# Dialog Elektronikversicherung (Elektronik-Pauschal): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-dialog-elektronik-pauschal.php
- Rechtlicher Träger: Dialog Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-dialog-elektronik-pauschal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011), Fassung April 2024](https://www.dialog-versicherung.de/resource/blob/12094/1b18862d8d610abce11f468c16c74a93/Bedingungen%20Elektronikversicherung%20ABE%202011), Fassung ABE 2011, Fassung Juni 2026 (80604 1/06.2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte) | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. | § 5 Nr. 2, Seite 3 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung | Titel, Seite 1 |
| Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichert | nein | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. | § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnik | nicht geregelt |  |  |
| Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. | § 1 Nr. 1, Seite 1 |
| Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. | § 11, Seite 5 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. | § 5 Nr. 3, Seite 3 |
| Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des | § 3 Nr. 1, Seite 2 |
| Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeoffice | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 2 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 2 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitz | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | § 2 Nr. 1 c, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion | § 2 Nr. 1 d, Seite 1 |
| Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke) | ja, bis zur Versicherungssumme | e) Wasser, Feuchtigkeit; | § 2 Nr. 1 e, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung | § 2 Nr. 1 f, Seite 1 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler | ja, bis zur Versicherungssumme | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler | § 2 Nr. 1 b, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoß | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgase | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungeziefer | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbar | nein | Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. | § 4, Seite 2 |
| Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit) | nein | Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. | § 4, Seite 2 |
| Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug | nein | Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. | § 4, Seite 2 |
| Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlieren | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug) | nein | Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. | § 4, Seite 2 |
| Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 1 |
| Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind | § 6 Nr. 2, Seite 3 |
| Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzen | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist | § 7 Nr. 2 a, Seite 4 |
| Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung) | nein | sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist | § 6 Nr. 2, Seite 3 |
| Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbaustein | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden) | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz) | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. | § 7 Nr. 3, Seite 4 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealter | keine | Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn | § 7 Nr. 4, Seite 4 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen | § 7 Nr. 2 c, Seite 4 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile | § 7 Nr. 2 a, Seite 4 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten | § 7 Nr. 2 a, Seite 4 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten | § 7 Nr. 2 a, Seite 4 |
| Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung | § 2 Nr. 4 g, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssen | ja | soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat | § 2 Nr. 4 i, Seite 2 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreiten | ja | Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst | § 2 Nr. 4 i, Seite 2 |
| Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugen | ja | Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel | § 1 Nr. 2, Seite 1 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten | § 2 Nr. 4 f, Seite 2 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | § 7 Nr. 8, Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | § 7 Nr. 9, Seite 4 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgaben | nicht geregelt |  |  |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. | § 5 Nr. 2, Seite 3 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | Abschnitt B § 2 Nr. 3, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Abschnitt B § 14 Nr. 1, Seite 9 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. | § 9 Nr. 1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011), Fassung April 2024

```text
[Seite 1]
                  Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
                  – Fassung Juni 2026

                  Abschnitt A                                                              §4         Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages;
                                                                                                      Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                  §1     Versicherte und nicht versicherte Sachen                          §5         Folgebeitrag
                  §2     Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden            §6         Lastschriftverfahren
                  §3     Versicherte Interessen                                            §7         Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                  §4     Versicherungsort                                                  §8         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                  §5     Versicherungswert, Versicherungssumme,                            §9         Gefahrerhöhung
                         Unterversicherung                                                 § 10       Überversicherung
                  §6     Versicherte und nicht versicherte Kosten                          § 11       Mehrere Versicherer
                  §7     Umfang der Entschädigung                                          § 12       Versicherung für fremde Rechnung
                  §8     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                          § 13       Übergang von Ersatzansprüchen
                  §9     Sachverständigenverfahren                                         § 14       Kündigung nach dem Versicherungsfall
                  § 10   Wiederherbeigeschaffte Sachen                                     § 15       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                  § 11   Wechsel der versicherten Sachen                                   § 16       Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
                                                                                           § 17       Vollmacht des Versicherungsvertreters
                  Abschnitt B                                                              § 18       Verjährung
                                                                                           § 19       Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
                  §1   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
                                                                                           § 20       Anzuwendendes Recht
                        Vertreters bis zum Vertragsschluss
                  §2   Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende
                       des Vertrages
                  §3   Beitrag, Versicherungsperiode


                  Abschnitt A                                                                      Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden
                                                                                                   durch
                  § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen                                     a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
                  1 Versicherte Sachen                                                             b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
                      Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten                     c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
                      elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte,                    d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
                      sobald sie betriebsfertig sind.                                                  Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie
                      Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter                         Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
                      Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem                               e) Wasser, Feuchtigkeit;
                      Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder                    f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.
