# InterRisk XL Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-interrisk-wg-xl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-interrisk-wg-xl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XL (B372)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/wohngebaeude/versicherungsbedingungen/B372_pdf-06.26.1.pdf), Fassung B372 Wohngebäudeversicherung XL
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln Wohngebäude XL](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/wohngebaeude/klauseln/Klauseln_Wohngebaeude_XL_pdf-06.26.1.pdf), Fassung Klauseln, gültig ab 28.04.2021 bzw. 31.08.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, | § 5 Nr. 4.1 a), Seite 5 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Witterungsniederschläge oder | § 5 Nr. 4.1 b), Seite 5 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 5 Nr. 4.2, Seite 5 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 5 Nr. 4.3, Seite 5 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 5 Nr. 4.4, Seite 5 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 5 Nr. 4.5, Seite 5 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | § 5 Nr. 4.6, Seite 5 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen, | § 5 Nr. 4.7, Seite 5 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | § 5 Nr. 4.8, Seite 5 |
| Sturmflut | nein | Sturmflut; | § 5 Nr. 5.1 a), Seite 5 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b) | § 5 Nr. 4.1 c), Seite 5 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nein | Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. | § 5 Nr. 5.1 b), Seite 5 |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | ja | die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt. | § 19 Nr. 6.1 b, Seite 12 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | ja, bis 500.000 € | Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) bis f) ist je Versicherungsfall auf insgesamt 500.000 € begrenzt. | § 7 Nr. 3.2, Seite 7 |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | höchstens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. | § 8 Nr. 2.1, Seite 8 |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. | § 7 Nr. 3.1 d, Seite 7 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grundstücksbestandteile. | § 6 Nr. 6.2, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja | Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 | Teil B Selbstbehalt, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | Sturmflut; | § 5 Nr. 5.1 a), Seite 5 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; | § 5 Nr. 5.1, Seite 5 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. | § 5 Nr. 5.2 a), Seite 5 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | keine | oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die | § 15 Nr. 1.3, Seite 11 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | ja, bis 5.000 € | Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit der Gesamtentschädigungsbetrag dadurch unter 5.000 € sinken würde. | § 17 Nr. 2, Seite 11 |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich | § 15 Nr. 2.1 b, Seite 10 |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | ja | „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den ... zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen | § 23, Seite 14 |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XL (B372)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                                                                                  B372


Inhalt
§1      Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2             § 20	Zahlung und Verzinsung der
§ 2	Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag,                                           Entschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13
     Über­spannung durch Blitz, Druckwellen,                             § 21 Übergang von Ersatzansprüchen.  .  .  .  .  .  13
     Absturz oder Anprall.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2         § 22 Sachverständigenverfahren.  .  .  .  .  .  .  .  .  13
§ 3	Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,                            § 23	Keine Nachteile gegenüber GDV-
     Einbruch oder Einbruchsversuch .  .  .  .  .  .  . 3                      Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  14
§4      Leitungswasser.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3   § 24	Mindeststandards Arbeitskreis
§ 5	Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere                                   Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  14
     Naturgefahren).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4      Verbindliche Erläuterungen zu den B372.  .  .  .  .  14
§ 6	Versicherte Sachen, Versicherungs­­-
     grundstück.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§7      Versicherte Kosten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§8      Mietausfall, Mietwert .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
§9      Versicherungswert .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 10 Beitragsermittlung, -anpassung .  .  .  .  .  .  . 8
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen .  .  .  .  .  . 9
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude.  .  .  .  .  . 9
§ 13	Kündigung bei angemeldeten
      Realrechten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   10
§ 14 Gefahrerhöhung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10
§ 15 Obliegenheiten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10
§ 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  11
§ 17	Vorsätzliche oder grob fahrlässige
      Schadenverursachung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          11
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum .  .  .  .  .  .  .                11
§ 19 Entschädigungsberechnung .  .  .  .  .  .  .  .               12


Gültig ab 28.04.2021

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                        2.    Blitzschlag
                                                                       	Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
1.   Versicherungsfall
                                                                         Sachen.
	Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch
  folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt              3.    Überspannung durch Blitz
  werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:               	Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
     a) Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Überspannung durch              Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
         Blitz, Druckwellen, Anprall oder Absturz (§ 2);                 atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
                                                                         elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
     b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Einbruch
                                                                         Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
         oder Einbruchsversuch (§ 3);
                                                                         Kurzschluss.
     c) Leitungswasser (§ 4);
                                                                       4.    Druckwellen
     d) Naturgefahren (§ 5)
                                                                       4.1   Versichert sind Schäden durch
        aa) Sturm, Hagel;
                                                                             a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;
        bb) soweit zusätzlich vereinbart
                                                                             b) Verpuffung;
             die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)
             Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­                        c) Implosion;
             senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und                    d) Überschalldruckwellen.
             Vulkanausbruch.                                           4.2	Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
2.   Generelle Ausschlüsse                                                  die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
                                                                            Dämpfen beruht.
     Nicht versichert sind Schäden durch
                                                                       	Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
     a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
                                                                         liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
         Revolution, Rebellion oder Aufstand;
                                                                         Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
     b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive                werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
         Substanzen.                                                     schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
	Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender                    Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
  Ursachen.                                                              chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
                                                                         seiner Wandung nicht erforderlich.

