# Zurich Pauschalversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-elektronik-zurich-elektronik-pauschal.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-elektronik-zurich-elektronik-pauschal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (ABEP 2017)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/betriebsversicherung/bedingungen/elektronik-pauschal-abep.pdf), Fassung ABEP 2017

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte) | laut Polizze | Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versicherungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen. | Artikel 4 Pkt. 3, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind insbesondere folgende Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst: | Artikel 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronikpauschal Versicherung | Titel, Seite 1 |
| Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichert | nein | bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnik | ja | Zubehör (z.B.: Drucker, Scanner, Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Lautsprecher, Fernbedienungen, Joysticks, Controller, Geräte für Netzwerke und Internet aller Art | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbar | nein | sofern diese Gegenstände vom Versicherungsnehmer betrieben werden, in seinem alleinigen Eigentum stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wurden. | Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeoffice | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage; | Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage; | Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitz | ja | unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke | Artikel 2 Pkt. 1.8, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Brand, Blitzschlag, Explosionen (einschließlich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden); | Artikel 2 Pkt. 1.6, Seite 1 |
| Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke) | ja | Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art; | Artikel 2 Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja | Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen; | Artikel 2 Pkt. 1.5, Seite 1 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler | nein | durch Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler | Artikel 3 Pkt. 1.12, Seite 2 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung | ja | Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Vandalismus; | Artikel 2 Pkt. 1.9, Seite 2 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren | ja | Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Vandalismus; | Artikel 2 Pkt. 1.9, Seite 2 |
| Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoß | ja | mechanisch einwirkende Gewalt; | Artikel 2 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgase | ja | Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkung entstehen; | Artikel 2 Pkt. 1.7, Seite 1 |
| Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungeziefer | nicht geregelt |  |  |
| Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbar | nein | Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte. | Artikel 5, Seite 3 |
| Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte. | Artikel 5, Seite 3 |
| Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlieren | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung) | nein | Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthaltenen Informationen oder Daten. | Artikel 3 Pkt. 2.6, Seite 2 |
| Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzen | nein | Software und Daten | Artikel 1 Pkt. 2.4, Seite 1 |
| Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung) | nein | Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthaltenen Informationen oder Daten. | Artikel 3 Pkt. 2.6, Seite 2 |
| Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbaustein | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbar | nein | Minderung an Wert, äußerem Ansehen, Gewinn und Nutzungsausfall | Artikel 3 Pkt. 2.3, Seite 2 |
| Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | nein | bei völliger Zerstörung oder vollständigem Verlust einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz deren Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles | Artikel 8 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealter | ja | Der Zeitwert wird ausgehend vom Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, (insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung) entsprechenden Betrages ermittelt. | Artikel 8 Pkt. 2.1, Seite 4 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer ... Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder | Artikel 8 Pkt. 3.1, Seite 4 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja | Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 20 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen. | Artikel 8 Pkt. 2.5, Seite 4 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja | Diese Kosten umfassen die notwendigen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luftfracht) und Zoll. | Artikel 8 Pkt. 2.2, Seite 4 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparatur | nein | Diese Kosten umfassen die notwendigen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luftfracht) und Zoll. | Artikel 8 Pkt. 2.2, Seite 4 |
| Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige; | Artikel 3 Pkt. 1.7, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssen | ja | solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, Reparatur- oder Wartungsunternehmen (insbesondere aus einem Wartungsvertrag) kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung zu haften, Gewähr zu leisten | Artikel 3 Pkt. 1.1, Seite 2 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreiten | nicht geregelt |  |  |
| Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugen | ja | Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialen; Werkzeuge sowie Verschleißteile aller Art; | Artikel 1 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten; | Artikel 3 Pkt. 1.4, Seite 2 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen; | Artikel 3 Pkt. 1.5, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nein | militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von Hoher Hand; | Artikel 3 Pkt. 1.2, Seite 2 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja | Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den in der Polizze als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. | Artikel 8 Pkt. 1, Seite 4 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistung | ja | Werden die Räumlichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte von allen Personen verlassen, sind sämtliche Eingangstüren zu versperren; | Artikel 6 Pkt. 1, Seite 3 |
| Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgaben | ja | insbesondere sind die den Hersteller- oder Lieferantenempfehlungen/-anweisungen entsprechenden Gebrauchsvorgaben zu befolgen | Artikel 6 Pkt. 2, Seite 3 |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. | Artikel 13 Pkt. 2, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | können nach Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. | Artikel 13 Pkt. 4, Seite 6 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. | Artikel 10 Pkt. 1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (ABEP 2017)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Elektronikpauschal Versicherung
(ABEP 2017)


