# hepster Bike / E-Bike Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-fahrrad-ebike-hepster-bike-e-bike.php
- Rechtlicher Träger: MOINsure GmbH (hepster), andsafe Aktiengesellschaft (Risikoträger laut Bedingungen)
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-fahrrad-ebike-hepster-bike-e-bike.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bike / E-Bike Versicherungsbedingungen (andsafe, 2026)](https://durchblicker.at/downloads/ebikeversicherung/hepster/AVB_hepster_2026.pdf), Fassung AVB Bike / E-Bike Schutz Premium 2022 B2C AT, Stand 04.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rad (Kaufpreis laut Rechnung) | laut Polizze | Die Versicherungssumme ist der unsubventionierte Kaufpreis (inkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetragenen Fahrrades oder E-Bikes. | 5.1, Seite 8 |
| Versicherte Radarten (Fahrrad, Pedelec bis 25 km/h, Lastenrad, Kinderrad) | ja | Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike | 1, Seite 6 |
| S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) mitversichert | nein | Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht; | 2 a), Seite 6 |
| Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung eines neuen, gleichwertigen Rads) | ja | Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme. | 5.2 b), Seite 9 |
| Dauer der Neuwertentschädigung und Abzüge danach (Zeitwert, Staffel je Jahr) | ja | bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparaturkosten; bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkosten; ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten. | 5.2 a), Seite 9 |
| Höchster versicherbarer Kaufpreis je Rad | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter des Rads bei Vertragsbeginn | keine | Ist das Fahrrad bzw. E-Bike älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen | 9.1.2, Seite 10 |
| Kaufbeleg als Voraussetzung der Entschädigung | ja | Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrechnungen werden nicht akzeptiert. | 7.2 c), Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja | Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat ausgewiesenen Selbstbehalt zu tragen. | 5.3, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl (falls abweichend) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit. | 6.1, Seite 9 |
| Einfacher Diebstahl des abgeschlossenen Rads (auch ohne Anschließen an festen Gegenstand) | ja | mittels eines verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses an einen festen Gegenstand festgemacht oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden | 7.1 a), Seite 9 |
| Diebstahl aus verschlossenem Raum (Wohnung, Keller, Garage) | ja | Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. | 7.1 a), Seite 9 |
| Diebstahl aus gemeinschaftlich genutztem Raum (Fahrradkeller, Tiefgarage) | ja | Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. | 7.1 a), Seite 9 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kfz, Wohnmobil oder Boot | ja | Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges | 7.1 a), Seite 9 |
| Nachtzeitklausel (Diebstahl im Freien nachts nur eingeschränkt oder nicht versichert) | keine |  |  |
| Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstand | ja | Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außerhalb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses an einen festen Gegenstand festgemacht | 7.1 a), Seite 9 |
| Anforderungen an das Schloss (Bauart, Sicherheitsstufe, Mindestpreis) | ja | verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses | 7.1 a), Seite 9 |
| Teilediebstahl (Sattel, Laufräder, fest verbundene Teile) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl des Akkus, auch wenn er allein entwendet wird | nicht geregelt |  |  |
| Wartefrist bis zur Entschädigung nach Diebstahl (Frist für Wiederauffinden) | keine |  |  |
| Anzeigepflicht bei der Polizei (Frist, Rahmennummer) | ja | innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. | 7.2 f), Seite 10 |
| Vandalismus und mut- oder böswillige Beschädigung | ja | Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). | 3.1 c), Seite 6 |
| Unfallschäden (Zusammenstoß mit Fahrzeugen, Personen, Gegenständen) | ja | Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis. | 3.1 a), Seite 6 |
| Fall- und Sturzschäden ohne Fremdeinwirkung (Umfallen, eigener Sturz) | ja | Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike | 3.1 b), Seite 6 |
| Bedienungsfehler (falsches Schalten, unsachgemäße Handhabung) | ja | f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung | 3.1 f), Seite 6 |
| Rahmenbruch und Bruch tragender Teile | nicht geregelt |  |  |
| Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistung | ja | Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung. | 3.1 g), Seite 7 |
| Brand, Blitz, Explosion, Sturm und Überschwemmung | ja | d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch | 3.1 d), e), Seite 6 |
| Transportschäden (Bahn, Bus, Flugzeug, Versand) | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden | 3.1 a), Seite 6 |
| Schäden beim Transport auf einem Fahrradträger am Auto | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden | 3.1 a), Seite 6 |
| Diebstahl vom Fahrradträger am Auto | ja | Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter | 7.1 a), Seite 9 |
| Überspannung (Blitz, Ladefehler) | ja | Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung. | 3.1 h), Seite 7 |
