# Österreichische Hagelversicherung Zuckerrübe Universal: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-zuckerruebe-universal.php
- Rechtlicher Träger: Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-ernte-hagel-zuckerruebe-universal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Allgemeine_Bedingungen_2026.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen 2026 Zuckerrübe Universal (mit Dürreindex)](https://www.hagel.at/wp-content/uploads/2025/12/Bedingungen_2026_Zuckerruebe_Universal.pdf.pdf), Fassung gültig ab 1. Jänner 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Polizze | Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem Produkt aus Hektarwert und Fläche. Der Hektarwert beträgt 2.600 € pro Hektar. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre, Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Zuckerrüben entstehen. | Artikel 1, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | Der Hektarwert beträgt 2.600 € pro Hektar. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 2 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | Der VN kann schriftlich den Hektarwert für die Risiken Hagel und Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie die Entschädigungssätze für die Ertrags- und Zuckerertragsverluste im gleichen Ausmaß erhöhen. | Artikel 3 Ziffer 4, Seite 2 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | ja | Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend reduziert. | Artikel 2 Ziffer 2, Seite 1 |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt dem Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen. Die Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein Weiterwachsen nicht gewährleistet ist. | Artikel 1 Ziffer 5, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung: Ersetzt werden Schäden an Zuckerrüben, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen (das sind starke Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde) entstehen. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nein | Ebenfalls ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend feuchte Witterung hervorgerufen werden. | Artikel 1 Ziffer 3, Seite 1 |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine Ernteschäden, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m Höhe unter 0° Celsius entstehen. | Artikel 1 Ziffer 2, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | nicht geregelt |  |  |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Dürreindex Zuckerrübe: Die Dürreindex Zuckerrübe kann separat schriftlich beantragt werden. | Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mangelnder Niederschlag liegt vor, wenn die Niederschlagssumme in der Gesamtperiode in der Dürreindexvariante „70/36“ um mindestens 36 % beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt | Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1 |
| Hitze und Sonnenbrand | ja, bis zur Versicherungssumme | Hitzetage sind Tage mit einer Tageshöchsttemperatur in 2m Höhe von mindestens 30° Celsius und werden in der Kurzperiode berücksichtigt | Artikel 1 Ziffer 7, Seite 1 |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nein | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | ja, bis zur Versicherungssumme | Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden Schäden durch Haarwildverbiss. | Artikel 1 Ziffer 6, Seite 1 |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | werden nach jedem Wiederanbau die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungssätzen. | Artikel 4 Ziffer 2, Seite 1 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt |  |  |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | nicht geregelt |  |  |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers und durch seine Beauftragten | Artikel 13 Ziffer 1, Seite 3 |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Von allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. | Artikel 5, Seite 3 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel: Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. | Artikel 5, Seite 2 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt von 2 % der betroffenen Versicherungssumme. | Artikel 5, Seite 2 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | ja | Bei Ersatz der Wiederanbaukosten und für Ertrags- und Zuckerertragsverluste wird kein Selbstbehalt verrechnet. | Artikel 5, Seite 3 |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | ja | Eine Erhöhung (maximal drei Stufen) oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | ja | Eine Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung bezahlt wurde. | Artikel 10 Ziffer 2, Seite 3 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | nicht geregelt |  |  |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Bei Neuanträgen und Änderungsanzeigen mit Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden wurzeln. | Artikel 5 lit f, Seite 2 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach Eingang des Antrages beim Versicherer | Artikel 4 Ziffer 3, Seite 1 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 2 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die laufende Versicherungsperiode eingelangt sein. | Artikel 2, Seite 2 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | Artikel 3 Ziffer 1, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen 4 Tagen, schriftlich anzuzeigen. | Artikel 6, Seite 3 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | ja | Bei ersatzpflichtigem Schaden dürfen Bodenbearbeitung und der Wiederanbau erst nach schriftlicher Zustimmung bzw. Besichtigung durch den Versicherer erfolgen. | Artikel 6, Seite 3 |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | ja | wobei jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können. | Artikel 12 Ziffer 7, Seite 3 |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | ja | Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen. | Artikel 12 Ziffer 5, Seite 2 |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden | Artikel 2 Ziffer 1, Seite 1 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | ja | Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des Versicherers durchgeführt. | Artikel 13 Ziffer 8, Seite 3 |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | ja | Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen | Artikel 12 Ziffer 4, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | ja | Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere Elementarereignisse, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlinge, unsachgemäße Bewirtschaftung, Überreife, verspätete Ernte, Nichterreichen von Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden. | Artikel 1 Ziffer 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | ja | Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten, Verspätung der Ernte und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer keinen Ersatz. | Artikel 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung 'Agrar Basis' und 'Agrar Pauschal' 2026

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

         ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAGELVERSICHERUNG „AGRAR BASIS“ UND „AGRAR PAUSCHAL“
                                          (gültig ab 1. Jänner 2026)

