# ALTE LEIPZIGER Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-alte-leipziger-glas.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-alte-leipziger-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Glasversicherung S 72 (AL-AGlB), Fassung v7](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/bedingungen/s/72/bedingungenglasversicherungs72pdf/bedingungen-glasversicherung-s72v7.pdf), Fassung S 72.7, AL-AGlB 2016, Stand 05.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung. | A 9, Seite 4 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | ja | Eine Glasversicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an vertraglich vereinbarten Gegenständen aus Glas oder Kunststoff. | II Präambel, Seite 2 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen | I 1.1, Seite 2 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Außen- und Innenscheiben von Ein- oder Mehrfamilienhäusern | I 2.1, Seite 2 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | ja | Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen | I 1.1, Seite 2 |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. | A 13-4.1, Seite 6 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. | A 10-1.1, Seite 4 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. | A 10-1.1, Seite 3 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. | A 10-5, Seite 4 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben | I 1.1, Seite 2 |
| Glastischplatten | ja | Platten und Spiegel aus Glas | I 1.1, Seite 2 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | Platten und Spiegel aus Glas | I 1.1, Seite 2 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Platten aus Glaskeramik | I 1.1, Seite 2 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | ja | Platten aus Glaskeramik | I 1.1, Seite 2 |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja | Scheiben von Aquarien und Terrarien | I 1.1, Seite 2 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Scheiben und Platten aus Kunststoff | I 1.1, Seite 2 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel | A 4-3.1, Seite 3 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | A 4-3.3, Seite 3 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben | I 2.1, Seite 2 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff | I 1.1, 2.1, Seite 2 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser | I 1.1, 2.1, Seite 2 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja, bis 1.000 € | Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen | I 1.2, Seite 3 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht | A 2-1.2, Seite 3 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | A 1, Seite 2 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat | A 2-2.2, Seite 3 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) | A 5-1.1, Seite 3 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 1.000 € | Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten) | A 5-2.1, Seite 3 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis 1.000 € | um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen | A 5-2.3, Seite 3 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis 1.000 € | um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen | A 5-2.4, Seite 4 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis 1.000 € | um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern | A 5-2.2, Seite 3 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis 1.000 € | um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen | A 5-2.4, Seite 4 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis zur Versicherungssumme | um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten) | A 5-1.2, Seite 3 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche) | A 2-1.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht | A 2-2.1, Seite 3 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht | A 2-2.4, 2-2.5, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt. | A 14-1.2, Seite 6 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A 3-1, Seite 3 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | B 4-12.1.2, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | B 3-3.2.2 a), Seite 10 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | B 3-3.2.2 b), Seite 10 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren | B 3-3.2.2 d), Seite 10 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. | A 13-1, Seite 5 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. | A 14-1.4, Seite 6 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B 2-1.2, Seite 8 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B 2-2.1, Seite 9 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Glasversicherung S 72 (AL-AGlB), Fassung v7

```text
[Seite 1]
                  ALTE LEIPZIGER
                  Versicherung Aktiengesellschaft


                                                                    S 72.7


                  Glasversicherung

                  I      Deklaration der versicherten Sachen
                  II Präambel
                  III Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
                      AL-AGlB 2016 (Teil A) - Stand Mai 2020 -
                  VI Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
                     (Teil B) - Stand Mai 2020 -
                  V Klauseln
S 72.7– 05.2020

[Seite 2]
I      Deklaration der versicherten Sachen
1. Haushaltsglasversicherung                                     2. Gebäudeglasversicherung
1.1 Versichert sind                                              2.1 Versichert sind
Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen oder Ein-        fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest ver-
familienhäusern. Hierzu zählen                                   bundene Außen- und Innenscheiben von Ein- oder Mehrfamilien-
– fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben                 häusern sowie von Wohn- und Geschäftshäusern mit mindestens
– Platten und Spiegel aus Glas                                   50% Wohnanteil. Hierzu zählen
– künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel   – Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
– Scheiben und Platten aus Kunststoff                            – Scheiben und Platten aus Kunststoff
– Platten aus Glaskeramik                                        – Platten aus Glaskeramik
– Glasbausteine und Profilbaugläser                              – Glasbausteine und Profilbaugläser
– Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff                          – Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
– Scheiben von Aquarien und Terrarien

1.2 Mitversichert sind auf Erstes Risiko         Entschädigung   2.2 Mitversichert sind auf Erstes Risiko         Entschädigung
                                                 bis                                                              bis
–   Verteuerung der Lieferung und Montage                        –   Verteuerung der Lieferung und Montage
    durch Lage der versicherten Sachen                               durch Lage der versicherten Sachen
    (z.B. Kran- und Gerüstkosten)                1.000 EUR           (z.B. Kran- und Gerüstkosten)                1.000 EUR
–   Erneuerung von Anstrich, Malereien,                          –   Erneuerung von Anstrich, Malereien,
    Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken                       Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken
    und Folien                                   1.000 EUR           und Folien                                   1.000 EUR
–   Beseitigung und Wiederanbringung von                         –   Beseitigung und Wiederanbringung von
    Hindernissen (z.B. Schutzgitter, Markisen)                       Hindernissen (z.B. Schutzgitter, Markisen)   1.000 EUR
–   Beseitigung von Schäden an Umrahmun-         1.000 EUR       –   Beseitigung von Schäden an Umrahmun-
    gen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und                          gen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
    Alarmeinrichtungen                           1.000 EUR           Alarmeinrichtungen                           1.000 EUR
–   Scheiben von Sonnenkollektoren ein-                          –   Schäden an nicht aus Glas bestehenden
    schließlich deren Rahmen                                         Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalver-
                                                 1.000 EUR           glasungen und transparentem Glas-mosaik
                                                                 –   Schäden an ausgestellten Waren und           1.000 EUR
                                                                     Dekorationsmitteln
                                                                 –   Schäden an Abdeckungen von                   1.000 EUR
                                                                     Sonnenkollektoren
                                                                                                                  1.000 EUR


II Präambel zu den Allgemeinen Bedingungen für die
   Glasversicherung
Eine Glasversicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an vertraglich vereinbarten Gegenständen aus
Glas oder Kunststoff.

Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.

Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.

Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungs-
schutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versiche-
rungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg)
oder in Bestimmungen zu einzelnen Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.

Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müs-
sen Sie uns einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von diesem Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

[Seite 3]
III Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
    (AL-AGlB 2016 – Teil A) – Stand 05.2020
Inhaltsverzeichnis                                                      A 8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungs-
                                                                        schutz und Prämie?
A 1 Was ist der Versicherungsfall?                                      A 9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
A 2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?                  A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verste-
A 3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                              hen?
A 4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicher-        A 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verste-
bar? Welche Sachen sind nicht versichert?                               hen?
A 5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätz-         A 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
lich versichert werden?                                                 A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?                    A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen
im Versicherungsvertrag?


A1        Was ist der Versicherungsfall?
                                                                         A 4-1.1    Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.                            A 4-1.2    Platten und Spiegel aus Glas,

A2        Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?             A 4-1.3    künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.

A 2-1     Nicht versichert sind folgende Schäden:                        A 4-2      Zusätzlich versicherbar

A 2-1.1   Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch         Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte
          Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);                         oder montierte Sachen mitversichert werden:

A 2-1.2   Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen          A 4-2.1    Scheiben und Platten aus Kunststoff;
          werden undicht;
                                                                         A 4-2.2    Platten aus Glaskeramik;
A 2-2     Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren,
          soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungs-         A 4-2.3    Glasbausteine und Profilbaugläser;
          schutz besteht:
                                                                         A 4-2.4    Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
A 2-2.1   Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;
          Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner    A 4-2.5 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren
          Teile oder seiner Ladung;                                      Rahmen;

A 2-2.2   Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie       A 4-2.6    sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich
          Raub oder den Versuch einer solchen Tat;                                  benannt sind.