                      sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der             2       Elektronische Bauelemente
                      Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht.                Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der
                      Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie                        versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
                      während eines Transportes der Sache innerhalb des                            Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit
                      Versicherungsortes.                                                          (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit)
                  2 Nicht versicherte Sachen                                                       oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist
                      Nicht versichert sind                                                        dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
                      a) Wechseldatenträger;                                                       Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung
                      b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und                      einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
                         Arbeitsmittel;                                                            Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird
                      c) Werkzeuge aller Art;                                                      jedoch Entschädigung geleistet.
                      d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der                   3       Röhren und Zwischenbildträger
                         versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-                       Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer
                         wechselt werden müssen.                                                   Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei
                                                                                                   Schäden durch
                  § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                       a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
                                                                                                       Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                  1 Versicherte Gefahren und Schäden                                               b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;
                      Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen                    c) Leitungswasser.
                      eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versiche-                   Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu
                      rten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen                             entnehmen.
                      versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,              4       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                      Raub oder Plünderung.                                                        Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
                    Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer                      Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                    oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen                      a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
                    haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit                          Repräsentanten;
                    erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei                     b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B.
                    nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer                        Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,
                    dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                          Aufstand) oder Verfügung von hoher Hand (z. B.
                    Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                 Beschlagnahme, Verstaatlichung);
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    c) durch Innere Unruhen;
                                                                                   zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
    d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
                                                                           2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der
       Substanzen;
                                                                                   Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der
    e) durch Erdbeben;
                                                                                   Versicherung überträgt.
    f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits
                                                                                   Im Übrigen gilt für die Veräußerung der versicherten Sache:
       vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder                            a) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur                          aa) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
       grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer
                                                                                          veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentums-
       dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                           übergangs an dessen Stelle der Erwerber in die
       Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;                                  während der Dauer seines Eigentums aus dem
    g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte
                                                                                          Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und
       vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an
                                                                                          Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
       weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung
                                                                                      bb) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
       geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
                                                                                          Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des
    h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit
                                                                                          Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
       dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
                                                                                          Gesamtschuldner.
       bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
                                                                                      cc) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
       schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine
                                                                                          gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis
       Leistung in einem der Schwere des Verschuldens                                     erlangt.
       entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer                        b) Kündigungsrechte
       leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht                           aa) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
       durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder                             Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
       wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung                                von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
       des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;                            erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
    i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder                          Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
       Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag                                ausgeübt wird.
       einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,                 bb) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-
       so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.                                 verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der
       Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein                               laufenden Versicherungsperiode in Textform zu
       Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der                          kündigen.
       Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst                            Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
       die bereits gezahlte Entschädigung.                                                eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
       § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für                                des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung
       diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen                              innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
       Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des                                     ausgeübt wird.
       Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls                          cc) Im Falle der Kündigung nach aa) und bb) haftet der
       gerichtlich geltend zu machen.                                                     Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.
       Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versiche-                    c) Anzeigepflichten
       rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt                         aa) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
       oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer                                     oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       Schadenersatz leistet.                                                         bb) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
5   Gefahrendefinitionen                                                                  zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall
    Im Sinne dieser Bedingungen gilt:                                                     später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
    a) Raub                                                                               dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
       Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer                                 Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer
       Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen                                   bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
       Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen                                  geschlossen hätte.
       auszuschalten.                                                                 cc) Abweichend von bb) ist der Versicherer zur Leistung
       Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen                                  verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
       gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten                          Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte
       Sachen ausüben;                                                                    zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des
    b) Einbruchdiebstahl                                                                  Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
       Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor,                             Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
       wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht,                 3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentums-
       einsteigt oder mittels                                                      vorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers
       aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder                versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung
            durch Raub an sich gebracht hatte;                                     für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant
       bb) falscher Schlüssel oder                                                 (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten
       cc) anderer Werkzeuge eindringt;                                            hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden
    c) Brand, Blitzschlag, Explosion                                               einzutreten hätte.
       aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-                4       Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als
            gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat                     Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist
            und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;                    auch das Interesse dieses Dritten versichert.
       bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes         5       Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in
            auf Sachen;                                                            seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4),
       cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben                         selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine
            von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich                            Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug
            verlaufende Kraftäußerung;                                             üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler)
    d) Leitungswasser                                                              einzutreten hätte.
       Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und                      6       Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für
       Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der                           fremde Rechnung.
       Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-,
       Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-                   § 4 Versicherungsort
       heizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
       Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-                 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs-
       pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf                 ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag
       stehen Leitungswasser gleich.                                       bezeichneten Betriebsgrundstücke.

                                                                           § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,
§ 3 Versicherte Interessen
                                                                               Unterversicherung
1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
    Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch              1 Versicherungswert
                                                                               Versicherungswert ist der Neuwert.


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    a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten
                                                                                       Versicherungsortes befinden
       Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten
                                                                                       • aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
       (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
                                                                                       • zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
    b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten
       geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im                             Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu
                                                                                       beseitigen.
       Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend;
                                                                                   bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die
       dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für
                                                                                       Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
       vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
                                                                                       Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beein-
       Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an
                                                                                       trächtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie
       dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
                                                                                       von Emissionen in der Luft.
       Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
                                                                                       Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des
       entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
                                                                                       Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
       Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
                                                                                   cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der
       Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis
                                                                                       Versicherungsnehmer aus einem anderen
       ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend,
                                                                                       Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
       die jeweils notwendig war, um die Sache in der
                                                                                b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
       vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion,
                                                                                   aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
       Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und
                                                                                       einer Kontamination durch einen dem Grunde nach
       der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist
                                                                                       versicherten Schaden aufgrund behördlicher
       entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder
                                                                                       Anordnungen aufwenden muss, um
       zu erhöhen.
                                                                                       • Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und
       Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
                                                                                         nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
       Versicherungswert unberücksichtigt.
                                                                                       • den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene
    c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
                                                                                         geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren
       berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
                                                                                         und dort abzulagern;
2   Versicherungssumme
                                                                                       • insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor
    Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache
                                                                                          Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
    genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert
                                                                                   bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert,
    entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
                                                                                       sofern die behördlichen Anordnungen
    rungssumme für die versicherte Sache während der Dauer
                                                                                       • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen
    des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
                                                                                         sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
    Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn
                                                                                       • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge
    werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.                                         dieses Schadens entstanden ist;
3   Unterversicherung
                                                                                       • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
    Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
                                                                                         Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne
    wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so                             Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei
    besteht Unterversicherung.                                                           Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
                                                                                   cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
                                                                                       Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die
1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                                Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung
     a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der                         der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag
       Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles                        übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
       den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des                              wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet
       Schadens für geboten halten durfte oder die er auf                              worden wäre.
