# die Bayerische Vgb 2014 Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-die-bayerische-wg-vgb-2014.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-die-bayerische-wg-vgb-2014.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [288058 bedingungen wohngebaeude](https://www.dieBayerische.de/dam/jcr:81029b17-83cb-40ae-882c-f47dc380feb6/288058_bedingungen_wohngebaeude.pdf), Fassung VGB 2014 Wohnflächenmodell (B 288058 (01.14))

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Weitere Elementargefahren (sofern Baustein Elementar vereinbart) | A § 4 Nr. 1 b, Seite 2 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | Weitere Elementargefahren (sofern Baustein Elementar vereinbart) | A § 4 Nr. 3, Seite 2 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Überschwemmung, Rückstau, | A § 4 Nr. 1 b, Seite 4 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; | A § 4 Nr. 3 a aa, Seite 5 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen); | A § 4 Nr. 3 a bb, Seite 5 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen | A § 4 Nr. 3 b, Seite 5 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A § 4 Nr. 3 c, Seite 5 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A § 4 Nr. 3 d, Seite 5 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A § 4 Nr. 3 e, Seite 5 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A § 4 Nr. 3 f, Seite 5 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. | A § 4 Nr. 3 g, Seite 5 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | A § 4 Nr. 3 h, Seite 5 |
| Sturmflut | nein | Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; | A § 4 Nr. 4 a, Seite 4 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb). | A § 4 Nr. 3 a cc, Seite 5 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nein | Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen | A § 4 Nr. 4 a bb, Seite 5 |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | ja | (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, | A § 11 Nr. 8, Seite 10 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | ja, bis 100.000 € | Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) bis c) ist auf 100.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. | A § 7 Nr. 1, Seite 7 |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. | A § 9 Nr. 2 a, Seite 8 |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | ja, bis zur Versicherungssumme | Es sind bis maximal 80 EUR pro Tag, längstens für 100 Tage, auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, | A § 7 Nr. 1 d, Seite 7 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | ja | Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens | B § 14 Nr. 1, Seite 21 |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nein | Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. | A § 5 Nr. 1, Seite 5 |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | ja, bis zur Versicherungssumme | Garagen und Carports, sofern sie im Versicherungsschein benannt sind. | A § 5 Nr. 2 d, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja | Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag für den Baustein Elementar vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. | A § 4 Nr. 5, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; | A § 4 Nr. 4 a, Seite 4 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen | A § 4 Nr. 4 a cc, Seite 5 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen | A § 4 Nr. 4 b, Seite 5 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | ja | bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und | A § 14 Nr. 1 d, Seite 12 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | ja | Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. | A § 14 Nr. 1 d, Seite 12 |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | nein | Punkt a) gilt ebenfalls nicht bei der Mitversicherung weiterer Elementarschäden. | Besondere Vereinbarungen zu B § 17, Seite 13 |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; | B § 9 Nr. 2, Seite 18 |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | ja | sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode eine Kündigung zugegangen ist. | B § 2 Nr. 3, Seite 15 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | ja | ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen | B § 26, Seite 23 |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | ja | Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen und Klauseln mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | B § 25, Seite 23 |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: 288058 bedingungen wohngebaeude

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                   Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
                   (VGB 2014 – Wohnflächenmodell)
                                                                                                       (Stand: 27.03.2015 – Basis VGB 2010)


                    Abschnitt A

                    §1     Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
                    §2     Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
                    §3     Leitungswasser
                    §4     Naturgefahren
                    §5     Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
                    §6     Wohnungs- und Teileigentum
                    §7     Versicherte Kosten
                    §8     Mehrkosten
                    §9     Mietausfall, Mietwert
                    § 10   Umfang und Anpassung des Versicherungs-schutzes
                    § 11   Entschädigungsberechnung
                    § 12   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                    § 13   Sachverständigenverfahren
                    § 14   Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
                           Sicherheitsvorschriften
                    § 15   Besondere gefahrerhöhende Umstände
                    § 16   Grobe Fahrlässigkeit – Verzicht auf Einrede
                    § 17   Veräußerung der versicherten Sachen

                    Abschnitt B

                    §1     Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                    §2     Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
                    §3     Prämien, Versicherungsperiode
                    §4     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                    §5     Folgeprämie
                    §6     Beitragsanpassungsklausel
                    §7     Lastschriftverfahren
                    §8     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                    §9     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                    § 10   Gefahrerhöhung
                    § 11   Überversicherung
                    § 12   Mehrere Versicherer
                    § 13   Versicherung für fremde Rechnung
                    § 14   Aufwendungsersatz
                    § 15   Übergang von Ersatzansprüchen
                    § 16   Kündigung nach dem Versicherungsfall
                    § 17   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                    § 18   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriften-änderungen
                    § 19   Vollmacht des Versicherungsvertreters
                    § 20   Repräsentanten
                    § 21   Verjährung
                    § 22   Zuständiges Gericht
B 288058 (01.14)


                    § 23   Anzuwendendes Recht
                    § 24   Sanktionsklausel
                    § 25   Innovationsgarantie
                    § 26   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
                    § 27   Schadensfreiheitsrabatt

                                                                                                                                          1

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                   Abschnitt A                                                   a) Brand,

                                                                                 b) Blitzschlag,
                   § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs-
                       fall), generelle Ausschlüsse                              c) Überspannung durch Blitz,

                       1. Versicherungsfall                                      d) Explosion, Implosion,

                       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte     e) Rohbauversicherung
                       Sachen, die durch
                                                                                 f) Feuer-Nutzwärmeschäden
                       a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-
                          plosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-   g) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
                          fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Auf-         Teile oder seiner Ladung
                          oder Anprall eines Straßen- und Wassersportfahr-
                          zeuges,                                                zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
                                                                                 men.
                         Für den Anprall von Straßen- oder Wassersport-
                         fahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn        2. Brand
                         diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben
                         und gehalten werden.                                    Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsge-
                                                                                 mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
                       b) Leitungswasser,                                        das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

                       c) Naturgefahren                                          3. Blitzschlag

                         aa) Sturm, Hagel,                                       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
                                                                                 auf Sachen.
                         bb) Weitere Elementargefahren (sofern Baustein
                             Elementar vereinbart)                               Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä-
                                                                                 den an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind
                       zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-         nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück,
                       men.                                                      auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag
                                                                                 Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines
                       Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann      Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindli-
                       auch einzeln versichert werden.                           chen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen
                                                                                 Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer
                       Die Gefahrengruppe nach c) bb) kann ausschließlich        Art gleich.
                       in Verbindung mit einer oder mehreren unter a) bis d)
                       aa) genannten Gefahren versichert werden.                 4. Überspannung durch Blitz

                       2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kern-            Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
                          energie                                                Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
                                                                                 nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch beding-
                       a) Ausschluss Krieg                                       te Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtun-
                                                                                 gen und Geräten entsteht.
                         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf       Der Versicherer ersetzt auch Überspannungsschäden
                         mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch            durch Blitzschläge die außerhalb des Versicherungsor-
                         Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-      tes entstehen.
                         volution, Rebellion oder Aufstand.
                                                                                 5. Explosion, Implosion
                       b) Ausschluss Innere Unruhen
                                                                                 a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
                                                                                    von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
                         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                         mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch in-           laufende Kraftäußerung.
                         nere Unruhen.
                                                                                   Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
                                                                                   usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
                       c) Ausschluss Kernenergie
                                                                                   solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
                                                                                   Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
                         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf        außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
                         mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch              eines Behälters eine Explosion durch chemische
                         Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive          Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen sei-
                         Substanzen.                                               ner Wandung nicht erforderlich.

                                                                                 b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
                   § 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-            sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
                       plosion, Implosion, Luftfahrzeuge                            Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
B 288058 (01.14)


                       1. Versicherte Gefahren und Schäden                       6. Rohbauversicherung
                       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte     Versichert ist das im Bau befindliche Gebäude (nur
                       Sachen, die durch


                                                                                                                                       2

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                       Neubausubstanz) gegen Schäden durch Brand, Blitz-
                       schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-     bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-
                       zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, längstens bis          bare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampf-
                       zum Ablauf von 12 Monaten.                                      heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-
                                                                                       heizungsanlagen.
                       Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten die zum Bau
                       des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in         Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-
                       seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, so-        per, einschließlich der Bodenplatte.
                       weit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
                                                                                 Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten
                       7. Feuer-Nutzwärmeschäden                                 als Rohre innerhalb des Gebäudes.

