# NV DrohnenHaft 1.0 Privat: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-nv-drohnenhaft-privat.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-nv-drohnenhaft-privat.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB NV DrohnenHaft 1.0 Privat (Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter)](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/drohne/1-0/AVB_NV_DrohnenHaft_1.0_Privat.pdf), Fassung NV DrohnenHaft 1.0 Privat, Stand 08/2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1 5.1, Seite 5 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | ja | Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter | Titel, Seite 1 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer | A1 1.1, Seite 4 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer | A1 1.1, Seite 4 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nein | Der Vertrag deckt bis zu drei versicherungspflichtige, unbemannte Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gewichtsklasse | A1 1.2, Seite 4 |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg | A3 6.2, Seite 2 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge mit und ohne Motor oder Treibsätze, | A1 1.4.1, Seite 4 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | ja | Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge mit und ohne Motor oder Treibsätze, | A1 1.4.1, Seite 4 |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge mit und ohne Motor oder Treibsätze, | A1 1.4.1, Seite 4 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | ja | innerhalb und außerhalb von Gebäuden. | A1 1.4.3, Seite 4 |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | keine | innerhalb und außerhalb eines Modellflugplatzes, | A1 1.4.2, Seite 4 |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | Mitversichert sind ebenfalls die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. | A1 2.1, Seite 4 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | ja | sowie die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind, | A1 1.1, Seite 4 |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | keine | Für Luftfahrzeuge zu rein beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | A1 1.6, Seite 4 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Versicherungsjahr. | A3 6.1, Seite 14 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1 3.1, Seite 5 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja | das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte | A1 3.1, Seite 5 |
| Reine Vermögensschäden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1 6.4.1, Seite 7 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen | A1 6.2.1, Seite 7 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | ja | Flurschäden gelten als mitversichert. | A3 1, Seite 12 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja, bis 10 Mio. € | Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis. | A2 1.1, Seite 11 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | A1 6.3.1, Seite 7 |
| USA und Kanada eingeschlossen | ja, bis 5 Mio. € | Bei Schäden in den Ländern USA und Kanada gilt eine reduzierte Deckungssumme in Höhe von 5 Millionen Euro. | A1 6.3.2, Seite 7 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1 5.5, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | ja | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3 2.3.1, Seite 13 |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | ja | Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten. | A1 1.3, Seite 4 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten. | A1 1.3, Seite 4 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | ja | Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen, Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten. | A1 1.3, Seite 4 |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3 2.2.2, Seite 21 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1 5.4, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2 2, Seite 18 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | ja | Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. | B2 3, Seite 18 |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | ja | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht. | A1 1.5, Seite 4 |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dieser Luftfahrthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A3 10.2, Seite 15 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde | B2 7.1, Seite 18 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | ja | Sämtliche vorhandenen Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein angegebenen Gewichtsklasse müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, | A1 1.7, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: AVB NV DrohnenHaft 1.0 Privat (Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter)

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                        NV DrohnenHaft 1.0 Privat
                    Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk
               Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeughalter

Teil A – Allgemeine und Besondere Bedingungen

 Teil A1


 Seite 4    Abschnitt A1 - Luftfahrzeugrisiko
 1.         Was ist versichert?
 2.         Wer ist versichert?
 3.         Geltungsbereich
 4.         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
 5.         Begrenzungen der Leistungen
            (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)
  6.        Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
  6.1       Allgemeines Umweltrisiko
  6.2       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
  6.3       Schäden im Ausland
  6.4       Vermögensschäden
  7.        Allgemeine Ausschlüsse
  7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
            und sonstigen Leistungen
  7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander
  7.4       Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
            wirtschaftlich verbundenen Personen
  7.5       Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
            Verwahrungsvertrag
  7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
  7.7       Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
  7.8       Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
  7.9       Ausschlüsse
  8.        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
  9.        Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
            Versicherungsnehmers

 Teil A2


 Seite 11   Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
 1.         Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

 Teil A 3

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NV-Versicherungen VVaG                              Drohnenhaftpflicht Bedingungswerk


