# ALTE LEIPZIGER Elektronikversicherung (compact, classic, comfort): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-alte-leipziger-elektronikversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-alte-leipziger-elektronikversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE), Vertragsbestandteil EL 03 (TV EL 03)](https://www.vermittlerportal.de/sach/sach-gewerbe/sach-produkte/sach-technische-versicherung/bedingungen-elektronik-abe-tvel03.pdf), Fassung ABE 2020, Vertragsbestandteil EL 03.6, Fassung Januar 2025
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Elektronik classic (EL 61)](https://www.vermittlerportal.de/sach/sach-gewerbe/sach-produkte/sach-technische-versicherung/bedingungen-elektronik-classic-el61.pdf), Fassung Klauseln Tarifvariante classic, Stand 01.01.2025

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE), Vertragsbestandteil EL 03 (TV EL 03)

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Vertragsbestandteil EL 03.6
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2020)
Fassung Januar 2025
Inhaltsverzeichnis
Besonderer Teil                                                          B1-5        Lastschriftverfahren
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes                          B1-6        Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-1       Versicherte und nicht versicherte Sachen                      Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A1-2       Versicherte und nicht versicherte Gefahren und                B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Schäden                                                       B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
A1-3       Versicherte Interessen                                        B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A1-4       Versicherungsort
                                                                         Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie-
Abschnitt A2 – Versicherungssumme und Aufwendungen                                  genheiten
A2-1       Versicherungswert; Versicherungssumme; Unter-                 B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
           versicherung                                                             seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
A2-2       Versicherte und nicht versicherte Kosten                      B3-2       Gefahrerhöhung
Abschnitt A3 – Entschädigung                                             B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-1       Umfang der Entschädigung                                      Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
A3-2       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                      B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Abschnitt A4 – Weitere Bestimmungen                                      B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A4-1       Sachverständigenverfahren                                     B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
A4-2       Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für           B4-4       Verjährung
           Daten                                                         B4-5       Örtlich zuständiges Gericht
A4-3       Wiederherbeigeschaffte Sachen                                 B4-6       Anzuwendendes Recht
A4-4       Wechsel der versicherten Sachen                               B4-7       Embargobestimmung
Allgemeiner Teil                                                         Abschnitt B5 – Besonderheiten
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah-             B5-1       Überversicherung
           lung                                                          B5-2       Versicherung für fremde Rechnung
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes                              B5-3       Aufwendungsersatz
B1-2       Prämienzahlung, Versicherungsperiode                          B5-4       Übergang von Ersatzansprüchen
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-           B5-5       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
           späteter Zahlung oder Nichtzahlung                            B5-6       Repräsentanten
B1-4       Folgeprämie

Besonderer Teil                                                          e)         sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-
                                                                         cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer-
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes                          den müssen.
A1-1        Versicherte und nichtversicherte Sachen
                                                                         A1-2        Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
A1-1.1      Versicherte Sachen                                                       Schäden
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektro-         A1-2.1      Versicherte Gefahren und Schäden
technischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie be-
triebsfertig sind.                                                       Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintre-
                                                                         tende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung       (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen
und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder               durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Ver-        Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
sicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Re-        seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben
montage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des          noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Versicherungsortes.                                                      Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe
                                                                         Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
Daten sind keine Sachen.                                                 nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
                                                                         kürzen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu ge-
hören auch Software und Programme.                                       Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von
                                                                         dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den
A1-1.2      Nicht versicherte Sachen                                     anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, inner-
Nicht versichert sind                                                    halb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.

a)          Wechseldatenträger;                                          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

b)           Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe,    a)          Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Ar-        Dritter;
beitsmittel;                                                             b)          Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c)          Werkzeuge aller Art;                                         c)          Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d)          Akkumulatoren;


Alte Leipziger Versicherung AG                                 EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 1 von 13

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d)         Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei-        nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erfor-
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwe-          derlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
len, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
                                                                          Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-
e)          Wasser, Feuchtigkeit;                                         mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
                                                                          Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
f)          Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung.
                                                                          j)          für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder
A1-2.2      Schäden an elektronischen Bauelementen                        Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauele-           versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
mente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte        überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat.
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Repa-
raturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die ver-        A1-2.5      Gefahrendefinitionen
sicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu       Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von au-          A1-2.5.1    Brand, Blitzschlag, Explosion
ßen zurückzuführen ist.                                                   a)         Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent-          ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus ei-
schädigung geleistet.                                                     gener Kraft auszubreiten vermag;
                                                                          b)          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
A1-2.3      Röhren und Zwischenbildträger                                 auf Sachen;
Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischen-
bildträger der versicherten Sache nur bei Schäden durch                   c)         Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von
                                                                          Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
a)         Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei-        rung.
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                                                                          A1-2.5.2    Einbruchdiebstahl
b)          Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem
Einbruch;                                                                 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Ge-
                                                                          bäudes einbricht, einsteigt oder mittels
c)          Leitungswasser.
                                                                          a)         richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder
A1-2.4      Nicht versicherte Gefahren und Schäden                        durch Raub an sich gebracht hatte,
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa-          b)          falscher Schlüssel oder
chen keine Entschädigung für Schäden
                                                                          c)          anderer Werkzeuge eindringt.
a)        durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner
Repräsentanten;                                                           A1-2.5.3    Raub
b)          durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-      Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an-
volution, Rebellion; Aufstand oder Verfügung von hoher Hand;              gewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die
                                                                          Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
c)          durch Innere Unruhen;
                                                                          Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die
d)          durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak-           vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.
tive Substanzen;
                                                                          A1-2.5.4    Vandalismus nach einem Einbruch
e)          durch Erdbeben;
                                                                          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine
f)          durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-          der in A1-2.5.2 a) - c) bezeichneten Arten eindringt und versicherte
reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen             Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe
Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-     A1-2.5.5    Leitungswasser
nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu             Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren,
kürzen;                                                                   den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der
g)           durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-              Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-,
dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an            oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen            Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
wird jedoch Entschädigung geleistet; soweit diese nicht auch ihrer-       Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
seits bereits erneuerungsbedürftig waren;                                 gleich.

h)            durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-        A1-2.5.6    Innere Unruhen
keit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be-               Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli-
kannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit die den         che Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des           nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versiche-           Personen und Sachen verüben.
rer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die
Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur           A1-2.5.7    Erdbeben
Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
helfsmäßig repariert war;                                                 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die
                                                                          durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
i)         soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre-             A1-3        Versicherte Interessen
ten hat.
                                                                          A1-3.1      Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versiche-    Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das In-
rer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä-         teresse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versi-
digung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und be-           cherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
streitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu-
nächst die bereits gezahlte Entschädigung.                                A1-3.2     Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn
                                                                          der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versi-
B5-4 – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.        cherung überträgt.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und


Alte Leipziger Versicherung AG                                  EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 2 von 13

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Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versiche-      A2-2.2      Zusätzliche Kosten
rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren            Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend
Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in           genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versiche-
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.                 rungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung              versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermin-
der versicherten Sache.                                                  dert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

A1-3.3      Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigen-           A2-2.2.1    Kosten für sonstige Daten
tumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers ver-       a)          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die
sichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für          Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Ver-
Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller       änderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem
oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne             Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.             Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert wa-
A1-3.4     Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur             ren, verursacht wurde.
Versicherung für fremde Rechnung.                                        b)          Nicht versichert sind Daten,
A1-4        Versicherungsort                                             aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor-               ist;
tes.                                                                     bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten            cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
Betriebsgrundstücke.
                                                                         dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
Abschnitt A2 – Versicherungssumme und Aufwendungen
                                                                         c)         Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten
A2-1        Versicherungswert; Versicherungssumme; Unter-                für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Ver-
            versicherung                                                 schlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
                                                                         sind.
A2-1.1      Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.                                       A2-2.2.2    Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs-
                                                                         kosten
a)          Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten             a)           Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, La-        eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss,
gerung und Verpackung.                                                   um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
                                                                         Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.                      aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;

Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleich-         bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallent-
bare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.                                   sorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.

b)          Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden,      b)          Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontami-
so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vor-         nation und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für
liegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,          die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der          der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Bezugskosten.                                                            Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers
c)         Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug                aufgrund der Einliefererhaftung.
nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.                 c)        Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-
                                                                         cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
A2-1.2      Versicherungssumme                                           beanspruchen kann.
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte
Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.               A2-2.2.3    Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erd-
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die ver-         reich
sicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses          a)         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch,         einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten
wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.                        Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss,
                                                                         um
A2-1.3      Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert           aa) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigen-
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterver-        falls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
sicherung.                                                               bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeig-
                                                                             nete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort ab-
A2-2        Versicherte und nicht versicherte Kosten                         zulagern;
A2-2.1    Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sa-          cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des
che notwendig sind                                                           Schadens wiederherzustellen.
a)           Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von
Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der ver-         b)          Die Aufwendungen gemäß A2-2.2.3 aa) sind nur versi-
sicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Verände-           chert, sofern die behördlichen Anordnungen
rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem             aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die
Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetre-               vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
ten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
                                                                         bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
b)         Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi-                 Schadens entstanden ist;
gung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position.                             cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergan-
                                                                             gen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von
                                                                             Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis-
                                                                             erhalt gemeldet wurden.


Alte Leipziger Versicherung AG                                 EL 03.6 - 01.2025                                    Seite 3 von 13

[Seite 4]
c)           Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kon-        b)         Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarif-
tamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen          liche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche
versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontami-       Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
nation erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berück-         Nachtarbeiten;
sichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufge-
wendet worden wäre.                                                     c)          De- und Remontagekosten;

Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch            d)         Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-
Sachverständige festgestellt.                                           pressfrachten;

d)        Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An-              e)         Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems,
ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche-         welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig
rungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht ver-      ist;
sichert.                                                                f)          Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren
e)        Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-         der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Ver-
cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz            nichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport
beanspruchen kann.                                                      von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsan-
                                                                        lage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
A2-2.2.4    Bewegungs- und Schutzkosten                                 A3-1.2.2     Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem         der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebs-
Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum               stoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen
Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-          aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der
cherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt            Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remon-             ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederher-
tage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen        stellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
oder für das Erweitern von Öffnungen.
                                                                        A3-1.2.3    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
A2-2.2.5    Luftfrachtkosten                                            a)         Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen,
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungs-     die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewe-
nehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum          sen wären;
Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi-
cherten Sache aufwendet.                                                b)          Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen,
                                                                        die über die Wiederherstellung hinausgehen;
A2-2.2.6    Bergungskosten                                              c)         Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so-
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem         weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie ent-
Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versi-             standen wären;
cherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versi-
cherungsortes befinden zu bergen.                                       d)          entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener
                                                                        Regie;
A2-2.2.7    Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung           e)          Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wie-
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung ei-       derherstellung;
nes dem Grunde nach versicherten Schadens an den versicherten
Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch Kosten für          f)          Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung
das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht ver-       erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst aus-
sicherten Sachen.                                                       geführt werden;
                                                                        g)          Vermögensschäden.
Abschnitt A3 – Entschädigung
A3-1        Umfang der Entschädigung                                    A3-1.3      Totalschaden
                                                                        Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmateri-
A3-1.1      Wiederherstellungskosten                                    als.
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden
unterschieden.                                                          A3-1.4      Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zu-        Abweichend von A3-1.2 und A3-1.3 ist die Entschädigungsleistung
züglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neu-       auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls be-
wert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten          grenzt, wenn
höher, so liegt ein Totalschaden vor.                                   a)          für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicher-
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache         ten Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu bezie-
durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres      hen sind oder
Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung          b)           die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe-
und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der            schaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer
durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.               erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet          Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei
sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirt-     Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat,
schaftlich zusammen gehören.                                            dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten
                                                                        oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekomme-
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so        nen Sachen verwenden wird.
gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
verwendet werden können.                                                A3-1.5      Zusätzliche Kosten
                                                                        Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungs-
A3-1.2      Teilschaden                                                 summe Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines er-
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren,         satzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hin-
betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüg-              aus tatsächlich aufgewendet werden.
lich des Wertes des Altmaterials.
                                                                        A3-1.6      Grenze der Entschädigung
A3-1.2.1    Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson-           Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene
dere                                                                    Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.
a)          Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;


Alte Leipziger Versicherung AG                                EL 03.6 - 01.2025                                    Seite 4 von 13

[Seite 5]
A3-1.7      Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung              Abschnitt A4 – Weitere Bestimmungen
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1      A4-1        Sachverständigenverfahren
bis A3-1.6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Be-
trag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungs-          A4-1.1      Feststellung der Schadenhöhe
wert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.        Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfal-
                                                                        les verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfah-
A3-1.8      Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit          ren festgestellt wird.
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in        Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis            Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
gekürzt.
                                                                        A4-1.2      Weitere Feststellungen
A3-1.9      Selbstbeteiligung                                           Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf wei-
Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungs-     tere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
fall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
                                                                        A4-1.3      Verfahren vor Feststellung
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
einzeln abgezogen.
                                                                        a)           Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und            Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen               Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.            von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
                                                                        fax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
A3-2        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                    nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei
A3-2.1      Fälligkeit der Entschädigung                                Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
                                                                        auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
A3-2.1.1    Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen      Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Ver-
des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-            sicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
schlossen sind.
                                                                        b)          Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des               benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach         ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person,
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.                                die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder
A3-2.1.2   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der          mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge-          c)          Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-
genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die           Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit-
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.            ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ent-
                                                                        sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver-
A3-2.2      Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils               ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob-
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer         mann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zustän-
nach A3-2.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sa-      dige Amtsgericht ernannt.
che infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht in-
nerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wieder-         A4-1.4      Feststellung
beschafft worden ist.                                                   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A3-2.3      Verzinsung                                                  a)          die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-         Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsneh-
grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:                           mer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkenn-
                                                                        bar war;
a)          die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit         b)        den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins-
zu verzinsen;                                                           besondere

b)         der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der          aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und be-
Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versi-          schädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar
cherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder                vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Scha-
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versiche-               dens;
rer nachgewiesen hat;                                                   bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den
c)          der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;                     Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;

d)          die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung            cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
fällig.                                                                 c)          die nach dem Versicherungsschein versicherten Kos-
                                                                        ten.
A3-2.4      Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.3 ist der          A4-1.5      Verfahren nach Feststellung
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des      Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Par-
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder             teien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständi-
nicht gezahlt werden kann.                                              gen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
                                                                        dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
A3-2.5      Aufschiebung der Zahlung                                    Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständi-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                   gen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
                                                                        den Parteien gleichzeitig.
a)       Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
rungsnehmers bestehen;                                                  Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
                                                                        für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen
b)          ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge-      wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab-
gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-          weichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.                             der Versicherer die Entschädigung.


