# Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Obst Universal: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-obst-universal.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-obst-universal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Obstbau](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Obstbau.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Die Versicherungssumme für die Hagelversicherung der Früchte kann vom Versicherungsnehmer dem erwarteten Ertrag entsprechend gewählt werden. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Obst Basis: Versichert sind die Früchte gegen Hagel, wobei von ein und derselben Obstart alle Sorten zu versichern sind. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen Früchte ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II) ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß gültiger Verordnung. | Artikel 10 Ziffer 1, Seite 8 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Die Versicherungssumme für die Hagelversicherung der Früchte kann vom Versicherungsnehmer dem erwarteten Ertrag entsprechend gewählt werden. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 4 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der Versicherungssumme für das Risiko Hagel insoweit verlangen, als sich nach Einreichung herausstellt, dass der zu erwartende Erntewert hinter der beantragten Versicherungssumme wesentlich zurückbleibt. | Artikel 6 Ziffer 2, Seite 4 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) | Artikel 1 Ziffer 6 lit c, Seite 2 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung bei Erdbeeren: Erdbeeren sind gegen das Risiko von Überschwemmungsschäden versicherbar, wobei die gesamte Erdbeerfläche des Betriebes gegen Überschwemmung zu versichern ist. | Artikel 1 Ziffer 6 lit c, Seite 2 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. | Artikel 1 Ziffer 6 lit c, Seite 2 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frost: Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius. | Artikel 1 Ziffer 6 lit a, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Totalschäden an den Apfelbäumen nach einer überdurchschnittlichen Warmphase in den Monaten Jänner und Februar mit einem nachfolgenden Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter minus 15° Celsius sind versichert. | Artikel 1 Ziffer 6 lit aa, Seite 1 |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Äpfel in Spindelanlagen sind gegen Mengenverluste durch veränderte Fruchtgrößen versicherbar, wobei die gesamte Apfelfläche gegen Dürre zu versichern ist. | Artikel 1 Ziffer 6 lit ba, Seite 2 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Hitze und Sonnenbrand | ja, bis zur Versicherungssumme | Sonnenbrand im Zuge einer Schadenserhebung aufgrund mangelnden Niederschlags | Artikel 10 Ziffer 3, Seite 11 |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | nicht geregelt |  |  |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt |  |  |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Fruchtholz, Jungbäume und Jungsträucher aller Obstarten können zusätzlich gegen Hagel versichert werden, wobei von ein und derselben Obstart alle Flächen zu versichern sind. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | nicht geregelt |  |  |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | ja | so ersetzt der Versicherer zusätzlich 50 % der Differenz der Entwertungssätze zwischen Verwertungsobst und Totalschaden. | Artikel 10 Ziffer 1, Seite 9 |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Kern-, Stein- und Schalenobst richtet sich die Höhe des Selbstbehalts bei Hagelschäden nach dem Schadenverlauf des Risikos Hagel der letzten 10 Versicherungsjahre. | Artikel 9 Ziffer 1 lit a, Seite 5 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | In der Selbstbehaltsvariante „Großschaden“ werden Hagelschäden unter 36 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles nicht ersetzt. | Artikel 9 Ziffer 1 lit b, Seite 6 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen. | Artikel 9 Ziffer 1 lit a, Seite 5 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | ja | Frost: Schäden unter 36 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages werden nicht ersetzt. | Artikel 9 Ziffer 4, Seite 7 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung der Zehnteleinstufung um maximal vier Stufen oder eine Reduktion der Zehnteleinstufung um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam | Artikel 7, Seite 5 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehnteleinstufung um maximal vier Stufen oder eine Reduktion der Zehnteleinstufung um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam | Artikel 7, Seite 5 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Die Haftung für Hagelschäden an Obst beginnt gemäß Artikel 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“, frühestens jedoch nach vollendeter Blüte. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 3 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | Die Haftung für Schäden durch Hagel endet mit dem Abnehmen der Früchte | Artikel 4 Ziffer 1, Seite 4 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Schäden durch Überschwemmung sind frühestens 14 Tage nach Einlangen des Antrags in Deckung. | Artikel 3 Ziffer 13, Seite 4 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Das Risiko Frost ist für alle gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit a versicherbaren Kulturen bis spätestens 15. Februar der laufenden Versicherungsperiode schriftlich zu beantragen. | Artikel 2 Ziffer 4, Seite 2 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Die jährliche Änderungsanzeige gemäß Artikel 6 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ ist für Beerenobst inkl. Erdbeeren, Kirschen und Elsbeeren bis 15. Mai einzureichen, für die übrigen Obstarten bis 15. Juni. | Artikel 6 Ziffer 1, Seite 4 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Frost: Der VN hat einen Frostschaden binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen. | Artikel 8, Seite 5 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. | Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Obst Basis: Versichert sind die Früchte gegen Hagel, wobei von ein und derselben Obstart alle Sorten zu versichern sind. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen | Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | Ebenso wird für Schäden, die ursächlich bodenbedingt sind sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz geleistet. | Artikel 1 Ziffer 6 lit b, Seite 2 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise unsachgemäße Pflege des Bestandes oder mangelhafte Fruchtzahlregulierung entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. | Artikel 1 Ziffer 6 lit b, Seite 2 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | ja | wird bei nicht zeitgerechter Inbetriebnahme, nicht ausreichender Anzahl von Frostöfen oder Frostschutzkerzen pro Hektar oder nicht ausreichender Brenndauer die Schadensquote vom Versicherer reduziert, maximal jedoch um die Hälfte des erhobenen Schadensprozentsatzes. | Artikel 9 Ziffer 4, Seite 6 |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Obstbau

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                              ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG IM OBSTBAU
                                               (gültig ab 1. Jänner 2026)

                        Inhaltsverzeichnis                             beantragten Kultur die gesamte Fläche des Betriebs
                                                                       gegen Frost zu versichern ist:
Artikel   1   Umfang des Versicherungsschutzes                     aa) Äpfel in Spindelanlagen sind gegen die direkte Einwirkung
Artikel   2   Versicherungsantrag                                      von Frost auf Rotknospen, Blüten und Früchte
Artikel   3   Beginn der Haftung                                       versicherbar. Totalschäden an den Apfelbäumen nach
Artikel   4   Ende der Haftung                                         einer überdurchschnittlichen Warmphase in den Monaten
Artikel   5   Versicherungssumme                                       Jänner und Februar mit einem nachfolgenden Absinken
Artikel   6   Änderungsanzeige                                         der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter minus 15° Celsius
Artikel   7   Prämie                                                   sind versichert. Eine Warmphase liegt vor, wenn es
Artikel   8   Pflichten des Versicherungsnehmers im                    innerhalb einer Versicherungsperiode zwischen 1. Jänner
              Schadensfall                                             und jenem Tag, an dem die Lufttemperatur in 2 m Höhe
Artikel 9     Entschädigung und Selbstbehalt                           unter minus 15° Celsius absinkt, eine Phase von 5
Artikel 10    Schadenserhebung                                         aufeinanderfolgenden Tagen gibt, an denen die
Artikel 11    Kündigung von Obstjunganlagen                            Tagesmitteltemperatur 5° Celsius überschreitet. Schäden
Artikel 12    Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die           durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter
              Hagelversicherung“                                       minus 15° Celsius vor dem 15. Februar sind nicht in
Anhang                                                                 Deckung.
                                                                   ab)Birnen und Quitten in Intensivobstanlagen (Spindel- oder
                           Artikel 1                                   Heckenkultur) sind gegen die direkte Einwirkung von Frost
               Umfang des Versicherungsschutzes                        auf Rotknospen, Blüten und Früchte versicherbar.
                                                                       Totalschäden an den Birnenbäumen nach einer
1. Obst Basis: Versichert sind die Früchte gegen Hagel, wobei          überdurchschnittlichen Warmphase in den Monaten
   von ein und derselben Obstart alle Sorten zu versichern sind.       Jänner und Februar mit einem nachfolgenden Absinken
   Fruchtholz, Jungbäume und Jungsträucher aller Obstarten             der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter minus 15° Celsius
   können zusätzlich gegen Hagel versichert werden, wobei von          sind versichert. Eine Warmphase liegt vor, wenn es
   ein und derselben Obstart alle Flächen zu versichern sind.          innerhalb einer Versicherungsperiode zwischen 1. Jänner
2. Mostobst: Versichert ist der mengenmäßige Ertragsausfall            und jenem Tag, an dem die Lufttemperatur in 2 m Höhe
   durch Hagelschäden an Kern- und Steinobst.                          unter minus 15° Celsius absinkt, eine Phase von 5
3. Obst unter Netz Basis: Versichert sind die Früchte unter            aufeinanderfolgenden Tagen gibt, an denen die
   Netz gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage gegen              Tagesmitteltemperatur 5° Celsius überschreitet. Schäden
   Hagel, Sturm und Schneedruck. Als Sturm gilt eine                   durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter
   wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h.                 minus 15° Celsius vor dem 15. Februar sind nicht in
   Schäden durch Hagel, die an ungenügend geschützten                  Deckung.
   Randreihen entstehen, sind separat zu versichern. Nicht         ac) Haselnussanlagen sind gegen die direkte Einwirkung von
   versichert sind Schäden durch das Umstürzen der                     Frost auf die Fruchtstände und Früchte versicherbar.
   Hagelschutznetzanlage aufgrund von Eislast infolge einer        ad)Erdbeerpflanzen (Erdbeeren) sind gegen die direkte
   Frostberegnung.                                                     Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte versicherbar.
   Variante „Plus“: Versichert sind die Früchte unter Netz             Winterfrostschäden an den Wurzeln sind nicht
   gegen Hagel sowie die Hagelschutznetzanlage und die                 versicherbar.
   Obstbäume gegen Hagel, Sturm und Schneedruck.                   ae) Steinobst: Kirschen, Marillen, Pfirsiche (inkl. Nektarinen),
   Voraussetzung für die Versicherbarkeit ist, dass eine               Weichseln und Zwetschken (inkl. Pflaumen und
   zusammenhängende Hagelschutznetzanlage nicht größer als             Ringlotten) in Intensivobstanlagen sind gegen die direkte
   15 ha ist. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung          Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte versicherbar.
   von mindestens 60 km/h. Schäden durch Hagel, die an             af) Beerenobst:      Apfelbeeren    (Aronia),      Brombeeren,
   ungenügend geschützten Randreihen entstehen, sind separat           Heidelbeeren,      Himbeeren,      Johannisbeeren       und
   zu versichern. Regenschutzfolien unter dem Hagelschutznetz          Stachelbeeren in Intensivobstanlagen sind gegen die
   und zusätzliche technische Einrichtungen können gegen               direkte Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte
   Hagel, Sturm und Schneedruck versichert werden.                     versicherbar.
4. Holunder: Versichert ist der mengenmäßige Ertragsausfall        ag)Holunder in Intensivobstanlagen ist gegen die direkte
   durch Hagelschäden an den Beeren/Dolden.                            Einwirkung von Frost auf Blüten und Früchte versicherbar,
5. Variante „Klasse I“: Für gegen Hagel versicherte Tafeläpfel         wobei die gesamte Holunderfläche des Betriebes gegen
   kann eine verbesserte Deckung bei Hagelschäden vereinbart           Frost und Dürre zu versichern ist.
   werden. Für gegen Frost versicherte Tafeläpfel gilt eine        ah)Edelkastanien und Walnüsse in Intensivobstanlagen sind
   vereinbarte verbesserte Deckung bei Hagelschäden auch bei           gegen die direkte Einwirkung von Frost auf Blüten und
   Frostschäden.                                                       Früchte versicherbar.
6. Obst Universal und Obst unter Netz Universal: Die Risiken       b) Dürre: Die Vegetationszeit beginnt mit 1. April und endet
   Frost, Dürre und Überschwemmung sind zusätzlich zur                 mit 31. August der laufenden Versicherungsperiode,
   Hageldeckung gemäß Ziffer 1 in der „Obst Universal“ oder            spätestens jedoch mit der Ernte. Mangelnder
   zusätzlich zur Hageldeckung gemäß Ziffer 3 in der „Obst unter       Niederschlag liegt vor, wenn in der Vegetationszeit die
   Netz Universal“ versicherbar:                                       Niederschlagssumme um mindestens 10 % unter dem
   a) Frost: Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m          Regenbedarf liegt oder wenn es in der Vegetationszeit
       Höhe unter 0° Celsius. Folgende Obstkulturen sind gegen         über einen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Tagen
       Schäden durch Frost versicherbar, wobei von einer               in Summe weniger als 10 mm regnet. Innerhalb jeder

