# InterRisk XXL Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-interrisk-wg-xxl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-interrisk-wg-xxl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XXL (B382)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/wohngebaeude/versicherungsbedingungen/B382_pdf-06.26.2.pdf), Fassung B382 Wohngebäudeversicherung XXL
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln Wohngebäude XXL](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/gebaeudeversicherungen-downloads/wohngebaeude/klauseln/Klauseln_Wohngebaeude_XXL_pdf-06.26.1.pdf), Fassung Klauseln, gültig ab 28.04.2021 bzw. 31.08.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. | Klausel 7277, Seite 1 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, | § 5 Nr. 4.1 a), Seite 5 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Witterungsniederschläge oder | § 5 Nr. 4.1 b), Seite 5 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 5 Nr. 4.2, Seite 5 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 5 Nr. 4.3, Seite 5 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 5 Nr. 4.4, Seite 5 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 5 Nr. 4.5, Seite 5 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | § 5 Nr. 4.6, Seite 5 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen, | § 5 Nr. 4.7, Seite 5 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | § 5 Nr. 4.8, Seite 5 |
| Sturmflut | nein | Sturmflut; | § 5 Nr. 5.1 a), Seite 6 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b) | § 5 Nr. 4.1 c), Seite 5 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | ja, bis 3.000 € | Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen. | § 5 Nr. 3.2, Seite 5 |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | ja | die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt. | § 19 Nr. 6.1 b, Seite 14 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | § 7 Nr. 3 a, Seite 7 |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | höchstens aber für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. | § 8 Nr. 2.1, Seite 9 |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. | § 7 Nr. 3 f, Seite 7 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grundstücksbestandteile. | § 6 Nr. 6.2, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja | Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 | Teil B Selbstbehalt, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | Sturmflut; | § 5 Nr. 5.1 a), Seite 6 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; | § 5 Nr. 5.1, Seite 6 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. | § 5 Nr. 5.2 a), Seite 6 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | keine | oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die | § 15 Nr. 1.4, Seite 13 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten wir. | § 17, Seite 13 |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich | § 15 Nr. 2.1 b, Seite 12 |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | ja | versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen | § 23, Seite 15 |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung XXL (B382)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                                                                                 B382


Inhalt
§1      Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2             § 19 Entschädigungsberechnung .  .  .  .  .  .  .  .          13
§ 2	Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität,                       § 20	Zahlung und Verzinsung der
     Wildlebende Tiere, Druckwellen,                                           Entschädigung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  14
     Absturz oder Anprall.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2         § 21 Übergang von Ersatzansprüchen.  .  .  .  .  .  14
§ 3	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung,                                § 22 Sachverständigenverfahren.  .  .  .  .  .  .  .  .  15
     Böswillige Beschädigung, Einbruch oder
                                                                         § 23	Keine Nachteile gegenüber GDV-
     Einbruchsversuch, Diebstahl von Wärme­
                                                                               Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
     pumpenanlagen oder anderen außen
                                                                         § 24	Mindeststandards Arbeitskreis
     angebrachten Sachen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
                                                                               Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
§4      Leitungswasser.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
                                                                         § 25 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .  .  .           16
§ 5	Naturgefahren (Wind, Hagel und weitere
                                                                         Verbindliche Erläuterungen zu den B382.  .  .  .  .  16
     Naturgefahren).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§ 6	Versicherte Sachen, Versicherungs-
     grundstück.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§7      Versicherte Kosten, Serviceleistungen. . . . 6
§8      Mietausfall, Mietwert .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
§9      Versicherungswert .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
§ 10 Beitragsermittlung, -anpassung .  .  .  .  .  .               10
§ 11 Mehrere Gebäudeversicherungen .  .  .  .  .                   10
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude.  .  .  .  .  11
§ 13	Kündigung bei angemeldeten
      Realrechten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   11
§ 14 Gefahrerhöhung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  11
§ 15 Obliegenheiten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12
§ 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  12
§ 17 Vorsätzliche Schadenverursachung.  .  .  .  .  13
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum .  .  .  .  .  .  .                13


Gültig ab 12.07.2023

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                           1.3	Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch
                                                                               entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
1.    Versicherungsfall                                                        Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der
	Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch                           beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
  folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt                 1.4	Schäden durch Rauch oder Ruß sind auch versichert,
  werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:                       wenn diese nicht Folge eines nach Nr. 1.1 a) versicherten
      a) Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Wildlebende            Schadenereignisses sind (z.B. bei einem plötzlichen und
          Tiere, Druckwellen, Anprall oder Absturz (§ 2);                      bestimmungswidrigen Austritt von Rauch oder Ruß aus
      b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Böswillige                      auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-,
          Beschädigung, Einbruch oder Einbruchsversuch,                        Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen). Voraussetzung
          Diebstahl von Wärmepumpenanlagen oder anderen                        hierfür ist jedoch, dass der Rauch bzw. Ruß unmittelbar
          außen angebrachten Sachen (§ 3);                                     auf versicherte Sachen einwirkt.

      c) Leitungswasser (§ 4);                                            2.    Blitzschlag
      d) Naturgefahren (§ 5)                                              	Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
         aa) Wind, Hagel;                                                   Sachen.

         bb) soweit zusätzlich vereinbart                                3.    Elektrizität
              die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)              3.1   Versichert sind Schäden durch
              Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­
                                                                                a) Überspannung durch Blitz;
              senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
              Vulkanausbruch.                                                   b) Kurzschluss oder Stromschwankung.
                                                                          3.2	Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
2.    Generelle Ausschlüsse
                                                                               Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
2.1   Nicht versichert sind Schäden durch                                      atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
      a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,                       elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
          Revolution, Rebellion oder Aufstand;                                 Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
      b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive                     Kurzschluss.
          Substanzen.                                                     3.3	Kurzschluss oder Stromschwankung ist ein Schaden, der
	Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender                          durch Kurzschluss aufgrund sonstigen Ursachen (z.B.
  Ursachen.                                                                    Isolationsbruch an Kabeln) oder Stromschwankungen an
                                                                               versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
2.2	Abweichend von Nr. 2.1 b) sind Schäden durch radioaktive
                                                                               entsteht.
     Isotope, insbesondere durch Kontamination und Aktivie­
     rung, als Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadener­             4.    Wildlebende Tiere
     eignisses versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass         4.1   Versichert sind
     die Isotope betriebsbedingt auf dem Versicherungsgrund­
                                                                                a) Bissschäden an versicherten
     stück vorhanden waren oder dort betriebsbedingt verwen­
     det wurden (z.B. in Feuermeldern).                                            • elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die
                                                                                      sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
	Versichert sind sowohl Schäden an den versicherten Sachen
                                                                                      der Versorgung versicherter Sachen dienen, sowie
  selbst als auch die dadurch entstehenden Kosten im
  Umfang von § 7 (z.B. für Entseuchung und Ablagerung).                            • Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern
                                                                                      und Außenwänden
	Nicht versichert sind jedoch Schäden durch radioaktive
  Isotope von Kernreaktoren.                                              	durch wildlebende Tiere (z.B. Mäuse, Ratten, sonstige
                                                                            Nagetiere, Marder, Waschbären);
                                                                                b) sonstige Schäden an versicherten Sachen durch Wasch­
§ 2	Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität,                                  bären oder Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz
     Wildlebende Tiere, Druckwellen, Absturz                                        (z.B. Wildschweine, Rehe).
     oder Anprall
                                                                          4.2	Für Schäden nach Nr. 4.1 b) ist die Entschädigung ein­
1.    Feuer, Rauch, Ruß                                                        schließlich versicherter Kosten je Versicherungsfall auf
1.1	Versichert sind Schäden durch                                             2.500 € begrenzt.

