# Ostangler Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-ostangler-wg-wohngebaeude.php
- Rechtlicher Träger: Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), GVV Privatversicherung / Ostangler / ARAG Tarifmarke
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-elementarschaden-ostangler-wg-wohngebaeude.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2021, Wert 1914)](https://www.ostangler.de/fileadmin/user_upload/Dokumente_new_sync/Ostangler/Wohngebaeudeversicherung/Bedingungen.pdf), Fassung VGB 2021 (OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | Weitere Naturgefahren sind versichert, soweit sie gesondert vereinbart sind. | Präambel, Seite 2 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | und, soweit im Vertrag besonders vereinbart, | A 1 Ziffer 5.1 b), Seite 31 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein |  |  |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch: | A 1 Ziffer 5.1, Seite 27 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | ja | Kein Versicherungsschutz gemäß Ziff. 5.1 b) cc) | A 1 Ziffer 5.4 c), Seite 33 |
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; | A 1 Ziffer 5.3 a) aa), Seite 32 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch: | A 1 Ziffer 5.3 a), Seite 32 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren | A 1 Ziffer 5.3 b), Seite 32 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A 1 Ziffer 5.3 c), Seite 32 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A 1 Ziffer 5.3 d), Seite 32 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A 1 Ziffer 5.3 e), Seite 33 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A 1 Ziffer 5.3 f), Seite 33 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. | A 1 Ziffer 5.3 g), Seite 33 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, | A 1 Ziffer 5.3 h), Seite 33 |
| Sturmflut | nein | Sturmflut; | A 1 Ziffer 5.4 a) aa), Seite 33 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb) | A 1 Ziffer 5.3 a) cc), Seite 32 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nein | Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, | A 1 Ziffer 5.4 a) bb), Seite 33 |
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | ja | nur, soweit und sobald er innerhalb von Drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, | A 1 Ziffer 15.7, Seite 46 |
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, | A 1 Ziffer 9.3 a), Seite 37 |
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 30 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. | B Mietausfall, Mietwert, Seite 61 |
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten werden zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, | B Hotelkosten, Seite 58 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt |  |  |
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen und Carports | ja, bis zur Versicherungssumme | Garagen / Carports, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes. | A 1 Ziffer 7 a. b), Seite 34 |
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja, bis 500 € | Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 % des bedingungsgemäß entschädigungspflichtigem Betrag, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro. | A 1 Ziffer 5.5, Seite 34 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | ja | Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 % des bedingungsgemäß entschädigungspflichtigem Betrag, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro. | A 1 Ziffer 5.5, Seite 34 |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | ja | Der Versicherungsschutz für Naturgefahren nach Ziff. 5.3 beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). | A 1 Ziffer 5.5, Seite 34 |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | ja | Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt. | A 1 Ziffer 5.5, Seite 34 |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | Sturmflut; | A 1 Ziffer 5.4 a) aa), Seite 33 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen | A 1 Ziffer 5.4 a) cc), Seite 33 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; | A 1 Ziffer 5.4 b) aa), Seite 31 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | ja | bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und | A 1 Ziffer 18.1 e) aa), Seite 49 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | ja | Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. | A 1 Ziffer 18.1 e) bb), Seite 49 |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt |  |  |
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A.3.3 und A. 4.12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. | B Mitversicherung von grober Fahrlässigkeit, Seite 61 |
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | A 1 Ziffer 18.2 a) bb), Seite 15 |
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | A 2.1.2, Seite 10 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | ja | ausschließlich zum Vorteil der VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. | A 4.16, Seite 23 |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt |  |  |
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2021, Wert 1914)

```text
[Seite 1]
       Vertragsunterlagen zur Wohngebäudeversicherung
                       (Stand 10.09.2026)

(VGB 2021 – Wert 1914)

Inhaltsübersicht

Erläuterung zur Wohngebäudeversicherung
A Allgemeine Versicherungsbedingungen
A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021)
B Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „EXCLUSIV Fair Play Plus“
B 1 Zusatzbaustein Wohngebäude Green Fair Play Plus (soweit gesondert vereinbart)
B 2 Zusatzbaustein Wohngebäude Haustechnik (soweit gesondert vereinbart)
C Schutzbrief (soweit gesondert vereinbart)
D Energietechnik (soweit gesondert vereinbart)
Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Besonderen
Bedingungen für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile ent-
nehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein


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[Seite 2]
                   Erläuterungen zur Wohngebäudeversicherung

Vertragsbestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und
   - den Allgemeinen Vertragsbestimmungen
   - den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2021)
   - den besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
      „EXCLUSIV Fair Play Plus“
   - dem Zusatzbaustein zur nachhaltigen Wohngebäudeversicherung
      „Green Fair Play plus“ - sofern gesondert vereinbart
   - dem Zusatzbaustein Wohngebäude Haustechnik - sofern gesondert vereinbart
   - den Bestimmungen zu dem Schutzbrief - soweit dessen Geltung vereinbart ist
   - dem Baustein Energietechnik- sofern gesondert vereinbart

Versicherungsumfang
Die Wohngebäudeversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ge-
bäuden, am Gebäudezubehör, an Grundstücksbestandteilen und an unmittelbar an das Ge-
bäude anschließende Terrassen. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versiche-
rungsbedingungen zusammengefassten Gefahren. Versicherte Gefahren sind z.B. Brand,
Sturm, Hagel und Leitungswasser. Weitere Naturgefahren sind versichert, soweit sie geson-
dert vereinbart sind. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für
dessen Wiederherstellung nach den untenstehenden Bestimmungen.

Vertragsvariante
Tarif EXCLUSIV „Fair Play Plus“ und nachhaltigen Versicherungsschutz Green Fair Play Plus
(Zusatzbaustein) sowie erweiterter Versicherungsschutz durch den Zusatzbaustein für haus-
technische Anlagen und den Technikbaustein erneuerbare Energien.
Darüber hinaus ist der Haus- und Wohnungsschutzbrief Safety abschließbar.

Anwendungsbereich
Die Beitragsrichtlinien gelten für die Versicherung von Gebäuden, die ganz oder mindestens
zur Hälfte Wohnzwecken dienen.

Der Tarif gilt für Wohngebäude mit einer VS bis 100.000 M (Wert 1914)

Zeitpunkt
Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden.

Vertragsbeginn/-ablauf
Vertragsbeginn ist frühestens der Tag der Antragstellung. Ein Vertragsbeginn vor diesem Zeit-
punkt ist unzulässig. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so verlängert er
sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens
drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Die Vertragsdauer darf höchstens
drei Jahre betragen, dies gilt auch bei Ersatzverträgen.

Aushändigung der Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und die Versicherungsbedingungen haben Sie vor
Vertragsabschluss erhalten, entweder in Papierform, auf einem Datenträger (USB/CD) oder
Sie haben die Dokumente online zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt bekommen.

Risikofragen des Versicherungsmaklers
Die vom Versicherungsmakler verwendeten Risikofragen zu gefahrerheblichen Umständen
werden als Fragen des Versicherers, der Ostangler Brandgilde, anerkannt. Sie stellen somit
wichtige Fragen des Versicherers für den Vertragsabschluss dar.


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Unterschriften
Der Antrag und etwaige Fragebögen, Risikobeschreibungen und Lagepläne sind vom Antrag-
steller zu unterschreiben. Bei Anträgen von Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei vereinbartem Lastschriftverfahren ist bei Abschluss des
Vertrages ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zu unterschreiben.
Beiträge / Zuschläge
Die im Tarif ausgewiesenen Beiträge und Zuschläge gelten für normale Risikoverhältnisse mit
mindestens einjähriger Vertragsdauer.
Hinzu kommt die gesetzliche Versicherungssteuer.
Laufzeitrabatt (Vertragslaufzeit 3 Jahre):                            5 % Nachlass
Bestehende oder beantragte Hausratversicherung bei der Ostangler:     10 % Nachlass
Bestehende oder beantragte Haftpflichtversicherung bei der Ostangler: 5 % Nachlass
Bestehender oder beantragter weiterer Vertrag bei der Ostangler:       5 % Nachlass
(Insgesamt bis 25 % auf den Beitrag zur Wohngebäudeversicherung)
Schadenfreiheitsrabatt
Der Schadenfreiheitsrabatt ist von der Anzahl der schadenfreien Jahre abhängig. Bleibt ihr
Gebäude schadenfrei, sinkt der Jahresbeitrag durch den Schadenfreiheitsrabatt.
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn und bei weniger als
einem Schadensfall in den letzten 5 Jahren einen Rabatt von 30 % auf den zu zahlenden
Grundbeitrag zur Wohngebäudeversicherung. Wenn in den letzten 5 Jahren weniger als zwei
Schadensfälle vorliegen, werden dem Versicherungsnehmer 15 % Rabatt gewährt.
Bei einer Schadenquote von über 50 % ist eine Direktionsanfrage erforderlich.
Der Schadenfreiheitsrabatt entfällt, sobald die Voraussetzungen für den Rabatt fortfallen. Der
Beitrag wird mit der darauffolgenden Hauptfälligkeit angepasst.
Zuschlag bei unterjähriger Zahlungsweise
Wünscht der Versicherungsnehmer den Jahresbeitrag in Raten zu entrichten, so fallen die
nachstehenden Ratenzahlungszuschläge an:
−    bei halbjährlicher Zahlungsweise         drei Prozent
−    bei vierteljährlicher Zahlungsweise      fünf Prozent
−    bei monatlicher Zahlungsweise            fünf Prozent
Die vierteljährliche und monatliche Zahlungsweise kann nur mit Lastschrifteinzug vereinbart
werden.
Die Mindestrate darf den Betrag von 40,00 Euro nicht unterschreiten.
Gebührenregelung
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden
nicht erhoben.
Nutzungsart
Die Nutzung der zu versichernden Gebäude hat wesentlichen Einfluss auf die Beitrags - und
Vertragsgestaltung. Die Beitragsrichtlinien für die Wohngebäudeversicherung unterscheiden
sich nachfolgenden Nutzungsarten:
       - reine Wohngebäude
       - Ferien und Wochenendhäuser
       - Wohn- und Geschäftsgebäude bis maximal 50 % gewerbliche Nutzung
Wichtig ist hierbei, ob von den im Gebäude befindlichen gewerblichen Betrieben eine höhere
Gefahr ausgeht.
Leerstand
Leerstand eines Gebäudes muss angezeigt werden und stellt eine Gefahrenerhöhung dar.

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Zuschlag: 50 %
Bauweise der Gebäude

Der Tarif unterscheidet nach folgenden Bauweisen:

Bauart-
              Außenwände                                              Dachung
klasse
I / II        Massiv (Mauerwerk Beton);
              Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung;   hart
              Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplatten-     (z. B.: Ziegel, Schiefer,
              verkleidung aus nicht brennbarem Material               Betonplatten,
              (z. B. Profilblech, Asbestzement, kein Kunststoff)      Asbestzementplatten,
                                                                      Metall, gesandete Dach-
                                                                      pappe)
              Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung;
III           Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art; Stahl-
              oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung
              aus Holz oder Kunststoff; Gebäude mit einer oder meh-
              reren offenen Seiten
IV            wie Klasse I oder II                                   weich
V             wie Klasse III                                         z. B.: vollständige oder
                                                                     teilweise Eindeckung mit
                                                                     Holz, Reet, Schilf, Stroh
                                                                     u. ä.

Fertighausgruppen
Gruppe        Außenwände                                              Dachung
1             In allen Teilen - einschließlich der tragenden
              Konstruktion - feuerbeständige Bauteile             hart
                                                                  z. B.: Ziegel,
2        Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Schiefer, Betonplatten,
         Holz, Leichtbauteilen oder dgl., Umfassungswände und Asbestzementplatten,
         tragenden Konstruktion nach innen und außen mit feu- Metall, gesandete Dach-
         erhemmenden, nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt pappe
         bzw. verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten;
         nicht: Metall /-folien)
3        wie Gruppe 2, jedoch ohne feuerhemmende
         Ummantelung bzw. Verkleidung
Fertighäuser der Gruppe 1 und 2 werden wie Bauartklasse I / II bewertet.
Fertighäuser der Gruppe 3 werden wie Bauartklasse III bewertet.

Tarifzonen
Der Ostangler – Wohngebäudetarif unterscheidet folgende Gefahren nach Tariftonen:
   - Sturmversicherung
   - Leitungswasserversicherung

Die Einteilung der Tarifzonen entspricht den Tarifzonen des GDV.
Die Tarifzonen der einzelnen Gefahren entnehmen Sie bitte unserem Tarifrechner.

In der Feuerversicherung unterscheidet der Ostangler Wohngebäudetarif keine Tarifzonen.
Hier unterscheidet die Ostangler nach Bauartklasse und Art der Nutzung (Wohnhaus und
Ferienhaus).


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Elementarzoneneinteilung
Nach Zürs und der Erdbebenzoneneinteilung gemäß den Tarifzonen des GDV.

Gebäudeschätzung
Für jedes Wohngebäude wird von der Ostangler zu Vertragsbeginn eine in Abhängigkeit der
Vertragsdauer kostenfreie Gebäudeschätzung durchgeführt. Beträgt das Vertragsverhältnis
weniger als fünf Jahre, werden wir die Mitglieder anteilig an den Kosten beteiligen (50,00 Euro
für jedes Jahr, welches der Vertrag weniger als fünf Jahre bestanden hat).

Gebäudealter
Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf den Beitrag haben.
Deshalb können sich für Gebäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Beiträge ergeben.

Für die verschiedenen Gebäudealter gibt es folgende Gebäudealterungsfaktoren:

  Gebäudealter in Jahren            Faktor ‰           Gebäudealter in Jahren    Faktor ‰

                 0      bis     2       0,800                             14           1,019
                                3       0,816                             15           1,040
                                4       0,833                             16           1,061
                                5       0,850                             17           1,083
                                6       0,867                             18           1,105
                                7       0,885                             19           1,128
                                8       0,903                             20           1,151
                                9       0,921                             21           1,174
                              10        0,940                             22           1,198
                              11        0,959                             23           1,222
                              12        0,979                             24           1,247
                              13        0,990                           ab 25          1,272


Diese Gebäudealterungsfaktoren werden in der Berechnung des Beitrags berücksichtigt. Da-
rum kann sich der Beitrag für Ihr Gebäude ändern.

Die Gebäudealterungsfaktoren wurden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. (GDV) ermittelt. Dabei wurden die Schadenbedarfe von Gebäuden eines jeden
Alters auf Basis einer genügend großen Anzahl von Gebäuden pro Alter berechnet. Die aner-
kannten Methoden und Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstech-
nik wurden dabei beachtet.

