# Die Haftpflichtkasse HuG mit WHG und Bauherren: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-gewaesserschaden-haftpflichtkasse-hug-whg-bau.php
- Rechtlicher Träger: Die Haftpflichtkasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-gewaesserschaden-haftpflichtkasse-hug-whg-bau.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformationen HUG, WHG, BAU](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Verbraucherinformationen/Verbraucherinformationen-HUG-WHG-BAU-Stand.pdf), Fassung Verbraucherinformationen Stand 11/2024; AHB 01.01.2019, BB Gewässerschäden Anlagenrisiko 01.01.2020
- Original beim Versicherer (PDF): [Die Haftpflichtkasse Produktinformationsblatt HUG, WHG, BAU](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Produktinformationsblaetter/Produktinformationsblatt-HUG-WHG-BAU.pdf), Fassung ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt jeweils 3 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. | Produktinformationsblatt 2., Seite 1 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | nein | Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung. | BB Gewässer 3., Seite 50 |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (ohne Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beim selben Versicherer) | ja | Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung an. | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Nur als Baustein oder Einschluss in einer Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Eigenheim- oder Hausratversicherung erhältlich | nein | Inhaber von Öltanks (Gewässerschaden-Haftpflicht) | Produktinformationsblatt 1., Seite 1 |
| Deckung der verschuldensunabhängigen Haftung als Anlageninhaber (Deutschland § 89 Wasserhaushaltsgesetz, Österreich Wasserrechtsgesetz und ABGB, Spanien Ley 26/2007 und Código Civil) | ja | bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. | BB Gewässer Erläuterungen 1., Seite 50 |
| Werk folgt den Musterbedingungen des Verbands (GDV AVB Private GewässerschadenHV, VVO-Musterbedingungen AHVB/EHVB), Abweichungen benannt | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 250 € | Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. | BB Gewässer 1.7, Seite 49 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Lage der Anlage, Grundstücke im Ausland) | ja | auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein genannten Anlagen zurückzuführen sind. | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Oberirdischer Heizöltank (im Gebäude oder im Freien) | ja | Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Öltank) | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Unterirdischer (erdverlegter) Heizöltank | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Fassungsvermögen ohne besondere Vereinbarung (Liter je Tank oder gesamt) | ja | bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern. | BBR HUG 15., Seite 38 |
| Mehrere Tanks oder Batterietanks auf demselben Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Zugehörige Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und Brenner bis zur Verbrauchsstelle | nicht geregelt |  |  |
| Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (Kanister, Fässer) ohne besondere Anmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere private Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Diesel, Flüssiggas, Pflanzenschutz, Gülle im Hobbybereich) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen mit Wärmeträgerflüssigkeit (Solarthermie, Erdwärmesonde, Wärmepumpe) | nicht geregelt |  |  |
| Tank in vermietetem Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentumsanlage | ja | Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden | BBR HUG 15., Seite 38 |
| Tank im Ferienhaus, Wochenendhaus oder an einer weiteren selbst genutzten Immobilie | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu hinzukommende oder erweiterte Anlagen | nein | Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung | BB Gewässer 1.5, Seite 49 |
| Schäden beim Befüllen des Tanks (Überfüllen, Abriss des Schlauchs) | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden als Folge einer Gewässerveränderung | ja, bis zur Versicherungssumme | für Personen-, Sach- und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden. | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Sachschäden Dritter als Folge einer Gewässerveränderung (z. B. Nachbargrundstück, Brunnen) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Personen-, Sach- und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden. | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Vermögensschäden als Folge einer Gewässerveränderung, auch ohne Personen- oder Sachschaden (z. B. Wasserversorger) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Personen-, Sach- und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden. | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Ausdrücklich Schäden am Grundwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden durch die Verschmutzung des Grundwassers durch Ihren Heizöltank erfasst. | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Gewässerschadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die | BB Gewässer 1.3 (1), Seite 49 |
| Rettungskosten auch bei bloßem Austritt ohne bereits eingetretenen Gewässerschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. | BB Gewässer Erläuterungen 4., Seite 50 |
| Schäden am eigenen Grundstück und Gebäude durch ausgetretene Stoffe (Eigenschäden an unbeweglichen Sachen) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt | BB Gewässer 1.7, Seite 49 |
| Sanierung des eigenen Erdreichs (Bodenaushub, Entsorgung, Wiederauffüllung) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz des ausgelaufenen Heizöls | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige, Bodengutachten und Messungen | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen | BB Gewässer 1.3 (1), Seite 49 |
| Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensrecht (USchadG, B-UHG, Ley 26/2007 de Responsabilidad Medioambiental) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AHB 6.4, Seite 18 |
| Allmählich eintretende Verunreinigung (schleichende Undichtigkeit), nicht nur plötzliches Ereignis | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. | AHB 7.1, Seite 18 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Auflagen zum Gewässerschutz | ja | die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen | BB Gewässer 1.4, Seite 49 |
| Ausschluss von Schäden durch höhere Gewalt und Naturereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben) | ja | Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. | BB Gewässer 1.6, Seite 49 |
| Ausschluss von Schäden an der Anlage selbst (Tank, Leitungen) | ja | Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) selbst. | BB Gewässer 1.7, Seite 49 |
| Ausschluss bei bekannten, nicht beseitigten Mängeln der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss stillgelegter, nicht gereinigter Tanks | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | ja | Strafen und Bußgelder | Produktinformationsblatt 4., Seite 1 |
| Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und von Angehörigen | ja | zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. | AHB 7.4, Seite 18 |
| Ausschluss vertraglich übernommener Haftung über das Gesetz hinaus | ja | Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen | AHB 7.3, Seite 18 |
| Ausschluss von Altlasten und vor Vertragsbeginn eingetretenen Verunreinigungen | nicht geregelt |  |  |
| Gesetzliche Prüfpflichten (Sachverständigenprüfung, in Deutschland AwSV) als vertragliche Obliegenheit | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Anlage durch Fachbetrieb | nicht geregelt |  |  |
| Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (Auffangwanne, Leckanzeige, Grenzwertgeber) als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Änderung der Anlage (Volumen, Austausch, Stilllegung) | ja | Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. | Produktinformationsblatt II, Seite 6 |
| Frist für die Schadenanzeige | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine ... erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb ... einer Woche anzuzeigen. | AHB 25.1, Seite 22 |
| Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer | AHB 26.2, Seite 22 |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei Verstößen ohne Einfluss auf Schaden oder Umfang (Kausalitätserfordernis) | ja | weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles | AHB 26.2, Seite 22 |
| Nachhaftung nach Verkauf oder Übergabe des Grundstücks oder nach Vertragsende | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Verunreinigungen | nicht geregelt |  |  |
| Mieter, Nutzer und Familienangehörige als mitversicherte Personen | nicht geregelt |  |  |
| Hausverwalter, Hausmeister und beauftragte Personen mitversichert | ja | Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben | Produktinformationsblatt II, Seite 5 |
| Besserstellungsklausel oder Leistungsupdate (neue Bedingungen gelten automatisch) | ja | so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | BBR HUG 12., Seite 38 |
| Konditionsdifferenzdeckung bei Wechsel von einem anderen Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfall (Folgeereignis, Feststellung oder Anspruchserhebung) | ja | Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung | AHB 1.1, Seite 17 |
| Beitragsgrundlage (Fassungsvermögen in Litern, Tankart, Anzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). | Produktinformationsblatt II, Seite 6 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet | AHB 19.1, Seite 20 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | AHB 15.1, Seite 20 |
| Haftpflicht als Gebäudeeigentümer (RC inmobiliaria oder del continente) mit Einschluss des Heizöltanks | nicht geregelt |  |  |
| Nur plötzliche und unfallartige Verunreinigung (contaminación accidental y repentina) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformationen HUG, WHG, BAU

```text
[Seite 1]
Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen


Haus- und Grundbesitzer-,
Gewässerschaden-,
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Stand 11/2024

[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren,


vielen      Dank,       dass       Sie     sich     für     unsere        Haus-       und      Grundbesitzer-,             Gewässerschaden-                und      Bauherren-
Haftpflichtversicherung interessieren.


Mit den Ihnen hier vorliegenden Verbraucherinformationen können Sie sich umfassend über unsere Gesellschaft, die
Haus- und Grundbesitzer-, Gewässerschaden- und Bauherren-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und
Bedingungen            informieren.          Ferner        erhalten        Sie      wichtige        Hinweise          zu      gesetzlichen          Bestimmungen               des
Versicherungsvertragsgesetzes.


Inhaltsverzeichnis

I     Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung .......................................................... 4
II    Produktinformationsblatt zur Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung .................................................................... 6
III   Produktinformationsblatt zur Bauherren-Haftpflichtversicherung ................................................................................. 8
IV    Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung ...................................................................................... 10
V     Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer .......................................................................................... 12
VI    Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........................................................................................... 14
VII Widerrufsrecht ............................................................................................................................................................ 16
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2019.......................... 18
IX    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV)
      – Stand 01.01.2019 .................................................................................................................................................... 24
X     Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer
      – Stand 01.01.2022 .................................................................................................................................................... 34
XI    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Bauherren
      – Stand 01.01.2020 .................................................................................................................................................... 45
XII Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
      Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko
      – Stand 01.01.2020 .................................................................................................................................................... 50
XIII Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie
      Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019 .................................................................................. 52
XIV Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung ................................................................................. 53
XV Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung ...................................................................... 56
XVI Einwilligung Papierlosnachlass .................................................................................................................................. 59
XVII Hinweis zum Datenschutz .......................................................................................................................................... 60
XVIII Satzung .................................................................................................................................................................... 61


                                                                                      HUG 3

[Seite 3]
I    Produktinformationsblatt zur Haus- und
     Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung


Haus- und Grundbesitzer-
haftpflicht-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                                                                HUG / HUG Plus

Die Haftpflichtkasse VVaG                                       BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                     Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle
Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als
Haus- und Grundbesitzer verantwortlich sind.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?

           Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer-                    x      Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
            haftpflicht-Versicherung ist es, gegen Sie                        versichert. Hierfür benötigen Sie eine
            geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu                          separate Absicherung. Dazu gehören
            prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen                      z.B.: berufliche Tätigkeit.
                                                                       x
            und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                              Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
           Versichert sind Personen-, Sach- und mit-                         nicht, wenn Sie sich allein durch eine
            versicherte Vermögensschäden, die von Ih-                         vertragliche Zusage gegenüber einem
            rem Grundstück und den darauf stehenden                           Anderen zu einer Leistung verpflichten.
            Gebäuden ausgehen.
           Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund-                 x      Wir leisten für Schäden überdies nur
            besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch-                     bis zu den vereinbarten Versiche-
            ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um-                           rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            fasst beispielsweise Schäden durch:                               beteiligung vereinbart haben, ist diese
                                                                              bei jedem Versicherungsfall zu be-
             Schadhaftigkeit von Treppen und We-                             rücksichtigen.
                 gen,
             mangelhafte Beleuchtung oder Glätte
                 bzw. Verschmutzung von Gehwegen                       Gibt es Deckungsbeschränkun-
             sich lösende Gebäudeteile                                gen?
             kleinere Bauvorhaben.
           Im Falle von Wohnungseigentümergemein-                         Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtli-
            schaften erstreckt sich der Versicherungs-                     che Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
            schutz auch auf Schäden u.a. aus den Ge-                       Jede Haftpflicht-Versicherung enthält Aus-
            fahren des gemeinschaftlichen Eigentums                        schlüsse. Ausgeschlossen sind insbeson-
            (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).                                 dere
                                                                       !      vorsätzlich herbeigeführte Schäden
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                       !      Strafen und Bußgelder
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

       Wo bin ich versichert?

           Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versiche-
            rungsfälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannten Grundstück und den darauf ste-
            henden Gebäuden zurückzuführen sind.


                                                            HUG 4             Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

[Seite 4]
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
 Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                                  HUG 5            Produktinformationsblatt zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

[Seite 5]
II   Produktinformationsblatt zur
     Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung


Gewässerschadenhaft-
pflicht-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Die Haftpflichtkasse VVaG                                       BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                     Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken,
die im Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Inhaber
und/oder Betreiber einer versicherten Anlage verantwortlich sind.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?

           Gegenstand der Gewässerschadenhaft-                        x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört hin-
            pflicht-Versicherung ist es, gegen Sie gel-                       gegen nicht, wenn Sie sich allein durch
            tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü-                        eine vertragliche Zusage gegenüber
            fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen                         einem Anderen zu einer Leistung ver-
            und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                           pflichten.
           Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von            x     Wir leisten für Schäden überdies nur
            Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli-                        bis zu den vereinbarten Versiche-
            chen Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Ver-                     rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            wendung dieser gelagerten Stoffe für Perso-                      beteiligung vereinbart haben, ist diese
            nen-, Sach- und Vermögensschäden als                             bei jedem Versicherungsfall zu be-
            Folge von Gewässerschäden.                                       rücksichtigen.
           Vom Versicherungsschutz sind insbesonde-
            re Schäden durch die Verschmutzung des
            Grundwassers durch Ihren Heizöltank er-                    Gibt es Deckungsbeschränkun-
            fasst.                                                     gen?
           Der Versicherungsschutz gilt auch für
              Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag                  Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtliche
                 mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch-               Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede
                 tung und sonstigen Betreuung der                      Haftpflicht-Versicherung enthält Ausschlüs-
                 Grundstücke beauftragt haben                          se. Ausgeschlossen sind insbesondere
              Gebotene Aufwendungen zur Minderung
                 oder Vermeidung von Schäden.
                                                                       !      vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                       !     Strafen und Bußgelder
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

       Wo bin ich versichert?

             Die Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung gilt für Anlagen zur Lagerung von gewässerge-
                fährlichen Stoffen, die sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befinden und
                auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein
                genannten Anlagen zurückzuführen sind.


                                                        HUG 6              Produktinformationsblatt zur Gewässerschadenhaftpflicht

[Seite 6]
Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                              HUG 7             Produktinformationsblatt zur Gewässerschadenhaftpflicht

[Seite 7]
III    Produktinformationsblatt zur
       Bauherrenhaftpflicht-Versicherung


Bauherrenhaftpflicht-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Die Haftpflichtkasse VVaG                                      BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                    Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im
Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Bauherr verant-
wortlich sind.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?

           Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung bietet               x   Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
            Ihnen Versicherungsschutz während eines                        versichert. Hierfür benötigen Sie eine
            Bauvorhabens. Gegenstand der Bauherren-                        separate Absicherung. Dazu gehören
            haftpflicht-Versicherung ist es, gegen Sie                     z.B. berufliche Tätigkeit
                                                                       x
            geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu
            prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen                   Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
            und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                        darüber hinaus nicht, wenn Sie sich al-
                                                                           lein durch eine vertragliche Zusage
           Der Versicherungsschutz umfasst die we-                        gegenüber einem Anderen zu einer
            sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als                    Leistung verpflichten.
