# Alteos E-Bike- und Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-fahrrad-ebike-alteos-premium.php
- Rechtlicher Träger: Alteos GmbH (Vermittler, AXA-Gruppe)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-fahrrad-ebike-alteos-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung, Vertragsunterlagen Premium (mit Versicherungsbedingungen)](https://s3.eu-central-1.amazonaws.com/static.alteos.com/products/ebike2026/versions/2026_gps/Vertragsunterlagen_premium.pdf), Fassung Stand: Juni 2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rad (Kaufpreis laut Rechnung) | ja, bis 20.000 € | begrenzt auf den auf der Kaufrechnung ausgewiesenen Preis ("Versicherungssumme"), maximal jedoch 20.000,00 €. | 2.3 (a), Seite 8 |
| Versicherte Radarten (Fahrrad, Pedelec bis 25 km/h, Lastenrad, Kinderrad) | ja | unter dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir auch ein Elektrofahrrad (E-Bike oder S-Pedelec) mit Tretunterstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B | 2.1 (a), Seite 6 |
| S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) mitversichert | ja | führerschein- oder zulassungspflichtige Kleinkrafträder, ausgenommen S-Pedelecs; | 2.1 (e), Seite 6 |
| Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung eines neuen, gleichwertigen Rads) | ja | Im Falle eines Diebstahls erstatten wir die Kosten für die Wiederbeschaffung des versicherten Fahrrads nebst ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss nach gleicher Art und Güte | 2.3 (a), Seite 8 |
| Dauer der Neuwertentschädigung und Abzüge danach (Zeitwert, Staffel je Jahr) | ja | Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen) erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert für die versicherte Sache nach gleicher Art und Güte | 2.3 (g), Seite 8 |
| Höchster versicherbarer Kaufpreis je Rad | ja, bis 20.000 € | Versicherbar sind Fahrräder (einschließlich ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss) mit einem Kaufpreis von maximal 20.000,00 € (inklusive MwSt.). | 2.1 (c), Seite 6 |
| Höchstalter des Rads bei Vertragsbeginn | ja | Versicherbar sind Fahrräder im Erstbesitz, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sind | 2.1 (d), Seite 6 |
| Kaufbeleg als Voraussetzung der Entschädigung | ja | die Rechnung für das Fahrrad - und sofern mitversichert, für das Zubehör und das Schloss - sowie die Originalschlüssel für das verwendete Schloss einzureichen; | 3.3 (a) (iv), Seite 11 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl (falls abweichend) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Die Versicherung gilt weltweit. Der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Versicherungsnehmers ist in Deutschland. | 3.1, Seite 10 |
| Einfacher Diebstahl des abgeschlossenen Rads (auch ohne Anschließen an festen Gegenstand) | ja, bis zur Versicherungssumme | das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss einzeln an einem festen Gegenstand zu befestigen. | 3.2 (c), Seite 10 |
| Diebstahl aus verschlossenem Raum (Wohnung, Keller, Garage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern das Fahrrad in einem abgeschlossenen Gebäude/Raum/Schuppen oder in einem ver- bzw. abgeschlossenen Kraftfahrzeug untergebracht wird, das ausschließlich vom Versicherten genutzt wird, gelten die Verriegelungsvorschriften nach (c) nicht. | 3.2 (c) (ii), Seite 10 |
| Diebstahl aus gemeinschaftlich genutztem Raum (Fahrradkeller, Tiefgarage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gemeinschaftskeller, Innenhöfe, Gärten mit Umzäunung inkl. abschließbarer Tore oder Tiefgaragen gelten nicht als abgeschlossene Räume, so dass die Verpflichtungen nach (c) gelten. | 3.2 (c) (ii), Seite 10 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kfz, Wohnmobil oder Boot | ja, bis zur Versicherungssumme | oder in einem ver- bzw. abgeschlossenen Kraftfahrzeug untergebracht wird, das ausschließlich vom Versicherten genutzt wird | 3.2 (c) (ii), Seite 10 |
| Nachtzeitklausel (Diebstahl im Freien nachts nur eingeschränkt oder nicht versichert) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstand | ja | mit einem angemessenen Schloss einzeln an einem festen Gegenstand zu befestigen. | 3.2 (c), Seite 10 |
| Anforderungen an das Schloss (Bauart, Sicherheitsstufe, Mindestpreis) | ja | Das Schloss gilt als angemessen, wenn es einen Mindestkaufpreis von 45,00 € (Brutto) aufweist. Rahmenschlösser gelten darüber hinaus nur dann als angemessen, wenn sie zudem mit Einsteckkette genutzt werden. | 3.2 (c), Seite 10 |
| Teilediebstahl (Sattel, Laufräder, fest verbundene Teile) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl von einzelnen, zur Funktion des Fahrrades dienenden und fest mit diesem verbundenen Teilen wie Sattel, Lenker, Lampen etc. | 2.2 (b) (i), Seite 7 |
| Diebstahl des Akkus, auch wenn er allein entwendet wird | ja, bis zur Versicherungssumme | Diebstahl eines mit dem E-Bike dauerhaft fest verbauten bzw. verschlossenen Akkus; | 2.2 (b) (iii), Seite 7 |
| Wartefrist bis zur Entschädigung nach Diebstahl (Frist für Wiederauffinden) | ja | Das Fahrrad wurde innerhalb von 14 Tagen wieder aufgefunden, nachdem die Meldung des Diebstahls bei der Polizei | 3.8 (a) (i), Seite 13 |
| Anzeigepflicht bei der Polizei (Frist, Rahmennummer) | ja | die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und den Schadenfall in einem Polizeibericht aufnehmen und dokumentieren zu lassen. | 3.3 (a) (i), Seite 10 |
| Vandalismus und mut- oder böswillige Beschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Vandalismus bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte. | 2.2 (b) (iv), Seite 7 |
| Unfallschäden (Zusammenstoß mit Fahrzeugen, Personen, Gegenständen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Beschädigung durch Unfälle und Stürze sowie Bedienungsfehler; | 2.2 (c) (ii), Seite 7 |
| Fall- und Sturzschäden ohne Fremdeinwirkung (Umfallen, eigener Sturz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Beschädigung durch Unfälle und Stürze sowie Bedienungsfehler; | 2.2 (c) (ii), Seite 7 |
| Bedienungsfehler (falsches Schalten, unsachgemäße Handhabung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Beschädigung durch Unfälle und Stürze sowie Bedienungsfehler; | 2.2 (c) (ii), Seite 7 |
| Rahmenbruch und Bruch tragender Teile | nicht geregelt |  |  |
| Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Konstruktions-, Produktions- und Materialfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung. | 2.2 (c) (v), Seite 7 |
| Brand, Blitz, Explosion, Sturm und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Hochwasser, Lawinen, Erdrutsch und Erdbeben; | 2.2 (c) (i), Seite 7 |
| Transportschäden (Bahn, Bus, Flugzeug, Versand) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport auf einem Fahrradträger am Auto | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl vom Fahrradträger am Auto | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung (Blitz, Ladefehler) | ja, bis zur Versicherungssumme | Elektronikschäden (Kurzschluss, Überspannung, Induktion) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten; | 2.2 (c) (iv), Seite 7 |
| Kurzschluss und Induktion | ja, bis zur Versicherungssumme | Elektronikschäden (Kurzschluss, Überspannung, Induktion) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten; | 2.2 (c) (iv), Seite 7 |
| Feuchtigkeit und Wasser an Motor, Akku und Elektronik | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten; | 2.2 (c) (iii), Seite 7 |
| Elektronikschäden an Motor, Steuerung, Display und Sensoren | ja, bis zur Versicherungssumme | Elektronikschäden (Kurzschluss, Überspannung, Induktion) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten; | 2.2 (c) (iv), Seite 7 |
| Akkuverschleiß: Ersatz bei Kapazität unter einem Schwellenwert | ja | Versichert ist darüber hinaus bei E-Bikes der Akku-Verschleiß, wenn die Akku-Kapazität weniger als 50 % gemäß Herstellerangabe innerhalb von 3 Jahren und weniger als 40 % innerhalb von mehr als 3 Jahren ab Kauf beträgt. | 2.4 (b), Seite 9 |
| Ausschluss bei Tuning oder Manipulation der Motorunterstützung | ja | für Schäden, die durch nachträgliche Änderungen/technische Umbauten entstanden sind (ebenso für Schäden, die durch Manipulation des Motorsystems entstanden sind); | 2.2 (d), Seite 7 |
| Verschleißschutz allgemein (Abnutzung durch Gebrauch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattet werden bis zu zwei versicherte Verschleißschäden je Versicherungsjahr, jedoch insgesamt nicht mehr als die vereinbarte Versicherungssumme. | 2.4 (d) (i), Seite 9 |
| Verschleiß an Kette, Ritzel, Kettenblatt und Riemen | ja, bis zur Versicherungssumme | Kette/Zahnriemen, Zahnkranz/Kassette, Ritzel; | 2.4 (a) (iii), Seite 8 |
| Verschleiß an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Felgen | ja, bis zur Versicherungssumme | Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremsflüssigkeit; | 2.4 (a) (i), Seite 8 |
| Verschleiß an Reifen und Schläuchen | ja, bis zur Versicherungssumme | Reifen/Mantel inkl. Schlauch/Reifendichtmittel und Speichen; | 2.4 (a) (ii), Seite 8 |
| Pflicht zur regelmäßigen Inspektion in einer Fachwerkstatt | ja | Der Versicherungsnehmer hat alle Herstellervorschriften zur Wartung und Inspektion einzuhalten, insbesondere zu den Wartungsintervallen | 2.4 (e), Seite 9 |
| Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör (Beleuchtung, Gepäckträger, Schutzbleche) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung erstreckt sich auch auf Fahrradzubehör („Zubehör“) sowie das Fahrradschloss, sofern dieses zusammen mit oder für das Fahrrad neu erworben worden ist und beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde | 2.1 (b), Seite 6 |
| Fahrradhelm (Beschädigung bei Unfall, Diebstahl) | ja, bis 500 € | erstatten wir die erforderliche Wiederbeschaffungskosten eines durch ein versichertes Ereignis beschädigten Fahrradhelms bzw. beschädigter Schutzbekleidung bis zu 500,00 €. | 2.3 (f), Seite 8 |
| Beschädigtes oder aufgebrochenes Schloss | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Diebstahl oder Beschädigung im Rahmen eines Diebstahlversuchs eines gem. 2.1(b) mitversicherten Zubehörs oder Schlosses entschädigen wir die ursprünglichen Kosten | 2.3 (d), Seite 8 |
| Fahrradtaschen, Körbe und Inhalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Lose Zubehörteile wie Helm, Leuchten, Fahrradcomputer, Taschen usw., die sich nicht anschließen lassen, sind beim Verlassen des angeschlossenen Fahrrades mitzunehmen. | 3.2 (d), Seite 10 |
| Navigationsgerät, Fahrradcomputer und Halterung | nein | für Gegenstände, die nicht zur Funktion des Fahrrades gehören oder kein Fahrrad-Zubehör im eigentlichen Sinne darstellen, wie bspw. Mobiltelefone, Navigationsgeräte usw.; | 2.2 (d), Seite 7 |
| Kindersitz und Fahrradanhänger | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherbar sind auch Fahrradanhänger sowie Lastenanhänger. | 2.1 (b), Seite 6 |
| Pannenhilfe vor Ort (Reparatur an der Schadenstelle) | ja, bis zur Versicherungssumme | sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. | 4.4 (b), Seite 15 |
| Pannenhilfe erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | ja | Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem ständigen Wohnsitz. | 4.5, Seite 5 |
| Abschleppen oder Abtransport zur nächsten Werkstatt | ja, bis 150 € | sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 €. | 4.4 (c), Seite 16 |
