# uniVersa FLEXXprotect: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-universa-phv-flexxprotect.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-universa-phv-flexxprotect.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung FLEXXprotect (SHB-994, mit AVB PHV easy, allround, best)](https://www.universa.de/site/assets/files/113015/shb-994_09_26.pdf), Fassung SHB-994 06.26 mit AVB PHV easy, allround, best

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 97 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nein | ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden: | A1-6.15.1, Seite 102 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden: | A1-6.15.1, Seite 102 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | ja | ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; | A1-6.15.1 (2), Seite 102 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nein | der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht | A1-2.1, Seite 94 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | ja | mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | nein | der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden: | A1-6.15.1, Seite 102 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden: | A1-6.15.1, Seite 102 |
| Reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.19.1, Seite 104 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nein | der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten | A1-6.9.1, Seite 100 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja, bis 3 Mio. € | Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000. | A2-2.4, Seite 115 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | A1-6.18.1, Seite 103 |
| USA und Kanada eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 97 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | ja, bis zur Versicherungssumme | abweichend von A1-7.1 auch Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind. | A3-1.3, Seite 116 |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen | A1-6.15.1 (3), Seite 102 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. | B3-3.2, Seite 137 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 97 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich kündigen. | B2-1.2, Seite 135 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag. | A4-3, Seite 120 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung | B2-2, Seite 135 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung FLEXXprotect (SHB-994, mit AVB PHV easy, allround, best)

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                                                                 Versicherungsbedingungen

                        für die Privat-Haftpflichtversicherung


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[Seite 2]
      Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
                                    (AVB PHV)


                                                                 PHV FLEXXprotect easy


      Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

      Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.


      -   Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privat-Haftpflichtrisiken).

      -   Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).

      -   Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

      -   Abschnitt A4 enthält Zusatzvereinbarungen.

      -   Abschnitt A5 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart).

      -   Abschnitt A6 gilt für die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (sofern vereinbart).

      Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur
      Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.


      Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

      -   Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.

      -   Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.

      -   Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

      Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
      Nachträge.


      Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnun-
      gen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.


                                                                                                                                            SHB-995 06.26


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Inhaltsverzeichnis
Teil A

Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko                                                           6 - 23


                                                                                                             easy
A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
           Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1     Familie und Haushalt
A1.6.2     Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.3     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.4     Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.5     Haus- und Grundbesitz
A1-6.6     Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.7     Abwässer


                                                                                                             allround
A1-6.8     Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
A1-6.9     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.10    Sportausübung
A1-6.11    Waffen und Munition
A1-6.12    Tiere
A1-6.13    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.14    Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.15    Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.16    Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.17    Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.18    Schäden im Ausland
A1-6.19    Vermögensschäden
A1-6.20    Übertragung elektronischer Daten
A1-6.21    Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.22    Schlüsselverlust
A1-6.23    Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
A1-6.24    Schäden durch nicht deliktsfähige Personen


                                                                                                             best
A1-6.25    Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht
           übernommen wurde
A1-6.26    Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
           sonstigen Leistungen
A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
           verbundenen Personen
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstige Leistungen
A1-7.7     Asbest
A1-7.8     Gentechnik
A1-7.9     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11    Übertragung von Krankheiten
A1-7.12    Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13    Strahlen
A1-7.14    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16    Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-8       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10      Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers


                                                                                                           -3-

[Seite 4]
      Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken                                                            24- 25
      A2-1       Gewässerschäden
      A2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

      Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko                                                            26 - 27
      A3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
      A3-2       Leistungsvoraussetzungen
      A3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung
      A3-4       Räumlicher Geltungsbereich
      A3-5       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

      Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen                                                                   28
      A4-1       Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der
                 Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
      A4-2       Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen
                 Mindestleistungsstandards
      A4-3       Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
      A4-4       Innovationsklausel mit Mehrprämie
      A4-5       Laufzeitfeature
      A4-6       Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

      Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung                                                29 - 31
      A5-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
      A5-2       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
                 (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
      A5-2.1     Allgemeines Umweltrisiko
      A5-2.2     Abwässer
      A5-2.3     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
      A5-2.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
      A5-2.5     Schäden im Ausland
      A5-2.6     Vermögensschäden
      A5-2.7     Deckungserweiterungen
      A5-2.8     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
      A5-3       Zusatzvereinbarungen
      A5-4       Gebündelte Versicherung / Kündigung

      Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst   32 - 35
      A6-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
      A6-2       Leistungsumfang
      A6-2.1     Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
      A6-2.2     Tätigkeitsschäden
      A6-2.3     Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
      A6-2.4     Dienstlicher Schlüsselverlust
      A6-2.5     Mietsachschäden
      A6-2.6     Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
      A6-2.7     Vermögensschäden
      A6-2.8     Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
                 (USchadG)
      A6-2.9     Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
      A6-3       Leistungseinschränkungen
      A6-4       Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
      A6-5       Auslandsschäden
      A6-6       Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
      A6-7       Zusatzvereinbarungen
      A6-8       Gebündelte Versicherung / Kündigung

      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                                     36
      A(GB)-1  Abtretungsverbot
      A(GB)-2  Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
               (Beitragsregulierung)
      A(GB)-3  Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung


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Teil B - Allgemeiner Teil

Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                    37 - 39
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag


                                                                                                                easy
B1-5       Lastschriftverfahren
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung                                                  40
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                                                41 - 42
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
           Vertragsschluss
B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 - Weitere Regelungen                                                                   43 - 44
B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung


                                                                                                                allround
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3       Verjährung
B4-4       Örtlich zuständiges Gericht
B4-5       Anzuwendendes Recht
B4-6       Embargobestimmung
B4-7       Außergerichtliche Streitbeilegung


                                                                                                                best


                                                                                                              -5-

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      Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                                                                      Te i l A
                                                  Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko


      A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

                   Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
                   des täglichen Lebens als

                   Privatperson und

                   nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes.


      A1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
                   mitversicherten Personen)

      A1-2.1       Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht

      A1-2.1.1     des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;

      A1-2.1.2     ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
                   bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
                   befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang;
                   nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
                   Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
                   der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
                   Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen;

                   Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet
                   haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
                   Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-
                   hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;

      A1-2.1.3     der in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                   lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder die pflegebedürftig
                   sind;

      A1-2.1.4     der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
                   den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);

      A1-2.1.5     des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
                   dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:

                   - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.

                   - Der mitversicherte Partner muss unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sein.

                   Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:

                   Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
                   Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

                   - Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

                   - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;

      A1-2.1.6     der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des
                   versicherten Ehe- und Lebenspartners, wenn diese unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sind, soweit
                   kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

                   Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist;

      A1-2.1.7     der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers auf-
                   halten (z.B. Au-pair, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

      A1-2.1.8     der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder
                   Pflegeeinrichtung leben, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

      A1-2.1.9     folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:


-6-

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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


            - im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
            - Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
            - Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
            Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

A1-2.1.10   der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Lebenspartners während der Zeit, während der sie


                                                                                                                                                      easy
            sich beim Versicherungsnehmer / mitversicherten Lebenspartner zu Besuch aufhalten.

            Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
            gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.

            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
            den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

A1-2.2      Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Duo“ die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.2.1    eines weiteren Familienangehörigen.

A1-2.2.2    Familienangehöriger ist:

            - der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers;

            - ein unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), bei
              volljährigem Kind jedoch nur, solange es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet
              (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht
              Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
              Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
              der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
              Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

             Entfällt die Mitversicherung des vorgenannten mitversicherten Kindes, weil es nach der Ausbildung berufstätig wird, geheiratet hat
             oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
             schaften nach dem Recht anderer Staaten befindet, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfällig-
             keit, mindestens aber für 6 Monate;

            - ein in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebendes unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
              lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder das pflegebedürftig ist;

            - ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes, volljähriges, unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
              lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind);

            - der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.

             Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:

             Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
             Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

             Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

             Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für die überlebende mitversicherte Person A1-10 sinngemäß.

A1-2.2.3    Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.7 bis A1-2.1.10.

A1-2.3      Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Single“ die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.3.1    der gemäß Antrag versicherten Einzelperson (Single). Es besteht kein Versicherungsschutz für (auch später hinzukommende) Ehe-
            gatten, Lebenspartner, Kinder. Bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse der versicherten Einzelperson (Single), z.B. Heirat,
            Geburt, Adoption o.ä. besteht für diese Personen jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung (A1-9);

A1-2.3.2    der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers während der Zeit, während der sie sich beim Versicherungsnehmer zu Besuch
            aufhalten.

            Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
            gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.

            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
            den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

A1-2.3.3    Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.8 (beschränkt auf die Eltern des Versicherungsnehmers) und A1-2.1.9.

A1-2.4      Für die Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.10, A1-2.2.1, A1-2.2.2 und A1-2.3.2 gilt:


                                                                                                                                                    -7-

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      Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
                   - des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
                   - mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
                   - mitversicherter Personen untereinander.

      A1-2.5       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
                   den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
                   Person entsteht.

      A1-2.6       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
                   oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
                   mitversicherten Personen.

      A1-2.7       Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
                   sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


      A1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall

      A1-3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                   eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
                   zur Folge hatte, aufgrund

                                                                gesetzlicher
                                                          Haftpflichtbestimmungen
                                                          privatrechtlichenInhalts

                   von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

                   Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                   Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

      A1-3.2       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Versicherungs-
                   schutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

                   (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;

                   (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

                   (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
                         geschuldeten Erfolges;

                   (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

                   (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

                   (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

      A1-3.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Um-
                   fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


      A1-4         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

      A1-4.1       Der Versicherungsschutz umfasst

                   - die Prüfung der Haftpflichtfrage,

                   - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und

                   - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

                   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                   Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
                   Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
                   den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

                   Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
                   sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

                   Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
                   Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versi-
                   cherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
                   sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.


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                                                                                                 Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2 Ziff. 1) verpflichtet.

         Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten Schadens-
         ersatzverpflichtungen, höchstens EUR 1.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.

         Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung

A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig


                                                                                                                                                 easy
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
         der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
         Versicherungsnehmers.

A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
         spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
         genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
         Verteidigers.

A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
         Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


A1-5     Begrenzung der Leistungen

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
         Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
         der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

         - auf derselben Ursache,

         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang

         oder

         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

         beruhen.

A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
         mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
         begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.

         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
         sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
         der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
         Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
         Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                                                                                                                               -9-

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-6         Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

                      A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
                      besonderen Ausschlüsse.

                      Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
                      mungen Anwendung (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

         A1-6.1       Familie und Haushalt

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

                      (1)   als Familien- und Haushaltsvorstand, z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;

                      (2)   als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

         A1-6.2       Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit

         A1-6.2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter
                      oder Au-pair, insbesondere aus der Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushalts der zu
                      betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.

         A1-6.2.2     Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist
                      jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.

         A1-6.2.3     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Kinder während der Obhut bei den Betreuungspersonen.
                      Erlangt das betreute Kind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
                      Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
                      an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

         A1-6.2.4     Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
                      - der betreuten Kinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
                      - der betreuten Kinder gegenüber der Betreuungsperson und deren eigenen Kindern
                      versichert.

         A1-6.2.5     Versichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

         A1-6.2.6     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.

         A1-6.3       Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

         A1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
                      genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.

         A1-6.3.2     Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
                      - in der Kranken- und Altenpflege,
                      - in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
                      - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
                      - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
                      - als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß
                        § 1897 (6) BGB.

         A1-6.3.3     Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder
                      Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

         A1-6.3.4     Nicht versichert ist die Tätigkeit in
                      - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
                        Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
                      - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
                        trauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV.

         A1-6.4       Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs

         A1-6.4.1     Versichert ist – im Rahmen der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                      aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule etc. oder Universität, sowie aus der Teil-
                      nahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs in Gewerbebetrieben, Ämtern etc.

         A1-6.4.2     Versichert ist – in Abänderung von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule,
                      Universität, des Gewerbebetriebes, Amtes, etc.
                      Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbü-
                      chern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.

         A1-6.4.3     Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
                      schutz aus diesem Vertrag.


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A1-6.5     Haus- und Grundbesitz

A1-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

           (1)   einer oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei
                 Wohnungseigentum als Sondereigentümer).

                 Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des


                                                                                                                                                      easy
                 Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-
                 meinschaftlichen Eigentum;

           (2)   eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung;

           (3)   eines im Inland gelegenen Zwei - oder Dreifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder
                 zwei Wohneinheiten zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Ver-
                 sicherungsnehmer selbst genutzt wird;

           (4)   eines im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;

           (5)   eines im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;

           (6)   eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;

                 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (1-5) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt
                 zugehörige Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche und Biotope mit ein.

A1-6.5.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht

           (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
                 Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
                 Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi-
                 cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

           (2)   aus der privaten Vermietung

                 a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
                 b) von einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versichert ist
                    die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein-
                    gebrachten Sachen.

                 Der Versicherungsschutz setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.

           (3)   aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
                 wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;

           (4)   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 75.000 je Bauvorhaben.
                 Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
                 versicherung (A1-9);

                 Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme.

                 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
                 tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger
                 Versicherungsschutz besteht.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                 Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

           (5)   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

           (6)   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

           (7)   aus der Lagerung von Flüssiggas.

A1-6.5.3   Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
           Liechtenstein, Norwegen und Island.

A1-6.5.4   Schäden durch Solar- und Photovoltaikanlagen

           (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem
                 Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken, sowie zur Einspeisung von elektri-
                 schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers.

                 Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).


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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      (2)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den
                            gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
                            (qualifizierter Fachbetrieb) vergeben sind.

                      (3)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
                            über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
                            (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006.

         A1-6.5.5     Schäden durch Geothermie-Anlagen

                      (1)   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-
                            Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken.

                      (2)   Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte (qualifizierter
                            Fachbetrieb) vergeben sind. Eventuelle Reparaturen sind ebenfalls von einem qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen.

                      (3)   Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

         A1-6.6       Allgemeines Umweltrisiko

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
                      wirkung.

                      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
                      Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

                      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

         A1-6.7       Abwässer

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
                      ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

         A1-6.8       Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

                      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,
                      von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

         A1-6.9       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

                      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
                      mieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

         A1-6.9.1     Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
                      ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten

                      - Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z.B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räumen in
                        Gebäuden, Balkonen, Terrassen;

                      - Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Carports.

         A1-6.9.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

                      - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

                      - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich
                        daraus ergebenden Vermögensschäden,

                      - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,

                      - Schäden infolge von Schimmelbildung.

         A1-6.9.3     Eingeschlossen ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung der Vernichtung und dem Ab-
                      handenkommen von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern,
                      Pensionszimmern, in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen, Kur- und Seniorenheimen, (Reha-)Kliniken; in auf Campingplätzen
                      gemieteten fest installierten Wohnwägen, Campingcontainern und nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen bei vorü-
                      bergehendem Aufenthalt in diesen.

                      Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR
                      50.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.


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A1-6.10     Sportausübung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – insbesondere

A1-6.10.1   als Radfahrer, inklusive privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training dazu. Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten
            Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h er-
            halten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch dann versichert, wenn sie über eine elektrische
            Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigt. Die Nutzung von


                                                                                                                                                       easy
            Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert;

A1-6.10.2   aus der Verwendung von
            - Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skier) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;
            - Strand-, Land- und Eisseglern.

A1-6.10.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

            - einer jagdlichen Betätigung;
            - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
              sierten oder vorgeschriebenen Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
            - der Teilnahme an Radrennen, sowie der Vorbereitung und dem Training dazu, sofern dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
              grund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden.

A1-6.11     Waffen und Munition

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
            Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

A1-6.12     Tiere

A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von

            - zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
            - gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
            - Bienen und
            - einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von

            - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            - wilden Tieren sowie von
            - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.12.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

            - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

            soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
            wegen Sach- und Vermögensschäden.

A1-6.13     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-6.13.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
            werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
            hängern:

            (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
                  geschwindigkeit;

            (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahr-
                  zeuge, Golfwagen/-caddies);

            (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

            (4)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher,
                  Schneeräumgeräte);

            (5)   nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);;


                                                                                                                                                    - 13 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      (6)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;

                      (7)   Rasenmähroboter.

         A1-6.13.2    Versichert ist - anstelle einer Pflichtversicherung gemäß § 2a Abs. 3 PflVG und abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
                      des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent-
                      standen sind – durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:

                      (1)   Stapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                      (2)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

         A1-6.13.3    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

                      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                      und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
                      zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
                      liche Fahrerlaubnis hat.

                      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

         A1-6.14      Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern

         A1-6.14.1    Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraft-
                      fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
                      zeug-Anhängers zugefügt werden.

         A1-6.14.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.

         A1-6.14.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
                      diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

         A1-6.15      Gebrauch von Luftfahrzeugen

         A1-6.15.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
                      folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:

                      (1)   Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

                      (2)   Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
                            deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
                      (3)   ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 250 g
                            zu Freizeit- und Hobbyzwecken.

                            Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
                            - der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
                            - der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und
                              Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
                            -          der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
                            -          der Verwendung von Eigenbauten,
                            -          der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
                            -          bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.

         A1-6.15.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
                      sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
                      oder Führer in Anspruch genommen wird.

         A1-6.16      Gebrauch von Wasserfahrzeugen

         A1-6.16.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
                      folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:

                      (1)   eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B.
                            Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);

                      (2)   fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

                      (3)   eigene und fremde Windsurfbretter;

                      (4)   fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit


- 14 -

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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                  - diese nur gelegentlich gebraucht werden und

                  - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;

            (5)   eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm.

A1-6.16.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
            Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in


                                                                                                                                                       easy
            Anspruch genommen wird.

A1-6.17     Gebrauch von Modellfahrzeugen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
            von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.18     Schäden im Ausland

A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
            lich, wenn diese

            (1)   auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,

            (2)   bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                  und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder

            (3)   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind.

            Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht
            aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

A1-6.18.2   Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
            seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
            Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung.

            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.

            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.
            Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
            einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

A1-6.18.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
            in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.18.4   Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)

            a)    Versichert ist – abweichend von A1-6.13 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
                  fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, so-
                  weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der
                  Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen
                  Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen
                  innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.

            b)    Als Kraftfahrzeuge gelten:
                  – Personenkraftwagen,
                  – Krafträder,
                  – Wohnmobile bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht
                  soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) be-
                  stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-,
                  Gepäck- oder Bootsanhängern.

            c)    Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).

            d)    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                  und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                  Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

            e)    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                  benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
                  der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
                  Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
                  verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
                  oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.


                                                                                                                                                    - 15 -

[Seite 16]
         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten
                      Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).


         A1-6.19      Vermögensschäden

         A1-6.19.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                      durch Sachschäden entstanden sind.

         A1-6.19.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

                      (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

                      (2)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

                      (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

                      (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

                      (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

                      (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

                      (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;

                      (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

                      (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

                      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
                           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

                      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
                           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

                      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

                      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

         A1-6.20      Übertragung elektronischer Daten

         A1-6.20.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                      Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

                      Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

                      (1)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

                      (2)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
                            und zwar wegen

                            -            sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie

                            -             der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
                                erfasster Daten;

                      (3)       der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

                      Für (1) bis (3) gilt:

                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
                      durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
                      die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

         A1-6.20.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

                      (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

                      (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;


- 16 -

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                                                                                                       Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


            (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            (5)   Betrieb von Datenbanken.

A1-6.20.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt


                                                                                                                                                         easy
            des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

            - auf derselben Ursache,

            - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

            - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.20.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.18 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
            versicherten Haftpflichtansprüche in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
            Liechtenstein, Norwegen und/oder Island und nach dem Recht von EU-Staaten, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von
            Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und/oder Island geltend gemacht werden.

A1-6.20.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            (1)   Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                  - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                  - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

            (2)   Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                  - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),

                  - Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);

            (3)   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                  Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
                  geführt haben.

                  A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-6.21     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.21.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem
            Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
            (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind

            - die Rasse,

            - die ethnische Herkunft,

            - das Geschlecht,

            - die Religion,

            - die Weltanschauung,

            - eine Behinderung,

            - das Alter,

            - oder die sexuelle Identität.

            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
            Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
            geltend gemacht werden.

            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
            Beschäftigungsverhältnis beendet ist.


                                                                                                                                                      - 17 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-6.21.2    Versicherungsfall

                      Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
                      rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
                      wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
                      mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

         A1-6.21.3    Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

                      (1)   Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

                            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
                            erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be-
                            gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
                            abzuwenden.

