# R+V für Firmenkunden: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-firmenrechtsschutz-ruv-firmen-rechtsschutz.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-firmenrechtsschutz-ruv-firmen-rechtsschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht), mit ARB 2014-R+V ab Seite 146](https://www.ruv.de/dam/jcr:3b7fc38e-d549-4e1a-ad27-a30a7b2030bd/ruv-kfr_firmenkunden_sonstige_verbraucherinfo.2025-05-07-10-02-50.pdf), Fassung ARB 2014-R+V Rechtsschutz für Firmenkunden, Ausgabe Juli 2022 (Bedingungsheft KFR0125)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Rechtsschutzfall | laut Versicherungsschein | Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. | 2.3, Seite 155 |
| Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen | 2.3, Seite 155 |
| Darlehen für eine Strafkaution | ja, bis zur Versicherungssumme | Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. | 2.3.3.7, Seite 157 |
| Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. | 3.3.4, Seite 165 |
| Variable oder prozentuale Selbstbeteiligung (Anteil an den Kosten, Mindestbetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigung | ja | Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. | 2.3.1.1, Seite 155 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für den betrieblichen Bereich | ja | Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: | 5.1, Seite 168 |
| Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO) | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. | 3.1.2, Seite 160 |
| Wartezeit im Arbeitsrecht (Streit mit Arbeitnehmern) | ja | Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. | 3.1.2, Seite 160 |
| Wartezeit im Firmen-Vertragsrecht (Kunden, Lieferanten) | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit im Steuerrecht | ja | Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. | 3.1.2, Seite 160 |
| Wartezeit im Rechtsschutz für gewerbliche Immobilien | ja | Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. | 3.1.2, Seite 160 |
| Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachen | ja | Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz | 3.1.2, Seite 160 |
| Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechsel | ja | wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. | 3.1.2, Seite 161 |
| Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn) | ja | Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind | 2.4.13.2, Seite 160 |
| Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche des Betriebs gegen Schädiger) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. | 2.2.1, Seite 149 |
| Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Zeugnis) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus Arbeitsverhältnissen, | 2.2.2, Seite 149 |
| Mitversicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betrieb | ja | Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. | 2.1.2, Seite 148 |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz (Sozialversicherung, Betriebsprüfung der Rentenversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten | 2.2.9, Seite 152 |
| Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten | 2.2.9, Seite 152 |
| Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten (betriebliche Steuern) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. | 2.2.8, Seite 151 |
| Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahren | nein | Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). | 2.2.8, Seite 151 |
| Verwaltungs-Rechtsschutz (Gewerbeerlaubnis, Genehmigungen, Auflagen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder Konzession, | 2.2.10.2, Seite 152 |
| Straf-Rechtsschutz für Betriebsinhaber und Mitarbeiter (fahrlässige Vergehen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen | 2.2.12.1, Seite 152 |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzvorwurf, Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz im Firmen-Bereich und im Verkehrs-Bereich. | 2.1.1.4, Seite 148 |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Bußgelder gegen den Betrieb) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. | 2.2.13, Seite 153 |
| Daten-Rechtsschutz (Datenschutzverstöße, Bußgelder, Auskunft nach DSGVO) | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gerichtlich abzuwehren. | 2.2.17, Seite 154 |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Kammern, Berufsrecht) | ja, bis zur Versicherungssumme | für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren | 2.2.11, Seite 152 |
| Beratungs-Rechtsschutz (anwaltliche Beratung ohne Rechtsschutzfall im engeren Sinn) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: | 2.2.20, Seite 155 |
| Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Streit mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern) | nein | Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. | 2.2.6.2, Seite 150 |
| Eigene Grenze im Firmen-Vertragsrecht (Summe je Fall und Jahr, Mindeststreitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsmanagement und Inkasso unbestrittener Forderungen | ja, bis zur Versicherungssumme | um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. | 2.2.19, Seite 154 |
| Rechtsschutz für gewerblich genutzte Immobilien (Miete, Pacht, Eigentum) | ja, bis zur Versicherungssumme | aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und selbst genutzt werden. | 2.1.1.5, Seite 148 |
| Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz für Betriebsfahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als | 2.1.1.3, Seite 147 |
| Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für den Inhaber und seine Familie | ja | Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit | 2.1.1.1, Seite 147 |
| Abwehr von Vertragsansprüchen gegen den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Internet-Rechtsschutz und Reputationsschutz (Bewertungen, Persönlichkeitsrecht) | ja, bis 500 € | um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht wahrzunehmen. | 2.2.18, Seite 154 |
| Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht (Abmahnungen) | ja, bis 500 € | Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. | 2.2.18, Seite 154 |
| Rechtsschutz in Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferanten | nicht geregelt |  |  |
| Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediator | ja, bis 1.500 € | Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. | 2.3.1.1, Seite 155 |
| Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfall | ja | Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. | 2.2.20, Seite 155 |
| Prüfung von Verträgen und Geschäftsbedingungen durch einen Anwalt | nicht geregelt |  |  |
| Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständiger | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation | 2.3.3.4, Seite 157 |
| Übersetzer- und Dolmetscherkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. | 2.3.2.4, Seite 157 |
| Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge) | ja | die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, | 3.3.5, Seite 165 |
| Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquote | nein | Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. | 3.3.2, Seite 165 |
| Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinaus | nein | Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. | 2.3.1.2 a., Seite 156 |
| Freie Anwaltswahl | ja | Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. | 4.3, Seite 166 |
| Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwälte | nicht geregelt |  |  |
| Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussicht | ja | Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. | 3.4.2, Seite 166 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, mitarbeitende Familie) | ja | Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. | 2.1.2, Seite 148 |
| Begrenzung nach Zahl der Mitarbeiter oder Umsatz (Tarifierungsmerkmal, Anzeigepflicht bei Änderung) | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung weiterer Betriebsstätten und Filialen | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Fassung für Freiberufler oder Betriebe ohne Arbeitnehmer | nicht geregelt |  |  |
| Gründer-Rechtsschutz oder Existenzgründerregelung | nicht geregelt |  |  |
| Ausgeschlossene oder nur eingeschränkt versicherbare Betriebsarten (Betriebsartenliste) | ja | Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. | 3.2.25, Seite 165 |
| Ausschluss des Vertragsrechts im Grundschutz (nur als Baustein versicherbar) | ja | Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. | 2.2.6.2, Seite 150 |
| Ausschluss Gesellschaftsrecht (Streit unter Gesellschaftern, Organhaftung) | ja | Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen | 3.2.5, Seite 162 |
| Ausschluss Patent-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht | ja | Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. | 3.2.7, Seite 162 |
| Ausschluss Baurisiko (Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau) | ja | Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. | 3.2.2, Seite 162 |
| Ausschluss der Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Sache der Haftpflichtversicherung) | ja | Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. | 3.2.3, Seite 162 |
| Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälle | ja | Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. | 3.2.21, Seite 164 |
| Ausschluss Kartell-, Steuerhinterziehungs- und Abgabenstrafverfahren | ja | Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. | 3.2.22, Seite 164 |
| Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wird | ja, bis 100 € | Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt, | 3.2.23, Seite 164 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällen | ja | Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? | 6.3.2, Seite 169 |
| Nachhaftung bei Betriebsaufgabe oder Tod des Inhabers | ja | Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind | 2.4, Seite 158 |
| Anzeigepflicht bei Änderung von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Betriebsart | ja | Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. | 9.1, Seite 173 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. | 6.2.1, Seite 168 |
| Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil eines Multirisikovertrags (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht), mit ARB 2014-R+V ab Seite 146

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[Seite 1]
           R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
                                                  Gesamt-Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                                                           Seite

 Informationen zu den Technischen Versicherungen ............................................................................. 2
 Informationsblatt ........................................................................................................................................ 2
 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
 (VVG-InfoV) ............................................................................................................................................... 3
 Unsere Hinweise zum Aufbau der Bedingungen .................................................................................... 7
 Hinweise für Ihre Orientierung.................................................................................................................... 7
 Bauleistungsversicherung ...................................................................................................................... 8
 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (R+V ABBL 2018, Fassung 10/2021) .... 8
 Besonderer Teil ......................................................................................................................................... 8
 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................17
 Montageversicherung.............................................................................................................................29
 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Montageleistungen (R+V AMoB 2021, Fassung
 01/2021) ...................................................................................................................................................29
 Besonderer Teil ........................................................................................................................................29
 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................39
 Elektronikversicherung ..........................................................................................................................51
 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektronik (R+V ABE 2020, Fassung 10/2021) ............51
 Besonderer Teil ........................................................................................................................................51
 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................63
 Stationäre Maschinenversicherung .......................................................................................................78
 Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2020, Fassung
 12/2020) ...................................................................................................................................................78
 Besonderer Teil ........................................................................................................................................78
 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................89
 Fahrbare Maschinenversicherung .......................................................................................................104
 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen
 Geräten (R+V ABMG 2020, Fassung 12/2020) .......................................................................................104
 Besonderer Teil ......................................................................................................................................104
 Allgemeiner Teil ......................................................................................................................................115
 Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung – Abschnitt A und Abschnitt B ..........................130
 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)..........131
 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)..........139
 Rechtschutzversicherung ....................................................................................................................146
 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für
 Firmenkunden.........................................................................................................................................146
 Bedingungen für den Ausfallschutz .........................................................................................................176
 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte
 ...............................................................................................................................................................182
 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ....................................................................209
 (ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz..............................................................................................209
 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz
 ...............................................................................................................................................................227
 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung ...................................................................................244


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Informationsblatt Technische Versicherungen                          R+V Allgemeine Versicherung AG
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                Informationen zu den Technischen Versicherungen
                                         Informationsblatt

                      Was ist bei einer Änderung Ihrer persönlichen Daten zu tun?

          Bitte informieren Sie uns unverzüglich über die Änderung Ihrer persönlichen Daten.
          Beispiele: Sind Sie oder das Unternehmen umgezogen? Haben Sie den Namen geändert? Hat sich
          Ihre Bankverbindung geändert?
          Vergessen Sie bitte nicht die Angabe Ihrer Versicherungsschein-Nummer, wenn Sie sich mit uns in
          Verbindung setzen.

          Rufen Sie einfach Ihr R+V-Kundencenter an: Telefon 0800 533-1112 (kostenfrei).


                                       Worauf müssen Sie achten:

          Abweichungen vom Antrag
          An den rot kenntlich gemachten Stellen und/oder bei den im Begleitbrief dargestellten Sachverhalten
          weicht der Versicherungsschein von dem Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach
          Empfang des Versicherungsscheins in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widersprechen, gelten
          die Abweichungen als genehmigt.

          Zahlungsweise, Gebühren
          Bei halbjährlicher Zahlungsweise berechnen wir Ihnen einen Zuschlag von 3 %, bei vierteljährlicher
          von 5 % und bei monatlicher Zahlungsweise von 8 %.
          Für die Ausfertigung von Versicherungsscheinen mit Beitragserhebung sowie für die Folgebeiträge
          können wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung stellen. Weitere Gebühren können wir
          nur erheben, wenn aus von Ihnen veranlassten und zu vertretenden Gründen ein zusätzlicher
          Verwaltungsaufwand verursacht wird, z. B. bei Verzug mit Beiträgen oder Rückläufern im
          Lastschriftverfahren.

          Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Sie können jederzeit gegen Kostenerstattung Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug
          auf den Versicherungsschein abgegeben haben. Geben Sie bitte bei allen Anzeigen, Erklärungen,
          Anfragen und Zahlungen stets Ihre Versicherungsscheinnummer an.


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Gesetzliche Informationen                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022                                                              Seite 1


          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                                Risikoträger

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
          Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, Julia
          Merkel, Marc René Michallet.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden,
          USt-IdNr. DE 811198334.

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.


                                 Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
          Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die diesem
          Vertrag zugrunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der
          Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den
          Versicherungsbedingungen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Im Falle
          einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR
          anfallen/entstehen.


                                     Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen und
          Besonderen Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante
          Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines
          oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post.
          Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht
          ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist.


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Gesetzliche Informationen                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022                                                            Seite 2


                                       Vorläufige Deckungszusage

          Eine eventuell erteilte Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags,
          längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der
          Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte
          Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag
          nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.


                                           Widerrufsbelehrung

          Abschnitt 1
          Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

          Widerrufsrecht

          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          -   der Versicherungsschein,
          -   die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für    das    Vertragsverhältnis      geltenden   Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          -   diese Belehrung,
          -   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax 0611 533-
          4500, E-Mail: ruv@ruv.de.

          Widerrufsfolgen

          Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und der Versicherer hat
          Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten,
          wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
          beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf
          der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem
          Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von

          -   1/360 des jährlichen Beitrags,
          -   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          -   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          -   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrags können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen


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Gesetzliche Informationen                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Die Erstattung
          zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
          Widerrufs.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene
          Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

          Besondere Hinweise

          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Abschnitt 2
          Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

          Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.        die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
          abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
          eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;

2.        die ladungsfähige Adresse des Versicherers und jede andere Adresse, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
          Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;
          soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;

3.        die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4.        die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5.        den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6.        a. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
             Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer
             abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
          b. alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
             solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7.        Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8.        die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;


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Gesetzliche Information                                              R + V Allgemeine Versicherung AG
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9.        Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10.       das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11.       a. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
          b. Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags;

12.       Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
          einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
          Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
          die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13.       die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;

14.       das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15.       die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Ziffer II. genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu
          führen;

16.       einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

17.       Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                           Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags finden Sie im Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den
          Verlängerungsbestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                             Kündigungsrecht

          Die    Bestimmungen    zum        Kündigungsrecht       finden   Sie     in   den     Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen.


                                      Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache
          mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
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Hinweise zum Aufbau der Bedingungen                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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            Unsere Hinweise zum Aufbau der Bedingungen
                            Hinweise für Ihre Orientierung

In Teil A finden Sie Regelungen zum Ausgestalten Ihres Versicherungsschutzes in den Technischen
Versicherungen.
-         Abschnitt A1 regelt den Umfang des Versicherungsschutzes.
-         Abschnitt A2 regelt den Versicherungswert und die Versicherungssumme.
-         Abschnitt A3 regelt den Umfang der Entschädigung.
-         Abschnitt A4 gilt für weitere Bestimmungen.
In Teil B finden Sie Regelungen zu den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.
-         Abschnitt B1 regelt den Beginn des Versicherungsschutzes und die Beitragszahlung.
-         Abschnitt B2 regelt die Dauer und das Ende des Vertrags bzw. die Kündigung.
-         Die Abschnitte B3 und B4 regeln Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
          Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge


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ABBL 2018                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 10/2021                                                    Seite 1


                               Bauleistungsversicherung

    Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen
                  (R+V ABBL 2018, Fassung 10/2021)

                                         Besonderer Teil

                Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes

                             A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

A1-1.1    Versicherte Sachen
          Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete
          Bauvorhaben (Neubauleistungen).

A1-1.2    Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          (1) medizin- und labortechnische Anlagen;
          (2) Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
               Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht
               überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung
               dienen;
          (3) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
          (4) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
          (5) Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind;
          (6) Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus;
          (7) Wechseldatenträger;
          (8) bewegliche      und    sonstige    nicht   als  wesentliche    Bestandteile    einzubauende
               Einrichtungsgegenstände;
          (9) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
          (10) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
          (11) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
          (12) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
          (13) Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros,
               Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
          (14) Fahrzeuge aller Art;
          (15) Akten, Zeichnungen und Pläne;
          (16) Pflanzen;
          (17) Bohrungen, für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist.


                     A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

A1-2.1    Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
          Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
          Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig
          vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
          Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.
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Fassung 10/2021                                                       Seite 2

A1-2.2    Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden
          (1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
               seiner Ladung;
               Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
               verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
               Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
               Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
               plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
               liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
               Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
               Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
               Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
          (2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
          (3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch
               nicht geprüft wurden;
          (4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
          (5) durch Innere Unruhen;
               Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
               einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
               gegen Personen oder Sachen verüben.
          (6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
               Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
               Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
               Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
               verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
               Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
               Maßnahmen der Staatsgewalt.
          (7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
          (8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
          (9) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag
               mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
               Repräsentanten;
          (10) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
               Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche
               Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
          (11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil
               davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert hat;
          (12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen
               Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss.
               Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
               Folgemonats.
               Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an
               dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der
               für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
               Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
               Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
          (13) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen.
               Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder
               Schwamm infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
          (14) Verluste durch Terror
               Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
               politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
               oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
               eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
          (15) durch Cyberangriffe
               soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
               aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
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              Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
              - Verfügbarkeit
              - Integrität
              - Vertraulichkeit
              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
              es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
              unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
              eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
              Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
              gehören auch Software und Programme.

A1-2.3    Nicht versicherte Schäden
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
          (1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies
              gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines
              Mangels.
          (2) Abhandenkommen von versicherten Sachen.
          (3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter
              Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
          (4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
              a) die     Undichtigkeit    oder   Wasserdurchlässigkeit   ist  infolge    eines    anderen
                  entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder
              b) die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder
                  Wasserdurchlässigkeit entstanden;
          (5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch
              bedingten Spannungen entstanden sind.


                                       A1-3 Versicherte Interessen

A1-3.1    Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
A1-3.2    Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer,
          die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils
          mit ihren Lieferungen und Leistungen.
A1-3.3    Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
          vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
          versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
A1-3.4    Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen
          versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden
          zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch
          dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten.


                                          A1-4 Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.


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            Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen

                  A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

A2-1.1    Versicherungswert
          (1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte
              versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
              Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für
              Anlieferung und Abladen.
          (2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug
              nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
          (3) Nicht berücksichtigt werden
              a) Grundstückskosten und Erschließungsgebühren;
              b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
              c) Baunebenkosten.

A2-1.2    Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.

          Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der
          Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt
          auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

          Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine
          vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart.

          Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener
          Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
          vorzulegen.
          Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.

A2-1.3    Unterversicherung
          Unterversicherung besteht, wenn
          (1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des
              Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebildet worden ist;
          (2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
              Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.


A2-2 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

A2-2.1    Versicherte Aufwendungen
          (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar vor
              und bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung
              des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
          (2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          (3) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
              Versicherungsnehmers vorzuschießen.

A2-2.2    Nicht versicherte Aufwendungen
          Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
          Interesse erbracht werden.
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                                Abschnitt A3: Entschädigung

                                    A3-1 Umfang der Entschädigung

A3-1.1    Wiederherstellungskosten
          (1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen,
              um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens
              technisch gleichwertig ist.
          (2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
          (3) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine
              Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden
              gewesen wären.
          (4) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              a) Vermögensschäden;
              b) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
              c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand
                 unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-,
                 Express- oder Luftfrachten.

A3-1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
        (1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung
            ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des
            Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
            a) Wagnis und Gewinn;
            b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
            c) allgemeine Geschäftskosten.
            Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
        (2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 % der Preise ersetzt, die in
            dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen
            Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß Nr. (1) berücksichtigt.
        (3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann über die Wiederherstellungskosten nur mit
            Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der
            versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
        (4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet
            werden kann, sind zu ersetzen
            a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und
               Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen;
            b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit
               solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme
               enthalten sind;
            c) Zuschläge auf die Beträge nach Nr. (4) a) in Höhe von 100 %;
            d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme
               enthalten sind;
            e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und
               Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind;
            f) Zuschläge auf die Beträge nach Nr. (4) d) und Nr. (4) e), auf Beträge nach Nr. (4) d) jedoch
               nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 %.
        (5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres
            Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrags
            abrechnen kann, sind zu ersetzen
            a) 150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze nach der durch den
               Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer
               jeweils neuesten Fassung;
            b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
            Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte
            abgegolten.

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          (6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden
              kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
          (7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen
              müssen sich ergeben
              a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
              b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
              c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. (4) a) und Lohnnebenkosten nach Nr.(4)d);
              d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden,
                 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. (4) b) und Nr. (4) e)
                 entschädigungspflichtig sind.
          (8) Durch die Zuschläge nach Nr. (4) c) sind abgegolten:
              a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen,
                 sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
              b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und
                 Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie
                 Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. (4) a) berücksichtigt;
              c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht
                 Lohnnebenkosten nach Nr. (4) d) sind;
              d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten;
              e) Kosten infolge betrieblicher Störungen;
              f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen
                 Mengen;
              g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer
                 Standhöhe bis zu 2 m;
              h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für
                 das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
              i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.

 A3-1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter
        (1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in
            Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.
        (2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in
            den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten
            des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
            a) bis zu 5.000 EUR in Höhe von 5 % dieses Betrags;
            b) von mehr als 5.000 EUR in Höhe von 5 % aus 5.000 EUR zuzüglich 2,5 % des Mehrbetrags.

 A3-1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
        Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung
        ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für
        Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
        schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des
        Leistungsverzeichnisses.

 A3-1.5 Umsatzsteuer
        Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die
        Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt.

 A3-1.6 Grenze der Entschädigung
        Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.

 A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
        Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrags
        ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
        Versicherungswert.
        Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.


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A3-1.8    Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für
          fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die
          Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
          Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

 A3-1.9 Selbstbeteiligung
        Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
        Selbstbeteiligung gekürzt.
        Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.


                           A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

 A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
        Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
        des Anspruchs abgeschlossen sind.
        Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
        Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

 A3-2.2 Verzinsung
        Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
        besteht:
        (1) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
             geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen;
        (2) der Zinssatz beträgt 4 % p. a.;
        (3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

 A3-2.3 Hemmung
        Bei der Berechnung der Fristen nach A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
        dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
        gezahlt werden kann.

 A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung
        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
        (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
        (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
            seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                         A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                 A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen

 A3-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
        Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
        auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
        Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
        sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des

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          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

 A3-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
        Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
        dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
        Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
        soweit erforderlich mitzuwirken.
        Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
        insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
        Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
        Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
        Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
        Versicherungsnehmer.


                         Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen

                                   A4-1 Sachverständigenverfahren

 A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
        Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
        in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
        Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
        gemeinsam vereinbaren.

