# WWK plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-wwk-phv-plus.php
- Rechtlicher Träger: WWK Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-wwk-phv-plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [WWK Privathaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung plus: AVB PHV 2018 (Stand 01.02.2022) mit Produktübersicht](https://www.wwk.de/medien/dokumente/bedingungen/privathaftpflicht_bedingungen.pdf), Fassung AVB PHV 2018, Stand 01.02.2022, mit Produktübersicht

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. | A1-5.1, Seite 18 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. | A1-6.12.1, Seite 21 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, | A1-2.1.4, Seite 17 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. | A4-1.23, Seite 33 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja | Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. | A1-5.1, Seite 18 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja | Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. | A1-5.1, Seite 18 |
| Reine Vermögensschäden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.16.1, Seite 22 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | ja | Mitversichert ist -abweichend von A1-7.9- die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. | A4-1.7, Seite 29 |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja, bis 5 Mio. € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden einschließlich fest verankerter Sachen | A1-6.7.1 und A4-1.5.1, Seite 20 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja, bis 5 Mio. € | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | A2-2.1, Seite 27 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren | A1-6.15 (3), Seite 21 |
| USA und Kanada eingeschlossen | ja | während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren | A1-6.15 (3), Seite 21 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. | A1-4.1, Seite 18 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | ja | Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für diese Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 28 |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-2.2.2, Seite 39 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 38 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | B4-9, Seite 41 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, | B2-2.1.2, Seite 38 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: WWK Privathaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung plus: AVB PHV 2018 (Stand 01.02.2022) mit Produktübersicht

```text
[Seite 1]
Privathaftpflicht-
versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Unternehmen:                                                    Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG                                  WWK Privathaftpflichtversicherung
Deutschland                                                     (AVB PHV 2018)


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?
       ü Gegenstand der Privathaftpflichtversiche-                     x    Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
         rung ist es, gegen Sie geltend gemachte                            versichert. Hierfür benötigen Sie eine
         Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte                        separate Absicherung. Dazu gehören
         Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte                         z.B.:
         Ansprüche abzuwehren.
       ü Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die                      x berufliche Tätigkeit,
         wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatle-                       x das Führen von Kraftfahrzeugen
         bens, dazu gehören auch beispielsweise:                                oder
         ü Von Ihnen verursachte Schäden als                                x    das Halten von Hunden und Pfer-
              Teilnehmer im Straßenverkehr als Fuß-                             den.
              gänger oder Radfahrer;
         ü Von Ihnen verursachte Schäden bei der                       x    Wir leisten für Schäden überdies nur
                                                                            bis zu den vereinbarten Deckungs-
              Ausübung von Sport;                                           summen. Wenn Sie eine Selbstbeteili-
         ü Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen                           gung vereinbart haben, ist diese bei
              Haustiere;                                                    jedem Versicherungsfall zu berücksich-
         ü Von Ihnen verursachte Schäden als Be-                            tigen.
              wohner einer Wohnung oder eines Ein-
              familienhauses – egal, ob Sie Mieter o-
              der Eigentümer sind.                                     Gibt es Deckungsbeschränkun-
       ü Ihr Versicherungsschutz kann sich je nach                     gen?
          gewähltem Tarif auch auf weitere Personen                    Wir können nicht alle denkbaren Vor-
          erstrecken, wie z.B. Ihren Ehe- oder Leben-                  kommnisse versichern. Sonst müssten wir
          spartner und Ihre Kinder.                                    einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
                                                                       Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
       Wie hoch ist die Deckungssumme?                                 Versicherungsschutz herausgenommen,
       ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum-                        z.B. alle Schäden:
           men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih-
           rem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                       !    aus vorsätzlicher Handlung;
                                                                       !    zwischen Mitversicherten;
                                                                       !    durch den Gebrauch eines versiche-
                                                                            rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                                                                            zeugs;
                                                                       !    aus ungewöhnlicher und gefährlicher
                                                                            Beschäftigung.

                                                                       Nur im Rahmen von besonderen Vereinba-
                                                                       rungen versichert sind z.B.
                                                                       !    Schäden an gemieteten , gepachteten
                                                                            oder geliehenen Sachen und Immobi-
                                                                            lien;
                                                                       !    Sachschäden infolge Gefälligkeits-
                                                                            handlungen;

1_PHV_IPID_20180101                                                                                                  1

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      Wo bin ich versichert?
          ü    Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
               Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind
               Sie geschützt. Die maximale Versicherungsdauer für vorübergehende Auslandsaufenthalte ist
               abhängig von dem gewählten Leistungspaket.

      Welche Verpflichtungen habe ich?
      Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
      - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
      - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
      - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
          seitigen.
      - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
          satzansprüche geltend gemacht worden sind.
      - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
          wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

      Wann und wie zahle ich?
      Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
      rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
      nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
      nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

      Wann beginnt und endet die Deckung?
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
      zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
      Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
      res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.

      Wie kann ich den Vertrag kündigen?
      Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
      jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
      geschehen).

      Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
      möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
      sikos – etwa durch Umzug ins Ausland - ergeben.


1_PHV_IPID_20180101                                                                                                2

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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

                   Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

                   damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
                   im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
                   anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                   Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
                   unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
                   Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen   gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten   vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen?          in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
                   verpflichtet.


Welche Folgen      1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn    Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine               nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird?     WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
                   Bedingungen, geschlossen hätte.

                   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
                   des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
                   dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

                        ·    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                        ·    noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK

                   ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
                   verletzt haben.

                   Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
                   der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
                   die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.

                   2. Kündigung

                   Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
                   einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
                   Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
                   Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.

                   Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
                   der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

                   3. Vertragsänderung

                   Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der


2 ANZEIGEPFLICHT_20150701                                                                                                1

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                   nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
                   werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                   Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
                   .Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
                   Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
                   Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
                   eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
                   dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.

                   4. Ausübung unserer Rechte

                   Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
                   eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
                   der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
                   Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
                   die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
                   wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

                   Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
                   berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                   kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
                   schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.

                   Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
                   von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
                   Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                   arglistig verletzt haben.

                   5. Stellvertretung durch eine andere Person

                   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
                   der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
                   die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                   eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
                   nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
                   Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


2 ANZEIGEPFLICHT_20150701                                                                                                2

[Seite 5]
WWK Privathaftpflichtversicherung

Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

Identität des Versicherers   WWK Allgemeine Versicherung AG
                             Marsstr. 37, 80292 München
                             Sitz München, Registergericht München HR B 5553

                             Telefon (0 89) 51 14-0                • Fax (0 89) 51 14-23 37
                             E-Mail: info@wwk.de                   • Internet: www.wwk.de

                             Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.

Anschrift des Versicherers   WWK Allgemeine Versicherung AG
                             Marsstr. 37, 80292 München
                             Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
                             Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff

Hauptgeschäftstätigkeit      Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung

Anschrift der Aufsichtsbe-   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde                        Bereich Versicherungen

                             Graurheindorfer Straße 108
                             53117 Bonn

Vertriebspartner im Au-
ßendienst

Umsatzsteuer                 Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896

Wesentliche Merkmale         Diesem Antrag liegen die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“ zu Grunde.
der Versicherungs-
leistung                     Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


Versicherungsumfang          Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                             für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die
                             Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha-
                             den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
                             rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Beitrag gemäß Zahlungs-      Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise                                             _____________________           EUR
weise                        Zahlungsweise                       jährlich
                                                                 halbjährlich
                                                                 vierteljährlich
                                                                 vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
                             Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
                             Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste-
                             hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.

                             Erstmals zum Versicherungsbeginn am                                                                   _____________________

                             Vertragsablauf                                                                                        _____________________
                             Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
                             zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
                             mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
                             ten.
                             Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi-
                             cherung.
                             Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
                             bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend
                             Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann.


3_HAFT_PRIVAT_INFOPFLICHT_D_20220101                                                                                                                      Seite 1 von 3

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                       Nähere Einzelheiten finden Sie in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie dem Abschnitt B1-1 bis B1-6 der beigefügten
                       „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“.

Befristung             An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
                       unterschrift gebunden.

Beginn des Versiche-   Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im
rungsschutzes          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei
                       nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
                       Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.

Widerrufsbelehrung     Abschnitt 1
                       Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                       Widerrufsrecht

                       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
                       Mail) widerrufen.
                       Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                                 der Versicherungsschein,
                                 die Vertragsbestimmungen
                                   einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
                                   lich der Tarifbestimmungen,
                                 diese Belehrung,
                                 das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                 und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

                       jeweils in Textform zugegangen sind.

                       Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

                       WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
                       oder per Fax: (089) 51 14-23 37
                       oder per E-Mail: info@wwk.de
                       Widerrufsfolgen

                       Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
                       des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
                       Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
                       in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
                       Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
                       Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
                       Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

                       Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
                       gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                       Besondere Hinweise

                       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
                       vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                       Abschnitt 2
                       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

                       Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
                       aufgeführt:

                       Unterabschnitt 1
                       Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

                       Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
                       stellen:

                             1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
                                  ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
                             2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
                                  cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
                                  Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
                                  Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                             3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                             4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
                                  des Versicherers;
                             5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
                                  auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn

[Seite 7]
                                        ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
                                        fung des Preises ermöglichen;
                                  6.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                                  7.    die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
                                        Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
                                  8.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
                                        schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
                                  9.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
                                        Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein-
                                        schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei-
                                        lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
                                        fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                  10.   Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                  11.   Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
                                        durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
                                        die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                  12.   die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
                                        schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
                                  13.   das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                                  14.   die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
                                        werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
                                        Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
                                  15.   einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
                                        die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
                                        weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                                  16.   Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

                            Ende der Widerrufsbelehrung


Beendigung des Vertrags     Mit Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend,
                            wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zugegangen
                            ist.

Anwendbares Recht           Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sprache                     Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
                            Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.

Streitbeilegungsverfahren   Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher-      dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle          spruch nehmen.

                            Sie können Ihre Anfragen richten an:

                            Versicherungsombudsmann e. V.
                            Postfach 08 06 32
                            10006 Berlin
                            www.versicherungsombudsmann.de

                            Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.


                            Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Beschwerdestelle            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                            Bereich Versicherungen
                            Graurheindorfer Straße 108
                            53117 Bonn


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Merkblatt zur Datenverarbeitung
  Vorbemerkung        Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
                      lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
                      Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
                      uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
                      Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
                      Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
                      Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
                      Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
                      schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

  Einwilligungs-      Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
  erklärung           für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
                      Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
                      Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
                      Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
                      gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
                      Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
                      Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  Schweigepflicht-    Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
  entbindungs-        Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
  erklärung           (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.

                      Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  1. Datenspeicher-   Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
  ung bei Ihrem       (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
  Versicherer         Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
                      eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
                      Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
                      ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
                      einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

  2. Datenübermitt-   Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
  lung an             achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
  Rückversicherer     Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
                      Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
                      Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
                      Verfügung gestellt.
                      In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
                      übergeben.

  3.                  Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
  Datenübermittlung   dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
  an andere           gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
                      (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
  Versicherer
                      Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
                      bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
                      bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.

                      Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
                      Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
                      Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
                      Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  4. Zentrale         Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
  Hinweissysteme      Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
                      Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
                      Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
                      Hinweissysteme.

                      Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
                      werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
                      Beispiele:
                      Kfz-Versicherung
                            –     Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
                                  Versicherungsmissbrauchs besteht
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung


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                      Lebensversicherung
                           –     Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
                                     aus versicherungsmedizinischen Gründen
                                     auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
                                     wegen verweigerter Nachuntersuchung
                            –    Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
                            –    Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
                      Zweck: Risikoprüfung
                      Sachversicherung
                           –      Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
                                  Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
                      Unfallversicherung
                            –      Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                            –      Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
                                   Unfalls oder von Unfallfolgen
                            –      Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
                      Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
                      Haftpflichtversicherung
                            –      Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
                                   Versicherungsmissbrauchs besteht
                      Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung

  5.                  Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
  Datenverarbeitung   Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
  in und außerhalb    Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
                      Unternehmensgruppen zusammen.
  der
                      Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
  Unternehmensgrup    Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
  pe                  auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
                      Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
                      Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
                      Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
                      Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
                      korrekt verbucht werden.
                      Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
                      Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
                      Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
                      Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.

                      Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
                      der jeweiligen Unternehmen.

                      Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
                      WWK Lebensversicherung a. G., München
                      WWK Allgemeine Versicherung AG, München
                      WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
                      WWK IT GmbH, München
                      WWK Investment S.A., Luxemburg
                      WWK Pensionsfonds AG, München

                      Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
                      Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
                      mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.

                      Zurzeit kooperieren wir mit:
                      – Aachener Bausparkasse AG, Aachen                     – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
                      – ACMBernstein Investments, Luxemburg                  – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
                      – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors         – Generali Versicherungen, München
                          GmbH                                               – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
                      – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt             – Internationales Immobilieninstitut, München
                      – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse,              – INVESCO Management S.A.
                          Stuttgart                                          – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
                      – Allianz Private Krankenversicherung, München           Main
                      – Allianz Versicherungen, München                      – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
                      – Ampega Investment GmbH                               – LOYS Investment S.A.
                      – Amundi Luxembourg S.A.                               – Mediolanum International Funds Limited
                      – ARAG Allgemeine, Düsseldorf                          – M & G International Investments Ltd.
                      – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf                 – M & G Luxembourg S.A.
                      – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf                        – M & G Securitis Limited
                      – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal         – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
                      – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg                – Münchner Kapitalanlage AG, München
                      – Carmignac Gestion SA, Luxemburg                      – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
                      – Comgest SA                                           – ODDO BHF Asset Management GmbH


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                       –   DBV Krankenversicherung AG, Offenbach               – Pictet Asset Management (Europe) SA
                       –   Deka Vermögensmanagement GmbH                       – RREEF Investment GmbH, Eschborn
                       –   DJE Investment S.A.                                 – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
                       –   DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main              – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
                       –   DWS Investment S.A.                                 – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
                       –   Elvia Reiseversicherung, München                      Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
                       –   ETHENEA Independent Investors S.A.                  – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
                       –   Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg         – Württembergische Versicherung, Stuttgart
                       –   Flossbach von Storch Invest S.A.                    – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart

                       Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
                       so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
                       Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
                       Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.

  6. Betreuung durch   In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
  Vertragspartner im   Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
  Außendienst          betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
                       diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
                       Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.

                       Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
                       uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
                       Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
                       Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
                       Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
                       Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
                       werden.

                       Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
                       genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
                       informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
                       seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

                       Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
                       Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
                       neu; Sie werden hierüber informiert.

  7. Weitere           Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
  Auskünfte            Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
  und Erläuterungen    gespeicherten Daten.
  über Ihre Rechte
                       Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
                       Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
                       Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.


MERKBLATT_DV_20210901                                                                                                                    Seite 3

[Seite 11]
Datenschutzhinweise

DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,

wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.


Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

WWK Lebensversicherung a. G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337

Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.

WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.

WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.

WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.

Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i. V. m. § 27 BDSG.

[Seite 12]
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.

WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.


Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.

VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.

DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.

EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.

WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör-
den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden).


Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

[Seite 13]
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.


Betroffenenrechte
Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach


Widerspruchsrecht
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
gende schutzwürdige Gründe vor.

Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.


Bonitätsauskünfte/Scoring
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.

Datenübermittlung in ein Drittland
Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie-
tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt-
land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln
sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments
getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar-
beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe-
nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver-
arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers.

Automatische Einzelfallentscheidungen
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.


WWK Versicherungen
Marsstr. 37, 80335 München
info@wwk.de. wwk.de
datenschutz@wwk.de
                                                                                                                               6531-

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  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
  (AVB PHV 2018)
  - Stand 01.02.2022 -

  Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
  Teil A     enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
  -          Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
  -          Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
  -          Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
  -          Abschnitt A4 enthält Regelungen zu Zusatzbausteinen/Deckungserweiterungen zur Privathaftpflichtversicherung, die nur
             gelten, sofern diese ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart sind.
  Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsangleichung und zu
  Schiedsgerichtsvereinbarungen.
  Teil B     enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
  -          Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
  -          Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung.
