# Generali Privat-, Berufs- und Betriebs: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-firmenrechtsschutz-generali-betriebs-rechtsschutz.php
- Rechtlicher Träger: Generali Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-firmenrechtsschutz-generali-betriebs-rechtsschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Generali Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011)](https://porschebank.at/files/at/VVD_PDF_Dokumente/VVD_Dokumente_Generali/Generali_Rechtsschutzversicherungsbedingungen.pdf), Fassung Generali Rechtsschutzversicherungsbedingungen ARB 2011 (Fassung über Porsche Bank)
- Original beim Versicherer (PDF): [Generali Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011)](https://durchblicker.at/downloads/rechtsschutzversicherung/generali/ARB_Generali_2011.pdf), Fassung Generali ARB 2011, Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Polizze | Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme. | Artikel 6.7.1., Seite 11 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. | Artikel 6.7.2., Seite 11 |
| Darlehen für eine Strafkaution | ja, bis zur Versicherungssumme | die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). | Artikel 6.6.1., Seite 10 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung). | Artikel 6.8., Seite 11 |
| Variable oder prozentuale Selbstbeteiligung (Anteil an den Kosten, Mindestbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für den betrieblichen Bereich | ja | Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren | Artikel 4.1., Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20, 21, 23, 24 und 25). | Artikel 3.4., Seite 9 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht (Streit mit Arbeitnehmern) | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 20.4., Seite 22 |
| Wartezeit im Firmen-Vertragsrecht (Kunden, Lieferanten) | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 23.4., Seite 25 |
| Wartezeit im Steuerrecht | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit im Rechtsschutz für gewerbliche Immobilien | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. | Artikel 24.5., Seite 26 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhaltes wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gegen den Schädiger | Vorbemerkungen 1., Seite 5 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. | Artikel 3.2., Seite 9 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche des Betriebs gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen | Artikel 19.1.3., Seite 21 |
| Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. | Artikel 20.1.2., Seite 22 |
| Mitversicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betrieb | ja | im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle, | Artikel 19.1.3., Seite 21 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz (Sozialversicherung, Betriebsprüfung der Rentenversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen; | Artikel 21.2.1., Seite 23 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung | Artikel 21.2.2., Seite 23 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten (betriebliche Steuern) | nein | aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts; | Artikel 7.1.9., Seite 12 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts; | Artikel 7.1.9., Seite 12 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Gewerbeerlaubnis, Genehmigungen, Auflagen) | nicht geregelt |  |  |
| Straf-Rechtsschutz für Betriebsinhaber und Mitarbeiter (fahrlässige Vergehen) | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn | Artikel 19.2.2.2., Seite 21 |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzvorwurf, Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht) | nicht geregelt |  |  |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Bußgelder gegen den Betrieb) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. | Artikel 19.2.2.3., Seite 21 |
| Daten-Rechtsschutz (Datenschutzverstöße, Bußgelder, Auskunft nach DSGVO) | nicht geregelt |  |  |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Kammern, Berufsrecht) | nein | aus dem Bereich des Disziplinarrechts; | Artikel 7.1.10., Seite 12 |
| Beratungs-Rechtsschutz (anwaltliche Beratung ohne Rechtsschutzfall im engeren Sinn) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes. | Artikel 22.1.2., Seite 23 |
| Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Streit mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. | Artikel 23.1.2., Seite 24 |
| Eigene Grenze im Firmen-Vertragsrecht (Summe je Fall und Jahr, Mindeststreitwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | die vertraglich vereinbarte Streitwertgrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. | Artikel 23.2.3.1., Seite 24 |
| Forderungsmanagement und Inkasso unbestrittener Forderungen | ja, bis zur Versicherungssumme | bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.8. zuerst auf Kosten anzurechnen. | Artikel 23.2.3.3., Seite 24 |
| Rechtsschutz für gewerblich genutzte Immobilien (Miete, Pacht, Eigentum) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles | Artikel 24.1.1., Seite 25 |
| Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz für Betriebsfahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, | Artikel 17.1.3., Seite 17 |
| Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für den Inhaber und seine Familie | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. | Artikel 19, Seite 20 |
| Abwehr von Vertragsansprüchen gegen den Betrieb | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer gewährt für die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen auch dann Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des Gegners des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung höher sind als der in der Polizze vereinbarte Streitwert. | Artikel 23.2.3.1., Seite 24 |
| Internet-Rechtsschutz und Reputationsschutz (Bewertungen, Persönlichkeitsrecht) | nicht geregelt |  |  |
| Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht (Abmahnungen) | nein | aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; | Artikel 7.1.5., Seite 12 |
| Rechtsschutz in Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferanten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners und das durch eine Bestreitung notwendige Zivilverfahren | Artikel 6.4.2.2., Seite 10 |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis zur Versicherungssumme | die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme. | Artikel 6.9.1., Seite 11 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | nicht geregelt |  |  |
| Prüfung von Verträgen und Geschäftsbedingungen durch einen Anwalt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen | Artikel 6.6.2., Seite 10 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | bei Versicherungsfällen im Ausland, für die aufgrund des Vertrages Versicherungsschutz besteht, die Kosten eines von der Behörde anerkannten Dolmetschers, wobei die Leistung des Versicherers mit 0,7 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme pro Versicherungsfall begrenzt ist; | Artikel 6.6.3., Seite 10 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung aller Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem lnsolvenzverfahren, begrenzt mit sieben Prozent der Versicherungssumme. | Artikel 6.7.4., Seite 11 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. | Artikel 6.7.3., Seite 11 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes | Artikel 6.6.1., Seite 10 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, etc.) frei zu wählen. | Artikel 10.1., Seite 14 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | nein | kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen. | Artikel 9.3., Seite 13 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, mitarbeitende Familie) | ja | im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle, | Artikel 19.1.3., Seite 21 |
| Begrenzung nach Zahl der Mitarbeiter oder Umsatz (Tarifierungsmerkmal, Anzeigepflicht bei Änderung) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung weiterer Betriebsstätten und Filialen | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Fassung für Freiberufler oder Betriebe ohne Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Gründer-Rechtsschutz oder Existenzgründerregelung | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene oder nur eingeschränkt versicherbare Betriebsarten (Betriebsartenliste) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss des Vertragsrechts im Grundschutz (nur als Baustein versicherbar) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. | Artikel 23, Seite 24 |
| Ausschluss Gesellschaftsrecht (Streit unter Gesellschaftern, Organhaftung) | ja | aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechts, des Rechts der Stillen Gesellschaften | Artikel 7.1.7., Seite 12 |
| Ausschluss Patent-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht | ja | aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts; | Artikel 7.1.6., Seite 12 |
| Ausschluss Baurisiko (Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; | Artikel 7.1.11., Seite 12 |
| Ausschluss der Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Sache der Haftpflichtversicherung) | ja | umfasst der Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. | Artikel 23.3.2., Seite 25 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat des Versicherungsnehmers. | Artikel 7.2.5., Seite 12 |
| Ausschluss Kartell-, Steuerhinterziehungs- und Abgabenstrafverfahren | ja | aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts; | Artikel 7.1.6., Seite 12 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Der Versicherer kann kündigen, wenn er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat | Artikel 15.3.2., Seite 16 |
| Nachhaftung bei Betriebsaufgabe oder Tod des Inhabers | ja | Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht | Artikel 3.3., Seite 9 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Betriebsart | ja | Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. | Artikel 13.2., Seite 15 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. | Artikel 15.1., Seite 16 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil eines Multirisikovertrags (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Generali Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2011)

```text
[Seite 1]
                         Vertragsgrundlagen zur
                        Rechtsschutz-Versicherung

    Inhaltsverzeichnis                                                                                      Seite

    r Vorbemerkungen                                                                                         
    r Allgemeine Bedingungen für
        die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011 
        Einführung und Inhaltsverzeichnis                                                                    
        Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 1 bis 16a)                                                    m
        Besondere Bestimmungen (Artikel 17 bis 26)                                                    m
    r Anhang
        Auszug aus dem Börsegesetz 1989 (BörseG)                                                            
        Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG 1958)                                       
        Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz 1978 (VAG 1978)                                         
        Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz (KschG)                                                       
         Auszug aus dem Fern-Finanz-Dienstleistungsgesetz (FernFinG)                                          
         Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)                                                       
         Information gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)                                             
                                                           
            Volkswagen-Versicherungsdienst GmbH · Versicherungsagent · Sitz der Gesellschaft: Wien
  1011 Wien · Trattnerhof 1 · Postfach 1000 · Tel.: (01) 53400-0 · Fax: (01) 53400-200 · service@vvd.at · www.vvd.at
            Reg. 990, Gew.Reg.Nr. 000545F01/08 · Firmenbuch HG Wien: FN 113895v · DVR: 0014559
                                         In Vollmacht des Versicherers:
   Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3, Firmenbuch HG Wien: FN 38.641a, DVR: 0603589

                        Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto Wagner Platz 5

B 223 – 6.000 – 09/11

[Seite 2]
Vorbemerkungen

Sehr geehrter Kunde!

Wir freuen uns, Sie zu unseren Rechtsschutzversicherungs-Kunden zählen zu dürfen, und danken
Ihnen für das damit bewiesene Vertrauen.

Das beiliegende Dokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für die von Ihnen beantrag-
te Versicherung; der bei Abschluss des Versicherungsvertrages angestrebte Versicherungsschutz
kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz erst mit Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie voll
wirksam werden. Wird diese Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenen-
falls gewährte vorläufige Deckung rückwirkend. Damit der Versicherungsschutz keine Unterbrechung
erfährt, zahlen Sie auch bei Zahlscheinzahlung die Folgeprämie stets zeitgerecht. Es ist für Sie von
Vorteil, wenn Sie die Prämie im Wege des Lastschriftverfahrens von ihrem Bankkonto abbuchen
lassen.

Für Ihren Vertrag gelten nur die in der Polizze angeführten Versicherungsformen (in den jeweils
versicherten Eigenschaften) und Besonderen Bedingungen (Polizzenklauseln) im Rahmen der ARB
2011.

Die möglichen Versicherungsformen bzw. deren Bestandteile, basierend auf den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, werden nachstehend erläutert; für alle Detailfragen stehen Ihnen unsere
Mitarbeiter gerne zur Verfügung.


1. Schadenersatz-Rechtsschutz; enthalten im:

– Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17)
– Lenker-Rechtsschutz (Art. 18)
– Privat-, Berufs- und Betriebs-Rechtsschutz (Art. 19)

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
vatrechtlichen Inhaltes wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gegen den
Schädiger (soferne diese Ansprüche nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Ver-
pflichtung beruhen). Keine Wartezeit.

2. Straf-Rechtsschutz; enthalten im:

– Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17)
– Lenker-Rechtsschutz (Art. 18)

Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden (soferne die Geldstrafe höher
als 0,25% der Versicherungssumme ist) wegen eines Verkehrsunfalles oder Übertretung von Verkehrs-
vorschriften.

– Privat-, Berufs- und Betriebs-Rechtsschutz (Art. 19)

Verteidigung im Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafbarer Handlungen
oder Unterlassungen. Keine Wartezeit.

3. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Art. 17.2.4)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die das in der Polizze bezeich-
nete Fahrzeug einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen (Kauf, Tausch, Miete, Leihe etc.). Keine
Wartezeit.

4. Führerschein-Rechtsschutz; enthalten im:

– Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17)
– Lenker-Rechtsschutz (Art. 18)
2

[Seite 3]
Vertretung in einem Verfahren wegen Entziehung oder Androhung der Entziehung der Lenkerberechti-
gung im Sinne des Führerscheingesetzes, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Keine Wartezeit.
5. Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Art. 20)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsge-
richten (bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch für Disziplinarverfahren). Wartezeit: 3 Mo-
nate.

Arbeitsgerichts-Rechtsschutz ist im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer bzw. im beruflichen/be-
trieblichen Bereich des Selbständigen oder Unternehmers enthalten.
6. Sozialversicherungs-Rechtsschutz (Art. 21)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
– in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in Leistungssachen
– in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der So-
   zialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitig-
   keiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
Wartezeit: 3 Monate.

Sozialversicherungs-Rechtsschutz ist im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer bzw. im beruflichen/be-
trieblichen Bereich des Selbständigen oder Unternehmers enthalten.

7. Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz (Art. 22)
Mündliche Rechtsberatung (und erstmaliges Anwaltsschreiben) in eigenen Rechtsangelegenheiten
oder für den versicherten Betrieb durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Fragen aus allen Gebieten des
europäischen Rechtes mit Ausnahme des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes.
Keine Wartezeit.

8. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz (Art. 23)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie
aus Reparatur- und sonstigen Werksverträgen über unbewegliche Sachen des Versicherungsnehmers
(im landwirtschaftlichen und betrieblichen Bereich bis zur vereinbarten Streitwerthöhe, im privaten Be-
reich ohne Streitwertbegrenzung).
Wartezeit: 3 Monate.

Eingeschränkte Deckung:

Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich:
Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld-
rechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend Verträge über Lieferungen und Leistun-
gen Dritter an den Versicherungsnehmer (bis zur vereinbarten Streitwerthöhe).
Wartezeit: 3 Monate

Basis-Vertrags-Rechtsschutz im betrieblichen Bereich:
Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld-
rechtlichen Verträgen über Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer über
die unmittelbar dem Betriebszweck dienende kaufmännische und technische Betriebseinrichtung
(ohne Streitwertbegrenzung).
Wartezeit: 3 Monate

9. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Mieter,
Vermieter, Pächter, Verpächter oder dinglich Nutzungsberechtigter in Verfahren vor österreichischen
Gerichten hinsichtlich des versicherten Gebäudes oder Grundstückes oder der versicherten Wohnung.
Wartezeit: 3 Monate.

                                                                                                            3

[Seite 4]
10. Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht (Art. 25)
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes
(ausgenommen Testamentserrichtung), der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes (aus-
genommen Ehescheidungen) sowie des Obsorgerechtes.
Wartezeit: – in Kindschaftssachen 9 Monate
           – im Erbrecht 12 Monate
           – sonst 6 Monate.

11. Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden (Art. 26)
Der Versicherer ersetzt in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperschäden
des Versicherten dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzensgeld (§ 1325 ABGB) und Verun-
staltungsentschädigung (§ 1326 ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind (Ausfallsleistung).
Ersetzt werden jene Ansprüche, die im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Schädiger durch ge-
richtlich beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht mit Urteil bzw. die
dem Versicherten als Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden. Die Ausfallsleistung be-
trägt höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls
Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers.

Örtlicher Geltungsbereich:
1. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den
außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren,
– auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches – ein-
treten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), im Basis-Vertrags-Rechts-
schutz im Betriebsbereich (Art. 23.2.4.2), im Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel
23.2.4.1), im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24) und im Rechtsschutz aus Erb-
und Familienrecht (Artikel 25) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungs-
bereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt
und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen
Verwaltungsbehörde gegeben ist.

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes:
Alle denkbaren Schadenfälle können naturgemäß nicht unter Versicherungsschutz gestellt werden.
Wir bitten daher um Verständnis, dass auch im Rahmen der Rechtsschutzversicherung derartige Ein-
schränkungen bestehen (siehe Art. 7 der ARB 2011 sowie die in den Besonderen Bestimmungen an-
geführten Ausschlussgründe).
Höchstgrenze der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme.
    Wichtige Hinweise:
    Um etwaige Deckungsprobleme von vornherein zu vermeiden, bitten wir Sie, folgendes zu beachten:
    – informieren Sie uns stets von wesentlichen Veränderungen (z.B. neues Kennzeichen bei Fahrzeug-
      wechsel, Wohnsitzwechsel, Änderung der Beschäftigtenanzahl bei Betriebs-Rechtsschutz).
– eine Anwaltseinschaltung kann ausschließlich durch uns erfolgen, obwohl es Ihnen in den meisten
  Sparten freisteht, einen Anwalt namhaft zu machen, der nach Scheitern unserer Bemühungen einge-
  schaltet werden soll. Beim Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutz entfällt Ihr Vorschlagsrecht; ein ver-
  sierter Anwalt wird von uns erforderlichenfalls ausgewählt.
    – Die Leistung im Rahmen der Versicherungssumme bleibt auch bei steigenden Kosten im vollen
      Umfang gewährleistet, die Prämie und die Versicherungssumme unterliegen jenen Erhöhungen
      oder Verminderungen, die sich aus dem Index der Verbraucherpreise ergeben. Der Versicherungs-
      nehmer ist berechtigt, diese Wertanpassung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
      zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Die Leistung reduziert sich dann verhältnismäßig.
    Verhalten im Versicherungsfall:
    – Melden Sie uns jedes Ereignis prompt und möglichst umfassend, damit wir Ihnen besser zur Seite
      stehen können. Beachten Sie dabei, dass eine etwaige Kostenübernahme erst ab Vorliegen
      Ihrer Schadensmeldung erfolgen kann.

    – Übermitteln Sie uns Ladungen, Bescheide innerhalb der meist nur sehr kurzen gesetzlichen Fristen.

    Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde:
    Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto Wagner Platz 5
4

[Seite 5]
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011)

Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den
Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Be-
stimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen
Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in
Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie
Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt
und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im
Anhang.


Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL    1    Was ist Gegenstand der Versicherung?
ARTIKEL    2    Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
ARTIKEL    3    Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
ARTIKEL    4    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
ARTIKEL    5    Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte
                Personen Deckungsansprüche geltend machen?
ARTIKEL 6       Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
ARTIKEL 7       Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
ARTIKEL 8       Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsan-
                spruches zu beachten? (Obliegenheiten)
ARTIKEL 9       Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsneh-
                mers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
                Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder
                die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
ARTIKEL 10      Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und
                was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
ARTIKEL 11      Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann
                gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
ARTIKEL 12      Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
                beginnt der Versicherungsschutz?
ARTIKEL 13      Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
ARTIKEL 14      Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
ARTIKEL 15      Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder en-
                det er vorzeitig?
ARTIKEL 16      In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist zu beachten, wenn sich die
                Anschrift des Versicherungsnehmers ändert?
ARTIKEL 16a     Wie ist bei Vertragsänderungen vorzugehen?

Besondere Bestimmungen
ARTIKEL 17      Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
                Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
ARTIKEL 18      Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
                (Lenker-Rechtsschutz)
ARTIKEL 19      Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
ARTIKEL 20      Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
ARTIKEL 21      Sozialversicherungs-Rechtsschutz
ARTIKEL 22      Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz
ARTIKEL 23      Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
ARTIKEL 24      Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
ARTIKEL 25      Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht
ARTIKEL 26      Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
                                                                                                     5

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Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?

Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und
trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten
und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1.   Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versi-
     cherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel
     19.2.1. und Artikel 24.2.3.) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende Schaden-
     ereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
     Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
     Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind,
     gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der
     Eintritt dieses Störfalles.
     Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.

2.   Im Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschut-
     zes für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes aus Erb- und
     Familienrecht (Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.

3.   In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen
                                                                                bloßen Vermögensscha-
     dens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher
     Interessen wegen bloßer
                        reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. Absatz 2) gilt als Versicherungsfall
     der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten
     gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als
     eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen
     Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
     Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße,
     die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versiche-
     rungsfalles außer Betracht bleiben. Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.)
     ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar
     auslöst.

Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
(Zeitlicher Geltungsbereich)

1.   Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
     Versicherungsvertrages eintreten.

2.   Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder
     eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß
     Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz.
     Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vor-
     genommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.

3.   Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung
     des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig da-
     von, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt,
     kein Versicherungsschutz.

4.   Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über
     Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen
     Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20, 21,23,24 und 25).
6

[Seite 7]
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
1.   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn),
     den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und
     den Azoren, – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Gel-
     tungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Gel-
     tungsbereich erfolgt.
2.   Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), im Basis-Vertrags-
     Rechtsschutz im Betriebsbereich (Art. 23.2.4.2), im Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz (Art. 23.2.4.1),
     im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24) und im Rechtsschutz aus Erb-
     und Familienrecht (Artikel 25) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
     Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, da die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in
     Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder
     einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Artikel 5
Wer Ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
1.   Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils
     genannten mitversicherten Personen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim-
     mungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch
     für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).

2.   Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zu-
     stimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.
     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte
     Personen Versicherungsschutz für
     - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
      oder
     - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren, oder
     - die Anfechtung einer Entscheidung oder
     - die Einleitung eines anderen Verfahrens
     verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die
     der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen
     sind.

3.   Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder
     die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor
     dessen Ableben eingetreten ist.

4.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versiche-
     rungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versiche-
     rungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.

Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1.   Der Versicherer übernimmt unter der Voraussetzung einer Bestätigung des Versicherungsschut-
     zes (Art. 9) die entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6., soweit diese für die Wahrnehmung der recht-
     lichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

2.   Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentspre-
     chend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

     Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und im Allge-
     meinen Beratungs-Rechtsschutz.

3.   Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur, wenn dem Versiche-
     rer vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes und bis zum Abschluss des Rechtsstreits ausreichend
     Gelegenheit gegeben wird, eine Einigung zwischen den Streitteilen zu erzielen. Ist zur Wahrung
                                                                                                      7

[Seite 8]
         von Fristen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder zur Wahrung von Rechten des
         Versicherungsnehmers das sofortige Einschreiten eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderlich,
         gelten diese vorläufigen Maßnahmen auch vor dem ersten Vergleichsversuch des Versicherers als
         zweckentsprechend; der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer von derartigen unaufschieb-
         baren Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
4.       Sofern und sobald für mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Inte-
         ressen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen besteht (Art.
         9.1) und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/
         dieselben Gegner gerichtet sind, dann erstreckt sich die Leistung des Versicherers
    4.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch ein Aufforderungsschreiben und, sofer-
         ne Verjährung droht, auf die Einholung eines Verjährungsverzichtes;
    4.2. bei der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen auf
    4.2.1. die Privatbeteiligtenanschlusserklärung;
    4.2.2. die Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners
           und das durch eine Bestreitung notwendige Zivilverfahren (Art 6.7.4);
    4.2.3. soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insbesondere durch drohende
           Verjährung beeinträchtigt werden, auf die Führung notwendiger Musterprozesse und die Teil -
           nahme an Gemeinschaftsklagen.
    5.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes
         vorsehen (Artikel 20, 21, 24 und 25),
    5.1. auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder
         durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten
         und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
         Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (Artikel 20, 24 und 25),
         umfasst der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation.
         Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (Artikel 17.2.2., 18.2.2.
         und 19.2.2.) umfasst der Versicherungsschutz auch staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen
         im Sinne der §§ 198 ff. StPO.
    5. 2. auf das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, wenn dies in den
          Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 20 und 21), für das
          Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof besteht kein Versicherungsschutz.
6.       Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
     Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistun-
     gen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien.
         In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechts-
         anwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.
         Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
         Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis
         zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
         Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung be-
         fugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von
     einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher
     und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
     Verfahren.
     Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.

6.3. bei Versicherungsfällen im Ausland, für die aufgrund des Vertrages Versicherungsschutz be-
     steht, die Kosten eines von der Behörde anerkannten Dolmetschers, wobei die Leistung des
     Versicherers mit 0,7 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme pro Versicherungsfall begrenzt
     ist.
8

[Seite 9]
6.4. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
     Zahlung verpflichtet ist.
     Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten
     des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.

6.5. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen
     Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde
     oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
     Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten einer Zugfahrt zweiter Klasse einschließ-
     lich Zuschlägen. Steht die Eisenbahn als Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versi-
                                 g
     cherer die Kosten eines vergleichbaren     öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum
     nächstgelegenen Bahnanschluß
     nächstgelegenen   Bahnanschluß.ss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz
     des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der
     Economy-Klasse.

     Der Versicherer ersetzt die Kosten für erforderliche Übernachtungen bis maximal 0,7 Prozent
     der jeweiligen Versicherungssumme.

6.6. vorschussweise jene Beträge,

6.6.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von
     Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Ver-
     sicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzu-
     zahlen. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Hand-
     lungen oder Unterlassungen.

6.6.2. die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß
     § 458 ZPO oder einstweiliger Verfügungen gemäß §§ 378 ff EO vom Gericht aufgetragen wer-
     den (Sicherheitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft
     der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung bzw. Verfügung zurückzuzahlen.

6.7. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.5. exklusive Umsatzsteuer, wenn der
     Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6.8. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.5. unbeschadet anderer gesetzlicher
     Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht
     übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 23.2.3.3.).

6.9. in Fällen der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation.

6.9.1. die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Ver-
     fassung der abschließenden Mediationsvereinbarung, bis maximal 1,4 Prozent der Versiche-
     rungssumme.

6.9.2. Die Versicherungsleistung für außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation erstreckt sich
     nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger.

6.10. bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff. StPO ab dem Zeitpunkt
     der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme, oder ab
     dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
     Tatausgleichs, die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie
     einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme.
     Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-
     ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi-
     cherungssumme.

6.11. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6. zum Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die
      Leistung gemäß Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig
      außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versiche-
      rungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
                                                                                                         9

[Seite 10]
     Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei
     Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine
     Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
     Die Leistung gemäß Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zah-
     lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.


7.   Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:

7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsneh-
     mer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des
     Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.

7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden
     Lebensvorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe
     bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis
     des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.

7.4. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechts-
     verwirklichung aller Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem
     Insolvenzverfahren, begrenzt mit sieben Prozent der Versicherungssumme.

     Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechts-
     kräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Geltendmachung der Forde-
     rung auch die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.

7.5. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Ab-
     wehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer
     die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
     Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungs-
     weise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versiche-
     rer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung
     Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre.

     Nehmen versicherte und nicht versicherte Personen rechtliche Interessen in einem oder in ver-
     bundenen Verfahren wahr, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.

     Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.3. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.

7.6. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz be-
     steht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundla-
     gen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.

8.   Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der
     Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).

Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1.   Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.1. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroran-
     schlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung,
     von Streiks oder Aussperrungen;

1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem
     Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken und Katastrophenalarm auslösen, sowie mit
     Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
10

[Seite 11]
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     - Auswirkungen der Atomenergie, soweit diese nicht auf eine human-medizinische Behandlung
         zurückzuführen sind;
     - genetischen Veränderungen oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organis-
         men.
         Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zu Grunde liegt;
     - Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
     - Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen
         sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die
     aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind;
1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die
     Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;

1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der
     Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;

1.8. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter
     juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;

1.9. aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
     Abgabenrechts;

1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechts;

1.11. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     –     der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden,
           Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-
           nehmers befinden oder von ihm erworben werden;
     –     der Planung derartiger Maßnahmen und
     –     der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.
     Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechts-
     schutz;
1.12. aus Versicherungsverträgen, die mit der Generali Versicherung AG abgeschlossen wurden;
1.13. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     – Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen
     – Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang ste-
         henden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen
         Anspruchsgegnern;
     – Erwerb, Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Finanzinstrumenten gemäß § 48a
         Z.3 Börsegesetz (siehe Anhang);
     – Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z.3 Börsegesetz (siehe Anhang)
         sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermitt-
         lung und Verwaltung;
1.14. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten,
     Verträgen zu Verträgen über unbewegliche Sachen, Verträgen über Superädifikate sowie
     Timesharing und Teilnutzungsverträgen;
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz-
     vertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungs-
     nehmer sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichge-
     schlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die häusliche
     Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit der
     Lebensgemeinschaft steht.
2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B.: Wechselbegebung,
                                                                                                  11

[Seite 12]
     Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz
     gegeben;
2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden,
     und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungs-
     nehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der
     Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder ei-
     nem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vor-
     genommen wurde;
2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des
     Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
2.5. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen
     Straftat des Versicherungsnehmers.
3.   Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle
     Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24 und 25).
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches
zu beachten?
(Obliegenheiten)
1.   Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage auf-
     zuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechts-
     vertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage
     zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer
     zur Prüfung zu übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
1.5. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung
     des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Art. 6.2.)
1.5.1. vor der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Rechtswahrnehmung und vor der Anfech-
      tung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Stellungnahme des
      Versicherers, insbesondere zum Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles sowie den Erfolgsaus-
      sichten, einzuholen
1.5.2. den sonstigen Abschluss von Verfahren, insbesondere Vergleiche, mit dem Versicherer abzu-
      stimmen;
1.6. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht, insbesondere bei der Geltendmachung oder
      Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen
1.6.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemes-
      sener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.6.2. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt
      werden,
1.6.2.1. vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens
      oder eines anderen Verfahrens, insbesondere von Musterprozessen, abzuwarten, das tatsächli-
      che oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
1.6.2.2. vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verblei-
      benden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
1.6.3. seine Ansprüche in Gemeinschaftsklagen oder sonstigen gemeinschaftlichen Formen außerge-
      richtlicher und gerichtlicher Rechtswahrnehmung geltend zu machen.
2.   Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ob-
     liegenheiten geregelt (Artikel 13, 17, 18 und 19).
3.   Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer grundsätzlich von der Verpflichtung
     zur Leistung frei. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich
     geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).
12

[Seite 13]
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stel-
lung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsneh-
mer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)

1.   Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch
     den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla-
     gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versicherungsschutz
     grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
     Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige
     Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.

2.   Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen
     Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des
     Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen,
     hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistungen)
     bereit zu erklären;

2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren
     wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu
     zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernah-
     me zur Gänze abzulehnen.

3.   Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungs-
     nehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vor-
     gehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsneh-
     mer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachter-
     verfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend ma-
     chen.

4.   Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder
     fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3 ist
     dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglich-
     keit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Pkt. 5 schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem
     Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraus-
     setzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
     Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die be-
     gehrte Maßnahme als anerkannt.

5.   Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss
     er innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger
     Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich be-
     antragen.

     Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechts-
     anwalt schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachter-
     verfahrens zu beauftragen.

     Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und
     Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.

     Kommen die beiden Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen zu keiner einheitlichen Meinung,
     so wird über Antrag beider oder eines von ihnen ein Obergutachter bestellt.

                                                                                                   13

[Seite 14]
     Der Obergutachter wird aus dem Kreis der im Ruhestand befindlichen Richter durch das
     Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofes erster Instanz bestellt, in dessen Sprengel der
     Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Obergutachter hat nach Prüfung der beiden
     Meinungen eine endgültige Entscheidung zu treffen.
6.   Unabhängig vom Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer die Kosten des
     von ihm beauftragten Rechtsanwaltes und des Obergutachters. Der Versicherungsnehmer trägt
     die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes, es sei denn, die vom Versicherungsneh-
     mer behaupteten Erfolgsaussichten sind im Schiedsgutachterverfahren bestätigt worden. In die-
     sem Fall trägt diese Kosten der Versicherer.
     Bemessungsgrundlage für die Höhe der Anwaltskosten ist der Wert des Streitgegenstandes/
     der Forderung, deretwegen der Deckungsanspruch geltend gemacht wurde, maximal jedoch die
     vereinbarte Versicherungssumme.


Artikel 10
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat
bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?

1.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungs-
     behörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.)
     frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht
     hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder
     Verwaltungsverfahren verlangt.

2.   Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
     Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision ent-
     standen ist.
     Eine Interessenkollision liegt vor,
     –     wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschie-
           denen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechts-
           schutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse
           des Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht, oder
     –     wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
           Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
     Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem
     Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.

3.   Das Wahlrecht nach Pkt. 1 und 2 bezieht sich nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des
     Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster
     Instanz zuständig ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht minde-
     stens vier solche Personen ihren Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im
     Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Person.

4.   Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,

4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den
     Versicherer selbst vorgenommen wird;

4.2. in Fällen des Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutzes;

4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft ge-
     macht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes
     hingewiesen hat;

5.   Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versiche-
     rungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertre-
     ter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der
     rechtlichen Interessen erforderlich ist.
14

[Seite 15]
6.   Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag
     des Versicherungsnehmers

6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung, bei Inanspruchnah-
     me des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort;

6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.6.).

7.   Der Rechtsvertreter trägt   demMediator
                           und der    Versicherungsnehmer         gegenüber unmittelbar
                                                trägt dem Versicherungsnehmer              die Verantwortung
                                                                                       gegenüber    unmittelbar
     für die
     die      Durchführung
         Verantwortung   für seines  Auftrages. seines
                             die Durchführung     Eine diesbezügliche
                                                          Auftrages. EineHaftung     des Ver-sHaftung
                                                                              diesbezügliche  icherersdes  Ver-
                                                                                                        besteht
     nicht. Der besteht
     sicherers  Versicherer  haftet
                        nicht.      aber für ein allfälliges
                               Der Versicherer   haftet aberVerschulden     bei der
                                                              für ein allfälliges   Auswahl eines
                                                                                  Verschulden       Rechtsver-
                                                                                               bei der Auswahl
     tretersRechtsvertreters
     eines  .                 oder eines Mediators.

8.   In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den Mediator aus einem mehrere Personen
     umfassenden Vorschlag des Versicherers auswählen. Die Regelungen der Punkte 6.1. und 7.
     gelten analog.

Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?

1.   Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grun-
     de und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.

2.   Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn
     geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versiche-
     rungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.

     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser An-
     sprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.

Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?

1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abge-
     schlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertrags-
     gemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.

2.   Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
     Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die
     Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der
     Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin zu entrichten.
     Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
     Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39,
                                                                        §§38,  39, 39a
                                                                                   39a VersVG
                                                                                       VersVG im An-
     hang).

3.   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2) in Kraft, je-
     doch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehän-
     digt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder ohne weiteren schuldhaften Verzug gezahlt, ist
     der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Be-
     sonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 20, 21, 23, 24 und 25), dann beginnt
     der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
                                               der Wartefristen.


Artikel 13
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?


1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risi-

                                                                                                             15

[Seite 16]
     kos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungs-
     vertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer
     längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.

2.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der
     nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die
     erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
     Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die
     Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der
     Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen.
     Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
     Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

3.   Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
     Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer inner-
     halb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheb-
     lichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündi-
     gungsfrist von einem Monat kündigen.

     Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der
     Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
     oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

4.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der
     nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungs-
     nehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt
     der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach des-
     sen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.

5.   Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechts-
     normen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versi-
     cherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der ge-
     änderten Judikatur schriftlich

5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder

5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

     Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht
     innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.

     Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In
     diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.

     Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.

     Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.

Artikel 14
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme?
(Wertanpassung)

1.   Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages gel-
     tenden Tarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von
     Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 2010 oder bei dessen Entfall des ent-
     sprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung
     der Indexziffer des letzten Monates eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).

2.   Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhaupt-
     fälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt. Prämie und Versiche-
16

[Seite 17]
     rungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der je-
     weils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 5 Prozent, unterbleibt eine
     Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berück-
     sichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teil-
     weise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerech-
     net werden.
3.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes
     der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den
     Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.
     Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, ver-
     mindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versiche-
     rungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarif-
     prämie steht.

Artikel 15
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vor-
zeitig?

1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um
     ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren
     Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
     cherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf
     die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen,
     dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat.
     Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2.   Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragszeit
     weggefallen ist, wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig beendet.
     Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend einge-
     schränktem Umfang bestehen.
     Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte einheben können, wenn die Versicherung von
     vornherein nur bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer Kennt-
     nis vom Risikowegfall erlangt.

3.   Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsvertrag
     unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:

3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
     –    den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,
     –    den Versicherungsschutz abgelehnt hat.
     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
     –    nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,
     –    nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
     –    nach Zugang der Ablehnung des Versicherungsschutzes
     Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
     erfolgen.

     Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.

3.2. Der Versicherer kann kündigen, wenn
     –    er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,
     –    er den Versicherungsschutz begründet abgelehnt hat,
     –    der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
     –    der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
          führt hat.
     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
     –    nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,


                                                                                                      17

[Seite 18]
     –    nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
     –    nach Ablehnung des Versicherungsschutzes,
     –    nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrläs-
          sigkeit der Anspruchserhebung.

     Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist er-
     folgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi-
     cherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
     Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.

4.   Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö-
     gen des Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab
     Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 16
Erklärungen und Anschrift des Versicherungsnehmers
Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die Schriftform erforder-
lich. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Erklä-
rungen des Versicherers an die zuletzt vom Versicherungsnehmer bekannt gegebene Anschrift gelten
als diesem zugegangen.

Artikel 16a
Vertragsänderungen
1.   Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung oder des Versi-
     cherungsvertrages erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab der schriftlichen Verständigung des
     Versicherungsnehmers Rechtsgültigkeit, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Versi-
     cherungsnehmers beim Versicherer einlangt.
2.   Der Versicherer wird in seiner Verständigung an den Versicherungsnehmer auf die Tatsache der
     Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung oder des Versiche-
     rungsvertrages hinweisen sowie darauf, dass ein Stillschweigen des Versicherungsnehmers nach
     Ablauf von 2 Monaten ab der Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt.
3.   Widerspricht der Versicherungsnehmer dem Vorschlag des Versicherers zur Änderung der All-
     gemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung oder des Versicherungsvertrages, ist
     sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag
     binnen 30 Tagen zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen.


Besondere Bestimmungen

Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge
(Fahrzeug-Rechtsschutz)
je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Le-
     bensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
     Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger;
     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Voll-
     endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungs-
     nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in
     häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familien-
     beihilfe bezieht.
     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
18

[Seite 19]
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande
     sowie Anhänger;
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu
     Lande,
     Lande, zu Wasser und in der Luft
                                  Luft sowie
                                       sowie Anhänger,
                                              Anhänger,die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen
     die in ihrem Eigentum stehen, die von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen
     geleast sind.
     Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker
     und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2.   Was ist versichert?
     Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
     für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
     mungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,
     soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entste-
     hen.
2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuld-
     rechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögens-
     schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse
     hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Pkt.
     2.4.).
2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur
     versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

2.2. Straf-Rechtsschutz
     für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines
     Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.

     Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungs-
     behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversions-
     maßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über
     die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikt-
     regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsge-
     mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung
     derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform
     unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vor-
     teils begangen wurde.

2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung
     eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusam-
     men mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.
     Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
     besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides einge-
     stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.

     Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten die eine
     Vormerkung im örtlichen Führerschienregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewir-
     ken.

2.2.3. Kommt es in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions-
     maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten
     anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag
     bis max. 0,7 Prozent der Versicherungssumme.
     Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-
     ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi-
     cherungssumme (Artikel 6.6.10.).
                                                                                                      19

[Seite 20]
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
     für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berech-
     tigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfah-
     ren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften
     eingeleitet wurde.
     In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
     Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.
     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-
     licher Eignung eingeleitet wurde.

2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
     Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
     sen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich
     Ersatzteile und Zubehör betreffen.
     Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-
     machung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verlet-
     zung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus
     der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
     In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versi-
     cherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,
2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und
     von Folgefahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung
     vorgesehen sind.
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3. besteht auch Versicherungsschutz aus
Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der be-
hördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht Versicherungsschutz aus
Verträgen über dessen Veräußerung.

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.
     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-
     verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschrän-
     kung der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs-
     und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

2.6. Erweiterte Deckung zu 2.2.
     Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall besteht
     Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für eine mündliche Rechtsauskunft
     durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges An-
     waltschreiben. Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich, ein
     erstmaliges Anwaltsschreiben einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
2.7. Zusätzliche Deckung zu 2.2.
      Wenn in der Polizze vereinbart, besteht bei einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Ver-
      kehrsunfall Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für die notwendigen Kos-
      ten der Verteidigung und für die Verfahrenskosten. Die Leistung ist mit 2% der Versicherungs-
     summe begrenzt.

3.   Was ist nicht versichert?
     Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche-
     rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und
     Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

4.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im
     Fahrzeug-Rechtsschutz,
20

[Seite 21]
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht-
     gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet oder dass er einer gesetz-
     lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-
     ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
     Hilfeleistungspflichten entspricht.
     Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversi-
     cherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten
     noch kennen mussten.

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.1.3 be-
     steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-
     sammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-
     richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-
     stungen sind zurückzuzahlen.

5.   Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
5.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Pkt. 1.1. oder der Versi-
     cherungsnehmer gemäß Pkt. 1.2. seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter,
     Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die
     Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so
     wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
     Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg,
     geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des
     ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten
     anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug etc.)
     über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
     Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges
     sind dem Versicherer jeweils innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versiche-
     rungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
     denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es
     waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge
     vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
     Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versi-
     cherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos
     mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit-
     punkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.

Artikel 18
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder
     Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
     Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben);
     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
     Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versi-
     cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit
     ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich
     Familienbeihilfe bezieht.
                                                                                                    21

[Seite 22]
     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.2. der Versicherungsnehmer
     als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf
     sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.

     Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und
     in der Luft sowie Anhänger.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz

     für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft-
     pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermö-
     gensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
     Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen
     Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner  bloßer Vermögensschäden, die
     aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinaus-
     gehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.


2.2. Straf-Rechtsschutz

     für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines
     Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
     Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungs-
     behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversions-
     maßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über
     die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikt-
     regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Ver-
     wendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger
     Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Ver-
     sicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils be-
     gangen wurde.

2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung
     eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusam-
     men mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.
     Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
     besteht Versicherungungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides ein-
     gestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.
     Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten die eine Vor-
     merkung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.


2.2.3. Kommt es in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions-
     maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten
     anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag
     bis max. 0,7 Prozent der Versicherungssumme.
     Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-
     ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi-
     cherungssumme (Artikel 6.6.10.)

22

[Seite 23]
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
     für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Be-
     rechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das
     Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs-
     vorschriften eingeleitet wurde.
     In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wieder-
     ausfolgung der Lenkberechtigung.
     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körper-
     licher Eignung eingeleitet wurde.
2.4. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.
     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Straf-
     verfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung
     der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und
     Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
2.5. Erweiterte Deckung zu 2.2.
     Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall besteht
     Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für eine mündliche Rechtsauskunft
     durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges An-
     waltsschreiben. Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich, ein
     erstmaliges Anwaltsschreiben einmal im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
2.6. Zusätzliche Deckung zu 2.2.
      Wenn in der Polizze vereinbart, besteht bei einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Ver-
      kehrsunfall Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für die notwendigen Kos-
      ten der Verteidigungshandlungen und die Verfahrenskosten. Die Leistung ist mit 2% der Versi-
      cherungssumme begrenzt.
3.   Was ist nicht versichert?
     Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versiche-
     rungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und
     Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

4.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht -
      gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet oder dass er einer gesetz-
      lichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh-
      ren, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
      Hilfeleistungspflichten entspricht.
4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. be-
     steht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zu-
     sammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-
     richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Lei-
     stungen sind zurückzuzahlen.

Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder

                                                                                                     23

[Seite 24]
     Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
     Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
     Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.Nach Voll-
     endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsneh-
     mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häusli-
     cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe
     bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.2. im Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß Pkt. 1.1, in ihrer Eigenschaft als un-
     selbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zu-
     sammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;

1.3. im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungs-
     fälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder
     auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
     für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
     mungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden;

2.2. Straf-Rechtsschutz
     für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden

2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;

2.2.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht
       rückwirkend Versicherungsschutz, wenn
     – das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde,
       oder
     – ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder
     – wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeits-
       deliktes erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem
       rückwirkenden Versicherungsschutz.
     Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte
     bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt
     wurde.
2.2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn
     mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geld-
     strafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.
     Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens,
     besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides einge-
     stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.
24

[Seite 25]
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen
     vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen
     im Sinne der §§ 198 ff. StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs-
     handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versi-
     cherungssumme.
     Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-
     ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi-
     cherungssumme (Artikel 6.6.10.).
     Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungs-
     behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversions-
     maßnahmen gem. Pkt. 2.2.4. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über
     die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikt-
     regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

2.3. Zusätzliche Deckung zu 2.2.
     Wenn in der Polizze vereinbart, besteht bei einem gerichtlichen Strafverfahren Versicherungs-
     schutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für die notwendigen Kosten der Verteidigungshand-
     lungen und die Verfahrenskosten. Die Leistung ist mit 2% der Versicherungssumme begrenzt.
     Im Ermittlungsverfahren wegen Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen
     werden können, gilt Pkt. 2.2.2. sinngemäß.

3.   Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Ver-
     sicherungsschutz nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigen-
     schaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahr-
     zeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar in Artikel
     17 und 18);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
     (versicherbar in Artikel 20);
3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendma-
     chung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher
     Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung
     vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigen-
     schaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entste-
     hen (versicherbar in Artikel 24).
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen –
     kein Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentü-
     mer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von
     Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der
     persönlichen Freiheit.


4.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?
     Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der
     Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
     Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer
     gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt
     vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
     Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte
     Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungs-

                                                                                                     25

[Seite 26]
     fall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
     festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.


Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz


     Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebs
     bereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. im Berufsbereich
     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Le-
     bensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder,
     Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Voll-
     endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsneh-
     mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häusli-
     cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe
     bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


1.2. im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Ar-
     beitnehmern.


2.   Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder
     Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten.

     Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeit-
     nehmers auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichs-
     gericht sowie auf die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld.

     Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer
     - die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der
       Versicherungssumme (Artikel 6.9.9.), oder
     - die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechts-
       vertreter, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit da-
       durch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch
       Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.

2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
     rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie
     abweichend von Artikel 7.1.10. auch für Disziplinarverfahren.
26

[Seite 27]
2.3. Erweiterte Deckung zu 2.2.
     Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten
     von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

3.   Was ist nicht versichert?

     Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versi-
     cherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.


4.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbe-
     ginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


Artikel 21
Sozialversicherungs-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-
bereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
     Versicherungsschutz haben

1.1. Im Privat- und Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Le-
     bensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
     Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben).

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Voll-
     endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsneh-
     mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häusli-
     cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe
     bezieht.


     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


1.2. im Betriebsbereich
     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungs-
     fälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von
     und zur Arbeitsstätte eintreten.
2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-
     nehmers

2.1. in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher
     Leistungssachen;

2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der
     Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie we-
     gen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
                                                                                                      27

[Seite 28]
2.3. Erweiterte Deckung zu 2.2.
     Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichts-
     hofbeschwerden.

3.   Wartefrist
     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbe-
     ginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


Artikel 22
Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebs-
bereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. im Privat- und Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder
     Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkin-
     der; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
     nehmer leben) für eigene Rechtsangelegenheiten.
     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Voll-
     endung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsneh-
     mer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häusli-
     cher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe
     bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


1.2. im Betriebsbereich
     der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom
     Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges Anwaltschreiben.
     Die Kosten für ein erstmaliges Anwaltschreiben werden bis maximal 0,07 Prozent der Versiche-
     rungssumme übernommen. Die Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des
     europäischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.

     Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende Versiche-
     rungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei
     gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz im allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungs-
     nehmers hat.
     Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich, ein erstmaliges Anwalt-
     schreiben einmal im Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden.


3.   Was gilt als Versicherungsfall?
     Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den recht-
     lichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
28

[Seite 29]
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. im Privatbereich
     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder
     Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkin-
     der; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
     nehmer leben), für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Be-
     rufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
     versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

     Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versiche-
     rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in
     häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbei-
     hilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem
     Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.2. Im Betriebsbereich
     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.

2.   Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld-
     rechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Repa-
     ratur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.

     Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel-
     tendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der
     Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,
     oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werk-
     verträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen (einschließlich da-
     zugehöriger Grundstücke und Garagen bzw. Abstellplätze), die vom Versicherungsnehmer
     zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.

     Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Ver-
     sicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.

     Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremden-
     beherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.

2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen

2.3.1. soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des Versiche-
     rungsnehmers oder seines Gegners aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des
     Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Streitwertgrenze unabhängig von Umfang, Form und
     Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.
     Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich

                                                                                                    29

[Seite 30]
     oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Streitwertgrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versi-
     cherungsschutz.
     Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die ver-
     einbarte Streitwertgrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
     Der Versicherer gewährt für die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen auch dann Ver-
     sicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des Gegners
     des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung höher sind als
     der in der Polizze vereinbarte Streitwert. In solchen Fällen beteiligt sich der Versicherer an
     den dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten in dem Verhältnis, das dem Verhältnis
     der Höhe des vereinbarten Streitwertes zur Höhe des gerichtlich geltend gemachten Anspru-
     ches entspricht.
2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners
       durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;

2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Geg-
       ners abweichend von Artikel 6.6.8. zuerst auf Kosten anzurechnen.
 2.4. Eingeschränkte Deckung:
Wenn vereinbart, beschränkt sich der Versicherungsschutz im Betriebsbereich im Rahmen der Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gemäß Punkt 2.1 auf
2.4.1. Verträge über Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer (Einkauf-Ver-
       trags-Rechtsschutz)
oder
2.4.2. Verträge über Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer über die unmit-
       telbar dem Betriebszweck dienende kaufmännische und technische Betriebseinrichtung (Basis-
       Vertrags-Rechtsschutz)
Das sind insbesondere
    - die Büroeinrichtung (Schreibtische, Stellagen,Vitrinen)
    - die Geräte zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung und Speicherung von Daten, Informationen
      und Nachrichten aller Art sowie alle elektronischen und nichtelektronischen Datenspeicher (CDs,
      Disketten, Geschäftsbücher) inkl. der darauf beﬁndlichen Programme.
    - die stationären und beweglichen Werkzeug-, Arbeits- und Produktionsmaschinen inklusive
      Werkzeug sowie die Dienstausrüstungen und -kleidung.
    - die haustechnischen Anlagen, z.B. Sanitäranlagen und Wasserver– und Entsorgungsanlagen
      inkl. zugehöriger Messgeräte, Armaturen, Filteranlagen und Zubehör, Heizungs-, Belüftungs-,
      Klimaanlagen, Beleuchtung, Brandmelde-, Brandschutz- , Einbruchmelde- und Blitzschutzanla-
      gen, Aufzüge und Rolltreppen inkl. zugehöriger Installationen und Leitungen.
      Im Basis-Vertrags-Rechtsschutz für Vereine erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Verträgen
      gen über die kaufmännische und technische Einrichtung des Vereins nicht auf die unmittelbar für
      die Ausübung des Vereinszweckes erforderlichen speziﬁschen Waren und Geräte (z.B Sportgeräte
      eines Sportvereins).
2.4.3. Für den Basis-Vertrags-Rechtsschutz ﬁndet Pkt 2.3.1. (Streitwertgrenze) keine Anwendung.

3.   Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
     Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An-
     hänger (versicherbar in Artikel 17.2.4.);
3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar in Artikel 20).

3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Ver-
     sicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder
     vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungs-
     vertrages versichert ist.
3.3. In Abänderung des Artikel 7.1.12. besteht im Betriebsbereich kein Versicherungsschutz für
     die Geltendmachung rechtlicher Interessen aus allen Arten von Versicherungsverträgen.
30

[Seite 31]
4.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs-
     beginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten
Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

1.1. Selbstnutzung
     Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigen-
     schaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze
     bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbst-
     ständige Räumlichkeit) einschließlich dazugehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten.

1.2. Gebrauchsüberlassung
      Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigen-
      schaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes
      oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit) einschließlich dazu-
      gehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, die
      beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberech-
      tigter des versicherten Objektes eintreten.
     Kein Versicherungsschutz
     cherungsschutz             besteht
                     umfasst auch  Fälle,fürdie
                                              Gebrauchsüberlassungen   mit in
                                                beim Versicherungsnehmer    einer Dauer
                                                                              seiner      von bis zu
                                                                                      Eigenschaft alsdrei
                                                                                                      Ei-
     Monaten. Der
     gentümer  oderVersicherungsschutz    umfasst nicht
                    dinglich Nutzungsberechtigter    des die Gebrauchsüberlassung
                                                         versicherten                im Rahmen der ge-
                                                                      Objektes eintreten.
     werbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung.

2.   Was ist versichert?
     Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
     essen in Verfahren vor österreichischen Gerichten

2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprü-
     chen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ent-
     stehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher
     Pflichten entstehen. Geht der Mieter oder Pächter wegen Besitzstörung oder – entziehung oder
     wegen Beschädigung des versicherten Objektes gegen Dritte vor, so besteht ebenfalls Versiche-
     rungsschutz.
     Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch
     für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.

2.2. aus dinglichen Rechten; einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher An-
     sprüche. Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung
     und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwir-
     kungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Einwirkungen un-
     mittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.

     Der Wohnungseigentümer genießt Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in seiner
     Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentums-
     objekt eintreten.

     Für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Drit-
     ten in Anspruch genommen wird, besteht nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigen-
     tumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte
     Wohnungseigentumsobjekt gehört.
                                                                                                       31

[Seite 32]
     In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     des Wohnungseigentümers maximal sieben Prozent der Versicherungssumme.

2.3. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des ver-
     sicherten Objektes entstehen.

2.4. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer
     - die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximial 1,4 Prozent
       der Versicherungssumme (Artikel 6.9.9.), oder
     - die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechts-
       vertreter, bis maximal
                      maxmial 1,4 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit da-
       durch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung durch
       Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.


3.   Was ist nicht versichert?

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Ver-
     sicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit familien-
     rechtlichen und erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar in Artikel 25).


3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versi-
     cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ab-
     wehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtvertrages
     versichert ist.

3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten
     Fällen - kein Versicherungsschutz für

3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder
     der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt
     durch den Versicherungsnehmer;

3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung
     wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und
     Grundbuchsangelegenheiten;

3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich
     Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes;

4.   Was gilt als Versicherungsfall?

     Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmähli-
     cher Einwirkungen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die all-
     mählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß
     zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.3..

5.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbe-
     ginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


6.   Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?

     Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz,

32

[Seite 33]
      umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von
      sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.

      Schließt der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter innerhalb von zwölf Monaten ab
      Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortset-
      zung des Vertrages für dieses Ersatzobjekt, besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Warte-
      frist Versicherungsschutz ab Beginn des neuen Miet- oder Pachtvertrages, frühestens aber ab
      Beendigung des Miet- oder Pachtvertrages für das ursprünglich versicherte Objekt. Für Streitig-
      keiten aus dem Abschluss des neuen Miet- oder Pachtvertrages besteht Versicherungsschutz
      darüber hinaus auch dann, wenn der Abschluss zu einem früheren Zeitpunkt, längstens aber
      sechs Monate vor Beendigung des alten Miet- oder Pachtvertrages erfolgte.

      Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines
      selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versi-
      cherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er die Fortsetzung des Vertrages für dieses Er-
      satzobjekt, besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz ab dem
      Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,
      frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.

      Wünscht der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz für das Ersatzobjekt, kann er
      den Vertrag hinsichtlich des weggefallenen Risikos mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündi-
      gung ist innerhalb von drei Monaten ab Wegfall des Risikos auszusprechen.

Artikel 25
Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht
1.   Wer ist versichert?
     Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm
     lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,Adoptiv-,
     Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem
     Versicherungsnehmer leben).
      Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
      versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
      Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versiche-
      rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in
      häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbei-
      hilfe
      hilfe bezieht.
            bezieht.
      Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Weg-
      fall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
2.    Der
      WasVersicherungsschutz
            ist versichert?     für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Weg-
      fall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
       Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dem
2. Was    ist versichert?
     Bereich
2.1.1. des Erbrechtes;
     Der Versicherungsschutz umfasst
2.1.2. der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dem
      In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen ge-
     Bereich
      richtliche Entscheidungen In Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG)
      besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
2.1.1. des Erbrechtes;
2.2. die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation aus dem Bereich der Rechte
2.1.2.  der Rechte
     zwischen   Elternzwischen  Eltern
                       und Kindern,     und Kindern,
                                    bis maximal       des Eherechtes
                                                1,4 Prozent             sowie des Obsorgerechtes.
                                                            der Versicherungssumme (Artikel 6.6.9.).

3.   Was ist nicht versichert?

     Im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht besteht- neben den in Artikel 7 genannten Fällen -
     kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
                                                                                                   33

[Seite 34]
3.1. in Ehescheidungssachen; darüber hinaus in den damit in Zusammenhang stehenden Angelegen-
     heiten, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder
     innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist;

     In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits an-
     hängig waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem
     Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.

3.2. in Angelegenheiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versiche-
     rungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der
     unehelichen Kinder eingetreten ist. Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häusli-
     chen Gemeinschaft bereits anhängig sind und damit in Zusammenhang stehen, entfällt der Versi-
     cherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.

3.3. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie zur Feststellung der
     Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen
     Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate
     vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;

3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn
     oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.

4. Was gilt als Versicherungsfall?

     Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3.
     Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder be-
     haupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versiche-
     rungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzu-
     nehmen.

5. Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbe-
     ginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


34

[Seite 35]
Artikel 26
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
1.     Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
       Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1.   in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und
       die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;
1.2.   in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz
       versicherte Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in de-
       ren Haltung stehender Fahrzeuge;
1.3.   in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der im Schaden-
       ersatz-Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB);
1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB);
1.4.   in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB)
1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinha-
       bers treten bei OG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer
       Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG
       die Vorstandsmitglieder;
1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
2.     Was ist versichert?
2.1.   In Ergänzung des in Artikel 6 der ARB vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versi-
       cherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperschäden des Ver-
       sicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Ansprüche auf Schmerzensgeld (§ 1325 Allge-
       meines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines Bür-
       gerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
2.2.   Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1., die
       - im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher des Körperschadens durch gericht-
         lich beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht mit Urteil
         zuerkannt werden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Versäumungsurteilen;
       - dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden sowie Verzugszinsen bis zur
         Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung.
2.3.   Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund ge-
       setzlicher Bestimmungen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungs-
       schutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. Sach- und Vermögensschäden sind
       keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers.
2.4.   Die Entschädigungsleistung gemäß Art. 26,2.2 beträgt höchstens 50 Prozent der Versiche-
       rungssumme, jedoch können diese Entschädigungsleistung und die sonst vom Versicherer
       gemäß Art. 6 zu leistenden Kosten zusammen die vereinbarte Versicherungssumme nicht über-
       steigen.
3.     Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich und Nachhaftung)
       und wann ist die Versicherungsleistung fällig?
3.1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle des Schadenersatz-Rechtsschutzes , die
       während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, wenn auch diese Ausfallsversiche-
       rung bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat.
3.2.   Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß
       Pkt. 3.1. und innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das
       Risiko des Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden.
3.3.   Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversi-
       cherers von der Ergebnislosigkeit des 1. Vollstreckungsversuches fällig.


                                                                                                 H'

[Seite 36]
4.     Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspru-
       ches zu beachten? (Obliegenheiten)
4.1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versiche-
       rungsleistung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entschei-
       dung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu über-
       lassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu
       informieren.
4.2.   Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlan-
       gen, dass dieser unter Kostenhaftung des Versicherers und nach Zession der Forderung an den
       Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.
5.     Rechtsgrundlage
       Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen
       Bestimmungen des jeweils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.


Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich auf
nebenberufliche selbstständige Tätigkeit

1. Abweichend von den ARB 2011 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die versicherten Personen
im Allgemeinen Beratungs-, Schadenersatz-, Straf-, Sozialversicherungs-Rechtsschutz und, soweit
vereinbart, auch im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz auch auf Versicherungsfälle aus einer neben-
beruflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit.

2. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbstständiger Tätigkeit
resultierenden jährlichen Erträge/Betriebseinnahmen nicht mehr als EUR 9.000,— und die jährlichen
Einkünfte nicht mehr als EUR 6.000,— betragen.

3. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung,
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[Seite 37]
Anhang
Auszug aus dem Börsegesetz 1989
(BörseG – i.d.F. BGBl Nr. 60/2007)

Wiedergabe der in Art. 7.1.13. ARB 2011 angeführten gesetzlichen Bestimmung des Börsegesetzes:
§ 48a Z 3 BörseG:
„Finanzinstrumente“ sind
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwerti-
   ger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zu-
   gelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
   wurde.
    Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007- Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wert-
    papierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 -WAG 2007 - i.d.F. BGBl Nr. 60/2007)
    -bedeutet:
   Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehan-
   werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere
a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften
   und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterle-
   gungsscheinen) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu
   einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen
   oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.


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1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie,
   soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor
   Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in
   der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter
   Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
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[Seite 38]
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[Seite 39]
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[Seite 41]
Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz
(KschG – i.d.F. BGBl I Nr. 21/2008)

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine ge-
schäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe
oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Ver-
trag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen
einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den
Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Anga-
ben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit
dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der
Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungs-
verträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirken-
der Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Ver-
anstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer
für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten
   zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder
   ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicher-
   weise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte
   Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräu-
   men betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher
ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer
oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mit-
gewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustande-
kommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb
des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme
von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über
die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die
Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Ver-
braucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.
§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten,
wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer
im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich ge-
ringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung
   des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den
Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringe-
rem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags
durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden
Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.


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[Seite 42]
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Um-
   stände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.


Auszug aus dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
(FernFinG – i.d.F BGBl I Nr. 62/2004)

§ 8. (1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2
genannten Fristen zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG
über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträ-
gen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn
der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugäng-
lichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
(3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen
(Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags
informiert wird.
(4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertrags-
abschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Infor-
mationen.
(5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustim-
mung des Verbrauchers begonnen werden.


Auszug aus der Gewerbeordnung 1994
(GewO 1994 – i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2008)

§ 137f GewO
….
(7) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei
Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des
Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
1. seinen Namen und seine Anschrift;
2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen
   lässt;
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital
   eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;
4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unter-
   nehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital
   hält;
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung
   (8) Bei einem Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form “Versiche-
   rungsagent” oder in der Form “Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten”
   tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsver-
   mittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:
   1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder
   2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder
      a) verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
         Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen. In
         diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versiche-


(I

[Seite 43]
        rungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht
        zu informieren ist oder
     b) zwar nicht YHrSÀichtHt ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegen-
        ständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu
        tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene
        Marktuntersuchung (Z 1) stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versi-
        cherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
        ….
§ 137g GewO
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen
Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu be-
raten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Ver-
tragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest
dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versiche-
rungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben.
() Die VerpÀichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermitt--
lung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie
73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228
vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie
73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom
20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.
Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 137h GewO
(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentatio-
nen sind wie folgt zu geben:
1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dau-
   erhaften Datenträger;
2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form ;
3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von
sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden
die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags erteilt.
(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten
Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Ver-
braucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebe-
nen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des
Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Ver-
ordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g fest-
legen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.


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Der Versicherer (Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3, DVR: 0603589) sowie
die in deren Auftrag tätige Volkswagen-Versicherungsdienst GmbH, DVR: 0014559, haben Sie als
Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß § 24 Datenschutzge-
setz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren
sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu
und Glauben erforderlich ist.
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[Seite 44]
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[Seite 45]
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```

## Volltext der Bedingungen: Generali Vertragsgrundlagen zur Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011)

