# VGH Pflanzenversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-ernte-vgh-pflanzenversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Landschaftliche Brandkasse Hannover
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-ernte-vgh-pflanzenversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Factsheet Pflanzenversicherung (M1 1640)](https://www.vgh.de/vgh/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/landwirte_versicherungen/M1_1640_Pflanzenversicherung_Factsheet_VGH.pdf), Fassung M1 1640, gültig ab 02.24
- Original beim Versicherer (PDF): [Factsheet Landwirtschaft: Förderung der Mehrgefahrenversicherung](https://www.vgh.de/vgh/resources/pdf/produkt/landwirtschaft/Factsheet_Landwirtschaft_Foerderung-Mehrgefahrenversicherung.pdf), Fassung ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (Hektarwert oder Erwartungsertrag mal Preis, je Fläche und Kultur) | laut Versicherungsschein | die im Vertrag vom Kunden gewünschten, vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu den jeweiligen Fruchtgattungen | Vorsorgeregelungen, Seite 3 |
| Versicherbare Kulturen (Ackerbau, Grünland, Obst, Wein, Gemüse, Sonderkulturen) | ja | Die Fruchtarten werden in die versicherbaren Fruchtgattungen eingeteilt. | Die VGH Pflanzenversicherung, Seite 1 |
| Mengenschaden (Ertragsverlust in Dezitonnen oder Prozent) versichert | ja | Die VGH Pflanzenversicherung ist eine Mehrgefahrenversicherung zur Absicherung Ihrer Pflanzenproduktion und ersetzt im Schadenfall den mengenmäßigen Ertragsverlust infolge von Hagel-, Sturm-, Starkregen-, Starkfrost- oder Dürreereignissen. | Seite 1, Seite 1 |
| Qualitätsschaden (Minderung der Güte, Sortierung, Vermarktbarkeit) versichert | ja | Zusätzlich zur Mengenreduktion können infolge einer versicherten Gefahr auch Qualitätsbeeinträchtigungen und Folgeschäden auftreten. Hierfür kann der Zusatzbaustein QuF vereinbart werden | Qualitätsbeeinträchtigungen und Folgeschäden, Seite 3 |
| Deckungseinheit: einzelne Fläche (Schlag) oder ganzer Betrieb oder Kultur im Betrieb | ja | Die Pflanzenversicherung stellt eine Versicherung der gesamten Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs dar. | Die VGH Pflanzenversicherung, Seite 1 |
| Preisbasis der Entschädigung (vereinbarter Preis, Marktpreis zur Ernte, amtlicher Preis) | ja | die im Vertrag vom Kunden gewünschten, vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu den jeweiligen Fruchtgattungen | Vorsorgeregelungen, Seite 3 |
| Anpassung der Versicherungssumme im Lauf der Saison (Erhöhung, Herabsetzung) | ja | Sofern für bereits versicherte konventionelle Fruchtgattungen der flächenmäßige Anbauumfang in der Fruchtfolge des Betriebs erhöht wird, besteht für Entschädigungen eine Vorsorge bis zu 120 % der Gesamtversicherungssumme | Vorsorge I, Seite 3 |
| Unterversicherung: Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ertragswert liegt | nicht geregelt |  |  |
| Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel ist ein witterungsbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern und hinterlässt an der versicherten Pflanze sichtbare Spuren (Anschläge). | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Sturm (mit Windstärke laut Werk), auch Lager und Halmbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm ist definiert als eine witterungsbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (ab 62 km/h). | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Starkregen (Schwelle in Litern je Quadratmeter und Zeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Starkregen liegt bei unwetterartigen Regenmengen in kurzer Zeit (ab 50 mm in 24 Stunden) vor. | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Überschwemmung (Ausuferung von Gewässern) | nicht geregelt |  |  |
| Stehendes Wasser auf der Fläche nach Niederschlag (Staunässe) | nicht geregelt |  |  |
| Spätfrost (Frost in der Vegetationszeit, Blütenfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine witterungsbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus 4 °C wird als Starkfrost bezeichnet. | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Auswinterung und Kahlfrost (Winterfrost) | ja, bis zur Versicherungssumme | Winterfrost betrifft Pflanzen, die im Vorjahr der Ernte gesät werden (Winterungen). | Haftung, Seite 3 |
| Trockenheit oder Dürre als Ertragsschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Dürreschaden zeichnet sich gegenüber eines normalen Witterungsverlaufs durch einen deutlich zu niedrigen Niederschlag in den für die Pflanzen entscheidenden Zeiträumen der Ertragsbildung aus. | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Dürreindexdeckung (Entschädigung nach Wetterdaten statt Schadenschätzung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Niederschlagsdefizit wird über ein Indexmodell beschrieben und identifiziert. Eine örtliche Regulierung des Schadens findet nicht statt. | Definition der versicherbaren Gefahren, Seite 1 |
| Hitze und Sonnenbrand | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Blitzschlag auf dem Feld, auch geschnittenes Erntegut | nicht geregelt |  |  |
| Schneedruck und Eisanhang (Obst, Wein, Sonderkulturen) | nicht geregelt |  |  |
| Wildschäden und Schäden durch Tiere | nicht geregelt |  |  |