Dem Gebäude wird jedes Jahr der dem Gebäudealter entsprechende Gebäudealterungsfaktor
zugeordnet.

Die sich ergebenden Änderungen aus einer dem Gebäudealter entsprechenden Neuzuord-
nung des Gebäudealterungsfaktors werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die
jeweilige Hauptfälligkeit.

Der Gebäudealterungsfaktor gilt in der Gleitenden Neuwertversicherung und in der Neuwert-
oder Zeitwertversicherung.

Die sich aus der Änderung des Gebäudealterungsfaktors ergebende Beitragserhöhung teilen
wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit.

Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die
Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragserhöhung gilt.

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                    A Allgemeine Versicherungsbedingungen
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart wurde gelten
diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein
dokumentierten Sparten.

Inhaltsübersicht

Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ........................................................... 6
Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung .......................................................................... 10
Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten.................................................. 11
Abschnitt A 4 Weitere Regelungen ........................................................................................................... 16


Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

A 1.1                Beginn des Versicherungsschutzes
                     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
                     Zeitpunkt.
                     Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
                     Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

A 1.2                Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A 1.2.1              Beitragszahlung
                     Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen
                     monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
                     gezahlt.
A 1.2.2              Versicherungsperiode
                     Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
                     Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
                     als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

A 1.3                Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
                     Nichtzahlung

A 1.3.1              Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                     Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
                     einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
                     zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
                     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,
                     ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zah-
                     len.
                     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
                     bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
                     lung veranlasst ist.


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                 Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
                 getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
                 einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

A 1.3.2          Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 gezahlt, so
                 kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht ver-
                 anlasst ist.
                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
                 zahlung nicht zu vertreten hat.
A 1.3.3          Leistungsfreiheit des Versicherers
                 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
                 rechtzeitig nach A 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
                 Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus-
                 setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                 Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis
                 im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
                 aufmerksam gemacht hat.
                 Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                 lung zu vertreten hat.

A 1.4            Folgebeitrag

A 1.4.1          Fälligkeit
                 Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
                 Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
                 vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
A 1.4.2          Verzug und Schadensersatz
                 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
                 ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver-
                 treten hat.
                 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
                 der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
                 Schadens zu verlangen.
A 1.4.3          Mahnung
                 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versi-
                 cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                 Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
                 Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
                 aufforderung betragen.
                 Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi-
                 gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
                 und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.


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A 1.4.4          Leistungsfreiheit nach Mahnung
                 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungs-
                 fall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit
                 der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver-
                 sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

A 1.4.5          Kündigung nach Mahnung
                 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-
                 zug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
                 frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
                 kündigen.
                 Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
                 Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
                 diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
                 nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
A 1.4.6          Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                 Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
                 der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver-
                 bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
                 nats nach Fristablauf veranlasst wird.
                 Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
                 stehen.

A 1.5            Lastschriftverfahren

A 1.5.1          Pflichten des Versicherungsnehmers
                 Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
                 der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
                 ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
                 Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei-
                 tig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                 Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
A 1.5.2          Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                 Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein Beitrag nicht eingezo-
                 gen werden konnte, ist der Versicherer berechtigt, den bestehenden Vertrag auf
                 die Zahlungsart Rechnung und auf jährliche Zahlweise umzustellen.
                 Der Versicherer hat darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver-
                 pflichtet ist, den ausstehenden Beitrag zuzüglich der Rücklastschriftgebühr
                 selbst zu übermitteln.
                 Sollte der Versicherungsnehmer für zukünftige Beitragsrechnungen wieder ei-
                 nen Lastschrifteinzug wünschen, so muss dem Versicherer durch den Versiche-
                 rungsnehmer ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.


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A 1.6            Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

A 1.6.1          Allgemeiner Grundsatz
                 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
                 Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
                 schutz bestanden hat.
A 1.6.2          Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlen-
                 dem versicherten Interesse
A 1.6.2.1        Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
                 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
                 erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
                 der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechts-
                 folgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Ver-
                 sicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
                 der Widerrufsfrist beginnt.
                 Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
                 sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
                 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs-
                 vertrag in Anspruch genommen hat.
A 1.6.2.2        Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
                 vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
                 der Rücktrittserklärung zu.
                 Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
                 der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
                 steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A 1.6.2.3        Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arg-
                 listiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zu-
                 gang der Anfechtungserklärung zu.
A 1.6.2.4        Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
                 und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean-
                 spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
                 worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er-
                 langt hat.
A 1.6.2.5        Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
                 das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
                 wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
                 oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
                 Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
                 Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
                 versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
                 fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis
                 zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
                 ständen Kenntnis erlangt.


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Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

A 2.1            Dauer und Ende des Vertrags

A 2.1.1          Vertragsdauer
                 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
                 schlossen.
A 2.1.2          Stillschweigende Verlängerung
                 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
                 um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
                 spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
                 Kündigung zugegangen ist.
A 2.1.3          Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
                 einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
A 2.1.4          Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsneh-
                 mer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden
                 Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
                 vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
A 2.1.5          Wegfall des versicherten Interesses
                 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
                 und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeit-
                 punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

A 2.2            Kündigung nach Versicherungsfall

A 2.2.1          Kündigungsrecht
                 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
                 Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Te-
                 lefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
                 seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
A 2.2.2          Kündigung durch Versicherungsnehmer
                 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
                 beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
                 dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
                 der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
A 2.2.3          Kündigung durch Versicherer
                 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
                 Versicherungsnehmer wirksam.


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Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

A 3.1            Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
                 zum Vertragsschluss

A 3.1.1          Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

                 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
                 Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
                 Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
                 den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
                 ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versiche-
                 rer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Ver-
                 tragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
                 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
                 so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und
                 die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
                 sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                 Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
                 sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
                 Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
                 Last fällt.
A 3.1.2          Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A 3.1.2.1        Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1,
                 kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
                 auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
                 Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                 nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
                 sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
                 Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                 der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
                 zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
                 Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
                 weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
                 Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
                 Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
                 schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
A 3.1.2.2        Kündigung
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1
                 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
                 nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
                 zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.


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[Seite 12]
A 3.1.2.3        Vertragsänderung
                 Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 nicht
                 vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                 Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
                 werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
                 Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
                 Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
                 rungsperiode Vertragsbestandteil.
                 Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
                 schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
                 stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
                 nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
                 kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
                 dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.1.3          Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
                 Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
                 Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
                 er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
                 erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-
                 sicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er-
                 langt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
A 3.1.4          Hinweispflicht des Versicherers
                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
                 dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                 Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Ver-
                 letzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
A 3.1.5          Ausschluss von Rechten des Versicherers
                 Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
                 zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrum-
                 stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
A 3.1.6          Anfechtung
                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-
                 fechten, bleibt bestehen.
A 3.1.7          Erlöschen der Rechte des Versicherers
                 Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
                 änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
                 Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
                 eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
                 oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

A 3.2            Gefahrerhöhung

A 3.2.1          Begriff der Gefahrerhöhung
A 3.2.1.1        Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des

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                 Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
                 werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
                 Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
                 wahrscheinlicher wird.
A 3.2.1.2        Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
                 sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Ver-
                 tragsschluss gefragt hat.
A 3.2.1.3        Eine Gefahrerhöhung nach A 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
                 unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
A 3.2.2          Pflichten des Versicherungsnehmers
A 3.2.2.1        Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
                 vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
                 oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
A 3.2.2.2        Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zu-
                 stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
                 hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
A 3.2.2.3        Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
                 von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
                 unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
A 3.2.3          Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
A 3.2.3.1        Kündigungsrecht
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A 3.2.2.1, kann
                 der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
                 seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvor-
                 liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
                 beweisen.
                 Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
                 Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                 Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A 3.2.2.2 und
                 A 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
                 Monat kündigen.
A 3.2.3.2        Vertragsänderung
                 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
                 hung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
                 verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
                 Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder
                 schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
                 Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                 Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mittei-
                 lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs-
                 recht hinzuweisen.
A 3.2.4          Erlöschen der Rechte des Versicherers
                 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
                 A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
                 Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu-
                 stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.


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A 3.2.5          Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A 3.2.5.1        Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versiche-
                 rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflich-
                 ten nach A 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
                 diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
                 in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
                 rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
                 der Versicherungsnehmer zu beweisen.
A 3.2.5.2        Nach einer Gefahrerhöhung nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 ist der Versicherer
                 für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                 eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
                 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
                 verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,
                 so gilt A 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-
                 rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem
                 ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
A 3.2.5.3        Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                 a)   soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
                      nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
                      der Leistungspflicht war oder
                 b)   wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
                      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt
                      war oder
                 c)   wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefah-
                      rerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
                      Beitrag verlangt.
A 3.3            Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

A 3.3.1          Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
A 3.3.1.1        Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Ein-
                 tritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
                 a)      die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
                         barten Sicherheitsvorschriften;
                 b)      die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
A 3.3.1.2        Rechtsfolgen
                 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
                 genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
                 zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
                 von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
                 nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
                 letzt hat.
A 3.3.2          Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
                 folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
A 3.3.2.1        Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                 sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, so-

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                 weit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
                 telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere
                 an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
                 gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu han-
                 deln.
A 3.3.2.2        zusätzlich zu A 3.3.2.1 gilt:
                 Der Versicherungsnehmer hat
                 a)   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis er-
                      langt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei-
                      gen;
                 b)   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
                      der Polizei anzuzeigen;
                 c)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-
                      handengekommenen Sachen einzureichen;
                 d)   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
                      oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor-
                      den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                      nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
                      ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah-
                      ren;
                 e)   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform
                      (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
                      Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi-
                      cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe
                      des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge-
                      statten;
                 f)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
                      ihm billigerweise zugemutet werden kann.
                 g)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
                      anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegen-
                      heiten nach A 3.3.2.1 und A 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
                      dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
A 3.3.3          Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A 3.3.3.1        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A 3.3.1 oder A 3.3.2
                 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
                 grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
                 seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
                 dens des Versicherungsnehmers entspricht.
                 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach A 3.3.1 durch den
                 Versicherungsnehmer, wird sich der Versicherer nicht auf die Befreiung von
                 seiner Leistungspflicht berufen.
A 3.3.3.2        Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
                 bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
                 dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh-
                 mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
A 3.3.3.3        Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh-
                 mer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
                 gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
                 Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls

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                 noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                 Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
                 liegenheit arglistig verletzt hat.

Abschnitt A 4 Weitere Regelungen
A 4.1            Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

A 4.1.1          Anzeigepflicht
                 Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
                 chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich
                 mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-
                 rungssumme anzugeben.
A 4.1.2          Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                 Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich
                 oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen Vo-
                 raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
                 tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
                 Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
A 4.1.3          Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                 a)     Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
                        chert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versi-
                        cherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
                        schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
                        Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehr-
                        fachversicherung vor.
                 b)     Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
                        jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-
                        nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen
                        nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
                        Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
                        bestehen.
                        Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver-
                        sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
                        sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
                        Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wäre
                        der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge
                        errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden.
                        Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
                        spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
                        Entschädigung zu leisten ist, als wäre der Gesamtbetrag der Versiche-
                        rungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden.
                 c)     Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
                        geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
                        verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                        Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
                        von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
A 4.1.4          Beseitigung der Mehrfachversicherung
                 a)     Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach-
                        versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
                        Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später

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                        geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
                        verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab-
                        gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                        Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
                        summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam,
                        zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
                 b)     Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach-
                        versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren
                        Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in die-
                        sem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Ein-
                        vernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche-
                        rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
                        rungssummen und der Beiträge verlangen.
A 4.2            Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

A 4.2.1          Form, zuständige Stelle
                 Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versi-
                 cherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-
                 folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
                 nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes be-
                 stimmt ist.
                 Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
                 an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig be-
                 zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
                 gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A 4.2.2          Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
                 nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
                 gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
                 die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
                 der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
                 einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungs-
                 nehmers.
A 4.2.3          Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Ge-
                 werbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
                 Niederlassung die Bestimmungen nach A 4.2.2 entsprechend Anwendung.

A 4.3            Vollmacht des Versicherungsvertreters

A 4.3.1          Erklärungen des Versicherungsnehmers
                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
                 abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend:
                 a)     den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
                 b)     ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi-
                        gung;
                 c)     Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
                        während des Versicherungsverhältnisses.


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A 4.3.2          Erklärungen des Versicherers
                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertig-
                 te Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
                 übermitteln.
A 4.3.3          Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
                 der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-
                 schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
                 Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
                 er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
                 Fahrlässigkeit nicht kannte.

A 4.4            Verjährung
                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
                 jährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
                 und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
                 des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
                 Kenntnis gleich.
                 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemel-
                 det worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
                 und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent-
                 scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
                 Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs.

A 4.5            Örtlich zuständiges Gericht

A 4.5.1          Klagen gegen den Versicherer
                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
                 die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
                 den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
                 nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung
                 oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli-
                 chen Aufenthalt hat.
                 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den
                 Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
                 chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staa-
                 tes zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
A 4.5.2          Klagen gegen Versicherungsnehmer
                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
                 derlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
                 nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
                 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
                 nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
                 Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
                 sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


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A 4.6            Anzuwendendes Recht
                 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A 4.7            Embargobestimmung
                 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
                 schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an-
                 wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
                 Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
                 die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
                 werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
                 genstehen.
A 4.8            Überversicherung
                 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses er-
                 heblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ver-
                 langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
                 mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs-
                 verlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versi-
                 cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neu-
                 en Inhalt geschlossen worden wäre.
                 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
                 sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Ver-
                 trag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
                 er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
A 4.9            Versicherung für fremde Rechnung

A 4.9.1          Rechte aus dem Vertrag
                 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
                 für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
                 Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
                 dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs-
                 schein besitzt.
A 4.9.2          Zahlung der Entschädigung
                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs-
                 nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
                 erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
                 stimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
A 4.9.3          Kenntnis und Verhalten
A 4.9.3.1        Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-
                 licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
                 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
                 Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
                 umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
                 und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
                 Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
A 4.9.3.2        Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
                 sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach-
                 richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.


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A 4.9.3.3        Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche-
                 rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den
                 Versicherer nicht darüber informiert hat.
A 4.10           Aufwendungsersatz

A 4.10.1         Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A 4.10.1.1       Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
                 bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
                 Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
                 des Versicherers macht.
A 4.10.1.2       Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor-
                 stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
                 mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die-
                 se Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um-
                 stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
                 Weisung des Versicherers erfolgten.
A 4.10.1.3       Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf-
                 wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
                 jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
                 sind.
A 4.10.1.4       Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
                 zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
                 gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan-
                 den sind.
A 4.10.1.5       Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforderli-
                 chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A 4.10.1.6       Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande-
                 rer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
                 erbringen sind.