| Rücktransport von Rad und Fahrer nach Hause | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. | 4.5 (e), Seite 17 |
| Ersatzrad oder Mietrad während Reparatur oder nach Diebstahl | ja, bis 150 € | Wir übernehmen die Kosten bis zu 150,00 € für die Anmietung eines Ersatzrades bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrades, oder bis zur Lieferung eines neuen Fahrrades | 2.3 (h), Seite 8 |
| Reisen im Ausland (Höchstdauer je Reise) | ja | Die Versicherung gilt weltweit. | 3.1, Seite 10 |
| Teilnahme an Rennen und Wettbewerben | nein | für Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen entstehen, die eine Rennlizenz voraussetzen; | 2.2 (d), Seite 7 |
| Training für Rennen und Zeitfahren | nein | an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden | 4.8 (b) (ii), Seite 18 |
| Bikepark, Downhill und Sprünge | nein | Der Versicherer kann im Falle einer Downhill- oder Dirt-Bike Nutzung rückwirkend, von Beginn der Deckung an, einen Tarifwechsel in den Basis Tarif vornehmen | 2.3 (k), Seite 8 |
| Gewerbliche Nutzung (Kurier, Lieferdienst, Vermietung) | nein | Fahrräder, die gewerblich genutzt werden (z.B. Verleih/Vermietung, Zustelldienste und Kuriere). | 2.1 (e) (v), Seite 6 |
| Dienstrad vom Arbeitgeber und private Nutzung | nicht geregelt |  |  |
| Leasingrad (Leasinggeber als Versicherter oder Zahlungsempfänger) | ja | Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Leasinggeber ausbezahlt. | 4.5 (f), Seite 17 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für Schäden an Dritten im Paket | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz und Forderungsdurchsetzung nach einem Radunfall | nicht geregelt |  |  |
| Unfallleistung für den Fahrer (Invalidität, Tod) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem für Diebstahl und Verschleiß) | keine | Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in dem Versicherungsschein als Versicherungsbeginn ausgewiesenen Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig zahlt. | 3.5 (a), Seite 12 |
| Radwechsel während der Laufzeit (Nachfolgerad, Vorsorge für Neukauf) | ja | Wird das Fahrrad im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder Garantie durch ein anderes ersetzt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Fahrrad über. | 3.7 (a), Seite 13 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Fotos, Kostenvoranschlag, Reparatur nur nach Freigabe) | ja | jeden Eintritt eines Versicherungsfalles im Übrigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden, bei Alteos anzuzeigen; | 3.3 (c) (i), Seite 11 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit, Wegfall bei Diebstahl) | ja | Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer auch während des ersten Versicherungsjahres täglich in Textform (z.B. E-Mail) gekündigt werden. | 3.5 (b), Seite 12 |

## Volltext der Bedingungen: Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung, Vertragsunterlagen Premium (mit Versicherungsbedingungen)

```text
[Seite 1]
Alteos E-Bike- und
Fahrradversicherung
Premium
Stand: Juni 2026

[Seite 2]
Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung
Vertragsunterlagen – Premium


Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID) ........................................ 3


Versicherungsbedingungen ....................................................................... 5


Vertragsinformationen (Allgemeine Kundeninformationen).............................. 21


Erstinformation Alteos GmbH .................................................................. 27


Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht................................................. 28


Informationen zur Verwendung Ihrer Daten................................................. 30


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium                       2 von 36

[Seite 3]
   Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung
   Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID)

   Unternehmen: AXA Versicherung AG
   Produkt: E-Bike- und Fahrradversicherung – Premium


Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt einen kurzen Überblick über wesentliche Inhalte der Versiche-
rung. Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen stehen in anderen Dokumenten.


Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Fahrradversicherung. Unter dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir auch ein Elektro-
fahrrad mit Tretunterstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B (E-Bike oder S-Pede-
lec). Die Versicherung deckt den Schutz des Fahrrades gegen verschiedene Risiken, je nach gewähltem
Produkt.


          Was ist versichert?                                                  Was ist nicht versichert?
          ✔ Versichert ist das im Versicherungsschein                          Nicht versichert sind unter anderem:
             benannte Fahrrad.                                                 ✘ Kleinkrafträder ohne Tretkraftunterstüt-
          ✔ Zusätzlich sind die dazu gehörenden Tei-                             zung (z.B. Elektroroller, Kleinstfahrzeuge);
             le gegen Diebstahl versichert sowie – so-                         ✘ Fahrräder, die vermietet und/oder verlie-
             fern beim Vertragsabschluss mit angege-                             hen werden;
             ben und mitversichert – dazugehöriges Zu-                         ✘ Schäden, die bei der Teilnahme an Rad-
             behör und Schloss.                                                    sportveranstaltungen, die eine Rennlizenz
                                                                                   voraussetzen;
          Was wird ersetzt?                                                    ✘ kosmetische Schäden, die die Funktion des
          Wir erstatten die entstehenden Kosten als Fol-                           Fahrrades nicht beeinträchtigen.
          ge von:
          ✔ Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des
            Fahrrades sowie von Zubehör und Akku;
          ✔ Vandalismus, Unfällen und Stürzen;                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
          ✔ Konstruktions-, Produktions- und Material-                         !   Die Deckung ist beschränkt auf die Wie-
             fehlern sowie Bedienungsfehlern;                                      derbeschaffungskosten des Fahrrads nebst
          ✔ Verschleißschäden der in den Bedingungen                               Zubehör und Schloss beim ursprünglichen
            genannten Teile;                                                       Fahrradhändler bis zu der Versicherungs-
          ✔ Akkuersatz, wenn die Akku-Kapazität weni-                              summe, die dem Kaufpreis entspricht, je-
             ger als 50% innerhalb von 3 Jahren und                                doch maximal 20.000 €.
             weniger als 40 % innerhalb von mehr als 3                         !   Die Versicherung erstreckt sich auf Fahr-
             Jahren ab Kauf beträgt;                                               radzubehör („Zubehör“) sowie das Fahr-
          ✔ bei Ersatzbeschaffung die inflationsbeding-                            radschloss nur, sofern dieses zusammen
             te Erhöhung des Kaufpreises um bis zu 15%                             mit oder für das Fahrrad neu erworben
             des ursprünglichen Kaufpreises;                                       worden ist und beim Abschluss der Versi-
          ✔ Pannen und Unfallhilfe (Mobilitätsschutz).                             cherung mit angegeben und mitversichert
                                                                                   wurde.
          Wie hoch ist die Versicherungssumme?                                 !   Die Deckung ist beschränkt auf zwei Repa-
                                                                                   raturen pro Jahr und zwei Verschleißschä-
          ✔ Die Versicherungssumme ist begrenzt auf
                                                                                   den pro Jahr sowie den einmaligen Ersatz
             den ursprünglichen Kaufpreis des versi-
                                                                                   des Fahrrades im Falle eines Diebstahls
             cherten Fahrrades nebst Zubehör und
                                                                                   oder eines Totalschadens.
             Schloss bis maximal 20.000,00 €.
                                                                               !   Für Downhill- und Dirt-Bikes kann nur Ba-
          ✔ Für den Kostenersatz im Mobilitätsschutz
                                                                                   sis abgeschlossen werden.
             gelten jeweils Höchstersatzsummen. So-
                                                                               !   Die Deckung im Mobilitätsschutz ist abhän-
             weit wir nur Dienstleister vermitteln oder
                                                                                   gig von der Entfernung von Ihrem ständi-
             eine Organisation der Pannenhilfe über-
                                                                                   gen Sitz. Einzelheiten entnehmen Sie Ihren
             nehmen, leisten wir keinen Kostenersatz.
                                                                                   Vertragsunterlagen.


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (IPID)                                              3 von 36

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          Wo bin ich versichert?
          ✔ Sie sind weltweit versichert. Der Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist in Deutschland.


          Welche Verpflichtungen habe ich?
          • Wenn Sie ein Versicherungsprodukt gewählt haben, das ein GPS-Tracking beinhaltet, haben Sie den Einbau
            sowie die Nutzung der GPS-Einheit und des Ortungsservices entsprechend der jeweiligen Nutzungsbedin-
            gungen zu gewährleisten.
          • Sie müssen den Kaufbeleg des versicherten Fahrrades nebst Zubehör sowie der verwendeten Sicherheits-
            schlösser für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufbewahren.
          • Sie müssen das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss,
            Mindestkaufpreis von 45 € (Brutto), an einem festen Gegenstand befestigen. Nach der Aktivierung des
            GPS-Trackings oder nach dem Einbau eines 2Lock-Systems im Laufrad ist es ausreichend, wenn das
            E-Bike lediglich mit einem Schloss gesichert ist, ohne an einem festen Gegenstand angeschlossen zu sein.
            Mitversichertes Zubehör ist ebenfalls in geeigneter Weise gegen Diebstahl zu sichern.
          • Sie müssen den Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub des versicherten Fahrrades unverzüglich der
            zuständigen Polizeidienststelle melden und uns darüber informieren. Zusätzlich, wenn Ihre Versicherung ein
            GPS-Tracking enthält, müssen Sie den Diebstahl in der Tracking-App unverzüglich nach Bekanntwerden
            melden, um die GPS-Verfolgung und die Wiederbeschaffung des E-Bikes einzuleiten.
