# NV DrohnenkaskoPremium 1.0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-nv-drohnenkasko-premium.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-nv-drohnenkasko-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/drohne/1-0/AVB_NV_DrohnenkaskoPremium_1.0.pdf), Fassung AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0, Stand 08/2023
- Original beim Versicherer (PDF): [IPID NV Drohnenkasko 1.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/drohne/1-0/IPID_NV_Drohnenkasko_1.0.pdf), Fassung Produktinformationsblatt NV Drohnenkasko

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein |  |  |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | ja | Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung | Titel, Seite 1 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | nicht geregelt |  |  |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nein | Über dieses Versicherungsprodukt ist das im Versicherungsschein bezeichnete Luftfahrzeug versichert. | Was ist versichert?, Seite 1 |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | bis zu maximal 25 kg Abfluggewicht. | A1 1.1, Seite 3 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden, | A1 1.1, Seite 3 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | nicht geregelt |  |  |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | ja | Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu. | A1 6.4, Seite 5 |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind. | A1 2, Seite 3 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | ja | Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind. | A1 2, Seite 3 |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | keine | Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt. | A1 1.1, Seite 3 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | ja | Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt. | A1 1.1, Seite 3 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | nicht geregelt |  |  |
| Reine Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | nicht geregelt |  |  |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit. | A1 3, Seite 3 |
| USA und Kanada eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | nicht geregelt |  |  |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | ja, bis 1.000 € | Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer Höhe von 1.000 Euro: | A1 6.3, Seite 5 |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | ja, bis 10.000 € | Die Höchstversicherungssumme beträgt 10.000 Euro. | Wie hoch ist die Versicherungssumme?, Seite 1 |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | ja | Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. | A1 6.2.1, Seite 5 |
| Absturz ins Wasser | ja | Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten | A1 6.2.6, Seite 5 |
| Diebstahl und Raub der Drohne | ja | Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme | A1 6.1.1.1, Seite 4 |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | ja | Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht durch den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der Versicherungssumme begrenzt. | A1 5.4, Seite 4 |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | ja | Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) | A1 6.2.7, Seite 5 |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden | A1 6.2.1, Seite 5 |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | ja | Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet werden können. | A1 1.1, Seite 1 |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | ja | Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis), | A1 5.2, Seite 3 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | ja | bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 % | A1 5.2, Seite 3 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. | A1 9, Seite 6 |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | ja | wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten. | A1 7.18, Seite 6 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art; | A1 7.14, Seite 6 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | ja | die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen entstehen; | A1 7.15, Seite 6 |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. | B3 3.1, Seite 15 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | ja | Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1 11, Seite 8 |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | B2 1.2, Seite 11 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | ja | Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. | B2 1.5, Seite 12 |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | ja | Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung beansprucht werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. | A1 8, Seite 7 |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1 10.5, Seite 8 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben worden ist. | B2 3.1, Seite 13 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0

```text
[Seite 1]
            Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
                AVB NV DrohnenkaskoPremium 1.0

Teil A


Seite 3    Abschnitt A1 – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
1.         Was ist versichert?
2.         Wer ist versichert?
3.         Geltungsbereich
4.         Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
5.         Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
6.         Versicherte Gefahren und Schäden
6.1        Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
6.2        Beschädigung
6.3        Zusätzliche Kosten
6.4        Teilnahme an Wettbewerben
6.5        Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
7.         Ausschlüsse
8.         Subsidiarität
9.         Grobe Fahrlässigkeit
10.        Garantien
10.1       Lückenlos-Garantie / Konditionsdifferenzdeckung
10.2       Best-Leistungs-Garantie
10.3       Besitzstands-Garantie
10.4       Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
10.5       Künftige Bedingungsverbesserungen
11.        Selbstbeteiligung

Teil A2


Seite 9 Abschnitt A2 – Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.       Anzeigepflicht
2.       Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
3.       Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
4.       Beschädigte Sachen
5.       Gleichstellung
6.       Übertragung der Rechte

Teil A3


Seite 9   Abschnitt A3 – Mehrwertsteuer

[Seite 2]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV Drohnenkasko 1.0


  Teil B

  Seite 10 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
  1.      Beginn des Versicherungsschutzes
  2.      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
  3.      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder
          Nichtzahlung
  4.      Lastschriftverfahren
  5.      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
  6.      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung*
  7.      Beitragsanpassungsklausel

  Seite 12 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
  1.      Dauer und Ende des Vertrags
  2.      Wegfall des versicherten Interesses
  3.      Kündigung nach Versicherungsfall

  Seite 13 Abschnitt B3 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
  1.      Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
  2.      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
  3.      Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
  4.      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

  Seite 17 Abschnitt B4 – Weitere Bestimmungen
  1.      Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
  2.      Regress
  3.      Fristen
  4.      Sachverständigenverfahren
  5.      Anzuwendendes Recht
  6.      Zuständiges Gericht
  7.      Anzeigen und Willenserklärungen


Stand 08/2023                                                             Seite 2 von 19

[Seite 3]
NV-Versicherungen VVaG                                           AVB NV Drohnenkasko 1.0


Teil A

Abschnitt A1

Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung

1.       Was ist versichert?
1.1      Versichert ist das Luftfahrzeug in seiner serienmäßigen Standardausstattung oder
         -variante. Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als
         Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden, bis zu
         maximal 25 kg Abfluggewicht. Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind
         nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige
         Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem
         Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt.
         Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und
         Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare
         Kameras, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem
         Flugobjekt verwendet werden können.
1.2      Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).

2.       Wer ist versichert?
         Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
         Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem
         Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind.

3.       Geltungsbereich
         Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sofern im jeweiligen Land eine
         Aufstiegserlaubnis oder sonstige rechtliche Vorgaben Voraussetzung für den
         Flugbetrieb sind, ist die Einhaltung dieser Vorschriften auch zwingende
         Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

4.       Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
         Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des
         Luftfahrzeugs sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene
         Seriennummer sein. Der Nachweis kann durch Originalrechnungen, -
         bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise erfolgen.

         Luftfahrzeuge sind nur versichert, wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses
         in einem Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und
         behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen
         entsprochen hat und/oder wenn behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich,
         erteilt waren.

5.       Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
5.1      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein
         festgelegten Betrag begrenzt.
5.2      Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der
         ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis), jedoch
         maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige
         Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften
         Sachen wird auf den Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten
         Sachen zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 18 Monate waren.


Stand 08/2023                                                                  Seite 3 von 19

[Seite 4]
NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV Drohnenkasko 1.0

        Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert
        (Neuwert) vorgenommen:

        • bei bis 18 Monate alten Flugmodellen:                  kein Abzug
        • bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen:               25 %
        • bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen:               35 %
        • bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen:               50 %
        • bei Flugmodellen älter als 60 Monate:                  75 %

        Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes
         nicht in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden
         grundsätzlich 75 Prozent in Abzug gebracht.
5.3    Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der
       Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder
       den Wiederbeschaffungspreis (der Niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen
       Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet.
5.4    Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht
       durch den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der
       Versicherungssumme begrenzt. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden durch
       Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub. Sollte jedoch ein Nachweis über den Verbleib
       des Luftfahrzeugs vorgelegt werden können (Vorhandensein eines eingebauten
       Sicherheitssystems, i.S. eines Flugdatenschreibers), entfällt die Herabsetzung der
       Versicherungssumme.
5.5    Die Ersatzleistung für alle Schadenfälle, die während eines Versicherungsjahres
       eintreten, ist mit dem 2-fachen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

6.     Versicherte Gefahren und Schäden
       Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der
       Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Er leistet Ersatz für unvorhergesehen
       eintretende Beschädigungen oder Verlust der versicherten Sachen als Folge einer
       versicherten Gefahr. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
       oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem
       Ermessen auch nicht vorhersehen konnten.
       Versichert ist das Luftfahrzeug während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs,
       einschließlich des eigentlichen, erlaubten Flugbetriebes im Freien.
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen bei Eintreten folgender
       Gefahren und Schäden:

6.1     Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
 6.1.1 Diebstahl
6.1.1.1 Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet
        der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung nach
        Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5.
6.1.1.2 Bei Diebstahl des Luftfahrzeugs aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht
       Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw.
        abgeschlossen war.
6.1.1.3 Bei Diebstahl von lose mit dem Luftfahrzeug verbundenen Teilen erstattet der
       Versicherer die Ersatzteile (einschließlich Arbeitslohn).
