# Gothaer Die Gothaer: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-gothaer-elektronikversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-gothaer-elektronikversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen: Die Gothaer Elektronikversicherung (ABE 2011) mit Klauseln](https://nta.de/abe-2011), Fassung Gothaer ABE 2011 mit Klauseln und Besonderen Vereinbarungen, 01.2011

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte) | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. | § 5 Nr. 2, Seite 10 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung | Titel, Seite 2 |
| Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichert | ja | Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe im Versicherungsvertrag bezeichnet wird. | TK 1926 Nr. 1 a, Seite 25 |
| Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnik | ja | Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik | TK 1926 Nr. 1 a, Seite 25 |
| Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte) | ja | Anlagengruppe 5: Medizintechnik | TK 1926 Nr. 1 a, Seite 26 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. | § 1 Nr. 1, Seite 8 |
| Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | in Höhe von 30 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart. | TK 1926 Nr. 5, Seite 27 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. | § 5 Nr. 3, Seite 10 |
| Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. | § 3 Nr. 1, Seite 9 |
| Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeoffice | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 2 Nr. 1 a, Seite 8 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 2 Nr. 1 a, Seite 8 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitz | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | § 2 Nr. 1 c, Seite 8 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion | § 2 Nr. 1 d, Seite 8 |
| Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke) | ja, bis zur Versicherungssumme | e) Wasser, Feuchtigkeit; | § 2 Nr. 1 e, Seite 8 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung | § 2 Nr. 1 f, Seite 8 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler | ja, bis zur Versicherungssumme | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler | § 2 Nr. 1 b, Seite 3 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoß | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgase | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungeziefer | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbar | ja, bis 10.000 € | abweichend von Abschnitt A § 4 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke versichert | TK 1926 Nr. 2 a, Seite 26 |
| Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | jedoch nur innerhalb Europas (geographischer Begriff) | TK 1926 Nr. 2 a, Seite 26 |
| Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen. | TK 1408 Nr. 2, Seite 21 |
| Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlieren | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden. | TK 1926 Nr. 2 b, Seite 26 |
| Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | TK 1408 Nr. 4, Seite 21 |
| Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 8 |
| Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa) Daten; | TK 1911 Nr. 1 a, Seite 24 |
| Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen | TK 1911 Nr. 6 a cc, Seite 24 |
| Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage | TK 1928 Nr. 3 b, Seite 28 |
| Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbaustein | nein | Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde | TK 1928 Nr. 3 c, Seite 29 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistung | ja | eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen | TK 1911 Nr. 7 a, Seite 25 |
| Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfällt | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten | TK 1930 Nr. 1 a, Seite 30 |
| Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. | TK 1930 Nr. 1 c, Seite 30 |
| Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz) | ja | Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitstagen. | TK 1930 Nr. 3 e, Seite 31 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbar | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. | § 7 Nr. 3, Seite 12 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealter | keine | Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn | § 7 Nr. 4, Seite 12 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen | § 7 Nr. 2 c, Seite 12 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis 50.000 € | bis zu insgesamt 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR | BV 3905, Seite 32 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten | § 7 Nr. 2 a, Seite 11 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten | § 7 Nr. 2 a, Seite 11 |
| Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke | TK 1926 Nr. 1 b, Seite 26 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung | § 2 Nr. 4 g, Seite 8 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssen | ja | soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat | § 2 Nr. 4 i, Seite 9 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreiten | ja | Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. | § 2 Nr. 4 i, Seite 9 |
| Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugen | ja | Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel | § 1 Nr. 2, Seite 8 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten | § 2 Nr. 4 f, Seite 3 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | § 7 Nr. 8, Seite 12 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | § 7 Nr. 9, Seite 12 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistung | ja | Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen | TK 1926 Nr. 7, Seite 22 |
| Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgaben | ja | die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten | TK 1928 Nr. 7 a cc, Seite 29 |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. | TK 1926 Nr. 6 a, Seite 27 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index | ja | eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge | TK 1507 Nr. 1, Seite 22 |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | Abschnitt B § 2 Nr. 3, Seite 15 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Abschnitt B § 14 Nr. 1, Seite 18 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. | § 9 Nr. 1, Seite 13 |

## Volltext der Bedingungen: Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen: Die Gothaer Elektronikversicherung (ABE 2011) mit Klauseln

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                    Kundeninformationen und
                    Versicherungsbedingungen


                    Die Gothaer
                    Elektronikversicherung (ABE 2011)
 207136 – 01.2011

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         Sehr geehrte Kundin,
         sehr geehrter Kunde,
                              Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.

                              Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die

                              • Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
                              • Klauseln für die Elektronikversicherung
                              • sowie die gesetzlichen Bestimmungen.

                              Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind
                              im Versicherungsschein beschrieben.

                              Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versicherungsneh-
                              mer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint.

                              Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.

                              Ihre
                              Gothaer Allgemeine Versicherung AG


            Das Inhaltsverzeichnis

                                                               Seite
          Produktinformationsblatt                                 3

          Allgemeine Kundeninformationen                           5

          Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung
          (ABE 2011)                                               7

          Klauseln für die Elektronikversicherung                19

          Besondere Vereinbarungen für die
          Elektronikversicherung                                 32

          Merkblatt zur Datenverarbeitung                        38

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            Produktinformationsblatt

            Vorbemerkung                        Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Elektronikversicherung. Bitte
                                                beachten Sie: Diese Informationen sind nicht abschließend und vollständig. Weitere wichtige Informationen
                                                finden sich in unserem Vorschlag für eine Gothaer Elektronikversicherung bzw. im Antrag und in den beige-
                                                fügten Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Rege-
                                                lungen.


            Welchen Versicherungsvertrag        Wir bieten Ihnen eine Elektronikversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Gothaer Bedingungen für
            bieten wir Ihnen an?                die Elektronikversicherung (ABE 2011) sowie alle weiteren im Antrag genannten Klauseln und Besonderen
                                                Vereinbarungen.


            Was ist versichert?                 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen, betriebs-
                                                fertigen Anlagen und Geräte der
                                                • Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                                                • Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                                                • Satz- und Reprotechnik
                                                • Bild- und Tontechnik
                                                • Medizintechnik
                                                Mitversichert sind die fest installierten Datenträger (z.B. Festplatten) und System-Programmdaten aus
                                                Betriebssystemen.
                                                Näheres hierzu finden Sie in Abschnitt A § 1 – „Versicherte und nicht versicherte Sachen“ der ABE 2011.


            Wofür wird geleistet?               Der Versicherer leistet Entschädigung - soweit vereinbart - für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen
                                                oder Zerstörungen an versicherten Sachen und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
                                                Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Hierzu zählen Sachschäden, insbesondere durch
                                                • Menschliche Ursachen wie Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdieb-
                                                  stahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter, Vandalismus und Sabotage
                                                • Technische Ursachen wie Überspannung, Unterspannung, Fremdspannung, Kurzschluss, Ausfall von
                                                  Steuerungseinrichtungen, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
                                                • Brand, Explosion, Implosion, Blitzschlag (direkt oder indirekt), Ruß und Rauch, Schmoren, Sengen,
                                                  Glimmen und Löschmittel
                                                • Wasser aller Art, Feuchtigkeit, Überschwemmung
                                                • Höhere Gewalt, Sturm, Hochwasser
                                                Näheres hierzu finden Sie in Abschnitt A § 2 – „Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden“
                                                der ABE 2011.


            Wofür leisten wir nicht?            Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen unangemessen hohen
                                                Beitrag verlangen. Deshalb wurden einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
                                                Nicht versichert sind insbesondere
                                                • Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
                                                • Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versiche-
                                                  rungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten
                                                • Schäden durch betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung
                                                • Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere
                                                  Unruhen
                                                Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschluss-
                                                gründe entnehmen Sie bitte Abschnitt A § 2 Nr. 2 bis 4 – „Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
                                                Schäden“ der ABE 2011.


            Wie hoch ist Ihr Beitrag (Prämie)   Der Beitrag für eine Elektronikversicherung richtet sich nach dem individuellen Risiko und dem vereinbarten
            und wann müssen Sie ihn             Versicherungsumfang. Die Höhe des Beitrages einschließlich eines eventuellen Ratenzahlungszuschlags bei
            bezahlen?                           unterjähriger Zahlweise sowie gesetzliche Steuern können Sie sowohl Ihrem Vorschlag/Antrag als auch
                                                Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird der Beitrag für ein Jahr im Voraus erhoben. Es können aber
                                                auch kürzere Zeiträume (Ratenzahlung) oder Einmalbeiträge bei zeitlich befristeten Risiken vereinbart sein.
                                                Der Erst- oder Einmalbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
                                                scheins zu zahlen.
                                                Sowohl die jeweiligen Fälligkeiten als auch den Zeitraum, für den der Beitrag vereinbart wurde, können Sie
                                                dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen.


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         Welche Verpflichtungen haben
         Sie
         • bis zum Vertragsschluss?        Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fra-
                                           gen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn Sie Ihre elektrotechnischen und elektro-
                                           nischen Anlagen und Geräte bereits versichert hatten, nennen Sie uns bitte Ihre sämtlichen Vorversicherer
                                           sowie alle Schäden, die Sie an diese Vorversicherer gemeldet haben.


