# Ammerländer Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-ammerlaender-glas.php
- Rechtlicher Träger: AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-ammerlaender-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformation zur Glasversicherung (Versicherungsbedingungen und Informationen)](https://ammerlaender-versicherung.de/magnoliaPublic/dam/jcr:9f868171-2d7b-4f48-a7ab-d4e2cfe48b30/Kundeninformation%20zur%20Glasversicherung.pdf), Fassung Stand 02.2023 (02_2026_V3)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. | § 7 Nr. 1 a), Seite 12 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | ja | Versicherungsbedingungen und Informationen Glasversicherung | Deckblatt, Seite 1 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. | § 5, Seite 4 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern | § 8 Nr. 4 a), Seite 12 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | in gleicher Art und Güte | § 7 Nr. 1 b), Seite 12 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung | § 7 Nr. 1 a), Seite 12 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Glastischplatten | ja | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Glaskeramik-Kochflächen | § 3 Nr. 2 a), Seite 3 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | ja | Glaskeramik-Kochflächen | § 3 Nr. 2 a), Seite 3 |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja | Aquarien und Terrarien | § 3 Nr. 2 c), Seite 11 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja | Duschkabinen aus Kunststoff | § 3 Nr. 2 d), Seite 3 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | nein | sonstige Scheiben und Platten aus Kunststoff | § 3 Nr. 3 a), Seite 11 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | ja, bis 250 € | künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250,- EURO begrenzt. | § 3 Nr. 1 b), Seite 11 |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel | § 3 Nr. 3 b), Seite 3 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | § 3 Nr. 3 e), Seite 2 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | ja | Scheiben von Wintergärten aus Glas | § 3 Nr. 2 b), Seite 11 |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | nicht geregelt |  |  |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser | § 3 Nr. 2 e), Seite 3 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | nein | Photovoltaikanlagen | § 3 Nr. 3 c), Seite 11 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen | § 1 Nr. 2 a) bb), Seite 3 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden | § 1 Nr. 1, Seite 11 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Einbruchdiebstahl, Vandalismus | § 1 Nr. 2 b) bb), Seite 11 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) | § 4 Nr. 1 a), Seite 3 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 500 € | Sachen durch deren Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten ... auf max. 500,- EURO begrenzt | § 4 Nr. 1 c), Seite 11 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis 500 € | Sachen durch deren Lage verteuert (Kran- oder Gerüstkosten ... auf max. 500,- EURO begrenzt | § 4 Nr. 1 c), Seite 11 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | nicht geregelt |  |  |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | nicht geregelt |  |  |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis zur Versicherungssumme | das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten) | § 4 Nr. 1 b), Seite 11 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche) | § 1 Nr. 2 a) aa), Seite 3 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion | § 1 Nr. 2 b) aa), Seite 11 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel | § 1 Nr. 2 b) cc), Seite 11 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist | § 9 Nr. 1 a), Seite 13 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand | § 2 Nr. 1, Seite 11 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen | § 24 Nr. 1 b), Seite 21 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | § 17, Seite 17 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | § 17, Seite 17 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren | § 17, Seite 17 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über | § 8 Nr. 1, Seite 12 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird | § 9 Nr. 1 d), Seite 13 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | § 11 Nr. 3, Seite 14 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen | § 23 Nr. 1, Seite 20 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Kundeninformation zur Glasversicherung (Versicherungsbedingungen und Informationen)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen
und Informationen


Glasversicherung
Stand: 02.2023

[Seite 2]
2
                                                               Wichtige Mitteilung zu den
               Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
               sen müssen, haben wir in diesem Doku-           Folgen     einer   Anzeige-
               ment für Sie zusammengefasst. Um                pflichtverletzung nach § 19
               Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
               schaffen und das Auffinden der passen-          Abs. 5 Versicherungsver-
               den Regelung zu erleichtern, haben wir          tragsgesetz
               den Inhalt in diesem Dokument direkt
               verlinkt.                                       Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige-
                                                               pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung.


             Informationsblatt                                 Allgemeine Bedingungen
             Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die   Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
             wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.          tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
                                                               Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
                                                               um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:
             Allgemeine
                                                               • Versicherte Gefahren und Schäden
             Vertragsinformationen
                                                               • Leistungsausschlüsse
             Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer     • Entschädigungsleistung
             Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag.
             Beantwortet werden unter anderem folgende         • Obliegenheiten
             Fragen:
             • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen?        Satzung
             • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?           Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
             • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen
               Daten?
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3
                Glasversicherung
                Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                Unternehmen:      Ammerländer Versicherung VVaG
                Sitz:             Westerstede (Deutschland)                            Produkt: Glas
                Rechtsform:       Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


             Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
             Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
             antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
             Sie bitte alle Unterlagen durch.

             Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

             Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zer-
             störung der versicherten Sachen.


                     Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
                     Versicherte Sachen
                                                                                   x Sachen, die bereits bei Antragstellung
                     ✓ Versichert ist Glas in Form von beispiels-                        beschädigt sind,
                         weise:
                                                                                   x Fotovoltaikanlagen,
                         ✓ fertig eingesetzten oder montierten Schei-              x Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr,
                            ben, Platten und Spiegeln,
                                                                                         Beleuchtungskörper und Handspiegel,
                         ✓ Duschkabinen (auch aus Kunststoff),
                                                                                   x Scheiben und Platten aus Glas oder
                         ✓ Glaskeramik-Kochflächen,                                      Kunststoff, die Bestandteil elektroni-
                                                                                         scher Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
                         ✓ Glasbausteine und Profilbaugläser,                            und Kommunikationsgeräte sind (z. B.
                         ✓ Scheiben von Aquarien oder Terrarien,                         Bildschirme von Fernsehgeräten,
                                                                                         Computer-Displays).
                         ✓ künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -
                            platten und -spiegel. Die Entschädigung
                            ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
                            ten Betrag begrenzt.
                                                                                   Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                     Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                   !     Es gibt eine Reihe von Fällen, in de-
                     ✓ Die Zerstörung oder Beschädigung der versi-                       nen der Versicherungsschutz einge-
                         cherten Sachen durch Glasbruch.                                 schränkt sein kann. In jedem Fall vom
                                                                                         Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                                                         sind zum Beispiel:
                     Versicherte Kosten
                                                                                         !   Krieg,
                     ✓ Versichert sind die infolge eines Versiche-
                         rungsfalls notwendigen und tatsächlich ange-                    !   Innere Unruhen,
                         fallenen Kosten für das vorläufige Verschlie-
                         ßen von Öffnungen (z. B. Notverglasungen).                      !   Kernenergie,

                     ✓ Das Abfahren von versicherten Sachen zum                          !   Beschädigungen von Oberflächen
                         nächsten Ablagerungsplatz und für die Ent-                          oder Kanten (z. B. Muschelausbrü-
                         sorgung.                                                            che, Schrammen),

                                                                                         !   Undichtwerden der Randverbin-
                                                                                             dungen von Mehrscheiben-Isolier-
                                                                                             verglasungen.
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             Wo bin ich versichert?