6.1.2 Einbruchdiebstahl
        Das Luftfahrzeug ist versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer
        verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines
        Gebäudes befand.
6.1.3 Raub und Plünderung
6.1.3.1 Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen


Stand 08/2023                                                               Seite 4 von 19

[Seite 5]
NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV Drohnenkasko 1.0

        Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt
        nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
        Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
6.1.3.2 Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der
        Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
6.1.3.3 Der versicherten Person wird das versicherte Luftfahrzeug weggenommen, weil seine
        Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine
        Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person
        haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden
        haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B.
        eine      Ohnmacht        oder      ein       Herzinfarkt     entstanden       sein.
        Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit
        einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.

6.2     Beschädigung
        Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für
        versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden
        beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der
        Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und
        Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die
        vereinbarte Versicherungssumme.
6.2.1   Flugunfall
        Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein
        unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Luftfahrzeug
        einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit
        einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert
        werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden
        oder infolgedessen abhandenkommen.
6.2.2   Fallschäden
        Versichert ist das Luftfahrzeug auch bei Flugunfällen (nach A6 2.1) ohne äußere
        Einwirkung.
6.2.3   Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte)
        Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder
        zerstört (Sachbeschädigung).
6.2.4   Brand / Explosion / Blitzschlag
6.2.5   Bedienungsfehler
6.2.6   Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten
6.2.7   Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion,
        Überspannung)
6.2.8   Gewährleistung und Garantie
        Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder
        Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des
        Luftfahrzeugs (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler;
6.2.9   Transport

6.3   Zusätzliche Kosten
      Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer
      Höhe von 1.000 Euro:
6.3.1 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
6.3.2 Bergungskosten

6.4     Teilnahme an Wettbewerben
        Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu.
        Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Teilnahme nicht gewerblich
        erfolgt. Gelegentliche Einnahmen – zum Beispiel durch Preisgelder – sind im Rahmen
        der Grenzen von Abschnitt A1 1. hiervon ausgenommen.

Stand 08/2023                                                                  Seite 5 von 19

[Seite 6]
NV-Versicherungen VVaG                                           AVB NV Drohnenkasko 1.0


6.5 Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
6.5.1 die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
6.5.2 die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und
      Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch
      des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden.

7.     Ausschlüsse
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
7.1    durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers
       oder seines Repräsentanten.
7.2    durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
       Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
7.3    durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche
       Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
7.4    durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken
       über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
7.5    durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
       Reparaturen/Eingriffe        nicht   autorisierter    Dritter,  unsachgemäße,        nicht
       bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den
       Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts;
7.6    an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs-
       oder Softwarefehler;
7.7    durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus
       (ausgenommen Abschnitt A6 2.6);
7.8    durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
       einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
7.9    für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel
       nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre
       Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu
       bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über;
7.10   durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit
       oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
       bekannt sein musste;
7.11   durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller
       vorgeschriebenen          wesentlichen      Flugparameter,       zum       Beispiel     zu
       Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Nutzlast;
7.12   aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
7.13   aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren
       Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen
       oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf
       genommen wird;
7.14   durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller
       Art;
7.15   die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen
       entstehen;
7.16   die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
       unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte
       entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers
       handelt;
7.17   durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und
       nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs;
7.18   wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht
       vorgeschriebenen          Erlaubnisse,      erforderlichen     Berechtigungen        oder
       Befähigungsnachweise hatten. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem
       Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das

Stand 08/2023                                                                   Seite 6 von 19

[Seite 7]
NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV Drohnenkasko 1.0

       Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen
       durfte oder wenn ein unberechtigter Pilot das Luftfahrzeug gebraucht;
7.19   An selbst angefertigten Luftfahrzeugen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen
       und sonstigen Eigenbauten;
7.20   durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren.

8.     Subsidiarität
       Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung
       beansprucht werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Wird vom
       Versicherungsnehmer aus diesem Vertrag eine Regulierung verlangt, wird der
       Versicherer in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß regulieren.
       Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der Hausratversicherung, werden die
       zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen
       Leistungen reguliert.

9.     Grobe Fahrlässigkeit
       Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht
       bei Obliegenheitsverletzungen (siehe Abschnitt B3).

