# Österreichische Hagelversicherung Saatgut Universal: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-saatgut-universal.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-saatgut-universal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Saatgut Universal](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2026/07/Bedingungen_2026_Saatgut_Universal.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Die Versicherungssumme für alle nicht in Ziffer 1 angeführten versicherbaren Risiken entspricht dem Produkt aus Hektarwert | Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Überschwemmung, Verschlämmung, Sturm, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung an Saatmais und Rübensamen sowie Dürre und Hitze an Saatmais entstehen. | Artikel 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | Ist ein entschädigungspflichtiger Hagelschaden die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, wird der Schaden ersetzt. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Für die Berechnung der Entschädigung werden alle Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von einzelnen Schlägen. | Artikel 5 Ziffer 2, Seite 2 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Normertrag: Der Normertrag pro Hektar einer Sorte wird vom Auftraggeber jährlich an den Versicherer bekannt gegeben und gilt für alle Schläge eines Betriebes, auf denen diese Sorte in der laufenden Versicherungsperiode vermehrt wird. | Artikel 5, Seite 2 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | kann der VN eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen- und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni. | Artikel 8 Ziffer 2, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm: Ersetzt werden a) Ertragsverluste, die durch Bruch, Knickungen, Entwurzelungen oder mangelnde Befruchtung bei Saatmais entstehen. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen, sowie Frostschäden vor der Ernte bei Saatmais, die zu einem gänzlichen Keimfähigkeitsverlust des Ernteguts führen. | Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Pflanzenausfälle durch Frost bei Rübensamen: Ersetzt werden Schäden an Rübensamen durch Frost. | Artikel 5 Ziffer 10, Seite 4 |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden Niederschlag bei Saatmais im Erstanbau in der Vegetationszeit entstehen. | Artikel 1 Ziffer 9, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | nicht geregelt |  |  |
| Hitze und Sonnenbrand | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Hitze gilt eine Tageshöchsttemperatur von mehr als 31° Celsius über eine Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen. | Artikel 1 Ziffer 8, Seite 1 |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | werden die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der tatsächlichen Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt | Artikel 5 Ziffer 3, Seite 2 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Totalschäden durch versicherte Risiken werden die dadurch entfallenden Erntekosten von der Entschädigung abgezogen, sofern die Erntekosten vom VN zu tragen gewesen wären. | Artikel 5, Seite 1 |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden aufgrund von Entfahnungserschwernissen bei Saatmais. | Artikel 1 Ziffer 4 lit b, Seite 1 |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | ja | so wird die Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt, Erlösen aus dem Verkauf des Erntegutes und bereits abgerechneter Entschädigungen ausbezahlt. | Artikel 5 Ziffer 8, Seite 3 |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | nicht geregelt |  |  |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte. | Artikel 5 Ziffer 1, Seite 2 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | keine | Bei Wiederanbauschäden kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. | Artikel 5 Ziffer 3, Seite 3 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | Sturm: Die Haftung endet mit 15. November der laufenden Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte. | Artikel 3, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 2 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April, schriftlich beim Versicherer eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 2 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Der VN hat alle nicht in Ziffer 1 oder 2 angeführten versicherten Schadensfälle binnen 4 Tagen schriftlich beim Versicherer anzuzeigen. | Artikel 6 Ziffer 3, Seite 3 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Eine Bodenbearbeitung und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen. | Artikel 6 Ziffer 3, Seite 4 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN stimmt einer Übermittlung der für die Schadenserhebung gemäß Artikel 5 benötigten Ertragsdaten durch den Auftraggeber an den Versicherer zu. | Artikel 2, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | sowie für Ertragsausfälle durch Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz geleistet. | Artikel 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht richtig gewählte Saattiefe, mangelnde Bodenbearbeitung oder unsachgemäße Pflege des Bestandes), Nichtbefolgung der Anbauanleitung des Auftraggebers | Artikel 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Saatgut Universal

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

      ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
                            SAATGUTVERMEHRUNGEN - SAATGUT UNIVERSAL
                                        (gültig ab 1. Jänner 2026)

                       Inhaltsverzeichnis                             Aufräumkosten sind nicht gegen Ertragsverluste in Deckung. Ist
                                                                      ein entschädigungspflichtiger Überschwemmungsschaden ohne
Artikel   1
          Umfang des Versicherungsschutzes                            Umbruch       und       Wiederanbau     die    Ursache    für  den
Artikel   2
          Versicherungsantrag                                         Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden ersetzt.
