# Interlloyd Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-interlloyd-premium.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elektronik-interlloyd-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013) mit Klauseln TK ABE 2013](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/elektronik-versicherungsbedingungen.pdf), Fassung Interlloyd ABE 2013 und TK ABE 2013, Stand 07.2013, Vertragsinformationen 09.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte) | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) dieser Sachen entsprechen. | TK 1926 Nr. 4, Seite 36 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung | Titel, Seite 3 |
| Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichert | ja | Die Versicherung erfolgt als Pauschalversicherung für sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigen genutzte Anlagen und Geräte für die im Versicherungsvertrag vereinbarten Anlagengruppen gem. TK 1926. | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnik | ja | Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik | TK 1926 Nr. 1 a, Seite 35 |
| Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte) | ja | Anlagengruppe 5: Medizintechnik | TK 1926 Nr. 1 a, Seite 35 |
| Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsorts | ja | beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers bereits vor Betriebsfertigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen gemäß Nr. 1 oder Teilen davon am Versicherungsort | TK 1926 Nr. 3, Seite 36 |
| Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahres | ja, bis 350.000 € | 30 % der Versicherungssumme; max. 350.000 € | Leistungsbeschreibung, TK 1926 Nr. 5, Seite 10 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor | TK 1926 Nr. 4, Seite 36 |
| Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbar | ja | Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. | § 3 Nr. 1, Seite 16 |
| Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeoffice | nicht geregelt |  |  |
| Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 2 Nr. 1 a, Seite 15 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismus | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | § 2 Nr. 1 a, Seite 15 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitz | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung | § 2 Nr. 1 c, Seite 15 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugs | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion | § 2 Nr. 1 d, Seite 15 |
| Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke) | ja, bis zur Versicherungssumme | e) Wasser, Feuchtigkeit; | § 2 Nr. 1 e, Seite 15 |
| Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung | § 2 Nr. 1 f, Seite 15 |
| Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler | ja, bis zur Versicherungssumme | Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler | § 2 Nr. 1 b, Seite 15 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoß | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgase | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungeziefer | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Weltweit 20 % der Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, TK 1926 Nr. 2, Seite 10 |
| Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Weltweit 20 % der Versicherungssumme | Leistungsbeschreibung, Seite 10 |
| Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug | ja, bis zur Versicherungssumme | Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen. | TK 1408 Nr. 2, Seite 31 |
| Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlieren | nicht geregelt |  |  |
| Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht in der Reparaturfirma in der Bundesrepublik Deutschland für versicherte Sachen im Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden sowie auf den Wegen von und zu der Reparaturfirma. | TK 1926 Nr. 2 b, Seite 36 |
| Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Geräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Außerhalb des Versicherungsortes gemäß Nr. 9 a) TK 1926 25 %, mindestens jedoch der | Leistungsbeschreibung, TK 1926 Nr. 9 a, Seite 11 |
| Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. | § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung) | ja, bis 20.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Im Rahmen TK 1928 versichert | Leistungsbeschreibung, TK 1928, Seite 11 |
| Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzen | ja, bis 20.000 € | Softwareversicherung (TK 1928) auf Erstes Risiko; durch den Versicherungsnehmer selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | Leistungsbeschreibung, TK 1928, Seite 11 |
| Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage | TK 1928 Nr. 3 b, Seite 38 |
| Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbaustein | nein | Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde | TK 1928 Nr. 3 c, Seite 38 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistung | ja | eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen | TK 1911 Nr. 7 a, Seite 34 |
| Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfällt | ja, bis 50.000 € | Kosten für Überbrückungsmaßnahmen insgesamt auf Erstes Risiko | Leistungsbeschreibung, TK 1930, Seite 11 |
| Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. | TK 1930 Nr. 1 c, Seite 39 |
| Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz) | ja | Selbstbehalt (zeitabhängige Mehrkosten) 2 Arbeitstage | Leistungsbeschreibung, Seite 11 |
| Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbar | ja, bis 50.000 € | Ertragsausfall (Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten) | Leistungsbeschreibung, TK 1931, Seite 11 |
| Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. | § 7 Nr. 3, Seite 19 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealter | keine | Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren gemäß TK1926) entspricht mindestens | § 7 Nr. 4, Seite 19 |
| Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffung | ja, bis 25.000 € | Der Versicherer ersetzt die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache (mit den gleichen Qualitätsmerkmalen) | § 6 Nr. 3 g, Seite 18 |
| Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | ja, bis 25.000 € | Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten | § 6 Nr. 3 a, Seite 10 |
| De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | De- und Remontagekosten | § 7 Nr. 2 a, Seite 19 |
| Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparatur | ja, bis zur Versicherungssumme | Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten | § 7 Nr. 2 a, Seite 19 |
| Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagen | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gelten Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Sache notwendig waren, um die Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren. | § 6 Nr. 3 l, Seite 19 |
| Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke | TK 1926 Nr. 1 b, Seite 35 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungen | ja | durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung | § 2 Nr. 4 g, Seite 15 |
| Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssen | ja | soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat | § 2 Nr. 4 i, Seite 15 |
| Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreiten | ja | Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. | § 2 Nr. 4 i, Seite 15 |
| Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugen | ja | Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel | § 1 Nr. 2, Seite 14 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen | ja | durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten | § 2 Nr. 4 f, Seite 15 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nein | der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. | § 7 Nr. 8, Seite 19 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware | ja | oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur. | § 14, Seite 22 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis 6 Mio. € | Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt. | § 12 Nr. 3, Seite 10 |
| Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | § 7 Nr. 9, Seite 20 |
| Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistung | ja | Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen | TK 1926 Nr. 7, Seite 32 |
| Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgaben | ja | die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten | TK 1928 Nr. 7 a cc, Seite 39 |
| Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldung | ja | Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssumme | TK 1926 Nr. 6 a, Seite 36 |
| Summen- und Beitragsanpassung nach Index | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | Abschnitt B § 2 Nr. 3, Seite 24 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | Abschnitt B § 14 Nr. 1, Seite 27 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. | § 9 Nr. 1, Seite 21 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013) mit Klauseln TK ABE 2013

```text
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Elektronik
Versicherungsbedingungen
                    www.Interlloyd.de

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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.


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[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .................................................................. 4

Widerrufsbelehrung .............................................................................................................................................................................. 7

Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .....................9

Leistungsbeschreibung – Elektronikpauschalversicherung gemäß ABE 2013 und TK 1926 .................................................. 10

Leistungsbeschreibung – Fotovoltaikversicherung gemäß ABE 2013 und BBR Fotovoltaikanlagen .................................... 12

Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013) ....................................................................... 14

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2013)................................................... 29

Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen (BBR Fotovoltaikanlagen) ...................................... 43


Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.


Inhaltsverzeichnis – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013                                                                                                                                 3

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Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1)   Identität des Versicherers
     Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
     Interlloyd Versicherungs-AG
     ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
     Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
     USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
     Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
     Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
     Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
     Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
     Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
   Versicherungsleistung
     Dem Versicherungsverhältnis liegen die Interlloyd Elektronikversicherung Bedingungen (ABE 2013) zu Grunde. Der Text der jeweils
     vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

     Was ist versichert?
     Die Elektronikversicherung ersetzt jede Zerstörung und Beschädigung (Sachschaden) an den versicherten Geräten durch ein unvor­
     hergesehenes Ereignis, wie z.B. Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vandalismus, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitz­
     schlag, höhere Gewalt, Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (keine Garantieleistungen von Hersteller/Lieferanten), sowie
     darüber hinaus auch Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, und Plünderung).
     Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungs­
     summen und Selbstbehalten.


7)   Gesamtpreis der Versicherung
     Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung
     gültige Versicherungssteuer von 19 %.


8) Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


9) Beitragszahlung
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­
     lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
     Verschulden.
     Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
     Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.


4                                                                                          Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021

[Seite 5]
      Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der
      möglichen Anpassung des Beitrages.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
      An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
      die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
      Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
      Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertrags­
      partner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
      Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­
      meerklärung.
      Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).


13) Widerrufsbelehrung
      Widerrufsrecht
      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
      E-Mail) widerrufen.
      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
      – der Versicherungsschein,
      – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
        wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
      – die Widerrufsbelehrung,
      – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
      – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
      jeweils in Textform zugegangen sind.
      Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
      Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
      Telefax: +49 211 963-3033
      E-Mail: service@interlloyd.de

      Widerrufsfolgen
      Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­
      derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
      beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei
      handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­
      lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
      Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
      Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

      Besondere Hinweise
      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
      ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

      Widerrufsbelehrung
      Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
      Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


14) Laufzeit des Vertrages
      Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
      Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
      ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
      zugegangen ist.


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021                                                                                          5

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15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
      Der Interlloyd Gewerbe-Sach-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens
      jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum
      Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf
      der Versicherung vorliegen.
      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn,
      die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
      der Entschädigung zugegangen sein.


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
    Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
      Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­
      desrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
      Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
    Versicherungsvertrag
      Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
      Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
      führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
      Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­
      che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
      Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
      den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
      von 10.000 Euro daran halten.


20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
      Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
      Ziffer 4) gerichtet werden.
      Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
      stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG


6                                                                                       Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021

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Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie­
  derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                  1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat          1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
    das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
    und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­
    rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­
    gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­
    sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­
    sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
    nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
    sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
    und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­
    mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
    der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­
    vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;


Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021                                                                                                          7

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10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
    Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
    die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­
    trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­
    raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­
    ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


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Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
      weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
      Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
      angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
      Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
      dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
      – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
      – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
      ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
      Vertragszeit entspricht.

2.    Kündigung
      Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
      verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
      Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.    Vertragsänderung
      Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
      die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
      schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­
      zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
      fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.    Ausübung unserer Rechte
      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
      chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
      begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­
      zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
      Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­
      ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
      Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­
      sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
      arglistig verletzt haben.

5.    Stellvertretung durch eine andere Person
      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
      der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­
      vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­
      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­
      lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG


Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2018                                                                                     9

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Leistungsbeschreibung – Elektronikpauschalversicherung
gemäß ABE 2013 und TK 1926

Die Versicherung erfolgt als Pauschalversicherung für sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigen genutzte Anlagen und Geräte für die im Versiche­
rungsvertrag vereinbarten Anlagengruppen gem. TK 1926. Die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte kann gem. Nr. 1 e) TK 1926 vereinbart werden.
Die Versicherung von Endoskopiegeräten (Anlagengruppe 5) bedarf der besonderen Vereinbarung.

Terrorklausel gem. Abschnitt A § 12 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf
die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.

Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden gem. Abschnitt A § 13ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/ Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige
Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.

Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B §1 Nr. 2 ABE 2013
Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2013
Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2013

Zeichenerklärung:       mitversichert          optional versicherbar         nicht versichert/vereinbart


 Elektronikpauschalversicherung                                                                    Basis                          Premium
 Zusätzliche Gefahren und Schäden

 Unbenannte Betriebsgrundstücke in der BRD – Höchstentschädigung 25.000 €

 Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 gem. Nr. 1 d) TK 1926 ab Neuwert von 50 €

 Vorführgeräte auf Erstes Risiko gem. Nr. 1 d) TK 1926 im Rahmen der Versicherungs­                                              bis 10.000 €
 summe der versicherten Anlagengruppe

 Außendeckung gem. Nr. 2 a) TK 1926                                                           Weltweit 10 %                     Weltweit 20 %
                                                                                         der Versicherungssumme            der Versicherungssumme

 Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 2 b) TK 1926

 Beginn des Versicherungsschutzes mit Übergabe der Sachen am Versicherungsort
 gem. Nr. 3 TK 1926

 Vorsorgeversicherung gem. Nr. 5 TK 1926 für die gemäß Versicherungsvertrag ver­      20 % der Versicherungssumme;      30 % der Versicherungssumme;
 einbarten Anlagengruppen – Jahresmeldung gem. Nr. 6 TK 1926 mit 3-Monatsfrist               max. 150.000 €                    max. 350.000 €

 Röhren und Zwischenbildträger gem. Nr. 8 TK 1926

 Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 € gem. Nr. 10 TK 1926

 Versicherungsschutz für Ersatzgeräte im Schadenfall gem. Nr. 11 TK 1926

 Schäden durch Erdbeben gem. TK 0009                                                  15 % der Versicherungssumme;      25 % der Versicherungssumme;
                                                                                              max. 50.000 €                    max. 100.000 €

 Schäden durch Innere Unruhen gem. TK 1236                                            15 % der Versicherungssumme;      25 % der Versicherungssumme;
                                                                                              max. 50.000 €                    max. 100.000 €

 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem. § 6 Nr. 1 ABE 2013

 Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2013

 Versicherte Kosten und Sachen

 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem.
 Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 sowie der im Einzelfall zur Anwendung kommenden
 Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehrkostenversiche­
 rung (TK 1930) und Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko
 nach TK 1931 insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme,
 max. 1 Mio. €, begrenzt.

 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6 Nr. 3 a)                        bis 10.000 €                     bis 25.000 €
 ABE 2013

 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6 Nr. 3 b) ABE 2013                bis 10.000 €                     bis 25.000 €

 Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3 c) ABE 2013                                         bis 10.000 €                     bis 25.000 €

 Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3 d) ABE 2013                                                    bis 10.000 €                     bis 25.000 €

 Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3 e) ABE 2013                                                      bis 10.000 €                     bis 25.000 €

 Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten-                bis 10.000 €                     bis 25.000 €
 und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisoriums gem. § 6 Nr. 3 f) ABE 2013


10                                                                            Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013

[Seite 11]
 Elektronikpauschalversicherung                                                               Basis                        Premium
 Technologischer Fortschritt (Mehrkosten §6 Nr. 3 g) ABE 2013) – Entschädigungs­           bis 10.000 €                    bis 25.000 €
 grenze

 Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) bei Schäden ab 10.000 €                                               bis 1.000 €
 gem. § 6 Nr. 3 h) ABE 2013

 Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem                                               bis 5.000 €
 Urlaub bei Schäden ab 10.000 € gem. § 6 Nr. 3 i) ABE 2013

 Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und Kassensys­                                             bis 1.500 €
 teme gem. § 6 Nr. 3 j) ABE 2013

 Feuerlöschkosten gem. § 6 Nr. 3 k) ABE 2013                                               bis 10.000 €                    bis 25.000 €

 Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3 l) ABE 2013                                               bis 5.000 €                    bis 10.000 €

 Datenversicherung (TK 1911) auf Erstes Risiko                                             bis 10.000 €           Im Rahmen TK 1928 versichert

 Selbstbehalt                                                                             5% mind. 250 €

 Softwareversicherung (TK 1928) auf Erstes Risiko; durch den Versicherungsnehmer                                           bis 20.000 €
 selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 Zusätzlich zu der Erstrisikosumme für TK 1928:                                                                            bis 5.000 €
 Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule auf Erstes Risiko

 Selbstbehalt                                                                                                            10 % mind. 500 €

 Mehrkostenversicherung (TK 1930) für stationäre Datenverarbeitungsanlagen

 Kosten für Überbrückungsmaßnahmen insgesamt auf Erstes Risiko:                                                       50 % der vereinbarten
 Zeitabhängige (z.B. Anmietung von Ersatzgeräten) – max. 4.166 € pro Monat – und                                  Hardware-Versicherungssumme
 zeitunabhängige (z.B. Umprogrammierung) Mehrkosten                                                                        (TK 1926);
                                                                                                                         max. 50.000 €

 Haftzeit                                                                                                                   12 Monate

 Selbstbehalt (zeitunabhängige Mehrkosten)                                                                                     10 %

 Selbstbehalt (zeitabhängige Mehrkosten)                                                                                  2 Arbeitstage

 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf Erstes Risiko

 Ertragsausfall (Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten)                                                              50 % der vereinbarten
 Erstrisikosumme                                                                                                  Hardware-Versicherungssumme
                                                                                                                           (TK 1926);
                                                                                                                         max. 50.000 €

 Höchstentschädigung je Arbeitstag                                                                                           5.000 €

 Haftzeit                                                                                                                   12 Monate

 Selbstbehalt                                                                                                             2 Arbeitstage

 Selbstbehalt Hardwareversicherung

 Genereller Selbstbehalt TK 1926                                                    Gemäß Versicherungsschein      Gemäß Versicherungsschein

 Anlagengruppe 5 gemäß TK 1926: Selbstbehalt für                                         20 %, mind. 500 €              20 %, mind. 500 €
 Ultraschallköpfe und Endoskopiegeräte (nur sofern ausdrücklich mitversichert)

 Außerhalb des Versicherungsortes gemäß Nr. 9 a) TK 1926                            25 %, mindestens jedoch der    25 %, mindestens jedoch der
                                                                                       vertraglich vereinbarte        vertraglich vereinbarte
                                                                                       generelle Selbstbehalt         generelle Selbstbehalt

 Zukaufbare/Erweiterung versicherter Deckungsbausteine

 Softwareversicherung (TK 1928) auf Erstes Risiko                                           Zukaufbar                       Erhöhbar
 max. bis 1 Mio. € Versicherungssumme

 Mehrkostenversicherung (TK 1930) auf Erstes Risiko                                         Zukaufbar                  Erhöhbar/Erweiterbar
 max. bis 50 % der vereinbarten Hardware-Versicherungssumme (TK 1926)                                                 für versicherte Anlagen
                                                                                                                          (Nr. 1 a TK1926)

 Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf Erstes Risiko                    Zukaufbar                      Erhöhbar
 Die Entschädigungsgrenze für Schäden gemäß Nr. 6 a) bb) TK 1931 beträgt insge­       bis 50 % der vereinbarten      bis 50 % der vereinbarten
 samt max. 500.000 € – Höchstentschädigung je Arbeitstag 5.000 €                   Hardware-Versicherungssumme    Hardware-Versicherungssumme
                                                                                              (TK 1926)                      (TK 1926)


Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013                                                                             11

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Leistungsbeschreibung – Fotovoltaikversicherung
gemäß ABE 2013 und BBR Fotovoltaikanlagen

Versichert ist die im Versicherungsschein genannte, betriebsfertige, stationäre netzgekoppelte Fotovoltaikanlage mit ihren der Stromerzeugung dienenden
Einrichtungen

Terrorklausel gem. Abschnitt A § 12 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf
die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.

Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden gem. Abschnitt A § 13 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/ Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige
Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.

Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B § 1 Nr. 2 ABE 2013
Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2013
Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2013

Zeichenerklärung:        mitversichert         optional versicherbar           nicht versichert/vereinbart


 Fotovoltaikversicherung                                                                                                Leistungen
 Versicherungsumfang

 Versicherungsort: (Betriebs-)Grundstücke in Deutschland.
 Als Montageort für sämtliche Fotovoltaikanlagen gelten Dächer ab einer Traufhöhe von 2 m und/oder
 Fassaden ab 1. Obergeschoss von privat und/oder gewerblich genutzten Gebäuden (Nr. 4 BBR Foto­
 voltaikanlagen).

 Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 4 BBR Fotovoltaikanlagen

 Preissteigerung/Unterversicherungsverzicht bis 20 % der Versicherungssumme gem. Nr. 5. 2 BBR
 Fotovoltaikanlagen

 Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 € gem. Nr. 7 BBR Fotovoltaikanlagen

 Beginn des Versicherungsschutzes mit Abladung der Sachen am Versicherungsort gem. Nr. 6 BBR
 Fotovoltaikanlagen

 Vorsorgeversicherung gem. Nr. 5.3 BBR Fotovoltaikanlagen – Jahresmeldung mit 3-Monatsfrist                     20 % der Versicherungssumme;
                                                                                                                       max. 150.000 €

 Eigenmontage (Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage
 muss vor der Netzeinspeisung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden)

 Schäden durch Erdbeben gem. gem. Nr. 2.3 BBR Fotovoltaikanlagen                                                15 % der Versicherungssumme;
                                                                                                                        max. 50.000 €

 Schäden durch Innere Unruhen gem. Nr. 2.2 BBR Fotovoltaikanlagen                                               15 % der Versicherungssumme;
                                                                                                                        max. 50.000 €

 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem. § 6 Nr. 1 ABE 2013

 Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2013

 Versicherte Kosten und Sachen

 Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE
 2013 bzw. Nr. 3 BBR Fotovoltaikanlagen, die Schadenabwendungs- und -minderungskosten gem.
 Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2013 insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme,
 max. 1 Mio. €, begrenzt.

