# DONAU Glasbruchversicherung (Haushalt und Eigenheim): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-glas-donau-glasbruch.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-glas-donau-glasbruch.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Glasbruchversicherung (ABG), 974](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/974.pdf), Fassung ABG Fassung 2012 (974)
- Original beim Versicherer (PDF): [Klausel 33P Glasbruch-Mitversicherung der Gebäudeverglasung im Haushalt](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/33P.pdf), Fassung Klausel 33P Paket Glasbruch Eigenheim, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Polizze |  |  |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | nein | Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen. | 33P, Seite 1 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten, Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster | 33P, Seite 1 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Bei Pauschalversicherungen sind die in der Polizze beschriebenen Verglasungen der bezeichneten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäftsräumlichkeiten versichert. | Art. 3 Pkt. 2, Seite 2 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das vom Schaden betroffene versicherte Glas. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 2 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden die Artikel 7 und 8 ABS sinngemäß angewendet. | Art. 8, Seite 2 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | nein | Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen. | 33P, Seite 1 |
| Glastischplatten | nicht geregelt |  |  |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | nein | Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen. | 33P, Seite 1 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | nicht geregelt |  |  |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind | 33P, Seite 1 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung | 33P, Seite 1 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | ja | Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten | 33P, Seite 1 |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster | 33P, Seite 1 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | ja | Hauseinfahrten, Eingangsverbauten- und Überdachungen) sowie die Verglasung von den Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) und Carports gegen Bruchschäden. | 33P, Seite 1 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | nicht geregelt |  |  |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja | Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind. | 33P, Seite 1 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | ja | die Verglasung von den Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) | 33P, Seite 1 |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Wird bei Bruchschäden an Verglasungen festgestellt, dass der Randverbund bereits vorher undicht war (z. B. Kondensatbildung), wird der Zeitwert ersetzt. | Art. 7 Pkt. 2, Seite 2 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Versichert sind Schäden durch Zerbrechen des Glases. | Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | auch Glasbruchschäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zuge eines Aufruhres oder Aufstandes. | 33P, Seite 1 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | die Kosten einer erforderlichen Notverglasung oder Notverschalung. | 33P, Seite 1 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja | Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung erforderlich sind, sowie notwendige Überstundenzuschläge. | Art. 3 Pkt. 3.2, Seite 2 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | die Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z.B. Schutzgitter und Schutzstangen | 33P, Seite 1 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | nein | Schäden an Fassungen oder Umrahmungen. | Art. 2 Pkt. 2, Seite 1 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | nein | Glasverkachelungen, Glasmalereien, Innenverglasungen wie Wandspiegel | 33P, Seite 1 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) sind bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert. | 33P, Seite 1 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nein | Die von einem Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Betrieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Kosten werden n i c h t ersetzt. | Art. 7 Pkt. 1, Seite 2 |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch des Spiegelbelages bestehen. | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, durch Absturz und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeugen | Art. 2 Pkt. 4, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmungen, vulkanische Eruption und Orkan. | Art. 2 Pkt. 5, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | ja | Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an den Gläsern bzw. an deren Fassungen und Umrahmungen entstehen. | Art. 2 Pkt. 8, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | ja | durch Einsturz des Gebäudes, in dem sich das versicherte Glas befindet, entstehen. | Art. 2 Pkt. 4, Seite 1 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen. | Art. 2 Pkt. 6, Seite 1 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden. | Art. 6 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen | Art. 9 Pkt. 3.2, Seite 3 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Glasbruchversicherung (ABG), 974

```text
[Seite 1]
974 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG (ABG)
(Fassung 2012)

Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Anwendung.

INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Versicherungsort
Artikel 5 Sicherheitsvorschriften
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung
Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall


                                                      Artikel 1
                                         Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versichert sind Schäden durch Zerbrechen des Glases.

2. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mitversichert sind Schäden, welche durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer
öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen.

                                                       Artikel 2
                                       Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Nicht versichert sind:

1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Glasoberfläche oder der darauf
angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch des Spiegelbelages bestehen.

2. Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.

3. Schäden, die sich als Folge eines Glasschadens ergeben.

4. Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, durch Absturz und Anprall von bemannten Luft- und
Raumfahrzeugen, deren Teile und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in dem sich das versicherte Glas befindet,
entstehen.

5. Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmungen, vulkanische Eruption und Orkan.

6. Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen.

7. Schäden durch Kernenergie.

8. Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei
Reparaturarbeiten an den Gläsern bzw. an deren Fassungen und Umrahmungen entstehen.