  Seite 12   Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
  1.         Flurschäden
  2.         Forderungsausfallrisiko
  2.1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
  2.2        Leistungsvoraussetzungen
  2.3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
  2.4        Räumlicher Geltungsbereich
  2.5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
  3.         Kautionsleistung
  4.         Neuwertentschädigung
  5.         Rettungs- und Bergungskosten
  6.         Gewerbliche Nutzung
  6.1        Gewichtsklasse bis 5 kg
  6.2        Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg
  7.         Mediation
  8.         Versehensklausel
  9.         Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
  10.        Garantien
  10.1       Best-Leistungs-Garantie
  10.2       Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie
  10.3       Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie
  10.4       GDV-Musterbedingungen-Garantie
  10.5       Besitzstands-Garantie

  Teil B


  Seite 16   Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
  1.         Beginn des Versicherungsschutzes
  2.         Beitragszahlung, Versicherungsperiode
  3.         Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
             Nichtzahlung
  4.         Folgebeitrag
  5.         Lastschriftverfahren
  6.         Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
  7.         Beitragsanpassungsklausel

  Seite 18    Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
  1.         Vertragsdauer
  2.         Stillschweigende Verlängerung
  3.         Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
  4.         Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
  5.         Wegfall des versicherten Interesses
  6.         Jährliche Kündigung durch Versicherer mit Drei-Monats-Frist
  7.         Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall

  Seite 19   Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


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  1.         Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
             Vertragsschluss
  2.         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

  Seite 22    Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
  1.         Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
  2.         Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
  3.         Vollmacht des Versicherungsvertreters
  4.         Verjährung
  5.         Abtretungsverbot
  6.         Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
             (Beitragsregulierung)
  7.         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
  8.         Anzuwendendes Recht / Verwender
  9.         Örtlich zuständiges Gericht
  10.        Embargobestimmung


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Teil A

Abschnitt A1

Luftfahrzeugrisiko

1.    Was ist versichert?
1.1   Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
      (Gefährdungshaftung/vermutetes           Verschulden/Verschuldenshaftung)        des
      Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die
      gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des
      Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt
      sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des
      Luftfahrzeuges zu bedienen.
1.2   Der Vertrag deckt bis zu drei versicherungspflichtige, unbemannte Luftfahrzeuge der
      im Versicherungsschein genannten Gewichtsklasse, zum Beispiel Drohnen,
      Multicopter, Quadrocopter, Hexacopter und andere Flugmodelle – bei den
      Gewichtsklassen handelt es sich jeweils um das Abfluggewicht des Luftfahrzeuges.
1.3   Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden
      Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen,
      Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw.
      beachten. Wenn andere berechtigte Personen das Luftfahrzeug bedienen, hat der
      Versicherungsnehmer diese Personen auf die Einhaltung hinzuweisen. Bei
      Verletzung dieser Pflichten wird auf die Regelungen in B3 2. verwiesen.
1.4   Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge
1.4.1 mit und ohne Motor oder Treibsätze,
1.4.2 innerhalb und außerhalb eines Modellflugplatzes,
1.4.3 innerhalb und außerhalb von Gebäuden.
1.5   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
      Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das
      konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht.
1.6   Für Luftfahrzeuge zu rein beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen
      Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
1.7   Sämtliche vorhandenen Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein angegebenen
      Gewichtsklasse müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen
      Luftfahrzeuge,      für   die    Versicherungsschutz        durch    eine   konkrete
      Haftpflichtversicherung besteht.

2.       Wer ist versichert?
2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes
         Verschulden/Verschuldenshaftung)         des       Versicherungsnehmers       als
         Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche Haftpflicht aller
         Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und
         Bedienung der Luftfahrzeuges beteiligt sind, einschließlich der Personen, die
         berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des Luftfahrzeuges zu bedienen.
         Mitversichert sind ebenfalls die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
         sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
         Eingeschlossen sind – auch abweichend von A1 7.3 und A1 7.4.1– übergangsfähige
         Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
         Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern
         wegen Personenschäden.
2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
         mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.

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2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
        Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
        Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
        Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
        ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
        als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

3.      Geltungsbereich
3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
        eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
        (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
        Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
        privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
        genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
        des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,
        die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
        Ansprüche handelt,
3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
        Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
        können;
3.2.3   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
        Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
        Vertragserfüllung;
3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
        Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        hinausgehen.