      a) Feuer einschließlich Nutzwärme-, Seng- und                      4.3	Siedeln sich in oder an einem versicherten Gebäude
          Schmorschäden;                                                       Wespen, Hornissen oder Bienen an, ersetzen wir die
                                                                               Kosten für die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung
      b) Rauch oder Ruß.
                                                                               deren Nester.
1.2	Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch
                                                                          	Dies gilt jedoch nicht für Nester, die bereits vor Vertrags­
     entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder
                                                                            beginn vorhanden waren, sowie für Nester, deren Ent­
     der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
                                                                            fernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen
     ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten
                                                                            (z.B. Artenschutz) unzulässig ist.
     Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
     erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                         2

[Seite 3]
5.    Druckwellen                                                        § 3	Innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
5.1   Versichert sind Schäden durch                                           Böswillige Beschädigung, Einbruch oder
      a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;                         Einbruchsversuch, Diebstahl von Wärme-
                                                                              pumpenanlagen oder anderen außen
      b) Verpuffung;
                                                                              angebrachten Sachen
      c) Implosion;
      d) Überschalldruckwellen.                                          1.   Innere Unruhen

5.2	Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,             1.1	Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht
     die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder                          unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe
     Dämpfen beruht.                                                          und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
                                                                              unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
	Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
  liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die                    1.2	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch
  Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen                              Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen­
  werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter­                      hang mit Inneren Unruhen.
  schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.             2.   Streik und Aussperrung
  Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch                    2.1	Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen
  chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen                      streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.
  seiner Wandung nicht erforderlich.
                                                                         2.2	Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
5.3	Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch                          ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
     Kampfmittel aus beendeten Kriegen.                                       verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
5.4	Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,            2.3	Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
     die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder                          planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
     Dämpfen beruht, mit nur geringer Geschwindigkeit und                     Zahl von Arbeitnehmern.
     Druckwirkung.
                                                                         3.   Böswillige Beschädigung
5.5	Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen­
     fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge              3.1	Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung
     eines inneren Unterdrucks.                                               einschließlich Graffitischäden.
5.6	Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein               3.2	Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare
     Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze                      Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch
     durchfliegt.                                                             mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter.
                                                                         3.3	Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter
6.    Absturz oder Anprall
                                                                              versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.
6.1   Versichert ist der
                                                                         4.   Einbruch oder Einbruchsversuch
      a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen
          Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz        4.1	Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung versi­
          seiner Teile oder seiner Ladung;                                    cherter Sachen durch Einbruch oder Einbruchsversuch.
                                                                              Nicht versichert ist das Abhandenkommen versicherter
      b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
                                                                              Sachen, auch wenn dieses mit einem Einbruch oder
          auf ein versichertes Gebäude oder eine versicherte
                                                                              Einbruchsversuch in unmittelbarem Zusammenhang steht.
          Grundstückseinfriedung (z.B. Mauer, Zaun).
                                                                         4.2	Einbruch bzw. Einbruchsversuch liegt vor, wenn ein
6.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden
                                                                              unbefugter Dritter in ein versichertes Gebäude einbricht,
     verursachende Fahrzeug Ihnen, Ihren Angehörigen, Ange­
                                                                              einsteigt oder mit falschen Schlüsseln oder anderen
     stellten oder Mietern gehört.
                                                                              Werkzeugen eindringt bzw. dies versucht.
7.    Nicht versicherte Schäden
                                                                         5.	Diebstahl von Wärmepumpenanlagen oder
      Nicht versichert sind                                                  anderen außen angebrachten Sachen
      a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti­            5.1	Versichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl von
          gung mitwirkender Ursachen;
                                                                              a) außen an einem versicherten Gebäude fest angebrach­
      b) Schäden durch die dauernde Einwirkung von Rauch                         ten oder mit dem Grund und Boden des Versicherungs­
          oder Ruß;                                                               grundstückes fest verbundenen Wärmepumpenanlagen;
      c) Schäden durch nicht wildlebende Tiere (z.B. Haus-,                  b) außen an einem versicherten Gebäude fest angebrach­
          Nutztiere);                                                             ten sonstigen versicherten Sachen (z.B. Briefkästen,
      d) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver­                        Außenlampen, Vordächer, Dachrinnen).
          brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.           5.2	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
          Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
                                                                              a) 30.000 € für Sachen nach Nr. 5.1 a);
          Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses
          sind;                                                               b) 1.000 € für Sachen nach Nr. 5.1 b).
      e) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über­
          schalldruckwellen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                        3

[Seite 4]
6.    Pflicht zur polizeilichen Anzeige                                3.2   Frostbedingte Bruchschäden
	Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 15 Nr. 2.1 c)       	Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte
  wird hingewiesen.                                                      Bruchschäden an folgenden Installationen:
7.    Nicht versicherte Schäden                                              a) B
                                                                                 adeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie
                                                                                deren Anschlussschläuche;
7.1	Nicht versichert sind Schäden an Laden- und Schaufenster­
     scheiben. Schäden an sonstigen Glasscheiben sind nur                    b) s onstige Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
     versichert, wenn diese Schäden Folge eines nach Nr. 1,            3.3	Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
     Nr. 2 oder Nr. 4 versicherten Schadenereignisses sind.                 einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind
7.2	Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere                auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist
     Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht,               jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen
     als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent­                 handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus­
     schädigungsrechts beansprucht werden kann.                             schließlich nach Nr. 4 versichert.
                                                                       4.    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
§ 4 Leitungswasser                                                     4.1   Versorgungsrohre
                                                                             Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
1.    Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                             a) Zuleitungsrohren der Wasser- oder Gasversorgung;
      Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
                                                                             b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
      a) Leitungswasserschäden;
                                                                             c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen.
      b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
                                                                       	Dies gilt auch, wenn diese Rohre nicht der Versorgung
      c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
                                                                         versicherter Gebäude oder Anlagen oder ausschließlich
2.    Leitungswasserschäden                                              gewerblichen Zwecken dienen.
2.1	Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig                  4.2   Ableitungsrohre
     ausgetreten ist aus:                                              	Versichert sind außerhalb von Gebäuden zudem Bruch­
      a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)              schäden an
          oder damit verbundenen Schläuchen;                                 a) Ableitungsrohren der Wasserversorgung;
      b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen                  b) Regenwasserableitungsrohren.
         sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
                                                                       	Für Ableitungsrohre der Wasserversorgung ist Voraus­
         Teilen;
                                                                         setzung hierfür jedoch, dass diese Rohre der Entsorgung
      c) Heizungs- oder Klimaanlagen;                                    versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Nicht versi­
      d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                          chert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken
      e) Regenwassernutzungsanlagen;                                     dienen.
      f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs-            4.3   Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
          oder Gasrohren;                                              	Für Rohre nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2 a) bieten wir in
      g) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer­                 Erweiterung von § 6 auch Versicherungsschutz, wenn
          brunnen oder Wassersäulen.                                     diese Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
                                                                         verlegt sind. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Rohre der
2.2	Als Leitungswasser gelten auch sonstige flüssige oder
                                                                         Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
     gasförmige Stoffe (z.B. Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs-
                                                                         dienen und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen.
     oder Klimaanlagen, Wasserdampf).
                                                                       5.    Nicht versicherte Schäden
3.    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                                                       5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
3.1   Bruchschäden
                                                                            Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
      Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an                Schäden durch
      a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)                 a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren;
          oder den damit verbundenen Schläuchen;
                                                                             b) Plansch- oder Reinigungswasser;
      b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder ver­
                                                                             c) Schwamm;
          gleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen;
                                                                             d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
      c) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen einschließlich
                                                                                 Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder
          deren Rohre;
                                                                                 einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
      d) Regenwassernutzungsanlagen einschließlich deren Rohre;
                                                                             e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
      e) Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren;
                                                                             f) E rdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs­
      f) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,                    wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
          Geruchsverschlüsse, Wassermesser).                                    verursacht hat;
                                                                       5.2	Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu­
                                                                            deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
                                                                            diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­lichen Sachen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                      4

