# InterRisk L Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-interrisk-wg-l.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-interrisk-wg-l.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung L (B362)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/wohngebaeude/versicherungsbedingungen/B362_pdf-06.26.1.pdf), Fassung B362 Wohngebäudeversicherung L
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln Wohngebäude L](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/wohngebaeude/klauseln/Klauseln_Wohngebaeude_L_pdf-06.26.1.pdf), Fassung Klauseln, gültig ab 28.04.2021 bzw. 31.08.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, | § 4 Nr. 4.1 a), Seite 4 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Witterungsniederschläge oder | § 4 Nr. 4.1 b), Seite 4 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 4 Nr. 4.2, Seite 4 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 4 Nr. 4.3, Seite 4 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 4 Nr. 4.4, Seite 4 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 4 Nr. 4.5, Seite 4 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | § 4 Nr. 4.6, Seite 4 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen, | § 4 Nr. 4.7, Seite 4 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | § 4 Nr. 4.8, Seite 4 |
| Sturmflut | nein | Sturmflut; | § 4 Nr. 5.1 a), Seite 4 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b) | § 4 Nr. 4.1 c), Seite 4 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nein | Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. | § 4 Nr. 5.1 b), Seite 4 |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | ja | die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt. | § 18 Nr. 6.1 b, Seite 10 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | ja, bis 50.000 € | Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) und b) ist je Versicherungsfall auf insgesamt 50.000 € begrenzt. | § 6 Nr. 3.2, Seite 5 |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. | § 7 Nr. 2.1, Seite 6 |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Garagen und Carports. Andere Grundstücksbestandteile sind nur mitversichert, soweit diese ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt sind. | § 5 Nr. 6.2, Seite 5 |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja | Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 | Teil B Selbstbehalt, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | Sturmflut; | § 4 Nr. 5.1 a), Seite 4 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; | § 4 Nr. 5.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. | § 4 Nr. 5.2 a), Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | keine | oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die | § 14 Nr. 1.3, Seite 9 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | nein | Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. | § 16 Nr. 2, Seite 9 |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich | § 14 Nr. 2.1 b, Seite 8 |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | ja | versicherung „L“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen | § 22, Seite 12 |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung L (B362)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                                                                                  B362


Inhalt
§1     Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2             § 19	Zahlung und Verzinsung der
§ 2	Brand, Blitzschlag, Überspannung durch                                   Entschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10
     Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder                          § 20 Übergang von Ersatzansprüchen.  .  .  .  .  .  11
     Anprall von Luftfahrzeugen .  .  .  .  .  .  .  .  . 2             § 21 Sachverständigenverfahren.  .  .  .  .  .  .  .  .  11
§3     Leitungswasser.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2   § 22	Keine Nachteile gegenüber GDV-
§ 4	Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere                                  Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12
     Naturgefahren).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3     § 23	Mindeststandards Arbeitskreis
§ 5	Versicherte Sachen, Versicherungs­­-                                     Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12
     grundstück.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4   Verbindliche Erläuterungen zu den B362.  .  .  .  .  12
§6     Versicherte Kosten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§7     Mietausfall, Mietwert .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§8     Versicherungswert .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§9     Beitragsermittlung, -anpassung .  .  .  .  .  .  . 6
§ 10 Mehrere Gebäudeversicherungen .  .  .  .  .  . 7
§ 11 Veräußerung versicherter Gebäude.  .  .  .  .  . 7
§ 12	Kündigung bei angemeldeten
      Realrechten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
§ 13 Gefahrerhöhung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 14 Obliegenheiten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  . 9
§ 16	Vorsätzliche oder grob fahrlässige
      Schadenverursachung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
§ 17 Wohnungs- und Teileigentum .  .  .  .  .  .  .  . 9
§ 18 Entschädigungsberechnung .  .  .  .  .  .  .  .  . 9