 A4-1.2 Weitere Feststellungen
        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
        Versicherungsfall ausgedehnt werden.

 A4-1.3 Verfahren vor Feststellungen
        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
        (1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
             Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
             Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
             der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
             benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
             Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
             Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
        (2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
             Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
             Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
             ähnlichen Verhältnis steht.
        (3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
             Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung
             eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
             der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
             ernannt.

 A4-1.4 Feststellung
        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
        (1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
             den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
             war;
        (2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere


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              a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                 Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des
                 Schadens;
              b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                 erforderlichen Kosten;
              c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          (3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

 A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
        Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
        Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
        dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
        Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
        beiden Parteien gleichzeitig.
        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
        verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
        abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
        Entschädigung.
        Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
        auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
        verzögern.

 A4-1.6 Kosten
        Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
        Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

 A4-1.7 Obliegenheiten
        Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
        berührt.


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Fassung 10/2021                                                         Seite 10


                                            Allgemeiner Teil

   Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

                                  B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.


                                   B1-2 Ende des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz endet:

B1-2.1    Im Hochbau
          a) mit der Bezugsfertigkeit oder
          b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
          c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.

B1-2.2    Im Tief- und Ingenieurbau
          a) mit der Betriebsfertigkeit.
                Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in Betrieb
                befindet oder
          b) mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherren abgenommen werden oder laut Vergabe- und
               Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrags
               aktuellen Fassung, als abgenommen gelten.
          Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin
          Versicherungsschutz.
          Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil
          eines Bauwerks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder
          für diesen Teil eines Bauwerks.
          Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen
          Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung
          des Versicherungsschutzes beantragen.


                                   B1-3 Beitragszahlung und -berechnung

B1-3.1    Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1-3.2    Beitragsberechnung
          Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
          endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück
          zu gewähren.


    B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-4.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
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Fassung 10/2021                                                       Seite 11


          Bestehen eines Widerrufrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
          Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
          Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-4.2    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
          hat.

B1-4.3    Leistungsfreiheit des Versicherers
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1
          zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
          zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
          Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
          Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
          hat.
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


                                              B1-5 Folgebeitrag

B1-5.1    Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
          Vierteljahres- Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-5.2    Verzug und Schadenersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-5.3    Mahnung
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
          der Zahlungsaufforderung betragen.
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
          Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
          (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-5.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-5.5    Kündigung nach Mahnung
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
          Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
          die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
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          Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-5.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
          veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
          unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


                                        B1-6 Lastschriftverfahren

B1-6.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
          Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
          erfolgt.

B1-6.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
          Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
          verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
          können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                            B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-7.1    Allgemeiner Grundsatz
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-7.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
          versicherten Interesse

B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
         zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
         Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
         Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
         beginnt.

B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
         Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
         nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
         Kenntnis erlangt hat.

B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
         Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
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          Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
          ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


             Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

                                    B2-1 Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1    Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag
          endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.


                                 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1    Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


 Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
         vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
         Versicherungsschutz.
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          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
          die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
          hätte.
          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
          nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
          angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2 Kündigung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
         Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
         anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3 Vertragsänderung
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
         und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
         anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
         Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
         unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
         Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
         die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
         den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
         einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

B3-1.6    Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
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                                           B3-2 Gefahrerhöhung

B3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
         Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
         Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
         Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
         gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
         oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3-2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
         des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
         gestatten.

B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
         Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
         Versicherer unverzüglich anzeigen.

B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
         eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
         Kenntnis erlangt hat.

B3-2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

B3-2.3.1 Kündigungsrecht
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
         Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
         fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
         von einem Monat kündigen.
         Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
         er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3-2.3.2 Vertragsänderung
         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
         erhöhten Gefahr ausschließen.
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
         Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
         Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
          diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
          werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.


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B3-2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
         verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
         seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
         Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.

B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
         Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
         Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
         Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
         verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
         bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
         zugegangen sein müssen, bekannt war.

B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
         dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
         der Leistungspflicht war oder
         a) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
              Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
         b) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
              Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                            B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          (1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen
              Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die
              Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere:
              a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine
                  Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu
                  beachten;
              b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen
                  durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
              c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und
                  der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu
                  entsprechen.
          (2) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon
              dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
          (3) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten;
          (4) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig eine Obliegenheit, die er
              vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
              Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
              Vertrag fristlos kündigen.
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.

B3-3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:
          Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
          Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
          Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
          Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
          hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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          Der Versicherungsnehmer hat:
          (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
              ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
          (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
              anzuzeigen;
          (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
              Sachen einzureichen;
          (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
              Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
              ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
              beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
          (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
              des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
              ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
              Entschädigungspflicht zu gestatten;
          (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
              zugemutet werden kann.
          Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
          Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit
          ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

B3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
         Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
         ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
         oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
         nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
         Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
         Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
         verletzt hat.


                             Abschnitt B4: Weitere Regelungen

                            B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1    Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
          Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
          Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart
          ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.

B4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
          Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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B4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
         Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
         Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung
         zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
         aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
         kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
         gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
         einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
         Vertrag nichtig.

B4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung

B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
         ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
         der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
         verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
         frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
         entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
         gesunken ist.


                                B4-2 Versicherung für fremde Rechnung

B4-2.1    Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

B4-2.2    Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B4-2.3    Kenntnis und Verhalten
          (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
              des Versicherten zu berücksichtigen.
              Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
              muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
              Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
              Versicherungsnehmers ist.
          (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
          (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer
              den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
              informiert hat.


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                         B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-3.1    Form, zuständige Stelle
          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
          betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
          etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B4-3.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B4-3.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
          abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend
          Anwendung.


                               B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4-4.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
          (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
          (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
          (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
               Versicherungsverhältnisses.

B4-4.2    Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-4.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                              B4-5 Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
          dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
          begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
          Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs.

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                         B4-6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
          hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.

B4-6.1    Außergerichtliche Beschwerdestelle
          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin

          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-6.2    Versicherungsaufsicht
          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
          Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
          Graurheindorfer Straße 108
          53117 Bonn
          Telefon: 0800 2 100 500
          E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden.

B4-6.3    Rechtsweg
          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
         Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
         Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
         Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
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          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                       B4-7 Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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Fassung 10/2021                                                    Seite 1


                                   Montageversicherung

 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Montageleistungen
                 (R+V AMoB 2021, Fassung 01/2021)

                                         Besonderer Teil

                Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes

                             A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

A1-1.1    Versicherte Sachen
          Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein
          bezeichneten Montageobjektes (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische
          Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes
          abgeladen worden sind.
          Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören
          auch Software und Programme.

A1-1.2    Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
          dienen.

A1-1.3    Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          (1) Montageausrüstung;
          (2) Autokrane und sonstige Fahrzeuge;
          (3) schwimmende Sachen;
          (4) Eigentum des Montagepersonals;
          (5) fremde Sachen;
               Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht
               Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden
               verursacht hat. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine
               Sachen trotzdem als fremde Sachen.
          (6) Wechseldatenträger;
          (7) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Produkte, Verbrauchsmaterialien und
               Arbeitsmittel;
          (8) Produktionsstoffe;
          (9) Akten, Zeichnungen und Pläne.


                     A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

A1-2.1    Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
          Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
          Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig


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          vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können.
          Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem
          der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der
          Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt
          (Prototypen oder Erstausführungen) nur, soweit sie als Einwirkung von außen entstanden sind.

A1-2.2    Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden
          (1) oder Verluste durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen
              einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten;
          (2) oder Verluste durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der
              örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss.
              Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
              Folgemonats.
              Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an
              dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der
              für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
              Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
              Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
          (3) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
              verursacht werden;
          (4) oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
          (5) die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung
              zusammenhängen;
              Erprobung ist die Phase, in welcher das errichtete Montageobjekt auf Funktionstüchtigkeit für
              die spätere Verwendung geprüft wird.
              Sofern ein Probebetrieb vorgesehen ist, zählt dieser zur Erprobung. Im Probebetrieb wird unter
              anderem die Leistungsfähigkeit geprüft. Nachfolgend gilt als Beginn der Erprobung für:
              a) Kessel und Gasturbosätze die erste Zündung;
              b) Dampfturbosätze, erstes Drehen unter Dampf oder der erste Dampfanstoß;
              c) Dampferzeuger die erste Zündung;
              d) Abhitzekessel das erste Beaufschlagen mit Abgas;
              e) Meerwasserentsalzungsanlagen das erste Beaufschlagen mit Dampf;
              f) Chemieanlagen,         Raffinerien,     Zuckerfabriken,     Papiererzeugung      und     die
                  Papiermaschinen das erste Zuführen von Rohstoff;
              g) Schmelzöfen, Hochofenanlagen und Koksofenanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff
                  bzw. Kohle;
              h) Rauchgasreinigungsanlagen           (RRA),     Rauchgasentschwefelungsanlagen        (REA),
                  Rauchgasentstickungsanlagen          (DENOX)       und      Aktivkohlefilter  das     erste
                  Beaufschlagen mit Rauchgas;
              i) Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut;
              j) Pipelines die erste Druckprobe;
              k) Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) das erste Drehen aus eigener Kraft;
              l) Kalander das erste Zuführen des Rohstoffs;
              m) Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerke, Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen
                  das erste Zuführen des Rohmaterials;
              n) Gasturbinen die erste Zündung;
              o) Wasserkraftanlagen der erste Betrieb oder das erste Drehen mit Wasser;
              p) elektrische Einrichtungen, wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren und
                  Trafos das erste Anlegen von Spannung;
              q) Schienenfahrzeuge die erste Fahrt auf eigener Achse;
              r) Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse der erste Einsatz mit Betriebsmedium;
              s) Transportsysteme,        wie      Förderbänder,      Becherwerke       und    pneumatische
                  Fördersysteme, das erste Beaufschlagen mit Transportgut;
              t) Windkraftanlagen das erste Drehen durch Wind;
              u) Brecher- und Rohmehlmühlen die erste Beschickung mit Rohmaterial;
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               v) Drehrohröfen die erste Zündung der Brenner;
               w) Photovoltaikanlagen die erste Einspeisung von Strom;
               x) Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen vom Wärmeträgermedium;
               y) Biogasanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff.
          (6) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer, den
               Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten
               bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
               zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht. durch die
               Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit
               Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          (7) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
               Versicherungsnehmer, den Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren
               jeweiligen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und
               diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
               entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
          (8) oder Verluste durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
               Aufstand;
          (9) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
          (10) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
          (11) oder Verluste durch Innere Unruhen;
               Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
               einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
               gegen Personen oder Sachen verüben.
          (12) oder Verluste durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von Hoher Hand; Streik ist die
               gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung
               einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
               Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
               verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
               Unter einer Verfügung von Hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
               Maßnahmen der Staatsgewalt.
          (13) durch betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope;
          (14) oder Verluste von versicherten Sachen unter Tage, die durch schlagende Wetter, durch Wasser
               oder Schwemmsandeinbrüche oder durch Schacht- oder Stolleneinbrüche entstehen;
          (15) oder Verluste durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs- oder
               Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
               Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
               bezogene Sonderabreden einzutreten hätte;
          (16) oder Verluste durch Absinken, Versaufen oder Verschlammen von schwimmenden Sachen als
               Montageobjekt.
               Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein
               oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder
               diese umschließen.
          (17) oder Verluste durch Terror
               Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
               politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
               oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
               eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zunehmen.
          (18) oder durch Cyberangriffe
               soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
               aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
               Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
               - Verfügbarkeit
               - Integrität
               - Vertraulichkeit
               von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
               der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von

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              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
              es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
              unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
              eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
              Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
              gehören auch Software und Programme.

A1-2.3    Nicht versicherte Schäden
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
          sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten
          Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels.

A1-2.4    Unterbrechung der Montage
          (1) Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungsschutz auf
              Antrag ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
          (2) Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Einschränkung
              nur Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder Erprobung im
              Zusammenhang stehen.
          (3) Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten
              Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder
              aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer angezeigt hat.


                                        A1-3 Versicherte Interessen

A1-3.1    Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind,
          einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert.
          Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine
          Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.

A1-3.2    Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
          vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
          versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.

A1-3.3    Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem sonstigen Versicherten in Zusammenhang
          mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern
          nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen
          anderen Versicherten richten.


                                          A1-4 Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.


            Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen

                  A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

A2-1.1    Versicherungswert
          (1) Der Versicherungswert ist der endgültige Kontraktpreis für das versicherte Montageobjekt,
              einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn und Lieferungen oder Leistungen, der
              sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des
              Unternehmers zu entsprechen hat.
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          (2) Der Versicherungswert für Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, ist
              der Neuwert. Der Neuwert ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichartiges neuwertiges
              Objekt, einschließlich der Fracht-, Montage- und Zollkosten, zu zahlen wäre (Neuwert).
          (3) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

A2-1.2    Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die
          Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
          dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen
          vorgenommen werden.
          Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine
          vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart.
          Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener
          Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
          vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.

A2-1.3    Unterversicherung
          Unterversicherung besteht, wenn
          (1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des
              Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebildet worden ist;
          (2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
              Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.


                                        A2-2 Aufwendungsersatz

A2-2.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
          (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar
              bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
              Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
          (2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
              der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
          (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
              nach A2-2.1 (1) und A2-2.1 (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          (4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          (5) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A2-2.1 (1) erforderlichen Betrag auf
              Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

A2-2.2    Nicht versicherte Aufwendungen
          Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
          Interesse erbracht werden.


              A2-3 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten

A2-3.1    Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten
          (1) Versichert sind die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems,
              welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die

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Fassung 10/2021                                                       Seite 6


              Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach
              versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
              waren.
              Versichert sind Daten als Teil von Lieferungen und Leistungen, die vor Eintritt des
              Versicherungsfalls auf dem Datenträger gespeichert waren.
          (2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

A2-3.2    Aufräumungs- und Bergungskosten
          (1) Versichert sind Aufräumungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
              Risiko;
              Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
              Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den
              Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht;
          (2) Versichert sind Bergungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
              Risiko;
              Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
              Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Reparatur der beschädigten
              versicherten Sache zu ermöglichen.

A2-3.3    Nicht versicherte Kosten
          (1) Nicht versichert sind Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachtkosten.
          (2) Nicht versichert sind, Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines
              entschädigungspflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt.


                                 Abschnitt A3: Entschädigung

                                     A3-1 Umfang der Entschädigung

A3-1.1    Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
          nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
          technischen Zustand.
          Der Zeitwert ist der Wert der versicherten Sache unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres
          Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und
          Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
          Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
          Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

A3-1.2    Teilschaden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung
          des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Werts des Altmaterials.
          Für die Entschädigung sind nur Kosten zugrunde zu legen, die nach Art und Höhe in der
          Versicherungssumme berücksichtigt sind.
          Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird
          der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen.
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
          (1) Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären,
               insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache;


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Fassung 10/2021                                                        Seite 7


          (2) Vermögensschäden;
          (3) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
          (4) Mehrkosten, die durch Änderungen an versicherten Sachen anlässlich eines
              Versicherungsfalls entstehen;
          (5) Mehrkosten, die durch Eil-, Express- oder Luftfrachten entstehen;
          (6) Mehrkosten, die durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung entstehen;
          (7) Mehrkosten, die durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten entstehen.

A3-1.3    Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

A3-1.4    Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung        ist   der   auf    die   betroffene   Sache   entfallende   Teil   der
          Versicherungssumme.

A3-1.5    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 3 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

A3-1.6    Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten den
          Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des
          Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

A3-1.7    Entschädigungsberechnung bei offenen Gräben
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Schäden oder Verluste an ganz oder teilweise
          ausgehobenen Gräben sowie darin befindlichen Teilen. Die Entschädigung ist begrenzt auf
          ausgehobene Gräben von insgesamt 1.000 Meter je Schadenereignis.

A3-1.8    Selbstbeteiligung
          Der nach A3-1.1 bis A3-1.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.

A3-1.9    Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem
          anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.


                            A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

A3-2.1    Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

A3-2.2    Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:
          (1) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
               geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen;
          (2) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
          (3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.


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A3-2.3    Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
          in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

A3-2.4    Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                         A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                  A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen

A3-4.1    Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
          sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

A3-4.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


                          Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen

                                    A4-1 Sachverständigenverfahren

A4-1.1    Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.


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A4-1.2    Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

A4-1.3    Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          (1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
               benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter
               Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
               Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
               Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt,
               so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
               ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
               auf diese Folge hinzuweisen.
          (2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner
               keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
               einem ähnlichen Verhältnis steht.
          (3) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn
               ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt
               entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich
               die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
               Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

A4-1.4    Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          (1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
               für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
               erkennbar war,
          (2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
               a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten
                  versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
                  Neuwerten zur Zeit des Schadens;
               b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor
                  Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
               c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
          (3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

A4-1.5    Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

A4-1.6    Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.


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A4-1.7    Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


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                                          Allgemeiner Teil

   Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

                                 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.


                                  B1-2 Ende des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz endet:
          (1) wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder
          (2) wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem
                Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.
          Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.
          Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige Montageobjekte versichert sind, endet der
          Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen gemäß 1) oder 2)
          vorliegen.
          Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen
          Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung
          des Versicherungsschutzes beantragen.


                                 B1-3 Beitragszahlung und -berechnung

B1-3.1    Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1-3.2    Beitragsberechnung
          Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
          endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück
          zu gewähren.


    B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-4.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
          Bestehen eines Widerrufrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
          Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
          Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-4.2    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.

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          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
          hat.

B1-4.3    Leistungsfreiheit des Versicherers
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1
          zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
          zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
          Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
          Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
          hat.
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


                                              B1-5 Folgebeitrag

B1-5.1    Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
          Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-5.2    Verzug und Schadenersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-5.3    Mahnung
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
          der Zahlungsaufforderung betragen.
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
          Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
          (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-5.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-5.5    Kündigung nach Mahnung
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
          Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
          die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
          Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-5.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
          veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
          unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


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Fassung 10/2021                                                     Seite 13


                                        B1-6 Lastschriftverfahren

B1-6.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
          Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
          erfolgt.

B1-6.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
          Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
          verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
          können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                            B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-7.1    Allgemeiner Grundsatz
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-7.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
          versicherten Interesse

B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
         zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
         Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
         Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
         beginnt.

B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
         Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
         nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
         Kenntnis erlangt hat.

B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
         Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
         Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
         ist, nicht entsteht.
         Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


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             Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

                                    B2-1 Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1    Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2    Vertragsende
          Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.


                                 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1    Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


 Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des
          Versicherungsschutzes
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
          Versicherungsschutz.
          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er

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          die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
          hätte.
          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
          nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
          angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
          kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2 Kündigung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
         Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
         anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3 Vertragsänderung
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
         und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
         anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
         Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
         unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
         Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
         Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
         Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
         Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
         Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

B3-1.6    Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

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                                         B3-2 Gefahrerhöhung

B3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
         Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
         Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
         Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
         Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht
         hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3-2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
         des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
         gestatten.

B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
         Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
         Versicherer unverzüglich anzeigen.

B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
         eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
         ihr Kenntnis erlangt hat.

B3-2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

B3-2.3.1 Kündigungsrecht
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
         Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
         fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer
         Frist von einem Monat kündigen.
         Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt,
         kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3-2.3.2 Vertragsänderung
         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
         erhöhten Gefahr ausschließen.
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
         Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
         einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
          diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
          ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
          bestanden hat.


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B3-2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
         verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
         seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
         Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.

B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
         Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
         Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
         Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
         verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
         bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
         zugegangen sein müssen, bekannt war.

B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
              den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
         (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
              Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
         (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
              seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                            B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          (1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen
              Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die
              Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere:
              a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine
                  Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis
                  zu beachten;
              b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen
                  durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu
                  sichern;
              c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und
                  der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu
                  entsprechen.
          (2) Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon
              ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          (3) Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten
              Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu
              verschließen.
          (4) Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.
          (5) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
              vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
              Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
              Vertrag fristlos kündigen.
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.

B3-3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

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          Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
          Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
          Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
          Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
          hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
          Der Versicherungsnehmer hat:
          (1)    dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
                 ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
          (2)    Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                 anzuzeigen;
          (3)    dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                 Sachen einzureichen;
          (4)    das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
                 Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
                 ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
                 beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
          (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
               des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
               ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
               Entschädigungspflicht zu gestatten;

B3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
         Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
         ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
         oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
         nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
         Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
         Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
         verletzt hat.


                             Abschnitt B4: Weitere Regelungen

                            B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1    Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
          Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
          Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart
          ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.

B4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
          Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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B4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
         Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
         Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung
         zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
         aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
         kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
         gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
         einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
         Vertrag nichtig.

B4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung

B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
         ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
         der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
         verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
         frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
         entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
         gesunken ist.


                                B4-2 Versicherung für fremde Rechnung

B4-2.1    Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

B4-2.2    Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B4-2.3    Kenntnis und Verhalten
          (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
              sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
              Versicherten zu berücksichtigen.
              Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss
              sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
              Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
              Versicherungsnehmers ist.
          (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
              abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
              Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
          (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
              Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
              informiert hat.


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                         B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-3.1    Form, zuständige Stelle
          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
          betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
          etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B4-3.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers

B4-3.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
          abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend
          Anwendung.


                               B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4-4.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
          (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
          (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
          (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
               Versicherungsverhältnisses.

B4-4.2    Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-4.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                              B4-5 Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
          dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
          begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
          Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs.

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                         B4-6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
          hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.

B4-6.1    Außergerichtliche Beschwerdestelle
          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
          beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-6.2    Versicherungsaufsicht
          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
          Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
          Graurheindorfer Straße 108
          53117 Bonn
          Telefon: 0800 2 100 500
          E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden.

B4-6.3    Rechtsweg
          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
         Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
         Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
         Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,

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          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                       B4-7 Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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                                  Elektronikversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektronik (R+V ABE
                     2020, Fassung 10/2021)

                                          Besonderer Teil

                Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes

                             A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

A1-1.1    Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen
          Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
          Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach
          beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
          spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
          auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
          Versicherungsortes.
          Daten sind keine Sachen.
          Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
          Programme.