[Seite 5]
6.    Beseitigung von Rohrverstopfungen                               4.    Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
6.1	In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch erforderliche           4.1   Überschwemmung
     Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu                 	Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und
     beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre (auch Regenfall­         Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen
     rohre) innerhalb versicherter Gebäude sowie außerhalb              Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
     versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück.
                                                                            a) e ine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
6.2	Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch                      fließenden) Gewässern,
     die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs­
                                                                            b) Witterungsniederschläge oder
     wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist.
                                                                            c) e in Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
7.    Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches                        Folge von a) oder b)
	In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den                   die Überflutung verursacht haben.
  Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
                                                                      4.2   Rückstau
  versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
                                                                      	Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
8.    Wasser- und Gasverlust infolge eines Rohrbruches                  Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
	In Erweiterung von § 7 ersetzen wir auch Kosten für den               in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
  Mehrverbrauch von Wasser oder Gas, der wegen eines                        a) e ine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
  nach Nr. 3 oder Nr. 4 versicherten Rohrbruches entsteht                       fließenden) Gewässern oder
  und den das Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen
                                                                            b) Witterungsniederschläge
  in Rechnung stellt.
                                                                            den Rückstau verursacht haben.
                                                                      4.3   Erdbeben
§ 5	Naturgefahren
     (Wind, Hagel und weitere Naturgefahren)                          	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
                                                                        Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
1.    Wind                                                              Erdinneren ausgelöst wird.
1.1	Wind ist eine wetterbedingte Luftbewegung.                       	Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
1.2	Versichert sind Schäden durch Wind ohne Mindest­                   Sachverhalte nachweisen:
     windstärke.                                                            a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
                                                                                der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
2.    Hagel
                                                                                an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
	Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von                       widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;
  Eiskörnern.
                                                                            b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
3.	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz                            versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.
    durch Öffnungen                                                   4.4   Erdsenkung
3.1	Eindringen durch Gebäudebeschädigungen infolge                   	Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
     Wind oder Hagel                                                    Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
	Versichert sind Schäden durch Eindringen von Regen,                 4.5   Erdrutsch
  Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öffnungen, die durch
                                                                      	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
  Wind oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude­
                                                                        Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
  schaden darstellen.
                                                                      4.6   Schneedruck
3.2   Eindringen durch sonstige Gebäudeöffnungen
                                                                      	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-
	Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlos­
                                                                        oder Eismassen.
  sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, die nicht
  durch Wind oder Hagel entstanden sind, ein, gilt folgendes:         	Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den
                                                                        Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und
	Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung
                                                                        Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen).
  von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
                                                                      4.7   Lawinen
	Nicht versichert sind jedoch Schäden durch die allmähliche
  Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser sowie Schäden              	Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
  durch Überschwemmung und Rückstau.                                    niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur­
                                                                        sachten Druckwelle.
	Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €
  begrenzt.                                                           4.8   Vulkanausbruch
                                                                      	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
                                                                        Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
                                                                        Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen
                                                                        Materialien und von Gasen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                     5

[Seite 6]
5.    Nicht versicherte Schäden                                        4.2	Als Gebäudezubehör gelten auch
5.1	Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender                a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner;
     Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –              b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen;
     Schäden durch
                                                                             c) S achen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden
      a) Sturmflut;                                                              sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten);
      b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­                  d) M
                                                                                 üllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf
          niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen                      dem Versicherungsgrundstück.
          Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
                                                                       4.3	Versicherungsschutz besteht auch für von Mietern ent­
      c) Trockenheit oder Austrocknung.                                     ferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungs­
5.2	Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder                 grundstück gelagert wird.
     Schmutz durch nicht durch Wind oder Hagel entstandene
                                                                       5.    Terrassen
     Öffnungen sind ausschließlich im Umfang von Nr 3.2
     versichert.                                                       	Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt
                                                                         im Freien vorgesehen sind.
5.3   Nicht versichert sind Schäden an
      a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­            6.    Weitere Grundstücksbestandteile
          fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden       6.1	Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem
          oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;                           Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest
      b) Laden- und Schaufensterscheiben.                                   verbundenen Sachen.
                                                                       6.2	Mitversichert sind Garagen, Carports und sonstige Grund­
                                                                            stücksbestandteile. Versicherungsschutz für Bepflanzung
§ 6	Versicherte Sachen, Versicherungs­
                                                                            besteht ausschließlich im Umfang von § 7 Nr. 3 g) und h).
     grundstück
                                                                       7.    Versicherungsgrundstück
1.    Versicherte Sachen
                                                                       	Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen
      Versicherte Sachen sind                                            die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort).
      a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,                Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige
      b) deren Gebäudebestandteile,                                      Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung
                                                                         oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den
      c) deren Gebäudezubehör,
                                                                         versicherten Gebäuden gehört.
      d) unmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen
          sowie                                                        8.    Daten und Programme
      e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks­             	Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und
          bestandteile                                                   Programme. Kosten für deren technische Wiederherstel­
                                                                         lung sind jedoch im Umfang von § 7 Nr. 5 versichert.
      innerhalb des Versicherungsgrundstückes.
2.    Gebäude
                                                                       § 7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen
	Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
  Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und                1.	Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
  im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens                   des Schadens
  50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.                       1.1   Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,
3.    Gebäudebestandteile                                                    a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen
3.1	Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte                          nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
     Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude                     geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung
     ihre Selbständigkeit verloren haben.                                        machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos
                                                                                 geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir
3.2	Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,
                                                                                 den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch
     die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
                                                                                 vorschießen;
     großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.
     Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge­                     b) u
                                                                                 m einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
     fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu.                                 abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
                                                                                sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
3.3	Versicherungsschutz besteht auch für ausgetauschte oder in
                                                                                objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
     das Gebäude nachträglich eingefügte Sachen, die ein Mieter
                                                                                und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
     oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft
                                                                                unsere Weisung erfolgten.
     oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
                                                                       1.2	Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
4.    Gebäudezubehör                                                        Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun­
4.1	Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im                     gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
     Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht
     sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
     Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                      6

[Seite 7]
2.   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                       Dabei werden von uns ein Mietwertersatz nach § 8
2.1	Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung               sowie eventuelle Entschädigungsleistungen einer
     eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                   Hausratversicherung in Abzug gebracht
     Umständen nach geboten waren.                                          g) Baumbeseitigungskosten
2.2	Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,            	Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume oder deren
     so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur              Teile vom Versicherungsgrundstück zu entfernen,
     Zuziehung aufgefordert haben.                                       abzutransportieren und zu entsorgen. Voraussetzung
                                                                         für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume durch
3.	Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-,
                                                                         ein versichertes Schadenereignis umgestürzt, abgeknickt
    Verkehrssicherungs-, Transport-, Lager-, Regie-,
                                                                         oder derart beschädigt sind, dass sie entfernt werden
    Unterkunfts-, Baumbeseitigungs- und
                                                                         müssen, und eine natürliche Regeneration dieser
    Wiederbepflanzungskosten
                                                                         Bäume nicht zu erwarten ist. Nicht versichert sind
	Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche­              bereits abgestorbene Bäume.
  rungsfalles erforderlich sind:
                                                                            h) Wiederbepflanzungskosten
     a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
                                                                       	Das sind Kosten, die entstehen, um Bäume, Hecken,
	
 Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen                   sonstige Sträucher oder Zierpflanzen auf dem Versiche­
 aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen­
                                                                         rungsgrundstück zu ersetzen. Voraussetzung für den
 dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen
                                                                         Ersatz dieser Kosten ist, dass die Bäume, Hecken,
 wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu­
 transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge­                sonstigen Sträucher oder Zierpflanzen durch ein
 schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von                   versichertes Schadenereignis derart beschädigt sind,
 Straßen, Wegen und Grundstücken.                                        dass eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen nicht
     b) Bewegungs- und Schutzkosten                                      zu erwarten ist. Nicht versichert sind bereits abgestor­
                                                                         bene Pflanzen, Topf- und Kübelpflanzen sowie Rasen.
	Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
  bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet                    	Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung
  werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,                          mit Jungpflanzen gleicher Art und Güte. Bei Bäumen
  versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­                     und Hecken gilt dies für Jungpflanzen bis zu einer
  zubeschaffen.                                                          Höhe von 1,50 m.

     c) Verkehrssicherungskosten                                       	Der Ersatz der Wiederbepflanzungskosten ist je Versi­
                                                                         cherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
	Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner­
  halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes,                   4.   Kosten für die Dekontamination von Erdreich
  zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und                   4.1	Wir ersetzen die erforderlichen Dekontaminationskosten.
  öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu                 Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anord­
  beseitigen.                                                               nungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
     d) Transport- und Lagerkosten                                          Ersetzt werden Kosten, um
	Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte                            a) das Erdreich des Versicherungsgrundstückes zu unter­
  Sachen vom Versicherungsgrundstück zu entfernen                               suchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
  und während der Wiederherstellung des versicherten                        b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie
  Gebäudes extern zu lagern.                                                    zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver­
	Die Lagerkosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt,                          nichten;
  in dem eine Lagerung im Gebäude wieder möglich ist.                       c) insoweit den Zustand des Grundstückes vor Eintritt des
  Dies gilt längstens für die Dauer von 1 Jahr.                                 Versicherungsfalles wiederherzustellen.
     e) Regiekosten                                                    4.2	Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen
	Das sind Kosten, die für die Koordination, Beaufsichti­                   Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  gung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter                     a) sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
  Gebäude entstehen. Voraussetzung für den Ersatz dieser                        ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
  Kosten ist, dass der entschädigungspflichtige Sach­                           erlassen waren;
  schaden 5.000 € übersteigt.                                               b) s ie betreffen eine Kontamination, die nachweislich
     f) Unterkunftskosten                                                       durch diesen Versicherungsfall entstanden ist;
	Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder                       c) sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versiche­
  ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh­                           rungsfall ergangen.
  stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz                     4.3	Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den
  dieser Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte                     Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
  Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän­
                                                                       	Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Beseitigung
  kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
                                                                         der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich
	Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem                        ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche­
  Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn­                   rungsfall aufgewendet worden wäre.
  bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                      7

[Seite 8]
4.4	Nicht ersetzt werden Kosten wegen sonstiger behördlicher           7.3	Der Ersatz der Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem
     Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder                      benutzten Reisemittel und nach der Dringlichkeit der
     vertraglicher Verpflichtungen.                                          Rückreise an den Schadenort.
4.5	Die Dekontaminationskosten gelten nicht als Aufräu­                8.    Serviceleistungen
     mungskosten nach Nr. 3.
                                                                        8.1   24-Stunden-Servicetelefon
4.6	Wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten, sind Sie
                                                                        	Wir stehen Ihnen an allen Tagen des Jahres rund um die
     verpflichtet, uns dies innerhalb von 3 Monaten zu melden
                                                                          Uhr über unsere Service-Hotline telefonisch zur Seite und
     (Obliegenheit). Das gilt auch, wenn längere Rechtsbehelfs­
                                                                          helfen Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
     fristen bestehen.
                                                                          lebenden Personen mit den folgenden Serviceleistungen:
5.   Datenrettungskosten                                                8.2   Reiseservice
5.1	Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor­          	Wir organisieren, wenn sich während einer Reise zu Hause
     derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für              ein Schadenfall ereignet, der eine vorzeitige Rückreise
     die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei­            erforderlich macht, auf Ihren Wunsch die vorzeitige
     cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und                   Rückreise an den ständigen Wohnort.
     Programmen entstehen.
                                                                        8.3   Bank-/Kreditkarten- und Dokumentenservice
5.2	Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus­
                                                                              Wir helfen,
     setzungen erfüllt sind:
                                                                              a) wenn Bank- oder Kreditkarten abhandenkommen, bei
     a) an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden
                                                                                  der umgehenden Veranlassung der Sperrung der Karten
         eingetreten sein;
                                                                                  sowie bei der nachfolgenden Ersatzbeschaffung;
     b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung;
                                                                              b) wenn Pässe, Führerscheine oder andere wichtige
     c) die Daten und Programme dienen ausschließlich der                        Dokumente abhandenkommen, bei der Beschaffung
         privaten Nutzung.                                                        von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen
5.3	Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni­                      Behörden und informieren Sie darüber, welche Unter­
     schen Wiederherstellung.                                                     lagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erfor­
5.4	Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und                       derlich sind;
     Programme,                                                               c) vorbeugend, indem wir die Möglichkeit bieten, Kopien
     a) zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z.B. Raub­                   von wichtigen Dokumenten (z.B. Ausweise, Reisevisa,
         kopien);                                                                 Kreditkarten) in einem Umfang bis zu 20 Seiten A4 bei
                                                                                  uns zu hinterlegen, um Ihnen diese im Falle des Abhan­
     b) die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
                                                                                  denkommens unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail
         gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen.
                                                                                  zur Verfügung stellen zu können.
5.5	Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen
                                                                        8.4   Handwerker- und Dienstleisterservice
     Lizenzerwerbs.
                                                                        	Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder
6.   Kosten für provisorische Maßnahmen                                   aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in
6.1	Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder­         Ihrer näheren Umgebung:
     lichen Kosten für provisorische Maßnahmen, wenn                          a) Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser,
     a) zum Schutz versicherter Sachen Gebäudeöffnungen bis                      Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker,
         zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und                        Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure;
         Sicherungseinrichtungen vorläufig verschlossen werden                b) D
                                                                                  ienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder
         müssen (z.B. Notverschalungen, Notverglasungen);                        Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste,
     b) versicherte Sachen beschädigt wurden und eine                           Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Reini­
         endgültige Reparatur noch nicht möglich ist.                            gungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahl­
6.2	Voraussetzung für den Ersatz der nach Nr. 6.1 b) versi­                     schränke, Hotels, Möbelpacker und Speditionen.
     cherten Kosten ist, dass die provisorischen Reparatur­             8.5	Kosten für Leistungen, die über die unmittelbare Unter­
     maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum                          stützungs- und Vermittlungstätigkeit nach Nr. 8.2 bis
     Schaden stehen.                                                         Nr. 8.4 hinausgehen (z.B. Leistungen eines vermittelten
                                                                             Handwerkers oder Dienstleisters), werden von uns nur
7.   Reiseabbruchkosten
                                                                             übernommen, wenn hierauf ein entsprechender An­
7.1	Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten, wenn Sie und mitrei­                  spruch aufgrund eines Versicherungsfalles besteht.
     sende Angehörige Ihres Haushaltes wegen eines erheblichen
                                                                        8.6	Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein­
     Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise
                                                                             schaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles
     ab­brechen und an den Schadenort zurückreisen müssen.
                                                                             eine psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf
7.2	Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden               Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten
     voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit                  bis 1.000 € je Versicherungsfall.
     am Schadenort notwendig macht.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                       8

