# Österreichische Hagelversicherung Agrar Basis und Agrar Pauschal Wein Universal: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-wein-universal.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-wein-universal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Weinbau](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Weinbau.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009 verordneten Hektarhöchstmenge. | Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen Trauben ermittelt. | Artikel 8 Ziffer 6, Seite 3 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert | Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | Die Änderung der Versicherungssumme für die kommende Versicherungsperiode ist bei Weintrauben und Tafeltrauben bis 30. November möglich. | Artikel 4 Ziffer 2, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke gegen Hagel und Sturm in Deckung. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am 1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode. | Artikel 3 Ziffer 4, Seite 1 |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich beantragt werden. | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich beantragt werden. | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Hitze und Sonnenbrand | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | nicht geregelt |  |  |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt |  |  |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Ersetzt werden Schäden an den Rebstöcken durch Umstürzen der Hagelschutznetzanlage | Artikel 8 Ziffer 4, Seite 4 |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke gegen Hagel und Sturm in Deckung. | Artikel 1 Ziffer 4, Seite 1 |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand“ durch Hagelschäden an Weintrauben ab dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ beträgt bis zu 10 % der Versicherungssumme des beschädigten Weingartens oder Weingartenteiles. | Artikel 8 Ziffer 1, Seite 3 |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder Weingartenteiles als Selbstbehalt. | Artikel 9 Ziffer 2, Seite 4 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Wein Universal: Hagelschäden werden entschädigt, wenn mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens oder Weingartenteiles vernichtet sind. | Artikel 9 Ziffer 2, Seite 4 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Hagelschäden werden entschädigt, wenn mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens oder Weingartenteiles vernichtet sind. Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der Versicherungssumme | Artikel 9 Ziffer 2, Seite 4 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | ja | Frostschäden unter 36 % der Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder der betroffenen Rebschule werden nicht ersetzt. | Artikel 8 Ziffer 1, Seite 3 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am 1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode. | Artikel 3 Ziffer 4, Seite 1 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Die Versicherung von Weintrauben und Tafeltrauben ist schriftlich auf einem Formblatt des Versicherers spätestens bis 30. November für die folgende Versicherungsperiode zu beantragen. | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Der VN hat einen Hagel- bzw. Frostschaden binnen vier Tagen nach Kenntnis, einen Frostschaden bei Weintrauben spätestens bis zum 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode schriftlich anzuzeigen. | Artikel 6 Ziffer 1, Seite 2 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden. | Artikel 12 Ziffer 3, Seite 3 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen | Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Weinbau

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                            ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG IM WEINBAU
                                             (gültig ab 1. Jänner 2026)

                     Inhaltsverzeichnis                                  mindestens 14 Tage vor dem Schadensereignis
                                                                         bekanntgegeben wurde.
Artikel 1  Umfang des Versicherungsschutzes                              Hat der Versicherungsnehmer die Zustimmung zur
Artikel 2  Versicherungsantrag                                           Datenübermittlung durch die AMA erteilt, so haftet der
Artikel 3  Haftungszeitraum                                              Versicherer für Spätfrostschäden nur dann, wenn die neu
Artikel 4  Versicherungssumme                                            erworbene Fläche dem Versicherer spätestens 14 Tage
Artikel 5  Prämie                                                        vor dem Schadensereignis schriftlich bekanntgegeben
Artikel 6  Pflichten des Versicherungsnehmers im                         wurde oder vom Versicherungsnehmer nachgewiesen
           Schadensfall                                                  werden kann, dass die neu erworbene Fläche mindestens
Artikel 7 Schadenserhebung                                               14 Tage vor dem Schadensereignis in seinem Besitz war.
Artikel 8 Entschädigung                                                  Der Besitz ist vom VN durch die an die Sozialversicherung
Artikel 9 Selbstbehalt                                                   der Selbständigen erstattete Änderungsmeldung über die
Artikel 10 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die                Änderung des Ausmaßes der selbstbewirtschafteten
           Hagelversicherung“                                            Grundfläche nachzuweisen.
Artikel 11 Begriffsbestimmungen                                      b) Rebschulen: Ersetzt werden Schäden, die durch
Anhang                                                                   Einwirkung von Frost auf den versicherten Rebschulen
                                                                         entstehen. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
                                                                         Folgeschäden nach einem Versicherungsfall, auch wenn
                        Artikel 1                                        diese mit Hagel oder Frost in Zusammenhang stehen. Bei
            Umfang des Versicherungsschutzes                             Rebschulen, die im Laufe des Haftungszeitraums
                                                                         erworben werden (z.B. durch Zukauf, Zupachtung,
1. Wein Basis: Die Österreichische Hagelversicherung                     Tausch, Übergabe), haftet der Versicherer nicht für
   Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz            Frostschäden.
