# VAV Glasbruchversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-glas-vav-glasbruch.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-glas-vav-glasbruch.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Vertragsgrundlagen Glasbruch (ABG 2015) mit ergänzenden Bedingungen](https://vav.at/dam/jcr:2261bdb5-e283-4804-a373-27a51bdca7eb/Allg_VtgG_G_E_IP_2025.pdf), Fassung ABG 2015 mit Ergänzenden Bedingungen Variante Exklusiv (EBG IP E 2025), Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | ja, bis 1.500 € | Die Höchstentschädigungssumme je Schadenfall beträgt somit EUR 1.500,00 auf Erstes Risiko. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | In diesem Fall bezieht sich der Versicherungsschutz der vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten ausschließlich auf die Gebäude-Außenverglasung. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | ja | Der Einzelwert für versicherte Scheiben beträgt abweichend zu den ABG 2015 Artikel 3, Punkt 1: EUR 1.500,00. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Als Versicherungswert (Neuverglasungskosten) der versicherten Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste. | Art. 7, Seite 3 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | ja | wird bei Vorliegen einer Unterversicherung die Entschädigung nur dann gekürzt, wenn die Abweichung der Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sachen mehr als 10% beträgt. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | nicht geregelt |  |  |
| Glastischplatten | nicht geregelt |  |  |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | nicht geregelt |  |  |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | nicht geregelt |  |  |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 2 für Kunststoff und Sonderverglasungen gilt als getroffen. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | nicht geregelt |  |  |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | nicht geregelt |  |  |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | nicht geregelt |  |  |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | nicht geregelt |  |  |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nicht geregelt |  |  |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. | Art. 1, Seite 2 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | In Abänderung des Punkt 7.2. der ABG 2015 gelten Schäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Kundgebung oder Ansammlung mitversichert. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja | Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.3 für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge gilt als getroffen. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, bis 30 % der genannten Höchstentschädigungssumme, mitversichert. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | nein | Schäden an Fassungen und Umrahmungen; | Art. 2 Pkt. 2, Seite 2 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja | gelten Beklebungen bei Schäden an versicherten Scheiben im Rahmen der Höchstentschädigung je Einzelwert mitversichert. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis 1.000 € | Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.2. für Entsorgungskosten gilt als getroffen. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | ja | Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3, Punkt 3.3 für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge gilt als getroffen. | EBG IP E 2025, Seite 4 |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen; | Art. 2 Pkt. 1, Seite 2 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; | Art. 2 Pkt. 4, Seite 2 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; | Art. 2 Pkt. 7.4, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | ja | Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert; | Art. 2 Pkt. 6, Seite 2 |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. | Art. 2 Pkt. 7.5, Seite 2 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | Jeder Schaden ist dem Versicherer unverzüglich zu melden. | Art. 6 Pkt. 2, Seite 2 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Glasbruch (ABG 2015) mit ergänzenden Bedingungen

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen für die
Glasbruchversicherung
(ABG 2015)


                                                     Allgemeiner Teil


Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der
a) Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
b) Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS) Anwendung.


                                                     Besonderer Teil

                                                   Inhaltsverzeichnis


                              Artikel 1        Versicherte Gefahren und Schäden
                              Artikel 2        Nicht versicherte Schäden
                              Artikel 3        Versicherte Sachen und Kosten
                              Artikel 4        Örtliche Geltung der Versicherung
                              Artikel 5        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
                              Artikel 6        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
                              Artikel 7        Versicherungswert
                              Artikel 8        Entschädigung
                              Artikel 9        Unterversicherung
                              Artikel 10       Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall


                                                                                        Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / 1 von 4

[Seite 2]
                           Artikel 1                                    3.2. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung,
              Versicherte Gefahren und Schäden                               Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden
                                                                             betroffener versicherter Sachen.
Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch
entstandenen Schäden.                                                   3.3. Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und
                                                                             Überstundenzuschläge.