             ✓ Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge-
                 bäuden. Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsortes versichert.


             Welche Verpflichtungen habe ich?

             -   Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

             -   Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.

             -   Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.

             -   Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.

             -   Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müs-
                 sen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.


             Wann und wie zahle ich?
             Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts
             – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
             rungsbeginns zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
             Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
             können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


             Wann beginnt und wann endet die Deckung?
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
             ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
             mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
             matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
             Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
             dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.


             Wie kann ich den Vertrag kündigen?
             Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
             Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
             endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten
             Dauer.
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             Allgemeine Vertragsinformationen
             Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
             Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
             Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
             Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
             Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
             In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
             Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
             Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6


             Was Sie über Ihren Versicherer wissen                                        von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
                                                                                          stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
             sollten                                                                      können wir Ihnen in Rechnung stellen.
             Sie erreichen uns wie folgt:

             Ammerländer Versicherung VVaG                                                Wann der Versicherungsschutz beginnt
             Bahnhofstr. 8
             26655 Westerstede                                                            Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
             Telefon: 04488 53737-0                                                       ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                                    auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
             Internet: www.ammerlaender-versicherung.de                                   men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
                                                                                          sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
             Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im                           mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
             Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter                             Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
             der Nummer HRB 201743 eingetragen.                                           Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
                                                                                          ben, die Beiträge abzubuchen.
             Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
             Schaden- und Unfallversicherungen.                                           Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
                                                                                          des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
                                                                                          cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen                                         zugrunde liegen.

             Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
             jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche                         Laufzeit des Vertrages und Kündi-
             Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen                      gungsbedingungen
             vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
             rungsschein und dem Antrag entnehmen.                                        Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
                                                                                          einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
             Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein                                  können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
             ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re-                        schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
             gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah-                           uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
             len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag                           sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
             müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
             Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt                             Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
             des vereinbarten und im Versicherungsschein ange-                            ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
             gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah-                               Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
             lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag                       gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
             erhalten.                                                                    Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
                                                                                          gen.
             Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
             Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei-                           Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
             tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim                            bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
             Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr                         trag zugrunde liegen.
             Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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             Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte              Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
             bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
             sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde            welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
             liegen.                                                      ten zuständig ist
                                                                          Es gilt deutsches Recht.
             Was Sie tun können, wenn es zwischen                         Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
             Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt                        nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
                                                                          geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
             Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden            ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
             sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
             dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,              Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
             stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög-                können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
             lichkeiten offen.                                            Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
                                                                          Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
             Unser Beschwerdemanagement                                   werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
             Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu           alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
             zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:        dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
             Ammerländer Versicherung VVaG                                triebes befindet.
             - Beschwerdemanagement -                                     Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
             Bahnhofstr. 8                                                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
             26655 Westerstede                                            Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
             E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche-                    zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
             rung.de                                                      Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
             Versicherungsombudsmann                                      kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
             Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den            Westerstede.
             Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
             erreichen Sie wie folgt:
                                                                          In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
             Versicherungsombudsmann e.V.                                 munizieren
             Postfach 080632
             10006 Berlin                                                 Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
             E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
             mann.de
             Internet: www.versicherungsombudsmann.de                     Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
             Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-             In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
             hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende            , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
             Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an           cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
             dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                      ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
                                                                          mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
             Versicherungsaufsicht                                        gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
             Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder          Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
             treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-           chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
             abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns          sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
             zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
             ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
             anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-          Hinweise zum Datenschutz
             taktdaten sind:
                                                                          Vorbemerkung
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
             (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht                         noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
             Graurheindorfer Straße 108                                   (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
             53117 Bonn                                                   nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
             E-Mail: poststelle@bafin.de                                  auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
             Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds-            sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
             stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent-   lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
             scheiden kann.                                               Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
                                                                          Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
             Rechtsweg                                                    schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
             Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-              ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
             weg zu beschreiten.                                          wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
                                                                          sie erlaubt.

                                                                          Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
                                                                          den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
                                                                          ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
                                                                          (TMG).
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             Verantwortlicher ist die                                    Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
             Ammerländer Versicherung VVaG                               Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
             Bahnhofstraße 8                                             chende versicherungstechnische Angaben von
             26655 Westerstede                                           uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
             Telefon: 04488 53737-0                                      Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                   kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
                                                                         nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
             Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor-           und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
             stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine       auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
             Lühr-Boekhoff.                                              fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
                                                                         die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
             Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
                                                                         denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
             Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
                                                                         geben.
             satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
             datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie           3. Datenübermittlung an andere Versicherer
             telefonisch unter 04488 53737-0.                            Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
                                                                         Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
             Einwilligungserklärung
                                                                         derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
             Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
                                                                         für die Einschätzung des Wagnisses und die
             den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
                                                                         Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
             chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
                                                                         geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
             in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
                                                                         und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
             klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
                                                                         gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
             Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
                                                                         bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
             vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
                                                                         Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
             bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
                                                                         elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
             des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
                                                                         ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
             derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
                                                                         lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
             stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
                                                                         kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
             U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
                                                                         Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
             oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
                                                                         auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
             erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
                                                                         bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
             in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
                                                                         setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
             wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
                                                                         lungsabkommen) eines Austausches von perso-
             Schweigepflichtentbindungserklärung                         nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
             Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die          Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
             wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie-        ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
             gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen               Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
             (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,         oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
             Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi-             und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
             cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige-            die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung
             pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden           enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da-
             wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die       ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
             Datenverarbeitung und -nutzung nennen.                      Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha-
                                                                         densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
             1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer                   Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche-
                Wir speichern Daten, die für den Versicherungs-          rer beantragen und abrufen können.
                vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre
                Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer-         4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
                den zum Vertrag versicherungstechnische Daten            ler
                wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche-              Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
                rungssumme,      Versicherungsdauer,       Beitrag,      durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
                Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An-         Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
                gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines      sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
                Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver-         nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
                tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei-           Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
                chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.              Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
                auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt         sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
                ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest-        ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
                stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-        Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
                Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi-          Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
                cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda-              aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
                ten).                                                    ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
                                                                         des Versicherungsschutzes und des Risikos,
             2. Datenübermittlung an Rückversicherer                     Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
                Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird             cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
                ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von        von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
                ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge-             cherung können an den zuständigen Vermittler
                ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an       auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
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                Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
                pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
                seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
                B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
                achten.

             Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
             Rechte
             Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
             dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
             auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
             gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
             schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
             gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
             gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
             tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
             Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
             richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
             Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
             Versicherer.

             Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
             tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
             Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
             • die Ammerländer Versicherung die von mir in die-
               sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
               Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
               soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
               dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
               sicherungsvertrages erforderlich ist.
             • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
               forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
               dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
               den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
               Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
               Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
               203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
               ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
               zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
               mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
               chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
               dürfen.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
               veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
               und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
               führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
               arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
               Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
               entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
               sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
               Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.

             Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
             (betroffene Person) über die Art, den Umfang und
             Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
             zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
             cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
             schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
             laender-versicherung.de/datenschutz.aspx
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                 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
                 Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
                 Versicherungsvertragsgesetz
             Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                        fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
                                                                              den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
             damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß                Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
             prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen-         schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
             den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-              der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
             ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen               deren Bedingungen, geschlossen hätten.
             Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
             Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,            3. Vertragsänderung
             wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma-              Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
             chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-            den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
             zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden             Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
             Information entnehmen.                                           gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
                                                                              gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
             Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten                         ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
             bestehen?                                                        die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
                                                                              standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-       letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
             tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,            laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
             nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-           Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
             mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer              um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
             Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform          cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
             nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch           nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
             insoweit zur Anzeige verpflichtet.                               gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                              fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
             Welche Folgen können eintreten, wenn                             unserer Mitteilung hinweisen.
             eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt                  4. Ausübung unserer Rechte
             wird?                                                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                              gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
             1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes               Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
                Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
                nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,            Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
                wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch                  Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
                grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger          übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
                Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-            geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
                trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der       gründung können wir nachträglich weitere Umstände
                nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen              angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
                Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück-            verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
                tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir         Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,          nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
                bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn           fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
                Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an-         ten.
                gegebene Umstand
                • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-    5. Stellvertretung durch eine andere Person
                   sicherungsfalles                                           Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
                • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer           eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
                   Leistungspflicht                                           Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je-          rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
                doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha-      schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
                ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei-          Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der               eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
                Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-            können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
                spricht.                                                      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
                                                                              berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
             2. Kündigung                                                     Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
                die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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             Allgemeine Glas-Versicherungsbedingungen
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             Inhaltsverzeichnis

                                Abschnitt A                                     Abschnitt B

             §1   Versicherte Gefahr; Versicherungsfall      § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder
             §2   Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                  Kernenergie                                § 11 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und
             §3   Versicherte und nicht versicherte Sachen        Ende des Vertrages
             §4   Versicherte Kosten                         § 12 Prämien, Versicherungsperiode
             §5   Versicherungsort                           § 13 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen
             §6   Anpassung der Versicherung                      verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
             §7   Entschädigung als Sachleistung             § 14 Folgeprämie
             §8   Wohnungswechsel                            § 15 Lastschriftverfahren
             §9   Besondere gefahrerhöhende Umstände         § 16 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                             § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                             § 18 Gefahrerhöhung
                                                             § 19 Mehrere Versicherer
                                                             § 20 Versicherung für fremde Rechnung
                                                             § 21 Aufwendungsersatz
                                                             § 22 Übergang von Ersatzansprüchen
                                                             § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
                                                             § 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                                             § 25 Anzeigen, Willenserklärungen,
                                                                  Anschriftenänderungen
                                                             § 26 Repräsentanten
                                                             § 27 Verjährung
                                                             § 28 Zuständiges Gericht
                                                             § 29 Anzuwendendes Recht
                                                             § 30 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit
                                                                  uns einmal nicht zufrieden sind?
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                              Abschnitt A                               c) Aquarien und Terrarien;
                                                                        d) Duschkabinen aus Kunststoff;
             §1   Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                 e) Glasbausteine und Profilbaugläser;
                                                                        f) sonstigen Sachen, die im Versicherungs-
             1.   Versicherungsfall                                        schein ausdrücklich benannt sind.
                  Entschädigt werden versicherte Sachen            3.   Nicht versicherte Sachen
                  (siehe Abschnitt A § 3), die durch Bruch (Zer-
                                                                        Nicht versichert sind
                  brechen) zerstört oder beschädigt werden.
                                                                        a) sonstige Scheiben und Platten aus Kunst-
             2.   Nicht versicherte Gefahren und Schäden                   stoff;
                  a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf          b) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Be-
                     aa) Beschädigungen von Oberflächen                    leuchtungskörper und Handspiegel;
                         oder Kanten (z. B. Schrammen, Mu-              c) Photovoltaikanlagen;
                         schelausbrüche);                               d) Sachen, die bereits bei Antragstellung be-
                     bb) Undichtwerden der Randverbindun-                  schädigt sind;
                         gen von Mehrscheiben-Isoliervergla-            e) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunst-
                         sungen.                                           stoff, die Bestandteil elektronischer Daten-
                  b) Nicht versichert sind Schäden, die durch              , Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikati-
                     aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implo-             onsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fern-
                         sion, Anprall oder Absturz eines Luft-            sehgeräten, Computer- Displays).
                         fahrzeuges, seiner Teile oder seiner
                         Ladung;                                   §4   Versicherte Kosten
                     bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
                     cc) Sturm, Hagel;                             1.   Versicherte Kosten
                     dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erd-                 Versichert sind die infolge eines Versiche-
                         senkung, Erdrutsch, Schneedruck, La-           rungsfalles notwendigen und tatsächlich an-
                         winen oder Vulkanausbruch                      gefallenen Kosten für
                         entstehen und soweit für diese ander-          a) das vorläufige Verschließen von Öffnun-
                         weitig Versicherungsschutz besteht.               gen (Notverschalungen, Notverglasun-
                                                                           gen);
             §2   Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und                 b) das Abfahren von versicherten Sachen
                  Kernenergie                                              zum nächsten Ablagerungsplatz und für
                                                                           die Entsorgung (Entsorgungskosten);
                                                                        c) zusätzliche Leistungen, um die sich das
             1.   Ausschluss Krieg
                                                                           Liefern und Montieren von versicherten
                  Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück-
                  sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf                 Sachen durch deren Lage verteuert (Kran-
                  Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig-               oder Gerüstkosten, Beseitigung von Hin-
                  nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder           dernissen). Die Entschädigung ist je Versi-
                  Aufstand.                                                cherungsfall auf max. 500,- EURO be-
                                                                           grenzt.
             2.   Ausschluss Innere Unruhen
                  Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück-       §5   Versicherungsort
                  sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
                  Schäden durch innere Unruhen.
                                                                        Versicherungsort sind die in dem Versiche-
             3.   Ausschluss Kernenergie                                rungsschein bezeichneten Gebäude oder
                  Die Versicherung erstreckt sich ohne Rück-            Räume von Gebäuden.
                  sicht auf Abschnitt A mitwirkende Ursachen            Soweit Versicherungsschutz für bewegliche
                  nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukle-           Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur in-
                  are Strahlung oder radioaktive Substanzen.            nerhalb des Versicherungsortes.