 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6 Nr. 3 a) ABE 2013                                        bis 10.000 €

 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6 Nr. 3 b) ABE 2013                                         bis 10.000 €

 Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3 c) ABE 2013                                                                  bis 10.000 €

 Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3 d) ABE 2013                                                                             bis 10.000 €

 Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3 e) ABE 2013                                                                               bis 10.000 €

 Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen,                      bis 10.000 €
 Bereitstellung eines Provisoriums gem. § 6 Nr. 3 f) ABE 2013

 Technologischer Fortschritt (Mehrkosten §6 Nr. 3 g) ABE 2013) – Entschädigungsgrenze                                    bis 10.000 €

 Feuerlöschkosten gem. § 6 Nr. 3 k) ABE 2013                                                                             bis 10.000 €

 Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3 l) ABE 2013                                                                            bis 10.000 €

 Datenversicherung gem. Nr. 3.2 a) BBR Fotovoltaikanlagen                                                                bis 10.000 €


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 Fotovoltaikversicherung                                                                                               Leistungen
 Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden gem. Nr. 3.2 b) BBR Fotovoltaikanlagen                                bis 15.000 €

 De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen gem. Nr. 3.2 c) BBR Fotovoltaikan­                          bis 15.000 €
 lagen

 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente (Bauteile) gem. Nr. 3.2 d) BBR                                       bis 2.500 €
 Fotovoltaikanlagen

 Sachen im Gefahrenbereich gem. Nr. 3.2 e) BBR Fotovoltaikanlagen                                                       bis 2.500 €

 Ertragsausfalldeckung

 Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage in­
 folge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer
 den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Nr. 11 BBR Fotovoltaikanlagen).

 Haftungserweiterung infolge Gebäudeschaden gem. Nr. 11.4 BBR Fotovoltaikanlagen

 Haftzeit                                                                                                                6 Monate

 Zeitlicher Selbstbehalt                                                                              ohne (nur fester Selbstbehalt des Grundvertrages)

 Leistung                                                                                                  2,00 € je Ausfalltag und kWp für den
                                                                                                          Zeitraum Januar–Dezember (ganzjährig)

 Unterbrechungsschaden infolge eines inneren Betriebsschadens gem. Nr. 11.1 d) BBR                               bis 500 € auf Erstes Risiko
 Fotovoltaikanlagen

 Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden gem. Nr. 11.5 BBR Fotovoltaikanlagen                         bis 500 € auf Erstes Risiko

 Selbstbehalt Hardwareversicherung

 Genereller Selbstbehalt Nr. 10 BBR Fotovoltaikanlagen                                                                     150 €


Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013                                                                                 13

[Seite 14]
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung
(ABE 2013)

– Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsschein –


Abschnitt A                                                                §2         Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und
§1        Versicherte und nicht versicherte Sachen                                    Ende des Vertrages
§2        Versicherte und nicht versicherte Gefahren und                   §3         Prämien; Versicherungsperiode
          Schäden                                                          §4         Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen
§3        Versicherte Interessen                                                      verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§4        Versicherungsort                                                 §5         Folgeprämie
§5        Versicherungswert; Versicherungssumme;                           §6         Lastschriftverfahren
          Unterversicherung                                                §7         Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§6        Versicherte und nicht versicherte Kosten                         §8         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§7        Umfang der Entschädigung                                         §9         Gefahrerhöhung
§8        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         § 10       Überversicherung
§9        Sachverständigenverfahren                                        § 11       Mehrere Versicherer
§ 10      Wiederherbeigeschaffte Sachen                                    § 12       Versicherung für fremde Rechnung
§ 11      Wechsel der versicherten Sachen                                  § 13       Übergang von Ersatzansprüchen
§ 12      Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen                    § 14       Kündigung nach dem Versicherungsfall
          Sparten/Risiken/Bausteine                                        § 15       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 13      Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden                       § 16       Anzeigen; Willenserklärungen;
§ 14      IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle                                Anschriftenänderungen
          abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine                        § 17       Maklervollmacht
§ 15      Klausel zu Wirtschafts- und Handelssanktionen                    § 18       Verjährung
                                                                           § 19       Zuständiges Gericht
Abschnitt B                                                                § 20       Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
§1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                   § 21       Regressverzicht
          seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                        § 22       Anzuwendendes Recht


Abschnitt A
§1            Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.            Versicherte Sachen
              Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald
              sie betriebsfertig sind.
              Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb
              entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit un­
              terbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes
              der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

2.            Nicht versicherte Sachen
              Nicht versichert sind
              a) Wechseldatenträger;
              b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
              c) Werkzeuge aller Art;
              d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer­
                  den müssen.


§2            Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1.            Versicherte Gefahren und Schäden
              Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten
              Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plün­
              derung.
              Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
              haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
              grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul­
              dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


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            Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
            a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
            b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
            c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
            d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen,
                Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
            e) Wasser, Feuchtigkeit;
            f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.

2.          Elektronische Bauelemente
            Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Ge­
            fahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die
            versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein­
            lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
            Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

3.          Röhren und Zwischenbildträger
            Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
            a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
            b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;
            c) Leitungswasser.
            Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.

4.          Nicht versicherte Gefahren und Schäden
            Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
            a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
            b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
            c) durch Innere Unruhen;
            d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
            e) durch Erdbeben und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee­
                 druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand;
            f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen
                 Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt,
                 seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
            g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren
                 Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
            h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt
                 sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
                 der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn
                 der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit
                 Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
            i)   soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
            Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Ent­
            schädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer
            zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
            § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
            Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
            Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit
            der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

5.          Gefahrendefinitionen
            Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
            a) Raub
                 Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand
                 gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
                 Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen
                 ausüben;
            b) Einbruchdiebstahl
                 Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
                 oder mittels
                 aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
                 bb) falscher Schlüssel oder
                 cc) anderer Werkzeuge eindringt;
            c) Brand, Blitzschlag, Explosion
                 aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
                     aus eigener Kraft auszubreiten vermag;


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                                       15

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          bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
          cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf­
               täußerung;
     d)   Leitungswasser
          Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung
          oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungs­
          widrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Was­
          serdampf stehen Leitungswasser gleich.


§3   Versicherte Interessen
1.   Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
     Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu
     versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

2.   Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versiche­
     rung überträgt.
     Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem spä­
     teren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
     Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.   Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert.
     Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder
     Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

4.   Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch
     das Interesse dieses Dritten versichert.

5.   Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst
     hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant
     (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

6.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.


§4   Versicherungsort
     Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsorte sind
     a) die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke;
     b) auch unbenannte Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer
         Höchstentschädigung von 25.000 Euro.
     Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes transportiert oder be­
     wegt werden.
     Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.


§5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
1.   Versicherungswert
     Versicherungswert ist der Neuwert.
     a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten
         für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
     b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüg­
         lich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu ver­
         mindern oder zu erhöhen.
         Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzu­
         stand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu ver­
         mindern oder zu erhöhen.
         Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend,
         die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leis­
         tung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preis­
         entwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
         Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
     c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

2.   Versicherungssumme
     Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre­
     chen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versiche­
     rungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vor­
     genommen werden.

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3.          Unterversicherung
            Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht
            Unterversicherung.


§6          Versicherte und nicht versicherte Kosten
1.          Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
            a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
                Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
                Versicherers macht.
            b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver­
                sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
                entstanden sind.
            c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
                zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
            d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu­
                schießen.

2.          Kosten für die Wiederherstellung von Daten
            a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versi­
                cherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines
                dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
            b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
            c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver­
                sicherungssumme je vereinbarter Position.

3.          Zusätzliche Kosten
            Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
            hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
            Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
            a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
                 aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
                      muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes
                      befinden
                      – aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                      – zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu besei­
                        tigen.
                 bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten
                      für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
                      Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
                 cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                      beanspruchen kann.
            b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
                 aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicher­
                      ten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
                      – Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
                      – den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und
                        dort abzulagern;
                      – insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
                 bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                      – aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
                      – eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                      – innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
                        Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
                 cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendun­
                      gen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
                      zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
                      Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
                 dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versi­
                      cherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
                 ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
                      beanspruchen kann.
            c) Bewegungs- und Schutzkosten
                 Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss,
                 wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, ver­
                 ändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
                 Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                                   17

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     d)   Luftfrachtkosten
          Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
          zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
     e)   Bergungskosten
          Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss,
          um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen.
     f)   Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines
          Provisoriums
          Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.
     g)   Technologischer Fortschritt (Mehrkosten)
          Der Versicherer ersetzt die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache (mit
          den gleichen Qualitätsmerkmalen), sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen
          Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.
          Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme gemäß § 5 der versicherten Sachen zzgl.
          der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Entschädigungsgrenze begrenzt.
          Eine für die beschädigte Sache bestehende Unterversicherung wird in Erweiterung zu § 7 Nr. 7 bei der Erstattung der
          Mehrkosten angerechnet.
          Die Begrenzung der Entschädigung auf den Zeitwert, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen
          sind (§ 7 Nr. 4), bleibt unberührt.
     h)   Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
          Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, ersetzt der
          Versicherer die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zur der in der Leistungs­
          beschreibung vereinbarten Höhe.
          Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer­
          den kann.
     i)   Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub
          Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versicherungs­
          nehmer oder seines Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
          1. Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
               Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendige Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen
               eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
               Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der
               Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
               Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf
               über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von dem Versicherer,
               einschließlich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
          2. Leistungsvoraussetzungen
               Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung genannten
               Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt
               aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er dieser Verpflich­
               tung nicht nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um
               den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
          3. Definition „Urlaubsreise“
               Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsgrundstück
               von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
          4. Entschädigungsgrenze
               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.
          5. Subsidiarität
               Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
               werden kann.
     j)   Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme
          Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.
     k)   Feuerlöschkosten
          1. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten
               durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
               verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
               Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
          2. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese
               Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
          3. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt ha­
               ben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
          4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
               werden kann.
          5. Sofern der Ausschluss der Gefahr Feuer gem. „TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion
               vereinbart gilt“, entfällt eine Leistung des Versicherers für Feuerlöschkosten nach Nr. 1.


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            l)   Schadensuchkosten
                 Mitversichert gelten Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Sache not­
                 wendig waren, um die Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren.


§7          Umfang der Entschädigung
1.          Wiederherstellungskosten
            Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
            Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der
            Neuwert der versicherten Sache.
            Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
            Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
            Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
            wirtschaftlich zusammen gehören.
            Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigen­
            ständig verwendet werden können.

2.          Teilschaden
            Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen ab­
            züglich des Wertes des Altmaterials.
            a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
                 aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
                 bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarif­
                      liche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
                 cc) De- und Remontagekosten;
                 dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
                 ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache not­
                      wendig ist;
                 ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das
                      Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Ab­
                      fallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
            b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebs­
                 stoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebens­
                 dauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wieder­
                 herstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
            c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                 aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig
                      gewesen wären;
                 bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
                 cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie ent­
                      standen wären;
                 dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
                 ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
                 ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst
                      ausgeführt werden;
                 gg) Vermögensschäden.