A 2-2.3   Leitungswasser;                                                A 4-3      Nicht versicherte Sachen

A 2-2.4   Sturm, Hagel;                                                  Nicht versichert sind

A 2-2.5   weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwem-          A 4-3.1    optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
          mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, La-                   und Handspiegel;
          winen oder Vulkanausbruch.
                                                                         A 4-3.2    Photovoltaikanlagen;
A3        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
                                                                         A 4-3.3    Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestand-
A 3-1     Ausschluss Krieg                                                          teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
                                                                                    Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern-
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,               sehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smart-
Bürger-krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne                    phones);
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                         A 4-3.4    Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
A 3-2     Ausschluss Innere Unruhen
                                                                         A5         Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne                   zusätzlich versichert werden?
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                         A 5-1      Versicherte Kosten
A 3-3 Ausschluss Kernenergie
                                                                         Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung      rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwir-
kender Ursachen.                                                         A 5-1.1    Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver-
                                                                                    schalungen, Notverglasungen);
A4        Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versi-
          cherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?                  A 5-1.2    um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
                                                                                    abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskos-
A 4-1     Versicherte Sachen                                                        ten).

Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:      A 5-2      Zusätzlich versicherbar

[Seite 4]
                                                                                    Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats
Liegt eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung vor, ersetzt der                  kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Prämiener-
Versicherer folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls                   höhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es,
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:                                       die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Er-
                                                                                    höhung nicht wirksam.
A 5-2.1   Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
          Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver-        A9         In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
          teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
                                                                         Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung.
A 5-2.2   um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
          terlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu-      A 10       Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu
          ern;                                                                      verstehen?

A 5-2.3   um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern      A 10-1     Sachleistung
          (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu besei-
          tigen und wiederanzubringen;                                   A 10-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleis-
                                                                                  tung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet,
A 5-2.4   um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,                       dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen,
          Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.                           in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wie-
                                                                                  der einsetzen lässt.
A6        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
                                                                         A 10-1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Auf-
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten                 wendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu er-
Gebäude oder Räume von Gebäuden.                                                  reichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für
                                                                                  besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ein-
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist,                  setzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage
besteht dieser nur inner-halb des Versicherungsorts.                              von Vergitterungen).

A7        Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs-                      Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit
          grenzen im Versicherungsvertrag?                                          dies nach A 5-2 AL-AGlB 2016 vereinbart ist.

Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Be-                Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versiche-
trag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu                    rer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen
tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je                 den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versiche-
Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag.                                      rungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbar-
                                                                                    ten Höhe.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell
vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und       A 10-1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
                                                                         A 10-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte
A8        Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versiche-                       Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).
          rungsschutz und Prämie?
                                                                         A 10-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichun-
Es gelten folgende Grundlagen:                                                      gen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.

A 8-1     Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die           A 10.2     Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
          Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Die Prämie
          verändert sich entsprechend.                                   A 10-2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf
                                                                                  einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung ei-
          Für eine Prämienanpassung werden die Preisindizes für                   ne Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang
          Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den               nach A 10-1 AL-AGlB 2016 entsprechen.
          Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
          Indizes.                                                       A 10-2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine
                                                                                  Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstel-
          Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der In-                lungskosten nicht möglich ist.
          dex für Wohngebäude insgesamt.
                                                                         A 10-2.3 Wird eine Unterversicherung nach A 10-5 AL-AGlB 2016
          Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für             festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine
          Wohngebäude ins-gesamt, Bürogebäude und gewerbliche                     Geldleistung.
          Betriebsgebäude.
                                                                         A 10-2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
          Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Ja-               tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
          nuar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um                Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
          den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergange-
          nen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalender-        A 10-3     Notverglasung / Notverschalung
          jahr verändert hat.
                                                                         Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von
          Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter        Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach A 5-1.1 AL-
          dem Komma gerundet.                                            AGlB 2016) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Auf-
                                                                         wendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
A 8-2     Bei einer Prämienerhöhung nach A 8-1 AL-AGlB 2016
          kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform       A 10-4     Kosten
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhö-
          hungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versi-       A 10-4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A 5 AL-
          cherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese                AGlB 2016 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maß-
          Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens ei-                  geblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädi-
          nen Monat, bevor die neue Prämie wirksam wird, zugegan-                 gungsgrenzen berücksichtigt.
          gen sein.