                      (2)   Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

                            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ver-
                            tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
                            dieses Versicherungsvertrags kannte.

                      (3)   Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung
                            des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsver-
                            trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

                      (4)   Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

                            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
                            melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

                            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer
                            Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

         A1-6.21.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

                      (1)   Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be-
                            schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.

                            A1-2.3 findet keine Anwendung;

                      (2)   Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
                            oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

                      (3)   Ansprüche

                            - wegen Gehalts,

                            -           wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,

                            -           wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen
                                sowie

                            - aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                              gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

         A1-6.22      Schlüsselverlust

         A1-6.22.1    Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhanden-
                      kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt
                      (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die sich
                      rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben:

                      a)    private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder eines Hotel-
                            zimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage);
                      b)    Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.3 – zur
                            Verfügung gestellt wurden;
                      c)    Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/
                            Dienstherrn überlassen wurden;
                      d)    Schlüssel für privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge);
                      e)    Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen;
                      f)    private Tresor- und Möbelschlüssel.


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A1-6.22.2   Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.

A1-6.22.3   Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch
            der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
            Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und – falls erforderlich – für
            einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist.

A1-6.22.4   Ausgeschlossen bleiben


                                                                                                                                                              easy
            -       der Verlust von Tresorschlüsseln für gewerblich betriebene Schließfachanlagen (z.B. Bankschließfächer,Tresor-Anlagen), Brief-
                kastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e);

            -      der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen
                wurden;

            - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke
              nutzen oder besitzen bzw. nutzten oder besaßen;

            - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung,
              Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.

            -       Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).

            - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden)

A1-6.22.5   Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 30.000, die Gesamt-
            leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.

            Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.

A1-6.23     Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)

            Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen
            Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).

A1-6.24     Schäden durch nicht deliktsfähige Personen

A1-6.24.1   Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versiche-
            rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.

A1-6.24.2   Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
            Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

A1-6.25     Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde

            Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht über-
            nommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein
            anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen
            seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.

A1-6.26     Versehentliche Obliegenheitsverletzung

            Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
            fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
            weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.


A1-7        Allgemeine Ausschlüsse

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
            ausgeschlossen:

A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

            A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
            von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit


                                                                                                                                                           - 19 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

                      - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

                      A1-2.6 findet keine Anwendung.

         A1-7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche

                      (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,

                      (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

                      (3)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

                      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
                      Gemeinschaft leben.

         A1-7.4       Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

                      (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
                            mitversicherten Personen gehören;

                            Als Angehörige gelten

                            - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                              anderer Staaten,

                            - Eltern und Kinder,

                            - Adoptiveltern und -kinder,

                            - Schwiegereltern und -kinder,

                            - Stiefeltern und -kinder,

                            -            Großeltern und Enkel,

                            -            Geschwister sowie

                            -             Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
                                Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

                      (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
                            schäftsfähige oder betreute Person ist;

                      (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
                            oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

                      (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
                            schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

                      (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;

                      (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

                      Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
                      licher Gemeinschaft leben.

         A1-7.5       Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
                      der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
                      geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

         A1-7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                      sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                      Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
                      gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.


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          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
          stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.8    Gentechnik


                                                                                                                                             easy
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1)   gentechnische Arbeiten,

          (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3)   Erzeugnisse, die

                - Bestandteile aus GVO enthalten,

                - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
          Diskriminierungen.

A1-7.11   Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1)   Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,

          (2)   Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
                entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
          lässig gehandelt hat.

A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
          durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1-7.13   Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
          sierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-An-
          hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

          A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
          tigung.

          A1-2.6 findet keine Anwendung.


                                                                                                                                          - 21 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-7.16      Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


         A1-8         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

                      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

         A1-8.1       aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

                      Dies gilt nicht

                      - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie

                      - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

         A1-8.2       aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
                      Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
                      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
                      Kenntnis erlangt hat.


         A1-9         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

         A1-9.1       Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
                      des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
                      Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
                      der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

                      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko
                      erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

                      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
                      des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
                      das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

         A1-9.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 bis zu den im
                      Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen gewährt.

         A1-9.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

                      (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
                            Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

                      (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

                      (3)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

                      (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                            sind;

                      (5)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

         A1-9.4       Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt

         A1-9.4.1     Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn eine Versicherungspflicht für den/
                      die neu hinzukommenden Hund/e besteht.

         A1-9.4.2     Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versi-
                      cherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuanschaffung
                      des Hundes/der Hunde.

         A1-9.4.3     Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen):

                      - (American) Pit Bull Terrier,
                      - American Staffordshire Terrier,
                      - Bullterrier,
                      - Staffordshire Bullterrier,
                      - American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).


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                                                                                            Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-10   Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

        Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
        keitstermin fort. Das gilt

        -    für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder

        -    unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.


                                                                                                                                           easy
        Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
        Versicherungsnehmer.


                                                                                                                                        - 23 -

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         Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken


                                                     Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken


         Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.6 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
         besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

         Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
         Umweltrisiko) siehe A1-6.6.


         A2-1         Gewässerschäden

         A2-1.1       Umfang des Versicherungsschutzes

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
                      Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
                      Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

                      Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
                      a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
                          Versicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen bis 5.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen, die zur
                          Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;

                      b)    in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für An-
                            lagen bis 100 I/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 I/kg nicht übersteigt;

                      c)    in Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche-
                            rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz.

                      Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
                      gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

         A2-1.2       Rettungskosten

                      Der Versicherer übernimmt

                      - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                        für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

                      - außergerichtliche Gutachterkosten.

                      Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
                      für Sachschäden nicht übersteigen.

                      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
                      übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
                      Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
                      Weisung des Versicherers.

         A2-1.3       Ausschlüsse

                      (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
                            wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
                            Verfügungen herbeigeführt haben.

                      (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

                            - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder

                            - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

                            beruhen.

                      (3)   Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


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                                                                                            Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken


A2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

         (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

         (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,


                                                                                                                                                easy
         (3)   Schädigung des Bodens.

A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
         Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

         - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

         - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
         Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
         Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
         schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
         hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
         Vertrags erfasst sind.

A2-2.2   Ausland

         Versichert sind im Umfang von A1-6.18 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
         sicherungsfälle.

         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
         gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-2.3   Ausschlüsse

         (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
               dem Umweltschutz dienen, abweichen.

               A1-2.6 findet keine Anwendung.

         (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,

               (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

               (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
                   Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

A2-2.4   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000.


                                                                                                                                             - 25 -

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         Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


                                                    Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko


         A3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

         A3-1.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
                     Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

                     - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
                       nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

                     - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

                     Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
                     und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
                     (schädigender Dritter).

         A3-1.2      Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
                     Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
                     der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
                     für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
                     Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
                     herbeigeführt hat.

         A3-1.3      Mitversichert sind abweichend von A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers
                     als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.


         A3-2        Leistungsvoraussetzungen

                     Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn

         A3-2.1      die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes-
                     republik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
                     Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island festgestellt worden ist.

                     Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
                     sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

         A3-2.2      der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                     Person nachweist, dass

                     - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

                     - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstatt-
                       liche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder

                     - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
                       ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

                     und

         A3-2.3      an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
                     und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-
                     bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.


         A3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung

         A3-3.1      Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

         A3-3.2      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                     vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
                     pflichtige Personen erstreckt.

         A3-3.3      Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


         A3-4        Räumlicher Geltungsbereich

                     Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.18 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
                     Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eintreten..


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                                                                                               Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


A3-5     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

A3-5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

         (1)   Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

         (2)   Immobilien;


                                                                                                                                                easy
         (3)   Tieren;

         (4)   Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
               versicherten Person zuzurechnen sind.

A3-5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

         (1)   Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

         (2)   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

         (3)   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
               zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

         (4)   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

               - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder

               - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
                 griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


                                                                                                                                             - 27 -

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         Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen


                                                     Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen


         A4-1       Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

                    Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
                    Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
                    wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.


         A4-2       Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards

                    Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden
                    Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
                    Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungs-
                    prozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen
                    und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)


         A4-3       Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

                    Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
                    lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen
                    Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag.


         A4-4       Innovationsklausel mit Mehrprämie

                    a)   Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife und/oder Be-
                         dingungen gegen Mehrprämie, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue
                         Bedingungswerk umgestellt.

                    b)   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Prämienunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des
                         Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren.

                         Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Widerspricht der Versi-
                         cherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert
                         zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfällt die Regelung des A4-4 vollständig.

                    c)   Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall
                         ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                         die Umstellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten.


         A4-5       Laufzeitfeature

                    Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann reguliert der Versicherer auf Wunsch des Versiche-
                    rungsnehmers, über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadenersatzansprüche bis EUR
                    500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Zeitwertschadens.

                    Dies gilt nicht für die Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.

         A4-6       Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

                    Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) in der Privat-Haftpflichtversi-
                    cherung vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt
                    der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen
                    des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.

                    Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig,
                    in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


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                                                                                      Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


                                  Abschnitt A5 - Hundehalter-Haftpflichtversicherung


Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:


                                                                                                                                                       easy
A5-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

A5-1.1       Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversi-
             cherung (AVB PHV) A1-2 bis A1-5, A1-7 bis A1-10, A2-1 und A2-2, der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen
             des Abschnitts A5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter.

             Nicht versichert ist
             - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
               Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
             - die Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken.

A5-1.2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich
             der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche des Hundehüters gegen den Versicherungsnehmer.


A5-2         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
             besondere Ausschlüsse)

             A5-2          regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
             besonderen Ausschlüsse.

A5-2.1       Allgemeines Umweltrisiko

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
             wirkung.

             Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
             Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.

             Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).

A5-2.2       Abwässer

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
             ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

A5-2.3       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

             Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.

A5-2.4       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

             Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.

A5-2.5       Schäden im Ausland

A5-2.5.1     Eingeschlossen ist der unbegrenzte Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
             und Nordirland Liechtenstein, Norwegen und Island.

A5-2.5.2     Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren in Staaten, die nicht in A5-2.5.1 genannt sind, gilt die gesetzliche Haft-
             pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.

A5-2.5.3     Bezüglich einer Kaution gilt A1-6.18.2.

A5-2.5.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
             union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
             in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A5-2.6       Vermögensschäden

             Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.19.

A5-2.7       Deckungserweiterungen


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         Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


         A5-2.7.1    Mitversicherung von Welpen

                     Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten
                     Lebensjahres, wenn das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist und die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.

         A5-2.7.2    Deckschäden

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus gewolltem oder ungewolltem Deckakt.

         A5-2.7.3    Tierische Ausscheidungen

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch tierische Ausscheidungen.

         A5-2.7.4    Flurschäden

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.

         A5-2.7.5    Therapeutische Zwecke, Einsatz als Such- oder Rettungshund

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken und aus
                     der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.

         A5-2.7.6    Führen ohne Leine/Maulkorb

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.

         A5-2.7.7    Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme
                     an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive den Vorbereitungen hierzu (Training) sowie der Ausübung von
                     Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht
                     eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.

         A5-2.7.8    Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten

                     Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme gemäß Ziff. A5-2.7.7 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
                     der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).

         A5-2.7.9    Fuhrwerke

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder
                     fremden Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.

         A5-2.7.10   Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger

                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
                     Tiertransportanhängern.

         A5-2.7.11   Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

                     Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-
                     sicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

         A5-2.7.12   Keine Anrechnung bei Mithaftung

                     Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von
                     EUR 500 nicht angerechnet.

         A5-2.8      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

                     Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.26.


         A5-3        Zusatzvereinbarungen

         A5-3.1      Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

                     Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
                     Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
                     schaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung entsprechen.


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                                                                                Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


A5-3.2   Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards

         Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Ver-
         sicherungsbedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
         „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de)
         ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest-
         leistungsstandards für die Vermittler.)


                                                                                                                                                 easy
A5-3.3   Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

         Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend

A5-3.4   Innovationsklausel mit Mehrprämie

         Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.


A5-4     Gebündelte Versicherung / Kündigung

A5-4.1   Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Endet
         die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum gleichen Zeitpunkt.

A5-4.2   Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum Ende der Vertragslaufzeit
         und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Ver-
         sicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der
         Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

         Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Hundehalter-Haftpflichtversi-
         cherung täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen
         ist.

         Die Kündigung ist in Textform zu erklären.


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         Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


            Abschnitt A6 - Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


         Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:


         A6-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

                      Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtver-
                      sicherung (AVB PHV) A1-3 bis A1-5, A1-7 bis A1-10 sowie der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen des Ab-
                      schnitts A6 die gesetzliche Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter
                      oder sonstiger Bediensteter im nichttechnischen öffentlichen Dienst. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche
                      Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus deren dienstlichen Verrichtung. Mitversicherte Personen können nur die gemäß
                      A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 und A1-2.2.2 sein.

                      Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

                      Die Versicherung umfasst
                      - Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
                      - Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte;
                      - Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

                      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren gemäß A1-6.12 im Auftrag des Dienstherrn.


         A6-2         Leistungsumfang

         A6-2.1       Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht

         A6-2.1.1     Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte
                      Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das
                      gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert.

         A6-2.1.2     Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher
                      Haftpflichtbestimmungen.

                      Dabei sind folgende Fälle versichert:
                      - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.
                      - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den
                        Personen- oder Sachschaden ersetzt hat.

         A6-2.1.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
                      - Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs
                        verursacht werden;
                      - Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag;
                      - Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen;
                      - Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden;
                      - Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

         A6-2.1.4     Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt:
                      - EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend
                        gemacht werden;
                      - EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden
                        ersetzt hat.

         A6-2.2       Tätigkeitsschäden

         A6-2.2.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienst-
                      lichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat, und alle
                      sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

         A6-2.2.2     Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 1.000 je Schadenereignis
                      begrenzt.

         A6-2.3       Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum

         A6-2.3.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von
                      fiskalischem Eigentum (z.B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände).

         A6-2.3.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                      - aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
                      - aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.


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                                  Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


A6-2.3.3   Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis be-
           grenzt.

A6-2.4     Dienstlicher Schlüsselverlust

           Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer
           im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vom Dienstherrn überlassen wurden. Es gelten die Regelungen gemäß A1-6.22.


                                                                                                                                                          easy
A6-2.5     Mietsachschäden

A6-2.5.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person an-
           lässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet hat.

A6-2.5.2   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

           - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
           - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
             daraus ergebenden Vermögensschäden,
           - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
           - Schäden infolge von Schimmelbildung.

A6-2.5.3   Für die Höchstersatzleistung des Versicherers gilt A1-6.9.3.

A6-2.6     Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko

           Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbe-
           zogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.

A6-2.7     Vermögensschäden

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden gemäß Ziff. A1-6.19 aufgrund von Versicherungsfällen, die während
           der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Neben den Ausschlüssen gemäß Ziff. A1-6.19.2 sind Ansprüche wegen Schäden
           ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht
           fortgesetzt wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht bewusst ab-
           gesehen wurde.

A6-2.8     Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)

A6-2.8.1   Der Versicherungsschutz umfasst auch Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)
           gemäß A2-2 aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.

A6-2.8.2   Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden innerhalb der Dienst-Haftpflichtversicherung ist je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr
           auf jeweils EUR 50.000 begrenzt.

A6-2.9     Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -

A6-2.9.1   Versichertes Risiko

           Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
           Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An-
           lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Eingeschlossen ist jedoch die
           gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacken, Ölfarben, Verdünnern
           und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt
           1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge.

A6-2.9.2   Rettungskosten

           Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
           für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
           als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des
           Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
           der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
           Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

A6-2.9.3   Ausschlüsse

           1)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
                Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
                nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
           2)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feind-
                seligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar
                auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.

           Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


                                                                                                                                                       - 33 -

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         Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


         A6-3        Leistungseinschränkungen:

                     Kein Versicherungsschutz besteht für

                     (1)   anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind,
                           insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich
                           geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;

                     (2)   aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;

                     (3)   aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);

                     (4)   die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
                           Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
                           werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;

                     (5)   die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;

                     (6)   die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;

                     (7)   die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen
                           Zwecken erfolgt;

                     (8)   Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder
                           mittels Datenträger);

                     (9)   Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;

                     (10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

                     (11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;

                     (12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;

                     (13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;

                     (14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an
                          Abfallentsorgungsanlagen handelt;

                     (15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Ver-
                          halten verursacht hat;

                     (16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;

                     (17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch
                          VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
                          des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

                     (18) Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                          illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
                          durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


         A6-4        Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen

         A6-4.1      Lehrer

         A6-4.1.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen
                     sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsauf-
                     enthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.

         A6-4.1.2    Eingeschlossen ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden,
                     Studierenden (z.B. Regress der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §110 SGB VII).

         A6-4.1.3    Bei Sportlehrern ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus Sportmassagen (nicht Heilmassagen) mitversichert.

         A6-4.1.4    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von
                     Luftfahrzeugen gemäß Ziff. A1-6.15. verursacht werden.

         A6-4.1.5    Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit Experimenten) ist außerdem – abweichend von A1-7.13
                     – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts mitver-
                     sichert, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt wird.

         A6-4.1.6    Nicht versichert


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                                                                                                 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A


         (1)   sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
               aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt
               sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.

         (2)   ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.

A6-4.2   Beamte und Angestellte im Auswärtigen Dienst


                                                                                                                                                  easy
         Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser
         Tätigkeit, auch wenn diese den Zeitraum von fünf Jahren überschreitet.


A6-5     Auslandsschäden

A6-5.1   Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätigkeiten weltweit Versicherungsschutz.

A6-5.2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche
         Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
         und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren
         eingetreten sind.

A6-5.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
         union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
         in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A6-5.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
         exemplary damages.


A6-6     Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung

A6-6.1   Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
         Dienst eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst
         ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.

A6-6.2   Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen ver-
         sicherten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode der versicherten Person
         gemeldet werden, sofern diese Dienst-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.


A6-7     Zusatzvereinbarungen

A6-7.1   Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

         Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend

A6-7.2   Innovationsklausel mit Mehrprämie

         Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.


A6-8     Gebündelte Versicherung / Kündigung

A6-8.1   Die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflicht-
         versicherung abgeschlossen werden. Endet die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Dienst-Haftpflichtversicherung für
         Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst zum gleichen Zeitpunkt.

A6-8.2   Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen
         Dienst zum Ende der Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung
         einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungs-
         nehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

         Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Dienst-Haftpflichtversicherung
         für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die
         Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.

         Die Kündigung ist in Textform zu erklären.


                                                                                                                                               - 35 -

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         Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A


                                                    Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A


         A(GB)-1     Abtretungsverbot

                     Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
                     pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


         A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

         A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
                     früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
                     Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
                     Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
                     Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
                     Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

         A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
                     der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
                     Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
                     A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
                     sichtigt.

         A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
                     machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
                     Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
                     nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

         A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


         A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

         A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
                     werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                     Beitragsangleichung.

         A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
                     im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
                     zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
                     auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

                     Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
                     von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

                     Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
                     durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

         A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
                     aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
                     rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

                     Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
                     Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
                     den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
                     unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
                     dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

         A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
                     jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

         A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
                     ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
                     rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

                     Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
                     Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

                     Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

                     Davon unberührt kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
                     kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.


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                                                                 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


                                   Te i l B – A l l g e m e i n e r Te i l
                      Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


                                                                                                                                                    easy
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes

         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
         über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1-2.1   Beitragszahlung

         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
         jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1-2.2   Versicherungsperiode

         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
         barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

         Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
         jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

         Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

         Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
         der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

         Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
         einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
         lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.

         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
         einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver-
         sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
         Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


B1-4     Folgebeitrag

B1-4.1   Fälligkeit

         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
         beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2   Verzug und Schadenersatz

         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
         verspätete Zahlung zu vertreten hat.

         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
         Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


                                                                                                                                                 - 37 -

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         Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


         B1-4.3      Mahnung

                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B.
                     E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
                     zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

                     Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
                     im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

         B1-4.4      Leistungsfreiheit nach Mahnung

                     Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
                     des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
                     pflichtung zur Leistung frei.

         B1-4.5      Kündigung nach Mahnung

                     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
                     Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

                     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
                     der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
                     ausdrücklich hinzuweisen.

         B1-4.6      Zahlung des Beitrags nach Kündigung

                     Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
                     der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

                     Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


         B1-5        Lastschriftverfahren

         B1-5.1      Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
                     eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

                     Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
                     dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

         B1-5.2      Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
                     hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
                     berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

                     Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
                     worden ist.