Gültig ab 28.04.2021

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                           4.2	Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
                                                                               die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
1.    Versicherungsfall                                                        Dämpfen beruht.
	Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch                      	Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
  folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt                   liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
  werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:                    Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
      a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,          werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
          Implosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen (§ 2);         schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
      b) Leitungswasser (§ 3);                                              Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
                                                                            chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
      c) Naturgefahren (§ 4)
                                                                            seiner Wandung nicht erforderlich.
         aa) Sturm, Hagel;
                                                                          4.3	Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch
         bb) soweit zusätzlich vereinbart                                     Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
              die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)
                                                                          4.4	Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
              Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­
                                                                               fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
              senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
                                                                               eines inneren Unterdrucks.
              Vulkanausbruch.
                                                                          5.   Absturz oder Anprall von Luftfahrzeugen
2.    Generelle Ausschlüsse
                                                                          	Versichert ist der Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges.
      Nicht versichert sind Schäden durch
                                                                            Gleiches gilt für den Absturz oder Anprall seiner Teile oder
      a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,                    seiner Ladung.
          Revolution, Rebellion oder Aufstand;
                                                                          6.   Nicht versicherte Schäden
      b) Innere Unruhen;
                                                                               Nicht versichert sind
      c) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
          Substanzen.                                                          a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
                                                                                   gung mitwirkender Ursachen;
	Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender
  Ursachen.                                                                    b) S engschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn
                                                                                   diese Schäden durch eine nach Nr. 1 versicherte Gefahr
                                                                                   verursacht wurden;
§ 2	Brand, Blitzschlag, Überspannung durch                                    c) S chäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
     Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder                                     brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
     Anprall von Luftfahrzeugen                                                    Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
1.    Brand                                                                        Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses
                                                                                   sind.
1.1	Versichert sind Schäden durch Brand einschließlich
     Nutzwärmeschäden.
1.2	Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen               § 3 Leitungswasser
     Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
                                                                          1.   Versicherte Gefahren und Schäden
     aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                               Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
1.3	Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch
     entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder                   a) Leitungswasserschäden;
     der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken                       b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
     ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten                     c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
     Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
     erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.                        2.   Leitungswasserschäden
                                                                          2.1	Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
2.    Blitzschlag
                                                                               ausgetreten ist aus:
	Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
                                                                               a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
  Sachen.
                                                                                   oder damit verbundenen Schläuchen;
3.    Überspannung durch Blitz                                                 b) d
                                                                                   en mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
	Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch                             sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
  Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige                          Teilen;
  atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten                          c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
  elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
                                                                               d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
  Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
  Kurzschluss.                                                                 e) Schwimmbecken, Wasserbetten oder Aquarien.

4.    Explosion, Implosion                                                2.2	Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
                                                                               Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
4.1   Versichert sind Schäden durch
                                                                               Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
      a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;                          Energieerzeugung bestimmt sind.
      b) Implosion.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                           2

[Seite 3]
2.3	Versichert sind zudem Schäden, die durch Regenwasser                     f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-
     entstehen, welches aus innen liegenden Regenwasser­                          wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
     ableitungsrohren oder Regenwassernutzungsanlagen                             verursacht hat;
     bestimmungswidrig ausgetreten ist.                                       g) Ö
                                                                                  ffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs­
3.    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                        düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
                                                                                 durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
3.1   Bruchschäden
                                                                                 versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
      Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an                     Berieselungsanlage.
      a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)            5.2	Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-
          oder den damit verbundenen Schläuchen;                             deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
      b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;                             diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­lichen Sachen.
      c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
      d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen;                         § 4	Naturgefahren
      e) Regenwasserableitungs- oder Lüftungsrohren.                         (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren)
	Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre kein               1.    Sturm
  Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
                                                                        1.1	Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
  Anlagen sind.
                                                                             mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind-
3.2   Frostbedingte Bruchschäden                                             geschwindigkeit mindestens 62 km/h).
	Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte                  1.2	Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
  Bruchschäden an folgenden Installationen:                                  wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
      a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts,                      Sachverhalte nachweisen:
          Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,                  a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
          Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren                           rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand-
          Anschlussschläuche;                                                     freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
      b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile                 anderen Sachen angerichtet;
          von Heizungs- oder Klimaanlagen.                                    b) d
                                                                                  er Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
3.3	Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,                      des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
     einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind                  sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch
     auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist                     Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
     jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen                      baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
     handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus-
                                                                        2.    Hagel
     schließlich nach Nr. 4 versichert.
                                                                        	Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
4.    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                 Eiskörnern.
4.1   Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
                                                                        3.    Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
      a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;
                                                                              Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
      b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
                                                                              a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
      c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen.                                   Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
	Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre der                          Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an
  Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen                             versicherten Sachen sind versichert;
  und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen.                                  b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
4.2	Kein Versicherungsschutz besteht für Rohre, die außerhalb                    mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind;
     des Versicherungsgrundstückes verlegt sind.                              c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
5.    Nicht versicherte Schäden                                                   die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
                                                                                  befinden, baulich verbunden sind;
5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
     Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –               d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
     Schäden durch                                                                andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
                                                                                  Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
      a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren;
                                                                                  Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
      b) Plansch- oder Reinigungswasser;                                          Sachen sind versichert;
      c) Schwamm;                                                             e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
      d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,                        andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem
          Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder                        versicherten Gebäude baulich verbunden sind;
          einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;                f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
      e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;                          andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
                                                                                  in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
                                                                                  verbunden sind.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                         3