9. Terror-Akte
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von
Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer,
religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen
der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen,
die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die
zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise
darauf beziehen.


974 ABG                                             Seite 1                                        DVR:0016683

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                                                       Artikel 3
                                            Versicherte Sachen und Kosten

1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderverglasungen.

2. Bei Pauschalversicherungen sind die in der Polizze beschriebenen Verglasungen der bezeichneten Gebäude,
Lokalitäten oder Geschäftsräumlichkeiten versichert.

3. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung sind mitversichert:
3.1 Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben
entgegenstehen (Schutzgitter, Schutzstangen, etc.).
3.2 Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung erforderlich sind, sowie
notwendige Überstundenzuschläge.
3.3 Kosten für die Entsorgung bei Anfall von gefährlichem Abfall.

                                                      Artikel 4
                                                   Versicherungsort

Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an jenem Ort, der in der Polizze als Versicherungsort bezeichnet ist.

                                                      Artikel 5
                                                Sicherheitsvorschriften

Der Versichrungsnehmer hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen.

                                                      Artikel 6
                              Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens folgende
Obliegenheiten:

1. Schadenminderungspflicht:
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Vermeidung weiteren Schadens
zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen.

2. Schadenmeldepflicht:
2.1 Der Schaden muss dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung angezeigt werden.
2.2 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten und jede hiezu dienliche Auskunft erteilen.
2.3 Sofern der Schaden durch einen Dritten verursacht ist, hat sich der Versicherungsnehmer um die Ermittlung dieser
Person zu kümmern und den Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben.

3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Punkt 1 genannten
Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                                                      Artikel 7
                                                    Entschädigung

1. Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das vom Schaden betroffene versicherte Glas.
Die von einem Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Betrieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden
Kosten werden n i c h t ersetzt. Von der Entschädigung abzuziehen ist der Erlös, den der Versicherungsnehmer für
verwertbare Bruchstücke erzielen könnte.

2. Wird bei Bruchschäden an Verglasungen festgestellt, dass der Randverbund bereits vorher undicht war (z. B.
Kondensatbildung), wird der Zeitwert ersetzt.

                                                     Artikel 8
                                            Begrenzung der Entschädigung

Entspricht die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Verglasungen bzw. die Prämienbemessungsbasis
nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden die Artikel 7 und 8 ABS sinngemäß
angewendet.


974 ABG                                              Seite 2                                        DVR:0016683

[Seite 3]
                                                      Artikel 9
                                       Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, als dem Versicherungsnehmer ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem
Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder
einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit
der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen
und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG
herbeigeführt hat.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.

3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles

3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten
Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die
Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR 500,- bei
    Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
    insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später
bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer
hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung
das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.


974 ABG                                              Seite 3                                      DVR:0016683
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## Volltext der Bedingungen: Klausel 33P Glasbruch-Mitversicherung der Gebäudeverglasung im Haushalt

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[Seite 1]
33P - PAKET GLASBRUCH - EIGENHEIM

In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für die Glasbruchversicherung (ABG) sind obligatorisch
mitversichert:

Mitversichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten,
Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster, Verglasungen von Verbindungsgängen,
Hauseinfahrten, Eingangsverbauten- und Überdachungen) sowie die Verglasung von den
Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) und Carports gegen Bruchschäden.
Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas)
gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind.
Glaszäune und deren Tore aus Sicherheitsglas am Grundstück gelten ebenfalls mitversichert.

Von der Versicherung ausgeschlossen sind jede Art von Geschäftsverglasung (das ist die gesamte
Verglasung von Verkaufsgeschäften und Ausstellungsräumlichkeiten), Firmenschilder,
Fassadenverkleidungen aus Glas, freistehende Glastore sowie freistehende Glastafeln am Grundstück
und Glasverkachelungen, Glasmalereien, Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und
dergleichen.

Mitversichert sind - gemäß Artikel 3, Punkt 3.1 der ABG - die Kosten zur Beseitigung und
Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z.B.
Schutzgitter und Schutzstangen, sowie - gemäß Artikel 3, Punkt 3.2 der ABG - die Kosten einer
erforderlichen Notverglasung oder Notverschalung.

Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben
(Entsorgungskosten) sind bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden
betroffene Verglasung mitversichert.

Mitversichert sind – gemäß Artikel 1, Punkt 1 der ABG - auch Glasbruchschäden durch Gewalttätigkeiten
anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zuge eines Aufruhres oder
Aufstandes.
```

