# GEV Ferienhauskonzept: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-ferienwohnung-gev-ferienhauskonzept.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-ferienwohnung-gev-ferienhauskonzept.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-VG-VGB-FHK-2023.pdf), Fassung VGB 2023 FHK
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/BB-VG-BB-VGB-FHK-2018.pdf), Fassung BB VGB 2018 FHK
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/BB-HR-BB-VHB-FHK-2019.pdf), Fassung BB VHB 2019 FHK
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Ferienhauskonzept (AVB Private HuG 2017 FHK)](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-HG-AVB-HuG-FHK-2017.pdf), Fassung AVB Private HuG 2017 FHK (AVB-HuG-FHK-0220)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Eigenes Produkt für vermietete Ferienwohnungen und Ferienhäuser (nicht nur Einschluss in Privathaftpflicht, Hausrat oder Wohngebäude) | ja | Die “Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Wohngebäudeversicherung | Präambel, Seite 1 |
| Bausteine im Vertrag: Haftpflicht, Inventar (Hausrat), Gebäude, Mietausfall frei kombinierbar | ja | bestehen aus folgenden Versicherungsmodulen, die jeweils gesondert vereinbart werden können und in einem solchen Fall als vereinbart im Versicherungsschein aufgeführt werden: Basis-Schutz Plus-Schutz Elementar-Schutz Glas-Schutz Soforthilfe | BB VHB 2019 FHK, Vorbemerkung, Seite 1 |
| Gewerbliche Vermietung (angemeldetes Gewerbe, Vermietung als Haupteinkommen) versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Wohneinheiten, Betten oder Gäste je Vertrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze der jährlichen Mieteinnahmen, bis zu der die Vermietung mitversichert ist | nicht geregelt |  |  |
| Ferienimmobilie im Ausland versicherbar (Länder wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsnehmer muss nicht vor Ort wohnen (Zweitwohnsitz, Verwaltung aus der Ferne) | ja | Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines versicherten, erheblichen Schadenfalles an den Versicherungsort reist. | A 12.2.9 a), Seite 9 |
| Eigennutzung durch den Eigentümer zwischen den Vermietungen mitversichert | ja | in dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des Aufenthalts des Versicherungsnehmers in Folge eines Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbewohnbar wird | A 12.2.12.1 a), Seite 10 |
| Vermietung über Buchungsportale (Airbnb, Booking, FeWo) ausdrücklich eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Vermieterhaftpflicht (pauschal für Personen- und Sachschäden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen, die im Versicherungsschein dokumentiert sind, begrenzt. | A1-5.1, Seite 4 |
| Personenschäden von Gästen (Sturz auf der Treppe, Verbrühung, defekte Einrichtung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. | A1-1.1, Seite 2 |
| Haftung für Schäden durch mangelhaftes Inventar oder Geräte der Ferienwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an eingebrachten Sachen der Gäste (Beherbergungshaftung, in Deutschland § 701 BGB) | nicht geregelt |  |  |
| Verkehrssicherungspflicht für Grundstück, Wege, Winterdienst und Außenanlagen | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.1, Seite 4 |
| Haftpflicht für Pool, Whirlpool, Sauna, Spielgeräte und Trampolin | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht aus verliehenen Fahrrädern, E-Bikes, Booten oder Sportgeräten | nicht geregelt |  |  |
| Verlust fremder Schlüssel und Schließanlagen (z. B. Schlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschaden durch Heizöltank auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko) | A2-1, Seite 2 |
| Umweltschaden nach Umweltschadensgesetz (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) | A2-2, Seite 2 |
| Forderungsausfall, wenn ein Gast oder Dritter einen Haftpflichtschaden nicht bezahlt | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf einen Gesamtbetrag von 100.000,– EUR begrenzt. | A1-6.12.4, Seite 6 |
| Schäden durch Gäste am Inventar der Ferienwohnung (Rotwein auf dem Sofa, zerbrochene Geräte) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer (1) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes geschädigt wird | A1-6.12.1, Seite 6 |
| Schäden durch Gäste am Gebäude oder an der Wohnung (Böden, Türen, Sanitär) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer (1) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Gebäudes geschädigt wird | A1-6.12.1, Seite 6 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung durch Gäste (ohne Einbruch) | nein | Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die durch Mieter des Gebäudes verursacht werden. | A 6.4, Seite 6 |
| Diebstahl durch Gäste (einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch Haustiere der Gäste | nicht geregelt |  |  |
| Sonderreinigung und Geruchsbeseitigung nach Gästeschaden (Rauch, Erbrochenes, Schädlinge) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung und Verschleiß durch gewöhnlichen Gebrauch | nicht geregelt |  |  |
| Kaution oder Haftpflicht des Gastes muss zuerst in Anspruch genommen werden (Subsidiarität) | ja | Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „VGB 2023 FHK“ gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. | A 27, Seite 15 |
| Verzicht auf Rückgriff gegen den Gast bei leicht fahrlässigen Schäden | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme für das Inventar der Ferienwohnung | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (ohne Abzug neu für alt) | ja | In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. | Präambel, Seite 1 |
| Unterversicherungsverzicht | ja | nimmt der Versicherer bei Schäden bis zu 5.000,– € keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, sofern der Versicherungsnehmer die bestehende Unterversicherung unverzüglich beseitigt. | BB VHB Plus-Schutz Ziff. 36, Seite 4 |
| Gebäude der Ferienimmobilie im selben Vertrag versicherbar | ja | Die “Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Wohngebäudeversicherung | Präambel, Seite 1 |
| Feuer, Blitzschlag, Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter die Gefahr Feuer fallen: A 3.1.1 Brand; A 3.1.2 Blitzschlag; A 3.1.3 Überspannung durch Blitz; | A 3.1, Seite 3 |
| Leitungswasser und Frost | ja, bis zur Versicherungssumme | A 4.1.1 Leitungswasserschäden; A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden; | A 4.1, Seite 4 |
| Sturm und Hagel | ja, bis zur Versicherungssumme | Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde) | A 5, Seite 5 |
| Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Böswillige Beschädigung, Einbruch - und Graffitischäden | BB VGB Ziff. 17, Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versicherer für versicherte Sachen ... a) Überschwemmung; b) Rückstau; | C 1.1, Seite 25 |
| Elektronik und Haushaltsgeräte der Ferienwohnung (TV, WLAN-Router, Küchengeräte) gegen Bruch und Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Gartenmöbel, Grill und Inventar auf Terrasse und Balkon | ja, bis zur Versicherungssumme | auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers befindliche Sachen auch gegen einfachen Diebstahl mitversichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Mähroboter, Grills | BB VHB Basis-Schutz Ziff. 6, Seite 2 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. | B 4.11.1.2, Seite 24 |
| Inventarliste als Voraussetzung der Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall, wenn die Ferienwohnung nach einem versicherten Sachschaden nicht vermietet werden kann | ja, bis 25.000 € | Der Versicherer ersetzt den Mietausfall für nachweislich bereits zuvor erfolgte und vom Versicherungsnehmer bestätigte Buchungen in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge eines Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbewohnbar wird | A 13.1.1, Seite 10 |
| Höchstdauer der Mietausfallentschädigung in Monaten | ja | Mietausfall wird für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | A 13.1.1, Seite 10 |
| Mietausfall nur für nachweislich gebuchte Aufenthalte | ja | Der Versicherer ersetzt den Mietausfall für nachweislich bereits zuvor erfolgte und vom Versicherungsnehmer bestätigte Buchungen | A 13.1.1, Seite 10 |
| Mietausfall durch behördliche Schließung oder Nutzungsuntersagung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Ersatzunterkunft für Gäste nach einem Schaden | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des Versicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a) ebenfalls die angemessenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mieters der Ferienimmobilie. | A 12.2.12.1 b), Seite 10 |
| Reisekosten des Eigentümers zum Schadenort | ja, bis 10.000 € | Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. | A 12.2.9, Seite 9 |
| Notfall- und Handwerkerservice vor Ort (Schlüsseldienst, Rohrreinigung, Heizung) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für Streit mit Gästen oder Buchungsportalen | nicht geregelt |  |  |
| Aufräum-, Abbruch- und Bewegungskosten sowie Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | A 12.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten; | A 12.1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung je Schaden | ja | Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. | A 10, Seite 8 |
| Ausschluss der gewerblichen oder gewerbsmäßigen Vermietung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden bei Partys, Veranstaltungen oder Überbelegung | nicht geregelt |  |  |
| Leerstandsklausel: Einschränkung, wenn die Wohnung länger unbewohnt ist (Frist wörtlich) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu regelmäßigen Kontrollbesuchen zwischen den Aufenthalten | ja | Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. | A 21.1.2, Seite 14 |
| Frostobliegenheit: Heizen oder Entleeren der Leitungen bei Leerstand | ja | In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. | A 21.1.3, Seite 13 |
| Sicherungsvorgaben (Schlösser, Schlüsselsafe, Alarmanlage, Rauchmelder) | ja | Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. | A 21.1.1, Seite 14 |
| Nachweis der behördlichen Erlaubnis (Zweckentfremdungsgenehmigung, Registrierung, in Spanien licencia de vivienda turística) als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B 2.1.2, Seite 19 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2.2.1, Seite 18 |
| Grundlage der Beitragsberechnung (Wohnfläche, Betten, Mieteinnahmen, Versicherungssumme) | ja | Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind: a) die Fläche, b) der Gebäudetyp, c) die Nutzung, | A 15.1, Seite 11 |
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A 25.1, Seite 15 |
| Besserstellung gegenüber den Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO, UNESPA) | ja | Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Musterbedingungen des GDV (VGB 2022 - Wohnflächenmodell) | A 25.2, Seite 15 |
| Vertragssprache und anwendbares Recht (bei Objekten im Ausland) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)

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[Seite 1]
                       Präambel zu den Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)


                       Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicherbar sind
                       Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren
                       (z. B. Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder
                       beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den untenstehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen
                       die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht
                       für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen und Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederher-
                       stellung entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis
                       auslöst.

                       Die “Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene
                       Wohngebäudeversicherung.

                       Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts-
                       neutral zu verstehen.

                       Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:

                       Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

                       Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

                       Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
                       dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
                       Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Be-
                       schreibung der versicherten Sachen.

                       Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Ge-
                       bäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche
                       Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude
                       an. Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.

                       Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschrif-
                       ten zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

                       Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
                       Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer
                       Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versiche-
                       rungsvertrages einbezogen werden.
AVB-VGB2023-FHK-0823


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Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung – Ferienhauskonzept
(VGB 2023 FHK)
Teil A                                                                A 27     Subsidiarität
A1       Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind       A 28     Beitragsstaffel nach Gebäudealter
         versichert?
                                                                      A 29     Rohbauversicherung
A2       Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
                                                                      A 30     Schadenfreiheits-Rabattsystem
A3       Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche
         Schäden sind hier nicht versichert?                          Teil B
A4       Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?        B1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
         Welche Schäden sind hier nicht versichert?
                                                                      B 1.1    Beginn des Versicherungsschutzes
A5       Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche Schä-
                                                                      B 1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode
         den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versi-
                                                                      B 1.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
         chert?
                                                                               Zahlung oder Nichtzahlung
A6       Welche weiteren Gefahren sind versichert?                    B 1.4    Folgebeitrag
A7       Welche Sachen sind versichert?                               B 1.5    Lastschriftverfahren
A8       Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen,       B 1.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbe-        B2       Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
         standteilen? Welche Sachen sind nicht versichert?
                                                                      B 2.1    Dauer und Ende des Vertrags
A9       Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
                                                                      B 2.2    Kündigung nach Versicherungsfall
A 10     Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
                                                                      B3       Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
A 11     Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigen-                 ten
         tum?
                                                                      B 3.1    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
A 12     Welche Kosten sind versichert?                                        Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 13     Mietausfall Ferienimmobilie                                  B 3.2    Gefahrerhöhung
A 14     In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?               B 3.3    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A 15     Wie wird der Beitrag ermittelt?                              B4       Weitere Regelungen
A 16     Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versiche-          B 4.1    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
         rungsschutz und Beitrag?
                                                                      B 4.2    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A 17     Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines        B 4.3    Vollmacht des Versicherungsvertreters
         Beitragsmerkmals?
                                                                      B 4.4    Verjährung
A 18     Wie wird die Entschädigung ermittelt?
                                                                      B 4.5    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
A 19     Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?      B 4.6    Anzuwendendes Recht
A 20     Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver-    B 4.7    Embargobestimmung
         zinst?
                                                                      B 4.8    Versicherung für fremde Rechnung
A 21     Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften      B 4.9    Aufwendungsersatz
         (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer
                                                                      B 4.10   Übergang von Ersatzansprüchen
         vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
                                                                      B 4.11   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
A 22     Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
                                                                      B 4.12   Repräsentanten
A 23     Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und ange-
                                                                      B 4.13   Versicherungswechsel
         meldeten Realrechten?
                                                                      Teil C
A 24     Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
                                                                      C1       Elementar (optional)
A 25     Garantien
                                                                      C2       Glasbruch (optional)
A 26     Beitragsanpassung
                                                                      C3       Photovoltaik-Zusatzschutz (optional)
                                                                      C4       Soforthilfe (optional)


                                                                                                                         2

[Seite 3]
Teil A                                                                               Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
                                                                                     spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes
                                                                                     oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an
A1         Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden                         versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-
           sind versichert?                                                          steht.
           Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die         A 3.5     Explosion, Verpuffung
           durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä-
                                                                                     Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäu-
           digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom-
                                                                                     ßerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
           men:
                                                                                     oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
A 1.1      Feuer;                                                                    und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
A 1.2      Leitungswasser;                                                           Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.)
                                                                                     liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
A 1.3      Sturm, Hagel;
                                                                                     dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass
A 1.4      weitere versicherte Gefahren.                                             ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
           Jede der Gefahrengruppen nach A 1.1, A 1.2 und A 1.3 kann                 und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
           auch einzeln versichert werden und ist im Versicherungs-                  Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervor-
           schein dokumentiert.                                                      gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
                                                                                     lich.
A2         Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
                                                                           A 3.6     Implosion
A 2.1      Ausschluss Krieg
           Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er-             Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
           eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.               eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
           Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                     neren Unterdrucks.

           Nicht ausgeschlossen sind jedoch Explosionsschäden durch        A 3.7     Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
           Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger).                          Ladung

A 2.2      Ausschluss Innere Unruhen                                                 Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
                                                                                     Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
           Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt
                                                                                     seiner Ladung.
           ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                           A 3.8     Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
A 2.3      Ausschluss Kernenergie
                                                                                     fahrzeuge; Flugkörper, Überschallknall, Tiefflieger
           Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare
                                                                           A 3.8.1   Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Was-
           Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-
                                                                                     serfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
           rücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                                     ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen.
A3         Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche                       Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
           Schäden sind hier nicht versichert?
                                                                                     Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Was-
A 3.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                          serfahrzeuge sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
           Unter die Gefahr Feuer fallen:                                            ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG entstehen, deren Halter
                                                                                     oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner
A 3.1.1    Brand;                                                                    des Gebäudes ist.
A 3.1.2    Blitzschlag;                                                              Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und
A 3.1.3    Überspannung durch Blitz;                                                 Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen, sonstigen
                                                                                     Grundstücksbestandteilen und Bootsanlegern.
A 3.1.4    Explosion, Verpuffung;
                                                                           A 3.8.2   Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die
A 3.1.5    Implosion;                                                                durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hub-
A 3.1.6    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;                                 schrauber verursacht werden.

A 3.1.7    Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-          A 3.9     Seng- und Schmorschäden
           fahrzeuge; Flugkörper, Überschallknall, Tiefflieger;                      Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem
A 3.1.8    Seng- und Schmorschäden;                                                  Ereignis nach A 3.2. bis A 3.8 oder aus anderen Ursachen
                                                                                     entstanden sind.
A 3.1.9    Rauch- und Rußschäden;
                                                                           A 3.10    Rauch- und Rußschäden
A 3.1.10   Terrorismus.
                                                                                     Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Er-
A 3.2      Brand
                                                                                     eignis nach A 3.2. bis A 3.9 entstanden sind.
           Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen
                                                                                     Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-
           Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
                                                                                     hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
           eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                                                     beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch
           Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus ei-               und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei-
           nem Nutzfeuer entstanden ist.                                             zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versiche-
                                                                                     rungsgrundstück austritt.
A 3.3      Blitzschlag
                                                                                     Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass
           Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
                                                                                     Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
           Sachen.
                                                                           A 3.11    Terrorismus
A 3.4      Überspannung durch Blitz

                                                                                                                                 3

[Seite 4]
           Versichert sind Ereignisse nach A 3.2 bis A 3.10, die infolge   wurde, wobei die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500,– € be-
           von Terrorismus entstanden sind. Das gilt nur für versicherte   grenzt ist.
           Gebäude, deren Gesamtfläche 5.000 m² nicht übersteigt.
                                                                           A 4.3       Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
           Terrorismus liegt vor, wenn Personen oder Personengruppen
                                                                                       Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
           Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer
           oder ideologischer Ziele begehen, die geeignet sind, Angst      A 4.3.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
           oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-      A 4.3.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gas-
           rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder                      versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
           staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
                                                                           A 4.3.1.2   von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 3.12     Nicht versicherte Schäden
                                                                           A 4.3.1.3   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
           Nicht versichert sind:
                                                                           A 4.3.1.4   der Regenentwässerung;
A 3.12.1   Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung
                                                                           A 4.3.1.5   von Lüftungs- und Entlüftungsanlagen, wobei die Entschädi-
           mitwirkender Ursachen.
                                                                                       gung je Versicherungsfall auf 5.000,– € begrenzt ist.
A 3.12.2   Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-
                                                                           Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 kein Bauteil von Heiz-
           nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
                                                                           kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
           Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
           entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas-        Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 4.3.1 der Austausch einer Armatur
           druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schä-       technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen-
           den Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.2      den Kosten.
           sind.                                                           Der Versicherer ersetzt frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ar-
A4         Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?           maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge-
           Welche Schäden sind hier nicht versichert?                      ruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defek-
                                                                           ten Armaturen.
A 4.1      Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                           A 4.3.2     frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
           Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
                                                                           A 4.3.2.1   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren
A 4.1.1    Leitungswasserschäden;                                                      Anschlussschläuche;
A 4.1.2    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;                            A 4.3.2.2   Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
A 4.1.3    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden;                                        Heizungs- oder Klimaanlagen.

A 4.1.4    Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche-          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
           rungsgrundstück                                                 der Bodenplatte.

A 4.1.5    Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen.               Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
                                                                           halb des Gebäudes.
A 4.2      Leitungswasserschäden
                                                                           Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
           Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge-         unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
           treten ist aus:
                                                                           A 4.4       Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
A 4.2.1    Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
           damit verbundenen Schläuchen;                                   A 4.4.1     Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und
                                                                                       sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver-
A 4.2.2    den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sons-                     sorgung und der Gasversorgung oder an Rohren von Hei-
           tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;                      zungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versiche-
A 4.2.3    Heizungs- oder Klimaanlagen;                                                rungsnehmer die Gefahr für diese Rohre trägt und

A 4.2.4    Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                                      a) sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
                                                                                          dienen
A 4.2.5    Wasserbetten und Aquarien;
                                                                                       oder
A 4.2.6    wasserführenden Dekorationselementen (z. B. Zimmerbrun-
           nen und Wassersäulen), wobei die Entschädigung je Versi-                    b) sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
           cherungsfall auf 5.000,– € begrenzt ist;                        A 4.4.2     Versichert sind außerhalb von Gebäuden eintretende frost-
A 4.2.7    Schwimmbecken/Swimmingpools.                                                bedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsroh-
                                                                                       ren der Wasserversorgung, die auf dem oder außerhalb des
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs-                     Versicherungsgrundstücks verlegt sind, der Entsorgung ver-
oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die                        sicherter Gebäude oder Anlagen dienen und dem Stand der
Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.                                 Technik entsprechend hergestellt und verlegt wurden. Die
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus                  Mitversicherung gilt nicht für Rohre, die ausschließlich ge-
innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig                      werblichen Zwecken dienen.
ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder-                    Die Mitversicherung gilt nur, sofern der Schaden während der
schläge nach A 4.7.3 gilt in diesem Fall nicht.                                        Vertragsdauer eingetreten ist und der Versicherungsnehmer
Der Versicherer ersetzt innerhalb privat genutzter Wohnräume den Näs-                  die Gefahr trägt.
seschaden durch Eintritt von Leitungswasser in gefliesten und verfugten                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
Bereichen innerhalb von Duschen oder im Bereich von Badewannen.                        grenzt. Abweichend davon ist die Entschädigung je Versiche-
Der Versicherer ersetzt auch die tatsächlich angefallenen Such- und                    rungsfall auf 20.000,– € begrenzt, sofern der Versicherungs-
Leckortungskosten bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden, so-                       nehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10
fern kein Versicherungsfall und/oder keine Ursächlichkeit festgestellt                 Jahren vor Eintritt des Schadenfalls eine Dichtheitsprüfung


                                                                                                                                   4

[Seite 5]
            der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel                     grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
            oder Schäden festgestellt wurden.                                           stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
                                                                                        angerichtet.
A 4.5       Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche-
            rungsgrundstück                                                 A 5.1.1.2   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des
                                                                                        versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
A 4.5.1     Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
                                                                                        versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm ent-
            Regenwassersammelanlagen (Zisternen) und damit verbun-
                                                                                        standen sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
            denen Rohrleitungen, die sich innerhalb oder außerhalb ver-
                                                                                        versicherten Gebäude verbunden sind.
            sicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück befin-
            den und der Versorgung versicherter Gebäude dienen. Die         A 5.2       Hagel
            Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-
                                                                                        Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
            grenzt.
                                                                                        körnern.
A 4.5.2     Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei-
                                                                            A 5.3       Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
            tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungswas-
            ser gemäß A 4.2.                                                            Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 4.6       Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen                A 5.3.1     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
                                                                                        oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be-
A 4.6.1     Mitversichert sind die erforderlichen Kosten, die tatsächlich
                                                                                        finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
            angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
                                                                                        Sachen sind versichert.
            beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre
                                                                            A 5.3.2     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
            a) innerhalb versicherter Gebäude
                                                                                        mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
            sowie
                                                                            A 5.3.3     Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
            b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungs-                    mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
               grundstück.                                                              baulich verbunden sind.
A 4.6.2     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-    A 5.3.4     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
            grenzt.                                                                     Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
                                                                                        denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
A 4.7       Nicht versicherte Schäden
                                                                                        hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
            Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
                                                                            A 5.3.5     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
            sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
                                                                                        Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-
            Schäden durch:
                                                                                        bäude baulich verbunden sind.
A 4.7.1     Plansch- oder Reinigungswasser;
                                                                            A 5.3.6     Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
A 4.7.2     Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;                               Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
A 4.7.3     Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-                      versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
            schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen              A 5.4       Nicht versicherte Schäden
            durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
                                                                                        Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
A 4.7.4     Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;                             sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
A 4.7.5     Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswas-                   Schäden durch:
            ser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-         A 5.4.1     Sturmflut;
            sacht hat;
                                                                            A 5.4.2     Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
A 4.7.6     Feuer gemäß A 3.1;                                                          nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
A 4.7.7     Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen                    oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
            wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-                       gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
            bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge-                       bäudeschaden darstellen;
            bäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;         A 5.4.3     Feuer gemäß A 3.1;
A 4.7.8     Sturm, Hagel.                                                   A 5.4.4     weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die                    Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder                 Vulkanausbruch) sowie Grundwasser.
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.                                          Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und
A5          Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche              Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an
            Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier               Laden- und Schaufensterscheiben sind mitversichert.
            nicht versichert?                                               A6          Welche weiteren Gefahren sind versichert?
A 5.1       Sturm                                                           A 6.1       Schäden durch radioaktive Isotope
A 5.1.1     Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-      A 6.1.1     Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope an versi-
            tens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-                     cherten Sachen, insbesondere durch Kontamination und Ak-
            digkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für                tivierung.
            den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
                                                                            A 6.1.2     Voraussetzungen sind:
            wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sach-
            verhalte nachweist:                                                         a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten Schaden-
                                                                                           ereignisses
A 5.1.1.1   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungs-
                                                                                        und


                                                                                                                                   5

[Seite 6]
            b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versicherungsort                   a) Einbruch oder Einbruchversuch (Einbrechen, Einsteigen
               vorhanden oder wurden dort betriebsbedingt verwendet.                      oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
                                                                                          in das Gebäude eindringen oder der Versuch einer sol-
A 6.1.3     Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope von
                                                                                          chen Handlung),
            Kernreaktoren.
                                                                                       b) Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke)
A 6.1.4     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
            500.000,– € begrenzt.                                                      oder
A 6.2       Schäden durch Streik und Aussperrung                                       c) sonstige böswillige Handlungen durch unbefugte Dritte
A 6.2.1     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-                  beschädigt werden.
            chen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder be-
                                                                             A 6.4.2   Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die
            schädigt werden oder abhandenkommen.
                                                                                       durch Mieter des Gebäudes verursacht werden. Schäden an
A 6.2.1.1   Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein                  Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Ein-
            bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhält-               bruchversuchs versichert und nur soweit es sich nicht um
            nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.                                    Schaufensterscheiben handelt. Schäden durch Krieg und
                                                                                       Kernenergie gemäß A 2 bleiben ausgeschlossen. Für Schä-
A 6.2.1.2   Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete plan-
                                                                                       den infolge Innerer Unruhen sowie Terrorismus gelten die
            mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
                                                                                       Regelungen gemäß A 6.3 und A 3.11.
            von Arbeitnehmern.
                                                                             A 6.4.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
A 6.2.2     Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun-
                                                                                       grenzt.
            gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu-
            sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen           A 6.4.4   Eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung
            eine Aussperrung an versicherten Sachen.                                   geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung).
A 6.2.3     Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-         A 6.4.5   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
            deteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Ge-             Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen und das
            bäuden befindlichen Sachen.                                                Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer einzu-
                                                                                       reichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
A 6.2.4     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
                                                                                       heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 3.3.3 be-
            500.000,– € begrenzt.
                                                                                       schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungs-
A 6.3       Innere Unruhen                                                             frei.
A 6.3.1     Abweichend von A 2.2 leistet der Versicherer auch bei Versi-     A 6.5     Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder
            cherungsfällen (siehe A 1), die unmittelbar durch Innere Un-
                                                                             A 6.5.1   Versichert sind die notwendig gewordenen Reparaturkosten
            ruhen entstanden sind.
                                                                                       für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die in Folge eines
A 6.3.2     Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerheb-                 Fehlalarms eines vom Gebäudeeigentümer eingebrachten
            liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und              Rauch- oder Gasmelders durch eine von Polizei oder Feuer-
            Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt-                    wehr veranlasste Notöffnung entstanden sind.
            tätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
                                                                             A 6.5.2   Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen
A 6.3.3     Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als                 von der VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
            Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-                   Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der
            gungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall be-                    gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist.
            schränkt sich die Entschädigung auf den Teil des Schadens,
                                                                             A 6.5.3   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
            der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
                                                                                       grenzt.
            schädigungsrechts übersteigt.
                                                                             A 6.6     Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Sachen/Wär-
A 6.3.4     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
                                                                                       mepumpen
            500.000,– € begrenzt.
                                                                             A 6.6.1   Fest mit dem Gebäude verbundenes Zubehör gemäß A 8.3
A 6.3.5     Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                                                                                       und Gebäudebestandteile gemäß A 8.2 sind in Ergänzung zu
            mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
                                                                                       A 1 auch gegen Diebstahl versichert.
            a) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revo-
                                                                             A 6.6.2   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
               lution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher
                                                                                       grenzt.
               Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Aus-
               schlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende       A 6.6.3   Für Wärmepumpen am Gebäude oder auf dem Versiche-
               Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ur-                rungsgrundstück besteht Versicherungsschutz gegen Dieb-
               sachen zurückzuführen ist.                                              stahl bis zu 15.000,– €.
            b) die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten            A 6.6.4   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem
               oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt an-                  Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen und das
               wesenden Personen verursacht werden.                                    Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer einzu-
                                                                                       reichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
A 6.3.6     Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
                                                                                       heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B 3.3.3 be-
            können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
                                                                                       schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungs-
            kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
                                                                                       frei.
            wirksam.
                                                                             A 6.7     Gebäudeschäden       durch   Witterungsniederschläge     und
A 6.4       Beseitigung von böswilligen Beschädigungen, Einbruch- und
                                                                                       Schmutz
            Graffitischäden
                                                                             A 6.7.1   Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Be-
A 6.4.1     Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dadurch
                                                                                       seitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch
            entstanden sind, dass versicherte Sachen durch

                                                                                                                                   6

[Seite 7]
           unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser,          A 8.3      Gebäudezubehör
           von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden
                                                                                       Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Ge-
           sind. Das gilt auch, wenn die genannten Witterungsnieder-
                                                                                       bäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind,
           schläge sowie Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                                                                                       wie z. B. Antennen- und Satellitenanlagen, Markisen und
           schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen in
                                                                                       Überdachungen sowie Schutz- und Trennwände (z. B. Wind-
           das Gebäude gelangten. Ausgeschlossen bleiben Schäden
                                                                                       und Sichtschutzwände, auch wenn diese lediglich an das Ge-
           durch witterungsbedingten Rückstau oder sonstige Über-
                                                                                       bäude direkt anschließen), Gemeinschaftswaschmaschinen
           schwemmungen des Grundstückes oder Gebäudes.
                                                                                       und -trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Pho-
A 6.7.2    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-                tovoltaikanlagen und weitere Anlagen zur regenerativen
           grenzt.                                                                     Wärme- oder Stromerzeugung (z.B. Wärmepumpen am Ge-
                                                                                       bäude) sowie Wandladestationen (Wallboxen) zum Aufladen
A 6.8      Tierbisse
                                                                                       von Elektrofahrzeugen.
A 6.8.1    In Ergänzung zu A 1 ersetzt der Versicherer auch Schäden
                                                                                       Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweck-
           an versicherten elektrischen Leitungen und Anlagen inner-
                                                                                       bestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäu-
           halb von versicherten Gebäuden sowie Dämmungen und Un-
                                                                                       dezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Brief-
           terspannbahnen von Dächern und Außenwänden, die unmit-
                                                                                       kastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
           telbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wild leben-
           der Kleinnager entstehen.                                        A 8.4      Terrassen
A 6.8.2    Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer                 Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im
           Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.                       Freien vorgesehen sind.
A 6.8.3    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-     A 8.5      Weitere Grundstücksbestandteile
           grenzt.
                                                                                       Als weitere Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich
A7         Welche Sachen sind versichert?                                              folgende fest mit dem Grund und Boden des Versicherungs-
                                                                                       grundstücks verbundene Sachen:
           Versicherte Sachen sind:
                                                                            A 8.5.1    Nebengebäude (z. B. Gewächs- und Gartenhäuser, Schup-
A 7.1      die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
                                                                                       pen, Saunahäuser, Tier-ställe und allseits umschlossene
A 7.2      deren Gebäudebestandteile,                                                  Tiervolieren) bis 40 m² Grundfläche;
A 7.3      deren Gebäudezubehör,                                            A 8.5.2    Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
A 7.4      Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar       A 8.5.3    Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die nicht
           an das Gebäude anschließen,                                                 unmittelbar an das Gebäude anschließen;
A 7.5      weitere Grundstücksbestandteile,                                 A 8.5.4    Hundehütten, -zwinger;
A 7.6      weitere versicherte Sachen.                                      A 8.5.5    Masten- und Freileitungen;
Die Entschädigung für Schäden gemäß A 7.5 ist je Versicherungsfall auf      A 8.5.6    Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen;
15.000,– € begrenzt.
                                                                            A 8.5.7    Fahrradunterstände, Fahrradständer;
A8         Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandtei-
                                                                            A 8.5.8    Müllboxenunterstände;
           len, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grund-
           stücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versi-             A 8.5.9    Überdachungen;
           chert?
                                                                            A 8.5.10   festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versicherungs-
A 8.1      Gebäude                                                                     schutz besteht für mobile Überdachungen (z. B. Zelte, Zelt-
                                                                                       pavillons, Planen und Sonnensegel);
           Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie
           müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im             A 8.5.11   Gartenkamine;
           Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegen-
                                                                            A 8.5.12   Gas- und Öltanks;
           de Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
                                                                            A 8.5.13   fest installierte Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstan-
           Die im Versicherungsschein bezeichneten Garagen und Car-
                                                                                       gen;
           ports sind mitversichert, sofern sie der überwiegenden
           Zweckbestimmung als Fahrzeugunterstand dienen.                   A 8.5.14   Schutz- und Trennwände (z. B. Wind-, Sichtschutztrenn-
                                                                                       wände, Hangstützmauern);
A 8.2      Gebäudebestandteile
                                                                            A 8.5.15   Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen;
           Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sa-
           chen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre       A 8.5.16   Anlagen zur regenerativen Wärmeerzeugung (z.B. Wärme-
           Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbau-                   pumpen auf dem Grundstück) und weitere Gebäudetechnik,
           möbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude                    die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
           gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge-          A 8.5.17   Schwimmbecken und Whirlpools (keine Aufstellpools) im
           bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder                    Freien einschließlich deren Abdeckungen, jedoch keine Ab-
           Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. Mitversi-                   deckplanen;
           chert sind jedoch vom Eigentümer in das Gebäude einge-
           fügte Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht in-      A 8.5.18   im Boden verankerte Spielgeräte.
           dividuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei-   Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit dies aus-
           nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse            drücklich vereinbart ist.
           angepasst worden sind. Ebenfalls mitversichert sind auch
                                                                            A 8.6      Weitere versicherte Sachen
           vom Eigentümer in das Gebäude eingebaute mobile Einbau-
           ten (Küchen, Schrankwände, Herde, Mikrowellengeräte,             A 8.6.1    Schläuche
           Waschmaschinen, Kühlschränke und Tiefkühlschränke).

