# Österreichische Hagelversicherung Ölkürbis Universal: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-oelkuerbis-universal.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-oelkuerbis-universal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Ölkürbis Universal](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Oelkuerbis_Universal.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Überschwemmung, Verschlämmung, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung und Dürre an Ölkürbis entstehen. | Artikel 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | indem der tatsächliche Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt wird. | Artikel 4 Ziffer 1, Seite 2 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | Der Hektarwert kann vom VN schriftlich angepasst werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen nicht gewährleistet ist. | Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Ölkürbis, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius. | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | nicht geregelt |  |  |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag in der Vegetationszeit der Kultur Ölkürbis entstehen. | Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nicht geregelt |  |  |
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Entschädigungssatz für Wiederanbauschäden durch die Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und Tierische Schädlinge beträgt 300 €/ha. | Artikel 3 Ziffer 2, Seite 2 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt |  |  |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | nicht geregelt |  |  |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme. | Artikel 4 Ziffer 1, Seite 1 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird dabei auf mindestens einem Schlag ein Hagelschaden von mehr als 8 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages festgestellt, so erfolgt die Ermittlung der Schadensquote | Artikel 4 Ziffer 1, Seite 2 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme. | Artikel 4 Ziffer 1, Seite 1 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | keine | Von allen ersatzpflichtigen Dürreschäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme. | Artikel 4, Seite 1 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln. | Artikel 5 lit f, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 1 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 1 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung: Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers nicht abernten | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN ist verpflichtet, seine vollständigen Anbaudaten bis 31. Mai und seine Erntedaten bis 31. Oktober der laufenden Versicherungsperiode an den Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zu melden. | Artikel 5 Ziffer 4, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | sowie für Ertragsausfälle durch tierische Schädlinge und Krankheiten leistet der Versicherer keinen Ersatz. | Artikel 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, nicht zeitgerechte Aussaat, falsche Wahl des Saatgutes, falsche Standortwahl, fehlender Feldaufgang, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße Pflege des Bestandes, starke Verunkrautung oder verspätete Ernte) entstehen | Artikel 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

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[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Ölkürbis Universal

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

      ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
                                   ÖLKÜRBIS - ÖLKÜRBIS UNIVERSAL
                                        (gültig ab 1. Jänner 2026)