       Weisung des Versicherers macht.                                                 Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden
    b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung                            nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
       für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die                      dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
       Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt                          Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
       jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des                               des Versicherungsnehmers einschließlich der
       Versicherers entstanden sind.                                                   Einliefererhaftung sind nicht versichert.
    c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der                       ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der
       Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen                       Versicherungsnehmer aus einem anderen
       Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese                       Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
       Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.                    c) Bewegungs- und Schutzkosten
    d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen                                Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
       erforderlichen Betrag auf Verlangen des                                     eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden
       Versicherungsnehmers vorzuschießen.                                         muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder
2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten                                       Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen
    a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten                  bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
       des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der                       insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für
       versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die                  Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
        Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge                  oder für das Erweitern von Öffnungen.
        eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem                      d) Luftfrachtkosten
        Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten                           Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungs-
        gespeichert waren.                                                         nehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
    b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.                            Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
    c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung                        Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
       für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die                   e) Bergungskosten
       Versicherungssumme je vereinbarter Position.                                Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
3 Zusätzliche Kosten                                                               eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
    Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten                      muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die
    hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der                       sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen.
    jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes                  f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
    Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme                  Gerüstgestellung
    vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung                         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
    geleistet wird.                                                                eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
    a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten                       muss.
       aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
            eines dem Grunde nach versicherten Schadens
            aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte


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§ 7 Umfang der Entschädigung
                                                                               menen Sachen verwenden wird.
1 Wiederherstellungskosten                                             5       Zusätzliche Kosten
    Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden                  Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen
    unterschieden.                                                             Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus
    Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten               aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im
    zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als                 Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
    der Neuwert der versicherten Sache.                                6       Grenze der Entschädigung
    Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein                      Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache
    Totalschaden vor.                                                          entfallende Teil der Versicherungssumme.
    Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug         7       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
    insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.                 Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
    Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen                        Nr. 1 bis Nr. 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem
    bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche                   ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
    Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.                           Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen
    Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition                          auf Erstes Risiko.
    aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern     8       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
    diese eigenständig verwendet werden können.                                Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
2 Teilschaden                                                                  den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
    Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des                      Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens
    früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen                           entsprechenden Verhältnis gekürzt.
    Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.                9       Selbstbehalt
    a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere                    Der nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versiche-
       aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                         rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
       bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch                           Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
           übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner                      einzeln abgezogen.
           Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden               Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache
           sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;                  und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang
       cc) De- und Remontagekosten;                                            zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur
       dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für                       einmal abgezogen.
           Expressfrachten;
       ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems,       § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
           welches für die Grundfunktion der versicherten Sache        1 Fälligkeit der Entschädigung
           notwendig ist;                                                  a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
       ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren                   Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
           der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten               abgeschlossen sind.
           für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten
                                                                              Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
           für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene
                                                                              Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
           geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht
                                                                              beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
           Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
                                                                              zahlen ist.
    b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der
                                                                           b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
       Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und
                                                                              Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
       Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln,
                                                                              nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt
       Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während
                                                                              hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
       der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
                                                                              sichergestellt hat.
       mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
                                                                       2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
       Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört
                                                                           Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
       oder beschädigt werden.
                                                                           Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,
    c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                           wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche-
       aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen,
                                                                           rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
           die auch unabhängig von dem Versicherungsfall
                                                                           wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
           notwendig gewesen wären;
                                                                       3 Verzinsung
       bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen,
                                                                           Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
           die über die Wiederherstellung hinausgehen;
                                                                           Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
       cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,
                                                                           a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
           soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
                                                                              Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
           Regie entstanden wären;
                                                                              Fälligkeit zu verzinsen;
       dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener
                                                                           b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
           Regie;
                                                                              Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
       ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige
                                                                              der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
           Wiederherstellung;
                                                                              herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
       ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung
                                                                              gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
           erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
                                                                           c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
           selbst ausgeführt werden;
                                                                           d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
       gg) Vermögensschäden.
                                                                       4 Hemmung
3 Totalschaden
                                                                           Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist
    Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des
                                                                           der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
    Altmaterials.
