# NV FahrradkaskoPremium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-fahrrad-ebike-nv-fahrradkasko-premium.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-fahrrad-ebike-nv-fahrradkasko-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0](https://nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/fahrradkasko/2-0/AVB_NV_FahrradkaskoPremium_2.0.pdf), Fassung AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0, Stand 09/2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rad (Kaufpreis laut Rechnung) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von Rabatten oder Vergünstigungen. | A1 5.1, Seite 4 |
| Versicherte Radarten (Fahrrad, Pedelec bis 25 km/h, Lastenrad, Kinderrad) | ja | Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes). | A1 1.1, Seite 4 |
| S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) mitversichert | nein | Dirtbikes, versicherungspflichtigen Fahrrädern; | A1 7.15, Seite 8 |
| Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung eines neuen, gleichwertigen Rads) | ja | Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die angefallenen Kosten nach Neuwert | A1 6.1.1.2, Seite 5 |
| Dauer der Neuwertentschädigung und Abzüge danach (Zeitwert, Staffel je Jahr) | ja | Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) | A1 5.2, Seite 4 |
| Höchster versicherbarer Kaufpreis je Rad | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter des Rads bei Vertragsbeginn | keine |  |  |
| Kaufbeleg als Voraussetzung der Entschädigung | ja | an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt; | A1 7.25, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Diebstahl (falls abweichend) | keine |  |  |
| Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. | A1 3, Seite 4 |
| Einfacher Diebstahl des abgeschlossenen Rads (auch ohne Anschließen an festen Gegenstand) | ja | Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem Schloss zu sichern. | A1 4.2, Seite 4 |
| Diebstahl aus verschlossenem Raum (Wohnung, Keller, Garage) | ja | Befindet sich das Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum, entfällt die Verpflichtung zum Abschließen. | A1 4.2, Seite 4 |
| Diebstahl aus gemeinschaftlich genutztem Raum (Fahrradkeller, Tiefgarage) | ja | wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand. | A1 6.1.2, Seite 6 |
| Diebstahl aus verschlossenem Kfz, Wohnmobil oder Boot | ja | Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver- bzw. abgeschlossen war. | A1 6.1.1.5, Seite 5 |
| Nachtzeitklausel (Diebstahl im Freien nachts nur eingeschränkt oder nicht versichert) | keine | Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). | A1 1.1, Seite 4 |
| Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstand | keine | Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z. B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen. | A1 4.2, Seite 4 |
| Anforderungen an das Schloss (Bauart, Sicherheitsstufe, Mindestpreis) | keine | mit einem Schloss zu sichern. | A1 4.2, Seite 4 |
| Teilediebstahl (Sattel, Laufräder, fest verbundene Teile) | ja | Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. | A1 6.1.1.3, Seite 5 |
| Diebstahl des Akkus, auch wenn er allein entwendet wird | ja | Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. | A1 6.1.1.3, Seite 5 |
| Wartefrist bis zur Entschädigung nach Diebstahl (Frist für Wiederauffinden) | keine |  |  |
| Anzeigepflicht bei der Polizei (Frist, Rahmennummer) | ja | Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; | B3 2.2.1 (5), Seite 18 |
| Vandalismus und mut- oder böswillige Beschädigung | ja | Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). | A1 6.2.3, Seite 6 |
| Unfallschäden (Zusammenstoß mit Fahrzeugen, Personen, Gegenständen) | ja | Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis. | A1 6.2.1, Seite 6 |
| Fall- und Sturzschäden ohne Fremdeinwirkung (Umfallen, eigener Sturz) | ja | Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec | A1 6.2.2, Seite 6 |
| Bedienungsfehler (falsches Schalten, unsachgemäße Handhabung) | ja | 6.2.5 Sturm / Hagel / Überschwemmung 6.2.6 Bedienungsfehler | A1 6.2.6, Seite 6 |
| Rahmenbruch und Bruch tragender Teile | ja | Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. | A1 6.2.1, Seite 6 |
| Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistung | ja | Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler. | A1 6.2.9, Seite 7 |
| Brand, Blitz, Explosion, Sturm und Überschwemmung | ja | 6.2.4 Brand / Explosion / Blitzschlag 6.2.5 Sturm / Hagel / Überschwemmung | A1 6.2.4, 6.2.5, Seite 6 |
| Transportschäden (Bahn, Bus, Flugzeug, Versand) | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden | A1 6.2.1, Seite 6 |
| Schäden beim Transport auf einem Fahrradträger am Auto | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden | A1 6.2.1, Seite 6 |
| Diebstahl vom Fahrradträger am Auto | ja | Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern. | A1 6.1.1.5, Seite 6 |
| Überspannung (Blitz, Ladefehler) | ja | Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) | A1 6.2.8, Seite 6 |
| Kurzschluss und Induktion | ja | Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) | A1 6.2.8, Seite 6 |
| Feuchtigkeit und Wasser an Motor, Akku und Elektronik | ja | Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten | A1 6.2.7, Seite 6 |
| Elektronikschäden an Motor, Steuerung, Display und Sensoren | ja | Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) | A1 6.2.8, Seite 6 |
| Akkuverschleiß: Ersatz bei Kapazität unter einem Schwellenwert | ja, Selbstbeteiligung 50 € | Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-Bikes. | A1 6.3.3, Seite 7 |
| Ausschluss bei Tuning oder Manipulation der Motorunterstützung | ja | durch Manipulationen des Antriebssystems; | A1 7.22, Seite 8 |
| Verschleißschutz allgemein (Abnutzung durch Gebrauch) | ja, Selbstbeteiligung 50 € | Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. | A1 6.3.1, Seite 7 |
| Verschleiß an Kette, Ritzel, Kettenblatt und Riemen | ja, Selbstbeteiligung 50 € | Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. | A1 6.3.1, Seite 7 |
| Verschleiß an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Felgen | ja, Selbstbeteiligung 50 € | Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. | A1 6.3.1, Seite 7 |
| Verschleiß an Reifen und Schläuchen | ja, Selbstbeteiligung 50 € | Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden. | A1 6.3.1, Seite 7 |
| Pflicht zur regelmäßigen Inspektion in einer Fachwerkstatt | ja | aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers; | A1 7.10, Seite 8 |
| Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör (Beleuchtung, Gepäckträger, Schutzbleche) | ja | Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die zur Funktion dienenden und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus). | A1 1.1, Seite 4 |
| Fahrradhelm (Beschädigung bei Unfall, Diebstahl) | ja, bis 500 € | Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz. | A1 1.2, Seite 4 |
| Beschädigtes oder aufgebrochenes Schloss | ja, bis 500 € | Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz. | A1 1.2, Seite 4 |
| Fahrradtaschen, Körbe und Inhalt | ja, bis 500 € | Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz. | A1 1.2, Seite 4 |
| Navigationsgerät, Fahrradcomputer und Halterung | nicht geregelt |  |  |
| Kindersitz und Fahrradanhänger | ja, bis 500 € | Anhänger, Beleuchtung, Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz. | A1 1.2, Seite 4 |
| Pannenhilfe vor Ort (Reparatur an der Schadenstelle) | ja | sorgt der NV-Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile übernimmt der NV-Schutzbrief nicht. | C1 4.2, Seite 25 |
| Pannenhilfe erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnort | keine |  |  |
| Abschleppen oder Abtransport zur nächsten Werkstatt | ja | sorgt der NV-Schutzbrief für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt | C1 4.3, Seite 25 |
| Rücktransport von Rad und Fahrer nach Hause | ja, bis 500 € | Der NV-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro | C1 4.5, Seite 26 |
| Ersatzrad oder Mietrad während Reparatur oder nach Diebstahl | ja, bis 350 € | Der NV-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 Tage maximal 50 Euro je Tag. | C1 4.6, Seite 26 |
| Reisen im Ausland (Höchstdauer je Reise) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. | A1 3, Seite 4 |
| Teilnahme an Rennen und Wettbewerben | nein | durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich, | A1 7.18, Seite 8 |
| Training für Rennen und Zeitfahren | nein | einschließlich den zugehörigen Übungs- ... Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit | A1 7.18, Seite 8 |
| Bikepark, Downhill und Sprünge | nein | Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten); | A1 7.18, Seite 8 |
| Gewerbliche Nutzung (Kurier, Lieferdienst, Vermietung) | ja | Fahrräder, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr handelt. | A1 1.1, Seite 4 |
| Dienstrad vom Arbeitgeber und private Nutzung | nein | Jobbikes (z.B. Businessbike) | A1 7.15, Seite 8 |
| Leasingrad (Leasinggeber als Versicherter oder Zahlungsempfänger) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei den in Abschnitt B3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für die Abschließregelung gemäß Abschnitt A1 Ziff. 4.2. | A1 9, Seite 9 |
| Haftpflicht für Schäden an Dritten im Paket | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz und Forderungsdurchsetzung nach einem Radunfall | nicht geregelt |  |  |
| Unfallleistung für den Fahrer (Invalidität, Tod) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem für Diebstahl und Verschleiß) | ja | nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) | A1 6.3.1, Seite 7 |
| Radwechsel während der Laufzeit (Nachfolgerad, Vorsorge für Neukauf) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Fotos, Kostenvoranschlag, Reparatur nur nach Freigabe) | ja | Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. | B3 2.2.1 (1), Seite 18 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit, Wegfall bei Diebstahl) | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2 1.2, Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0