Artikel   3
          Ende der Haftung                                            b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Artikel   4
          Versicherungssumme                                          Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.
Artikel   5
          Entschädigung und Selbstbehalt                              3. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen
Artikel   6
          Pflichten des Versicherungsnehmers im                       durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann
          Schadensfall                                                vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Pflanze
Artikel 7 Prämie                                                      undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt.
Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die              Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut
          Hagelversicherung“                                          werden nicht ersetzt.
Anhang                                                                4. Sturm: Ersetzt werden
                                                                      a) Ertragsverluste, die durch Bruch, Knickungen, Entwurzelungen
                          Artikel 1                                   oder mangelnde Befruchtung bei Saatmais entstehen. Ist ein
              Umfang des Versicherungsschutzes                        entschädigungspflichtiger Sturmschaden die Ursache für den
                                                                      Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden ersetzt.
Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein auf       b) Schäden aufgrund von Entfahnungserschwernissen bei
Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt       Saatmais.
ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN)              c) Ertragsverluste bei Rübensamen.
genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel,                     Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Überschwemmung,          Verschlämmung,        Sturm,     tierische   60 km/h.
Schädlinge, Frost, Verwehung an Saatmais und Rübensamen               5. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden an
sowie Dürre und Hitze an Saatmais entstehen. Für Schäden,             Jungpflanzen bei Saatmais und Rübensamen sowie
welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung (z.B. nicht         Ertragsverluste durch mangelnde Befruchtung als Folge von
richtig gewählte Saattiefe, mangelnde Bodenbearbeitung oder           Fraßschäden an den Narbenfäden der weiblichen Linie während
unsachgemäße Pflege des Bestandes), Nichtbefolgung der                des Makrostadiums „Blüte“ der männlichen Linie (BBCH 61 bis
Anbauanleitung      des    Auftraggebers,     Aberkennung       zur   69) bei Saatmais. Ist ein entschädigungspflichtiger Schaden durch
Saatgutproduktion aufgrund von mangelhafter Entfahnung oder           tierische Schädlinge die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei
Fremdbestäubung, Verspätung der Ernte und ähnliche Ereignisse         Saatmais, so wird der Schaden ersetzt.
entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. Ebenso wird für     Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss.
Schäden, die ursächlich bodenbedingt oder auf starke                  6. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen bei Saatmais
Verunkrautung oder Einsaaten zurückzuführen sind, sowie für           und Rübensamen, sowie Frostschäden vor der Ernte bei
Ertragsausfälle durch Krankheiten vom Versicherer kein Ersatz         Saatmais, die zu einem gänzlichen Keimfähigkeitsverlust des
geleistet. Bei Rübensamen ist nicht die Stecklingsproduktion im       Ernteguts führen.
1. Jahr, sondern ausschließlich die tatsächliche Samenproduktion      Frost ist ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter
im 2. Jahr in Deckung.                                                0° Celsius.
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die              7. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, die
Hagelversicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden            durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen               Ackererde so stark überlagert sind, dass ein Weiterwachsen nicht
Elementarschäden an Saatgutvermehrungen – Saatgut Universal“          gewährleistet ist.
abgeändert werden. Ist ein entschädigungspflichtiger Hagelschaden     8. Hitze: Ersetzt werden Ertragsverluste aufgrund mangelnder
die Ursache für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, wird der      Befruchtung bei Saatmais verursacht durch Hitze während des
Schaden ersetzt.                                                      Makrostadiums „Blüte“ (BBCH 61 bis 69) der männlichen Linie.
2. Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden, die durch eine             Ist ein entschädigungspflichtiger Schaden durch Hitze die Ursache
Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene                    für den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden
Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden             ersetzt. Als Hitze gilt eine Tageshöchsttemperatur von mehr als 31°
sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen                    Celsius über eine Dauer von mindestens zwei aufeinander
Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25         folgenden Tagen.
l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. Ausgenommen sind                  9. Dürre: Ersetzt werden Ertragsverluste, die durch mangelnden
Schäden auf Flächen, die durch eine behördlich in direktem            Niederschlag bei Saatmais im Erstanbau in der Vegetationszeit
Zusammenhang mit dem Schadensereignis angeordnete und                 entstehen. Die Vegetationszeit beginnt am 1. April, frühestens
absichtlich herbeigeführte Überflutung entstehen sowie Schäden        jedoch mit dem Anbau, und endet mit 31. August, spätestens
auf Flächen, die durch Schutzbauten als Retentionsflächen             jedoch mit der Ernte. Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn in
vorgesehen sind und auf denen eine Überschwemmung somit               der Vegetationszeit die Niederschlagssumme um mindestens 10
vorhersehbar ist. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die             % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn es in der
durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe          Vegetationszeit         über     einen      Zeitraum     von     30
oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden.                aufeinanderfolgenden Tagen in Summe weniger als 10 mm
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden                regnet.
Schäden, die zu einem Ertragsverlust führen. Schäden durch            Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein
Vermurungen,        Erd-/Hangrutsche,      Bodenerosion       ohne    Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Katastralgemeinde
Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise                 für     die     Ermittlung      des    Regenbedarfs     und     der

Erg. Bedingungen Saatgut Universal                                                                                                   1/5
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Niederschlagssumme in der laufenden Versicherungsperiode            und Fläche. Im Falle von nicht versicherten Schäden gemäß
herangezogen wird. Schläge, die sich über mehrere                   Artikel 1 wird die Versicherungssumme vom Versicherer
Katastralgemeinden erstrecken, werden jener Katastralgemeinde       entsprechend reduziert.
zugeordnet, in der sich der größte Flächenanteil des Schlages
befindet. Bei gleichen Flächenanteilen wird der Schlag der                                    Artikel 5
Katastralgemeinde           mit         der          niedrigsten                   Entschädigung und Selbstbehalt
Katastralgemeindenummer zugeordnet.
Der Regenbedarf wird mit Hilfe von Niederschlagsdaten der           Ein Vertreter des Auftraggebers kann sich an der
letzten zehn Jahre unter Berücksichtigung von Obergrenzen vom       Schadenserhebung beteiligen. Bei Totalschäden durch
Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung des                versicherte Risiken werden die dadurch entfallenden Erntekosten
Regenbedarfs und der Niederschlagssumme in der laufenden            von der Entschädigung abgezogen, sofern die Erntekosten vom
Versicherungsperiode         sind       ausschließlich       die    VN zu tragen gewesen wären.
Niederschlagsdaten des INCA-Analyse-Modells der GeoSphere           Bei fehlender Bekanntgabe der biologischen Wirtschaftsweise am
Austria, wobei der Tagesniederschlag immer von 7 Uhr                Antrag trotz tatsächlich biologischer Wirtschaftsweise ist der
mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. 8 Uhr mitteleuropäischer         Versicherer im Schadensfall bei Schäden durch tierische
Sommerzeit (MESZ) des Bezugstages bis 7 Uhr MEZ bzw. 8 Uhr          Schädlinge an Saatmais von der Verpflichtung zur Leistung frei.
MESZ          des       Folgetages        gemessen          wird.   Für alle Schäden gemäß Ziffer 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 10 wird eine
Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von 30            Gesamtschadensquote ermittelt.
mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria während der
laufenden      Versicherungsperiode     die    Lieferung     der    Begriffsbestimmungen:
Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer die         Normertrag: Der Normertrag pro Hektar einer Sorte wird vom
nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich verfügbaren         Auftraggeber jährlich an den Versicherer bekannt gegeben und
Daten heran.                                                        gilt für alle Schläge eines Betriebes, auf denen diese Sorte in der
Ist ein entschädigungspflichtiger Dürreschaden die Ursache für      laufenden Versicherungsperiode vermehrt wird. Für die
den Keimfähigkeitsverlust bei Saatmais, so wird der Schaden         Berechnung der Schadensquote wird im Falle von nicht
ersetzt.                                                            versicherten Schäden gemäß Artikel 1 der Normertrag vom
                                                                    Versicherer entsprechend reduziert. Der Versicherer kann den
                           Artikel 2                                Normertrag auf Betriebsebene reduzieren, wenn der Betrieb in
                     Versicherungsantrag                            keinem der vorangegangenen drei Versicherungsjahre im
                                                                    Durchschnitt über alle Sorten den Normertrag erreicht hat.