10.    Garantien

10.1   Lückenlos-Garantie / Konditionsdifferenzdeckung
       Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die
       Drohnenkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen
       werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
       Antragsstellung (Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn
       des Vertrages = Ende des Vorvertrages.
       Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende
       Vorvertrag bei Antragstellung angegeben wurde und dass eine Antragsannahme
       erfolgte.
       Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den
       noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese
       Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag.
       Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden
       Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die
       Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.

10.2 Best-Leistungs-Garantie
10.2.1 Umfang
       Die Best-Leistungs-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im
       Rahmen dieses Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen,
       jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur
       Drohnenkaskoversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen
       Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts überhaupt oder besser
       eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst:
10.2.1.1 die versicherten Gefahren
10.2.1.2 die versicherten Sachen
10.2.1.3 die versicherten Kosten
       Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei
       diesem Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der
       Nachweis in Form von besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
       über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.

Stand 08/2023                                                               Seite 7 von 19

[Seite 8]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV Drohnenkasko 1.0

10.2.2 Ausschlüsse
10.2.2.1 berufliche und gewerbliche Risiken
10.2.2.2 Einschlüsse und / oder Leistungserweiterungen auf Basis der Allgefahrendeckung
10.2.2.3 Vorsatz
10.2.2.4 Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5 1. bleibt unberührt.
10.2.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
       Diese Regelung der Best-Leistungs-Garantie kann ohne Aufhebung des
       Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in
       Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der
       andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des
       Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

10.3    Besitzstands-Garantie
        Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer
        durch die Vertragsbedingungen zur Drohnenkaskoversicherung des Vorvertrags beim
        vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt
        gewesen wäre, wird dieser Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des
        letzten     Vertragsstandes     des    direkten     Vorvertrags   regulieren. Der
        Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur
        Verfügung zu stellen.
        Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
10.3.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
10.3.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
10.3.3 die      bei    diesem     Versicherer     versicherte   Versicherungssumme    die
        Höchstersatzleistung darstellt;
10.3.4 beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
        Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
        mit
10.3.5 im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
10.3.6 beruflichen und gewerblichen Risiken;
10.3.7 Vorsatz

10.4   Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
       Der Versicherer garantiert, dass die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde
       liegenden    Versicherungsbedingungen      ausschließlich   zum    Vorteil   der
       Versicherungsnehmer      von     den    durch     den     Gesamtverband      der
       Versicherungswirtschaft     (GDV)    empfohlenen       Bedingungen    (Luftfahrt-
       Kaskoversicherungs-Bedingungen) abweichen.

10.5   Künftige Bedingungsverbesserungen
       Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
       ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
       so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

11.    Selbstbeteiligung
       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der
       Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder
       seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
       begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme
       übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Ansprüche
       abgezogen.


Abschnitt A2


Stand 08/2023                                                             Seite 8 von 19

[Seite 9]
NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV Drohnenkasko 1.0

Wiederherbeigeschaffte Sachen

1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
       Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung
       unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
       zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
       behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
       Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache
       gewährte Entschädigung zurückzugeben.

3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
3.1.   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
       zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
       Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
       Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
       stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
       nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
       fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
3.2.   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
       zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
       bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
       Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
       zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
       schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
       Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
       meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält
       der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
       Entschädigung entspricht.

4.     Beschädigte Sachen
       Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer
       die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann
       verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Abschnitt A Ziff 2. und
       Ziff. 3. bei ihm verbleiben.

5.     Gleichstellung
       Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
       Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

6.     Übertragung der Rechte
       Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung
       zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
       Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

Abschnitt A3

Mehrwertsteuer
     Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
     vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die
     Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.


Stand 08/2023                                                             Seite 9 von 19

[Seite 10]
NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV Drohnenkasko 1.0

Teil B – Allgemeine Regelungen

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.      Beginn des Versicherungsschutzes
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
        Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
        rechtzeitig     im        Sinne        von        Ziffer    B1-2.         zahlt.
        Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
        Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
2.      Beitragszahlzung, Versicherungsperiode
2.1     Beitragszahlung
        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – durch laufende
        Zahlungen entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.
2.2     Versicherungsperiode
        Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
        Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein
        Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


3.      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen verspäteter Zahlung oder
        Nichtzahlung
3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
        Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages
        fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
        Versicherungsbeginn.