             §3   Versicherte und nicht versicherte Sachen         §6   Anpassung der Versicherung

             1.   Versicherte Sachen                               1.   Anpassung des Versicherungsumfangs
                  Versichert sind                                       Der Versicherer passt den Umfang der Versi-
                  a) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben,        cherung an die Preisentwicklung für Vergla-
                     Platten und Spiegel aus Glas.                      sungsarbeiten an; entsprechend verändert
                                                                        sich die Prämie.
                  b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -
                     platten und -spiegel. Die Entschädigung ist   2.   Anpassung der Prämie
                     je Versicherungsfall auf 250,- EURO be-            Die Prämie erhöht oder vermindert sich je-
                     grenzt.                                            weils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die
                                                                        in diesem Jahr beginnende Versicherungspe-
             2.   Zusätzlich versichert sind                            riode entsprechend dem Prozentsatz, um den
                  a) Glaskeramik-Kochflächen;                           sich die vom Statistischen Bundesamt veröf-
                  b) Scheiben von Wintergärten aus Glas;                fentlichten          Preisindizes          für
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                  Verglasungsarbeiten verändert haben. Für          2.   Abweichende Entschädigungsleistung
                  gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den In-        a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungs-
                  dizes für Wohngebäude insgesamt, Büroge-                  nehmer ersetzt der Versicherer den Geld-
                  bäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für                betrag, welcher dem unter Nummer 1 be-
                  Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilien-                 schriebenen Leistungsumfang entspricht.
                  gebäude gilt das Mittel aus den Indizes für            b) Darüber hinaus kann der Versicherer in
                  Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der
                                                                            Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaf-
                  Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle
                                                                            fung durch den Versicherer zu den ortsüb-
                  hinter dem Komma gerundet. Maßgebend
                  sind die für den Monat Mai veröffentlichten In-           lichen Wiederherstellungskosten nicht
                  dizes.                                                    möglich ist.
                                                                         c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
             3.   Kündigungsrecht des Versicherungsneh-                     wenn der Versicherungsnehmer zum Vor-
                  mers                                                      steuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt,
                  Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-               soweit der Versicherungsnehmer Mehr-
                  teilung des Versicherers über die Erhöhung                wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
                  des Versicherungsumfangs und der damit
                  verbundenen Anpassung der Prämie kann             3.   Notverglasung / Notverschalung
                  der Versicherungsnehmer durch Erklärung in             Das vorläufige Verschließen von Öffnungen
                  Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zum Anpas-          (Notverglasungen und Notverschalungen)
                  sungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung              kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag
                  genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mit-            gegeben und als notwendige versicherte Kos-
                  teilung des Versicherers, in der der Versiche-         ten geltend gemacht werden.
                  rungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hin-
                  zuweisen ist, muss diesem mindestens einen        4.   Kosten
                  Monat vor Wirksamwerden der Anpassung                  a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten
                  der Prämie zugehen.                                       (siehe Abschnitt A § 4) ist der Zeitpunkt des
                                                                            Eintritts des Versicherungsfalles.
             §7   Entschädigung als Sachleistung                         b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entspre-
                                                                            chend für die versicherten Kosten.
             1.   Sachleistung
                  a) Der Versicherer gewährt im Versiche-           §8   Wohnungswechsel
                     rungsfall eine Sachleistung, zu der er den
                     Auftrag erteilt.                               1.   Umzug in eine neue Wohnung
                  b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlas-           Wechselt der Versicherungsnehmer die Woh-
                     sung und Rechnung des Versicherers die              nung, geht der Versicherungsschutz auf die
                     zerstörten oder beschädigte Sachen ent-             neue Wohnung über. Während des Woh-
                     sorgt und in gleicher Art und Güte (siehe           nungswechsels besteht in beiden Wohnun-
                     Abschnitt A § 3) an den Schadenort gelie-           gen Versicherungsschutz. Der Versiche-
                     fert und wieder eingesetzt werden.                  rungsschutz in der bisherigen Wohnung er-
                  c) Von der Sachleistung ausgenommen sind               lischt spätestens zwei Monate nach Umzugs-
                     besondere Aufwendungen, die zum Errei-              beginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeit-
                                                                         punkt, in dem erstmals versicherte Sachen
                     chen des Schadenortes (z. B. Gerüste,
                                                                         dauerhaft in die neue Wohnung gebracht wer-
                     Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem                 den.
                     Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De-
                     und Remontage von Vergitterungen) not-         2.   Mehrere Wohnungen
                     wendig sind. Diese Aufwendungen werden              Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich
                     nur - soweit dies besonders vereinbart ist –        die bisherige Wohnung, geht der Versiche-
                     in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Ab-             rungsschutz nicht über, wenn er die alte Woh-
                     schnitt A § 4). Falls solche besonderen             nung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für
                     Aufwendungen zur Erbringung der Sach-               eine Übergangszeit von zwei Monaten be-
                     leistung notwendig sind, erteilt der Versi-         steht Versicherungsschutz in beiden Woh-
                                                                         nungen.
                     cherer in Absprache mit dem Versiche-
                     rungsnehmer in dessen Namen den Auf-           3.   Umzug ins Ausland
                     trag hierzu. Der Versicherer erstattet dem          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der
                     Versicherungsnehmer die Rechnungskos-               Bundesrepublik Deutschland, so geht der
                     ten bis zur vereinbarten Höhe.                      Versicherungsschutz nicht auf die neue Woh-
                  d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendun-            nung über. Der Versicherungsschutz in der
                     gen, die bei der Angleichung unbeschädig-           bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
                     ter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an            Monate nach Umzugsbeginn.
                     entschädigten Sachen sowie für ferti-
                                                                    4.   Anzeige der neuen Wohnung
                     gungsbedingte Abweichungen der Ersatz-
                                                                         a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spä-
                     sache im äußeren Erscheinungsbild ent-
                                                                            testens bei Beginn des Einzuges dem Ver-
                     stehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
                                                                            sicherer mit Angabe der neuen Wohnflä-
                                                                            che in Quadratmetern bzw. der sonstigen
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                     für die Prämienberechnung erforderlichen       7.     Lebensgemeinschaften, Lebenspartner-
                     Umstände anzuzeigen.                                  schaften
                  b) Verändert sich nach dem Wohnungswech-                 Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Le-
                     sel die Wohnfläche oder der Wert des                  bensgemeinschaften und Lebenspartner-
                     Hausrates und wird der Versicherungs-                 schaften, sofern beide Partner am Versiche-
                     schutz nicht entsprechend angepasst,                  rungsort gemeldet sind.
                     kann dies zu Unterversicherung führen.
                                                                    §9     Besondere gefahrerhöhende Umstände
             5.   Festlegung der neuen Prämie, Kündi-
                  gungsrecht                                        1.     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
                  a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der                Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung ge-
                     neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmun-                mäß Abschnitt B § 18 kann insbesondere
                     gen des Versicherers.                                 dann vorliegen, wenn
                  b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund                a) die Wohnung länger als 60 Tage unbe-
                     veränderter Prämiensätze oder bei Erhö-                  wohnt ist;