```text
[Seite 1]
             Vertragsgrundlagen zur
          Rechtsschutz-Versicherung

                          Bedingungen für die
                    Rechtsschutz-Versicherung


Unter den Flügeln des Löwen.

[Seite 2]
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,


die Generali ist eines der führenden Versicherungsunternehmen in Österreich. Und auch international zählen
wir zu den ganz Großen.

Wir wissen, dass die Basis für die Nachhaltigkeit unseres Erfolges einzig und allein im Kundenvertrauen liegt.
Dieses Vertrauen erlangt man nur durch erstklassige, kompetente Betreuung, individuelle Produktlösungen
und überzeugende Servicequalität.

Unser Anspruch ist es, die Wünsche, Ziele und Pläne unserer Kunden zu erkennen und bestmöglich zu erfüllen.

Es ist uns ein besonders wichtiges Anliegen, noch mehr Transparenz hinsichtlich der Vertragsgrundlagen für
Sie zu erreichen und damit Ihr Vertrauen in die von uns angebotenen Versicherungsprodukte zu bestärken.

Daher finden Sie auf den folgenden Seiten die Bedingungen, welche Ihrem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegen.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Generali


2

[Seite 3]
Danke. Für Ihr Vertrauen.


                      3

[Seite 4]
Vertragspartner

Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1–3


Aufsichtsbehörde

Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5


Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                 Seite

•   Vorbemerkungen                                                                                               5–7


•   Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011)                                    8 – 28

    Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 1 bis 16a)                                                                 8 – 16

    Besondere Bestimmungen (Artikel 17 bis 26)                                                                 17 – 28


•   Anhang                                                                                                     29 – 35

    Auszug aus dem Börsegesetz 1989 (BörseG)                                                                       29

    Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG 1958)                                              30 – 31

    Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 1978)                                                         31

    Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG)                                                                 32

    Auszug aus dem Fern-Finanz-Dienstleistungsgesetz (FernFinG)                                                    32

    Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)                                                                 33

    Information gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)                                                   34 – 35


4

[Seite 5]
Vorbemerkungen
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir freuen uns, Sie zu unseren Rechtsschutzversicherungs-Kunden zählen zu dürfen, und danken Ihnen für das damit bewiesene Vertrauen.

Das beiliegende Dokument und diese Vertragsgrundlagen sind maßgebend für die von Ihnen beantragte Versicherung; der bei Abschluss des
Versicherungsvertrages angestrebte Versicherungsschutz kann gemäß Versicherungsvertragsgesetz erst mit Bezahlung der ersten oder einmali-
gen Prämie voll wirksam werden. Wird diese Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Auffor-
derung zur Prämienzahlung bezahlt, erlischt auch eine gegebenenfalls gewährte vorläufige Deckung rückwirkend. Damit der Versicherungs-
schutz keine Unterbrechung erfährt, zahlen Sie auch bei Zahlscheinzahlung die Folgeprämie stets zeitgerecht. Es ist für Sie von Vorteil, wenn
Sie die Prämie im Wege des Lastschriftverfahrens von Ihrem Bankkonto abbuchen lassen. Ihr Betreuer oder eine unserer Regionaldirektionen
informieren Sie gerne.
Für Ihren Vertrag gelten nur die in der Polizze angeführten Versicherungsformen (in den jeweils versicherten Eigenschaften) und Besonderen
Bedingungen (Polizzenklauseln) im Rahmen der ARB 2011.

Die möglichen Versicherungsformen bzw. deren Bestandteile, basierend auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, werden nachstehend
erläutert; für alle Detailfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.


1. Schadenersatz-Rechtsschutz; enthalten im:

– Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17)
– Lenker-Rechtsschutz (Art. 18)
– Privat-, Berufs- und Betriebs-Rechtsschutz (Art. 19)

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhaltes wegen eines erlitte-
nen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens gegen den Schädiger (soferne diese Ansprüche nicht ausschließlich auf der Verletzung einer
vertraglichen Verpflichtung beruhen). Keine Wartezeit.


2. Straf-Rechtsschutz; enthalten im:

– Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17)
– Lenker-Rechtsschutz (Art. 18)

Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden (soferne die Geldstrafe höher als 0,25% der Versicherungssumme ist)
wegen eines Verkehrsunfalles oder Übertretung von Verkehrsvorschriften.

– Privat-, Berufs- und Betriebs-Rechtsschutz (Art. 19)

Verteidigung im Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafbarer Handlungen oder Unterlassungen. Keine Wartezeit.


3. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Art. 17.2.4)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die das in der Polizze bezeichnete Fahrzeug einschließlich Ersatzteile und
Zubehör betreffen (Kauf, Tausch, Miete, Leihe, etc.). Keine Wartezeit.


4. Führerschein-Rechtsschutz; enthalten im:

– Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17)
– Lenker-Rechtsschutz (Art, 18)

Vertretung in einem Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des Führerscheingesetzes, wenn das
Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Keine Wartezeit.


5. Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Art. 20)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerichten (bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsver-
hältnissen auch für Disziplinarverfahren). Wartezeit: 3 Monate.

Arbeitsgerichts-Rechtsschutz ist im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer (sofern nicht anderes vereinbart wird) bzw. im beruflichen/betrieb-
lichen Bereich des Selbständigen oder Unternehmers enthalten.


6. Sozialversicherungs-Rechtsschutz (Art. 21)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
– in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in Leistungssachen
– in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns

                                                                                                                                              5

[Seite 6]
    oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
    Wartezeit: 3 Monate.

Sozialversicherungs-Rechtsschutz ist im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer bzw. im beruflichen/ betrieblichen Bereich des Selbständigen
oder Unternehmers enthalten.


7. Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz (Art. 22)

Mündliche Rechtsberatung (und erstmaliges Anwaltsschreiben) in eigenen Rechtsangelegenheiten oder für den versicherten Betrieb durch einen
Rechtsanwalt oder Notar in Fragen aus allen Gebieten des europäischen Rechtes mit Ausnahme des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben-
rechtes. Keine Wartezeit.


8. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz (Art. 23)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werks-
verträgen über unbewegliche Sachen des Versicherungsnehmers (im landwirtschaftlichen und betrieblichen Bereich bis zur vereinbarten
Streitwerthöhe, im privaten Bereich ohne Streitwertbegrenzung).
Wartezeit: 3 Monate.

Eingeschränkte Deckung:

Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich:
Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs-
nehmers betreffend Verträge über Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer (bis zur vereinbarten Streitwerthöhe).
Wartezeit: 3 Monate.

Basis-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich:
Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Lieferungen und
Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer über die unmittelbar dem Betriebszweck dienende kaufmännische und technische
Betriebseinrichtung (ohne Streitwertbegrenzung).
Wartezeit: 3 Monate.


9. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter oder dinglich
Nutzungsberechtigter in Verfahren vor österreichischen Gerichten hinsichtlich des versicherten Gebäudes oder Grundstückes oder der
versicherten Wohnung. Wartezeit: 3 Monate.


10. Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht (Art. 25)

Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes (ausgenommen Testamentserrichtung),
der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes (ausgenommen Ehescheidungen) sowie des Obsorgerechts.
Wartezeit: – in Kindschaftssachen 9 Monate
           – im Erbrecht           12 Monate
           – sonst                  6 Monate.


11. Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden (Art. 26)

Der Versicherer ersetzt in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Körperschäden des Versicherten dessen höchstpersön-
liche Ansprüche auf Schmerzengeld (§1325 ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind
(Ausfallsleistung).
Ersetzt werden jene Ansprüche, die im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Schädiger durch gerichtlich beauftragte Sachverständige fest-
gestellt und durch ein staatliches Gericht mit Urteil bzw. die dem Versicherten als Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden. Die
Ausfallsleistung beträgt höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegenstand der
Ersatzleistung des Versicherers.


Örtlicher Geitungsberelch:

1. Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainer-
   staaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren, – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses
   Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), im Basis-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich
   (Artikel 23.2.4.2), im Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.4.1), im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und
   Miete (Artikel 24) und im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht (Artikel 25) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
   Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines
   staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.

6

[Seite 7]
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes:

Alle denkbaren Schadenfälle können naturgemäß nicht unter Versicherungsschutz gestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, daß auch
im Rahmen der Rechtsschutzversicherung derartige Einschränkungen bestehen (siehe Art. 7 der ARB 2011 sowie die in den Besonderen
Bestimmungen angeführten Ausschlussgründe).
Höchstgrenze der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme.


Wichtige Hinweise:

Um etwaige Deckungsprobleme von vornherein zu vermeiden, bitten wir Sie, folgendes zu beachten:

– informieren Sie uns stets von wesentlichen Veränderungen (z.B. neues Kennzeichen bei Fahrzeugwechsel, Wohnsitzwechsel, Änderung der
  Beschäftigtenanzahl bei Betriebs-Rechtsschutz).

- eine Anwaltseinschaltung kann ausschließlich durch uns erfolgen, obwohl es Ihnen in den meisten Sparten freisteht, einen Anwalt namhaft zu
  machen, der nach Scheitern unserer Bemühungen eingeschaltet werden soll. Beim Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutz entfällt Ihr
  Vorschlagsrecht; ein versierter Anwalt wird von uns erforderlichenfalls ausgewählt.

– Die Leistung im Rahmen der Versicherungssumme bleibt auch bei steigenden Kosten im vollen Umfang gewährleistet, die Prämie und die
  Versicherungssumme unterliegen jenen Erhöhungen oder Verminderungen, die sich aus dem Index der Verbraucherpreise ergeben. Der
  Versicherungsnehmer ist berechtigt, diese Wertanpassung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit
  zu kündigen. Die Leistung reduziert sich dann verhältnismäßig.


Verhalten im Versicherungsfall:

– Melden Sie uns jedes Ereignis prompt und möglichst umfassend, damit wir Ihnen besser zur Seite stehen können. Beachten Sie dabei, daß
  eine etwaige Kostenübernahme erst ab Vorliegen Ihrer Schadensmeldung erfolgen kann.

- Übermitteln Sie uns Ladungen, Bescheide innerhalb der meist nur sehr kurzen gesetzlichen Fristen.


                                                                                                                                          7

[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011)
Einführung und Inhaltsverzeichnis

Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des
Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie
im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für
Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen, freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif
geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel   1Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel   2Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel   3Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel   4Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel   5Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel   6Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel   7Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel   8Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel   9Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungs-
           verschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaus-
           sichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision
           zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist zu beachten, wenn sich die Anschrift des Versicherungsnehmers ändert?
Artikel16a Wie ist bei Vertragsänderungen vorzugehen?

Besondere Bestimmungen

Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne
           Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 22 Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht
Artikel 26 Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden


Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?

Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei
entstehenden Kosten.

Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbar-
ten Risken.


Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1.   Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
     zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.3.), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrun-
     deliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.

     Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, ein-
     zelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des
     Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles.

     Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.

2.   Im Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete
     (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes aus Erb- und Familienrecht (Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.

3.   In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und
     Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen bloßer Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. Absatz 2) - gilt als

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     Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten
     oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat
     oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

     Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquate ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungs-
     beginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und
     Artikel 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.


Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
(Zeitlicher Geltungsbereich)

1.   Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.

2.   Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn
     vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz.
     Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.

3.   Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betref-
     fende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles
     erlangt, kein Versicherungsschutz.

4.   Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versiche-
     rungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20, 21, 23, 24 und 25).


Artikel 4
Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)

1.   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainer-
     staaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren, – auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses
     Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.

2.   Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel 23.2.3), im Basis-Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel
     23.2.4.2), im Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz (Art. 23.2.4.1.), im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24) und im
     Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht (Artikel 25) besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß
     Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österrei-
     chischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist.


Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?

1.   Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Die für
     den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere
     auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).

2.   Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.

     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für
     – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen, oder
     – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren, oder
     – die Anfechtung einer Entscheidung, oder
     – die Einleitung eines anderen Verfahrens
     verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des
     Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.

3.   Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des
     Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.

4.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte,
     wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.


Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1.   Der Versicherer übernimmt unter der Voraussetzung einer Bestätigung des Versicherungsschutzes (Art. 9) die entstehenden Kosten gemäß
     Pkt. 6., soweit diese für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

2.   Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinrei-
     chende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

     Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und im Allgemeinen Beratungs-Rechtschutz.

3.   Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur, wenn dem Versicherer vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes
     und bis zum Abschluss des Rechtsstreits ausreichend Gelegenheit gegeben wird, eine Einigung zwischen den Streitteilen zu erzielen. Ist
     zur Wahrung von Fristen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder zur Wahrung von Rechten des Versicherungsnehmers das
     sofortige Einschreiten eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderliche, gelten diese vorläufigen Maßnahmen auch vor dem ersten Vergleichs-

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     versuch des Versicherers als zweckentsprechend; der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer von derartigen unaufschiebbaren
     Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

4.   Sofern und sobald für mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder
     mehreren Versicherungsverträgen besteht (Art. 9.1) und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen
     den/dieselben Gegner gerichtet sind, dann erstreckt sich die Leistung des Versicherers

4.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch ein Aufforderungsschreiben und, soferne Verjährung droht, auf die Einholung eines
     Verjährungsverzichtes;

4.2. bei der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen auf

4.2.1. die Privatbeteiligtenanschlusserklärung;

4.2.2. die Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners und das durch eine Bestreitung notwen-
       dige Zivilverfahren (Art 6.7.4);

4.2.3. soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, auf die
       Führung notwendiger Musterprozesse und die Teilnahme an Gemeinschaftsklagen.

5.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21,24 und 25)

5.1. auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt
     und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.

     Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (Artikel 20, 24 und 25), umfasst der Versicherungsschutz auch die
     außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation.

     Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 19.2.2.) umfasst der Versicherungs-
     schutz auch staatsanwaltliche Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO.

5.2. auf das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich
     vorgesehen ist (Artikel 17. 18, 20 und 21); für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof besteht kein Versicherungsschutz.

6.   Der Versicherer zahlt

6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder,
    sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien;

     In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem
     jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt. Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung
     befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwalts-
     tarifgesetzes übernommen.

     Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach den dort geltenden
     Richtlinien übernommen.

6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
     beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbe-
     hördliche Verfahren;

     Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.

6.3. bei Versicherungsfällen im Ausland, für die aufgrund des Vertrages Versicherungsschutz besteht, die Kosten eines von der Behörde anerkannten
     Dolmetschers, wobei die Leistung des Versicherers mit 0,7 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme pro Versicherungsfall begrenzt ist;

6.4. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist;

     Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.

6.5. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als
     Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist;

     Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten einer Zugfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht die Eisenbahn als
     Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre)
     bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers ent-
     fernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-KIasse.

     Der Versicherer ersetzt die Kosten für erforderliche Übernachtungen bis maximal 0,7 Prozent der jeweiligen Versicherungssumme.

6.6. vorschussweise jene Beträge,

6.6.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu
       bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer
       zurückzuzahlen. Ausgeschlossen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen.

6.6.2. die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß § 458 ZPO oder einstweiliger Verfügungen
       gemäß §§ 378 ff EO vom Gericht aufgetragen werden (Sicherheitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb von sechs Monaten ab
       Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung bzw. Verfügung zurückzuzahlen.

6.7. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.5. exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;

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6.8. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.3. und Pkt. 6.5. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlun-
     gen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel 23.2.3.3.).

6.9. in Fällen der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation

6.9.1. die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediations-
       vereinbarung, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme.

6.9.2. Die Versicherungsleistung für außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachver-
       ständiger.

6.10.bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
     im Sinne der §§ 198 ff StPO ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme, oder ab
     dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs, die notwendigen Kosten
     anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versiche-
     rungssumme.

     Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt,
     erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme.

6.11. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6. zum Zeitpunkt Ihrer Fälligkeit zu erbringen.

     Die Leistung gemäß Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das
     Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.

     Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine
     Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.

     Die Leistung gemäß Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung
     bereits erfüllt hat.

7.   Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:

7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbrin-
     genden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.

7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, steht die Ver-
     sicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.

7.3. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.

7.4. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung aller Exekutionsversuche ein-
     schließlich der Anmeldung der Forderung in einem lnsolvenzverfahren, begrenzt mit sieben Prozent der Versicherungssumme.

     Bei einem lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer
     neben den Kosten der Geltendmachung der Forderung auch die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.

7.5. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versiche-
     rungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.

     Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr
     kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine
     Aktivforderung Gegenstand der Interessenswahrnehmung gewesen wäre.

     Nehmen versicherte und nichtversicherte Personen rechtliche Interessen in einem oder in verbundenen Verfahren wahr, so trägt der
     Versicherer die Kosten anteilig.

     Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.3. bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.

7.6. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die
     Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.

8.   Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).


Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1.   Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.1. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anläßlich einer
     öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;

1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden
     bewirken und Katastrophenalarm auslösen, sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;

1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     – Auswirkungen der Atomenergie, soweit diese nicht auf eine human-medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
     – genetischen Veränderungen oder im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen;
        Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zu Grunde liegt;
     – Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
     – Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;
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1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
     Personenmehrheit gerichtet sind;

1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;

1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts;

1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechts, des Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechts der
     Kirchen und Religionsgemeinschaften;

1.8. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich
     des Handelsvertreterrechts;

1.9. aus dem Bereich des Vergaberechts sowie aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts;

1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechts;

1.11. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit

     – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im
       Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
     – der Planung derartiger Maßnahmen und
     – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.

     Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;

1.12.aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer;

1.13.in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
     – Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
     – Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften
     sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern;
     – Erwerb, Veräußerung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang);
     – Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß § 48a Z. 3 Börsegesetz (siehe Anhang)
     sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen aus Beratung, Vermittlung und Verwaltung;

1.14.in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten, Vorverträgen zu Verträgen über unbeweg-
     liche Sachen, Verträgen über Superädifikate sowie Timesharing und Teilnutzungsverträgen;

2.   Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, mitversicherter
     Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer, sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder
     gleichgeschlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist,
     sofern die Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;

2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Verträgen, mit denen eine neue Rechts-
     grundlage geschaffen wurde (z.B.: Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre
     Versicherungsschutz gegeben;

2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbind-
     lichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nach-
     dem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall
     auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde;

2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten lnsol-
     venzverfahrens;

2.5. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat des Versicherungsnehmers.

3.   Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18,
     19, 20, 23, 24 und 25).


Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Obliegenheiten)

1.   Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unter-
     lagen auf Verlangen vorzulegen;

1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und
     wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;

1.4. alles zu vermeiden, was die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;

1.5. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den
     Versicherer einzuholen (Art. 6.2.)
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[Seite 13]
     1.5.1. vor der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Rechtswahrnehmung und vor der Anfechtung einer gerichtlichen oder verwal-
     tungsbehördlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, insbesondere zum Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles sowie den
     Erfolgsaussichten, einzuholen;

     1.5.2. den sonstigen Abschluss von Verfahren, insbesondere Vergleiche, mit dem Versicherer abzustimmen;

1.6. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht, insbesondere bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen

     1.6.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzuset-
            zen oder abzuwehren;

     1.6.2. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,

     1.6.2.1. vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, ins-
              besondere von Musterprozessen, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit
              haben kann;

     1.6.2.2. vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechts-
              kräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen;

     1.6.3. seine Ansprüche in Gemeinschaftsklagen oder sonstigen gemeinschaftlichen Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Rechts-
            wahrnehmung geltend zu machen.

2.   Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 13, 17, 18 und 19).

3.   Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Voraussetzungen und
     Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).


Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise
oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)

1.   Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der
     zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versiche-
     rungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.

     Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen zu ver-
     längern.

2.   Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechts-
     verteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach
     Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären;

2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er
     berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

3.   Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der
     Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der
     Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne
     Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.

4.   Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonsti-
     ger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3. ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf
     die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Pkt. 5. schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten
     sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
     Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als anerkannt.

5.   Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt
     der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens
     schriftlich beantragen.

     Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt schriftlich namhaft zu machen und
     diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.

     Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.

     Kommen die beiden Rechtsanwälte innherhalb von vier Wochen zu keiner einheitlichen Meinung, wo wird über Antrag beider oder eines
     von ihnen ein Obergutachter bestellt.
     Der Obergutachter wird aus dem Kreis der im Ruhestand befindlichen Richter durch das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofes erster
     Instanz bestellt, in dessen Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Obergutachter hat nach Prüfung der beiden
     Meinungen eine endgültige Entscheidung zu treffen.

6.   Unabhängig vom Ausgang des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes und
     des Obergutachters. Der Versicherungsnehmer trägt die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes, es sei denn, die vom

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[Seite 14]
     Versicherungsnehmer behaupteten Erfolgsaussichten sind im Schiedsgutachterverfahren bestätigt worden. In diesem Fall trägt diese
     Kosten der Versicherer.

     Bemessungsgrundlage für die Höhe der Anwaltskosten ist der Wert des Streitgegenstandes/der Forderung, deretwegen der
     Deckungsanspruch geltend gemacht wurde, maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.


Artikel 10
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
Interessenkollision zu geschehen?

1.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen
     Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf
     sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.

2.   Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen,
     wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.

     Eine Interessenkollision liegt vor,

     – wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben
       Versicherer geltend macht und das Rechtsschutzinteresse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des
       Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht, oder
     – wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis
       den Versicherungsschutz bestätigt hat.

     Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen
     und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.

3.   Das Wahlrecht nach Pkt. 1. und 2. bezieht sich nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde
     haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde
     nicht mindestens vier solche Personen ihren Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständigen Landes-
     gerichtes ansässige vertretungsbefugte Person.

4.   Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:

4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst vorgenommen wird;

4.2. in Fällen des Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutzes;

4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf
     sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;

5.   Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines
     Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der recht-
     lichen Interessen erforderlich ist.

6.   Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers

6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung, bei Inanspruchnahme des Allgemeinen Beratungs-Rechtsschutzes
     und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort;

6.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5.).

7.   Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Eine
     diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines
     Rechtsvertreters.

8.   In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den Mediator aus einem mehrere Personen umfassenden Vorschlag des Versicherers
     auswählen. Die Regelungen der Punkte 6. und 7. gelten analog.


Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?

1.   Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.

2.   Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
     den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.

     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf
     Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.


Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?

1.   Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und
     zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.

2.   Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der

14

[Seite 15]
     Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der
     Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin zu entrichten.
     Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
     gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a VersVG im Anhang).

3.   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versiche-
     rungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder ohne weiteren schuldhaften Verzug
     gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen
     Wartefristen vorgesehen (Artikel 20, 21, 23, 24 und 25), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Wartefristen.


Artikel 13
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?

1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch ver-
     pflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem
     Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.

2.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbar-
     te Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.

     Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es
     dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müs-
     sen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der
     Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

3.   Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie
     nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr
     erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

     Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der
     Versicherungsnehmer beweist, daß die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

4.   Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die verein-
     barte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird.
     Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom
     Eingang der Anzeige an herabgesetzt.

5.   Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der
     Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffent-
     lichung der geänderten Judikatur schriftlich

5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder

5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

     Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang
     schriftlich abgelehnt wird.

     Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag
     einen Monat nach Empfang der Ablehnung.

     Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.

     Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.


Artikel 14
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme?
(Wertanpassung)

1.   Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifes erstellt. Sie unterliegen jenen
     Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 2010 oder bei dessen Entfall
     des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der lndexziffer des letzten Monates
     eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).

2.   Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des
     Berechnungsmonates eintritt. Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie
     der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als fünf Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unter-
     schied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als fünf Prozent und unterbleibt trotzdem
     ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden.

3.   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter
     Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.

     Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im
     gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen
     Tarifprämie steht.


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[Seite 16]
Artikel 15
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?

1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor
     Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
     gehört (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
     Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine
     angemessene Frist hat.
     Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.

2.   Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, wird auf seinen Antrag der
     Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig beendet.
     Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
     Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte einheben können, wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeitpunkt
     beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt.

3.   Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt
     werden:

3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer

     – den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,
     – den Versicherungsschutz abgelehnt hat.

     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen

     – nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,
     – nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
     – nach Zugang der Ablehnung des Versicherungsschutzes.

     Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.

     Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.

3.2. Der Versicherer kann kündigen, wenn

     –   er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,
     –   er den Versicherungsschutz begründet abgelehnt hat,
     –   der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
     –   der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

     Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen

     –   nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,
     –   nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
     –   nach Ablehnung des Versicherungsschutzes,
     –   nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Anspruchserhebung.

     Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen
     Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.

     Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.

4.   Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er den
     Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.


Artikel 16
Erklärungen und Anschrift des Versicherungsnehmers

Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die Schriftform erforderlich. Der Versicherungsnehmer hat dem
Versicherer die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Erklärungen des Versicherers an die zuletzt vom Versicherungsnehmer bekannt gegebe-
ne Anschrift gelten als diesem zugegangen.


Artikel 16a
Vertragsänderungen

1.   Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung oder des Versicherungsvertrages erlangen nach Ablauf von
     2 Monaten ab der schriftlichen Verständigung des Versicherungsnehmers Rechtsgü̈ltigkeit, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch
     des Versicherungsnehmers beim Versicherer einlangt.

2.   Der Versicherer wird in seiner Verständigung an den Versicherungsnehmer auf die Tatsache der Änderung der Allgemeinen Bedingungen
     für die Rechtsschutz-Versicherung oder des Versicherungsvertrages hinweisen sowie darauf, dass ein Stillschweigen des
     Versicherungsnehmers nach Ablauf von 2 Monaten ab der Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt.