         • während der Vertragslaufzeit?   Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Not-
                                           wendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen (z.B. Anhebung/Reduzierung der Versicherungs-
                                           summen). Sie müssen uns daher mitteilen, wenn sich diese Umstände verändern. Darüber hinaus müssen
                                           Sie Ihren Versicherer vorab über besondere Gefahrerhöhungen informieren (z.B. eine Verlegung versicherter
                                           Sachen in Räume unter Erdgleiche, Einrichten von Produktionsstätten oder Lager feuergefährlicher Stoffe in
                                           unmittelbarer Nachbarschaft). Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt B § 8 – „Obliegenheiten der Versiche-
                                           rungsnehmers“ – und Abschnitt B § 9 – „Gefahrerhöhung“ der ABE 2011.


         • wenn ein Schaden eingetreten    Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Benachrichtigen Sie
           ist?                            uns in jedem Schadenfall sofort, damit ggf. geeignete Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden
                                           können. Über das Gothaer Schaden-Service-Telefon 030 5508-81508 sind wir für Sie 7 Tage die Woche und
                                           24 Stunden täglich erreichbar.
                                           Schildern Sie genau die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben.
                                           Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind
                                           unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
                                           Weitere Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt B § 8 – „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers“
                                           der ABE 2011.


         Was sind die Folgen, wenn Sie     Beachten Sie die oben benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende
         Verpflichtungen nicht beachten?   Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz
                                           oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen.
                                           Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt B §§ 1, 8 und 9 – „Anzeigepflichten, Obliegenheiten, Gefahrerhö-
                                           hung“ der ABE 2011.


         Wann endet der Vertrag?           Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag.
                                           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein
                                           weiteres Jahr, wenn Sie den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündi-
                                           gen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum Ende des dritten
                                           Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf der
                                           ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss. Weitere Einzelheiten können Sie Abschnitt B § 2 –
                                           „Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages“ der ABE 2011 entnehmen.
                                           Weitere Kündigungsrechte stehen Ihnen u. a. im Schadenfall zu. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Abschnitt
                                           B § 14 – „Kündigung nach dem Versicherungsfall“ der ABE 2011.


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            Allgemeine Kundeninformationen
            Informationen zum Versicherer


            • Gesellschaftsangaben              Gothaer Allgemeine Versicherung AG
              (Identität des Versicherers)      Rechtsform                                Aktiengesellschaft
                                                Registergericht und Registernummer        Amtsgericht Köln, HRB 21433
                                                USt-IdNr.                                 DE 122786654

                                                Vorsitzender des Aufsichtsrats            Dr. Roland Schulz
                                                Vorsitzender des Vorstands                Thomas Leicht
                                                Vorstand                                  Dr. Werner Görg
                                                                                          Dr. Helmut Hofmeier
                                                                                          Michael Kurtenbach
                                                                                          Jürgen Meisch
                                                                                          Dr. Hartmut Nickel-Waninger
                                                                                          Oliver Schoeller

            • Ladungsfähige Anschrift           Postanschrift                             50598 Köln

                                                Hausanschrift                             Gothaer Allee 1
                                                                                          50969 Köln


            • Niederlassungen im Inland      Gothaer Allgemeine Versicherung AG           Katharinenstr. 23 – 25            20457 Hamburg
                                             Gothaer Allgemeine Versicherung AG           Gothaer Allee 1                   50969 Köln
                                             Gothaer Allgemeine Versicherung AG           Johannesstr. 39 – 45              70176 Stuttgart


            • Niederlassungen im             - Frankreich
              EU-Gebiet und                    Gothaer Allgemeine Versicherung AG         1 bis, rue de Bouxwiller          F-67000 Strasbourg
              dortige Vertreter                Hauptbevollmächtigter                      Claude Ketterle


                                             - Spanien
                                               Gothaer Allgemeine Versicherung AG         Avenida de Burgos, 109            E-28050 Madrid
                                               Hauptbevollmächtigter                      Michael Giesen


            • Hauptgeschäftstätigkeit        Direkter und indirekter Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in allen Versicherungszweigen.


            Aufsichtsbehörde                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                             Bereich Versicherungen
                                             Graurheindorfer Straße 108
                                             53117 Bonn

            Ansprechpartner zur außer-       Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel.
            gerichtlichen Schlichtung        Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an


            • Beauftragter für die           Gothaer
              Anliegen der Mitglieder        Beauftragter für die Anliegen der Mitglieder (BAM)
                                             50598 Köln

                                             oder an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
                                             Beilegung von Streitigkeiten:

            • Versicherungsombudsmann        Versicherungsombudsmann e.V.
                                             Postfach 08 06 32
                                             10006 Berlin
                                             Internet: www.versicherungsombudsmann.de

                                             Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt.

            Garantie- / Sicherungsfonds      Für die Schaden- und Unfallversicherung nicht relevant.
            (Entschädigungsregelungen)
                                             Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfond,
                                             der bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherers eintritt:
                                             Verkehrsopferhilfe
                                             Glockengießerwall 1
                                             20095 Hamburg


                                                                                                                                                  5

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         Informationen zur             Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versi-
         Versicherungsleistung         cherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen
         und zum Gesamtbeitrag         bereits im Produktinformationsblatt bzw. Vorschlag zur Gothaer Elektronikversicherung genannt.


         Informationen zum Vertrag


         • Gültigkeitsdauer von        Grundsätzlich haben die Ihnen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten
           Vorschlägen und sonstigen   Informationen eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen
           vorvertraglichen Angaben    (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Unterla-
                                       gen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, halten wir uns an die gemachten Angaben vier Wochen gebun-
                                       den. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne einen neuen Vorschlag.

         • Bindefrist                  Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.

         • Zustandekommen              Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Ver-
           des Vertrages               tragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei
                                       Wochen widerrufen.

         • Widerrufsrecht                 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
                                          Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Ver-
                                          tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informa-
                                          tionen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
                                          der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur
                                          Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich-
                                          ten an:
                                          Gothaer Allgemeine Versicherung AG
                                          50598 Köln (Postfachanschrift) oder
                                          Gothaer Allee 1, 50969 Köln.

         • – Widerrufsfolgen              Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
                                          die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass
                                          der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die
                                          Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
                                          sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags.
                                          Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
                                          Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Wider-
                                          ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben
                                          sind.

         • – Besondere Hinweise           Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
                                          auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                                          Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
                                          Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns.


         • Laufzeit des Vertrages      Die Vertragsdauer entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt bzw. Vorschlag.

         • Beendigung des Vertrages    Einzelheiten entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt und den Versicherungsbedingungen.

         • Vertragssprache             Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Spra-
                                       che statt. Im Einzelfall können andere Vereinbarungen getroffen werden.

         • Anwendbares Recht           Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

         • Gerichtsstand               Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Auf-
                                       enthaltsort oder vor dem Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.


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            Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
            Fassung Januar 2011


            Abschnitt A

                                           §1     Versicherte und nicht versicherte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       8
                                           §2     Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   8
                                           §3     Versicherte Interessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9
                                           §4     Versicherungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        9
                                           §5     Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         9
                                           §6     Versicherte und nicht versicherte Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10
                                           §7     Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11
                                           §8     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           12
                                           §9     Sachverständigenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                13
                                           § 10   Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    14
                                           § 11   Wechsel der versicherten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    14


            Abschnitt B

                                           §1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss . .                                                             15
                                           §2     Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           15
                                           § 3    Prämien; Versicherungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  15
                                           §4     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung . . . . . . . .                                                     15
                                           §5     Folgeprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    15
                                           §6     Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16
                                           §7     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          16
                                           §8     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            16
                                           §9     Gefahrerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16
                                           § 10   Überversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16
                                           § 11   Mehrere Versicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17
                                           § 12   Versicherung für fremde Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     17
                                           § 13   Übergang von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    17
                                           § 14   Kündigung nach dem Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         18
                                           § 15   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              18
                                           § 16   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    18
                                           § 17   Vollmacht des Versicherungsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      18
                                           § 18   Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18
                                           § 19   Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18
                                           § 20   Anzuwendendes Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              18


                                                                                                                                                                                                            7

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         Abschnitt A
         §1                                 1. Versicherte Sachen
         Versicherte und nicht                 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anla-
         versicherte Sachen                    gen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
                                               Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach been-
                                               detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
                                               Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während
                                               einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungs-
                                               ortes.
                                            2. Nicht versicherte Sachen
                                               Nicht versichert sind
                                               a) Wechseldatenträger;
                                               b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
                                               c) Werkzeuge aller Art;
                                               d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
                                                   ausgewechselt werden müssen.