                     Außerdem sind durch die Rücklastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsnehmer zu erstatten.


         B1-6        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

         B1-6.1      Allgemeiner Grundsatz

                     Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
                     dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

         B1-6.2      Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

         B1-6.2.1    Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
                     Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

                     Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
                     gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

         B1-6.2.2    Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
                     der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

         B1-6.2.3    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei-
                     trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
                     Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.


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                                                                 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


B1-6.2.4   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
           nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
           Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
           Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
           zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


                                                                                                                                                    easy


                                                                                                                                                 - 39 -

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         Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung


                                       Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung


         B2-1        Dauer und Ende des Vertrags

         B2-1.1      Vertragsdauer

                     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

         B2-1.2      Stillschweigende Verlängerung

                     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner
                     vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für
                     den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ab-
                     lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

                     Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
                     kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.

                     Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

         B2-1.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

                     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
                     bedarf.

         B2-1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

                     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
                     jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
                     sein.

         B2-1.5      Wegfall des versicherten Interesses

                     Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
                     Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


         B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall

         B2-2.1      Kündigungsrecht

                     Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

                     - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
                     - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
                     - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

                     Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
                     der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

         B2-2.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer

                     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
                     kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
                     rungsperiode, wirksam wird.

         B2-2.3      Kündigung durch Versicherer

                     Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


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                                                              Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


                  Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände


                                                                                                                                                      easy
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
           zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche-
           rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
           dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
           stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
           überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
           muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
           berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
           Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
           ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
           nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
           Bedingungen geschlossen hätte.

           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
           rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
           noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
           wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2   Kündigung

           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
           Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
           Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3   Vertragsänderung

           Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
           aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
           Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
           laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
           für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
           Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
           auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
           machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
           der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
           nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
           nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


                                                                                                                                                   - 41 -

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         Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


         B3-1.6      Anfechtung

                     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

         B3-1.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers

                     Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                     Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                     zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


         B3-2        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

         B3-2.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

         B3-2.1.1    Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
                     zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
                     der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

         B3-2.1.2    Rechtsfolgen

                     Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
                     über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
                     erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

                     Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
                     noch grob fahrlässig verletzt hat.

         B3-2.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

                     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

                     1)   Er muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
                          Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                          einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

                     2)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
                          wurden.

                     3)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
                          und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
                          sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

                     4)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge-
                          richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
                          unverzüglich anzuzeigen.

                     5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
                          fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

                     6)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
                          dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
                          Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                          Unterlagen zur Verfügung stellen.

         B3-2.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

         B3-2.3.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
                     zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
                     zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

         B3-2.3.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
                     ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                     in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

         B3-2.3.3    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
                     lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                     Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                     Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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                                                                                                   Abschnitt B4 – Weitere Regelungen


                                         Abschnitt B4 - Weitere Regelungen


B4-1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.


                                                                                                                                                 easy
B4-1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
         des später geschlossenen Vertrags verlangen.

B4-1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
         von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der
         sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-2.1   Form, zuständige Stelle

         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
         über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
         etwas anderes bestimmt ist.

         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
         trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
         und Anzeigen bleiben bestehen.

B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
         dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
         bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
         einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Ver-
         legung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.


B4-3     Verjährung

         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
         schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
         zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.


B4-4     Örtlich zuständiges Gericht

B4-4.1   Klagen gegen den Versicherer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
         Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
         seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
         in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
         Versicherer seinen Sitz hat.

B4-4.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer

         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
         Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
         enthalt.

         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
         ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
         für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


                                                                                                                                              - 43 -

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         Abschnitt B4 – Weitere Regelungen


         B4-5       Anzuwendendes Recht

                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


         B4-6       Embargobestimmung

                    Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
                    Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
                    der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

                    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
                    nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen


         B4-7       Außergerichtliche Streitbeilegung

                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem
                    von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
                    keiten offen.

         B4-7.1     Versicherungsombudsmann

                    Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu
                    erreichen:

                          Versicherungsombudsmann e.V.
                          Postfach 080632
                          10006 Berlin
                          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                          Internet: www.versicherungsombudsmann.de

                    Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
                    sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

         B4-7.2     Versicherungsaufsicht

                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
                    auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-
                    sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:

                          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                          Sektor Versicherungsaufsicht
                          Graurheindorfer Straße 108
                          53117 Bonn
                          E-Mail: poststelle@bafin.de

                    Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

         B4-7.3     Hinweis auf den Rechtsweg

                    Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
                    Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


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[Seite 45]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen


                                       easy


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         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
                                       (AVB PHV)


                                                               PHV FLEXXprotect allround


         Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

         Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.


         -   -   Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privat-Haftpflichtrisiken).

         -   -   Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).

         -   -   Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

         -   -   Abschnitt A4 enthält Zusatzvereinbarungen.

         -   -   Abschnitt A5 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart).

         -   -   Abschnitt A6 gilt für die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
         -       (sofern vereinbart).

         Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur
         Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.


         Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

         -   -   Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.

         -   -   Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.

         -   -   Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

         Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
         Nachträge.


         Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnun-
         gen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.


                                                                                                                              SHB-996 06.24


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Inhaltsverzeichnis
Teil A

Abschnitt A1 - Privawaht-Haftpflichtrisiko                                                        46 - 64


                                                                                                               easy
A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
           Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1     Familie und Haushalt
A1.6.2     Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.3     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.4     Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.5     Haus- und Grundbesitz
A1-6.6     Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.7     Abwässer


                                                                                                               allround
A1-6.8     Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
A1-6.9     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.10    Sportausübung
A1-6.11    Waffen und Munition
A1-6.12    Tiere
A1-6.13    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.14    Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.15    Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.16    Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.17    Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.18    Schäden im Ausland
A1-6.19    Vermögensschäden
A1-6.20    Übertragung elektronischer Daten
A1-6.21    Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.22    Schlüsselverlust
A1-6.23    Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
A1-6.24    Schäden durch nicht deliktsfähige Personen


                                                                                                               best
A1-6.25    Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht
           übernommen wurde
A1-6.26    Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A1-6.27    Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.28    Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.29    Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A1-6.30    Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.31    Nebenberufliche Tätigkeit
A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
           sonstigen Leistungen
A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
           verbundenen Personen
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstige Leistungen
A1-7.7     Asbest
A1-7.8     Gentechnik
A1-7.9     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11    Übertragung von Krankheiten
A1-7.12    Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13    Strahlen
A1-7.14    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16    Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art


                                                                                                            - 43 -

[Seite 48]
         A1-8       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         A1-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         A1-10      Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

         Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken                                                            65 - 66
         A2-1       Gewässerschäden
         A2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

         Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko                                                            67 - 68
         A3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
         A3-2       Leistungsvoraussetzungen
         A3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung
         A3-4       Räumlicher Geltungsbereich
         A3-5       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

         Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen                                                                   69
         A4-1       Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deut-
                    schen Versicherungswirtschaft (GDV)
         A4-2       Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen
                    Mindestleistungsstandards
         A4-3       Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
         A4-4       Innovationsklausel mit Mehrprämie
         A4-5       Laufzeitfeature
         A4-6       Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

         Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung                                                70 - 72
         A5-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
         A5-2       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs-
                    schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
         A5-2.1     Allgemeines Umweltrisiko
         A5-2.2     Abwässer
         A5-2.3     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
         A5-2.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         A5-2.5     Schäden im Ausland
         A5-2.6     Vermögensschäden
         A5-2.7     Deckungserweiterungen
         A5-2.8     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
         A5-2.9     Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
         A5-3       Zusatzvereinbarungen
         A5-4       gebündelte Versicherung / Kündigung

         Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst   73 - 76
         A6-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
         A6-2       Leistungsumfang
         A6-2.1     Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
         A6-2.2     Tätigkeitsschäden
         A6-2.3     Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
         A6-2.4     Dienstlicher Schlüsselverlust
         A6-2.5     Mietsachschäden
         A6-2.6     Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
         A6-2.7     Vermögensschäden
         A6-2.8     Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
                    (USchadG)
         A6-2.9     Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
         A6-3       Leistungseinschränkungen
         A6-4       Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
         A6-5       Auslandsschäden
         A6-6       Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
         A6-7       Zusatzvereinbarungen
         A6-8       gebündelte Versicherung / Kündigung

         Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                                     77
         A(GB)-1  Abtretungsverbot
         A(GB)-2  Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitra
                  (Beitragsregulierung)
         A(GB)-3  Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung


- 44 -

[Seite 49]
Teil B - Allgemeiner Teil

Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                    78 - 80
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag


                                                                                                                 easy
B1-5       Lastschriftverfahren
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung                                                  81
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                                                82 - 83
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
           bis zum Vertragsschluss
B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 - Weitere Regelungen                                                                   84 - 85
B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung


                                                                                                                 allround
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3       Verjährung
B4-4       Örtlich zuständiges Gericht
B4-5       Anzuwendendes Recht
B4-6       Embargobestimmung
B4-7       Außergerichtliche Streitbeilegung


                                                                                                                 best


                                                                                                              - 45 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                                                                          TeilA
                                                     Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

                      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
                      des täglichen Lebens als

                      Privatperson und

                      nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes.


         A1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
                      mitversicherten Personen)

         A1-2.1       Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht

         A1-2.1.1     des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;

         A1-2.1.2     ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
                      bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
                      befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang;
                      nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
                      Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
                      der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
                      Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen;

                      Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet
                      haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
                      Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-
                      hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;

         A1-2.1.3     der in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                      lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder die pflegebedürftig
                      sind;

         A1-2.1.4     der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
                      den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)

         A1-2.1.5     des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
                      dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:

                      - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.

                      - Der mitversicherte Partner muss unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sein.

                      Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:

                      Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
                      Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeit gebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

                      - Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

                      - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;

         A1-2.1.6     der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des
                      versicherten Ehe- und Lebenspartners, wenn diese unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sind, soweit
                      kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

                      Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist;

         A1-2.1.7     der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers
                      aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

         A1-2.1.8     der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben, soweit
                      kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

         A1-2.1.9     folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:

                      - im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,


- 46 -

[Seite 51]
                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


            - Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,

            - Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
            Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

A1-2.1.10   der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Lebenspartners während der Zeit, während der sie
            sich beim Versicherungsnehmer / mitversicherten Lebenspartner zu Besuch aufhalten.

            Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
            gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.

            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
            den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

A1-2.2      Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Duo“ die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.2.1    eines weiteren Familienangehörigen.

A1-2.2.2    Familienangehöriger ist:

            - der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers;

            - ein unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), bei


                                                                                                                                                      allround
              volljährigem Kind jedoch nur, solange es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet
              (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht
              Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
              Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
              der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
              Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

             Entfällt die Mitversicherung des vorgenannten mitversicherten Kindes, weil es nach der Ausbildung berufstätig wird, geheiratet hat
             oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
             schaften nach dem Recht anderer Staaten befindet, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfällig-
             keit, mindestens aber für 6 Monate;

             ein in häuslicher Gemeinschaft oder Einrichtung lebendes unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
             lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder das pflegebedürftig
             ist;

             ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes, volljähriges, unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
             lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind)

            - der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

             Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:

             Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
             Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

             Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

             Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für die überlebende mitversicherte Person A1-10 sinngemäß.

A1-2.2.3    Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.7 bis A1-2.1.10.

A1-2.3      Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Single“ die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.3.1    der gemäß Antrag versicherten Einzelperson (Single). Es besteht kein Versicherungsschutz für (auch später hinzukommende) Ehe-
            gatten, Lebenspartner, Kinder. Bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse der versicherten Einzelperson (Single), z.B. Heirat,
            Geburt, Adoption o.ä. besteht für diese Personen jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung (A1-9);

A1-2.3.2    der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers während der Zeit, während der sie sich beim Versicherungsnehmer zu Besuch
            aufhalten.

            Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
            gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.

            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
            den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

A1-2.3.3    Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.8 (beschränkt auf die Eltern des Versicherungsnehmers) und A1-2.1.9.


                                                                                                                                                   - 47 -

[Seite 52]
         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-2.4       Für die Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.10, A1-2.2.1, A1-2.2.2 und A1-2.3.2 gilt:

                      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
                      - des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
                      - mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
                      - mitversicherter Personen untereinander.

                      Davon und von Ziff.A1-7.3 und A1-7.4 abweichend sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen
                      Personenschäden mitversichert.

         A1-2.5       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
                      den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
                      Person entsteht.

         A1-2.6       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
                      oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
                      mitversicherten Personen.

         A1-2.7       Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
                      sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


         A1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall

         A1-3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                      eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
                      zur Folge hatte, aufgrund

                                                                     gesetzlicher
                                                               Haftpflichtbestimmungen
                                                               privatrechtlichenInhalts

                      von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

                      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                      Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

         A1-3.2       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Versicherungs-
                      schutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

                      (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;

                      (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

                      (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
                            geschuldeten Erfolges;

                      (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

                      (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

                      (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

         A1-3.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Um-
                      fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


         A1-4         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

         A1-4.1       Der Versicherungsschutz umfasst

                      - die Prüfung der Haftpflichtfrage,

                      - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und

                      - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

                      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                      Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
                      Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
                      den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

                      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
                      sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


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                                                                                                 Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
         Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versi-
         cherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
         sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

         Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2 Ziff. 1) verpflichtet.

         Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten Schadens-
         ersatzverpflichtungen, höchstens EUR 3.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.

         Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
         der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
         Versicherungsnehmers.

A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
         spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
         genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
         Verteidigers.

A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden


                                                                                                                                                  allround
         Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


A1-5     Begrenzung der Leistungen

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
         Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
         der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

         - auf derselben Ursache,

         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang

         oder

         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

         beruhen.

A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
         mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
         begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.

         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
         sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
         der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
         Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.


                                                                                                                                               - 49 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-5.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
                      Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                      Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

         A1-6         Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

                      A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
                      besonderen Ausschlüsse.

                      Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
                      mungen Anwendung (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

         A1-6.1       Familie und Haushalt

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

                      (1)   als Familien- und Haushaltsvorstand, z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;

                      (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
         A1-6.2       Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit

         A1-6.2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter
                      oder Au-pair, insbesondere aus der Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushalts der zu
                      betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.

         A1-6.2.2     Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist
                      jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.

         A1-6.2.3     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Kinder während der Obhut bei den Betreuungspersonen.
                      Erlangt das betreute Kind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
                      Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
                      an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

         A1-6.2.4     Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
                      - der betreuten Kinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
                      - der betreuten Kinder gegenüber der Betreuungsperson und deren eigenen Kindern
                      versichert.

         A1-6.2.5     Versichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

         A1-6.2.6     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.

         A1-6.3       Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

         A1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
                      genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.

         A1-6.3.2     Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
                      - in der Kranken- und Altenpflege,
                      - in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
                      - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
                      - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
                      - als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.

         A1-6.3.3     Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder
                      Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

         A1-6.3.4     Nicht versichert ist die Tätigkeit in
                      - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
                        Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
                      - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
                        trauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV.

         A1-6.4       Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs

         A1-6.4.1     Versichert ist – im Rahmen der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                      aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule etc. oder Universität, sowie aus der Teil-
                      nahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs in Gewerbebetrieben, Ämtern etc.

         A1-6.4.2     Versichert ist – in Abänderung von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule,
                      Universität, des Gewerbebetriebes, Amtes, etc.
                      Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbü-
                      chern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.


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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-6.4.3   Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
           schutz aus diesem Vertrag.

A1-6.5     Haus- und Grundbesitz

A1-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

           (1)   einer oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei
                 Wohnungseigentum als Sondereigentümer).

                 Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
                 Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-
                 meinschaftlichen Eigentum;

           (2)   eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung;

           (3)   eines im Inland gelegenen Zwei- oder Dreifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder
                 zwei Wohneinheiten zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Ver-
                 sicherungsnehmer selbst genutzt wird;

           (4)   eines im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;

           (5)   eines im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;

           (6)   eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;


                                                                                                                                                      allround
           (7)   eines oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtgrundfläche von maximal
                 10.000 Quadratmetern, auch wenn diese verpachtet sind.

           Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (1-5) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zu-
           gehörige Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche und Biotope mit ein.

A1-6.5.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht

           (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
                 Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
                 Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi-
                 cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

           (2)   aus der privaten Vermietung

                 a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
                 b) von einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versichert ist
                    die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen ein-
                    gebrachten Sachen;
                 c) des im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses oder der Doppelhaushälfte;
                 d) von bis zu fünf im In- oder Ausland gelegenen Eigentumswohnungen;
                 e) des im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung;
                 f) des im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
                 g) von bis zu fünf im Inland gelegenen Garagen, Stellplätzen oder Carports;
                 h) von bis zu fünf Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;

                 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (a-f) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.

                 Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
                 Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

           (3)   aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
                 wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;

           (4)   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 200.000 je Bauvorhaben.
                 Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
                 versicherung (A1-9);

                 Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme.

                 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
                 tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger
                 Versicherungsschutz besteht.

                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                 Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

           (5)   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;


                                                                                                                                                   - 51 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      (6)   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

                      (7)   aus der Lagerung von Flüssiggas – ausgenommen zu dem Risiko A1-6.5.1 (7)

         A1-6.5.3     Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
                      Liechtenstein, Norwegen und Island.

         A1-6.5.4     Schäden durch Solar- und Photovoltaikanlagen

                      (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem
                          Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken, sowie zur Einspeisung von elektri-
                          schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers.

                            Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

                      (2)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den
                            gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
                            (qualifizierter Fachbetrieb) vergeben sind.

                      (3)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
                            über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
                            (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006.

         A1-6.5.5     Schäden durch Geothermie-Anlagen

                      (1)   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-
                            Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken.

                      (2)   Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte (qualifizierter
                            Fachbetrieb) vergeben sind. Eventuelle Reparaturen sind ebenfalls von einem qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen.

                      (3)   Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

         A1-6.5.6     Selbst genutzte Gewerberäume in den versicherten Immobilien

                      (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten von bis zu 10 selbst
                           beruflich/gewerblich genutzten Räumen in den gemäß A1-6.5.1 (1-6) versicherten Immobilien.

                      (2) Kein Versicherungsschutz besteht für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen.

         A1-6.6       Allgemeines Umweltrisiko

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

                      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
                      Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

                      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

         A1-6.7       Abwässer

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
                      ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

         A1-6.8       Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

                      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,
                      von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

         A1-6.9       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

                      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
                      mieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

         A1-6.9.1     Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
                      ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten

                      - Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z.B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räumen in
                        Gebäuden, Balkonen, Terrassen;

                      - Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Carports.


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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-6.9.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

            - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

            - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich
              daraus ergebenden Vermögensschäden,

            - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,

            - Schäden infolge von Schimmelbildung.

A1-6.9.3    Eingeschlossen ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Ab-
            handenkommen von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern,
            Pensionszimmern, Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen, Kur- und Seniorenheimen, (Reha-)Kliniken; in auf Campingplätzen ge-
            mieteten fest installierten Wohnwägen, Campingcontainern, und nicht motorisierten Mobilheimen bei vorübergehendem Aufenthalt
            in diesen.

            Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR
            100.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.

A1-6.10     Sportausübung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – insbesondere

A1-6.10.1   als Radfahrer, inklusive privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training dazu.


                                                                                                                                                       allround
            Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer
            Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch
            dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht
            mehr als 6 km/h beschleunigt. Die Nutzung von Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder
            die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert;

A1-6.10.2   aus der Verwendung von

            - Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skier) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;
            - Strand-, Land- und Eisseglern.

A1-6.10.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

            - einer jagdlichen Betätigung;
            - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
              sierten oder vorgeschriebenen Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
            - der Teilnahme an Radrennen, sowie der Vorbereitung und dem Training dazu, sofern dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
              grund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden.

A1-6.11     Waffen und Munition

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
            Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

A1-6.12     Tiere

A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von

            - zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
            - gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
            - Bienen und
            - einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von

            - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            - wilden Tieren sowie von
            - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.12.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

            - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

            soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.


                                                                                                                                                    - 53 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
                      wegen Sach- und Vermögensschäden.

         A1-6.13      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

         A1-6.13.1    Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                      werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
                      Anhängern:

                      (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
                            geschwindigkeit;

                      (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorgetriebene Rollstühle,
                            Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-caddies);

                      (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                      (4)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher,
                            Schneeräumgeräte);

                      (5)   nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);

                      (6)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;

                      (7)   Rasenmähroboter.