A 4.10.2         Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A 4.10.2.1       Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
                 und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
                 Umständen nach geboten waren.
                 Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
                 so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver-
                 pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
A 4.10.2.2       Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kos-
                 tenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
A 4.11           Übergang von Ersatzansprüchen

A 4.11.1         Übergang von Ersatzansprüchen
                 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
                 geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
                 Schaden ersetzt.
                 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-
                 macht werden.
                 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,

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                 mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
                 Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
                 Schaden vorsätzlich verursacht.
A 4.11.2         Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                 dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
                 Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
                 Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforder-
                 lich, mitzuwirken.
                 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
                 cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er-
                 satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
                 der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
                 Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
                 hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
                 sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
A 4.12           Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

A 4.12.1         Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
A 4.12.1.1       Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
                 der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
                 Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
                 Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
                 vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
A 4.12.1.2       Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
                 des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern
                 nichts anderes bestimmt ist. Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung
                 des Versicherungsfalles wird sich der Versicherer nicht auf sein Recht, die
                 Leistung zu kürzen, berufen.
A 4.12.2         Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
                 rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder
                 die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
                 versucht.
                 Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafur-
                 teil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
                 festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
A 4.13           Repräsentanten
                 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
                 Repräsentanten zurechnen lassen.
A 4.14           Subsidiarität
                 Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen Ver-
                 trag, entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag.


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A 4.15           Bedingungsanpassung

A 4.15.1         Unwirksamkeit einer Regelung
                 Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräfti-
                 gen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirk-
                 sam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Rege-
                 lung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
                 setzen.
                 Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen
                 ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam
                 erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im
                 Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in
                 den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
A 4.15.2         Regelungen, die angepasst werden können
                 Der Versicherer kann nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden
                 Themen betreffen:
                 −      Leistungsvoraussetzungen;
                 −      Leistungsumfang;
                 −      Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;
                 −      Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen;
                 −      Die Anpassung des Beitrags;
                 −      Die Vertragsdauer;
                 −      Die Kündigung des Vertrags.
A 4.15.3         Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessengerecht sein
                 Eine Anpassung setzt voraus, dass:
                 −    die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten, mit
                      der die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke geschlossen
                      werden kann und
                 −    der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung dar-
                      stellt, die den typischen Interessen der Vertragsparteien gerecht würde.
A 4.15.4         Inhalt der Neuregelung
                 Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertrags-
                 auslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung
                 ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen
                 Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der
                 Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre.
A 4.15.5         Durchführung der Bedingungsanpassung
                 Die angepasste Regelung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in
                 Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit und erläutert ihm diese.
                 Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht inner-
                 halb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers wider-
                 spricht. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen.
                 Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer in
                 der Mitteilung ausdrücklich hinweisen; für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs
                 reicht dessen Absendung innerhalb der Frist aus. Widerspricht der Versiche-


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[Seite 23]
                 rungsnehmer fristgemäß, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft.
A 4.15.6         Kündigungsrecht des Versicherers nach Widerspruch
                 Widerspricht der Versicherungsnehmer der Bedingungsanpassung, kann der
                 Versicherer den Vertrag kündigen, sofern ihm das Festhalten an dem Vertrag
                 ohne die Anpassung nicht zumutbar ist.
                 Der Versicherer muss die Kündigung schriftlich (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                 innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Widerspruches erklären, und
                 zwar mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats.

A 4.16           Leistungsgarantie gegenüber den GDV Bedingungen

                 Die Ostangler garantiert, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde
                 liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversi-
                 cherung (VGB2021) und Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversiche-
                 rung ausschließlich zum Vorteil der VN von den durch den Gesamtverband der
                 Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.

A 4.17           Konditionsdifferenzdeckung

                  1. Vertragsgrundlagen
                     Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z.B. Allgemeine Bedingun-
                     gen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Be-
                     sondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
                     etwas anderes ergibt.
                  2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
                     a) Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende
                        Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachste-
                        hend beschriebenen Umfang.
                        Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versiche-
                        rungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Ver-
                        trag der Konditionsdifferenzdeckung vor.
                     b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Versicherungsfälle, die
                        in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem
                        Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag ver-
                        einbarten Versicherungsschutzes (z.B. Leistungserweiterungen, Ent-
                        schädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte) abzüglich
                        der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der ander-
                        weitig bestehenden Versicherung.
                        Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versiche-
                        rungssummendifferenzen zwischen diesem oder dem anderweitig be-
                        stehenden Vertrag.
                     c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der ander-
                        weitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungs-
                        schutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung
                        der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
                        nommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung
                        für das gleiche Risiko und der gleichen Gefahr bewirken keine Erweite-
                        rung der Konditionsdifferenzdeckung.

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                  3. Ausschlüsse der Konditionsdifferenzdeckung
                     a) Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen
                        aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
                        aa) zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditionsdifferenzdeckung
                              keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der
                              gleichen Gefahr bestanden hat;
                        bb) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs
                              zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungs-
                              nehmer und / oder einem Dritten, bzw. auf Grund einer bestehen-
                              den Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens
                              führt. Gleiches gilt, wenn auf Grund fehlender Nachweise über die
                              Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine
                              pauschale Entschädigung erbracht wird.
                     b) Ist der anderweitige Versicherer infolge
                        aa) Nichtzahlung der Beiträge;
                        bb) Obliegenheitsverletzung;
                        cc) arglistiger Täuschung
                         von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch
                         keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzde-
                         ckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden
                         nur dann insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der
                         vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leis-
                         tung vorgelegen hätte.
                  4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
                     a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Ver-
                        sicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und
                        dort seine Ansprüche geltend zu machen.
                     b) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Konditionsdiffe-
                        renzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen
                        Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht
                        oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
                     c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom
                        Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben
                        unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforde-
                        rung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststel-
                        lung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der
                        Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers ein-
                        zureichen.
                     d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfol-
                        gen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
                  5. Umstellung der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versiche-
                     rungsschutz
                     a) Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungs-
                        schein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden
                        Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditi-
                        onsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.
                        Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem
                        genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderwei-

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                         tig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzu-
                         teilen.
                      b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung
                         auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu
                         entrichten. Der für die Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitrags-
                         nachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt.


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A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen
                                  (VGB 2021)

Inhaltsübersicht

    1. Wer ist versichert

    2. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

    3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge

    4. Leitungswasser

    5. Naturgefahren

    6. Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen

    7. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort

    8. Wohnungs- und Teileigentum

    9. Versicherte Kosten – Zusätzlich auf Erstes Risiko –

    10. Mehrkosten

    11. Mietausfall, Mietwert

    12. Versicherungswert, Versicherungssumme

    13. Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung, Unterver-
        sicherung

    14. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung

    15. Entschädigungsberechnung

    16. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

    17. Sachverständigenverfahren

    18. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem
        Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

    19. Gefahrerhöhung (gefahrerhöhende Umstände)

    20. Veräußerung der versicherten Sachen

    21. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

    22. Feuerrohbauversicherung


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   1. Wer ist versichert
        Der Schutz der Wohngebäudeversicherung gilt für Sie als unseren Versicherungsneh-
        mer. Von der Versicherung profitieren aber auch Miteigentümer. Ansprüche gegen uns
        geltend machen können jedoch nur Sie.


   2. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Aus-
      schlüsse

   2.1 Versicherungsfall
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
        a)       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall
                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges, oder eines unbemannten Flugkörpers, des-
                 sen Teile oder seiner Ladung; (siehe Ziffer 3 VGB 2021)
        b)       Leitungswasser; (siehe Ziffer 4 VGB 2021)
        c)       Naturgefahren; (siehe Ziffer 5 VGB 2021)
                 aa)      Sturm, Hagel;
                 bb)      Weitere Naturgefahren, soweit besonders vereinbart;
        d)       Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer 6 VGB 2021)
        zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
        Jede der Gefahren nach a), b) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden.
        Die weiteren Gefahren nach c) bb) und d) können ausschließlich in Verbindung mit ei-
        ner oder mehreren unter a) bis c) aa) genannten Gefahren versichert werden.
   2.2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
        a)       Ausschluss Krieg
                 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
                 auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
                 Rebellion oder Aufstand. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten
                 Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an un-
                 entdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unent-
                 deckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder beschädigt werden oder
                 infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Voraussetzung für die
                 Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom
                 Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von ei-
                 nem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen
                 Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Weitere Voraussetzung für eine
                 Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden,
                 die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten als nicht
                 versichert.
                 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
                 beschränkt.
        b)       Ausschluss Innere Unruhen
                 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
                 auf Schäden durch innere Unruhen.

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        c)       Ausschluss Kernenergie
                 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
                 auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-
                 zen.


   3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge

   3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
        a)       Brand;
        b)       Blitzschlag;
        c)       Überspannung durch Blitz;
        d)       Explosion, Implosion;
        e)       Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
        zerstört, beschädigt werden, oder abhandenkommen.
   3.2 Brand
        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
        ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert
        sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei-
        nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge-
        setzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
        erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
   3.3 Blitzschlag
        Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
        Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen
        und Geräten infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi-
        tät sind mitversichert. Die Entschädigung, soweit nicht anders vereinbart, ist je Versi-
        cherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
   3.4 Explosion, Implosion
        a)       Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
                 beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                 Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
                 seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
                 Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters statt-
                 findet.
        b)       Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
                 infolge eines inneren Unterdrucks.
   3.5 Verpuffung
        Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beru-
        hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und
        Druckwirkung.


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   3.6 Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
        a)       Erdbeben;
        b)       Sengschäden;
        c)       Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum
                 auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri-
                 schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
   3.7 Selbstbeteiligung
        Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versi-
        cherungsschein oder seinen Nachträgen.


   4. Leitungswasser

   4.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
        Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende:
        a)       frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
                 aa)      der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbunde-
                          nen Schläuchen;
                 bb)      der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-
                          oder Solarheizungsanlagen;
                 cc)      von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
                 dd)      von Gasleitungen;
                 ee)      von Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geothermie,
                          Wärmepumpenanlagen)
                 sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichba-
                 ren Anlagen sind;
        b)       frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
                 aa)      Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Was-
                          ser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser)
                          sowie deren Anschlussschläuche;
                 bb)      Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwas-
                          serheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei-
                          zungsanlagen,
                 cc)      Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geothermie-,
                          Wärmepumpenanlagen, außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen
                          Anlagen,
                 dd)      Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen und Lüftungsanlagen.
        Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplat-
        te.
        Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Ge-
        bäudes.
        Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der
        Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

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   4.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
        Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frost-
        bedingte und sonstige Bruchschäden an den :
        a)       Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;
        b)       Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen;
        c)       Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geother-
                 mie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen außer Windkraftanlagen
                 oder bioenergetischen Anlagen;
        d)       Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
        e)       Rohren von Gasleitungen,
        soweit sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden, diese der Versor-
        gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür
        die Gefahr trägt.
   4.3 Nässeschäden
        a)       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch be-
                 stimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden
                 oder abhandenkommen.
        b)       Das Leitungswasser muss aus:
                 aa)     Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit ver-
                         bundenen Schläuchen;
                 bb)     den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen (u. a.
                         auch ein im häuslichen Badezimmer verfliester, bodenebener Duschbe-
                         reich mit festen Abtrennungen, der unmittelbar an einen mit dem Rohr-
                         system verbundenen Ablauf angrenzt) oder deren wasserführenden Tei-
                         len;
                 cc)     aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Heizungs- und Klimaanlagen;
                 dd)     Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
                 ee)     Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
                 ff)     den Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie,
                         Geothermie), außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen Anlagen;
                 gg)     Wasserbetten und Aquarien
                 ausgetreten sein.
                 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei-
                 zungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich, nicht jedoch
                 Heizöl.
        c)       Nässeschäden durch defekte Silikon- und sonstige Fliesenfugen gelten als mit-
                 versichert. Der Versicherungsnehmer trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt
                 in Höhe von 20 % des Schadens.

   4.4 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
        a)       Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
                 aa)      Regenwasser aus Fallrohren;
                 bb)      Plansch- oder Reinigungswasser;
                 cc)      Schwamm;

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                 dd)      Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung
                          oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor-
                          gerufenen Rückstau;
                 ee)      Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
                 ff)      Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr.
                          3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
                 gg)      Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, An-
                          prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
                 hh)      Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
                          Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbei-
                          ten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berie-
                          selungsanlage;
                 ii)      Sturm, Hagel;
                 jj)      Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Be-
                          hältnissen.
        b)       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an
                 Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder
                 Gebäudeteilen befindlichen Sachen.


   5.   Naturgefahren

   5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
        a)       Sturm, Hagel
                 und, soweit im Vertrag besonders vereinbart,
        b)       weitere Naturgefahren:
                 aa)      Überschwemmung;
                 bb)      Rückstau;
                 cc)      Erdbeben;
                 dd)      Erdsenkung;
                 ee)      Erdrutsch;
                 ff)      Schneedruck;
                 gg)      Lawinen;
                 hh)      Vulkanausbruch
        zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
   5.2 Sturm, Hagel
        a)       Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
                 Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
                 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
                 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass:
                 aa)      die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
                          Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wi-
                          derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass

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                 bb)      der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Ge-
                          bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befun-
                          den haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden,
                          nur durch Sturm entstanden sein kann.
        b)       Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
        c)       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
                 beschädigt werden oder abhandenkommen durch:
                 aa)      die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sa-
                          chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
                 bb)      dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
                          Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
                          versicherte Sachen befinden, wirft;
                 cc)      als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen;
                 dd)      durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäu-
                          de, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich
                          versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
                 ee)      dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
                          Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder
                          Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbun-
                          den sind.
   5.3 Weitere Naturgefahren
        a)       Überschwemmung;
                 Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versiche-
                 rungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch:
                 aa)      Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
                 bb)      Witterungsniederschläge;
                 cc)      Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
        b)       Rückstau;
                 Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehen-
                 den oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestim-
                 mungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde-
                 nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
        c)       Erdbeben;
                 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo-
                 physikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
                 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                 aa)      die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
                          Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand
                          oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat,
                          oder
                 bb)      der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sa-
                          chen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
        d)       Erdsenkung;
                 Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbe-

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                 dingten Hohlräumen.
        e)       Erdrutsch;
                 Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Ge-
                 steinsmassen.
        f)       Schneedruck;
                 Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
        g)       Lawinen;
                 Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
        h)       Vulkanausbruch
                 Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkrus-
                 te, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sons-
                 tigen Materialien und Gasen.
   5.4 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
        a)       Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
                 aa)      Sturmflut;
                 bb)      Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord-
                          nungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnun-
                          gen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Na-
                          turgefahren (siehe Ziff. 5.1 a) entstanden sind und einen Gebäudescha-
                          den darstellen;
                 cc)      Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziff. 5.
