# die Bayerische BayProtect Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-gewerbegebaeude-die-bayerische-bayprotect-gebaeude.php
- Rechtlicher Träger: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-gewerbegebaeude-die-bayerische-bayprotect-gebaeude.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen für die gewerbliche Gebäudeversicherung BayProtect Gebäude 2023 (B 220805)](https://www.diebayerische.de/dam/jcr:24ea804c-bdb0-4a80-a3ed-7086a1250d29/B%20220805-AVB_Gewerbegebaeude.pdf), Fassung BayProtect Gebäude 2023, Stand 01/2023 a (B 220805)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | gilt der Gleitende Neuwert als vereinbarter Versicherungswert. | ZBGB A 1.1, Seite 73 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die nach den | BBUG II 1.1, Seite 120 |
| Vertragsform: eigene Gebäudeversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (BayProtect Gebäude 2023) | Titel, Seite 1 |
| Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Gewerbe unter einem Dach) versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 250.000 € | sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt. | ZBGB A 2, Seite 74 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten und neu hinzukommende Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. | ZBGB A 1.1 dd, Seite 74 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt) | AFB 7.1, Seite 31 |
| Mehrere Gebäude oder Grundstücke in einem Vertrag (Pauschalsumme, Summenausgleich) | ja | Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte. | ZBGB A 25.5, Seite 88 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a. Brand; b. Blitzschlag; c. Explosion; d. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | AFB 1.1, Seite 26 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Gebäudeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt. | ZBGB B 1.3, Seite 91 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1.5. b. AFB die Bayerische2022 sind auch Sengschäden versichert. | ZBGB B 3, Seite 91 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende | ALWB 1.1, Seite 41 |
| Rohrbruch und Frostschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren | ALWB 1.1, Seite 41 |
| Zu- und Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Grundstücks | ja, bis zur Versicherungssumme | die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und | ALWB 1.2, Seite 42 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. | ZBGB C 11.1, Seite 100 |
| Sturm und Hagel am Gebäude (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). | AStB 1.2, Seite 58 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 € | Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 10% mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR gekürzt. | BBELE 10, Seite 128 |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros und was die Police darüber hinaus zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 2.500 € | Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt. | BBUG 4, Seite 124 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen, auch eigener Fahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 € | durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden. | BBFRÜ 2.2, Seite 116 |
| Rauch, Ruß und Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 € | Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist | BBFRÜ 2.3, Seite 116 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 € | Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder | BBIU 2.1, Seite 118 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis 2.500.000 € | Die Entschädigungsleistung beträgt max. EUR 2.500.000. | ZBGB A 10, Seite 78 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchversuch (Türen, Fenster, Rollläden) | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. | ZBGB B 14.3, Seite 98 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Dachrinnen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung, auch ohne Einbruch | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 € | Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen. | BBIU 2.2, Seite 118 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 5.000. | ZBGB G 2, Seite 106 |
| Gebäudeverglasung, Schaufenster, Glasdächer und Lichtkuppeln | ja, bis zur Versicherungssumme | Pauschal versicherte Verglasungen gemäß Form A sind Verglasungen für das gesamte Gebäude. | AGlB 3.1.1, Seite 109 |
| Am Gebäude angebrachte Schilder, Markisen, Leuchtreklame und Antennen | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000 begrenzt. | ZBGB D 1, Seite 105 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Speicher | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudetechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | ja, bis 30.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt. | BBTec 4.1, Seite 133 |
| Ladestationen und Wallboxen für Elektrofahrzeuge | ja, bis 50.000 € | Ladestationen für Elektroautos oder sonstige elektrisch betriebene Geräte | ZBGB A 12, Seite 78 |
| Nebengebäude, Garagen, Carports und Lagerhallen auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten als Versicherungsort sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude. | Definition, Seite 134 |
| Grundstücksbestandteile: Einfriedungen, Zäune, Tore, Hofbefestigung, Beleuchtung | ja, bis 50.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt. | ZBGB A 12, Seite 79 |
| Mietereinbauten und vom Mieter eingebrachte Gebäudebestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis 2.500.000 € | Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. | ZBGB A 15.1, Seite 80 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 2.500.000 € | In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch diejenigen Bewegungs- und Schutzkosten | ZBGB A 15.9, Seite 82 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis 2.500.000 € | Die Höhe der Entschädigung für Aufwendungen und Minderung eines Schadens ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. | ZBGB A 15.8, Seite 82 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich und Löschwasser | ja, bis 2.500.000 € | Nur infolge von Feuer-Schäden versichert. | ZBGB A 15.3, Seite 81 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungen | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. | ZBGB A 21.1, Seite 86 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Notdach, Bewachung) | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt. | ZBGB A 15.10, Seite 82 |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Mehrverbrauch an Frischwasser und Gas nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt. | ZBGB C 5, Seite 99 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten des Sachverständigen trägt der Versicherer und der Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen. | ZBGB A 14.1, Seite 79 |
| Mietausfall für gewerblich vermietete Räume nach einem Sachschaden (Haftzeit in Monaten) | ja, bis 2.500.000 € | Die Entschädigung ist auf den in der Deklaration vereinbarten Betrag (maximal 2.500.000 EUR als versicherte Kosten) und die im Versicherungsschein benannte Dauer begrenzt (mindestens 12 Monate). | ZBGB A 32, Seite 90 |
| Nutzungsausfall bei eigener betrieblicher Nutzung des Gebäudes (Mietwert der eigenen Räume) | ja, bis 2.500.000 € | den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt | ZBGB A 32, Seite 90 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Gewerbegebäude mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst, Trocknung) | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 250.000 € | verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Leistung, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 250.000 nicht übersteigt | ZBGB A 3, Seite 75 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Baumängeln und allmählichen Einwirkungen | ja | Alterung, Abnutzung, Verschleiß, Farb-, Struktur oder Oberflächenveränderung, | BBUG 1.4, Seite 121 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Leerstand oder Betriebsstillstand (ab wie vielen Tagen) | ja | Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird | AFB 12, Seite 39 |
| Gefahrerhöhung durch Nutzungsänderung oder feuergefährliche Betriebsart (Anzeigepflicht, Folgen) | ja | Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. | ZBGB A 5.1, Seite 76 |
| Ausschluss von Sachschäden durch Cyberangriffe an der Gebäudetechnik | ja | die durch Malicious Software verursacht werden; | BBTec 1.7 f, Seite 132 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Schwamm, Grundwasser, Sturmflut) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | ALWB 2.1, Seite 43 |
| Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften als Voraussetzung der Leistung (Feuerlöscher, Elektroprüfung, Sprinkler) | ja | Anlagen gemäß Nr. 13.1.a. und Nr. 13.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 13.1.h. halbjährlich | ZBGB B 13.4, Seite 97 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Leerstand | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | ALWB 11.1 h, Seite 55 |
| Instandhaltungspflicht für Gebäude, Dach und Leitungen | ja | die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten | ALWB 11.1 f, Seite 55 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | 500 € | Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. | BBFRÜ 6, Seite 117 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Vorvertrag, wenn diese günstiger sind | ja, bis 500.000 € | wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren. | ZBGB A 8, Seite 77 |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag | ZBGB A 9, Seite 78 |
| Rechte von Grundpfandgläubigern (Sicherungsschein, Hypothekenklausel) | ja | eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte | AFB 9.5, Seite 36 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag | AVB 3.2, Seite 11 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | AVB 15.1, Seite 22 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen für die gewerbliche Gebäudeversicherung BayProtect Gebäude 2023 (B 220805)

```text
[Seite 1]
Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (BayProtect Gebäude 2023)
                                                                                                                (Stand 01/2023 a)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB
Gewerbe die Bayerische2022) ........................................................................................... 9
   1.     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
          Vertragsschluss ............................................................................................................... 9
   2.     Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
          Nichtzahlung ................................................................................................................. 11
   3.     Dauer und Ende des Vertrages ..................................................................................... 11
   4.     Folgebeitrag .................................................................................................................. 12
   5.     Lastschriftverfahren...................................................................................................... 13
   6.     Ratenzahlung ................................................................................................................ 13
   7.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................. 13
   8.     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers................................................................. 14
   9.     Gefahrerhöhung ........................................................................................................... 16
   10. Überversicherung ......................................................................................................... 18
   11. Mehrere Versicherer .................................................................................................... 18
   12. Versicherung für fremde Rechnung ............................................................................. 20
   13. Aufwendungsersatz ...................................................................................................... 20
   14. Übergang von Ersatzansprüchen .................................................................................. 21
   15. Kündigung nach dem Versicherungsfall ....................................................................... 22
   16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen ......................................................... 22
   17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen.............................................. 22
   18. Vollmacht des Versicherungsvertreters........................................................................ 23
   19. Repräsentanten ............................................................................................................ 23
   20. Verjährung .................................................................................................................... 23
   21. Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht ...................................................... 24
   22. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache ............................................................... 25
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung ........................................................ 26
   1.     Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 26

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                                                                1

[Seite 2]
  2.    Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 27
  3.    Versicherte Sachen ....................................................................................................... 27
  4.    Daten und Programme ................................................................................................. 28
  5.    Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 29
  6.    Versicherungsort .......................................................................................................... 30
  7.    Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 31
  8.    Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 33
  9.    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 35
  10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 36
  11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 38
  12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 39
  13. Wiederherbeigeschaffte Sache .................................................................................... 39
  14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 40
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung ......................................... 41
  1.    Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 41
  2.    Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 43
  3.    Versicherte Sachen ....................................................................................................... 44
  4.    Daten und Programme ................................................................................................. 45
  5.    Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
        Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 46
  6.    Versicherungsort .......................................................................................................... 47
  7.    Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 47
  8.    Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 49
  9.    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 51
  10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 53
  11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 54
  12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 55
  13. Wiederherbeigeschaffte Sachen .................................................................................. 55
  14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 57
Allgemeine Bedingungen für die Sturm-Hagelversicherung .............................................. 58
  1.    Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 58


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                                                          2

[Seite 3]
  2.     Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 59
  3.     Versicherte Sachen ....................................................................................................... 59
  4.     Daten und Programme ................................................................................................. 61
  5.     Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
         Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 62
  6.     Versicherungsort .......................................................................................................... 63
  7.     Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 63
  8.     Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 65
  9.     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 67
  10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 68
  11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 70
  12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 70
  13. Wiederherbeigeschaffte Sachen .................................................................................. 71
  14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 72
Zusatzbedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung.................................................... 73
  Teil A – Gemeinsame Klauseln für alle versicherten Gefahren....................................... 73

  1.     Versicherung zum gleitenden Neuwert ........................................................................ 73
  2.     Unterversicherungsverzicht.......................................................................................... 74
  3.     Grobe Fahrlässigkeit ..................................................................................................... 75
  4.     Obliegenheiten ............................................................................................................. 75
  5.     Gefahrenerhöhung, Versehensklausel ......................................................................... 76
  6.     Summen- und Konditionendifferenzdeckung............................................................... 76
  7.     Abweichungen zu den Versicherungsbedingungen ..................................................... 77
  8.     Besserstellungsklausel .................................................................................................. 77
  9.     Bedingungsweiterentwicklung ..................................................................................... 78
  10. Terrorakte ..................................................................................................................... 78
  11. Gebäudezubehör .......................................................................................................... 78
  12. Sonstige Grundstücksbestandteile ............................................................................... 78
  13. Schaukästen und Vitrinen............................................................................................. 79
  14. Sachverständige, Sachverständigenverfahren .............................................................. 79
  15. Versicherte Kosten ........................................................................................................ 80
  16. Wiederaufbauregelung................................................................................................. 83

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                                                             3

[Seite 4]
   17. Prämienanpassungsklausel .......................................................................................... 83
   18. Zusatzleistung ökologische Nachhaltigkeit ................................................................... 84
   19. Sanktionsausschlüsse ................................................................................................... 85
   20. Preisdifferenz-Versicherung ......................................................................................... 85
   21. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 86
   22. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte. 87
   23. Anerkennung ................................................................................................................ 87
   24. Vorsorgeversicherungssumme ..................................................................................... 88
   25. Summenausgleich ........................................................................................................ 88
   26. Führung / Empfangs- und Erklärungsvollmacht ........................................................... 89
   27. Zurechnung, Repräsentanten ....................................................................................... 89
   28. Makler .......................................................................................................................... 89
   29. Prozessführung ............................................................................................................. 89
   30. Abschlagszahlung ......................................................................................................... 90
   31. Verkehrssicherungsmaßnahmen .................................................................................. 90
   32. Mietverlust ................................................................................................................... 90
   33. Unverzügliche Aufräumung und Reparatur.................................................................. 90
Teil B Klauseln zur Feuerversicherung ............................................................................. 91
   1.     Überspannungsschäden durch Blitz und durch atmosphärische Elektrizität (Induktion)
          unter Einschluss von Folgeschäden .............................................................................. 91
   2.     Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper und Meteoriten................................. 91
   3.     Sengschäden................................................................................................................. 91
   4.     Implosion ...................................................................................................................... 91
   5.     Verpuffung .................................................................................................................... 91
   6.     Sonstige Löschmedien .................................................................................................. 92
   7.     Feuerrohbauversicherung ............................................................................................ 92
   8.     Fehlalarm bei Rauchmeldern ....................................................................................... 92
   9.     Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen ..................... 93
   10. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen .................................. 93
   11. Kosten zur Dekontamination von Erdreich ................................................................... 94
   12. Verzicht auf Ersatzansprüche ....................................................................................... 95
   13. Brandschutzanlagen ..................................................................................................... 95

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                                                                 4

[Seite 5]
  14. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte ........................................................... 97
  15. Nutzwärmeschäden...................................................................................................... 98
  16. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) ................................................ 98
  17. Regreßverzicht .............................................................................................................. 98
  18. Benzinklausel (Garagenklausel) .................................................................................... 98
Teil C Klauseln zur Leitungswasserversicherung ............................................................... 99
  1.     Innenliegende Regenfallrohre ...................................................................................... 99
  2.     Bruchschäden an Gasrohren ........................................................................................ 99
  3.     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden ..................................................................... 99
  4.     Armaturen .................................................................................................................... 99
  5.     Medienverlust .............................................................................................................. 99
  6.     Rohrverstopfung (subsidiär) ......................................................................................... 99
  7.     Rohre unterhalb Bodenplatte ..................................................................................... 100
  8.     Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen)................................................................. 100
  9.     Rohre einer Geothermie-/ Erdwärmeanlage ............................................................. 100
  10. Schwimmbecken und Schwimmhallen ....................................................................... 100
  11. Bestimmungswidriger Flüssigkeitsaustritt aus ortsfesten Wasserlöschanlagen ........ 100
  12. Brandschutzanlagen ................................................................................................... 101
  13. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück . 103
  14. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem
      Versicherungsgrundstück ........................................................................................... 104
  15. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des
      Versicherungsgrundstücks .......................................................................................... 104

  16. Rohrpaket – Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rohre .................................... 104

Teil D Klauseln zur Sturm- und Hagelversicherung...........................................................105
  1.     Außen angebrachte Sachen (subsidiär) ...................................................................... 105
  2.     Werbeanagen und Firmenschilder (subsidiär) ........................................................... 105
  3.     Aufräumungskosten für Bäume.................................................................................. 105
Teil E Klauseln zur Versicherung weiterer Elementargefahren .........................................105
  1.     Ausschluss Überschwemmung Zürs 4 ........................................................................ 105
Teil F Klauseln zur Versicherung Fahrzeuganprall,Rauch,Überschalldruckwellen ..............106
  1.     Selbstbehalt ................................................................................................................ 106

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B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                                                              5

[Seite 6]
Teil G Klauseln zur Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik,
Aussperrung ..................................................................................................................106
   1.     Selbstbehalt ................................................................................................................ 106
   2.     Graffitischäden ........................................................................................................... 106
Teil H Klauseln zur Versicherung unbenannte Gefahren ..................................................106
   1.     Tierverbiss .................................................................................................................. 106
   2.     Selbstbehalt ................................................................................................................ 107
Teil I Klauseln zur Glasversicherung ................................................................................107
   1.     Werbeanlagen ............................................................................................................ 107
   2.     Arten ........................................................................................................................... 107
   3.     Versicherte Kosten ...................................................................................................... 107
Allgemeine Bedingungen zu Glasversicherung ................................................................108
   1.     Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 108
   2.     Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie ................................................ 108
   3.     Versicherte und nicht versicherte Sachen .................................................................. 108
   4.     Versicherte Kosten ...................................................................................................... 109
   5.     Versicherungsort ........................................................................................................ 110
   6.     Anpassung der Versicherungssumme ........................................................................ 110
   7.     Entschädigung der Sachleistung ................................................................................. 110
   8.     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .............................................................. 113
   9.     Wohnungswechsel...................................................................................................... 114
   10. Besondere Gefahrenumstände (Gefahrerhöhung) / Mehrfachversicherung ............ 115
Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle.....................................................................................................116
   1.     Vertragsgrundlage ...................................................................................................... 116
   2.     Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 116
   4.     Nicht versicherte Schäden .......................................................................................... 117
   5.     Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche ........................................................ 117
   6.     Selbstbehalt ................................................................................................................ 117
   7.     Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 117
   8.     Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 117
   9.     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 118


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[Seite 7]
Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik, Aussperrung........................................................................................................118
   1.     Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 118
   2.     Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 118
   3.     Nicht versicherte Schäden .......................................................................................... 119
   4.     Öffentlich-rechtliche Entscheidungsansprüche ......................................................... 119
   5.     Selbstbehalt ................................................................................................................ 119
   6.     Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 119
   7.     Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 120
   8.     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 120
Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren..............................120
   Teil I Allgemeines .......................................................................................................120
   Teil II Inhalt der Deckung unbenannte Gefahren .........................................................120
   1.     Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 120
   2.     Ausschlüsse ................................................................................................................ 123
   3.     Versicherungsfall ........................................................................................................ 124
   4.     Selbstbehalt ................................................................................................................ 124
   5.     Entschädigungsgrenze ................................................................................................ 124
   6.     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 124
Besondere Bedingungen für die Versicherung weitere Elementarschäden .......................125
   1.     Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 125
   2.     Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 125
   3.     Überschwemmung, Rückstau ..................................................................................... 125
   4.     Erdbeben .................................................................................................................... 126
   5.     Erdsenkung, Erdrutsch ............................................................................................... 126
   6.     Schneedruck, Lawinen ................................................................................................ 127
   7.     Vulkanausbruch .......................................................................................................... 127
   8.     Besondere Obliegenheiten für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau ................. 127
   9.     Wartezeit .................................................................................................................... 128
   10. Selbstbehalt ................................................................................................................ 128
   11. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 128
   12. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 128

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B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                                                                7

[Seite 8]
  13. Beendigung des Hauptversicherungsvertrag ............................................................. 128
Besondere Bedingungen für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen .................129
  Teil I Allgemeines .......................................................................................................129
  Teil II Inhalt der Deckung ............................................................................................129
  1.    Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 129
  2.    Versicherungsfall ........................................................................................................ 132
  3.    Selbstbehalt ................................................................................................................ 132
  4.    Entschädigungsgrenze ................................................................................................ 133
  5.    Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 133
Definition Gebäude und versicherte Sachen (Stand 01/2023)..........................................134


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[Seite 9]
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022)
                                                                               (Stand 01/2023 a)
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
   Vertragsschluss
     1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
      Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
      Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den
      Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
      Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
      Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
      Sinne des Satzes 1 stellt.
