# Interlloyd Business Vorsorge Gebäude: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-gewerbegebaeude-interlloyd-business-vorsorge-gebaeude.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-gewerbegebaeude-interlloyd-business-vorsorge-gebaeude.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Business Vorsorge Gebäude, Versicherungsbedingungen (AVB GS 2015 mit BBL AVB GS 2015)](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/il058_-_business_vorsorge_gebäude_102015.pdf), Fassung Stand 10.2015 (AVB GS 2015)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des Jahres 1914. | AFB § 7 Nr. 1, Seite 34 |
| Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist) | nein | Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Vertragsform: eigene Gebäudeversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertrags | ja | Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbeschreibung | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Gewerbe unter einem Dach) versicherbar | ja | Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Regelungen § 2 „Elektrische Anlagen“ und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. | BBL AFB I § 4, Seite 62 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis 500.000 € | Verzicht auf Einwand der Unterversicherung bis zu 10 % der Vers.-Summe | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten und neu hinzukommende Gebäude | ja, bis 100.000 € | Vorsorge bis zu 10 % der Vers.-Summe | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt). | AFB § 7, Seite 35 |
| Mehrere Gebäude oder Grundstücke in einem Vertrag (Pauschalsumme, Summenausgleich) | ja | Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Gebäude innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu 6 Monaten nach deren Hinzukommen. | BBL AFB I § 20, Seite 66 |
| Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Gebäudeanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag | BBL AFB I § 10, Seite 63 |
| Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brand | ja, bis 2.000 € | Seng- und Schmorschäden 2.000 € p.a. | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungen | ja | bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser, Wasserdampf und anderen wärmetragenden Flüssigkeiten aus: | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Rohrbruch und Frostschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes | ja, bis zur Versicherungssumme | Frostbedingte und sonstige Bruchschäden innerhalb versicherter Gebäude an: | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Zu- und Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Grundstücks | ja, bis 5.000 € | Ableitungsrohren der Wasserversorgung 2.500 € ohne bzw. 5.000 € mit Dichtigkeitsprüfung | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Sprinkler-Leckage | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. | BBL AFB I § 9, Seite 63 |
| Sturm und Hagel am Gebäude (Windstärke laut Werk) | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort | AStB § 1, Seite 48 |
| Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 1.000 € | Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch 1.000 € | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros und was die Police darüber hinaus zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 1.000 € | Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren 10 % mind. 1.000 € | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen, auch eigener Fahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden; | BBL AFB I § 13, Seite 65 |
| Rauch, Ruß und Überschalldruck | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 500 € | Rauch- oder Rußschäden – auch ohne Schadenfeuer – 500 € | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Innere Unruhen, Streik und Aussperrung | ja, bis zur Versicherungssumme | Innere Unruhe, Streik, Aussperrung | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Terrorschäden mitversichert | ja, bis 6 Mio. € | Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt. | AVB GS § 25, Seite 27 |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchversuch (Türen, Fenster, Rollläden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebäudebeschädigungen anlässlich eines Einbruchs | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Dachrinnen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung, auch ohne Einbruch | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Böswillige Beschädigung inkl. Graffiti 10.000 € 500 € | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Böswillige Beschädigung inkl. Graffiti 10.000 € 500 € | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Gebäudeverglasung, Schaufenster, Glasdächer und Lichtkuppeln | ja, bis zur Versicherungssumme | Gesamte Gebäudeverglasung | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Am Gebäude angebrachte Schilder, Markisen, Leuchtreklame und Antennen | ja, bis zur Versicherungssumme | Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert | BBL AFB I § 15, Seite 65 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Speicher | nein | Solaranlagen – keine Photovoltaikanlagen – | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Gebäudetechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren sowie Abhandenkommen durch Diebstahl von technischen Gebäudebestandteilen | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Ladestationen und Wallboxen für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude, Garagen, Carports und Lagerhallen auf dem Grundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Gewerbe- und Geschäftsgebäude mit Nebengebäuden und Garagen | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Grundstücksbestandteile: Einfriedungen, Zäune, Tore, Hofbefestigung, Beleuchtung | ja, bis zur Versicherungssumme | Einfriedungen, Hof- und Gehwegbefestigungen, Carports, Überdachungen | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Mietereinbauten und vom Mieter eingebrachte Gebäudebestandteile | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten | ja, bis 2.500.000 € | Alle Kosten (inkl. Mietausfall) – summarisch – zusätzlich bis zu Vers.-Summe | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 2.500.000 € | Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzmaßnahmen | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkosten | ja, bis 2.500.000 € | Schadenabwendungs- und -minderungsmaßnahmen | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich und Löschwasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehraufwand durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Notdach, Bewachung) | ja, bis 10.000 € | Notverschalungen / -glasungen 10.000 € | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Mehrverbrauch an Frischwasser und Gas nach einem Leitungswasserschaden | ja, bis 10.000 € | Wasser-/Gasverlust bzw. Mehrverbrauch aufgrund eines versicherten Schadens 10.000 € | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Kosten für Sachverständige | ja, bis zur Versicherungssumme | Sachverständigenverfahren (ab Schäden von 25.000 €) | Leistungsbeschreibung, Seite 8 |
| Mietausfall für gewerblich vermietete Räume nach einem Sachschaden (Haftzeit in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mietausfall (auch bei Schäden in der Nachbarschaft) bis zu 10 % der Vers.-Summe, bis zu 24 Monate | Leistungsbeschreibung, Seite 9 |
| Nutzungsausfall bei eigener betrieblicher Nutzung des Gebäudes (Mietwert der eigenen Räume) | ja, bis zur Versicherungssumme | dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt | BBL AFB I § 27, Seite 67 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Gewerbegebäude mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst, Trocknung) | ja, bis 500 € | Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnummer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. | BBL AFB I § 28, Seite 68 |
| Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzung | ja, bis 500.000 € | Keine Leistungskürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung bis 500.000 € | Leistungsbeschreibung, Seite 6 |
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Baumängeln und allmählichen Einwirkungen | ja | durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämpfen oder Stäuben; | BUG § 2, Seite 84 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Leerstand oder Betriebsstillstand (ab wie vielen Tagen) | ja | oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. | AFB § 12, Seite 38 |
| Gefahrerhöhung durch Nutzungsänderung oder feuergefährliche Betriebsart (Anzeigepflicht, Folgen) | ja | Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. | BBL AVB GS I § 1, Seite 29 |
| Ausschluss von Sachschäden durch Cyberangriffe an der Gebäudetechnik | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Schwamm, Grundwasser, Sturmflut) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche | AFB § 2, Seite 32 |
| Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften als Voraussetzung der Leistung (Feuerlöscher, Elektroprüfung, Sprinkler) | ja | Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten | BBL AFB I § 2, Seite 62 |
| Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Leerstand | ja | während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | AWB § 11, Seite 46 |
| Instandhaltungspflicht für Gebäude, Dach und Leitungen | ja | insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten | AWB § 11, Seite 46 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | 500 € | Rauch- oder Rußschäden – auch ohne Schadenfeuer – 500 € | Leistungsbeschreibung, Seite 7 |
| Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Vorvertrag, wenn diese günstiger sind | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag | ja | Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer ausschließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | BBL AVB GS I § 8, Seite 30 |
| Rechte von Grundpfandgläubigern (Sicherungsschein, Hypothekenklausel) | ja | eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. | AFB § 9, Seite 37 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | AVB GS § 3, Seite 20 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | AVB GS § 15, Seite 25 |

## Volltext der Bedingungen: Business Vorsorge Gebäude, Versicherungsbedingungen (AVB GS 2015 mit BBL AVB GS 2015)

```text
[Seite 1]
Business Vorsorge – Gebäude –
Versicherungsbedingungen
                      www.Interlloyd.de

[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.


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[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis


Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .................... 4

Deklaration der Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den jeweiligen Sparten ...........................................................5

Leistungsbeschreibungen....................................................................................................................................................................6
Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbeschreibung – Stand 10.2015 .......................................................................................... 6

Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .................................................................. 11

Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................................ 14

Erläuterung der versicherten Sachen ............................................................................................................................................... 16

Teil A: Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................................................ 18
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015) ......................................................................... 19
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-
Schutz (BBL AVB GS 2015) ............................................................................................................................................................................ 29

Teil B: Sachversicherung .................................................................................................................................................................... 31
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015) .............................................................................................................. 32
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015) ........................................................................................... 40
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015) ............................................................................................................ 48
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015).............................56
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015) ................................................................................................................58

Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen (BBL) ......................................................................................... 61
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015) .................................................... 62
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015) ...................................71
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015) ................................................... 77
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei
gewerblichen Risiken (BBL EG 2015) ............................................................................................................................................................ 80
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015) ..................................................... 82

Teil D: Zusätzliche Bausteine ............................................................................................................................................................ 84
Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015) ...................................................................................................................................... 84
Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) ........................................................ 86

Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen ......................................................................................................... 88


Inhaltsverzeichnis / Stand 10.2015                                                                                                                                                                    3

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Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich be­
vollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer
Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
      weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
      Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
      angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
      Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
      dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
      – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
      – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
      ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
      Vertragszeit entspricht.

2.    Kündigung
      Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
      verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
      Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.    Vertragsänderung
      Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
      die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
      schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­
      zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
      fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.    Ausübung unserer Rechte
      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
      chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
      begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­
      zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
      Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­
      ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
      Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­
      sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
      arglistig verletzt haben.

5.    Stellvertretung durch eine andere Person
      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
      der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­
      vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­
      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­
      lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG

4                                                                                      Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 10.2015

[Seite 5]
Deklaration der Bedingungen und Leistungserweiterungen
zu den jeweiligen Sparten

Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Leistungserweiterung Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.

Gebäudeversicherung
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)

Glasversicherung
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)

Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015)
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)
Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015)

Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)
Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)


Deklaration der Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den jeweiligen Sparten / Stand 10.2015                                        5

[Seite 6]
Leistungsbeschreibungen

Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbeschreibung – Stand 10.2015
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.
Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme sofern sich im Folgenden keine andere Höchstent­
schädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt.
Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versiche­
rungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren
(Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi­
cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt


Zeichenerklärung:     mitversichert         optional versicherbar           nicht versichert


 Bedingungs-        Versichertes Risiko                                                                Entschädigungsgrenzen         Selbstbehalt
 position
                    Grunddeckung (alle vereinbarten Gefahren)

                    Sachsubstanz                                                                        vereinbarte Vers.-Summe

 Teil I § 22 BBL    Verzicht auf Einwand der Unterversicherung                                         bis zu 10 % der Vers.-Summe
 AFB2015            – gilt nur für die Versicherung auf Basis des gleitenden Neuwertes (Wert 1914) –          max. 500.000 €

 Teil I § 24 BBL    Keine Leistungskürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung                    bis 500.000 €
 AFB2015            eines Versicherungsfalls bis zur Schadenhöhe von

 § 8 2 a) AFB2015   Verbesserte Neuwertentschädigung

 Teil I § 23 BBL    Vorsorge                                                                           bis zu 10 % der Vers.-Summe
 AFB2015                                                                                                      max. 100.000 €

                    Versicherte Sachen (alle vereinbarten Gefahren)

 Erläuterung der ver­ Gewerbe- und Geschäftsgebäude mit Nebengebäuden und Garagen
 sicherten Sachen

                    Gebäudebestandteile (u. a. Bodenbeläge, Solaranlagen – keine Photovoltaikan­
                    lagen –, Markisen, Briefkästen und Öltanks)

                    Technische Gebäudebestandteile (u. a. Heizungs-, Gas-, Elektro-, Klingel-,
                    Antennenanlagen und Aufzüge sowie Datenträger und Daten)

                    Bewegliches Zubehör im und außen am Gebäude
                    (u. a. Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner, Brennstoffvorräte für
                    Sammelheizungen)

                    Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile
                    (u. a. Einfriedungen, Hof- und Gehwegbefestigungen, Carports, Überdachun­
                    gen, Pergolen, Beleuchtungs- und Antennenanlagen, Schilder, Hundezwinger
                    und Müllbehälterboxen)


6                                                                                                           Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015

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 Bedingungs-       Versichertes Risiko                                                           Entschädigungsgrenzen   Selbstbehalt
 position
                   Versicherte Gefahren und Schäden – Feuer – / sofern vereinbart

 § 1 AFB 2015       Brand, Blitzschlag, Explosion

 § 1 AFB 2015       Überspannung durch Blitz

 Teil I § 25 BBL    Nutzwärme
 AFB 2015

 Teil I § 11 BBL    Implosion
 AFB 2015

 § 1 AFB 2015       Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
                    Ladung

 Teil I § 13 BBL    Fahrzeuganprall
 AFB 2015

 Teil I § 13 BBL    Überschalldruckwellen
 AFB 2015

 Teil I § 14 BBL    Seng- und Schmorschäden                                                            2.000 € p.a.