4.      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
4.1.1   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
4.1.2   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
4.1.3      die     Freistellung     des      Versicherungsnehmers      von    berechtigten
        Schadensersatzverpflichtungen.
        Berechtigt      sind     Schadensersatzverpflichtungen     dann,     wenn       der
        Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
        oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
        gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
        Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
        Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
        bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
        bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
        Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
        Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
        Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall
        zu     einem     Rechtsstreit     über   Schadensersatzansprüche     gegen      den
        Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
        Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
        Versicherungsnehmers.


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4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
       Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
       Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
       gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
       oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
       Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
       Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

5.    Begrenzung der Leistungen
      (Versicherungssumme,              Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
      Selbstbeteiligung)
5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
      vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
      Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
      Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-
      fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
      gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
      Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
5.3.1 auf derselben Ursache,
5.3.2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
      Zusammenhang oder
5.3.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
      an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein
      und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
      begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem     Versicherungsfall    die
      Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
      begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1 5.1 Satz 1 bleibt
      unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
      bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
      unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
      Versicherungssummen angerechnet.
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
      Versicherungssumme, so trägt der Versicherer dennoch die Prozesskosten bis zur
      Gesamthöhe dieser Ansprüche. In Abweichung zu §101 Absatz 2 VVG ist die
      Höchstleistung inklusive der Prozesskosten jedoch auf die Versicherungssumme
      begrenzt.
5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
      übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
      etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
      Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
      der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
      Rente vom Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
      Verordnung       über      den     Versicherungsschutz    in    der    Kraftfahrzeug-
      Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
      Versicherungsfalls.
      Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
      laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
      Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
      Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
      vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

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5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
       Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
       scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
       Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

6.     Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters
       (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
       Abschnitt A1 6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
       Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
       Soweit Abschnitt A1 6. keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die
       in Abschnitt A1 6. geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
       Anwendung (zum Beispiel Abschnitt A1 4. – Leistungen der Versicherung oder
       Abschnitt A1 7. – Allgemeine Ausschlüsse).

6.1    Allgemeines Umweltrisiko
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
       Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch
       Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
       Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
       werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
       Sofern Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
       Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
       Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde)
       soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht
       übersteigt. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt
       A2(besonderes Umweltrisiko).

6.2     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
        Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten
        Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen, Tiny
        Houses und Campingcontainern sowie sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten,
        geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden – abweichend von
        Abschnitt A1-7.5.
6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
6.2.2.1 Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
6.2.2.2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
        sowie an
6.2.2.3 Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
6.2.2.4 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
        kann.

6.3   Schäden im Ausland
6.3.1 Bei Luftfahrzeugen bis 5 kg
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
      Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich
      unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem
      Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert
      sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
      §110 Sozialgesetzbuch VII.
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
      der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
      Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
      bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
      ist.

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6.3.2 Bei Luftfahrzeugen ab 5 kg bis maximal 25 kg
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
      Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich
      unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem
      Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Bei
      Schäden in den Ländern USA und Kanada gilt eine reduzierte Deckungssumme in
      Höhe von 5 Millionen Euro. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
      Versicherungsnehmer aus §110 Sozialgesetzbuch VII.

6.4    Vermögensschäden
6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
        Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
        entstanden sind.
6.4.2 Vom         Versicherungsschutz     ausgeschlossen      sind   Ansprüche     wegen
        Vermögensschäden
6.4.2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
        von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
        Leistungen;
6.4.2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
        gutachterlicher Tätigkeit;
6.4.2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
        Unternehmen;
6.4.2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
6.4.2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6.4.2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
        wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
        sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6.4.2.7 aus Rationalisierung und Automatisierung;
6.4.2.8 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
        Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.4.2.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
6.4.2.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
        Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
        vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
6.4.2.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
        Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
        Pflichtverletzung;
6.4.2.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld,
        Wertpapieren und Wertsachen;
6.4.2.13 aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche,
        Erschütterungen).
6.4.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
        Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
        Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
        Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
        begrenzt.

7.     Allgemeine Ausschlüsse
       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
       anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
      vorsätzlich herbeigeführt haben. A1 2.3 findet keine Anwendung.


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7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
      sonstigen Leistungen
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
      dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
      Schädlichkeit
7.2.1 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
7.2.2 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      Abschnitt A1 2.3 findet keine Anwendung.

