# InterRisk Konzept XXL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-gewaesserschaden-interrisk-gewaesserschaden-xxl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-gewaesserschaden-interrisk-gewaesserschaden-xxl.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen Gewässerschadenhaftpflicht-Konzept XXL (B65, 06.25)](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/gebaeudehaftpflicht/versicherungsbedingungen/B65_pdf-06.25.2.pdf), Fassung B65 gültig ab 07.2013, Druckstand 06.26.2

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. | § 5 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | nicht geregelt |  |  |
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (ohne Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beim selben Versicherer) | ja | Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL“ | Titel, Seite 1 |
| Nur als Baustein oder Einschluss in einer Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Eigenheim- oder Hausratversicherung erhältlich | nein | Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch eine Unfallversicherung | § 9, Seite 3 |
| Deckung der verschuldensunabhängigen Haftung als Anlageninhaber (Deutschland § 89 Wasserhaushaltsgesetz, Österreich Wasserrechtsgesetz und ABGB, Spanien Ley 26/2007 und Código Civil) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. | Erläuterungen zu § 1, Seite 3 |
| Werk folgt den Musterbedingungen des Verbands (GDV AVB Private GewässerschadenHV, VVO-Musterbedingungen AHVB/EHVB), Abweichungen benannt | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Örtlicher Geltungsbereich (Lage der Anlage, Grundstücke im Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Oberirdischer Heizöltank (im Gebäude oder im Freien) | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein bezeichneten Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen | § 1, Seite 2 |
| Unterirdischer (erdverlegter) Heizöltank | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Fassungsvermögen ohne besondere Vereinbarung (Liter je Tank oder gesamt) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Tanks oder Batterietanks auf demselben Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Zugehörige Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und Brenner bis zur Verbrauchsstelle | nicht geregelt |  |  |
| Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (Kanister, Fässer) ohne besondere Anmeldung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere private Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Diesel, Flüssiggas, Pflanzenschutz, Gülle im Hobbybereich) | nicht geregelt |  |  |
| Anlagen mit Wärmeträgerflüssigkeit (Solarthermie, Erdwärmesonde, Wärmepumpe) | nicht geregelt |  |  |
| Tank in vermietetem Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentumsanlage | nicht geregelt |  |  |
| Tank im Ferienhaus, Wochenendhaus oder an einer weiteren selbst genutzten Immobilie | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für neu hinzukommende oder erweiterte Anlagen | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Befüllen des Tanks (Überfüllen, Abriss des Schlauchs) | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden als Folge einer Gewässerveränderung | ja, bis zur Versicherungssumme | für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, ... und Vermögensschäden) von Veränderungen der ... Beschaffenheit eines Gewässers | § 1, Seite 2 |
| Sachschäden Dritter als Folge einer Gewässerveränderung (z. B. Nachbargrundstück, Brunnen) | ja, bis zur Versicherungssumme | für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, ... und Vermögensschäden) von Veränderungen der ... Beschaffenheit eines Gewässers | § 1, Seite 2 |
| Vermögensschäden als Folge einer Gewässerveränderung, auch ohne Personen- oder Sachschaden (z. B. Wasserversorger) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (reine Vermögensschäden). | Erläuterungen zu § 1, Seite 3 |
| Ausdrücklich Schäden am Grundwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). | § 1, Seite 2 |
| Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Gewässerschadens | ja, bis zur Versicherungssumme | werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. | § 5 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Rettungskosten auch bei bloßem Austritt ohne bereits eingetretenen Gewässerschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. | Erläuterungen zu § 5, Seite 3 |
