# ARAG Betriebs: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-firmenrechtsschutz-arag-betriebs-rechtsschutz.php
- Rechtlicher Träger: ARAG SE Direktion für Österreich
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-firmenrechtsschutz-arag-betriebs-rechtsschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Österreich Allgemeine und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023, ERB 2023)](https://www.arag.at/medien/pdf/arb_erb_202302.pdf), Fassung ARAG Österreich ARB 2023 und ERB 2023 (FormNr ABARB23 11.22)
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Österreich Produktinformation (IPID) Betriebs-Rechtsschutz](https://arag.at/medien/pdf/ipid_rs_arag_aut_betrieb_202501.pdf), Fassung IPID Betriebs-Rechtsschutz, Version Betrieb 202501

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Polizze | Die Versicherungssumme bildet die Höchstgrenze der von ARAG zu zahlenden Kosten. | IPID, Deckungsbeschränkungen, Seite 1 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Darlehen für eine Strafkaution | ja, bis 100.000 € | verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- | Artikel 6.8, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten. | Artikel 6.7.10, Seite 5 |
| Variable oder prozentuale Selbstbeteiligung (Anteil an den Kosten, Mindestbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für den betrieblichen Bereich | ja | Im Fahrzeug-Rechtsschutz, im Lenker-Rechtsschutz, im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und im Allgemeinen Straf-Rechtsschutz haben Sie Versicherungsschutz in Europa und in bestimmten außereuropäischen Gebieten. | IPID, Wo bin ich versichert?, Seite 2 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Für einige Leistungen gilt eine Wartefrist: | IPID, Deckungsbeschränkungen, Seite 1 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht (Streit mit Arbeitnehmern) | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten besteht kein Versicherungsschutz, außer | Artikel 23.4, Seite 16 |
| Wartezeit im Firmen-Vertragsrecht (Kunden, Lieferanten) | ja | Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn geschlossen wurden, gilt keine Wartefrist. | Artikel 22.4, Seite 15 |
| Wartezeit im Steuerrecht | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel E/1.5, Seite 20 |
| Wartezeit im Rechtsschutz für gewerbliche Immobilien | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen | Artikel 24.4, Seite 16 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Im Fahrzeug-Rechtsschutz, im Lenker-Rechtsschutz, im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und im Allgemeinen Straf-Rechtsschutz | IPID, Seite 2 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | nein | haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach Versicherungsbeginn liegt. | IPID, Deckungsbeschränkungen, Seite 1 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche des Betriebs gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen | Artikel 21.1.3, Seite 13 |
| Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen | Artikel 23.1.2, Seite 15 |
| Mitversicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betrieb | ja | der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG | Artikel 20.1.3, Seite 13 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz (Sozialversicherung, Betriebsprüfung der Rentenversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sozialversicherungs-Rechtsschutz | IPID, wählbare Bausteine, Seite 1 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten (betriebliche Steuern) | ja, bis zur Versicherungssumme | in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20 ARB) | Artikel E/1.1.3, Seite 20 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Gewerbeerlaubnis, Genehmigungen, Auflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Straf-Rechtsschutz für Betriebsinhaber und Mitarbeiter (fahrlässige Vergehen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung wegen Handlungen und Unterlassungen, die nur bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, | Artikel 20.2.1, Seite 13 |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzvorwurf, Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Straf-Rechtsschutz Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz Beistandsleistung bei einer Zeugeneinvernahme | IPID, Top-Straf-Rechtsschutz, Seite 1 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Bußgelder gegen den Betrieb) | ja, bis zur Versicherungssumme | vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung; | Artikel 20.2.1.3, Seite 13 |
| Daten-Rechtsschutz (Datenschutzverstöße, Bußgelder, Auskunft nach DSGVO) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr | Artikel 28.2.2, Seite 19 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Kammern, Berufsrecht) | ja, bis zur Versicherungssumme | in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss. | Artikel 20.2.1.4, Seite 13 |
| Beratungs-Rechtsschutz (anwaltliche Beratung ohne Rechtsschutzfall im engeren Sinn) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen. | Artikel 19.1.3, Seite 12 |
| Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Streit mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Lieferungen und Leistungen des versicherten Betriebs an Dritte. | Artikel 22.B.2.2.2, Seite 15 |
| Eigene Grenze im Firmen-Vertragsrecht (Summe je Fall und Jahr, Mindeststreitwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | die vereinbarte Untergrenze übersteigen und die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht übersteigen. | Artikel 22.B.2.3.2, Seite 15 |
| Forderungsmanagement und Inkasso unbestrittener Forderungen | ja, bis zur Versicherungssumme | unbestrittener Forderungen (Inkassofälle), sofern und solange die gesamte Forderung | Artikel 22.B.2.4, Seite 15 |
| Rechtsschutz für gewerblich genutzte Immobilien (Miete, Pacht, Eigentum) | ja, bis zur Versicherungssumme | Liegenschafts-Rechtsschutz | IPID, wählbare Bausteine, Seite 1 |
| Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz für Betriebsfahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeug-Rechtsschutz | IPID, wählbare Bausteine, Seite 1 |
| Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für den Inhaber und seine Familie | ja | den privaten Lebensbereich bestimmter Personen (zum Beispiel des Geschäftsführers) | IPID, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Abwehr von Vertragsansprüchen gegen den Betrieb | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, | Artikel 22.B.2.1, Seite 15 |
| Internet-Rechtsschutz und Reputationsschutz (Bewertungen, Persönlichkeitsrecht) | ja, bis zur Versicherungssumme | KI- und Cyber-Paket | IPID, wählbare Bausteine, Seite 1 |
| Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht (Abmahnungen) | nein | Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; | Artikel 7.3.1, Seite 5 |
| Rechtsschutz in Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferanten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen | Artikel 6.7.6, Seite 4 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 4.500 € | Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal € 4.500,- (Kostenbegrenzung), | Artikel 6.6.5, Seite 4 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | nicht geregelt |  |  |
| Prüfung von Verträgen und Geschäftsbedingungen durch einen Anwalt | ja, bis zur Versicherungssumme | Präventionspaket | IPID, wählbare Bausteine, Seite 1 |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | Vom Gericht aufgetragene Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige | IPID, Welche Kosten übernehmen wir?, Seite 1 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | nicht geregelt |  |  |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit € 12.000,- (Kostenbegrenzung). | Artikel 6.7.5, Seite 4 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis | Artikel 6.7.4, Seite 4 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | Das gesetzlich vorgeschriebene Honorar des Rechtsanwalts in versicherten Gerichts- und Verwaltungsverfahren | IPID, Welche Kosten übernehmen wir?, Seite 1 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. | Artikel 10.1, Seite 7 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, mitarbeitende Familie) | ja | den Betriebsbereich für das versicherte Unternehmen und seine Dienstnehmer, | IPID, Was ist versichert?, Seite 1 |
| Begrenzung nach Zahl der Mitarbeiter oder Umsatz (Tarifierungsmerkmal, Anzeigepflicht bei Änderung) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung weiterer Betriebsstätten und Filialen | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Fassung für Freiberufler oder Betriebe ohne Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Gründer-Rechtsschutz oder Existenzgründerregelung | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene oder nur eingeschränkt versicherbare Betriebsarten (Betriebsartenliste) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss des Vertragsrechts im Grundschutz (nur als Baustein versicherbar) | ja | Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz | IPID, wählbare Bausteine, Seite 1 |
| Ausschluss Gesellschaftsrecht (Streit unter Gesellschaftern, Organhaftung) | ja | Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereinsrechtes, | Artikel 7.3.4, Seite 5 |
| Ausschluss Patent-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht | ja | Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; | Artikel 7.3.2, Seite 5 |
| Ausschluss Baurisiko (Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | Streitigkeiten wegen der Errichtung und Finanzierung von Gebäuden | IPID, Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Ausschluss der Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Sache der Haftpflichtversicherung) | ja | Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. | Artikel 22.3.2, Seite 15 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss Kartell-, Steuerhinterziehungs- und Abgabenstrafverfahren | ja | Streitigkeiten aus bestimmten Rechtsbereichen wie dem Gesellschafts-, Kartell- und Wettbewerbsrecht; | IPID, Was ist nicht versichert?, Seite 1 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja, bis zur Versicherungssumme | die vereinbarte Untergrenze übersteigen | Artikel 22.B.2.3.2, Seite 15 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | In bestimmten Fällen des Artikels 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) können wir den Vertrag vorzeitig kündigen. | IPID, Wann beginnt und endet die Deckung?, Seite 2 |
| Nachhaftung bei Betriebsaufgabe oder Tod des Inhabers | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend | Artikel 3, Seite 2 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Betriebsart | ja | Informieren Sie uns, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen. | IPID, Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 2 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Sie können den Vertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit einer geschriebenen Nachricht kündigen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. | IPID, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 2 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil eines Multirisikovertrags (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: ARAG Österreich Allgemeine und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023, ERB 2023)

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[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2023)
UND ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ERB 2023)


Einführung und Inhaltsverzeichnis für die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023)
und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2023)

Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Bedingungen der ERB zusammen den
Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die allgemeine Umschreibung der versicherten Risiken erfolgt in
den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB. Von den so beschriebenen Risiken werden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
vorgenommen. Diese Ausschlüsse unterteilen sich in Allgemeine Risikoausschlüsse der Gemeinsamen Bestimmungen und Spezielle Risiko-
ausschlüsse der Besonderen Bestimmungen und der ERB. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten in jedem Fall, die Besonderen
Bestimmungen sowie die ERB nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von
Rechtsschutz-Kombinationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versiche-
rungsvertrag vereinbart.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

ARB 2023: Gemeinsame Bestimmungen                                         ab Seite 2           Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des
                                                                                               versicherten Risikos?                                                   Artikel 13
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                            Artikel 1
                                                                                               Entfallen                                                               Artikel 14
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als
eingetreten?                                                                    Artikel 2      Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf
                                                                                               bestimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?                                                    oder endet er vorzeitig?                                                Artikel 15
(Zeitlicher Geltungsbereich)                                                    Artikel 3
                                                                                               In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                           Artikel 4      ist bei einem Wechsel der Anschrift zu beachten?                        Artikel 16

Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen                                           ARB 2023: Besondere Bestimmungen                                    ab Seite 9
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche
geltend machen?                                                                 Artikel 5      Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz -
                                                                                               je nach Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der                                                    Rechtsschutz für Motorfahrzeuge
Versicherungsschutz? Welche Leistungen erbringt ARAG?                           Artikel 6      (Fahrzeug-Rechtsschutz)                                                 Artikel 17

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                                                Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz
(Allgemeine Risikoausschlüsse)                                                  Artikel 7      für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)                                Artikel 18

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur                                               Beratungs-Rechtsschutz                                                  Artikel 19
Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Allgemeine Obliegenheiten)                                                     Artikel 8      Allgemeiner Straf-Rechtsschutz                                          Artikel 20

Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des                                                 Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz                                  Artikel 21
Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                                             Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz                                       Artikel 22
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten                                               Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen                         Artikel 23
zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)                                       Artikel 9
                                                                                               Sozialversicherungs-Rechtsschutz                                        Artikel 24
Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus,
was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu                                             Liegenschafts-Rechtsschutz                                              Artikel 25
geschehen und durch wen und wann werden
diese beauftragt?                                                              Artikel 10      Rechtsschutz in Erbrechtssachen                                         Artikel 26

Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder                                             Rechtsschutz in Familienrechtssachen                                    Artikel 27
verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf
den Versicherer über?                                                          Artikel 11      Daten-Rechtsschutz                                                      Artikel 28

Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?        Artikel 12

ERB 2023: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                                                ab Seite 19
Steuer-Rechtsschutz                                                           Artikel E/1      ARAG web@ktiv®                                                         Artikel E/5

Förderungs-Rechtsschutz                                                       Artikel E/2      Anti-Stalking Rechtsschutz                                             Artikel E/6

Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche                                       Eltern und großjährige Kinder in Pflege                                Artikel E/7
aus Personenschäden                                                           Artikel E/3
                                                                                               Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit                     Artikel E/8
Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden                                 Artikel E/4


Anhang                                                                                                                                                           ab Seite 24

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 1


ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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ARB 2023: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1                                                                                                Risikoausschlüsse (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2.,
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                                                     26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.).
1.  ARAG sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen                                  3.      Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versiche-
    des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungs-                                          rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-
    nehmer dabei entstehenden Kosten.                                                                  ges eintreten, wenn
2.  Dieser Versicherungsschutz wird                                                                    3.1. die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem
    - nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der                                                   Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines
       ARB sowie der ERB geboten und                                                                         Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf
    - bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken.                                                     Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versi-
    Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle ver-                                                cherungsnehmer davon wusste, oder
    einbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der ARB                                             3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versiche-
    sowie der ERB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des                                               rungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn
    Versicherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind.                                               des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages
                                                                                                             vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall ge-
                                                                                                             mäß Artikel 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungs-
Artikel 2                                                                                                    vertrages auslöst.
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?                               4.      Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später
1.  Bei der Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermö-                                          als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für
    gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder                                            das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versiche-
    Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1.1., Arti-                                           rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
    kel 18.2.1., Artikel 21.2.1. und Artikel 25.2.1.4.), gilt als Versi-                               rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versi-
    cherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadener-                                         cherungsfalles unverzüglich im Sinne des § 33 VersVG (siehe
    eignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt                                    im Anhang) geltend macht.
    dieses Schadenereignisses.
    Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom
    ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei-                                   Artikel 4
    chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzufüh-                           Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
    ren sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als                      1.  Im
    Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal-                            - Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17),
    les.                                                                                           - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18),
    Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von                                  - Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20) und
    Luft, Erdreich oder Gewässern.                                                                 - Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 21)
2.  Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19.3.), in bestimmten Fällen                                besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung der
    des Liegenschafts-Rechtsschutzes (Artikel 25.4.) sowie des                                     rechtlichen Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt
    Rechtsschutzes in Familienrechtssachen (Artikel 27.4.) und im                                  Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf
    Daten-Rechtsschutz (Artikel 28.4.) gelten die dort beschriebe-                                 den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt und
    nen Sonderregelungen für den Versicherungsfall.                                                dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer
3.  In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendma-                                   staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist
    chung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1.,                                         oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches
    18.2.1., 21.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                               Verfahren eingeleitet werden.
    sen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 17.2.4., 18.2.4.,                               2.  Im
    22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., 24.2.3., 25.2.1.1.1.,                                - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Arti-
    26.2.3., 27.2.4.) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder                              kel 22.B.),
    behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder                                      - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25),
    eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften;                                   - Rechtsschutz in Erbrechtssachen (Artikel 26),
    der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in                                - Rechtsschutz in Familienrechtssachen (Artikel 27) und
    dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begon-                                       - Daten-Rechtsschutz (Artikel 28)
    nen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften                                  besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtli-
    zu verstoßen.                                                                                  cher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit
    Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche                                      eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österrei-
    Verstoß maßgeblich, im Führerschein-Rechtsschutz (Arti-                                        chischen Verwaltungsbehörde gegeben ist oder gegeben wäre,
    kel 17.2.3., 18.2.3.) derjenige, der die Abnahme oder Entzie-                                  würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
    hung unmittelbar auslöst.                                                                      werden.
                                                                                                   Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungs-
                                                                                                   schutz für die Vollstreckung im Geltungsbereich gemäß
Artikel 3                                                                                          Punkt 3.
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Gel-                                   3.  In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die
tungsbereich)                                                                                      Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Staaten der Euro-
1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh-                              päischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island
     rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Die                                   oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
     Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Zeitraum zwischen                                 erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes
     dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem Tag,                                             oder einer staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern
     - der auf dem Versicherungsschein (Polizze) unter "Ablauf der                                 gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder
       Versicherung" eingetragen ist,                                                              behördliches Verfahren eingeleitet werden.
     - zu dem eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt ist
       oder
     - bis zu dem die Laufzeit gemäß Artikel 15.1. verlängert wurde.                           Artikel 5
2.   Der Beginn des Versicherungsschutzes innerhalb der Laufzeit                               Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können
     wird zeitlich begrenzt durch                                                              mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
     - die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des                                     1.   Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be-
       Versicherungsschutzes (Artikel 12);                                                          sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten
     - die in den Besonderen Bestimmungen und den Ergänzenden                                       Personen.
       Bedingungen geregelten Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25,                                 Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von
       26, 27, 28 und E/1, E/2, E/5 und E/6 ERB);                                                   Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz
     - die in den Besonderen Bestimmungen geregelten zeitlichen                                     1.1. den Versicherungsnehmer,

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 2

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 3]
       1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe-                                          kel 23, 25, 26 und 27) oder während der Anhängigkeit
             gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder                                            eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 27) zu
             gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,                                                         einem Mediationsverfahren kommt.
       1.3. deren Kinder                                                                       3.      Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, über-
             1.3.1.bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres (auch En-                                    nimmt ARAG im Falle der Leistungspflicht die entstehenden
                   kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder                                notwendigen Kosten gemäß Punkt 5, 6 und 7.
                   jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit                                 Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder
                   dem Versicherungsnehmer leben),                                                     Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist
             1.3.2.ab der Vollendung des 18.Lebensjahres (auch En-                                     und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
                   kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder                                Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Artikel 9 unterbleibt
                   jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit                                 im
                   dem Versicherungsnehmer leben), solange für diese                                   - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),
                   Familienbeihilfe bezogen wird oder                                                  - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und
             1.3.3.unabhängig vom Bezug der Familienbeihilfe, wenn                                     - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).
                   - diese Präsenz- oder Wehrersatzdienst leisten oder                         4.      ARAG hat die Kostenleistung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
                   - für das Kind der Versicherungsnehmer oder des-                                    erbringen.
                     sen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender                                   4.1. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der
                     Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensge-                                          Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergericht-
                     fährte als Erwachsenenvertreter bestellt oder ein-                                      lich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet
                     getragen wurde.                                                                         ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
2.     Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs-                                              geschriebener Form gelegt wurde.
       schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben                                          Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung
       des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall                                             frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über meh-
       vor dessen Ableben eingetreten ist.                                                                   rere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versi-
3.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für                                         cherungsnehmer eine Honorarnote in geschriebener Form
       die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung                                           gelegt wurde.
       nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig                                4.2. Die Kostenleistungen gemäß Punkt 6.2. bis 6.4. sind fällig,
       werden konnte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versiche-                                           sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-
       rungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma-                                                pflichtet ist oder diese Verpflichtung nachweislich bereits
       chen.                                                                                                 erfüllt hat.
4.     Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen,                                         4.3. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.5 ist fällig, sobald die
       insbesondere auch Artikel 8, gelten sinngemäß auch für die                                            Mediation endgültig erledigt ist.
       mitversicherten Personen gemäß Punkt 1 sowie Punkt 2 und für                                    4.4. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung bereits
       die Personen mit Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß                                               aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wech-
       Punkt 3.                                                                                              selkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom
5.     Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen-                                               Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
       über ARAG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers                                   5.      Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden die
       geltend machen.                                                                                 Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2. und 6.4. übernommen, wenn
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu                                     und solange Teilzahlungen der Gegenseite Kapital und Zinsen
       widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz                                    nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti-
       für                                                                                             kel 22.B.2.4.).
       5.1. die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli-                          6.      ARAG zahlt
             cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder                                              6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsneh-
       5.2. das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Er-                                        mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
             mittlungsverfahren oder                                                                         des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort
       5.3. die Anfechtung einer Entscheidung oder                                                           die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt
       5.4. die Einleitung eines anderen Verfahrens                                                          ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für
       verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt,                                         Rechtsanwälte. Dies gilt abweichend von § 1 Abs 1 RATG
       zu dem die Maßnahmen, für die ARAG zum Zeitpunkt des                                                  (siehe im Anhang) auch für die außergerichtliche Vertre-
       Widerrufs Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen                                            tung.
       sind.                                                                                                 In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des
                                                                                                             Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili-
Artikel 6                                                                                                    gen Rechtsanwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungs-                                                   am Ort des in erster Instanz zuständigen Gerichtes an-
schutz? Welche Leistungen erbringt ARAG?                                                                     sässigen Rechtsanwaltes gezahlt.
1.  Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den jeweils vereinbar-                                         Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier
    ten Risiken, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts ande-                                             Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt ARAG die ge-
    res vorsehen (Artikel 23, 24, 25, 26 und 27), auf die                                                    mäß Rechtsanwaltstarif vorgesehenen Mehrkosten eines
    1.1. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                                sprengelfremden Rechtsanwaltes.
         durch ARAG oder durch den von ARAG beauftragten                                                     Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre-
         Rechtsvertreter und                                                                                 tung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
    1.2. Vertretung vor staatlichen Gerichten als                                                            Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur be-
         - Zivil- und Strafgericht,                                                                          rufsmäßigen Parteienvertretung in Gerichts- oder Verwal-
         - Verwaltungsgericht                                                                                tungsverfahren befugte Person tätig, werden deren Kosten
         sowie vor Verwaltungsbehörden.                                                                      nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis
2.  Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Be-                                              zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
    stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs-                                             Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur
    schutz darüber hinaus auch auf                                                                           berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
    2.1. das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge-                                               den dort geltenden Richtlinien übernommen.
         richtshof (Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof                                    6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten
         (Artikel 23, 24),                                                                                   Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder
    2.2. das Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union                                              einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi-
         (Artikel 23) und                                                                                    gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge-
    2.3. auf die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-                                          bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
         diation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor                                              Verfahren.
         staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Arti-                                               Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 3