            Auftraggeber einer privaten Baumaßnahme
            (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten                  x   Wir leisten für Schäden überdies nur
            durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauun-                   bis zu den vereinbarten Versiche-
            ternehmen) verrichten lassen (ohne geson-                      rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            derte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleis-                     beteiligung vereinbart haben, ist diese
            tung nicht versichert, sofern diese 25.000                     bei jedem Versicherungsfall zu be-
            EUR übersteigt).                                               rücksichtigen.
           Versichert sind Personen-, Sach- und mit-
            versicherte Vermögensschäden, die von Ih-
                                                                       Gibt es Deckungsbeschränkun-
            rer Baustelle, Ihrem Grundstück und den da-
            rauf stehenden Gebäuden ausgehen.
                                                                       gen?
           Im Zuge der versicherten Gefahren bei
                                                                       Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtliche
            Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau,
                                                                       Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht. Jede
            Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
                                                                       Haftpflicht-Versicherung enthält Ausschlüs-
            arbeiten) sind beispielsweise Schäden er-
                                                                       se. Ausgeschlossen sind insbesondere
            fasst durch
             umstürzendes Baumaterial und ungesi-                     !   vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                cherte Schächte oder                                   !   Strafen und Bußgelder
             durch berechtigte Benutzung von nicht-
                versicherungspflichtigen Nutz- und
                selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

       Wo bin ich versichert?

           Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein
            genannten Grundstück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das
            im Versicherungsschein genannte Bauvorhaben zurückzuführen sind.


                                                     HUG 8                     Produktinformationsblatt zur Bauherrenhaftpflicht

[Seite 8]
Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Der Vertrag endet mit der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbe-
ginn. Es erfolgt keine automatische Verlängerung.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                              HUG 9                   Produktinformationsblatt zur Bauherrenhaftpflicht

[Seite 9]
IV    Produktinformationsblatt zur
      Umweltschaden-Versicherung


Umweltschaden-
Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Die Haftpflichtkasse VVaG                                         BaFin-Register Nr.5374
Deutschland                                                       Handelsregister Nr. 1204
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
terlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Umweltschaden-Versicherung an. Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht (öffentlich-
rechtlichen Inhalts) gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden die sich aus dem bean-
tragten Risiko ergeben.

       Was ist versichert?                                             Was ist nicht versichert?

           Gegenstand der Umweltschaden-                              x      Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
            Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                        nicht, wenn Sie sich allein durch eine
            machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be-                        vertragliche Zusage gegenüber einem
            rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un-                        Anderen zu einer Leistung verpflichten.
                                                                       x
            berechtigte Ansprüche abzuwehren.
                                                                              Wir leisten für Schäden überdies nur
           Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffent-                    bis zu den vereinbarten Versiche-
            lich-rechtlichen Inhalts des Versicherungs-                       rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
            nehmers gemäß Umweltschadensgesetz                                beteiligung vereinbart haben, ist diese
            (USchadG) zur Sanierung von Umweltschä-                           bei jedem Versicherungsfall zu be-
            den.                                                              rücksichtigen.
           In der Umweltschaden-Versicherung sind
            folgende Umweltschäden versichert:
             Schädigung von geschützten Arten und                     Gibt es Deckungsbeschränkun-
                 natürlichen Lebensräumen (biologische                 gen?
                 Vielfalt, Biodiversität),
             Schädigung der Gewässer durch Kon-                           Eine Haftpflicht-Versicherung, die sämtli-
                 tamination von oberirdischen Gewäs-                       che Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
                 sern, Küstengewässern oder des                            Jede Haftpflicht-Versicherung enthält Aus-
                 Grundwassers                                              schlüsse. Ausgeschlossen sind insbeson-
             Schädigung des Bodens durch Beein-                           dere
                 trächtigung der Bodenfunktionen gemäß                 !      vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                 § 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz,
                 die Gefahren für die menschliche Ge-
                                                                       !      Strafen und Bußgelder
                 sundheit verursachen                                  !      durch den Betrieb von Kernenergiean-
                                                                              lagen
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                       !      die auf Asbest, asbesthaltige Substan-
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                             zen oder Erzeugnisse zurückzuführen
           summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                           sind
           Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                       !      aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
                                                                              Anlagen oder Einrichtungen zur End-
                                                                              ablagerung von Abfällen

       Wo bin ich versichert?

           Die Umweltschaden-Versicherung gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für
            im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im Versicherungsschein gelegenen
            Anlagen zurückzuführen sind.


                                                             HUG 10               Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung

[Seite 10]
Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
    seitigen.
   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.

Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des
dritten Jahres kündigen.
Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugegangen sein.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der ver-
einbarten Dauer.


                                                 HUG 11               Produktinformationsblatt zur Umweltschadensversicherung

[Seite 11]
V    Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer


1. Gesellschaftsangaben      Die Haftpflichtkasse VVaG

                             Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt

                             Registergericht Darmstadt HRB 1204

                             Anschrift:
                             Darmstädter Str. 103
                             64380 Roßdorf

                             Vorsitzender des Aufsichtsrates:
                             Roman Blaser

                             Vorstand:
                             Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
                             Dr. Claus Hunold
                             Sascha Quillet

2. Hauptgeschäftstätigkeit   Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflichtversiche-
                             rung, Hausratversicherung und Unfallversicherung tätig.

3. Gesamtbeitrag             Der zu zahlende Beitrag ist abhängig von dem Leistungsumfang und den Versi-
                             cherungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versi-
                             cherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.

4. Angaben zur               Erstbeitrag:
   Beitragszahlung           Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unverzüg-
                             lich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungsscheins
                             erbracht wurde.

                             Folgebeitrag:
                             Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu dem
                             in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.

                             Lastschriftverfahren:
                             Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
                             Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt ein-
                             ziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch eingelegt
                             wurde.
                             Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens fünf
                             Kalendertage vorab ankündigen.

                             Ratenzahlung:
                             In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljährlichen
                             oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Ta-
                             rifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung des Jahresbei-
                             trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
                             Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zah-
                             lungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versiche-
                             rungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Ra-
                             te ganz oder teilweise in Verzug ist.

5. Gültigkeitsdauer von      Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstel-
   Angeboten                 lungsdatum.

6. Widerrufsrecht            Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
                             Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum Wi-
                             derrufsrecht.

7. Anwendbares Recht und     Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
   zuständiges Gericht


                                             HUG 12                               Allgemeine Informationen für den VN

[Seite 12]
                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte
                         zuständig:
                          -   das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung,
                              die für Ihren Vertrag zuständig ist.
                          -   das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
                              ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
                         Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres ge-
                         wöhnlichen Aufenthalts zuständig.

8. Vertragssprache       Die Vertragssprache ist Deutsch.

9. Beschwerdestellen /   Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer
   Aufsichtsbehörde /    Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie An-
   Streitbeilegung       lass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende
                         Stellen wenden:

                         -   Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler

                         -   den Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG

                         -   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                             Bereich Versicherungen
                             Graurheindorfer Straße 108
                             53117 Bonn

                         -   Versicherungsombudsmann e. V.
                             Postfach 08 06 32
                             10006 Berlin

                             www.versicherungsombudsmann.de


                         Online-Streitbeilegung der Europäischen Union

                         Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über
                         eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an
                         die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispu-
                         te Resulution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäi-
                         schen Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
                         richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weiter-
                         geleitet. Zum Portal gelangen Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/


                                          HUG 13                               Allgemeine Informationen für den VN

[Seite 13]
VI    Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten
Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.

Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar ge-
genüber der Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Infor-
mation entnehmen.


Welche vorvertraglichen                Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekann-
Anzeigepflichten bestehen?             ten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
                                       wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
                                       klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um-
                                       ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können ein-              1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
treten, wenn eine vorvertrag-          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
liche Anzeigepflicht verletzt          rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch gro-
wird?                                  be Fahrlässigkeit vorliegt.

                                       Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
                                       trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
                                       stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

                                       Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rück-
                                       tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung ver-
                                       pflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
                                       Umstand

                                       -    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
                                       -    noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

                                       ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
                                       pflicht arglistig verletzt haben.

                                       Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                       Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                       2. Kündigung
                                       Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzei-
                                       gepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
                                       den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

                                       Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
                                       Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
                                       gen, geschlossen hätten.


                                       3. Vertragsänderung
                                       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
                                       Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Be-
                                       dingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
                                       Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
                                       werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie


                                                        HUG 14                  Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 14]
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän-
derung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.


                HUG 15                 Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 15]
VII Widerrufsrecht


                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                    Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

       der Versicherungsschein,

       die Vertragsbestimmungen,
        einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiede-
        rum einschließlich der Tarifbestimmungen,

       diese Belehrung,

       als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

       und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

                           Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf
                            Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de.

                                                   Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein unter dem
Punkt Beitragszahlung genannten Betrag. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

                                                 Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche-
rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

                                                    Abschnitt 2
                     Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                                                  Unterabschnitt
                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;

2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                         HUG 16                                               Widerrufsrecht

[Seite 16]
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;

5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die
Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;

6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;

7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;

8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versi-
cherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;

11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
meinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;

13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;

15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;

16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;

17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.

                               Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG


                                                         HUG 17                                                Widerrufsrecht

[Seite 17]
VIII Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
     Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand 01.01.2021


Inhaltsverzeichnis                                                                         für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Umfang des Versicherungsschutzes                              18                           der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts-
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall             18                           vorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                18                           Deutschland entgegenstehen.
3. Versichertes Risiko                                        18
4. Vorsorgeversicherung                                       18                  2.       Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
5. Leistungen der Versicherung                                18                           Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
6. Begrenzung der Leistungen                                  19                           erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
7. Ausschlüsse                                                19                           Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung              20                  2.1      Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
8. Beginn des Versicherungsschutzes                           20                           Sachschäden entstanden sind;
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder                             2.2      Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
    einmaliger Beitrag                                        20                           dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag       20                  3.       Versichertes Risiko
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat    20                  3.1      Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung            21                           (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an-
13. Beitragsregulierung                                       21                                gegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                21                           (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
15. Beitragsangleichung                                       21                                schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                        21                                gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver-
16. Dauer und Ende des Vertrages                              21                                sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
17. Wegfall des versicherten Risikos                          21                                sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
18. Kündigung nach Beitragsangleichung                        21                                ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
19. Kündigung nach Versicherungsfall                          21                           (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen       21                                schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder                                        rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
    Erlass von Rechtsvorschriften                             22                  3.2      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
22. Mehrfachversicherung                                      22                           des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                       22                           lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 22                           jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles       22                  4.       Vorsorgeversicherung
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles      22                  4.1      Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten            23                           entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
Weitere Bestimmungen                                          23                           versichert.
27. Mitversicherte Personen                                   23                           (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
28. Abtretungsverbot                                          23                                des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung         23                                anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
30. Verjährung                                                23                                rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
31. Zuständiges Gericht                                       23                                rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
32. Anzuwendendes Recht                                       23                                das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                                                Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-
Umfang des Versicherungsschutzes                                                                zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                                            dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
1.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risi-                              und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An-
      kos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines                                zeigefrist noch nicht verstrichen war.
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha-                         (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-
      denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-                            gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
      oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat-                               über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
      te, aufgrund                                                                              Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                                  Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                    privatrechtlichen Inhalts                                                   dessen Entstehung.
      von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen                    4.2      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste-
      wird.                                                                                hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädi-                       von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
      gung des Dritten unmittelbar entstanden ist.                                         und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden
      Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden-                          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
      ereignis geführt hat, kommt es nicht an.                                             cherungssummen festgesetzt sind.
1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es                4.3      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
      sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                                               (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
      (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-                               Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zu-
           vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der                          lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
           Leistung;                                                                            gen;
      (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfül-                          (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
           lung durchführen zu können;                                                     (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes                               liegen;
           oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung                         (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
           geschuldeten Erfolges;                                                               Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf                                 chern sind.
           ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                                      5.       Leistungen der Versicherung
      (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der                   5.1      Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-
           Leistung;                                                                       frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
      (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-                      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
           leistungen.                                                                     Schadenersatzverpflichtungen.
1.3   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –                          Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der
      Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die                        Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder                      Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
      Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder                           ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
      der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch                        und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-


                                                                         HUG 18        Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 18]
      mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden                              Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
      sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                      drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
      Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                                         ausgeschlossen:
      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers                   7.1    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor-
      mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der                      sätzlich herbeigeführt haben.
      Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom                    7.2    Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
      Anspruch des Dritten freizustellen.                                                  dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Man-
5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                      gelhaftigkeit oder Schädlichkeit
      Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-                                  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungs-                                 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      nehmers abzugeben.                                                            7.3    Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                       über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
      Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist                            rungsnehmers hinausgehen.
      der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den               7.4    Haftpflichtansprüche
      Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine                             (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 be-
      Kosten.                                                                                   nannten Personen gegen die Mitversicherten,
5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,                         (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Ver-
      das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht-                            sicherungsvertrages,
      anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidi-                        (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche-
      gers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-                                  rungsvertrages.
      wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-                7.5    Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
      ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö-                          (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli-
      heren Kosten des Verteidigers.                                                            cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das                              vertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige
      Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente                              gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
      zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts                             nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
      bevollmächtigt.                                                                           nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti-
6.    Begrenzung der Leistungen                                                                 veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-                            und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pfle-
      sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-                               geeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnli-
      grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz                            ches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
      auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                  und Kinder miteinander verbunden sind);
6.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
      Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit-                         Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
      punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                          geschäftsfähige oder betreute Person ist;
      diese                                                                                (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
       auf derselben Ursache,                                                                  rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
       auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                                         fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder                                    (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
       auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                        tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
      beruhen.                                                                                  gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
6.3   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-                             gerlichen Rechts ist;
      nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs-                       (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
      schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung                                   eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
      (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche                       (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
      aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
      gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten                    Zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
      Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit            Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich
      nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch                auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
      bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,               Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
      zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
6.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf                 7.6    Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
      die Versicherungssummen angerechnet.                                                 allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
6.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem                           Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
      Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer                      tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
      die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur                           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
      Gesamthöhe dieser Ansprüche.                                                  7.7    Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
6.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-                              allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
      zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die                    (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
      Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger                                 keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbei-
      Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-                             tung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
      betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente                             sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
      nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbe-                               insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
      trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                               von der Tätigkeit betroffen waren;
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende                           (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
      Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der                             rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas-                        werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
      sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                               Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
      Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versiche-                                unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
      rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,                                 als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
      wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                                Benutzung betroffen waren;
      die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-                       (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
      rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih-                            keit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich
      rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                                   diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sa-
6.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-                            chen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
      pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich                          bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
      am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-                             nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
      sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf-                               Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvor-
      wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-                              kehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
      zukommen.