                       Inhaltsverzeichnis                                       Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise
                                                                                Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden,
Artikel   1
          Umfang des Versicherungsschutzes                                      die dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche
Artikel   2
          Versicherungsantrag                                                   Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen
Artikel   3
          Versicherungssumme                                                    Ertragsverluste in Deckung.
Artikel   4
          Entschädigung und Selbstbehalt                                    b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Artikel   5
          Pflichten des Versicherungsnehmers im                                 Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.
          Schadensfall                                                 3.   Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen
Artikel 6 Prämie                                                            durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt
Artikel 7 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die                    dann vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die
          Hagelversicherung“                                                Pflanze undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche
Anhang                                                                      abstirbt. Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden
                                                                            verfaultes Saatgut werden nicht ersetzt.
                                                                       4.   Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an
                          Artikel 1                                         Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch
              Umfang des Versicherungsschutzes                              Haarwildverbiss.
                                                                       5.   Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen durch ein
Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf             Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius.
Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz „Versicherer“ genannt,              6.   Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die
ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden „Versicherungsnehmer“               durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von
oder „VN“ genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel,                 Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen
Überschwemmung, Verschlämmung, tierische Schädlinge, Frost,                 nicht gewährleistet ist.
Verwehung und Dürre an Ölkürbis entstehen.                             7.   Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden
Für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung                 Niederschlag in der Vegetationszeit der Kultur Ölkürbis
(z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, nicht zeitgerechte Aussaat,         entstehen. Die Vegetationszeit beginnt mit 1. April, frühestens
falsche Wahl des Saatgutes, falsche Standortwahl, fehlender                 jedoch mit dem Anbau, und endet mit 31. August, spätestens
Feldaufgang, mangelnde Bodenbearbeitung, unsachgemäße                       jedoch mit der Ernte. Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn
Pflege des Bestandes, starke Verunkrautung oder verspätete                  in der Vegetationszeit die Niederschlagssumme um
Ernte) entstehen, für Schäden durch Fäulnis an Früchten, die                mindestens 10 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es
nicht von Hagel verursacht wurden, für Schäden, die ursächlich              in der Vegetationszeit über einen Zeitraum von 30
bodenbedingt sind, sowie für Ertragsausfälle durch tierische                aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm
Schädlinge und Krankheiten leistet der Versicherer keinen Ersatz.           regnet. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die                    Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser
    Hagelversicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden              Katastralgemeinde für die Ermittlung des Regenbedarfs und
    Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen                 der      Niederschlagssumme         in       der      laufenden
    Elementarschäden an Ölkürbis – Ölkürbis Universal“                      Versicherungsperiode herangezogen wird. Schläge, die sich
    abgeändert werden.                                                      über mehrere Katastralgemeinden erstrecken, werden jener
2. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Ölkürbis,                      Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
    die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine                       Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
    ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von                     Flächenanteilen          bestimmt           die         kleinere
    mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von                  Katastralgemeindenummer die Zuordnung des Schlages zu
    außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke                       einer KG.
    Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)                  Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der
    entstehen. Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die                    letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen
    durch eine behördlich in direktem Zusammenhang mit dem                  vom Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des
    Schadensereignis        angeordnete         und      absichtlich        Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden
    herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden auf                  Versicherungsperiode         sind       ausschließlich       die
    Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen                   Niederschlagsdaten       des    INCA-Analyse-Modells         der
    vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit                 GeoSphere Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von
    vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die               7 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr
    durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende                  mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis
    Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen                    7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr MESZ des Folgetages gemessen wird.
    werden.                                                                 Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von
    a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt                         30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während
        werden        ausschließlich       Totalschäden       durch         der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung der
        Überschwemmung. Totalschäden sind Schäden, die dazu                 Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die
        führen, dass die Pflanzen vom Schadensereignis zur                  nächstbesten     flächendeckend      für     ganz    Österreich
        Gänze abgetragen oder vernichtet werden oder dass sie               verfügbaren Daten heran
        aufgrund von Verschmutzungen oder Beschädigungen
        nicht mehr verwertbar sind und in weiterer Folge vom                                        Artikel 2
        Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch                                  Versicherungsantrag
        Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne

Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal                                                                                                     1/3
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Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen                       Ertragsverluste durch Dürre: Nach Eingang der
spätestens bis 31. März schriftlich beim Versicherer eingelangt            Schadensmeldung wird festgestellt, ob in der laufenden
sein. Versicherbar sind nur Betriebe, die alle Ölkürbisflächen im          Vegetationsperiode mangelnder Niederschlag gemäß Artikel
geschützten Anbaugebiet haben, Mitglied beim Verein                        1 Ziffer 7 aufgetreten ist. Ist dies der Fall, so erfolgt die
„Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ sind und über das           Ermittlung der Schadensquote, indem der tatsächliche
Kontrollsystem     dieses    Vereines     kontrolliert    werden.          Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden
Bewirtschaftet der VN mehrere Betriebe, so sind alle diese                 Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt
Betriebe mit identischer Versicherungsvariante und identischem             wird, wobei Schäden durch nicht versicherte Risiken auf allen
Hektarwert zu beantragen. Weitere Voraussetzung für den                    versicherten Flächen vom Sachverständigen bewertet und
Abschluss einer Versicherung ist eine aufrechte Ermächtigung an            bei der Berechnung des versicherten Schadens in Abzug
die AMA zur Datenübermittlung, der Abschluss einer                         gebracht werden. Von allen ersatzpflichtigen Dürreschäden
Versicherung gemäß „Ergänzende Bedingungen für die                         trägt der VN einen Selbstbehalt von 10 % der
Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden – Agrar               Versicherungssumme.
Universal“ sowie die Zustimmung des VN, dass die für die               2. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Nach Eingang
Schadenserhebung gemäß Artikel 4 benötigten Anbau- und                    der     Schadensmeldung          wird   festgestellt,  ob     pro
Ertragsdaten durch den Verein „Gemeinschaft Steirisches                   Schadensmeldung            und        Polizze      auf      einer
Kürbiskernöl g.g.A.“ an den Versicherer übermittelt werden.               zusammenhängenden            Fläche     eines    Schlages     die
Voraussetzung für die Annahme des Antrags durch den                       auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens
Versicherer ist in weiterer Folge die Zustimmung des Vereins              mindestens 300 Euro beträgt oder ob mindestens 0,3 ha
„Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zur Übermittlung           zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem
der historischen und aktuellen Anbau- und Ertragsdaten an den             Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei
Versicherer.                                                              Schlägen unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als
                                                                          erfüllt, wenn die gesamte Fläche des Schlages einen
                           Artikel 3                                      Totalschaden durch Überschwemmung aufweist. Ist dies der
                     Versicherungssumme                                   Fall, so erfolgt die Ermittlung der Schadensquote, indem der
                                                                          tatsächliche Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der
1. Die Versicherungssumme für Hagel, Ertragsverlust durch                 laufenden       Versicherungsperiode         dem      Basisertrag
   Überschwemmung sowie Dürre entspricht dem Produkt aus                  gegenübergestellt wird, wobei Schäden durch nicht
   dem vereinbarten Hektarwert und der Fläche. Der Hektarwert             versicherte Risiken auf allen versicherten Flächen vom
   kann vom VN schriftlich angepasst werden.                              Sachverständigen bewertet und bei der Berechnung des
2. Der Entschädigungssatz für Wiederanbauschäden durch die                versicherten Schadens in Abzug gebracht werden. Von allen
   Risiken   Frost,    Überschwemmung,       Verschlämmung,               ersatzpflichtigen Überschwemmungsschäden trägt der VN
   Verwehung und Tierische Schädlinge beträgt 300 €/ha.                   einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme.
                                                                          Wiederanbau: Bei Schäden durch Frost, Überschwemmung
                          Artikel 4                                       gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b, Verschlämmung, Verwehung und
               Entschädigung und Selbstbehalt                             tierische Schädlinge, die zu einem Umbruch eines Schlages
                                                                          oder Schlagteiles und zu einem ordnungsgemäßen
Der durchschnittliche Ertrag des Betriebes (Basisertrag) wird aus         Wiederanbau mit einer versicherten Folgekultur führen,
den Durchschnittserträgen sämtlicher Ölkürbisflächen des                  werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der
Betriebes der letzten 5 Jahre ermittelt, wobei die Jahre mit dem          tatsächlichen Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur
höchsten und dem niedrigsten Durchschnittsertrag nicht für die            entschädigt, maximal jedoch bis zu dem in Artikel 3 Ziffer 2
Berechnung herangezogen werden. Fehlende Jahre werden mit                 angeführten Entschädigungssatz. Erfolgt der Wiederanbau
dem Durchschnittsertrag des Bundeslandes, in welchem der                  nicht mit der Kultur Ölkürbis, sondern mit einer anderen in
Betrieb seine Ölkürbisflächen hat, ergänzt.                               einer „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ versicherten Kultur,
Die für die Ermittlung des Basisertrages für die laufende                 so wird die Entschädigung im Rahmen der „Agrar Universal“
Versicherungsperiode und für die Ermittlung des tatsächlichen             oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der „Ölkürbis Universal“ ist in
Durchschnittsertrages des Betriebes in der laufenden                      diesem Fall für den betroffenen Schlag für die laufende
Versicherungsperiode notwendigen Anbau- und Ertragsdaten                  Versicherungsperiode        keine     Versicherungsprämie      zu
werden von der „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“             bezahlen.
geliefert. Der Versicherer ist berechtigt, bei formell getrennten         Erfolgt der Wiederanbau mit einer nicht versicherten oder nur
aber gemeinschaftlich bewirtschafteten Betrieben, sowohl einen            gegen Hagel versicherten Folgekultur, so wird die
einheitlichen Basisertrag, wie auch einen einheitlichen                   Entschädigung im Rahmen der „Ölkürbis Universal“
Durchschnittsertrag des aktuellen Jahres aller bewirtschafteten           ausbezahlt,      wobei      der     VN     für   die    laufende
Betriebe für die Berechnung der Entschädigung heranzuziehen.              Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des
Der Versicherer ist berechtigt, eine Schadenserhebung auf allen           betroffenen Schlages ebenfalls in der „Ölkürbis Universal“ zu
Ölkürbisflächen durchzuführen. Weichen die vom Verein                     bezahlen hat. Bei Wiederanbauschäden kommt kein
„Gemeinschaft         Steirisches       Kürbiskernöl         g.g.A.“      Selbstbehalt zur Anwendung.
bekanntgegebenen Erntemengendaten um mehr als 10 % vom
Ergebnis der Schadenserhebung ab, so ist der Versicherer                                        Artikel 5
berechtigt, die vor Ort erhobenen Ertragsdaten für die                    Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Berechnung der Entschädigung heranzuziehen.
1. Ertragsverluste durch Hagel: Nach Eingang der                       1. Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung: Der
    Schadensmeldung werden die beschädigten Flächen                       VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen
    bewertet. Wird dabei auf mindestens einem Schlag ein                  vier Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des
    Hagelschaden von mehr als 8 % der Versicherungssumme                  Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des
    des betroffenen Schlages festgestellt, so erfolgt die Ermittlung      Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß
    der      Schadensquote,        indem      der       tatsächliche      Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die
    Durchschnittsertrag des Gesamtbetriebes in der laufenden              Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei.
    Versicherungsperiode dem Basisertrag gegenübergestellt                Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
    wird. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN        2. Dürre: Der VN hat einen Schadensfall spätestens 14 Tage vor
    einen Selbstbehalt von 10 % der Versicherungssumme.                   der Ernte schriftlich anzuzeigen. Bis zur Feststellung des

Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal                                                                                                    2/3
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    Schadens darf der VN ohne schriftliche Einwilligung des
    Versicherers nicht abernten, sonst ist der Versicherer gemäß
    Artikel 15 Ziffer 8 der „Allgemeinen Bedingungen für die                                   Artikel 6
    Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                Prämie
    Dies gilt ebenso bei nicht fristgerechter Schadensmeldung.
 3. Frost, Überschwemmung gemäß Artikel 1 Ziffer 2 lit b,           Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und
    Verschlämmung, Verwehung und tierische Schädlinge:              Tarifsatz. Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie
    Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen         für die Versicherung von anderen Elementarrisiken (Dürre, Frost,
    4 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Bodenbearbeitung und      Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und tierische
    der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach              Schädlinge) werden separat berechnet. Für die Berechnung der
    schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen.             Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der „Allgemeinen
 4. Anbau- und Erntedaten: Der VN ist verpflichtet, seine           Bedingungen für die Hagelversicherung“.
    vollständigen Anbaudaten bis 31. Mai und seine Erntedaten
    bis 31. Oktober der laufenden Versicherungsperiode an den                              Artikel 7
    Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ zu            Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
    melden. Erfolgt diese Meldung nicht fristgerecht, so ist der                     Hagelversicherung“
    Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5. Kontrollergebnisse: Der VN ist verpflichtet das aktuelle         Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
    Kontrollergebnis der von der „Gemeinschaft Steirisches          sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzenden
    Kürbiskernöl g.g.A.“ beauftragten Kontrollstelle vorzulegen.    Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen
    Sollten darin Sanktionen enthalten sein, die Einfluss auf die   Elementarschäden an Ölkürbis – Ölkürbis Universal" geändert
    Höhe des Schadens haben könnten, ist der Versicherer von        werden.
    der Verpflichtung zur Leistung frei.


Erg. Bedingungen Ölkürbis Universal                                                                                             3/3
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