[Seite 9]
§ 8 Mietausfall, Mietwert                                           2.    Leistungszeitraum
                                                                    2.1   Leistungsdauer
1.    Leistungsumfang
                                                                    	Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt,
1.1   Mietausfall
                                                                      in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für
	Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines               36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
  Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz
                                                                    2.2   Verzögerung der Wiederbenutzung
  oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort­
  laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.             	Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie
                                                                      Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö­
	Wir ersetzen den Mietausfall auch, wenn ein Mietver­
                                                                      gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-
  hältnis wegen des Versicherungsfalles endet. Das gilt bis
                                                                      und Schadenminderungspflicht nach § 15 Nr. 2.1 a).
  zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 6 Monaten
  erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums
  nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die        § 9 Versicherungswert
  Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht ver­
                                                                    1.    Versicherungswert
  mieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche
  Sorgfalt angewandt haben.                                         	Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
                                                                      Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert
	Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver­
                                                                      für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar
  hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten
                                                                      an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte
  werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich
                                                                      weitere Grundstücksbestandteile nach § 6 Nr. 1 c) bis e).
  vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums
  nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der            2.    Gleitender Neubauwert
  Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles                 2.1	Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche­
  bereits geschlossen war.                                               rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des
1.2   Mietwert                                                           Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho­
	Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume                 norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
  selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen        2.2	Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die
  haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe­                  der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 10 Nr. 1),
  nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden                  durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:
  Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung         	Versicherungsschutz besteht ab der Veränderung für 1 Jahr,
  für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw.           auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist.
  dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie­
                                                                    2.3   Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind:
  bene Räume nicht zugemutet werden kann.
                                                                          a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
1.3	Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung
                                                                              entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene
     öffentlich-rechtlicher Vorschriften
                                                                              Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder
	Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich-                    nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art
  rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe­                        und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
  schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall                         können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden
  bzw. Mietwert.                                                              Sachen möglichst nahe kommen;
1.4	Mietausfall/Mietwert aufgrund Schadenfall                            b) M
                                                                              ehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel­
     in der Nachbarschaft                                                    lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
	In Erweiterung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 wird der Mietausfall                versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
  bzw. Mietwert von uns auch ersetzt, wenn sich auf einem                    wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
  Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet, in dessen                      derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
  Folge die Räumung des versicherten Gebäudes durch                          wiederbeschafft werden können;
  eine zuständige Behörde angeordnet wird. Voraussetzung                  c) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche­
  hierfür ist jedoch, dass der Schadenfall nach den Bedin­                    rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder­
  gungen des vorliegenden Versicherungsvertrages versi­                       herstellung.
  chert wäre.
                                                                    2.4	Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die
1.5   Gewerblich genutzte Räume                                          Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2). Insoweit
	Versichert ist auch der Mietausfall bzw. Mietwert für                  besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts­
  gewerblich genutzte Räume. Voraussetzung hierfür ist                   üblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich
  jedoch, dass das Gebäude zu mindestens 50 % für                        nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
  Wohnzwecke genutzt wurde.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                   9

[Seite 10]
3.	Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder                              2.	Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des
    verspäteter Wiederherstellung                                               Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung
3.1	Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt               2.1	Wird der Versicherungsschutz nach § 9 Nr. 2.4 angepasst,
     werden (§ 19 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert.             verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
3.2	Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt                     Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
     des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung                    2.2	Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar
     insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.                                eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi­
                                                                                 cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend
4.	Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
                                                                                 dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert
	Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst                              haben:
  dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare
                                                                                  • Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat
  Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert
                                                                                     Mai des Vorjahres und
  (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt
  insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck                                  • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite
  nicht mehr zu verwenden sind.                                                      Quartal des Vorjahres.
                                                                                  Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
§ 10 Beitragsermittlung, -anpassung                                         	Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex
                                                                              zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
1.    Beitragsermittlung                                                      Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr
1.1	Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn-                    und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs­
     und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die                    raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma
     Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die                      gerundet.
     Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs­                 	Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem
     faktor (siehe Nr. 2).                                                    Komma gerundet.
1.2   Wohn- und Nutzfläche                                                  	Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma
	Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu                      eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
  Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren                              sonst abgerundet.
  Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen                        3.	Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher
  auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder                              Änderung von Beitragsmerkmalen
  Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder
                                                                            	Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die
  und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
                                                                              entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen,
	Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei                           wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme
  Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit                         angepasst.
  einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über­
  haupt nicht.
                                                                            § 11 Mehrere Gebäudeversicherungen
      Nicht gerechnet werden:
      • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,                            1.    Anzeigepflicht
      • Treppen,                                                            1.1	Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever­
      • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige                           sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich
         Zubehörräume,                                                           mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
                                                                                 und die Versicherungsumfänge anzugeben.
      • Garagen und Carports.
                                                                            1.2	Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
      Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
                                                                                 oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 16 genannten
      • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem                        Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
         Dachboden oder in Nebengebäuden).                                       ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
	Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt­                         ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
  fläche entsprechend                                                            von den anderen Versicherungen hatten.
      • der Wohnflächenverordnung (WoFlV),                                  2.    Mehrfachversicherung
      • der Nutzfläche nach DIN 277,                                        	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der
      • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem                       Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche­
         Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen                  rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen
         Ausbauzustand wiedergeben,                                           zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
      • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die
         Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                          10

[Seite 11]
3.   Leistung bei Mehrfachversicherung                                 § 13 Kündigung bei angemeldeten Realrechten
	Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche­              	Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet,
  rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so                 ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch
  ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag                Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf
  in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche­               des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass
  rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das
                                                                             a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens
  gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege­
                                                                                 zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
  ben worden wäre.
                                                                                 Grundpfandrecht belastet war oder
	Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
                                                                             b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
  sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche­
  rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu               	Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder
  leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag             im Versicherungsfall.
  in Deckung gegeben worden wäre.
4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung                              § 14 Gefahrerhöhung
	Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung                  1.    Begriff der Gefahrerhöhung
  jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver­
                                                                       1.1	Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
  trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis­
                                                                            vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­
  mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere
                                                                            klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi­
  Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird.
                                                                            cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
                                                                            eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche­
§ 12 Veräußerung versicherter Gebäude                                       rungsvertrages wahrscheinlicher wird.
                                                                       1.2	Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
1.   Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang
                                                                            Nr. 2 anzuzeigen:
	Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer­
                                                                             a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem
  ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
                                                                                 wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
  geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
  Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­                         b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil
  eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber                           des Gebäudes werden länger als 180 Tage nicht genutzt;
  Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.                 c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen
                                                                                 durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder
2.   Kündigungsrecht des Erwerbers
                                                                                 teilweise entfernt wird;
2.1	Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber­
                                                                             d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen
     gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend
                                                                                 dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird;
     zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt
     dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,              e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe­
     beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt­                    betrieb aufgenommen oder verändert.
     niserlangung.                                                     1.3	Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich
2.2	Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach                 die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach
     Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom               den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
     Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam.                       Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
2.3	Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht                2.    Anzeigepflicht
     entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er           	Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis
     die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden              davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
     Beiträge zu zahlen.                                                 eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.
3.   Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer                             3.    Kündigung oder Vertragsanpassung
3.1	Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem              3.1   Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
     Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen­
                                                                             a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
     den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den
                                                                                 von 1 Monat kündigen oder
     auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil
     des Beitrages zahlen.                                                   b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
                                                                                 Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
3.2	Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum
                                                                                 verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
     Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen­
                                                                                 ausschließen.
     den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi­
     cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt.         3.2	Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese
                                                                            nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der
                                                                            Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder­
                                                                            hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                     11