Inhaltsverzeichnis
Artikel 1         Versicherte Sachen
Artikel 2         Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3         Versicherungswert, Prämie
Artikel 4         Versicherungsort
Artikel 5          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
Artikel 6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7         Entschädigung
Artikel 8         Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Artikel 9         Sachverständigenverfahren


                                                                           cherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39, 39a
Artikel 1                                                                  VersVG) eingetreten sind.
Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsfall
                                                                    Artikel 2
1.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versiche-    Versicherte Gefahren und Schäden
     rungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektro-
     nischen Anlagen und Geräte sowie das vom Versicherungs-        1.     Versicherungsschutz besteht, wenn die im Versicherungs-
     nehmer im Rahmen seiner Vertragserklärung angegebene                  vertrag bezeichneten versicherten Gegenstände bzw. deren
     und im Versicherungsvertrag angeführte Zubehör (z.B.: Dru-            im Versicherungsvertrag bezeichnetes versichertes Zubehör
     cker, Scanner, Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Lautsprecher,          gegen den Willen des Versicherungsnehmers durch unvor-
     Fernbedienungen, Joysticks, Controller, Geräte für Netzwer-           hergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse am Versi-
     ke und Internet aller Art; nicht aber die auf Datenträgern            cherungsort beschädigt oder zerstört werden oder in Ver-
     und elektronischen Speichern enthaltenen Informationen                lust geraten. Unter den vorgenannten Voraussetzungen
     oder Daten), sofern diese Gegenstände vom Versicherungs-              sind insbesondere folgende Ereignisse vom Versicherungs-
     nehmer betrieben werden, in seinem alleinigen Eigentum                schutz umfasst:
     stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und
                                                                    1.1.     Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit,
     übergeben wurden.
                                                                             Böswilligkeit oder Sabotage;
2.   Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:
                                                                    1.2.     mechanisch einwirkende Gewalt;
2.1. Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialen; Werk-
                                                                    1.3.     Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
     zeuge sowie Verschleißteile aller Art;
                                                                    1.4.     Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;
2.2. externe Datenträger
                                                                    1.5.     Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag,
2.3. Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzen-
                                                                             Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm,
     beläge, Formen u. dgl.
                                                                             Überschwemmungen;
2.4. Software und Daten
                                                                    1.6.     Brand, Blitzschlag, Explosionen (einschließlich der beim
3.   Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste                 Löschen und Retten entstehenden Schäden);
     Schadenereignis, also der Eintritt eines Sachschadens an ei-
                                                                    1.7.     Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß soweit diese Ereig-
     ner versicherten Sache durch deren Zerstörung, Beschädi-
                                                                             nisse durch äußere Einwirkung entstehen;
     gung oder Verlust im Sinne des Art. 2 Pkt. 1. Die Versiche-
     rung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der    1.8.     mittelbare Wirkung der atmosphärischen Elektrizität
     Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versi-              (indirekter Blitzschlag); unmittelbare Wirkung der elektri-
                                                                             schen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, über-


