# Itzehoer Kennzeichenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-e-scooter-itzehoer-kennzeichen.php
- Rechtlicher Träger: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-e-scooter-itzehoer-kennzeichen.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformationen für Kraftfahrtversicherungen von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (K503, mit AKB-V)](https://www.itzehoer.de/dokumente/produkte/pkw/moped/k503_verbraucherinformationen-fuer-kraftfahrtversicherungen-von-fahrzeugen-mit-versicherungskennzeichen-oder-versicherungsplakette-03-26.pdf), Fassung K503 Ausgabe 03/26

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Fahrzeuge (Elektrokleinstfahrzeuge mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Segways, in Spanien VMP mit Zertifikat, in Österreich E-Scooter bis 600 Watt und 25 km/h) | ja | Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die den Bestimmungen der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) entsprechen. | Anhang 2 Nr. 2, Seite 18 |
| Vertragsform: eigener Kennzeichenvertrag (Deutschland), Baustein der Privathaftpflicht oder eigene Polizze (Österreich), seguro obligatorio des VMP (Spanien) | ja | Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. | G.4, Seite 16 |
| Versicherungsjahr (in Deutschland Verkehrsjahr 1. März bis Ende Februar, sonst Jahresvertrag mit Verlängerung) | ja | Das Verkehrsjahr beginnt am 01. März und endet mit Ablauf des Februars des Folgejahres. | G.1, Seite 4 |
| Nachweis am Fahrzeug: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette, in Spanien Eintrag im Register der DGT | ja | Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind Elektrokleinstfahrzeuge | Anhang 2 Nr. 2, Seite 18 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, geografisches Europa) | ja | Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei), dem asiatischen Teil der Türkei, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. | A.1.4.1, Seite 7 |
| Mehrere Fahrzeuge in einem Vertrag (oder je Fahrzeug ein eigener Vertrag) | nein | Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind Elektrokleinstfahrzeuge | Anhang 2 Nr. 2, Seite 18 |
| Mindestalter der Fahrerin oder des Fahrers laut Bedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme Haftpflicht pauschal je Schadenereignis | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. | A.1.3.1, Seite 7 |
| Deckungssumme für Personenschäden und Höchstbetrag je verletzter Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 6 |
| Deckungssumme für Sachschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. | A.1.3.1, Seite 6 |
| Deckungssumme für reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden) | A.1.1.1, Seite 6 |
| Zusätzliche freiwillige Haftpflicht über die Pflichtdeckung hinaus (responsabilidad civil voluntaria) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Strafrechtsschutz nach einem Unfall (defensa jurídica) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. | A.1.1.3, Seite 6 |
| Freie Anwaltswahl mit Höchstbetrag | nicht geregelt |  |  |
| Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Unfallgegner (reclamación de daños) | nicht geregelt |  |  |
| Schutz bei Unfall im Ausland durch einen nicht versicherten oder ausländischen Unfallgegner | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht auch auf Privatgelände und nicht öffentlichen Wegen | nicht geregelt |  |  |
| Fahren eines fremden, geliehenen E-Scooters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fahren eines Leih- oder Sharing-Scooters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Teilkasko oder Kaskodeckung für den eigenen E-Scooter abschließbar | ja | Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko). | A.2.1.1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. | A.2.5.8, Seite 12 |
| Höchstwert des versicherbaren Fahrzeugs (Neupreis oder Kaufpreis) | ja, bis zur Versicherungssumme | Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nach A.2.5.1.3. | A.2.5.6.1, Seite 12 |
| Diebstahl und Raub des E-Scooters | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. | A.2.2.1.2, Seite 9 |
| Vorgabe zum Abschließen (Schloss, fester Gegenstand, Mindestpreis des Schlosses) als Voraussetzung bei Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion, auch durch den Akku | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Brand und Explosion. | A.2.2.1.1, Seite 9 |
| Sturm, Hagel und Blitzschlag | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Überschwemmung und Hochwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. | A.2.2.1.3, Seite 9 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss, auch an Kabeln | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden am Fahrzeug, wobei Schäden im Fahrzeuginnenraum ausgeschlossen bleiben. Folgeschäden nach einem Tierbiss sind bis maximal 25.000 € versichert. | A.2.2.1.7, Seite 9 |
| Kurzschluss und Überspannung an Elektrik und Kabeln | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Zusätzlich sind Schäden an angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 25.000 € mitversichert. | A.2.2.1.6, Seite 9 |
| Schäden am Akku (Fahrzeugbatterie) mitversichert | ja, bis 25.000 € | Versichert sind alle Gefahren, durch die der Antriebs-Akkumulator des Elektrofahrzeugs beschädigt oder zerstört werden kann bis maximal 25.000 €. | A.2.2.2.5, Seite 10 |
| Unfallschäden am eigenen E-Scooter (Vollkasko, todo riesgo) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. | A.2.2.2.2, Seite 9 |
| Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. | A.2.2.2.3, Seite 9 |
| Entschädigung nach Neuwert, Kaufpreis oder Zeitwert | ja | Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. | A.2.5.1.1, Seite 10 |
| Zeitraum, in dem der Neuwert oder Kaufpreis ersetzt wird (Monate nach Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Unfallschutz für die Fahrerin oder den Fahrer (accidentes personales del conductor) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei Tod der Fahrerin oder des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei dauernder Invalidität der Fahrerin oder des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Heilkosten und Behandlungskosten nach Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Pannenhilfe und Hilfe bei leerem Akku | nicht geregelt |  |  |
| Abtransport des Fahrzeugs und Rücktransport der Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. | A.2.5.2.2, Seite 10 |
| Kürzung der Leistung, wenn ohne Helm gefahren wurde | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Regress bei Fahrt unter Alkohol oder Drogen | ja, bis 5.000 € | Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. | D.1.2.1, Seite 13 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Kasko | keine | Wir verzichten Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie oder der berechtigte Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. | A.2.5.6.2, Seite 12 |
| Kein Schutz für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis, Zertifikat oder Homologation | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei technischer Veränderung, Entdrosselung oder höherer Geschwindigkeit als zugelassen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Mitnahme einer zweiten Person | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Rennen, Wettbewerben und Übungsfahrten dafür | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt | A.2.8.2, Seite 13 |
| Ausschluss gewerblicher Nutzung (Lieferdienst, Vermietung) | ja | Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. | D.1.1.1, Seite 13 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Fahrt auf verbotenen Wegen (Gehweg, Autobahn, Fahrbahn wo untersagt) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden beim Laden oder durch nicht zugelassene Ladegeräte und Akkus | nicht geregelt |  |  |
| Kein Schutz oder Regress, wenn die Fahrerin oder der Fahrer jünger als das gesetzliche Mindestalter ist | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten vor dem Schadenfall (Kennzeichen anbringen, berechtigter Fahrer, Fahrerlaubnis wo nötig) | ja | Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. | D.1.1.2, Seite 13 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Belege) | ja | Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. | E.1.1.1, Seite 14 |
| Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung | ja, bis 5.000 € | Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. | D.2.3, Seite 14 |
| Wer fahren darf (jeder berechtigte Fahrer oder nur benannte Personen, Altersgrenze 23 oder 25 im Beitrag) | ja | Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. | D.1.1.2, Seite 13 |
| Merkmale für den Beitrag laut Bedingungen (Alter, Versicherungsbeginn im Jahr, Wohnort) | ja | Alter des Versicherungsnehmers und der Fahrer. | Anhang 1, Seite 18 |
| Beitrag bei Beginn im laufenden Versicherungsjahr (anteilig nach Monaten) | ja | Beginnt der Versicherungsvertrag nach dem 1. März, müssen Sie den Beitrag für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Ende des Verkehrsjahres entrichten. | C.1.2, Seite 13 |
| Vertragsende ohne Kündigung mit Ablauf des Versicherungsjahres | ja | Der Vertrag endet mit Ende des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. | G.1, Seite 4 |
| Kündigung und Fristen bei Verlängerung | ja | Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. | G.2.1, Seite 16 |
| Fahrzeugwechsel und Verkauf während der Laufzeit | ja | Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. | G.7.1, Seite 16 |
| Rückgabe des Kennzeichens oder Entwertung der Plakette am Vertragsende | ja | Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen nachweisen. | G.9, Seite 17 |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformationen für Kraftfahrtversicherungen von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (K503, mit AKB-V)

```text
[Seite 1]
                   Verbraucherinformationen für Kraftfahrtversicherungen
                                                                                                                                                                                      18
                   von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
                   – Ausgabe 03 / 26 –

                         Inhalt:

                         Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht                                                                                 Seite 2


                         Widerrufsbelehrung                                                                                                                    Seite 3


                   A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten                                                                         Seite 4 und 5