                       Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
                       entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme        und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
                       zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge-          oder nicht tragend) nicht versichert.
                       setzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder
                       durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt        2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                       oder weitergeleitet wird
                                                                                 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für außer-
                       8. Nicht versicherte Schäden                                  halb von Gebäuden eintretende frostbedingte
                                                                                     und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungs-
                       Nicht versichert sind                                         rohren der Wasserversorgung oder an den Roh-
                                                                                     ren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
                       a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden            Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs-
                          durch Erdbeben;                                            anlagen soweit

                       b) Seng-, Rauch, Ruß-, Schmorschäden, außer wenn               a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-
                          diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine                bäude oder Anlagen dienen und
                          versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;
                                                                                      b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrund-
                        c)Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen                     stück befinden und
                          durch die im Verbrennungsraum auftretenden Ex-
                          plosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen              c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
                          von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auf-
                          tretenden Gasdruck entstehen;                          2.2 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschä-
                                                                                     den an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren,
                       Die Ausschlüsse gemäß c) gelten nicht für Schäden,            die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
                       die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen           sind, aber nicht der Versorgung versicherter Ge-
                       Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk-           bäude oder Anlagen dienen.
                       licht hat.                                                    Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich
                                                                                     gewerblichen Zwecken dienen.

                   § 3 Leitungswasser                                            2.3 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschä-
                                                                                     den an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren,
                       1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                        die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
                                                                                     verlegt sind und der Versorgung versicherter Ge-
                       Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb           bäude oder Anlagen dienen.
                       von Gebäuden eintretende                                  2.4 In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB
                                                                                     2014 sind versichert Frost- und sonstige Bruch-
                       a)     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an             schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsroh-
                              Rohren:                                                ren, die außerhalb des Versicherungsgrund-
                                                                                     stücks verlegt sind und nicht der Versorgung ver-
                            aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)          sicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
                                oder den damit verbundenen Schläuchen;               der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

                            bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie          3. Nässeschäden
                                Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsan-
                                lagen;                                           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
                                                                                 Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
                            cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;       Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
                                                                                 abhandenkommen.
                              sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heiz-
                              kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen       Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasser-
                              sind;                                              versorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbun-
                                                                                 denen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem ver-
                       b)     frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge-      bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
                              nannten Installationen:                            führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser-
                                                                                 oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder
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                            aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklo-         Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berie-
                                setts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr-     selungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aqua-
                                hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-      rien ausgetreten sein.
                                messer) sowie deren Anschlussschläuche;


                                                                                                                                     3

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                       Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-            cc)      Erdbeben,
                       pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
                       dampf stehen Leitungswasser gleich.                            dd)      Erdsenkung,

                       Mitversichert gilt als Leitungswasser auch Wasser, das         ee)      Erdrutsch,
                       aus Fußbodenheizungen, Schwimm- und Saunabe-
                       cken (innerhalb des Gebäudes), bestimmungswidrig               ff)      Schneedruck,
                       ausgetreten ist.
                                                                                      gg)      Lawinen,
                       4. Nicht versicherte Schäden
                                                                                      hh)      Vulkanausbruch
                       a)     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
                              kende Ursachen Schäden durch                       zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
                                                                                 men.
                            aa) Regenwasser aus Fallrohren;
                                                                                 2. Sturm, Hagel
                            bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
                                                                                 a)         Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
                            cc) Schwamm;                                                    mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Wind-
                                                                                            geschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
                            dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
                                wässer, Überschwemmung oder Witterungs-                     Ist die Windstärke für den Schadenort nicht fest-
                                niederschläge oder einen durch diese Ursa-                  stellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn
                                chen hervorgerufenen Rückstau;                              der Versicherungsnehmer nachweist, dass

                            ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
                                bruch;                                                aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Schä-
                                                                                          den an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
                            ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass              oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
                                Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 VGB die               Sachen angerichtet hat, oder dass
                                Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
                                                                                      bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustan-
                            gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,             des des versicherten Gebäudes oder des Ge-
                                Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-            bäudes, in dem sich die versicherten Sachen
                                nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner              befunden haben, oder mit diesem Gebäude
                                Ladung;                                                   baulich verbundenen Gebäuden, nur durch
                                                                                          Sturm entstanden sein kann.
                            hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
                                selungsdüsen wegen eines Brandes, durch          b)         Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in
                                Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-                  Form von Eiskörnern.
                                raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
                                oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-      c)         Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
                                anlage;                                                     cherte Sachen, die zerstört oder beschädigt wer-
                                                                                            den oder abhandenkommen
                            ii) Sturm, Hagel;
                                                                                      aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
                            jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder                oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
                                sonstigen mobilen Behältnissen.                           Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be-
                                                                                          finden;
                       b)     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                              Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen,              bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäude-
                              die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen            teile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                              Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa-                versicherte Sachen oder auf Gebäude, in de-
                              chen. (Gilt nicht für Rohbauversicherung.)                  nen sich versicherte Sachen befinden, wirft;

                                                                                      cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an
                   § 4 Naturgefahren                                                      versicherten Sachen,

                       1. Versicherte Gefahren und Schäden                            dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
                                                                                          oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versi-
                       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte              cherten Gebäude oder Gebäuden, in denen
                       Sachen, die durch                                                  sich versicherte Sachen befinden, baulich ver-
                                                                                          bunden sind;
                       a)     Sturm, Hagel;
                                                                                      ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäude-
                       b)     Weitere Elementargefahren (sofern Baustein                  teile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                              Elementar vereinbart)                                       Gebäude wirft, die mit dem versicherten Ge-
                                                                                          bäude oder Gebäuden, in denen sich versicher-
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                            aa)   Überschwemmung,                                         te Sachen befinden, baulich verbunden sind.

                            bb)   Rückstau,                                      3. Weitere Elementargefahren (sofern Baustein
                                                                                    Elementar vereinbart)


                                                                                                                                           4

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                   a)     Überschwemmung                                          a)     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
                                                                                         kende Ursachen Schäden durch
                          Überschwemmung ist die Überflutung des Grund
                          und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit                  aa) Sturmflut;
                          erheblichen Mengen von Oberflächenwasser
                          durch                                                        bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
                                                                                           Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                          aa)   Ausuferung von oberirdischen (stehenden                    schlossene Fenster, Außentüren oder andere
                                oder fließenden) Gewässern;                                Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen
                                                                                           durch eine der versicherten Naturgefahren
                          bb)   Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen);                (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Ge-
                                                                                           bäudeschaden darstellen;
                          cc)   Austritt von Grundwasser an die Erdober-
                                fläche infolge von aa) oder bb).                       cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberflä-
                                                                                           che gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc);
                   b)     Rückstau
                                                                                       dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
                          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausufe-                    Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
                          rung von oberirdischen (stehenden oder fließen-                  zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies
                          den) Gewässern oder durch Witterungsnieder-                      gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein ver-
                          schläge bestimmungswidrig aus den gebäudeei-                     sichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
                          genen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
                          Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                      ee) Trockenheit oder Austrocknung.

                   c)     Erdbeben                                                b)     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                                         Schäden an
                          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung
                          des Erdbodens, die durch geophysikalische Vor-               aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
                          gänge im Erdinneren ausgelöst wird.                              bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
                                                                                           den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen
                          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche-                    (gilt nicht für Rohbauversicherung);
                          rungsnehmer nachweist, dass
                                                                                       bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
                        aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
                            dens in der Umgebung des Versicherungsortes           5. Selbstbehalt
                            Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zu-
                            stand oder an ebenso widerstandsfähigen an-           Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag
                            deren Sachen angerichtet hat, oder                    für den Baustein Elementar vereinbarte Selbstbehalt
                                                                                  abgezogen.
                        bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustan-
                            des der versicherten Sachen nur durch ein
                            Erdbeben entstanden sein kann.                    § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versi-
                                                                                  cherungsort
                   d)     Erdsenkung
                                                                                  1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
                          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung
                          des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.           Versichert sind die in dem Versicherungsschein be-
                                                                                  zeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen
                   e)     Erdrutsch                                               und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an
                                                                                  das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im
                          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder        Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
                          Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.                 grundstück.

                   f)     Schneedruck                                             Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert,
                                                                                  soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsum-
                          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von            fang einbezogen sind.
                          Schnee- oder Eismassen.
                                                                                  2. Definitionen
                   g)     Lawinen
                                                                                  a)     Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit
                          Lawinen sind an Berghängen niedergehende                       dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der
                          Schnee- oder Eismassen.                                        überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken be-
                                                                                         stimmt sind und gegen äußere Einflüsse schüt-
                   h)     Vulkanausbruch                                                 zen können.
                          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentla-          b)     Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
                          dung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden                   fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
                          mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem                    dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren ha-
                          Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
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                                                                                         ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Ein-
                                                                                         bauküchen, die individuell für das Gebäude
                   4. Nicht versicherte Schäden                                          raumspezifisch geplant und gefertigt sind.