  -          Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
  Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                                                       Inhaltsverzeichnis


Teil A
Abschnitt A1-Privathaftpflichtrisiko

A1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1     Familie und Haushalt
A1-6.2     Versicherte Tätigkeiten
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5     Abwässer
A1-6.6     Allmählichkeitsschäden
A1-6.7     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.8     Sportausübung
A1-6.9     Waffen und Munition
A1-6.10    Tiere
A1-6.11    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.12    Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.13    Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.14    Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.15    Schäden im Ausland
A1-6.16    Vermögensschäden
A1-6.17    Übertragung elektronischer Daten
A1-6.18    Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.19    Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten
A1-6.20    Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen
A1-6.21    Deliktsunfähigkeit
A1-6.22    Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca-Police“)
A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7     Asbest
A1-7.8     Gentechnik
A1-7.9     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10    Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                            Seite 1 von 28

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A1-7.11   Übertragung von Krankheiten
A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13   Strahlen
A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
A1-11     Nachversicherungsschutz

Abschnitt A2-Besondere Umweltrisiken

A2-1      Gewässerschäden
A2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt A3-Forderungsausfallrisiko

A3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2      Leistungsvoraussetzungen
A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4      Räumlicher Geltungsbereich
A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Abschnitt A4-Deckungserweiterungen und Zusatzbedingungen zur WWK Privathaftpflichtversicherung
-sofern ausdrücklich vereinbart-

A4-1      Deckungserweiterungen der WWK Privathaftpflichtversicherung plus (PHV plus)
A4-1.1    Gegenseitige Ansprüche
A4-1.2    Betreute Person
A4-1.3    Notfallhelfer
A4-1.4    Nachversicherungsschutz
A4-1.5    Mietsachschäden
A4-1.6    Tiere
A4-1.7    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A4-1.8    Nebenberufliche Tätigkeit
A4-1.9    Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/Dienstherren
A4-1.10   Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten
A4-1.11   Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen
A4-1.12   Deliktsunfähigkeit
A4-1.13   Auslandsschäden
A4-1.14   Neuwertentschädigung
A4-1.15   Forderungsausfalldeckung, Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
A4-1.16   Haus- und Grundbesitz
A4-1.17   Bauherrenrisiko
A4-1.18   Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspeisung von Strom
A4-1.19   Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank
A4-1.20   Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsschaden bei geliehenen Kraftfahrzeugen (SFR-Schutz)
A4-1.21   Sonstige Kraftfahrzeugschäden
A4-1.22   Wassersportfahrzeuge und Segelboote
A4-1.23   Luftfahrzeuge und Flugmodelle
A4-2      Zusatzbedingungen für die Amtshaftpflichtversicherung
A4-2.1    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A4-2.2    Versicherungsfall
A4-2.3    Versicherungsumfang
A4-2.4    Besondere Deckungserweiterungen für die Amtshaftpflichtversicherung
A4-2.5    Ausschlüsse
A4-2.6    Subsidiarität
A4-2.7    Nachhaftung
A4-2.8    Berufsgruppenverzeichnis

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

Teil B
Abschnitt B1-Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1-1      Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzahlung
B1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                           Seite 2 von 28

[Seite 16]
B1-4     Folgebeitrag
B1-5     Lastschriftverfahren
B1-6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2-Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung

B2-1     Dauer und Ende des Vertrags
B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B3-Anzeigepflicht, Obliegenheiten

B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4-Weitere Regelungen

B4-1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4     Verjährung
B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
B4-6     Anzuwendendes Recht
B4-7     Embargobestimmung
B4-8     Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen (Leistungsgarantie)
B4-9     Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-Garantie)
B4-10    Differenzdeckung


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                            Seite 3 von 28

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Teil A                                                                        (1)   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte
                                                                                    Partner müssen unverheiratet sein.
Abschnitt A1-Privathaftpflichtrisiko                                          (2)   Der mitversicherte Partner muss im Versiche-
                                                                                    rungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
                                                                                    benannt sein.
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
         (versichertes Risiko)                                                (3)   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen
                                                                                    Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim-                         ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes ver-
         mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                      einbart ist –siehe A1-2.1.9 bzw. A4-1.1.
         nehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als                    (4) Die Mitversicherung für den Partner und dessen
         Privatperson                                                             Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche-
         und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                     rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der
         Dienstes oder Amtes.                                                     häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi-
                                                                                  cherungsnehmer und dem Partner, sofern nicht
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                           etwas anderes vereinbart ist –siehe A1-11.
         Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
         rungsnehmer und mitversicherten Personen)                            (5)   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
                                                                                    gilt für den überlebenden Partner und dessen
         Entsprechend dem im Versicherungsschein ausdrück-                          Kinder A1-10 sinngemäß.
         lich vereinbarten versicherten Personenkreis gelten        A1-2.1.5 der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
         folgende Regelungen:                                                meinschaft lebenden sonstigen Familienangehörigen
A1-2.1   Mehrpersonenhaushalt (Single mit Kind, Paar, Familie)               soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf
                                                                             Versicherungsschutz besteht.
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                             Familienangehörige sind -in Erweiterung zu A1-2.1.1
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                  bis A1-2.1.4- die Eltern (auch Schwieger-, Adoptiv-,
         des Versicherungsnehmers.                                           Stief- und Pflegeeltern), Großeltern, Enkel und Ge-
         Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer             schwister des Versicherungsnehmers und des mitver-
         eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le-                  sicherten Ehe- oder Lebenspartners.
         benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren       A1-2.1.6 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
         Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.                  rungsnehmer lebenden, mitversicherten Personen mit
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen              geistiger oder körperlicher Behinderung oder nachge-
         Lebenspartnerschaft lebenden, minderjährigen und                    wiesener, anerkannter Pflegebedürftigkeit (gemäß § 14
         volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege-              SGB XI) soweit aus einem anderen Vertrag kein An-
         kinder) solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem              spruch auf Versicherungsschutz besteht.
         Versicherungsnehmer leben.                                          Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Perso-
         Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht              nen in einer entsprechenden Betreuungs- oder Pflege-
         über eigene minderjährige Kinder (Enkelkinder) ver-                 einrichtung (auch betreutes Wohnen) untergebracht
         pflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.                 sind.
A1-2.1.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen     A1-2.1.7 von sonstigen vorübergehend, nicht länger als ein Jahr,
         Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                   in den Familienverbund des Versicherungsnehmers
         Adoptiv- und Pflegekinder) auch wenn diese nicht in                 eingegliederten Personen (z.B. Au-pair, Austausch-
         häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-                      und Gastschüler), soweit aus einem anderen Vertrag
         nehmer leben,                                                       kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht.
          (1)   solange sie minderjährig sind.                               Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige
          (2)   solange sie sich in einer Schul- oder sich unmit-            Übernachtungsgäste während des Aufenthalts im
                telbar anschließenden Berufsausbildung befinden              Haushalt des Versicherungsnehmers.
                (berufliche Erstausbildung/Lehre und/oder Stu-      A1-2.1.8 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftig-
                dium, auch Bachelor- und unmittelbar ange-                   ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
                schlossener Masterstudiengang-, nicht Referen-               Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
                darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und derglei-                  oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
                chen).                                                       betreuen oder den Streudienst versehen.
                Versicherungsschutz besteht auch, wenn im                    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä-
                Rahmen des Nachversicherungsschutzes nach                    den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
                A1-11 nach Beendigung der beruflichen Erstaus-               krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                bildung eine Zweitausbildung begonnen wird. Der              gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                Versicherungsschutz besteht dann für den Zeit-      A1-2.1.9 Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen unterei-
                raum der Zweitausbildung fort.                               nander / Regressansprüche
          (3)   während der Ableistung
                 von Grundwehrdienst, freiwilligem Wehr-                    Mitversichert sind -abweichend von A1-7.4- gesetzliche
                    dienst, Bundesfreiwilligendienst,                        Haftpflichtansprüche Dritter, z.B. etwaige übergangsfä-
                 eines freiwilligen sozialen oder ökologischen              hige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ-
                    Jahres                                                   gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern,
                                                                             öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rück-
                vor, während oder im Anschluss an die Schul- o-              griffsansprüche sonstiger Versicherer wegen Perso-
                der Berufsausbildung.                                        nenschäden der versicherten Personen untereinander.
          (4)   im Rahmen des Nachversicherungsschutzes
                nach A1-11, wenn unmittelbar nach Beendigung        A1-2.2   Single (Einpersonenhaushalt)
                der Schul- oder beruflichen Erstausbildung eine              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                Arbeitslosigkeit oder Wartezeit (z.B. bis zum Er-            rungsnehmers.
                halt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeits-              Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft-
                platzes) eintritt, auch wenn zur Überbrückung                pflicht der unter A1-2.1.7 bis A1-2.1.8 genannten Per-
                eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.                        sonen und Haftpflichtansprüche gemäß A1-2.1.9.
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
         rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen
         Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent-
         sprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                              Seite 4 von 28

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Zur Vermeidung von Versicherungslücken sind Änderungen                      zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
des versicherten Personenkreises (z.B. wegen Heirat, Geburt                 hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
eines Kindes) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Es                   che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
gelten die Bestimmungen nach A1-8 Veränderungen des ver-                    des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen).                           sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
A1-2.3   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-               auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
         bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen                 hätte.
         entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be-               Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
         stimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),                   rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
         wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-              rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
         son entsteht.                                                      nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit-
                                                                            ten freizustellen.
A1-2.4   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die
         Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person         A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
         des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten                lung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatz-
         Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz                 ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
         sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die                Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         mitversicherten Personen.                                          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
                                                                            Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
A1-2.5   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur                Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmäch-
         der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung                 tigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
         der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungs-                  den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
         nehmer als auch die mitversicherten Personen verant-               sicherungsnehmers.
         wortlich.
                                                                   A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens-
A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                             ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                 fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
         Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk-                  die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
         samkeit der Versicherung eingetretenen Schadener-                  rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
         eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-,                genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenord-
         Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-                       nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbar-
         schaden zur Folge hatte, aufgrund                                  ten höheren Kosten des Verteidigers.
                        gesetzlicher                               A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
                Haftpflichtbestimmungen                                     cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde-
                privatrechtlichen Inhalts                                   rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
         von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch                    Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
         genommen wird.                                            A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die             Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
         Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf             Selbstbeteiligung)
         den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum            A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                    jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch               rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
         wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                     der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
         (1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus              pflichtige Personen erstreckt.
               Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha-              Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
               denersatz statt der Leistung;                                Vermögensschäden ist auf den im Versicherungs-
                                                                            schein vereinbarten Betrag begrenzt.
         (2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
               Nacherfüllung durchführen zu können;                A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
                                                                            Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
         (3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-               für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
               genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit                auf das zweifache der vereinbarten Versicherungs-
               der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                  summen begrenzt.
         (4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-        A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
               trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                 eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
         (5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-                   rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
               zögerung der Leistung;                                       dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         (6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten-                  auf derselben Ursache,
               der Ersatzleistungen.                                              auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
                                                                                   dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,                           oder
         soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung                     auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män-
         oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft-                        geln
         pflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.                      beruhen.
A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des             A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh-
         Versicherers                                                       mer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi-
A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                                    gungsleistung des Versicherers mit einem im Versiche-
             die Prüfung der Haftpflichtfrage,                             rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Be-
             die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-                    trag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
              sprüche und                                                   Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
             die Freistellung des Versicherungsnehmers von                 Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbe-
              berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.                    teiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan-
         Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,                 sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,                    Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs              Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                            Seite 5 von 28

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          beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter               Besteht Anspruch auf Entschädigung des geltend ge-
          Schadenersatzansprüche verpflichtet.                                  machten Schadens aus einem anderen Haftpflichtversi-
A1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                   cherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht-
          nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                        versicherung), entfällt insoweit der Versicherungs-
                                                                                schutz aus diesem Vertrag.
A1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
          einem Versicherungsfall die Versicherungssumme,             A1-6.2.2 Gerichtlich bestellter Betreuer/Vormund
          trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätig-
          der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der An-                         keit als ein vom Betreuungsgericht bestellter, nicht
          sprüche.                                                              beruflicher Betreuer/Vormund.
A1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten             A1-6.2.3 Tagesmutter/-eltern, Babysitter, Au-pair
          Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi-                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätig-
          talwert der Rente die Versicherungssumme oder den                     keit als Tagesmutter/-eltern, Babysitter oder Au-pair
          nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem                      insbesondere aus der übernommenen Betreuung und
          Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                   Aufsichtspflicht für bis zu sieben minderjährigen Kin-
          Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente                    dern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des
          nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                   Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versi-                     der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen.
          cherer erstattet.
          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-                 Abweichend zu A1-1 besteht auch Versicherungs-
          chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-                   schutz, wenn diese Tätigkeit beruflich (entgeltlich)
          rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-                 ausgeübt wird.
          rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des                Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Be-
          Versicherungsfalls.                                                   triebe oder Institutionen, z.B. Kindertagesstätte, Kin-
          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                     derhort, Kindergarten.
          Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                      Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der
          beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                   Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden,
          Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                      die die zu betreuenden Kinder erleiden.
          Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                        Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haft-
          übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem                 pflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhan-
          vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                   denkommens von Sachen und der Verlust von Geld
A1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung                    der zu betreuenden Kinder.
          eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befrie-      A1-6.2.4 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
          digung oder Vergleich am Verhalten des Versiche-
          rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil-
          von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an                      nahme an Betriebspraktika und Ferienjobs -auch
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-                  Gelegenheitsjobs im Rahmen eines Work & Travel-
          zukommen.                                                             Programms-, soweit aus einem anderen Vertrag kein
                                                                                Anspruch auf Versicherungsschutz besteht.
A1-6      Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
          (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und                A1-6.2.5 Teilnahme an fachpraktischem Unterricht
          besondere Ausschlüsse)                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne pri-                 rungsnehmers aus der Teilnahme an fachpraktischem
          vate Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für                    Unterricht (z.B. Laborarbeiten) in Ausbildungsstätten
          diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                       (z.B. Schulen, Fach- oder Berufsakademien/-
                                                                                hochschulen oder Universitäten).
          Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,                    Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht
          finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle                   wegen Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und
          anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A1-4                     Lehrgeräten (auch Maschinen) der Ausbildungsstätten.
          – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
          Ausschlüsse).                                               A1-6.3    Haus- und Grundbesitz
A1-6.1    Familie und Haushalt                                        A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
                                                                               (Mieter oder Eigentümer)
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                 (1)   einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungs-
           (1)   als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus                         eigentum als Sondereigentümer), einschließlich
                 der Aufsichtspflicht über Minderjährige);                             Ferienwohnungen innerhalb Europas,
           (2)   als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
                 Personen.                                                             Bei Sondereigentümern sind versichert Haft-
                                                                                       pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh-
A1-6.2    Versicherte Tätigkeiten                                                      nungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
A1-6.2.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht er-
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefah-                    streckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsan-
          ren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar-                      teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
          beit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage-                   (2)   eines selbstbewohnten Einfamilienhauses inner-
          ments.                                                                       halb Europas,
          Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit in                          (3)   eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf
           (1) der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-,                         Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten,
               Kirchen- und Jugendarbeit;                                              nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercam-
           (2) Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes-                      ping) innerhalb Europas,
               senverbänden;                                                    sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu
           (3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,                Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig                   zugehörigen Garagen und Gärten, auch Carports, Kfz-
               organisierten Gruppen.                                           Stellplätze, Swimming-Pools, Teiche, Biotope sowie ei-
                                                                                nes Schrebergartens (inklusive Garten- oder Gewächs-
                                                                                haus).

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                  Seite 6 von 28

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A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-         A1-6.6    Allmählichkeitsschäden
         6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haft-                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sach-
         pflicht                                                                 schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tem-
          (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi-                 peratur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Nieder-
                cherungsnehmer in den oben genannten Eigen-                      schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entste-
                schaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,                 hen.
                Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee-            A1-6.7    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die
                durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-                       Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Ver-
                schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher                   sicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
                übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver-                     oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich
                kehrssicherungspflichten des Vertragspartners                    daraus ergebenden Vermögensschäden.
                (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei-       A1-6.7.1 Mietsachschäden an Immobilien
                genschaft;                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
          (2)   aus der Vermietung von nicht mehr als drei ein-                  sachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, ge-
                zeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von                    leasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
                Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken                        Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden
                und Garagen. Wenn die Anzahl der vermieteten                     einschließlich fest verankerter Sachen (z.B. Balkone,
                Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser                    Terrassen, technische Anlagen).
                Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim-                  Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an Im-
                mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);                     mobilien ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
          (3)   als Inhaber von stationären Anlagen zur Erzeu-                   rungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
                gung von Strom und Wärme durch erneuerbare             A1-6.7.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften
                Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum
                Beispiel Solarthermie-, Photovoltaik-, Geother-                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
                mieanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheiz-                    sachschäden an mobilen Einrichtungs- und Ausstat-
                kraftwerke ausschließlich zur privaten Nutzung                   tungsgegenständen (Inventar, z.B. Mobiliar, Heimtexti-
                und Eigenversorgung. Der Versicherungsschutz                     lien, Geschirr) während des Aufenthalts in Reiseunter-
                umfasst die Verkehrssicherungspflichten;                         künften (z.B. Hotel- oder Pensionszimmer, Ferienwoh-
                                                                                 nung/-haus, Schiffskabine).
          (4)   als privater Inhaber und Betreiber von Treppenlif-
                ten;                                                             Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an
                                                                                 Inventar von Reiseunterkünften ist je Versicherungsfall
          (5)   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten                     auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
                (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,                     begrenzt.
                Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungs-
                schein vereinbarten Bausumme je Bauvorhaben.           A1-6.7.3 Schäden an sonstigen gemieteten, geleasten, gepach-
                Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt                    teten, geliehenen beweglichen Sachen
                dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die                   Versichert ist -abweichend von A1-7.5- die gesetzliche
                Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung                       Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschä-
                (A1-9);                                                          digung, Vernichtung oder Abhandenkommen von frem
                Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aller             den beweglichen Sachen, die vom Versicherungs-
                Personen, die mit den Bauarbeiten unentgeltlich                  nehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, ge-
                beschäftigt sind (z.B. Nachbarschaftshelfer). Der                pachtet oder geliehen wurden oder die Gegenstand
                Versicherungsschutz gilt nur für Schäden, die                    eines besonderen Verwahrungsvertrags waren.
                diese Personen in Ausführung der Eigenleistung
                verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht                    Die Höchstersatzleistung für Schäden an sonstigen
                für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls                   gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen be-
                nach dem Sozialgesetzbuch VII;                                   weglichen Sachen ist je Versicherungsfall auf den im
                                                                                 Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
          (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB,
              wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel              A1-6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
              bestand;                                                          pflichtansprüche
          (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in                       (1)   nach A1-6.7.1 und A1-6.7.2 wegen
              dieser Eigenschaft.                                                       a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Be-
                                                                                           anspruchung;
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                                       b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-                         und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
         chen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                an Elektro- und Gasgeräten;
         Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie                            c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs-
         durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,                                  nehmer hiergegen besonders versichern
         Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er-                                   kann;
         scheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft                   (2)   nach A1-6.7.3 wegen
         oder Wasser ausgebreitet haben.                                              a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu-
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-                                 gen.
         sprüche aus Gewässerschäden.                                  A1-6.8    Sportausübung
         Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-               A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Aus-
         schadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Um-                       übung von Sport.
         weltrisiken).
A1-6.5   Abwässer                                                      A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-                 pflichtansprüche aus
         den durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus-                      (1)    einer jagdlichen Betätigung;
         schließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und
         durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.                      (2)    der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahr-
                                                                                        zeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                 Seite 7 von 28

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                Rennens von einem Veranstalter organisiertes o-                (6)    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr
                der vorgeschriebenes Training, bei dem die Er-                        als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
                zielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                       keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee-
                Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-                          räumgeräte;
                den, die bei der privaten Teilnahme an einem                   (7)    Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs-
                Radrennen/-Wettkampf (z.B. Straßenrundfahrt,                          pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We-
                Triathlon) oder dem Training dazu verursacht                          gen und Plätzen verkehren.
                werden. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit     A1-6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem
                anderen Vertrag besteht.                                       Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
                                                                               Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
A1-6.9    Waffen und Munition                                                  das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungs-
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-             berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-
          rungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und                   mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
          Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie                     zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht
          Munition, Geschossen oder Feuerwerkskörpern.                         werden.
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der                       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
          Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Hand-                     fentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderli-
          lungen.                                                              chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh-
A1-6.10 Tiere                                                                  mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
                                                                               zeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor-
A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versich-              derliche Fahrerlaubnis hat.
         rungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Hau-
         stieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.                            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
                                                                               heiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver-
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die ge-                   letzung einer Obliegenheit).
          setzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                                                     A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
          (1)   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
                Zugtieren;                                           A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
                                                                              den, die durch den Gebrauch ausschließlich von sol-
          (2)   wilden Tieren;                                                chen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der
          (3)   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftli-            Versicherungspflicht unterliegen.
                chen Zwecken gehalten werden.                        A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-            wegen Schäden, die durch den Gebrauch versiche-
         rungsnehmers                                                         rungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, so-
          (1)   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde                  weit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentü-
                oder Pferde,                                                  mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom-
                                                                              men wird.
          (2)   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                     A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
          (3)   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke
                zu privaten Zwecken,                                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
                                                                               den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
          soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-               schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
          Haftpflichtversicherung besteht.
                                                                                (1)
                                                                                  eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Se-
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-                       gel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbord-
          pflichtansprüche der Tierhalter oder –eigentümer sowie                  motoren) oder Treibsätze;
          Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögens-                      (2) fremde Segelboote -ohne Begrenzung der Segel-
          schäden.                                                                fläche- ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Au-
A1-6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                             ßenbordmotoren) oder Treibsätze;
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                                (3) eigene und fremde Windsurfbretter, Kitesportge-
A1-6.11.1 Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die gesetzli-                   räte (Boards, Drachen, Buggys) sowie Strand-
         che Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden                     und Eissegler;
         durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden                      (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren –
         nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und                       ohne Begrenzung der Motorleistung-, soweit
         Kraftfahrzeug-Anhängern:                                                  diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                                                                                   für das Führen keine behördliche Erlaubnis
          (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver-                      erforderlich ist.
                kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
                bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch      A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
                Golfspiels;                                                    den, die verursacht werden durch den Gebrauch von
          (2)   Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge-                   ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
                schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo-      A1-6.15 Schäden im Ausland
                torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im
                es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht;                   Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
          (3)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart-               wenn diese
                bedingter Höchstgeschwindigkeit;                                (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf
          (4)   Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran-                       ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
                kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart-                     zurückzuführen sind oder
                bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An-                (2) während eines unbegrenzten Auslandsaufent-
                spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande-                       haltes innerhalb Europas,
                ren Vertrag besteht;                                            (3) während eines vorübergehenden Auslandsauf-
                                                                                     enthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren
          (5)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-               eingetreten sind.
                ter Höchstgeschwindigkeit;


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                 Seite 8 von 28

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          Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver-                (2)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen
          sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und                        sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei-
          die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden                        cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
          Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von                          a) sich daraus ergebender Personen- und
          im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern ge-                                 Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten-
          mäß A1-6.3.1 (1) bis (3).                                                      veränderungen sowie
          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.                          b) der Kosten zur Wiederherstellung der verän-
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der                          derten Daten bzw. Erfassung / korrekter
          Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten                            Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
          die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt                         Daten;
          als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der                 (3)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni-
          Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut                          schen Datenaustausch.
          angewiesen ist.                                                      Für (1) bis (3) gilt:
A1-6.16 Vermögensschäden                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sor-
                                                                               gen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-             bereitgestellten Daten durch Sicherungsmaßnahmen
         rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder                        und/oder –techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesi-
         durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden                     chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
         sind.                                                                 Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen
A1-6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-                      können auch durch Dritte erfolgen:
         sprüche wegen Vermögensschäden                                        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
          (1)   durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem                  so gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung einer
                Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her-              Obliegenheit).
                gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbei-   A1-6.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
                ten oder sonstige Leistungen;                                 nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          (2)   aus planender, beratender, bau- oder montage-                  (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung,
                leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-                     -Pflege;
                keit;                                                          (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-wei-
          (3)   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-                           sung, -Schulung;
                gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                  (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration,
                                                                                     -betrieb, -wartung, -pflege;
          (4)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                          (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-,
          (5)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei-                       Host-, Full-Service-Providing;
                severanstaltung;                                               (5)   Betrieb von Datenbanken.
          (6)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-         A1-6.17.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
                stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen             eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
                Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,                  rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
                aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Un-                  rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                terschlagung;                                                       auf derselben Ursache,
          (7)   aus Rationalisierung und Automatisierung;                           auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
                                                                                     dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
          (8)   aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-                          oder
                rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- o-                    auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereit-
                der Wettbewerbsrechts;                                               stellung elektronischer Daten mit gleichen Män-
          (9)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,                       geln beruhen.
                Kostenvoranschlägen;                                          A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als    A1-6.17.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit
               ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor-                abweichend von A1-6.15- Versicherungsschutz aus-
               stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-               schließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprü-
               der anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-                 che in europäischen Staaten und nach dem Recht eu-
               sichtsgremien / Organe im Zusammenhang ste-                    ropäischer Staaten geltend gemacht werden.
               hen;                                                  A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen o-                    sprüche
               der behördlichen Vorschriften, von Anweisungen                 (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass
               oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus                         der Versicherungsnehmer bewusst
               sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                              a)      unbefugt in fremde Datenverarbeitungs-
          (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B.                                    systeme/Datennetze eingreift (z.B. Ha-
               von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;                                      cker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                                                                                   b)      Software einsetzt, die geeignet ist, die
          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B.                                 Datenordnung zu zerstören oder zu ver-
               Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).                                       ändern (z.B. Software-Viren, Trojanische
A1-6.17 Übertragung elektronischer Daten                                                   Pferde);
A1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-            (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
         rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,                             a)      massenhaft versandten, vom Empfänger
         der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                            ungewollten elektronisch übertragenen
         Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten-                           Informationen (z.B. Spamming),
         träger.                                                                   b)      Dateien (z.B. Cookies), mit denen wider-
                                                                                           rechtlich bestimmte Informationen über
          Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                                         Internet-Nutzer gesammelt werden sol-
          (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma-
                                                                                           len;
                chung oder Veränderung von Daten (Datenver-                   (3) aller Personen, die den Schaden durch bewuss-
                änderung) bei Dritten durch Computer-Viren                         tes Abweichen von gesetzlichen oder behördli-
                und/oder andere Schadprogramme;


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                               Seite 9 von 28

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               chen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidri-            (4)   Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruch-
               gen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige                       nahmen
               bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt ha-                     Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit,
               ben.                                                               dem Versicherer während der Laufzeit des Ver-
               A1-2.4 findet keine Anwendung.                                     trags konkrete Umstände zu melden, die seine
A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen                                           Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich er-
                                                                                  scheinen lassen.
A1-6.18.1 Versichert ist -insoweit abweichend von A1-7.10- die                    Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruch-
         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                     nahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstan-
         Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen                   des spätestens innerhalb einer Frist von drei Jah-
         privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen we-                      ren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als
         gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein-                         zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände er-
         schließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun-                   folgt.
         gen. Gründe für eine Benachteiligung sind
                                                                   A1-6.18.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
              die Rasse,                                                   (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit
              die ethnische Herkunft,                                           sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
              das Geschlecht,                                                   von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht o-
                                                                                 der Weisung oder durch sonstige wissentliche
              die Religion,                                                     Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
              die Weltanschauung,                                               A1-2.4 findet keine Anwendung;
              eine Behinderung,                                            (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Scha-
                                                                                 densersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
              das Alter,                                                        auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
              oder die sexuelle Identität.                                      gelder, die gegen den Versicherungsnehmer o-
         Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem                   der die mitversicherten Personen verhängt wor-
         Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand-                       den sind;
         lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich              (3) Ansprüche wegen
         verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus-                       a)       Gehalt,
         schließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend                   b)       rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensio-
         gemacht werden.                                                                  nen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
         Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen                                Altersversorgung,
         und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie                     c)       Abfindungszahlungen im Zusammen-
         die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet                             hang mit der Beendigung von Arbeitsver-
         ist.                                                                             hältnissen und Sozial-plänen sowie
                                                                                 d)       Ansprüche aus Personenschäden, bei
A1-6.18.2 Versicherungsfall                                                               denen es sich um Arbeitsunfälle und Be-
         Versicherungsfall ist -abweichend von A1-3.1- die erst-                          rufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
         malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs ge-                             rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
         gen den Versicherungsnehmer während der Dauer des                                buch VII handelt.
         Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein   A1-6.19 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und
         Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den               Codekarten
         Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben
         wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schrift-    A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
         lich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-             den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs-
         nehmer zu haben.                                                   seln und Codekarten (auch Fernbedienungen/Trans-
                                                                            ponder) -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-, die
A1-6.18.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes                    zu privaten -auch ehrenamtlichen- Zwecken oder im
         (1)   Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhe-                Rahmen einer beruflichen Tätigkeit überlassen wurden
               bung                                                         und sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherungs-
               Die Anspruchserhebung sowie die zugrundelie-                 nehmers befunden haben.
               gende Benachteiligung müssen während der                     Hierzu zählen insbesondere:
               Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
               eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlas-             (1)   private Haus- und Wohnungstürschlüssel ein-
               sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an                   schließlich Garagen-, Keller-, Nebenraumschlüs-
               dem Tag begangen, an welchem die versäumte                         sel zur Mietwohnung (auch General-/ Haupt-
               Handlung spätestens hätte vorgenommen wer-                         schlüssel für eine zentrale Schließanlage)
               den müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-                     Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentums-
               wenden.                                                            wohnung mit Zentralschließanlage wird der auf
         (2)   Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Be-                      die eigene Wohnung entfallende Anteil des Scha-
               nachteiligungen                                                    dens (Eigenschaden) von der Entschädigungs-
               Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für                    leistung abgezogen.
               Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums             (2)   Hotelschlüssel und –Chipkarten, Zimmersafe-
               von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen                        schlüssel
               wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benach-
               teiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Ab-             (3)   Vereinsschlüssel
               schluss dieses Versicherungsvertrags kannte.                 (4)   Schlüssel die in Zusammenhang mit einer ehren-
         (3)   Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Ver-                     amtlichen Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit zur Ver-
               tragsbeendigung                                                    fügung gestellt wurden
               Der Versicherungsschutz umfasst auch solche                  (5)   fremde Schlüssel zu Kraftfahrzeugen (z.B. von
               Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun-                       Miet- / Dienstfahrzeugen)
               gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi-
               cherungsvertrags begangen und innerhalb eines                (6)   Tresorschlüssel und sonstige Schlüssel zu Wert-
               Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des                      behältnissen oder –räumen (z.B. von Geldinstitu-
               Versicherungsvertrags erhoben und dem Versi-                       ten)
               cherer gemeldet worden sind.

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                             Seite 10 von 28

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         (7)   Schlüssel, die in Zusammenhang mit einer beruf-               zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö-
               lichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit                 ren, eintreten, soweit kein oder kein ausreichender Ver-
               durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn überlas-               sicherungsschutz aus einer für das Fahrzeug abge-
               sen wurden (z.B. für den Zutritt zu den Firmen-               schlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
               räumen oder zur Zeiterfassung)
                                                                   A1-6.22.2 Als Kraftfahrzeuge gelten:
         (8)   fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für
               die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Ange-              (1)   Personenkraftwagen,
               stellter überlassen wurden                                    (2)   Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und
A1-6.19.2 Der Versicherungsschutz umfasst Kosten                                   Leichtkrafträder/-roller (auch E-Bikes mit Motor-
                                                                                   leistungen über 250 Watt bzw. Höchstgeschwin-
         (1)   für den Ersatz der Schlüssel und Codekarten;                        digkeiten über 25 km/h),
               Elektronische Zugangsberechtigungskarten                      (3)   Camping(kraft)fahrzeuge/Wohnmobile (bis 4 t zu-
               (Code-/Chipkarten) sowie sonstige Geräte mit                        lässiges Gesamtgewicht),
               der Funktion eines Schlüssels (z.B. elektronische
               Schlüssel / Transponder / Fernbedienung) wer-                 soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför-
               den Schlüsseln gleichgesetzt.                                 derung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich
                                                                             Führer) bestimmt sind.
         (2)   für die notwendige Auswechslung oder Änderung
               von Schlössern und Schließanlagen;                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
                                                                             gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn-
         (3)   für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen                        wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
               (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
               Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem                 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
               der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9
                                                                             (Vorsorgeversicherung).