§ 2	Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Über­                             4.3	Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch
     spannung durch Blitz, Druckwellen,                                     Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
     Absturz oder Anprall                                              4.4	Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
                                                                            die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
1.   Brand, Rauch, Ruß                                                      Dämpfen beruht, mit nur geringer Geschwindigkeit und
1.1	Versichert sind Schäden durch                                          Druckwirkung.
     a) Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und                    4.5	Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
         Schmorschäden;                                                     fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
     b) Rauch oder Ruß.                                                     eines inneren Unterdrucks.

1.2	Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen            4.6	Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein
     Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich                Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
     aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                                 durchfliegt.

1.3	Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch                   5.    Absturz oder Anprall
     entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder           5.1   Versichert ist der
     der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
                                                                             a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen
     ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten
                                                                                 Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
     Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
                                                                                 seiner Teile oder seiner Ladung;
     erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
                                                                             b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
1.4	Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch
                                                                                 auf ein versichertes Gebäude.
     entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
     Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der                 5.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden
     beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.                          verursachende Fahrzeug Ihnen, Ihren Angehörigen, Ange-
                                                                            stellten oder Mietern gehört.
1.5	Schäden durch Rauch oder Ruß sind auch versichert,
     wenn diese nicht Folge eines nach Nr. 1.1 a) versicherten         6.    Nicht versicherte Schäden
     Schadenereignisses sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch,              Nicht versichert sind
     dass der Rauch bzw. Ruß plötzlich und bestimmungs­
                                                                             a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
     widrig aus auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen
                                                                                 gung mitwirkender Ursachen;
     Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausge-
     treten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.             b) S chäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch
                                                                                 oder Ruß;


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       2

[Seite 3]
     c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-              § 4 Leitungswasser
         brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
         Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden          1.    Versicherte Gefahren und Schäden
         Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses              Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
         sind;                                                               a) Leitungswasserschäden;
     d) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über-                   b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
         schalldruckwellen.
                                                                             c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
                                                                       2.    Leitungswasserschäden
§ 3	Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
     Einbruch oder Einbruchsversuch                                    2.1	Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
                                                                            ausgetreten ist aus:
1.   Innere Unruhen                                                          a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
1.1	Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht                           oder damit verbundenen Schläuchen;
     unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe             b) d
                                                                                 en mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
     und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und                        sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
     unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.                     Teilen;
1.2	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch                      c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
     Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen-
                                                                             d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
     hang mit Inneren Unruhen.
                                                                             e) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer-
2.   Böswillige Beschädigung                                                     brunnen oder Wassersäulen.
2.1	Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung             2.2	Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
     einschließlich Graffitischäden.                                        Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
2.2	Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare             Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
     Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch                 Energieerzeugung bestimmt sind.
     mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter.               2.3	Versichert sind zudem Schäden, die durch Regenwasser
2.3	Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter             entstehen, welches aus innen liegenden Regenwasser­
     versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.                ableitungsrohren oder Regenwassernutzungsanlagen
2.4	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €                 bestimmungswidrig ausgetreten ist.
     begrenzt.                                                         3.    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
3.   Einbruch oder Einbruchsversuch                                    3.1   Bruchschäden
3.1	Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versi-                  Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 
     cherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch.                    a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)
     Nicht versichert ist das Abhandenkommen versicherter                        oder den damit verbundenen Schläuchen;
     Sachen, auch wenn dieses mit einem Einbruch oder                        b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
     Einbruchsversuch in unmittelbarem Zusammenhang steht.
                                                                             c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
3.2	Einbruch bzw. Einbruchsversuch liegt vor, wenn ein
                                                                             d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen;
     unbefugter Dritter in ein versichertes Gebäude einbricht,
     einsteigt oder mit falschen Schlüsseln oder anderen                     e) Regenwasserableitungs- oder Lüftungsrohren;
     Werkzeugen eindringt bzw. dies versucht.                                f) A
                                                                                 rmaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
3.3	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €                     Geruchsverschlüsse, Wassermesser).
     begrenzt.                                                         	Für die vorgenannten Rohre ist Voraussetzung hierfür
                                                                         jedoch, dass diese kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
4.   Pflicht zur polizeilichen Anzeige
                                                                         oder vergleichbaren Anlagen sind.
	Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 15 Nr. 2.1 c)
                                                                       	Für nicht durch Frost verursachte Bruchschäden an
  wird hingewiesen.
                                                                         Armaturen ist die Entschädigung je Versicherungsfall
5.   Nicht versicherte Schäden                                           auf 250 € begrenzt.
5.1	Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufenster-         3.2   Frostbedingte Bruchschäden
     scheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben sind nur              	Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte
     versichert, wenn diese Schäden Folge eines nach Nr. 1               Bruchschäden an folgenden Installationen:
     oder Nr. 3 versicherten Schadenereignisses sind.
                                                                             a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie
5.2	Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch                            deren Anschlussschläuche;
     Innere Unruhen besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
                                                                             b) H
                                                                                 eizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile
     aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
                                                                                von Heizungs- oder Klimaanlagen.
     beansprucht werden kann.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       3