A1-1.2    Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          (a) Wechseldatenträger;
          (b) Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
               Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
          (c) Werkzeuge aller Art;
          (d) Akkumulatoren;
          (e) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
               mehrfach ausgewechselt werden müssen.


                     A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

A1-2.1    Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
          Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
          (a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          (b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
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          (c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
          (d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
          (e) Wasser, Feuchtigkeit;
          (f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung.

A1-2.2    Schäden an elektronischen Bauelementen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
          Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
          eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
          dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

A1-2.3    Röhren und Zwischenbildträger
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger der versicherten Sache
          nur bei Schäden durch
          (a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
               seiner Ladung;
          (b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch;
          (c) Leitungswasser.

A1-2.4    Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden
          (a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
          (b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion; Aufstand oder
              Verfügung von hoher Hand;
          (c) durch Innere Unruhen;
          (d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
          (e) durch Erdbeben;
          (f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
              grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
          (g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
              Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird
              jedoch Entschädigung geleistet; soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig
              waren;
          (h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit die den
              Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
              Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
              durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
              mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          (i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
              Reparaturauftrag einzutreten hat.
              Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
              Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
              und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
              Entschädigung.
              B5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer
              hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
              und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
              Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
              Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
          (j) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
              Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
              überlässt oder verkauft (A1- 3.3), selbst hergestellt hat.

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            (k) Verluste durch Terror
                Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
                politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
                oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
                eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
          (i)   durch Cyberangriffe
                soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
                aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
                Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
                - Verfügbarkeit
                - Integrität
                - Vertraulichkeit
                von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
                der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
                in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
                Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
                es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
                unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
                eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
                Daten sind keine Sachen.
                Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
                Programme.

A1-2.5     Gefahrendefinition
           Im Sinne dieser Bedingungen gilt:

A1-2.5.1 Brand, Blitzschlag, Explosion
         (a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
             verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
         (b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
         (c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
             plötzlich verlaufende Kraftäußerung;

A1-2.5.2 Einbruchdiebstahl
         Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder
         mittels
         (a) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
         (b) falscher Schlüssel oder
         (c) anderer Werkzeuge eindringt.

A1-2.5.3 Raub
         Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um
         dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
         Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
         die versicherten Sachen ausüben;

A1-2.5.4 Vandalismus nach einem Einbruch
         Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in A1-2.5.2 (a) - (c)
         bezeichneten Arten eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

A1-2.5.5 Leitungswasser
         Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
         Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
         Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus
         Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
         gleich.


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A1-2.5.6 Innere Unruhen
         Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
         die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
         Personen und Sachen verüben.
A1-2.5.7 Erdbeben
         Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
         Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.


                                       A1-3 Versicherte Interessen

A1-3.1    Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

A1-3.2    Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt.
          Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
          Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.

A1-3.3    Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

A1-3.4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                          A1-4 Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke.


            Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen

                  A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

A2-1.1    Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.
          (a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
              Lagerung und Verpackung.
              In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
              Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für
              vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
          (b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
              um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
              Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
          (c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.


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A2-1.2    Versicherungssumme
          Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

A2-1.3    Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten

A2-2.1    Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
          (a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für
              die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung
              oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
              an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
          (b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

A2-2.2    Zusätzliche Kosten
          Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten
         (a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten,
             wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem
             Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage,
             auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
         (b) Nicht versichert sind Daten,
             (aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
             (bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
             (cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
             (dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
         (c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
             versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
             sind.

A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
         (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
             Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
             Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
             (aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
             (bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                    transportieren und dort zu beseitigen.
         (b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
             Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
             Natur sowie von Emissionen in der Luft.
             Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der
             Einliefererhaftung.
         (c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
             Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.


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A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
         (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
             Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
             (aa) Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                    oder auszutauschen;
             (bb) den      Aushub      zu   vernichten    oder   in    die   nächstgelegene    geeignete
                    Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
             (cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
                    wiederherzustellen.
         (b) Die Aufwendungen nach A2-2.2.3 (aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen
             Anordnungen
             (aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                    erlassen wurden;
             (bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
             (cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                    Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
                    seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
         (c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind
             nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
             erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag
             ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
             Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
         (d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
             Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
             versichert.
         (e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
             Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten
         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten
         Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
         versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
         insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau
         von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

A2-2.2.5 Luftfrachtkosten
         Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
         nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
         versicherten Sache aufwendet.

A2-2.2.6 Bergungskosten
         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
         Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
         Versicherungsortes befinden zu bergen.

A2-2.2.7 Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung
         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines dem Grunde nach
         versicherten Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch
         Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht versicherten Sachen.


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                                Abschnitt A3: Entschädigung

                                    A3-1 Umfang der Entschädigung

A3-1.1    Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.

          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials
          nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
          wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung
          und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
          Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
          Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
          Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

A3-1.2    Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.

A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
         (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
         (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
             Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
             Nachtarbeiten;
         (c) De- und Remontagekosten;
         (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
         (e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
             versicherten Sache notwendig ist;
         (f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
             sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
             Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
             der Einliefererhaftung.

A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
         Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art,
         Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache
         erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
         Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.

A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
             Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
         (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
             hinausgehen;
         (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
             in fremder Regie entstanden wären;
         (d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
         (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
         (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
             versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
         (g) Vermögensschäden.


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A3-1.3    Totalschaden
          Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

A3-1.4    Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von A3-1.2 und A3-1.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
          Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn
          (a) für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicherten Sache serienmäßig hergestellte
               Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
          (b) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der
               Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
               übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
               Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
               beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen
               verwenden wird.

A3-1.5    Zusätzliche Kosten
          Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
          zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus tatsächlich aufgewendet werden.

A3-1.6    Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
          Versicherungssumme.

A3-1.7    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

A3-1.8    Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

A3-1.9    Selbstbeteiligung
          Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen jedoch mehrere Schäden an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
          abgezogen.


                            A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

A3-2.1    Fälligkeit der Entschädigung

A3-2.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
         des Anspruchs abgeschlossen sind.
         Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
         Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

A3-2.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
         Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
         Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.


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A3-2.2    Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A3-2.1.2 geleisteten
          Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
          nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

A3-2.3    Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:
          (a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
               geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
          (b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
               verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
               Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
          (c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
          (d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A3-2.4    Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
          in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

A3-2.5    Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          (a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          (b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                           Abschnitt 4: Weitere Bestimmungen

                                    A4-1 Sachverständigenverfahren

A4-1.1    Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmerauch
          gemeinsam vereinbaren.

A4-1.2    Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

A4-1.3    Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          (a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
               benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
               des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
               auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
               innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
               auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
               der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
               hinzuweisen.
          (b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
               Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
               ähnlichen Verhältnis steht.

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          (c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
              Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
              entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
              Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
              Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

A4-1.4    Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          (a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
               den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
               war;
          (b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
               (aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                     Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                     des Schadens;
               (bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                     erforderlichen Kosten;
               (cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          (c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

A4-1.5    Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
          erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

A4-1.6    Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

A4-1.7    Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                    A4-2    Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten

A4-2.a    Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
          (aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen, d. h. Duplikate
               der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt
               oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen
               werden können (z. B. Off-Line-Sicherung);
          (bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
               beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist.
          (cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner
               sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
          (dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
               Verfügung stellt;


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          (ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
                durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
          (ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
                Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
                Tätigkeiten vorbehalten sein;
          (gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
                Passwörter sicherzustellen.
A4-2.b    Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
          Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch
          leistungsfrei sein.


                                  A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen

A4-3.1    Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          anzuzeigen.

A4-3.2    Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

A4-3.3    Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

A4-3.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
         nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
         worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
         Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von
         zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
         Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
         Versicherer über.

A4-3.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
         nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer
         als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss
         sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach
         Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers nicht
         bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
         meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
         Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung
         entspricht.

A4-3.4    Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
          oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A4-3.2 und A4-3.3 bei ihm verbleiben.

A4-3.5    Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.


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A4-3.6    Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


                                 A4-4 Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet
A4-4.a    mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
A4-4.b    mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
          oder
A4-4.c    mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.


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                                           Allgemeiner Teil

   Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

                                 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.


                               B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1-2.1    Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1-2.2    Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
          als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
          Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


    B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
          Bestehen eines Widerrufrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
          Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
          Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-3.2    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
          hat.

B1-3.3    Leistungsfreiheit des Versicherers
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
          zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
          zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
          Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
          Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
          hat.
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


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                                            B1-4 Folgebeitrag

B1-4.1    Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
          Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2    Verzug und Schadenersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-4.3    Mahnung
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
          der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag
          die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
          die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-4.5    Kündigung nach Mahnung
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
          Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
          die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
          Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
          veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
          unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


                                        B1-5 Lastschriftverfahren

B1-5.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
          Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
          erfolgt.

B1-5.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
          Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.


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          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
          verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
          können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                            B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1    Allgemeiner Grundsatz
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
          versicherten Interesse

B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
         zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
         Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
         Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
         beginnt.
         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
         Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
         Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
         erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
         Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
         nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
         Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
         Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
         Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
         ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
         dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
         Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
         Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


             Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

                                    B2-1 Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1    Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.


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B2-1.2    Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
          Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
          jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.

B2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
          Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
          Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


                                 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1    Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                                B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B2-3.1    Übergang der Versicherung
          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
          Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung
          erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
          ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
          Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt.

B2-3.2    Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird.


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          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
          der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
          Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

B2-3.3    Beitrag
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
          auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
          Beitrags.

B2-3.4    Anzeigepflicht
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.
          B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
          Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


 Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des
          Versicherungsschutzes
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
          Versicherungsschutz.
          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
          die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
          Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
          hätte.


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          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
          nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
          angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2 Kündigung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
         wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
         nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3 Vertragsänderung
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
         und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
         zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
         Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
         unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
         Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
         die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
         den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
         einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5    Anschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

B3-1.6    Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


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                                           B3-2 Gefahrerhöhung

B3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
         Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
         Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
         Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
         Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
         oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3-2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
         des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
         gestatten.

B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
         Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
         Versicherer unverzüglich anzeigen.

B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
         eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
         Kenntnis erlangt hat.

B3-2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
          Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen.
          Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.
          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
          er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3-2.3.2 Vertragsänderung
         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
         erhöhten Gefahr ausschließen.
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
         Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
         Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
          diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
          werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.


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B3-2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
         verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
         seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
         Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.

B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
         Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
         Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
         Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
         verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
         bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
         zugegangen sein müssen, bekannt war.

B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         (a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
              Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
         (b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
              abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
         (c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
              Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                            B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
          (a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
               Sicherheitsvorschriften;
          (b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
          Rechtsfolgen
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.
          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
         Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
         Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
         Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
         hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
         (a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
             ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
         (b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
             anzuzeigen;

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          (c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
              Sachen einzureichen;
          (d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
              Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
              sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
              beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
          (e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
              oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
              Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
              Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
          (f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
              zugemutet werden kann.
          (g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2
              ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
              möglich ist.

B3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
         Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
         ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
         oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
         nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
         Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
         Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
         verletzt hat.


                             Abschnitt B4: Weitere Regelungen

                            B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1    Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
          Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
          Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

B4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
          Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

B4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
          (a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
              die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen


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              Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
              anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
              vor.
          (b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
              aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
              Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
              Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
              bestehen.
              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
              Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
              Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
              als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
              wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
              Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
              insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
              Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
          (c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
              dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
              geschlossene Vertrag nichtig.
              Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
              begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung
          (a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
              ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
              verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
              unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
              durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
              Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
              des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
          (b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
              entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert
              gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
              Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
              verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.


                         B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-2.1    Form, zuständige Stelle
          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
          betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
          etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B4-2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.


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B4-2.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
          abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
          B4-2.2 entsprechend Anwendung.


                              B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4-3.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
          (a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
          (b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
          (c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
          Versicherungsverhältnisses.

B4-3.2    Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-3.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                            B4-4 Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
          dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
          begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
          Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs.


                         B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
          hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.

B4-5.1    Außergerichtliche Beschwerdestelle
          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
          beschwerde@versicherungsombudsmann.de


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          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.2    Versicherungsaufsicht
          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
          Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
          Graurheindorfer Straße 108
          53117 Bonn
          Telefon: 0800 2 100 500
          E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden.

B4-5.3    Rechtsweg
          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
         Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
         Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
         Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.


                                       B4-6 Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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                               Abschnitt B5: Besonderheiten

                                          B5-1 Überversicherung

          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
          Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
          des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
          Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
          geschlossen worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                B5-2 Versicherung für fremde Rechnung

B5-2.1    Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.
B5-2.2    Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B5-2.3    Kenntnis und Verhalten

B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
         sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
         Versicherten zu berücksichtigen.

          Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
          der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
          zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
         abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
         nicht möglich oder nicht zumutbar war.

B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
         Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
         hat.


                                        B5-3 Aufwendungsersatz

B5-3.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
         Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
         halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

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B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
         Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
         Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
         Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers erfolgten.

B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
         B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers entstanden sind.

B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
         die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers entstanden sind.

B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
         des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn
         diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B5-3.2    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
         eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
         Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
         Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
         aufgefordert wurde.

B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
         B5-3.2.1 entsprechend kürzen.


                                  B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen

B5-4.1    Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

B5-4.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


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                         B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B5-5.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
         der Entschädigungspflicht frei.
         Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
         des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
         bewiesen.

B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
         berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
         entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

B5-5-2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                          B5-6 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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                        Stationäre Maschinenversicherung

          Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von
              stationären Maschinen (AMB 2020, Fassung 12/2020)


                                          Besonderer Teil
                Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes


                             A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

A1-1.1    Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen
          Einrichtungen, sonstigen technischen Anlagen sowie zugehörige elektrotechnische Einrichtungen,
          sobald sie betriebsfertig sind.
          Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach
          beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
          spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
          auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
          Versicherungsorts.
          Daten sind keine Sachen.
          Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
          Programme.

A1-1.2    Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an
          (a) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
               Sieben;
          (b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen.

A1-1.3    Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          (a) Wechseldatenträger;
          (b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
               Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
          (c) Werkzeuge aller Art;
          (d) Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen;
          (e) Fundamente
          (f) Ausmauerungen       einschließlich   der    dazugehörigen     Halterungen,   Auskleidungen,
              Gummierungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,
              Dampferzeugern und den dazugehörigen rauchgas- durchströmten Behältern und
              Rohrleitungen;
          (g) Katalysatoren;
          (h) Akkumulatoren
          (i) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen.


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                     A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

A1-2.1    Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit,
          die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
          (a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          (b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          (c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
          (d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
          (e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
          (f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
          (g) Überdruck oder Unterdruck;
          (h) Sturm, Frost oder Eisgang.

A1-2.2    Schäden an elektronischen Bauelementen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
          Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
          eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
          dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

A1-2.3    Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden
          (a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
              oder seiner Ladung;
              Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
              verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
              Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem
              Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
              Kraftäußerung.
          (b) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
          (c) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
              Verfügungen von hoher Hand;
          (d) durch Innere Unruhen;
              Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
              einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
              gegen Personen oder Sachen verüben.
          (e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
          (f) durch Erdbeben;
              Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
              Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
          (g) durch Überschwemmung;
              Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
              (aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
              (bb) Witterungsniederschläge;
              (cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (aa) oder (bb).

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          (h) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
          (i) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
              grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
          (j) durch
              (aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
              (bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
              (cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
              (dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
              Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
              üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
              Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß (aa) bis (dd) bereits
              erneuerungsbedürftig waren.
              Die Ausschlüsse gemäß (bb) bis (dd) gelten ferner nicht in den Fällen von A1-2.1 (a) und (b),
              (d) und (e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der
              Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur
              Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
              /Wartungsvorschriften;
          (k) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
              Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
              Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
              durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
              mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          (l) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für versicherte Schäden an nicht
              gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten;
          (m) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus
              Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat.
              Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
              Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
              und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
              Entschädigung.
              B5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer
              hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
              und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
              Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
              Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
          (n) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
              Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
              überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat.
          (o) Verluste durch Terror
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
              oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
              eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
          (p) durch Cyberangriffe
              soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
              aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
              Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
              - Verfügbarkeit
              - Integrität
              - Vertraulichkeit
              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden.

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              Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
              unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
              eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
              Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
              gehören auch Software und Programme.


                                       A1-3 Versicherte Interessen

A1-3.1    Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

A1-3.2    Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt.
          Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
          Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
          Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.

A1-3.3    Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

A1-3.4    Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
          übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.

A1-3.5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                          A1-4 Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke.


            Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen

                  A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

A2-1.1    Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.
          (a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
              Lagerung und Verpackung.
              In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
              Versicherungswert unberücksichtigt.
              Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern
              oder zu erhöhen.
          (b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
              um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
              Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
          (c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

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A2-1.2    Versicherungssumme
          Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

A2-1.3    Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des
          Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.


                             A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten

A2-2.1    Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
          (a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für
              die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung
              oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
              an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
          (b) Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

A2-2.2    Zusätzliche Kosten
          Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten
         (a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von
             sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
             infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
             Datenverarbeitungsanlage, auf dem die Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
         (b) Nicht versichert sind Daten,
             (aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
             (bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
             (cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
             (dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
         (c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
             versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
             sind.

A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
         (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
             Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
             Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden,
             (aa)      aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
             (bb)      zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                       transportieren und dort zu beseitigen.
         (b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
             Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
             Natur sowie von Emissionen in der Luft.
             Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der
             Einliefererhaftung.
         (c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
             Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.


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A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
         (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
             Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
             (aa) Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                   oder auszutauschen;
             (bb) den     Aushub      zu   vernichten   oder    in    die    nächstgelegene    geeignete
                   Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
             (cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
                   wiederherzustellen.
         (b) Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
             (aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                   erlassen wurden;
             (bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
             (cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                   Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
                   seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.

          (c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind
              nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
              erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag
              ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
              Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
          (d) Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
              des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
          (e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsschein Ersatz beanspruchen kann.

A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten
         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
         Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
         versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
         insbesondere für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
         oder für das Erweitern von Öffnungen.

A2-2.2.5 Luftfrachtkosten
         Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
         nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
         versicherten Sache aufwendet.


                                Abschnitt A3 Entschädigung

                                    A3-1 Umfang der Entschädigung

A3-1.1    Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
          nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
          wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung
          und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
          Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.


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          Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
          Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

A3-1.2    Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.

A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
         (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
         (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
             Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
             Nachtarbeiten;
         (c) De- und Remontagekosten;
         (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
         (e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
             versicherten Sache notwendig ist;
         (f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
             sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
             Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
             der Einliefererhaftung.

A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
         (a) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art,
              Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache
              erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
              Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
         (b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
              Sieben;
         (c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
              Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils,
              höchstens jedoch 50 %.

A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
             Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
         (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
             hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein,
             ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
             auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt
             jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig
             gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen
             würden.
             Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der
             Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der
             beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
             aufgewendeten Kosten;
         (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
             in fremder Regie entstanden wären;
         (d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
         (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
         (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
             versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
         (g) Vermögensschäden.

A3-1.3    Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.


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A3-1.4    Zusätzliche Kosten
          Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
          zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus tatsächlich aufgewendet werden.

A3-1.5    Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
          Versicherungssumme.

A3-1.6    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.5 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

A3-1.7    Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

A3-1.8    Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
          Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
          eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
          Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.

A3-1.9    Selbstbeteiligung
          Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
          abgezogen.


                            A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

A3-2.1    Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

A3-2.2    Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:
          (a) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
               geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen;
          (b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
          (c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A3-2.3    Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
          in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

A3-2.4    Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange


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          (a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          (b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.


                          Abschnitt A4 Weitere Bestimmungen

                                    A4-1 Sachverständigenverfahren

A4-1.1    Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.

A4-1.2    Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

A4-1.3    Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          (a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
               benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
               des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
               auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
               innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
               auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
               ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
               diese Folge hinzuweisen.
          (b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
               Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
               ähnlichen Verhältnis steht.
          (c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
               Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (b) gilt
               entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
               Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
               Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

A4-1.4    Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          (a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
               den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
               war;
          (b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
               (aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                     Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                     des Schadens;
               (bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                     erforderlichen Kosten;
               (cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
          (c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

A4-1.5    Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich

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          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

A4-1.6    Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

A4-1.7    Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                     A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten

A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
       (aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten
             Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben
             werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können
             (z. B. Off-Line-Sicherung);
       (bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
             beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist.
       (cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner
             sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
       (dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
             Verfügung stellt;
       (ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
             durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
       (ff)  eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
             Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
             Tätigkeiten vorbehalten sein;
       (gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
             Passwörter sicherzustellen.

A4-2.b    Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
          Versicherungsnehmer eine der in A4-2.a genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch
          leistungsfrei sein.


                                  A4-3 Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet

A4-3.a    mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder


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A4-3.b    mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
          oder

A4-3.c    mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.


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                                            Allgemeiner Teil

   Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

                                  B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.


                                B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1-2.1     Beitragszahlung
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
           monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1-2.2     Versicherungsperiode
           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
           als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
           Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


    B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
           Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
           Bestehen eines Widerrufrechts.
           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
           einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
           Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
           Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
           Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
           vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
           hat.

B1-3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
           Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
           zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
           zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
           Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
           hat.
           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat


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                                            B1-4 Folgebeitrag

B1-4.1    Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
          Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2    Verzug und Schadenersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-4.3    Mahnung
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
          der Zahlungsaufforderung betragen.
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
          Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
          (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-4.5    Kündigung nach Mahnung
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
          Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
          die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
          Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
          veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
          unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


                                        B1-5 Lastschriftverfahren

B1-5.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
          Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
          erfolgt.

B1-5.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
          SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

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          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
          verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
          können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                            B1-6 Beitrag bei vorzeitgier Vertragsbeendigung

B1-6.1    Allgemeiner Grundsatz
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf. Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
          versicherten Interesse

B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
         zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
         Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
         Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
         beginnt.
         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
         Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
         Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
         erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
         Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
         nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
         Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
         Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
         Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
         ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
         dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
         Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
         Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


             Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

                                     B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1    Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.


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B2-1.2    Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
          Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
          jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.

B2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
          Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
          Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


                                 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1    Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                                B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B2-3.1    Übergang der Versicherung
          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
          Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung
          erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
          ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
          Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt.

B2-3.2    Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird.
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
          der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
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          es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
          Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

B2-3.3    Beitrag
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
          auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
          Beitrags.