| Neubestellung: Kosten für Umbruch und Neueinsaat oder Umbruchpauschale | ja, bis zur Versicherungssumme | Werden versicherte Pflanzen früh in ihrer Entwicklung durch eine versicherte Gefahr geschädigt und durch den Versicherer zum Umbruch freigegeben, so erfolgt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des versicherten Ertragswerts. | Umbruchpauschale, Seite 3 |
| Abzug ersparter Ernte- und Aufbereitungskosten bei Totalschaden | nicht geregelt |  |  |
| Abschlagszahlung oder Teilentschädigung vor der endgültigen Abrechnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden am Holz von Dauerkulturen (Bäume, Rebstöcke) und Folgeschäden am Ertrag des Folgejahres | nicht geregelt |  |  |
| Hagelschutznetze, Folien, Vlies und Gerüste mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch erschwerte Ernte (Lager, Nachernte, Sortierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | wird die daraus resultierende Mengenreduktion mit einer Pauschale in Höhe von 15 % des versicherten Ertragswertes entschädigt. | Lagerpauschale, Seite 3 |
| Regeln zur Verwertung beschädigter Ernte (Anrechnung des Restwerts) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Schadenschätzung trägt der Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbehalt in Prozent der Versicherungssumme oder des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Es besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung beitragsreduzierender Selbstbeteiligungen in den Größenordnungen 1.000, 2.500, 5.000 sowie 10.000 €. | Beitragsreduzierende Selbstbeteiligungsmodelle, Seite 4 |
| Mindestschaden oder Schadenschwelle, ab der überhaupt entschädigt wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Schadenfall gilt grundsätzlich eine Mindestschadenhöhe je versichertem Feldstück von 8 % Mengenreduktion. | Mengenreduktion, Seite 3 |
| Art des Selbstbehalts: Abzugsfranchise oder Integralfranchise | ja | Der Abzug erfolgt als Gesamtgröße im Schadenfall einmal pro Vertrag | Beitragsreduzierende Selbstbeteiligungsmodelle, Seite 3 |
| Unterschiedlicher Selbstbehalt je Gefahr (Hagel niedriger als Frost oder Dürre) | nicht geregelt |  |  |
| Förderfähig nach staatlicher Prämienförderung (Deutschland Länderrichtlinien mit mindestens 20 Prozent Selbstbehalt, Österreich Bund und Länder, Spanien ENESA und Comunidades) | ja | Die Förderrichtlinie erlaubt eine betriebsindividuelle Wahl der in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Naturgefahren je Fruchtgattung bis zu einem bestimmten Höchstertragswert in Euro je ha | Zuwendungsfähige Ausgaben, Seite 1 |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |  |  |
| Schadenzuschlag oder Malus nach Schadenjahren | keine | Gegenüber einem nachteiligen Bonus-Malus-System erfolgt bei der VGH Pflanzenversicherung nach einem Schadenfall keine Erhöhung des Beitrags im Folgejahr. | Festbeitragssystem, Seite 4 |
| Nachschuss- oder Umlagepflicht beim Versicherungsverein (Beitrag kann nachträglich steigen) | keine | Keine Nachschusspflicht in Überschadenjahren | Ihre Vorteile im Überblick, Seite 5 |
| Beginn der Haftung (Antragseingang, Aufgang der Saat, fester Stichtag) | ja | Für die Gefahren Hagel, Sturm und Starkregen besteht Haftung ab Aussaat der versicherten Pflanzen. | Haftung, Seite 2 |
| Ende der Haftung (Ernte, Abfahren vom Feld, fester Stichtag) | ja | Haftzeitende ist der 15. November des Erntejahres. | Haftung, Seite 3 |
| Wartezeit oder Karenz nach Antrag, bevor Schäden versichert sind | ja | Der Versicherungsschutz für die Gefahren Hagel, Sturm und Starkregen beginnt 24 Stunden nach Versicherungsbeginn. Für Starkfrostschäden beträgt die Wartezeit 4 Wochen. | Wartezeit, Seite 3 |
| Frostdeckung: frühester Beginn (Winter oder Frühjahr) und Antragsschluss | ja | Für Winterfrost besteht Haftung vom 1. Dezember bis zum 2-Knoten-Entwicklungsstadium | Haftung, Seite 3 |
| Frist für das Anbauverzeichnis und für Nachmeldungen | ja | Bei Einschluss der Gefahr Dürre ist zu beachten, dass Versicherungsschutz nur bis 14 Tage vor Beginn der Langperiode der jeweiligen Fruchtart beantragt werden kann. | Wartezeit, Seite 3 |
| Geschnittenes oder geschwadetes Erntegut auf dem Feld mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit (einjährig, mehrjährig) und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Eine unverzügliche Meldung von Schäden ist daher essentiell. | Mengenreduktion, Seite 3 |
| Ernte oder Umbruch erst nach Freigabe durch den Schätzer | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Kontrollstreifen oder Proben stehen zu lassen | nicht geregelt |  |  |
| Gute fachliche Praxis und übliche Bewirtschaftung als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, alle Flächen einer Kultur im Betrieb zu versichern | ja | Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche Flächen und Fruchtgattungen des Betriebs versichert werden. | Vorsorgeregelungen, Seite 3 |
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe (Obmann) | nicht geregelt |  |  |
| Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (Erträge der Vorjahre, Ernte- und Verkaufsbelege) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden durch Schädlinge, Pilze und Krankheiten, auch nach einem versicherten Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei ungeeignetem Standort, verspäteter Aussaat oder unüblicher Sorte | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei ausgefallener oder unterlassener Beregnung (Dürre, Frostschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Kein Ersatz für Preisrückgang, Absatzausfall oder Erlösminderung ohne Ertragsschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen und Kernenergie | nicht geregelt |  |  |