[Seite 5]
A 10-4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie        ziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
         tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der    wert.
         Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
                                                                         Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 wird nach der glei-
A 10-5    Unterversicherung                                              chen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
                                                                         zum Versicherungswert gekürzt.
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
                                                                         A 11.5    Restwerte
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.     Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungs-
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versi-       leistung angerechnet.
cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt fol-
gende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipli-         A 12      Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie
ziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-                verzinst?
wert.
                                                                         A 12.1    Fälligkeit der Geldleistung
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 5 AL-AGlB 2016 wird
nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche-      Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt.                                Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
                                                                         Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha-
A 11      Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu          dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussicht-
          verstehen?                                                     lich mindestens zu zahlen ist.

A 11.1    Geldleistung                                                   A 12.2    Verzinsung

A 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher   Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus
         Höhe eine Geld-leistung. Diese umfasst Aufwendungen, um         einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
         zerstörte oder beschädigte Sachen nach A 4 zu entsorgen, sie
         in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Scha-       A 12.2.1 Geldleistung
         denort zu liefern und zu montieren.                                      Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies
                                                                                  gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats
A 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Auf-                     geleistet wurde.
         wendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu er-
         reichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für     A 12.2.2 Zinssatz
         besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ein-                      Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
         setzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage                 siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
         von Vergitterungen).                                                     mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent
                                                                                  Zinsen pro Jahr.
          Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit
          dies nach A 5.2 vereinbart ist.                                Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.

A 11.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht:                                  A 12.3    Hemmung

A 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte         Bei der Berechnung der Fristen nach A 12.1 und A 12.2.1 gilt: Nicht zu
Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).                          berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
                                                                         Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht
A 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichun-         gezahlt werden kann.
gen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
                                                                         A 12.4    Aufschiebung der Zahlung
A 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
         tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der    Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
         Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
                                                                         A 12.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
A 11.2    Notverglasung / Notverschalung                                          nehmers bestehen;

Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von             A 12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach A 5.1.1)                     Versicherungs-nehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Auf-wendungen kann er               lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
als versicherte Kosten geltend machen.
                                                                         A 13      Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 11.3    Kosten
                                                                         A 13-1    Umzug in eine neue Wohnung
A 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A 5 ist der
         Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden       Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche-
         die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksich-      rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
         tigt.                                                           wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der
                                                                         Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2
A 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie        Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt,
         tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der    in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
         Versicherungsnehmer zum Vorsteuer-abzug berechtigt ist.         gebracht werden.

A 11.4    Unterversicherung                                              A 13-2    Mehrere Wohnungen

Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:                   Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls          bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz
niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.     nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versiche-
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versi-       rungsschutz in beiden Wohnungen.
cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt fol-
gende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipli-

[Seite 6]
A 13-3    Umzug ins Ausland                                                       auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Danach er-
                                                                                  lischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.     A 13-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens            in neue Wohnungen ziehen, gilt A 13-6.2 AL-AGlB 2016
2 Monate nach Umzugsbeginn.                                                      entsprechend.

A 13-4    Anzeige der neuen Wohnung                                               Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Aus-
                                                                                  zug folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungs-
A 13-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei                  schutz für beide neuen Wohnungen.
         Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn-
         fläche in Quadratmetern anzugeben.                             A 13-7    Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

A 13-4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die            A 13-6 AL-AGlB 2016 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaf-
         Prämienberechnung erforderlicher Umstand nach dem im           ten und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
         Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung      rungsort gemeldet sind.
         führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall ange-
         passt werden.
                                                                        A 14      Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 13-5    Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
                                                                        A 14-1    Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 13-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des
         Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.        Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3-2 Gemeinsamer
                                                                        Allgemeiner Teil kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 13-5.2 Wenn sich die Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze
         erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-        A 14-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
         gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.            Vertragsschluss gefragt hat.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform      A 14-1.2 Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen
          Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit.      A 14-1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
          Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
          Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie      A 14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufge-
          dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.                               nommen.