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die                                 Artikel 2
geschlechtsspezifische     Schreibweise   verzichtet.    Alle              Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen
personenbezogenen         Bezeichnungen      sind      somit
geschlechtsneutral zu verstehen.                                    1. Totalversicherungspflicht: Von ein und derselben Kultur muss
                                                                        der gesamte Anbau eines Betriebs versichert werden; bei
                       Inhaltsverzeichnis                               Getreide muss der gesamte Anbau an Weizen, Gerste,
                                                                        Roggen, Hafer, Triticale, Dinkel und deren Gemenge
Artikel 1    Versichertes Risiko und Definitionen                       versichert werden.
Artikel 2    Versicherte Fläche und versicherbare Kulturen          1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die gesamte Anbaufläche aller
Artikel 3    Versicherungsdauer, Kündigung                              versicherten Kulturen ist zu versichern.
Artikel 4    Antrag, Annahme, Haftungsbeginn                        2. Bei Verletzung der Totalversicherungspflicht wird im
Artikel 5    Haftungsende                                               Schadenfall die vereinbarte Gesamtversicherungssumme für
Artikel 6    Änderungsanzeige für das laufende Jahr                     diese Kultur auf alle tatsächlich mit dieser Kultur bebauten
Artikel 7    Wiederanbau                                                Flächen aufgeteilt und der Hektarwert entsprechend
Artikel 8    Versicherungssumme                                         reduziert.
Artikel 9    Selbstbehalt                                           3. Bei Mais, Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten ist nur die Frucht
Artikel 10   Prämie                                                     versichert. Bei Kartoffeln sind die Knollen, bei Zuckerrüben
Artikel 11   Prämienfälligkeit                                          der Rübenkörper und bei Heil- und Gewürzpflanzen sind die
Artikel 12   Obliegenheiten des VN im Schadenfall                       wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile versichert. Bei
Artikel 13   Schadenerhebung                                            Weintrauben sind die Früchte und Junganlagen versichert.
Artikel 14   Abtretung von Versicherungsansprüchen                      Bei Wein-Junganlagen sind Hagelschäden an den Jungreben
Artikel 15   Abgabe von Erklärungen                                     versichert, bis sie zum zweiten Mal nach dem Aussetzen im
Artikel 16   Änderung von Versicherungsbedingungen und                  Weingarten das BBCH-Stadium 01 „Beginn des
             Prämien                                                    Knospenschwellens“ erreicht haben.
Anhang                                                              4. Bei Kulturen mit mehreren Ernten im Jahr ist der gesamte
                                                                        Jahresertrag versichert.
                            Artikel 1                               5. Als Grünland/Ackerfutter sind folgende Kulturen versicherbar:
              Versichertes Risiko und Definitionen                      Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr Nutzungen,
                                                                        Futtergräser, Klee, Kleegras, Luzerne, Wechselwiese und
1. Die Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein            sonstiges Feldfutter. Dauerweiden können separat versichert
   auf     Gegenseitigkeit     ("Versicherer")     ersetzt   dem        werden. Nicht versicherbar sind einmähdige Wiesen,
   Versicherungsnehmer ("VN") Mengenverluste, die durch                 Hutweiden, Bergmähder und Almen.
   direkte mechanische Einwirkung von Hagel an den                  6. Für die Agrar Pauschal gilt: Versicherte Kulturen sind der
   versicherten Bodenerzeugnissen entstehen. Der Versicherer            Hektarwert-Tabelle im Anhang zu entnehmen. Andere
   leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch andere                  Kulturen können nur nach gesonderter Vereinbarung
   Elementarereignisse,                     Pflanzenkrankheiten,        versichert werden.
   Pflanzenschädlinge,      unsachgemäße         Bewirtschaftung,
   Überreife,     verspätete     Ernte,    Nichterreichen     von                             Artikel 3
   Qualitätskriterien und dergleichen verursacht werden.                           Versicherungsdauer, Kündigung
2. Die Versicherung kann als Einzelkulturversicherung (Agrar
   Basis) oder für bestimmte Kulturgruppen als pauschale            1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
   Flächenversicherung (Agrar Pauschal) abgeschlossen                  abgeschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jeweils
   werden. Abweichende Bestimmungen für die Agrar Pauschal             zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Die
   sind in den jeweils einschlägigen Artikeln geregelt.                Kündigung muss spätestens am 30. September beim
3. Definitionen:                                                       Vertragspartner eingegangen sein.
   Grundstück: Jener Teil einer Katastralgemeinde, der im           2. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
   Grenz- oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer         3. Ein Ruhen des Vertrages ist möglich, wenn die versicherten
   eigenen Nummer bezeichnet ist.                                      Bodenerzeugnisse        während          der        gesamten
   Feldstück: Eindeutig abgrenzbare und in der Natur                   Versicherungsperiode nicht kultiviert werden. Artikel 6 Ziffer 6
   erkennbare Bewirtschaftungseinheit, die aus einem oder              (Vorausdeckung) und Artikel 10 Ziffer 2 (Zehntelregelung)
   mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen besteht.               bleiben davon jedoch unberührt.
   Schlag: Zusammenhängende Fläche innerhalb eines
   Feldstücks, die mit einer Kultur bewirtschaftet wird.                                      Artikel 4
   Schlagteil: Zusammenhängende Teilfläche eines Schlages                         Antrag, Annahme, Haftungsbeginn
   mit vergleichbarem Schadbild.
   Kultur: Entspricht grundsätzlich den Schlagnutzungsarten,        1. Die Versicherung ist auf einem Formblatt des Versicherers zu
   die von der Agrarmarkt Austria (AMA) für den Mehrfachantrag         beantragen.
verwendet werden.          Ähnliche         Schlagnutzungsarten     2. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von
können vom Versicherer zu           einer                  Kultur      drei Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von
zusammengefasst werden.                                                diesem abgelehnt wird.
   Zweitanbau: In einer Versicherungsperiode kommen zwei            3. Bei    Neuanträgen        und    Änderungsanzeigen       mit
   Kulturen auf demselben Schlag zur Ernte.                            Haftungserhöhungen gewährt der Versicherer vorläufige
                                                                       Deckung. Diese beginnt am 5. Tag um 00:00 Uhr nach

Allgemeine Bedingungen                                                                                                              1/4
v 4.0

[Seite 2]
   Eingang des Antrages beim Versicherer und endet mit dem                                     Artikel 7
   Zugang    der    Polizze   oder    einer    gesonderten                                   Wiederanbau
   Annahmeerklärung des Versicherers.
                                                                   1. Bei Wiederanbau werden die Anbaukosten der beschädigten
