# Österreichische Hagelversicherung Gartenbau: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-gartenbau.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-gartenbau.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Hagel-_und_Elementarschaeden_im_Gartenbau.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Verderbschäden im Gartenbau](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Verderbschaeden_im_Gartenbau.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Die Höhe der Versicherungssumme kann vom Versicherungsnehmer gewählt werden. | Artikel 1 Ziffer 13, Seite 2 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | an sämtlichen durch Eindeckungsmaterial geschützten Kulturen des Gartenbaues | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas, Kunststoffplatten, Folien | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen Pflanzenart als versichert. | Artikel 1 Ziffer 9, Seite 2 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. | Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Von einer Pflanzenart muss der gesamte Bestand versichert werden. Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen Pflanzenart als versichert. Andernfalls wird Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtwert geleistet. | Artikel 1 Ziffer 9, Seite 2 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas, Kunststoffplatten, Folien | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h. Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Gegenstände, die nachweisbar unmittelbar durch Sturm am Risikoort beschädigt wurden. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie außergewöhnliche Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch Schäden, die durch Überschwemmung und Starkregen entstehen, in Deckung. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nicht geregelt |  |  |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch Schäden mitversichert, welche infolge eines solchen Ereignisses an versicherten Kulturen, Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen oder Betriebseinrichtungen durch herabfallendes Eindeckungsmaterial, durch Unterkühlung und Erfrierung | Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | nicht geregelt |  |  |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nicht geregelt |  |  |
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch Schäden, die durch Schnee- oder Eisdruck entstehen, in Deckung. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | nicht geregelt |  |  |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt |  |  |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | an Regenschutzfolien über Kulturen im Freien, sofern die darunter kultivierten Pflanzen sowie ein vorhandenes Hagelschutznetz ebenfalls gegen Hagel und Sturm versichert sind. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | nicht geregelt |  |  |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | ja | Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. | Artikel 6 Ziffer 5, Seite 4 |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Schäden an Kulturen, die nicht ständig durch eine Gewächshauseindeckung geschützt sind, hat der Versicherungsnehmer bei Schäden im ungeschützten Zustand einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme der betroffenen Kultur zu tragen. | Artikel 6 Ziffer 1, Seite 3 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | nicht geregelt |  |  |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Hagel- und Sturmschäden an Glas- und Photovoltaikpaneeleindeckungen, den darunter befindlichen Kulturen, Betriebseinrichtungen und Konstruktionen werden, ausgenommen Artikel 1 Ziffer 8, ohne Abzug eines Selbstbehaltes entschädigt. | Artikel 6 Ziffer 1, Seite 3 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | ja | Schneedruck: Der Versicherungsnehmer hat einen Selbstbehalt von 33 % der versicherten Schadenssumme zu tragen. | Artikel 6 Ziffer 3, Seite 3 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Die Haftung für Quarantäneschäden bei Neuanträgen und bei Ausweitung des bestehenden Versicherungsbestandes beginnt am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. | Artikel 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | nicht geregelt |  |  |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum Anbau, spätestens aber bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni; bei Baumschulen bis zum 31. Mai; bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai anzuzeigen. | Artikel 6 Ziffer 2, Seite 2 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens binnen vier Tagen, anzuzeigen. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, darf der Versicherungsnehmer an den betroffenen Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Beurteilung des Schadens erschweren oder verhindern könnten | Artikel 5 Ziffer 2, Seite 2 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | Er muss aber Probestücke in entsprechender Größe und Anordnung unberührt stehen lassen, nach denen der Schaden festgestellt werden kann. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet für die sachgemäße Errichtung und die Erhaltung der Anlagen zu sorgen und die Gewächshäuser ständig in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten. | Artikel 2 Ziffer 4, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Innerhalb eines Betriebes müssen sämtliche Eindeckungsmaterialien und Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen der gleichen Art versichert werden. | Artikel 1 Ziffer 9, Seite 2 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Hierzu zählen unter anderem alle Dokumentationen über die Kulturerträge aus dem Vergleichszeitraum der Vorjahre | Artikel 5 Ziffer 3, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | Ertragsverluste, die direkt durch anzeigepflichtige Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge, sowie durch die frühzeitige Räumung der betroffenen Kultur entstehen, sind nicht in Deckung. | Artikel 6 Ziffer 5, Seite 4 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | stellt sich heraus, dass Schäden aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen und baubehördlichen Vorschriften entstanden sind, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. | Artikel 2 Ziffer 4, Seite 3 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | ja | Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung, Kernenergie | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

    ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ELEMENTARSCHÄDEN IM GARTENBAU
                                        (gültig ab 1. Jänner 2026)