          • Schadenmeldungen haben dem Versicherer gegenüber innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Sie müssen uns
            vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
          • Bei einem Diebstahl müssen Sie die Rechnung sowie die Originalschlüssel für das verwendete Schloss
            einreichen.
          • Reparaturen und die Beschaffung eines Ersatzfahrrads erfolgen grundsätzlich über den ursprünglichen
            Fahrradhändler, sofern dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist.


          Wann und wie zahle ich?
          Die Leistung der Versicherungsprämie ist zu Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode im Voraus zu zahlen.
          Die Art der Prämienzahlung erfolgt als SEPA Lastschrift, die Zahlungsweise (fünf Jahre im Voraus, jährlich
          oder monatlich) kann von Ihnen beim Vertragsabschluss ausgewählt werden.


          Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz/Vertrag?
          Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn ausgewiesenen
          Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag rechtzeitig zahlt. Die Vertragslaufzeit beträgt ein
          Jahr. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbarten
          Vertragsablauf ungekündigt ist. Erstattet der Versicherer das Fahrrad, so endet die Versicherung, ohne dass
          es einer Kündigung bedarf. Der Versicherungsschutz endet darüber hinaus, wenn das Fahrrad aufgrund eines
          versicherten Ereignisses einen Totalschaden erlitten und der Versicherer die vertraglich vereinbarte Leistung
          erbracht hat.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?
          Der Versicherungsvertrag kann von Ihnen - auch während des ersten Versicherungsjahres - täglich gekündigt
          werden. Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherer mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines
          jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles oder nach Rückabwicklung
          des Kaufvertrages aufgrund der Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistung oder Garantie kann der
          Versicherungsvertrag ebenfalls gekündigt werden.


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    Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung – Premium
    Versicherungsbedingungen

    Stand: Juni 2026


1      Überblick ........................................................................................................................................ 6

2      Ausgestaltung des Versicherungsschutzes ....................................................................................... 6
2.1 Versicherte und nichtversicherte Gegenstände ................................................................................. 6
2.2 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden ................................................................... 6
2.3 Leistungsumfang und Leistungsbeschränkungen ............................................................................... 8
2.4 Leistungsumfang Einzelteile-Verschleiß ............................................................................................ 8
2.5 Besondere Bedingungen für das Spezialpaket GPS-Tracking ............................................................. 9

3      Allgemeine Regelungen zu Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.......................................... 10
3.1 Geltungsbereich und Wohnsitz ....................................................................................................... 10
3.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles................................. 10
3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles .............................. 10
3.4 Folgen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit................................................................... 11
3.5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ................................................................................... 12
3.6 Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung .............................................................................. 12
3.7 Gesetzliche Gewährleistungsrechte................................................................................................ 13
3.8 Entwendung, Wiederauffindung sowie Erstattung des Fahrrades ..................................................... 13
3.9 Kündigung nach dem Versicherungsfall........................................................................................... 13
3.10 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ................................................................... 13
3.11 Beitragsanpassung........................................................................................................................ 13
3.12 Sanktionsklausel ............................................................................................................................ 14
3.13 Klärung von Meinungsverschiedenheiten ........................................................................................ 14

4      Leistungsumfang Alteos Mobilitätsschutz ...................................................................................... 15
4.1 ROLAND 24-Stunden-Service ........................................................................................................ 15
4.2 Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder ....................................................... 15
4.3 Versicherte Leistungen .................................................................................................................. 15
4.4 Leistung ohne Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz ............................................................. 15
4.5 Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem ständigen Wohnsitz......................................... 16
4.6 Geltungsbereich ............................................................................................................................ 17
4.7 Begriffe ........................................................................................................................................ 17
4.8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen .............................................................................................. 18
4.9 Pflichten nach Schadeneintritt........................................................................................................ 19
4.10 Verpflichtungen Dritter .................................................................................................................. 19


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Versicherer:
AXA Versicherung AG (nachfolgend AXA) Colonia-Allee, 10–20, 51067 Köln
AXA hat die Alteos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sebastian Sieglerschmidt, Tauentzien-
straße 7 b/c, 10789 Berlin (nachfolgend auch „Alteos”), mit der Vertragsverwaltung beauftragt.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Kündigungen oder Schadenmeldun-
gen) sind an Alteos zu richten.


1     Überblick
      Die Versicherung umfasst den Schutz von Fahrrädern und E-Bikes gegen Diebstahl. Versicherungs-
      schutz besteht ebenfalls bei Diebstahl einzelner Teile und bei Vandalismus.
      Voraussetzung des Diebstahlschutzes ist, dass das E-Bike bzw. Fahrrad gegen Diebstahl gesichert ist,
      beispielsweise durch ein angemessenes Schloss.
      Bei Beschädigungen durch Unfälle, Stürze und bestimmte Naturgefahren oder durch Verschleiß über-
      nimmt die Versicherung zudem die Reparaturkosten.
      Wurde bei Vertragsschluss das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart, ist ein GPS-Tracker zu installie-
      ren und der dazugehörige Ortungsservice zu aktivieren.
      Die nachfolgenden Versicherungsbedingungen sollen Ihnen verständlich machen, wie der Versiche-
      rungsschutz gestaltet ist und was von Ihnen beachtet werden muss, damit Sie Versicherungsleistungen
      beanspruchen können. Bitte bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf.


2     Ausgestaltung des Versicherungsschutzes

2.1 Versicherte und nichtversicherte Gegenstände
      (a)    Die Versicherung erstreckt sich auf das in dem Versicherungsschein benannte Fahrrad (unter
             dem Begriff "Fahrrad" verstehen wir auch ein Elektrofahrrad (E-Bike oder S-Pedelec) mit Tretun-
             terstützung bis maximal 45 km/h gemäß EG-Fahrzeugklasse L1e-B).
      (b)    Die Versicherung erstreckt sich auch auf Fahrradzubehör („Zubehör“) sowie das Fahrradschloss,
             sofern dieses zusammen mit oder für das Fahrrad neu erworben worden ist und beim Abschluss
             der Versicherung mit angegeben und mitversichert wurde, (Kaufbeleg im Schadenfall erforder-
             lich). Versicherbar sind auch Fahrradanhänger sowie Lastenanhänger.
      (c)    Versicherbar sind Fahrräder (einschließlich ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss) mit einem
             Kaufpreis von maximal 20.000,00 € (inklusive MwSt.).
      (d)    Versicherbar sind Fahrräder im Erstbesitz, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
             einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum
             sind (Kaufrechnung wird im Schadenfall angefordert). Ausgeschlossen sind Räder, die von Privat-
             personen erworben wurden.
      (e)    Nicht versicherbar sind:
             (i)     Kleinkrafträder ohne Tretkraftunterstützung (z.B. Elektroroller, Elektrokleinstfahrzeuge etc.);
             (ii)    Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
             (iii)   führerschein- oder zulassungspflichtige Kleinkrafträder, ausgenommen S-Pedelecs;
             (iv)    E-Bikes, die keinen GPS-Tracker installiert oder den Ortungsservice nicht aktiviert haben,
                     soweit das GPS-Tracking-Modul für E-Bike vereinbart wurde;
             (v)     Fahrräder, die gewerblich genutzt werden (z.B. Verleih/Vermietung, Zustelldienste und Kuri-
                     ere). Eine übliche Nutzung des Fahrrades für beruflich veranlasste Fahrten (z.B. im Rahmen
                     einer freiberuflichen Tätigkeit) oder für Fahrten während der Arbeitszeit, gilt nicht als ge-
                     werbliche Nutzung;
             (vi)    Downhill- und Dirt-Bikes.

2.2 Versicherte und nichtversicherte Gefahren und Schäden
      (a)    Es besteht Versicherungsschutz


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             (i)     bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub des Fahrrades (im Folgenden gemeinsam als
                     Diebstahl bezeichnet);
             (ii)    für die Reparaturkosten der nach einer Wiederauffindung in Folge von Diebstahl oder Raub
                     entstandenen Schäden am Fahrrad.
      (b)    Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für:
             (i)     Diebstahl von einzelnen, zur Funktion des Fahrrades dienenden und fest mit diesem verbun-
                     denen Teilen wie Sattel, Lenker, Lampen etc., soweit diese Bestandteil der Ausstattung des
                     Fahrrades bei dessen Kauf waren und - abgesehen von Laufrädern - nicht mit Schnellspan-
                     ner befestigt sind („Fahrradteile“);
             (ii)    Diebstahl von Zubehör und Schloss nach 2.1(b), soweit dieses zusammen mit oder für das
                     Fahrrad erworben und beim Abschluss der Versicherung mit angegeben und mitversichert
                     wurde sowie auf einem Kaufbeleg ausgewiesen ist.
             (iii)   Diebstahl eines mit dem E-Bike dauerhaft fest verbauten bzw. verschlossenen Akkus;
             (iv)    Vandalismus bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte
                     Dritte.
      (c)    Zudem umfasst der Versicherungsschutz:
             (i)     Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Hochwas-
                     ser, Lawinen, Erdrutsch und Erdbeben;
             (ii)    Beschädigung durch Unfälle und Stürze sowie Bedienungsfehler;
             (iii)   Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten;
             (iv)    Elektronikschäden (Kurzschluss, Überspannung, Induktion) an Akku, Motor und Steuerungs-
                     geräten;
             (v)     Konstruktions-, Produktions- und Materialfehler nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleis-
                     tung.