| Módulo (1, 2, 3, P): Deckung je Explotación oder je Parcela und je Gefahr | nicht geregelt |  |  |
| Producción garantizada: garantierter Prozentsatz der Erwartungsproduktion (z.B. 70 oder 80 Prozent) | nicht geregelt |  |  |
| Rendimiento asignado: individueller Ertrag aus der Schadenhistorie statt freier Angabe | nicht geregelt |  |  |
| Norma de peritación: Verweis auf die amtliche Schätznorm der Linie | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Factsheet Pflanzenversicherung (M1 1640)

```text
[Seite 1]
Landwirte | Pflanzenversicherung

Sichere Erträge bei jedem Wetter –
Schutz vor Hagel, Sturm, Starkregen,
Starkfrost und Dürre
Damit Sie bei jedem Wetter ruhig                     früheren Vegetationsbeginns, sodass          rung Ihrer gesamten Pflanzenproduktion
schlafen können                                      die Gefahr von Spätfrostschäden steigt.      und ersetzt im Schadenfall den mengen-
Extreme Wetterereignisse haben in den                Auch Sturmereignisse können vor allem in     mäßigen Ertragsverlust.
letzten Jahren stark zugenommen und                  sensiblen Wachstumsphasen die Ertrags-
große Schäden an landwirtschaftlichen                bildung der Pflanze nachhaltig negativ       Dabei stellt die Gefahr Hagel die Grund-
Kulturen angerichtet. Insbesondere                   beeinflussen. Währenddessen bauen sich       gefahr für sämtliche versicherbaren
Hagel- und Starkregenereignisse nehmen               Dürreschäden mit der Zeit schleichend auf.   Pflanzen dar. Es besteht die Möglichkeit
zu. Überdurchschnittlich trockene und                                                             der Erweiterung um die Gefahren Sturm,
nasse Jahre wechseln sich ab. Zudem                  Die VGH Pflanzenversicherung ist eine        Starkregen, Starkfrost und Dürre.
zeigt sich die Tendenz eines zunehmend               Mehrgefahrenversicherung zur Absiche-


      Definition der versicherbaren Gefahren


      Hagelschaden                                   Starkfrostschaden                            schen Wetterdienst, die vertraglich
      Hagel ist ein witterungsbedingter              Eine witterungsbedingte Abkühlung der        vereinbarten Schwellenwerte in mm
      Niederschlag in Form von Eiskörnern            Lufttemperatur auf mindestens minus          pro m² für die versicherten Pflanzen
      und hinterlässt an der versicherten            4 °C wird als Starkfrost bezeichnet.         in den versicherten Gemarkungen
      Pflanze sichtbare Spuren (Anschläge).          Pflanzen können über Winter erfrieren.       unterschreitet. Es wird dabei in
                                                     Spätfröste können Pflanzen auch im           festgelegte Lang- bzw. Kurzperi-
                                                     Frühjahr nachhaltig schädigen, z. B.         oden der einzelnen Fruchtarten
                                                     in der Blüte.                                der versicherten Fruchtgattungen
                                                                                                  unterschieden. Die Langperiode
      Sturmschaden                                                                                umfasst dabei in Abhängigkeit der
      Sturm ist definiert als eine witte-                                                         versicherten Pflanze bis zu fünf
      rungsbedingte Luftbewegung von                                                              Monate der Vegetationszeit im
      mindestens Windstärke 8 nach                   Dürreschaden                                 Erntejahr. Die Kurzperiode erfasst in
      Beaufort (ab 62 km/h). Versicherte             Ein Dürreschaden zeichnet sich gegen-        Abhängigkeit von der versicherten
      Pflanzen können direkt durch Sturm             über eines normalen Witterungsverlaufs       Pflanze sechs bzw. sieben Wochen
      geknickt, gebrochen, ausgerieben               durch einen deutlich zu niedrigen Nieder-    der Hauptvegetationszeit, in der die
      oder indirekt durch Erosion geschä-            schlag in den für die Pflanzen entschei-     Pflanze den größten Wasserbedarf
      digt werden.                                   denden Zeiträumen der Ertragsbildung         besitzt.
                                                     aus. Dürre baut sich schleichend über        Kommt es in diesen Perioden zu
                                                     die Zeit auf und zeigt sich im Rahmen        Starkregenereignissen, werden
                                                     der klimatischen Veränderungen zuneh-        diese nur mit maximal 50 mm
                                                     mend als flächendeckendes Ereignis.          pro m2 in 24 Stunden in die Berech-
      Starkregenschaden                              Das Niederschlagsdefizit wird über ein       nung einbezogen. Damit wird die
      Starkregen liegt bei unwetterarti-             Indexmodell beschrieben und identi-          begrenzte Wasseraufnahme­fähigkeit
      gen Regenmengen in kurzer Zeit                 fiziert. Eine örtliche Regulierung des       von Boden und Pflanze berücksich-
      (ab 50 mm in 24 Stunden) vor.                  Schadens findet nicht statt. Das Nieder-     tigt.