                          Artikel 5                                   Kultur, höchstens jedoch die vom Versicherer für die
                        Haftungsende                                  betreffende      Versicherungsperiode      im      Anhang
                                                                      bekanntgegebenen Wiederanbausätze ersetzt.
Die Haftung des Versicherers erlischt für                          2. Erfolgt nach einem Hagelschaden, der bis zum 31. Mai eintritt,
   a) Halm-, Hülsen- und Ölfrüchte sowie Samenrüben mit dem           ein Wiederanbau mit derselben Kultur, ist die
      Verbringen vom Feld, spätestens jedoch zehn Tage nach           wiederangebaute      Kultur    mit     den     für    diese
      der Trennung vom Boden;                                         Versicherungsperiode beantragten Werten, abzüglich der für
   b) Weintrauben mit der Ernte, spätestens jedoch am 31.             den Wiederanbau geleisteten Entschädigung, gedeckt.
      Oktober;                                                     3. Für Schäden an Winterungen werden bei Umbruch im
   c) Tabak mit der Ernte der Blätter;                                Anbaujahr die Anbaukosten der beschädigten Kultur ersetzt.
   d) Grünland und Ackerfutter mit der Abtrennung vom Boden;
   e) Zwiebeln mit dem Verbringen vom Feld;                                                    Artikel 8
   f) alle anderen Kulturen, sobald sie nicht mehr im Boden                              Versicherungssumme
      wurzeln.
                                                                   1. Die Versicherungssumme eines Schlages ergibt sich aus dem
                        Artikel 6                                      Produkt von Fläche und Hektarwert (Wert je Flächeneinheit)
          Änderungsanzeige für das laufende Jahr                       des versicherten Bodenerzeugnisses. Beides muss der VN im
                                                                       Antrag und der Änderungsanzeige angeben. Bei Berechnung
1. Der VN muss dem Versicherer für jede Versicherungsperiode           der Versicherungssumme für Weintrauben zur Erzeugung
   die gesamte versicherte Acker-, Wein- und Grünlandfläche            von Land-, Qualitäts- und Prädikatswein ist zusätzlich die
   sowie die angebaute Kultur binnen 14 Tagen nach                     gemäß       §    23     Weingesetz      2009      verordnete
   Aufforderung anzeigen.                                              Hektarhöchstmenge zu berücksichtigen. Der Versicherer
2. Auch ohne gesonderte Aufforderung sind die zu                       kann für die einzelnen Kulturen jährlich einen
   versichernden Bodenerzeugnisse dem Versicherer bis zum              Mindesthektarwert festsetzen, der als Basis für die
   Anbau, spätestens aber                                              Berechnung der Versicherungssumme nicht unterschritten
   - bei Weintrauben und Tabak bis zum 15. Juni;                       werden kann.
   - bei Baumschulen bis zum 31. Mai;                              1a. Für die Agrar Pauschal gilt: Die aktuellen Hektarwerte
   - bei allen anderen Kulturen bis zum 15. Mai                        (Versicherungssumme pro Hektar) sind der Hektarwert-
   anzuzeigen.                                                         Tabelle im Anhang zu entnehmen.
3. Kulturen im Zweitanbau sind gesondert zu beantragen.            2. Stellt sich nach Haftungsbeginn heraus, dass der zu
4. Die      Bekanntgabe      kann     über     das    Formblatt        erwartende Erntewert eine niedrigere als die beantragte
   „Änderungsanzeige“ erfolgen oder über eine Ermächtigung             Versicherungssumme ergeben würde, kann der VN eine
   des VN an die AMA zur Datenübermittlung. Sind die Kulturen          Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen für
   aus den Daten des Mehrfachantrages nicht eindeutig                  Getreide und alle anderen Feldfrüchte (wie Hack-, Hülsen-
   zuordenbar, müssen diese dem Versicherer jedenfalls über            und Ölfrüchte, Gemüse und Futterpflanzen) bis zum 31. Mai
   das Formblatt „Änderungsanzeige“ angezeigt werden. Erfolgt          und für Weintrauben und Tabak bis zum 30. Juni.
   die Anzeige über die Ermächtigung an die AMA zur                    Eine solche Herabsetzung der Versicherungssumme wirkt auf
   Datenübermittlung, gilt der Datenstand zum Ende der                 den Beginn der Versicherungsperiode zurück und die sich
   Einreichfrist des Mehrfachantrages bei der AMA. Werden              daraus ergebende Prämiendifferenz wird zu 50 % erstattet.
   danach          noch         Flächenänderungen          (z.B.   2a. Für die Agrar Pauschal gilt: Der VN kann eine Erhöhung der
   Flächenzupachtungen          oder       Änderungen        der       Werte der Hektarwert-Tabelle für einzelne Kulturen oder den
   Schlagnutzungsart) durchgeführt, sind diese dem Versicherer         gesamten Anbau beantragen. Dies hat bis zur Anzeige der zu
   unverzüglich anzuzeigen.                                            versichernden Flächen gemäß Artikel 6 Ziffer 1 und 2 zu
5. Erfolgt keine, keine fristgerechte, keine vollständige oder         erfolgen. Eine Reduktion der erhöhten Werte ist bis 31. März
   korrekte Änderungsanzeige, wird die Prämie anhand der               der laufenden Versicherungsperiode zu beantragen. Eine
   vorjährigen Versicherungsverhältnisse nach den Tarifen der          Reduktion unter die Werte der Hektarwert-Tabelle ist nicht
   laufenden Versicherungsperiode berechnet. In diesem Fall            möglich.
   haftet der Versicherer nur nach Maßgabe der vorjährigen         3. Für einen Antrag auf Erhöhung oder Reduktion der
   Versicherungsverhältnisse       und     der    der    letzten       Versicherungssumme nach Haftungsbeginn gilt Artikel 4
   Prämienberechnung zugrunde gelegten Preise bzw.                     sinngemäß. Wird ein solcher Antrag jedoch erst nach einem
   Hektarwerte, höchstens jedoch bis zur Höhe der vorjährigen          Schadenfall gestellt, hat er keinen Einfluss auf die
   Gesamtversicherungssumme für die betreffende Kultur. Wird           Entschädigung aus diesem Schadenereignis.
   die Anbaufläche einer vorjährig versicherten Kultur im
   laufenden      Jahr   ausgeweitet,     ist   die   vorjährige                              Artikel 9
   Gesamtversicherungssumme für diese Kultur auf die gesamte                                Selbstbehalt
   Anbaufläche dieser Kultur im laufenden Jahr aufzuteilen und
   der Hektarwert entsprechend zu reduzieren.                      1. Der VN hat einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
6. Für Schäden vor Eingang der Änderungsanzeige haftet der             Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
   Versicherer analog zu Ziffer 5 Satz 2 und 3.                        Schlagteiles zu tragen. Der Selbstbehalt wird auf die
                                                                       Gesamtheit der Schäden berechnet, die der VN durch
                                                                       Schadenereignisse in einer Versicherungsperiode erleidet.
                                                                   1a. Für die Agrar Pauschal gilt ergänzend zu 1: Bei allen
                                                                       ersatzpflichtigen Schäden an den in der Hektarwert-Tabelle
                                                                       aufgeführten Kulturen (ausgenommen Weintrauben) hat der
                                                                       VN einen Selbstbehalt in Höhe von 8 % der
                                                                       Versicherungssumme des betroffenen Schlages oder
                                                                       Schlagteiles zu tragen.