Saatmais: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes             Darüber hinaus wird der Normertrag vom Versicherer auf
müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. April,              Schlägen reduziert, auf denen die maschinelle Entfahnung zu tief
schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.                       durchgeführt       wurde    und     der    dadurch    entstandene
Rübensamen: Der Antrag oder die Änderung des Hektarwertes           Blattflächenverlust den tatsächlichen Ertrag maßgeblich
müssen vor dem Anbau, spätestens jedoch bis 15. Februar,            beeinflusst.
schriftlich beim Versicherer eingelangt sein.                       Tatsächlicher Ertrag: Der tatsächliche Ertrag ist jener Ertrag an
Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist eine         aspirierter Ware pro Hektar, der laut Auftraggeber vom
aufrechte Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung sowie       Versicherungsnehmer für eine Sorte in der laufenden
der Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende                  Versicherungsperiode erreicht wurde.
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen             1. Ertragsverluste durch Hagel: Die Ermittlung der
Elementarschäden – Agrar Universal“. Der VN stimmt einer            Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem
Übermittlung der für die Schadenserhebung gemäß Artikel 5           Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20
benötigten Ertragsdaten durch den Auftraggeber an den               % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte.
Versicherer zu. Voraussetzung für die Annahme des Antrags           Ist bei Saatmais bereits vor der Entfahnung oder bei Rübensamen
durch den Versicherer ist in weiterer Folge die Zustimmung des      bis spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Hagel
Auftraggebers       zur     Übermittlung      sämtlicher AMA-       65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene
Feldstücksinformationen, sämtlicher aberkannter Flächen, der        Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu entschädigen. Wird
Normerträge der vermehrten Sorten und der tatsächlichen             ein derartiger Schlag mit einem Schaden von mehr als 65 % der
Ertragsdaten des VN für die laufende Versicherungsperiode an        Versicherungssumme durch Hagel nicht umgebrochen, so wird
den Versicherer.                                                    die Schadensquote für diesen Schlag für die laufende
                             Artikel 3                              Versicherungsperiode mit 65 % der Versicherungssumme nach
                        Ende der Haftung                            oben begrenzt.
                                                                    2. Ertragsverluste        durch     Überschwemmung          sowie
Frost: Die Haftung endet mit 26. Oktober der laufenden              Ertragsverluste        durch      Bruch,     Knickungen       oder
Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte.              Entwurzelungen und Ertragsverluste bei Rübensamen
Sturm: Die Haftung endet mit 15. November der laufenden             aufgrund eines Sturmereignisses: Die Ermittlung der
Versicherungsperiode, spätestens jedoch mit der Ernte.              Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem
Entfahnungserschwernis: Die Haftung endet mit Beginn der            Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt
Blüte der männlichen Linie in der laufenden Ver-                    20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen
sicherungsperiode.                                                  Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle
                          Artikel 4                                 Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine
                   Versicherungssumme                               Entschädigung von einzelnen Schlägen.
                                                                    Ist bei Saatmais bereits vor der Entfahnung oder bei Rübensamen
1. Die Entschädigungssätze für Wiederanbauschäden durch die         bis spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch
Risiken Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung             Überschwemmung oder Sturm 65 % der Versicherungssumme
und tierische Schädlinge sowie für Entfahnungserschwernis           übersteigt, so ist der betroffene Schlag umzubrechen und gemäß
werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode in    Ziffer 5 zu entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem
der „Entschädigungstabelle Saatgut Universal“ im Anhang             Schaden von mehr als 65 % der Versicherungssumme durch
bekannt gegeben.                                                    Überschwemmung oder Sturm nicht umgebrochen, so wird die
2. Die Versicherungssumme für alle nicht in Ziffer 1 angeführten    Schadensquote für diesen Schlag für die laufende
versicherbaren Risiken entspricht dem Produkt aus Hektarwert

Erg. Bedingungen Saatgut Universal                                                                                                 2/5
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Versicherungsperiode mit 65 % der Versicherungssumme nach             b) Rübensamen: Wird ein Umbruch des Schlages oder
oben begrenzt.                                                        Schlagteiles aufgrund von tierischen Schädlingen oder
Befruchtungsschäden durch Sturm bei Saatmais werden gemäß             ungünstiger      Witterungsbedingungen         gemäß       Artikel   1
Ziffer 6 entschädigt.                                                 durchgeführt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
3. Wiederanbau: Bei Schäden an Jungpflanzen durch Frost,              Kosten, maximal 65 % der Versicherungssumme abzüglich
Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und tierische                Selbstbehalt, entschädigt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der
Schädlinge, die zu einem Umbruch eines Schlages oder                  Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles. Zum
Schlagteiles und zu einem ordnungsgemäßen Wiederanbau mit             Zeitpunkt des Umbruches bereits eingetretene ersatzpflichtige
einer     versicherten    Folgekultur    führen,    werden      die   Schäden werden in Abzug gebracht.