7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
      Ausgeschlossen sind Ansprüche
7.3.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 7.4 benannten
      Personengegen die mitversicherten Personen,
7.3.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
7.3.3 zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
      vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
        verbundenen Personen
        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
        oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
        Als Angehörige gelten
          - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
              vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
          - Eltern und Kinder,
          - Adoptiveltern und -kinder,
          - Schwiegereltern und -kinder,
          - Stiefeltern und -kinder,
          - Großeltern und Enkel,
          - Geschwister sowie
          - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
              Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
              sind).
7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
        eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
        Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
        Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
        Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
        Partnerschaftsgesellschaft ist;
7.4.6   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
        Die Ausschlüsse unter A1 7.4.2 bis A1 7.4.6 gelten auch für Ansprüche von
        Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
        leben.

7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
        Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
        geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
        Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

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7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
        Leistungen
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
        hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
        einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
        daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
        Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
        mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
        oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
        Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
        der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

7.7   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
      ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
7.7.1 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.7.2 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.8     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
        Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um
        Schäden aus
7.8.1   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
7.8.2   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
7.8.3   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
7.8.4   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

7.9     Ausschlüsse
        Ausgeschlossen sind jeglicher Betrieb im Rahmen polizeilicher oder militärischer
        Einsätze, der Einsatz mit oder als Waffe, sowie der Einsatz mit gefährlichen Stoffen.

8.      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
        Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
        Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
        Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
        Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
        Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
        Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
        erlangt hat.

9.      Fortsetzung      des    Versicherungsschutzes       nach      dem      Tod        des
        Versicherungsnehmers
        Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
        Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für den
        mitversicherten    Ehegatten    sowie     eingetragenen     Lebenspartner         des
        Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete sowie nicht in einer eingetragenen
        Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste
        Beitragsrechnung zum Beispiel durch den überlebenden Ehegatten beglichen, so wird
        derjenige Versicherungsnehmer, der den Beitrag bezahlt, sofern er den Versicherer
        über das Ableben des ehemaligen Versicherungsnehmers in Textform in Kenntnis
        setzt.


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Abschnitt A2

Besondere Umweltrisiken

         Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
         besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur
         gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
         Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1
         6.1.
         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

      a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

      b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

      c) Schädigung des Bodens.

1.       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
1.1      Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 3.1 – den Versicherungsnehmer
         betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
         Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
         Versicherungsvertrags
1.1.1    die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
         in die Umwelt gelangt sind oder
1.1.2    die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
         erfolgt ist.
         Auch ohne Vorliegen einer plötzlichen, unfallartigen und bestimmungswidrigen
         Schadenverursachung (Betriebsstörungserfordernis) besteht Versicherungsschutz
         nach dem Entwicklungsrisiko für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter dann, wenn der Umweltschaden
         auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
         zurückzuführen ist. Das vorgenannte Entwicklungsrisiko ist definiert als ein Fehler,
         der im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
         Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
         oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz
         dieses Vertrags erfasst sind.
         Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten
         Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis. Die
         Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
1.2      Ausland
         Versichert sind im Umfang von A1 6. die im Geltungsbereich und im Rahmen der EU-
         Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle in der
         Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtensteins. Versichert
         sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
         sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
         nicht überschreiten.
1.3      Ausschlüsse
1.3.1    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
         dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
         die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1 2.3 findet keine Anwendung.
1.3.2    Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,

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1.3.2.1 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
        Umwelt entstehen.
1.3.2.2 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum
        Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
        hätte erlangen können.


Abschnitt A3

Deckungserweiterungen

1.     Flurschäden
       Flurschäden gelten als mitversichert.

2.     Forderungsausfallrisiko

2.1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
2.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
        gemäß Abschnitt A1 2. mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der
        Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden
        Voraussetzungen:
2.1.1.1 Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
        Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die
        Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
        festgestellt worden ist und
2.1.1.2 die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
        Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
        resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
        gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
        verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
        schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
        Abschnitt A1 geregelten Luftfahrthaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
        hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
        Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
        Versicherungsnehmer gelten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
        Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des
        Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des
        Schädigers (Dritten) als Luftfahrzeughalter entstanden sind.

2.2     Leistungsvoraussetzungen
        Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
        Abschnitt A1 2. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
2.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
        vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
        anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und
        Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
        gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
        Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
        Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
2.2.2.1. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
2.2.2.2. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige
        Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
        Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder


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2.2.2.3. ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren
        nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
        abgelehnt wurde, und
2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
        Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
        Ausfertigung     des     Urteils  oder    Vergleichs    ausgehändigt    wird.  Der
        Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
        mitzuwirken.

