# Oberösterreichische Kfz-Kaskoversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-flotte-oberoesterreichische-kfz.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-flotte-oberoesterreichische-kfz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2015.1)](https://www.ooev.at/fileadmin/user_upload/Downloads/InFahrt/Reisekasko/AKKB2015.1.pdf), Fassung AKKB 2015.1, Druck 16.11.2017

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestzahl der Fahrzeuge für den Flottenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstzahl der Fahrzeuge (Grenze des Kleinflottentarifs) | nicht geregelt |  |  |
| Wer abschließen darf (Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler, Firmen) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbare Fahrzeugarten (Pkw, Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krafträder, Anhänger) | nicht geregelt |  |  |
| Private Fahrzeuge des Inhabers und seiner Angehörigen im Flottenvertrag mitversicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge: neu hinzukommende Fahrzeuge ab Zulassung automatisch versichert | nicht geregelt |  |  |
| Meldefrist für Zu- und Abgänge (Tage) | nicht geregelt |  |  |
| Abmeldung eines Fahrzeugs: Beitrag anteilig erstattet | ja | Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. | Artikel 12 Punkt 4, Seite 3 |
| Beitragsmodell: Stückbeitrag je Fahrzeug oder Einzelverträge mit Schadenfreiheitsklasse | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, geografische Grenzen Europas, außereuropäische Gebiete der EU) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn | Artikel 3 Punkt 1, Seite 1 |
| Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme pauschal je Schadenereignis | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze für Personenschäden je verletzter Person | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme Sachschäden | nicht geregelt |  |  |
| Freiwillige Haftpflicht über das Pflichtmaß hinaus (RC voluntaria) | nicht geregelt |  |  |
| Mallorca-Deckung für gemietete Fahrzeuge im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für mitgeführte Anhänger und Auflieger | nicht geregelt |  |  |
| Be- und Entladeschäden an fremden Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Tätigkeitsschäden durch Arbeitsmaschinen und Ladekräne | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz bei unverschuldetem Unfall im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja | Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. | Artikel 8, Seite 2 |
| Brand und Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Brand oder Explosion | Artikel 1 Punkt 1.1 b, Seite 1 |
| Diebstahl und unbefugter Gebrauch | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen | Artikel 1 Punkt 1.1 c, Seite 1 |
| Werkzeuge, Mustermappen, Ersatzteile und Ware im Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben nur bei besonderer Vereinbarung versichert. | Artikel 1 Punkt 3, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm | Artikel 1 Punkt 1.1 a, Seite 1 |
| Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr | Artikel 1 Punkt 1.1 d, Seite 1 |
| Marderbiss mit Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss an der Verkabelung mit Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | ja | Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. | Artikel 8, Seite 2 |
| Unfall (auch selbstverschuldet) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis | Artikel 1 Punkt 1.2 a, Seite 1 |
| Mut- oder böswillige Handlungen Dritter | ja, bis zur Versicherungssumme | durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen | Artikel 1 Punkt 1.2 b, Seite 1 |
| Betriebsschäden (etwa Ladung verrutscht, Kippen beim Abladen) | nein | Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert | Artikel 1 Punkt 1.2 a, Seite 1 |
| Bruchschäden an Aufbauten, Kränen und Hebebühnen | nein | Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert | Artikel 1 Punkt 1.2 a, Seite 1 |
| Auf- und Einbauten, Regalsysteme und Sonderausstattung mitversichert | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. | Artikel 1 Punkt 2, Seite 1 |
| Beschriftung, Folierung und Werbeaufdruck | nicht geregelt |  |  |
| Neupreisentschädigung (Monate ab Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge (Monate) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Wiederbeschaffungswert | ja | Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). | Artikel 5 Punkt 1.2, Seite 1 |
| GAP-Deckung für geleaste und finanzierte Fahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung ohne Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzug | nicht geregelt |  |  |
| Nutzungsausfall oder Mietfahrzeug nach Kaskoschaden | nein | Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. | Artikel 5 Punkt 2.3, Seite 2 |
| Sachverständigenkosten | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppkosten in der Kasko | ja, bis zur Versicherungssumme | die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte | Artikel 5 Punkt 2.1, Seite 1 |
| Werkstattbindung (Reparatur nur in Partnerwerkstatt) | nicht geregelt |  |  |
| Beliebige berechtigte Fahrer (keine namentliche Fahrerliste) | ja | Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. | Artikel 10 Punkt 2, Seite 2 |
| Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrer | nicht geregelt |  |  |
| Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch Mitarbeiter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz- und kurzzeitig gemietete Fahrzeuge mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers) | nicht geregelt |  |  |
| Insassenunfallversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Flottenrabatt oder Sondereinstufung für die ganze Flotte | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung nach Schadenquote der Flotte | nicht geregelt |  |  |
| Schadenverlauf bei Wechsel übertragbar (Versichererwechselbescheinigung) | nicht geregelt |  |  |
| Telematik oder Fahrtenschreiber als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen nach Panne | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe ab Kilometer null (auch am Betriebssitz) | nicht geregelt |  |  |
| Weitertransport von Ladung und Werkzeug nach Ausfall | nicht geregelt |  |  |
| Schutzbrief auch für Lieferwagen und Lkw | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Ausnahme vom Verzicht bei Alkohol und Drogen | nicht geregelt |  |  |
| Pflichten vor dem Schaden (Führerscheinkontrolle, Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung) | ja | dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist | Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 2 |
| Pflichten im Schadenfall und Meldefrist | ja | dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes | Artikel 7 Punkt 3.1, Seite 2 |
| Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Pflichtverletzung | ja, bis zur Versicherungssumme | verzichtet der Versicherer auf diesen Ersatzanspruch, wenn dieser den Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat | Artikel 10 Punkt 2, Seite 2 |
| Vertragslaufzeit und Hauptfälligkeit | ja | Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. | Artikel 12 Punkt 1.2, Seite 3 |
| Kündigung nach Schaden und zum Ablauf, auch für einzelne Fahrzeuge | ja | Die Kündigung kann durch beide Vertragsparteien binnen einem Monat nach Anerkennung oder Auszahlung bzw. Ablehnung der Entschädigungsleistung oder nach Rechtskraft des Urteils (im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht) ausgesprochen werden. | Artikel 12 Punkt 3.2, Seite 3 |
| Besondere Ausschlüsse (Rennen, Vermietung, gefährliche Güter, Kurier) | ja | die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen | Artikel 6 Punkt 3, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2015.1)

```text
[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE                                                                      Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis.
KRAFTFAHRZEUG-KASKOVERSICHERUNG (AKKB2015.1)                                                        Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich)

Verweise auf gesetzliche Bestimmungen:                                                              1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf
                                                                                                       das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen                  Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) angeführt werden, sind im Anhang            assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet
zu den AKKB in vollem Wortlaut wiedergegeben.                                                          haben (siehe Anlage).

Inhaltsverzeichnis                                                                                  2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
Artikel 1 - Was ist versichert ?                                                                       wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall ?                                                           Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der
Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich)                                     Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
            Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen         Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen,
            Deckung ?                                                                                           wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was
Artikel 5 - Welche Leistung erbringt der Versicherer ?                                                          versteht man unter einer vorläufigen Deckung ?
Artikel 6 - Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse)
Artikel 7 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten)   1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit
Artikel 8 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung ?                                                 abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
Artikel 9 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung                      vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
            ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und
            Verjährung)                                                                             2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert             Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die
             werden ? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)                              Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der
Artikel 11 - Wann ändert sich die Prämie ? (Wertanpassung)                                             Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles       vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
             kündigen ? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
                                                                                                    3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
             des Fahrzeuges ?
                                                                                                       Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
Artikel 13 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden ?
Artikel 14 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
                                                                                                    4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft,
            werden ? (Gerichtsstand)
                                                                                                       jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach
Artikel 15 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen ?
                                                                                                       ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug
Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ?
                                                                                                       gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
Artikel 17 - Welches Recht ist anzuwenden ?
                                                                                                    5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung),
Artikel 1 - Was ist versichert ?
                                                                                                       ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an
                                                                                                      Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt
   ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
                                                                                                      außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit
                                                                                                      der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
1.1. In der Teilkaskoversicherung
                                                                                                      Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu
    a) durch folgende Naturgewalten:
                                                                                                      kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes
       unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen,           entfallende anteilige Prämie.
       Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte
       Luftbewegung von mehr als 60 km/h).                                                          Artikel 5 - Welche Leistung erbringt der Versicherer ?
                                                                                                    Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) -
       Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese                 jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:
       Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
                                                                                                    1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
       Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
       Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;                                                   1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses
    b) durch Brand oder Explosion;                                                                    - das Fahrzeug zerstört worden ist oder
    c) durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;                  - in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung
                                                                                                        wieder zur Stelle gebracht wird oder
    d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen
       mit öffentlichem Verkehr;                                                                      - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß
1.2. in der Vollkaskoversicherung darüber hinaus                                                      Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen.
    a) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt              Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Kosten der Wiederherstellung (Reparaturkosten) des
       einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht               beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern diese voraussichtlich einen Betrag von 70%
       versichert;                                                                                    des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und die ordnungsgemäße Reparatur des
                                                                                                      Schadens in einer Fachwerkstätte zu diesem Betrag tatsächlich auch möglich ist. Zum
     b) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.                               Nachweis hat der Versicherungsnehmer eine Rechnung der Fachwerkstätte über die Reparatur
                                                                                                      des kausalen Schadens durch diese vorzulegen.