                                                                           Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
                                                                           nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
    Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungs-
                                                                       5 Aufschiebung der Zahlung
    leistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
                                                                           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
    Versicherungsfalles begrenzt, wenn
                                                                           a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
    a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe-
                                                                              nehmers bestehen;
       schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
                                                                           b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
    b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte
                                                                              den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
       Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
                                                                              aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
    Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den
                                                                       6 Abtretung des Entschädigungsanspruches
    Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur,
                                                                           Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
    soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
                                                                           Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die
    des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
                                                                           Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs-
    Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder
                                                                           nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.


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§ 9 Sachverständigenverfahren
                                                                                 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
1 Feststellung der Schadenhöhe                                                   heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
    Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
    rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-
    ständigenverfahren festgestellt wird.                                § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
    Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer             1 Anzeigepflicht
    und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.                     Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,
2 Weitere Feststellungen                                                    so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung
    Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung                   dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
    auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt          2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
    werden.                                                                 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
3 Verfahren vor Feststellung                                                gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-
    Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                 digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den
    a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu                Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb
       benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen                    von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr                Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurück
       genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den               zugeben.
       zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite             3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
       Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen                      a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
       nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die                    gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
       auffordernde Partei durch das für den Schadenort zu-                     Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicher-
       ständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung                ungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs-
       durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf                    nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
       diese Folge hinzuweisen.                                                 dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicher-
    b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person                   ungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei
       benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist                   Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
       oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,                     Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
       ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-                Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
       partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen             b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
       Verhältnis steht.                                                        gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
    c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn                    Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
       ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als                  bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist,
       Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die                  so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
       Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.                     und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt
       Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der                     er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
       Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schaden-                einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht
       ort zuständige Amtsgericht ernannt.                                      bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache
4 Feststellung                                                                  im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meist-
    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:                   bietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich
    a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den                         der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,
       Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den                            welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
       Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der                      Entschädigung entspricht.
       Technik frühestens erkennbar war;                                 4 Beschädigte Sachen
    b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,                       Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
       insbesondere                                                          kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße
       aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten               Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten
            und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten            auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in
            unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten                den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
            zur Zeit des Schadens;                                       5 Gleichstellung
       bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung              Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
            in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen                wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
            Kosten;                                                          Besitz wieder zu verschaffen.
       cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;             6 Übertragung der Rechte
    c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.                Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
5 Verfahren nach Feststellung                                                erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
    Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden              Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
    Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der                    Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen
    Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versiche-               zustehen.
    rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
    die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die              § 11 Wechsel der versicherten Sachen
    Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen                Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungs-
    und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleich-           vertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch
    zeitig.                                                              vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige
    Die Feststellungen der Sachverständigen oder des                     des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
    Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn             Die vorläufige Deckung endet
    nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen        a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
    Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen          b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung
    Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.             mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
    Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese               c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens
    durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die               jedoch nach drei Monaten.
    Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
    oder wollen oder sie verzögern.
6 Kosten
    Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
    Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
    tragen beide Parteien je zur Hälfte.


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Abschnitt B                                                                        Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                                 Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c))
    seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                                      stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von                              nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
    Gefahrumständen                                                                Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
    Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-            5       Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                   Wird der Vertrag von einem Vertreter des
    erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
    umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in                             Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
    Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich                   Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die
    sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                    Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
    Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige                          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
    verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor                      Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
    Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im                          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
    Sinne des Satzes 1 stellt.                                                     worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                   Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
    a) Vertragsänderung                                                            Last fällt.
       Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht                6       Erlöschen der Rechte des Versicherers
       vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis                 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr.
       der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch                       2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe
       zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die                           Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
       anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers                          Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
       rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-                    Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
       rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden                        zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ver-
       die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungs-                     treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
       periode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um              § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende
       mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die                   des Vertrages
       Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                 1 Beginn des Versicherungsschutzes
       aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                        Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regel-
       innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des                   ungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
       Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In                   des Erst- oder Einmalbeitrages zu dem im Versicherungs-
       dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der                          schein angegebenen Zeitpunkt.
       Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen                      2 Dauer
       Kündigungsrecht hinzuweisen.                                            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
    b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                                         Zeitraum abgeschlossen.