2.3   Umfang der Forderungsausfalldeckung
2.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
2.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
      im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
      begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
      entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
2.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die im Rahmen
      der    im    Versicherungsschein     und     seinen      Nachträgen  vereinbarten
      Versicherungssumme.
2.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

2.4    Räumlicher Geltungsbereich
       Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 6.3 – für
       Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
       Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

2.5     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
2.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.5.1.1 an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt
        des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind;
2.5.1.2 aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, sofern diese vorsätzlich
        verursacht wurden,
2.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
2.5.2.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
2.5.2.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
2.5.2.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
        begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
        wurden;
2.5.2.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
2.5.2.4.1 ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der
        Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
2.5.2.4.2 ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
        hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
        von Dritten handelt.

3.     Kautionsleistung
       In Erweiterung von Abschnitt A1 4. stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
       den erforderlichen Betrag zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch
       behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer
       gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
       Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
       als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
       Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsleistung begrenzt
       sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Zur Deckung in
       Strafsachen wird auf A1 4.3 hingewiesen.

 4.    Neuwertentschädigung

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       Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
       Schadenersatz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
       Der    beschädigte/zerstörte     Gegenstand      darf    zum     Zeitpunkt    der
       Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 18 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis
       des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
       nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Die
       Höchstentschädigung ist hierbei auf 2.500 Euro je Versicherungsfall und
       Versicherungsjahr begrenzt.

 5.     Rettungs- und Bergungskosten
       Aufwendungen, auch erfolglose, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
       zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
       (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
       insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
       Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
       Anwaltskosten     bleibt   es     bei     der     Regelung    der   Allgemeinen
       Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.

 6.    Gewerbliche Nutzung
6.1    Gewichtsklasse bis 5 kg
       Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche
       Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit
       einem steuerpflichtigen Ertrag bis 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens
       20.000 EUR pro Versicherungsjahr.

6.2    Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg
       Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche
       Haftpflicht aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit
       einem steuerpflichtigen Ertrag bis 12.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens
       40.000 EUR pro Versicherungsjahr.

 7.    Mediation
       Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des
       Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die
       Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungsnehmers und des
       Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes.
       Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder
       Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die
       ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal drei Termine je zwei Stunden.

8.     Versehensklausel
       In Erweiterung von Abschnitt B3 2. bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
       Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der
       Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

 9.    Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
       Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 7. – übergangsfähige
       Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
       Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern
       wegen Personenschäden.

 10.   Garantien

10.1    Best-Leistungs-Garantie
       Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen
       unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein

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       zugänglichen Tarif zur Luftfahrthaftpflichtversicherung von unbemannten
       Luftfahrzeugen bis 25 kg, eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen
       Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser
       eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen
       mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese
       Garantie. Der Nachweis (in Form von Bedingungen und Risikobeschreibungen) über
       die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Die Begrenzung der Gesamtleistung des Versicherers durch die vereinbarten
       Versicherungssummen bleibt unberührt. Ausgeschlossen bleiben weiterhin
       Schadenfälle aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, aus beruflichen
       und gewerblichen Risiken, aus Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, aus
       Vorsatz, Eigenschäden und aus vertraglicher Haftung.
       Die Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden
       Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer
       Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem
       Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu
       verlangen.

10.2   Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie
       Werden die dieser Luftfahrthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
       ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
       so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

10.3   Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie
       Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das
       Luftfahrthaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf den jetzigen Versicherer
       übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum
       zwischen Antragsstellung (Antragseingang bei Versicherer) und dem tatsächlichen
       Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese
       Deckungserweiterung ist, dass im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag
       vollständig vorgelegt wird und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die
       Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
       bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese
       Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die
       Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages
       begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die
       Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.

10.4   GDV-Musterbedingungen-Garantie
       Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haftpflichtversicherung zugrunde
       liegenden          Allgemeinen     Versicherungsbedingungen        für     die
       Luftfahrthaftpflichtversicherung (AVB)     ausschließlich  zum    Vorteil  der
       Versicherungsnehmer         von  den     durch     den    Gesamtverband    der
       Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen.