A1-6.19.3 Nicht versichert sind
          (1) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust      A1-6.22.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtan-
               ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus).                       sprüche
          (2) der Verlust von Schlüsseln zu sonstigen bewegli-              (1) des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs /
               chen Sachen (z.B. Möbelschlüssel).                                 Anhängers, es sei denn, es handelt sich um Per-
          (3) fremde Schlüssel, die versicherten Personen im                      sonenschäden;
               Rahmen einer selbständigen oder freiberuflichen              (2) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan-
               Tätigkeit überlassen                                               denkommen des genutzten Fahrzeugs / Anhä-
               wurden. Dieser Ausschluss entfällt, soweit es                      ngers oder der mit diesem Fahrzeug verbunde-
               sich um eine mitversicherte selbständige, neben-                   nen oder beförderten Sachen.
               berufliche Tätigkeit nach A4-1.8 handelt.           A1-6.22.4 Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass
A1-6.19.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Abhan-               (1) das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer
         denkommen fremder Schlüssel ist je Versicherungsfall                     gebraucht wird. Berechtigter Fahrer ist, wer das
         auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag                       Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
         begrenzt.                                                                berechtigten gebraucht.
        Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall                           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
        EUR 150 selbst zu tragen.                                                  zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
A1-6.20 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen                                     unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                                             (2)   der Fahrer des Fahrzeugs das Fahrzeug auf öf-
         Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis (z.B. Um-                       fentlichen Wegen und Plätzen nur mit erforderli-
         zugshilfe) sind mitversichert.                                            cher Fahrerlaubnis benutzt.
         Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
         Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem                          zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
         Gefälligkeitsverhältnis handelt, sofern der Versiche-                     Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
         rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer                      Fahrerlaubnis besitzt.
         nicht leistungspflichtig ist.                                       (3)   das Fahrzeug nicht gefahren wird, wenn der Fah-
         Die Höchstersatzleistung für Schäden infolge Gefällig-                    rer durch alkoholische Getränke oder andere be-
         keitshandlungen ist auf den im Versicherungsschein                        rauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-
         vereinbarten Betrag begrenzt.                                             zeug sicher zu führen.
A1-6.21 Deliktsunfähigkeit                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
         Schäden durch mitversicherte, gesetzlich deliktsunfähi-                   zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
         ge Personen sind versichert (z.B. Minderjährigkeit,                       Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Ge-
         Geistes- oder Bewußtseinsstörung / Demenz).                               tränke oder andere berauschende Mittel nicht in
                                                                                   der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
         Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den
         Einwand der Deliktsunfähigkeit, sofern der Versiche-                Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3-
         rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer                2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten)
         nicht leistungspflichtig ist.                                       entsprechend.
         Die Höchstersatzleistung für Schäden durch mitversi-      A1-6.22.5 Besteht Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem
         cherte, gesetzlich deliktsunfähige Personen ist auf den            bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so
         im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt                gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtver-
                                                                            sicherung nur subsidiär.
A1-6.22 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahr-
        zeuge im Ausland („Mallorca-Police“)                       A1-7      Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.22.1 Versichert ist -abweichend von A1-6.11 und A1-7.14-                Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
         die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden                nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schä-                vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
         den, die auf einer Reise in den geografischen Grenzen     A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                              Seite 11 von 28

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         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                  genden Ursache und alle sich daraus ergebenden
         Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt               Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
         haben.                                                            Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
         A1-2.4 findet keine Anwendung.                                    Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von              zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                   Leistung führt.
                                                                           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                  Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versiche-
         Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,               rungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sa-
         dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder              chen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
         Schädlichkeit                                                     übernommen haben.
              Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
              Arbeiten oder sonstige Leistungen                  A1-7.7   Asbest
         erbracht haben.                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
         A1-2.4 findet keine Anwendung.                                    auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnis-
A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander                          se zurückzuführen sind.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                            A1-7.8   Gentechnik
         (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
              7.4 benannten Personen gegen die mitversicher-               zurückzuführen sind auf
              ten Personen;                                                (1) gentechnische Arbeiten,
         (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-                   (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
              selben Versicherungsvertrags;                                (3) Erzeugnisse, die
         (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen                             Bestandteile aus GVO enthalten,
              desselben Versicherungsvertrags.                                      aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche                        wurden.
         von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit       A1-7.9   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-                   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.
         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
                                                                  A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Dis-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche-                kriminierung
         rungsnehmer
         (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
               ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu            Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand-
               den im Versicherungsvertrag mitversicherten                 lung oder sonstigen Diskriminierungen.
               Personen gehören –siehe Regelungen in A1-2;        A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
               ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-                  (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
               schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige o-                     Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
               der betreute Person ist;                                    (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
         (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                         sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-
               Versicherungsnehmer eine juristische Person                        nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
               des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein              In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
               nicht rechtsfähiger Verein ist;                             der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor-
         (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden                  sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
               Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
               eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-      A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
               sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
               ist;                                                        und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
         (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-                  welche entstehen durch
               nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-              (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun-
               schaft ist;                                                       gen -sofern nicht etwas anderes vereinbart ist-
         (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-                     siehe A4-1.17).
               verwaltern.                                                 (2) Überschwemmungen stehender oder fließender
         Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für An-                   Gewässer.
         sprüche von Angehörigen der dort genannten Perso-        A1-7.13 Strahlen
         nen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson-               in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
         derer Verwahrungsvertrag                                          energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                    Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah-
         fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden                   len).
         Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer           A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
         cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
         geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder             der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person
         sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver-                   oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
         trags sind.                                                       durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
                                                                           fahrzeug-Anhängers verursachen.
A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,                 A1-2.4 findet keine Anwendung.
         Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                  A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
         vom Versicherungsnehmer hergestellten oder geliefer-              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         ten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge            Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
         einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-            und gefährliche Beschäftigung.
                                                                           A1-2.4 findet keine Anwendung.

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                          Seite 12 von 28

[Seite 26]
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art        A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversiche-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                      rung für die private Hundehaltung, wenn eine Versiche-
         einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen                   rungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e
         aller Art.                                                           besteht.
A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos                      A1-10    Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
                                                                              dem Tod des Versicherungsnehmers
         (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                              Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der
         Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver-             bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
         sicherungsnehmers                                                    nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten                        für den mitversicherten Ehegatten und eingetra-
         Risikos.                                                                   genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
         Dies gilt nicht                                                            und/oder
              für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von                        unverheiratete und nicht in einer eingetragenen
               versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was-                     Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versi-
               serfahrzeugen sowie                                                  cherungsnehmers.
              für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder              Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle-
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.                           benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-                  beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
         rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschrif-         A1-11    Nachversicherungsschutz
         ten. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt,                Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
         das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer                   der in A1-2 genannten Personen weil
         Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs-
         recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats                  (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge-
         von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der                        tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge-
         Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                        hoben ist,
A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-                          (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens-
         rung)                                                                     partner oder einer sonstigen mitversicherten Per-
                                                                                   son beendet ist,
A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzli-
         che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken,                 (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o-
         die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu                          der heiraten,
         entstehen, sofort versichert.                                        besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auffor-               laufenden Versicherungsjahres, maximal für 6 Monate.
         derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb                  Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein neu-
         eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch                  er Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine
         mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Ver-               Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche-
         sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der              rungsschutz rückwirkend.
         Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
         ab dessen Entstehung.                                       Abschnitt A2       Besondere Umweltrisiken
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko      Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden -abweichend von
         angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu          A1-6.4- und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
         beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss          (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgen-
         der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge-            den Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen
         kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri-     Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Um-
         chen war.                                                   welteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
         einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt              A2-1     Gewässe3rschäden
         eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb          A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
         einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das             rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen
         neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                        einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf-
A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer               fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwas-
         Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Ab-                  sers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögens-
         satz 4 auf die im Versicherungsschein vereinbarte                    schäden wie Sachschäden behandelt.
         Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Ver-                     Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
         mögensschäden begrenzt.                                              gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                 Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder                   besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anla-
              Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,                gen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Ge-
              soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-                 samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
              schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                  1.000 l/kg nicht übersteigt.
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder                  Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen über-
              Führen von Bahnen;                                              schritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-                  Es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
              vorsorgepflicht unterliegen;                                    cherung (A1-9).
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden       A2-1.2   Rettungskosten
              und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi-
              cherungsverträgen zu versichern sind;                           Der Versicherer übernimmt
          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher                Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-
              und amtlicher Tätigkeit, sofern nicht etwas ande-                    cherungsnehmer im Versicherungsfall zur Ab-
              res vereinbart ist.                                                  wendung oder Minderung des Schadens für ge-
                                                                                   boten halten durfte (Rettungskosten), sowie
A1-9.4   Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige                         außergerichtliche Gutachterkosten.
         Hunde


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                              Seite 13 von 28

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         Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach-            Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs-
         terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung                  nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß
         die Versicherungssumme für Sachschäden nicht über-                 nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
         steigen.                                                           Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-                den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
         und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch         A2-2.3   Ausschlüsse
         insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
         der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-        A2-2.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers               Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder                        dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
         Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens                  an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         gilt nicht als Weisung des Versicherers.                           Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt
                                                                            schutz dienen, abweichen.
A2-1.3   Ausschlüsse                                                        A1-2.4 findet keine Anwendung.
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller          A2-2.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-                  Schäden
         weichen von dem Gewässerschutz dienenden Ge-                       a)   die durch unvermeidbare, notwendige oder in
         setzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer                        Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
         gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-                        entstehen.
         gungen herbeigeführt haben.                                        b)   für die der Versicherungsnehmer aus einem an-
         A1-2.4 findet keine Anwendung.                                          deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                        denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz
         nachweislich                                                            hat oder hätte erlangen können.
              auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen         A2-2.4   Die Versicherungssumme für Umweltschäden ist für
               Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-               alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
               streik, illegalem Streik oder                                den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
              unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder                grenzt.
               Maßnahmen
         beruhen.
         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
         weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.        Abschnitt A3       Forderungsausfallrisiko
A2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-                 A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
         schadensgesetz (USchadG)                                  A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens-                     Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi-
                                                                            cherte Person während der Wirksamkeit der Versiche-
         gesetzes (USchadG) ist eine                                        rung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche-
         (1) Schädigung von geschützten Arten und natürli-                  rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
              chen Lebensräumen,
         (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grund-                   (1) der wegen dieses Schadenereignisses in An-
              wasser,                                                            spruch genommene Dritte kann seiner Scha-
         (3) Schädigung des Bodens.                                              densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
                                                                                 nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs-
A2-2.1   Versichert sind -abweichend von A1-3.1- den Versiche-                   unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
         rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten                 festgestellt worden ist und
         oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
         gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des                   (2) die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit-
         Versicherungsvertrags                                                   ten gescheitert ist.
              die schadenverursachenden Emissionen plötz-                  Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso-
               lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die               nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
               Umwelt gelangt sind oder                                     schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
              die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-              gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
               fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.                 Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädi-
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-                  gender Dritter).
         chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä-         A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
         den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-                    dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche-
         gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich              rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt
         dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti-                 A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versi-
         ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-              cherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
         zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein                  Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädi-
         Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt                  gers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
         des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem                     Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
         Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-                 So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
         kannt werden können (Entwicklungsrisiko).                          wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-                  beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
         nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen                  oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor-
         Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten                    sätzlich herbeigeführt hat.
         oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund                   Mitversichert sind – abweichend von A1-6.10 – gesetz-
         stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags er-                 liche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen-
         fasst sind.                                                        schaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes
A2-2.2   Ausland                                                            oder Pferdes.
         Versichert sind im Umfang von A1-6.15 die im Gel-         A3-2     Leistungsvoraussetzungen
         tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie                       Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs-
         (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.                      nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person
                                                                            leistungspflichtig, wenn


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                            Seite 14 von 28

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A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder ei-                     Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge-
         nen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen                        bracht oder eingelegt wurden;
         Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem                  (4)   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Nor-                       ein anderer Versicherer Leistungen zu erbrin-
         wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im                              gen hat (z.B. der Schadensversicherer des
         vereinigten Königreich (UK) festgestellt worden ist. An-                        Versicherungsnehmers) oder
         erkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-                     ein Sozialversicherungsträger oder Sozial-
         che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder                           leistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
         binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch                            auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Be-
         ohne einen dieser Titel bestanden hätte.                                        teiligungs- oder ähnliche Ansprüche von Drit-
A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig                          ten handelt.
         ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
         oder eine mitversicherte Person nachweist, dass              Abschnitt A4   Deckungserweiterungen und Zusatz-
               eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie-     bedingungen zur WWK Privathaftpflichtversicherung
                digung geführt hat,
                                                                      A4-1     Deckungserweiterungen der WWK Privathaft-
               eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint,
                                                                               pflichtversicherung plus (PHV plus)
                da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz-
                ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung               (Stand 01.03.2018)
                über seine Vermögensverhältnisse abgegeben            Die folgenden Deckungserweiterungen gelten zusätzlich zu
                hat oder                                              den Regelungen in A1-A3, sofern das Deckungspaket PHV
               ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten       plus ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart ist.
                durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol-
                len Befriedigung geführt hat oder ein solches
                                                                      Das Deckungspaket WWK Privathaftpflichtversicherung plus
                Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
                                                                      umfasst folgende Deckungserweiterungen:
         und
                                                                      A4-1.1 Gegenseitige Ansprüche
A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den scha-
         denersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs-               Versichert sind abweichend von A1-7.3 und in Erweite-
         leistung abgetreten werden und die vollstreckbare                     rung von A1-2.1.9 Schadensersatzansprüche aus
         Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt                 Personenschäden der mitversicherten Personen unter
         wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei-                    einander.
         bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.             A4-1.2   Betreute Person
A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                                   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
A3-3.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für diese                   der betreuten Person, sofern der Versicherungsnehmer
         Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versiche-                  oder eine mitversicherte Person vom Betreuungsge-
         rungssumme bis zur Höhe der titulierten Forderung.                    richt als nicht beruflicher Betreuer / Vormund bestellt
                                                                               ist.
A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs-                     Versicherungsschutz besteht nur, sofern kein Anspruch
         schein und seinen Nachträgen vereinbarten Versiche-                   auf Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag
         rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich                  (z.B. eigene Privathaftpflichtversicherung der betreuten
         der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-                   Person) besteht.
         pflichtige Personen erstreckt.                               A4-1.3   Notfallhelfer
A3-3.3   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
         Rechte aus diesem Vertrag zu.                                         die in einer Notfallsituation dem Versicherungsnehmer
A3-4     Räumlicher Geltungsbereich                                            oder einer mitversicherten      Person freiwillig Hilfe
                                                                               leisten (Notfallhelfer). Versichert sind Schadensersatz-
         Versicherungsschutz besteht -abweichend von A1-
                                                                               ansprüche Dritter, die sich aus der Hilfeleistung erge-
         6.15- für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat
                                                                               ben soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch
         der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liech-
                                                                               auf Versicherungsschutz besteht.
         tenstein, der Schweiz sowie im vereinigten Königreich
         (UK) eintreten.                                                       Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Notfall-
                                                                               helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind.
A3-5     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
         risiko                                                                Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personen-
                                                                               schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
A3-5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind -sofern
                                                                               Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
         nicht im Rahmen und Umfang dieser Privathaftpflicht-
                                                                               mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
         versicherung mitversichert- Ansprüche wegen Schäden
         an                                                           A4-1.4   Nachversicherungsschutz
         (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-                   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
                und Wasserfahrzeugen,                                          der in A1-2 genannten Personen weil
         (2) eigengenutzten Immobilien,                                        (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge-
         (3) Tieren,                                                                  tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge-
         (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb,                           hoben ist,
                Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche-                  (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens-
                rungsnehmers oder einer mitversicherten Person                        partner oder einer sonstigen mitversicherten Per-
                zuzurechnen sind.                                                     son beendet ist,
A3-5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                       (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o-
         (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der                               der heiraten,
              Rechtsverfolgung;                                                besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des
         (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder                      laufenden Versicherungsjahres, maximal für 12 Mona-
              vertraglichen Forderungsübergangs;                               te.