                   B. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen
                      mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V)                                                                          Seite 6 bis 18


                   C. Besondere Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden für
                      Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette                                                                        Seite 19 und 20


                   D. Satzung                                                                                                                                  Seite 21 bis 23


                   E. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
                      und versicherte Personen                                                                                                                 Seite 24 und 25


                   F. Informationen gemäß Artikel 14 DSGVO über die infoscore Consumer
                      Data GmbH („ICD“)                                                                                                                        Seite 26 und 27


                   G. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
                      Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH                                                                                                Seite 28


                   H. Auszüge aus den Gesetzen                                                                                                                 Seite 29 bis 30


                                                                                       Schaden-Service-Center
                                                                                     Schnelle Hilfe im Schadenfall
K 503 03.26


              Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-88 88
              Telefonische Servicezeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 20:00 Uhr. http://www.itzehoer.de, info@itzehoer.de. Sitz: Itzehoe. Registergericht: Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286
              Aufsichtsratsvorsitzender: Magnus von Buchwaldt. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen
              Bankverbindung: HypoVereinsbank AG Hamburg, IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01, BIC HYVEDEMM300. USt.-IdNr. DE134777598

[Seite 2]
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Guten Tag,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beant-
worten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?


1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
   Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
   grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
   Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
   Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur
   Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
   - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
   - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
   ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
   Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
   Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
   den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
   Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
   geschlossen hätten.


3. Vertragsänderung
   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
   Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
   nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie
   in unserer Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung unserer Rechte
   Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt
   mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
   Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
   Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
   Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
   die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.


5. Stellvertretung durch eine andere Person
   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
   Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und
   Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
   Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                              –2–

[Seite 3]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
   • der Versicherungsschein,
   • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
     Tarifbestimmungen,
   • diese Belehrung,
   • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
   • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe oder per Telefax an 04821 773-8888 oder per
E-Mail an info@itzehoer.de.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil
des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten. Die Berechnung des ent-
sprechenden Beitrags erfolgt anhand folgender Formel: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/365 des
Jahresbeitrags. Die Itzehoer Versicherung hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammen-
hängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine
Dienstleistung der Itzehoer Versicherung oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Itzehoer Versicherung
betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt.
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Die Itzehoer Versicherung hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Beitrag nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Beitrags ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Beitrags;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

Ihre Itzehoer Versicherung


                                                                                –3–

[Seite 4]
    A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten
    1. Identität des Versicherers
    Ihr Vertragspartner ist die           Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.


A                                         Itzehoer Platz
                                          25521 Itzehoe.
    Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
    Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.

    2. Ladungsfähige Anschrift
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
    Itzehoer Platz
    25521 Itzehoe.
    Aufsichtsratsvorsitzender: Magnus von Buchwaldt.
    Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen.

    3. Hauptgeschäftstätigkeit
    Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die
    Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der
    Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
    In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.

    4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
    a) Versicherungsbedingungen
    Es gelten
               • die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V) in denen
                 auch die Tarifbestimmungen (z. B. Merkmale zur Beitragsberechnung) enthalten sind und
               • die Besonderen Bedingungen soweit vereinbart.

    b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
    Kfz-Haftpflicht
    Soweit vereinbart bietet die Itzehoer Versicherung Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen nach einem
    Schaden durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf
    Schadenersatz (eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens) in Anspruch genommen wird.
    Der Leistungsumfang ist in Abschnitt A.1 AKB-V sowie den für den Vertrag vereinbarten Besonderen Bedingungen beschrieben.

    Kaskoversicherung
    Soweit vereinbart ist das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Fahrzeug versichert gegen Schäden durch Brand oder Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel,
    Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Vulkanausbruch, Zusammenstoß mit Tieren und Tierbiss. Bei einer vereinbarten Vollkasko-
    versicherung wird der Versicherungsschutz noch auf Schäden durch Unfall und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen erweitert.
    Der Leistungsumfang ist in Abschnitt A.2 AKB-V beschrieben.

    5. Gesamtpreis der Versicherung
    Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich eventueller Nachträge genannt.

    6. Zusätzliche Kosten
    Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
    Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben.
    Auch die Vermittler sind nicht berechtigt, ihrerseits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des
    Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.

    7. Einzelheiten zum Beitrag
    Die Beträge sind Einmalbeiträge. Die Bestimmungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und den allgemeinen Bedingungen für
    die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V).

    8. Befristung und Gültigkeit des Angebots
    An Angebote ist die Itzehoer Versicherung grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. Antrags- und Risikoprüfung.

    9. Zustandekommen des Vertrags
    Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der
    Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.

    10. Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
    Die vollständige Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht, die Widerrufsfolgen und weitere besondere Hinweise finden Sie auf Seite 3 der
    Verbraucherinformationen für Kraftfahrtversicherungen von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette.

    11. Laufzeit des Vertrags und 12. Kündigungsbedingungen
    Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen.
    Das Verkehrsjahr beginnt am 01. März und endet mit Ablauf des Februars des Folgejahres. Der Vertrag endet mit Ende des Verkehrsjahres, ohne dass es einer
    Kündigung bedarf.

                                                                                   –4–

[Seite 5]
13. Anwendbares Recht für die vorvertraglichen Beziehungen und 14. Anwendbares Recht für den Vertragsabschluss
Sowohl für die Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen als auch für den Vertragsabschluss gilt deutsches Recht.

15. Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.

16. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres
Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptverwaltung.
Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche
Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
                                                                                                                                                                   A
Die Anschrift lautet:                 Versicherungsombudsmann e. V.