 AFB 2015

 Teil I § 13 BBL    Rauch- oder Rußschäden – auch ohne Schadenfeuer –                                                       500 €
 AFB 2015

 Teil I § 12 BBL    Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
 AFB 2015

 Teil II § 4 BBL    Feuer-Rohbau-Versicherung: bis 36 Monate
 AFB 2015

                   Versicherte Gefahren und Schäden – Leitungswasser – / sofern vereinbart

                    Nässeschäden
                    bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser, Wasserdampf und anderen
                    wärmetragenden Flüssigkeiten aus:

 § 1 Abs. 3         Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen
 AWB 2015           Schläuchen

 § 1 Abs. 3         mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen
 AWB 2015

 § 1 Abs. 3         Einrichtungen der Heizungs-, Klima- und Wärmepumpen- oder
 AWB 2015           Solarheizungsanlagen

 Teil I § 2 BBL     Rohren ortsfester Wasserlöschanlagen
 AWB 2015

 § 1 Abs. 3         Wasserbetten und Aquarien
 AWB 2015

 Teil I § 3 BBL     innenliegenden Regenfallrohren
 AWB 2015

                    Bruchschäden
                    Frostbedingte und sonstige Bruchschäden innerhalb versicherter Gebäude an:

 § 1 Abs. 1         Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den damit verbundenen
 AWB 2015           Schläuchen

 § 1 Abs. 1         Rohren der Heizungs-, Klima- und Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
 AWB 2015

 Teil I § 2 BBL     Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlage
 AWB 2015

 Teil I § 14 BBL    Rohre der Gasversorgung
 AWB 2015

                    Bruchschäden
                    Frostbedingte Bruchschäden innerhalb versicherter Gebäude an:

 Teil I § 4 BBL     Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen sowie deren
 AWB 2015           Anschlussschläuche

 § 1 AWB 2015       Heizkörper, Heizkessel, Boiler von Heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
                    Solarheizungsanlage

 Teil I § 2 BBL     Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen
 AWB 2015


Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015                                                                                               7

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Bedingungs-           Versichertes Risiko                                                          Entschädigungsgrenzen           Selbstbehalt
position
                      Bruchschäden
                      Frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb versicherter Gebäude an:

§ 1 Abs. 2            Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
AWB 2015

§ 1 Abs. 2            Rohren der Heizungs-, Klima- und Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
AWB 2015

Teil I § 15 BBL       Ableitungsrohren der Wasserversorgung                                         2.500 € ohne bzw. 5.000 €
AWB 2015                                                                                              mit Dichtigkeitsprüfung

                      Versicherte Gefahren und Schäden – Sturm – / sofern vereinbart

§1 Abs. 2             Mindestwindstärke                                                                         8
AStB 2015

§1 Abs. 3             Hagel
AStB 2015

                      Versicherte Kosten

                      Alle Kosten (inkl. Mietausfall) – summarisch –                               zusätzlich bis zu Vers.-Summe
                      (sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen bestehen)                              max. 2.500.000 €

                      Alle vereinbarten Gefahren

§13 AVB GS2015        Schadenabwendungs- und -minderungsmaßnahmen

§13 AVB GS2015        Schadenfeststellung und -ermittlung

§ 5 Abs. 2 & 3        Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzmaßnahmen
AFB2015

Teil I § 8 BBL        Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen
AFB 2015

Teil I § 18 BBL       Verkehrssicherungsmaßnahmen
AFB 2015

Teil I § 18 BBL       Absperrmaßnahmen
AFB 2015

Teil I § 16 BBL       Sachverständigenverfahren (ab Schäden von 25.000 €)
AFB 2015

§ 5 Abs. 7            Mehraufwand durch Preissteigerungen
AFB 2015

§ 5 Abs. 6            Mehraufwand durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
AFB 2015              (ohne Restwerte)

§ 11 AStB 2015        Aufwendungen für das Entfernen umgestürzter Bäume

Teil I § 26 BBL       Hotelkosten                                                                         100 € am Tag
AFB 2015                                                                                                  max. 100 Tage

                      Gefahr Feuer / sofern Feuer vereinbart

§ 5 Abs. 5            Feuerlöschmaßnahmen
AFB 2015

Teil I § 19 BBL       Zuwendungen des VN an Brandhelfer                                                      2.500 €
AFB 2015

Teil I § 17 BBL       Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
AFB 2015

Teil I § 12 Abs. 2 BBL Gebäudebeschädigungen anlässlich eines Einbruchs
AFB 2015

Teil I § 12 Abs. 2 BBL Böswillige Beschädigung inkl. Graffiti                                                10.000 €                 500 €
AFB 2015

                      Gefahr Leitungswasser / sofern Leitungswasser vereinbart

Teil I § 4 Abs. 2 BBL Austausch von Armaturen                                                                10.000 €
AWB 2015

Teil I § 8 BBL        Wasser-/Gasverlust bzw. Mehrverbrauch aufgrund eines versicherten Schadens             10.000 €
AWB 2015

Teil II § 2 BBL       Rohrverstopfungen (z. B. für Hausverwaltungen)
AWB 2015                                                                                             1.000 € max. 2.000 € p.a.


8                                                                                                        Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015

[Seite 9]
 Bedingungs-            Versichertes Risiko                                                                Entschädigungsgrenzen          Selbstbehalt
 position
                        Mietausfall (alle vereinbarten Gefahren)

 Teil II § 27 BBL AFB   Mietausfall (auch bei Schäden in der Nachbarschaft)                                bis zu 10 % der Vers.-Summe,
 2015                                                                                                             bis zu 24 Monate

 Teil II § 27 BBL AFB   Marktbedingte Nichtvermietung nach Wiederherstellung                               bis zu 10 % der Vers.-Summe,
 2015                                                                                                             bis zu 24 Monate

 Teil II § 27 BBL AFB   Mietausfall auch bei Mietbeginn nach Schadeneintritt                               bis zu 10 % der Vers.-Summe,
 2015                                                                                                             bis zu 24 Monate

                        Sonstiges (alle vereinbarten Gefahren)

 Teil II § 20 BBL AFB   Neu hinzukommende Gebäude in Deutschland, bis zu 6 Monate                                  1.000.000 €
 2015

                        Versicherte Gefahren und Schäden – Elementar – / sofern vereinbart

 § 2 BEG 2015           Überschwemmung, Rückstau                                                                                             1.000 €

 § 2 BEG 2015           Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch                                                1.000 €

                        Versicherte Gefahren und Schäden – Glasbruch – / sofern vereinbart

 Teil I § 1 BBL         Gesamte Gebäudeverglasung
 AGlB 2015

 § 3 Abs. 2             Scheiben, Platten, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff
 AGlB 2015

 § 3 Abs. 2             Glasbausteine, und Profilgläser
 AGlB 2015

 Teil I § 5 BBL         Werbeanlagen                                                                                10.000 €
 AGlB 2015

 Teil I § 3 BBL         Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik                             10.000 €
 AGlB 2015

 § 4 Abs. 1             Notverschalungen / -glasungen                                                               10.000 €
 AGlB 2015

 § 4 Abs. 1             Entsorgung                                                                                  10.000 €
 AGlB 2015

 Teil I § 2 BBL         Anstriche, Schriften, Verzierungen, Folien usw.                                             10.000 €
 AGlB 2015

 Teil I § 2 BBL         Lieferung, Montage, Kräne und Gerüste                                                       10.000 €
 AGlB 2015

 Teil I § 2 BBL         Schäden an Umrahmungen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen                           10.000 €
 AGlB 2015

 Teil I § 4 BBL         Waren und Dekorationsmittel                                                                 10.000 €
 AGlB 2015

                        Versicherte Gefahren und Schäden – Unbenannte Gefahren – / sofern vereinbart

 Teil D                 Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren                                                          10 %
                                                                                                                                          mind. 1.000 €

                        Versicherte Gefahren und Schäden – ergänzende Gefahren – / sofern vereinbart

 Teil D                 Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren sowie Ab­             vereinbarte Erstrisikosumme       250 €
                        handenkommen durch Diebstahl von technischen Gebäudebestandteilen und
                        deren zur Grundfunktion dienenden Daten und Programme

                        Sonstige Besonderheiten

 § 3 BBL AFB2015        Verzicht auf die nächstfällige Prüfung der elektrischen Anlagen, falls bei einer
                        Prüfung nach § 2 BBL AFB2015 keine erheblichen Mängel festgestellt worden
                        sind

 § 7 BBL AFB 2015       Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt
                        oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat sind zulässig

 § 4 BBL AVB            Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen gilt nicht als
 GS 2015                Obliegenheitsverletzung

 § 8 BBL AVB            Bedingungs-Update-Garantie
 GS 2015


Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015                                                                                                                  9

[Seite 10]
 Bedingungs-       Versichertes Risiko                                                   Entschädigungsgrenzen             Selbstbehalt
 position
                   Serviceleistungen

 Teil E            ARAG Online-Forderungsmanagement (Unternehmen bis 50 Mitarbeiter)

 Teil E            Bonitätscheck

 Teil E            Telefonische Erstberatung im Schadenfall

 Teil E            ARAG Online Rechts-Service

                   Gebäudeschutzbrief

 Teil I § 28 BBL   Gefahr Feuer / sofern Feuer vereinbart:                                   500 € max. 1.500 € p.a.
 AFB 2015          Entfernung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern                    (Hilfsleistung, nur nach Meldung
                   Elektroinstallation im Notfall                                            an Notruf-Telefon unter
                                                                                                    der Nummer
                                                                                                 0211/ 9890 1468)

 Teil I § 18 BBL   Gefahr Leitungswasser / sofern Leitungswasser vereinbart:                 500 € max. 1.500 € p.a.
 AWB 2015          Wasserinstallation im Notfall                                        (Hilfsleistung, nur nach Meldung
                   Heizungsinstallation im Notfall                                           an Notruf-Telefon unter
                   Notheizung                                                                       der Nummer
                                                                                                 0211/ 9890 1468)


Bei den zuvor genannten Deckungsbesonderheiten handelt es sich nur um Stichworte. Detaillierte Deckungsumfänge sind den jeweiligen
Bedingungen zu entnehmen.


10                                                                                             Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015

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Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1)    Identität des Versicherers
      Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
      Interlloyd Versicherungs-AG
      ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
      Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
      Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB Nr. 34575
      USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
      Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
      Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
      Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
      Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
      Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
      Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
   Versicherungsleistung
      Dem Versicherungsverhältnis liegen die Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Bedingungen zu Grunde. Der Text der jeweils verein­
      barten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

      Was ist versichert?
      Im Rahmen der Gebäudeversicherung versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag,
      Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Seng- und Schmorschäden, Fahrzeuganprall, Leitungswasser, Sturm (soweit
      dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertrags­
      gestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes.
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Einbauten (z. B. fest
      verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Gebäudes
      notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zählen u. a. außen am Gebäude angebrachte An­
      tennen und Müllboxen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom
      Versicherungsschutz erfasst werden.
      Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) über
      diesen Vertrag absichern.
      Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungs­
      summen und Selbstbehalten


7)    Gesamtpreis der Versicherung
      Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung
      gültige Versicherungssteuer.


8) Zusätzliche Kosten
      Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021                                                                                       11

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9) Beitragszahlung
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­
     lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
     Verschulden.
     Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
     Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der
     möglichen Anpassung des Beitrages.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
     die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
     Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
     Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertrags­
     partner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
     Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­
     meerklärung.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).


13) Widerrufsbelehrung
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
     E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     – der Versicherungsschein,
     – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
       wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
     – die Widerrufsbelehrung,
     – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Telefax: +49 211 963-3033
     E-Mail: service@interlloyd.de

     Widerrufsfolgen
     Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­
     derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
     beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei
     handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­
     lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
     Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

     Besondere Hinweise
     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
     ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
     Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


12                                                                                        Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021

[Seite 13]
14) Laufzeit des Vertrages
      Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
      Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
      ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
      zugegangen ist.


15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
      Der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens
      jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum
      Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf
      der Versicherung vorliegen.
      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn,
      die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
      der Entschädigung zugegangen sein.


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
    Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
      Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­
      desrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
      Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
    Versicherungsvertrag
      Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
      Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
      führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
      Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­
      che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
      Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
      den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
      von 10.000 Euro daran halten.


20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
      Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
      Ziffer 4) gerichtet werden.
      Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
      stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG


Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021                                                                                    13

[Seite 14]
Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie­
  derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                  1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat          1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
    das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
    und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­
    rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­
    gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­
    sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­
    sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
    nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
    sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
    und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­
    mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
    der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­
    vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;


14                                                                                                        Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021

[Seite 15]
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
    Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
    die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­
    trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­
    raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­
    ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021                                                                                                   15

[Seite 16]
Erläuterung der versicherten Sachen

Vorbemerkung
Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen und zu den
versicherten Positionen gehörenden Sachen als in die Versicherung eingeschlossen.


Gebäude
Als Gebäude gelten alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten) einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme
von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.
Unter Fundamenten oder Grundmauern wird der gesamte allseitig vom Erdreich berührte Bauteil verstanden, der bei unterkellerten Gebäu­
den unter der Unterfläche Kellerboden liegt und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis Unterfläche Erdgeschossfußboden reicht.
Unter Kellermauern sind die Umfassungswände zu verstehen, die zwischen der Unterfläche des Kellerbodens und der Unterfläche des
oberirdischen Geschosses liegen.