                      Inhaltsverzeichnis                                Gewächshauskonstruktionen, wenn sie den baubehördlichen,
                                                                         statischen     Mindestanforderungen     entsprechen     (nach
Artikel   1
          Umfang des Versicherungsschutzes                               Aufforderung      durch     den     Versicherer    ist    vom
Artikel   2
          Allgemeines                                                    Versicherungsnehmer ein Statiknachweis vorzulegen); über
Artikel   3
          Beginn der Haftung                                             gesonderten Antrag auch die Fundamente, das Mauerwerk,
Artikel   4
          Prämie                                                         feste Böden und Wege, nicht jedoch einzelne
Artikel   5
          Pflichten des Versicherungsnehmers im                          Konstruktionsteile.
          Schadensfall                                               Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Artikel 6 Entschädigung und Selbstbehalt                             60 km/h. Der Versicherer leistet Entschädigung für die
Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die             versicherten Gegenstände, die nachweisbar unmittelbar durch
          Hagelversicherung“                                         Sturm am Risikoort beschädigt wurden. Nicht versichert sind
                                                                     allmählich entstehende Schäden, die durch eine wiederholte
                                                                     Einwirkung von Luftbewegungen über einen längeren Zeitraum
                          Artikel 1                                  mitverursacht werden.
              Umfang des Versicherungsschutzes                       3. Schneedruck:
1. Hagel:                                                            Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch
Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungsverein          Schäden, die durch Schnee- oder Eisdruck entstehen, in
auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt,          Deckung. Bei Eindeckungen mit Folien besteht die Haftung für
ersetzt den Schaden, der durch die Einwirkung des Hagelschlags       Schneedruckschäden nur dann, wenn das Gewächshaus über ein
 an Eindeckungsmaterialien von Gewächshäusern, wie Glas,            fix installiertes und ausreichend dimensioniertes Heizsystem
    Kunststoffplatten, Folien (ab einer Stärke von 0,18 mm und       verfügt. Unter Schneedruck versteht man die Krafteinwirkung von
    mit mindestens 4 Jahre UV-Garantie), Frühbeetfenstern und        ruhenden Schnee- oder auch Eismassen, die sich auf natürliche
    Photovoltaikpaneelen;                                            Weise angesammelt haben.
 an sämtlichen durch Eindeckungsmaterial geschützten                4. Überschwemmung:
    Kulturen des Gartenbaues;                                        Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind auch
 an Energieschirmen, Beschattungs- und Verdunkelung-                Schäden, die durch Überschwemmung und Starkregen
    sanlagen;                                                        entstehen, in Deckung. Bei der Versicherung von
 an       Betriebseinrichtungen     in   Gewächshäusern,     wie    Gewächshauskonstruktionen werden 10 Prozent der beantragten
    Bewässerungssysteme,         Tischanlagen,     Vegetationshei-   Konstruktions-Versicherungssumme          für    Schäden       an
    zungen, Beleuchtungsanlagen, Maschinen und maschinelle           Fundamenten durch Überschwemmung verwendet.
    Einrichtungen, Anlagen und Geräte der Informations- und          Als Überschwemmung gilt die Ausuferung von Gewässern oder
    Kommunikationstechnik,         sonstige    elektrische    und    eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von
    elektronische Anlagen und Geräte samt Datenträgern               mindestens 48 Stunden, ausgenommen auf dafür ausgewiesenen
    (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn         Flächen, sowie außergewöhnliche Niederschläge von mehr als 25
    sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z.B. Festplatten      l/m² innerhalb ¼ Stunde.
    jeder Art), sonstige technische Anlagen, die zur Erzeugung       Nicht versichert sind Pflanzenschäden, die ohne direkte
    gartenbaulicher Produkte benötigt werden, entsteht.              Beschädigung der Gewächshäuser oder Kulturen entstehen, wie
    Nicht versichert sind Software und Daten sowie Hilfs- und        beispielsweise Pflanzeninfektionen als Folge von vorübergehend
    Betriebsstoffe.                                                  geänderten Klimaparametern und damit einhergehend erhöhte
 an Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien, die im Zuge der               Luftfeuchtigkeit oder ungünstigen Temperaturverhältnissen.
    Pflanzenproduktion genutzt werden, sofern die darauf             5. Quarantäne:
    kultivierten Pflanzen ebenfalls gegen Hagel versichert sind.     Bei Beantragung einer Elementarversicherung für die Kulturen
    Nicht versichert sind Tische, die ausschließlich der             sind auch Schäden in Deckung, die durch behördlich angeordnete
    Präsentation von Kulturen im Rahmen des Verkaufsprozesses        Sperren       von   Betriebsstätten    von    mindestens     zwei
    im Freien dienen.                                                Kalenderwochen oder die Lage von Betriebsstätten in einer
 an Regenschutzfolien über Kulturen im Freien, sofern die           behördlich verordneten Schutz- oder Überwachungszone
    darunter kultivierten Pflanzen sowie ein vorhandenes             aufgrund von Xylella fastidiosa, Asiatischer Laubholzbockkäfer
    Hagelschutznetz ebenfalls gegen Hagel und Sturm versichert       (Anoplophora glabripennis), Zitrusbockkäfer (Anoplophora
    sind.                                                            chinensis), Asiatischer Moschusbockkäfer (Aromia bungii),
2. Sturm:                                                            Japankäfer (Popillia japonica) oder Bakterienwelke (Ralstonia
Die gegen Hagelschäden gemäß Ziffer 1 versicherten                   pseudosolanacearum) entstehen.
Eindeckungsmaterialien,       Erzeugnisse    des     Gartenbaues,    6. Bei Beantragung einer Elementarversicherung sind neben
Schirmanlagen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen,               Hagel-, Sturm-, Überschwemmungs- bzw. Schneedruckschäden
Betriebseinrichtungen, Ebbe-Flut-Tische und Regenschutzfolien        auch Schäden mitversichert, welche infolge eines solchen
werden bei Beantragung einer Elementarversicherung durch den         Ereignisses      an   versicherten   Kulturen,    Schirmanlagen,
Versicherungsnehmer gegen Sturmschäden versichert, wobei die         Beschattungs-         und       Verdunkelungsanlagen         oder
Elementarversicherung mit der gleichen Versicherungssumme            Betriebseinrichtungen durch herabfallendes Eindeckungs-
wie die Hagelversicherung abzuschließen ist. Nur gegen               material, durch Unterkühlung und Erfrierung sowie durch
Sturmschäden        sind    versicherbar,   sofern     auch   das    Eindringen von Regen, Schnee und Schmutz entstehen. Für
Eindeckungsmaterial gegen Hagel und Sturm versichert ist:            Folgeschäden,               die           nach             Hagel-,
 Frühbeetfensterrahmen;                                             Sturm-, Überschwemmungs- bzw. Schneedruckschäden durch
                                                                     den Ausfall von Betriebseinrichtungen entstehen, wird nicht
                                                                     gehaftet.

Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau                                                                          1/5
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7. Für     Kulturen,     die     nicht    ständig    unter     durch   5. Befinden sich am Betrieb Tischanlagen sowohl im geschützten
Eindeckungsmaterialien geschützten Bedingungen kultiviert              als auch im ungeschützten Bereich, so ist eine Versicherung von
werden, gilt die Haftung sowohl im zugedeckten als auch im             Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien nur im Anschluss an die
abgedeckten Zustand.                                                   Versicherung der Tischanlagen in den Gewächshäusern möglich.
8. Ist    es      aufgrund       eines     Schadens      an      den   Die Deckung für Ebbe-Flut-Tischanlagen im Freien muss separat
Eindeckungsmaterialien durch Hagel, Sturm, Überschwemmung              schriftlich beantragt werden.
oder Schneedruck nicht möglich, nachweislich geplante Pflanz-          6. Sind VOEN-Folien versichert, so ist der Versicherungsnehmer
oder Anbautätigkeiten in den betroffenen Häusern vorzunehmen,          verpflichtet, die Folien bis spätestens 14 Tage nach der Ernte der
dann ist der durch die Verzögerung oder den Ausfall des                Kultur aufzurollen und bis zum Beginn der nächsten Kulturperiode
Kulturertrages entstandene Schaden bei einer bestehenden               in den dafür vorgesehenen Überwinterungsfolien zu lagern.
Versicherung       der     Kulturen     gegen     Hagel,      Sturm,   Kommt es während diesem Überwinterungszeitraum zu Schäden
Überschwemmung und Schneedruck mitversichert. Ersetzt                  an VOEN-Folien im geöffneten Zustand, besteht keine Haftung.
werden Ertragsausfälle für den Zeitraum vom Eintritt des
Schadensereignisses bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten,                                      Artikel 3
längstens jedoch für ein halbes Jahr, maximal bis zu einer Höhe                              Beginn der Haftung
von 50 % der Versicherungssumme der betroffenen
Pflanzenkultur. Für Ertragsausfälle, die nach dieser Frist             Die Haftung für Quarantäneschäden bei Neuanträgen und bei
entstehen, sowie für Ertragsausfälle in der Stromproduktion durch      Ausweitung des bestehenden Versicherungsbestandes beginnt
beschädigte Photovoltaikpaneele leistet der Versicherer keinen         am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim
Ersatz.                                                                Versicherer.
9. Innerhalb eines Betriebes müssen sämtliche Ein-                     Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen im
deckungsmaterialien und Schirmanlagen, Beschattungs- und               Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Pflanzenkrankheiten/-
Verdunkelungsanlagen der gleichen Art versichert werden.               schädlingen gesetzt, so besteht keine Haftung.
Ebenso sind die Konstruktionen und Betriebseinrichtungen
gleicher Art aller Gewächshäuser zu versichern.                                                    Artikel 4
Bei Folienhäusern sind die Kunststoffplatten, die stirnseitig und an                               Prämie
den Seitenwänden verarbeitet sind, in die Versicherung
einzubeziehen.                                                         Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die
Von einer Pflanzenart muss der gesamte Bestand versichert              Elementarversicherung für Gärtnereien werden separat
werden. Grundsätzlich gilt der Jahresertrag der jeweiligen             berechnet. Bei der Berechnung der Jahresprämie kommt das
Pflanzenart als versichert. Andernfalls wird Ersatz nur im             Zehntelsystem der „Allgemeinen Bedingungen für die
Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtwert geleistet.            Hagelversicherung“ zur Anwendung. Wird Ersatz für einen
10. Wenn in einem Gewächshaus bzw. unter Frühbeetfenstern              Überschwemmungs-, Schneedruck- bzw. Quarantäneschaden
mehrere       Kulturen       in     einer     Versicherungsperiode     geleistet,  verändert  sich    die  Zehntelstufe  für   die
aufeinanderfolgen, gilt für die im Schadensfall jeweils vorhandene     Elementarversicherung.
Pflanzenart die ihrem Wert entsprechende Versicherungssumme,
jedoch nur bis zur Höhe der beantragten Versicherungssumme.                                     Artikel 5
Bei mehreren Schäden innerhalb einer Versicherungsperiode                 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
haftet der Versicherer jeweils bis maximal zur beantragten
Versicherungssumme.                                                    1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er
11. Die Versicherung von Gewächshäusern mit Scheibengrößen             Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens binnen vier
von mehr als 2,5 m² pro Einzelscheibe ist nur bei einer                Tagen, anzuzeigen. Ist die Entwicklung einer beschädigten Kultur
Eindeckung mit im Gartenbau üblichen Kunststoffen oder mit             soweit fortgeschritten, dass mit der Vermarktung nicht mehr
Sicherheitsglas möglich.                                               zugewartet werden kann, muss der Versicherungsnehmer den
12. Gewächshäuser, deren Abläufe und Abwasseranschlüsse                Versicherer binnen 24 Stunden vom Eintritt des Schadens
nicht mindestens 50 cm über der Höhe liegen, in der die Abwässer       verständigen und darf mit der Vermarktung beginnen. Er muss
des jeweiligen Gewächshauses in das öffentliche Abwassernetz           aber Probestücke in entsprechender Größe und Anordnung
eingeleitet werden, sind mit technischen Vorkehrungen gegen            unberührt stehen lassen, nach denen der Schaden festgestellt
rückstauendes Abwasser zu sichern.“                                    werden kann.
13. Die     Höhe     der     Versicherungssumme        kann     vom    2. Solange der Versicherer nicht zugestimmt hat, darf der
Versicherungsnehmer gewählt werden.                                    Versicherungsnehmer an den betroffenen Gegenständen keine
                                                                       Veränderung vornehmen, welche die Beurteilung des Schadens
                             Artikel 2                                 erschweren oder verhindern könnten, es sei denn, die
                           Allgemeines                                 Maßnahmen sind zur sofortigen Schadensminderung notwendig.
                                                                       Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die
1. Befinden sich am Betrieb Gewächshäuser mit Glas-,                   Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. An
Photovoltaikpaneel- oder Kunststoffeindeckung, so ist eine             Pflanzenbeständen hat er auf seine Kosten alle üblichen für die
Versicherung von Folienhäusern nur im Anschluss an eine Hagel-         Pflege und Fortentwicklung der Pflanzen erforderlichen
bzw. Elementarversicherung dieser Gewächshäuser möglich.               Maßnahmen vorzunehmen.
2. Werden bereits durch Hagel, Sturm, Überschwemmung oder              3. Der Versicherungsnehmer ist im Zuge der Schadenserhebung
Schneedruck beschädigte Kulturen versichert, können diese nur          verpflichtet,    sämtliche    erforderlichen  Unterlagen   und
mehr bis zur Höhe des verbliebenen Ertragswertes versichert            Informationen beizubringen, die der Feststellung des Schadens
werden.                                                                dienen. Hierzu zählen unter anderem alle Dokumentationen über
3. Die Versicherungsgegenstände einschließlich der Kulturen            die Kulturerträge aus dem Vergleichszeitraum der Vorjahre, und
sind jährlich dem Versicherer gemäß Artikel 6 der „Allgemeinen         im         Falle       eines       Quarantäneschadens       die
Bedingungen für die Hagelversicherung“ rechtzeitig bekannt zu          Untersuchungsergebnisse und Dokumente über die behördlichen
geben.                                                                 Maßnahmen oder Genehmigungen für die Verbringung und
4. Tritt an dem Eindeckungsmaterial ein Schaden auf, wird für die      Vermarktung. Der Versicherer kann verlangen, dass der
durch Eindeckungsmaterialien geschützten Kulturen die Haftung          Versicherte die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
für weitere Schäden bis zur vollständigen Wiedereindeckung             schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt.
ausgesetzt.

Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau                                                                            2/5
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4. Die Gewächshäuser müssen den am jeweiligen Standort                        Jahr               1-5           6         7         8              9        10
                                                                                                                                                                         ab
geltenden gesetzlichen und baubehördlichen Vorschriften                                                                                                                  11
entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet für die          Entschädigung
                                                                                                100            90        80        70            60        50            40
                                                                            in %
sachgemäße Errichtung und die Erhaltung der Anlagen zu sorgen
und die Gewächshäuser ständig in einem einwandfreien
baulichen Zustand zu halten. Auftretende Mängel, insbesondere       Zeitwerte für Einfach- und Doppelfolien:
nach Schäden, sind unverzüglich zu beheben.
Als baulich einwandfrei sind solche Anlagen anzusehen,                 Jahr           1     2              3       4    5     6                       7         8        ab 9
a) deren tragende Teile den baubehördlichen Normen                                                              Entschädigung in %
entsprechen,                                                          Einfach-
                                                                                     100    90         80           80        80        50            30       30        30
                                                                       folien
b) deren Firste, Sprossen und Lüftungseinrichtungen stabil und        Doppel-
unbeschädigt, vor allem nicht durchgebogen sind,                                     100    90         80           80        80        60            50       40        30
                                                                       folien
c) deren Eindeckung lückenlos und genügend befestigt ist,
d) deren Entwässerungsrinnen frei von Verschmutzungen und
                                                                    Die Bewertung von Schäden erfolgt grundsätzlich auf Basis der
Vereisungen sind.
                                                                    beantragten Versicherungssumme je Quadratmeter. Übersteigen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des
                                                                    bei Kleinschäden die tatsächlichen Reparaturkosten den von den
Versicherers, jederzeit sämtliche Nachweise zu erbringen, die zur
                                                                    Sachverständigen, auf Basis der vom Versicherungsnehmer
Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen und
                                                                    gewählten Versicherungssumme, festgestellten Schaden und
baubehördlichen Vorschriften erforderlich sind.
                                                                    betragen      die     Versicherungswerte   bei    Glas-   oder
Hierzu zählen unter anderem die Vorlage statischer Gutachten
                                                                    Photovoltaikpaneeleindeckungen mindestens 20 Euro und bei
autorisierter Ziviltechniker, baubehördliche Genehmigungen und
                                                                    Kunststoffeindeckungen mindestens 40 Euro pro Quadratmeter,
die entsprechenden Abnahmeprotokolle. Die Kosten der
                                                                    dann     wird     eine   höhere    Entschädigung   für   Glas-,
erforderlichen Nachweise hat der Versicherungsnehmer selbst zu
                                                                    Photovoltaikpaneel- und Kunststoffeindeckungen, sowie für
tragen. Können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht
                                                                    Konstruktionsteile geleistet, sofern die tatsächliche größere
werden beziehungsweise stellt sich heraus, dass Schäden
                                                                    Schadenshöhe         durch    den   Versicherungsnehmer     mit
aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden gesetzlichen und
                                                                    entsprechenden Rechnungen nachgewiesen werden kann.
baubehördlichen Vorschriften entstanden sind, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung befreit.                         Kleinschäden       sind    Schäden    bis   25   Prozent    der
5. Kommt es aufgrund anzeigepflichtiger Pflanzenkrankheiten         Versicherungssumme, vor Abzug von Zeitwerten, aller
oder -schädlinge gemäß Artikel 1 Ziffer 5 zu behördlich             Eindeckungen und Konstruktionsteile je Schadensfall und
angeordneten Maßnahmen, so sind diese Maßnahmen                     Polizze, maximal jedoch 5.000 Euro. In diesem Fall wird nach
unverzüglich umzusetzen. Die Frist für den Abschluss der            Rechnungsvorlage der doppelte Versicherungswert pro
Maßnahmen, sofern sie im Bescheid nicht vorgeschrieben wird,        Quadratmeter für Eindeckungsmaterialien und Konstruktionsteile
beträgt 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Anordnung.       für die Berechnung der Entschädigung, bis zu einer
                                                                    Maximalentschädigung von 5.000 Euro und maximal bis zur
                         Artikel 6                                  Rechnungshöhe, herangezogen. Ausgenommen von dieser
              Entschädigung und Selbstbehalt                        Regelung sind Folieneindeckungen jeglicher Art, Energieschirme
                                                                    und Betriebseinrichtungen.
1. Hagel-     und       Sturmschäden      an      Glas-     und
Photovoltaikpaneeleindeckungen, den darunter befindlichen           Zeitwerte   für   Energieschirme,                                            Beschattungs-                   und
Kulturen, Betriebseinrichtungen und Konstruktionen werden,          Verdunkelungsanlagen
                                                                          Jahr              1          2        3    4        5    6         7        8    9        10    11 ab 12
ausgenommen Artikel 1 Ziffer 8, ohne Abzug eines Selbstbehaltes
                                                                     Entschädigung
entschädigt. Bei Schäden an Kulturen, die nicht ständig durch             in %
                                                                                           100     100 95 90 85                    80    75           70   65       60    50    40
eine Gewächshauseindeckung geschützt sind, hat der
Versicherungsnehmer bei Schäden im ungeschützten Zustand            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit gegen
einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme der              Prämienzuschlag bei Gewächshäusern die Variante „Plus“ zu
betroffenen Kultur zu tragen. Bei Hagel-, Sturm- und                beantragen. Im Schadensfall werden die Zeitwerttabellen für
Schneedruckschäden an den Einlegeböden von Ebbe-Flut-               Kunststoffeindeckungen      >10mm,     Kunststoffeindeckungen
Tischen im Freien erfolgt die Entschädigung nach der Reparatur      <10mm und für Energieschirme, Beschattungs- und
bzw. nach dem Austausch der Böden unter Abzug eines                 Verdunkelungsanlagen nicht angewendet. Eine Entschädigung
Selbstbehalts von 10 %. Bei Hagel-, Sturm- und                      erfolgt ohne Abzug eines Zeitwertes, ausgenommen Artikel 6
Überschwemmungsschäden           an     Kunststoffeindeckungen,     Ziffer 6 und 7 und „verstärkte Spezialfolien“. Alle
Energieschirmen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen             Selbstbehaltsregelungen bleiben in der Variante „Plus“
sowie Folien erfolgt die Entschädigung nach dem zum Zeitpunkt       unverändert aufrecht. Ein Wechsel der Varianten ist nur einmalig
der Reparatur beziehungsweise Austausch der jeweiligen              nach Zustimmung des Versicherers möglich.
Materialien geltenden Zeitwert. Die Zeitwerte sind in den           2. Die Entschädigung von Schäden aufgrund eines versicherten
entsprechenden Zeitwerttabellen geregelt. Bei Schäden durch         Ereignisses erfolgt im Falle der Reparatur oder dem
Schnee- bzw. Eisdruck sowie Überschwemmung wird nach der            Wiederaufbau        der   versicherten   Gegenstände.        Die
Anwendung von möglichen Zeitwerten der jeweilige Selbstbehalt       Leistungspflicht des Versicherers gemäß Ziffer 6 tritt dann ein,
berechnet.                                                          wenn der Versicherungsnehmer mittels Vorlage entsprechender
                                                                    Auftragsbestätigungen nachweist, dass die Wiederherstellung
Zeitwerte für Kunststoffeindeckungen >10mm:                         beziehungsweise Wiederbeschaffung in neuwertigem Zustand
       Jahr       1-10    11   12    13    14   15        16        sichergestellt ist.
  Entschädigung                                                     3. Schneedruck:      Der   Versicherungsnehmer      hat    einen
                   100    95   90    85    80   75        70
       in %                                                         Selbstbehalt von 33 % der versicherten Schadenssumme zu
       Jahr        17     18   19    20    21     ab 22
                                                                    tragen. Eine Herabsetzung des Selbstbehaltes auf 20 % der
  Entschädigung
       in %
                   65     60   55    50    45        40             versicherten Schadenssumme kann für die betroffenen
                                                                    Gewächshäuser durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
                                                                    erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer die Herabsetzung des
Zeitwerte für Kunststoffeindeckungen <10mm und verstärkte
                                                                    Selbstbehaltes auf 20 % der versicherten Schadenssumme
Spezialfolien:
                                                                    beantragt und der Versicherer zugestimmt und verfügen die

Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau                                                                                                                        3/5
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versicherten Häuser über eine fix installierte schneeabtauende              versicherten Produktionswert einer Versicherungsperiode der
Beheizung, wird im Schadensfall der Selbstbehalt auf 10 % der               betroffenen Gewächshausflächen.
versicherten Schadenssumme reduziert, wenn zum Zeitpunkt des                Die maximale Haftungsdauer für einen Schaden durch
Schadens nachweislich eine Temperatur von mindestens +12°C                  anzeigepflichtige Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge
bei Häusern mit einschaligen Eindeckungen aus Einfach- oder                 beträgt 52 Wochen.
Sicherheitsglas oder Photovoltaikpaneelen und mindestens                    Ertragsverluste,    die    direkt   durch    anzeigepflichtige
+17°C bei Isoliereindeckungen herrschte. Im Schadensfall muss               Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge, sowie durch die
vom         Versicherungsnehmer          der     Nachweis       des         frühzeitige Räumung der betroffenen Kultur entstehen, sind
Temperaturverlaufes für den Zeitraum von 24 Stunden vor dem                 nicht in Deckung. Verwertungserlöse und Entschädigungen
Schadenseintritt erfolgen. Der Nachweis muss dem Stand der                  aus anderen Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln
Technik entsprechend durch schriftliche Auszüge aus dem                     werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn
Klimacomputer erfolgen. Kann der Nachweis nicht oder nur                    der VN einen Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen
teilweise erbracht werden, wird ein Selbstbehalt in der Höhe von            und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, diesen aber vorsätzlich
20 % der Versicherungssumme angewendet.                                     oder schuldhaft nicht erhalten hat.
4. Bei Ertragsausfällen gemäß Artikel 1 Ziffer 8 hat der              6. Ist keine Reparatur oder kein Wiederaufbau möglich oder
Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10 % der                   vorgesehen oder erfolgt die Reparatur nicht innerhalb von drei
versicherten Schadenssumme zu tragen. Eine Herabsetzung               Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, so beschränkt
dieses Selbstbehaltes kann nicht vereinbart werden.                   sich die Entschädigung stets auf den Zeitwert der vom Schaden
5. Quarantäne:                                                        betroffenen Sachen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
Ein Schadensfall liegt vor, wenn aufgrund einer der in Artikel 1      innerhalb dieser Frist sichergestellt, dass er die Entschädigung
Ziffer 5 angeführten Ursachen eine Vermarktung der Pflanzen           verwenden wird, um Anlagen in gleicher Art und Zweck-
oder Früchte nicht oder nur eingeschränkt oder zu Preisen, die        bestimmung an bisheriger Stelle wiederherzustellen. Ist dies an
nicht der aktuellen Marktsituation entsprechen, möglich ist.          bisheriger Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
a) Im Falle einer behördlich angeordneten Betriebssperre              zu vertreten, so genügt es, wenn die Anlagen an anderer Stelle
     werden folgende Schäden ersetzt:                                 im Inland wiederhergestellt werden. Die Feststellung des
   - Die Vernichtungs- und Entsorgungskosten der Pflanzen,            Zeitwertes erfolgt unter Berücksichtigung des Alters und des
     sowie die Desinfektionskosten der Gewächshausanlagen, die        Erhaltungszustandes der versicherten Gegenstände durch den
     der Produktion jener Pflanzen dienen, aufgrund derer die         Versicherer.
     behördlichen         Maßnahmen         angeordnet      wurden.   a) Übersteigt die Versicherungssumme bei Glas- oder
     Berücksichtigt werden jene Kosten, welche die üblichen           Photovoltaikpaneeleindeckungen 10 Euro pro m², wird der
     Räumungs- und Desinfektionskosten zum Ende der                   Zeitwert gemäß der unter lit. d angeführten Zeitwerttabelle für
     Kulturführung übersteigen, höchstens jedoch 25 % der             nicht wiedererrichtete Gewächshäuser angewendet, wobei die
     Versicherungssumme der betroffenen Kulturen. Der                 Entschädigung mindestens 10 Euro pro m² beträgt.
     Versicherungsnehmer hat hierbei einen Selbstbehalt in Höhe       Bei Versicherungssummen bis zu 10 Euro pro m² wird im
     von 10 % des Rechnungsbetrages zu tragen.                        Schadensfall bei Glas- und Photovoltaikpaneeleindeckungen kein
   - Schäden an gesunden Pflanzen, die aufgrund einer Sperre          Zeitwert angewendet.
     von mindestens 2 Kalenderwochen nicht oder zu einem              b) Bei Folien- und Kunststoffeindeckungen, sowie Energie-
     späteren Zeitpunkt verkauft werden können. Unter gesunden        schirmen, Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen werden die
     Pflanzen sind jene Pflanzenarten zu verstehen, die sich am       Zeitwerte gemäß Ziffer 1 angewendet.
     Betrieb befinden, aber nicht von der behördlichen Anordnung      c) Bei Betriebseinrichtungen wird der Zeitwert gemäß der unter
     betroffen sind. Das sind Pflanzenarten, die vom                  lit. d angeführten „Zeitwerttabelle für nicht wiedererrichtete
     Quarantäneschädling nicht befallen werden und auch nicht         Gewächshäuser“ angewendet.
     als Wirtspflanzen für den Schaderreger gelten. Entschädigt       Erbringt der Versicherungsnehmer einen Nachweis einer
     wird der Pflanzenwert, die Wertminderung oder der Aufwand        konzessionierten Entsorgungsfirma über die Entsorgungs-kosten,
     für Maßnahmen, die notwendig sind, um die Pflanzen zu            aufgeschlüsselt nach Material und Gewicht, werden mindestens
     einem späteren Zeitpunkt in den Verkauf bringen zu können.       die Entsorgungskosten, begrenzt durch die Versicherungssumme
   - Schäden durch die sperrbedingt verzögerte Neuauspflanzung        der betroffenen Betriebseinrichtung, entschädigt.
     der beschädigten Kulturart, wobei zur Feststellung einer         d) Bei Konstruktionsteilen findet immer die folgende
     Verzögerung die Auspflanzungszeitpunkte der Vorjahre             Zeitwerttabelle Anwendung.
     herangezogen werden.
   - Schäden durch die sperrbedingt verzögerte Neuauspflanzung        Zeitwerttabelle für nicht wiedererrichtete Gewächshäuser
     einer betriebsüblichen, jedoch anderen als der beschädigten              Jahr         1     2     3     4     5      6       7
     Kulturart, wobei zur Feststellung einer Verzögerung die             Entschädigung
                                                                                          100    96   92    88    84      80      76
     Auspflanzungszeitpunkte der Vorjahre herangezogen                        in %
                                                                              Jahr         8     9    10    11    12      13      14
     werden. Betriebsübliche Kulturen sind Kulturen, die im
                                                                         Entschädigung
     Vergleichszeitraum des Vorjahres am Betrieb ausgepflanzt,                in %
                                                                                          72     68   64    61    57      53      49
     kultiviert und fertig produziert wurden.                                 Jahr        15     16   17    18    19    ab 20
   - Schäden durch die sperrbedingt nicht mehr zeitgerecht               Entschädigung    45     41   37    33    29     25
     mögliche Produktion und damit den Totalausfall einer                     in %
     betriebsüblichen Kultur. Betriebsübliche Kulturen sind
     Kulturen, die im Vergleichszeitraum des Vorjahres am Betrieb     Die Entschädigung richtet sich immer nach der beschädigten
     ausgepflanzt, kultiviert und fertig produziert wurden.           Versicherungssumme.
   - Liegt der Betrieb ohne Nachweis anzeigepflichtiger               7. Sind die betroffenen Gewächshäuser beziehungsweise deren
     Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge aufgrund einer              Einrichtungen bei Schadenseintritt zum Abbruch bestimmt oder
     behördlichen Anordnung für mindestens 2 Kalenderwochen           sonst dauerhaft entwertet, erfolgt die Entschädigung nach dem
     in einer Schutz- oder Überwachungszone, sind Schäden an          gemeinen Wert. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere
     Pflanzen, die nicht oder nur eingeschränkt in den Verkauf        vor, wenn sie für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
     kommen, in Deckung.                                              Versicherungsnehmers nicht mehr bestimmungsgemäß zu
b) Der         Versicherer      haftet     bis     zur    doppelten   verwenden sind. Gemeiner Wert ist der für den Versicherungs-
     Versicherungssumme/m², maximal jedoch bis zum                    nehmer erzielbare Verkaufspreis für die betroffenen Gegenstände
                                                                      oder für das Altmaterial.

Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau                                                                              4/5
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8. Die     Entschädigung     wird    durch     die    vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherer kann die
Vorlage sämtlicher Dokumente, die zur Feststellung der
tatsächlich entstandenen Kosten dienen, verlangen. Eine
Entschädigung bei Eindeckungsmaterialien, Schirmanlagen,
Beschattungs- und Verdunkelungsanlagen, Konstruktionsteilen
und Betriebseinrichtungen wird nur dann geleistet, wenn das
Material aufgrund eines versicherten Ereignisses ganz oder
teilweise ausgetauscht werden muss. Der Versicherer kann
vorhandene Restwerte von der Entschädigung abziehen.
9. Die Entschädigung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur
Hälfte nach der Schadenserhebung durch den Versicherer
gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Bedingungen für die
Hagelversicherung“ fällig, zur anderen Hälfte nach Eingang der
Meldung über den Abschluss und anschließender Abnahme der
Reparaturarbeiten durch den Versicherer.
Bei Pflanzenbeständen und Kulturen erfolgt eine Auszahlung
nicht vor dem Zeitpunkt, an dem diese ohne Eintritt des Schadens
frühestens hätten verwertet werden können, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
10. Überschwemmung: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich
nach dem Schadenverlauf des Risikos Überschwemmung der
letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos
Überschwemmung errechnet sich aus dem Verhältnis der
Entschädigungsleistungen für das Risiko Überschwemmung zu
den Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko
Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung
wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Der
Versicherungsnehmer hat den in folgender Tabelle dargestellten
Anteil der versicherten Schadenssumme als Selbstbehalt zu
tragen.