   Versicherer genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden   3. Variante „Plus“: Im Anschluss an eine „Wein Basis“ oder
   Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden, die durch die          „Wein Universal“ kann optional der fäulnisbedingte
   Einwirkung des Hagelschlages auf die versicherten                 Mengenverlust nach Hagelschäden ab dem BBCH-Stadium
   Weintrauben und Junganlagen entstehen sowie „Vermehrter           85 „Weichwerden der Beeren“ versichert werden.
   Arbeitsaufwand“ durch Hagelschäden ab dem BBCH-Stadium         4. Wein unter Hagelschutznetzen: Neben den Trauben sind
   85 „Weichwerden der Beeren“. Die Versicherung für                 auch die Netze, die Netzkonstruktion und die Rebstöcke
   Schäden, die durch Einwirkung des Hagelschlages auf               gegen Hagel und Sturm in Deckung. Als Sturm gilt eine
   Tafeltrauben, Rebholz, Selektionsrebholz, Unterlagsreben          wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 60 km/h.
   und Rebschulen entstehen, kann separat beantragt werden.       5. Dürreindex Wein: Die Dürreindex Wein kann im Anschluss
   Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Folgeschäden nach       an eine „Wein Basis“ oder „Wein Universal“ separat schriftlich
   einem Versicherungsfall, auch wenn diese mit Hagel in             beantragt werden. Der VN kann zwischen zwei Varianten mit
   Zusammenhang stehen.                                              unterschiedlichen Entschädigungssätzen wählen. Ersetzt
2. Wein Universal:                                                   werden Schäden durch mangelnden Niederschlag in der
   a) Weintrauben und Tafeltrauben: Zusätzlich zu den                Vegetationszeit.
      gemäß Ziffer 1 versicherten Hagelschäden werden                Die Vegetationszeit (Gesamtperiode) beginnt mit 1. April und
      Schäden ersetzt, die durch Einwirkung von Frost auf die        endet      mit      15.     September         der       laufenden
      versicherten Weintrauben und Tafeltrauben entstehen.           Versicherungsperiode.
      Nicht gegen Frost versichert sind Weintrauben, die             Mangelnder       Niederschlag      liegt    vor,     wenn      die
      während des Haftungszeitraums für das Risiko Frost             Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der Variante
      gemäß Artikel 3 am Stock hängen (z.B. Eiswein),                „70/36“ um mindestens 36 % beziehungsweise in der Variante
      Junganlagen vor dem Zeitpunkt, an dem die Weinreben            „60/30“ um mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt,
      zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im Weingarten das           oder wenn zwischen 1. Mai und 15. September über einen
      BBCH-Stadium 01 „Beginn des Knospenschwellens“                 Zeitraum von 50 aufeinanderfolgenden Tagen (Kurzperiode)
      erreicht haben, Rebmaterial für Veredelungszwecke              die Niederschlagssumme in der Variante „70/36“ um
      sowie Rebstöcke, die keinen Traubenertrag zu erwarten          mindestens 70 % beziehungsweise in der Variante „60/30“ um
      haben. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für               mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 50
      Folgeschäden nach einem Versicherungsfall, auch wenn           Tage liegt. Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom
      diese mit Frost in Zusammenhang stehen.                        Versicherer ein Punkt festgelegt, der für alle Weingärten in
      Neu       bewirtschaftete       Weinbauflächen:       Bei      dieser Katastralgemeinde für die Ermittlung der Prämie, des
      Weinbauflächen, die im Laufe des Haftungszeitraums             Regenbedarfs und der in der Gesamtperiode gefallenen
      erworben werden (z.B. durch Zukauf, Zupachtung,                Niederschläge herangezogen wird. Dieser Punkt wird über
      Tausch, Übergabe), haftet der Versicherer für                  das ÖHV-Kundenportal unter www.hagel.at bekannt
      Hagelschäden. Der Versicherer haftet jedoch nicht für          gegeben.      Weingärten,      die     sich     über      mehrere
      Winterfrostschäden,       die     ab       Beginn     der      Katastralgemeinden         erstrecken,        werden         jener
      Versicherungsperiode bis zum BBCH-Stadium 01 „Beginn           Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der größte
      des Knospenschwellens“ eintreten.                              Flächenanteil des Weingartens befindet. Bei gleichen
      Für Spätfrostschäden ab dem BBCH-Stadium 01 „Beginn            Flächenanteilen wird der Weingarten der Katastralgemeinde
      des Knospenschwellens“ haftet der Versicherer nur dann,        mit der niedrigsten Katastralgemeindenummer zugeordnet.
      wenn die neu erworbene Fläche dem Versicherer                  Der     Regenbedarf       wird      mit     Hilfe    langjähriger
                                                                     Niederschlagsdaten      der     GeoSphere         Austria    unter

Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                                            1/7
v 4.0

[Seite 2]
   Berücksichtigung von Ober- und Untergrenzen vom                      Oktober.