         A1-6.13.2    Versichert ist - anstelle einer Pflichtversicherung gemäß § 2a Abs. 3 PflVG und abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
                      des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent-
                      standen sind – durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:

                      (1)   Stapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                      (2)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

         A1-6.13.3    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

                      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                      und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
                      zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
                      liche Fahrerlaubnis hat.

                      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

         A1-6.14      Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern

         A1-6.14.1    Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraft-
                      fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
                      zeug-Anhängers zugefügt werden.

         A1-6.14.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.

         A1-6.14.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
                      diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

         A1-6.15      Gebrauch von Luftfahrzeugen

         A1-6.15.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
                      folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:

                      (1)   Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

                      (2)   Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
                            deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;

                      (3)   ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 2 kg zu
                            Freizeit- und Hobbyzwecken.

                            Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
                            – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
                            – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
                              (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),


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                  – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
                  – der Verwendung von Eigenbauten,
                  – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
                  – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen

A1-6.15.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-
            sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
            oder Führer in Anspruch genommen wird.

A1-6.16     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
            folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:

            (1)   eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B.
                  Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);

            (2)   fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

            (3)   eigene und fremde Windsurfbretter;

            (4)   fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit

                  - diese nur gelegentlich gebraucht werden und


                                                                                                                                                       allround
                  - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;

            (5)   eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm;

            (6)   eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorleistung bis 15 PS / 11,03 kW.

A1-6.16.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
            Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
            Anspruch genommen wird.

A1-6.17     Gebrauch von Modellfahrzeugen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
            von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.18     Schäden im Ausland

A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
            lich, wenn diese

            (1)   auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,

            (2)   bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                  und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder

            (3)   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind.

            Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 SGB VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der
            vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.

A1-6.18.2   Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
            seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
            Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung.

            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.

            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.
            Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
            einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

A1-6.18.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
            in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.18.4   Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)

            a)    Versichert ist – abweichend von A1-6.13 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
                  fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, so-
                  weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der
                  Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen


                                                                                                                                                    - 55 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                            Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen
                            innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.

                      b)    Als Kraftfahrzeuge gelten:
                            – Personenkraftwagen,
                            – Krafträder,
                            – Wohnmobile bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht
                      		    soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) be-
                            stimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-,
                            Gepäck- oder Bootsanhängern.

                      c)    Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).

                      d)    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                            und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                            Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

                      e)    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
                            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
                            Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
                            verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
                            oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

                      f)    Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten
                            Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

         A1-6.19      Vermögensschäden

         A1-6.19.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                      durch Sachschäden entstanden sind.

         A1-6.19.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

                      (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                            Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

                      (2)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

                      (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

                      (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

                      (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

                      (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                            gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

                      (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;

                      (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

                      (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

                      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
                           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

                      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
                           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

                      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

                      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

         A1-6.20      Übertragung elektronischer Daten

         A1-6.20.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                      Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

                      Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

                      (1)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                            Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;


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                                                                                                          Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


            (2)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
                  und zwar wegen

                  - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie

                  - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

            (3)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
            durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
            die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.20.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

            (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

            (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

            (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;


                                                                                                                                                              allround
            (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            (5)   Betrieb von Datenbanken.

A1-6.20.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
            des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

            - auf derselben Ursache,

            - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

            - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.20.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.18 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
            versicherten Haftpflichtansprüche in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
            Liechtenstein, Norwegen und/oder Island und nach dem Recht von EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
            Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und/oder Island geltend gemacht werden.

A1-6.20.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            (1)   Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                  - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                  - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

            (2)   Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                  - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),

                  - Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);

            (3)   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                  Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
                  geführt haben.

                  A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-6.21     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.21.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem
            Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
            (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind

            - die Rasse,


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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      - die ethnische Herkunft,

                      - das Geschlecht,

                      - die Religion,

                      - die Weltanschauung,

                      - eine Behinderung,

                      - das Alter,

                      - oder die sexuelle Identität.

                      Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
                      Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
                      geltend gemacht werden.

                      Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
                      Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

         A1-6.21.2    Versicherungsfall

                      Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
                      rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
                      wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
                      mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

         A1-6.21.3    Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

                      (1)   Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

                            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
                            erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be-
                            gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
                            abzuwenden.

                      (2)   Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

                            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ver-
                            tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
                            dieses Versicherungsvertrags kannte.

                      (3)   Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung
                            des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsver-
                            trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

                      (4)   Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

                            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
                            melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

                            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer
                            Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

         A1-6.21.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

                      (1)   Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be-
                            schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.

                            A1-2.3 findet keine Anwendung;

                      (2)   Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
                            oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

                      (3)   Ansprüche

                            - wegen Gehalts,

                            - wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,

                            - wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie


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                  - aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                    gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-6.22      Schlüsselverlust

A1-6.22.1    Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhanden-
             kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt
             (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die sich
             rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben:

             a)   private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder eines Hotel-
                  zimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage);
             b)   Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.3 – zur
                  Verfügung gestellt wurden;
             c)   Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/
                  Dienstherrn überlassen wurden;
             d)   Schlüssel für privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge);
             e)   Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen;
             f)   private Tresor- und Möbelschlüssel.

A1-6.22.2    Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.

A1-6.22.3    Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch
             der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
             Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und – falls erforderlich – für


                                                                                                                                                       allround
             einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist.

A1-6.22.4    Ausgeschlossen bleiben

             - der Verlust von Tresorschlüsseln für gewerblich betriebene Schließfachanlagen (z.B. Bankschließfächer, Tresor-Anlagen), Brief-
               kastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e);

             - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;

             - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke
               nutzen oder besitzen bzw. nutzten oder besaßen;

             - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung,
               Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.

             - Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).

             - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden)

A1-6.22.5 Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung

          Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt innerhalb der Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 50.000, die Gesamt-
          leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.

             Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis gemäß A1-6.22.1 d) und e) EUR 150 selbst.

A1-6.23      Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)

             Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen
             Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).

A1-6.24      Schäden durch nicht deliktsfähige Personen

A1-6.24.1    Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versiche-
             rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.

A1-6.24.2    Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
             Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

A1-6.25      Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde

             Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht
             übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht
             und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
             sprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte
             dieses Vertrags sind, vor.


                                                                                                                                                    - 59 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-6.26      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

                      Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
                      fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
                      weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

         A1-6.27      Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

         A1-6.27.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
                      veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

         A1-6.27.2    Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
                      Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.

         A1-6.28      Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

         A1-6.28.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
                      veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

         A1-6.28.2    Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
                      Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.

         A1-6.29      Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen

         A1-6.29.1    Versichert ist - abweichend von A.1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernich-
                      tung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
                      geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

         A1-6.29.2    Ausgeschlossen bleiben

                      - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
                      - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
                      - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
                      - Vermögensfolgeschäden;
                      - Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

         A1-6.29.3    Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt EUR 10.000 je Versicherungsfall, begrenzt auf das Doppelte
                      dieser Versicherungssumme für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

         A1-6.30      Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen

         A1-6.30.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder
                      gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen
                      entstehen.

         A1-6.30.2    Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauer-
                      haften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.

         A1-6.30.3    Die Höchstleistung ist auf EUR 3.000 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
                      Schäden EUR 150 je Schadenfall selbst zu tragen.

         A1-6.31      Nebenberufliche Tätigkeit

         A1-6.31.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von
                      maximal EUR 10.000, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

         A1-6.31.2    Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handeln:

                      a)   Flohmarkt- und Basarverkauf,
                      b)   Töpferei, Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
                      c)   Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
                      d)   Annahme von Sammelbestellungen,
                      e)   Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
                      f)   Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitness- und Kochkursen, Referententätigkeit,
                      g)   Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
                      h)   Betätigung als Alleinunterhalter,
                      i)   Gästeführungen,
                      j)   Friseurhandwerk, Nagelpflege (nicht medizinische Fußpflege),
                      k)   Fotografie
                      l)   Influencer, Content-Creator, Podcaster,
                      m)   Haushaltshilfe (ohne Pflege und/oder Medikamentenvergabe),
                      n)   Jugendtraining,
                      o)   Tierbetreuung


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                                                                                                   Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-6.31.3   Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.

A1-6.31.4   Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

A1-6.31.5   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
            a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
                Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
                als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
            b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen
                oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen
                gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
            c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa-
                chen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
                offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.


A1-7        Allgemeine Ausschlüsse

            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
            ausgeschlossen:

A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.


                                                                                                                                                   allround
            A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
            von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

            - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

            - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

            A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander

            Ausgeschlossen sind Ansprüche

            (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,

            (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

            (3)   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
                  Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
                  häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.4      Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen

            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

            (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
                  mitversicherten Personen gehören;

                  Als Angehörige gelten

                  - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                    anderer Staaten,

                  - Eltern und Kinder,

                  - Adoptiveltern und -kinder,

                  - Schwiegereltern und -kinder,

                  - Stiefeltern und -kinder,

                  - Großeltern und Enkel,

                  - Geschwister sowie


                                                                                                                                                - 61 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                            - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
                              Kinder miteinander verbunden sind).

                      (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
                            schäftsfähige oder betreute Person ist;

                      (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
                            oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

                      (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
                            schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

                      (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;

                      (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

                      Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
                      licher Gemeinschaft leben.

         A1-7.5       Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
                      der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
                      geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

         A1-7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
                      sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
                      Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
                      gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

                      Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
                      stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

         A1-7.7       Asbest

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

         A1-7.8       Gentechnik

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

                      (1)   gentechnische Arbeiten,

                      (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

                      (3)   Erzeugnisse, die

                            - Bestandteile aus GVO enthalten,

                            - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

         A1-7.9       Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

         A1-7.10      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
                      Diskriminierungen.

         A1-7.11      Übertragung von Krankheiten

                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

                      (1)   Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,

                      (2)   Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
                            entstanden sind.

                      In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
                      lässig gehandelt hat.


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                                                                                                  Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
          durch

          (1)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2)   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1-7.13   Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
          sierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-An-
          hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

          A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.


                                                                                                                                                   allround
          A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie

          - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
          Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
          erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
          Kenntnis erlangt hat.


A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
          des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
          der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
          neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
          verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
          des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 bis zu den im
          Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen gewährt.


                                                                                                                                                - 63 -

[Seite 68]
         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-9.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

                      (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
                            Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

                      (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

                      (3)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

                      (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                            sind;

                      (5)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

         A1-9.4       Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt

         A1-9.4.1     Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn
                      eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzukommenden Hund/e besteht.

         A1-9.4.2     Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der
                      Versicherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuan-
                      schaffung des Hundes/der Hunde.

         A1-9.4.3     Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen):

                      - (American) Pit Bull Terrier,
                      - American Staffordshire Terrier,
                      - Bullterrier,
                      - Staffordshire Bullterrier,
                      - American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).


         A1-10        Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

                      Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
                      keitstermin fort. Das gilt

                      - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder

                      - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.

                      Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
                      Versicherungsnehmer.


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                                                                                                     Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken


                                            Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken


Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.6 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe A1-6.6.

A2-1         Gewässerschäden

A2-1.1       Umfang des Versicherungsschutzes

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
             Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
             Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

             Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
             a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
                 Versicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen bis 10.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen, die zur
                 Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;

             b)    in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für An-
                   lagen bis 100 I/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 I/kg nicht übersteigt;


                                                                                                                                                           allround
             c)    in Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche-
                   rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz.

             Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
             gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

A2-1.2       Rettungskosten

             Der Versicherer übernimmt

             - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
               für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

             - außergerichtliche Gutachterkosten.

             Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
             für Sachschäden nicht übersteigen.

             Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
             übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
             Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
             Weisung des Versicherers.

A2-1.3       Ausschlüsse

             (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
                   wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
                   Verfügungen herbeigeführt haben.

             (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

                   - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder

                   - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

                   beruhen.

             (3)   Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


A2-2         Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

             Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

             (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

             (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

             (3)   Schädigung des Bodens.


                                                                                                                                                        - 65 -

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         Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken


         A2-2.1     Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
                    Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

                    - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

                    - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

                    Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
                    Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
                    Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
                    schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
                    hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

                    Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
                    gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
                    Vertrags erfasst sind.

         A2-2.2     Ausland

                    Versichert sind im Umfang von A1-6.18 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
                    sicherungsfälle.

                    Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
                    gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

         A2-2.3     Ausschlüsse

                    (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
                          von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
                          dem Umweltschutz dienen, abweichen.

                          A1-2.6 findet keine Anwendung.

                    (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,

                          (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

                          (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
                              Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

         A2-2.4     Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000.


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                                                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


                                        Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko


A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
         Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

         - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
           nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

         - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
         und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
         (schädigender Dritter).

A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
         Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
         der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
         für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
         Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
         herbeigeführt hat.


                                                                                                                                                   allround
A3-1.3   Mitversichert sind abweichend von A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers
         als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.


A3-2     Leistungsvoraussetzungen

         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn

A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes-
         republik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
         Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island festgestellt worden ist.

         Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
         sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
         Person nachweist, dass

         - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

         - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstatt-
           liche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder

         - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
           ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

         und

A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
         und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-
         bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.


A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
         vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
         pflichtige Personen erstreckt.

A3-3.3   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


A3-4     Räumlicher Geltungsbereich

         Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.18 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
         Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eintreten.


                                                                                                                                                - 67 -

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         Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


         A3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

         A3-5.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

                     (1)   Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

                     (2)   Immobilien;

                     (3)   Tieren, ausgenommen der/die Hund/e, für den/die eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung im Rahmen der zugrunde liegenden
                           Privat-Haftpflichtversicherung besteht;

                     (4)   Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
                           versicherten Person zuzurechnen sind.

         A3-5.2      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

                     (1)   Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

                     (2)   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

                     (3)   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
                           zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

                     (4)   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

                           - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder

                           - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
                             griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


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                                                                                                        Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen


                                             Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen


A4-1        Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

            Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
            Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
            wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.


A4-2        Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards

            Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden
            Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
            Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungs-
            prozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen
            und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)


A4-3        Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

 Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
 lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen
 Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag.


                                                                                                                                                           allround


A4-4        Innovationsklausel mit Mehrprämie

            a)   Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife und/oder Be-
                 dingungen gegen Mehrprämie, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue
                 Bedingungswerk umgestellt.

            b)   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Prämienunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des
                 Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren.

                 Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Widerspricht der Versi-
                 cherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert
                 zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfällt die Regelung des A4-4 vollständig.

            c)   Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall
                 ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                 die Umstellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten.


A4-5        Laufzeitfeature

            Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann reguliert der Versicherer auf Wunsch des Versiche-
            rungsnehmers, über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadenersatzansprüche bis EUR
            500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Zeitwertschadens.

            Dies gilt nicht für die Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.


A4-6        Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

            Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) in der Privat-Haftpflichtversi-
            cherung vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt
            der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen
            des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.

            Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig,
            in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


                                                                                                                                                        - 69 -

[Seite 74]
         Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


                                           Abschnitt A5 - Hundehalter-Haftpflichtversicherung


         Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:


         A5-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

         A5-1.1       Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversi-
                      cherung (AVB PHV) A1-2 bis A1-5, A1-7 bis A1-10, A2-1 und A2-2, der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen
                      des Abschnitts A5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter.

                      Nicht versichert ist
                      - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
                        Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
                      - die Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken.

         A5-1.2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich
                      der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche des Hundehüters gegen den Versicherungsnehmer.


         A5-2         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
                      besondere Ausschlüsse)

                      A5-2 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
                      Ausschlüsse.

         A5-2.1       Allgemeines Umweltrisiko

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
                      wirkung.

                      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
                      Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.

                      Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).

         A5-2.2       Abwässer

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
                      ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

         A5-2.3       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

                      Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.

         A5-2.4       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.

         A5-2.5       Schäden im Ausland

         A5-2.5.1     Eingeschlossen ist der unbegrenzte Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                      und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island.

         A5-2.5.2     Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren in Staaten, die nicht in A5-2.5.1 genannt sind, gilt die gesetzliche Haft-
                      pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.

         A5-2.5.3     Bezüglich einer Kaution gilt A1-6.18.2.

         A5-2.5.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
                      union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
                      in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

         A5-2.6       Vermögensschäden

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.19.

         A5-2.7       Deckungserweiterungen


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                                                                                  Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


A5-2.7.1    Mitversicherung von Welpen

            Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten
            Lebensjahres, wenn das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist und die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.

A5-2.7.2    Deckschäden

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus gewolltem oder ungewolltem Deckakt.

A5-2.7.3    Tierische Ausscheidungen

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch tierische Ausscheidungen.

A5-2.7.4    Flurschäden

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.

A5-2.7.5    Therapeutische Zwecke, Einsatz als Such- oder Rettungshund

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken und aus
            der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.

A5-2.7.6    Führen ohne Leine/Maulkorb

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.


                                                                                                                                                  allround
A5-2.7.7    Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme
            an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive den Vorbereitungen hierzu (Training) sowie der Ausübung von
            Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht
            eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.

A5-2.7.8    Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten

            Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme gemäß Ziff. A5-2.7.7 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
            der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).

A5-2.7.9    Fuhrwerke

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder
            fremden Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.

A5-2.7.10   Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
            Tiertransportanhängern.

A5-2.7.11   Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

            Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-
            sicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

A5-2.7.12   Keine Anrechnung bei Mithaftung

            Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von
            EUR 500 nicht angerechnet.

A5-2.8      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

            Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.26.

A5-2.9      Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen

            Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.29.


                                                                                                                                               - 71 -

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         Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


         A5-3        Zusatzvereinbarungen

         A5-3.1      Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

                     Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
                     Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
                     schaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung entsprechen.

         A5-3.2      Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards

                     Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Ver-
                     sicherungsbedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
                     „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de)
                     ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest-
                     leistungsstandards für die Vermittler.)

         A5-3.3      Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

                     Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend

         A5-3.4      Innovationsklausel mit Mehrprämie

                     Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.


         A5-4        Gebündelte Versicherung / Kündigung

         A5-4.1      Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Endet
                     die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum gleichen Zeitpunkt.

         A5-4.2
          Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum Ende der Vertragslaufzeit
          und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Ver-
          sicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der
          Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

          Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Hundehalter-Haftpflichtversi-
          cherung täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen
          ist.

                     Die Kündigung ist in Textform zu erklären.


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                                   Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


   Abschnitt A6 - Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:

A6-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

             Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtver-
             sicherung (AVB PHV) A1-3 bis A1-5, A1-7 bis A1-10 sowie der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen des Ab-
             schnitts A6 die gesetzliche Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter
             oder sonstiger Bediensteter im nichttechnischen öffentlichen Dienst. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche
             Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus deren dienstlichen Verrichtung. Mitversicherte Personen können nur die gemäß
             A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 und A1-2.2.2 sein

             Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

             Die Versicherung umfasst
             - Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
             - Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte;
             - Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren gemäß A1-6.12 im Auftrag des Dienstherrn.


                                                                                                                                                         allround
A6-2         Leistungsumfang

A6-2.1       Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht

A6-2.1.1     Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte
             Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das
             gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert.

A6-2.1.2     Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher
             Haftpflichtbestimmungen.

             Dabei sind folgende Fälle versichert:
             - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.
             - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den
               Personen- oder Sachschaden ersetzt hat.

A6-2.1.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
             - Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs
               verursacht werden;
             - Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag;
             - Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen;
             - Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden;
             - Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

A6-2.1.4     Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt:
             - EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend
               gemacht werden;
             - EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden
               ersetzt hat.

A6-2.2       Tätigkeitsschäden

A6-2.2.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienst-
             lichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat, und alle
             sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

A6-2.2.2     Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 1.000 je Schadenereignis
             begrenzt.

A6-2.3       Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum

A6-2.3.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von
             fiskalischem Eigentum (z.B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände).

A6-2.3.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
             - aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
             - aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.

A6-2.3.3     Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis
             begrenzt.


                                                                                                                                                      - 73 -

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         Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


         A6-2.4       Dienstlicher Schlüsselverlust

                      Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Versicherungs-
                      nehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vom Dienstherrn überlassen wurden. Es gelten die Regelungen gemäß A1-6.22.

         A6-2.5       Mietsachschäden

         A6-2.5.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person
                      anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet hat.

         A6-2.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

                  - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                  - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
                    daraus ergebenden Vermögensschäden,
                  - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
                  - Schäden infolge von Schimmelbildung.

         A6-2.5.3     Für die Höchstersatzleistung des Versicherers gilt A1-6.9.3.

         A6-2.6       Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko

                      Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personen-
                      bezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.