A 13-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung die Prämie       A 14-1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorüber-
         nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit             gehend stillgelegt.
         der Kündigung zu.
                                                                        A 14-1.6 Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird
A 13-6    Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung                                   verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der ge-
                                                                                 werblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
A 13-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen
         Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten     A 14-2    Folgen einer Gefahrerhöhung
         als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehe-
         wohnung und die neue Wohnung des Versicherungs-                Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3-2.3 bis B 3-2.5 Gemein-
         nehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag      samer Allgemeiner Teil geregelt.
         geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten
         nach der auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Da-
         nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
         Wohnung des Versicherungsnehmers.

A 13-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer
         von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-
         rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehe-
         wohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegat-
         ten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geän-
         dert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der

[Seite 7]
IV Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
   (Teil B) – Stand 05.2020
Inhaltsverzeichnis
                                                                                B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prä-                            B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
mienzahlung
                                                                                Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode                                      B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-                       B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
späteter Zahlung oder Nichtzahlung                                              B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
B 1-4 Folgeprämie                                                               die Sachversicherung)
B 1-5 Lastschriftverfahren                                                      B 4-4 Verjährung
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                 B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht
                                                                                B 4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündi-                              B 4-7 Embargobestimmung
gung                                                                            B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
                                                                                B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrages                                              Sachversicherung)
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall                                          B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche-
                                                                                rung)
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere                            B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
Obliegenheiten                                                                  Sachversicherung)
                                                                                B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                            (gilt nur für die Sachversicherung)
seines  Vertreters     bis    zum      Vertragsschluss                          B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)


Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung                   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
                                                                                oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie
B 1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                     frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-             B 1-3.2    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie.          Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 ge-
                                                                                zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
B 1-2      Prämienzahlung, Versicherungsperiode                                 Zahlung nicht veranlasst ist.

B 1-2.1    Prämienzahlung                                                       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
                                                                                Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende Zah-
lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal-      B 1-3.3    Leistungsfreiheit des Versicherers
prämie im Voraus gezahlt.
                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
B 1-2.2    Versicherungsperiode                                                 rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
                                                                                der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-         tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertrags-   Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
dauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der           einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
Vertragsdauer.                                                                  der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

B 1-3      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter           Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
           Zahlung oder Nichtzahlung                                            Nichtzahlung zu vertreten hat.

B 1-3.1    Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                               B 1-4      Folgeprämie

Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des         B 1-4.1    Fälligkeit
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-          Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise
rechts.                                                                         jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
                                                                                einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
schluss zu zahlen.
                                                                                B 1-4.2    Verzug und Schadensersatz
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,              Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
nachdem die Zahlung veranlasst ist.

[Seite 8]
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete         B 1-6      Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Zahlung zu vertreten hat.
                                                                             B 1-6.1    Allgemeiner Grundsatz
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje-
entstandenen Schadens zu verlangen.                                          nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versi-
                                                                             cherungsschutz bestanden hat.
B 1-4.3   Mahnung
                                                                             B 1-6.2    Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den               tung und fehlendem versicherten Interesse
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist be-        B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
stimmen (Mahnung). Die Zahlungs-frist muss mindestens 2 Wochen ab            innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.                                    Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstat-
                                                                             ten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-       das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
ständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen        Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-        der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
recht) hinweist.
                                                                             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
B 1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                     zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten.
                                                                             Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-      Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in     B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.      Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie
                                                                             bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
B 1-4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                             Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in      weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten        ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung kündigen.                                                 B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-
                                                                             cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden            Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf       B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-         rung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
sen.                                                                         die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
                                                                             Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
B 1-4.6   Zahlung der Prämie nach Kündigung                                  des Interesses Kenntnis erlangt hat.

Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-           B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie
nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der          verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-        nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.                künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
                                                                             men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur Zahlung   Geschäftsgebühr verlangen.
bestehen.
                                                                             Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
B 1-5     Lastschriftverfahren                                               Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
                                                                             zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
B 1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                 Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
                                                                             keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für      Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                             B 2-1      Dauer und Ende des Vertrags
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann           B 2-1.1    Vertragsdauer
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
cherers erfolgt.                                                             abgeschlossen.