   Versicherer festgelegt. Basis für die Berechnung der              3. Die Haftung für Hagelschäden bei Weingärten unter
   Entschädigung sind ausschließlich die Niederschlagsdaten             Hagelschutznetzen beginnt mit dem Spannen der Netze und
   des INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der            endet mit dem Abnehmen der Trauben, spätestens jedoch mit
   Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages                dem Lösen und Einrollen der Netze. Werden die
   bis 7 Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des              Hagelschutznetze nach Erreichen einer Gradation von 15°
   Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen                  Klosterneuburger Mostwaage unmittelbar vor der Ernte
   wird. Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe              eingerollt, so sind Hagelschäden in diesem kurzen Zeitraum
   von 30 mm berücksichtigt. Sollte die GeoSphere Austria               bis zur Ernte in Deckung.
   während der laufenden Versicherungsperiode die Lieferung             Die Haftung für Hagel- und Sturmschäden an Netzen,
   der Niederschlagsdaten einstellen, so zieht der Versicherer          Netzkonstruktion und Rebstöcken endet mit Ende der
   die nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich                  Versicherungsperiode.
   verfügbaren Daten heran.                                          4. Die Haftung für Frost bei Weintrauben und Tafeltrauben
                                                                        beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens am
                           Artikel 2                                    1. Dezember vor der jeweiligen Versicherungsperiode und
                     Versicherungsantrag                                endet am 31. Mai der jeweiligen Versicherungsperiode. Die
                                                                        Haftung für Frost bei Rebschulen beginnt bei rechtzeitiger
1. Wein Universal: Die Versicherung von Weintrauben und                 Antragstellung frühestens am 16. Mai und endet am 31. Juli
   Tafeltrauben ist schriftlich auf einem Formblatt des                 der jeweiligen Versicherungsperiode.
   Versicherers spätestens bis 30. November für die folgende         5. Bei Junganlagen sind Schäden durch Frost an den
   Versicherungsperiode zu beantragen. Die Bekanntgabe der              versicherten Weinreben ab dem Zeitpunkt in Deckung, an
   zu versichernden Weingärten hat entweder durch die                   dem die Weinreben zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
   Ermächtigung      an      die   Agrarmarkt       Austria    zur      Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
   Datenübermittlung der bewirtschafteten Weinbauflächen oder           Knospenschwellens“ erreicht haben. Für die Deckung von
   durch die jährliche Vorlage des Rebflächenverzeichnisses             Winterfrostschäden ist zusätzlich ein gut entwickelter
   aus dem Weinbaukataster zu erfolgen.                                 einjähriger Trieb von mindestens 8 mm Durchmesser auf
   Die Versicherung von Rebschulen ist schriftlich auf einem            Kordonhöhe Voraussetzung.
   Formblatt des Versicherers spätestens bis 31. März für die
   laufende       Versicherungsperiode        zu      beantragen.                              Artikel 4
   Voraussetzung für den Abschluss einer Frostversicherung bei                           Versicherungssumme
   Rebschulen ist eine aufrechte Ermächtigung an die AMA zur
   Datenübermittlung.                                                1.    Wein Basis: Die Versicherungssumme ist das Produkt aus
2. Wein unter Hagelschutznetzen: Der Antrag zur                            Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert
   Versicherung von Weintrauben und Tafeltrauben unter                     unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009
   Hagelschutznetzen gilt als angenommen, wenn die                         verordneten Hektarhöchstmenge.
   fachmännische        Montage       der       Hagelschutznetze     2.   Wein Universal: Die Versicherungssumme ist das Produkt
   abgeschlossen wurde und der Antrag nicht binnen drei                   aus Fläche und dem vom VN bekannt gegebenen Hektarwert
   Wochen nach dem Einlangen beim Versicherer von diesem                  unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Weingesetz 2009
   abgelehnt worden ist. Eine Neubeantragung oder eine                    verordneten Hektarhöchstmenge.
   Änderung        der      beantragten       Weingärten       mit        Für Hagel und Frost gilt die gleiche Versicherungssumme.