                                                                                                                                   7

[Seite 8]
          Versichert sind die notwendigen Kosten für die Wiederbe-         A 10       Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsver-
          schaffung von Zu- und Abwasserschläuchen von Waschma-                       trag?
          schinen, Geschirrspülern oder ähnlichen Geräten, sofern die
                                                                                      Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder
          Schläuche durch eine der in A 1 versicherten Gefahren be-
                                                                                      der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungs-
          schädigt oder zerstört wurden.
                                                                                      fall selbst zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können indivi-
A 8.6.2   Beseitigung umgestürzter oder abgeknickter Bäume                            duell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
                                                                                      Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterschei-
          Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich an-
                                                                                      den. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewie-
          gefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von dem Ver-
                                                                                      sen, sofern sie nicht in den Versicherungsbedingungen be-
          sicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und
                                                                                      reits festgelegt sind.
          zu entsorgen.
                                                                           A 11       Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teilei-
          Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
                                                                                      gentum?
          a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umge-
                                                                           A 11.1     Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
             stürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie ent-
             fernt werden müssen.                                                     Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh-
                                                                                      nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt
          b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu
                                                                                      er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflich-
             erwarten.
                                                                                      tet.
          Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
                                                                                      Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen-
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-               tumsanteile.
          grenzt.
                                                                           A 11.2     Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil
A 8.6.3   Wiederherstellung von Gartenanlagen                                         desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teil-
          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wie-                 weise leistungsfrei ist.
          derbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versiche-                      Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschä-
          rungsgrundstück, die durch eine versicherte Gefahr so be-                   digung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt
          schädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu                 voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet
          erwarten ist.                                                               wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustel-
          Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken, Sträucher                    len.
          und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bepflanzungen so-                    Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer
          wie Topf- und Kübelpflanzen jeder Art sind vom Versiche-                    ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer
          rungsschutz ausgeschlossen.                                                 diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
          Ersetzt werden die notwendigen und tatsächlich angefalle-        A 11.3     Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A 11.1
          nen Kosten für das Roden und die Entsorgung der beschä-                     und A 11.2 entsprechend.
          digten Bepflanzungen sowie für die Wiederbepflanzung
                                                                           A 12       Welche Kosten sind versichert?
          durch handelsübliche Jungpflanzen.
                                                                           A 12.1     Versicherte Kosten
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
          grenzt.                                                                     Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
                                                                                      Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
A 8.7     Nicht versicherte Sachen
                                                                                      sind:
          Nicht versichert sind
                                                                           A 12.1.1   Aufräumungs- und Abbruchkosten;
A 8.7.1   alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein
                                                                           A 12.1.2   Mehrkosten infolge erhöhten Energieverbrauchs im Scha-
          Mieter oder ein Wohnungseigentümer
                                                                                      denfall;
          a) auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
                                                                           A 12.1.3   Bewegungs- und Schutzkosten;
          und
                                                                           A 12.1.4   Dekontamination von Erdreich;
          b) für die er die Gefahr trägt.
                                                                           A 12.1.5   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromver-
          Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu ein-                   lust aus Stromspeichern;
          gefügten Sachen versichert.
                                                                           A 12.1.6   Löschmittelkosten;
          Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist
                                                                           A 12.1.7   Verkehrssicherungskosten;
          vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
                                                                           A 12.1.8   Technologiefortschritt;
A 8.7.2   elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für
          die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten       A 12.1.9   Reisekosten zum Versicherungsort;
          und Programmen sind jedoch gemäß A 12.2.11 versichert.
                                                                           A 12.1.10 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederauf-
A9        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?                           bau;
          Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das        A 12.1.11 Datenrettungskosten;
          Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstü-
                                                                           A 12.1.12 Kosten für Ersatzunterkunft, Mehrkosten Rückreise;
          cke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf ei-
          nem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flur-      A 12.1.13 Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen.
          stücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder ander-       A 12.2     Definition und Umfang der Kosten
          weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten
          Gebäude(n) gehört.                                               A 12.2.1   Aufräumungs- und Abbruchkosten


                                                                                                                                  8

[Seite 9]
           Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-                 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, hat
           zuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen                       der Versicherer folgende Rechte: Er kann unter den in B 3.3.3
           ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräu-                  beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leis-
           men, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren,                     tungsfrei sein.
           sie abzulagern und zu vernichten.
                                                                           A 12.2.5   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromver-
           Der Versicherer ersetzt auch Kosten für das Absperren von                  lust aus Stromspeichern
           Straßen und Wegen, die infolge eines versicherten Ereignis-
                                                                                      Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas
           ses zur Behebung des Schadens notwendig geworden sind.
                                                                                      oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungs-
A 12.2.2   Mehrkosten infolge erhöhten Energieverbrauchs im Scha-                     widrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
           denfall                                                                    Abwasser.
           Das sind Kosten für den erhöhten Energieverbrauch, die in-                 Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus
           folge eines Versicherungsfalls bis zur Wiederherstellung ent-              Stromspeichern.
           stehen. Das beinhaltet auch die erhöhten Energiekosten bei
                                                                           A 12.2.6   Löschmittelkosten
           Ausfall von versicherten Anlagen zur regenerativen Wärme
           oder Stromversorgung infolge eines Versicherungsfalls.                     Der Versicherer ersetzt die notwendigen Löschmittelkosten
                                                                                      der Feuerwehr, sofern eine gesetzliche Leistungspflicht des
A 12.2.3   Bewegungs- und Schutzkosten
                                                                                      Eigentümers besteht.
           Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu be-
                                                                           A 12.2.7   Verkehrssicherungskosten
           wegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie,
           wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen                       Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Ge-
           wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.                                fahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstü-
                                                                                      ckes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf
           Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Lagerkosten,
                                                                                      Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflich-
           sofern Sachen infolge eines eingetretenen Schadenfalles
                                                                                      tet ist (Verkehrssicherungspflicht), ersetzt der Versicherer die
           vom Versicherungsgrundstück entfernt und für die Dauer der
                                                                                      hierfür notwendigen Kosten.
           Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gela-
           gert werden müssen. Diese Kostenübernahme erfolgt längs-        A 12.2.8   Technologiefortschritt
           tens für eine Dauer von 360 Tagen.                                         Der Versicherer ersetzt in Ergänzung zu A 14.1.2 auch die
A 12.2.4   Dekontamination von Erdreich                                               tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf-
                                                                                      fung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
A 12.2.4.1 Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnun-
                                                                                      den betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder
           gen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt wer-
                                                                                      Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte we-
           den Kosten, um
                                                                                      gen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
           a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersu-
                                                                           A 12.2.9   Reisekosten zum Versicherungsort
              chen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
                                                                                      a) Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn
           b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu
                                                                                         der Versicherungsnehmer wegen eines versicherten, er-
              transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
                                                                                         heblichen Schadenfalles an den Versicherungsort reist.
           c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des                      Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden vo-
              Versicherungsfalls wiederherzustellen.                                     raussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit
                                                                                         des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig
A 12.2.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anord-
                                                                                         macht.
           nungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
                                                                                      b) Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
           a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
                                                                                         begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim Versi-
              gangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
                                                                                         cherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen wer-
              waren.
                                                                                         den.
           b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch
                                                                                      c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
              diesen Versicherungsfall entstanden ist.
                                                                                         Reise an den Versicherungsort bei dem Versicherer Wei-
           c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versiche-                     sungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
              rungsfall ergangen.                                                        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
A 12.2.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den                   kann der Versicherer unter den in B 3.3.3 beschriebenen
           Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Es                 Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
           werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseiti-      A 12.2.10 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederauf-
           gung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Uner-                     bau
           heblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Ver-
                                                                                      Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und nachweislich
           sicherungsfall aufgewendet worden wäre.
                                                                                      tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die alters- und/oder
A 12.2.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger be-                      behindertengerechte Wiederherstellung der vom Schaden
           hördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher                   zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, soweit
           oder vertraglicher Verpflichtungen.                                        der versicherte Schaden die Höhe von 25.000,– € übersteigt.
A 12.2.4.5 Die Kosten nach A 12.2.4.1 gelten nicht als Aufräumungskos-                Die alters- und/oder behindertengerechte Wiederherstellung
           ten nach A 12.2.1.                                                         gilt für:
A 12.2.4.6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer                  a) den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Um-
           unverzüglich zu melden, wenn er eine behördliche Anord-                       bau;
           nung erhält. Das muss er auch dann unverzüglich tun, wenn
           längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.


                                                                                                                                    9

[Seite 10]
           b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus und ei-                     einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt
              nes Treppenlifts;                                                          der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann
                                                                                         der Versicherer unter den in B 3.3.3 beschriebenen Vo-
           c) den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden
                                                                                         raussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
              Umbau des Badezimmers und der Küche.
                                                                           A 12.2.12.2 Mehrkosten Rückreise
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
           grenzt.                                                                    a) Alternativ zu A 12.2.12.1 ersetzt der Versicherer ange-
                                                                                         messene Fahrtmehrkosten des Versicherungsnehmers
A 12.2.11 Datenrettungskosten
                                                                                         bei dessen vorzeitiger Rückreise zu seinem gewöhnli-
           Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstel-                  chen Wohnort in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in
           lung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenles-                      Folge eines Versicherungsfalles derart beschädigt ist,
           bare Informationen) und Programmen.                                           dass sie unbewohnbar wird und dem Versicherungsneh-
           Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:                     mer nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der
                                                                                         Wohnung zu nutzen. Fahrtmehrkosten werden auch für
           a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden                       mitreisende Angehörige übernommen, die mit dem Versi-
              eingetreten sein.                                                          cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
           b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Ver-                b) Unter Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a) ersetzt
              sicherungsort tatsächlich entstanden.                                      der Versicherer ebenfalls die angemessenen Fahrtmehr-
           c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung er-                   kosten des Mieters der Ferienimmobilie.
              forderlich.                                                             b) Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
           d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung.                             begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim Versi-
                                                                                         cherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen wer-
           e) Die Daten und Programme dienen ausschließlich der pri-
                                                                                         den.
              vaten Nutzung.
                                                                                      c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
           Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni-
                                                                                         Abreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, so-
           schen Wiederherstellung.
                                                                                         weit es die Umstände gestatten. Verletzt der Versiche-
           Nicht ersetzt werden                                                          rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer
                                                                                         unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen
           a) derartige Wiederherstellungskosten für
                                                                                         ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
              aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versi-
                                                                           A 12.2.13 Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen
                  cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubko-
                  pien);                                                              Der Versicherer ersetzt die Stornierungskosten einer bereits
                                                                                      gebuchten Urlaubsreise, die dadurch entstehen, dass der
              bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksiche-
                                                                                      Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge-
                  rungs- oder Installationsmedium gespeichert sind
                                                                                      meinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versi-
                  und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung ste-
                                                                                      cherungsfalls eine Urlaubsreise stornieren muss. Hierzu zäh-
                  hen;
                                                                                      len auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem
           b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs.                                   Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-               Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen
           grenzt.                                                                    Betrag in Höhe von 5.000,– € voraussichtlich übersteigt. Wei-
A 12.2.12 Kosten für Ersatzunterkunft, Mehrkosten Rückreise                           terhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder
                                                                                      einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
A 12.2.12.1 Kosten für Ersatzunterkunft                                               am Versicherungsort erforderlich.
           a) Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten für                     Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von
              eine vorübergehende Unterkunft des Versicherungsneh-                    mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens
              mers in dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des                  acht Wochen.
              Aufenthalts des Versicherungsnehmers in Folge eines
              Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbe-               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
              wohnbar wird und dem Versicherungsnehmer nicht zuge-                    grenzt.
              mutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nut-       A 13       Mietausfall Ferienimmobilie
              zen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
                                                                           A 13.1     Mietausfall
              dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
              Dauer von 100 Tagen.                                         A 13.1.1   Der Versicherer ersetzt den Mietausfall für nachweislich be-
                                                                                      reits zuvor erfolgte und vom Versicherungsnehmer bestätigte
           b) Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des
                                                                                      Buchungen in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge
              Versicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter
                                                                                      eines Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie un-
              Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a) ebenfalls die
                                                                                      bewohnbar wird und der Mieter zu Recht die Zahlung der
              angemessenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mie-
                                                                                      Miete ganz oder teilweise verweigert. Mietausfall wird für den
              ters der Ferienimmobilie.
                                                                                      Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchs-
           c) Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall               tens aber für sechs Monate seit dem Eintritt des Versiche-
              begrenzt. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück,                  rungsfalls. Die Entschädigung ist auf 25.000,– € je Versiche-
              Telefon) werden nicht erstattet. Diese Leistung kann nur                rungsfall begrenzt.
              aus einem beim Versicherer bestehenden Vertrag in An-
                                                                           A 13.1.2   Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungs-
              spruch genommen werden.
                                                                                      nehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft ver-
           d) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Anmietung                 zögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-
              einer Ersatzunterkunft bei dem Versicherer Weisungen                    pflicht/Schadenminderungspflicht nach B 3.3.2.1.


                                                                                                                                 10

[Seite 11]
A 13.2     Kreditkosten (Wahlrecht)                                          A 14.2   Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter
                                                                                      Wiederherstellung
           Anstelle von A 13.1 (Mietausfall) kann sich der Versiche-
           rungsnehmer für den Ersatz von Kreditkosten entscheiden                    Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt
           (Wahlrecht).                                                               werden (A 18.6), ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versi-
                                                                                      chert.
           In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:
                                                                                      Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum
           a) Der Versicherer ersetzt die monatlich fortlaufenden Kre-
                                                                                      Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminde-
              ditkosten (Zins und Tilgung) für die Hypotheken oder
                                                                                      rung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
              Grundschulden des versicherten Gebäudes, wenn durch
              einen Versicherungsfall die Räume des versicherten Ge-         A 14.3   Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
              bäudes unbenutzbar geworden sind oder die Beschrän-
                                                                                      Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauer-
              kung auf einen benutzbar gebliebenen Teil des Gebäudes
                                                                                      haft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis
              nicht zumutbar ist.
                                                                                      ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine
           b) Die monatlich fortlaufende Kreditrate wird bis zu dem Zeit-             dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Ge-
              punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind.                  bäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
           c) Die monatlich fortlaufenden Kreditkosten werden nur in-        A 15     Wie wird der Beitrag ermittelt?
              soweit ersetzt, wie die mögliche Wiederbenutzung nicht
                                                                             A 15.1   Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind:
              schuldhaft verzögert wird.
                                                                                      a) die Fläche,
           d) Die Gesamtentschädigung ist begrenzt auf den Mietaus-
              fall von vom Schaden betroffenen Wohnräumen gemäß A                     b) der Gebäudetyp,
              13.1 längstens für den Zeitraum von sechs Monaten seit                  c) die Nutzung,
              dem Eintritt des Versicherungsfalls.
                                                                                      d) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsbe-
A 14       In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz?                                rechnung erheblich sind und
           Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech-                 e) der Anpassungsfaktor.
           nung der Entschädigung.
                                                                             A 15.2   Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch
           Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäu-                 die Multiplikation folgender Werte:
           dezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile
           nach A 8.3 bis A 8.5.                                                      a) Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,

A 14.1     Gleitender Neubauwert Plus                                                 b) Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,

A 14.1.1   Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche-                 c) Anpassungsfaktor.
           rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Ver-           A 15.3   Die Wohn- und Nutzfläche ist die Grundfläche aller Räume in
           sicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektenhonorare                   allen Geschossen einschließlich Dachgeschoss, Hobbyräu-
           sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.                          men und Wintergärten. Nicht zu berücksichtigen sind Trep-
           Werden innerhalb der Versicherungsperiode                                  pen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-, Spei-
                                                                                      cher- und Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwe-
A 14.1.1.1 Fläche,                                                                    cken genutzt werden.
A 14.1.1.2 Gebäudetyp,                                                                Alternativ ist die Angabe der Gesamtfläche korrekt, sofern
A 14.1.1.3 Bauausführung oder                                                         diese nach einem der aufgeführten Methoden ermittelt
                                                                                      wurde:
A 14.1.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung
           zugrunde liegen,                                                           a) der Wohnflächenverordnung (WoFlV),

           durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:                        b) der DIN-Normen 277 und 283,

           Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Versiche-                     c) dem Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzu-
           rungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertstei-                     stand wiedergibt,
           gernd ist. Über das Ende der laufenden Versicherungsperi-                  d) anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Er-
           ode hinaus besteht 12 Monate Versicherungsschutz für wert-                    mittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
           steigernde bauliche Maßnahmen.
                                                                             A 16     Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versiche-
A 14.1.2   Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind:                         rungsschutz und Beitrag?
           a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel-                   Es gelten folgende Grundlagen:
              lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass ver-
              sicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öf-           A 16.1   Wird der Versicherungsschutz nach A 14.1.3 angepasst, ver-
              fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und            ändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der An-
              Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden kön-                 passungsfaktor erhöht oder vermindert.
              nen.                                                           A 16.2   Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar
           b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-                   eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versi-
              rungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederher-                 cherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entspre-
              stellung.                                                               chend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geän-
                                                                                      dert haben:
A 14.1.3   Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
           A 14.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 16). Inso-                a) Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai
           weit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des                        des Vorjahres
           ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich                    und
           nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.

                                                                                                                                 11

[Seite 12]
           b) der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quar-     A 18.1.3   Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der
              tal des Vorjahres.                                                      Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederher-
                                                                                      stellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
           Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
                                                                                      rungsfalls sichergestellt wird.
           Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex
                                                                           A 18.1.4   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-
           zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
                                                                                      schädigungsberechnung nach A 18.1.1 angerechnet.
           Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und
           der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten          A 18.2     Gemeiner Wert
           wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
                                                                                      Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-
           Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem                        erhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren
           Komma gerundet.                                                            Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
           Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine        A 18.3     Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung
           Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab-
                                                                           A 18.3.1   Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche-
           gerundet.
                                                                                      rungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer-
A 17       Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines                      wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
           Beitragsmerkmals?
                                                                                      Der Versicherer ist nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich
A 17.1     Beitragserhöhung                                                           eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu er-
                                                                                      setzen.
           Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 15.1 a) bis d)
           und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, gilt:              A 18.3.2   Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche
                                                                                      Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
           Der Versicherer kann den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
           verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.                             Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
A 17.2     Beitragsreduzierung                                                        Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche-
                                                                                      rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (A 15.1 a) bis
           Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 15.1 a) bis d) und
                                                                                      d)). Der Versicherer ersetzt in diesem Fall nur die dafür orts-
           ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
                                                                                      üblichen Wiederherstellungskosten (A 18.1.1.1) bzw. die not-
           Der Versicherer muss den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie-                 wendigen Reparaturkosten (A 18.1.1.2).
           ren, ab dem er davon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn
                                                                                      Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche
           diese Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder der
                                                                                      Wohn- und Nutzfläche der versicherten Gebäude erheblich
           Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen hatte,
                                                                                      größer als im Versicherungsschein beschrieben, gilt:
           dass sie vorliegen.
                                                                                      Die Entschädigung wird im Verhältnis der im Versicherungs-
A 18       Wie wird die Entschädigung ermittelt?
                                                                                      schein beschriebenen Wohn- und Nutzfläche zur tatsächlich
A 18.1     Grundlagen der Entschädigungsberechnung                                    vorhandenen Wohn- und Nutzfläche gekürzt.
A 18.1.1   Der Versicherer ersetzt                                                    Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
A 18.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstel-                    a) Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
           lungskosten nach A 14.1.1 zum Zeitpunkt des Versiche-                         (siehe A 14),
           rungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 14.1.2 ein. Archi-
                                                                                      b) Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach B 3.1
           tektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungs-
                                                                                         und
           kosten gehören auch zur Entschädigung.
                                                                                      c) Gefahrerhöhung (siehe A 22 sowie B 3.2).
A 18.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
           Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt                    Bei Versicherungsfällen mit einer Gesamtschadenhöhe von
           des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem                   bis zu 5.000,– € verzichtet der Versicherer auf die Kürzung
           eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgegli-                der Entschädigung wegen höherwertiger Bauausgestaltung,
           chen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungs-                  sofern der Versicherungsnehmer die Anpassung des Vertra-
           wert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                 ges unverzüglich vornimmt.
A 18.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sa-            A 18.4     Kosten
           chen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art
                                                                                      Versicherte Kosten nach A 12 werden ersetzt, wenn sie nach-
           und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versi-
                                                                                      weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
           cherungsfalls.
                                                                                      vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 18.1.2   Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
                                                                           A 18.5     Mietausfall
           noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
           (Restwerte) für die Wiederherstellung nicht verwendet wer-                 Der Versicherer ersetzt
           den darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entspre-                a) den versicherten Mietausfall bis zum Ende des vereinbar-
           chende Entschädigung nach A 18.1.1.                                           ten Zeitraums nach A 13.1
           Das setzt voraus, dass                                                     oder gemäß Wahlrecht des Versicherungsnehmers
A 18.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versiche-              b) die nach A 13.2 versicherten Kreditkosten.
           rungsfalls erteilt wurden
                                                                           A 18.6     Neuwertanteil
           oder
                                                                                      Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung
A 18.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungs-                    des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-
           falls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz              steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
           oder teilweise untersagt war.


                                                                                                                                  12

[Seite 13]
A 18.6.1   Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschä-                  Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit-
           digung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher                     ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach
           Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder-                     A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
           herzustellen oder wiederzubeschaffen                                         verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für
                                                                                        den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies ge-
           und
                                                                                        schieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 18.6.2   die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb
                                                                             A 19.4     Feststellung
           eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
           rungsfalls sichergestellt.                                                   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich   A 19.4.1   Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten
oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an ande-                 und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-
rer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.                       hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                                        rungsfalls;
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn
er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen        A 19.4.2   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
                                                                             A 19.4.3   die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 18.7     Mehrwertsteuer
                                                                             A 19.4.4   die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall.
           Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie an-
                                                                             A 19.5     Verfahren nach der Feststellung
           lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
           sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-               Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
           sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.                          den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
                                                                                        Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer
A 18.8     Selbstbeteiligung
                                                                                        sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
           Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der                  darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
           Entschädigung abgezogen.                                                     Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Ent-
                                                                                        scheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
A 19       Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah-
                                                                                        übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
           ren?
                                                                                        Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
A 19.1     Feststellung der Schadenhöhe
                                                                                        sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
           Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-                     lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
           rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem                    wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
           Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
                                                                                        Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der
           Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi-                      Versicherer die Entschädigung.
           cherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
                                                                                        Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht
           einbaren.
                                                                                        eine verbindliche Feststellung.
A 19.2     Weitere Feststellungen
                                                                                        Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
           Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können ver-                      nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
           einbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest-
                                                                             A 19.6     Kosten
           stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
                                                                             A 19.6.1   Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
A 19.3     Verfahren vor der Feststellung
                                                                                        die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
           Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                      manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 19.3.1   Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)    A 19.6.2   Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe
           einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren                   einen Betrag von 25.000,– € übersteigt, ersetzt der Versiche-
           Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in                      rer die durch den Versicherungsnehmer gemäß
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den                  A 19.6.1 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah-
           zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den                     rens.
           von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
                                                                             A 19.7     Obliegenheiten
           Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
           gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge-                     Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
           schieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen                   heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
           durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernen-
                                                                             A 20       Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie
           nen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
                                                                                        verzinst?
           Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
                                                                             A 20.1     Fälligkeit der Entschädigung
A 19.3.2   Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
           ständigen benennen:                                               A 20.1.1   Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An-
                                                                                        spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
                                                                                        stellt hat.
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
                                                                                        Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
           Geschäftsverbindung stehen;
                                                                                        des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des                    chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
           Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in ei-
                                                                             A 20.1.2   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
           nem ähnlichen Verhältnis stehen.
                                                                                        schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
A 19.3.3   Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail,                    nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wie-
                                                                                        derbeschaffung sichergestellt hat.

                                                                                                                                   13

[Seite 14]
A 20.2     Rückzahlung des Neuwertanteils                                   A 21.1.3   In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäude-
                                                                                       teile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollie-
           Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach
                                                                                       ren.
           A 20.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
           Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer an-                 Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
           gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft                     richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
           worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach
                                                                            A 21.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung
           A 20.3.2 gezahlt hat.
                                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genann-
A 20.3     Verzinsung
                                                                                       ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach
           Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht                 B 3.3 folgendes:
           aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
                                                                                       Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
           pflicht besteht:
                                                                                       er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 20.3.1   Entschädigung
                                                                            A 22       Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
           Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt
                                                                            A 22.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
           nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
           leistet wurde.                                                              Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann ins-
                                                                                       besondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 20.3.2   Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschä-
           digung                                                           A 22.1.1   Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
                                                                                       Vertragsschluss gefragt hat.
           Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versi-
           cherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung      A 22.1.2   Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes
           oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.                                    wird nicht mehr genutzt.

A 20.3.3   Zinssatz                                                         A 22.1.3   Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt in deren
                                                                                       Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
           Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
           siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), min-       A 22.1.4   Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwie-
           destens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Pro-                  gend unbenutzbar wird.
           zent Zinsen pro Jahr.                                            A 22.1.5   In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen
           Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                    oder verändert.

A 20.4     Hemmung                                                          A 22.1.6   Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmal-
                                                                                       schutz gestellt.
           Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.3.1 und
           A 20.3.2 gilt:                                                   A 22.2     Folgen einer Gefahrerhöhung

           Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-               Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2.3 bis B 3.2.5
           schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung                        geregelt.
           nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                  A 23       Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und an-
A 20.5     Aufschiebung der Zahlung                                                    gemeldeten Realrechten?

           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                       Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist
                                                                                       eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den
A 20.5.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
                                                                                       Versicherungsnehmer für die Gefahr Feuer gemäß A 3.1 in
           nehmers bestehen;
                                                                                       folgenden Fällen wirksam:
A 20.5.2   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
                                                                            A 23.1     Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor
           Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
                                                                                       Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu
           lass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
                                                                                       dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig
A 20.5.3   eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers                   war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht
           nicht erfolgte.                                                             belastet war
A 21       Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften                     oder
           (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsneh-
                                                                            A 23.2     der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor
           mer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
                                                                                       Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der
A 21.1     Sicherheitsvorschriften                                                     Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
           Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten              Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im
           folgende Sicherheitsvorschriften:                                           Versicherungsfall.
A 21.1.1   Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu-             A 24       Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
           stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende
                                                                            A 24.1     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
           Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte
           Sachen.                                                          A 24.1.1   Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache,
                                                                                       tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsver-
           Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüg-
                                                                                       trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-
           lich beseitigt werden.
                                                                                       gangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grund-
A 21.1.2   Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder                    bucheintrags.
           Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
                                                                                       Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und
           Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-                    Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versiche-
           richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.                rungsverhältnis.


                                                                                                                                 14

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A 24.1.2   Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als               10.10.2022) aufgeführten Leistungen auch ohne ausdrückli-
           Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche-                  che Erwähnung in den „VGB 2023 FHK“.
           rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
                                                                           A 26     Beitragsanpassung
A 24.1.3   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Ver-
                                                                           A 26.1   Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
           sicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er
                                                                                    Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung
           hiervon Kenntnis erlangt.
                                                                                    sicherzustellen, wird der Versicherer in der Wohngebäude-
A 24.2     Kündigungsrechte                                                         versicherung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag
                                                                                    für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der
A 24.2.1   Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den
                                                                                    Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein
           Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist
                                                                                    Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahresbeitrages
           von einem Monat einhalten.
                                                                                    (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungs-
           Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es                 bedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist
           nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräu-              der errechnete Veränderungssatz in der Folgekalkulation zu
           ßerung ausübt.                                                           berücksichtigen. Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des
A 24.2.2   Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit so-            vorangegangenen Jahresbeitrages (ohne Versicherung-
           fortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden                 steuer) begrenzt.
           Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder    A 26.2   Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A 26.1 be-
           Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es             rücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Ver-
           nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt               gangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und
           dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,               Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungs-
           erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die                  mathematik und -technik (inkl. Feuerschutzsteuer). Die sich
           Kenntnis erlangt hat.                                                    aus der Entwicklung des Baupreisindex und des Tariflohnin-
A 24.2.3   Im Falle der Kündigung nach A 24.2.1 und A 24.2.2 haftet der             dex gemäß A 16 ergebenden Veränderungen bleiben unbe-
           Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.                          rücksichtigt.

A 24.3     Anzeigepflichten                                                A 26.3   Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach versi-
                                                                                    cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen
A 24.3.1   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder                  Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam-
           Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder            menfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise
           Brief) anzuzeigen.                                                       diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche-
A 24.3.2   Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver-             rungswirtschaft e.V. oder Ermittlungen eines unabhängigen
           pflichtet im Versicherungsfall zu leisten.                               Treuhänders berücksichtigen.

           Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gemein-       A 26.4   Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A 26.1 niedrigere Bei-
           sam vorliegen:                                                           träge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Bei-
                                                                                    träge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Bei-
           a) Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach
                                                                                    träge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Bei-
              dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu-
                                                                                    träge entsprechend anzuheben.
              gehen müssen.
                                                                           A 26.5   Sind die nach A 26.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die
           b) Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden
                                                                                    bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
              Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                                                                    schließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur, dem glei-
A 24.3.3   Abweichend von A 24.3.2 ist der Versicherer in folgenden                 chen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedin-
           Fällen verpflichtet zu leisten:                                          gungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden
                                                                                    Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge
           a) Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu
                                                                                    verlangen.
              dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
                                                                           A 26.6   Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn
           b) Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die
                                                                                    des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) vorneh-
              Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er
                                                                                    men.
              hatte nicht gekündigt.
                                                                           A 26.7   Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer
A 25       Garantien
                                                                                    dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Be-
A 25.1     Innovationsgarantie                                                      ginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. In dieser
           Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen                    Mitteilung wird der Unterschied zwischen dem bisherigen und
           ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und                   dem erhöhten Beitrag aufgezeigt. Zudem enthält die Mittei-
           ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun-                 lung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß
           gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.                      A 26.8.

           Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-      A 26.8   Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer
           Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren             Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ver-
           lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über                sicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer
           Leistungsänderungen aktuell informieren.                                 Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeit-
                                                                                    punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
A 25.2     Leistungsgarantien
                                                                           A 27     Subsidiarität
           Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Muster-
           bedingungen des GDV (VGB 2022 - Wohnflächenmodell) so-                   Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „VGB 2023
           wie in den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungspro-                 FHK“ gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem
           zesse    (Risikoanalyse     Gebäudeversicherung,      Stand              anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
                                                                           A 28     Beitragsstaffel nach Gebäudealter


                                                                                                                               15

[Seite 16]
A 28.1   Gebäude mit einem Gebäudealter zwischen 0 und 25 Jahren                                22                         5,4
         erhalten einen Nachlass auf den Grundbeitrag. Der Nachlass
                                                                                                23                         3,6
         bezieht sich nicht auf die optionalen Module gemäß Teil C.
         Der Nachlass baut sich kontinuierlich ab (siehe A 28.5 In-                             24                         1,8
         dextabelle).
                                                                                                25                         0,0
A 28.2   Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages
         ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versiche-
         rungsjahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder      Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
         Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz
                                                                        A 29      Rohbauversicherung
         der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr
         (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Be-    A 29.1    Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt,
         zugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) be-               sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude und
         stimmt.                                                                  die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück
                                                                                  befindlichen Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer da-
A 28.3   Eine Kernsanierung wird der ersten Bezugsfertigstellung
                                                                                  für die Gefahr trägt, beitragsfrei versichert gegen Schäden
         gleichgesetzt. Eine Kernsanierung erfordert eine komplette
                                                                                  durch
         Neuinstallation der:
                                                                                  a) Feuer gemäß A 3.1;
         a) Leitungswasser führenden Anlage und Heizungsanlage
            (sofern diese mit Flüssigkeiten betrieben werden) und                 b) Leitungswasser gemäß A 4 – mit Ausnahme von Frost-
                                                                                     schäden und deren Folgeschäden – vor Bezugsfertigkeit,
         b) Zu- und Ableitungen außerhalb des Gebäudes und
                                                                                     wenn das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren ein-
         c) Bedachung (Dacheindeckung einschließlich Lattung –                       gesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer
            nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach verbun-                   Weise gleichwertig verschlossen sind und die Rohre und
            denem Zubehör (z. B. Regenrinnen, Schneefangvorrich-                     Einrichtungen der Wasserversorgung sowie der Heiz- und
            tungen) und                                                              Klimatechnik fertig installiert und funktionsbereit sind;

         d) Elektroanlage einschließlich Leitungen.                               c) Sturm und Hagel gemäß A 5 vor Bezugsfertigkeit, wenn
                                                                                     das Gebäude fertig gedeckt ist, alle Außentüren einge-
         Der Versicherungsnehmer hat die Durchführung einer Kern-
                                                                                     setzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise
         sanierung durch entsprechend geeigneter Nachweise zu be-
                                                                                     gleichwertig verschlossen sind.
         legen.
                                                                                  Versicherungsschutz besteht nur für die Gefahren nach a) bis
A 28.4   Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können
                                                                                  c), die vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt
         neben dieser Beitragsstaffelung durchgeführt werden.
                                                                                  sind.
A 28.5   Indextabelle
                                                                                  Die Rohbauversicherung endet mit der Bezugsfertigkeit des
           Gebäudealter in Jahren          Nachlass in %                          Gebäudes, spätestens jedoch 24 Monate nach Beginn des
                                                                                  Versicherungsvertrages, sofern nicht etwas anderes verein-
                        0                       45,0
                                                                                  bart ist.
                        1                       43,2
                                                                                  Die Leistungen gemäß b) und c) gelten subsidiär, soweit eine
                        2                       41,4                              Entschädigung aus einer Bauleistungsversicherung bean-
                                                                                  sprucht werden kann.
                        3                       39,6
                                                                        A 29.2    Mit Bezugsfertigkeit des Gebäudes beginnt der ggf. darüber
                        4                       37,8
                                                                                  hinaus beantragte und vereinbarte Versicherungsschutz ge-
                        5                       36,0                              gen die weiteren Gefahren. Nach Ablauf der Rohbauversi-
                                                                                  cherung (siehe A 29.1, vorletzter Satz) wird eine Beitrags-
                        6                       34,2
                                                                                  rechnung mit dem zu zahlenden Beitrag erstellt. Der beitrags-
                        7                       32,4                              freie Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, sofern durch
                                                                                  Kündigung kein Anschlussvertrag zustande kommt.
                        8                       30,6
                                                                        A 29.3    Die Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist dem Versicherer un-
                        9                       28,8
                                                                                  verzüglich mitzuteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer
                        10                      27,0                              diese Anzeigepflicht, so ist der Versicherer unter den in
                                                                                  B 3.1.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung oder
                        11                      25,2
                                                                                  Vertragsänderung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
                        12                      23,4                              leistungsfrei.
                        13                      21,6                    A 29.4    Für die Ermittlung der Entschädigung aus diesem Versiche-
                                                                                  rungsschutz gelten die „VGB 2023 FHK“ der gleichzeitig be-
                        14                      19,8
                                                                                  antragten und abgeschlossenen Wohngebäudeversiche-
                        15                      18,0                              rung.
                        16                      16,2                    Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
                        17                      14,4                    A 30      Schadenfreiheitsrabatt-System

                        18                      12,6                    A 30.1    Die Ersteinstufung des Vertrags in eine Schadenfreiheits-
                                                                                  klasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitrags-
                        19                      10,8
                                                                                  satz in % richtet sich nach dem Schadenverlauf der im Versi-
                        20                       9,0                              cherungsschein genannten Gebäude in den letzten 5 Versi-
                                                                                  cherungsjahren. Siehe dazu die Tabelle gemäß
                        21                       7,2
                                                                                  A 30.3. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Annahme-


                                                                                                                            16

[Seite 17]
           richtlinien des Versicherers.                                               SF 4              87
A 30.2     Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Ver-                   SF 5              84
           sicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft,                 SF 6              81
           wobei der Tag der ersten Entschädigungszahlung maßgeb-
                                                                                       SF 7              78
           lich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungs-
           jahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Ver-                 SF 8              75
           sicherungsjahr folgt.                                                       SF 9              72
A 30.2.1   Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schaden-                  SF 10             69
           frei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-
                                                                                       SF 11             66
           Klasse nach der jeweiligen Tabelle gemäß A 30.4 eingestuft.
A 30.2.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn inner-
                                                                           A 30.5    Rückstufungstabelle nach Schadenzahlung
           halb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung
           für Schadenfälle geleistet wurde. Kosten für Gutachter,                     SF-       Rückstufung      Rückstufung        Rückstu-
           Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Scha-                      Klasse    bei              bei                fung    bei
                                                                                                 1 Schaden        2 Schäden          3 Schäden
           denregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädi-
           gungsleistung.                                                              SF -4     SF -4            SF -4              SF -4

A 30.2.1.2 Bei Schäden mit einer Gesamtentschädigungszahlung bis zu                    SF -3     SF -4            SF -4              SF -4
           2.000,– € gilt der Vertrag als schadenfrei, sofern dem Versi-               SF -2     SF -4            SF -4              SF -4
           cherer die gesamte Entschädigungszahlung innerhalb von                      SF -1     SF -3            SF -4              SF -4
           sechs Monaten nach Zugang der ersten Entschädigungszah-
                                                                                       SF 0      SF -2            SF -4              SF -4
           lung durch den Versicherungsnehmer und/oder einen Dritten
           in vollem Umfang erstattet wird. Kommt es nach dem Rück-                    SF 1      SF -1            SF -3              SF -4
           kauf zu einer weiteren Entschädigungszahlung, ist ein erneu-                SF 2      SF -1            SF -3              SF -4
           ter Rückkauf nicht möglich, die Rückstufung richtet sich dann
                                                                                       SF 3      SF 0             SF -2              SF -4
           nach der ersten Entschädigungszahlung nach dem Rück-
           kauf.                                                                       SF 4      SF 0             SF -2              SF -4

A 30.2.2   Hat der Versicherer während eines Versicherungsjahres Ent-                  SF 5      SF 0             SF -2              SF -4
           schädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden er-                     SF 6      SF 1             SF -1              SF -3
           bracht, wird der Vertrag gemäß der Tabelle gemäß A 30.5
                                                                                       SF 7      SF 1             SF -1              SF -3
           zurückgestuft. Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle
           gemäß A 30.4 für die SF-Klasse ausgewiesene Beitragsfak-                    SF 8      SF 2             SF -1              SF -3
           tor. Je Schadenfall ist der Tag der ersten Entschädigungs-                  SF 9      SF 3             SF 0               SF -2
           zahlung maßgeblich. Hiervon ausgenommen sind die Fälle                      SF 10     SF 4             SF 0               SF -2
           nach A 30.2.1.2.
                                                                                       SF 11     SF 6             SF 1               SF -1
A 30.3     Ersteinstufungstabelle
             SF-          Beitrags-    Beschreibung für die Erst-
             Klasse       faktor       einstufung                          A 30.6    Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                                                                                     gelten nicht für das etwaig vereinbarte Modul Soforthilfe.
             SF -4        200          Mehr als 4 Schäden in den
                                       letzten 5 Jahren
                                                                           Teil B
             SF -3        165          4 Schäden in den letzten
                                       5 Jahren                            B1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
             SF -2        145          3 Schäden in den letzten            B 1.1     Beginn des Versicherungsschutzes
                                       5 Jahren
                                                                                     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
             SF -1        125          2 Schäden in den letzten                      schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
                                       5 Jahren
                                                                                     Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
             SF 0         100          1 Schaden in den letzten                      zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                                       5 Jahren, keine Angabe
                                                                           B 1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
             SF 3         90           kein Schaden in den letzten
                                       5 Jahren                            B 1.2.1   Beitragszahlung
                                                                                     Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
A 30.4     Beitragstabelle während der Laufzeit                                      laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
                                                                                     jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
              SF-Klasse         Beitragsfaktor
             SF -4              200                                        B 1.2.2   Versicherungsperiode

             SF -3              165                                                  Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
                                                                                     wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
             SF -2              145
                                                                                     Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
             SF -1              125                                                  spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
             SF 0               100                                        B 1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
             SF 1               96                                                   Zahlung oder Nichtzahlung
             SF 2               93                                         B 1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
             SF 3               90                                                   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-


                                                                                                                                17

[Seite 18]
          lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-                            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde-
          scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versi-                      ten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der
          cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, fällig.                        in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
                                                                                         Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kün-
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
                                                                                         digen.
          rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
          erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach                       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
          Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                                     verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
                                                                                         sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
B 1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                                                                         mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach                   nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
          B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
                                                                             B 1.4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
                                                                                         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
                                                                                         eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
          nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                                         Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
B 1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers                                             sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                        nach Fristablauf veranlasst wird.
          Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versi-                Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis
          cherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Ver-                   zur Zahlung bestehen.
          sicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung
                                                                             B 1.5       Lastschriftverfahren
          ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
          teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder        B 1.5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
          durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                                         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver-
          diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
                                                                                         einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
          sam gemacht hat.
                                                                                         der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-                   des Kontos zu sorgen.
          nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
                                                                                         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
B 1.4     Folgebeitrag                                                                   rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
                                                                                         die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
B 1.4.1   Fälligkeit
                                                                                         lich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-                       abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
          lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-                     folgt.
          oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
                                                                             B 1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          punkt fällig.
                                                                                         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-
                                                                                         mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
          lasst wird.
                                                                                         nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
B 1.4.2   Verzug und Schadensersatz                                                      tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver-                Telefax oder Brief) zu kündigen.
          sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,                        Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
          wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                               dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-                       henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
          beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des                 teln.
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                       Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
B 1.4.3   Mahnung                                                                        fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
                                                                                         rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver-
          sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in              B 1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf-       B 1.6.1     Allgemeiner Grundsatz
          fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
                                                                                         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versiche-
          Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
                                                                                         rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
          Zahlungsaufforderung betragen.
                                                                                         spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver-
                                                                             B 1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
          trag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zin-
                                                                                         fechtung und fehlendem versicherten Interesse
          sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfol-
          gen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.              B 1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
                                                                                         innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
B 1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                                                                         Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist                   der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
          ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer                      cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
          bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Bei-                  Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
          trags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver-                   hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
          sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                              dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
B 1.4.5   Kündigung nach Mahnung                                                         beginnt.
                                                                                         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der


                                                                                                                                    18

[Seite 19]
            Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr       B 2.2       Kündigung nach Versicherungsfall
            gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
                                                                             B 2.2.1     Kündigungsrecht
            sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
            trag in Anspruch genommen hat.                                               Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
                                                                                         Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
B 1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
                                                                                         Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
            Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
                                                                                         erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
            ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
                                                                                         seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi-
            Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche-                  gung zulässig.
            rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
                                                                             B 2.2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
            rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
            angemessene Geschäftsgebühr zu.                                              Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
                                                                                         ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
B 1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-
                                                                                         nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
            cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
                                                                                         nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
            Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
                                                                                         laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
            klärung zu.
                                                                             B 2.2.3     Kündigung durch Versicherer
B 1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
            cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-                   Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
            rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn                   rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
            die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden       B3          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
            Kenntnis erlangt hat.                                            B 3.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
                                                                                         Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
            verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der      B 3.1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
            Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-                  hebliche Umstände
            ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für                 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
            ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-                     tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
            steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-                      umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
            schäftsgebühr verlangen.                                                     form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-                      den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
            resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-               mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
            rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich-                 pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-
            tig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu                 rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
            dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-                  Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
            denden Umständen Kenntnis erlangt.                                           stellt.

B2          Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
                                                                                         mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
B 2.1       Dauer und Ende des Vertrags                                                  und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertre-
B 2.1.1     Vertragsdauer                                                                ters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
                                                                                         nehmers zu berücksichtigen.
            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
            Zeitraum abgeschlossen.                                                      Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
                                                                                         gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
B 2.1.2     Stillschweigende Verlängerung
                                                                                         den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-                    Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
            gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich                Last fällt.
            nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-
                                                                             B 3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
            digung zugegangen ist.                                           B 3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

B 2.1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                     Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                                         B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
                                                                                         treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
            der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
                                                                                         heit kein Versicherungsschutz.
            Kündigung bedarf.
                                                                                         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
B 2.1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                                         Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der                    oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
            Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten                       fahrlässig gemacht hat.
            Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
                                                                                         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
            Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
                                                                                         ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
            vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                                         Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
B 2.1.5     Wegfall des versicherten Interesses                                          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
                                                                                         zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi-
            cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag                     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
            bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der                     rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
            Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.                     der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig


                                                                                                                                    19

[Seite 20]
            oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des                 sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
            Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-                    nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
            fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht                oder arglistig verletzt hat.
            aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
                                                                             B 3.2       Gefahrerhöhung
            mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
                                                                             B 3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.1.2.2   Kündigung
                                                                             B 3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                                         tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
            B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
                                                                                         vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
            Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
                                                                                         tritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
            ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                                         Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
            dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht
                                                                                         Versicherers wahrscheinlicher wird.
            angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
            gen geschlossen hätte.                                           B 3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –
                                                                                         vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
B 3.1.2.3   Vertragsänderung
                                                                                         nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
                                                                             B 3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn
            B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver-
                                                                                         sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
            sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände
                                                                                         Umständen als mitversichert gelten soll.
            den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
            werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-          B 3.2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
            cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-      B 3.2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
            sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-                      rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
            den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-                       keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
            rungsperiode Vertragsbestandteil.                                            durch einen Dritten gestatten.
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um           B 3.2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
            mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-                  ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
            cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der                   höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
            Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats                       dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
            nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
            tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi-   B 3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
            cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs-                        klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Ver-
            recht hinzuweisen.                                                           sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
                                                                                         nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
                                                                             B 3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
            änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats             B 3.2.3.1   Kündigungsrecht
            schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzu-                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
            geben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung                     B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
            kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-                    wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz-
            nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-                       lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
            frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von                  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
            der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-                    nehmer zu beweisen.
            nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
                                                                                         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
            begründen.
                                                                                         Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
B 3.1.4     Hinweispflicht des Versicherers                                              kündigen.
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-                   Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
            änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver-                     nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
            sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform                     unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
            (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verlet-
                                                                             B 3.2.3.2   Vertragsänderung
            zung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                                                                                         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
B 3.1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
                                                                                         der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
            Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,                    entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-
            zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,                       cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
            wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
                                                                                         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
            richtigkeit der Anzeige kannte.
                                                                                         mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung
B 3.1.6     Anfechtung                                                                   der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger                    den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
            Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                                      lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
                                                                                         In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
B 3.1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                        mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
            Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung         B 3.2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
            und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
            ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für                   Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
            Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten                  tragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
                                                                                         nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der


                                                                                                                                    20

[Seite 21]
            Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand                           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
            wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden                    sicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
            hat.
                                                                               B 3.3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
B 3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                         des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
                                                                                           mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar,
B 3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
                                                                                           zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te-
            ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                                                                                           lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
            Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätz-
                                                                                           Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
            lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                                                                           Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
            Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                           rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
            seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
            des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.              B 3.3.2.2   Der Versicherungsnehmer hat
            Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-
                                                                                           a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
            sicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                                              ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
            Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-                      lich oder telefonisch – anzuzeigen;
            sigen Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                           b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
            nach B 3.2.2.1, wenn die Schadenhöhe den Betrag von
                                                                                              tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
            5.000,– € nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschä-
            digung einschließlich Kosten, die sich nach A 18 ergibt.                       c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
                                                                                              zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
B 3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist
                                                                                              reichen;
            der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
            nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige                      d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
            dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-                          Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
            frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                           Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
            vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine                       gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
            Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3                  zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
            entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt                        ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
            bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,                           rer aufzubewahren;
            zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-                       e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
            kannt war.                                                                        kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu er-
B 3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,                            teilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
                                                                                              des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er-
            a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-
                                                                                              forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
               fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
                                                                                              Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä-
               cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war
                                                                                              digungspflicht zu gestatten;
               oder
                                                                                           f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-
            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
                                                                                              ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
               Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
                                                                                              kann.
               eine Kündigung nicht erfolgt war oder
                                                                                           Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
            c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
                                                                                           rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
               punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
                                                                                           dieser die Obliegenheiten nach B 3 3.2.1 und B 3.3.2.2 eben-
               sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
                                                                                           falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
B 3.3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                        rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                B 3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-          B 3.3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
            rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen                   B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
            hat, sind:                                                                     der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
                                                                                           letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
            a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver-
                                                                                           Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
               traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                                                                                           Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
            b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
                                                                                           Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
               Obliegenheiten.
                                                                                           sigen Verletzung einer Obliegenheit nach B 3.3.1.1 a), wenn
B 3.3.1.2   Rechtsfolgen                                                                   die Schadenhöhe den Betrag von 5.000,– € nicht übersteigt.
            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr-                   Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kos-
            lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-                    ten, die sich nach A 18 ergibt.
            rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so          B 3.3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
            kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er                        sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
            von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos                  liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
            kündigen.                                                                      weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi-                      gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
            cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder                       Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
            vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.                     B 3.3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
B 3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles                   Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
                                                                                           nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der


                                                                                                                                      21

[Seite 22]
            Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der                          kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
            Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des                   aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des
            Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-                       Beitrags auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die
            fang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich                       frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
            war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
                                                                                            Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des
            liegenheit arglistig verletzt hat.
                                                                                            Vertragsumfangs und Anpassung des Beitrags werden zu
B 3.3.3.4   Der Versicherungsschutz bleibt bei versehentlicher, einfach                     dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versi-
            fahrlässiger Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang be-                       cherer zugeht.
            stehen.
                                                                                         b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
B4          Weitere Regelungen                                                              Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
                                                                                            Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver-
B 4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                                                                                            sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh-
B 4.1.1     Anzeigepflicht                                                                  reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe                      nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
            Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die an-                    Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
            dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung                   setzung des Versicherungsumfanges und der Beiträge
            sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme                          verlangen.
            anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist,          B 4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
            ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
                                                                               B 4.2.1   Form, zuständige Stelle
B 4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
            Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach                     gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
            B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer,               telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform
            unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-                    (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
            digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.               soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
            Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein-             anderes bestimmt ist.
            tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
                                                                                         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
            cherung erlangt hat.
                                                                                         des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
B 4.1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                           dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich-
            a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-                    tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
               selbe Gefahr versichert und übersteigt aus anderen Grün-                  von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
               den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver-           B 4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
               sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
                                                                                         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
               zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
                                                                                         schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
               versicherung vor.
                                                                                         lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab-
            b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner                     zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
               verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,                  an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä-
               dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der                       rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-
               Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr                        gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver-
               als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-                      sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche-
               gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-                 rungsnehmers.
               selben Versicherer bestehen.
                                                                               B 4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
               Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
                                                                                         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
               aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
                                                                                         Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
               denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
                                                                                         einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
               dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
                                                                                         mungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
               digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
               wenn Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben            B 4.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
               worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren-
                                                                               B 4.3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
               zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
               allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung                      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
               zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Ver-                sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
               trag in Deckung gegeben worden wäre.                                      nehmen betreffend

            c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-                        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
               rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen                          vertrages;
               rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder                 b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
               in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                              dessen Beendigung;
               Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt                    c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
               zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-                       Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
               ständen Kenntnis erlangt.
                                                                               B 4.3.2   Erklärungen des Versicherers
B 4.1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                                                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
            a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die                    sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
               Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von                    Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
               dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,


                                                                                                                                    22

[Seite 23]
B 4.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                       an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen-
                                                                                        den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan-
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
                                                                                        stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
          anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
          hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-                      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
          cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser                     Sektor Versicherungsaufsicht
          Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich                         Graurheindorfer Straße 108
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme                      53117 Bonn
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht                  Telefon: 0800 2 100 500
          kannte.                                                                       E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                        Internet: https://www.bafin.de
B 4.4     Verjährung
                                                                                        Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                                        Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
          drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
          Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-        B 4.5.3     Rechtsweg
          ger von den Anspruch begründenden Umständen und der
                                                                                        Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-
          Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob fahr-
                                                                                        schreiten.
          lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
                                                                            B 4.5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versiche-
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
                                                                                        rer
          sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
          der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-                       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
          form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-                cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
          dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.                         Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver-
                                                                                        trag zuständigen Niederlassung.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                    Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
                                                                                        Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
B 4.5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                                        Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche-                       oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
          rungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi-                     Aufenthalt hat.
          cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Ver-
                                                                                        Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
          sicherers wenden:
                                                                                        schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
          Grundeigentümer-Versicherung VVaG                                             Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
          Beschwerdemanagement                                                          wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
          Große Bäckerstr. 7                                                            Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
          20095 Hamburg
                                                                            B 4.5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs-
          Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere                          nehmer
          folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
                                                                                        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
B 4.5.1   Versicherungsombudsmann                                                       cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
                                                                                        nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
          Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbrau-
                                                                                        sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
          cher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucher-
                                                                                        nem gewöhnlichen Aufenthalt.
          ähnlicher Lage befindet, gilt:
                                                                                        Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
          Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann
                                                                                        der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
          sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Ver-
                                                                                        liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
          sicherungen wenden.
                                                                                        gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
          Versicherungsombudsmann e.V.                                                  cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
          Postfach 080632                                                               gen Niederlassung.
          10006 Berlin
                                                                            B 4.6       Anzuwendendes Recht
          Telefon: 0800 3696000
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de                                 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
          Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                            B 4.7       Embargobestimmung
          Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige
                                                                                        Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
          und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche-
                                                                                        gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
          rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu-
                                                                                        keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
          nehmen.
                                                                                        schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
          Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über                    der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
          eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön-                      land entgegenstehen.
          nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform
                                                                                        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-sankti-
          http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be-
                                                                                        onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem
          schwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
                                                                                        nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          rungsombudsmann weitergeleitet.
                                                                                        Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B 4.5.2   Versicherungsaufsicht
                                                                            B 4.8       Versicherung für fremde Rechnung
          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Ver-           B 4.8.1     Rechte aus dem Vertrag
          sicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenhei-
          ten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch                   Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag


                                                                                                                                   23

[Seite 24]
            im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicher-                  Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
            ten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag                    oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
            steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem                          weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
            Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den                      Versicherer aufgefordert wurde.
            Versicherungsschein besitzt.
                                                                              B 4.9.2.2   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
B 4.8.2     Zahlung der Entschädigung                                                     er auch den Kostenersatz nach B 4.9.2.1 entsprechend kür-
                                                                                          zen.
            Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
            Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der              B 4.9.3     Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
            Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-
                                                                              B 4.9.3.1   Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für provisorische Re-
            cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
                                                                                          paraturmaßnahmen, sofern die Aufwendungen zum Schutz
            mung des Versicherungsnehmers verlangen.
                                                                                          versicherter Sachen infolge eines versicherten Ereignisses
B 4.8.3     Kenntnis und Verhalten                                                        notwendig geworden sind. Die Aufwendungen werden nur
                                                                                          übernommen, wenn eine sofortige Beseitigung des Scha-
B 4.8.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
                                                                                          dens nicht möglich ist.
            nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
            cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das             B 4.9.3.2   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
            Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.                                er auch den Kostenersatz nach B 4.9.3.1 entsprechend kür-
                                                                                          zen.
            Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
            und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-        B 4.10      Übergang von Ersatzansprüchen
            nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
                                                                              B 4.10.1    Übergang von Ersatzansprüchen
            des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
            cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                             Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
                                                                                          einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
B 4.8.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
                                                                                          über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
            der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
            ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungs-                     Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
            nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.                                nehmers geltend gemacht werden.

B 4.8.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,                        Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
            wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag                         gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
            des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht dar-                   häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
            über informiert hat.                                                          tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
                                                                                          Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.9       Aufwendungsersatz
                                                                              B 4.10.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
B 4.9.1     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
            dens                                                                          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
                                                                                          ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
B 4.9.1.1   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-
                                                                                          Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
            sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
                                                                                          wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
            Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
                                                                                          Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
            dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
                                                                                          soweit erforderlich mitzuwirken.
            Versicherers macht.
                                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
B 4.9.1.2   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
                                                                                          sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
            unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
                                                                                          pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
            oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
                                                                                          erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
            der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf-
                                                                                          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
            wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung
                                                                                          einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
            der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
                                                                                          nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
            die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
                                                                                          last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
B 4.9.1.3   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann                der Versicherungsnehmer.
            er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.9.1.1 und B 4.9.1.2
                                                                              B 4.11      Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
            entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
            dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.              B 4.11.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
                                                                                          cherungsfalles
B 4.9.1.4   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschä-
            digung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs-            B 4.11.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
            grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit              sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
            Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden                         gungspflicht frei.
            sind.                                                                         Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
B 4.9.1.5   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß                            Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
            B 4.9.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-                   rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-
            rungsnehmers vorzuschießen.                                                   rung des Schadens als bewiesen.

B 4.9.2     Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens               B 4.11.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
                                                                                         herbei, so verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
B 4.9.2.1   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
                                                                                         grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
            für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-
            zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo-                        Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer ge-
            ten waren.                                                                    setzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach


                                                                                                                                     24

[Seite 25]
            B 3.3 und nach A 21 und A 22 grob fahrlässig verletzt hat.                 c) Erdbeben;
B 4.11.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles                 d) Erdsenkung, Erdrutsch;
            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn               e) Schneedruck, Lawinen;
            der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
                                                                                       f) Vulkanausbruch.
            sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
            von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.           C 1.2     Überschwemmung

            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch               C 1.2.1   Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund
            rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer                  und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmit-
            wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-                 telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
            ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                         Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-
                                                                                       chenwasser. Dies gilt nur, wenn
B 4.12      Repräsentanten
                                                                                       a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
            Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
                                                                                          ßenden) Gewässern,
            Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
                                                                                       b) Witterungsniederschläge
B 4.13      Versicherungswechsel
                                                                                       oder
B 4.13.1    Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach-
            schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung einge-                  c) ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erd-
            treten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit-                  oberfläche als Folge von a) oder b)
            punkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versiche-                die Überflutung verursacht haben.
            rer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
            Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.                           C 1.2.2   Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balko-
                                                                                       nen und Dachterrassen mit erheblichen Mengen von Ober-
            Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht eini-               flächenwasser. Dies gilt nur, wenn Starkregen die Überflu-
            gen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt              tung verursacht hat.
            der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versi-
            cherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis-               Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witte-
            tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi-               rungsniederschläge mit einer Menge von mehr als
            cherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der                  a) 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
            Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sach-
                                                                                       b) 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
            verhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbe-
            zügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den            C 1.3     Rückstau
            Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden.
                                                                                       Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
            Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Ver-                   Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
            sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der                    das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
            Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versiche-
                                                                                       a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
            rers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur ein-
                                                                                          ßenden) Gewässern
            geschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versiche-
            rer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer                 oder
            zurückverlangen.                                                           b) Witterungsniederschläge
            Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden                den Rückstau verursacht haben.
            zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegen-
            über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern          C 1.4     Erdbeben
            festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-                    Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
            schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen                  dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
            bereits eingetretenen Schaden gab.                                         ausgelöst wird.
B 4.13.2.   Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten                   Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
            Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00                  einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
            Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Ver-
            sicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.                 a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
                                                                                          der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
                                                                                          bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider-
                                                                                          standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
Teil C
                                                                                       b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, soweit be-                            der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
sonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt:                                 den sein.
C1          Elementar                                                        C 1.5     Erdsenkung
C 1.1       Versicherte Gefahren und Schäden                                           Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbo-
            Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versi-               dens über naturbedingten Hohlräumen.
            cherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse     C 1.6     Erdrutsch
            (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge sol-
            cher Ereignisse abhandenkommen:                                            Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
                                                                                       von Erd- oder Gesteinsmassen.
            a) Überschwemmung;
                                                                             C 1.7     Schneedruck
            b) Rückstau;
                                                                                       Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder


                                                                                                                               25

[Seite 26]
          Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von                     haltung einer Frist von drei Monaten „Elementar“ in Text-
          Schnee- oder Eismassen von Dächern.                                         form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
                                                                                      kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
C 1.8     Lawinen
                                                                                      Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
          Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen                      wird.
          niedergehen.
                                                                                   b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
C 1.9     Vulkanausbruch                                                              mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-                 Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
          reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-                    Zeitpunkt kündigen.
          Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und       C2      Glasbruch
          von Gasen.
                                                                           C 2.1   Versicherungsfall
C 1.10    Nicht versicherte Schäden
                                                                                   a) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-                durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer-
          sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –                    den.
          Schäden durch
                                                                                   b) Nicht versichert sind folgende Schäden:
          a) Sturmflut;
                                                                                      aa) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B.
          b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-                      durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);
             schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
                                                                                      bb) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla-
             an die Erdoberfläche gedrungen;
                                                                                          sungen werden undicht.
          c) Feuer gemäß A 3.1. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahr
                                                                           C 2.2   Versicherte Sachen
             durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurde;
                                                                                   Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Ge-
          d) Trockenheit oder Austrocknung.
                                                                                   bäude sowie die in diesen Gebäuden befindliche Mobiliarver-
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und                 glasung, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr
Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden.                            trägt.
C 1.11    Besondere Obliegenheit                                                   Als versicherte Sachen gelten:
          Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstau-                       a) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
          schäden müssen die Abflussleitungen auf dem Versiche-
                                                                                   b) Platten und Spiegel aus Glas;
          rungsgrundstück freigehalten werden.
                                                                                   c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt
                                                                                      -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Mes-
          unter den Voraussetzungen nach B 3.3 folgendes:
                                                                                      singverglasungen;
          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
                                                                                   d) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
          er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
                                                                                   e) Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen
C 1.12    Wartezeit
                                                                                      einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-                    meinsam ausgetauscht werden kann;
          schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf
                                                                                   f) Verglasungen von Aquarien und Terrarien;
          von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (War-
          tezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsneh-            g) Glasbausteine und Profilbaugläser;
          mer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vor-
                                                                                   h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
          versicherung gegen alle Gefahren gemäß C 1.1 bestanden
          hat.                                                                     i) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren
                                                                                      Rahmen.
C 1.13    Selbstbeteiligung
                                                                                   Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c) ist je
          Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbetei-
                                                                                   Versicherungsfall auf 1.000,– € begrenzt.
          ligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen
          Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als ent-                    Ferner ist die Verglasung von sonstigen Grundstücksbe-
          schädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens                    standteilen gemäß A 7.5 unter Berücksichtigung der verein-
          500,– €, höchstens 5.000,– €.                                            barten Entschädigungsgrenze versichert.

          Für die Gefahr Rückstau gemäß C 1.3 gilt:                        C 2.3   Nicht versicherte Sachen

          Sofern bei rückstaugefährdeten Räumen keine Rückstausi-                  Nicht versichert sind:
          cherungen vorhanden sind, beträgt die Selbstbeteiligung je               a) Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskör-
          Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteili-                per und Handspiegel;
          gungen 15 % des bedingungsgemäß als entschädigungs-
          pflichtig errechneten Betrages, mindestens 1.000,– €, höchs-             b) Photovoltaikanlagen;
          tens 10.000,– €.                                                         c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
          Als rückstaugefährdete Räume gelten Räume der versicher-                    standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
          ten Gebäude, die sich unterhalb des Straßenniveaus befin-                   und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von
          den und in denen Abwasseranschlüsse vorhanden sind.                         Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
                                                                                      Smartphones);
C 1.14    Kündigung
                                                                                   d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
          a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
                                                                                   e) Laden- und Schaufensterscheiben.


                                                                                                                             26

[Seite 27]
C 2.4       Versicherte Kosten                                                C 3.2.1.3   Sturm, Hagel nach A 5;
            Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines        C 3.2.1.4   weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach C 1.
            Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
                                                                              C 3.2.2     Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Techni-
            sind:
                                                                                          sche Gefahren nach C 3.3.
            a) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
                                                                              C 3.2.3     Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
               schalungen, Notverglasungen);
                                                                                          sachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernener-
            b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz                        gie nach A 2.
               abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs-
                                                                              C 3.3       Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verste-
               kosten);
                                                                                          hen?
            c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
                                                                              C 3.3.1     Versicherte Gefahren und Schäden
               Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
               verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);                     C 3.3.1.1   Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschä-
                                                                                          digungen oder Zerstörungen von versicherten Photovoltaik-
            d) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
                                                                                          anlagen. Darüber hinaus entschädigt er für diese Anlagen
               dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
                                                                                          oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdieb-
               zu beseitigen und wiederanzubringen;
                                                                                          stahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
            e) für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
                                                                              C 3.3.1.2   Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Vo-
               Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versi-
                                                                                          raussetzungen vorliegen:
               cherten Sachen;
                                                                                          Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig
            f) für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-
                                                                                          vorhergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsneh-
               schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
                                                                                          mer mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforder-
C 2.5       Kündigung                                                                     lichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
            a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-                      Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
               haltung einer Frist von drei Monaten „Glasbruch“ in Text-                  nicht vorhergesehen, gilt: Der Versicherer kann seine Leis-
               form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so                         tung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Ver-
               kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum                           schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Ziffer
               Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam                          B 4.11.1.2 findet hierfür keine Anwendung.
               wird.
                                                                              C 3.3.1.3   Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
            b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
                                                                                          a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Drit-
               mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
                                                                                             ter;
               Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
               Zeitpunkt kündigen.                                                        b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

C3          Photovoltaik-Zusatzschutz                                                     c) Kurzschluss, Überstrom;

            Es gelten die „Bedingungen für die Wohngebäudeversiche-                       d) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach
            rung Ferienhauskonzept (VGB 2023 FHK)“ soweit sich aus                           A 3.1 bereits versichert;
            den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:                        e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach A 4 bereits versi-
C 3.1       Welche Sachen sind versichert?                                                   chert;

            Versichert sind die auf bzw. an dem versicherten Gebäude                      f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht
            befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Ver-                     nach A 5 oder C 1 bereits versichert.
            sicherungsvertrag genannten Gebäude. Die Anlagen können           C 3.3.2     Elektronische Bauelemente
            auch in den Baukörper integriert sein.
                                                                                          Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparatur-
            Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerah-                       fall üblicherweise auszutauschen sind. Der Versicherer ent-
            men, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verka-                      schädigt diese nur in folgenden Fällen:
            belung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage ver-
            bundene und der Versorgung des Gebäudes dienende                  C 3.3.2.1   Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine
            Stromspeicheranlage.                                                          Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt
                                                                                          eingewirkt.
            Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vor-
            gesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb                  Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die über-
            befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.                     wiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Ein-
                                                                                          wirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen
            Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebs-                      ist.
            fertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies
            gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie wäh-        C 3.3.2.2   Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber
            rend eines Transports der Anlage innerhalb des Versiche-                      entschädigt.
            rungsorts.                                                        C 3.3.3     Nicht versicherte Gefahren und Schäden
C 3.2       Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche ge-                       Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwir-
            nerellen Ausschlüsse gibt es?                                                 kender Ursachen nicht:
C 3.2.1     Der Versicherer ersetzt – soweit im Wohngebäudeversiche-          C 3.3.3.1   Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
            rungsvertrag versichert – Schäden durch:                                      bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer be-
C 3.2.1.1   Feuer nach A 3.1;                                                             kannt sein mussten.