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 4]
            und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.                                                                   zu beschränken.
       6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit                                            7.3.2.Sind die Versicherungsnehmer durch diese Maßnah-
            der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet                                                    men nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer
            ist.                                                                                                     Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt,
            Unter den gleichen Voraussetzungen trägt ARAG im Straf-                                                  übernimmt ARAG Kosten bis zu maximal € 50.000,-
            verfahren gegen den Versicherungsnehmer auch die Kos-                                                    pro Versicherungsvertrag für die notwendige Füh-
            ten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.                                                              rung von Sammelklagen oder für die individuelle
       6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsneh-                                                  gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
            mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein                                                   Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Kostenbe-
            Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem an-                                                  grenzung).
            geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachtei-                                             7.3.3.Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung
            len erforderlich ist.                                                                                    von Musterverfahren nach Punkt 7.3.1. werden nach
            Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der                                                Kopfteilen auf die Verträge der betroffenen Versiche-
            Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht                                                rungsnehmer aufgeteilt.
            dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt ARAG                                                 Die Kosten von Sammelklagen nach Punkt 7.3.2.
            die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmit-                                                werden nach Anteilen des einzelnen Versicherungs-
            tels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnan-                                                    nehmers am Gesamtstreitwert auf die Verträge der
            schluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km                                                   an der Sammelklage teilnehmenden Versicherungs-
            vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt                                                  nehmer aufgeteilt.
            eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-                                           7.3.4.Für die Geltendmachung der Ansprüche aus einem
            Klasse.                                                                                                  Massenschaden gemäß Punkt 7.3. übernimmt ARAG
       6.5. Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal                                                           maximal Kosten bis € 100.000,- pro Versicherungs-
            € 4.500,- (Kostenbegrenzung), in Fällen einer Co-Mediati-                                                vertrag (Kostenbegrenzung).
            on bis maximal € 6.500,- (Kostenbegrenzung), bei Schei-                                           Liegen mehrere Massenschäden gemäß Punkt 7.3. vor, in
            dungs- und Trennungsmediation gemäß Artikel 27.2.5.2.,                                            welchen der Versicherungsnehmer gegenüber unter-
            jedoch nur sofern und soweit die Kosten nicht durch                                               schiedlichen Gegnern und auf unterschiedliche Rechts-
            hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt wer-                                             oder Tatfragen gestützte Ansprüche auf Grund desselben
            den.                                                                                              Sach-, Personen- oder Vermögensschadens geltend
7.     Die Kostenleistungspflicht von ARAG ist begrenzt wie folgt:                                            macht, übernimmt ARAG maximal Kosten bis € 200.000,-
       7.1. Im                                                                                                pro Versicherungsvertrag und für alle Versicherungsfälle
            - Fahrzeug-Rechtsschutz für betrieblich genutzte Fahr-                                            (Kostenbegrenzung).
               zeuge (Artikel 17.1.2),                                                                        Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah-
            - Fahrzeug-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge (Arti-                                                ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
               kel 17.1.3),                                                                                   oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
            - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18),                                                               umfasst, sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
            - Betriebsbereich (Artikel 20.1.3., 21.1.3., 22.B.1., 23.1.2.,                                    den.
               24.1.3., 28.1.2, E/1.1. als Eigentümer von Firmenfahr-                                  7.4.   Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem
               zeugen, E/1.2. für betrieblich genutzte Objekte, E/1.3.3.                                      Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterlie-
               und E/2.1.) sowie im                                                                           gen entspricht.
            - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25)                                                  7.5.   Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt
            bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Ver-                                         ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens
            trag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze der                                              5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der
            für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per-                                          Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit
            sonen zu erbringenden Kostenleistungen.                                                           € 12.000,- (Kostenbegrenzung).
            Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich                                     7.6.   Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
            und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang                                             Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels
            darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur                                           übernimmt ARAG neben den Kosten der Anmeldung der
            Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt                                             Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Be-
            des ersten Versicherungsfalles.                                                                   streitung notwendigen Zivilverfahrens.
       7.2. Sind im Versicherungsvertrag, in den ARB oder in den                                       7.7.   Treffen bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
            ERB für einzelne Leistungen Kostenbegrenzungen vorge-                                             Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz
            sehen (Artikel 6.6.5., 6.7.3., 6.7.5., 6.8., 17.2.2.1.2.,                                         besteht, teils nicht, trägt ARAG nur jene Kosten, die auch
            18.2.2.1.2., 20.2.1.2., 23.2.3.2., 23.2.4.2., 23.2.4.4.,                                          ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs-
            23.2.4.5., 24.2.4., 25.2.1.3.3., 25.2.2.3., 26.2.2.2., 26.4.,                                     schutz stehenden Ansprüche von ARAG zu übernehmen
            27.2.2., 27.2.5. ARB sowie E/2, E/3, E/4 und E/5 ERB),                                            wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be-
            bilden diese die Höchstgrenze der Leistungspflicht von                                            stimmen, trägt ARAG die Kosten anteilig im Verhältnis der
            ARAG für die dort angeführten Leistungen.                                                         Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
            Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich                                            Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
            und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang                                             vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend ge-
            darstellen, werden die Kosten einmal bis zur Höhe der                                             macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz be-
            jeweils vereinbarten Kostenbegrenzung übernommen.                                                 steht, trägt ARAG nur die Kosten, die der Versicherungs-
       7.3. Genießen mindestens 10 Versicherungsnehmer zur                                                    nehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilpro-
            Durchsetzung ihrer Ansprüche Versicherungsschutz aus                                              zessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforde-
            einem oder mehreren Versicherungsverträgen, werfen alle                                           rung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen
            Ansprüche gleichartige Tat- oder Rechtsfragen auf und                                             wäre.
            sind die Ansprüche gegen dieselbe Person oder dieselben                                           Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter
            Personen gerichtet, liegt ein Massenschaden vor.                                                  Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
            7.3.1.ARAG ist in Massenschäden berechtigt, ihre Leis-                                     7.8.   Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens,
                   tungspflicht vorerst auf                                                                   für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
                   - die außergerichtliche Interessenwahrnehmung                                              ARAG die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens
                     durch von ARAG ausgewählte Rechtsvertreter,                                              anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die
                   - Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte im Straf-                                      Honorierung anwaltlicher Leistungen.
                     verfahren,                                                                        7.9.   Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver-
                   - Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren so-                                          sicherte und nicht versicherte Personen, so trägt ARAG
                     wie                                                                                      die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemes-
                   - die Führung notwendiger Musterverfahren                                                  sungsgrundlagen) zueinander.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 4

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 5]
       7.10. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG                                             1.7.1.5. Edelmetalle und Edelsteine,
             nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten.                                                        und der damit zusammenhängenden Beratung, Ver-
       7.11. Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt,                                                 mittlung und Verwaltung;
             dann werden die Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2., 6.4. und                                         1.7.2. der Verwendung virtueller oder Krypto-Währungen;
             6.5. exklusive Umsatzsteuer übernommen.                                           2.      in ursächlichem Zusammenhang
       7.12. Verspricht der Versicherungsnehmer Personen, die nicht                                    2.1. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen
             nach Artikel 5 mitversichert sind einen Vermögensvorteil                                        vergleichbaren Mitteilungen;
             aus der beabsichtigten Interessenswahrnehmung, über-                                      2.2. mit Unternehmenspachtverträgen;
             nimmt ARAG die Kosten nach Artikel 6 entsprechend dem                                     2.3. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü-
             Verhältnis des geltend gemachten Betrages zu dem ver-                                           mer oder Pächter von Jagdgebieten und Fischereigewäs-
             sprochenen Vermögensvorteil.                                                                    sern sowie mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
8.     ARAG sorgt in versicherten Fällen des Straf-Rechtsschutzes                                            als Inhaber von Jagd- oder Fischereirechten;
       (Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 20) vorschussweise für die Zahlung                                2.4. mit der Tätigkeit
       jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland auf-                                            - als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen
       gewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfol-                                                 Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristi-
       gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser                                               schen Personen;
       Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- (Kosten-                                         - als satzungsgemäßes Organ einer politischen Partei ge-
       begrenzung) und ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von                                                mäß § 1 Abs 4 Zi 1 Parteiengesetz (siehe im Anhang);
       sechs Monaten ab Zahlung durch ARAG zurückzuzahlen.                                                   - als oberstes Organ der Vollziehung gemäß Art. 19 Abs
                                                                                                                1 Bundes-Verfassungsgesetz (siehe im Anhang) sowie
Artikel 7                                                                                                       als Abgeordneter zum Nationalrat, Bundesrat oder ei-
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine                                                     nem der Landtage;
Risikoausschlüsse)                                                                                     2.5. mit Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher                                             durch die allmähliche (=nicht plötzliche) Einwirkung von
Interessen                                                                                                   Lärm, Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder
1.    in ursächlichem Zusammenhang                                                                           Niederschlägen von Rauch, Ruß oder Staub entstanden
      1.1. mit                                                                                               sind.
            1.1.1.Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder                                      2.6. mit Enteignungen;
                  Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen An-                          3.      aus dem Bereich des
                  sammlung oder Kundgebung;                                                            3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ-
            1.1.2.Streiks, Aussperrungen sowie Kündigungen von Kol-                                          gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
                  lektivverträgen;                                                                     3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
      1.2. mit hoheitlichen Anordnungen, die zeitlich begrenzt vom                                     3.3. Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
            Gesetzgeber durch Gesetze oder Organen der Verwaltung                                      3.4. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereins-
            durch Verordnungen oder Bescheide in einer Ausnahme-                                             rechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften und in
            situation getroffen werden, um deren Auswirkungen auf                                            ursächlichem Zusammenhang mit einer
            die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit                                       - finanziellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
            einzudämmen;                                                                                        einem Unternehmen oder an Unternehmenswerten so-
      1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch                                             wie
            ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang                                         - der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung
            nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen                                                  und Verwaltung,
            oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;                                         unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar oder
      1.4. mit                                                                                               mittelbar über einen Treuhänder oder sonstige Dritte er-
            1.4.1.Auswirkungen der Atomenergie;                                                              folgt;
            1.4.2.genetischen Veränderungen oder gentechnisch ver-                                     3.5. Vergaberechtes;
                  änderten Organismen;                                                                 3.6. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
            1.4.3.Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder In-                                     3.7. Handelsvertreterrechtes oder dessen analoger Anwen-
                  fraschall;                                                                                 dung;
            Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizini-                                  3.8. Flurverfassungsrechtes;
            sche Behandlung zugrunde liegt;                                                            3.9. Raumordnungsrechtes;
      1.5. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materiali-                                   3.10. Grundverkehrsrechtes;
            en zurückzuführen sind;                                                                    3.11. Grundbuchsrechtes;
      1.6. mit                                                                                 4.      aus
            1.6.1.der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs-                                      4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage ge-
                  pflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudetei-                                          schaffen wurde (z.B. durch Wechselbegebung, Vergleich,
                  len), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im                                             Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundla-
                  Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers                                              ge wäre Versicherungsschutz gegeben;
                  befinden oder von ihm erworben werden;                                               4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil-
            1.6.2.der Planung derartiger Maßnahmen;                                                          nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wie-
            1.6.3.der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich                                           derkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbewegli-
                  des Grundstückerwerbes.                                                                    chen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche
            Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von                                          Sachen;
            Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;                                               4.3. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit ARAG oder
      1.7. mit                                                                                               gegen das für ARAG tätige Schadenabwicklungsunterneh-
            1.7.1.der Anlage von Vermögen in                                                                 men.
                  1.7.1.1. Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18                             5.      Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
                            Wertpapieraufsichtsgesetz (siehe im An-                                    5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi-
                            hang),                                                                           cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs-
                  1.7.1.2. Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Zi 3 Kapi-                                          vertrages untereinander, mitversicherter Personen un-
                            talmarktgesetz (siehe im Anhang),                                                tereinander und gegen den Versicherungsnehmer;
                  1.7.1.3. Finanzierungen durch ein öffentliches Ange-                                 5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver-
                            bot gemäß § 1 Abs 1 Alternativfinanzie-                                          schieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehe-
                            rungsgesetz (siehe im Anhang),                                                   licher oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaften,
                  1.7.1.4. Versicherungsanlageprodukte gemäß Arti-                                           auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben
                            kel 4 Zi 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014                                         ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammen-
                            (PRIIP-VO, siehe im Anhang),                                                     hang mit der Lebensgemeinschaft steht. Dieser Aus-

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 5

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 6]
            schluss gilt nicht im Zusammenhang mit der Geltendma-                                                     hen, vor der Begleichung unverzüglich ARAG zur
            chung von Personenschäden;                                                                                Prüfung zu übermitteln,
       5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi-                                                   - die abschließende Kostenabrechnung verhindert,
            cherungsnehmer abgetreten wurden und die Abwehr von                                                       insbesondere hat er ARAG über die rechtskräftige
            Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die                                                     Erledigung zu informieren;
            der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Ab-                                             1.5.2.alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht.
            tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der                                                    Damit ist der Versicherungsnehmer bei der Geltend-
            Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versi-                                               machung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprü-
            cherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den                                                      chen insbesondere verpflichtet,
            Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Wil-                                                   1.5.2.1. ARAG vorerst die Möglichkeit einzuräumen,
            lenserklärung vorgenommen wurde;                                                                                 Ansprüche selbst innerhalb angemessener
       5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem                                                           Frist außergerichtlich durchzusetzen oder
            Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versi-                                                              abzuwehren;
            cherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren;                                                         1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mit-
       5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätz-                                                         tels Klage die Rechtskraft folgender Verfah-
            lich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die                                                       ren abzuwarten, wenn diese tatsächliche
            im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens                                                               oder rechtliche Bedeutung für den beabsich-
            durch den Versicherungsnehmer eintreten;                                                                         tigten Rechtsstreit haben können:
       5.6. Versicherungsfälle, in denen der Gewährung von Versi-                                                            - eines Strafverfahrens;
            cherungsschutz Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-                                                           - eines anderen Verfahrens, insbesondere
            tionen der Europäischen Union oder der Republik Öster-                                                              eines Musterverfahrens;
            reich entgegenstehen, die auf ARAG, den Versicherungs-                                                  1.5.2.3. vorerst nur einen Teil der Ansprüche gel-
            nehmer sowie die Mitversicherten (Artikel 5) direkt an-                                                          tend zu machen und die Geltendmachung
            wendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-                                                          der verbliebenen Ansprüche bis zur rechts-
            oder Finanzsanktionen der Vereinigten Staaten von Ame-                                                           kräftigen Entscheidung über den Teilan-
            rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-                                                           spruch zurückzustellen;
            schen Union oder der Republik Österreich entgegenste-                                                   1.5.2.4. nicht zwei oder mehrere Verfahren zu füh-
            hen.                                                                                                             ren, wenn das Ziel kostengünstiger mit ei-
6.     Neben diesen allgemeinen Risikoausschlüssen sind in den Be-                                                           nem Verfahren erreicht werden kann (z.B.
       sonderen Bestimmungen und in den ERB spezielle Risikoaus-                                                             Bündelung von Ansprüchen in einer Klage,
       schlüsse geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,                                                    Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern in
       28 und ERB E/1, E/5 und E/6).                                                                                         einer Klage);
                                                                                                                    1.5.2.5. in Massenschäden gemäß Artikel 6.7.3.2.
Artikel 8                                                                                                                    seine Ansprüche in Form einer Sammelkla-
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung                                                                   ge oder einer sonstigen gemeinschaftlichen
seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Oblie-                                                                    Form der gerichtlichen Interessenswahrneh-
genheiten)                                                                                                                   mung geltend zu machen.
1.   Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt ei-                             2.      Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
     nes Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungs-                                    genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus-
     nehmer verpflichtet,                                                                              setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-
     1.1. ARAG unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über                                       lich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang).
          die jeweilige Sachlage aufzuklären;                                                  3.      Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13
     1.2. ARAG alle zur Prüfung des Versicherungsschutzes (Arti-                                       weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Oblie-
          kel 9) erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;                                   genheiten geregelt (Artikel 17, 18, 20 und 21).
     1.3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer-                           4.      Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Ver-
          den, vor der Ergreifung von Kosten auslösenden Maßnah-                                       tretung gegenüber ARAG bei der Abwicklung des Schadenfal-
          men zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                                   les, so ist ihm bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Kenntnis
          1.3.1.die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-                                       und Verhalten seines Vertreters zuzurechnen.
                kel 9.1.) durch ARAG einzuholen;
          1.3.2.die Stellungnahme von ARAG (Artikel 9.2.), insbe-                              Artikel 9
                sondere                                                                        Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Versiche-
                - zu den Erfolgsaussichten und                                                 rungsnehmers Stellung zu nehmen?
                - zur Vorgangsweise zur Beilegung des Streitfalles,                            Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG und
                einzuholen.                                                                    dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder
                Dies gilt auch vor der gerichtlichen Geltendmachung                            die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah-
                oder Abwehr von Ansprüchen und der Anfechtung                                  ren)
                einer Entscheidung;                                                            1.   ARAG hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des
     1.4. ARAG die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10)                                   Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Er-
          zu überlassen und dem mit der Wahrnehmung seiner                                          halt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla-
          rechtlichen Interessen beauftragten Rechtsvertreter                                       gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in
          - Vollmacht zu erteilen,                                                                  geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu
          - ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige                                   bestätigen oder begründet abzulehnen.
            Sachlage zu unterrichten sowie                                                          ARAG ist innerhalb dieser genannten Frist von zwei Wochen
          - ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur                                    berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei
            Verfügung zu stellen;                                                                   Wochen zu verlängern.
     1.5. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer-                           2.   Davon unabhängig hat ARAG das Recht, jederzeit Erhebungen
          den, für die Minderung des Schadens zu sorgen (siehe                                      über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder
          § 62 VersVG im Anhang). Damit ist der Versicherungs-                                      Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt ARAG nach Prüfung
          nehmer insbesondere verpflichtet,                                                         des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Be-
          1.5.1.alles zu vermeiden, was                                                             weislage zum Ergebnis,
                - die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teil-                                 2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren
                   weise verhindert, insbesondere den Abschluss von                                       im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat ARAG sich zur
                   Vergleichen oder andere Maßnahmen der Verfah-                                          Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6
                   rensbeendigung mit ARAG abzustimmen,                                                   (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
                - die Übernahme der Kosten erschwert, insbeson-                                     2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein
                   dere ARAG Kostenvorschreibungen, die ihm zuge-                                         Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 6