     1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          a. Vertragsänderung
          Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
          hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
          Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
          Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei
          einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-verletzung werden die
          anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
          Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
          mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
          nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
          Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der
          Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

          b. Rücktritt und Leistungsfreiheit
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 1 kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
          die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober
          Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers
          ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
          den Vertrag bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
          anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
          Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,
          der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich
          auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Fest-stellung des
          Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
          Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
          Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                          9

[Seite 10]
           c. Kündigung
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach1 leicht fahrlässig
           oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
           einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
           Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
           abgeschlossen.

           d. Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung gemäß 1.2.a, zum Rücktritt
           gemäß 1.2.b. und zur Kündigung gemäß 1.2.c. sind jeweils ausgeschlossen, wenn
           der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
           Anzeige kannte.

           e. Anfechtung
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
           bleibt unberührt.

     1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
          Die Rechte zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2 a., zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b.
          oder zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. muss der Versicherer innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine
          Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
          innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
          beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
          Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
          geltend gemachte Recht begründen.

     1.4. Rechtsfolgenhinweis
          Die Rechte zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2.a, zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b.
          und zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
          Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

     1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
          sind bei der Anwendung von Nr. 1.1. und 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
          des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
          berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
          berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
          oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

      1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2.a., zum Rücktritt
           gemäß Nr. 1.2.b. und zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. erlöschen mit Ablauf von
           fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
           Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
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[Seite 11]
          Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
          arglistig verletzt hat.
2. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
   Nichtzahlung
     2.1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in der Nr. 3 und
          Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

     2.2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines
          Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
          Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der
          vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
          oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 2.1 oder 2.2.
          bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
          Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
          Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
          einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
          zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als
          erster Beitrag.

     2.3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2.2 maßgebenden
          Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
          solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
          Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

     2.4. Leistungsfreiheit des Versicherers
          Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem
          nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen
          vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
          verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
          Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die
          Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die
          Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Dauer und Ende des Vertrages
     3.1. Dauer
          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
          abgeschlossen.

      3.2. Stillschweigende Verlängerung
           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
           um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei
           Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
           zugegangen ist.
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[Seite 12]
     3.3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf
          des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
          drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss
          dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres zugehen.

     3.4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
          es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

     3.5. Wegfall des versicherten Interesses
          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der
          Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos
          Kenntnis erlangt.
4. Folgebeitrag
     4.1. Fälligkeit
          a. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
               Versicherungsperiode fällig.
          b. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
               Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums
               bewirkt ist.

     4.2. Schadenersatz bei Verzug
          Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
          Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
          zu verlangen.

     4.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
           a. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
               Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung
               auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang
               der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur
               wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
               Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
               Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht
               fristgerechten Zahlung hinweist.

           b. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
              Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
              in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

           c. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
               den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
               kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
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[Seite 13]
              Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
              Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
              wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
              Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
              ausdrücklich hinzuweisen.

     4.4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
          Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden
          worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die
          Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. 2.4. bleibt
          unberührt.
5. Lastschriftverfahren
     5.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
          Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
          der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
          ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

     5.2. Änderung des Zahlungsweges
          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
          trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
          Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der
          Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
          Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
          Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene
          Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
          Versicherungs-nehmer in Rechnung gestellt werden.
6. Ratenzahlung
      Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den
      vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden
      Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
      Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
     7.1. Allgemeiner Grundsatz
          a. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der
              Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode
              nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
              Versicherungsschutz bestanden hat.

          b. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht
             dem Versicherer der Beitrag zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die
             Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
             Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.


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[Seite 14]
     7.2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
          versicherten Interesse
          a. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung
              innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf
              die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu
              erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das
              Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
              Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
              Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung
              nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
              Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
              Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
              genommen hat.

          b. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet,
             weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer
             vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht
             dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
             zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
             beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
             worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

          c. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen
             arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
             Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.

          d. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
             wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
             oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
             Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
             entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
             verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
             der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
             zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
             der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
             begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
          a. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
              Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
              aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
              vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
              bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

          b. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
             Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem

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[Seite 15]
              Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
              nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
              kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
              Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
              noch grob fahrlässig verletzt hat.

     8.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
          a. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
             aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
             sorgen;

             bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
             erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
             anzuzeigen;

             cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung
             gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
             Umstände dies gestatten;

             dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung, soweit
             für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
             beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
             Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

             ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
             Polizei anzuzeigen;
             ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
             abhandengekommenen Sachen einzureichen;

             gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder
             die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
             Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
             dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
             Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

             hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf
             Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des
             Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
             erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
             Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

             ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
             billigerweise zugemutet werden kann.

             jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige
             aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten

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[Seite 16]
             und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene
             Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

          b. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten
             zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 8.2.a. ebenfalls zu erfüllen,
             soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
             ist.

     8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder Nr. 8.2.
              vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
              grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
              seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
              des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
              Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

          b. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
             jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
             dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
             Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
             Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

          c. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
             bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-obliegenheit so ist der Versicherer
             nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
             Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
             Rechtsfolge hingewiesen hat.
9. Gefahrerhöhung
     9.1. Begriff der Gefahrerhöhung
          a. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
              Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
              werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
              Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
              wahrscheinlicher wird.

          b. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur, vorliegen, wenn sich
             ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
             Vertragsschluss gefragt hat.

          c. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.a. liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
             unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten
             soll.

      9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
           a. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
               vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
               oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
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[Seite 17]
          b. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
             Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
             gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

          c. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
             von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
             unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

     9.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
          a. Kündigungsrecht des Versicherers
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.a, kann der
          Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
          Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
          Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
          Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine
          Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.b und 9.2.c bekannt, kann er den
          Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

          b. Vertragsänderung
          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
          einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
          oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
          als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
          Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
          Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
          Kündigungsrecht hinzuweisen.

     9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9.3.
          erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers
          von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
          wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

     9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
           a. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
               Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
               seine Pflichten nach Nr. 9.2.a. vorsätzlich verletzt hat.
               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
               Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
               Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
               Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
               zu beweisen.


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[Seite 18]
          b. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.b. und Nr. 9.2.c. ist der Versicherer
             für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
             eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
             leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
             verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
             verletzt, so gilt a. Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
             Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem
             Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt
             war.

          c. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
             aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
             nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
             Leistungspflicht war oder

              bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
              Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
              oder

              cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
              Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
              Beitrag verlangt.
10. Überversicherung
     10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
           erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
           verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
           mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
           Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend,
           den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein
           mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.


     10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
           sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
           Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
           dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
11. Mehrere Versicherer
     11.1. Anzeigepflicht
           Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
           verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
           der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
           anzugeben.


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[Seite 19]
     11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2.1 vorsätzlich
           oder grob fahrlässig so ist der Versicherer unter den in Nr. 8 beschriebenen
           Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
           leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
           Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

     11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
           a. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
              und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
              oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
              von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen
              wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

          b. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
             für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
             obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
             Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
             Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
             bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
             Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
             sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
             Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
             Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet
             wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
             Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
             der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
             leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
             Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

          c. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
             geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
             verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem
             Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
             Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

     11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
           a. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
              Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
              Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
              geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
              verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
              wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des
              Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
              des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
              Versicherer zugeht.


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[Seite 20]
          b. Die Regelungen nach 2.4.a. sind auch anzuwenden, wenn die
             Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
             mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
             diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
             Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
             Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
             Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
12. Versicherung für fremde Rechnung
     12.1. Rechte aus dem Vertrag
      Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das
      Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
      Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das
      gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

     12.2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung
      an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
      Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur
      mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

     12.3. Kenntnis und Verhalten
          a. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
             rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
             auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
             Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
             Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse
             das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
             der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.

          b. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
             sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
             Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
             zumutbar war.

          c. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
             Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
             und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
13. Aufwendungsersatz
     13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
           a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
              bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
              Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
              des Versicherers macht.

          b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
             bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
             zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             20

[Seite 21]
             diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
             Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
             Weisung des Versicherers erfolgten.

          c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
             Aufwendungsersatz nach 13.1.a. und 13.1.b. entsprechend kürzen.

          d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
             zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
             gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
             entstanden sind.

          e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach 13.1.a erforderlichen
             Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

          f. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
             anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
             verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht
             werden.

     13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
          a. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
              und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
              Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
              Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
              soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
              aufgefordert wurde.

          b. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
             Kostenersatz nach 4.2.a. entsprechend kürzen.
14. Übergang von Ersatzansprüchen
     14.1. Übergang von Ersatzansprüchen
           Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
           dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
           ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
           gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
           gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
           Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei
           denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

     14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
           Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
           dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
           Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
           Versicherer bei dessen Durch-setzung durch den Versicherer soweit erforderlich
           mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
           der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 21

[Seite 22]
          keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
          Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
          der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
     15.1. Kündigungsrecht
           Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
           Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie
           muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
           Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.

     15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
           Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
           bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
           zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

     15.3. Kündigung durch Versicherer
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
           Versicherungsnehmer wirksam.
16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
     16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
          a. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
              der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des
              Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
              Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
              Schadens als bewiesen.

          b. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
             Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
             des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

     16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
          Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
          oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
          versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
          Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
          Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
          bewiesen.
17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
     17.1. Form
          Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag
          nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 22

[Seite 23]
          Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die
          unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
          Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
          und Anzeigen bleiben unberührt.

     17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
           Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
           nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
           gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
           letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
           Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach
           der Absendung des Briefes als zugegangen.

     17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
           Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
           Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
           Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2. entsprechend Anwendung.
18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
     18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
           abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
           a. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
           b. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
           c. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während
               des Versicherungsverhältnisses.

     18.2. Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
          übermitteln.

     18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
           Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
           Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
           Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
           gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
           oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
19. Repräsentanten
   Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
   Repräsentanten zurechnen lassen.
20. Verjährung
   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
   beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
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[Seite 24]
   Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
   Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
      worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
      der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
      nicht mit.
21. Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht
     21.1. Meinungsverschiedenheiten
      Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
      Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle
      des Versicherers wenden:

             BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
             Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München

      Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
      Beschwerdemöglichkeiten zu:

      a. Versicherungsombudsmann
      Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person
      handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in
      Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den
      Ombudsmann für Versicherungen wenden.

             Versicherungsombudsmann e.V.
             Postfach 080632, 10006 Berlin
             Telefon: 0800 3696000 E-Mail:
             beschwerde@versicherungsombudsmann.de
             Internet: www.versicherungsombudsmann.de

      Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende
      Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
      Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online
      (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit
      ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
      wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
      Versicherungsombudsmann weitergeleitet.

      b. Versicherungsaufsicht
      Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
      ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er
      sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der
      Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              24

[Seite 25]
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
             Sektor Versicherungsaufsicht
             Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
             Telefon: 0800 2 100 500
             E-Mail: poststelle@bafin.de
             Internet: https://www.bafin.de

      Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
      verbindlich entscheiden.

     21.2. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist
           neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich
           zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
           seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
           hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt,
           kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder
           die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

     21.3. Klagen gegen Versicherungsnehmer
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung
           gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig,
           in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
           Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
           Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann
           der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
           des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
22. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              25

[Seite 26]
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(AFB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart
1. Versicherte Gefahren und Schäden
     1.1. Versicherte Gefahren und Schäden Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
           a. Brand;
           b. Blitzschlag;
           c. Explosion;
           d. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
              zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

     1.2. Brand
          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
          oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

     1.3. Blitzschlag
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
          Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
          Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem
          Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
          anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen
          Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen
          Schäden anderer Art gleich.

     1.4. Explosion
          Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
          beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters
          (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen
          Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
          innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
          eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
          seiner Wandung nicht erforderlich. Schäden durch Unterdruck sind nicht
          versichert.

     1.5. Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind
          a. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
          b. Sengschäden; außer wenn diese dadurch verursacht werden, dass sich eine
             versicherte Gefahr nach Nr. 1.1 verwirklicht hat;
          c. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im
             Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an

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B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 26

[Seite 27]
             Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
             Gasdruck entstehen;
          d. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
             Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
             ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
             Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

              Die Ausschlüsse nach Nr. 1.5.c und 1.5.d. gelten nicht für Schäden, die dadurch
              verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr nach
              Nr. 1.1. verwirklicht hat.

2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
    2.1. Ausschluss Krieg
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
         auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
         Rebellion oder Aufstand.
    2.2. Ausschluss Innere Unruhen
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
         auf Schäden durch innere Unruhen.
    2.3. Ausschluss Kernenergie
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
         auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

3. Versicherte Sachen
     3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
          a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;

          b. beweglichen Sachen.
          Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich
          ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme.

     3.2. Gebäude
          Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht
          etwas anderes vereinbart ist.

     3.3. Bewegliche Sachen
          Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
          a. Eigentümer ist;
          b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die
             zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
          c. sie sicherungshalber übereignet hat. Als bewegliche Sachen gelten auch in das
             Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf
             seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr
             trägt

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[Seite 28]
     3.4. Fremdes Eigentum
          Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es
          seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
          Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf
          in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
          nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden
          Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.

     3.5. Versicherte Interessen
          Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des
          Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4. ist jedoch
          für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers
          maßgebend.

     3.6. Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
          a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
             Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
             Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge,
             unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen
             Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
          b. Geschäftsunterlagen;
          c. Modelle, Muster;
          d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
             Zugmaschinen;
          e. Hausrat aller Art;
          f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
          g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
             Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt;
          h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
             typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
             Fertigungsvorrichtungen.

4. Daten und Programme
    4.1. Schaden am Datenträger
          Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur
          geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
          Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
          dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem
          die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.


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[Seite 29]
     4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
          notwendig sind.
          Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
          notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache
          zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
          sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und
          Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit
          gleichzusetzende Daten.

     4.3. Daten und Programme als Handelsware
          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten
          Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der
          der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

     4.4. Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position
          Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig
          hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten,
          die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
          einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

     4.5. Ausschlüsse
          a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der
             Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
             lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
             befinden.
          b. der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine
             Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten
             Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder
             vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
             Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
             Lizenzerwerb)

5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
   Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten
    5.1. Versicherbare Kosten
         Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer
         Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles
         notwendigen Aufwendungen für
         a. Aufräumungs- und Abbruchkosten;
         b. Bewegungs- und Schutzkosten;
         c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
         d. Feuerlöschkosten.


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[Seite 30]
     5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind
          Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
          stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum
          nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.

     5.3. Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind
          Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,
          verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind
          insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für
          Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
          von Öffnungen.

     5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen Wiederherstellungskosten
          von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach
          Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung von Geschäfts-
          unterlagen anfallen.

     5.5. Feuerlöschkosten
          Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
          Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für
          Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
          verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die
          Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
          Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der
          Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer
          vorher zugestimmt hatte.

6. Versicherungsort
     6.1. Örtlicher Geltungsbereich
          a. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese
              Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
              unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
              entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
              beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.

          b. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
             oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten
             Grundstücke.

     6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
          Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht
          in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.


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[Seite 31]
     6.3. Bargeld und Wertsachen (Summe)
          Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur
          in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
          bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
          Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
          der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

7. Versicherungswert und Versicherungssumme
     7.1. Versicherungswert von Gebäuden
          a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist
             aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
             Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
             bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
             der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
             Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem
             Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen insbesondere
             durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
             cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart
             ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
             entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das
             Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
             Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der
             für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder
             für das Altmaterial.

           b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
              sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert
              nach Nr. 7.1.a bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
              gemeine Wert nach Nr. 7.1.a cc).

     7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen
          a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
             Betriebseinrichtung ist
             aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
             gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie
             neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;

              bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
              der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
              Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch
              einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad
              bestimmten Zustand.


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[Seite 32]
             cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im
             Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner
             Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die
             Sache oder für das Altmaterial.

          b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
             Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
             maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt
             durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen
             Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

          c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und
             Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
             Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption
             geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei
             Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
             genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder
             unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc).

          d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
             aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der
             jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
             Deutschland;
             bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
             cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;

     7.3. Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
          Umsatzsteuer einzubeziehen.

     7.4. Versicherungssumme
          a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
             Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
             Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll.