   Hagelschutznetzen ist schriftlich auf einem Formblatt des              Die Änderung der Versicherungssumme für die kommende
   Versicherers bis spätestens 15. Mai der laufenden                      Versicherungsperiode ist bei Weintrauben und Tafeltrauben
   Versicherungsperiode bekannt zu geben.                                 bis 30. November möglich.
3. Die Variante „Plus“ ist separat schriftlich zu beantragen. Ist         Die Änderung der Versicherungssumme ist bei Rebschulen
   bereits ein Hagelschaden eingetreten, kann die Variante                bis 31. März der laufenden Versicherungsperiode möglich.
   „Plus“ nicht mehr beantragt werden.                               3.   Variante „Plus“: Es kommt dieselbe Versicherungssumme
4. Tafeltrauben müssen schriftlich beantragt werden. Erfolgt              wie für das Risiko Hagel zur Anwendung.
   dies nicht, werden die Flächen im Falle einer Zustimmung          4.   Wein unter Hagelschutznetzen: Die Versicherungssumme
   zur Datenübermittlung durch die AMA als Weintrauben                    für das Hagelschutznetz, die Netzkonstruktion und die
   versichert.                                                            Rebstöcke beträgt jeweils ein Drittel der beantragten
5. Dürreindex Wein: Der Antrag muss schriftlich beim                      Versicherungssumme für das Risiko Hagel, höchstens jedoch
   Versicherer bis spätestens 15. April für die laufende                  jeweils 5.000 € pro Hektar
   Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Zustimmung zur          5.   Dürreindex Wein: Die Versicherungssumme für die
   Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist               Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 30 % der
   Voraussetzung        für      den        Abschluss       einer         Versicherungssumme für das Risiko Hagel.
   Dürreindexversicherung. Eine Änderung der Variante
   gemäß Artikel 1 Ziffer 5 oder der Selbstbehaltsvariante in                                  Artikel 5
   der Dürreindexversicherung gemäß Artikel 9 Ziffer 8 muss                                    Prämie
   schriftlich beim Versicherer bis spätestens 15. April für die
   laufende Versicherungsperiode eingelangt sein.                    Die Prämie für die Hagelversicherung und die Prämie für die
                                                                     Frostversicherung werden separat berechnet.
                            Artikel 3                                Für die Variante „Plus“ ist ein Zuschlag zur Prämie für die
                       Haftungszeitraum                              Hagelversicherung zu bezahlen. Es kommt das Zehntelsystem
                                                                     gemäß der „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
1. Die Haftung für Hagel beginnt am 1. Jänner der jeweiligen         zur Anwendung.
   Versicherungsperiode und endet mit dem Abnehmen der               Für Weingärten unter Hagelschutznetzen kommt eine reduzierte
   Trauben, spätestens jedoch mit 31. Oktober.                       Prämie für das Risiko Hagel zur Anwendung.
2. Die Haftung für Fäulnisschäden durch Hagel an Weintrauben         Dürreindex Wein: Für die Prämienberechnung wird immer jene
   beginnt mit dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der                  Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko Hagel für
   Beeren“ und endet mit dem Erreichen einer Gradation von 15°       die Prämienberechnung herangezogen wird. Für die Berechnung
   Klosterneuburger Mostwaage, spätestens jedoch mit 31.             der Dürreindexprämie kommt das Zehntelsystem gemäß der

Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                                         2/7
v 4.0

[Seite 3]
„Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“                     werden nicht ersetzt. Schäden ab 36 % werden gemäß
unabhängig von den sonstigen versicherten Risiken zur                   nachstehender Entschädigungstabelle ersetzt:
Anwendung.