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                      1/12
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      Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein Punkt                       nicht mehr verwertbar sind und in weiterer Folge vom
      festgelegt,     der    für   alle  Schläge      in    dieser           Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch
      Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs                  Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne
      und der Niederschlagssumme herangezogen wird.                          Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise
      Schläge, die sich über mehrere Katastralgemeinden                      Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden,
      erstrecken, werden jener Katastralgemeinde zugeordnet,                 die dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche
      in der sich der größte Flächenanteil des Schlages befindet.            Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen
      Bei gleichen Flächenanteilen wird der Schlag der                       Ertragsverluste in Deckung.
      Katastralgemeinde mit der niedrigsten Nummer                   7. Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei
      zugeordnet. Der Regenbedarf wird mit Hilfe von                     Erdbeeren: Erdbeeren sind im Anschluss an eine
      Niederschlagsdaten der letzten zehn Jahre unter                    Hagelversicherung gegen das Abnahmerisiko nach
      Berücksichtigung von Obergrenzen vom Versicherer                   Hagelschäden       versicherbar.   Bei    Abschluss   einer
      festgelegt. Basis für die Berechnung des Regenbedarfs              Frostversicherung ist im Anschluss an eine Versicherung
      und der Niederschlagssumme in der laufenden                        gegen das Abnahmerisiko nach Hagelschäden auch das
      Versicherungsperiode        sind     ausschließlich      die       Abnahmerisiko nach Frostschäden versicherbar.
      Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der                8. Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Kirschen
      GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer               sind im Anschluss an eine Frostversicherung gegen das
      von 7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr                 Risiko des Aufplatzens der Früchte nach einem
      mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages               ersatzpflichtigen Frostschaden versicherbar.
      bis 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages                   9. Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei
      gemessen wird. Tagesniederschlagssummen werden bis                 Johannisbeeren: Johannisbeeren für den Frischmarkt sind
      zu einer Höhe von 30 mm berücksichtigt. Sollte die                 im Anschluss an eine Hagelversicherung optional gegen das
      GeoSphere         Austria    während      der     laufenden        Abnahmerisiko nach Hagelschäden versicherbar. Bei
      Versicherungsperiode          die       Lieferung        der       Abschluss einer Frostversicherung ist mit Abschluss des
      Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer            Abnahmerisikos nach Hagelschäden automatisch auch das
      die nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich                Abnahmerisiko nach Frostschäden versichert.
      verfügbaren Daten heran. Für Schäden, die durch nicht          10. Abnahmerisiko nach Hagel-, Frost- und Dürreschäden bei
      ordnungsgemäße Bewirtschaftung wie beispielsweise                  Holunder: Im Anschluss an eine Hagelversicherung ist
      unsachgemäße Pflege des Bestandes oder mangelhafte                 Holunder optional gegen das Abnahmerisiko nach
      Fruchtzahlregulierung entstehen, leistet der Versicherer           Hagelschäden versicherbar. Bei Abschluss einer Frost- und
      keinen Ersatz. Ebenso wird für Schäden, die ursächlich             Dürreversicherung ist mit Abschluss des Abnahmerisikos
      bodenbedingt sind sowie für Ertragsausfälle durch                  nach Hagelschäden automatisch auch das Abnahmerisiko
      tierische Schädlinge und Krankheiten vom Versicherer               nach Frost- und Dürreschäden versichert.
      kein Ersatz geleistet. Dürreschäden an den Obstbäumen
      sind nicht versicherbar.                                                                  Artikel 2
      Folgende Obstkulturen sind gegen Schäden durch                                      Versicherungsantrag
      mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit
      versicherbar:                                                  1. Die Versicherung ist schriftlich auf einem Formblatt des
   ba)Äpfel in Spindelanlagen sind gegen Mengenverluste durch           Versicherers zu beantragen.
      veränderte Fruchtgrößen versicherbar, wobei die gesamte        2. Obst Basis und Obst Universal: Für Kern-, Stein- und
      Apfelfläche gegen Dürre zu versichern ist.                        Schalenobst kann ein verminderter Selbstbehalt bei
   bb)Holunder       in    Intensivobstanlagen      ist    gegen        Hagelschäden          (Selbstbehaltsvariante         2      oder
      Mengenverluste versicherbar, wobei die gesamte                    Selbstbehaltsvariante 3) beantragt werden. Für Beerenobst
      Holunderfläche des Betriebes gegen Frost und Dürre zu             inkl. Holunder, ausgenommen Erdbeeren, kann ein höherer
      versichern ist.                                                   Selbstbehalt bei Hagelschäden (Selbstbehaltsvariante
   c) Überschwemmung bei Erdbeeren: Erdbeeren sind                      „Großschaden“) vereinbart werden. Bei Mostobst ist am
      gegen das Risiko von Überschwemmungsschäden                       Antrag für jede Obstart das Obstquartier, die Baumanzahl und
      versicherbar, wobei die gesamte Erdbeerfläche des                 die Gesamtversicherungssumme mit dem Vermerk
      Betriebes gegen Überschwemmung zu versichern ist.                 „Mostobst“ anzugeben.
      Ersetzt werden Totalschäden durch Mengen- und                  3. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal: Der
      Qualitätsverluste an den Früchten oder Fruchtständen              Antrag gilt als angenommen, wenn die fachmännische
      sowie Totalschäden an ausgepflanzten Jungpflanzen vor             Montage der Hagelschutznetzanlage durch Sachverständige
      Erntebeginn bei Erdbeeren, die durch eine Ausuferung              der Österreichischen Hagelversicherung festgestellt wurde
      von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche              und nicht binnen drei Wochen nach dem Einlangen des
      für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie                Prüfberichtes beim Versicherer von diesem abgelehnt
      Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen                      worden ist. Es besteht Totalversicherungspflicht aller
      Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr            Obstarten unter Netz unter Vorlage der AMA-Flächen-
      als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen            nutzung. In der Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz
      sind Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in            Universal kann ein höherer Selbstbehalt bei Hagelschäden
      direktem Zusammenhang mit dem Schadensereignis                    (Selbstbehaltsvariante „Großschaden“) vereinbart werden.
      angeordnete und absichtlich herbeigeführte Überflutung         4. Obst Universal und Obst unter Netz Universal: Das Risiko
      entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch                    Frost ist für alle gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit a versicherbaren
      Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und            Kulturen bis spätestens 15. Februar der laufenden
      auf denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist.             Versicherungsperiode        schriftlich     zu       beantragen.
      Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch                     Voraussetzung für den Abschluss einer Frostversicherung ist
      unzureichend funktionierende Drainagen, stauende                  eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur
      Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen              Datenübermittlung.
      werden. Totalschäden sind Schäden, die dazu führen,               Frostschäden an Obstbäumen bei Äpfeln und Birnen sind
      dass die Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze                  ausschließlich für jene Flächen in Deckung, die vor dem
      abgetragen oder vernichtet werden oder dass sie                   1. Jänner der laufenden Versicherungsperiode beantragt
      aufgrund von Verschmutzungen oder Beschädigungen                  werden. Bei Holunder kann das Risiko Frost ausschließlich