Zur Position Gebäude gehören auch:
Baustoffe und Bauteile, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes eingefügt oder für den Einbau in ein Gebäude bestimmt
sind:
– Behälter, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
– Blitzableiter
– Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen

Einrichtungen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude verbunden und somit als dessen Bestandteil anzuse­
hen sind und dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen und im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, zum Beispiel
– Aufzugschächte, einschließlich Türen
– Einbauschränke
– Fußbodenkanäle, einschließlich Abdeckungen
– Hauswasserver- und -entsorgung, einschließlich der gesundheitlichen Anlagen sowie der dazugehörigen Warmwasserbereitungsanla­
  gen, Pumpen und dergleichen
– Klimatisierung
– Kühltürme
– Personenaufzüge
– Raumbeleuchtungsanlagen, ohne Lampen und Röhren etc. (siehe jedoch Zubehör)
– Raumbelüftungsanlagen
– Raumbeheizungen, zum Beispiel Herde, Einzel- und Sammelheizungen, Brennstoffbehälter, Kessel-, Pumpen und dergleichen Anlagen
– Sanitäranlagen, zum Beispiel Ausgüsse, Waschbecken, Badewannen, WC
– Silos
– Speiseaufzüge

Gehsteigbefestigungen
Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
Grünanlagen (nur soweit besonders vereinbart)
Hofbefestigungen
Kaimauern
Kühltürme
Leitungen (elektrische), unter Putz verlegt
Rampen
Schornsteine
Silos, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
Verbindungsbrücken
Vordächer
Wasserhochbehälter
Werkstraßen (nur soweit besonders vereinbart)

Nicht zur Position Gebäude gehören:
Zu vorübergehenden Zwecken erstellte Baubuden, Traglufthallen, Zelte und Ähnliches.


Gebäudezubehör
sind Sachen, die der Instandhaltung oder Nutzung eines versicherten Gebäudes dienen und sich im Gebäude befinden oder außen an dem
Gebäude angebracht sind. Dies sind zum Beispiel:
– Brennstoffvorräte für Sammelheizungen;
– Ersatzteile für Gebäude;
– Einbauküchen und Badeinrichtungen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
– die in fremdem Eigentum stehenden Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler.

16                                                                                    Erläuterung der versicherten Sachen / Stand 10.2015

[Seite 17]
Besonderheiten
In der Leitungswasserversicherung sind Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bei der Versicherung von Gebäuden gegen Frostschäden
mitversichert.

In der Sturmversicherung sind
– Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheits­
   glasscheiben, Blei- und Messingverglasungen, Glasbausteine, Profilbaugläser, Dachverglasungen sowie alle Glas- und Kunststoffschei­
   ben, ferner die Rahmen und Profile aller genannten Verglasungen und der Kunststoffscheiben nur dann mitversichert, wenn das aus­
   drücklich vereinbart wird;
– an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente, Überdachun­
   gen, Schutz- und Trennwände, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten und Einfriedungen im Rahmen der Zusätzlichen Einschlüsse
   und Entschädigungsgrenzen – Pauschaldeklaration – versichert.

Betriebseinrichtungen
sind in der Gebäudeversicherung nicht versichert. Sie müssen gesondert versichert werden. Solche Betriebseinrichtungen sind zum Bei­
spiel:
– Absauganlagen, die Betriebszwecken dienen
– Antriebseinrichtungen, einschließlich Riemen, Seilen und Ketten
– Bedienungsbühnen
– Behälter
– Beleuchtungsanlagen, die mit dem Gebäude nicht fest verbunden sind
– Brandbekämpfungseinrichtungen und -anlagen (siehe jedoch Besonderheiten)
– Brandmeldeanlagen, die Betriebszwecken dienen
– Container
– Dampfkraftanlagen
– Datenübertragungs- und -verarbeitungsanlagen
– Energieanlagen
– Ersatzteile, die Betriebszwecken dienen
– Fernsehanlagen
– Fernsprechanlagen und Fernkopieranlagen
– Firmenschilder
– Förderanlagen
– Gaserzeugungsanlagen
– Gleisanlagen
– Kälteanlagen
– Kesselanlagen, die überwiegend der Kraft-, Wärme- oder Wasserversorgung von Betriebseinrichtungen dienen
– Klimaanlagen, die Betriebszwecken dienen
– Kräne
– Lagereinrichtungen und Lagerhilfen
– Lampen, einschließlich beweglicher Anschlussleitungen (zum Beispiel Steh- oder Tischlampen)
– Lastenaufzüge
– Leitungen (elektrische), soweit nicht unter Putz verlegt und Betriebszwecken dienend
– Lüftungsanlagen, die Betriebszwecken dienen
– Ofenanlagen, zum Brennen, Glühen, Schmelzen, Backen und dergleichen
– Röhren, einschließlich beweglicher Anschlussleitungen
– Rohrleitungen, die Betriebszwecken dienen
– Rufanlagen
– Rundfunkanlagen
– Transformatoren
– Transporthilfen
– Trocknungsanlagen
– Uhrenanlagen
– Verteilungsanlagen, soweit überwiegend der Kraftstromversorgung dienend
– Wasserkraftanlagen
– Werbeanlagen
– Werkschutzeinrichtungen
– Zwischenwände (versetzbare), zum Beispiel Funktionswände


Erläuterung der versicherten Sachen / Stand 10.2015                                                                                 17

[Seite 18]
Teil A: Allgemeiner Teil


Erläuterung
Vereinbart: Sofern die betreffende Gefahr/Sparte versichert gilt, sind die dazugehörigen „Besondere Bedingungen und Leistungserweite­
rungen“ Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Positionen von „Zu vereinbarende Bedingungen und Leistungserweiterungen“ müssen ausdrücklich im Versiche­
rungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Leistungserweiterungen und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu
denen die jeweilige Leistungserweiterungen Anwendung findet, ergeben sich aus der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbe­
schreibung 10.2015 (sofern die jeweilige Leistungserweiterung dort vereinbart wurde) und aus der Beschreibung der Leistungserweiterun­
gen selbst.

Allgemeine Bedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind immer Vertragsbestandteil.
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)

Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen
Die Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen bestehen aus 2 Teilen.
Teil I gilt immer als Vertragsbestandteil, und muss nicht in der Police gesondert genannt werden.
Die einzelnen Positionen aus dem Teil II müssen ausdrücklich in der Police genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten.
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB GS 2015)


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Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)


§1          Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1.          Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
            a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum­
               stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den
               Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
               Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­
               tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
            b) Die im Maklererfassungsbogen gestellten Fragen gelten als Fragen der Interlloyd Versicherungs-AG. Die dort getätigten
               Angaben sind Vertragsbestandteil. Auf die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflichtnach § 19 Abs. 5 VVG
               wird ausdrücklich hingewiesen (siehe Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG).

2.          Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            a) Vertragsänderung
                Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
                angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun­
                gen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde­
                ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrab­
                sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
                nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsände­
                rung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

            b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei
                 denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
                 Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der
                 Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei­
                 chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
                 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der
                 Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für
                 den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
                 des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht
                 zur Leistung verpflichtet.

            c)   Kündigung
                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
                 den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
                 Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.

            d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
                 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos­
                 sen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.

            e)   Anfechtung
                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3.          Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
            Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) oder zur Kündigung (Nr. 2c) muss der Versicherer innerhalb
            eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung
            kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
            Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
            Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4.          Rechtsfolgenhinweis
            Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) stehen dem Versicherer nur zu,
            wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            hingewiesen hat.

5.          Vertreter des Versicherungsnehmers
            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2
            sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück­
            sichtigen.
            Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
            nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) erlöschen mit
     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
     Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
     arglistig verletzt hat.


§2   Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages
1.   Beginn des Versicherungsschutzes
     Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
     Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.   Dauer
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.   Stillschweigende Verlängerung
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver­
     tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

4.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
     unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

5.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­
     nen Zeitpunkt.

6.   Wegfall des versicherten Interesses
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver­
     sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


§3   Prämien, Versicherungsperiode
     Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
     oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
     Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein
     halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
     ein Jahr.


§4   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie;
     Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

1.   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
     des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
     nach Vertragsschluss zu zahlen.
     Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche­
     rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
     Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste
     oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2.   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
     Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versiche­
     rer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
     Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.   Leistungsfreiheit des Versicherers
     Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
     zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet,
     wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche­
     rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
     Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


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§5          Folgeprämie
1.          Fälligkeit
            a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
            b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
                  Zeitraums bewirkt ist.

2.          Schadenersatz bei Verzug
            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
            den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3.          Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
            a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in
                 Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde­
                 rung bestimmen (Mahnung).
                 Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten
                 im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht
                 fristgerechten Zahlung hinweist.
            b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
                 bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
                 von der Verpflichtung zur Leistung frei.
            c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi­
                 gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
                 in Verzug ist.
                 Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
                 wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
                 bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4.          Zahlung der Prämie nach Kündigung
            Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
            mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
            Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3b) bleibt unberührt.


§6          SEPA-Lastschriftverfahren
1.          Pflichten des Versicherungsnehmers
            Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
            der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2.          Änderung des Zahlungsweges
            Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
            eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die SEPA-Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
            Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
            Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
            Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
            in Rechnung gestellt werden.


§7          Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.          Allgemeiner Grundsatz
            a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum
                 entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
            b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte
                 beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
                 vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2.          Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
            a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der
                Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
                dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
                Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider­
                rufsfrist beginnt.
                Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte
                Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
                genommen hat.
            b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum­
                stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem
                Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.


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          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht
          rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
     c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
          Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
     d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
          Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
          ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts­
          gebühr verlangen.
          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri­
          gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem
          Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


§8   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
     a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
          sind:
          aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
          bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
     b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs­
          falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
          Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie­
          genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

2.   Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
     a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
               mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
               – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen
               mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh­
               mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
          ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
          gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
               Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
               dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
               aufzubewahren;
          hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Fest­
               stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede
               Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
          ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
     b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
          Nr. 2a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
     a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver­
          pflichtung zur Leistung frei.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
          das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
     b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
     c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob­
          liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
          gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


§9   Gefahrerhöhung
1.   Begriff der Gefahrerhöhung
     a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor­
         handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens
         oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.


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            b)   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
                 nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
            c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
                 als mitversichert gelten soll.

2.          Pflichten des Versicherungsnehmers
            a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
                 Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
            b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö­
                 hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
            c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi­
                 cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3.          Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
            a) Kündigungsrecht
               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
               wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
               Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
               Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
               kündigen.
               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2b) und Nr. 2c) bekannt, kann er den Vertrag unter
               Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
            b) Vertragsänderung
               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent­
               sprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
               Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung
               der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei­
               lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
               auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

4.          Erlöschen der Rechte des Versicherers
            Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
            Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
            der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5.          Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
            a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                 Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflich­
                 ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
                 Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche­
                 rungsnehmer zu beweisen.
            b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2b) und Nr. 2c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
                 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
                 wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht
                 grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn
                 ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
            c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                 aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche­
                     rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
                 bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
                     Kündigung nicht erfolgt war oder
                 cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
                     entsprechende erhöhte Prämie verlangt.


§ 10        Überversicherung
            Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
            der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir­
            kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den
            der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
            Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö­
            gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
            den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015                               23

[Seite 24]
§ 11   Mehrere Versicherer
1.     Anzeigepflicht
       Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
       Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
       in § 8 AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
       Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche­
       rung erlangt hat.

3.     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
           zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
           Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi­
           cherung vor.
       b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
           Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
           ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
           Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
           Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
           Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien er­
           rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
           Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insge­
           samt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
           in Deckung gegeben worden wäre.
       c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
           Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
           Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
           Kenntnis erlangt.

4.     Beseitigung der Mehrfachversicherung
       a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
           Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
           oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
           durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
           Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
           dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
       b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab­
           schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
           Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
           worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prä­
           mien verlangen.


§ 12   Versicherung für fremde Rechnung
1.     Rechte aus dem Vertrag
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
       schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
       zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2.     Zahlung der Entschädigung
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi­
       cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver­
       sicherungsnehmers verlangen.

3.     Kenntnis und Verhalten
       a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche­
          rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
          Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs­
          nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
          Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
       b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
          ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
       c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
          Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


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§ 13        Aufwendungsersatz
1.          Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
            a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
                Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
                Versicherers macht.
            b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
                oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwen­
                dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
                Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
            c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entspre­
                chend kürzen.
            d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs­
                summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
                sind.
            e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
                vorzuschießen.
            f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im
                öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
            g) Nicht versichert sind Aufwendungen zur Beseitigung des Sachschadens.

2.          Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
            a) Der Versicherer ersetzt bis zu der für die jeweilige Position/Sparte in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe die
                Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
                geboten waren.
                Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit
                er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
            b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.


§ 14        Übergang von Ersatzansprüchen
1.          Übergang von Ersatzansprüchen
            Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
            soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
            Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
            Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli­
            cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor­
            sätzlich verursacht.

2.          Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
            Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach­
            tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
            dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als
            er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
            der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
            Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


§ 15        Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.          Kündigungsrecht
            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
            ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
            Entschädigung zulässig.

2.          Kündigung durch Versicherungsnehmer
            Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
            bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

3.          Kündigung durch Versicherer
            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


§ 16        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.          Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
            a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs­
                pflicht frei.


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            Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs­
            nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
       b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
            einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2.     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
       Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsa­
       chen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Be­
       truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 17   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1.     Form
       Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
       Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber
       dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
       Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
       und Anzeigen bleiben unberührt.

2.     Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­
       rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
       dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
       Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

3.     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
       Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.


§ 18   Vollmacht des Versicherungsmaklers
       Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­
       mers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
       Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi­
       cherer.


§ 19   Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
       Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

1.     Gesetzliche Vertreter
       Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
       – bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
       – bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
       – bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
       – bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
       – bei Einzelfirmen – die Inhaber
       – bei anderen Rechtsformen (z. B. Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) – die nach den
         gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane.
       – bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.

2.     Repräsentanten
       Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
       Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und befugt sind,
       selbständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu handeln (Risikoverwal­
       tung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlassungsleiter.


§ 20   Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
       Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
       begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
       Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
       nicht mit.


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§ 21        Zuständiges Gericht
1.          Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­
            ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
            Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
            Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
            auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

2.          Klagen gegen Versicherungsnehmer
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ­
            lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
            Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
            Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
            für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.


