# Oberösterreichische Unternehmensschutz Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-gewerbegebaeude-oberoesterreichische-unternehmensschutz-gebaeude.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-gewerbegebaeude-oberoesterreichische-unternehmensschutz-gebaeude.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Unternehmensschutz Gebäude (USP-G94.2, mit Verweis auf ABS 95)](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/usp-g942.pdf), Fassung USP-G94.2 (1994)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Baukosten gemäß dem Baukostenindex | Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Sie umfaßt die Sparten Feuer und Sturm für das in der Polizze bezeichnete Gebäude, wobei jede Sparte als eigener Vertrag gilt. | Einleitung, Seite 1 |
| Vertragsform: eigene Gebäudeversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | nein | ist eine Bündelversicherung, die vereinbarungsgemäß nur gemeinsam und für die Dauer einer bei der Oberösterreichischen Versicherung AG bestehenden aufrechten Unternehmensschutz-Plus-Versicherung 1995 für den Betrieb | Einleitung, Seite 1 |
| Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Gewerbe unter einem Dach) versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung, falls die ermittelte Unterversicherung für das Gebäude nicht mehr als 25 % beträgt und der Versicherungsnehmer sämtliche bisherigen Indexaufwertungen angenommen hat. | Pkt. 2.2 Nr. 6, Seite 1 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten und neu hinzukommende Gebäude | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | bei den dem Betrieb dienenden Gebäuden der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwertes beträgt. In einem Schadenfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert. | Pkt. 2.18, Seite 2 |
| Mehrere Gebäude oder Grundstücke in einem Vertrag (Pauschalsumme, Summenausgleich) | nicht geregelt |  |  |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 84-95) | Pkt. 1, Seite 1 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Gebäudeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch indirekten Blitzschlag | Pkt. 3.1.2, Seite 2 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | nicht geregelt |  |  |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | nein | Sie umfaßt die Sparten Feuer und Sturm für das in der Polizze bezeichnete Gebäude | Einleitung, Seite 1 |
| Rohrbruch und Frostschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Zu- und Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Grundstücks | nicht geregelt |  |  |
| Sprinkler-Leckage | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel am Gebäude (Windstärke laut Werk) | ja | Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 86-95) | Pkt. 1, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme | Beschädigungen von Dachrinnen und darunter liegenden Gebäudeteilen durch Dachlawinen (Schnee- und Eislawinen) sind mitversichert. | Pkt. 3.2.1, Seite 3 |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros und was die Police darüber hinaus zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen, auch eigener Fahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Rauch, Ruß und Überschalldruck | nicht geregelt |  |  |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | nicht geregelt |  |  |
| Terrorschäden mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchversuch (Türen, Fenster, Rollläden) | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Dachrinnen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung, auch ohne Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung, Schaufenster, Glasdächer und Lichtkuppeln | nicht geregelt |  |  |
| Am Gebäude angebrachte Schilder, Markisen, Leuchtreklame und Antennen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Speicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Sonnenkollektoren, die mit dem Dach verbunden sind, gelten mitversichert. | Pkt. 3.2.2, Seite 3 |
| Gebäudetechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Ladestationen und Wallboxen für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen, Carports und Lagerhallen auf dem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Grundstücksbestandteile: Einfriedungen, Zäune, Tore, Hofbefestigung, Beleuchtung | ja, bis 3.634 € | Zäune, Einfriedungen und Kulturen am Versicherungsgrundstück sind bis insgesamt ATS 50.000,-- (EUR 3.633,64) je Schadenereignis auf erstes Risiko mitversichert. | Pkt. 2.19, Seite 2 |
| Mietereinbauten und vom Mieter eingebrachte Gebäudebestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bis zu 5 % der Versicherungssumme der versicherten Gebäude gelten im Rahmen der Nebenkosten-Versicherungssumme auf erstes Risiko gedeckt | Pkt. 2.14, Seite 2 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Reinigungs-, Schutz-, Demontage- und Remontagearbeiten. | Pkt. 2.14, Seite 2 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | in der Feuerversicherung auch Kosten für Feuerlöscharbeiten. | Pkt. 2.14, Seite 2 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen, die als Folge eines versicherten Schadenereignisses radioaktiv verunreinigt (kontaminiert) wurden | Pkt. 2.14, Seite 2 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Behördlich vorgeschriebener Mehraufwand | Pkt. 2.8, Seite 2 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Notdach, Bewachung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen | Pkt. 2.16, Seite 2 |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Mehrverbrauch an Frischwasser und Gas nach einem Leitungswasserschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Sachverständige | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall für gewerblich vermietete Räume nach einem Sachschaden (Haftzeit in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Nutzungsausfall bei eigener betrieblicher Nutzung des Gebäudes (Mietwert der eigenen Räume) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Gewerbegebäude mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst, Trocknung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Baumängeln und allmählichen Einwirkungen | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Leerstand oder Betriebsstillstand (ab wie vielen Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung durch Nutzungsänderung oder feuergefährliche Betriebsart (Anzeigepflicht, Folgen) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Sachschäden durch Cyberangriffe an der Gebäudetechnik | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Schwamm, Grundwasser, Sturmflut) | nicht geregelt |  |  |
| Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften als Voraussetzung der Leistung (Feuerlöscher, Elektroprüfung, Sprinkler) | nicht geregelt |  |  |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Leerstand | nicht geregelt |  |  |
| Instandhaltungspflicht für Gebäude, Dach und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Vorvertrag, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Änderung von Bedingungen | Pkt. 2.12, Seite 2 |
| Rechte von Grundpfandgläubigern (Sicherungsschein, Hypothekenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | vereinbarungsgemäß nur gemeinsam und für die Dauer einer bei der Oberösterreichischen Versicherung AG bestehenden aufrechten Unternehmensschutz-Plus-Versicherung | Einleitung, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Unternehmensschutz Gebäude (USP-G94.2, mit Verweis auf ABS 95)

```text
[Seite 1]
                                                                                                       1


UNTERNEHMENSSCHUTZ-PLUS-VERSICHERUNG 1994
FÜR GEBÄUDE (USP-G94.2)


Die Unternehmensschutz-Plus-Versicherung 1994 für Gebäude (USP-G94.2)ist eine Bündelversicherung,
die
vereinbarungsgemäß nur gemeinsam und für die Dauer einer bei der Oberösterreichischen Versiche-
rung AG bestehenden aufrechten Unternehmensschutz-Plus-Versicherung 1995 für den Betrieb (USP-B95
bwz. USP-BH95) abgeschlossen werden kann.
Sie umfaßt die Sparten Feuer und Sturm für das in der Polizze bezeichnete Gebäude, wobei jede Sparte
als eigener Vertrag gilt.
Bei Wegfall von Versicherungsverträgen bzw. Risken, aus welchem Grund auch immer, gilt für die ver-
bleibenden Versicherungsverträge bzw. Risken der jeweils geltende Unternehmenstarif der Oberöster-
reichischen Versicherung AG nach Maßgabe des vereinbarten Deckungsumfanges.


1. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen
   zugrunde:
    Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 95)
    Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 84-95)
    Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 86-95)


2. Zusätzlich zu den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedin-
   gungen gelten nachfolgende Ergänzende Versicherungsbedingungen:

2.1. Gruppierungserläuterung
    Text abgedruckt unter Punkt 2.1. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.2. Wertanpassung nach dem Baukostenindex
1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei
   Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Baukosten gemäß dem Bau-
   kostenindex seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Im
   gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert.

2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderungen wird der vom Österreichischen Statisti-
   schen Zentralamt jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Baukostenindex
   (Baumeisterarbeiten) herangezogen; es werden daher jene Indizes herangezogen, die jeweils drei
   Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten.
   Wird der genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index he-
   ranzuziehen.

3. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung
   (Art. 8 (2) ABS) finden im Schadenfall nur insoweit Anwendung, als

  a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme bzw. Prä-
     mienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat
     oder
  b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des Versi-
     cherungsnehmers geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tat-
     sächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat oder
  c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen
     usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme
     bzw. Prämienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand.

4. Bei Bestehen mehrfacher Versicherungen für dasselbe Interesse (Nebenversicherung) bezieht sich
   der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung nur auf jenen Teil des Schadens, der dem Ver-
   hältnis der Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel zum
   damaligen Versicherungswert entspricht.

5. Abweichend von Art 8 (1) der ABS bildet die in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme der
   vom Schaden betroffenen Post, unter Berücksichtigung der prozentuellen Indexveränderung bis zum
   Schadenzeitpunkt, die Grenze der Ersatzleistung.

6. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung, falls die ermittelte Unterver-
   sicherung für das Gebäude nicht mehr als 25 % beträgt und der Versicherungsnehmer sämtliche bis-
   herigen Indexaufwertungen angenommen hat.

2.3. Bestklausel
    Text abgedruckt unter Punkt 2.4. der USP-B95 bzw. USP-BH95


                                                   -1-

[Seite 2]
2.4. Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
      Text abgedruckt unter Punkt 3.1.1. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.5. Anerkennung der Gefahrenumstände
      Text abgedruckt unter Punkt 3.1.2. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.6. Anzeige von Gefahrenerhöhungen - Versehensklausel
      Text abgedruckt unter Punkt 3.1.3. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.7. Endgültige Wertermittlung
      Text abgedruckt unter Punkt 3.1.4. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.8. Behördlich vorgeschriebener Mehraufwand
      Text abgedruckt unter Punkt 3.1.5. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.9. Summen/Risikoänderung
      Text abgedruckt unter Punkt 3.1.6. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.10. Wiederauffüllung der Summen
       Text abgedruckt unter Punkt 3.1.7. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.11. Fremdes Eigentum
       Text abgedruckt unter Punkt 3.1.8. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.12. Änderung von Bedingungen
       Text abgedruckt unter Punkt 3.1.9. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.13. Regiezuschlag - Schadenbehebung durch eigenes Personal
       Text abgedruckt unter Punkt 3.1.10. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.14. Nebenkosten
       Bis zu 5 % der Versicherungssumme der versicherten Gebäude gelten im Rahmen der Nebenkosten-
       Versicherungssumme auf erstes Risiko gedeckt

     - Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Reinigungs-, Schutz-, Demontage- und Remonta-
       gearbeiten.