         A6-2.7       Vermögensschäden

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden gemäß Ziff. A1-6.19 aufgrund von Versicherungsfällen, die wäh-
                      rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Neben den Ausschlüssen gemäß Ziff. A1-6.19.2 sind Ansprüche wegen
                      Schäden ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen
                      oder nicht fortgesetzt wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht
                      bewusst abgesehen wurde.

         A6-2.8       Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)

         A6-2.8.1     Der Versicherungsschutz umfasst auch Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
                      (USchadG) gemäß A2-2 aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.

         A6-2.8.2     Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden innerhalb der Dienst-Haftpflichtversicherung ist je Versicherungsfall und je Versiche-
                      rungsjahr auf jeweils EUR 50.000 begrenzt.

         A6-2.9       Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -

         A6-2.9.1     Versichertes Risiko

                      Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht
                      des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio-
                      logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
                      Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Einge-
                      schlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben,
                      Lacken, Ölfarben, Verdünnern und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller
                      vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art
                      und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge.

         A6-2.9.2     Rettungskosten

                      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                      für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
                      als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des
                      Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
                      der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
                      Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

         A6-2.9.3     Ausschlüsse

                      (1)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
                            Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
                            nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

                      (2)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
                            feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
                            unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.

                      Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


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                                  Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


A6-3       Leistungseinschränkungen:

           Kein Versicherungsschutz besteht für

           (1)   anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind,
                 insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich
                 geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;

           (2)   aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;

           (3)   aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);

           (4)   die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
                 Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
                 werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;

           (5)   die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;

           (6)   die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;

           (7)   die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen
                 Zwecken erfolgt;

           (8)   Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder
                 mittels Datenträger);


                                                                                                                                                          allround
           (9)   Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;

           (10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

           (11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;

           (12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;

           (13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;

           (14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an
                Abfallentsorgungsanlagen handelt;

           (15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges
                Verhalten verursacht hat;

           (16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;

           (17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch
                VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
                des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

           (18) Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
                durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


A6-4       Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen

A6-4.1     Lehrer

A6-4.1.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen
           sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsauf-
           enthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.

A6-4.1.2   Eingeschlossen ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden,
           Studierenden (z.B. Regress der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §110 SGB VII).

A6-4.1.3   Bei Sportlehrern ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus Sportmassagen (nicht Heilmassagen) mitversichert.

A6-4.1.4   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von
           Luftfahrzeugen gemäß Ziff. A1-6.15. verursacht werden.

A6-4.1.5   Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit Experimenten) ist außerdem – abweichend von A1-7.13
           – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts mitver-
           sichert, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt wird.


                                                                                                                                                       - 75 -

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         Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


         A6-4.1.6    Nicht versichert

                     (1)   sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
                           aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt
                           sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.

                     (2)   ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.

         A6-4.2      Beamte und Angestellte im Auswärtigen Dienst

                     Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser
                     Tätigkeit, auch wenn diese den Zeitraum von fünf Jahren überschreitet.


         A6-5        Auslandsschäden

         A6-5.1      Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätigkeiten weltweit Versicherungsschutz.

         A6-5.2      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche
                     Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                     und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren
                     eingetreten sind.

         A6-5.3      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
                     union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
                     in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

         A6-5.4      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
                     exemplary damages.


         A6-6        Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung

         A6-6.1      Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
                     Dienst eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst
                     ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.

         A6-6.2      Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen ver-
                     sicherten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode der versicherten Person
                     gemeldet werden, sofern diese Dienst-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.


         A6-7        Zusatzvereinbarungen

         A6-7.1      Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

                     Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend

         A6-7.2      Innovationsklausel mit Mehrprämie

                     Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.


         A6-8        Gebündelte Versicherung / Kündigung

         A6-8.1      Die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflicht-
                     versicherung abgeschlossen werden. Endet die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Dienst-Haftpflichtversicherung für
                     Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst zum gleichen Zeitpunkt.

         A6-8.2
          Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen
          Dienst zum Ende der Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung
          einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungs-
          nehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

          Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Dienst-Haftpflichtversicherung
          für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die
          Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.

                     Die Kündigung ist in Textform zu erklären.


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                                                                                                    Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A


                                           Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A


A(GB)-1     Abtretungsverbot

            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
            verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
            früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
            Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
            Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
            Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
            Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
            der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
            Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
            A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
            sichtigt.


                                                                                                                                                      allround
A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
            machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
            Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
            nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
            werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
            Beitragsangleichung.

A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
            im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
            zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
            auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

            Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
            von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

            Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
            durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
            aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
            rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

            Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
            Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
            den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
            unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
            dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
            jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
            ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
            rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
            Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

            Davon unberührt kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
            kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.


                                                                                                                                                   - 77 -

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         Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


                                                   TeilB-AllgemeinerTeil
                                  Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


         B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes

                     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
                     über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


         B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode

         B1-2.1      Beitragszahlung

                     Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
                     jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

         B1-2.2      Versicherungsperiode

                     Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
                     barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


         B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

         B1-3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

                     Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
                     jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

                     Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

                     Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
                     der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

                     Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
                     einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

         B1-3.2      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

                     Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
                     lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.

                     Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

         B1-3.3      Leistungsfreiheit des Versicherers

                     Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
                     einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver-
                     sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
                     Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

                     Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


         B1-4        Folgebeitrag

         B1-4.1      Fälligkeit

                     Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
                     beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

                     Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

         B1-4.2      Verzug und Schadenersatz

                     Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
                     verspätete Zahlung zu vertreten hat.

                     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
                     Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


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                                                                 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


B1-4.3     Mahnung

           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B.
           E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
           zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
           im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
           des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
           pflichtung zur Leistung frei.

B1-4.5     Kündigung nach Mahnung

           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
           Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
           der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
           ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung


                                                                                                                                                      allround
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
           der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


B1-5       Lastschriftverfahren

B1-5.1     Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
           eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
           dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

B1-5.2     Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
           hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
           berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

           Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
           worden ist.

           Außerdem sind durch die Rücklastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsnehmer zu erstatten.


B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz

           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
           dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B1-6.2.1   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
           Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
           gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.2   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
           der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.3   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei-
           trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
           Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.


                                                                                                                                                   - 79 -

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         Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


         B1-6.2.4    Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
                     nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
                     Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                     Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
                     Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
                     zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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                                                                             Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung


                             Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung


B2-1        Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1      Vertragsdauer

            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2      Stillschweigende Verlängerung

 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner
 vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für
 den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor
 Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

 Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
 kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.

            Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

B2-1.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung


                                                                                                                                                     allround
            bedarf.

B2-1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
            jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
            sein.

B2-1.5      Wegfall des versicherten Interesses

            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
            Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1      Kündigungsrecht

            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

            - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
            - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
            - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
            der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B2-2.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer

            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
            kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
            rungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3      Kündigung durch Versicherer

            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


                                                                                                                                                  - 81 -

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         Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


                            Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


         B3-1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

         B3-1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

                     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
                     zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche-
                     rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
                     dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
                     stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
                     überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

                     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
                     muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

                     Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
                     berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

         B3-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

         B3-1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

                     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
                     Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

                     Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
                     ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

                     Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
                     nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                     Bedingungen geschlossen hätte.

                     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
                     rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
                     noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
                     wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

         B3-1.2.2    Kündigung

                     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
                     Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
                     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
                     Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

         B3-1.2.3    Vertragsänderung

                     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                     aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
                     Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
                     laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
                     für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                     Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
                     auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

         B3-1.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

                     Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
                     machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
                     Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
                     Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
                     Recht begründen.

         B3-1.4      Hinweispflicht des Versicherers

                     Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
                     nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.


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[Seite 87]
                                                              Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
           nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B3-1.6     Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
           Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
           zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B3-2.1.2   Rechtsfolgen


                                                                                                                                                       allround
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
           über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
           erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
           noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

           (1)   Er muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
                 Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                 einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

           (2)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
                 wurden.

           (3)   Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
                 und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
                 sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

           (4)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge-
                 richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls
                 unverzüglich anzuzeigen.

           (5)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
                 fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

           (6)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
                 dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
                 Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                 Unterlagen zur Verfügung stellen.

B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
           zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
           ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
           in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
           lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
           Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
           Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


                                                                                                                                                    - 83 -

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         Abschnitt B4 – Weitere Regelungen


                                                    Abschnitt B4 - Weitere Regelungen


         B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

         B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

         B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
                    des später geschlossenen Vertrags verlangen.

         B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
                    von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der
                    sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


         B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

         B4-2.1     Form, zuständige Stelle

                    Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
                    über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
                    etwas anderes bestimmt ist.

                    Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
                    trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
                    und Anzeigen bleiben bestehen.

         B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

                    Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
                    dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
                    bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
                    einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

         B4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

                    Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Ver-
                    legung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.


         B4-3       Verjährung

                    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
                    schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

                    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
                    zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.


         B4-4       Örtlich zuständiges Gericht

         B4-4.1     Klagen gegen den Versicherer

                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
                    Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

                    Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
                    seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                    Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
                    in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
                    Versicherer seinen Sitz hat.

         B4-4.2     Klagen gegen Versicherungsnehmer

                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
                    Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
                    enthalt.

                    Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
                    ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
                    für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


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                                                                                                     Abschnitt B4 – Weitere Regelungen


B4-5      Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


B4-6      Embargobestimmung

          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
          Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
          der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
          nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bunderepublik Deutschland entgegenstehen


B4-7      Außergerichtliche Streitbeilegung

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem
          von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
          keiten offen.

B4-7.1    Versicherungsombudsmann

          Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu
          erreichen:


                                                                                                                                               allround
		 Versicherungsombudsmann e.V.
		 Postfach 080632
		 10006 Berlin
		E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
		Internet: www.versicherungsombudsmann.de

          Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
          sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

B4-7.2    Versicherungsaufsicht

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
          auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-
          sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:

		 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
		 Sektor Versicherungsaufsicht
		 Graurheindorfer Straße 108
		 53117 Bonn
		E-Mail: poststelle@bafin.de

          Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

B4-7.3    Hinweis auf den Rechtsweg

          Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
          Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


                                                                                                                                            - 85 -

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         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
                                       (AVB PHV)


                                                                   PHV FLEXXprotect best


         Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

         Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
         -   -   Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privat-Haftpflichtrisiken).

         -   -   Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).

         -   -   Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

         -   -   Abschnitt A4 enthält Zusatzvereinbarungen.

         -   -   Abschnitt A5 gilt für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart).

         -   -   Abschnitt A6 gilt für die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
         -       (sofern vereinbart).

         Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur
         Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.


         Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
         -   -   Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.

         -   -   Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.

         -   -   Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

         Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
         Nachträge.


         Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnun-
         gen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.


                                                                                                                              SHB-997 06.24


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Inhaltsverzeichnis
Teil A

Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko                                                             90 - 109


                                                                                                                  easy
A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
           Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1     Familie und Haushalt
A1.6.2     Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit
A1-6.3     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.4     Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs
A1-6.5     Haus- und Grundbesitz
A1-6.6     Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.7     Abwässer


                                                                                                                  allround
A1-6.8     Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
A1-6.9     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.10    Sportausübung
A1-6.11    Waffen und Munition
A1-6.12    Tiere
A1-6.13    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.14    Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6.15    Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.16    Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.17    Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.18    Schäden im Ausland
A1-6.19    Vermögensschäden
A1-6.20    Übertragung elektronischer Daten
A1-6.21    Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.22    Schlüsselverlust
A1-6.23    Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)
A1-6.24    Schäden durch nicht deliktsfähige Personen


                                                                                                                  best
A1-6.25    Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht
           übernommen wurde
A1-6.26    Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A1-6.27    Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.28    Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
A1-6.29    Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
A1-6.30    Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
A1-6.31    Nebenberufliche Tätigkeit
A1-6.32    Ausgleich einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbst-
           behalts bei Schäden an bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
A1-6.33    Wilde Kleintiere
A1-6.34    Neuwertentschädigung
A1-6.35    Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)
A1-6.36    Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
A1-6.37    Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
A1-6.38    Schäden an gemieteten E-Scootern
A1-6.39    Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
A1-6.40    Eigene Schäden durch deliktsunfähige Enkelkinder
A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und
           sonstigen Leistungen
A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
           verbundenen Personen
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstige Leistungen


                                                                                                               - 87 -

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         A1-7.7      Asbest
         A1-7.8      Gentechnik
         A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
         A1-7.11     Übertragung von Krankheiten
         A1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
         A1-7.13     Strahlen
         A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         A1-7.15     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
         A1-7.16     Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
         A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
         A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
         A1-10       Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

         Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken                                                              110 - 111
         A2-1       Gewässerschäden
         A2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

         Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko                                                              112 - 115
         A3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
         A3-2       Leistungsvoraussetzungen
         A3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung
         A3-4       Räumlicher Geltungsbereich
         A3-5       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
         A3-6       Gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung

         Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen                                                                 116 - 119
         A4-1       Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deut-
                    schen Versicherungswirtschaft (GDV)
         A4-2       Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen
                    Mindestleistungsstandards
         A4-3       Innovationsgarantie ohne Mehrprämie
         A4-4       Innovationsklausel mit Mehrprämie
         A4-5       Laufzeitfeature
         A4-6       Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
         A4-7       Besitzstandsgarantie
         A4-8       Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
         A4-9       Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
         A4-10      Best-Leistungs-Garantie

         Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung                                                  120 - 122
         A5-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
         A5-2       Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs-
                    schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
         A5-2.1     Allgemeines Umweltrisiko
         A5-2.2     Abwässer
         A5-2.3     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
         A5-2.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         A5-2.5     Schäden im Ausland
         A5-2.6     Vermögensschäden
         A5-2.7     Deckungserweiterungen
         A5-2.8     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
         A5-2.9     Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
         A5-2.10    Neuwertentschädigung
         A5-2.11    Tod des Hundes / Nottötung / Tierkörperbeseitigung / Bestattung
         A5-3       Zusatzvereinbarungen
         A5-4       gebündelte Versicherung / Kündigung

         Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst     123 - 126
         A6-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
         A6-2       Leistungsumfang
         A6-2.1     Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
         A6-2.2     Tätigkeitsschäden
         A6-2.3     Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
         A6-2.4     Dienstlicher Schlüsselverlust
         A6-2.5     Mietsachschäden


- 88 -

[Seite 93]
A6-2.6      Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko
A6-2.7      Vermögensschäden
A6-2.8      Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
            (USchadG)
A6-2.9      Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
A6-3        Leistungseinschränkungen
A6-4        Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen


                                                                                                                   easy
A6-5        Auslandsschäden
A6-6        Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst / Nachhaftungsversicherung
A6-7        Zusatzvereinbarungen
A6-8        gebündelte Versicherung / Kündigung

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                                        127
A(GB)-1  Abtretungsverbot
A(GB)-2  Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
         (Beitragsregulierung)
A(GB)-3  Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

Teil B - Allgemeiner Teil

Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                    128 - 130
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes


                                                                                                                   allround
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag
B1-5       Lastschriftverfahren
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung                                                   131
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                                                132 - 133
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
           bis zum Vertragsschluss
B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 - Weitere Regelungen                                                                   134 - 135
B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung


                                                                                                                   best
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3       Verjährung
B4-4       Örtlich zuständiges Gericht
B4-5       Anzuwendendes Recht
B4-6       Embargobestimmung
B4-7       Außergerichtliche Streitbeilegung


                                                                                                                - 89 -

[Seite 94]
         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                                                                          TeilA
                                                     Abschnitt A1 - Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

                      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
                      des täglichen Lebens als

                      Privatperson und

                      nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes.


         A1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
                      mitversicherten Personen)

         A1-2.1       Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Familie“ die gesetzliche Haftpflicht

         A1-2.1.1     des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;

         A1-2.1.2     ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
                      bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
                      befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang;
                      nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
                      Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
                      der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
                      Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen;

                      Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet
                      haben oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
                      Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitrags-
                      hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;

         A1-2.1.3     der in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                      lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder die pflegebedürftig
                      sind;

         A1-2.1.4     der in häuslicher Gemeinschaft lebenden, volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
                      den Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder);

         A1-2.1.5     des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und
                      dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:

                      - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.

                      - Der mitversicherte Partner muss unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sein.

                      Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:

                      Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
                      Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

                      - Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

                      - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;

         A1-2.1.6     der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers und des
                      versicherten Ehe- und Lebenspartners, wenn diese unter der Adresse des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet sind, soweit
                      kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

                      Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst ist;

         A1-2.1.7     der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers
                      aufhalten (z.B. Au-pair, Austauschschüler), soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

         A1-2.1.8     der Eltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben, soweit
                      kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;


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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-2.1.9    folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:

            - im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,

            - Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,

            - Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten.

            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
            Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

A1-2.1.10   der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten Lebenspartners während der Zeit, während der sie
            sich beim Versicherungsnehmer / mitversicherten Lebenspartner zu Besuch aufhalten.

            Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
            gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.

            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
            den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

A1-2.2      Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Duo“ die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.2.1    eines weiteren Familienangehörigen.

A1-2.2.2    Familienangehöriger ist:

            - der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers;

            - ein unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), bei
              volljährigem Kind jedoch nur, solange es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet
              (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang; nicht
              Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
              Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
              der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und
              Beginn einer Ausbildung oder eines Wehrdienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

             Entfällt die Mitversicherung des vorgenannten mitversicherten Kindes, weil es nach der Ausbildung berufstätig wird, geheiratet hat
             oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
             schaften nach dem Recht anderer Staaten befindet, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfällig-
             keit, mindestens aber für 6 Monate;

            - ein in häuslicher Gemeinschaft oder einer Einrichtung lebendes unverheiratetes und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
              lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder das pflegebedürftig ist;

            - ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes, volljähriges, unverheiratetes und nicht in ei-ner eingetragenen Lebenspartnerschaft


                                                                                                                                                       best
              lebendes Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind);

            - der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.

             Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 gilt für mitversicherte Lebenspartner:

             Versichert sind jedoch Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten
             Krankenversicherern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

             Die Mitversicherung erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist.

             Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für die überlebende mitversicherte Person A1-10 sinngemäß.

A1-2.2.3    Es gelten darüber hinaus die Ziff. A1-2.1.7 bis A1-2.1.10.

A1-2.3      Versichert ist bei Vereinbarung der Absicherungsvariante „Single“ die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.3.1    der gemäß Antrag versicherten Einzelperson (Single). Es besteht kein Versicherungsschutz für (auch später hinzukommende) Ehe-
            gatten, Lebenspartner, Kinder. Bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse der versicherten Einzelperson (Single), z.B. Heirat,
            Geburt, Adoption o.ä. besteht für diese Personen jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversiche-rung (A1-9);

A1-2.3.2    der Enkel-/Urenkelkinder des Versicherungsnehmers während der Zeit, während der sie sich beim Versicherungsnehmer zu Besuch
            aufhalten.

            Teilweise abweichend von Ziff. A1-2.4 und in Abänderung von A1-7.4 sind Haftpflichtansprüche minderjähriger Enkel-/Urenkelkinder
            gegen den Versicherungsnehmer mitversichert.

            Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehen-
            den Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.


                                                                                                                                                    - 91 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         A1-2.3.3     Es gelten darüber hinaus die A1-2.1.8 (beschränkt auf die Eltern des Versicherungsnehmers) und A1-2.1.9.

         A1-2.4       Für die Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.10, A1-2.2.1, A1-2.2.2 und A1-2.3.2 gilt:

                      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
                      - des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen;
                      - mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
                      - mitversicherter Personen untereinander.

                      Davon und von Ziff.A1-7.3 und A1-7.4 abweichend sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen
                      Personenschäden mitversichert.

         A1-2.5       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
                      den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
                      Person entsteht.

         A1-2.6       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
                      oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
                      mitversicherten Personen.

         A1-2.7       Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
                      sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


         A1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall

         A1-3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
                      eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
                      zur Folge hatte, aufgrund

                                                                   gesetzlicher
                                                             Haftpflichtbestimmungen
                                                             privatrechtlichenInhalts

                      von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

                      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
                      Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

         A1-3.2       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Versicherungs-
                      schutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

                      (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;

                      (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

                      (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
                            geschuldeten Erfolges;

                      (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

                      (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

                      (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

         A1-3.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Um-
                      fang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


         A1-4         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

         A1-4.1       Der Versicherungsschutz umfasst

                      - die Prüfung der Haftpflichtfrage,

                      - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und

                      - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

                      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
                      Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
                      Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
                      den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.