10.5     Besitzstands-Garantie
        Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
        durch die Vertragsbedingungen zur Luftfahrthaftpflichtversicherung des Vorvertrags
        beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von
        Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den
        Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags
        regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des
        Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstands-Garantie gilt nur insoweit,
        dass
10.5.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
10.5.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;

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10.5.3   die beim jetzigen Versicherer versicherte Versicherungssumme die
       Höchstersatzleistung darstellt;
10.5.4 beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
       Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
       mit
10.5.5 beruflichen und gewerblichen Risiken;
10.5.6 Vorsatz;
10.5.7 vertraglicher Haftung;
10.5.8 Haftpflichtansprüchen gemäß A1 7.


Teil B – Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.       Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
         Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
         oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Weicht der Versicherer vom
         empfohlenen Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß §10 VVG ab, wird er sich im
         Schadenfall nicht zum Nachteil des Kunden darauf berufen.

2.        Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1       Beitragszahlung
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – entweder durch
         laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
         Einmalbeitrag.
2.2       Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
          Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein
          Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

3.       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
         Nichtzahlung
3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Der erste oder einmalige Beitrag einschließlich der Versicherungssteuer ist
         unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
         fällig. Folgeprämien werden zu Beginn des jeweiligen Prämienzeitraumes fällig.
3.2      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
         Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, sofern
         die Nichtzahlung durch den Versicherungsnehmer zu vertreten ist. Der Versicherer
         kann dann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
3.3      Leistungsfreiheit des Versicherers
         Sofern der Beitrag zum Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, ist
         der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der
         Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten und der Versicherer
         hat den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail)
         oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
         hingewiesen.

4.       Folgebeitrag


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          Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherungsnehmer auf
          dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der
          Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung des Beitrags sowie
          der Zinsen und Kosten in Verzug, gilt:
4.1       Schäden, die nach Ablauf der genannten Frist eintreten, sind nicht versichert.
          Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer mit der Fristbestimmung
          auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde.
4.2       Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz
          wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der
          Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App,
          E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
          hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
          Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
          Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

5.       Lastschriftverfahren
5.1      Pflichten des Versicherungsnehmers
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
         Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
         Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
         Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
         auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum
         Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
         Versicherers erfolgt.
     5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
         wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
         Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App,
         E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
         hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
         Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
         Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
         Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1   Allgemeiner Grundsatz
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
      Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
      hat, wobei Beträge unter 20 Euro nicht zurückerstattet werden müssen.
6.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
      fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen,
      hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
      entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer
      in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
      und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
      hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die
      Widerrufsbelehrung nach B1 6.2.1 Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
      den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
      wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
      Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
      Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
      Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des

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      Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
      gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
      Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
      Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
      dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
      können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
      dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
      versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder, wenn das
      Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
      anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
      jedoch     eine     angemessene       Geschäftsgebühr       verlangen.    Hat     der
      Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
      dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
      nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
      dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

7.      Beitragsanpassungsklausel

7.1     Grundsatz
        Der Beitrag kann z u Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
        nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
7.2     Beitragsanpassungsklausel
7.2.1   Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
        Versicherungssteuer kalkuliert.
7.2.2   Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche
        Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht
        berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne
        Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend
        aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist
        der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
        bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit
        Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den
        Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10
        Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
7.2.3   Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
        risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
        statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
7.2.4   Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens
        einen Monat vor Beitragsfähigkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein
        tägliches Kündigungsrecht.


Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung

 1.     Vertragsdauer
        Der Vertrag ist     für   den   im   Versicherungsschein    angegebenen     Zeitraum
        abgeschlossen.

 2.     Stillschweigende Verlängerung
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
        jeweils ein Jahr.

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3.    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
      vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

4.    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
      Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen.
      Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
      jeweiligen Jahres zugegangen sein.

 5.   Wegfall des versicherten Interesses
      Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
      dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
      dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

6.    Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist
      Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem
      im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf
      folgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen.

7.    Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall
7.1   Kündigungsrecht
      Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn
      vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
      Sanierungskosten       von   Umweltschäden       geleistet wurde     oder    dem
      Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
      zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel
      App, E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der
      Zustellung der Klage zugegangen sein.
7.2   Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer
      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
      Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
      Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
      Versicherungsperiode, wirksam wird.
7.3   Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer
      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
      Versicherungsnehmer wirksam.


Abschnitt B3

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

1.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
      Vertragsschluss
1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
      Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
      Versicherer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
      die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
      vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
      Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
      Vertragsannahme Fragen im Sinn von B3 1.1 Satz 1 in Textform stellt.


