# Österreichische Hagelversicherung Gemüsekulturen im Freiland: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-gemuese-freiland.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-gemuese-freiland.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Gemüsekulturen im Freiland](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Gemuesekulturen_im_Freiland.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar) | Anhang, Seite 4 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Mit Zustimmung des Versicherers können in der „Agrar Universal“ bestimmte Gemüsekulturen gegen Schäden durch Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Tierische Schädlinge versichert werden. | Artikel 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | Ersetzt werden neben dem mengenmäßigen Minderertrag auch Untergrößen (Zwiebeldurchmesser <40 mm) und Verletzungen der Zwiebelschale. | Artikel 4 Ziffer 1 lit c, Seite 2 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar) | Anhang, Seite 4 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. | Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel: Ersetzt werden Schäden, die durch die Einwirkung des Hagelschlages an Gemüsekulturen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwehung: Ersetzt werden Schäden an den Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen. | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an in den „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine Ernteschäden, an in der „Agrar Universal“ versicherten Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen, Kopfsalat, Zwiebeln, Gemüseerbsen, Buschbohnen, Kraut | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | nicht geregelt |  |  |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nicht geregelt |  |  |
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nicht geregelt |  |  |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch Tierische Schädlinge, an den in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss. | Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Wiederanbau einer Kultur nach Frühschäden werden die Anbau- bzw. Pflanzkosten gemäß der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse“ im Anhang ersetzt. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Kommt es bei Einlegegurken vor Erntebeginn oder in der laufenden Ernte zu einem Totalschaden, dann werden aufgrund ersparter Erntekosten maximal 80 % der Versicherungssumme, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, entschädigt. | Artikel 4 Ziffer 1 lit d, Seite 2 |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Abdeckvlies ist mit der versicherten Kultur mitversichert. | Artikel 4 Ziffer 1 lit b, Seite 2 |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | nicht geregelt |  |  |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles zu tragen. | Artikel 9 Ziffer 1, Seite 2 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | nicht geregelt |  |  |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Der Selbstbehalt wird auf die Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet. | Artikel 9 Ziffer 1, Seite 2 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Für Schäden an Gemüsekulturen, die vor dem Einlangen der Bekanntgabe der zu versichernden Bodenerzeugnisse eintreten, gewährt der Versicherer Vorausdeckung, jedoch nur für die im Vorjahr versichert gewesenen Kulturen und Anbausätze | Artikel 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | Die Haftung des Versicherers erlischt für a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach der Trennung vom Boden | Artikel 5, Seite 1 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | für das Risiko Frost bis spätestens 30. November für die folgende Versicherungsperiode eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 1 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Der Antrag muss schriftlich beim Versicherer für die Risiken Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische Schädlinge bis spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode | Artikel 2, Seite 1 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | ja | Die Haftung des Versicherers erlischt für a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach der Trennung vom Boden | Artikel 5 lit a, Seite 1 |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch binnen vier Tagen anzeigen | Artikel 12 Ziffer 1, Seite 3 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. | Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Von ein und derselben Gemüseart sind alle Sorten und alle Anbausätze zu versichern | Artikel 2, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen | Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

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[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Gemüsekulturen im Freiland

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON GEMÜSEKULTUREN IM FREILAND
                                            (gültig ab 1. Jänner 2026)

                       Inhaltsverzeichnis                         b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
                                                                      Schäden an den Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“
Artikel   1   Umfang des Versicherungsschutzes                        versicherten Gemüsekulturen durch Überschwemmung.