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                                                                                                 Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
         sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

         Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
         Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Ver-
         sicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungs¬nehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus
         gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

         Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2 Ziff. 1) verpflichtet.

         Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten Schadens-
         ersatzverpflichtungen, höchstens EUR 5.000, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte.

         Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung

A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
         der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
         Versicherungsnehmers.

A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
         spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
         genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
         Verteidigers.

A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
         Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


A1-5     Begrenzung der Leistungen

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
         Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
         der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

         - auf derselben Ursache,

         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang


                                                                                                                                                  best
         oder

         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

         beruhen.

A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
         mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
         begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.

         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver-
         sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
         der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
         Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
         Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.


                                                                                                                                               - 93 -

[Seite 98]
         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
                      Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
                      übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

         A1-5.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
                      Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                      Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


         A1-6         Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

                      A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
                      besonderen Ausschlüsse.

                      Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
                      mungen Anwendung (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

         A1-6.1       Familie und Haushalt

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

                      (1)   als Familien- und Haushaltsvorstand, z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;

                      (2)   als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

         A1-6.2       Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter, Au-pair-Tätigkeit

         A1-6.2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Kindertagesbetreuungsperson, Babysitter
                      oder Au-pair, insbesondere aus der Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushalts der zu
                      betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.

         A1-6.2.2     Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist
                      jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.

         A1-6.2.3     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der zu betreuenden Kinder während der Obhut bei den Betreuungspersonen.
                      Erlangt das betreute Kind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
                      Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag
                      an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

         A1-6.2.4     Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
                      – der betreuten Kinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
                      – der betreuten Kinder gegenüber der Betreuungsperson und deren eigenen Kindern
                      versichert.

         A1-6.2.5     Versichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.

         A1-6.2.6     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder.

         A1-6.3       Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

         A1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
                      genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, abweichend von A1-7.16 auch für eine verantwortliche Betätigung.

         A1-6.3.2     Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
                      - in der Kranken- und Altenpflege,
                      - in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
                      - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
                      - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
                      - als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.

         A1-6.3.3     Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder
                      Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

         A1-6.3.4     Nicht versichert ist die Tätigkeit in
                      - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,
                        Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
                      - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-
                        trauensperson nach §§ 39 Abs. 2 Nr. 3 und 40 SGB IV.

         A1-6.4       Fachpraktischer Unterricht / Betriebspraktika / Ferienjobs

         A1-6.4.1     Versichert ist – im Rahmen der bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                      aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule etc. oder Universität, sowie aus der Teil-
                      nahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs in Gewerbebetrieben, Ämtern etc.


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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-6.4.2   Versichert ist – in Abänderung von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Lehrgeräten der Fach-, Gesamt-, Hochschule,
           Universität, des Gewerbebetriebes, Amtes, etc.
           Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbü-
           chern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind.

A1-6.4.3   Erlangt die versicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
           schutz aus diesem Vertrag.

A1-6.5     Haus- und Grundbesitz

A1-6.5.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

           (1)   einer oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener Wohnungen, sowie im In- oder Ausland gelegenen Ferienwohnungen (bei
                 Wohnungseigentum als Sondereigentümer).

                 Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
                 Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-
                 meinschaftlichen Eigentum;

           (2)   eines im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, inkl. Einliegerwohnung;

           (3)   eines im Inland gelegenen Zwei- oder Dreifamilienhauses. Hierbei ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer oder
                 zwei Wohneinheiten zu privaten Zwecken mitversichert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohneinheit durch den Ver-
                 sicherungsnehmer selbst genutzt wird;

           (4)   eines im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;

           (5)   eines im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;

           (6)   eines im In- oder Ausland gelegenen Klein- oder Schrebergartens, einschließlich Laube/Gartenhaus;

           (7)   eines oder mehrerer im In- oder Ausland gelegener unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtgrundfläche von maximal
                 10.000 Quadratmetern, auch wenn diese verpachtet sind.

           Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (1-5) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus und schließt zu-
           gehörige Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche und Biotope mit ein.

A1-6.5.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.5.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht

           (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
                 Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
                 Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssi-
                 cherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

           (2)   aus der privaten Vermietung


                                                                                                                                                      best
                 a) der Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte;
                 b) von einzeln vermieteten Wohnräumen, dabei ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versichert
                     ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen
                     eingebrachten Sachen;
                 c) des im In- oder Ausland gelegenen Einfamilienhauses oder der Doppelhaushälfte;
                 d) von bis zu zehn im In- oder Ausland gelegenen Eigentumswohnungen;
                 e) des im In- oder Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung;
                 f) des im In- oder Ausland fest installierten Wohnwagens ohne Zulassung;
                 g) von bis zu zehn im Inland gelegenen Garagen, Stellplätzen oder Carports;
                 h) von bis zu zehn Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;

                 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. (a-f) setzt die ausschließliche Nutzung zu privaten Wohnzwecken voraus.

                 Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
                 Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

           (3)   aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
                 wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;

           (4)   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 350.000 je Bauvorhaben.
                 Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
                 versicherung (A1-9);

                 Für An- und Umbauten besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung der Bausumme.

                 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher bei den Bauarbeiten unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
                 tätiger Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen, soweit kein anderweitiger
                 Versicherungsschutz besteht.


                                                                                                                                                   - 95 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                      (5)   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

                      (6)   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

                      (7)   aus der Lagerung von Flüssiggas – ausgenommen zu dem Risiko A1-6.5.1 (7)

         A1-6.5.3     Der Geltungsbereich Ausland umfasst die EU-Staaten, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
                      Liechtenstein, Norwegen und Island.

         A1-6.5.4     Schäden durch Solar- und Photovoltaikanlagen

                      (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem
                            Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken, sowie zur Einspeisung von elektri-
                            schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers.

                            Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

                      (2)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Solar- und Photovoltaikanlagen zu den
                            gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
                            (qualifizierter Fachbetrieb) vergeben sind.

                      (3)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
                            über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
                            (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006.

         A1-6.5.5     Schäden durch Geothermie-Anlagen

                      (1)   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-
                            Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zu den gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken.

                      (2)   Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte (qualifizierter
                            Fachbetrieb) vergeben sind. Eventuelle Reparaturen sind ebenfalls von einem qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen.

                      (3)   Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

         A1-6.5.6     Selbst genutzte Gewerberäume in den versicherten Immobilien

                      (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Verkehrssicherungspflichten von bis zu 10 selbst
                            beruflich/gewerblich genutzten Räumen in den gemäß A1-6.5.1 (1-6) versicherten Immobilien.

                      (2)   Kein Versicherungsschutz besteht für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen.

         A1-6.6       Allgemeines Umweltrisiko

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
                      wirkung.

                      Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
                      Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

                      Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

         A1-6.7       Abwässer

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
                      ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

         A1-6.8       Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

                      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen,
                      von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

         A1-6.9       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

                      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
                      mieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

         A1-6.9.1     Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
                      ausschließlich an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten


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            - Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden, Gebäudezubehör (z.B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räumen in
              Gebäuden, Balkonen, Terrassen;

            - Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Carports.

A1-6.9.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

            - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

            - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich
              daraus ergebenden Vermögensschäden,

            - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,

            - Schäden infolge von Schimmelbildung.

A1-6.9.3    Eingeschlossen ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung und dem Ab-
            handenkommen von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern,
            Pensionszimmern, in Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen, Kur- und Seniorenheimen, (Reha-)Kliniken; in auf Campingplätzen
            gemieteten fest installierten Wohnwägen, Campingcontainern, und nicht motorisierten Mobilheimen bei vorübergehendem Aufent-
            halt in diesen.

A1-6.10     Sportausübung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – insbesondere

A1-6.10.1   als Radfahrer, inklusive privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training dazu.
            Hierzu zählt auch die Nutzung von so genannten Pedelecs, die nur dann eine Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer
            Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Die Nutzung derartiger Pedelecs ist auch
            dann versichert, wenn sie über eine elektrische Anfahrhilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht
            mehr als 6 km/h beschleunigt. Die Nutzung von Pedelecs, die diese vorgenannten Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten oder
            die versicherungspflichtig sind, ist nicht versichert;

A1-6.10.2   aus der Verwendung von

            - Kitesportgeräten (Kiteboards, -buggys und -skier) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern;
            - Strand-, Land- und Eisseglern.

A1-6.10.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

            - einer jagdlichen Betätigung;
            - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie einem zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
              sierten oder vorgeschriebenen Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
            - der Teilnahme an Radrennen, sowie der Vorbereitung und dem Training dazu, sofern dadurch Einkommen erzielt wird oder auf-
              grund von Verträgen Geld oder Sachleistungen vereinnahmt werden.


                                                                                                                                                       best
A1-6.11     Waffen und Munition

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
            Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

A1-6.12     Tiere

A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von

            - zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
            - gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
            - Bienen und
            - einem eigenen Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von

            - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            - wilden Tieren sowie von
            - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.12.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

            - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,


                                                                                                                                                    - 97 -

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         Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                      soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
                      wegen Sach- und Vermögensschäden.

         A1-6.13      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

         A1-6.13.1    Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                      werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
                      hängern:

                      (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
                            geschwindigkeit;

                      (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z.B. motorge-triebene Rollstühle, Kinder-
                            fahrzeuge, Golfwagen/-caddies);

                      (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

                      (4)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-digkeit (z.B. Aufsitzrasenmäher,
                            Schneeräumgeräte);

                      (5)   nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher, Schneekehrmaschinen);

                      (6)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We-gen und Plätzen verkehren;

                      (7)   Rasenmähroboter.

         A1-6.13.2    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

                      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                      und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
                      zeuge nicht von unberechtig-ten Fahrern gebraucht werden.

                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der er-forderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
                      liche Fahrerlaubnis hat.

                      Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

         A1-6.14      Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern

         A1-6.14.1    Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraft-
                      fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-
                      zeug-Anhängers zugefügt werden.

         A1-6.14.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.

         A1-6.14.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
                      diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

         A1-6.15      Gebrauch von Luftfahrzeugen

         A1-6.15.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
                      folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:

                      (1)   Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

                      (2)   Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
                            deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;

                      (3)   ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 5 kg zu
                            Freizeit- und Hobbyzwecken.

                            Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
                            - der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
                            - der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
                              (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen),
                            - der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
                            - der Verwendung von Eigenbauten,
                            - der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
                            - bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.

         A1-6.15.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver-


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                                                                                                     Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


            sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
            oder Führer in Anspruch genommen wird.

A1-6.16     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
            folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:

            (1)   eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze (z.B.
                  Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier);

            (2)   fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

            (3)   eigene und fremde Windsurfbretter;

            (4)   fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit

                  - diese nur gelegentlich gebraucht werden und

                  - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;

            (5)   eigene Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis 15 qm;

            (6)   eigene Wasserfahrzeuge mit Motor – mit einer Motorleistung bis 15 PS / 11,03 kW.

A1-6.16.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
            Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
            Anspruch genommen wird.

A1-6.17     Gebrauch von Modellfahrzeugen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
            von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.18     Schäden im Ausland

A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
            lich, wenn diese

            (1)   auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,

            (2)   bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                  und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder

            (3)   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu fünf Jahren eingetreten sind.


                                                                                                                                                       best
            Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haft-
            pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von weltweit im Ausland gelegenen Wohnungen
            und Häusern.

A1-6.18.2   Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
            seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
            Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung.

            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.

            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen.
            Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen
            einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

A1-6.18.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
            in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.18.4   Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)

            a)    Versichert ist – abweichend von A1-6.13 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines
                  fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, so-
                  weit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Der
                  Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen
                  Anliegerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen
                  innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas.


                                                                                                                                                    - 99 -

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          Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                       b)    Als Kraftfahrzeuge gelten:
                             - Personenkraftwagen,
                             - Krafträder,
                             - Wohnmobile bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht
                               soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer)
                               bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn-
                               wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.

                       c)    Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).

                       d)    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                             und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                             Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

                       e)    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                             benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
                             der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
                             Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
                             verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
                             oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

                       f)    Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten
                             Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

          A1-6.19      Vermögensschäden

          A1-6.19.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                       durch Sachschäden entstanden sind.

          A1-6.19.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

                       (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
                             Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

                       (2)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

                       (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

                       (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

                       (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

                       (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
                             gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

                       (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;

                       (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

                       (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

                       (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
                            Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

                       (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf-
                            traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

                       (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

                       (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

          A1-6.20      Übertragung elektronischer Daten

          A1-6.20.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
                       Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

                       Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

                       (1)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
                             Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

                       (2)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
                             und zwar wegen

                             - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie


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                                                                                                       Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                  - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er-
                    fasster Daten;

            (3)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
            durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
            die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.20.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

            (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

            (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

            (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            (5)   Betrieb von Datenbanken.

A1-6.20.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
            des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

            - auf derselben Ursache,

            - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

            - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.20.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.18 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die
            versicherten Haftpflichtansprüche in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland,
            Liechtenstein, Norwegen und/oder Island und nach dem Recht von EU-Staaten, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs von
            Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und/oder Island geltend gemacht werden..

A1-6.20.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind


                                                                                                                                                         best
            (1)   Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                  - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                  - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

            (2)   Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                  - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),

                  - Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);

            (3)   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                  Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
                  geführt haben.

                  A1-2.6 findet keine Anwendung.

A1-6.21     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.21.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem
            Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
            (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind

            - die Rasse,

            - die ethnische Herkunft,

            - das Geschlecht,


                                                                                                                                                      - 101 -

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          Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                       - die Religion,

                       - die Weltanschauung,

                       - eine Behinderung,

                       - das Alter,

                       - oder die sexuelle Identität.

                       Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
                       Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
                       geltend gemacht werden.

                       Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
                       Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

          A1-6.21.2    Versicherungsfall

                       Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
                       rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
                       wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
                       mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

          A1-6.21.3    Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

                       (1)   Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

                             Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
                             erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be-
                             gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
                             abzuwenden.

                       (2)   Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

                             Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Ver-
                             tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
                             dieses Versicherungsvertrags kannte.

                       (3)   Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                             Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung
                             des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungs-
                             vertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

                       (4)   Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

                             Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
                             melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

                             Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer
                             Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

          A1-6.21.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

                       (1)   Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be-
                             schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.

                             A1-2.3 findet keine Anwendung;

                       (2)   Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
                             oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

                       (3)   Ansprüche

                             - wegen Gehalts,

                             - wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,

                             - wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie

                             - aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                               gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


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A1-6.22     Schlüsselverlust

A1-6.22.1   Versichert ist - abweichend von A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhanden-
            kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt
            (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die sich
            rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben:

            a)   private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder eines Hotel-
                 zimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage);
            b)   Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.3 – zur
                 Verfügung gestellt wurden;
            c)   Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/
                 Dienstherrn überlassen wurden;
            d)   Schlüssel für privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge);
            e)   Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen;
            f)   private Tresor- und Möbelschlüssel.

A1-6.22.2   Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.

A1-6.22.3   Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch
            der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame
            Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und – falls erforderlich – für
            einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Verlust festgestellt worden ist.

A1-6.22.4   Ausgeschlossen bleiben

            - der Verlust von Tresorschlüsseln für gewerblich betriebene Schließfachanlagen (z.B. Bankschließfächer, Tresor-Anlagen), Brief-
              kastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e);;

            - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;

            - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke
              nutzen oder besitzen bzw. nutzten oder besaßen;

            - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung,
              Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war.

            - Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).

            - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden)

A1-6.22.5 Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung

          Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis gemäß A1-6.22.1 d) und e) EUR 150 selbst.


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A1-6.23     Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte (Gefälligkeitshandlungen)

            Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen
            Hilfeleistung für Dritte in Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).

A1-6.24     Schäden durch nicht deliktsfähige Personen

A1-6.24.1   Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versiche-
            rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.

A1-6.24.2   Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
            Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind.

A1-6.25     Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde

            Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht
            übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht
            und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-
            sprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte
            dieses Vertrags sind, vor.

A1-6.26     Versehentliche Obliegenheitsverletzung

            Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
            fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
            weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

A1-6.27     Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit


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          Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


          A1-6.27.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
                        veranlasster Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

          A1-6.27.2     Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
                        Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.

          A1-6.28       Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

          A1-6.28.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich
                        veranlasster Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

          A1-6.28.2     Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 10.000.
                        Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.

          A1-6.29       Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen

          A1-6.29.1     Versichert ist - abweichend von A.1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernich-
                        tung oder dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
                        geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind

          A1-6.29.2     Ausgeschlossen bleiben

                        - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
                        - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
                        - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
                        - Vermögensfolgeschäden;
                        - Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

          A1-6.30       Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen

          A1-6.30.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder
                        gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen
                        entstehen.

          A1-6.30.2     Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauer-
                        haften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.

          A1-6.30.3     Die Höchstleistung ist auf EUR 10.000 je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
                        Schäden EUR 150 je Schadenfall selbst zu tragen.

          A1-6.31       Nebenberufliche Tätigkeit

          A1-6.31.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresgesamtumsatz von maximal
                        EUR 20.000, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

          A1-6.31.2 Bei dieser selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handeln:

                        a)   Flohmarkt- und Basarverkauf,
                        b    Töpferei, Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
                        c)   Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
                        d)   Annahme von Sammelbestellungen,
                        e)   Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
                        f)   Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitness- und Kochkursen, Referententätigkeit,
                        g)   Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
                        h)   Betätigung als Alleinunterhalter,
                        i)   Gästeführungen,
                        j)   Friseurhandwerk, Nagelpflege (nicht medizinische Fußpflege),
                        k)   Fotografie,
                        l)   Influencer, Content-Creator, Podcaster,
                        m)   Haushaltshilfe (ohne Pflege und/oder Medikamentenvergabe),
                        n)   Jugendtraining,
                        o)   Tierbetreuung

          A1-6.31.3 Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.

          A1-6.31.4 Sofern der Jahresgesamtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

          A1-6.31.5     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
                        a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
                            Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
                            als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
                        b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen
                            oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen
                            gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;


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              c)   die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa-
                   chen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                   befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
                   offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

A1-6.32       Ausgleich einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch
              geliehene Kraftfahrzeuge

A1-6.32.1     Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
              a) Personenkraftwagens,
              b) Kraftrads,
              c) Wohnmobils bis zu 4t zulässigem Gesamtgewicht,

              das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden,
              besteht abweichend von A.1-7.14 Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

A1-6.32.2     Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung entstehende
              Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, wie
              sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Der Nachweis
              über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer.

              Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.

A1-6.32.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal EUR 1.000 je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer
              trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.


A1-6.32.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei-
             heitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.

A1-6.32.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen,
              (a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden;
              (b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

A1-6.33       Wilde Kleintiere

A1-6.33.1     Versichert ist abweichend von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten und nicht geneh-
              migungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlangen,
              Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.

A1-6.33.2     Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Ver-
              sicherungsleistung auf EUR 10.000 je Versicherungsfall beschränkt, die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
              rungsjahres auf das Doppelte.

A1-6.34       Neuwertentschädigung


                                                                                                                                                        best
A1-6.34.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum Neuwert.

A1-6.34.2     Die Höchstentschädigungsleistung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist auf EUR 10.000 je Versicherungsfall und je Ver-
              sicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte, zerstörte oder abhandengekommene Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung,
              Zerstörung oder dem Abhandenkommen nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
              Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

A1-6.34.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
             a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. mobilen Telefonen, Pagern),
             b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptops, Tablet-PCs),
             c) Film- und Fotoapparaten,
             d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Playern, DVD-Playern),
             e) Brillen jeder Art.

A1-6.34.4     Die Neuwertentschädigung gilt nicht für Schadenersatzleistungen aufgrund des Laufzeitfeatures, gemäß Ziff. A4-5.

A1-6.35       Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)

A1-6.35.1 Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund
              eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.

A1-6.35.2     Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 versicherten Person nur dann leistungspflichtig,
              wenn
              a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
              b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde,
              c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,
              d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
              e) der Schädiger unbekannt bleibt.


                                                                                                                                                     - 105 -

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          Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


          A1-6.35.3    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf EUR 50.000 je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn
                       sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          A1-6.35.4    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                       a) psychische Folgeschäden;
                       b) Sachschäden.

          A1-6.36      Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten

                       Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. A1-7.9 - Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-
                       zungen. Ausgeschlossen bleiben diese Ansprüche im Zusammenhang mit Ziff. A1-6.15.1 (3).