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                Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
                   E-Bike- & Fahrradkaskoversicherung
                    AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0

  Inhaltsverzeichnis

  Teil A

  Seite 4 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes
  1.     Was ist versichert?
  2.     Wer ist versichert?
  3.     Geltungsbereich
  4.     Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
  5.     Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
  6.     Versicherte Gefahren und Schäden
  6.1    Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
  6.2    Beschädigung
  6.3    Verschleiß
  6.4    Mieträder
  7.     Ausschlüsse
  8.     Subsidiarität
  9.     Grobe Fahrlässigkeit
  10.    Garantien
  10.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
  10.2 Künftige Bedingungsverbesserungen
  Seite 9 Abschnitt A2 Wiederherbeigeschaffte Sachen
  1.     Anzeigepflicht
  2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
  3.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
  4.     Beschädigte Sachen
  5.     Gleichstellung
  6.     Übertragung der Rechte


  Teil B    Allgemeiner Teil

  Seite 10 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
  1.     Beginn des Versicherungsschutzes
  2.     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
  3.     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
         Nichtzahlung
  4.     Folgebeitrag
  5.     Lastschriftverfahren
  6.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


Stand 09/2024

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NV-Versicherungen VVaG                            AVB NV FahrradkaskoPremium 2.0


  7.     Beitragsanpassungsklausel
  Seite 14 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
  1.     Dauer und Ende des Vertrages
  2.     Kündigung nach Versicherungsfall
  3.     Veräußerung und deren Rechtsfolgen
  Seite 16 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
           Obliegenheiten
  1.     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
         Vertragsschluss
  2.     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
  Seite 19 Abschnitt B4 Weitere Regelungen
  1.       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
  2.       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
  3.       Vollmacht des Versicherungsvertreters
  4.       Fristen und Verjährung
  5.       Örtlich zuständiges Gericht
  6.       Anzuwendendes Recht
  7.       Embargobestimmung
  8.       Überversicherung
  9.       Versicherung für fremde Rechnung
  10.      Aufwendungsersatz
  11.      Übergang von Ersatzansprüchen
  12.      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
  13.      Repräsentanten