[Seite 4]
4.    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)                         5.    Nicht versicherte Schäden
4.1   Überschwemmung                                                    5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
	Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und                           Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
  Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen                        Schäden durch
  Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn                           a) Sturmflut;
      a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder                   b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
          fließenden) Gewässern,                                                  durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
      b) Witterungsniederschläge oder                                             Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
                                                                                  wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent­
      c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
                                                                                  standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
          Folge von a) oder b)
                                                                              c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­
      die Überflutung verursacht haben.
                                                                                  niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
4.2   Rückstau                                                                    Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
	Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen                      d) Trockenheit oder Austrocknung.
  Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
                                                                        5.2   Nicht versichert sind Schäden an
  in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
                                                                              a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­
      a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
                                                                                  fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden
          fließenden) Gewässern oder
                                                                                  oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
      b) Witterungsniederschläge
                                                                              b) Laden- und Schaufensterscheiben.
      den Rückstau verursacht haben.
4.3   Erdbeben
                                                                        § 5	Versicherte Sachen, Versicherungs­
	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des                          grundstück
  Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
  Erdinneren ausgelöst wird.                                            1.    Versicherte Sachen
	Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden                     Versicherte Sachen sind
  Sachverhalte nachweisen:                                                    a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
      a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in                b) deren Gebäudebestandteile,
          der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
                                                                              c) deren Gebäudezubehör,
          an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
          widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;                      d) u
                                                                                  nmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen
                                                                                 sowie
      b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
          versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.             e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks­
                                                                                  bestandteile
4.4   Erdsenkung
                                                                              innerhalb des Versicherungsgrundstückes.
	Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
  Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.                             2.    Gebäude
4.5   Erdrutsch                                                         	Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder                        Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
  Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.                                 im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens
                                                                          50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
4.6   Schneedruck
	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-                  3.    Gebäudebestandteile
  oder Eismassen.                                                       3.1	Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte
	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den                     Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
  Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und                           ihre Selbständigkeit verloren haben.
  Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen).                         3.2	Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,
4.7   Lawinen                                                                die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
                                                                             großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.
	Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
                                                                             Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge-
  niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur-
                                                                             fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu.
  sachten Druckwelle.
4.8   Vulkanausbruch                                                    4.    Gebäudezubehör

	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim                4.1	Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im
  Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,                       Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht
  Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen                           sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
  Materialien und von Gasen.                                                 Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
                                                                        4.2	Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel-
                                                                             und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                         4