2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für
   Sonderausstattung und Zubehör.                                                                   1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher
                                                                                                         Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte
3. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind Bruchschäden ohne Rücksicht auf die
                                                                                                         aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).
   Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben nur bei besonderer
   Vereinbarung versichert.                                                                         2. Versicherungsleistung bei Teilschaden

Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall ?                                                        2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 4

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  - die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und                    - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder
    sonstigen Transportkosten der Ersatzteile;                                                            gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen;

  - im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand die voraussichtlichen              3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
    Kosten der Reparatur;
                                                                                                      3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über
  - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten                     das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies
    Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der                   billigerweise zugemutet werden kann;
    Lage ist.
                                                                                                      3.4. dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung                Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der
     entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab                      nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist.
     erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi
     und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug.                                      4. Für alle gesetzlichen und im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages vereinbarten
                                                                                                         Obliegenheiten gilt, dass die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer
2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem                    und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen bleibt, sofern für diese die
     Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt             Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
     der Versicherer nicht.
                                                                                                      Artikel 8 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung ?
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei
   der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen.                                                Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils
                                                                                                      vereinbarten Betrag.
4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang
   der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.              Artikel 9 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die
                                                                                                                  Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie?
5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im                           (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
   Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten
   Selbstbeteiligung vergütet.                                                                        1. Die Versicherungsleistung wird zwei Wochen nach Abschluss der für ihre Feststellung
                                                                                                         notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens tritt die Fälligkeit jedoch
6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten              nicht vor Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur beziehungsweise eines
   Fahrzeuges.                                                                                           Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand ein.

7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn              Im Fall des Diebstahles oder des Raubes tritt die Fälligkeit nicht vor dem Ablauf der
   sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.                             Einmonatsfrist (Artikel 5 Punkt 4) ein.

Artikel 6 - Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse)                                            2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                         nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des
Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse,                                                  Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
                                                                                                         konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den
   Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;                             3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
                                                                                                         Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei          eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf
   der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten,            Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten.
   entstehen;
                                                                                                        Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und                  Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
   Erdbeben ursächlich zusammenhängen;
                                                                                                      4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli
   1969, BGBl.Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen.                                 Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung
                                                                                                                   zurückgefordert werden ? (Einschränkung des Regressrechtes des
Artikel 7 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ?                                   Versicherers)
            (Obliegenheiten)
                                                                                                      1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des              allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte
   Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und                         nach Maßgabe des § 67 VersVG auf den Versicherer über.
   Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung
   bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;                           2. Sofern sich dieser Ersatzanspruch gegen einen berechtigten Lenker richtet, verzichtet der
                                                                                                         Versicherer auf diesen Ersatzanspruch, wenn dieser den Schaden weder grob fahrlässig noch
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer                vorsätzlich herbeigeführt hat, noch gesetzliche oder im Rahmen des jeweiligen
   Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im                Versicherungsvertrages vereinbarte Obliegenheiten verletzt hat. Als berechtigter Lenker gelten
   Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur             Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug
   Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage)              Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
   bewirkt, werden bestimmt,
                                                                                                      Artikel 11 - Wann ändert sich die Prämie ? (Wertanpassung)
2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken
     des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,     1. Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämie wird nach dem Teilindex „Verkehr“, Position
     wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;                          7.2.3 Instandhaltung und Reparatur, des Verbraucherpreisindex 2000 der Bundesanstalt
                                                                                                         Statistik Austria (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex)
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand           angepasst.
     befindet.
                                                                                                      2. Ausgangsbasis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene Indexziffer, die für den Monat,
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des           der drei Monate vor dem Vertragsbeginn liegt, verlautbart wird und die dem
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen               Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,                                           weiteren Prämienanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte
                                                                                                         Prämienanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
                                                                                                      3. Die erste Anpassung der Prämie wird frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
  - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie                         in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen. Sie wird mit Zugang
                                                          Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 2 / 4

[Seite 3]
  der Information über die Indexanpassung an den Versicherungsnehmer wirksam, frühestens                Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der
  jedoch zu dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Hauptfälligkeitszeitpunkt.                              Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung
                                                                                                        durch den Versicherer genügt die geschriebene Form.