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 7]
             ein Obsiegen, ist ARAG berechtigt, die Übernahme der an                           2.      Liegt bei ARAG eine Interessenskollision vor, dann ist der
             die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;                                            Versicherungsnehmer darüber hinaus berechtigt, für die außer-
       2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht,                                    gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und im
             hat ARAG das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze                                         Beratungs-Rechtsschutz einen Rechtsvertreter frei zu wählen.
             abzulehnen.                                                                               Eine Interessenkollision liegt vor, wenn
       Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im                                                2.1. in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem ARAG auf-
       - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),                                                   grund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe
       - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und im                                          Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat;
       - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).                                                          2.2. sich die Beratung (Artikel 19) auf diesen Rechtsschutzver-
3.     Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme                                             sicherungsvertrag bezieht.
       wegen                                                                                           Tritt eine Interessenkollision ein, hat ARAG dem Versicherungs-
       - nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder                                   nehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu ma-
       - sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 4                                      chen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
       ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe                                3.      ARAG ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
       und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachter-                                   3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung
       verfahrens gemäß Punkt 4 in geschriebener Form mitzuteilen.                                            rechtlicher Interessen nicht durch ARAG selbst (Arti-
       Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind von                                              kel 8.1.5.2.1.) vorgenommen wird;
       ARAG zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des                                        3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 19).
       Versicherungsschutzes vorliegen.                                                        4.      ARAG ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn
       Unterlässt ARAG diesen Hinweis auf die Möglichkeit eines                                        der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines De-
       Schiedsgutachterverfahrens, gilt der Versicherungsschutz für                                    ckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und
       die begehrte Maßnahme als anerkannt.                                                            die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung
4.     Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG                                        der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
       und dem Versicherungsnehmer über                                                        5.      Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch ARAG im
       - die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts-                                       Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers.
          verteidigung oder                                                                    6.      Diese Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt
       - das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung                                  6.1. bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher In-
          begehrt wird,                                                                                       teressen
       kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche-                                             - nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen (Ar-
       rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfah-                                               tikel 8.1.5.2.1.);
       rens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens                                           - im Fall der Warteobliegenheit (Artikel 8.1.5.2.2.) nach
       gerichtlich geltend machen.                                                                               rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder der
5.     Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines                                                   sonstigen Verfahren, die tatsächliche oder rechtliche
       Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wo-                                             Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben;
       chen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung von ARAG unter gleich-                                    6.2. in allen anderen Fällen und bei Vorliegen einer Interes-
       zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des                                             senskollision sofort.
       Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen.                            7.      In Fällen der Mediation kann der Versicherungsnehmer den
       ARAG hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14                                           Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren umfas-
       Tagen ihrerseits einen Rechtsanwalt in geschriebener Form                                       senden Vorschlag von ARAG auswählen, der sofort im Namen
       namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schieds-                                    und im Auftrag des Versicherungsnehmers durch ARAG beauf-
       gutachterverfahrens zu beauftragen.                                                             tragt wird.
       Versicherungsnehmer und ARAG dürfen nur solche Rechtsan-                                8.      Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versiche-
       wälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall                                rungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
       noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsge-                                      Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung
       sellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwalts alle                               von ARAG besteht nicht. ARAG haftet aber für ein allfälliges
       anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus.                                           Verschulden bei der Auswahl des Rechtsvertreters oder Media-
6.     Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Mei-                                     tors.
       nung, so sind ARAG und Versicherungsnehmer an diese Ent-
       scheidung gebunden.                                                                     Artikel 11
       Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage                            Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän-
       erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder ARAG diese                                det werden und wann gehen Ansprüche auf ARAG über?
       Entscheidung gerichtlich anfechten.                                                     1.   Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfän-
       Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wo-                                det werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgül-
       chen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann                                    tig festgestellt sind.
       der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs-                              2.   Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Be-
       schutz gerichtlich geltend machen.                                                           trägen, die ARAG für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entste-
7.     Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis                                 hung auf ARAG über. Bereits an den Versicherungsnehmer
       des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren von                                        zurückgezahlte Beträge sind ARAG zu erstatten.
       ARAG oder dem Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ARAG bei der Gel-
       Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe                                  tendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihr auf
       seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.                                                   Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
       Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres
       Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten
       eines allfälligen Deckungsprozesses.                                                    Artikel 12
                                                                                               Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be-
                                                                                               zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 10                                                                                     1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat                                        nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen und durch                                     eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
wen und wann werden diese beauftragt?                                                               vertragsgemäß in Teilbeträgen zu zahlen ist.
1.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung                                   Die Jahresprämie enthält die Versicherungssteuer in der jeweils
     vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßi-                                    gesetzlich bestimmten Höhe, die ARAG für Rechnung des Ver-
     gen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter:                                        sicherungsnehmers zu entrichten hat.
     Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. ARAG ist verpflichtet,                          2.   Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und
     den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, so-                                    Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer sofort gegen
     bald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ge-                                   Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) zu zahlen.
     richts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 7

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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       Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-                                          cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
       rungssteuer sind zu der in der Polizze angeführten Prämien-                                     terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
       hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-                       3.      Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb von
       einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Die Prämienhaupt-                                  ARAG maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere
       fälligkeit ist Tag und Monat, die im Versicherungsschein unter                                  Prämie nicht übernommen, kann ARAG innerhalb eines Monats
       "Ablauf der Versicherung" eingetragen sind.                                                     von dem Zeitpunkt an, in welchem sie von dem für die höhere
3.     Die Prämienzahlungen gelten als rechtzeitig, wenn der Versi-                                    Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versi-
       cherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver-                                 cherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-
       anlasst hat und diese in Folge bei ARAG einlangt, bei Versiche-                                 nem Monat kündigen.
       rungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh-                                     Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von
       mens gehört (Unternehmerverträge) jedoch nur dann, wenn die                                     ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,
       Zahlung bei Fälligkeit bei ARAG eingelangt ist (siehe § 36                                      wird Leistungsfreiheit vereinbart (siehe § 6 Absatz 1a VersVG
       VersVG im Anhang).                                                                              im Anhang).
4.     Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt                                  Diese Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungs-
       die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag                                 nehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben
       eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer                                        der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
       berechtigten Einziehung nicht widerspricht.                                             4.      Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr
       Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs-                                   erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine
       nehmers von ARAG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung                                       geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Ver-
       auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer                                    sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt die-
       Zahlungsaufforderung in geschriebener Form von ARAG erfolgt.                                    ses Umstandes an herabgesetzt wird.
       Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil                                           Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand ARAG später
       4.1. der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wider-                                     als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom
              rufen hat oder                                                                           Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
       4.2. der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-                                5.      Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos durch
              treten hat, dass die Prämie nicht eingezogen werden                                      Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch
              kann,                                                                                    eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
       ist ARAG berechtigt, Zahlungen außerhalb des Lastschriftver-                                    kann ARAG innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-
       fahrens zu verlangen.                                                                           normen oder der Veröffentlichung der geänderten Judikatur
5.     Wird eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dieser Zah-                                    (siehe § 27 VersVG im Anhang) in geschriebener Form
       lungsverzug                                                                                     5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche-
       5.1. zur Leistungsfreiheit von ARAG führen. Die Voraussetzun-                                          rungsvertrages anbieten oder
              gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-                                  5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
              lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im An-                                            einem Monat kündigen.
              hang);                                                                                   Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als
       5.2. zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherungsver-                                     vom Versicherungsnehmer abgelehnt, wenn er es nicht inner-
              trages durch ARAG führen (siehe §§ 38, 39 und 39a                                        halb eines Monats nach Empfang in geschriebener Form an-
              VersVG im Anhang);                                                                       nimmt.
       5.3. zur Aufrechnung mit der ARAG aus dem Vertrag oblie-                                        Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als
              genden Leistung führen (siehe § 35b VersVG im Anhang);                                   von ARAG gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungs-
6.     Der Versicherungsschutz wird mit der Zahlung der ersten oder                                    vertrag einen Monat nach Empfang des Anbotes zur Änderung
       einmaligen Prämie (Punkt 2) wirksam, jedoch nicht vor dem                                       des Vertrages.
       vereinbarten Versicherungsbeginn.                                                               Im Anbot zur Vertragsänderung hat ARAG auf diese Rechtsfol-
       Geht die Polizze erst danach zu, wird dann aber die Prämie                                      gen ausdrücklich hinzuweisen.
       binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug ge-                                        Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.5. letzter Satz sinn-
       zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versi-                                   gemäß anzuwenden.
       cherungsbeginn gegeben.
       Sind in den Besonderen Bestimmungen (Artikel 22, 23, 24, 25,                            Artikel 14
       26, 27, 28) und in den Ergänzenden Bedingungen (E/1, E/2,                                       entfallen
       E/5 und E/6 ERB) Wartefristen vorgesehen oder zeitliche Risi-
       koausschlüsse vorgesehen (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2.,
       26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.), dann beginnt der Versiche-                         Artikel 15
       rungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen oder der im                            Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf be-
       zeitlichen Risikoausschluss vorgesehenen Fristen.                                       stimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag oder endet
                                                                                               er vorzeitig?
                                                                                               1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ver-
Artikel 13                                                                                          längert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten                                        Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Ablauf des Versiche-
Risikos?                                                                                            rungsvertrages ist derjenige Tag, der im Versicherungsschein
1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Er-                                    (Polizze) unter "Ablauf der Versicherung" eingetragen ist.
     weiterungen des versicherten Risikos.                                                          Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb
     Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, ARAG einen                                    eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver-
     nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für                                   braucherverträge), wird ARAG den Versicherungsnehmer vor
     die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand binnen eines                                      Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver-
     Monats anzuzeigen.                                                                             längerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinwei-
2.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr                                  sen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung
     erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine                                  eine angemessene Frist hat.
     höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann ARAG die                                  Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der
     erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.                                     Vertrag ohne Kündigung.
     Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von                               2.   Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes
     ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,                                       Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, endet der
     wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Leistungen sind nur inso-                               Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des
     weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prä-                                 Risikos.
     mie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständi-                                Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der
     gen Angaben hätte gezahlt werden müssen (siehe § 6 Ab-                                         Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
     satz 1a VersVG im Anhang).                                                                     ARAG gebührt die Prämie, die ARAG hätte einheben können,
     Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versi-

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 8

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 9]
       wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeit-                                            kel 9.1.),
       punkt beantragt worden wäre, zu dem ARAG Kenntnis vom                                                - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
       Risikowegfall erlangt.                                                                          3.4. ARAG kann Versicherungsverträge, deren Abschluss zum
3.     Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles                                           Betrieb eines Unternehmens gehört (Unternehmerverträ-
       kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzun-                                          ge) zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor über-
       gen gekündigt werden:                                                                                durchschnittlicher Inanspruchnahme der Versicherung
       3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn ARAG                                                kündigen, wenn in der bisherigen Laufzeit des Versiche-
             - die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.)                                     rungsvertrages mindestens drei Versicherungsfälle einge-
                verzögert hat,                                                                              treten sind, in denen ARAG den Versicherungsschutz be-
             - die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.)                                       stätigt hat.
                verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausge-                                           Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
                sprochen hat,                                                                               - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
             - die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.3.                                            kel 9.1.),
                ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf                                          - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
                die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens aus-                                  3.5. Die Kündigung
                gesprochen hat.                                                                             - durch den Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
             Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen                                              Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode er-
             - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ab-                                          folgen,
                lehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.),                                           - durch ARAG kann nur unter Einhaltung einer einmonati-
             - nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertig-                                             gen Kündigungsfrist erfolgen, in den Fällen gemäß Arti-
                ten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach                                              kel 15.3.2. jedoch mit sofortiger Wirkung.
                Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Be-                                           In allen Fällen einer Kündigung gebührt ARAG die auf die
                gründung und/oder Rechtsbelehrung,                                                          abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prä-
             - nach Beendigung eines Schiedsgutachterverfahrens ge-                                         mie.
                mäß Artikel 9.5. durch Bestätigung des Versicherungs-                          4.      Erlangt ARAG Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzver-
                schutzes oder nach Rechtskraft des stattgebenden Ur-                                   fahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann
                teils im Falle einer Deckungsklage.                                                    ARAG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab
       3.2. ARAG kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft                                          Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
             vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung
             kündigen, wenn                                                                    Artikel 16
             - der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder                           In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist bei
                mutwillig erhoben hat,                                                         einem Wechsel der Anschrift zu beachten?
             - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-                              1.   Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
                sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.                                    ARAG ist die geschriebene Form vorgesehen, wenn nicht
             Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis                                 Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein-
             der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der                           bart wurde. Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG (siehe im
             groben Fahrlässigkeit vorzunehmen.                                                     Anhang) können immer in geschriebener Form erfolgen.
       3.3. Der Versicherungsnehmer sowie ARAG können Verbrau-                                      Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzei-
             cherverträge - ausgenommen Fälle des Beratungs-                                        chen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, ent-
             Rechtsschutzes (Artikel 19) - kündigen, wenn ARAG den                                  sprochen.
             Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kostenleistung                                 ARAG wird unverzüglich mitteilen, wenn sie sich wegen Form-
             erbracht hat.                                                                          mangels auf die Unwirksamkeit einer Erklärung beziehen will.
             ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den                             2.   Der Versicherungsnehmer hat ARAG einen Wechsel seiner
             letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versi-                              Anschrift mitzuteilen. Eine Erklärung der ARAG gilt ihm auch
             cherungsfälle - ausgenommen Fälle des Beratungs-                                       dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebe-
             Rechtsschutzes (Artikel 19) - eingetreten sind, in denen                               ne Anschrift gesendet wurde aber den Versicherungsnehmer
             ARAG den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kos-                                  nicht erreicht hat, weil er der Verpflichtung zur Bekanntgabe
             tenleistung erbracht hat.                                                              seiner neuen Anschrift nicht entsprochen hat.
             Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
             - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-

ARB 2023: Besondere Bestimmungen
Artikel 17                                                                                                   und in der Luft sowie Anhänger,
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach                                         die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf
Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz                                            sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
für Motorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)                                                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                        auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insas-
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                                                    sen dieser Fahrzeuge.
     1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                 2.      Was ist versichert?
          kel 5.1.) für                                                                                Der Versicherungsschutz umfasst
          1.1.1.alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge bis                                    2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
                3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu Lande sowie Anhän-                                               für die Geltendmachung von
                ger oder                                                                                     2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
          1.1.2.ein in der Polizze bezeichnetes nicht betrieblich ge-                                              mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte-
                nutztes Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtge-                                                     nen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungs-
                wicht zu Lande sowie Anhänger;                                                                     gemäßen Verwendung des versicherten Motorfahr-
     1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                                     zeuges entsteht;
          kel 5.1.) für                                                                                      2.1.2.dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte
          1.2.1.alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge                                               Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen, welche nicht
                zu Lande sowie Anhänger oder                                                                       betrieblich genutzt werden.
          1.2.2.ein in der Polizze bezeichnetes betrieblich und privat                                       Der Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz
                genutztes Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger;                                             umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzan-
     1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der                                                sprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
          Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser                                             Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-
                                                                                                             schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver-

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 9

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 10]
            traglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß                                               vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
            Punkt 2.4.).                                                                                     der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
       2.2. Straf-Rechtsschutz                                                                         2.5. Erweiterte Deckung
            2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls                                           Der Versicherungsschutz
                   oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we-                                         2.5.1.umfasst im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
                   gen                                                                                             ren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im
                   - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas-                                              Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechti-
                      sungen                                                                                       gung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für
                   - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas-                                             - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die
                      sungen                                                                                          Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein
                   2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An-                                               Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie
                            klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft                                               - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der
                            auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü-                                              Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichts-
                            gung;                                                                                     hof;
                   2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro-                                      2.5.2.erstreckt sich gemäß Punkt 2.1.1. auch auf die Gel-
                            zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt-                                               tendmachung von Schadenersatzansprüchen für ge-
                            lungen gegen den Versicherungsnehmer als                                               schäftlich oder privat befördertes Gut;
                            Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar-                                     2.5.3.erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahr-
                            ten Höhe (Kostenbegrenzung);                                                           nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli-
                   2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-                                              chen Verträgen
                            gerichten ab der ersten Verfolgungshand-                                               - über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahr-
                            lung.                                                                                     zeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahr-
            Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang                                                       zeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahr-
            mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung                                                         zeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1.1. oder
            des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste-                                                     Artikel 17.1.2.1. für alle Motorfahrzeuge besteht
            hen.                                                                                                      und für diese Fahrzeuge die gemäß Artikel 17.1.
            2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei                                                  jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;
                   Vorwurf                                                                                         - über den Ankauf eines in den Versicherungs-
                   - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän-                                                schutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande
                      gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam,                                                         oder zu Wasser, sofern der Rechtsschutzversiche-
                   - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur                                                    rungsvertrag gleichzeitig mit der Haftpflichtversi-
                      dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige                                                  cherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen
                      Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens,                                              wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag
                      ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf-                                            auf dieses Fahrzeug übergeht;
                      tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen                                             - über die Veräußerung des aus dem Versiche-
                      fahrlässiger Begehung erfolgt.                                                                  rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu
            2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung                                                      Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungs-
                   von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver-                                                fall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung
                   folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann,                                                     des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
                   wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht                         3.      Was ist nicht versichert?
                   Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr                                Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
                   als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird.                                      ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
                   Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen                                  le Risikoausschlüsse) für
                   verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge-                                   3.1. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, wenn dies nicht besonders
                   samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe                                           vereinbart ist;
                   von mehr als € 280,- festgesetzt wird.                                              3.2. die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
                   Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur                                          Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
                   Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht                                         Trainingsfahrten;
                   Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor                                     3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti-
                   Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn                                          kel 17.2.1.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-
                   mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab-                                          dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-
                   satz 2 festgesetzt wird.                                                                  den;
                   Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht                                      3.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder
                   Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer-                                        dinglichen Herausgabeansprüchen (Artikel 17.2.1.) zwi-
                   kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den                                           schen Miteigentümern;
                   Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.                                             3.5. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren
       2.3. Führerschein-Rechtsschutz                                                                        - gemäß Artikel 17.2.2.1.1. und Artikel 17.2.2.1.2. beim
            für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der                                               Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
            behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten                                              Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt-
            Motorfahrzeugen, wenn das Verfahren im Zusammenhang                                                liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
            mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-                                         - gemäß Artikel 17.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen
            kehrsvorschriften eingeleitet wurde.                                                               Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet-
            In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch                                              zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
            die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der                                               Vorteils begangen wurde;
            Lenkerberechtigung.                                                                        3.6. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti-
       2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz                                                                   kel 17.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti-
            für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                                                   ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
            2.4.1.Versicherungsverträgen,                                                      4.      Wann entfällt der Versicherungsschutz?
            2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,                                               4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
            die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ-                                          tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
            lich Ersatzteile und Zubehör betreffen.                                                          4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,
            Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-                                                das Motorfahrzeug zu lenken;
            lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab-                                           4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-
            wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-                                                   rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
            gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder                                                  oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-
                                                                                                                   stand befindet;