7.    Ausschlüsse                                                                   Zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:


                                                                           HUG 19     Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 19]
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in                8.       Beginn des Versicherungsschutzes
der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten                         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt                                schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche-                         den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa                               Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver-
mitversicherten Personen.                                                                      sicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-                                   Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
       nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder                    9.       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
       sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung                        einmaliger Beitrag
       oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben-                  9.1      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf
       den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha-                               von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
       denursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in                           Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
       einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder                         erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
       Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                                     9.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
       Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im                            trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be-
       Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-                             ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
       stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-                         nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
       tigen Leistungen übernommen haben.                                                      Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden-                                  bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur
       ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je-                          dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungs-
       doch mitversichert.                                                                     nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei-
                                                                                               nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10 bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15                              Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-                          hat.
pflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private            9.3      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
Haftpflichtrisiken bestehen:                                                                   trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
                                                                                               treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-                                    nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
     weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf                                   dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
     der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nati-                   10.      Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
     onaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden. Dies gilt                       10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
     auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten                             am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die
     aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                       Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
     Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstan-                        schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt er-
     denen Kosten in Anspruch genommen wird.                                               folgt.
     Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal-                  10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
     ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder                           cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
     anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie-                       die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
     render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzli-                        Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
     cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den                      entstandenen Schadens zu verlangen.
     Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal-                        cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
     tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.                                 eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder                         tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
     mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisie-                           rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
     renden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                         zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
     Röntgenstrahlen).                                                                     Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind                      10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
     auf                                                                                   noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
     (1) gentechnische Arbeiten,                                                           zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                         lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
     (3) Erzeugnisse, die                                                                  wurde.
           Bestandteile aus GVO enthalten,                                           10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
           aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                                 noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver-
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch                          trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche-
     (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer han-                         rungsnehmer        mit     der     Zahlungsaufforderung     nach
          delt,                                                                            Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
     (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                                   Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsneh-
     (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                              mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                             besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
     Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit                      dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
     es sich handelt um Schäden aus                                                        besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit
     (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-                             des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
          änderung von Daten,                                                         11.      Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
     (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                                  Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
     (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                                die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
     (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                                  eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder                              berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
     Namensrechtsverletzungen.                                                                 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,                              nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah-
     Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-                            lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach ei-
     gen.                                                                                      ner in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-                             cherers erfolgt.
     tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.                             Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
     Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem                             cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
     Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder                                   oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
     veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver-                          treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
     sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass                              Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
     er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                                  schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
                                                                                               Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                                               cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


                                                                             HUG 20        Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 20]
12.   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
      Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die               Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
      noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-                 16.   Dauer und Ende des Vertrages
      nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.                               16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
      Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitrags-                     abgeschlossen.
      zahlung verlangen.                                                             16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
13.   Beitragsregulierung                                                                 sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags-
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob                        partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
     und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den                         Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
     früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann                      16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
     auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die                      Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
     Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforde-                        nen Zeitpunkt.
     rung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuwei-                       16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
     sen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers                           sicherungsnehmer den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
     kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in                           Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündi-
     dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlan-                     gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
     gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,                          lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
     dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.              17.   Wegfall des versicherten Risikos
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers                             Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
     oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt                       erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi-
     der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall                        cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
     versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs                        die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
     der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min-                     tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
     destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent-                 18.   Kündigung nach Beitragsangleichung
     sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre-                        Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
     tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-                            Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
     den berücksichtigt.                                                                   schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,                       rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
     kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu                         des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
     machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit-                           dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
     raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-                         werden sollte.
     den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu-                       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
     lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Bei-                     auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
     trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von                         Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirk-
     zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags                         samwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der
     erfolgten.                                                                            Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
     Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                     19.   Kündigung nach Versicherungsfall
14.   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                     19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,                           vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wur-
      soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-                            de
      spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
                                                                                              der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers
      dem Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                               auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
15.   Beitragsangleichung
                                                                                              dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
                                                                                               Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gericht-
     Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme be-
                                                                                               lich zugestellt wird.
     rechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest-
                                                                                          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätes-
     beiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech-
                                                                                          tens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung, der Ableh-
     nung der Beitragsangleichung.
                                                                                          nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für
                                                                                     19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
     die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
                                                                                          nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
     im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah-
                                                                                          rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
     lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
                                                                                          nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der lau-
     zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
                                                                                          fenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
     erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
                                                                                          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
     auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
                                                                                          Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
     Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-
                                                                                     20.   Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
     zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
                                                                                          Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
     Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
                                                                                          steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-
     Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
                                                                                          cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
     Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
                                                                                          sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
     durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
                                                                                          Pflichten ein.
     Schadenfälle.
                                                                                          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
                                                                                          brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnis-
     einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
                                                                                          ses von einem Dritten übernommen wird.
     sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-
                                                                                     20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
     tragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
     Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be-                             durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
     kannt gegeben.                                                                            von einem Monat,
     Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-                          durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
     rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren                          Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
     Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils                             periode
     für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-                 in Textform gekündigt werden.
     rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um                   20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
     den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen                         der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
     unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;                            Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
     diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach                          Dritten Kenntnis erlangt;
     dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                                                der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Über-
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Pro-                        gang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf ei-
     zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je-                        nes Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
     doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                          der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.


                                                                            HUG 21     Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 21]
20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden                           Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
     Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht                        wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
     gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der                       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
     Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-                         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
     schuldner.                                                                             rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch                              der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
     den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver-                             oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
     züglich anzuzeigen.                                                                    Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
     Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein                      fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
     Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als ei-                         steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
     nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem                          rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
     Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit                          Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis
     dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht                              zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
     geschlossen hätte.                                                                     Vertragszeit entspricht.
     Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle                 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
     Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit-                     Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
     punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung                       Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro-
     Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem                   ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un-
     Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht                          ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi-
     hat.                                                                              gen.
     Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
     nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-                      rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
     punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-                      bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
     sen.                                                                              deren Bedingungen, geschlossen hätte.
21.   Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung                                  Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
      oder Erlass von Rechtsvorschriften                                               den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
      Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-                    aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
      hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer                  anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir-
      berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer                   kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
      Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-                       Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin-
      lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt                   gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
      an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung                    bestandteil.
      Kenntnis erlangt hat.                                                            Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr
22.   Mehrfachversicherung                                                             als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehre-                    rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versiche-
     ren Versicherungsverträgen versichert ist.                                        rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne                         der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
     dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe-                      Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden
     bung des später geschlossenen Vertrages verlangen.                                Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs-                         Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung
     nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem                     der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
     er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Auf-                    gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf
     hebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,                       die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um-
     mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.                                stände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für die-
                                                                                       se die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                                                                       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                       nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
23.   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-
                                                                                       teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
      nehmers                                                                          hingewiesen hat.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr-                          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-
     erhebliche Umstände                                                               nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-                       Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
     erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände                  23.4 Anfechtung
     anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat                    Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
     und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den                   schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
     Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-                   steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
     rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach                  Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-
     seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-                     tragszeit entspricht.
     cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr-              24.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-
                                                                                        Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungs-
     schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über-
                                                                                        nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
     haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
                                                                                        Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
                                                                                        Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
     geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
                                                                                        Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
     muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als                         als besonders gefahrdrohend.
     habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig ver-
                                                                                  25.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     schwiegen.
                                                                                  25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenser-
23.2 Rücktritt
                                                                                       satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
     (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-
                                                                                       einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Ver-
          lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi-
                                                                                       sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer-
          cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn
                                                                                       den.
          ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich
                                                                                  25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
          der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis-
                                                                                       dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
          tig entzogen hat.
                                                                                       sicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-
     (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
                                                                                       rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
          rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un-
                                                                                       und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
          richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
                                                                                       der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
          noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                       Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
                                                                                       des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
          ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
                                                                                       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den


                                                                         HUG 22     Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 22]
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftli-                     29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Ge-
     ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein                      werbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge-
     Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,                      werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 ent-
     hat er dies unverzüglich anzuzeigen.                                                  sprechende Anwendung.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-                         30.   Verjährung
     tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsneh-                       30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
     mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen                              Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
     Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf                         Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
     es nicht.                                                                        30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch                            cherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-
     gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens                        dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
     dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im                          des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
     Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                           31.   Zuständiges Gericht
     Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie                        31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
     alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Un-                      rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
     terlagen zur Verfügung stellen.                                                       des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
26.   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                       ständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine na-
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem                         türliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
     Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,                 Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
     kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab                            seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
     Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der                       gewöhnlichen Aufenthalt hat.
     Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs-                    31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
     nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf                          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
     Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.                                       erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,                       eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zustän-
     verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.                          dig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
     Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versi-                    stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
     cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-                       Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
     schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-                            wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
     nis zu kürzen.                                                                        schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
     Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-                            oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
     schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-                    31.3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
     rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-                          der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
     heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-                            Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
     rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                         den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
     Rechtsfolge hingewiesen hat.                                                          seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit                     32.   Anzuwendendes Recht
     nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz                     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
     bestehen.
     Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
     cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
     heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
     rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
     Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
     wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
     hat.
     Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
     der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
     recht ausübt.

Weitere Bestimmungen
27.   Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
     gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
     sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
     entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsor-
     geversicherung (Ziff. 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in
     der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
     ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
     Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
     lich.
28.   Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
      lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
      verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
      ist zulässig.
29.   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
     sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
     Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
     bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
     dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
     erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
     ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
     dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
     nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
     sprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
     rungsnehmers.


                                                                             HUG 23     Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

[Seite 23]
IX     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
       Umweltschadensversicherung (AVB-USV) –
       Stand 01.01.2019


Inhaltsverzeichnis                                                                        nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
I.   Umweltschadensversicherung                                                           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
     Umfang des Versicherungsschutzes                                                     Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
1. Gegenstand der Versicherung                                                            Versicherungsschutz    für   derartige    Ansprüche     kann
2. Umfang der Versicherung/versicherte Risiken                                            ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-
3. Betriebsstörung                                                                        /Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung           vereinbart
4. Leistungen der Versicherung                                                            werden.
5. Versicherte Kosten
6. Erhöhungen und Erweiterungen                                                   1.2     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
7. Neue Risiken
8. Versicherungsfall                                                              1.2.1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                      solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
10. Nicht versicherte Tatbestände                                                         des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
11. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/                                 angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
     Selbstbehalt
12. Nachhaftung                                                                   1.2.2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie
13. Versicherungsfälle im Ausland                                                         in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
     Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung                                     Versicherungsnehmer verursachen.
14. Beginn des Versicherungsschutzes
15. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger                 1.3     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch
     Beitrag                                                                              von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
16. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat                                -   Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine
18. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                            Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen
19. Beitragsregulierung                                                                       Wegen und Plätzen verkehren;
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                            -   Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
     Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                               -   selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht
21. Dauer und Ende des Vertrages                                                              mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende
22. Wegfall des versicherten Risikos                                                          Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
23. Kündigung nach Versicherungsfall                                                          und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                       verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder                                      zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und
     Erlass von Rechtsvorschriften                                                            geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für
26. Mehrfachversicherung                                                                      Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                             Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                   gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens                          mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
     und nach Eintritt eines solchen                                                      gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                        dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
     Weitere Bestimmungen                                                                 unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
31. Mitversicherte Personen
32. Abtretungsverbot                                                                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
33. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                     Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
34. Verjährung                                                                            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
35. Zuständiges Gericht                                                                   sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
36. Anzuwendendes Recht                                                                   wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
II. USV-Zusatzbaustein 1
III. USV-Zusatzbaustein 2                                                         2.      Umfang der Versicherung/versicherte Risiken

                                                                                          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im
I.    Umweltschadensversicherung                                                          Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
                                                                                          Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8
      Umfang des Versicherungsschutzes                                                    aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden
                                                                                          Risikobausteine:
1.    Gegenstand der Versicherung
                                                                                  2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind,
1.1   Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts               gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
      des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur                             lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
      Sanierung von Umweltschäden.                                                        Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in
                                                                                          Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind,
      Umweltschaden ist eine                                                              Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
                                                                                          Schäden durch Abwässer.
      -   Schädigung von geschützten           Arten    und    natürlichen
          Lebensräumen,                                                           2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum
      -   Schädigung der Gewässer,                                                        UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
      -   Schädigung des Bodens.                                                          Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

      Versicherungsschutz      besteht    auch    dann,   wenn der                2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem
      Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen                          Umweltschutz         dienenden      Bestimmungen   einer
      Dritten        auf      Erstattung      der      Kosten  für                        Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es
      Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in                             sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige
      Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob                          deklarierungspflichtige   Anlagen).   Ausgenommen   sind
      der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder                             Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden
      privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.                              durch Abwässer.

      Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche                   2.4     Abwasseranlagen      des     Versicherungsnehmers     oder
      gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch                       Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
      ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer                           Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
      auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender                        chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers


                                                                         HUG 24                                                          Stand 01.01.2019

[Seite 24]
      verändert    wird,    durch     den       Versicherungsnehmer                     Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
      (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).                                         Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs-
                                                                                        oder     Kostentragungsverpflichtungen     gegen    den
2.5   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG                           Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens-
      (UHG-Anlagen).                                                                    und    Prozessführung   bevollmächtigt.  Er   führt  das
                                                                                        Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des
2.6   Planung,    Herstellung,    Lieferung,    Montage,   Demontage,                   Versicherungsnehmers.
      Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5
      oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,         4.3     Wird     in    einem      Strafverfahren    wegen     eines
      wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen                     Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
      ist.                                                                              Versicherungsschutz       fallende      Sanierungs-     und
                                                                                        Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die
2.7   Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von                        Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
      Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.                                    von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
                                                                                        Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
2.8   Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen                  besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
      oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis
      2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart         5.      Versicherte Kosten
      wurden oder nicht.
                                                                                        Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten
2.9   Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der                             Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich
      Umweltschadens-Basisversicherung       Öl-/Fettabscheider und                     notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,
      Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu                        Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
      einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern (bei
      Versicherungsschutz          für     die        Haus-     und             5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten,
      Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS 10.000 Liter) als                       natürlichen Lebensräumen oder Gewässern;
      pauschal mitversichert.
                                                                                5.1.1   die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für
3.    Betriebsstörung                                                                   Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
                                                                                        Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
3.1   Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden,                     annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
      die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während
      der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen                  5.1.2   die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für
      Störung      des     bestimmungsgemäßen          Betriebes      des               Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen
      Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).                     Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand
                                                                                        ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht
3.2   Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen                       zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
      der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch                         natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
      hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im
      Rahmen der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung,                    5.1.3   die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die
      Verwendung oder anderen Umgang von oder mit                                       Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste
      Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziff. 2.7. Versicherungsschutz                      natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom
      besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn                 Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt
      der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder                     entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung
      Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch                  vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind
      besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt                    Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
      des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von                          geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
      Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können                        ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
      (Entwicklungsrisiko).                                                             natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die
                                                                                        Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung
4.    Leistungen der Versicherung                                                       ihre Wirkung nicht entfaltet haben.

4.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen                      Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen
      Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und                      der    vereinbarten    Versicherungssumme      und    der
      die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten                        Jahreshöchstersatzleistungen        bis    zu      einem
      Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der                       Gesamtbetrag      von   20 Prozent der vereinbarten
      Behörde oder einem sonstigen Dritten.                                             Versicherungssumme ersetzt.

      Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen             5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten
      dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,                             für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest
      rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur                     sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,
      Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer                  kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der
      hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom                   geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
      Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers                              Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
      abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den                                zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko
      Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis                       einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr
      oder Vergleich bestanden hätte.                                                   darstellt.

      Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des                   5.3     Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für
      Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer                    Umweltschäden,      die     auf     Grundstücken  des
      festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen                  Versicherungsnehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am
      zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.                               Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach
                                                                                        besonderer Vereinbarung versichert.
4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
      Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme                   6.      Erhöhungen und Erweiterungen
      durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
      erscheinenden        Erklärungen        im      Namen       des           6.1     Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein
      Versicherungsnehmers abzugeben.                                                   Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der
                                                                                        Versicherungsschutz     umfasst   aber    mengenmäßige


                                                                       HUG 25                                                     Stand 01.01.2019

[Seite 25]
        Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5          9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall
        versicherten Risiken.                                                            eingetreten ist,

6.2     Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst der                            (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis
        Versicherungsschutz die Erhöhungen oder Erweiterungen der im                         2.5 nach einer Betriebsstörung;
        Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
        Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch                (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer
        von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen                     Betriebsstörung bei Dritten;
        sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
        Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.                                             (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer
                                                                                             Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2
6.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des                       auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach
        versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass                          behördlicher Anordnung;
        neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
        Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelt-                              (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer
        haftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht                              Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten
        Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                         – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer
        zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch                        Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung
        unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.
                                                                                         Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit
7.      Neue Risiken                                                                     versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen zur
                                                                                         Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
7.1     Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des                      eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der
        Versicherungsvertrages       neu     entstehen,   bedarf    der                  Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
        Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.                                     die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere
        Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt                 Zeitpunkt maßgeblich ist.
        wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
        neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem            9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder
        Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht                  behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den
        verstrichen war.                                                                 dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der
                                                                                         Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den
7.2     Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss des                      Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
        Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im                          durch die Behörde ausgeführt werden.
        Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3.
                                                                                 9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
7.2.1   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
        Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats                    9.3.1   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung
        anzuzeigen.    Die    Aufforderung    kann    auch    mit   der                  des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
        Beitragsrechnung erfolgen.                                                       anzuzeigen und

7.2.2   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen                        alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den
        angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über                      Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet
        die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach                 ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
        Eingang    der    Anzeige     nicht    zustande,    entfällt der                 Schadenumfang zu mindern und
        Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
        Entstehung.                                                                      auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch
                                                                                         gegen behördliche Anordnungen einzulegen
7.2.3   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
        bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag der                        oder
        Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                 9.3.2   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
7.2.4   Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziff. 7.2.1
        bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken                                         9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3
                                                                                         genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im
        (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,                   Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten
            Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der                       Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv
            Zulassungs-,  Führerschein-    oder   Versicherungspflicht                   geeigneten Aufwendungen ersetzt.
            unterliegen;
                                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3
        (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                    genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der
                                                                                         Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und
        (3) die der Versicherungs-       oder   Deckungsvorsorgepflicht                  objektiv   geeigneten       Aufwendungen      hinausgehende
            unterliegen;                                                                 Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
                                                                                         Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
        (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im                       die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
            Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu                           Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
            versichern sind.
                                                                                         Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum
8.      Versicherungsfall                                                                Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv
                                                                                         geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
        Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des                    verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für
        Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige                     den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
        Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss                 ist.
        während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
        Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits         9.5     Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten
        Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur                           Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je
        Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.                                  Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung pro
                                                                                         Versicherungsjahr bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000
9.      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                EUR ersetzt.


                                                                        HUG 26                                                       Stand 01.01.2019

[Seite 26]
       Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10                        10.11 die zurückzuführen sind auf
       Prozent, maximal 2.500 EUR, selbst zu tragen.
                                                                                         (1) gentechnische Arbeiten,
       Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden,
       so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die                      (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
       für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
       angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen                     (3) Erzeugnisse, die
       im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren                               - Bestandteile aus GVO enthalten
       Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle                         - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
       tatsächlich gemindert hat.
                                                                                  10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger
9.6    Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit                  Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche
       sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken – zur Erhaltung,             behördliche     Genehmigung,    unter    fehlerhafter oder
       Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von                             unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im
       Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch                            erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
       gemietete,      gepachtete,     geleaste       und     dgl.)     des
       Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum              10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
       oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche,                   Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
       die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
                                                                                  10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
       Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder                        von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
       Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten                     Gebrauch          eines       Kraftfahrzeuges         oder
       Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen,                    Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
       Grundstücke     oder   Sachen    des    Versicherungsnehmers
       beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen                      Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der
       sind abzuziehen.                                                                  Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
                                                                                         ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
10.    Nicht versicherte Tatbestände                                                     eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
                                                                                         Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
       Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht                         genommen werden.
       ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:                                    Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
       Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,                     (Versicherungsnehmer        oder    Mitversicherten)   kein
       unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige                         Versicherungs-schutz, so gilt das auch für alle anderen
       Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und                              Versicherten.
       natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine                            Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen
       Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,                                 an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
                                                                                         Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung,
10.1   die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des                             wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
       Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des                               Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
       Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,                       Betrieb gesetzt wird.
       geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene
       Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort                 Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine
       befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume                          abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser
       handelt.                                                                          Ausschluss insoweit nicht.

10.2   am Grundwasser.                                                            10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
                                                                                        von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
10.3   infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder                    Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
       seines Fließverhaltens.                                                          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
                                                                                        Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
10.4   die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
                                                                                         Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
10.5   die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach                        (Versicherungsnehmer     oder    Mitversicherten)  kein
       Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder                    Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
       in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert                     Versicherten.
       waren.
                                                                                         Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen
10.6   die im Ausland eintreten (siehe Sondervereinbarung Ziff. 13).                     Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

10.7   die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang                      -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
       mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,                     Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für
       verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den                            Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für
       Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht,                    den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
       soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.                             Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

10.8   die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in                       -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
       Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                                 Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
                                                                                             Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.9   durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung
       von     Klärschlamm,     Jauche,   Gülle,   festem   Stalldung,            10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die
       Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es                    Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
       sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige                    richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie
       Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt                    bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
       gelangen,     diese   Stoffe   durch   Niederschläge   plötzlich                 Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
       abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die                    oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
       nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.                                 abweichen.

10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse                   10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die
      zurückzuführen sind.                                                              Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
                                                                                        richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es


                                                                         HUG 27                                                     Stand 01.01.2019

[Seite 27]
       bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach                     Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht
       dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder                           aufzukommen.
       Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
       Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige                 12.     Nachhaftung
       Reparaturen bewusst nicht ausführen.
                                                                               12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen
10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG.                                            oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
                                                                                       Kündigung        des        Versicherers        oder    des
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen                     Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz
      Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem                   für solche Umweltschäden weiter, die während der
      Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von                       Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
      hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere                    Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
      Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                     noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen                    -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren
      richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                            vom       Zeitpunkt      der       Beendigung       des
                                                                                           Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen                    -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte
      richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in                       Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
      Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                               Versicherungsverhältnisses                    geltenden
                                                                                           Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des
       -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                        unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
       -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                               Versicherungsjahres,         in         dem         das
                                                                                           Versicherungsverhältnis endet.
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher
      Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des          12.2    Die Regelung der Ziff.12.1 gilt für den Fall entsprechend,
      Versicherungsnehmers hinausgehen.                                                dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
                                                                                       ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,                      dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
      von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es                    abzustellen ist.
      besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
      beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt        13.     Versicherungsfälle im Ausland
      hat.
                                                                               13.1    Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.                                        Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
                                                                                       Umwelthaftungs-richtlinie    (2004/35/EG)       eintretende
11.    Versicherungssummen/Maximierung/Serienschaden-                                  Versicherungsfälle,
       klausel/Selbstbehalt
                                                                                       -     die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage
11.1   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe                            oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8
       Angaben im Versicherungsschein.                                                       zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff.
                                                                                             2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
       Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung                         Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
       des    Versicherers  für   alle   Versicherungsfälle    eines                         waren;
       Versicherungsjahres.                                                            -     aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme
                                                                                             an      Ausstellungen       und        Messen,        wenn
11.2   Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die                               Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde.
       angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem                        Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
       Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der                           Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
       Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder                            Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
       ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff.               diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
       5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                                Richtlinie nicht überschreiten.

       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende            13.2    Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im
       Versicherungsfälle durch                                                        Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
                                                                                       der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
       -   dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,                                         Versicherungsfälle,
       -   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende
           Einwirkungen auf die Umwelt,                                        13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen
       -   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende                    oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7
           Einwirkung auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen                      zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
           Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher               Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
           Zusammenhang besteht, oder
       -   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln                 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder
                                                                                      Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6
       gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein                     zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
       Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser                          erfolgen;
       Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
                                                                               13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung,
11.3   Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von                    Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8
       den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten 10 Prozent,                              zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland
       höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch                erfolgen.
       in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
       zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.                 13.3    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im
                                                                                       Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B.
11.4   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines                        Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
       Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
       Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der                   13.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
       Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden                           Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
                                                                                       Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen


                                                                      HUG 28                                                          Stand 01.01.2019

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       des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-                   der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
       Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen                       jedoch kein Versicherungsschutz.
       Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                   17.    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
                                                                                          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
14.    Beginn des Versicherungsschutzes                                                   gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum
                                                                                          Fälligkeitstag   eingezogen    werden    kann   und    der
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                      Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
       angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den                            widerspricht.
       ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziff. 15.1 zahlt.
       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,                  Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
       die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz                              Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
       bestimmten Höhe zu entrichten hat.                                                 werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
                                                                                          unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
15.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder                                 Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
       einmaliger Beitrag
                                                                                          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
15.1   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf                     Versicherungsnehmer          das      SEPA-Lastschriftmandat
       von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.                       widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
                                                                                          anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als                   eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
       erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.                       künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
                                                                                          verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des
15.2   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                           Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in
       Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,                    Textform aufgefordert worden ist.
       beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
       gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die             18.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis
       zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann                   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
       nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer                   die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der
       durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen                           Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug
       auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge                   ist.
       der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                                                                          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
15.3   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen                           Beitragszahlung verlangen.
       Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
       zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer        19.    Beitragsregulierung
       kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
       nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                 19.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen,
                                                                                          ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
16.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag                                gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
                                                                                          Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
16.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,                   Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
       am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.                         Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
                                                                                          Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im                               Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
       Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen                       Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
       Zeitpunkt erfolgt.                                                                 des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
16.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                         nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
       Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,                           der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
       dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
                                                                                   19.2   Aufgrund          der         Änderungsmitteilung         des
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug                    Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
       entstandenen Schadens zu verlangen.                                                der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
                                                                                          (Beitragsregulierung), beim Wegfall eines versicherten
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der                          Risikos jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
       Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in                           Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
       Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei                         Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
       Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn                  19.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
       sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im                   Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
       Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff.                Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des
       16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.                                  für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
                                                                                          verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
16.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist                       eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
       noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis                    zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
       zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der                              Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
       Zahlungsaufforderung nach Ziff. 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen                     Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
       wurde.
                                                                                   19.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
16.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist                       Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
       noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag                   Jahre.
       ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
       Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff.                 20.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
                                                                                          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der
       Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer                    Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes
       danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht                      bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem
       der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang                  Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden
                                                                                          hat.


                                                                          HUG 29                                                      Stand 01.01.2019

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Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                                -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
                                                                                         Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf
21.    Dauer und Ende des Vertrags                                                       den Dritten Kenntnis erlangt;
                                                                                     -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
21.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit                    Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum
       abgeschlossen.                                                                    Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen
                                                                                         bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis
21.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert                      erlangt.
       sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
       Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des              24.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
       jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.                 Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis
                                                                                     nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer
21.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                  und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als
       Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum                             Gesamtschuldner.
       vorgesehenen Zeitpunkt.
                                                                              24.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
21.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der                     den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
       Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf                 unverzüglich anzuzeigen.
       folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
       Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des                     Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
       jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.                               kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
                                                                                     als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
22.    Wegfall des versicherten Risikos                                              Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
                                                                                     Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so              dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
       Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,                Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
       wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt                 Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
       beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.                Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
                                                                                     Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der
23.    Kündigung nach Versicherungsfall                                              Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
                                                                                     keinen Gebrauch gemacht hat.
23.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
                                                                                     Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der
       -   vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten                         Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
           geleistet wurde oder                                                      Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
       -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den                   Anzeige hätte zugehen müssen.
           Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der
           Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich               25.    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
           zugestellt wird.                                                          oder Erlass von Rechtsvorschriften

       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform                         Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
       spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten                  bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziff.
       oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.                                6.3)     ist     der    Versicherer     berechtigt,    das
                                                                                     Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
23.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort                  einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
       nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der                               wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
       Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die                           ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
       Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum                  Kenntnis erlangt hat.
       Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
                                                                              26.    Mehrfachversicherung
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
       Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                               26.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
                                                                                     mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
24.    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
                                                                              26.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
24.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensversicherung                 ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
       besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des               Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
       Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines                   26.3   Das    Recht    auf    Aufhebung     erlischt,   wenn      der
       Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden                     Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
       Rechte und Pflichten ein.                                                     geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
                                                                                     Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines                           wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
       Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen                        Versicherer zugeht.
       Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
                                                                              Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
24.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall
                                                                              27.    Vorvertragliche             Anzeigepflichten              des
       -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist               Versicherungsnehmers
           von einem Monat,
       -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger         27.1   Vollständigkeit und Richtigkeit       von    Angaben     über
           Wirkung    oder    auf  den     Schluss  der    laufenden                 gefahrerhebliche Umstände
           Versicherungsperiode
                                                                                     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
       in Schriftform gekündigt werden.                                              Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
                                                                                     Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
24.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn                                            Textform gefragt hat und die für den Entschluss des
                                                                                     Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
                                                                                     vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
                                                                                     ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner


                                                                     HUG 30                                                      Stand 01.01.2019

[Seite 30]
       Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in                   Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 27.2 und 27.3
       Textform Fragen i. S. d. Satzes 1 stellt.                                        zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
                                                                                        geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den                    er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm
       Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag                      geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat
       überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                        die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
                                                                                        darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers                    Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
       geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,                      verstrichen ist.
       muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
       habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig                         Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 27.2 und
       verschwiegen.                                                                    27.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                                                                                        gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
27.2   Rücktritt                                                                        Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

       (1) Unvollständige     und    unrichtige Angaben   zu    den                     Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 27.2 und 27.3
           gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer,                     genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
           vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch                      angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
           dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt                        Anzeige kannte.
           wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der
           Wahrheit arglistig entzogen hat.                                      27.4   Anfechtung

            Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
            Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von                 Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
            der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der                     Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu,
            Rücktritt   erfolgt  durch   Erklärung   gegenüber     dem                  der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
            Versicherungsnehmer.                                                        abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der                    28.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
           die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder                           Besonders      gefahrdrohende    Umstände      hat      der
           vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.                                Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
                                                                                        innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger                soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
            Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der                       Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
            Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                     Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders
            Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,                   gefahrdrohend.
            wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
                                                                                 29.    Obliegenheiten  bei  unmittelbarer      Gefahr         eines
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                     Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles          29.1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich
            zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,                     nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                            auch     wenn     noch      keine   Sanierungs-    oder
            unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für                   Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
            den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
            oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in                 29.2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer
            diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der                 jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
            Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
                                                                                        -   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende
            Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis                    Information an die zuständige Behörde,
            zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen                      -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder
            Vertragszeit entspricht.                                                        Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem
                                                                                            Versicherungsnehmer,
27.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht                                            -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem
                                                                                            Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die                    Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
       Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober                -   den Erlass eines Mahnbescheids,
       Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter                   -   eine gerichtliche Streitverkündung,
       Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.                  -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen
                                                                                            oder gerichtlichen Verfahrens.
