# NV Besondere Bedingungen Elementar: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-nv-bwwe.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-nv-bwwe.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BWWE)](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/produkte/wohngebaeude/BWWE_Wohngebaeude_Elementar.pdf), Fassung BWWE WohnhausElementar 2.0, 02/2012

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. | § 14, Seite 3 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch | § 2, Seite 2 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst. | § 15, Seite 3 |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch | § 2, Seite 2 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | ja | besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen: | § 10 c), Seite 2 |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; | § 3 a) aa), Seite 2 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch | § 3 a), Seite 2 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren | § 3 b), Seite 2 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. | § 4 a), Seite 2 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 5, Seite 2 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 6, Seite 2 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen. | § 7, Seite 2 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | § 8, Seite 2 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | § 9, Seite 2 |
| Sturmflut | nein | Sturmflut | § 10 b) aa), Seite 2 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Oberfläche infolge von aa) oder bb). | § 3 a) cc), Seite 2 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | nicht geregelt |  |  |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | nicht geregelt |  |  |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja, bis 250 € | Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR. | § 16, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | ja | Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR. | § 16, Seite 3 |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | ja | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). | § 12 a), Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | ja | Die Wartezeit entfällt, wenn der Versicherungsbeginn mit dem Versicherungsablauf der Vorversicherung übereinstimmt. | § 12 b), Seite 3 |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | Sturmflut | § 10 b) aa), Seite 2 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3) | § 10 b) bb), Seite 2 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | ja | ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten | § 5 a), Seite 2 |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Schäden an versicherten Sachen, die sich in versicherten Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; | § 10 a), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | ja | bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und | § 11 b), Seite 3 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | ja | Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. | § 11 c), Seite 3 |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | nicht geregelt |  |  |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | ja | Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. | § 13 a), Seite 3 |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | keine | Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst. | § 15, Seite 3 |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BWWE)

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                         Besondere Bedingungen
      für die Versicherung weiterer Wohngebäude-Elementarschäden
                     BWWE WohnhausElementar 2.0 – 02/2012


                        Inhaltsverzeichnis

                        §1     Vertragsgrundlage
                        §2     Versicherte Gefahren und Schäden
                        §3     Überschwemmung, Rückstau
                        §4     Erdbeben
                        §5     Erdsenkung
                        §6     Erdrutsch
                        §7     Schneedruck
                        §8     Lawinen
                        §9     Vulkanausbruch
                        § 10   Nicht versicherte Schäden
                        § 11   Besondere Obliegenheiten
                        § 12   Wartezeit
                        § 13   Kündigung
                        § 14   Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
                        § 15   Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
                        § 16   Selbstbeteiligung


Stand 02/2012                                                                 Seite 1 von 3

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NV-Versicherungen VVaG                                                           BWWE WohnhausElementar 2.0 - 02/2012

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

§1     Vertragsgrundlage
       Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008).

§2     Versicherte Gefahren und Schäden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a) Überschwemmung, Rückstau,
       b) Erdbeben,
       c) Erdsenkung, Erdrutsch,
       d) Schneedruck, Lawinen,
       e) Vulkanausbruch
       zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

§3     Überschwemmung, Rückstau
       a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von
           Oberflächenwasser durch
           aa)      Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
           bb)      Witterungsniederschläge;
           cc)      Austritt von Grundwasser an die Oberfläche infolge von aa) oder bb).
       b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch
          Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
          Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

§4     Erbeben
       a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern
           ausgelöst wird.
       b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           aa)     die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes, Schäden an Gebäuden
                   im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
           bb)     der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
                   sein kann.

§5     Erdsenkung
       Erdsenkung ist eine Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
       Nicht versichert sind Schäden durch:
       a) ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (zum Beispiel:
            Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten);
       b) Absenkung des Grundwasserspiegels;
       c) Trockenheit oder Austrocknung.

§6     Erdrutsch
       Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

§7     Schneedruck
       Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.

§8     Lawinen
       Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
       Druckwelle.

§9     Vulkanausbruch
       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
       Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

§ 10   Nicht versicherte Schäden
       Nicht versichert sind
       a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in versicherten Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen
            Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
       b) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
            aa) Sturmflut
            bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3)

       c)    Kein Versicherungsschutz gemäß § 4 – Erdbeben – besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen:

                 50170 - 50171      52399 - 52441      72336             72555       79400
                     50189          52457 - 52499   72379 - 72393        72585       79415
                     52062              52531       72406 - 72475        72654       79539 - 79639
                 52066 - 52072          71093       72479 - 72501        72657       79689
                 52078 - 52146          71111       72510 - 72513        72667       88515
                 52222 - 52382          71155       72517 - 72519    72760 - 72810
                 52388 - 52393      72070 - 72149      72531         72818 - 72829


Stand 02/2012                                                                                                        Seite 2 von 3

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NV-Versicherungen VVaG                                                             BWWE WohnhausElementar 2.0 - 02/2012

§ 11   Besondere Obliegenheiten
       Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden:

       a)   alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und
       b)   bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
       c)   Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.


       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
       Leistung frei.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
       der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
       Versicherungsnehmer zu beweisen.
       Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
       Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
       Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder
       Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
       durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 12   Wartezeit
       a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
       b) Die Wartezeit entfällt, wenn der Versicherungsbeginn mit dem Versicherungsablauf der Vorversicherung übereinstimmt.

13     Kündigung
       a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer
          Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
          erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach
          Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 14   Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
       Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung
       weiterer Elementarschäden.

§ 15   Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
       Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst.

§ 16   Selbstbeteiligung
       Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR.


Stand 02/2012                                                                                                             Seite 3 von 3
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