# DONAU mit -Pauschalversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-elektronik-donau-elektronik-pauschal.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-elektronik-donau-elektronik-pauschal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [990 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB Elektronik-Versicherung), Fassung 2012](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/990.pdf), Fassung 990 AEVB Elektronik-Versicherung, Fassung 2012
- Original beim Versicherer (PDF): [36A Besondere Bedingung für die Elektronik-Pauschalversicherung](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/36A.pdf), Fassung 36A Besondere Bedingung Elektronik-Pauschalversicherung
- Original beim Versicherer (PDF): [63A Besondere Bedingung für die Elektronik-Pauschalversicherung (gewerblich genutzte Geräte)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/63A.pdf), Fassung 63A Besondere Bedingung Elektronik-Pauschalversicherung (gewerblich genutzte Geräte)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte) | laut Polizze | Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versicherungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen. | Artikel 3 Punkt 3, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort gegen nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste von versicherten Sachen durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse | Artikel 2 Punkt 1, Seite 2 |
| Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON ELEKTRONISCHEN ANLAGEN UND GERÄTEN | Titel, Seite 1 |
| Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichert | ja | erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche stationäre Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Präsentations-, Büro- sowie Sicherungs- und Meldetechnik | 36A, Seite 1 |
| Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnik | ja | Informations-, Kommunikations-, Präsentations-, Büro- sowie Sicherungs- und Meldetechnik | 36A, Seite 1 |
| Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte) | ja | Medizintechnische Anlagen und Geräte, | Artikel 1 Punkt 1.2, Seite 1 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben sie auch während der Dauer einer Reinigung, Revision, Überholung, Instandsetzung oder Verbringung versichert, sofern diese Tätigkeiten am Versicherungsort vorgenommen werden. | Artikel 1 Punkt 2, Seite 1 |
| Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | ist eine Unterversicherung dann gegeben, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der Versicherungswert | 36A, Seite 1 |
| Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | die im Besitz des Versicherungsnehmers stehen und gewerblich genutzt werden | 36A, Seite 1 |
| Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeoffice | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind | Artikel 2 Punkt 1.1, Seite 2 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind | Artikel 2 Punkt 1.1, Seite 2 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitz | ja, bis zur Versicherungssumme | Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Störung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung), sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind | Artikel 2 Punkt 1.8, Seite 2 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugs | nein | Schäden infolge Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm (Definition gemäß den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen | 36A, Seite 1 |
| Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art | Artikel 2 Punkt 1.4, Seite 2 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen | Artikel 2 Punkt 1.5, Seite 2 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler | ja, bis zur Versicherungssumme | Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler | Artikel 2 Punkt 2.1, Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung | nein | Schäden infolge Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm (Definition gemäß den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen | 36A, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren | ja, bis zur Versicherungssumme | Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Vandalismus | Artikel 2 Punkt 1.9, Seite 2 |
| Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoß | ja, bis zur Versicherungssumme | mechanisch einwirkende Gewalt | Artikel 2 Punkt 1.2, Seite 2 |
| Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgase | ja, bis zur Versicherungssumme | Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen entstehen | Artikel 2 Punkt 1.7, Seite 2 |
| Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungeziefer | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort gegen nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste von versicherten Sachen durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse | Artikel 2 Punkt 1, Seite 2 |
| Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | bewegliche oder in verkehrsüblichen Beförderungsmitteln (ausgenommen Luft- und Wasserfahrzeuge) eingebaute Sachen | Artikel 1 Punkt 3.1, Seite 1 |
| Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit) | nein | Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte. | Artikel 4, Seite 3 |
| Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlieren | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug) | nein | bei Transporten außerhalb des Versicherungsortes | Artikel 2 Punkt 3.11, Seite 3 |
| Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | 1.10 Glasbruch. | Artikel 2 Punkt 1.10, Seite 2 |
| Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung) | ja, bis 10.000 €, Selbstbehalt 140 € | In Ergänzung zu Art. 7 der AEVB/ID ist die Entschädigungsleistung mit EUR 10.000,-- begrenzt. | 36A, Seite 1 |
| Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzen | nicht geregelt |  |  |
| Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung) | nicht geregelt |  |  |
| Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbaustein | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistung | ja | vorgesehene wöchentliche Datensicherung nicht durchgeführt wurde, beträgt der Selbstbehalt EUR 420,-- je Schadenfall | 36A, Seite 1 |
| Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfällt | nein | Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten) | Artikel 2 Punkt 4.2, Seite 3 |
| Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbar | nein | Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten) | Artikel 2 Punkt 4.2, Seite 3 |
| Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | nein | Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache durch Ersatz des Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt des Schadens. | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 4 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealter | ja | Die dabei angerechnete Abschreibung beträgt für Anlagen und Geräte der elektronischen Datenverarbeitung per anno 10 % des Neuwertes gemäß Artikel 3, höchstens jedoch 70 %. | Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 4 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder Revisionen vorgenommen werden | Artikel 7 Punkt 3.1, Seite 4 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 2% der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen | Artikel 7 Punkt 2.7, Seite 4 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Transporte (exkl. Luftfracht) und Zoll | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 4 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten für Luftfrachten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen | Artikel 1 Punkt 3.5, Seite 1 |
| Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | jeweils inkl. freiliegender Verkabelung und Vernetzung | 36A, Seite 1 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige | Artikel 2 Punkt 3.6, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssen | ja | solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma (insbesondere aus einem Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben | Artikel 2 Punkt 3.1, Seite 2 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreiten | nicht geregelt |  |  |
| Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugen | ja | Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge sowie Verschleißteile aller Art | Artikel 1 Punkt 4.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten | Artikel 2 Punkt 3.3, Seite 2 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers | Artikel 2 Punkt 3.4, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nein | Aufruhr, militärischer Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von Hoher Hand | Artikel 2 Punkt 3.2, Seite 2 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis 140 € | dass der Versicherungsnehmer in jedem Schadenfall EUR 140,-- des bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrages selbst zu tragen hat | 36A, Seite 1 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgaben | ja | Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen. | Artikel 5 Punkt 1, Seite 3 |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn | Artikel 11 Punkt 2.2, Seite 5 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten | Artikel 10, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: 990 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB Elektronik-Versicherung), Fassung 2012

```text
[Seite 1]
990 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON
      ELEKTRONISCHEN ANLAGEN UND GERÄTEN (AEVB - ELEKTRONIK-
      VERSICHERUNG)
(Fassung 2012)

Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Anwendung.

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3 Versicherungswert, Prämie
Artikel 4 Versicherungsort
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Artikel 9 Beteiligung mehrerer Versicherer
Artikel 10 Sachverständigenverfahren
Artikel 11 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

                                                       Artikel 1
                                            Versicherte Sachen und Kosten

1. Versichert sind die am Versicherungsort betriebsfertig (Punkt 2) aufgestellten und im Versicherungsvertrag
    angeführten Sachen.

1.1 Elektronische Geräte und Anlagen, wie z.B.
    Informations-,
    Elektronische Datenverarbeitungs-,
    Kommunikations-,
    Prozesssteuerungs-Anlagen,
    Elektronische Fotosatz- und Druckanlagen;
1.2 Elektromechanische und sonstige Anlagen und Geräte, wie. z.B.
    Medizintechnische Anlagen und Geräte,
    Röntgengeräte,
    Geräte der Ton- und Bildtechnik,
    Geräte der Mess- und Regelungstechnik und deren interne Datenträger (bei denen eine betriebsbedingte
    Auswechslung durch den Benutzer vom Hersteller nicht vorgesehen ist).

2. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des
    normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen bereit ist und, sofern vorgesehen, die formelle
    Übernahme durchgeführt wurde. Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben sie auch während der
    Dauer einer Reinigung, Revision, Überholung, Instandsetzung oder Verbringung versichert, sofern diese Tätigkeiten
    am Versicherungsort vorgenommen werden.

3. Aufgrund besonderer Vereinbarungen können mitversichert werden:

3.1 bewegliche oder in verkehrsüblichen Beförderungsmitteln (ausgenommen Luft- und Wasserfahrzeuge) eingebaute
    Sachen;
3.2 Geld- und Wareninhalte;
3.3 Fundamente, Erd- und Bauarbeiten;
3.4 erhöhte Aufräumungskosten sowie Bergungskosten;
3.5 Mehrkosten für Luftfrachten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen;
3.6 Schäden an Röntgenröhren und Stromventilröhren, Bildverstärkerröhren, Vakuumröhren und Bildröhren in
    Diagnostik-, Therapie- und Materialprüfungseinrichtungen.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:

4.1 Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge sowie Verschleißteile aller Art;
4.2 Externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger, etc.);
4.3 Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Formen und dergleichen;
4.4 Software und Daten.


990 AEVB                                               Seite 1                                      DVR: 0016683

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                                                      Artikel 2
                                         Versicherte Gefahren und Schäden

VERSICHERUNGSSCHUTZ

1. Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort gegen nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen,
    Zerstörungen oder Verluste von versicherten Sachen durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse
    wie z.B.:

1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern daraus folgende
    Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2 mechanisch einwirkende Gewalt;
1.3 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.4 Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;
1.5 Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm,
    Überschwemmungen;
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen (einschließlich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden);
1.7 Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen entstehen;
1.8. Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Störung in der öffentlichen
    und/oder eigenen Stromversorgung), sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar
    sind;
1.9 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Vandalismus;
1.10 Glasbruch.

2. Haftungserweiterung für elektromechanische und sonstige Anlagen und
    Geräte laut Artikel 1, Punkt 1.2; Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort für Baugruppen ohne
    Bauelemente der Halbleitertechnik auch gegen nachweisbar unvorhergesehen und plötzlich eintretende
    Beschädigungen, Zerstörungen, welche Geräte intern begründet sind, durch
2.1 Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler;
2.2 unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke,
    Überschläge, Bildung von Lichtbögen und dergleichen;
2.3 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, auch wenn die Beschädigungen
    visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind.
Die Ausschlüsse der Punkte 3.13 bis 3.16 entfallen.

AUSSCHLÜSSE

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden oder Verluste,
    die eingetreten sind

3.1 solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma (insbesondere aus einem
    Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben.
    Aufwendungen, die im Rahmen einer Wartung üblicherweise erbracht werden, sind nicht Gegenstand der
    Versicherung.
    Gegenstand einer Wartung im Sinne dieser Bedingung sind Leistungen wie:
     - Sicherheitsüberprüfung
     - vorbeugende Instandhaltung
     - Behebung von Störungen infolge Alterung
     - Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Einwirkung von außen entstandenen Störungen bzw. Schäden
     - Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforderlichen Materialien und Ersatzteile.
3.2 durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg,
    Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärischer Besetzung, Invasion, Terror,
    Verfügung von Hoher Hand; durch Erdbeben, Eruption, Sprengungen und Ereignisse, die einer schädigenden
    Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der
    Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
    Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der
    Nachweis dem Versicherer;
3.3 durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren
    und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten;
3.4 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers;
3.5 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer,
    mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und/oder daraus entstehende Korrosion, Oxidation,
    Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art;
3.6 durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
3.7 durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgültigen
    Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung findet keine
    Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden;
3.8 durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
    werden muss;
3.9 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen
    (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);
990 AEVB                                           Seite 2                                       DVR: 0016683

[Seite 3]
3.10 durch Aufgabe der versicherten Sache;
3.11 bei Transporten außerhalb des Versicherungsortes;
3.12 durch Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse nicht durch äußere Einwirkungen
     entstehen;

Folgende Ausschlüsse gelten nur für elektronische Bauelemente:

3.13 durch Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler
3.14 durch geräteinterne unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss,
     übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen und dergleichen;
3.15 durch Wirkung der elektrischen Energie von außen (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Störung in der
     öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung), sofern die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel nicht
     erkennbar sind;
3.16 durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern die
     Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner nicht auf

4.1 Verluste, die bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden;
4.2 Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten), Leistungsmängel, Wertminderung nach der
    Wiederherstellung oder Reparatur.

                                                      Artikel 3
                                              Versicherungswert, Prämie

1. Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, das sind die Kosten für deren
   Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass
   wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und dergleichen) am Schadentag.

2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert
   unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges heranzuziehen.

3. Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versicherungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen.

                                                      Artikel 4
                                                   Versicherungsort

Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte.

                                                     Artikel 5
                       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen sich
   - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
   - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
   - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Betrieb
     hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen.