      Dabei kann es an den versicherten              schlagsdefizit wird erreicht, sofern die
      Pflanzen zu Abschlägen, Brüchen,               festgestellte Niederschlagsmenge nach
      Ersticken, Verschlämmungen und                 Hydrometeorologischen Rasterdaten
      Wachstumsdepressionen kommen.                  (HYRAS), veröffentlicht durch den Deut-


Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 1

[Seite 2]
Die VGH Pflanzenversicherung
Die Pflanzenversicherung stellt eine Versicherung der gesamten Fruchtfolge
des landwirtschaftlichen Betriebs dar. Die Fruchtfolge umfasst sämtliche vom
Landwirt angebauten Fruchtarten.

Die Fruchtarten werden in die versicherbaren Fruchtgattungen eingeteilt. Anbau-
bedingte jährliche Schwankungen innerhalb der versicherten Fruchtgattungen und
Flächen werden durch Vorsorge weitestgehend aufgefangen. Für die einzelnen Frucht-
gattungen können die versicherbaren Gefahren kombiniert werden. Eine Verteilung
der bewirtschafteten Fläche auf mehrere Versicherer (Anteilsversicherung) ist
nicht möglich.


  Übersicht zu den versicherbaren Gefahren je Fruchtgattung

                              Fruchtgattungen                    Hagel                  Sturm         Starkregen         Starkfrost          Dürre*
                                                              (Grundgefahr)         (Zusatzdeckung)   (Zusatzdeckung)   (Zusatzdeckung)   (Zusatzdeckung)


                              · Getreide                                                 ()              ()               ()               ()
                              · Ölfrüchte                                               ()              ()               ()               ()
                              · Hülsenfrüchte                                          ()              ()               ()               ()
                              · Kartoffeln                                               ()              ()               ()               ()
                              · Zwiebeln u. Lauch                                        ()              ()                                 ()
  Konventionelle
                              · Möhren                                                   ()              ()                                 ()
  Fruchtgattungen
                              · Zuckerrüben                                             ()              ()               ()               ()
                              · Mais u. Energie-
                                                                                         ()              ()               ()               ()
                                pflanzen
                              · Ackerfutter                                              ()              ()               ()               ()
                              · Saatgras                                                 ()              ()               ()               ()

                              · Gemüse                             
  Sonstige
                              · Obst                                
  Fruchtgattungen
                              · Weitere Pflanzen                    
                              · Dauergrünland                                                                                                ()

   versichert    () optional     * Indexversicherung (Keine Besichtigung vor Ort erforderlich)


Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 2

[Seite 3]
Weitere wichtige Merkmale der
VGH Pflanzenversicherung
Haftung                                              mengenmäßigen Ertragsverlust der            und Maschinen finanziert werden. Sofern
Für die Gefahren Hagel, Sturm und                    versicherten Pflanzen festgestellt. Dies    der Zusatzbaustein Qualitätsbeeinträch-
Starkregen besteht Haftung ab Aussaat                gilt auch, sofern sich mehrere Schäden      tigungen und Folgeschäden versichert
der versicherten Pflanzen. Haftzeitende              zu verschiedenen versicherten Gefahren      ist, erhöht sich die Umbruchpauschale
ist der 15. November des Erntejahres.                verwirklichen. Die Schadenregulierung       auf 45 %.
                                                     erfolgt durch eine Vorbesichtigung direkt
Für die Gefahr Starkfrost gelten zwei von-           nach dem Schadenereignis sowie eine         Lagerpauschale
einander getrennte Haftungszeiträume:                Endabschätzung zum Zeitpunkt der Ernte      Lager bezeichnet ein Knicken oder
Winterfrost und Spätfrost. Winterfrost               durch qualifizierte Sachverständige. Eine   Abknicken an der Halmbasis oder Spross­
betrifft Pflanzen, die im Vorjahr der Ernte          unverzügliche Meldung von Schäden           achse versicherter Pflanzen. Kommt es
gesät werden (Winterungen). Spätfrost                ist daher essentiell. Im Schadenfall gilt   im Zeitraum von der Blütenanlage bis
gefährdet alle Pflanzen ab dem Frühjahr.             grundsätzlich eine Mindestschadenhöhe       zur Fruchtbildung (Entwicklungsstadium
Für Winterfrost besteht Haftung vom                  je versichertem Feldstück von 8 % Men-      BBCH 50 bis 79) infolge eines Sturm- oder
1. Dezember bis zum 2-Knoten-Entwick-                genreduktion. Die Gesamtschadenquote        Starkregenereignisses zur Lagerbildung
lungsstadium bzw. zweiten sichtbar                   kann maximal 100 % Mengenreduktion          an Getreide, Ölfrüchten, Hülsenfrüchten,
gestrecktem Internodium (BBCH 32). Für               (Totalschaden) betragen.                    Ackerfutter, Saatgras sowie Energie-
Spätfrostschäden beginnt die Haftung:                                                            pflanzen (ohne Mais), wird die daraus
     bei Wintergetreide und Winter-                 Qualitätsbeeinträchtigungen und             resultierende Mengenreduktion mit einer
      ölfrüchten lückenlos mit dem                   Folgeschäden (QuF)                          Pauschale in Höhe von 15 % des versicher-
      Entwicklungsstadium BBCH 32.                   Zusätzlich zur Mengenreduktion können       ten Ertragswertes entschädigt. Sofern der
      bei Sommergetreide und Sommer-                infolge einer versicherten Gefahr auch      Zusatzbaustein Qualitätsbeeinträchti-
       ölfrüchten am 1. April.                       Qualitätsbeeinträchtigungen und             gungen und Folgeschäden versichert ist,
       für alle anderen versicherten                Folgeschäden auftreten. Hierfür kann der    erhöht sich die Lagerpauschale auf 25 %.