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 10

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 11]
            4.1.3.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner                             Artikel 18
                   gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft                       Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahr-
                   auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen,                         zeuglenker - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Lenker-Ver-
                   sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu las-                            trags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge (Lenker-Rechtsschutz)
                   sen;                                                                        1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
            4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen                                  Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
                   gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-                                1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                   pflichten entspricht.                                                                  kel 5.1.) oder
            Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver-                                1.2. der Versicherungsnehmer
            sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be-                                   als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi-
            stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten                               cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind und auch
            weder kannten noch kennen mussten.                                                      nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
       4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten                                Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr-
            verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset-                             zeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
            zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind ge-                             2.   Was ist versichert?
            setzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Be-                                    Der Versicherungsschutz umfasst
            grenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung                                2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
            der Obliegenheiten                                                                            für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen auf-
            - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab-                                           grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
               satz 2 VersVG im Anhang;                                                                   chen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit sie
            - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab-                                           nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug
               satz 3 VersVG im Anhang.                                                                   betreffen.
            Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten                                   2.2. Straf-Rechtsschutz
            nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3 und 4.1.4. besteht über                                        2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls
            die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur                                               oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we-
            dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in                                                 gen
            der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi-                                                 - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas-
            cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei-                                               sungen
            nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt                                            - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas-
            worden ist.                                                                                            sungen
       4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-                                             2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An-
            brachte Leistungen zurückzuzahlen.                                                                           klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft
5.     Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und                                                           auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü-
       wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?                                                                 gung;
       5.1. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar-                                        2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro-
            tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend                                                       zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt-
            aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versi-                                                         lungen gegen den Versicherungsnehmer als
            cherungsvertrag nicht berührt.                                                                               Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar-
       5.2. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar-                                                 ten Höhe (Kostenbegrenzung);
            tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder                                             2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
            fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungs-                                                     gerichten ab der ersten Verfolgungshand-
            schutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Ab-                                                      lung.
            meldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf                                          Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang
            ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten an-                                           mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
            zuschaffendes Motorfahrzeug der gemäß dem Versiche-                                           des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste-
            rungstarif gleichen Kategorie über, das an die Stelle des                                     hen.
            bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).                                    2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei
            Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeu-                                              Vorwurf
            ges und die Daten des Folgefahrzeuges sind ARAG je-                                                 - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän-
            weils innerhalb eines Monats anzuzeigen.                                                               gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam,
            Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser                                              - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur
            Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.                                            dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige
            Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-                                                    Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens,
            freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 1 und                                              ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf-
            Absatz 1a VersVG im Anhang), es sei denn, für das                                                      tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen
            Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen                                                   fahrlässiger Begehung erfolgt.
            ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versiche-                                           2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung
            rungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Motor-                                              von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver-
            fahrzeuge vorhanden als bei ARAG versichert waren.                                                  folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann,
6.     Wann endet der Vertrag vorzeitig?                                                                        wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht
       6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten                                                Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr
            Personen gemäß Artikel 17.1.1.1. oder Artikel 17.1.2.1.                                             als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird.
            seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Hal-                                             Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen
            ter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Motor-                                             verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge-
            fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe-                                                 samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe
            bung des Fahrzeug-Rechtsschutzes mit sofortiger Wirkung                                             von mehr als € 280,- festgesetzt wird.
            verlangen.                                                                                          Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur
       6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahr-                                            Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
            zeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das                                             Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor
            Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich                                          Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn
            dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die                                              mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab-
            Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit-                                               satz 2 festgesetzt wird.
            punkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahr-                                             Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht
            zeuges vorzunehmen.                                                                                 Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer-
                                                                                                                kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den
                                                                                                                Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 11

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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       2.3. Führerschein-Rechtsschutz                                                          4.      Wann entfällt der Versicherungsschutz?
             für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der                                      4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
             behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeu-                                         tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
             gen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das                                             4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,
             Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall                                                   das Fahrzeug zu lenken;
             oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingelei-                                      4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-
             tet wurde.                                                                                           rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
             In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch                                                oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-
             die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der                                                 stand befindet;
             Lenkerberechtigung.                                                                            4.1.3.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner
             Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahr-                                               gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
             zeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese                                                 auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen,
             Bestimmungen sinngemäß.                                                                              sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu las-
       2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz                                                                          sen;
             Wenn gesondert vereinbart, dann umfasst der Versiche-                                          4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen
             rungsschutz auch                                                                                     gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-
             2.4.1.die Geltendmachung von Ansprüchen des Versiche-                                                pflichten entspricht.
                    rungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insas-                                     4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten
                    senunfall-Versicherungsverträgen eines gemieteten                                       verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset-
                    oder geliehenen Fahrzeuges;                                                             zungen und Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu
             2.4.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus                                               diesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
                    2.4.2.1. Verträgen über die Anmietung und Leihe                                         tungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten
                             von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen;                                            - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab-
                    2.4.2.2. Werkverträgen, die während der Gewahrsa-                                         satz 2 VersVG im Anhang;
                             me des Versicherungsnehmers über ein ge-                                       - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab-
                             mietetes oder geliehenes Fahrzeug zur Her-                                       satz 3 VersVG im Anhang.
                             stellung des fahrbereiten Zustandes erfor-                                     Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
                             derlich werden;                                                                nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. besteht über
                    2.4.2.3. aus Transport- und Garagierungsverträgen                                       die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur
                             über gemietete oder geliehene Fahrzeuge.                                       dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in
             Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-                                        der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi-
             lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab-                                         cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei-
             wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-                                           nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt
             gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder                                          worden ist.
             vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus                                4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
             der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.                                           brachte Leistungen zurückzuzahlen.
       2.5. Erweiterte Deckung
             Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem                               Artikel 19
             Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen                              Beratungs-Rechtsschutz
             Entziehung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) umfasst                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
             der Versicherungsschutz auch die Kosten für                                       Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
             - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die Revisi-                           1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                on an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis                                Versicherungsschutz haben
                eines Verwaltungsgerichts sowie                                                      1.1. im Privatbereich
             - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Ent-                                       der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                scheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof.                                           kel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Le-
3.     Was ist nicht versichert?                                                                           bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                       oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonsti-
       ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                    ge Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieb-
       le Risikoausschlüsse) für                                                                           lich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte
       3.1. für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben                                           zu erzielen.
             (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö-                                    1.2. im Berufsbereich
             renden Trainingsfahrten.                                                                      der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
       3.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti-                                          kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
             kel 18.2.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-                                       des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegen-
             dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-                                             heiten, die mit der unselbstständigen Berufsausübung un-
             den;                                                                                          mittelbar zusammenhängen;
       3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen we-                                       1.3. im Betriebsbereich
             gen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung                                           der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die
             gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Ver-                                       mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit-
             tragspartnern entstehen oder aus der Verletzung vorver-                                       telbar zusammenhängen.
             traglicher Pflichten entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht                      2.    Was ist versichert?
             für Ansprüche nach Artikel 18.2.4.;                                                     Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung
       3.4. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren                                      2.1. eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhousebe-
             - gemäß Artikel 18.2.2.1.1. und Artikel 18.2.2.1.2. beim                                      ratung) oder
                Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder                                   2.2. eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG
                Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt-                                    ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Diese Rechtsaus-
                liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;                                                   kunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der
             - gemäß Artikel 18.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen                                     Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liech-
                Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet-                                    tenstein, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Kö-
                zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen                                          nigreich Großbritannien und Nordirland beziehen oder
                Vorteils begangen wurde;                                                             2.3. eine Konfliktberatung durch einen von ARAG ausge-
       3.5. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti-                                          wählten Mediator (Artikel 6.6.5. und 10.7.).
             kel 18.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti-                                Eine Beratungsleistung nach Punkt 2.2. und 2.3. kann vom
             ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.                                   Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch
                                                                                                     genommen werden.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 12

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 13]
3.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                                         (siehe im Anhang);
       Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder be-                                        - für Delikte gegen die Ehre;
       vorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des                                            - für Delikte in ursächlichem Zusammenhang mit rassisti-
       Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.                                                schen, extremistischen, religiös motivierten oder porno-
                                                                                                               graphischen Handlungen oder Unterlassungen;
Artikel 20                                                                                                  - sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz                                                                                 einmal rechtskräftig wegen einer auf derselben schädli-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den                                            chen Neigung im Sinne des § 71 StGB (siehe im An-
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich,                                                                     hang) beruhenden Straftat verurteilt wurde und diese
1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                               Verurteilung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe
      Versicherungsschutz haben                                                                                Artikel 2.3.) noch nicht im Strafregister getilgt war.
      1.1. im Privatbereich                                                                            3.3. für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit-
            der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                            versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü-
            kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-                                      mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder
            bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder                                       Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in
            eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-                                     der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und
            werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich                                      Zubehör eintreten.
            ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu                             4.      Wann entfällt der Versicherungsschutz?
            erzielen.                                                                                  4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
      1.2. im Berufsbereich                                                                                 tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
            der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                            4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt
            kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne                                               des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-
            des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,                                                hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be-
            die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen                                                  einträchtigten Zustand befindet;
            oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte                                             4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen
            eintreten;                                                                                             Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
      1.3. im Betriebsbereich                                                                                      untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
            der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb                                                   tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
            und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-                                    4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
            cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für                                       Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
            den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem                                             Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
            direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.                                               freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-
2.    Was ist versichert?                                                                                   gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der
      2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung wegen                                           Verletzung der Obliegenheiten
            Handlungen und Unterlassungen,                                                                  - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-
            - die nur bei fahrlässiger Begehung strafbar sind,                                                 hang;
            - sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Bege-                                      - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-
               hung strafbar sind,                                                                             hang.
            - nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind,                                                 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach
            2.1.1.in Strafverfahren vor Strafgerichten ab Anklage oder                                      den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. besteht neben den genann-
                   Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung der                                        ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der
                   Strafe durch Strafverfügung;                                                             angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
            2.1.2.in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessord-                                        einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-
                   nung (StPO) ab Beginn der Ermittlungen gegen den                                         gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
                   Versicherungsnehmer als Beschuldigter bis zur ver-                                       oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
                   traglich vereinbarten Höhe (Kostenbegrenzung);                                      4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
            2.1.3.vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten                                         brachte Leistungen zurückzuzahlen.
                   ab der ersten Verfolgungshandlung;
            2.1.4.in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss.                             Artikel 21
      2.2. Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.1. wird bei Vorwurf                            Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
            - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhängig                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
               vom Ausgang des Verfahrens und auch bei Ergreifung                              Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
               von Diversionsmaßnahmen wirksam,                                                1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
            - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann                                     Versicherungsschutz haben
               rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung                                 1.1. im Privatbereich
               des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, ein rechtskräfti-                                    der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
               ger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung                                        kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
               oder Strafverfügung wegen fahrlässiger Begehung er-                                         bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
               folgt. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei der                                    eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
               Ergreifung von Diversionsmaßnahmen rückwirkend Ver-                                         werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
               sicherungsschutz.                                                                           ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
3.    Was ist nicht versichert?                                                                            erzielen.
      Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                  1.2. im Berufsbereich
      ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                     der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
      le Risikoausschlüsse)                                                                                kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
      3.1. bei Ermittlung oder Anklage wegen einer vorsätzlichen                                           des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
            Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers                                            die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
            gegen Angehörige im Sinne des § 72 StGB (siehe im                                              oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
            Anhang);                                                                                       eintreten;
      3.2. unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Ermittlungsver-                                    1.3. im Betriebsbereich
            fahrens oder bei verwaltungsbehördlicher Verfolgungs-                                          der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb
            handlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die                                           und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-
            nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist,                                                   cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
            - für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit                                            den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
               Todesfolge;                                                                                 direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
            - für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 13

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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2.     Was ist versichert?                                                                     Artikel 22
       Der Versicherungsschutz umfasst                                                         Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
       2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzli-                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
             cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts we-                        - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich und/oder
             gen eines erlittenen Schadens;                                                    - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich.
       2.2. im Privat- und Berufsbereich die Geltendmachung von                                1. Artikel 22.A. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privatbe-
             dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen kör-                               reich
             perlichen Sachen.                                                                 A.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
3.     Was ist nicht versichert?                                                                     Versicherungsschutz haben im Privatbereich der Versicherungs-
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                 nehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungs-
       ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                              fälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs-
       le Risikoausschlüsse) für die Geltendmachung von                                              oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, be-
       3.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen                                        treffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche
             Schadens, ausgenommen Personenschäden, Schäden                                          oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus
             aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der                                    Einkünfte zu erzielen.
             geschlechtlichen Selbstbestimmung sowie Trauerschäden;                            A.2. Was ist versichert?
       3.2. Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen                                        Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
             Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern;                                              Interessen aus
       3.3. Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen gemäß                                         A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, die
             § 1330 ABGB (siehe im Anhang) wegen einer Ehrenbelei-                                          Risiken des Versicherungsnehmers und der Mitversicher-
             dung oder der Verbreitung unwahrer Tatsachen;                                                  ten (Artikel 5.1.) abdecken.
       3.4. Ansprüchen in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer                                    A.2.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versicherungsneh-
             und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als                                      mers über Geld, sofern es sich nicht um Nachrangdarle-
             Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer                                          hen, Privatdarlehen oder Privatkredite handelt.
             oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser                                            Ein Privatdarlehen oder ein Privatkredit liegen vor, wenn
             und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatztei-                                      der Darlehens- oder Kreditgeber die Darlehens- oder Kre-
             len und Zubehör eintreten;                                                                     ditvergabe nicht gewerblich durchführt.
       3.5. Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen                                               Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Privat-
             Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG                                            darlehen oder Privatkrediten besteht nur dann Versiche-
             (siehe im Anhang). Dies gilt auch für Amtshaftungsansprü-                                      rungsschutz, wenn
             che gegen den Dienstgeber in Zusammenhang mit einem                                            - der Vertrag schriftlich erstellt und
             öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis;                                                       - sofern die Darlehenssumme € 30.000,- übersteigt, die
       3.6. reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversiche-                                                  Unterschriften notariell oder gerichtlich beglaubigt sind.
             rungsträger;                                                                            A.2.3.Reiseverträgen des Versicherungsnehmers und für die
       3.7. Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschä-                                             Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrech-
             den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher                                    teverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
             Pflichten zwischen den Vertragspartnern oder aus der                                           - Der Versicherungsschutz besteht anteilig für die Wahr-
             Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;                                                  nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
       3.8. Ansprüchen in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer                                              nehmers auch dann, wenn der Reisevertrag nicht vom
             in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von                                            Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde, er aber an
             Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen;                                              der Reise teilnimmt.
       3.9. reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen                                               - Schließt der Versicherungsnehmer einen Reisevertrag
             im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssa-                                             über eine Reise ab, an der auch nicht mitversicherte
             che.                                                                                              Personen gemäß Artikel 5.1. teilnehmen, besteht Versi-
4.     Wann entfällt der Versicherungsschutz?                                                                  cherungsschutz anteilig für die Ansprüche des Versiche-
       4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-                                           rungsnehmers.
             tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,                                                 A.2.4.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs-
             4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt                                           nehmers über bewegliche Sachen.
                   des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-                                A.2.5.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbe-
                   hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be-                                           wegliche Sachen nur dann, wenn sich der Werkvertrag
                   einträchtigten Zustand befindet;                                                         auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger
             4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen                                         Grundstücke bezieht, die vom Versicherungsnehmer oder
                   Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol                                     seinen Angehörigen (Artikel 5.1.) zu eigenen Wohnzwe-
                   untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-                                         cken (selbstgenutztes Wohnobjekt) benützt werden.
                   tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.                                             - Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohnzwecken als
       4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser                                             auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versiche-
             Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.                                       rungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich das selbst-
             Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-                                               genutzte Wohnobjekt betreffen.
             freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-                                     - Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur
             gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der                                           der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung die-
             Verletzung der Obliegenheiten                                                                     nen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
             - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-                                          - Bei im Liegenschafts-Rechtsschutz nach Artikel 25.1.2.
                hang;                                                                                          versicherten Objekten, die nicht gewerblich vermietet
             - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-                                             oder verpachtet werden, besteht Versicherungsschutz in
                hang.                                                                                          vollem Umfang.
             Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach                                Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
             den Punkten 4.1.1. und 4.1.2 besteht neben den genann-                                  Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Scha-
             ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der                                     denersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die
             angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung                                     aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-
             einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-                                     schen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver-
             gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes                                   traglicher Pflichten entstehen.
             oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.                                  A.2.6.Rückgriffsansprüchen des Bürgen gegenüber dem Haupt-
       4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-                                         schuldner gemäß § 1358 ABGB (siehe im Anhang).
             brachte Leistungen zurückzuzahlen.