      (d)    Versicherungsschutz besteht nicht,
             (i)     im Falle eines Diebstahls oder Einbruchdiebstahls, wenn das Fahrrad, oder das mitversicher-
                     te Zubehör nicht entsprechend 3.2 (c) oder 3.2 (d) gesichert ist;
             (ii)    im Falle eines separaten Diebstahls des Akkus, wenn dieser nicht dauerhaft fest verbaut
                     bzw. mit einem Schloss gesichert/verriegelt ist;
             (iii)   für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestanden;
             (iv)    für vorsätzlich verursachte Unfälle bzw. Schäden;
             (v)     für kosmetische Schäden, die die Funktion des Fahrrades nicht beeinträchtigen (insbeson-
                     dere Kratzer, Schrammen, Scheuerschäden, Dellen, Beulen, Schäden an der Lackierung,
                     Schäden an dekorativen Ausstattungen usw.) sowie für Schäden durch Rost oder Oxidation;
             (vi)    für Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen entstehen, die eine Rennli-
                     zenz voraussetzen;
             (vii) für Beschädigungen des Akkus, wenn dieser nicht gemäß den Angaben in der Betriebsanlei-
                   tung des Herstellers geladen wurde;
             (viii) für Schäden, Mängel und Schadenaufwendungen, für die der Hersteller bzw. Händler im
                    Rahmen der Garantie/gesetzlichen Gewährleistung einzutreten hat;
             (ix)    für Schäden, die durch nachträgliche Änderungen/technische Umbauten entstanden sind
                     (ebenso für Schäden, die durch Manipulation des Motorsystems entstanden sind);
             (x)     für Gegenstände, die nicht zur Funktion des Fahrrades gehören oder kein Fahrrad-Zubehör
                     im eigentlichen Sinne darstellen, wie bspw. Mobiltelefone, Navigationsgeräte usw.;
             (xi)    für regelmäßige Wartungsarbeiten oder Inspektionen sowie Leistungen aufgrund von Justa-
                     ge- und Reinigungsarbeiten, sofern sie nicht gesondert versichert sind;
             (xii) bei Ausfällen oder Mängeln, die auf interne Ursachen oder auf Verschleiß zurückzuführen
                   sind, sofern sie nicht gem. 2.4 gesondert versichert sind;
             (xiii) für Schäden durch Kernenergie, Terror oder Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkriege oder
                    innere Unruhen.


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2.3 Leistungsumfang und Leistungsbeschränkungen
      (a)    Im Falle eines Diebstahls erstatten wir die Kosten für die Wiederbeschaffung des versicherten
             Fahrrads nebst ggf. mitversichertem Zubehör und Schloss nach gleicher Art und Güte begrenzt
             auf den auf der Kaufrechnung ausgewiesenen Preis ("Versicherungssumme"), maximal jedoch
             20.000,00 €. Die Wiederbeschaffung erfolgt bei dem Fahrradhändler, bei dem das versicherte
             Fahrrad erworben wurde, oder bei einem Kooperationspartner von Alteos. Ist dies unzumutbar
             oder unmöglich, erfolgt die Wiederbeschaffung bei einem anderen, von uns vorab freigegebenen
             Fahrradhändler. Die Ersatzleistung umfasst die Umsatzsteuer nur dann, wenn sie tatsächlich
             angefallen ist.
      (b)    Die Ersatzleistung erhöht sich um bis zu 15 Prozent, maximal jedoch auf 20.000,00 € ("Inflations-
             ausgleich", wenn
             (i)     eine Ersatzbeschaffung im Sinne des (a) in gleicher Art und Güte die Versicherungssumme
                     übersteigt und
             (ii)    die Versicherungssumme korrekt gemäß (a) ermittelt wurde und
             (iii)   die Ersatzbeschaffung in gleicher Art und Güte durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
      (c)    Sollte das Fahrrad innerhalb von 14 Tagen wiederaufgefunden werden, ersetzt der Versicherer
             die Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Fahrrades.
      (d)    Bei Diebstahl oder Beschädigung im Rahmen eines Diebstahlversuchs eines gem. 2.1(b) mitversi-
             cherten Zubehörs oder Schlosses entschädigen wir die ursprünglichen Kosten (gem. des auf der
             Kaufrechnung ausgewiesenen Betrages).
      (e)    Bei Diebstahl von Fahrradteilen (siehe 2.2. (b)) sowie Akku erstattet der Versicherer den Wert der
             Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn für den Anbau dieser.
      (f)    Bei Beschädigung des Fahrrades nebst ggf. mitversichertem Zubehör infolge eines versicherten
             Ereignisses übernehmen wir die erforderlichen Kosten für die durchgeführte Reparatur. Darüber
             hinaus erstatten wir die erforderliche Wiederbeschaffungskosten eines durch ein versichertes
             Ereignis beschädigten Fahrradhelms bzw. beschädigter Schutzbekleidung bis zu 500,00 €.
      (g)    Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (wenn die Reparaturkosten den Zeitwert überstei-
             gen) erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert für die versicherte Sache nach glei-
             cher Art und Güte nach Maßgabe von Ziffer (a).
      (h)    Wir übernehmen die Kosten bis zu 150,00 € für die Anmietung eines Ersatzrades bis zum Wieder-
             auffinden des gestohlenen Fahrrades, oder bis zur Lieferung eines neuen Fahrrades aufgrund
             eines Versicherungsfalles nach 2.2 (a) (i) oder 2.3 (g).
      (i)    Die Leistung ist beschränkt auf
             (i)     die Versicherungssumme;
             (ii)    die Erstattung der Reparaturkosten auf Basis einer Reparaturrechnung einer Werkstatt;
             (iii)   zwei Entschädigungen pro Jahr aufgrund von entstandenen Reparaturkosten bis zu einer
                     summierten Gesamtentschädigung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises;
             (iv)    den einmaligen Ersatz des Fahrrades im Falle eines Diebstahls oder eines Totalschadens.
      (j)    Im Falle einer Unterversicherung (Versicherungssumme ist geringer als der Kaufpreis nebst -
             sofern gem. 2.1 (b) versichert - Zubehör und Schloss) behält sich der Versicherer das Recht vor, die
             Leistung entsprechend zu quoteln.
      (k)    Wird das versicherte Fahrrad entgegen 2.1 (e)(v) oder 2.1(e)(vi) genutzt, ist der Versicherer im Fall
             von Beschädigungen leistungsfrei. Der Versicherer kann im Falle einer Downhill- oder Dirt-Bike
             Nutzung rückwirkend, von Beginn der Deckung an, einen Tarifwechsel in den Basis Tarif vorneh-
             men und die Differenz zur Prämie zurückerstatten.

2.4 Leistungsumfang Einzelteile-Verschleiß
      (a)    Versichert sind Verschleißschäden folgender Bauteile:
             (i)     Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremsflüssigkeit;
             (ii)    Reifen/Mantel inkl. Schlauch/Reifendichtmittel und Speichen;
             (iii)   Kette/Zahnriemen, Zahnkranz/Kassette, Ritzel;
             (iv)    Pedale;


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             (v)     Griffe, Lenkerband;
             (vi)    Schalt- und Bremszüge;
             (vii) Getriebenaben einschließlich Service/Ölwechsel;
             (viii) Lagerungen von Gabel, Dämpfern, Dropperpost, Lenkkopf, Pedalen.
             Verschleiß ist die durch den regelmäßigen Gebrauch verursachte kontinuierliche Abnutzung an La-
             gern und Oberflächen der oben genannten Bauteile, durch den die zukünftige Gebrauchsfähigkeit
             des Fahrrades mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
      (b)    Versichert ist darüber hinaus bei E-Bikes der Akku-Verschleiß, wenn die Akku-Kapazität weniger
             als 50 % gemäß Herstellerangabe innerhalb von 3 Jahren und weniger als 40 % innerhalb von
             mehr als 3 Jahren ab Kauf beträgt. Der Akku-Verschleiß ist nur dann versichert, wenn dieser
             gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers geladen wurde. Der Versicherer
             erstattet die Kosten für den Austausch des Akkus gleicher Art und Güte.
      (c)    Nicht versichert sind:
             (i)     Kosten für Inspektionen und Wartungen;
             (ii)    Eigenreparaturen;
      (d)    Leistungsumfang und Leistungsbeschränkungen:
             (i)     Der Versicherer erstattet die Kosten für die erforderliche Reparatur bzw. den Austausch des
                     beschädigten Bauteils gleicher Art und Güte durch eine Werkstatt. Erstattet werden bis zu
                     zwei versicherte Verschleißschäden je Versicherungsjahr, jedoch insgesamt nicht mehr als
                     die vereinbarte Versicherungssumme.
             (ii)    Im Falle der Beauftragung und Durchführung einer Reparatur bzw. eines Austausches hat
                     der Versicherungsnehmer in Vorleistung zu treten. Anschließend erstattet der Versicherer
                     die entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag zurück.
             (iii)   Ersatzansprüche bestehen nicht, soweit gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber Drit-
                     ten gegeben sind.
      (e)    Der Versicherungsnehmer hat alle Herstellervorschriften zur Wartung und Inspektion einzuhalten,
             insbesondere zu den Wartungsintervallen, bzw. die Einhaltung dieser Wartungsintervalle durch
             den Nutzer sicherzustellen.

2.5 Besondere Bedingungen für das Spezialpaket GPS-Tracking
      (a)    Wurde das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart, ist Bestandteil für diese Versicherung die
             Ortungsmöglichkeit des E–Bikes aufgrund des fest eingebauten GPS-Trackers und des dazugehö-
             rigen Ortungsservices.
      (b)    Der Versicherungsnehmer hat den GPS-Tracker sowie den Ortungsdienst betriebsbereit zu hal-
             ten. Anderenfalls ist der Versicherer im Fall des Diebstahls nicht zur Leistung verpflichtet. Bei
             Nichtfunktionsfähigkeit des GPS-Trackers, des Ortungsdienstes sowie bei Beendigung des Ser-
             vicevertrages zum Ortungsdienst hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in
             Kenntnis zu setzen. Der Versicherer kann in diesem Fall eine Prämienanpassung vornehmen.
      (c)    Der GPS-Tracker kann auf Anfrage vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche
             Kosten sind damit – mit Ausnahme etwaiger Kosten für die Montage – während der Vertragslauf-
             zeit nicht verbunden. Ein Anspruch auf Ausbau des GPS-Trackers nach Ablauf der vereinbarten
             Vertragslaufzeit besteht nicht. Der Versicherer ist zum Ausbau berechtigt, aber nicht verpflichtet.
      (d)    Fällt der vom Versicherer zur Verfügung gestellte GPS-Tracker nach Ablauf seiner technisch
             bedingten Batterielebensdauer aus, stellt der Versicherer auf Anfrage des Versicherungsnehmers
             ein Ersatzgerät zur Verfügung. Die Kosten für die fachgerechte Montage des Ersatzgeräts sowie
             für den etwaigen Ausbau des Altgeräts sind - ebenso wie bei der Erstinstallation - vom Versiche-
             rungsschutz nicht umfasst.
      (e)    Der Versicherer hat keinen Zugriff auf die GPS-Daten. Diese sind ihm bzw. einem von ihm mit der
             Auffindung des E–Bikes beauftragten Dritten lediglich im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.


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3     Allgemeine Regelungen zu Rechten und Pflichten der Vertragsparteien

3.1 Geltungsbereich und Wohnsitz
      Die Versicherung gilt weltweit. Der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Versicherungsnehmers ist in Deutsch-
      land.