        Pflanzen am 1. Mai.                          Zusatzbaustein QuF vereinbart werden,
Die Haftzeit für Spätfrost endet am                  der eine pauschale Erhöhung der Ge-         Dürrepauschale
30. September.                                       samtschadenquote der ersatzpflichtigen      Die Entschädigung erfolgt in der Dürrein-
                                                     Mengenreduktion vorsieht. Die Gesamt-       dexversicherung durch eine Pauschale
Für die Gefahr Dürre werden Haftungs-                schadenquote wird dabei pauschal um         in Höhe von 30 % des versicherten
zeiträume von den fruchtartspezifischen              50 %, jedoch mindestens 10 Prozent-         Ertragswerts. Sofern der Zusatzbaustein
Besonderheiten sowie den örtlichen                   punkte erhöht. Die Höchstentschädigung      Qualitätsbeeinträchtigungen und
Boden-Klimabedingungen für die                       beträgt in diesem Fall maximal 120 % des    Folgeschäden versichert ist, erhöht sich
Kurz- sowie Langperiode abgeleitet. Die              versicherten Ertragswertes.                 die Dürrepauschale auf 45 %.
konkreten Haftungszeiträume werden je-
weils für die Fruchtarten der versicherten           Die zusätzliche pauschale Entschädigung     Vorsorgeregelungen
Fruchtgattungen in den Gemarkungen                   erfolgt ohne weitere Prüfung vor Ort.       Die VGH Pflanzenversicherung gleicht
vertraglich vereinbart.                              Diese Mehrleistung kann bei Qualitäts-      fruchtfolgebedingte Anbauschwankun-
                                                     beeinträchtigungen bspw. für geringere      gen konventioneller Fruchtgattungen
Wartezeit                                            Markterlöse infolge mangelnder Quali-       über Vorsorgeleistungen weitestgehend
Der Versicherungsschutz für die Gefahren             tätseigenschaften der Ernte verwendet       aus. Voraussetzung hierfür ist, dass
Hagel, Sturm und Starkregen beginnt                  werden. Bei Folgeschäden kann diese         sämtliche Flächen und Fruchtgattungen
24 Stunden nach Versicherungsbeginn.                 Mehrleistung z. B. für höhere Erntekosten   des Betriebs versichert werden.
Für Starkfrostschäden beträgt die                    und Ähnliches verwendet werden.
Wartezeit 4 Wochen.                                                                              Vorsorge I
Bei Einschluss der Gefahr Dürre ist zu               Umbruchpauschale                            Sofern für bereits versicherte konventio-
beachten, dass Versicherungsschutz nur               Werden versicherte Pflanzen früh in         nelle Fruchtgattungen der flächenmäßige
bis 14 Tage vor Beginn der Langperiode               ihrer Entwicklung durch eine versicherte    Anbauumfang in der Fruchtfolge des
der jeweiligen Fruchtart beantragt                   Gefahr geschädigt und durch den Ver-        Betriebs erhöht wird, besteht für Ent-
werden kann.                                         sicherer zum Umbruch freigegeben, so        schädigungen eine Vorsorge bis zu 120 %
                                                     erfolgt eine pauschale Entschädigung in     der Gesamtversicherungssumme der
Mengenreduktion                                      Höhe von 30 % des versicherten Ertrags-     konventionellen Fruchtgattungen des
Im Schadenfall wird grundsätzlich                    werts. Damit können z. B. Aufwände im       Vertrags. Hiermit werden fruchtfolgebe-
eine Gesamtschadenquote für den                      Bereich Personaleinsatz, Betriebsmittel     dingte Veränderungen oder der Ausbau

Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 3

[Seite 4]
der Anbaufläche der bereits versicherten             die mindestens zu einer versicherten       Nachschusspflichten in Überschadenjah-
konventionellen Fruchtgattungen                      Fruchtgattung im Vertrag eingeschlossen    ren. Damit ist eine bessere Planbarkeit
weitestgehend aufgefangen. Dabei finden              ist, jedoch ohne den Zusatzbaustein QuF.   gewährleistet.