          b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
             Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für
             die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
             Versicherungswert anpassen.

          c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
             nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
             zur Anwendung kommen.


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[Seite 33]
8. Umfang der Entschädigung
    8.1. Entschädigungsberechnung
         Der Versicherer ersetzt
         a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen
            Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
            Versicherungsfalles;

          b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
             Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
             entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
             Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor
             Eintritt des Versicherungsfalles.

              Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
              Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar
              vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden
              angerechnet.
              Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts
              anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den
              erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
              Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders
              vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen
              zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen
              über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
              Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies
              besonders vereinbart ist.

     8.2. Neuwertschaden
          Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer
          auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
          (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung
          verwenden wird, um
          a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
               wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
               rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
               wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
               Deutschland wiederhergestellt wird;
          b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
               gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
               vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung
               gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger
               Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
          c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

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[Seite 34]
     8.3. Zeitwertschaden
          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
          nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei
          beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt,
          um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
          unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

     8.4. Gemeiner Wert
          Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
          Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf
          den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
          einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraus-
          setzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c. erfüllt sind und die Wiederherstellung
          notwendig ist.

     8.5. Unterversicherung
          a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
             vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der
             Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von
             Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
             Berechnungsformel gekürzt:
             Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
             dividiert durch den Versicherungswert.
             Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen
             auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des
             Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge
             berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine
             Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend
             gekürzt.

          b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert
             festzustellen.

          c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im
             Anschluss von 8.5.a. und 8.5.b. anzuwenden.

     8.6. Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
          Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.


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[Seite 35]
     8.7. Selbstbeteiligung
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

     8.8. Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
          c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
          Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag


     8.9. Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
          vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
          die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
          tatsächlich nicht gezahlt hat.

9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
     9.1. Fälligkeit der Entschädigung
          a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
               Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
               Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
               Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
               mindestens zu zahlen ist.

          b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
             fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
             Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
             sichergestellt hat.

          c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
             Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene,
             für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen
             wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer
             den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
             Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

     9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b.
          geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens
          des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

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[Seite 36]
     9.3. Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
          weitergehende Zinspflicht besteht:
          a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
              des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;

          b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
             dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
             Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
             Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

          c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
             Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;

          d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

     9.4. Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1., Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b ist der
          Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

     9.5. Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

          b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
             Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
             Versicherungsfalles noch läuft;

          c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen
              über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte

10. Sachverständigenverfahren
      10.1. Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
            dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
            wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
            Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

     10.2. Weitere Feststellungen
           Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
           Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

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[Seite 37]
     10.3. Verfahren vor Feststellung
           Für das Sachverständigenverfahren gilt:
           a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
               die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
               von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
               Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
               innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
               ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
               Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist
               der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen


          b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
             Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
             Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
             Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
             steht.

          c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
             einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
             entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
             Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
             Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
             Amtsgericht ernannt.

     10.4. Feststellung
           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten
               versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
               kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;

          b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

          c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;

          d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

     10.5. Verfahren nach Feststellung
           Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
           Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
           Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
           gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen


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[Seite 38]
           gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
           gleichzeitig.
           Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
           Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
           von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
           Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
           Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
           Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
           treffen können oder wollen oder sie verzögern.

     10.6. Kosten
           Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
           Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

     10.7. Obliegenheiten
           Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
           Versicherungsnehmers nicht berührt.

11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
     11.1. Sicherheitsvorschriften
           Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
           a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;

           b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine
              genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;

           c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,
              sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
              Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
              Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
              oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;

           d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
              sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
              und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
              nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt
              werden oder abhandenkommen können.

              Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen,
              wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt
              ferner nicht für Briefmarken.


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[Seite 39]
     11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
           Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist
           der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8
           beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
           teilweise leistungsfrei.

12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände
   Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 9 Nr. 1
   a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
          hat,

      b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
         Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
         überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird

13.Wiederherbeigeschaffte Sache
     13.1. Anzeigepflicht
           Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der
           Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
           in Textform anzuzeigen.

     13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
           Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
           zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
           so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
           zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
           Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

     13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
           a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
              zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
              ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
              Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
              Versicherer zur Verfügung zu stellen.
              Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
              nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
              nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
              über;

          b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
             zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
             ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so


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[Seite 40]
             kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
             Entschädigung zurückzahlen.
             Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
             schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
             Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer
             öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
             Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,
             welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung
             entspricht.

     13.4. Beschädigte Sachen
           Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
           Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der
           Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
           Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben.

     13.5. Gleichstellung
           Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
           Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

     13.6. Übertragung der Rechte
           Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
           Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
           sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

     13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere
           Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat
           der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
           Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
           Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
           den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

14. Veräußerung der versicherten Sachen
     14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
           a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
              Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
              Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
              seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte
              und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

          b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
             des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungs-periode entfällt, als
             Gesamtschuldner.


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[Seite 41]
          c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
             wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

     14.2. Kündigungsrechte
           a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
              unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses
              Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
              Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

          b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
             Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu
             kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
             Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
             Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
             Kenntnis, ausgeübt wird.

          c. Im Falle der Kündigung nach 14.2.a. und 14.2.b. haftet der Veräußerer allein
             für die Zahlung des Beitrags.

     14.3. Anzeigepflichten
           a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
              unverzüglich in Textform anzuzeigen.

          b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
             verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
             Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
             Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
             mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          c. Abweichend von 14.3.b. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn
              ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
              hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des
              Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
              war und er nicht gekündigt hat.


Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
(ALWB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - sofern vereinbart –
   1. Versicherte Gefahren und Schäden
     1.1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Leitungswasser
          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
          a. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren

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[Seite 42]
             aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit
             verbundenen Schläuchen;
             bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
             Solarheizungsanlagen; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,
             Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

          b. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten
             Installationen:
             aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-
             und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
             Anschlussschläuche;
             bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
             Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder
             Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte
             Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen
             auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
             Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
             unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

     1.2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende
          frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der
          Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
          Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit
          a. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und

          b. die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und

          c. der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

     1.3. Nässeschäden
          a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
             bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt
             werden oder abhandenkommen.

          b. Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
             aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
             verbundenen Schläuchen;
             bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen
             Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
             cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
             dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
             ee) Wasserbetten und Aquarien.


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[Seite 43]
          c. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen oder
             Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

     1.4. Nicht versicherte Schäden
       a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
             aa) Regenwasser aus Fallrohren;
             bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
             cc) Schwamm;
             dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung
             oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen
             hervorgerufenen Rückstau;
             ee) Erdbeben;
             ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die
             Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
             gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
             seiner Teile oder seiner Ladung;
             hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen
             Behältnissen.
             ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen;

      b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
            aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
            in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
            bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
            deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
            cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen

   2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
        2.1. Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
          auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
          Rebellion oder Aufstand.

        2.2. Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
          auf Schäden durch innere Unruhen.

        2.3. Ausschluss Kernenergie
           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
           auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.


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[Seite 44]
   3. Versicherte Sachen
      3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
       1. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
       2. beweglichen Sachen.
           Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich
           ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme.
      3.2. Gebäude
           Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit
           nicht etwas anderes vereinbart ist.

      3.3. Bewegliche Sachen
            Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
           a. Eigentümer ist;
           b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die
              zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
           c. sie sicherungshalber übereignet hat.

          Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der
          Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen
          hat und für die er die Gefahr trägt

      3.4. Fremdes Eigentum
           Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es
           seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
           Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum
           Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
           nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die
           fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden
           brauchen.

      3.5. Versicherte Interessen
           Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des
           Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4. ist jedoch
           für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers
           maßgebend.

      3.6. Nicht versicherte Sachen
            Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
           a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
               Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
               Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge,
               unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen
               Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
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          b. Geschäftsunterlagen;

          c. Baubuden, Zelte, Traglufthallen;

          d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
             Zugmaschinen;

          e. Hausrat aller Art;

          f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer;

          g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
             Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt;

          h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
             typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
             Fertigungsvorrichtungen.

   4. Daten und Programme
      4.1. Schaden am Datenträger
           Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur
           geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
           Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
           dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem
           die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.

      4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
           notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer
           versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position,
           der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme
           erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige
           Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder
           damit gleichzusetzenden Daten.

      4.3. Daten und Programme als Handelsware
           Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten
           Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der
           der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

      4.4. Sonstige Daten und Programme
           Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position
           Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig
           hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
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           Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch
           auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

      4.5. Ausschlüsse
           a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der
              Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
              lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
              befinden.
           b. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine
              Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten
              Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder
              vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
              Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
              Lizenzerwerb).

   5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
       Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten
      5.1. Versicherbare Kosten
            Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer
            Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles
            notwendigen Aufwendungen für
           a. Aufräumungs- und Abbruchkosten;
           b. Bewegungs- und Schutzkosten;
           c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;

      5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
           Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der
           Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das
           Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und
           für das Ablagern oder Vernichten.

      5.3. Bewegungs- und Schutzkosten
           Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
           zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten
           Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
           Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder
           Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von
           Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

      5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
           Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die
           innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die
           Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen.


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[Seite 47]
   6. Versicherungsort
      6.1. Örtlicher Geltungsbereich
          1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese
              Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
              unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
              entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
              beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.

          2. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
             oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten
             Grundstücke.

      6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
           Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht
           in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.

      6.3. Bargeld und Wertsachen
           Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur
           in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
           bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
           Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
           der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

   7. Versicherungswert und Versicherungssumme
      7.1. Versicherungswert von Gebäuden
            a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist
                aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
                Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
                bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder
                falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40
                Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich
                aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen
                insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
                cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart
                ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
                entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das
                Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
                Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
                Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare
                Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.

            b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
               sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der


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[Seite 48]
                Zeitwert nach Nr. 7.1.a. bb) oder unter den dort genannten
                Voraussetzungen der gemeine Wert nach Nr. 7.1.a. cc..

      7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen
           a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
              Betriebseinrichtung ist
              aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
              Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen
              oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
              bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
              der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent
              des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem
              Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
              insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
              cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im
              Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis
              für die Sache oder für das Altmaterial.

          b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
             Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
             maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt
             durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen
             Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

          c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und
             Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
             Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption
             geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei
             Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
             genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder
             unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc).

          d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
             aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag
             der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
             Deutschland;
             bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
             cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;

      7.3. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
           so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

      7.4. Versicherungssumme

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[Seite 49]
          a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
             Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
             Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll.

          b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
             Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für
             die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
             Versicherungswert anpassen.

          c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
             nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
             zur Anwendung kommen

   8. Umfang der Entschädigung
      8.1. Entschädigungsberechnung
            Der Versicherer ersetzt
           a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen
              Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
              Versicherungsfalles;
           b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
              Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
              entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
              Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor
              Eintritt des Versicherungsfalles.
              Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
              Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar
              vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden
              angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern
              nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch
              für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
              Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders
              vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen
              zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen
              über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
              Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies
              besonders vereinbart ist.

      8.2. Neuwertschaden
           Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer
           auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
           (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3
           Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
           Entschädigung verwenden wird, um


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[Seite 50]
          a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
             wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
             rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
             wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
             Deutschland wiederhergestellt wird;

          b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
             gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
             vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung
             gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger
             Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;

          c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

      8.3. Zeitwertschaden
           Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
           nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei
           beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt,
           um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
           unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

      8.4. Gemeiner Wert
           Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
           typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
           Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf
           den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
           einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
           Voraussetzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c. erfüllt sind und die
           Wiederherstellung notwendig ist.

      8.5. Unterversicherung
           a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
              vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der
              Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von
              Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
              Berechnungsformel gekürzt:
              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
              dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil
              der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
              werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen
              Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so
              ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die
              Entschädigung nach Nr. 8.1. entsprechend gekürzt.


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[Seite 51]
           b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert
              festzustellen.

           c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im
              Anschluss von 8.5.a. und 8.5.b. anzuwenden.

      8.6. Versicherung auf Erstes Risiko
           Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
           Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

      8.7. Selbstbeteiligung
           Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
           gekürzt.

      8.8. Entschädigungsgrenzen
           Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
           a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;

           b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;

           c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im
              laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
              Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag

      8.9. Umsatzsteuer
           Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
           vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
           die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
           tatsächlich nicht gezahlt hat.

   9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
      9.1. Fälligkeit der Entschädigung
           a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
                Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
                Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
                Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
                mindestens zu zahlen ist.

           b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
              fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
              Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              sichergestellt hat.


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[Seite 52]
           c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
              Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie
              typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
              Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
              gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

      9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
           Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b.
           oder Nr. 9.1.c. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge
           eines Verschuldens des Versicherungs-nehmers nicht innerhalb einer
           angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

      9.3. Verzinsung
           Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
           weitergehende Zinspflicht besteht:
           a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
               des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;

           b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
              dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
              Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
              Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

           c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
              Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;

           d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

      9.4. Hemmung
           Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1., Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b. ist der
           Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
           Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
           werden kann.

      9.5. Aufschiebung der Zahlung
           Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
           a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

           b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
              Versicherungsfalles noch läuft;


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[Seite 53]
           c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen
              über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

   10. Sachverständigenverfahren
     10.1. Feststellung der Schadenhöhe
              Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
              verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
              festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
              und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

      10.2. Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
            Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

      10.3. Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
                die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
                von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
                Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
                innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
                ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
                Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist
                der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen

           b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
              Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
              Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
              Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
              steht.

           c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
              einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
              entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
              Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
              Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernannt.

      10.4. Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
            a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten
                versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
                kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;


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[Seite 54]
           b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

           c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;

           d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.


      10.5. Verfahren nach Feststellung
            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
            gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so
            übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
            die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
            Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
            Parteien gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
            Vertragsparteien verbindlich, wenn nichtnachgewiesen wird, dass sie offenbar
            von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
            Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
            Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
            gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
            Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

      10.6. Kosten
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
            Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

      10.7. Obliegenheiten
            Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
            Versicherungsnehmers nicht berührt.

   11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
     11.1. Sicherheitsvorschriften
           Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
           a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;

           b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine
              genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;

           c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,
              sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
              Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
              Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
              oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;


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[Seite 55]
           d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
              sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
              und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
              nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt
              werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und
              sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
              insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

           e. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12
              cm über dem Fußboden lagern;

           f. die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im
              ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
              unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;

           g. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
              entleeren und entleert zu halten;

           h. während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies
              genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen
              und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten

      11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
            Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist
            der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
            teilweise leistungsfrei.

   12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 9
       Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
           hat;

      b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
         Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
         überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.

   13. Wiederherbeigeschaffte Sachen
     13.1. Anzeigepflicht
           Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der
           Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
           in Textform anzuzeigen.


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[Seite 56]
      13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
            Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
            zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
            so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
            zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
            Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

      13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
            a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
               zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
               ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
               Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
               Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses
               Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
               Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
               Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über;

           b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
              zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
              ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so
              kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
              Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
              nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit
              dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
              abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
              von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

      13.4. Beschädigte Sachen
            Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
            Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der
            Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
            Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben.

      13.5. Gleichstellung
            Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
            Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

      13.6. Übertragung der Rechte
            Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
            Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
            sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen


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[Seite 57]
      13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
            Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so
            hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
            Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
            Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
            den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

   14. Veräußerung der versicherten Sachen
     14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
           a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
              Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
              Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
              seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte
              und Pflichten des Versicherungs-nehmers ein.

           b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
              des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
              Gesamtschuldner.

           c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
              wenn er hiervon Kenntnis erlangt.


      14.2. Kündigungsrechte
            a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
               unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses
               Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
               Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

           b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
              Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform
              zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
              Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
              Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
              Kenntnis, ausgeübt wird.

           c. Im Falle der Kündigung nach 14.2.a. und 14.2.b. haftet der Veräußerer allein
              für die Zahlung des Beitrags.

      14.3. Anzeigepflichten
            a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
               unverzüglich in Textform anzuzeigen.

           b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
              verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
              Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der


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[Seite 58]
               Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
               mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

           c. Abweichend von b. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
              Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten
              zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
              Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
              gekündigt hat


Allgemeine Bedingungen für die Sturm-Hagelversicherung
(AStB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - Sofern vereinbart -
   1. Versicherte Gefahren und Schäden
     1.1. Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hagel
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
          beschädigt werden oder abhandenkommen
          a. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte
             Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden;

           b. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
              Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
              versicherte Sachen befinden, wirft;

           c. als Folge eines Schadens nach 1.1.a. oder 1.1.b. an versicherten Sachen;

           d. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die
              mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
              Sachen befinden, baulich verbunden sind;

           e. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
              Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder
              Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden
              sind.

     1.2. Sturm
          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
          Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für
          den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
          Versicherungs-nehmer nachweist, dass
          a. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden
              an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
              anderen Sachen angerichtet hat, oder dass

           b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes
              oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,


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[Seite 59]
             oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm
             entstanden sein kann.

     1.3. Hagel
          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

     1.4. Nicht versicherte Schäden
          a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
             aa) Sturmflut;
             bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
             ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es
             sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
             einen Gebäudeschaden darstellen;
             cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen,
             ihrer Teile oder Ladung;
             dd) Lawinen;
             ee) Erdbeben

          b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
             aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
             in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
             bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
             cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B.
             Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen),
             elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie
             Einfriedungen) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
             sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
             (Montageobjekte).

   2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
     2.1. Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht
          auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
          Rebellion oder Aufstand.

     2.2. Ausschluss Innere Unruhen
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
          auf Schäden durch innere Unruhen.

     2.3. Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
          auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

   3. Versicherte Sachen
    3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
         a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 60]
         b. beweglichen Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die
            Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
            über Daten und Programme.