  Teil C

  Seite 24 Abschnitt C1 Zusatzbedingungen für die Schutzbriefleistung
  1.     24-Stunden-Service für den NV-Fahrrad-Schutzbrief
  2.     Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder
  3.     Geltungsbereich
  4.     Versicherte Leistungen des NV- Fahrrad-Schutzbriefes
  4.1    24-Stunden Service
  4.2    Pannenhilfe
  4.3    Abschleppen bei Panne unterwegs
  4.4    Bergung
  4.5    Weiter- oder Rückfahrt
  4.6    Ersatzfahrrad
  4.7    Übernachtungskosten
  4.8    Fahrrad-Rücktransport
  4.9    Fahrrad-Verschrottung
  4.10 Notfall-Bargeld
  4.11 Entschädigungsgrenze
  5.     Begriffsdefinitionen


                                                                           Seite 2 von 28
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  5.1      Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch:
  5.2      Fahrrad
  5.3      Leistungsort
  5.4      Pannenhilfe
  5.5      Reise
  5.6      Startplatz der Tagesfahrt
  5.7      Unfall
  5.8      Wohnort oder Wohnsitz
  6.       Ausschlüsse und Leistungskürzungen


                                                                        Seite 3 von 28
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Teil A

Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes
1.          Was ist versichert?
1.1         Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad ohne und mit
            elektrischer Tretunterstützung (Hilfsmotor), für das keine Versicherungs- oder
            Führerscheinpflicht besteht (Pedelecs/E-Bikes). Fahrräder, die auch gewerblich
            genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte
            ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis
            höchstens 6.000 Euro und einem Umsatz bis höchstens 20.000 Euro pro Jahr
            handelt. Versichert ist das Fahrrad einschließlich für die zur Funktion dienenden
            und fest verbundenen Teile (wie Sattel, Lenker, Gepäckträger, Akkus).
            Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
1.2         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die nachfolgend aufgezählten
            lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile und Zubehör: Anhänger, Beleuchtung,
            Fahrradschloss, Fahrradhelm, Fahrradkorb, Fahrradtasche, Kindersitz.
            Die Entschädigungsleistung nach Abschnitt A1 Ziff. 1.2 ist je Schadenfall auf
            500 Euro begrenzt.

2.          Wer ist versichert?
            Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
            Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem
            Gebrauch des Fahrrades beteiligt sind.

3.          Geltungsbereich
            Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.

4.          Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
4.1         Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des
            Fahrrades sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene
            Rahmennummer oder eine fachgerechte Codierung sein. Der Nachweis kann
            durch Originalrechnungen, -bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise
            erfolgen.
4.2         Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad bei Nichtgebrauch oder beim
            Transport in einem nicht geschlossenen Behälter (z.B. Fahrradträger) mit einem
            Schloss zu sichern. Wir empfehlen (dies ist aber keine Voraussetzung), das
            Fahrrad mit einem eigenständigen Schloss an einen festen Gegenstand wie z.
            B. Laternenmast, Baum oder Fahrradträger anzuschließen. Befindet sich das
            Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten, abgeschlossenen Raum,
            entfällt die Verpflichtung zum Abschließen.

5.          Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
5.1         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein
            festgelegten Betrag begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis ohne Abzug von
            Rabatten oder Vergünstigungen. In der Regel ist der Neuwert des Fahrrads/E-
            Bikes der ursprüngliche unverbindliche Verkaufspreis. Beim Kauf eines
            gebrauchten Fahrrads ist dieser Neuwert als Kaufpreis anzugeben.
5.2         Bei Totalschaden ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen
            innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den
            Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), jedoch maximal den aktuell gültigen
            Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge „neu für alt“,
            zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den

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            Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum
            Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 36 Monate waren.

            Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert
            (Neuwert) vorgenommen:

            • bei bis 36 Monate alten Fahrrädern:           kein Abzug
            • bei 37 bis 48 Monate alten Fahrrädern:        25 %
            • bei 49 bis 60 Monate alten Fahrrädern:        30 %
            • bei 61 bis 72 Monate alten Fahrrädern:        40 %
            • bei 73 bis 84 Monate alten Fahrrädern:        50 %
            • bei 85 bis 96 Monate alten Fahrrädern:        60 %
            • bei Fahrrädern älter als 96 Monate:           75 %

5.3         Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten
            der Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten
            Betrag oder den Wiederbeschaffungspreis (der niedrigere gilt). Bei der
            Ermittlung der maximalen Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge
            gemäß Ziff. 5.2. angewendet.
5.4         Restwerte werden in den Fällen von Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3 angerechnet.
5.5         Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit
            diese bei der Schadenbeseitigung (Reparatur oder Wiederbeschaffung)
            tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist
            durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen.
            Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
            vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.6         Als zusätzlich mitversichert gelten die unter Ziff. 1.3 lose mit dem Fahrrad
            verbundene Teile und Zubehör.

6.          Versicherte Gefahren und Schäden
            Der Versicherer leistet Entschädigung für während der Vertragslaufzeit
            unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder den Verlust der
            versicherten Sachen (Sachschäden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der
            Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nicht rechtzeitig
            vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vorhersehen
            konnten.
            Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schäden aufgrund der nachfolgend
            genannten Gefahren und Ereignisse.