3.          Totalschaden
            Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

4.          Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
            Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
            begrenzt, wenn
            a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
            b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
            Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren gemäß TK1926) entspricht mindestens
            a) 40 % des Betrages (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu
                 beziehen sind;
            b) 25 % des Betrages (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr
                 zu beziehen sind.
            Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und
            sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur
            Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden
            wird.


Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                                   19

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5.   Zusätzliche Kosten
     1. Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
         werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
     2. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 IL ABE 2013, die Scha­
         denabwendungs- und -minderungskosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 1 IL ABE 2013 sowie der im Einzelfall zur Anwendung
         kommenden Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehrkostenversicherung (TK 1930) und Elekt­
         ronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko nach TK 1931 insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Ver­
         sicherungssumme, max. 1 Mio. Euro, begrenzt.

6.   Grenze der Entschädigung
     Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.

7.   Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
     Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
     Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes
     Risiko.

8.   Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
     Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädi­
     gung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9.   Selbstbehalt
     Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
     Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen
     diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
     Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbstbeteili­
     gung Anwendung.


§8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
           schlossen sind.
           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
           chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
     b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegen­
           über dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.   Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
     Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
     Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder
     wiederbeschafft worden ist.

3.   Verzinsung
     Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit
          zu verzinsen;
     b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Ver­
          sicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem
          Versicherer nachgewiesen hat;
     c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
     d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.   Hemmung
     Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
     des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.   Aufschiebung der Zahlung
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
     a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
     b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
         lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

6.   Abtretung des Entschädigungsanspruches
     Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung
     muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.


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§9          Sachverständigenverfahren
1.          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem Sachverständi­
            genverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3.          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde­
                 rung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
                 In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.

4.          Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
            a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer
                 nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
            b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
                 aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten
                      unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
                 dd) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
                 ee) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
            c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.          Verfahren nach Feststellung
            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
            ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
            gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
            Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
            wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
            berechnet der Versicherer die Entschädigung.
            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
            digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.          Kosten
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
            tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.          Obliegenheiten
            Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 10        Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.          Anzeigepflicht
            Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem
            Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2.          Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
            für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
            Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

3.          Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
                eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
                Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat

Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                                 21

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            dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
            nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
       b)   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
            eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versi­
            cherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
            von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs­
            nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab­
            züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent­
            schädigung entspricht.

4.     Beschädigte Sachen
       Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
       in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3
       bei ihm verbleiben.

5.     Gleichstellung
       Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
       wieder zu verschaffen.

6.     Übertragung der Rechte
       Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
       den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


§ 11   Wechsel der versicherten Sachen
       Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch ver­
       gleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
       Die vorläufige Deckung endet
       a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
       b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
       c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.


§ 12   Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden
       Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von
       Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben
       aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten

2.     Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken
       oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen
       zu verstehen, die im eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder Regierung/-en han­
       delt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
       Angst und Schrecken zu versetzen.
       Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt ver­
       ursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung
       oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen

3.     Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren gelten, Schä­
       den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol­
       genden Bestimmungen versichert:
       a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrund­
           stück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
       b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet
           haben.

4.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder
       Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
       a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination
             verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinde­
             rung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer
             Substanzen zu verstehen.
       b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
       c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen
             (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
       d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen
       e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und
             Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben,


22                                                                Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013

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5.          Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
            gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


§ 13        Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden

1.          Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Na­
            turgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verur­
            sacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.

2.          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut. Für die
            Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Ver­
            fügung von hoher Hand.


§ 14        IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
            Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
            Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Soft­
            ware oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur.
            Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:
            A. Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogram­
                men infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur, und daraus folgende
                Betriebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansons­
                ten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der
                vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.
            B. Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zu­
                gang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.
                Abweichend zu den vorgenannten Vereinbarungen sind jedoch Softwareschäden und Datenschäden in der Elektronikver­
                sicherung, soweit sie auf der Grundlagen der Klausel TK 1928 (Softwaresicherung) und TK 1911 (Datenversicherung) ver­
                sichert sind, im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nicht ausgeschlossen.


§ 15        Klausel zu Wirtschafts- und Handelssanktionen
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
            die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
            dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


Abschnitt B
§1          Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

1.          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
            anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
            dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
            Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19–21 VVG
            vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch
            leistungsfrei sein.
            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis
            und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

2.          Anerkennung
            Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt der Versicherer abweichend von Nr. 1 an, dass ihm durch diese
            Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich
            waren.
            Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.


§2          Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages
1.          Beginn des Versicherungsschutzes
            Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
            Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                                   23

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2.   Dauer
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.   Stillschweigende Verlängerung
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver­
     tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

4.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
     unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

5.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
     nen Zeitpunkt.

6.   Wegfall des versicherten Interesses
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver­
     sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3   Prämien; Versicherungsperiode
     Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder
     als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
     Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein
     halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
     ein Jahr.


§4   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
     des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
     nach Vertragsschluss zu zahlen.
     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche­
     rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste
     oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2.   Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
     Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
     nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.


§5   Folgeprämie
1.   Fälligkeit
     a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
     b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
           Zeitraums bewirkt ist.

2.   Folgen der Nichtzahlung
     Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
     den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


§6   Lastschriftverfahren
1.   Pflichten des Versicherungsnehmers
     Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
     Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2.   Änderung des Zahlungsweges
     Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht
     eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.


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            Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
            Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
            Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
            in Rechnung gestellt werden.


§7          Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
            Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
            oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr
            nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.


§8          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.          Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
            a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
            b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG
                 zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

2.          Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
            a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
                 aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
                 bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
                      mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
                 cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
                      – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
                 dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen
                      mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh­
                      mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
                 ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                 ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
                 gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
                      Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
                      dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer auf­
                      zubewahren;
                 hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Fest­
                      stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede
                      Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                 ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
                 jj) IT-Syteme oder Datenträger, die mit dem Verlust oder der Verwendung von Daten im Zusammenhang stehen, bis zu
                      einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
            b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
                 Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.          Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82
            VVG leistungsfrei.
            Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
            Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
            der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


§9          Gefahrerhöhung
            Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Ge­
            fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
            Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und
            zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur
            Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


§ 10        Überversicherung

1.          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
            der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.

2.          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö­
            gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
            den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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§ 11   Mehrere Versicherer
1.     Anzeigepflicht
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
       Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündi­
       gung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
       Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi­
       cherung erlangt hat.
       Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
       Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang
       der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

3.     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
           zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
           Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi­
           cherung vor.
       b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
           Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
           ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
           Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
           Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
           Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien er­
           rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
           ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist,
           als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
       c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
           Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
           Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
           Kenntnis erlangt.

4.     Beseitigung der Mehrfachversicherung
       Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
       oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
       Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
       Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


§ 12   Versicherung für fremde Rechnung
1.     Rechte aus dem Vertrag
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
       schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
       zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2.     Zahlung der Entschädigung
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi­
       cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver­
       sicherungsnehmers verlangen.

3.     Kenntnis und Verhalten
       Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
       für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
       des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhal­
       ten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh­
       mers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


§ 13   Übergang von Ersatzansprüchen
1.     Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
       soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge­
       macht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha­
       dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
       Schaden vorsätzlich verursacht.


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2.          Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
            Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach­
            tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
            dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.


§ 14        Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.          Kündigungsrecht
            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
            ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
            Entschädigung zulässig.

2.          Kündigung durch Versicherungsnehmer
            Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

3.          Kündigung durch Versicherer
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 15        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsa­
            chen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Be­
            truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 16        Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1.          Form
            Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
            den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegen­
            über dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
            Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
            Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
            und Anzeigen bleiben unberührt.

2.          Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13
            VVG Anwendung.


§ 17        Maklervollmacht
            Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­
            mers entgegenzunehmen. Er ist dazu verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.


§ 18        Verjährung
            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
            dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld­
            ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
            Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
            nicht mit.


§ 19        Zuständiges Gericht
            Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.


§ 20        Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
            Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

1.          Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
            – bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
            – bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer

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[Seite 28]
       – bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
       – bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
       – bei Einzelfirmen – die Inhaber
       – bei anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) – die nach den
         gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane.
       – bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.

2.     Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
       Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und befugt sind,
       selbständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu handeln (Risikoverwal­
       tung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlassungsleiter.
       Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich han­
       delnden Montage-/Bauleiter.


§ 21   Regressverzicht
       Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder
       gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten
       Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
       a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
       b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


§ 22   Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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[Seite 29]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
Elektronikversicherung (TK ABE 2013)

Erläuterung: Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden gilt folgendes:
Vereinbart: Diese Klausel ist generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu werden.
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen ergeben sich aus der Interlloyd Elektronikversicherung Leis­
tungsbeschreibung 7.2013 (sofern die jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.


Versicherte Sachen                                                         Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten,
TK 1111    Röhren – sofern vereinbart –                                    Obliegenheiten etc.)