§ 22        Beitragsanpassung
            Neukalkulation/Anpassung der Beiträge
            Der Versicherer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und
            gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragsein­
            nahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Ver­
            sicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.
            Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsver­
            träge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
            Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versi­
            cherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
            Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung mit
            sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag
            in Textform kündigen.


§ 23        Allgemeine Selbstbehaltsregelung
            Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbstbeteili­
            gung Anwendung.


§ 24        Regressverzicht
            Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder
            gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten
            Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
            a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
            b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


§ 25        Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten / Risiken / Bausteine
1.          Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden
            Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von
            Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben
            aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten

2.          Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken
            oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen
            zu verstehen, die im eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder Regierung/-en han­
            delt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
            Angst und Schrecken zu versetzen.
            Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt ver­
            ursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung
            oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen

3.          Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren gelten, Schä­
            den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol­
            genden Bestimmungen versichert:
            a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrund­
                stück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
            b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet
                haben.


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4.     Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder
       Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
       a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination
             verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinde­
             rung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer
             Substanzen zu verstehen.
       c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
       d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen
             (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
       e) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen
       f) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und
             Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben,

5.     Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
       gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam


§ 26   Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine

1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Na­
       turgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verur­
       sacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.

2.     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut. Für die
       Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Ver­
       fügung von hoher Hand.


§ 27   Sanktionsklausel
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
       die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
       Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
       dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


§ 28   Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


28                          Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015

[Seite 29]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den
Allgemeinen Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB GS 2015)


TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten


§1          Gefahrerhöhung – Versehensprüfung

1.          Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versi­
            cherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen gemäß § 9 AVB GS 2015 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für
            Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa ver­
            sehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird
            der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.

2.          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 ergeben sich aus § 9 AVB GS 2015. Bleibt demnach die
            Leistungspflicht des Versicherers bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an der etwa erforder­
            liche höhere Beitrag.


§2          Gefahrerhöhung durch Baugerüste
            Das Errichten eines Baugerüstes am Versicherungsort gemäß § 9 AVB GS 2015 stellt keine Gefahrerhöhung dar.


§3          Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
            Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tat­
            sachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet
            wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der
            Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen
            an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.


§4          Abstellen von Kraftfahrzeugen
            Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (ohne kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter nach Gefahrstoffrecht) in anderen Räumen
            als Garagen gilt nicht als Obliegenheitsverletzung gem. § 8 AVB GS 2015, wenn sich im Umkreis von drei Metern keine brenn­
            baren und feuergefährliche Sachen befinden und mehrgeschossige Gebäude feuerbeständige Decken aufweisen.
            Feuergefährliche Arbeiten sowie Tankvorgänge sind zu untersagen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist
            der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
            teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§5          Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern

1.          Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigentümer
            ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigen­
            tums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.

2.          Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen
            Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigen­
            tums verwendet wird.

3.          Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufwendungen nach
            Nr. 1 und Nr. 2 zu erstatten.


§6          Erweiterte Anerkennung

1.          Sofern die Beantragung des Vertrages mit der „Interlloyd-Deckungsaufgabe“ erfolgt, erkennt der Versicherer an, dass ihm alle
            Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die nach der dem Vertrag zugrunde liegenden All­
            gemeinen Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.

2.          Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


Teil A: Allgemeiner Teil – Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen / Stand 10.2015                                          29

[Seite 30]
§7       Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen
         Die Versicherungen erstrecken sich nicht auf Sachen,

1.       soweit der Versicherungsnehmer oder Eigentümer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Sa­
         chen, für die eine Spezialversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2.       die vom Versicherungsnehmer gemietet oder geleast sind, sofern der Vermieter oder Leasinggeber die Gefahr trägt.


§8       Änderung der Vertragsgrundlagen – Bedingungsupdate
         Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer aus­
         schließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger
         Wirkung auch für diesen Vertrag.


TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen


§1       Vollmachten des führenden Versicherers
         Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
         Versicherer entgegenzunehmen.


§2       Prozessführungsvollmacht
         Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:

1.       Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und
         nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

2.       Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die
         von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

3.       Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegen-
         standes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde nicht erreicht, ist der
         Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die
         Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
         Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.


30                                            Teil A: Allgemeiner Teil – Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen / Stand 10.2015

[Seite 31]
Teil B: Sachversicherung

Erläuterung
Vereinbart: Sofern die betreffende Gefahr/Sparte versichert gilt, sind die dazugehörigen „Besondere Bedingungen und Leistungserweite­
rungen“ Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die einzelne Positionen von „Zu vereinbarende Bedingungen und Leistungserweiterungen“ müssen ausdrücklich im Ver­
sicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Leistungserweiterungen und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu
denen die jeweilige Leistungserweiterungen Anwendung findet, ergeben sich aus der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbe­
schreibung 10.2015 (sofern die jeweilige Leistungserweiterung dort vereinbart wurde) und aus der Beschreibung der Leistungserweiterun­
gen selbst.

Allgemeine Bedingungen
Die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sind Vertragsbestandteil, wenn die zugehörige versicherte Gefahr im Versicherungsschein als
versichert vereinbart gilt.

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)


Teil B: Sachversicherung / Stand 10.2015                                                                                           31

[Seite 32]
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)


§1      Versicherte Gefahren und Schäden
1.      Versicherte Gefahren und Schäden – Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
        a) Brand,
        b) Blitzschlag,
        c) Explosion,
        d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
        zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.      Brand
        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
        Kraft auszubreiten vermag.

3.      Blitzschlag
        Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
        Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
        an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
        Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrich­
        tungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4.      Explosion
        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
        Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
        wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
        eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor­
        derlich.
        Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.

5.      Nicht versicherte Schäden
        Nicht versichert sind
        a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
        b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;
        c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden,
            die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
        d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung
            oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
            erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
        Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 c) und Nr. 5 d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen
        Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.


§2      Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1.      Ausschluss Krieg
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
        eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.      Ausschluss Innere Unruhen
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.      Ausschluss Kernenergie
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
        Strahlung oder radioaktive Substanzen.


§3      Versicherte Sachen
1.      Versicherte Sachen
        Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
        Daten und Programme sind keine Sachen.


32                                          Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015

[Seite 33]
2.          Gebäude
            Gebäude sind mit ihren Bestandteilen einschließlich Gebäudezubehör gemäß Leistungsbeschreibung versichert, soweit nicht
            etwas anderes vereinbart ist.

3.          Nicht versicherte Sachen
            Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
            a) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
            b) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
            c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten


§4          Daten und Programme
1.          Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
            Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
            Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
            Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
            systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

2.          Ausschlüsse
            a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
                betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
            kungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die in Folge eines Versicherungsfalles tatsächlich
            entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Feuerlöschkosten;
            d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß d) und e)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.

3.          Bewegungs- und Schutzkosten
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.          Feuerlöschkosten
            Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, ein­
            schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter In­
            stitutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
            zu ersetzen sind.
            Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
            im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
            Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
            nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.

5.          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Berücksichtigung der Restwerte)
            a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
               versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
               Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.


Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015                                             33

[Seite 34]
     b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
          kosten nicht versichert.
          War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
          oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
          lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
          auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
          herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6 ersetzt.
     e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

6.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
        ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
        die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
        entstanden wären.
     c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
        oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
        Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
        und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
     d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6   Versicherungsort
     Örtlicher Geltungsbereich
     a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
          rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
          schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
          cherungsort bezeichneten Grundstücke.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
         aa) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen
             des Jahres 1914.
             Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
             Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi­
             cherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft­
             lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten;
         bb) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
             struktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft­
             lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten;

34                                        Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015

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                 cc) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
                     Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                     Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
                     durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
                 dd) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
                     bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
                     seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
                     gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
            b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
                 wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a) cc) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
                 gemäß Nr. 1 a) dd).

2.          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

3.          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1.          Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
                bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                     ganz oder teilweise untersagt war.
                     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
                     vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                     hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
                     ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
            c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
            d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten, Mehr­
                kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß
                den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.

2.          Neuwertanteil
            Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
            Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
            des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
            a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
                 der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
                 anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
                 Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
            b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zu­
                 stand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa­
                 chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
            c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.          Zeitwertschaden
            Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche­
            rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die
            Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.


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4.   Unterversicherung
     a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
         steht Unterversicherung.
         Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
         cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
         bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
         sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entspre­
         chend gekürzt.
     b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an a) und
         b) anzuwenden.
     d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
         aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
         bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi­
               cherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
         cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor­
               tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
         Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
         Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
         Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
     nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position Gebäude
         bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1 a) aa));
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
         gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das Gleiche gilt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wie­
     derbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
           schlossen sind.
           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
           chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
     b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge­
           genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
           hat.
     c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
           stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
           nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
           oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.   Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
     Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein­
     schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs­
     nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.


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3.          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
                 des Schadens zu verzinsen;
            b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung
                 ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wie­
                 derbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
            c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
            d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1.          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3.          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.

4.          Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
            a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
                 Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
            b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
            c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
            d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.          Verfahren nach Feststellung
            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
            ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
            gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
            Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
            wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
            berechnet der Versicherer die Entschädigung.
            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
            digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.


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6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer, die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
       dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt A AVB GS 2015
       § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A AVB GS 2015 § 9 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
       Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
       für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
       Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.


§ 14   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
           Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
           aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
       b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
           cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
          kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
          der Veräußerung ausgeübt wird.
       b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
          in Textform zu kündigen.
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
          bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3.     Anzeigepflichten
       a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
           er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
           war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
           für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


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§ 15        Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung
1.          Berechnung der Prämie
            Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der
            Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten
            Grundprämie 1914 (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

2.          Anpassung der Prämie
            a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Vermin­
                 derung des Anpassungsfaktors.
            b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin­
                 nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
                 veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnin­
                 dex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung
                 wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
                 dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
                 Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
                 Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab­
                 gerundet.
            c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die
                 Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge­
                 nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi­
                 cherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungs­
                 summe 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
            In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab­
            setzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.


Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015                                          39

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Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)


§1     Versicherte Gefahren und Schäden
1.     Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
       a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
            aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;
            bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre
                 nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
       b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
            aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver­
                 schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
            bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme­
                 pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
       Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
       Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
       Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
       nicht versichert.

2.     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
       den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär­
       mepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit
       a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
       b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
       c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

3.     Nässeschäden
       a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
           zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
       b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
           aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
           bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
           cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
           dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
           ee) Wasserbetten oder Aquarien.
       c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Lei­
           tungswasser gleich.

4.     Nicht versicherte Schäden
       a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
           aa) Regenwasser aus Fallrohren;
           bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
           cc) Schwamm;
           dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
                durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
           ee) Erdbeben;
           ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur­
                sacht hat;
           gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
           hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
           ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
       b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
           aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                befindlichen Sachen;
           bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                schlossen ist (Montageobjekte);
           cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen, sofern es sich um einen Bruchschaden handelt.


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§2          Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1.          Ausschluss Krieg
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
            eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.          Ausschluss Innere Unruhen
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.          Ausschluss Kernenergie
            Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
            Strahlung oder radioaktive Substanzen.


§3          Versicherte Sachen
1.          Versicherte Sachen
            Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
            Daten und Programme sind keine Sachen.

2.          Gebäude
            Gebäude sind mit ihren Bestandteilen einschließlich Gebäudezubehör gemäß Leistungsbeschreibung versichert, soweit nicht
            etwas anderes vereinbart ist.

3.          Nicht versicherte Sachen
            Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
            a) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
            b) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
            c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;


§4          Daten und Programme
1.          Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
            Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
            Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
            Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
            systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

2.          Ausschlüsse
            a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
                betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
            kungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1.          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die in-Folge eines Versicherungsfalles tatsächlich
            entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            d) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß c) und d)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.


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3.   Bewegungs- und Schutzkosten
     Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
     Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
     Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
     Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
     a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
        versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
        Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
     b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
        kosten nicht versichert.
        War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
        oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
        lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
        auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
        herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 5 ersetzt.
     e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

5.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
        ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
        die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
        entstanden wären.
     c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
        oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
        Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
        und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
     d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6   Versicherungsort
     Örtlicher Geltungsbereich
     a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
          rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
          schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
          cherungsort bezeichneten Grundstücke.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
         aa) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen
             des Jahres 1914.
             Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
             Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi­
             cherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft­
             lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten;
         bb) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
             struktions- und Planungskosten.


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                     Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
                     Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft­
                     lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
                     Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
                     dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                     hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
                     sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
                     gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
                     Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
                     ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
                     rungen zu den versicherten Kosten;
                 cc) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
                     Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
                     Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
                     durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
                 dd) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
                     bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
                     seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
                     gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
            b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
                 wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a) cc) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
                 gemäß Nr. 1 a) dd).

2.          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

3.          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1           Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
                bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                     ganz oder teilweise untersagt war.
                     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
                     vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                     hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
                     ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
            c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
            d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Mehrkosten durch behörd­
                liche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen
                zu den versicherten Kosten.

2.          Neuwertanteil
            Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
            Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
            des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
            a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
                 der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an


Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015                                    43

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          anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
          Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
     b)   bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem
          Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa­
          chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe
          ist;
     c)   bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.   Zeitwertschaden
     Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche­
     rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die
     Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

4.   Unterversicherung
     a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
         steht Unterversicherung.
         Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
         cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
         bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
         sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entspre­
         chend gekürzt.
     b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an a) und
         b) anzuwenden.
     d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
         aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
         bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi­
               cherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
         cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor­
               tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
         Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
         Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
     Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
     nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position Gebäude
         bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1 a) aa));
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
         gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das Gleiche gilt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wie­
     derbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
           schlossen sind.
           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
           chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.


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            b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge­
                 genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
                 hat.
            c)   Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
                 stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
                 nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
                 oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.          Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
            Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein­
            schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs­
            nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.          Verzinsung
            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
            a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
                 des Schadens zu verzinsen;
            b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung
                 ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wie­
                 derbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
            c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
            d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1.          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3.          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.

4.          Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
            a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
                 Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
            b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
            c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
            d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015                                   45

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5.     Verfahren nach Feststellung
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
       ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
       gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
       Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
       wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
       berechnet der Versicherer die Entschädigung.
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
       digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.     Kosten
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
       tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
           gung (z. B. Betriebsferien);
       b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 Zentimeter oder mindestens eine vereinbarte andere
           Höhe über dem Fußboden zu lagern;
       c) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserführende
           Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unver­
           züglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
       d) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
       e) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
           wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt A AVB
       GS 2015 § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A AVB GS 2015 § 9 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
           Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
           aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
       b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
           cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
          kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
          der Veräußerung ausgeübt wird.
       b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
          in Textform zu kündigen.
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
          bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.


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3.          Anzeigepflichten
            a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
            b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
                einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
                er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
            c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
                war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


§ 14        Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung
1.          Berechnung der Prämie
            Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der
            Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten
            Grundprämie 1914 (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

2.          Anpassung der Prämie
            a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Vermin­
                 derung des Anpassungsfaktors.
            b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin­
                 nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
                 veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnin­
                 dex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung
                 wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
                 dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
                 Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
                 Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab­
                 gerundet.
            c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die
                 Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge­
                 nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi­
                 cherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungs­
                 summe 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
            In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab­
            setzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.


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Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)


§1      Versicherte Gefahren und Schäden
1.      Versicherte Gefahren und Schäden – Sturm und Hagel
        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
        a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich ver­
            sicherte Sachen befinden;
        b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
            Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
        c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
        d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäu­
            den, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
        e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem ver­
            sicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

2.      Sturm
        Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
        62 km/Stunde).
        Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach­
        weist, dass
        a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
              oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
        b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi­
              cherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden
              sein kann.

3.      Hagel
        Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.      Nicht versicherte Schäden
        a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
            aa) Sturmflut;
            bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
                 oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge­
                 bäudeschaden darstellen;
            cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
            dd) Lawinen;
            ee) Erdbeben.
        b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
            aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                 befindlichen Sachen;
            bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
            cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blend­
                 läden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen;
            dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab­
                 geschlossen ist (Montageobjekte).


§2      Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1.      Ausschluss Krieg
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
        eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.      Ausschluss Innere Unruhen
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.      Ausschluss Kernenergie
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
        Strahlung oder radioaktive Substanzen.


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§3          Versicherte Sachen
1.          Versicherte Sachen
            Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
            Daten und Programme sind keine Sachen.

2.          Gebäude
            Gebäude sind mit ihren Bestandteilen einschließlich Gebäudezubehör gemäß Leistungsbeschreibung versichert, soweit nicht
            etwas anderes vereinbart ist.

3.          Nicht versicherte Sachen
            Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
            a) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
            b) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
            c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;


§4          Daten und Programme
1.          Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
            Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
            Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
            Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs­
            systemen oder damit gleichzusetzende Daten.

2.          Ausschlüsse
            a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
                betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
            b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste­
                hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
                (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).


§5          Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
            Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
            beschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen

1.          Versicherte Kosten
            Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die in Folge eines Versicherungsfalles tatsächlich
            entstandenen Aufwendungen für notwendige
            a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
            b) Bewegungs- und Schutzkosten;
            c) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
            d) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
            Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
            Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß c) und d)
            versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
            zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.

2.          Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste­
            hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
            oder Vernichten.

3.          Bewegungs- und Schutzkosten
            Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
            Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
            Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
            Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

4.          Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
            a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
               versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
               Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
            b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr­
               kosten nicht versichert.
               War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
               oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.


Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015                                           49

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     c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel­
          lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
          auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
     d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder­
          herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 5 ersetzt.
     e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

5.   Mehrkosten durch Preissteigerungen
     a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe­
        ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
        die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
        entstanden wären.
     c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
        oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
        Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
        und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
     d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.


§6   Versicherungsort
1.   Örtlicher Geltungsbereich
     a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
          Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche­
          rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be­
          schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
     b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi­
          cherungsort bezeichneten Grundstücke.


§7   Versicherungswert; Versicherungssumme
1.   Versicherungswert von Gebäuden
     a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
         aa) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen
             des Jahres 1914.
             Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
             Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi­
             cherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft­
             lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten;
         bb) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
             herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon­
             struktions- und Planungskosten.
             Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
             Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli­
             chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
             Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
             dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
             hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück­
             sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
             gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
             Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
             ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba­
             rungen zu den versicherten Kosten;
         cc) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
             Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
             durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

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                 dd) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
                     bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
                     seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
                     gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
            b)   Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
                 wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a) cc) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
                 gemäß Nr. 1 a) dd).

2.          Umsatzsteuer
            Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

3.          Versicherungssumme
            a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
                dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
            b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi­
                cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche­
                rungswert anpassen.
            c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re­
                gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.


§8          Umfang der Entschädigung
1           Entschädigungsberechnung
            a) Der Versicherer ersetzt
                aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit­
                     telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
                bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
                     einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
                     höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer­
                     den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un­
                     mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
            b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi­
                cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
                der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
                aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
                bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
                     ganz oder teilweise untersagt war.
                     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
                     vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder­
                     hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
                     ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
            c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
            d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Mehrkosten durch behörd­
                liche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen
                zu den versicherten Kosten.

2.          Neuwertanteil
            Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
            Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
            des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
            a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
                 der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
                 anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
                 Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
            b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zu­
                 stand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa­
                 chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
            c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

3.          Zeitwertschaden
            Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche­
            rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die
            Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.

4.          Unterversicherung
            a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be­
                steht Unterversicherung.


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         Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi­
         cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
         bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
         sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entspre­
         chend gekürzt.
     b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
     c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an a) und
         b) anzuwenden.
     d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
         aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
         bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi­
               cherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
         cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor­
               tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
         Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
         Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
     Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.

5.   Versicherung auf Erstes Risiko
     Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
     nicht berücksichtigt.

6.   Selbstbehalt
     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
     Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.

7.   Entschädigungsgrenzen
     Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
     a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position Gebäude
         bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1 a) aa));
     b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
     c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins­
         gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
     Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

8.   Umsatzsteuer
     Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
     Das Gleiche gilt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wie­
     derbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


§9   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge­
           schlossen sind.
           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru­
           chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
     b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge­
           genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
           hat.
     c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs­
           stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
           nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
           oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

2.   Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
     Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein­
     schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs­
     nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3.   Verzinsung
     Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
          des Schadens zu verzinsen;


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            b)   der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung
                 ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wie­
                 derbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
            c)   der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
            d)   die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4.          Hemmung
            Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
            Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5.          Aufschiebung der Zahlung
            Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
            a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
            b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
                lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
            c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
                erfolgte.


§ 10        Sachverständigenverfahren
1.          Feststellung der Schadenhöhe
            Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach­
            verständigenverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2.          Weitere Feststellungen
            Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3.          Verfahren vor Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
            a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
                 kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­
                 ständigen zu benennen.
                 Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
                 die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                 den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
            b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
                 mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­
                 gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
            c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
                 Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
                 Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
                 ernannt.

4.          Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
            a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
                 Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
            b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
            c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
            d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5.          Verfahren nach Feststellung
            Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­
            ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
            gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
            Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
            Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­
            wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
            berechnet der Versicherer die Entschädigung.
            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­
            digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6.          Kosten
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
            tragen beide Parteien je zur Hälfte.


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7.     Obliegenheiten
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.


§ 11   Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1.     Sicherheitsvorschriften
       Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
       a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle­
            gung (z. B. Betriebsferien);
       die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an
       den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
       unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt A AVB
       GS 2015 § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


§ 12   Besondere gefahrerhöhende Umstände
       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A AVB GS 2015 § 9 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
       a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
       b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
            oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


§ 13   Wiederherbeigeschaffte Sachen
1.     Anzeigepflicht
       Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
       Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

2.     Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
       Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
       für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
       Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
       Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.


§ 14   Veräußerung der versicherten Sachen
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
           Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
           aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
       b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi­
           cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
       c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

2.     Kündigungsrechte
       a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
          kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
          der Veräußerung ausgeübt wird.
       b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
          in Textform zu kündigen.
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer­
          bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

3.     Anzeigepflichten
       a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
           er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
           war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
           für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


54                                         Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015

[Seite 55]
§ 15        Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung
1.          Berechnung der Prämie
            Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der
            Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten
            Grundprämie 1914 (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

2.          Anpassung der Prämie
            a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Vermin­
                 derung des Anpassungsfaktors.
            b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin­
                 nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
                 veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnin­
                 dex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung
                 werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
                 dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
                 Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
                 Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab­
                 gerundet.
            c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die
                 Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge­
                 nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi­
                 cherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungs­
                 summe 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
            In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab­
            setzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.


Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015                                          55

[Seite 56]
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)


§1     Vertragsgrundlage
       Es gelten die Regelungen und Vorschriften aus den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015), auch
       wenn die Gefahr „Sturm“ nicht vereinbart wurde und somit kein Versicherungsschutz für die Gefahr „Sturm“ besteht.
       Darüber hinaus sind die nachstehenden Bedingungen Vertragsbestandteil.


§2     Versicherte Gefahren und Schäden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       – Überschwemmung, Rückstau
       – Erdbeben
       – Erdsenkung, Erdrutsch
       – Schneedruck, Lawinen
       – Vulkanausbruch
       zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.


§3     Überschwemmung, Rückstau
1.     Überschwemmungen
       Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von
       Oberflächenwasser durch
       a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
       b) Witterungsniederschläge
       c) Grundwasser: Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder
           Witterungsniederschläge (§ 3 Nr. 1 a) und § 3 Nr.1 b))

2.     Rückstau
       Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch
       Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun­
       gen in das Gebäude eindringt.


§4     Erdbeben
       Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
       wird.
       Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
       a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein­
            wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
       b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.


§5     Erdsenkung
       Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
       Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.


§6     Erdrutsch
       Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


§7     Schneedruck
       Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


§8     Lawinen
       Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
       Druckwelle.


56    Teil B: Sachversicherung - Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015

[Seite 57]
§9          Vulkanausbruch
            Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti­
            onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen


§ 10        Nicht versicherte Schäden
            Nicht versichert sind
            a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder
                wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
            b) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen
                (siehe § 3 Nr. 1 c)).
            c) Sturmflut


§ 11        Besondere Obliegenheiten
            Zusätzlich zu den in § 8 AVB GS 2015 genannten Obliegenheiten und den in § 11 AStB 2015 genannten Sicherheitsvorschriften
            finden die nachstehenden Obliegenheiten für zusätzlich Anwendung:
            Der Versicherungsnehmer hat
            a) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen
                 anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern
                 der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
            b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über
                 dem Fußboden zu lagern.
            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015 be­
            schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§ 12        Wartezeit, Selbstbehalt, Jahreshöchstentschädigung
            Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Auf die Wartezeit wird ver­
            zichtet, wenn der Kunde eine Vorversicherung nachweist und die neue Versicherung unmittelbar anschließt.
            Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbe­
            schreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Na­
            turgefahren verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf 6 Mio. Euro begrenzt.


§ 13        Kündigung
1           Kündigungsfrist
            Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer
            Elementarschäden in Textform kündigen.

2           Kündigung durch den Versicherungsnehmer
            Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs­
            jahres wirksam wird.

3           Verhältnis zum Hauptvertrag
            Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang
            der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


§ 14        Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
            Mit Beendigung der Feuerversicherung (AFB 2015) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.


Teil B: Sachversicherung - Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015   57

[Seite 58]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)


§1      Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1.      Versicherungsfall
        Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2.      Nicht versicherte Gefahren und Schäden
        a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
            aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
            bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben Isolierverglasungen.
        b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
            aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
            bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
            cc) Sturm, Hagel;
            dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
        entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


§2      Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1.      Ausschluss Krieg
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er­
        eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2.      Ausschluss Innere Unruhen
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

3.      Ausschluss Kernenergie
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
        Strahlung oder radioaktive Substanzen.

4.      Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
        Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
        Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
        hoher Hand.


§3      Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.      Versicherte Sachen
        Versichert sind die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten,
        a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
        b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein­
            barten Betrag begrenzt.

2.      Gesondert versicherbar
        Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
        a) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
        b) Platten aus Glaskeramik;
        c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
        d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
        e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
        f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Gem. Leistungsbeschreibung besteht für ver­
           sicherte Sachen nach Nr. 2 a)–d) Versicherungsschutz.

3.      Nicht versicherte Sachen
        Nicht versichert sind
        a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
        b) Photovoltaikanlagen;
        c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
        d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom­
            munikationsgeräte (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays) oder Maschinen und maschinellen Einrich­
            tungen sind.
        e) Scheiben von Automaten

58                                            Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015

[Seite 59]
§4          Versicherte Kosten
1.          Versicherte Kosten
            Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
            a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
            b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).

2.          Gesondert versicherbar
            Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die infolge
            eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
            a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B.