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des
   Versicherers den Zutritt zu den versicherten Sachen zu gestatten.

3. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6,
   Absatz 1, 1a und 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                                                      Artikel 6
                              Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:

1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des
    Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem
    Versicherer Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-,
    Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur
    Anzeige zu bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann
    - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur
      Leistung zu gestatten;
    - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben;
    - Belege beizubringen.

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[Seite 4]
1.4 Er kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei
    größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers - die innerhalb von acht
    Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss - nur insoweit geändert werden, als
    dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der
    vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung,
    das Schadenbild nicht zu ändern, frei, und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der
    beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw.
    ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.

2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den
  Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 3 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Punkt 1.1
  genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung nur bis zur
   Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht
   angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden.

                                                     Artikel 7
                                                   Entschädigung

1. Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem Schadenfall den in der Polizze als Selbstbehalt
   angegebenen Betrag selbst zu tragen. Der vereinbarte Selbstbehalt wird von dem bedingungsgemäß als
   entschädigungspflichtig errechneten Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 VersVG ermittelt; von
   diesem entschädigungspflichtigen Betrag wird je Schadenfall der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. Abweichend
   von Artikel 8, Punkt 1 ABS bildet der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme abzüglich
   des gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehaltes die Grenze der Entschädigung.

2. Die Entschädigung erfolgt:

2.1 Bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den Zustand vor Schadeneintritt aufgrund der vorzulegenden
    Rechnungen durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten
    für Demontage, Montage, Transporte (exkl. Luftfracht) und Zoll. Der Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird
    angerechnet.
    Wird die Reparatur vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die Selbstkosten, höchstens
    jedoch die Reparaturkosten eines Fachbetriebes berechnet werden. Bei Schäden an Elektronenröhren und
    Elektronenstrahlröhren wird nur der Zeitwert ersetzt.
    Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadenfall zu ersetzenden Teilen wird der Wert der ersetzten
    Teile im vollständig eingebauten Zustand zugrundegelegt.
2.2 Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache durch Ersatz des Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt
    des Schadens. Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die ersatzpflichtigen Reparaturkosten den Zeitwert am
    Schadentag erreichen oder übersteigen. Die dabei angerechnete Abschreibung beträgt für Anlagen und Geräte
    der elektronischen Datenverarbeitung per anno 10 % des Neuwertes gemäß Artikel 3, höchstens jedoch 70 %. Bei
    Schäden an neuen Sachen, ausgenommen Elektronenstrahlröhren und Elektronenröhren, entfällt während der
    ersten 6 Monate nach erstmaliger Inbetriebnahme die Abschreibung.
    Für alle anderen versicherten Sachen wird die Abschreibung im Einzelfall festgelegt.
2.3     Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so wird höchstens der Marktwert ersetzt.
2.4 Der Versicherungsnehmer hat noch verwertbare Teile mit ihrem Marktwert in Zahlung zu nehmen.
2.5 Sind unter einer Position einer versicherten Sache mehrere zusammengehörige Einheiten versichert und werden
    einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Einheiten
    mit einer eigenen Position versichert.
2.6 Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt
    gebliebenen Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung anderer erleiden, nicht
    berücksichtigt. Bei Schäden an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-Beheizungskörpern und Heizelementen wird nur der
    Zeitwert ersetzt.
2.7 Die Ersatzleistung des Versicherers erstreckt sich auch auf Aufräumungskosten, die zur Behebung eines
    ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 2% der Versicherungssumme der vom Schaden
    betroffenen Sachen.

3. Nicht ersetzt werden:

3.1 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder
    Revisionen vorgenommen werden;
3.2 Kosten für eine vorläufige Reparatur;
3.3 Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale).

                                                    Artikel 8
                      Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen

Wenn für einzelne der versicherten Gefahren anderweitige Versicherungen bestehen (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-
Versicherung und dergleichen), gehen diese Versicherungen im Schadenfall voran. Bieten diese Versicherungen keinen
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[Seite 5]
ausreichenden Schutz, so übernimmt der Elektronik-Versicherer die darüber hinausgehenden Verpflichtungen im
Rahmen des Versicherungsvertrages.

                                                       Artikel 9
                                           Beteiligung mehrerer Versicherer

Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäfts stelle ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang zu nehmen.

