# Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Kartoffel Universal Standard: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-kartoffel-universal-standard.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-kartoffel-universal-standard.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Kartoffel Universal](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Kartoffel_Universal.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel Universal“ im Anhang und der Fläche. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost, Starkregen, Überschwemmung und Verschlämmung an Kartoffeln entstehen. | Artikel 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | Speisekartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium Bestandesschluss (BBCH 39). | Artikel 1 Ziffer 1 lit b, Seite 1 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel Universal“ im Anhang und der Fläche. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | Der VN kann den Hektarwert jeweils für Saat-, Speise-, Speiseindustrie-, Stärke- und Frühkartoffeln getrennt schriftlich erhöhen. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Starkregen: Ersetzt werden Schäden durch die Grünfärbung von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln im Damm aufgrund von Dammbeschädigungen durch außergewöhnliche Niederschläge (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde). | Artikel 1 Ziffer 6, Seite 2 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Kartoffeln, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 2 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 2 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frostschäden im Zeitraum zwischen Auflaufen der Kartoffelpflanzen (BBCH 09) und 31. Mai durch ein Absinken | Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | nicht geregelt |  |  |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Variante „Standard“: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit der Kartoffeln im Erstanbau entstehen. | Artikel 1 Ziffer 3 lit aa, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nein | Variante „Standard“: Schäden durch mangelnden Niederschlag werden ausschließlich gemäß Ziffer 3 ersetzt. | Artikel 1 Ziffer 7 lit a, Seite 2 |
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nein | sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz geleistet. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal jedoch bis zum vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssatz. | Artikel 4 Ziffer 5, Seite 3 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Durch die Nichternte nicht vorhandene Erntekosten können in Abzug gebracht werden. | Artikel 4 Ziffer 4, Seite 3 |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ebenso werden Schäden an Kartoffeln ersetzt, die durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten aufgrund der Unbefahrbarkeit des Bodens nach außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind mehr als 100 mm Niederschlag in den letzten 30 Tagen vor dem ortsüblichen Erntetermin) entstehen. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel: Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | ja | Dürre: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos Dürre der letzten 10 Versicherungsjahre. | Artikel 5 Ziffer 5, Seite 4 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln. | Artikel 5 lit f, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Frostschäden im Zeitraum zwischen Auflaufen der Kartoffelpflanzen (BBCH 09) und 31. Mai | Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Seite 1 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Anbau, spätestens jedoch bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 3 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Hagel, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung und Starkregen: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. | Artikel 6 Ziffer 2, Seite 5 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers nicht abernten | Artikel 6 Ziffer 1, Seite 5 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen | Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz geleistet. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise nicht richtig gewählten Pflanzabstand, nicht zeitgerechte Pflanzung, falsche Wahl des Pflanzgutes, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes und fehlenden Aufgang entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Kartoffel Universal

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

      ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
                                KARTOFFELN „KARTOFFEL UNIVERSAL“
                                        (gültig ab 1. Jänner 2026)