3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
        sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
        diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
        Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
        Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der
        Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
        kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
        Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
        dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.4     Folgebeitrag
3.4.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten
      des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
3.4.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
      Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
      hat.
        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
        Schadens zu verlangen.
3.4.3   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
        Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
        die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn

Stand 08/2023                                                                  Seite 10 von 19

[Seite 11]
NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV Drohnenkasko 1.0

       sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
       und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern B1 3.4 und B1 3.5 mit dem
       Fristablauf verbunden sind.
3.4.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
      in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
      wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1 3.3 darauf hingewiesen wurde.
3.4.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
      in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
      wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1 3.3
      darauf hingewiesen hat.
      Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb
      eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
      Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
      eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.


4.    Lastschriftverfahren
      Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
      rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
      Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
      Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
      wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung
      des Versicherers erfolgt.
      Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das
      SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
      anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
      der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
      verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst
      verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


5.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
      Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
      Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im
      Verzug ist.
      Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendung
6.1   Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
      nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem
      Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2   Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer
      hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von B1 6.1 der volle Beitrag
      für das gesamte Versicherungsjahr.
7.    Beitragsanpassungsklausel


Stand 08/2023                                                              Seite 11 von 19

[Seite 12]
NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV Drohnenkasko 1.0

7.1     Grundsatz
        Der Beitrag kann z u Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
        nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
7.2     Beitragsanpassungsklausel
7.2.1   Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
        Versicherungssteuer kalkuliert.
7.2.2   Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch gesetzliche
        Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres (nicht
        berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen (ohne
        Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser Trend
        aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird, ist
        der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
        bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit
        Beginn des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den
        Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10
        Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
7.2.3   Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
        risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
        statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
7.2.4   Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung spätestens
        einen Monat vor Beitragsfähigkeit mit und verweist in dem Zusammenhang auf sein
        tägliches Kündigungsrecht.


Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung

1.      Dauer und Ende des Vertrages
1.1 Vertragsdauer
        Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
1.2     Stillschweigende Vertragsverlängerung
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
        jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
        Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
1.3     Kündigung durch den Versicherungsnehmer
        Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der
        Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt
        in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
1.4     Kündigung durch den Versicherer
        Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem
        im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes
        darauffolgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen.
1.5     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
        es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
1.6     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen


Stand 08/2023                                                                 Seite 12 von 19

[Seite 13]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV Drohnenkasko 1.0

      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer
      den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
      kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
      Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.


2     Wegfall des versicherten Risikos
      Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
      Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er
      hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
      beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer B1 6.2 bleibt
      unberührt.


3     Kündigung nach Versicherungsfall
3.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine
      Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung
      erhoben worden ist.
      Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung
      oder – im Fall eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
      des Urteils in Textform zugegangen sein.
3.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
      beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
      die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
      laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
      Versicherungsnehmer wirksam.


Abschnitt B3

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1.    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche
      Umstände
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
      Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen
      der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
      erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
      Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
      Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des
      Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den
      Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit
      dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und
      kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer
      so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
      verschwiegen.


Stand 08/2023                                                            Seite 13 von 19

[Seite 14]
NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV Drohnenkasko 1.0

1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
      berechtigen den Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
1.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
      vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
        Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
        Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
        Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
        auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
1.2.3   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
        Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
        dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
        Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
        war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
        Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden
        der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
1.3     Kündigung
        Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
        Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
        Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
        Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
        nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
        Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
1.4     Rückwirkende Vertragsanpassung
        Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei
        Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen,
        geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
        Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
        Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
        laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
        Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt
        der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann
        der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
        Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
1.5     Ausübung der Rechte des Versicherers
        Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 zustehenden Rechte
        innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
        Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
        gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
        die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung
        seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.


Stand 08/2023                                                               Seite 14 von 19

[Seite 15]
NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV Drohnenkasko 1.0

       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 nur zu, wenn
       er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
       einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern B3 1.2 bis B3 1.4 genannten Rechte
       nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
       der Anzeige kannte.
1.6   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
       bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages
       zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
       Vertragszeit entspricht.


2.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
       des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
       die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
       Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
       gefahrdrohend.


3.    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
3.1   Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten
      Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:
       - Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche
       Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens,
       - Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug
       Verantwortlichen.