Artikel   2   Versicherungsantrag                                 4. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an den
Artikel   3   Vorausdeckung                                       Jungpflanzen der in der „Agrar Universal“ versicherten
Artikel   4   Entschädigung                                       Gemüsekulturen          durch        Verschlämmung.          Ein
Artikel   5   Anwendung der Allgemeinen Bedingungen für die       Verschlämmungsschaden liegt dann vor, wenn das gekeimte
              Hagelversicherung“ und „Ergänzenden Bedingungen     Saatgut aufgrund einer für die Pflanze undurchdringbaren Kruste
              für die Agrar Universal“                            an der Bodenoberfläche abstirbt. Schäden durch nicht gekeimtes
Anhang                                                            oder im Boden verfaultes Saatgut werden nicht ersetzt.
                                                                  5. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an den Jungpflanzen
                                                                  der in der „Agrar Universal“ versicherten Gemüsekulturen. Die
                           Artikel 1                              Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln
               Umfang des Versicherungsschutzes                   abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein
                                                                  Weiterwachsen nicht gewährleistet ist.
Gemüsekulturen können gemäß denr „Allgemeinen Bedingungen         6. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch
für die Hagelversicherung“ mit Zustimmung des Versicherers in     Tierische Schädlinge, an den in der „Agrar Universal“
der „Agrar Pauschal“ gegen Hagelschäden versichert werden.        versicherten Gemüsekulturen. Nicht ersetzt werden Schäden
Mit Zustimmung des Versicherers können in der „Agrar Universal“   durch Haarwildverbiss.
bestimmte Gemüsekulturen gegen Schäden durch Frost,
Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Tierische                                      Artikel 2
Schädlinge versichert werden.                                                          Versicherungsantrag
1. Hagel: Ersetzt werden Schäden, die durch die Einwirkung des
Hagelschlages an Gemüsekulturen entstehen. Bei Wiederanbau        Der Antrag muss schriftlich beim Versicherer für die Risiken
einer Kultur nach Frühschäden werden die Anbau- bzw.              Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische
Pflanzkosten gemäß der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle     Schädlinge bis spätestens 31. März für die laufende
Gemüse“ im Anhang ersetzt.                                        Versicherungsperiode, für das Risiko Frost bis spätestens
2. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine      30. November für die folgende Versicherungsperiode eingelangt
Ernteschäden, an in der „Agrar Universal“ versicherten            sein.
Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen, Kopfsalat, Zwiebeln,        Von ein und derselben Gemüseart sind alle Sorten und alle
Gemüseerbsen, Buschbohnen, Kraut sowie der Kulturgruppen          Anbausätze zu versichern und die Anbausätze nach
Kohlgewächse, Wurzelgewächse und Kürbisgewächse (Gurken,          Erntemonaten getrennt am Antrag anzuführen.
Melonen, Speisekürbisse und Zucchini), die durch ein Absinken     Die Bekanntgabe der Abänderungen für das laufende Jahr ist
der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen.        abweichend von Artikel 6 Ziffer 4 der „Allgemeinen Bedingungen
3. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an in den „Agrar        für die Hagelversicherung“ ausschließlich über ein schriftlich
Universal“ versicherten Gemüsekulturen, die durch eine            ausgefülltes Formblatt des Versicherers möglich. Eine Reduktion
Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene                der Hektarwerte für die Risiken Hagel und Ertragsverlust durch
Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden         Überschwemmung ist bis zu einem eingetretenen Ertragsverlust
sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen                durch Überschwemmung möglich, spätestens jedoch bis 31. März
Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25     der laufenden Versicherungsperiode.
l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen sind              Die Beantragung einer Abnahmerisikoversicherung für Zwiebel,
Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in direktem        Kopfsalat, Salatgewächse, Hülsenfrüchte, Kochsalat oder Spinat
Zusammenhang mit dem Schadensereignis angeordnete und             ist am Antrag separat für jede Kultur anzuführen.
absichtlich herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden    Die Beantragung einer Versicherung der Blattmasse bei
auf Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen         Wurzelgewächsen wie Karotten, Radieschen, Roten Rüben,
vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit           Sellerie sowie Petersilie ist am Antrag mit dem zusätzlichen
vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die         Vermerk „mit Grün“ separat für jede Kultur anzuführen.
durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe
oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.                                       Artikel 3
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden                                    Vorausdeckung
    ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung.
    Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die          Für Schäden an Gemüsekulturen, die vor dem Einlangen der
    Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder       Bekanntgabe der zu versichernden Bodenerzeugnisse eintreten,
    vernichtet werden oder dass sie aufgrund von                  gewährt der Versicherer Vorausdeckung, jedoch nur für die im
    Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr                Vorjahr versichert gewesenen Kulturen und Anbausätze sowie im
    verwertbar    sind    und     in   weiterer   Folge    vom    Rahmen       der     der   vorjährigen     Prämienberechnung
    Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch          zugrundeliegenden Preise bzw. Hektarwerte, höchstens jedoch
    Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne              bis zur vorjährigen Gesamtversicherungssumme der jeweiligen
    Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise         Kultur.
    Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die   Bei einer Ausweitung der Anbaufläche einer im Vorjahr versichert
    dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche             gewesenen Kultur oder eines Anbausatzes im laufenden Jahr wird
    Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen           die vorjährige Gesamtversicherungssumme dieser Kultur oder
    Ertragsverluste in Deckung.                                   dieses Anbausatzes auf sämtliche mit dieser Kultur im laufenden

Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland                                                                                    1/4
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Jahr angebauten Flächen, bei Anbausätzen des betroffenen                aufgrund des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer
Anbausatzes, aufgeteilt und so der Hektarwert reduziert.                schriftlich bestätigt werden.
                                                                     g) Abnahmerisikoversicherung für Spinat
                            Artikel 4                                   Wird bei der Versicherung von Spinat zusätzlich eine
                        Entschädigung                                   Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, so werden im
1. Hagel:                                                               Schadensfall ab einem festgestellten Ertragsverlust von
a) Kommt es bei zur Hagelversicherung beantragten                       mindestens 20 % nach einer hagelbedingten Ablehnung des
    Gemüsekulturen vor dem Auspflanzen zu einem                         Erntegutes durch den Vertragsabnehmer 80 % der
    Hagelschaden an den Jungpflanzen im Saatbeet oder                   Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung aufgrund
    Vermehrungskistchen, dann wird pauschal ein Betrag von              des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer schriftlich
    70 % der Wiederanbaukosten/Pflanzkosten bezogen auf die             bestätigt werden.
    auszupflanzende Fläche entschädigt.                              h) Wurzelgewächse
b) Abdeckvlies ist mit der versicherten Kultur mitversichert. Die       Wird bei der Versicherung von Wurzelgewächsen zusätzlich
    Entschädigungssätze für das Vlies werden vom Versicherer            die Versicherung der Blattmasse abgeschlossen, so wird im
    jährlich im Voraus bekannt gegeben.                                 Schadensfall bei Karotten, Radieschen, Roten Rüben und
c) Zwiebel                                                              Sellerie der hagelbedingte Ertragsausfall an der Blattmasse
    Ersetzt werden neben dem mengenmäßigen Minderertrag                 bewertet. Bei Karotten und Petersilie wird bei Durchführung
    auch Untergrößen (Zwiebeldurchmesser <40 mm) und                    der Ernte mittels Bandmaschine die Nichteinbringbarkeit der
    Verletzungen der Zwiebelschale. Die Haftung bei Zwiebeln            Ernte aufgrund der hagelbedingt fehlenden Blattmasse
    und Zwiebelgewächsen erstreckt sich bis zur Verbringung             mitbewertet.
    vom Feld. Wird bei der Versicherung von Zwiebeln zusätzlich      i) Spargel
    eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen, so kommt              Ersetzt wird der aufgrund des Blattflächenverlustes nach
    diese immer dann zu tragen, wenn die vom Versicherer zum            einem Hagelschaden für die kommende Vegetationsperiode
    Umbruch freigegebene Kultur innerhalb von sieben                    zu erwartende Ertragsausfall. Bei Grünspargel wird nach
    niederschlagsfreien Tagen am betroffenen Feld vernichtet            einem Hagelschaden bis 15. Juni der laufenden
    wird. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom                   Versicherungsperiode ausschließlich der Ertragsausfall für
    Entwicklungsstadium, in welchem der Schaden eingetreten             die laufende Vegetationsperiode entschädigt.