Alte Leipziger Versicherung AG                                EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 5 von 13

[Seite 6]
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch ge-          A4-3.3.2     Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
richtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen        den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-         eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß ge-
gern.                                                                     ringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsneh-
                                                                          mer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zu-
A4-1.6      Kosten                                                        rückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kos-     Empfang einer Aufforderung Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
ten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen                Brief) des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsneh-
beide Parteien je zur Hälfte.                                             mer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
                                                                          meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
A4-1.7      Obliegenheiten                                                Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von
                                                                          ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten
des Versicherungsnehmers nicht berührt.                                   A4-3.4      Beschädigte Sachen
A4-2        Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für           Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Ver-
            Daten                                                         sicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
                                                                          der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten,
a)       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versiche-           wenn die Sachen in den Fällen von A4-3.2 und A4-3.3 bei ihm ver-
rungsnehmer:                                                              bleiben.
aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten und Programme
    vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzuferti-        A4-3.5      Gleichstellung
    gen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt              Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
    oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben            Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder
    Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Si-           zu verschaffen.
    cherung);
                                                                          A4-3.6      Übertragung der Rechte
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Si-
    cherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksi-           Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sa-
    cherung technisch möglich ist;                                        chen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Be-
                                                                          sitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff,                  mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
    durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automa-
    tisch aktualisiert werden;                                            A4-4        Wechsel der versicherten Sachen
dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch         Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungs-
    Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt;                              schein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleich-
                                                                          bare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versiche-
ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe In-           rungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
    stallation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies tech-
    nisch und rechtlich möglich ist;                                      Die vorläufige Deckung endet

ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berech-              a)          mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages
    tigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge                oder
    müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung admi-            b)        mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige
    nistrativer Tätigkeiten vorbehalten sein;                             Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwen-            c)          mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spä-
    dung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen.                testens jedoch nach drei Monaten.
b)          Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer            Allgemeiner Teil
eine der in a) genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder         Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah-
grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur        lung
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
                                                                          B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes
A4-3        Wiederherbeigeschaffte Sachen                                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
A4-3.1      Anzeigepflicht                                                angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
                                                                          über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat            oder Einmalprämie.
der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versi-
cherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an-    B1-2        Prämienzahlung, Versicherungsperiode
zuzeigen.
                                                                          B1-2.1      Prämienzahlung
A4-3.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                    Je nach Vereinbarung werden die Prämien im Voraus gezahlt, ent-
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-              weder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
menen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für              jährlich, jährlich oder als Einmalprämie.
diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem           B1-2.2      Versicherungsperiode
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sa-      Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die
che gewährte Zahlung zurückzugeben.                                       vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
                                                                          Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
A4-3.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung                   periode der Vertragsdauer.
A4-3.3.1    Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache               B1-3        Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-
eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes ge-                       späteter Zahlung oder Nichtzahlung
zahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädi-
gung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü-             B1-3.1      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht in-         Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeit-
nerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in                punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers auszu-       Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf         stehen eines Widerrufrechts.
den Versicherer über.


Alte Leipziger Versicherung AG                                  EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 6 von 13

[Seite 7]
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver-        Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach      ausdrücklich hinzuweisen.
Vertragsschluss zu zahlen.
                                                                         B1-4.6      Zahlung der Prämie nach Kündigung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ab-
satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.                         Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
                                                                         mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-             wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran-
nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder           lasst wird.
einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
cherungsscheins zu zahlen.                                               Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur
                                                                         Zahlung bestehen.
B1-3.2      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                                                         B1-5        Lastschriftverfahren
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B1-3.1
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange       B1-5.1      Pflichten des Versicherungsnehmers
der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer           worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                 der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                         Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsneh-
B1-3.3      Leistungsfreiheit des Versicherers                           mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie             auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen    Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur         aufforderung des Versicherers erfolgt.
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-            B1-5.2      Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im        Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder meh-
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der           rere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge-
Prämie aufmerksam gemacht hat.                                           zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer        Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
die Nichtzahlung zu vertreten hat.                                       kündigen.
                                                                         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
B1-4        Folgeprämie                                                  Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
B1-4.1      Fälligkeit                                                   zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungs-            Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
weise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbe-     schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
ginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                Rechnung gestellt werden.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst     B1-6        Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
wird.
                                                                         B1-6.1      Allgemeiner Grundsatz
B1-4.2      Verzug und Schadensersatz                                    Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-        derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er            der Versicherungsschutz bestanden hat.
die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
                                                                         B1-6.2    Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in         Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                               B1-6.2.1    Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-
                                                                         klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die
B1-4.3      Mahnung                                                      Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prä-
                                                                         mien zu erstatten.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.         B1-6.2.2    Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-         traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-           steht ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                                                                         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers be-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die         endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge-
rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im          zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und      schäftsgebühr zu.
Kündigungsrecht) hinweist.
                                                                         B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
B1-4.4      Leistungsfreiheit nach Mahnung                               Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
                                                                         Versicherer die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein         zu.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin-         B1-6.2.4    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-     Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
tung zur Leistung frei.                                                  rer die Prämie zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Ver-
                                                                         sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
B1-4.5      Kündigung nach Mahnung                                       der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-         B1-6.2.5    Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prä-
träge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-        mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer           Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver-
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.                         sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbun-          künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
den werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der         kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in


Alte Leipziger Versicherung AG                                 EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 7 von 13

[Seite 8]
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in              B2-3.2      Kündigung
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-            Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versi-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer        cherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün-
von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-                 digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
langt.                                                                      Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                        Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit soforti-
                                                                            ger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungspe-
B2-1        Dauer und Ende des Vertrags                                     riode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
B2-1.1      Vertragsdauer                                                   es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
                                                                            Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-            eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
raum abgeschlossen.
                                                                            B2-3.3      Prämie
B2-1.2      Stillschweigende Verlängerung
                                                                            Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als Gesamt-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich           schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer
der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer       laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                  Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräu-
                                                                            ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
B2-1.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-           B2-3.4      Anzeigepflichten
trag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung be-           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwer-
darf.                                                                       ber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzu-
                                                                            zeigen.
B2-1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                            Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-            Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder               Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi-
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem              cherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach-
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen            weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
Jahres zugegangen sein.                                                     dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
B2-1.5      Wegfall des versicherten Interesses                             Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Ver-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung           äußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses           hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis-
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall             tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
des Interesses Kenntnis erlangt.                                            falles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht ge-
                                                                            kündigt hat.
B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                            Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie-
B2-2.1      Kündigungsrecht                                                 genheiten
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-              B3-1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung                          seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kün-
digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der           B3-1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.                              fahrerhebliche Umstände
                                                                            Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä-
B2-2.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer                             rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem             gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann               oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-                erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-              ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
periode, wirksam wird.                                                      Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
                                                                            Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
B2-2.3      Kündigung durch Versicherer
                                                                            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-             geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2
gang beim Versicherungsnehmer wirksam.                                      sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
                                                                            Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksich-
B2-3        Veräußerung und deren Rechtsfolgen                              tigen.
B2-3.1      Übergang der Versicherung                                       Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,               nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-
so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien:              fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-               Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
werber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versi-
cherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versi-             B3-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
cherungsnehmers ein.
                                                                            B3-1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-
Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf             1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen           Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi-
Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeug-            cherungsschutz.
nisse zu beziehen.
                                                                            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich             rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi-
gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.                            gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.