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht               3 Stillschweigende Verlängerung
       nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,              Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
       es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-                   verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
       pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.                einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem
       Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist                  Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
       das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,                    zugegangen ist. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
       wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                    4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
       Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten              Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei
       Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen                           Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
       abgeschlossen hätte.                                                    Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
       Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles             Versicherungsnehmer gekündigt werden.
       zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,         Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
       der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung                 vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen
       der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der                  und ist in Textform zu erklären.
       weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-          5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
       rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
       Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der               der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
       Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,              vorgesehenen Zeitpunkt.
       ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                6 Wegfall des versicherten Interesses
    c) Kündigung                                                               Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
       nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der                   der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
       Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
       einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte            § 3 Beitrag, Versicherungsperiode
       den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
       zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.                 laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich
    d) Ausschluss von Rechten des Versicherers                             oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
       Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe             Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen
       a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c))          umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,
       sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den               ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die
       nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige               Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
       Anzeige kannte.                                                     höchstens ein Jahr.
    e) Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger           § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen
       Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                                verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers                       1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
    Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum                      Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von
    Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c))             dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach
    muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich                    dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
    geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er                  angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
    seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich                Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
    weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren                         Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
    Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem                 unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
    Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
    Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das
    von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.


                                                                  Seite 6 von 10

[Seite 7]
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    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
                                                                                 versuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
    in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
                                                                                 berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu
    rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
                                                                                 kündigen.
    Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
                                                                                 Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
    Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen
                                                                                 dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
    ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen
                                                                                 ausstehenden Beiträge und zukünftigen Beiträge selbst
    Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                                                                                 zu übermitteln.
2   Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                                                                 Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren
    Einmalbeitrages
                                                                                 für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1
                                                                                 Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
    maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
    Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung
                                                                         § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
    nicht bewirkt ist.
    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-            1 Allgemeiner Grundsatz
    nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                          a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
3   Leistungsfreiheit des Versicherers                                          vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                     für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des
    Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits-                    Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
    zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung               Versicherungsschutz bestanden hat.
    des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur                  b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
    Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer                      Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu,
    durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen                    den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
    auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-                nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
    folge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht                     der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
    hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der                 erlangt hat.
    Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.         2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
                                                                             Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
§ 5 Folgebeitrag                                                             a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine
                                                                                Vertragserklärung, richtet sich die Beitragsrückerstattung
1 Fälligkeit
                                                                                nach den gesetzlichen Regelungen.
    a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
                                                                             b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
       jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
                                                                                Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer
    b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
                                                                                Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor
       Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
                                                                                Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt
       angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
                                                                                hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
2 Schadenersatz bei Verzug
                                                                                Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-
                                                                                Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
    beitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
                                                                                Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
    ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
                                                                                Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
                                                                                Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
    a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei
                                                                             c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
       nichtrechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen
                                                                                Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
       Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine
                                                                                steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksam werden
       Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der
                                                                                der Anfechtungserklärung zu.
       Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung
                                                                             d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
       ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die                     Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
       rückständigen Beträge des Beitrages, der Zinsen und der
                                                                                bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
       Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die                       Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
       Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –                   Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
       aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.                      genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
    b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                           eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
       Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der                      Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
       Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles                 Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
       mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten                rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
       in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur              Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
       Leistung frei.                                                           Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
    c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung                      Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
       gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
       Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der       § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
       Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
       Beträge in Verzug ist.                                            1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist               a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche-
       so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam                    rungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
       wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt                   einzuhalten.
       mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-         b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
       nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.                       fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver-
4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung                                          sicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
    Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-                       hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
    nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,                      nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
    wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,                      Vertrag fristlos kündigen.
    innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.                Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
    Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers                    wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
    (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt.                                          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
                                                                                hat.
§ 6 Lastschriftverfahren
1 Pflichten des Versicherungsnehmers
    Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren
    vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
    Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende
    Deckung des Kontos zu sorgen.