B2-3.4    Anzeigepflichten
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
          Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


 Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

  B3-1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
         vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
         Versicherungsschutz.
         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
         nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
         Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
         hätte.
         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
         nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
         angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den


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          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2 Kündigung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
         wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
         nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3 Vertragsänderung
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
         und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
         anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
         Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
         unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
         Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
         die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
         den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
         einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

B3-1.6    Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                                           B3-2 Gefahrerhöhung

B3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
         Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
         Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
         Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
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B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
         Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
         oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3-2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
         des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
         gestatten.

B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
         Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
         Versicherer unverzüglich anzeigen.

B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
         eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
         Kenntnis erlangt hat.

B3-2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

B3.2.3.1 Kündigungsrecht
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
         Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
         fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
         von einem Monat kündigen.
         Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
         er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3-2.3.2 Vertragsänderung
         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
         erhöhten Gefahr ausschließen.
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
         Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
         Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
         Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
          diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
          werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

B3-2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
         verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
         seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
         Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.

B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
         Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
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          Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
          Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
          verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
          bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
          zugegangen sein müssen, bekannt war.

B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         (a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
              Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
         (b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
              abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
         (c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
              Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                            B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
          (a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
               Sicherheitsvorschriften;
          (b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
          Rechtsfolgen
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.
          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
         Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
         Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
         Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
         hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
         (a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
             ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
         (b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
             anzuzeigen;
         (c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
             Sachen einzureichen;
         (d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
             Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
             sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
             beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
         (e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
             oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
             Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
             Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;


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          (f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
              zugemutet werden kann.
          (g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
              Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2
              ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
              möglich ist.

B3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
         Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
         ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
         oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
         nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
         Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
         Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
         verletzt hat.


                             Abschnitt B4: Weitere Regelungen

                            B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1    Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
          Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
          Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

B4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
          Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

B4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
          (a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
              die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
              Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
              anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
              vor.
          (b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
              aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
              Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
              Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
              bestehen.
              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
              Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
              Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,

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              als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
              wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
              Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
              insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
              Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
          (c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
              dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
              geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
              dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung
          (a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
              ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
              verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
              unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
              durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
              Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
              des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
          (b) Die Regelungen nach (a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
              entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
              Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
              gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
              Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
              der Beiträge verlangen.


                         B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-2.1    Form, zuständige Stelle
          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
          betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
          etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B4-2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B4-2.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
          abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
          B4-2.2 entsprechend Anwendung.


                               B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4-3.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
          (a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
          (b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

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          (c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
              Versicherungsverhältnisses.

B4-3.2    Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-3.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                             B4-4 Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
          dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
          begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
          Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs.


                         B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
          hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.

B4-5.1    Außergerichtliche Beschwerdestelle
          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
          beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.2    Versicherungsaufsicht
          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
          Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


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          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht.
          Graurheindorfer Straße 108
          53117 Bonn
          Telefon: 0800 2 100 500
          E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden.

B4-5.3    Rechtsweg
          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
         Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
         Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
         Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.


                                       B4-6 Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                Abschnitt B5: Besonderheiten

                                          B5-1 Überversicherung

          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
          Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
          des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
          Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
          geschlossen worden wäre.
          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


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                                B5-2 Versicherung für fremde Rechnung

B5-2.1    Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

B5-2.2    Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B5-2.3    Kenntnis und Verhalten

B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
         sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
         Versicherten zu berücksichtigen.
         Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
         der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
         zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
         abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
         nicht möglich oder nicht zumutbar war.

B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
         Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
         hat.


                                        B5-3 Aufwendungsersatz

B5-3.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
         Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
         halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
         Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
         Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
         Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers erfolgten.

B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
         B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers entstanden sind.

B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
         die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers entstanden sind.

B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
         des Versicherungsnehmers vorzuschießen.


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B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn
         diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B5-3.2    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
         eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
         Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
         Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
         aufgefordert wurde.

B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
         B5- 3.2.1 entsprechend kürzen.


                                  B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen

B5-4.1    Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
          sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

B5-4.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


                         B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B5-5.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
         der Entschädigungspflicht frei.
         Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
         des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
         bewiesen.

B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
         berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
         entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

B5-5.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

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          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                       B5-6 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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Fassung 12/2020                                                     Seite 1


                         Fahrbare Maschinenversicherung

  Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung
 von fahrbaren oder transportablen Geräten (R+V ABMG 2020, Fassung
                               12/2020)


                                          Besonderer Teil

                Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes

                             A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

A1-1.1    Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte,
          sobald sie betriebsfertig sind.
          Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach
          beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
          spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
          auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
          Versicherungsortes.
          Daten sind keine Sachen.
          Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
          Programme.

A1.1.2    Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an
          (a) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
               Sieben;
          (b) Werkzeugen aller Art.

A1-1.3    Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          (a) Wechselträger;
          (b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
               Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
          (c) Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen;
          (d) Katalysatoren;
          (e) Akkumulatoren;
          (f) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen;
          (g) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
              Gewerbes oder von Personen dienen;
          (h) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte.


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                     A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

A1-2.1    Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
          Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen.
          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
          innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
          (a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          (b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          (c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
          (d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
          (e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
          (f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
               Ladung;
          (g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.

A1-2.2    Schäden an elektronischen Bauelementen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
          Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
          Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
          eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
          dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

A1-2.3    Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
          Schäden
          (a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
          (b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
              Verfügung von hoher Hand;
          (c) durch Innere Unruhen;
              Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
              einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
              gegen Personen oder Sachen verüben.
          (d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
          (e) während der Dauer von Seetransporten;
          (f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
              grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
          (g) durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkenden Einflüssen des
              bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;
          (h) durch
              (aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
              (bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
              (cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
              (dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
              Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall


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              üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
              Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen laut aa) bis dd) bereits
              erneuerungsbedürftig waren.
              Die Ausschlüsse laut bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von A1-2.1 (a), (b), (d) und
              (e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der
              Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur
              Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
              /Wartungsvorschriften;
          (i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
              Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
              Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
              durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
              mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
          (j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur,
              Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
              Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
              Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
              und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
              Entschädigung.
              B 5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer
              hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
              und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen:
              Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
              Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
          (k) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
              Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
              überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat;
          (l) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage;
          (m) durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
              Wasserbaustellen.
              Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein
              oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder
              diese umschließen.
          (n) Verluste durch Terror
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
              oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
              eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
          (o) durch Cyberschäden
              soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
              aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
              eine Beeinträchtigung der
              - Verfügbarkeit
              - Integrität
              - Vertraulichkeit
              von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
              der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
              in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
              Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
              es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
              unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
              eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
              Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
              gehören auch Software und Programme.


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A1-2.4     Gefahrendefinition
           Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
           (a) Raub
               Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
               wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
               Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut
               über die versicherten Sachen ausüben.
           (b) Einbruchdiebstahl
               Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
               oder mittels
               (aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht
                      hatte;
               (bb) falscher Schlüssel oder
               (cc) anderer Werkzeuge eindringt.


                                        A1-3 Versicherte Interessen

A1-3.1     Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
           Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
           versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

A1-3.2     Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
           Abschluss der Versicherung überträgt.
           Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
           Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
           Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen laut B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.

A1-3.3     Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
           Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
           für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
           einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

A1-3.4     Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                          A1-4 Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.


             Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen

                   A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

A2-1.1     Versicherungswert
           Versicherungswert ist der Neuwert.
           (a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
               Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
               Lagerung und Verpackung.
               In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
               Versicherungswert unberücksichtigt.
               Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern
               oder zu erhöhen.
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          (b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
              um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
              Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
          (c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

A2-1.2    Versicherungssumme
          Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

A2-1.3    Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten

A2-2.1    Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
          (a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für
              die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung
              oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
              an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
          (b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

A2-2.2    Zusätzliche Kosten
          Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
          jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten
         (a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von
             sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
             infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
             Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
         (b) Nicht versichert sind Daten,
             (aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
             (bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
             (cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
             (dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
         (c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
             versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
             sind.

A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
         (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
             Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
             Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
             (aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
             (bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                    transportieren und dort zu beseitigen.
         (b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
             Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
             Natur sowie von Emissionen in der Luft.
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              Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der
              Einliefererhaftung.
          (c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
         (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
             Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
             (aa) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                    oder auszutauschen;
             (bb) den      Aushub      zu   vernichten    oder   in    die   nächstgelegene    geeignete
                    Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
             (cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
                    wiederherzustellen.
         (b) Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
             (aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                    erlassen wurden;
             (bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
             (cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                    Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
                    seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
         (c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind
             nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
             erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag
             ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
             Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
       (d)   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
             Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
             versichert.
       (e)   Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
             Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten
         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
         Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
         versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
         insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau
         von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

A2-2.2.5 Luftfrachtkosten
         Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
         nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
         versicherten Sache aufwendet.

A2-2.2.6 Bergungskosten
         Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
         Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
         Versicherungsortes befinden, zu bergen.


                               Abschnitt A3: Entschädigung

                                    A3-1 Umfang der Entschädigung

A3-1.1    Wiederherstellungskosten
          Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.

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          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
          nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
          wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung
          und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
          Nutzungs- und Lebensdauer.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
          Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
          Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

A3-1.2    Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.

A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
         (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
         (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
             Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
             Nachtarbeiten;
         (c) De- und Remontagekosten;
         (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
         (e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
             versicherten Sache notwendig ist;
         (f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
             sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
             Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
             der Einliefererhaftung.

A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
         (a) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie
              sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
              versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
         (b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
              Sieben und Werkzeugen aller Art;
         (c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
              Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils
              höchstens jedoch 50 %.

A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
             Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
         (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
             hinausgehen.
             Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt,
             obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
             unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch
             nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen
             wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden.
             Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der
             Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der
             beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
             aufgewendeten Kosten;
         (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
             in fremder Regie entstanden wären;

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          (d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
          (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
          (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
              versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
          (g) Vermögensschäden.

A3-1.3    Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

A3-1.4    Zusätzliche Kosten
          Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
          zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus tatsächlich aufgewendet werden.

A3-1.5    Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
          Versicherungssumme.

A3-1.6    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.5 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

A3-1.7    Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

A3-1.8    Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
          Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
          eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
          Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.

A3-1.9    Selbstbeteiligung
          Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
          Selbstbeteiligung gekürzt.
          Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
          abgezogen.


                            A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

A3-2.1    Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

A3-2.2    Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:
          (a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
               geleistet wird, ab Fälligkeit zu verzinsen;
          (b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
          (c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

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A3-2.3    Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

A3-2.4    Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          (a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          (b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                          Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen

                                     A4-1 Sachverständigenverfahren

A4-1.1    Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.

A4-1.2    Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

A4-1.3    Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          (a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
               benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
               des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
               auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
               innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
               auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
               der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
               hinzuweisen.
          (b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
               Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
               Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
               ähnlichen Verhältnis steht.
          (c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
               Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (b) gilt
               entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich
               die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
               Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

A4-1.4    Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          (a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
               den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
               war;
          (b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
               (aa) Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                     des Schadens;
               (bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                     erforderlichen Kosten;

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              (cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
          (c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.

A4-1.5    Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

A4-1.6    Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

A4-1.7    Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                     A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten

A4-2.a    Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
          (aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten
               Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben
               werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können
               (z. B. Off-Line-Sicherung);
          (bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
               beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;
          (cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner
               sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
          (dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
               Verfügung stellt;
          (ee) ein Patch-Management sicherzustellen, dass eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
               durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
          (ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
               Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
               Tätigkeiten vorbehalten sein;
          (gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
               Passwörter sicherzustellen.

A4-2.b    Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
          Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch
          leistungsfrei sein.


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                                  A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen

A4-3.1    Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          anzuzeigen.

A4-3.2    Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

A4-3.3    Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
          (a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
              worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
              dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
              innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
              oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
              Wahlrecht auf den Versicherer über.
          (b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
              geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
              und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
              Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
              Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
              Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
              bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

A4-3.4    Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
          oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

A4-3.5    Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder verschaffen.

A4-3.6    Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


                                 A4-4 Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet

A4-4.a    mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
A4-4.b    mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
          oder
A4-4.c    mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.

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                                          Allgemeiner Teil

   Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

                                 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
          vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
          Einmalbeitrags.


                              B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1-2.1    Beitragszahlung
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
          monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

B1-2.2    Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
          als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
          Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


    B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
          Bestehen eines Widerrufrechts.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
          Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
          Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
          Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-3.2    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
          hat.

B1-3.3    Leistungsfreiheit des Versicherers
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
          zahlt, so ist der Versicherer B1-3.1 für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
          Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
          durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
          Beitrags aufmerksam gemacht hat.
          Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.


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                                            B1-4 Folgebeitrag

B1-4.1    Fälligkeit
          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
          Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2    Verzug und Schadensersatz
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-4.3    Mahnung
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
          dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
          der Zahlungsaufforderung betragen.
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
          Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
          (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

B1-4.5    Kündigung nach Mahnung
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
          Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
          die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
          Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
          veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
          unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


                                        B1-5 Lastschriftverfahren

B1-5.1    Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
          Kontos zu sorgen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
          erfolgt.

B1-5.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
          Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

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          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
          verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
          Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
          können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                            B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1    Allgemeiner Grundsatz
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
          versicherten Interesse

B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
         Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
         zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
         Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
         Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
         beginnt.
         Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
         Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
         Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
         Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
         erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
         Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
         beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
         steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
         nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
         Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
         Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
         Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
         ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
         dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
         Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
         Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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             Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

                                    B2-1 Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1    Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2    Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Er
          verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der
          jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.

B2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
          Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
          Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

B2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


                                 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1    Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
          zulässig.

B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3    Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                              B2-3 Veräußerungen und deren Rechtsfolgen

B2-3.1    Übergang der Versicherung
          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
          Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung
          erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
          ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.

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          Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt.

B2-3.2    Kündigung
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
          von der Veräußerung ausgeübt wird.
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
          der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
          Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

B2-3.3    Beitrag
          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
          auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
          Beitrags.

B2-3.4    Anzeigepflichten
          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.
          B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
          Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
          abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


 Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
          Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
          Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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B3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
         vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
         Versicherungsschutz.
         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
         nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
         Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
         hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
         Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
         unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch
         für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
         kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2 Kündigung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
         wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
         nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3 Vertragsänderung
         Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
         und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
         anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
         Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
         unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
         Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
         mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
         Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
         der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
         Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
          Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
          nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
          ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
          zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

B3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers
          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
          nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
          kannte.

B3-1.6    Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.


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B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
          Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
          die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                                           B3-2 Gefahrerhöhung

B3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
         Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
         Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
         Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
         Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
         oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3-2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
         des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
         gestatten.

B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
         Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
         Versicherer unverzüglich anzeigen.

B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
         eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
         Kenntnis erlangt hat.

B3-2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

B3-2.3.1 Kündigungsrecht
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
         Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
         fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
         von einem Monat kündigen.
         Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
         er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B3-2.3.2 Vertragsänderung
         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
         Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
         erhöhten Gefahr ausschließen.

          Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
          Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
          Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
          Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
          Kündigungsrecht hinzuweisen.
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B3-2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
          diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrenerhöhung
          ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
          bestanden hat.

B3-2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
         verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
         seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
         Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen.

B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
         Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
         Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
         Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
         verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
         bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
         zugegangen sein müssen, bekannt war.

B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         (a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
              Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
         (b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
              abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
         (c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
              Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                            B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
          (a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
               Sicherheitsvorschriften;
          (b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
               Rechtsfolgen
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
          innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
          kündigen.
          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
          zu erfüllen:

B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
         Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
         Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
         Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
         hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

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B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
         (a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
             ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
         (b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
             anzuzeigen;
         (c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
             Sachen einzureichen;
         (d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
             Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
             sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
             beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
         (e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
             oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
             Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
             Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
         (f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
             zugemutet werden kann.
         (g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
             Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2
             ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
             möglich ist.

B3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
         Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
         ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
         Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
         oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
         die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
         nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
         Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
         Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
         verletzt hat.


                             Abschnitt B4: Weitere Regelungen

                            B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1    Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
          Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
          Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

B4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig,
          ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
          Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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B4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
          (a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
              die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
              Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
              anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
              vor.
          (b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
              aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
              Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
              Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
              bestehen.
              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
              Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
              Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
              als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
              wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
              Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
              insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
              Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
          (c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
              dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
              geschlossene Vertrag nichtig.
              Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
              begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B4-1.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung
          (a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
              ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
              verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
              unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
              durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
              Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
              des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
          (b) Die Regelung nach (a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
              entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
              Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
              gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
              Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
              der Beiträge verlangen.


                           B4-2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-2.1    Form, zuständige Stelle
          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
          betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
          etwas anderes bestimmt ist.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

B4-2.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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B4-2.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
          abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
          B4-2.2 entsprechend Anwendung.


                              B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

B4-3.1    Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
          (a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
          (b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
          (c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
               Versicherungsverhältnisses.

B4-3.2    Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

B4-3.3    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
          Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
          Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
          der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                            B4-4 Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
          dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
          begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
          Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
          Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs.


                         B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
          hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.

B4-5.1    Außergerichtliche Beschwerdestelle
          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
          beschwerde@versicherungsombudsmann.de


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          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.2    Versicherungsaufsicht
          Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
          Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
          Graurheindorfer Straße 108
          53117 Bonn
          Telefon: 0800 2 100 500
          E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de

          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden.

B4-5.3    Rechtsweg
          Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
         Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
         Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
         Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
         hat.

B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
         Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.


                                       B4-6 Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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                               Abschnitt B5: Besonderheiten

                                          B5-1 Überversicherung

          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
          Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
          des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
          Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
          geschlossen worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                B5-2 Versicherung für fremde Rechnung

B5-2.1    Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

B5-2.2    Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B5-2.3    Kenntnis und Verhalten

B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
         sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
         Versicherten zu berücksichtigen.

          Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
          der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
          zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
         abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
         nicht möglich oder nicht zumutbar war.

B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
         Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
         hat.


                                        B5-3 Aufwendungsersatz

B5-3.1    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
         Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
         halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
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B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
         Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
         Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
         Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers erfolgten.

B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
         B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers entstanden sind.

B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
         die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
         Weisung des Versicherers entstanden sind.

B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
         des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn
         diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B5-3.2    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
         eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.

          Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
          Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
          aufgefordert wurde.

B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5-
         3.2.1entsprechend kürzen.


                                  B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen

B5-4.1    Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
          sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

B5-4.2    Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.


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                         B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B5-5.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
         der Entschädigungspflicht frei.
         Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
         des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
         bewiesen.

B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
         berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
         entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

B5-5.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                          B5-6 Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung – Abschnitt A
                     und Abschnitt B

                     Allgemeine Bedingungen für die
          Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)
                                         Ausgabe Januar 2010

                                       Inhaltsverzeichnis

                                                                                                     Seite

Abschnitt A
§ 1 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit                                        2
§ 2 Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Ausfallziffer; Unterversicherung         2
§ 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                 3
§ 4 Versicherungsort                                                                                    5
§ 5 Umfang der Entschädigung                                                                            6
§ 6 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                            7
§ 7 Sachverständigenverfahren                                                                           8

Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss           10
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie                                                                                10
§ 3 Dauer und Ende des Vertrags                                                                        10
§ 4 Folgeprämie                                                                                        11
§ 5 Lastschriftverfahren                                                                               11
§ 6 Ratenzahlung                                                                                       11
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                          12
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                            12
§ 9 Gefahrerhöhung                                                                                     12
§ 10 Prämienrückgewähr                                                                                 13
§ 11 Mehrere Versicherer                                                                               13
§ 12 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens                               14
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen                                                                     14
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                              14
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                     15
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen                                               15
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                             15
§ 18 Verjährung                                                                                        16
§ 19 Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                16
§ 20 Zuständiges Gericht                                                                               16
§ 21 Anzuwendendes Recht                                                                               16


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                         Allgemeine Bedingungen für die
                  Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
                                  (AMBUB 2010)

                                               Abschnitt A

                  § 1 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit

1.        Gegenstand der Versicherung
          Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen
          Sache (Maschine, maschinelle Einrichtung oder sonstige technische Anlage) infolge eines auf dem
          Betriebsgrundstück eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der
          Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
          Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach
          beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
          spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
          auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
          Versicherungsorts.
2.        Unterbrechungsschaden
          Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem
          versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums,
          längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
          beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt
          werden muss.
3.        Haftzeit
          Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden
          besteht.
          Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer
          nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn
          des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen
          ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.
          Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch
          ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.


§ 2 Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Ausfallziffer; Unterversicherung

1.        Versicherungswert
          Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der
          Versicherungsnehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet
          hätte.
2.        Bewertungszeitraum
2.a)      Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als 12 Monate
          vereinbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten
          vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate.
          Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens
          jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.
2.b)      Davon abweichend beginnt der Bewertungszeitraum bei Abschluss des Vertrags frühestens mit dem
          Beginn der Haftung des Versicherers und bei Vertragsänderung mit dem Wirksamwerden dieser
          Änderung.


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3.        Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der mindestens dem Versicherungswert entsprechen soll.
4.        Ausfallziffer
          Die im Versicherungsvertrag für eine Sache genannte Ausfallziffer bezeichnet den prozentualen
          Anteil des Betriebsgewinnes und der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirtschaftet wird, wenn diese
          Sache während des gesamten Bewertungszeitraums nicht betrieben werden kann.
5.        Unterversicherung
          Unterversicherung besteht, wenn mit Beginn der Haftzeit
5.a)      die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert ist;
5.b)      die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer einer Sache niedriger als die Ausfallziffer
          derselben Sache gemäß Nr. 4 ist.
6.        Versicherungsperiode
          Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.