          A1-6.37      Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing

                       Versichert ist – abweichend von A1-7.14- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle
                       Car-Sharing-Anbieter kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge.

                       Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen und Krafträder, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
                       nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkasko-
                       versicherung bis maximal EUR 500 je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.

          A1-6.38      Schäden an gemieteten E-Scootern

                       Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder der Vernichtung von über kom-
                       merzielle Anbieter gemietete E-Scooter. Versicherungsschutz besteht bis EUR 500 je Schadenereignis.

          A1-6.39      Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür

                       Versichert ist - abweichend von A1-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahr-
                       zeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen
                       einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kraftfahr-
                       zeug Mitfahrers besteht.

                       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis EUR 5.000 je Schadenereignis mit
                       Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150 je Schadenfall.

          A1-6.40      Eigene Schäden durch deliktsunfähige Enkelkinder

                       Versichert ist - abweichend von A1-3.1 - zusätzlich der Schaden an eigenen Sachen, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder des
                       Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners verursacht wird. Versicherungsschutz besteht im Rahmen
                       der Versicherungssumme bis EUR 1.000 je Schadenereignis. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein
                       Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt und der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von
                       einem anderen Schadenversicherer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen, insbesondere geht eine bestehende Privathaft-
                       pflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder vor.

          A1-7         Allgemeine Ausschlüsse

                       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
                       ausgeschlossen:

          A1-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

                       A1-2.6 findet keine Anwendung.

          A1-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
                       von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

                       - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

                       - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

                       A1-2.6 findet keine Anwendung.

          A1-7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche

                       (1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,

                       (2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,


- 106 -

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                                                                                                  Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


         (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
         Gemeinschaft leben.

A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

         (1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
               mitversicherten Personen gehören;

               Als Angehörige gelten

               - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
                 anderer Staaten,

               - Eltern und Kinder,

               - Adoptiveltern und -kinder,

               - Schwiegereltern und -kinder,

               - Stiefeltern und -kinder,

               - Großeltern und Enkel,

               - Geschwister sowie

               - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
                 Kinder miteinander verbunden sind).

         (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
               schäftsfähige oder betreute Person ist;

         (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
               oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

         (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
               schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

         (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;


         (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.


                                                                                                                                                   best
         Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
         licher Gemeinschaft leben.

A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
         der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
         geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
         sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
         Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
         gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
         stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7   Asbest

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.8   Gentechnik

         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

         (1)   gentechnische Arbeiten,


                                                                                                                                                - 107 -

[Seite 112]
          Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


                       (2)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

                       (3)   Erzeugnisse, die

                             - Bestandteile aus GVO enthalten,

                             - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

          A1-7.9       Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

          A1-7.10      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
                       Diskriminierungen.

          A1-7.11      Übertragung von Krankheiten

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

                       (1)   Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,

                       (2)   Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
                             entstanden sind.

                       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
                       lässig gehandelt hat.

          A1-7.12      Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
                       durch

                       (1)   Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

                       (2)   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

          A1-7.13      Strahlen

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
                       sierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

          A1-7.14      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-An-
                       hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

                       A1-2.6 findet keine Anwendung.

          A1-7.15      Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
                       tigung.

                       A1-2.6 findet keine Anwendung.

          A1-7.16      Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


          A1-8         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

                       Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          A1-8.1       aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

                       Dies gilt nicht

                       - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie

                       - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;


- 108 -

[Seite 113]
                                                                                                   Abschnitt A1 – Privat-Haftpflichtrisiko


A1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der
           Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
           erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
           Kenntnis erlangt hat.


A1-9       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1     Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss
           des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
           Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
           der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
           neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
           verstrichen war.

           Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
           des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
           das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-9.2     Der Versicherungsschutz für neue Risiken wird von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 bis zu den im
           Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen gewährt.

A1-9.3     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

           (1)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
                 Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

           (2)   Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

           (3)   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

           (4)   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
                 sind;

           (5)   Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

A1-9.4     Vorsorgeversicherung für Hunde, für die eine Versicherungspflicht gilt

A1-9.4.1   Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung für die private Hundehaltung, auch wenn eine Versicherungspflicht für den/
           die neu hinzukommenden Hund/e besteht.


                                                                                                                                                    best
A1-9.4.2   Handelt es sich bei dem Hund um eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert (siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der
           Versicherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4 zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Absatz 2 über die Neuan-
           schaffung des Hundes/der Hunde.

A1-9.4.3   Nicht versicherbare Hunderassen (gilt auch für Kreuzungen, Mischungen sowie Miniatur-Ausgaben dieser Rassen):

           - (American) Pit Bull Terrier,
           - American Staffordshire Terrier,
           - Bullterrier,
           - Staffordshire Bullterrier,
           - American Bully (Standard, Classic, Pocket, XL, XXL).


A1-10      Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

           Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig-
           keitstermin fort. Das gilt

           - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder

           - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.

           Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser
           Versicherungsnehmer.


                                                                                                                                                 - 109 -

[Seite 114]
          Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken


                                                      Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken


          Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.6 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
          besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

          Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
          Umweltrisiko) siehe A1-6.6.

          A2-1         Gewässerschäden

          A2-1.1       Umfang des Versicherungsschutzes

                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
                       Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
                       Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

                       Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
                       a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
                           sicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens, die
                           zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;

                       b)    in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für An-
                             lagen bis 100 I/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 I/kg nicht übersteigt;

                       c)    in Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche-
                             rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz.

                       Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
                       gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

          A2-1.2       Rettungskosten

                       Der Versicherer übernimmt

                       - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                         für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

                       - außergerichtliche Gutachterkosten.

                       Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
                       für Sachschäden nicht übersteigen.

                       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
                       übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
                       Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
                       Weisung des Versicherers.

          A2-1.3       Ausschlüsse

                       (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
                             wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
                             Verfügungen herbeigeführt haben.

                       (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

                             - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder

                             - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

                             beruhen.

                       (3)   Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          A2-2         Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

                       Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

                       (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

                       (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

                       (3)   Schädigung des Bodens.


- 110 -

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                                                                                            Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken


A2-2.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
         Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

         - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

         - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
         Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
         Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
         schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
         hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
         Vertrags erfasst sind.

A2-2.2   Ausland

         Versichert sind im Umfang von A1-6.18 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
         sicherungsfälle.

         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
         gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-2.3   Ausschlüsse

         (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
               dem Umweltschutz dienen, abweichen.

               A1-2.6 findet keine Anwendung.

         (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,

               (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

               (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
                   Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

A2-2.4   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 3.000.000.


                                                                                                                                                best


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          Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


                                                     Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko


          A3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

          A3-1.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
                      Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

                      - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
                        nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

                      - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

                      Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
                      und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
                      (schädigender Dritter).

          A3-1.2      Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
                      Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
                      der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
                      für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
                      Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

          A3-1.3      Mitversichert sind

                      - abweichend von A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
                        Halter eines Hundes oder Pferdes;
                      - abweichend von A1-7.1 auch Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.


          A3-2        Leistungsvoraussetzungen

                      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn

          A3-2.1      die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundes-
                      republik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von
                      Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island festgestellt worden ist.

                      Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
                      sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

          A3-2.2      der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
                      Person nachweist, dass

                      - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

                      - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstatt-
                        liche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder

                      - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
                        ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

                      und

          A3-2.3      an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
                      und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-
                      bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.


          A3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung

          A3-3.1      Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

          A3-3.2      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
                      vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
                      pflichtige Personen erstreckt.

          A3-3.3      Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


          A3-4        Räumlicher Geltungsbereich

                      Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.18 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
                      Union, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island eintreten.


- 112 -

[Seite 117]
                                                                                                  Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


A3-5       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

A3-5.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

           (1)   Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

           (2)   Immobilien;

           (3)   Tieren, ausgenommen der/die Hund/e, für den/die eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung im Rahmen der zugrunde liegenden
                 Privat-Haftpflichtversicherung besteht;

           (4)   Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
                 versicherten Person zuzurechnen sind.

A3-5.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

           (1)   Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

           (2)   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

           (3)   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-
                 zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

           (4)   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

                 - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder

                 - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
                   griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


A3-6       Gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung

A3-6.1     Umfang der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung

A3-6.1.1   ARAG SE als Versicherer und uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Versicherungsnehmerin haben einen Gruppenversicherungs-
           vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags gewährt ARAG SE den bei der uniVersa-Versicherten – den sogenannten berechtigten
           Kunden - Rechtsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
           Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019), der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
           und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

A3-6.1.2   ARAG SE bietet Versicherungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für den im Rahmen der
           Forderungsausfallversicherung im Rahmen der uniVersa-Haftpflichtversicherung „FLEXXprotect best“ Versicherungsschutz besteht.

A3-6.1.3   Besteht eine anderweitige Rechtsschutzversicherung, die vergleichbaren Schutz für die gerichtliche Durchsetzung eines Schaden-


                                                                                                                                                    best
           ersatzanspruches bietet, ist der Schutz der ARAG SE subsidiär.

A3-6.1.4   Es besteht Versicherungsschutz auch für durch Dritte vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle.

A3-6.1.5   Für die versicherten Rechtsschutzfälle übernimmt die ARAG SE die Kosten wie folgt:

           a)    Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernimmt die ARAG SE folgende Kosten:
                 Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir
                 die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
                 Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig
                 ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
                 Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts
                 bei Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen erforderlich ist. Die
                 Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechts-
                 anwälte gelten.
                 Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE weitere an-
                 waltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                 Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher
                 Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz.
                 Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall
                 Kosten von bis zu EUR 250:
                 - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 - er gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 - er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

           b)    Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Ge-
                 richt im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
                 - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
                 - ein Rechtsanwalt in Deutschland.


                                                                                                                                                 - 113 -

[Seite 118]
          Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


                           Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutsch-
                           land. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
                           Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht
                           (im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen
                           Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr
                           mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
                           Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall
                           Kosten von bis zu EUR 250:
                           - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                           - er gibt Ihnen eine Auskunft oder
                           - er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

                           Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben
                           Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Ent-
                           schädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, trägt die ARAG SE auch Kosten für
                           eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernimmt die ARAG SE im Rahmen
                           der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
                           für dessen gesamte Tätigkeit.
                           Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 trägt die ARAG SE abweichend von (1) b)
                           Absatz 1 die Vergütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
                           Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen wären. Dabei legt die ARAG SE
                           das deutsche Gebührenrecht und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte zugrunde.

                      c)   Die ARAG SE trägt
                           - die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
                           - die Kosten des Gerichtsvollziehers.

          A3-6.1.6    Kein Versicherungsschutz besteht für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
                      a) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Ge-
                           bäudeteils, der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils;
                      b) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken und Gebäuden;
                      c) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrags untereinander,
                           Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) unter-
                           einander, wenn diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
                           beendet ist;
                      d) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Bau-
                           gesetzbuch geregelt sind;
                      e) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchs-
                           musterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
                      f)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von
                           Kapitalanlagen;
                      g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen;
                      h) Streitigkeiten vor Verfassungsgerichten, internationalen oder supranationalen Gerichten.

          A3-6.1.7    Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an

                      a)   Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

                      b)   Immobilien;

                      c)   Tieren, ausgenommen der/die Hunde, für den/die eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung im Rahmen der zugrunde liegenden
                           Privat-Haftpflichtversicherung besteht;

                      d)   Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mit-
                           versicherten Person zuzurechnen sind.

          A3-6.1.8    Die Versicherungssumme beträgt EUR 250.000 je Rechtsschutzfall.

          A3-6.1.9    Es besteht keine Selbstbeteiligung.

          A3-6.1.10   Es besteht kein Mindeststreitwert.

          A3-6.2      Versicherungsbeginn und -ende der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung

          A3-6.2.1    Der Versicherungsschutz nach diesem Gruppenvertrag teilt das Schicksal des uniVersa-Haftpflichtvertrags. Es beginnt für den
                      berechtigten Kunden zu dem im uniVersa-Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet mit dem Ablauf dieses Versiche-
                      rungsvertrags.

          A3-6.2.2    Im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags, egal aus welchem Rechtsgrund, bleibt der Versicherungsschutz
                      des Versicherten für die Dauer des Bestehens der vom Versicherten abgeschlossenen uniVersa-Haftpflichtversicherung bestehen,
                      längstens jedoch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags.


- 114 -

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                                                                                               Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko


A3-6.3     Verhalten im Leistungsfall in Verbindung mit der gerichtlichen Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung

A3-6.3.1   Der berechtigte Kunde meldet seinen Leistungsanspruch an die von der uniVersa benannte Stelle. Dort erfolgt die Deckungsprüfung
           und bei bestehender Deckung die Weiterleitung an die ARAG SE. Zusätzlich ist die ARAG SE berechtigt, Nachweise für das Bestehen
           einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu fordern.

A3-6.3.2   Davon unbeschadet besteht für die berechtigten Kunden die Möglichkeit, in Abänderung der §§ 43 ff. VVG Ansprüche im eigenen
           Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen. § 35 VVG („Aufrechnung durch den Versicherer“)
           gilt nicht.

           Risikoträger ist ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf.


                                                                                                                                                best


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          Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen


                                                       Abschnitt A4 - Zusatzvereinbarungen


          A4-1        Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

                      Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
                      Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
                      wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung entsprechen.


          A4-2        Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards

                      Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden
                      Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom
                      Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungs-
                      prozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen
                      und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)


          A4-3        Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

           Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
           lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen
           Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag.


          A4-4        Innovationsklausel mit Mehrprämie

                      a)   Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife und/oder Be-
                           dingungen gegen Mehrprämie, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue
                           Bedingungswerk umgestellt.

                      b)   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Prämienunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des
                           Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren.

                           Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen. Widerspricht der Versi-
                           cherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert
                           zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfällt die Regelung des A4-4 vollständig.

                      c)   Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall
                           ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                           die Umstellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten.


          A4-5        Laufzeitfeature

                      Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann reguliert der Versicherer auf Wunsch des Versiche-
                      rungsnehmers, über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadenersatzansprüche bis EUR
                      500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, jedoch höchstens bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Zeitwertschadens.

                      Dies gilt nicht für die Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.


          A4-6        Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

                      Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) in der Privat-Haftpflichtversi-
                      cherung vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt
                      der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen
                      des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.

                      Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig,
                      in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


          A4-7        Besitzstandsgarantie

          A4-7.1      Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privat-Haft-
                      pflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
                      ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die uniVersa Allgemeine Versicherung AG nach den Versicherungsbedingungen des
                      letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.

          A4-7.2      Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den Namen, die Vertragsnummer und die Bedingungen des Vorversicherers zur Ver-
                      fügung zu stellen.


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[Seite 121]
                                                                                                     Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen


A4-7.3       Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
             a) der Vertrag bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung
                 im Versicherungsschutz);
             b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand;
             c) die bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
             d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.

A4-7.4       Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
             a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,
             b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
             c) beruflichen und gewerblichen Risiken,
             d) Vorsatz,
             e) vertraglicher Haftung,
             f)  Eigenschäden,
             g) Haftpflichtansprüchen gemäß Ziff. A1-7.3 und A1-7.4,
             h) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
             i)  Assistance-Dienstleistungen,
             j)  auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
             k) der Hundehalter- oder Dienst-Haftpflichtversicherung.


A4-8         Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

A4-8.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung

       Es wird vorausgesetzt, dass für das zu versichernde Risiko bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleichartiger Versicherungs-
       schutz besteht und der Vertrag bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG direkt im Anschluss an den Vorvertrag beginnt (keine
       Unterbrechung im Versicherungsschutz). Der Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem
       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. Die Differenzdeckung ist eine Erweiterungsdeckung zum für den Versicherungsnehmer
       bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz der anderweitigen Versicherung in
       nachstehend beschriebenem Umfang.

A4-8.2       Umfang der Differenzdeckung

A4-8.2.1     Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht im
             vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich
             vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.

A4-8.2.2     Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche-
             rungsschutzes des anderen Vertrags, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer bestanden hat.
             Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenz-
             deckung.

A4-8.2.3     Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil
             a) der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätz-


                                                                                                                                                     best
                  licher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers auf seine Leistungsfreiheit beruft;
             b) grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                  geführt hat;
             c) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
             d) aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.

             Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten
             Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.

A4-8.2.4     Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer oder im
             Zeitpunkt des Schadenereignisses keine anderweitige Versicherung bestanden hat.

A4-8.3       Besondere Obliegenheiten

             In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:

A4-8.3.1     Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer maß-
             geblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen
             einzureichen.

A4-8.3.2     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden
             Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen.

A4-8.3.3     Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht
             oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Schadenfall unver-
             züglich anzuzeigen.

A4-8.4       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung


                                                                                                                                                  - 117 -

[Seite 122]
          Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen


          A4-8.4.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer A4-7.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                       Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
                       kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                       hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

          A4-8.4.2     Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche-
                       rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
                       noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

          A4-8.4.3     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
                       der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                       Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

          A4-8.5       Beginn/Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versicherungsschutz

          A4-8.5.1
            Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung beginnt einen Tag nach Eingang des Versicherungsantrags beim Versicherer, sofern
            der Versicherer dem Antrag nicht unverzüglich widersprochen hat.

            Voraussetzung ist, dass sämtliche für die Entscheidung über die Annahme des endgültigen Vertrags notwendigen Angaben in dem
            Antrag enthalten sind.

          A4-8.5.2     Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für ein Jahr und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen
                       Haftpflichtversicherungsvertrags.

                       Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Haftpflichtversicherungsvertrag nicht zustande kommt.

          A4-8.5.3     Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem Beginn des endgültigen Haftpflichtversicherungsvertrags aufgrund eines
                       Ereignisses, das nach dem Eingang des Versicherungsantrages beim Versicherer eingetreten ist, erhält der Versicherungsnehmer
                       vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorzeitige Beendigung
                       der anderweitigen Versicherung unverzüglich in Textform mitteilt. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Beendigung
                       der anderweitigen Versicherung in den Vertrag mit vollem Versicherungsschutz umgestellt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung des
                       Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie zu entrichten.

          A4-8.6       Beitragsanpassung während der Dauer der Differenzdeckung

          A4-8.6.1     Die Differenzdeckung bleibt auch im Falle einer Beitragsanpassung gemäß A(GB)-3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bis
                       zu ihrem Ablauf beitragsfrei.

          A4-8.6.2     Kommt es vor Ablauf der Differenzdeckung zu einer Beitragsanpassung, so wirkt sich diese auf den ersten Beitrag ab Umstellung
                       auf den vollen Versicherungsschutz aus.

          A4-8.6.3     Das Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist gemäß A(GB)-3.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.


          A4-9         Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers

                       Die Beitragsbefreiung gilt für den Versicherungsnehmer für alle innerhalb des Vertrags gebündelten Versicherungen (z.B. der Hunde-
                       halter-Haftpflichtversicherung soweit vereinbart).

          A4-9.1       Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit

                       Voraussetzung für die Leistung:
                       a) für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
                           Der Versicherungsnehmer befindet sich in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer
                           wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Der Versicherungsnehmer wird aufgrund einer Erkrankung oder eines
                           Unfalls arbeitsunfähig.

                       b)   für Selbständige oder freiberuflich Tätige
                            Der Versicherungsnehmer übt eine sozialversicherungsfreie, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aus. Der Versicherungs-
                            nehmer wird aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig.

          A4-9.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer

                 Voraussetzung für die Leistung:
                 Der Versicherungsnehmer verliert unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
                 seinen Arbeitsplatz und meldet sich arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekündigt und befand sich außerhalb
                 der Probezeit. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug mindestens 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht zum Zweck der Aus-
                 bildung in einem Beruf geschlossen.

          A4-9.3       Grundsätzliche Voraussetzungen

                       Der auslösende Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung oder Unfall) tritt während der Versicherungsdauer ein. Der auslösende
                       Grund für die Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) tritt frühestens drei Monate nach Vertragsbeginn (Wartezeit) und während
                       der Versicherungsdauer ein. Die in dem Vertrag gebündelten Versicherungen sind bei Eintritt des auslösenden Grundes weder vom
                       Versicherungsnehmer noch vom Versicherer gekündigt und befinden sich nicht im Mahnverfahren.