[Seite 12]
4.    Versagung oder Kürzung der Leistung                                    2.    Obliegenheiten bei Schadeneintritt
4.1	Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem                 2.1   Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
     Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen                        a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
     sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der                            des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
     Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur                               Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen
     Leistung frei.                                                                    sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo­
4.2	Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir                     nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
     bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere                    b) u
                                                                                       ns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
     Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere                            erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
     Ihres Verschuldens entspricht.                                                   telefonisch – anzuzeigen;
4.3	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls                         c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
     eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:                                      Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
      a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder                           d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
          vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;                             abhandengekommenen Sachen einzureichen;
      b) Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht                           e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
          ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles                          die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
          oder den Umfang der Leistungspflicht war;                                    uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
      c) die Anzeige unterblieb aus Unkenntnis der Anzeige­                           unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
          pflicht und wir bieten für die erhöhte Gefahr nach                           zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig­
          unseren Geschäftsgrundsätzen Versicherungsschutz                             ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu­
          (in diesem Fall passen wir den Beitrag entsprechend                          bewahren;
          Nr. 3.1 b) an);                                                          f) s oweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
      d) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war                         Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche­
          die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und                               rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
          eine Kündigung nicht erfolgt.                                               erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
                                                                                      und Höhe des Schadens und über den Umfang der
                                                                                      Entschädigungspflicht zu gestatten;
§ 15 Obliegenheiten
                                                                                   g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
1.    Sicherheitsvorschriften                                                          Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
1.1	Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder                       kann.
     mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.               2.2	Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem
1.2	Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten                      anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
     gelten folgende Sicherheitsvorschriften:                                     nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
                                                                                  den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
      a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
          Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser­
          führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und                     § 16 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
          außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an
          diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;                1.    Versagung oder Kürzung der Leistung
      b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu                 1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag
          jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.                   vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur
          Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und                     Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig
          Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert                    verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem
          zu halten;                                                              Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
                                                                                  entspricht.
      c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
          Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig              1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
          zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden             nachweisen, dass
          Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren                      a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          und entleert zu halten.                                                      verletzt wurde oder
1.3	Behördlich genehmigtes Abweichen von gesetzlichen oder                        b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­
     behördlichen Sicherheitsvorschriften gilt nicht als Verstoß                       verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
     gegen die Sicherheitsvorschriften. Gleiches gilt für vorüber­                     des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
     gehendes Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor­                              den Umfang der Leistung ursächlich war.
     schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf                    1.3	Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
     dem Versicherungsgrundstück, soweit das Abweichen                            Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheits­
     durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und                         verletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder
     bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte                           Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten,
     Sorgfalt beachtet wird.                                                      diese zu erfüllen.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                           12

[Seite 13]
1.4	Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch­               § 19 Entschädigungsberechnung
     warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)
     oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über            1.    Grundlagen der Entschädigungsberechnung
     Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­              1.1   Wir ersetzen
     letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits­                a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher­
     vorschrift nach § 15 Nr. 1.1 berufen.                                        stellungskosten nach § 9 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des
1.5	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles                   Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach
     zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit                       § 9 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige
     bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch                  Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur
     eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen                  Entschädigung;
     hinzuweisen.                                                             b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä­
2.   Kündigung                                                                    digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
                                                                                  Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer­
	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
                                                                                  dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur
  Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
                                                                                  nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
  Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von
                                                                                  der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche­
  der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung
                                                                                  rungsfalles;
  wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs­
  recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die                          c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen
  Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf                              Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
  grober Fahrlässigkeit beruhte.                                                  Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt
                                                                                  des Versicherungsfalles.
                                                                        1.2	Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
§ 17 Vorsätzliche Schadenverursachung
                                                                             noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
	Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so                   für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf,
   sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei­              dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung
   führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil                    nach Nr. 1.1.
   wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die            	Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen
   vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.                  Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles
	Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei                   erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt
  grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles                 des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
  verzichten wir.                                                         Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
                                                                        1.3	Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und
§ 18 Wohnungs- und Teileigentum                                              der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die
                                                                             Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt
1.	Leistungspflicht bei Verträgen mit                                       des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
    Wohnungseigentümergemeinschaften
                                                                        1.4	Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
	Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer­                             Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.
  gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh­
  nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind,               2.    Gemeiner Wert
  bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur                       	Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
  Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum                dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum
  und deren Miteigentumsanteile.                                          erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil
                                                                          entschädigt.
2.	Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
    des Gemeinschaftseigentums                                          3.	Geringerwertige oder höherwertige
2.1	Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­                Bauausgestaltung
     anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise           3.1	Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche­
     leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer                      rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer­
     können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums­                   wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
     anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche         	Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich
     Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche               eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert
     Eigentum wiederherzustellen.                                         zu ersetzen.
2.2	Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder                3.2	Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche
     teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche                Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
     Entschädigung ersetzen.                                            	Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
3.   Teileigentum                                                         Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche­
	Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1               rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 10 Nr. 1).
  und Nr. 2 entsprechend.                                                 Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen
                                                                          Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen­
                                                                          digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)).


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                      13

[Seite 14]
     Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:                   2.    Rückzahlung des Neuwertanteiles
     • bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres             	Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten
        (§ 9 Nr. 2.2),                                                     Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
     • Gefahrerhöhung (§ 14) und                                           Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist
                                                                           wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das
     • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen
                                                                           gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben.
        Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft).
                                                                         3.    Verzinsung
4.   Kosten
                                                                         3.1	Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
	Versicherte Kosten nach § 7 werden ersetzt, wenn sie
                                                                              nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
  nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
                                                                              Zinspflicht besteht:
  die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück­
  sichtigt.                                                                    a) Entschädigung
                                                                         	Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies
5.   Mietausfall, Mietwert
                                                                           gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
	Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir                  geleistet wurde.
  bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 8 Nr. 2.
                                                                               b) Ü
                                                                                   ber den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
6.   Neuwertanteil                                                                Entschädigung
6.1	Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,               	Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
     der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil)                    Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder­
     erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen:                     beschaffung nachgewiesen haben.
     a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden              c) Zinssatz
         werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und               	Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
         Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher­               Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
         zustellen oder wiederzubeschaffen und                             mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
     b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist                  pro Jahr.
         innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt           3.2   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
         des Versicherungsfalles sichergestellt.
                                                                         4.    Hemmung
6.2	Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich
     nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt        	Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a)
     es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes­               und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für
     republik Deutschland zu errichten.                                    den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
                                                                           ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
6.3	Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie
     verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer             5.    Aufschiebung der Zahlung
     angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe­                       Wir können die Zahlung aufschieben, solange
     schafft wurde.
                                                                               a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
7.   Mehrwertsteuer                                                            b) e in behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
	Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie                        gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass
  tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie                    dieses Versicherungsfalles noch läuft;
  zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.                                          c) e ine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real­
8.   Selbstbehalt                                                                 gläubigers nicht erfolgte.
	Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
  Entschädigung abgezogen.                                               § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                         1.    Übergehende Ersatzansprüche
§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                                                         1.1	Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
1.   Fälligkeit der Entschädigung                                             geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
                                                                              Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
1.1	Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch
                                                                              Nachteil geltend gemacht werden.
     dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
     haben.                                                              1.2	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
                                                                              Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
1.2	Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den
                                                                              leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
     Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus­
                                                                              es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
     sichtlich mindestens zu zahlen ist.
                                                                              verursacht.
1.3	Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
     Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen
     haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe­
     schaffung sichergestellt ist.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                       14