die im Vertrag vom Kunden gewünschten,               Sofern sonstige Fruchtgattungen
vertraglich vereinbarten Ertragswerte zu             hinzukommen oder sich der Anbauum-         Beitragsreduzierende
den jeweiligen Fruchtgattungen Berück-               fang ändert, ist es erforderlich, diese    Selbstbeteiligungsmodelle
sichtigung.                                          per Versicherungsantrag anzupassen.        Es besteht die Möglichkeit zur Vereinba-
                                                     Dasselbe gilt für Verträge, in denen die   rung beitragsreduzierender Selbstbetei-
Vorsorge II                                          Gefahr Dürre mitversichert ist.            ligungen in den Größenordnungen 1.000,
Sollten neue, bisher nicht versicherte                                                          2.500, 5.000 sowie 10.000 €. Der Abzug
konventionelle Fruchtgattungen im                    Bei der Mitversicherung von Tausch-        erfolgt als Gesamtgröße im Schadenfall
Rahmen einer veränderten Fruchtfolge                 flächen, bei Bestehen von Anteilsversi-    einmal pro Vertrag im Zeitraum vom
hinzukommen, besteht auch hierfür                    cherungen sowie bei vorgenommenem          Auflaufen der Saat oder dem Auspflan-
Versicherungsschutz. Für die Entschädi-              Fruchtgattungsausschluss finden die        zen der Setzlinge bis zur Ernte der
gung dieser bisher nicht mitversicherten             Vorsorgeleistungen keine Anwendung.        versicherten Pflanzen. Bei mehreren von
konventionellen Fruchtgattungen stehen                                                          Schäden betroffenen Fruchtgattungen
20 % der Gesamtversicherungssumme                    Festbeitragssystem                         oder mehreren Schadenereignissen je
der konventionellen Fruchtgattungen                  Gegenüber einem nachteiligen Bonus-        Fruchtgattung wird eine vereinbarte
des Vertrags zur Verfügung. Für diese                Malus-System erfolgt bei der VGH           Selbstbeteiligung einmal im Kalenderjahr
Fruchtgattungen beträgt der versicherte              Pflanzenversicherung nach einem            in Abzug gebracht.
Ertragswert 1.500 € je Hektar. Die                   Schadenfall keine Erhöhung des Beitrags
Vorsorge erstreckt sich auf alle Gefahren,           im Folgejahr. Ferner bestehen keine


Unwetterschäden an
Pflanzen und deren Folgen
Schadenbeispiele

  Schadenfall                                                                                    Folgen

  Hagelschaden an Rapspflanze                                                                    Es kommt zu einem sehr starken
  Die erntereifen Schoten der Rapspflanzen werden durch einen Hagelschauer                       Ernteverlust.
  aufgeschlagen und die Körner gehen verloren.

  Maisfeld verwüstet vom Sturm                                                                   Aufgrund der Pflanzenschäden wird
  Wenige Wochen vor der Ernte fegt ein Sturm über ein Maisfeld. Ein Teil der Pflanzen            die Erntemenge reduziert.
  bricht komplett ab, der andere Teil neigt sich zur Seite.

  Kartoffelpflanzen freigespült durch Starkregen                                                 Die Pflanzen sterben ab, was zu einem
  Durch ein Starkregenereignis werden die Kartoffeldämme z. T. freigespült und es                mengenmäßigen Ernteverlust führt.
  kommt zu Wasseransammlungen zwischen den Dämmen.

  Getreidebestand mit Starkfrostschaden                                                          Ausgedünnte Bestände und
  Ein plötzlich eintretendes Frostereignis lässt Getreidepflanzen ohne schützende                Totalverluste.
  Schneedecke erfrieren.

  Dürreschaden an Dauergrünland                                                                  Der fehlende Ertrag muss ggf. durch
  Ausbleibender Niederschlag im Frühjahr sorgt für mageren Grünlandaufwuchs.                     Futterzukäufe ausgeglichen werden.


Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 4

[Seite 5]
VGH Pflanzenversicherung –
die Vorteile auf einen Blick
 Mehrgefahrenversicherung für                  Leistungsstarke Umbruchpauschale
 die wichtigsten Fruchtgattungen               Komfortable Vorsorgeregelungen
 Festbeitragssystem                            Pauschales Zuschlagssystem für
 Keine Nachschusspflicht in                    Qualitätsbeeinträchtigungen und
 Überschadenjahren                             Folgeschäden
 Keine Maximalentschädigung                    Schadenregulierung auf Augenhöhe
 unter 100 %                                   von Landwirt zu Landwirt
 Attraktive Selbstbeteiligungsmodelle          Webservice ,,Meine Feldstücke“
 Fruchtfolgerabatt


  Ihr Extra
  Mit Abschluss der VGH Pflanzenversicherung erhalten Sie per Webbrow­
  ser-Zugriff Zugang zu unserer Serviceanwendung „Meine Feldstücke“ und
  profitieren von weiteren Vorteilen:

    digitale Übermittlung der                  Nachverfolgung der Nieder-
    geschädigten Feldstücke inkl.              schlagsdaten für die Dürre-
    Schlaggeometrien (InVeKoS-                 indexversicherung
    Daten)


                                                                                             M1 1.640 (01.24) gültig ab 02.24


                                        Factsheet Landwirte Pflanzenversicherung – Seite 5
```

## Volltext der Bedingungen: Factsheet Landwirtschaft: Förderung der Mehrgefahrenversicherung

```text
[Seite 1]
Förderung von
Mehrgefahrenversicherungen
VGH Pflanzenversicherung als Mehrgefahrenversicherung – Schutz vor Hagel,
Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre


Das Land Niedersachsen hat gemeinsam                     Die VGH Pflanzenversicherung ist eine       Für die Versicherung sämtlicher im
mit der Freien Hansestadt Bremen und                     Mehrgefahrenversicherung zur Absi-          Betrieb angebauter Fruchtgattungen
der Freien Hansestadt Hamburg die                        cherung Ihrer Pflanzenproduktion und        erhalten Sie einen Fruchtfolgerabatt in
Einführung einer Förderung für Mehrge-                   ersetzt im Schadenfall den mengenmä-        Höhe von 20 %. Neben der Grundgefahr
fahrenversicherungen beschlossen. Mit                    ßigen Ertragsverlust infolge von Hagel-,    Hagel kann der Versicherungsschutz je
der Förderung sollen landwirtschaftliche                 Sturm-, Starkregen-, Starkfrost- oder       Fruchtgattung modular um die Gefahren
Betriebe vor dem Hintergrund zuneh-                      Dürreereignissen. Die Fruchtarten wer-      Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre
mender Extremwetterereignisse in                         den in versicherbare Fruchtgattungen        ergänzt werden.