C 3.2.1.2   Leitungswasser nach A 4;


                                                                                                                                    27

[Seite 28]
C 3.3.3.2   Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-         C 3.5       Wie wird die Entschädigung ermittelt?
            dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicherten
                                                                            C 3.5.1     Grundlagen, Versicherungssumme
            Anlage.
                                                                            C 3.5.1.1   Grundlagen
C 3.3.3.3   Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-
            dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austauschein-                  Bei technischen Gefahren nach C 3.2.2 richtet sich die Ent-
            heiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wer-                    schädigung nach C 3.5.1.2 bis C 3.5.8.
            den aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elekt-                 Bei Gefahren nach C 3.2.1 richtet sich die Entschädigung
            ronische Bauteile nach C 3.3.2 bleibt bestehen.                             nach A 18.
C 3.3.3.4   Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versiche-        C 3.5.1.2   Versicherungssumme
            rungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürf-
            tig ist.                                                                    Der Versicherer leistet Entschädigung auf Erstes Risiko. Die
                                                                                        Entschädigung ist, soweit nicht anders vereinbart, je Versi-
            Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:                       cherungsfall auf 50.000,– € begrenzt.
            a) Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftig-        C 3.5.2     Wiederherstellungskosten
               keit verursacht.
                                                                                        Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden
            b) Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung                       unterschieden.
               des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert.
                                                                                        Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskos-
C 3.3.4     Gefahrendefinitionen                                                        ten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als
C 3.3.4.1   Raub ist in folgenden Fällen gegeben:                                       der Neuwert der versicherten Anlage.

            a) Anwendung von Gewalt                                                     Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total-
                                                                                        schaden vor.
               Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer
               Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme                       Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des
               versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht                    Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter,
               vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines                      Abnutzung und technischen Zustand.
               bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher           C 3.5.3     Teilschaden
               Diebstahl / Trickdiebstahl).
                                                                                        Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendun-
            b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben                 gen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzu-
               Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen her-                     stellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
               aus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine      C 3.5.3.1   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dem
               Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich,                    a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               die vorübergehend die versicherten Sachen für ihn aufbe-                 b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich
               wahren.                                                                     übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch
C 3.3.4.2   Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:                             tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn-
                                                                                           tags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
            a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäu-
               des                                                                      c) De- und Remontagekosten;

               Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäu-                  d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Express-
               des einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit                   frachten;
               Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist                e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederher-
               falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von                    zustellen, das für die Grundfunktion der versicherten An-
               einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt                    lage erforderlich ist;
               wurde.
                                                                                        f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder de-
            b) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel                           ren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
               Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem                     g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage
               richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich                   zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile
               der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach                      in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsan-
               C 3.3.4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub die-                   lage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus
               ses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-                            oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte
               rungsorts erfolgt sein.                                                     Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
C 3.4       Was ist der versicherte Ertragsausfall?                         C 3.5.3.2   Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den
            Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittel-               Wiederherstellungskosten abgezogen:
            bar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse                 a) Hilfs- und Betriebsstoffe;
            aus Stromeinspeisung und / oder Mehrkosten für Fremd-
                                                                                        b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
            strombezug.
                                                                                        c) Werkzeuge aller Art;
            Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge
            eines Versicherungsfalls an dieser unterbrochen oder beein-                 d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-
            trächtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt.                    cherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech-
                                                                                           selt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
            Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                                                           Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder
            falls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbar-
                                                                                           beschädigt werden.
            keit der Anlage, höchstens aber für 6 Monate versichert.


                                                                                                                                   28

[Seite 29]
C 3.5.3.3   Der Versicherer entschädigt nicht:                                            Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
                                                                                          hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
            a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die
                                                                                          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
               auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich
                                                                                          Brief) erfolgen.
               gewesen wären;
                                                                              C 3.6.2     Entschädigung
            b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die
               über die Wiederherstellung hinausgehen;                                    Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
                                                                                          kommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
            c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit
                                                                                          gung dieser Sache:
               die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie
               entstanden wären;                                              C 3.6.2.1   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
            d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Re-                     Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Ent-
               gie;                                                                       schädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die
                                                                                          Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. An-
            e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wieder-
                                                                                          dernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
               herstellung.
                                                                                          für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine antei-
C 3.5.4     Totalschaden                                                                  lig geleistete Entschädigung.
            Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der           C 3.6.2.2   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
            Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
                                                                                          Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen
C 3.5.5     Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert                                     nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
            Abweichend von C 3.5.3 und C 3.5.4 ist die Entschädigungs-                    die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behal-
            leistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt                   ten.
            des Versicherungsfalls begrenzt:                                              Andernfalls gelten folgende Regelungen:
C 3.5.5.1   Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederherge-                      a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versi-
            stellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.                        cherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur
C 3.5.5.2   Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte                       Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb
            Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.                                         von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des
                                                                                             Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das
C 3.5.6     Neuwertanteil                                                                    nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
            Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung                      b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß antei-
            des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach                        liger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einver-
            C 3.5.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Vo-                       nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend ver-
            raussetzung:                                                                     kaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös ab-
            Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb                       züglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er
            eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-                      bereits für die Sache entschädigt hat.
            rungsfalls sichergestellt.                                        C 3.6.3     Beschädigte Sachen
C 3.5.7     Ertragsausfall                                                                Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte
            Der Versicherer entschädigt den Ertragsausfall. Ersetzt wird                  Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
                                                                                          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparatur-
C 3.5.7.1   der Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht et-
                                                                                          kosten verlangen oder behalten.
            was anderes vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des
            mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf Ta-      C 3.6.4     Mögliche Rückerlangung
            gesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist                      Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer
            die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 36                     abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
            Monate vor Schadeneintritt. Der Ertragsausfall wird nach                      dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurücker-
            dem zweiten Ausfalltag (Karenzzeit) abzüglich im Unterbre-                    halten.
            chungszeitraum ersparter Kosten ersetzt. Die Entschädigung
            für Ertragsausfall ist je vollen Kalendertag auf höchstens 2,50   C 3.6.5     Übertragung der Rechte
            € je kWp Anlagenleistung begrenzt.                                            Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
C 3.5.7.2   sofern nicht bereits über A 12.2.2 gedeckt, der Betrag für                    langte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
            Mehrkosten durch Fremdstrombezug. Dieser berechnet sich                       Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
            aus der Differenz zwischen den Kosten je kWh in Eigenpro-                     sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
            duktion zu dem nachgewiesenen Arbeitspreis je kWh, den                        zustehen.
            der Versicherungsnehmer an seinen Stromversorger zu zah-
                                                                              C 3.7       Welche besonderen Obliegenheiten gelten?
            len hat.
                                                                              C 3.7.1     Obliegenheiten
C 3.5.8     Selbstbeteiligung
                                                                                          Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3.3 folgende
            Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertraglichen
                                                                                          vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfül-
            Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbstbeteili-
                                                                                          len:
            gung von 250,– € des bedingungsgemäß vom Versicherer zu
            zahlenden Schadenbetrags.                                         C 3.7.1.1   Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom
                                                                                          Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige
C 3.6       Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
                                                                                          Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber
C 3.6.1     Anzeigepflicht                                                                ist ein Nachweis zu führen.
            Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer              C 3.7.1.2   Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten


                                                                                                                                    29

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            Daten und Programme für die versicherten Photovoltaikanla-                    Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer
            gen aufzubewahren.                                                            Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
C 3.7.1.3   Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunter-             c) EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
            lagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen                      bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
            der letzten 3 Jahre aufzubewahren.                                            Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
                                                                                          nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung
C 3.7.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                                                                                          lag.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
                                                                             C 4.1.4   Sanitär-Installateurservice im Notfall
            ten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3 folgendes:
                                                                                       a) EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbe-
            Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
                                                                                          triebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur,
            er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
                                                                                          an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals
C 3.8       Kündigung                                                                     oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt-
            a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-                      oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die
               haltung einer Frist von drei Monaten den „Photovoltaik-                    Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
               Zusatzschutz“ in Textform kündigen. Kündigt der Versi-                  b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
               cherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kün-                      Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
               digung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs-                       Versicherungsfall.
               jahres wirksam wird.
                                                                                       c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
            b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-                     fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
               mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach                       vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen
               Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen                         und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen
               Zeitpunkt kündigen.                                                        und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung bezie-
C4          Soforthilfe                                                                   hungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.

C 4.1       Die „Soforthilfe“ wird von der Grundeigentümer-Versicherung      C 4.1.5   Elektro-Installateurservice im Notfall
            VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance (EA) angebo-                  a) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
            ten.                                                                          Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Instal-
            Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:                       lateurbetriebes.

            040/3766 3663                                                              b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
                                                                                          Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
            Unter den Versicherungsschutz fallen alle Wohnungen, die                      Versicherungsfall.
            sich in dem versicherten Gebäude gemäß Versicherungs-
            schein befinden, wobei die einzelnen (Wohnungs-)                           c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
            Eigentümer und Mieter die Leistungen aus der Soforthilfe                      fekten an Elektro-Installationen:
            analog zum Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen kön-                        aa) wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versiche-
            nen. Der Versicherungsnehmer stimmt durch die Information                         rungsschutzes vorhanden war;
            seiner Mieter bzw. Miteigentümer über die „Soforthilfe“ inso-
                                                                                          bb) an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
            fern zu, dass dieser Personenkreis zur Inanspruchnahme der
                                                                                              Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschi-
            Leistungen aus der „Soforthilfe“ berechtigt ist.
                                                                                              nen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunst-
C 4.1.1     Schlüsseldienst                                                                   abzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
            a) EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine                           anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
               Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungs-                           einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonan-
               nehmer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann,                         lagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und
               weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom-                          DVD-Playern sowie Stromverbrauchszählern.
               men oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungs-         C 4.1.6   Heizungs-Installateurservice im Notfall
               nehmer sich versehentlich ausgesperrt hat.
                                                                                       a) EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-
            b) EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungs-                       triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper
               tür durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von                        wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
               500,– € je Versicherungsfall.                                              nicht in Betrieb genommen werden können oder aufgrund
C 4.1.2     Notfallschloss                                                                eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper
                                                                                          repariert oder ersetzt werden müssen.
            EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein-
            faches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss),                   b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
            wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun-                     Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
            fähig werden sollte, bis zu einer Höhe von                                    Versicherungsfall.
            500,– € je Versicherungsfall.                                              c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
C 4.1.3     Rohrreinigungsservice im Notfall                                              fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                          vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Bren-
            a) EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma,                      nern, Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden
               wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von                          durch Korrosion.
               Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
               WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind       C 4.1.7   Bereitstellung einer Notheizung
               und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung be-                     a) EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur
               seitigt werden kann (Rohrverstopfung).                                     Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-
            b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und                       anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen


                                                                                                                                 30

[Seite 31]
              ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installa-                       zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
              teurservice im Notfall (siehe C 4.1.6) nicht möglich ist be-
                                                                             C 4.1.12   Haustierunterbringung im Notfall
              ziehungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht.
              Als Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. Sep-                a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
              tember und dem 31. Mai eines jeden Jahres.                                   die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
                                                                                           Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
           b) EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-
                                                                                           Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versi-
              Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versiche-
                                                                                           cherten Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer
              rungsfall.
                                                                                           durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
           c) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die                          der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Be-
              durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.                             treuung nicht zur Verfügung steht.
C 4.1.8    Schädlingsbekämpfung                                                         b) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-
                                                                                           heim.
           a) EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd-
              lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in ei-                      c) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn
              nem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur                          für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das
              fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die                         Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten-
              Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe                        befall aufweist.
              von 500,– € je Versicherungsfall.
                                                                                        d) EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Ver-
           b) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Ka-                      sorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
              kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silber-                        Versicherungsfall.
              fischchen.
                                                                             C 4.1.13   24-Stunden Handwerkerservice
           c) EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-
                                                                                        Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versiche-
              ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des
                                                                                        rungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch
              Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
                                                                                        werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sa-
C 4.1.9    Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern                         nitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
                                                                                        Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
           a) EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die
                                                                                        Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
              Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der
              versicherten Wohnung befinden.                                 C 4.1.14   Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
           b) EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Um-                       a) EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
              siedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,–                        durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
              € je Versicherungsfall.                                                      die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
                                                                                           gen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
           c) EA erbringt keine Leistung, wenn
                                                                                           Schutz bieten.
              aa) die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn
                                                                                        b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
                  des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkenn-
                                                                                           Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
                  bar war;
                                                                                           von 100,– € je Versicherungsfall.
              bb) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich
                                                                             C 4.1.15   Möbelunterstellung
                  befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge-
                  ordnet werden kann;                                                   a) EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
                                                                                           Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
              cc) dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des
                                                                                           vorhergesehenen Schadens an der versicherten Woh-
                  Artenschutzes, nicht zulässig ist.
                                                                                           nung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
C 4.1.10   Übernachtung im Schadenfall                                                     müssen.
           a) EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,                   b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbrin-
              wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe-                           gers bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
              wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Wasser-
                                                                             C 4.1.16   Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
              schaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die Be-
              schränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zu-                      a) Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die
              mutbar ist.                                                                  Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer Aus-
                                                                                           landsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne
           b) Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
                                                                                           als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnah-
           c) Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungs-                       men einer Rückreise.
              nehmer.
                                                                                        b) Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsneh-
C 4.1.11   Kinderbetreuung im Notfall                                                      mer.
           a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland        C 4.1.17   Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
              die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem
                                                                                        a) EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (z. B.
              Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
                                                                                           Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
              wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes
                                                                                           trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Ge-
              Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert
                                                                                           rät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der
              ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Per-
                                                                                           Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Repa-
              son zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Be-
                                                                                           ratur.
              treuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versi-
              cherten Wohnung.                                                          b) EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
                                                                                           beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt
           b) EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis

                                                                                                                                   31

[Seite 32]
              EA die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austausch-
              teile, die zur Reparatur benötigt werden.
C 4.1.18   Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
           a) Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Ver-
              sicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.
              Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermit-
              telt EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw.
              Einrichtungen zur psychologischen Betreuung.
           b) Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen
              oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi-
              cherungsnehmer.
C 4.1.19   Dokumentendepot
           a) EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Ko-
              pien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).
              Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt EA
              dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf
              Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail
              zur Verfügung. Außerdem unterstützt EA den Versiche-
              rungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten
              durch Nennung der zuständigen Behörden und Weiterlei-
              tung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wel-
              che Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente
              erforderlich sind.
           b) EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich
              zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi-
              gung dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
           c) Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versi-
              cherungsnehmer keine Kosten in Rechnung.
C 4.1.20   Allgemeine Leistungsbegrenzung
           Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
           3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
           sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
           dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
           leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
           mentendepots (C 4.1.19).
C 4.2      Kündigung
           a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
              haltung einer Frist von drei Monaten die „Soforthilfe“ in
              Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
              so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
              Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
              wird.
           b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
              mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
              Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
              Zeitpunkt kündigen.


                                                                             32
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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)

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                          BEDINGUNGEN

                          Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung –
                          Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)
                          Die „Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung            Die in den nachfolgenden besonderen Bedingungen genutzte Be-
                          – Ferienhauskonzept (BB VGB 2018 FHK)“ bestehen aus folgenden         zeichnung „BB VGB 2018 FHK“ beinhaltet immer alle genannten
                          Versicherungsmodulen, die jeweils gesondert vereinbart werden         Versicherungsmodule, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall
                          können und in einem solchen Fall als vereinbart im                    vollständig oder teilweise vereinbart sind.
                          Versicherungsschein aufgeführt werden:
                                                                                                Subsidiarität
                          Plus Schutz                                                           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „BB VGB 2018 FHK“
                          WasserPlus                                                            gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen
                                                                                                Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
                          Gartenschutz
                          Technikschutz
                          Elementarschutz
                          Glasschutz
                          Soforthilfe


                          Plus Schutz                                                           5.   Kosten für Dekontamination von Erdreich

                          Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht           In Abänderung von A 11.3 VGB 2018 entfällt die dort beschrie-
                          im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-                  bene Begrenzung der Entschädigung für Dekontamination
                          gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen                von Erdreich.
                          dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz          6.   weitere bauliche Grundstücksbestandteile
                          für „Plus Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
                          gungen:                                                                    Die Entschädigung für Schäden gemäß A 6.4.2 VGB 2018 (wei-
                                                                                                     tere bauliche Grundstücksbestandteile) ist je Versicherungsfall
                          I. Für die Versicherung von Feuer,                                         auf 15.000,– € begrenzt.
                             Leitungswasser, Sturm/Hagel gilt:
                                                                                                7.   wertsteigernde bauliche Maßnahmen
                          1.   Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-
                               und Schutzarbeiten                                                    Über das Ende der laufenden Versicherungsperiode hinaus
                                                                                                     besteht – in Erweiterung zu A 14.1.1 VGB 2018 – Versicherungs-
                               In Abänderung von A 11.1 und A 11.2 VGB 2018 entfällt die
                                                                                                     schutz für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, wenn diese
                               jeweils dort beschriebene Begrenzung der Entschädigung für
                                                                                                     100.000,– € für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. 250.000,– €
                               Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und
                                                                                                     für Mehrfamilienhäuser nicht übersteigen.
                               Schutzkosten.
                                                                                                8.   Verzicht auf Kürzung der Entschädigung
                          2.   Lagerkosten
                               a. Im Rahmen der Bewegungs- und Schutzkosten gemäß                    Bei Versicherungsfällen mit einer Gesamtschadenhöhe von
                                  A 12.2 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die notwendigen            bis zu 5.000,– € verzichtet der Versicherer – in Erweiterung zu
                                  Lagerkosten, sofern Sachen infolge eines eingetretenen             A 18.3.2 VGB 2018 – auf die Kürzung der Entschädigung wegen
                                  Schadenfalles vom Versicherungsgrundstück entfernt und             höherwertiger Bauausgestaltung, sofern der Versicherungs-
                                  für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Ge-           nehmer die Anpassung des Vertrages unverzüglich vornimmt.
                                  bäudes extern gelagert werden müssen.                         9.   Mehrkosten für nicht wieder verwendbare Reste
                               b. Die Kostenübernahme erfolgt längstens für eine Dauer von           Im Rahmen von A 14.1.2 und A 18.1.2 VGB 2018 sind Mehrko-
                                  360 Tagen.                                                         sten durch nicht wieder verwendbare Reste, die aufgrund be-
                          3.   Absperren von Straßen und Wegen                                       hördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen entstehen,
                                                                                                     mitversichert.
                               Im Rahmen der Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß A
                               12.1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch Kosten für das Ab-    10. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit
                               sperren von Straßen und Wegen, die infolge eines versicher-
                                                                                                     a. Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeifüh-
                               ten Ereignisses zur Behebung des Schadens notwendig ge-
                                                                                                        rung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungs-
                               worden sind.
                                                                                                        nehmer oder seine Repräsentanten auf sein Recht, die Ent-
                          4.   Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen                              schädigungsleistung gemäß B 4.12.1.2 VGB 2018 zu kürzen.
                               Im Rahmen des Aufwendungsersatzes gemäß B 4.10 VGB                    b. Bei Schäden mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000,– €
BB-VGB2018-Protect-0823


                               2018 ersetzt der Versicherer auch die Kosten für provisorische           verzichtet der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verlet-
                               Reparaturmaßnahmen, sofern die Aufwendungen zum Schutz                   zung der Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften nach A 21
                               versicherter Sachen infolge eines versicherten Ereignisses               VGB 2018 und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetz-
                               notwendig geworden sind. Die Aufwendungen werden nur                     lichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach B
                               übernommen, wenn eine sofortige Beseitigung des Schadens                 3.3.1.1 a) VGB 2018 vollständig auf sein Recht, die Entschä-
                               nicht möglich ist.                                                       digungsleistung zu kürzen.

                                                                                                                                                                    1

[Seite 2]
11. Verkehrssicherungskosten                                           17. Böswillige Beschädigung, Einbruch - und Graffitischäden
    Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr        a. In Erweiterung von A 11 VGB 2018 ersetzt der Versicherer
    innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstückes, zu                die notwendigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass
    deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund ge-                   versicherte Sachen durch
    setzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist (Ver-
    kehrssicherungspflicht), ersetzt der Versicherer in Erweiterung          aa. Einbruch oder Einbruchversuch (Einbrechen, Einstei-
    von A 11 VGB 2018 die hierfür notwendigen Kosten.                            gen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werk-
                                                                                 zeuge in das Gebäude Eindringen oder der Versuch ei-
12. Sachverständigenkosten                                                       ner solchen Handlung),
    Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe               bb. Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke),
    einen Betrag von 25.000,– € übersteigt, ersetzt der Versicherer
    die durch den Versicherungsnehmer gemäß A 19.6 VGB 2018                  cc. oder sonstige böswillige Handlungen durch unbefugte
    zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.                          Dritte beschädigt werden.
13. Anprall von Straßen-, Wasser- oder Schienenfahrzeugen                  b. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die
    sowie von sonstigen Flugkörpern                                           durch Mieter des Gebäudes verursacht werden. Schäden an
    a. In Erweiterung zu A 3 VGB 2018 sind Schäden an versicher-              Glasscheiben sind nur als Folge eines Einbruchs oder Ein-
       ten Sachen durch Fahrzeuganprall mitversichert.                        bruchversuchs versichert und nur soweit es sich nicht um
                                                                              Schaufensterscheiben handelt. Schäden durch Krieg, Innere
      Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von                     Unruhen und Kernenergie gemäß A 2 VGB 2018 sowie Schä-
      Gebäuden                                                                den durch Terrorakte bleiben ausgeschlossen.
      aa. durch Straßen- und Wasserfahrzeuge, die nicht vom
                                                                           c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
          Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besu-
                                                                              grenzt.
          chern des Gebäudes gelenkt wurden,
      oder                                                                 d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-
                                                                              chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall gemäß a. bb.
      bb. durch Schienenfahrzeuge,                                            eine Selbstbeteiligung von 150,– € des bedingungsgemäß
      oder                                                                    vom Versicherer zu zahlenden Schadenbetrags.
      cc. durch sonstige Flugkörper und unbemannte Fluggeräte              e. Eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung
          gemäß § 1 LuftVG, die nicht vom Versicherungsnehmer                 geht dieser Deckung vor (Subsidärdeckung).
          bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes
          gelenkt wurden.                                                  f. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden
                                                                              dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen
    b. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die                und das Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer
      aa. durch Fahrzeuganprall       zerstört   oder   beschädigt            einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-
          werden                                                              liegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B
                                                                              3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
      oder
                                                                              teilweise leistungsfrei.
      bb. infolgedessen abhandenkommen.
                                                                           g. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
    c. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen,                   Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des lau-
       Bootsanlegern, Straßen und Wegen.                                      fenden    Versicherungsjahres     durch   Erklärung     in
14. Gasleitungen                                                              Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für
                                                                              böswillige Beschädigungen, Einbruch - und Graffitischäden
    In Erweiterung zu A 4.3 und A 4.4 VGB 2018 sind frostbedingte
                                                                              mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
    und sonstige Bruchschäden an Gasleitungen, die der Versor-
    gung des versicherten Gebäudes dienen und für die der Versi-           h. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann
    cherungsnehmer die Gefahr trägt, mitversichert.                           der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
15. Innenliegende Lüftungsrohre                                               nats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende
                                                                              des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
    a. In Erweiterung zu A 4.3 VGB 2018 sind Bruchschäden an in-
       nerhalb des Gebäudes verlaufenden Lüftungs- und Entlüf-         18. Schäden durch radioaktive Isotope
       tungsrohren, die der Versorgung oder dem Betrieb des ver-
                                                                           a. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die
       sicherten   Gebäudes     dienen    und    für   die  der
                                                                              als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadener-
       Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, mitversichert.
                                                                              eignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
    b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– €               rungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwende-
       begrenzt. Für Wärmepumpen besteht Versicherungsschutz                  te radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden
       gegen Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück unab-                  durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für ra-
       hängig von der Befestigung am Gebäude.                                 dioaktive Isotope von Kernreaktoren.
16. Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Sachen                      b. Kosten für Abbruch, Aufräumen, Abfuhr, Isolierung und La-
    a. Fest mit dem Gebäude verbundenes Zubehör gemäß                         gerung radioaktiv verseuchter Sachen werden nur ersetzt,
       A 7.3 VGB 2018 und Gebäudebestandteile gemäß A 7.2 VGB                 soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
       2018 sind in Ergänzung zu A 1 VGB 2018 auch gegen Dieb-
                                                                           c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
       stahl versichert. Für Wärmepumpen besteht Versicherungs-
                                                                              500.000,– € begrenzt.
       schutz gegen Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück
       unabhängig von der Befestigung am Gebäude.                      19. Innere Unruhen
    b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– €            a. Abweichend von A 2.2 VGB 2018 leistet der Versicherer auch
       begrenzt.                                                              bei Versicherungsfällen (siehe A 1 VGB 2018), die unmittel-
    c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden                  bar durch innere Unruhen entstanden sind.
       dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen             b. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht uner-
       und das Protokoll der polizeilichen Anzeige dem Versicherer            hebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
       einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-               und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
       liegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B
                                                                              Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
       3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
       teilweise leistungsfrei.                                            c. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als

                                                                                                                                         2

[Seite 3]
      Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-          gefügte Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht
      gungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall be-           individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit
      schränkt sich die Entschädigung auf den Teil des Schadens,        einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse
      der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-        angepasst worden sind, versichert.
      schädigungsrechts übersteigt.
                                                                     24. Mietausfall Ferienimmobilie
   d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf
                                                                        Anstelle A 13 und A 18.5 VGB 2018 gilt:
      500.000,– € begrenzt.
                                                                        Der Versicherer ersetzt den Mietausfall für nachweislich be-
   e. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf         reits zuvor erfolgte und vom Versicherungsnehmer bestätigte
      mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,                           Buchungen in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge ei-
                                                                        nes Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbe-
      aa. die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revo-
                                                                        wohnbar wird und der Mieter zu Recht die Zahlung der Miete
          lution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher
                                                                        ganz oder teilweise verweigert. Mietausfall wird für den Zeit-
          Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Aus-
                                                                        raum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens
          schlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegen-
                                                                        aber für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
          de Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine die-
                                                                        Die Entschädigung ist auf 25.000,– € € je Versicherungsfall be-
          ser Ursachen zurückzuführen ist.
                                                                        grenzt.
      bb. die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten
                                                                     25. Mehrkosten Ersatzunterkunft
          oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt
          anwesenden Personen verursacht werden.                        a. Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten für eine
                                                                           vorübergehende Unterkunft des Versicherungsnehmers in
   f. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
                                                                           dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des Aufent-
      können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
                                                                           halts des Versicherungsnehmers in Folge eines Versiche-
      kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
                                                                           rungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbewohnbar
      wirksam.
                                                                           wird und dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet wer-
20. Schäden durch Streik und Aussperrung                                   den kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. Die Ko-
                                                                           sten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh-
   a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-            nung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
      chen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder be-            100 Tagen.
      schädigt werden oder abhandenkommen.
                                                                        b. Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des Ver-
      aa. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf            sicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter Maß-
          ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer          gabe der Bestimmungen von Absatz a. ebenfalls die ange-
          verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.                   messenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mieters der
      bb. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete           Ferienimmobilie.
          planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig gro-           c. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € € je Versicherungsfall
          ßen Zahl von Arbeitnehmern.                                      begrenzt. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Tele-
   b. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun-             fon) werden nicht erstattet. Diese Leistung kann nur aus ei-
      gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im               nem beim Versicherer bestehenden Vertrag in Anspruch ge-
      Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand                   nommen werden.
      gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.                    d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Anmietung
   c. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-             einer Ersatzunterkunft bei dem Versicherer Weisungen ein-
      deteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen           zuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt der Ver-
      Gebäuden befindlichen Sachen.                                        sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versi-
                                                                           cherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen
   d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf             Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
      500.000,– € begrenzt.
                                                                     26. Reisekosten zum Versicherungsort
21. Versehensklausel
                                                                        a. Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn der
   In Ergänzung von B 3.3.3 VGB 2018 bleibt der Versicherungs-             Versicherungsnehmer wegen eines versicherten, erhebli-
   schutz bei versehentlicher, einfach fahrlässiger Obliegenheits-         chen Schadenfalles an den Versicherungsort reist. Erheblich
   verletzung in vollem Umfang bestehen.                                   ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
                                                                           5.000,– € € übersteigt und die Anwesenheit des Versiche-
22. Leistungs- und Innovationsgarantie
                                                                           rungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
   a. Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
                                                                        b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € € je Versicherungsfall
      Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
                                                                           begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim Versi-
      für die Wohngebäudeversicherung (Stand 06.01.2016) auf-
                                                                           cherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen wer-
      geführten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung
                                                                           den.
      in den VGB 2018 oder den zugehörigen Besonderen Bedin-
      gungen.                                                           c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
                                                                           Reise an den Versicherungsort bei dem Versicherer Weisun-
   b. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
                                                                           gen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt
      ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und
                                                                           der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
      ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
                                                                           Versicherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen
      Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
                                                                           Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
      Vertrag.
                                                                     27. Mehrkosten Rückreise
   c. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-
      Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrie-        a. Alternativ zu Ziffer 25 Plus Schutz ersetzt der Versicherer an-
      ren lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer             gemessene Fahrtmehrkosten des Versicherungsnehmers
      über Leistungsänderungen aktuell informieren.                        bei dessen vorzeitiger Rückreise zu seinem gewöhnlichen
                                                                           Wohnort in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge ei-
23. Mitversicherung der vom Eigentümer eingebrachten
                                                                           nes Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie un-
    Anbauküchen in Ein- und Zweifamilienhäusern
                                                                           bewohnbar wird und dem Versicherungsnehmer nicht zu-
   In Erweiterung von A 6 und A 7.2 VGB 2018 sind auch vom Ei-             gemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu
   gentümer in das versicherte Ein- bzw. Zweifamilienhaus ein-             nutzen. Fahrtmehrkosten werden auch für mitreisende An-

                                                                                                                                        3

[Seite 4]
       gehörige übernommen, die mit dem Versicherungsnehmer                    durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
       in häuslicher Gemeinschaft leben.                                       sonstiger nachgewiesener Netzwerkschwankungen entste-
                                                                               hen, sofern von dem Verursacher, dem Netzwerkbetreiber
     b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € € je Versicherungs-
                                                                               oder einem anderen Versicherer keine Entschädigung dafür
        fall begrenzt. Diese Leistung kann nur aus einem beim
        Versicherer bestehenden Vertrag in Anspruch genommen                   erbracht wird.
        werden.                                                              b. Nicht versichert sind Schäden an Solar- oder Photovol-
     c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Ab-           taikanlagen.
        reise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es            c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € be-
        die Umstände gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer                grenzt. Die Leistung kann nur einmal je Versicherungsfall
        diese Obliegenheit, so kann der Versicherer unter den in B              aus dem Vertrag beansprucht werden.
        3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
        teilweise leistungsfrei sein.                                        d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-
                                                                                chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbst-
28. Mehrkosten infolge erhöhten Energieverbrauchs im Schadenfall
                                                                                beteiligung von 250,– € des bedingungsgemäß vom Versi-
     Der Versicherer ersetzt Kosten, die für den erhöhten Energie-              cherer zu zahlenden Schadenbetrags.
     verbrauch infolge eines Versicherungsfalls bis zur Wiederher-
     stellung entstehen. Das beinhaltet auch die erhöhten Energie-      8.   Schäden durch Überschallknall und Tiefflieger
     kosten bei Ausfall von versicherten Anlagen zur regenerativen           Versichert sind in Ergänzung zu A 3 VGB 2018 auch Schäden an
     Wärme oder Stromversorgung infolge eines Versicherungsfalls.            den versicherten Sachen, die durch Überschallknall, tiefflie-
                                                                             gende      Flugzeuge     oder    Hubschrauber      verursacht
II. Nur bei Mitversicherung von Schäden                                      werden.
    durch Sturm/Hagel:
                                                                        IV. Kündigung
1.   Laden- und Schaufensterscheiben
                                                                             a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
     Abweichend von A 5.5.5 VGB 2018 erstreckt sich der                         tung einer Frist von drei Monaten den „Plus Schutz“ in Text-
     Versicherungsschutz gegen die Gefahren Sturm und Hagel                     form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
     auch auf Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben.                       er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
                                                                                laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
III. Nur bei Mitversicherung von Schäden
                                                                             b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
     durch Feuer:                                                               den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
1.   Löschmittelkosten der Feuerwehr                                            gang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-
                                                                                punkt kündigen.
     Abweichend von B 4.10.1.6 VGB 2018 ersetzt der Versicherer
     die notwendigen Löschmittelkosten der Feuerwehr, sofern
     eine gesetzliche Leistungspflicht des Eigentümers besteht.
                                                                        WasserPlus
2.   Blindgängerschäden
                                                                        Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
     Abweichend von A 2.1 VGB 2018 sind Explosionsschäden               im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
     durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen versichert.                gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
3.   Rauch- und Rußschäden                                              dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz
                                                                        für „WasserPlus“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
     Für Rauch- und Rußschäden an versicherten Sachen besteht           gungen:
     auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines
     Brandes im Sinne von A 3.1 VGB 2018 sind. Die Versicherung         I. Nur bei Mitversicherung von Schäden
     erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die allmähliche Ein-
     wirkung von Rauch und Ruß über einen Zeitraum von mehr                durch Leitungswasser:
     als 2 Tagen entstehen.                                             1.   Bruchschäden an weiteren Zuleitungsrohren auf dem Versi-
4.   Verpuffungsschäden                                                      cherungsgrundstück (PK 7260 (16))

     In Erweiterung von A 3.4 VGB 2018 werden auch Schäden                   Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB 2018 frostbe-
     durch Verpuffung ersetzt.                                               dingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der
                                                                             Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs-und Klima-
5.   Seng- und Schmorschäden                                                 anlagen, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder
     Abweichend von A 3.7 VGB 2018 sind Seng- und Schmorschä-                Anlagen dienen.
     den, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entste-               Dies gilt, soweit
     hen, mitversichert.
                                                                             a. sich diese Rohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versi-
6.   Kosten nach Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder                          cherungsgrundstück befinden
     a. Versichert sind die notwendig gewordenen Reparaturko-                und
        sten für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die in Folge
        eines Fehlalarms eines vom Gebäudeeigentümer einge-                  b. der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
        brachten Rauch- oder Gasmelders durch eine von Polizei          2.   Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des
        oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung entstanden sind.               Versicherungsgrundstücks (PK 7261 (16))
     b. Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen             Versichert sind in Erweiterung von A 4.4 VGB 2018 außerhalb
        vom VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüf-            des Versicherungsgrundstücks frostbedingte und sonstige
        stelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der ge-            Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
        mäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist.                oder an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen.
     c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-         Dies gilt, soweit
        grenzt.
                                                                             a. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder An-
7.   Sonstige Überspannungsschäden                                              lagen dienen

     a. In Ergänzung zu A 1.1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch          und
        Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten, die               b. der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.