    ist:                                                             j) Gemüse mehrere Ernten
    Ab dem fortgeschrittenen Peitschenstadium (BBCH 10): 40%            Wird im Rahmen einer „Agrar Universal“ ein Schlag mit der
    der Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten                   Kultur „Gemüse mehrere Ernten“ beantragt, sind automatisch
    Selbstbehalts, wobei die Versicherungssumme für einen               alle Kulturen der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle
    derartigen Schaden auf 7.000 €/ha reduziert wird.                   Gemüse“ im Anhang mit den jeweiligen Hektarwerten für die
    Ab     dem     4.   Laubblatt    (BBCH     14):   60%     der       laufende Versicherungsperiode auf diesem Schlag versichert.
    Versicherungssumme         abzüglich     des     vereinbarten       Eine Erhöhung bzw. Reduktion der Hektarwerte ist pauschal
    Selbstbehalts, wobei die Versicherungssumme für einen               möglich. In jedem Fall gilt die Vorausdeckung gemäß Artikel
    derartigen Schaden auf 7.000 €/ha reduziert wird.                   3. Die Hektarwerte für die Kultur „Gemüse mehrere Ernten“
    Ab Beginn Zwiebelbildung (BBCH 43): 100% der                        werden vom Versicherer in der „Hektarwert- und
    Versicherungssumme         abzüglich     des     vereinbarten       Entschädigungstabelle Gemüse“ im Anhang bekannt
    Selbstbehalts                                                       gegeben.
    Bei nicht zum Umbruch freigegebenen oder trotz Umbruchs-         k) Abnahmerisikoversicherung für Spinat, Dille, Koriander,
    freigabe nicht zeitgerecht vernichteten Kulturen werden aus-         Sauerampfer, Basilikum und Petersilie mit der
    schließlich die Mengenverluste am Feld entschädigt. Allfällige       Verwendungsrichtung Tiefkühlgemüse
    Lagerverluste sind im Rahmen dieser Abnahmerisiko-                   Werden diese Kulturen für die Verwendungsrichtung
    versicherung nicht in Deckung.                                       Tiefkühlgemüse versichert, so gilt immer auch eine
d) Gurken                                                                Abnahmerisikoversicherung       als   abgeschlossen.    Im
    Kommt es bei Einlegegurken vor Erntebeginn oder in der               Schadensfall werden ab einem festgestellten Ertragsverlust
    laufenden Ernte zu einem Totalschaden, dann werden                   von mindestens 20 % nach einer hagelbedingten Ablehnung
    aufgrund ersparter Erntekosten maximal 80 % der Versiche-            des Erntegutes durch den Vertragsabnehmer 80 % der
    rungssumme, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes,               Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung aufgrund
    entschädigt. Bei Frühschäden an Gurken werden die Kosten             des Hagelschadens muss vom Vertragsabnehmer schriftlich
    für einen Wiederanbau oder eine Nachpflanzung mit maximal            bestätigt werden.
    10 % der Versicherungssumme ohne Abzug eines
    Selbstbehaltes entschädigt.                                      2. Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung,
e) Abnahmerisikoversicherung für Kopfsalat und                       tierische Schädlinge:
    Salatgewächse                                                    Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer jährlich
    Wird bei der Versicherung von Kopfsalat und Salatgewächsen       festgesetzt und in der „Hektarwert- und Entschädigungstabelle
    zusätzlich eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen,         Gemüse“ im Anhang bekannt gegeben.
    so werden erhobene Schäden von über 50 % als                     Eine Entschädigung bei Schäden durch Frost, Überschwemmung
    Totalschäden mit 100 % abzüglich des vereinbarten                gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, Verwehung oder
    Selbstbehaltes entschädigt, sofern der so entwertete             Tierische Schädlinge erfolgt nach ordnungsgemäßem
    Kopfsalat      beziehungsweise      die    so    entwerteten     Wiederanbau einer gegen diese Elementarschäden versicherten
    Salatgewächse nicht mehr in den Verkauf gelangen und im          Gemüsekultur.