                                                                                                                        ABEP 2017 - 1 -

[Seite 2]
         mäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung       1.8.     durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach
         von Lichtbögen u. dgl., mögen sie auch durch Isolations-               einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgülti-
         fehler und Überspannungen hervorgerufen worden sein;                   gen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ord-
                                                                                nungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung findet keine
1.9.     Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Van-
                                                                                Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik
         dalismus;
                                                                                eingehalten wurden;
1.10. Glasbruch
                                                                       1.9.     durch dauernde normale Witterungsverhältnisse, mit
                                                                                denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhält-
Artikel 3                                                                       nisse gerechnet werden muss;
Risikoausschlüsse
                                                                       1.10. durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verlet-
1.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf            zungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstel-
       mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden oder Verluste, die            len (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);
       eingetreten sind:
                                                                       1.11. durch Aufgabe der versicherten Sache;
1.1.     solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter,
         Reparatur- oder Wartungsunternehmen (insbesondere             1.12. durch Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstät-
         aus einem Wartungsvertrag) kraft gesetzlicher oder ver-             ten- und Montagefehler
         traglicher Bestimmung zu haften, Gewähr zu leisten oder       1.13. durch mut- oder böswillige Beschädigung, Zerstörung,
         einer Garantiezusage nachzukommen haben.                            Diebstahl oder Untreue von Seiten der Angehörigen des
         Gegenstand einer Wartungsvereinbarung im Sinne dieser               Versicherungsnehmers
         Bedingung können etwa Leistungen sein:                        2.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner nicht auf:
         - Sicherheitsüberprüfung
                                                                       2.1.     Verluste, die bei einer Inventur oder einer vergleichbaren
         - vorbeugende Instandhaltung                                           Warenstandskontrolle festgestellt werden
         - Behebung von Störungen infolge Alterung
                                                                       2.2.     Kosten von Überprüfungen oder von Überholungs-, Revi-
         - Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Ein-                    sions- oder Servicetätigkeiten an versicherten Sachen, so-
           wirkung von außen entstandenen Störungen bzw.                        fern und soweit diese nicht unmittelbar zur Reparatur
           Schäden                                                              versicherter Sachschäden erforderlich sind, Kosten vor-
         - Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforder-            beugender Instandhaltung
           lichen Materialien und Ersatzteile
                                                                       2.3.     Minderung an Wert, äußerem Ansehen, Gewinn und
1.2.     durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutrali-               Nutzungsausfall
         tätsverletzungen, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bür-
                                                                       2.4.     Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen
         gerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Auf-
         ruhr, militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung     2.5.     Kosten behördlicher Anzeige
         von Hoher Hand; durch Erdbeben, Eruption, Sprengun-
                                                                       2.6.     Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der
         gen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung
                                                                                auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthal-
         durch Kernenergie zuzuschreiben sind. Ist der Versiche-
                                                                                tenen Informationen oder Daten.
         rungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumenten-
         schutzgesetztes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis
         dem Versicherer;                                              Artikel 4
                                                                       Versicherungswert
1.3.     durch Betrug, Veruntreuung oder Erpressung und Unter-
         schlagung                                                     1.     Versicherungswert ist der zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                                              falles geltende Neuwert der versicherten Sachen. Der Neu-
1.4.     durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versiche-            wert ist der in der Handelsstufe des Versicherungsnehmers
         rung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren             anfallende Preis, den der Versicherungsnehmer für die Neu-
         und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder be-                   anschaffung der versicherten Sachen einschließlich der Kos-
         kannt sein mussten;                                                  ten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (oh-
1.5.     durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder              ne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und
         Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder eine der                dergleichen) zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwen-
         in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortli-          den müssen
         chen Personen;                                                2.     Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist
1.6.     als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden                der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert un-
         Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer,                 ter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges her-
         mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art              anzuziehen.
         und/oder daraus entstehende Korrosion, Oxidation, Kavi-       3.     Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versiche-
         tation, Erosion und Ablagerungen aller Art;                          rungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen.
1.7.     durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch
         vorzeitige;