3.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles
      Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
      (a)    sofern das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart wurde, die ggf. erforderliche Montage sowie
             die Nutzung des GPS-Trackers und des Ortungsservices entsprechend der jeweiligen Nutzungsbe-
             dingungen zu gewährleisten. Bei Nichtfunktionsfähigkeit des GPS-Trackers, des Ortungsdienstes
             oder bei Beendigung des Servicevertrages zum Ortungsdienst hat der Versicherungsnehmer den
             Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
      (b)    den Kaufbeleg des versicherten Fahrrades nebst Zubehör sowie der verwendeten Sicherheits-
             schlösser für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufzubewahren;
      (c)    das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss einzeln
             an einem festen Gegenstand zu befestigen. Ein gemeinsames Anschließen mehrerer Fahrräder
             mit einem einzigen Schloss gilt nicht als ausreichende Sicherung. Das Schloss gilt als angemes-
             sen, wenn es einen Mindestkaufpreis von 45,00 € (Brutto) aufweist. Rahmenschlösser gelten
             darüber hinaus nur dann als angemessen, wenn sie zudem mit Einsteckkette genutzt werden.
             Angemessene Schlösser, die sich bereits im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, können
             verwendet werden, solange sie voll funktionsfähig sind (eine Kaufrechnung ist im Falle eines
             Diebstahlanspruchs erforderlich).
             (i)     Sofern das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart wurde und aktiviert ist, ist es ausreichend,
                     wenn das E-Bike einzeln mit einem angemessenen Schloss lediglich abgeschlossen ist, ohne
                     dabei an einem festen Gegenstand angeschlossen zu sein. Einer zusätzlichen Sicherung mit
                     einer Einsteckkette bedarf es nicht. Ein gemeinsames Abschließen mehrerer Fahrräder mit
                     einem einzigen Schloss gilt nicht als ausreichende Sicherung.
             (ii)    Sofern das Fahrrad in einem abgeschlossenen Gebäude/Raum/Schuppen oder in einem ver-
                     bzw. abgeschlossenen Kraftfahrzeug untergebracht wird, das ausschließlich vom Versicher-
                     ten genutzt wird, gelten die Verriegelungsvorschriften nach (c) nicht. Gemeinschaftskeller,
                     Innenhöfe, Gärten mit Umzäunung inkl. abschließbarer Tore oder Tiefgaragen gelten nicht
                     als abgeschlossene Räume, so dass die Verpflichtungen nach (c) gelten.
             (iii)   Sofern ein 2Lock-System an dem Laufrad des versicherten Fahrrads eingebaut ist, entfällt
                     die Obliegenheit, dass Fahrrad an einem festen Gegenstand anzuschließen, wenn das Fahr-
                     rad mit dem 2Lock-System abgeschlossen ist.
      (d)    das versicherte Zubehör fest - d.h. nicht mit Schnellspannern - mit dem Fahrrad zu verschrauben
             oder sonst dauerhaft fest zu verbinden oder anzuschließen. Lose Zubehörteile wie Helm, Leuch-
             ten, Fahrradcomputer, Taschen usw., die sich nicht anschließen lassen, sind beim Verlassen des
             angeschlossenen Fahrrades mitzunehmen.
      (e)     Fahrradanhänger sowie Lastenanhänger gegen Diebstahl mit einem angemessenen Schloss
             nach (c) einzeln an einem fest verankerten Gegenstand zu befestigen.
      (f)    Änderungen im Zusammenhang mit der Versicherung, die für die Verwaltung oder das übernom-
             mene Risiko maßgeblich sind, wie insbesondere Adressänderungen, Verlust eines oder mehrerer
             Schlüssel usw., dem Versicherer innerhalb von 14 Werktagen in Textform mitzuteilen;

3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles
      Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
      (a)    bei einem Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
             (i)     die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und den Scha-
                     denfall in einem Polizeibericht aufnehmen und dokumentieren zu lassen. Im Polizeibericht
                     sind der vollständige Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers und die Umstände
                     des Diebstahls oder Raubs sowie den Markennamen und die Daten des Fahrrades anzuge-
                     ben;


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             (ii)    sofern GPS-Tracking vereinbart wurde, den Versicherungsfall in der Tracking-App unver-
                     züglich nach Bekanntwerden zu melden, um die GPS-Verfolgung und die Wiederbeschaffung
                     des E-Bikes einzuleiten und
             (iii)   dem Versicherer oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich Daten über
                     das E-Bike und seinen Standort sowie alle Informationen, die in der mobilen Anwendung
                     (Tracking-App) des GPS-Tracking-Anbieters auf dem Smartphone verfügbar sind, zur Ver-
                     fügung zu stellen;
             (iv)    die Rechnung für das Fahrrad - und sofern mitversichert, für das Zubehör und das Schloss -
                     sowie die Originalschlüssel für das verwendete Schloss einzureichen;
             (v)     die verbliebenen Teile und Unterlagen (z.B. Schlüssel, Ladegeräte) nicht zu entsorgen oder
                     zu veräußern bevor eine Schadenregulierung/-entscheidung erfolgt ist.
      (b)    im Falle einer Beschädigung
             (i)     Reparaturen nicht selbst, sondern ausschließlich durch eine von uns freigegebene Werkstatt
                     durchführen zu lassen. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 350,00 € übersteigen, muss
                     dem Versicherer ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor die
                     Reparatur durchgeführt wird;
             (ii)    durch Unbekannte sowie bei mutwilliger Beschädigung durch Dritte dies innerhalb von 14
                     Tagen der zuständigen Polizeidienststelle zu melden und anschließend den Polizeibericht,
                     auf dem der vollständige Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers, die Umstände
                     der Beschädigung sowie der Markenname und die Daten (Modell- und Seriennummer) des
                     Fahrrades angegeben sind, zur Verfügung zu stellen;
             (iii)   die Reparaturrechnung der Werkstatt aufgrund von Schäden dem Versicherer vorzulegen.
                     Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie Marke, Typ und Rahmennum-
                     mer enthalten;
             (iv)    an Carbonrahmen auf Anweisung des Versicherers den Rahmen dem angegebenen Fach-
                     mann innerhalb von 14 Tagen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer hat das
                     Recht, den Rahmen von einem vom Versicherer beauftragten Spezialisten überprüfen und
                     ggf. reparieren zu lassen;
             (v)     aufgrund eines Unfall-, Sturz- oder Fallschadens mit der Beteiligung eines Dritten dem
                     Versicherer, soweit möglich, die genauen Kontaktdaten der dritten Person (vollständiger
                     Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) mitzuteilen.
      (c)    Bei allen Versicherungsfällen
             (i)     jeden Eintritt eines Versicherungsfalles im Übrigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb
                     von 14 Tagen nach Bekanntwerden, bei Alteos anzuzeigen;
             (ii)    nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen sowie Ersatz-
                     ansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht, ggf. auch gerichtlich, geltend zu machen;
             (iii)   den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach
                     Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu er-
                     statten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben - auf Verlangen
                     schriftlich - mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzureichen;
             Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege anzufordern.

3.4 Folgen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
      (a)    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der unter 3.2 oder 3.3 genannten Obliegenheiten vorsätz-
             lich, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder
             teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
      (b)    Alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Vertrag erlöschen, wenn der Versiche-
             rungsnehmer arglistig oder in betrügerischer Absicht Erklärungen abgibt oder Schäden verur-
             sacht. Ist die Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversu-
             ches festgestellt worden, so gelten die Voraussetzungen nach (a) als erwiesen.
      (c)    Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
             in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
             spricht. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


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      (d)    Sollte der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Verletzung einer Obliegenheit weder für
             den Eintritt, die Feststellung noch den Umfang des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht
             ursächlich war, so ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
      (e)    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
             kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
             leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
             diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

3.5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
      (a)    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in dem Versicherungsschein als Versicherungsbeginn
             ausgewiesenen Tag, sofern der Versicherungsnehmer den Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig
             zahlt.
      (b)    Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von
             Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. Der Vertrag kann vom
             Versicherungsnehmer auch während des ersten Versicherungsjahres täglich in Textform (z.B.
             E-Mail) gekündigt werden. Der Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, an dem die
             Kündigung beim Versicherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
             dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt wirksam wird.
      (c)    Der Vertrag kann vom Versicherer jeweils zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
             Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Kündigungster-
             min zugegangen sein.
      (d)    Erstattet der Versicherer die Kosten für ein Fahrrad, so endet die Versicherung, ohne dass es
             einer Kündigung bedarf.
      (e)    Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Geschäfts- oder Hauptwohnsitz außerhalb der Bundes-
             republik Deutschland, endet das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

3.6 Fälligkeit und Folgen einer verspäteten Zahlung
      (a)    Die Zahlung der Versicherungsprämie kann für fünf Jahre im Voraus, jährlich oder monatlich
             erfolgen. Die Zahlungsweise erfolgt per SEPA Lastschrift. Wird die Prämie für fünf Jahre im
             Voraus bezahlt, ist vereinbart, dass die Zahlung nach Ablauf der fünf Jahre jährlich erfolgt, sofern
             nicht etwas anderes vereinbart wird.
      (b)    Die vereinbarte Prämie ist im Voraus zu bezahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten
             gilt die erste Rate als erste Prämie. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr.
      (c)    Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, sondern zu einem
             späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Die Leistungsfrei-
             heit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
      (d)    Zahlt der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
             insoweit vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausge-
             schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
             hat.
      (e)    Zahlt der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der
             Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
             eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen
             (Mahnung).
             (i)     Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
                     der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen -
                     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - hingewiesen hat.
             (ii)    Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und
                     ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug,
                     so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
             (iii)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag
                     ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsneh-
                     mer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
                     Bestimmung einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
                     wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.


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             (iv)   Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
                    nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
                    halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung zur Leistungsfreiheit
                    nach Ablauf der Mahnfrist (s.o.) bleibt unberührt.

3.7 Gesetzliche Gewährleistungsrechte
      (a)    Wird das Fahrrad im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder Garantie durch ein anderes
             ersetzt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Fahrrad über. Voraussetzung ist die Anzeige
             des Austauschs bei Alteos. Sofern das Spezialpaket GPS-Tracking vereinbart wurde, hat der
             Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass der GPS-Tracker in das neue E-Bike installiert wird.
             Die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang verändern
             sich insoweit nicht.