                          3 a) cc);
                 dd)      Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
                          Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
                          seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versicher-
                          tes Erdbeben ausgelöst wurden;
                 ee)      Trockenheit oder Austrocknung.
        b)       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an:
                 aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
                       diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
                 bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
        c)       Kein Versicherungsschutz gemäß Ziff. 5.1 b) cc) – Erdbeben besteht für Objekte
                 in Gebieten mit den nachstehen Postleitzahlen:


     50170 - 50171      52388 - 52391       72138               72359 - 72365   72805 - 72810   79539 - 79639
         50189          52399 - 52511   72144 - 72149           72379 - 72501   72818 - 72827      88631
     52080 - 52146          52531           72181               72510 - 72514      78580           88637
         52222          72070 - 72119       72336                  72519           78597
     52224 - 52382      72127 - 72131       72351               72760 - 72793      79400


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   5.5 Selbstbeteiligung und Wartezeit
        Für die Naturgefahren nach Ziff. 5.3 besteht eine Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteili-
        gung beträgt je Versicherungsfall 10 % des bedingungsgemäß entschädigungspflichti-
        gem Betrag, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro.
        Der Versicherungsschutz für Naturgefahren nach Ziff. 5.3 beginnt mit dem Ablauf von
        14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, wenn nachweis-
        lich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden
        hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar an-
        schließt.

   6. Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
        a)       Fahrzeuganprall oder
        b)       Überschalldruckwellen
        zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

   6.1 Fahrzeuganprall
       Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige
       Fahrzeuge, ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer, Mieter (bzw.
       Pächter) der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern gelenkt werden. Nicht
       versichert sind Schäden durch Verschleiß sowie an Zäunen, Straßen und Wegen. Die
       Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 10 %
       der Versicherungssumme begrenzt

   6.2 Überschalldruckwellen
       Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahr-
       zeug ausgelöst wurde, dass die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle
       unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Mitversichert sind auch Druckwellenschä-
       den, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verur-
       sacht wurden. Überschalldruckwellen sind bis zur Höhe der Versicherungssumme mit-
       versichert.

   7. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
        a. Beschreibung des Versicherungsumfangs
        a)       Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ih-
                 ren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an
                 das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein be-
                 zeichneten Versicherungsgrundstück.
                 Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich
                 in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
        b)       Garagen / Carports, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Ver-
                 sicherungsgrundstückes.
        c)       Nebengebäude bis insgesamt 50 qm Grundfläche, die einem Wohnhaus übli-
                 cherweise zugerechnet werden und der privaten Haushaltsführung und / oder
                 Freizeitgestaltung dienen (z. B. Geräte-, Gewächs-, Gartenhäuser, Schuppen
                 Stall). Wird diese Fläche überschritten oder zu Wohnzwecken genutzt, entfällt

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                 eine Mitversicherung. Ab einer Größe von 51 qm ist ein Einschluss über die Er-
                 höhung der Neuwertsumme anzugeben. Der Einschluss der Nebengebäude ist
                 bis maximal 100 qm möglich. Die Entschädigung ist, soweit nicht anders verein-
                 bart, auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Sind die oben aufgeführten
                 Gebäudebestandteile in der Gebäudeschätzung mit berücksichtigt, ist die Be-
                 grenzung auf 5.000 Euro je Versicherungsfall nicht relevant.
        d)       Gebäudezubehör (Definition siehe Ziff. 7.b)
                 Versichert sind die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten zum versi-
                 cherten Gebäude und Grundstück gehörenden Sachen und deren Zubehör wie
                 insbesondere:
                 -     Aufzüge;
                 -     außen angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
                       Gefahr trägt;
                 -     Bänke;
                 -     Briefkastenanlagen;
                 -     Brunnenanlagen;
                 -     Fahrradunterstand, Fahrradständer;
                 -     Freisitze;
                 -     Fäkalienanlagen / Kläranlagen;
                 -     Garten und Grillkamine;
                 -     Gas- und Öltanks;
                 -     Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken);
                 -     Hauswasserver- und entsorgungen inklusive Zisternenanlagen;
                 -     Hof- und Gehwegbefestigungen;
                 -     Hundehütten und -zwinger;
                 -     Markisen;
                 -     Müllboxen / Mülltonnen;
                 -     Pavillons, fest installierte;
                 -     Pergolen, fest installierte;
                 -     Wallbox-Ladegerät für Elektrofahrzeug;
                 -     Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen);
                 -     Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte
                       an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten);
                 -     Sanitäranlagen;
                 -     Schutz- und Trennwände;
                 -     Terrassen;
                 -     Überdachungen;
                 -     Schwimmbäder, Schwimmbecken, Whirlpools;
                 -     Saunen, Dampfbäder;
                 -     Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler;
                 -     Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstangen (sofern fest im Boden
                       verankert);
                 -     Wege- und Gartenbeleuchtungen.
                 Der Selbstbehalt in der Gefahr Sturm gemäß Ziff. 7 b) c) d) beträgt 250
                 Euro je Versicherungsfall, sofern für das Risiko Sturm nicht eine höhere SB als
                 vereinbart gilt.

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        b. Definitionen
        a)       Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene
                 Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind
                 und gegen äußere Einflüsse schützen können.
        b)       Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre
                 feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu
                 gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude
                 raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
        c)       Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder
                 außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegen-
                 den Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezube-
                 hör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem
                 Versicherungsgrundstück.
        d)       Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versiche-
                 rungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
        e)       Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das
                 versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein
                 Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch
                 Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein
                 bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.
                 Ebenfalls als Versicherungsort gelten die dem Versicherungsgrundstück zuge-
                 rechneten Gemeinschaftsflächenanteile, auch im Umkreis von 500m (Luftlinie)
                 außerhalb des Versicherungsgrundstückes.
        c. Ausschlüsse
        a)       Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen
                 (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und
                 Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
        b)       Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber aus-
                 getauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kos-
                 ten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine an-
                 derweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer
                 nachzuweisen.
        c)       Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für
                 die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen
                 sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsschein vereinbart ist.
        d)       Nicht versichert sind Gartenbepflanzungen.


   8. Wohnungs- und Teileigentum
   8.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer
       wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungs-
       frei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen de-
       ren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
        Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem
        Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
   8.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch in-

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         soweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern
         diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigen-
         tums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwir-
         kungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen
         zu erstatten.

   8.3    Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziff. 8.1 und Nr. 8.2 entspre-
          chend.
   9.    Versicherte Kosten- Zusätzlich auf Erstes Risiko

   9.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
         a)      Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
                 nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwen-
                 dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
         b)      Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
                 Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
                 wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
   9.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
         Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
         ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der
         Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
         Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versi-
         cherer aufgefordert wurde.

   9.3 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten;
       Feuerlöschkosten
       Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsäch-
       lich angefallenen
       a)      Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten,
                 d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das
                 Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Abla-
                 gerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Ab-
                 sperren von Straßen, Wegen und Grundstücken;
         b)      Bewegungs- und Schutzkosten,
                 d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
                 oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche
                 durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sa-
                 chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und
                 Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
                 Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau
                 von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
         c)      Feuerlöschkosten,
                 d.h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten
                 halten konnte, einschließlich der Kosten nach Ziff. 9 Nr. 9.1 c), die nach jener
                 Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendun-
                 gen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbe-
                 kämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer
                 vorher zugestimmt hat.

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   9.4 Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
       Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsäch-
       lich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d.h. Kosten für
       Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen,
       die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt
       vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und soweit die Maßnah-
       men gesetzlich geboten sind. Die Leistung ist begrenzt auf 5.000 Euro.

   9.5 Kosten für Dekontamination von Erdreich.
        a)       Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer
                 auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge eines Versicherungsfalls entste-
                 hen, um:
                 aa)    Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu un-
                        tersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
                 bb)    den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren
                        und dort abzulagern oder zu vernichten;
                 cc)    insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grund-
                        stücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder herzustellen.
        b)       Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen An-
                 ordnungen:
                 aa)    auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein-
                        tritt des Versicherungsfalles erlassen waren und eine Kontaminierung
                        betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstan-
                        den ist;
                 bb)    eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche-
                        rungsfalles entstanden ist;
                 cc)    innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergan-
                        gen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in-
                        nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde.
        c)       Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs
                 erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung
                 der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen und zwar
                 ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall
                 aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
                 nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
        d)       Aufwendungen auf Grund sonstiger behördlicher Anordnungen oder auf Grund
                 sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge-
                 nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
        e)       Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 9.3 a.).
        f)       Die Entschädigung hierfür ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.
        g)       Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädi-
                 gung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen fal-
                 len insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der
                 Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht,
                 werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jah-
                 reshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Wei-
                 sung des Versicherers beruhen. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt
                 20 % der Entschädigungsleistung.


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   10. Mehrkosten
   10.1 Versicherte Mehrkosten
           Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versi-
           cherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten
           durch:
           a)    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
           b)    Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles;
           c)    Technologiefortschritt.
    10.2         Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
           b)    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Auf-
                 wendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-
                 troffene Sache auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die zwischen Errich-
                 tung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen
                 Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind nicht in derselben
                 Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
           c)    War auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum
                 Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die
                 dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
           d)    Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
                 Sache auf Grund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande-
                 rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
                 dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
           e)    Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
                 Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ver-
                 zögert, werden gemäß Nr. 10. 3 ersetzt.
           f)    Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-
                 schränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom
                 Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch
                 begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die
                 versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt
                 um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
           g)    Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Ver-
                 hältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
   10.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
           a)    Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen
                 versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des
                 Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
           b)    Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                 nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang er-
                 setzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbe-
                 schaffung entstanden wären.
           c)    Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wieder-
                 herstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht ver-
                 sichert.
           d)    Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung
                 oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa-
                 chen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch

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                 ersetzt.
          e)     Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Ver-
                 hältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

   10.4 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
        a)  Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Aufwendungen für tatsächlich ent-
            standene Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
            versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstel-
            lung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte in Folge
            Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist
            der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden be-
            troffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
        b)  Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wieder-
            herstellungsbeschränkungen.

   11. Mietausfall, Mietwert

   11.1 Mietausfall, Mietwert für Wohnräume
          Der Versicherer ersetzt:
          a)     den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von
                 Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbar-
                 ten Bedingungen zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
                 haben;
          b)     den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Neben-
                 kosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt
                 bzw. vom Versicherungsnehmer unentgeltlich an Dritte überlassen wurden und
                 die infolge eines Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedin-
                 gungen unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder dem
                 Dritten die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung
                 nicht zugemutet werden kann;
          c)     auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten
                 zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert;
          d)     Den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die
                 Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet waren
                 und der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegen-
                 den Zeitpunkt nachweist, den ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis
                 zum Ablauf der Haftzeit.
   11.2 Haftzeit
          a)     Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räu-
                 me wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des
                 Versicherungsfalles.
          b)     Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungs-
                 nehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
   11.3 Gewerblich genutzte Räume
        Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des
        ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.


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   11.4 Gesondert versicherbar
          a)     Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
                 Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An-
                 wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher-
                 stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über
                 diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens je-
                 doch bis zum Ablauf der Haftzeit.
          b)     Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
                 War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet
                 und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit
                 liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall
                 bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.

   12. Versicherungswert, Versicherungssumme

   12.1 Vereinbarte Versicherungswerte
          Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder
          der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert
          Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der
          Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
          Gebäude, die ganz oder zum Teil (z. B. die Fassade) unter Denkmalschutz stehen
          oder einem denkmalgeschützten Ensemble angehören, sind nur zum Neuwert versi-
          cherbar.
          a)     Gleitende Neuwert
                 aa)      Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
                          gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt
                          in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend sind der ortsübliche Neubau-
                          wert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions-
                          und Planungskosten.
                          Bestandteil des Gleitenden Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen,
                          die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der-
                          selben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög-
                          lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Er-
                          satzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe
                          kommen.
                 bb)      Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch be-
                          hördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,
                          dass Sachen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel-
                          ben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass
                          diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichti-
                          gen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                          Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
                          Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi-
                          cherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand-
                          teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
                          gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
                 cc)      Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach a) aa) an die Bau-

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                          kostenentwicklung an (siehe Ziffer 14, Nr. 14.2). Es besteht insoweit
                          Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes
                          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
                 dd)      Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versi-
                          cherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss
                          dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.
          b)     Neuwert
                 aa)      Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
                          und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend sind der
                          ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sons-
                          tige Konstruktions- und Planungskosten.
                          Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die
                          dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben
                          Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist
                          oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter
                          müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                 bb)      Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
                          Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sa-
                          chen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
                          und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese
                          Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen
                          sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                          Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
                          Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi-
                          cherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand-
                          teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht
                          gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
          c)     Zeitwert
                 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der
                 Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
          d)     Gemeiner Wert
                 Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für
                 das Altmaterial.
                 Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und
                 ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist
                 Versicherungswert lediglich der gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt
                 insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwen-
                 den ist.
          f)     Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen,
                 die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versiche-
                 rungswert.
   12.2 Versicherungssumme
          a)     Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsneh-
                 mer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen
                 soll.
                 Bei Gebäuden, die ganz oder zum Teil unter Denkmalschutz stehen oder einem
                 denkmalgeschützten Ensemble angehören, wird als Versicherungssumme der

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                 Betrag vereinbart, den die Ostangler oder ein von ihr beauftragter Gutachter vor
                 Abschluss des Versicherungsvertrages als Neuwert geschätzt hat.
        b)       Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsneh-
                 mer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpas-
                 sen.
        c)       Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versiche-
                 rungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer
                 des Versicherungsverhältnisse dem jeweils gültigen Versicherungswert anpas-
                 sen.
        d)       Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
                 nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
                 zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 15 Nr. 15.9).

   13. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversiche-
       rung, Unterversicherung

   13.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
        Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 12 Nr.
        12.1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versiche-
        rungssumme „Wert 1914“).
          Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
          a)     sie auf Grund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausach-
                 verständigen festgesetzt wird;
          b)     der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen
                 Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;
          c)     der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung
                 des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versi-
                 cherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
   13.2 Unterversicherungsverzicht
          a)     Wird die nach Nr.13.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart,
                 nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Miet-
                 ausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsver-
                 zicht).
          b)     Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und sei-
                 ner Ausstattung gemäß Ziff.13. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei
                 Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert
                 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen
                 über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
                 eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz
                 zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungs-
                 wert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
          c)     Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungs-
                 summenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss
                 durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Verände-
                 rung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit
                 der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfal-
                 les laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

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   14. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung

   14.1 Berechnung des Beitrags
        Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme „Wert 1914“,
        der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziff.12 a). Der jeweils
        zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten
        Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Bei-
        tragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
   14.2 Anpassung des Beitrags
          a)     Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungs-
                 schutzes (siehe Ziffer 12 Nr.12.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung
                 des Anpassungsfaktors.
          b)     Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines
                 jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entspre-
                 chend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjah-
                 res veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April
                 des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert ha-
                 ben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpas-
                 sung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnin-
                 dexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen
                 nach dem Komma gerundet.