                Kran- oder Gerüstkosten);
            b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
                (§ 3);
            c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
                Schutzstangen, Markisen usw.);
            d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


§5          Versicherungsort
            Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
            Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.


§6          Anpassung der Versicherung
1.          Anpassung des Versicherungsumfangs
            Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend ver­
            ändert sich die Prämie.

2.          Anpassung der Prämie
            Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche­
            rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für
            Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude,
            Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus
            den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
            gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

3.          Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
            Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Ver­
            sicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
            Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der
            der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden
            der Anpassung der Prämie zugehen.


§7          Entschädigung als Geldleistung
1.          Geldleistung
            a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
            b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wieder­
                beschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe
                ersetzt werden.
            c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
                Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit ver­
                einbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
            d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur)
                an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ent­
                stehen.
            e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
                gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

2.          Notverglasung / Notverschalung
            Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in
            Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

3.          Kosten
            a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
            b) Kürzungen nach Nr. 1e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.


Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015                                               59

[Seite 60]
4.   Unterversicherung
     Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeit­
     punkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
     Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche­
     rungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs­
     summe dividiert durch den Versicherungswert.
     Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 4) gilt die Kürzung entsprechend.

5.   Restwerte
     Restwerte werden angerechnet.


§8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
1.   Fälligkeit der Entschädigung
     Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos­
     sen sind.
     Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
     der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2.   Verzinsung
     Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige
          des Schadens zu verzinsen.
     b) Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
     c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

3.   Hemmung
     Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2a) (und Nr. 2b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
     Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4.   Aufschiebung der Zahlung
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
     a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
     b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­
         lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.


§9   Besondere gefahrerhöhende Umstände
1.   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB GS 2015 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
     a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
     b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
     c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
     d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
     e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb­
          lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

2.   Folgen einer Gefahrerhöhung
     Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 9 Nr. 3 bis Nr. 5 AVB GS 2015.


60                                        Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015

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Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen (BBL)


Erläuterung
Vereinbart: Sofern die betreffende Gefahr/Sparte versichert gilt, sind die dazugehörigen „Besondere Bedingungen und Leistungserweite­
rungen“ Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die einzelne Positionen von „Zu vereinbarende Bedingungen und Leistungserweiterungen“ müssen ausdrücklich im Ver­
sicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten

Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Leistungserweiterungen und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu
denen die jeweilige Leistungserweiterungen Anwendung findet, ergeben sich aus der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbe­
schreibung 10.2015 (sofern die jeweilige Leistungserweiterung dort vereinbart wurde) und aus der Beschreibung der Leistungserweiterun­
gen selbst.

Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen
Die jeweiligen Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen sind Vertragsbestandteil, wenn die zugehörige versicherte Gefahr im
Versicherungsschein als versichert vereinbart gilt.

Die Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen bestehen aus 2 Teilen.
Teil I gilt immer als Vertragsbestandteil, und muss nicht in der Police gesondert genannt werden.
Die einzelnen Positionen aus dem Teil 2 müssen ausdrücklich in der Police genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten.

Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG
2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen / Stand 10.2015                                                            61

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Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)


TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten


§1       Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
1.       Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen.

2.       Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und ver­
         tragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner Repräsentanten begangen werden.


§2       Elektrische Anlagen

1.       Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenver­
         hütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten oder von einem Fachbetrieb prüfen
         und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt
         und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen,
         sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.

2.       Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu besei­
         tigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.

3.       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
         AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
         Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§3       Prüfung von elektrischen Anlagen
         Abweichend von den Regelungen § 2 „Elektrische Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei
         einer Prüfung gemäß § 2 „Elektrische Anlagen“ keine erheblichen Mängel festgestellt werden.


§4       Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
1.       Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Regelungen § 2 „Elektrische Anlagen“ und die verein­
         barten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Daten­
         verarbeitungsanlagen befinden.

2.       Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
         Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen
         befinden.


§5       Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
         Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
         Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebo­
         tene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des § 8 AVB GS 2015, und wenn derartige Ab­
         weichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 9 AVB GS 2015. Abweichungen, die
         die Dauer von mehr als 3 Monaten überschreiten, gelten nicht mehr als vorübergehend.


§6       Betriebsstilllegung
1.       Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.

2.       Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder
         Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

3.       Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche
         Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder
         Revision wieder zu verschließen hat.

4.       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
         GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
         Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


62                                    Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015

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§7          Abweichung von Sicherheitsvorschriften
            Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zuge­
            stimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.


§8          Schäden durch radioaktive Isotope
1.          Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
            durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­
            tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern­
            reaktoren.

2.          Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach
            Abs. 1 werden nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich gebo­
            ten sind.


§9          Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen

1.          In Erweiterung von § 1 Nr. 1 AFB 2015 und unter der Voraussetzung, dass das Leitungswasser vereinbart wurde ersetzt der
            Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder
            abhandenkommen.

2.          Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten
            aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
            Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sons­
            tige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

3.          Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
            a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
            b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
            mitversichert.
            Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart
            ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

4.          Nicht versicherte Schäden
            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Druckproben;
                bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                cc) Schwamm;
                dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver­
                     ursacht hat;
                ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                ff) Erdbeben
                gg) Sturmflut
                hh) Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
                     Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
            b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
                bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                     schlossen ist (Montageobjekte).

5.          Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
            a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
            b) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Män­
                gel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
            c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

6.          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§ 10        Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
1.          In Erweiterung zu § 1 Nr. 3 AFB 2015 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschluss­
            schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
            Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nach­
            gewiesen werden können.

Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015                                    63

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2.     Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er­
       langen kann.

3.     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

4.     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
       gungsgrenze).


§ 11   Implosion (Schäden durch Unterdruck)
       Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4 AFB 2015 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört
       oder beschädigt worden sind.
       Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
       Unterdruckes.


§ 12   Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigungen inkl. Graffiti, Streik oder Aussperrung
1.     Innere Unruhen
       Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 2 AFB 2015 Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Ge­
       walthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammen­
       hang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
       Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
       Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

2.     Böswillige Beschädigung inkl. Graffiti
       Der Versicherer leistet Entschädigung an versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen, die unmittelbar durch böswillige
       Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
       Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen.
       Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
       Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl ent­
       stehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden.

3.     Streik oder Aussperrung
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder
       beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.
       Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
       großen Zahl von Arbeitnehmern.
       Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar­
       beitnehmern.

4.     Nicht versicherte Schäden
       a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
           aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
           bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
           cc) Verfügung von hoher Hand.
       b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
           aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                befindlichen Sachen,
           bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab­
                geschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von inneren Unruhen
                gem. Nr. 1.

5.     Kein Anspruch bei Schadenersatz nach dem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
       Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, be­
       steht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

6.     Besonderes Kündigungsrecht
       Die Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit ge­
       kündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.


§ 13   Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen
1.     Versicherte Gefahren und Schäden
       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       – Fahrzeuganprall;
       – Rauch und/oder Ruß;


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            – Überschalldruckwellen
            zerstört oder beschädigt werden.

2.          Fahrzeuganprall
            Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen oder Gebäu­
            den, in denen sich versicherte Sachen befinden.
            Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
            – Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude
              oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
            – Schäden durch Verschleiß;
            Nicht versichert sind
            – Schäden an Fahrzeugen;
            – Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;

3.          Rauch und/oder Ruß
            Ein Schaden durch Rauch und/oder Ruß liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück, auf dem
            der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar
            auf versicherte Sachen einwirkt.
            Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.

4.          Überschalldruckwellen
            Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
            durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
            befinden, einwirkt.

5.          Nicht versicherte Schäden
            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
                oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung,
            b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                     befindlichen Sachen,
                bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab­
                     geschlossen ist (Montageobjekte).

6.          Besonderes Kündigungsrecht
            Die Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen kann jederzeit gekündigt werden.
            Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.


§ 14        Seng- und Schmorschäden
1.          Abweichend von § 1 Nr. 5b) AFB 2015 sind die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen mitver­
            sichert, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.

2.          Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen
            sichtbar werden.

3.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
            gungsgrenze).


§ 15        An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
            Gefahr trägt
            In Erweiterung von § 3 AFB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-, Be­
            leuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
            der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
            dafür trägt.


§ 16        Sachverständigenkosten
            Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver­
            sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
            zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach­
            verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015                                   65

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§ 17   Kosten für die Dekontamination von Erdreich
1.     In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015) ersetzt der
       Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsneh­
       mer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
       a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen
            Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
       b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
       c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder­
            herzustellen.

2.     Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
       a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
       b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
       c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
            dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu mel­
            den. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 8 AVB GS 2015.

3.     Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt,
       die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht da­
       rauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
       Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

4.     Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungs­
       nehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

5.     Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er­
       langen kann.

6.     Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädi­
       gungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.

7.     Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

8.     Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 5 Nr. 1a) AFB 2015.


§ 18   Verkehrssicherungsmaßnahmen
       Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
       durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi­
       cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
       Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.


§ 19   Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer
       Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu § 5 Nr. 1d) AFB 2015 bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag
       die infolge eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten für freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer.


§ 20   Neu hinzukommende Gebäude
1.     Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Gebäude innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu 6 Monaten
       nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.

2.     Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
       sind anzuwenden.

3.     Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
       a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
       b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
       c) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
       d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
       e) Leitungswasser,
       f) Sturm, Hagel.

4.     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
       gungsgrenze).


66                                 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015

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§ 21        Versichertes Interesse
            Abweichend von § 3 AFB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßgebend,
            sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der Versiche­
            rungssumme berücksichtigt wurde.


§ 22        Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1.          Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
            der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.

2.          Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum­
            men auf Erstes Risiko.


§ 23        Vorsorgeversicherungssumme
1.          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
            der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.

2.          Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
            denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen­
            dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.

3.          Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
            Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
            sind.


§ 24        Entschädigungsleistung bei grobfahrlässig verursachten Schäden
            In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
            vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
            Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha­
            dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.


§ 25        Nutzwärmeschäden
            Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2015 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion auch auf
            Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder
            zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt,
            vermittelt oder weitergeleitet wird.


§ 26        Kosten für einen Hotelaufenthalt
1.          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
            Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
            Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

2.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
            (Entschädigungsgrenzen).


§ 27        Mietausfall
1.          Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe­
            standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge­
            fahr im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).

2.          Der Mietausfallschaden besteht aus
            a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
                oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
            b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un­
                entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
                falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
            c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
                Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs­
                zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015                                     67

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3.     Haftzeit
       a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie­
           derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
       b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
           Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
           Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.

4.     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent­
       schädigungsgrenzen).


§ 28   Gebäudeschutzbriefleistungen
1.     Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
       a) Wird in bzw. außen an dem versicherten Gebäude ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der
           Versicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten.
       b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
           aa) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist,
           bb) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.

2.     Elektroinstallation im Notfall
       a) Bei Defekten an der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-
            Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes.
       b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen
            aa) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
            bb) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern,
                 Geschirrspülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
                 Tiefkühlgeräten, Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-
                 Playern,
            cc) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
            dd) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude.

3.     Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon
       a) Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die unter 1 und 2 genannten Leistungen als Service und über­
           nimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen.
       b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).
       c) Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
           eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und
           dem Versicherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnum­
           mer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.


§ 29   Ermittlung und Anpassung der Prämie
1.     Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
       a) Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Gebäude
          unterschiedlichen Alters-Prämien ergeben.
       b) Gebäudealterungsfaktor: Das Verhältnis des Schadenbedarfes von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von
          Gebäuden wird durch den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte
          Laufzeit des Vertrages. Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter


               Gebäudealter      Faktor       Gebäudealter       Faktor

                    0             1,00             26             1,52

                    1             1,02             27             1,54

                    2             1,04             28             1,56

                    3             1,06             29             1,58

                    4             1,08             30             1,60

                    5              1,10            31             1,62

                    6              1,12            32             1,64

                    7              1,14            33             1,66

                    8              1,16            34             1,68

                    9              1,18            35             1,70

                    10            1,20             36             1,72


68                                 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015

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                    Gebäudealter       Faktor       Gebäudealter       Faktor

                         11             1,22             37              1,74

                         12             1,24             38              1,76

                         13             1,26             39              1,78

                         14             1,28             40              1,80

                         15             1,30             41              1,82

                         16             1,32             42             1,84

                         17             1,34             43              1,86

                         18             1,36             44              1,88

                         19             1,38             45              1,90

                         20             1,40             46              1,92

                         21             1,42             47              1,94

                         22             1,44             48              1,96

                         23             1,46             49              1,98

                         24             1,48           >=50             2,00

                         25             1,50           >=50             2,00


2.          Kernsanierung
            Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass am Gebäude in den jeweils genannten Jahren die komplette Erneuerung
            der elektrischen Leitungen vorgenommen wurde. Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für
            darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Verletzung der Anzei­
            gepflicht gem. AVB GS 2015 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Vertragsgrundlagen zur Feu­
            erversicherung ergeben, wird ausdrücklich hingewiesen.


TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen


§1          Elektrische Anlagen
1.          Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenver­
            hütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein
            Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Ab­
            weichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie
            Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.

2.          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu besei­
            tigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.

3.          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
            AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§2          Brandschutzanlagen
1.          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsver­
            trag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schaden­
            verhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbe­
            sondere
            a) Brandmeldeanlagen;
            b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
            c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
            d) Sprühwasser-Löschanlagen;
            e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
            f) Schaum-Löschanlagen;
            g) Pulver-Löschanlagen;
            h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
            i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

2.          Anlagen gemäß Nr. 1a) oder Nr. 1h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
            vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1b) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) sind durch die Technische Prüfstelle


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[Seite 70]
     der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer
     durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.