              § 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1.        Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden
          Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung der im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
          Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
          durch
1.a)      Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
1.b)      Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
1.c)      Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 4);
1.d)      Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
1.e)      Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
1.f)      Zerreißen infolge Fliehkraft;
1.g)      Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 4) oder Unterdruck;
1.h)      Sturm, Frost oder Eisgang.
2.        Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen
          Bauelementen
          Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen
          Bauelementen (Bauteile) einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache wird nur geleistet,
          wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
          üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die Sache insgesamt eingewirkt hat.
          Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
          Sachschaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          Für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch
          Entschädigung geleistet.
3.        Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten
          des Betriebssystems
          Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten
          des Betriebssystems wird nur geleistet als Folge eines Sachschadens an Datenträgern, soweit es
          sich nicht um Wechseldatenträger handelt.
4.        Entschädigung von Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand, Explosion,
          Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
          Für die Entschädigung von Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand,
          Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt:
4.a)      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
          an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen

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          aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
               Teile oder seiner Ladung;
          bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge
               von Brand oder Explosion entstehen.
4.b)      Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
          hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
          Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
          verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
          wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
          Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
          eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
          nicht erforderlich.
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
4.c)      Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von:
          aa) Brandschäden, die an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen dadurch
               entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu
               sonstigen      Zwecken     ausgesetzt    werden;     als   ausgesetzt     gelten   auch     im
               Versicherungsvertrag bezeichnete Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
               Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; keine Entschädigung wird jedoch geleistet
               für Unterbrechungsschäden infolge derartiger Brandschäden an Räucher-, Trocken- und
               sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern,
               Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen,           Filter-,      REA-,       DENOX
               und vergleichbaren technischen Anlagen;
          bb) Sengschäden an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen;
          cc) Sachschäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum
               auftretenden     Explosionen,     sowie   Sachschäden,      die     an   Schaltorganen    von
               elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
          dd) Blitzschäden       an     elektrischen   Einrichtungen      der     im    Versicherungsvertrag
               bezeichneten Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen
               übergegangen ist. Für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand oder
               Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung
               geleistet.
          Die Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten nicht, wenn Unterbrechungsschäden dadurch verursacht
          wurden, dass sich zunächst an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder an anderen
          Sachen eine ausgeschlossene Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht
          für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an der im Versicherungsvertrag
          bezeichneten Sache oder an anderen im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen durch eine
          Gefahr gemäß a).
5.        Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
          Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
5.a)      durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
5.b)      durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
5.c)      durch Innere Unruhen oder Terrorismus;
5.d)      durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
5.e)      durch Erdbeben;
5.f)      durch Überschwemmung;
          Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
          aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
          bb) Witterungsniederschläge;
          cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb);
5.g)      durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
5.h)      durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
          Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten, wobei nur grobe


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          Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
          schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
5.i)      durch
          aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
          bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
          cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
          dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
          diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens
          beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits
          erneuerungsbedürftig waren; die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen
          von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik
          zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem
          Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;
5.j)      durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen
          Repräsentanten bekannt sein musste, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
          Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der                 schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für den
          Unterbrechungsschaden, wenn der Sachschaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
          wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
          behelfsmäßig repariert war;
5.k)      durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge
          von Sachschäden an nicht gestohlenen, im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen, wenn sie
          als Folge des Diebstahls eintreten.
6.        Zusätzlich versicherbare Schäden
          Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, sind Unterbrechungsschäden infolge von
          Sachschäden an Zusatzgeräten und Fundamenten von im Versicherungsvertrag bezeichneten
          Sachen versichert.
7.        Versicherte Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Sache versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von
          Sachschäden an
7.a)      Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,
          Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen und Sicherungen;
7.b)      Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;
7.c)      sofern vereinbart, Ölfüllungen von versicherten Turbinen.
8.        Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an
8.a)      Wechseldatenträgern;
8.b)      Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln;
8.c)      Werkzeugen aller Art;
8.d)      sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
          mehrfach ausgewechselt werden müssen;
8.e)      Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen
          Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
          müssen.


                                           § 4 Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
          Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas im geographischen Sinne (ausgenommen auf See)
          auch außerhalb des Versicherungsorts, wenn sich die Sache aus Anlass der Behebung des
          Sachschadens, einer Revision oder Überholung dort befindet.


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                                      § 5 Umfang der Entschädigung

1.        Entschädigungsberechnung
1.a)      Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von
          dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
          frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Bei der Feststellung
          des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das
          Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst
          haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
          Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder
          notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet
          worden wären.
1.b)      Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
          innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitraums als Folge der Unterbrechung
          ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
          Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen während der
          Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.
1.c)      Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
          begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
1.d)      Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen,
          soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können.
1.e)      Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht
          keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht
          bezeichneten Sache oder durch die nicht versicherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre.
          Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache
          oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten Sache, so besteht
          Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, als wenn der Folgeschaden nicht
          eingetreten wäre.
1.f)      Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
          durch
          aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren
               Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
          bb) Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
          cc) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
          dd) Innere Unruhen oder Terrorismus;
          ee) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
          ff) Erdbeben,
          gg) Überschwemmung;
          hh) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
          ii) den        Umstand,      dass    dem       Versicherungsnehmer       zur     Wiederherstellung
               oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener
               Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur
               Verfügung steht;
          jj) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des
               Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert,
               verbessert oder überholt werden;
          kk) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
               oder Betriebsstoffen.
1.g)      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
          aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen,
               soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
               Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
          bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
          cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
          dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;


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          ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;
          ff) Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder
               Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen;
          gg) Vertrags- und Konventionalstrafen.
2.        Unterversicherung; Kürzung der Entschädigung
2.a)      Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 ermittelten Betrags ersetzt, der
          sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
2.b)      Wenn eine unrichtige Meldung des Versicherungswerts vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1
          ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie der gemeldete
          Versicherungswert zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten
          Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde.
3.        Grenze der Entschädigung
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
3.a)      bis zu der jeweils vereinbarten Versicherungssumme;
3.b)      bis zu einer zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
3.c)      bis zu einer vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden
          Versicherungsperiode beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
          Maßgebend ist die nach a) bis c) niedrigste Grenze der Entschädigung.
4.        Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.
5.        Selbstbehalt
          Der nach Nr. 1 bis 4 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          gekürzt.
          Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil selbst zu tragen, der
          sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der
          Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung
          werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb ohne Eintritt des
          Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen der technischen
          Einsatzmöglichkeit (Minderleistungen) werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst.
          Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
          Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
          besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.


                             § 6 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1.        Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2.        Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:
2.a)      die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
          geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
2.b)      der Zinssatz beträgt 4 %;
2.c)      die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3.        Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.
4.        Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange


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4.a)      Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
4.b)      ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
          Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                                     § 7 Sachverständigenverfahren

1.        Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.
2.        Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3.        Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
3.a)      Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
          Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
          Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
          zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt,
          so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
          lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
          hinzuweisen.
3.b)      Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
          Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
          Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
          ähnlichen Verhältnis steht.
3.c)      Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
          Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines
          Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
          Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4.        Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
4.a)      die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
          Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
4.b)      Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
          Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
4.c)      eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten
          während des Bewertungszeitraums ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebes entwickelt
          hätten;
4.d)      eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten
          während des Bewertungszeitraums infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet haben;
4.e)      ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden
          beeinflussen.
          Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten gesondert auszuweisen; die fortlaufenden
          Kosten sind zu kennzeichnen.
5.        Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die


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          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beide
          Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die
          Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.
6.        Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7.        Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


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                         Allgemeine Bedingungen für die
                  Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
                                  (AMBUB 2010)
                                              Abschnitt B

     § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
           bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
           die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
           Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
           aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
           Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung
           vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein.
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß
           § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
           Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
           bleibt unberührt.


§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
                                        Erst- oder Einmalprämie

1.         Beginn des Versicherungsschutzes
           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2.         Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
           Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts -
           unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
           Versicherungsbeginns zu zahlen.
           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
           einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
           beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen
           Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des
           Versicherungsscheins zu zahlen.
           Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3.         Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
           Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
           gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
           oder auch leistungsfrei.


                                      § 3 Dauer und Ende des Vertrags

1.         Dauer
           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.


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2.        Stillschweigende Verlängerung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3.        Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder
          jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
          Versicherungsnehmer gekündigt werden.
          Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres zugehen.
4.        Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
5.        Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem
          Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


                                              § 4 Folgeprämie

          Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die
          Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der
          Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
          ergeben sich aus § 38 VVG.
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer
          berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.


                                         § 5 Lastschriftverfahren

1.        Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
          Kontos zu sorgen.
2.        Änderung des Zahlungsweges
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem
          Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die
          Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
          Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
          verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
          Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
          dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.


                                             § 6 Ratenzahlung

          Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
          Zahlungsterminen als gestundet.
          Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
          Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
          Entschädigung fällig wird.


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                              § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

          Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn
          rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem
          Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.


                              § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1.        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
1.a)      Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) die Verpflichtung, Bücher zu führen; Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und
               Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
               Zerstörung zu schützen;
          bb) alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
1.b)      Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
          Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.
2.        Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
2.a)      Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich -
               gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls
               auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
               befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
               Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
          ee) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in
               Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
               Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede
               Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
               Entschädigungspflicht zu gestatten;
          ff) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
               billigerweise zugemutet werden kann.
2.b)      Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
          Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
          rechtlichen Umständen möglich ist.
3.        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
          soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                                             § 9 Gefahrerhöhung

          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten.
          Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
          unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen
          gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine
          Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


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                                          § 10 Prämienrückgewähr

1.        Meldung der Versicherungssumme
          War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die
          Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von
          sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart
          ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der
          Jahresprämie rückvergütet.
          Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als
          Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen
           Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben.
          Der Versicherungswert ist je Versicherungssumme gesondert zu melden.
2.        Zu niedrig gemeldeter Betrag
          Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der
          Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der
          Schaden nur anteilig ersetzt.


                                          § 11 Mehrere Versicherer

1.        Anzeigepflicht
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
          Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
          Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2.        Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers
          wird mit Zugang wirksam.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis
          von der anderen Versicherung erlangt hat.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
          soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.
3.        Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
3.a)      Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
          Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
          Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
          anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
3.b)      Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
          aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
          kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
          gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
          Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
          Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
          wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur
          in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
          Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
          insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
          Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
3.c)      Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
          geschlossene Vertrag nichtig.
          Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
          begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


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4.        Beseitigung der Mehrfachversicherung
          Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des
          § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen
          Vertrags beseitigt werden.
          Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der
          Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


          § 12 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens

1.        Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
          Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
          halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
2.        Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
          Nr. 1 entsprechend kürzen.
3.        Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
          die jeweils vereinbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.        Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
          Versicherungsnehmers vorzuschießen.
5.        Nicht versichert sind Aufwendungen
5.a)      soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für den
          Versicherungsnehmer ein Nutzen entsteht;
5.b)      soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
5.c)      für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
          Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
5.d)      zur Wiederherstellung des Sachschadens.


                                  § 13 Übergang von Ersatzansprüchen

1.        Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
          des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
          Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
          hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2.        Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des
          § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.


                              § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1.        Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
          spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2.        Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim


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          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.
3.        Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                         § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                      § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen

1.        Form
          Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
          bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das
          Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
          Textform abzugeben.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
          Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2.        Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                              § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters

1.        Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
1.a)      den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
1.b)      ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
1.c)      Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
          Versicherungsverhältnisses.
2.        Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.        Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.


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                                              § 18 Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
          dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
          begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
          Fahrlässigkeit erlangen müsste.
          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


                                § 19 Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                         § 20 Zuständiges Gericht

          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach
          §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.


                                       § 21 Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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ARB Firmenkunden                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
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                             Rechtschutzversicherung

          Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
               (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden

                                     Inhaltsverzeichnis


                                                                                          Seite

1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                     2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                           2
3. Was ist nicht versichert?                                                                15
4. Was müssen Sie beachten?                                                                 21
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                  23
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung                                     23
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?                                            25
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?                     26
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?      28
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                                  29
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?                              29


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ARB Firmenkunden                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
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           Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden
                                            Ausgabe Juli 2022


                               1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                  2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben je nach Vereinbarung folgende Bereiche versichert:
          1. Privat-Bereich
          2. Firmen-Bereich
               -     mit LeistungspaketPLUS
               -     mit InkassoPLUS
               -     mit Ausfallschutz
               -     mit MiLoG-Rechtsschutz
          3. Verkehrs-Bereich
          4. Spezial-Straf-Rechtsschutz
          5. Immobilien-Bereich
          Welche dieser Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

2.1       Wer oder was ist versichert?

2.1.1     Versicherbare Bereiche
          1. Privat-Bereich:
              Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten
              Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
              Beamter).
              Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen
              Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
              Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor?
              Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine
              der folgenden Einkunftsarten fallen:
              -      Land- und Forstwirtschaft,
              -      Gewerbebetrieb,
              -      selbstständige Arbeit.

          2.   Firmen-Bereich:
               Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein
               bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.

          3.   Verkehrs-Bereich
               Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
               Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
               -     Eigentümer,
               -     Halter,
               -     Erwerber,
               -     Leasingnehmer/Mieter,
               -     Fahrer,
               -     Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle
                     motorgetriebenen Fahrzeuge).


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ARB Firmenkunden                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
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               Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
               -     Fahrgast,
               -     Fußgänger oder
               -     Radfahrer.

          4.   Spezial-Straf-Rechtsschutz
               Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
               -     im Firmen-Bereich und
               -     im Verkehrs-Bereich.
               Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
               -     im Privat-Bereich,
               -     für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
               -     im Verkehrs-Bereich.
               Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
               als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten
               Unternehmens betroffen sind.

          5.   Immobilien-Bereich
               Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
               Versicherungsschutz als
               -      Eigentümer,
               -      Mieter,
               -      Pächter,
               -      sonstiger Nutzungsberechtigter
               aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
               selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und
               Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
               Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens
               drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
               Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
               haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
               -      erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
               -      sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug
                      eintreten.
               Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über
               Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).

2.1.2     Mitversicherung
          Mitversichert sind:
          1. Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
              Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
          2. Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen:
              - Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner,
              - der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner,
              - die minderjährigen Kinder,
              - die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                  volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
                  angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
          3. Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines
              Anhängers.
          Voraussetzung ist:
          Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
          -   auf den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannte Person, den
              mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder
          -   auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
          -   vom Versicherungsnehmer oder der im Versicherungsschein genannten Person, dem
              mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet.


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2.1.3     Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
          -   Die im Versicherungsschein genannten weiteren Unternehmen.
          -   Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
          -   Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer
              früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
              Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
          -   Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen
              außerhalb des versicherten Unternehmens.
          -   Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
              Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
              Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.

          Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzgewährung
          widersprechen.
          Abweichend von 2.1.4 gilt:
          -   Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
              Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
              zu haben.
          -   Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
              Lebenspartner.

2.1.4     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
          Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
          Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
          getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
          nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
          Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen
          Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
          Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
          aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung:

2.2.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
          Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
          eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
          beruhen.

2.2.2     Arbeits-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          -   Arbeitsverhältnissen,
          -   öffentlich-rechtlichen     Dienstverhältnissen  hinsichtlich  dienstrechtlicher     und
              versorgungsrechtlicher Ansprüche.
          Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
          Bereich.


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2.2.3     Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
          1. Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht
             um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven
             Arbeitsrecht wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht.
          2. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
             um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber wahrzunehmen, wenn ein schriftliches
             Aufhebungsangebot vorliegt.
             Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
             Umsatzsteuer.
             Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.4     MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz
          Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen Lohn
          nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder ergänzende
          Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
          (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen?
          Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz
          -     für die Abwehr der Lohnansprüche
          -     um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen.
          3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht.

2.2.5     Immobilien-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          -   Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
          -   sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
          -   dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
              Verlauf der Grundstücksgrenze).

2.2.6     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          1. Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
             Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel:
             Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht
             kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen).
             Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
             Rechtsbereichen handelt:
             - Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
             - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
             - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5.
             Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und
             Motorflugzeuge.
          2. Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
             Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
             personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als
             Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
             Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben.
          3. Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule
             oder eine Tankstelle?
             Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
             Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
             -    nicht auf Sie zugelassen sind,
             -    von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
             -    zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
             -    mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.


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          4.   Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS
               Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz:
               -     Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten
                     für eine telefonische Mediation nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern
                     (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer
                     versicherten Tätigkeit haben.
               -     Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
                     um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-,
                     Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch
                     sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Maler der Kauf von Büromöbeln, nicht aber der Kauf
                     einer Farbmischanlage).
               -     Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
                     um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im
                     ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen.
                     Übernommen werden Kosten bis 50.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser
                     Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in
                     einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
               -     Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen
                     um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen
                     wahrzunehmen:
                     -      ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
                     -      Werbedienstleistungen,
                     -      Aktenentsorgung,
                     -      Catering,
                     -      Messe- und Eventmanagement.
          5.   Praxis-Vertrags-Rechtsschutz (soweit versichert)
               Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
               aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese
               müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
               ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der
               -     Anschaffung,
               -     Veräußerung,
               -     Finanzierung,
               -     Belastung
               von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen.
          6.   MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz
               Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13
               MiLoG in Anspruch genommen?
               Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines
               Rechtsanwaltes für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
               Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
               Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.7     MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren
          um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
          Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen.
          Wir übernehmen Kosten bis höchstens 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je
          Rechtsschutzfall.

2.2.8     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel:
          Einspruch gegen einen Steuerbescheid).


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ARB Firmenkunden                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                          Seite 7


2.2.9     Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen
          -    im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten
          -    im Privat-Bereich vor deutschen Sozialgerichten
          Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz für die                  außergerichtliche
          Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid).

2.2.10 Verwaltungs-Rechtsschutz
       1. Im Privat-Bereich,
           um als im Versicherungsschein genannte Person Ihre rechtlichen Interessen in nicht
           verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
           Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
           (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes).
           Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
           Rechtsbereichen enthalten ist:
           - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
           - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.6
           - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9
           - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.4.
       2. Im Firmen-Bereich,
           um als Versicherungsnehmer Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden
           und - gerichten im versicherten beruflichen Bereich wahrzunehmen.
           Dies gilt in folgenden Angelegenheiten:
           - Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder
             Konzession,
           - Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle,
           - Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk,
           - fachärztliche Zusatzbezeichnung.
       3. Im Verkehrs-Bereich,
           um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
           und -gerichten wahrzunehmen.

2.2.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
       für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
       Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).

2.2.12 Straf-Rechtsschutz
       1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens
           (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder
           Geldstrafe bedroht sind).
           Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
           - das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
           - Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
           Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
           vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
           Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
           Versicherungsschutz.
           Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
           Zeitpunkt Versicherungsschutz.
           In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
           - Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel:
              Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
           - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
              einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag).
           Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
       2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
           Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und


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ARB Firmenkunden                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                           Seite 8

            Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
            unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
            In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
            - Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben.
               In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
            - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
               einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).

2.2.13 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
       für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

2.2.14 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
       für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts-
       und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
       Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.

2.2.15 Opfer-Rechtsschutz:
       1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
           Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
           Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
           Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
           auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die
           körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
       2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach
           2.2.13.1 verletzt wurden.
           Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
       3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a
           Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
       4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
           nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist:
           - Sie sind nebenklageberechtigt und
           - Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.13.1 verletzt und
           - dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
           Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
           Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

2.2.16 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
       1. Die Verteidigung
           - gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens,
           - gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
           - in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
       2. Zeugenbeistand
           Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
           die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
           Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als
           Entlastungszeuge       in    einem      gegen     Versicherte  eingeleiteten       Straf-    oder
           Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
           Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
       3. Firmenstellungnahme
           Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das
           versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden.
       4. Verwaltungs-Angelegenheiten
           Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
           Kosten eines Rechtsanwalts:
           - In Verwaltungsverfahren
              um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
              wahrzunehmen.


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ARB Firmenkunden                                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                               Seite 9


                   Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und
                   vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
               - Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
                   als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
                   Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
                   Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und
                   Umsatzsteuer.
               - Bei Verwaltungsgutachten
                   für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
                   Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
                   Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir
                   übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
               - In Aussetzungsverfahren
                   um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
                   Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder
                   Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage
                   abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach
                   §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
          5. Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
               für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
               Untersuchungsausschüssen.
          6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen
               wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
               werden.
          Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
          verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
          Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er
          vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.

2.2.17 Daten-Rechtsschutz
       um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung
       (DSGVO) auf
       -    Auskunft,
       -    Berichtigung,
       -    Sperrung und
       -    Löschung
       gerichtlich abzuwehren.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.

2.2.18 Internet-Domänen-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
       Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, um
       Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
       wahrzunehmen. Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung
       Ihrer eigenen Internet-Domäne oder Homepage.
       Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die
       je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.19 InkassoPLUS
       um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-
       Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.
       Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen
       -    fällig,
       -    unstreitig,
       -    nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist
       und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet.
       Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.


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ARB Firmenkunden                                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                                Seite 10


2.2.20 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
       Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
       -    im Privat-Bereich
       -    im Verkehrs-Bereich
       -    im Immobilien-Bereich.
       -    im LeistungspaketPLUS im Firmen-Bereich.
       Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die
       vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.21 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
       um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
       Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
       inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
       Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
       -    Benachteiligung,
       -    Diskriminierung,
       -    Belästigung,
       -    Ehrverletzung oder
       -    sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
       wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.

2.2.22 Photovoltaik-Rechtsschutz
       für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
       Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt Peak).
       Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
       -    in Ihrem Eigentum stehen und
       -    sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
       Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.

2.3.      Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können.
          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
          zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
          ursächlich zusammenhängen.

          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich
          die Gesamtversicherungssumme
          -    für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
          -    für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
          1. Mediationsverfahren
               Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
               Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
               Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
               einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
               Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
               Dann tragen wir dessen Kosten.
               Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
               Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
               eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
               Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind
               wir nicht verantwortlich.


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ARB Firmenkunden                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                             Seite 11


          2.   Kosten des eigenen Rechtsanwalts
               a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
                   Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                   Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
                   Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
               b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
                   Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
               c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
                   gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                   Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                   gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                   Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
                   Ausnahme: In den Rechtsbereichen
                   - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11
                   - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12,
                   - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13,
                   - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14,
                   - Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15,
                   - Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17,
                   - Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16,
                   - InkassoPLUS nach 2.2.19
                   tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
               d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für
                   ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je
                   Rechtsschutzfall:
                   - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                   - gibt Ihnen eine Auskunft oder
                   - erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                   Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                   Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          3.   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
               - im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 für Angehörige der steuerberatenden Berufe
                   (Beispiel: Steuerberater),
               - in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-,
                   Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 für Notare.