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       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
       sind bei der Anwendung von B3 1.1 Absatz 1 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
       Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
       berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
       nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
       dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
       Last fällt.

1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, kann
      der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
      Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
      Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
      nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
      noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
      fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
      Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
      der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
      hätte.
      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
      Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
      Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
      war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
      Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
1.2.2 Vertragsänderung
      Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3 1.2.1 Absatz 1 nicht
      vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
      Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
      die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
      Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
      Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
      Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
       Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
       Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er
       nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
       Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
       Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
       erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

1.4    Hinweispflicht des Versicherers
       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
       Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
       in Textform (z. B. App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der
       Anzeigepflicht hingewiesen hat.

1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers
       Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
       Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
       die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


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1.6    Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
       bleibt bestehen.

1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
       erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
       nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
       beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
       Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

2.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
      des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
      die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
      Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
      gefahrdrohend.
2.1.2 Rechtsfolgen: Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
      Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
      erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
      Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat
      kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
      Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

2.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
       Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
       Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1 Abwendung und Minderung des Schadens
       Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
       des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
       Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
       gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
       dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
       unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
       Ermessen zu handeln.
 2.2.2 Schadenanzeige
       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
       wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
       wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
       werden.
 2.2.3 Schadenberichte
       Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
       Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
       unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
       des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
       Schriftstücke übersandt werden.
 2.2.4 Behördliche oder gerichtliche Verfahren
       Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
       oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
       gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
 2.2.5 Mahnbescheid oder Verfügung von Verwaltungsbehörden
       Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
       Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die


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      sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
      es nicht.
2.2.6 gerichtliche Geltendmachung
      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
      gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
      Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
      Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
      erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
      stellen.

2.3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3 2.1 oder B3 2.2
      vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
      fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
      in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
      Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung nach Versicherungsfall
      Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
      bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
      vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
      gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf
      diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Entlastungsnachweis
      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
      nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
      wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
      weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
      Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
      war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
      hat. In Erweiterung von B3 2.3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
      Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der
      Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.


Abschnitt B4

Weitere Regelungen

1.     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

1.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor,           wenn    das    Risiko    in   mehreren
       Versicherungsverträgen versichert ist.

1.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
       Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
       Vertrags verlangen.

1.3    Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb
       eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis
       erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
       der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

2.     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

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 2.1   Form, zuständige Stelle
       Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
       Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
       erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
       Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
       bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
       Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
       zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
       den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
       mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
       gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte
       dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
       des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer
       nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

3.     Erklärungen des Versicherungsvertreters

3.1   Erklärungen des Versicherungsvertreters
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
      abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
3.1.1 den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
      Versicherungsverhältnisses.

3.2    Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
       Versicherungsscheine,    deren      Nachträge      oder   Schriftwechsel    dem
       Versicherungsnehmer zu übermitteln.

 3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
       Versicherungsnehmer an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
       Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei
       der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

4.     Verjährung
4.1    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
       Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
       und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
       Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
       gleich.
4.2    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
       worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
       der in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
       Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich
       die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 5.    Abtretungsverbot
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung
       des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
       geschädigten Dritten ist zulässig.
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6.     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
       (Beitragsregulierung)

6.1   Veränderungen des versicherten Risikos
6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
      Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
      sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
      erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu
      machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
6.1.2 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
      Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
      Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
      beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

6.2    Änderungsmitteilung
       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
       Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
       (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
       des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
       Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.3    Unterlassene rechtzeitige Mitteilung
       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer
       für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe
       des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden
       die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
       Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
       Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
       Beitrags erfolgten.

 7.    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

7.1    Beitragsangleichung
       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Mindestbeiträge
       unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

7.2   Unabhängiger Treuhänder
7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
      fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
      Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
      Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
      Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
      niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
7.2.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
      Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
      Versicherungsleistungen.
7.2.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
      diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
      Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

8.     Anzuwendendes Recht / Verwender
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Verwender dieser Bedingungen ist der
       Versicherer.

9.     Örtlich zuständiges Gericht
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9.1   Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
9.1.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
      Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
      des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
      Niederlassung.
9.1.2 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
      Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
      Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
9.1.3 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
      seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
      der Versicherer seinen Sitz hat.

9.2    Klagen den Versicherungsnehmer
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder dem Wohnsitz des
       Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind
       der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
       bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
       Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

10.    Embargobestimmung
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz
       nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
       Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
       Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für
       Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
       Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit
       dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


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