Wiederanbaukosten        bis   zur    Höhe    der    tatsächlichen    6. Ertragsverluste durch mangelnde Befruchtung bei
Wiederanbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt,                Saatmais: Ersetzt werden Ertragsverluste durch mangelnde
maximal jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige           Befruchtung infolge von Hitze, Sturm und tierischen Schädlingen
Versicherungsperiode in der „Entschädigungstabelle Saatgut            während der Blüte. Die Ermittlung der Schadensquote erfolgt,
Universal“ im Anhang bekannt gegebenen Entschädigungs-                indem der tatsächliche Ertrag dem Normertrag gegenübergestellt
sätzen. Bei Wiederanbauschäden kommt kein Selbstbehalt zur            wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme
Anwendung.                                                            aller Schläge mit der gleichen Sorte. Für die Berechnung der
Saatmais: Erfolgt der Wiederanbau nicht mit der Kultur Saatmais,      Entschädigung        werden       alle   Schläge        einer    Sorte
sondern mit einer anderen in einer „Agrar Universal“ oder „Agrar      zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von einzelnen
Rind“ versicherten Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen        Schlägen.
der „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ ausbezahlt. In der            7. Entfahnungserschwernis bei Saatmais: Eine Entschädigung
„Saatgut Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag     für das Risiko Entfahnungserschwernis wird dann ausbezahlt,
für       die      laufende      Versicherungsperiode        keine    wenn mindestens 10 % der weiblichen Linien durch Sturm
Versicherungsprämie zu bezahlen. Erfolgt der Wiederanbau mit          umgebrochen sind oder wenn mindestens 10 % der männlichen
einer nicht versicherten oder nur gegen Hagel versicherten            und weiblichen Linien derart vermischt sind, dass eine
Folgekultur, so wird die Entschädigung im Rahmen der „Saatgut         maschinelle Entfahnung nicht mehr möglich ist und eine
Universal“ ausbezahlt, wobei der VN für die laufende                  händische Entfahnung nur mit großem Mehraufwand (Prüfung
Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des              jeder einzelnen Pflanze) durchführbar ist. Ist dagegen eine
betroffenen Schlages ebenfalls in der „Saatgut Universal“ zu          maschinelle Entfahnung der weiblichen Linien trotz eines
bezahlen hat.                                                         Sturmschadens möglich, so wird eine Entschädigung nur dann
Rübensamen: Erfolgt der Anbau einer Folgekultur nicht mit der         geleistet, wenn mehr als 20 % aller Pflanzen der weiblichen Linien
Kultur Rübensamen, sondern mit einer anderen versicherten             nach der maschinellen Entfahnung händisch zu entfahnen sind.
Kultur, so wird die Entschädigung gemäß Ziffer 5 lit b im Rahmen      Keine Entschädigung wird geleistet, wenn der Bestand aufgrund
der „Saatgut Universal“ ausbezahlt, wobei der VN für die laufende     einer unzureichend durchgeführten Entfahnung nicht als
Versicherungsperiode die gesamte Versicherungsprämie des              Saatmais anerkannt und am Feld vernichtet wird, auch wenn im
betroffenen Schlages ebenfalls in der „Saatgut Universal“ zu          Vorfeld versicherte Schäden am betroffenen Schlag eingetreten
bezahlen hat. In der „Agrar Universal“ oder „Agrar Rind“ hat er für   sind.