      (b)    Wird ein versichertes Fahrrad veräußert, geht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz auf
             den Erwerber über, sofern uns dessen Anschrift und E-Mail-Adresse in Textform mitgeteilt wird.
             Alternativ kann der Vertrag vom Erwerber gekündigt werden.

3.8 Entwendung, Wiederauffindung sowie Erstattung des Fahrrades
      (a)    Wurde das Fahrrad entwendet und anschließend wieder aufgefunden, muss es vom Versiche-
             rungsnehmer unter folgenden Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden:
             (i)    Das Fahrrad wurde innerhalb von 14 Tagen wieder aufgefunden, nachdem die Meldung des
                    Diebstahls bei der Polizei und - sofern ein GPS-Tracking vereinbart wurde - auch in der
                    Tracking-App erfolgte; und
             (ii)   das Fahrrad kann mit objektiv zumutbaren Anstrengungen von Versicherungsnehmer wie-
                    der in Besitz genommen werden.
      (b)    Wird der Verbleib abhandengekommener Gegenstände ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
             dies dem Versicherer unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen.
      (c)    Wurde der Versicherungsnehmer aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens entschädigt
             oder muss er das Fahrrad nicht wieder zurücknehmen, so wird der Versicherer dessen Eigentümer.
      (d)    Hat der Versicherungsnehmer nach Zahlung/Leistung der Entschädigung für die versicherte
             Sache deren Besitz wiedererlangt, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Ver-
             sicherer den Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer muss das Recht
             innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung durch den Versicherer ausüben. Nach
             fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

3.9 Kündigung nach dem Versicherungsfall
      (a)    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien die Versicherung
             kündigen. Die Kündigung bezieht sich dabei ausschließlich auf das in dem Versicherungsschein
             versicherte Fahrrad und kann auch vom Versicherungsnehmer erklärt werden. Die Kündigung
             ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach
             Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
      (b)    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versi-
             cherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
             späteren Zeitpunkt wirksam wird.
      (c)    Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh-
             mer wirksam.
      (d)    Endet der Versicherungsschutz aufgrund erbrachter Leistungen nach 3.5 (d), so endet die Versi-
             cherung, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung bedarf.

3.10 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Veräußerung, Meldung eines
      Schadens, Kündigungen) sind in Textform gegenüber Alteos abzugeben.

3.11 Beitragsanpassung
      (a)    Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Versicherung an die Entwicklung von Schaden
             und Kosten anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Leistungsverhältnis wieder-


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             herzustellen. Der Versicherer hat die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
             -technik zu berücksichtigen.
      (b)    Wird eine Anpassung nach (a) vorgenommen, kann dies zu einer Senkung oder Erhöhung eines
             Tarifs führen. Im Falle einer Erhöhung darf die Anpassung nur für zukünftige Vertragsjahre
             erfolgen und ist erst nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres relevant.
      (c)    Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die aus einer Anpassung nach (a) resultierende
             Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit. Der
             Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
             der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämien-
             erhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages in einen Neugeschäftstarif und in Neuge-
             schäftsbedingungen verlangen.

3.12 Sanktionsklausel
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
      solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanz-
      sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
      stehen.
      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staa-
      ten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
      lik Deutschland entgegenstehen.

3.13 Klärung von Meinungsverschiedenheiten
      (a)    Versicherungsombudsmann
             Wenn der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher mit der Entscheidung des
             Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer einmal nicht zu dem
             gewünschten Ergebnis führt, kann der Verbraucher sich an den Ombudsmann für Versicherungen
             wenden. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
             Kontaktmöglichkeiten sind im Internet unter:
             www.versicherungsombudsmann.de zu finden.
             Die Postanschrift lautet:
             Versicherungsombudsmann e.V.
             Postfach 080632
             10006 Berlin
             Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei ar-
             beitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren
             teilzunehmen.
      (b)    Versicherungsaufsicht
             Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden oder treten
             Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann der Versicherungsnehmer
             sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden.
             Für Versicherungsunternehmen ist dies:
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             Sektor Versicherungsaufsicht
             Graurheindorfer Straße 108
             53117 Bonn
             Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228/4108-1550
             E-Mail: poststelle@bafin.de
             Es ist zu beachten, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
             entscheiden kann.
      (c)    Rechtsweg
             Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Für
             diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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4     Leistungsumfang Alteos Mobilitätsschutz
      Damit Sie im Pannenfall schnelle Hilfe erhalten, erfolgt die Organisation der Hilfeleistung durch die
      ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG („Roland“). Roland erbringt im Rahmen der nachstehenden
      Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von
      Kosten.
      Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen für die Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung.

4.1 ROLAND 24-Stunden-Service
      (a)    Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den
             versicherten Anspruch auf die Leistungen nach 4.3, dass die Organisation der Hilfeleistung
             durch ROLAND erfolgt (Obliegenheit).
             Sie erreichen uns über die Telefonnummer 030 255 585 779 oder aus dem Ausland: + 49 30 255
             585 779. Die Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
             Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bzw. E-Bike (im Folgen-
             den „Fahrrad“) durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
      (b)    Rufen Sie im Schadenfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, sind wir von der Verpflichtung
             zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
             Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nicht-
             vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
             Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet,
             soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
             stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-
             pflicht ursächlich ist.

4.2 Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder
      (a)    Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
             (i)    die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß 4.3
                    gegeben sind und
             (ii)   der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon
                    tatsächlich geltend gemacht wird.
      (b)    Versicherte Personen sind die in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmer einer von der
             Alteos GmbH vermittelten E-Bike- und Fahrradversicherung sowie die berechtigten Nutzer eines
             bei der Alteos GmbH versicherten Fahrrades. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad
             von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstruiert ist (zum Beispiel
             Tandem).
      (c)    Versichertes Fahrrad ist jedes in Deutschland ausgelieferte Fahrrad, welches von der Alteos
             GmbH im Zusammenhang mit einer E-Bike- und Fahrradversicherung mit einem „Alteos Mobili-
             tätsschutz“ ausgestattet wurde.

4.3 Versicherte Leistungen
      Nach einem Schadenfall unterstützen wir Sie mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistun-
      gen, um Sie schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
      Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls
      nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad
      verletzt oder schwerwiegend erkrankt.

4.4 Leistung ohne Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz
      (a)    24-Stunden-Service
             Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24-
             Stunden- Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
      (b)    Pannenhilfe
             Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese
             Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den


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             Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden
             Kosten. Kosten für Ersatzteile übernehmen wir nicht.
             Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis
             50,00 €.
      (c)    Abschleppen
             Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht
             werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten
             geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 €.
             Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen
             bis zum Wohnsitz.
             Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung
             erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten
             Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfol-
             gen.
             Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag
             von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und
             Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
      (d)    Kurzfahrten
             Kann das Fahrrad weder durch die mobile Pannenhilfe (b) noch in einer Fahrrad-Werkstatt (c)
             voraussichtlich nicht binnen zwei Stunden nach Eintreffen wieder fahrbereit gemacht werden,
             übernehmen wir die notwendigen und angefallenen Kosten für Ihre Rückfahrt oder Weiterfahrt
             mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Übernahme dieser Kosten ist zusammen mit den Kosten
             nach (c) und (e) je Schadenfall auf 150 € begrenzt.
      (e)    Ersatzfahrrad
             Kann das Fahrrad weder durch die mobile Pannenhilfe (b) noch in einer Fahrrad-Werkstatt (c)
             voraussichtlich nicht binnen zwei Stunden nach Eintreffen wieder fahrbereit gemacht werden,
             übernehmen wir die notwendigen und angefallenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrr-
             ades, höchstens für die Dauer von 14 Tagen. Die Übernahme dieser Kosten ist zusammen mit den
             Kosten nach (c) und (d) je Schadenfall auf 150 € begrenzt.

4.5 Leistungen ab einer Entfernung von 10 km von Ihrem ständigen Wohnsitz.
      Wir erbringen zusätzlich zu den Leistungen nach Ziffer 4.4 folgende Leistungen:
      (a)    Bergung
             Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren
             Fahrradweg abgekommen, sorgen wir für seine Bergung und/oder den Abtransport einschließlich
             Gepäck und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 €. Sofern die Bergung
             behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entstehenden Kosten in voller Höhe.
      (b)    Weiter- oder Rückfahrt
             Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zu Ihrem Zielort.
             Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abho-
             lung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Wir übernehmen hierbei entstehende
             Kosten bis zur Höhe von 500 € für die
             (i)     Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort;
             (ii)    die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz;
             (iii)   die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort
                     abgeholt werden soll.
      (c)    Ersatzfahrrad
             Wir vermitteln Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis zur Wie-
             derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads,
             sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist. Wir zahlen dabei für längstens 14 Tage maximal 25 €
             je Tag.
             Nehmen Sie unsere Leistungen Weiter- und Rückfahrt (b) in Anspruch, übernehmen wir keine
             Ersatzfahrradkosten.


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      (d)    Übernachtungskosten
             Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und über-
             nehmen die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad
             wiederhergestellt wurde. Wir erstatten bis zu 80 € je Übernachtung.
             Nehmen Sie unsere Leistung Weiter- und Rückfahrt (b) in Anspruch, übernehmen wir die Über-
             nachtungskosten nur für eine Nacht.
      (e)    Fahrrad-Rücktransport
             Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahr-
             bereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag,
             der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet
             werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrades zu einer Werkstatt an einem anderen
             Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen
             Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn
             das Fahrrad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.
             Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder Ähnliches)
             gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als
             Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
      (f)    Fahrrad-Verschrottung
             Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, über-
             nehmen wir die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schaden-
             ort zum Einstellort.
             Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Leasinggeber ausbezahlt. Gepäck
             lassen wir zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten
             Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen wir bis zum Wert der
             Bahnfracht.
             Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegen-
             stehen.
      (g)    Notfall-Bargeld
             Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle
             Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von
             Bargeld an Ihrem Reiseort.
             Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich,
             stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 € je Schadenfall zur Verfügung und
             tragen die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 €.
      (h)    Leistungen nach einem Diebstahl
             Wenn Ihnen auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wurde und Sie diesen Diebstahl polizeilich
             gemeldet haben, erbringen wir ebenfalls die unter (b) bis (g) beschriebenen Leistungen. Die
             Erbringung der Leistungen erfolgt entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen
             Gegebenheiten.

4.6 Geltungsbereich
      Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaa-
      ten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der
      Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen
      Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.

4.7 Begriffe
      Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem
      Sie oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.
      Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug
      nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
      Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund
      derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.