                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 14

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 15]
2. Artikel 22.B. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Betriebs-                                             Mahnung an die Gegenseite, sofern ARAG nicht von ih-
bereich                                                                                                     rem Recht gemäß Artikel 8.1.5.2.1. Gebrauch macht.
B.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                             Sinken die Forderungen vor der gerichtlichen Geltendma-
     Versicherungsschutz hat im Betriebsbereich der Versicherungs-                                          chung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis
     nehmer für den versicherten Betrieb.                                                                   - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem
B.2. Was ist versichert?                                                                                       Zeitpunkt Versicherungsschutz;
     B.2.1.Der Versicherungsschutz umfasst unter den Vorausset-                                             - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab diesem
           zungen von Punkt B.2.3. die Wahrnehmung rechtlicher                                                 Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
           Interessen aus                                                                                   Teilzahlungen des Gegners sind in Inkassofällen abwei-
           B.2.1.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsneh-                                             chend von Artikel 6.5. zuerst auf Kosten anzurechnen.
                    mers, die betriebliche Risiken des Versicherungs-                          3.      Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
                    nehmers und berufliche Risiken seiner Arbeitneh-                                   und Betriebsbereich nicht versichert?
                    mer abdecken;                                                                      3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
           B.2.1.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versiche-                                            nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
                    rungsnehmers über Geld, sofern es sich nicht um                                         schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
                    Nachrangdarlehen handelt;                                                               mung rechtlicher Interessen
           B.2.1.3.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versi-                                         3.1.1.aus Versicherungsverträgen (Punkt A.2.1., B.2.1.1.),
                    cherungsnehmers über bewegliche Sachen;                                                       wenn das zugrunde liegende Unfallereignis vor Ver-
           B.2.1.4.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über                                                    sicherungsbeginn eingetreten ist;
                    unbewegliche Sachen.                                                                    3.1.2.aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande,
           Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-                                                zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ein-
           lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Ab-                                                  schließlich Ersatzteile und Zubehör;
           wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-                                             3.1.3.im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis;
           gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder                                            3.1.4.aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungs-
           vertraglicher Pflichten zwischen den Vertragspartnern oder                                             trägern;
           aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.                                         3.1.5.aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften und
     B.2.2.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher                                                aus Verträgen über Rechte an Liegenschaften;
           Interessen gemäß Punkt B.2.1.2., B.2.1.3. und B.2.1.4.                                           3.1.6.in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erb- oder
           besteht je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag                                                   Familienrechtssache;
           ausschließlich für Versicherungsfälle über                                                       3.1.7.aus Verträgen über die Förderung für den versicher-
           B.2.2.1.Lieferungen und Leistungen Dritter an den versi-                                               ten landwirtschaftlichen Betrieb;
                    cherten Betrieb;                                                                        3.1.8.für die Geltendmachung und Abwehr von vertragli-
           B.2.2.2.Lieferungen und Leistungen des versicherten Be-                                                chen Rücktritts- oder Rückabwicklungsansprüchen,
                    triebs an Dritte.                                                                             wenn der betroffene Vertrag vor Abschluss des Ver-
     B.2.3.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher                                                sicherungsvertrages mit ARAG abgeschlossen wur-
           Interessen gemäß Punkt B.2.1.1., B.2.1.2., B.2.1.3. und                                                de.
           B.2.1.4. besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:                                       3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-
           B.2.3.1.sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe                                               sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
                    nach Einwendungen gegen die Forderung des                                               die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli-
                    Versicherungsnehmers erhebt;                                                            cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko
           B.2.3.2.sofern und solange die vom Versicherungsnehmer                                           im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi-
                    geltend zu machenden oder abzuwehrenden tat-                                            chert ist.
                    sächlichen und behaupteten Forderungen auf-                                4.      Wartefrist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
                    grund desselben Versicherungsfalles im Sinne des                                   und Betriebsbereich
                    Artikels 2.3.                                                                      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
                    - die vereinbarte Untergrenze übersteigen und                                      dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                    - die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht                                     Versicherungsschutz. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interes-
                       übersteigen.                                                                    sen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn geschlossen
                    Dies gilt unabhängig von Umfang, Form und Zeit-                                    wurden, gilt keine Wartefrist.
                    punkt deren Geltendmachung.
                    Sinken die Gesamtansprüche nach Bestätigung                                Artikel 23
                    des Versicherungsschutzes durch Zahlung, Ver-                              Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen
                    gleich oder Anerkenntnis                                                   Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
                    - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab                           Berufs- und/oder Betriebsbereich.
                       diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz;                               1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                    - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab                                  Versicherungsschutz haben
                       diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.                                        1.1. im Berufsbereich
                    Steigen die Gesamtansprüche vor der gerichtli-                                        der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                    chen Geltendmachung                                                                   kel 5.1.) je nach Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als
                    - über die vereinbarte Untergrenze, besteht ab                                        1.1.1.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 1 ASGG
                       diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz;                                                    (siehe im Anhang) oder
                    - über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab die-                                   1.1.2.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 3 ASGG
                       sem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.                                                   (siehe im Anhang)
           Bloß aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen                                            für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit-
           werden für die Überschreitung der Obergrenze und die                                           telbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von
           Unterschreitung der vereinbarten Untergrenze nicht be-                                         und zur Arbeitsstätte eintreten;
           rücksichtigt.                                                                            1.2. im Betriebsbereich
     B.2.4.Wenn gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungs-                                          der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit-
           schutz abweichend von Punkt B.2.3.1. auch die Geltend-                                         geber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle,
           machung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle), sofern                                      die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für
           und solange die gesamte Forderung unabhängig von Um-                                           den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
           fang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung                                                    direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
           - die vertraglich vereinbarte Untergrenze übersteigt,                               2.   Was ist versichert?
           - die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht übersteigt.                               Der Versicherungsschutz umfasst
           Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens umfasst der                                2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor
           Versicherungsschutz in Inkassofällen ausschließlich eine                                       Arbeitsgerichten

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 15

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 16]
             2.1.1.zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zu-                                      1.1. im Privatbereich
                   sammenhang mit                                                                            der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                   2.1.1.1. dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbah-                                         kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
                            nung (Artikel 23.1.1.1.);                                                        bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
                   2.1.1.2. der Arbeitsleistung (Artikel 23.1.1.2.);                                         eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
             2.1.2.zwischen juristischen Personen, die keine Sozialver-                                      werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
                   sicherungsträger sind, und die Ruhegenüsse, Ver-                                          ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
                   sorgungsgenüsse, Abfertigungen oder Urlaubsent-                                           erzielen.
                   gelte leisten, die sich aus einem aufrechten oder                                   1.2. im Berufsbereich
                   früheren Arbeitsverhältnis ergeben, und Arbeitneh-                                        der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
                   mern, die solche Leistungen in Anspruch nehmen;                                           kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
       2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen                                                  des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
             2.2.1.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-,                                        die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
                   besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren;                                            oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
             2.2.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam-                                          eintreten;
                   menhang mit dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem                                     1.3. im Betriebsbereich
                   Dienstgeber in Verfahren vor Zivilgerichten;                                              der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb
       2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehörd-                                       und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-
             lichen Verfahrens                                                                               cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
             2.3.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-                                        den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
                   diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.);                                                  direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
             2.3.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung                                2.      Was ist versichert?
                   rechtlicher Interessen bis € 2.500,- (Kostenbegren-                                 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
                   zung), sofern die Angelegenheit dadurch oder durch                                  Interessen des Versicherungsnehmers
                   eine Mediation endgültig beendet ist.                                               2.1. in gerichtlichen Verfahren
       2.4. Erweiterte Deckung                                                                               2.1.1.wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern
             Der Versicherungsschutz umfasst                                                                        in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen;
             2.4.1.bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendma-                                               sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind
                   chung von Ansprüchen auf Insolvenz-Entgelt;                                                      Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
             2.4.2.bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch                                             oder Pensionsversicherung;
                   die Kosten für die Revision an den Verwaltungsge-                                         2.1.2.wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;
                   richtshof bis maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung);                                 2.2. in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem
             2.4.3.bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Union                                       Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversi-
                   auch die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher In-                                           cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des
                   teressen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Ge-                                       Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen
                   richten der Europäischen Union;                                                           Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge;
             2.4.4.im Berufsbereich die Wahrnehmung rechtlicher In-                                    2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden
                   teressen in Verfahren erster Instanz über die Zu-                                         gegen den Sozialversicherungsträger.
                   stimmung des Behindertenausschusses zur Kündi-                                      2.4. Erweiterte Deckung
                   gung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8                                             2.4.1.Der Versicherungsschutz umfasst in den unter
                   Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (siehe im An-                                                Punkt 2.1. bis 2.3. genannten Angelegenheiten auch
                   hang) bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung) sowie im                                                  die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Ver-
                   Verfahren zweiter Instanz ohne Kostenbegrenzung;                                                 fahren vor den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten
             2.4.5.abweichend von Artikel 23.2.1.1. auch die Wahrneh-                                               bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung).
                   mung außergerichtlicher Interessen bis € 500,- (Kos-                                      2.4.2.Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten
                   tenbegrenzung) gegen Vorgesetzte und Kollegen bei                                                für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis
                   Vorwurf von Mobbing oder sexueller Belästigung am                                                maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung).
                   Arbeitsplatz.                                                               3.      Was ist nicht versichert?
3.     Was ist nicht versichert?                                                                       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse), insbe-                                   ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
       sondere auch in Artikel 7.1.1.2. genannten Fällen, besteht je-                                  le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
       denfalls kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse)                                 sen
       für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                                      3.1. aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosengeld,
       3.1. aus dem kollektiven Arbeitsrecht.                                                                Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe;
       3.2. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-                                           3.2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zu-
             denersatz- oder dinglichen Herausgabeansprüchen gemäß                                           grunde liegende Unfallereignis vor Versicherungsbeginn
             Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1.;                                                            eingetreten ist.
       3.3. aus Versicherungsverträgen.                                                        4.      Wartefrist
4.     Wartefrist                                                                                      Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab                                      dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten besteht kein                                     Versicherungsschutz, ausgenommen
       Versicherungsschutz, außer                                                                      4.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-
       - bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im                                               denersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.;
         Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versiche-                                        4.2. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfaller-
         rungsbeginn eintreten;                                                                              eignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten.
       - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und
         Lehrverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen                             Artikel 25
         wurden.                                                                               Liegenschafts-Rechtsschutz
                                                                                               Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ein in der Polizze bezeich-
Artikel 24                                                                                     netes versichertes Objekt in Form eines in Österreich gelegenen
Sozialversicherungs-Rechtsschutz                                                               Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteils, das je nach Ver-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den                            einbarung Wohn- oder Betriebszwecken dient.
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.                                                     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Artikel 25.1.1. oder auf
1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                               Artikel 25.1.2.
      Versicherungsschutz haben                                                                1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
                                                                                                     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung der Versiche-

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 16

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 17]
       rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.),                                                           grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder
       1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigen-                                            durch die Mediation endgültig beendet ist;
            tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter                                  2.3. Erweiterte Deckung
            des versicherten Objektes eintreten;                                                             Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher In-
       1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermie-                                     teressen aus Miet- und Pachtverträgen besteht über Arti-
            ter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten.                                         kel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versiche-
            Der Versicherungsschutz nach Artikel 25.1.2 umfasst auch                                         rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall
            Fälle, die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehö-                                           des versicherten Objektes eintreten.
            rigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer                                         Wird der Vertrag für ein in Österreich gelegenes Ersatzob-
            oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Ob-                                          jekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt Versi-
            jektes eintreten.                                                                                cherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versiche-
2.     Was ist versichert?                                                                                   rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten vor dem
       Der Versicherungsschutz umfasst                                                                       Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten.
       2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor                            3.      Was ist nicht versichert?
            österreichischen Zivilgerichten                                                            3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
            2.1.1.aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte                                          nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
                  Objekt;                                                                                    schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
                  Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen umfasst                                             mung rechtlicher Interessen
                  auch                                                                                       3.1.1.im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu-
                  2.1.1.1. die Geltendmachung und Abwehr von Scha-                                                 ßerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dingli-
                           denersatzansprüchen wegen reiner Vermö-                                                 cher Rechte am versicherten Objekt durch den Ver-
                           gensschäden, die aus der Verletzung ge-                                                 sicherungsnehmer;
                           setzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-                                      3.1.2.zwischen
                           schen Vertragspartnern oder aus der Verlet-                                             3.1.2.1. Miteigentümern des versicherten Objekts;
                           zung vorvertraglicher Pflichten entstehen;                                              3.1.2.2. Miteigentümern sowie zwischen Miteigentü-
                  2.1.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und                                                          mern und der Eigentümergemeinschaft der
                           Entziehungsklagen gegen Dritte;                                                                  Liegenschaft, auf der sich das versicherte
                  2.1.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzan-                                                          Wohnungseigentumsobjekt befindet;
                           sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung                                                3.1.2.3. sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des
                           des versicherten Objekts.                                                                        versicherten Objektes;
            2.1.2.aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt -                                            3.1.3.im ursächlichen Zusammenhang mit nachbarrechtli-
                  ausgenommen Wohnungseigentum - einschließlich                                                    chen Ansprüchen wegen allmählichen (=nicht plötzli-
                  der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher                                                 chen) Einwirkungen durch Lärm, Temperatur, Gase,
                  Ansprüche;                                                                                       Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von
            2.1.3.aus Wohnungseigentum und dem damit verbunde-                                                     Rauch, Ruß oder Staub, sofern diese nicht vom
                  nen Miteigentumsanteil an der Gesamtliegenschaft                                                 Grundstück des Versicherungsnehmers oder von ei-
                  2.1.3.1. für Versicherungsfälle, die nur das dingliche                                           nem an dieses unmittelbar angrenzendes Grund-
                           Recht, das versicherte Wohnungseigentum-                                                stück ausgehen.
                           sobjekt ausschließlich zu nutzen und allein                                       3.1.4.im Zusammenhang mit Erb- oder Familienrechtssa-
                           darüber zu verfügen, betreffen;                                                         chen.
                  2.1.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü-                               3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-
                           mergemeinschaft oder der Versicherungs-                                           sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
                           nehmer gegen Dritte vorgeht oder von Drit-                                        die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
                           ten in Anspruch genommen wird, anteilig                                           hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche ge-
                           entsprechend dem Miteigentumsanteil des                                           mäß Punkt 2.1.2., wenn dieses Risiko im Rahmen eines
                           Versicherungsnehmers an der Gesamtlie-                                            Haftpflichtvertrages versichert ist.
                           genschaft, zu der das versicherte Woh-                              4.      Was gilt als Versicherungsfall?
                           nungseigentumsobjekt gehört;                                                Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen
                           Dritter ist jeder, der nicht Miteigentümer und                              Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund
                           nicht Verwalter derjenigen Liegenschaft ist,                                allmählicher (=nicht plötzlicher) Einwirkungen durch Lärm, Tem-
                           auf dem sich das versicherte Wohnungsei-                                    peratur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von
                           gentumsobjekt befindet;                                                     Rauch, Ruß oder Staub gilt der Versicherungsfall in dem Zeit-
                  2.1.3.3. für Versicherungsfälle, die die Wahrneh-                                    punkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
                           mung rechtlicher Interessen aus dem Ver-                                    begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche
                           waltervertrag betreffen                                                     Maß zu übersteigen. In allen übrigen Fällen gelten die Regelun-
                           - bis zu € 10.000,- (Kostenbegrenzung),                                     gen des Artikels 2.
                              wenn die Rechtswahrnehmung durch den                             5.      Wartefrist
                              Versicherungsnehmer alleine erfolgt,                                     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
                           - anteilig entsprechend dem Miteigen-                                       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                              tumsanteil des Versicherungsnehmers an                                   Versicherungsschutz, -außer
                              der Gesamtliegenschaft, zu der das versi-                                - im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener-
                              cherte Wohnungseigentumsobjekt gehört,                                      satzansprüchen gemäß Punkt 2.1.4.;
                              wenn die Rechtswahrnehmung durch die                                     - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- oder
                              Eigentümergemeinschaft erfolgt.                                             Pachtverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos-
            2.1.4.nur für die Geltendmachung von Schadenersatzan-                                         sen wurden.
                  sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher-
                  ten Objektes entstehen.                                                      Artikel 26
       2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß                                Rechtsschutz in Erbrechtssachen
            Punkt 2.1.                                                                         1.  Wer ist versichert?
            2.2.1.in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die                               Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-
                  Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren                                  ne Angehörigen (Artikel 5.1.).
                  vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden;                                   2.  Was ist versichert?
            2.2.2.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-                               Der Versicherungsschutz umfasst
                  diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.);                                         2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi-
            2.2.3.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung                                          schen Zivilgerichten
                  rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-                                    2.1.1.aus dem Erbrecht;