                                                                                                                                         5

[Seite 6]
                       c)     Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die
                              sich im Gebäude befinden oder außen am Ge-                      Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der
                              bäude angebracht sind und der Instandhaltung                    Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem
                              bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des ver-                     Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstat-
                              sicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezube-                     ten.
                              hör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
                              Briefkastenanlagen auf dem Versicherungs-                 3.     Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum
                              grundstück.                                                     gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

                       d)     Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem
                              Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks          § 7 Versicherte Kosten
                              fest verbundenen Sachen, wie beispielsweise
                              Garagen und Carports, sofern sie im Versiche-             1. Versicherte Kosten
                              rungsschein benannt sind.
                                                                                        Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
                       e)     Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind            notwendigen und tatsächlich angefallenen
                              die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
                              steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere             a)    Aufräumungs- und Abbruchkosten
                              Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungs-
                              ort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Ein-               für das Aufräumen und den Abbruch versicherter
                              friedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den                   Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-
                              im Versicherungsschein bezeichneten Gebäu-                      transport von Schutt und sonstigen Resten dieser
                              de(n) ausschließlich zugehörig ist.                             Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
                                                                                              das Ablagern und Vernichten;
                       3. Ausschlüsse
                                                                                        b)    Bewegungs- und Schutzkosten
                       a)     Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie
                              deren zugehörige Installationen (z. B. Montage-                 die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
                              rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer-                    Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
                              und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabe-                   sicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän-
                              lung), sofern nicht der Ökobaustein vereinbart                  dert oder geschützt werden müssen.
                              wurde.
                                                                                        c)    Kosten für die Dekontamination von Erdreich
                       b)     Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich
                              eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen,           1.    Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten,
                              die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf                      die dem Versicherungsnehmer aufgrund behörd-
                              seine Kosten beschafft oder übernommen hat                      licher Anordnungen infolge eines Versicherungs-
                              und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine ander-                 falles entstehen, um
                              weitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist
                              vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.                     aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichne-
                                                                                            ten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekon-
                       c)     Elektronisch gespeicherte Daten und Programme                 taminieren oder auszutauschen,
                              sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstel-
                              lung von elektronisch gespeicherten Daten und             bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
                              Programmen sind nur versichert, soweit dies ge-               Deponie zu transportieren und dort abzulagern
                              sondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.               oder zu vernichten,

                       4. Gesondert versicherbar                                        cc) insoweit den Zustand des im Versicherungs-
                                                                                            schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
                            Abweichend von Nr. 3 b) gelten in das Gebäude                   Versicherungsfalles wiederherzustellen.
                            nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte
                            – Sachen als versichert, die ein Mieter oder Woh-           2.    Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur er-
                            nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder                   setzt, sofern die behördlichen Anordnungen
                            übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
                                                                                        aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
                                                                                            gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs-
                   § 6 Wohnungs- und Teileigentum                                           falles erlassen waren und

                       1.      Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von             bb)    eine Kontamination betreffen, die nachweislich
                              Wohnungseigentümern der Versicherer wegen                       infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist
                              des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer                     und
                              ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich
                              hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen-              cc)    innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
                              tümern wegen deren Sondereigentums sowie de-                    Versicherungsfalles ergangen sind und dem Ver-
                              ren Miteigentumsanteile nicht berufen.                          sicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
                                                                                              innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der An-
                       2.     Die übrigen Wohnungseigentümer können ver-                      ordnung gemeldet wurden.
                              langen, dass der Versicherer sie auch insoweit
B 288058 (01.14)


                              entschädigt, als er gegenüber einzelnen Mitei-            3.    Wird durch den Versicherungsfall eine bestehen-
                              gentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzli-             de Kontamination des Erdreichs erhöht, so wer-
                              che Entschädigung zur Wiederherstellung des                     den nur die Aufwendungen ersetzt, die den für
                              gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.                    eine Beseitigung der bestehenden Kontamination


                                                                                                                                             6

[Seite 7]
                              erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne            dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
                              Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag oh-
                              ne den Versicherungsfall aufgewendet worden              c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
                              wäre.                                                       vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behörd-
                                                                                          licher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
                              Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-               anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten
                              den nötigenfalls durch Sachverständige festge-              nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
                              stellt.                                                     Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden
                                                                                          wären.
                       4.     Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
                              Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflich-           d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
                              tungen des Versicherungsnehmers einschließlich              entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
                              der so genannten Einliefererhaftung werden nicht            behördliche    Wiederherstellungsbeschränkungen
                              ersetzt.                                                    verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.

                                                                                       e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
                       5.     Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräu-                 die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes
                              mungskostengemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a)                   zum Neubauwert ersetzt.
                              VGB 2014. Die Entschädigung für versicherte
                              Kosten gemäß a) bis c) ist auf 100.000 EUR je            3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Ein-
                              Versicherungsfall begrenzt.                                 tritt des Versicherungsfalles

                       d)     Hotelkosten                                              a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwen-
                                                                                          dungen für Preissteigerungen versicherter und vom
                       1.     Es sind bis maximal 80 EUR pro Tag, längstens               Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt
                              für 100 Tage, auch Kosten für Hotel oder sonsti-            des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung
                              ge ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn               oder Wiederbeschaffung.
                              die eigengenutzte Wohnung/das Einfamilienhaus
                              durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/ Hagel un-            b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstel-
                              bewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Tei-               lung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich
                              len der Wohnung/des Einfamilienhauses unzu-                 veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um-
                              mutbar ist.                                                 fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
                                                                                          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ent-
                              Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.)             standen wären.
                              werden nicht erstattet.
                                                                                       c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereig-
                       2.     Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht             nissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Be-
                              aus einer bestehenden Hausratversicherung Er-               triebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind
                              satz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).            nicht versichert.

                                                                                       Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
                   § 8 Mehrkosten                                                      gen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                                                                       der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa-
                       1. Versicherte Mehrkosten                                       chen verzögern, werden die dadurch entstandenen
                                                                                       Preissteigerungen jedoch ersetzt.
                       Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbar-
                       ten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tat-           d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
                       sächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige                  die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum
                       Mehrkosten durch                                                   Neubauwert ersetzt.

                       a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
                                                                                   § 9 Mietausfall, Mietwert
                       b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungs-
                          falles.                                                      1. Mietausfall, Mietwert

                       2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-                  Der Versicherer ersetzt
                          lungsbeschränkungen
                                                                                       a) den     Mietausfall   einschließlich   fortlaufender
                       a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-                Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
                          beschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch                   infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zah-
                          entstehen, dass die versicherte und vom Schaden                 lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha-
                          betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher                ben;
                          Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie-
                          derhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.             b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein-
                                                                                          schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des
                       b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des                 Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst
                          Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch            bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles
                          entstehenden Mehrkosten nicht versichert.                       unbenutzbar geworden sind, falls dem Versiche-
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                                                                                          rungsnehmer die Beschränkung auf einen benutz-
                            War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die          bar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet
                            Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche-                werden kann;
                            rungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die


                                                                                                                                            7

[Seite 8]
                       c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungs-         stand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche
                          beschränkungen verursachten zusätzlichen Miet-           Neubauwert einschließlich Architektengebühren
                          ausfall bzw. Mietwert.                                   sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

                       d) Die Ausführungen gemäß Nr. 1) gelten nicht für Fe-       Bestandteil des Neubauwertes sind insoweit auch
                          rienhäuser.                                              Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
                                                                                   Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und
                       2. Haftzeit                                                 Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht
                                                                                   möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand
                       a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit-        möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
                            punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutz-         vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                            bar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit
                            dem Eintritt des Versicherungsfalles.                  Nicht Bestandteil des Neubauwertes sind Mehrkos-
                                                                                   ten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
                       b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-        kungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf-
                            setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche        grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
                            Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.            selben Art und Güte wiederhergestellt werden dür-
                                                                                   fen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Tech-
                       3. Gewerblich genutzte Räume                                nologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti-
                                                                                   gen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkos-
                       Der Mietausfall von gewerblich genutzten Räumen             ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
                       wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh-          versicherten Mehrkosten.
                       nung bzw. die Gewerberäume wieder benutzbar ist,            Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
                       höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des        Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederher-
                       Versicherungsfalles.                                        stellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neu-
                                                                                   bauwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkos-
                       4. Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden – aus-             ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
                          schließlich für Gebäude mit reiner Wohnnut-              versicherten Mehrkosten.
                          zung
                                                                                   Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an
                       1. Versicherungsschutz für Mietausfall des Versiche-        die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 2 b).
                          rungsnehmers,
                                                                                   Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der
                         wenn aufgrund eines über diesen Vertrag versicher-        Prämienberechnung zugrundeliegender Umstand
                                                                                   (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder
                         ten Schadenfalls, auf einem unmittelbar an das
                         Versicherungsgrundstück angrenzenden Nachbar-             sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Ver-
                         grundstück, die Räumung des versicherten Gebäu-           sicherungsperiode werterhöhend verändert, besteht
                                                                                   bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperio-
                         des durch eine zuständige Behörde angeordnet
                         wird.                                                     de auch insoweit Versicherungsschutz.