ABEP 2017 - 2 -

[Seite 3]
Artikel 5                                                                  31 VersVG) Maßgebend. Beruft sich der Versicherer zur Be-
Versicherungsort                                                           gründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung
                                                                           einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichne-            rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
ten Betriebsstätte.                                                        Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein
                                                                           nach Pkt. 3.2., die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Artikel 6                                                                  hingegen allein nach §§ 23 bis 31 VersVG.
Vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (vereinbar-              Artikel 7
te Sicherheitsvorschriften)                                           Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
                                                                      rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); vereinbarte Obliegenhei-
Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/ von den
                                                                      ten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
Interessen anderer Personen versichert sind (Versicherung für         Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/ von den
fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese            Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange-            Interesse anderer Personen versichert sind (Versicherung für
führten Obliegenheiten verpflichtet.                                  fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese
1.   Werden die Räumlichkeiten der im Versicherungsvertrag            Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange-
     bezeichneten Betriebsstätte von allen Personen verlassen,        führten Obliegenheiten verpflichtet.
     sind sämtliche Eingangstüren zu versperren; überdies sind        1.   Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob-
     sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen                 liegenheit
     bzw. verschlossen zu halten.
                                                                           Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach
2.   Für einen technisch einwandfreien, betriebs- und funktions-           Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge-
     fähigen Zustand der versicherten Sachen ist laufend Sorge             tretenen Schaden
     zu tragen; insbesondere sind die den Hersteller- oder Liefe-
     rantenempfehlungen/-anweisungen entsprechenden Ge-               1.1. für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe-
     brauchsvorgaben zu befolgen sowie die versicherten Sa-                sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
     chen fachmännisch und vorschriftsmäßig zu warten bzw.                 der versicherten Sachen zu sorgen;
     warten zu lassen. Notwendige Reparaturen sind fachmän-           1.2. diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen und
     nisch durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.                       zu befolgen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben
3.   Die vorstehenden Obliegenheiten sind vereinbarte Sicher-              diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so ist nach ei-
     heitsvorschriften. An deren Verletzung sind folgende                  genem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
     Rechtsfolgen geknüpft:                                           2.   Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi-
3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,              cherungsfalles
     behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder
                                                                      2.1. Schadenmeldungspflicht
     duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer            Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
     innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung                 Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus-
     Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger               und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheits-
     Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,               behörde zur Anzeige zu bringen.
     wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verlet-
     zung bestanden hat.                                              2.1. Dem Versicherer ist/ sind, - jede Untersuchung über Ursache
                                                                           und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ver-
3.2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,          pflichtung zur Leistung zu gestatten, - jede hiezu dienliche
     wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die             Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder in ge-
     Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versi-          schriebener Form zu erteilen, - soweit dies dem Versiche-
     cherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung                rungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann, Belege
     bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf              zu beschaffen und übermitteln
     den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Ein-
     fluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder          2.3. Bei Sachschäden, die voraussichtlich einen Betrag von EUR
     wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablauf der in Absatz            500 übersteigen, darf auch im Falle bereits begonnener
     1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im             Reparatur das Schadenbild vor der Besichtigung durch ei-
     Übrigen gelten § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG.                          nen Beauftragten des Versicherers – sofern diese innerhalb
                                                                           von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim
3.3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah-
                                                                           Versicherer erfolgt – nur dann und nur insoweit verändert
     rerhöhung verbunden, kann sich der Versicherer zur Be-
                                                                           werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes des
     gründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit, nicht nur auf
                                                                           Versicherungsnehmers zwingend erforderlich ist. Auch in
     Pkt. 3.2. stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch auf
                                                                           diesem Falle, sowie dann, wenn eine Besichtigung binnen
     den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leis-                 acht Tagen nicht erfolgt ist oder der Schadenbetrag voraus-
     tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die gesetz-            sichtlich EUR 500 nicht übersteigt, sind die bei der Repara-
     lichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 bis                tur bzw. Ersatzbeschaffung nicht mehr verwendeten Sachen


                                                                                                                      ABEP 2017 - 3 -

[Seite 4]
     bzw. Teile aufzubewahren und dem Versicherer auf Ver-                  Im Falle der Veräußerung des versicherten Gegenstands in
     langen zwecks Besichtigung/Untersuchung zur Verfügung                  beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wiederherstel-
     zu stellen.                                                            lung desselben) ist die Versicherungsleistung mit dem Diffe-
                                                                            renzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des
2.4. Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung
                                                                            versicherten Schadenereignisses und dem objektiven Ver-
     des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leistungs-
                                                                            äußerungswert („gemeiner“ Wert) des Gegenstands in be-
     pflicht erforderlichen Angaben vollständig und wahrheits-
                                                                            schädigtem zustand begrenzt; von dieser Entschädigungs-
     gemäß abzugeben.
                                                                            grenze ist ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt noch in
3.   Die Verletzung der unter Pkt. 2 angeführten vereinbarten               Abzug zu bringen.
     Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers
                                                                            Wenn die Wiederherstellung (Reparatur) einer beschädigten
     nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6
                                                                            versicherten Sache nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt
     Abs. 3 VersVG. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen
                                                                            des Versicherungsfalles erfolgt oder sichergestellt ist (ohne
     Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit
                                                                            dass die versicherte Sache innerhalb dieses Zeitraumes be-
     (Pkt. 1) tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßga-
                                                                            reits in beschädigtem Zustand veräußert wurde), werden
     be und unter den Voraussetzungen des § 62 VersVG ein.
                                                                            die notwendigen Kosten der Widerherstellung lediglich ge-
                                                                            kürzt in jenem Verhältnis ersetzt, in welchem der Zeitwert
Artikel 8                                                                   der versicherten Sache zu deren Wiederbeschaffungswert
Entschädigung                                                               steht. Zu den Begriffen „Zeitwert“ und „Wiederbeschaf-
1.   Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem                  fungswert“ siehe Pkt. 2.1.
     Versicherungsfall den in der Polizze als Selbstbehalt ange-            Bei Schäden an Elektronenröhren und Elektronenstrahlröh-
     gebenen Betrag selbst zu tragen. Der auf die schadenbe-                ren sowie an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskör-
     troffene(n) Sache(n) entfallende Teil der Versicherungs-               pern und Heizelementen wird nur deren Zeitwert ersetzt.
     summe abzüglich des gegebenenfalls vereinbarten Selbst-                Dies betrifft nur den Materialwert. Altteile und Altmaterial
     behaltes bildet die Grenze der Ersatzleistung des Versiche-            (auch Austauschteile) verbleiben dem Versicherungsnehmer;
     rers.                                                                  deren (allfälliger) Wert wird bei der Ermittlung der Ersatz-
2.   Die Ersatzleistung erfolgt:                                            leistung des Versicherers abgezogen;