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                           2/12
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     gemeinsam mit dem Risiko Dürre beantragt werden. Am                       Frostschäden bei Johannisbeeren ist bis spätestens 15.
     Antrag sind die Wirtschaftsweise (biologisch oder                         Februar separat schriftlich zu beantragen
     konventionell) sowie für jedes Obstquartier das Pflanzjahr und        10. Obst Überschwemmung bei Erdbeeren: Das Risiko
     die Dichte des Pflanzenbestands anzugeben.                                Überschwemmung ist bei Beantragung einer Frostdeckung
     Bei         Vorhandensein          einer     fest     installierten       für Erdbeeren gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit a automatisch
     Frostberegnungsanlage kann für die betroffenen Obstanlagen                mitversichert, wobei Schäden durch Überschwemmung erst
     eine Reduktion der Prämie für das Risiko Frost beantragt                  14 Tage nach Einlangen des Antrags in Deckung sind. Vor
     werden. Dazu ist vom VN eine Bestätigung der                              allem bei neu ausgepflanzten Erdbeerflächen muss der VN
     Anlagenerrichtungsfirma          schriftlich  dem     Versicherer         diese Flächen umgehend beantragen, da er ansonsten auf
     vorzulegen, dass die Anlage in einem betriebsbereiten                     diesen Flächen keine Überschwemmungsdeckung hat. Eine
     Zustand ist und dazu geeignet ist, Frostschäden für eine                  Änderung der Selbstbehaltsvariante für das Risiko
     Frostdauer von 24 Stunden wirksam zu reduzieren. Bei                      Überschwemmung bei Erdbeeren gemäß Artikel 9 Ziffer 6 ist
     Vorhandensein von mindestens 300 Frostschutzöfen mit                      bis 31. März der laufenden Versicherungsperiode schriftlich
     standardisiertem Heizmaterial pro Hektar oder mindestens                  bekannt zu geben.
     400 Frostschutzkerzen pro Hektar, kann für die betroffene             11. Obst Basis und Obst Universal: Bei Vorhandensein einer
     Obstanlage eine Reduktion der Prämie für das Risiko Frost                 Wetterschutzanlage        kann     für      Flächen     ohne
     beantragt werden.                                                         Hagelschutznetzanlage       ein   Prämienrabatt     auf   die
     Dazu ist vom VN eine Bestätigung schriftlich dem Versicherer              Versicherungsprämie des Risikos Hagel für die laufende
     vorzulegen,        dass       ausreichend      Frostöfen      oder        Versicherungsperiode separat schriftlich beantragt werden,
     Frostschutzkerzen in einem betriebsbereiten Zustand am                    nachdem der Versicherer die Wetterschutzanlage vor Ort
     Betrieb vorhanden sind und ausreichend Heizmaterial                       begutachtet und die Höhe des Rabattes festgelegt hat.
     beziehungsweise Reservefrostschutzkerzen am Betrieb                   12. Obst Abnahmerisiko nach Hagel- Frost- und
     gelagert sind, um Frostschäden für eine Frostdauer von 16                 Dürreschäden bei Holunder: Das Abnahmerisiko nach
     Stunden wirksam zu reduzieren. Die Obstanlagen, für welche                Hagel- Frost- und Dürreschäden bei Holunder ist bis
     die Frostöfen oder Frostschutzkerzen bestimmt sind, müssen                spätestens 15. Februar separat schriftlich zu beantragen.
     schriftlich bekannt gegeben werden, Die Rechnungen über               13. Obst unter Netz Basis Variante „Plus“ und Obst unter
     den Kauf der Frostöfen sowie des Heizmaterials                            Netz Universal Variante „Plus“: Die Versicherungssumme
     beziehungsweise der Frostschutzkerzen sind dieser                         für die Hagelschutznetzanlage kann aus 3 Werten gewählt
     Bestätigung in Kopie beizulegen.                                          werden.     Unabhängig        davon     kann     auch     die
     Der VN muss die Bestätigung der Anlagenerrichtungsfirma                   Versicherungssumme für die Obstbäume aus 3 Werten
     beziehungsweise die Bestätigung des Vorhandenseins der                    gewählt werden.
     Frostöfen oder Frostschutzkerzen dem Versicherer innerhalb
     von 14 Tagen nach Antragstellung, spätestens jedoch bis 15.                                     Artikel 3
     Februar der laufenden Versicherungsperiode, schriftlich                                    Beginn der Haftung
     vorlegen, um für die laufende Versicherungsperiode eine
     Reduktion der Versicherungsprämie in Anspruch nehmen zu               1. Die Haftung für Hagelschäden an Obst beginnt gemäß
     können. In den Folgejahren ist die Bestätigung des                       Artikel 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel-
     Vorhandenseins der Frostöfen oder Frostschutzkerzen und                  versicherung“, frühestens jedoch nach vollendeter Blüte.
     des ausreichenden Heizmaterials beziehungsweise der                      Bei Öloliven beginnt die Haftung mit dem Stadium
     Reservefrostschutzkerzen dem Versicherer jährlich erneut bis             Triebentwicklung (BBCH 31).
     15. Februar schriftlich vorzulegen.                                   2. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal:
5.   Die verbesserte Deckung bei Hagel- und Frostschäden an                   Nach Antragsannahme gemäß Artikel 2 Ziffer 3 beginnt die
     Tafeläpfeln (Variante „Klasse I“) gemäß Artikel 1 Ziffer 5 ist           Haftung bei Hagelschäden an den Früchten mit dem Spannen
     separat schriftlich zu beantragen. Wird für die laufende                 der Netze und nach vollendeter Blüte. Hagelschäden an
     Versicherungsperiode auch das Risiko Frost gemäß Artikel 1               Früchten bei Kernobst, Heidelbeeren und Himbeeren bis 10.
     Ziffer 6 lit a beantragt, so ist diese Deckung bis spätestens 15.        Mai sowie bei allen übrigen Obstarten bis 1. Mai sind in
     Februar separat schriftlich zu beantragen.                               Deckung,      wenn      sie    durch      witterungsbedingte
6.   Obst Dürre bei Äpfeln und Holunder: Das Risiko Dürre bei                 Blühverzögerung und damit verbundenes spätes Bespannen
     Äpfeln und Holunder ist bis spätestens 15. Februar der                   entstanden sind. Werden die Hagelnetze beschädigt, sind die
     laufenden Versicherungsperiode schriftlich zu beantragen.                Schäden unverzüglich zu beheben. Die Haftung beginnt erst
     Voraussetzung für den Abschluss einer Dürreversicherung ist              wieder nach ordnungsgemäßer Instandsetzung und
     eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur                               Überprüfung durch Sachverständige der Österreichischen
     Datenübermittlung.                                                       Hagelversicherung. Im Falle eines Totalschadens an der
     Bei Holunder kann das Risiko Dürre ausschließlich                        Konstruktion werden auch mechanische Schäden an den
     gemeinsam mit dem Risiko Frost beantragt werden. Es gilt der             darunterliegenden Früchten entschädigt, die durch die
     gleiche vom Versicherer festgelegte Ertrag, der für das Risiko           Konstruktion selbst verursacht worden sind. Die Haftung bei
     Frost vereinbart wurde.                                                  Schäden      durch     Hagel     und    Sturm      an    der
7.   Obst Abnahmerisikoversicherung bei Erdbeeren: Das                        Hagelschutznetzanlage, den Regenschutzfolien und den
     Abnahmerisiko nach Hagelschäden bei Erdbeeren ist separat                zusätzlichen technischen Einrichtungen beginnt im Jahr der
     schriftlich zu beantragen. Eine Beantragung des                          Antragstellung mit der Antragsannahme und in den
     Abnahmerisikos nach Hagel- und Frostschäden bei                          Folgejahren mit Beginn der Versicherungsperiode. Die
     Erdbeeren ist bis spätestens 15. Februar separat schriftlich zu          Haftung für Schäden durch Schneedruck an der
     beantragen.                                                              Hagelschutznetzanlage, den Regenschutzfolien und den
8.   Obst Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Das                 zusätzlichen technischen Einrichtungen beginnt mit dem
     Risiko Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen ist bis            Spannen der Netze und nach vollendeter Blüte.
     spätestens 15. Februar separat schriftlich zu beantragen.             3. Obst unter Netz Basis Variante „Plus“ und Obst unter
9.   Obst Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei                      Netz Universal Variante „Plus“: Die Haftung bei Schäden
     Johannisbeeren: Das Abnahmerisiko nach Hagelschäden                      durch Hagel und Sturm an Obstbäumen beginnt im Jahr der
     bei Johannisbeeren ist separat schriftlich zu beantragen. Eine           Antragstellung mit der Antragsannahme und in den
     Beantragung des Abnahmerisikos nach Hagel- und                           Folgejahren mit Beginn der Versicherungsperiode. Die
                                                                              Haftung für Schäden durch Schneedruck an den Obstbäumen