         (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be-                    Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein
              rechtigte Einwendungen oder begründete                           neuer Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine
                                                                               Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche-


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                 Seite 15 von 28

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          rungsschutz rückwirkend.                                            Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche
                                                                              Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus
A4-1.5    Mietsachschäden                                                     übung einer selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit
                                                                              bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000
A4-1.5.1 Mietsachschäden an Immobilien                                        EUR. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die
          In Erweiterung von A1-6.7.1 wird die Versicherungs-                 Mitversicherung.
          summe je Versicherungsfall für Mietsachschäden an zu                Kein Versicherungsschutz besteht für medizinische/
          privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten                 heilende oder planende/bauleitende Tätigkeiten oder
          oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnun-                     wenn Angestellte beschäftigt werden.
          gen oder Räumen in Gebäuden einschließlich fest ver-       A4-1.9   Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/
          ankerter Sachen (z.B. Balkone, Terrassen, technische                Dienstherren
          Anlagen) auf den im Versicherungsschein vereinbarten
          Betrag erweitert.                                                   Versichert ist -abweichend von A1-1- die gesetzliche
                                                                              Haftpflicht aus betrieblich und arbeitsvertraglich veran-
          Abschnitt A1-6.7.4 (1) gilt entsprechend.                           lassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitskollegen
A4-1.5.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften                    oder Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügte Sachschäden,
          In Erweiterung von A1-6.7.2 wird die Versicherungs-                 sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf
          summe je Versicherungsfall für Mietsachschäden an                   Versicherungsschutz besteht.
          mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen                  Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Sach-
          (Inventar, z.B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) wäh-             schäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern oder
          rend des Aufenthalts in Reiseunterkünften (z.B. Hotel-              Dienstherren ist auf den im Versicherungsschein ver-
          oder Pensionszimmer, Ferienwohnung/-haus,                           einbarten Betrag begrenzt.
          Schiffskabine) auf den im Versicherungsschein verein-              Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und
          barten Betrag erweitert.                                           Wasserfahrzeugen.
          Abschnitt A1-6.7.4 (1) gilt entsprechend.                  A4-1.10 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und
A4-1.5.3 Sachschäden an sonstigen gemieteten, geleasten,                     Codekarten
         gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen                          In Erweiterung von A1-6.19 besteht Versicherungs-
          In Erweiterung von A1-6.7.3 wird die Versicherungs-                schutz auch für Folgeschäden aus dem Verlust versi-
          summe je Versicherungsfall für Schäden an sonstigen                cherter fremder Schlüssel und Codekarten wegen
          beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemie-                 Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung fremder
          tet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder die              Sachen.
          Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags                    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä-
          waren, auf den im Versicherungsschein vereinbarten                 den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs-
          Betrag erweitert.                                                  seln und Codekarten ist auf den im Versicherungs-
                                                                             schein vereinbarten Betrag erweitert. Ein Selbstbehalt
          Abschnitt A1-6.7.4 (2) gilt entsprechend.                          je Versicherungsfall gilt nicht vereinbart.
A4-1.6    Tiere                                                      A4-1.11 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen
          In Ergänzung von A1-6.10 besteht Versicherungs-                     In Ergänzung von A1-6.20 ist die Höchstersatzleistung
          schutz als Halter oder Hüter                                        je Versicherungsfall für Schäden aus einem Gefällig-
A4-1.6.1 wilder Kleintiere                                                    keitsverhältnis auf den im Versicherungsschein verein-
          aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen                 barten Betrag erweitert.
          Haltung und Hütung von im Haushalt des Versiche-           A4-1.12 Deliktsunfähigkeit
          rungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. in               In Ergänzung von A1-6.21 ist die Höchstersatzleistung
          Terrarien untergebrachte Spinnen, Schlangen, Skorpi-                je Versicherungsfall für Schäden durch mitversicherte,
          one) zu privaten Zwecken.                                           gesetzlich deliktunfähige Personen auf den im Versi-
          Nicht mitversichert sind Aufwendungen in Zusammen-                  cherungsschein vereinbarten Betrag erweitert.
          hang mit dem Wiedereinfangen der Tiere.                    A4-1.13 Auslandsschäden
A-1.6.2   eines ausgebildeten Assistenzhundes (z.B. Blinden          A4.1.13.1 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
          führ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund) zu eigenen               gesetzlicher Haftpflicht
          Zwecken, soweit aus einem anderen Vertrag kein
          Anspruch auf Versicherungsschutz besteht (z.B. Tier-                Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche-
          halterhaftpflichtversicherung)                                      rungsfall innerhalb der Europäischen Union, in Norwe-
                                                                              gen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im verei-
A-1.6.3   von zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen                     nigten Königreich (UK) eine durch den Versicherungs-
          Nutztieren (z.B. Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel)                nehmer nachzuweisende behördliche Anordnung eine
          soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf                  Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
          Versicherungsschutz besteht (z.B. Tierhalterhaftpflicht-            seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der
          versicherung).                                                      Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderli-
          Nicht versichert ist die Tierhaltung zu gewerblichen                chen Kautionsbetrag bis zur Höhe von 100.000 EUR
          oder landwirtschaftlichen Zwecken.                                  zur Verfügung.
A4-1.7    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                       Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
          Mitversichert ist -abweichend von A1-7.9- die gesetzli-             leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
          che Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits-             Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist
          und Namensrechten.                                                  der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbe-
                                                                              trag, spätestens innerhalb eines Monats nach Auszah-
          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen                   lung des Kautionsbetrags, an den Versicherer zurück-
          der Verletzung von Urheberrechten.                                  zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä-             Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
          den aus der Verletzung von Persönlichkeits- oder Na-                Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
          mensrechten ist auf den im Versicherungsschein ver-                 Kaution verfallen ist.
          einbarten Betrag begrenzt.                                 A4-1.14 Neuwertentschädigung
A4-1.8    Nebenberufliche Tätigkeit

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                               Seite 16 von 28

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         Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungs-                nach Abschnitt A3 dieser Privathaftpflichtversicherung
         nehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neu                        nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-
         wert.                                                                versicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schaden-
         Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf                ersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedin-
         EUR 2.500 begrenzt.                                                  gungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert
         Die irreparabel beschädigte/zerstörte Sache darf zum                 EUR 2.500 übersteigt.
         Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht älter als 12                  Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht in Zusam-
         Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufda-                   menhang mit den Regelungen nach A4-1.15.1 a) und
         tums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das                       b).
         Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht nur
         Anspruch auf Zeitwertentschädigung.                                  Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechts-
                                                                              schutzfall eingetreten ist, aber auch dann nur, wenn
        Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen,                       der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungs-
        elektronischen und optischen Geräten sowie Brillen                    schutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
        jeder Art.
                                                                              Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
A4-1.15 Forderungsausfalldeckung, Spezial-Schadenersatz-                      raum, ist dessen Beginn maßgeblich.
        Rechtsschutz
                                                                              Sind mehrere Rechtsschutzfälle für den Anspruch auf
A4-1.15.1 Erweiterte Schadensersatzansprüche                                  Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entschei-
         Mitversichert sind Schadenersatzansprüche                            dend.
         a)    wegen vorsätzlicher Schädigung                                 Wenn der erste Rechtsschutzfall innerhalb der Ver-
               Versicherungsschutz besteht -in Erweiterung von                tragslaufzeit eintritt, besteht Versicherungsschutz. Ist
               A3-1.2- wenn der Schädiger den Versicherungs-                  der erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetre-
               fall vorsätzlich herbeigeführt hat.                            ten, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz.
         b)    aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder      A4-1.15.2.5 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
               –halter                                                        Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahrneh-
               Versicherungsschutz besteht –in Abweichung                     mung in ursächlichem Zusammenhang mit
               von A1-7.14 und A3-5.1- wenn der Schädiger                     (1) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das
               den Versicherungsfall in seiner Eigenschaft als                      bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung
               Kraftfahrzeugführer oder –halter herbeigeführt                       eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh-
               hat, soweit aus einem anderen Vertrag kein An-                       migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände-
               spruch auf Versicherungsschutz besteht.                              rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu-
                                                                                    deteils.
A4-1.15.2 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz                                  (2) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf-
         Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der                             grund von bergbaubedingten Immissionen an
         ARAG SE für die Versicherten dieser Privathaftpflicht-                     Grundstücken und Gebäuden.
         versicherung einen Gruppenvertrag über eine Spezial-                 (3) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o-
         Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abge-                              der mitversicherter Personen desselben Versi-
         schlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die nachste-                       cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten
         henden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die                           sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht
         Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist                        eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
         im Beitrag für diese Privathaftpflichtversicherung ent-                    schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli-
         halten. Im Falle der Beendigung dieser Privathaftpflicht-                  chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
         versicherung endet auch der Versicherungsschutz der                        hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
         Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.                           beendet ist.
A4-1.15.2.1 Versicherungsnehmerin:                                            (4) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
                                                                                    Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange-
         Versicherungsnehmerin der Spezial-Schadenersatz-                           legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
         Rechtsschutz-Versicherung ist die                                    (5) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang
         WWK Allgemeine Versicherung AG,                                            mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge-
         Marsstrasse 37, 80335 München.                                             schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder
                                                                                    sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
A4-1.15.2.2 Versicherte Personen:                                             (6) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen-
         Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-                            hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-
         Rechtsschutzversicherung sind der im Versicherungs-                        waltung und der Finanzierung von Kapitalanla-
         schein genannte Versicherungsnehmer und die mitver-                        gen.
         sicherten Personen dieser Privathaftpflichtversiche-                 (7) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen-
         rung.                                                                      hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge-
A4-1.15.2.3 Rechtsschutz-Versicherer:                                               winnzusagen.
                                                                               (8) vor Verfassungsgerichten, internationalen oder
         Versicherer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Pri-                      supranationalen Gerichten.
         vathaftpflichtversicherung ist die
                                                                     A4-1.15.2.6 Leistungsumfang (§ 5 ARB 2013):
         ARAG SE
                                                                              Der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtlichen
         ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf                                       Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten
         Die WWK Allgemeine Versicherung AG als Versiche-                     (1)   eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts
         rungsnehmerin behält sich vor, den Versicherer dieser                      bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Vergü-
         Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung                            tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zu-
         während der Laufzeit des Vertrages zu wechseln. Der                        ständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die
         Umfang der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Ver-                         gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
         sicherung bleibt dabei unverändert.                                        Rechtsanwaltsvergütungsgesetz;
A4-1.15.2.4 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen                    (2)   des Gerichts einschließlich der Entschädigung für
         Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatz-                     Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
         anspruches im Rahmen der Forderungsausfalldeckung


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               herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge-                  der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht
               richtsvollziehers;                                             grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Rechtsschutz be-
         (3)   für eine Reise des Versicherten zu einem auslän-               stehen.
               dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Be-                  Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
               schuldigter oder Prozesspartei angeordnet ist;                 der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Ob-
         (4)   Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgeg-                    liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
               ners, soweit der Versicherte zur Erstattung dieser             des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder
               Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festset-               den Umfang der dem Rechtsschutz-Versicherer oblie-
               zung verpflichtet ist.                                         genden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
         Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt                   der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
         EUR 250.000. Zahlungen für den Versicherten und für                  Der Rechtsschutz-Versicherer bestätigt dem Versicher-
         mitversicherte Personen in demselben Rechtsschutzfall                ten den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
         werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun-                 henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi-
         gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich                cherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtli-
         und ursächlich zusammenhängen.                                       chen Interessen, bevor der Rechtsschutz-Versicherer
                                                                              den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entste-
         Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht                             hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der
         (1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden              Rechtsschutz-Versicherer nur die Kosten, die er bei ei-
              sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versi-                ner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
              cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten                  Maßnahmen zu tragen hätte.
              Ergebnis entsprechen, es sei denn, es ist gesetz-
              lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.       A4-1.15.2.8 Stichentscheid
         (2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die                    (1)   Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts-
              aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs-                      schutz ab,
              vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent-                    a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli-
              stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah-                            chen Interessen voraussichtlich entstehende
              men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des                      Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
              Vollstreckungstitels eingeleitet werden.                                 berechtigten Belange der Versichertenge-
         (3) Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Pri-                           meinschaft in einem groben Missverhältnis
              vathaftpflichtversicherung übernommen hat, ohne                          zum angestrebten Erfolg steht oder
              rechtlich dazu verpflichtet zu sein.                                  b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
         (4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich-                         ressen keine hinreichende Aussicht auf Er-
              tet wäre, wenn die Spezial-Schadenersatz-Rechts-                         folg hat, ist dies der versicherten Person un-
              schutz-Versicherung nicht bestünde.                                      verzüglich unter Angabe der Gründe schrift-
         Bei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz-Versicherer                          lich mitzuteilen.
         für                                                                  (2)   Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis-
         a)   die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies not-                        tungspflicht verneint und stimmt die versicherte
              wendig ist für die Wahrnehmung der rechtlichen                        Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi-
              Interessen des Versicherten im Ausland und                            cherers nicht zu, kann die versicherte Person den
              übernimmt dabei die Kosten, die für die Überset-                      für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen-
              zung anfallen.                                                        den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz-
         b)   die Auswahl und Beauftragung eines Dolmet-                            Versicherers veranlassen, der versicherten Per-
              schers und trägt die für dessen Tätigkeit entste-                     son gegenüber eine begründete Stellungnahme
              henden Kosten.                                                        abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In-
A4-1.15.2.7 Verhalten im Versicherungsfall, Erfüllung von Oblie-                    teressen in einem angemessenen Verhältnis zum
         genheiten                                                                  angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus-
         Der Versicherte hat                                                        sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung
         (1) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen be-                          ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie
              auftragten Rechtsanwalt vollständig über die                          offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts-
              Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel                        lage erheblich abweicht.
              anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen                  (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi-
              und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.                       cherten Person eine Frist von mindestens einem
         (2) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch-                   Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel-
              tigt werden                                                         lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte
              a) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von                       den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-
                   Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechts-                       mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis-
                   schutz-Versicherers einzuholen;                                mittel angeben. Kommt die versicherte Person
              b) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhö-                       dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
                   hung von Kosten oder die Erschwerung ihrer                     Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach,
                   Erstattung verursachen könnte.                                 entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts-
         Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat-                      schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte
         tung von Kosten, die der Rechtsschutz-Versicherer ge-                    Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
         tragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Rechts-                   verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
         schutz-Versicherer über. Die für die Geltendmachung        A4-1.16 Haus- und Grundbesitz
         der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versi-                  Versichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzli-
         cherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf                    che Haftpflicht
         Verlangen mitzuwirken.
                                                                    A4-1.16.1 als Inhaber eines in Europa gelegenen
         Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich
         verletzt, verliert der Versicherte seinen Rechtsschutz.              (1)   selbst- bzw. mitbewohnten Zweifamilienhauses,
         Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist              (2)   unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundflä-
         der Rechtsschutz-Versicherer berechtigt, seine Leis-                       che von maximal 10.000 Quadratmetern.
         tung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
         sicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                              Seite 18 von 28

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A4-1.16.2 als Inhaber eines Flüssiggastanks für das versicherte,               (3)   Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch
         selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus bis zu ei-                        die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in
         nem Gesamtfassungsvermögen von maximal 15.000                               der für das geliehene Kraftfahrzeug bestehenden
         Liter.                                                                      Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht.
A4-1.16.3 aus der Vermietung folgender, im Inland gelegener Im-                      Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der
         mobilien:                                                                   ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den
         (1) Einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im                              für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung
               selbst- bzw. mitbewohnten Ein- oder Zweifamili-                       gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
               enhaus                                                                Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer er-
         (2) Maximal zwei Eigentumswohnungen, einschließ-                            brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht
               lich zugehöriger Garagen und Gärten                                   ersetzt.
         (3) Maximal zwei separate Garagen                                     (4)   Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Re-
A4-1.17 Bauherrenrisiko                                                              gulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversiche-
                                                                                     rers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei-
          In Erweiterung zu A1-6.3 gilt die gesetzliche Haftpflicht                  heitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung
          als Bauherr für Bauvorhaben am selbstgenutzten Ein-                        entnommen werden kann.
          oder Zweifamilienhaus ohne Begrenzung einer Bau-
          summe mitversichert.                                                 (5)   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
                                                                                     von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
          Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht                        oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
          (1)   wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erd-                         ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
                rutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschä-                        wurden.
                den am Baugrundstück selbst oder an den darauf        A4-1.21 Sonstige Kraftfahrzeugschäden
                befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
                                                                      A4-1.21.1 Betankungsschäden
          (2)   wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
                Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entlade-                  (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
                vorrichtungen verursacht werden, auch soweit es                      Schäden, die an einem fremden zu privaten Zwe-
                sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen                           cken geliehenen, gemieteten oder gefälligkeits-
                handelt. Schäden beim Auf- und Abbau sind nicht                      halber überlassenen Kraftfahrzeug durch verse-
                mitversichert.                                                       hentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
                                                                                     geeignetem Kraftstoff entstehen.
