# degenia VGV T24, Bedingungen Elementar: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-degenia-vgv-t24-elementar.php
- Rechtlicher Träger: degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-degenia-vgv-t24-elementar.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen VGV T24 Elementar](https://degenia.de/wp-content/uploads/2024/06/Bedingungen_VGV_T24_Elementar_07_2024.pdf), Fassung BEW Tarif T24, Stand 07/2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Im Rahmen der Gebäudeversicherung gelten für die Wohngebäudeversicherung folgende Besondere Bedingungen | BEW Präambel, Seite 2 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch | Ziffer 2, Seite 2 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | ja, bis 1.500.000 € | Das Haftungslimit beträgt in allen Fällen jedoch max. 1.500.000 EUR. | Besondere Hinweise, Seite 3 |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Überschwemmung, Rückstau; Erdbeben; Erdsenkung, Erdrutsch; Schneedruck, Lawinen; Vulkanausbruch | Ziffer 2, Seite 2 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; | Ziffer 3.1.1, Seite 2 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser | Ziffer 3.1, Seite 2 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren | Ziffer 3.2, Seite 2 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. | Ziffer 4.1, Seite 2 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | Ziffer 5, Seite 2 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | Ziffer 6, Seite 2 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | Ziffer 7, Seite 2 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | Ziffer 8, Seite 2 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | Ziffer 9, Seite 2 |
| Sturmflut | nein | 10.3.1 Sturmflut; | Ziffer 10.3.1, Seite 2 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziff. 3.1.1 oder 3.1.2. | Ziffer 3.1.3, Seite 2 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nein | Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. | Ziffer 10.3.2, Seite 2 |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | nicht geregelt |  |  |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nein | Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. | Ziffer 10.2, Seite 2 |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | 500 € | 10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR | Besondere Hinweise, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | ja | 10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR | Besondere Hinweise, Seite 3 |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | ja | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). | Ziffer 12.1, Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | 10.3.1 Sturmflut; | Ziffer 10.3.1, Seite 2 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; | Ziffer 10.3.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. | Ziffer 10.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | ja | Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. | Ziffer 11.1.1, Seite 3 |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | nicht geregelt |  |  |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | ja | Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. | Ziffer 13.1, Seite 3 |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen VGV T24 Elementar

```text
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Kundeninformation
Vertragsunterlagen


Elementarversicherung


                  Tarif T 24 (Stand Juli 2024)

                  BEW


                                                                                                        Seite 1 von 3

    degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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                   Besondere Bedingungen für die Elementarversicherung-Wohngebäude (BEW)
                                                – Stand 07/2024 –

1     Vertragsgrundlage                                                        8      Lawinen
2     Versicherte Gefahren und Schäden                                         9      Vulkanausbruch
3     Überschwemmung, Rückstau                                                10      Nicht versicherte Schäden
4     Erdbeben                                                                11      Besondere Obliegenheiten
5     Erdsenkung                                                              12      Wartezeit, Selbstbehalt
6     Erdrutsch                                                               13      Kündigung
7     Schneedruck                                                             14      Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


Im Rahmen der Gebäudeversicherung gelten für die                        4.2        Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
Wohngebäudeversicherung folgende Besondere Bedingungen für die                     nachweist, dass
Versicherung   weiterer      Elementarschäden      in     der
Wohngebäudeversicherung (VGB 2024) Stand: 07.2024                       4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der
                                                                              Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:                              einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
                                                                              anderen Sachen angerichtet hat, oder
1     Vertragsgrundlage
      Es      gelten    die     Allgemeinen       Wohngebäude-          4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der
      Versicherungsbedingungen (VGB 2024), soweit sich aus den                versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
      folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.                      kann.

2     Versicherte Gefahren und Schäden                                  5          Erdsenkung
      Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,                Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
      die durch                                                                    über naturbedingten Hohlräumen.

      3.1 Überschwemmung, Rückstau;                                     6          Erdrutsch
                                                                                   Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
      3.2 Erdbeben;                                                                von Erd- oder Gesteinsmassen.

      3.3 Erdsenkung, Erdrutsch;                                        7          Schneedruck
                                                                                   Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
      3.4 Schneedruck, Lawinen;                                                    Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder
                                                                                   Eismassen von Dächern.
      3.5 Vulkanausbruch
                                                                        8          Lawinen
      zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.                         Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder
                                                                                   Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
3     Überschwemmung, Rückstau                                                     Druckwelle.

3.1   Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens           9          Vulkanausbruch
      des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar                            Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
      angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und                      Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
      Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser                        Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
      durch                                                                        Gasen.

3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)          10         Nicht versicherte Schäden
      Gewässern;
                                                                        Nicht versichert sind
3.1.2 Witterungsniederschläge;
                                                                        10.1         Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten
3.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziff.                Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig
      3.1.1 oder 3.1.2.                                                              oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar
                                                                                     sind.
3.2   Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von
      oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder          10.2         Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen.
      durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den
      gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen            10.3         - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
      Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
                                                                        10.3.1 Sturmflut;
4     Erdbeben
                                                                        10.3.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
4.1   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,             ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
      die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst               Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder
      wird.                                                                    Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;


                   degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de

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10.3.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen
       oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
       gedrungen;

10.3.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;
       Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;
       Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt
       nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben
       ausgelöst wurden;

10.3.5 Trockenheit oder Austrocknung.

11       Besondere Obliegenheiten

11.1     Zur    Vermeidung     von     Überschwemmungs-          bzw.
         Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer

11.1.1 Abflussleitungen    auf   dem     Versicherungsgrundstück
       freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die
       Gefahr trägt.

11.1.2 Alle in der Ziffer 8.1 und 8.2 VGB 2024 Abschnitt B
       beschriebenen       Obliegenheiten    sind     vom
       Versicherungsnehmer zu erfüllen.

11.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,
     so ist der Versicherer unter den in Ziffer 8.1 VGB 2024 Abschnitt
     B beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
     oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

12     Wartezeit, Selbstbehalt

12.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von vier
     Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).

12.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
     Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
     Selbstbehalt gekürzt.

13     Kündigung

13.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
     einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer
     Elementarschäden in Textform kündigen.          Kündigt der
     Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
     Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
     wirksam wird.

13.2 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
     Hauptvertrag (siehe Ziffer 1) innerhalb eines Monats nach
     Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
     kündigen.

14     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

       Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer
       1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.

       Besondere Hinweise – soweit nichts anderes vereinbart ist

       Selbstbehalt je Schadenfall
       10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR

       Haftungslimit
       Je Schadenereignis und Versicherungsort die vereinbarte
       Gebäudeversicherungssumme. Das Haftungslimit beträgt in
       allen Fällen jedoch max. 1.500.000 EUR.


                   degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
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