| Schäden am eigenen Grundstück und Gebäude durch ausgetretene Stoffe (Eigenschäden an unbeweglichen Sachen) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt ... Schäden an Ihnen gehörenden unbeweglichen Sachen | § 4 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Sanierung des eigenen Erdreichs (Bodenaushub, Entsorgung, Wiederauffüllung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an Ihnen gehörenden Grundstücken. | § 6 Nr. 1, Seite 2 |
| Ersatz des ausgelaufenen Heizöls | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige, Bodengutachten und Messungen | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen | § 5 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensrecht (USchadG, B-UHG, Ley 26/2007 de Responsabilidad Medioambiental) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadensgesetz (USchadG). | § 6 Nr. 1, Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3 Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. | Erläuterungen zu § 5, Seite 3 |
| Allmählich eintretende Verunreinigung (schleichende Undichtigkeit), nicht nur plötzliches Ereignis | ja | Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. | § 4 Nr. 1.1, Seite 2 |
| Ausschluss bei Vorsatz | ja | aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen | § 3 e, Seite 2 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Auflagen zum Gewässerschutz | ja | durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die versicherten Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. | § 3 e, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch höhere Gewalt und Naturereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben) | ja | wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben, | § 3 d, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden an der Anlage selbst (Tank, Leitungen) | ja | Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst. | § 4 Nr. 1.3, Seite 2 |
| Ausschluss bei bekannten, nicht beseitigten Mängeln der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss stillgelegter, nicht gereinigter Tanks | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Anlage | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und von Angehörigen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglich übernommener Haftung über das Gesetz hinaus | ja | wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen hinausgehen, | § 3 b, Seite 2 |
| Ausschluss von Altlasten und vor Vertragsbeginn eingetretenen Verunreinigungen | nicht geregelt |  |  |
| Gesetzliche Prüfpflichten (Sachverständigenprüfung, in Deutschland AwSV) als vertragliche Obliegenheit | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Anlage durch Fachbetrieb | nicht geregelt |  |  |
| Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (Auffangwanne, Leckanzeige, Grenzwertgeber) als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Anzeigepflicht bei Änderung der Anlage (Volumen, Austausch, Stilllegung) | nicht geregelt |  |  |
| Frist für die Schadenanzeige | nicht geregelt |  |  |
| Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Leistungskürzung bei Verstößen ohne Einfluss auf Schaden oder Umfang (Kausalitätserfordernis) | ja | Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | § 8, Seite 3 |
| Nachhaftung nach Verkauf oder Übergabe des Grundstücks oder nach Vertragsende | nicht geregelt |  |  |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Verunreinigungen | nicht geregelt |  |  |
| Mieter, Nutzer und Familienangehörige als mitversicherte Personen | nicht geregelt |  |  |
| Hausverwalter, Hausmeister und beauftragte Personen mitversichert | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind | § 2, Seite 2 |
| Besserstellungsklausel oder Leistungsupdate (neue Bedingungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Konditionsdifferenzdeckung bei Wechsel von einem anderen Versicherer | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsfall (Folgeereignis, Feststellung oder Anspruchserhebung) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsgrundlage (Fassungsvermögen in Litern, Tankart, Anzahl) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassungsklausel | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht als Gebäudeeigentümer (RC inmobiliaria oder del continente) mit Einschluss des Heizöltanks | nicht geregelt |  |  |
| Nur plötzliche und unfallartige Verunreinigung (contaminación accidental y repentina) versichert | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen Gewässerschadenhaftpflicht-Konzept XXL (B65, 06.25)