[Seite 4]
3.3	Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,                  g) Ö
                                                                                 ffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs­
     einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind                 düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
     auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist                    durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
     jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen                     versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
     handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus-                         Berieselungsanlage.
     schließlich nach Nr. 4 versichert.                                5.2	Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-
4.    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                   deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
                                                                            diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­lichen Sachen.
4.1   Rohre zur Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
      Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an           6.    Beseitigung von Rohrverstopfungen
      a) Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung;              6.1	In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch erforderliche
                                                                            Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
      b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
                                                                            beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre innerhalb versi-
      c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen.                             cherter Gebäude sowie außerhalb versicherter Gebäude
	Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre der                    auf dem Versicherungsgrundstück. Ausgenommen
  Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen                       hiervon sind jedoch Verstopfungen von Regenfallrohren.
  und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen.                           6.2	Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch
4.2   Sonstige Versorgungsrohre                                             die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs-
	In Erweiterung von Nr. 4.1 sind Bruchschäden an den dort                  wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist.
  genannten Rohren auch versichert, wenn diese Rohre                   7.    Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches
  nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
                                                                       7.1	In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den
  dienen. Dies gilt jedoch nicht für Rohre, die ausschließlich
                                                                            Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
  gewerblichen Zwecken dienen.
                                                                            versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
	Die Entschädigung ist in diesem Fall je Versicherungsfall
                                                                       7.2	Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 250 €
  auf 10.000 € begrenzt.
                                                                            begrenzt.
4.3   Regenwasserableitungsrohre
                                                                       8.    Wasser- und Gasverlust infolge eines Rohrbruches
	Versichert sind außerhalb von Gebäuden zudem Bruch-
  schäden an der Entsorgung von Regenwasser dienenden                  8.1	In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den
  Rohren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese                      Mehrverbrauch von Wasser oder Gas, der wegen eines
  Rohre unterirdisch verlegt sind und Sie für diese Rohre                   nach Nr. 3 oder Nr. 4 versicherten Rohrbruches entsteht
  die Gefahr tragen.                                                        und den das Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen
                                                                            in Rechnung stellt.
4.4   Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
                                                                       8.2	Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf
	Für Rohre nach Nr. 4.1 bieten wir in Erweiterung von § 6
                                                                            1.000 € begrenzt.
  auch Versicherungsschutz, wenn diese Rohre außerhalb
  des Versicherungsgrundstückes verlegt sind. Dies gilt
  jedoch nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen              § 5	Naturgefahren
  Zwecken dienen. Kein Versicherungsschutz besteht für                      (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren)
  Rohre nach Nr. 4.2 und Nr. 4.3, die außerhalb des Versi-
  cherungsgrundstückes verlegt sind.                                   1.    Sturm

	Die Entschädigung für Bruchschäden an Rohren außer-                  1.1	Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
  halb des Versicherungsgrundstückes ist je Versicherungs-                  mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind-
  fall auf 10.000 € begrenzt.                                               geschwindigkeit mindestens 62 km/h).
                                                                       1.2	Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
5.    Nicht versicherte Schäden
                                                                            wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender               Sachverhalte nachweisen:
     Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
                                                                             a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
     Schäden durch
                                                                                 rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand-
      a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren;                             freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
      b) Plansch- oder Reinigungswasser;                                         anderen Sachen angerichtet;
      c) Schwamm;                                                            b) d
                                                                                 er Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
      d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,                      des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
          Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder                      sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch
          einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;                  Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
                                                                                baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
      e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
      f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-       2.    Hagel
          wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch          	Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
          verursacht hat;                                                Eiskörnern.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       4

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3.    Versicherte Sturm-/Hagelereignisse                                 4.4   Erdsenkung
      Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:              	Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
      a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte              Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
          Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte         4.5   Erdrutsch
          Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an            	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
          versicherten Sachen sind versichert;                             Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
      b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die       4.6   Schneedruck
          mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind;
                                                                         	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-
      c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,             oder Eismassen.
          die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
                                                                         	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den
          befinden, baulich verbunden sind;
                                                                           Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und
      d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder                 Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen).
          andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
                                                                         4.7   Lawinen
          Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
          Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten                	Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
          Sachen sind versichert;                                          niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur-
                                                                           sachten Druckwelle.
      e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
          andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem                    4.8   Vulkanausbruch
          versicherten Gebäude baulich verbunden sind;                   	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
      f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder                 Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
          andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,                Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen
          in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich               Materialien und von Gasen.
          verbunden sind.                                                5.    Nicht versicherte Schäden
4.    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)                          5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
4.1   Überschwemmung                                                          Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
                                                                              Schäden durch
	Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und
  Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen                          a) Sturmflut;
  Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn                            b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
      a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder                        durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
          fließenden) Gewässern,                                                   Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
                                                                                   wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent­
      b) Witterungsniederschläge oder
                                                                                   standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
      c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
                                                                               c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­
          Folge von a) oder b)
                                                                                   niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
      die Überflutung verursacht haben.                                            Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
4.2   Rückstau                                                                 d) Trockenheit oder Austrocknung.
	Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen                 5.2   Nicht versichert sind Schäden an
  Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
                                                                               a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­
  in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
                                                                                   fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden
      a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder                        oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
          fließenden) Gewässern oder
                                                                               b) Laden- und Schaufensterscheiben.
      b) Witterungsniederschläge
      den Rückstau verursacht haben.
                                                                         § 6	Versicherte Sachen, Versicherungs­
4.3   Erdbeben                                                                grundstück
	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
  Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im                      1.    Versicherte Sachen
  Erdinneren ausgelöst wird.                                                   Versicherte Sachen sind
	Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden                      a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
  Sachverhalte nachweisen:                                                     b) deren Gebäudebestandteile,
      a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in                 c) deren Gebäudezubehör,
          der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
                                                                               d) u
                                                                                   nmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen
          an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
                                                                                  sowie
          widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;
                                                                               e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks­
      b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
                                                                                   bestandteile
          versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.
                                                                               innerhalb des Versicherungsgrundstückes.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                         5