                                      Postfach 08 06 32
                                      10006 Berlin.
                                      Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
                                      Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
                                      beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                      www.versicherungsombudsmann.de
Sie können sich auch mit Ihrem Anliegen an die unter Nr. 17 genannte Aufsichtsbehörde wenden.

17. Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungswirtschaft
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn


                                                                             –5–

[Seite 6]
    B. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen mit
       Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette (AKB-V)
    A       Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
    A.1     Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
    A.2     Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
    B       Beginn des Vertrags und Versicherungsschutzes
    C       Beitragszahlung
    D       Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
    D.1     Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
    D.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
    E       Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung


B   E.1
    E.2
    F
    G
    G.1
            Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
            Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
            Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
            Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
            Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags
    G.2     Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
    G.3     Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
    G.4     Kündigung einzelner Versicherungsarten
    G.5     Zugang der Kündigung
    G.6     Beitragsabrechnung nach Kündigung
    G.7     Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
    G.8     Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
    G.9     Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette
    H       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
    H.1     Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
    H.2     Gerichtsstände
    I       Lastschriftverfahren
    Anhang 1:    Merkmale zur Beitragsberechnung
    Anhang 2:    Art und Verwendung von Fahrzeugen


    Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
       - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
       - Kaskoversicherung (A.2)
    Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, wel-
    che Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
    Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
    Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
    Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB-V gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.

    Kommt es zu einem Schadenereignis, für das wir nach den AKB-V eintrittspflichtig sind, besteht Versicherungsschutz unabhängig davon, ob der
    Fahrer selbst oder das Fahrzeug automatisiert oder autonom gefahren ist. Versicherungsschutz besteht, wenn beispielsweise eine der folgenden
    Ursachen zu einem versicherten Schadenereignis führt, für das wir nach den AKB-V eintrittspflichtig sind:
       - Dem Fahrer unterläuft ein Fahrfehler.
       - Der Fahrzeughersteller macht einen Fehler bei der Konstruktion.
       - Der Fahrzeughersteller verbaut defekte Teile eines Zulieferers.
       - Die Sensoren eines assistiert oder automatisiert fahrenden Fahrzeugs versagen.
       - Ein Software-Update des Herstellers enthält Fehler.
       - Ein Hacker verändert die Software eines vernetzten Fahrzeugs.

    A        Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
    A.1      Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
    A.1.1    Was ist versichert?
             Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
             A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
                       a Personen verletzt oder getötet werden,
                       b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
                       c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder
                            unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
                       und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen
                       Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
                       geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das
                       Be- und Entladen.
             Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
             A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
             A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz-
                       ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
                                                                                –6–

[Seite 7]
        Regulierungsvollmacht
        A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren
                  und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
        Mitversicherung von Anhängern
        A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.
                   Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in
                   Bewegung befindet.

A.1.2   Wer ist versichert?
        Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
                  a Den Halter des Fahrzeugs.
                  b Den Eigentümer des Fahrzeugs.
                  c Den Fahrer des Fahrzeugs.
                  d Den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
                       Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet.
                  e Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherren, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke
                                                                                                                                               B
                       gebraucht wird.
                  f Den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
        Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

A.1.3   Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
        Höchstzahlung
        A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und
                  Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache
                  haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein
                  entnehmen.
        A.1.3.2   Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen des
                  Zugfahrzeugs.
        Übersteigen der Versicherungssummen
        A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des
                  Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder
                  nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.

A.1.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
        Versicherungsschutz in Europa und in der EU
        A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch
                  der europäische Teil der Türkei), dem asiatischen Teil der Türkei, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
                  Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich
                  vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
        Internationale Versicherungskarte
        A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-
                   Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen
                   nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.

A.1.5   Was ist nicht versichert?
        Vorsatz
        A.1.5.1   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
        Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
        A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
                  Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Test und Demonstrationen, wenn
                  - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
                  - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
                     Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
                  Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.
        Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
        A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten
                  Fahrzeugs.
        Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
        A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
                  - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers
                  - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
                  Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen
                  üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht
                  werden.
                                                                   –7–

[Seite 8]
            Beschädigung von beförderten Sachen
            A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens
                      von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
                      Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die beförderte Personen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen
                      (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigt beförderter Personen.
            Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
            A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder
                      dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
                      Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
            Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
            A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und
                       Beförderungsfristen entstehen.


B           Vertragliche Ansprüche
            A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den
                       Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
            Schäden durch Kernenergie
            A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

    A.2     Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug
    A.2.1   Was ist versichert?
            A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
            Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko)
            oder A.2.2.2 (Vollkasko).
            A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
            Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes
            Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden
            oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
            Beitragsfrei mitversicherte Teile
            A.2.1.2.1 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs sind ohne Mehrbeitrag mitversichert:
                       a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, die bereits vom Kfz-Hersteller serienmäßig
                            ausgeliefert werden oder üblicherweise zum Fahrzeug und dessen Ausstattung gehören.
                      b    Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes
                           Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge,
                           Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
                      c    Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicher-
                           weise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen, Leuchtmittel, Feuerlöscher).
                      d    Schutzhelme, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden
                           sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist.
                      e    Folgende Teile auch außerhalb des Fahrzeugs, wenn sie unter Verschluss gehalten werden:
                           -        Ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
                           -        Gepäck-, Dach-, Heckträger (einschließlich Aufbauten für z. B. Fahrräder, Ski, Surfbretter und Kleinboote),
                                    Dachzelt, Hardtop, Schneeketten, Sitze des Fahrzeugs und Kindersitze,
                           -        Nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur,
                           -        zu Ihrem Elektrofahrzeug gehörender Antriebs-Akkumulator *) und Ladekabel und Ladeadapter für den Antriebs-
                                    Akkumulator *) des versicherten Fahrzeugs.
                           *) Ein Antriebs-Akkumulator ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient dem Antrieb Ihres Elektrofahrzeugs.

                      f    Darüber hinaus sind mitversichert: Scheibenfolien bis 300 € und Betriebsmittel (nicht Treibstoffe) bis 200 €.
            Weitere beitragsfrei mitversicherte Teile
            A.2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis d aufgeführten Teile sind bei allen Fahrzeugarten mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest einge-
                       baut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
                       Bei den unter b und c aufgeführten Teilen gilt dies nur bis zu einem Gesamtneuwert von 10.000 €.
                      a    Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute
                           Navigationssysteme (einschließlich Datenträger)). Zusätzlich sind auch mobile Navigationsgeräte mitversichert, wenn die
                           Navigation die Hauptfunktion ist (auch außerhalb des Fahrzeugs, wenn sie unter Verschluss gehalten werden).
                      b    Zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die zu einer
                           Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, aber nicht der Steigerung der Motorleistung oder des Motordrehmoments dienen.
                      c    Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere
                           Oberflächenbehandlungen.
                      d    Verkleidungen bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen/-plaketten.
            Nicht versicherbare Gegenstände
            A.2.1.2.3 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände (z. B. Mobiltelefone, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine
                       Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände des Fahrers oder beförderter Personen).
                                                                                     –8–

[Seite 9]
A.2.2   Welche Ereignisse sind versichert?