                                                                                                                                          4

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3.   Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen                          auf 20.000,– € begrenzt, sofern der Versicherungsnehmer
     (PK 7167 (16))                                                            im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor
     a. Mitversichert sind in Erweiterung von A 11 VGB 2018 die er-            Eintritt des Schadenfalls eine Dichtheitsprüfung der Ablei-
        forderlichen Kosten, die tatsächlich angefallen sind, um Ver-          tungsrohre      durchgeführt      wurde      und      keine
        stopfungen von Ableitungsrohren zu beseitigen.                         Mängel oder Schäden festgestellt wurden.

       Dies gilt für Ableitungsrohre                                    9.   Einschluss weiterer Wasserschäden
       aa. innerhalb versicherter Gebäude                                    a. In Ergänzung zu A 4.2 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die
       sowie                                                                    notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an
                                                                                versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung
       bb. außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versiche-                     von Regenwasser, Schmelzwasser, von Schnee und Eis oder
           rungsgrundstück.                                                     deren Folgen verursacht worden sind. Ausgeschlossen blei-
                                                                                ben Schäden durch witterungsbedingten Rückstau oder
     b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,– € be-
                                                                                sonstige Überschwemmungen des Grundstückes oder Ge-
        grenzt.
                                                                                bäudes.
4.   Armaturen (PK 7265 (16))                                                b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
     a. Der Versicherer ersetzt in Erweiterung von A 4.3.2                      grenzt.
        VGB 2018 auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
        (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser,         10. Nässeschäden durch wasserführende Dekorationselemente
        Geruchsverschlüsse).                                                 a. In Erweiterung von A 4.2 VGB 2018 ersetzt der Versiche-
     Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten                     rer auch Schäden durch bestimmungswidrig austretendes
     Armaturen.                                                                 Wasser aus wasserführenden Dekorationselementen (z. B.
                                                                                Zimmerbrunnen und Wassersäulen), die sich innerhalb von
     b. Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 4.3.1 VGB 2018 der Aus-               Gebäuden befinden.
        tausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzt der Ver-
        sicherer auch die dafür entstehenden Kosten.                         b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
                                                                                grenzt.
5.   Schläuche
                                                                        11. Leckortungskosten bei nichtversicherten Schäden
     Versichert sind die notwendigen Kosten für die Wiederbe-
     schaffung von Zu- und Abwasserschläuchen von Waschma-                   a. Der Versicherer ersetzt auch Such- und Leckortungskosten
     schinen, Geschirrspülern oder ähnlichen Geräten, sofern die                bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden, sofern kein
     Schläuche durch eine der in A 1 VGB 2018 versicherten Gefah-               Versicherungsfall und/oder keine Ursächlichkeit festgestellt
     ren beschädigt oder zerstört wurden.                                       wurde.
                                                                             b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,– €
6.   Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes (PK 7166 (16))
                                                                                begrenzt.
     a. Versichert sind in Erweiterung von A 4.3.1 VGB 2018 frostbe-
        dingte und sonstige Bruchschäden an Regenfallrohren, so-        II. Kündigung
        weit sie innerhalb des Gebäudes verlaufen.                           a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
     b. Versichert sind in Erweiterung von A 4.5.1 VGB 2018 Schä-               Einhaltung einer Frist von drei Monaten diesen Versiche-
        den, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb                  rungsschutz für „WasserPlus“ in Textform kündigen. Kün-
        des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestim-                       digt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass
        mungswidrig ausgetreten ist.                                            seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
                                                                                rungsjahres wirksam wird
7.   Medienverlust
                                                                             b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
     a. In Erweiterung von A 4 VGB 2018 ersetzt der Versicherer den             den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
        Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infol-                der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
        ge eines Versicherungsfalles nach A 1 VGB 2018 oder nach I.             digen.
        14. Plus Schutz entsteht und den das Wasser- bzw. Energie-
        versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
     b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
                                                                        Gartenschutz
        grenzt.                                                         Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt,
                                                                        besteht im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versi-
8.   Ableitungsrohre auf und außerhalb des                              cherungsbedingungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen ver-
     Versicherungsgrundstücks                                           einbarten Modulen dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Ver-
                                                                        sicherungsschutz für „Gartenschutz“ gemäß den nachstehenden
     a. In Erweiterung von Abschnitt A 4.4 VGB 2018 leistet der Ver-
                                                                        besonderen Bedingungen:
        sicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden ein-
        tretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den         I. Für die Versicherung von Feuer,
        Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf dem oder            Leitungswasser, Sturm/Hagel gilt:
        außerhalb            des        Versicherungsgrundstücks
        verlegt sind, der Entsorgung versicherter Gebäude oder An-      1.   Wiederherstellung von Gartenanlagen
        lagen dienen und dem Stand der Technik entsprechend her-
        gestellt und verlegt wurden.                                         a. In Ergänzung zu A 11 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die
                                                                                notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung gärtneri-
     b. Die Mitversicherung gilt nur, sofern der Schaden während                scher Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch
        der Vertragsdauer eingetreten ist und der Versicherungs-                Brand, Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm (sofern die
        nehmer die Gefahr trägt.                                                jeweilige Gefahr vereinbart und im Versicherungsschein
                                                                                aufgeführt ist) so beschädigt wurden, dass eine natürliche
     c. Punkt a. gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerbli-
                                                                                Regeneration nicht zu erwarten ist.
        chen Zwecken dienen.
                                                                             b. Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken, Sträucher
     d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– € be-
                                                                                und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bepflanzungen so-
        grenzt.
                                                                                wie Topf- und Kübelpflanzen jeder Art sind vom Versiche-
     e. Abweichend zu d. ist die Entschädigung je Versicherungsfall             rungsschutz ausgeschlossen.

                                                                                                                                          5

[Seite 6]
     c. Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Wiederbe-             b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
        pflanzung durch handelsübliche Jungpflanzen.                           den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                                                                               der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
     d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
                                                                               digen.
        grenzt.
2.   Wiederherstellung von Gartenanlagen nach Wildschäden              Technikschutz
     a. In Ergänzung zu A 1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer die       Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
        notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung gärtneri-         im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
        scher Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch       gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
        unmittelbare Einwirkung von Schalenwild nach dem Bun-          dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz
        desjagdgesetz (z. B. Wildschweine, Rehe, Hirsche) so be-       für „Technikschutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
        schädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht       gungen:
        zu erwarten ist.
     b. Als gärtnerische Anlagen gelten Bäume, Hecken, Sträucher       I. Für die Versicherung von Feuer,
        und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bepflanzungen so-          Leitungswasser, Sturm/Hagel gilt:
        wie Topf- und Kübelpflanzen jeder Art sind vom Versiche-
        rungsschutz ausgeschlossen.                                    1.   Technologiefortschritt

     c. Ersetzt werden die notwendigen Kosten für die Wiederbe-             Ersetzt werden in Ergänzung zu A 14.1.2 VGB 2018 auch die
        pflanzung durch handelsübliche Jungpflanzen.                        tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaf-
                                                                            fung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
     d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-              den betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder
        chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbst-          Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte we-
        beteiligung von 150,– € des bedingungsgemäß vom Versi-              gen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
        cherer zu zahlenden Schadenbetrags.
                                                                       2.   Tierbisse
     e. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € be-
        grenzt.                                                             a. In Ergänzung zu A 1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch
                                                                               Schäden an versicherten elektrischen Leitungen und Anla-
                                                                               gen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie Dämmun-
II. Nur bei Mitversicherung von Schäden                                        gen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwän-
    durch Leitungswasser:                                                      den, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss
1.   Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem                              sonstiger wild lebender Kleinnager entstehen.
     Versicherungsgrundstück
                                                                            b. Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer
                                                                               Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
     a. Versichert sind in Ergänzung zu A 4.4 VGB 2018 Frost- und
        sonstige Bruchschäden an Regenwassersammelanlagen                   c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,– € be-
        (Zisternen) und damit verbundenen Rohrleitungen, die sich              grenzt.
        innerhalb oder außerhalb versicherter Gebäude auf dem
        Versicherungsgrundstück befinden und der Versorgung ver-       3.   Haustechnische Anlagen
        sicherter Gebäude dienen. Die Entschädigung ist je Versi-      3.1 Versicherte Sachen
        cherungsfall auf 5.000,– € begrenzt.
                                                                            Versichert sind die unter 3.1.1 bis 3.1.10 genannten betriebsfer-
     b. Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei-              tigen haustechnischen Anlagen im versicherten Gebäude oder
        tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungswas-             auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück,
        ser gemäß A 4.2 VGB 2018.                                           soweit
                                                                            - sie sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden
III. Nur bei Mitversicherung von Schäden                                    und
     durch Sturm/Hagel:
                                                                            - der Versicherungsnehmer für sie Gefahr trägt
1.   Beseitigung umgestürzter Bäume (PK 7363 (16))
                                                                            und
     a. Der Versicherer ersetzt in Ergänzung zu A 11 VGB 2018 die           - sie der Versorgung oder dem Betrieb der im Versicherungs-
     erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäu-              schein bezeichneten Gebäude dienen.
     me oder deren Teile zu entfernen, abzutransportieren und zu
     entsorgen.                                                             Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter
                                                                            Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe-
     b. Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:                  betrieb entweder zum Betrieb bereit ist oder sich in Betrieb
                                                                            befindet. Eine spätere Unterbrechung des Betriebs unterbricht
       aa. Es sind Bäume des Versicherungsgrundstücks.
                                                                            den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer
       bb. Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umge-              De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sa-
           stürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie ent-         che innerhalb des Versicherungsortes.
           fernt werden müssen.
                                                                            Versichert sind:
       cc. Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu
                                                                            3.1.1   Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Regeleinhei-
           erwarten.
                                                                                    ten von Heizungsanlagen aller Art (z.B. Wärmepumpen);
     c. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
                                                                            3.1.2   stationäre Klimaanlagen und anderweitige fest mit
     d. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,– €                   dem Gebäude verbundene Klimaregelungsanlagen.
        begrenzt.                                                                   Mobile Klima- und Entfeuchtungsgeräte sind mit ihren
                                                                                    Komponenten und Bauteilen nicht versichert;
IV. Kündigung
                                                                            3.1.3   Personen- und Lastenaufzüge;
     a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
                                                                            3.1.4   Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung so-
        tung einer Frist von drei Monaten den „Gartenschutz“ in
                                                                                    wie Zisternenanlagen und deren Technik (z. B. Pumpen);
        Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
        kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss            3.1.5   elektrische Antriebe von Rollläden/Jalousien, Garagen-
        des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.                             und Rolltoren;

                                                                                                                                           6

[Seite 7]
    3.1.6   elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Gegen-              c. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
            sprechanlagen, Klingelanlagen;
                                                                            d. Brand, Rauch/Ruß, Seng-/Schmorschäden, Nutzwär-
    3.1.7   Hebeanlagen;                                                       meschäden, Blitzschlag, Explosion/Verpuffung, Im-
                                                                               plosion, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz ei-
    3.1.8   Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung;
                                                                               nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
    3.1.9   Antennen- und Satellitenempfangsanlagen;                           Überschalldruckwellen sowie Schwelen, Glimmen,
                                                                               Glühen oder Diebstahl;
    3.1.10 Wandladestationen zum Laden von Elektroautos;
                                                                           e. Wasser, Feuchtigkeit;
    3.1.11 weitere Haussteuerungsanlagen (Smart Home). Nicht
           versichert sind dort angeschlossene Endgeräte mit ih-           f. Sturm;
           ren Komponenten und Bauteilen.
                                                                           g. Frost, Eisgang, Überschwemmung;
3.2 Nicht versichert sind                                                  h. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitsein-
                                                                              richtungen;
    3.2.1 Anlagen und Geräte, die nicht unter Ziffer 3.1 aufge-
          führt sind, insbesondere Photovoltaikanlagen und son-            i. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
          stige Anlagen der Stromerzeugung;
                                                                           j. Zerreißen infolge Fliehkraft;
    3.2.2 Rohrleitungen, die zu den unter Ziffer 3.1 aufgeführten
          Anlagen und Geräten gehören;                                     k. Überdruck und Unterdruck;

    3.2.3 Wechseldatenträger;                                              l. Tierverbiss.
    3.2.4 Hilfs- und Betriebsstoffe;                                 3.4.2 Elektronische Bauelemente
    3.2.5 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z. B. Kühl-       Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der
          oder Löschmittel;                                          versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
                                                                     Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
    3.2.6 Werkzeuge aller Art;
                                                                     Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
    3.2.7 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-     auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
          cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge-             Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
          wechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquel-      scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-
          len, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen       cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          und -einsätze.
                                                                     Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je-
                                                                     doch Entschädigung geleistet.
3.3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
                                                                     3.4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
    3.3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch
          Ergänzende Technische Gefahren nach Ziffer 3.4.            Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
                                                                     chen keine Entschädigung für Schäden
    3.3.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
          Ursachen keine Entschädigung für Schäden                          a. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
                                                                               bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
            - durch Krieg, Innere      Unruhen   und   Kernenergie
                                                                               nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
              (siehe A 2 VGB 2018);
                                                                               mussten;
            - durch Gefahren, die nach A 1 und A3 – A5 VGB 2018
              oder nach „BB VGB 2018 FHK“ versichert oder ver-              b. durch
              sicherbar sind. Der Versicherungsschutz für die dort             aa. betriebsbedingte normale Abnutzung;
              genannten Gefahren wird über diese Klausel weder
              eingeschlossen noch erweitert;                                   bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
            - durch Sturmflut;                                                 cc. korrosive Angriffe oder Abzehrung;
            - durch Insekten oder Schädlinge (z. B. Hausbockkäfer              dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm
              und Hausbockkäferlarven); Schäden durch Schwamm                      oder sonstigen Ablagerungen.
              und holzzerstörende Pilze.
                                                                               Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Ma-
                                                                               schinenteile, die infolge eines solchen Schadens be-
3.4 Ergänzende Technische Gefahren
                                                                               schädigt werden und nicht ihrerseits aus Gründen
    3.4.1 Versicherte Gefahren und Schäden                                     gemäß a. bis d. bereits erneuerungsbedürftig waren.
    Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen                 Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner
    eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-                   nicht in den Fällen von Ziffer 3.4.1. a, Ziffer 3.4.1. b,
    cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen                       Ziffer 3.4.1. h und Ziffer 3.4.1. i; ob ein Konstruktions-
    versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,                   fehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur
    Raub oder Plünderung.                                                     Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Ma-
                                                                              terial- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der
    Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh-
                                                                              Technik zur Zeit der Herstellung;
    mer, der Gebäudeeigentümer, ein Hausverwalter oder ein
    Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch                c. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-
    mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten vorherse-               tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
    hen können.                                                               präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer
                                                                              leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
    Im Falle der groben Fahrlässigkeit kann der Versicherer unter
                                                                              nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
    den in B 4.12.1.2 und B 3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraus-
                                                                              wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
    setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Ziffer I.10
                                                                              mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
    Plus Schutz BB VGB 2018 FHK findet hierfür keine Anwendung.
                                                                              helfsmäßig repariert war.
    Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden
                                                                     3.4.4 Gefahrendefinitionen
    durch
                                                                     Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
            a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
               Dritter;                                                    a. Raub
            b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;               Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer

                                                                                                                                     7

[Seite 8]
             Gewalt angewendet oder angedroht wird, um des-                    b. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
             sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter                       Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
             Sachen auszuschalten.                                                Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien
                                                                                  und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie son-
             Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Perso-
                                                                                  stigen Teilen, die während der Lebensdauer der ver-
             nen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
                                                                                  sicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
             versicherten Sachen ausüben.
                                                                                  wechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
        b.   Einbruchdiebstahl                                                    Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört
                                                                                  oder beschädigt werden.
             Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand fremde
             Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum ei-                     c. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
             nes Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
                                                                                   aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
             aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb-                       nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
                 stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;                         cherungsfall notwendig gewesen wären;
             bb. falscher Schlüssel oder                                           bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
                                                                                       rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
             cc. anderer Werkzeuge eindringt.
                                                                                       gehen;

3.5 Umfang der Entschädigung                                                       cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,
                                                                                       soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in
   3.5.1 Entschädigungsgrenze                                                          fremder Regie entstanden wären;
        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 200.000,– €                 dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
        begrenzt.                                                                      gener Regie;
   3.5.2 Geltungsbereich
                                                                                   ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
        Bei Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren                               ge Wiederherstellung;
        nach Ziffer 3.3.1 regelt sich die Entschädigung nach Ziffer
                                                                                    ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-
        3.5.3 bis Ziffer 3.5.7.
                                                                                        stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
   3.5.3 Selbstbeteiligung                                                              sicherten Sache selbst ausgeführt werden;

        Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbst-                  gg. Vermögensschäden.
        beteiligung je Versicherungsfall neben anderen vertragli-
                                                                         3.5.6 Totalschaden
        chen Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß
        als entschädigungspflichtig errechneten Betrages, min-                 Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des
        destens 500,– €, höchstens 5.000,– €.                                  Altmaterials.
   3.5.4 Wiederherstellungskosten                                        3.5.7 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
        Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalscha-                Abweichend von Ziffer 3.5.4 und Ziffer 3.5.5 ist die Ent-
        den unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die                 schädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
        Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Alt-                 Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wie-
        materials nicht höher sind als der Neuwert der versicher-              derherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung
        ten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so                 (Totalschaden) unterbleibt.
        liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus
        dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter,                  Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
        Abnutzung und technischen Zustand.                                     den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt
                                                                               nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren
   3.5.5 Teilschaden                                                           nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat,
         Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des                 dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
         früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf-                 beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten
         wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.                      oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.

         a. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe-            3.6 Außenversicherung
            sondere
                                                                         Der Versicherer leistet auch Entschädigung für Schäden an
             aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;             den versicherten Sachen, wenn sie sich aus Anlass der Behe-
             bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch               bung eines Sachschadens, einer Revision oder einer Überho-
                 übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner          lung außerhalb des bezeichneten Versicherungsortes inner-
                 Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über-         halb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Anderweitige
                 stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und             Versicherungen gehen voran.
                 Nachtarbeiten;
                                                                      3.7 Wiederherbeigeschaffte Sachen
             cc. De- und Remontagekosten;
                                                                         3.7.1 Anzeigepflicht
             dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
                 Expressfrachten;                                              Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen er-
                                                                               mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
             ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-                Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen.
                 systems, welches für die Grundfunktion der ver-
                 sicherten Sache notwendig ist;                          3.7.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung

             ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-                   Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
                 nieren der versicherten Sache oder deren Teile                den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
                 sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der                Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
                 Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Tei-             behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
                 len in die nächstgelegene geeignete Abfallbesei-              die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
                 tigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der               zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sa-
                 Einliefererhaftung.                                           che gewährte Zahlung zurückzugeben.

                                                                                                                                        8

[Seite 9]
     3.7.3   Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung                        b. Nicht versichert sind Schäden an Solar- oder Photovol-
                                                                                   taikanlagen.
             a. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
                handengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem                   c. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500,– € be-
                für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe                  grenzt. Die Leistung kann nur einmal je Versicherungsfall
                ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so                   aus dem Vertrag beansprucht werden.
                hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
                                                                                d. Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertragli-
                zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
                                                                                   chen Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbst-
                Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
                                                                                   beteiligung von 250,– € des bedingungsgemäß vom Versi-
                dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
                                                                                   cherer zu zahlenden Schadenbetrags.
                Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
                cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
                Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
                                                                           III. Kündigung
                                                                                a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
             b. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
                                                                                   haltung einer Frist von drei Monaten den „Technikschutz“
                handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
                                                                                   in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
                für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
                                                                                   so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
                ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
                                                                                   Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
                rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die
                Sache behalten und muss sodann die Entschädigung                b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
                zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von                 den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf-                  der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
                forderung des Versicherers nicht bereit, so hat der                digen.
                Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
                mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkau-        Technikschutz mit Photovoltaik-Modul
                fen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
                kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der      Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
                von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi-           zusätzlich zum „Technikschutz“ Versicherungsschutz für eine Pho-
                gung entspricht.                                           tovoltaikanlage gemäß den nachstehenden Besonderen Bedin-
                                                                           gungen:
     3.7.4   Beschädigte Sachen
                                                                           1.   Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovol-
             Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so                 taikanlagen (BPV 2013)
             kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä-
             ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungs-              1.1 Vertragsgrundlage
             kosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die
                                                                                Es gelten die „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbe-
             Sachen in den Fällen von Ziffer 3.7.2 oder Ziffer 3.7.3 bei
                                                                                dingungen (VGB 2018)“ soweit sich aus den folgenden Be-
             ihm verbleiben.
                                                                                stimmungen nicht etwas anderes ergibt.
     3.7.5   Gleichstellung
                                                                           1.2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall
             Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
             wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,                  1.2.1   Versicherte Sachen
             sich den Besitz wieder zu verschaffen.
                                                                                        Versichert sind die auf bzw. an dem versicherten Ge-
     3.7.6   Übertragung der Rechte                                                     bäude befestigten sowie in den Baukörper integrierten,
                                                                                        betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versiche-
             Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
                                                                                        rungsvertrag genannten Gebäude. Betriebsfertig ist
             erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem
                                                                                        eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und
             Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
                                                                                        – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb
             gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
                                                                                        entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in
             Sachen zustehen.
                                                                                        Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Be-
                                                                                        triebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz
3.8. Besondere Obliegenheiten für alle haustechnischen                                  nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remonta-
     Anlagen                                                                            ge sowie während eines Transportes der Sache inner-
     Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der                      halb des Versicherungsortes. Zur Photovoltaikanlage
     Versicherungsnehmer bei der Planung, Errichtung und beim                           gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
     Betrieb der haustechnischen Anlagen sämtliche behördlichen                         elemente, Wechselrichter, Speicherbatterien und die
     und gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften                          Verkabelung.
     sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Dies gilt
                                                                                1.2.2   Versicherter Ertragsausfall
     auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschrif-
     ten und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der ver-                     Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeise-
     sicherten Anlage(n) sowie desmitversicherten Zubehörs (z. B.                       vergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Pho-
     Blitzschutzeinrichtungen, Fernüberwachungssysteme).                                tovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an
     Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,                       der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträch-
     so ist der Versicherer unter den in B 3.3.3 VGB 2018 beschrie-                     tigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt
     benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch                           ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wie-
     ganz oder teilweise leistungsfrei.                                                 der benutzbar ist, höchstens jedoch für 6 Monate seit
                                                                                        dem Eintritt des Versicherungsfalles.

II. Für die Versicherung von Feuer gilt:                                   1.3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
1.   Sonstige Überspannungsschäden                                              1.3.1   Der Versicherer leistet – soweit nach den VGB 2018 und
     a. In Ergänzung zu A 1.1 VGB 2018 ersetzt der Versicherer auch                     vereinbarten Besonderen Bedingungen versichert –
        Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten entste-                       Entschädigung für Schäden durch
        hen., die durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss                         a. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-
        infolge sonstiger nachgewiesener Netzwerkschwankungen                              plosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach A 1.1 VGB
        entstehen, sofern von dem Verursacher, dem Netzwerkbe-                             2018;
        treiber oder einem anderen Versicherer keine Entschädi-
        gung dafür erbracht wird.                                                       b. Leitungswasser nach A 1.2 VGB 2018;

                                                                                                                                              9

[Seite 10]
          c. Naturgefahren                                                    a. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
                                                                                 bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
             aa. Sturm, Hagel nach A 1.3 VGB 2018 sowie                          nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
             bb. Weitere Elementargefahren gemäß „Elementar-                     mussten;
                 schutz“.                                                     b. durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-
   1.3.2 Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für Schäden                dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol-
         durch Ergänzende Technische Gefahren nach Ziffer 1.4.                   geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird
                                                                                 jedoch Entschädigung geleistet. Ziffer 1.4.2 bleibt
   1.3.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende                  unberührt;
         Ursachen keine Entschädigung für Schäden
                                                                              c. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-
          - durch Krieg, Innere      Unruhen    und    Kernenergie               tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
            (siehe A 2 VGB 2018);                                                präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer
                                                                                 leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
          - durch Sturmflut;                                                     nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
          - durch Insekten oder Schädlinge (z. B. Hausbockkäfer                  wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
            und Hausbockkäferlarven); Schäden durch Schwamm                      mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
                                                                                 helfsmäßig repariert war;
            und holzzerstörende Pilze.
                                                                        1.4.4 Gefahrendefinitionen
1.4 Ergänzende Technische Gefahren
                                                                              Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
   1.4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                              a. Raub
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge-
          sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen                     Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsneh-
          von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhan-                   mer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um
          denkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein-                    dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicher-
                                                                                 ter Sachen auszuschalten.
          bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
                                                                                 Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Perso-
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche-
                                                                                 nen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
          rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
                                                                                 versicherten Sachen ausüben.
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für
          die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen                   b. Einbruchdiebstahl
          Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei
                                                                                 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand frem-
          nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
                                                                                 de Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum
          Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
                                                                                 eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
          der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält-
          nis zu kürzen. Ziffer I.10 Plus Schutz BB VGB 2018 FHK                 aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchstahl
          findet hierfür keine Anwendung.                                            oder durch Raub an sich gebracht hatte;
   Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden                     bb. falscher Schlüssel oder
   durch
                                                                                 cc. anderer Werkzeuge eindringt.
          a. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
             Dritter;                                                1.5 Umfang der Entschädigung
          b. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;          1.5.1 Versicherungssumme

          c. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch                   Der Versicherer leistet Entschädigung auf Erstes Risiko.
             Blitz;                                                           Die Entschädigung ist, soweit nicht anders vereinbart,
                                                                              je Versicherungsfall auf 30.000,– € begrenzt.
          d. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
             eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-         1.5.2 Geltungsbereich
             dung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen                     Bei Gefahren nach Ziffer 1.3.1 regelt sich die Entschädi-
             oder Implosion, soweit nicht nach Ziffer 1.3.1 a. be-            gung nach A 18 VGB 2018; bei Gefahren nach Ziffer 1.3.2
             reits versichert;                                                regelt sich die Entschädigung nach Ziffer 1.5.3 bis Ziffer
          e. Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach Ziffer 1.3.1             1.5.8.
             b. bereits versichert;                                     1.5.3 Wiederherstellungskosten
          f. Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit                    Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-
             nicht nach Ziffer 1.3.1 c. bereits versichert.                   schaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn
                                                                              die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes
   1.4.2 Elektronische Bauelemente                                            des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der
          Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bau-                   versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten
          teile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn              höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt
                                                                              sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
          eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf
                                                                              re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
          eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise
          auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sa-         1.5.4 Teilschaden
          che insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht
                                                                              Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des
          zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein-
                                                                              früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf-
          lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer ver-            wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
          sicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
                                                                              a. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe-
          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird                   sondere
          jedoch Entschädigung geleistet.
                                                                                 aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
   1.4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                 bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende                     übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, fer-
          Ursachen keine Entschädigung für Schäden                                   ner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für

                                                                                                                                    10

[Seite 11]
             Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-                       Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250,– €
             und Nachtarbeiten;                                                des bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden
                                                                               Schadenbetrags.
          cc. De- und Remontagekosten;
                                                                               Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbe-
          dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
              Expressfrachten;                                                 teiligung jeweils einzeln abgezogen.

          ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-                   Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben
              systems, welches für die Grundfunktion der ver-                  Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen-
              sicherten Sache notwendig ist;                                   hang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbe-
                                                                               teiligung nur einmal abgezogen.
          ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-
              nieren der versicherten Sache oder deren Tei-             1.5.8 Ertragsausfall
              le sowie Kosten für das Vernichten von Teilen                   Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall
              der Sache, ferner Kosten für den Abtransport                    für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas anderes
              von Teilen in die nächstgelegene geeignete Ab-                  vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit
              fallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten                     dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages auf
              aufgrund der Einliefererhaftung.                                Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberech-
      b. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in                        nung ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der
         Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an                        letzten 36 Monate vor Schadeneintritt.
         Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien                     Der Ertragsausfall wird nach dem zweiten Ausfalltag
         und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie son-
                                                                               (Karenzzeit) abzüglich im Unterbrechungszeitraum er-
         stigen Teilen, die während der Lebensdauer der ver-
                                                                               sparter Kosten ersetzt. Die Entschädigung für Ertrags-
         sicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach aus-
                                                                               ausfall ist je vollen Kalendertag auf höchstens 2,50 € je
         gewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
                                                                               kWp Anlagenleistung begrenzt.
         Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört
         oder beschädigt werden.                                     1.6 Wiederherbeigeschaffte Sachen
      c. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                1.6.1 Anzeigepflicht
          aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-                     Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er-
              nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-                      mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach
              cherungsfall notwendig gewesen wären;                           Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in
          bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-                      Textform anzuzeigen.
              rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-            1.6.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
              gehen;
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-
          cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,                 den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
              soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in                   Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so
              fremder Regie entstanden wären;                                  behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
          dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-                   die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
              gener Regie;                                                     zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sa-
                                                                               che gewährte Zahlung zurückzugeben.
          ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
              ge Wiederherstellung;                                     1.6.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

          ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-                 a. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
              stellung erforderlich sind, aber nicht an der versi-                handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
              cherten Sache selbst ausgeführt werden;                             dem für diese Sache eine Entschädigung in voller
                                                                                  Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist,
          gg. Vermögensschäden.                                                   so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
1.5.5 Totalschaden                                                                zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
                                                                                  Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
      Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des                       dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
      Altmaterials.                                                               Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versi-
                                                                                  cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
1.5.6 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
                                                                                  Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
      Abweichend von Ziffer 1.5.4 und Ziffer 1.5.5 ist die Ent-
                                                                               b. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab-
      schädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
      Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn                             handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem
                                                                                  für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
      a. die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe-                       ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versiche-
         schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder                                rungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die
                                                                                  Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
      b. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte
                                                                                  zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von
         Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
                                                                                  zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf-
      Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf                          forderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
      den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt,                    Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen
      nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren                         mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkau-
      nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat,                   fen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
      dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der                         kosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
      beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten                          von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi-
      oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird.                             gung entspricht.
1.5.7 Selbstbehalt                                                      1.6.4 Beschädigte Sachen
      Der nach Ziffer 1.5.3 bis Ziffer 1.5.6 ermittelte Betrag                 Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
      wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbst-                     kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä-
      beteiligung gekürzt. Der Versicherungsnehmer trägt                       ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungs-
      neben anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen je                       kosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die

                                                                                                                                    11

[Seite 12]
             Sachen in den Fällen von Ziffer 1.6.2 oder Ziffer 1.6.3 bei        den des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
             ihm verbleiben.                                                    von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
     1.6.5 Gleichstellung                                                       a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
                                                                                   ßenden) Gewässern,
             Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
             wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat,                  b. Witterungsniederschläge
             sich den Besitz wieder zu verschaffen.                             oder
     1.6.6 Übertragung der Rechte                                               c. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Fol-
                                                                                   ge von a. oder b.
             Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück-
             erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem            die Überflutung verursacht haben.
             Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-         3.   Rückstau
             gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
             Sachen zustehen.                                                   Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ab-
                                                                                leitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
1.7 Besondere Obliegenheiten                                                    Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
     Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der              a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
     Versicherungsnehmer                                                           fließenden) Gewässern
     1.7.1   die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Her-             oder
             steller empfohlenen Intervall von einem für das jewei-             b. Witterungsniederschläge
             lige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen
                                                                                den Rückstau verursacht haben.
             und hierüber einen Nachweis zu führen;
                                                                           4.   Erdbeben
     1.7.2   die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträ-
             ger mit Daten und Programmen für die versicherten                  Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
             Photovoltaikanlagen aufzubewahren;                                 dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
                                                                                ausgelöst wird.
     1.7.3   zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunter-
             lagen über die Energielieferungen sowie die Abrech-                Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer ei-
             nungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.                          nen der folgenden Sachverhalte nachweist:

             Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Ob-                   a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der
             liegenheiten, so ist der Versicherer unter den in B                   Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
             3.3.3 VGB 2018 beschriebenen Voraussetzungen zur                      im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfä-
             Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise                    higen anderen Sachen angerichtet.
             leistungsfrei.
                                                                                b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
1.8 Kündigung                                                                      versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden
                                                                                   sein.
     1.8.1   Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
             Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versiche-         5.   Erdsenkung
             rung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen.                 Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
             Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestim-                über naturbedingten Hohlräumen.
             men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des lau-
             fenden Versicherungsjahres wirksam wird.                      6.   Erdrutsch

     1.8.2   Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs-                Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
             nehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats                 von Erd- oder Gesteinsmassen.
             nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum glei-          7.   Schneedruck
             chen Zeitpunkt kündigen.
                                                                                Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
                                                                                Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
Elementarschutz                                                                 Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht           8.   Lawinen
im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
                                                                                Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
                                                                                niedergehen.
dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz
für „Elementarschutz“ gemäß den nachstehenden besonderen                   9.   Vulkanausbruch
Bedingungen:
                                                                                Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
1.   Versicherte Gefahren und Schäden                                           reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
                                                                                Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
     Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versiche-
                                                                                von Gasen.
     rer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Ge-
     fahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher          10. Nicht versicherte Schäden
     Ereignisse abhandenkommen:
                                                                                Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
     a. Überschwemmung                                                          Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt -
                                                                                Schäden durch
     b. Rückstau
                                                                                a. Sturmflut;
     c. Erdbeben
                                                                                b. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
     d. Erdsenkung, Erdrutsch                                                      schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
     e. Schneedruck, Lawinen                                                       an die Erdoberfläche gedrungen;

     f. Vulkanausbruch.                                                         c. Trockenheit oder Austrocknung.