                                                                        Ertrags-       Entschädigung   Ertrags-       Entschädigung
                                                                        verlust in %   in % der VS     verlust in %   in % der VS
                         Artikel 6
                                                                             36                2             68              48
   Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
                                                                             37                4             69              49
1. Der VN hat einen Hagel- bzw. Frostschaden binnen vier                     38                6             70              50
   Tagen nach Kenntnis, einen Frostschaden bei Weintrauben                   39                8             71              51
   spätestens     bis     zum    31.    Mai    der     jeweiligen            40               10             72              52
   Versicherungsperiode schriftlich anzuzeigen. Versäumt er                  41               12             73              53
   diese Frist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur             42               14             74              54
   Leistung frei.                                                            43               16             75              55
2. Die Anzeige für Frost muss folgende Daten enthalten:
                                                                             44               18             76              56
   Schadensdatum und verursachende Temperatur in Grad
   Celsius.                                                                  45               20             77              57
3. Fäulnisschäden in der Variante „Plus“ sind vom VN separat                 46               22             78              58
   binnen vier Tagen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Der               47               24             79              59
   VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung des               48               26             80              60
   Schadens zu sorgen und alle für die Pflege und                            49               28             81              61
   Fortentwicklung der beschädigten Weintrauben dienlichen                   50               30             82              62
   Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen                    51               31             83              63
   nach geboten erscheinen.                                                  52               32             84              64
                                                                             53               33             85              65
                          Artikel 7
                      Schadenserhebung                                       54               34             86              66
                                                                             55               35             87              67
Ein Frostschaden liegt dann vor, wenn die Weinreben nach einem               56               36             88              68
Frostereignis     keinen    Austrieb     in    der     laufenden             57               37             89              69
Versicherungsperiode hervorbringen oder wenn kein weiteres                   58               38             90              70
Wachstum mehr erfolgt. Bei Junganlagen liegt dann ein                        59               39             91              71
Frostschaden vor, wenn der in derselben Versicherungsperiode                 60               40             92              72
ausgetriebene Trieb abgefroren ist und der Neuaustrieb im Laufe
                                                                             61               41             93              73
des Schadensjahres auf Kordonhöhe einen Durchmesser von
                                                                             62               42             94              74
8 mm nicht erreicht und dieser daher zurückgeschnitten wird. Bei
Junganlagen, deren einjährige Triebe auf Kordonhöhe                          63               43             95              75
mindestens 8 mm Durchmesser haben, liegt dann ein Schaden                    64               44             96              76
vor, wenn aufgrund von Winterfrost diese Triebe zerstört sind und            65               45             97              77
rückgeschnitten werden. Werden versicherte Weintrauben,                      66               46             98              78
Tafeltrauben und Rebschulen in derselben Versicherungsperiode                67               47             99              79
durch Frost und durch Hagel beschädigt, so wird zuerst der                                                  100              80
Schaden durch Einwirkung von Frost und danach der Schaden
durch Einwirkung von Hagelschlag zur Feststellung des                   Der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand“
Gesamtschadens ermittelt.                                               durch Hagelschäden an Weintrauben ab dem BBCH-Stadium
Werden in der „Wein Basis oder „Wein Universal“ versicherte             85 „Weichwerden der Beeren“ beträgt bis zu 10 % der
Weintrauben in derselben Versicherungsperiode sowohl vor als            Versicherungssumme des beschädigten Weingartens oder
auch nach dem Stadium „Weichwerden der Beeren“ beschädigt,              Weingartenteiles.
so wird der Entschädigungssatz für „Vermehrten Arbeitsaufwand"          Treten in derselben Versicherungsperiode sowohl Frost- als
nur dann angewandt, wenn der neuerliche Hagel einen                     auch Hagelschäden mit oder ohne Fäulnis auf, so wird die
zusätzlichen Mengenverlust von mehr als 5 % der                         Versicherungssumme für das später eingetretene Risiko um
Versicherungssumme des beschädigten Weingartens verursacht              die tatsächlich ausbezahlte Entschädigung des früher
hat.                                                                    eingetretenen Risikos reduziert.
Sind aufgrund eines reduzierten Rebschnittes mehr Knospen je            Die Entschädigung der hagelbedingten Fäulnisschäden
Rebstock vorhanden als benötigt werden, so wird der                     erfolgt gemeinsam mit der Hagelentschädigung.
Frostschadensprozentsatz ausgehend von jener reduzierten                Von allen ersatzpflichtigen kombinierten Hagel- und
Knospenanzahl berechnet, die für einen Vollertrag nötig ist.            Fäulnisschäden wird nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß
Bei     Fäulnisschäden     nach    Hagelschäden       wird     der      Artikel    9     Ziffer  4    die    bereits   ausbezahlte
Gesamtschaden durch Hagel und Fäulnis ermittelt. Ein allfällig          Gesamtentschädigung           des        zugrundeliegenden
zuvor berechneter Schaden durch „Vermehrten Arbeitsaufwand“             Hagelschlages abgezogen.
wird bei der Ermittlung des Gesamtschadens durch Hagel und              Die Entschädigungssumme aller Schäden kann 100 %
Fäulnis nicht mehr gesondert berücksichtigt.                            abzüglich des Selbstbehaltes gemäß Artikel 9 nicht
                                                                        überschreiten.