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2.   Gebäude                                                           § 7 Versicherte Kosten
	Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
                                                                       1.	Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
  Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
                                                                           des Schadens
  im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens
  50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.                       1.1   Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,
                                                                             a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
3.   Gebäudebestandteile
                                                                                 nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
3.1	Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte                          geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung
     Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude                     machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos
     ihre Selbständigkeit verloren haben.                                        geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir
3.2	Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,                            den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch
     die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem                     vorschießen;
     großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.                     b) u
                                                                                 m einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
     Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge-                        abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
     fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu.                                 sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
4.   Gebäudezubehör                                                             objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
4.1	Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im                         und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
     Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht                          unsere Weisung erfolgten.
     sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden            1.2	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
     Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.                      Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
4.2	Als Gebäudezubehör gelten auch                                         gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

     a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner;                     2.    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
     b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen;                         2.1	Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
     c) S achen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden               eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
        sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten);            Umständen nach geboten waren.

     d) M
         üllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf           2.2	Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
        dem Versicherungsgrundstück.                                        so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur
                                                                            Zuziehung aufgefordert haben.
5.   Terrassen
                                                                       3.	Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-,
	Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt
                                                                           Verkehrssicherungs-, Unterkunfts-, Baumbeseitigungs-
  im Freien vorgesehen sind.
                                                                           und Wiederbepflanzungskosten
6.   Weitere Grundstücksbestandteile                                   3.1	Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
6.1	Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem                 rungsfalles erforderlich sind:
     Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest                      a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
     verbundenen Sachen.
                                                                       	
                                                                        Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
6.2	Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grund-           aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen-
     stücksbestandteile. Versicherungsschutz für Bepflanzung            dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen
     besteht ausschließlich im Umfang von § 7 Nr. 3.1 e) und f).        wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu-
                                                                        transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge-
7.   Versicherungsgrundstück                                            schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von
	Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen                Straßen, Wegen und Grundstücken.
  die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort).                        b) Bewegungs- und Schutzkosten
  Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige            	Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
  Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung            bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet
  oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den                     werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
  versicherten Gebäuden gehört.                                          versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­
8.   Nicht versicherte Sachen                                            zubeschaffen.
     Nicht versichert sind                                                   c) Verkehrssicherungskosten
     a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen,          	Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner­
         die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine            halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes,
         Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er             zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und
         die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausge-              öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu
         tauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.            beseitigen.
         Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung
         ist von Ihnen nachzuweisen;
     b) elektronisch gespeicherte Daten und Programme.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       6

[Seite 7]
      d) Unterkunftskosten                                              4.2	Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen
	Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder                        Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh-                         a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
  stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz                                ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
  dieser Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte                           erlassen waren;
  Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän-                           b) s ie betreffen eine Kontamination, die nachweislich
  kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.                             durch diesen Versicherungsfall entstanden ist;
	Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem                             c) sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versiche-
  Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn-                            rungsfall ergangen.
  bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
                                                                        4.3	Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den
  Dabei werden von uns ein Mietwertersatz nach § 8
                                                                             Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
  sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer
  Hausratversicherung in Abzug gebracht                                 	Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Beseitigung
                                                                          der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich
      e) Baumbeseitigungskosten
                                                                          ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
	Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume oder deren                     rungsfall aufgewendet worden wäre.
  Teile vom Versicherungsgrundstück zu entfernen,
                                                                        4.4	Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher
  abzutransportieren und zu entsorgen. Voraussetzung
                                                                             Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder
  für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume durch
                                                                             vertraglicher Verpflichtungen.
  ein versichertes Schadenereignis umgestürzt, abgeknickt
  oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden                 4.5	Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu-
  müssen, und eine natürliche Regeneration dieser                            mungskosten nach Nr. 3.
  Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind                    4.6	Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, sind Sie
  bereits abgestorbene Bäume.                                                verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden
	Der Ersatz der Baumbeseitigungskosten ist je Versiche-                     (Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs-
  rungsfall auf 5.000 € begrenzt.                                            fristen bestehen.