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
          1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
               a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
                  der für Sie im Ausland tätig wird.
                  Dies kann sein entweder:
                  - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
                     keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
                  oder
                  - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort
                     seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
               b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                  ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                  Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                  Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
                  Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
               c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für
                  ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je
                  Rechtsschutzfall:
                  - Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,


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ARB Firmenkunden                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                             Seite 12


                   - gibt Ihnen eine Auskunft oder
                   - erarbeitet ein Gutachten für Sie.
               Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten
               bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          2.   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir,
               wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
               Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
          3.   Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
               Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
               Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
               Rechtsanwälten geltenden Sätze.
          4.   Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
               rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
               für die Übersetzung anfallen.
          5.   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
               rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
          6.   Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
               Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
          1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
              Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
          2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
              im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
              Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf
              das Inland.
          3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
              Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
          4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
              rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
              -     Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
              -     Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
                    Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
          5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
              entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
          6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
              -     zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
              -     diese Kosten bereits gezahlt haben.
          7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
              Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im
              Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 können Sie als Versicherungsnehmer der
              Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
              Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
              uns geleisteten Kaution verpflichtet.

2.3.4     Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
          Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
          1. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
               tätigen Rechtsanwalts.
               Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
               Vergütung nach dem RVG.
          2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
               oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
               gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
          3. Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.


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ARB Firmenkunden                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                             Seite 13


          4.   Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
               wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
          5.   Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
               Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
          6.   Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
               deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
               beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
               Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
          7.   Die      Kosten   eines    Dolmetschers       bei    der    Verteidigung    in    Straf-     und
               Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
               Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
               Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
               Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
               und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
               Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
               übernehmen wir diesen in voller Höhe.
               Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
               vollem Umfang.
               Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
               betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die
               Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).

2.3.5.    Besondere Leistungen im InkassoPLUS
          1. Im InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir die Kosten des Inkassounternehmens.
             Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt
             deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten
             nicht.
             Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner
             eingestellt werden.
             Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort
             eingestellt werden.
          2. Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines
             Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen.
          3. Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für Anfragen
             beim Einwohnermeldeamt.
          4. Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir
             Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkassounternehmen:
             -      das Vorliegen von Haftbefehlen,
             -      die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen,
             -      die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren.
          5. Wir tragen Kosten für 10 Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr. Voraussetzung
             ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem Nettovolumen von
             mehr als 500 EUR beabsichtigen.
             Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.6 ist nicht erforderlich.

2.4.      Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
          Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
          Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
          - innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind und
          - im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.


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          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
          Anspruch zugrunde liegt.

2.4.2     Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 das Ereignis,
          das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.

2.4.3     Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16:
          1. Die       Einleitung    eines      Ermittlungsverfahrens       oder   eines   standes-   oder
               disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn
               es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
          2. Für den Zeugenbeistand nach 2.2.16.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
               Zeugenaussage.
          3. In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.16.5, wenn Sie zur Aussage
               aufgefordert werden.
          4. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.16.6 der Beginn der Durchführung
               dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
          Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
          Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
          Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
          Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
          2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
          Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
          auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingeleitet
          wurden.
          Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
          nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
          Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
          -    in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
          -    in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
               werden

2.4.4     Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3.2 das schriftliche
          Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags.

2.4.5     Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits-
          Rechtsschutz nach 2.2.4 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch
          -   Ihre Arbeitnehmer,
          -   durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder einer
              gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

2.4.6     Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.5.6 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein anderes
          Unternehmen.

2.4.7     Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.7 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.

2.4.8     Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.9 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie
          gerichtete Bescheid.

2.4.9     Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.10.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG
          der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.

2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als
       Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.


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2.4.11 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
       Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.

2.4.12 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
       gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
       Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe Arbeitsanweisung. Der
       Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen die Arbeitsanweisung
       verstoßen hat).

2.4.13 Mehrere Rechtsschutzfälle
       1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
          erste entscheidend.
          Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
          Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
          haben Sie keinen Versicherungsschutz.
          (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
          Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr
          Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand,
          die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
          Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
          lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines
          vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt
          des Rechtsschutzfalls nach 2.4.6.
          (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer
          Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die
          Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem
          vorherigen Verstoß begründet.
          Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005.
          Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als
          Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem
          Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals
          behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die
          Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet.
          Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005.
          Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen
          Versicherungsschutz).
       2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
          -    Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
               betroffenen Bereich eingetreten sind und
          -    Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
               betroffenen Bereich beendet sind,
          nicht berücksichtigt.


                                        3. Was ist nicht versichert?

3.1.      Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
          Bereich eingetreten.

3.1.2     Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
          eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz


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ARB Firmenkunden                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
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          -   im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
          -   im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich
              Kraftfahrzeugen,
          -   in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.10.3
          -   im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11
          -   im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12
          -   im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13
          -   im Rechtsschutz im Familien- , Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14
          -   im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15
          -   im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16
          -   im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17
          -   im InkassoPLUS nach 2.2.19
          -   für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.20
          -   bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG),
          -   wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
              und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.3     Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von
          Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
          innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten.
          Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn
          der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese
          Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.4     Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.5     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.1.6     Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14
          1. Nachhaftung
             Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
             einem Jahr.
             Voraussetzung ist:
             -    Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
                  Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
             -    Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
                  Rechtsschutzfall eingetreten.
             -    Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
                  keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
             -    Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
             -    Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
             Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
             Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
             Nachhaftungszeit zwei Jahre.
             Voraussetzung ist hier:
             -    Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
                  Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
             -    Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
             -    Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.


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ARB Firmenkunden                                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                               Seite 17


          2.   Nachmeldefrist
               Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
               unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
               eingetreten sind.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          -    Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
          -    Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
               medizinischen Behandlung.
          -    Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
               Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).

3.2.2     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
          -    Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
          -    Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
               oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
          -    Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
               Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
               Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
          -    Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
          (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht
          durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung
          versichert sein).
          Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
          (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da
          hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert).

3.2.4     Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
          Unternehmen und Betrieben).

3.2.5     Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
          gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
          einer Aktiengesellschaft).

3.2.6     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
          Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
          unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).

3.2.7     Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

3.2.8     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
          und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift
          verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien,
          Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
          Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
          -    Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder)
          -    Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
               genutzt werden sollen
          -    Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
               zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden
          -    Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten
          -    Bausparverträge


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ARB Firmenkunden                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                           Seite 18


          -   kapitalbildende Lebensversicherungen
          -   Bundesschatzbriefe
          -   Pfandbriefe
          -   Kommunalbriefe.

3.2.9     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
          -   Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
          -   Spiel- oder Wettverträgen,
          -   Gewinnzusagen.

3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
       nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert sind.

3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-Schadenregulierungs-
       GmbH vorgehen.

3.2.12 Für Streitigkeiten wegen
       -    der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
       -    Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
       Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel:
       Müll- oder Abwassergebühren).

3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
       -    vor Verfassungsgerichten oder
       -    in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
            Europäischen Gerichtshof).
       Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
       supranationaler    Organisationen     aus   Arbeitsverhältnissen oder    öffentlich-rechtlichen
       Dienstverhältnissen wahr.

3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
       über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung
       -    in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
       -    in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

3.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
       Parkverstoßes geführt.

3.2.17 Für Streitigkeiten
       -    zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
            Versicherungsvertrags,
       -    von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
       -    von Mitversicherten untereinander.
       -    Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
            Mitversicherte.

3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
       untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
       stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
       nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
       (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
       auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).


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ARB Firmenkunden                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten.

3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
       Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
       (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
       Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).

3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9 steht im
       ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
       Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
       erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
       vorgeworfen wird, dass Sie:
       1. Ein Verbrechen begangen haben.
       2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
       3. Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
            verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
       4. Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
            Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
       5. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236
           Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
            Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
            Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
       6. Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
            gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben.
            Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich.
       Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.

3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.17 keinen Versicherungsschutz für
       Forderungen,
       -    von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht
            beigetrieben werden können;
       -    aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
            Spekulationsgeschäften;
       -    die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen;
       -    die an Sie abgetreten wurden.
       Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche
       Mahnverfahren, wenn
       -    Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,
       -    Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist,
       -    gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns
            beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war,
       -    gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein
            Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
       Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht.

3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8.1 für Verfahren im Zusammenhang mit
       -   dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
       -   Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
           Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
       -   Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
       -   der Vergabe von Studienplätzen.


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ARB Firmenkunden                                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                              Seite 20


3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
       Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
       sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
          Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
          darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.
          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.5.    Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          -   die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          -   die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
              für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
          Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
          Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14.

3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
          bestünde.

3.4       Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit
          Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
          1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.15, 2.2.19 und 2.2.20
               keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
          2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
               die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
               stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
               Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich"
          heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich").

3.4.2     Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
          einverstanden sind?


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          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
          begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
          -    Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
          -    steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
               angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                        4. Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. (Erläuterung;
          Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
          eben möglich".)

4.1.2     Sie müssen uns
          -   vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
          -   alle Beweismittel angeben und
          -   uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.

4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
          Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)

4.1.4     Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          -    bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
          -    entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
          dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
          Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          -   Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          -   ihm die Beweismittel angeben,
          -   ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          -   ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          -   und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.


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          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
          zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
          wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
          informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          -    den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -    die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -    die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
          Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
          rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
          abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
          gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
          Textform.
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
          Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
          Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
          getreten.).
          Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
          gerichteter Anspruch vor.

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
          Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
          Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
          erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.

4.8       Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
          im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          -     Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          -     Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          -     Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
                haben.
          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
          nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
          keine Kenntnis hatten.


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          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
          Schwere des Verschuldens.
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          -    den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -    die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -    den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                                 5. In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
          zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          -    in Europa,
          -    in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          -    auf den Kanarischen Inseln,
          -    auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
          wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
          Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
          -    Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes
               eingetreten,
          -    Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
               dinglichen Rechten wahr und
          -    Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
               Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
          Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
          abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
          im Geltungsbereich des 5.1.


                        6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung

6.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
          unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).

6.2       Dauer und Ende des Vertrags

6.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
          wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
          muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

6.2.2     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.
6.2.3     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
          Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

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6.3.4     Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben.

          (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
          anderes vereinbart ist):
          1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben.
               Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
          2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
               Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
               Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der
               Versicherungsschutz bestehen.
               Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
               Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
               Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.3       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.3.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
          Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
          Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
          kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
          des Inkassounternehmens erhalten haben.

6.3.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz?
          In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
          kündigen?
          Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
          Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
          muss schriftlich erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.

6.3.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.4 bis 3.1.6):
          -   Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
              auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
              hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          -   Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
              aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
              Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
              sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
              Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          -   Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
              unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in
              der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer erhält
              in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
              Vorversicherers betrifft).
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          -   Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          -   Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          -   Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.


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          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


                             7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

7.1       Beitragszahlung
          Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
          Raten oder jährlich bezahlen.

7.2       Versicherungsjahr
          Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
          jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
          folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
          (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
          das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)

7.3       Versicherungsteuer
          Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
          bestimmten Höhe zu entrichten haben.

7.4       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag

7.4.1     Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
          nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
          schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

7.4.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
          erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
          allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
          einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
          Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.

7.4.3     Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
          der Beitrag nicht bezahlt ist.
          Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
          verschuldet haben.

7.5       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

7.5.1     Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

7.5.2     Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
          eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
          verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
          Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.


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1.5.3     Zahlungsaufforderung
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
          einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
          Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
          Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
          Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
          Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

7.5.4     Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
          Verlust des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
          Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
          Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.

7.5.5     Kündigung des Versicherungsvertrags
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
          kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
          nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
          Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
          Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.

7.6       Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung

7.6.1     Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
          rechtzeitig, wenn
          -    der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
          -    Sie der Einziehung nicht widersprechen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

7.6.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
          berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
          wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.

7.6.3     Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
          wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
          Beitragszahlung verlangen.

7.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
          ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
          bestanden hat.


               8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?

8.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.


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8.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

8.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
          die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
          Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
          ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
          von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
          Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
          beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          -        Verkehrs-Rechtsschutz,
          -        Privat-und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
                   Rechtsschutz,
          -        Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
          -        Rechtsschutz-Spezial-Police      und     Rechtsschutz-Kombi      für   Unternehmen         des
                   Straßenverkehrsgewerbes.
          mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
          nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
          -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.

8.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.

8.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz:
          Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert
          maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen     unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          -    dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          -    dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
               zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

8.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
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ARB Firmenkunden                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022                                                             Seite 28

          bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
          geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird.
          Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen
          aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
          bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

8.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
          entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
          geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
          entsprechend zu senken.

8.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
          auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).

8.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
          wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
          Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


      9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

9.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
          sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          -     Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
          -     wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

9.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

9.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
          Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
          denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
          fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -     Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder

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ARB Firmenkunden                                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
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          -    Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen
          Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.
          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
          können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechendem Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          -    Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
               noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          -    Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          -    die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde
               oder
          -    ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


                      10.Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?

10.1      Gesetzliche Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
          sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

10.2      Die Verjährung wird ausgesetzt
          Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
          Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
          unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
          berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
          Entscheidung bei Ihnen nicht).


                     11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?

11.1      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.

11.2      Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
          Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -   Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
              Niederlassung oder
          -   wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
              Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH,
              eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres
              gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

11.3      Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -   Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person"
              ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG
              oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres
              gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
          -   Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
              bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
              zuständigen Niederlassung.
          -   Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
              Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
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ARB Firmenkunden                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
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11.4      Versicherungsombudsmann
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
          Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
          Anspruch nehmen.

          Informationen über den Versicherungsombudsmann,         das Beschwerdeverfahren    und die
          Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
          www.versicherungsombudsmann.de

          Die Postanschrift lautet:
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 080632
          10006 Berlin

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


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ARB Bedingungen für den Ausfallschutz                         R+V Allgemeine Versicherung AG
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                         Bedingungen für den Ausfallschutz
                                        Inhaltsverzeichnis


                                                                                            Seite

1. Was ist versichert?                                                                          2
2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?                 2
3. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?                 3
4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                              3
5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
   Höchstentschädigungsgrenze gilt?                                                             4
6. Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung
   durch R+V?                                                                                   4
7. Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?                               5
8. Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?                                     5
9. Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?                               5
10. Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
    Anwendung?                                                                                  6


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ARB Bedingungen für den Ausfallschutz                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
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                             Bedingungen für den Ausfallschutz

                                              Ausgabe Juli 2022


Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach Ziffer 2.2.19 der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V, Stand Juli 2022) um folgende Regelungen:


                                            1. Was ist versichert?

1.1       R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden,
          sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine
          versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.19 ARB vorliegt.

1.2       Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
          Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen,
          -      die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während
                 der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden,
          -      gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
                 werden (unbestrittene Forderungen) und
          -      die die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2.19 ARB erfüllen.

1.3       Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung.

1.4       Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung
          für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder
          vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

1.5       Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
          Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der
          Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen
          (insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er allerdings
          aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er
          insofern kein Wahlrecht mehr.

1.6       Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen
          Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung.


          2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?

          Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die
          der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,

2.1       dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung
          oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und

2.2       der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle
          berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung
          vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses
          Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
          Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer


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ARB Bedingungen für den Ausfallschutz                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
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          einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung
          erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.

           3. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?

3.1       Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der
          Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von R+V
          benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und
          -       das Inkassoverfahren nach Ziffer 2.3.5 ARB wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung
                  eingestellt wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der
                  Forderung in Textform bescheinigt hat, oder
          -       eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom
                  Versicherungsnehmer beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des
                  Schuldners nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit
                  der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde, oder
          -       das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine
                  Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der
                  Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan.

3.2       Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer                    den
          Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei R+V gemeldet hat.


                 4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

          Es besteht kein Versicherungsschutz für

4.1       Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
          des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,

4.2       Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
          oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
          mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
          Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
          Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
          entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,

4.3       Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
          Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,

4.4       sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
          ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

4.5       Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
          (z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing),

4.6       Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des
          Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater
          oder Wirtschaftsprüfer,

4.7       Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
          Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
          der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,


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4.8       Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt des
          Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder mit
          sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich
          zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche Zustimmung sämtlicher
          Gläubiger zum Vergleich,

4.9       Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
          Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
          und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
          Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
          entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.


            5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
                                    Höchstentschädigungsgrenze gilt?

5.1       Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
          bestehenden Forderungen abgezogen:
          -      nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
          -      Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann
          -      alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus
                 dem Inkassoverfahren und
          -      Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten.
                 Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des
                 Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte
                 abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht
                 versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
                 versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
                 Betrags eine Anrechnung.

5.2       Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 % des versicherten Ausfalls, höchstens
          jedoch 3.000 EUR.

5.3       Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese
          spätestens nach einem Monat aus.

5.4       Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR. Diese
          gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das Ende
          eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das Versicherungsjahr
          weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung zeitanteilig.


      6. Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
                                    Entschädigung durch R+V?

6.1       Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten
          Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit
          sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen
          Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der
          Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab.

6.2       Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder
          Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
          Erklärungen abzugeben.


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6.3       Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem
          Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden
          zustehen.

6.4       R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
          Regressmaßnahmen.

6.5       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen
          Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die
          zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.

6.6       Der Versicherungsnehmer hat R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich
          herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen
          Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich
          untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.


                   7. Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

7.1       R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen
          vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und
          der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,

7.2       alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich
          der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu
          befolgen.


                        8. Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?

8.1       Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines
          Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen.

8.2       Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
          vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
          für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.

8.3       Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über den
          Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, wird
          R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von der
          Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass R+V den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. R+V beruft sich
          nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
          unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt
          hat.

8.4       Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach
          8.1 ausübt.


                    9. Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?

9.1       Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
          Zustimmung des Versicherers abhängig.


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9.2       Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
          R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem
          Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit
          dem Versicherungsnehmer.


      10. Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
                                              Anwendung?

10.1      Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem zugrunde
          liegenden Rechtsschutzvertrag.

10.2      Die Beitragsregelungen der Ziffer 7 ARB gelten entsprechend.

10.3      Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach Ziffer 11 ARB gelten
          entsprechend.


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          Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte
                                       Ausgabe Juli 2022

                                         Inhaltsverzeichnis


                                                                                          Seite

1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                     2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                           2
3. Was ist nicht versichert?                                                                13
4. Was müssen Sie beachten?                                                                 18
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                  20
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung                                     20
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?                                            22
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?                     23
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?      25
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                                  26
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?                              26


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           Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                 (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte


                                1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                 2.      Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben im Rechtsschutz für Landwirte folgende Bereiche versichert:
          1.      Land- und forstwirtschaftlicher Bereich
          2.      Privat-Bereich
          3.      Verkehrs-Bereich
          4.      Immobilien-Bereich
          Zusätzlich sind folgende Bereiche versicherbar:
          5.      Spezial-Straf-Rechtsschutz
          6.      CrossCompliance-Rechtsschutz
          7.      Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe
          8.      Rechtsschutz für Pensionspferde
          9.      Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen
          Welche dieser zusätzlichen Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem
          Versicherungsschein.

2.1       Wer oder was ist versichert?

2.1.1     Versicherte Lebensbereiche
          1.     Land- und forstwirtschaftlicher Bereich
                 Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für ihren land- oder
                 forstwirtschaftlichen Betrieb.
          2.     Privat-Bereich
                 Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz im privaten
                 Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
                 Beamter).
          3.     Verkehrs-Bereich:
                 Sie haben Versicherungsschutz als
                 -        Eigentümer,
                 -        Halter,
                 -        Erwerber,
                 -        Leasingnehmer, Mieter
                 von
                 -        PKW,
                 -        Krafträdern,
                 -        Anhängern,
                 -        land- und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen.
                 Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (Beispiel: nicht land- oder
                 forstwirtschaftlich genutzte LKWs).
                 Versicherungsschutz haben Sie auch für die Vermietung von landwirtschaftlich genutzten
                 Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande).
                 Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig
                 von der Fahrzeugart und -nutzung versichert (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist
                 versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).

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ARB – Rechtschutz für Landwirte                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
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          4.    Immobilien-Bereich
                a.       Privat selbst genutzte Objekte
                         Sie haben Versicherungsschutz als
                         -        Eigentümer,
                         -        Mieter,
                         -        Pächter,
                         -        sonstiger Nutzungsberechtigter
                                  aller privat selbstgenutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
                                  (Objekte), die in Deutschland gelegen sind. Versicherungsschutz besteht
                                  auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
                b.       Land- oder forstwirtschaftliche genutzte Objekte
                         Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz als
                         -        Eigentümer,
                         -        Mieter, Vermieter
                         -        Pächter,
                         -        sonstiger Nutzungsberechtigter
                         aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
                         (Objekte), die in Deutschland gelegen sind.
                         Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt
                         über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
                         -        erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
                         -        sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder
                                  tatsächlichen Bezug eintreten.
                         Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von
                         höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
                         Darüber hinaus besteht für andere Objekte kein Versicherungsschutz (Beispiel:
                         Vermietung von Wohnungen und sonstigen nicht land- oder forstwirtschaftlich
                         genutzten Objekten).
          Folgende Bereiche sind nur versichert, wenn sie in Ihrem Versicherungsschein aufgeführt
          sind:
          5.    Spezial-Straf-Rechtsschutz
                Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz im
                -        land- und forstwirtschaftlichen Bereich
                -        Verkehrs-Bereich und
                -        Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (sofern versichert). Als im
                         Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
                -        im Privat-Bereich,
                -        für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
                -        im Verkehrs-Bereich.
                Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
                als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein
                genannten Betriebes betroffen sind.
          6.    CrossCompliance-Rechtsschutz
                Sie haben Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Verstößen gegen Cross-Compliance-
                Richtlinien.
          7.    Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe
                Sie haben Versicherungsschutz für           die     im     Versicherungsschein     genannten
                landwirtschaftlichen Nebenbetriebe im
                -        betrieblichen Bereich,
                -        Verkehrs-Bereich,
                -        Immobilien-Bereich und
                -        Spezial-Straf-Rechtsschutz (sofern versichert).
                Voraussetzung ist, dass der Gesamt-Bruttojahresumsatz aller Nebenbetriebe die im
                Versicherungsschein genannte Grenze nicht übersteigt.
                Übersteigt der Gesamtbruttojahresumsatz diese Grenze,           besteht    insgesamt    kein
                Versicherungsschutz.
          8.    Rechtsschutz für Pensionspferde
                Sie haben Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pensionspferden,
                die in Ihrem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt sind (Beispiel: der
                Eigentümer des Pferdes zahlt seine Boxenmiete nicht).
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          9.      Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen
                  Sie haben Versicherungsschutz für die Vermietung von Ferienwohnungen (Beispiel: "Ferien
                  auf dem Bauernhof").
                  Voraussetzung ist:
                  -        die Vermietung ist nur vorübergehend ("Vorübergehend" bedeutet, dass Sie die Miet-
                           oder Nutzungsdauer schon bei Abschluss des Vertrags festgelegt haben).
                  -        die Ferienwohnung ist in Deutschland gelegen.
                  Sie haben in allen vorgenannten Bereichen keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre
                  rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit als der
                  versicherten Tätigkeit wahrnehmen.
                  Wann liegt eine andere selbstständige Tätigkeit vor?
                  Wenn aus einer anderen als der versicherten Tätigkeit Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne
                  erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen:
                  -        Land- und Forstwirtschaft,
                  -        Gewerbebetrieb,
                  -        selbstständige Arbeit.