2.   Überschwemmung                                                             Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Ge-
                                                                                bäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin
     Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo-                       befinden.

                                                                                                                                         12

[Seite 13]
11. Besondere Obliegenheiten                                                  einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
                                                                              meinsam ausgetauscht werden kann.
     a. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rück-
        stauschäden gilt:                                                   f. Glasbausteine und Profilbaugläser;
       aa. Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausi-                g. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
           cherungen funktionsbereit gehalten werden.
                                                                            h. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rah-
       bb. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund-                    men.
           stück müssen freigehalten werden.
                                                                            Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c. ist je Ver-
     b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genann-             sicherungsfall auf 600,– € begrenzt.
        ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
        nach B 3.3.1.3 VGB 2018 und B 3.3.3 VGB 2018 folgendes:        3.   Nicht versicherte Sachen
        Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann
                                                                            Nicht versichert sind
        er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
                                                                            a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
12. Wartezeit
                                                                               und Handspiegel;
     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
     schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von           b. Photovoltaikanlagen;
     7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (Wartezeit).           c. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestand-
     Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nach-              teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom-
     weist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversiche-                 munikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgerä-
     rung gegen alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.                          ten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
13. Selbstbeteiligung                                                       d. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
     Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbe-            e. Laden- und Schaufensterscheiben;
     teiligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen
     Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als entschä-              f. Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimmbad-
     digungspflichtig errechneten Betrages, mindestens 500,– €,                abdeckungen/-überdachungen.
     höchstens 5.000,– €.
                                                                       4.   Versicherte Kosten
14. Kündigung
                                                                            Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Ver-
     a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-            sicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
        tung einer Frist von drei Monaten den „Elementarschutz“
        in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,              a. Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
        so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum                    schalungen, Notverglasungen);
        Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
                                                                            b. um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
     b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer               abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungsko-
        den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang                sten);
        der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
                                                                            c. Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
        digen.
                                                                               Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver-
Glasschutz                                                                     teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
                                                                            d. um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
                                                                               dern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedin-
                                                                               zu beseitigen und wiederanzubringen.
gungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen
dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz           5.   Kündigung
für „Glasschutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedin-
gungen:                                                                     a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
                                                                               tung einer Frist von drei Monaten den „Glasschutz“ in Text-
1.   Versicherungsfall                                                         form kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
     a. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die                er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
        durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.              laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

     b. Nicht versichert sind folgende Schäden:                             b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
                                                                               den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
       aa. Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B.                    der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kün-
           durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).                        digen.
       bb. Randverbindungen von         Mehrscheiben-Isoliervergla-
           sungen werden undicht.
2.   Versicherte Sachen
                                                                       Soforthilfe
                                                                       Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, be-
     Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Ge-
                                                                       steht im Umfang der „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungs-
     bäude sowie die in diesen Gebäuden befindliche Mobiliarver-
                                                                       bedingungen (VGB 2018)“ und allen sonstigen vereinbarten
     glasung, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr
                                                                       Modulen dieser Besonderen Bedingungen zusätzlich Versiche-
     trägt.
                                                                       rungsschutz für „Soforthilfe“ gemäß den nachstehenden beson-
     Als versicherte Sachen gelten:                                    deren Bedingungen:
     a. Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;                Die Soforthilfe wird von der Grundeigentümer-Versicherung VVaG
                                                                       in Kooperation mit der Europ Assistance Versicherungs-AG (EA)
     b. Platten und Spiegel aus Glas;
                                                                       angeboten.
     c. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel
                                                                       Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
        sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messingverglasun-
                                                                       040/3766 3663
        gen;
                                                                       Unter den Versicherungsschutz fallen alle Wohnungen, die sich in
     d. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
                                                                       dem versicherten Gebäude gemäß Versicherungsschein befinden,
     e. Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen           wobei die einzelnen (Wohnungs-)Eigentümer und Mieter die

                                                                                                                                         13

[Seite 14]
Leistungen aus der Soforthilfe analog zum Versicherungsnehmer                  Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgerä-
in Anspruch nehmen können. Der Versicherungsnehmer stimmt                      ten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern sowie Strom-
durch die Information seiner Mieter bzw. Miteigentümer über die                verbrauchszählern.
Soforthilfe insofern zu, dass dieser Personenkreis zur Inanspruch-
                                                                       6.   Heizungs-Installateurservice im Notfall
nahme der Leistungen aus der Soforthilfe berechtigt ist.
1.   Schlüsseldienst                                                        a. EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-
                                                                               triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper we-
     a. EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine                   gen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen nicht
        Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungsneh-                in Betrieb genommen werden können oder aufgrund eines
        mer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil               Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper repa-
        der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen                     riert oder ersetzt werden müssen.
        oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungsnehmer
        sich versehentlich ausgesperrt hat.                                 b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
                                                                               Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je Versi-
     b. EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür                 cherungsfall.
        durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von 500,– € je
        Versicherungsfall.                                                  c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
                                                                               fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
2.   Notfallschloss                                                            vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Brennern,
                                                                               Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden durch Korro-
     EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein-
                                                                               sion.
     faches Zylinderschloss / handelsübliches Zylinderschloss), wenn
     das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig          7.   Bereitstellung einer Notheizung
     werden sollte, bis zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungs-
     fall.                                                                  a. EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Ver-
                                                                               fügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanla-
3.   Rohrreinigungsservice im Notfall                                          ge in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt
                                                                               und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice im
     a. EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn
                                                                               Notfall (siehe Ziffer 6.) nicht möglich ist beziehungsweise
        in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder
                                                                               hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als Heizperiode
        Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen,
                                                                               gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. September und dem 31.
        Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht
                                                                               Mai eines jeden Jahres.
        ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann
        (Rohrverstopfung).                                                  b. EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-
                                                                               Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungs-
     b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und Scha-
                                                                               fall.
        denbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer Höhe von
        500,– € je Versicherungsfall.                                       c. Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die durch
     c. EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung                 den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
        bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die         8.   Schädlingsbekämpfung
        Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
        nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung                 a. EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd-
        lag.                                                                   lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in einem
                                                                               Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur fach-
4.   Sanitär-Installateurservice im Notfall                                    männisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die Kosten
     a. EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetrie-           für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe von EUR
        bes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an ei-              500,– € je Versicherungsfall.
        nem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals oder              b. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerla-
        am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder                   ken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
        Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die Kalt-
        oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.                         c. EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-
                                                                               ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des Ver-
     b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
                                                                               trages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
        Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je Versi-
        cherungsfall.                                                  9.   Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
     c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-               a. EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die Um-
        fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut-                 siedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versi-
        zes vorhanden waren, den Austausch defekter Dich-                      cherten Wohnung befinden.
        tungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von
        Armaturen und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung          b. EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsied-
        beziehungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.                    lung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,– € je
                                                                               Versicherungsfall.
5.   Elektro-Installateurservice im Notfall
                                                                            c. EA erbringt keine Leistung, wenn
     a. Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
        Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Installa-            - die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn des Ver-
        teurbetriebes.                                                          trages für den Versicherungsnehmer erkennbar war;

     b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und                  - das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich befin-
        die Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je                  det, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet wer-
        Versicherungsfall.                                                      den kann;

     c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defek-              - dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des
        ten an Elektro-Installationen,                                          Artenschutzes, nicht zulässig ist.
       - wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versicherungs-         10. Übernachtung im Schadenfall
         schutzes vorhanden war;
                                                                            a. EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
       - an elektrischen und elektronischen Geräten wie zum                    wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe-
         Beispiel Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülma-                   wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Was-
         schinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstab-                serschaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die
         zugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen,                   Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht
         Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich                 zumutbar ist.

                                                                                                                                       14

[Seite 15]
    b. Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.       17. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
    c. Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungsneh-         a. EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes
       mer.                                                                 (zum Beispiel Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine,
                                                                            Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd,
11. Kinderbetreuung im Notfall                                              TV-Gerät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung
    a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland              der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung
       die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem               der Reparatur.
       Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,             b. EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
       wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes                  beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt EA
       Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert ist            die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austauschteile,
       und der Versicherungsnehmer oder eine andere Person zur              die zur Reparatur benötigt werden.
       Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der
       Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Woh-      18. Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
       nung.
                                                                         a. Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Versi-
    b. EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis             cherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch. Nach
       zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.                      dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermittelt EA
                                                                            Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw. Einrichtun-
12. Haustierunterbringung im Notfall                                        gen zur psychologischen Betreuung.
    a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland           b. Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen
       die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie                  oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi-
       Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, Ka-               cherungsnehmer.
       ninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten
       Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein         19. Dokumentendepot
       versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere
                                                                         a. EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Kopi-
       gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht
                                                                            en wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). Kom-
       zur Verfügung steht.
                                                                            men die Originaldokumente abhanden, so stellt EA dem
    b. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-            Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf Anforde-
       heim.                                                                rung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfü-
                                                                            gung. Außerdem unterstützt EA den Versicherungsnehmer
    c. Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn             bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung
       für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das             der zuständigen Behörden und Weiterleitung öffentlich zu-
       Tier keine ansteckenden Krankheiten und / oder Parasiten-            gänglicher Informationen darüber, welche Unterlagen für
       befall aufweist.                                                     die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
    d. EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und                 b. EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich
       Versorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– €               zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung
       je Versicherungsfall.                                                dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
13. 24-Stunden Handwerkerservice                                         c. Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versiche-
    Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versicherungs-               rungsnehmer keine Kosten in Rechnung.
    nehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch werden
                                                                     20. Allgemeine Leistungsbegrenzung
    Handwerker aus folgenden Gewerken benannt:
                                                                         Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
    Sanitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas-
                                                                         3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
    und Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushü-
                                                                         sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
    ter, Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
                                                                         dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
14. Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl                                leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
                                                                         mentendepots (Pkt. 19).
    a. EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
       durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn         21. Kündigung
       die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrich-
                                                                         a. Die Vertragspartner können unter Einhaltung einer Frist von
       tungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
                                                                            drei Monaten diesen Versicherungsschutz für Soforthilfe
       Schutz bieten.
                                                                            in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
    b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur Be-           so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
       wachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe von               Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       100,– € je Versicherungsfall.
                                                                         b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
15. Möbelunterstellung                                                      mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
                                                                            Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
    a. EA organisiert den Transport und die Unterstellung von               Zeitpunkt kündigen.
       Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
       vorhergesehenen Schadens an der versicherten Wohnung
       vorübergehend anderweitig untergebracht werden müssen.
    b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbringers
       bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
16. Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
    a. Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die Rück-
       kehr des Versicherungsnehmers von einer Auslandsreise
       innerhalb Europas im geographischen Sinne als notwen-
       dig, organisiert EA die notwendigen Maßnahmen einer
       Rückreise.
    b. Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsnehmer.


                                                                                                                                    15
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung –
Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)

Die „Besondere Bedingungen für die Hausratversicherung –               Die in den nachfolgenden besonderen Bedingungen genutzte
Ferienhauskonzept (BB VHB 2019 FHK)“ bestehen aus folgenden            Bezeichnung „BB VHB 2019 FHK“ beinhaltet immer alle genannten
Versicherungsmodulen, die jeweils gesondert vereinbart werden          Versicherungsmodule, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall
können und in einem solchen Fall als vereinbart im                     vollständig oder teilweise vereinbart sind.
Versicherungsschein aufgeführt werden:
                                                                       Subsidiarität
Basis-Schutz                                                           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „BB VHB 2019 FHK“
                                                                       gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen
Plus-Schutz                                                            Vertrag beansprucht werden kann.
Elementar-Schutz
Glas-Schutz
Soforthilfe


Basis-Schutz
Im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen                  b. unvorhersehbarem technischen Versagen der Kühl- und
(VHB 2019)“ besteht zusätzlich Versicherungsschutz für „Basis-                 Gefriergeräte.
Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:
                                                                       5.   Feuerlöschkosten
1.   Anprall von Kraft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugen
                                                                            Versichert sind in Ergänzung zu A 13 VHB 2019 auch
     a. In Erweiterung von A 3 VHB 2019 sind Schäden an                     Feuerlöschkosten, die im Rahmen des Versicherungsfalls z. B.
        versicherten Sachen durch Fahrzeuganprall mitversichert.            von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt beim
        Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von                 Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
        Gebäuden
                                                                       6.   Leistungsgarantien      und     Geltung     von     Leistungs-
        aa. durch Straßen- und Wasserfahrzeuge, die nicht vom               verbesserungen
            Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder
            Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden,                          a. Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
                                                                               Musterbedingungen des GDV (VHB 2016) aufgeführten
        oder                                                                   Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den VHB
        bb. durch Schienenfahrzeuge.                                           2019 oder den zugehörigen besonderen Bedingungen.
     b. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die             b. Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen
                                                                               ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und
        aa. durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden              ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
        oder                                                                   Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

        bb. infolgedessen abhandenkommen.                                   c. Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-
                                                                               Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren
     c. Gleiches gilt für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.           lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über
2.   Schäden durch Überschallknall und Tiefflieger                             Leistungsänderungen aktuell informieren.

     Versichert sind in Ergänzung zu A 3 VHB 2019 auch Schäden         7.   Versicherungswechsel
     an den versicherten Sachen, die durch Überschallknall,                 a. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
     tieffliegende Flugzeuge oder Hubschrauber verursacht werden.              Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
3.   Nutzwärmeschäden, Verpuffung                                              eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem
                                                                               Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
     a. Versichert sind in Ergänzung zu A 3.1 VHB 2019 auch                    Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des
        Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch                       fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
        entstehen, dass sie vorübergehend einem Nutzfeuer oder
        der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken                    Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
        ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder            einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
        durch die Nutzfeuer erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet            tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten
        wird.                                                                  Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die
                                                                               Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten
     b. Versichert sind daneben Folgeschäden an versicherten                   Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus,
        Sachen durch Ruß- und Rauchentwicklung sowie Schäden                   dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
        durch Verpuffung.                                                      Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und
4.   Schäden an Gefriergut                                                     diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers
                                                                               gegen den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten
     Versichert sind in Ergänzung zu A 3.3 VHB 2019 auch                       werden.
     Folgeschäden an Gefriergut infolge von
                                                                               Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
     a. Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall wobei der              Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass
        Netzausfall vom Stromanbieter oder einer entsprechenden                der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des
        Einrichtung dokumentiert sein muss;                                    Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder

                                                                                                                                   1

[Seite 2]
        nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der              und an das Zugfahrzeug angekoppelten Kraftfahr-
        Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom                         zeuganhängers. Ausgeschlossen bleibt der Diebstahl aus
        Versicherungsnehmer zurückverlangen.                                   Wohnwagen und Wohnmobilen. Planen oder Ähnliches
                                                                               gelten nicht als Verschließung.
        Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
        zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich              c. Die Entschädigungsleistung für Wertsachen nach A 18 VHB
        gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung,                  2019 ist auf 500,– € je Versicherungsfall begrenzt.
        sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
                                                                            d. Elektronische Kleingeräte (wie z. B. Fotoapparat, Video-
        Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für
        einen bereits eingetretenen Schaden gab.                               kamera, Mobiltelefon, Laptop, Funkgerät) werden zum
                                                                               Zeitwert entschädigt.
     b. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten
        Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00           e. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
        Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend                   gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
        Versicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00
        Uhr.                                                           3.   Mitversicherung von Kraftfahrzeugteilen und -zubehör

8.   Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung                 a. Abweichend von A 9.1.3 VHB 2019 sind Teile und Zubehör
                                                                               von Kraftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Schadenfalles
     Abweichend    von   A   12.6.1 VHB    2019    ist die                     nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (z.B.
     Entschädigungsgrenze auf 20 % der Versicherungssumme                      Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrradträger und
     erhöht.                                                                   Dachboxen), versichert.
9.   Entschädigungsgrenzen für Wertsachen                                   b. Die Entschädigungsleistung      ist   auf   2.000,–       €   je
     Abweichend von A 25.4 VHB 2019 und A 18.3.2 VHB 2019                      Versicherungsfall begrenzt.
     gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall -      4.   Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten
     sofern im Versicherungsschein keine anderen Beträge
     festgelegt sind:                                                       a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der einfache Diebstahl
                                                                               von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten auf dem
     a. 500,– € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige             Versicherungsgrundstück mitversichert.
        Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von
        Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag                      b. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine
        übersteigt;                                                            gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung
                                                                               besteht.
     b. 1.500,– € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher
        und sonstige Wertpapiere;                                           c. Die Entschädigungsleistung      ist   auf   1.000,–       €   je
                                                                               Versicherungsfall begrenzt.
     c. 5.000,– € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine,
        Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen            d. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
        aus Gold und Platin;                                                   gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.

     d. 10.000,– € insgesamt für Pelze, handgeknüpfte Teppiche,        5.   Diebstahl aus Gemeinschaftsräumen
        Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in c. genannte            a. In Ergänzung zu A 4 VHB 2019 ist auch der einfache
        Sachen aus Silber.                                                     Diebstahl von Sachen, die in nach A 10.3 VHB 2019
10. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung                                        definierten    Gemeinschaftsräumen        abgestellt  sind,
                                                                               mitversichert. Mitversicherte Sachen sind Waschmaschinen,
     In Erweiterung von B 3.2.2 VHB 2019 ist die Aufstellung eines             Wäschetrockner,        Kinderwagen,      Krankenfahrstühle,
     Gerüstes am Versicherungsort nicht als besondere Gefährdung               Gehhilfen und Stützapparate.
     anzeigepflichtig.
                                                                            b. Die Entschädigungsleistung      ist   auf   3.000,–       €   je
11. Explosionsschäden durch Blindgänger                                        Versicherungsfall begrenzt.
     Abweichend von A 2 VHB 2019 sind Explosionsschäden durch               c. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
     Kampfmittel aus beendeten Kriegen versichert.                             gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
                                                                       6.   Diebstahl aus dem Garten

Plus-Schutz                                                                 a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 sind folgende auf dem
                                                                               Grundstück des Versicherungsnehmers befindliche Sachen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht               auch gegen einfachen Diebstahl mitversichert:
im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen                     Gartenmöbel,      Gartengeräte,    Mähroboter,   Grills,
(VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser                    Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spielgeräte,
Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für „Plus-               Gartenskulpturen,    abgestellte  Kinderwagen    sowie
Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:                        Krankenfahrstühle des Versicherungsnehmers.
1.   Diebstahl durch Hausangestellte                                        b. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
     a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der einfache Diebstahl             gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
        von versicherten Sachen durch Hausangestellte oder durch       7.   Haustür-Trickdiebstahl
        Pflegepersonal des Versicherungsnehmers innerhalb des
        Versicherungsortes mitversichert.                                   a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 besteht auch dann
                                                                               Versicherungsschutz, wenn der Täter durch eine
     b. Die Entschädigungsleistung      ist   auf   3.000,–   €   je
                                                                               Täuschungshandlung              gegenüber          dem
        Versicherungsfall begrenzt.
                                                                               Versicherungsnehmer oder Personen, die mit Zustimmung
     c. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls             des Versicherungsnehmers in dessen Wohnung anwesend
        gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.                     sind, in den Versicherungsort eindringt und versicherte
                                                                               Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
2.   Diebstahl aus Kraft- und Luftfahrzeugen
                                                                               (Trickdiebstahl) entwendet werden.
     a. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist der Diebstahl von               b. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf
        versicherten    Sachen      durch     Aufbrechen     eines             10.000,– € begrenzt.
        verschlossenen Kraft- oder Luftfahrzeuges, welches sich im
        Besitz des Versicherungsnehmers befindet, mitversichert.            c. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                               gemäß B 3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
     b. Mitversichert ist auch der Diebstahl von versicherten Sachen
        durch Aufbrechen von einer auf oder an dem Kraftfahrzeug       8.   Räuberische Erpressung
        festmontierten und verschlossenen Box oder das                      Abweichend von A 4.4.2 VHB 2019 sind auch Schäden durch
        Aufbrechen eines verschlossenen, in Betrieb befindlichem            Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der

                                                                                                                                     2

[Seite 3]
     Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters                      -   Der Versicherer übernimmt die Kosten ergänzender
     hingeschafft werden.                                                       psychologischer Betreuung bis zur Höhe von 500,– €.
9.   Böswillige Beschädigungen                                              -   Zur Überbrückung von Notlagen erbringt der Versicherer
                                                                                Sofortleistungen an den Versicherungsnehmer oder Dritte.
     a. In Erweiterung von A 1 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die
        notwendigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass               -   Der Versicherer übernimmt bei der Abwicklung eine
        versicherte Sachen innerhalb versicherter Räume durch                   kostenlose telefonische Beratung (unter Erstattung der
        Graffiti oder sonstige böswillige Handlungen durch                      angefallenen Telefongebühren, höchstens jedoch 500,– € je
        unbefugte Dritte beschädigt werden.                                     Versicherungsfall).
     b. Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000,– € je                    -   Der Versicherungsnehmer kann zusätzlich eine pauschale
        Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt               Leistung in Höhe von 500,– € für persönliche Auslagen
        neben anderen vertraglichen Selbstbeteiligungen je                      beantragen.
        Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250,– € des
                                                                         18. Umzugskosten
        bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden
        Schadenbetrags.                                                     In Ergänzung zu A 13 VHB 2019 werden die Kosten eines
                                                                            Umzuges, einschließlich der Kosten für Wohnungsabnahme
10. Telefonmissbrauch
                                                                            und Beweissicherung, ersetzt, sofern die Wohnung aufgrund
     Mitversichert sind Mehrkosten des Versicherungsnehmers, die            eines Versicherungsfalls unbewohnbar geworden ist.
     durch den Missbrauch einer Telefonverbindung im
                                                                         19. Kosten für einen Sachverständigen
     Versicherungsort durch den Täter im Rahmen eines
     Einbruchdiebstahles nach A 4 VHB 2019 entstehen.                       Der Versicherer ersetzt bei Schäden mit einem
                                                                            Gesamtschadenaufwand von mehr als 5.000,– € neben den von
11. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume
                                                                            ihm veranlassten Sachverständigenkosten auch die Kosten
     Als Einbruch gemäß A 4.1 VHB 2019 gilt auch, wenn in das               eines gemeinsam beauftragten neutralen Sachverständigen.
     Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen        Alternativ   ersetzt  der     Versicherer    im     Sach-
     nicht über diesen Vertrag versicherten Raum eingebrochen wird          verständigenverfahren  die   dem     Versicherungsnehmer
     und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die              entstehenden eigenen Sachverständigenkosten im Verhältnis
     versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich,       des Obsiegens.
     ob der nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt
                                                                         20. Datenrettungskosten für private Daten
     wird.
                                                                            a. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
12. Einschluss von Arbeitszimmern
                                                                               tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die
     a. Abweichend von A 10.1 VHB 2019 sind versicherte Sachen                 technische      Wiederherstellung     von     elektronisch
        auch dann in beruflich oder gewerblich genutzten Räumen                gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese
        versichert, wenn diese Räume nicht oder nicht                          zumindest     auch    privat    genutzt   werden.     Eine
        ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.                      Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung.
                                                                               Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine
     b. Die Entschädigungsleistung       ist   auf   20.000,–   €   je
                                                                               Substanzbeschädigung       des    Datenträgers    verloren
        Versicherungsfall beschränkt.
                                                                               gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
13. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks                               Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten
                                                                               technischen Wiederherstellung.
     a. In Ergänzung zu A 10.2 VHB 2019 werden auch
        ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten                  b. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten
        Zwecken genutzte Garagen außerhalb des Grundstücks                     und Programme in folgenden Fällen:
        dem Versicherungsort hinzugerechnet.
                                                                                - Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder
     b. Die Entschädigungsleistung       ist   auf   5.000,–    €   je            Programme nicht berechtigt.
        Versicherungsfall beschränkt.
                                                                                - Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme
14. Hausrat in Sammelgaragen                                                      auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor.
     In Ergänzung zu A 10.2 VHB 2019 werden auch                                - Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten
     Sammelgaragen, in denen der Versicherungsnehmer oder eine                    eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
     mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person einen
                                                                         21. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
     Stellplatz gemietet/gepachtet hat, dem Versicherungsort
     hinzugerechnet, sofern sich diese innerhalb des Wohnortes des          In Ergänzung zu A 14 VHB 2019 werden auch die tatsächlich
     Versicherungsnehmers befinden.                                         entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
                                                                            Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
15. Erweiterte Bewachungskosten
                                                                            betroffenen Sachen ersetzt, wenn die Wiederherstellung oder
     Die in A 13.2.6 VHB 2019 genannte Höchstgrenze für den                 Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte wegen
     Ersatz von Bewachungskosten entfällt.                                  Technologiefortschritts nicht möglich ist.
16. Behandlungsaufwand für verletzte Tiere                               22. Erweiterte Transport- und Lagerkosten
     a. Soweit durch einen Versicherungsfall unmittelbar die                Die in A 13.2.4 VHB 2019 genannte Höchstdauer für die
        Verletzung eines Haustieres (Hund, Katze, Aquarienfisch,            Mitversicherung von Transport- und Lagerkosten nach einem
        Vogel im Käfig; im Terrarium gehaltene andere privat                Versicherungsfall entfällt.
        genutzte Tiere) herbeigeführt wird, ersetzt der Versicherer
                                                                         23. Kosten nach Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder
        die Kosten der tierärztlichen Behandlung.
                                                                            a. Versichert sind die in Folge eines Fehlalarms eines Rauch-
     b. Die Entschädigungsleistung       ist   auf   1.000,–    €   je
                                                                               oder Gasmelders notwendig gewordenen Kosten
        Versicherungsfall beschränkt.
                                                                                - eines Feuerwehreinsatzes und
17. Zusätzliche Leistungen bei Großschäden
                                                                                - für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die durch eine
     In Versicherungsfällen mit einem Gesamtaufwand von
                                                                                  von Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung
     mindestens 10.000,– € berät und unterstützt der Versicherer
                                                                                  entstanden sind.
     den Versicherungsnehmer wie folgt:
                                                                            b. Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen
     -   Der Versicherer wird für eine persönliche Aufnahme des
                                                                               von der VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
         Schadens durch einen Regulierungsbeauftragten innerhalb
                                                                               Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der
         von 24 Stunden sorgen und dabei den Versicherungsnehmer
                                                                               gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist.
         umfassend über Rechte, Pflichten und Handlungs-
         möglichkeiten beraten.


                                                                                                                                    3

[Seite 4]
   c. Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass        31. Seng- und Schmorschäden
      der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und
                                                                          Abweichend von A 3.7 VHB 2019 sind Seng- und Schmor-
      dergleichen verursacht wird.
                                                                          schäden, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme
   d. Die Entschädigungsleistung      ist   auf     1.500,–   €   je      entstehen, mitversichert.
      Versicherungsfall beschränkt.
                                                                       32. Erweiterte Versicherung der Sachen im Garten
24. Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen
                                                                          In Erweiterung von A 10 VHB 2019 und abweichend von A 6.4.7
   a. In Ergänzung zu A 8 VHB 2019 sind technische, optische              VHB 2019 sind folgende auf dem Grundstück des
      oder akustische Sicherungsanlagen, die zur Sicherung des            Versicherungsnehmers befindliche Sachen gegen die Gefahren
      versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem                  Sturm, Hagel und Brand, Blitzschlag, Explosion gemäß
      Grundstück     der  versicherten   Wohnung      befinden,           A 1 VHB 2019 mitversichert:
      mitversichert.
                                                                          Gartenmöbel,      Gartengeräte,      Mähroboter,     Grills,
   b. In Erweiterung von A 4 VHB 2019 ist auch der einfache               Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spielgeräte,
      Diebstahl dieser Sicherungsanlagen mitversichert. Auf die           fest verankerte Gartenskulpturen, abgestellte Kinderwagen
      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß B          sowie Krankenfahrstühle des Versicherungsnehmers.
      3.3.2 VHB 2019 wird besonders hingewiesen.
                                                                       33. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke
25. Erweiterter Leitungswasserbegriff
                                                                          Abweichend von A 6.1.1 VHB 2019 sind Schäden innerhalb der
   a. In Erweiterung zu A 5.3 VHB 2019 sind frostbedingte und             versicherten Räume durch Sturm ohne Mindestwindstärke
      sonstige Bruchschäden an                                            versichert.
      - Lüftungs- und Gasrohren,                                       34. Schäden durch Streik, Aussperrung und innere Unruhen
      - innenliegenden Regenfallrohren,                                   a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
                                                                             Sachen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder
      - Regenwassernutzungsanlagen,
                                                                             beschädigt werden oder abhandenkommen.
      - Armaturen,
                                                                             Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
      - Rohren von sonstigen Anlagen          der     regenerativen          bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
        Energieversorgung                                                    verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
      mitversichert, soweit diese Rohre und Installationen zum               Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
      versicherten Hausrat gehören.                                          planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
                                                                             Zahl von Arbeitnehmern.
   b. In Erweiterung von A 5.2 VHB 2019 gilt der Schaden durch
      den Austritt von flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus den            Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren
      unter 25. a. genannten Installationen als mitversichert.               Handlungen     der  streikenden  oder   ausgesperrten
                                                                             Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim
26. Mehrkosten durch Medienverlust                                           Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten
   In Erweiterung von A 5 VHB 2019 ersetzt der Versicherer den               Sachen.
   Mehrverbrauch von Leitungswasser oder Erdgas, der infolge
                                                                          b. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
   eines Versicherungsfalls nach A 1 VHB 2019 oder nach Ziffer               Sachen, die durch innere Unruhen zerstört oder beschädigt
   25. Plus-Schutz entsteht und den das Wasser- bzw.                         werden oder abhandenkommen.
   Energieversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
                                                                             Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht
27. Nässeschäden an behindertengerechten Einbauten                           unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
   In Erweiterung von A 13.2.8 VHB 2019 sind die infolge eines               Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten
   Nässeschadens gemäß A 5.2 VHB 2019 notwendig                              und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
   gewordenen Reparaturkosten an behindertengerechten Ein-                   verüben.
   bauten mitversichert, sofern der Schaden in einer gemieteten
                                                                          c. Nicht versichert sind
   oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
                                                                             - Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
28. Nässeschäden durch wasserführende Dekoelemente                             bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden
   a. In Erweiterung von A 5.2 VHB 2019 ersetzt der Versicherer                befindlichen Sachen.
      auch Schäden durch bestimmungswidrig austretendes                      - Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen
      Wasser aus wasserführenden Dekorationselementen (z. B.                   Repräsentanten oder anderen in den versicherten
      Zimmerbrunnen und Wassersäulen), die sich innerhalb der
                                                                               Räumen berechtigt anwesenden Personen verursacht
      versicherten Wohnung befinden.
                                                                               werden.
   b. Die Entschädigungsleistung      ist   auf     5.000,–   €   je      d. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als
      Versicherungsfall beschränkt.                                          Schadenersatz         aufgrund       öffentlich-rechtlichen
29. Einschluss weiterer Wasserschäden                                        Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. In diesem
                                                                             Fall beschränkt sich die Entschädigung auf den Teil des
   a. In Abänderung von A 6.4 VHB 2019 sind die durch                        Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-
      unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser                   rechtlichen Entschädigungsrechts übersteigt.
      sowie von Schnee oder Eis entstandenen Schäden an
      versicherten Sachen, soweit sich diese innerhalb der                e. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
      versicherten Wohnung befinden, mitversichert.                          können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
                                                                             kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
   b. Nicht versichert sind die durch Rückstau oder sonstige                 wirksam.
      Überschwemmung des Grundstückes oder Gebäudes
      entstandenen Schäden.                                            35. Regressverzicht gegenüber Angehörigen
   c. Die Entschädigungsleistung      ist   auf     5.000,–   €   je      a. Abweichend von B 4.11 VHB 2019 nimmt der Versicherer im
      Versicherungsfall beschränkt.                                          Falle eines entsprechend Absatz b. erfolgenden Einspruchs
                                                                             von der Geltendmachung übergehender Ersatzansprüche
30. Rauch- und Rußschäden                                                    Abstand, soweit der Ersatzanspruch einen sonstigen
   Für Rauch- und Rußschäden an versicherten Sachen besteht                  Angehörigen       oder    einen       Angestellten    des
   auch dann Versicherungsschutz, wenn sie nicht Folge eines                 Versicherungsnehmers betrifft.
   Brandes im Sinne von A 3.1 VHB 2019 sind. Die Versicherung             b. Der Einspruch ist vom Versicherungsnehmer innerhalb eines
   erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die allmähliche               Monats einzulegen, nachdem dieser davon Kenntnis erlangt,
   Einwirkung von Rauch und Ruß über einen Zeitraum von mehr                 dass der Versicherer den Anspruch geltend machen möchte.
   als zwei Tagen entstehen.