| Kurzschluss und Induktion | ja | Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung. | 3.1 h), Seite 7 |
| Feuchtigkeit und Wasser an Motor, Akku und Elektronik | ja | Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. | 3.1 i), Seite 7 |
| Elektronikschäden an Motor, Steuerung, Display und Sensoren | ja | Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung. | 3.1 h), Seite 7 |
| Akkuverschleiß: Ersatz bei Kapazität unter einem Schwellenwert | ja | Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser innerhalb der ersten 3 Jahre nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt. | 3.1 j), Seite 7 |
| Ausschluss bei Tuning oder Manipulation der Motorunterstützung | ja | Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z. B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten | 4 h), Seite 8 |
| Verschleißschutz allgemein (Abnutzung durch Gebrauch) | ja | Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maximalen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nachweis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträgen. | 3.1 j), Seite 7 |
| Verschleiß an Kette, Ritzel, Kettenblatt und Riemen | ja | Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen. | 3.1 j), Seite 7 |
| Verschleiß an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Felgen | ja | Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen. | 3.1 j), Seite 7 |
| Verschleiß an Reifen und Schläuchen | ja | Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen. | 3.1 j), Seite 7 |
| Pflicht zur regelmäßigen Inspektion in einer Fachwerkstatt | ja | Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorgaben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten. | 7.1 b), Seite 9 |
| Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör (Beleuchtung, Gepäckträger, Schutzbleche) | ja | die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) | 1, Seite 6 |
| Fahrradhelm (Beschädigung bei Unfall, Diebstahl) | nicht geregelt |  |  |
| Beschädigtes oder aufgebrochenes Schloss | ja | des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses | 1, Seite 6 |
| Fahrradtaschen, Körbe und Inhalt | ja, bis 350 € | Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 350,00 EUR pro versicherte Sache und nicht mehr als maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. | 1, Seite 6 |
| Navigationsgerät, Fahrradcomputer und Halterung | nein | Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile, wie Navigationssysteme | 2 f), Seite 6 |
| Kindersitz und Fahrradanhänger | ja, bis 350 € | Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger | 1, Seite 6 |
| Pannenhilfe vor Ort (Reparatur an der Schadenstelle) | nicht geregelt |  |  |
| Pannenhilfe erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen oder Abtransport zur nächsten Werkstatt | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport von Rad und Fahrer nach Hause | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzrad oder Mietrad während Reparatur oder nach Diebstahl | nicht geregelt |  |  |
| Reisen im Ausland (Höchstdauer je Reise) | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit. | 6.1, Seite 9 |
| Teilnahme an Rennen und Wettbewerben | nein | bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich; | 4 d), Seite 8 |
| Training für Rennen und Zeitfahren | nicht geregelt |  |  |
| Bikepark, Downhill und Sprünge | nein | bei Fahrten in Bikeparks und auf Single-Trail-Strecken ab STS S2; | 4 d), Seite 8 |
| Gewerbliche Nutzung (Kurier, Lieferdienst, Vermietung) | nein | g) Gewerblich genutzte Fahrräder und E-Bikes. | 2 g), Seite 6 |
| Dienstrad vom Arbeitgeber und private Nutzung | nicht geregelt |  |  |
| Leasingrad (Leasinggeber als Versicherter oder Zahlungsempfänger) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für Schäden an Dritten im Paket | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz und Forderungsdurchsetzung nach einem Radunfall | nicht geregelt |  |  |
| Unfallleistung für den Fahrer (Invalidität, Tod) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem für Diebstahl und Verschleiß) | ja | Ist das Fahrrad bzw. E-Bike älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen | 9.1.2, Seite 10 |
| Radwechsel während der Laufzeit (Nachfolgerad, Vorsorge für Neukauf) | ja | Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht | 13.2, Seite 11 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Fotos, Kostenvoranschlag, Reparatur nur nach Freigabe) | ja | Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 350,00 Euro übersteigen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. | 7.2 d), Seite 10 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit, Wegfall bei Diebstahl) | ja | kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werktagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. | 9.2.2, Seite 11 |

## Volltext der Bedingungen: Bike / E-Bike Versicherungsbedingungen (andsafe, 2026)

```text
[Seite 1]
       Bike / E-Bike
Versicherungsbedingungen
           - AT -


      Dein Versicherungspartner

[Seite 2]
Allgemeine Vertragsinformationen
                                                                                                 Seite 2 von 15


Definitionen
In diesem Dokument verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID), sofern sie nicht in diesem
Dokument abweichend definiert werden.