      f) Wiederbepflanzungskosten                                       4.7	Der Ersatz der Dekontaminationskosten ist je Versiche-
                                                                             rungsfall auf 100.000 € begrenzt.
	Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume, Hecken,
  sonstige Sträucher oder Zierpflanzen auf dem Versiche-                5.    Reiseabbruchkosten
  rungsgrundstück zu ersetzen. Voraussetzung für den                    5.1	Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines
  Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume, Hecken,                          erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise
  sonstigen Sträucher oder Zierpflanzen durch ein                            abbrechen und an den Schadenort zurückreisen müssen.
  versichertes Schadenereignis derart beschädigt sind,
                                                                        5.2	Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden
  dass eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen nicht
                                                                             voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit
  zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestor­
                                                                             am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt
  bene Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen sowie Rasen.
                                                                             jede privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort
	Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung                        von mindestens 4 Tagen und höchstens 6 Wochen.
  mit Jungpflanzen gleicher Art und Güte. Bei Bäumen
                                                                        5.3	Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem
  und Hecken gilt dies für Jungpflanzen bis zu einer
                                                                             benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der
  Höhe von 1,50 m.
                                                                             Rückreise an den Schadenort.
	Der Ersatz der Wiederbepflanzungskosten ist je Versi-
                                                                        5.4	Der Ersatz der Fahrtmehrkosten ist je Versicherungsfall
  cherungsfall auf 5.000 € begrenzt.
                                                                             auf 3.000 € begrenzt.
3.2	Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) bis f) ist je
     Versicherungsfall auf insgesamt 500.000 € begrenzt.
                                                                        § 8 Mietausfall, Mietwert
4.    Kosten für die Dekontamination von Erdreich
4.1	Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten.            1.    Leistungsumfang
     Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord-              1.1   Mietausfall
     nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen.                	Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines
     Ersetzt werden Kosten, um                                            Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz
      a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu unter­            oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort­
          suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;                  laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
      b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie           	Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver-
          zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver­              hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten
          nichten;                                                        werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich
      c) insoweit den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des          vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums
          Versicherungsfalles wiederherzustellen.                         nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
                                                                          Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                                                                          bereits geschlossen war.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                        7

[Seite 8]
1.2   Mietwert                                                               b) M
                                                                                 ehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel-
	Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume                        lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
  selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen                    versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
  haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe-                         wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
  nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden                         derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
  Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung                     wiederbeschafft werden können;
  für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw.                  c) P reissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-
  dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie-                       rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder-
  bene Räume nicht zugemutet werden kann.                                       herstellung.
1.3	Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung                          2.4	Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die
     öffentlich-rechtlicher Vorschriften                                    Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2). Insoweit
	Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich-                  besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts­
  rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe-                      üblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich
  schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall                       nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
  bzw. Mietwert.                                                       3.	Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder
1.4   Gewerblich genutzte Räume                                            verspäteter Wiederherstellung
	Versichert ist auch der Mietausfall bzw. Mietwert für                3.1	Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt
  gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist                      werden (§ 19 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert.
  jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für                      3.2	Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt
  Wohnzwecke genutzt wurde.                                                 des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung
2.    Leistungszeitraum                                                     insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
2.1   Leistungsdauer                                                   4.	Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
	Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt,           	Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst
  in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für                  dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare
  36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.                   Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert
2.2   Verzögerung der Wiederbenutzung                                    (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt
                                                                         insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck
	Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie
                                                                         nicht mehr zu verwenden sind.
  Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö-
  gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-
  und Schadenminderungspflicht nach § 15 Nr. 2.1 a).                   § 10 Beitragsermittlung, -anpassung
                                                                       1.    Beitragsermittlung
§ 9 Versicherungswert
                                                                       1.1	Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn-
1.    Versicherungswert                                                     und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die
                                                                            Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
	Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
                                                                            Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs­
  Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert
                                                                            faktor (siehe Nr. 2).
  für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar
  an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte            1.2   Wohn- und Nutzfläche
  weitere Grundstücksbestandteile nach § 6 Nr. 1 c) bis e).            	Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu
                                                                         Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren
2.    Gleitender Neubauwert
                                                                         Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen
2.1	Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche-          auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
     rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des                  Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder
     Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho-             und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
     norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
                                                                       	Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei
2.2	Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die              Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit
     der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 10 Nr. 1),          einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über-
     durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:                 haupt nicht.
	Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versiche-                     Nicht gerechnet werden:
  rungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme
                                                                             • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
  wertsteigernd ist.
                                                                             • Treppen,
2.3   Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind:
                                                                             • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
      a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
                                                                                Zubehörräume,
          entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene
          Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder               • Garagen und Carports.
          nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art                Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
          und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden             • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem
          können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden                     Dachboden oder in Nebengebäuden).
          Sachen möglichst nahe kommen;


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       8

[Seite 9]
	Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt-                    2.   Mehrfachversicherung
  fläche entsprechend                                                       	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der
      • der Wohnflächenverordnung (WoFlV),                                    Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche-
      • der Nutzfläche nach DIN 277,                                          rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen
                                                                              zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
      • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem
         Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen                3.   Leistung bei Mehrfachversicherung
         Ausbauzustand wiedergeben,                                         	Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-
      • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die                     rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
         Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.             ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
                                                                              in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-
2.	Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des
                                                                              rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das
    Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung
                                                                              gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege-
2.1	Wird der Versicherungsschutz nach § 9 Nr. 2.4 angepasst,                 ben worden wäre.
     verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
                                                                            	Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
     Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
                                                                              sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
2.2	Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar                rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
     eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi-              leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag
     cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend                in Deckung gegeben worden wäre.
     dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert
     haben:                                                                 4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
      • Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat                  	Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
         Mai des Vorjahres und                                                jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver-
                                                                              trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis-
      • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite
                                                                              mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere
         Quartal des Vorjahres.
                                                                              Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird.
      Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
	Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex
                                                                            § 12 Veräußerung versicherter Gebäude
  zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
  Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr                      1.   Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang
  und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs-
                                                                            	Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer-
  raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma
                                                                              ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
  gerundet.
                                                                              geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
	Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem                         Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­
  Komma gerundet.                                                             eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber
	Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma                         Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
  eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
                                                                            2.   Kündigungsrecht des Erwerbers
  sonst abgerundet.
                                                                            2.1	Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber-
3.	Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher                                    gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend
    Änderung von Beitragsmerkmalen                                               zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt
	Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die                              dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,
  entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen,                     beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt-
  wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme                          niserlangung.
  angepasst.                                                                2.2	Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach
                                                                                 Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen                                               Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam.
                                                                            2.3	Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht
1.    Anzeigepflicht                                                             entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er
1.1	Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever-                      die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden
     sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich                    Beiträge zu zahlen.
     mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
                                                                            3.   Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer
     und die Versicherungsumfänge anzugeben.
                                                                            3.1	Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem
1.2	Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
                                                                                 Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-
     oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 16 genannten
                                                                                 den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den
     Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
                                                                                 auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil
     ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
                                                                                 des Beitrages zahlen.
     ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
     von den anderen Versicherungen hatten.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                            9