     3.2. Gebäude
          Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht
          etwas anderes vereinbart ist.

        3.3. Bewegliche Sachen
             Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
             a. Eigentümer ist;

             b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat,
                die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt
                war;

             c. sie sicherungshalber übereignet hat.

             Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der
             Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder
             übernommen hat und für die er die Gefahr trägt

        3.4. Fremdes Eigentum
             Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit
             es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
             Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum
             Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
             nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die
             fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden
             brauchen.

        3.5. Versicherte Interessen
             Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des
             Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4 ist
             jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des
             Eigentümers maßgebend.

        3.6. Nicht versicherte Sachen
             Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
             a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
                Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
                Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge,
                unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen
                Sachen, die dem Raumschmuck dienen;

             b. Geschäftsunterlagen;


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[Seite 61]
             c. Baubuden, Zelte, Traglufthallen;

             d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
                Zugmaschinen;

             e. Hausrat aller Art;

             f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer;

             g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt
                sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt;

             h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
                typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
                Fertigungsvorrichtungen.

   4. Daten und Programme
     4.1. Schaden am Datenträger
          Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur
          geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
          Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
          dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem
          die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.

     4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
          notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer
          versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position,
          der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme
          erforderlich sind.
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und
          Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit
          gleichzusetzende Daten.

     4.3. Daten und Programme als Handelsware
          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten
          Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der
          der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.

     4.4. Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position
          Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig
          hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten,
          die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
          einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.


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[Seite 62]
     4.5. Ausschlüsse
          a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der
             Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
             lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
             befinden.

          b. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine
             Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten
             Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder
             vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
             Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
             Lizenzerwerb)

   5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
       Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten
     5.1. Versicherbare Kosten
          Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer
          Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles
          notwendigen Aufwendungen für
       a. Aufräumungs- und Abbruchkosten;

      b. Bewegungs- und Schutzkosten;

      c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;

     5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der
          Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das
          Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und
          für das Ablagern oder Vernichten.

     5.3. Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
          zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten
          Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder
          Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von
          Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

     5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
          Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die
          innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die
          Wiederherstellung von Geschäfts-unterlagen anfallen.


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[Seite 63]
   6. Versicherungsort
     6.1. Örtlicher Geltungsbereich
          a. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese
              Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
              unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
              entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
              beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.

          b. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
             oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten
             Grundstücke.

     6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
          Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht
          in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.

     6.3. Bargeld und Wertsachen
          Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur
          in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
          bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
          Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
          der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.

   7. Versicherungswert und Versicherungssumme
     7.1. Versicherungswert von Gebäuden
          a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist
             aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
             Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
             bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
             der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
             Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug
             entsprechend seinen insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten
             Zustand.
             cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart
             ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
             entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das
             Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
             Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
             Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis
             für das Gebäude oder für das Altmaterial.

          b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
             sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert
             nach Nr. 7.1.a bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
             gemeine Wert nach Nr. 7.1.a. cc).


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[Seite 64]
     7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen
          a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
             Betriebseinrichtung ist
             aa) der Neuwert.
             Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
             Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
             maßgebend ist der niedrigere Betrag;
             bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
             der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
             Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch
             einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad
             bestimmten Zustand.
             cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im
             Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner
             Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die
             Sache oder für das Altmaterial.

          b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
             Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
             maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt
             durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen
             Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

          c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und
             Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
             Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption
             geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei
             Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
             genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder
             unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc).

          d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
             aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der
             jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
             Deutschland;
             bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
             cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;

     7.3. Umsatzsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
          Umsatzsteuer einzubeziehen.

     7.4. Versicherungssumme
          a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
             Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
             Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll.

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[Seite 65]
          b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
             Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für
             die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
             Versicherungswert anpassen.

          c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
             nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
             zur Anwendung kommen.

   8. Umfang der Entschädigung
     8.1. Entschädigungsberechnung
          Der Versicherer ersetzt
          a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen
             Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
             Versicherungsfalles;

          b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
             Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
             entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
             Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor
             Eintritt des Versicherungsfalles.

          Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
          Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor
          Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
          Restwerte werden angerechnet.
          Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes
          vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten
          Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
          Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders
          vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur
          Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die
          Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
          Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies
          besonders vereinbart ist.

     8.2. Neuwertschaden
          Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer
          auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
          (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung
          verwenden wird, um
          a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
               wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
               rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,


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[Seite 66]
             wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
             Deutschland wiederhergestellt wird;

          b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
             gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
             vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung
             gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art
             beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;

          c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

     8.3. Zeitwertschaden
          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
          nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei
          beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt,
          um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
          unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

     8.4. Gemeiner Wert
          Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
          typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
          Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf
          den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
          einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
          Voraussetzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c erfüllt sind und die Wiederherstellung
          notwendig ist.

     8.5. Unterversicherung
          a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
             vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der
             Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von
             Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
             Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit
             der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die
             Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
             bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des
             Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge
             berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine
             Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend
             gekürzt.

          b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert
             festzustellen.

          c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im
             Anschluss von a) und b) anzuwenden.


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[Seite 67]
     8.6. Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
          Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

     8.7. Selbstbeteiligung
          Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          gekürzt.

     8.8. Entschädigungsgrenzen
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
          a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
          b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
          c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;

          Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag

     8.9. Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
          vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
          die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
          tatsächlich nicht gezahlt hat

   9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
     9.1. Fälligkeit der Entschädigung
          a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
               Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
               Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
               Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
               mindestens zu zahlen ist.

          b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
             fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
             Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
             sichergestellt hat.

          c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
             Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie
             typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
             Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
             gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
             Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

      9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
           Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b
           oder Nr. 9.1.c. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge
           eines Verschuldens des Versicherungs-nehmers nicht innerhalb einer
           angemessenen Frist wieder-hergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
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[Seite 68]
     9.3. Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
          weitergehende Zinspflicht besteht:
          a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
              des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;

          b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
             dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
             Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
             Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

          c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
             Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;

          d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

     9.4. Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1. Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b. ist der
          Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

     9.5. Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

          b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
             Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
             Versicherungsfalles noch läuft;

          c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen
             über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

   10. Sachverständigenverfahren
     10.1. Feststellung der Schadenhöhe
        Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
        dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
        Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
        Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

     10.2. Weitere Feststellungen
        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
        Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

     10.3. Verfahren vor Feststellung
        Für das Sachverständigenverfahren gilt:

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 68

[Seite 69]
        a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
           die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
           ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
           Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
           innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
           ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
           Amtsgericht ernennen lassen. für den Schadenort zuständige Amtsgericht
           ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
           Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen

        b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
           Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
           Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
           Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
           steht.

        c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
           einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
           entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
           Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer
           Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

     10.4. Feststellung
           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
           a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten
               versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
               kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;

          b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

          c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;

          d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

     10.5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
           beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen
           voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
           Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
           Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
           Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der
           Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,
           wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
           erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
           Versicherer die Entschädigung.
           Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
           Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
           treffen können oder wollen oder sie verzögern.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 69

[Seite 70]
     10.6. Kosten
           Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
           Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

     10.7. Obliegenheiten
           Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
           Versicherungsnehmers nicht berührt.

   11.Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
     11.1. Sicherheitsvorschriften
           Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
           a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;

          b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine
             genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;

          c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,
             sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
             Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
             Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
             oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;

          d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
             sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
             und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
             nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt
             werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und
             sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
             insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

          e. die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen
             befinden, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
             und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen
             Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach
             den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

     11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
           Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist
           der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8
           beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
           teilweise leistungsfrei.

   12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr.9
       Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
           a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
               gefragt hat,

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 70

[Seite 71]
          b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
             Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
             überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird

   13. Wiederherbeigeschaffte Sachen
     13.1. Anzeigepflicht
           Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der
           Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
           in Textform anzuzeigen.

     13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
           Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
           zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
           so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
           zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
           Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

     13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
           a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
              zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
              ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
              Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
              Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses
              Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
              Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
              Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über;

          b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
             zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
             ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so
             kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
             Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen
             nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit,
             so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
             Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
             Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,
             welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung
             entspricht.

     13.4. Beschädigte Sachen
           Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
           Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der
           Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
           Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                71

[Seite 72]
     13.5. Gleichstellung
           Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
           Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

     13.6. Übertragung der Rechte
           Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
           Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
           sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

     13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere
           Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat
           der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
           Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
           Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
           den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

   14. Veräußerung der versicherten Sachen
     14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
           a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
              Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
              Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
              seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte
              und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

          b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
             des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
             Gesamtschuldner.

          c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
             wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

     14.2. Kündigungsrechte
           a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
              unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses
              Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
              Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

          b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
             Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu
             kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
             Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
             Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
             Kenntnis, ausgeübt wird.

          c. Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die
             Zahlung des Beitrags.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                72

[Seite 73]
     14.3. Anzeigepflichten
           a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
              unverzüglich in Textform anzuzeigen.

          b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
             verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
             Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
             Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
             mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          c. Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
              Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten
              zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
              Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
              gekündigt hat.


Zusatzbedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung
(ZBGB die Bayerische2022) (Stand 01/2023 a)

       Teil A – Gemeinsame Klauseln für alle versicherten Gefahren

   1. Versicherung zum gleitenden Neuwert
     1.1. Abweichend von den Allgemeinen und besonderen Bedingungen der
          Gewerbegebäudeversicherung gilt der Gleitende Neuwert als vereinbarter
          Versicherungswert.

          Gleitender Neuwert
          aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
          gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in
          Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert
          einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und
          Planungskosten.
          Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die
          dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und
          Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
          unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
          vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.

          bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch
          behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
          Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
          Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als
          Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 74]
          diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten
          Mehrkosten.
          Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
          Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil
          des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
          Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

          cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach 1.1.aa. an die
          Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der
          Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

          dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden
          Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss
          dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.

     1.2. Höchstentschädigung
          Die Entschädigung (inkl. versicherter Kosten) ist im Versicherungsfall auf eine
          Höchstentschädigung in Höhe von EUR 10.000.000 je Gebäude begrenzt.

     1.3. Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen zur
          Gewerbegebäudeversicherung steht nachfolgend genannte Summe, zusätzlich zur
          Entschädigungsleistung zur Verfügung (versicherte Kosten): 100 % der
          Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000.

   2. Unterversicherungsverzicht
      Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
      § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag
      zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden,
      wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht
      übersteigt und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt.

      Darüber hinaus gilt folgendes vereinbart: In der gleitenden Neuwertversicherung gilt
      die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
          a. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines
              Bausachverständigen festgesetzt wird;

          b. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen
             Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine
             Verantwortung umrechnet;

          d. der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung
             des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die
             Versicherungssumme umrechnet.

      Wird die nach Nr. 2.a. bis 2.c. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt
      der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor
      (Unterversicherungsverzicht). Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn
      nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                  74

[Seite 75]
      Ferner wird eine im Versicherungsfall festgestellte Unterversicherung dann nicht
      berücksichtigen, wenn im Versicherungsschein auf eine konkrete Wertermittlung z.B.
      mit dem Programm Skendata (regionalisierter Wert) verwiesen wurde und die hierin
      dokumentierten Angaben zur Nutzung, Fläche, Kubaturen, Ausbau und Ausstattung
      des versicherten Gebäudes den vorhandenen Merkmalen am Schadentag
      entsprechen.

      Dieser Unterversicherungsverzicht im Versicherungsfall gilt nicht, wenn diese
      (Skendata) Wertermittlung vom Versicherungsnehmer selbst oder einem von ihm
      beauftragten Dritten (z.B. Makler) durchgeführt wurde und hierbei irrtümlich oder
      versehentlich falsche Werte eingetragen wurden.

      Es gilt ein Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung vereinbart, soweit die dem
      Vertrag zugrunde liegende Bemessungsgrundlage den tatsächlichen Gegebenheiten
      entspricht. Fehler in der Versicherungssummenermittlungen über Skendata, die
      nachweislich durch ein Versehen des Versicherungsnehmers, seines Bevollmächtigten
      oder Beauftragten nicht richtig erfolgt sind, werden im Schadenfall nicht zu Lasten des
      Versicherungsnehmers reguliert, soweit die Abweichung weniger als 10% der
      Versicherungssumme beträgt. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung des
      Beitrages ab Versicherungsbeginn.

   3. Grobe Fahrlässigkeit
      Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung
          a. verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Leistung, soweit der Schaden
             eine Leistung von EUR 250.000 nicht übersteigt

          b. wird der Versicherer die Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen,
             soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt.

   4. Obliegenheiten
     4.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls.
          Der Versicherungsnehmer hat die in den Bedingungen aufgeführten
          Obliegenheiten zu erfüllen.

     4.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, ist der Versicherer zur
          Kündigung mit einer Frist von einem Monat berechtigt, soweit der
          Versicherungsnehmer sich nicht verpflichtet dieser Obliegenheit künftig
          nachzukommen. Der Versicherer kann bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese
          Obliegenheit eine Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen, soweit der
          Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt.

     4.3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          a. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
             hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                75

[Seite 76]
          b. nach Möglichkeit zur Abwendung und Minderung des Schadens beizutragen
             und bei Schäden über EUR 5.000 Weisungen des Versicherers nach
             Möglichkeit einzuholen und zu befolgen.

          c. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum der Polizei
             anzuzeigen;

     4.4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung bei Eintritt des Versicherungsfalls
          a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der
              Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, bei grob fahrlässigem
              Verstoß gegen diese Obliegenheit kann er die Schadensersatzleistung um
              höchstens 20 % kürzen, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000
              nicht übersteigt.

          b. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
             jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
             dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
             Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
             Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

          c. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
             bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
             dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
             Versicherungsnehmer, durch gesonderte Mitteilung, in Textform auf diese
             Rechtsfolge hingewiesen hat.

    5. Gefahrenerhöhung, Versehensklausel
     5.1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden
          Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück
          verpflichten und Gefahrerhöhungen nach Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022
          unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der
          Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um
          etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene
          Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der
          Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.

     5.2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die
          Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung nicht
          auf Vorsatz beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm
          rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an der etwa erforderliche höhere
          Beitrag.

    6. Summen- und Konditionendifferenzdeckung
       Besteht während der Wirksamkeit dieser Klausel anderweitig eine weitere
       Versicherung (nachfolgend: Grundvertrag), wird gemäß den folgenden
       Bestimmungen Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gewährt bis der
       Grundvertrag beginnt, längstens jedoch für 15 Monate ab Antragseingang.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                    76

[Seite 77]
       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen dieses
       Vertrages, wenn und soweit die rechnerische Ersatzleistung für ein versichertes
       Schadenereignis die Versicherungssumme des Grundvertrages überschreitet für den
       die Versicherungssumme des Grundvertrages übersteigenden Teil des Schadens.
       Versicherungsschutz besteht nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
       dieses Vertrages plus max. 20% Summenerhöhung – sofern der Grundvertrag eine
       falsch ermittelte Versicherungssumme aufweist, wobei die Leistungen aus dem
       Grundvertrag von der vereinbarten Versicherungssumme dieses Vertrages
       abzuziehen sind.
       Die Leistungen aus diesem Vertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden
       nach Abzug von Regressleistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.
       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen dieses
       Vertrages auch, sofern aus dem Grundvertrag wegen Bedingungslücken im Verhältnis
       zum Versicherungsschutz der vorliegenden Versicherung keine Leistungen zu
       erbringen sind.

       Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erstreckt sich nicht auf
       a. Risiken, für die im Grundvertrag Versicherungsschutz mit eingeschränkten
           Versicherungssummen geboten wird (ausgenommen hiervon sind Erstrisiko
           Positionen);
       b. Selbstbehalte des Grundvertrages.
       c. Aus einer beim Vorversicherer nicht mitversicherten Grundgefahr
       d. die Sanktionsklausel
       e. Deckungen für die der Versicherer grundsätzlich keinen Versicherungsschutz
           bietet

    7. Abweichungen zu den Versicherungsbedingungen
       Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen von den
       vom GDV empfohlenen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, wird der
       Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
       regulieren.

    8. Besserstellungsklausel
       Sollte sich bei konkreten Schadenfällen innerhalb der ersten 5 Jahre nach
       Versicherungsbeginn herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages
       beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer
       günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages
       regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
       Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
       Die Besserstellungsklausel gilt nur insoweit, dass bei Versichererwechsel die
       betroffene Grundgefahr weiter versichert und im Falle einer unzureichenden
       Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme vorgenommen
       wurde.

       Die Besserstellungsklausel gilt nur für Sparten / Gefahren, welche der Versicherer
       standardmäßig anbietet.

       Die Besserstellungsklausel gilt nicht im Zusammenhang mit der Sanktionsklausel.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                  77

[Seite 78]
       Die Entschädigungsleistung aus dieser Klausel ist je Schadenfall maximiert auf EUR
       500.000

    9. Bedingungsweiterentwicklung
       Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum Vorteil
       des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen
       Bedingungen auch für diesen Vertrag, soweit der Versicherungsnehmer einer etwaig
       damit verbunden Beitragserhöhung nicht widerspricht.
       Werden einzelne dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum
       Nachteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese neuen Bedingungen
       für diesen Vertrag nicht.

    10. Terrorakte
        Abweichend von den Allgemeinen und besonderen Bedingungen der
        Gewerbegebäudeversicherung, gilt folgende Regelung: Ohne Rücksicht auf
        mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaig abweichender Bestimmungen gelten
        Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten
        mitversichert.

       Die Entschädigungsleistung beträgt max. EUR 2.500.000.

       Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
       Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die
       geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
       zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
       nehmen.

    11. Gebäudezubehör
        Sämtliches Gebäudezubehör, das zur Instandhaltung des Gebäudes dient, sowie
        Gärten, Anpflanzungen und Bäume sind bis zu 15 % der Versicherungssumme
        mitversichert.