       Das     Kündigungsrecht    ist    ausgeschlossen,   wenn    der
       Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den                   29.3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die
       Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn                   Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
       auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.                                  Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er                   den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
       den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,                    Versicherer     ausführliche       und    wahrheitsgemäße
       aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die                       Schadenberichte    zu     erstatten   und  ihn   bei  der
       anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers                               Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
       rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer                     Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
       die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen                     Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt
       Bedingungen       ab   der     laufenden   Versicherungsperiode                  sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
       Vertragsbestandteil.                                                             werden.

       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als           29.4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit
       10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den                 Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer
       nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer                      abzustimmen.
       den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
       des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.                        29.5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im
                                                                                        Zusammenhang    mit    Umweltschäden     muss     der


                                                                        HUG 31                                                     Stand 01.01.2019

[Seite 31]
       Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst                          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen             als
       erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des                           zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
       Versicherers bedarf es nicht.
                                                                                   33.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
29.6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren                        dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
       wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem                         Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
       Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall                      abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
       des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen                      Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
       Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der                                Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
       Versicherungsnehmer muss dem Rechts-anwalt Vollmacht sowie                         zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
       alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten                       Namensänderung des Versicherungsnehmers.
       Unterlagen zur Verfügung stellen.
                                                                                   33.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
30.    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                     Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
                                                                                          der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff.
30.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem                      33.2 entsprechend Anwendung.
       Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
       kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab                  34.    Verjährung
       Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
       Versicherer     hat     kein      Kündigungsrecht,     wenn      der        34.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
       Versicherungsnehmer              nachweist,         dass          die              drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
       Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr-                    allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
       lässigkeit beruhte.
                                                                                   34.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
30.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,                    Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
       verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.                       Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der                        Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
       Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                    Textform zugeht.
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
       Verhältnis zu kürzen.                                                       35.    Zuständiges Gericht

       Der      vollständige    oder      teilweise     Wegfall     des            35.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
       Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des                   Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
       Versicherungsfalles      bestehenden         Auskunfts-     oder                   dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
       Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer                    Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
       den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                             Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
       Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                    Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
                                                                                          Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit                       Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
       nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz                 gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       bestehen.
                                                                                   35.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der                             Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
       Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der                             Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in
       Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des                      Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
       Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang                      Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
       der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt                  juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
       nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig                     auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
       verletzt hat.                                                                      Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der
                                                                                          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob                          Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
       der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zustehendes                                oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
       Kündigungsrecht ausübt.
                                                                                   35.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
Weitere Bestimmungen                                                                      der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
                                                                                          gerichtliche  Zuständigkeit    für   Klagen     aus   dem
31.    Mitversicherte Personen                                                            Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
                                                                                          dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
31.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere                    Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn
       geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend                    36.    Anzuwendendes Recht
       anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gelten nicht, wenn das
       neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

31.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht                  II.    USV-Zusatzbaustein 1
       ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
       Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.                  Falls besonders vereinbart, gilt:

32.    Abtretungsverbot                                                            1.     Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und Umfang
                                                                                          dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung                 oder   Ansprüche       wegen     Umweltschäden     gemäß
       ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch                             Umweltschadensgesetz
       verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
       ist zulässig.                                                                      -   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen,
                                                                                              die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern
33.    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                      befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
                                                                                              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
33.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen                           gepachtet oder geliehen sind oder waren.
       sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im


                                                                          HUG 32                                                     Stand 01.01.2019

[Seite 32]
      -   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,              III.   USV-Zusatzbaustein 2
          stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder
          geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für            Falls besonders vereinbart, gilt:
          die menschliche Gesundheit ausgehen.
                                                                                 1.     Abweichend von Ziff. I 10.1 und über den Umfang des
          Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für                        Zusatzbausteins 1 der Ziff. II hinaus besteht im Rahmen und
          Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im                           Umfang    dieses    Vertrages      Versicherungsschutz   für
          Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziff. III                          weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
          (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.                                         Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
                                                                                        Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
      -   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum                      Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher
          des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm                         des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
          gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
                                                                                        Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder                             schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge
          Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet,                       einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit
          geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziff. I              des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des
          1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der                             bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
          Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch                             sind. Ziff. I 3.2 findet keine Anwendung.
          genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem
          sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der                           Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer,
          Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen                             Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziff. I
          Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                          1.1 letzter Absatz keine Anwendung.
          privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
                                                                                        Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die                   im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für
          im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.                              Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
                                                                                        Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt,
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn                      besteht abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein
          des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz                         Versicherungsschutz.
          nimmt, besteht abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein
          Versicherungsschutz.                                                   2.     Versicherte Kosten

2.    Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von Ziff. I                        In Ergänzung zu Ziff. I 5.2 sind die dort genannten Kosten für
      10.2 Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche                        die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann
      wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am                                 mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für
      Grundwasser.                                                                      die menschliche Gesundheit ausgehen.

3.    Nicht versicherte Tatbestände                                                     Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der
                                                                                        Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
      Die in Ziff. I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
      Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder                       -   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste
      seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,                      oder
      gilt:                                                                             -   diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer
                                                                                            aufgewendet wurden.
      Nicht versichert sind:
                                                                                 3.     Nicht versicherte Tatbestände
3.1   Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf
      Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers                     3.1    Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die
      stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder                    Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge
      geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages,                   einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
      einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers,
      seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die                     3.2    Die in Ziff. I und II genannten Ausschlüsse finden auch für
      Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den                          diesen Zusatzbaustein Anwendung.
      Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
      Vernichtung von Erdreich.                                                  4.     Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt

      Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich                      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II
      über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart                        (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und
      werden.                                                                           der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.

3.2   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen
      Abwasseranlagen ausgehen.

3.3   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der
      Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
      Ersatz beanspruchen kann.

4.    Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt

      Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
      betragen im Rahmen der gemäß Ziff. I 11 vereinbarten
      Versicherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.

      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von
      den     gemäß      Ziff. I 5  versicherten    Kosten    den     im
      Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der
      Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
      Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
      verpflichtet.


                                                                        HUG 33                                                      Stand 01.01.2019

[Seite 33]
X    Besondere Bedingungen und Risiko-
     beschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung
     für

     Haus- und Grundbesitzer


Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf

Service-Center: 06154 / 601-1275

E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de


Stand 01/2022


                               HUG 34              BBR HUG

[Seite 34]
Es gelten die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen,
sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde (s. Versicherungsschein).

A.      Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
1.      Versichert ist die gesetzliche     Haftpflicht     des    Versicherungsnehmers   (VN)   als   Haus-   und/oder
        Grundstücksbesitzer,

2.      z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und
        seinen Nachträgen beschriebene Gebäude (Garagen, Carports und dergleichen) oder Grundstück.
        Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten
        Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
        auf Gehwegen).

        Übt der VN auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das
        Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung
        gewährt.

        Abweichend hiervon wird Versicherungsschutz für das Haus- und Grundbesitzer-Risiko dann geboten, wenn
        der VN einen eigenen Bürobetrieb in dem versicherten Risiko unterhält. Dieser Versicherungsschutz wird
        subsidiär geboten, d. h., eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht vor. Ausgeschlossen
        bleiben Schäden aufgrund der beruflichen Tätigkeit.

2.1     Photovoltaikanlagen:

        Versicherungsschutz gilt für Betreiber einer stationären Photovoltaikanlage/Solaranlage auf dem eigenen
        Versicherungsgrundstück bis zu einer Leistung von 25 kWp.

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
        die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem
        Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens auf dem im Versicherungsschein bezeichneten
        Grundstück. Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom.
        Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
        sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
        Gasversorgung (EnWG)).

        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
        Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
        (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.

        Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.

2.2     Wallboxen / E-Ladestationen

        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
        die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wallboxen/E-Ladestationen auf dem im Versicherungsschein
        bezeichneten Grundstück stehen. Wallboxen/E-Ladestationen sind Anlagen zur Stromversorgung von
        Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).

        Versicherungsschutz besteht subsidiär, bestehende KFZ- oder Gebäude-Versicherungen gehen vor.
        Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wallboxen/E-Ladestation mit Gewinnerzielungsabsichten
        betrieben werden.

        Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

3.      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

3.1.1   des VN als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu
        einer veranschlagten Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben, sofern die Planung, Bauleitung und
        Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz besteht für Bauvorhaben, welche nach
        Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken durch den Versicherungsnehmer als auch zu
        gewerblichen Zwecken durch Dritte genutzt werden.

        Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 25.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag
        überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung
        (Ziffer 4. AHB).


                                                         HUG 35                                                BBR HUG

[Seite 35]
           Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.

3.1.2      des VN als Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis
           zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben, sofern die Planung und/oder
           Bauleitung und/oder Bauausführung durch den Versicherungsnehmer erfolgt. Versicherungsschutz besteht
           für Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken durch den
           Versicherungsnehmer als auch zu gewerblichen Zwecken durch Dritte genutzt werden.

           Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die
           Vorsorge-Versicherung (Ziffer 4. AHB).

           Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.

Zu 3.1.1 und 3.1.2 gilt:

3.1.3      Mitversichert ist die

           1.   persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden,
                die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN
                gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
                beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben
                Dienststelle zugefügt werden.

           2.   Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110
                Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem
                VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes
                ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.

3.1.4      Abweichend von Ziffer 7.14 (2) gelten Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
           Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen mitversichert, auch wenn es sich um ein gewerbliches
           Haftpflichtrisiko handelt.

3.1.5      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
           Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
           einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
           Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
           Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

           Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
           Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder
           sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem
           Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner
           Erkundigungen informiert hatte.

3.2        des VN als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

3.3        des VN als Inhaber von Flüssiggastanks, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück
           befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gem. Anhang zur 4. BImSchV und/oder Anlage gem.
           Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes handelt.

3.4        der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
           Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
           Verrichtung erhoben werden.

           Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
           Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche
           Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
           Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

3.5        des Zwangs- und Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;

3.6        des VN als Miteigentümer des bezeichneten Gemeinschaftsgrundstückes. Die Ersatzpflicht des Versicherers
           bleibt auf die Quote beschränkt, welche dem prozentualen Eigenanteil des Versicherungsnehmers am
           Gemeinschaftsgrundstück entspricht, gleichgültig, von welchem Miteigentümer der Schaden verursacht


                                                         HUG 36                                                  BBR HUG

[Seite 36]
     wurde. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Schaden allein zu vertreten und ist ein Ausgleich im
     Innenverhältnis der Eigentümer nicht möglich, findet die beurkundete Einschränkung der Ersatzpflicht keine
     Anwendung.

4.   Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt
     außerdem

     (1)   VN ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

     (2)   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem
           gemeinschaftlichen Eigentum.

     (3)   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer
           bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

     (4)   Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB –

           a)     Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
           b)     Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
                  Wohnungseigentümer;
           c)     gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke
                  der Gemeinschaft;

     Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus
     ergebenden Vermögensschäden.

5.   Sachschäden durch häusliche Abwässer

     Mitversichert sind – abweichend von 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche
     Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und
     Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
     auftreten.

6.   Vermögensschäden

     (1)   Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
           Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
           eingetreten sind.

     (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

             1.     durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
                    gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
             2.     aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                    Tätigkeit;
             3.     aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
             4.     aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
             5.     aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
             6.     aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                    Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                    Unterschlagung;
             7.     aus Rationalisierung und Automatisierung;
             8.     aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                    oder Wettbewerbsrechts;
            9.      aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
           10.      aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                    Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder
                    Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
           11.      aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                    oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
           12.      aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           13.      aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).


                                                   HUG 37                                                BBR HUG

[Seite 37]
7.    Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

      (1)    Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Halters oder Führers
             eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
             des Fahrzeuges verursacht werden.

      (2)    Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

             –        nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht
                      auf eine Höchstgeschwindigkeit;
             –        Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
             –        selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h.
             –        nicht versicherungspflichtigen Kfz-Anhängern

             die zur Wartung/Pflege der versicherten Gebäude/Grundstücke eingesetzt werden.

      Hierfür gilt:

      Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

      Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
      Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
      verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
      Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
      von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

      Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
      von Obliegenheiten).

      Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland
      eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.

      Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen                 des   Versicherungsnehmers   oder   des
      Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.

8.    Versehentliche Obliegenheitsverletzung

      Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
      unrichtig ab oder unterlässt fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer
      26 AHB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen
      beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

9.    Vorsorgeversicherung

      Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen für die Vorsorgeversicherung,
      maximal bis 10.000.000 EUR.

10.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz

      Ergänzend zu Ziff. 7.1 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
      soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
      durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

11.   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen

      Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zugrunde
      liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen
      Bedingungen zur Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von
      den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils
      aktueller Stand – abweichen.


                                                      HUG 38                                                 BBR HUG

[Seite 38]
12.    Innovationsgarantie

       Werden die dieser Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
       ausschließlich zum Vorteil des VN und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit
       sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

13.    Jahresmaximierung

       Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
       Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
       Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
       Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach
       jahresmaximiert.

14.    Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –

       Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Außer
       Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen - und Einwirkungsrisiko“

14.1   Kleingebinde

       Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten
       nicht als Anlagen.

14.2   Nicht versicherte Risiken

       Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag
       ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und
       Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die
       der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die
       einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen.

15.    Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)

       Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und
       Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-
       /Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem
       Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.

16.    Umweltschadens-Risiko/Umweltschadensversicherung
       (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)

       Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
       (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
       Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde. Versichert ist – sofern im
       Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das
       Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der
       Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
       gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.


                                                   HUG 39                                                BBR HUG

[Seite 39]
B.         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich vereinbart, gelten die
           nachstehenden Zusatzbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung PLUS
           (Teil B).

1.         Bauherren- Haftpflichtversicherung

           Abweichend von A. 3.1.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht

1.1        des VN als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu
           einer veranschlagten Bausumme von 2.000.000 EUR je Bauvorhaben mitversichert, sofern die Planung,
           Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz besteht nur für
           Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken (Eigennutzung) durch den
           Versicherungsnehmer genutzt werden.

           Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 50.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag
           überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung
           (Ziffer 4. AHB).

           Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.

1.1.1      Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen
           für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind
           Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
           Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
           den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben
           Dienststelle zugefügt werden.

           Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110
           Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem VN in
           häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass
           die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.

1.1.2      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
           Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
           einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
           Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
           Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

           Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
           Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder
           sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem
           Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner
           Erkundigungen informiert hatte.

2.         Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes

In Erweiterung Zu A. 4. gilt die gesetzliche Haftpflicht

2.1        des jeweiligen Sonder- und Teileigentümers aus dem Besitz und /oder der Vermietung des jeweiligen Sonder-
           und Teileigentums mitversichert.