                                                                                                                                4

[Seite 5]
    c. Ein Einspruch ist nicht möglich, wenn der Angehörige oder       42. Mehrkosten Ersatzunterkunft
       Angestellte des Versicherungsnehmers den Anspruch über
                                                                          a. Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten für eine
       seine Haftpflichtversicherung geltend machen kann oder der
                                                                             vorübergehende Unterkunft des Versicherungsnehmers in
       Schaden vorsätzlich verursacht worden ist.
                                                                             dem Fall, dass die Ferienimmobilie während des Aufenthalts
36. Unterversicherungsverzicht bei Kleinschäden                              des Versicherungsnehmers in Folge eines Versiche-
                                                                             rungsfalles derart beschädigt ist, dass sie unbewohnbar wird
    Abweichend von A 17.4 VHB 2019 nimmt der Versicherer bei
                                                                             und dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden
    Schäden bis zu 5.000,– € keinen Abzug wegen
                                                                             kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. Die Kosten
    Unterversicherung vor, sofern der Versicherungsnehmer die
                                                                             werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung
    bestehende Unterversicherung unverzüglich beseitigt.
                                                                             wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100
37. Versehensklausel                                                         Tagen.
    In Ergänzung zu B 3.3.3 VHB 2019 bleibt der Versicherungs-            b. Der Versicherer ersetzt für die Dauer des vor Eintritt des
    schutz bei versehentlicher, einfach fahrlässiger Obliegenheits-          Versicherungsfalles angemieteten Zeitraumes und unter
    verletzung in vollem Umfang bestehen.                                    Maßgabe der Bestimmungen von Absatz a. ebenfalls die
                                                                             angemessenen Kosten für eine Ersatzunterkunft des Mieters
38. Erweiterter Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel                      der Ferienimmobilie.
    a. In Erweiterung von A 16.1 und A 16.2 VHB 2019 besteht              c. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
       Versicherungsschutz nach einem Wohnungswechsel für                    begrenzt. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück,
       einen Übergangszeitraum von längstens 5 Monaten nach
                                                                             Telefon) werden nicht erstattet.
       Umzugsbeginn in beiden Wohnungen.
                                                                          d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Anmietung
    b. In Erweiterung von A 14.4.3 VHB 2019 besteht der                      einer Ersatzunterkunft bei dem Versicherer Weisungen
       Unterversicherungsverzicht    bei      Vergrößerung      der
                                                                             einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Verletzt der
       Wohnfläche der neuen Wohnung bis zu 3 Monate nach                     Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
       Umzugsbeginn in der neuen Wohnung fort. Der                           Versicherer unter den in B 3.3.3 VHB 2019 beschriebenen
       Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist,
                                                                             Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
       wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
                                                                       43. Reisekosten zum Versicherungsort
39. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit
                                                                          a. Der Versicherer ersetzt angemessene Fahrtkosten, wenn
    a. Der Versicherer macht bei grob fahrlässiger Herbeiführung
                                                                             der Versicherungsnehmer wegen eines versicherten,
       eines Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer                erheblichen Schadenfalles an den Versicherungsort reist.
       oder seiner Repräsentanten von dem Recht, die                         Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
       Entschädigungsleistung gemäß B 4.12 VHB 2019 zu kürzen,
                                                                             voraussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit
       keinen Gebrauch.                                                      des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig
    b. Bei Schäden mit einer Gesamtschadenhöhe bis 5.000,– €                 macht.
       verzichtet der Versicherer bei einer grob fahrlässigen
                                                                          b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
       Verletzung der Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften nach
                                                                             begrenzt.
       A 21 VHB 2019 und der grob fahrlässigen Verletzung der
       gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften nach         c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
       B 3.3.1.1 a) VHB 2019 vollständig auf sein Recht, die                 Reise an den Versicherungsort bei dem Versicherer
       Entschädigungsleistung zu kürzen.                                     Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
                                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
    c. Der Versicherer wird im Falle einer grob fahrlässigen                 kann der Versicherer unter den in B 3.3.3 VHB 2019
       Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und Sicherheits-              beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
       vorschriften einen Anteil des versicherten Schaden-
                                                                             leistungsfrei sein.
       aufwandes, der sich nach der Schwere des Verschuldens
       und ihrer Auswirkung im Schadenfall bemisst, erstatten,         44. Mehrkosten Rückreise
       mindestens in Höhe von 50 %. Die Regelung nach Absatz b.
                                                                          a. Alternativ zu Ziffer 42 Plus-Schutz ersetzt der Versicherer
       geht dieser Regelung vor.
                                                                             angemessene Fahrtmehrkosten des Versicherungsnehmers
40. Rauchmelder                                                              bei dessen vorzeitiger Rückreise zu seinem gewöhnlichen
                                                                             Wohnort in dem Fall, dass die Ferienimmobilie in Folge eines
    Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung
                                                                             Versicherungsfalles derart beschädigt ist, dass sie
    des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben,                 unbewohnbar wird und dem Versicherungsnehmer nicht
    wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen             zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu
    Vorschriften bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation
                                                                             nutzen. Fahrtmehrkosten werden auch für mitreisende
    der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung                   Angehörige übernommen, die mit dem Versicherungs-
    berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen               nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
    Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein.
                                                                          b. Die Entschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall
41. Erhöhung des Vorsorgebetrages
                                                                             begrenzt.
    a. Die in A 14.2.3 VHB 2019 vorgesehene Erhöhung der Ver-             c. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
       sicherungssumme um einen Vorsorgebetrag wird auf 30 %
                                                                             Abreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit
       erweitert.                                                            es die Umstände gestatten. Verletzt der Versicherungs-
    b. A 17.3 VHB 2019 wird wie folgt ersetzt:                               nehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer unter
                                                                             den in B 3.3.3 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen
       Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je                 ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
       Versicherungsfall   auf    die  zum    Zeitpunkt  des
       Versicherungsfalls     geltende   Versicherungssumme            45. Kündigung
       einschließlich Vorsorgebetrag nach 41. a. Plus-Schutz
                                                                          a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
       begrenzt.                                                             Einhaltung einer Frist von drei Monaten den
       Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die                   Versicherungsschutz für „Plus-Schutz“ in Textform
       auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden                  kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er
       unbegrenzt ersetzt.                                                   bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
                                                                             laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter
       Kosten gemäß A 13 VHB 2019 ist der Nachweis tatsächlich            b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
       angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils                den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
       vereinbarten Entschädigungsgrenzen.                                   der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
                                                                             kündigen.


                                                                                                                                 5

[Seite 6]
                                                                           Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
Elementar-Schutz                                                           niedergehen.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht      9.   Vulkanausbruch
im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
(VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser                Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für                  Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
„Elementar-Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen                      Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von
Bedingungen:                                                               Gasen.

1.   Versicherte Gefahren und Schäden                                 10. Nicht versicherte Schäden
     Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der                 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
     Versicherer für versicherte Sachen, die durch folgende                Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt -
     Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder            Schäden durch
     infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:                            a. Sturmflut;
     a. Überschwemmung                                                     b. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs-
     b. Rückstau                                                              niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
                                                                              Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
     c. Erdbeben
                                                                           c. Trockenheit und Austrocknung.
     d. Erdsenkung, Erdrutsch
                                                                           Nicht versichert sind Schäden an
     e. Schneedruck, Lawinen
                                                                           d. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
     f. Vulkanausbruch                                                        sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
2.   Überschwemmung                                                           Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

     Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden                e. Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
     des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von                  Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen
     Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn                                   nach A 8.3.3 VHB 2019.

     a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder             11. Besondere Obliegenheiten
        fließenden) Gewässern,                                             a. Zur     Vermeidung       von     Überschwemmungs-    und
     b. Witterungsniederschläge                                               Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als
                                                                              Gebäudeeigentümer - oder als Mieter, wenn er nach dem
     oder                                                                     Mietvertrag verpflichtet ist - wasserführende Anlagen auf
     c. ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge           dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen
        von aa. oder bb.                                                      stets funktionsbereit zu halten.

     die Überflutung verursacht haben.                                     b. Verletzt    der      Versicherungsnehmer    eine   dieser
                                                                              Obliegenheiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und
3.   Rückstau                                                                 B 3.3.3. VHB 2019 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
     Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen                   oder teilweise leistungsfrei sein.
     Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das     12. Wartezeit
     Gebäude eindringt. Das gilt nur, wenn
                                                                           Der     Versicherungsschutz       beginnt    zu   dem      im
     a. eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder                  Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch
        fließenden) Gewässern                                              mit dem Ablauf von 7 Tagen ab Antragstellung (Wartezeit). Die
     oder                                                                  Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                           dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung gegen
     b. Witterungsniederschläge                                            alle Gefahren gemäß 1. bestanden hat.
     den Rückstau verursacht haben.                                   13. Selbstbeteiligung
4.   Erdbeben                                                              Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertraglichen
     Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,          Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung
     die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst           von 10% des bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden
     wird.                                                                 Schadenbetrags, mindestens 500,– €, höchstens 5.000,– €.

     Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer          14. Kündigung
     einen der folgenden Sachverhalte nachweist:                           a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
     a. Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der              Einhaltung einer Frist von drei Monaten den „Elementar-
        Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden                    Schutz“    in    Textform    kündigen.   Kündigt    der
        im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstands-                  Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
        fähigen anderen Sachen angerichtet.                                   Kündigung     erst    zum    Schluss   des    laufenden
                                                                              Versicherungsjahres wirksam wird.
     b. Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
        versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden              b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
        sein.                                                                 den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
                                                                              der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
5.   Erdsenkung                                                               kündigen.
     Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
     über naturbedingten Hohlräumen.
6.   Erdrutsch                                                        Glas-Schutz
     Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von   Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
     Erd- oder Gesteinsmassen.                                        im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
                                                                      (VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser
7.   Schneedruck                                                      Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für „Glas-
     Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder        Schutz“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:
     Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von          1.   Versicherungsfall
     Schnee- oder Eismassen von Dächern.                                   a. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
8.   Lawinen                                                                  durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

                                                                                                                                  6

[Seite 7]
     b. Nicht versichert sind folgende Schäden:
                                                                         Soforthilfe
        - Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch
          Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).                         Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, besteht
                                                                         im Umfang der „Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
        - Randverbindungen       von           Mehrscheiben-Isolier-     (VHB 2019)“ und allen sonstigen vereinbarten Modulen dieser
          verglasungen werden undicht.                                   Besonderen Bedingungen zusätzlich Versicherungsschutz für
2.   Versicherte Sachen                                                  „Soforthilfe“ gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen:

     Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der              Die Soforthilfe wird von der Grundeigentümer-Versicherung VVaG in
     Wohnung oder des Einfamilienhauses.                                 Kooperation mit der Europ Assistance Versicherungs-AG (EA)
                                                                         angeboten.
     Als versicherte Sachen gelten:
                                                                         Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
     a. fertig eingesetzte und montierte Glasscheiben;                   040/3766 3663
     b. Platten und Spiegel aus Glas;                                    1.   Schlüsseldienst
     c. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel          a. EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine
        sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Messing-                        Fachfirma       (Schlüsseldienst),       wenn        der
        verglasungen;                                                            Versicherungsnehmer nicht in die versicherte Wohnung
                                                                                 gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür
     d. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
                                                                                 abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil der
     e. Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen                     Versicherungsnehmer sich versehentlich ausgesperrt hat.
        einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur
                                                                              b. EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür
        gemeinsam ausgetauscht werden kann;
                                                                                 durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von 500,– € je
     f. Glasbausteine und Profilbaugläser;                                       Versicherungsfall.
     g. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;                           2.   Notfallschloss
     h. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren                   EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss
        Rahmen.                                                               (einfaches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss),
                                                                              wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig
        Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c. ist je              werden sollte, bis zu einer Höhe von 500,– € je
        Versicherungsfall auf 600,– € begrenzt.                               Versicherungsfall.
3.   Nicht versicherte Sachen                                            3.   Rohrreinigungsservice im Notfall
     Nicht versichert sind                                                    a. EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn
     a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper                in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder
        und Handspiegel;                                                         Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen,
                                                                                 Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht
     b. Photovoltaikanlagen;                                                     ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann
     c. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die                       (Rohrverstopfung).
        Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-              b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und
        und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von                     Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer Höhe
        Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und                   von 500,– € je Versicherungsfall.
        Smartphones);
                                                                              c. EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
     d. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;                  bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
     e. Laden- und Schaufensterscheiben;                                         Ursache      für   die    Rohrverstopfung    für    den
                                                                                 Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb der versicherten
     f. Verglasungen von Gewächshäusern             und    Schwimm-              Wohnung lag.
        badabdeckungen/-überdachungen.
                                                                         4.   Sanitär-Installateurservice im Notfall
4.   Versicherte Kosten
                                                                              a. EA      organisiert    den    Einsatz     eines    Sanitär-
     Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines                  Installateurbetriebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer
     Versicherungsfalls erforderlich oder tatsächlich angefallen sind:           Armatur, an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder
     a. für das vorläufige Verschließen             von    Öffnungen             Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das
        (Notverschalungen, Notverglasungen);                                     Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann
                                                                                 oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen
     b. um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz                      ist.
        abzutransportieren   und   sie    zu     vernichten
        (Entsorgungskosten);                                                  b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
                                                                                 Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
     c. für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und                  Versicherungsfall.
        Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
        verteuert (z. B. Kran- und Gerüstkosten);                             c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von
                                                                                 Defekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
     d. um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben                          vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen und
        behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen                   verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und
        usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen.                               Boilern    sowie       die    ordentliche    Instandhaltung
5.   Kündigung                                                                   beziehungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.

     a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter                 5.   Elektro-Installateurservice im Notfall
        Einhaltung einer Frist von drei Monaten den „Glas-Schutz“ in          a. Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
        Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so                   Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-
        kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss                 Installateurbetriebes.
        des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
                                                                              b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
     b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer                 Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
        den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang                  Versicherungsfall.
        der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
        kündigen.                                                             c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von Defekten
                                                                                 an Elektro-Installationen,


                                                                                                                                    7

[Seite 8]
        - wenn    der   Defekt    bereits  vor          Beginn     des       a. EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
          Versicherungsschutzes vorhanden war;                                  wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen
                                                                                unbewohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder
        - an elektrischen und elektronischen Geräten wie zum
                                                                                Wasserschaden) und wenn für den Versicherungsnehmer
          Beispiel Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspül-
                                                                                die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht
          maschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
                                                                                zumutbar ist.
          Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
          anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen                    b. Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
          einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
                                                                             c. Die    Kosten   für      die    Handwerker       trägt   der
          Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern
                                                                                Versicherungsnehmer.
          sowie Stromverbrauchszählern.
                                                                          11. Kinderbetreuung im Notfall
6.   Heizungs-Installateurservice im Notfall
                                                                             a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
     a. EA      organisiert   den   Einsatz    eines    Heizungs-
                                                                                die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem
        Installateurbetriebes, wenn in der versicherten Wohnung
                                                                                Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
        Heizkörper wegen eines Defekts an zugehörigen
                                                                                wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes
        Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden
                                                                                Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert ist
        können oder aufgrund eines Bruchschadens oder einer
                                                                                und der Versicherungsnehmer oder eine andere Person zur
        Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden
                                                                                Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der
        müssen.
                                                                                Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung.
     b. EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
                                                                             b. EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis
        Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
                                                                                zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
        Versicherungsfall.
                                                                          12. Haustierunterbringung im Notfall
     c. EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von
        Defekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes           a. EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
        vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Brennern,                 die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
        Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden durch                        Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
        Korrosion.                                                              Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten
                                                                                Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein
7.   Bereitstellung einer Notheizung
                                                                                versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere
     a. EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur                  gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur
        Verfügung, wenn während der Heizperiode die                             Verfügung steht.
        Heizungsanlage      in    der    versicherten       Wohnung
                                                                             b. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. einem
        unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den
                                                                                Tierheim.
        Heizungs-Installateurservice im Notfall (siehe Ziffer 6.) nicht
        möglich      ist     beziehungsweise         hierfür      kein       c. Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn für
        Versicherungsschutz besteht. Als Heizperiode gilt hierbei die           das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das Tier
        Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Mai eines                    keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasitenbefall
        jeden Jahres.                                                           aufweist.
     b. EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-             d. EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und
        Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je                             Versorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
        Versicherungsfall.                                                      Versicherungsfall.
     c. Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die durch         13. 24-Stunden Handwerkerservice
        den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
                                                                             Unabhängig    von   einem   Schadenfall  steht   dem
8.   Schädlingsbekämpfung                                                    Versicherungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf
                                                                             Wunsch werden Handwerker aus folgenden Gewerken
     a. EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die
                                                                             benannt:
        Schädlingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in
        einem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, das nur                Sanitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
        fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die                 Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
        Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe von            Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
        EUR 500,– € je Versicherungsfall.
                                                                          14. Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
     b. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B.
        Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und                      a. EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
                                                                                durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
        Silberfischchen.
                                                                                die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen
     c. EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicherten            oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz
        Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des                         bieten.
        Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
                                                                             b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
9.   Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern                       Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
                                                                                von 100,– € je Versicherungsfall.
     a. EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die
        Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der             15. Möbelunterstellung
        versicherten Wohnung befinden.
                                                                             a. EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
     b. EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw.                         Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines
        Umsiedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von 500,–                 unvorhergesehenen Schadens an der versicherten
        € je Versicherungsfall.                                                 Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
                                                                                müssen.
     c. EA erbringt keine Leistung, wenn
                                                                             b. EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbringers
        - die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn des
                                                                                bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
          Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war;
                                                                          16. Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
        - das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich
          befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet            a. Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalls die
          werden kann;                                                          Rückkehr     des    Versicherungsnehmers      von  einer
                                                                                Auslandsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne
        - dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des
                                                                                als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnahmen
          Artenschutzes, nicht zulässig ist.
                                                                                einer Rückreise.
10. Übernachtung im Schadenfall

                                                                                                                                     8

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   b. Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsnehmer.
17. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
   a. EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (zum
      Beispiel Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine,
      Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd,
      TV-Gerät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung
      der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der
      Reparatur.
   b. EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste
      Arbeitsstunde des Technikers. Dagegen übernimmt EA nicht
      die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austauschteile, die
      zur Reparatur benötigt werden.
18. Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
   a. Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem
      Versicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.
      Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermittelt
      EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw.
      Einrichtungen zur psychologischen Betreuung.
   b. Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen
      oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der
      Versicherungsnehmer.
19. Dokumentendepot
   a. EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Kopien
      wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). Kommen
      die Originaldokumente abhanden, so stellt EA dem
      Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf
      Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur
      Verfügung.       Außerdem     unterstützt      EA     den
      Versicherungsnehmer      bei   der    Beschaffung     von
      Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen
      Behörden und Weiterleitung öffentlich zugänglicher
      Informationen darüber, welche Unterlagen für die
      Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
   b. EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu
      behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung
      dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
   c. Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem
      Versicherungsnehmer keine Kosten in Rechnung.
20. Allgemeine Leistungsbegrenzung
   Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
   3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines
   Versicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden.
   Von dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine
   Serviceleistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des
   Dokumentendepots (Pkt. 19).
21. Kündigung
   a. Die Vertragspartner können unter Einhaltung einer Frist von
      drei Monaten diesen Versicherungsschutz für die
      „Soforthilfe“ in Textform kündigen. Kündigt der
      Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
      Kündigung     erst    zum    Schluss     des    laufenden
      Versicherungsjahres wirksam wird.
   b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
      den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
      der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
      kündigen.


                                                                      9
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Ferienhauskonzept (AVB Private HuG 2017 FHK)

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                   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                   Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – Ferienhauskonzept
                   (AVB Private HuG 2017 FHK)

                   Teil A
                   Abschnitt A1 – Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
                   A1-1		Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                   A1-2 		Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
                           (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
                   A1-3		 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                   A1-4		 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                   A1-5		 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                   A1-6		Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
                          (Versicherungschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
                   A1-6.1   Verkehrssicherungspflichten
                   A1-6.2		 Bauarbeiten
                   A1-6.3		 Nachhaftung als früherer Besitzer
                   A1-6.4		 Allgemeines Umweltrisiko
                   A1-6.5		 Abwässer
                   A1-6.6		Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                   A1-6.7		 Schäden im Ausland
                   A1-6.8		 Vermögensschäden
                   A1-6.9		 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                   A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungsvertrag
                   A1-6.11 Photovoltaikanlagen
                   A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
                   A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbesserungen
                   A1-6.14 Repräsentanten
                   A1-6.15 Grobe Fahrlässigkeit
                   A1-6.16 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
                   A1-6.17 Flüssiggastank
                   A1-6.18 Versehensklausel
                   A1-7		 Allgemeine Ausschlüsse
                   A1-7.1		 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                   A1-7.2		Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                   A1-7.3		 Ansprüche der Versicherten untereinander
                   A1-7.4		Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
                   A1-7.5		 Verbotene Eigenmacht
                   A1-7.6		Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                   A1-7.7		 Asbest
                   A1-7.8		 Gentechnik
                   A1-7.9 		 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                   A1-7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                   A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
                   A1-7.12 entfällt
                   A1-7.13 Strahlen
                   A1-7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
                   A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                   A1-7.16 Wasserfahrzeuge
                   A1-7.17	Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
                   A1-8 		Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
AVB-HuG-FHK-0220


                   A1-9		 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

[Seite 2]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-1		 Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko)
A2-1.1		 Umfang des Versicherungsschutzes
A2-1.2		 Rettungskosten
A2-1.3		 Ausschlüsse
A2-2		Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)


Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1		Abtretungsverbot
A(GB)-2		Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-3		Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung


Teil B
Allgemeiner Teil

Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1		 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2		 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3		Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4		Folgebeitrag
B1-5		Lastschriftverfahren
B1-6 		 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1		 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2		 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3		 Veräußerung und deren Rechtsfolgen


Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1		Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2		entfällt
B3-3		 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-1		 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 		 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3		 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4		Verjährung
B4-5		 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6		 Anzuwendendes Recht
B4-7		Embargobestimmung


Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das
Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Berufshaftpflicht-Versicherung gewährt.

[Seite 3]
Teil A                                                                 A1-2.2 		Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
                                                                                 bestimmungen sind auf die mitversicherten Per­sonen
Abschnitt A1                                                                     entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be-
Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko                                stimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),
A1-1 			Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten ­                                wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
         (versichertes Risiko)                                                   Person entsteht.

A1-1.1 	­		­­Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim­­     A1-2.3 		Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risi-
               mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­             kobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
               nehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbe-                Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
               sitzer für das im Versicherungsschein und seinen                  Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
               Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück.                  sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
                                                                                 mitversicherten Personen.
				
    Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der
    Eigen­­­
         tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder                    A1-2.4 		Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
    Nießbraucher.                                                                der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung
                                                                                 der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungs-
A1-1.2 			Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im                         nehmer als auch die mitversicherten Personen verant-
           Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:                             wortlich.
				Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh­­                A1-3 		 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
     nungs­eigentümer.
                                                                       A1-3.1 		­
                                                                                 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
				Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be­                              Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk­
     stim­
         mungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver­­                            samkeit der Versicherung eingetretenen Schadener-
     siche­­­rungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen                             eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-,
     Eigentum.                                                                   Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
                                                                                 den zur Folge hatte, aufgrund
A1-2 			Regelungen zu mitversicherten Personen
         und zum Verhältnis zwischen den Versicherten                                           gesetzlicher
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten
         Personen)                                                                       Haftpflichtbestimmungen

A1-2.1 			 Mitversicherte Personen                                                        privatrechtlichen Inhalts

A1-2.1.1 		 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                 			von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
                                                                           ge­nommen wird.
A1-2.1.1.1 	der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Rei­ni­
            gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der              			Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
            Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche,               Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
            die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser                 Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
            Verrichtung erhoben werden.                                    Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

				
    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen­                        A1-3.2 		­Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
    schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und                              wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
    Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs­                    			 (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,
    nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                             aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
    Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den                         Schadensersatz statt der Leistung;
    beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
    oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben                    			 (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um
    Dienststelle zugefügt werden.                                               die Nacherfüllung durchführen zu können;

A1-2.1.1.2 	
           des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in             			 (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags­
           dieser Eigenschaft.                                                  gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
                                                                                mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.1.1.3 	des Nießbrauch­be­rechtigten. Ist dieser selbst Versi-
            cherungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht         			 (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im
            des Eigentümers mitversichert.                                      Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

A1-2.1.2 		Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im              			 (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen
            Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außer-                     Verzögerung der Leistung;
            dem:
                                                                       			 (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
				Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwal-                     tretender Ersatzleistungen.
     ters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im
                                                                       A1-3.3 		Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
     Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                                                 sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
				 Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –                           Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
                                                                                 des Versicherungsnehmers hinausgehen.
				 (1) A
          nsprüche eines einzelnen Wohnungseigentü-
         mers gegen den Verwalter;                                     A1-4 		Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
                                                                               Versicherers
				 (2) A
          nsprüche eines einzelnen Wohnungseigen­
         tümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungs-                   A1-4.1 		 Der Versicherungsschutz umfasst
         eigentümer;
                                                                       			 − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
				 (3) g
          egenseitige Ansprüche von Wohnungs­
                                                                       			 − die Abwehr unberechtigter Schadensersatz­
         eigentümern bei Betätigung im Interesse und
                                                                              ansprüche und
         für Zwecke der Gemeinschaft.
                                                                       			 − die Freistellung des Versicherungsnehmers von
				
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
                                                                              berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
    Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teilei­
    gentum und alle sich daraus ergebenden Vermö-                      			Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
    gensschäden.                                                           wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,

[Seite 4]
         rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-     			Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt
         ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versi-         der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
         cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und              Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne                   rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
         Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
                                                                    A1-5.5 		
                                                                             Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
         schlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
                                                                             werden nicht auf die Versicherungssummen ange-
         soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
                                                                             rechnet.
         Vergleich bestanden hätte.
                                                                    A1-5.6 		
                                                                             Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche
			­
    Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
                                                                             aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum-
    rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
                                                                             me, trägt der Versicherer die Prozesskosten dennoch in
    cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
                                                                             voller Höhe.
    rungsnehmer binnen zwei Wochen vom An­spruch des
    Dritten freizustellen.                                          A1-5.7 		
                                                                             Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
                                                                             Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-
A1-4.2 		
         Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
                                                                             wert der Rente die Versicherungssumme oder den
         Ab­wicklung des Schadens oder Abwehr der Schadens-
                                                                             nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
         ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
                                                                             Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
         gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                             Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
			
   Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem                              nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.
   Rechts­streit über Schadensersatzansprüche gegen                          ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
   den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-                          Versicherer erstattet.
   vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versiche-
                                                                    			Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
   rer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
                                                                        chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-
   Namen des Versicherungsnehmers.
                                                                        rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
A1-4.3 		Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadener-           rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
          eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz            des Versicherungsfalls.
          fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
                                                                    			Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der
          Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs-
                                                                        Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
          nehmer von dem Versicherer gewünscht oder geneh-
                                                                        beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
          migt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungs-          Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
          mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten               Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
          höheren Kosten des Verteidigers.                              übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
A1-4.4 		Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-           vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
          cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde-        A1-5.8 		
                                                                             Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
          rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der               eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be­
          Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche-
A1-5 		Begrenzung der Leistungen                                            rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
        (Versicherungs­summe, Jahreshöchstersatzleistung,                    von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
        Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                    an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
                                                                             aufzukommen.
A1-5.1 		
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche­     A1-6 		Besondere Regelungen für einzelne Risiken
         ­rungssummen, die im Versicherungsschein dokumen­­                 des privaten Haus- und Grundbesitzers
          tiert sind, begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich              (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
          der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-               besondere Ausschlüsse)
          pflichtige Personen erstreckt.                            			A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne pri­
A1-5.2 		Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:            vate Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
                                                                        diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
			Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
    alle Versicherungsfälle eines Versicherungs­jahres auf          			Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
    das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme                   finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle an-
    begrenzt.                                                           deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
                                                                        – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.3 		Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung              Ausschlüsse).
          eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
          rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten    A1-6.1 		 Verkehrssicherungspflichten
          dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese     			Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
			 − auf derselben Ursache,                                            rungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die
                                                                        ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer
			 − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                  obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
       sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder                     Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
			 − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln             			Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus-
                                                                        schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch
			beruhen.
                                                                        Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-
A1-5.4 		
         Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs­            rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners
         nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä­­di­         (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
         gungs­leistung des Versicherers mit einem im Versiche­
                                                                    A1-6.2 		 Bauarbeiten
         rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
         Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründe-        			Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         ten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall           rungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
         die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-           Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
         beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan-          Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
         sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.             100.000,– EUR je Bauvorhaben.

[Seite 5]
			Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung               			
                                                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
    an einen Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
    Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr                  tigten Fahrer gebraucht wird.
    von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparatu-
    ren, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausum-             			Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent-
    me von 250.000,– EUR je Bauvorhaben versichert.                    lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erorderlichen
    Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten                   Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
    bis 100.000,– EUR mitversichert.                                   verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur
                                                                       von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
			Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt                Fahrerlaubnis hat.
    der jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die
    Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).             			Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie­gen­
                                                                       heiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verlet­zung
A1-6.3 		 Nachhaftung als früherer Besitzer                            von Obliegenheiten).
			Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-       A1-6.7 		 Schäden im Ausland
    rungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
    BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel               			Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
    bestand.                                                           rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Ver-
                                                                       sicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das
A1-6.4 		 Allgemeines Umweltrisiko                                     Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen
                                                                       sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
			Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat­recht­
                                                                       Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
    lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
    Schäden durch Umwelteinwirkung.                                			Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
                                                                       Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
			Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
                                                                       der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
    sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
                                                                       gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
    Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei­
                                                                       Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
    nungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
                                                                       in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geld-
    oder Wasser ausgebreitet haben.
                                                                       institut angewiesen ist.
			