       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt.

    12. Sonstige Grundstücksbestandteile
        Sonstige Grundstücksbestandteile, und zwar auf dem Versicherungsort befindliche
        bauliche Einfriedungen auch Hecken, Terrassen, Hof-, Gehsteigbefestigungen, Schutz-
        und Trennwände, Überdachungen, Pergolen, Carports, elektrische Freileitungen,
        Beleuchtungs- und Antennenanlagen , Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente,
        Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen und -tonnen,
        Briefkastenanlagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Fahrradabstellplätze und -
        flächen, Von außen angebrachte Sachen soweit der VN die Gefahr trägt, Bänke,
        Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Brunnenanlagen, festmontierte
        Spielplatzeinrichtungen, Fäkalienanlagen, Kläranlagen, Freisitze, Garten- und
        Grillkamine, Gas- und Öltanks, Ladestationen für Elektroautos oder sonstige
        elektrisch betriebene Geräte, Leuchtröhren- und Beleuchtungsanlagen, Lampen,
        Markisen, Pavillons/Papierkörbe - fest installiert, Schaukästen/Vitrinen, Wege- und
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                  78

[Seite 79]
       Gartenbeleuchtung, Rampen, Aufzüge, Gartenbewässerungsanlagen, gelten als
       mitversichert, ohne dass es einer besonderen Angabe für das einzelne Wagnis
       bedarf.

       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt.

    13. Schaukästen und Vitrinen
        Schaukästen und Vitrinen gelten mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser
        Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag
        erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch

       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.

    14. Sachverständige, Sachverständigenverfahren
     14.1. Beauftragung von Sachverständigen
            Ist die Höhe des vom Versicherer festgestellten Schadens strittig oder die
           Schadenhöhe über EUR 25.000 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
           die Höhe des Schadens– und soweit erforderlich weitere Feststellungen zum
           Schadensfall- von einem von ihm bestimmten, gerichtlich zugelassenen,
           Sachverständigen festgestellt wird. Die Kosten des Sachverständigen trägt der
           Versicherer und der Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen.

     14.2. Sind die Feststellungen des Sachverständigen strittig, kann vom
          Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren einberufen werden, vom
          Versicherer kann dieses nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
          einberufen werden.

     14.3. Verfahren vor Feststellung
           Für das Sachverständigenverfahren gilt:
          a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
              die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
              von ihrem genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
              Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
              innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
              ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist
              der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

          b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
             Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
             Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
             Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
             steht.

          c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
             einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
             entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
             Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 79

[Seite 80]
              Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernannt.

     14.4. Feststellung
           Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
          a. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten
              versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
              kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;

          b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

          c. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d. die nach dem
             Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall
             bzw. Mietwert.

     14.5. Verfahren nach Feststellung
           Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
           Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
           Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
           gebliebenen Punkte, innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
           gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
           gleichzeitig.

     14.6. Die Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
           Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
           von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
           Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle
           unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung.
           Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
           oder wollen oder sie verzögern.

     14.7. Kosten
           Die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt der Versicherer. Übersteigt der
           entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
           Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach
           den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
           durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des
           Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.

    15. Versicherte Kosten
     15.1. Höhe der Entschädigung auf „Erstes Risiko“
           Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
           Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
           Rahmen der Gesamtkosten.

     15.2. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
           In Ergänzung zur Pauschaldeklaration Nr. 15.1 gilt: Wertsteigerungen und
           Technologiefortschritt an den technischen Gebäudeausrüstungen gelten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                80

[Seite 81]
           mitversichert. Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
           100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR
           2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten.

     15.3. Kosten für Dekontamination im Erdreich
          Nur infolge von Feuer-Schäden versichert.
          Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
          Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
          Rahmen der Gesamtkosten.

     15.4. Schäden durch radioaktive Isotope
          In Ergänzung zur Pauschaldeklaration gilt: Die Versicherung erstreckt sich ohne
          Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
          nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für
          Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung
          fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der
          Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
          Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung.
          Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
          Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
          Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit
          dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.

          Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
          Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
          Rahmen der Gesamtkosten.

     15.5. Abbruch-, Aufräum-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte
          Sachen
          In Ergänzung zur Pauschaldeklaration gilt: Der Versicherer ersetzt die für das
          Abbrechen, Aufräumen, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv verseuchter
          Sachen gemäß Nr. 15.4. entstehenden Kosten.

          Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
          Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
          Rahmen der Gesamtkosten.

     15.6. Feuerschäden an Bäumen und/oder Gartenbepflanzungen
           Schäden an Bäumen und/oder an Gartenbepflanzungen infolge eines Feuers oder
           aufgrund Blitzschlags (nicht Nutzfeuer) auf dem Versicherungsgrundstück gelten
           im Rahmen der vereinbarten Feuerversicherung als mitversichert, auch wenn die
           Aufräumung auf Nachbargrundstücken stattfindet. Ausgeschlossen gelten
           jegliche Kosten für die Wiederaufforstung.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt.

     15.7. Absperrkosten

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                   81

[Seite 82]
           Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
           Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit
           der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zu weiteren
           Verkehrssicherungsmaßnahmen nach einem Versicherungsfall verpflichtet ist,
           sind diese Kosten mitversichert.

     15.8. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens
           Abweichend zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
           Gewerbegebäudeversicherung gilt: Die Höhe der Entschädigung für
           Aufwendungen und Minderung eines Schadens ist je Versicherungsfall begrenzt
           auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR
           2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten.

     15.9. Bewegungs- und Schutzkosten
           In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
           Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch diejenigen
           Bewegungs- und Schutzkosten, die der Wiederherstellung oder
           Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag
           gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen
           Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag
           erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch.

     15.10. Provisorien und Notreparaturen
          In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
          Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
          Kosten für Provisorien und Notreparaturen.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.

     15.11. Hotelkosten
          In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
          Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
          Hotelkosten. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen
          Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht
          kein Ersatzanspruch.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100 EUR pro Tag und
           Wohnung für höchstens 300 Tage

     15.12. Reiserückholkosten
          In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
          Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
          Reiserückholkosten, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden EUR 50.000 übersteigt.
          Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus
          einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
          Ersatzanspruch.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5 Personen und max.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               82

[Seite 83]
           EUR 5.000, sofern es sich bei den Personen um Bewohner und Eigentümer
           handelt.

     15.13. Externe Lagerkosten
          In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
          Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
          Kosten für eine externe Lagerung. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz
          des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt
          werden kann, besteht kein Ersatzanspruch.

           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.

    16. Wiederaufbauregelung
        Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
        Gewerbegebäudeversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
        Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
        nur, soweit und sobald er innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des
        Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um

       a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
          wiederherzustellen, oder an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland wiederherstellen lässt;

       b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
          gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
          vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter
          Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft
          werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.

    17. Prämienanpassungsklausel
        Grundsatz
        Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann
        zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
        nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
        Tarifanpassung Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der
        Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und
        Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und ggf. der Feuerschutzsteuer
        kalkuliert.
        Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende
        Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der
        bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des
        unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.

       Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versicherer zur
       Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten
       Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Prämiensatz wird für Teile des
       Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B.
       Bauart des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische Lage),
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                  83

[Seite 84]
       mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geographischer Verfahren
       getrennt ermittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden
       Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
       Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des
       Versicherungsnehmers als vereinbart.

       Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung
       der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit
       mitgeteilt.
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
       nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen.

       Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
       Tarifanpassung unberührt.

    18. Zusatzleistung ökologische Nachhaltigkeit
     18.1. Mehrleistungen für anerkannt nachhaltige/ökologische Ersatzbeschaffungen/-
           herstellungen bei Zerstörung oder Abhandenkommen von versicherten
           Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten
           Zubehör

           Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls
           abhanden gekommenen versicherten Gebäudebestandteilen,
           Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten Zubehör nachgewiesene
           Mehrkosten für anerkannt nachhaltige/ ökologische Ersatzbeschaffungen/-
           herstellungen, wenn der Versicherungsnehmer:
             ▪ technische, elektrische oder elektronische versicherte Gebäudebestandteile,
             Grundstücksbestandteile, sonstiges versichertes Zubehör in einer höheren
             Energieeffizienzklasse wiederbeschafft.
             ▪ versicherte Gebäudebestandteile, Grundstücksbestandteile, sonstiges
             versichertes Zubehör in Form allgemein anerkannt nachhaltig oder öko-
             zertifiziert produzierter Sachen oder in Form allgemein anerkannt ökologisch
             fair gehandelt oder öko-zertifiziert produzierter Sachen wiederbeschafft,
             ▪ Bodenbeläge oder Farben in Form allgemein anerkannt nachhaltig oder öko-
             zertifiziert produzierter Bodenbeläge oder Farben wiederbeschafft,
              ▪ Leuchtmittel der höchsten Energieklasse wiederbeschafft (LED). Der in
             dieser Bestimmung zusätzlich gewährte Versicherungsschutz gilt nicht für
             zerstörte oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommene Waren
             oder Vorräte sowie für Sachen, die nicht zu den versicherten
             Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten
             Zubehör gehören.

     18.2. Mehrleistungen für anerkannt nachhaltige oder ökozertifizierte Unternehmen
           bei Vergrößerung von Mietverlustschäden
           Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Mietverlustschaden
           nachgewiesene Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer ein anerkannt
           nachhaltiges oder öko-zertifiziertes Unternehmen beauftragt und sich der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              84

[Seite 85]
          Unterbrechungszeitraum hierdurch vergrößert. Dies gilt nur, wenn
          Mietverlustschäden im Versicherungsschein ausdrücklich mitversichert sind.

     18.3. Klimafreundliche Schadenregulierung nach einem ersatzpflichtigen Feuerschaden
            Bei Eintritt eines versicherten Feuerschadens kompensiert der Versicherer die
            aufgrund des Schadenfalls emittierte Menge an CO2 durch eine zusätzliche
            Ausgleichszahlung zur Unterstützung von Klimaschutzprojekten.
            Die Höhe der Ausgleichszahlung wird anhand der Höhe, der von der Bayerischen
            an den Versicherungsnehmer erbrachten Regulierungszahlung ermittelt.

           Die unter Punkt 18.1. bis 18.3. aufgeführten Leistungen sind Vertragsgrundlage,
           soweit zum Schadenzeitpunkt die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel
           und erweiterte Elementargefahren vereinbart waren, gelten diese prämienfreien
           Leistungen zusätzlich zur Entschädigungsleistung nach ersatzpflichtigem Schaden
           vereinbart.

           Die Entschädigungsleistung für die Leistungen unter Punkt 18.1. bis 18.318.3.
           sind begrenzt auf 10% der zum Schadenzeitpunkt vereinbarten
           Versicherungssumme max. EUR 100.000.

    19. Sanktionsausschlüsse
        Der Versicherer bietet keinen Versicherungsschutz und wird keine Zahlung im
        Rahmen dieses Vertrages vornehmen, sofern dadurch Sanktions-Gesetze oder
        Vorschriften verletzt würden, die den Versicherer und den beteiligten Versicherer,
        dessen Muttergesellschaft oder das oberste ihn beherrschende Unternehmen einer
        Strafe unter den Sanktionsgesetzen oder Vorschriften aussetzen würde.

    20. Preisdifferenz-Versicherung
     20.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
           Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch
           Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert.

     20.2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
           tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
           Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder
           Wiederbeschaffung.

     20.3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
           nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt,
           in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
           entstanden wären.

     20.4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen
           Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht
           ersetzt.

     20.5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
           Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                  85

[Seite 86]
          Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der
          Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.

     20.6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche
           die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 20.1. versichert sind, so wird
           der nach Nr. 20.2. bis Nr. 20.5. ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.

    21. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne
        Restwerte)
     21.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
           Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch
           Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
           mitversichert.

     21.2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
           tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten
           und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der
           Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
           Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des
           Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
           nicht versichert.

     21.3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher
           Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden
           betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.

     21.4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
           Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
           Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem
           sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.

     21.5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
           Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
           werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
           die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge
           Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
           durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 21.4. der
           Vereinbarung „Preisdifferenz Versicherung“ wird insoweit abgeändert.

     21.6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
           Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
           Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden
           die Mehrkosten nicht ersetzt.

     21.7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche
           Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert
           sind, so wird der nach Nr. 21.2.bis Nr. 21.6. ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                     86

[Seite 87]
     21.8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
           den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

     21.9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
           Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den
           Versicherer abzutreten.
            Anmerkung: Der vereinbarte Selbstbehalt gemäß Nr. 21.8. beträgt 5 %.

    22. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
        Restwerte
     22.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
           Versicherungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die
           versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche
           Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist
           jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn
           die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt
           um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

     22.2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
           Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des
           Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit
           behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt
           wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.

     22.3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
           Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
           werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
           die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge
           Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
           durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 20.4. der
           Vereinbarung „Preisdifferenz-Versicherung“ wird insoweit abgeändert.

     22.4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
           Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den
           Versicherer abzutreten.

    23. Anerkennung
     23.1. Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein
           Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm alle
           Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die
           nach den Nr. 1 AVB Gewerbe die Bayerische2022 Anzeigepflichten des
           Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss“ der den
           Vertrag zugrunde Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.

     23.2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                      87

[Seite 88]
    24. Vorsorgeversicherungssumme
     24.1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der
           Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht
           oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für
           Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.

     24.2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die
           Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen
           übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den
           Versicherungsfall betroffen sind.

           Beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme Wert 1914 oder Preisbasis
           1970/1980
           Bei Versicherung des Gebäudes auf Basis eines Indexes (z. B. Wertzuschlag
           Preisbasis 1970/1980, Wert 1914) gilt eine beitragsfreie Erhöhung der
           Versicherungssumme Wert 1914 oder Preisbasis 1970/1980 um 10% vereinbart.

    25. Summenausgleich
     25.1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden
           Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile
           auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer
           Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die
           Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder
           Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von
           Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind.

     25.2. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt, ohne Rücksicht
           darauf welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der
           Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem
           Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Position dividiert durch den
           Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der
           Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich
           Versicherungssumme.

     25.3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als
           Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.

     25.4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind
             a. Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;

              b. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung „Vorsorgeversicherung für
                 Bestandserhöhungen”;

              c. Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).

      25.5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen
            vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der
            einzelnen Versicherungsorte.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                   88

[Seite 89]
    26. Führung / Empfangs- und Erklärungsvollmacht
        Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
        Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Der
        führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen mit
        Wirkung für alle beteiligten Versicherer abzugeben.

    27. Zurechnung, Repräsentanten
     27.1. Zurechnung Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
           seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

     27.2. Repräsentanten Als Repräsentanten gelten:
       a. bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes;
       b. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;
       c. bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre;
       d. bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;
       e. bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter;
       f. bei Einzelfirmen die Inhaber;
       g. bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden,
            Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische
            Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
            Vertretungsorgane.

     27.3. Keine Repräsentanten
          Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers.

    28. Makler
        Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
        Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet,
        diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

    29. Prozessführung
        Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind,
        ist Folgendes vereinbart:
        1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine
             Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil
             gerichtlich geltend machen.
        2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer
             rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem
             Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch
             für sich verbindlich an.
        3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung
             notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den
             Wert der mit der Revision geltend zu machende Beschwerde nicht erreicht, ist
             der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder
             eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten,
             erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe
             erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 29.2. nicht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                  89

[Seite 90]
       4. Der führende Versicherer ist berechtigt, Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen,
          die gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, im eigenen Namen für
          Rechnung sämtlicher Beteiligter geltend zu machen.

    30. Abschlagszahlung
        Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des
        Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14
        Abs. 2 VVG und von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
        Versicherungsbedingungen schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalles
        erfolgt.

    31. Verkehrssicherungsmaßnahmen
        Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
        Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des
        Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entstanden ist,
        sofern er zu deren Beseitigung auf Grund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die
        Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

    32. Mietverlust
        Der Versicherer ersetzt
        a. den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Mietausfall, der dadurch
           entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles gemäß den
           versicherten Gefahren kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist,
           die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;

       b. den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Nutzungsausfall in Höhe des
          ortsüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt
          oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines
          Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer
          die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet
          werden kann;

       c. die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden etwaigen fortlaufenden
          Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die z.Zt. des Eintritts des
          Versicherungsfalles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern
          Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin
          nachgewiesen wird.

       Die Entschädigung ist auf den in der Deklaration vereinbarten Betrag (maximal
       2.500.000 EUR als versicherte Kosten) und die im Versicherungsschein benannte
       Dauer begrenzt (mindestens 12 Monate).

    33. Unverzügliche Aufräumung und Reparatur
        Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von EUR 10.000 ist es dem
        Versicherungsnehmer gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und
        Reparaturarbeiten zu beginnen, wenn dadurch Betriebsstörungen vermieden
        werden. Die Anzeige- und Nachweispflicht gegenüber dem Versicherer wird hiervon
        nicht berührt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                   90

[Seite 91]
Teil B Klauseln zur Feuerversicherung

   1. Überspannungsschäden durch Blitz und durch atmosphärische Elektrizität
       (Induktion) unter Einschluss von Folgeschäden
     1.1. In Erweiterung zu Abschnitt A Nr. 1.3. AFB die Bayerische2022 leistet der
           Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und
           Kurzschlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
           durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, wenn auf
           dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art
           durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.

     1.2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus
          einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.

     1.3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          von 250 EUR gekürzt.

     1.4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 15% der Versicherungssumme
          begrenzt.