3.2   Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist
      berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder
      bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu
      entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich
      unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer
      zur Verfügung zu stellen.
3.3   Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und
      ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzusenden. Hält der
      Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden.
3.4   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
      Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die
      Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen
      der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem
      Versicherer das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen
      zugänglich zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten
      Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen.
       Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung,
       Prüfung und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer
       ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.


Stand 08/2023                                                               Seite 15 von 19

[Seite 16]
NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV Drohnenkasko 1.0

3.5   Über die Reparaturstelle entscheidet der Versicherer oder von ihm beauftragte
      Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der
      Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen.
3.6   Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung)
      sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl
      sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ,
      Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der
      Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches
      oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem
      Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon
      gemeldet ist.
3.7   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach
      Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die
      Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,
      diese Weisungen einzuholen.


4.    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
4.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
      Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag
      innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
      kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
      nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
      Fahrlässigkeit beruhte.
4.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
      Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung
      einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
      des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
      Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung
      einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
      Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
      Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
      hingewiesen hat.
      Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
      verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
      nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
      Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
      dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
      Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
      Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein
      ihm nach Ziffer B3 4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
      Ziffer B4 3.1 bleibt unberührt.


Abschnitt B4
Weitere Bestimmungen


Stand 08/2023                                                               Seite 16 von 19

[Seite 17]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV Drohnenkasko 1.0


1.    Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
1.1   Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des
      Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
1.2   Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer
      erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese
      Personen sinngemäße Anwendung.


2.    Regress
2.1   Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen
      Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden
      ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten
      sicherzustellen, dem Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa
      erforderliche Hilfe zu gewähren, insbesondere auf Verlangen den Anspruch im
      eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hat der Versicherer zu
      tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Ziffer A5 1. Wird hingewiesen.
2.2   Bleibt    im    Fall    einer   grobfahrlässigen   Schadenverursachung      des
      Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer
      Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung - Dritten zur
      Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer
      insoweit einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch.


3.    Fristen
3.1   Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach
      Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des
      vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf
      Entschädigung.
3.2   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
      Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
      Gesetzbuches.
3.3   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
      worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
      dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


4.    Sachverständigenverfahren
4.1   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des
      Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen
      Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
4.2   Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der
      Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb
      zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt,
      wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
4.3   Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch
      ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens


Stand 08/2023                                                            Seite 17 von 19

[Seite 18]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV Drohnenkasko 1.0

      von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht,
      wird er durch das Luftfahrt-Bundesamt ernannt.
4.4   Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein.
4.5   Bewilligt    der     Sachverständigenausschuss     die     Forderungen     des
      Versicherungsnehmers, hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der
      Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht
      hinausgeht, sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen.
      Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten
      verhältnismäßig zu verteilen.


5.    Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


6.    Zuständiges Gericht
6.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
      gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
      Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
      natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
      Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
      Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
6.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
      Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
      Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
      Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
      bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
      des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
      Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen
      Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
6.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
      nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
      Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
      Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


7.    Anzeigen und Willenserklärungen
7.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
      Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
      dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
7.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
      mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
      gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
      letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
      Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
      Namensänderung des Versicherungsnehmers.


Stand 08/2023                                                            Seite 18 von 19

[Seite 19]
NV-Versicherungen VVaG   AVB NV Drohnenkasko 1.0


Stand 08/2023                      Seite 19 von 19
```

## Volltext der Bedingungen: IPID NV Drohnenkasko 1.0

```text
[Seite 1]
 Luftfahrt-Kaskoversicherung
 Informationsblatt zu
 Versicherungsprodukten
 Unternehmen: NV-Versicherungen VVaG        Produkte:
 Ostfriesenstraße 1, 26425 Neuharlingersiel NV Drohnenkasko

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte
alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Luftfahrt-Kaskoversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im
Zusammenhang mit unvorhergesehenen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen an Ihrem
Luftfahrzeug entstehen.
        Was ist versichert?                                               Was ist nicht versichert?