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL“                              B65


Inhalt
§1      Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2      Mitversicherte Personen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3      Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4      Eigenschäden an unbeweglichen Sachen.  .  . 2
§5      Rettungskosten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 6	Ansprüche nach dem Umweltschadens-
     ­gesetz . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§7      Kautionsstellung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§8      Versehentliche Obliegenheitsverletzung .  .  . 3
§9      Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .  .  .  . 3
Verbindliche Erläuterungen zu den B65. .  .  .  .  .  . 3


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                    1.2	Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung
                                                                                des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
	Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtver­
                                                                                Eintretende Wertverbesserungen sind in Abzug zu
  sicherungs-Bedingungen für das Privatgeschäft (B62) und
                                                                                bringen.
  der nachstehenden Bedingungen Ihre gesetzliche Haft-
  pflicht als Inhaber der im Versicherungsschein bezeichne-                1.3   Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.
  ten Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
  Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe                  § 5 Rettungskosten
  für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach-
                                                                           1.1	Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie im Versiche-
  und Vermögensschäden) von Veränderungen der physika-
                                                                                rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
  lischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
                                                                                für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie
  eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                                                                außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns inso­-
  (Gewässerschäden).
                                                                                weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädi-
                                                                                gungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen.
§ 2 Mitversicherte Personen                                                1.2	Abweichend davon werden Rettungs- und außergericht­
	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,                   liche Gutachterkosten auch über die Versicherungssumme
  die von Ihnen durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,                        hinaus ersetzt, wenn sie auf unsere Weisung entstanden
  Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der                            sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir von Ihnen oder
  Grundstücke beauftragt sind, für Ansprüche, die gegen                         Dritten ergriffene Maßnahmen zur Abwendung oder
  diese aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung                            Minderung des Schadens lediglich billigen.
  erhoben werden.
                                                                           § 6	Ansprüche nach dem Umweltschadens­
§ 3 Ausschlüsse                                                                 gesetz
      Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                     1.    Versicherte Ansprüche
      a)	als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,       	Mitversichert ist im Rahmen des versicherten Risikos in
          Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers                Erweiterung von § 1 der B62 auch die gesetzliche Pflicht
          wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr­                    öffentlich-rechtlichen Inhalts der versicherten Personen zur
          zeuges verursacht werden,                                          Sanierung von Umweltschäden gemäß dem Umwelt­
      b)	wegen Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund                   schadensgesetz (USchadG).
          eines Vertrages oder Zusagen über den Umfang der                 	Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche wegen
          gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen                 Umweltschäden an Ihnen gehörenden Grundstücken.
          hinausgehen,
                                                                           2.    Einschränkungen
      c)	wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf
                                                                           2.1	Kein Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherten
          Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
                                                                                Personen bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
          Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik (in der
                                                                                die versicherten Personen gerichteten behördlichen
          Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
                                                                                Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
          unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
                                                                                dienen, abweichen.
          hoher Hand beruhen,
                                                                           2.2	Nicht versichert sind zudem Schäden durch unvermeid­
      d)	wegen Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
                                                                                bare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
          elementare Naturkräfte ausgewirkt haben,
                                                                                auf die Umwelt.
      e)	aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
          dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die                     § 7 Kautionsstellung
          versicherten Personen gerichteten behördlichen                   	Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
          Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                  nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
                                                                             aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzlichen
§ 4 Eigenschäden an unbeweglichen Sachen                                     Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen den
                                                                             erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur
1.1	Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 – auch                   Verfügung.
     ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
                                                                           	Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
     Schäden an Ihnen gehörenden unbeweglichen Sachen, die
                                                                             Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
     dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
                                                                             als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet,
     Stoffe bestimmungswidrig aus den im Versicherungsschein
                                                                             den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt,
     bezeichneten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei
                                                                             wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
     allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
                                                                             Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderun-
                                                                             gen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.


Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung „XXL“           2

[Seite 3]
                      § 8 Versehentliche Obliegenheitsverletzung                                	Zu § 6 Ansprüche nach dem Umwelt­
                                                                                                  schadensgesetz
                      	Die in § 8 der B62 genannten Folgen treten bei versehent-
                        licher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die                      	Versicherungsschutz besteht auch auf der Grundlage von
                        Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich                      anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der
                        nachgeholt wurde.                                                         EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/25/EG) basieren.


                      § 9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
                      	Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
                        dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung auch eine
                        Unfallversicherung nach dem „XXL“-Konzept, so bieten
                        wir bei Arbeitslosigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B18
                        beitragsfreien Versicherungsschutz.


                      Verbindliche Erläuterungen zu den B65
                            Zu § 1 Versichertes Risiko
                            Umfang der Haftpflicht (zu § 1)
                      	Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die
                        Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
                        sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflicht­
                        bestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
                            Mittelbare Gewässerschäden (zu § 1)
                      	Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden,
                        die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen
                        gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in
                        Gewässer gelangen.
                            Reine Vermögensschäden (zu § 1)
                      	Versicherungsschutz besteht auch für Vermögensschäden,
                        die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                        entstanden sind (reine Vermögensschäden).


                            Zu § 5 Rettungskosten
                      	Rettungskosten aus öffentlich-rechtlichem Grund
                        (zu § 5 Nr. 1.1)
                      	Wir erstatten Rettungskosten entgegen § 1 der B62 nicht
                        nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch, wenn Sie
                        aus öffentlich-rechtlichem Grund zum Ersatz der Kosten
                        verpflichtet sind.
                            Entstehung von Rettungskosten (zu § 5 Nr. 1.1)
                      	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                        des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                        nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                            Gerichts- und Anwaltskosten (zu § 5 Nr. 1.1)
                      	Gerichts- und Anwaltskosten werden entsprechend § 3
                        Nr. 3 der B62 auch über die Versicherungssumme hinaus
                        ersetzt.
B65 / pdf / 06.26.2


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden       Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72        www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden       info@interrisk.de
```