ihrem betrieblichen Risikomanagement                     eingeteilt.
unterstützt werden.


Übersicht zuwendungsfähiger Gefahren, Fruchtgattungen und Höchstertragswerte

     Fruchtgattung                   Hagel                  Sturm       Starkregen         Starkfrost            Dürre       Zuwendungs-
                             (Grundgefahr)       (Zusatzdeckung)     (Zusatzdeckung)   (Zusatzdeckung)   (Zusatzdeckung)   fähiger Höchst-
                                                                                                                              ertragswert

             Getreide                                                                                                 5.000 € je ha

            Ölfrüchte                                                                                                 5.000 € je ha

      Hülsenfrüchte                                                                                                   5.000 € je ha

            Kartoffeln                                                                                              15.000 € je ha

  Zwiebeln & Lauch                                                                                                    15.000 € je ha

                 Möhren                                                                                               15.000 € je ha

        Zuckerrüben                                                                                                 15.000 € je ha

     Mais & Energie-                                                                                                  5.000 € je ha
            pflanzen

          Ackerfutter                                                                                                 5.000 € je ha

             Saatgras                                                                                                 5.000 € je ha

                 Gemüse                   

                   Obst                   

               Weitere                    
              Pflanzen

     Dauergrünland                                                                                                          5.000 € je ha

 versicherbar      versicherbar und zuwendungsfähig


Förderung der Mehrgefahrenversicherungen – Seite 1

[Seite 2]
Der Verfahrensablauf – Beteiligte,
Voraussetzungen und Fristen

Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Förderrichtlinie erlaubt eine be-                beitragsanteile, maximal 25.000 Euro je   unter Beachtung eines Selbstbehalts
triebsindividuelle Wahl der in den                   Betrieb und Jahr. Die Gefahr Hagel ist    von 20 Prozentpunkten sowie einer
Versicherungsschutz eingeschlossenen                 nicht zuwendungsfähig, wird jedoch als    Maximalentschädigung von 80 % der
Naturgefahren je Fruchtgattung bis zu                zu versichernde Grundgefahr voraus-       Versicherungssumme. Mit der VGH
einem bestimmten Höchstertragswert                   gesetzt. Unter die zuwendungsfähigen      Pflanzenversicherung wird ein ergänzen-
in Euro je ha (s. Tabelle auf Seite 1).              Ausgaben fallen gemäß Förderrichtlinie    der Versicherungsschutz bis zu 100 %
Gefördert werden bis zu 50 % der                     die Versicherungsbeitragsanteile          der Versicherungssumme vereinbart.
zuwendungsfähigen Versicherungs-                     ohne Rabatte und Versicherungsteuer


Verteilung der EU-Fördermittel über Sammelantrag auf Agrarförderung

Die Mittel der Fördermaßnahme (EL-                   bare Pflanzen außerhalb Niedersachsens,   gen Feldstücke und das vorgesehene
0601) entstammen dem Haushalt der                    der Freien Hansestadt Hamburg und         Priorisierungsverfahren. Den genauen
Europäischen Union (EU). Im Rahmen                   der Freien Hansestadt Bremen unter-       zeitlichen Ablauf für eine Teilnahme an
der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU                  liegen der Fördermaßnahme nicht. Der      der Fördermaßnahme veranschaulicht
stehen bis 2029 ca. 15 Mio. Euro für die             Sammelantrag mit AGRARFÖRDERUNG           die folgende tabellarische Übersicht.
Bundesländer Niedersachsen, Hamburg                  NIEDERSACHSEN DIGITAL (ANDI) bildet
und Bremen zur Verfügung. Versicher-                 die Grundlage für die zuwendungsfähi-


  Verfahrensablauf der Fördermaßnahme - Schritte zur Erstattung der Beitragsanteile

  Schritt       Aktion des Zuwendungsempfängers/Versicherungsnehmers bzw. der VGH bzw. der LWK

      1         Landwirtschaftlicher Betrieb holt sich ein Angebot mit Angabe der 15-stelligen EU-Betriebsnummer (276 03 XXX XXX
                XXXX) für einen zuwendungsfähigen Versicherungsvertrag für das folgende Erntejahr ein. D.h., das
                Versicherungsangebot soll möglichst genau dem Versicherungsbedarf des zuwendungsfähigen Erntejahres
                entsprechen im Hinblick auf:
                · die angebauten Fruchtgattungen (mindestens 1 ha),
                · die gewünschten, realistischen Ertragswerte unter Beachtung der zuwendungsfähigen Höchstertragswerte,
                · den gewünschten Einschluss versicherbarer Gefahren sowie
                · die geplante Laufzeit.