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5.    Terrassen                                                            3.	Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und
	Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt                    Schutzkosten
  im Freien vorgesehen sind.                                               3.1	Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
                                                                                rungsfalles erforderlich sind:
6.    Weitere Grundstücksbestandteile
                                                                                 a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
6.1	Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem
     Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest                    	
                                                                            Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
     verbundenen Sachen.                                                    aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen-
                                                                            dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen
6.2	Mitversichert sind Garagen und Carports. Andere Grund-                 wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu-
     stücksbestandteile sind nur mitversichert, soweit diese                transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge-
     ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt sind.                   schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von
                                                                            Straßen, Wegen und Grundstücken.
7.    Versicherungsgrundstück
                                                                                 b) Bewegungs- und Schutzkosten
	Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen
  die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort).                      	Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
  Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige                  bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet
  Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung                werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
  oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den                         versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­
  versicherten Gebäuden gehört.                                              zubeschaffen.
                                                                           3.2	Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) und b) ist je
8.    Nicht versicherte Sachen
                                                                                Versicherungsfall auf insgesamt 50.000 € begrenzt.
      Nicht versichert sind
      a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen,
                                                                           § 7 Mietausfall, Mietwert
          die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine
          Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er              1.    Leistungsumfang
          die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausge-
                                                                           1.1   Mietausfall
          tauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
          Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung            	Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines
          ist von Ihnen nachzuweisen;                                        Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz
                                                                             oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort­
      b) elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
                                                                             laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
                                                                           	Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver-
§ 6 Versicherte Kosten                                                       hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten
                                                                             werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich
1.	Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
                                                                             vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums
    des Schadens
                                                                             nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
1.1   Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,                                        Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
      a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen         bereits geschlossen war.
          nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für                1.2   Mietwert
          geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung
                                                                           	Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume
          machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos
                                                                             selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen
          geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir
                                                                             haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe-
          den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch
                                                                             nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden
          vorschießen;
                                                                             Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung
      b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall              für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw.
          abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,                 dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie-
          sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen                 bene Räume nicht zugemutet werden kann.
          objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
                                                                           1.3	Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung
          und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
                                                                                öffentlich-rechtlicher Vorschriften
          unsere Weisung erfolgten.
                                                                           	Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich-
1.2	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
                                                                             rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe-
     Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
                                                                             schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall
     gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
                                                                             bzw. Mietwert.
2.    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                  1.4   Gewerblich genutzte Räume
2.1	Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung           	Nicht versichert ist der Mietausfall bzw. Mietwert für
     eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                 gewerblich genutzte Räume.
     Umständen nach geboten waren.
2.2	Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
     so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur
     Zuziehung aufgefordert haben.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                            5

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2.    Leistungszeitraum                                                    3.2	Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt
2.1   Leistungsdauer                                                            des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung
                                                                                insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
	Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt,
  in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für                    4.	Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
  12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.                     	Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst
2.2   Verzögerung der Wiederbenutzung                                        dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare
	Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie                 Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert
  Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö-                   (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt
  gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-                      insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck
  und Schadenminderungspflicht nach § 14 Nr. 2.1 a).                         nicht mehr zu verwenden sind.


§ 8 Versicherungswert                                                      § 9 Beitragsermittlung, -anpassung

1.    Versicherungswert                                                    1.    Beitragsermittlung
	Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die                       1.1	Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn-
  Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert                           und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die
  für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar                     Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
  an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte                     Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs­
  weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr. 1 c) bis e).                     faktor (siehe Nr. 2).
                                                                           1.2   Wohn- und Nutzfläche
2.    Gleitender Neubauwert
                                                                           	Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu
2.1	Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche-
                                                                             Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren
     rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des
                                                                             Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen
     Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho-
                                                                             auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
     norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
                                                                             Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder
2.2	Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die                  und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
     der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 9 Nr. 1),
                                                                           	Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei
     durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:
                                                                             Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit
	Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versiche-                     einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über-
  rungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme                             haupt nicht.
  wertsteigernd ist.
                                                                                 Nicht gerechnet werden:
2.3   Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind:
                                                                                 • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
      a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
                                                                                 • Treppen,
          entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene
          Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder                   • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
          nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art                       Zubehörräume,
          und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden                 • Garagen und Carports.
          können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden                      Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
          Sachen möglichst nahe kommen;
                                                                                 • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem
      b) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel-                     Dachboden oder in Nebengebäuden).
          lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
                                                                           	Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt-
          versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
                                                                             fläche entsprechend
          wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
          derselben Art und Güte wiederhergestellt oder                          • der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
          wiederbeschafft werden können;                                         • der Nutzfläche nach DIN 277,
      c) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-                  • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem
          rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder-                     Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen
         herstellung.                                                               Ausbauzustand wiedergeben,
2.4	Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die                      • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die
     Baukostenentwicklung an (siehe § 9 Nr. 2). Insoweit besteht                    Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
     Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen
                                                                           2.	Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des
     Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem
                                                                               Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung
     Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
                                                                           2.1	Wird der Versicherungsschutz nach § 8 Nr. 2.4 angepasst,
3.	Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder                                  verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
    verspäteter Wiederherstellung                                               Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
3.1	Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt
     werden (§ 18 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                            6