2.1. bei völliger Zerstörung oder vollständigem Verlust                2.3. Sind unter einer Position einer versicherten Sache mehrere
     einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz                   zusammengehörige Einheiten versichert und werden ein-
     deren Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt des Versiche-                zelne hiervon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so
     rungsfalles unter zusätzlicher Berücksichtigung der Pkte.              behandelt, als wären die völlig zerstörten Einheiten mit ei-
     2.3. – 2.6. Der Zeitwert wird ausgehend vom Neuwert                    ner eigenen Position versichert.
     durch Abzug eines dem Zustand der Sache, (insbesondere            2.4. Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die
     ihres Alters und ihrer Abnützung) entsprechenden Betrages              allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen
     ermittelt. Als „völlig zerstört“ bzw. „vollkommen in Verlust           Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung
     geraten“ gilt eine Sache, wenn die vom Versicherer unter               oder Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
     Heranziehung des Pkt. 2.2. zu ersetzenden notwendigen
     Wiederherstellungs-/ Reparaturkosten (Pkt. 2.2.) den Zeit-        2.5. Die Ersatzleistung des Versicherers erstreckt sich auch auf
     wert der Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles errei-            Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichti-
     chen oder übersteigen (würden). Wenn die Wiederbeschaf-                gen Schadens aufgewendet werden, bis zu 20 % der Versi-
     fung einer der völlig zerstörten oder vollständig in Verlust           cherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen.
     geratenen versicherten Sache entsprechenden Ersatzsache           3.   Nicht ersetzt werden:
     nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Versicherungsfal-
     les erfolgt oder sichergestellt ist, wird lediglich der Wieder-   3.1. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Repara-
     beschaffungswert der Sache ersetzt. Der Wiederbeschaf-                 tur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder Revi-
     fungswert ist jener Betrag, den der Versicherungsnehmer                sionen vorgenommen werden;
     bei Eintritt des Versicherungsfalles für einen Gegenstand         3.2. Kosten für eine vorläufige Reparatur;
     gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand hät-
     te aufwenden müssen.                                              3.3. Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale).

2.2. Bei Teilschäden, also solchen, die keine Totalschäden im          Artikel 9
     Sinne des Punktes 2.1. sind                                       Deckungsseinschränkung aufgrund anderweitig bestehen-
     Liegt kein Totalschaden (Pkt. 2.1.) vor, errechnet sich die Er-
                                                                       der Versicherungen (Vereinbarte Subsidiarität)
     satzleistung des Versicherers – unter zusätzlicher Berück-
     sichtigung der Punkte 2.3. – 2.6. und Pkt. 3. – auf Grundla-      Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vereinbarung besteht nur
     ge der notwendigen Kosten der Wiederherstellung (Repara-          insofern und nur in jenem Umfang, als nicht aus anderen Versi-
     tur) des versicherten Gegenstands oder seiner Teile bzw. der      cherungsverträgen Ersatz für die hier versicherten Schäden bean-
     notwendigen Kosten einer Wiederbeschaffung der in Ver-            sprucht werden kann.
     lust geratenen Teile. Diese Kosten umfassen die notwendi-
     gen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luft-         Hat der Versicherungsnehmer vor oder nach Abschluss des vor-
     fracht) und Zoll.                                                 liegenden Versicherungsvertrages bei einem anderen Versicherer
                                                                       für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben
                                                                       Gefahren abgeschlossen, hat er dem Versicherer unverzüglich