                                                                                 b) Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile, die
                       2. Der unter Nr. 1 beschriebene Mietausfall wird bis zu
                          dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder          nicht Gebäude sind
                          benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit
                                                                                   Versichert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sa-
                          Eintritt des Versicherungsfalls.
                                                                                   chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-
                         Der Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie der        stand (Neuwert);
                         Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenut-
                         zung nicht schuldhaft verzögert.                          Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Auf-
                                                                                   wendungen, die dadurch entstehen, dass die Wie-
                                                                                   derherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen
                       3. Der Mietausfall wird nur ersetzt, soweit keine oder
                          keine ausreichende Entschädigung über einen an-          in derselben Art und Güte infolge Technologiefort-
                          deren Versicherungsvertrag erlangt werden kann           schritts entweder nicht möglich ist oder nur mit un-
                                                                                   wirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Er-
                          (Subsidiärdeckung)
                                                                                   satzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen
                                                                                   möglichst nahe kommen.
                   § 10 Umfang und Anpassung des Versicherungsschut-
                                                                                   Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten
                        zes
                                                                                   durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
                                                                                   gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund
                       1. Versicherungsumfang                                      öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben
                                                                                   Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft
                       Versicherungsschutz besteht für Gebäude zum Neu-            werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten
                       bauwert und für Gebäudezubehör und Grundstücks-             als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu be-
                       bestandteile, die nicht Gebäude sind, zum Neuwert. Im       rücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehr-
                       Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung           kosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-
                       finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwer-        schränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen
                       tet ist (siehe c).                                          zu den versicherten Kosten.
                       a) Neubauwert                                               Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
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                                                                                   Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederher-
                         Versichert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um        stellung oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls
                         die im Versicherungsvertrag beschriebenen Ge-             nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungs-
                         bäude in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zu-         schutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den


                                                                                                                                        8

[Seite 9]
                        Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                                                                                    c)     Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung
                   c)     Gemeiner Wert                                                    der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem
                                                                                           ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpas-
                          Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder                      sungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in
                          sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der                   Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist
                          erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksantei-                  genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird
                          le versichert (gemeiner Wert). Das gleiche gilt für              die Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird
                          Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile,                      bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Ent-
                          die nicht Gebäude sind. Eine dauernde Entwer-                    schädigung (einschließlich Kosten und Mietaus-
                          tung liegt insbesondere vor, wenn die versicher-                 fall) nur anteilig gezahlt. Über den jeweils gelten-
                          ten Sachen für ihren Zweck nicht mehr zu ver-                    den Anteil wird der Versicherungsnehmer infor-
                          wenden sind.                                                     miert.

                   2.     Ermittlung und Anpassung der Prämie                       3. Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkma-
                                                                                       les
                   a)     Ermittlung der Prämie
                                                                                    a)     Ändert sich nachträglich ein der Prämienberech-
                          Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Flä-                   nung zugrunde liegender Umstand und würde
                          che, Gebäudetyp, Bauausführung und -                             sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann
                          ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte                   der Versicherer die höhere Prämie ab Anzeige
                          Merkmale, die für die Prämienberechnung erheb-                   der Änderung verlangen.
                          lich sind sowie der Anpassungsfaktor (Nr. 2 b). Die       b)     Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie
                          Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und                     vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versiche-
                          Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je qm                    rer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt her-
                          Wohn- und Nutzfläche. Die jeweils zu zahlende                    abzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt
                          Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation                 hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrele-
                          der vereinbarten Grundprämie mit dem Anpas-                      vante Umstände ihre Bedeutung verloren haben
                          sungsfaktor.                                                     oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur
                                                                                           irrtümlich angenommen wurde.
                   b)     Anpassung der Prämie

                   aa) Die Prämie verändert sich entsprechend der An-           § 11 Entschädigungsberechnung
                       passung des Versicherungsschutzes (siehe Nr.
                       a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des                  1. Im Versicherungsfall sind Grundlage der Ent-
                       Anpassungsfaktors.                                              schädigungsberechnung

                   bb) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert                  a)     bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-
                       sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für                   derherstellungskosten für das im Versicherungs-
                       die in diesem Jahr beginnende Versicherungspe-                      vertrag beschriebene Gebäude (einschließlich
                       riode entsprechend dem Prozentsatz, um den                          der Architektengebühren sowie sonstiger Kon-
                       sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres                    struktions- und Planungskosten) unmittelbar vor
                       veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude                       Eintritt des Versicherungsfalles;
                       und der für das zweite Quartal des Vorjahres
                       veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewer-             b)     bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
                       be verändert haben. Beide Indizes gibt das Sta-                     schädigten Sachen die notwendigen Reparatur-
                       tistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpas-                      kosten für das im Versicherungsvertrag beschrie-
                       sung wird die Änderung des Baupreisindexes zu                       bene Gebäude unmittelbar vor Eintritt des Versi-
                       80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20                       cherungsfalles zuzüglich einer durch die Repara-
                       Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung                       tur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchs-
                       wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma                        tens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungs-
                       gerundet.                                                           kosten;
                          Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach           c)     bei zerstörten oder abhanden gekommenen
                          dem Komma errechnet und gerundet.                                sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis
                                                                                           von Sachen im neuwertigen Zustand;
                          Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
                          Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird           d)     Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die
                          aufgerundet, sonst abgerundet.                                   noch vorhandene und technisch brauchbare
                                                                                           Sachsubstanz der versicherten und vom Scha-
                   cc.) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den                       den betroffenen Sache für die Wiederherstellung
                        sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch                      nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
                        sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die                     der Entschädigungsberechnung gemäß a) bis c)
                        aufgrund von einem oder mehreren Widersprü-                        berücksichtigt, soweit
                        chen des Versicherungsnehmers (siehe c) unter-
                        blieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise                 aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen
                        Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist                      handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
                        nicht möglich.                                                       erteilt wurden oder
B 288058 (01.14)


                          Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt,                bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
                          als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche                  die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
                          erfolgt wären.                                                     Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter-


                                                                                                                                             9

[Seite 10]
                            sagt war.                                          5. Mietausfall, Mietwert

                            Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-        Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
                            lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,        bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
                            dass die versicherte und vom Schaden be-
                            troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher     6. Mehrwertsteuer
                            Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
                            wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden      a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
                            darf, werden im Rahmen der Entschädigungs-            Versicherungsnehmer      vorsteuerabzugsberechtigt
                            berechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei             ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
                            denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-          mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat;
                            fortschritt beim Versicherungsumfang zu be-
                            rücksichtigen sind. Versicherungsschutz für        b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter
                            diese Mehrkosten besteht gemäß den Verein-            Kosten (siehe Abschnitt A § 7 VGB 2014) und ver-
                            barungen zu den versicherten Mehrkosten.              sicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ab-
                                                                                  schnitt A § 9 VGB 2014) gilt a) entsprechend.
                   e)     Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
                          der Entschädigungsberechnung gemäß a) bis d)         7. Entschädigung bei Widerspruch gegen Prämi-
                          angerechnet.                                            enanpassung
                   2. Entschädigungsberechnung           bei    gemeinem       Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhö-
                      Wert                                                     hung der Prämie (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 2c VGB
                                                                               2014), die vor Eintritt des Versicherungsfalles hätte
                        Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder           wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem
                        sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte      Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete
                        Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren        Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der
                        Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemei-        Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede
                        ner Wert) entschädigt.                                 seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen ge-
                                                                               habt hätte.
                   3. Abweichende Bauausgestaltung
                                                                               8. Neuwertanteil
                   a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im
                      Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in            In der Neuwertversicherung erwirbt der Versiche-
                      der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig be-        rungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der
                      schaffen Überversicherung), so ist der Versicherer       Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
                      nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetre-   (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb
                      tenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu             von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles
                      ersetzen.                                                sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden
                                                                               wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und
                   b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die      Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher-
                      im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude            zustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der
                      und unter Berücksichtigung späterer Anzeigen über        bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirt-
                      nachträgliche Änderungen der Bauausgestaltung            schaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die
                      (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 3 VGB 2014), die kon-        Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre-
                      krete Bauausgestaltung höherwertig sein (Unterver-       publik Deutschland wiederhergestellt werden.
                      sicherung), werden die ortsüblichen Wiederherstel-
                      lungskosten (Nr. 1 a) oder die notwendigen Repara-       Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschä-
                      turkosten (Nr. 1 b) nur im Verhältnis der Wiederher-     digung nach Nr. 1 unter Berücksichtigung eines Abzu-
                      stellungskosten der beschriebenen Bauausgestal-          ges entsprechend dem insbesondere durch das Alter
                      tung zur konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Ge-         und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
                      bäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder
                      sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Prämi-      Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des
                      enberechnung erheblich sind) ersetzt. Unberührt          vom Versicherer entschädigten Neuwertanteiles an
                      bleiben die Vorschriften über die Verletzung der         verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschul-
                      vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B §     dens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer
                      1 VGB 2014) und der Gefahrerhöhung (siehe Ab-            angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
                      schnitt A § 15 VGB 2014 sowie Abschnitt B § 9            schafft worden ist.
                      VGB 2014).
                                                                               9. Kosten auf Weisung des Versicherers
                        Die Entschädigungsberechnung erfolgt unter der
                        Voraussetzung, dass die Meldung über die Ände-
                                                                               Schadenabwendungs- und Schadenminderungskos-
                        rung der Bauausstattung nach Abschluss der Bau-        ten, die auf Weisung des Versicherers entstanden
                        arbeiten, spätestens jedoch zur nächsten Hauptfäl-
                                                                               sind, werden unbegrenzt ersetzt.
                        ligkeit des Vertrages erfolgt.
                                                                               10.Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
                   4. Kosten
                                                                               Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
                   Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi-           Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versiche-
B 288058 (01.14)


                   cherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefalle-      rung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis
                   ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils verein-
                                                                               zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung
                   barten Entschädigungsgrenzen.                               fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des
                                                                               fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.