2.2        abweichend von Ziff. 7.4 in Verbindung mit Ziff. 7.5 AHB- der Wohnungseigentümer, Teileigentümer und
           Verwalter für Ansprüche untereinander mitversichert, sofern diese im Zusammenhang mit dem
           versicherten Risiko stehen.

Zu B. Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:

           Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

           Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.

3.         Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen

3.1        Eingeschlossen ist -insoweit abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB- die gesetzliche Haftpflicht wegen
           Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen, sofern diese im Zusammenhang mit dem
           versicherten Risiko stehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und


                                                           HUG 40                                                 BBR HUG

[Seite 40]
      übermäßiger Beanspruchung, sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld,
      Urkunden und Wertpapieren.

3.2   Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
      begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.

      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.

4.    Abhandenkommen von Sachen

      Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen der Mieter,
      Wohnungseigentümern und Besuchern, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
      Folge eines Ereignisses ist, dass mit dem versicherten Risiko in räumlicher oder tätigkeitsbedingter
      Verbindung steht.

      Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
      begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.

      Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger
      Beanspruchung, sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und
      Wertpapieren.

      Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

      Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.

5.    Forderungsausfalldeckung

      Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt
      Folgendes:

5.1   Die Haftpflichtkasse gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass das
      versicherte Risiko während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die
      daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht
      durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender
      Anwendung nach dem Deckungsumfang der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung dieses
      Vertrages.

      Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der
      Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie
      für Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
      oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.

      Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und
      genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.

      Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder
      gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

5.2   Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig
      vollstreckbaren Urteils vom VN wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch
      genommen wurde.

5.3   Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.

5.4   Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine
      Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum
      Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen,
      mitzuteilen. Die Haftpflichtkasse kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des
      Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.

5.5   Bei Verstoß gegen die in Position 5.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz
      nach Maßgabe der Ziff. 26 AHB verlieren.

5.6   Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer gegen den Dritten vor einem
      Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands


                                                    HUG 41                                                 BBR HUG

[Seite 41]
       ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil       wegen    eines   Haftpflichtschadens     erstritten     haben   und
       Vollstreckungsversuche gescheitert sind.

       a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder
          Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder
          notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte
          persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

       b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine
          Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des
          Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener
          Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben
          hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.

5.7    Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse das
       Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit)
       der Zwangsvollstreckung ergibt.

5.8    Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung
       erbracht ist.

5.9    Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen, für
       die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.

5.10   Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel
       Wohngebäudeversicherung) oder für den Dritten bestehenden Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend
       zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des
       Versicherungsnehmers nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den
       Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.

5.11   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des
       Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte
       Abtretungserklärung abzugeben.

5.12   Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

6.     Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden

6.1    Umfang der Mitversicherung

       Versicherungsschutz besteht       im   Rahmen     des   versicherten    Risikos   für   den    Fall,    dass   der
       Versicherungsnehmer

       a) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen
          Objektes geschädigt wird und

       b) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung
          ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
          schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
          gescheitert ist.

6.2    Leistungsbeschränkungen

       Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden
       resultieren.

       Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
       privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

       Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen

       a) Abnutzung und Verschleiß;

       b) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;

       c) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z.B. Mietausfall).


                                                      HUG 42                                                      BBR HUG

[Seite 42]
6.3   Leistungsvoraussetzungen

      Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass

      a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
         Gericht in Deutschland festgestellt worden ist. Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche
         Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und
         Rechtslage entspricht;

      b) der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies              ist   der   Fall,   wenn   der
         Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

         ba) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Mieter in den
             letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben
             hat oder

         bb) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
             Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und

      c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der
         Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
         ausgehändigt wird. Der VN hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

6.4   Umfang der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden

      a) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung. Die Versicherungssumme für
         Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je
         Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn sich
         der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Mieter erstreckt;

      b) dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu;

      c) die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 10%, mind. 250 EUR, maximal 1.000 EUR.


7.    Anlagen der regenerativen Energieversorgung

      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen
      der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und
      Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder
      Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen
      und Mini-Blockheizkraftwerke.

      Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
      sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
      Gasversorgung (EnWG)).

      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
      Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
      (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.

8.    Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)

      Abweichend von A. 14 15. gelten die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen
      Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden –
      Anlagenrisiko – für Öl- /Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu
      einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern mitversichert.

9.    Umweltschadens-Risiko/Umweltschadensversicherung
      (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)

      Abweichend von A. 15. ist versichert – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden,
      gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen
      2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-


                                                    HUG 43                                                   BBR HUG

[Seite 43]
/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher   Stoffe   bis   zu    einem
Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Litern pauschal mitversichert.


                                     HUG 44                                            BBR HUG

[Seite 44]
XI   Besondere Bedingungen und Risiko-
     beschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung
     für

     Bauherren


Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf

Service-Center: 06154 / 601-1275

E-Mail: info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de


Stand 01/2020


                               HUG 45              BBR BAU

[Seite 45]
Es gelten die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen,
sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde (s. Versicherungsschein).


Bauherren-Haftpflichtversicherung

1.     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Bauherr für das im
       Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.

       Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung (siehe jedoch Ziffer 4)
       an einen Dritten vergeben sind.

2.     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück
       und das zu errichtende Bauwerk.

3.     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN

3.1    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

3.2    als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhänger wegen
       Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

       Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

       –      nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Kfz-Anhänger ohne Rücksicht auf
              eine Höchstgeschwindigkeit;
       –      alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h;
       –      alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h.

       Hierfür gilt:

       Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
       Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
       verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
       Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
       von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

       Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
       von Obliegenheiten).

       Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland
       eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.

       Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen                 des   Versicherungsnehmers   oder   des
       Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor.

4.     Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe

       (1)    Versicherungsschutz wird nur geboten,

              1.       für den VN als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
                       Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000
                       EUR je Bauvorhaben. Übersteigen die Baueigenleistungen den Wert von 25.000 EUR, entfällt
                       die Mitversicherung, sofern für den übersteigenden Anteil keine besondere Vereinbarung
                       getroffen wurde.

       (2)    Mitversichert ist die

              1.       gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser
                       Arbeiten in eigener Regie (Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe);


                                                       HUG 46                                                 BBR BAU

[Seite 46]
           2.     persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für
                  Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind
                  Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                  Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche
                  gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
                  infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

           3.     Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110
                  Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die
                  mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses
                  Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten
                  Bauplänen erfolgt.

5.   Sachschäden durch häusliche Abwässer

     Mitversichert sind – in Ergänzung von Ziff. 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
     häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer)
     und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
     auftreten.

6.   Versicherungsschutz für Senkungsschäden oder Erdrutschungen

     Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 (2) AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Senkungen eines
     Grundstücks oder Erdrutschungen.

     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf
     befindlichen Gebäuden und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


7.   Leitungsschäden

     Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
     Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen
     einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
     Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
     Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

     Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR.
     Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder
     sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem
     Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner
     Erkundigungen informiert hatte.

8.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz

     Ergänzend zu Ziff. 7 AHB sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
     soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
     durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

9.   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen

     Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Bauherren-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden
     Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen
     zur Bauherren-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband
     der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen.


                                                  HUG 47                                                  BBR BAU

[Seite 47]
10.    Vermögensschäden

       (1)   Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
             Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
             eingetreten sind.

       (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

               1.   durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
                    gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

               2.   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                    Tätigkeit;

               3.   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

               4.   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

               5.   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

               6.   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
                    Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
                    Unterschlagung;

               7.   aus Rationalisierung und Automatisierung;

               8.   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                    oder Wettbewerbsrechts;

               9.   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

             10.    aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
                    Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- oder
                    Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

             11.    aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                    oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

             12.    aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

             13.    aus Schäden durch ständige Emmissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

11.    Außerdem gilt allgemein:

11.1   Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zu dem im Versicherungsschein
       festgelegten Ablaufdatum.

11.2   Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
       Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung.
       Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und
       Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach
       jahresmaximiert.

11.3   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Schlüsselfertigkeit und endgültige Bausumme anzuzeigen.

12.    Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Restrisiko) – außer Anlagenrisiko –

       Es gelten die „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Außer
       Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko“


                                                    HUG 48                                                BBR BAU

[Seite 48]
12.1   Kleingebinde

       Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.500 l/kg gelten
       nicht als Anlagen.

12.2   Nicht versicherte Risiken

       Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag
       ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und
       Zusatzbedingungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die
       der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind; und – soweit die
       einzelnen vorstehenden Abschnitte keine anderslautende Regelung vorsehen –

13.    Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagenrisiko)

       Mitversichert sind die Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Besonderen Bedingungen und
       Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – für Öl-
       /Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem
       Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.

14.    Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung
       (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)

       Für diesen Vertragsteil gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
       (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
       Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) zugrunde. Versichert ist – sofern im
       Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das
       Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der
       Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
       gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.


                                                   HUG 49                                                 BBR BAU

[Seite 49]
XII Besondere Bedingungen für die Versicherung
    der Haftpflicht aus Gewässerschäden –
    Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen -
    und Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2020


Inhaltsverzeichnis                                                                  ten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge-
1.    Versicherung der Anlagenhaftung                                               wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
1.1 Gegenstand der Versicherung                                                     rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
1.2 Versicherungsleistungen                                                         gen herbeigeführt haben.
1.3 Rettungskosten
1.4 Vorsätzliche Verstöße                                                     1.5   Vorsorgeversicherung
1.5 Vorsorgeversicherung
1.6 Gemeingefahren                                                                  Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4. der Allgemeinen Versicherungs-
1.7 Eingeschlossene Schäden                                                         bedingungen für die Haftpflichtversicherung – Vorsorgeversiche-
2.    Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf-                     rung– finden keine Anwendung.
      tung
2.1 Gegenstand der Versicherung                                               1.6   Gemeingefahren
2.2 Beschaffenheit der Anlagen                                                      Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
2.3 Versicherung neuer Risiken                                                      wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignis-
2.4 Selbstbeteiligung                                                               sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Erläuterungen                                                                       Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
                                                                                    oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
1.    Versicherung der Anlagenhaftung                                               beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
1.1   Gegenstand der Versicherung                                                   sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

(1)   Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes      1.7   Eingeschlossene Schäden
      Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden             Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne
      Gesetzen                                                                      dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbe-
      für das im Antrag beschriebene Wagnis,                                        weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verur-
                                                                                    sacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
      soweit sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass
                                                                                    widrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) ausgetreten sind. Der
      aus einer Anlage des Versicherungsnehmers, die bestimmt ist, Stoffe           Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des
      herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o-          Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
      der wegzuleiten, derartige Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein             Wertverbesserungen sind abzuziehen.
      Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu
                                                                                    Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1))
      sein (Anlagenhaftung).
                                                                                    selbst.
(2)   Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer
                                                                                    Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst
      Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht
                                                                                    zu tragen.
      oder eingeleitet zu sein.
(3)   Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im            2.    Versicherung der Abwässeranlagen- und der Einwirkungshaf-
      Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Ver-            tung
      sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) An-
                                                                              2.1   Gegenstand der Versicherung
      wendung.
(4)   Mitversichert sind:                                                           Falls besonders vereinbart, wird abweichend von Ziffer 7.14 der All-
                                                                                    gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
      a) der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Per-
                                                                                    der Versicherungsschutz im Rahmen von Ziff. 1. und der nachfol-
         sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
                                                                                    genden Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wag-
         Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Ei-
                                                                                    nisses im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Ge-
         genschaft;
                                                                                    wässerschäden, die sich daraus ergeben, dass
      b) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft.
         Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,              a)   Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
         bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten                  (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder
         im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch                      eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
         handelt.
                                                                                    b)   in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder
1.2   Versicherungsleistungen                                                            auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische,
                                                                                         chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verän-
      Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheits-                   dert wird (Einwirkungshaftung).
      versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermö-
      gensschäden) je Schadenereignis gewährt.                                2.2   Beschaffenheit der Anlagen

1.3   Rettungskosten                                                                Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem
                                                                                    störungsfreiem Betriebsablauf
(1)   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
                                                                                    a)   die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öf-
      Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
                                                                                         fentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis, insbesondere der darin
      geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
                                                                                         angeordneten Bedingungen oder Auflagen, hält und
      Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als
      sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheits-                     b)   die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Ent-
      versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-                   giftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
      kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
      bedingungen für die Haftpflichtversicherung.                            2.3   Versicherung neuer Risiken

(2)   Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-          (1)   Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser
      gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie          Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach
      zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme                 Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträ-
      übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des                ge.
      Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
      des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.                   (2)   Neue Risiken sind beispielsweise: neue oder erheblich geänderte
                                                                                    Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der physikali-
1.4   Vorsätzliche Verstöße                                                         schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer,
                                                                                    die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei
      Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
      gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher-


                                                                        HUG 50                                                         Stand 01.01.2020

[Seite 50]
      denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen, sowie erheb-
      liche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.

2.4   Selbstbeteiligung

      Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden
      20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
      Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist: Selbstbeteiligung des Ver-
      sicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens
      2.500 EUR.

3.    Jahresmaximierung

      Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal
      für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresma-
      ximierung.
      Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis
      20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens-
      schäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Sum-
      men sind 1-fach jahresmaximiert.

Erläuterungen

1.    Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingun-
      gen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des
      Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzli-
      chen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2.    Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag
      ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedin-
      gungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
      Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Was-
      serfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder
      zu welchem Zweck.
3.    Nach Ziff. 1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversi-
      chert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen
      Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4.    Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem
      Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht.
      Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus wel-
      chem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Ver-
      sicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.


                                                                        HUG 51   Stand 01.01.2020

[Seite 51]
XIII Besondere Bedingungen für die Versicherung der
     Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
     der Betriebs-Haftpflichtversicherung
     – außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
     Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019


  1.   Gegenstand der Versicherung

       Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei
       Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-
       che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittel-
       bare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
       biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund-
       wassers (Gewässerschäden).

       mit Ausnahme der Haftpflicht

       a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
          Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;

       b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen
          in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die
          die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
          Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);

       c)   aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernlei-
            tungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes
            überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;

       d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und War-
          tung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
          herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
          oder wegzuleiten.

       Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonde-
       ren Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtver-
       sicherung.


  2.   Versicherungsleistungen

       (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
           Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
           geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
           Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als
           sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs-
           summe für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
           waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche-
           rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.

       (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-
           gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
           zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
           Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
           Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
           dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Ver-
           sicherers.


  3.   Vorsätzliche Verstöße

       Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versiche-
       rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vor-
       sätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
       Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
       Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.


  4.   Gemeingefahren

       Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche we-
       gen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, an-
       deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
       (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
       Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche
       gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräf-
       te ausgewirkt haben.


                                                                       HUG 52      Stand 01.01.2019

[Seite 52]
XIV Allgemeine Tarifbestimmungen
    für die Haftpflichtversicherung


Vertragspartner                Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
                               103, 64380 Roßdorf.