6.1         Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
            -sofern nicht ausgeschlossen-
6.1.1       Diebstahl
6.1.1.1     Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind versichert, sofern sie
            nach Abschnitt A1 Ziff. 4 gesichert wurden.
6.1.1.2     Bei Verlust des Fahrrads durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
            erstattet der Versicherer die angefallenen Kosten nach Neuwert, maximal die
            vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziff. 5.
6.1.1.3     Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus)
            erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn. Die hierfür
            maximal vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziff. 5.
6.1.1.4     Bei Diebstahl von lose mit dem Fahrrad verbundenen Teilen erstattet der
            Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn.
6.1.1.5     Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht
            Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver-


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            bzw. abgeschlossen war. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus
            daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern.
6.1.2       Einbruchdiebstahl
            Das Fahrrad (inkl. Fahrradanhänger) und das E-Bike/Pedelec sind versichert,
            wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung
            oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand.
6.1.3       Raub und Plünderung
6.1.3.1     Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um dessen
            Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
            liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
            Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
6.1.3.2     Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
            der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
6.1.3.3     Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen,
            weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der
            Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des
            körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung
            muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall
            oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein
            Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche
            Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und
            Beschädigung.
6.1.4       Für die unter Abschnitt A1 Ziffer 6.1 Aufgeführten Schäden erfolgt kein Abzug
            gemäß Abschnitt A1 Ziffer 5.2 vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert).

6.2         Beschädigung
            Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitt A1 Ziff. 1 und Ziff. 5
            für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und
            Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen
            abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei Reparaturkosten
            (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und
            Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte
            Versicherungssumme.

6.2.1       Fahrradunfall
            Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein
            unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder
            E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis.
            Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit
            einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert
            werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt
            werden oder infolgedessen abhandenkommen.

6.2.2       Fall- oder Sturzschäden
            Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der
            Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung.
6.2.3       Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte)
            Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich
            beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).
6.2.4       Brand / Explosion / Blitzschlag
6.2.5       Sturm / Hagel / Überschwemmung
6.2.6       Bedienungsfehler
6.2.7       Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten
6.2.8       Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsschäden (Kurzschluss,
            Induktion, Überspannung)

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6.2.9       Gewährleistung und Garantie
            Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder
            Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung
            des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.

6.3         Verschleiß -sofern nicht ausgeschlossen-
6.3.1       Verschleiß am Fahrrad / E-Bike
            Der Versicherer erstattet nach Ablauf von drei Monaten nach
            Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art
            und Güte und Arbeitslohn), die durch Verschleiß notwendig werden.
            Versicherungsschutz besteht nach Versicherungsbeginn bis zu einem
            maximalen Fahrradalter von 5 Jahren.
6.3.2       Für Fahrräder, die bei Versicherungsbeginn älter als sechs Monate sind,
            beginnt der Versicherungsschutz für Verschleißschäden nach Ablauf von sechs
            Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Nachweis einer lückenlosen
            Vorversicherung entfällt die Wartezeit. Der Nachweis einer Vorversicherung ist
            durch den Versicherungsnehmer zu erbringen.
6.3.3       Verschleiß des Akkus
            Versichert ist ein übermäßig starker Leistungsabfall der Ladekapazität des im
            versicherten E-Bike fest verbauten Akkus. Maßgebend ist dabei das Verhältnis
            der ursprünglichen Ladekapazität des verbauten Akkus gem. Herstellerangaben
            (100%) mit der effektiven Ladekapazität zum Zeitpunkt eines Schadeneintritts.
            Als übermäßiger Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of
            Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des
            fünften Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-
            Bikes. Die Wartezeiten gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 sind zu
            beachten.
            Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Möglichkeit zu gewähren,
            eine Überprüfung des beschädigten Akkus durchführen zu lassen. Sofern die
            Möglichkeit der Instandsetzung des Akkus durch eine entsprechende
            Fachwerkstatt besteht, übernehmen wir die hierfür anfallenden
            Instandsetzungskosten.
6.3.4       Für die Ziffer 6.3 gilt ein genereller Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR je
            Schadenfall als vereinbart.
6.3.5       Teil-Kündigungsmöglichkeit
            Die Klausel Abschnitt A1 Ziff. 6.3 kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages
            von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter
            Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere
            Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages
            zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
6.3.6       Sofern Verschleißschäden bei Antragstellung ausgeschlossen wurden, ist ein
            nachträglicher Einschluss während der Vertragslaufzeit nicht mehr möglich.

6.4         Mieträder
            Ergänzend zu dem versicherten Fahrrad gemäß Abschnitt A1 Ziff. 1.1 besteht
            Versicherungsschutz für alle Mieträder, die durch den Versicherungsnehmer
            oder einer mit ihm im Haushalt lebenden Person von einem gewerblichen
            Anbieter für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen gemietet und genutzt werden.
            Dem gleichzusetzen sind Räder, die durch eine Fachwerkstatt kostenfrei zur
            Verfügung gestellt werden, während sich das versicherte Rad in Reparatur
            befindet.
            Für Mieträder gelten die versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A1
            Ziff.6 und Ausschlüsse nach Abschnitt A1 Ziff. 7.


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7.          Ausschlüsse
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
7.1         durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des
            Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
7.2         durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren;
7.3         durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
            Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
7.4         durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten;
7.5         durch Aufwendungen für Wartungsarbeiten, Inspektionen, Service- und
            Softwareupdates. Hierzu zählen auch der Austausch/Instandsetzung von
            Bauteilen (z.B. Dämpfer oder Federgabel) nach Herstellervorgabe im Rahmen
            einer Wartung oder Inspektion sowie regelmäßig durchzuführende
            Wartungsarbeiten wie z.B. Ölwechsel oder das Entlüften von Bremsen;
7.6         durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
            Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestim-
            mungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den
            Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts
            oder des Anbauteils;
7.7         an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren,
            Programmierungs- oder Softwarefehler;
7.8         durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine
            Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
7.9         für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder
            vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder
            Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der
            Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß
            verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über;
7.10        aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
7.11        aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten;
7.12        die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
            unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte
            entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers
            handelt;
7.13        durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und
            Akkus (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. 6.3.3);
7.14        durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 5
            Jahre ist (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 bis 6.3.3). Verschleiß entsteht
            durch dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere
            auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
7.15        an Velomobilen/vollverkleideten Fahrrädern, Eigenbauten und individuell vom
            Fachhändler zusammengebauten Fahrrädern, Jobbikes (z.B. Businessbike),
            Dirtbikes, versicherungspflichtigen Fahrrädern;
7.16        die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. Die
            Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und
            Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, sind ausgeschlossen;
7.17        durch Rost, Korrosion oder Oxidation;
7.18        durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im
            Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs-
            und Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer
            Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten);
7.19        an Wattmessgeräten (Powermeter);
7.20        am Regenverdeck, sofern dies nicht serienmäßig am Fahrrad verbaut ist;
7.21        am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung;
7.22        durch Manipulationen des Antriebssystems;