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 17

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 18]
             2.1.2.aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen;                                                   keine Mediationsvereinbarung geschlossen wurde.
             2.1.3.aus Verträgen auf den Todesfall;                                                    2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kos-
       2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß                                             ten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5., Arti-
             Punkt 2.1.                                                                                     kel 10.7.) in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und
             2.2.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-                                       Kindern (Punkt 2.1.3.) über Obsorge oder die persönlichen
                   diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.),                                                 Kontakte, sofern keine vorgerichtliche Mediation in An-
             2.2.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung                                             spruch genommen wurde;
                   rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-                                  2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden,
                   grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder                                         die im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß
                   im Zusammenhang mit einer Mediation endgültig be-                                        Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.5. eintreten.
                   endet ist;                                                                          2.5. Erweiterte Deckung
       2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die                                             2.5.1.Sofern und soweit gemäß Punkt 2.1. Unterhaltsan-
             im    Zusammenhang mit              Angelegenheiten gemäß                                             sprüche minderjähriger Kinder geltend gemacht oder
             Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.3. eintreten.                                                              abgewehrt werden, besteht im Außerstreitverfahren
3.     Was ist nicht versichert?                                                                                   erster Instanz Versicherungsschutz
       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-                                               - bis zu € 2.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
       ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-                                              ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
       le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                                Instanz, wenn die Angelegenheit in erster Instanz
       sen,                                                                                                          endgültig beendet ist.
       3.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbe-                                                - bis zu € 4.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
             ginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist;                                                ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
       3.2. im Verlassenschaftsverfahren, ausgenommen in Verfahren                                                   Instanz und den Mediator (Artikel 10.7.), wenn vor
             zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklä-                                                 der Einleitung des Außerstreitverfahrens ein Me-
             rungen (§§ 161 ff AußStrG);                                                                             diationsversuch stattgefunden hat und die Angele-
       3.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen;                                                                   genheit in erster Instanz endgültig erledigt ist.
       3.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen,                                           2.5.2.Wenn gesondert vereinbart (Scheidungs- und Tren-
             die durch einen Vertrag über die Erbschaft übertragen                                                 nungsmediation) und wenn es gemeinsame Kinder
             worden sind.                                                                                          gibt, dann besteht abweichend von Artikel 6.6.5 auch
4.     Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen?                                                               2.5.2.1. vor Einleitung eines gerichtlichen Schei-
       Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen werden pro Versiche-                                                              dungsverfahrens der Eltern;
       rungsfall Kosten bis zu € 305.000,- übernommen (Kostenbe-                                                   2.5.2.2. nach gemeinsamer Beantragung einer ein-
       grenzung).                                                                                                           vernehmlichen Scheidung der Eltern;
5.     Wartefrist                                                                                                  2.5.2.3. nach der Trennung (Auflösung der häusli-
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab                                                          chen Gemeinschaft) von nicht-ehelichen El-
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                                                         tern
       Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit                                                        Versicherungsschutz für die Kosten außergerichtli-
       der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß                                                        cher Mediation
       Punkt 2.3.                                                                                                  - bis zu € 6.500,- (Kostenbegrenzung), sofern die
                                                                                                                     Mediation durch eine Mediationsvereinbarung über
Artikel 27                                                                                                           die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge-
Rechtsschutz in Familienrechtssachen                                                                                 schlossen wird;
1.  Wer ist versichert?                                                                                            - bis zu € 1.000,- (Kostenbegrenzung), sofern die
    Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-                                                       Mediation nicht durch eine Mediationsvereinbarung
    ne Angehörigen (Artikel 5.1.).                                                                                   über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge-
2.  Was ist versichert?                                                                                              schlossen wird.
    Der Versicherungsschutz umfasst                                                            3.      Was ist nicht versichert?
    2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi-                                       Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse), insbe-
         schen Zivilgerichten aus                                                                      sondere auch Artikel 7.5.1. genannten Fällen, besteht jedenfalls
         2.1.1.dem Eherecht;                                                                           kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die
         2.1.2.den Rechten über eingetragene Partnerschaften;                                          Wahrnehmung rechtlicher Interessen
         2.1.3.den Rechten zwischen Eltern und Kindern sowie                                           3.1. bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer
               wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und                                               Ehe;
               Kindern;                                                                                3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden
         2.1.4.dem Obsorgerecht für minderjährige Kinder;                                                   Streitigkeiten über die Rechte der Ehegatten, wie insbe-
         2.1.5.dem Erwachsenenschutzrecht für behinderte Perso-                                             sondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im
               nen.                                                                                         Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Ge-
               In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz                                             brauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sowie
               nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche                                         den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der
               Entscheidungen.                                                                              Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb ei-
    2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens                                                      nes Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss einge-
         2.2.1.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung                                                 treten ist.
               rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-                                           In Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungs-,
               grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch end-                                             des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereits an-
               gültig beendet ist;                                                                          hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusam-
         2.2.2.in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und Kin-                                            menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem
               dern sowie wegen Unterhaltsansprüchen zwischen                                               Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
               Eltern und Kindern (Punkt 2.1.3.) bis zu € 4.500,-                                           Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra-
               (Kostenbegrenzung) für die außergerichtliche Wahr-                                           gene Partnerschaften anzuwenden.
               nehmung rechtlicher Interessen und den Mediator                                         3.3. in familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eltern und
               (Artikel 10.7.), sofern                                                                      Kindern, wenn der Versicherungsfall
               - vor der Rechtsvertretung mindestens ein Mediati-                                           3.3.1.während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfah-
                 onsversuch stattgefunden hat und                                                                  rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen
               - die Angelegenheit durch die Mediation oder die                                                    rechtskräftigem Abschluss eintritt;
                 außergerichtliche Vertretung endgültig beendet ist;                                        3.3.2.innerhalb eines Jahres nach der Trennung (Auflö-
               Ein Mediationsversuch liegt dann vor, wenn mindes-                                                  sung der häuslichen Gemeinschaft) der nicht-eheli-
               tens eine Mediationssitzung stattgefunden hat und                                                   chen Eltern eingetreten ist.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 18

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 19]
            Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra-                                             der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
            gene Partnerschaften anzuwenden.                                                                 kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im Privatbereich, also
       3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der                                        nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von
            Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines                                       § 51 ASGG (siehe im Anhang), dem Betriebsbereich oder
            Kindes und für die in Zusammenhang mit einem solchen                                             einer sonstigen Erwerbstätigkeit eintreten. Als sonstige
            Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi-                                            Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
            cherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt                                            ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
            des betroffenen Kindes liegt.                                                                    erzielen.
       3.5. für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus der                                       1.2. im Betriebsbereich
            Tätigkeit als Erwachsenenvertreter.                                                              der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb,
4.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                                       soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne der Da-
       4.1. Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3.                                                       tenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet oder ver-
       4.2. Liegt jedoch kein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor und ist                                         arbeiten lässt, und der Datenschutzbeauftragte des versi-
            die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, dann                                           cherten Betriebes für Versicherungsfälle, die mit dem Be-
            gilt abweichend von Artikel 2.3. als Versicherungsfall das-                                      trieb oder der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmit-
            jenige Ereignis, das für den Versicherungsnehmer eine                                            telbar zusammenhängen.
            Änderung der Rechtslage zur Folge hat und die Interes-                             2.      Was ist versichert?
            senswahrnehmung notwendig macht. Von mehreren Er-                                          2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die
            eignissen gilt als Versicherungsfall das erste Ereignis,                                         Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung
            welches dieselbe Interessenswahrnehmung notwendig                                                der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und
            macht.                                                                                           Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Daten-
       4.3. Liegt im Falle einer Scheidungs- oder Trennungsmediation                                         schutzgrundverordnung (DSGVO, siehe im Anhang) ge-
            weder ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor noch ein Um-                                            gen private Datenverarbeiter;
            stand, der die Interessenswahrnehmung notwendig macht,                                     2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die
            dann gilt als Versicherungsfall die Auflösung der häusli-                                        Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-
            chen Gemeinschaft.                                                                               nehmers zur Abwehr der unter Punkt 2.1. genannten An-
5.     Wartefrist                                                                                            sprüche von Betroffenen nach der Datenschutzgrundver-
       5.1. Für Versicherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von                                         ordnung (DSGVO).
            sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn                              3.      Was ist nicht versichert?
            eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenom-                                     Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
            men im Zusammenhang mit der Geltendmachung von                                             ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
            Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4;                                                   le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
       5.2. Bei Scheidungs- und Trennungsmediation gemäß                                               sen
            Punkt 2.5.2. besteht kein Versicherungsschutz für Versi-                                   3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbei-
            cherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von zwölf                                            tung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Be-
            Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-                                             triebes betreffen;
            treten.                                                                                    3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der
                                                                                                             Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Artikel 28                                                                                     4.      Was gilt als Versicherungsfall?
Daten-Rechtsschutz                                                                                     Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den                            5.      Wartefrist
Privat- und/oder den Betriebsbereich.                                                                  Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
1.    Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
      Versicherungsschutz haben                                                                        Versicherungsschutz.
      1.1. im Privatbereich

ERB 2023: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
Artikel E/1                                                                                                 des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem
Steuer-Rechtsschutz                                                                                         2.1.1.Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde ge-
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                                    mäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz, siehe im
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung                                                                Anhang);
     1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti-                                              2.1.2.Verwaltungsgerichtshof wegen
          kel 17 ARB) der Versicherungsnehmer und seine Angehö-                                                    - Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnis-
          rigen (Artikel 5.1. ARB) als Eigentümer des versicherten                                                   ses des Bundesfinanzgerichts (Revision gemäß
          Fahrzeuges;                                                                                                Artikel 133 Abs1 Z1 Bundesverfassungsgesetz,
     1.2. in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz der                                                     siehe im Anhang);
          Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.                                                  - Verletzung der Entscheidungspflicht über Einga-
          ARB) als Eigentümer (Artikel 25.1.1. ARB) oder als Eigen-                                                  ben des Versicherungsnehmers (Säumnisantrag
          tümer, Vermieter oder Verpächter (Artikel 25.1.2. ARB)                                                     gemäß Artikel 133 Abs1 Z2 Bundesverfassungs-
          des versicherten Objekts;                                                                                  gesetz, siehe im Anhang);
     1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz                                       2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Ankla-
          (Artikel 20 ARB)                                                                                  ge nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen
          1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                                               ist die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einlei-
                (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1.                                        tung des Verfahrens mittels Bescheides oder durch Straf-
                ARB);                                                                                       verfügung gemäß § 143 Absatz. 1 FinStrG (siehe im An-
          1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen                                               hang).
                (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2.                                        Versicherungsschutz besteht dabei
                ARB);                                                                                       2.2.1.wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Un-
          1.3.3.der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-                                                   terlassungen;
                trieb (Artikel 20.1.3. ARB).                                                                2.2.2.bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlun-
2.   Was ist versichert?                                                                                           gen und Unterlassungen wird rückwirkend Versiche-
     Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.6.                                                 rungsschutz gegeben, wenn
     ARB                                                                                                           - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässig-
     2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich                                                     keit,

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 19

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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                   - ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein                                   dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
                      Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder                                           Versicherungsschutz.
                   - eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens er-                       5.      Welche Leistungen erbringt ARAG?
                      folgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den                                  Es gelten die Regelungen des Artikels 6 ARB.
                      Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten                                   Ergänzend zu Artikel 6.7.7. ARB gilt als vereinbart, dass bei
                      oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß                                     Zusammentreffen von gedeckter und nicht gedeckter Wahrneh-
                      § 25 FinStrG (siehe im Anhang) gegeben ist.                                      mung der rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren
3.     Was ist nicht versichert?                                                                       ARAG die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Bemessungs-
       Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüsse) und                                   grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen trägt.
       den in den speziellen Risikoausschlüssen der Artikel 17, 20 und                         6.      Rechtsgrundlage
       25 ARB genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versiche-                                       Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
       rungsschutz                                                                                     Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des versi-
       3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren                                      cherten Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes der ARB.
             oder sonstige Abgaben Dritter;
       3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die                                                 Artikel E/3
             3.2.1.vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versiche-                             Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus
                   rungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes                         Personenschäden
                   Anbringen ausgelöst wurden;                                                 1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
             3.2.2.durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb                               Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
                   der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaup-                              1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti-
                   teten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abga-                                     kel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten
                   benbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden.                                       Insassen des versicherten Fahrzeuges;
4.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                              1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18
       Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung rechtli-                                    ARB) die gemäß Artikel 18.1. ARB jeweils versicherten
       cher Interessen gemäß Artikel E/1.2.1. ERB (Verfassungs- und                                      Personen als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem
       Verwaltungsgerichtshofverfahren) der Versicherungsfall mit dem                                    Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen oder nicht von
       Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgaben-                                       ihnen gehalten oder geleast werden;
       behörde erster Instanz als eingetreten.                                                      1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Schadenersatz-
       Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel E/1.2.2.                                     Rechtsschutz (Artikel 21 ARB)
       ERB gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.                                                  1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
5.     Wartefrist                                                                                               (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 21.1.1.
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab                                               ARB);
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                                      1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
       Versicherungsschutz.                                                                                     (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 21.1.2.
6.     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                                    ARB);
       Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die                                      1.3.3.der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich (Arti-
       Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und                                             kel 21.1.3. ARB)
       dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge-                          2.   Was ist versichert?
       richtes oder einer staatlichen österreichischen Verwaltungsbe-                               2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versi-
       hörde gegeben ist.                                                                                cherungsschutzes ersetzt ARAG in Versicherungsfällen
7.     Rechtsgrundlage                                                                                   des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden
       Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen                                      diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf
       Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-                                            Schmerzensgeld (siehe § 1325 ABGB im Anhang) und
       weils versicherten Straf-Rechtsschutzes der ARB.                                                  Verunstaltungsentschädigung (siehe § 1326 ABGB im An-
                                                                                                         hang), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
Artikel E/2                                                                                         2.2. Ersatzfähig sind solche Ansprüche gemäß Artikel E/3.2.1.
Förderungs-Rechtsschutz                                                                                  ERB, die durch ein staatliches Gericht
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                          2.2.1.in einem Zivilprozess über den Schadenersatzan-
     Versicherungsschutz hat im Landwirtschafts-Rechtsschutz der                                                spruch zuerkannt werden;
     Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die mit Förderun-                                       2.2.2.in einem Strafprozess dem Privatbeteiligten zuer-
     gen für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb                                          kannt werden,
     ursächlich zusammenhängen.                                                                          sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maß-
2.   Was ist versichert?                                                                                 gabe der gerichtlichen Entscheidung.
     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher                                    2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des
     Interessen                                                                                          Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
     2.1. aus Verträgen über die Förderung für den versicherten                                          gen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der
           land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;                                                     Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadener-
           Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen                                          satzansprüche.
           über die Förderung gilt auch die Geltendmachung und                                           Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegen-
           Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver-                                          stand der Ersatzleistung des Versicherers.
           mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder                                  2.4. Die Ersatzleistung wird von ARAG bis zu € 21.000,- er-
           vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus                                    bracht.
           der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;                                3.   Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Gel-
     2.2. wegen der Rückforderung von Förderungen für den versi-                                    tungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versiche-
           cherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor Verwal-                             rungsleistung fällig?
           tungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht bis zur                                     3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die
           Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der Ver-                                      während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
           sicherungssumme (Kostenbegrenzung).                                                           Einschluss dieser Ergänzenden Bedingungen eintreten.
3.   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                          3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprü-
     Im Förderungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz,                                             che, die während der Laufzeit gemäß Artikel 3.1. ARB und
     wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich                                           innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versiche-
     erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-                                  rungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechts-
     schen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde                                       schutzes fällig werden.
     gegeben ist.                                                                                   3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei Wochen
4.   Wartefrist                                                                                          nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Er-
     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab                                          gebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 20

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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4.     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                           1.2. im Berufsbereich
       Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung rechtli-                                           der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
       cher Interessen in Österreich erfolgt ist und für die Vollstre-                                      kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
       ckung ein österreichisches Gericht zuständig ist.                                                    des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
5.     Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche-                                              die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhän-
       rung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Spezielle                                               gen.
       Obliegenheiten)                                                                         2.      Begriffsbestimmungen
       5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer                                  Im ARAG web@ktiv® gilt wie folgt:
             bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätes-                                     2.1. "Verletzung der e-Reputation" ist die Verletzung
             tens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der                                          - des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (wie z.B. durch Be-
             gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene For-                                           leidigung, üble Nachrede und Verleumdung),
             derung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu                                          - des Persönlichkeitsrechtes auf Geheimhaltung und Ach-
             überlassen und über die bereits durchgeführten Betrei-                                            tung der Privatsphäre,
             bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.                                            - des Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bild oder
       5.2. ARAG kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom                                              - des Persönlichkeitsrechtes am gesprochenen Wort
             Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kos-                                          mit Hilfe von Fotographien, Texten, Videos oder öffentli-
             tenhaftung von ARAG und nach Zession der Forderung                                             chen Erklärungen, die über das Internet (z.B. Blog, Dis-
             an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im                                           kussionsforum, soziales Netzwerk oder Website) verbreitet
             eigenen Namen weiter betreibt.                                                                 werden.
       5.3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser                                     2.2. "Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung
             Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.                                    von
             Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-                                            - Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefon-
             freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 3                                             nummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein,
             VersVG im Anhang).                                                                                Zulassungsschein, Bankverbindungsdaten) oder
6.     Rechtsgrundlage                                                                                      - Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Benutzerna-
       Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen                                            me, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-
       Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-                                                  Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck)
       weils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.                                             durch einen Dritten mit dem Ziel, eine schädigende Be-
                                                                                                            trugshandlung zu begehen, z.B. Erlangung von Kredit un-
Artikel E/4                                                                                                 ter falschem Namen.
Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden                                                          2.3. "Missbrauch von Zahlungsmitteln" ist die ungenehmigte
1.   Nach Unfällen mit Personenschäden besteht über Artikel 4.1.                                            Verwendung von Online-Zahlungsmitteln (wie z.B. PayPal,
     ARB hinaus je nach Vereinbarung in Verbindung mit einem                                                Kreditkarte) durch einen Dritten mit dem Ziel, sich oder
     1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB),                                               einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil zu ver-
     1.2. Allgemeinen Straf-Rechtsschutz im Privatbereich (Arti-                                            schaffen;
           kel 20.1.1. ARB),                                                                           2.4. "shit-storm" ist ein durch mehrere Personen in einem
     1.3. Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz im Privatbe-                                               Kommunikationsmedium des Internets stattfindender
           reich (Artikel 21.1.1. ARB)                                                                      Sturm der Entrüstung, der mit beleidigenden Äußerungen
     weltweiter Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-                                            einhergeht;
     cher Interessen gemäß                                                                             2.5. "ARB": Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzver-
     - Artikel 18.2.1., 18.2.2. ARB,                                                                        sicherung;
     - Artikel 20.2. ARB,                                                                              2.6. "Versicherungsjahr" ist der Zeitraum von zwölf Monaten
     - Artikel 21.2.1. ARB;                                                                                 beginnend mit dem Tag der vereinbarten Prämienhaupt-
     wenn der Unfall (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) in                                             fälligkeit (siehe Artikel 12 ARB).
     ursächlichem Zusammenhang mit einer Reise steht.                                          3.      Was ist versichert?
     Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit                                        Der Versicherungsschutz umfasst
     vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht                                          3.1. web@ktiv Schadenersatz-Rechtsschutz
     Wochen.                                                                                                die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf-
2.   In Versicherungsfällen, in denen die Wahrnehmung der rechtli-                                          grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
     chen Interessen gemäß Punkt 1 außerhalb des Geltungsberei-                                             chen Inhalts wegen
     ches gemäß Artikel 4.1. ARB erfolgt, übernimmt ARAG                                                    3.1.1.eines erlittenen Personen- oder Vermögensschadens
     - Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung);                                                                in ursächlichem Zusammenhang mit
     - abweichend von Artikel 6.8. ARB eine Strafkaution bis zu                                                    3.1.1.1. einer Verletzung der e-Reputation (siehe Ar-
       € 15.000,-.                                                                                                          tikel E/5. 2.1. ERB);
3.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernah-                                                 3.1.1.2. einem Identitätsmissbrauch (siehe Arti-
     me von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinba-                                                          kel E/5. 2.2.ERB);
     rungen.                                                                                                       3.1.1.3. einem Missbrauch von Zahlungsmitteln (sie-
4.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen                                                           he Artikel E/5. 2.3. ERB).
     Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-                                                 3.1.2.eines sonstigen immateriellen Schadenersatzanspru-
     weils versicherten Risikos der ARB und ERB.                                                                   ches in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ver-
                                                                                                                   letzung der e-Reputation abweichend von Artikel 6.1.
                                                                                                                   ARB ausschließlich im Rahmen einer außergerichtli-
Artikel E/5                                                                                                        chen Mediation.
ARAG web@aktiv®                                                                                        3.2. web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz
1. Wer ist versichert?                                                                                      die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen we-
   Versicherungsschutz haben für Versicherungsfälle - die durch                                             gen
   tatsächliche oder behauptete Verstöße im Internet eintreten - je                                         3.2.1.Schädigung der e-Reputation (siehe Punkt 2.1.);
   nach Vereinbarung                                                                                        3.2.2.Identitätsmissbrauch (siehe Punkt 2.2.);
   1.1. im Privatbereich                                                                                    3.2.3.Missbrauchs von Zahlungsmitteln (siehe Punkt 2.3.).
         der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-                                          3.3. web@ktiv Straf-Rechtsschutz
         kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-                                         3.3.1.die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten
         bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder                                                 gemäß Artikel 20.2.1. sowie Artikel 20.2.2. ARB bei
         eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-                                               Handlungen oder Unterlassungen, bei denen das
         werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich                                                Internet benutzt wird;
         ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu                                                    In Abweichung von Artikel 20.3.1.2., dritter Spiegel-
         erzielen.                                                                                                 strich ARB (Delikte gegen die Ehre) und Artikel E/5