Allgemeine Bedingungen                                                                                                          2/4
v 4.0

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                                                                     5. Der VN muss nach Möglichkeit alle den Umständen nach
                           Artikel 10                                   gebotenen Arbeiten und Aufwendungen zur Pflege und
                            Prämie                                      Entwicklung der beschädigten Erzeugnisse machen.
                                                                        Insbesondere muss er nach Schadenereignisses, die bis zum
1. Die Prämie für das Risiko Hagel richtet sich zum einen nach          31. Mai eintreten, den Schaden durch Wiederanbau einer
   der Empfindlichkeit der Kultur sowie der örtlichen Gefährdung        beliebigen versicherten Kultur mindern.
   und zum anderen nach dem Schadenverlauf basierend auf             6. Aufwendungen des VN zur Schadenminderung hat dieser
   dem Zehntelsystem (Tabelle im Anhang).                               selbst zu tragen.
2. Bei Neuabschlüssen basiert die Jahresprämie auf Stufe             7. Kann aufgrund des Reifegrades der beschädigten Kultur mit
   10/10. In den Folgejahren richtet sich die Zehntelstufe nach         der Ernte nicht mehr zugewartet werden, ist die
   dem      Schadenverlauf        in    den       letzten   zehn        Schadenmeldung jedenfalls vor der Ernte einzureichen.
   Versicherungsjahren. Eine Erhöhung (maximal drei Stufen)             Danach darf mit den Erntearbeiten begonnen werden, wobei
   oder Reduktion (maximal eine Stufe) der Zehntelstufe wird mit        jedoch an jeder Ecke sowie in der Mitte des Schlages ein Teil
   Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine                  der geschädigten Kultur stehenbleiben muss, der groß genug
   Erhöhung der Zehntelstufe erfolgt nur, wenn in der                   ist, um den Schaden des Schlages erheben zu können.
   vorhergehenden Versicherungsperiode eine Entschädigung            8. Verletzt der VN eine der in den Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7
   bezahlt wurde. Die Stufen 5/10 und 6/10 können nur dann              genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der
   erreicht werden, wenn der Vertrag in den drei                        Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf
   vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend                    Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober
   prämienwirksam bestanden hat.                                        Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
3. Der Schadenverlauf eines Vertrages ergibt sich aus dem               soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
   Verhältnis der Entschädigungen zu den Prämien im Sinne von           Versicherungsfalls noch auf die Erhebung oder den Umfang
   Ziffer 1 (ohne Versicherungssteuer). Wird ein Vertrag                der Versicherungsleistung Einfluss gehabt hat.
   gekündigt, bleibt die Zehnteleinstufung vier Jahre lang
   aufrecht. Danach gilt eine Wiederversicherung als                                           Artikel 13
   Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2.                                                      Schadenerhebung
4. Bei Veräußerung der versicherten Sache übernimmt der
   Erwerber die Zehnteleinstufung des Veräußerers.                   1. Die Schadenerhebung erfolgt auf Kosten des Versicherers
5. Erstreckt sich die Vegetation einer Kultur über zwei                 und durch seine Beauftragten; das Ergebnis der
   Versicherungsperioden, bezieht sich die Prämie auf das               Schadenerhebung muss vom Versicherer genehmigt werden.
   Erntejahr.                                                           Der VN kann sich an der Schadenerhebung persönlich
                                                                        beteiligen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
                          Artikel 11                                    lassen. Beteiligen sich weder der VN noch ein
                       Prämienfälligkeit                                Bevollmächtigter, kann die Schadenerhebung auch in
                                                                        Abwesenheit          des         VN        erfolgen.        Das
Die erste Prämie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bzw.         Schadenerhebungsprotokoll wird dem VN jedenfalls unter
der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Bei Nichteinhaltung         www.hagel.at zur Verfügung gestellt.
der Zahlungsfrist ist der Versicherer berechtigt, Verzugszinsen zu   2. Werden         Bodenerzeugnisse        innerhalb      derselben
verrechnen.                                                             Versicherungsperiode        wiederholt    durch      versicherte
                                                                        Ereignisse beschädigt, wird der Gesamtschaden nach dem
                        Artikel 12                                      letzten versicherten Ereignis erhoben. Bereits abgerechnete
           Obliegenheiten des VN im Schadenfall                         Einzelschäden werden vom Versicherer in Abzug gebracht.
                                                                        Wird jedoch nach einem Schaden eine Erhöhung der
1. Der VN muss dem Versicherer den Eintritt des                         Versicherungssumme           vorgenommen,        erfolgt     die
   Versicherungsfalles schnellstmöglich, spätestens jedoch              Entschädigung für etwaige spätere Schäden gesondert.
   binnen vier Tagen anzeigen und dabei Tag und Stunde des           3. Bei     offenkundig      unbegründeten      oder    exzessiven
   Schadenereignisses sowie die beschädigten Kulturen                   Schadenmeldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit
   bekanntgeben.                                                        der Schadenerhebung, kann der Versicherer eine
2. Schäden, deren Entschädigung vom VN nicht verlangt                   angemessene Gebühr für seine Kosten verlangen oder sich
   werden, können bei späteren Schadenereignissen                       weigern, aufgrund dieser Schadenmeldungen oder Anträge
   mitberücksichtigt werden, wenn sie dem Versicherer gemäß             tätig zu werden.
   Ziffer 1 mit dem Vermerk "Schadenerhebung wird nicht              4. Zeitraum und Methode der Schadenerhebung bestimmt der
   verlangt" angezeigt werden.                                          Versicherer unter Berücksichtigung der Entwicklung der
3. Bis zur Feststellung des Schadens darf der VN an den vom             beschädigten Kulturen.
   Hagelschlag      betroffenen    Bodenerzeugnissen     ohne        5. Die Schadenerhebung gilt als vom Versicherer genehmigt,
   Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen                  wenn er nicht binnen 30 Tagen eine neuerliche
   vornehmen,       welche     nach   den     Regeln     einer          Schadenerhebung verlangt.
   ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden              6. Akzeptiert der VN das Ergebnis der Schadenerhebung nicht,
   können. Die vom Schadenereignis betroffene Fläche darf vor           muss er bei Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls eine
   Schadenerhebung ohne Zustimmung des Versicherers weder               neuerliche Schadenerhebung verlangen; dies ist im
   abgeerntet noch einer Bodenbearbeitung unterzogen worden.            Schadenerhebungsprotokoll zu vermerken. Unterlässt er
4. Der VN muss dem Versicherer die Flächendaten des                     dies, gilt das Ergebnis der Schadenerhebung. Die neuerliche
   Mehrfachantrages der AMA vorlegen, die als beschädigt                Schadenerhebung hat durch andere Beauftragte des
   gemeldeten Schläge zeigen oder zeigen lassen und die                 Versicherers zu erfolgen.
   Erstellung und Nutzung von Luftbildern zum Zweck der              7. Akzeptiert der VN das Ergebnis der neuerlichen
   Schadenerhebung gestatten. Sind vor der finalen                      Schadenerhebung nicht, muss er beim Versicherer binnen
   Schadenerhebung zusätzliche Besichtigungen notwendig,                drei Tage einen Antrag auf Rekursschadenerhebung stellen.
   gestattet der VN dem Versicherer, die beschädigten Flächen           Unterlässt er dies, gilt das Ergebnis der neuerlichen (zweiten)
   auch ohne Beisein des VN zu betreten und zum Zweck der               Schadenerhebung.
   Schadenerhebung den Pflanzenaufwuchs von maximal 1 m²             8. Die Rekursschadenerhebung erstreckt sich auf alle als
   pro Schlag zu entnehmen.                                             beschädigt gemeldeten Schläge und wird von zwei

Allgemeine Bedingungen                                                                                                               3/4
v 4.0

[Seite 4]
    Sachverständigen unter Leitung eines Beauftragten des
    Versicherers durchgeführt. Je ein Sachverständiger sowie ein   Hektarwert-Tabelle Agrar Pauschal
    Ersatzsachverständiger werden vom Versicherer sowie vom        Kulturgruppen Kulturen                                     Hektarwert
    VN aus einer Liste ernannt, die beim Versicherer aufliegt.
                                                                                   Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Dinkel,
9. Stimmen die Feststellungen der Rekurssachverständigen
                                                                                   Triticale, Emmer, Einkorn, Menggetreide,
    überein, ist deren Schadenerhebung für beide Parteien          Getreide        Wicken-Getreidegemenge, Erbsen-                 870 €
    verbindlich.                                                                   Getreidegemenge, Ackerbohnen-
10. Die Kosten der Rekursschadenerhebung tragen VN und                             Getreidegemenge
    Versicherer zu gleichen Teilen.                                                Körner-, Silo-, Grün-, Saat-, Gries- und
                                                                   Mais                                                          1.300 €
                                                                                   Popcornmais
                                                                                   Zucker- und Futterrüben                       2.350 €
                        Artikel 14                                 Hackfrüchte     Kartoffeln, Topinambur                        2.900 €
         Abtretung von Versicherungsansprüchen                                     Kren                                          9.000 €
                                                                   Ölkürbis                                                      1.450 €
Eine Abtretung des Entschädigungsanspruches an Dritte ist nur                     Sojabohne, Körnerraps, Sonnenblume,
mit Zustimmung des Versicherers zulässig.                                         Ackerbohne, Körnererbse, Platterbse,
                                                                   Öl- und
                                                                                  Ackerlupine, Öl- und Faserlein, Wicke,           720 €
                                                                   Eiweißpflanzen
                        Artikel 15                                                Rübsen, Senfsamen, Ölrettich, Linsen,
                  Abgabe von Erklärungen                                          Kichererbse
                                                                                  Hirse, Öldistel, Mohnsamen, Kümmel,
1. Alle Erklärungen und Informationen des VN oder eines Dritten                   Hanf, Grassamen, Heil- und
                                                                                  Gewürzpflanzen, Leindotter, Amarant,
   bedürfen der geschriebenen Form (z.B. per Post, E-Mail).        Alternativ-
                                                                                  Quinoa, Energiegras, Miscanthus,               1.100 €
2. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen         pflanzen
                                                                                  Durchwachsene Silphie, Sudangras,
   bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.                     Sorghum, Kleesamen, Buchweizen,
                                                                                  Phacelia
                       Artikel 16                                  Weintrauben                                                   3.200 €
         Änderung von Versicherungsbedingungen                                    Mähwiese/-weide mit zwei oder mehr
                      und Prämien                                  Grünland*
                                                                                  Nutzungen; optional: Dauerweiden
                                                                                                                               440 € pro
                                                                                  Klee, Kleegras, Luzerne, Futtergräser,         Schnitt
1. Sollte der Versicherer die Prämie erhöhen oder die dem          Ackerfutter*   Wechselwiese, Ackerweide und sonstiges
   Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in                          Feldfutter
   einer für den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht dem                       Dillkraut
                                                                                                                              3.750 € pro
   VN das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu                                                                         Schnitt
   kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn diese nicht                    Estragon, Weiße Melisse, Bohnenkraut,
                                                                                                                              2.500 € pro
   innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung über                       Kapuzinerkresse, Drachenkopfmelisse,
                                                                                                                                  Schnitt
   die Prämienerhöhung oder über die Änderung der                                  Hanfblätter, Kamille
   Bedingungen oder nach Vorlage einer zur erhöhten Prämie                                                                    2.300 € pro
                                                                                   Ampfer
                                                                                                                                  Schnitt
   oder zu geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim
                                                                                   Apfelminze, Pfefferminze, Nana-Minze,
   Versicherer in geschriebener Form einlangt.
                                                                                   Orangenminze, Anis-Ysop,                   2.000 € pro
2. Kein Kündigungsrecht nach Ziffer 1 besteht bei Umstufung im     Blattkräuter*
                                                                                   Erdbeerblätter, Mutterkraut, Oregano,          Schnitt
   Zehntelsystem gemäß Artikel 10 Ziffer 2, bei Erhöhung von                       Schlüsselblumen, sonstige Blattkräuter
   Steuern, Abgaben und Verwaltungsgebühren oder bei der                           Brennnessel, Frauenmantel, Salbei,
   Kürzung von staatlichen Prämienzuschüssen.                                                                                 1.800 € pro
                                                                                   Zitronenmelisse, Löwenzahn, Malve,
                                                                                                                                  Schnitt
                                                                                   Schabzigerklee
                        Anhang                                                                                                1.600 € pro
                                                                                   Johanniskraut, Korianderblatt
Zehntelsystem                                                                                                                     Schnitt
  Schaden-                   Schaden-                                                                                         1.100 € pro
              Zehntelstufe                       Zehntelstufe                      Liebstöckel, Thymian
    verlauf                    verlauf                                                                                            Schnitt
                                                                   * wenn beantragt
      0%         5/10        ≤ 160 %                13/10
    ≤ 10 %       6/10        ≤ 180 %                14/10          Wiederanbauentschädigungssätze
    ≤ 70 %       7/10        ≤ 200 %                15/10
                                                                   Kultur                                            Entschädigung/ha
    ≤ 80 %       8/10        ≤ 220 %                16/10
                                                                   Sommermohn, Wintermohn, Rübsen, Amarant,
    ≤ 90 %       9/10        ≤ 240 %                17/10          Quinoa, Ölrettich, Fenchel-Samen, Öldistel,                     150 €
   ≤ 100 %      10/10        ≤ 260 %                18/10          Senfsamen, Leindotter, Anis, Kümmel
   ≤ 120 %      11/10        ≤ 280 %                19/10          Kartoffeln, Topinambur, Miscanthus und
                                                                                                                                   750 €
   ≤ 140 %      12/10        > 280 %                20/10          Durchwachsene Silphie:
                                                                   Kren                                                          1.500 €
                                                                   Sonstige Kulturen                                               200 €