                                                                     2. Hagel- und Sturmschäden an der Hagelschutznetzanlage:
                           Artikel 8                                    Ersetzt werden die Reparaturkosten (Netz, Montagematerial,
                        Entschädigung                                   Arbeitszeit) der Hagelschutznetzanlage. Die maximale Höhe
                                                                        der Entschädigung von Schäden am Hagelschutznetz und an
1. Hagelschäden     inklusive   Fäulnisschäden     sowie                der Konstruktion wird in Abhängigkeit des Materials und des
   Frostschäden:                                                        Alters in Prozent der Versicherungssumme gemäß
   Frostschäden unter 36 % der Versicherungssumme des                   nachstehender Tabelle festgelegt:
   betroffenen Weingartens oder der betroffenen Rebschule

Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                                        3/7
v 4.0

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                                                                          24.                   50
 Standjahr          Netze (maximale           Konstruktion
                 Entschädigung in % der        (maximale                  25.                   45
                          VS)               Entschädigung in              26.                   40
                 Schwarz         Nicht         % der VS)
                                                                          27.                   35
                                schwarz
                                                                          28.                   30
 1. bis 5.         80            80                100
                                                                          29.                   25
    6.             80            70                100
                                                                         ab 30.                 20
    7.             80            60                100
    8.             75            40                100           5.   Kommt        es    bei   Rebschulbetrieben       bei     zur
                                                                      Hagelversicherung beantragten Jungreben vor dem
    9.             70            20                100
                                                                      Auspflanzen zu einem Hagelschaden in den Vortreibkisten,
    10.            65             0                 95                dann werden die betroffenen Jungreben bezogen auf die
    11.            60             0                 90                damit auspflanzbare Rebschulfläche (150.000 Pfropfreben
                                                                      pro Hektar) bis zur Höhe der im aktuellen Jahr beantragten
    12.            55             0                 85
                                                                      Versicherungssumme entschädigt. Erfolgte bis zu diesem
    13.            50             0                 80                Zeitpunkt noch keine Bekanntgabe, so wird die im Vorjahr
    14.            45             0                 75                beantragte Versicherungssumme als Basis herangezogen.
                                                                 6.   Hagelschäden an Tafeltrauben:
    15.            40             0                 70
                                                                      Der Schaden wird mittels Klassifizierung der einzelnen
    16.            35             0                 65                Trauben ermittelt. Dabei richtet sich die Klasseneinteilung
    17.            30             0                 60                (Klassifizierung in Klasse Extra, Klasse I und Klasse II)
                                                                      ausschließlich nach den „EU-Qualitätsnormen“ gemäß
    18.            20             0                 55                gültiger Verordnung.
    19.            10             0                 50
    20.              0            0                 45                Entwertungssätze Hagel:
                                                                      Klasse Extra, Klasse I und Klasse II           0%
    21.              0            0                 40                schlechter als Klasse II                      80 %
    22.              0            0                 35                Totalabschlag von Trauben                    100 %
    23.              0            0                 30
                                                                 7.   Dürreindex Wein: Die Entschädigungssätze für die
    24.              0            0                 25                Varianten „70/36“ und „60/30“in der Dürreindex Wein
  ab 25.             0            0                 20                werden vom Versicherer für die jeweilige
                                                                      Versicherungsperiode festgesetzt und in der
                                                                      „Entschädigungstabelle Dürreindex Wein“ im Anhang
3. Hagel- und Sturmschäden an den Trauben: Ersetzt
                                                                      bekannt gegeben. Es erfolgt keine Schadenserhebung vor
   werden Schäden an Weintrauben und Tafeltrauben durch
                                                                      Ort und daher ist auch keine neuerliche Erhebung oder
   Umstürzen      der    Hagelschutznetzanlage,    wenn    ein
                                                                      Rekurserhebung möglich. In jedem Fall werden
   entschädigungspflichtiger Schaden gemäß Ziffer 2
                                                                      ausschließlich die Niederschlagsdaten der gemäß Artikel 1
   eingetreten ist. Nicht ersetzt werden direkte Sturmschäden
                                                                      Ziffer 5 zur Berechnung der Entschädigung herangezogen.
   an den Trauben oder Trieben. Es kommt der Selbstbehalt
                                                                      Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1
   gemäß Artikel 9 Ziffer 1 bis 2 zur Anwendung.
                                                                      Ziffer 5 sowohl für die Kurzperiode als auch für die
4. Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Ersetzt                 Gesamtperiode erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene
   werden Schäden an den Rebstöcken durch Umstürzen der               Periode ausbezahlt, welche die höhere Entschädigung
   Hagelschutznetzanlage, wenn die Rebstöcke durch das                aufweist.