                 Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und
                 gerundet.
                 Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine
                 höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
          c)     Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines
                 Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors
                 zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der
                 Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirk-
                 sam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 12 Nr.
                 12.1 b) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungs-
                 summe, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit
                 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres
                 galt.
                 In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr.
                 Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungs-
                 summe wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

   15. Entschädigungsberechnung

   15.1 Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung
          a)     Der Versicherer ersetzt:
                 aa)      bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des
                          Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Kon-
                          struktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
                          rungsfalles;

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                 bb)      bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die
                          notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
                          falles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen, techni-
                          schen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmit-
                          telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                 cc)      bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wie-
                          derbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen
                          Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                 dd)      wenn es sich bei aa) oder bb) um Gebäude handelt, die ganz oder zum
                          Teil unter Denkmalschutz stehen oder einem denkmalgeschützten En-
                          semble angehören, höchstens die vereinbarte Versicherungssumme zu-
                          züglich eines Vorsorgebetrages von 30 %;
          b)     Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und tech-
                 nisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen
                 Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet wird werden bei der
                 Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                 aa)     es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des
                         Versicherungsfalles erteilt wurden oder
                 bb)      nicht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
                          chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter-
                          sagt war.
                 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
                 entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache auf Grund
                 öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-
                 stellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädi-
                 gungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten
                 als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versi-
                 cherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu
                 den versicherten Mehrkosten;
          c)     Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech-
                 nung gemäß a) angerechnet.
   15.2 Zeitwert
          Der Versicherer ersetzt:
          a)   bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
               rungsfalles abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnut-
               zungsgrad;
          b)   bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwen-
               digen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich
               einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens je-
               doch der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
          c)   bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbe-
               schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum
               Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges ent-
               sprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad be-
               stimmten Zustand;
          d)   den Zeitwert, wenn das versicherte Objekt mehr als 120 Tage nicht genutzt
               wird;


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          e)     der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech-
                 nung gemäß a) bis d) angerechnet.

   15.3 Gemeiner Wert
          Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, wer-
          den versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises
          ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
   15.4 Kosten
          Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 9 und
          10 ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der je-
          weils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
   15.5 Mietausfall, Mietwert
          Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der
          vereinbarten Haftzeit.
   15.6 Mehrwertsteuer
          a)     Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu-
                 erabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehr-
                 wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
          b)     Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 9 und
                 10 und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 11 gilt Nr. 11.1 a)
                 entsprechend.
   15.7 Neuwertanteil
        In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Ver-
        sicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den
        Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von
        Drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädi-
        gung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung
        an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der
        bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge-
        nügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
        land wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschä-
        digung nach Ziff.15. 1 a), Ziff.15.1 b) und Ziff.15. 1 c) unter Berücksichtigung eines
        Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad
        bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädig-
        ten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertan-
        teil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbe-
        schaffung der versicherten Sachen verwendet.
   15.8 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
        In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte
        Sachen (siehe Ziffer 7), versicherte Kosten (siehe Ziffer 9 und 10) und versicherten
        Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 11) je Versicherungsfall auf die Versiche-
        rungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
        auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
   15.9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
        Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden
        Neuwertversicherung (siehe Ziffer 12 Nr. 12.1 a) ohne Vereinbarung eines Unterver-

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          sicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung
          zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 12 Nr. 12.1 b) – Nr.12.1 c) niedriger als der Versi-
          cherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung
          gemäß Nr. 15.1 bis Nr. 15.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi-
          cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Scha-
          denbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
          rungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 9
          und 10) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 11).

   16. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

   16.1 Fälligkeit der Entschädigung
          a)     Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
                 Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
                 Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
                 Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes-
                 tens zu zahlen ist.
          b)     Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fäl-
                 lig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nach-
                 weis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
                 gestellt hat.
   16.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 16.1 b)
          geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 16.3 b) gezahlter Zinsen
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
          nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
          worden ist.
   16.3 Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
          hende Zinspflicht besteht:
          a)     Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
                 des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
          b)     Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
                 dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstel-
                 lung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen ge-
                 genüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
          c)     Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
                 Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % und
                 höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
          d)     Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

   16.4 Hemmung
        Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr.16.1 Nr. 16.3 a) und Nr.16.3 b) ist der Zeit-
        raum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsneh-
        mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


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   16.5 Aufschiebung der Zahlung
        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
          a)     Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          b)     ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
                 nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles
                 noch läuft;
          c)     eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
                 über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

   17. Sachverständigenverfahren
   17.1 Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass
          die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein
          solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer
          auch gemeinsam vereinbaren.
   17.2 Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen
          zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
   17.3 Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a)     Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
                 die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
                 ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver-
                 ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von
                 zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-
                 dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
                 lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
                 auf diese Folge hinzuweisen.
          b)     Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbe-
                 werber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsver-
                 bindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
                 nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
          c)     Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
                 einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre-
                 chend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen
                 sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
                 durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
   17.4 Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          a)     ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versi-
                 cherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom-
                 menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
          b)     die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
          c)     die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

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          d)     die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten
                 Mietausfall bzw. Mietwert;
          e)     den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen
                 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht
                 gegeben ist.
   17.5 Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
          Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
          Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig ge-
          bliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo-
          genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die
          Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragspartei-
          en verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Auf Grund dieser verbindlichen Feststellungen be-
          rechnet der Versicherer die Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
          dung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
          oder wollen oder sie verzögern.
   17.6 Kosten
        Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
        ständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
   17.7 Obliegenheiten
        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versiche-
        rungsnehmers nicht berührt.

   18. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungs-
       nehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

   18.1 Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles
        Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
          a)     die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrich-
                 tungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem
                 Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu las-
                 sen;
          b)     nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig
                 zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen ab-
                 zusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
          c)     länger als 120 Tage nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind dem Ver-
                 sicherer unverzüglich anzuzeigen;
          d)     in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies
                 genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und
                 Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
          e)     zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden:
                 aa)      bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit
                          zu halten und
                 bb)      Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.

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   18.2 Sicherheitsvorschriften bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          a)     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
                 aa)      nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                          sorgen;
                 bb)      dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis er-
                          langt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei-
                          gen;
                 cc)      Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf.
                          auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
                          gestatten;
                 dd)      Weisungen des Versicherers zur Schadenabwehr/-minderung, soweit für
                          ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
                          trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
                          rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
                 ee)      Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
                          der Polizei anzuzeigen;
                 ff)      dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-
                          handengekommenen Sachen einzureichen;
                 gg)      das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
                          oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor-
                          den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
                          nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschä-
                          digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzu-
                          bewahren;
                 hh)    soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Ver-
                        langen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
                        rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er-
                        forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
                        Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                 ii)    vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
                        ihm billigerweise zugemutet werden kann.
          b)     Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu,
                 so hat dieser die Obliegenheiten vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls
                 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm das nach den tatsächlichen und rechtlichen
                 Umständen möglich ist.
   18.3 Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
        a)  Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
            genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles (Siehe Nr. 18.1) gegenüber
            dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
            eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt
            hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist
            ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-
            genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
        b)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 18.1 oder Nr.
            18.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
            Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
            seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
            des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
            lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
        c)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
            bestehende Auskunft- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur

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                 dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
                 durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtslage hingewiesen hat.
          d)     Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer je-
                 doch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                 die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                 Versicherungsfalles, noch für die Feststellung der den Umfang der Leistungs-
                 pflicht des Versicherers ursächlich ist.

   19. Gefahrerhöhung (gefahrerhöhende Umstände)
          a)     Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
                 Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
                 werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
                 Schadens oder die ungerechte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
                 licher wird.
                 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in
                 Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung. Vorübergehende
                 Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
                 Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gel-
                 ten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ih-
                 rer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefah-
                 rerhöhung;
          b)     Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn:
                 aa)     sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
                         gefragt hat;
                 bb)     ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt
                         wird;
                 cc)     an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Ver-
                         lauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude
                         überwiegend unbenutzbar machen;
                 dd)     in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder
                         verändert wird;
                 ee)     das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
          c)     Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
                 unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
          d)     Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauch-
                 warnmelder nicht vorhanden sind, oder nicht funktionieren.
          e)     Eine Gefahrerhöhung nach b) bb) liegt nicht vor, wenn das versicherte Objekt
                 für max. 120 Tage nicht genutzt wird und die in A 1 Ziffer 18 VGB 2021 verein-
                 barten Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften erfüllt werden.
   19.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
        a)    Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
              vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
              deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
        b)    Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zu-
              stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
              hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
        c)    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
              von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
              verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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   19.2 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
          a)     Kündigungsrecht
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 19.1 a, kann der
                 Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
                 Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen
                 von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
                 sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
                 unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer
                 eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr.19.1 b) und 19.1 c) bekannt, kann
                 er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
          b)     Vertragsänderung
                 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
                 hung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver-
                 langen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der
                 Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Ver-
                 sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahraus, so kann der Versicherungs-
                 nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
                 Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver-
                 sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
   19.3 Erlöschen der Rechte des Versicherers
        Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr.19.2
        erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers
        von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt
        ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
   19.4 Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung
        Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
        nicht, sind aber anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Bei-
        tragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an.

   20. Veräußerung der versicherten Sachen

   20.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
        a)  Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
            Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbuch-
            eintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
            gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflich-
            ten des Versicherungsnehmers ein.
        b)  Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
            des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Ge-
            samtschuldner.
        c)  Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
            wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
   20.2 Kündigungsrechte
          a)     Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
                 Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
                 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
                 von der Veräußerung ausgeübt wird.

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          b)     Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung
                 oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in
                 Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
                 eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-
                 stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
                 ausgeübt wird.
          c)     Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zah-
                 lung des Beitrages.
   20.3 Anzeigepflichten
          a)     Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüg-
                 lich in Textform anzuzeigen.
          b)     Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
                 tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
                 tritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist,
                 dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
                 geschlossen hätte.
          c)     Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
                 Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-
                 gehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
                 Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
                 hat.

   21. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
   21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
        a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
             der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
             Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vor-
             satzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätz-
             liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
        b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
             Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
             des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
   21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
        Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsneh-
        mer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
        Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täu-
        schung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Ver-
        sicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
        Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

   22. Feuerrohbauversicherung
          Sofern beantragt, gilt für Neubauten bis zur Bezugsfertigkeit, jedoch maximal bis zu
          24 Monaten, beitragsfreier Versicherungsschutz für Schäden gemäß Ziffer 3 Nr. 3.2
          (Feuerversicherung). Die Mindestvertragslaufdauer beträgt 3 Jahre. Die Feuerversi-
          cherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimmten, sich auf dem Bau-
          platz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versiche-
          rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer
          gemeldet werden.

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B Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
              „Exclusiv Fair Play Plus“


Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung
der „Exclusiv Fair Play Plus“ Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein.

Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Best-
immungen nicht etwas anderes ergibt:
   1. A Allgemeine Versicherungsbedingungen
   2. A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021)

Abweichend von den entsprechenden Regelungen der A 1 Allgemeinen Wohngebäude-
versicherungsbedingungen (VGB 2021) wird folgendes vereinbart:

Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall) generelle Ausschlüsse

Zu A 1 Ziffer 2 Nr. 2.1
Diebstahl von außen angebrachter Sachen
Schäden an außen angebrachten Sachen durch einfachen Diebstahl. Dies gilt nur, wenn der
Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt
pro Schadenfall beträgt 250 Euro. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden so-
wohl der Polizei als auch dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Böswillige Beschädigung
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder
Beeinträchtigung (z. B. auch Graffiti) von versicherten Sachen durch unbekannte Dritte.
Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt 250
Euro. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden der Polizei und dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.

Einschluss von Ruß- und Rauchschäden
Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch / Ruß
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Rauch / Ruß
Ein Schaden durch Rauch / Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den
am Versicherungsort und dessen unmittelbarer Umgebung befindlichen Feuerungs-, Hei-
zungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen
einwirkt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Ruß und Rauch über ei-
nen Zeitraum von mehr als 2 Tagen entstehen.

Brand-, Seng- und Schmorschäden

Zu A 1 Ziffer 3 Nr. 3.2
Brand-, Seng- und Schmorschäden
Mitversichert sind ebenfalls Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht

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durch Brand, verschlag, Explosion Implosion oder Verpuffung entstanden sind bis zu 20 % der
Versicherungssumme. Der Selbstbehalt beträgt pro Schadenfall 250 Euro.

Leitungswasser

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.1 b)
Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen / Sanitäreinrichtungen
Der Versicherer leistet in Erweiterung auch Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintre-
tende Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser,
Geruchsverschlüsse) sowie an Sanitäreinrichtungen.
Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung sowie an bereits
defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor
genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles im Bereich
der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

Nicht frostbedingte Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Heizkörpern
Der Versicherer leistet abweichend von den allgemeinen Bedingungen Entschädigung für in-
nerhalb von Gebäuden eintretende nicht frostbedingte Bruchschäden an Heizkörpern, Heiz-
kesseln, Boilern, Wärmeaustauschern oder ähnlichen Installationen. Es sind bei Bruchschäden
hierbei nur die reinen Reparaturkosten mitversichert. Der Versicherungsnehmer ist für eine
regelmäßige Instandhaltung des Rohrsystems verantwortlich. Die Versicherungssumme ist je
Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Die Neuwertentschädigung wird jährlich um 10 %
pro Nutzungsdauer des Gerätes gekürzt. Die maximale Kürzung beträgt 80 %.

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.1 a)
Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frost-
bedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
    a) von Schwimmbädern;
    b) von Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen);
    c) Regenfallrohre;
    d) von Lüftungsanlagen;
    e) von Fäkalienanlagen / Kläranlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen
sind.

Zu A 1 Ziffer 4
Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
In Erweiterung von A 1 Ziffer 4 AGB 2021 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versiche-
rungsgrundstück mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2
Leitungswasser Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte
und sonstige Bruchschäden an den:
    a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;
    b) Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen;


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[Seite 56]
    c) Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie-, Geothermie-,
       Wärmepumpen-, Photovoltaikanlagen) außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen
       Anlagen;
    d) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
    e) Rohren von Gasleitungen;
    f) Rohren von Schwimmbecken;
    g) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternenrohren);
    h) Regenrohren;
    i) Rohren von Fäkalienanlagen/Kläranlagen,
    soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Rohre nicht gewerblichen
    Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versiche-
    rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2
Leitungswasser Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren
Der Versicherer leistet in Ergänzung zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 Entschädigung für außerhalb von
Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung, soweit:
    a) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
    b) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt;
    c) Die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen oder sonstige Dritte zu
        tragen sind.
Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung
hierfür ist je Versicherungsfall auf 15.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der
Schadensumme. Die hierfür vereinbarte Entschädigungsgrenze entfällt, sofern das Gebäude
im Schadenfall nicht älter als 30 Jahre ist oder der Versicherungsnehmer im Schadenfall
nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadens eine Dichtheitsprüfung der
Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden, bzw.
die dabei beanstandeten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes
In Erweiterung von Ziffer 4 Nr. 4.2 AGB 2021 leistet der Versicherer Entschädigung für außer-
halb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungs-
rohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versiche-
rungsgrundstückes verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anla-
gen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die
ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, soweit nicht anders ver-
einbart, je Versicherungsfall begrenzt:
   a) in der gleitenden Neuwertversicherung auf 10 % der Versicherungssumme 1914, multi-
        pliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpas-
        sungsfaktor,
   b) in den Fällen gemäß A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 VGB 2021 auf 10 % der Versicherungssumme.

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.3 b)
Leitungswasser, Nässeschäden
Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim-
mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
kommen, welches aus:
    a) Zierbrunnen, Terrarien, Wassersäulen;

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    b) Whirlpools und Schwimmbecken;
    c) Regenrohren;
    d) Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen);
    e) Lüftungsanlagen;
    f) Fäkalienanlagen / Kläranlagen
ausgetreten ist. Die Entschädigung ist, sofern nicht anders vereinbart, je Versicherungsfall auf
die Versicherungssumme begrenzt.

Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.4 aa)
    a) In Erweiterung von A 1 Ziffer 4 Nr. 4.4 aa) gilt als Leitungswasser auch Wasser, das
       aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist;
    b) In Erweiterung von A 1 Ziffer 4 Nr. 4.4 aa) sind frostbedingte und sonstige Bruchschä-
       den an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert;
    c) die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

Sturm, Hagel, Witterungsniederschläge

Zu A 1 Ziffer 5 Nr. 5.2
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen
   a) durch unmittelbar in das versicherte Gebäude eindringende Witterungsniederschläge
       (Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel);
   b) als Folge eines Schadens nach a) an versicherten Sachen;
   c) Nicht versichert sind Schäden,
       aa) die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen;
      bb) die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von
            stehenden und fließenden Gewässern, Hochwasser oder einen durch diese Ur-
            sachen hervorgerufenen Rückstau entstehen;
      cc) die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind,
            auch wenn die Feuchtigkeit auf Witterungsniederschläge zurückgeht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt
20 % der Entschädigung, mindestens jedoch 1.000 Euro.

Zu A 1 Ziffer 7 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Abweichend von Ziffer 7 Nr. 7.3 AGB 2021 sind Photovoltaikanlagen sowie Anlagen der er-
neuerbaren Energien mitversichert.
Versichert sind folgende auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrund-
stück vorhandene Anlagen der erneuerbaren Energien:
a) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, soweit sie
   aa) auf / an dem versicherten Gebäude;
   bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Ziffer 7 Nr. 7.1 b) oder
   cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Ziffer 7 Nr. 7.1 c
   befestigt sind.
b) Oberflächennahe Geothermieanlagen;
c) Sonstige Wärmepumpenanlagen.

Zu den vorgenannten Anlagen gehören:
a) alle notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befin-
   den und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald ein vorgesehener
   Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsauf-

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   nahme bereit sein.
b) dazugehöriger Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden wie z. B.
   Befestigungselemente, Laderegler; Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets,
   Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzein-
   richtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter Zähler aller Art.
   Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.

Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag über-
steigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß A 1 Pkt. 17 Ziff.
17.1 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist, soweit
nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt je
Versicherungsfall beträgt 20 % der Sachverständigenkosten.
Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein
Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kos-
tenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.

Beschädigung versicherter Sachen durch unbefugte Dritte
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseiti-
gung von Schäden an versicherten Sachen (ausgenommen Laden- und Schaufenstervergla-
sung), wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
   Werkzeuge eingedrungen ist.
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen,
c) Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Er-
   satz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Sofern ein Leistungsanspruch besteht, ist
   die Entschädigung auf 5.000 Euro begrenzt.

Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich an-
gefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück,
Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung un-
bewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohn-
baren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh-
nung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür
ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Rückreisekosten aus dem Urlaub/Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der
Versicherungsnehmer und / oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienan-
gehöriger wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und
an den Schadensort reist. Der Versicherungsnehmer hat sich vorab mit dem Versicherer abzu-
stimmen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem be-
nutzten Urlaubs-/ Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich an-
gefallenen Kosten
a) für provisorische Maßnahmen die zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Ver-
   sicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtun-

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   gen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notvergla-
   sungen).
b) sowie für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen.
   Die Entschädigung ist hierfür soweit nichts anderes vereinbart je Versicherungsfall auf die
   Versicherungssumme begrenzt

Wasserverlust/Gasverlust und Verlust von sonstigen Medien
Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalles entstandenen Kosten für Was-
ser- und / oder Gasverlust sowie die Kosten für den Verlust von sonstigen Medien (Sole, Öle,
Kühl- und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Wie-
derherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort
mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken,
Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter/abgeknickter Bäume
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm / Hagel versichert ist,
die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von
Bäumen auf dem Versicherungsort,
- die durch Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziffer 3 Nr. 3.1 VGB 2021 oder Sturm / Hagel (siehe
   A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 umgestürzt sind,
- deren Stämme durch Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziffer 3 Nr. 3.1 VGB 2021 oder Sturm /
   Hagel (siehe A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 abgeknickt sind,
- die durch Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziff. 3 Nr. 3.1 VGB 2021, oder Sturm / Hagel (siehe
   A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration
   nicht zu erwarten ist oder
- die auf behördliche Anordnung nach einem Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziffer 3 Nr. 3.1
   VGB 2021, oder Sturm / Hagel (siehe A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 entsorgt werden
   müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall 20 % der Entschädi-
gung.

Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Ein-
tritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und / oder außerhalb des Versicherungsor-
tes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher und öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 Euro begrenzt.

Wiederherstellungskosten für private Unterlagen (z. B. Notarverträge und sonstige pri-
vate Urkunden) sowie sonstige elektronisch gespeicherte Daten und individuelle Pro-
gramme
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die
   Wiederherstellung oder Reproduktion von Privaten Unterlagen sowie elektronisch gespei-
   cherte Daten und individuelle Programme.
   Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit
   Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer keine Entschädi-

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   gung.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
c) Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Er-
   satz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung)

Transport und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich an-
gefallenen Kosten für Transport und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte
Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem be-
nutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem be-
nutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1
Jahr.

Kosten bei Fehlalarm durch Rauch- oder Rauchwarnmelder oder Gasmelder
Der Versicherer ersetzt die infolge eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles not-
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
- die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr
   oder andere Institutionen die zur Hilfeleistung verpflichtet sind in das versicherte Gebäude
   oder den Versicherungsort
- sowie die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer öf-
   fentlicher Institutionen die zur Hilfeleistung verpflichtet sind auf Grund eines Fehlalarms
   durch Rauchmelder oder Rauchwarnmelder oder Gasmelder.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleis-
tet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf
10.000 Euro begrenzt.

Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch-, wenn ein Rohrbruch vermutet
wird
Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die
Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich
durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß A 1 Ziff. 4 Nr. 4.1
und Nr. 4.2 VGB 2021 vorliegt.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt je
Versicherungsfall beträgt 20 % der Entschädigungsleistung.

Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch unbemerkten Tod des Mieters
a) Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur und
   Instandsetzung von Schäden an versicherten Sachen, wenn diese durch den unbemerkten
   Tod des Mieters entstanden sind.
b) Zusätzlich versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für
   aa) die Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung;
   bb) das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst;
   cc) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern
        oder Türen.
c) Nicht versichert ist der Mietausfall sowie Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung.
d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz
   aus einer hinterlegten Kaution erlangt werden kann.
e) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

Kosten für die psychologische Erstbetreuung
Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine psychologische Erstbetreuung nach einem Brand-

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schaden mit einer Schadenshöhe von mindestens 10.000 Euro innerhalb von 6 Monaten nach
dem Schadendatum, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeig-
net ist. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.

Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Rest-
werte

Zu A 1 Ziffer 10 Mehrkosten
1.   Abweichend von A 1 Ziffer 10 Nr. 10.1 VGB 2021 sind bei der Anrechnung des Wertes
     wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche
     Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch be-
     grenzt auf 10 % der Versicherungssumme.
2.   Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
     erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze
     und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungs-
     pflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft
     getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungs-
     falles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
3.   Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall begrenzt.
     a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 10 % der Versicherungssumme 1914, mul-
        tipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden An-
        passungsfaktor (Pkt.12 VGB 2021)
     b) in den Fällen gem. A 1 Ziffer 10 Nr. 10.3 a) VGB 2021 auf 10% der Versicherungs-
        summe.

Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen
Abweichend von A 1 Pkt. 10 Ziff. 10.3 a) VGB 2021 sind notwendigen Mehrkosten infolge be-
hördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener
Gesetze und Verordnungen mitversichert. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes ver-
einbart ist, je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.

Mehrkosten infolge Preissteigerung (Preisdifferenzversicherung)
In Ergänzung zu A 1 Pkt.10 Ziff. 10.3 sind die Mehrkosten infolge Preissteigerung bis zur ver-
einbarten Versicherungssumme mitversichert.

Vorsorge für Um- und Ausbauten (keine Anbauten)
In Erweiterung zu den VGB 2021 ist eine Vorsorge für Um- und Ausbauten (keine Anbauten)
bis 10 % der Versicherungssumme mitversichert.

Mietausfall, Mietwert

Zu A 1 Pkt. 11 Ziff. 11.2 a) und 11.3
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder be-
nutzbar sind, höchstens jedoch für 30 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Entschädigungsleistung für Mietausfall oder Mietwert bei gewerblich vermieteten Räumen
beträgt maximal 10.000 Euro pro Versicherungsjahr und ist auf 30 Monate begrenzt.

Mitversicherung von grober Fahrlässigkeit
Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
und bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Abweichend von A.3.3 und A. 4.12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der
Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.


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Beitragsanpassungsklausel
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweili-
gen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus Grundbei-
tragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Bei-
tragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalku-
liert. Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schadenbedarf
einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung
sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schaden-
bedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes
erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste-
hende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um den der auf Grund der Neu-
kalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht – maximal jedoch um 20
%. Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze
für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neu-
geschäft. Erhöht sich der Beitrag auf Grund ersten Absatzes, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Sie können auch die Umstel-
lung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkung gel-
ten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mittei-
lung zur Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung
muss Ihnen spätestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (Klausel):
- durch höchstrichterliche Entscheidung oder
- durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt
für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, die betroffene Klausel zu ändern, zu
ergänzen oder zu ersetzen, wenn die Voraussetzung der folgenden Absätze vorliegen.

Die Anpassung kommt nur in Betracht für Klauseln über Gegenstand und Umfang der Versi-
cherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, Ver-
tragsdauer und Kündigung.

Die Anpassung setzt voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Regelung zur
Füllung der Lücke enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemes-
sene, den typischen Interessen der Vertragspartner gerechte Lösung darstellt.

Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Das
bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, welche die Vertrags-
partner als angemessen und Ihnen typische Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn
Ihnen die Unwirksamkeit der Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewe-
sen wäre.

Unter den oben genannten Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefugnis für im We-
sentlichen inhaltsgleiche Klauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen oder behördlichen
Entscheidungen gegen Klauseln anderer Versicherer richten.

Die angepassten Klauseln werden wir Ihnen in Textform bekannt geben und erläutern. Sie
gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe in Text-
form widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches. Bei fristgemäßem


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Widerspruch tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von vier Wo-
chen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wo-
chen zum Ende eines Monates schriftlich kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Ver-
trag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
Eine E-Mail erfüllt die Schriftform in diesem Fall nicht.


Infoscore
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf der Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten beziehen wir
von der Infoscore Consumer Data GmbH Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden.


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                      B 1 Zusatzbaustein Wohngebäude
                              (Stand 01.07.2021)
                    EXCLUSIV Green Fair Play Plus für die
                   nachhaltige Wohngebäudeversicherung
Die Bedingungen EXCLUSIV Green Fair Play Plus gelten bei Vereinbarung zusätzlich zur
Wohngebäudeversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus.

Präambel

Mit den Zusatzbedingungen Green Fair Play Plus Gebäude sind nicht nur faire, sondern gene-
rationengerechte und dem Klimaschutz sowie der Klimaanpassung verpflichtende Versiche-
rungsbedingungen vereinbart. Die Resilienz, also die Widerstandsfähigkeit vor und nach einem
Schaden soll erhöht werden, so dass die Schadensursache für die Zukunft vermindert oder gar
verhindert wird.
In Ergänzung der entsprechenden Regelungen der A 1 Allgemeine Wohngebäudeversi-
cherungen (VGB 2021) wird folgendes vereinbart:

Versicherungswert: Gleitende Neuwert im Sinne der Nachhaltigkeit

A) Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Wohngebäudeversi-
   cherung ist der Gleitende Neuwert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen in nach-
   haltig verantwortungsvoller und besserer Art und Güte in neuwertigem Zustand herzu-
   stellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914.
     Sachen nicht nur gleicher Art und Güte, sondern Sachen in nachhaltig verantwor-
     tungsvoller und besserer Art und Güte sind Mehrleistungen für Nachhaltigkeitssa-
     chen. Für diese Mehrleistung gilt eine Höchstentschädigung von 20 % der
     Schadenssumme.

B) Zu den Nachhaltigkeitssachen zählen in der abschließenden Aufzählung:
B.1) Baubiologisch unbedenkliche, nachhaltige und/oder faire Materialen
     Zu diesen Materialien zählen insbesondere Materialen mit Nachhaltigkeitssiegel, wie das
     Fairtrade-Siegel, der Umweltengel (Blaue Engel), EU-Energie-Label, FSC-Label (Forest
     Stewardship Council), GoodWeave-Siegel. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weist
     der Versicherungsnehmer die baubiologisch unbedenkliche, nachhaltige und / oder faire
     Materialbeschaffung nach, werden nach Prüfung des Versicherers die Mehrleistungen er-
     stattet.

B.2) Anlagen für die Bereitstellung des Wärmebedarfs
     Muss im Rahmen eines versicherten Schadens das Heizsystem erneuert werden, leistet
     der Versicherer Mehrleistungen für den Einsatz von erneuerbaren Energien in Anlagen. Zu
     den Anlagen erneuerbarer Energien gehören solarthermische Anlagen, Anlagen zur Nut-
     zung von Biomasse, Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie der
     Bezug von Wärme aus Wärmenetzen. Die Speicherung von Wärme in Pufferspeichern
     gehört zu den versicherten Mehrleistungen.