Geltendes Recht                Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
                               land Anwendung.

Vertragsgrundlagen             Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
                               Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
                               den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), etwaigen
                               sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmun-
                               gen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.

                               Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
                               Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
                               form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
                               Angebot übersandt.

Richtlinien für die Antrags-   Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme                       detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
                               schäden usw.
                               Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
                               gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
                               Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
                               wortet werden.
                               Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: An-
                               frage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
                               Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
                               sind rechtsungültig.
                               Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
                               Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
                               den.
                               Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
                               sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
                               gend erforderlich.

Vertragsdauer                  Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
                               verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
                               tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
                               in Textform zugegangen ist.

                               Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Vertrag
                               endet mit Beendigung der Veranstaltung, spätestens sieben Tage nach Versi-
                               cherungsbeginn. Es erfolgt keine automatische Verlängerung.

                               Für die Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt: Es ist zulässig, Versicherungsver-
                               träge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer (einschließlich Verlängerungsklau-
                               sel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifabschnitten gelten hinsichtlich Laufzeit
                               und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu beachten ist weiterhin das dem Ver-
                               sicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Ver-
                               tragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauernachlass von 5 % kann bei einer Ver-
                               tragsdauer von 3 Jahren berechnet werden, sofern in den einzelnen Tarif-
                               abschnitten keine Sonderregelungen getroffen wurden. Zu beachten ist weiter-
                               hin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinba-
                               rung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.

                               Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
                               me, 0:00 Uhr.


                                               HUG 53              Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung

[Seite 53]
Versicherungssummen       Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistungen für
                          alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
                          trag, im Versicherungsschein und den Besonderen Bedingungen verwiesen.
                          Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.

Beitragsberechnung        Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
                          Jahr.
                          Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
                          weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
                          chen Raten entrichtet.
                          Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
                          ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
                          Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
                          30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
                          Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
                          kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.

                          Für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen gilt: Der Beitrag
                          gilt als Einmalbeitrag für die Vertragsdauer. Den Beiträgen ist die gesetzliche
                          Versicherungsteuer hinzuzurechnen.

Beitragsangleichung       Beitragsangleichung: siehe Ziffer 15 der AHB – gilt nicht für die Bauherren-
                          Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veran-
                          staltungen.

Beitragsregulierung       Beitragsregulierung: siehe Ziffer 13 der AHB.

Gebühren und Kosten       Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
                          den werden nicht erhoben.
                          Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
                          seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.

Versicherungsteuer        Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben; sie
                          beträgt zurzeit 19 %.

Haftungsbeginn des        Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
Versicherers              scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung eines
                          SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag je-
                          weils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der Haft-
                          pflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Er-
                          satzverträge.

Kündigungsmöglichkeiten   Kündigung zum Ablauf
                          Gemäß Ziffer 16.2 der AHB kann jede Versicherung spätestens drei Monate vor
                          Ablauf gekündigt werden.

                          Kündigung bei Vertragsdauer über 3 Jahre
                          Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
                          von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
                          jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
                          gekündigt werden.

                          Kündigung bei Beitragsangleichung
                          Gemäß Ziffer 18 der AHB kann der Versicherungsnehmer das Vertragsverhält-
                          nis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Beitragsangleichung gem.
                          Ziffer 15 der AHB den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
                          rungsschutzes ändert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb
                          eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen
                          wird. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
                          zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.


                                          HUG 54              Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung

[Seite 54]
Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß Ziffer 19 der AHB.

Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Eine rein personengebundene Haftpflichtversicherung, z. B. als Lehrer, ist mit
der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tod des VN erloschen. Auf die Zusatzregelung
zur Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) wird besonders hingewiesen (vgl. IV
Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für die PHV).
Beim      Verkauf     eines    Grundstücks      (Haus-    und     Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung) erlischt die Versicherung automatisch mit dem Tag, an
dem der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.
Bei Verkauf eines Tieres (Hund, Pferd, Pony) erlischt die Versicherung eben-
falls und der neue Besitzer bleibt ohne Versicherungsschutz. Will der Erwerber
die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.

Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
kündigen. Hierunter zählen u. a. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Tierhal-
ter-Haftpflicht sowie Betriebs-Haftpflichtversicherungen.
Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an einen Erbbe-
rechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung und der
Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.
Bei personengebundenen Haftpflichtversicherungen: siehe Satz 1 und 2 Ab-
schnitt „Risikofortfall“.

Kündigung bei Inhaberwechsel
Betriebs-Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber über.
Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach Kenntnis-
nahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Firmenbe-
zeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündigungsmög-
lichkeit.
Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zur Kapitalgesellschaft ist ein
Besitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
(§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
der Satz 1 dieses Abschnitts.

Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mit-
zuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines
Monats zu übernehmen oder zu kündigen.

Die vorgenannten Bestimmungen zu den Kündigungsmöglichkeiten gel-
ten nicht für die Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen.


                HUG 55             Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflichtversicherung

[Seite 55]
XV Allgemeine Tarifbestimmungen für die
   Umweltschadensversicherung


Vertragspartner                Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str.
                               103, 64380 Roßdorf.

                               Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
Geltendes Recht                land Anwendung.

                               Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den
Vertragsgrundlagen             Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversiche-
                               rung (AVB-USV), etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und
                               nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse.

                               Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem
                               Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7 VVG in Text-
                               form übergeben bzw. dem Interessenten bei einer Angebotsanfrage mit dem
                               Angebot übersandt.

Richtlinien für die Antrags-   Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise
aufnahme                       detaillierte Angaben erforderlich, u. a. Angaben über Vorversicherung, Vor-
                               schäden usw.
                               Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Beitragszuschläge, Bedin-
                               gungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern.
                               Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und sorgfältig beant-
                               wortet werden.
                               Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Hier
                               ist eine Anfrage bei der Haftpflichtkasse erforderlich.
                               Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum Tarif sowie zu den Bedingungen
                               sind rechtsungültig.
                               Das Datum des Versicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen.
                               Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen wer-
                               den.
                               Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland, sind eine deut-
                               sche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwin-
                               gend erforderlich.

Vertragsdauer                  Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
                               verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätes-
                               tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
                               in Textform zugegangen ist.

                               Es ist zulässig, Versicherungsverträge mit einer mehrjährigen Vertragsdauer
                               (einschließlich Verlängerungsklausel) abzuschließen. Zu bestimmten Tarifab-
                               schnitten gelten hinsichtlich Laufzeit und Dauernachlass Sonderregelungen. Zu
                               beachten ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufs-
                               recht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Jahr. Ein Dauer-
                               nachlass von 5 % kann bei einer Vertragsdauer von 3 Jahren berechnet wer-
                               den, sofern in den einzelnen Tarifabschnitten keine Sonderregelungen getroffen
                               wurden. Zu beachten ist weiterhin das dem Versicherungsnehmer zustehende
                               Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.

                               Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsaufnah-
                               me, 0:00 Uhr.

Versicherungssummen            Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen und der Gesamtleistung für
                               alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird auf die Angaben im An-
                               trag sowie im Versicherungsschein verwiesen.

Beitragsberechnung             Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein
                               Jahr.
                               Bei halbjährlicher Zahlungsweise werden 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungs-
                               weise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in halb- bzw. vierteljährli-
                               chen Raten entrichtet.


                                               HUG 56        Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung

[Seite 56]
                           Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungsweise
                           ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
                           Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
                           30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer).
                           Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
                           kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.

Beitragsregulierung        Beitragsregulierung: siehe Teil I. Ziff. 19 AVB-USV.

Gebühren und Kosten        Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
                           den werden nicht erhoben.
                           Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
                           seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.

Versicherungsteuer         Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungssteuer zu erheben; sie
                           beträgt zurzeit 19 %.

Beginn der Gefahrtragung   Die Gefahrtragung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versiche-
des Versicherers           rungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
                           eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeitstag
                           jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten der
                           Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für
                           Ersatzverträge.

Kündigungsmöglichkeiten    Kündigung zum Ablauf
                           Gemäß Teil I. Ziff. 21.2 AVB-USV kann jede Versicherung spätestens drei Mo-
                           nate vor Ablauf gekündigt werden.

                           Kündigung bei Vertragsdauer über drei Jahre
                           Gemäß § 11 VVG Abs. 4 kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
                           von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, zum Ende des dritten oder
                           jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
                           gekündigt werden.

                           Kündigung im Schadenfall
                           Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach
                           Leistung einer Zahlung gemäß Teil I. Ziff. 23 AVB USV.

                           Risikofortfall
                           Bei Risikofortfall oder der vollständigen Betriebsaufgabe erlischt der Versiche-
                           rungsschutz.

                           Erbschaft, Erbfolge
                           Beim Ableben des VN kann der Erbe die bestehenden Versicherungen nicht
                           kündigen. Dagegen gilt die Übergabe eines Hauses und/oder Betriebes an ei-
                           nen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräußerung
                           und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel.

                           Kündigung bei Inhaberwechsel
                           Betriebliche Haftpflichtversicherungen gehen automatisch auf den Erwerber
                           über. Dieser hat das Recht, die Versicherung innerhalb eines Monats nach
                           Kenntnisnahme mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Ver-
                           sicherungsperiode zu kündigen (§ 102 Abs. 2 VVG). Bei Änderungen der Fir-
                           menbezeichnung und/oder der Kapitalbeteiligungen besteht keine Kündi-
                           gungsmöglichkeit.
                           Bei Änderung der Rechtsform von z. B. Personen zu Kapitalgesellschaft ist Be-
                           sitzwechsel eingetreten und damit eine Kündigungsmöglichkeit gegeben.
                           Im Erbfall (Ableben des VN) kann der Rechtsnachfolger (Erbe) nicht kündigen
                           (§§ 1922, 1967 BGB). Die Versicherung muss übernommen werden. Eine Kün-
                           digung ist nur zum Ablauf möglich. Dagegen gilt die Übergabe eines Betriebes
                           an einen Erbberechtigten (z. B. Vater auf Sohn vor dem Erbfall) als Veräuße-
                           rung und der Übernehmer kann kündigen wie beim Inhaberwechsel. Es gilt wie-
                           der Satz 1 dieses Abschnitts.


                                           HUG 57        Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung

[Seite 57]
Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mit-
zuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines
Monats zu übernehmen oder zu kündigen.


                HUG 58       Allgemeine Tarifbestimmungen für die Umweltschadensversicherung

[Seite 58]
XVI Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
    Kommunikationsweges - Papierlosnachlass


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit beim Versenden von E-Mails automatisch
die Transportverschlüsselung TLS (Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung erfolgt einzelfall-
bezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen
Schutz gewährleistet werden kann.

Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben, erhalten Sie unsere Schriftstücke ausschließlich per E-
Mail.

Teilen Sie uns bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert. Denn nur ein empfangsbereites elektroni-
sches E-Mail-Postfach stellt sicher, dass Sie alle unsere Mitteilungen erhalten.

Sollten wir feststellen, dass ihr elektronisches E-Mail-Postfach nicht (mehr) empfangsbereit ist, weil uns z.B. eine veralte-
te oder fehlerhafte E-Mail-Adresse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch Ihre aktuelle E-Mail-Adresse. Wird uns da-
raufhin von Ihnen keine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt, senden wir Ihnen unsere Unterlagen von diesem Zeitpunkt an
postalisch zu. Der Papierlos-Nachlass entfällt dadurch und Ihr Beitrag erhöht sich entsprechend um 10 %.
Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben gelten folglich die o.g. Regelungen und Voraussetzungen
des Papierlosnachlasses als vereinbart, indem Sie erklären:

Ich möchte Schriftstücke der Haftpflichtkasse ausschließlich per E-Mail erhalten und habe mein elektronisches
E-Mail-Postfach empfangsbereit eingerichtet. Den oben beschriebenen Voraussetzungen des Papierlosnachlas-
ses stimme ich zu, Änderungen meiner E-Mail-Adresse werde ich der Haftpflichtkasse VVaG zeitnah mitteilen.

Mir ist bekannt, dass eine postalische Kommunikation die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses entfallen
lässt und sich der Versicherungsbeitrag dann entsprechend um 10 % erhöht.

Diese Erklärung können Sie jederzeit ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, hierzu genügt eine E-Mail oder ein
Schreiben per Briefpost. Dadurch entfallen die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses (10 %) und der Versiche-
rungsbeitrag erhöht sich. Die Schreiben der Haftpflichtkasse VVaG erhalten Sie dann künftig auf postalischem Wege.


                                                           HUG 59                                    Einwilligung Papierlosnachlass

[Seite 59]
XVII Hinweis zum Datenschutz


Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-                 Vermittler
zogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden „Haftpflichtkasse“)                  Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                      werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des
                                                                                                 Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt un-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                                       ser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Die Haftpflichtkasse VVaG                                                                        Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Fi-
Darmstädter Str. 103                                                                             nanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
64380 Roßdorf
                                                                                                 Externe Dienstleister
Postfach 11 26                                                                                   Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
64373 Roßdorf                                                                                    zum Teil externer Dienstleister.

Telefon: 0 61 54 / 6 01-0                                                                        Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu de-
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88                                                                    nen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie unse-
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de                                                                 rer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entneh-
                                                                                                 men.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: daten-                 Datenübermittlung an andere Versicherer
schutz@haftpflichtkasse.de.                                                                      Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
                                                                                                 jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                                                zung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-                             Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und gegebenenfalls Krankheiten
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes                               oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (bestehende oder ge-
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver-                   kündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus                    eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um
hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso-                   Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die                 erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese                    Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
können Sie im Internet unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz                     Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher
abrufen.                                                                                         Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso-
                                                                                                 nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen                    weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des
hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung                   Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese
des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustan-                     Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie
de, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B.                Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der                 Weitere Empfänger
Schaden ist.                                                                                     Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
                                                                                                 übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die                      B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
                                                                                                 Dauer der Datenspeicherung
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von                     Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder               Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbe-
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Haftpflichtkasse            zogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Un-
bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie-                   ternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
hung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung/-                         oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten,
ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                    soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
                                                                                                 wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver-                     Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen da-
tragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür beson-                nach bis zu zehn Jahre.
dere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Ab-
schluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwil-            Betroffenenrechte
ligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit            Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V.              Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
m. § 27 BDSG.                                                                                    die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
                                                                                                 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Drit-                ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
ten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:                maschinenlesbaren Format zustehen.
    zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
    zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Pro-                    Widerspruchsrecht
     dukte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für Markt-                   Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwe-
     und Meinungsumfragen,                                                                       cken der Direktwerbung zu widersprechen.
    zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
     Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-                       Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
     brauch hindeuten können,                                                                    Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
    zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung von                  ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
     Schriftstücken,
    zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen                       Beschwerderecht
                                                                                                 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Da-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung ge-                    tenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die
setzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und                für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer Daten mit sogenann-
ten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung (zum Bei-                   Der Hessische Datenschutzbeauftragte
spiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen oder unserer Beratungspflicht. Als                   Gustav-Stresemann-Ring 1
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli-              65189 Wiesbaden
chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
                                                                                                 Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck                    Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben
verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen                       bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
darüber zuvor informieren.