A4-1.18 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspei-
        sung von Strom                                                         (2)   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für
                                                                                     Betankungsschäden ist auf den im Versiche-
A4-1.18.1 Versichert ist -in Erweiterung zu A1-6.3.2 (3)- die ge-                    rungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Der
         setzliche Haftpflicht als Inhaber und Betreiber von stati-                  Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
         onären Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen bis zu                        gen je Versicherungsfall EUR 150 selbst zu tra-
         einer Maximalleistung von 15 kW-Peak einschließlich                         gen.
         Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz
         (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung).                               (3)   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
                                                                                     an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
A4-1.18.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen                        oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
         Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbe-                           ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
         treiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen.                              wurden.
A4-1.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für                        A4-1.21.2 Türöffner-Schäden, Be- und Entladeschäden, Schäden
          (1)   die unmittelbare Versorgung von Endverbrau-                    durch Pflege- und Reparaturarbeiten
                chern mit Strom sowie                                          (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als priva-
          (2)
            Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden                            ter Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines
            Grundstücken.                                                            Kraftfahrzeugs oder Anhängers wegen Schäden,
A4-1.19 Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank                                   die Dritten zufügt werden
                                                                                     a) beim Öffnen von Kraftfahrzeugtüren,
          Versichert ist in Erweiterung zu A2-1 die gesetzliche                      b) beim Be- oder Entladen des eigenen Kraft-
          Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks                       fahrzeugs oder Anhängers,
          gelten als ein Tank) für das selbstgenutzte Ein- oder                      c) bei manuellen Pflege- und Reparaturarbeiten
          Zweifamilienhaus bis zu einem Gesamtfassungsver-                               am eigenen Kraftfahrzeug oder Anhänger.
          mögen von 15.000 Litern, soweit aus einem anderen
          Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz be-                    (2)   Schäden am eigenen Kraftfahrzeug oder Anhä-
          steht.                                                                     nger bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
                                                                                     schlossen.
          Die Bestimmungen gemäß A2-1.2 (Rettungskosten)
          und A2-1.3 (Ausschlüsse) gelten entsprechend.                        (3)Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist
                                                                                  auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be-
A4-1.20 Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsschaden bei                            trag begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von
        geliehenen Kraftfahrzeugen (SFR-Schutz)                                   den Aufwendungen je Versicherungsfall EUR 150
          (1)   Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die ge-                   selbst zu tragen.
                setzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem           A4-1.22 Wassersportfahrzeuge und Segelboote
                Gebrauch eines fremden versicherungspflichti-
                gen Kraftfahrzeugs, das dem Versicherungsneh-                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                mer oder einer mitversicherten Person von einem                rungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch
                Dritten zu privaten Zwecken unentgeltlich gelie-               von Wassersportfahrzeugen und Segelbooten.
                hen oder gefälligkeitshalber überlassen wurde.        A4-1.22.1 Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motor
          (2)   Als Kraftfahrzeug gelten:                                      (1)   eigene, bis zu einer Motorleistung von 15 PS
                 Personenkraftwagen                                                 bzw. 11 kW (z.B. auch Jet-Ski, Jet-Boards, Was-
                 Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und                      ser- oder Tauch-Skooter)
                    Leichtkrafträder/-roller,                                  (2)   fremde, bis zu einer Motorleistung von 80 PS
                 Camping(kraft)fahrzeuge/Wohnmobile (bis 4t                         bzw. 58 kW
                    zulässiges Gesamtgewicht)

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                 Seite 19 von 28

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A4-1.22.2 Eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25         A4-2.3   Versicherungsumfang
         Quadratmetern
                                                                    A4-2.3.1 Die Versicherung umfasst
        unabhängig von der Dauer der Nutzung oder dem Vor-
        liegen einer behördlichen Erlaubnis, sofern aus einem                (1)   Schadenersatzansprüche Dritter;
        anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungs-                     (2)   Regressansprüche des Dienstherrn wegen Schä-
        schutz besteht.                                                            den, die er einem Dritten zu ersetzen hatte;
                                                                             (3)   Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen
A4-1.23 Luftfahrzeuge und Flugmodelle                                              ihm unmittelbar zugefügter Schäden
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-             für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
          den durch den privaten Gebrauch von versicherungs-                 pflichtbestimmungen privatrechtlichen oder öffentlich-
          pflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch                  rechtlichen Inhalts einzustehen hat.
          Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen)
          sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.       A4-2.3.2 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall
                                                                             (1)   für Personen- und Sachschäden pauschal sowie
A4-2      Zusatzbedingungen für die Amtshaftpflicht-                         (2)   für Vermögensschäden
          versicherung (ZB AHV 2018)
                                                                             ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          (Stand 01.03.2018)                                                 für die Amtshaftpflichtversicherung begrenzt.
Die folgenden Zusatzbedingungen gelten, sofern diese aus-                    Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungs-
drücklich im Versicherungsschein vereinbart sind, zusätz-                    fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache
lich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                     der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018).                       A4-2.4   Besondere Deckungserweiterungen für die Amts-
                                                                             haftpflichtversicherung
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im        A4-2.4.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
folgenden Abschnitt A4-2.4 nicht etwas anderes bestimmt ist, fin-
den für den Baustein Amtshaftpflichtversicherung zusätzlich fol-             Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem
gende Regelungen aus Teil A und B der Allgemeinen Versiche-                  Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB                  elektronischer Daten. Die Bestimmungen in A1-6.17
PHV 2018) Anwendung:                                                         gelten entsprechend.
                                                                             Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf
Regelungen des Teil A                                                        den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
(1)       Abschnitt A1-2.3 bis A1-2.5;                                       grenzt.
(2)       Abschnitt A1-3 bis A1-5;                                  A4-2.4.2 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
(3)       Abschnitt A1-7 bis A1-9;                                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-
(4)       Abschnitt A2-1 und A2-2.                                           ten aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln.
Regelungen des Teil B.                                                       Die Bestimmungen in A1-6.19 gelten entsprechend.

A4-2.1    Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                             Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf
          (Versichertes Risiko)                                              den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
                                                                             grenzt.
A4-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers und/oder der in Abschnitt A1-2.1.1 bis        A4-2.4.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
         A1-2.1.5 benannten Personen wegen                                   Versichert ist das Abhandenkommen von fiskalischem
                                                                             (staatlichem) Eigentum und persönlichen Ausrüstungs-
               Personenschäden                                              gegenständen.
               Sachschäden und
               Vermögensschäden                                             Nicht versichert ist das Abhandenkommen von Geld,
                                                                             Wertpapieren und anderen Wertsachen.
                (reine Vermögensschäden, die weder durch ei-
                nen Personen- noch durch einen Sachschaden                   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf
                entstanden sind)                                             den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
          aus der Eigenschaft oder Tätigkeit als Richter, Beam-              grenzt.
          ter, Angestellter oder Arbeiter des Öffentlichen Diens-            Bei Schäden durch Abhandenkommen von persönli-
          tes sowie als Soldat, sofern es sich um eine/n versi-              chen Ausrüstungsgegenständen hat der Versiche-
          cherbare/n Tätigkeit/Beruf gemäß Berufsgruppenver-                 rungsnehmer je Versicherungsfall einen Betrag von
          zeichnis nach A4-2.8 handelt.                                      EUR 150 selbst zu tragen.
A4-2.1.2 Mitversichert ist auch die Haftpflicht des dienstlichen
         Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter    A4-2.4.4 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
         ist selbst entsprechend versichert.                                 (1)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
A4-2.2    Versicherungsfall                                                        sicherten aus dem erlaubten oder angeordneten
                                                                                   dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs des
          Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit                       Dienstherrn oder eines durch den Dienstherrn zu
          der Versicherung eingetreten sein.                                       dienstlichen Zwecken gemieteten oder geleasten
                                                                                   Kraftfahrzeugs.
A4-2.2.1 Für Personen- und Sachschäden gilt:                                 (2)   Der Versicherungsschutz umfasst
          Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis,                     Schadenersatzansprüche des Dienstherrn
          das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge                       wegen Schäden am Dienstfahrzeug
          hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung,                          Regressansprüche des Dienstherrn, wegen
          die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht                          Personen- oder Sachschäden, die er einem
          an.                                                                          Dritten zu ersetzen hatte
                                                                                   sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch
A4-2.2.2 Für Vermögensschäden gilt:                                                auf Versicherungsschutz besteht.
          Versicherungsfall ist der den Schaden verursachende
          Verstoß, z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen.

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                              Seite 20 von 28

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         (3)   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist              Ämtern, insbesondere Tätigkeiten des Versicherungs-
               auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be-                nehmers in oder für privatrechtlich organisierte Unter-
               trag begrenzt.                                                 nehmungen, eigenwirtschaftlich geführte Betriebe (z.B.
         (4)   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden                   Krankenanstalten, Energieversorgungs- oder Ver-
               als Fahrer von Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-,                kehrsbetriebe), in Verbänden, Vereinen und derglei-
               Entsorgungs- oder kettenbetriebenen Fahrzeu-                   chen sowie aus der Tätigkeit als Syndikus.
               gen.
                                                                              Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Ausübung
A4-2.4.5 Waffenbesitz und Waffengebrauch                                      der Nebentätigkeit oder des Nebenamtes dienstlich
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-            angeordnet war. Dies gilt auch für die Nachhilfetätigkeit
         ten wegen Schäden aus dem erlaubten Besitz, dem                      als Lehrer.
         Tragen und dem Gebrauch von Waffen (einschließlich          A4-2.5.4 Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden, in Zu-
         Munition) zu dienstlichen Zwecken. Das gilt auch für                 sammenhang mit
         dienstlich angeordnete Übungen.
                                                                                  der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder
A4-2.4.6 Halten, Hüten oder Führen von Tieren                                      Urheberrechten
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter,                   der Verletzung von Kartell- oder Wettbewerbs-
         Hüter oder Führer von Tieren zu dienstlichen Zwecken.                     rechten
                                                                                  dem wissentlichen Abweichen von Gesetzen, be-
         Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn                           hördlichen Vorschriften, Anweisungen, Bedingun-
                                                                                   gen oder sonstigen obliegenden Pflichten
              dienstlich anvertraute Tiere außerhalb der dienst-                 der Nichteinhaltung von Kostenvoranschlägen
               lichen Tätigkeit betreut werden,                                    und Krediten
              eigene/private Tiere regelmäßig für dienstliche                    der Vermittlung oder Empfehlung von Geld-,
               Zwecke verwendet werden,                                            Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Ge-
         sofern kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus                          schäften
         einem anderen Vertrag besteht.                                           Fehlbeträgen bei der Kassenführung, Verstoß
                                                                                   beim Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung
A4-2.4.7 Auslandsschäden                                                          der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländi-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-                 schen Rechts. Versicherungsschutz besteht aber
         ten wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle                      nach A4-2.4.7 Absatz 2
         während eines vorübergehenden, zu dienstlichen Zwe-                      Schadenersatzansprüchen aus Banktätigkeiten
         cken angeordneten Auslandsaufenthalts bis zu einem                        (§ 1 Kreditwesengesetz) oder nach § 69 Abga-
         Jahr (zum Beispiel Dienstreise, Klassenreise, Schul-                      benordnung
         ausflüge).                                                  A4-2.6   Subsidiarität
         Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz wenn in                   Soweit der Versicherte über eine durch seinen Dienst-
         der Eigenschaft oder bei Ausübung der Tätigkeit als                  herren abgeschlossene Haftpflichtversicherung Versi-
         Richter oder Rechtspfleger gegen rechtliche Vorschrif-               cherungsschutz genießt, gilt der Versicherungsschutz
         ten europäischer Staaten (einschließlich Türkei) ver-                der Amtshaftpflichtversicherung nur subsidiär.
         stoßen wird.                                                A4-2.7   Nachhaftung
A4-2.4.8 Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden                                  Scheidet der Versicherte alters- oder krankheitsbedingt
                                                                              oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen aus
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-            dem Öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die
         ten wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich                   Dauer von 5 Jahren Versicherungsschutz für Schäden
         daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese                       aus der früheren versicherten Tätigkeit. In allen sonsti-
         Schäden in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit an                  gen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi-
         oder mit diesen Sachen (z.B. Bedienung, Montage,                     cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit
         Instandhaltung oder vergleichbare Tätigkeiten) verur-                dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Für Vermö-
         sacht wurden.                                                        gensschäden besteht Versicherungsschutz für alle
         Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist auf                  während der Wirksamkeit der Versicherung begange-
         den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-                   nen Verstöße –siehe A4-2.2.2.
         grenzt.                                                     A4-2.8   Berufsgruppenverzeichnis
A4-2.4.9 Mietsachschäden                                                      Die Vereinbarung der Amtshaftpflichtversicherung setzt
                                                                              voraus, dass
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-
         ten wegen Schäden an zu dienstlichen Zwecken (z.B.                        eine WWK Privathaftpflichtversicherung nach den
         Dienst- und Geschäftsreisen) gemieteten Räumen und                         Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
         Gebäuden, einschließlich mobiler Einrichtungs- und                         Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
         Ausstattungsgegenstände (Inventar).                                        vereinbart ist und
                                                                                   der Dienstherr/Arbeitgeber der zu versichernden
         Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist auf                        Person/en dem Öffentlichen Dienst zugeordnet
         den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be                          ist. Hierzu zählen insbesondere Gebietskörper-
         grenzt.                                                                    schaften, Körperschaften sowie Anstalten und
A4-2.5   Ausschlüsse                                                                Stiftungen des öffentlichen Rechts.
         In Erweiterung von A1-7 besteht kein Versicherungs-                  Maßgebend für die Einstufung in die Berufsgruppen
         schutz für                                                           nach A4-2.8.1 bis A4-2.8.3 und die Beitragsberech-
                                                                              nung der Amtshaftpflicht-versicherung ist
A4-2.5.1 Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.
                                                                                   die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit
A4-2.5.2 Haftpflichtansprüche aus dem vorschriftswidrigen Um-                       bzw. Beschäftigung (nicht der erlernte Beruf) der
         gang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.                               versicherten Person;
                                                                                   bei einer oder mehreren versicherten Personen
A4-2.5.3 Haftpflichtansprüche aus Nebentätigkeiten oder                             mit unterschiedlichen Tätigkeiten, die Tätigkeit,
                                                                                    die der höchsten Berufsgruppe zuzuordnen ist;


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                               Seite 21 von 28

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              bei Personen in Ausbildung, der Ausbildungsbe-                (4)   Forschungstätigkeit, wissenschaftliche Tätigkeit
               ruf.                                                                oder leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Medi-
         Für Tätigkeiten nach A4-2.8.4 besteht kein Versiche-                      zin, Pharmazie oder Gentechnologie
         rungsschutz.                                                        (5)   Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige
A4-2.8.1 Berufsgruppe I                                                            Tätigkeiten im Bereich der Baupla nung/-leitung
         (1)   Lehrer                                                         (6) Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit
         (2)   Kindergärtner und Erzieher                           Zur Vermeidung von Versicherungslücken sind Änderungen
         (3)   Personen in wissenschaftlichen Einrichtungen im      zur beruflichen Tätigkeit dem Versicherer unverzüglich anzu-
               Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften        zeigen. Es gelten die Bestimmungen nach A1-8 Veränderun-
               (andere Bereiche siehe Berufsgruppe III)             gen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A4-2.8.2 Berufsgruppe II                                            gen).
         (1)   Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bun-
               deswehr (ausgenommen mit einer technischen           Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
               Tätigkeit – siehe Berufsgruppe III)
                                                                    A(GB)-1 Abtretungsverbot
         (2)   Personen mit reiner Verwaltungstätigkeit, z.B.
               Angestellte von Sozialversicherungsträgern, Ver-              Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
               waltungsbeamte/-angestellte                                   Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
         (3)   Personen mit technischer Tätigkeit                            abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
         (4)   Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewäh-                 den geschädigten Dritten ist zulässig.
               rungshelfer und andere Angehörige des Justiz-        A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
               dienstes (ausgenommen Gerichtsvollzieher und                 Beitragsangleichung
               Vollziehungsbeamte –siehe Berufsgruppe III)
                                                                             (1)   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-
         (5)   Kirchlich Bedienstete, z.B. Pfarrer/Priester
                                                                                   tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
A4-2.8.3 Berufsgruppe III                                                          Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer-
         (1)   Personen in wissenschaftlichen Einrichtungen im                     den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min-
               Bereich der Natur-, Agrar- und technischen Wis-                     destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
               senschaften                                                         der Beitragsberechnung der Beitragsanglei-
         (2)   Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte                              chung.