Alte Leipziger Versicherung AG                                    EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 8 von 13

[Seite 9]
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-       B3-2        Gefahrerhöhung
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei             B3-2.1      Begriff der Gefahrerhöhung
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-          B3-2.1.1     Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
ren Bedingungen geschlossen hätte.                                      Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor-
                                                                        handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,      Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-         ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig         licher wird.
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich       B3-2.1.2    Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,         nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-          nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
letzt hat.
                                                                        B3-2.1.3    Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor,
B3-1.2.2    Kündigung                                                   wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
                                                                        ständen als mitversichert gelten soll.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-
1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer     B3-2.2      Pflichten des Versicherungsnehmers
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer            B3-2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu         cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.                    keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei-
                                                                        nen Dritten gestatten.
B3-1.2.3    Vertragsänderung                                            B3-2.2.2    Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-        ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö-
satz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei         hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Ver-
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch          sicherer unverzüglich anzeigen.
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-          B3-2.2.3    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten          erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi-
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen-         cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                           er von ihr Kenntnis erlangt hat.

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als          B3-2.3      Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für      rer
den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-          B3-2.3.1    Kündigungsrecht
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die-     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-
ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf          2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                                     Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
                                                                        fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
B3-1.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-       Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
cherers
                                                                        Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-          cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel-
tend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er            Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-
seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich wei-        2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-          einer Frist von einem Monat kündigen.
gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-       B3-2.3.2    Vertragsänderung
stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte       Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge-
Recht begründen.                                                        fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende
                                                                        erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge-
B3-1.4      Hinweispflicht des Versicherers                             fahr ausschließen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-          Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Te-       10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der er-
lefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht      höhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
hingewiesen hat.                                                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
                                                                        rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
B3-1.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers                     Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
                                                                        hinzuweisen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht       B3-2.4      Erlöschen der Rechte des Versicherers
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.                                                                 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas-
                                                                        sung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
B3-1.6      Anfechtung                                                  nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-
                                                                        übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-          der Gefahrerhöhung bestanden hat.
schung anzufechten, bleibt bestehen.
                                                                        B3-2.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-1.7      Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                        B3-2.5.1     Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur        ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver-         Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich ver-
tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,      letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn    fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die An-         Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                   cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
                                                                        Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.


Alte Leipziger Versicherung AG                                EL 03.6 - 01.2025                                     Seite 9 von 13

[Seite 10]
B3-2.5.2     Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3        Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen    Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi-
cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-        f)         vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.          deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,      g)          Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des     cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu             dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein              erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
müssen, bekannt war.                                                     Umständen möglich ist.
B3-2.5.3    Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,       B3-3.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a)          soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die           B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-           nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder                Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
b)           wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die    der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-        dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
digung nicht erfolgt war oder                                            Versicherungsnehmers entspricht.

c)        wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-          B3-3.3.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen               des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
entsprechend erhöhte Prämie verlangt.                                    rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
                                                                         teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B3-3        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                      gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                                         auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                         B3-3.3.3    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh-        der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
mer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:           grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
a)          die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie        nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;                        den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
                                                                         die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
b)        die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten        den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
Obliegenheiten.                                                          nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Rechtsfolgen                                                             Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig        B4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles ge-
genüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer         B4-1.1      Anzeigepflicht
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis           Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                              fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-             cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-           Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
lich noch grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                         B4-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-            Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1.1
rungsfalls                                                               vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-          3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                          auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
                                                                         ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles
B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-          Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen         B4-1.3      Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho-         a)         Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem           selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-        zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-              Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versiche-
messen zu handeln.                                                       rer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
                                                                         Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
B3-3.2.2    Der Versicherungsnehmer hat
a)          dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von          b)          Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder         verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
telefonisch – anzuzeigen;                                                Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh-
                                                                         mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent-
b)        Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-            standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                                 Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
c)          dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-        Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;                    ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha-
                                                                         den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
d)          das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die      in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer         nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind           men, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Ver-
das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-        trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch         schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass
den Versicherer aufzubewahren;                                           aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis-
e)          soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-        ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die    diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der           c)          Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede            rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen


Alte Leipziger Versicherung AG                                 EL 03.6 - 01.2025                                    Seite 10 von 13

[Seite 11]
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge-          B4-3.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
schlossene Vertrag nichtig.                                               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen an-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem          zunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-            der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
langt.                                                                    an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi-
                                                                          cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
B4-1.4      Beseitigung der Mehrfachversicherung                          schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
                                                                          grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
a)         Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem            B4-4        Verjährung
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan-
gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die             Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah-
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä-             ren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere           Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
Versicherung nicht gedeckt ist.                                           gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
                                                                          erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche-
rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt               Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.                     rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
                                                                          raum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-
b)         Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn              Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab-            rers beim Anspruchsteller nicht mit.
schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs-
wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-        Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-
verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-            schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält-
nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prä-               B4-5        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
mien verlangen.                                                           Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-
                                                                          nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh-
B4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                 mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
B4-2.1      Form, zuständige Stelle                                            Alte Leipziger Versicherung AG
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die               Servicebeauftragter des Vorstandes
den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-                  Alte Leipziger-Platz 1
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele-           61440 Oberursel
fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schrift-         servicebeauftragter@alte-leipziger.de
form oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.                   Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver-           gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-         B4-5.1      Versicherungsombudsmann
setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und An-             Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
zeigen bleiben bestehen.                                                  oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
                                                                          befindet, gilt:
B4-2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                                                          Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem            Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V.
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die       wenden.
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer              Versicherungsombudsmann e. V.
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen-               Postfach 080632
dung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den                10006 Berlin
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des                Telefon: 0800 369 6000
Versicherungsnehmers.                                                          Fax: 0800 369 9000
                                                                               E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
B4-2.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-                Internet: www.versicherungsombudsmann.de
lassung
                                                                          Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und kos-
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift          tenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver-
seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung          pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2
entsprechend Anwendung.                                                   B4-5.2      Versicherungsaufsicht
B4-3        Vollmacht des Versicherungsvertreters                         Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
                                                                          rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
B4-3.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers                          Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesan-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-         stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer un-
rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be-                   terliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
treffend                                                                  aufsicht.

a)         den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
vertrages;                                                                     Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108
                                                                               53117 Bonn
b)          ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-                Telefon: 0800 2 100 500
lich dessen Beendigung;                                                        E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                               Internet: https://www.bafin.de
c)         Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.                     Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit-
                                                                          fälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-3.2      Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-         B4-5.3      Rechtsweg
rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem           Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Versicherungsnehmer zu übermitteln.


Alte Leipziger Versicherung AG                                  EL 03.6 - 01.2025                                   Seite 11 von 13