2.1.2     Mitversicherung
          Mitversichert sind:
          1.      Die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für den
                  versicherten Betrieb.
          2.      Im Versicherungsschein genannte Mitinhaber.
          3.      Altenteiler und Hoferben, die in Ihrem Betrieb oder in räumlicher Nähe dazu wohnen.
                  (Altenteiler ist, wer von Geld und/oder Naturalleistungen Deputat aus einem land- oder
                  forstwirtschaftlichen Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war. Hoferbe ist, wer nach Gesetz,
                  Testament oder Erbvertrag zum Hoferben bestimmt ist und auf Ihrem Hof tätig ist.)
          4.      Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder:
                  -        der eheliche oder eingetragene Lebenspartner oder laut Melderegister in häuslicher
                           Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner.
                  -        die minderjährigen Kinder.
                  -        die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                           volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
                           angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
          5.      Mitversichert sind auch die in 2.1.2.4 genannten Familienmitglieder der versicherten
                  -        Mitinhaber,
                  -        Altenteiler und
                  -        Hoferben
          6.      Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer der unter 2.1.1.3 genannten Fahrzeuge.
                  Voraussetzung ist:
                  Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
                  -        auf den Versicherungsnehmer oder die in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Person
                           zugelassen oder
                  -        auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen
                           oder
                  -        vom Versicherungsnehmer oder den in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Person
                           angemietet.
          7.      Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
                  -        die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.
                  -        die     Mitglieder   eines     Aufsichtsrats    oder    beratenden      Organs      des
                           Versicherungsnehmers.
                  -        die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle
                           aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass
                           der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
                  -        die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei
                           Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens.
                  -        die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
                           Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf
                           Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.

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                 Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzgewährung
                 widersprechen.
                 Abweichend von 2.1.3 gilt:
                 -      Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird,
                        gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten
                        Betriebes verstoßen zu haben.
                 -      Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
                        Lebenspartner.

2.1.3     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
          Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
          Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
          getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
          nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
          Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen
          Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
          Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
          aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung:

2.2.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
          Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
          eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
          beruhen.

2.2.2     Arbeits-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          -       Arbeitsverhältnissen,
          -       öffentlich    rechtlichen   Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
                  versorgungsrechtlicher Ansprüche.
          Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
          Bereich.

2.2.3     Immobilien-Rechtsschutz
          1.    um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
                -       Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung),
                -       sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht),
                -       dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit
                        um den Verlauf der Grundstücksgrenze).
          2.    Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz
                -       in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten,
                -       bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
                        oder Gebäudeteilen, sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstiger
                        Anliegerabgaben.
                Für diese Angelegenheiten übernehmen wir Kosten bis höchstens 2.500 EUR inkl.
                Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
                Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener
                Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).


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2.2.4     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
          Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel: Ein
          Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann
          zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen).
          Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
          Rechtsbereichen handelt:
          -      Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
          -      Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
          -      Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3.

2.2.5     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel:
          Einspruch gegen einen Steuerbescheid).

2.2.6     Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen
          Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen
          einen Rentenbescheid).

2.2.7     Verwaltungs-Rechtsschutz
          1.     Im Privat-Bereich,
                 um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
                 Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
                 Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
                 (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes).
                 Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
                 Rechtsbereichen enthalten ist:
                 -       Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
                 -       Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3,
                 -       Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5,
                 -       Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8.
          2.     Im Verkehrs-Bereich,
                 um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
                 Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen.
          3.     Im CrossCompliance-Rechtsschutz (sofern versichert),
                 um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Verfahren wahrzunehmen, wenn
                 beantragte oder bereits empfangene landwirtschaftliche Direktzahlungen gekürzt oder von
                 Ihnen zurückgefordert werden.
                 Voraussetzung ist:
                 -       es handelt sich um Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d) der EU-Verordnung
                         73/2009 bzw. einer sie ersetzenden Vorschrift.
                 -       Ihnen wird ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen (Cross-
                         Compliance-Richtlinien regeln die so genannte "Einhaltung anderweitiger
                         Verpflichtungen" im Sinne dieser EU-Verordnung bzw. einer sie ersetzenden
                         Vorschrift).
                 In folgendem Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz:
                 Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In
                 diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

2.2.8     Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
          für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
          Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).


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2.2.9     Straf-Rechtsschutz
          1.     Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen
                 Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter
                 einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
                 Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
                 -       das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
                 -       Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
                 Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
                 vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
                 Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
                 Versicherungsschutz.
                 Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab
                 diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
                 In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
                 -       Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann
                         (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
                 -       Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im
                         Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel:
                         Totschlag).
                 Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
          2.     Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
                 Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit
                 und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer
                 Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
                 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
                 -       ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen
                         haben.
                         In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
                 -       Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im
                         Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).

2.2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
       für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

2.2.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
       für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts-
       und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
       Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.

2.2.12 Opfer-Rechtsschutz:
       1.      Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
               Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
               Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
               Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
               auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben,
               die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
       2.      Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
               nach 2.2.12.1 verletzt wurden.
               Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
       3.      Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs nach
               § 46a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
       4.      Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von
               Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
               Voraussetzung ist:
               -       Sie sind nebenklageberechtigt und
               -       Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.12.1 verletzt und
               -       dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
       Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
       Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

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2.2.13 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
       1.     Die Verteidigung
              -         gegen den Vorwurf eines strafrechtliches Vergehens,
              -         gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
              -         in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
       2.     Zeugenbeistand
              Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden
              und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
              Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
              als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
              Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als
              Versicherungsnehmer einverstanden sind.
       3.     Firmenstellungnahme
              Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf den
              versicherten Betrieb bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden.
       4.     Verwaltungs-Angelegenheiten
              Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
              Kosten eines Rechtsanwalts:
              -         in Verwaltungsverfahren
                        um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
                        wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in
                        einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder
                        Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
              -         Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
                        als       unmittelbare       Folge      eines      versicherten      Straf-    oder
                        Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
                        Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis
                        5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
              -         Bei Verwaltungsgutachten
                        für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
                        Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
                        Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
                        erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und
                        Umsatzsteuer.
              -         In Aussetzungsverfahren
                        um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
                        Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten
                        Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer
                        verwaltungsrechtlichen
                        Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
                        Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
       5.     Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
              für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
              Untersuchungsausschüssen.
       6.     Durchsuchungen und Beschlagnahmen
              wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
              werden.
              Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
              verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
              Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen
              hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.

2.2.14 Daten-Rechtsschutz
       um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung
       (DSGVO) auf
       -      Auskunft,
       -      Berichtigung,
       -      Sperrung und
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          -      Löschung gerichtlich abzuwehren.
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.

2.2.15 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
       Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
       den versicherten Bereichen.
       Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die
       vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.16 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
       um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
       Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
       inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
       Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
       -       Benachteiligung,
       -       Diskriminierung,
       -       Belästigung,
       -       Ehrverletzung oder
       -       sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
       wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.

2.2.17 Photovoltaik-Rechtsschutz
       für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
       Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt Peak).
       Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
       -       in Ihrem Eigentum stehen und
       -       sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
       Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können.
          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
          zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
          ursächlich zusammenhängen.
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich
          die Gesamtversicherungssumme
          -       für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
          -       für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
          1.     Mediationsverfahren
                 Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten
                 eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
                 Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich
                 eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
                 Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
                 Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
                 eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
                 Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators
                 sind wir nicht verantwortlich.
          2.     Kosten des eigenen Rechtsanwalts
                 a.       Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir
                          bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des
                          zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich
                          nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


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                 b.     Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
                        entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
                        tragen wir nicht.
                 c.     Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
                        eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                        Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                        gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                        Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
                        Ausnahme: In den Rechtsbereichen
                        -       Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8,
                        -       Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9,
                        -       Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10,
                        Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11,
                        -       Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12,
                        -       Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13,
                        -       Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14, tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
                 d.     Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
                        tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten
                        und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                        -       Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                        -       gibt Ihnen eine Auskunft oder
                        -       erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                        Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
                        wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          3.     Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
                 -      im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 für Angehörige der
                        steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater),
                 -      in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im
                        Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 und bei der Beratung bei
                        Hofübergabe nach 2.3.6 für Notare.

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
          1.     Kosten des eigenen Rechtsanwalts
                 a.      Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
                         Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
                         -       ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt.
                                 Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche
                                 Vergütung,
                         oder
                         -       ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der
                         Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die
                         gesetzliche Vergütung.
                 b.      Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                         ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                         Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                         gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                         ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
                 c.      Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
                         tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten
                         und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                         -       der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                         -       gibt Ihnen eine Auskunft oder
                         -       erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                         Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
                         wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          2.     Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
                 wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
                 Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
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          3.     Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
                 Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
                 Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
                 Rechtsanwälten geltenden Sätze.
          4.     Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
                 rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten,
                 die für die Übersetzung anfallen.
          5.     Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
                 rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
          6.     Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
                 Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
                 haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
          1.    Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
                vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
          2.    Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren,
                die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
                Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
                auf das Inland.
          3.    Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
                Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
          4.    Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
                rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
                -       bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
                -       wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
                        Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
          5.    Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
                entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
          6.    Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                -       zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
                -       diese Kosten bereits gezahlt haben.
          7.    Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie
                eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
                Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 können Sie als Versicherungsnehmer der
                Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
                Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
                uns geleisteten Kaution verpflichtet.

2.3.4     Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
          Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
          1.      Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
                  tätigen Rechtsanwalts.
                  Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der
                  gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
          2.      Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
                  oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
                  gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
          3.      Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
          4.      Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
                  wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
          5.      Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
                  Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
          6.      Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
                  deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
                  beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
                  Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
          7.      Die    Kosten    eines   Dolmetschers        bei     der   Verteidigung   in   Straf-    und
                  Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
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          Wir wenden § 3 a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
          Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
          Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und
          der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
          Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen
          wir diesen in voller Höhe.
          Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem
          Umfang.
          Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
          betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
          des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).

2.3.5     Besondere Leistungen im CrossCompliance-Rechtsschutz
          Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 tragen wir über den in 2.3.1.2 genannten
          Leistungsumfang hinaus auch die Kosten für notwendige Reisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt
          zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt.

2.3.6     Beratung bei Hofübergabe
          Wenn Sie Ihre vorweggenommene Erbfolge (Hofübergabe) regeln wollen, tragen wir die Kosten eines
          in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für ein erstes Beratungsgespräch. Diese Kosten
          übernehmen wir bis höchstens 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Ein Rechtsschutzfall
          nach 2.4 ist nicht erforderlich. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
          Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
          Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
          -      innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind und
          -      im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch
          zugrunde liegt.

2.4.2     Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 das Ereignis,
          das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.

2.4.3     Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13:
          1.       Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen
                   Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
                   Behörde verfügt ist.
          2.       Für den Zeugenbeistand nach 2.2.13.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
                   Zeugenaussage.
          3.       In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.13.5, wenn Sie zur Aussage
                   aufgefordert werden.
          4.       Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.13.6 der Beginn der Durchführung dieser
                   Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
          Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
          Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
          Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
          Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
          2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
          Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf
          Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingeleitet wurden.
          Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
          nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
          Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
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          -      in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
          -      in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
                 werden.

2.4.4     In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
          Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.

2.4.5     Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
          (Beispiel: Zahlt Ihr Pächter seit Monaten ohne Angabe von Gründen keine Pacht, ist der
          Rechtsschutzfall eingetreten, wenn der Pächter zum ersten Mal nicht gezahlt hat).

2.4.6     Mehrere Rechtsschutzfälle
          1.    Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
                der erste entscheidend.
                Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
                Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
                haben Sie keinen Versicherungsschutz.
                (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
                Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist;
                Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den
                Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
                Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
                lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines vorangegangenen
                Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des
                Rechtsschutzfalls nach 2.4.4.
                (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer
                Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die
                Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem
                vorherigen Verstoß begründet.
                Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005.
                Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als
                Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem
                Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals
                behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die
                Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet.
                Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005.
                Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils
                keinen Versicherungsschutz).
          2.    Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
                -        Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
                         den betroffenen Bereich eingetreten sind und
                -        Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                         betroffenen Bereich beendet sind,
                nicht berücksichtigt.


                                         3. Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den
          betroffenen Bereich eingetreten.

3.1.2     Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
          eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz
          -       im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
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          -      im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich
                 Kraftfahrzeugen,
          -      in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.7.2,
          -      im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8,
          -      im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9,
          -      im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10,
          -      im Rechtsschutz im Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11,
          -      im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12,
          -      im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13,
          -      im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14,
          -      für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18,
          -      wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert
                 war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.3     Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von
          Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege innerhalb von
          einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten.
          Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn
          der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese
          Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.4     Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.4     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.1.6     Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14
          1.    Nachhaftung
                Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
                einem Jahr.
                Voraussetzung ist:
                -       die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während
                        der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen
                        worden sein.
                -       Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
                        kein Rechtsschutzfall eingetreten.
                -       Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen
                        Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
                -       Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
                -       Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
                Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
                Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt unter
                den oben genannten Voraussetzungen die Nachhaftungszeit zwei Jahre, auch wenn die
                Voraussetzungen nach 3.1.7.1 Satz 1 nicht vorliegen.
          2.    Nachmeldefrist
                Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
                unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
                eingetreten sind.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          -       Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
                  Erdbeben.
          -       Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
                  medizinischen Behandlung.
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          -       Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
                  Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).

3.2.2     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
          -       dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
          -       der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
                  oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
          -       der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
                  Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich
                  in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen;
          -       der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.

3.2.3     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
          (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht
          durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung
          versichert sein).
          Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
          (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da
          hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert).

3.2.4     Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
          Unternehmen und Betrieben).

3.2.5     Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
          gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
          einer Aktiengesellschaft).

3.2.6     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
          Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter
          Download von Musik- oder Filmdateien).

3.2.7     Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

3.2.8     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
          und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift
          verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien,
          Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
          Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
          -       Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder)
          -       Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
                  genutzt werden sollen
          -       Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
                  zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden
          -       Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten
          -       Bausparverträge
          -       kapitalbildende Lebensversicherungen
          -       Bundesschatzbriefe
          -       Pfandbriefe
          -       Kommunalbriefe.

3.2.9     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
          -       Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
          -       Spiel- oder Wettverträgen,
          -       Gewinnzusagen.

3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
       nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 versichert sind.

3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-Schadenregulierungs-
       GmbH vorgehen.
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3.2.12 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
       -      vor Verfassungsgerichten oder
       -      in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
              Europäischen Gerichtshof).
       Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
       supranationaler    Organisationen     aus   Arbeitsverhältnissen  oder    öffentlich-rechtlichen
       Dienstverhältnissen wahr.

3.2.13 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
       über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

3.2.15 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
       Parkverstoßes geführt.

3.2.16 Für Streitigkeiten
       -       zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
               Versicherungsvertrags,
       -       von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
       -       von Mitversicherten untereinander.
       Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
       Mitversicherte.

3.2.17 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
       untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
       stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.2.18 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
       nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
       (Beispiel:  Ihr   Arbeitskollege     hat     einen    Verkehrsunfall und    überträgt   seine
       Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
       Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten.

3.2.19 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
       Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
       (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
       Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).

3.2.20 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im
       ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
       Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
       erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.2.21 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
       vorgeworfen wird, dass Sie:
       1.     ein Verbrechen begangen haben.
       2.     Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
       3.     Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
              verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
       4.     Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren
              durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
       5.     Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236
              Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
              Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
              Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
       6.     Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im
              Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben.
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                 Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich.
          Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.

3.2.22 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8.1 für Verfahren im Zusammenhang mit
       -      dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
       -      Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
              Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
       -      Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
       -      der Vergabe von Studienplätzen.

3.2.23 Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 besteht kein Versicherungsschutz
       -      für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen Cross-Compliance
              Richtlinien,
       -      für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren,
       -      bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung.
       Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im CrossCompliance-Rechtsschutz nicht.

3.2.24 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
       Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
       sonstigen selbstständigen Tätigkeit.


3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
          Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
          darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall
          ab.
          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren
          Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.5     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          -      die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
                 Vollstreckungstitel entstehen,
          -      die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
                 (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
          Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
          Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13.

3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
          bestünde.

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3.4       Ablehnung des       Rechtsschutzes      wegen     mangelnder     Erfolgsaussichten     oder   wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
          1.       die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.15, 2.2.19 und 2.2.20
                   keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
          2.       Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor,
                   wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
                   angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen
                   der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich"
          heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich").

3.4.2     Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
          einverstanden sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
          begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
          -       besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
          -       steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
                  angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                        4. Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich"
          heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)

4.1.2     Sie müssen uns
          -      vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände                 des Rechtsschutzfalls
                 unterrichten,
          -      alle Beweismittel angeben und
          -      uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.

4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
          Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)

4.1.4     Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          -       bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
          -       entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?

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          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser
          Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
          Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          -      Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          -      ihm die Beweismittel angeben,
          -      ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          -      ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          -      und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
          zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
          wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
          informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          -        den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -        die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -        die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
                   Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
                   rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
          abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
          gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
          Textform.
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
          Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
          Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
          getreten.).
          Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
          gerichteter Anspruch vor.

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
          Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
          Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
          erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.

4.8       Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
          im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)

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          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          -       Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          -       Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          -       Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
                  haben.
          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
          nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
          keine Kenntnis hatten.
          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
          Schwere des Verschuldens.
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          -       den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -       die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -       den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

                                 5. In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
          zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          -      in Europa,
          -      in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          -      auf den Kanarischen Inseln,
          -      auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
          wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
          Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
          -        Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts
                   eingetreten,
          -        Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                   dinglichen Rechten wahr und
          -        Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
                   an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
          Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
          abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
          im Geltungsbereich des 5.1.


                        6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung

6.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
          unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).

6.2       Dauer und Ende des Vertrags

6.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
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          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
          wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
          muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

6.2.2     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
          Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

6.2.4     Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben?
          (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
          anderes vereinbart ist):
          1.      Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
                  haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
          2.      Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
                  Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die
                  Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag
                  bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                  Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
                  Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag
                  verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.3       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.3.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
          Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
          Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
          kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
          des Inkassounternehmens erhalten haben.

6.3.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz?
          In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
          kündigen?
          Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
          Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
          muss schriftlich erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.

6.3.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.4 bis 3.1.6):
          -      Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
                 auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall
                 ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          -      Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
                 aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
                 Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
                 worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
                 erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          -      Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
                 unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber
                 in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer
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                 erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
                 Vorversicherers betrifft).
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          -      Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          -      Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          -      Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


                             7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

7.1       Beitragszahlung
          Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
          Raten oder jährlich bezahlen.

7.2       Versicherungsjahr
          Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
          jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
          folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
          (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das
          folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)

7.3       Versicherungsteuer
          Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
          bestimmten Höhe zu entrichten haben.

7.4       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag

7.4.1     Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
          nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
          schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

7.4.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
          erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
          allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
          einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
          Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.

7.4.3     Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
          der Beitrag nicht bezahlt ist.
          Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
          verschuldet haben.

7.5       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

7.5.1     Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

7.5.2     Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
          eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
          verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
          Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
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7.5.3     Zahlungsaufforderung
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
          einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
          Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
          Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
          Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
          Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

7.5.4     Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
          Verlust des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
          Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
          Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
          Kündigung des Versicherungsvertrags
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
          kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
          nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
          Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
          Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.

7.6       Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung

7.6.1     Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
          rechtzeitig, wenn
          -         der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
          -         Sie der Einziehung nicht widersprechen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

7.6.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
          berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
          wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.

7.6.3     Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
          wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
          Beitragszahlung verlangen.

7.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
          ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
          bestanden hat.


               8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?

8.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.


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8.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

8.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
          die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
          Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
          ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
          von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
          Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
          beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          -        Verkehrs-Rechtsschutz,
          -        Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
                   Rechtsschutz,
          -        Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
          -        Rechtsschutz-Spezial-Police      und     Rechtsschutz-Kombi      für   Unternehmen         des
                   Straßenverkehrsgewerbes.
          mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
          nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
          - 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.

8.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.

8.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die     Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          -       dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          -       dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
                  zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

8.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird
          bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
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          geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es

          wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
          dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
          bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

8.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
          entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
          geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
          entsprechend zu senken.

8.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
          auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).

8.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
          wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
          Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


      9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

9.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
          sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          -        Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
          -        wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

9.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

9.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
          Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
          denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
          fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -       Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          -       Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
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          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
          Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.
          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können
          wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem
          Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          -       Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
                  beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          -       Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          -       die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
                  würde oder
          -       ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


                      10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?

10.1      Gesetzliche Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
          sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

10.2      Die Verjährung wird ausgesetzt
          Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
          Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
          unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
          berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
          Entscheidung bei Ihnen nicht).


                     11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?

11.1      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.

11.2      Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
          Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -      Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
                 Niederlassung oder
          -      wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
                 Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
                 GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am
                 Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

11.3      Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -      Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
                 Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
                 GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am
                 Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
          -      Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
                 bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
                 zuständigen Niederlassung.
          -      Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
                 Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
                 Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.


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11.4      Versicherungsombudsmann
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
          Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
          Anspruch nehmen.