                      Inhaltsverzeichnis                               der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius werden
                                                                       gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit b entschädigt.
Artikel   1
          Umfang des Versicherungsschutzes                          c) Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln: Ersetzt
Artikel   2
          Versicherungsantrag                                          werden Ertragsverluste vor der Ernte, die im Zeitraum vom
Artikel   3
          Versicherungssumme                                           1. September bis zum 5. Oktober der laufenden
Artikel   4
          Entschädigung                                                Versicherungsperiode durch ein Absinken der Lufttemperatur
Artikel   5
          Selbstbehalt                                                 in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen und in weiterer Folge
Artikel   6
          Pflichten des Versicherungsnehmers im                        an mindestens 90 % der Pflanzen mindestens 75 % der
          Schadensfall                                                 Blätter zur Gänze durch die Frosteinwirkung abgestorben
Artikel 7 Prämie                                                       sind. Sind ausschließlich die Blattränder betroffen, so handelt
Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die               es sich um keinen Versicherungsfall. Frosteinwirkung an
          Hagelversicherung“                                           Kartoffelbeständen, bei denen das Absterben der
Anhang                                                                 Kartoffelpflanzen schon begonnen hat (ab BBCH 91), wird
                                                                       nicht ersetzt.
                          Artikel 1                                 3. Dürre:
              Umfang des Versicherungsschutzes                      a) Ertragsverluste:
                                                                    aa) Variante „Standard“: Ersetzt werden Ertragsverluste, die
Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf        durch mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit der
Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt        Kartoffeln im Erstanbau entstehen. Die Vegetationszeit
ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN)               beginnt mit 1. April, frühestens jedoch mit dem Anbau, und
genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost,        endet mit 31. August, spätestens jedoch mit der Ernte.
Starkregen, Überschwemmung und Verschlämmung an                        Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der
Kartoffeln entstehen. Für Schäden, welche durch nicht                  Vegetationszeit die Niederschlagssumme um mindestens 10
ordnungsgemäße Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten          % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es in der
und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer keinen      Vegetationszeit     über       einen     Zeitraum     von     30
Ersatz.                                                                aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel-        regnet. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom
versicherung“, soweit diese nicht in den vorliegenden                  Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser
„Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und            Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und
anderen Elementarschäden an Kartoffeln – Kartoffel Universal“          der      Niederschlagssumme           in      der     laufenden
abgeändert werden.                                                     Versicherungsperiode herangezogen wird. Schläge, die sich
Ergänzend zur Versicherung des Mengenverlustes sind folgende           über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
Schäden versichert:                                                    Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
a) Stärkekartoffel: Stärkeertragsverluste nach Hagelschäden ab         Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
    dem Stadium Blüte (BBCH 60).                                       Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit
b) Speisekartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem         der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet.
    Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem              Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der
    entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium               letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen
    Bestandesschluss (BBCH 39). Folgeschäden sind bei                  vom Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des
    Speisekartoffeln eine eingeschränkte Lagerfähigkeit sowie ein      Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden
    erhöhter Aufwand in der Kulturführung und bei Frühkartoffeln       Versicherungsperiode           sind      ausschließlich      die
    eine Verzögerung der Ernte. Bei Speisekartoffeln werden            Niederschlagsdaten       des      INCA-Analyse-Modells       der
    zusätzlich Schäden durch die Grünfärbung der Kartoffeln im         GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von
    Damm aufgrund von Dammbeschädigungen infolge eines                 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr
    Hagelschlages ersetzt.                                             mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis
c) Saatkartoffel: Qualitätsverluste nach Hagelschäden ab dem           7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages gemessen wird.
    Stadium Blüte (BBCH 60) sowie Folgeschäden nach einem              Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von
    entschädigungspflichtigen Hagelschlag ab dem Stadium               30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während
    Bestandesschluss (BBCH 39). Folgeschäden sind bei                  der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der
    Saatkartoffeln eine erhöhte Virusinfektionsgefahr und ein          Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die
    erhöhter Aufwand in der Kulturführung. Bei Saatkartoffeln          nächstbesten     flächendeckend        für    ganz    Österreich
    werden zusätzlich Schäden durch die Grünfärbung der                verfügbaren Daten heran. Für Schäden, die durch nicht
    Kartoffeln im Damm aufgrund von Dammbeschädigungen                 ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise nicht
    infolge eines Hagelschlages ersetzt.                               richtig gewählten Pflanzabstand, nicht zeitgerechte
2. Frost:                                                              Pflanzung, falsche Wahl des Pflanzgutes, mangelnde Boden-
a) Spätfrost im Frühjahr: Ersetzt werden Schäden an                    bearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes und
    Jungpflanzen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 lit a, die durch ein         fehlenden Aufgang entstehen, leistet der Versicherer keinen
    Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius           Ersatz. Ebenso wird für Schäden, die ursächlich bodenbedingt
    entstehen.                                                         oder     auf   starke     Verunkrautung        oder   Einsaaten
b) Frostschäden im Zeitraum zwischen Auflaufen der                     zurückzuführen sind, sowie für Ertragsausfälle durch tierische
    Kartoffelpflanzen (BBCH 09) und 31. Mai durch ein Absinken         Schädlinge und Krankheiten, vom Versicherer kein Ersatz
                                                                       geleistet.

Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                               1/8
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ab) Variante „Spezial“: Dürreschäden werden ausschließlich             und Saatkartoffeln mit 15. Mai und endet mit 15. August der
gemäß Ziffer 7 ersetzt.                                                laufenden Versicherungsperiode.
b) Dammbeschädigung durch Austrocknung: Ersetzt werden                 Die Vegetationszeit beginnt für Speiseindustriekartoffeln mit
    Schäden durch die Grünfärbung von Speisekartoffeln und             15. Mai und endet mit 15. September der laufenden
    Saatkartoffeln im Damm aufgrund des Aufreißens des                 Versicherungsperiode.
    Dammes infolge einer Trockenperiode.                               Die Vegetationszeit beginnt für Stärkekartoffeln mit 1. Juni
4. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Kartoffeln,               und     endet    mit    30.   September       der    laufenden
die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine                      Versicherungsperiode.
ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von                    Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in der gesamten
mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von                 Vegetationszeit (Gesamtperiode) die Niederschlagssumme in
außergewöhnlichen       Niederschlägen     (das   sind     starke      der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 %
Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)                 beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
entstehen. Ebenso werden Schäden an Kartoffeln ersetzt, die            mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn in
durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten aufgrund der         der Vegetationszeit über einen Zeitraum von 42
Unbefahrbarkeit des Bodens nach außergewöhnlichen                      aufeinanderfolgenden        Tagen        (Kurzperiode)      die
Niederschlägen (das sind mehr als 100 mm Niederschlag in den           Niederschlagssumme unter Berücksichtigung der Hitzetage in
letzten 30 Tagen vor dem ortsüblichen Erntetermin) entstehen.          der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 70 %
Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die durch eine                   beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
behördlich      in   direktem     Zusammenhang       mit     dem       mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 42
Schadensereignis angeordnete und absichtlich herbeigeführte            Tage      liegt.   Hitzetage    sind      Tage     mit    einer
Überflutung entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch             Tageshöchsttemperatur in 2 m Höhe von mindestens 30° C
Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und auf             und werden in der Kurzperiode berücksichtigt, indem das
denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Ebenfalls            Niederschlagsdefizit in der Hitzetagsvariante „Premium“ für
ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend                       jeden derartigen Tag während der Kurzperiode um
funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend               1 Prozentpunkt erhöht wird. In der Hitzetagsvariante „Basis“
feuchte Witterung hervorgerufen werden.                                werden ausschließlich jene Hitzetage berücksichtigt, welche
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden                 über die durchschnittliche Anzahl von Hitzetagen der letzten
    ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung.                  zehn Jahre hinausgehen.
    Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die               Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein
    Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder            Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser
    vernichtet werden oder dass sie aufgrund von                       Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und
    Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr                     der in der Gesamtperiode gefallenen Niederschläge sowie
    verwertbar     sind    und     in  weiterer    Folge     vom       aufgetretenen Lufttemperaturen in 2 m Höhe herangezogen
    Versicherungsnehmer vernichtet werden oder dass die                wird. Dieser Punkt wird über das ÖHV-Kundenportal unter
    Kartoffeln im Boden verbleiben und verderben, nachdem eine         www.hagel.at bekannt gegeben. Schläge, die sich über
    Durchführung der Ernte aufgrund der Unbefahrbarkeit des            mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
    Bodens nicht möglich war. Schäden durch Vermurungen, Erd-          Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
    /Hangrutsche, Bodenerosion ohne Pflanzenschäden sowie              Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
    Folgeschäden wie beispielsweise Aufräumkosten oder                 Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit
    Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die dadurch entstehen,        der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet. Der
    dass geplante pflanzenbauliche Maßnahmen nicht                     Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der
    durchführbar sind, sind nicht gegen Ertragsverluste in             letzten zehn Jahre der GeoSphere Austria unter
    Deckung.                                                           Berücksichtigung von Ober- und Untergrenzen vom
b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden                     Versicherer festgelegt. Die durchschnittliche Anzahl von
    Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.                      Hitzetagen wird mit Hilfe von Temperaturdaten der letzten
5. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen               zehn Jahre der GeoSphere Austria vom Versicherer
durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann              festgelegt. Basis für die Berechnung der Entschädigung sind
vor, wenn das gekeimte Pflanzgut aufgrund einer für die Pflanze        ausschließlich die Niederschlags- und Temperaturdaten des
undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt.              INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der
Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes                 Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages
Pflanzgut werden nicht ersetzt.                                        bis 7 Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des
6. Starkregen: Ersetzt werden Schäden durch die Grünfärbung            Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen
von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln im Damm aufgrund von           wird. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe
Dammbeschädigungen durch außergewöhnliche Niederschläge                von 30 mm berücksichtigt. Die Tageshöchsttemperatur wird
(das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb          immer zwischen 7 Uhr MEZ und 19 Uhr MEZ des
¼ Stunde).                                                             Bezugstages (entspricht 8 Uhr MESZ bis 20 Uhr MESZ des
7. Dürreindex Kartoffel:                                               Bezugstages) gemessen.
a) Variante „Standard“: Schäden durch mangelnden                       Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden
    Niederschlag werden ausschließlich gemäß Ziffer 3 ersetzt.         Versicherungsperiode die Lieferung der Niederschlags- und
b) Variante „Spezial“:                                                 Temperaturdaten einstellen, so zieht der Versicherer die
    Der VN kann zwischen zwei Dürreindexvarianten mit                  nächstbesten     flächendeckend      für    ganz    Österreich
    unterschiedlichen     Entschädigungssätzen      und     zwei       verfügbaren Daten heran.
    Hitzetagsvarianten wählen.
    Ersetzt werden Schäden durch mangelnden Niederschlag bei                                   Artikel 2
    Speisekartoffeln, Saatkartoffeln und Stärkekartoffeln in der                         Versicherungsantrag
    Vegetationszeit.
    Die Vegetationszeit beginnt für Frühkartoffeln mit 15. April    Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes, der
    und endet mit 30. Juni der laufenden Versicherungsperiode.      Selbstbehaltsvariante für das Risiko Dürre gemäß Artikel 5 Ziffer
    Die     Vegetationszeit    beginnt    für   Speisekartoffeln    5, der Selbstbehaltsvariante für das Risiko Überschwemmung
    (ausgenommen Frühkartoffeln und Speiseindustriekartoffeln)      gemäß Artikel 5 Ziffer 4 sowie der Selbstbehaltsvariante in der
                                                                    Dürreindexversicherung gemäß Artikel 5 Ziffer 6 müssen vor dem

Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                               2/8
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Anbau, spätestens jedoch bis 31. März für die laufende                    werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der
Versicherungsperiode schriftlich beim Versicherer eingelangt              Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal
sein. Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist              jedoch bis zu dem vom Versicherer für die jeweilige
eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung              Versicherungsperiode in der „Entschädigungstabelle Kartoffel
sowie der Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende                  Universal“       im      Anhang       bekannt      gegebenen
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen                   Entschädigungssatz. Eine Entschädigung erfolgt nach
Elementarschäden – Agrar Universal“.                                      ordnungsgemäßem Wiederanbau mit der Kultur Kartoffel bis
Dürreindexversicherung: Eine Änderung der beantragten                     spätestens 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode.
Kulturart (Frühkartoffeln, Speisekartoffeln, Saatkartoffeln,          b) Spätfrost im Frühjahr gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b:
Speiseindustriekartoffeln oder Stärkekartoffeln) für die laufende     ba) Variante „Standard“: Eine Entschädigung gemäß der vom
Versicherungsperiode muss spätestens bis zum Beginn der                   Versicherer       im      Anhang      bekannt      gegebenen
Vegetationszeit der ursprünglich beantragten oder der der neu             „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“ erfolgt, wenn im
beantragten Kulturart, je nachdem welche Vegetationszeit früher           Zeitraum zwischen Auflaufen der Kartoffelpflanzen (BBCH 09)
beginnt, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.                    und 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode ein Absinken
Eine Änderung der Dürreindexvariante oder der Hitzetagsvariante           der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius erfolgt und
gemäß Artikel 1 Ziffer 7 muss schriftlich beim Versicherer bis            die für das Risiko Dürre definierten Ertragsgrenzen
spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode                 unterschritten werden. Die Ertragsgrenzen werden vom
eingelangt sein. Die gewählte Dürreindexvariante und                      Versicherer festgesetzt und in der „Entschädigungstabelle
Hitzetagsvariante gilt für alle dürreindexversicherten Kulturen.          Dürre Kartoffel“ im Anhang bekannt gegeben. Werden im
                                                                          Zuge der Schadenserhebung Schäden festgestellt, die nicht
                            Artikel 3                                     durch      Spätfrost    verursacht   wurden,    werden     die
                     Versicherungssumme                                   Ertragsgrenzen vom Versicherer entsprechend dem Anteil der
                                                                          nicht versicherten Schäden am Gesamtschaden reduziert.
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem         bb) Variante „Spezial“: Spätfrostschäden gemäß Artikel 1 Ziffer 2
Produkt aus dem Hektarwert laut „Hektarwerttabelle Kartoffel              lit b werden nicht entschädigt.
Universal“ im Anhang und der Fläche. Der VN kann den                  c) Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln gemäß Artikel
Hektarwert jeweils für Saat-, Speise-, Speiseindustrie-, Stärke-          1 Ziffer 2 lit c: Eine Entschädigung erfolgt gemäß den vom
und Frühkartoffeln getrennt schriftlich erhöhen.                          Versicherer in der „Entschädigungstabelle Kartoffel Universal“
2. Die Entschädigungssätze für die Risiken Frost gemäß Artikel 1          im Anhang bekanntgegebenen Entschädigungssätzen,
Ziffer 2 lit a, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 4 lit b und         abhängig vom Datum des Frostereignisses, maximal jedoch
Verschlämmung werden vom Versicherer für die jeweilige                    in Höhe des entstandenen Schadens.
Versicherungsperiode             festgesetzt     und      in   der    3. Dürre:
„Entschädigungstabelle Kartoffel Universal“ im Anhang bekannt         Ertragsverluste gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit a: Es erfolgt eine
gegeben.                                                              Entschädigung gemäß der vom Versicherer im Anhang bekannt
3. Die Versicherungssumme für das Risiko von Schäden durch            gegebenen „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“, wenn
Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln gemäß Artikel 1 Ziffer   einerseits die Niederschlagssumme in der Vegetationszeit um
2 lit c entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel.       mindestens 10 % unter dem Regenbedarf liegt oder die
4. Die Versicherungssumme für das Risiko von Ertragsverlusten         Niederschlagssumme in der Vegetationszeit über einen Zeitraum
durch Dürre gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit a und Frostschäden gemäß     von 30 aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als
Artikel 1 Ziffer 2 lit b entspricht 30 % der Versicherungssumme für   10 mm beträgt und andererseits definierte Ertragsgrenzen,
das Risiko Hagel.                                                     geltend für die jeweilige Gemeinde, bezogen auf den gesamten
5. Die       Versicherungssumme          für    das    Risiko  von    Schlag, unterschritten werden.
Dammbeschädigungen durch Austrocknung gemäß Artikel 1                 Die Ertragsgrenzen werden vom Versicherer festgesetzt und in
Ziffer 3 lit b entspricht der Versicherungssumme für das Risiko       der „Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel“ im Anhang bekannt
Hagel.                                                                gegeben. Werden im Zuge der Schadenserhebung Schäden
6. Die       Versicherungssumme          für    das    Risiko  von    festgestellt, die nicht durch Dürre verursacht wurden, werden die
Dammbeschädigungen durch Starkregen gemäß Artikel 1 Ziffer 6          Ertragsgrenzen vom Versicherer entsprechend dem Anteil der
entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel.               nicht versicherten Schäden am Gesamtschaden reduziert.
7. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Ver-                     Die Schadenserhebung erfolgt, wenn mindestens 50 % der
sicherungssumme für Ertragsverluste durch Überschwemmung              Laubblätter braun verfärbt sind (BBCH Stadium 95). Falls die
gemäß Artikel 1 Ziffer 4 lit a entspricht der Versicherungssumme      Ernte vor diesem Stadium erfolgt, wird die Schadenserhebung
für das Risiko Hagel.                                                 früher durchgeführt, wobei in diesem Fall die Ertragsgrenzen vom
8. Dürreindex Kartoffel: Die Versicherungssumme für die               Versicherer entsprechend dem zeitlichen Abstand zwischen
Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 40 % der           Schadenserhebung und BBCH Stadium 95 reduziert werden. Bei
Versicherungssumme für das Risiko Hagel.                              dürreversicherten Kulturen, die im Zweitanbau produziert werden,
                                                                      erfolgt nur dann eine Entschädigung, wenn die gleiche Kultur in
                            Artikel 4                                 unmittelbarer Umgebung zum betroffenen Schlag auch im
                         Entschädigung                                Erstanbau entschädigungspflichtig ist.
                                                                      4. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird
1. Hagel: Der Entschädigungssatz für Folgeschäden bei Speise-         dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf
und Saatkartoffeln nach entschädigungspflichtigen Hagelschäden        einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die
ab dem Stadium Bestandesschluss (BBCH 39) beträgt bis zu              auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens
10 % der Versicherungssumme des beschädigten Schlages oder            mindestens 300 Euro beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha
Schlagteiles.                                                         zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem
Der    Entschädigungssatz     für   Stärkeertragsverluste   bei       Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen
Stärkekartoffeln und für Qualitätsverluste bei Speise- und            unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn
Saatkartoffeln nach Hagelschäden ab dem Stadium Blüte (BBCH           die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch
60) beträgt bis zu 10 % der Versicherungssumme des                    Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese
beschädigten Schlages oder Schlagteiles.                              Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt. Bei
2. Frost:                                                             Schäden durch die Undurchführbarkeit der Erntetätigkeiten
a) Spätfrost im Frühjahr gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit a: Es           aufgrund Unbefahrbarkeit des Bodens kann der Sachverständige

Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                                3/8
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die Entschädigung auf den zum Schadenszeitpunkt maximal am             Ertragsverluste durch Überschwemmung der letzten 10
österreichischen Großhandelsmarkt erzielbaren Produktwert              Versicherungsjahre.     Der     Schadenverlauf    des     Risikos
reduzieren. Durch die Nichternte nicht vorhandene Erntekosten          Ertragsverluste durch Überschwemmung errechnet sich aus dem
können in Abzug gebracht werden. Treten in derselben                   Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko
Versicherungsperiode auf einem Schlag sowohl Ertragsverluste           Ertragsverluste durch Überschwemmung zu den Prämien ohne
durch Überschwemmung wie auch andere versicherte Schäden               Versicherungssteuer für das Risiko Ertragsverluste durch
auf, so wird der Schadensprozentsatz des zuletzt eingetretenen         Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung
Schadens um jene der zuvor eingetretenen reduziert.                    um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen
Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: Über-                      Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der
schwemmungsschäden bis zum 15. Mai der laufenden                       Selbstbehaltseinstufung ausschließlich nach Ersatz eines
Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14                 Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt.
Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau               Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der
nach Überschwemmung entschädigt.                                       betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen,
5. Verschlämmung        und      Wiederanbau      nach       Über-     wobei eine Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen
schwemmung: Es werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe               Prämienzuschlag von 70 % (Selbstbehaltsvariante II), 140 %
der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal           (Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV)
jedoch bis zum vom Versicherer für die jeweilige                       zur Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch
Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssatz.             Überschwemmung vereinbart werden kann.
Eine     Entschädigung     erfolgt   nach     ordnungsgemäßem
Wiederanbau mit der Kultur Kartoffel bis spätestens 31. Mai der         Stufe              Selbst-     Selbst-     Selbst-     Selbst-
laufenden Versicherungsperiode.                                                 Schaden-   behalts-    behalts-    behalts-    behalts-
6. Für Schäden gemäß Ziffer 2 lit a und Ziffer 4 lit b gilt: Erfolgt             verlauf   variante    variante    variante    variante
der Wiederanbau nicht mit der Kultur Kartoffel, sondern mit einer                              I           II         III         IV
anderen in einer „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ versicherten        1
                                                                                            30 %        30 %        30 %        30 %
Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Agrar                           SV≤100%
                                                                         2      100%<SV≤
Universal“ oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der „Kartoffel                                  40 %        30 %        30 %        30 %
                                                                                    200%
Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag in der          3      200%<SV≤
laufenden Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie zu                                 50 %        40 %        30 %        30 %
                                                                                    300%
bezahlen.                                                                4      SV>300%     60 %        50 %        40 %        30 %
Erfolgt der Wiederanbau mit einer nicht versicherten oder nur
gegen Hagel versicherten Folgekultur, so wird die Entschädigung
im Rahmen der „Kartoffel Universal“ ausbezahlt. Der VN hat in          5. Dürre: Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem
diesem Fall für die laufende Versicherungsperiode die gesamte          Schadenverlauf des Risikos Dürre der letzten 10
Versicherungsprämie des betroffenen Schlages in der „Kartoffel         Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürre
Universal“ zu bezahlen.                                                errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen
7. Dürreindex Kartoffel: Die Entschädigungssätze für die               für das Risiko Dürre zu den Prämien ohne Versicherungssteuer
Dürreindexvarianten „70/36“ und „60/30“ in der Dürreindex              für die Risiken Dürre, Frost, Starkregen, Wiederanbau nach
Kartoffel werden vom Versicherer für die jeweilige                     Überschwemmung und Verschlämmung. Der VN hat einen dem
Versicherungsperiode        festgesetzt      und       in       der    jeweiligen Selbstbehalt entsprechenden Anteil der versicherten
„Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel“ im Anhang bekannt         Gesamtfläche der betroffenen Kultur als Selbstbehalt zu tragen.
gegeben.                                                               Entschädigt wird jener Teil der Fläche einer Kultur, der gemäß
Es erfolgt keine Schadenserhebung vor Ort und daher ist auch           Artikel 4 Ziffer 3 entschädigungspflichtig ist und den
keine neuerliche Erhebung oder Rekurserhebung möglich.                 Selbstbehaltsanteil übersteigt. Der VN hat den in folgender
In jedem Fall werden ausschließlich die Niederschlags- und             Tabelle dargestellten Anteil der versicherten Gesamtfläche der
Temperaturdaten gemäß Artikel 1 Ziffer 7 zur Berechnung der            jeweiligen Kultur als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine
Entschädigung herangezogen.                                            Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag
Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1                 von 35 % (Selbstbehaltsvariante 2), 70 % (Selbstbehaltsvariante
Ziffer 7 sowohl für die Kurzperiode als auch für die                   3) oder 100 % (Selbstbehaltsvariante 4) zur Prämie für die
Gesamtperiode erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene             Versicherung von Dürre, Frost, Starkregen, Wiederanbau nach
Periode ausbezahlt, welche die höhere Entschädigung aufweist.          Überschwemmung und Verschlämmung vereinbart werden kann.