    Beisein eines Sachverständigen der ÖHV vernichtet werden.        Frostschäden an Gurken, Speisekürbissen, Zucchini, Melonen,
f) Abnahmerisikoversicherung für Hülsenfrüchte und                   Zuckermais, Minimais, Salatgewächsen und Kopfsalat sind ab
    Kochsalat                                                        dem 1. Mai in Deckung.
    Wird bei der Versicherung von Hülsenfrüchten oder Kochsalat      Bei Kulturen, bei denen nach Schäden durch Hagel, Frost,
    zusätzlich eine Abnahmerisikoversicherung abgeschlossen,         Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung,
    so wird im Schadensfall nach einer hagelbedingten                Verwehung oder Tierische Schädlinge kein flächendeckender
    Ablehnung des Erntegutes durch den Vertragsabnehmer              Wiederanbau, sondern das Nachsetzen einzelner Pflanzen
    80 % der Versicherungssumme entschädigt. Die Ablehnung           erfolgt, werden die anteiligen Wiederanbaukosten ab 30 %


Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland                                                                                     2/4
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vernichteter Pflanzen abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes    Ausnahmen:
entschädigt.                                                       a) Bei Kulturen die zwischen August und Dezember gesät und
Kommt es bei beantragten Gemüsekulturen vor dem Auspflanzen           im       Folgejahr      geerntet      werden,      werden
zu einem Überschwemmungsschaden an den Jungpflanzen im                Überschwemmungsschäden zwischen dem Anbauzeitpunkt
Saatbeet oder Vermehrungskistchen, dann wird pauschal ein             und 1. Mai des Folgejahres ausschließlich als Wiederanbau
Betrag von 70 % der Wiederanbaukosten/Pflanzkosten bezogen            nach Überschwemmung entschädigt.
auf die auszupflanzende Fläche entschädigt.                        b) Bei    Kopfsalat,   Salatgewächsen,     Zwiebelgewächsen
                                                                      (Bundzwiebel)         und        Radieschen        werden
Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird                Überschwemmungsschäden bis zum 1. April der laufenden
dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf             Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 7
einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die                     Tage nach dem Anbau auf Ackerland als Wiederanbau nach
auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens              Überschwemmung entschädigt.
mindestens 300 € beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha               c) Bei      Gemüsekulturen       unter      Vlies    werden
zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem                      Überschwemmungsschäden bis 7 Tage nach dem Anbau auf
Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen             Ackerland als Wiederanbau entschädigt. Später eintretende
unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn      Schäden     werden     unabhängig    vom     Datum    des
die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch              Überschwemmungsereignisses als Ertragsverlust durch
Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese              Überschwemmung entschädigt.
Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. Bei
Kulturen mit mehreren Sätzen/Schnitten werden ausschließlich                              Artikel 5
direkt betroffene Sätze/Schnitte entschädigt.                         Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Treten in derselben Versicherungsperiode auf einem Schlag           Hagelversicherung“ und „Ergänzenden Bedingungen für
sowohl Ertragsverluste durch Überschwemmung wie auch andere                         die Agrar Universal“
versicherte Schäden auf, so wird der Schadensprozentsatz des
zuletzt eingetretenen Schadens um jene der zuvor eingetretenen     Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ sowie
reduziert.                                                         die „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel-
                                                                   und anderen Elementarschäden – Agrar Universal“ gelten
Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau:                        sinngemäß, soweit diese nicht durch die vorliegenden
Überschwemmungsschäden bis zum 31. Mai der laufenden               „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung von
Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14             Gemüsekulturen im Freiland“ geändert werden.
Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau
nach Überschwemmung entschädigt.


Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland                                                                                 3/4
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 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                                                            Anhang

Hektarwert- und Entschädigungstabelle Gemüse (Werte pro Hektar)
                                         Varianten Standard und         Varianten Plus und
                                              Spezial light                   Spezial
 Kulturen                    Hektarwert       Entschädigungssätze      Entschädigungssätze
                               Hagel              Wiederanbau              Wiederanbau
 Artischocke                  15.000 €                       1.500 €                 2.000 €
 Bohnen - Handernte            9.000 €                         750 €                 2.000 €
 Buschbohne                    2.200 €                         750 €                 1.000 €
 Chinakohl                     9.000 €                       1.500 €                 4.000 €
 Eierfrucht                   11.000 €                       1.500 €                 4.000 €
 Endivie                      10.000 €                       1.500 €                 3.000 €
 Erdnuss                       2.200 €                         750 €                 1.000 €
 Fenchel                      11.000 €                         750 €                 1.000 €
 Gurken                       11.500 €              750* / 1.500** €      2.000* / 4.000** €
 Heil- und Gewürzkräuter      15.000 €                         750 €                 1.000 €
 (Handernte)
 Hülsenfrüchte-Grün             2.200 €                        750 €                 1.000 €
 Karotten                       5.000 €                        750 €                 1.000 €
 Karotten - Verarbeitung        3.200 €                        750 €                 1.000 €
 Knoblauch                      7.000 €                      1.500 €                 2.000 €
 Kochsalat                      6.000 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 Kohlgewächse                   8.000 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 Kopfsalat                     14.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Kraut                          9.000 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 Kraut - Verarbeitung           7.000 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 Kren                           9.000 €                      1.500 €                 2.000 €
 Melone                        10.000 €             750* / 1.500** €      2.000* / 4.000** €
 Minimais                       4.000 €                        750 €                 1.000 €
 Paprika                       12.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Paprika Verarbeitung           7.200 €                      1.500 €                 4.000 €
 Paradeiser                    12.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Paradeiser Verarbeitung        7.200 €                      1.500 €                 4.000 €
 Pfefferoni                    12.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Pfefferoni Verarbeitung        7.200 €                      1.500 €                 4.000 €
 Physalis                      10.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Porree                        11.000 €                        750 €                 2.000 €
 Radieschen                     9.000 €                        750 €                 1.000 €
 Rhabarber                     10.000 €                      1.500 €                 2.000 €
 Rote Rübe                      5.000 €                        750 €                 1.000 €
 Salatgewächse                 14.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Schnittlauch                  10.000 €                        750 €                 2.000 €
 Spargel                       10.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Speisekartoffel                5.000 €                        750 €                 1.000 €
 Speisekürbis                   7.000 €             750* / 1.500** €      2.000* / 4.000** €
 Spinat                         9.000 €                        750 €                 1.000 €
 Spinat - Verarbeitung          2.200 €                        750 €                 1.000 €
 Süßkartoffel                  15.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Wurzelgewächse-Grün            7.000 €                        750 €                 1.000 €
 Zucchini                      10.000 €                      1.500 €                 4.000 €
 Zuckermais                     4.000 €                        750 €                 1.000 €
 Zwiebel                        7.000 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 Zwiebel - Verarbeitung         4.200 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 Zwiebelgewächse               10.000 €             750* / 1.500** €      1.000* / 2.000** €
 (Bundzwiebel/Jungzwiebel)

*) Wiederanbaukosten nach Aussaat der geschädigten Kultur
**) Wiederanbaukosten nach Auspflanzung der geschädigten Kultur


Erg. Bedingungen Gemüsekulturen im Freiland                                                    4/4
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