                                                                                                                                  10

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                                                                                        rer nachgewiesen hat.
                       Kann mit dem Vorversicherer nicht geklärt werden,
                       welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,             c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweili-
                       wird im Rahmen des vereinbarten Versicherungs-                    gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
                       schutzes in Vorleistung getreten, sofern und soweit die           (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
                       Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten            höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
                       Vorversicherung erbracht worden wäre. Vorausset-
                       zung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer soweit          d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
                       wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unter-              gung fällig.
                       stützt und dessen Ansprüche gegen den Vorversiche-
                       rung abtritt.                                                  4. Hemmung

                       Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abge-             Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a)
                       tretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden             und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
                       tatsächlich nicht in den Geltungsbereich dieses Ver-           in dem infolge Verschuldens des Versicherungsneh-
                       trages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder       mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-
                       nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann          zahlt werden kann.
                       die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangt werden.
                                                                                      5. Aufschiebung der Zahlung
                       Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
                       Schaden zuständig ist, wird auch eine sich gegenüber           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solan-
                       der Vorversicherung ergebende Mehrleistung erbracht,           ge
                       sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeit-
                       punkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-
                       noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen              cherungsnehmers bestehen;
                       Schaden gab.
                                                                                      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
                                                                                         gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
                   § 12 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal-
                                                                                         les noch läuft;
                       1. Fälligkeit der Entschädigung
                                                                                      c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den ge-
                       a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun-           setzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
                          gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe                   Realgläubigern nicht erfolgte.
                          des Anspruchs abgeschlossen sind.

                         Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach            § 13 Sachverständigenverfahren
                         Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
                         zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache                1. Feststellung der Schadenhöhe
                         mindestens zu zahlen ist.
                                                                                      Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver-
                       b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil             sicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Scha-
                          der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi-           dens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
                          cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den                wird.
                          Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-
                          lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.             Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi-
                                                                                      cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
                       2. Rückzahlung des Neuwertanteils                              vereinbaren.

                       Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der                2. Weitere Feststellungen
                       vom Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädi-
                       gung einschließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter           Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
                       Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Ver-         rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
                       schuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb             ausgedehnt werden.
                       einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie-
                       derbeschafft worden ist.                                       3. Verfahren vor Feststellung

                       3. Verzinsung                                                  Für das Sachverständigenverfahren gilt:

                       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem ande-          a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen
                       ren Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht be-                zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
                       steht:                                                            gen benannt hat, kann die andere unter Angabe
                                                                                         des von ihr genannten Sachverständigen in Text-
                       a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb             form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
                          eines Monats nach Meldung des Schadens geleis-                 benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
                          tet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.             innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
                                                                                         forderung benannt, so kann ihn die auffordernde
                       b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil                Partei durch das für den Schadenort zuständige
B 288058 (01.14)


                          der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-              Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
                          sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-                durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
                          stellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-             auf diese Folge hinzuweisen.
                          fung versicherter Sachen gegenüber dem Versiche-


                                                                                                                                          11

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                   b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine           7. Obliegenheiten
                      Person benennen, die Mitbewerber des Versiche-
                      rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-            Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
                      schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die         liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
                      bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt
                      ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
                      steht.                                                § 14 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
                                                                                 des Versicherungsnehmers vor dem Versiche-
                   c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor             rungsfall, Sicherheitsvorschriften
                      Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
                      ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt          1. Sicherheitsvorschriften
                      entsprechend für die Benennung eines Obmannes
                      durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach-        Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
                      verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag         hat der Versicherungsnehmer
                      einer Partei durch das für den Schadenort zustän-
                      dige Amtsgericht ernannt.                                 a)     die versicherten Sachen, insbesondere wasser-
                                                                                       führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
                   4. Feststellung                                                     außen angebrachte Sachen stets in ordnungs-
                                                                                       gemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
                   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-                 Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
                   halten:
                                                                                b)     nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu
                   a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer-                    jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren
                      störten und beschädigten versicherten Sachen so-                 und dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
                      wie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage                 richtungen abzusperren, zu entleeren und ent-
                      kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des                   leert zu halten;
                      Versicherungsfalles;                                      c)     in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Ge-
                                                                                       bäudeteile zu beheizen und dies genügend häu-
                   b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs-                  fig zu kontrollieren oder dort alle wasserführen-
                      kosten;                                                          den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
                                                                                       entleeren und entleert zu halten;
                   c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa-
                      chen;                                                     d)     zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.
                                                                                       Rückstauschäden
                   d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
                      Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Miet-             aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausi-
                      wert;                                                              cherungen funktionsbereit zu halten und

                   e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden be-                bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund-
                      troffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des                    stück freizuhalten.
                      Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungs-
                      verzicht gegeben ist.                                     2. Folgen der Obliegenheitsverletzung

                   5. Verfahren nach Feststellung                               Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1
                                                                                genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter
                   Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen         den in Abschnitt B § 9 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2014
                   beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-       beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
                   gen der Sachverständigen voneinander ab, so über-            rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                   gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
                   Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punk-
                   te innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver-   § 15 Besondere gefahrerhöhende Umstände
                   ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
                   Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.                   1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

                   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des             Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
                   Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,          schnitt B § 10 VGB 2014 kann insbesondere dann vor-
                   wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von          liegen, wenn
                   der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-
                   grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet          a)     sich ein Umstand ändert, nach dem der Versiche-
                   der Versicherer die Entschädigung.                                  rer vor Vertragsschluss gefragt hat;
                                                                                b)     ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines
                   Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese              Gebäudes nicht genutzt wird;
                   durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn        c)     an einem Gebäude Baumaßnahmen durchge-
                   die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen                 führt werden, in deren Verlauf das Dach ganz
                   können oder wollen oder sie verzögern.                              oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäu-
                                                                                       de überwiegend unbenutzbar machen;
                   6. Kosten                                                    d)     in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebe-
                                                                                       trieb aufgenommen oder verändert wird;
B 288058 (01.14)


                   Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede        e)     das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denk-
                   Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten                malschutz gestellt wird.
                   des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                                2. Folgen einer Gefahrerhöhung


                                                                                                                                     12

[Seite 13]
                                                                                  Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des
                       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt         Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-
                       B § 10 Nr. 3 bis Nr. 5 VGB 2014.                           nehmen.

                                                                                  Abweichend von b) bleibt der Versicherer zur Leistung
                   § 16 Grobe Fahrlässigkeit – Verzicht auf Einrede               verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
                                                                                  weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
                       Grobe Fahrlässigkeit                                       cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
                                                                                  fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
                       a) In Erweiterung von Abschnitt B § 17 Nr. 1 b) VGB        ist.
                          2014 wird auf den Einwand der groben Fahrlässig-
                          keit und auf eine Leistungskürzung bei Schäden bis      3. Zu Abschnitt B § 9 Nr. 2 VGB 2014 Obliegenheiten
                          10.000 EUR verzichtet.                                     des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall:

                       b) Punkt a) gilt jedoch nicht bei Verletzungen von Si-     In Abänderung wird folgendes vereinbart:
                          cherheitsvorschriften und anderen Obliegenheits-
                          verletzungen. Hier gelten insbesondere die Best-        Wird eine der in Abschnitt B § 9 Nr. 2 VGB 2014 Nr. 1
                          immungen der §§ 14 und 15 VGB 2014.                     genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, nur,
                       c) Punkt a) gilt ebenfalls nicht bei der Mitversicherung   wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
                          weiterer Elementarschäden. Hier gilt Abschnitt A §      besondere Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
                          4 Ziff. 4 VGB 2014.                                     ge hingewiesen hat.