                                                                                                 kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
                                                                                                 mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer                                                                                  Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunter-                    Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen
nehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf.               vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eige-                Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu
nes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus                  persönlichen Risikomerkmalen.
ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner be-                   Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertragli-
sonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewer-                    chen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Bearbeitungs-
tung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rück-                 richtlinien.
versicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit
Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erfor-
derlichen Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern                      Weiterer Personenkreis
können Sie unserer Internetseite unter                                                           Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten weite-
www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz entnehmen. Sie können die                        rer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner, abweichende
Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.                      Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen zur Verwendung der
                                                                                                 Daten bitte auch an diese weiter.


                                                                                        HUG 60                                                           Hinweis zum Datenschutz

[Seite 60]
XVIII Satzung


Firma, Sitz, Geschäftsgebiet
§1                                                                          Vermögensanlage
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein          §7
    auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichti-         Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften
    gung der Versicherungsunternehmen (VAG).                                und Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde.

2.   Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“.                           Geschäftsjahr
                                                                            §8
3.   Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt.                        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.   Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland.                   Bekanntmachungen
                                                                            §9
§2                                                                          Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bun-
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maß-         desanzeiger.
gabe der Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das
Versicherungsgeschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann        Verfassung und Geschäftsführung
zur Erreichung des Unternehmenszweckes andere Versicherungsbe-              § 10
stände übernehmen und die Geschäfte anderer Versicherungsunter-             Die Organe des Vereins sind:
nehmen fortführen oder verwalten. Sie ist weiter berechtigt, sich an
Unternehmen anderer Art, deren Gegenstand mit dem Zweck der Ge-                 1. Der Vorstand,
sellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu beteiligen. Des-          2. der Aufsichtsrat und
gleichen kann sie selbstständige Versicherungsunternehmen oder da-              3. die Mitgliedervertreterversammlung.
mit unmittelbar zusammenhängende andere Wirtschaftsunternehmen
erwerben oder neu errichten.                                                Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
                                                                            Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichts-
Mitgliedschaft                                                              rats.
§3                                                                          Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages
oder durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erwor-        Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins
ben. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr       sein. Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungs-
mit dem Mitglied besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererb-    unternehmen angehören. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
lich.                                                                       für die Bestellung zuständigen Organs des Vereins.

Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern.       Vorstand
                                                                            § 11
Leistungen der Mitglieder                                                   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Auf-
§4                                                                          sichtsrat bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vor-      auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vor-
stand des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von         standsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher
den Mitgliedern im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erho-           des Vorstands ernennen.
ben. Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden.
                                                                            Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Ge-
Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses                                setze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäfts-
§5                                                                          ordnung.
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Ge-
    schäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrück-     Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch
    lage muss mindestens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene              ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
    Rechnung betragen. Solange die Verlustrücklage diesen Mindest-
    betrag nicht erreicht hat, ist ihr der gesamte Jahresüberschuss zu-     Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für
    zuführen.                                                               das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und
                                                                            Verlustrechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzu-
2.   Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens    stellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.
     10 % des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist
     der Teil des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen,        Aufsichtsrat
     der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechter-          § 12
     haltung und Entwicklung des Geschäftsbetriebes des Vereins not-        Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglie-
     wendig ist.                                                            der werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
                                                                            Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
3.   Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der         vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
     Mitgliedervertreterversammlung abgesehen werden.                       Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
                                                                            Die Mitgliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsrats-mitglied für
§6                                                                          eine kürzere Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage
   gemäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitrags-             Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer
   rückerstattung zuzuführen.                                               vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund nieder-legen.
                                                                            Die Kündigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem
2.   Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe        Stellvertreter sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichts-
     des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages          ratsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeit-
     entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsamen         punkt folgende nächste Mitgliedervertreterversammlung den Nachfol-
     Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag          ger.
     der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich
     nach der vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitrags-          Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterver-
     rückerstattung wird nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 %        sammlung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahl-
     der Jahresprämie betragen würde. Mitglieder, deren Vertrags-           vorschläge unterbreiten.
     verhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist,   § 13
     können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden.           1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitglieder-
     Von der Beitragsrückerstattung sind ausgeschlossen Mitglieder,             vertreterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ei-
     die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten oder ausgeschieden            nen Stellvertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vor-
     sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form erfolgen, dass           sitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf-
     eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag stattfindet.


                                                                  HUG 61                                                            Satzung

[Seite 61]
     sichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vor-      Wahlverfahren
     zunehmen.                                                             § 17
                                                                           1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit
2.   Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mit-          Stimmzetteln.
     gliedervertreterversammlung aus ihrem Amt.
                                                                           2.   Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandida-
3.   Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den          ten auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können
     Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich          eigene Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Mo-
     oder durch elektronische Medien.                                           nat vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand einge-
                                                                                gangen sein.
4.   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen ge-
     fasst, Beschlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektroni-   3.   Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und frist-
     sche Medien ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats           gerechter Wahlvorschlag vorliegt.
     aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet
     und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.    4.   Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wäh-
                                                                                len sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben.
5.   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglie-
     der an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine           5.   Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlbe-
     Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die             rechtigten auf sich vereinigt.
     Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die
     Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher        Mitgliedervertreterversammlung
     Stimmabgabe oder durch elektronische Medien gelten die Bestim-        § 18
     mungen entsprechend.                                                  1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand ein-
                                                                               berufen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an
6.   Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Auf-               einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfin-
     sichtsrats durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abge-        den.
     geben. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
     ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Auf-     2.   Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Ge-
     sichtsrats oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.                sellschaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Ver-
                                                                                sammlung mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung
§ 14                                                                            nach den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht werden. An-
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der             träge zu Gegenständen der Tagesordnung, über welche die Mit-
Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für               gliedervertreterversammlung beschließen soll, müssen mindestens
den Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für            2 Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung durch einge-
welche Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätz-             schriebenen Brief dem Vorstand eingereicht werden.
lich bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats:
                                                                           3.   Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild-
     a) zur Erteilung von Prokuren,                                             und Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulas-
     b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,                           sen.
     c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.
                                                                           4.   Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertre-
§ 15                                                                            ter an der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über        an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
deren Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt.                       ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausü-
                                                                                ben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die nähe-
Mitgliedervertreter                                                             ren Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Einberu-
§ 16                                                                            fung der Mitgliedervertreterversammlung bekannt.
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversamm-
    lung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus       5.   Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertre-
    höchstens 24, mindestens 16 Mitgliedervertretern.                           ter ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversamm-
                                                                                lung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kom-
2.   Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67.         munikation abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren
     Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig.         Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Einberufung
     Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen,            der Mitgliedervertreterversammlung bekannt.
     die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten
     eines anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelas-          6.   Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsit-
     sen werden.                                                                zende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vor-
                                                                                sitzenden zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
3.   Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu
     sechs Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitglieder-        7.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     vertreterversammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der
     Mitgliedervertreter gewählt werden.                                   8.   Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Ta-
                                                                                gesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegen-
                                                                                stände bestimmen.

                                                                           9.   Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
                                                                                der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche Anzahl
                                                                                nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die Gegen-
                                                                                stände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der Ein-
                                                                                ladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung ohne
                                                                                Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter
                                                                                beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und
                                                                                Satzung nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit
                                                                                gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstim-
                                                                                mung bestimmt der Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertre-
                                                                                ters wird geheim abgestimmt.

                                                                           10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte ge-
                                                                               währen, stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern
                                                                               zu.
                                                                           11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch frei-
                                                                               willigen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der
                                                                 HUG 62                                                             Satzung

[Seite 62]
    nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen.      Auflösung des Vereins
    Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der     § 22
    Ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.     Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen
                                                                          Unternehmen kann beantragt werden:
12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten
    oder aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei In-          1. vom Vorstand,
    solvenz des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem ande-          2. vom Aufsichtsrat.
    ren Versicherungsunternehmen oder Vertretung eines anderen
    Versicherungsunternehmens – von der Mitgliedervertreterver-           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem
    sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen         Zwecke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher
    Stimmen ausgeschlossen werden.                                        Abstimmung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
                                                                          werden. Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälf-
13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsord-       te sämtlicher Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen
    nung, die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält.       eine zweite Mitgliedervertreterversammlung mit derselben Tagesord-
                                                                          nung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschiene-
Vergütung                                                                 nen Mitgliedervertreter die Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit
§ 19                                                                      beschließen kann. Bei der Berufung ist auf diese Rechtsfolge hinzu-
Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und      weisen. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die Versicherungsver-
Zeitversäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vor-        hältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen nach Genehmigung des
stands durch Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt.                     Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Die Abwicklung
                                                                          erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitgliedervertreterversamm-
Vorschlagsrecht der Mitglieder                                            lung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach Beendigung
§ 20                                                                      der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der Mitglie-
Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitglieder-      dervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
vertreter und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitglieder-          die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden
vertreterversammlung beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitglieder-       etwa noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen
vertreterversammlung einbringen und ein Vereinsmitglied zur               finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
mündlichen Begründung in die Versammlung entsenden, wenn die
Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereinsmitgliedern un-         Die Haftpflichtkasse VVaG
terzeichnet sind.                                                         Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf

Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen                           „Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für
§ 21                                                                      Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds-
Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung         aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen be-
schlossen. Zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der
Aufsichtsbehörde gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der
diese Änderungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.


                                                                HUG 63                                                            Satzung

[Seite 63]
Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft:
Roßdorf bei Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt HRB 1204

Anschrift
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf, Deutschland
Postfach 11 26
64373 Roßdorf, Deutschland
Service-Center
T+49 61 54 /6 01-12 75
F+49 61 54 /6 01-22 88
info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de
Bankkonten
Merkur Privatbank
IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86
Postbank
IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09
USt.-IdNr. DE114107077
VersSt-Nr. 807/V90807010505
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser
Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet
```

## Volltext der Bedingungen: Die Haftpflichtkasse Produktinformationsblatt HUG, WHG, BAU

```text
[Seite 1]
Produktinformationsblatt zur Haus- und
Grundbesitzer-, Gewässerschaden- und
Bauherren-Haftpflichtversicherung


Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung ge-
ben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag,
dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.


1. Art der Versicherung                Wir bieten Ihnen eine Haftpflichtversicherung gegen die finanziellen Folgen der
                                       gesetzlichen Haftpflicht aus den beantragten Risiken in Ihrer Eigenschaft als

                                       -   Haus- und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht)
                                       -   Inhaber von Öltanks (Gewässerschaden-Haftpflicht)
                                       -   Bauherr (Bauherren-Haftpflicht)

                                       an. Grundlage sind die aktuellen Verbraucherinformationen sowie alle weiteren
                                       im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.

2. Umfang der                          Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Leistungsfrage, den Er-
   Versicherung                        satz des Schadens sowie die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche.

                                       Unsere Produkte beinhalten neben den gesetzlich festgelegten Schadenersatz-
                                       verpflichtungen bereits zahlreiche Leistungserweiterungen wie z. B.

                                       -   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Haus- und Grundbesitzer-
                                           Haftpflicht)
                                       -   Rettungskosten (Gewässerschaden-Haftpflicht)
                                       -   Schäden an Erdleitungen (Bauherren-Haftpflicht)

                                       Den konkreten Leistungsumfang können Sie den jeweiligen Besonderen Bedin-
                                       gungen entnehmen.

                                       Die Versicherungssumme beträgt jeweils 3 Mio. EUR pauschal für Personen-,
                                       Sach- und Vermögensschäden. Für die Risiken Haus- und Grundbesitzer-
                                       Haftpflicht und Gewässerschaden-Haftpflicht können Sie auch eine höhere Ver-
                                       sicherungssumme von 5 oder 10 Mio. EUR wählen.

3. Beitrag                             Die Höhe Ihres Beitrags ist abhängig vom konkret gewählten Versicherungs-
                                       schutz und der Art der Zahlungsweise. Einzelheiten hierzu finden Sie in Ihrem
                                       Antrag unter Zahlungsweise und Laufzeit oder in unserem Angebot unter Bei-
                                       tragszahlung. Beachten Sie aber bitte, dass Sie endgültige Angaben erst Ihrem
                                       Versicherungsschein entnehmen können.

                                       In der Bauherren-Haftpflicht wird ein Einmalbeitrag erhoben.

4. Ausschlüsse                         Eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche Haftpflichtfälle umfasst, gibt es nicht.
                                       Jede Haftpflichtversicherung enthält Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind insbe-
                                       sondere

                                       -   vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                       -   Strafen und Bußgelder

                                       Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere wichtige Ausschlüsse finden
                                       Sie unter Ziffer 7 der zugrunde liegenden AHB sowie in den jeweiligen BBR.

5. Obliegenheiten bei                  Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im An-
   Vertragsschluss                     tragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig
                                       beantworten. Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre
                                       Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach
                                       Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teil-
                                       weise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag
                                       lösen.

                                       Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 23 der AHB.

[Seite 2]
6. Obliegenheiten während        Teilen Sie uns neue Umstände oder Risiken, die während der Vertragslaufzeit
   der Laufzeit des Vertrages    entstanden sind, mit, z. B. Änderung des Familienstandes, Anschaffung eines
                                 Hundes oder Pferdes, Bau eines Hauses, Eröffnung eines Betriebes.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 3, 4 und 13 der AHB.

7. Obliegenheiten bei Eintritt   Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung eines Scha-
   des Versicherungsfalles       dens und zeigen Sie uns jeden Schadenfall, der einen Haftpflichtschaden zur
                                 Folge haben könnte, unverzüglich an.

                                 Im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht sind Sie insbesondere verpflichtet, unsere
                                 Fragen zum Schadenfall wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

                                 Alle gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit dem
                                 Schaden gegen Sie erhoben werden (z. B. Mahnverfahren, staatsanwaltliches
                                 Verfahren, Klage und Anklage, Streitverkündung), sind uns unverzüglich mitzu-
                                 teilen und dagegen ohne besondere Aufforderung fristgerecht Rechtsmittel ein-
                                 zulegen.

                                 Bitte überlassen Sie uns die Abwicklung des gemeldeten Schadenfalles. Ein-
                                 zelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 25 der AHB.

                                 Die Nichtbeachtung der Obliegenheiten kann schwerwiegende Konsequenzen
                                 für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versiche-
                                 rungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns
                                 auch vorzeitig vom Vertrag lösen.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 26 der AHB.

8. Beginn und Ende des           Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein/in unserem An-
   Versicherungsschutzes         gebot angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig er-
                                 folgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er
                                 sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag
                                 nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat
                                 Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon
                                 zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten
                                 Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf Ihrer
                                 Vertragslaufzeit zugehen muss.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 8 und 16 der AHB.

9. Möglichkeiten der Been-       Weitere Kündigungsmöglichkeiten bestehen beispielsweise durch endgültiges
   digung des Vertrages          Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos oder nach einem Versicherungsfall.

                                 Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 17 bis 21 der beigefügten AHB.
```