Hinweis
Zwischen dir und dem Versicherer kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Durch den Abschluss des Vertrags
über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zwischen dir und der MOINsure GmbH
erhältst du jedoch als versicherte Person Versicherungsschutz gemäß den nachstehenden Bedingungen.


Informationen zum Versicherer
Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers):
andsafe Aktiengesellschaft

Vorstand:
Dr. Christian Brandt, Florian Knackstedt, Christian Koch, Stephan Reinarz

Vorsitzende des Aufsichtsrats:
Nina Schmal

Rechtsform:
Aktiengesellschaft
Sitz Münster

Registernummer:
HRB 17592

Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift:
Provinzial-Allee 1
48159 Münster

Die MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an
den Versicherer oder die von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen weiterzuleiten. Der Eingang bei der
MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Andsafe kann die MOINsure
GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszusprechen.

Hinweis:
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über
das Webportal https://hepster.com/de-at/schaden an die MOINsure GmbH oder an die von der MOINsure
GmbH beauftragten Unternehmen zu richten. Bei Fragen wendest du dich bitte an den Kundenservice: +49 (0) 381
20 38 88 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren deines Mobilfunkanbieters an).

Hauptgeschäftstätigkeit
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb aller Arten von Schaden- und Unfallversicherungen
sowie die Versicherung von Bestandsleistungen.

Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn
Bereich Versicherungen; Graurheindorfer Straße 108; 53117 Bonn

Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

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Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten
Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Solltest du jedoch mit den unter dieser Fahrrad- und E-Bike-
Versicherung       oder    den    Bedingungen       dieser    Fahrrad-    und    E-Bike-Versicherung      erbrachten
Unterstützungsleistungen unzufrieden sein oder hast du während der Versicherungszeit dieser Fahrrad- und E-
Bike-Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht deiner Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig
sind, verlangt andsafe, dass du andsafe zunächst eine Mitteilung über die Streitigkeit und eine angemessene
Gelegenheit zur Beantwortung gibst, bevor du dich dem Streitbeilegungsprogramm von andsafe unterziehst oder
ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleitest.

Wenn du dich mit andsafe in Verbindung setzen möchtest, um einen Streitfall im Rahmen dieser Fahrrad- und E-
Bike-Versicherung wieder beizulegen, sendest du deine schriftliche Mitteilung an:
info@andsafe.de

Bitte gib bei der Einreichung die folgenden Informationen an:
• Eine Kopie deines Versicherungszertifikats;
• Deinen Namen und deine Kontaktdaten;
• Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die du anstrebst; und
• Eine Beschreibung der Versuche, die du mit Vertretern von andsafe unternommen hast, um das Problem zu
    lösen.


Versicherungsombudsmann e.V.;
Postfach 08 06 32; 10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Dein Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt.

Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen hast du
zudem die Möglichkeit, über folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzureichen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Es erfolgt von dort eine Weiterleitung an den zuständigen Ombudsmann.

Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag
Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) findest du im
jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie auf dem
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten unter: https://hepster.com/kategorie/bike.


Informationen zum Vertrag
Vertragsparteien
Versicherte Person ist die auf dem Versicherungszertifikat aufgeführte Person, die für ihr gekauftes Fahrrad-/E-
Bike den Versicherungsschutz erworben hat. Diese muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich haben. Versicherungsschutz besteht für das jeweils versicherte Fahrrad oder E-Bike.

Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen Angaben
Die dir für den Abschluss deines Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zur
Verfügung gestellten Informationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen
Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in
den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach
Veröffentlichung.

Bindefrist

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Du bist an deinen Antrag auf Abschluss des Vertrags über die Vermittlung und Aufrechterhaltung von
Versicherungsschutz einen Monat gebunden.

Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz kommt durch deinen Antrag auf
Abschluss des Vertrags und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszertifikats zustande,
wenn du nicht von deinem Widerrufsrecht oder deinem Recht auf Rücknahme deiner Willenserklärung Gebrauch
machst. Im Fall von Abweichungen von deinem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese –
einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in deinem
Versicherungszertifikat gesondert aufgeführt.


Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden
ist. Für den Fall, dass du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt zahlst, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten
bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sowie den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen enthalten.

Widerrufsrecht
Du hast das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen deinen auf Abschluss des Vertrags über
das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.

Nähere Informationen zu deinem Widerrufsrecht findest du in der Widerrufs- und Rücknahmebelehrung.

Kenntnisse und Verhalten des Versicherten
Sofern in den nachfolgenden Bedingungen die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers (MOINsure
GmbH) von rechtlicher Bedeutung sind, sind für das Bestehen deiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
auch deine Kenntnis und dein Verhalten zu berücksichtigen.

Geltendmachung von Ansprüchen
Als versicherte Person hast du das Recht, deine dir als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag zwischen
MOINsure GmbH und dem Versicherer resultierenden Ansprüche auch ohne Zustimmung der MOINsure GmbH
gegen den Versicherer geltend zu machen.

Anwendbares Gericht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen den Versicherer kannst du vor dem Gericht an
deinem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Gericht, das örtlich für den Geschäftssitz des
Versicherers zuständig ist, geltend machen.

Vertragssprache
Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache
statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinbarungen
getroffen werden.

Beendigung des Vertrages
Einzelheiten entnimmst du dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.

Laufzeit, Mindestlaufzeit
Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu
Versicherungsprodukten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Zahlweise
Einzelheiten zur Zahlweise findest du in Ziffer 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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Informationen zur Datenverarbeitung
Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer findest du unter:
https://andsafe.de/datenschutz/

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      Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fahrrad- und E-Bike-Versicherung
      (AVB Bike / E-Bike Schutz Premium 2022 B2C AT), Stand: 04.2026

1.    Versicherte Sachen
      Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige
      Fahrrad bzw. E-Bike (Fahrrad mit elektronischer Tretunterstützung für das keine Zulassungs- oder
      Versicherungspflicht besteht) sowie
       die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus,
         des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und der mitgeführten elektronischen
         Diebstahlsicherungen und

         Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 3.2 a)
          ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 350,00 EUR pro versicherte
          Sache und nicht mehr als maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

2.    Nicht versicherte Sachen
      Nicht versichert sind:
      a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht;
      b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
      c) Fahrräder oder E-Bikes, welche nicht nachweislich durch einen Fachbetrieb zusammengebaut wurden,
         sogenannte Eigenbauten;
      d) Dirt-Bikes;
      e) CFK-Bauteile (Carbon), sofern nicht gesondert im Versicherungszertifikat aufgeführt;
      f) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile, wie Navigationssysteme, Action-
         Cams etc.;
      g) Gewerblich genutzte Fahrräder und E-Bikes.

3.    Versicherte Gefahren und Schäden
      Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungszertifikat aufgeführten Gefahren. Im Einzelnen können
      folgende Gefahren versichert werden:

3.1   Beschädigung oder Zerstörung
      Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren
      beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen.