                       1. Zu Abschnitt A § 14 VGB 2014 Obliegenheiten des         Hatte eine Verletzung weder auf die Feststellung des
                          Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall          Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Ent-
                          (Sicherheitsvorschriften):                              schädigung bzw. deren Umfang Einfluss, so bleibt der
                                                                                  Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verlet-
                       Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicher-            zung nicht geeignet war, die Interessen des Versiche-
                       heits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und       rers ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn den Versi-
                       Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück          cherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
                       gelten, soweit die durch zwingende technische Gründe
                       veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebo-       4. Zu Abschnitt B § 17 Nr. 1 VGB 2014 - Keine Leis-
                       tene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Ver-           tungspflicht aus besonderen Gründen:
                       tragsverletzung im Sinne des Abschnitt A § 14 VGB
                       2014, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig         Abweichend von Abschnitt B § 17 Nr. 1 VGB 2014
                       eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Ver-        wird folgendes vereinbart:
                       stoß gegen Abschnitt A § 15 VGB 2014.
                                                                                  Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
                       Abweichungen, die eine Dauer von vier Monaten              wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
                       überschreiten, gelten jedoch nicht mehr als vorüber-       vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versicherungsneh-
                       gehend.                                                    mer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so
                                                                                  ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
                       Abschnitte A §§ 14 und 15 VGB 2014 haben vielmehr          der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                       wieder uneingeschränkt Gültigkeit.                         nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

                       2. Zu Abschnitt A § 14 Nr. 2 VGB 2014 Obliegenheiten       Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR
                          des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs-         wird sich der Versicherer hierauf nicht berufen. Erst
                          fall (Sicherheitsvorschriften):                         nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versi-
                                                                                  cherer für den darüber hinausgehenden Teil des
                       In Abänderung wird folgendes vereinbart:                   Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-
                                                                                  nehmen.
                       Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt,
                                                                                  Ausgenommen von dieser Regelung bleiben jedoch
                       a) hat der Versicherer das Recht, den Vertrag inner-       Bestimmungen der VGB 2014 oder den Versiche-
                          halb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung        rungsvertrag zu Grunde liegende Klauseln, die eine
                          der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Der     prozentuale oder summarische Begrenzung der Ent-
                          Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn die Si-      schädigung vorsehen.
                          cherheitsvorschriftenverletzung weder auf Vorsatz
                          noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist der Versi-   Die Sicherheitsvorschriften des § 14 VGB 2014 blei-
                          cherer leistungsfrei.                                   ben hiervon unberührt.
                       b) Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch
                          nur, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-         5. Zu § 82 VVG - Rettungspflicht -
                          heit vorsätzlich verletzt hat.
                                                                                  In Abänderung wird folgendes vereinbart:
                       Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
                       genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung     Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi-
                       in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-        cherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
                       rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;          und Minderung des Schadens zu sorgen.
B 288058 (01.14)


                       die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                       Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.              Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versi-
                                                                                  cherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
                       Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der          Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies ge-


                                                                                                                                      13

[Seite 14]
                   statten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-              Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
                   trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-            so kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
                   gen, so hat der Versicherungsnehmer nach pflichtge-             gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
                   mäßem Ermessen zu handeln.                                      Schaden vorsätzlich verursacht

                   Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen
                   1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-   § 17 Veräußerung der versicherten Sachen
                   tet, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung
                   vorsätzlich begangen hat.                                       1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang

                    Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der            a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
                   Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der                nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
                   Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                     tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
                   mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-                  Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwer-
                   weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-              ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
                   sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Bis zu einer                dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
                   Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR wird sich der                  Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
                   Versicherer hierauf nicht berufen.                                 ein.
                   Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der               b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
                   Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des                Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Er-
                   Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-                 werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
                   nehmen.                                                            Gesamtschuldner.
                   Abweichend von Absatz 3 bleibt der Versicherer zur              c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
                   Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-            erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
                   genheit weder für die Feststellung des Versicherungs-              Kenntnis erlangt.
                   falles noch für die Feststellung oder den Umfang der
                   Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1        2. Kündigungsrechte
                   gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
                   genheit arglistig verletzt hat.                                 a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
                                                                                      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
                   Die Sicherheitsvorschriften des § 14 VGB 2014 blei-                von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungs-
                   ben hiervon unberührt.                                             recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
                                                                                      ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
                   6. Zu § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen –                   rung ausgeübt wird.
                   In Abänderung wird folgendes vereinbart:                        b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
                                                                                      hältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
                   Steht dem Versicherungsnehmer Ersatzanspruch ge-                   Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
                   gen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
                   Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden               halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
                   ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des                  Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi-
                   Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.                       cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
                                                                                      Kenntnis, ausgeübt wird.
                   Der Versicherungsnehmer hat seine Fristvorschriften
                   zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den                 c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
                   Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.                       Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
                   Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit             3. Anzeigepflichten
                   vorsätzlich, so wird der Versicherer von seiner Pflicht
                   zur Leistung insoweit frei, als er infolge der Obliegen-        a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
                   heitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlan-               ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-
                   gen kann.
                                                                                      zuzeigen.
                   Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
                                                                                   b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
                   genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
                                                                                      nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
                   in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
                   rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
                                                                                      punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
                   die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben                 müssen, und der Versicherer nachweist, dass er
                   Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                      den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
                                                                                      dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                   Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR
                   wird sich der Versicherer hierauf nicht berufen. Die Si-        c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
                   cherheitsvorschriften des § 14 VGB 2014 bleiben hier-
                                                                                      verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
                   von unberührt.                                                     Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hät-
                                                                                      ten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Ein-
                   Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der
                                                                                      trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
B 288058 (01.14)


                   Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des                digung des Versicherers abgelaufen war und er
                   Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-                 nicht gekündigt hat.
                   nehmen. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
                   cherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei


                                                                                                                                         14

[Seite 15]
                   Abschnitt B                                                      tig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
                                                                                    verpflichtet.

                   § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder               c) Kündigung
                       seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
                       1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige-                 pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
                       pflicht von Gefahrumständen                                  kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
                                                                                    einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
                       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner            der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der
                       Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten         nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an-
                       Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-             deren Bedingungen abgeschlossen.
                       cherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
                       schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-     d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
                       ten Inhalt zu schließen.
                                                                                    Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
                       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzei-         (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind
                       ge verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber     jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
                       vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform              nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un-
                       Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.                         richtige Anzeige kannte.

                       2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht          e) Anfechtung

                       a) Vertragsänderung                                          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
                                                                                    arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
                         Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
                         nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer     3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versiche-
                         bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände           rers
                         den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
                         schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf         Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rück-
                         Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-         tritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der
                         bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer           Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
                         unverschuldeten Pflichtverletzung werden die ande-       machen und dabei die Umstände angeben, auf die er
                         ren Bedingungen ab der laufenden Versicherungs-          seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nach-
                         periode Vertragsbestandteil.                             träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
                                                                                  nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
                         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä-         frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
                         mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-        rer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
                         sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-       stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel-
                         zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-          tend gemachte Recht begründen.
                         nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
                         Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-         4. Rechtsfolgenhinweis
                         haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der
                         Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi-          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rück-
                         cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hin-           tritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem
                         zuweisen.                                                Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
                                                                                  durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
                       b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                         der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-          5. Vertreter des Versicherungsnehmers
                         pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
                         zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh-         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
                         mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch        rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
                         grob fahrlässig verletzt.                                dung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die
                                                                                  Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
                         Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-          Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                         mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus-       Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
                         geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer                Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                         nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei          verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver-
                         Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-         treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                         chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen              grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                         hätte.
                                                                                  6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
                         rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver-    Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
                         pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer          (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung
                         weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht       (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                         sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den        Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
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                         Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-     die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
                         les noch für die Feststellung oder den Umfang der        beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
                         Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat    nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz-
                         der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis-       lich oder arglistig verletzt hat.


                                                                                                                                       15

[Seite 16]
                   § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und                  halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus
                       Ende des Vertrages                                           gezahlt.

                       1. Beginn des Versicherungsschutzes                          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
                                                                                    auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
                       Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der            ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
                       Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder          als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
                       Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im           der Vertragsdauer.
                       Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

                       2. Dauer                                                 § 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-
                                                                                    späteter Zahlung oder Nichtzahlung
                       Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange-
                       gebenen Zeitraum abgeschlossen.                              1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie

                       3. Stillschweigende Verlängerung                             Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von
                                                                                    dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
                       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr            nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
                       verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn        rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
                       nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Mona-       zahlen.
                       te vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode eine
                       Kündigung zugegangen ist.                                    Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
                                                                                    ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
                       4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                      Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                                                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
                       Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr         nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be-
                       als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes da-        ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
                       rauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von       lung bewirkt ist.
                       drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt
                       werden.                                                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
                                                                                    cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
                       Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei           ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Mo-
                       Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungs-          nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                       periode zugehen.
                                                                                    2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs-
                                                                                       verzug
                       5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                                                    Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem
                       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr           nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt,
                       endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be-          so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
                       darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                            lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
                       6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
                       durch Realgläubiger                                          rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                                    3. Leistungsfreiheit des Versicherers
                       Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel-
                       det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnis-         Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma-
                       ses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf            lige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden
                       die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag ,Überspannung          Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für ei-
                       durch Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder        nen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche-
                       Anprall eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der           rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
                       Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor               Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                       Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,           Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
                       dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes-          sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
                       tens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem              lung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
                       Grundpfandrecht belastet war oder dass der Real-
                       gläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt           Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
                       nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im            Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver-
                       Versicherungsfall.                                           treten hat.
                       7. Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                § 5 Folgeprämie
                       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                       Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeit-             1. Fälligkeit
                       punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risi-
                       kos Kenntnis erlangt.                                        a) Eine Folgeprämie wird zu dem jeweils vereinbarten
                                                                                       Zeitpunkt fällig.
                   § 3 Prämien, Versicherungsperiode
B 288058 (01.14)


                                                                                    b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb
                                                                                       des im Versicherungsschein oder in der Prämien-
                       Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder                rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
                       durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,