   Schadensereignis so schwer geschädigt sind, dass sie
   gerodet und neu ausgepflanzt werden müssen. Nicht ersetzt
                                                                                             Artikel 9
   werden direkte Sturmschäden an den Rebstöcken. Die
                                                                                           Selbstbehalt
   maximale Höhe der Entschädigung von Schäden an den
   Rebstöcken wird in Abhängigkeit des Alters in Prozent der
                                                                 1. Wein Basis: Von allen ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt
   Versicherungssumme gemäß nachstehender Tabelle
                                                                    der VN 10 % der Versicherungssumme des betroffenen
   festgelegt:
                                                                    Weingartens oder Weingartenteiles als Selbstbehalt. In der
                                Rebstöcke                           Variante „Großschaden“ trägt der VN von allen
      Standjahr          (maximale Entschädigung                    ersatzpflichtigen     Hagelschäden       20     %       der
                               in % der VS)                         Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder
      1. bis 14.                   100                              Weingartenteiles als Selbstbehalt.
                                                                 2. Wein Universal: Hagelschäden werden entschädigt, wenn
           15.                     95                               mehr als 10 % der Versicherungssumme des Weingartens
           16.                     90                               oder Weingartenteiles vernichtet sind. Von allen
           17.                     85                               ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 5 % der
                                                                    Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder
           18.                     80                               Weingartenteiles als Selbstbehalt. In der Variante
           19.                     75                               „Großschaden“ werden Hagelschäden entschädigt, wenn
           20.                     70                               mehr als 20 % der Versicherungssumme des Weingartens
                                                                    oder    Weingartenteiles    betroffen  sind.  Von     allen
           21.                     65                               ersatzpflichtigen Hagelschäden trägt der VN 15 % der
           22.                     60                               Versicherungssumme des betroffenen Weingartens oder
                                                                    Weingartenteiles als Selbstbehalt.
           23.                     55


Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                                       4/7
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3. „Vermehrter Arbeitsaufwand“ durch Hagel wird bei                    Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos
   Weintrauben entschädigt, wenn der Mengenverlust durch               Dürreindex errechnet sich aus dem Verhältnis der
   Hagel ab dem BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“               Entschädigungsleistungen für das Risiko Dürreindex zu den
   mehr als 10 % beträgt. Vom ermittelten Gesamtschaden trägt          Prämien ohne Versicherungssteuer für das Risiko
   der VN einen Selbstbehalt gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2, je          Dürreindex. Der VN hat den in folgender Tabelle
   nach versichertem Produkt.                                          dargestellten Anteil der berechneten Entschädigung als
4. Fäulnisschäden nach Hagel werden in der Variante „Plus“             Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminderung des
   entschädigt, wenn der Mengenverlust durch Hagel ab dem              Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 15 %
   BBCH-Stadium 85 „Weichwerden der Beeren“ mehr als 10 %              (Variante B), 30 % (Variante C) oder 45 % (Variante D) zur
   beträgt. Vom ermittelten Gesamtschaden durch Hagel und              Prämie für die Dürreindexversicherung vereinbart werden
   Fäulnis trägt der VN einen Selbstbehalt gemäß Ziffer 1 oder         kann.
   Ziffer 2, je nach versichertem Produkt.
5. Hagel- und Sturmschäden an der Hagelschutznetz-                        Schadenverlauf    Selbst-    Selbst-    Selbst-    Selbst-
   anlage: Schäden ab 500 € je Hektar und Schadensfall,                                      behalt     behalt     behalt     behalt
   bezogen auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages,                                 Variante   Variante   Variante   Variante
   werden ohne Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt.                                          A          B          C          D
   Schäden unter 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen                      SV≤100%       0%          0%         0%         0%
   auf die gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden
                                                                         100%<SV≤150%         10%         0%         0%         0%
   nicht ausbezahlt.
6. Hagel- und Sturmschäden an den Rebstöcken: Schäden                    150%<SV≤200%         20%       10%          0%         0%
   ab 500 € je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die                         SV>200%       30%       20%        10%          0%
   gesamte Fläche des betroffenen Schlages, werden ohne
   Abzug eines Selbstbehaltes ausbezahlt. Schäden unter 500 €
   je Hektar und Schadensfall, bezogen auf die gesamte Fläche
   des betroffenen Schlages, werden nicht ausbezahlt.