      a) Fahrradunfall
         Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike
         einwirkendes Ereignis.
         Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug
         oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder
         beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

      b) Fall- oder Sturzschäden
         Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike – auch
         ohne äußere Einwirkung.

      c) Vandalismus
         Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört
         (Sachbeschädigung).

      d) Brand und Explosion

      e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch

      f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung

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      g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler
         Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche aus
         Sachmängelhaftung.

      h) Elektronikschäden
         Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion
         und Überspannung.

      i)   Feuchtigkeitsschäden
           Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten.

      j)   Verschleiß
           Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der
           Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen. Der
           Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu
           einem maximalen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nachweis) und ausschließlich bei
           mehrmonatigen und Jahresverträgen.
           Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser innerhalb der ersten 3 Jahre nur noch max. 50 % der vom
           Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt.

3.2   Diebstahl
      Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads / E-Bikes durch die folgenden Gefahren
      Schutz gewährt, sofern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist:
      a) Diebstahl und Einbruchsdiebstahl
         Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden
         nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.

      b) Raub und Plünderung
         Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben:
       Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand
         gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
         ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).

          Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben: Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder
           lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.

          Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad / E-Bike
           weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine
           Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese
           Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine
           sonstige nicht verschuldete Ursache, wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.

           Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen, verbunden mit einer möglichen
           sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.

4.    Ausschlüsse - Nicht versicherte Gefahren und Schäden
      Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für:
      a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt haben;

      b) Schäden aus gewerblicher Nutzung;

      c) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren;

      d) Schäden, die entstehen:

[Seite 8]
                                                                                                        Seite 8 von 15

          bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich;
          bei und nach Ausführung von Sprüngen;
          bei Fahrten in Bikeparks und auf Single-Trail-Strecken ab STS S2;
          bei Fahrten mit Downhill-, Freeride-, Four Cross-, Slopestyle-, Single Trail-, Pumptrack- oder Flowline-
           Charakter.

      e) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
         Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
      f) Schäden durch Rost oder Oxidation;

      g) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;

      h) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z. B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein-
         oder Umbauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben
         entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes;

      i)   Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem
           Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);

      j)   Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im
           Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
           Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke
           oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrrad oder E-Bike sicher zu führen. Das ist ab 0,5
           Promille der Fall.

      k) Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder
         Gewährleistungsbestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte gehen
         entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über,
         soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht;

      l)   Schäden, für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus
           einer anderen Fahrradversicherung oder aus einer Hausratversicherung) beanspruchen kann (Subsidiarität);

      Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem
      keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
      der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
      den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

5.    Leistungsumfang
5.1   Versicherungssumme
      Die Versicherungssumme ist der unsubventionierte Kaufpreis (inkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat
      eingetragenen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. im Falle
      eines Schadens fest, dass die Versicherungssumme den unsubventionierten Kaufpreis übersteigt
      (Überversicherung), kannst Du verlangen, dass die Prämien rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend
      angepasst werden. Hierfür wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
       Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der unsubventionierte Kaufpreis (Unterversicherung), ist der
      Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu
      erbringen.
      Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike- / E-Bike-
      Versicherung versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden
      rückerstattet.

5.2   Entschädigung
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art
      und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert) maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

[Seite 9]
                                                                                                     Seite 9 von 15

      Im Einzelnen werden vom Versicherer folgende Kosten erstattet:
      a) Bei Beschädigung, die für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit notwendigen
          Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
          Bei Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden werden in Abhängigkeit vom Alter des E-Bikes (ab Erstkauf)
          folgende Kosten erstattet:
       bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparaturkosten;
       bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkosten;
       ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten.

         Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein
         Entschädigungsanspruch. Restwerte werden angerechnet.

         Reparaturkosten werden nur erstattet, sofern deren tatsächliche Durchführung durch Vorlage einer
         entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird.