                     hung eines Selbstbehaltes kann der Versi-             b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend
                     cherungsnehmer den Vertrag kündigen.                     stillgelegt wird;
                     Die Kündigung hat spätestens einen Monat              c) das Gebäude dauernd oder vorüberge-
                     nach Zugang der Mitteilung über die Erhö-                hend leer steht;
                     hung zu erfolgen. Sie wird einen Monat                d) im Versicherungsort ein gewerblicher Be-
                     nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist                   trieb aufgenommen wird;
                     in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu er-          e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich
                     klären.                                                  welcher Art – verändert wird, soweit Versi-
                  c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch                 cherungsschutz für Glas in der gewerbli-
                     den Versicherungsnehmer die Prämie nur                   chen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
                     in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
                     Wirksamkeit der Kündigung beanspru-            2.     Folgen einer Gefahrerhöhung
                     chen.                                                 Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe
                                                                           Abschnitt B § 18 Nr. 3 bis Nr. 5.
             6.   Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                  a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
                     der Versicherungsnehmer aus der Ehe-
                     wohnung aus und bleibt der Ehegatte in                             Abschnitt B
                     der bisherigen Ehewohnung zurück, so
                     gelten als Versicherungsort (siehe Ab-         § 10   Anzeigepflicht des Versicherungsneh-
                     schnitt A § 5) die neue Wohnung des Ver-              mers oder seines Vertreters bis zum Ver-
                     sicherungsnehmers und die bisherige Ehe-              tragsschluss
                     wohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung
                     des Versicherungsvertrages, längstens bis      1.     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzei-
                     zum Ablauf von drei Monaten nach der                  gepflicht von Gefahrumständen
                     nächsten, auf den Auszug des Versiche-                Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
                     rungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit.             seiner Vertragserklärung dem Versicherer
                     Danach besteht Versicherungsschutz nur                alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
                     noch in der neuen Wohnung des Versiche-               gen, nach denen der Versicherer in Textform
                     rungsnehmers.                                         (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für
                  b) Sind beide Ehegatten Versicherungsneh-                dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
                     mer und zieht bei einer Trennung von Ehe-             trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
                     gatten einer der Ehegatten aus der Ehe-               Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
                     wohnung aus, so sind Versicherungsort                 zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver-
                     (siehe Abschnitt A § 5) die bisherige Ehe-            tragserklärung, aber vor Vertragsannahme
                     wohnung und die neue Wohnung des aus-                 der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder
                                                                           Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
                     ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer
                     Änderung des Versicherungsvertrages,           2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
                     längstens bis zum Ablauf von drei Monaten             pflicht
                     nach der nächsten, auf den Auszug des                 a) Vertragsänderung
                     Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Da-               Hat der Versicherungsnehmer die Anzei-
                     nach erlischt der Versicherungsschutz für                gepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte
                     die neue Wohnung.                                        der Versicherer bei Kenntnis der nicht an-
                  c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnun-                   gezeigten Gefahrumstände den Vertrag
                     gen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf                auch zu anderen Bedingungen geschlos-
                     der Frist von drei Monaten nach der nächs-               sen, so werden die anderen Bedingungen
                     ten, auf den Auszug der Ehegatten folgen-                auf Verlangen des Versicherers rückwir-
                     den Prämienfälligkeit erlischt der Versiche-             kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                     rungsschutz für beide neuen Wohnungen.                   Versicherungsnehmer         unverschuldeten
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                Pflichtverletzung werden die anderen Be-        3.     Frist für die Ausübung der Rechte des Ver-
                dingungen ab der laufenden Versiche-                   sicherers
                rungsperiode Vertragsbestandteil.                      Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
                Erhöht sich durch eine Vertragsänderung                zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung
                die Prämie um mehr als 10 Prozent oder                 (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines
                schließt der Versicherer die Gefahrabsi-               Monats schriftlich geltend machen und dabei
                cherung für den nicht angezeigten Um-                  die Umstände angeben, auf die er seine Er-
                stand aus, so kann der Versicherungsneh-               klärung stützt; zur Begründung kann er nach-
                                                                       träglich weitere Umstände innerhalb eines
                mer den Vertrag innerhalb eines Monats
                                                                       Monats nach deren Kenntniserlangung ange-
                nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
                                                                       ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit-
                rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.             punkt, zu dem der Versicherer von der Verlet-
                In dieser Mitteilung der Vertragsänderung              zung der Anzeigepflicht und der Umstände
                hat der Versicherer den Versicherungs-                 Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel-
                nehmer auf dessen Kündigungsrecht hin-                 tend gemachte Recht begründen.
                zuweisen.
             b) Rücktritt und Leistungsfreiheit                 4.     Rechtsfolgenhinweis
                Verletzt der Versicherungsnehmer seine                 Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
                Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versi-             zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr.
                cherer vom Vertrag zurücktreten, es sei                2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
                                                                       den Versicherungsnehmer durch gesonderte
                denn, der Versicherungsnehmer hat die
                                                                       Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
                Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob             auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
                fahrlässig verletzt.                                   pflicht hingewiesen hat.
                Bei grober Fahrlässigkeit des Versiche-
                rungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des        5.     Vertreter des Versicherungsnehmers
                Versicherers ausgeschlossen, wenn der                  Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ver-
                Versicherungsnehmer nachweist, dass der                sicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
                Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der               der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl
                nicht angezeigten Umstände zu gleichen                 die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
                oder anderen Bedingungen abgeschlos-                   auch die Kenntnis und die Arglist des Versi-
                                                                       cherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
                sen hätte.
                                                                       Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
                Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-
                                                                       die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
                sicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur           fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
                Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-           wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
                sicherungsnehmer weist nach, dass die                  cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
                Verletzung der Anzeigepflicht sich auf ei-             sigkeit zur Last fällt.
                nen Umstand bezieht, der weder für den
                Eintritt oder die Feststellung des Versiche-    6.     Erlöschen der Rechte des Versicherers
                rungsfalles noch für die Feststellung oder             Die Rechte des Versicherers zur Vertragsän-
                den Umfang der Leistungspflicht des Ver-               derung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und
                sicherers ursächlich ist. Hat der Versiche-            zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf
                                                                       von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies
                rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
                                                                       gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
                verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
                                                                       dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft
                tung verpflichtet.                                     sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
             c) Kündigung                                              nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
                Verletzt der Versicherungsnehmer seine                 vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
                Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig
                oder schuldlos, kann der Versicherer den        § 11   Beginn des Versicherungsschutzes,
                Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-           Dauer und Ende des Vertrages
                nem Monat kündigen, es sei denn, der Ver-
                sicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der     1.     Beginn des Versicherungsschutzes
                nicht angezeigten Umständen zu gleichen                Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt-
                oder anderen Bedingungen abgeschlos-                   lich der Regelungen über die Folgen verspä-
                sen.                                                   teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
             d) Ausschluss von Rechten des Versicherers                oder Einmalprämie zu dem im Versicherungs-
                Die Rechte des Versicherers zur Vertrags-              schein angegebenen Zeitpunkt.
                änderung (a), zum Rücktritt (b) und zur
                Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos-         2.     Dauer
                sen, wenn der Versicherer den nicht ange-              Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
                                                                       schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-
                zeigten Gefahrenumstand oder die unrich-
                                                                       sen.
                tige Anzeige kannte.
             e) Anfechtung                                      3.     Stillschweigende Verlängerung
                Das Recht des Versicherers, den Vertrag                Bei einer Vertragsdauer von mindestens ei-
                wegen arglistiger Täuschung anzufechten,               nem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
                bleibt unberührt.                                      weils ein Jahr, wenn nicht einer der
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                    Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                 Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Ver-
                    dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit                  sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
                    eine Kündigung zugegangen ist.                              die Zahlung nicht bewirkt ist.
                                                                                Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
             4.     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                        Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht
                    Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit                 zu vertreten hat.
                    von mehr als drei Jahren zum Ablauf des drit-
                    ten oder jedes darauffolgenden Jahres unter          3.     Leistungsfreiheit des Versicherers
                    Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom                 Wenn der Versicherungsnehmer die erste
                    Versicherungsnehmer gekündigt werden.                       oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr.
                    Die Kündigung muss dem Versicherer spätes-                  1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so
                    tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-                ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
                    gen Versicherungsjahres zugehen.                            Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht
                                                                                zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
             5.     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                    cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                    Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei-                 in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
                    nem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es ei-                durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
                    ner Kündigung bedarf, zum vorgesehenen                      rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
                    Zeitpunkt.                                                  zahlung der Prämie aufmerksam gemacht
                                                                                hat.
             6.     Wegfall des versicherten Interesses                         Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein,
                    Fällt das versicherte Interesse nach dem Be-                wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                    ginn der Versicherung weg, endet der Vertrag                lung nicht zu vertreten hat.
                    zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
                    vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
                                                                         § 14   Folgeprämie
             § 12   Prämien, Versicherungsperiode
                                                                         1.     Fälligkeit
                                                                                a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der ver-
                    Je nach Vereinbarung werden die Prämien
                                                                                   einbarten Versicherungsperiode fällig.
                    entweder durch laufende Zahlungen monat-
                                                                                b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie in-
                    lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder
                    als Einmalprämie im Voraus gezahlt.                            nerhalb des im Versicherungsschein oder
                    Entsprechend der Vereinbarung über lau-                        in der Prämienrechnung angegebenen
                    fende Zahlungen umfasst die Versicherungs-                     Zeitraums bewirkt ist.
                    periode einen Monat, ein Vierteljahr, ein hal-
                    bes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprä-         2.     Schadenersatz bei Verzug
                    mie ist die Versicherungsperiode die verein-                Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
                    barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein                   einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche-
                    Jahr.                                                       rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
                                                                                zug entstandenen Schadens zu verlangen.
             § 13   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,              3.     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
                    Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-                      nach Mahnung
                    zahlung                                                     a) Der Versicherer kann den Versicherungs-
                                                                                   nehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung ei-
             1.     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie                         ner Folgeprämie auf dessen Kosten in
                    Die erste oder einmalige Prämie ist – unab-                    Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zah-
                    hängig von dem Bestehen eines Widerruf-                        lung auffordern und eine Zahlungsfrist von
                    rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des                   mindestens zwei Wochen ab Zugang der
                    vereinbarten und im Versicherungsschein an-
                                                                                   Zahlungsaufforderung bestimmen (Mah-
                    gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                                                                                   nung. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn
                    Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
                    rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die                      der Versicherer je Vertrag die rückständi-
                    erste oder einmalige Prämie unverzüglich                       gen Beträge der Prämie, Zinsen und Kos-
                    nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der                      ten im Einzelnen beziffert und außerdem
                    Versicherungsnehmer nicht unverzüglich                         auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit
                    nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit-                     und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht
                    punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,                   fristgerechten Zahlung hinweist.
                    nachdem die Zahlung bewirkt ist.                            b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-
                    Weicht der Versicherungsschein vom Antrag                      setzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
                    des Versicherungsnehmers oder getroffenen                      ein und ist der Versicherungsnehmer bei
                    Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma-                   Eintritt des Versicherungsfalles mit der
                    lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu-                    Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
                    gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                                                                                   Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