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                               3/12
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    beginnt mit dem Spannen der Netze und nach vollendeter          2. Frost: Die Versicherungssumme für das Risiko Frost
    Blüte.                                                             entspricht der gewählten Versicherungssumme für das Risiko
4. Fruchtholz: Die Haftung beginnt mit dem Austrieb.                   Hagel. Die Versicherungssumme für die Obstbäume bei
5. Frost bei Erdbeeren: Die Haftung beginnt mit dem Stadium            Äpfeln und Birnen beträgt 15.000 €/ha.
    Blüte (BBCH 61), frühestens jedoch mit 1. April der laufenden
    Versicherungsperiode.                                           3. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal
6. Frost bei Äpfeln, Birnen und Quitten: Die Haftung für               Variante „Plus“:
    Schäden      an    den   Früchten     beginnt     mit     dem
    Rotknospenstadium (BBCH 57).                                       Die Versicherungssumme für die Hagelschutznetzanlage
7. Frost bei Steinobst gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit ae: Die            kann aus den 3 folgenden Werten gewählt werden wobei die
    Haftung beginnt mit dem Stadium Knospenschwellen (BBCH             Aufteilung auf das Hagelschutznetz und die Netzkonstruktion
    51), frühestens jedoch mit 1. März der laufenden                   für jede Variante festgelegt ist:
    Versicherungsperiode.                                                                          Versicherungssumme
8. Frost bei Haselnüssen: Die Haftung beginnt mit 1. April der           Gesamt         20.000 €/ha      30.000 €/ha 40.000 €/ha
    laufenden Versicherungsperiode, frühestens jedoch mit                Hagel-         8.000 €/ha       10.000 €/ha 12.000 €/ha
    Vorhandensein der vollständigen Fruchtstände.                        schutznetz
9. Frost bei Beerenobst gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit af: Die             Netz-          12.000 €/ha      20.000 €/ha 28.000 €/ha
    Haftung beginnt mit dem Stadium Freiwerden der 1.                    konstruktion
    Blütenknospe (BBCH 57).
10. Dürre bei Äpfeln: Die Haftung beginnt gemäß Ziffer 1.              Die Versicherungssumme für die Obstbäume kann aus den
11. Frost und Dürre bei Holunder: Die Haftung beginnt mit dem          folgenden Werten gewählt werden:
    Stadium Sichtbarwerden der Dolden.                                                          Versicherungssumme
12. Frost bei Edelkastanien und Walnüssen: Die Haftung                   Obstbäume 15.000 €/ha      20.000 €/ha  30.000 €/ha
    beginnt mit dem Stadium Knospenaufbruch.
13. Überschwemmung bei Erdbeeren: Schäden durch                        Die Versicherungssumme für die Regenschutzfolien und die
    Überschwemmung sind frühestens 14 Tage nach Einlangen              zusätzlichen   technischen  Einrichtungen  kann     vom
    des Antrags in Deckung. Bei Erdbeerflächen, die im Laufe des       Versicherungsnehmer aus den folgenden Werten gewählt
    Haftungszeitraums ausgepflanzt werden, haftet der                  werden:
    Versicherer nur dann, wenn die neu ausgepflanzte Fläche
    dem Versicherer mindestens 14 Tage vor dem
    Schadensereignis bekanntgegeben wurde.
                                                                        Versicherungssummen für        Versicherungssummen für
                          Artikel 4
                                                                        Regenschutzfolien              zusätzliche    technische
                      Ende der Haftung
                                                                                                       Einrichtungen
                                                                        10.000 €/ha                    5.000 €/ha
1. Die Haftung für Schäden durch Hagel endet mit dem
                                                                        15.000 €/ha                    10.000 €/ha
   Abnehmen der Früchte, bei Öloliven spätestens mit 15.
   Oktober.                                                             20.000 €/ha                    15.000 €/ha
2. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal: Die             25.000 €/ha                    20.000 €/ha
   Haftung für Schäden durch Hagel endet mit dem Abnehmen               30.000 €/ha
   der Früchte oder mit dem Lösen und Einrollen der Netze vor
   dem 25. September. Hagelschäden an Früchten ab dem               4. Dürre: Die Versicherungssumme für das Risiko Dürre
   25. September sind in Deckung, wenn die Netze zum Zweck             entspricht der gewählten Versicherungssumme für das Risiko
   einer besseren Fruchtausfärbung eingerollt waren.                   Hagel.
   Hagelschäden an Früchten sind auch dann in Deckung, wenn         5. Überschwemmung bei Erdbeeren: Für die Früchte oder
   die Netze zum Zweck der Schadenverhütung eines                      Fruchtstände entspricht die Versicherungssumme für das
   Schadens durch Schneedruck bis maximal 2 Tage vor                   Risiko        Überschwemmung          der       gewählten
   Beginn des Schneefalls und 2 Tage nach Ende des                     Versicherungssumme für das Risiko Hagel. Für Jungpflanzen
   Schneefalls eingerollt waren. Die Haftung für Schäden durch         entspricht die Versicherungssumme 30% der gewählten
   Sturm endet mit dem Ablauf der Versicherungsperiode. Die            Versicherungssumme für das Risiko Hagel.
   Haftung für Schäden durch Schneedruck endet mit
   15. Oktober der laufenden Versicherungsperiode.                                            Artikel 6
3. Frost: Die Haftung endet mit dem Abnehmen der Früchte,                                 Änderungsanzeige
   spätestens      jedoch     mit     31. Juli der   laufenden
   Versicherungsperiode.                                            1. Die jährliche Änderungsanzeige gemäß Artikel 6 der
4. Dürre bei Äpfeln: Die Haftung endet gemäß Ziffer 1.                 „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ ist für
5. Dürre bei Holunder: Die Haftung endet mit dem Abnehmen              Beerenobst inkl. Erdbeeren, Kirschen und Elsbeeren bis
   der Früchte, spätestens jedoch mit 31. August der laufenden         15. Mai einzureichen, für die übrigen Obstarten bis 15. Juni.
   Versicherungsperiode.                                            2. Der Versicherungsnehmer kann die Herabsetzung der
6. Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen: Die                 Versicherungssumme für das Risiko Hagel insoweit
   Haftung endet mit Beginn der Fruchtreife.                           verlangen, als sich nach Einreichung herausstellt, dass der zu
7. Überschwemmung: Wenn im Folgejahr keine zweite Ernte                erwartende       Erntewert     hinter    der      beantragten
   geplant ist, endet die Haftung mit dem Abnehmen der Früchte.        Versicherungssumme wesentlich zurückbleibt.
                                                                       Ein solcher Antrag kann eingebracht werden:
                          Artikel 5                                    - für Beerenobst inkl. Erdbeeren, Kirschen und Elsbeeren
                    Versicherungssumme                                     bis 5. Juni;
                                                                       - für die übrigen Obstarten bis 30. Juni.
1. Die Versicherungssumme für die Hagelversicherung der                Vom Prämienunterschied wird die Hälfte rückerstattet. Eine
   Früchte kann vom Versicherungsnehmer dem erwarteten                 Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf den Beginn
   Ertrag entsprechend gewählt werden.                                 der Versicherungsperiode zurück.


Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                        4/12
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3. Wenn das Risiko Dürre oder das Risiko Frost versichert ist,        a    kann    gegen    einen     Prämienzuschlag     von    20 %
   kann eine Änderung der Versicherungssumme bis zum 15.              (Selbstbehaltsvariante 2) oder 30 % (Selbstbehaltsvariante 3)
   Februar für die laufende Versicherungsperiode beantragt            vereinbart werden. Diese Vereinbarung gilt für die gesamte
   werden. Die Änderungsanzeige ist unabhängig von der                Laufzeit des Vertrages.
   Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung gemäß                Im Rahmen einer Obst Basis oder Obst Universal kann für
   Artikel 2 Ziffer 4 und 6 jährlich bis 15. Februar einzureichen.    Obstanlagen ohne Hagelschutznetzanlagen, die während der
                                                                      Vegetationsperiode durch Wetterschutzanlagen geschützt sind,
                            Artikel 7                                 eine reduzierte Prämie für das Risiko Hagel vereinbart werden.
                            Prämie                                    Auf Schlägen mit Beantragung einer Prämienreduktion für
                                                                      Schadensreduktionsmaßnahmen                               durch
Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und                 Frostberegnungsanlagen, Frostöfen oder Frostschutzkerzen
Tarifsatz. Der Tarifsatz wird für jedes Risiko separat festgelegt.    gemäß Artikel 2 Ziffer 4, wird bei nicht zeitgerechter
Bei der Berechnung der Prämien für die Hagelversicherung, für         Inbetriebnahme, nicht ausreichender Anzahl von Frostöfen oder
die    Sturm-     und     Schneedruckversicherung,      für    die    Frostschutzkerzen pro Hektar oder nicht ausreichender
Überschwemmungsversicherung sowie für die Dürre- und                  Brenndauer die Reduktion der Prämie für das Risiko Frost für die
Frostversicherung      kommen        voneinander    unabhängige       laufende Versicherungsperiode gestrichen und zusätzlich ein
Zehntelstufen zur Anwendung. Bei Neuabschluss wird die                Zuschlag von 20% auf die nicht reduzierte Prämie für das Risiko
Jahresprämie mit 10/10 berechnet. In den Folgejahren erfolgt die      Frost verrechnet.
Zehnteleinstufung nach dem Schadenverlauf des jeweiligen
Vertrages (Hagel, Sturm und Schneedruck, Überschwemmung,                                      Artikel 8
Dürre und Frost) der letzten 10 Versicherungsjahre. Eine                 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Erhöhung der Zehnteleinstufung um maximal vier Stufen oder
eine Reduktion der Zehnteleinstufung um maximal eine Stufe wird       Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor
mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam, wobei eine         der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des
Erhöhung der Zehnteleinstufung ausschließlich nach Ersatz eines       Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des
Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt.         Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß
Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann erreicht werden, wenn        Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die
der Vertrag in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden         Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies
durchgehend versichert war. Bei einer Zehnteleinstufung in der        gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
laufenden Versicherungsperiode von 5/10, 6/10, 7/10, 8/10, 9/10       Frost: Der VN hat einen Frostschaden binnen 4 Tagen schriftlich
oder 10/10 ist die Erhöhung der Zehnteleinstufung für die neue        anzuzeigen. Versäumt er diese Frist, so ist der Versicherer von
Versicherungsperiode nur um maximal drei Stufen möglich.              der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Frostschaden
                                                                      (Zellschäden) an den Blüten, Früchten oder Obstbäumen nicht
     Schadenverlauf         Zehntel der Prämie                        mehr eindeutig feststellbar ist. In jedem Fall werden bei verspätet
                                                                      angezeigten Frostschäden Mengenverluste nicht in der
           0%                       5/10                              Schadenserhebung berücksichtigt.
          ≤ 10 %                    6/10                              Sollte bei der fristgerechten Schadensmeldung und der darauf
          ≤ 20 %                    7/10                              erfolgen Schadenserhebung kein ertragsrelevanter Frostschaden
          ≤ 40 %                    8/10                              gemäß Artikel 10 Ziffer 2 mit freiem Auge erkennbar sein, so hat
                                                                      der VN 2 Wochen nach dieser Erhebung die Möglichkeit, etwaige
          ≤ 60 %                    9/10
                                                                      später sichtbar werdende Frostschäden nochmals zu melden.
          ≤ 70 %                   10/10                              Versäumt er dies und erfolgt damit keine erneute Besichtigung,
          ≤ 80 %                   11/10                              so werden auch allfällige spätere Mengenverluste keinesfalls
          ≤ 90 %                   12/10                              ersetzt.
         ≤ 100 %                   13/10                              Die Anzeige für Frost muss folgende Daten enthalten:
         ≤ 110 %                   14/10                              Schadensdatum und Temperatur in Grad Celsius zum Zeitpunkt
         ≤ 120 %                   15/10                              des Schadenseintrittes. Auf allen Flächen mit Beantragung eines
                                                                      Prämienrabattes für Schadensreduktionsmaßnahmen durch
         ≤ 130 %                   16/10
                                                                      Frostberegnungsanlagen, Frostöfen oder Frostschutzkerzen
         ≤ 140 %                   17/10                              gemäß Artikel 2 Ziffer 4, hat der VN die zeitgerechte
         ≤ 150 %                   18/10                              Inbetriebnahme, die ausreichende Anzahl von Frostöfen oder
         ≤ 160 %                   19/10                              Frostschutzkerzen pro Hektar und die ausreichende Brenndauer
         ≤ 170 %                   20/10                              dem      Sachverständigen      der     ÖHV     gegenüber     mittels
         ≤ 180 %                   21/10                              Fotodokumentation und formlosem Betriebs- oder Heizprotokoll
         ≤ 190 %                   22/10                              nachzuweisen.
                                                                      Schneedruck: Bei rechtzeitig prognostizierten Schneefällen ist
         ≤ 200 %                   23/10
                                                                      der VN verpflichtet, die Netze zum Zweck der Schadensverhütung
         ≤ 210 %                   24/10                              vor Beginn des Schneefalls einzurollen. Verletzt der VN diese
         >210 %                    25/10                              Verpflichtung, so ist der Versicherer gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der
                                                                      „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der
Für die verbesserte Deckung bei Hagel- und Frostschäden an            Verpflichtung zur Leistung frei.
Tafeläpfeln (Variante „Klasse I“) gemäß Artikel 1 Ziffer 5, für das   Überschwemmung: Der VN hat einen Schadensfall sofort,
Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei Erdbeeren              spätestens binnen 4 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
gemäß Artikel 1 Ziffer 7, für das Risiko Aufplatzen der Früchte
nach Frost bei Kirschen gemäß Artikel 1 Ziffer 8, für das                                       Artikel 9
Abnahmerisiko     nach     Hagel-    und    Frostschäden        bei                  Entschädigung und Selbstbehalt
Johannisbeeren gemäß Artikel 1 Ziffer 9, sowie für das
Abnahmerisiko nach Hagel-, Frost- und Dürreschäden bei                1. Obst Basis und Obst Universal:
Holunder gemäß Artikel 1 Ziffer 10 ist jeweils ein Zuschlag zur          a) Bei Kern-, Stein- und Schalenobst richtet sich die Höhe
Prämie zu bezahlen.                                                         des Selbstbehalts bei Hagelschäden nach dem
Eine Verminderung des Selbstbehaltes gemäß Artikel 9 Ziffer 1 lit           Schadenverlauf des Risikos Hagel der letzten 10