[Seite 7]
2.2	Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar                   rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
     eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi-                 leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag
     cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend                   in Deckung gegeben worden wäre.
     dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert
                                                                            4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
     haben:
                                                                            	Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
      • Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat
                                                                              jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver-
         Mai des Vorjahres und
                                                                              trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis-
      • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite               mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere
         Quartal des Vorjahres.                                               Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird.
      Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
	Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex                  § 11 Veräußerung versicherter Gebäude
  zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
  Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr                      1.   Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang
  und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs-                    	Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer-
  raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma                          ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
  gerundet.                                                                   geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
	Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem                         Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­
  Komma gerundet.                                                             eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber
	Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma                         Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
  eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,                    2.   Kündigungsrecht des Erwerbers
  sonst abgerundet.
                                                                            2.1	Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber-
3.	Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher                                    gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend
    Änderung von Beitragsmerkmalen                                               zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt
	Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die                              dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,
  entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen,                     beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt-
  wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme                          niserlangung.
  angepasst.                                                                2.2	Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach
                                                                                 Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom
                                                                                 Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam.
§ 10 Mehrere Gebäudeversicherungen
                                                                            2.3	Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht
1.    Anzeigepflicht                                                             entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er
1.1	Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever-                      die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden
     sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich                    Beiträge zu zahlen.
     mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer              3.   Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer
     und die Versicherungsumfänge anzugeben.
                                                                            3.1	Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem
1.2	Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich                   Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-
     oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 15 genannten                  den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den
     Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch                          auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil
     ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht            des Beitrages zahlen.
     ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
                                                                            3.2	Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum
     von den anderen Versicherungen hatten.
                                                                                 Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-
2.    Mehrfachversicherung                                                       den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi-
	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der                        cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt.
  Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche-
  rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen                   § 12 Kündigung bei angemeldeten Realrechten
  zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
                                                                            	Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet,
3.    Leistung bei Mehrfachversicherung                                       ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch
	Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-                     Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf
  rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so                      des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass
  ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag                        a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens
  in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-                           zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
  rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das                             Grundpfandrecht belastet war oder
  gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege-
                                                                                 b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
  ben worden wäre.
                                                                            	Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder
	Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                                                                              im Versicherungsfall.
  sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                             7

[Seite 8]
§ 13 Gefahrerhöhung                                                            b) S ie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht
                                                                                  ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
1.    Begriff der Gefahrerhöhung                                                  oder den Umfang der Leistungspflicht war;
1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich                       c) z ur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war
     vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­                           die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und
     klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-                    eine Kündigung nicht erfolgt.
     cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
     eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
     rungsvertrages wahrscheinlicher wird.                               § 14 Obliegenheiten
1.2	Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend            1.    Sicherheitsvorschriften
     Nr. 2 anzuzeigen:                                                   1.1	Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder
      a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem              mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
          wir vor Vertragsschluss gefragt haben;                         1.2	Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
      b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil                 gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
          des Gebäudes werden nicht mehr genutzt;                              a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
      c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen                        Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser-
          durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder                        führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
          teilweise entfernt wird;                                                 außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an
      d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen                        diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;
          dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird;                          b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu
      e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe­                          jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
          betrieb aufgenommen oder verändert.                                      Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und
1.3	Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich                       Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
     die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach                          zu halten;
     den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die                      c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
     Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.                                       Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig
                                                                                   zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden
2.    Anzeigepflicht
                                                                                   Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
	Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis                        und entleert zu halten.
  davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
  eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.                                   2.    Obliegenheiten bei Schadeneintritt
                                                                         2.1   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
3.    Kündigung oder Vertragsanpassung
                                                                               a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
3.1   Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
                                                                                   des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
      a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist                    Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen
          von 1 Monat kündigen oder                                                sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
      b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren                        nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag                 b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
          verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr                        erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
          ausschließen.                                                            telefonisch – anzuzeigen;
3.2	Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese                      c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
     nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der                          Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
     Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder-
                                                                               d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
     hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                   abhandengekommenen Sachen einzureichen;
4.    Versagung oder Kürzung der Leistung                                      e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
4.1	Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem                       die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
     Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen                        uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
     sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der                        unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
     Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur                           zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
     Leistung frei.                                                                ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu-
4.2	Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir                 bewahren;
     bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere                f) s oweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
     Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                        Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
     Ihres Verschuldens entspricht.                                               rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
4.3	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls                        erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
     eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:                                 und Höhe des Schadens und über den Umfang der
                                                                                  Entschädigungspflicht zu gestatten;
      a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder
          vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;                     g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
                                                                                   Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
                                                                                   kann.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                          8