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 21

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 22]
                   4.2.2. ERB gilt dieser Risikoausschluss als nicht                                   wenn der Vertrag nach Versicherungsbeginn abgeschlossen
                   vereinbart.                                                                         wurde.
             3.3.2.die Verfassung einer Strafanzeige wegen Verletzung                          7.      Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
                   der e-Reputation oder Identitätsmissbrauch (siehe                                   7.1. Im ARAG web@ktiv Schadenersatz-, Unterlassungs- und
                   Artikel E/5. 2.1., Artikel E/5. 2.2. ERB);                                               Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz gemäß
                   Kein Versicherungsschutz besteht - neben den in                                          Artikel 4.1. ARB; im Fall der Wahrnehmung rechtlicher
                   Artikel 7 ARB und Artikel E/5. 4. ERB genannten                                          Interessen durch Mediation besteht Versicherungsschutz
                   Fällen - für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                                      nur dann, wenn die Mediation in Österreich durchgeführt
                   im Privatanklageverfahren.                                                               wird.
       3.4. web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsver-                                      7.2. In allen übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz ge-
             letzungen                                                                                      mäß Artikel 4.3. ARB.
             Kosten für eine mündliche Erstberatung durch einen von                            8.      Welche Leistungen erbringt ARAG?
             ARAG ausgewählten Rechtsanwalt, wenn der Versiche-                                        8.1. Ergänzend zu Artikel 6.2.3. ARB erstreckt sich der Versi-
             rungsnehmer eine Abmahnung wegen eines behaupteten                                             cherungsschutz im web@ktiv Schadenersatz-Rechts-
             Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat.                                               schutz, im web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz und im
       3.5. web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz                                                                  web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz auch auf die Kosten au-
             für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus                                             ßergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation.
             schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers                                           ARAG übernimmt abweichend von Artikel 6.6.5. ARB Kos-
             über bewegliche Sachen, die                                                                    ten des Mediators (Artikel 10.7. ARB) bis zu € 2.000,-
             3.5.1.über das Internet online im eigenen Namen und                                            (Kostenbegrenzung) gemäß Artikel E/5. 8.3.1. ERB je Me-
                   Interesse abgeschlossen worden sind; ausgenom-                                           diation, für alle innerhalb eines Kalenderjahres eingetrete-
                   men Ansprüche in Zusammenhang mit Versiche-                                              nen Mediationen bis maximal € 4.000,- (Kostenbegren-
                   rungsfällen aus online abgeschlossenen Versiche-                                         zung).
                   rungsverträgen;                                                                     8.2. Über Artikel 6.6. ARB hinaus übernimmt ARAG bei reputa-
             3.5.2.mit Providern über den Zugang zum Internet abge-                                         tionsschädigenden Internetinhalten die angemessenen
                   schlossen worden sind und zwar auch dann, wenn                                           Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienli-
                   der Vertragsabschluss nicht online erfolgt ist.                                          che Maßnahmen zur Identifizierung von Verantwortlichen
4.     Was ist nicht versichert?                                                                            für und Löschung von Internetinhalten.
       4.1. Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüs-                                         Diese Leistung ist mit € 100,- pro Versicherungsfall, für
             se) und den in den Artikeln 20, 21 und 22 ARB genann-                                          alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
             ten Fällen von speziellen Risikoausschlüssen besteht dar-                                      Versicherungsfälle mit insgesamt € 1.000,- begrenzt (Kos-
             über hinaus auch jedenfalls kein Versicherungsschutz für                                       tenbegrenzung);
             die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem                                    8.3. Im ARAG web@ktiv® gelten neben den in Artikel 6.7.
             Zusammenhang                                                                                   ARB genannten Fällen folgende Kostenbegrenzungen:
             4.1.1.mit einer geplanten oder ausgeübten betrieblichen                                        8.3.1.Im ARAG web@ktiv® werden pro Versicherungsfall
                   Erwerbstätigkeit;                                                                              Kosten bis zu € 80.000,- übernommen.
             4.1.2.mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätig-                                     8.3.2.Im ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.3. ERB leis-
                   keit;                                                                                          tet ARAG für
             4.1.3.mit der Ausübung eines religiösen Amtes unabhän-                                               8.3.2.1. alle innerhalb von einem Versicherungsjahr
                   gig von der jeweiligen Religion oder Konfession;                                                         eingetretenen Versicherungsfälle höchstens
             4.1.4.mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband;                                                     einmal den Betrag gemäß Artikel E/5.
             4.1.5.mit rassistischen, extremistischen, religiös motivier-                                                   8.3.1.ERB);
                   ten oder pornographischen Angeboten, Äußerungen                                                8.3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                   oder Darstellungen, ausgenommen im web@ktiv                                                              des Versicherungsnehmers gegenüber meh-
                   Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz;                                                           reren Anspruchsgegnern höchstens einmal
             4.1.6.mit der Verletzung/Schädigung der e-Reputation                                                           den Betrag gemäß Artikel E/5. 8.3.1.ERB),
                   über ein Online-Presse-Medium; es besteht kein                                                           wenn die Ansprüche des Versicherungsneh-
                   Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-                                                         mers aus einem shit-storm oder einer sons-
                   cher Interessen nach dem Mediengesetz;                                                                   tigen zeitlich zusammenhängenden mehrfa-
             4.1.7.mit der Verwendung von Geninformationen;                                                                 chen Verletzung der e-Reputation resultie-
             4.1.8.mit Immaterialgüterrechten und damit in Zusammen-                                                        ren.
                   hang stehenden Verträgen, ausgenommen im Zu-                                             8.3.3.Im web@ktiv Straf-Rechtsschutz gemäß Artikel E/5.
                   sammenhang mit Urheberrecht im web@ktiv Straf-                                                 3.3.2. ERB leistet ARAG pro Versicherungsfall bis
                   und Beratungs-Rechtsschutz.                                                                    maximal € 200,-, für alle innerhalb eines Versiche-
       4.2. Der Versicherungsschutz im web@ktiv umfasst nicht                                                     rungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle insge-
             4.2.1.im web@ktiv Schadenersatz- und Unterlassungs-                                                  samt bis höchstens € 1.000,-.
                   Rechtsschutz die Fälle gemäß Artikel 21.3.1. und                                         8.3.4.Im web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz leistet ARAG
                   21.3.2. ARB;                                                                                   bis € 200,- pro Beratung, für alle innerhalb eines
             4.2.2.im web@ktiv Straf-Rechtsschutz die Fälle gemäß                                                 Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfäl-
                   Artikel 20.3.1. ARB;                                                                           le insgesamt bis höchstens € 500,-.
             4.2.3.im web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die Fälle ge-                             9.      Rechtsgrundlage
                   mäß Artikel 22.3. ARB.                                                              Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten
       4.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-                                       - die Gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 16)
             sicherungsverträgen besteht kein Versicherungsschutz für                                    und
             Versicherungsfälle, die Gegenstand einer Versicherung                                     - die Besonderen Bestimmungen (Artikel 20 (Allgemeiner
             des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Per-                                      Straf-Rechtsschutz), Artikel 21 (Allgemeiner Schadenersatz-
             sonen bei einem anderen Versicherer sind, und zwar                                          Rechtsschutz), Artikel 22 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz)
             auch dann, wenn der Versicherungsschutz für den Versi-                                    der ARB.
             cherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie abgelehnt
             wurde.                                                                            Artikel E/6
5.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                         Anti-Stalking Rechtsschutz
       In den Fällen des ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.2. ERB                               1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
       gelten die Regelungen des Artikel 2.3. ARB.                                                  Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-
6.     Wartefrist                                                                                   ne Angehörigen (gem. Artikel 5.1. ARB) für Versicherungsfälle,
       Abweichend von Artikel 3.2., 12.6. und 22.4. ARB entfällt im                                 die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
       web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die dreimonatige Wartefrist,                                  Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 22

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 23]
       Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder be-                       Artikel E/8
       trieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte                           Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
       zu erzielen.                                                                            1.  In Abweichung von § 39 VersVG (im Anhang) und Art. 12 ARB
2.     Was ist versichert?                                                                         verzichtet der Versicherer nach schriftlicher Geltendmachung
       Der Versicherungsschutz umfasst den Antrag auf Erlassung                                    durch den Versicherungsnehmer (Pkt. 4) bis maximal 12 Mona-
       einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriffs in die Privatsphä-                            te ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den
       re durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 107a StGB                                    Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämi-
       (Stalking, siehe Anhang), sofern gegen eine bestimmte Person                                enschutz), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
       ein Ermittlungsverfahren wegen § 107a StGB eingeleitet wurde.                               1.1. Der Versicherungsnehmer hat durchgehend seinen ständi-
3.     Was ist nicht versichert?                                                                         gen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich;
       Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht - neben                                  1.2. Der Versicherungsnehmer ist unverschuldet arbeitslos. Als
       den in Artikel 7 ARB genannten Fällen (allgemeine Risikoaus-                                      unverschuldet gilt eine Arbeitslosigkeit dann, wenn die
       schlüsse) - kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoaus-                                        Arbeitslosigkeit aus einem der folgenden Gründe eingetre-
       schlüsse)                                                                                         ten ist:
       3.1. für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung des                                        - Kündigung durch den Arbeitgeber,
              Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen                                         - Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf
              gegen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles mitversicherte                                      Initiative des Arbeitgebers,
              Personen (Artikel 5.1. ARB),                                                               - berechtigter vorzeitiger Austritt,
       3.2. sofern das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Versi-                                     - ungerechtfertigte Entlassung,
              cherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingeleitet                                - Schließung des Unternehmens durch den Masseverwal-
              wurde.                                                                                         ter im Konkurs.
4.     Was gilt als Versicherungsfall?                                                             1.3. Der Versicherungsnehmer erhält Arbeitslosengeld oder
       Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.                                                   Notstandshilfe; erhält der Versicherungsnehmer wegen
5.     Wartefrist                                                                                        fehlender Bedürftigkeit keine Notstandshilfe, hindert dies
       Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab                                       seinen Prämienschutz nicht;
       dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein                                1.4. Die Arbeitslosigkeit ist sechs Monate nach Abschluss die-
       Versicherungsschutz.                                                                              ser Zusatzvereinbarung eingetreten;
6.     Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)                                       1.5. Die Dauer der Arbeitslosigkeit übersteigt sechs Wochen;
       Im Anti-Stalking-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz,                                  1.6. Der Versicherungsnehmer war vor dem Zeitpunkt des Ein-
       wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich                                         tritts der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununter-
       erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-                                brochen in einem einzigen, voll sozialversicherungspflichti-
       schen Gerichtes gegeben ist.                                                                      gen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis
7.     Rechtsgrundlage                                                                                   tätig;
       Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen                                1.7. Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Eintritts
       Bestimmungen der ARB.                                                                             der Arbeitslosigkeit sein 60. Lebensjahr noch nicht vollen-
                                                                                                         det;
Artikel E/7                                                                                        1.8. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Versicherungs-
Eltern und großjährige Kinder in Pflege                                                                  nehmers ist nicht gekündigt.
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?                                                2.  Der Anspruch auf Prämienschutz besteht nicht, wenn
     Versicherungsschutz haben, sofern diese nicht nach Artikel 5.1.                               2.1. zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Prämienschutzes
     mitversichert sind, auch die Eltern und großjährigen Kinder                                         2.1.1.ein Kündigungsanfechtungsverfahren anhängig ist
     - des Versicherungsnehmers und                                                                               oder war,
     - dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder ver-                                           2.1.2.die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits er-
        schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,                                                    klärt wurde oder
     sofern diese                                                                                        2.1.3.ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber des
     - im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer                                                        Versicherungsnehmers anhängig war oder mangels
        oder in einem Pflegeheim/Seniorenwohnheim leben und                                                       Masse nicht eröffnet worden ist.
     - Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bezie-                                    2.2. der Versicherungsnehmer innerhalb von 18 Monaten vor
        hen                                                                                              Eintritt der Arbeitslosigkeit als Wehrpflichtiger oder Zivil-
     für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also                                        diener tätig war oder als Lehrling, Mitarbeiter eines Sai-
     nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er-                                       sonbetriebes oder bei seinem Ehegatten, eingetragenen
     werbstätigkeit betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede                                   Partner, Lebensgefährten oder einem in direkter Linie Ver-
     nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem                                      wandten beschäftigt war.
     Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.                                                       3.  Der Prämienschutz beginnt mit dem auf den Eintritt der Ar-
2.   Was ist versichert?                                                                           beitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit
     Der Versicherungsschutz umfasst                                                               Einlangen der schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers
     2.1. Beratungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.1. und 19.2.2.                                 gem. Pkt. 4 beim Versicherer. Der Prämienschutz endet mit
           ARB                                                                                     Beendigung der Arbeitslosigkeit, jedenfalls aber nach 12 Mona-
     2.2. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß Arti-                                         ten.
           kel 22.A. ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher In-                            4.  Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienschutz ist
           teressen aus                                                                            vom Versicherungsnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
           - Versicherungsverträgen über private Pflegeversicherun-                                schriftlich beim Versicherer geltend zu machen. Der Versiche-
              gen;                                                                                 rungsnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch
           - einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung mit einem                                  Übermittlung entsprechender Bescheinigungen der zuständigen
              Pflegeheim oder Seniorenwohnheim;                                                    Arbeitsmarktservice-Geschäftsstelle und des Arbeitgebers nach-
           - einem Vertrag über die Pflege der versicherten Person.                                zuweisen.
     2.3. Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 24                                 5.  Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich
           ARB ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes-                                 über die Beendigung der Arbeitslosigkeit schriftlich zu informie-
           sen in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten über                                ren und ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforde-
           das Pflegegeld.                                                                         rung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzule-
3.   Rechtsgrundlage                                                                               gen. Der Prämienschutz tritt mit Ende des Kalendermonats, in
     Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen                                  dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer
     Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-                                        Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslo-
     weils versicherten Risikos der ARB und ERB.                                                   sigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen nach-
                                                                                                   gewiesen wird.


                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 23

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

[Seite 24]
ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023) und den Ergänzenden Bedingungen
für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2023)

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)                                                     Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertre-
                                                                                               tung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der
§ 1325 ABGB                                                                                    entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat;
     Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Hei-                               dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
lungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder                                 Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenaus-
wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig                                 schusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nach-
entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein                               träglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu
den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.                                            erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
                                                                                               Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allge-
§ 1326 ABGB                                                                                    meinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist.
      Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet                              Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgespro-
worden; so muß, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, inso-                              chenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienst-
fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr bes-                                geber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt
seres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.                                               war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer
                                                                                               dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2
§ 1330 ABGB                                                                                    angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
      (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher
Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er                              Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
berechtigt, den Ersatz zu fordern.
      (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den                            Artikel 19 B-VG
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden                                      (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsi-
und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle                              dent, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder
kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt                             der Landesregierungen.
werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Un-
wahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der                        Artikel 133 B-VG
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.                                    (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
                                                                                                     1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerich-
§ 1358 ABGB                                                                                          tes wegen Rechtswidrigkeit;
     Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit                                  2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entschei-
bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubi-                                  dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
gers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten                                      3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwi-
Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger                                      schen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichts-
verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Siche-                                      hof.
rungsmittel auszuliefern.                                                                            (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zustän-
                                                                                               digkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträ-
Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt                             ge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019                                                             eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerich-
                                                                                               tes vorgesehen werden.
§ 1 Abs 1 AltFG                                                                                      (2a) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über die Beschwerde
Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch                             einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung
ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im                                seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der
Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3                                   DSGVO verletzt zu sein behauptet.
und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I                                    (3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsge-
Nr. 62/2019.                                                                                   richt Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
                                                                                                     (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Re-
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) BGBl. Nr. 104/1985                                    vision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
                                                                                               der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er-
§ 51 ASGG                                                                                      kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-
      (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesge-                               weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
setzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder                                Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen                        richtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur
Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.                                              eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz
      (2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von ei-                             vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
nem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem                                       (5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge-
anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.                              schlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfas-
      (3) Den Arbeitnehmern stehen gleich                                                      sungsgerichtshofes gehören.
      1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen,                                    (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
      sowie                                                                                    wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
      2. sonstige, nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Per-                               1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein
      sonen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auf-                                 behauptet;
      trag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und                                   2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungs-
      wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmer-                                   gericht;
      ähnlich anzusehen sind.                                                                        3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2
                                                                                                     genannten Rechtssachen.
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu-                                       (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 18, BGBl. I Nr. 138/2017)
letzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021,                                                            (7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen An-
                                                                                               trag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungs-
§ 8 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)                                              gericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht be-
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von                                rechtigt zu sein behauptet.
einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Be-                                       (8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen
hindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der                                 Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes-

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 24

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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oder Landesgesetze.                                                                            im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
     (9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre                                (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezoge-
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß                                  nen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte                                 Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann
Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und                                der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere                                  Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag
Bundesgesetz.                                                                                  elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektroni-
                                                                                               schen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes
Artikel 144 B-VG                                                                               angibt.
      (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden ge-                                    (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die
gen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Be-                                  Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
schwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen                                Artikel 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung
Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederver-                                     Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen
lautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidri-                           unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personen-
gen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen                               bezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke
Rechten verletzt zu sein behauptet.                                                            der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll-
      (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be-                             ständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels
schwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie                                einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entschei-
dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwar-                            Artikel 17 DSGVO, Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessen-
ten ist.                                                                                       werden")
      (3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das ange-                                     (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli-
fochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne                                chen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten
des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerde-                             unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflich-
führers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwer-                              tet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer
deführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt                                der folgenden Gründe zutrifft:
wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse ge-                                      a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die
mäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.                                                   sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht
      (4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre                                mehr notwendig.
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß                                         b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte                                        die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisati-                                      Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer
on und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde beson-                                     anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
dere Bundesgesetz.                                                                                    c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Wider-
      (5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungs-                                   spruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorran-
gerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Be-                                  gigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die
schwerde gemäß Abs. 1 unzulässig."                                                                    betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch
                                                                                                      gegen die Verarbeitung ein.
Datenschutzgrundverordnung                    (DSGVO),          Verordnung           (EU)             d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verar-
2016/679                                                                                              beitet.
                                                                                                      e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfül-
Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht                                                                      lung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder
     (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli-                                   dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verant-
chen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende                                        wortliche unterliegt.
personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat                                  f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebo-
sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten                                         tene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Ab-
und auf folgende Informationen:                                                                       satz 1 erhoben.
     a) die Verarbeitungszwecke;                                                                      (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öf-
     b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet                                fentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung
     werden;                                                                                   verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Tech-
     c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber                                nologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen,
     denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind                                 auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche,
     oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in                              die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informie-
     Drittländern oder bei internationalen Organisationen;                                     ren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links
     d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezo-                            zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replika-
     genen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich                            tionen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
     ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;                                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung
     e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung                               erforderlich ist
     der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Ein-                                       a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und
     schränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder                                      Information;
     eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;                                               b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verar-
     f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbe-                                    beitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten,
     hörde;                                                                                           dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahr-
     g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffe-                                      nehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
     nen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen                                        in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortli-
     über die Herkunft der Daten;                                                                     chen übertragen wurde;
     h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung                                       c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der
     einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und -                                  öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h
     zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen                                       und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
     über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die ange-                                     d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wis-
     strebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die                                      senschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für sta-
     betroffene Person.                                                                               tistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Ab-
     (2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an                                       satz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der
eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene                                   Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft be-
Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46                                      einträchtigt, oder