   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
                                                                   A1-6.8		 Vermögensschäden
   sprüche aus Gewässerschäden.
                                                                   A1-6.8.1 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
			Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
                                                                             rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder
    schadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Um-
                                                                             durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
    weltrisiken).
                                                                             sind.
A1-6.5 		 Abwässer
                                                                   A1-6.8.2 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
			
   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-                     sprüche wegen Vermögensschäden
   cherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
                                                                   			 (1) 	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
   Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
                                                                              Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
   durch
                                                                              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
			 − Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals                             Arbeiten oder sonstige Leistungen;

			oder                                                            			 (2) 	aus planender, beratender, bau- oder montagelei-
                                                                              tender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
			 − häusliche Abwässer.
                                                                   			 (3) 	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen
A1-6.6 		
         Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft-                an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
         fahrzeug-Anhänger
                                                                   			 (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.6.1 	Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetz-
          liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen         			 (5) 	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise­
          Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch                  veranstaltung;
          ausschließlich von folgenden nicht versicherungs-
                                                                   			 (6) 	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
          pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
                                                                              Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäf-
          hängern:
                                                                              ten, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassen-
			 (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                         führung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
         verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
                                                                   			 (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
         eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                                                                   			 (8) 	
                                                                            aus der Verletzung von gewerblichen Schutz­
			 (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
                                                                            rechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
         bau­artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                            oder Wettbewerbsrechts;
			 (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
                                                                   			 (9) 	
                                                                             aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,
         Höchstgeschwindigkeit;
                                                                             Vor- und Kostenanschlägen;
			 (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
                                                                   			 (10)	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
         nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
                                                                             ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor-
         Höchstgeschwin­digkeit;
                                                                             stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder
			 (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs-                       anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichts-
         pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen                      gremien / Organe im Zusammenhang stehen;
         Wegen und Plätzen verkehren.
                                                                   			 (11) 	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                                                                             oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
			Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
                                                                             sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
    Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
    das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü­gungs­            			 (12) 
                                                                            aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
    berechtigten gebrauchen darf.                                           z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

[Seite 6]
				 (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.              						 – und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
           Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).                               gescheitert ist.
A1-6.8.3 		
            Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1-         A1-6.12.2		Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Scha­den­
            7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                 ersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden
            nehmers wegen Vermögensschäden aus der Verlet-                       resultieren.
            zung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
                                                                     				Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung
            personenbezogener Daten.
                                                                          ist die Beschädigung von Wohnräumen und son-
				Versichert sind – abweichend von A1-7.3 – gesetzliche                stigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
     Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden                          Gebäuden. Ausgeschlossen sind Schadenersatzan-
     von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit­                      sprüche wegen
     versicherte Personen) untereinander.
                                                                     				 (1) Abnutzung und Verschleiß,
A1-6.8.4 		Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist
                                                                     				 (2) 
                                                                              Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
             bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Ver-             hiergegen besonders versichern kann,
             sicherungssumme, die im Versicherungsschein do-
             kumentiert ist, begrenzt. Die Entschädigungsleistun-    				 (3) aus einem Mietsachschaden resultierender
             gen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle             Vermögensschäden (z. B. Mietausfall).
             eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der ver-
                                                                     A1-6.12.3 	Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versiche-
             einbarten Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                 rers ist, dass
A1-6.9			 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen,
                                                                     				(1) 
                                                                             die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil
           Überschwemmungen
                                                                             oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
				
     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus                      ordentlichen Gericht in Deutschland festgestellt
     Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des                         worden ist (Anerkennungs-, Versäumnisurteile
     Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken                           und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
     (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Tei-                   Titel binden den Versicherer nur, soweit die For-
     les eines solchen), durch Erdrutschungen und durch                      derung der Sach- und Rechtslage entspricht),
     Überschwemmungen stehender oder fließender                      				 (2) der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungs-
     Gewässer. Diese Deckungserweiterung findet für                            unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche-
     A2-2 keine Anwendung.                                                     rungsnehmer oder eine mitversicherte Person
A1-6.10		Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer                            nachweist, dass
           Verwahrungsvertrag                                        						 – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint,
				
    Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                             da der schadenersatzpflichtige Mieter in den letz-
    Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungs-                          ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung
    nehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast hat                          über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
    oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungs-                						oder
    vertrages sind. Sind die Voraussetzungen dieses Ein-
    schlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern,             						 – 
                                                                              ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter
    Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragte des                       durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
    Versicherungsnehmers gegeben, so besteht gleich-                          vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
    falls Versicherungsschutz.                                                Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde

A1-6.11		 Photovoltaikanlagen                                       				und

				
    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                				(3) 
                                                                             an den Versicherer die Ansprüche gegen den
    Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im                               schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der Ver-
    Zusam­menhang stehen mit der Unterhaltung einer                          sicherungsleistung abgetreten werden und die
    Photovoltaikanlage/Solarstromanlage auf dem Ver-                         vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
    sicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz be-                        gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungs-
    zieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die                   nehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
    Einspeisung von elektrischem Strom bis zu 15 kWp                         den Versicherer mitzuwirken.
    in das Netz des örtlichen Netzbetreibers. Vorausset-             A1-6.12.4		 Umfang der Forderungsausfalldeckung
    zung ist, dass hiermit keine Lieferverpflichtung des
    Versicherungsnehmers gegenüber dem örtlichen                     				(1) 
                                                                             Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe
    Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen                         der titulierten Forderung. Die Entschädigungs-
    oder sonstigen Abnehmern verbunden ist. Nicht                            leistung des Versicherers ist je Versicherungs-
    versichert ist die Versorgung von Endverbrauchern.                       fall auf einen Gesamtbetrag von 100.000,– EUR
    Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische                         begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
    Leitungen auf fremden Grundstücken.                                      Versicherungsschutz auf mehrere entschädi­
                                                                             gungs­pflichtige Mieter erstreckt.
A1-6.12		 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
                                                                     				(2) 
                                                                             Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
A1-6.12.1		Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der               Schäden 10 %, mindestens 500,– EUR selbst zu
           Versicherungsnehmer                                               tragen.
				 (1) während der Wirksamkeit der Versicherung von               				 (3) Dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine
          einem Mieter des im Versicherungsschein be-                          Rechte aus diesem Vertrag zu.
          schriebenen Gebäudes geschädigt wird und
                                                                     A1-6.13		Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbes-
				(2) 
        der wegen dieses Schadenereignisses in An­­­                           serungen
        spruch genommene Mieter seiner Schaden­       er­
        satzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach-            				(1) 
                                                                             Der Versicherer garantiert die Einhaltung der
        kommen kann, weil                                                    in den Musterbedingungen des GDV (AVB Pri-
                                                                             vate HuG HV, Stand April 2016) sowie in den
						– 
        die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des                          Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungspro-
        schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt                        zesse (Risikoanalyse private Haftpflichtrisiken,
        worden ist                                                           Stand 28.09.15) aufgeführten Leistungen auch

[Seite 7]
             ohne ausdrückliche Erwähnung in den AVB Priva-             Antragseingang beim Versicherer und endet auto­
             te HuG 2017 Kompakt.                                       matisch mit dem Beginn des endgültigen Versiche-
                                                                        rungsvertrages.
				(2) 
        Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden
        Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der            				Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der end­
        Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag                   gültige Vertrag nicht zustande kommt.
        geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit
                                                              				Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Sum-
        sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
                                                                   men- und Bedingungsdifferenzdeckung während der
				(3) 
        Sofern sich der Kunde unter Angabe einer                   Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
        aktuellen E-Mail-Adresse für den Newsletter des      				
                                                                  Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zu-
         Versicherers hat registrieren lassen, wird der           stande kommen, so kann der Differenzbeitrag für
         Versicherer den Versicherungsnehmer über Lei­            den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes
         stungs­­­­änderungen aktuell informieren.                p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen
A1-6.14		Repräsentanten                                           Anschluss­vertrages erhoben werden.

				Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind aus-          				Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versiche­
     schließlich                                                   rungsnehmer unverzüglich

				 (1) die Mitglieder des Vorstands und deren              				 – den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
          gleichgestellte Generalbevollmächtigte                      sofern bereits für den Versicherungsnehmer er-
          (bei Aktiengesellschaften),                                kennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
                                                                     oder teilweise leistet,
				 (2) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit
                                                              				 – den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
          beschränkter Haftung,
                                                                      dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versiche-
				 (3) die Komplementäre bei Kommanditgesell­                      rer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise
          schaften,                                                   versagt hat.
				 (4) die Gesellschafter bei offenen                      				Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zu-
          Handelsgesellschaften,                                   mutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe
                                                                   des Schadens und über den Umfang der Entschä-
				 (5) die Gesellschafter bei Gesellschaften                    digungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
          bürgerlichen Rechts,                                     Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu
				 (6) die Inhaber bei Einzelfirmen                             lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und
                                                                   insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer
				 (7) sowie der entsprechende Personenkreis                    Versicherer.
          bei ausländischen Firmen.
                                                              A1-6.17		Flüssiggastank
A1-6.15 		 Grobe Fahrlässigkeit
                                                              				Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
				Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, die           rungsnehmers als Inhaber eines auf dem Versiche-
     Leistung aufgrund von grob fahrlässig verursachten            rungsgrundstück gelegenen Flüssiggastanks.
     Obliegenheitsverletzungen, ganz oder teilweise ge-
                                                              A1-6.18		Versehensklausel
     mäß B3-3.3 zu kürzen.
                                                              				In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungs-
A1-6.16 		 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
                                                                   schutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung
				Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein             in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der
     anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflichtversi-         Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt
     cherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Be-              wurde.
     dingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraus-         A1-7 			 Allgemeine Ausschlüsse
     setzungen und Bedingungen:
                                                              				Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
				Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künf-           gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
     tigen Vertrages über den der anderen noch beste-              sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
     henden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt
     der Versicherer dem Versicherungsnehmer Differenz­       A1-7.1			 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
     deckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den    				Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
     Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären.                   Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
				 (1) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungs-            haben.
          differenzdeckung erfolgt im Anschluss an die        				 A1-2.3 findet keine Anwendung.
         anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
                                                              A1-7.2 			Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
				(2) ­
        Deckung aus bestehenden Haftpflichtversiche­                     von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
        rungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
                                                              				Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
				 (3) Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag ver­         Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
          ein­­
             barten Selbstbeteiligungen und die hier ge-           ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit
          nannten Bedingungen den Rahmen für gleichar-             oder Schädlichkeit
          tige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen
                                                              				 − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          zusammen.
                                                              				 − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
				 (4) 
         Leistet der Versicherer aus einer anderen Haft-
         pflichtversicherung nicht, weil der Versicherungs-   				 A1-2.3 findet keine Anwendung.
         nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug
                                                              A1-7.3 			 Ansprüche der Versicherten untereinander
         war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so
         wird dadurch der Umfang der Bedingungsdiffe-         				 Ausgeschlossen sind Ansprüche
         renzdeckung nicht vergrößert.
                                                              				 (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der
				Der Versicherungsschutz für die Summen- und Be­­ding­              in A1-7.4 benannten Personen gegen die
     ­ungs­differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab             mit­versicherten Personen,

[Seite 8]
				 (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern                          vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie-
          desselben Versicherungsvertrags,                                ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
                                                                          infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Lei-
				 (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen                      stung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
          desselben Versicherungsvertrags.                                benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
				Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprü-                   wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
     che von Angehörigen der vorgenannten Personen,                       Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
     die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                     Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver­
                                                                          nichtung der Sache oder Leistung führt.
A1-7.4 			Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                         				
           nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Per­­         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
           sonen                                                    wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
                                                                    cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
				Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche-              Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
     rungsnehmer					                                               übernommen haben.
     (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
          ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die  A1-7.7 			 Asbest
          zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten 				Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
          Personen gehören;                                         auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeug-
					        Als Angehörige gelten                                        nisse zurückzuführen sind.

						 − Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-        A1-7.8 			 Gentechnik
          partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part-      				Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
          nerschaften nach dem Recht an­derer Staaten,              zurückzuführen sind auf
						 − Eltern und Kinder,                                    				 (1) gentechnische Arbeiten,
						 − Adoptiveltern und -kinder,                            				 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
						 − Schwiegereltern und -kinder,                          				 (3) Erzeugnisse, die
						 − Stiefeltern und -kinder,                              						 – Bestandteile aus GVO enthalten,
						 − Großeltern und Enkel,                                 						 − aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
						 − Geschwister sowie                                               wurden.

						 − 
         Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch         A1-7.9			 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
         ein familienähnliches, auf längere Dauer ange-        				Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
         legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitein-            Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
         ander verbunden sind).
                                                               A1-7.10 		Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
				 (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-                 Diskriminierung
          ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
          schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder     				
                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
          betreute Person ist;                                     aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
                                                                   handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
				 (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Ver-
         sicherungsnehmer eine juristische Person des          A1-7.11 		 Übertragung von Krankheiten
         privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
         rechtsfähiger Verein ist;                             				 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

				(4) 
        von seinen unbeschränkt persönlich haftenden           				 (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
        Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer                    Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
        eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit­            				 (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
        gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen                      sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-
        Rechts ist;                                                      nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
				 (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs­neh­     				In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
          mer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft          der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
          ist;                                                      vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
				 (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-      A1-7.12 		 entfällt
          verwaltern.
                                                               A1-7.13 		 Strahlen
				Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für
     Ansprüche von Angehörigen der dort genannten              				
                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
     Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-                die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
     schaft leben.                                                 hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen­
                                                                   stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
A1-7.5			 Verbotene Eigenmacht                                     Röntgenstrahlen).
				Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an            A1-7.14 		 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
     fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-              				
                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
     mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des           die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
     Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbo­                Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag-
     tene Eigenmacht erlangt hat.                                  te Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
                                                                   oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
A1-7.6 			Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                   				Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an
                                                                    einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist
				Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                 kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn

[Seite 9]
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-   A1-8			Veränderungen des versicherten Risikos
          zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Be-           (Erhöhungen und Erweiterungen)
          trieb gesetzt wird.
                                                                 				Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
A1-7.15 		 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze                   Versicherungsnehmers

				 Ausgeschlossen sind Ansprüche                               A1-8.1 			aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher-
                                                                            ten Risikos. Dies gilt nicht
				 (1) 
         wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
         eine mitversicherte Person oder eine von ihnen          				 − für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
         bestellte oder beauftragte Person durch den                     von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
         Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs ver-                    Wasserfahrzeugen sowie
         ursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
                                                                 				 −	für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
         zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch                 Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
         genommen werden.
                                                                 A1-8.2 			
                                                                           aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
				 (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,                      Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts­
          der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen                  vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
          und allen sich daraus ergebenden Vermögens-                      rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
          schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch                      tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
          Luft- oder Raumfahrzeuge aus                                     Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
						 – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder                  eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
          Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder                     welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
          Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit                     erlangt hat.
          die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder       A1-9 			Neu hinzukommende Risiken
          Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder                    (Vorsorgeversicherung)
          Raumfahrzeugen bestimmt waren,
                                                                 A1-9.1 			Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz-
						 – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,                  liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risi-
          Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-                      ken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
          oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.                            neu entstehen, sofort versichert.
				 (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer,          				Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf-
          Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher             forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner-
          von Luftlandeplätzen.                                       halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
                                                                      kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
				Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
                                                                      lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An-
     an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch
                                                                      zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
     im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser                    Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
     Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
     wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt          				Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
     wird.                                                            angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
                                                                      beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss
A1-7.16 		 Wasserfahrzeuge                                            der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu-
				
    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,                      gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
    die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte                  verstrichen war.
    Per­
       son oder eine von ihnen bestellte oder beauf­             				Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
    tragte Person durch den Gebrauch eines Wasser­                    einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
    fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter                 eine Einigung über die Höhe des Beitrags inner-
    oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch                   halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
    genommen werden.                                                  Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
                                                                      schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
				Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
                                                                      Entstehung.
     an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sin-
     ne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen            A1-9.2 			
                                                                           Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
     Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und                      ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-
     wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb                      9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 1.000.000,– EUR für
     gesetzt wird.                                                         Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
A1-7.17 		
          Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung            A1-9.3 			 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
          elektronischer Daten
                                                                 				 (1) 
                                                                          Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder
				Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                      Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
     dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit­                      soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
     stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt                schein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
     um Schäden aus
                                                                 				 (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
				 (1) L
          öschung, Unterdrückung, Unbrauchbar­                            Führen von Bahnen;
         machung oder Veränderung von Daten,
                                                                 				 (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
				 (2) N
          ichterfassen oder fehlerhaftem Speichern                        sorgepflicht unterliegen;
         von Daten,
                                                                 				 (4) 
                                                                          Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
				 (3) S
          törung des Zugangs zum elektronischen                          den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
         Datenaustausch,                                                  Versiche­rungsverträgen zu versichern sind;

				 (4) Ü
          bermittlung vertraulicher Daten oder                  				 (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher
         Informationen.                                                    und amtlicher Tätigkeit.

[Seite 10]
Abschnitt A2                                                         				Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gut-
Besondere Umweltrisiken                                                   achterkosten zusammen mit der Entschädigungs-
                                                                          leistung die Versicherungssumme für Sachschäden
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von              nicht übersteigen.
A1-6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadens­
gesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den          				
                                                                         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret-
folgenden Bedingungen.                                                   tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten wer-
                                                                         den auch insoweit von ihm übernommen, als sie
 ur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
Z                                                                        zusammen mit der Entschädigung die Versiche-
cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen                   rungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.                                 Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
A2-1 			 Gewässerschäden                                                 Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung
                                                                         oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
A2-1.1 			 Umfang des Versicherungsschutzes                              des Versicherers.
A2-1.1.1		
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-      A2-1.3 			 Ausschlüsse
          cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser-          				 (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsan­sprü­che aller
          beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                    Personen, die den Schaden durch vorsätz­   liches
          Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden                       Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
          Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                          Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs­
                                                                               nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
				
    Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung                              oder Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3
    von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, de-                           findet keine Anwendung.
    ren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultie-
    ren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für              				 (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
    Anlagen bis 50 Liter/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit                       die nachweislich
    das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-                   						 − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
    hälter 250 Liter/kg nicht übersteigt.                                      Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
				
    Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen                               Generalstreik, illegalem Streik oder
    überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-             						 − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
    schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die                           Maßnahmen
    Vorsorgeversicherung (A1-9).
                                                                     						beruhen.
A2-1.1.2		
          (1) 
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers als Inhaber einer oberir-         				Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
              dischen, im Keller des im Versicherungsschein               weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
              und seinen Nachträgen beschriebenen Gebäudes           A2-2 			Sanierung von Umweltschäden gemäß
              befindlichen Anlage zur Lagerung von gewäs-                     Umweltschadensgesetz (USchadG)
              serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
              dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder         				Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens-
              mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung            gesetzes (USchadG) ist eine
              der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein-          				 (1) Schädigung von geschützten Arten und
              schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).                  natürlichen Lebensräumen,
				 (2) 
         Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch                				 (2) Schädigung der Gewässer einschließlich
         ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein-                         Grundwasser,
         tritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des
         Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht                				 (3) Schädigung des Bodens.
         werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe                 A2-2.1 			Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versi-
         bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten                           cherungsnehmer betreffende öffentlichrechtliche
         sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen                         Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
         zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
                                                                                schäden gemäß USchadG, soweit während der
         Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
                                                                                Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
         verbesserungen sind abzuziehen.
                                                                     				 − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
						Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage                          unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
       selbst.                                                               gelangt sind oder
						Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer                 				 − 
                                                                            die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-
       250,– EUR selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird                    fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
       neben anderen vertraglichen Selbstbehalten an-
       gewandt.                                                      				Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-
                                                                          chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä-
				 (3) 
         Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht                    den durch Lagerung, Verwendung oder anderen
         nur solange das Gebäude ständig bewohnt ist                      Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
         und/oder soweit das Gesamtfassungsvermögen                       schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
         der Anlage 10.000 Liter nicht übersteigt.                        einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions-
				Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversiche-                       fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
     rung) finden keine Anwendung.                                        besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler
                                                                          im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
A2-1.2 			 Rettungskosten                                                 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
				 Der Versicherer übernimmt                                            hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                     				Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-
				 − Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
                                                                          nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
        rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
                                                                          Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
        oder Minderung des Schadens für geboten halten
                                                                          gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
        durfte (Rettungskosten), sowie
                                                                          diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
				 − außergerichtliche Gutachterkosten.                                Vertrags erfasst sind.

[Seite 11]
A2-2.2 			 Ausland                                                          Angaben nachträglich gemacht, findet eine Bei­trags­
                                                                            regulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
				
    Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im
                                                                            viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn
    Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
                                                                            die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zu-
    (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
                                                                            gang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
				
    Versichert sind insoweit auch die den Versiche-
                                                                  A(GB)-2.4 	
                                                                             Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
    rungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
                                                                             wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
    gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
                                                                             zahlung für mehrere Jahre.
    EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
    Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht            A(GB)-3		Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
    überschreiten.                                                          nach Beitragsangleichung
A2-2.3 			 Ausschlüsse                                            A(GB)-3.1 	Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags­
				 (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsan­sprü­che al-                  angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
          ler Personen, die den Schaden dadurch verur­sacht                 oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
          haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun-                  Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterlie-
          gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten                   gen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung
          behördlichen Anordnungen oder Ver­fügungen, die                   der Beitragsangleichung.
          dem Umweltschutz dienen, abweichen.                     A(GB)-3.2 	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
						 A1-2.3 findet keine Anwendung.                                       Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
                                                                            welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalender-
				 (2) 
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche                       jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
         wegen Schäden                                                      zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
                                                                            rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vor-
						 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in
                                                                            vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
            Kauf genommene Einwirkungen auf die Um-
                                                                            ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst nied-
            welt entstehen;
                                                                            rigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
						 (b) 
           für die der Versicherungsnehmer aus einem
           anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer­          				Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
           schadenhaftpflichtversicherung Versiche­rungs­­             durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Aus-
           schutz hat oder hätte erlangen können.                      gaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
                                                                       Versicherungsleistungen.
A2-2.4 			Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungs-
           fall und -jahr 3.000.000,– EUR.                        				Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-
                                                                       jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
                                                                       Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im
                                                                       gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
                                                                  A(GB)-3.3 	
                                                                            Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
A(GB)-1 		 Abtretungsverbot
                                                                            rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
				Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-                    den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
     gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers                      ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
     weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ab-                      gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
     tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                      dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
                                                                            tragsrechnung bekannt gegeben.
A(GB)-2 		Veränderungen des versicherten Risikos und
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)       				Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
                                                                       Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjah-
A(GB)-2.1 	
           Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
                                                                       re um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
           mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
                                                                       erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre
           cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
                                                                       nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-
           eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
                                                                       rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
           durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfol-
                                                                       erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha-
           gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
                                                                       denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen
           Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
                                                                       Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er-
           des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen An-
                                                                       höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich
           gaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
                                                                       nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
           vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
           doppelter Höhe des festgestellten Beitragsunter-       A(GB)-3.4 	Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-
           schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versi-             3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
           cherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-               Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jah-
           keit der Angaben kein Verschulden trifft.                        ren zu berücksichtigen.
A(GB)-2.2 	
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche-          A(GB)-3.5 	
                                                                            Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
          rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird                   gleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be-                  Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
          richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-               der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
          cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des                  innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
          Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver-                des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
          traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch                  jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
          nicht unterschritten werden. Alle entsprechend                    tragserhöhung wirksam werden sollte.
          A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss einge-
          tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-           				Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          destbeitrags werden berücksichtigt.                          Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                       Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
A(GB)-2.3 	Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige        testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
           Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,          Beitragserhöhung zugehen.
           für den die Angaben zu machen waren, eine Nach-
           zahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in     				
                                                                      Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
           Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die         kein Kündigungsrecht.

[Seite 12]
Teil B – Allgemeiner Teil                                         			Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
                                                                      veranlasst wird.
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                 B1-4.2		 Verzug und Schadensersatz

B1-1 		 Beginn des Versicherungsschutzes                         			Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
                                                                      der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
			Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-               Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver­
    rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-           treten hat.
    lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
    oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmal­beitrags.             			Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
                                                                      Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
B1-2 		 Beitragszahlung, Versicherungsperiode                         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
                                                                      dens zu verlangen.
B1-2.1 		 Beitragszahlung
                                                                  B1-4.3		 Mahnung
			Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
    gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat-             			Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
    lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein­       der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
    mal­beitrag.                                                      Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
                                                                      Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
B1-2.2 		 Versicherungsperiode
                                                                      (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
			
    Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt               Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
    auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
                                                                  			Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
    ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
                                                                      Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
    ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der
                                                                      der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
    Vertragsdauer.
                                                                      die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-
B1-3 		Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen              recht) hinweist.
        verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                  B1-4.4		 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-3.1		 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                  			Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
			Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich                lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-
    nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des                       cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
    Versicherungsscheins, frühestens jedoch zum verein-               mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
    barten und im Versicherungsschein angegebenen Ver-                Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver-
    sicherungsbeginn, fällig.                                         pflichtung zur Leistung frei.

			
   Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich               B1-4.5		 Kündigung nach Mahnung
   nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt             			
                                                                     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
   der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung                 geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
   veranlasst ist.                                                   nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
			Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-             frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs-
    cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen                  frist mit sofortiger Wirkung kündigen.
    ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens           			Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
    einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins                  lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
    zu zahlen.                                                        Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
B1-3.2		 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug          zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
                                                                      Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
			Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig           gung ausdrücklich hinzuweisen.
    nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
    Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsneh-           B1-4.6		 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
    mer die Zahlung nicht veranlasst hat.                         			Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung in-
			Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-              nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
    rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.              wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
                                                                      verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
B1-3.3		 Leistungsfreiheit des Versicherers                           Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf ver-
                                                                      anlasst wird.
			Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein­
    maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so       			
                                                                     Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4
    ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags           bleibt bis zur Zahlung bestehen.
    eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                  B1-5		Lastschriftverfahren
    verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
    rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform           B1-5.1		 Pflichten des Versicherungsnehmers
    (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
    auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese          			Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah-
    Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-                ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer
    sam gemacht hat.                                                  zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus-
                                                                      reichende Deckung des Kontos zu sorgen.
			Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
    rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                			Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
                                                                      cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
B1-4 		 Folgebeitrag                                                  werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
                                                                      wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B.
B1-4.1		 Fälligkeit
                                                                      E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
			Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten               forderung des Versicherers erfolgt.
    Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                  B1-5.2 		 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
    Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
    vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                			Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass

[Seite 13]
         ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Ein­        Abschnitt B2
         ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,          Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
         ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift­
                                                                   B2-1		 Dauer und Ende des Vertrags
         mandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         zu kündigen.                                              B2-1.1		 Vertragsdauer
			Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu­             			Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange-
    weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                  gebenen Zeitraum abgeschlossen.
    ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
    selbst zu übermitteln.                                         B2-1.2		 Stillschweigende Verlängerung

			Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren             			Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
    für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                  verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er ver-
    Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                   längert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
                                                                       spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
B1-6		 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                      Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B1-6.1		 Allgemeiner Grundsatz                                     B2-1.3		 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
			Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem              			Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
    Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem            endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
    Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz                dass es einer Kündigung bedarf.
    bestanden hat.
                                                                   B2-1.4 		 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B1-6.2		Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
         Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse           			Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
                                                                       der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
B1-6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-          dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
          klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer          kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spä­
          nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-         testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vor-       Jahres zugegangen sein.
          aussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
          belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen       B2-1.5		 Wegfall des versicherten Interesses
          des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge­         			Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
          wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,           Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
          dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs-         der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeit-
          frist beginnt.                                               punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inter-
                                                                       esses Kenntnis erlangt.
			Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
    hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche-     B2-2		 Kündigung nach Versicherungsfall
    rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
    wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem                B2-2.1		 Kündigungsrecht
    Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                 			
                                                                      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
B1-6.2.2	
         Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-         wenn
         traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag        			 − 
                                                                         vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder
         zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der             eine Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt-
         Rücktrittserklärung zu.                                         schäden geleistet wurde,
			Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi-       			 − 
                                                                         der Versicherer den Anspruch des Versicherungs­
    cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei­              nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
    trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem              oder
    Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
                                                                   			−	
                                                                        dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
B1-6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des            versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
          Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
          steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der     			Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
          Anfechtungserklärung zu.                                     (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen
                                                                       Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der
B1-6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der          Zustellung der Klage zugegangen sein.
          Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
          dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspru-   B2-2.2		 Kündigung durch Versicherungsnehmer
          chen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem        			Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
          Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche-        gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
          rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.         Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
B1-6.2.5	
         Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des             die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, späte-
         Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse         stens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
         bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn          periode, wirksam wird.
         das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künf­   B2-2.3		 Kündigung durch Versicherer
         tiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges In-
         teresse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer     			Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
         kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr                  nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
         verlangen.                                                    sam.

			Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes              B2-3		 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
    Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
                                                                   B2-3.1		 Übergang der Versicherung
    rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
    der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem           			Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an
    Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er                Stelle des Versicherungsnehmers in die während der
    von den die Nichtigkeit begründenden Umständen                     Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-
    Kenntnis erlangt.                                                  vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

[Seite 14]
			Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund               			Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
    eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines               Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
    ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-              verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
    men wird.                                                       Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                                                                    grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B2-3.2		 Kündigung
                                                                B3-1.2		 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
			Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
    über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer        B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
    Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                			Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
    oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er-
                                                                    nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom
    lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
                                                                    Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
    Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus­
                                                                    auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
    geübt wird.
                                                                			Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
			Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
                                                                    der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
    mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
                                                                    richtigen oder unvollständigen Angaben weder vor-
    laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündi-            sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
    gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
    innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlen-         			Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
    der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi-              lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
    cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der                 wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
    Kenntnis, ausgeübt wird.                                        Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
                                                                    angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-
B2-3.3		 Beitrag                                                    dingungen geschlossen hätte.
			Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-         			Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-
    trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf                 falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
    den Erwerber während einer laufenden Versicherungs­             versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
    periode erfolgt.                                                dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
			Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet            stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
    der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.             noch für die Feststellung oder den Umfang der Lei-
                                                                    stung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
B2-3.4		 Anzeigepflichten                                           kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
                                                                    nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
			Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
    oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail,       B3-1.2.2 Kündigung
    Telefax oder Brief) anzuzeigen.
                                                                			Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
			Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht            nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
    besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-            kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
    rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                                                                			Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
    eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
                                                                    Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
    zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach-
                                                                    den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
    weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
                                                                    Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge-
    Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                                                    schlossen hätte.
			Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
                                                                B3-1.2.3 Vertragsänderung
    ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu
    dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Ver-          			
                                                                   Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
    sicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,           nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und
    wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die        hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig-
    Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht          ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Be-
    gekündigt hat.                                                 dingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin-
                                                                   gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
                                                                   Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs­
Abschnitt B3		                                                     nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten              die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
                                                                   rungsperiode Vertragsbestandteil.
B3-1		Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
       seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                			Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
                                                                    um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
B3-1.1		Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-       die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
         fahrerhebliche Umstände                                    Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
                                                                    Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
			Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
                                                                    teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
    Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                                                    kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
    Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-
                                                                    Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
    cherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-
                                                                    hinzuweisen.
    fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
    erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten In-        B3-1.3		Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
    halt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,              cherers
    wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
    seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan­          			Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
    nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.             tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
                                                                    Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
			Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-              Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
    rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-                Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstän-
    dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und            de innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
    die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die        gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
    Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.            Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung

[Seite 15]
         der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt,   			
                                                                    (3)	
                                                                       Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr­
         die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht                heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
         begründen.                                                    bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
                                                                       unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
B3-1.4		 Hinweispflicht des Versicherers
                                                                       Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
			Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-              wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
    tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er               angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
    den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit­
                                                                 			 (4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staats-
    teilung in Textform (z. B. E-Mail, Teleax oder Brief) auf
                                                                          anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
    die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge­
                                                                          Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen
    wiesen hat.
                                                                          oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
B3-1.5		 Ausschluss von Rechten des Versicherers                          dies unverzüglich anzuzeigen.

			Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-         			 (5)	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung
    tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht                 von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
    berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrum-                     muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider­
    stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                     spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
                                                                         einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
B3-1.6		 Anfechtung                                                      es nicht.
			Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen argli-
                                                                 			 (6)	
                                                                        Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haft-
    stiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
                                                                        pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
B3-1.7		 Erlöschen der Rechte des Versicherers                          die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
                                                                        überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
			Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi-               des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
    gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf                  Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
    von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte                  Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er­­tei­
    erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf              len und die angeforderten Unterlagen zur Ver­      fü­
    dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn               gung stellen.
    Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
    Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig      B3-3.3		 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
    verletzt hat.
                                                                 B3-3.3.1	
                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
B3-2		entfällt                                                            nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche-
                                                                          rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
B3-3 		 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                          fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
B3-3.1		 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls               cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
                                                                          kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
			
   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver­                         cherungsnehmers entspricht.
   siche­­­rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in-
   nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt           B3-3.3.2	
                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
   nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                       des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
   beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-                      Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
   stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne                     vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
   weiteres als besonders gefahrdrohend.                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
			
   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder                      Rechtsfolge hingewiesen hat.
   grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
   des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu           B3-3.3.3	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
   erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines                   der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
   Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis                          liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
   erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                             auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                           die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
			Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                                                           oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
    Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-
                                                                           die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
    heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                           obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
B3-3.2		
        Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-                 wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg­
        rungsfalls                                                         listig verletzt hat.

			Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
    Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                                                 Abschnitt B4
			 (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und           Weitere Regelungen
         Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
         Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,         B4-1		 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
         soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisun-      			Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko
         gen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu-          in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
         holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
         mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte          			Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
         Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der             ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
         Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-                 kann er die Aufhebung des später geschlossenen
         messen zu handeln.                                          Vertrags verlangen.

			 (2)	Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer inner-      			Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
        halb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch kei-             rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
        ne Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.              macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
        Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs-              Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
        nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht                  punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
        werden.                                                      verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

[Seite 16]
B4-2		 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                    dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                        Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
B4-2.1		 Form, zuständige Stelle                                        und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
			Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und                  Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
    Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und                Anspruchsteller nicht mit.
    die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,         			Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge-
    sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-       meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
    oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.          B4-5		 Örtlich zuständiges Gericht
			Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-            B4-5.1 		Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
    waltung des Versicherers oder an die im Versiche-                     mittler
    rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
                                                                			Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
    bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
                                                                    Versicherer oder den Versicherungsvermittler be-
    Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
                                                                    stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
    Anzeigen bleiben bestehen.
                                                                    Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
B4-2.2		 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung        rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
			Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner            			Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
    Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für          der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
    eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer              seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
    gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-             Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
    schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer                gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
                                                                			Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
    der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
                                                                    tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
    entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht an-
                                                                    sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
    gezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                                                                    solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
B4-2.3 		Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-       sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
          lassung                                                   Versicherer seinen Sitz hat.
			Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter          B4-5.2		 Klagen gegen Versicherungsnehmer
    der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
                                                                			Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
    findet bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder­
                                                                    Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
    lassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
                                                                    Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nieder­
B4-3		 Vollmacht des Versicherungsvertreters                        lassung oder dem Wohnsitz des Versicherungs­
                                                                    nehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
B4-3.1 		 Erklärungen des Versicherungsnehmers                      Aufenthalt.
			
   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,          			Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
   vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen                   Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
   entgegenzunehmen betreffend                                      sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus
			 (1) d
         en Abschluss bzw. den Widerruf eines                      dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs­
        Versicherungsvertrags;                                      nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
                                                                    den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
			 (2) e
         in bestehendes Versicherungsverhältnis
        einschließlich dessen Beendigung;                       B4-6		 Anzuwendendes Recht

			 (3) A
         nzeige- und Informationspflichten vor                 			 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
        Abschluss des Vertrags und während des                  B4-7		Embargobestimmung
        Versicherungsverhältnisses.
                                                                			Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
B4-3.2 		 Erklärungen des Versicherers                              mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so­
			
   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,              lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
   vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine               anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
   oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                  tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
   übermitteln.                                                     der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

B4-3.3 		 Zahlungen an den Versicherungsvertreter               			Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
                                                                    sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
			Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah-        Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
    lungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer                  werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
    im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                    Rechtsvorschriften entgegenstehen.
    Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
    Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi-
    cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
    er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
    kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4		Verjährung
			Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
    ren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
    Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
    ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
    den Umständen und der Person des Schuldners Kennt-
    nis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
    Kenntnis gleich.
			Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
```