[Seite 15]
1.3	Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen einen sonstigen                     b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
     Angehörigen oder Angestellten von Ihnen, nehmen wir                       c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
     nach dessen Übergang von der Geltendmachung Abstand,
                                                                               d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall
     sofern Sie hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch
                                                                                   bzw. Mietwert.
     muss innerhalb 1 Monats ab Ihrer Kenntnis von unserer
     Geltendmachungsabsicht erfolgen. Wurde der Schaden                  4.    Verfahren nach der Feststellung
     jedoch vorsätzlich verursacht oder kann der Angehörige              4.1	Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
     bzw. Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtver­                 beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
     sicherung geltend machen, besteht kein Einspruchsrecht.                  der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                        unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
                                                                              darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
2.1	Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                                              Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
     dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
                                                                              Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
     geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
                                                                              übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
     nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
     Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.             4.2	Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
                                                                              sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver­
2.2	Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
                                                                              bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
     Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
                                                                              der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
     keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
     einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind            4.3	Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
     wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,             die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
     das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis­               sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
     last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit                  gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
     tragen Sie.                                                              nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
                                                                         5.    Kosten des Sachverständigenverfahrens
§ 22 Sachverständigenverfahren                                           5.1	Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
                                                                              Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
1.	Feststellung der Schadenhöhe, weitere
                                                                         5.2	Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
    Feststellungen zum Versicherungsfall
                                                                              5.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die
	Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,                 Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang.
  dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen­
  verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren             6.    Obliegenheiten
  kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen                	Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
  zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.                                 Obliegenheiten nicht berührt.

2.   Benennung der Sachverständigen
2.1	Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu               § 23	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­
     benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt                bedingungen
     hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den             	Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­
     zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie                  bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
     den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der                   dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude­
     zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen                    versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
     nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn                     vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt­
     das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den                 schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen
     Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige              Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen
     Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung              VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen.
     durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
2.2	Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
                                                                         § 24	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
     ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
                                                                              prozesse
     Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
     wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige             	Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­
     Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der              bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
     beiden Parteien.                                                      dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude­
                                                                           versicherung „XXL“ die Mindeststandards des Arbeits­
3.   Feststellungen der Sachverständigen
                                                                           kreises Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen.
     Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
     a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der
         zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
         mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
         Zeitpunkt des Versicherungsfalles;


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                       15

[Seite 16]
§ 25 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                Versicherte Ereignisse (zu § 5 Nr. 1 und Nr. 2)

	Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben                 	Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
  dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Unfall­                      „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen
  versicherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir                      des GDV keine einschränkenden Regelungen vor, wie
  bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B182                  Schäden durch Wind oder Hagel grundsätzlich entstanden
  beitragsfreien Versicherungsschutz.                                   sein müssen, um versichert zu sein. Versicherungsschutz
                                                                        besteht insbesondere, wenn Wind oder Hagel
                                                                           a) unmittelbar auf ein versichertes Gebäude oder sonstige
Verbindliche Erläuterungen zu den B382                                         versicherte Sachen einwirkt;
	Zu § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag,                                   b) e in Gebäude beschädigt, das mit dem versicherten
  Elektrizität, Wildlebende Tiere, Druck­                                      Gebäude baulich verbunden ist;
  wellen, Anprall oder Absturz                                             c) Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
                                                                               die Sachen nach Absatz a) und b) wirft.
     Feuer (zu § 2 Nr. 1.1 a))
	Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
  „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen                    	Zu § 6 Versicherte Sachen, Versicherungs-
  des GDV keine Beschränkung auf Schäden durch Brand                    grundstück
  (Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
                                                                           Regenerative Energieversorgung (zu § 6 Nr. 1)
  entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
  eigener Kraft auszubreiten vermag) vor.                             	Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik­
                                                                        anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen
                                                                        Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie
     Zu § 4 Leitungswasser                                              oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen
                                                                        Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen
	Fußboden- und Wandheizungen
                                                                        Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
  (zu § 4 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
                                                                        Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
	Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von               Wechselrichter und Verkabelung.
  flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Fußboden- oder
  Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden                      Sonstige Grundstücksbestandteile (zu § 6 Nr. 6.2)
  bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.              	Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen
                                                                        zählen beispielsweise folgende mit dem Versicherungs­
	Frostbedingte und sonstige Bruchschäden
                                                                        grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbun­
  (zu § 4 Nr. 3 und Nr. 4)
                                                                        denen Sachen:
	Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen
                                                                      	Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektri­
  Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre
                                                                        sche Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine;
  und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs­
                                                                        Gewächshäuser; Grundstückseinfriedungen; Hof- und
  schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen.
                                                                        Gehwegsbefestigungen; Hundehütten und -zwinger;
     Mehrverbrauch an Wasser und Gas (zu § 4 Nr. 8)                     Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz-
	Soweit möglich ermitteln wir den Mehrverbrauch durch                  und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen;
  den Vergleich mit mindestens 3 aufeinander folgenden                  Wäschespinnen.
  Rechnungen des Wasser- bzw. Gasversorgungsunter­
  nehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles.                            Zu § 7 Versicherte Kosten, Serviceleistungen
                                                                           Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 7 Nr. 3 b))
	Zu § 5 Naturgefahren (Wind, Hagel und
  weitere Naturgefahren)                                              	Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen
                                                                        insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von
     Wetterbedingte Luftbewegung (zu § 5 Nr. 1)                         Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss
	Unsere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung                        oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
  „XXL“ sehen abweichend von den Musterbedingungen                      Erweitern von Öffnungen.
  des GDV keine Mindestwindstärke vor. Versicherungsschutz
  besteht daher auch für Schäden, die sich durch wetterbe­
  dingte Luftbewegung unterhalb der Sturmgrenze (Mindest­
  windstärke 8 nach der Beaufortskala) ereignen. Versichert
  sind jedoch nur Schäden durch wetterbedingte Luftbewe­
  gungen und nicht z.B. durch Druckunterschiede zwischen
  mehreren Gebäudeöffnungen verursachten Durchzug.


Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „XXL“                    16

[Seite 17]
                             Zu § 9 Versicherungswert
                             Gleitende Neuwertversicherung (zu § 9 Nr. 2)
                       	Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag
                         aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art
                         und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir
                         beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch
                         öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
                         Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die
                         Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an.
                         Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs­
                         leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.


                       	Zu § 13 Kündigung bei angemeldeten
                         Realrechten
                             Realgläubiger (zu § 13)
                       	Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über
                         ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B.
                         Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können
                         z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der
                         Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi­
                         cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung
                         von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
                         Versicherungsvertrages einbezogen werden.
                             Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 13)
                       	Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel­
                         deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des
                         Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim­
                         mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die
                         Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten
                         Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin­
                         gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz
                         geboten werden kann.