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2.2	Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem            § 17 Wohnungs- und Teileigentum
     anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
     nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach         1.	Leistungspflicht bei Verträgen mit
     den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.              Wohnungseigentümergemeinschaften
                                                                       	Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer­
                                                                         gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh-
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                                                                         nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind,
1.   Versagung oder Kürzung der Leistung                                 bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur
1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag              Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum
     vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur            und deren Miteigentumsanteile.
     Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig             2.	Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
     verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem                 des Gemeinschaftseigentums
     Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens          2.1	Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­
     entspricht.                                                            anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie               leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer
     nachweisen, dass                                                       können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums­
     a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig            anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
         verletzt wurde oder                                                Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche
     b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­              Eigentum wiederherzustellen.
         verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung       2.2	Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder
         des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder             teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
         den Umfang der Leistung ursächlich war.                            Entschädigung ersetzen.
1.3	Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch-              3.    Teileigentum
     warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)             	Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1
     oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über             und Nr. 2 entsprechend.
     Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­
     letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits-
     vorschrift nach § 14 Nr. 1.1 berufen.                             § 18 Entschädigungsberechnung
1.4	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles        1.    Grundlagen der Entschädigungsberechnung
     zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
                                                                       1.1   Wir ersetzen
     bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
     eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen             a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher-
     hinzuweisen.                                                                stellungskosten nach § 8 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des
                                                                                 Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach
2.   Kündigung                                                                   § 8 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige
	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden                        Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur
  Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den                               Entschädigung;
  Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von                    b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä­
  der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung                            digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
  wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs-                           Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer-
  recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die                             dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur
  Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf                             nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
  grober Fahrlässigkeit beruhte.                                                 der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                                 rungsfalles;
§ 16	Vorsätzliche oder grob fahrlässige                                     c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen
     Schadenverursachung                                                         Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
                                                                                 Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt
1.   Vorsatz                                                                     des Versicherungsfalles.
	Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so              1.2	Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
  sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-              noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
  führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil                    für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf,
  wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die                 dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung
  vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.                     nach Nr. 1.1.
2.   Grobe Fahrlässigkeit                                              	Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen
	Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei,               Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles
  sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu              erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt
  kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.                 des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
                                                                         Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                        9

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1.3	Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und                6.2	Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich
     der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die                       nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt
     Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt                   es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes­
     des Versicherungsfalles sichergestellt wird.                             republik Deutschland zu errichten.
1.4	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der                6.3	Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie
     Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.                       verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer
                                                                              angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
2.   Gemeiner Wert
                                                                              schafft wurde.
	Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
  dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum                 7.    Mehrwertsteuer
  erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil                   	Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
  entschädigt.                                                             tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie
                                                                           zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
3.	Geringerwertige oder höherwertige
    Bauausgestaltung                                                     8.    Selbstbehalt
3.1	Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche-           	Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
     rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer-           Entschädigung abgezogen.
     wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
	Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich                  § 19 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
  eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert
  zu ersetzen.                                                           1.    Fälligkeit der Entschädigung
3.2	Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche          1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch
     Bauausgestaltung höherwertig, gilt:                                      dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
	Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.                        haben.
  Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche-              1.2	Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den
  rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 9 Nr. 1).                     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-
  Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen                      sichtlich mindestens zu zahlen ist.
  Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen­                 1.3	Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
  digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)).                                         Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen
     Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:                        haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe­
     • bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres                  schaffung sichergestellt ist.
        (§ 8 Nr. 2.2),                                                   2.    Rückzahlung des Neuwertanteiles
     • Gefahrerhöhung (§ 13) und                                         	Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten
     • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen                Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
        Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft).                  Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist
                                                                           wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das
4.   Kosten
                                                                           gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben.
	Versicherte Kosten nach § 6 werden ersetzt, wenn sie
  nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden                 3.    Verzinsung
  die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück-                 3.1	Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
  sichtigt.                                                                   nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
                                                                              Zinspflicht besteht:
5.   Mietausfall, Mietwert
                                                                               a) Entschädigung
	Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir
  bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 7 Nr. 2.                	Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies
                                                                           gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
6.   Neuwertanteil                                                         geleistet wurde.
6.1	Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,                     b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
     der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil)                            Entschädigung
     erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen:
                                                                         	Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
     a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden          Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder-
         werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und                 beschaffung nachgewiesen haben.
         Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher-
                                                                               c) Zinssatz
         zustellen oder wiederzubeschaffen und
                                                                         	Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
     b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
                                                                           Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
         innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt
                                                                           mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
         des Versicherungsfalles sichergestellt.
                                                                           pro Jahr.
                                                                         3.2   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                         10