         §2                                 1. Versicherte Gefahren und Schäden
         Versicherte und nicht versicher-      Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörun-
         te Gefahren und Schäden               gen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Dieb-
                                               stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
                                               Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder recht-
                                               zeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwis-
                                               sen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
                                               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                               Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
                                               a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
                                               b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
                                               c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
                                               d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
                                                   Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
                                               e) Wasser, Feuchtigkeit;
                                               f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
                                            2. Elektronische Bauelemente
                                               Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn
                                               eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicher-
                                               weise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
                                               Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die
                                               Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
                                               Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
                                            3. Röhren und Zwischenbildträger
                                               Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger
                                               nur bei Schäden durch
                                               a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
                                                  Ladung;
                                               b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
                                               c) Leitungswasser.
                                               Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.
                                            4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                               Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                                               a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
                                               b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
                                               c) durch Innere Unruhen;
                                               d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
                                               e) durch Erdbeben;
                                               f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
                                                   nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
                                                   und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
                                                   entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
                                               g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
                                                   Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt
                                                   unberührt;
                                               h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                                                   Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi-
                                                   cherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
                                                   hältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die
                                                   Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustim-
         8                                         mung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

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                                               i)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara-
                                                    turauftrag einzutreten hat.
                                                    Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt
                                                    sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestrei-
                                                    tet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
                                                    § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
                                                    seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erfor-
                                                    derlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
                                                    Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versiche-
                                                    rers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
                                           5. Gefahrendefinitionen
                                               Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
                                               a) Raub
                                                    Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um
                                                    dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
                                                    Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
                                                    die versicherten Sachen ausüben.
                                               b) Einbruchdiebstahl
                                                    Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes
                                                    einbricht, einsteigt oder mittels
                                                    aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
                                                    bb) falscher Schlüssel oder
                                                    cc) anderer Werkzeuge eindringt.
                                               c) Brand, Blitzschlag, Explosion
                                                  aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn ver-
                                                      lassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                  bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
                                                  cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz-
                                                      lich verlaufende Kraftäußerung.
                                               d) Leitungswasser
                                                    Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
                                                    Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
                                                    Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus
                                                    Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
                                                    gleich.

            §3                             1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
            Versicherte Interessen             Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die
                                               Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
                                           2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
                                              Abschluss der Versicherung überträgt.
                                               Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung
                                               oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu
                                               kündigen.
                                               Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten
                                               Sache.
                                           3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse
                                              des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Ver-
                                              sicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder
                                              ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
                                           4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
                                              übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
                                           5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
                                              überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die
                                              bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
                                           6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.

            §4                             1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Ver-
            Versicherungsort                  sicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.


            §5                             1. Versicherungswert
            Versicherungswert;                 Versicherungswert ist der Neuwert.
            Versicherungssumme;
                                               a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
            Unterversicherung
                                                  Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
                                               b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache
                                                  im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preis-
                                                  entwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.


                                                                                                                                                           9

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                                               Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis
                                               der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisent-
                                               wicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
                                               Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der
                                               Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und
                                               Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten
                                               wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu
                                               erhöhen.
                                               Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
                                           c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzube-
                                              ziehen.
                                       2. Versicherungssumme
                                           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versi-
                                           cherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte
                                           Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert
                                           anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
                                       3. Unterversicherung
                                           Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
                                           rungsfalles, so besteht Unterversicherung.


         §6                            1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
         Versicherte und nicht             a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver-
         versicherte Kosten                   sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
                                              halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
                                           b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
                                              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
                                              dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
                                           c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
                                              öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
                                              Interesse erbracht werden.
                                           d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
                                              rungsnehmers vorzuschießen.
                                       2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten
                                           a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
                                              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
                                              Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Daten-
                                              träger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
                                           b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
                                           c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
                                              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
                                       3. Zusätzliche Kosten
                                           Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten
                                           bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die
                                           jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung gelei-
                                           stet wird.
                                           a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
                                               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
                                                   Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
                                                   Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
                                                   –   aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                                                   –   zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu trans-
                                                       portieren und dort zu beseitigen.
                                               bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
                                                   Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
                                                   Natur sowie von Emissionen in der Luft.
                                                   Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einlieferer-
                                                   haftung.
                                               cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versi-
                                                   cherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
                                           b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
                                               aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
                                                   Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
                                                   –   Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
                                                       auszutauschen;
                                                   –   den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage
                                                       zu transportieren und dort abzulagern;
                                                   –   insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
         10

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                                                   bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                                                       –    aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                                                            erlassen wurden;
                                                       –    eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                                                       –    innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer
                                                            ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt
                                                            gemeldet wurden.
                                                   cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind
                                                       nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
                                                       erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
                                                       ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
                                                       Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
                                                   dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Ver-
                                                       pflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht ver-
                                                       sichert.
                                                   ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
                                                       sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
                                              c) Bewegungs- und Schutzkosten
                                                   Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
                                                   dens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der ver-
                                                   sicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere
                                                   Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäude-
                                                   teilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
                                              d) Luftfrachtkosten
                                                   Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                                                   versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
                                                   Sache aufwendet.
                                              e) Bergungskosten
                                                   Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha-
                                                   dens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versi-
                                                   cherungsortes befinden zu bergen.
                                              f)   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung
                                                   Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
                                                   Schadens aufwenden muss.

            §7                             1. Wiederherstellungskosten
            Umfang der Entschädigung          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
                                              Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials
                                              nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
                                              Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
                                              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
                                              technischen Zustand.
                                              Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als ein-
                                              heitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
                                              Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
                                              Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
                                           2. Teilschaden
                                              Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendi-
                                              gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
                                              a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
                                                   aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
                                                   bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                                                       Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                                                       Nachtarbeiten;
                                                   cc) De- und Remontagekosten;
                                                   dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
                                                   ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der ver-
                                                       sicherten Sache notwendig ist;
                                                   ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
                                                       sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
                                                       Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
                                                       der Einliefererhaftung.
                                              b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
                                                 Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie
                                                 sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
                                                 ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache
                                                 zerstört oder beschädigt werden.


                                                                                                                                                      11

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                                           c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                               aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versiche-
                                                   rungsfall notwendig gewesen wären;
                                               bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                                                   gehen;
                                               cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in
                                                   fremder Regie entstanden wären;
                                               dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
                                               ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
                                               ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
                                                   sicherten Sache selbst ausgeführt werden;
                                               gg) Vermögensschäden.
                                       3. Totalschaden
                                           Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
                                       4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
                                           Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt
                                           des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
                                           a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
                                           b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
                                           Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
                                           steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicher-
                                           gestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung
                                           der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.
                                       5. Zusätzliche Kosten
                                           Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hin-
                                           aus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-
                                           rungssummen.
                                       6. Grenze der Entschädigung
                                           Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.
                                       7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
                                           Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der
                                           sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt
                                           nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
                                       8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
                                           Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt,
                                           wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
                                       9. Selbstbehalt
                                           Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
                                           gekürzt.
                                           Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
                                           Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzu-
                                           sammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.


         §8                            1. Fälligkeit der Entschädigung
         Zahlung und Verzinsung der        a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
         Entschädigung                        des Anspruchs abgeschlossen sind.
                                               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
                                               zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
                                           b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Ver-
                                              sicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederher-
                                              stellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
                                       2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
                                           Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädi-
                                           gung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
                                           einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
                                       3. Verzinsung
                                           Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
                                           besteht:
                                           a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
                                              geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen;
                                           b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu ver-
                                              zinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                              schaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
                                           c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
                                           d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
         12

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                                           4. Hemmung
                                               Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
                                               dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
                                               gezahlt werden kann.
                                           5. Aufschiebung der Zahlung
                                               Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                               a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
                                               b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
                                                  Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                                           6. Abtretung des Entschädigungsanspruches
                                               Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten wer-
                                               den. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver-
                                               langt.


            §9                             1. Feststellung der Schadenhöhe
            Sachverständigenverfahren          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in
                                               einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
                                               Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
                                               vereinbaren.
                                           2. Weitere Feststellungen
                                               Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungs-
                                               fall ausgedehnt werden.
                                           3. Verfahren vor Feststellung
                                               Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                               a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverstän-
                                                  digen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Text-
                                                  form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
                                                  innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde
                                                  Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
                                                  durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
                                               b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versiche-
                                                  rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei
                                                  Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
                                                  steht.
                                               c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
                                                  ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes
                                                  durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf
                                                  Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
                                           4. Feststellung
                                               Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                                               a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
                                                  Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
                                               b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
                                                   aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
                                                       mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
                                                   bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erfor-
                                                       derlichen Kosten;
                                                   cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
                                               c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
                                           5. Verfahren nach Feststellung
                                               Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststel-
                                               lungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
                                               Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sach-
                                               verständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                                               Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,
                                               wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-
                                               grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
                                               Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch,
                                               wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
                                           6. Kosten
                                               Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
                                               Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                           7. Obliegenheiten
                                               Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
                                               berührt.

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         § 10                            1. Anzeigepflicht
         Wiederherbeigeschaffte Sachen       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
                                             Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
                                         2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
                                             Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die
                                             volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi-
                                             gung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist
                                             eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
                                         3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
                                             a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
                                                dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden
                                                ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Ver-
                                                sicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei
                                                Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach frucht-
                                                losem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
                                             b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
                                                dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der
                                                Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
                                                Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
                                                schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache
                                                im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
                                                abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
                                                bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
                                         4. Beschädigte Sachen
                                             Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsge-
                                             mäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn
                                             die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
                                         5. Gleichstellung
                                             Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit
                                             hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
                                         6. Übertragung der Rechte
                                             Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er
                                             dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug
                                             auf diese Sachen zustehen.


         § 11                            Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere,
         Wechsel der versicherten        jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers
         Sachen                          hierfür vorläufige Deckung.
                                         Die vorläufige Deckung endet
                                         a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
                                         b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
                                            oder
                                         c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
                                         spätestens jedoch nach drei Monaten.


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            Abschnitt B
            §1                                  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
            Anzeigepflichten des Versiche-      Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
            rungsnehmers oder seines            schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist
            Vertreters bis zum Vertrags-        auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Ver-
            schluss                             sicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
                                                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe
                                                der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Ver-
                                                sicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
                                                Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG
                                                sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers
                                                zu berücksichtigen.
                                                Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
                                                unberührt.