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                             5/12
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       Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos                                  16.    2.500      2.500             2.500
       Hagel errechnet sich aus dem Verhältnis der
       Entschädigungsleistungen für das Risiko Hagel zu den                      17. bis 18.      1.500      2.500             2.500
       Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko Hagel.                         ab 19.      1.000      2.500             2.500
       Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil
       der betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu                 Nicht schwarze Netze:
       tragen.
                                                                                Standjahr         Netz-     Konstrukt-     Netz- & Kons-
                             Selbst-       Selbst-        Selbst-                                schäde       ions-        truktionsschä-
         Schadenverlauf      behalts-      behalts-       behalts-                                 n in     schäden          den in €/ha
                             variante      variante       variante
                                                                                                  €/ha       in €/ha
                                 1             2             3
                   0%           10            10            10                      1. bis 6.     5.000      5.000             5.000
         0%< SV ≤ 40%           15            12            12                      7. bis 9.     2.500      5.000             5.000
        40%< SV ≤ 60%           19            15            12                   10. bis 12.      1.500      5.000             5.000
        60%< SV ≤ 80%           23            15            12                   13. bis 15.      1.000      5.000             5.000
        80%< SV ≤100%           27            17            15
                                                                                     ab 16.         0       2.500            2.500
       100%< SV ≤120%           30            20            15
                                                                            Die   Entschädigung      wird     für   Netzschäden     und
             SV >120%           30            22            17              Konstruktionsschäden getrennt berechnet und kann in
           Neuverträge          23            15            12              Summe die maximale Entschädigung für Netz- und
                                                                            Konstruktionsschäden nicht überschreiten.
       Bei Fruchtholz und Obstjunganlagen beträgt der                     c) Sturm- und Schneedruckschäden an den Früchten:
       Selbstbehalt bei Hagelschäden 10 % der betroffenen                    Ersetzt werden Schäden an Früchten durch Umstürzen
       Versicherungssumme.                                                   der        Hagelschutznetzanlage,           wenn        ein
    b) Bei Beerenobst und Holunder beträgt der Selbstbehalt bei              entschädigungspflichtiger Schaden gemäß lit b
       Hagelschäden          10 %          der       betroffenen             eingetreten ist. Es kommt der Selbstbehalt gemäß lit a zur
       Versicherungssumme. In der Selbstbehaltsvariante                      Anwendung.
       „Großschaden“ werden Hagelschäden unter 36 % der                3. Obst unter Netz Basis Variante „Plus“ und Obst unter
       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder                   Netz Universal Variante „Plus“:
       Schlagteiles nicht ersetzt. Hagelschäden ab 36 % der               a) Hagelschäden an den Früchten: Schäden unter 26 %
       Versicherungssumme werden lt. Entschädigungstabelle                   der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
       gemäß Ziffer 9 ersetzt. Werden bei Holunder durch einen               Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von allen
       Schadensfall sowohl die Beeren/Dolden als auch das                    ersatzpflichtigen Hagelschäden an Früchten trägt der VN
       Fruchtholz beschädigt, so erfolgt die Schadensbewertung               einen Selbstbehalt von 10 % der betroffenen
       zuerst an den Beeren/Dolden und danach mit der noch                   Versicherungssumme.
       verbleibenden Versicherungssumme am Fruchtholz. Die                b) Hagel-, Sturm- und Schneedruckschäden an der
       Entschädigungssumme aller Schäden kann 100 %                          Hagelschutznetzanlage         und      an    zusätzlichen
       abzüglich des Selbstbehaltes nicht überschreiten.                     technischen                Einrichtungen:              Bei
    c) Bei Mostobst beträgt der Selbstbehalt bei Hagelschäden                Hagelschutznetzanlagen werden die Reparaturkosten
       10 % der betroffenen Versicherungssumme                               nach Pauschalsätzen (Netz, Ersatzteile, Montagematerial,
2. Obst unter Netz Basis und Obst unter Netz Universal:                      Arbeitszeit)    nach    erfolgter    Instandsetzung    der
    a) Hagelschäden an den Früchten:                                         Hagelschutznetzanlage       ersetzt.    Bei   zusätzlichen
       Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden an Früchten                  technischen Einrichtungen werden die Reparaturkosten
       trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der betroffenen              nach erfolgter Instandsetzung und Vorlage der
       Versicherungssumme. In der Selbstbehaltsvariante                      Rechnungen für Material und Arbeitszeit oder der
       „Großschaden“ werden Schäden unter 26 % der                           Aufzeichnungen über die aufgewendete eigene
       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder                      Arbeitszeit ersetzt. Schäden ab 500 Euro je Hektar und
       Schlagteiles nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen               Schadensfall, bezogen auf die gesamte Fläche des
       Hagelschäden an Früchten trägt der VN einen                           betroffenen Schlages, werden ohne Abzug eines
       Selbstbehalt      von      10 %       der     betroffenen             Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 Euro je
       Versicherungssumme.                                                   Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte
    b) Hagel-, Sturm- und Schneedruckschäden an der                          Fläche des betroffenen Schlages, werden nicht
       Hagelschutznetzanlage:        Ersetzt     werden       die            ausbezahlt. Die maximale Höhe der Entschädigung von
       Reparaturkosten (Netz, Montagematerial, Arbeitszeit) der              Schäden am Hagelschutznetz und an der Konstruktion
       Hagelschutznetzanlage nach Pauschalsätzen. Die                        wird in Abhängigkeit des Materials und des Alters in
       maximale Höhe der Entschädigung von Schäden am                        Prozent der Versicherungssumme gemäß nachstehender
       Hagelnetz und an der Konstruktion wird in Abhängigkeit                Tabelle festgelegt:
       der Art des Schadens (Netz und/oder Konstruktion), des
       Typs und des Alters der Anlage wie folgt festgelegt:                                        Netze
                                                                                                 (maximale
       Schwarze Netze:                                                                                                    Konstruktion
                                                                                             Entschädigung in %
                                                                                                                            (maximale
                                                                            Standjahr             der VS)
                                                                                                                         Entschädigung
         Standjahr         Netz-    Konstrukt-        Netz- & Kons-                                                       in % der VS)
                          schäde      ions-           truktionsschä-                        schwarz         nicht
                            n in    schäden             den in €/ha                                       schwarz
                           €/ha      in €/ha                                   1. bis 5.          80         80                 80
           1. bis 10.      5.000        5.000             5.000                       6.          80         70                 80
          11. bis 15.      2.500        5.000             5.000                       7.          80         60                 80


Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                               6/12
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                            Netze                                           Entschä-         100   90    80    80    80    50    30
                          (maximale                                         digung in
                                                     Konstruktion
                      Entschädigung in %                                    % der VS
                                                       (maximale
     Standjahr             der VS)
                                                    Entschädigung
                                                                           Verstärkte Spezialfolien:
                                                     in % der VS)
                     schwarz          nicht                                 Jahr nach     1.       6.    7.    8.    9.    10.   ab
                                    schwarz                                 der           bis                                    11.
              8.             75           50                  80            Montage       5.
                                                                            Entschä-      100      90    80    70    60    50    40
              9.             70           40                  75            digung in
            10.              65           30                  70            % der VS
            11.              60           20                  65
                                                                        4. Frost: Schäden unter 36 % der Versicherungssumme des
            12.              55           20                  60
                                                                           betroffenen Schlages werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 %
            13.              50           20                  55           der Versicherungssumme werden lt. Entschädigungstabelle
            14.              45           20                  50           gemäß     Ziffer   9   ersetzt.   Treten     in  derselben
                                                                           Versicherungsperiode sowohl Frost- als auch Dürre-,
            15.              40           20                  45
                                                                           Überschwemmungs- oder Hagelschäden auf, so wird jeweils
            16.              35            0                  40           die Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko
            17.              30            0                  35           um die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher
                                                                           eingetretenen Risikos reduziert. Auf betroffenen Schlägen
            18.              20            0                  30           mit     Beantragung     einer     Prämienreduktion      für
            19.              20            0                  25           Schadensreduktionsmaßnahmen                          durch
         ab 20.              20            0                  25           Frostberegnungsanlagen, Frostöfen oder Frostschutzkerzen
                                                                           gemäß Artikel 2 Ziffer 4, wird bei nicht zeitgerechter
   c) Sturm- und Schneedruckschäden an den Früchten:                       Inbetriebnahme, nicht ausreichender Anzahl von Frostöfen
      Ersetzt werden Schäden an Früchten durch Umstürzen                   oder Frostschutzkerzen pro Hektar oder nicht ausreichender
      der       Hagelschutznetzanlage,          wenn         ein           Brenndauer die Schadensquote vom Versicherer reduziert,
      entschädigungspflichtiger Schaden gemäß lit b                        maximal jedoch um die Hälfte des erhobenen
      eingetreten ist. Es kommt der Selbstbehalt gemäß lit a zur           Schadensprozentsatzes.
      Anwendung.
   d) Hagel-, Sturm- und Schneedruckschäden an den                         Frostschäden an Apfel- und Birnenbäumen:
      Obstbäumen: Ersetzt werden Schäden an den                            Ersetzt werden Schäden an Apfel- und Birnenbäumen, wenn
      Obstbäumen durch Umstürzen der Hagelschutz-                          die Bäume durch das Frostereignis noch in derselben
      netzanlage, wenn die Bäume durch das Schadensereignis                Versicherungsperiode am Stamm großflächig aufplatzen
      so schwer geschädigt sind, dass sie gerodet und neu                  oder Rindeneinsenkungen entstehen und sie dadurch
      ausgepflanzt werden müssen. Schäden ab 500 Euro je                   absterben, so dass sie gerodet und neu ausgepflanzt werden
      Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte                     müssen. Schäden ab 500 Euro je Hektar und Schadensfall,
      Fläche des betroffenen Schlages, werden ohne Abzug                   bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages,
      eines Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 Euro              werden ohne Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt.
      je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte                  Schäden unter 500 Euro je Hektar und Schadensfall,
      Fläche des betroffenen Schlages, werden nicht                        bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages,
      ausbezahlt. Die maximale Höhe der Entschädigung von                  werden nicht ausbezahlt. Die maximale Höhe der
      Schäden an den Obstbäumen wird in Abhängigkeit des                   Entschädigung von Schäden an den Obstbäumen wird in
      Alters in Prozent der Versicherungssumme gemäß                       Abhängigkeit des Alters in Prozent der Versicherungssumme
      nachstehender Tabelle festgelegt:                                    gemäß nachstehender Tabelle festgelegt:


                                      Obstbäume                                                           Obstbäume
        Standjahr                                                               Standjahr
                          (maximale Entschädigung in % der VS)                                (maximale Entschädigung in % der VS)

        1. bis 12.                        80                                    1. bis 12.                    80
              13.                         70                                          13.                     70
              14.                         60                                          14.                     60
              15.                         50                                          15.                     50
              16.                         40                                          16.                     40
              17.                         30                                          17.                     30
           ab 18.                         20                                       ab 18.                     20

   e) Hagel- Sturm- und Schneedruckschäden an den                          Bei Anlagen, die aufgrund laufender, auch nicht versicherter,
   Regenschutzfolien: Die Entschädigung erfolgt nach dem zum               Baumausfälle und Nachpflanzungen eine inhomogene
   Zeitpunkt der Reparatur geltenden Zeitwert gemäß den                    Altersstruktur aufweisen, wird das Standjahr von jenen
   folgenden Tabellen:                                                     Bäumen bestimmt, die mehrheitlich in der Anlage stehen.
                                                                        5. Dürre: Schäden unter 36 % der Versicherungssumme des
   Folien:                                                                 betroffenen Schlages werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 %
    Jahr nach        1.        2.    3.        4.   5.   6.        ab      der Versicherungssumme werden lt. Entschädigungstabelle
    der                                                            7.      gemäß      Ziffer  9    ersetzt.   Treten    in    derselben
    Montage                                                                Versicherungsperiode sowohl Dürre- als auch Frost-,
                                                                           Überschwemmungs- oder Hagelschäden auf, so wird jeweils
                                                                           die Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                           7/12
v 4.0

[Seite 8]
   um die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher                Ertrags-     Entschädigung   Ertrags-       Entschädigung
   eingetretenen Risikos reduziert.                                       verlust in % in % der VS     verlust in %   in % der VS
6. Überschwemmung: In den ersten 60 Tagen nach der                             41             12             73              48
   Auspflanzung sowie, bei einer geplanten zweiten Ernte, in                   42             14             74              49
   den ersten 60 Tagen nach Abschluss der ersten Ernte werden
                                                                               43             16             75              50
   maximal die Kosten der Jungpflanzen ersetzt. Die Höhe des
   Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des                      44             18             76              51
   Risikos Überschwemmung der letzten 10 Versicherungsjahre.                   45             20             77              52
   Der Schadenverlauf des Risikos Überschwemmung errechnet                     46             21             78              53
   sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen für                    47             22             79              54
   das Risiko Überschwemmung zu den Prämien ohne                               48             23             80              55
   Versicherungssteuer für das Risiko Überschwemmung. Eine                     49             24             81              56
   Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung um maximal eine Stufe
                                                                               50             25             82              57
   wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam,
   wobei    eine    Erhöhung     der   Selbstbehaltseinstufung                 51             26             83              58
   ausschließlich nach Ersatz eines Schadens in der                            52             27             84              59
   vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt. Der VN hat                    53             28             85              60
   den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der                           54             29             86              61
   Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles als                       55             30             87              62
   Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminderung des                         56             31             88              63
   Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 70 %
                                                                               57             32             89              64
   (Selbstbehaltsvariante II), 140 % (Selbstbehaltsvariante III)
   oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV) zur Prämie für die                    58             33             90              65
   Versicherung von Ertragsverlusten durch Überschwemmung                      59             34             91              66
   vereinbart werden kann.                                                     60             35             92              67
                                                                               61             36             93              68
     Stufe              Selbst-       Selbst-     Selbst-    Selbst-           62             37             94              69
             Schaden-   behalts-      behalts-    behalts-   behalts-
                                                                               63             38             95              70
              verlauf   variante      variante    variante   variante
                            I             II         III        IV             64             39             96              71
      1                                                                        65             40             97              72
                          30 %          30 %       30 %       30 %
              SV≤100%                                                          66             41             98              73
      2      100%<SV≤                                                          67             42             99              74
                          40 %          30 %       30 %       30 %
                 200%
      3      200%<SV≤                                                                                       100              75
                          50 %          40 %       30 %       30 %
                 300%
      4      SV>300%      60 %          50 %       40 %       30 %      10. Abnahmerisiko bei Holunder: Wird zusätzlich das
                                                                            Abnahmerisiko nach Hagel-, Frost und Dürreschäden
                                                                            beantragt, so werden Schäden von über 70 % als
7. Abnahmerisiko bei Erdbeeren: Wird zusätzlich das                         Totalschäden mit 100 % abzüglich des Selbstbehaltes des
   Abnahmerisiko nach Hagelschäden oder Hagel- und                          gesamten Schlages entschädigt, sofern alle Früchte der
   Frostschäden bei Erdbeeren beantragt, so werden Schäden                  beschädigten Holunderflächen nicht mehr in den Verkauf
   von über 50 % als Totalschäden mit 100 % abzüglich des                   gelangen und am Baum hängen bleiben. Treten in derselben
   Selbstbehaltes des gesamten Schlages entschädigt, sofern                 Versicherungsperiode Schäden durch unterschiedliche
   alle Früchte der beschädigten Erdbeerflächen nicht mehr in               Risiken auf, so wird der Selbstbehalt jenes Risikos
   den Verkauf gelangen und vernichtet werden.                              herangezogen, das den überwiegenden Anteil am
                                                                            Gesamtschaden hat.
8. Abnahmerisiko        nach    Hagel     und     Frost       bei
   Johannisbeeren: Wird zusätzlich das Abnahmerisiko nach                                      Artikel 10
   Hagelschäden oder Hagel- und Frostschäden bei                                           Schadenserhebung
   Johannisbeeren beantragt, so werden Schäden von über
   50 % als Totalschäden mit 100 % abzüglich des                         1. Hagel: Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen
   Selbstbehaltes des gesamten Schlages entschädigt, sofern                 Früchte ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung
   eine Vermarktung der gesamten Traube als Frischmarktware                 (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II)
   trotz händischer Bearbeitung nicht mehr möglich ist. Tritt ein           ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß gültiger
   entschädigungspflichtiger    Schaden       aufgrund       des            Verordnung.
   Abnahmerisikos bei Johannisbeeren ein, werden in der
   gleichen Versicherungsperiode keine weiteren versicherten             Entwertungssätze Hagel:
   Risiken entschädigt.
9. Entschädigungstabelle für Hagel in der Selbstbehaltsvariante          Tafeläpfel, Tafelbirnen, Quitten,        Pfirsiche   und
   „Großschaden“ in Obst Basis und Obst Universal sowie für              Nektarinen:
   Frost und Dürre in der Obst Universal und Obst unter Netz             Klasse Extra und Klasse I                         0%
   Universal:                                                            Entwertung zu Klasse II                          50 %
                                                                         Entwertung zu Verarbeitungsobst                  80 %
Ertrags-     Entschädigung         Ertrags-       Entschädigung          nicht verwertbare Früchte                       100 %
verlust in % in % der VS           verlust in %   in % der VS
     36              2                   68              43               Tafeläpfel    mit    verbesserter   Deckung   bei
     37              4                   69              44               Hagelschäden (Variante „Klasse I“):
     38              6                   70              45               Klasse Extra und Klasse I                     0%
     39              8                   71              46               Entwertung zu Klasse II                      80 %
                                                                          Entwertung zu Verarbeitungsobst              80 %
     40             10                   72              47
                                                                          nicht verwertbare Früchte                   100 %

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                            8/12
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 Marillen:                                                                  Schlagteil mindestens 5 % der Früchte Frostringe,
 Klasse Extra und Klasse I                             0%                   Frostzungen oder Frostrisse aufweisen oder
 Entwertung zu Klasse II                              30 %                  Mengenverluste von mindestens 5 % durch Frost
 Entwertung zu Verarbeitungsobst                      70 %                  eingetreten sind. Frostzungen und Frostringe sind
 nicht verwertbare Früchte                           100 %                  streifenförmige, vertikal oder horizontal um die
                                                                            Frucht verlaufende, durch Frost zur Blüte
 Kirschen und Elsbeeren:                                                    hervorgerufene Korkeinlagerungen. Die Oberfläche
 Klasse Extra und Klasse I                             0%                   einkerbende Frostzungen werden als Frostrisse
 Entwertung zu Klasse II                              30 %                  bezeichnet. Nicht versichert sind Berostungen aller
 Entwertung zu Verarbeitungsobst                      70 %                  Art, Stippigkeit, Fruchtüber- und Fruchtuntergrößen,
 nicht verwertbare Früchte                           100 %                  fehlende Samen im Kerngehäuse, Sonnenbrand,
                                                                            Zelländerungen im Inneren der Früchte, die erst im
 Pflaumengruppe:                                                            Lager entstehen sowie Farbfehler, auch wenn sie in
 Klasse Extra und Klasse I                             0%                   Zusammenhang mit Frost entstanden sind. Eine
 Entwertung zu Klasse II                              30 %                  Berostung ist die geflechtartige oder flächige
 Entwertung zu Verarbeitungsobst                      80 %                  Anordnung verkorkter, braunfärbiger Zellen auf der
 nicht verwertbare Früchte                           100 %                  Fruchtoberfläche.
                                                                       b)   Erdbeeren: Versichert sind Qualitätsschäden in
 Erdbeeren, Stachelbeeren:                                                  Form      von     starken   Deformierungen     sowie
 Klasse I                                              0%                   Zellschäden im Inneren der Früchte, wenn diese
 Verwertungsobst                                      80 %                  bereits zum Zeitpunkt der Ernte zu einer
 Totalschaden                                        100 %                  geschmacklichen Unbrauchbarkeit führen. Nicht
                                                                            versichert sind Qualitätsveränderungen nach der
 Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Kiwi:                                 Ernte, auch wenn sie in Zusammenhang mit Frost
 Klasse I                                     0%                            entstanden sind.
 Verwertungsobst                             70 %
 Totalschaden                               100 %                   Entwertungssätze Frost:

 Restliches Obst:                                                   Erdbeeren:
 Entschädigt       wird    ausschließlich    der    entstandene     Klasse I                                            0%
 Mengenverlust          ohne      Berücksichtigung      optischer   Verwertungsobst                                    80 %
 Qualitätskriterien. Kann Verwertungsobst keiner Verwertung         Totalschaden                                      100 %
 zugeführt werden, weil zum Zeitpunkt der physiologischen
 Reife und folglich unaufschiebbaren Ernte noch kein                Abnahmerisiko nach Frost bei Erdbeeren: Voraussetzung
 Verarbeitungsbetrieb im selben oder angrenzenden                   für die Entschädigung des Abnahmerisikos ist die
 Bundesland die Ware übernimmt, so ersetzt der Versicherer          Vernichtung   der    Früchte    auf   den    beschädigten
 zusätzlich 50 % der Differenz der Entwertungssätze                 Erdbeerflächen im Beisein eines Sachverständigen der ÖHV.
 zwischen         Verwertungsobst        und      Totalschaden.     Die Vernichtung ist entweder über eine mechanische
 Voraussetzung für diese Entschädigung ist die Vernichtung          Beschädigung der vorhandenen Pflanzenteile oder über
 der Ware im Beisein eines Sachverständigen der ÖHV.                sonstige unumkehrbare Maßnahmen möglich und muss vom
 Abnahmerisiko nach Hagel bei Erdbeeren: Voraussetzung              Sachverständigen der ÖHV festgestellt werden.
 für die Entschädigung des Abnahmerisikos ist die
 Vernichtung       der    Früchte    auf    den    beschädigten
 Erdbeerflächen im Beisein eines Sachverständigen der ÖHV.          Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren:
 Die Vernichtung ist entweder über eine mechanische                 Klasse I                                            0%
 Beschädigung der vorhandenen Pflanzenteile oder über               Verwertungsobst                                    70 %
 sonstige unumkehrbare Maßnahmen möglich und muss vom               Totalschaden                                      100 %
 Sachverständigen der ÖHV festgestellt werden.
 2. Frost: Ein Frostschaden liegt vor, wenn die                     Tafeläpfel:
    Zellschädigungen an Fruchtknoten, Blüten oder Früchten          Die potentielle Fruchtanzahl je Hektar errechnet sich aus der
    innerhalb weniger Tage nach dem Frosteintritt an                Kronenhöhe, dem Abstand in der Reihe sowie dem
    mindestens 10 % aller Blüten oder Früchte mit bloßem            Reihenabstand. Umkehrflächen werden dabei nicht
    Auge erkennbar sind und in weiterer Folge diese Blüten          gesondert berücksichtigt. Die Schadensermittlung des
    oder Früchte innerhalb weniger Tage vom Baum abfallen.          Mengenverlustes       erfolgt,   indem     die   tatsächliche
    Sind solche Merkmale nicht erkennbar, wird ein allfälliger      Fruchtanzahl je Hektar der potentiellen Fruchtanzahl je
    späterer Mengenverlust nicht ersetzt. Grundsätzlich sind        Hektar gemäß folgender Tabelle gegenübergestellt wird:
    mengenbezogene Ertragsschäden versichert. Bei Äpfeln,                                Fruchtanzahl je Hektar und
                                                                        Standjahr
    Birnen, Quitten und Erdbeeren sind darüber hinaus die in                                  Meter Kronenhöhe
    lit. a bzw. b angeführten Qualitätsmängel versichert:                   1.                         0
    a) Äpfel, Birnen und Quitten: Der Schaden wird                          2.                      40.000
           mittels Klassifizierung der einzelnen Früchte
                                                                            3.                      70.000
           ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung
           (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse            4.                      90.000
           II) ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“               ab 5.                    100.000
           gemäß gültiger Verordnung. Versichert sind
           Qualitätsschäden in Form von Frostringen,                Die fruchttragende Kronenhöhe wird am zweijährigen Holz
           Frostzungen, Frostrissen und Zellschäden im              vom untersten fruchttragenden Ast bis zum obersten
           Inneren der Früchte sowie starke Deformierungen,         fruchttragenden Ast gemessen.
           die eindeutig durch Frost verursacht wurden. Starke      Sowohl bei Junganlagen bis zum 4. Standjahr, als auch bei
           Deformierungen gelten nur dann als durch Frost           Anlagen ab dem 5. Standjahr können die angegebenen

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                       9/12
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 Fruchtanzahlen je Hektar und Meter Kronenhöhe vom              5           ≥ 50%                 0%
 Versicherer im Zuge der Schadenserhebung, abhängig von         4           ≥ 40%                 20 %
 Standjahr, Blühstärke, Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und    3           ≥ 30%                 40 %
 Pflanzenanzahl sowie vom Vorhandensein von Bewässerung,        2           ≥ 20%                 70 %
 Überdachungen und Hagelschutznetzen, angepasst werden.         1           ≥ 10%                 90 %

 Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt:   Tafelbirnen und Quitten:
  Blüh-     Anteil Knospen mit     Reduktion          der      Klasse Extra und Klasse I                         0%
  stärke    Blütenbildung in %     Ertragsbasis und der        Entwertung zu Klasse II                          50 %
            des     mehrjährigen   Versicherungssumme          Entwertung zu Verarbeitungsobst                  80 %
            Fruchtholzes           in %                        nicht verwertbare Früchte                       100 %
  5         ≥ 50%                  0%
  4         ≥ 40%                  20 %                        Kirschen, Marillen, Pfirsiche (inkl. Nektarinen),
  3         ≥ 30%                  40 %                        Weichseln, Zwetschken (inkl. Pflaumen und Ringlotten)
  2         ≥ 20%                  70 %                        und Stachelbeeren:
  1         ≥ 10%                  90 %                        Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt, indem der
                                                               tatsächliche Ertrag der Ertragsbasis gemäß folgender
 Qualitätsverluste bei Tafeläpfeln werden in weiterer Folge    Tabellen gegenübergestellt wird:
 bewertet,    indem     auf    den   Restertrag    folgende      Kultur                      Normertrag (kg/ha)
 Entwertungssätze angewendet werden:                             Zwetschken                   18.000 (Bio: 13.500)
 Tafeläpfel:                                                     Kirschen                     10.000 (Bio: 7.500)
 Klasse Extra und Klasse I                         0%            Weichseln                    10.000 (Bio: 7.500)
 Entwertung zu Klasse II                          50 %           Marillen                       9.000 (Bio: 6.750)
 Entwertung zu Verarbeitungsobst                  80 %           Pfirsiche                    14.000 (Bio: 10.500)
 nicht verwertbare Früchte                       100 %
                                                                 Stachelbeeren                11.000 (Bio: 8.250)
 Tafeläpfel mit verbesserter Deckung bei Frostschäden
 (Variante „Klasse I“):                                         Standjahr                      Ertragsbasis in % des
 Klasse Extra und Klasse I                     0%                                                  Normertrages
 Entwertung zu Klasse II                     80 %                            1.                         0%
 Entwertung zu Verarbeitungsobst             80 %                            2.                         0%
 nicht verwertbare Früchte                  100 %                            3.                        50 %
                                                                             4.                        90 %
 Apfelbeeren (Aronia) und Haselnüsse:                                       ab 5.                     100 %
 Entschädigt      wird   ausschließlich  der   entstandene
 Mengenverlust        ohne    Berücksichtigung    optischer
                                                               Die Ertragsbasis je Hektar kann vom Versicherer im Zuge
 Qualitätskriterien.
                                                               der Schadenserhebung, abhängig von Standjahr,
                                                               Blühstärke,    Laubwanddichte,     Ertragsfähigkeit    und
 Tafelbirnen und Quitten:
                                                               Pflanzenanzahl      sowie   vom      Vorhandensein     von
 Die Schadensermittlung des Mengenverlustes erfolgt, indem
                                                               Bewässerung, Überdachungen und Hagelschutznetzen,
 der tatsächliche Ertrag der Ertragsbasis gemäß folgender
                                                               angepasst werden.
 Tabelle gegenübergestellt wird:
                                                               Bei weniger als 5 % Befruchterbäumen am betroffenen
                                                               Schlag oder Schlagteil, kann die Ertragsbasis bei Kirschen
  Kultur                       Normertrag (kg/ha)              ebenfalls reduziert werden.
  Birnen und Quitten           30.000 (Bio: 22.500)
                                                               Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt:
  Standjahr                        Ertragsbasis in % des         Blüh-    Anteil Knospen mit       Reduktion        der
                                       Normertrages              stärke   Blütenbildung in %       Ertragsbasis und der
              1.                            0%                            des     mehrjährigen     Versicherungssumme
              2.                            0%                            Fruchtholzes             in %
              3.                           30 %                  5        ≥ 50%                    0%
              4.                           60 %                  4        ≥ 40%                    20 %
                                                                 3        ≥ 30%                    40 %
              5.                           80 %
                                                                 2        ≥ 20%                    70 %
             ab 6.                        100 %
                                                                 1        ≥ 10%                    90 %
 Die Ertragsbasis je Hektar kann vom Versicherer im Zuge der   Frostschäden bei Apfel- und Birnenbäumen:
 Schadenserhebung, abhängig von Standjahr, Blühstärke,         Schäden, die schon vor Beantragung der Versicherung
 Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und Pflanzenanzahl sowie     entstanden sind, werden nicht ersetzt. Vorjahresschäden
 vom Vorhandensein von Bewässerung, Überdachungen und          sind insbesondere dadurch erkennbar, dass frostbedingte
 Hagelschutznetzen, angepasst werden. Bei weniger als 5 %      Baumausfälle im Vorjahr entstanden sind. Baumausfälle
 Befruchterbäumen am betroffenen Schlag oder Schlagteil,       nach Ende der laufenden Versicherungsperiode werden nicht
 kann die Ertragsbasis bei Tafelbirnen ebenfalls reduziert     ersetzt, auch dann nicht, wenn sie in Zusammenhang mit
 werden.                                                       einem versicherten Frostereignis stehen.
 Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt:   Holunder:
  Blüh-     Anteil Knospen mit     Reduktion          der      Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt, indem der
  stärke    Blütenbildung in %     Ertragsbasis und der        tatsächliche Ertrag der Ertragsbasis gemäß folgender
            des     mehrjährigen   Versicherungssumme          Tabellen gegenübergestellt wird:
            Fruchtholzes           in %

Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                               10/12
v 4.0