B 1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                 B 2-1.2    Stillschweigende Verlängerung

Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen wer-        Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
den können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in    Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.                     Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-     B 2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige
Prämien selbst zu übermitteln.                                               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
                                                                             zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung             B 2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
gestellt werden.
                                                                             Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungs-
                                                                             nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffol-

[Seite 9]
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens         nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
                                                                              oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
B 2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses                                steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
                                                                              Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses      B 3-1.2.2 Kündigung
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt.                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
                                                                              Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
B 2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                   trag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
                                                                              cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
B 2-2.1    Kündigungsrecht                                                    Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-
                                                                              dingungen geschlossen hätte.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.       B 3-1.2.3 Vertragsänderung
B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die             Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1
Entschädigung zulässig.                                                       nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
                                                                              angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
B 2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer                                geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
                                                                              Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem               rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann                 Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
wird.                                                                         Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
                                                                              angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B 2-2.3    Kündigung durch Versicherer                                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
                                                                              Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang            den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
beim Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                              B 3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten                                                                           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                                                                              muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
B 3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines              Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
           Vertreters bis zum Vertragsschluss                                 Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
                                                                              Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
B 3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-         mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzei-
           hebliche Umstände                                                  gepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
                                                                              geltend gemachte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach            B 3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht        stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach             gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn         die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
von Satz 1 in Textform stellt.
                                                                              B 3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 sowohl          Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die     oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                          Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht       B 3-1.6    Anfechtung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                                anzufechten, bleibt bestehen.

B 3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                     B 3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers

B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                     Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
                                                                              tragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1            Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des          Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungs-
Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.       nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
                                                                              verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben        B 3-2      Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                              B 3-2.1    Begriff der Gefahrerhöhung
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-          B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-     tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen             Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
hätte.                                                                        oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
                                                                              spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer

[Seite 10]
B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –           B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                                      a)    soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-
                                                                                        höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfal-
B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich                 les oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.                                                        b)    wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
                                                                                        für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
B 3-2.2   Pflichten des Versicherungsnehmers                                            digung nicht erfolgt war oder

B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                 c)    wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah-                     der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entspre-
rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                  chende erhöhte Prämie verlangt.

B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne         B 3-3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-
men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich        B 3-3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
anzeigen.
                                                                             B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-         nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-
mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis            a)    die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
erlangt hat.                                                                            lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;

B 3-2.3   Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer                   b)    die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie-
                                                                                        genheiten.
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht
                                                                             B 3-3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-2.2.1,
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-       Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt    Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der       Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
Versicherungsnehmer zu beweisen.                                             Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
                                                                             fristlos kündigen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
                                                                             mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2         fahrlässig verletzt hat.
und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.                                                    B 3-3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

B 3-2.3.2 Vertragsänderung                                                   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfal-
                                                                             les folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie         B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.             des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
                                                                             des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10           – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Ge-       dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
fahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines        Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung           nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                          B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:

B 3-2.4   Erlöschen der Rechte des Versicherers                              Der Versicherungsnehmer hat

Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach                   a)   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis                       ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der                        lich oder telefonisch – anzuzeigen;
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
                                                                                        b)   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
B 3-2.5   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                             unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so                 c)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-                      zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
rungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.                         reichen;
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,                 d)   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                        Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-                        Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
nehmer zu beweisen.                                                                          gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
                                                                                             zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 ist                         ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat                      rer aufzubewahren;
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer                     e)   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsneh-                     kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3                   erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn                    des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er-
ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte                        forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
zugegangen sein müssen, bekannt war.

[Seite 11]
                Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädi-                           rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
                gungspflicht zu gestatten;                                                     spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
                                                                                               keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
           f)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren                        Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
                Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.                           trag in Deckung gegeben worden wäre.

           g)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-                 c)    Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
                cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,                          in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
                so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3-3.2.1 und B 3-                       rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat-                    Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
                                                                                               Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
B 3-3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                       zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
                                                                                               ständen Kenntnis erlangt.