4. Die Prämie vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich die Indexziffer für
   den Monat, der drei Monate vor der Hauptfälligkeit liegt, gegenüber der für die                  4.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon
   Prämienanpassung heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert hat.                                        unberührt.

5. Eine Prämienanpassung findet erst dann statt, wenn die Veränderung der für die                   Artikel 13 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet
   Wertanpassung heranzuziehende Indexziffer mehr als 1% (Schwankungsgrenze) beträgt.                            werden ?
  Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine                      Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
  Prämienanpassung herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser                         Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der
  Schwankungsgrenze unverändert.                                                                    Versicherungsnehmer Unternehmer ist.

Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ?                                             Artikel 14 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
             Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen ?                                                 geltend gemacht werden ? (Gerichtsstand)
             Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos ?
             Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges ?                                              Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus
                                                                                                    dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren
1. Vertragsdauer                                                                                    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.

1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es      Artikel 15 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige
     einer Kündigung bedarf.                                                                        anspruchsberechtigte
                                                                                                                 Personen ?
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
     zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.                                                Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
     Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der   Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
     Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt        Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung aller Obliegenheiten,
     wird.                                                                                          insbesondere der Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
     Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter
     Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung.                                Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ?
1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des           Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
     Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:                           geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
                                                                                                    Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
1.3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate,           Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
       spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener       sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass
       Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum       dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
       Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der           Erklärenden zugehen muss.
       Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der
       rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren.                            Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.

1.3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1.), aber        Artikel 17 - Welches Recht ist anzuwenden ?
       auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der
                                                                                                    Es gilt österreichisches Recht.
       vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam,
       wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim
       Versicherer einlangt.
                                                                                                    Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
                                                                                                    Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten
1.3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
                                                                                                    Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
       Punkte 1.3.1. bis 1.3.2.
                                                                                                    (Stand Jänner 2015)
2. Der gegenständliche Versicherungsvertrag kann jährlich von beiden Teilen nach Ablauf einer
   Mindestvertragsdauer von einem Jahr unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
                                                                                                    Andorra                            Belgien                            Bulgarien
   Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
                                                                                                    Dänemark                           Deutschland                        Estland
3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                                    Finnland                           Frankreich                         Griechenland
3.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Artikel 2) ist jede Vertragspartei berechtigt, nach
    Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen.
                                                                                                    Großbritannien                     Irland                             Island
3.2 Die Kündigung kann durch beide Vertragsparteien binnen einem Monat nach Anerkennung
                                                                                                    Italien                           Kroatien                            Lettland
    oder Auszahlung bzw. Ablehnung der Entschädigungsleistung oder nach Rechtskraft des
    Urteils (im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht) ausgesprochen werden. Sie darf nicht für
                                                                                                    Litauen                           Luxemburg                           Malta
    einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
3.3 Im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn       Niederlande                       Norwegen                            Österreich
    der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei
    der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig         Polen                             Portugal                            Rumänien
    macht, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    mit sofortiger Wirkung kündigen.                                                                Schweden                          Schweiz                             Serbien
4. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten          Slowakei                          Slowenien                           Spanien
   Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis
   zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.                                             Tschechien                        Ungarn                              Zypern

4. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen
                                                                                                    ANLAGE
4.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren,
     deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört           BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VersVG), auf die in den Allgemeinen
     (Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden     Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) verwiesen wird:
     Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der
                                                           Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 3 / 4

[Seite 4]
§ 5a Vers.VG                                                                                               Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber -
(1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung                 unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer
   des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der                     auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf
   Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer              den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem
   vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.                                                            Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die              (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
    Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses                dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
    betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt           vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
    und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche                        Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
    Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des                                  Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
    Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.                                               beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer                                 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die
   Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen                 Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
   und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen                  Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
   elektronisch übermitteln.                                                                            (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das                  Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
   Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer           (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
   davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den                          nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen
   Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die                    ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
   Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.                                                                         Obliegenheit mitgeteilt wird.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
    oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig        § 8 Vers.VG
    kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten             (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein
    und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der           Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
    Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation                   Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
    hinzuweisen.                                                                                           einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der                         von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren
    Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.                                        Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
    klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
    bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
    1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
       Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu
       machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
    2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet
       verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende
       Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem
       Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
    3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
       übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem
       Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
    4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen
       Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere
       Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
    werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der
    Website befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei
    vertragsrelevanten Inhalten
    1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
       (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu
       finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang
       darauf ermöglichen sowie
    2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und
       andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der
       bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
       Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu
       speichern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
     worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
     und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.

§ 6 Vers.VG
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
        Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
        Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
        wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den
        Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
        Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine
        unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so
        kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
      Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
      Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für
      das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
      Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die
      Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn
      die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
                                                           Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 4 / 4
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