          Informationen über den Versicherungsombudsmann,        das   Beschwerdeverfahren   und   die
          Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
          www.versicherungsombudsmann.de

          Die Postanschrift lautet:
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 080632
          10006 Berlin

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


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ARB – Verkehrs-Rechtschutz                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

                     (ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz

                                         Inhaltsverzeichnis


                                                                                          Seite

1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                     2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                           2
3. Was ist nicht versichert?                                                                 6
4. Was müssen Sie beachten?                                                                  9
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                  11
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung                                     12
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?                                            13
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?                     15
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?      17
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                                  17
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?                              18


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           Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                   (ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz


                                            Ausgabe Juli 2022

                                 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                    2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben folgenden Bereich versichert: Verkehrs-Bereich
2.1       Wer oder was ist versichert?

2.1.1     Versicherter Lebensbereich:
          Verkehrs-Bereich
          Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
          wahrnehmen:
          1. als
              -      Eigentümer,
              -      Halter
              von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Erläuterung: Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu
              Lande).
              Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder
              -      bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
              -      auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein.
              Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das
              bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres
              beitragsfrei mitversichert sind.
              Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern.
              Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen.
              Anderenfalls entfällt nach 9.3 die Vorsorgeversicherung.
          2. als
              -      Erwerber,
              -      Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen,
          3. als
              -      Fahrer,
              -      Mitfahrer
              aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung, (Beispiel:
              Das Führen eines Motorboots ist versichert, der Kauf des Boots aber nicht.)
          4. als
              -      Fahrgast,
              -      Fußgänger oder
              -      Radfahrer
              im öffentlichen Straßenverkehr.

2.1.2     Mitversicherung
          Mitversichert sind:
          alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs.


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2.1.3     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
          Versicherungsnehmer dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
          Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
          getötet wurden.
          (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
          Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
          geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person", das
          ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
          Rechtsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem
          Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst:

2.2.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
          Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.

2.2.2     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an
          beweglichen Sachen wahrzunehmen.
          Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich
          Schadenersatz-Rechtsschutz handelt.
          Ausnahme:
          Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer im öffentlichen
          Straßenverkehr.
          (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
          Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule
          oder eine Tankstelle?
          Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
          Kraftfahrzeugen, die
          -    nicht auf Sie zugelassen sind,
          -    nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
          -    zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
          -    mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.

2.2.3     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung.
          (Beispiel: Einspruch gegen den Steuerbescheid)

2.2.4     Verwaltungs-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und
          -gerichten wahrzunehmen.

2.2.5     Straf-Rechtsschutz
          Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens


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          (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im
          Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr
          oder Geldstrafe bedroht sind.)
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -     ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
                diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
          -     Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer
                Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).

2.2.6     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

2.2.7     R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
          Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: im
          Verkehrs-Bereich.
          Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die
          vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können.
          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
          zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
          ursächlich zusammenhängen.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
          1. Mediationsverfahren
               Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
               Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren,
               bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
               einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
               Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
               Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
               eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
               Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind
               wir nicht verantwortlich.
          2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
               a)     Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt; diese erstatten wir bis zur
                      Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                      Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
                      Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
               b)     Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
                      Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
               c)     Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
                      gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                      Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                      gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                      Prozessbevollmächtigten führt (so genannter Verkehrsanwalt).
                      Ausnahme: In den Rechtsbereichen
                      -    Straf-Rechtsschutz nach 2.2.5,
                      -    Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.6 tragen wir diese weiteren Kosten
                           nicht.


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               d)    Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                     für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und
                     Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
                     -    Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                     -    gibt Ihnen eine Auskunft oder
                     -    erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                     Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                     Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          3.   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
               Gerichten nach 2.2.3 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe. (Beispiel: Steuerberater)

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
          1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
               a)     Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
                      Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
                      -    ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
                           keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung
                      oder
                      -    ein Rechtsanwalt in Deutschland. Dieses vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit
                           am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche
                           Vergütung.
               b)     Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                      ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                      Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                      gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                      ausländischen Rechtsanwalt führt (so genannter Verkehrsanwalt).
               c)     Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                      für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und
                      Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
                      -    der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                      -    gibt Ihnen eine Auskunft oder
                      -    erarbeitet ein Gutachten für Sie.
               Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
               Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir,
               wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
               Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
          3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
               Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
               Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
               Rechtsanwälten geltenden Sätze.
          4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
               rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
               für die Übersetzung anfallen.
          5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
               rechts- oder sachkundige Bevollmächtigte.
          6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
               Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
          1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
              Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
          2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
              im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.


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               Versicherungsschutz für Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf
               das Inland.
          3.   Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
               Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
          4.   Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
               rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation:
               (Beispiel: TÜV oder DEKRA)
               -     bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
               -     wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
                     Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
          5.   Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
               entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
          6.   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
               -     zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
               -     diese Kosten bereits gezahlt haben.
          7.   Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
               Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen
          Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
          Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1     Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch
          zugrunde liegt.

2.4.2     In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
          Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben sollen.

2.4.3     Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.

2.4.4     Mehrere Rechtsschutzfälle
          1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
             erste entscheidend.
             Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
             Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
             haben Sie keinen Versicherungsschutz.
             Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
             lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
             begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.2.
          2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
             -       Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                     betroffenen Bereich eingetreten sind und
             -       Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                     betroffenen Bereich beendet sind
             nicht berücksichtigt.


                                        3. Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
          Bereich eingetreten.


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3.1.2     Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 ist innerhalb von drei Monaten
          nach Vertragsbeginn (Wartezeit) eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz, wenn der Verkehrs-Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns
          versichert war und diese Vorverversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos
          anschließt.

3.1.3     Sie melden uns den Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.4     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          -     Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben,
          -     Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
                medizinischen Behandlung.

3.2.2     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren,
          (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht
          durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung
          versichert sein.)
          Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung.
          (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da
          hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert.)

3.2.3     Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus
          Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, (Beispiel: Geschäftsführer einer
          GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).

3.2.4     Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer                    oder    die    R+V-Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH vorgehen,

3.2.5     Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
          -    vor Verfassungsgerichten oder
          -    in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
               Europäischen Gerichtshof).

3.2.6     für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
          über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll,

3.2.7     gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
          Parkverstoßes geführt,

3.2.8     für Streitigkeiten
          -    zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
               Versicherungsvertrags,
          -    von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
          -    von Mitversicherten untereinander.


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          Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
          Mitversicherte.

3.2.9     für Streitigkeiten nicht ehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
          untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
          stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.2.10 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
       nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
       (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
       auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen.)
       Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatzansprüche an Sie abgetreten.

3.2.11 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen. Es besteht auch kein
       Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen.

3.2.12 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 steht im
       ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
       Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
       erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der
          entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
          darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.
          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.5     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          -   die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          -   die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
              für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
          Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafte oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.


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3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
          bestünde.

3.4       Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
          1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende
               Aussicht auf Erfolg hat oder
          2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
               die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
               stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
               Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen.
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so
          schnell wie eben möglich".)

3.4.2     Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden
          sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen,
          eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
          -    Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
          -    Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
               angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                        4. Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich"
          heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)

4.1.2     Sie müssen uns
          -      vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände                des Rechtsschutzfalls
                 unterrichten,
          -      alle Beweismittel angeben und
          -      uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.

4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
          Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)

4.1.4     Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
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          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          -       bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
          -       entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser
          Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
          Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          -      Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          -      ihm die Beweismittel angeben,
          -      ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          -      ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          -      und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
          zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
          wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
          informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          -        den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -        die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -        die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
                   Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
                   rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
          abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
          gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
          Textform.
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
          Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
          Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
          getreten.).
          Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
          gerichteter Anspruch vor.

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
          Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
          Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
          erstatten.


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          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.

4.8       Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
          im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          -       Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          -       Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          -       Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
                  haben.
          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
          nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
          keine Kenntnis hatten.
          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
          Schwere des Verschuldens.
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          -       den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -       die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -       den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                                 5. In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
          zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          -      in Europa,
          -      in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          -      auf den Kanarischen Inseln,
          -      auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
          wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
          Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
          -        Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts
                   eingetreten,
          -        Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                   dinglichen Rechten wahr und
          -        Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
                   an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
          Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
          abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
          im Geltungsbereich des 5.1.


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                        6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung

6.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
          unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).

6.2       Dauer und Ende des Vertrags

6.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
          wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
          muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

6.2.2     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
          Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

6.2.4     Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben?
          (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
          anderes vereinbart ist):
          1.      Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
                  haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
          2.      Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
                  Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die
                  Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag
                  bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                  Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
                  Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag
                  verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.3       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.3.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
          Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
          Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
          kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
          des Inkassounternehmens erhalten haben.

6.3.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz?
          In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
          kündigen?
          Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
          Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
          muss schriftlich erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.


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6.3.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.4 bis 3.1.6):
          -      Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
                 auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall
                 ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          -      Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
                 aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
                 Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
                 worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
                 erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          -      Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
                 unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber
                 in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer
                 erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
                 Vorversicherers betrifft).
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          -      Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          -      Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          -      Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


                             7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

7.1       Beitragszahlung
          Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
          Raten oder jährlich bezahlen.

7.2       Versicherungsjahr
          Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
          jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
          folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
          (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das
          folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)

7.3       Versicherungsteuer
          Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
          bestimmten Höhe zu entrichten haben.

7.4       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag

7.4.1     Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
          nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
          schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

7.4.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
          erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie


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          allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
          einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
          Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.

7.4.3     Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
          der Beitrag nicht bezahlt ist.
          Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
          verschuldet haben.

7.5       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

7.5.1     Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

7.5.2     Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
          eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
          verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
          Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

7.5.3     Zahlungsaufforderung
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
          einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
          Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
          Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
          Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
          Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

7.5.4     Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
          Verlust des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
          Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
          Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
          Kündigung des Versicherungsvertrags
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
          kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
          nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
          Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
          Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.

7.6       Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung

7.6.1     Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
          rechtzeitig, wenn
          -         der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
          -         Sie der Einziehung nicht widersprechen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

7.6.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
          berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
          wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.


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7.6.3     Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
          wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
          Beitragszahlung verlangen.

7.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
          ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
          bestanden hat.


               8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?

8.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

8.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

8.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
          die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
          Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
          ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
          von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
          Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
          beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          -        Verkehrs-Rechtsschutz,
          -        Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
                   Rechtsschutz,
          -        Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
          -        Rechtsschutz-Spezial-Police      und     Rechtsschutz-Kombi      für   Unternehmen         des
                   Straßenverkehrsgewerbes.
          mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.


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          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
          nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
          - 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.

8.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.

8.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          -       dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          -       dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
                  zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

8.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird
          bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
          geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
          wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
          dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
          bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

8.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
          entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
          geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
          entsprechend zu senken.

8.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
          auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).

8.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
          wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
          Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


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       9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

9.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
          sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          -        Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
          -        wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

9.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

9.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
          Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
          denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
          fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -       Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          -       Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
          Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.
          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können
          wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem
          Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          -       Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
                  beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          -       Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          -       die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
                  würde oder
          -       ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


                      10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?

10.1      Gesetzliche Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
          sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


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ARB – Verkehrs-Rechtschutz                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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10.2      Die Verjährung wird ausgesetzt
          Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
          Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
          unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
          berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
          Entscheidung bei Ihnen nicht).


                     11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?

11.1      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.

11.2      Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
          Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -      Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
                 Niederlassung oder
          -      wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
                 Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
                 GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am
                 Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

11.3      Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -      Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
                 Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
                 GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am
                 Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
          -      Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
                 bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
                 zuständigen Niederlassung.
          -      Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
                 Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
                 Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

11.4      Versicherungsombudsmann
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
          Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
          Anspruch nehmen.
          Informationen über den Versicherungsombudsmann,             das   Beschwerdeverfahren     und    die
          Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
          www.versicherungsombudsmann.de

          Die Postanschrift lautet:
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 080632
          10006 Berlin

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


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ARB – Immobilien-Rechtschutz                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                 (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz

                                         Inhaltsverzeichnis


                                                                                          Seite

1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                     2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                           2
3. Was ist nicht versichert?                                                                 5
4. Was müssen Sie beachten?                                                                  8
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                  10
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung                                     11
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?                                            12
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?                     14
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?      16
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                                  16
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?                              17


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ARB – Immobilien-Rechtschutz                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
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           Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
                  (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz

                                           Ausgabe Juli 2022

                                1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                   2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben folgenden Bereich versichert: Immobilien-Rechtsschutz

2.1       Wer oder was ist versichert?

2.1.1     Versicherter Lebensbereich:
          Immobilien-Rechtsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz als
          -    Eigentümer,
          -    Vermieter,
          -    Verpächter,
          -    Mieter,
          -    Pächter,
          -    sonstiger Nutzungsberechtigter
          der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte).
          Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
          Wenn Sie das selbst genutzte Wohnobjekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue
          Wohnobjekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
          -       erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten
          -       sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug
          eintreten.
          Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei
          möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.

2.1.2     Mitversicherung
          Mitversichert sind:
          Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder:
          -       Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr laut Melderegister in häuslicher
                  Gemeinschaft wohnender Lebenspartner,
          -       die minderjährigen Kinder,
          -       die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                  volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
                  angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür Einkommen erhalten.

2.1.3     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
          Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.


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ARB – Immobilien-Rechtschutz                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
          getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
          nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
          Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen
          Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
          Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
          aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst:

2.2.1     Immobilien-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          -      Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung),
          -      sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht),
          -      dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
                 Verlauf der Grundstücksgrenze).

2.2.2     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. (Beispiel:
          Einspruch gegen den Steuerbescheid)

2.2.3     R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
          Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im
          Immobilien-Rechtsschutz.
          Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können.
          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
          zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
          ursächlich zusammenhängen.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
          1.     Mediationsverfahren
                 Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeteiligung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten
                 eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
                 Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich
                 eine einvernehmliche Beilegung Ihres Konflikts anstreben).
                 Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
                 Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
                 eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
                 Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators
                 sind wir nicht verantwortlich.
          2.     Kosten des eigenen Rechtsanwalts
                 a.       Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir
                          bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des
                          zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich
                          nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


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                 b.      Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
                         entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltwechsels
                         tragen wir nicht.
                 c.      Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
                         eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                         Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                         gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                         Prozessbevollmächtigten führt (so genannter Verkehrsanwalt).
                 d.      Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
                         tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive
                         Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
                         -       Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                         -       gibt Ihnen eine Auskunft oder
                         -       erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                         Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
                         wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          3.     Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
                 Gerichten nach 2.2.2 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
                 Steuerberater).

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
          1.     Kosten des eigenen Rechtsanwalts
                 a.       Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
                          Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird.
                          Dies kann sein entweder:
                          -       ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer
                                  Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir
                                  die dort übliche Vergütung.
                          oder
                          -       ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der
                                  Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf
                                  die gesetzliche Vergütung.
                 b.       Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                          ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                          Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                          gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
                          ausländischen Rechtsanwalt führt (so genannter Verkehrsanwalt).
                 c.       Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
                          tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive
                          Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
                          -       Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                          -       gibt Ihnen eine Auskunft oder
                          -       erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                          Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
                          wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          2.     Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
                 Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
                 Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
                 Rechtsanwälten geltenden Sätze.
          3.     Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
                 rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten,
                 die für die Übersetzung anfallen.
          4.     Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
                 rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.


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          5.     Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in Euro.
                 Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
                 haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
          1.    Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
                vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
          2.    Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren,
                die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
                Versicherungsschutz für Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf
                das Inland.
          3.    Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
                Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
          4.    Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
                entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
          5.    Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
                -       zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
                -       diese Kosten bereits gezahlt haben.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
          haben oder verstoßen haben sollen.

2.4.2     Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
          (Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall
          ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat.)

2.4.3     Mehrere Rechtsschutzfälle
          1.    Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
                der erste entscheidend.
                Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
                Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
                haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein
                Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung
                eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der
                Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach
          2.    Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
                -       Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
                        den betroffenen Bereich eingetreten sind und
                -       Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                        betroffenen Bereich beendet sind,
                nicht berücksichtigt.


                                        3. Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
          Bereich eingetreten.


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3.1.2     Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
          eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz
          -       für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.3,
          -       wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert
                  war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.3     Sie melden uns den Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.4     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          -       Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
                  Erdbeben,
          -       Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
                  medizinischen Behandlung.
          -       Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
                  Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).

3.2.2     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren (Beispiel: Sie haben im Winter
          vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
          nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
          Haftpflichtversicherung versichert sein.)
          Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter
          stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen.)

3.2.3     Für Streitigkeiten wegen
          -       der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
          -       Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
          Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel:
          Müll- oder Abwassergebühren).

3.2.4     Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr:
          -      vor Verfassungsgerichten oder
          -      in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
                 Europäischen Gerichtshof).

3.2.5     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
          über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.6     Für jede Interessenwahrnehmung
          -       in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
          -       in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.


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3.2.7     Für Streitigkeiten
          -       zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
                  Versicherungsvertrags,
          -       von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
          -       von Mitversicherten untereinander.
          Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
          Mitversicherte.

3.2.8     Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
          nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.

3.2.9     Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen.
          Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen
          sollen.

3.2.10 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von
       Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
       Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
       erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der
          entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
          darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.
          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.5     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          -   die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          -   die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
              für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
          Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafte oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.

3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
          bestünde.


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3.4       Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
          1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende
               Aussicht auf Erfolg hat oder
          2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
               die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
               stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
               Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen.
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so
          schnell wie eben möglich".)

3.4.2     Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden
          sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen,
          eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
          -    Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
          -    Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
               angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                        4. Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich"
          heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)

4.1.2     Sie müssen uns
          -      vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände                des Rechtsschutzfalls
                 unterrichten,
          -      alle Beweismittel angeben und
          -      uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.

4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
          Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)

4.1.4     Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          -       bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
          -       entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
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          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser
          Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
          Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          -      Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          -      ihm die Beweismittel angeben,
          -      ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          -      ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          -      und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
          zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
          wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
          informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          -        den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -        die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -        die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
                   Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
                   rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
          abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
          gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
          Textform.
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
          Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
          Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
          getreten.).
          Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
          gerichteter Anspruch vor.

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
          Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
          Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
          erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.


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4.8       Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
          im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          -       Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          -       Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          -       Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
                  haben.
          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
          nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
          keine Kenntnis hatten.
          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
          Schwere des Verschuldens.
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          -       den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -       die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -       den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                                 5. In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
          zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          -      in Europa,
          -      in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          -      auf den Kanarischen Inseln,
          -      auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
          wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
          Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
          -        Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts
                   eingetreten,
          -        Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
                   dinglichen Rechten wahr und
          -        Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
                   an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
          Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
          abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
          im Geltungsbereich des 5.1.


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                        6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung

6.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
          unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
          Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).

6.2       Dauer und Ende des Vertrags

6.2.1     Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
          wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
          muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

6.2.2     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
          ohne dass es einer Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
          dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
          Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

6.2.4     Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben?
          (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
          anderes vereinbart ist):
          1.      Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
                  haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
          2.      Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
                  Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die
                  Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag
                  bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                  Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
                  Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag
                  verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.3       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.3.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
          Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
          Forderung, die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
          kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
          des Inkassounternehmens erhalten haben.

6.3.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz?
          In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
          kündigen?
          Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
          Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
          muss schriftlich erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.


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6.3.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.4 bis 3.1.6):
          -      Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
                 auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall
                 ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          -      Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
                 aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
                 Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
                 worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
                 erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          -      Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
                 unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber
                 in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer
                 erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
                 Vorversicherers betrifft).
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          -      Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          -      Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          -      Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


                             7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

7.1       Beitragszahlung
          Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
          Raten oder jährlich bezahlen.

7.2       Versicherungsjahr
          Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
          jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
          folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
          (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das
          folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)

7.3       Versicherungsteuer
          Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
          bestimmten Höhe zu entrichten haben.

7.4       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag

7.4.1     Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
          nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
          schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

7.4.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
          erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
          allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
          einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.

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          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
          Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.

7.4.3     Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
          der Beitrag nicht bezahlt ist.
          Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
          verschuldet haben.

7.5       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

7.5.1     Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

7.5.2     Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
          eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
          verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
          Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

7.5.3     Zahlungsaufforderung
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
          einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
          Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
          Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
          Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
          Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

7.5.4     Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
          Verlust des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
          Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
          Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
          Kündigung des Versicherungsvertrags
          Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
          kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
          nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
          Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
          Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.

7.6       Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung

7.6.1     Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
          rechtzeitig, wenn
          -         der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
          -         Sie der Einziehung nicht widersprechen.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

7.6.2     Beendigung des Lastschriftverfahrens
          Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
          berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
          wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.


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7.6.3     Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
          wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
          Beitragszahlung verlangen.

7.7       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
          ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
          bestanden hat.


               8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?

8.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

8.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

8.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
          die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
          Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
          ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
          von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
          Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
          beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          -        Verkehrs-Rechtsschutz,
          -        Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
                   Rechtsschutz,
          -        Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
          -        Rechtsschutz-Spezial-Police      und     Rechtsschutz-Kombi      für   Unternehmen         des
                   Straßenverkehrsgewerbes.
          mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.


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          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
          nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
          - 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.

8.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.

8.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          -       dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          -       dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
                  zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

8.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird
          bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
          geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
          wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
          dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
          bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

8.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
          entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
          geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
          entsprechend zu senken.

8.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
          auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).

8.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
          Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
          wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
          Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


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       9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

9.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
          sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          -        Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
          -        wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

9.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

9.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
          Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
          denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
          fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -       Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          -       Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
          Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.
          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können
          wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem
          Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          -       Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
                  beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          -       Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          -       die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
                  würde oder
          -       ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


                      10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?

10.1      Gesetzliche Verjährung
          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
          sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


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10.2      Die Verjährung wird ausgesetzt
          Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
          Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
          unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
          berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
          Entscheidung bei Ihnen nicht).


                     11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?

11.1      Anzuwendendes Recht
          Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.

11.2      Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
          Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -      Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
                 Niederlassung oder
          -      wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
                 Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
                 GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am
                 Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

11.3      Klagen gegen den Versicherungsnehmer
          Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
          -      Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
                 Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
                 GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am
                 Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
          -      Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
                 bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
                 zuständigen Niederlassung.
          -      Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
                 Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
                 Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.

11.4      Versicherungsombudsmann
          Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
          Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
          Anspruch nehmen.
          Informationen über den Versicherungsombudsmann,             das   Beschwerdeverfahren     und    die
          Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
          www.versicherungsombudsmann.de

          Die Postanschrift lautet:
          Versicherungsombudsmann e.V.
          Postfach 080632
          10006 Berlin

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


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                    R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
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Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
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