   2. Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper und Meteoriten
      Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1 AFB die Bayerische2022 ersetzt der Versicherer
      auch Schäden die durch den Anprall oder Absturz von unbemannten Flugkörpern und
      Meteoriten aus dem Weltall verursacht wurden.

   3. Sengschäden
      Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1.5. b. AFB die Bayerische2022 sind auch
      Sengschäden versichert.

      Für die Entschädigung gilt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 250.

   4. Implosion
      In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.1.c. AFB die Bayerische2022 leistet der
      Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzlich nach innen
      verlaufende Kraftäußerung, die durch Unterdruck (Vakuum) entsteht, zerstört oder
      beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.

   5. Verpuffung
      Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten Sachen
      durch Verpuffung entstehen. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1 AFB die
      Bayerische2022 gilt:
      Als Verpuffung gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten
      Sachen durch die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer
      Geschwindigkeit und Druckwirkung.


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B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               91

[Seite 92]
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % der Versicherungssumme
      begrenzt.

   6. Sonstige Löschmedien
      In Erweiterung zur Pauschaldeklaration sowie den AFB die Bayerische2022 gilt: Alle
      Löschmedien wie z. B. Pulver oder Gase, sind dem Löschmedium Wasser
      gleichgestellt.

   7. Feuerrohbauversicherung
     7.1. Für Neubauten gilt:
          Das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude ist während der Zeit des
          Rohbaus bis zur bezugsfertigen Erstellung, längstens bis zum Ablauf von 24
          Monaten gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
          eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert. Der
          genannte Zeitraum verlängert sich bis zu 6 Monate, wenn eingetretene
          Bauunterbrechungen nicht durch den Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Die
          Leitungswasser- und Sturmversicherung bei Neubauten beginnt erst, wenn das
          Leitungswasser- und Heizungssystem installiert und abgenommen ist sowie Dach
          und Außenfassade (einschließlich Türen und Fenster) vollständig geschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zeitpunkt der
          bezugsfertigen Erstellung des Gebäudes mitzuteilen.

          Der Erstbeitrag für die Gebäudeversicherung bei einer vorgelagerten
          Feuerrohbauversicherung ist mit Fertigstellung des Gebäudes fällig, spätestens
          nach Ablauf von 24 Monaten. Im Schadenfall während der Bauphase ist der
          Erstbeitrag sofort zu entrichten.

     7.2. Für Gebäude, die sich im Umbau befinden gilt:
          Jegliche Umbaumaßnahmen sind dem Versicherer unverzüglich, ohne schuldhafte
          Verzögerung anzuzeigen. Sofern kein Eingriff in die Statik und Bewohnbarkeit des
          Gebäudes vorgenommen wird, ist das im oben genannten Versicherungsvertrag
          bezeichnete Gebäude während der Zeit des Umbaus, längstens bis zum Ablauf
          von 24 Monaten gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
          Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert.
          Der genannte Zeitraum verlängert sich bis zu 6 Monate, wenn eingetretene
          Bauunterbrechungen nicht durch den Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zeitpunkt der
          Fertigstellung des Umbaus mitzuteilen. Die Prämie richtet sich nach der jeweiligen
          Art, Umfang und Dauer des Umbaus.

   8. Fehlalarm bei Rauchmeldern
      Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik installiert ist und
      vorschriftsmäßig gemäß den Vorgaben des Herstellers gewartet wird, gilt folgendes
      vereinbart: Veranlasst der Alarm eines Rauchmelders die Polizei, Feuerwehr oder
      sonstige zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sich gewaltsamen Zugriff zu einer

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B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                 92

[Seite 93]
      Wohnung zu verschaffen, so sind die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchsspuren
      auch dann versichert, wenn der Alarm durch eines Fehlfunktion des Rauchmelders
      ausgelöst wurde.
      Die Entschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall begrenzt.

   9. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
      Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und
      deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen
      ausbricht.

   10. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
     10.1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.1. AFB die Bayerische2022 ersetzt der
           Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-
           Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

     10.2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser
           oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten
           Wasserlöschanlage am Versicherungsort. Zu Wasserlöschanlagen gehören
           Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen,
           Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem
           Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

     10.3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
              a. Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der
                 Wasserlöschanlagen;

             b. Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
                mitversichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
                einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
                sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
                nicht tragend) nicht versichert.

     10.4. Nicht versicherte Schäden
           a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
              aa) Druckproben;
              bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
              Wasserlöschanlage;
              cc) Schwamm;
              dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage
              die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
              ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
              seiner Teile oder seiner Ladung;
              ff) Erdbeben.

          b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
             aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
             in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
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[Seite 94]
             bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
             deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

     10.5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
           a. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12
              cm über dem Fußboden zu lagern;

          b. die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im
             ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
             unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;

          c. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
             entleeren und entleert zu halten.

     10.6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.5. genannten
             Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die
             Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
             oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser
             Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB
             Gewerbe die Bayerische2022.

     10.7. Im Übrigen gelten die Regelungen der Nr. 13 „Brandschutzanlagen“.

   11. Kosten zur Dekontamination von Erdreich
     11.1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für
           die Feuerversicherung (AFB die Bayerische2022) ersetzt der Versicherer bis zu der
           hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer
           aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen
           Versicherungsfall aufwenden muss, um
           a. Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten
               Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
               untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;

          b. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und
             dort abzulagern oder zu vernichten;

          c. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des
             Versicherungsfalles wiederherzustellen.

     11.2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 11.1. werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
           Anordnungen
           a. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
               Versicherungsfalles erlassen wurden;

          b. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
             Versicherungsfalles entstanden ist;


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[Seite 95]
          c. innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen
             sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang
             einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
             unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit
             ergeben sich aus Nr. 8 der AVB Gewerbe die Bayerische2022

     11.3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs
           erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der
           bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
           Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall
           aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
           nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

     11.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund
           sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so
           genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

     11.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
           anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

     11.6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 11.1. durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines
           Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme
           als Jahreshöchstentschädigung.

     11.7. Der gemäß Nr. 11.1. bis Nr. 11.6. als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
           wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

     11.8. Kosten gemäß Nr. 11.1. gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A
           Nr. 5.1.a. AFB die Bayerische2022.

   12. Verzicht auf Ersatzansprüche
       Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor
       Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für
       Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.

   13. Brandschutzanlagen
     13.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen
           sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage
           ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS
           Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und
           betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
           a. Brandmeldeanlagen;
           b. Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
           c. Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
           d. Sprühwasser-Löschanlagen;

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[Seite 96]
          e.   Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
          f.   Schaum-Löschanlagen;
          g.   Pulver-Löschanlagen;
          h.   Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
          i.   Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

     13.2. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a oder Nr. 13.1.h. sind dem Versicherer durch ein
           Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren
           Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 13.1.b. bis Nr. 13.1.g. und Nr.
           13.1.i. sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder
           durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem
           Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.

     13.3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
           a. die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit
              der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ
              vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;

          b. die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu
             betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;

          c. bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil
             außer Betrieb genommen wird;

          d. für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete
             Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

          e. Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 13.1.c. bis Nr.
             13.1.g. und Nr. 13.1.i. unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;

          f. Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS
             Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
             Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die
             Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;

          g. Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung
             GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte
             Fachfirma vornehmen zu lassen;

          h. ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem
             Mustervordruck zu führen;

          i.   dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage
               durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen
               qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.


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[Seite 97]
     13.4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
           a. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a. und Nr. 13.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen gemäß
              Nr. 13.1.h. halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch
              eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich
              durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
              qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen;
              als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung,
              Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen
              Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
              Gefahren erkennen kann;

          b. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a., Nr. 13.1.b. und Nr. 13.1.h. mindestens einmal
             jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
             Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte
             Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;

          c. Anlagen gemäß Nr. 13.1.c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
             Anlagen gemäß Nr. 13.1.d. bis Nr. 13.1.g. und Nr. 13.1.i. mindestens einmal in
             jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 13.1.b mindestens alle drei
             Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder
             durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel
             unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser
             Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.

             Bei Anlagen gemäß Nr. 13.1.c., deren technische Schutzwirkung durch
             Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
             mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung
             verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen
             Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde.
             Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften
             halbjährliche Prüfungen vorschreiben.

     13.5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 13.3. oder Nr. 13.4. genannten
           Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die
           Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
           auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
           Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt
           zusätzlich Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022.

   14. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
     14.1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
           Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern
           eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass
           ein unbefugter Dritter
           a. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel
               oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               97

[Seite 98]
          b. versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 14.1.a. in ein versichertes
             Gebäude einzudringen.

     14.2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind
           nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 14.1. sind.

     14.3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.

     14.4. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt nicht für Sachen, für die aus einer
           anderen Versicherung Entschädigung beansprucht werden kann.

   15. Nutzwärmeschäden
       Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
       dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
       Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die
       Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

   16. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden)
     16.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
           a. im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter
              Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw.
           b. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört oder
              beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.

     16.2. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und
           Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der
           gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die
           sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.

     16.3. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
           beschränkt und gilt nur für Kriegsmunition aus den beiden beendeten
           Weltkriegen.

   17. Regreßverzicht
       Abweichend der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, bleibt im
       Schadenfall der Versicherungsschutz insoweit unberührt, als der
       Versicherungsnehmer etwa gegenüber seinen Tochter- oder
       Beteiligungsgesellschaften auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzliche oder grob
       fahrlässige Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden verzichtet hat.

   18. Benzinklausel (Garagenklausel)
       Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Betriebsgebäuden, die nicht ausdrücklich als
       Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen
       sich im Umkreis von drei Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren
       darf es sich nicht um Gefahrguttransportfahrzeuge handeln. Feuergefährliche
       Arbeiten und Tankvorgänge sind zu unterbleiben und zu untersagen. Die Rechtsfolgen

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      von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus Teil A Nr. 8 AVB Gewerbe die
      Bayerische2022.


Teil C Klauseln zur Leitungswasserversicherung

   1. Innenliegende Regenfallrohre
      In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.3.b. ALWB die Bayerische2022 und abweichend
      von Nr. 1.4.a aa gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenabflussrohren, die
      innerhalb von Gebäuden verlegt sind, ausgetreten ist. In Erweiterung von Abschnitt A,
      Nr. 1.1.a. ALWB die Bayerische2022 sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an
      diesen Rohren mitversichert.
      Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Regenrinnen und außen am Gebäude
      verlaufende Regenabflussrohre.

   2. Bruchschäden an Gasrohren
      Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung eines Gebäudes, für die der
      Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sind mitversichert.

   3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
      In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 1.2. ALWB die Bayerische2022 gilt:
      Warmwasserheizungen beinhalten immer Fußboden und Strahlungsheizungen

   4. Armaturen
      Im Falle eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens gemäß Abschnitt A, Nr. 1.1 und
      1.2. ALWB die Bayerische2022 sind auch im unmittelbaren Schadenbereich
      befindliche Ventile, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse oder ähnliche Installationen
      und die damit verbundenen Lohnkosten bis zu EUR 5.000 je Schadenfall
      mitversichert.

   5. Medienverlust
      Der Versicherer ersetzt den Verlust und Mehrverbrauch von Wasser sowie anderer
      Medien (z. B. Gas, Heizöl) aufgrund eines Sachschadens, der durch einen
      Versicherungsfall entsteht, und für den der Versicherungsnehmer aufgrund eines
      eigenen Versorgungsvertrages haftbar ist.
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt.
      Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine Entschädigung über einen
      anderweitigen Vertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).

   6. Rohrverstopfung (subsidiär)
      Kosten die zur Beseitigung einer Rohrverstopfung entstehen, sind mitversichert.
      Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus
      einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
      Ersatzanspruch.
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Objekt auf EUR 500 begrenzt, sowie
      einfach maximiert.

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[Seite 100]
   7. Rohre unterhalb Bodenplatte
      In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 1.1. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der
      Versicherungsschutz auch auf Rohre, die sich unterhalb von Bodenplatten befinden.
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt.

   8. Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen)
      In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 3.1. und 3.2. ALWB die Bayerische2022 erstreckt
      sich der Versicherungsschutz auch auf Bruch- oder Frostschäden an
      Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) einschließlich Zubehör, die sich auf dem
      Versicherungsgrundstück befinden. Auch der dadurch entstandene Nässeschaden gilt
      mitversichert.
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt.

   9. Rohre einer Geothermie-/ Erdwärmeanlage
      In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 3.1. und 3.2. ALWB die Bayerische2022 erstreckt
      sich der Versicherungsschutz auch auf Bruch- oder Frostschäden an oberirdischen
      Rohrleitungssystemen einer Geothermie- / Erdwärmeanlage einschließlich
      oberirdischem Zubehör, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und zur
      Versorgung des Gebäudes dienen. Auch der dadurch entstandene Nässeschaden gilt
      mitversichert. Verrohrungen zur Wärmegewinnung, welche in die Erde (unterirdisch)
      verlaufen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt.

   10. Schwimmbecken und Schwimmhallen
       In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.3.b. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der
       Versicherungsschutz auch auf Nässeschäden, welche durch Schwimmbecken und
       Schwimmhallen verursacht wurden. Schwimmbecken und Schwimmhallen sind
       anzeigepflichtig und müssen dem Versicherer vor Vertragsbeginn angezeigt werden.
       Sollte eine Gebäude nachträglich mit einem Schwimmbecken oder einer
       Schwimmhalle ausgestattet werden, so muss der Versicherer umgehend darüber in
       Kenntnis gesetzt werden.

   11. Bestimmungswidriger Flüssigkeitsaustritt aus ortsfesten Wasserlöschanlagen
     11.1. Abweichend von Abschnitt A Nr. 1.4. a. ii) sowie Nr. 1.4.b. cc) ALWB die
            Bayerische2022 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die
            durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder
            abhandenkommen.

     11.2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von
           Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort. Zu
           Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
           Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und
           Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

      11.3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
           a. Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der
               Wasserlöschanlagen;
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          b. Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
             mitversichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
             einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
             Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
             tragend) nicht versichert.

     11.4. Nicht versicherte Schäden
           a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
              durch
              aa) Druckproben;
              bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
              Wasserlöschanlage;
              cc) Schwamm;
              dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-
              Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat
              ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
              seiner Teile oder seiner Ladung;
              ff) Erdbeben.

           b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
              aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
              in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
              bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
              deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
              Neben den Sicherheitsvorschriften des Abschnitts A Nr. 11 ALWB die
              Bayerische2022 gelten die Regelungen der Ziffer 12 „Brandschutzanlagen“.

   12. Brandschutzanlagen
     12.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen
           sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten
           Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten
           Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren
           Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind
           insbesondere
           a. Brandmeldeanlagen;
           b. Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
           c. Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
           d. Sprühwasser-Löschanlagen;
           e. Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
           f. Schaum-Löschanlagen;
           g. Pulver-Löschanlagen;
           h. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
           i. Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.


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[Seite 102]
     12.2. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a. oder Nr. 12.1.h. sind dem Versicherer durch ein
           Installationsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren
           Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 12.1.b. bis Nr. 12.1.g. und Nr.
           12.1.i sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH
           oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem
           Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.

     12.3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
           a. die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit
              der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ
              vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;

           b. die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu
              betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;

           c. bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil
              außer Betrieb genommen wird;

           d. für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
              geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

           e. Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 12.1.c. bis Nr.
              12.1.g. und Nr. 12.1.i. unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;

           f. Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS
              Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
              Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn
              die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;

           g. Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung
              GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte
              Fachfirma vornehmen zu lassen;

           h. ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem
              Mustervordruck zu führen; i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit
              die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
              durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

     12.4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
           a. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a. und Nr. 12.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen
              gemäß Nr. 12.1.h. halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der
              Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel
              unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
              gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               102

[Seite 103]
               beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer
               aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner
               Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten
               beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;

           b. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a., Nr. 12.1.b. und Nr. 12.1.h. mindestens einmal
              jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
              Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte
              Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;

           c. Anlagen gemäß Nr. 12.1.c. mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
              Anlagen gemäß Nr. 12.1.d. bis Nr. 12.1.g. und Nr. 12.1.i. mindestens einmal in
              jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 12.1.b. mindestens alle drei
              Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder
              durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel
              unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser
              Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.

               Bei Anlagen gemäß Nr. 12.1.c., deren technische Schutzwirkung durch
               Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
               mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung
               verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar
               vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht
               gekürzt wurde.
               Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften
               halbjährliche Prüfungen vorschreiben.

     12.5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 12.3. oder Nr. 12.4. genannten
           Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die
           Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
           auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser
           Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB
           Gewerbe die Bayerische2022.

   13. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
     13.1. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
           Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem
           Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
           Gebäude oder Anlagen dienen.

     13.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag
           vereinbarten Betrag begrenzt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 104]
   14. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem
       Versicherungsgrundstück
     14.1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.2. ALWB dieBayerische2022 sind versichert
            Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (nur
            Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-,
            Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem
            Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter
            Gebäude oder Anlagen dienen.

     14.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag
           vereinbarten Betrag begrenzt.

   15. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des
       Versicherungsgrundstücks
     15.1. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der
            Wasserversorgung (nur Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder
            Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des
            Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude
            oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

     15.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag
           vereinbarten Betrag begrenzt

   16. Rohrpaket – Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rohre
      Sofern vereinbart gilt:
      Die nachfolgenden Erweiterungen gelten nur versichert, sofern die Dichtheitsprüfung
      der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen unter Beachtung der
      DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine
      Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor
      Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Schadenfall vorzulegen.
     16.1. Außerhalb des Versicherungsorts verlegter - Rohre der Wasserversorgung (nur
           Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-,
           Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung
           der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der
           Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

     16.2. Außerhalb des Versicherungsortes verlegter - Ableitungsrohren der
           Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
           dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und der
           Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.