[Seite 10]
3.2	Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum          3.2	Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese
     Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-                   nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der
     den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi-                Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder-
     cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt.               hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                        4.    Versagung oder Kürzung der Leistung
§ 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten                             4.1	Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem
	Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet,                     Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
  ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch                    sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der
  Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf                    Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur
  des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass                        Leistung frei.
      a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens             4.2	Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir
          zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem                    bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere
          Grundpfandrecht belastet war oder                                  Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
                                                                             Ihres Verschuldens entspricht.
      b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
                                                                        4.3	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls
	Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder
                                                                             eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
  im Versicherungsfall.
                                                                              a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder
                                                                                  vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;
§ 14 Gefahrerhöhung
                                                                              b) S ie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht
1.    Begriff der Gefahrerhöhung                                                  ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                  oder den Umfang der Leistungspflicht war;
1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
     vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­                       c) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war
     klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-                    die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und
     cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder                      eine Kündigung nicht erfolgt.
     eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
     rungsvertrages wahrscheinlicher wird.                              § 15 Obliegenheiten
1.2	Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
     Nr. 2 anzuzeigen:                                                  1.    Sicherheitsvorschriften
      a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem        1.1	Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder
          wir vor Vertragsschluss gefragt haben;                             mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
      b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil           1.2	Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
          des Gebäudes werden nicht mehr genutzt;                            gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
      c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen                   a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
          durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder                       Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser-
          teilweise entfernt wird;                                                führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
                                                                                  außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an
      d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen
                                                                                  diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;
          dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird;
                                                                              b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu
      e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe­
                                                                                  jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
          betrieb aufgenommen oder verändert.
                                                                                  Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und
1.3	Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich                      Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
     die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach                         zu halten;
     den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
                                                                              c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
     Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
                                                                                  Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig
2.    Anzeigepflicht                                                              zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden
	Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis                       Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
  davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung                        und entleert zu halten.
  eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.                                  2.    Obliegenheiten bei Schadeneintritt
3.    Kündigung oder Vertragsanpassung                                  2.1   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
3.1   Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir                                a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
      a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist                   des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
          von 1 Monat kündigen oder                                               Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen
                                                                                  sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
      b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
                                                                                  nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
          verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr                   b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
          ausschließen.                                                           erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
                                                                                  telefonisch – anzuzeigen;


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       10

[Seite 11]
     c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das                    2.   Kündigung
         Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;                   	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
     d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der              Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
         abhandengekommenen Sachen einzureichen;                           Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von
     e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis               der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung
         die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch              wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs-
         uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen                   recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
         unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar                Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
         zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-            grober Fahrlässigkeit beruhte.
         ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu-
         bewahren;                                                       § 17	Vorsätzliche oder grob fahrlässige
     f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in                     Schadenverursachung
         Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
         rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht          1.   Vorsatz
         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache           	Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
         und Höhe des Schadens und über den Umfang der                     sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-
         Entschädigungspflicht zu gestatten;                               führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
     g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren                   wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
         Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden                  vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
         kann.                                                           2.   Grobe Fahrlässigkeit
2.2	Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem              	Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei,
     anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten                sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
     nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach             kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
     den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.              Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit der Gesamtent-
                                                                           schädigungsbetrag dadurch unter 5.000 € sinken würde.
§ 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                                                                         § 18 Wohnungs- und Teileigentum
1.   Versagung oder Kürzung der Leistung
1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag              1.	Leistungspflicht bei Verträgen mit
     vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur                Wohnungseigentümergemeinschaften
     Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig               	Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer­
     verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem                 gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh-
     Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens              nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind,
     entspricht.                                                           bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur
1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie              Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum
     nachweisen, dass                                                      und deren Miteigentumsanteile.
     a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig         2.	Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
         verletzt wurde oder                                                 des Gemeinschaftseigentums
     b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­           2.1	Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­
         verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung              anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
         des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder               leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer
         den Umfang der Leistung ursächlich war.                              können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums­
1.3	Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch-                     anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
     warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)                    Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche
     oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über                  Eigentum wiederherzustellen.
     Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­               2.2	Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder
     letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits-                teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
     vorschrift nach § 15 Nr. 1.1 berufen.                                    Entschädigung ersetzen.
1.4	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                         3.   Teileigentum
     zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
     bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch         	Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1
     eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen           und Nr. 2 entsprechend.
     hinzuweisen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                        11