     Stufe   Schadenverlauf      Selbstbehalt
      1             SV = 0%          0%
      2        0%<SV≤100%            20 %
      3      100%<SV≤200%            25 %
      4            SV>200%           30 %


                        Artikel 7
     Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
                  Hagelversicherung“

Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten,
soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
Bedingungen für die „Versicherung von Hagel- und
Elementarschäden im Gartenbau“ geändert werden.


Erg. Bedingungen Hagel- und Elementarschäden im Gartenbau           5/5
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```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Verderbschäden im Gartenbau

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON ERZEUGNISSEN DES GARTENBAUES GEGEN
                                            VERDERBSCHÄDEN
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

                       Inhaltsverzeichnis                              dieser Frist entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. Bei
                                                                       einem derartigen Schadensfall hat der Versicherte einen
Artikel 1    Voraussetzung                                             Selbstbehalt von 50 % der Entschädigungssumme zu tragen.
Artikel 2    Umfang des Versicherungsschutzes                          Eine Herabsetzung dieses Selbstbehaltes ist nicht möglich.
Artikel 3    Ausschlüsse
Artikel 4    Dauer der Versicherung, Kündigung                                                      Artikel 3
Artikel 5    Beginn der Haftung                                                                   Ausschlüsse
Artikel 6    Ende der Haftung
Artikel 7    Sicherheitsvorschriften                                   Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht
Artikel 8    Versicherungssumme                                        sind durch:
Artikel 9    Prämie                                                    1. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
Artikel 10   Pflichten des Versicherungsnehmers im                     Erdbeben,      Erdrutsch,     Vermurung,      Überschwemmung,
             Schadensfall                                              Kernenergie,     Absturz    oder    Anprall   von     Luft-  und
Artikel 11   Schadenserhebung                                          Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung, Terror,
Artikel 12   Entschädigung                                             Beschlagnahme oder sonstige hoheitsrechtliche Verfügungen;
Artikel 13   Selbstbehalt                                              2. eine angekündigte Abschaltung der Energieversorgung (zum
Artikel 14   Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die            Beispiel: Gas-, Wasser-, Strom- oder Fernheizversorgung);
             Hagelversicherung“                                        3. die normale Abnutzung maschineller Einrichtungen und
                                                                       Leitungen auf dem Grundstück.
                                                                       Normale Abnutzung ist eine durch den fortlaufenden Betrieb oder
                            Artikel 1                                  die fortlaufende Nutzung eintretende allmähliche qualitative
                         Voraussetzung                                 Verschlechterung eines Gegenstands.

Die Versicherung gegen Verderbschäden kann im Anschluss an                                       Artikel 4
die Versicherung von Hagel- und Sturmschäden im Gartenbau                           Dauer der Versicherung, Kündigung
abgeschlossen werden.
                                                                       1. Es gilt Artikel 3 Ziffer 1 bis 2 der „Allgemeinen Bedingungen für
                          Artikel 2                                    die Hagelversicherung“.
              Umfang des Versicherungsschutzes                         2. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, behördlich angeordneten
                                                                       oder in Artikel 7 Ziffer 1-4 vereinbarten Sicherheitsvorschriften hat
1. Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsantrag      der Versicherer das Recht, das Vertragsverhältnis binnen eines
bezeichneten Erzeugnisse des Gartenbaues, solange sich diese           Monats nach Kenntnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
auf dem im Versicherungsantrag genannten Grundstück in den             kündigen.
für sie bestimmten Gewächshäusern, Kühl- oder sonstigen
Betriebsräumen des Versicherungsnehmers (VN) befinden.                                             Artikel 5
2. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Erzeug-                              Beginn der Haftung
nisse, die zerstört, beschädigt, verdorben oder entwertet werden
durch                                                                  Die Haftung beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des
a) Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Tempe-           Antrages beim Versicherer. Bei Neu- bzw. Zubauten einer
ratur, Bewässerung, Luftfeuchtigkeit oder Belichtung sowie durch       Gewächshausanlage beginnt die Haftung 60 Tage nach
Rauchentwicklung, soweit diese verursacht werden durch                 Inbetriebnahme des jeweiligen Gewächshauses. Für Schäden
aa) einen Schaden an den dafür bestimmten auf dem Grundstück           während dieser Frist haftet der Versicherer nicht.
befindlichen maschinellen Einrichtungen und Anlagen;
ab) einen Wasserrohrbruch auf dem Grundstück;                                                      Artikel 6
ac) einen ohne vorherige Ankündigung plötzlich erfolgenden                                     Ende der Haftung
Ausfall der öffentlichen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasser-
versorgung oder der Fernheizung;                                       Die Haftung des Versicherers endet, sobald sich die beantragten
ad) Hagel, Sturm und Schneedruck, soweit dadurch ein Versagen          Erzeugnisse des Gartenbaues nicht mehr auf dem im
der      technischen      Einrichtung       herbeigeführt      wird;   Versicherungsantrag genannten Grundstück in den für sie
ae) Brand, Blitzschlag, Explosion.                                     bestimmten Gewächshäusern, Kühl- oder sonstigen Betriebs-
b) Leitungswasser, Wasserdampf oder Kältemittel, die unerwartet        räumen des VN befinden, spätestens mit Ende der jeweiligen
aus den auf dem Grundstück verlegten Wasserversorgungs-,               Versicherungsperiode.
Heizungs-, Kühl- oder Klimaanlagen austreten.
c) Gebrechen an automatischen Düngeanlagen.                                                        Artikel 7
3. Ist es aufgrund eines Schadensereignisses gemäß Artikel 2,                               Sicherheitsvorschriften
Ziffer 2 nicht möglich, nachweislich geplante Pflanz- oder
Anbautätigkeiten in den betroffenen Häusern vorzunehmen, dann          1. Mittels einer netzunabhängigen, akustischen Alarmanlage ist
ist der durch die Verzögerung oder den Ausfall des Kulturertrages      die Einhaltung der notwendigen Temperatur abzusichern. Der VN
entstandene Schaden mitversichert. Ersetzt                             ist verpflichtet, die Anlage mindestens einmal im Jahr auf seine
werden Ertragsausfälle für den Zeitraum vom Eintritt des               Kosten durch einen anerkannten Sachverständigen prüfen und
Schadensereignisses bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten,           sich einen schriftlichen Bericht darüber ausstellen zu lassen.
längstens jedoch für ein halbes Jahr. Für Ertragsausfälle, die nach    Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die