ABEP 2017 - 4 -

[Seite 5]
den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzei-         Artikel 11
gen.                                                                Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungs-
                                                                    schutzes, vorläufige Deckung
Artikel 10
Sachverständigenverfahren                                           1.   Versicherungsperiode

1.   Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein-            Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
     baren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sach-               trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
     verständige festgestellt werden.                                    eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie
                                                                         vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
     genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim-          2.   Prämie und Zahlungsverzug
     mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:           2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versiche-
2.1. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat             rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt-
     mindestens zu enthalten:                                            lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach
     - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverstän-            - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
       digen                                                               oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
     - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner be-             - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
       nennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine             Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und Abs 2 VersVG (Rück-
       Feststellungen zu treffen.                                          trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst-
                                                                           prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen
2.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs-            Voraussetzungen) verweist,
     verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
     wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder              zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
     beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zu-        2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
     ständige Bezirksgericht ernannt.                                    zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Fälligkeitster-
2.3. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzei-         min, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbar-
     tig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Wei-               ten Fälligkeitsterminen, zu entrichten.
     chen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versi-    2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
     cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet              und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
     über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen          und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige
     beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung               Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und
     gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsneh-              39a VersVG im Anhang).
     mer.
                                                                    3.   Beginn des Versicherungsschutzes
2.4. Die von den Sachverständigen zu treffenden und zu beur-
     kundenden Feststellungen müssen neben einer detaillierten           Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
     Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:                     Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
                                                                         erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
2.4.1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des              steuer
       Schadens und dessen Umfang;
                                                                         - innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1.; oder
2.4.2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem               - nach Ablauf der in Pkt. 2.1. angeführten 14- Tage-Frist
       Schaden gemäß Art. 7 Pkte. 2.2 und 2.3.;                             ohne schuldhaften Verzug
2.4.3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Scha-             bezahlt.
       dens;
                                                                         Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie
2.4.4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden             besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prä-
       Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Art. 7 Pkt. 2.1;          mienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie
2.4.5. den etwaigen Mehrwert der Reparatur;                              sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maß-
                                                                         gebend.
2.4.6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berück-
       sichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder       4.   Vorläufige Deckung
       andere Zwecke                                                     Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Poliz-
2.5. Die Feststellungen, die Sachverständigen im Rahmen ihrer            ze beginnen (Vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
     Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung          sage der Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erfor-
     der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nach-               derlich.
     gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachla-         Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra-
     ge erheblich abweichen.                                             ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn
3.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten            der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi-
     des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.


                                                                                                                     ABEP 2017 - 5 -

[Seite 6]
     cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein-          4.   Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende ver-
     maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2).                   tragliche Vereinbarung getroffen wurde, können nach
                                                                           Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als
     Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit
                                                                           auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
     der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
                                                                           kündigen.
     gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs-
     schutzes entfallende anteilige Prämie.
                                                                           Eine solche Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Artikel 12
                                                                           Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprü-                         Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündi-
chen                                                                       gungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versiche-
                                                                           rungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
                                                                           als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder
                                                                           kündigen.
abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Unternehmer ist.                                       Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan-
                                                                           spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt,
Artikel 13                                                                 den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs-                    Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger
fall                                                                       Wirkung zu kündigen.

1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,      Artikel 14
     endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit-          Geltendes Recht
     punkt.
                                                                      Es gilt österreichisches Recht.
2.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
                                                                      Artikel 15
     vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
                                                                      Form der Erklärungen
     jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
     nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.          Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
     Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht           die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
     die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer-
     wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung.                     Für sämtliche sonstige Anzeigen, Erklärungen und Informationen
                                                                      des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebe-
     Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Be-         ne Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich
     trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers ge-            und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
     hört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versiche-
     rer den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spä-         Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
     testens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Lauf-       Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
     zeit darüber informieren wird, dass dieser den Versiche-         hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
     rungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer           der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
     kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf die           gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
     Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterbliebener         Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
     Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme              Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
     der Kündigung besonders hinweisen.                               nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
     Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer        Erklärenden zugehen muss¸ auch eine "qualifizierte elektronische
     gelten wiederum die Regelungen des Punktes 2.                    Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff
                                                                      "qualifizierte elektronische Signatur" bestimmt sich gemäß Art. 3
3.   Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in derselben   Z. 12 der Verordnung (EU) des Europäischen Par- laments und
     Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so         des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identi- fizierung und
     haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Scha-        Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
     den nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungs-         Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der
     summe.                                                           Beilage).


ABEP 2017 - 6 -
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