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      Keine Pannen sind
        •    entladene oder entwendete Akkus oder
        •    fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden
             kann oder
        •    ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Unter-
             sagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer
             von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
      Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit
      den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versi-
      chert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung
      angefordert wurden.
      Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer
      Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
      Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
      Sie sind die versicherte Person.
      Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwie-
      gend aufhalten.
      Wir sind Ihre ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln.

4.8 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
      Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
      (a)    Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
             (i)     durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen
                     oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem
                     dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem
                     Auftreten;
             (ii)    von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde;
             (iii)   durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum
                     wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
      (b)    Außerdem leisten wir nicht,
             (i)     wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren.
                     Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versi-
                     cherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
                     Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit
                     sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicher-
                     ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass
                     ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
                     Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer
                     nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
                     des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                     obliegenden Leistung ursächlich war;
             (ii)    wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
                     Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veran-
                     staltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken
                     stattfinden;
             (iii)   wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet
                     haben;
             (iv)    wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Er-
                     bringung unserer Dienstleistung entgegenstehen;
             (v)     wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz 4.5 der
                     Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt;
             (vi)    für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte
                     Schadenereignis beschädigt wurde;


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             (vii) bei Schäden an und mit E-Bikes, die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen
                   entstehen, die nicht vom Hersteller genehmigt oder qualitativ gleichwertig, geprüft und
                   auf dem Markt für diese Fahrzeuge zugelassen sind, bzw. wenn das Fahrzeug in einer vom
                   Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde.
      (c)    Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten
             aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
      (d)    Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absatz 4.8 (a) (ii), (b) (i) bis (iii) besteht
             kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir be-
             rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
             kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen
             wir unsere Leistung.
             Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
             weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den
             Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit
             arglistig verletzt haben.

4.9 Pflichten nach Schadeneintritt
      (a)    Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie
             (i)     uns den Schaden unverzüglich anzeigen – unsere Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für
                     Sie bereit unter der Telefonnummer 030 255 585 779 oder aus dem Ausland: +49 30 255 585
                     779;
             (ii)    sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen;
             (iii)   den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten;
             (iv)    uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um-
                     fang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Scha-
                     denhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht
                     entbinden;
             (v)     uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen
                     Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aus-
                     händigen.
      (b)    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt
             (i)     Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz;
             (ii)    Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
                     einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
                     nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche-
                     rungsschutz bestehen;
             (iii)   Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung
                     der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
                     für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
                     nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben;
             (iv)    Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit
                     nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen,
                     oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
      (c)    Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie
             unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
             Auszahlung an uns zurückzahlen.

4.10 Verpflichtungen Dritter
      Soweit im Schadensfall ein Dritter, insbesondere ein Fahrradhersteller im Umfang der für das havarier-
      te Fahrrad geltenden Hersteller-Mobilitäts- bzw. Assistanceleistungen leistungspflichtig ist oder eine
      Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs-
      verpflichtungen vor.
      Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen
      kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet.


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[Seite 20]
      Meldet die versicherte Person den Schadensfall ROLAND, wird ROLAND die Möglichkeit, Hersteller-
      Mobilitätsleistungen geltend zu machen, prüfen und die versicherte Person entsprechend informieren.
      Bestehen ausschließlich Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen, wird ROLAND im Rahmen
      dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.


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[Seite 21]
   Vertragsinformationen der AXA Versicherungs AG
   zur Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung

   (Stand: Juni 2026)


1. Vertragspartner
Versicherer:
AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 51171 Köln
Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Thilo Schumacher
Sitz der Gesellschaft: Köln – Handelsregister Köln HR B Nr. 21298 (nachfolgend auch „AXA“)
Die in dem Alteos Mobilitätsschutz enthaltenen Versicherungsleistungen werden im Rahmen eines Gruppen-
versicherungsvertrages versichert von der
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Postanschrift: 50664 Köln
Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln
Telefon: 0221 8277-9049; Telefax 0221 8277-560
www.roland-schutzbrief.de; service@roland-schutzbrief.de


2. Vertreterin des Versicherers
AXA hat die Alteos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sebastian Sieglerschmidt, Tauentzi-
enstraße 7 b/c, 10789 Berlin – Amtsgericht Charlottenburg, HRB 196162 B (nachfolgend auch „Alteos“),
mit der Vertragsverwaltung beauftragt. Dazu gehört die Bearbeitung aller Versicherungsfragen aus dem
Versicherungsvertrag, insbesondere die Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden, Umzugsmeldungen, Kon-
toänderungen und Schadenmeldungen.
Wenden Sie sich bitte bei Fragen oder Änderungen zu Ihrem Vertrag an die Alteos unter:
service@alteos.com
Im Falle eines Schadens melden Sie diesen bitte auf der folgenden Webseite: https://mein.alteos.com
Vermittler des Versicherungsvertrages ist die Alteos GmbH, Status: Versicherungsvertreter nach § 34d 7 Nr.
1 der Gewerbeordnung und der Registrierungsnummer: D-4UIL-5XJ29-40.
Zuständige Behörde: IHK Berlin, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin. Hier kann die Zulassung sowie der Umfang
der zugelassenen Tätigkeit überprüft werden. Seitens Alteos besteht keine direkte oder indirekte Beteiligung
an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Die Alteos GmbH ist ein vollständi-
ges Tochterunternehmen der AXA Konzern Aktiengesellschaft.
Anschrift der Schlichtungsstellen: siehe unter Nr. 17.


3. Ladungsfähige Anschriften des Versicherers und seiner Vertreterin
Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter Nr. 1 genannt, die von der Alteos GmbH
unter Nr. 2.


4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Die Geschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG bezieht sich hauptsächlich auf:
 • den Betrieb aller Zweige der Privatversicherung, in der Lebens-, Rechtsschutz- und Krankenversiche-
   rung jedoch nur der Rückversicherung;
 • die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Bauspar- und anderen Sparverträgen.
Die Geschäftstätigkeit der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG bezieht sich auf den Betrieb der Rechts-
schutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststel-
le@bafin.de Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550.


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Vertragsinformationen)        21 von 36

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5. Garantiefonds
Ein Garantiefonds ist gesetzlich nicht vorgesehen.


6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen zur E-Bike- und Fahrradversicherung
Premium. Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und Ihnen zuvor ausgehändigten Bedingungen.


7. Gesamtpreis der Versicherung
Bei dem in dem Versicherungsschein genannten Betrag handelt es sich um den Beitrag gemäß vereinbarter
Zahlweise inklusive der Versicherungsteuer. Der vom Gesetzgeber erhobene Versicherungsteuersatz beträgt
zurzeit in der Schadenversicherung allgemein 19%.


8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren
Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, stellen wir Gebühren
in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnung (zurzeit 2,00 €), für Lastschriftrückläufer (zurzeit 8,00
€) und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags.
Hierzu verweisen wir auf § 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den dem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen.


9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Sie
haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist. Das ist bei
einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung
per SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Kontos erforderlich. Ihre
Zahlung ist rechtzeitig, wenn:
 • bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist von Ihrem Konto
   abgebucht wurde oder
 • Einzahlungen auf unser Konto bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, haben Sie lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum
Zeitpunkt der Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht.


10. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
Der Vertrag mit uns kommt mit Erwerb der E-Bike- und Fahrradversicherung (inkl. Produktinformations-
blatt, Vertragsinformationen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsschein) zustande. Die Angaben
zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen aus dem Versicherungsschein sowie den dem Vertrag
zugrunde liegenden Bedingungen.


11. Widerrufsbelehrung


   Abschnitt 1
   Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
   Widerrufsrecht:
   • Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
      (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Ihnen
    • der Versicherungsschein,
    • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
      Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
    • diese Belehrung,
    • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,

Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Vertragsinformationen)        22 von 36

[Seite 23]
    • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
   jeweils in Textform zugegangen sind.
   Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
   richten an:
   Alteos GmbH
   Tauentzienstr. 7 b/c
   10789 Berlin
   E-Mail: service@alteos.com
   Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.alteos.com/ ausüben. Wenn Sie diese
   Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine
   E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
   sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

   Widerrufsfolgen
   Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich
   zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
   hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämie
   zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
   entfällt, darf der Versicherer in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der
   sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet:

    Anzahl der Tage an denen                                  ×         1/360 der im Antrag
    Versicherungsschutz bestanden hat                                   ausgewiesenen Jahresprämie
                                                                        1/180 der im Antrag
                                                                        ausgewiesenen Halbjahresprämie
                                                                        1/90 der im Antrag
                                                                        ausgewiesenen Vierteljahresprämie
                                                                        1/30 der im Antrag
                                                                        ausgewiesenen Monatsprämie

   Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
   aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, ein-
   behalten.
   Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der Wirksame Wider-
   ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
   Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt
   für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufs-
   erklärung.

   Besondere Hinweise
   Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
   auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
   Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.


   Abschnitt 2

   Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
   Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflich-
   ten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
   Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Vertragsinformationen)               23 von 36

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        1. Angaben zu unserer Identität und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge-
           schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem unser Unternehmen
           eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
        2. die Identität unserer Vertreterin oder unseres Vertreters in dem Mitgliedsstaat der Europä-
           ischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen
           solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als uns,
           wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegen-
           über Ihnen tätig wird;
        3. a) unsere ladungsfähige Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
           zwischen uns und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
           -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über-
           mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
             b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen unserer Vertreterin oder
             unserem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen
             maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
             Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
             bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
             Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
        4. unsere Hauptgeschäftstätigkeit;
        5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen;
           Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
        6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Um-
           fang und Fälligkeit unserer Leistung;
        7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
           wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
           ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
           werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
           Preises ermöglichen;
        8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betra-
           ges sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über uns abgeführt oder
           von uns in Rechnung gestellt werden;
        9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
           Prämien;
        10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
            die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
        11. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
            cherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragstel-
            ler an den Antrag gebunden sein soll;
        12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
            der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
            Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
            über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit
            die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
            Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
            deutlich gestalteten Form;
        13. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
             b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
        14. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
            gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
            Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
            dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Vertragsinformationen)        24 von 36

[Seite 25]
        15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht wir der Aufnahme von Beziehungen
            zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legen;
        16. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
            wendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
        17. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vor-
            abinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen wir uns verpflichten, mit Ihrer
            Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
        18. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
            verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
            darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
            rührt bleibt;
        19. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
            bei dieser Aufsichtsbehörde.
   Ende der Widerrufsbelehrung


12. Laufzeit
Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn der
Vertrag zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist.