3.   Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
     a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-
         Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
     b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
         beachten;
     c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
     d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
     e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1c) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) unverzüglich dem Versicherer an­
         zuzeigen;
     f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi­
         zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsun­
         tüchtig ist;
     g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
         Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
     h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
     i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
         durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

4.   Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
     a) Anlagen gemäß Nr. 1a) und Nr. 1b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1h) halbjährlich und außerdem nach jeder Än­
           derung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch
           die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma besei­
           tigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
           sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
           erkennen kann;
     b) Anlagen gemäß Nr. 1a), Nr. 1b) und Nr. 1h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
           anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma
           warten zu lassen;
     c) Anlagen gemäß Nr. 1c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1d) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) mindes­
           tens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle
           der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel un­
           verzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüf­
           zeugnis nachzuweisen.
     Bei Anlagen gemäß Nr. 1c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist, kann auf die nächst­
     fällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermit­
     telte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche
     Prüfungen vorschreiben.

5.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
     AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
     Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§3   Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Stark­
     stromanlagen bis 1.000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel
     zu beseitigen.

2.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015
     beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
     Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§4   Feuerrohbauversicherung
     Mitversichert sind Neu-/Rohbauten, die zum Bau des Gebäudes bestimmt sind. Der Versicherungsschutz ist auf den verein­
     barten Zeitraum begrenzt.


70                               Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015

[Seite 71]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung
(BBL AWB 2015)


TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten


§1          Schäden durch radioaktive Isotope
1.          Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
            durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­
            tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern­
            reaktoren.

2.          Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach
            Abs. 1 werden nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich gebo­
            ten sind.


§2          Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
1.          Abweichend von § 1 Nr. 4a) ii) sowie Nr. 4b) cc) AWB 2015 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch
            Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.          Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten
            aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
            Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sons­
            tige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

3.          Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
            a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
            b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
            mitversichert.
            Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart
            ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

4.          Nicht versicherte Schäden
            a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
                aa) Druckproben;
                bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
                cc) Schwamm;
                dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver­
                     ursacht hat;
                ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
                ff) Erdbeben
                gg) Sturmflut
                hh) Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
                     Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
            b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
                aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
                bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge­
                     schlossen ist (Montageobjekte).

5.          Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
            a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
            b) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Män­
                gel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
            c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

6.          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015
            beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
            Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015                            71

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§3   Regenwasserfallrohr innerhalb des Gebäudes
     Abweichend von § 1 Nr. 4 a) aa) AWB 2015 gilt Regenwasser, das aus den im Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen
     befinden, verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, als Leitungswasser gemäß § 1 Nr. 3 AWB 2015


§4   Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom Versicherungsnehmer eingebracht)
1.   Bruchschäden an Armaturen
     In Erweiterung von § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2015 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser-
     und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sofern der Versicherungsnehmer diese eingebracht hat.
     Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

2.   Ersatz der Austauschkosten bei Bruchschäden an Armaturen
     Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch in­
     folge eines Versicherungsfalles gemäß § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2015 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

3.   Besondere Entschädigungsgrenze
     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.


§5   An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
     Gefahr trägt
     In Erweiterung von § 6 AWB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-,
     Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
     der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
     dafür trägt.


§6   Sachverständigenkosten
     Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver­
     sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
     zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach­
     verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.


§7   Verkehrssicherungsmaßnahmen
     Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
     durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi­
     cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
     Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.


§8   Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust
     In Ergänzung zu § 5 AWB 2015 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versi­
     cherungsfalles entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
     Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.


§9   Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
1.   Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu
     6 Monaten nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.

2.   Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
     sind anzuwenden.

3.   Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
     a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
     b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
     c) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
     d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
     e) Leitungswasser,
     f) Sturm, Hagel.

4.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
     gungsgrenze).


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§ 10        Versichertes Interesse
            Abweichend von § 3 AWB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßge­
            bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der
            Versicherungssumme berücksichtigt wurde.


§ 11        Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1.          Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
            der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.

2.          Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum­
            men auf Erstes Risiko.


§ 12        Vorsorgeversicherungssumme
1.          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
            der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.

2.          Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
            denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen­
            dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.

3.          Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
            Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
            sind.


§ 13        Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
            In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
            vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
            Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha­
            dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.


§ 14        Rohre der Gasversorgung
1.          In Erweiterung von § 1 Abs. 1 AWB2015 gelten auch die Rohre der Gasversorgung gegen Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
            versichert.

2.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
            gungsgrenze).


§ 15        Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
1.          Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb des Gebäudes verlegt sind
            und der Entsorgung versicherter Gebäude dienen und soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen ver­
            pflichtet ist, sind mitversichert.

2.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
            gungsgrenze).


§ 16        Kosten für einen Hotelaufenthalt
1.          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
            Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
            Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

2.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
            (Entschädigungsgrenze).


§ 17        Mietausfall
1.          Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe­
            standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge­
            fahr am im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015                            73

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2.     Der Mietausfallschaden besteht aus
       a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
           oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
       b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un­
           entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
           falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
       c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
           Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs­
           zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.

3.     Haftzeit
       a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie­
           derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
       b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
           Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
           Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.

4.     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent­
       schädigungsgrenzen).


§ 18   Gebäudeschutzbriefleistungen für die Gefahr Leitungswasser
1.     Wasserinstallation im Notfall
       a) Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCʼs oder des Urinals oder am Haupthahn
          des versicherten Gebäudes des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann
          oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Instal­
          lateurbetriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes.
       b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen
          aa) für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
          bb) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und
               Boiler,
          cc) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in dem versicherten Gebäude.

2      Heizungsinstallation im Notfall
       a) Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung
           des Defektes, wenn in dem versicherten Gebäude
           aa) Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genom­
               men werden können,
           bb) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
       b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen
           aa) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
           bb) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
           cc) für die Behebung von Schäden durch Korrosion,
           dd) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Gebäude.

3      Notheizung
       Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in dem versicherten Gebäude unvorhergesehen aus und ist eine Abhilfe
       durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer elektri­
       sche Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten.

4.     Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon
       a) Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die unter 1 und 2 genannten Leistungen als Service und über­
           nimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen.
       b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä­
           digungsgrenze).
       c) Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
           eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und
           dem Versicherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnum­
           mer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.


§ 19   Ermittlung und Anpassung der Prämie
1.     Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
       a) Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Gebäude
          unterschiedlichen Alters-Prämien ergeben.


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            b)   Gebäudealterungsfaktor: Das Verhältnis des Schadenbedarfes von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von
                 Gebäuden wird durch den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte
                 Laufzeit des Vertrages. Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter


                    Gebäudealter       Faktor       Gebäudealter       Faktor

                         0              1,00             26             1,52

                          1             1,02             27             1,54

                         2              1,04             28             1,56

                         3              1,06             29             1,58

                         4              1,08             30             1,60

                         5              1,10             31             1,62

                         6              1,12             32             1,64

                         7              1,14             33             1,66

                         8              1,16             34             1,68

                         9              1,18             35             1,70

                         10             1,20             36             1,72

                         11             1,22             37             1,74

                         12             1,24             38             1,76

                         13             1,26             39             1,78

                         14             1,28             40             1,80

                         15             1,30             41             1,82

                         16             1,32             42             1,84

                         17             1,34             43             1,86

                         18             1,36             44             1,88

                         19             1,38             45             1,90

                         20             1,40             46             1,92

                         21             1,42             47             1,94

                         22             1,44             48             1,96

                         23             1,46             49             1,98

                         24             1,48           >=50             2,00

                         25             1,50           >=50             2,00


2.          Kernsanierung
            Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass am Gebäude in den jeweils genannten Jahren die komplette Erneuerung
            des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen) und der sanitären Anlagen vorgenommen wurde. Falls der Sanierungszustand
            nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfol­
            gen, die sich aus dieser Verletzung der Anzeigepflicht gem. AVB GS 2015 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder
            seines Vertreters Vertragsgrundlagen zur Leitungswasserversicherung ergeben, wird ausdrücklich hingewiesen.


TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen


§1          Brandschutzanlagen
1.          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag
            bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung
            GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
            a) Brandmeldeanlagen;
            b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
            c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
            d) Sprühwasser-Löschanlagen;
            e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
            f) Schaum-Löschanlagen;
            g) Pulver-Löschanlagen;
            h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
            i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015                         75

[Seite 76]
2.   Anlagen gemäß Nr. 1a) oder Nr. 1h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
     vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1b) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) sind durch die Technische Prüfstelle
     der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer
     durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.

3.   Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
     a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-
         Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
     b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
         beachten;
     c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
     d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
     e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1c) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) unverzüglich dem Versicherer an­
         zuzeigen;
     f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi­
         zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsun­
         tüchtig ist;
     g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
         Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
     h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
     i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
         durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

4.   Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
     a) Anlagen gemäß Nr. 1a) und Nr. 1b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1h) halbjährlich und außerdem nach jeder Än­
         derung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch
         die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma besei­
         tigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
         sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
         erkennen kann;
     b) Anlagen gemäß Nr. 1a), Nr. 1b) und Nr. 1h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
         anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma
         warten zu lassen;
     c) Anlagen gemäß Nr. 1c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1d) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) mindes­
         tens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle
         der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel un­
         verzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüf­
         zeugnis nachzuweisen.
         Bei Anlagen gemäß Nr. 1c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist, kann auf die
         nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der tech­
         nisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften
         halbjährliche Prüfungen vorschreiben.

5.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
     AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
     Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.


§2   Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
1.   In Erweiterung von § 1 AWB 2015 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren
     innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

2.   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
     gungsgrenze).


76                      Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015

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Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung
(BBL AStB 2015)


TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten


§1          Schäden durch radioaktive Isotope
1.          Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
            durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­
            tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern­
            reaktoren.

2.          Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach
            Abs. 1 werden nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich gebo­
            ten sind.


§2          An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
            Gefahr trägt
            In Erweiterung von § AStB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-, Be­
            leuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
            der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
            dafür trägt.


§3          Sachverständigenkosten
            Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver­
            sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
            zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach­
            verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.


§4          Verkehrssicherungsmaßnahmen
            Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
            durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi­
            cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
            Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.


§5          Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen
            Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für provisorische Reparaturmaßnah­
            men zum Schutz versicherter Sachen.
            Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.


§6          Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
1.          Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu
            6 Monaten nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.

2.          Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            sind anzuwenden.

3.          Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
            a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
            b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
            c) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
            d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
            e) Leitungswasser,
            f) Sturm, Hagel.

4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
            gungsgrenze).


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015                                     77

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§7     Versichertes Interesse
       Abweichend von § 3 AStB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßge­
       bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der
       Versicherungssumme berücksichtigt wurde.


§8     Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1.     Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
       sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
       der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.

2.     Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum­
       men auf Erstes Risiko.


§9     Vorsorgeversicherungssumme
1.     Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
       der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.

2.     Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
       denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen­
       dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.

3.     Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
       Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
       sind.


§ 10   Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
       In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
       vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
       Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha­
       dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.


§ 11   Aufräumungskosten für umgestürzte Bäume
1.     In Erweiterung von § 5 AStB 2015 ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umge­
       stürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

2.     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
       gungsgrenze).


§ 12   Kosten für einen Hotelaufenthalt
1.     Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
       Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
       Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

2.     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
       (Entschädigungsgrenzen).


§ 13   Mietausfall
1.     Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe­
       standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge­
       fahr am im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).

2.     Der Mietausfallschaden besteht aus
       a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
           oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
       b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un­
           entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
           falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
       c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
           Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs­
           zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.


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3.          Haftzeit
            a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie­
                derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
            b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
                Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
                Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.

4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent­
            schädigungsgrenzen).


§ 14        Ermittlung und Anpassung der Prämie
1.          Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
            a) Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Gebäude
                unterschiedlichen Alters-Prämien ergeben.
            b) Gebäudealterungsfaktor: Das Verhältnis des Schadenbedarfes von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von
                Gebäuden wird durch den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte
                Laufzeit des Vertrages. Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter


                    Gebäudealter       Faktor       Gebäudealter       Faktor

                         0              1,00             26             1,52

                          1             1,02             27             1,54

                         2              1,04             28             1,56

                         3              1,06             29             1,58

                         4              1,08             30             1,60

                         5              1,10             31             1,62

                         6              1,12             32             1,64

                          7             1,14             33             1,66

                         8              1,16             34             1,68

                         9              1,18             35             1,70

                         10             1,20             36             1,72

                         11             1,22             37             1,74

                         12             1,24             38             1,76

                         13             1,26             39             1,78

                         14             1,28             40             1,80

                         15             1,30             41             1,82

                         16             1,32             42             1,84

                         17             1,34             43             1,86

                         18             1,36             44             1,88

                         19             1,38             45             1,90

                         20             1,40             46             1,92

                         21             1,42             47             1,94

                         22             1,44             48             1,96

                         23             1,46             49             1,98

                         24             1,48           >=50             2,00

                         25             1,50           >=50             2,00


2.          Kernsanierung
            Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass am Gebäude in den jeweils genannten Jahren die komplette Erneuerung
            der Dacheindeckung vorgenommen wurde. Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf
            zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Verletzung der Anzeigepflicht
            gem. AVB GS 2015 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Vertragsgrundlagen zur Sturmversi­
            cherung ergeben, wird ausdrücklich hingewiesen.