Ausgeschlossen sind:

a)   Mehrleistungen für die Bereitstellung des Wärmebedarfs, sollte der Primärenergieträger
     Heizöl zum Einsatz kommen.


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b)   Finanzielle Förderungen des Staates zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeu-
     gung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen sind im Vorrang und
     zählen nicht zur versicherten Leistung. 1
c)   Die Entschädigung für Nachhaltigkeitssachen ist auf 5 % der Schadenssumme begrenzt.

Mehrleistung für Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung

Versichert ist auf im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhande-
nes Zubehör, welches der Selbstversorgung des Versicherungsnehmers dient:
a) Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden sowie Bienenstöcke, auch ohne feste Ver-
    bindung zum Gebäude oder Grund und Boden;
b) Rankhilfen für Nutzpflanzen, auch ohne feste Verbindung zum Gebäude oder Grund- und
    Boden;
c) Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. Bereits abgestorbene Pflanzen sind von der Versi-
    cherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

Mehrleistung für Energieeffizienz-Experten (Energieberater)

Sind auf Grund eines versicherten Schadens Nachhaltigkeitssachen herzustellen, kann auf
Wunsch des Versicherungsnehmers die Expertise eines Energieeffizienz-Experten (Energiebe-
rater) hinzugezogen werden.

Anspruch auf die Unterstützung eines Energieeffizienz-Experten besteht, soweit auf Grund
eines versicherten Schadens:

1)   bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außen- oder Innenbauteile (insbe-
     sondere Dämmmaterialien) erneuert, ersetzt oder erstmalig im Rahmen von Mehrleistun-
     gen eingebaut werden und eine Gesamtfläche von mehr als 20 %2 der jeweiligen Bauteil-
     gruppe betroffen ist;
2)   die primäre Heizungsanlage, die Lüftungsanlage, die solarthermische Anlage oder die
     Zusatzheizung vollständig erneuert werden muss.
Es besteht die Qualifikationsanforderung an Energieeffizienz-Experten (Energieberater) nach
Vorgaben des Bundes zur Ausstellungsberechtigung für Energieausweise und der Nachweis
der Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste.

Finanzielle Förderungen des Staates für die Inanspruchnahme von Energieeffizienz-Experten
(Energieberater) sind im Vorrang und zählen nicht zur versicherten Leistung.

Der Versicherer leistet für die Erstellung eines Energieausweises mit Empfehlungen für Maß-
nahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz), sogenannte Modernisierungsempfehlungen3, für die Energieberatung von
Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder für die energetische Baube-
gleitung des Energieeffizienz-Experten 20 % der für den Versicherungsnehmer aufzubringen-
den Kosten, maximal 1.000 Euro, ab einer Gesamtschadenhöhe von 20.000 Euro.

Mehrleistung für baubiologische Beratung

Sind auf Grund eines versicherten Schadens Nachhaltigkeitssachen herzustellen, kann auf
Wunsch des Versicherungsnehmers die Expertise eines Baubiologen hinzugezogen werden.

1 GEG | Teil 6
2 GEG | § 46 und § 48
3 GEG | § 84     (1)

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Die Qualifikationsanforderung an Baubiologen ist die Mitgliedschaft im Berufsverband Deut-
scher Baubiologen e.V. sowie eine Ausbildung durch das Institut für Baubiologie + Nach-
haltigkeit (IBN) oder durch das Öko-Zentrums NRW.
Zur versicherten baubiologischen Beratung zählen in der abschließenden Aufzählung die Mes-
sung, Analyse und / oder Empfehlungen zum Umgang mit:

     •   natürlichen Baumaterialien und Dämmstoffen;

     •   Wohngifte, Schadstoffe und Raumklima;

     •   Felder, Wellen, Strahlung;

     •   Schall;

     •   Licht.


Anspruch auf die Unterstützung eines Baubiologen besteht, soweit auf Grund eines versicher-
ten Schadens:

1)   bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außen- oder Innenbauteile (insbe-
     sondere Dämmmaterialien) erneuert, ersetzt oder erstmalig im Rahmen von Mehrleistun-
     gen eingebaut werden und eine Gesamtfläche von mehr als 20 % der jeweiligen Bauteil-
     gruppe betroffen ist;
2)   bei Ruß- und Rauchschäden in Ergänzung zu „A 1 Ziffer 3 Nr. 3.3 VGB 2021“ ab einer
     Schadenshöhe von 5.000 Euro.
Wird ein Baubiologe beauftragt, so trägt der Versicherer 50 % der Kosten für die baubiologi-
sche Beratung und Kosten der Messtechnik, maximal bis zu 1.000 Euro.

Mehrleistung für Hochwasser-Pass durch Hochwasserpass-Sachkundige

A) Werden im Rahmen der Gebäudeversicherung weitere Naturgefahren mit Versicherungs-
   schutz bei Überschwemmung [A1 Pkt. 5 Nr.5.3 a)] und Rückstau [A 1 Pkt. 5 Nr. 5.3 b)]
   versichert, kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers zu Vertragsbeginn die Erstellung
   eines Hochwasser-Passes durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen beantragt wer-
   den.
     Die Qualifikationsanforderung an Hochwasserpass-Sachkundige ist die Ausbildung über
     das Hochwasser Kompetenz Centrum e.V. (HKC).
     Der Hochwasser-Pass wird durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen des Versicherers
     erstellt.
     Der Hochwasser-Pass ermittelt die Gefahrenlage gegenüber Flusshochwasser, Starkre-
     gen, Kanalrückstau und Grundhochwasser. Bestätigt der Hochwasserpass-Sachkundige
     durch die Erstellung des Hochwasser-Passes eine geringe oder bessere Gefahrenlage
     ohne weitere Präventionsmaßnahmen, erhält der Versicherungsnehmer einen Prämien-
     nachlass in Höhe von 20 % auf die Versicherungsprämie der Naturgefahrendeckung.

     Kann die Gefahrenlage durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers so weit reduziert
     werden, dass dadurch der Hochwasserpass-Sachkundige eine geringe oder bessere Ge-
     fahrenlage durch den Hochwasser-Pass bestätigt, hat der Versicherungsnehmer eben-
     falls Anspruch auf den Prämiennachlass. Der Versicherungsnehmer ist verantwortlich für
     den andauernden Präventionsschutz der empfohlenen Maßnahmen. Nur solange die
     Maßnahmen als Präventionsschutz greifen, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf
     den Prämiennachlass auf die Naturgefahrendeckung.


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B) Kommt es auf Grund von Naturgefahren durch Überschwemmung oder Kanalrückstau zu
   einem versicherten Schaden, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Erstellung
   eines Hochwasser-Passes durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen. Kam es zum
   Schadeneintritt trotz vorhandenem Hochwasser-Pass, besteht der Anspruch auf Neuer-
   stellung, zur Überprüfung der Schadenursache.
     Wird der Hochwasser-Pass nach einem versicherten Naturgefahrenschaden durch Über-
     schwemmung oder Rückstau durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen des Versiche-
     rers erstellt, so werden die Kosten für die Erstellung vollständig durch den Versicherer ge-
     tragen.
     Eine Haftung gegenüber dem Hochwasserpass-Sachkundigen des Versicherers oder ei-
     nen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer begründet sich aus der Erstellung des
     Hochwasser-Passes nicht.
     Die Entschädigung ist auf 600 Euro begrenzt.

Generationengerechte Schadenregulierung

Die Green Fair Play Plus Gebäude-Zusatzbedingungen beinhalten den Anspruch in der Scha-
denregulierung generationengerecht zu sein. Jeder Schaden verursacht durch versicherte
Leistungen klimawirksame Gase. Die OSTANGLER mindert die Auswirkungen durch Klima-
freundlichstellung. Mit Einsparung von Klimagasen durch Kompensation in Klimaschutzprojek-
ten wird eine faire und generationengerechte Schadenregulierung durch die OSTANGLER
garantiert.

Je Euro Schadenregulierung stellt die OSTANGLER 1,0 Cent für die Klimafreundlichstellung
zur Verfügung. Die Klimafreundlichstellung erfolgt ausschließlich über internationale Klima-
schutzprojekte, die mit dem Qualitätslabel »Gold Standard« zertifiziert sind oder in nationale
Klimaschutzprojekte.

Service-Angebot für Schadenersatzberatung im Sinne der Nachhaltigkeit

Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen eines Versicherungsfalles unter Vorlage einer
Schadennummer die Möglichkeit, kostenlos eine Nachhaltigkeitsberatung zu erhalten. Das
nachhaltige Schadenmanagement kann in Anspruch genommen werden über die Greensu-
rance Stiftung | Für Mensch und Umwelt. Mehr Informationen und Kontakt unter
www.greensurance-stiftung.de.


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                        B 2 Zusatzbaustein Wohngebäude
                                  (Haustechnik)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist:

a)   die Beantragung des Zusatzbausteines Haustechnik sowie Dokumentation im Versiche-
     rungsschein,
b)   das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach A 1 Allgemeine Wohngebäudeversi-
     cherungsbedingungen (VGB 2021).

Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Best-
immungen nicht etwas anderes ergibt:

1.   A Allgemeine Versicherungsbedingungen
2.   A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021)

und sofern vereinbart

3.   B Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „Exclusiv Fair Play Plus“
4.   B 1 Zusatzbaustein Wohngebäude „Green Fair Play Plus“

In Ergänzung und / oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der A 1 Allge-
meine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021) wird Folgendes vereinbart.

Inhaltsverzeichnis

1. Versicherte Sachen
2. Nicht versicherte Sachen
3. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall)
4. Ausschlüsse
5. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles (Sicherheitsvorschriften)
6. Versicherungssumme
7. Entschädigung
8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


1.   Versicherte Sachen

     Versichert sind Anlagen der Haustechnik und technische Gebäudebestandteile, im und am
     Gebäude angebrachte, sowie auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
     rungsgrundstück vorhandene technische Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Ge-
     bäuden sein können, wie:

     a) Antennen-, Satellitenanlagen;
     b) Fernsprech- und Telekommunikationsanlagen ohne Endgeräte;
     c) Feuer-, Einbruch-, Gasmeldeanlagen;
     d) Gas-, Elektroanlagen ohne Endgeräte;
     e) Gegensprechanlagen;
     f) Hebeanlagen;
     g) Heizungs- und Warmwasseranlagen für die Verbrennung von nachwachsenden Roh-
        stoffen (CO2-Neutral);
     h) Heizungs- und Warmwasseranlagen die den aktuellen Abgasnormen für Wohngebäude


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        entsprechen;
     i) Klima- und Beschattungsanlagen;
     j) Klingelanlagen;
     k) Raumbelüftungsanlagen;
     l) Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe;
     m) sogenannte „Smart-Home“-Einrichtungen ohne Endgeräte;
     n) Technik von Aufzügen, Schwimmbädern, Schwimmbecken, Whirlpools, Saunen oder
        Dampfbädern, Springbrunnen, Regenwassernutzungsanlagen;
     o) Überwachungskameras;
        Zu den vorgenannten technischen Anlagen und Geräten gehören auch alle:
     p) notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befin-
        den und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, so-
        bald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen, nach been-
        detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befin-
        det. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs-
        schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
        Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes;
     q) dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie
        z. B.: Befestigungselemente, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module,
        Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Über-
        spannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechsel-
        richter, Zähler aller Art, Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio-
        nen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten jeder Art).

     Klarstellung:

     Nicht versichert sind sämtliche an die Haustechnik angeschlossene Geräte, wie z. B.
     Haushaltsgeräte, Unterhaltungsgeräte (z. B. Fernseher, Radio, Videogeräte, Kameras,
     mobile Endgeräte wie Handys / Tablets etc.), Werkzeugmaschinen, EDV und Geräte zur
     Datenspeicherung oder Übermittlung (gleichgültig, ob stationär oder mobil genutzt), Tele-
     fonanlagen und -geräte aller Art., etc.


2.   Nicht versicherte Sachen

     a) bewegliche und fahrbare Haustechnik;
     b) Zusatzgeräte und Reserveteile;
     c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
     d) gewerblich oder beruflich genutzte Geräte;
     e) Rohrleitungen, die zu den unter Nr. 1 aufgeführten Anlagen und Geräten gehören;
     f) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
        mehrfach ausgewechselt werden müssen z. B. Sicherungen, Lichtquellen, LED, nicht
        wieder aufladbare Batterien, Filtermassen und -einsätze;
     g) Fundamente oder Einmauerungen;
     h) Gewässer, Grund und Boden;
     i) Pflanzen und Mikroorganismen;
     j) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind;
     k) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
        den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

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          l) Software und Daten;
          m) Sachen mit historischem / künstlerischem Wert.


     3.    Versicherte Gefahren

           Der Versicherer leistet Entschädigung für die nach Pkt. 1 versicherten Sachen, wenn die-
           se unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
           Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentan-
           ten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können. Repräsen-
           tanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte,
           die in dessen Namen die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen. Hier-
           unter fallen beispielsweise Personen, die während der Abwesenheit (z. B. Urlaub oder
           Geschäftsreise) die Betreuung für die versicherten Sachen übernehmen, hierdurch die
           Verfügungsgewalt eingeräumt bekommen und die Verantwortung für diese Sachen tragen.
           Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
           Es gelten ausschließlich nachstehende Gefahren als versichert:

           a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit Dritter oder Sabota-
              ge, sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
          b) Tierverbiss;
          c) mechanisch einwirkende Gewalt;
          d) Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeiten aller Art;
          e) Hochwasser, Überschwemmung;
          f) Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere
              Einwirkung entstehen;
          g) Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung);
          h) Schäden durch Kurzschluss, Schwankung der Stromstärke und Überspannung;
          i) Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck.