        Über dieses Versicherungsprodukt ist das im                       Hier erhalten Sie einen Auszug der
        Versicherungsschein bezeichnete Luftfahrzeug                      wichtigsten nicht versicherten Sachen
        versichert. Versichert sind auch die Fernsteuerung,               und Risiken. Die vollständigen
        das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und                          Informationen entnehmen Sie bitte
        Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest               Ihren Vertragsunterlagen.
        eingebaute oder abnehmbare Kameras, FPV-                          Bestimmte Risiken sind nicht
        Brillen, Messgeräte und Anbauteile, soweit diese                  versichert. Dazu gehören z. B.:
        Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet
        werden können. Nachfolgend erhalten Sie einen
                                                                          x    Schäden durch vorsätzliche
                                                                               Handlungen oder Unterlassungen
        Auszug der wichtigsten versicherten Sachen und
                                                                               des Versicherungsnehmers oder
        Risiken. Die vollständigen Informationen
                                                                               seines Repräsentanten,
        entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.
                                                                          x    Schäden durch normale
        Versicherungsschutz besteht für:                                       Abnutzung (Verschleiß), dauernde
        ✓ Diebstahl                                                            Einflüsse des Betriebs,
                                                                               allmähliche Einwirkung,
        ✓ Teilediebstahl                                                       insbesondere auch von Gasen,
        ✓ Einbruchdiebstahl, Raub                                              Dämpfen, Wärme oder
        ✓ Diebstahl von Zubehör                                                Feuchtigkeit,
        ✓ Vandalismus                                                     x    Schäden (Mängel), die unter eine
        ✓ Beschädigung durch Flugunfall                                        Garantie des Herstellers oder die
        ✓ Beschädigung durch Fallschäden                                       Gewährleistung des Verkäufers
        ✓ unsachgemäße Handhabung                                              fallen,
        ✓ Brand, Explosion, Blitzschlag                                   x    Schäden durch Fehler und
        ✓ Elektronikschäden                                                    Mängel der versicherten Sachen,
                                                                               welche bei Abschluss der
        ✓ Transportschäden                                                     Versicherung bereits vorhanden
        ✓ Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler                      und dem Versicherungsnehmer
            nach Ablauf der gesetzlichen                                       bekannt waren,
                                                                          x
            Gewährleistungspflicht von 24 Monaten
                                                                               Schäden durch unmittelbare oder
        Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                   mittelbare Witterungseinflüsse
                                                                               einschließlich Windstärken über 4
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme                           Beaufort hinaus (ab 29 km/h
        können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem                                Windgeschwindigkeit), Graupel
        Versicherungsschein entnehmen. Die Höchst-                             und Hagel,
        versicherungssumme beträgt 10.000 Euro.
        Luftfahrzeuge, die diesen Wert übersteigen,                       x    Schäden durch Vergessen,
        können nicht, auch nicht zum Teil, versichert                          Liegen-, Hängen-, Stehenlassen
        werden.                                                                oder Verlieren,
                                                                          x    Schäden aus der Nichteinhaltung
                                                                               von Wartungs- und
                                                                               Pflegevorschriften des Herstellers

                                                                          Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu
                                                                          den vereinbarten Versicherungssummen.

[Seite 2]
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Hier erhalten Sie einen Auszug der wichtigsten Deckungsbeschränkungen.
Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.

Begrenzung der Entschädigungsleistung:
!   Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 18 Monate
    nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Danach werden grundsätzlich folgende
    Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen:
    − bei bis 18 Monate alten Flugmodellen: kein Abzug
    − bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 Prozent
    − bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen: 35 Prozent
    − bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen: 50 Prozent
    − bei Flugmodellen älter als 60 Monate: 75 Prozent
!   Lose mit dem Luftfahrzeug verbundene Teile und Zubehör:
    Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus und
    -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras, FPV-Brillen, Messgeräte und
    Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet werden können.


Wo bin ich versichert?
✓   Die Luftfahrt-Kaskoversicherung gilt weltweit.
Wenn Ihnen z. B. während eines Auslandsaufenthaltes (Urlaub) das Luftfahrzeug gestohlen wird, sind Sie
auch geschützt.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Hier erhalten Sie einen Auszug der wichtigsten Verpflichtungen. Die vollständigen Informationen
entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
     müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des
Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein
genannt. Sie ermächtigen uns, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der
Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Ihr Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr.
Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen. Auch können Sie oder wir
zum Beispiel nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos -
etwa durch Umzug ins Ausland - kündigen.
Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
```