[Seite 12]
B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Ver-        B5-2.2      Zahlung der Entschädigung
sicherer                                                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer            cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver-      seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen           lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
Niederlassung.                                                           nehmers verlangen.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-    B5-2.3      Kenntnis und Verhalten
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz sei-
ner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-          B5-2.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                         rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
                                                                         cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei-         des Versicherten zu berücksichtigen.
nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-         Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
land, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versiche-      Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
rer seinen Sitz hat.                                                     Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu-
                                                                         rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-
B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Ver-         rungsnehmers ist.
sicherungsnehmer                                                         B5-2.3.2    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-              wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach            ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver-          nicht möglich oder nicht zumutbar war.
sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
Aufenthalt.                                                              B5-2.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen
                                                                         an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-       Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor-
geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän-         miert hat.
digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für            B5-3        Aufwendungsersatz
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                         B5-3.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
B4-6        Anzuwendendes Recht                                          Schadens
Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht.                              B5-3.1.1   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
                                                                         Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
B4-7        Embargobestimmung                                            ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für ge-
                                                                         boten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –              macht.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder          B5-3.1.2    Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der           einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                               oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
                                                                         Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen          bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände ver-
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem            hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes-         Weisung des Versicherers erfolgten.
republik Deutschland entgegenstehen.
                                                                         B5-3.1.3   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
Abschnitt B5 – Besonderheiten                                            kann er auch den Aufwendungsersatz nach B5-3.1.1 und B5-3.1.2
                                                                         entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
B5-1        Überversicherung                                             auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In-
teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-     B5-3.1.4  Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-
sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversi-          schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
cherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge-           summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf-
setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die           wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be-            B5-3.1.5    Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem             B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
neuen Inhalt geschlossen worden wäre.                                    nehmers vorzuschießen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht          B5-3.1.6    Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil          Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die       öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                 B5-3.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5-2        Versicherung für fremde Rechnung                             B5-3.2.1   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
                                                                         Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-
B5-2.1      Rechte aus dem Vertrag                                       zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten wa-
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige-           ren.
nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-         Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei-
ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem            stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt         ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor-
auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.              dert wurde.
                                                                         B5-3.2.2   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
                                                                         kann er auch den Kostenersatz nach B5-3.2.1 entsprechend kürzen.


Alte Leipziger Versicherung AG                                 EL 03.6 - 01.2025                                   Seite 12 von 13

[Seite 13]
B5-4        Übergang von Ersatzansprüchen                              B5-5        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5-4.1      Übergang von Ersatzansprüchen                              B5-5.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen           Versicherungsfalles
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit      B5-5.1.1      Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
der Versicherer den Schaden ersetzt.                                   vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
                                                                       pflicht frei.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden.                                                Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur-
                                                                       teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen         gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-    wiesen.
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht wer-
den, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur-      B5-5.1.2    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
sacht.                                                                 fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
                                                                       in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
B5-4.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der         B5-5.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs-
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über-        falles
gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset-      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.            Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
                                                                       für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,       sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall     Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti-
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-     ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-        oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis           des Satzes 1 als bewiesen.
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                              B5-6        Repräsentanten
                                                                       Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
                                                                       ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.


                                                           Alte Leipziger
                                                           Versicherung Aktiengesellschaft
                                                           Alte Leipziger-Platz 1
                                                           61440 Oberursel
                                                           sach@alte-leipziger.de
                                                           www.alte-leipziger.de
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Elektronik classic (EL 61)

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Klauseln zur
Elektronikversicherung
Tarifvariante classic (Stand 01.01.2025)
Elektronikversicherung                                                       Versicherte Gefahren
                                                                             2     Versicherte und nicht versicherte Schäden
Versicherte Sachen
                                                                             a)    Repräsentanten
I     Elektronik-Pauschalversicherung
                                                                             Der Versicherungsnehmer ist nicht verantwortlich für Obliegenheitsverlet-
1     Versicherte Sachen
                                                                             zungen, die ohne sein Wissen oder dem Wissen seiner Repräsentanten
a)    Versichert sind alle Anlagen und Geräte der im Deckungsauftrag         begangen wurden.
bezeichneten Anlagengruppe(n).
                                                                             Als Repräsentanten gelten:
Abweichend von A1-1.1 sind versicherte Sachen am endgültigen Bestim-
                                                                             bei Aktiengesellschaften
mungsort auch vor Betriebsfertigkeit versichert, soweit der Versicherungs-
                                                                             die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte
nehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                                                             bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
b)     Versichert sind auch die dazugehörigen Klimaanlagen und unterbre-     die Geschäftsführer
chungsfreien Stromversorgungen sowie Netzwerkverkabelungen und               bei Kommanditgesellschaften
Datenleitungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke, soweit        die Komplementäre
diese in den Versicherungssummen berücksichtigt wurden.
                                                                             bei offenen Handelsgesellschaften
c)    Nicht versicherte Sachen:                                              die Gesellschafter
aa)   Folgende Anlagen und Geräte:                                           bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
      (a)   Maschinensteuerungen;                                            die Gesellschafter
      (b)   Verkehrszähl-, Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwa-            bei Einzelfirmen
            chungsanlagen;                                                   die tätigen Inhaber
      (c)   Ticketautomaten;                                                 bei ausländischen Firmen
                                                                             der in vorstehend genannten Punkten entsprechende Personenkreis
      (d)   Waren,- Spiel- und Geldautomaten;
                                                                             bei anderen Unternehmungsformen (z. B. Genossenschaften, Verbände,
      (e)   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuch-
                                                                             Vereine, Körperschaften, Kommunen u. ä.), die nach den gesetzlichen
            molche;
                                                                             Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane.
      (f)   Tanksäulen, -automaten und Preisanzeigen;
                                                                             b)    Grobe Fahrlässigkeit
      (g)   Großwiegeeinrichtungen (z. B. Fahrzeugwaagen);
                                                                             Der Versicherer verzichtet auf die Kürzung der Entschädigung bei grober
      (h)   Fütterungscomputer;                                              Fahrlässigkeit, sofern die Schadenhöhe vor Abzug der Selbstbeteiligung
      (i)   Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen;        50.000 EUR nicht übersteigt.
      (j)   Photovoltaik- und Solarthermieanlagen;                           Übersteigt die Schadenhöhe vor Abzug der Selbstbeteiligung 50.000 EUR,
                                                                             gilt A3-1.8 unverändert.
      (k)   Röntgenanlagen in der Materialprüfung;
      (l)   Prozessrechner;                                                  Versicherungsort und Geltungsbereich
      (m)   Haushaltsgeräte;
                                                                             3     Versicherungsort; Höchstentschädigung außerhalb der Be-
      (n)   Drohnen, Copter;                                                 triebsgrundstücke
      (o)   Wearables (Computertechnologien, die man am Körper oder          a)    Versicherungsschutz besteht
            am Kopf trägt);
                                                                             aa) in sämtlichen Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers
      (q)   Musikinstrumente;                                                innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bei verschiedenen Betriebs-
      (r)   Technische Gebäudeausrüstung;                                    grundstücken besteht Freizügigkeit.
      (s)   Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rund-          bb) während die versicherten Sachen innerhalb des Betriebsgrundstü-
            funksender und Tonstudios;                                       ckes transportiert oder bewegt werden.
      (t)   mobil eingesetzte Vermessungstechnik;                            cc) im Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden in
                                                                             der Reparaturfirma innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
      (u)   Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen;
                                                                             innerhalb der angrenzenden westeuropäischen Länder und auch auf Wegen
      (v)   mobil eingesetzte Filmkameras;                                   zu und von der Reparaturfirma innerhalb Europas.
      (w)   Medizintechnik außerhalb der Humanmedizin;                       dd) in Homeoffices, diese gelten als Betriebsgrundstücke mitversichert,
      (x)   mobile Mammographiepraxen;                                       sofern die dort installierten Anlagen und Geräte Teil des Betriebsvermö-
                                                                             gens sind.
      (y)   Medizintechnik, die nicht bestimmungsgemäß für den mobilen
            Einsatz vorgesehen ist (mobile Arztpraxen).                      b)     Sofern im Deckungsauftrag nicht ausgeschlossen, besteht für die
                                                                             versicherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend von A1-4 auch außerhalb der
bb)   Vorführgeräte und Handelsware;
                                                                             Betriebsgrundstücke Versicherungsschutz mit europaweitem Geltungsbe-
cc) Anlagen und Geräte, die dem Versicherungsnehmer zu Service-,             reich.
Reparatur-, Wartungszwecken überlassen werden;
                                                                             Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke
dd) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr         gemäß Absatz 1 beträgt abweichend von Abschnitt A3-1.6 je Versiche-
trägt.                                                                       rungsfall 30 % der dokumentierten Versicherungssumme (Vorsorgeversi-
                                                                             cherung gemäß Nr. 6 bleibt unberücksichtigt).
                                                                             c)   Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwi-
                                                                             schen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken
                                                                             durchgeführt werden.