                                                                                                                                           16

[Seite 17]
                       2. Schadenersatz bei Verzug                                   rungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel
                                                                                     versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schaden-
                       Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer             zahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der
                       Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,        Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Ver-
                       Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-            sicherungsfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt
                       dens zu verlangen.                                            durch die Anzahl dieser Versicherungsfälle. Verände-
                                                                                     rungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts
                       3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach                 der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesse-
                       Mahnung                                                       rungen herrühren, werden bei unseren Feststellungen
                                                                                     nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen
                       a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei           sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
                          nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf          Ergeben die Ermittlungen einen Vomhundertsatz unter
                          dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern           5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhun-
                          und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo-             dertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu be-
                          chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestim-            rücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen einen höhe-
                          men (Mahnung).                                             ren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch
                                                                                     2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare
                         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer           Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung sind wir be-
                         je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie,            rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
                         Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und au-            Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhun-
                         ßerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit             dertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den
                         und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge-           zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag
                         rechten Zahlung hinweist.                                   nicht übersteigen.

                       b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten             Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der
                          Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der        Versicherer die Änderung spätestens einen Monat vor
                          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-             dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und den
                          rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der            Versicherungsnehmer über sein Kündigungsrecht be-
                          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche-         lehrt. Der Versicherungsnehmer kann im Fall der Bei-
                          rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.               tragserhöhung ohne gleichzeitige Verbesserung des
                                                                                     Versicherungsschutzes den Vertrag innerhalb eines
                       c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah-           Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                          nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne              zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhö-
                          Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-       hung wirksam werden würde.
                          kung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
                          mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-           Erfolgt die Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Ver-
                          zug ist.                                                   besserung des Versicherungsschutzes, ist der Versi-
                                                                                     cherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb ei-
                         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-              nes Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
                         lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-         rers zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Bei-
                         ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh-             tragserhöhung wirksam werden würde.
                         mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
                         ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der            Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
                         Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

                       4. Zahlung der Prämie nach Kündigung                      § 7 Lastschriftverfahren

                         Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-            1. Pflichten des Versicherungsnehmers
                         rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
                         Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung            Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
                         verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
                         Fristablauf die Zahlung leistet.                            Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei-
                                                                                     chende Deckung des Kontos zu sorgen.
                         Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versi-
                         cherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.                         2. Änderung des Zahlungsweges

                                                                                     Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass
                   § 6 Beitragsanpassungsklausel                                     eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Ein-
                                                                                     ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
                       Der Versicherer stellt jährlich per 01.07. Beitragsein-       der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
                       nahmen und gezahlte Schäden des Versicherungsbe-              in Textform zu kündigen.
                       standes gegenüber. Der Versicherer ist berechtigt, ei-
                       ne allgemeine Beitragsanpassung im Versicherungs-             Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
                       bestand vorzunehmen, wenn die Beitragsanpassung               sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
                       den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma-              die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien
                       thematik und Versicherungstechnik entspricht. Hierzu          selbst zu übermitteln.
                       ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um
                       welchen Vomhundertsatz sich das Produkt von Scha-             Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
                                                                                     fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Ver-
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                       denhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
                       im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert            sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
                       hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt
                       die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versiche-


                                                                                                                                             17

[Seite 18]
                   § 8 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                           denden Umständen Kenntnis erlangt.

                       1. Allgemeiner Grundsatz
                                                                                 § 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                       a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
                          dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu,          1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
                          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-             falles
                          rungsschutz bestanden hat.
                                                                                     a)      Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der
                       b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn                    Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
                          der Versicherung weg, steht dem Versicherer die                    rungsfalles zu erfüllen hat, sind:
                          Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
                          wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt             aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen
                          beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer                  sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
                          vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.               schriften;

                       2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,                  bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich verein-
                          Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-                 barten Obliegenheiten.
                          ten Interesse
                                                                                     b)      Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich
                       a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, sei-                   oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
                          ne Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu                     Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
                          widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit               Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-
                          nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der                    rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
                          Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der                  Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag frist-
                          Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-                   los kündigen.
                          recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
                          zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-                     Das Kündigungsrecht des Versicherers ist aus-
                          cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versi-                     geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
                          cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
                                                                                             lich noch grobfahrlässig verletzt hat.
                          Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
                          Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-         2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-
                          rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt             cherungsfalles
                          nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
                          aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-               a)      Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Ein-
                          nommen hat.                                                        tritt des Versicherungsfalles

                       b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt           aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
                          des Versicherers beendet, weil der Versicherungs-              rung des Schadens zu sorgen;
                          nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versi-               bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem
                          cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt                 er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –
                          hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer             ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei-
                          die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-               gen;
                          erklärung zu.

                          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt           cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
                          des Versicherers beendet, weil die einmalige oder              wendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder
                          die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden              telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
                          ist, so steht dem Versicherer eine angemessene                 dies gestatten;
                          Geschäftsgebühr zu.
                                                                                     dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
                       c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung              wendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
                          des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be-               befolgen. Erteilen mehrere an dem Versiche-
                          endet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum             rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-
                          Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.                     che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
                                                                                         nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
                       d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
                          Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse        ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
                          bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder                Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
                          wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
                          ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes             ff)     dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
                          künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.                  Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
                          Der Versicherer kann jedoch eine angemessene                       einzureichen;
                          Geschäftsgebühr verlangen.
                                                                                     gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen,
                          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-                bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sa-
                          des Interesse in der Absicht versichert, sich                  chen durch den Versicherer freigegeben worden
B 288058 (01.14)


                          dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu               sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
                          verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche-            das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie-
                          rer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit-           ren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-
                          punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-            chen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-


                                                                                                                                             18

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                             cherer aufzubewahren;                                2. Pflichten des Versicherungsnehmers

                       hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich je-        a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
                           de Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu           Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
                           erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-         des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
                           falles oder des Umfanges der Leistungspflicht             oder deren Vornahme durch einen Dritten gestat-
                           des Versicherers erforderlich ist sowie jede Un-          ten.
                           tersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
                           dens und über den Umfang der Entschädigungs-           b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
                           pflicht zu gestatten                                      dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
                                                                                     rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ge-
                       ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-          stattet hat, so muss er diese dem Versicherer un-
                             gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-          verzüglich anzeigen.
                             mutet werden kann.
                                                                                  c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
                       b)    Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des       tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein-
                             Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die        tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-
                             Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfül-       rer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
                             len – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und        Kenntnis erlangt hat.
                             rechtlichen Umständen möglich ist.
                                                                                  3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den
                       3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung              Versicherer

                       a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-         a) Kündigungsrecht
                          heit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der
                          Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-
                          Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit            tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Ver-
                          ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem        trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsneh-
                          Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-               mer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahr-
                          schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.               lässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
                          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat           oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
                          der Versicherungsnehmer zu beweisen.                         nehmer zu beweisen.

                       b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
                          letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver-         kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
                          pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach-              von einem Monat kündigen.
                          weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
                          für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-       Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den
                          rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-         Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er
                          fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-         den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
                          lich ist.                                                  Monat kündigen.
                                                                                  b) Vertragsänderung
                       c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
                          des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- o-             Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
                          der Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur         Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
                          dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn          schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
                          er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-             verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge-
                          teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie-          fahr ausschließen.
                          sen hat.
                                                                                       Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-
                                                                                       hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
                   § 10 Gefahrerhöhung                                                 Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr
                                                                                       aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
                       1. Begriff der Gefahrerhöhung                                   innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
                                                                                       des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
                       a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe              gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Ver-
                          der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers               sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin-
                          die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-               zuweisen.
                          dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfal-
                          les oder eine Vergrößerung des Schadens oder die        4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                          ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
                          rers wahrscheinlicher wird.                             Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
                                                                                  tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese
                       b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber            nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versi-
                          nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-     cherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden
                          cher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor       oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor
                          Vertragsschluss gefragt hat.                            der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 288058 (01.14)


                       c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn       5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
                          sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
                          nach den Umständen als mitversichert gelten soll.       a)     Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
                                                                                         rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-


                                                                                                                                           19

[Seite 20]
                              tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer       cherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
                              seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt    len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und
                              hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese           die Versicherungssumme anzugeben.
                              Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
                              berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu       2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                              kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
                              Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvor-        Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
                              liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-     (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der
                              cherungsnehmer zu beweisen.                           Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebe-
                                                                                    nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
                       b)     Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr.       auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfrei-
                              2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungs-     heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
                              fall, der später als einen Monat nach dem Zeit-       Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
                              punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versiche-      cherung erlangt hat.
                              rer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
                              wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige-           3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachver-
                              pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-      sicherung
                              rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig ver-
                              letzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die      a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
                              Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste-          dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Ver-
                              hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeit-            sicherungssummen zusammen den Versiche-
                              punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen           rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
                              sein müssen, bekannt war.                                Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
                                                                                       cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
                       c)     Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be-         zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
                              stehen,                                                  Mehrfachversicherung vor.