3.   Widerspricht der Versicherungsnehmer dem Vorschlag des Versicherers zur Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
     Versicherung oder des Versicherungsvertrages, ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den
     Versicherungsvertrag binnen 30 Tagen zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen.


16

[Seite 17]
Besondere Bestimmungen
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung

1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger;

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger;

1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
     Anhänger,

     die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.

     Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser
     Fahrzeuge.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz

     für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen
     erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten
     Fahrzeuges entstehen.

     2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die
            Geltendmachung von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und
            über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4.).

     2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders ver-
            einbart ist.

2.2. Straf-Rechtsschutz

     für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von
     Verkehrsvorschriften.

     Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Ver-
     folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der
     Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-
     gerichtlichen Tatausgleichs.

     2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges gel-
            tenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der
            Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen
            wurde.

     2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz-
            freiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.

           Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn
           das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.

           Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerschein-
           register oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.

     2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO,
            übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
            Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme.

           Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt,
           erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).


                                                                                                                                           17

[Seite 18]
2.3. Führerscheln-Rechtsschutz

     für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen
     zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
     Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.

     In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.

     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.

2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

     Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die ver-
     sicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.

     Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen
     wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,
     oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

     In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung
     rechtlicher Interessen

     2.4.1. aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,

     2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,

     wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.

     In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.3. besteht auch Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines
     Folgefahrzeuges gemäß Pkt. 5.2., ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglichen Fahrzeuges. Für dieses besteht
     Versicherungsschutz aus Verträgen über dessen Veräußerung.

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.

     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie
     im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für
     Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

2.6. Erweiterte Deckung zu 2.2.

     Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall besteht Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren
     vor Anklage für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges
     Anwaltsschreiben.
     Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich, ein erstmaliges Anwaltsschreiben einmal im Kalenderjahr in
     Anspruch genommen werden.

2.7. Zusätzliche Deckung zu 2.2.

     Wenn in der Polizze vereinbart, besteht bei einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall Versicherungsschutz im
     Ermittlungsverfahren vor Anklage für die notwendigen Kosten der Verteidigung und für die Verfahrenskosten. Die Leistung ist mit 2% der
     Versicherungssumme begrenzt.

3.   Was ist nicht versichert?

     Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motor-
     sportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallys) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

4.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,

     4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;

     4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
            beeinträchtigenden Zustand befindet oder dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersu-
            chen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.

     4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.

     Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die
     Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand
     im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
     Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

5.   Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?

5.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Pkt. 1.1. oder der Versicherungsnehmer gemäß Pkt. 1.2. seit min-
     destens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungs-
     nehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.

18

[Seite 19]
5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht
     berührt.

     Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab
     dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei
     Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher
     versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).

     Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer jeweils innerhalb
     eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
     es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungs-
     falles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.

     Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er
     berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab
     dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.


Artikel 18
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung

1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben);

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

1.2. der Versicherungsnehmer

     als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr ge-
     halten oder geleast werden.

     Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz

     für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
     wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.

     Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung
     von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungs-
     interesse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

2.2. Straf-Rechtsschutz

     für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von
     Verkehrsvorschriften.

     Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten
     Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der
     Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-
     gerichtlichen Tatausgleichs.

     2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden
            Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschul-
            densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.

     2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-
            heitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.

           Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungungsschutz nur,
           wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.

           Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerschein-
           register oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.

     2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO,

                                                                                                                                          19

[Seite 20]
           übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
           Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme.

           Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt,
           erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).

2.3. Führerschein-Rechtsschutz

     für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen
     zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
     Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.

     In diesen Fällen umfaßt der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.

     Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.

2.4. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.

     Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie
     im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für
     Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

2.5. Erweiterte Deckung zu 2.2.

     Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall besteht Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren
     vor Anklage für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar sowie ein erstmaliges
     Anwaltschreiben.
     Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich, ein erstmaliges Anwaltschreiben einmal im Kalenderjahr in
     Anspruch genommen werden.

2.6. Zusätzliche Deckung zu 2.2.

     Wenn in der Polizze vereinbart, besteht bei einem gerichtlichen Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall Versicherungsschutz im
     Ermittlungsverfahren vor Anklage für die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Verfahrenskosten. Die Leistung ist mit
     2% der Versicherungssumme begrenzt.

3.   Was ist nicht versichert?

     Im Lenker-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsport-
     lichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallys) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

4.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?

4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,

     4.1.1. dass der Lenker die behördliche Berechtigung besitzt, das Fahrzeug zu lenken;

     4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
            beeinträchtigten Zustand befindet oder dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,
            sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;

     4.1.3. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.

4.2. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.1.3. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand
     im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
     Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.


Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betrlebsbereich

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. im Privatbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige
     Erwerbstätigkeit betreffen.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

20

[Seite 21]
1.2 im Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß Pkt. 1.1. in ihrer Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungs-
     fälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;

1.3. im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit
     für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz

     für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen
     erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden;

2.2. Straf-Rechtsschutz

     für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden

     2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;

     2.2.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz,
            wenn
            – das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde, oder
            – ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder
            – wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt.
            Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechts-
            kräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde.
            Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.

     2.2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe
            (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme fest-
            gesetzt wird.

           Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn
           das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.

     2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer
            bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und
            Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme.

           Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt,
           erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).

     Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten
     Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.4. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der
     Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-
     gerichtlichen Tatausgleichs.

2.3. Zusätzliche Deckung zu 2.2.

     Wenn in der Polizze vereinbart, besteht bei einem gerichtlichen Strafverfahren Versicherungsschutz im Ermittlungsverfahren vor Anklage für
     die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Verfahrenskosten. Die Leistung ist mit 2% der Versicherungssumme
     begrenzt.
     Im Ermittlungsverfahren wegen Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, gilt Pkt. 2.2.2. sinngemäß.

3.   Was ist nicht versichert?

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht

     3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungs-
            besitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (ver-
            sicherbar in Artikel 17 und 18);

     3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar in Artikel 20);

     3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen bloßer
            Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus
            der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar in Artikel 23);

     3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von
            Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar in Artikel 24).

3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz

     3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten,
            Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;

                                                                                                                                           21

[Seite 22]
     3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen
            Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.

4.   Wann entfällt der Versicherungsschutz?

     Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des
     Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet oder dass er
     einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich
     Blut abnehmen zu lassen.

     Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
     einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungs-
     behörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.


Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. im Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

1.2. im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

2.   Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeits-
     gerichten.

     Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung
     seiner Forderung vor dem Konkurs- bzw. Ausgleichsgericht sowie auf die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld.

     Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer

     – die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.9.9.), oder

     – die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 1,4 Prozent der
       Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung
       durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.

2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-,
     besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.1.10. auch für Disziplinarverfahren.

2.3. Erweiterte Deckung zu 2.2.

     Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungs-
     gerichtshofbeschwerden.

3.   Was ist nicht versichert?

     Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
     rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.

4.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs-
     schutz.


Artikel 21
Sozlalversicherungs-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

22

[Seite 23]
1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. Im Privat- und Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben).

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

1.2. im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittel-
     bar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfaßt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers

2.1. in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen;

2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des
     Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.

2.3. Erweiterte Deckung zu 2.2.

     Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.

3.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs-
     schutz.


Artikel 22
Allgemeiner Beratungs-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. im Privat- und Berufsbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) für eigene Rechtsangelegenheiten.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

1.2. Im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt
     oder Notar sowie ein erstmaliges Anwaltschreiben. Die Kosten für ein erstmaliges Anwaltschreiben werden bis maximal 0,07 Prozent der
     Versicherungssumme übernommen.

     Die Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des europäischen Rechts, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges
     Abgabenrecht beziehen.

     Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die
     Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz im allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungs-
     nehmers hat.

                                                                                                                                         23

[Seite 24]
     Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich, ein erstmaliges Anwaltschreiben einmal im Kalenderjahr in
     Anspruch genommen werden.

3.   Was gilt als Versicherungsfall?

     Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungs-
     nehmers, die eine Beratung notwendig macht.


Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben

1.1. Im Privatbereich

     der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder
     (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
     leben) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige
     Erwerbstätigkeit betreffen.

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

1.2. Im Betriebsbereich

     der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.

2.   Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers
     über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.

     Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen
     wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,
     oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf
     Gebäude oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke und Garagen bzw. Abstellplätze), die vom Versicherungsnehmer zu
     eigenen Wohnzwecken benützt werden.

     Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließ-
     lich die eigene Wohnung betreffen.

     Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungs-
     schutz in vollem Umfang.

2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen

     2.3.1. soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Gesamtansprüche des Versicherungsnehmers oder seines Gegners auf-
            grund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Streitwertgrenze unabhängig von Umfang,
            Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.

           Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die verein-
           barte Streitwertgrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

           Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Streitwertgrenze, entfällt ab die-
           sem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.

           Der Versicherer gewährt für die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen auch dann Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen
           oder behaupteten Gesamtansprüche des Gegners des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung
           höher sind als der in der Polizze vereinbarte Streitwert. In solchen Fällen beteiligt sich der Versicherer an den dem
           Versicherungsnehmer entstehenden Kosten in dem Verhältnis, das dem Verhältnis der Höhe des vereinbarten Streitwertes zur Höhe
           des gerichtlich geltend gemachten Anspruches entspricht.

     2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den
            rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;

     2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.8. zuerst
            auf Kosten anzurechnen.


24

[Seite 25]
2.4. Eingeschränkte Deckung:

     Wenn vereinbart beschränkt sich der Versicherungsschutz im Betriebsbereich im Rahmen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
     schuldrechtlichen Verträgen gemäß Punkt 2.1 auf

     2.4.1. Verträge über Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer (Einkauf-Vertrags-Rechtsschutz)
     oder
     2.4.2. Verträge über Lieferungen und Leistungen Dritter an den Versicherungsnehmer über die unmittelbar dem Betriebszweck dienende
     kaufmännische und technische Betriebseinrichtung (Basis-Vertrags-Rechtsschutz).

     Das sind insbesondere
     – die Büroeinrichtung (Schreibtische, Stellagen, Vitrinen)
     – die Geräte zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung und Speicherung von Daten, Informationen und Nachrichten aller Art sowie alle
       elektronischen und nichtelektronischen Datenspeicher (CDs, Disketten, Geschäftsbücher) inkl. der darauf befindlichen Programme.
     – die stationären und beweglichen Werkzeug-, Arbeits-, und Produktionsmaschinen inklusive Werkzeug sowie die Dienstausrüstung und
       -kleidung
     – die haustechnischen Anlagen, z.B. Sanitäranlagen und Wasserver- und Entsorgungsanlagen inkl. zugehöriger Messgeräte, Armaturen,
       Filteranlagen und Zubehör, Heizungs-, Belüftungs-, Klimaanlagen, Beleuchtung, Brandmelde-, Brandschutz-, Einbruchmelde- und
       Blitzschutzanlagen, Aufzüge und Rolltreppen inkl. zugehöriger Installationen und Leitungen.

     Im Basis Vertrags-Rechtsschutz für Vereine erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Verträgen über die kaufmännische und technische
     Einrichtung des Vereins nicht auf die unmittelbar für die Ausübung des Vereinszweckes erforderlichen spezifischen Waren und Geräte (z.B.
     Sportgeräte eines Sportvereins).

     2.4.3. Für den Basis Vertrags-Rechtsschutz findet Pkt. 2.3.1. (Streitwertgrenze) keine Anwendung.

3.   Was ist nicht versichert?

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung
     rechtlicher interessen

     3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (versicherbar in Artikel 17.2.4.);

     3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar in Artikel 20).

3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Abwehr von
     Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungs-
     vertrages versichert ist.

3.3. In Abänderung des Artikel 7.1.12. besteht im Betriebsbereich kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung rechtlicher Interessen aus
     allen Arten von Versicherungsverträgen.

4.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes und/oder die Gebrauchs-
überlassung am versicherten Objekt.

1.   Wer ist in weicher Eigenschaft versichert?

1.1. Selbstnutzung

     Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder
     dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige
     selbständige Räumlichkeit) einschließlich dazugehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten.

1.2. Gebrauchsüberlassung

     Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der
     Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) einschließlich
     dazugehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner
     Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
     Kein Versicherungsschutz besteht für Gebrauchsüberlassungen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten.
     Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Gebrauchsüberlassung im Rahmen der gewerbsmäßigen und der nichtgewerbsmäßigen
     Fremdenbeherbergung.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen
     Gerichten

2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus
     der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher
     Pflichten entstehen.

     Geht der Mieter oder der Pächter wegen Besitzstörung oder -entziehung oder wegen Beschädigung des versicherten Objektes gegen Dritte
     vor, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
                                                                                                                                             25

[Seite 26]
     Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der
     Gemeinden.

2.2. aus dinglichen Rechten; einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche.
     Abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf
     Grund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen bzw. durch die Ein-
     wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
     Der Wohnungseigentümer genießt Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungs-
     berechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekt eintreten.
     Für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, besteht
     nur anteilige Deckung entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte
     Wohnungseigentumsobjekt gehört.
     In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers maximal sieben
     Prozent der Versicherungssumme.

2.3. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes entstehen.

2.4. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens übernimmt der Versicherer
     – die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation, bis maximal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.9.9.), oder
     – die Kosten der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch einen Rechtsvertreter, bis maximal 1,4 Prozent der
     Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und eine Leistung für die außergerichtliche Konfliktlösung
     durch Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.

3.   Was ist nicht versichert?

3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung
     rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar in Artikel 25).

3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung recht-
     licher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtvertrages
     versichert ist.

3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für

     3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentums-
            rechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;

     3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-,
            Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;

     3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in
            der Polizze bezeichneten Objektes.

4.   Was gilt als Versicherungsfall?

     Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar
     benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
     begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des
     Artikels 2.3..

5.   Wartetrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs-
     schutz.

6.   Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?

     Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach
     Punkt 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.

     Schließt der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall einen Miet- bzw. Pachtvertrag für
     ein Ersatzobjekt ab und wünscht er die Fortsetzung des Vertrages für dieses Ersatzobjekt, besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche
     Wartefrist Versicherungsschutz ab Beginn des neuen Miet- oder Pachtvertrages, frühestens aber ab Beendigung des Miet- oder Pacht-
     vertrages für das ursprünglich versicherte Objekt. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Miet- oder Pachtvertrages besteht Ver-
     sicherungsschutz darüber hinaus auch dann, wenn der Abschluss zu einem früheren Zeitpunkt, längstens aber sechs Monate vor Be-
     endigung des alten Miet- oder Pachtvertrags erfolgte.

     Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von
     zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er die Fortsetzung des Vertrages für dieses
     Ersatzobjekt, besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
     nehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.

     Wünscht der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz für das Ersatzobjekt, kann er den Vertrag hinsichtlich des weggefallenen
     Risikos mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab Wegfall des Risikos auszusprechen.