                                                                           TK 1809       Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt –
Versicherte Gefahren                                                                     sofern vereinbart –
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag;                   TK 1850       Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für
          Explosion – sofern vereinbart –                                                die Technischen Versicherungszweige – sofern
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –                                         vereinbart –
TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser –
          sofern vereinbart –                                              Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl                     TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen
          und Raub – sofern vereinbart –                                             mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen                        TK 1911   Datenversicherung – sofern vereinbart –
          – sofern vereinbart –                                            TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart
TK 1236 Innere Unruhen – vereinbart –                                                –
TK 0009 Erdbeben – vereinbart –                                            TK 1928 Software-Versicherung – sofern vereinbart –
                                                                           TK 1930 Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart –
Versicherungsort                                                           TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechnungsversicherung –
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen                            sofern vereinbart –
          – sofern vereinbart –

Entschädigung
TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –


Versicherte Sachen
TK 1111     Röhren – sofern vereinbart –
            a)   In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Röhren gestrichen.
            b)   Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub,
                 Vandalismus und/oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7
                 ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
                 aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
                      Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
                      Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
                      Es bedeuten:
                      P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre
                             bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die
                             Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                      PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Stan­
                             dard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
                      X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Stan­
                             dard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                             1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                             2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleis­
                                tung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                             3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung
                                während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
                      Y = Erstattungsfaktor
                             1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                             2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
                      Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                   29

[Seite 30]
               bb) bei allen anderen Röhren

                    Bezeichnung der Röhren                                                  Verringerung der Entschädigung       monatlich um
                                                                                            nach Benutzungsdauer von

                    Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                             6 Monaten                                   5,5 %

                    Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                       6 Monaten                                   5,5 %

                    Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                                12 Monaten                                  3,0 %

                    bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen Laserröhren            12 Monaten                                  3,0 %
                    (Medizintechnik)

                    Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/          12 Monaten                                  3,0 %
                    Lichtsatzanlagen

                    Thyratronröhren (Medizintechnik)                                         12 Monaten                                  3,0 %

                    Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                12 Monaten                                  3,0 %

                    Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                              18 Monaten                                  2,5 %

                    Hochfrequenzleistungsröhren                                              18 Monaten                                  2,5 %

                    Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen          24 Monaten                                  2,0 %

                    Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                        24 Monaten                                  2,0 %

                    Speicherröhren                                                           24 Monaten                                  2,0 %

                    Fotomultiplierröhren                                                     24 Monaten                                  2,0 %

                    Ventilröhren (Medizintechnik)                                            24 Monaten                                  1,5 %

                    Regel-/Glättungsröhren                                                   24 Monaten                                  1,5 %

                    Röntgenbildverstärkerröhren                                              24 Monaten                                  1,5 %

                    Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                      24 Monaten                                  1,5 %

                    Linearbeschleunigerröhren                                                24 Monaten                                  1,5 %

                   Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
                   Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2013 ersetzt.


Versicherte Gefahren
TK 1210   Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion – sofern vereinbart –
          Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 d) ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
          Entschädigung für Schäden durch
          a) Brand;
          b) Blitzschlag;
          c) Explosion;
          d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.


TK 1213   Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
          1.   Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
               In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Zwischenbildträger gestrichen.
          2.   Umfang der Entschädigung
               Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
               seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von
               den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem
               Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.


TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – sofern vereinbart –
          Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent­
          schädigung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5 d ABE 2013).


30                                                       Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013

[Seite 31]
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub – sofern vereinbart –
            Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent­
            schädigung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
            a) Raub;
            b) Einbruchdiebstahl;
            c) den Versuch einer Tat nach a) oder b).


TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen – sofern vereinbart –
            Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent­
            schädigung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
            a) Diebstahl;
            b) Einbruchdiebstahl;
            c) Raub oder Plünderung;
            d) den Versuch einer Tat nach b) oder c).


TK 1236 Innere Unruhen – vereinbart –
1.          Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) ABE 2013 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.

2.          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
            Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

3.          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
            a) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
            b) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
            c) Verfügung von hoher Hand.

4.          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs­
            rechts beansprucht werden kann.

5.          Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 der in der Leistungsbeschreibung genannte
            Betrag.

6.          Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.


TK 0009 Erdbeben – vereinbart –
            In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr.4e) ABE 2013 leistet der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren
            Folge entstehen.
            Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.


Versicherungsort
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen – sofern vereinbart –
1.          Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versi­
            cherungsortes, und zwar in dem in der Leistungsbeschreibung genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft-
            und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in oder an Luftfahrzeugen fest eingebaute
            Sachen.

2.          Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer und
            Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.

3.          Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer
            nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
            Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

4.          Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versicherungsver­
            trag hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versiche­
            rungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.

5.          Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                 31

[Seite 32]
Entschädigung
TK 1722   Grenze der Entschädigung – vereinbart –
          Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 je Versicherungsfall der in der Leistungsbe­
          schreibung und/oder in dem Versicherungsvertrag genannte Betrag.
          In den ABE 2013, in TK 1926 und sofern vereinbart TK 1911, 1928, 1930 und 1931 des Versicherungsvertrages vereinbarte Höchs­
          tentschädigungsgrenzen finden getrennt jeweils nebeneinander Anwendung.


Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – sofern vereinbart –
1.        Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
          a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
          b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.

2.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
          Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
          Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Technischen Versicherungszweige – sofern
        vereinbart –

1.        Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht
          als Gesamtschuldner.

2.        Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
          Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2013 die Versicherungsverträge
          zu kündigen.

3.        Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
          sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung oder Ge­
          nehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
          a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungsgrenzen über die im Versicherungsschein genannten
               prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen der Bestimmungen
               für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
          b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versi­
               cherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung gewährt werden; ferner bleibt die Be­
               rechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2013 unberührt;
          c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder der Prämie.

4.        Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 Euro übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
          auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

5.        Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
          a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer
             und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen;
          b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusam­
             menhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile als Klä­
             ger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Urteil wird
             deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dem Versi­
             cherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche;
          c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versiche­
             rungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erfor­
             derlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entspro­
             chen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.


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Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
1.          Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder
            als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem
            Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachver­
            ständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrages, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer
            auch gemeinsam vereinbaren.

2.          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsan­
            spruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.

3.          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige
                 benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständi­
                 gen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten
                 Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei
                 Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch
                 das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind
                 oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart­
                 nern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
            c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Ob­
                 mann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen
                 sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
                 Amtsgericht ernannt.

4.          Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
            Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5.          Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander
            ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
            der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
            gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
            wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
            berechnen die Versicherer die Entschädigung.
            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
            digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.          Sofern nicht etwas anderes vereinbart, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
            die Parteien je zu einem Drittel.

7.          Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder
            als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.

8.          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem Vertrag zugrunde
            liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.


TK 1911     Datenversicherung – sofern vereinbart –
1.          Versicherte und nicht versicherte Kosten
            a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
                aa) Daten
                     Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
                bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nut­
                     zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist;
                soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
            b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der
                Zentraleinheit befinden.

2.          Versicherte Sachen
            Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2013 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als
            elektronisches Bauelement.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                33

[Seite 34]
3.   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
     Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro­
     gramme infolge
     a) von Blitzeinwirkung oder
     b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Datenträger oder der Datenver­
         arbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren
     eingetreten ist.

4.   Versicherungsort
     In Ergänzung und Abweichung zu Abschnitt A § 4
     ABE 2013 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7 a) sowie auf
     den Verbindungswegen zwischen den im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungs­
     stätten.

5.   Versicherungswert; Versicherungssumme
     a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013 bei
         aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);
         bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
     b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6.   Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
     a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
        Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson­
        dere erforderliche
        aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
        bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbe­
             reitung/Informationsbeschaffung);
        cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
        dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigu­
             rationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).
     b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
        aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs­
             schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind
             (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
        bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
        cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
        dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
        ee) für sonstige Vermögensschäden;
        ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
        gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach
             Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
     c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
     d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
     e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere
        Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7.   Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
     a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
         aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten
              Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate
              nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensi­
              cherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
         bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
              Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksiche­
              rungstests.
     b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
         Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
     Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
     Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


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TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart –
1.          Versicherte Sachen
            a) Versichert sind sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigengenutzte Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgen­
                den Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe in dem Versicherungsvertrag vereinbart wird.
                aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
                     – Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
                     – Laptops, Notebooks, Organizer, Tablet-PCs
                     – Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 % der dokumentierten Versicherungssumme gemäß Nr. 4)
                     – CAD-, CAE-, CAM-Systeme
                     – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
                     – Telefax- und Telexgeräte
                     – Gegen- und Wechselsprechanlagen
                     – Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
                     – Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
                     – Personensuch- und Rufanlagen
                     – Funkanlagen
                     – Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
                     – Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
                     – Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
                     – Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
                     – Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter;
                bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
                     – Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
                     – Prozessrechner
                     – Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
                     – Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
                     – Elektronische Kassen und Waagen;
                cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik
                     – Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen
                     – Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
                     – Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
                     – Filmentwicklungsmaschinen;
                dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik
                     – Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios
                     – Fernseh- und Videoanlagen
                     – Industriefernsehanlagen
                     – Elektroakustische Anlagen
                     – Antennenanlagen;
                ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
                     – Röntgenanlagen
                     – Medizinische Fernsehtechnik
                     – Elektromedizin
                     – Geräte für Diagnostik und Therapie
                     – Physikalisch medizinische Geräte
                     – Laborgeräte und Laborsysteme
                     – Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
                     – Thermographieanlagen
                     – Ultraschallgeräte
                     – Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
                     – Dentaleinrichtungen
                     Endoskopiegeräte sind nur versichert, sofern dies besonders vereinbart wurde;
                ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet.
            b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)
                aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzersatzan­
                     lagen und Frequenzumformer);
                bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrund­
                     stücke;
                soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden.
            c) Nicht versichert sind:
                aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungs­
                     anlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beu­
                     len- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwie­
                     geeinrichtungen (z.B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-,
                     Wasser- und Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen;
                bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und
                     Geräte;
                cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemie­
                     teten Sachen.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                             35

[Seite 36]
     d)   In Abänderung zu Abschnitt A §1 Nr. 2a) ABE 2013 und Nr. 1 c) gelten Wechseldatenträger ausschließlich der Anlagen­
          gruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) von 50 Euro und Vorführgeräte mitversichert. Der versicherte
          Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Versicherungswerte sind – sofern die Geräte versichert/ vorhan­
          den sind – bei der Ermittlung der Versicherungssumme (Nr. 4) entsprechend zu berücksichtigen. Wechseldatenträger der
          Anlagengruppe 1 gelten nicht als elektronisches Bauelement.
          Ist die Versicherung nach TK 1911 oder TK1928 vereinbart, erfolgt die Regulierung für Wechseldatenträger der Anlagen­
          gruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) von 50 Euro nach TK 1926.
     e)   In Abänderung zu Nr. 1a) (Pauschalversicherung) kann die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte erfolgen. Die Ein­
          zelversicherung wird im Versicherungsvertrag dokumentiert unter Angabe von:
          Anlagenart, Hersteller, Typenbezeichnung, Neuwert gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013, Baujahr und Seriennummer.
          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherungen gem. Nr. 5 und Jahresmeldung gem. Nr. 6 entfallen.

2.   Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung
     a) In Ergänzung von Abschnitt A § 4 ABE 2013 besteht gemäß TK 1408 (Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen)
         auch außerhalb der Versicherungsorte Versicherungsschutz.
         Für Schäden außerhalb der Versicherungsorte gilt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 je Versicherungsfall die
         in der Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze als vereinbart (die Vorsorgeversicherung gemäß
         Nr. 5 bleibt unberücksichtigt).
     b) Versicherungsschutz besteht in der Reparaturfirma in der Bundesrepublik Deutschland für versicherte Sachen im Zusam­
         menhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden sowie auf den Wegen von und zu der Reparaturfirma.
     c) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Be­
         triebsgrundstücken durchgeführt werden.