            §2                                  1. Beginn des Versicherungsschutzes
            Beginn des Versicherungs-               Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
            schutzes; Dauer und Ende des            Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
            Vertrages
                                                2. Dauer
                                                    Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
                                                3. Stillschweigende Verlängerung
                                                    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
                                                    nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
                                                    jahres eine Kündigung zugegangen ist.
                                                4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                    Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes
                                                    darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekün-
                                                    digt werden.
                                                    Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
                                                    rungsjahres zugehen.
                                                5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
                                                    bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
                                                6. Wegfall des versicherten Interesses
                                                    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeit-
                                                    punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.

            §3                                  Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjähr-
            Prämien; Versicherungsperiode       lich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
                                                Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat,
                                                ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein-
                                                barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.

            §4                                  1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
            Fälligkeit der Erst- oder Einmal-       Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüg-
            prämie; Folgen verspäteter Zah-         lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
            lung oder Nichtzahlung                  ginns zu zahlen.
                                                    Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einma-
                                                    lige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
                                                    beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
                                                    Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinba-
                                                    rungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungs-
                                                    scheins zu zahlen.
                                                2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
                                                    Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
                                                    gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
                                                    auch leistungsfrei.

            §5                                  1. Fälligkeit
            Folgeprämie                             a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
                                                    b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämien-
                                                       rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
                                                2. Folgen der Nichtzahlung
                                                    Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
                                                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
                                                    Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

                                                                                                                                                             15

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         §6                                 1   Pflichten des Versicherungsnehmers
         Lastschriftverfahren                   Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer
                                                zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                            2. Änderung des Zahlungsweges
                                                Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Ein-
                                                ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftverein-
                                                barung in Textform zu kündigen.
                                                Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
                                                die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
                                                Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
                                                Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

         §7                                 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück-
         Prämie bei vorzeitiger Vertrags-   wirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer
         beendigung                         die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.


         §8                                 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
         Obliegenheiten des                     a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Ob-
         Versicherungsnehmers                      liegenheiten einzuhalten.
                                                b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
                                                   Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
                                                   wirksam.
                                            2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                    aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
                                                    bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –
                                                        gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
                                                    cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder
                                                        telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
                                                    dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
                                                        befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
                                                        Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
                                                    ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                                                    ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                                                        Sachen einzureichen;
                                                    gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
                                                        Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich,
                                                        sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
                                                        ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
                                                    hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu
                                                        erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht
                                                        des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
                                                        und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                    ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-
                                                        mutet werden kann.
                                                b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
                                                   Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
                                                   rechtlichen Umständen möglich ist.
                                            3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach
                                                Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
                                                Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
                                                soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
                                                falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

         §9                                 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Ver-
         Gefahrerhöhung                     sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
                                            Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich
                                            anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis
                                            27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder
                                            auch leistungsfrei sein.

         § 10                               1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
         Überversicherung                      Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Ver-
                                               sicherungssumme und der Prämie verlangen.
                                            2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
                                               rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie
                                               bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         16

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            § 11                            1. Anzeigepflicht
            Mehrere Versicherer                 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
                                                sicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer
                                                und die Versicherungssumme anzugeben.
                                            2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des
                                                § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
                                                Zugang wirksam.
                                                Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
                                                von der anderen Versicherung erlangt hat.
                                                Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
                                                soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
                                                les, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                                            3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                                a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
                                                   Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
                                                   Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung
                                                   zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
                                                b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag auf-
                                                   zukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann
                                                   aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
                                                   entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
                                                    Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschä-
                                                    digung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der
                                                    Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamt-
                                                    betrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
                                                    Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
                                                    Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten
                                                    ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                                                    worden wäre.
                                                c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
                                                   einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Ver-
                                                   trag nichtig.
                                                    Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
                                                    begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                            4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG
                                                durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages
                                                beseitigt werden.
                                                Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der
                                                Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

            § 12                            1. Rechte aus dem Vertrag
            Versicherung für fremde             Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines
            Rechnung                            Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche-
                                                rungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
                                                rungsschein besitzt.
                                            2. Zahlung der Entschädigung
                                                Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis ver-
                                                langen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
                                                Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
                                            3. Kenntnis und Verhalten
                                                Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind
                                                bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
                                                berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
                                                muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
                                                nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im
                                                Übrigen gilt § 47 VVG.

            § 13                            1. Übergang von Ersatzansprüchen
            Übergang von Ersatzansprüchen       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf
                                                den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
                                                des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
                                                nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
                                                der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver-
                                                ursacht.


                                                                                                                                                            17

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                                         2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                                             Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen-
                                             des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des
                                             Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
                                             mitzuwirken.
                                             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2
                                             VVG leistungsfrei.

         § 14                            1. Kündigungsrecht
         Kündigung nach dem                  Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
         Versicherungsfall                   kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
                                             Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
                                         2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                             Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
                                             jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen.
                                         3. Kündigung durch Versicherer
                                             Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
                                             sam.

         § 15                            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg-
         Keine Leistungspflicht aus      listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
         besonderen Gründen              zu täuschen versucht.
                                         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
                                         nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
                                         bewiesen.

         § 16                            1. Form
         Anzeigen; Willenserklärungen;       Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
         Anschriftenänderungen               bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungs-
                                             verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
                                             Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
                                             schein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
                                             Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
                                         2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
                                             Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht
                                             mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.

         § 17                            1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
         Vollmacht des Versicherungs-        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
         vertreters                          entgegenzunehmen betreffend
                                             a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
                                             b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
                                             c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsver-
                                                hältnisses.
                                         2. Erklärungen des Versicherers
                                             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
                                             oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
                                         3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
                                             Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
                                             anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
                                             lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig-
                                             keit nicht kannte.

         § 18                            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
         Verjährung                      Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
                                         Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
                                         müsste.
                                         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist-
                                         berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
                                         Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
         § 19                            Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21,
         Zuständiges Gericht             29 ZPO sowie § 215 VVG.


         § 20                            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Anzuwendendes Recht


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            Klauseln zu den Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung
            Fassung Januar 2011

            Soweit vereinbart, gelten folgende Klauseln:

            TK 1111       Röhren                                                             20
            TK 1210       Ausschluss von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion         21
            TK 1213       Zwischenbildträger                                                 21
            TK 1233       Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser                        21
            TK 1234       Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub            21
            TK 1235       Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen                        21
            TK 1236       Innere Unruhen                                                     21
            TK 1408       Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen                  21
            TK 1507       Angleichung der Prämien und Versicherungssummen                    22
            TK 1722       Grenze der Entschädigung                                           22
            TK 1809       Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt                       22
            TK 1819       Anerkennung                                                        22
            TK 1820       Regressverzicht                                                    23
            TK 1825       Makler                                                             23
            TK 1850       Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Technischen
                          Versicherungszweige                                                23
            TK 1909       Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen-
                          und Feuerversicherung                                              23
            TK 1911       Datenversicherung                                                  24
            TK 1926       Elektronik-Pauschalversicherung                                    25
            TK 1928       Software-Versicherung                                              28
            TK 1930       Mehrkostenversicherung                                             30


                                                                                                  19

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         TK 1111                       1. Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
         Röhren                           In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Röhren gestrichen.
                                       2. Umfang der Entschädigung
                                          Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
                                          Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswas-
                                          ser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorge-
                                          nommen. Der Abzug beträgt
                                          a) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
                                                               P * 100
                                              Prozentsatz =
                                                              PG * X * Y
                                              Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
                                              Es bedeuten:
                                              P=    Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der
                                                    betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
                                                    bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                                              PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewähr-
                                                   leistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
                                              X=    Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller
                                                    üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                                                    a) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                                                    b) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
                                                       anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                                                    c) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebs-
                                                       dauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
                                              Y=    Erstattungsfaktor
                                                    a) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                                                    b) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
                                              Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß
                                              angewendet.
                                          b) bei allen anderen Röhren
                                              Bezeichnung der Röhren                                              Verringerung der Entschädigung
                                                                                                                  nach Benutzungsdauer
                                                                                                                  von                monatlich um
                                              aa) Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                    6 Monaten                     5,5 %
                                                   Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                                           5,5 %
                                              bb) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                       12 Monaten                    3,0 %
                                                  bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen
                                                   Laserröhren (Medizintechnik)                                                                 3,0 %
                                                   Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten
                                                   von Foto-/Lichtsatzanlagen                                                                   3,0 %
                                                   Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                             3,0 %
                                                   Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                                    3,0 %
                                              cc) Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                     18 Monaten                    2,5 %
                                                   Hochfrequenzleistungsröhren                                                                  2,5 %
                                              dd) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
                                                  bei Teilröntgenologen                                           24 Monaten                    2,0 %
                                                   Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                            2,0 %
                                                   Speicherröhren                                                                               2,0 %
                                                   Fotomultiplierröhren                                                                         2,0 %
                                                   Ventilröhren (Medizintechnik)                                                                1,5 %
                                                   Regel-/Glättungsröhren                                                                       1,5 %
                                                   Röntgenbildverstärkerröhren                                                                  1,5 %
                                                   Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                                          1,5 %
                                                   Linearbeschleunigerröhren                                                                    1,5 %
                                                   Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
                                                   Nutzungsmöglichkeit hatte.
                                                   Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ersetzt.


