# Allianz Glasversicherung (Haushalt und Eigenheim): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-glas-allianz-glas.php
- Rechtlicher Träger: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-glas-allianz-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 1998)](https://allianz.at/content/dam/onemarketing/cee/azat/pdf/AllgBed_fuer_die_Glasversicherung_ABG_1998.pdf), Fassung ABG 1998, FormNr ABGL9 (1.02)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Polizze | Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. | Art. 10, Seite 2 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versicherte Glas | Art. 8 Pkt. 1, Seite 2 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | Die gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. | Art. 9, Seite 2 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | nicht geregelt |  |  |
| Glastischplatten | nicht geregelt |  |  |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | nicht geregelt |  |  |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen. | Art. 3 Pkt. 1, Seite 1 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | nicht geregelt |  |  |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | nicht geregelt |  |  |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | nicht geregelt |  |  |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | nicht geregelt |  |  |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nicht geregelt |  |  |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Versichert sind die an den versicherten Gläsern (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. | Art. 1, Seite 1 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | Kosten für Notverglasungen und Überstundenzuschläge. | Art. 3 Pkt. 2.3, Seite 1 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl. | Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | nein | Schäden an Fassungen und Umrahmungen. | Art. 2 Pkt. 2, Seite 1 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | nicht geregelt |  |  |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | Entsorgungskosten, das sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung | Art. 3 Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nein | Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. | Art. 8 Pkt. 1, Seite 2 |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen. | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz. | Art. 2 Pkt. 4, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen | Art. 2 Pkt. 7.4, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | ja | Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert. | Art. 2 Pkt. 6, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung | Art. 2 Pkt. 7.5, Seite 1 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | Jeder Schaden ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 1998)

```text
[Seite 1]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                                                                    ac
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 1998)


Allgemeiner Teil                                                                                      Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Kon-
                                                                                                      sumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen                                          Schaden mit den in den Punkten 7.1 bis 7.5 genannten Ereig-
Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.                                                 nissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mit-
                                                                                                      telbar im Zusammenhang steht.
Besonderer Teil
                                                                                               Artikel 3
Inhaltsverzeichnis                                                                             Versicherte Sachen und Kosten

Artikel 1  Versicherte Gefahren und Schäden                                                    1.     Versicherte Sachen:
Artikel 2  Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3  Versicherte Sachen und Kosten                                                              Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Glas-
Artikel 4  Örtliche Geltung der Versicherung                                                          scheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen.
Artikel 5  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Scha-
           denfall                                                                             2.     Versicherte Kosten:
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Versicherungswert                                                                           Nur auf Grund besonderer Vereinbarung sind mitversichert:
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung                                                                           2.1    Bewegungs- und Schutzkosten das sind Kosten, die da-
Artikel 10 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall                                                  durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
                                                                                                             oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sa-
Artikel 1                                                                                                    chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;
Versicherte Gefahren und Schäden                                                                             insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage
                                                                                                             von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl.
Versichert sind die an den versicherten Gläsern (Artikel 3) durch
Bruch entstandenen Schäden.                                                                           2.2    Entsorgungskosten, das sind die Kosten für Untersuchung,
                                                                                                             Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden be-
Artikel 2                                                                                                    troffener versicherter Sachen.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                                      2.3    Kosten für Notverglasungen und Überstundenzuschläge.
Nicht versichert sind:
                                                                                               Artikel 4
1.     Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder                                 Örtliche Geltung der Versicherung
       Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf
       angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch                             Die versicherten Gläser sind nur an dem in der Versicherungsurkun-
       eines Spiegelbelages bestehen.                                                          de bezeichneten Versicherungsort versichert.

2.     Schäden an Fassungen und Umrahmungen.                                                   Artikel 5
                                                                                               Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
3.     Folgeschäden.
                                                                                               1.     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die ordnungsge-
4.     Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugab-                                   mäße Instandhaltung der Umrahmungen und Fassungen der
       sturz.                                                                                         versicherten Gläser zu sorgen.

5.     Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim                                2.     Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift ge-
       Transport der Gläser entstehen.                                                                mäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der
                                                                                                      gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versiche-
6.     Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren                                    rers.
       Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Rei-
       nigungsarbeiten sind versichert.                                                        Artikel 6
                                                                                               Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
7.     Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
                                                                                               1.     Schadenminderungspflicht:
       7.1    Kriegsereignissen jeder Art, seien sie mit oder ohne
              Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen                                  Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
              von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder                                 eingetretenen Schaden
              terroristischer Organisationen;
                                                                                                      -      für die Erhaltung und Rettung der versicherten Gläser zu
       7.2    inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf-                                      sorgen,
              ruhr, Aufstand;
                                                                                                      -      hierzu Weisung des Versicherers einzuholen und einzu-
       7.3    allen mit den genannten Ereignissen (Punkt 7.1 und 7.2)                                        halten.
              verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnah-
              men;                                                                             2.     Schadenmeldungspflicht:

       7.4    Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereig-                                     Jeder Schaden ist dem Versicherer unverzüglich zu melden.
              nissen;
                                                                                               3.     Schadenaufklärungspflicht:
       7.5    Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender
              Strahlung;                                                                              3.1    Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung
                                                                                                             über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
                                                                                                             Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.


Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon (01) 878 07-0, Telefax (01) 878 07-5390, Internet: http//www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
                                                                                                                                                FormNr: ABGL9, SAPNr: 80682 (1.02) Seite 1

[Seite 2]
     3.2   Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken           Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes
           und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende              entstehen, werden nicht ersetzt. Der Wert verbliebener Reste
           Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür           wird angerechnet.
           trägt der Versicherungsnehmer.
                                                                        2.   War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd
     3.3   Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind            entwertet wird kein Ersatz geleistet.
           nach Möglichkeit der Verursacher, sowie eventuelle Zeu-
           gen dem Versicherer bekanntzugeben.                               Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet,
                                                                             wenn es allgemein oder für seinen Verwendungszweck nicht
4.   Leistungsfreiheit:                                                      mehr geeignet ist.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegen-        Artikel 9
heiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG - im Fall       Unterversicherung
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des
§ 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.                  Die gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen
                                                                        einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt;
Artikel 7                                                               dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
Versicherungswert
                                                                        Artikel 10
Als Versicherungswert der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen   Regress, Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich
Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste. Nicht zum Versiche-           Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
rungswert gehören die Kosten gemäß Artikel 3.2.                         den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des
                                                                        Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versi-
Artikel 8                                                               cherer über.
Entschädigung
                                                                        Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine
1.   Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung       Entschädigung gezahlt wurde.
     bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versi-
     cherte Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und
     Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten).


                                                                                                         FormNr: ABGL9, SAPNr: 80682 (1.02) Seite 2
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