3.   Beginn des Versicherungsschutzes
     Abweichend von Abschnitt B § 2 ABE 2013 beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers bereits vor Betriebsfertigkeit,
     und zwar mit Übergabe der Sachen gemäß Nr. 1 oder Teilen davon am Versicherungsort (Abschnitt A § 4 ABE 2013), sofern
     der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt, frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebenen
     Zeitpunkt.

4.   Versicherungssumme; Unterversicherung
     Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-
     Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als
     diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und 7 ABE 2013 gelten sinngemäß.

5.   Vorsorgeversicherung
     Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gem. Nr. 6 gilt eine Vorsorgeversicherung
     (Höhe gemäß Leistungsbeschreibung) vereinbart. Die Vorsorgeversicherung gilt ausschließlich für die in dem Versicherungs­
     vertrag vereinbarten Anlagengruppen. Die Versicherung von neu hinzukommenden Anlagegruppen muss beantragt werden.
     Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.

6.   Jahresmeldung für Veränderungen
     a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres
         die erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssumme aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr
         eingetretenen Veränderungen durch
         – Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen/Geräte bereits versicherter Anlagengruppen;
         – Hinzukommende/wegfallende Betriebsgrundstücke
         Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
     b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab
         Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben;
     c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr
         eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für das laufende
         Versicherungsjahr.

7.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
     a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
     b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen;
     c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart, sind Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie
          deren Türen abzuschließen.
     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maß­
     gabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
     Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
     Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

8.   Röhren und Zwischenbildträger
     a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Röhren und Zwischenbildträger gestri­
         chen.


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[Seite 37]
            b)   Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub,
                 Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE
                 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
                 aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
                      Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
                      Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
                      Es bedeuten:
                      P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre
                             bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die
                             Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
                      PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Stan­
                             dard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
                      X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Stan­
                             dard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                             1 volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                             2 volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleis­
                                tung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                             3 anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung
                                während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
                      Y = Erstattungsfaktor
                             1 Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                             2 Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
                      Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet;
                 bb) bei allen anderen Röhren

                      Bezeichnung der Röhren                                             Verringerung der Entschädigung      monatlich um
                                                                                         nach Benutzungsdauer von

                      Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)                       6 Monaten                                   5,5 %

                      Laserröhren (nicht Medizintechnik)                                 6 Monaten                                   5,5 %

                      Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)                          12 Monaten                                  3,0 %

                      bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen Laserröhren      12 Monaten                                  3,0 %
                      (Medizintechnik)

                      Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/    12 Monaten                                  3,0 %
                      Lichtsatzanlagen

                      Thyratronröhren (Medizintechnik)                                   12 Monaten                                  3,0 %

                      Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                          12 Monaten                                  3,0 %

                      Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)                        18 Monaten                                  2,5 %

                      Hochfrequenzleistungsröhren                                        18 Monaten                                  2,5 %

                      Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen    24 Monaten                                  2,0 %

                      Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                  24 Monaten                                  2,0 %

                      Speicherröhren                                                     24 Monaten                                  2,0 %

                      Fotomultiplierröhren                                               24 Monaten                                  2,0 %

                      Ventilröhren (Medizintechnik)                                      24 Monaten                                  1,5 %

                      Regel-/Glättungsröhren                                             24 Monaten                                  1,5 %

                      Röntgenbildverstärkerröhren                                        24 Monaten                                  1,5 %

                      Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                24 Monaten                                  1,5 %

                      Linearbeschleunigerröhren                                          24 Monaten                                  1,5 %

                     Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
                     Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2013 ersetzt.
            c)   Bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdieb­
                 stahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A
                 § 7 ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebens­
                 dauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.

9.          Selbstbehalt
            Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2013 wird der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag
            a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke – sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist
                 – durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung;
            b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden
            je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                  37

[Seite 38]
         Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anlagengruppe um den ver­
         einbarten Selbstbehalt gekürzt.

10.      Reparaturbeginn
         Bei Schäden bis zu einer voraussichtlichen Höhe von 5.000 Euro kann mit der Reparatur begonnen werden; die beschädigten
         Teile sind jedoch bis zur Beweissicherung aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu
         übersenden. Der Schaden ist mit Fotos zu dokumentieren. Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit dieser Reparaturfrei­
         gabe nicht verbunden.
         Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.
         Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
         Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
         Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
         Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

11.      Ersatzgerät
         Wird im Versicherungsfall ein versichertes Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät vorüber­
         gehend ausgetauscht, so gewährt der Versicherer für die Reparaturdauer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung
         gestellte Ersatzgerät und zwar bis zur Höhe des Versicherungswertes des in Reparatur befindlichen Gerätes.


TK 1928 Software-Versicherung – sofern vereinbart –
1.       Versicherte und nicht versicherte Kosten
         a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
             aa) Daten
                  Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
             bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nut­
                  zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,
             soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
             Durch den Versicherungsnehmer selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
         b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der
             Zentraleinheit befinden.

2.       Versicherte Sachen
         Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2013 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als
         elektronisches Bauelement.

3.       Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro­
         gramme eingetreten ist
         a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Datenträger oder der
             Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren;
         b) durch:
             aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrich­
                  tungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
             bb) Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
             cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 3 c);
             dd) Über- oder Unterspannung;
             ee) elektrostatische Aufladung oder elektro-magnetische Störung;
             ff) höhere Gewalt.
         c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Veränderung
             oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B.
             Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.

4.       Versicherungsort
         In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2013 besteht Versicherungsschutz
         a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtun­
              gen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
         b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen
              den im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.

5.       Versicherungswert, Versicherungssumme
         a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013 bei
             aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
             bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
         b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.


38                                               Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013

[Seite 39]
6.          Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
            a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
               Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson­
               dere erforderliche
               aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
               bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbe­
                    reitung/Informationsbeschaffung);
               cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
               dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigu­
                    rationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
               aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen
                    zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
               bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs­
                    schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind
                    (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
               cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
               dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
               ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
               ff) für sonstige Vermögensschäden;
               gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
               hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach
                    Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
            c) Neuerlicher Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule
               aa) In Abänderung zu Nr. 6 b) bb) ersetzt der Versicherer die Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Erwerb des Soft­
                    wareschutzmodules (z.B. Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock PCMCIA) bis zu der
                    in der Leistungsbeschreibung genannten Erstrisikosumme.
               bb) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer auf dessen Verlangen die Original­
                    disketten des betroffenen Programms vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der
                    Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspflicht frei.
            d) Die Grenze der Entschädigung gemäß a) bis c) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/ oder dem Versicherungs­
               vertrag.
            e) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
            f) Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere
               Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7.          Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
            a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
                aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der Daten und
                     Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht
                     gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
                     müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
                bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
                     Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksiche­
                     rungstests;
                cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Da­
                     tenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Verän­
                     derung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z.B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
                dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken
                     zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
            b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
                Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
                Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
                Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


TK 1930 Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart –
1.          Gegenstand der Versicherung
            a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkostenversi­
               cherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Schadens unterbrochen oder beein­
               trächtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
            b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder
               Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschä­
               digten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
            c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern nicht etwas anderes
               vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Ab­
               schnitt A § 2 ABE 2013 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                39

[Seite 40]
         war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an
         derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß
         Abschnitt A § 2 ABE 2013.

2.   Versicherte Mehrkosten
     a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeitunabhängigen bb)
         Mehrkosten.
         aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung ent­
              stehen, insbesondere für
              (1) die Benutzung anderer Anlagen;
              (2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
              (3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
              (4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
         bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht
              fortlaufend entstehen, insbesondere für
              (1) einmalige Umprogrammierung;
              (2) Umrüstung;
              (3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung;

3.   Umfang der Entschädigung
     a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt
        A § 2 ABE 2013 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, inner­
        halb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung
        führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung er­
        geben, sind angemessen zu berücksichtigen.
     b) Abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 wird Entschädigung geleistet für
        aa) zeitabhängige Mehrkosten
        bb) zeitunabhängige Mehrkosten
        bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe. Sie beträgt maximal 50 %
        der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (Hardware).
        Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
     c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
        aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Scha­
             dens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
        bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 betroffenen
             versicherten Sache selbst entstehen.
     d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
        aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmög­
             lichkeit hinzutreten;
        bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;
        cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
        dd) Erdbeben, Überschwemmung und Sturmflut; Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch
             und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
        ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
        ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschä­
             digter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur
             Verfügung steht;
        gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederher­
             stellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
        hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen;
     e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
        aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitsta­
             gen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu dem Ge­
             samtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
             der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Be­
             einträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Ver­
             sicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
        bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
             Selbstbehalt.

4.   Sachverständigenverfahren
     Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
     a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013
         für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
     b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
     c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa);
     d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb).

40                                            Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013

[Seite 41]
TK 1931     Elektronik-Betriebsunterbrechnungsversicherung – sofern vereinbart –
1.          Gegenstand der Versicherung
            Nach Eintritt eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 und TK 1926 ersatzpflichtigen Sachschadens und/oder – sofern die Versi­
            cherung nach TK 1928 vereinbart ist – eines gemäß Nr. 3 TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens gilt der dem Versicherungsneh­
            mer entstandene Ertragsausfall mitversichert.
            Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes gemäß Abschnitt A § 4 a) ABE 2013.

2.          Haftzeit
            Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Ertragsausfall besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem
            Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
            erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache,
            zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist die Haftzeit nach Mona­
            ten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt
            die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Die Haftzeit wird in der Leistungsbeschreibung und/oder Versicherungsvertrag festgelegt.

3.          Ertragsausfall ist der Betriebsgewinn (Nr. 4) und die fortlaufenden Kosten (Nr. 5 ) in dem versicherten Betrieb, die der Versi­
            cherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit (Nr. 2) nicht erwirtschaften konnte. Ein Unterbre­
            chungsschaden liegt auch vor, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers lediglich beeinträchtigt wurde.

4.          Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Dienst­
            leistungen mit Ausnahme der Gewinne, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. Kapital-, Spekulations-
            oder Grundstücksgeschäften.

5.          Kosten sind alle in dem versicherten Betrieb entstehenden Kosten mit Ausnahme von
            a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um
                Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
            b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
            c) Umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
            d) Umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
            e) Kosten, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksge­
                schäften;
            f) Vertrags- und Konventionalstrafen;
            g) Paketporti und sonstige Ausgangsfrachten, soweit sie nicht aufgrund fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen ohne
                Rücksicht auf den Umsatz von Waren zu entrichten sind.