         (3)   Abnahme- und Güteprüfer                                       (2)   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich
         (4)   Leitende Kommunalbeamte; Mitglieder der Ge-                         mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei-
               schäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaf-                  träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
               ten/Anstalten/Stiftungen; Leiter und Geschäfts-                     nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden-
               führer von Sozialversicherungsträgern sowie de-                     zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
               ren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landes-                      Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche-
               geschäftsstellen                                                    rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
         (5)   Personen mit Tätigkeiten im Umweltbereich                           oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
               (auch Müllentsorgung, Klärwerk usw.)                                rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
         (6)   Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasser-                        teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
               wirtschafts- und Gewerbeaufsichtsämtern tätig                       gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
               sind (nicht versicherbare Tätigkeiten siehe A4-                     nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
               2.8.4)                                                              Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
         (7)   Spezialisten für die Datenverarbeitung mit Tätig-                   rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah-
               keiten in den Bereichen                                             lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der
                                                                                   in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
                    Software (Erstellung, Implementierung,
                                                                                   geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
                     Pflege)
                                                                                   neu angemeldeten Schadenfälle.
                    IT-Beratung, -Analyse, -Organisation,                   (3)   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
                     -Einweisung, -Schulung                                        rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
                    Netzwerk (Planung, Installation, Integra-                     den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-
                     tion, Betrieb, Wartung, Pflege)                               2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-
                                                                                   tragsangleichung). Der veränderte Folgejahres-
                    Rechenzentren und Verwaltung von Daten-                       beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
                     banken                                                        nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
                   Betrieb von Telekommunikations- und Da-                        Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
                    tennetzen                                                      des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
         (8)   Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bun-                      derjahre um einen geringeren Prozentsatz als
               deswehr mit einer technischen Tätigkeit (z.B.                       denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
               Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur)                            für diese Jahr nach A(GB)-2.2 ermittelt hat, so
A4-2.8.4 Nicht versicherte Tätigkeiten und Berufe                                  darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
                                                                                   um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
         Nicht versichert sind ohne Ausnahme alle Tätigkeiten                      Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach sei-
         und Berufe, die nicht in einer der oben aufgeführten                      nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-
         Berufsgruppen I bis III genannt sind. Insbesondere sind                   lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf dieje-
         das                                                                       nige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
         (1)   Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Klini-                     stehenden Absatz ergeben würde.
               ken, Sanatorien oder Heilanstalten                            (4)   Liegt die Veränderung nach A(GB)-2.2 oder
         (2)   Psychologen, Physiker oder Ingenieure in Kran-                      A(GB)-2.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Bei-
               kenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstal-                   tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
               ten                                                                 in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
                                                                             (5)   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
         (3)   Medizinische Tätigkeiten (auch Krankenschwes-                       gleichung gemäß A(GB)-2.3, ohne dass sich der
               tern, -pfleger)                                                     Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                             Seite 22 von 28

[Seite 36]
              der Versicherungsnehmer den Versicherungsver-                     Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
              trag innerhalb eines Monats nach Zugang der                       auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
              Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-                   ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
              kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündi-                   ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der
              gen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer-                     Vertragsdauer.
              den sollte. Der Versicherer hat den Versiche-            B1-2.3   Ratenzahlung
              rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi-                      Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen-
              gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss                       den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen
              dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo-                      als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden
              nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö-                       Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
              hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherung-                     Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil-
              steuer begründet kein Kündigungsrecht.                            weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für
A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für pri-                      die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
        vate Haftpflichtrisiken)
                                                                       B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor                      verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
         Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
         Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht            B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         folgenden Mindestanforderungen entspricht:                             Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
         (1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei                     dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
                Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist                    schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                sein und soll die Befähigung zum Richteramt                     Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Wider-
                haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in                   rufsrechts.
                verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der                  Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
                Parteien angehören.                                             ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
         (2) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem                    Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen                Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
                (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern                  nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
                dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-                 beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
                möglicht wurde). Das anzuwendende materielle                    Zahlung veranlasst ist.
                Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-                   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-
                vereinbarung festgelegt sein.                                   sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen
         (3) Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt                    ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
                und begründet. In seiner Begründung sind die die                einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
                Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzuge-                     zu zahlen.
                ben.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-          B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
         cherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren un-                 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
         verzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwir-                  nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
         kung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der                      Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsneh-
         Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentli-                 mer die Zahlung nicht veranlasst hat.
         chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der                      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
         Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen-                       rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
         den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entschei-        B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
         dende Mitwirkung einzuräumen.
                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
                                                                                maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Teil B Allgemeiner Teil                                                         ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
                                                                                eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                                verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut-
                                                                                rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
zes, Beitragszahlung                                                            (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes                                       fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
                                                                                Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-                    sam gemacht hat.
         rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe-                    Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
         haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter                    rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
         Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-           B1-3.4   Wegfall / Reduzierung von Nachlässen
         trags.
         Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes                        Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag
         (bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der                     einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser sich redu-
         Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im                      zieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlangung
         Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits                   desselben erforderlichen Gegebenheiten verändern
         um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des                     (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge).
         Vortages endet.
                                                                       B1-4     Folgebeitrag
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzah-              B1-4.1   Fälligkeit
         lung
                                                                                Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
B1-2.1   Beitragszahlung                                                        Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus                     Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
         gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat-                      vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-            Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
         malbeitrag.                                                            veranlasst wird.
B1-2.2   Versicherungsperiode


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                   Seite 23 von 28

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B1-4.2   Verzug und Schadensersatz                                              Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät                 sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
         der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.                        den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
         Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-               selbst zu übermitteln.
         ten hat.                                                               Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines                      für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
         Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,               Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-           B1-6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         dens zu verlangen.                                           B1-6.1    Allgemeiner Grundsatz
B1-4.3   Mahnung                                                                Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann                  Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
         der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen                     Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
         Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)                   bestanden hat.
         zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim-        B1-6.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
         men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens                       Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
         zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung
         betragen.                                                    B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je                  klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer
         Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie                  nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-
         der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf                  rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-
         die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-                   raussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
         recht) hinweist.                                                      belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen
                                                                               des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie-
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                        sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-                   dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
         lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche-            rufsfrist beginnt.
         rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit                   Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
         der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten                  hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versi-
         in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung               cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt
         zur Leistung frei.                                                    nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                                dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-          B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-
         schuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versicherer                   traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
         nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-                    zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
         frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist               Rücktrittserklärung zu.
         mit sofortiger Wirkung kündigen.                                      Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-                   Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
         frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-               Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht
         gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu                         dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
         diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf               zu.
         ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-           B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
         drücklich hinzuweisen.                                                Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                   steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
                                                                               Anfechtungserklärung zu.
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
         innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst         B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
         wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver-                   Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
         bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-                  Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
         lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran-                   können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-
         lasst wird.                                                           punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4                    vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
         bleibt bis zur Zahlung bestehen.                             B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
B1-5     Lastschriftverfahren                                                  Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
                                                                               bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                    das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah-                ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte-
         ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer                    resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
         zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus-               kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
         reichende Deckung des Kontos zu sorgen.                               verlangen.
         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-                Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
         cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen                      Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
         werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,                   rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
         wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-                 Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
         Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauffor-                 der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
         derung des Versicherers erfolgt.                                      den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                    erlangt.
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
         oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einzie-            Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags /
         hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist            Kündigung
         der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-
                                                                      B2-1      Dauer und Ende des Vertrags
         mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
         kündigen.                                                    B2-1.1    Vertragsdauer


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                                Seite 24 von 28

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         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange-               fenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
         gebenen Zeitraum abgeschlossen.                                    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
B2-1.2   Stillschweigende Verlängerung                                      eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
                                                                            des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr                  halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge-
         verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er                übt wird.
         verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
         spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen      B2-3.3   Beitrag
         Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                    Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
B2-1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                           trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den
                                                                            Erwerber während einer laufenden Versicherungsperi-
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                 ode erfolgt.
         endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne                 Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet
         dass es einer Kündigung bedarf.                                    der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
B2-1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                      B2-3.4   Anzeigepflichten
         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann              Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
         der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des                 oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail,
         dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres                  Telefax oder Brief) anzuzeigen.
         kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spä-                  Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
         testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen                  besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
         Jahres zugegangen sein.                                            rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses                                eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der               zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach
         Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der              weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
         Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,              Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
         zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses                  Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
         Kenntnis erlangt.                                                  ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu
                                                                            dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall                                   Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
B2-2.1   Kündigungsrecht                                                    wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
B2-2.1.2 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,                    Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht
         wenn                                                               gekündigt hat.
              vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung o-
               der eine Zahlung von Sanierungskosten von Um-       Abschnitt B3 Anzeigepflichten, Obliegenheiten
               weltschäden geleistet wurde,
              dem Versicherer eine Klage über einen versi-        B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
               cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
         (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo-    B3-1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-
         nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustel-               fahrerhebliche Umstände
         lung der Klage zugegangen sein.                                    Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer                                Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                                                            Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-
         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-                 cherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der                gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
         Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass                    erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
         die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-                 zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
         tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungspe-                wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
         riode, wirksam wird.                                               seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
B2-2.3   Kündigung durch Versicherer                                        nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat                   Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
         nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-                   rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
         sam.                                                               dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und
                                                                            die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                 Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
B2-3.1   Übergang der Versicherung                                          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
         Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an              Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
         Stelle des Versicherungsnehmers in die während der                 verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
         Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-                 Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
         vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.                       grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines       B3-1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
         Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen     B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
                                                                            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
B2-3.2   Kündigung                                                          nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver
         Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen                 trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
         über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer               für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
         Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
         oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er-                der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
         lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab                    richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz-
         Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus-                 lich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         geübt wird.                                                        Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
         Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag              lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
         mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der lau-               wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                            Seite 25 von 28

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         Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht        B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
         angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-                    Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt (B3-1.2.1),
         dingungen geschlossen hätte.                                         zur Kündigung (B3-1.2.2) und zur Vertragsänderung
         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-               (B3.1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
         falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht                  Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
         versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,                    Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetre-
         dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-                 ten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versi-
         stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls                  cherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
         noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-                  vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
         tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
         kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-          B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
         nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.          B3-2.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-1.2.2 Kündigung                                                  B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi-
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht               cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in-
         nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,              nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
         kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo-                nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
         nats ab Kenntniserlangung kündigen.                                 beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der                    der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
         Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer                 als besonders gefahrdrohend.
         den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten        B3-2.1.2 Rechtsfolgen
         Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen                        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
         geschlossen hätte.                                                   grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
B3-1.2.3 Vertragsänderung                                                     Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                     erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
         nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und                  Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
         hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-               erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
         ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen                       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
         Bedingungen geschlossen, so werden die anderen                       Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
         Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir-                  genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
         kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-                    hat.
         rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-         B3-2.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
         den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-                  rungsfalls
         cherungsperiode Vertragsbestandteil.                                 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag                  Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
         um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
         die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-        B3-2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die
         stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den                      Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-                 Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
         teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist                Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen,
         kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den              sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder telefonisch-
         Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                      einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Ertei-
         hinzuweisen.                                                        len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
                                                                             Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
B3-1.3   Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-               cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
         cherers                                                             handeln.
         Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung         B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
         (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) muss                einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
         der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich                  Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das
         geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzuge-                   Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
         ben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung              Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
         kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
         Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die           B3-2.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
         Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der                   führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
         Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und               erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und –
         der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils              regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
         geltend gemachte Recht begründen.                                   Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                                                                             Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
B3-1.4   Hinweispflicht des Versicherers                                     dafür geforderten Schriftstücke übersandt werden.
         Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung         B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan-
         (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) ste-                waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver-
         hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-                   fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
         rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform                 gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
         (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der                anzuzeigen.
         Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                                                                    B3-2.2.5 Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von
B3-1.5   Ausschluss von Rechten des Versicherers                             Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
         Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-                Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
         tritt (B3-1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) oder zur Ver-            sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
         tragsänderung (B3-1.2.3) nicht berufen, wenn er den                 Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
         nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-        B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
         keit der Anzeige kannte.                                            anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh-
B3-1.6   Anfechtung                                                          rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
         Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis-               Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche-
         tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                       rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                               Seite 26 von 28

[Seite 40]
          rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie          B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
          alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-             lassung
          derten Unterlagen zur Verfügung stellen.                            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
B3-2.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                       der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit                   findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
         nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versi-               sung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
         cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob    B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
         fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-     B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
         cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
         kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-                  Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
         cherungsnehmers entspricht.                                          Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent-
                                                                              gegenzunehmen betreffend
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt                       den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
         des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder                          cherungsvertrags;
         Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann                     ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
         vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                      schließlich dessen Beendigung;
         Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                        Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss
         Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese                       des Vertrags und während des Versicherungs-
         Rechtsfolge hingewiesen hat.                                               verhältnisses.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn      B4-3.2   Erklärungen des Versicherers
         der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
         liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
         auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                   Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
         die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt               deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
         oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für                mitteln.
         die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer        B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
         obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
         wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-                   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
         listig verletzt hat.                                                 Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer
                                                                              im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-
                                                                              schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                               Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver-
                                                                              sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                           er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
B4-1.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko                kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kann-
          in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.                  te.
B4-1.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen            B4-4     Verjährung
          ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
          kann er die Aufhebung des später geschlossenen                      ren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
          Vertrags verlangen.                                                 Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
B4-1.3    Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche                 ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
          rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend                 Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung                      erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
          Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit                Kenntnis gleich.
          punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver                Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
          langt wird, dem Versicherer zugeht.                                 dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                              Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                       und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
B4-2.1    Form, zuständige Stelle                                             Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
                                                                              Anspruchsteller nicht mit.
          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
                                                                              Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge-
          Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
                                                                              meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
          die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
          sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-   B4-5     Örtlich zuständiges Gericht
          geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
          oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.         B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
          tung des Versicherers oder an die im Versicherungs-                 Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig
          schein oder in dessen Nachträgen als zuständige be-                 keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
          zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
          Regelungen über den Zugang von Erklärungen und                      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
          Anzeigen bleiben bestehen.                                          der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
B4-2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                 seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
                                                                              Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
                                                                              gewöhnlichen Aufenthalt hat.
          Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
                                                                              Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
          eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
                                                                              tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas
          gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
                                                                              sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
          schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer be-
                                                                              solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
          kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
                                                                              sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
          Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent-
                                                                              Versicherer seinen Sitz hat.
          sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
          angezeigten Namensänderung des Versicherungs-              B4-5.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          nehmers.                                                            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
                                                                              Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche

5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                             Seite 27 von 28

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        Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung oder                       pflichtversicherung ist der Umfang des Versiche-
        dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein                          rungsschutzes des anderen Vertrags, der zum
        solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.                             Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzde-
        Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit                      ckung bestanden hat. Nachträglich           vor-
        punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich                      genommene Änderungen an der anderweitig be-
        die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem                         stehenden Haftpflichtversicherung bewirken
        Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer                        keine Erweiterungen der           Differenzde-
        nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den                        ckung.
        Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.                     (3)   Leistungen aus der Differenzdeckung werden
B4-6    Anzuwendendes Recht                                                       nicht erbracht, wenn
        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                  a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Diffe-
B4-7    Embargobestimmung                                                            renzdeckung keine anderweitige Haftpflicht-
                                                                                     versicherung für das gleiche Risiko bestan-
        Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbe-                              den hat;
        stimmungen- Versicherungsschutz nur, soweit und                           b) die Leistung des anderen Versicherers in-
        solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt                            folge eines Vergleichs zwischen diesem Ver-
        anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-                          sicherer und dem Versicherungsnehmer nicht
        tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder                             zum vollen Ersatz des Schadens führt. Glei-
        der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                               ches gilt, wenn aufgrund fehlender Nach-
        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-                       weise über die Schadenhöhe durch den an-
        sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten                             derweitigen Versicherer eine geringere als
        von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der                         die geforderte Entschädigung erbracht wird.