13. Angaben zur Beendigung der Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung, insbesondere zu den
vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen
Wenn Sie den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Während der Laufzeit kann sie von beiden Seiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
gekündigt werden. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsgründen und Kündigungsfristen,
sind den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zu entnehmen.


14. Angabe des Rechts, welches der Versicherer bei der Vertragsanbahnung der Beziehung zugrunde
legt
Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde.


15. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Der Gerichtsstand ist in den dem Vertrag zugrunde liegenden
Bedingungen geregelt.


16. Maßgebliche Vertragssprache
Wir teilen Ihnen alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen in deutscher Spra-
che mit. Während der Laufzeit der Versicherung kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch oder – auf
Wunsch – auf Englisch.


17. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren
Sie uns. Wir reagieren unverzüglich und suchen eine Lösung. Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht
einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und
neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzurufen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von 100.000,00 € möglich und für Sie kosten-
frei. Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihr Anliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg vorzubringen.

Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Vertragsinformationen)         25 von 36

[Seite 26]
18. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Nr. 4 genannten Behörde
Sollten Sie mit der Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, bei der
unter Punkt 4 genannten Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Vertragsinformationen)          26 von 36

[Seite 27]
   Erstinformation Alteos GmbH

   Information nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
   (Stand: Januar 2026)


1. Firma und betriebliche Anschrift des Vermittlers
Alteos GmbH
Tauentzienstraße 7 b/c
10789 Berlin
Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 196162 B
Geschäftsführer: Dr. Sebastian Sieglerschmidt


2. Status des Vermittlers nach Gewerbeordnung
Wir sind nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 der Gewerbeordnung tätig und im Vermittlerregister unter der Nummer
D-4UIL-5XJ29-40 registriert.
Bei Interesse können Sie die Angaben bei der Registerstelle überprüfen. Deutscher Industrie- und Handels-
kammertag (DIHK) Breite Straße 29 10178 Berlin Telefon: 0 180 600 58 50 (0,20 €/ Anruf aus dem deut-
schen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/ Anruf) Registerabruf: www.vermittlerregister.info


3. Dienstleistungen und Vergütungen
Wir beraten zum Abschluss von Versicherungsverträgen und vermitteln entsprechenden Versicherungs-
schutz. Dies umfasst auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und im Schadenfall. Unsere Vergütung erhalten
wir ausschließlich von den Versicherungsgesellschaften, deren Produkte wir vermitteln. Diese ist als Provision
oder sonstige Vergütung in den Versicherungsprämien enthalten.


4. Beteiligungen an und von Versicherungsunternehmen
Die Alteos GmbH hält keine Beteiligungen an Stimmrechten oder dem Kapital
von Versicherungsunternehmen.
Die Alteos GmbH ist ein vollständiges Tochterunternehmen der AXA Konzern Aktiengesellschaft.


5. Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Erstinformation)               27 von 36

[Seite 28]
   Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung
   der gesetzlichen Anzeigepflicht


Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um-
stände, nach denen der Versicherer (AXA Versicherung AG) in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in
Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?


1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleibt der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
 • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
 • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt
steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.


3. Vertragsänderung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzei-
gepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Anzeigepflicht)                   28 von 36

[Seite 29]
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht wird der Versicherer Sie in der Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung der Rechte
Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von dem Versicherer geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte muss der Versicherer die Umstände angeben, auf denen der
Versicherer seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann der Versicherer nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Der Versicherer kann sich auf die
Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn der Versicherer den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Die Rechte des Versicherers
zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzei-
gepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung
unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu be-
rücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.


Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Anzeigepflicht)                  29 von 36

[Seite 30]
   Informationen zur Verwendung Ihrer Daten

   (Stand: Januar 2025)


Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
AXA Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Der Versicherungs-
nehmer wird diese Informationen an weitere Beteiligte des Vertrages (z.B. an die versicherten Personen, den
abweichenden Beitragszahler, den Halter) weitergeben.


Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Die in dem Dokument genannte Gesellschaft ist dabei der Verantwortliche für die Datenverarbeitung:
Telefon: 0800/3203205
Fax: 0800/3557035
E-Mail-Adresse: info@axa.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der im Dokument angegebenen Adresse mit
dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@axa.de


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich
unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter (www.axa.de/datenschutz) abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben
für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses,
z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages oder die Bearbeitung eines Schaden-
falls ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die
Daten aller mit einer AXA-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche
Zwecke und die Schadenbearbeitung ist Art. 6 Abs 1b) sowie Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Soweit dafür besonde-
re Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversiche-
rungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i.
V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren
(Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
 • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs einschließlich Tests (sofern nicht bereits für die
   Vertragsdurchführung erforderlich),
 • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der
   AXA-Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
 • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen und –recher-
   chen (auch in öffentlich zugänglichen Quellen) zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-
   brauch hindeuten können,
 • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des AXA Konzerns insgesamt,

Alteos E-Bike- und Fahrradversicherung | Vertragsunterlagen – Premium (Datenschutz)                    30 von 36

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 • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unse-
rer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli-
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, wer-
den wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf unserer Webseite (www.axa.de/
Datenschutz) zuvor informieren.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer).
Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Leistungs-/ Schadendaten an einen Rückversiche-
rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen
kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson-
deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen
erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer stellen Ihnen diese im
Internet zur Verfügung:
 • E+S Rück / Hannover Rück (hannover-re.com/datenschutz)
 • General Reinsurance AG (de.genre.com/Datenschutz/HinweiseArt14DSGVO)
 • Münchener Rück (munichre.com/de/service/information-gdpr/index.html)
 • Swiss Re Europe S.A., Niederlassung Deutschland (http://www.swissre.com/about_us/swiss-
   re_group/compliance/data_protection_brochure.htm)
Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.

Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr
Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit
diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungs-
angelegenheiten benötigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei-
tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver-
trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten
etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags-
und Leistungs-/ Schadenbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral
durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unterneh-
men, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Auftragnehmer und Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Auftrag-
nehmer und Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu
denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang
sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter (www.axa.de/datenschutz) entnehmen.

Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa
an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden
oder Strafverfolgungsbehörden).


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Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforder-
lich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in
der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter an-
derem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu 10 Jahre.


Betroffenenrechte
Sie können unter der im Antrag genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.


   Widerspruchsrecht
   Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer-
   bung zu widersprechen.
   Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
   widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
   beitung sprechen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten
oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2—4
40213 Düsseldorf


Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte
Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie unter den oben
genannten Kontaktinformationen anfordern.


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   Informationen zum Datenschutz der Roland Schutzbrief-Versicherung AG

   (Stand: März 2026)


Das Thema „Datenschutz“ ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie im Folgenden darüber, wie wir Ihre
personenbezogenen Daten verarbeiten und welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben:


Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
Deutz-Kalker-Str. 46
50679 Köln
Telefon: 0221 8277-9049
Fax: 0221 8277-560
Mail to: service@roland-schutzbrief.de
Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutz-
beauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@roland-ag.de


Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich
unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren. Diese können Sie im Internet für beide Gesellschaften abrufen unter:
www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz
Werden Sie zum Eintritt in den Gruppenversicherungsvertrag angemeldet, benötigen wir die von Ihnen
gegenüber Ihrem Vertragspartner (unserem Versicherungsnehmer) gemachten Angaben für die Aufnahme
in den Vertrag und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt die Aufnahme zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Deckungsprüfung im
Leistungsfall. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die
Daten aller mit einer der genannten ROLAND-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen wir für eine
Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche
Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre
Gesundheitsdaten bei Schutzbrief-Schadenfällen) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9
Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1
f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
 • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
 • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
   von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unse-
rer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli-
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

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Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, wer-
den wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer).
Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermit-
teln, damit dieser sich ein eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann.

Vermittler:
Soweit der Gruppenversicherungsvertrag von einem Vermittler betreut wird, verarbeitet der Vermittler die
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an den betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informa-
tionen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigt.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverar-
beitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit Ihnen Versiche-
rungsschutz von einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe zusteht, können Ihre Daten etwa
zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und
Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unter-
nehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an
einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
ter.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehen-
de Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
unter www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz (für beide Gesellschaften) entnehmen.

Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa
an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden
oder Strafverfolgungsbehörden).


Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforder-
lich sind, wenn sich dies nicht nachteilig für Sie im Sinne von Art. 18 Abs. 1 c) DSGVO auswirken kann. Dabei
kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche
gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder
bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
danach bis zu 10 Jahre.


Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.


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[Seite 35]
   Widerspruchsrecht
   Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer-
   bung zu widersprechen.
   Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
   widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
   beitung sprechen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten
oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2—4
40213 Düsseldorf


Datenübermittlung in ein Drittland (gilt nur für Schutzbrief-Kunden)
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detail-
lierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden
Sie hier: www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz. Sie können die Informationen auch unter den oben ge-
nannten Kontaktinformationen anfordern.


Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewich-
tung der Informationen.


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   Übersicht der Dienstleister des AXA Konzerns

   (Stand: Januar 2025)


Gesellschaften, die an einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten teilnehmen:
 • AXA ART Versicherung AG
 • AXA Bank AG AXA Customer Care GmbH
 • AXA easy Versicherung AG
 • AXA Konzern AG
 • AXA Krankenversicherung AG
 • AXA Lebensversicherung AG
 • AXA Versicherung AG
 • AXA Service & Direct Solutions GmbH
 • AXA MATRIX Risk Consultants Deutschland, ZN der AXA Matrix Risk Consultants S.A., Paris
 • AXA Direktberatung GmbH
 • Deutsche Ärzteversicherung AG
 • Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG
 • Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung
 • E.C.A. LEUE GmbH + Co.KG
 • Helmsauer & Preuss GmbH
 • INREKA Finanz AG
 • Pro bAV Pensionskasse AG
 • winExpertisa Gesellschaft zur Förderung beruflicher Vorsorge mbH


Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):
Dienstleisterkategorien, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist und/oder
Dienstleistungserbringung erfolgt durch viele verschiedene Dienstleister:
Eine aktuelle Version dieser Dienstleisterübersicht ist im Internet unter www.AXA.de/Datenschutz einseh-
bar.
Hinweis: Steht Ihre besondere persönliche Situation den berechtigten Interessen des Unternehmens an einer
Beauftragung entgegen, können Sie dieser Beauftragung ggf. widersprechen.


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