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7.23        an Fahrrädern mit Rahmen aus Carbon und Bauteilen aus Carbon;
7.24        an Fahrrädern die von Privatpersonen ohne Händlerrechnung und ohne
            Privatkaufvertrag erworben wurden;
7.25        an Fahrrädern für die kein Händlerkaufbeleg vorliegt;

8.          Subsidiarität
            Kann im Falle eines Schadens eine Entschädigung aus einer anderen
            Versicherung (z. B. Hausratversicherung) beansprucht werden, geht diese
            Leistungsverpflichtung vor. Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der
            anderen Versicherung (z. B. Hausratversicherung), werden die zum Zeitpunkt
            des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen
            reguliert.

9.          Grobe Fahrlässigkeit
            Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt
            nicht bei den in Abschnitt B3 genannten Obliegenheitsverletzungen und nicht für
            die Abschließregelung gemäß Abschnitt A1 Ziff. 4.2.

10.         Garantien

10.1        Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
            Der Versicherer garantiert, dass die dieser Fahrradkaskoversicherung zugrunde
            liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der
            Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungs-
            wirtschaft (GDV) noch zu erstellenden, zukünftigen Musterbedingungen für eine
            Fahrradkasko-Versicherung abweichen.

10.2        Künftige Bedingungsverbesserungen
            Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen
            ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag
            geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für
            diesen Vertrag.


Abschnitt A2 – Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.          Anzeigepflicht
            Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der
            Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung
            unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

2.          Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
            zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden
            ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache
            innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls
            ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.

3.          Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
3.1         Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
            zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
            ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
            die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
            Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb
            von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des


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            Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
            Wahlrecht auf den Versicherer über.
3.2         Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
            zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
            ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
            Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
            zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
            einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
            Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer
            öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
            Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm
            geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4.          Beschädigte Sachen
            Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
            Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
            Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
            Fällen von Abschnitt A Ziff 2. und Ziff. 3. bei ihm verbleiben.

5.          Gleichstellung
            Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
            Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu
            verschaffen.

6.          Übertragung der Rechte
            Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
            Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und
            alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen
            zustehen.


Teil B

Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
               Beitragszahlung
1.          Beginn des Versicherungsschutzes
            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
            angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
            verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

2.          Beitragszahlung, Versicherungsperiode

2.1         Beitragszahlung
            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch
            laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
            Einmalbeitrag.

2.2         Versicherungsperiode
            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
            Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
            als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


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3.          Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
            Nichtzahlung

3.1         Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
            vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
            zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt
            der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der
            erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
            bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
            Zahlung veranlasst ist.
            Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
            getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
            einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

3.2         Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so
            kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
            Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist
            ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
            vertreten hat.

3.3         Leistungsfreiheit des Versicherers
            Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
            rechtzeitig nach Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
            Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
            Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
            Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
            auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
            Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt
            nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

4.          Folgebeitrag

4.1         Fälligkeit
            Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
            Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
            vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur
            Fälligkeit veranlasst wird.

4.2         Verzug und Schadensersatz
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
            ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
            vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags
            in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
            entstan-denen Schadens zu verlangen.

4.3         Mahnung
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
            Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
            Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
            Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
            Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der
            Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen
            und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit

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            und Kündigungsrecht) hinweist.

4.4         Leistungsfreiheit nach Mahnung
            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
            Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
            Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
            Verzug, so ist der Versiche-rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

4.5         Kündigung nach Mahnung
            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
            Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
            Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
            Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
            verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
            Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
            Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
            hinzuweisen.

4.6         Zahlung des Beitrags nach Kündigung
            Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
            der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
            verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
            Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
            Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung
            bestehen.

5.          Lastschriftverfahren

5.1         Pflichten des Versicherungsnehmers
            Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
            der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
            ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne
            Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
            werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
            einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
            Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

5.2         Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
            trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
            der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
            Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung
            darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
            ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von
            Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
            Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
            werden.

6.          Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

6.1         Allgemeiner Grundsatz
            Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
            Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
            Versicherungsschutz bestanden hat.


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6.2         Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
            fehlendem versichertem Interesse
6.2.1       Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
            Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
            Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung
            ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
            Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
            Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
            der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
            hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
            Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
            aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2       Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
            vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
            Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
            Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
            gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
            Geschäftsgebühr zu.
6.2.3       Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
            arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
            Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
            und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
            beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
            beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
            Kenntnis erlangt hat.
6.2.5       Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
            das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
            das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
            für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
            Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat
            der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
            versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
            ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
            Kenntnis erlangt.

7.          Beitragsanpassungsklausel

7.1         Grundsatz
            Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe
            der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder
            sinken.

7.2         Beitragsanpassungsklausel
7.2.1       Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
            Versicherungssteuer kalkuliert.
7.2.2       Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch
            gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäfts-
            jahres (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die
            Gesamteinnahmen (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder
            unterschreiten und dieser Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung
            auch für die Zukunft erwartet wird, ist der Versicherer berechtigt bzw.
            verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für bestehende
            Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn des

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            nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den
            Ermittlungszeitraum folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10
            Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten.
7.2.3       Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
            risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
            statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
7.2.4       Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5
            Jahre – gerechnet ab 01.01.2022 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende
            Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende
            Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
7.2.5       Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung
            spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem
            Zusammenhang auf sein tägliches Kündigungsrecht.


Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung
1.          Dauer und Ende des Vertrags

1.1         Vertragsdauer
            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
            abgeschlossen.

1.2         Stillschweigende Verlängerung
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
            um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
            spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
            Kündigung zugegangen ist.

1.3         Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
            vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.4         Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
            Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
            darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer
            spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

1.5         Wegfall des versicherten Interesses
            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
            und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
            Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

2.          Kündigung nach Versicherungsfall

2.1         Kündigungsrecht
            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
            1. vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanie-
               rungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder
            2. der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu
               Unrecht abgelehnt hat, oder
            3. dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch ge-
               richtlich zugestellt wird.


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            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der
            Klage zugegangen sein.

2.2         Kündigung durch Versicherungsnehmer
            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
            beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
            dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
            der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

2.3         Kündigung durch Versicherer
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
            Versicherungsnehmer wirksam.

3.          Veräußerung und deren Rechtsfolgen

3.1         Übergang der Versicherung
            Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des
            Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
            dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch,
            wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
            eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

3.2         Kündigung
            Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsver-
            trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
            Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
            innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
            ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
            sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
            Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
            eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
            Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
            ausgeübt wird.

3.3         Beitrag
            Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner,
            wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden
            Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,
            haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

3.4         Anzeigepflichten
            Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
            unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer
            schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,
            wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
            in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer
            muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
            mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung
            verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
            ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
            Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die
            Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                                                                                Seite 15 von 28
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Abschnitt B3 – Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1.          Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
            zum Vertragsschluss

1.1         Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
            Umstände
            Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
            Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
            Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
            den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
            vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
            Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor
            der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
            so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und
            die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
            Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann
            sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
            verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
            Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1.2         Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1       Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1,
            kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
            auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
            nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
            vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
            Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
            der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
            zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
            Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
            nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
            den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
            der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
            Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
            arglistig verletzt hat.
            Kündigung
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1
            leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
            Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
            nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
            angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
            hätte.
1.2.2       Vertragsänderung
            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht
            vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
            Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
            werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
            Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
                                                                                 Seite 16 von 28
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            Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
            Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
            oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
            Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
            Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
            Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
            Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

1.3         Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
            Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
            Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann
            er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
            erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
            Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
            erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

1.4         Hinweispflicht des Versicherers
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
            dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
            Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
            Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

1.5         Ausschluss von Rechten des Versicherers
            Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
            zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
            Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

1.6         Anfechtung
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
            anzufechten, bleibt bestehen.

1.7         Erlöschen der Rechte des Versicherers
            Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
            änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
            Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
            treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
            sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

2.          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

2.1         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
            Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
            Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies
            gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
            unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
            weiteres als besonders gefahrdrohend.

2.1.1       Rechtsfolgen
            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
            Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
            Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
            nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
            kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der

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            Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
            noch grob fahrlässig verletzt hat.

2.2         Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
            folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
2.2.1       Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
            sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
            soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
            oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
            mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
            Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
            handeln.

            (1) Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein
                bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen.
            (2) Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten;
                er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere
                Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte
                Fahrrad/E-Bike vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des
                Fahrrads/E-Bikes in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem
                Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung
                zu stellen.
            (3) Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die
                Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Fahrzeugführers
                einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese
                verwendet werden.
            (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung
                des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er
                hat die Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten
                Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu
                befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Fahrrad/E-
                Bike sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der
                Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Fahrrads/E-Bikes zu
                Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw.
                private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des
                Fahrrads/E-Bikes befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle
                zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.
            (5) Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl,
                Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen
                Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in
                Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer und
                Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der
                Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein
                behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der
                Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu
                geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist.
            (6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des
                Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des
                Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen;
                er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.
                Hierzu zählen auch die Inanspruchnahme von Händler-, Hersteller- oder
                Lieferantenprogrammen, wie z.B. Crash Replacement.


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2.3         Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1       Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2
            vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
            grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
            seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
            des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
            bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
            dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
            durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
            diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3       Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
            nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
            auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
            Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
            noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
            Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
            Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1.          Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1         Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
            Versicherungsverträgen versichert ist
1.2         Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
            derVersicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
            geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3         Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
            innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
            Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
            Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
            Versicherer zugeht.

2.          Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

2.1         Form, zuständige Stelle
            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
            Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
            erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
            nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
            bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
            Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
            als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen
            über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

2.2         Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
            nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
            gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
            letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
            Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
            dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
            Versicherungsnehmers.

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2.3         Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
            Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen
            Niederlassung Ziff. 2.2 entsprechend Anwendung.

3.          Vollmacht des Versicherungsvertreters

3.1         Erklärungen des Versicherungsnehmers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
            abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
            (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
            (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
            (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
                des Versicherungsverhältnisses.

3.2         Erklärungen des Versicherers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
            ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
            Versicherungsnehmer zu übermitteln.

3.3         Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
            der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
            Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
            dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
            wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
            grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

4.          Fristen und Verjährung

4.1         Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten
            nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und
            Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Fahrrads/E-Bikes angezeigt
            worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

4.2         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die
            Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
            entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen
            und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
            Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
            angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
            Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
            mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im
            Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
            Bürgerlichen Gesetzbuchs.

5.          Örtlich zuständiges Gericht

5.1         Klagen gegen den Versicherer
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
            sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
            für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das
            Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der

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            Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
            Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
            hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
            den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
            solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
            Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

5.2         Klagen gegen den Versicherungsnehmer
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
            bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
            Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
            solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder
            gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
            bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
            Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
            Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
            Niederlassung.

6.          Anzuwendendes Recht
            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

7.          Embargobestimmung
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
            schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
            anwend-baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
            der Euro-päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
            entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
            Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
            Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
            europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

8.          Überversicherung
            Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
            erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
            verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
            Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
            Herabsetzungs-verlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
            maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
            von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

            Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
            geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
            verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu
            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
            Kenntnis erlangt.

9.          Versicherung für fremde Rechnung

9.1         Rechte aus dem Vertrag
            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
            für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
            Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
            dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
            Versicherungsschein besitzt.