2 Änderung des Zahlungsweges
    Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine


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2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles                 c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
    a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-                       die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
       rungsfalles                                                                  Umständen als mitversichert gelten soll.
       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung              2       Pflichten des Versicherungsnehmers
            des Schadens zu sorgen;                                              a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von                      rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
            ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-                     keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
            falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                      durch einen Dritten gestatten.
       cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-                     b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
            minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder                           ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
            telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies                        Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
            gestatten;                                                              muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
       dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-                     c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
            minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen;                        erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
            erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag                            Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
            beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,                      anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
            hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem              3       Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
            Ermessen zu handeln;                                                 a) Kündigungsrecht des Versicherers
       ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das                             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
            Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                           Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
       ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein                         wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
            Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen                              vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht-
            einzureichen;                                                           vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
       gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis                      Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung
            die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch                    auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
            den Versicherer freigegeben worden sind; sind                           Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
            Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild                        Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
            nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)                    nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag
            und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung                   unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
            durch den Versicherer aufzubewahren;                                 b) Vertragsänderung
       hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede                         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
            Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die                 der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
            zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des                       entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
            Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers                          Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht
            erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache                   sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
            und Höhe des Schadens und über den Umfang der                           10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung
            Entschädigungspflicht zu gestatten;                                     der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungs-
       ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,                        nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
            deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden                    der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
            kann;                                                                   kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
    b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-                  Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
       rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten                      hinzuweisen.
       gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach        4       Erlöschen der Rechte des Versicherers
       den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.                  Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags-
3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                anpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
    a) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versiche-                eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahr-
       rungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so ist der               erhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
       Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei                  hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der             5       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
       Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu               a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
       kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-                       so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
       rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben                     der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a)
       Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                      vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
    b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur                    diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
       Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer                        berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
       nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für                    der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
       den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                   entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
       noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-                     hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
       pflicht des Versicherers ursächlich ist.                                  b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
    c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des                      Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
       Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder                               einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
       Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann                      Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
       vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                        leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
       Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                           Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-
       Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                              rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt
                                                                                    a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
§ 9 Gefahrerhöhung                                                                  Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrer-
1 Begriff der Gefahrerhöhung                                                        höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
    a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der                          zugegangen sein müssen, bekannt war.
       Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-                   c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
       lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass                          aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung                        Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
       des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme                           Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
       des Versicherers wahrscheinlicher wird.                                           pflicht war oder
    b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –                     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
       vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert                         Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
       nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                         und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
                                                                                    cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem
                                                                                         Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
                                                                                         grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.


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§ 10 Überversicherung
                                                                                  Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten                     mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
   Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch                  Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
   der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung                        der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
   der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger                     Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
   Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs-                        verlangen.
   verlangens, ist für die Höhe des Beitrages der Betrag
   maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,                  § 12 Versicherung für fremde Rechnung
   wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt                   1 Rechte aus dem Vertrag
   geschlossen worden wäre.                                                  Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der                    eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
   Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen                    schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
   Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.                 steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
    Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,               Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
    zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen                 Versicherungsschein besitzt.
    Kenntnis erlangt.                                                     2 Zahlung der Entschädigung
                                                                             Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an
§ 11 Mehrere Versicherer
                                                                             den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
1 Anzeigepflicht                                                             der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
    Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe               Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
    Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere          Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
    Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind         3 Kenntnis und Verhalten
    der andere Versicherer und die Versicherungssumme                        a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
    anzugeben.                                                                   nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                 Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
    Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe                   das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
    Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer              der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
    unter den in Abschnitt B § 1 Nr. 2 beschriebenen Voraus-                     Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
    setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder                       für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
    teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn             Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
    der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis                Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
    von der anderen Versicherung erlangt hat.                                 b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                             der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
    a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen                         oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-
       dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die                            rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
       Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert                     c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
       oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der                         wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
       Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne                           des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
       Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den                    darüber informiert hat.
       Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
    b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner              § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
       verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,           1 Übergang von Ersatzansprüchen
       dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der                  Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
       Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als                einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
       den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.                   über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
       Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben             Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
       Versicherer bestehen.                                                 nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz-
       Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte                  anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit
       aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für                  der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
       denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus                  lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei
       dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-                  denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
       schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,          2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,                    Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
       aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem                ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter
       Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein-                   Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
       barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich                        wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf den
       der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen                   Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
       insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als              soweit erforderlich mitzuwirken.
       wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
       diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.                        vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
    c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung                 verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
       in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-                Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
       widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
                                                                             Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
       in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem
                                                                             seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
       Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
                                                                             Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
       dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
                                                                             die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
       Kenntnis erlangt.
                                                                             Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
    a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
                                                                          § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
       Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
       dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,                1 Kündigungsrecht
       kann er verlangen, dass der später geschlossene                       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
       Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme                        Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.
       unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf                   Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist
       den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere               nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
       Versicherung nicht gedeckt ist.                                       Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
       Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der              2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
       Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages                        Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-
       werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung                 verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
       dem Versicherer zugeht.                                               Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in
    b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die                 Textform zu kündigen.
       Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach


                                                                 Seite 9 von 10

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    3    Kündigung durch Versicherer
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach               1    Meinungsverschiedenheiten
         ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                           Wenn es einmal eine Beschwerde des Versicherungsnehmers
                                                                                  oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
    § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                            Versicherungsnehmer und dem Versicherer geben sollte,
    Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der              stehen dem Versicherungsnehmer derzeit insbesondere die
    Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,                 nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
    die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von                         a) Beschwerdemanagement des Versicherers
    Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.                               Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem
    Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-                       Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer
    kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen                        wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich im
    Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die                       Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber hinaus
    Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                                       ist eine Kontaktaufnahme auch über die im
                                                                                     Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über
    § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                         die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen
    1 Form                                                                           genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich.
       Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in                Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein,
       diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für                 kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an den
       den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die                      Vorstand des Versicherers wenden.
       das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar                  b) Versicherungsombudsmann e. V.
       gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.                    Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des                    als Verbraucher abgeschlossen hat, und der
       Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in                       Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des
       dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet                  Versicherers nicht einverstanden ist, kann der
       werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von                       Versicherungsnehmer auch den Versicherungsombudsmann
       Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                                   e. V. als unabhängigen und neutralen Schlichter
    2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                            kontaktieren.
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift                    Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
       dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-                    Versicherungsombudsmann e. V.
       erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber                              Postfach 08 06 32
       abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen                           10006 Berlin
       Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.                     www.versicherungsombudsmann.de
       Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht                           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
       angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage                      Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige
       nach der Absendung des Briefes als zugegangen.                                Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und
    3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                      unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für
       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der                        Verbraucher arbeitet er kostenfrei.
       Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden                    c) Versicherungsaufsicht
       bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die                        Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer
       Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.                               zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen
                                                                                     Kontaktdaten sind:
    § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    1 Erklärungen des Versicherungsnehmers                                           Sektor Versicherungsaufsicht
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                       Graurheindorfer Str. 108
       Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-                          53117 Bonn
       zunehmen betreffend                                                           E-Mail: poststelle@bafin.de
       a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                       Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre
          vertrages;                                                                 Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich.
       b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich                  d) Rechtsweg
          dessen Beendigung;                                                         Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von
       c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                       den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
          Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.              2    Zuständiges Gericht
                                                                                  a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
2       Erklärungen des Versicherers                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                      Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
        Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren                    Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
        Nach träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                           dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
3       Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                      Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,               solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
        die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der                          Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
        Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags                   Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
        an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser                         Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
        Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich                        des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
        gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme                  b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
        der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
        kannte.
                                                                                     Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                     ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen
§ 18 Verjährung                                                                      Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei                         seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,                           gewöhnlichen Aufenthalt hat.
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den                         Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
Anspruch begründenden Umständen und der Person des                                   Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit                           auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
erlangen müsste.                                                                     Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der             § 20 Anzuwendendes Recht
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
                                                                             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.


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