        A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
        Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher-
        ten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
        Brand und Explosion
        A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
                  entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
                  Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
                  Kraftäußerung.
        Entwendung
        A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
                  a
                  b
                      Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
                      Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch
                      zur Veräußerung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
                                                                                                                                                 B
                  c   Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht
                      als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
                      beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in
                      einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
                      Haushaltsangehöriger ist.
        Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Vulkanausbruch
        A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Erdbeben, Erdfall,
                  Erdrutsch oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug.
                  Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
                  Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.
                  Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst
                  wird.
                  Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
                  Erdrutsch (z. B. Muren) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
                  Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
                  Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
                  Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen
                  das Fahrzeug geworfen werden.
                  Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
        Zusammenstoß mit Tieren
        A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren jeder Art.
        Glasbruch
        A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B.
                  Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören
                  Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie
                  Leuchtmittel. Folgeschäden sind nicht versichert.
        Kurzschlussschäden an der Verkabelung
        A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Zusätzlich sind Schäden an angrenzenden
                  Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) bis 25.000 € mitversichert. Folgeschäden darüber hinaus sind nicht
                  versichert.
        Tierbiss
        A.2.2.1.7 Versichert sind alle unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden am Fahrzeug, wobei Schäden im Fahrzeuginnenraum aus-
                  geschlossen bleiben. Folgeschäden nach einem Tierbiss sind bis maximal 25.000 € versichert.
        Tür- und Lenkradschlösser
        A.2.2.1.8 Versichert ist bei Ihrem Fahrzeug die Entwendung der Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls - nicht aus einem
                  Kraftfahrzeug - oder durch Raub. Wir übernehmen die Kosten für den Austausch der Tür- und Lenkradschlösser (einschließlich
                  Schlüssel) oder die Kosten der Umcodierung.
        Ladekarten und Ladekabel von Elektrofahrzeugen
        A.2.2.1.9 Versichert ist bei Ihrem Elektrofahrzeug
                  - der Diebstahl des Ladekabels und Ladeadapters während des Ladevorgangs und
                  - die Entwendung der Ladekarte (keine Prepaid-Karte) anlässlich eines Diebstahls aus Ihrem Fahrzeug. Wir übernehmen die
                      Kosten für eine neue Karte. Folgeschäden sind nicht versichert.
                                                                    –9–

[Seite 10]
            A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
            Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher-
            ten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
            Ereignisse der Teilkasko
            A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
            Unfall
            A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
                      auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
                      Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
                      - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder
                          an den Reifen.
                      - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen,


B                         falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
                      - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
                      - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden
                          am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
                      - Verwindungsschäden.
                      Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des
                      Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
            Reifenplatzer
            Reifenplatzer inklusive der daraus entstehenden Folgeschäden am Fahrzeug gelten auch als Unfallschäden.
            Mut- oder böswillige Handlungen
            A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
                      chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
                      beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen
                      (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
            Havarie-Grosse / Benutzung von Fährschiffen
            A.2.2.2.4 Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung
                      von Sturm, wenn das versicherte Fahrzeug anlässlich eines Fährtransports durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert
                      wird. Darüber hinaus sind auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffs sowie das Überbordgehen oder
                      Überbordspülen infolge schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert ist ferner die vorsätzliche, in vernünftiger Weise zur
                      Rettung von Schiff und Ladung erfolgende Beschädigung oder Zerstörung sowie das Abhandenkommen des Fahrzeugs
                      während des Transports auf einer Fähre, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren. A.2.8.1
                      findet insoweit keine Anwendung.
                      Versicherungsschutz besteht auf Fahrten in internationalen Gewässern, sofern die Seefahrt
                      - von einem Hafen in den geografischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei), dem asiati-
                          schen Teil der Türkei, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören,
                      - zu einem Hafen in den geografischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei), dem asiatischen
                          Teil der Türkei, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören,
                      führt.
            Schäden am Antriebs-Akkumulator*) eines Elektrofahrzeugs
            A.2.2.2.5 Versichert sind alle Gefahren, durch die der Antriebs-Akkumulator des Elektrofahrzeugs beschädigt oder zerstört werden kann
                      bis maximal 25.000 €.
                      Ausgenommen davon sind jedoch Schäden durch
                      - Verschleiß, Abnutzung,
                      - Konstruktions- oder Materialfehler und
                      - chemische Reaktionen.
                      *) Ein Antriebs-Akkumulator ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient dem Antrieb Ihres Elektrofahrzeugs.

    A.2.3   Wer ist versichert?
            Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des
            Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs oder von mitversicherten Fahrzeugteilen, auch für diese Person.

    A.2.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
            Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil
            der Türkei), dem asiatischen Teil der Türkei, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
            gehören.

    A.2.5   Was zahlen wir im Schadenfall?
            Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entspre-
            chend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
            A.2.5.1   Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
            Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
            A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhan-
                      denen Restwerts des Fahrzeugs. Restwerte verbleiben in Ihrem Eigentum und sind durch Sie selbst zu verwerten bzw. zu ver
                      äußern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
                                                                                     – 10 –

[Seite 11]
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert?
A.2.5.1.2 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
          übersteigen.
A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
          Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.5.1.4 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.5.2    Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
          a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
              Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.3, wenn Sie uns dies
              durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1 b.
          b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
              Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten
              Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.3 und A.2.5.1.4).
                                                                                                                                            B
Abschleppen
A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für
          die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs
          nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1 a oder A.2.5.2.1 b nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter
          Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
A.2.5.2.3 Wir verzichten auf Abzüge neu für alt.
Glasreparatur
A.2.5.2.4 a Bei Schäden an der Verglasung zahlen wir die gemäß Herstellervorgaben erforderlichen und nachgewiesenen
              Reparaturkosten.
              Eine fiktive Abrechnung ist bei einem Glasschaden nicht möglich.
          b Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn bei Bruchschäden die Reparatur ohne Austausch des Glases
              durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wurde oder die Kosten für eine fachgerechte Reparatur
              - bei einem Steinschlag 110 € bzw.
              - bei mehr als einem Steinschlag 165 €
              nicht übersteigen.
              Eine fiktive Abrechnung ist bei einem Glasreparaturschaden nicht möglich.
Zusätzliche Leistungen bei Elektrofahrzeugen
A.2.5.2.5 Bei Elektrofahrzeugen zahlen wir zusätzlich folgende Kosten aufgrund eines versicherten Schadenereignisses:
           a Zustandsdiagnostik
               Wird der Akku beschädigt, gilt: Wir übernehmen die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und
               Restwertermittlung. Hierfür übernehmen wir zusätzlich dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelege-
               nen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zugestimmt
               haben. Voraussetzung ist außerdem, dass die Herstellervorgaben und die vom Hersteller definierten Vorgehensweisen und
               Kriterien befolgt werden. Insgesamt ist unsere Leistung für die Zustandsdiagnostik, Restwertermittlung und Abschlepp-
               oder Transportkosten auf den Betrag von 1.500 € begrenzt.
           b Kosten für Wassercontainer
               Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem
               Wassercontainer oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um
               eine drohende Entzündung zu verhindern und dass die Herstellervorgaben und die vom Hersteller definierten
               Vorgehensweisen und Kriterien befolgt werden.
           c Fahrzeugabstellungskosten
               Zusätzlich erstatten wir bis zu 14 Tage die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugabstellung. Hierfür müssen
               die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
               -       Die Fahrzeugabstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern.