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4.   Hemmung                                                             2.    Benennung der Sachverständigen
	Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a)             2.1	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
  und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für                 benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
  den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht                        hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
  ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                                   zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
                                                                              den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
5.   Aufschiebung der Zahlung
                                                                              zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
     Wir können die Zahlung aufschieben, solange                              nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
     a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;                       das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
     b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren                   Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
         gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass                       Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
         dieses Versicherungsfalles noch läuft;                               durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
     c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real­                2.2	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
         gläubigers nicht erfolgte.                                           ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
                                                                              Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
                                                                              wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
§ 20 Übergang von Ersatzansprüchen                                            Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
1.   Übergehende Ersatzansprüche                                              beiden Parteien.

1.1	Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,              3.    Feststellungen der Sachverständigen
     geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den                         Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
     Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem                        a) e in Verzeichnis der abhandengekommenen, der
     Nachteil geltend gemacht werden.                                             zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
1.2	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der                   mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
     Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft                     Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
     leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,                    b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
     es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
                                                                               c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
     verursacht.
                                                                               d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall
2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                             bzw. Mietwert.
2.1	Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                                         4.    Verfahren nach der Feststellung
     dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
     geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und                 4.1	Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
     nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen                    beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
     Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.                  der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
                                                                              unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
2.2	Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
                                                                              darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
     Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
                                                                              Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
     keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
                                                                              Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
     einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
                                                                              übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
     wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
     das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-          4.2	Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
     last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit                  sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
     tragen Sie.                                                              bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
                                                                              der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                                                                         4.3	Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
§ 21 Sachverständigenverfahren
                                                                              die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
1.	Feststellung der Schadenhöhe, weitere                                     sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
    Feststellungen zum Versicherungsfall                                      gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
	Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,                 nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
  dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-                  5.    Kosten des Sachverständigenverfahrens
  verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren             	Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
  kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen                  Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
  zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
                                                                         6.    Obliegenheiten
                                                                         	Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
                                                                           Obliegenheiten nicht berührt.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“                         11

[Seite 12]
                       § 22	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­                                      Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss
                            bedingungen                                                                 oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
                                                                                                        Erweitern von Öffnungen.
                       	Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­
                         bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
                         dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude-                             Zu § 8 Versicherungswert
                         versicherung „L“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
                                                                                                        Gleitende Neuwertversicherung (zu § 8 Nr. 2)
                         vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
                         schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen                   	Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag
                         Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen                           aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art
                         VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen.                                 und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir
                                                                                                   beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch
                                                                                                   öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
                       § 23	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-                              Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die
                            prozesse                                                               Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an.
                       	Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­                        Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs-
                         bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,                 leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
                         dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude-
                         versicherung „L“ die Mindeststandards des Arbeitskreises                	Zu § 12 Kündigung bei angemeldeten
                         Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen.                                Realrechten
                                                                                                        Realgläubiger (zu § 12)
                       Verbindliche Erläuterungen zu den B362
                                                                                                 	Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über
                                                                                                   ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B.
                             Zu § 3 Leitungswasser                                                 Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können
                                                                                                   z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der
                       	Fußboden- und Wandheizungen                                               Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi-
                         (zu § 3 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))                                        cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung
                       	Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von                   von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
                         Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder                  Versicherungsvertrages einbezogen werden.
                         Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
                                                                                                        Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 12)
                         bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
                                                                                                 	Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel-
                       	Frostbedingte und sonstige Bruchschäden                                   deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des
                         (zu § 3 Nr. 3 und Nr. 4)                                                  Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim-
                       	Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen              mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die
                         Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre                Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten
                         und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs-                   Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin-
                         schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen.                      gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz
                                                                                                   geboten werden kann.