2. Prozessführung
   Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart.

2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden
    Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
    gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem
    Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für sich verbindlich an.
    Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer
    auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
    berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf
    diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe
    überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine
    Anwendung.

                                                     Artikel 10
                                              Sachverständigenverfahren

Ergänzung zu Artikel 9 ABS:
Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der
Schadenhöhe mindestens enthalten:

1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;

2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3;

3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;

4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7,
   Punkt 2.1;

5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;

6. den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere
   Zwecke

                                                      Artikel 11
                                        Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine
   Entschädigung geleistet wird.

   Bei völliger Zerstörung (Artikel 7, Punkt 2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der auf sie entfallenden
   Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt gemäß § 68, Abs. 2 VersVG hinsichtlich
   der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen bereits gezahlten Prämie die Prämie, die er
   hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung
   beantragt worden wäre (Kurztarif).

2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles

2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
    Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
    gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
    Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
    begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
    der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
    fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die
    Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
    durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
    - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw.
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[Seite 6]
         EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
     -  in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
         insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
    Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil
    jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung
    zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
    nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
    Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
    Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.


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## Volltext der Bedingungen: 36A Besondere Bedingung für die Elektronik-Pauschalversicherung

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[Seite 1]
36A – BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE ELEKTRONIK-PAUSCHALVERSICHERUNG

Versicherte Sachen und Kosten
In Abweichung von Artikel 1 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von elektronischen
Anlagen und Geräten (AEVB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche stationäre Anlagen
und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Präsentations-, Büro- sowie Sicherungs- und
Meldetechnik (jeweils inkl. freiliegender Verkabelung und Vernetzung), die im Besitz des
Versicherungsnehmers stehen und gewerblich genutzt werden.

In Ergänzung zu Artikel 1 (4) erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf:

1. Geräte, deren Neuwert bei Vertragsabschluss unter EUR 210,-- liegt;
2. Geräte, deren Neuwert bei Vertragsabschluss EUR 70.000,-- übersteigt;
3. Geräte, die von betriebsfremden Personen in Verwendung genommen werden;
4. Unterhaltungselektronik;
5. Handelsware.

Versicherte Gefahren und Schäden
In teilweiser Abänderung des Artikel 2 gelten für stationäre, am Versicherungsort befindliche Geräte,
Schäden infolge Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm (Definition gemäß den jeweiligen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

In Erweiterung des Artikel 2 (1.6) der AEVB erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch auf
unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Geräten, die
durch ein mit dem Betrieb der versicherten Anlage in Zusammenhang stehendes Brand- oder
Explosionsereignis hervorgerufen werden, wenn nur ein einzelnes Gerät der versicherten Anlage zu
Schaden kommt.

Artikel 1 (2) der AEVB gelangt nicht zur Anwendung.

Ersatzleistung
In Ergänzung zu Artikel 7 (1) der AEVB gilt vereinbart, dass der Versicherungsnehmer in jedem
Schadenfall EUR 140,-- des bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrages selbst
zu tragen hat.

Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
In Abweichung von Artikel 8 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) ist die
Ersatzleistung für jede einzelne vom Versicherungsschutz umfasste Sache durch deren
Versicherungswert (Artikel 3 (1) AEVB) begrenzt.

Abweichung von Artikel 8 (2) der ABS ist eine Unterversicherung dann gegeben, wenn die
Versicherungssumme geringer ist als der Versicherungswert.

Erweiterung auf Informations- und Datenträgerverlust elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
In Abweichung des Art. 3 der ADVB/ID wird die Versicherungssumme mit 50% der Elektronik-Pauschal-
Versicherungssumme festegelegt.
In Ergänzung zu Art. 7 der AEVB/ID ist die Entschädigungsleistung mit EUR 10.000,-- begrenzt.
Der Selbstbehalt beträgt EUR 140,-- je Schadenfall.
Wird im Schadenfall festgestellt dass die gemäß Art. 5 AEVB/ID vorgesehene wöchentliche
Datensicherung nicht durchgeführt wurde, beträgt der Selbstbehalt EUR 420,-- je Schadenfall.
```