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3-
3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung     B 4-1.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das                  a)    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                              Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
                                                                                               dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi-                       kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist                         aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er                     nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.                         herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                             nicht gedeckt ist.

B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                           Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob                             Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer                          zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt                         Versicherer zugeht.
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.                      b)    Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig                        Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
verletzt hat.                                                                                  Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver-
                                                                                               sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen                                                               mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
                                                                                               Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
B 4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                           der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Her-
                                                                                               absetzung der Versicherungssummen und der Prämien
B 4-1.1    Anzeigepflicht                                                                      verlangen.

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr              B 4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer        B 4-2.1   Form, zuständige Stelle
und die Versicherungssumme anzugeben.
                                                                               Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
B 4-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                      Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
                                                                               cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1.1             abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3-3       Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der      Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen      rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Versicherung erlangt hat.                                                      zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
                                                                               gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4-1.3    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
                                                                               B 4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
                be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-
                summen zusammen den Versicherungswert oder über-               cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi-
                steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-            cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
                gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der            schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
                anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-          Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
                den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.                      Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeig-
                                                                               ten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
           b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
                verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,       B 4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
                Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr             Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
                als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.        Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli-
                Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-        chen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend An-
                ben Versicherer bestehen.                                      wendung.

                Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte           B 4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die
                aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für           Sachversicherung)
                denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
                dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-           B 4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
                als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
                aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem          nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-

[Seite 12]
a)      den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;       Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
                                                                            entgegenstehen.
b)      ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
        Beendigung;                                                         Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick
                                                                            auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
c)      Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages      Rechtsvorschriften entgegenstehen.
        und während des Versicherungsverhältnisses.
                                                                            B 4-8     Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-3.2     Erklärungen des Versicherers
                                                                            Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer         erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs-
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-       nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versi-
rungsnehmer zu übermitteln.                                                 cherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
                                                                            des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag
B 4-3.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter                         maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Ver-
                                                                            trag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzuneh-
men, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt-           Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht ge-
lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine    schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen        schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der           dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.            Umständen Kenntnis erlangt.

B 4-4       Verjährung                                                      B 4-9     Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die Sach-
                                                                            versicherung)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch          B 4-9.1   Rechte aus dem Vertrag
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs-   Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                                  Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
                                                                            Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer           nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen      Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
                                                                            B 4-9.2   Zahlung der Entschädigung
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                               Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
                                                                            rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu-
B 4-5       Örtlich zuständiges Gericht                                     stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschä-
                                                                            digung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4-5.1     Klagen gegen den Versicherer
                                                                            B 4-9.3   Kenntnis und Verhalten
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers   B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.         mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für frem-
                                                                            de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-       berücksichtigen.
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,      Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                         cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das
                                                                            Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen          der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die    B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
Gerichte des Staates zu-ständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.    der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
                                                                            rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich
B 4-5.2     Klagen gegen Versicherungsnehmer                                oder nicht zumutbar war.

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh-         B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
mer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz    der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt         geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
                                                                            B 4-10    Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer-
hebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für      B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag     B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-
zuständigen Niederlassung.                                                  cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach
                                                                            zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
B 4-6       Anzuwendendes Recht                                             oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                    B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
                                                                            unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
B 4-7       Embargobestimmung                                               Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
                                                                            dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-       objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien      waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.

[Seite 13]
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann   B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
er auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-10.1.2 entspre-
chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
des Versicherers entstanden sind.                                           rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
                                                                            Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi-       spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein-          rer soweit erforderlich mitzuwirken.
barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
des Versicherers entstanden sind.                                           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
                                                                            Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4-          keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs-
10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers         sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
vorzuschießen.                                                              Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                                            mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feu-       vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
erwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse kostenfrei zu erbringen sind.                                     B 4-12     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur
                                                                            für die Sachversicherung)
B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                            B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
B4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten               cherungsfalles
für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.                        B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz-
                                                                            lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand          Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver-     wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so
traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.          gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann   B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kürzen.               herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
                                                                            Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
B 4-11    Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachver-          Verhältnis zu kürzen.
sicherung)
                                                                            B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                            Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versi-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten        cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer   Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
den Schaden ersetzt.                                                        zu täuschen versucht.

Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
gemacht werden.                                                             Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
                                                                            trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine         bewiesen.
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese    B 4-13     Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
                                                                             Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                  seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
rer soweit erforderlich mitzuwirken.

[Seite 14]
V Klauseln – je nach beantragtem Vertragsumfang
                                                                         Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgenden Vo-
                                                                         raussetzungen versichert:
1. Die nachstehenden Klauseln gelten generell
                                                                         Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes                   Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vor. Außerdem beru-
Glasmosaik                                                               hen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden
Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Elo-            am Glas oder Kunststoff hat den anderen Schaden verur-
xalverglasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter             sacht.
folgenden Voraussetzungen versichert:
                                                                    3.   Abweichend von Teil A 2.2.1 AGlB 2016 sind, soweit
                                                                         nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand; Blitz-
Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre-
                                                                         schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;
chen an der zugehörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide
                                                                         Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe
hat den anderen Schaden verursacht.                                      seiner Ladung, mitversichert.

Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.          4.   Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbe-
                                                                         schädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder
                                                                         Verbesserungen. Das Gleiche gilt für Überholungen unbe-
2. Die nachstehende Klausel gilt nur für die                             schädigter Systeme.
   Gebäudeglasversicherung
                                                                    5.   Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach
Waren und Dekorationsmittel                                              einem versicherten Schaden an den übrigen Teilen der An-
                                                                         lage sind nicht mitversichert. Das Gleiche gilt für die Fol-
1.   Ausgestellte Waren und Dekorationsmittel hinter versicher-          geschäden einer solchen Reparatur.
     ten Scheiben sind bis zu dem vereinbarten Betrag ohne Be-
     rücksichtigung einer Unterversicherung unter folgenden
     Voraussetzungen versichert:                                    3. Die nachstehenden Klauseln gelten nur
                                                                       auf Grund besonderer Vereinbarung
     Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
     Zerbrechen der Scheibe vor. Außerdem wurden die Waren          Makler
     oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Ge-
     genstände zerstört oder beschädigt, die beim Zerbrechen der
                                                                    Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevoll-
     Scheibe eingedrungen sind.
                                                                    mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versiche-
                                                                    rungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Makler-
2.   Der Versicherer ersetzt
                                                                    vertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer
                                                                    weiterzuleiten.
2.1 bei zerstörten Waren und Dekorationsmitteln den Wieder-
    beschaffungspreis zum Zeit-punkt des Versicherungsfalls.
    Die Reste dieser zerstörten Sachen stehen dem Versicherer       Wohnungs- und Teileigentum in der Glasversicherung
    zu. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
    Wert der Reste an den Versicherer zahlt.                        1.   Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh-
                                                                         nungseigentümern der Versicherer wegen des Verhal-
2.2 bei beschädigten Waren und Dekorationsmitteln die erfor-             tens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise
    derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versiche-                leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den üb-
    rungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wert-              rigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigen-
    minderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen                tum sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
    wird. Ersetzt wird aber höchstens der Wiederbeschaffungs-
    preis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                          Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver-
                                                                         wirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf
Werbeanlagen                                                             entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

1.   Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten        2.   Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass
     Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanla-              der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegen-
     gen, Firmenschilder und Transparente.                               über einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern die-
                                                                         se zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
2.   Der Versicherer ersetzt                                             gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.

2.1 bei Zerbrechen der Leuchtkörper von Werbeanlagen und                 Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwir-
    der dadurch verursachten Schäden an den übrigen Teilen               kungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese
    dieser Anlage, alle Beschädigungen oder Zerstörungen.                Mehraufwendungen zu erstatten.
    Dies gilt nicht, soweit Beschädigungen die unmittelbare
    Folge der durch den Be-trieb der Anlage verursachten Ab-        3.   Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und
    nutzung sind.                                                        Nr. 2 entsprechend.

2.2 Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile
    von Firmenschildern und Transparenten.

     Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder
     Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion,
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