6.          Versicherte Gefahren und Schäden
            a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den dem Versicherungsnehmer entstandenen Ertragsausfall, wenn infolge eines
                nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages nach den ABE 2013 in Verbindung mit TK 1926 und sofern vereinbart
                TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens
                aa) die technische Einsatzmöglichkeit einer nach TK 1926 versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt ist;
                bb) die Einsatzmöglichkeit von gemäß TK 1928 versicherten Datenträgern, Daten und Programmen unterbrochen oder
                     beeinträchtigt ist.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Ertragsausfall durch
                aa) die in Abschnitt A § 2 ABE 2013 genannten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Gefahren;
                bb) Sachschäden an nicht versicherten Sachen gem. Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE 2013 sowie Nr. 1 TK 1926;
                cc) Forderungen, die aus gesetzlichen und vertraglichen Haftpflichtansprüchen oder aus sonstigen vertraglichen Ansprü­
                     chen Dritter (z.B. Konventionalstrafen für nicht erbrachte Leistungen) entstehen;
                dd) Mängel an versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928, die bei Abschluss der Versicherung bereits vor­
                     handen waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
                ee) vorausgeplante Abschaltungen von versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928 und Netz-Dienstleistun­
                     gen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten (z.B. zu Wartungszwecken);
                ff) Konkurs, Liquiditätsengpässe sowie Streik oder Aussperrung beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netzbetrei­
                     ber, Service-Betreiber oder Kommunikationspartner;
                gg) Umstellung auf neue IT-Verfahren oder Erprobung/Test von neuen IT-Verfahren sowie Fehler in Programmen oder
                     inkompatible Software beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netzbetreiber, Service-Provider oder Kommunika­
                     tionspartner;
                hh) Behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen für versicherte Sachen/Daten gemäß Nr. 6;
                ii) Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.
                sowie für den Ertragsausfall,
                jj) der für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst entsteht;
                kk) insoweit, als dass der Ertragsausfall darauf beruht, dass vom Schaden betroffene Sachen/Daten anlässlich der Wie­
                     derherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
                ll) insoweit, als dass der Ertragsausfall auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder
                     Fertigfabrikaten beruht.


Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013                                                  41

[Seite 42]
7.    Versicherungssumme und Unterversicherung
      Die Grenze der Entschädigung (= Versicherungssumme; Erstrisikosumme) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder
      dem Versicherungsvertrag. Sie beträgt maximal 50 % der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungs­
      summe (Hardware).
      Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.

8.    Selbstbehalt
      a) Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt 2 Arbeitstage.
      b) Der Versicherungsnehmer hat dabei den Teil selbst zu tragen, der sich zum Gesamtzeitraum verhält, wie der zeitliche
          Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit der
          versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926/1928.
      c) In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten
          Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet
          spätestens mit Ablauf der Haftzeit.

9.    Entschädigungsberechnung
      a) Der Versicherer leistet je Versicherungsfall Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Ertragsausfall
           aa) bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/ oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Erstrisikosumme/Versiche­
                rungssumme, für Schäden gemäß Nr. 6 a) bb) insgesamt jedoch nicht mehr als 500.000 Euro;
           bb) je Arbeitstag jedoch nicht mehr als 5.000 Euro.
      b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ergibt sich aus der Multiplikation der Höchstentschädigung je Arbeitstag
           mit der Anzahl der Arbeitstage, an denen gearbeitet worden wäre, wenn nicht die Einsatzmöglichkeit der versicherten
           Sachen/Daten gemäß Nr. 6 infolge des Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre – höchstens jedoch für
           die vereinbarte Haftzeit (Nr. 2) abzüglich Selbstbehalt (Nr. 8). Die Höchstentschädigung beinhaltet sämtliche für den Ver­
           sicherungsfall aufzuwendenden Kosten.
      c) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
      Bei der Feststellung des Ausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes
      während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht
      eingetreten wäre. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter
      oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Kosten wer­
      den nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist.

10.   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens
      a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
          Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
          Versicherers macht.
      b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend
          kürzen.
      c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens jeweils die vereinbarte
          Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
      d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu­
          schießen.
      e) Nicht versichert sind Aufwendungen
          aa) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für den Versicherungsnehmer
              ein Nutzen entsteht oder
          bb) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind und
          cc) Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
              wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
          dd) zur Wiederherstellung des Sachschadens.


42                                             Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013

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Fotovoltaik-Versicherung

Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen
(BBR Fotovoltaikanlagen)

Die Bedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit:
Interlloyd Fotovoltaikversicherung Leistungsbeschreibung 07.2013
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013)


1.          Versicherte und nicht versicherte Sachen
            Ergänzend zu Abschnitt A § 1 ABE 2013 gilt:

1.          Versichert ist die im Versicherungsschein genannte, betriebsfertige, stationäre netzgekoppelte Fotovoltaikanlage mit ihren der
            Stromerzeugung dienenden Einrichtungen, sofern sie sich im Verantwortungsbereich des Betreibers befinden, bestehend aus:
            – Fotovoltaikmodule und Modultragegestelle
            – Wechselrichter und Generatoranschlusskasten sowie Transformatoren
            – Erzeugungszähler und Einspeisezähler
            – Akkumulatoren und Laderegler
            – Überspannungsschutzeinrichtungen
            – elektronische Überwachungseinrichtungen wie Videoüberwachung, Meldesysteme, Fernüberwachung, Anzeigetafeln und
              Backup Systeme
            – Gleich- und Wechselstromverkabelung
            – Hausverteilerkästen (nur in Folge eines versicherten Schadens an der Fotovoltaikanlage)
            sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten, sofern der Versicherungsnehmer oder Anlagenbetreiber/Eigentü­
            mer hierfür die Gefahr trägt.
            Nicht versichert sind Gebäude, Gebäudebestandteile sowie die Hausanschlüsse (Elektroversorgung).

2.          Die Fotovoltaikanlage ist betriebsfertig, wenn sie nach erfolgtem Probebetrieb von einem Fachbetrieb abgenommen wurde
            und in das öffentliche Netz einspeist. Bei Teilabnahmen ist nur der Teil der Anlage versichert, der nach erfolgtem Probebetrieb
            in das öffentliche Netz einspeist.


2.          Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1.          Ergänzend zu Abschnitt A § 2 ABE 2013 gilt:
            In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 ABE 2013 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, durch die die Funk­
            tionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt wird, wie z.B. Lackkratzer und Schrammen.
            Keine Entschädigung wird ebenfalls geleistet bei Minderleistung oder Ausfall der Anlage durch Verwitterung oder Beaufschla­
            gung der Module.

2.          Innere Unruhen
            a) Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) ABE 2013 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
            b) Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
                und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
            c) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
                bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
                cc) Verfügung von hoher Hand.
            d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi­
                gungsrechts beansprucht werden kann.
            e) Die Grenze der Entschädigung beträgt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 15 % der vereinbarten Versiche­
                rungssumme; max. 50.000 Euro
            f) Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

3.          Erdbeben
            In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr.4e) ABE 2013 leistet der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren
            Folge entstehen.
            Die Entschädigungsleistung ist auf 15 % der vereinbarten Versicherungssumme; max. 50.000 Euro begrenzt.


Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013                                                        43

[Seite 44]
3.   Versicherte und nicht versicherte Kosten
     In Ergänzung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 Zusätzliche Kosten gilt:

1.   Der Versicherer ersetzt nachstehende Kostenarten je Position bis maximal 10.000 Euro auf Erstes Risiko je Schadenereignis für
     notwendige
     – Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2013),
     – Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2013),
     – Bewegungs- und Schutzkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) ABE 2013),
     – Luftfrachtkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) ABE 2013),
     – Bergungskosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 e) ABE 2013),
     – Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines
       Provisoriums (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 f) ABE 2013),
     – Technologischer Fortschritt (Mehrkosten) (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 g) ABE 2013),
     – Feuerlöschkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 k) ABE 2013),
     – Schadensuchkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 l) ABE 2013),
     die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalls an versicherten Sachen gemäß Nr.1 aufwenden muss.
     Abschnitt A § 6 Nr. 3 h), i) und j) ABE 2013 gelten gestrichen.

2.   Im Rahmen der in Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 genannten zusätzlichen Kosten gelten folgenden Kostenpositionen je
     Schadenereignis auf Erstes Risiko mitversichert:
     a)   Datenversicherung
          Versichert sind bis 10.000 Euro die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte
          Standardprogramme und Daten inkl. Der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikan­
          lage stehen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Daten und Programme
          eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Schaden am Datenträger, auf dem sie gespei­
          chert waren, oder am IT-System, durch das sie verarbeitet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder der Verlust der
          Daten und Programme die nachweisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, und die Daten und Programme deshalb
          rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Daten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2013.
     b)   Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
          Mitversichert gelten Kosten bis 15.000 Euro für schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden, die als
          Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Fotovoltaikanlage notwendig geworden sind.
     c)   De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen
          Mitversichert gelten De- und Remontagekosten bis 15.000 Euro, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der
          Fotovoltaikanlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Fotovoltaikanlage instal­
          liert ist, behoben werden muss.
     d)   Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente (Bauteile)
          Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2013 leistet der Versicherer bis zu einer Erstrisikosumme in Höhe von 2.500 Euro
          Entschädigung für elektronische Bauelemente der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Ein­
          wirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
     e)   Sachen im Gefahrenbereich
          Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 Nr.1 ABE 2013 im Gefahren­
          bereich der versicherten Fotovoltaikanlage befindliche Sachen, und unabhängig wem sie gehören, beschädigt oder zer­
          stört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 2.500 Euro – auf Erstes Risiko – mitversichert.
          Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz be­
          anspruchen kann.
          Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 bzw. Nr. 3 BBR
          Fotovoltaikanlagen, die Schadenabwendungs- und -minderungskosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2013 insgesamt
          auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme, max. 1 Mio. Euro, begrenzt. Abschnitt A § 7 Nr. 5.2 ABE 2013 gilt
          gestrichen.


4.   Versicherungsort
     Abschnitt A § 4 ABE 2013 gilt gestrichen.
     Versicherungsschutz für die versicherten Sachen besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag genannten (Betriebs-)grund­
     stücke in Deutschland. Als Montageort für sämtliche Fotovoltaikanlagen gelten Dächer ab einer Traufhöhe von 2 m und/oder
     Fassaden ab 1. Obergeschoss von privat und/oder gewerblich genutzten Gebäuden.