[Seite 12]
§ 19 Entschädigungsberechnung                                           3.2	Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche
                                                                             Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
1.    Grundlagen der Entschädigungsberechnung
                                                                        	Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
1.1   Wir ersetzen                                                        Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche-
      a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher-             rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 10 Nr. 1).
          stellungskosten nach § 9 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des              Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen
          Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach               Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen­
          § 9 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige             digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)).
          Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur                 Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
          Entschädigung;
                                                                             • bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres
      b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä­                      (§ 9 Nr. 2.2),
          digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
                                                                             • Gefahrerhöhung (§ 14) und
          Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer-
          dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur                    • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen
          nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens                  Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft).
          der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche-             4.   Kosten
          rungsfalles;                                                  	Versicherte Kosten nach § 7 werden ersetzt, wenn sie
      c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen                nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
          Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher          die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück-
          Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt               sichtigt.
          des Versicherungsfalles.
                                                                        5.   Mietausfall, Mietwert
1.2	Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
                                                                        	Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir
     noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
                                                                          bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 8 Nr. 2.
     für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf,
     dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung                 6.   Neuwertanteil
     nach Nr. 1.1.                                                      6.1	Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
	Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen                    der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil)
  Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles                     erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen:
  erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt                    a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden
  des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher                  werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und
  Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.                                Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher-
1.3	Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und                        zustellen oder wiederzubeschaffen und
     der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die                      b) d
                                                                                 ie Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
     Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt                     innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt
     des Versicherungsfalles sichergestellt wird.                               des Versicherungsfalles sichergestellt.
1.4	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der               6.2	Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich
     Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.                      nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt
2.    Gemeiner Wert                                                          es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes­
                                                                             republik Deutschland zu errichten.
	Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
  dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum                6.3	Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie
  erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil                       verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer
  entschädigt.                                                               angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
                                                                             schafft wurde.
3.	Geringerwertige oder höherwertige
    Bauausgestaltung                                                    7.   Mehrwertsteuer
3.1	Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche-          	Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
     rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer-          tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie
     wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:                zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
	Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich                 8.   Selbstbehalt
  eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert                     	Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
  zu ersetzen.                                                            Entschädigung abgezogen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                       12

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§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
1.    Fälligkeit der Entschädigung                                    1.   Übergehende Ersatzansprüche
1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch             1.1	Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
     dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt                 geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
     haben.                                                                Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
1.2	Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den                      Nachteil geltend gemacht werden.
     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-            1.2	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
     sichtlich mindestens zu zahlen ist.                                   Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
1.3	Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der                   leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
     Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen                   es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
     haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe­                      verursacht.
     schaffung sichergestellt ist.                                    2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
2.    Rückzahlung des Neuwertanteiles                                 2.1	Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
	Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten                    dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
  Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres                 geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
  Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist                    nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
  wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das                   Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
  gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben.        2.2	Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
                                                                           Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
3.    Verzinsung
                                                                           keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
3.1	Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit                 einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
     nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende                wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
     Zinspflicht besteht:                                                  das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-
      a) Entschädigung                                                     last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
	Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies                   tragen Sie.
  gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
  geleistet wurde.                                                    § 22 Sachverständigenverfahren
      b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
          Entschädigung                                               1.	Feststellung der Schadenhöhe, weitere
                                                                          Feststellungen zum Versicherungsfall
	Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
  Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder-               	Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
  beschaffung nachgewiesen haben.                                       dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-
                                                                        verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren
      c) Zinssatz
                                                                        kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen
	Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen                zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
  Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
  mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen                2.   Benennung der Sachverständigen
  pro Jahr.                                                           2.1	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
3.2   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.             benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
                                                                           hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
4.    Hemmung                                                              zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
	Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a)               den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
  und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für              zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
  den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht                     nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
  ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                                das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
                                                                           Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
5.    Aufschiebung der Zahlung
                                                                           Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
      Wir können die Zahlung aufschieben, solange                          durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
      a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;              2.2	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
      b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren               ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
          gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass                   Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
          dieses Versicherungsfalles noch läuft;                           wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
      c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real­                 Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
          gläubigers nicht erfolgte.                                       beiden Parteien.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                     13

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3.    Feststellungen der Sachverständigen                                 § 24	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs­
      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:                prozesse
      a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der                     	Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­
          zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen               bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
          mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum                     dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude-
          Zeitpunkt des Versicherungsfalles;                                versicherung „XL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises
      b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;              Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen.
      c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
      d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall        Verbindliche Erläuterungen zu den B372
          bzw. Mietwert.
                                                                               Zu § 4 Leitungswasser
4.    Verfahren nach der Feststellung
                                                                          	Fußboden- und Wandheizungen
4.1	Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
                                                                            (zu § 4 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
     beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
     der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie               	Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von
     unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die                   Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder
     darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der              Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
     Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den                      bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
     Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung               	Frostbedingte und sonstige Bruchschäden
     übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.                   (zu § 4 Nr. 3 und Nr. 4)
4.2	Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns             	Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen
     sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-             Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre
     bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von                und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs-
     der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.                           schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen.
4.3	Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
                                                                               Mehrverbrauch an Wasser und Gas (zu § 4 Nr. 8)
     die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
     sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies        	Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch
     gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung                  den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden
     nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.                   Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter­
                                                                            nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles.
5.    Kosten des Sachverständigenverfahrens
5.1	Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
     Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                          	Zu § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs­
                                                                            grundstück
5.2	Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
     10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die                        Regenerative Energieversorgung (zu § 6 Nr. 1)
     auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenver­                 	Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik­
     fahrens zu 80 %.                                                       anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen
6.    Obliegenheiten                                                        Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie
                                                                            oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen
	Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
                                                                            Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen
  Obliegenheiten nicht berührt.
                                                                            Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
                                                                            Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
§ 23	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­                                 Wechselrichter und Verkabelung.
     bedingungen
                                                                               Sonstige Grundstücksbestandteile (zu § 6 Nr. 6.2)
	Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­                      	Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen
  bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,                 zählen beispielsweise folgende mit dem Versicherungs-
  dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude-                        grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbun-
  versicherung „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den                 denen Sachen:
  vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
                                                                          	Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektri-
  schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen
                                                                            sche Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine;
  Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen
                                                                            Gewächshäuser; Grundstückseinfriedungen; Hof- und
  VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen.
                                                                            Gehwegsbefestigungen; Hundehütten und -zwinger;
                                                                            Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz-
                                                                            und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen;
                                                                            Wäschespinnen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XL“                         14