          Nicht versichert sind Schäden:

           a) durch Stromausfall oder Nichtlieferung von Strom / Energie;
           b) die durch ein flächendeckendes überregionales oder internationales „Blackout“ (Groß-
              störung mit Infrastruktur- und Versorgungsausfall) einschließlich sämtlichen Folgewir-
              kungen und Kettenreaktionen, wie etwa beim Neustart und Anfahren der Energiever-
              sorgung, verursacht werden;
           c) durch Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck;
           d) durch Abnutzung, Verschleiß; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
              reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
              bekannt sein mussten.
c)
d)
     4.    Ausschlüsse

           Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht
           auf Schäden oder Verluste, die eingetreten sind:

           a) solange und soweit der Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungs-
              firma gesetzlich oder vertraglich haften;
           b) durch innere Unruhen, Streik, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bürgerkrieg;
           c) Revolution und ähnliche Ereignisse, Terrorakte, Gewalthandlungen von politischen und
              terroristischen Organisationen sowie anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundge-
              bungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aus-

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        sperrungen, Verfügung von Hoher Hand, Erdbeben, Eruption, Sprengungen, Kernener-
        gie, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen
        Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht;
     d) durch atomare Strahlung;
     e) durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss des Vertrages oder vor Eintritt des Scha-
        dens dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein müssten;
     f) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder
        seiner Repräsentanten;
     g) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensereignisses verzichtet der Versiche-
        rer auf den Einwand der Leistungsfreiheit, sofern es sich nicht um Schadenereignisse
        handelt, die unter Bewusstseinsstörungen oder wesentlicher Beeinträchtigung der psy-
        chischen Leistungsfähigkeit z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente von dem
        Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht werden;
     h) als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen
        chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und
        daraus entstehender Korrosion, Oxidation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller
        Art;
     i) durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen auf Grund der Jahreszeit und der ört-
        lichen Gegebenheiten gerechnet werden muss;
     j) durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur
        „Schönheitsfehler“ darstellen;
     k) durch Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse nicht von außen
        einwirken;
     l) durch Erdsenkung;
     m) durch Alterungserscheinungen, betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung;
     n) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Degradation, Alterung, Verschmutzung,
        Kratzer und Leistungsminderung aller Art.
     Weiterhin gilt ein:
     o) genereller Ausschluss von Vermögensschäden aller Art, auch Stillstandskosten und
        Stehzeiten, Leistungsmängel, Wertminderung nach Reparatur etc.
     Zusätzliche Ausschlüsse an elektronischen Bauteilen, verursacht durch:
     p) Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätte- oder Montagefehler;
     q) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage oder Böswilligkeit,
        wenn die Schädigung visuell nicht ohne Hilfsmittel erkennbar ist.


5.   Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles (Sicherheitsvorschriften)

     Der Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers verpflichtet
     dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen:

     a) von Fachbetrieben nach anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der
        Montage- und Errichtungshinweise der Hersteller montiert werden;
     b) sich in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden;
     c) sorgfältig gewartet und instandgehalten werden;
     d) nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden;
     e) der Betrieb entsprechend der Herstelleranweisung erfolgt;
     f) Outdooranlagen mit der vorhandenen Blitzschutzeinrichtung des Gebäudes verbunden
        sind;
     g) Wechselrichter und Akkumulatoren vor Witterungseinflüssen und Taupunktunterschrei-
        tung geschützt sind.


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6.   Versicherungssumme

        Für Schadenfälle zu dieser Zusatzdeckung steht eine Versicherungssumme von 5.000,-
        Euro auf „Erstes Risiko“ zur Verfügung.


7.   Entschädigung

     a) Bei Wiederherstellung der Sache in den Zustand vor Schadeneintritt auf Basis der vor-
        zulegenden Rechnungen durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Schadenein-
        tritts einschließlich der Kosten für De- und Remontage, Transporte (exkl. Luftfracht) und
        Zoll; ein etwaiger Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet.
     b) Bei völliger Zerstörung oder Verlust wird der Neuwert entschädigt abzüglich des Wertes
        des Altmaterials. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert
        am Schadentag erreichen oder übersteigen. Die Neuwertentschädigung erfolgt nur bis
        zum Ende des 5. Jahres ab Inbetriebnahme. Danach erfolgt eine Abschreibung von
        10 % per anno, bis maximal 70 %; Schäden an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Behei-
        zungskörpern und Heizelementen werden nur zum Zeitwert entschädigt.
     c) Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, ersetzt der Versicherer
        höchstens den Verkehrswert. Ein etwaiger Wert des Altmaterials wird angerechnet.
     d) Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die allfällige Entwertung unbe-
        schädigt gebliebener Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung oder
        Entwertung anderer nicht berücksichtigt.
     e) Mehrkosten für Änderungen anlässlich einer Reparatur oder Verbesserungen, Überho-
        lungen oder Revisionen sowie Kosten für eine vorläufige Reparatur sind nicht ersatz-
        pflichtig.
     f) Nicht ersatzpflichtig sind Bereitstellungskosten (Stand-by-Pauschale).
     g) Die Entschädigung ist mit der unter Punkt 6 genannten Versicherungssumme pro Ver-
        sicherungsjahr begrenzt.
        In diesem Betrag (Jahreshöchstentschädigung) sind auch sämtliche im Zusammen-
        hang mit dem/den Schadensfall/-fällen notwendigen und tatsächlich aufgewendeten
        Nebenkosten (z. B. Demontage-, Entsorgungskosten, etc.) inkludiert.


8.   Beendigung des Hauptvertrages

     Mit Beendigung des Hauptvertrages erlischt auch die Versicherung von haustechnischen
     Anlagen.


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                      C Haus- und Wohnungsschutzbrief
                                    Notfallservice Zuhause
                      - gilt nur, sofern gesondert beantragt und dokumentiert -

1    Welchen zusätzlichen Versicherungsschutz gibt es bei Notfällen im Haushalt?


1.1 Für den Anspruch auf Haus- und Wohnungs-Schutzbrief-Leistungen nach 2.1 bis 2.8 ist
    Voraussetzung, dass die Hilfeleistung von uns organisiert wird. Melden Sie eingetretene
    Schadenfälle daher unverzüglich unserer Notrufzentrale unter der Telefonnummer
    +49 (0) 4642 914788. Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir
    helfen Ihnen sofort weiter.


1.2 Versicherungsschutz besteht für Sie und Ihre Familienangehörigen.
     Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen, soweit Sie mit Ihnen in häuslicher
     Gemeinschaft leben, Ihr Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen sowie volljäh-
     rigen, unverheirateten Kinder.
     Letztere soweit sie noch keine erstmals auf Dauer ausgerichtete Berufstätigkeit ausü-
     ben.
     Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Perso-
     nenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist.


1.3 Der Versicherungsschutz gilt für Ihre als Hauptsitz genutzte Wohneinheit in Deutschland
    (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst genutztes Einfamilienhaus
    (ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen,
    Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelga-
    ragen).
     Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht der Versicherungsschutz auf die neue
     selbstgenutzte Wohneinheit über. Bei einem Umzug ins Ausland endet der Vertrag.


1.4 Die Übernahme von Kosten gemäß 2.1 bis 2.8 ist auf insgesamt 600 Euro für alle Versi-
    cherungsfälle begrenzt, die innerhalb eines Versicherungsjahres unserer Notrufzentrale
    gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw.
    die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.

2    Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohneinheit, erbringen
     wir folgende Leistungen:


2.1 Schlüsseldienst
     Gelangen Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder aus dieser heraus, weil der
     Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil
     Sie sich versehentlich ein- oder ausgesperrt haben, organisieren wir das Öffnen der
     Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst).
     Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst
     sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen

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     der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 300 Euro je Versiche-
     rungsfall.


2.2 Rohrverstopfung
2.2.1     Wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen,
          Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind
          und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organi-
          sieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernehmen die Kosten für
          die Behebung der Rohrverstopfung bis zu 300 Euro je Versicherungsfall.

2.2.2     Wir erbringen keine Leistungen, wenn
2.2.2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war
          oder
2.2.2.2 die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb der versicherten
        Wohnung liegt.


2.3 Sanitärinstallation
2.3.1     Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallateurbetriebes, wenn auf Grund
          eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder
          des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warm-
          wasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwasserversor-
          gung unterbrochen ist.
          Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes bis zu 300 Euro je Ver-
          sicherungsfall.

2.3.2     Wir erbringen keine Leistungen
2.3.2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden
        waren;
2.3.2.2 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
        von Armaturen und Boilern;
2.3.2.3 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versi-
        cherten Wohnung.


2.4 Elektroinstallation
2.4.1     Bei Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung organisieren wir
          den Einsatz eines Elektroinstallateurbetriebes und übernehmen die Kosten für die
          Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall.

2.4.2     Wir erbringen keine Leistungen
2.4.2.1 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie
        z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen
        einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen,
        Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern,
        Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD- Playern;


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2.4.2.2 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern;
2.4.2.3 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.


2.5 Heizungsinstallation
2.5.1     Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallateurbetriebes, wenn während
          der Heizperiode
2.5.1.1 Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermos-
        tatventilen nicht in Betrieb genommen werden können;
2.5.1.2 auf Grund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten
        Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen.
          Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch
          300 Euro je Versicherungsfall.

2.5.2     Wir erbringen keine Leistungen
2.5.2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren;
2.5.2.2 für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungs-
        rohren;
2.5.2.3 für die Behebung von Schäden durch Korrosion.


2.6 Leih-Heizgeräte
2.6.1     Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn wäh-
          rend der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorherge-
          sehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateurservice im Notfall
          (2.5) nicht möglich ist.
          Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal je-
          doch 300 Euro je Versicherungsfall.
2.6.2     Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-
          Heizgeräte entstehen.


2.7 Schädlingsbekämpfung
2.7.1     Wenn die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall auf
          Grund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir
          die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten für
          die Schädlingsbekämpfung bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. Als Schädlinge gel-
          ten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen
          und Silberfischchen.
2.7.2     Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch
          Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.


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2.8 Wespennester
2.8.1     Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennes-
          tern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden und übernehmen die
          hierfür entstehenden Kosten bis zu 300 Euro je Versicherungsfall.
2.8.2   Wir erbringen keine Leistungen, wenn
2.8.2.1 sich das Wespennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicher-
        ten Wohnung zugeordnet werden kann;
2.8.2.2 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennests aus rechtlichen Gründen
        z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.


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                                 D Energietechnik
                                (soweit gesondert vereinbart)

Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist:

     a) die Beantragung des Bausteines Energietechnik sowie Dokumentation im Versiche-
        rungsschein,
     b) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach A 1 Allgemeine Wohngebäude-
        versicherungsbedingungen (VGB 2021)

Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch der Baustein Energietech-
nik (die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie sowie sonstigen Wärmepumpenanla-
gen).

Sofern Sie den Baustein der Energietechnik vereinbart haben gelten hierfür die ABE
2011 und die nachfolgenden Bestimmungen als vereinbart. Generell gilt eine Selbstbe-
teiligung von 150,- EUR je Schadensfall. Abweichend von den ABE 2011 geht der Re-
gressanspruch des Versicherungsnehmers bei einem bestehenden Ersatzanspruch
gegen einen Dritten auf den Versicherer über.

1.   Photovoltaikanlagen

Versichert sind ergänzend zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung die auf dem Dach
befestigten, betriebsbereiten Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten
Gebäude, Garagen oder Nebengebäude (nicht landwirtschaftliche Gebäude) bis zu einer
Spitzenleistung von 20 kWp.

Ebenso versichert sind Photovoltaik-Bodenanlagen, die auf dem Boden des Versicherungs-
grundstücks befestigt sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die
Spitzenleistung der Anlage darf 20 kWp nicht überschreiten.

Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet
ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.

Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Die
Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und
die Verkabelung. Ebenfalls versichert sind Dünnschichtsolarmodule. Abweichend von den
ABE sind bei diesen Modulen, Schäden die durch Schneedruck verursacht werden nicht ver-
sichert.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000,- EUR begrenzt.

Photovoltaikanlagen größer als 20 kWp gelten nur dann als versichert, wenn dies gesondert
vertraglich vereinbart wurde.

2.   Solarstromspeicher bis 40 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten
     Photovoltaikanlagen

Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zu-
gehöriger Teile (Batteriemanagement), Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungsein-
richtungen, Gehäuse und die Verkabelung). Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelan-
fertigungen.

Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.


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3. Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko

Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglich-
keit der Photovoltaikanlage durch einen dem Grunde nach versichertem Sachschaden und
Abhandenkommen gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 1 ABE 2011 unterbrochen oder beeinträch-
tigt wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstande-
nen Ertragsausfall. Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu 2,50 EUR je kWp
und Tag und auf die Dauer von 36 Monaten, sofern nicht eine abweichende Dauer vereinbart
ist, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung.

4. Ladestation für die Elektromobilität/Wallbox/Stromtankstelle

Ergänzend zu den Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung leistet der Versicherer
zusätzlichen Versicherungsschutz für Elektronikschäden für Ladestationen, sofern diese auf
dem Grundstück fest verbaut sind.

Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energie-
übertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Ladesäule, Ladepunkt, Wallbox,
Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen.

Als versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen die der Eigennutzung dienen
und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Be-
trieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleisten, bzw. fest in-
stallierte Ladekabel- und Stecker.

Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.


Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
Vermögensschäden durch Ausfall der Ladestation insbesondere durch kostenpflichtigen
Fremdstrombezug.

5. Balkonkraftwerke (Plug- and- Play Solaranlagen)

In Erweiterung sind sogen. „Plug-and-Play“ Solaranlagen (Balkon-Solaranlagen) mit einer
Leistung bis 2000 Watt im Rahmen der Wohngebäudeversicherung mitversichert, sofern sich
diese auf dem Versicherungsort befinden.
Voraussetzung ist, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, z.B. ist
die Anlage unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Module beim Netzbetreiber an-
zumelden. Zusätzlich ist eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister verpflichtend.

Die Installation und die Wartung der Anlage ist gemäß der Herstellerangaben und aller Si-
cherheitsvorschriften durchzuführen.

Die Entschädigung ist auf 5000,- EUR je Schadensfall begrenzt.

6. Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen

   Versichert sind:

    a) Anlagen der Solarthermie,
    b) Anlagen der Geothermie mit höchstens 150 Meter Tiefe je Bohrung,
    c) Sonstige Wärmepumpenanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 40 kW einschließ-
       lich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten

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        Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Ge-
        bäude dienen. Anlagen mit einer Spitzenleistung über 40 kW sind nicht versichert.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage von einem Fachbetrieb
montiert wurde. Außerdem muss sie betriebsfertig sein. Versicherungsschutz besteht auch,
wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Das gilt während
einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versi-
cherungsgrundstücks.
Es sind die jährlichen Wartungsintervalle und Dichtheitsprüfungen gem. den gesetzlichen
Vorgaben einzuhalten. Die maximale Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre ab
Inbetriebnahme.

Im Schadenfall und Ausfall der Wärmepumpe werden die Mietkosten einer kurzfristig zur
Verfügung gestellten mobilen Anlage sowie nachgewiesene Strommehrkosten bis max.
2.000 EUR erstattet.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000
EUR.


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