                            Artikel 2
                   Nicht versicherte Schäden                                                       Artikel 4
                                                                                     Örtliche Geltung der Versicherung
Nicht versichert sind:
                                                                        Die versicherten Gläser sind nur an dem in der Polizze
1.    Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder           bezeichneten Versicherungsort versichert.
      Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf
      angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
      eines Spiegelbelages bestehen;
                                                                                                  Artikel 5
2.    Schäden an Fassungen und Umrahmungen;                                  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem
                                                                                                Schadenfall
3.    Folgeschäden;
                                                                        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Umrahmungen
4.    Schäden durch Brand, Blitzschlag,          Explosion      oder    und Fassungen der versicherten Gläser ordnungsgemäß
      Flugzeugabsturz;                                                  instand zu halten.
5.    Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder               Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift
      beim Transport der Gläser entstehen;                              gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der
6.    Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren       gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des
      Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch               Versicherers.
      Reinigungsarbeiten sind versichert;
7.    Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von                                 Artikel 6
7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,               Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im
     einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller               Schadenfall
     Gewalthandlungen        politischer   oder    terroristischer      1.     Schadenminderungspflicht
     Organisationen;
                                                                               Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden
7.2. inneren Unruhen,         Bürgerkrieg,   Revolution,   Rebellion,          oder eingetretenen Schaden
     Aufruhr, Aufstand;
                                                                        -      für die Erhaltung und Rettung der versicherten Gläser zu
7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1. und 7.2.)                sorgen;
     verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
                                                                        -      dazu Weisung        des   Versicherers   einzuholen   und
7.4. Erdbeben       oder           anderen       außergewöhnlichen             einzuhalten.
     Naturereignissen;
                                                                        2.     Schadenmeldungspflicht
7.5. Kernenergie,        radioaktiven Isotopen   oder   ionisierender
     Strahlung.                                                                Jeder Schaden ist dem Versicherer unverzüglich zu
                                                                               melden.
Zu Punkt 7 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne
     des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen,             3.     Schadenaufklärungspflicht
     dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1. bis 7.5.
     genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder              3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung
     unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.                        über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
                                                                              Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
                                                                        3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken
                            Artikel 3                                         und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende
                Versicherte Sachen und Kosten                                 Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür
                                                                              trägt der Versicherungsnehmer.
1.    Versicherte Sachen
                                                                        3.3. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind
      Versichert sind die in der Polizze bezeichneten
                                                                              nach Möglichkeit der Verursacher sowie eventuelle
      Glasscheiben mit einem Einzelwert (Neuverglasungskosten)                Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben.
      von nicht mehr als EUR 500,00.
                                                                        4.     Leistungsfreiheit
2.    Nur auf Grund besonderer Vereinbarung auch Kunststoff und
      Sonderverglasungen,      sowie     Verglasungen       von                Verletzt  der     Versicherungsnehmer       eine  der
      Firmenschildern, Pylonen und Fassadenverglasungen.                       vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach
                                                                               Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz
3.    Versicherte Kosten                                                       (VersVG)   -    im    Fall   einer    Verletzung  der
      Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:                    Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62
                                                                               VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die
     dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
     oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
     Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;
     insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage
     von Schutzgittern, Schutzstangen, und dgl.


                                                                                          Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / Seite 2 von 4

[Seite 3]
                          Artikel 7                                      Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd
                                                                         entwertet, wenn es allgemein oder für seinen
                     Versicherungswert                                   Verwendungszweck nicht mehr geeignet ist.
Als Versicherungswert (Neuverglasungskosten) der versicherten
Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw.
Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der                               Artikel 9
Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten                              Unterversicherung
gemäß Artikel 3.
                                                                   Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei
                                                                   Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen
                                                                   der EABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes
                          Artikel 8
                                                                   Risiko vereinbart ist.
                       Entschädigung
1.   Ersetzt    werden    die   ortsüblichen    Kosten    der
     Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom                                 Artikel 10
     Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der          Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
     Kosten für das Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste
                                                                   1.    Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder
     (Reparaturkosten).
                                                                         Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige
     Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme              eines          Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers
     Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.                     oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über.
2.   War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd       2.    Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert,
     entwertet wird kein Ersatz geleistet.                               dass eine Entschädigung gezahlt wurde.