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            TK 1210                           Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 d) leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
            Ausschluss von Schäden durch      keine Entschädigung für Schäden durch
            Brand; Blitzschlag; Explosion     a) Brand;
                                              b) Blitzschlag;
                                              c) Explosion;
                                              d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.


            TK 1213                           1. Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
            Zwischenbildträger                    In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Zwischenbildträger gestrichen.
                                              2. Umfang der Entschädigung
                                                  Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
                                                  Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswas-
                                                  ser verursacht wurde, wird von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorge-
                                                  nommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der
                                                  vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.


            TK 1233                           Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
            Ausschluss von Schäden durch      keine Entschädigung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5 d).
            Leitungswasser
            TK 1234                           Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
            Ausschluss von Schäden durch      keine Entschädigung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
            Einbruchdiebstahl und Raub        a) Raub;
                                              b) Einbruchdiebstahl;
                                              c) den Versuch einer Tat nach a) oder b).


            TK 1235                           Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
            Ausschluss von Schäden durch      keine Entschädigung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
            Abhandenkommen                    a) Diebstahl;
                                              b) Einbruchdiebstahl;
                                              c) Raub oder Plünderung;
                                              d) den Versuch einer Tat nach b) oder c).


            TK 1236                           1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Innere
            Innere Unruhen                       Unruhen.
                                              2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die
                                                 öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
                                                 Sachen verüben.
                                              3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
                                                 Hand.
                                              4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
                                                 lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
                                              5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 der im Versicherungsvertrag
                                                 genannte Betrag.
                                              6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach
                                                 Zugang wirksam.


            TK 1408                           1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch
            Erweiterter Geltungsbereich für      außerhalb des Versicherungsortes, und zwar in dem im Versicherungsvertrag genannten Gebiet. Dies gilt
            bewegliche Sachen                    auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz
                                                 besteht für in Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen.
                                              2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                 Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.
                                              3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
                                                 so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch
                                                 leistungsfrei sein.
                                                  Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach
                                                  kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
                                              4. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den
                                                 im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versi-
                                                 cherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.


                                                                                                                                                           21

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         TK 1507                       1. Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und
         Angleichung der Prämien und      Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
         Versicherungssummen               Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 2, eine entsprechende
                                           Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien
                                           um mehr als zwei Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungs-
                                           summen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Prei-
                                           se gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
                                       2. Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohn-
                                          entwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung
                                          der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleich-
                                          zeitig angepasst werden.
                                           Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes
                                           angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag.
                                           Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
                                           zwar
                                           a) für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe
                                              Investitionsgüter;
                                           b) für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-
                                              Industrie (alle Arbeiter).
                                       3. Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
                                          und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.
                                       4. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Verein-
                                          barung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
                                       5. Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie für
                                          das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in drei auf-
                                          einander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
                                           Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich zu
                                           erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie erhöht werden sollte.
                                           Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme
                                           Prämie
                                           Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
                                           P = P0 x Prämienfaktor
                                                                 E         L
                                           Prämienfaktor = 0,3 *   + 0,7 *
                                                                 E 0       L  0

                                           Versicherungssumme
                                           Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
                                           S = S0 x Summenfaktor
                                                            E
                                           Summenfaktor =
                                                           E0

                                           Es bedeuten:
                                           P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
                                           S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
                                           E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe
                                               Investitionsgüter
                                           E0 = Stand März 1971
                                           L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
                                               der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
                                           L0 = Stand Januar 1971


         TK 1722                       Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall der im Versiche-
         Grenze der Entschädigung      rungsvertrag genannte Betrag.


         TK 1809                       1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
         Sachen mit Geldinhalt oder        a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
         geldwertem Inhalt
                                           b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.
                                       2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
                                          lässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch
                                          leistungsfrei sein.
                                           Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach
                                           kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


         TK 1819                       1. Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt der Versicherer abweichend von
         Anerkennung                      Abschnitt B § 1 an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind,
                                          welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren.
                                       2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.


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            TK 1820                           Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Reprä-
            Regressverzicht                   sentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparatur-
                                              unternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es
                                              sei denn
                                              a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
                                              b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


            TK 1825                           Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
            Makler                            Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich
                                              an den Versicherer weiterzuleiten.


            TK 1850                           1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für
            Mitversicherungs- und Prozess-       ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner.
            führungsklausel für die Techni-   2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh-
            schen Versicherungszweige            mers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt
                                                 B § 8 Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen.
                                              3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffe-
                                                 nen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch
                                                 ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln
                                                 zu entscheiden hat, nicht berechtigt
                                                  a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungsgrenzen über die im Versiche-
                                                     rungsschein genannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Sum-
                                                     menanpassungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsver-
                                                     fahren (Summe/Prämie);
                                                  b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlän-
                                                     gerungen der Versicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung
                                                     gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß
                                                     Abschnitt B § 8 Nr. 1 unberührt;
                                                  c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder der Prämie.
                                              4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 EUR übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätz-
                                                 licher Bedeutung sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.
                                              5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes ver-
                                                 einbart:
                                                  a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
                                                     führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
                                                  b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten
                                                     aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressan-
                                                     sprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom
                                                     führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten
                                                     Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dem Versicherungs-
                                                     nehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche.
                                                  c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht
                                                     erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers ver-
                                                     pflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis
                                                     diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.


            TK 1909                           1. Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorlie-
            Sachverständigenverfahren bei        gendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
            Zusammentreffen mit einer Feu-       dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen
            erversicherung                       Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi-
                                                 cherer des vorliegenden Vertrages, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
                                                 vereinbaren.
                                              2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen
                                                 des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
                                              3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                  a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann
                                                     zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige
                                                     oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen
                                                     benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform
                                                     auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen
                                                     nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen
                                                     Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
                                                     ist auf diese Folge hinzuweisen.
                                                  b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versi-
                                                     cherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Perso-
                                                     nen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn-
                                                     lichen Verhältnis stehen.


                                                                                                                                                         23

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                                           c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachver-
                                              ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes
                                              durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf
                                              Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
                                       4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde lie-
                                          genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden
                                          Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
                                       5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Fest-
                                          stellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet
                                          über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo-
                                          genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig.
                                           Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,
                                           wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-
                                           grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
                                           Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch,
                                           wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
                                       6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten
                                          des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Drittel.
                                       7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorlie-
                                          gendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der
                                          Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
                                       8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem
                                          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.


         TK 1911                       1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
         Datenversicherung                 a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
                                               aa) Daten;
                                                   Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
                                               bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
                                                   Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist;
                                               soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
                                           b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im
                                              Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
                                       2. Versicherte Sachen
                                           Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten
                                           nicht als elektronisches Bauelement.
                                       3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                           Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit
                                           der Daten oder Programme infolge
                                           a) von Blitzeinwirkung
                                           b) oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger
                                              oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren
                                           eingetreten ist.
                                       4. Versicherungsort
                                           In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs-Wechseldatenträger in
                                           deren Auslagerungsstätten (Nr. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen den bezeichneten
                                           Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.
                                       5. Versicherungswert, Versicherungssumme
                                           a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 bei
                                               aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);
                                               bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
                                           b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
                                       6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
                                           a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren,
                                              betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen
                                              zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
                                               aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
                                               bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erfor-
                                                   derlicher Belegaufbereitung / Informationsbeschaffung);
                                               cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
                                               dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweite-
                                                   rungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
                                                   Belegen (z.B. Quellcodes).


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                                               b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                                                   aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopier-
                                                       schutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsse-
                                                       lungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
                                                   bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
                                                   cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
                                                   dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                                                       gehen;
                                                   ee) für sonstige Vermögensschäden;
                                                   ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig
                                                       ist;
                                                   gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb
                                                       von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde;
                                               c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen;
                                               d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen;
                                               e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
                                                  gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
                                           7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                               a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal-
                                                  les
                                                   aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Dupli-
                                                       kate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei
                                                       einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder
                                                       abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils
                                                       dem Stand der Technik entsprechen;
                                                   bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaf-
                                                       fen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption
                                                       (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
                                               b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
                                                  fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt
                                                  oder auch leistungsfrei sein.
                                                   Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach
                                                   kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


             TK 1926                       1. Versicherte Sachen
             Elektronik-Pauschal-              a) Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern
             versicherung                         die Anlagengruppe im Versicherungsvertrag bezeichnet wird.
                                                   aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                                                       –   Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
                                                       –   Laptops, Notebooks, Organizer
                                                       –   Digitalkameras
                                                       –   CAD-, CAE-, CAM-Systeme
                                                       –   Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
                                                       –   Telefax- und Telexgeräte
                                                       –   Gegen- und Wechselsprechanlagen
                                                       –   Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
                                                       –   Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
                                                       –   Personensuch- und Rufanlagen
                                                       –   Funkanlagen
                                                       –   Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                                                       –   Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
                                                       –   Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
                                                       –   Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
                                                       –   Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter
                                                   bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                                                       –   Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
                                                       –   Prozessrechner
                                                       –   Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
                                                       –   Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                                                       –   Elektronische Kassen und Waagen
                                                   cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik
                                                       –   Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen

                                                                                                                                                    25

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                                                   –   Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
                                                   –   Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
                                                   –   Filmentwicklungsmaschinen
                                               dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik
                                                   –   Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender
                                                       und Tonstudios
                                                   –   Fernseh- und Videoanlagen
                                                   –   Industriefernsehanlagen
                                                   –   Elektroakustische Anlagen
                                                   –   Antennenanlagen
                                               ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
                                                   –   Röntgenanlagen
                                                   –   Medizinische Fernsehtechnik
                                                   –   Elektromedizin
                                                   –   Geräte für Diagnostik und Therapie
                                                   –   Physikalisch medizinische Geräte
                                                   –   Laborgeräte und Laborsysteme
                                                   –   Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
                                                   –   Thermographieanlagen
                                                   –   Ultraschallgeräte
                                                   –   Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
                                                   –   Dentaleinrichtungen
                                                   Sofern vereinbart, sind Endoskopiegeräte versichert;
                                               ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet.
                                           b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)
                                               aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversor-
                                                   gung, Netzersatzanlagen und Frequenzumformer);
                                               bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versi-
                                                   cherten Betriebsgrundstücke;
                                               soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden.
                                           c) Nicht versichert sind:
                                               aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl-
                                                   und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
                                                   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten,
                                                   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (z.B. Fahrzeug-
                                                   waagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser-
                                                   und Luftfahrzeugen, Solaranlagen;
                                               bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene
                                                   fremde Anlagen und Geräte;
                                               cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungs-
                                                   freistellung bei gemieteten Sachen; soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt
                                                   wurden.
                                       2. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung
                                           a) Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß Nr. 1 versicherte(n) Anlagengrup-
                                              pe(n) abweichend von Abschnitt A § 4 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke ver-
                                              sichert - jedoch nur innerhalb Europas (geographischer Begriff).
                                               Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke gemäß
                                               Abs. 1 beträgt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall 20 Prozent der dokumen-
                                               tierten Versicherungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt), maximal
                                               10.000 EUR.
                                           b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder
                                              außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden.
                                       3. Beginn des Versicherungsschutzes
                                           Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers für Veränderun-
                                           gen (Nr. 6) bereits vor Betriebsfertigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen (Nr. 1) oder Teilen davon am
                                           Versicherungsort.
                                       4. Versicherungssumme; Unterversicherung
                                           Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll
                                           der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1) dieser Sachen entsprechen. Ist die Ver-
                                           sicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nrn. 6 und
                                           7 gelten sinngemäß.
                                       5. Vorsorgeversicherung
                                           Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen (Nr. 6) gilt eine Vorsor-

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                                               geversicherung in Höhe von 30 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.
                                           6. Jahresmeldung für Veränderungen
                                               a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden
                                                  Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Verände-
                                                  rungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen
                                                  eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
                                               b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Ver-
                                                  sicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
                                               c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Ver-
                                                  sicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgever-
                                                  sicherung (Nr. 5) für das laufende Versicherungsjahr.
                                           7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                               Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                               a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
                                               b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen;
                                               c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist, Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu
                                                  schließen sowie deren Türen abzuschließen.
                                               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
                                               Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
                                               Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach
                                               kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
                                           8. Röhren und Zwischenbildträger
                                               a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Röhren und Zwischenbild-
                                                  träger gestrichen.
                                               b) Bei Röhren wird - soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion,
                                                  Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl,
                                                  Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde - von den Wiederbeschaffungskosten
                                                  gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
                                                   aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
                                                                    P * 100
                                                   Prozentsatz =
                                                                   PG * X * Y
                                                   Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
                                                   Es bedeuten:
                                                   P=    Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der
                                                         betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
                                                         bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                                                   PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewähr-
                                                        leistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
                                                   X=    Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller übli-
                                                         cherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                                                         (1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                                                         (2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
                                                             anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                                                         (3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebs-
                                                             dauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
                                                   Y=    Erstattungsfaktor
                                                         (1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                                                         (2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
                                                         Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinnge-
                                                         mäß angewendet.
                                                   bb)   bei allen anderen Röhren
                                                             Bezeichnung der Röhren                                    Verringerung der Entschädigung
                                                                                                                       nach Benutzungsdauer
                                                                                                                       von                monatlich um
                                                         aa) Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)               6 Monaten                   5,5 %
                                                             Laserröhren(nicht Medizintechnik)                                                      5,5 %
                                                         bb) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                  12 Monaten                  3,0 %
                                                             bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen
                                                             Laserröhren (Medizintechnik)                                                           3,0 %
                                                             Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten
                                                             von Foto-/Lichtsatzanlagen                                                             3,0 %
                                                             Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                       3,0 %
                                                             Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                              3,0 %
                                                         cc) Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                18 Monaten                  2,5 %
                                                                                                                                                       27

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                                                         Hochfrequenzleistungsröhren                                                            2,5 %
                                                     dd) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
                                                         bei Teilröntgenologen                                     24 Monaten                   2,0 %
                                                         Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                      2,0 %
                                                         Speicherröhren                                                                         2,0 %
                                                         Fotomultiplierröhren                                                                   2,0 %
                                                         Ventilröhren (Medizintechnik)                                                          1,5 %
                                                         Regel-/Glättungsröhren                                                                 1,5 %
                                                         Röntgenbildverstärkerröhren                                                            1,5 %
                                                         Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                                    1,5 %
                                                         Linearbeschleunigerröhren                                                              1,5 %
                                                         Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
                                                         Nutzungsmöglichkeit hatte.
                                                         Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ersetzt.
                                           c) bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag,
                                              Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb-
                                              stahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederherstellungsko-
                                              sten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei
                                              Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
                                       9. Selbstbehalt
                                           Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 wird der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag
                                           a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke - sofern Versicherungsschutz
                                              gemäß Nr. 2 vereinbart ist - durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung;
                                           b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a fallenden) Schäden
                                           je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                                           Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anla-
                                           gengruppe um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
                                       10. Regressverzicht
                                           Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen
                                           Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
                                           Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatz-
                                           anspruches, es sei denn
                                           a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
                                           b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


         TK 1928                       1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
         Software-Versicherung             a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
                                               aa) Daten;
                                                   Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
                                               bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Pro-
                                                   grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,
                                               soweit sich diese auf einem Datenträger befinden.
                                           b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im
                                              Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
                                       2. Versicherte Sachen
                                           Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten
                                           nicht als elektronisches Bauelement.
                                       3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                           Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit
                                           der Daten oder Programme eingetreten ist
                                           a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger
                                              oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren;
                                           b) durch:
                                               aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfern-
                                                   übertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder
                                                   der Klimaanlage;
                                               bb) Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
                                               cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Aus-
                                                   nahme von 3 c);
                                               dd) Über- oder Unterspannung;
                                               ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung;
                                               ff) Höhere Gewalt.
                                           c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Ver-


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                                                   lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder
                                                   Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.
                                           4. Versicherungsort
                                               In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz
                                               a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfern-
                                                  übertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
                                               b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbin-
                                                  dungswegen zwischen den bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.
                                           5. Versicherungswert, Versicherungssumme
                                               a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 bei
                                                   aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);
                                                   bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
                                               b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
                                           6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
                                               a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren,
                                                  betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen
                                                  zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
                                                   aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
                                                   bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erfor-
                                                       derlicher Belegaufbereitung / Informationsbeschaffung);
                                                   cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
                                                   dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweite-
                                                       rungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
                                                       Belegen (z.B. Quellcodes).
                                               b) Der Versicherer leistet, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
                                                   aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
                                                       oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
                                                   bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopier-
                                                       schutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsse-
                                                       lungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
                                                   cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
                                                   dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
                                                   ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                                                       gehen;
                                                   ff) für sonstige Vermögensschäden;
                                                   gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig
                                                       ist;
                                                   hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb
                                                       von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
                                               c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
                                               d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
                                               e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
                                                  gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
                                           7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                               a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs-
                                                  falles
                                                   aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Dupli-
                                                       kate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei
                                                       einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder
                                                       abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils
                                                       dem Stand der Technik entsprechen;
                                                   bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaf-
                                                       fen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption
                                                       (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
                                                   cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenver-
                                                       arbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnah-
                                                       men gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzuneh-
                                                       men (z.B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
                                                   dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu
                                                       betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nut-
                                                       zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
                                               b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
                                                  fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt
                                                  oder auch leistungsfrei sein.
                                                   Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach
                                                                                                                                                       29

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                                              kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