[Seite 11]
  Kultur                        Normertrag (kg/ha)                 3. Dürre: Eine Schadenserhebung vor Ort erfolgt dann, wenn
                                                                      mangelnder Niederschlag gemäß Artikel 1 Ziffer 6 lit b
  Holunder                       8.000 (Bio: 3.000)
                                                                      vorliegt.
                                                                      a) Äpfel:              Befruchtungsschäden          (schlechte
  Standjahr                       Ertragsbasis in % des                    Kernausbildung) und damit verbundene Deformierungen
                                      Normertrages                         der Früchte sowie Qualitätsmängel jeglicher Art bleiben
               1.                          0%                              bei der Schadensbewertung unberücksichtigt. Die
               2.                         30 %                             Ermittlung der Schadensquote erfolgt gemäß der vom
               3.                         60 %                             Versicherer         bekannt       gegebenen       „Tabelle
              ab 4.                      100 %                             Fruchtdurchmesser Dürre“, wobei der Versicherer im
                                                                           Zuge der Schadenserhebung im Falle eines deutlich von
 Die Ertragsbasis je Hektar kann vom Versicherer im Zuge der               100.000 Früchten pro Meter Kronenhöhe und Hektar
 Schadenserhebung, abhängig von Standjahr, Blühstärke,                     abweichenden Behanges die Möglichkeit hat, die
 Laubwanddichte, Ertragsfähigkeit und Pflanzenanzahl sowie                 Bewertung im Rahmen der „Tabelle Fruchtdurchmesser
 vom Vorhandensein von Bewässerung, Überdachungen und                      Dürre“ aufgrund des Überbehanges entsprechend
 Hagelschutznetzen, angepasst werden.                                      anzupassen. Auf Verlangen des Versicherers ist der VN
 Für alle Bäume, die ab dem 4. Standjahr mindestens 10                     verpflichtet       die     Rechnungen       inkl.     der
 Tragruten mit jeweils 2,5 m Länge aufweisen, haftet der                   Klassifizierungsergebnisse der vorangegangenen 5
 Versicherer mit der vollen Versicherungssumme und der                     Jahre dem Versicherer vorzulegen.
 vollen Ertragsbasis. Bei weniger oder schwächeren                    a) Holunder: Die Schadenserhebung erfolgt gemeinsam mit
 Tragruten       reduziert     der      Versicherer      die              dem Risiko Frost gemäß Ziffer 2, wobei Schäden durch
 Versicherungssumme und die Ertragsbasis im Zuge der                      Sonnenbrand im Zuge einer Schadenserhebung
 Schadenserhebung anteilig.                                               aufgrund mangelnden Niederschlags gemäß Artikel 1
 Die Blühstärke wird gemäß folgender Tabelle berücksichtigt:              Ziffer 6 lit b mitberücksichtigt werden.
  Blüh-     Anteil Knospen mit      Reduktion          der
  stärke    Blütenbildung in %      Ertragsbasis und der          4.   Überschwemmung: Bei Überschwemmungsschäden, die
            des      mehrjährigen   Versicherungssumme                 nach der ersten Ernte auftreten, muss der VN dem
            Fruchtholzes            in %                               Versicherer gegenüber nachweisen, dass er auch in den
  5         ≥ 50%                   0%                                 Vorjahren zwei Ernten je Auspflanzung durchführte. In
  4         ≥ 40%                   20 %                               weiterer Folge wird der Schaden bis maximal zur Höhe der
  3         ≥ 30%                   40 %                               Kosten der Jungpflanzen berücksichtigt.
  2         ≥ 20%                   70 %
                                                                                           Artikel 11
  1         ≥ 10%                   90 %
                                                                                 Kündigung von Obstjunganlagen
 Aufplatzen der Früchte nach Frost bei Kirschen:
                                                                   Obstjunganlagen: Der Versicherungsnehmer kann mit Ertrags-
 Bei Beantragung des Risikos Aufplatzen der Früchte nach
                                                                   eintritt kündigen, sofern nicht aufgrund der Gesamt-
 Frost bei Kirschen werden aufgeplatzte Früchte als
                                                                   versicherungspflicht die Junganlage in einen bestehenden
 Totalschaden bewertet.
                                                                   Obstvertrag übernommen werden muss.
 Johannisbeeren:
                                                                                          Artikel 12
 Entschädigt wird der entstandene Mengenverlust ohne
                                                                       Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
 Berücksichtigung optischer Qualitätskriterien. Wird zusätzlich
                                                                                    Hagelversicherung“
 das Abnahmerisiko nach Hagel- und Frostschäden bei
 Johannisbeeren beantragt, so wird zusätzlich zum
                                                                   Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
 Mengenverlust die gesamte Traube in Hinblick auf die
                                                                   gelten sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden
 Vermarktbarkeit als Frischmarktware bewertet. Hat diese
                                                                   „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung im Obstbau“
 trotz Kürzung einen zu hohen Stängelanteil, so wird diese
                                                                   geändert werden.
 einzelne Traube als unvermarktbar eingestuft und als
 Totalschaden bewertet. Beträgt der Gesamtschaden der
                                                                                              Artikel 13
 Anlage mehr als 50 %, erfolgt die Entschädigung gemäß
                                                                                       Begriffsbestimmungen
 Artikel 9 Ziffer 8.
                                                                   Standjahr: Das 1. Standjahr eines Obstquartiers ist jenes Jahr,
 Edelkastanien und Walnüsse:
                                                                   in welchem die Pflanzen das erste Mal zum Stichtag 1. Mai im
 Entschädigt wird der entstandene Mengenverlust durch Frost
                                                                   Boden verwurzelt waren.
 ohne Berücksichtigung optischer Qualitätskriterien. Es
                                                                   Pflanzjahr: Das Pflanzjahr eines Obstquartiers ist jenes
 handelt sich um eine Totalschadensdeckung auf
                                                                   Kalenderjahr, in welchem die Pflanzen das erste Mal zum
 Baumebene. Die Schadensbewertung erfolgt, indem
                                                                   Stichtag 1. Mai im Boden verwurzelt waren.
 folgende Entwertungssätze auf jeden Baum angewendet
                                                                   Hagelschutznetz:      Zum    Hagelschutznetz     zählen     das
 werden:
                                                                   Hagelschutznetz selbst und die dafür notwendigen Plaketten
                                                                   Netzkonstruktion: Zur Netzkonstruktion zählen alle Bauteile
 Bäume mit Restertrag                                 0%
                                                                   einer Hagelschutznetzanlage, die nicht zum Hagelschutznetz
 Bäume mit 100 % Mengenverlust durch Frost          100 %
                                                                   zählen.


Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                        11/12
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 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                                                               Anhang

Tabelle Fruchtdurchmesser Dürre (Durchmesser in mm, Entwertung in Prozent)

 Sorten-              Durch-       Ent-         Sorten                  Durch-    Ent-      Sorten-        Durch-     Ent-
 bezeichnung          messer       wertung      -bezeichnung            messer    wertung   bezeichnung    messer     wertung
 Arlet                     <60          80      Gala                        <60        80   Pinova              <60         80
 Arlet                   60-65          50      Gala                      60-65        50   Pinova            60-65         50
 Arlet                   65-70          50      Gala                      65-70         0   Pinova            65-70         50
 Arlet                     >70           0      Gala                        >70         0   Pinova              >70          0
 Bonita                    <60          80      Golden Delicious            <60        80   Rave MN 55          <60         80
 Bonita                  60-65          50      Golden Delicious          60-65        50   Rave MN 55        60-65         50
 Bonita                  65-70          50      Golden Delicious          65-70        50   Rave MN 55        65-70          0
 Bonita                    >70           0      Golden Delicious            >70         0   Rave MN 55          >70          0
 Boskoop Rot               <60          80      Granny Smith                <60        80   Red                 <60         80
                                                                                            Jonaprince
 Boskoop Rot               60-65           50   Granny Smith              60-65       50    Red               60-65        50
                                                                                            Jonaprince
 Boskoop Rot               65-70           50   Granny Smith              65-70        0    Red               65-70        50
                                                                                            Jonaprince
 Boskoop Rot                >70             0   Granny Smith               >70         0    Red                >70          0
                                                                                            Jonaprince
 Braeburn                   <60            80   Idared                     <60        80    Red Prince -       <60         80
                                                                                            Jonagold
 Braeburn                  60-65           50   Idared                    60-65       50    Red Prince -      60-65        50
                                                                                            Jonagold
 Braeburn                  65-70            0   Idared                    65-70       50    Red Prince -      65-70        50
                                                                                            Jonagold
 Braeburn                   >70             0   Idared                     >70         0    Red Prince -       >70          0
                                                                                            Jonagold
 Cosmic Crisp                <60           80   Inored                      <60       80    ROHO 3615           <60        80
 Cosmic Crisp              60-65           50   Inored                    60-65        0    ROHO 3615         60-65        50
 Cosmic Crisp              65-70           50   Inored                    65-70        0    ROHO 3615         65-70        50
 Cosmic Crisp                >70            0   Inored                      >70        0    ROHO 3615           >70         0
 Crimson Crisp               <60           80   Jonagored                   <60       80    Rubinette           <60        80
 Crimson Crisp             60-65           50   Jonagored                 60-65       50    Rubinette         60-65         0
 Crimson Crisp             65-70           50   Jonagored                 65-70       50    Rubinette         65-70         0
 Crimson Crisp               >70            0   Jonagored                   >70        0    Rubinette           >70         0
 Elstar                      <60           80   Kiku                        <60       80    Sweet Tango         <60        80
 Elstar                    60-65           50   Kiku                      60-65       50    Sweet Tango       60-65        50
 Elstar                    65-70            0   Kiku                      65-70       50    Sweet Tango       65-70        50
 Elstar                      >70            0   Kiku                        >70        0    Sweet Tango         >70         0
 Evelina                     <60           80   Kronprinz Rudolf            <60       80    Topaz               <60        80
 Evelina                   60-65           50   Kronprinz Rudolf          60-65       50    Topaz             60-65        50
 Evelina                   65-70           50   Kronprinz Rudolf          65-70        0    Topaz             65-70         0
 Evelina                     >70            0   Kronprinz Rudolf            >70        0    Topaz               >70         0
 Fengapi                     <60           80   Minneiska                   <60       80    Sonstige            <60        80
 Fengapi                   60-65           50   Minneiska                 60-65       50    Sonstige          60-65        50
 Fengapi                   65-70            0   Minneiska                 65-70       50    Sonstige          65-70         0
 Fengapi                     >70            0   Minneiska                   >70        0    Sonstige            >70         0
 Fuji                        <60           80   Novajo - Jonagold           <60       80
 Fuji                      60-65           50   Novajo - Jonagold         60-65       50
 Fuji                      65-70           50   Novajo - Jonagold         65-70       50
 Fuji                        >70            0   Novajo - Jonagold           >70        0


Erg. Bedingungen Obstbau                                                                                                  12/12
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