          Die max. Entschädigungsleistung beträgt 100.000 EUR.

     16.3. Sofern das Rohrpaket keine Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma
           oder einen Sachverständigen unter Beachtung der DIN 1986 durchgeführt wurde
           und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, gilt
           folgendes: Die max. Entschädigungsleistung gemäß Punkt 16.1. und 16.2. dieser
           Klausel reduziert sich auf 5.000 EUR.

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[Seite 105]
Teil D Klauseln zur Sturm- und Hagelversicherung

   1. Außen angebrachte Sachen (subsidiär)
      Abweichend von Abschnitt A Nr. 1.4.b. cc) AStB die Bayerische2022 erstreckt sich der
      Versicherungsschutz auch auf Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes
      angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden,
      Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten
      sowie Einfriedungen; Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des
      eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden
      kann, besteht kein Ersatzanspruch.

      Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000 begrenzt.

   2. Werbeanagen und Firmenschilder (subsidiär)
      An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Werbeanlagen, Firmenschilder usw.
      gelten versichert. Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000
      begrenzt. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens
      aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
      Ersatzanspruch (Subsidiärdeckung).

   3. Aufräumungskosten für Bäume
      In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 5.2. AStB die Bayerische2022 ersetzt der
      Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm
      umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume
      fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt


Teil E Klauseln zur Versicherung weiterer Elementargefahren

   1. Ausschluss Überschwemmung Zürs 4
      Ausschluss von Schäden durch Überschwemmung bei Risiken der Gefährdungsklasse
      4 oder Verträgen mit Vorschäden in den letzten 10 Jahren. Der Versicherer leistet
      ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für alle direkt oder
      indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen infolge jeglicher
      Arten von Überschwemmungen.
      Als Überschwemmung gilt insbesondere die Überflutung des Grund und Bodens des
      Versicherungsortes, in dem sich die versicherten Sachen befinden durch
           a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
           b. Witterungsniederschläge;
           c. Sturmflut;
           d. Rückstau;
           e. Grundwasser
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 106]
Teil F Klauseln zur Versicherung Fahrzeuganprall,Rauch,Überschalldruckwellen

   1. Selbstbehalt
      In Ergänzung zu Teil I Nr. 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung
      Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (BBFRÜ die Bayerische2022) gilt ein
      Selbstbehalt von EUR 500 je Versicherungsfall.


Teil G Klauseln zur Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik, Aussperrung

   1. Selbstbehalt
      In Ergänzung zu Teil I Nr. 5. Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere
      Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022) gilt
      ein Selbstbehalt von EUR 500 je Versicherungsfall.

   2. Graffitischäden
      In Ergänzung zu Teil I Nr. 2 Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere
      Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022)
      gelten Graffitischäden mitversichert. Versichert gelten jedoch nur Schäden, die
      polizeilich angezeigt wurden.
      Vereinbarter Selbstbehalt je Schadenfall EUR 500.

      Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 5.000.

      Eine Anfrage vor Antragstellung ist erforderlich bei Kenntnis eines Graffitivorschadens
      in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung.


Teil H Klauseln zur Versicherung unbenannte Gefahren

   1. Tierverbiss
      1. Abweichend zu Teil II Nr. 1.4. Besondere Bedingungen für die Versicherung
          unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022) ersetzt der Versicherer auch
          Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von
          versicherten Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen
          von Dächern, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Mader und/oder
          Waschbären entstehen.

      2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, Nässeschäden,
         etc. fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               106

[Seite 107]
      3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.

      4. Es gilt ein Selbstbehalt von EUR 1.500 je Versicherungsfall

      5. Sonderkündigungsrecht
         Diese Klausel kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien
         gekündigt werden. Die restlichen Vertragsinhalte bleiben unverändert.

   2. Selbstbehalt
      In Ergänzung zu Teil II Nr. 4 Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte
      Gefahren (BBUG die Bayerische2022) gilt ein Selbstbehalt von EUR 2.500 je
      Versicherungsfall.


Teil I Klauseln zur Glasversicherung

   1. Werbeanlagen
      In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 3.1. AGIB dieBayersiche2022 sind der Werbung
      dienende fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen
      (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen)
      mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen
      Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
      Ersatzanspruch.

      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt

   2. Arten
      In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 3.1.1.h. AGIB dieBayersiche2022 gilt:
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt

   3. Versicherte Kosten
      In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 4.2.a. bis d. AGIB dieBayersiche2022gilt:
      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je Unterpunkt auf EUR 10.000 begrenzt


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              107

[Seite 108]
Allgemeine Bedingungen zu Glasversicherung
(AGIB die Bayerische 2024/ Stand 01.2023 a) – sofern vereinbart -


   1. Versicherte Gefahren und Schäden
     1.1. Versicherungsfall
          Entschädigt werden versicherte Sachen gemäß Nr. 3., die durch Bruch
          (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

     1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          a. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
                 aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen,
                 Muschelausbrüche),
                 bb) Undichtwerden der Randverbindungen von
                 Mehrscheibenisolierverglasungen.

       b. Nicht versichert sind Schäden, die durch
          aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner
          Teile oder seiner Ladung,
          bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
          cc) Sturm, Hagel,
          dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder
          Vulkanausbruch

          entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht

   2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
     2.1. Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
          auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
          Rebellion oder Aufstand.

     2.2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
          mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

     2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
          mitwirkende
          Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
          radioaktive Substanzen.

   3. Versicherte und nicht versicherte Sachen
     3.1. Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, fertig eingesetzten oder
          montierten Gläser. Es wird zwischen pauschal versicherten Verglasungen (Form A)
          und allgemein versicherten Verglasungen (Form B) unterschieden.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                108

[Seite 109]
          3.1.1. Pauschal versicherte Verglasungen gemäß Form A sind Verglasungen für
                 das gesamte Gebäude. Die Innen-, Außen- und Dachverglasungen müssen
                 fest mit dem Gebäude verbunden sein. Es besteht keine Begrenzung auf
                 die Quadratmeter.
                 Gemäß Form A sind pauschal mitversichert:
                 a. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
                 b. Scheiben und Platten aus Kunststoff,
                 c. Platten aus Glaskeramik,
                 d. Glasbausteine und Profilbaugläser,
                 e. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
                 f. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
                 g. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt
                     sind,
                 h. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.

             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen in der Police separat
             vereinbarten Betrag begrenzt.

          3.1.2. Unter allgemein versicherten Verglasungen ist gemäß Form B folgendes
                 versichert:
                 Fest mit dem Gebäude verbundene Innen- und Außenscheiben sowie
                 Dachverglasungen des gesamten Gebäudes, jedoch nur, soweit sie zu
                 Räumen und Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch
                 dienen (z.B. Treppenhäuser, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräume,
                 Windfänge, etc.)

     3.2. Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
          b. Photovoltaikanlagen,
          c. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
          d. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer
             Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B.
             Bildschirme von Fernsehgeräten, Computerdisplays

   4. Versicherte Kosten
     4.1. Versicherte Kosten
          Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
             a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
             Notverglasungen),
             b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
             für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

     4.2. Gesondert versicherbar
          Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten
          Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                   109

[Seite 110]
          a. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von
             versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran oder
             Gerüstkosten),

          b. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
             Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Nr. 3),

          c. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
             Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),

          d. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
             Schutz- und Alarmeinrichtungen.

   5. Versicherungsort
      Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder
      Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart
      ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.

   6. Anpassung der Versicherungssumme
     6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs
          Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für
          Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag.

     6.2. Anpassung des Beitrages Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1.
          Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
          Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom
          Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten
          verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für
          gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
          Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den
          Indizes für Einfamilien- und Mehrfamilien-gebäude. Der Veränderungsprozentsatz
          wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den
          Monat Mai veröffentlichten Indizes.

     6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Innerhalb eines Monats nach Zugang
          der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit
          verbundenen Anpassung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch
          Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung
          genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der
          Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem
          mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrages zugehen.

   7. Entschädigung der Sachleistung
     7.1. Sachleistung
             a. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er
                 den Auftrag erteilt.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             110

[Seite 111]
              b. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des
                 Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in
                 gleicher Art und Güte gemäß Nr. 3. an den Schadenort geliefert und wieder
                 eingesetzt werden.

              c. Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die
                 zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im
                 Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und
                 Remontage von Vergitterungen) notwendig sind.
                 Diese Aufwendungen werden nur, soweit dies besonders vereinbart ist, in
                 vereinbarter Höhe ersetzt gemäß Nr. 4.
                 Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung
                 notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem
                 Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der
                 Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis
                 zur vereinbarten Höhe.

              d. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung
                 unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen
                 sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
                 Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

     7.2. Abweichende Entschädigungsleistung
          a. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den
             Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 7.1. beschriebenen Leistungsumfang
             entspricht.

          b. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine
             Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen
             Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

          c. Wird Unterversicherung nach Nr. 7.5. festgestellt, leistet der Versicherer
             ausschließlich in Geld.

          d. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
             Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der
             Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

     7.3. Notverglasung/Notverschalung
          Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und
          Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als
          notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

     7.4. Kosten
          a. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten gemäß Nr. 7.4. ist der Zeitpunkt
             des Eintritts des Versicherungsfalls.

          b. Kürzungen nach Nr. 7.2.d. gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             111

[Seite 112]
     7.5. Unterversicherung
          Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung
          vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist
          als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die
          Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
          Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
          Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
          Versicherungswert.

          Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gemäß Nr. 7.4. gilt die
          Kürzung entsprechend.

     7.6. Entschädigung der Geldleistung
          7.6.1. Geldleistung
                 a. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.

                 b. Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der
                    zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in
                    gleicher Art und Güte gemäß Nr. 7.4. die Lieferung an den Schadenort
                    sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.

                 c. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B.
                    Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
                    Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen)
                    notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter
                    Höhe ersetzt gemäß Nr. 7.4

                 d. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung
                    unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten
                    Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im
                    äußeren Erscheinungsbild entstehen.

                 e. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
                    Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
                    gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht
                    gezahlt hat.

          7.6.2. Notverglasung/Notverschalung
                 Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und
                 Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben
                 und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

          7.6.3. Kosten
              a. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten gemäß Nr. 7.4 ist der Zeitpunkt
                 des Eintritts des Versicherungsfalls.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               112

[Seite 113]
             b. Kürzungen nach Nr. 7.6.1.e gelten entsprechend für die versicherten
                Kosten.

          7.6.4. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden
                 ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum
                 Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme ist
                 Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
                 Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach
                 folgender Berechnungsformel gekürzt:
                 Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
                 dividiert durch den Versicherungswert.
                 Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gemäß Nr. 7.4. gilt
                 die Kürzung entsprechend.

          7.6.5. Restwerte werden angerechnet.

   8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
     8.1. Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
          Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
          Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag
          als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
          zahlen ist.

     8.2. Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
          weitergehende Zinspflicht besteht:
          a. Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
             des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen

          b. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
             Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
             höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

          c. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

     8.3. Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1., 8.2.a. und Nr. 8.2.b. ist der
          Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

     8.4. Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 114]
          b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
             Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
             Versicherungsfalles noch läuft.

   9. Wohnungswechsel
     9.1. Umzug in eine neue Wohnung
          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
          auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
          Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
          Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug
          beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die
          neue Wohnung gebracht werden.

     9.2. Mehrere Wohnungen
          Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der
          Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt
          (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht
          Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

     9.3. Umzug ins Ausland
          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht
          der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
          Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate
          nach Umzugsbeginn.

     9.4. Anzeige der neuen Wohnung
          a. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem
             Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw.
             sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen.

          b. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
             des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend
             angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.

     9.5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht
          a. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
              Tarifbestimmungen des Versicherers.

          b. Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei
             Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
             kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der
             Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang
             wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

          c. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den
             Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
             Kündigung beanspruchen.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             114

[Seite 115]
     9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
          a. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der
             Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung
             zurück, so gelten als Versicherungsort gemäß Nr. 9.5. die neue Wohnung des
             Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
             Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei
             Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers
             folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in
             der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

          b. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von
             Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind
             Versicherungsort gemäß Nr. 9.5. die bisherige Ehewohnung und die neue
             Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
             Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
             nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach
             erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

          c. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend.
             Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug
             der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für
             beide neuen Wohnungen.

     9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
          Nr. 9.6. gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
          Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

   10. Besondere Gefahrenumstände (Gefahrerhöhung) / Mehrfachversicherung
     10.1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt Nr. 9 AVB Gewerbe
           dieBayerische2022) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
           a. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;

          b. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;

          c. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;

          d. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;

          e. Art und Umfang eines Betriebes, gleich welcher Art, verändert wird, soweit
             Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
             vereinbart ist.

          Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme
          und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
          Erklärung dem Versicherer zugeht.

     10.2. Mehrfachversicherung (Mehrere Versicherer)

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              115

[Seite 116]
       Die Regelungen nach Nr. 10.1. sind auch anzuwenden, wenn die
       Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss, der mehreren
       Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
       mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
       geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
       Herabsetzung der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.


Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle

(BBFRÜ die Bayerische 2022/ Stand 01.2023 a) – sofern vereinbart –

   1. Vertragsgrundlage
      Es gelten
      a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
          Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
      b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
          dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
      c. vereinbarten Sicherungsvorschriften soweit sich aus den folgenden
          Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

   2. Versicherte Gefahren und Schäden
     2.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       a. Fahrzeuganprall,
       b. Rauch,
       c. Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden.

     2.2. Fahrzeuganprall
       Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude,
       in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge,
       die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren
       Arbeitnehmer betrieben werden.
           a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
               Verschleiß.
           b. Nicht versichert sind
              aa) Schäden an Fahrzeugen;
              bb) Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen.

     2.3. Rauch
       Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den
       auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-,
       Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte
       Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung
       des Rauches entstehen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             116

[Seite 117]
     2.4. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,
          wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
          durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder
          Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.

   4. Nicht versicherte Schäden
      a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
         aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder
         die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden;
         bb) Erdbeben;

      b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
         aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
         diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
         bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren
         Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte)

   5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
      Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund
      öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

   6. Selbstbehalt
      Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
      Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. Unter
      einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben
      Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen.

   7. Jahreshöchstentschädigung
     7.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung für die Gefahren
          Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen auf die vertraglich
          vereinbarte Jahreshöchstentschädigung gemäß Teil A 1,1.2. begrenzt. Alle
          Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung.

     7.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
          Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
          zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
          einer Weisung des Versicherers beruhen.

   8. Besonderes Kündigungsrecht
     8.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Fahrzeuganprall, Rauch
          oder Überschalldruckwellen jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird 1
          Woche nach Zugang wirksam.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                117

[Seite 118]
     8.2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
          gemäß Nr. 8.1. innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
          Versicherers zum gleichen Zeitpunkt Kündigen.

   9. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
      Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen erlischt
      auch die Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen.


Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige
Beschädigung, Streik, Aussperrung

(BBIU die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - sofern vereinbart

  1. Vertragsgrundlagen
     1.1. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
          Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),

      1.2. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
           dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
           soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

  2. Versicherte Gefahren und Schäden
     2.1. Innere Unruhen
          Versichert sind Schäden, die entstehen durch
      a. Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im
          Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder

       b. Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
          Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
          Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

      2.2. Böswillige Beschädigung
           Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder
           Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen.
           Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
           Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
           a. durch Abhandenkommen versicherter Sachen;

          b. die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen; mit Ausnahme von
             Schäden an versicherten Gebäuden.

      2.3. Streik, Aussperrung
           Versichert sind Schäden, die entstehen durch
           a. Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung
               oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                           118

[Seite 119]
          b. Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder
             Aussperrung.
             Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
             gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßigen großen Zahl von
             Arbeitnehmern.
             Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
             Ausschließung einer verhältnismäßigen großen Zahl von Arbeitnehmern.

  3. Nicht versicherte Schäden
     3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          a. Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder
             die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden;
          b. Erdbeben;

     3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
          a. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
             diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

          b. Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren
             Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte); es sei
             denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen
             gemäß Nr. 2.1.

  4. Öffentlich-rechtliche Entscheidungsansprüche
     Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund
     öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

  5. Selbstbehalt
     Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
     Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. Unter einem
     Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache
     innerhalb von 72 Stunden anfallen.

  6. Jahreshöchstentschädigung
     6.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung für die Gefahren Innere
          Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung auf die vertraglich
          vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt siehe Teil A 1, 1.2.
          Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt
          unter die Jahreshöchstentschädigung.

     6.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
          Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
          zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
          einer Weisung des Versicherers beruhen.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                               119

[Seite 120]
  7. Besonderes Kündigungsrecht
     7.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen,
          Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung jederzeit in Textform kündigen.
          Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam.

      7.2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
           gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen innerhalb eines Monats nach Zugang der
           Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen

  8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
      Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. erlischt auch die Versicherung von
      Inneren Unruhen, Böswilliger Beschädigung, Streik, Aussperrung.


Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren

(BBUG die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -Sofern vereinbart

Teil I Allgemeines
         Es gelten folgende Vertragsgrundlagen
             a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
                 Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
             b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
                 dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
             c. die vereinbarten Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen
             d. die vereinbarten Sicherungsvorschriften soweit sich aus den folgenden
                 Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


Teil II Inhalt der Deckung unbenannte Gefahren

1. Versicherte Gefahren und Schäden
     1.1. Gefahrenumfang
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen die
          unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die nach den
           - AFB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - ALWB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - AStB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - AGlB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - BBIU die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - BBELE die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - BBFRÜ die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - BBTec die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - ZB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
          - Vereinbarte Klauseln und
          versicherbaren Gefahren, die von außen auf die versicherten Sachen einwirken.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             120

[Seite 121]
     1.2. Unvorhergesehene Schäden
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine
          Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im
          Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
          können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

     1.3. Zerstörung oder Beschädigung
          Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der
          Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein
          ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird

     1.4. Nicht versicherte Schadenursachen
          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
      a. Sturmflut;

      b. Asteroiden oder Meteoriten;

      c. Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;

      d. Mikroorganismen, Tiere, Insekten, Ungeziefer oder Pflanzen;

      e. Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,
         Beaufschlagung) oder Korrosion;

      f. Strahlung, radioaktive Verseuchung;

      g. normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen
         Verhältnissen gerechnet werden muss;

      h. Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten Gebäude,
         Gebäudebestandteile, Hof-/Gehsteigbefestigungen und von Straßen;

      i.   Alterung, Abnutzung, Verschleiß, Farb-, Struktur oder Oberflächenveränderung,
           Schrumpfen, Verdunsten;

      j.   Konstruktions-, Material-, Ausführungs- und Planungsfehler;

      k. Verfügung von hoher Hand;

      l.   einfachen Diebstahl oder Erpressung, Betrug, Unterschlagung oder Veruntreuung,
           Inventurverluste, ungeklärte Verluste, Schwund oder Abhandenkommen,
           Fälschung oder Spionage;

      m. Über- und Untertagebau;


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              121

[Seite 122]
      n. Ausfall von produktionssteuernden und EDV-Anlagen, sowie Mess-, Regel- und
         Steuereinrichtungen;

      o. Ausfall oder mangelhafte Funktion der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und sonstiger
         Energie- oder Treibstoffversorgung;

      p. Ausfall oder mangelhafte Funktion von Kühl- oder Heizsystemen;

      q. Be- oder Verarbeitung, inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit von
         versicherten Sachen;

      r. Betrieb, Einsatz, Nutzung, Bedienung, Wartung, Umbau, Reparatur, Montage
         (auch De- und Remontage) von Maschinen, maschinellen, elektrotechnischen
         oder elektronischen Anlagen und Geräten

     1.5. Nicht versicherte Sachen und Schäden
          Nicht versichert sind
          a. lebende Tiere, lebende Pflanzen im Freien, Mikroorganismen;

          b. Flüssigkeiten, Gase;

          c. Deponien (genehmigungspflichtige);

          d. Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind oder deren Probelauf noch nicht
             erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);

          e. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und Sachen, die sich in Gebäuden oder in
             Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind; ein Gebäude ist
             bezugsfertig, sobald das Dach eingedeckt ist und die Fenster und
             Eingangstüren verschließbar sind; Umbauarbeiten stören nicht;

          f. Sachen während des Transportes außerhalb von Betriebsgrundstücken;

          g. Fahrzeuge aller Art und deren Ladung;

          h. Schäden für die Ersatz von einem Dritten erlangt werden kann.

     1.6. Folgeschäden
          Die Regelungen der Ziffer 1.4. schließen die nachfolgend genannten Folgeschäden
          nicht aus:
          a. Folgeschäden an anderen, von den nicht versicherte Schadenursachen der
              Ziffer 1.4.b, d oder f - r nicht unmittelbar betroffenen, versicherten Sachen,
              sofern sie nicht selbst unter eine Regelung der Ziffer 1.4. fallen;

          b. Schäden durch Kontamination, als Folge eines anderen, von der Regelung der
             Ziffer 1.4.e. nicht erfassten, und unter die Versicherung fallenden
             Schadenereignisses

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                122

[Seite 123]
2. Ausschlüsse
         Ergänzend zu den Ausschlusstatbeständen in den dem Vertrag zu Grunde
         liegenden Allgemeinen Bedingungen sowie Besonderen Vereinbarungen und
         Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht
         versichert
    2.1. Schäden und Kosten durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang
         mit Terrorakten, die sich in den USA, Großbritannien (England, Wales, Schottland,
         Nordirland), Spanien, Island, Norwegen, Liechtenstein und Frankreich ereignen;
         Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
         Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet
         sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
         verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss
         zu nehmen;

     2.2. alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und
          Aufwendungen, die sich ergeben aus biologischer und/oder chemischer
          Kontamination infolge jeglicher Arten von Terrorakten; Kontamination bedeutet
          Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von
          Sachen durch die Wirkung chemischer und/oder biologischer Substanzen;

     2.3. und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen alle direkt oder indirekt
          entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen,
          a. die durch Information Warfare verursacht werden; Information Warfare ist die
             gewaltsame Austragung von Konflikten oder terroristischen Handlungen
             zwischen Staaten oder gegen einen Staat unter Einsatz
             informationstechnischer Mittel zur Störung, Lähmung oder Zerstörung der
             Informationsversorgung von Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen
             oder Einzelpersonen zur Durchsetzung von politischen, wirtschaftlichen,
             kriminellen, sozialen oder ideologischen Interessen und zum Schutz der
             eigenen Informationsversorgung;

           b. die durch Malicious Software verursacht werden; Malicious Software sind
              Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, das heißt alle Arten von
              Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit
              durch Löschen, Überschreiben oder sonstige Veränderungen unkontrollierbare
              Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität,
              Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Daten oder Programmen negativ
              beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde;

           c. die durch den Ausfall externer Netze hervorgerufen werden; Externe Netze
              sind Stromversorgungsnetze sowie technische Einrichtungen zum Austausch
              von Informationen, die nicht vom Versicherungsnehmer errichtet und
              betrieben werden oder nicht ausschließlich durch den Versicherungsnehmer,
              die Mitversicherten oder von diesen Beauftragten genutzt werden;
              insbesondere sind dies die von Netzbetreibern bereitgestellten Netze.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                123

[Seite 124]
3. Versicherungsfall
   Unter einem Versicherungsfall im Sinne der Werteversicherung sind alle Schäden zu
   verstehen, die aus ein und derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden
   beginnen.

4. Selbstbehalt
   Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
   Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
   Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben
   Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen.

5. Entschädigungsgrenze
     5.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den
          vereinbarten Betrag gemäß Teil A 1, 1.2. begrenzt (Entschädigungsgrenze).

     5.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
          Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
          zusammen die Entschädigungsgrenze nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
          einer Weisung des Versicherers beruhen.

6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
   Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Teil I Allgemeines erlischt auch die
   Versicherung von Unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022).


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                   124

[Seite 125]
Besondere Bedingungen für die Versicherung weitere Elementarschäden

(BBELE die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart

       1. Vertragsgrundlagen
          Es gelten folgende Vertragsgrundlagen
          a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
              Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),

          b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB
             dieBayerische2022) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden
             Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

       2. Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
          a. Überschwemmung, Rückstau

          b. Erdbeben

          c. Erdsenkung, Erdrutsch

          d. Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch

          zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

       3. Überschwemmung, Rückstau
          a. Überschwemmung
          Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
          Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
             aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
             bb) Witterungsniederschläge
             cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)

          b. Rückstau
          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden
          oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge
          bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit
          verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt

          c. Nicht versicherte Schäden
             aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
             durch
             - Erdbeben;
             - Sturmflut;
             - Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe a);
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                           125

[Seite 126]
              - Vulkanausbruch;
              - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
              Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

              bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
              - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
              diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
              - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
              deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

       4. Erdbeben
          a. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
             geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.

          b. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
             aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
             Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
             ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
             bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen
             nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

          c. Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
             Schäden an
             aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
             in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
             bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
             deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

       5. Erdsenkung, Erdrutsch
          a. Erdsenkung
          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
          naturbedingten Hohlräumen.

          b. Erdrutsch
          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
          Gesteinsmassen

          c. Nicht versicherte Schäden
             aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
             durch
             - Trockenheit oder Austrocknung;
             - Vulkanausbruch;
             - Überschwemmung;
             - Erdbeben;
             - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
             Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

              bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             126

[Seite 127]
             - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
             diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
             - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
             deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

      6. Schneedruck, Lawinen
         a. Schneedruck
         Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

          b. Lawinen
          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

          c. Nicht versicherte Schäden
             aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
             durch
             - Überschwemmung;
             - Erdbeben;
             - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
             Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

             bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
             - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
             diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
             - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
             deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

      7. Vulkanausbruch
         a. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
            Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
            von sonstigen Materialien und Gasen

          b. Nicht versicherte Schäden
             aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
             durch Erdbeben.
             bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
             - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
             diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
             - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
             deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

      8. Besondere Obliegenheiten für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau
         Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
         a. Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt
            freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu
            halten;

          b. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12
               cm über dem Fußboden zu lagern. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                           127

[Seite 128]
             genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die
             Bayerische2022 Nr. 8. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
             berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

      9. Wartezeit
         a. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab
            Antragsstellung (Wartezeit).

          b. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr
             nach Nr. 3 bis Nr. 7. über einen anderen Vertrag bestanden hat und der
             Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden
             Vertrag fortgesetzt wird.

      10. Selbstbehalt
          Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
          Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 10% mindestens 500
          EUR, maximal 5.000 EUR gekürzt.

      11. Jahreshöchstentschädigung
          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der
          vereinbarten Jahreshöchstentschädigung gemäß Teil A 1, 1.2.
          Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung.

      12. Besonderes Kündigungsrecht
          a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
             3 Monaten die Weiteren Elementargefahren in Textform kündigen. Kündigt
             der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst
             zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

          b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
             gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen innerhalb von 1 Monat nach Zugang der
             Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

      13. Beendigung des Hauptversicherungsvertrag
          Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages gemäß Nr. 1.
          Vertragsgrundlagen erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             128

[Seite 129]
Besondere Bedingungen für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen

(BBTec die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart

Teil I Allgemeines

       1. Es gelten folgende Vertragsgrundlagen
          a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
              Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
          b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
              dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
          c. die vereinbarten Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen und
          d. die vereinbarten Sicherheitsvorschriften

           soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


Teil II Inhalt der Deckung

    1. Versicherte Gefahren und Schäden
      1.1. Gefahrenumfang
           Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für technische Gebäudebestandteile
           gemäß Nr. 1.4. sowie für versicherte Daten und Programme nach Ziffer 1.5. gegen
           a. die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die
              nach den
              - AFB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - ALWB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - AStB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - AGlB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - BBIU die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - BBUG die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - BBELE die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - BBFRÜ die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - ZB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
              - Vereinbarte Klauseln und versicherbaren Gefahren, die von außen auf die
              versicherten Sachen einwirken.

              Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
              aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
              bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
              cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
              dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
              ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen;
              ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
              gg) Wasser, Feuchtigkeit;

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                             129

[Seite 130]
             hh) Zerreißen infolge Fliehkraft;
             ii) Überdruck oder Unterdruck;
             jj) Frost oder Eisgang;

          b. das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl.
             Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen
             Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.

     1.2. Unvorhergesehene Schäden
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine
          Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im
          Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
          können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

     1.3. Zerstörung oder Beschädigung
          Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der
          Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein
          ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.

     1.4. Technische Gebäudebestandteile sind
          a. maschinelle Einrichtungen, Anlagen und Geräte, die Bestandteile von
             Gebäuden sind wie z. B. Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Gas-, Elektro- und
             Fernsprechanlagen (ohne Endgeräte), Klingelanlagen, Aufzüge,
             Raumbelüftungsanlagen, Antennenanlagen, Einbruchmeldeanlagen;

          b. Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) der unter a.
             genannten Einrichtungen, Anlagen und Geräte, wenn sie vom Benutzer nicht
             auswechselbar sind.

     1.5. Daten und Programme
          Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der
          technischen Gebäudebestandteile nach Ziffer 4 die für die Grundfunktion der
          versicherten technischen Gebäudebestandteile notwendigen oder hierfür
          individuell erstellten Programme und Daten.

     1.6. Elektronische Bauelemente
          Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache
          wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine
          Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
          auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
          Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
          Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
          Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird unabhängig von den
          Voraussetzungen der Sätze 1.1. und 1.2. Entschädigung geleistet.

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                              130

[Seite 131]
     1.7. Nicht versicherte Schäden
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
          auf
          a. Schäden durch
              aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
              bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
              cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
              dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
              Ablagerungen.

             Die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile,
             die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch
             ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren;

             Die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer
             1.1.a) aa), bb), dd) und ff).

             Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit
             der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem
             Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem
             Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;

          b. Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem
             Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
             wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
             berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
             entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
             Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
             die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des
             Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
             repariert war;

          c. Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
             Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der
             Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
             Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden
             eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
             Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.

             § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der
             Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den
             Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
             gerichtlich geltend zu machen;

             Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer
             Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
             Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet;

BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a)                                                                   131

[Seite 132]
          d. Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln,
             Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen sowie
             Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von
             versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten
             Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist;

          e. Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b. bleibt unberührt;

          f. alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und
             Aufwendungen,
             aa) die durch Information Warfare verursacht werden; Information Warfare ist
             die gewaltsame Austragung von Konflikten oder terroristischen Handlungen
             zwischen Staaten oder gegen einen Staat unter Einsatz
             informationstechnischer Mittel zur Störung, Lähmung oder Zerstörung der
             Informationsversorgung von Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen
             oder Einzelpersonen zur Durchsetzung von politischen, wirtschaftlichen,
             kriminellen, sozialen oder ideologischen Interessen und zum Schutz der
             eigenen Informationsversorgung;

             bb) die durch Malicious Software verursacht werden; Malicious Software sind
             Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, das heißt alle Arten von
             Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit
             durch Löschen, Überschreiben oder sonstige Veränderungen unkontrollierbare
             Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität,
             Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Daten oder Programmen negativ
             beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde;

             cc) infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme;

             dd) die durch den Ausfall externer Netze hervorgerufen werden; Externe
             Netze sind Stromversorgungsnetze sowie technische Einrichtungen zum
             Austausch von Informationen, die nicht vom Versicherungsnehmer errichtet
             und betrieben werden oder nicht ausschließlich durch den
             Versicherungsnehmer, die Mitversicherten oder von diesen Beauftragten
             genutzt werden; insbesondere sind dies die von Netzbetreibern
             bereitgestellten Netze.

   2. Versicherungsfall
      Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und
      derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden beginnen.

   3. Selbstbehalt
       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
       Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 500 gekürzt. Die
       Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 4 sind im Anschluss an
       diese Kürzung anzuwenden.


BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 133]
   4. Entschädigungsgrenze
     4.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt.

     4.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
          Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
          zusammen die Entschädigungsgrenze nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
          einer Weisung des Versicherers beruhen.

   5. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
      Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. erlischt auch die Versicherung
      von Schäden an technischen Gebäudebestandteilen.


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Definition Gebäude und versicherte Sachen (Stand 01/2023)

Vorbemerkung
Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten als Versicherungsort
sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude. Als Gebäude gelten alle
Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten) einschließlich Fundamente, Grund- und
Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. Unter
Fundamenten oder Grundmauern wird der gesamte allseitig vom Erdreich berührte Bauteil
verstanden, der bei unterkellerten Gebäuden unter der Unterfläche Kellerboden liegt und bei
nicht unterkellerten Gebäuden, bis Unterfläche Erdgeschossfußboden reicht. Unter
Kellermauern sind die Umfassungswände zu verstehen, die zwischen der Unterfläche des
Kellerbodens und der Unterfläche des oberirdischen Geschosses liegen.

Außerhalb des versicherten Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsgrundstückes,
gehören in der Feuer- und Leitungswasser-Versicherung zur Position Gebäude auch:
   • Antennen auf dem Versicherungsgrundstück
   • Baustoffe und Bauteile, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes
       eingefügt oder für den
   • Einbau in ein Gebäude bestimmt sind
   • Behälter, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
   • Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen
   • Blitzableiter
   • Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen
   • Carports
   • Einfriedungen
   • Einrichtungen und Einbauten,
           o die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden
               und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und
           o dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen und
           o im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, z. B.
           o Aufzugschächte, einschließlich Türen, Einbauschränke,
           o Fußbodenkanäle, einschließlich Abdeckungen,
           o Hauswasserver- und –entsorgung, einschließlich der gesundheitlichen
               Anlagen sowie der dazugehörigen Warmwasserbereitungsanlagen, Pumpen
               und dgl.,
           o Klimatisierung,
           o Personenaufzüge,
           o Raumbeleuchtungsanlagen, ohne Lampen und Röhren etc.,
           o Raumbelüftungsanlagen,
           o Raumbeheizungen, z. B. Herde, Einzel- und Sammelheizungen,
               Brennstoffbehälter, Kessel, Pumpen und dgl. Anlagen,
           o Sanitäranlagen, z. B. Ausgüsse, Waschbecken, Badewannen, WC
           o Silos


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[Seite 135]
   •   Speiseaufzüge
   •   Leitungen – elektrische -, unter Putz verlegt
   •   Fahnenstangen
   •   Gehsteigbefestigungen
   •   Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
   •   Grünanlagen, hierzu zählen nicht Grund und Boden, Wald oder Gewässer
   •   Hundezwinger
   •   Hofbefestigungen
   •   Kaimauern
   •   Kühltürme
   •   Leuchtröhrenanlagen
   •   Rampen
   •   Schornsteine
   •   Silos, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
   •   Ständer
   •   Terrassenbefestigungen
   •   Markisen
   •   Masten
   •   Müllbehälterboxen
   •   Pergolen
   •   Überdachungen
   •   Verbindungsbrücken
   •   Vordächer
   •   Wasserhochbehälter
   •   Werkstraßen


       Nicht zur Position Gebäude gehören
   •   Baubuden
   •   Traglufthallen
   •   Container
   •   Zelte und Ähnliche


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