         TK 1930                       1. Gegenstand der Versicherung
         Mehrkostenversicherung           a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag
                                             diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 eingetretenen
                                             Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die
                                             dadurch entstehenden Mehrkosten.
                                          b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine
                                             Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühe-
                                             re betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache
                                             durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
                                          c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern
                                             nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeit-
                                             punkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den
                                             anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des
                                             Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an derselben Sache, zwischen
                                             denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß
                                             Abschnitt A § 2.
                                       2. Versicherte Mehrkosten
                                          a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und
                                             zeitunabhängigen bb) Mehrkosten.
                                              aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
                                                  Beeinträchtigung entstehen, insbesondere für
                                                  (1) die Benutzung anderer Anlagen;
                                                  (2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
                                                  (3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
                                                  (4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
                                              bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder
                                                  Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
                                                  (1) einmalige Umprogrammierung;
                                                  (2) Umrüstung;
                                                  (3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
                                          b) Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 2 wird die Versicherungssumme jeweils aus den versicherten
                                             zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem
                                             gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsvertrag bezeichnete
                                             Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ausgefallen wäre.
                                              Grundlage für die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten sind die im Versicherungsver-
                                              trag je Tag und Monat genannten Beträge.
                                              Abschnitt A § 5 Nrn. 1 und 3 gelten nicht.
                                       3. Umfang der Entschädigung
                                          a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Scha-
                                             den gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
                                             frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt.
                                             Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu
                                             sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu
                                             berücksichtigen.
                                          b) Abweichend von Abschnitt A § 7 wird Entschädigung geleistet für
                                              aa) zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur vereinbarten Tagesentschädigung, je Monat
                                                  jedoch höchstens bis zur vereinbarten Monatsentschädigung;
                                              bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.
                                          c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
                                              aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache
                                                  nicht infolge des Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt
                                                  gewesen wäre;
                                              bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2
                                                  betroffenen versicherten Sache selbst entstehen.
                                          d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
                                              aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der techni-
                                                  schen Einsatzmöglichkeit hinzutreten;
                                              bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere
                                                  Unruhen;
                                              cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
                                              dd) Erdbeben, Überschwemmung;
                                              ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;


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                                                  ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                                      zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
                                                      nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
                                                  gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anläss-
                                                      lich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
                                                  hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
                                                      oder Betriebsstoffen.
                                              e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
                                                 gekürzt:
                                                  aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitstagen. Der
                                                      Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu
                                                      dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbre-
                                                      chung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für
                                                      den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in
                                                      denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gear-
                                                      beitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
                                                  bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbe-
                                                      halt.
                                           4. Sachverständigenverfahren
                                              Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
                                              a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß
                                                 Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
                                                 erkennbar war;
                                              b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
                                              c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa);
                                              d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb).


                                                                                                                                                   31

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         Besondere Vereinbarungen für die Elektronikversicherung
         Fassung Januar 2011
                                        Soweit vereinbart, gelten folgende Besondere Vereinbarungen:
         BV 3905                                                                                       zu Klausel TK 1926 ABE 2011
         Besondere Vereinbarung zur     Versicherte Sachen                                             TK 1926 Nr. 1
         Elektronik-Pauschalversiche-
                                        Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 sind sämtliche Anlagen / Geräte der Anlagengruppen 1 – 5 ver-
         rung
                                        sichert.
                                        Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke          TK 1926 Nr. 2
                                        Abweichend von Nr. 2 a) Klausel TK 1926 besteht Versicherungsschutz auch weltweit außerhalb der doku-
                                        mentierten Betriebsgrundstücke. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke
                                        beträgt je Versicherungsfall 20 % der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 20.000 EUR.
                                        Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten                         zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), c) bis f) ABE 2011
                                        Der Versicherer ersetzt notwendige
                                        –   Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten;
                                        –   Bewegungs- und Schutzkosten;
                                        –   Luftfrachtkosten
                                        –   Bergungskosten;
                                        –   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung;
                                        die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss, bis zu insgesamt 10 % der
                                        zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR.


         BV 3906                                                                                       zu Klausel TK 1926 ABE 2011
         Besondere Vereinbarung zur     Versicherte Sachen                                             TK 1926 Nr. 1
         Elektronik-Pauschalversiche-
                                        Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 sind sämtliche Anlagen / Geräte der Anlagengruppen 1 – 5 ver-
         rung (Außendeckung weltweit
                                        sichert.
         bis 50 % der VSU)
                                        Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke          TK 1926 Nr. 2
                                        Abweichend von Nr. 2 a) Klausel TK 1926 besteht Versicherungsschutz auch weltweit außerhalb der doku-
                                        mentierten Betriebsgrundstücke. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke
                                        beträgt je Versicherungsfall 50 % der dokumentierten Versicherungssumme.
                                        Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten                         zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), c) bis f) ABE 2011
                                        Der Versicherer ersetzt notwendige
                                        –   Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten;
                                        –   Bewegungs- und Schutzkosten;
                                        –   Luftfrachtkosten
                                        –   Bergungskosten;
                                        –   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung;
                                        die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss, bis zu insgesamt 10 % der
                                        zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR.


         BV 3907                                                                                       zu Klausel TK 1926 ABE 2011
         Besondere Vereinbarung zur     Versicherte Sachen                                             TK 1926 Nr. 1
         Elektronik-Pauschalversiche-
                                        Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 sind sämtliche Anlagen / Geräte der Anlagengruppen 1 – 5 ver-
         rung (Außendeckung weltweit
                                        sichert.
         bis 100 % der VSU)
                                        Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke          TK 1926 Nr. 2
                                        Abweichend von Nr. 2 a) Klausel TK 1926 besteht Versicherungsschutz auch weltweit außerhalb der doku-
                                        mentierten Betriebsgrundstücke. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke
                                        beträgt je Versicherungsfall die dokumentierte Versicherungssumme.
                                        Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten                         zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), c) bis f) ABE 2011
                                        Der Versicherer ersetzt notwendige
                                        –   Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten;
                                        –   Bewegungs- und Schutzkosten;
                                        –   Luftfrachtkosten
                                        –   Bergungskosten;
                                        –   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung;
                                        die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss, bis zu insgesamt 10 % der
                                        zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR.


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            BV 3830                                                                            zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2011 und TK 1926 Nr. 9 b)
            Selbstbehalt Endoskope/        Bei Schäden an flexiblen Teilen von Endoskopen (Bild- und Lichtleiterbündel) sowie fest eingebauten Teilen
            Zubehör                        und Zubehör (Optik, Mechanik, Seilzüge, Schaft, Hülse, Kanäle etc.) von Endoskopen trägt der Versiche-
                                           rungsnehmer von dem nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ABE 2011 ermittelten Betrag folgenden prozentualen
                                           Selbstbehalt:
                                           –   bis zum vollendeten 12. Monat Benutzungsdauer 0 %
                                           –   je folgenden Monat 3 %, höchstens aber 80 %,
                                           mindestens jedoch den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Die Benutzungsdauer berechnet sich jeweils
                                           ab Lieferdatum des Herstellers bzw. Datum der letztmaligen Erneuerung.


            BV 3831                                                                            zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2011 und TK 1926 Nr. 9 b)
            Selbstbehalt (Schallköpfe)     Bei Schäden an Schallköpfen von Ultraschallgeräten trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von
                                           25 %, mindestens jedoch den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.


                                                                                                                                                   33

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         Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
         § 13 VVG                      Änderung von Anschrift und Name
                                       (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
                                           eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines einge-
                                           schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die
                                           Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall
                                           einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.
                                       (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Ver-
                                           legung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


         § 19 VVG                      Anzeigepflicht
                                       (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrum-
                                           stände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,
                                           erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
                                           Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme
                                           Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                       (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
                                           zurücktreten.
                                       (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige-
                                           pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,
                                           den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                                       (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kün-
                                           digungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der
                                           nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen
                                           Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer
                                           nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                       (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
                                           durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
                                           Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
                                           Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
                                       (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Pro-
                                           zent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann
                                           der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
                                           rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
                                           lung auf dieses Recht hinzuweisen.


         § 20 VVG                      Vertreter des Versicherungsnehmers
                                       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des
                                       § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
                                       Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
                                       rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
                                       ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
                                       keit zur Last fällt.


         § 21 VVG                      Ausübung der Rechte des Versicherers
                                       (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
                                           schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
                                           letzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der
                                           Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
                                           stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese
                                           die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                       (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
                                           zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
                                           der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
                                           den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die An-
                                           zeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                                       (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
                                           schluss. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich
                                           die Frist auf zehn Jahre.

         § 22 VVG                      Arglistige Täuschung
                                       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt
         § 23 VVG                      Gefahrerhöhung
                                       (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers
                                           keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
                                       (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefah-


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                                               rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich
                                               anzuzeigen.
                                           (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig
                                               von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Ver-
                                               sicherer unverzüglich anzuzeigen.

            § 24 VVG                       Kündigung wegen Gefahrerhöhung
                                           (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag
                                               ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder
                                               vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
                                               Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                           (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-
                                               haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                           (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
                                               Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wieder-
                                               hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

            § 25 VVG                       Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
                                           (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen
                                               Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung
                                               der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
                                           (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
                                               rer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
                                               Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versiche-
                                               rer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

            § 26 VVG                       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
                                           (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
                                               tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
                                               einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
                                               des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
                                               das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                           (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
                                               pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
                                               Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrer-
                                               höhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeige-
                                               pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt
                                               Absatz 1 Satz 2.
                                           (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
                                               1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
                                                  der Leistungspflicht war, oder
                                               2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
                                                  abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

            § 27 VVG                       Unerhebliche Gefahrerhöhung
                                           Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder
                                           wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

            § 28 VVG                       Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
                                           (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
                                               rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
                                               Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es
                                               sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
                                           (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen-
                                               den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versi-
                                               cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
                                               Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
                                               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
                                               groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                           (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
                                               genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
                                               oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi-
                                               cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                                           (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer
                                               nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus-
                                               setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die-
                                               se Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                           (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum
                                               Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

                                                                                                                                                          35

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         § 37 VVG                      Zahlungsverzug bei Erstprämie
                                       (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah-
                                           lung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
                                           die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                                       (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche-
                                           rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
                                           vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
                                           teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
                                           der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.