      2         Landwirtschaftlicher Betrieb stellt einen unverbindlichen Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde
                Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) bis 15. Mai jeden Jahres für das Erntejahr im Folgejahr.
                Das Versicherungsangebot für einen zuwendungsfähigen Versicherungsvertrag ist beizufügen. Die Einwilligung in
                einen digitalen Datenaustausch zwischen LWK und der Landschaftlichen Brandkasse Hannover (VGH) ist erforderlich.

      3         LWK führt ein Priorisierungsverfahren anhand von im Sammelantrag auf Agrarförderung (ANDI) dokumentierter
                · Ökoregelungen (ÖR),
                · Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM),
                · und sogenannten klimaresilientem Anbau durch.

      4         Landwirtschaftlicher Betrieb erhält nach positiver Prüfung eine Zusicherung für die Teilnahme an der
                Fördermaßnahme.

      5         Landwirtschaftlicher Betrieb kann nach Erhalt des Zusicherungsschreibens einen zuwendungsfähigen
                Versicherungsvertrag abschließen.


Förderung der Mehrgefahrenversicherungen – Seite 2

[Seite 3]
 Schritt   Aktion des Zuwendungsempfängers/Versicherungsnehmers bzw. der VGH bzw. der LWK

    6      Landwirtschaftlicher Betrieb stellt einen Förder- und Auszahlungsantrag bei der LWK bis spätestens 15.05. in jedem
           geförderten Versicherungsjahr. Änderungen im Anbau oder zum Risiko sind der VGH unverzüglich mitzuteilen. Der
           Versicherungsschutz ist jährlich zu aktualisieren.

    7      LWK übermittelt die Flächendaten gemäß der AGRARFÖRDERUNG NIEDERSACHSEN DIGITAL (ANDI) mit Datenstand
           01.07. an die VGH per digitalem Datenaustausch für die Abrechnung und die Verwendungsnachweise. Anhand
           dieser behördlichen Flächenangaben wird der Versicherungsvertrag noch einmal aktualisiert.

    8      VGH sendet bis spätestens 31.07. im Auftrag des Versicherungsnehmers die Verwendungsnachweise entsprechend der
           Angaben des landwirtschaftlichen Betriebes digital an die LWK. Unter die Verwendungsnachweisführung fallen u. a.:
           · EU-Betriebsnummer,
           · versicherte zuwendungsfähige Fläche in ha je Fruchtart (Nutzungscode) und die Gesamtfläche,
           · zuwendungsfähige Netto- und Bruttoprämien je Fruchtart und Gesamtfläche,
           · jeweils versicherte Gefahren, Ertragswerte, Selbstbehalte, Zweitnutzungen und Umbrüche.

    9      VGH übermittelt bis spätestens 30.09. die vorliegenden Zahlungseingänge vollständig erhaltener Versicherungs-
           beiträge an die LWK. Hierzu ist der vollständige Versicherungsbeitrag fristgerecht (bis spätestens zum 15.09.) an
           die VGH zu entrichten.

   10      Landwirtschaftlicher Betrieb erhält nach positiver Prüfung der LWK einen Zuwendungsbescheid sowie im
           Anschluss die Auszahlungsmitteilung des Förderbetrags.


Weitere Hinweise zur Fördermaßnahme und ein Beispiel
Weiterführende Informationen

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer      rungen finden Sie auf                              tragung des Versicherungsschutzes
Förderung besteht nicht. Die Bewilli-       www.agrarfoerderung-niedersachsen.de               sowie für den Verwendungs- und
gungsstelle (LWK) entscheidet aufgrund      (Webcode: 01043040) sowie in dem                   Zahlungsnachweis Fristen gelten. Die
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rah-      entsprechenden Merkblatt des nieder-               Nichteinhaltung von Fristen gefährdet
men der verfügbaren Haushaltsmittel.        sächsischen Ministeriums für Ernährung,            die Gewährung von Zuwendungen.
Weiterführende Informationen zur            Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Förderung von Mehrgefahrenversiche-         Bitte beachten Sie, dass für die Bean-


Beispiel eines Betriebes mit 40 ha Getreide, 30 ha Kartoffeln und 30 ha Mais

                                             Hagel              Sturm        Starkregen       Starkfrost        Dürre       Gesamt-
                                                                                                                             betrag

  Gesamtversicherungssumme [€]                                                                  250.000

           Jahresnettobeitrag [€]            2.000                 700               1.900        2.300        19.000         25.900

  Zuwendungsfähige Ausgaben [€]                    0               550               1.500        1.850        19.000         22.900

                  Fördersatz [%]                   0                 50                 50           50            50

                 Förderbetrag [€]                  0               275                 750          925         9.500         11.450


                                         Förderung der Mehrgefahrenversicherungen – Seite 3
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