die zweitgebaute Kultur die dort vorgesehene Prämie zu                8. Keimfähigkeitsverluste bei Saatmais: Wird das Erntegut
bezahlen.                                                             eines Schlages im Labor des Auftraggebers für nicht ausreichend
4. Pflanzenausfälle durch tierische Schädlinge: Ersetzt               keimfähig befunden und somit als Saatgut aberkannt und ist in
werden Schäden aufgrund von Fraßschäden durch tierische               derselben Versicherungsperiode ein ersatzpflichtiger Schaden,
Schädlinge an den Pflanzen der weiblichen Linie. Die Ermittlung       ausgenommen Wiederanbau und Entfahnungserschwernis
der Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem          eingetreten, so wird die Versicherungssumme abzüglich
Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt           Selbstbehalt, Erlösen aus dem Verkauf des Erntegutes und
20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen            bereits abgerechneter Entschädigungen ausbezahlt. Der
Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle               Selbstbehalt beträgt 20 % der Versicherungssumme des
Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine                 Schlages oder Schlagteiles. Die Verwertung der für
Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Saatmais bereits        Saatgutzwecke unbrauchbar gewordenen Ware kann vom
vor der Entfahnung erkennbar, dass der Schaden durch tierische        Versicherer stichprobenartig überprüft werden.
Schädlinge 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der         Frost: Erfolgt ein Kälteeinbruch vor der Ernte bis spätestens
betroffene Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu                   26. Oktober der laufenden Versicherungsperiode und entspricht
entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem Schaden            die Keimfähigkeit aufgrund dieses Ereignisses nicht mehr den
durch tierische Schädlinge von mehr als 65 % der                      Anforderungen der Saatgutanerkennung, so wird der Schaden
Versicherungssumme nicht umgebrochen, so werden die bis zu            entschädigt. Basis für die Entschädigung ist jene Erntemenge, die
diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten, maximal 65 % der                mit Ausnahme der Keimfähigkeit alle übrigen Anforderungen der
Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt, entschädigt.               Saatgutanerkennung erfüllt. Schläge, auf denen der Anbau der
5. Vorzeitiger Umbruch:                                               weiblichen Linie erst nach dem 31. Mai der laufenden
a) Saatmais: Wird ein Umbruch des Schlages oder Schlagteiles          Versicherungsperiode abgeschlossen wurde, sind gegen das
aufgrund von tierischen Schädlingen oder ungünstiger                  Risiko von Kälteeinbrüchen vor der Ernte nicht in Deckung.
Witterungsbedingungen gemäß Artikel 1 unmittelbar vor der             9. Ertragsverluste durch Dürre bei Saatmais: Nach Eingang
Entfahnung durchgeführt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt           der Schadensmeldung wird festgestellt, ob in der laufenden
angefallenen Kosten, maximal 65 % der Versicherungssumme              Vegetationsperiode mangelnder Niederschlag gemäß Artikel 1
abzüglich Selbstbehalt, entschädigt, wenn ein Wiederanbau mit         Ziffer 8 aufgetreten ist. Ist dies der Fall erfolgt die Ermittlung der
einer versicherbaren Folgekultur keinen wirtschaftlichen Ertrag       Schadensquote, indem der tatsächliche Ertrag dem Normertrag
mehr erwarten lässt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der                gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der
Versicherungssumme des Schlages oder Schlagteiles. Zum                Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen Sorte. Für
Zeitpunkt des Umbruches bereits eingetretene ersatzpflichtige         die Berechnung der Entschädigung werden alle Schläge einer
Schäden werden in Abzug gebracht. Für Schäden, die bereits zu         Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine Entschädigung von
einem Zeitpunkt sichtbar gewesen sind, zu dem noch ein                einzelnen Schlägen.
Wiederanbau einer Folgekultur wirtschaftlich sinnvoll gewesen         Ist bereits vor der Entfahnung erkennbar, dass der Schaden durch
wäre, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.    Dürre 65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der
                                                                      betroffene Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu

Erg. Bedingungen Saatgut Universal                                                                                                      3/5
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entschädigen. Wird ein derartiger Schlag mit einem Schaden von        Untersuchungsergebnisse des Labors des Auftraggebers bis
mehr als 65 % der Versicherungssumme durch Dürre nicht                spätestens 30. November der laufenden Versicherungsperiode
umgebrochen, so wird die Schadensquote für diesen Schlag für          dem Versicherer schriftlich vorzulegen.
die    laufende    Versicherungsperiode      mit    65 %    der       3. Der VN hat alle nicht in Ziffer 1 oder 2 angeführten versicherten
Versicherungssumme nach oben begrenzt. Bei dürreversicherten          Schadensfälle binnen 4 Tagen schriftlich beim Versicherer
Kulturen, die im Zweitanbau produziert werden, erfolgt nur dann       anzuzeigen. Dürreschäden bei Saatmais sind vom VN spätestens
eine Entschädigung, wenn die gleiche Kultur in unmittelbarer          14 Tage vor der Ernte schriftlich anzuzeigen. Eine
Umgebung zum betroffenen Schlag auch im Erstanbau                     Bodenbearbeitung und der Wiederanbau einer Folgekultur dürfen
entschädigungspflichtig ist.                                          erst nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers erfolgen.