7. Hagelschäden an Jungreben in Vortreibkisten: Von allen                                 Artikel 10
   ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt            Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
   gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2, je nach versichertem Produkt, in                      Hagelversicherung“
   % der Versicherungssumme der betroffenen auspflanzbaren
   Rebschulfläche. Die Haftung für Jungreben in Vortreibkisten      Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
   ist auf 10 % der Rebschul-Versicherungssumme der                 kommen zur Anwendung, soweit diese nicht in den vorliegenden
   betroffenen Polizze sowie mit der Höhe des Hektarwertes          „Ergänzenden Bedingungen für die „Versicherung im Weinbau“
   limitiert. Liegt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes keine      abgeändert werden.
   aktuelle     Änderungsanzeige      vor,    so   werden    die
   Vorjahreswerte herangezogen, wobei maximal 10 % der                                        Artikel 11
   Rebschul-Versicherungssumme der betroffenen Polizze des                             Begriffsbestimmungen
   Vorjahres unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des
   vorjährigen Hektarwertes, als Basis für die Entschädigung        Weingarten: Eine zusammenhängende Weinfläche, die mit einer
   anerkannt werden.                                                bestimmten Sorte oder mit einer gleichmäßigen Sortenmischung
8. Dürreindex Wein: Die Entschädigung wird gemäß der                bewirtschaftet wird (Gemischter Satz).
   „Entschädigungstabelle Dürreindex Wein“ im Anhang                Weingartenteil: Eine zusammenhängende Teilfläche eines
   abhängig von der gewählten Versicherungsvariante                 Weingartens mit vergleichbarem Schadbild.
   berechnet          und        unter        Abzug       eines     Frost: Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius.
   schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts ausbezahlt.              Rebschule: Eine Rebschule ist eine Anlage zur Aufzucht von
   Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem                 veredelten Setzlingen.
   Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10


Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                                           5/7
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                                                      Anhang

Entschädigungstabelle Dürreindex Wein (Werte in Prozent der Versicherungssumme)

   a)   Gesamtperiode Wein
                                  Entschädigung                                          Entschädigung
 Niederschlagsdefizit      „70/36“          „60/30“      Niederschlagsdefizit     „70/36“            „60/30“
         ≤ 29                0                    0              65                 44                   51
         30                  0                10                 66                 46                   52
         31                  0                11                 67                 47                   54
         32                  0                12                 68                 49                   55
         33                  0                13                 69                 50                   57
         34                  0                14                 70                 52                   58
         35                  0                15                 71                 54                   59
         36                  10               16                 72                 55                   61
         37                  11               17                 73                 57                   62
         38                  11               18                 74                 58                   64
         39                  12               19                 75                 60                   65
         40                  13               20                 76                 62                   66
         41                  14               21                 77                 63                   68
         42                  14               22                 78                 65                   69
         43                  15               23                 79                 66                   71
         44                  16               24                 80                 68                   72
         45                  16               25                 81                 70                   73
         46                  17               26                 82                 71                   75
         47                  18               27                 83                 73                   76
         48                  19               28                 84                 74                   78
         49                  19               29                 85                 76                   79
         50                  20               30                 86                 78                   80
         51                  22               31                 87                 79                   82
         52                  23               33                 88                 81                   83
         53                  25               34                 89                 82                   85
         54                  26               36                 90                 84                   86
         55                  28               37                 91                 86                   87
         56                  30               38                 92                 87                   89
         57                  31               40                 93                 89                   90
         58                  33               41                 94                 90                   92
         59                  34               43                 95                 92                   93
         60                  36               44                 96                 94                   94
         61                  38               45                 97                 95                   96
         62                  39               47                 98                 97                   97
         63                  41               48                 99                 98                   99
         64                  42               50                 100               100                   100


Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                       6/7
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   b)   Kurzperiode Wein
                                  Entschädigung                                     Entschädigung
 Niederschlagsdefizit      „70/36“          „60/30“   Niederschlagsdefizit   „70/36“            „60/30“
         ≤ 59                0                    0           80               35                   53
         60                  0                10              81               38                   56
         61                  0                11              82               41                   59
         62                  0                12              83               44                   62
         63                  0                13              84               47                   65
         64                  0                15              85               50                   68
         65                  0                17              86               54                   71
         66                  0                19              87               58                   74
         67                  0                21              88               62                   77
         68                  0                23              89               66                   80
         69                  0                25              90               70                   82
         70                  10               28              91               74                   84
         71                  12               30              92               78                   86
         72                  14               32              93               81                   87
         73                  16               34              94               84                   88
         74                  18               37              95               87                   89
         75                  20               39              96               89                   90
         76                  23               41              97               90                   90
         77                  26               44              98               90                   90
         78                  29               47              99               90                   90
         79                  32               50              100              90                   90


Erg. Bedingungen Weinbau                                                                                  7/7
v 4.0
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