               -       Bei der Fahrzeugabstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten.
               -       Die Herstellervorgaben und die vom Hersteller definierten Vorgehensweisen und Kriterien werden befolgt.
           d Ausbaukosten zur Entsorgung
               Muss ein Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, gilt: Wir zahlen die tatsächlich ange-
               fallenen Ausbau- und Verbringungskosten im Rahmen der Herstellervorgaben, beziehungsweise der vom Hersteller defi-
               nierten Vorgehensweisen und Kriterien. Verbringungskosten zahlen wir nur bis zur nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die
               Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist. Unsere Erstattung ist insgesamt auf 3.000 €
               begrenzt.
A.2.5.3 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen
ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
                                                            – 11 –

[Seite 12]
            A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
            Wiederauffinden des Fahrzeugs
            A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder
                      aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses
                      Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
            A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 Kilometern (Luftlinie)
                      aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer
                      Höchstentfernung von 1.500 Kilometer (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des
                      Fahrzeugs zum Fundort.
            A.2.5.5.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober
                      Fahrlässigkeit nach A.2.8.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erziel-
                      baren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung


B                     entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
            Eigentumsübergang nach Entwendung
            A.2.5.5.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir
                      werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
                      - Sie der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
                      - ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen
                          möchte.
                      Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise
                      Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren
                      Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt
                      haben, müssen sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
            A.2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
            Höchstentschädigung
            A.2.5.6.1 Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nach A.2.5.1.3.
            Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
            A.2.5.6.2 Wir verzichten Ihnen und dem berechtigten Fahrer gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie oder der
                       berechtigte Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs, von
                       Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör oder wenn Sie oder der berechtigte Fahrer den Schaden in Folge des Genusses alkoho-
                       lischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt haben; in diesem Fall werden wir unsere
                       Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
            A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
            Was wir nicht ersetzen
            A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden
                      Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Überführungskosten,
                      Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
            Rest- und Altteile
            A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die
                      Entschädigung angerechnet.
            A.2.5.8 Selbstbeteiligung
            Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein
            können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
    A.2.6   Fälligkeit unserer Zahlung
            A.2.6.1   Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
                      von zwei Wochen.
            A.2.6.2   Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
                      - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
                      - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
            A.2.6.3   Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die
                      Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
    A.2.7   Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
            Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere
            Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
            Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.7 a und bei Vorsatz nach A.2.7 b berechtigt, unsere Leistung
            soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht.
                       a Ist der Diebstahl des Fahrzeugs oder der Schaden in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen-
                           der Mittel von dieser Person grob fahrlässig herbeigeführt worden, werden wir von ihr unsere Leistung in einem der
                           Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurückfordern, es sei denn, diese Person lebt mit Ihnen in häusli-
                           cher Gemeinschaft.
                       b Ist der Schaden von dieser Person vorsätzlich herbeigeführt worden, werden wir von ihr unsere Leistung in voller Höhe
                           zurückfordern.
            Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der
            Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
                                                                       – 12 –

[Seite 13]
A.2.8   Was ist nicht versichert?
        Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
        A.2.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder der Fahrer vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger
                   Herbeiführung des Schadens gilt A.2.5.6.2.
        Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
        A.2.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
                   Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, ein-
                   schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
                   Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4.
        Reifenschäden
        A.2.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht
                   jedoch,


                                                                                                                                                 B
                   - soweit diese unter die Regelung von A.2.2.2.2 (Reifenplatzer) fallen oder
                   - wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug
                       verursacht wurden.
        Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
        A.2.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
                   unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
                   Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die
                   - im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw.
                   - durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition
                   am Fahrzeug entstehen.
                   Voraussetzung ist, dass
                   - die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
                       von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen
                       worden sind und
                   - der Schaden in Deutschland eingetreten ist.
        Schäden durch Kernenergie
        A.2.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

B       Beginn des Vertrags und Versicherungsschutzes
        Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des
        Versicherungsscheins oder einer Annahmeerklärung bei Ihnen.
        Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht
        vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
        Hinweis: Sie müssen das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungsplakette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht haben.

C       Beitragszahlung
C.1     Verkehrsjahr und Mindestbeitrag
        C.1.1     Die Versicherungsbeiträge gelten für ein Verkehrsjahr und sind im Voraus zu entrichten. Eine unterjährige Zahlungsperiode
                  kann nicht vereinbart werden.
                  Hinweis: Das Verkehrsjahr ist nach § 52 Absatz 1 FZV der Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar
        C.1.2     Beginnt der Versicherungsvertrag nach dem 1. März, müssen Sie den Beitrag für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis
                  zum Ende des Verkehrsjahres entrichten. Für Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. Anhang 2 Nr. 2) beträgt der Mindestbeitrag inkl.
                  Versicherungssteuer 17 €, für Leichtkraftfahrzeuge (4-rädrig bis 45 km/h) (vgl. Anhang 2 Nr. 1.3) beträgt der Mindestbeitrag
                  inkl. Versicherungssteuer 25 €, für alle weiteren Fahrzeuge (vgl. Anhang 2) beträgt der Mindestbeitrag inkl.
                  Versicherungssteuer 26 €.

C.2     Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
        Die Beträge sind Einmalbeiträge. Der im Versicherungsschein genannte einmalige Beitrag wird nach Zugang des
        Versicherungskennzeichens fällig. Der Einmalbeitrag wird vereinbarungsgemäß von dem im Antrag genannten Konto abgebucht. Zahlen
        Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die
        Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der
        Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt
        ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
        Hinweis: Im Falle eines Rücktritts müssen Sie uns den Versicherungsschein und die Versicherungsbescheinigung zurückgeben.
        Haben Sie für Ihr Fahrzeug ein Versicherungskennzeichen oder eine Versicherungsplakette (selbstklebendes Folienkennzeichen) erhalten,
        müssen Sie diese unverzüglich entfernen und uns die Entfernung nachweisen.

D       Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1     Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1   Bei allen Versicherungsarten
        Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
        D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
        Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
        D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
                  und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
                  nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                                   – 13 –

[Seite 14]
            Fahren nur mit Fahrerlaubnis
            D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                      benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der
                      nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Nicht genehmigte Rennen
            D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung
                      einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
                      Hinweis: Beachten Sie auch ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2 und A.2.8.2.

    D.1.2   Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
            Alkohol und andere berauschende Mittel
            D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
                      in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.


B                     Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch
                      alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
            Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
            D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
                      Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn
                      - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
                      - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
                           Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
                      Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese
                      Fahrten gebrauchen lassen.
                      Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2 und A.2.8.2.

    D.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
            Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
            D.2.1      Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
                       Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
                       Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
                       bestehen.
                       Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer
                       gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als beförderte Person, die das Fahrzeug
                       nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
            Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
            D.2.2      Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
                       Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
                       verletzen.
            Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
            D.2.3      In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
                       versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Außerdem gelten anstelle der verein-
                       barten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
                       Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26
                       Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
            D.2.4      Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir
                       vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

    E       Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
    E.1     Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
    E.1.1   Bei allen Versicherungsarten
            Anzeigepflicht
            E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzei-
                       gen.
            E.1.1.2    Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie
                       verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
            Aufklärungspflicht
            E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie
                      müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
                      - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei
                           erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder ent-
                           schuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach
                           § 142 Strafgesetzbuch).
                      - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer
                           Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
                      - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu
                           beschaffen.
                      - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
                      - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
                           soweit es Ihnen zumutbar ist.
                                                                         – 14 –

[Seite 15]
        Schadenminderungspflicht
        E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                 sorgen.
                 Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

E.1.2   Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
        E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
                  Anspruchs mitzuteilen.
        Anzeige von Kleinschäden
        E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 € beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müs-
                  sen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
        Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
        E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzu-

        E.1.2.4
                    zeigen.
                   Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu
                   beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur
                                                                                                                                                       B
                   Verfügung stellen.
        Bei drohendem Fristablauf
        E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid
                  oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
E.1.3   Zusätzlich in der Kaskoversicherung
        Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
        E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich
                  in Textform anzuzeigen.
        Einholen unserer Weisung
        E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einho-
                  len, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
        Anzeige bei der Polizei
        E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand-, Tier- oder Vandalismusschaden den Betrag von 500 €, sind Sie verpflichtet, das
                  Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E.2     Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
        Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
        E.2.1      Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie
                   Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
                   Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
                   bestehen.
        E.2.2      Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die
                   Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies
                   gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
        Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        E.2.3    In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
                 versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt.
        E.2.4      Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €, wenn Sie die Aufklärungs- oder
                   Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
                   - vorsätzlich und
                   - in besonders schwerwiegender Weise
                   verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der
                   Fall.
        Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
        E.2.5      Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind
                   wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
        Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
        E.2.6    Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
                 - E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
                 - E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
                 - E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
                 und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten
                 Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
                 - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer
                      Leistungspflicht frei.
                 - Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere
                      Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
        Mindestversicherungssummen
        E.2.7     Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2 gelten anstelle der vereinbarten
                  Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
                                                                      – 15 –

[Seite 16]
    F     Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
          Pflichten mitversicherter Personen
          F.1       Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.

          Ausübung der Rechte
          F.2       Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als
                    Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist insbesondere das Geltendmachen von
                    Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.

          Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen


B
          F.3       Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
                    Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die
                    Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
                    -    die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
                    -    diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
                    Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden gesetz-
                    lichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch
                    gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen
                    bestehen.


    G     Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
    G.1   Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags?
          Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Das Verkehrsjahr beginnt am 01. März und endet mit Ablauf des
          Februars des Folgejahres. Der Vertrag endet mit Ende des Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
          Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte bestehen.

    G.2   Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
          Kündigung nach einem Schadenereignis
          G.2.1     Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats
                    nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in
                    der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir
                    Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen
                    zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
                    Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

          G.2.2     Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags,
                    wirksam werden soll.

          Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
          G.2.3     Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.5 auf den Erwerber über.
                    Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom
                    Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
                    Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.

    G.3   Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
          Uns als Versicherer stehen gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten zu, z. B. nach dem Eintritt eines Schadenereignisses.

    G.4   Kündigung einzelner Versicherungsarten
          Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt
          das Fortbestehen anderer nicht.

    G.5   Zugang der Kündigung
          Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.

    G.6   Beitragsabrechnung nach Kündigung
          Bei einer Kündigung vor Ablauf des Verkehrsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
                                                                      – 16 –

[Seite 17]
G.7   Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
      Übergang der Versicherung auf den Erwerber
      G.7.1       Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag ent-
                  sprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Der
                  neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
      G.7.2       Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
      Anzeige der Veräußerung
      G.7.3       Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung,
                  droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
      Kündigung des Vertrags
      G.7.4       Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen
                  verlangen.
                                                                                                                                                    B
      Zwangsversteigerung
      G.7.5       Die Regelungen G.7.1 bis G.7.4 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G.8   Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
      Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis
      erlangen.
G.9   Rückgabe des Versicherungskennzeichens oder Entwertung der Versicherungsplakette
      Wird der Vertrag widerrufen oder vor Ablauf des Verkehrsjahres beendet, müssen Sie uns den Versicherungsschein und das
      Versicherungskennzeichen unverzüglich zurückgeben. Eine Versicherungsplakette müssen Sie entwerten und uns dies auf Verlangen
      nachweisen.


H     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
H.1   Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
      Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind.
      Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären können.
      Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
      Versicherungsombudsmann e.V.
      H.1.1       Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem
                  von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
                  Versicherungsombudsmann e. V.
                  Postfach 08 06 32
                  10006 Berlin
                  E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                  Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                  Telefon: 0800 3696000, Telefax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
                  Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir
                  haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
                  Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: info@itzehoer.de.
      Versicherungsaufsicht
      H.1.2       Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
                  Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                  Sektor Versicherungsaufsicht
                  Graurheindorfer Straße 108
                  53117 Bonn
                  E-Mail: poststelle@bafin.de
                  Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 41081-550.
                  Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
      Rechtsweg
      H.1.3       Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
                                                                    – 17 –

[Seite 18]
    H.2     Gerichtsstände
            Wenn Sie uns verklagen
            H.2.1     Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
                      - Dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
                      - Dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
            Wenn wir Sie verklagen
            H.2.2     Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
                      - Dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
                      - Dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den
                          Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
            Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
            H.2.3      Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder


B   I
                       Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
                       der Regelungen nach H.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.

            Lastschriftverfahren
            Rechtzeitige Zahlung
            I.1        Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
                       Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
            I.2       Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden bzw. ohne Verschulden des Kontoinhabers nicht einziehen, ist die
                      Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung
                      erfolgt.


    Anhang 1:         Merkmale zur Beitragsberechnung

    Bei der Beitragsberechnung werden die nachfolgenden Merkmale berücksichtigt.
    1. Alter des Versicherungsnehmers und der Fahrer.
    2. Kennzeichenart.
    3. Zulassungsbezirk (Postleitzahl und Ort).
    4. Zahlungsverhalten des Versicherungsnehmers/Bonitätsinformationen zum Versicherungsnehmer.
    5. Zahlungsart.
    6. Art und Verwendung.
    7. Vertragsdauer.


    Anhang 2:         Art und Verwendung von Fahrzeugen

    1                 Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
    1.1               Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit
                      - bis 45 km/h,
                      - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind,
                      - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.
    1.2               Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder mit Elektromotor, dessen maximale
                      Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt und einer Höchstgeschwindigkeit
                      - bis 45 km/h,
                      - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind,
                      - bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.
    1.3               Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
    1.4               Motorisierte Krankenfahrstühle.
    2                 Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
                      20 km/h, die den Bestimmungen der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) entsprechen.


                                                                       – 18 –

[Seite 19]
C. Besondere Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden
   für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette
A       Kfz-Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
A.1.1   Was ist versichert?
        Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
        A.1.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
                  (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen
                  Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
                  Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits auf-
                  grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
                  Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
        Begründete und unbegründete Ansprüche
        A.1.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
        A.1.1.3   Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
                  soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
        Regulierungsvollmacht
        A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die
                  Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzu-
                  geben.