      b) Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.

      Für Zubehörteile inkl. Gepäck nach Ziffer 1 gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 350,00 EUR pro versicherte
      Sache und nicht mehr als maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall.

5.3   Selbstbeteiligung
      Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im
      Versicherungszertifikat ausgewiesenen Selbstbehalt zu tragen.

6.    Geltungsbereich
6.1   Örtlicher Geltungsbereich
      Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

6.2   Ort der Leistungserbringung
      Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht.

7.    Obliegenheiten des Versicherten
7.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

      a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außerhalb von Gebäuden mittels eines
         verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses an einen festen Gegenstand
         festgemacht oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z. B. Befestigung an einem
         Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder
         Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nachweis über die Nutzung eines entsprechenden Schlosses,
         bewahre bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlosses auf. Im Schadenfall werden die Angaben für
         die vollständige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte
         Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden.

      b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorgaben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen
         Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten. Im Schadenfall müssen
         Nachweise über die Einhaltung dieser, dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden.

      c) Der Versicherte hat Originalkaufbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des
         versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, aufzubewahren und auf Verlangen des Versicherers,
         beispielsweise im Schadenfall, einzureichen.

7.2   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

      a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt
         des Versicherungsfalls der MOINsure GmbH oder den von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen
         unter dem Webportal https://hepster.com/de-at/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich

[Seite 10]
                                                                                                      Seite 10 von 15

           unter https://hepster.com/de-at/account/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
           hat, spätestens vierzehn (14) Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen
           und soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die
           zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
           ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
           Entschädigungspflicht zu gestatten.

        b) Der Versicherte hat auf Verlangen des Versicherers zum Zwecke der Schadenregulierung, Dokumente,
           Fahrräder bzw. E-Bikes oder relevante Teile dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.

        c) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen
           der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen,
           vorzulegen. Privatrechnungen werden nicht akzeptiert. Darüber hinaus müssen dem Versicherer im
           Schadenfall Bilder des Fahrrads oder E-Bikes bzw. der relevanten Teile zur Verfügung gestellt werden.

        d) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 350,00 Euro übersteigen, hat der Versicherte vor der
           Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektronikschäden ist
           ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen.

        e) Im Falle einer Erstattung aufgrund von Beschädigung, Zerstörung oder Verschleiß, sind die ersetzten Fahrräder
           oder E-Bikes bzw. deren relevante Teile dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.

        f) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z. B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder
           Unfallflucht) innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen
           Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern im Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme
           erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber
           weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung
           ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden.

8.      Folgen einer Obliegenheitsverletzung
        Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt, verlierst du deinen
        Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
        einem der Schwere deines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir dich durch
        gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weist du nach, dass du die
        Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hast, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
        Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn du nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
        für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
        Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn du die Obliegenheit arglistig verletzt hast.
        Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der
        Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.

9.      Beginn, Dauer und Ende der Versicherung
9.1     Beginn des Versicherungsschutzes
9.1.1   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn du den ersten
        oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlst.


9.1.2   Bei einem Fahrrad bzw. E-Bike, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als 12 Monate (ab
        Neukaufdatum mit Nachweis) ist, hast du sofortigen Versicherungsschutz. Ist das Fahrrad bzw. E-Bike älter als 12
        Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen, d. h. der Versicherungsschutz beginnt
        in solchen Fällen nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet von dem im Versicherungszertifikat angegebenen
        Versicherungsbeginn.

9.2     Dauer und Ende des Vertrages
        Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen.

[Seite 11]
                                                                                                           Seite 11 von 15

9.2.1   Feste Vertragslaufzeit
        Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
        zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde.


9.2.2 Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo
      Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer
      Frist von drei Werktagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode
      gekündigt werden. Beim Monatsabo beträgt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo beträgt die
      Versicherungsperiode ein Jahr.
      Bitte beachte, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit möglich ist. Bei monatlicher
      Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate.

9.3     Kündigung nach Versicherungsfall
        Den Vertrag können du oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder du gegen
        uns Klage auf eine Leistung erhoben hast.
        Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach
        Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein.
        Kündigst du, wird deine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Du kannst jedoch bestimmen, dass
        die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums,
        wirksam wird.
        Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam.

10.    Beitragszahlung
10.1   Beitragszahlung und Versicherungssteuer
10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode
       Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich oder
       jährlich. Die Versicherungsperiode beträgt bei jährlicher Zahlung ein Jahr. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages
       kürzer als ein Jahr, entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrags, bei Monatsbeiträgen einen Monat.


10.1.2 Versicherungssteuer
       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die du in der jeweils vom Gesetz bestimmten
       Höhe zu entrichten hast.

10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
10.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
       Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
       Versicherungszertifikats fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
       erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
       Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn du fristgerecht alles getan hast, damit der Beitrag bei
       uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4.
       Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf deine Gefahr und deine Kosten.


10.2.2 Folgen verspäteter Zahlung
10.2.2.1          Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
       Zahlst du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
       Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern du durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
       einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurdest. Das gilt
       nicht, wenn du nachweist, dass du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast.
10.2.2.2          Leistungsfreiheit im Versicherungsfall
       Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung
       verpflichtet, sofern wir dich durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
       Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht
       jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast.
10.2.2.3          Rücktritt
       Zahlst du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der
       Beitrag nicht gezahlt ist.

[Seite 12]
                                                                                                         Seite 12 von 15

       Wir können nicht zurücktreten, wenn du nachweist, dass du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast.

10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeiträge
10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
       Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung
       genügt es, wenn du fristgerecht alles getan hast, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des
       Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4.
       Die Übermittlung deiner Beiträge erfolgt auf deine Gefahr und deine Kosten.
10.3.2 Folgen verspäteter Zahlung
10.3.2.1         Verzug
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerätst du ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass du die
       verspätete Zahlung nicht zu vertreten hast.
       Wir werden dich auf deine Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und dir eine Zahlungsfrist von mindestens
       zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags
       sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 10.3.2.2
       und 10.3.2.3 mit dem Fristablauf verbunden sind.
       Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
       Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen.

10.3.2.2         Kein Versicherungsschutz
       Bist du nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
       Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn du mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf
       hingewiesen wurdest.

10.3.2.3          Kündigung
       Bist du nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung
       einer Frist kündigen, wenn wir dich mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen
       haben.
       Haben wir gekündigt und zahlst du danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag
       fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
       jedoch kein Versicherungsschutz.

10.4   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu
       dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und du einer berechtigten Einziehung nicht widersprichst.

       Konnte der fällige Beitrag ohne dein Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
       noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil du die Einzugsermächtigung widerrufen hast oder hast du
       aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir
       berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Du bist zur Übermittlung des
       Beitrags erst verpflichtet, wenn du von uns hierzu in Textform aufgefordert worden bist.

10.5   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn du mit
       der Zahlung einer Rate in Verzug bist. Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Beitragszahlung verlangen.

10.6   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf
       den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

11.    Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen
11.1   Art des Vertrages
       Die angebotene und vereinbarte Fahrrad- und E-Bike Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt.

11.2   Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaften

[Seite 13]
                                                                                                        Seite 13 von 15

       Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages.
       Die andsafe Aktiengesellschaft ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages.
       Versicherte Personen sind sämtliche Personen, die mit der MOINsure GmbH einen entsprechenden Vertrag über
       die Verschaffung von Versicherungsschutz abgeschlossen haben.

11.3   Rechte aus dem Vertrag
       Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer steht der versicherten Person zu.
       Alle für dich oder die versicherte Person geltenden Bestimmungen sind auf den jeweiligen Rechtsnachfolger und
       sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
       Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch
       verpfändet werden.

12.    Verjähren der Ansprüche aus dem Vertrag
       Die Ansprüche aus der Fahrrad- und E-Bike-Versicherung verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
       des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätzlich nach drei Jahren. Der Beginn
       der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß § 203 BGB
       von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem dir unsere Entscheidung über unsere Leistungspflicht
       in Textform zugeht.