     - in der Feuerversicherung auch Kosten für Feuerlöscharbeiten.
     - in der Versicherung gegen Leitungswasserschäden auch Kosten für Abdeck- und Isolierungsar-
       beiten.
     - Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen, die als Folge eines
       versicherten Schadenereignisses radioaktiv verunreinigt (kontaminiert) wurden - sofern diese
       Maßnahmen behördlich angeordnet wurden.

2.15. Entsorgung von Sondermüll - Versicherung von Mehrkosten durch
      Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen
       Text abgedruckt unter Punkt 3.1.12. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.16. Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen
       Text abgedruckt unter Punkt 3.1.13. der USP-B95 bzw. USP-BH95


2.17. Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Einrichtungen
      soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn-
      und Bürozwecken dienen (SN6)
       Text abgedruckt unter Punkt 2.2. der USP-B95 bzw. USP-BH95

2.18. Neuwertklausel-Erweiterung:
       In Ergänzung des Punktes 2 der SN6 (Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Ein-
       richtungen soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken
       dienen - Text abgedruckt unter Pkt. 2.2. der USP-B95 bzw. USP-BH95) gilt vereinbart, daß bei
       den dem Betrieb dienenden Gebäuden der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwertes beträgt. In
       einem Schadenfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem tat-
       sächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert.

2.19. Außenversicherung
       Zäune, Einfriedungen    und Kulturen am Versicherungsgrundstück sind bis insgesamt
       ATS 50.000,-- (EUR 3.633,64) je Schadenereignis auf erstes Risiko mitversichert.


3. Darüber hinaus gelten jeweils nur für die angeführten Versiche-
   rungsverträge die nachfolgenden Versicherungsbedingungen und
   Klauseln bzw. Zusatzdeckungen
3.1. FEUERVERSICHERUNG:

3.1.1. Brandschäden in Trocknungs- und Erhitzungsanlagen
        Text abgedruckt unter Punkt 3.3.2. der USP-B95 bzw. USP-BH95

3.1.2. Schäden durch indirekten Blitzschlag
        Text abgedruckt unter Punkt 3.3.3. der USP-B95 bzw. USP-BH95

3.1.3. Schäden am PKW des Geschäftsinhabers/Geschäftsführers
        Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für
        die Feuerversicherung) am PKW oder Kombi im Eigentum oder in der Haltung eines namhaft ge-
        machten Geschäftsinhabers/Geschäftsführers in ruhendem Zustand in der Garage sind bis zu
                                                  -2-

[Seite 3]
                                                                                                         3


        einer Höchstentschädigung von ATS 200.000,-- (EUR 14.534,57) mitversichert.

        Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des Mo-
        tors - auch im Einstellraum - entstehen, werden nicht vergütet.

        Versicherungsschutz besteht überdies nur, wenn die Brandursache nicht am KFZ selbst liegt
        und für das Schadenereignis kein Ersatzanspruch aus einer anderen Versicherung besteht.


3.1.4. Radioaktive Verunreinigung
        Text abgedruckt unter Punkt 3.1.14. der USP-B95 bzw. USP-BH95


3.1.5. Restwertklausel
        In einem eventuellen Brandschaden gilt bei Gebäuden ein Restwert, soweit er nicht mehr als
        10 % des Ersatzwertes des vom Schaden betroffenen Gebäudes beträgt, als verloren. Voraus-
        setzung ist, daß die Restwerte tatsächlich nicht wieder verwendet werden. Eine, auch nur
        teilweise, Wiederverwendung findet Anrechnung auf die Ersatzleistung.

3.1.6. Wiederaufbau in Österreich
        Falls ein Objekt nach einem Brandschaden an anderer Stelle innerhalb Österreichs wieder
        aufgebaut wird, wird die Entschädigung in gleichem Umfang geleistet, wie sie nach Maßgabe
        der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung bei Wiederherstellung an der gleichen
        Stelle zu leisten wäre.


3.2. STURMVERSICHERUNG:

3.2.1. Beschädigung durch Dachlawinen (Schnee- und Eislawinen)
        Beschädigungen von Dachrinnen und darunter       liegenden   Gebäudeteilen   durch Dachlawinen
        (Schnee- und Eislawinen) sind mitversichert.


3.2.2. Sonnenkollektoren
        Sonnenkollektoren, die mit dem Dach verbunden sind, gelten mitversichert.


                                             - Seite 3 von 3 -
```