                                                                             Versicherungssumme
                                                                             4     Versicherungssumme; Unterversicherung
                                                                             Die im Deckungsauftrag für jede versicherte Anlagengruppe genannte
                                                                             Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

                                                                                                                                           Seite 1

[Seite 2]
Ist die Versicherungssumme zuzüglich der vereinbarten Vorsorgeversiche-      Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell verein-
rung gemäß Nr. 6 je versicherte Anlagengruppe niedriger als der Versiche-    barte Regelung sinngemäß angewendet.
rungswert je Anlagengruppe zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal-     bb)   bei allen anderen Röhren
les, so besteht Unterversicherung.
                                                                                   Bezeichnung der Röhren            Verringerung der Entschädigung
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung, sofern                                             nach Benutzungsdauer
die Schadenhöhe vor Abzug der Selbstbeteiligung 50.000 EUR nicht                                                     von                 monatlich um
übersteigt.                                                                  (1)   Röntgen-/Ventilröhren
5     Jahresmeldung für Veränderungen                                              (nicht Medizintechnik)            6 Monaten                     5,5 %
a)    Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines               Laserröhren
Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im             (nicht Medizintechnik)            6 Monaten                     5,5 %
vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforder-       (2)   Röntgen-Drehanodenröhren
liche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine                    (Medizintechnik) bei Kranken-
Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.                      häusern, Röntgenologen oder
b)    Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Diffe-             Radiologen                        12 Monaten                    3,0 %
renz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufen-             Laserröhren (Medizintechnik)      12 Monaten                    3,0 %
den Versicherungsjahres ermittelt.
                                                                                   Kathodenstrahlröhren (CRT)
6     Vorsorgeversicherung                                                         in Aufzeichnungseinheiten
Versicherungsschutz besteht auch für die während eines Versicherungsjah-           von Foto-/Lichtsatzanlagen        12 Monaten                    3,0 %
res hinzukommenden Sachen der versicherten Anlagengruppen.                         Thyratronröhren
Dieser Versicherungsschutz ist begrenzt auf 30 % der jeweils zuletzt               (Medizintechnik)                  12 Monaten                    3,0 %
dokumentierten Versicherungssumme aller versicherten Anlagegruppen.                Bildaufnahmeröhren
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der unter Nr. 5 a) genannten             (nicht Medizintechnik)            12 Monaten                    3,0 %
Frist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetre-     (3)   Bildwiedergaberöhren
tener Anhebung abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversi-              (nicht Medizintechnik)            18 Monaten                    2,5 %
cherung gemäß Nr. 6 für den Zeitraum bis zur nächsten Meldung.
                                                                                   Hochfrequenzleistungsröhren       18 Monaten                    2,5 %
Sonstiges                                                                    (4)   Röntgen-Drehanodenröhren
                                                                                   (Medizintechnik)
7     Röhren und Zwischenbildträger                                                bei Teilröntgenologen             24 Monaten                    2,0 %
7.1   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                       Stehanodenröhren
Abweichend von A1-2.3 sind alle weiteren Gefahren neben Brand, Blitz-              (Medizintechnik)                  24 Monaten                    2,0 %
schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile          Speicherröhren                    24 Monaten                    2,0 %
oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem
Einbruch oder Leitungswasser für Röhren und Zwischenbildträger versi-              Fotomultiplierröhren              24 Monaten                    2,0 %
chert.                                                                             Ventilröhren (Medizintechnik)     24 Monaten                    1,5 %
Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und             Regel-/Glättungsröhren            24 Monaten                    1,5 %
Schäden gemäß A1-2.4.                                                              Röntgenbildverstärkerröhren       24 Monaten                    1,5 %
7.2   Umfang der Entschädigung                                                     Bildaufnahme-/Bildwieder-
a)    Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag,              gaberöhren (Medizintechnik)       24 Monaten                    1,5 %
Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder             Linearbeschleunigerröhren         24 Monaten                    1,5 %
seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Ein-
bruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbe-           Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der
schaffungskosten bei Röhren gemäß A3-1 ein Abzug vorgenommen. Der            erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten,
Abzug beträgt                                                                Fahrt- und Montagekosten werden nach A3-1 ersetzt.
aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Compu-            b)    Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag,
tertomographen                                                               Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder
                                                                             seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Ein-
Prozentsatz = (100 P) / (PGXY).                                              bruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederherstel-
Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %.                                       lungskosten bei Zwischenbildträgern gemäß A3-1 ein Abzug vorgenom-
Es bedeuten:                                                                 men. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreich-
                                                                             ten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des
Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvor-
gänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die       Selbstbeteiligungen
Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.                               8     Selbstbeteiligung
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicher-       a)    Bei Schäden außerhalb des Versicherungsortes bei Abhandenkom-
weise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in          men durch Diebstahl oder Raub gilt je Versicherungsfall eine Selbstbetei-
Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.                                    ligung in Höhe des im Deckungsauftrag aufgeführten Betrages, mindestens
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom      jedoch 250 EUR. Dies gilt nicht bei Abhandenkommen durch Einbruch-
jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die        diebstahl.
betreffende Röhre vereinbart wird:                                           b)    Bei Schäden gemäß A2-2.2.1 (Kosten für sonstige Daten) gilt je
      (1)   volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Ge-         Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Deckungsauftrag
            währleistungsdauer: Faktor 1                                     aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR. Entstehen mehrere
                                                                             Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Bei
      (2)   volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der    einem Schaden der gleichzeitig sowohl die Hardware als auch die Daten-
            Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift     versicherung betrifft, wird nur eine Selbstbeteiligung (und zwar die jeweils
            für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75                 höhere) in Abzug gebracht.
      (3)   anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter      c)    Bei Schäden gemäß Teil II Ziffer 1 (Versicherung des Software-
            bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der ge-    schutzmoduls) gilt je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des
            samten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50                         im Deckungsauftrag aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR.
Y = Erstattungsfaktor                                                        Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
      (1)   Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2                                abgezogen. Bei einem Schaden der gleichzeitig sowohl die Hardware als
                                                                             auch die Datenversicherung betrifft, wird nur eine Selbstbeteiligung (und
      (2)   Regel- und Glättungsröhren Faktor 3                              zwar die jeweils höhere) in Abzug gebracht.