        Europäischen Union oder Bundesrepublik Deutschland
        entgegenstehen.                                                     (4)   Ist der anderweitige Versicherer infolge Nichtzah-
                                                                                  lung der Beiträge, Obliegenheitsverletzung, Ge-
B4-8    Abweichungen gegenüber den GDV- Musterbedin-                              fahrerhöhung, arglistiger Täuschung oder Herbei-
        gungen (Leistungsgarantie)                                                führung des Versicherungsfalls von seiner Leis-
        Der Versicherer garantiert, dass der Leistungsumfang,                     tungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird
        der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen                          dadurch keine Erweiterung des Leistungsum-
        Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtver-                    fangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen
        sicherung (AVB PHV 2018) ausschließlich zum Vorteil                       aus der Differenzdeckung werden dann nur inso-
        des Versicherungsnehmers von den durch den Ge-                            weit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn
        samtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) emp-                        keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall
        fohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen -                         oder die Reduzierung der Entschädigungsleis-
        (bzw.) Stand April 2016- abweicht.                                        tung vorgelegen hätte.
B4-9    Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-                 B4-10.4 Verhalten im Versicherungsfall
        Garantie)                                                           (1)   Ein Versicherungsfall ist
        Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrun-                   a) zunächst dem Versicherer der anderweitig
        deliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen                             bestehenden Haftpflichtversicherung anzu-
        für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)                         zeigen und dort geltend zu machen.
        ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers
        und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen                         b) zur Differenzdeckung unverzüglich zu mel-
        Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen                           den, sobald der Versicherungsnehmer von
        Vertrag.                                                                     dem anderweitigen Versicherer darüber infor-
                                                                                     miert wurde, dass ein gemeldeter Versiche-
B4-10   Differenzdeckung                                                             rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um-
B4-10.1 Vertragsgrundlage                                                            fang unter die Leistungspflicht fällt.
        Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen                  (2)   Die übrigen in B3-2 genannten Obliegenheiten
        für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)                      mit deren Rechtsfolgen bleiben unberührt; insbe-
        soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht                          sondere sind nach Aufforderung durch uns die
        etwas anderes ergibt.                                                     erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der
B4-10.2 Gegenstand der Versicherung                                               Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
        Die Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig beste-                      Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Un-
        hende Haftpflichtversicherung für das gleiche Risiko                      terlagen des anderen Versicherers einzureichen.
        (Vorvertrag) im nachstehend beschriebenen Umfang.          B4-10.5 Beginn und Ende der Versicherung
        Der Versicherungsschutz aus der anderweitig beste-                  Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des Antrags
        henden Haftpflichtversicherung geht dem Versiche-                   auf Haftpflichtversicherung beim Versicherer.
        rungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor.
                                                                            Zu dem im Versicherungsschein genannten Versiche-
B4-10.3 Versicherungsumfang                                                 rungsbeginn wird die Haftpflichtversicherung, mit Weg-
        (1)   Die Differenzdeckung leistet für solche Schaden-              fall der Bestimmungen über die Differenzdeckung, auf
              ereignisse, die in der anderweitig bestehenden                den beantragten, vollen Versicherungsschutz umge-
              Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem            stellt und dafür Beitrag erhoben.
              Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vor-              Falls der Haftpflichtversicherungsvertrag aus nicht vom
              liegenden Vertrag vereinbarten Versicherungs-                 Versicherer zu vertretenden Gründen nicht zustande
              schutzes (z.B. Leistungserweiterungen, Entschä-               kommt oder der erste Beitrag nicht fristgerecht entrich-
              digungsgrenzen, Selbstbehalte) abzüglich der                  tet wird, erlischt die Differenzdeckung rückwirkend ab
              vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistun-               deren Beginn. Vom Versicherer hieraus erbrachte
              gen aus der anderweitig bestehenden Haftpflicht-              Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
              versicherung.
        (2)   Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leis-
              tungen aus der anderweitig bestehenden Haft-


5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201                                                                                            Seite 28 von 28

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Produktübersicht
WWK Privathaftpflichtversicherung /
WWK Privathaftpflichtversicherung plus


 Produktübersicht                                                           WWK Privathaftpflichtversicherung
                       Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
           Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
        Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) sowie die vereinbarten
                              Zusatzbedingungen. Diese finden Sie unter www.wwk.de.
                       Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
 Versicherungssummen
 (zwei Varianten zur Auswahl)
 Versicherungssummenvariante 1
                                                                                         15.000.000 EUR
 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
 Versicherungssummenvariante 2                                                       50.000.000 EUR
 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden               (Personenschadenlimit: 15.000.000 EUR / verletzte Person)
 Vorsorgeversicherung                                                                    15.000.000 EUR
 Versicherte Personen                                                                              Mehrpersonenhaushalt
                                                                               Single              (Single mit Kind, Paar,
                                                                                                          Familie)
 Versicherungsnehmer                                                              ●                           ●
 Au-pair, Austausch- und Gastschüler, minderjährige
                                                                                  ●                           ●
 Übernachtungsgäste
 im Haushalt beschäftigte Personen                                                ●                           ●
 Regressansprüche wegen Personenschäden von z.B.
 Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten
                                                                                  ●                           ●
 Krankenversicherern, öffentlichen oder privaten Arbeitgebern,
 sonstigen Versicherern
 Ehepartner und eingetragener Lebenspartner                                       ○                           ●
 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern in
                                                                                  ○                           ●
 häuslicher Gemeinschaft
 unverheiratete minderjährige und volljährige Kinder, sofern in
                                                                                  ○                           ●
 häuslicher Gemeinschaft
 unverheiratete minderjährige und volljährige Kinder, auch
 außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft, sofern
 minderjährig, in Schul- oder Berufsausbildung (auch
 Zweitausbildung), während Grundwehrdienst, freiwilligen
 Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, während eines                              ○                           ●
 freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, während
 Arbeitslosigkeit oder Wartezeit nach Beendigung der Schul-
 oder Berufsausbildung im Rahmen des
 Nachversicherungsschutzes
 sonstige Familienangehörige (z.B. Eltern, Großeltern, Enkel,
 Geschwister des VN und mitversicherten Partners), sofern in                      ○                           ●
 häuslicher Gemeinschaft
 mitversicherte Personen mit geistiger oder körperlicher
 Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit, auch bei                       ○                           ●
 Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung
 Produktvarianten/                                                        Privathaftpflicht-           Privathaftpflicht-
 Leistungspakete                                                           versicherung               versicherung plus

 Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen wegen
                                                                                  ○                           ●
 Personenschäden
 Persönliche gesetzliche Haftpflicht betreuter Personen                           ○                           ●
 Notfallhelfer                                                                    ○                           ●


Produktübersicht                                       Stand 01.02.2022                                        Seite 1 von 5

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Produktvarianten/                                                      Privathaftpflicht-             Privathaftpflicht-
Leistungspakete                                                         versicherung                 versicherung plus

Familie und Haushalt
als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. Aufsichtspflicht über
                                                                                ●                            ●
Minderjährige)
als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen                                     ●                            ●
Verstöße gegen das AGG                                                          ●                            ●
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten                     25.000 EUR                     100.000 EUR
zu Gebäuden, Räumen, Garagen, Kraftfahrzeugen                         Der Selbstbehalt je             Ohne Selbstbehalt
                                                                  Schadenfall beträgt 150 EUR.   Einschließlich Folgeschäden
Gefälligkeitshandlungen                                                     25.000 EUR                  50.000 EUR
Deliktsunfähigkeit mitversicherter Personen z.B. auch wegen
                                                                            5.000 EUR                   100.000 EUR
Demenz*
Forderungsausfall                                                               ●                            ●
                                                                   auch bei Schädigung durch      auch bei Schäden durch
                                                                        private Tierhalter           Vorsatz und Kfz
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall                        ○                            ●
Ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit                                 ●                            ●
Fachpraktischer Unterricht, Betriebspraktika und Ferienjobs
                                                                                ●                            ●
(auch Work&Travel)
Tageseltern/-mutter, Babysitter, Au-Pair (bis max. 7 betreute
                                                                                ●                            ●
Kinder)
Gerichtlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund                    ●                            ●
Selbständige, nebenberufliche Tätigkeit (Gesamtjahresumsatz
                                                                                ○                            ●
max.12.000 EUR)
Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/Dienstherren                      ○                       100.000 EUR
Haus- und Grundbesitz
selbstgenutzte Wohnung/en, Einfamilienhaus,
Ferienimmobilien -auch festinstallierter Wohnwagen- innerhalb                   ●                            ●
Europas
zu den versicherten Immobilien gehörende Garagen und
Gärten, auch z.B. Carports, Kfz-Stellplätze, Swimming-Pools,                    ●                            ●
Teiche, Biotope
Schrebergarten, einschließlich Garten-/Gewächshaus                              ●                            ●
Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen                                             ●                            ●
Vermietung von bis zu 3 einzelnen Wohnräumen                                    ●                            ●
Selbstgenutztes Zweifamilienhaus in Europa                                      ○                            ●
Unbebautes Grundstück bis
                                                                                ○                            ●
10.000 qm in Europa
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten -auch bei
vertraglich übernommener Haftung-, insbesondere Räum- und
                                                                                ●                            ●
Streupflichten, bauliche Instandhaltung (auch z.B. von Solar-,
Photovoltaik-, Geothermieanlagen, Treppenlift)
Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bis 15 kW-
Peak
einschließlich Stromeinspeisung in das elektrische                              ○                            ●
Versorgungsnetz, einschließlich Rückgriffsansprüche
stromabnehmender Netzbetreiber


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Produktvarianten/                                                          Privathaftpflicht-        Privathaftpflicht-
Leistungspakete                                                             versicherung            versicherung plus

Haus- und Grundbesitz
Baumaßnahmen an mitversicherten Immobilien und                                   ●                            ●
Grundstücken                                                       bis Bausumme von 100.000       ohne Begrenzung einer
                                                                               EUR                      Bausumme
                                                                    einschließlich Haftung der   einschließlich Haftung bei
                                                                            Bauhelfer                     Grundstückssen
                                                                                                           kung/ Erdrutsch
                                                                                                          Gebrauch von
                                                                                                           Be-und
                                                                                                           Entladevorrichtu
                                                                                                           ngen
Häusliche Abwässer, einschließlich aus dem Rückstau des
                                                                                   ●                         ●
Strassenkanals
Allmählichkeitsschäden                                                             ●                         ●
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden
                                                                                   ●                         ●
bis 1.000 l/kg (Gesamtfassungsvermögen)
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                          5.000.000 EUR             5.000.000 EUR
Heizöltank/Flüssiggastank bis
                                                                                   ○                         ●
15.000 Liter Fassungsvermögen
Vermietung einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im
                                                                                   ○                         ●
selbst- bzw. mitbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus
Vermietung von maximal zwei Eigentumswohnungen,
                                                                                   ○                         ●
einschließlich zugehöriger Garagen und Gärten
Vermietung von maximal zwei separaten Garagen                                      ○                         ●
Mietsachschäden
an Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in
                                                                             500.000 EUR              5.000.000 EUR
Gebäuden, einschließlich fest verankerter Sachen
an Inventar von Reiseunterkünften (z.B. Hotel, Pension,
                                                                             500.000 EUR              5.000.000 EUR
Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine)
an fremden beweglichen Sachen durch Beschädigung,
                                                                              5.000 EUR                50.000 EUR
Vernichtung oder Abhandenkommen
Freizeit
Ausübung von Sport, einschließlich Teilnahme an privaten
                                                                                   ●                         ●
Radrennen
Erlaubter privater Besitz und Gebrauch von Waffen und
                                                                                   ●                         ●
Munition
Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung                                    ●                         ●
Tiere
Halten zahmer Haus- und Kleintiere (außer: Hunde, Reit- und
                                                                                   ●                         ●
Zugtiere)
Hüten fremder Hunde und Pferde                                                     ●                         ●
Reiten fremder Pferde und Nutzung fremder Fuhrwerke                                ●                         ●
Halten wilder Kleintiere (z.B. in Terrarien untergebrachte
                                                                                   ○                         ●
Schlangen, Spinnen, Skorpione)
Halten eines Assistenzhundes (Blindenführ-,
                                                                                   ○                         ●
Behindertenbegleit- oder Signalhund)
Halten von Nutztieren (z.B. Schaf, Ziege, Schwein, Geflügel)
                                                                                   ○                         ●
zu eigenwirtschaftlichen Zwecken


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Produktvarianten/                                                        Privathaftpflicht-      Privathaftpflicht-
Leistungspakete                                                           versicherung          versicherung plus

Versicherte Fahrzeuge
Kfz auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                                     ●                      ●
Kfz bis 6 km/h                                                                   ●                      ●
Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h,
                                                                                 ●                      ●
auch Aufsitzrasenmäher/Schneeräumgeräte
nicht versicherungspflichtige Pedelecs/E-Bikes                                   ●                      ●
Golfcarts auf dem Golfplatz, motorisierte Kinderspielfahrzeuge
                                                                                 ●                      ●
und Krankenfahrstühle
nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge                                      ●                      ●
Windsurfbretter, Kitesportgeräte, Strand- und Eissegler                          ●                      ●
Ruder-, Paddel-, Schlauchboote und fremde Segelboote ohne
                                                                                 ●                      ●
Motor oder Treibsätze
fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor, sofern
-nur gelegentlicher Gebrauch und                                                 ●                      ●
-keine behördliche Erlaubnis erforderlich
ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge                                    ●                      ●
Flugmodelle (auch Drohnen) mit einer Startmasse bis max.
                                                                                 ○                      ●
250 Gramm
Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor,
        eigene, bis zu einer Motorleistung von 15 PS (11
         kW),                                                                    ○                      ●
        fremde, bis zu einer Motorleistung von 80 PS (58
         kW)
eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25 qm                             ○                      ●
SFR-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder,
geliehener Kraftfahrzeuge
                                                                                 ○                      ●
erstattet wird die nachgewiesene Mehrpämie für maximal 5
Jahre
Sonstige Kraftfahrzeugschäden                                                                       2.500 EUR
durch Falschbetankung fremder geliehener, gemieteter oder
gefälligkeitshalber überlassener Kraftfahrzeuge, beim Öffnen                     ○              Der Selbstbehalt je
der Kraftfahrzeugtüre, beim Be- und Entladen, bei Pflege- und                                 Schadenfall beträgt 150
Reparaturarbeiten                                                                                      EUR.

Ausland
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                                         unbegrenzt             unbegrenzt
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas, vorübergehend bis                       5 Jahre                5 Jahre
Schäden aus der Anmietung von Wohnungen/Häusern im
                                                                                 ●                      ●
Ausland
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im
                                                                                 ●                      ●
europäischen Ausland ("Mallorca-Police")
Kaution zur Sicherstellung von Leistungen innerhalb EU,
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein und vereinigtes                         ○                100.000 EUR
Königreich (UK)
Sonstiges
Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
                                                                                 ●                      ●
Versicherungsnehmers*
Nachversicherungsschutz für ausscheidende mitversicherte
                                                                        bis max. 6 Monate      bis max. 12 Monate
Personen*
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung                                      ○                 50.000 EUR
Neuwertentschädigung (außer elektrische/elektronische
                                                                                 ○                  2.500 EUR
Geräte und Brillen aller Art)


Produktübersicht                                          Stand 01.02.2022                                  Seite 4 von 5

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Produktvarianten/                                                  Privathaftpflicht-                  Privathaftpflicht-
Leistungspakete                                                     versicherung                      versicherung plus

Differenzdeckung                                                           ●                                  ●
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen                      ●                                  ●
Update-Garantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen                 ●                                  ●


Optionale Erweiterung                                                    WWK Amtshaftpflichtversicherung
                                                                        -gilt nur, sofern ausdrücklich vereinbart-
Versicherungssummen
für Personen- und Sachschäden, pauschal                                             15.000.000 EUR
für Vermögensschäden (Erhöhung gegen Beitragszuschlag                                   50.000 EUR
möglich)
Besondere Deckungserweiterungen
Übertragung elektronischer Daten                                                            ●
Abhandenkommen von Dienstschlüsseln                                                     50.000 EUR
Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum / persönlichen                               10.000 EUR
Ausrüstungsgegenständen                                           Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR für
                                                                        persönliche Ausrüstungsgegenstände.
Dienstfahrzeug-und Regresshaftpflicht                                                       ●
Dienstlicher Waffenbesitz und -gebrauch                                                     ●
Dienstlicher Tierhalter, -hüter oder -führer                                                ●
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden                                                     10.000 EUR
Mietsachschäden                                                                         500.000 EUR

* = Mitversichert sofern ein Mehrpersonenhaushalt versichert ist
● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen


Produktübersicht                                    Stand 01.02.2022                                              Seite 5 von 5
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