             2.     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-                      von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                    lungsverzug                                                 c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in
                    Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu                  der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
                    dem      nach     Nr.    1     maßgebenden                     Vertrag      ohne     Einhaltung      einer
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                      Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung          2.   Prämie oder Geschäftsgebühr bei Wider-
                      kündigen, sofern der Versicherungsneh-               ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
                      mer mit der Zahlung der geschuldeten Be-             versicherten Interesse
                      träge in Verzug ist.                                 a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht
                      Die Kündigung kann mit der Bestimmung                   aus, seine Vertragserklärung innerhalb von
                      der Zahlungsfrist so verbunden werden,                  14 Tagen zu widerrufen, hat der Versiche-
                      dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn             rer nur den auf die Zeit nach Zugang des
                      der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit-                 entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
                      punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf            Voraussetzung ist, dass der Versicherer in
                      ist der Versicherungsnehmer bei der Kün-                der Belehrung über das Widerrufsrecht,
                      digung ausdrücklich hinzuweisen.                        über die Rechtsfolgen des Widerrufs und
                                                                              den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
             4.     Zahlung der Prämie nach Kündigung                         der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
                    Die Kündigung wird unwirksam, wenn der                    dass der Versicherungsschutz vor Ende
                    Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo-                   der Widerrufsfrist beginnt.
                    nats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
                                                                              Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben,
                    der Fristbestimmung verbunden worden ist,
                                                                              hat der Versicherer zusätzlich die für das
                    innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
                    Zahlung leistet.                                          erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie
                    Die Regelung über die Leistungsfreiheit des               zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Ver-
                    Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.                  sicherungsnehmer Leistungen aus dem
                                                                              Versicherungsvertrag in Anspruch genom-
             § 15   Lastschriftverfahren                                      men hat.
                                                                           b) Wird das Versicherungsverhältnis durch
             1.     Pflichten des Versicherungsnehmers                        Rücktritt des Versicherers beendet, weil
                    Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift-            der Versicherungsnehmer Gefahrum-
                    verfahren vereinbart worden, hat der Versi-               stände, nach denen der Versicherer vor
                    cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit               Vertragsannahme in Textform (z. B. E- Mail
                    der Prämie für eine ausreichende Deckung                  oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat,
                    des Kontos zu sorgen.                                     so steht dem Versicherer die Prämie bis
                                                                              zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä-
             2.     Änderung des Zahlungsweges                                rung zu.
                    Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-                 Wird das Versicherungsverhältnis durch
                    ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz
                                                                              Rücktritt des Versicherers beendet, weil
                    wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein-
                                                                              die einmalige oder die erste Prämie nicht
                    gezogen werden können, ist der Versicherer
                    berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in                rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
                    Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.           Versicherer eine angemessene Geschäfts-
                    Der Versicherer hat in der Kündigung darauf               gebühr zu.
                    hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer              c) Wird das Versicherungsverhältnis durch
                    verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und              Anfechtung des Versicherers wegen arglis-
                    zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.                 tiger Täuschung beendet, so steht dem
                    Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge-                 Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-
                    bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein-               werden der Anfechtungserklärung zu.
                    zug können dem Versicherungsnehmer in                  d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
                    Rechnung gestellt werden.                                 Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das
                                                                              versicherte Interesse bei Beginn der Versi-
             § 16   Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendi-                    cherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
                    gung                                                      resse bei einer Versicherung, die für ein
                                                                              künftiges Unternehmen oder für ein ande-
             1.     Allgemeiner Grundsatz                                     res künftiges Interesse genommen ist,
                    a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendi-               nicht entsteht. Der Versicherer kann je-
                       gung steht dem Versicherer nur derjenige               doch eine angemessene Geschäftsgebühr
                       Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-              verlangen.
                       spricht, in dem der Versicherungsschutz                Hat der Versicherungsnehmer ein nicht be-
                       bestanden hat.                                         stehendes Interesse in der Absicht versi-
                    b) Fällt das versicherte Interesse nach dem               chert, sich dadurch einen rechtswidrigen
                       Beginn der Versicherung weg, steht dem                 Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
                       Versicherer die Prämie zu, die er hätte be-            Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
                       anspruchen können, wenn die Versiche-                  diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit-
                       rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt                punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
                       worden wäre, zu dem der Versicherer vom                begründenden Umständen Kenntnis er-
                       Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt                langt.
                       hat.
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             § 17   Obliegenheiten des Versicherungsneh-                         gg) soweit möglich dem Versicherer un-
                    mers                                                             verzüglich jede Auskunft in Textform
                                                                                     (z. B. E-Mail oder Brief) zu erteilen, die
             1.     Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche-                        zur Feststellung des Versicherungsfal-
                    rungsfalles                                                      les oder des Umfanges der Leistungs-
                    a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die                   pflicht des Versicherers erforderlich ist
                       der Versicherungsnehmer vor Eintritt des                      sowie jede Untersuchung über Ursa-
                       Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:                    che und Höhe des Schadens und über
                       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, be-                    den Umfang der Entschädigungs-
                             hördlichen sowie vertraglich vereinbar-                 pflicht zu gestatten;
                             ten Sicherheitsvorschriften;                        hh) vom Versicherer angeforderte Belege
                       bb) die Einhaltung aller sonstigen vertrag-                   beizubringen, deren Beschaffung ihm
                             lich vereinbarten Obliegenheiten.                       billigerweise zugemutet werden kann.
                    b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätz-              b) Steht das Recht auf die vertragliche Leis-
                       lich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,              tung des Versicherers einem Dritten zu, so
                       die er vor Eintritt des Versicherungsfalles               hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2
                       gegenüber dem Versicherer zu erfüllen                     a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
                       hat, so kann der Versicherer innerhalb ei-                nach den tatsächlichen und rechtlichen
                       nes Monats, nachdem er von der Verlet-                    Umständen möglich ist.