Erg. Bedingungen Verderbschäden im Gartenbau                                                                                            1/2
v 4.0

[Seite 2]
Berichte sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Versicherer                              Schadenserhebung
vorzulegen
2. Die Wasserversorgungs-, Heizungs-, Kühl-, Klima-, Regler-         Von     den    Sachverständigen    ist   zusätzlich    zum
und Alarmanlagen einschließlich ihrer Rohrsysteme, Leitungen,        Schadensprozentsatz und der vom Schaden betroffenen
elektrischen Einrichtungen und Reserveaggregate müssen in            Versicherungssumme auch die ermittelte oder wahrscheinliche
ihrer Leistungsfähigkeit, Ausführung, Verlegung und Unterhaltung     Entstehungsursache des Schadens am Schadensprotokoll zu
dauernd den behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie den           vermerken.
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Automatische                                     Artikel 12
Düngeanlagen sind mit einem Leitwertfühler über die                                       Entschädigung
netzunabhängige akustische Alarmanlage abzusichern.
3. Der VN hat die von den Herstellern der Anlagen vorgesehenen       1. Die Entschädigung ist das Produkt aus dem von den
Bedienungs- und Wartungsvorschriften zu beachten und diese           Sachverständigen erhobenen Schadensprozentsatz und dem
einzuhalten. Der VN ist verpflichtet, branchen- und ortsübliche      tatsächlichen Wert der Erzeugnisse zum Zeitpunkt des
Maßnahmen gegen die Entstehung oder die Ausbreitung von              Schadensfalles,     höchstens      jedoch   der     beantragten
Schäden rechtzeitig zu ergreifen.                                    Versicherungssumme.
4. Der VN hat für die Instandhaltung der versicherten Sachen und     2. Die Verwertbarkeit der vom Schaden betroffenen Erzeugnisse
die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des                      ist angemessen zu berücksichtigen.
Versicherungsgrundstückes zu sorgen. Insbesondere sind               3. Werden versicherte Erzeugnisse vorzeitig zur Abräumung
Abflussleitungen freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten        freigegeben, so sind die wirtschaftlichen Vorteile, die dem VN
Räumen Rückstauklappen anzubringen. Wasserrinnen sind                durch die Freigabe erwachsen, durch einen angemessenen
regelmäßig zu reinigen, außerdem muss für deren Eisfreihaltung       Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen. Als
gesorgt werden.                                                      wirtschaftliche Vorteile gelten auch die ersparten Kosten für
5. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, behördlich angeordneten     weitere Pflege, Ernte und Verkauf.
oder in Ziffer 1-4 vereinbarten Sicherheitsvorschriften ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                            Artikel 13
                                                                                               Selbstbehalt
                           Artikel 8
                     Versicherungssumme                              Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf
                                                                     der letzten 10 Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf errechnet
1. Die Höhe der Versicherungssumme bestimmt der VN. Der              sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen zu den
Versicherer kann die Versicherung ungewöhnlich hoher Werte an        Prämien ohne Versicherungssteuer. Der Versicherungsnehmer
besondere Bedingungen knüpfen oder ablehnen.                         hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der versicherten
2. Für Zeiträume, die kürzer sind als eine Versicherungsperiode,     Schadenssumme als Selbstbehalt zu tragen:
kann der VN zusätzlich eine höhere Versicherungssumme
beantragen. Für diesen höheren Haftungsumfang ist eine Prämie                                    Variante 1       Variante 2
gemäß Artikel 9 Ziffer 2 zu entrichten. Die Haftung beginnt 48            Schadenverlauf
                                                                                                Selbstbehalt     Selbstbehalt
Stunden nach Einlangen der schriftlich beantragten höheren                    SV≤100%              20 %             33 %
Deckung.                                                                   100%<SV≤200%            25 %             38 %
                            Artikel 9                                         SV>200%              30 %             43 %
                             Prämie
                                                                                            Artikel 14
1. Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und
                                                                          Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Tarifsatz. Der Tarif richtet sich nach der technischen Ausstattung
                                                                                       Hagelversicherung“
des Betriebes und den übernommenen Risiken.
2. Bei Neuabschluss einer Verderbschadenversicherung kann für
                                                                     Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
die erste Versicherungsperiode eine Kurzzeitprämie verrechnet
                                                                     sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
werden. Bis zum Ablauf der ersten Versicherungsperiode sind pro
                                                                     Bedingungen für die Versicherung von Erzeugnissen des
Monat von November - April 2/12 des Jahresbeitrages, von Mai -
                                                                     Gartenbaues gegen Verderbschäden“ geändert werden.
Oktober 1/12 des Jahresbeitrages zu bezahlen.

                         Artikel 10
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

1. Brand-, Blitz- oder Explosionsschäden sind zusätzlich zur
Schadensmeldung        beim     Versicherer    der     nächsten
Polizeiinspektion anzuzeigen. Ist diese Anzeige unterblieben, so
kann die Entschädigung bis zur Nachholung dieser Anzeige
verweigert werden.
2. Der VN ist verpflichtet, sämtliche Dokumente, die zur
Feststellung des Schadens dienen, auf Verlangen dem
Versicherer vorzulegen. Zu diesen Dokumenten zählen unter
anderem Aufzeichnungen des Klimacomputers, Ernteauf-
zeichnungen des aktuellen Jahres und vergangener Jahre,
Lieferbestätigungen, etc.

                           Artikel 11


Erg. Bedingungen Verderbschäden im Gartenbau                                                                                       2/2
v 4.0
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