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 25

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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       e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von                                   Kapitalmarktgesetz (KMG) BGBl. I Nr. 62/2019
       Rechtsansprüchen.
                                                                                               § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz (KMG)
Artikel 21 DSGVO, Widerspruchsrecht                                                            Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
       (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich                          3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere
aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verar-                             ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von
beitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von                             Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzule-                           gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsa-
gen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profi-                           mes Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investier-
ling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten                              ten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagun-
nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe                                gen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren,
für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und                                verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts-                               Parteiengesetz 2012 (PartG) BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert
ansprüchen.                                                                                    durch BGBl. I Nr. 125/2022
       (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direkt-
werbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht,                                  § 1 PartG
jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender perso-                                 (4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen,
nenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen;                                   die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben.
dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung                          Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen,
in Verbindung steht.                                                                           das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterle-
       (3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für                             gung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung
Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Da-                                  erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind
ten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.                                                   von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu
       (4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der                             veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten
ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1                            über die
und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in                                       1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei
einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form                                   jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und
zu erfolgen.                                                                                         ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
       (5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Infor-
mationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richt-                           Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt ge-
linie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfah-                         ändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
ren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet wer-
den.                                                                                           § 1 RATG
       (6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich                                (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und
aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende                              im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeß-
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wis-                             ordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die
senschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statis-                            Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maß-
tischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch ein-                            gabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen
zulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im                              Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.                                         Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden
                                                                                               Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
Finanzstrafgesetz (FinStrG)                                                                          (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im
                                                                                               folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwi-
§ 25 FinStrG Absehen von der Strafe; Verwarnung                                                schen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als
     (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der                            auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat,
weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Ver-                             und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache
hängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters                                Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach                            die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden,
sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine                                   sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entloh-
Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren                             nung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der
Finanzvergehen abzuhalten.                                                                     Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
     (2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können
die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstat-                              Strafgesetzbuch (StGB)
tung einer Anzeige (§ 80) absehen.
                                                                                               § 70 StGB
§ 143 FinstrG                                                                                        (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht
      (1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne münd-                            ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit
liche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Straf-                            hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu
verfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanz-                               verschaffen, und
strafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das                                      1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die
Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu neh-                                      eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
men Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt                                  2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat
schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder                                       oder
des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu                                    3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen
nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanz-                                   einer solchen Tat verurteilt worden ist.
vergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens                                        (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein
durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).                                solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monat-
      (2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122.                                   lich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
      (3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,                                                    (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht,
      a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die                              wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat
      Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchse-                              mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in
      nat obliegt,                                                                             denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist,
      b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Perso-                               nicht eingerechnet.
      nen unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständi-
      ges Verfahren (§ 148) gegeben sind.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 26

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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§ 71 StGB                                                                                      § 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte                                    (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tat-
Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf                               verdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsan-
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charak-                            waltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstel-
termangel zurückzuführen sind.                                                                 lung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine
                                                                                               zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
§ 72 StGB                                                                                           (2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staats-
      (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und                              anwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung,
Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener                               Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des
Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Part-                             Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz
ners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Part-                             vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisauf-
ner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern,                            nahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugängli-
ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre                           chen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchfüh-
Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Perso-                              rung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1
nen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge                               Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.).
sie stehen, zu verstehen.
      (2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben,                               § 210 StPO Die Anklage
werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen                                    (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine
werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.                                              Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Ver-
                                                                                               fahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsan-
§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung                                                             waltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht An-
      (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2),                         klage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu                           Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrich-
720 Tagessätzen zu bestrafen.                                                                  ter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
      (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die                                   (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfah-
geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchti-                           ren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird
gen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt                                                    zur Beteiligten des Verfahrens.
      1. ihre räumliche Nähe aufsucht,                                                               (3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staats-
      2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung                                 anwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel
      eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt                           und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung
      zu ihr herstellt,                                                                        oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Ein-
      3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren                                  bringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilli-
      oder Dienstleistungen für sie bestellt,                                                  gen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte
      4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte                                 und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf
      veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder                                             Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der
      5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Le-                               Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegen-
      bensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung ver-                                   standslos.
      öffentlicht.                                                                                   (4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zustän-
      (3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat                             digkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht
die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn                                nach § 32 Abs. 3.
des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.                                                   Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO)

Strafprozessordnung (StPO)                                                                     Artikel 4 Z 2 PRIIP-VO
                                                                                               Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 48 StPO Definitionen                                                                         2. "Versicherungsanlageprodukt" ein Versicherungsprodukt, das einen
      (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                                         Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder
      1. "Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines                                 teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
      Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,
      2. "Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund be-                            Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
      stimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Hand-
      lung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten                               § 1b VersVG
      Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesge-                                      (1) Soweit dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform
      setzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen an-                                 (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SVG anzuwenden.
      geordnet oder durchgeführt werden,                                                       Soweit dieses Bundesgesetz die geschriebene Form verlangt, ist
      3. "Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage einge-                            keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erfor-
      bracht worden ist,                                                                       derlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervor-
      4. "Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durch-                            geht.
      führung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt                                  (2) Wenn sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht
      wird,                                                                                    in Schriftform abgegebenen Erklärung berufen will, so hat er dies
      5. "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine                          dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mit-
      sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte                            zuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann
      oder eine Person, die an einer inländischen Universität die                              binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung frist-
      Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat,                          wahrend zu beseitigen.
      sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt
      hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestim-                             § 5c VersVG
      mungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.                                      (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag
      (2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Be-                                  innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30
schuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt                                 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen                                     (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit
anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer                                 dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB                                und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch
geführt wird.                                                                                  nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen er-
                                                                                               halten hat:
                                                                                                     1. den Versicherungsschein (§ 3),
                                                                                                     2. die Versicherungsbedingungen,

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 27

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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        3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit                            § 12 VersVG
        diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene                                     (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
        Änderungen der Prämie sowie                                                            drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die
        4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).                                   Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des
        (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss                         Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
enthalten:                                                                                     nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach
        1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,                            zehn Jahren.
        2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,                                     (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versiche-
        3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.                                  rer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen
        Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderun-                           einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versi-
gen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rück-                                 cherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ableh-
trittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungs-                        nung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
nehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen                             vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt je-
unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung aus-                                doch die Verjährung jedenfalls ein.
zuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.                                                (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
        (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem                              wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres
Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rück-                           gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
trittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist                      Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
abgesendet wird.                                                                               Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
        (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach                           Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abge-
Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung                                 lehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.                                  erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsneh-
        (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt                         mer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.                                            tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
        (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungs-
verträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.                                             § 27 VersVG
                                                                                                     (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom
§ 6 VersVG                                                                                     Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so
      (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegen-                         ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Ein-
heit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer                             haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur                           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,                       dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der                                 Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er                                wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün-                                  (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung
digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine                               der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb ei-                            zu machen.
nes Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfrei-                                 (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
heit nicht berufen.                                                                            Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versi-
      (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi-                           cherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechts-
cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und                               vorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
Prämie aufrecht erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit                         Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter
der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück-                               § 33 VersVG
bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen                                     (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versiche-
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des                            rungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,                          dem Versicherer anzuzeigen.
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.                                                (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von
      (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer                          der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer                                 Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von                                 Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem
der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der                              Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal-                          § 35b VersVG
les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi-                              Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung
cherer obliegenden Leistung gehabt hat.                                                        oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von
      (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine                         der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfal-                        wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern ei-
les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte                        nem Dritten schuldet.
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem                          § 36 VersVG
Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflus-                                (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige
sen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die                             Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,                            jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versiche-
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-                        rer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der
zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die                           Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver-
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden                                   anlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.
Leistung Einfluss gehabt hat.                                                                        (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen
      (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-                          seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Nieder-
zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirk-                        lassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die
sam.                                                                                           Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann
      (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung                               rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer einge-
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver-                             langt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39
sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt                                Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der
worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in                             Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.
der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 28

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
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§ 38 VersVG                                                                                    7. Finanzinstrumente:
      (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen                                 a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Auf-                                      b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
forderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer,                                  c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes
so lange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-                                  2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie                                gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-
nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel-                                 Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen
tend gemacht wird.                                                                                   offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
      (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des                             d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht                                  Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,                             ren Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen,
es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen                                       Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Deri-
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.                                             vat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effek-
      (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die in Abs. 1 und                                  tiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versi-                                     e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäf-
cherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.                                                      te (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
      (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol-                                Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch
gen der Abs.1 und 2 nicht aus.                                                                       einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass
                                                                                                     ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
§ 39 VersVG                                                                                          f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen
      (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der                               Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert wer-
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich                                    den können, wenn diese Instrumente an einem geregelten
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur                                         Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden,
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Un-                                         ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energie-
terschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2                                   großhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim-                                     g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.                                             Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
      (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und                              ren Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung                                   werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht
der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-                                 kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer deri-
tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer                                    vativer Finanzinstrumente aufweisen;
an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.                                   h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
      (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi-                                  i) finanzielle Differenzgeschäfte;
cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,                                   j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die                                      Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so                                       ren Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze,
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der                                    Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug                                    bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der
ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-                                  Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Aus-
lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen                                        fall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach                                       anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rech-
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung                                      te, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der                                     dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer deriva-
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall                               tiver Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem be-
bereits eingetreten ist.                                                                             rücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem
      (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol-                                OTF oder einem MTF gehandelt werden;
gen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                                                                      k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Über-
                                                                                                     einstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
§ 39a VersVG                                                                                         (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der                                  8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:
Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine                                  a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder
in § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers                                     einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF
nicht ein.                                                                                           zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen
                                                                                                     handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für ge-
§ 62 VersVG                                                                                          meinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die
       (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des                               ein Derivat eingebettet ist;
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-                                    b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel,
rung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versi-                                       die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleich-
cherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche                                  wertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen
Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben                                   sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrief-
diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versiche-                                       ten Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine
rungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.                                         Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit
       (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver-                                    einhergehenden Risiken zu verstehen;
letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es                            c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die
sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober                                       ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Ver-                               es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu
sicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Scha-                                verstehen;
dens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer                                 d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36
gewesen wäre.                                                                                        Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten
                                                                                                     strukturierten OGAW;
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG), BGBl. I Nr. 107/2017 zu-                                       e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine
letzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 69/2022                                                 Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsri-
                                                                                                     siko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit
§ 1 WAG                                                                                              zu verstehen;
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmun-                                    f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses
gen:                                                                                                 Absatzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU)

                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 29

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846

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       2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.                                               Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren
       (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 BGBl. I Nr. 37/2018)                         abhängig ist, wie insbesondere
Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als                                 a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen
einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und                                      variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an
Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG                                  einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
erfüllt sind.                                                                                        b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finan-
9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar                                zinstrumenten;
sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansäs-                                   c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen
siger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel                                  körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermö-
auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den                                         genswerten;
Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt wer-                                    d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkur-
den können.                                                                                          sen.
10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine An-                                14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Ver-
teils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Han-                                   ordnung (EU) Nr. 600/2014.
delsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z 32, der                                15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der
tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder                             Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettover-                             16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß
mögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermö-                               Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
genswert abweicht, gehandelt wird.                                                             17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures),
11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verord-                            Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug
nung (EU) Nr. 600/2014.                                                                        auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv
12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1                              geliefert werden müssen.
Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.                                                       18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in
13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einla-                             Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX und
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG,                                      XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Anhang I der
BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen                         Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.
ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das


                                                                                                                                                    FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 30

ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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## Volltext der Bedingungen: ARAG Österreich Produktinformation (IPID) Betriebs-Rechtsschutz

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 Rechtsschutzversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

 Unternehmen: ARAG SE Direktion für Österreich

 Produkte: Betriebs-Rechtsschutz mit/ohne Fahrzeug-Rechtsschutz, TOP-Straf-Rechtsschutz

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie
in den Vertragsunterlagen, nämlich dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein, den Allgemeinen und
Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/ERB) und der Leistungsübersicht. Damit Sie
umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Bei der Rechtsschutzversicherung sorgen wir in den im Vertrag umschriebe-
nen Bereichen für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und tragen die Ihnen dabei entstehenden Kosten.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?
       ✓ Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf ver-               Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
          einbarte Rechtsschutzbausteine. Diese decken                 chern. Sonst müssten wir erheblich höhere Versiche-
          die jeweils vereinbarten Rechtsbereiche ab, zum              rungsprämien vereinbaren. Deshalb sind einige
          Beispiel den Betriebsbereich für das versicherte             Rechtsangelegenheiten sachlich, zeitlich oder örtlich
          Unternehmen und seine Dienstnehmer, den pri-                 ausgeschlossen, zum Beispiel:
          vaten Lebensbereich bestimmter Personen (zum
          Beispiel des Geschäftsführers) und/oder den ver-             x   Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kriegen,
          kehrsrechtlichen Bereich.                                        Terroranschlägen, inneren Unruhen, Streiks
       Was sind die wichtigsten wählbaren Bausteine?                   x   Streitigkeiten wegen der Errichtung und Finanzie-
       Betriebs-Rechtsschutz                                               rung von Gebäuden
       ✓ Fahrzeug-Rechtsschutz                                         x   Streitigkeiten um Spiel- oder Wettverträge oder
       ✓ Lenker-Rechtsschutz                                               um Gewinnzusagen
       ✓ Beratungs-Rechtsschutz                                        x   Streitigkeiten wegen Vermögensveranlagungen
       ✓ Allgemeiner Straf-Rechtsschutz                                x   Streitigkeiten aus bestimmten Rechtsbereichen
       ✓ Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz                            wie dem Gesellschafts-, Kartell- und Wettbe-
       ✓ Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz                                 werbsrecht;
       ✓ Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen               In den versicherbaren Bausteinen sind teils beson-
                                                                       dere Risiken ausgeschlossen, wie zum Beispiel:
       ✓ Sozialversicherungs-Rechtsschutz
       ✓ Liegenschafts-Rechtsschutz                                    x   Bagatellstrafen im Kfz-Verwaltungsstrafverfahren
       ✓ Daten-Rechtsschutz                                            x   Tötungsdelikte im Allgemeinen Straf-Rechts-
       ✓ KI- und Cyber-Paket                                               schutz
       ✓ Präventionspaket                                              x   Fälle im betrieblichen Vertragsrechtsschutz, wenn
       ✓ Familien-Rechtsschutz für den Inhaber                             die vereinbarte Streitwertobergrenze überschrit-
                                                                           ten wird
       Top-Straf-Rechtsschutz
       ✓ Straf-Rechtsschutz                                            x   Scheidungsverfahren im Familien-Rechtsschutz.
       ✓ Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz
       ✓ Beistandsleistung bei einer Zeugeneinvernahme                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       ✓ Beistandsleistung in österreichischen parlamen-               !    Für einige Leistungen gilt eine Wartefrist: Versi-
           tarischen Untersuchungsausschüssen                               cherungsschutz erhalten Sie nur für Streitigkei-
       Welche Kosten übernehmen wir?                                        ten, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der
                                                                            Wartefrist eingetreten ist.
       Wir zahlen die zur Rechtsverfolgung notwendigen
       Kosten. Versichert sind insbesondere:                           !    Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versiche-
       ✓ Das gesetzlich vorgeschriebene Honorar des                         rungsschutz haben Sie nur, wenn die erste Ursa-
           Rechtsanwalts in versicherten Gerichts- und Ver-                 che nach Versicherungsbeginn liegt.
           waltungsverfahren                                           !    Wenn ein Selbstbehalt vereinbart wurde, müssen
       ✓ Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung,                    Sie für jeden Versicherungsfall die Kosten in
           soweit dies vereinbart ist                                       Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes tragen.
       ✓ Gerichtsgebühren                                              !    Die Versicherungssumme bildet die Höchst-
       ✓ Vom Gericht aufgetragene Vorschüsse für Zeu-                       grenze der von ARAG zu zahlenden Kosten. Für
           gen und Sachverständige                                          unterschiedliche Bausteine können unterschiedli-
       ✓ Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflich-                     che Versicherungssummen zur Verfügung ste-
           tet sind, diese zu tragen                                        hen. Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                                                                            summe entnehmen Sie Ihrem Antrag und dem
       ✓ Kosten einer Mediation, soweit dies vereinbart ist                 Versicherungsschein.


ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, registriert beim Handelsgericht Wien, FN 384736p
IPID Version Betrieb 202501                                                                                                 1/2

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       Wo bin ich versichert?
        ✓ Im Fahrzeug-Rechtsschutz, im Lenker-Rechtsschutz, im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz und im Allge-
           meinen Straf-Rechtsschutz haben Sie Versicherungsschutz in Europa und in bestimmten außereuropäischen
           Gebieten.
        ✓ Im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz im Betriebsbereich, im Liegenschafts-Rechtsschutz, im Rechtsschutz in
           Erbrechtssachen, im Rechtsschutz in Familienrechtssachen und im Daten-Rechtsschutz haben Sie Versiche-
           rungsschutz, wenn das Verfahren in Österreich stattfindet.
        ✓ In den übrigen Rechtsschutz-Bausteinen haben Sie Versicherungsschutz für Verfahren in der Europäischen
           Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
        Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
        − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
        − Informieren Sie uns, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
        − Im Schadensfall müssen Sie uns unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
        − Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen.
        − Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden.
            Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen.

        Wann und wie zahle ich?
        Die erste Prämie müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Je nach Vereinba-
        rung zwischen uns zahlen Sie die weiteren Prämien monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Sie können
        uns die Prämie mit Zahlschein oder Online überweisen oder uns ermächtigen, die Prämie von Ihrem Konto einzuzie-
        hen.

        Wann beginnt und endet die Deckung?
        Beginn: Wie im Versicherungsschein vereinbart, sofern Sie die erste Prämie rechtzeitig zahlen.
        Ende:
        − Vereinbarte Vertragsdauer beträgt weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt
            ohne Kündigung.
        − Vereinbarte Vertragsdauer beträgt 1 Jahr oder länger: Der Versicherungsvertrag endet nach Vertragsablauf nur,
            wenn Sie kündigen oder wir den Vertrag kündigen.
        − In bestimmten Fällen des Artikels 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) kön-
            nen wir den Vertrag vorzeitig kündigen.

        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
        − Sie können den Vertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit einer geschriebenen Nachricht kündigen
            – mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
        − Ab dann können Sie den Vertrag mit einer geschriebenen Nachricht jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
            kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
        − In bestimmten Fällen des Artikels 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) kön-
            nen Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.
        − Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gründen vorzeitig mit
            einer geschriebenen Nachricht gekündigt werden.
        − Informationen zu den Ihnen zustehenden Rücktrittsrechten enthalten die Erklärungen und Hinweisen zum Antrag.


ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, registriert beim Handelsgericht Wien, FN 384736p
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