                  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens-
                                                                                                                                               C
                  und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere
                  Kosten.
A.1.2   Wer ist versichert?
        A.1.2 der AKB-V gilt entsprechend.
A.1.3   Versicherungssumme
        Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind beschränkt auf die vereinbarte Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängen-
        de Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein Schadenereignis. Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten
        Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
A.1.4   In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
        Geltungsbereich
        Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen
        Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet.
        Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht
        überschreiten.
A.1.5   Was ist nicht versichert?
        Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
        A.1.5.1 Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) der AKB-V gelten entsprechend.
        Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
        A.1.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
                 auf die Umwelt entstehen.
        Ausbringungsschäden
        A.1.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem
                  Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch
                  plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
                  Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
        Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
        A.1.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behörd-
                  liche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
        Vertragliche Ansprüche
        A.1.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung
                   hinausgehen.

B       Beginn des Vertrags und Versicherungsschutzes
        B der AKB-V gilt entsprechend.

C       Beitragszahlung
        C der AKB-V gilt entsprechend.
                                                                  – 19 –

[Seite 20]
    D     Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
          Es gelten die Regelungen D.1 und D.2 der AKB-V entsprechend.


    E     Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
    E.1   Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
          Besondere Anzeigepflicht
          E.1.1     Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, - soweit zumutbar -
                    sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
          E.1.2     Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
                    - die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
                    - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
                    - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder
                        Sanierung eines Umweltschadens,
                    - den Erlass eines Mahnbescheids,
                    - eine gerichtliche Streitverkündung,
                    - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
          E.1.3     Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen,
                    soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der
                    Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des


C         E.1.4
          E.1.5
                    Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
                    Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
                    Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß
                    Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
          E.1.6     Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des
                    Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie
                    müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
                    Verfügung stellen.
    E.2   Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
          Es gelten E.2.1, E.2.2, E.2.6 der AKB-V entsprechend.


    F     Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
          Es gelten F.1, F.2 und F.3 erster Satz der AKB-V entsprechend.


    G     Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
          Es gelten G.1, G.2, G.3, G.5 bis G.9 der AKB-V entsprechend.
          Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrags endet auch diese Kfz-Umweltschadensversicherung.


    H     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
          H der AKB-V gilt entsprechend.


    I     Lastschriftverfahren
          I der AKB-V gilt entsprechend.


                                                                     – 20 –

[Seite 21]
D. Satzung
                                                    Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
                                                                            §1
1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und führt den Namen:
   Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der
   Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks,
   Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
   In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                       Bekanntmachungen
                                                                              §2

Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffentlicht.

                                                                          Mitgliedschaft
                                                                                §3
1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungsverhältnisses.
   Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden
   Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Vereins werden. Der
   Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.


A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Hauptversammlung.
                                                                   Die Organe des Vereins sind
                                                                               §4
                                                                                                                                                                        D
                                                                          A. Der Vorstand
                                                                                §5
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden.
2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt
   ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Vorstandsmitglieder an der
   Beschlussfassung teil.

                                                                                §6
1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat gründen.
2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsrat auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und den
   Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern.
3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat berufen und abberufen; erneute Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit
   beträgt vier Jahre.
4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die Vergütung der Beiratsmitglieder fest.

                                                                        B. Der Aufsichtsrat
                                                                                §7
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern werden vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz durch die
   Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Gleichzeitig mit den
   ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied gewählt werden, das
   für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Zum Aufsichtsratsmitglied beziehungsweise
   Ersatzmitglied kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gleiches gilt für die Wiederwahl.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
   der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes ein
   Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden
   Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt,
   sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Scheidet im Laufe
   der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder seinem Amt aus, so hat der
   Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
   abgegeben.

                                                                               – 21 –

[Seite 22]
                                                                                     §8
    1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form
       der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
    2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
       der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die
       Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form ist
       der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder an der
       Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
    3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
       einem Stellvertreter und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.


                                                                                     §9
    Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder in anderer
    gesetzlich zulässiger Form erfolgen.


                                                                                    § 10
    Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand
    vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
    1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Grundeigentum;
    2. zur Erteilung von Prokura;
    3. zur Festsetzung der Nachschüsse.


                                                                        C. Die Hauptversammlung
                                                                                    § 11
    1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die sich auf die


D      einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitgliederverhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder Mitgliedervertretende hat eine Stimme.
    2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden.
    3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Viertel der
       Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitgliedervertretende
       erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des
       Aufsichtsrates und der Mitgliedervertretendenversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag.
    4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit
       - durch Wegfall der Mitgliedschaft
       - durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen
       - durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
       - durch Abwahl seitens der Hauptversammlung.


                                                                                    § 12
    1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertretenden anwesend ist.
    2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit
       ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der
       Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Mitgliedervertretenden einem
       anderen Abstimmungsverfahren zustimmen.
       Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten Stimmen
       erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


                                                                                    § 13
    1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand.
    2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch Bekanntmachung
       in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen.


                                                                                    § 14
    Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen
    Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert oder
    persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung.

                                                                                    § 15
    Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen insbesondere über:
    a) die Wahl der Mitgliedervertretenden,
    b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 von der Belegschaft zu wählen sind,
    c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
    d) die Änderungen der Satzung,
    e) die Auflösung des Vereins.
    Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
                                                                                   – 22 –

[Seite 23]
                                                                               § 16
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu.

                                                                           § 17
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende beizuwohnen.

                                                             Rechnungs- und Buchführungswesen

                                                                            § 18
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die
Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

                                                                           Rücklagen

                                                                                § 19
1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20 % der
   Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses zuzuführen.
3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzuführen.
4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.

                                                  Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse

                                                                              § 20
1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
   a) den Beiträgen,
   b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
   c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des gesetzlich vorgeschrie-
        benen Garantiefonds nicht unterschreiten,
   d) den freien Rücklagen.
2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu bedecken, so
   wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen Überschuldung erhoben. Zur
   Entrichtung der Nachschüsse sind sämtliche Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags verpflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr
   entfällt. Der Vorstand setzt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in
   Schrift- oder Textform ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des
   Versicherungsvertragsgesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
                                                                                                                                                                   D
                                                                               § 21
1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse
   erfolgen sollen.
2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.

                                                                            § 22
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss ist in
   voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließlich zur Gewährung von
   Beitragsrückerstattungen bestimmt.
2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten
   Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag
   beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder
   ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch
   im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden.

                                                                       Vermögensanlage

                                                                             § 23
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.

                                           Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                              § 24
1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme von
   Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.
2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

                                                                     Auflösung des Vereins
                                                                            § 25
Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhält-
nisse enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vorstand
durchgeführt wird; es können auch besondere Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Liquidation ist der Hauptversammlung eine
Schlussrechnung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die
Hauptversammlung.


                                                                             – 23 –

[Seite 24]
    E. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte
    Personen
    Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte
    teilen Sie diese Informationen gegebenenfalls auch weiteren versicherten Personen mit.