     Versicherungsschutz besteht auch außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit die
     versicherte Anlage zum Zwecke der Reparatur, einer Revision oder Überholungsmaßnahme bewegt oder transportiert werden
     muss. Der Transport aus diesem Anlass ist mitversichert. Anderweitig bestehende Versicherungen gehen jedoch vor, sofern
     der Geschädigte daraus Ersatz erlangen kann.


44                                                Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013

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5.          Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung; Vorsorge
            In Abänderung zu Abschnitt A § 5 Nr. 3 ABE 2013 gilt:

1.          Bildung Versicherungssumme
            Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme der Fotovoltaikanlage im Neuzustand inkl. aller Bezugs-
            und Installationskosten maßgebend.
            Die Mehrwertsteuer ist bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen, sofern der Versicherungsnehmer nicht zum
            Vorsteuerabzug berechtigt ist.

2.          Preissteigerung/Unterversicherungsverzicht
            Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, weil sich die Wiederherstellungskosten durch Preissteigerun­
            gen an den versicherten Sachen erhöht haben oder die Versicherungssumme beim Abschluss des Vertrages versehentlich zu
            niedrig angegeben wurde (z.B. wegen der Berücksichtigung von Rabatten), so wird im Schadenfall keine Unterversicherung
            angerechnet. Grenze der Entschädigung bildet die dokumentierte Versicherungssumme plus 20 %.
            Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlich installierte Leistung der Anlage bei Vertragsabschluss korrekt angegeben wurde.
            Die vorstehende Regelung gilt nicht für nachträgliche Erweiterungen der versicherten Fotovoltaikanlage nach Abschluss des
            Vertrages, durch die die Leistung der Anlage erhöht wird.

3.          Vorsorgeversicherung
            Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen an der versicherten Fotovoltaikanlage gilt
            eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 150.000 Euro
            vereinbart.
            Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
            aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der
            Versicherungssumme. Eine entsprechende Beitragsanpassung wird aus der Differenz zwischen der alten und der neuen Ver­
            sicherungssumme ab Beginn des neuen Versicherungsjahres berechnet. Die neue Versicherungssumme bildet die Grundlage
            für die Beitragsberechnung des folgenden Versicherungsjahres.
            Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des neuen Versicherungsjahres, obwohl sie aufgrund
            eingetretener Veränderungen im vergangenen Jahr erforderlich gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das
            laufende Jahr.


6.          Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung)
            Die nachstehende Regelung gilt ausschließlich, soweit sie im Versicherungsschein vereinbart wurde:

1.          Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit der Abladung der versicherten
            Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer oder Anlagenbetreiber/Eigentümer hierfür die Gefahr trägt und
            die Installation innerhalb 8 Wochen erfolgt.

2.          Der Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal 8 Wochen nach erfolgter Abladung der
            versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt.

3.          Versicherungsschutz besteht während dieser Bauphase für die Gefahren Raub, Einbruchdiebstahl, Brand, Blitzschlag,
            Explosion gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2013, sowie Sturm (ab Windstärke 8), Hagel und einfacher Diebstahl
            verbauter Teile.

4.          Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
            – rundum geschlossenes Gebäude,
            – durch Schloss gesicherte Außentüren,
            – verglaste oder gittergeschützte und geschlossene Fenster.

7.          Reparaturbeginn
            Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich 5.000 Euro kann mit einer Reparatur sofort begonnen werden.
            Die ausgewechselten Teile sind zur Beweissicherung bis zum Abschluss der Schadenregulierung aufzubewahren. Auf Verlan­
            gen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden. Der Schaden ist mit Fotos zu dokumentieren.
            Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.
            Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit dieser Reparaturfreigabe nicht verbunden.
            Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
            Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
            Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
            Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

8.          Eigenmontage
            Die nachstehende Regelung gilt ausschließlich, soweit sie im Versicherungsschein vereinbart wurde:
            Der Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert
            werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspei­
            sung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden.


Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013                                                        45

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9.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
      Neben den in Abschnitt B § 8 ABE 2013 genannten Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:

1.    Allgemeine Obliegenheiten für alle versicherten Fotovoltaikanlagen
      a) Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der Fotovoltaikanlage sind sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestim­
           mungen und Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
      b) Dies gilt auch für die vom Fotovoltaikanlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung
           und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtungen, Fernüberwa­
           chungssysteme).
      c) Der Versicherungsnehmer darf Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere gestat­
           ten oder dulden.
      d) Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Lieferant sind vertragsge­
           mäß einzuhalten. Dies gilt auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist. Der Versicherungsnehmer hat das Dach
           stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Fotovoltaikanlage ist regelmäßig zu überwachen.

2.    Zusätzliche Obliegenheiten ab einer Anlagenleistung von 50 kWp
      a) Blitz-/Überspannungsschutz
          Die Fotovoltaikanlage muss mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Blitz-/ Überspannungsschutz
          ausgestattet sein. Dabei sind die Empfehlungen der einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN VDE 0185, DIN VDE 0100 Teil 712)
          einzuhalten.
          Ist kein oder kein ausreichender Blitz-/Überspannungsschutz vorhanden und wurde dies bei Antragstellung im Antrag an­
          gegeben, so wird bei Überspannungsschäden jeder Art eine gesonderte Selbstbeteiligung von 25 % in Abzug gebracht.
      b) Regelmäßige Wartung der Anlage
          Sämtliche Bestandteile der Fotovoltaikanlage sind nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig zu warten und auf ihre
          Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die empfohlenen Wartungsintervalle sind einzuhalten.
      c) Zertifizierung der Module
          Die verwendeten Module müssen nach den einschlägigen DIN-Vorschriften zertifiziert sein und mechanischen Beanspru­
          chungen gemäß IEC 61215-Zertifikat bzw. IEC 61646 standhalten.

3.    Zusätzliche Obliegenheiten für Freilandanlagen
      a)   Umzäunung mit Übersteigschutz
           Die gesamte Anlage ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Übersteigschutz zu umgeben.
      b)   Fernüberwachung
           Sofern dies im Versicherungsschein gesondert vereinbart wurde, ist die Anlage mit einem Fernüberwachung auszustatten.
           Dabei ist sicherzustellen, dass bei einem Leistungsabfall der Anlage bzw. bei einem Nichterreichen der zu erwartenden
           Leistung umgehend eine Alarmierung an den Anlagenbetreiber bzw. einer beauftragten Firma erfolgt.
      c)   Brandschutz
           Das Brandrisiko ist durch eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung der Fläche einzuschränken. Es darf sich weder
           um eine Stilllegungsfläche noch um Getreideanbau handeln. Der Pflanzbewuchs auf dem Versicherungsgrundstück darf
           eine dauerhafte Höhe von 30 cm nicht überschreiten.

4.    Meldung des Schadenfalles
      Der Eintritt des Versicherungsfalles ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe 5.000
      Euro bzw. ist der Eintritt eines Betriebsunterbrechungs-Schadens absehbar, ist vorab eine Benachrichtigung des Versicherers
      per Telefon, Telefax oder E-Mail erforderlich:
      Interlloyd Versicherungs-AG
      ARAG Platz 1
      40472 Düsseldorf
      Telefon: (0211) 963 – 1468
      Telefax: (0211) 963 – 2160
      E-Mail: schaden@interlloyd.de

5.    Obliegenheitsverletzung
      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versi­
      cherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
      Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 ABE 2013. Danach kann der Versicherer
      kündigen oder leistungsfrei sein.


10.   Selbstbehalt
      In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 beträgt der Selbstbehalt im Schadenfall (Sach- und Ertragsausfallschaden insgesamt)
      150 Euro.


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11.         Ertragsausfalldeckung
            Sofern dies beantragt und im Versicherungsschein gesondert dokumentiert ist, gilt Folgendes vereinbart:

1.          Entschädigungsleistung
            a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage infolge eines versicher­
                ten Sachschadens nach Nr. 2 unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden
                Unterbrechungsschaden für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten (Haftzeit) wie folgt:
                2,00 Euro je Ausfalltag und kWp für den Zeitraum Januar–Dezember (ganzjährig)
            b) Bei einem Teilausfall der Anlage erfolgt die Entschädigung analog zum prozentualen Anteil des Anlagenausfalls. Die Ent­
                schädigungsleistung je kWp ist begrenzt auf die im Versicherungsschein angegebene Leistung der betroffenen Fotovol­
                taikanlage.
            c) Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf den maximal erzielbaren Ertrag aus der Stromeinspeisung für 6 Monate.
            d) Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage infolge eines versicher­
                ten Sachschadens nach Nr. 3.2. d) (Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente) unterbrochen oder beeinträch­
                tigt, leistet der Versicherer bis zu maximal 500 Euro auf Erstes Risiko Entschädigung, ohne dass der Schaden nachweislich
                auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Die Ermittlung der Entschädigungsleistung
                erfolgt gem. Nr. 11 a) bis c).

2.          Selbstbeteiligung
            Eine zeitliche Selbstbeteiligung für den Ausfallschaden ist nicht vereinbart.
            Für den Sachschaden an der Anlage sowie den Ertragsausfall gilt insgesamt die im Vertrag genannte Selbstbeteiligung.

3.          Beginn und Ende der Haftung
            Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten
            Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.
            Die Entschädigung endet, sobald der frühere betriebsfertige Zustand der Anlage wiederhergestellt ist, spätestens jedoch mit
            Ende der Haftzeit. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
            – durch Ursachen nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 ABE 2013
            – durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
            – dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung der Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig genügend Kapital
              zur Verfügung steht
            – dadurch, dass beschädigte oder zerstörte Sachen anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, ver­
              bessert oder überholt wird

4.          Haftungserweiterung infolge Gebäudeschaden
            Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Haftzeit auch Entschädigung für den Ertragsausfall, der dadurch entsteht,
            dass eine Wiederherstellung der Anlage nicht oder nur verspätet möglich ist, weil das Gebäude, auf dem die Anlage installiert
            ist, repariert oder wiederaufgebaut werden muss.

5.          Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden
            In Erweiterung zu Nr. 1 leistet der Versicherer auch für Ausfallschäden, ohne dass ein versicherter Sachschaden an der Foto­
            voltaikanlage nachgewiesen sein muss. Die Entschädigung hierfür ist auf eine Erstrisikosumme von 500 Euro je Schadenfall
            beschränkt.


Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013                                                      47

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