                       	Zu § 5 Versicherte Sachen, Versicherungs-
                         grundstück                                                                     Zu § 14 Obliegenheiten
                             Regenerative Energieversorgung (zu § 5 Nr. 1)                              Obliegenheiten (zu § 14)
                       	Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik­                   	Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                         anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen                          und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
                         Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie                      Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz
                         oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen                     einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
                         Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen                       Sie Ihren Versicherungsschutz.
                         Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
                         Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
                                                                                                        Zu § 18 Entschädigungsberechnung
                         Wechselrichter und Verkabelung.
                                                                                                        Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 18 Nr. 4)
                             Zu § 6 Versicherte Kosten                                           	Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen
                                                                                                   vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Eine Gesamtentschä-
                             Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 6 Nr. 3.1 b))                       digungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen.
                       	Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen
                         insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von
B362 / pdf / 06.26.1


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden        Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72         www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden        info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln Wohngebäude L

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „L“


A.	Weitere Naturgefahren                                           Es gelten folgende Altersfaktoren:
	(Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart,
  gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren          0 Jahre = 1,000      11 Jahre = 1,312      21 Jahre = 1,679
  Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277)               1 Jahr = 1,025       12 Jahre = 1,345      22 Jahre = 1,721

Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren            2 Jahre = 1,051      13 Jahre = 1,379      23 Jahre = 1,764

Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,           3 Jahre = 1,077      14 Jahre = 1,413      24 Jahre = 1,808
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,              4 Jahre = 1,104      15 Jahre = 1,448      25 Jahre = 1,853
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart.                  5 Jahre = 1,132      16 Jahre = 1,484      26 Jahre = 1,899
                                                                     6 Jahre = 1,160      17 Jahre = 1,521      27 Jahre = 1,946
Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren
                                                                     7 Jahre = 1,189      18 Jahre = 1,559      28 Jahre = 1,995
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,              8 Jahre = 1,219      19 Jahre = 1,598      29 Jahre = 2,045
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.                        9 Jahre = 1,249      20 Jahre = 1,638      30 Jahre = 2,096
                                                                    10 Jahre = 1,280
B.	Selbstbehalt
	(Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der   Klausel 7266: Kernsanierung
  angegebenen Höhe vereinbart ist)                                  Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das
                                                                    Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
Klausel 7784: Selbstbehalt 500 €
                                                                    Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken,
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je       Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von    versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette
uns von der Entschädigung abgezogen.                                Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
                                                                    Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
Klausel 7785: Selbstbehalt 1.200 €                                 Leitungen und der Dacheindeckung.
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je     Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht,
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von    besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungs­
uns von der Entschädigung abgezogen.                                schutz.

Klausel 7786: Selbstbehalt 2.500 €                                 Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je
                                                                    1.   Voraussetzungen
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
uns von der Entschädigung abgezogen.                                	Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
                                                                      Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche­
                                                                      rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
C.	Beitragsanpassung und Schadenfreiheits­                           Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
    rabatt                                                            und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
	(Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn         erbracht wurde.
  unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für
                                                                    2.   Wegfall
  die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde
  gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771   	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­
  gilt generell)                                                      heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                                                      Versicherungsjahr weg.
Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre
                                                                    3.   Wiedergewährung
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohngebäude­
                                                                    	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
versicherung findet neben der Erhöhung oder Verminderung des
                                                                      wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver-
Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitragsanpassung an den
                                                                      sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
Altersfaktor entsprechend dem erreichten Gebäudealter statt. Als
                                                                      erbracht wurde.
Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der Beitrags­
fälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit bzw.
der Kernsanierung des Gebäudes, maximal jedoch 30 Jahre.


Gültig ab 28.04.2021

[Seite 2]
                                         4.       Erstmalige Gewährung
                                         	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­
                                           freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
                                           wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche­
                                           rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus­
                                           setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden
                                           Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach
                                           Nr. 2 und Nr. 3.
                                         5.       Sonderregelung für Wohngebäude
                                         	Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­­
                                           setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
                                           vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
                                           Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
                                           noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
                                           liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln Wohngebäude L / pdf / 06.26.1


                                              InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                              Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                                              Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                                              Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
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