Artikel 25
Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht

1.   Wer ist versichert?
     Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und

26

[Seite 27]
     deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft
     mit dem Versicherungsnehmer leben).

     Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem
     Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit
     dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     lebende Ehegatte oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.

     Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es
     einer Kündigung bedarf.

2.   Was ist versichert?

     Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich

     2.1.1. des Erbrechtes;

     2.1.2. der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes.

     In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur
     Entscheidung über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.

2.2. die Kosten für die außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, bis maxi-
     mal 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.9.).

3.   Was ist nicht versichert?

     Im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht besteht – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrneh-
     mung rechtlicher Interessen

3.1. in Ehescheidungssachen; darüber hinaus in den damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wenn der Versicherungsfall wäh-
     rend der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigen Abschluss eingetreten ist;

     In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in Zusammen-
     hang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.

3.2. in Angelegenheiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach
     Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. Für Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der
     Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig sind und damit in Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab
     diesem Zeitpunkt.

3.3. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der
     Mutter und für die in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger
     als neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;

3.4. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach ein-
     getreten ist.

4.   Was gilt als Versicherungsfall?

     Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3.
     Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten
     oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse
     wahrzunehmen.

5.   Wartefrist

     Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.


Artikel 26
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden

1.   Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

     Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung

1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen des im Fahrzeug-
     Rechtsschutz versicherten Fahrzeuges;

1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 ARB) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte Person als berechtigter Lenker
     fremder, d.h. weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehender Fahrzeuge;

1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Artikel 19 ARB der im Schadenersatz-Rechtsschutz versicherte
     Personenkreis für den

     1.3.1. Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB);

     1.3.2. Berufsbereich (Artikel 19.1.2. ARB);

                                                                                                                                              27

[Seite 28]
1.4. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz im Betriebsbereich gemäß Artikel 19.1.3. ARB

     1.4.1. der Versicherungsnehmer als Inhaber des versicherten Betriebes. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei OG ein namentlich
            genannter Gesellschafter, bei einer KG, GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand
            und bei einer AG die Vorstandsmitglieder;

     1.4.2. die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb.

2.   Was ist versichert?

2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 der ARB vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schaden-
     ersatz-Rechtsschutzes mit Körperschäden des Versicherungsnehmers dessen höchstpersönliche Anspruche auf Schmerzengeld (§ 1325
     Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), die beim
     Schädiger uneinbringlich sind.

2.2. Ersatzfähig sind Anspruche gemäß Pkt. 2.1., die

     – im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Verursacher des Körperschadens durch gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt
       und durch ein staatliches Gericht mit Urteil zuerkannt werden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Versäumungsurteilen;

     – dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zuerkannt werden sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maßgabe der gericht-
       lichen Entscheidung.

2.3. Ist fur die Durchsetzung der Schadenersatzanspruche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausländisches
     Recht anzuwenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadenersatzanspruche. Sach- und Vermögens-
     schäden sind keinesfalls Gegenstand der Ersatzleistung des Versicherers.

2.4. Die Entschädigungsleistung gemäß Art. 26.2.2 beträgt höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme, jedoch können diese Entschädi-
     gungsleistung und die sonst vom Versicherer gemäß Art. 6 zu leistenden Kosten zusammen die vereinbarte Versicherungssumme nicht
     übersteigen.

3.   Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versicherungsleistung fällig?

3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle des Schadenersatz-Rechtsschutzes, die während der Laufzeit des
     Versicherungsvertrages eintreten, wenn auch diese Ausfallsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat.

3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprüche, die während der Laufzeit gemäß Pkt. 3.1. und innerhalb von 2 Jahren nach
     Beendigung des Versicherungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden.

3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Ergebnislosigkeit des
     1. Vollstreckungsversuches fällig.

4.   Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

4.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätestens innerhalb von
     6 Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene Forderung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis
     zu überlassen und über die bereits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.

4.2. Der Versicherer kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kostenhaftung des
     Versicherers und nach Zession der Forderung an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im eigenen Namen weiter betreibt.

5.   Rechtsgrundlage

     Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des jeweils versicherten
     Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.


Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich auf nebenberufliche selbständige Tätigkeit

1.   Abweichend von den ARB 2011 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die versicherten Personen im Allgemeinen Beratungs-,
     Schadenersatz-, Straf-, Sozialversicherungs-Rechtsschutz und, soweit vereinbart, auch im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz auch auf
     Versicherungsfälle aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit.

2.   Eine selbständige Tätigkeit gilt als nebenberuflich ausgeübt, wenn die aus selbständiger Tätigkeit resultierenden jährlichen
     Erträge/Betriebseinnahmen nicht mehr als EUR 9.000,– und die jährlichen Einkünfte nicht mehr als EUR 6.000,– betragen.

3.   Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, daß die Gesamtansprüche des Ver-
     sicherungsnehmers oder seines Gegners auf Grund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. den Betrag von EUR 1.500,–
     (Streitwertgrenze) nicht übersteigen (die Bestimmungen des Artikel 23., Pkt. 2.3. ARB 2011 gelten sinngemäß).

4.   Im Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheits-
     strafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird (die
     Bestimmungen des Artikel 19, Pkt. 2.2. ARB 2011 gelten sinngemäß).

5.   Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung in Strafverfahren in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der unbe-
     fugten Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie nach dem Lebensmittelgesetz.


28

[Seite 29]
Anhang
Auszug aus dem Börsegesetz 1989
(BörseG - i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2007)


Wiedergabe der in Art. 7.1.13. ARB 2011 angeführten gesetzlichen Bestimmung des Börsegesetzes:

§ 48a Z 3 BörseG:

„Finanzinstrumente“ sind

a)   Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,

b)   Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

c)   Geldmarktinstrumente,

d)   Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

e)   Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

f)   Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),

g)   Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu
     gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

h)   Warenderivate,

i)   alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf
     Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007 – Bundesgesetz übr die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen
(Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007 – i.d.F. BGBl Nr. 60/2007) – bedeutet:

Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von
Zahlungsmitteln, wie insbesondere

a)   Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit
     sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;

b)   Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c)   alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von
     übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.


                                                                                                                                                29

[Seite 30]
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG 1958 - i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2006)

§ 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat
dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt
     ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte,
     die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten
     hat.
(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 ange-
führten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem
Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht
belehrt worden ist.
(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das
Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt
der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf-
rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere
Risiko tarifmäßig vorgesehen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungs-
nehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefoIgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 8. (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der
Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als
einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren
verzichten.
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr
als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm
wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
§ 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfang der Leistung des
Versicherers nötigen Erhebung fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht
beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungs-
nehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung
zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgewor-
den, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schrift-
lichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel-
tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer

30

[Seite 31]
dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an
der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.

§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung
zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungs-
nehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung die-
ser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der
Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
zeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämle, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im
§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 40. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie
nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer,
sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 1336 ABGB), bleibt unberührt.
§ 64. (1) Eine Vereinbarung, dass einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens in einem
Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt werden sollen, ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, dass der Sachverständige
oder die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer nam-
haft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, dass diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestim-
men haben.
(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheb-
lich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
nen oder wollen oder sie verzögern.
(3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen
Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirks-
gerichtes begründet werden. Der Beschluss, durch den dem Antrag auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(4)   Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz 1978
(VAG 1978 - i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2008)

§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner
Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der
   Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen
   vorgeschlagene Recht,
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag
   betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.

(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertrags-
erklärung nicht möglich, so wird der lnformationspflicht dadurch entsprochen, dass der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleich-
zeitig mit dem Versicherungsschein erhält.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen ande-
ren Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1,
4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

(6) Die Information muss in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer ande-
ren Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.

                                                                                                                                                 31

[Seite 32]
Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz
(KschG - i.d.F. BGBl. I Nr. 21/2008)
§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem
Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche
erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung
auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen
einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages ange-
   bahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind
   oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer
   Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständi-
   gen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: rich-
tig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder
die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberecht-
lichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie
Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die
Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.

§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine
Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur
in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom
   Verbraucher verwendet werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs.
1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht
erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide
Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem
Zustandekommen des Vertrags.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringe-
   rem Ausmaß eintreten werden,
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.

(5)   Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.


Auszug aus dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
(FernFinG - i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2004)
§ 8. (1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.

(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345
vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls
gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften
Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.

(3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt,
zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.

(4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die
Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.

(5)   Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.


32

[Seite 33]
Auszug aus der Gewerbeordnung 1994
(GewO 1994 - i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2008)
§ 137f GewO
…

(7) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungs-
vertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden
gegeben werden:
1. seinen Namen und seine Anschrift;
2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungs-
     unternehmens hält;
4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte
     Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung

(8) Bei einem Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat
der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:
1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder
2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder
     a) verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit
        einem Versicherungsunternehmen zu tätigen.
        In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er ver-
        traglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder
     b) zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts aus-
        schliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine aus-
        gewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.
        In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen
        darf und auch tätigt.
…

§ 137g GewO

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den
Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor
Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und
Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken
im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973
S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schaden-
versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.

§ 137h GewO

(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder
wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach
Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.

(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in der dort
vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen
Bundesministers und des Bundesministers für Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7
und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.


                                                                                                                                         33

[Seite 34]
Informationen gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
Sehr geehrter Kunde,

wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß § 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über
den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die
Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist.


1. Zweck der Datenanwendung

Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung,
Bearbeitung von Leistungsfällen, der umfassenden Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (auch in anderen
Versicherungszweigen) sowie im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungen, die von Gesellschaften der Generali-Gruppe angebo-
ten oder für Kooperationspartner vermittelt werden sowie für statistische Auswertungen verwendet. Im wesentlichen beinhaltet dies:

Datenverarbeitung beim Versicherer

Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem
Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.B. Sachverständige, Ärzte etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden
weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten
sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten).

Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Schaden- bzw. Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten, wie etwa
von den mit der Schadens-/Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Schadensbehebung und Leistungs-
erbringung betrauten Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Reparaturwerkstätte, Handwerker, Ärzte, Krankenhäuser etc.) und von
Auskunftspersonen (z.B. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten).

Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur für den Versicherungszweig verwendet, für die sie ermittelt werden; Fragebögen zum Gesundheits-
zustand sind daher für jede beantragte Versicherung neu auszufüllen. Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt aus-
schließlich im Rahmen des § 11a Versicherungsvertragsgesetz.

Übermittlung von nichtsensiblen Daten

Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der
Schaden-/Leistungsfeststellung und –behebung befassten Empfänger (z.B. Ärzte, Banken, Reparaturwerkstätten, andere Versicherer, Behörden)
übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erfor-
derlich ist.

Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa
Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und
Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer wei-
terer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln.

Für die Antragsprüfung und Leistungsbearbeitung kann es ferner erforderlich sein, dass Daten zwischen Versicherern ausgetauscht werden (z.B.
Bonus/Maluseinstufung, bestehende Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen, etc.). Die dabei
weitergegebenen Daten betreffen vor allem Name und Anschrift, Angaben zur versicherten Sache/Person, Art des Versicherungsschutzes oder
Angaben zum Schaden, wie etwa Schadenhöhe und Schadentag.

Übermittlung von Gesundheitsdaten

Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß § 11 a Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich
erteilte Zustimmung, nur an folgende Empfänger übermittelt:

untersuchende oder behandelnde Ärzte und Krankenanstalten oder sonstige Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge,
Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall
mitwirken, gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter Gerichte, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige
Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.B. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.

Verwendung von Daten in der Unternehmensgruppe und bei Kooperationspartnern

Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen anbieten zu können, arbeiten wir innerhalb unserer Unternehmensgruppe und mit
Kooperationspartnern zusammen.

Die wichtigsten Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe sind zur Zeit:
Generali Holding Vienna AG, Wien
Generali Versicherung AG, Wien
Generali Bank AG, Wien

Gesundheitsdaten werden an Gruppenunternehmen jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt.

Weiters arbeiten unsere Gruppenunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung der Kunden in Finanzdienstleistungen
(z.B. Bausparverträge, Investmentfondsvertrieb etc.), auch mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen, außerhalb der Gruppe zusam-
men.

Die jeweils aktuelle Liste der Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Generali Holding Vienna AG und unserer Kooperationspartner finden
Sie im Internet unter http://datenschutz.generali.at


34

[Seite 35]
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen
Kunden. So vermitteln z.B. die genannten Kooperationspartner im Rahmen ihrer Kundenberatung/-betreuung unsere Versicherungen als
Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. An Kooperationspartner werden nur jene Kundendaten weitergeleitet, die sie für die
Bearbeitung eines beantragten oder bereits bestehenden Vertrages unbedingt benötigen; eine Weitergabe von Kundendaten ausschließlich zu
Werbezwecken erfolgt jedoch nicht. Sensible Daten, wie z.B. über Ihren Gesundheitszustand, werden an Kooperationspartner keinesfalls
übermittelt.

Übermittlungen an Vermittler/Berater

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer
Kooperationspartner werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten.
Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanz-
dienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Polizzennummer,
Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unse-
ren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages etc. Sensible
Daten, wie z.B. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt.

Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über
Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine beson-
deren Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.


2. Widerruf der Zustimmungserklärung und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung

In Ihrem Versicherungsantrag ist eine Zustimmungserklärung aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit schriftlich widerrufen werden kann.
Unter den in § 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung ihrer Daten Widerspruch zu erhe-
ben.

Wird die Zustimmungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen bzw. verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen,
erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wir behalten uns in einem solchen Fall jedoch vor, Ihren
Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen, wenn eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr)
möglich ist.


3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes

Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, ist ein Informationsverbundsystem unter der
Bezeichnung „ZIS„ eingerichtet. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum
Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten und in den anderen Versicherungszweigen darüber hinaus Daten zum
Versicherungsfall auch zum Zwecke der Leistungsbearbeitung an die am ZIS angeschlossenen Versicherer übermittelt. In der Kfz-
Haftpflichtversicherung dient diese Datenübermittlung auch der Prämieneinstufung im Bonus/Malussystem.


4. Nichtbeantwortung von Fragen

Der Versicherungsnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem
Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Schadens-/Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu
geben. Die Nicht-Beantwortung von Fragen kann daher die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der
Versicherungsleistung bewirken.


5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur der Zustimmung gemäß DSG, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des
Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
(Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäuser und von sonstigen Einrichtungen der
Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden
von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten.

Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmungserklärung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen
Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich.


6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen

Sie haben als Betroffener nach dem Datenschutzgesetz neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf
Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.

Die jeweils aktuelle Version dieses Informationsblattes finden im Internet unter: http://datenschutz.generali.at

Für allfällige Anfragen und Auskünfte zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter (Tel.: 01-53401/11399;
e-mail: datenschutz@generali.at) ) zur Verfügung.


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