                                                                                                                                             Seite 2

[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

d)    Bei Schäden gemäß Teil III (Mehrkostenversicherung) gilt je Versi-           (c)   behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Deckungsauftrag           c)    Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für
aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR. Entstehen mehrere          die Mehrkosten besteht. Die Haftzeit beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem
Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.            Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden gemäß A1-2 für den Versiche-
e)    Bei sonstigen versicherten (nicht unter a-d) fallenden) Schäden gilt   rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens er-
je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Deckungsauf-      kennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens.
trag aufgeführten Betrages.                                                  2     Versicherungssumme
f)    Bei Zusammentreffen mit anderen im Versicherungsschein verein-         Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbar-
barten Selbstbeteiligungen gilt die jeweils höhere Selbstbeteiligung.        ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko gemäß Teil IV Ziffer 1 c) für
Regressverzicht                                                              zeitabhängige und zeitunabhängige Mehrkosten.
9     Regressverzicht                                                        3     Umfang der Entschädigung
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen         a)    Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkos-
Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige             ten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparatur-       rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens er-
unternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den      kennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten
Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn                                   Dauer liegt.
a)    der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig       Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftli-
herbeigeführt oder                                                           che Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als
                                                                             Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
b)   für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung
beansprucht werden.                                                          b)    Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an
                                                                             einer Sache, für die diese Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist,
Datenbaustein                                                                oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für
                                                                             den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder
II    Softwareschutzmodule (Dongles)                                         durch diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre.
1     Versicherung des Softwareschutzmoduls                                  c)    Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden
In Erweiterung von A2-2.2.1 leistet der Versicherer auch Entschädigung       vergrößert wird durch
bei Abhandenkommen mitversicherter Softwareschutzmodule (z. B.               aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende
Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock            Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet
PCMCIA) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub für die Wieder-       werden muss;
beschaffung der geschützten Software.
                                                                             bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebelli-
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbar-    on, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand;
ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko gemäß Teil IV Ziffer 1 c).
                                                                             cc)   Innere Unruhen;
Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit diesem Schadenereignis
                                                                             dd)   Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
die geschützte Software nicht abhandengekommen ist.
                                                                             ee)   Erdbeben;
Der zu entschädigende Betrag wird um eine Selbstbeteiligung gemäß Teil I
Ziffer 8 c) gekürzt.                                                         ff)   Überschwemmung;
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles dem         gg) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschrän-
Versicherer auf dessen Verlangen die Originaldatenträger des betroffenen     kungen;
Programms vorzulegen.                                                        hh) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstel-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versiche-    lung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden
rer nach Maßgabe von B3-3 von der Entschädigungspflicht frei.                gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig
                                                                             genügend Kapital zur Verfügung steht;
Mehrkostenbaustein                                                           ii)   den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten
III   Mehrkostenversicherung                                                 des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
                                                                             fung geändert, verbessert oder überholt werden;
1     Gegenstand der Versicherung
                                                                             jj)   Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder
a)    Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache der    Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen;
im Vertrag versicherten Anlagengruppen infolge eines gemäß A1-2 versi-
cherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versi-    d)    Abweichend von A3-1 leistet der Versicherer Entschädigung je
cherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der            Versicherungsfall maximal für zeitabhängige und zeitunabhängige Mehr-
Versicherer leistet Entschädigung auch für Mehrkosten, die infolge eines     kosten bis zur Höhe der hierfür insgesamt vereinbarten Versicherungs-
gemäß A1-2.4 i) nicht versicherten Sachschadens entstehen.                   summe.
b)    Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb          e)    Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die
des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet,       vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Teil I Ziffer 8 d) gekürzt.
um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden
oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschä-    Versicherte Kosten
digten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine          IV Besondere Bedingungen und Erweiterungen zur Elektronik-
gleichartige ersetzt werden muss.                                            Pauschalversicherung
aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der           1     Zusätzliche Kosten
Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere
                                                                             a)    Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko summarisch in Höhe
für
                                                                             von 10 %, min. 10.000 EUR, max. 50.000 EUR (der prozentuale Anteil
      (a)   die Benutzung anderer Anlagen;                                   bezieht sich auf die Versicherungssumme der Elektronik-
      (b)   die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;         Pauschalversicherung) für folgende Kostenpositionen:
      (c)   die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-         ◼     Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
            Fertigungsleistungen;                                                  gemäß A2-2.2.2
      (d)   den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.                       ◼     Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
                                                                                   gemäß A2-2.2.3
bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer
der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen,         ◼     Bewegungs- und Schutzkosten
insbesondere für                                                                   gemäß A2-2.2.4
      (a)   einmalige Umprogrammierung;                                      ◼     Luftfrachtkosten
                                                                                   gemäß A2-2.2.5
      (b)   Umrüstung;