                                                                                     Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / Seite 3 von 4

[Seite 4]
Ergänzende Bedingungen für die
Glasversicherung
Variante Exklusiv (EBG IP E 2025)

                                                         Allgemeiner Teil
Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung ABS 2006),
sowie der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS 2006) und die Allgemeinen Bedingungen für die
Glasversicherung (ABG 2015) Anwendung.


                                                          Besonderer Teil

Der Einzelwert für versicherte Scheiben beträgt abweichend         dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, bis 30 %
zu den ABG 2015 Artikel 3, Punkt 1: EUR 1.500,00. Die              der genannten Höchstentschädigungssumme, mitversichert.
Höchstentschädigungssumme je Schadenfall beträgt somit
EUR 1.500,00 auf Erstes Risiko.                                    Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3,
                                                                   Punkt 3.2. für Entsorgungskosten gilt als getroffen. Die
In Abänderung zum Polizzentext gilt die Innenverglasung            Höchstentschädigungssumme hierfür beträgt EUR 1.000,00
(Scheiben)     von   Gemeinschaftsräumlichkeiten    des            auf Erstes Risiko und gilt zusätzlich zur Höchstentschädigung
versicherten Gebäudes mitversichert.                               je Scheibe.
Nicht unter Versicherungsschutz fällt die Innenverglasung,         Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3,
sofern sie vermieteten Wohn- u/o Geschäftsräumlichkeiten           Punkt 3.3 für Notverglasungen, Notverschalungen und
zugehörig ist. In diesem Fall bezieht sich der                     Überstundenzuschläge gilt als getroffen.
Versicherungsschutz    der   vermieteten     Wohn-    und
Geschäftsräumlichkeiten ausschließlich auf die Gebäude-            In Abänderung des Punkt 7.2. der ABG 2015 gelten Schäden
Außenverglasung.                                                   durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
                                                                   Kundgebung oder Ansammlung mitversichert. Nicht
Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3,               mitversichert gelten jedoch Schäden anlässlich eines
Punkt 2 für Kunststoff und Sonderverglasungen gilt als             Aufruhres oder Aufstandes.
getroffen. Nicht mitversichert gelten Verglasungen von
Firmenschildern und Pylonen.                                       Mitversichert  gelten   weiters        im     Rahmen       der
                                                                   Höchstentschädigung Schäden an:
In Erweiterung des Punkt 1. Artikel 3, der ABG 2015 gelten
Beklebungen bei Schäden an versicherten Scheiben im                •    Zweidimensional gebogene Schaufensterverglasungen
Rahmen      der   Höchstentschädigung       je  Einzelwert
                                                                   •    Sprossenverglasungen
mitversichert.
                                                                   •    Scheiben aus Plexi- und Acrylglas
Die besondere Vereinbarung gemäß ABG 2015 Artikel 3,
Punkt 3.1. für Bewegungs- und Schutzkosten gilt als getroffen.     Besondere Vereinbarungen für die Versicherung von
Die     Höchstentschädigungssumme        hierfür      beträgt      Gebäuden
EUR 1.000,00 auf Erstes Risiko und gilt zusätzlich zur
Höchstentschädigung je Scheibe.                                    Abweichend zu Artikel 8 der EABS 2006 wird bei Vorliegen
                                                                   einer Unterversicherung die Entschädigung nur dann gekürzt,
Zusätzlich zu den Neuverglasungskosten sind Kosten zur             wenn die Abweichung der Versicherungssumme zum Wert
Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die             der versicherten Sachen mehr als 10% beträgt. Die Kürzung
                                                                   der Entschädigung wird in vollem Umfang vorgenommen.


                                                                                   Allg_VtgG_GL_IP_E 2025 / 2025-01 / Seite 4 von 4
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