                            Artikel 5                                                       Selbst-     Selbst-     Selbst-      Selbst-
                          Selbstbehalt                                   Schadenverlauf     behalts-    behalts-    behalts-     behalts-
                                                                                            variante    variante    variante    variante 4
1. Hagel: Schäden unter 9 % der Versicherungssumme des                                          1           2           3
betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von                 SV≤50%       0%            0%          0%             0%
allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen
                                                                         50%<SV≤100%         10%            0%          0%             0%
Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.
2. Frühfrost vor der Ernte bei Stärkekartoffeln: Für Schäden           100%<SV≤150%          20%          10%           0%             0%
durch Frühfrost wird ausschließlich dann die Entschädigung             150%<SV≤200%          30%          20%          10%             0%
bezahlt, wenn bei Schlägen ≥ 5 ha mindestens 0,5 ha oder bei
Schlägen < 5 ha mindestens 10 % des Schlages betroffen sind.                    SV>200%      40%          30%          20%          10%
3. Dammbeschädigungen durch Hagel, Austrocknung und
Starkregen bei Speisekartoffeln und Saatkartoffeln: Schäden            6. Dürreindex Kartoffel: Die Entschädigung wird gemäß der
unter 9 % der Versicherungssumme des betroffenen gesamten              „Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel“ im Anhang
Schlages werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen             abhängig von der gewählten Dürreindexvariante berechnet und
Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen        unter Abzug eines schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts
Versicherungssumme. Schlagteilungen sind bei diesen Risiken            ausbezahlt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem
nicht möglich.                                                         Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10
4. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Höhe des                  Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürreindex
Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos         errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen

Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                                      4/8
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für das Risiko Dürreindex zu den Prämien ohne                       Erntetätigkeiten aufgrund Unbefahrbarkeit sind erst dann zu
Versicherungssteuer für das Risiko Dürreindex. Der VN hat den       melden, wenn zumindest ein Ernteversuch unternommen wurde
in folgender Tabelle dargestellten Anteil der berechneten           und dieser aufgrund der Unbefahrbarkeit gescheitert ist. Zudem
Entschädigung als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine                muss zum Zeitpunkt der Schadensmeldung bereits absehbar
Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag         sein, dass die Kartoffeln bis Jahresende nicht erntbar sein werden
von 15 % (Selbstbehaltsvariante B), 30 % (Selbstbehaltsvariante     und daher mit einem Totalschaden zu rechnen ist. Ist zu einem
C) oder 45 % (Selbstbehaltsvariante D) zur Prämie für die           späteren Zeitpunkt die Ernte teilweise oder gänzlich möglich, so
Dürreindexversicherung vereinbart werden kann.                      erfolgt keine Entschädigung, und zwar unabhängig davon, ob die
                                                                    gemeldete Kartoffelfläche tatsächlich geerntet wird oder nicht.
                    Selbst-     Selbst-    Selbst-     Selbst-      3. Dürreindex Kartoffel: Der VN hat einen Schadensfall
  Schadenverlauf    behalts-    behalts-   behalts-    behalts-     spätestens 4 Tage nach Ende der Gesamtperiode gemäß Artikel
                    variante    variante   variante    variante     1 Ziffer 7 schriftlich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der
                       A           B          C           D         Verpflichtung zur Leistung frei.
       SV≤100%        0%            0%         0%          0%
                                                                                                 Artikel 7
100%<SV≤150%          10%          0%          0%          0%                                    Prämie
150%<SV≤200%          20%         10%          0%          0%
                                                                    Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der
       SV>200%        30%         20%        10%           0%       „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“. Die
                                                                    Prämie für die Hagelversicherung, die Prämie für die
                         Artikel 6                                  Versicherung von anderen Elementarrisiken (Dürre, Frost,
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall               Wiederanbau nach Überschwemmung, Starkregen und
                                                                    Verschlämmung), die Prämie für die Dürreindex Kartoffel und die
1. Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor      Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch
der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des          Überschwemmung werden separat berechnet.
Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des             Dürreindex Kartoffel: Für die Prämienberechnung wird
Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß        immer jene Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko
Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die            Hagel für die Prämienberechnung herangezogen wird.
Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies
gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
2. Hagel, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung und                                          Artikel 8
Starkregen: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens             Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Bodenbearbeitung                      Hagelversicherung“
und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach
schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen, sonst ist der   Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
Versicherer gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen              sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der Verpflichtung        Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen
zur Leistung frei. Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter
Schadensmeldung oder bei Aberntung der frühfrostgeschädigten        Elementarschäden an Kartoffeln – Kartoffel Universal“ geändert
Kartoffelbestände. Schäden durch die Undurchführbarkeit der         werden.


Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                                5/8
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 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                                                             Anhang


Hektarwerttabelle Kartoffel Universal (Werte pro Hektar)

                                              Variante               Variante
 Risiko                Kulturen
                                              Standard               Spezial
                       Früh-, Speise-,
                       Speiseindustrie-
                                               4.000 €               4.000 €
 Hagel                 und
                       Saatkartoffeln
                       Stärkekartoffeln        3.500 €               3.500 €

Entschädigungstabelle Kartoffel Universal

    a) Entschädigungssätze Wiederanbau (Werte pro Hektar)
 Risiko              Variante Standard        Variante Spezial
 Frost,
 Überschwemmung,               1.000 €                     1.000 €
 Verschlämmung

   b) Entschädigungssätze Frühfrost bei Stärkekartoffeln (Werte in Prozent der Versicherungssumme)
  Schadensdatum    Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung

    01. September             25            13. September                17             25. September             8
    02. September             24            14. September                16             26. September             7
    03. September             24            15. September                15             27. September             7
    04. September             23            16. September                14             28. September             6
    05. September             22            17. September                14             29. September             5
    06. September             21            18. September                13             30. September             5
    07. September             21            19. September                12               01. Oktober             4
    08. September             20            20. September                12               02. Oktober             3
    09. September             19            21. September                11               03. Oktober             2
    10. September             19            22. September                10               04. Oktober             2
    11. September             18            23. September                9                05. Oktober             1
    12. September             17            24. September                9