    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
    Itzehoer Platz
    25521 Itzehoe
    Telefon: 04821 773-0
    Telefax: 04821 773-8888
    E-Mail: info@itzehoer.de.
    Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: daten-
    schutz@itzehoer.de.

    I. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der daten-
    schutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser
    Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct)
    verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter
    dem Link "Datenschutz" abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die
    von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag
    zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen
    wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.

    Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.

    Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur
    Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der Beratung hin-
    sichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen
    personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten
    erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) i. V. m. Artikel 7 DSGVO ein oder verarbeiten diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 f) DSGVO. Erstellen
    wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berech-
    tigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
    - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
    - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche anderer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und
         Meinungsumfragen,
    - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
         hindeuten können.
    Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespeicherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe, Schäden
    und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall- und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung
    gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbe-
    zogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.

    II. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Rückversicherer
    Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und gege-


E
    benenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
    Vermittler
    Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die zum
    Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreu-
    enden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
    Externe Dienstleister und Sachverständige
    Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister sowie im Schadenfall externer Sachverständiger. Eine
    Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Sachverständigen, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können
    Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link "Datenschutz" abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusen-
    den lassen.
    Weitere Empfänger
    Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
    (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).

    III. Dauer der Datenspeicherung
    Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo-
    gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder
    bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
    Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
    danach bis zu zehn Jahre.

    IV. Betroffenenrechte
    Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
    Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
    ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

    V. Widerspruchsrecht
    Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
    Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
    Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
                                                                                     – 24 –

[Seite 25]
VI. Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die
für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.

VII. Quellen und Kategorien von verarbeiteten Daten, wenn diese nicht bei Ihnen erhoben wurden
Für die Vertrags- und gegebenenfalls Schadenbearbeitung verarbeiten wir zum Teil Daten, die wir nicht bei Ihnen erheben. Hierzu gehören zum einen die Fälle von
Datenerhebung aus Drittquellen gemäß Ziffern VIII, IX und X. Zum anderen gehören hierzu Fälle, in denen wir Daten über die Korrespondenz mit dem
Straßenverkehrsamt oder im Schadenfall mit Sachverständigen, Anspruchstellern, Zeugen oder aus polizeilichen Ermittlungsakten erheben. Kategorien dieser Daten
sind Daten bezüglich der Zulassung des Kfz sowie zur Aufklärung und Bewertung eines Schadensachverhalts. Im Falle von Personenschäden und unter der
Voraussetzung einer Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage gehören hierzu auch Gesundheitsdaten.

VIII. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener
Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH finden Sie unter der
nachfolgenden Ziffer G.

IX. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

X. Bonitätsauskünfte
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des
Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99,
76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD i. S. d.
Artikel 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den
Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter der nachfolgenden Ziffer F.


                                                                                                                                                                    E


                                                                             – 25 –

[Seite 26]
    F. Informationen gemäß Artikel 14 DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH
    („ICD“)
    I. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
    oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar.

    II. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
    Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juri-
    stischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet
    und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss
    eines Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der
    Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
    Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder
    Konditionen sowie zur Tarifierung.

    III. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
    Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD
    erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) in Verbindung mit Artikel 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Artikels 6
    Absatz 1 f) DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die lnteressen
    und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die
    Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
    glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von
    Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).

    IV. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
    Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertrags-
    widrigen Zahlungsverhalten, zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende
    Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.

    V. Herkunft der Daten der ICD
    Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt
    werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen
    lnkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (siehe Ziffer IV.) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert sowie Daten von
    Adressdienstleistern.

    VI. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
    Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen
    Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations- und
    Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören
    zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie
    Dienstleister der ICD (z.B. Rechenzentrum, Postdienstleister).

    VII. Dauer der Datenspeicherung der ICD
    Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 a) DSGVO not-
    wendig ist.
    Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien
    e. V." zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
    · Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit
        der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine
        Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
    · Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO) werden taggenau
        nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
    · Informationen über Verbraucher-/lnsolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des
        Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
    · Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der
        Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
    · Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.


F
    · Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei
        Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

    VIII. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
    Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf
    Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die
    ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173
    Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits
    vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen
    Daten.

    Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegen-
    über der ICD widersprochen werden.

    Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gern im Rahmen
    einer - unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische
    Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu ver-
    meiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer,
    Postleitzahl und Ort), gegebenenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
    Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche
    Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.
                                                                                   – 26 –

[Seite 27]
IX. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit
eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicher-
ten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbeson-
dere Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertrags-
widrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziffer IV. und V.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziffer IV. und V.), Geschlecht und Alter der
Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur),
Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von
Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen
Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten
nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unter-
stützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und
Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.


                                                                                                                                                                        F


                                                                               – 27 –

[Seite 28]
    G. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
    der Besurance HIS GmbH
    Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum
    Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere
    Anschriften) an die Besurance HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu
    Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft" (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder
    Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines
    Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert infor-
    miert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende
    Versicherungsunternehmen, übermittelt.
    Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite: www.besurance-his.de.
    I. Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
    Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet
    darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei
    diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei ver-
    schiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
    II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
    Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung
    der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen
    Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
    Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den
    Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
    III. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
    Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
    IV. Kategorien der personenbezogenen Daten
    Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der Besurance HIS GmbH - abhängig von der Versicherungsart
    bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere
    Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende
    Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert infor-
    miert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an
    das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und
    Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren
    Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
    V. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
    Ermittlungsbehörden.
    VI. Dauer der Datenspeicherung
    Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
    Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
    Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
    · direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
        erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der
        Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen zehn Jahre.
    · Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung
        gelöscht.
    VII. Betroffenenrechte
    Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel 15 bis 18
    DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an
    die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden - zu wenden.
    Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
    Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter
    der unten genannten Adresse widersprochen werden.
    Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche
    Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten
    Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige
    Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von
    Ihnen:
    · Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum

    · Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung
    · Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gegebenenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre

        Teil I oder II zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
    · Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
        (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).


G   Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer
    Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft bei der Besurance
    HIS GmbH beantragen.
    Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
    Besurance HIS GmbH
    Daimlerring 4
    65205 Wiesbaden
    Telefon: 0151 / 506 918 44
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender
    Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
                                                                                   – 28 –

[Seite 29]
H. Auszüge aus den Gesetzen
                                                           I. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären
und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der
VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABI. L 352 vom 9.12.2014,
S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1156/2019 (ABI. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 1238/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABI. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die
Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang
der Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn
des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der
Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform
verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen von
dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1
anzuwenden.

§ 23 Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die
Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem
er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem
Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Absatz 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahr-
lässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

§ 97 Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
hat.


                II. Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)

§ 4 Informationspflicht


                                                                                                                                                                          H
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über
alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
                                                                                – 29 –

[Seite 30]
                                                                      III. Strafgesetzbuch (StGB)

    § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
              1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch
                   seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
              2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
              wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
             1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
             2. berechtigt oder entschuldigt
             vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

    (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen
        Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort
        seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten
        die Feststellungen absichtlich vereitelt.

    (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte
        innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
        freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

    (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


H                                                                                   – 30 –

[Seite 31]
– 31 –

[Seite 32]
– 32 –
```