                            aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist,           b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
                                dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für           schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
                                den Eintritt des Versicherungsfalles oder den          aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-
                                Umfang der Leistungspflicht war oder                   nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
                                                                                       kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag
                            bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-        des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
                                falles die Frist für die Kündigung des Versiche-       gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
                                rers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-           Versicherer bestehen.
                                folgt war oder
                                                                                      Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-
                            cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab           cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-
                                dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen          schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
                                Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte            sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in
                                Prämie verlangt.                                      der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-
                                                                                      trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-
                                                                                      samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
                   § 11 Überversicherung                                              die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag
                                                                                      in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
                       1. Übersteigen die prämienrelevanten Angaben zum               rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
                       versicherten Risiko (Quadratmeter Wohnfläche, Aus-             Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
                       stattung, Dach, Garage, Bauartklasse) die tatsächlich          insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten
                       vorhandenen Werte erheblich, so kann sowohl der                ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
                       Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ver-              summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
                       langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung              worden wäre.
                       dieser Wert mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
                       Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die           c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi-
                       Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der                   cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
                       Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag             einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
                       von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen                 fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
                       worden wäre.                                                    nichtig.

                       2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung            Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
                       in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen                 punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
                       rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist            denden Umständen Kenntnis erlangt.
                       der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie
                       bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-         4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                       tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                                    a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
                                                                                       den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
                   § 12 Mehrere Versicherer                                            Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche-
                                                                                       rung geschlossen, kann er verlangen, dass der spä-
B 288058 (01.14)


                       1. Anzeigepflicht                                               ter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Ver-
                                                                                       sicherungssumme unter verhältnismäßiger Minde-
                       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen               rung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
                       dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versi-        wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge-


                                                                                                                                            20

[Seite 21]
                         deckt ist.                                                   der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
                                                                                      rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
                         Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-               und Minderung des Schadens für geboten halten
                         zung der Versicherungssumme und Anpassung der                durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
                         Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem               macht.
                         die Erklärung dem Versicherer zugeht.
                                                                                    b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen,
                       b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden,                 um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-
                          wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan-               rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
                          den ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi-             zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Auf-
                          cherungsverträge der Versicherungswert gesunken              wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen
                          ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versiche-              bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
                          rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen              Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
                          der Versicherer geschlossen worden, kann der Ver-            oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
                          sicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-             rers erfolgten.
                          setzung der Versicherungssummen und der Prä-
                          mien verlangen.                                           c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
                                                                                       kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
                                                                                       a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch
                   § 13 Versicherung für fremde Rechnung                               nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver-
                                                                                       sicherers entstanden sind.
                       1. Rechte aus dem Vertrag
                                                                                    d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-
                       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-                 digung für versicherte Sachen betragen zusammen
                       vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines                höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
                       Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der              Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun-
                       Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche-               gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
                       rungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu.
                       Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-            e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen ge-
                       rungsschein besitzt.                                            mäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
                                                                                       Versicherungsnehmers vorzuschießen.
                       2. Zahlung der Entschädigung
                                                                                    f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen
                       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung              der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öf-
                       an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlan-                 fentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet
                       gen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu er-             sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Inte-
                       teilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-            resse kostenfrei zu erbringen sind.
                       schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                       nehmers verlangen.                                           2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des
                                                                                       Schadens
                       3. Kenntnis und Verhalten
                                                                                    a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe
                       a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-          die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
                          cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,           von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
                          sind bei der Versicherung für fremde Rechnung             Umständen nach geboten waren.
                          auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher-        Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-
                          ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes-       gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur
                          sen des Versicherungsnehmers und des Versicher-           ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
                          ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer            ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
                          für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis         b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
                          des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der           kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) ent-
                          Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh-            sprechend kürzen.
                          mers ist.

                       b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht      § 15 Übergang von Ersatzansprüchen
                          an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
                          schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be-       1. Übergang von Ersatzansprüchen
                          nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
                          möglich oder nicht zumutbar war.                          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
                                                                                    gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
                       c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-          Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
                          gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-             ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
                          trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen            Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
                          und den Versicherer nicht darüber informiert hat.         Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
                                                                                    nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
                                                                                    Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
                   § 14 Aufwendungsersatz                                           Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
                                                                                    diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 288058 (01.14)


                       1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
                          des Schadens                                              2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzan-
                                                                                       sprüchen
                       a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die


                                                                                                                                          21

[Seite 22]
                       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
                       oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes                Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
                       Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-             rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
                       vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Er-                nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches fest-
                       satzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durch-              gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
                       setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mit-           als bewiesen.
                       zuwirken.

                       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit          § 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
                       vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit            rungen
                       nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
                       von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob                1. Form
                       fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
                       cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-            Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
                       re des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-                soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
                       sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für             stimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Er-
                       das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt             klärungen und Anzeigen, die das Versicherungsver-
                       der Versicherungsnehmer.                                         hältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
                                                                                        Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.

                   § 16 Kündigung nach dem Versicherungsfall                            Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-
                                                                                        tung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
                       1. Kündigungsrecht                                               schein oder in dessen Nachträgen als zuständig be-
                                                                                        zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
                       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede            Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
                       der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-             Anzeigen bleiben unberührt.
                       gen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die
                       Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit               2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namens-
                       dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä-                   änderung
                       digung zulässig.
                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
                       2. Kündigung durch Versicherungsnehmer                           Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
                                                                                        eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
                       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche-            gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
                       rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem             geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
                       späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungs-             bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
                       periode in Schriftform zu kündigen.                              Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
                                                                                        Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie-
                       3. Kündigung durch Versicherer                                   fes als zugegangen.

                       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach            3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
                       ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                      Niederlassung

                                                                                        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
                   § 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                   der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
                                                                                        finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
                       1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh-                 lassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend
                          rung des Versicherungsfalles                                  Anwendung.

                       a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
                          fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der   § 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters
                          Entschädigungspflicht frei.
                          Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-              1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
                          kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
                          des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
                          vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-               Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent-
                          wiesen.                                                       gegenzunehmen betreffend
                       b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob                a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-
                          fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,            rungsvertrages;
                          seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
                          dens des Versicherungsnehmers entsprechenden                  b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis         ein-
                          Verhältnis zu kürzen.                                            schließlich dessen Beendigung;
                       2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versi-                 c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss
                          cherungsfalles                                                   des Vertrages und während des Versicherungsver-
                                                                                           hältnisses.
                       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
B 288058 (01.14)


                       wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg-                2. Erklärungen des Versicherers
                       listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
                       der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder               Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
                       zu täuschen versucht.                                            Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder


                                                                                                                                            22

[Seite 23]
                       deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-            sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
                       mitteln.                                                    sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
                                                                                   tend machen.
                       3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter

                       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,     § 23 Anzuwendendes Recht
                       Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
                       menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss ei-          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                       nes Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
                       men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
                       Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,       § 24 Sanktionsklausel
                       wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
                       lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
                       kannte.                                                     stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
                                                                                   solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an-
                                                                                   wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-
                   § 20 Repräsentanten                                             onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
                                                                                   der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                       Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
                       das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las-          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanz-
                       sen.                                                        sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
                                                                                   Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen
                                                                                   werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
                   § 21 Verjährung                                                 Rechtsvorschriften entgegenstehen.

                       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
                       ren in drei Jahren.                                     § 25 Innovationsgarantie

                       Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,          Werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allge-
                       in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger        meinen Gebäude-Versicherungs-Bedingungen (VGB
                       von den Anspruch begründenden Umständen und der             2014) oder vereinbarten Klauseln ausschließlich zum
                       Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne            Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbei-
                       grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.                       trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen und
                                                                                   Klauseln mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
                       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei           trag.
                       dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                       Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
                       und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung    § 26 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedin-
                       des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.             gungen

                                                                                   Die BAYERISCHE garantiert, dass die in der Wohn-
                   § 22 Zuständiges Gericht                                        gebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemei-
                                                                                   nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen aus-
                       1. Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-              schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers
                          rungsvermittler                                          von den durch den Gesamtverband der Versiche-
                                                                                   rungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen –
                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der            jeweils aktueller Stand – abweichen.
                       Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsstän-
                       den der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich
                       zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer     § 27 Schadenfreiheitsrabatt
                       zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er-
                       mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Auf-            Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36
                       enthalt hat.                                                Monaten im Bereich der Gebäudeversicherung ge-
                                                                                   währt die Bayerische einen Schadenfreiheitsrabatt in
                       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche         Höhe von 20 % auf den Beitrag zum Wohngebäude-
                       Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer          vertrag.
                       seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
                       Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen              Sobald ein entschädigungspflichtiger Wohngebäude-
                       Gericht geltend machen.                                     schaden durch die Bayerische reguliert wird, entfällt
                                                                                   der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Regulierungs-
                       2. Klagen gegen Versicherungsnehmer                         jahr folgenden Hauptfälligkeit. Dem Versicherungs-
                                                                                   nehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches
                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der            Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Wirk-
                       Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungs-           samwerdens der Beitragsanpassung zu.
                       nehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zustän-
                       dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
                       Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-
                       lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
B 288058 (01.14)


                       hat.

                       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
                       Versicherung handelt, kann der Versicherer seine An-


                                                                                                                                     23
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