                                                                                                                                              Seite 3

[Seite 4]
◼    Bergungskosten                                                               ◼ Haltbarkeit, Reparierbarkeit,       Wiederverwendbarkeit     oder
     gemäß A2-2.2.6                                                               Recyclingfähigkeit.
◼    Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung                            Der Zertifizierungsnachweis muss von einer staatlichen Stelle oder
     gemäß A2-2.2.7                                                               einer vom Hersteller, Anbieter und Versicherungsnehmer unabhän-
◼    Sachen im Gefahrenbereich                                                    gigen fachkundigen Stelle ausgestellt worden sein. Die zugrunde
                                                                                  liegenden Bewertungskriterien müssen objektiv, überprüfbar und öf-
     Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens               fentlich zugänglich sein.
     gemäß Abschnitt A1-2.1 im Gefahrenbereich der versicherten Gerä-
     te befindliche Sachen, und zwar unabhängig davon, wem sie gehö-              Aus dem Zertifizierungsnachweis oder den ihm zugrunde liegenden
     ren, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederher-        Unterlagen muss hervorgehen, auf welches Material, Produkt oder
     stellung auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht           Verfahren sich die Zertifizierung bezieht und welche der vorstehend
     geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versi-           genannten Anforderungen Gegenstand der Zertifizierung sind.
     cherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.                                    2. Beauftragung von Unternehmen mit zertifiziertem Umwelt- oder
◼    Feuerlöschkosten                                                             Treibhausgasmanagement
     Entschädigung wird nicht geleistet, sofern aus einem anderen Ver-            Versichert sind Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterneh-
     trag ein Ersatz beansprucht werden kann.                                     mens mit der Reparatur, Wiederherstellung oder sonstigen Beseiti-
                                                                                  gung der Schadenfolgen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
     Feuerlöschkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer anläss-            dass für den beauftragten Betrieb oder Standort und den maßgebli-
     lich der Brandbekämpfung zur Abwendung und Minderung eines                   chen Tätigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Beauftragung ein gültiges
     Schadenfalles an den versicherten Sachen für geboten halten durfte.          Zertifikat über
     Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr              ◼    ein Umweltmanagementsystem oder
     oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe-
     leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen In-        ◼ ein System zur Erfassung, Steuerung oder Verringerung be-
     teresse kostenfrei zu erbringen sind.                                        trieblicher Treibhausgasemissionen
◼    Schadensuchkosten                                                            besteht.
     Dies sind Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichti-           Das Zertifikat muss von einer unabhängigen fachkundigen Stelle auf
     gen Schadens an der versicherten Sache notwendig waren, um die               Grundlage objektiver, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher An-
     Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren.                             forderungen ausgestellt worden sein. Eine bloße Eigenerklärung
                                                                                  oder werbliche Bezeichnung des beauftragten Unternehmens als
◼    Eichkosten                                                                   „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder
     Eichkosten sind Kosten für eine notwendige Kalibrierung der versi-           „CO₂-neutral“ genügt nicht als Nachweis.
     cherten Sache, die der Versicherungsnehmer infolge des Versiche-             3. Reparatur statt Austausch oder Wiederbeschaffung
     rungsfalles aufwenden muss, um die eichrechtlichen Vorschriften
     einzuhalten.                                                                 Versichert sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die vom
                                                                                  Versicherungsfall betroffene versicherte Sache fachgerecht repariert
     Nicht ersetzt werden jedoch Eichkosten, die ohnehin fällig gewesen           wird, anstatt sie auszutauschen oder wiederzubeschaffen.
     wären, z. B. durch Ablauf der Eichgültigkeitsdauer. Bei Schäden,
     die zeitlich zwischen zwei turnusmäßigen Eichintervallen entstehen,          Voraussetzung ist, dass
     werden die Kosten anteilig übernommen.                                       ◼    eine Reparatur technisch möglich ist,
b)    Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko in Höhe von 10 %,             ◼ die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Sache durch die
min. 25.000 EUR (der prozentuale Anteil bezieht sich auf die Versiche-            Reparatur wiederhergestellt werden und
rungssumme der Elektronik-Pauschalversicherung) für folgende Kosten-              ◼ der Versicherungsnehmer die Reparaturkosten sowie die Kos-
position:                                                                         ten eines ansonsten erforderlichen Austauschs oder einer Wiederbe-
◼    Kosten für sonstige Daten                                                    schaffung nachweist.
     gemäß A2-2.2.1 (Kosten für sonstige Daten)                                   4. Nachweise
c)    Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko in Höhe von                   Der Versicherungsnehmer hat sowohl die Voraussetzungen der je-
5.000 EUR je folgende Kostenposition:                                             weiligen Maßnahme als auch die tatsächlich entstandenen Mehrkos-
◼    Zeitabhängige und zeitunabhängige Mehrkosten                                 ten nachzuweisen. Ein den vorstehenden Anforderungen entspre-
     gemäß Teil III                                                               chender Zertifizierungsnachweis genügt zum Nachweis der darin be-
◼    Versicherung des Softwareschutzmoduls (Dongles)                              stätigten Kriterien. Der Versicherungsnehmer muss darüber hinaus
     gemäß Teil II Ziffer 1                                                       nicht nachweisen, in welchem konkreten Umfang die gewählte
                                                                                  Maßnahme im Einzelfall tatsächlich zu einer Verringerung von
d)    Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko summarisch in Höhe            Emissionen, Energieverbrauch, Wasserverbrauch oder anderen Um-
von 2.500 EUR für folgende Kostenposition:                                        weltbelastungen geführt hat.
◼    Mehrkosten für zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Schaden-
     abwicklung
                                                                             Erweiterungen des Versicherungsschutzes
     Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich     2    Technologiefortschritt
     entstandenen und vom Versicherungsnehmer nachgewiesenen                 Abweichend von A3-1.2.3 b) ersetzt der Versicherer auch tatsächlich
     Mehrkosten für die nachfolgend genannten Maßnahmen. Mehrkos-            entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt.
     ten im Sinne dieser Bestimmung sind die Kosten, die über die nach       Mehrkosten für Technologiefortschritt sind Kosten für die Wiederherstel-
     den übrigen Bestimmungen dieses Vertrags zu ersetzenden Kosten          lung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffe-
     einer Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in gleicher Art und      nen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
     Güte hinausgehen.                                                       Sachen infolge Technologiefortschritt in der gleichen Art und Güte nicht
     1. Verwendung zertifizierter Materialien, Produkte oder Verfahren       möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist.
     Versichert sind Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wieder-       Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den
     beschaffung unter Verwendung von Materialien, Produkten oder            vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.
     Verfahren, für die der Versicherungsnehmer durch ein zum Zeit-          Die Entschädigungsleistung ist pro versicherte Sache insgesamt begrenzt
     punkt ihrer Verwendung gültiges Zertifikat oder einen vergleichba-      auf 100 % des für diese Sache gültigen Versicherungswertes.
     ren Zertifizierungsnachweis belegt, dass sie festgelegte Anforderun-
     gen hinsichtlich mindestens eines der folgenden Umweltaspekte er-       3    Reparaturbeginn
     füllen:                                                                 Abweichend von B3-3.2 kann der Versicherungsnehmer bei Schäden bis
     ◼    Ressourcen- oder Rohstoffverbrauch,                                3.000 EUR sofort mit der Reparatur beginnen, sofern die Schadenanzeige
                                                                             unverzüglich erfolgt ist. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung
     ◼    Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien,          aufzubewahren und es sind nach Möglichkeit Schadenfotos anzufertigen.
     ◼    Emissionen oder Schadstoffbelastungen,                             Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt hiervon unberührt.
     ◼    Energie- oder Wasserverbrauch,


                                                                                                                                           Seite 4

[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

Wird im Störungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, son-   A3-1 wird wie folgt ergänzt:
dern gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, so gewährt der Versicherer        Der gemäß A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Entschädigungsbetrag wird für
Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellt Ersatzgerät.       Endoskopiegeräte, Schallköpfe bei Ultraschallgeräten, orale Röntgen-
4     Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen                         sensoren und Intraoralkameras sowie deren Verbindungskabel wie folgt
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine   gekürzt:
Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh-      Von den Wiederherstellungskosten wird ein Abzug in Höhe von 2,0 % je
mers oder eines Versicherten beansprucht werden kann und tatsächlich       angefangenem Monat, gerechnet ab Neuanschaffung bzw. Neuersatz,
erlangt wird.                                                              höchstens jedoch von 80 %, vorgenommen. Der Abzug beträgt mindestens
5     Upgrade-Garantie                                                     500 EUR.
Werden die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen und Klau-         Maklerklausel (sofern vereinbart)
seln durch den Versicherer dieses Vertrages während der Versicherungs-
dauer geändert, so gelten diese zugunsten des Versicherungsnehmers         Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt,
geänderten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für den bestehenden     Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzu-
Vertrag.                                                                   nehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an
                                                                           den Versicherer weiterzuleiten.
Ist ein Mehrbeitrag für diese Verbesserungen für den Versicherer notwen-
dig, so erhält der Versicherungsnehmer zu Beginn der neuen Hauptfällig-
keit ein Anschreiben des Versicherers, aus dem die Veränderungen her-
vorgehen. Wünscht der Versicherungsnehmer diese Änderungen nicht,
haben die bisherigen Versicherungsbedingungen unverändert Gültigkeit.
Sonstige Klauseln
V     Ausschluss Sachgefahren
Klausel TK A 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag;
Explosion (sofern der Ausschluss im Deckungsauftrag vereinbart gilt)
Abweichend von A1-2.1 d) leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch
a)    Brand;
b)    Blitzschlag;
c)    Explosion;
d)   Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
Es gelten die Gefahrendefinitionen gemäß A1-2.5.1.

Klausel TK A 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser
(sofern der Ausschluss im Deckungsauftrag vereinbart gilt)
Abweichend von A1-2.1 leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Leitungs-
wasser.
Es gelten die Gefahrendefinitionen gemäß A1-2.5.5.

Klausel TK A 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch und Raub
(sofern der Ausschluss im Deckungsauftrag vereinbart gilt)
Abweichend von A1-2.1 leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch
a)    Einbruchdiebstahl;
b)    Vandalismus nach einem Einbruch;
c)    Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder
beschädigt werden.
Es gelten die Gefahrendefinitionen gemäß A1-2.5.2, A1-2.5.3 und A1-
2.5.4.

VI Klausel Geräte der Körperhöhlendiagnostik und Ultra-
schallgeräte (sofern Anlagengruppe 5 - Medizintechnik vereinbart gilt)
Für Geräte der Körperhöhlendiagnostik, insbesondere Endoskopiegeräte,
orale Röntgensensoren und Intraoralkameras, sowie für Ultraschallgeräte
gilt:
A1-2.4 wird wie folgt ergänzt:
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden durch Angriffe, Abzehrungen oder Ablagerun-
gen jeder Art an den von Flüssigkeiten, Dämpfen oder Gasen berührten
Teilen.


                                                                                                                                          Seite 5
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