10. Pflanzenausfälle durch Frost bei Rübensamen: Ersetzt
werden Schäden an Rübensamen durch Frost. Die Ermittlung der                                       Artikel 7
Schadensquote erfolgt, indem der tatsächliche Ertrag dem                                           Prämie
Normertrag gegenübergestellt wird. Der Selbstbehalt beträgt
20 % der Versicherungssumme aller Schläge mit der gleichen            Die Prämie ist das Produkt aus Versicherungssumme und
Sorte. Für die Berechnung der Entschädigung werden alle               Tarifsatz. Der Tarifsatz richtet sich nach der örtlichen Gefahr und
Schläge einer Sorte zusammengefasst. Es erfolgt keine                 bei Saatmais nach der Wirtschaftsweise (biologisch oder
Entschädigung von einzelnen Schlägen. Ist bei Rübensamen bis          konventionell). Umstellungsbetriebe gelten als biologische
spätestens 15. Mai erkennbar, dass der Schaden durch Frost            Betriebe.
65 % der Versicherungssumme übersteigt, so ist der betroffene         Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem gemäß der
Schlag umzubrechen und gemäß Ziffer 5 zu entschädigen.                „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“. Die
                                                                      Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die
                           Artikel 6                                  Versicherung von anderen Risiken (Überschwemmung,
           Pflichten des Versicherungsnehmers im                      Verschlämmung, Sturm, tierische Schädlinge, Frost, Verwehung
                         Schadensfall                                 sowie Hitze und Dürre bei Saatmais) werden separat berechnet.

1. Befruchtungsschäden durch Hitze bei Saatmais und tierische                                 Artikel 8
Schädlinge: Der VN hat einen Schadensfall sofort nach                      Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Sichtbarwerden des Schadens, spätestens mit dem Ende des                                Hagelversicherung“
Makrostadiums „Fruchtentwicklung“ (BBCH 79), schriftlich dem
Versicherer anzuzeigen.                                               Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten
2. Befruchtungsschäden durch Sturm und Kälteeinbrüche vor der         sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden
Ernte bei Saatmais, die zum Verlust der für die                       „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und
Saatgutanerkennung notwendigen Keimfähigkeit führen können,           anderen Elementarschäden an Saatgutvermehrungen – Saatgut
sind binnen 24 Stunden nach Eintritt des Schadensereignisses          Universal“ geändert werden.
schriftlich dem Versicherer anzuzeigen. In weiterer Folge sind alle
für die Durchführung der Schadenserhebung benötigten


Erg. Bedingungen Saatgut Universal                                                                                                    4/5
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 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at


                                                            Anhang

Entschädigungstabelle Saatgut Universal

 Risiken              Kulturen         Schadenskategorie      Datum Umbruch           Entschädigung
                                       Wiederanbau     von
                                                              bis 15. Mai             450 € pro Hektar
 Hagel,                                Saatmais
 Frost,                                                                               15 % der Versicherungssumme für
                                                              16. Mai bis 31. Mai
 Überschwemmung,                                                                      das Risiko Hagel
                      Saatmais
 Verschlämmung,                        Umbruch vor     der                            30 % der Versicherungssumme für
                                                              01. Juni bis 15. Juni
 Verwehung,                            Entfahnung                                     das Risiko Hagel
 Tierische                                                                            45 % der Versicherungssumme für
                                                              ab 16. Juni
 Schädlinge                                                                           das Risiko Hagel
                      Rübensamen       Wiederauspflanzung                             750 € pro Hektar
 Entfahnungs-
                      Saatmais                                                        500 € pro Hektar
 erschwernis


Erg. Bedingungen Saatgut Universal                                                                                      5/5
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