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9.2         Zahlung der Entschädigung
            Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
            Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
            Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
            Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

9.3         Kenntnis und Verhalten

9.3.1       Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
            rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
            auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

            Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
            umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
            und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
            Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
9.3.2       Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
            sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
            Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
            war.
9.3.3       Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
            Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
            und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

10.         Aufwendungsersatz

10.1        Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
10.1.1      Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
            bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
            Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
            Versicherers macht.
10.1.2      Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
            bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
            mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
            Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
            verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
            Versicherers erfolgten.
10.1.3      Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
            Aufwendungsersatz nach Abschnitt B5 Ziffer 3.1.1 und Abschnitt B5 Ziffer 3.1.2
            entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
            des Versicherers entstanden sind.
10.1.4      Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
            zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
            gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
            entstanden sind.
10.1.5      Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B5 Ziffer 3.1.1
            erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
10.1.6      Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung gilt:
            Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
            Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
            erbringen sind.

10.2        Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
10.2.1      Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
            und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den

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            Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
            Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
            soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
            aufgefordert wurde.
10.2.2      Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
            Kostenersatz nach B5-3.2.1entsprechend kürzen.

11.         Übergang von Ersatzansprüchen

11.1        Übergang von Ersatzansprüchen

            Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
            geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
            Schaden ersetzt.

            Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
            gemacht werden.

            Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
            mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
            Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
            Schaden vorsätzlich verursacht.

11.2        Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

            Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
            dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
            Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
            Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
            mitzuwirken.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
            Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen
            Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
            Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
            einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
            entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
            einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

12.         Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

12.1        Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
12.1.1      Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
            der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
            Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
            vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
12.1.2      Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
            Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
            des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

12.2        Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles

            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
            Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den

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            Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
            täuschen versucht.
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
            gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
            festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

13.         Repräsentanten

            Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
            Repräsentanten zurechnen lassen.


Teil C

Abschnitt C1 – Zusatzbedingungen für die Schutzbriefleistungen

1.          24-Stunden-Service für den NV-Fahrrad-Schutzbrief
1.1         Ziel ist, dass die versicherte Person in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher
            ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach
            Abschnitt C1 Ziff. 2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch den NV-
            Schutzbrief erfolgt. Der NV-Schutzbrief ist erreichbar über die Telefonnummer
            04974 9395 000 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland
            (0049) 4974 9395 000. Der NV-Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die
            versicherte Person erreichbar. Der NV-Schutzbrief unterstützt die versicherte
            Person auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch
            Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt. Ruft die versicherte
            Person im Schadenfall nicht das Notfalltelefon an, so ist der NV-Schutzbrief nur
            zur Übernahme von Kosten in der Höhe verpflichtet, wie sie für selbst
            organisierte Leistungen versichert sind.

2.          Versicherungsfall, versicherte Person, versicherte Fahrräder
2.1         Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
2.1.1       das versicherte Fahrrad oder E-Bike („versichertes Objekt“) wegen eines
            Ausfalls (nach Abschnitt C Ziff. 5) nicht mehr genutzt werden kann.
2.1.2       die versicherte Person durch entstandene Verletzungen, die sie während der
            Fahrt erlitten hat, nicht mehr in der Lage ist, die Fahrt fortzusetzen.
2.1.3       der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine
            von ihr beauftragte Person beim Notfalltelefon tatsächlich geltend gemacht wird.
2.1.4       Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der NV mit der
            Fahrradvollkaskoversicherung für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs versicherten
            Fahrrades, welches durch die Insurance Hero GmbH in den Gruppenvertrag
            einbezogen wurde.
2.1.5       Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im
            Rahmen der Fahrrad-Vollkaskoversicherung für Fahrräder und E-
            Bikes/Pedelecs bei der NV besteht, sofern es weder gewerblich genutzt wird
            noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind
            mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.

3.          Geltungsbereich
            Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in allen Mitgliedsstaaten der
            Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und
            im Vereinigten Königreich.


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4.          Versicherte Leistungen des NV- Fahrrad-Schutzbriefes
            Nach einem Schadenfall unterstützt der NV-Schutzbrief die versicherte Person
            mit aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die
            versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
            Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer
            Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist.

4.1         24-Stunden Service
            Der NV-Schutzbrief unterstützt die versicherte Person auch bei technischen
            Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf der 24-Stunden Hotline durch
            Information über die nächstgelegene Fahrradwerkstatt oder bei Bedarf durch
            Benennung des nächsten Gastbetriebes.

4.2         Pannenhilfe
            Im Falle eines Ausfalls des versicherten Objektes und sofern in der Nähe des
            Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese
            Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann,
            sorgt der NV-Schutzbrief für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am
            Leistungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für
            Ersatzteile übernimmt der NV-Schutzbrief nicht.
            Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der
            NV-Schutzbrief Kosten bis 50 Euro.

4.3         Abschleppen bei Panne unterwegs
            Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder
            fahrbereit gemacht werden, sorgt der NV-Schutzbrief für das Abschleppen des
            Fahrrades einschließlich Gepäck bis zum Startplatz der Tagesfahrt, oder –
            wenn möglich – zur nächsten geeigneten Fahrradwerkstatt und übernimmt die
            hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnsitz näher
            als die nächste geeignete Fahrradwerkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum
            Wohnsitz.
            Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in
            gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher
            Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur
            Fahrradwerkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
            Für nicht vom NV-Schutzbrief organisiertes Abschleppen erstattet der NV-
            Schutzbrief die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zusätzlich
            übernimmt der NV-Schutzbrief die Kosten für den separaten Transport von
            Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem
            Fahrrad nicht möglich ist. Bei dieser Leistung fällt keine Selbstbeteiligung an,
            jedoch können Kosten für die vom Versicherungsnehmer verursachten
            Leerfahrten diesem in Rechnung gestellt werden.