Entschädigungstabelle Dürre Kartoffel (Werte pro Hektar)
 Kulturen               Zeitraum                                              Ertragsgrenze               Entschädigung
 Frühkartoffel,          bis zur 25. Kalenderwoche (KW)                      < 14.000 (8.500) kg
 Speisekartoffel,                                                            + 1.000 kg und KW (+750 kg
                         ab der 26. KW bis zur 34. KW
 Stärkekartoffel                                                             und KW)
                                                                                                          30 % der
                                                                                                          Versicherungssumme
 (Ertragsgrenzen für           ab der 35. KW                                 < 24.000 (16.000) kg         für das Risiko Hagel
 Kipfler um 50%
 reduziert)
 Saatkartoffel                ab 1. August                                   < 20.000 (13.000) kg
 Die Ertragsgrenzen in Klammer () gelten für biologisch wirtschaftende Betriebe und Umstellungsbetriebe. Für konventionelle
 Betriebe in folgenden politischen Bezirken werden die Ertragsgrenzen um 25 %, für biologisch wirtschaftende Betriebe und
 Umstellungsbetriebe werden die Ertragsgrenzen in Klammer um 20 % reduziert: Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Neusiedl am
 See (Gemeinden Edelstal, Gattendorf, Gols, Kittsee, Mönchhof, Neusiedl, Neudorf, Pama, Parndorf, Potzneusiedl, Weiden,
 Zurndorf), Bruck a. d. Leitha (Berg, Hainburg, Hundsheim, Prellenkirchen, Wolfsthal, Bad Deutsch-Altenburg).


Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                             6/8
v 4.0

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Entschädigungstabelle Dürreindex Kartoffel (Werte in Prozent der Versicherungssumme)

    a)   Gesamtperiode Kartoffel
                                    Entschädigung                                             Entschädigung
                                                            Niederschlags-
 Niederschlagsdefizit       „70/36“           „60/30“                                  „70/36“            „60/30“
                                                                defizit
          ≤ 29                 0                0                 65                     44                   51
          30                   0                10                66                     46                   52
          31                   0                11                67                     47                   54
          32                   0                12                68                     49                   55
          33                   0                13                69                     50                   57
          34                   0                14                70                     52                   58
          35                   0                15                71                     54                   59
          36                   10               16                72                     55                   61
          37                   11               17                73                     57                   62
          38                   11               18                74                     58                   64
          39                   12               19                75                     60                   65
          40                   13               20                76                     62                   66
          41                   14               21                77                     63                   68
          42                   14               22                78                     65                   69
          43                   15               23                79                     66                   71
          44                   16               24                80                     68                   72
          45                   16               25                81                     70                   73
          46                   17               26                82                     71                   75
          47                   18               27                83                     73                   76
          48                   19               28                84                     74                   78
          49                   19               29                85                     76                   79
          50                   20               30                86                     78                   80
          51                   22               31                87                     79                   82
          52                   23               33                88                     81                   83
          53                   25               34                89                     82                   85
          54                   26               36                90                     84                   86
          55                   28               37                91                     86                   87
          56                   30               38                92                     87                   89
          57                   31               40                93                     89                   90
          58                   33               41                94                     90                   92
          59                   34               43                95                     92                   93
          60                   36               44                96                     94                   94
          61                   38               45                97                     95                   96
          62                   39               47                98                     97                   97
          63                   41               48                99                     98                   99
          64                   42               50                100                   100                   100


Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                                7/8
v 4.0

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    b)   Kurzperiode Kartoffel
                                      Entschädigung                                     Entschädigung
 Niederschlagsdefizit       „70/36“             „60/30“   Niederschlagsdefizit   „70/36“            „60/30“
          ≤ 59                   0                    0           80               25                   37
          60                     0                    8           81               27                   39
          61                     0                    9           82               29                   41
          62                     0                    9           83               31                   43
          63                     0                10              84               33                   46
          64                     0                11              85               35                   49
          65                     0                13              86               39                   52
          66                     0                14              87               43                   55
          67                     0                15              88               47                   58
          68                     0                17              89               51                   61
          69                     0                18              90               55                   64
          70                     8                20              91               59                   67
          71                     9                21              92               63                   70
          72                     11               23              93               67                   73
          73                     12               24              94               71                   76
          74                     13               26              95               75                   79
          75                     15               27              96               79                   82
          76                     17               29              97               83                   85
          77                     19               31              98               88                   88
          78                     21               33              99               90                   90
          79                     23               35              100              90                   90


Erg. Bedingungen Kartoffel Universal                                                                          8/8
v 4.0
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