# Oberösterreichische Glasbruchversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-glas-oberoesterreichische-glasbruch.php
- Rechtlicher Träger: Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-glas-oberoesterreichische-glasbruch.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2013)](https://www.versich.at/fileadmin/import/pdf/abg2013.pdf), Fassung ABG2013, Stand 26.03.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Polizze | Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. | Art. 11, Seite 1 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versicherte Glas | Art. 8 Pkt. 1, Seite 1 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. | Art. 9, Seite 1 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | nicht geregelt |  |  |
| Glastischplatten | nicht geregelt |  |  |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | nicht geregelt |  |  |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen (auch Lichtkuppeln). | Art. 3 Pkt. 1, Seite 1 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | nicht geregelt |  |  |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen (auch Lichtkuppeln). | Art. 3 Pkt. 1, Seite 1 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | nicht geregelt |  |  |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | nicht geregelt |  |  |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nicht geregelt |  |  |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. | Art. 1, Seite 1 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | Kosten für NOTVERGLASUNGEN, NOTVERSCHALUNGEN und ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE. | Art. 3 Pkt. 2.3, Seite 1 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl. | Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | nein | Schäden an Fassungen und Umrahmungen; | Art. 2 Pkt. 2, Seite 1 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | nicht geregelt |  |  |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja | ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. | Art. 3 Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nein | Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. | Art. 8 Pkt. 1, Seite 1 |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; | Art. 2 Pkt. 4, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; | Art. 2 Pkt. 7.4, Seite 1 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | ja | Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert. | Art. 2 Pkt. 6, Seite 1 |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung; | Art. 2 Pkt. 7.5, Seite 1 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. | Art. 6 Pkt. 2, Seite 1 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2013)

```text
[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG (ABG2013)                                          Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall

Allgemeiner Teil                                                                                   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Umrahmungen und Fassungen der versicherten
                                                                                                   Gläser ordnungsgemäß instand zu halten.
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.                                 Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung
                                                                                                   führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen              Leistungsfreiheit des Versicherers.
Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS in
vollem Wortlaut wiedergegeben.                                                                     Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

Besonderer Teil                                                                                    1. Schadenminderungspflicht:

Inhaltsverzeichnis                                                                                 Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden

Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden                                                               für die Erhaltung und Rettung der versicherten Gläser zu sorgen,
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden                                                                      dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung                                                        2. Schadenmeldungspflicht:
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                   Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
Artikel 7 Versicherungswert
                                                                                                   3. Schadenaufklärungspflicht:
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung                                                                        3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Artikel 10 Regress                                                                                 Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
Artikel 11 Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 12 Wertanpassung nach dem Baukostenindex                                                   3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem
                                                                                                   Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der
Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden                                                       Versicherungsnehmer.
Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden.
                                                                                                   3.3. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind nach Möglichkeit der Verursacher
Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden                                                              sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben.

  1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der           4. Leistungsfreiheit
     Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
                                                                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß
     eines Spiegelbelages bestehen;
                                                                                                   den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer Verletzung der
  2. Schäden an Fassungen und Umrahmungen;
                                                                                                   Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG -
  3. Folgeschäden;
                                                                                                   von der Verpflichtung zur Leistung frei.
  4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz;
  5. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser                 Artikel 7 - Versicherungswert
     entstehen;
  6. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen        Als Versicherungswert der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der
     entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert.                                  Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der
  7. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von                                    Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten gemäß Artikel 3.2.

      7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller        Artikel 8 - Entschädigung
      Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
                                                                                                   1. Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das
      Organisationen;
                                                                                                   vom Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und
      7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
                                                                                                   Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten).
      7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkt 7.1 und 7.2) verbundenen militärischen
      oder behördlichen Maßnahmen;
                                                                                                   Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.
      7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
      7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung;                        2. War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd entwertet wird kein Ersatz geleistet.
      Zu Punkt 7 gilt:                                                                             Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für seinen
      Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz, so hat er         Verwendungszeck nicht mehr geeignet ist.
      nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1 bis 7.5 genannten Ereignissen
      oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.            Artikel 9 - Unterversicherung
Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten
                                                                                                   Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach
1. Versicherte Sachen                                                                              den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko
                                                                                                   vereinbart ist.
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen
(auch Lichtkuppeln).                                                                               Artikel 10 - Regress
2. Versicherte Kosten                                                                              Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
                                                                                                   allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind mitversichert.                                           den Versicherer über.

2.1. BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck           Artikel 11 - Versicherungssumme nach dem Schadenfall
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für die De- und               Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl.
                                                                                                   Artikel 12 - Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI):
2.2. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und                   1. Sofern im Vertrag vereinbart, erhöht bzw. vermindert sich die Versicherungssumme bzw.
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.                                           Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der
                                                                                                   den Veränderungen der Baukosten seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. seit der letzten
2.3. Kosten für NOTVERGLASUNGEN, NOTVERSCHALUNGEN und ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE.                        Wertanpassung entspricht. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht bzw. vermindert.
Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung                                                      2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderung wird der Baukostenindex
Die versicherten Gläser sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert.   (Baumeisterarbeiten) des Österreichischen Statistischen Zentralamtes herangezogen. Wird der
                                                                                                   oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index
                                                         Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 2

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heranzuziehen.
     Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:

     P = 100 x (IA : Io - 1)

     P = Prozentsatz der Veränderung
     Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindex)
     IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktueller Index)

     Es wird der jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Index verwendet; es
     wird daher jener Index herangezogen, der jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit
     Gültigkeit hatte.

3. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein von jedem Vertragspartner
jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
Prämie gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen
Vertragsbestimmungen unberührt.


                                                        Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 2
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