4.4         Bergung
            Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem
            öffentlich befahrbaren Radweg abgekommen, sorgt der NV-Schutzbrief für die
            Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die
            hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung
            behördlich angewiesen ist, übernimmt der NV-Schutzbrief die entstehenden
            Kosten in voller Höhe.

4.5         Weiter- und Rückfahrt
            Der NV-Schutzbrief organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im
            Inland oder zu Ihrem Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt
            vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten


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            Fahrrades vom Schadenort. Der NV-Schutzbrief übernimmt hierbei entstehende
            Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die
4.5.1       Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum
            Zielort,
4.5.2       die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
4.5.3       die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad
            dort abgeholt werden soll.

4.6         Ersatzfahrrad
            Der NV-Schutzbrief vermittelt Ihnen ein Ersatzfahrrad und übernimmt die
            Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
            bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem
            fahrbereiten Zustand ist. Der NV-Schutzbrief zahlt dabei für längstens 7 Tage
            maximal 50 Euro je Tag. Nimmt die versicherte Person die Leistungen Weiter-
            und Rückfahrt (Abschnitt C Ziff. 4.5.) in Anspruch, übernimmt der NV-
            Schutzbrief keine Ersatzfahrrad-Kosten.

4.7         Übernachtungskosten
            Der NV-Schutzbrief reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im
            nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens
            fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das versicherte Fahrrad wiederhergestellt
            wurde. Der NV-Schutzbrief erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
            Nimmt die versicherte Person die Leistung Weiter- und Rückfahrt (Abschnitt C
            Ziff. 4.4.) in Anspruch, übernimmt der NV-Schutzbrief die Übernachtungskosten
            nur für eine Nacht.

4.8         Fahrrad-Rücktransport
            Kann das versicherte Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht
            innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die
            voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in
            Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden
            muss, sorgt der NV-Schutzbrief für den Transport des versicherten Fahrrads zu
            einer Werkstatt an einem anderen Ort. Der NV-Schutzbrief übernimmt die
            hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen
            Rücktransport an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Diese
            Leistung erbringt der NV-Schutzbrief auch, wenn das versicherte Fahrrad nach
            einem Diebstahl wieder aufgefunden wird.
            Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum versicherten Fahrrad (E-
            Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so
            beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet
            der NV-Schutzbrief nur für den Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.

4.9         Fahrrad-Verschrottung
            Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder
            verschrottet werden, übernimmt der NV-Schutzbrief die Erledigung und die
            Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum
            Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die
            versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt der NV-Schutzbrief zu Ihrem
            Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten
            Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der
            NV-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder
            Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem
            entgegenstehen.

4.10        Notfall-Bargeld
            Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von
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            Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der NV-Schutzbrief den
            Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her und vermittelt eine schnelle
            Auszahlung von Bargeld am Reiseort der versicherten Person.
            Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden
            Werktag möglich, stellt der NV-Schutzbrief der versicherten Person ein
            zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung und
            trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro.

            Die in den Abschnitt C Ziff. 4.5 bis Ziff. 4.10 beschriebenen Leistungen erbringt
            der NV-Schutzbrief auch, wenn der versicherten Person auf einer Reise das
            Fahrrad gestohlen wurde und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde.

4.11        Entschädigungsgrenze
            Je Versicherungsfall gilt eine maximale Entschädigungsgrenze von 10.000
            Euro.

5.          Begriffsdefinitionen

5.1         Ausfall des versicherten Objektes kann entstehen durch:
5.1.1       Beschädigung oder Diebstahl; auch Teilediebstahl, wenn dies die
            Fahrbereitschaft aufhebt.
5.1.2       Ausfall des Motors/der Motorunterstützung auf Grund eines Defektes oder
            Entwendung relevanter Teile.
5.1.3       Mechanischer Mangel z. B. durch Ketten– oder Rahmenbruch.
5.1.4       Reifenpanne
5.1.5       Unfall/Sturz.
            Keine versicherten Ausfälle sind
             entladene Akkus:
             fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer
              Luftpumpe behoben werden kann;
             ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades,
              wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt,
              in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände
              die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.

5.2         Fahrrad
            Der Begriff „Fahrrad“ wird als Synonym verwendet für die unter Abschnitt C1
            Ziff. 2.5. aufgeführten Fahrradtypen, sofern nicht etwas anderes beschrieben
            wird.

5.3         Leistungsort
            Der Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit
            dem Pannenhilfsfahrzeug oder Transportfahrzeug nach
            Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich
            erreichbar ist.

5.4         Pannenhilfe
            Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort,
            die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten
            Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen
            Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert
            wurden.


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5.5         Reise
            Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.

5.6         Startplatz der Tagesfahrt
            Startplatz der Tagesfahrt ist der Ort, an dem die versicherte Person am
            Schadentag die Fahrt mit dem versicherten Objekt begonnen hat.

5.7         Unfall
            Ein Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von
            außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt,
            infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.

5.8         Wohnort oder Wohnsitz
            Ist der Ort in Deutschland, an dem die versicherte Person polizeilich gemeldet
            ist und sich überwiegend aufhält.

6.          Ausschlüsse und Leistungskürzungen
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
6.1         Der NV-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der
            versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
6.2         Außerdem leistet der NV-Schutzbrief nicht,
6.2.1       wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen,
            Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der NV-
            Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem
            dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit
            erstmaligem Auftreten.
6.2.2       wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem
            Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer
            Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw.
            Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken
            stattfinden;
6.2.3       wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur
            gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben;
6.2.4       wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche
            Bestimmungen der Erbringung der vom Versicherer angebotenen Dienstleistung
            entgegenstehen;
6.2.5       für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn
            dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
6.3         Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze Ziff. 6.1.
            sowie Ziff. 6.2.2. bis Ziff. 6.2.3. besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt nicht,
            wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat.


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Stand 09/2024
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