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                             Zu § 7 Versicherte Kosten                                                  Zu § 19 Entschädigungsberechnung
                             Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 7 Nr. 3.1 b))                            Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 19 Nr. 4)
                       	Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen                  	Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen
                         insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von                      vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Eine Gesamtentschä-
                         Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss                   digungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen.
                         oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
                         Erweitern von Öffnungen.


                             Zu § 9 Versicherungswert
                             Gleitende Neuwertversicherung (zu § 9 Nr. 2)
                       	Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag
                         aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art
                         und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir
                         beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch
                         öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
                         Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die
                         Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an.
                         Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs-
                         leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.


                       	Zu § 13 Kündigung bei angemeldeten
                         Realrechten
                             Realgläubiger (zu § 13)
                       	Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über
                         ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B.
                         Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können
                         z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der
                         Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi-
                         cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung
                         von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
                         Versicherungsvertrages einbezogen werden.
                             Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 13)
                       	Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel-
                         deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des
                         Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim-
                         mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die
                         Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten
                         Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin-
                         gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz
                         geboten werden kann.


                             Zu § 15 Obliegenheiten
                             Obliegenheiten (zu § 15)
                       	Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                         und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
                         Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz
                         einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
                         Sie Ihren Versicherungsschutz.
B372 / pdf / 06.26.1


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden        Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72         www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden        info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln Wohngebäude XL

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „XL“


A.	Weitere Naturgefahren                                           Es gelten folgende Altersfaktoren:
	(Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart,
                                                                     0 Jahre = 1,000      11 Jahre = 1,312      21 Jahre = 1,679
  gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren
  Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277)
                                                                     1 Jahr = 1,025       12 Jahre = 1,345      22 Jahre = 1,721
                                                                     2 Jahre = 1,051      13 Jahre = 1,379      23 Jahre = 1,764
Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren
                                                                     3 Jahre = 1,077      14 Jahre = 1,413      24 Jahre = 1,808
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
                                                                     4 Jahre = 1,104      15 Jahre = 1,448      25 Jahre = 1,853
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart.                  5 Jahre = 1,132      16 Jahre = 1,484      26 Jahre = 1,899
                                                                     6 Jahre = 1,160      17 Jahre = 1,521      27 Jahre = 1,946
Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren                 7 Jahre = 1,189      18 Jahre = 1,559      28 Jahre = 1,995
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
                                                                     8 Jahre = 1,219      19 Jahre = 1,598      29 Jahre = 2,045
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.                        9 Jahre = 1,249      20 Jahre = 1,638      30 Jahre = 2,096
                                                                    10 Jahre = 1,280

B.	Selbstbehalt                                                    Klausel 7266: Kernsanierung
	(Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der   Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das
  angegebenen Höhe vereinbart ist)                                  Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
Klausel 7784: Selbstbehalt 500 €                                   Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken,
                                                                    Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je
                                                                    versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                                                    Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
uns von der Entschädigung abgezogen.
                                                                    Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
Klausel 7785: Selbstbehalt 1.200 €                                 Leitungen und der Dacheindeckung.

Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je     Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht,
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von    besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungs­
uns von der Entschädigung abgezogen.                                schutz.


Klausel 7786: Selbstbehalt 2.500 €                                 Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt

Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je     1.   Voraussetzungen
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von    	Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
uns von der Entschädigung abgezogen.                                  Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche­
                                                                      rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
                                                                      Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
C.	Beitragsanpassung und Schadenfreiheits­                           und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
    rabatt                                                            erbracht wurde.
	(Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn
  unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für       2.   Wegfall
  die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde             	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­
  gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771     heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
  gilt generell)                                                      Versicherungsjahr weg.

Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre          3.   Wiedergewährung
In Erweiterung von § 10 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohn­             	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
gebäude­­versicherung findet neben der Erhöhung oder Vermin­          wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver-
derung des Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitrags­            sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
anpassung an den Altersfaktor entsprechend dem erreichten             erbracht wurde.
Gebäudealter statt. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen
dem Jahr der Beitragsfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen
Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung des Gebäudes,
maximal jedoch 30 Jahre.


Gültig ab 28.04.2021

[Seite 2]
                                          4.       Erstmalige Gewährung
                                          	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­
                                            freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
                                            wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche­
                                            rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus­
                                            setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden
                                            Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach
                                            Nr. 2 und Nr. 3.
                                          5.       Sonderregelung für Wohngebäude
                                          	Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­­
                                            setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
                                            vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
                                            Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
                                            noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
                                            liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln Wohngebäude XL / pdf / 06.26.1


                                               InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                               Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                                               Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                                               Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
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