                             Zu § 15 Obliegenheiten
                             Obliegenheiten (zu § 15)
                       	Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                         und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
                         Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz
                         einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
                         Sie Ihren Versicherungsschutz.


                             Zu § 19 Entschädigungsberechnung
                             Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 19 Nr. 4)
                       	Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen
                         vereinbarten Entschädigungsgrenzen (z.B. für Wieder­
                         bepflanzungskosten nach § 7 Nr. 3 h)). Eine Gesamt­
                         entschädigungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht
                         vorgesehen.
B382 / pdf / 06.26.2


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln Wohngebäude XXL

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „XXL“


A.	Weitere Naturgefahren und unbenannte                             2.2	Keine Entschädigung erbringen wir zudem für Schäden an
    Gefahren                                                              Sachen
	(Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart,              a)	ohne äußere Einwirkung oder durch Alter, Abnutzung
  gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren                    oder Verschleiß,
  Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277; ist dazu
                                                                           b)	durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung,
  die Mitversicherung unbenannter Gefahren vereinbart, gilt
                                                                               Reparatur oder Wartung,
  zusätzlich die Klausel 7281)
                                                                           c)	durch bestimmungswidrigen Gebrauch oder über­
Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren                      mäßige Beanspruchung,
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,                 d)	durch die allmähliche Einwirkung von Chemikalien,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,                        Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen,
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart.                  	wobei der Ausschluss jedoch nicht für dadurch verursachte
                                                                       Schäden an anderen versicherten Sachen gilt.
Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren
                                                                     3.    Nicht versicherte Sachen
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,              	Abweichend von § 6 der Bedingungen zur Wohngebäude­
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.                          versicherung „XXL“ zählen im Rahmen der unbenannten
                                                                       Gefahren Sachen aus Glas, Keramik und Porzellan sowie
Klausel 7281: Unbenannte Gefahren in der Wohngebäude­                 Scheiben und Platten aus Kunststoff nicht zu den versicher­
               versicherung                                            ten Sachen.

1.    Versicherte Schäden
1.1	Die Mitversicherung unbenannter Gefahren erfolgt auf der        B.	Selbstbehalt
     Grundlage der Bedingungen zur Wohngebäudeversiche­              	(Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der
     rung „XXL“ und umfasst keine Schäden, die nach diesen             angegebenen Höhe vereinbart ist)
     Bedingungen ausdrücklich versichert oder ausgeschlossen
     sind.                                                           Klausel 7784: S  elbstbehalt 500 €
1.2	Im Rahmen der unbenannten Gefahren entschädigen wir             Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je
     für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes         Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
     Ereignis (unbenannte Gefahr) zerstört oder beschädigt           uns von der Entschädigung abgezogen.
     werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden­
     kommen. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das Sie oder Ihr      Klausel 7785: S
                                                                                    elbstbehalt 1.200 €
     Repräsentant weder vorhergesehen haben noch hätten              Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je
     vorhersehen müssen.                                             Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
                                                                     uns von der Entschädigung abgezogen.
2.    Nicht versicherte Schäden
2.1	In Ergänzung zu den Bedingungen nach Nr. 1.1 entschädi­         Klausel 7786: S
                                                                                    elbstbehalt 2.500 €
     gen wir im Rahmen der unbenannten Gefahren nicht für
                                                                     Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je
     Schäden:
                                                                     Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
      a)	durch Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss vor­       uns von der Entschädigung abgezogen.
          handen waren und Ihnen bekannt sein mussten,
      b)	durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instand­
          haltung versicherter Sachen,
      c)	durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit
          versicherter Sachen,
      d) an oder durch Pflanzen oder Tiere,
      e)	durch Frosteinwirkung auf im Freien befindliche Brunnen,
          Zisternen und Schwimmbäder,
      f)	durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder
          Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück,
      g)	an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugs­
          fertig sind und an den darin befindlichen Sachen.


Gültig ab 28.04.2021

[Seite 2]
                                           C.	Beitragsanpassung und Schadenfreiheits­                                 Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
                                               rabatt                                                                  1.     Voraussetzungen
                                           	(Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn
                                                                                                                       	Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
                                             unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für
                                                                                                                         Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche­
                                             die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde
                                                                                                                         rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
                                             gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771
                                                                                                                         Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
                                             gilt generell)
                                                                                                                         und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
                                                                                                                         erbracht wurde.
                                           Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre
                                           In Erweiterung von § 10 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohn­                     2.     Wegfall
                                           gebäudeversicherung findet neben der Erhöhung oder Vermin­                  	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schaden­
                                           derung des Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitrags­                    freiheitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                           anpassung an den Altersfaktor entsprechend dem erreichten                     Versicherungsjahr weg.
                                           Gebäudealter statt. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen
                                           dem Jahr der Beitragsfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen                3.     Wiedergewährung
                                           Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung des Gebäudes,                       	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
                                           maximal jedoch 30 Jahre.                                                      wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver-
                                                                                                                         sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
                                           Es gelten folgende Altersfaktoren:
                                                                                                                         erbracht wurde.
                                            0 Jahre = 1,000           11 Jahre = 1,312          21 Jahre = 1,679
                                                                                                                       4.     Erstmalige Gewährung
                                            1 Jahr = 1,025            12 Jahre = 1,345          22 Jahre = 1,721
                                                                                                                       	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­
                                            2 Jahre = 1,051           13 Jahre = 1,379          23 Jahre = 1,764         freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
                                            3 Jahre = 1,077           14 Jahre = 1,413          24 Jahre = 1,808         wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche­
                                                                                                                         rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus­
                                            4 Jahre = 1,104           15 Jahre = 1,448          25 Jahre = 1,853
                                                                                                                         setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden
                                            5 Jahre = 1,132           16 Jahre = 1,484          26 Jahre = 1,899         Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach
                                            6 Jahre = 1,160           17 Jahre = 1,521          27 Jahre = 1,946         Nr. 2 und Nr. 3.
                                            7 Jahre = 1,189           18 Jahre = 1,559          28 Jahre = 1,995       5.     Sonderregelung für Wohngebäude
                                            8 Jahre = 1,219           19 Jahre = 1,598          29 Jahre = 2,045       	Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­­
                                            9 Jahre = 1,249           20 Jahre = 1,638          30 Jahre = 2,096         setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
                                           10 Jahre = 1,280                                                              vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
                                                                                                                         Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
                                           Klausel 7266: Kernsanierung                                                  noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
                                                                                                                         liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
                                           Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das
                                           Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
                                           Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken,                     D.	Dichtheitsnachweis
                                           Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand                 	(Die Klausel 7263 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn
                                           versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette                   über 30 Jahre alt sind)
                                           Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
                                           Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen              Klausel 7263: D
                                                                                                                                      ichtheitsnachweis für Ableitungsrohre
                                           Leitungen und der Dacheindeckung.                                           Die Erweiterung gemäß § 4 Nr. 4 der Bedingungen zur Wohn­
                                           Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht,               gebäudeversicherung gilt für Ableitungsrohre nur, wenn zum
                                           besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versiche­                  Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Prüfbericht vorlag, der eine
                                           rungsschutz.                                                                Dichtigkeit der Rohre nach DIN 1986 nachweist.
Klauseln Wohngebäude XXL / pdf / 06.26.1


                                             InterRisk Versicherungs-AG     Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                             Vienna Insurance Group         Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                                             Sitz / Registergericht:        Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                                             Wiesbaden HRB 8043             Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
```