## Volltext der Bedingungen: 63A Besondere Bedingung für die Elektronik-Pauschalversicherung (gewerblich genutzte Geräte)

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[Seite 1]
63A – BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE ELEKTRONIK-PAUSCHALVERSICHERUNG

Versicherte Sachen und Kosten
In Abweichung von Artikel 1 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von elektronischen
Anlagen und Geräten (AEVB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche stationäre Anlagen
und Geräte der Steuerungs-, Informations-, Kommunikations-, Büro- sowie Sicherungs- und Meldetechnik
(jeweils inkl. freiliegender Verkabelung und Vernetzung), die im Besitz des Versicherungsnehmers stehen
und gewerblich genutzt werden.

In Ergänzung zu Artikel 1 (4) erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf:

1. Geräte, deren Neuwert bei Vertragsabschluss unter EUR 210,-- liegt;
2. Geräte, deren Neuwert bei Vertragsabschluss EUR 60.000,-- übersteigt;
3. Geräte, die von betriebsfremden Personen in Verwendung genommen werden;
4. Unterhaltungselektronik;
5. Handelsware;
6. Fahrbare Arbeitsmaschinen;
7. Privat genutzte Computer; Laptops und Handy’s.

Versicherte Gefahren und Schäden
In teilweiser Abänderung des Artikel 2 gelten für stationäre, am Versicherungsort befindliche Geräte,
Schäden infolge Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm (Definition gemäß den jeweiligen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

In Erweiterung des Artikel 2 (1.6) der AEVB erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch auf
unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Geräten, die
durch ein mit dem Betrieb der versicherten Anlage in Zusammenhang stehendes Brand- oder
Explosionsereignis hervorgerufen werden, wenn nur ein einzelnes Gerät der versicherten Anlage zu
Schaden kommt.

Artikel 1 (2) der AEVB gelangt nicht zur Anwendung.

Ersatzleistung
In Ergänzung zu Artikel 7 (1) der AEVB gilt vereinbart, dass der Versicherungsnehmer in jedem
Schadenfall EUR 140,-- des bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrages selbst
zu tragen hat.

Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
In Abweichung von Artikel 8 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) ist die
Ersatzleistung für jede einzelne vom Versicherungsschutz umfasste Sache durch deren
Versicherungswert (Artikel 3 (1) AEVB) begrenzt.

Abweichung von Artikel 8 (2) der ABS ist eine Unterversicherung dann gegeben, wenn die
Versicherungssumme geringer ist als der Versicherungswert.
```