Allgemeine Bedingungen                                                                                                                4/4
v 4.0
```

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen 2026 Zuckerrübe Universal (mit Dürreindex)

```text
[Seite 1]
 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

      ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON HAGEL- UND ANDEREN ELEMENTARSCHÄDEN AN
                               ZUCKERRÜBEN - ZUCKERRÜBE UNIVERSAL
                                        (gültig ab 1. Jänner 2026)

                      Inhaltsverzeichnis                                Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind nicht gegen
                                                                        Ertragsverluste in Deckung.
Artikel   1
          Umfang des Versicherungsschutzes                         b) Wiederanbau nach Überschwemmung: Ersetzt werden
Artikel   2
          Versicherungsantrag                                           Schäden an Jungpflanzen durch Überschwemmung.
Artikel   3
          Versicherungssumme                                       4. Verschlämmung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen
Artikel   4
          Entschädigung                                            durch Verschlämmung. Ein Verschlämmungsschaden liegt dann
Artikel   5
          Selbstbehalt                                             vor, wenn das gekeimte Saatgut aufgrund einer für die Pflanze
Artikel   6
          Pflichten des Versicherungsnehmers im                    undurchdringbaren Kruste an der Bodenoberfläche abstirbt.
          Schadensfall                                             Schäden durch nicht gekeimtes oder im Boden verfaultes Saatgut
Artikel 7 Prämie                                                   werden nicht ersetzt.
Artikel 8 Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die           5. Verwehung: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen. Die
          Hagelversicherung“                                       Jungpflanzen müssen durch Wind freigelegt, von den Wurzeln
Anhang                                                             abgetrennt oder von Ackererde so stark überlagert sein, dass ein
                                                                   Weiterwachsen nicht gewährleistet ist.
                          Artikel 1                                6. Tierische Schädlinge: Ersetzt werden Fraßschäden durch
              Umfang des Versicherungsschutzes                     tierische Schädlinge an Jungpflanzen. Nicht ersetzt werden
                                                                   Schäden durch Haarwildverbiss.
Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungsverein        7. Dürreindex Zuckerrübe: Die Dürreindex Zuckerrübe kann
auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt,        separat schriftlich beantragt werden. Der VN kann zwischen zwei
ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer        Dürreindexvarianten                mit             unterschiedlichen
(VN) genannt, Schäden, die durch Einwirkung von Hagel, Dürre,      Entschädigungssätzen und zwei Hitzetagsvarianten wählen.
Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung oder               Ersetzt werden Schäden durch mangelnden Niederschlag in der
Fraßschäden durch tierische Schädlinge an Zuckerrüben              Vegetationszeit.
entstehen. Für Schäden, welche durch nicht ordnungsgemäße          Die Vegetationszeit (Gesamtperiode) beginnt mit 1. Juni und
Bewirtschaftung, nicht richtig gewählte Sorten, Verspätung der     endet mit 31. August der laufenden Versicherungsperiode.
Ernte und ähnliche Ereignisse entstehen, leistet der Versicherer   Mangelnder        Niederschlag       liegt    vor,     wenn       die
keinen Ersatz.                                                     Niederschlagssumme         in    der    Gesamtperiode       in    der
1. Hagel: Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagel-    Dürreindexvariante       „70/36“       um     mindestens        36 %
versicherung“, soweit diese nicht in den „Ergänzenden              beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen            mindestens 30 % unter dem Regenbedarf liegt oder wenn in der
Elementarschäden an Zuckerrüben – Zuckerrübe Universal“            Vegetationszeit       über      einen      Zeitraum      von       42
abgeändert werden.                                                 aufeinanderfolgenden           Tagen        (Kurzperiode)         die
2. Frost: Ersetzt werden Schäden an Jungpflanzen, also keine       Niederschlagssumme unter Berücksichtigung der Hitzetage in der
Ernteschäden, die durch ein Absinken der Lufttemperatur in 2 m     Dürreindexvariante       „70/36“       um     mindestens        70 %
Höhe unter 0° Celsius entstehen.                                   beziehungsweise in der Dürreindexvariante „60/30“ um
3. Überschwemmung: Ersetzt          werden      Schäden       an   mindestens 60 % unter dem Regenbedarf der gleichen 42 Tage
Zuckerrüben, die durch eine Ausuferung von Gewässern oder          liegt. Hitzetage sind Tage mit einer Tageshöchsttemperatur in 2m
eine ununterbrochene Wasserfläche für einen Zeitraum von           Höhe von mindestens 30° Celsius und werden in der Kurzperiode
mindestens 48 Stunden sowie Abschwemmungen infolge von             berücksichtigt, indem das Niederschlagsdefizit in der
außergewöhnlichen       Niederschlägen    (das    sind    starke   Hitzetagsvariante „Premium“ für jeden derartigen Tag während
Niederschläge von mehr als 25 l/m² innerhalb ¼ Stunde)             der Kurzperiode um 1 Prozentpunkt erhöht wird. In der
entstehen. Ausgenommen sind Schäden auf Flächen, die durch         Hitzetagsvariante „Basis“ werden ausschließlich jene Hitzetage
eine behördlich in direktem Zusammenhang mit dem                   berücksichtigt, die über die durchschnittliche Anzahl von
Schadensereignis angeordnete und absichtlich herbeigeführte        Hitzetagen der letzten zehn Jahre hinausgehen.
Überflutung entstehen sowie Schäden auf Flächen, die durch         Innerhalb jeder Katastralgemeinde wird vom Versicherer ein
Schutzbauten als Retentionsflächen vorgesehen sind und auf         Punkt festgelegt, der für alle Schläge in dieser Katastralgemeinde
denen eine Überschwemmung somit vorhersehbar ist. Ebenfalls        für die Ermittlung der Prämie, des Regenbedarfs und der in der
ausgenommen sind Schäden, die durch unzureichend                   Gesamtperiode gefallenen Niederschläge sowie aufgetretenen
funktionierende Drainagen, stauende Nässe oder anhaltend           Temperaturen herangezogen wird. Dieser Punkt wird über das
feuchte Witterung hervorgerufen werden.                            ÖHV-Kundenportal unter www.hagel.at bekannt gegeben.
a) Ertragsverlust durch Überschwemmung: Ersetzt werden             Schläge, die sich über mehrere Katastralgemeinden erstrecken,
    ausschließlich Totalschäden durch Überschwemmung.              werden jener Katastralgemeinde zugeordnet, in der sich der
    Totalschäden sind Schäden, die dazu führen, dass die           größte Flächenanteil des Schlages befindet. Bei gleichen
    Pflanzen vom Schadensereignis zur Gänze abgetragen oder        Flächenanteilen wird der Schlag der Katastralgemeinde mit der
    vernichtet werden oder dass sie aufgrund von                   niedrigsten     Katastralgemeindenummer          zugeordnet.     Der
    Verschmutzungen oder Beschädigungen nicht mehr                 Regenbedarf wird mit Hilfe langjähriger Niederschlagsdaten der
    verwertbar    sind    und    in    weiterer   Folge     vom    GeoSphere Austria unter Berücksichtigung von Ober- und
    Versicherungsnehmer vernichtet werden. Schäden durch           Untergrenzen vom Versicherer festgelegt. Die durchschnittliche
    Vermurungen, Erd-/Hangrutsche, Bodenerosion ohne               Anzahl von Hitzetagen wird mit Hilfe von Temperaturdaten der
    Pflanzenschäden sowie Folgeschäden wie beispielsweise          letzten zehn Jahre der GeoSphere Austria vom Versicherer
    Aufräumkosten oder Qualitätsverluste, wie auch Schäden, die    festgelegt. Basis für die Berechnung der Entschädigung sind
    dadurch entstehen, dass geplante pflanzenbauliche              ausschließlich die Niederschlags- und Temperaturdaten des

Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal                                                                                               1/5
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INCA-Analyse-Modells der GeoSphere Austria, wobei der             Zuckerertragsverluste gemäß Ziffer 4 werden davon nicht
Tagesniederschlag immer von 7 Uhr MEZ des Bezugstages bis 7       beeinflusst.
Uhr MEZ des Folgetages (entspricht 8 Uhr MESZ des
Bezugstages bis 8 Uhr MESZ des Folgetages) gemessen wird.                                   Artikel 4
Tagesniederschlagssummen werden bis zu einer Höhe von 30                                 Entschädigung
mm berücksichtigt. Die Tageshöchsttemperatur wird immer
zwischen 7 Uhr MEZ und 19 Uhr MEZ des Bezugstages                 1. Ersetzt     werden    Ertragsverluste    durch    Hagel   und
(entspricht 8 Uhr MESZ bis 20 Uhr MESZ des Bezugstages)           Überschwemmung.
gemessen. Sollte die GeoSphere Austria während der laufenden      2. Bei Frühschäden durch Hagel, Frost, Überschwemmung
Versicherungsperiode die Lieferung der Niederschlags- und         gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit b, Verschlämmung, Verwehung und
Temperaturdaten einstellen, so zieht der Versicherer die          Fraßschäden durch tierische Schädlinge werden nach jedem
nächstbesten flächendeckend für ganz Österreich verfügbaren       Wiederanbau die Wiederanbaukosten bis zur Höhe der
Daten heran.                                                      Anbaukosten der beschädigten Kultur entschädigt, maximal
                                                                  jedoch bis zu den vom Versicherer für die jeweilige
                          Artikel 2                               Versicherungsperiode bekannt gegebenen Entschädigungs-
                    Versicherungsantrag                           sätzen. Erfolgt der Wiederanbau mit der Kultur Zuckerrübe bis
                                                                  spätestens 31. Mai der laufenden Versicherungsperiode und wird
Der Antrag, eine Änderung der Variante für die                    die Kultur Zuckerrübe bis zum Beginn der Rübenkampagne am
Entschädigungshöhen der Risiken Frost, Wiederanbau nach           betroffenen      Schlag    kultiviert,   werden     einmal   pro
Überschwemmung,        Verschlämmung,      Verwehung       und    Versicherungsperiode        zusätzlich    die     Ertrags-   und
Fraßschäden durch tierische Schädlinge, die Änderung des          Zuckerertragsverluste ersetzt.
Hektarwertes für die Risiken Hagel und Ertragsverlust durch       Erfolgt der Wiederanbau nicht mit der Kultur Zuckerrübe, sondern
Überschwemmung sowie der Entschädigungssätze für die              mit einer anderen Kultur, so wird die Entschädigung im Rahmen
Ertrags- und Zuckerertragsverluste oder eine Änderung der         der „Zuckerrübe Universal“ ausbezahlt. In der „Zuckerrübe
Selbstbehaltsvariante für das Risiko Ertragsverluste durch        Universal“ ist in diesem Fall für den betroffenen Schlag in der
Überschwemmung gemäß Artikel 5 müssen schriftlich beim            laufenden Versicherungsperiode keine Versicherungsprämie für
Versicherer vor dem Anbau, spätestens bis 31. März für die        das Risiko Dürreindex zu bezahlen. Falls die andere
laufende Versicherungsperiode eingelangt sein.                    wiederangebaute Kultur ebenfalls versichert ist, ist unabhängig
Voraussetzung für den Abschluss einer Versicherung ist der        von der Versicherungsprämie für die Zuckerrübe Universal, die
Abschluss einer Versicherung gemäß „Ergänzende Bedingungen        gesamte im jeweiligen Versicherungsprodukt für die
für die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden      wiederangebaute Kultur vereinbarte Versicherungsprämie zu
– Agrar Universal“.                                               bezahlen.
Risiko Dürreindex Zuckerrübe: Der Antrag muss schriftlich         3. Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die
beim Versicherer bis spätestens 15. Mai für die laufende          jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt und in der „Entschä-
Versicherungsperiode eingelangt sein. Die Zustimmung zur          digungstabelle Zuckerrübe Universal“ im Anhang bekannt
Datenübermittlung durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist          gegeben.
Voraussetzung für den Abschluss einer Dürreindexversicherung.     4. Dürreindex Zuckerrübe: Die Entschädigungssätze für die
Eine Änderung der Dürreindexvariante oder der Hitzetagsvariante   Dürreindexvarianten „70/36“ und „60/30“ in der Dürreindex
gemäß Artikel 1 Ziffer 7 sowie der Selbstbehaltsvariante in der   Zuckerrübe werden vom Versicherer für die jeweilige
Dürreindexversicherung gemäß Artikel 5 muss schriftlich beim      Versicherungsperiode         festgesetzt      und       in   der
Versicherer bis spätestens 15. Mai für die laufende               „Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe“ im Anhang
Versicherungsperiode eingelangt sein.                             bekannt gegeben. Es erfolgt keine Schadenserhebung vor Ort
                                                                  und daher ist auch keine neuerliche Erhebung oder
                          Artikel 3                               Rekurserhebung möglich. In jedem Fall werden ausschließlich die
                    Versicherungssumme                            Niederschlags- und Temperaturdaten der gemäß Artikel 1 Ziffer 7
                                                                  zur Berechnung der Entschädigung herangezogen.
1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem     Sind die Entschädigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 1 Ziffer
Produkt aus Hektarwert und Fläche. Der Hektarwert beträgt 2.600   7 sowohl für die Kurzperiode als auch für die Gesamtperiode
€ pro Hektar.                                                     erfüllt, wird die Entschädigung nur für jene Periode ausbezahlt,
2. Die Versicherungssumme für die Risiken Frost, Wiederanbau      welche die höhere Entschädigung aufweist.
nach Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung und                 5. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Ein Schaden wird
Fraßschäden durch tierische Schädlinge entspricht dem Produkt     dann ausbezahlt, wenn pro Schadensmeldung und Polizze auf
aus Entschädigungssatz für Wiederanbaukosten sowie                einer zusammenhängenden Fläche eines Schlages die
eventuellen Ertrags- und Zuckerertragsverlusten laut „Entschä-    auszuzahlende Entschädigung aufgrund eines Totalschadens
digungstabelle Zuckerrübe Universal“ im Anhang und Fläche.        mindestens 300 Euro beträgt oder wenn mindestens 0,3 ha
3. Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Versicher-           zusammenhängende Fläche eines Schlages mit einem
ungssumme für Ertragsverluste durch Überschwemmung,               Totalschaden durch Überschwemmung vorliegen. Bei Schlägen
entspricht der Versicherungssumme für das Risiko Hagel.           unter 0,3 ha gilt der Mindestschaden auch dann als erfüllt, wenn
4. Der VN kann schriftlich den Hektarwert für die Risiken Hagel   die gesamte Fläche des Schlages einen Totalschaden durch
und Ertragsverluste durch Überschwemmung sowie die                Überschwemmung aufweist. Erfüllen einzelne Schläge diese
Entschädigungssätze für die Ertrags- und Zuckerertragsverluste    Anforderungen nicht, werden diese nicht entschädigt.
im gleichen Ausmaß erhöhen.                                       Treten in derselben Versicherungsperiode auf einem Schlag
5. Dürreindex Zuckerrübe: Die Versicherungssumme für die          sowohl Ertragsverluste durch Überschwemmung wie auch andere
Gesamtperiode sowie für die Kurzperiode entspricht 20 % der       versicherte Schäden auf, so wird der Schadensprozentsatz des
Versicherungssumme für das Risiko Hagel.                          zuletzt eingetretenen Schadens um jene der zuvor eingetretenen
6. Der VN kann für das Risiko eines Umbruches zwischen zwei       reduziert.
Varianten mit unterschiedlichen Versicherungssummen für die       Abgrenzung Ertragsverluste und Wiederanbau: Über-
Risiken    Frost,    Wiederanbau    nach    Überschwemmung,       schwemmungsschäden bis zum 15. Mai der laufenden
Verschlämmung, Verwehung und Fraßschäden durch tierische          Versicherungsperiode und Überschwemmungsschäden bis 14
Schädlinge wählen. Die Entschädigungssätze für die Ertrags- und   Tage nach dem Anbau werden grundsätzlich als Wiederanbau
                                                                  nach Überschwemmung entschädigt.

Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal                                                                                         2/5
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                                                                    rung des Selbstbehaltes gegen einen Prämienzuschlag von 10 %
                           Artikel 5                                (Selbstbehaltsvariante B), 20 % (Selbstbehaltsvariante C) oder
                         Selbstbehalt                               30 % (Selbstbehaltsvariante D) zur Prämie für die
                                                                    Dürreindexversicherung vereinbart werden kann.
Hagel: Schäden unter 6 % der Versicherungssumme des
betroffenen Schlages oder Schlagteiles werden nicht ersetzt. Von                              Selbst-    Selbst-    Selbst-    Selbst-
allen ersatzpflichtigen Schäden trägt der VN einen Selbstbehalt           Schadenverlauf      behalts-   behalts-   behalts-   behalts-
von 2 % der betroffenen Versicherungssumme.                                                   variante   variante   variante   variante
Wiederanbau sowie Ertrags- und Zuckerertragsverluste: Bei                                        A          B          C          D
Ersatz der Wiederanbaukosten und für Ertrags- und                                SV≤100%        0%           0%       0%         0%
Zuckerertragsverluste wird kein Selbstbehalt verrechnet.
                                                                         100%<SV≤150%          10%           0%       0%         0%
Ertragsverluste durch Überschwemmung: Die Höhe des
Selbstbehalts richtet sich nach dem Schadenverlauf des Risikos           150%<SV≤200%          20%        10%         0%         0%
Ertragsverluste durch Überschwemmung der letzten 10                              SV>200%       30%        20%        10%         0%
Versicherungsjahre.      Der    Schadenverlauf    des     Risikos
Ertragsverluste durch Überschwemmung errechnet sich aus dem
                                                                                             Artikel 6
Verhältnis der Entschädigungsleistungen für das Risiko
                                                                       Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Ertragsverluste durch Überschwemmung zu den Prämien ohne
Versicherungssteuer für das Risiko Ertragsverluste durch
                                                                    Der VN hat einen Schadensfall sofort, spätestens binnen 4 Tagen,
Überschwemmung. Eine Erhöhung der Selbstbehaltseinstufung
                                                                    schriftlich anzuzeigen.
um maximal eine Stufe wird mit Beginn der neuen
                                                                    Bei ersatzpflichtigem Schaden dürfen Bodenbearbeitung und der
Versicherungsperiode wirksam, wobei eine Erhöhung der
                                                                    Wiederanbau erst nach schriftlicher Zustimmung bzw.
Selbstbehaltseinstufung ausschließlich nach Ersatz eines
                                                                    Besichtigung durch den Versicherer erfolgen.
Schadens in der vorangegangenen Versicherungsperiode erfolgt.
                                                                    Dürreindex Zuckerrübe: Der VN hat einen Schadensfall
Der VN hat den in folgender Tabelle dargestellten Anteil der
                                                                    spätestens 4 Tage nach Ende der Gesamtperiode gemäß Artikel
betroffenen Versicherungssumme als Selbstbehalt zu tragen,
                                                                    1 Ziffer 7 schriftlich anzuzeigen, sonst ist der Versicherer von der
wobei eine Verminderung des Selbstbehaltes gegen einen
                                                                    Verpflichtung zur Leistung frei.
Prämienzuschlag von 70 % (Selbstbehaltsvariante II), 140 %
(Selbstbehaltsvariante III) oder 210 % (Selbstbehaltsvariante IV)
                                                                                                 Artikel 7
zur Prämie für die Versicherung von Ertragsverlusten durch
                                                                                                 Prämie
Überschwemmung vereinbart werden kann.
    .
                                                                    Die Prämie je Hektar Zuckerrübenfläche für die Risiken gemäß
                                                                    Artikel 1 wird jährlich vom Versicherer für jede Ortsgemeinde
                        Selbst-    Selbst-    Selbst-    Selbst-
                        behalts-   behalts-   behalts-   behalts-
                                                                    festgelegt. Für die Berechnung der Prämie gilt das Zehntelsystem
             Schaden-
     Stufe                                                          gemäß       der      „Allgemeinen    Bedingungen       für    die
              verlauf   variante   variante   variante   variante
                            I          II        III        IV      Hagelversicherung“. Die Prämie für die Hagelversicherung, die
      1                                                             Prämie für die Versicherung von anderen Elementarrisiken
                          30 %      30 %       30 %       30 %      (Wiederanbau nach Frost, Überschwemmung, Verschlämmung,
              SV≤100%
      2      100%<SV≤                                               Verwehung und tierischen Schädlingen), die Prämie für die
                          40 %      30 %       30 %       30 %
                 200%                                               Versicherung von Ertragsverlusten durch Überschwemmung
      3      200%<SV≤                                               sowie die Prämie für die Dürreindexversicherung werden separat
                          50 %      40 %       30 %       30 %
                 300%                                               berechnet. Für erhöhte Hektarwerte ist ein Zuschlag zur Prämie
      4      SV>300%      60 %      50 %       40 %       30 %      zu bezahlen.
                                                                    Dürreindex Zuckerrübe: Für die Prämienberechnung wird
                                                                    immer jene Ortsgemeinde herangezogen, die auch für das Risiko
Dürreindex Zuckerrübe: Die Entschädigung wird gemäß                 Hagel für die Prämienberechnung herangezogen wird.
„Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe“ abhängig von
der gewählten Dürreindexvariante berechnet und unter Abzug                                  Artikel 8
eines schadenverlaufsabhängigen Selbstbehalts ausbezahlt.                Anwendung der „Allgemeinen Bedingungen für die
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach dem                                      Hagelversicherung“
Schadenverlauf des Risikos Dürreindex der letzten 10
Versicherungsjahre. Der Schadenverlauf des Risikos Dürreindex       Die „Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung“
errechnet sich aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen      gelten sinngemäß, soweit diese nicht in den vorliegenden
für das Risiko Dürreindex zu den Prämien ohne                       „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und
Versicherungssteuer für das Risiko Dürreindex. Der VN hat den       anderen Elementarschäden an Zuckerrüben – Zuckerrübe
in folgender Tabelle dargestellten Anteil der berechneten           Universal“ geändert werden.
Entschädigung als Selbstbehalt zu tragen, wobei eine Verminde-


Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal                                                                                                3/5
v 4.0

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 Österreichische Hagelversicherung
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
 Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
 Tel.: 01/403 16 81-0
 office@hagel.at, www.hagel.at

                                                        Anhang

Entschädigungstabelle Zuckerrübe Universal (Werte pro Hektar)

    a) Entschädigungssätze Wiederanbau
 Risiken                          Variante Standard      Variante Plus
 Hagel,
 Frost, Überschwemmung,
                                           400 €                600 €
 Verschlämmung, Verwehung,
 Tierische Schädlinge

   b) Entschädigungssätze Ertrags- und Zuckerertragsverluste
 Wiederanbaudatum Entschädigung Wiederanbaudatum Entschädigung              Wiederanbaudatum   Entschädigung
      15. April        49,5 €             01. Mai            175,5 €             17. Mai           297,0 €
      16. April        58,5 €             02. Mai            180,0 €             18. Mai           310,5 €
      17. April        63,0 €             03. Mai            189,0 €             19. Mai           319,5 €
      18. April        72,0 €             04. Mai            198,0 €             20. Mai           333,0 €
      19. April        81,0 €             05. Mai            202,5 €             21. Mai           342,0 €
      20. April        85,5 €             06. Mai            211,5 €             22. Mai           351,0 €
      21. April        94,5 €             07. Mai            220,5 €             23. Mai           364,5 €
      22. April       103,5 €             08. Mai            229,5 €             24. Mai           373,5 €
      23. April       108,0 €             09. Mai            234,0 €             25. Mai           387,0 €
      24. April       117,0 €             10. Mai            243,0 €             26. Mai           396,0 €
      25. April       126,0 €             11. Mai            252,0 €             27. Mai           405,0 €
      26. April       135,0 €             12. Mai            256,5 €             28. Mai           418,5 €
      27. April       144,0 €             13. Mai            265,5 €             29. Mai           427,5 €
      28. April       153,0 €             14. Mai            274,5 €             30. Mai           441,0 €
      29. April       157,5 €             15. Mai            283,5 €             31. Mai           450,0 €
      30. April       166,5 €             16. Mai            288,0 €


Entschädigungstabelle Dürreindex Zuckerrübe (Werte in Prozent der Versicherungssumme)

    a) Gesamtperiode Zuckerrübe
                              Entschädigung                                              Entschädigung
 Niederschlagsdefizit   „70/36“          „60/30“          Niederschlagsdefizit     „70/36“           „60/30“
        ≤ 29               0                0                     65                 44                51
         30                0               10                     66                 46                52
         31                0               11                     67                 47                54
         32                0               12                     68                 49                55
         33                0               13                     69                 50                57
         34                0               14                     70                 52                58
         35                0               15                     71                 54                59
         36               10               16                     72                 55                61
         37               11               17                     73                 57                62
         38               11               18                     74                 58                64
         39               12               19                     75                 60                65
         40               13               20                     76                 62                66
         41               14               21                     77                 63                68
         42               14               22                     78                 65                69
         43               15               23                     79                 66                71
         44               16               24                     80                 68                72
         45               16               25                     81                 70                73
         46               17               26                     82                 71                75
         47               18               27                     83                 73                76
         48               19               28                     84                 74                78
         49               19               29                     85                 76                79
         50               20               30                     86                 78                80


Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal                                                                          4/5
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                                 Entschädigung                                     Entschädigung
 Niederschlagsdefizit      „70/36“          „60/30“   Niederschlagsdefizit   „70/36“           „60/30“
         51                  22               31              87                79               82
         52                  23               33              88                81               83
         53                  25               34              89                82               85
         54                  26               36              90                84               86
         55                  28               37              91                86               87
         56                  30               38              92                87               89
         57                  31               40              93                89               90
         58                  33               41              94                90               92
         59                  34               43              95                92               93
         60                  36               44              96                94               94
         61                  38               45              97                95               96
         62                  39               47              98                97               97
         63                  41               48              99                98               99
         64                  42               50              100              100               100

    b)   Kurzperiode Zuckerrübe
                                  Entschädigung                                    Entschädigung
 Niederschlagsdefizit      „70/36“          „60/30“   Niederschlagsdefizit   „70/36“           „60/30“
        ≤ 59                  0                0               80              35                53
         60                   0               10               81              38                56
         61                   0               11               82              41                59
         62                   0               12               83              44                62
         63                   0               13               84              47                65
         64                   0               15               85              50                68
         65                   0               17               86              54                71
         66                   0               19               87              58                74
         67                   0               21               88              62                77
         68                   0               23               89              66                80
         69                   0               25               90              70                82
         70                  10               28               91              74                84
         71                  12               30               92              78                86
         72                  14               32               93              81                87
         73                  16               34               94              84                88
         74                  18               37               95              87                89
         75                  20               39               96              89                90
         76                  23               41               97              90                90
         77                  26               44               98              90                90
         78                  29               47               99              90                90
         79                  32               50              100              90                90


Erg. Bedingungen Zuckerrübe Universal                                                                    5/5
v 4.0
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