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                                                                                                  Abschnitt A4 – Zusatzvereinbarungen


          Die Versicherungen innerhalb dieses Vertrags werden auf Antrag des Versicherungsnehmers beitragsfrei bis zu zwölf Monate wei-
          tergeführt. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit beginnt sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und gilt bis zum
          Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und endet
          mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. In allen Fällen endet die Beitragsbefreiung spätestens zwölf Monate
          nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung.

A4-9.4    Pflichten bei Anspruchstellung

          Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Auskunft
          über alle zur Feststellung der Beitragsbefreiung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzung durch
          Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle
          drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise
          vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt
          jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange
          eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.


A4-10     Best-Leistungs-Garantie

          Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein/Nachtrag gilt als vereinbart:

A4-10.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der Versicherungsbedingungen zur Privat-Haftpflicht-
          versicherung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens, sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den
          Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) oder Höchstersatzleistungen für Einzelpositionen bessergestellt wird.

A4-10.2   Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherungsunternehmens zur Verfügung
          zu stellen.

A4-10.3   Die Best-Leistungs-Garantie gilt nur insoweit, dass
          a) die bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG versicherte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
              die Höchstersatzleistung darstellt;
          b) die Privat-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherungsunternehmens für jedermann zugänglich angeboten wird.

A4-10.4   Darüber hinaus gilt die Best-Leistungs-Garantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
          a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
          b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
          c) beruflichen und gewerblichen Risiken;
          d) Vorsatz;
          e) vertraglicher Haftung;
          f)  Eigenschäden;
          g) Haftpflichtansprüchen gemäß Ziff. A1-7.3 und A1-7.4;
          h) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          i)  Assistance-Dienstleistungen;
          j)  auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen;
          k) der Hundehalter- und Dienst-Haftpflichtversicherung.


                                                                                                                                                   best
A4-10.5   Verzicht auf Selbstbeteiligungen

          Bei Vereinbarung der Best-Leistungs-Garantie entfallen die zu Einzelpositionen vereinbarten Selbstbeteiligungen, nicht jedoch die
          generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.


                                                                                                                                                - 119 -

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          Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


                                            Abschnitt A5 - Hundehalter-Haftpflichtversicherung


          Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:

          A5-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          A5-1.1       Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversi-
                       cherung (AVB PHV) A1-2 bis A1-5, A1-7 bis A1-10, A2-1 und A2-2, der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen
                       des Abschnitts A5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter.

                       Nicht versichert ist
                       - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
                         Jagd-Haftpflichtversicherung besteht;
                       - die Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken.

          A5-1.2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Dabei erstreckt sich
                       der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche des Hundehüters gegen den Versicherungsnehmer.


          A5-2         Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
                       besondere Ausschlüsse)

                       A5-2 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
                       Ausschlüsse.

          A5-2.1       Allgemeines Umweltrisiko

                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein-
                       wirkung.

                       Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
                       Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
                       Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).

          A5-2.2       Abwässer

                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
                       ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

          A5-2.3       Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

                       Für Mietsachschäden von Hunden an gemieteten Wohnräumen gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.9 entsprechend.

          A5-2.4       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

                       Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.13.

          A5-2.5       Schäden im Ausland

          A5-2.5.1     Eingeschlossen ist der unbegrenzte Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                       und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island.

          A5-2.5.2     Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren in Staaten, die nicht in A5-2.5.1 genannt sind, gilt die gesetzliche Haft-
                       pflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.

          A5-2.5.3     Bezüglich einer Kaution gilt A1-6.18.2.

          A5-2.5.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
                       union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
                       in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

          A5-2.6       Vermögensschäden

                       Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.19.

          A5-2.7       Deckungserweiterungen

          A5-2.7.1     Mitversicherung von Welpen

                       Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen ab deren Geburt bis zum Ende des ersten
                       Lebensjahres, wenn das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist und die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.


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                                                                                  Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


A5-2.7.2    Deckschäden

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus gewolltem oder ungewolltem Deckakt.

A5-2.7.3    Tierische Ausscheidungen

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers durch tierische Ausscheidungen.

A5-2.7.4    Flurschäden

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.

A5-2.7.5    Therapeutische Zwecke, Einsatz als Such- oder Rettungshund

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken und aus
            der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.

A5-2.7.6    Führen ohne Leine/Maulkorb

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.

A5-2.7.7    Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme
            an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive den Vorbereitungen hierzu (Training) sowie der Ausübung von
            Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht
            eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.

A5-2.7.8    Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten

            Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme gemäß Ziff. A5-2.7.7 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche
            der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).

A5-2.7.9    Fuhrwerke

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder
            fremden Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken.

A5-2.7.10   Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger

            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
            Tiertransportanhängern.

A5-2.7.11   Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern


                                                                                                                                                  best
            Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenver-
            sicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

A5-2.7.12   Keine Anrechnung bei Mithaftung

            Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von
            EUR 500 nicht angerechnet.

A5-2.8      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

            Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.26.

A5-2.9      Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen

            Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.29.

A5-2.10     Neuwertentschädigung

            Für die Neuwertentschädigung gelten die Bestimmungen der Ziff. A1-6.34.

A5-2.11     Tod des Hundes / Nottötung / Tierkörperbeseitigung / Bestattung

            Sollten im direkten Zusammenhang mit einem aus diesem Vertrag zu erstattenden Schadenfall der versicherte Hund versterben
            oder eine Nottötung veterinärmedizinisch angeraten sein, übernimmt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden
            Kosten für die Nottötung, die Abholung und Beseitigung, oder falls gewünscht eine pietätvolle Einäscherung bzw. Bestattung des
            Hundes bis zu einem Betrag von insgesamt höchstens EUR 1.000.


                                                                                                                                               - 121 -

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          Abschnitt A5 – Hundehalter-Haftpflichtversicherung


          A5-3        Zusatzvereinbarungen

          A5-3.1      Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

                      Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
                      Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
                      schaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung entsprechen.

          A5-3.2      Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards

                      Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert Ihnen, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Ver-
                      sicherungsbedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
                      „Beratungsprozesse“ (mit Stand 28.09.2015) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de)
                      ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest-
                      leistungsstandards für die Vermittler.)

          A5-3.3      Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend

          A5-3.4      Innovationsklausel mit Mehrprämie

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.

          A5-3.5      Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-7 entsprechend.


          A5-4        Gebündelte Versicherung / Kündigung

          A5-4.1      Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Endet
                      die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum gleichen Zeitpunkt.

          A5-4.2      Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Hundehalter-Haftpflichtversicherung zum Ende der Vertragslaufzeit
                      und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Ver-
                      sicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ablauf der
                      Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

                      Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Hundehalter-Haftpflichtversi-
                      cherung täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen
                      ist.

                      Die Kündigung ist in Textform zu erklären.


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                                   Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


   Abschnitt A6 - Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Dokumentierung im Versicherungsschein / Nachtrag gilt als vereinbart:

A6-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

             Versichert ist in Anwendung der Regelungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtver-
             sicherung (AVB PHV) A1-3 bis A1-5, A1-7 bis A1-10 sowie der Regelungen Teil B und der nachfolgenden Bestimmungen des Ab-
             schnitts A6 die gesetzliche Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter
             oder sonstiger Bediensteter im nichttechnischen öffentlichen Dienst. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die gesetzliche
             Haftpflicht der (mit)versicherten Person(en) aus deren dienstlichen Verrichtung. Mitversicherte Personen können nur die gemäß
             A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 und A1-2.2.2 sein.

             Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

             Die Versicherung umfasst
             - Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
             - Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte;
             - Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren gemäß A1-6.12 im Auftrag des Dienstherrn.


A6-2         Leistungsumfang

A6-2.1       Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht

A6-2.1.1     Mitversichert ist - abweichend von A6-3 (4) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, für die die versicherte
             Person infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht wird, das ihrem Dienstherrn gehört. Das
             gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert.

A6-2.1.2     Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz- und Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher
             Haftpflichtbestimmungen.

             Dabei sind folgende Fälle versichert:
             - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.
             - Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den
               Personen- oder Sachschaden ersetzt hat.

A6-2.1.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben:
             - Schäden, die als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs
               verursacht werden;
             - Schäden, die verursacht werden, wenn für das Führen des Fahrzeugs nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorlag;


                                                                                                                                                         best
             - Schäden, die bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs entstehen;
             - Schäden, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt werden;
             - Schäden, bei denen sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.

A6-2.1.4     Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr beträgt:
             - EUR 50.000 für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend
               gemacht werden;
             - EUR 1.000.000 für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden
               ersetzt hat.

A6-2.2       Tätigkeitsschäden

A6-2.2.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienst-
             lichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) verursacht hat, und alle
             sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

A6-2.2.2     Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 1.000 je Schadenereignis
             begrenzt.

A6-2.3       Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum

A6-2.3.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von
             fiskalischem Eigentum (z.B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände).

A6-2.3.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
             - aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
             - aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.

A6-2.3.3     Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf EUR 2.500 je Schadenereignis
             begrenzt.


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          Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


          A6-2.4      Dienstlicher Schlüsselverlust

                      Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die dem Versicherungs-
                      nehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vom Dienstherrn überlassen wurden. Es gelten die Regelungen gemäß A1-6.22.

          A6-2.5      Mietsachschäden

          A6-2.5.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person
                      anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet hat.

          A6-2.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

          -        Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
          -        Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
                   daraus ergebenden Vermögensschäden,
          -        Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
          -        Schäden infolge von Schimmelbildung.

          A6-2.5.3    Für die Höchstersatzleistung des Versicherers gilt A1-6.9.3.

          A6-2.6      Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko

                      Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personen-
                      bezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.

          A6-2.7      Vermögensschäden

                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden gemäß Ziff. A1-6.19 aufgrund von Versicherungsfällen, die während der
                      Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Neben den Ausschlüssen gemäß Ziff. A1-6.19.2 sind Ansprüche wegen Schäden ausge-
                      schlossen, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht fortgesetzt
                      wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde.

          A6-2.8      Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG)

          A6-2.8.1    Der Versicherungsschutz umfasst auch Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
                      (USchadG) gemäß A2-2 aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.

          A6-2.8.2    Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden innerhalb der Dienst-Haftpflichtversicherung ist je Versicherungsfall und je Versiche-
                      rungsjahr auf jeweils EUR 50.000 begrenzt.

          A6-2.9      Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -

          A6-2.9.1    Versichertes Risiko

                      Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
                      Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
                      Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von
                      Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Eingeschlossen ist jedoch die
                      gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacken, Ölfarben, Verdünnern
                      und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt
                      1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge.

          A6-2.9.2    Rettungskosten

                      Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
                      für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
                      als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des
                      Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
                      der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
                      Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

          A6-2.9.3    Ausschlüsse

                      1)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
                           Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
                           nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
                      2)   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
                           feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder un-
                           mittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.

                      Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


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                                  Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


A6-3       Leistungseinschränkungen:

           Kein Versicherungsschutz besteht für

           (1)   anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind,
                 insbesondere aus Tätigkeiten der versicherten Person in privat-rechtlich organisierten Unternehmungen, eigenwirtschaftlich
                 geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten, Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen u. dgl.;

           (2)   aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;

           (3)   aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);

           (4)   die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
                 Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
                 werden. Versichert sind jedoch die in A6-2.1 genannten Regressansprüche des Dienstherrn;

           (5)   die gesetzliche Haftpflicht aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;

           (6)   die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung;

           (7)   die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen, auch wenn dieses erlaubt ist und zu dienstlichen
                 Zwecken erfolgt;

           (8)   Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder
                 mittels Datenträger);

           (9)   Schäden infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;

           (10) Schäden aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

           (11) Schäden aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;

           (12) Schäden aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;

           (13) Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Verrichtung ist;

           (14) Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an
                Abfallentsorgungsanlagen handelt;

           (15) Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Ver-
                halten verursacht hat;

           (16) Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;

           (17) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch, Buch


                                                                                                                                                          best
                VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
                des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

           (18) Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
                durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


A6-4       Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen

A6-4.1     Lehrer

A6-4.1.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen
           sowie -Ausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsauf-
           enthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.

A6-4.1.2   Eingeschlossen ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden,
           Studierenden (z.B. Regress der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß §110 SGB VII).

A6-4.1.3   Bei Sportlehrern ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus Sportmassagen (nicht Heilmassagen) mitversichert.

A6-4.1.4   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von
           Luftfahrzeugen gemäß Ziff. A1-6.15. verursacht werden.

A6-4.1.5   Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit Experimenten) ist außerdem – abweichend von A1-7.13 –
           die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts mitversichert,
           soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt wird.


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          Abschnitt A6 – Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


          A6-4.1.6    Nicht versichert

                      (1)   sind Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
                            aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen der unter A6-4.1.5 genannten Stoffe oder Strahlen ausgesetzt
                            sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind.
                      (2)   ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.


          A6-4.2      Beamte und Angestellte im Auswärtigen Dienst

                      Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser
                      Tätigkeit, auch wenn diese den Zeitraum von fünf Jahren überschreitet.


          A6-5        Auslandsschäden

          A6-5.1      Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätigkeiten weltweit Versicherungsschutz.

          A6-5.2      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche
                      Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt in EU-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
                      und Nordirland, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren
                      eingetreten sind.

          A6-5.3      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
                      union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
                      in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

          A6-5.4      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
                      exemplary damages.


          A6-6        Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst/Nachhaftungsversicherung

          A6-6.1      Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
                      Dienst eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst
                      ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.

          A6-6.2      Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen ver-
                      sicherten beruflichen Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem Tode der versicherten Person
                      gemeldet werden, sofern diese Dienst-Haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.


          A6-7        Zusatzvereinbarungen

          A6-7.1      Innovationsgarantie ohne Mehrprämie

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-3 entsprechend

          A6-7.2      Innovationsklausel mit Mehrprämie

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-4 entsprechend.

          A6-7.3      Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

                      Es gelten die Bestimmungen der Ziff. A.4-7 entsprechend.


          A6-8        Gebündelte Versicherung/Kündigung

          A6-8.1      Die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann nur zusammen mit der Privat-Haftpflicht-
                      versicherung abgeschlossen werden. Endet die Privat-Haftpflichtversicherung, so endet auch die Dienst-Haftpflichtversicherung für
                      Beamte und Ange-stellte im öffentlichen Dienst zum gleichen Zeitpunkt.

          A6-8.2
           Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die Dienst-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen
           Dienst zum Ende der Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Einhaltung
           einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungs-
           nehmer drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

           Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Dienst-Haftpflichtversicherung
           für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die
           Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.

                      Die Kündigung ist in Textform zu erklären.


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                                           Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A


A(GB)-1     Abtretungsverbot

            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
            pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
            früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
            Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
            Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
            Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
            Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
            der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
            Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
            A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
            sichtigt.

A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
            machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
            Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
            nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
            werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
            Beitragsangleichung.

A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
            im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
            zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
            auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

            Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung


                                                                                                                                                      best
            von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

            Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
            durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
            aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
            rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

            Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
            Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
            den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
            unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
            dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
            jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
            ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
            rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
            Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

            Davon unberührt kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
            kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.


                                                                                                                                                   - 127 -

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          Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


                                                    TeilB-AllgemeinerTeil
                                   Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


          B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes

                      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
                      über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


          B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode

          B1-2.1      Beitragszahlung

                      Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
                      jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

          B1-2.2      Versicherungsperiode

                      Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
                      barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


          B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

          B1-3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

                      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
                      jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

                      Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

                      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
                      der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
                      einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

          B1-3.2      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

                      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
                      lange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.

                      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

          B1-3.3      Leistungsfreiheit des Versicherers

                      Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
                      einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver-
                      sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
                      Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

                      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


          B1-4        Folgebeitrag

          B1-4.1      Fälligkeit

                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-
                      beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

                      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

          B1-4.2      Verzug und Schadenersatz

                      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
                      verspätete Zahlung zu vertreten hat.

                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
                      Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


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                                                                      Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


B1-4.3     Mahnung

           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B.
           E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
           zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
           im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
           rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-4.5     Kündigung nach Mahnung

           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
           Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
           der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
           ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung

           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
           der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.

           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


B1-5       Lastschriftverfahren

B1-5.1     Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
           eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
           dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

B1-5.2     Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
           hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
           berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

           Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
           worden ist.


                                                                                                                                                                  best
           Außerdem sind durch die Rücklastschrift eventuell entstandene Kosten vom Versicherungsnehmer zu erstatten.


B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz

           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
           dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B1-6.2.1   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
           Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
           gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.2   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
           der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.3   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei-
           trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
           Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.


                                                                                                                                                               - 129 -

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          Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung


          B1-6.2.4    Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
                      nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
                      Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                      Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
                      mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
                      dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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                                                                             Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung


                             Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung


B2-1        Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1      Vertragsdauer

            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2      Stillschweigende Verlängerung

 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner
 vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für
 den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ab-
 lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

 Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich
 kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist.

            Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

B2-1.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
            bedarf.

B2-1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
            jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
            sein.

B2-1.5      Wegfall des versicherten Interesses

            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
            Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1      Kündigungsrecht

            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn


                                                                                                                                                     best
-           vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
-           der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
-           dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
            der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B2-2.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer

            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
            kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
            rungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3      Kündigung durch Versicherer

            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


                                                                                                                                                  - 131 -

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          Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheite


                             Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten


          B3-1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

          B3-1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

                      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
                      zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche-
                      rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
                      dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
                      stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
                      überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

                      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
                      muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

                      Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
                      berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

          B3-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

          B3-1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

                      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
                      Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

                      Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll-
                      ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

                      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
                      nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
                      Bedingungen geschlossen hätte.

                      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
                      rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
                      noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
                      wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

          B3-1.2.2    Kündigung

                      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
                      Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
                      Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
                      Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

          B3-1.2.3    Vertragsänderung

                      Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                      aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
                      Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
                      laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
                      für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                      Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
                      auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

          B3-1.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
                      machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
                      Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
                      Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
                      Recht begründen.

          B3-1.4      Hinweispflicht des Versicherers

                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
                      nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.


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                                                                                                       Abschnitt B4 – Weitere Regelungen


B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
           nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B3-1.6     Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
           Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
           zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B3-2.1.2   Rechtsfolgen

           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
           über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
           erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
           noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

1)         Er muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
           des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
           die Umstände dies gestatten.

2)         Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
           wurden.

3)         Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und


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           -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
           müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

4)         Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
           liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich
           anzuzeigen.

5)         Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
           fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

6)         Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
           Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
           rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
           Verfügung stellen.

B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
           zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
           ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
           in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
           lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
           Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
           Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


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          Abschnitt B4 - Weitere Regelungen


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          B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

          B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

          B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
                     des später geschlossenen Vertrags verlangen.

          B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von
                     der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
                     verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


          B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

          B4-2.1     Form, zuständige Stelle

                     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
                     über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
                     etwas anderes bestimmt ist.

                     Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
                     trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
                     und Anzeigen bleiben bestehen.

          B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

                     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
                     dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
                     bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
                     einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

          B4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

                     Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Ver-
                     legung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.


          B4-3       Verjährung

                     Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor-
                     schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

                     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
                     zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.


          B4-4       Örtlich zuständiges Gericht

          B4-4.1     Klagen gegen den Versicherer

                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
                     Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
                     seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                     Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
                     in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
                     Versicherer seinen Sitz hat.

          B4-4.2     Klagen gegen Versicherungsnehmer

                     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
                     Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
                     enthalt.

                     Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
                     ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
                     für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


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B4-5      Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


B4-6      Embargobestimmung

          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
          Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
          der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
          nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


B4-7      Außergerichtliche Streitbeilegung

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem
          von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
          keiten offen.

B4-7.1    Versicherungsombudsmann

          Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu
          erreichen:

		 Versicherungsombudsmann e.V.
		 Postfach 080632
		 10006 Berlin
		E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
		Internet: www.versicherungsombudsmann.de

          Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
          sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

B4-7.2    Versicherungsaufsicht

          Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
          auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-
          sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind:

		 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
		 Sektor Versicherungsaufsicht
		 Graurheindorfer Straße 108
		 53117 Bonn


                                                                                                                                               best
		E-Mail: poststelle@bafin.de

          Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

B4-7.3    Hinweis auf den Rechtsweg

          Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
          Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


                                                                                                                                            - 135 -

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Postanschrift: 90333 Nürnberg                                 Vorstand: Frank Sievert (Sprecher),       BIC: PBNKDEFF760
                                                              Jutta Holzmann, Stefan Krause,
                                                              Dr. Marco Wimmer
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