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015                                   79

[Seite 80]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer
Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)


TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten


§1          Schäden durch radioaktive Isotope – vereinbart
            Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
            durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso­
            tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern­
            reaktoren.
            Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles wer­
            den nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.


§2          An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
            Gefahr trägt
            In Erweiterung von § 6 AStB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-,
            Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
            der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
            dafür trägt.


§3          Sachverständigenkosten
            Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver­
            sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
            zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach­
            verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.


§4          Verkehrssicherungsmaßnahmen
            Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
            durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi­
            cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
            Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.


§5          Versichertes Interesse
            Abweichend von § 3 AStB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßge­
            bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der
            Versicherungssumme berücksichtigt wurde.


§6          Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1.          Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
            der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.

2.          Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum­
            men auf Erstes Risiko.


§7          Vorsorgeversicherungssumme
1.          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
            der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.

2.          Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
            denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen­
            dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.


80 Teil C: Besondere Bedingungen u. Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015

[Seite 81]
3.          Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
            Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
            sind.


§8          Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
            In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
            vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
            Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha­
            dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.


§9          Kosten für einen Hotelaufenthalt
1.          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
            Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
            Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

2.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
            (Entschädigungsgrenzen).


§ 10        Mietausfall
1.          Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe­
            standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge­
            fahr am im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).

2.          Der Mietausfallschaden besteht aus
            a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
                oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
            b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un­
                entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
                falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
            c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
                Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs­
                zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.

3.          Haftzeit
            a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie­
                derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
            b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
                Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
                Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.

4.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent­
            schädigungsgrenzen).


Teil C: Besondere Bedingungen u. Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015 81

[Seite 82]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung
(BBL AGlB 2015)


TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten


§1       Gesamte Gebäudeverglasung
         In Erweiterung von § 3 AGlB 2015 gilt die gesamte Gebäudeverglasung versichert.


§2       Versicherte Kosten
         In Erweiterung von § 3 Abs. 2 AGlB 2015, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
         Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
         a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B.
              Kran- oder Gerüstkosten);
         b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen;
         c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
              Schutzstangen, Markisen usw.);
         d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


§3       Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik
         Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
         oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
         Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
         Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
         gungsgrenze).


§4       Waren und Dekorationsmittel
1.       Der Versicherer leistet bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für
         Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen
         und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder De­
         korationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der
         Scheibe eingedrungen sind.

2.       Ersetzt werden
         a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der zer­
             störten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer
             zahlt;
         b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer
             durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchs­
             tens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.


§5       Werbeanlagen
1.       Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspan­
         nungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.

2.       Der Versicherer leistet Ersatz
         a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den üb­
              rigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den
              Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
         b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
         Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Be­
         schriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunst­
         stoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den
         anderen Schaden verursacht hat.

3.       Abweichend von § 1 Nr. 2b) AGlB 2015 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
         Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.


82                                     Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015

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4.          Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Über­
            holungen sind nicht entschädigungspflichtig.

5.          Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht­
            fachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu
            tragen.

6.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi­
            gungsgrenze).


TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen


§1          Wohnungs- und Teileigentum
1.          Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh­
            nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern
            wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
            Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Auf­
            wendungen zu ersetzen.

2.          Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
            einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli­
            chen Eigentums verwendet wird.
            Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehrauf­
            wendungen zu erstatten.

3.          Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.


Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015                                      83

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Teil D: Zusätzliche Bausteine

Diese Bausteine können nur in Verbindung mit Gefahren: Feuer, Leistungswasser und Sturm vereinbart werden.


Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015)


§1         Versicherte Gefahren und Schäden
1.         In Erweiterung von § 1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2015, AWB 2015,
           AStB 2015, AGIB 2015 sowie § 2 BEG 2015 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und
           unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Ereignis zerstört oder beschädigt werden.

2.         Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überraschend und unerwartet ist.

3.         Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
           haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
           grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
           entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

4.         Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz oder eine Beein­
           trächtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht vor, soweit ein ursprünglich vor­
           handener Mangel offenkundig wird, oder wenn die versicherte Sache durch eine unwesentliche Veränderung beeinträchtigt
           wird. Eine unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der versicherten Sache nicht beein­
           trächtigt wird.


§2         Nicht versicherte Gefahren und Schäden
1.         Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
           a) die nach den zugrunde liegenden AVB GS 2015 Bedingungen zur gewerblicher Gebäudeversicherung, insbesondere den
               Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2015, AWB 2015, AStB 2015, AGIB 2015 und BEG 2015, versicherbar sind
               oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bür­
               gerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan­
               zen gemäß § 2 AFB 2015, AWB 2015, AStB 2015 und AGIB 2015;
               aa) durch Verfügungen von hoher Hand;
               bb) durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehlern;
               cc) durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
               dd) durch Trockenheit oder Austrocknung;
               ee) durch Grundwasser
               ff) durch Überschwemmung durch andere als die gem. § 3 BEG 2015 versicherbaren Sachverhalte;
               gg) durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation es sei denn, es handelt sich um einen
                    Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
               hh) durch Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Bergwerksstollen;
               ii) durch Glas- oder Metallschmelzmassen;
               jj) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
               kk) durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, betrügerischen Komplott;
               ll) durch Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb, Pilzbefall;
               mm)durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
               nn) an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektrotechnischen, elektronischen und sonstigen technischen Anlagen
                    und Geräten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Einsatz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie der In­
                    standsetzung (z. B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Versagen
                    von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
               oo) durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
               pp) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämp­
                    fen oder Stäuben;
               qq) durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung
               rr) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
               ss) durch Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern (z. B. Bakterien, Viren);
               tt) durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen oder Reißen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile oder Fun­
                    damente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften
               uu) durch Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden
                    muss;

84                                                                                       Teil D: Baustein Unbenannte Gefahren / Stand 10.2015

[Seite 85]
                  vv) die durch den unmittelbaren Vorgang der Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur;
                  ww) die durch Transporte aller Art sowie beim Be- und Entladen der den Transport durchführenden Fahrzeuge entstanden
                      sind;
            b)    Die Ausschlüsse gem. § 2 1 a) pp) bis § 2 1 a) ww) gelten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen, es sei denn,
                  diese Schäden fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
            c)    Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
                  Gefahren Überschwemmung/ Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
                  Verfügung von hoher Hand.


§3          Nicht versicherte Sachen
            In Ergänzung zu § 3 AFB 2015, § 3 AWB 2015, § 3 AStB 2015 und § 3 AGIB 2015 sind die Schäden an:
            x.    Gewässer, Grund und Boden;
            y.    Deponien;
            z.    Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offshore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sachen;
            {.    Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher Sachen;
            |.    Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;
            }.    Fahrzeuge aller Art;
            ~.    Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
              .   Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
            nicht versichert.


§4          Subsidiärhaftung
            Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
            kann.


§5          Höchstentschädigungsgrenzen
1.          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag, max. 2.000.000
            Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).

2.          Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im Rahmen der
            Bausteine „Unbenannte Gefahren“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 4.000.000
            Euro begrenzt.


§6          Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
            Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-Versicherung) erlischt auch die
            Versicherung für Unbenannte Gefahren.


Teil D: Baustein Unbenannte Gefahren / Stand 10.2015                                                                                85

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Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)


§1     Begriff
       Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sind
       a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Gebäudebestandteile.
           Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergese­
           hen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können,
           wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
           des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
           Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch:
           aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
           bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
           cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
           dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
           ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen
           ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
           gg) Wasser, Feuchtigkeit;
           hh) Zerreißen infolge Fliehkraft
           ii) Überdruck oder Unterdruck;
           jj) Frost oder Eisgang
       b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eige­
           nen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.


§2     Elektronische Bauelemente
       Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Ge­
       fahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die
       versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein­
       lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
       Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.


§3     Nicht versicherte Schäden
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
       a) Schäden, die nach AFB 2015, AWB 2015, AStB 2015, BEG 2015 und AGlB 2015 (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel,
            Weitere Elementargefahren, Glasbruch) versicherbar sind;
       b) Schäden durch
            aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
            bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
            cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
            dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
                 diese Ausschlüsse (siehe aa bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens
                 beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa bis dd bereits erneuerungsbedürftig waren;
                 die Ausschlüsse gemäß bb bis dd gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a und b, d und e; ob ein Konstruktionsfehler
                 vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Aus­
                 führungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;
       c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
            bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürf­
            tigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be­
            helfsmäßig repariert war;
       d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
            einzutreten hat.
            Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
            Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versiche­
            rungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
            Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
            und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
            Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder
            soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet;
       e) Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde
            nach versicherten Schadens (siehe Nr. 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;


86                                              Teil D: Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen / 07.2015

[Seite 87]
            f)   Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbe­
                 lägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es
                 sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist;
            g)   Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b bleibt unberührt;
            h)   durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer und seinen
                 Repräsentanten bekannt sein mussten;
            i)   Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme
                 oder Dateien mit Schadenfunktion (z. B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Hand­
                 lungen nach Eindringen in Computersysteme.


§4          Selbstbeteiligung
            Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250 Euro ge­
            kürzt.


§5          Höchstentschädigung
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 10.000 Euro.


§6          Subsidiarität
            Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
            kann.


§7          Beendigung des Versicherungsvertrages
            Der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen kann nur in Verbindung mit einer
            Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (Hauptvertrag) vereinbart werden. Mit Beendigung einer der drei Gefahren
            des Hauptvertrages erlischt auch der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen.


Teil D: Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen / 07.2015                                                   87

[Seite 88]
Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen

ARAG JuraTel, ARAG Online Rechts-Service, ARAG Online Forderungsmanagement


Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen.
Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der Interlloyd Versicherungs-AG
einen Versicherungsvertrag Business Vorsorge mit dem Baustein ‚Gebäude‘ nach den Bedingungen Business Vorsorge – Gebäude, Stand
10.2015 abgeschlossen haben, Rechtsschutzleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des Interlloyd Business Vorsorge-Versicherungsvertrages nach den Bedin­
gungen Business Vorsorge – Gebäude, Stand 10.2015.
Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages zur nächsten jeweiligen Beitrags­
fälligkeit. In diesem Fall werden die Interlloyd Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den bevorstehenden Fortfall des
Versicherungsschutzes informieren.


Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagements:
ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorstandsvorsitzender),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer,
Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.


Was müssen Sie im Leistungsfall tun?
Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen unter 0211 9890-1468 sofort weiter.
Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG. Die Gewährung der Rechts­
schutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag Business Vorsorge mit Baustein
‚Gebäude‘ mit der Interlloyd Versicherungs-AG.
Soweit für den Versicherungsvertrag Business Vorsorge mit Baustein ‚Gebäude‘ bei der Interlloyd Versicherungs-AG Anzeigepflichten
und/oder -fristen gelten, werden diese durch Ihre Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der
Interlloyd Versicherungs-AG notwendig.


Versicherungsumfang:
Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung besteht, fol­
gende Leistungen:


1           Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (ARAG JuraTel)
            Sie haben Anspruch auf Rechtsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in allen Rechtsangelegenheiten, auf die deut­
            sches Recht anwendbar ist.
            Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
            telefonischen ersten Beratungsgespräch) in Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis des Versicherungsvertrages Bu­
            siness-Vorsorge mit dem Baustein ‚Gebäude‘ durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
            Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) Rechtsanwaltskosten bis zu 250 Euro, für alle in
            einem Kalenderjahr angefallenen telefonischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


2           ARAG Online Rechts-Service
            Sie erhalten Zugriff auf eine umfangreiche Online-Datenbank eines Dienstleisters mit über 1.000 rechtlich geprüften Musterschrei­
            ben und -verträge sowie Dokumenten zu grundlegenden Rechtsfragen aus vielen Rechtbereichen, die kostenfrei abrufbar sind.


3           ARAG Online Forderungsmanagement
            Leistungsumfang:
            (1) Die ARAG SE übernimmt die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).
            (2) Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbe­
                 scheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienstleister

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                verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­
                ckungstitels eingeleitet werden.
            (3) Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen
                beim Einwohnermeldeamt.
            (4) Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
            (5) Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.

            Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
            a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
            b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss der Gebäudeversicherung erfolgte und
            c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Einwände gegen
               die Forderung erhebt und
            d) der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.

            Was ist nicht versichert?
            (1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
                a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
                b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
                c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
                d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
                e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt
                     und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld­
                     ners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
                f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
                     aa) Spiel- oder Wettverträgen
                     bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
                     cc) Gewinnzusagen
                     dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
            (2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zu­
                rückzieht.
            (3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren übernimmt
                die ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


Ansprechpartner im Versicherungsfall und Beschwerdestellen:
Im Versicherungsfall und bei Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, wenden
Sie sich schriftlich an:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf

Die ARAG SE ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.", einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirt­
schaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen.

Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder dessen Anbahnung
oder Vermittlung handelt:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 0632
10006 Berlin

Daneben können Sie sich im Falle von Beschwerden auch an folgende Behörde wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherung
Postfach 1308
53003 Bonn

Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.


Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Kommunikationssprache:
Dem Gruppenversicherungsvertrag liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.


Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen / Stand 10.2015                                                               89

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