13.    Rückabwicklung, Tausch, Weitergabe oder Verkauf des versicherten Fahrrades oder E-Bikes
13.1   Rückabwicklung
       Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das versicherte
       Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike- / E-Bike-Versicherung gegen Erstattung der
       anteiligen, nicht genutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei der MOINsure GmbH
       oder dem Beauftragten). Alternativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit der MOINsure
       GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen.

13.2   Tausch
       Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein
       neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike- / E-Bike-Versicherung auf das
       neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leistung hat die versicherte Person die
       entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) vorzulegen.

13.3   Weitergabe / Verkauf
       Da sich die hepster Bike- / E-Bike-Versicherung auf das versicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der
       Versicherungsschutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange
       der Erwerber die Rechte und Pflichten der hepster Bike- / E-Bike-Versicherung anerkennt und die MOINsure
       GmbH oder die von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen in Textform über den Wechsel der
       versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des
       Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Erwerber ist innerhalb
       eines Monats nach dem Erwerb des versicherten Fahrrades oder E-Bike berechtigt, das Versicherungsverhältnis
       mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht.

14.    Wiederauffinden des versicherten Fahrrades oder E-Bikes nach Diebstahl und Abhandenkommen (sofern
       versichert)
14.1   Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung
       dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

14.2   Rückzahlung oder Herausgabe des versicherten Gegenstandes
       Hat die versicherte Person das abhandengekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem
       für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes gezahlt worden ist, so
       hat die versicherte Person die Entschädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E-Bike dem
       Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer

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       schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Person dieses Wahlrecht
       innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

14.3   Gleichstellung
       Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz einer zurückerlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit
       hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

14.4   Übertragung der Rechte
       Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurückerlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie
       dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihr mit Bezug auf diese
       Fahrräder oder E-Bikes zustehen.

15.    Ersatzansprüche gegen Dritte
15.1   Übergang auf den Versicherer
       Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten
       Zahlung auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.

15.2   Mitwirkung der versicherten Person
       Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer
       schriftlich zu bestätigen.

15.3   Subsidiarität
       Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor.

16.    Zuständiges Gericht
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem
       Sitz. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen Wohnsitz oder,
       in Ermangelung eines solchen, deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast.
       Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für deinen
       Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort deines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
       Verlegst du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen
       Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ist dein Wohnsitz oder gewöhnlicher
       Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir
       unseren Sitz haben.

17.    Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
       Wir haben uns durch die Mitgliedschaft im Verein Versicherungsombudsmann e.V. dazu verpflichtet, an einem
       Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dadurch besteht die
       Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. An ihn kann man sich
       wenden, wenn man mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Das Verfahren ist für den
       Beschwerdeführer kostenfrei.
       Versicherungsombudsmann e.V.
       Postfach 080632
       10006 Berlin
       Tel.: 0800 3696000
       Fax: 08003699000
       E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
       www.versicherungsombudsmann.de


       Ist der Vertrag auf elektronischem Wege (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen worden, kann
       die Beschwerde auch über die Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/ consumers/odr/
       eingereicht werden. Die Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
       Wenn das Ombudsmannverfahren in Anspruch genommen wird, bleibt davon die Möglichkeit unberührt den
       Rechtsweg zu beschreiten.

18.    Kommunikation mit uns und Adressänderung

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      Alle für den Gruppenversicherungsvertrag betreffenden Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen)
      sind über das Webportal https://hepster.com/de-at/schaden einzureichen. Bei Fragen wende dich bitte an den
      Kundenservice: +43 (0) 506 330 33 (es fallen die üblichen Telefongebühren deines Mobilfunkanbieters an).
      Hast du uns eine Änderung deiner Anschrift und/oder deines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine
      Willenserklärung, die dir gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
      uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

19.   Vertragsveränderungen
      Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungszertifikates bedürfen grundsätzlich der
      schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündliche Zusagen und
      Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig.


20.   Anwendbares Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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