         § 38 VVG                      Zahlungsverzug bei Folgeprämie
                                       (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des-
                                           sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
                                           Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Ein-
                                           zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-
                                           den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
                                       (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zah-
                                           lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                                       (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi-
                                           cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
                                           Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
                                           Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs-
                                           nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Ver-
                                           sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
                                           verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
                                           unberührt.


         § 39 VVG                      Vorzeitige Vertragsbeendigung
                                       (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem
                                           Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-
                                           spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf
                                           Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
                                           steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
                                           Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                       (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der
                                           Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit
                                           aufgewendeten Kosten zurückfordern.


         § 47 VVG                      Kenntnis und Verhalten des Versicherten
                                       (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind
                                           bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
                                           berücksichtigen.
                                       (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlos-
                                           sen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich
                                           oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Ver-
                                           sicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer
                                           den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht
                                           angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.


         § 74 VVG                      Überversicherung
                                       (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich,
                                           kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung
                                           unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
                                       (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen
                                           rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie
                                           bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


         § 79 VVG                      Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                       (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
                                           Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
                                           geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
                                           Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                                       (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
                                           Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
                                           die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor-
                                           den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen
                                           und der Prämien verlangen.


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            § 80 VVG                       Fehlendes versichertes Interesse
                                           (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
                                               bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die
                                               für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
                                               Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                                           (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie
                                               zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
                                               den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                           (3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
                                               einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die
                                               Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
                                               erlangt.


            § 82 VVG                       Abwendung und Minderung des Schadens
                                           (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
                                               und Minderung des Schadens zu sorgen.
                                           (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
                                               Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
                                               trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemä-
                                               ßem Ermessen zu handeln.
                                           (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
                                               pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob
                                               fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
                                               dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
                                               liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                           (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
                                               genheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
                                               der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-
                                               listig verletzt hat.


            § 86 VVG                       Übergang von Ersatzansprüchen
                                           (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf
                                               den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
                                               des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
                                           (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen-
                                               des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
                                               setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                               Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
                                               keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
                                               ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                                               nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
                                               lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                           (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
                                               Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
                                               werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


            § 95 VVG                       Veräußerung der versicherten Sache
                                           (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in
                                               die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und
                                               Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                           (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers
                                               laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
                                           (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis
                                               erlangt hat.
            § 215 VVG                      Gerichtsstand
                                           (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich
                                               zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
                                               Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungs-
                                               nehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
                                           (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
                                           (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                               nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses
                                               Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
                                               bekannt ist.


                                                                                                                                                         37

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         Merkblatt zur Datenverarbeitung

         Vorbemerkung                  Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
                                       erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet
                                       die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bis-
                                       herigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wurde
                                       durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zuläs-
                                       sig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
                                       Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung
                                       eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
                                       Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
                                       besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nut-
                                       zung überwiegt.

         Einwilligungserklärung        Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere
                                       Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach
                                       dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet
                                       jedoch – außer in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder
                                       durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf.
                                       Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu
                                       einem Vertragsabschluss. Trotz Widerrufs oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann
                                       eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen wie in der Vorbemer-
                                       kung beschrieben erfolgen.

         Schweigepflicht-              Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie beispielsweise bei einem Arzt, einem Berufsge-
         entbindungserklärung          heimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der
                                       Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige-
                                       pflichtentbindungsklausel enthalten.

         Beispiele für die Daten-      Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und Datennutzung
         verarbeitung und -nutzung     nennen.

         1.                            Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind.
         Datenspeicherung bei Ihrem    Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechni-
         Versicherer                   sche Daten wie z.B. Versicherungsnummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Bei-
                                       trag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sach-
                                       verständigen oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten).
                                       Bei einem Versicherungsfall speichern wir entsprechend der Vertragsart Angaben zum Schaden und ggf.
                                       auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung
                                       Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszah-
                                       lungsbetrag (Leistungsdaten).

         2.                            Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir wie alle Versicherer stets auf einen Ausgleich der von
         Datenübermittlung an          uns übernommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im
         Rückversicherer               In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische
                                       Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und
                                       Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Scha-
                                       denbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
                                       In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen ebenfalls entsprechen-
                                       de Daten übergeben werden.

         3.                            Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung
         Datenübermittlung an andere   und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und für die Schadenabwicklung
         Versicherer                   wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mittei-
                                       lungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
                                       Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten auf-
                                       zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforder-
                                       lich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
                                       Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (§ 78 VVG Haftung bei Mehrfachversicherung, § 86 VVG Übergang
                                       von Ersatzansprüchen sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten
                                       unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie z.B. Name und Anschrift,
                                       Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
                                       höhe und Schadentag.

         4.                            Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren
         Zentrale Hinweissysteme der   Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständi-
         Fachverbände                  gen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versiche-
                                       rer zu beantworten.
                                       Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme bzw. werden zentrale Datensammlungen
                                       geführt.

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                                            Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und
                                            dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nut-
                                            zung erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit
                                            bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
                                            Beispiele:
                                            Kfz-Versicherer:
                                            Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht
                                            des Versicherungsmissbrauchs besteht.
                                            Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
                                            Lebensversicherer/Krankenversicherer:
                                            Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
                                            • aus versicherungsmedizinischen Gründen,
                                            • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer,
                                            • wegen verweigerter Nachuntersuchung.
                                            Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages
                                            seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge.
                                            Zweck: Risikoprüfung.
                                            Unfallversicherer:
                                            Meldung bei
                                            • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
                                            • Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung
                                              eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
                                            • außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf
                                              Leistung.
                                            Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
                                            Sachversicherer:
                                            Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
                                            Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
                                            Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.
                                            Transportversicherer:
                                            Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der
                                            Reisegepäck-Versicherung.
                                            Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

             5.                             Zum Schutz der Versicherten werden einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Kranken-, Lebens- und Sachversi-
             Datenverarbeitung inner- und   cherung) durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben.
             außerhalb der Unternehmens-    Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen
             gruppe                         häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentrali-
                                            siert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch
                                            wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; auch Ihre Versicherungsnum-
                                            mer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen
                                            Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
                                            Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, beste-
                                            hende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post
                                            immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden.
                                            Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Im Rahmen der
                                            dem Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen vorgelegten oder von ihm genehmigten Funktionsausgliede-
                                            rungen kann diese zentrale Datensammlung auch durch besonders auf die Einhaltung der Schweigepflicht
                                            und des Datenschutzes verpflichtete Dritte erfolgen.
                                            Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungs-
                                            unternehmen der Gruppe abfragbar.
                                            Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unter-
                                            nehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften
                                            des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits- oder
                                            Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung des jeweiligen Unternehmens.
                                            Unserem Konzern gehören derzeit folgende Unternehmen an:
                                            • Gothaer Versicherungsbank VVaG, Köln
                                            • Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Köln
                                            • Gothaer Lebensversicherung AG, Köln
                                            • Gothaer Krankenversicherung AG, Köln
                                            • Gothaer Asset Management AG, Köln
                                            • Asstel Lebensversicherung AG, Köln
                                            • Asstel Sachversicherung AG, Köln
                                            • CG Car Garantie Versicherungs-AG, Freiburg
                                            • GSC – Gothaer Schaden-Service-Center GmbH, Berlin
                                            • GKC – Gothaer Kunden-Service-Center GmbH, Köln


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                                          Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreu-
                                          ung der Kunden im Bereich Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobi-
                                          lien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der
                                          Gruppe zusammen, wobei die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte
                                          und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden besteht. Zurzeit kooperieren wir mit:
                                          • Aachener Bausparkasse AG, Aachen
                                          • Landesbank Berlin AG, Berlin
                                          • ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln

         6.                               In Ihren Versicherungsangelegenheiten (sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
         Betreuung durch                  Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner) werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut,
         Versicherungsvermittler          der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne
                                          sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften (sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
                                          Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften
                                          u.a.).
                                          Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler von uns die für Ihre Betreuung
                                          und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Das sind beispiels-
                                          weise Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versiche-
                                          rungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen (sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über
                                          andere Finanzdienstleistungen wie z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages). In der Personenversi-
                                          cherung können ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen an den zuständigen Vermittler auch
                                          Gesundheitsdaten übermittelt werden.
                                          Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Bera-
                                          tung und Betreuung unserer Kunden. Wir informieren unsere Vermittler über Änderungen von kundenrelevan-
                                          ten Daten. Jeder Vermittler ist vertraglich und gesetzlich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesda-
                                          tenschutzgesetzes und seine besondere Schweigepflicht (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu
                                          beachten.
                                          Wir teilen Ihnen den Vermittler, der für Ihre Betreuung zuständig ist, mit. Wenn seine Tätigkeit für uns endet,
                                          regeln wir Ihre Betreuung neu und informieren Sie darüber.

         7.                               Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Wider-
         Weitere Auskünfte und            spruchsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,
         Erläuterungen über Ihre Rechte   Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten Daten.
                                          Wegen eventueller weiterer Auskünfte oder Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Daten-
                                          schutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,
                                          Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an uns.


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                                                          Gothaer
                                                          Allgemeine Versicherung AG
                                                          Hauptverwaltung
                                                          Gothaer Allee 1
                                                          50969 Köln
                                                          Telefon 0221 308-00
                                                          www.gothaer.de


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