                       zung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
                       fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht          3.     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
                       des Versicherers ist ausgeschlossen,                   zung
                       wenn der Versicherungsnehmer beweist,                  a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                       dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich                Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätz-
                       noch grob fahrlässig verletzt hat.                        lich, so ist der Versicherer von der Ver-
                                                                                 pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr-
             2.     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                     lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
                    Versicherungsfalls                                           Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                    a) Der Versicherungsnehmer hat bei und                       dem Verhältnis zu kürzen, das der
                       nach Eintritt des Versicherungsfalles                     Schwere des Verschuldens des Versiche-
                       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung                    rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie-
                           und Minderung des Schadens zu sor-                    gen einer groben Fahrlässigkeit hat der
                           gen;                                                  Versicherungsnehmer zu beweisen.
                       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,               b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
                           nachdem er von ihm Kenntnis erlangt                   heitsverletzung ist der Versicherer jedoch
                           hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich                zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi-
                           oder telefonisch – anzuzeigen;                        cherungsnehmer nachweist, dass die Ver-
                       cc) Weisungen des Versicherers zur                        letzung der Obliegenheit weder für den
                           Schadenabwendung / -minderung –                       Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
                           ggf. auch mündlich oder telefonisch –                 rungsfalles noch für die Feststellung oder
                           einzuholen, wenn die Umstände dies                    den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
                           gestatten;                                            sicherers ursächlich ist.
                       dd) Weisungen des Versicherers zur                     c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                           Schadenabwendung / -minderung, so-                    nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
                           weit für ihn zumutbar, zu befolgen. Er-               stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
                           teilen mehrere an dem Versicherungs-                  liegenheit, ist der Versicherer nur dann
                           vertrag beteiligte Versicherer unter-                 vollständig oder teilweise leistungsfrei,
                           schiedliche Weisungen, hat der Versi-                 wenn er den Versicherungsnehmer durch
                           cherungsnehmer nach pflichtgemä-                      gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
                           ßem Ermessen zu handeln;                              Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin-
                       ee) Schäden durch strafbare Handlungen                    gewiesen hat.
                           gegen das Eigentum unverzüglich der
                           Polizei anzuzeigen;                         § 18   Gefahrerhöhung
                       ff) das Schadenbild so lange unverändert
                           zu lassen, bis die Schadenstelle oder       1.     Begriff der Gefahrerhöhung
                           die beschädigten Sachen durch den                  a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach
                           Versicherer freigegeben worden sind.                  Abgabe der Vertragserklärung des Versi-
                           Sind Veränderungen unumgänglich,                      cherungsnehmers die tatsächlich vorhan-
                           sind das Schadenbild nachvollziehbar                  denen Umstände so verändert werden,
                           zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)                  dass der Eintritt des Versicherungsfalles
                           und die beschädigten Sachen bis zu                    oder eine Vergrößerung des Schadens
                           einer Besichtigung durch den Versi-                   oder die ungerechtfertigte Inanspruch-
                           cherer aufzubewahren;                                 nahme des Versicherers wahrscheinlicher
                                                                                 wird.
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                  b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere                   Versicherer den Versicherungsnehmer auf
                     – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein             dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
                     gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
                     dem der Versicherer vor Vertragsschluss       4.     Erlöschen der Rechte des Versicherers
                     gefragt hat.                                         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung
                  c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht              oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlö-
                                                                          schen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
                     vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
                                                                          nats ab Kenntnis des Versicherers von der
                     erhöht hat oder nach den Umständen als
                                                                          Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
                     mitversichert gelten soll.                           der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
                                                                          Gefahrerhöhung bestanden hat.
             2.   Pflichten des Versicherungsnehmers
                  a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung          5.     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
                     darf der Versicherungsnehmer ohne vor-               a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi-
                     herige Zustimmung des Versicherers keine                cherungsfall ein, so ist der Versicherer
                     Gefahrerhöhung vornehmen oder deren                     nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
                     Vornahme durch einen Dritten gestatten.                 Versicherungsnehmer seine Pflichten nach
                  b) Erkennt der Versicherungsnehmer nach-                   Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der
                     träglich, dass er ohne vorherige Zustim-                Versicherungsnehmer diese Pflichten grob
                     mung des Versicherers eine Gefahrerhö-                  fahrlässig, so ist der Versicherer berech-
                     hung vorgenommen oder gestattet hat, so                 tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
                     muss er diese dem Versicherer unverzüg-                 kürzen, das der Schwere des Verschul-
                     lich anzeigen.                                          dens des Versicherungsnehmers ent-
                  c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe                    spricht. Das Nichtvorliegen einer groben
                     seiner Vertragserklärung unabhängig von                 Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
                     seinem Willen eintritt, muss der Versiche-              mer zu beweisen.
                     rungsnehmer dem Versicherer unverzüg-                b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b)
                     lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis              und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen
                     erlangt hat.                                            Versicherungsfall, der später als einen Mo-
                                                                             nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
             3.   Kündigung        oder    Vertragsanpassung
                                                                             Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
                  durch den Versicherer
                                                                             gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der
                  a) Kündigungsrecht
                                                                             Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
                     Verletzt der Versicherungsnehmer seine
                                                                             vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-
                     Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Ver-
                                                                             rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
                     sicherer den Vertrag fristlos kündigen,
                                                                             verletzt, so gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
                     wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
                                                                             Die Leistungspflicht des Versicherers
                     pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                                             bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhö-
                     verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vor-
                                                                             hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die An-
                     satz oder grober Fahrlässigkeit hat der
                                                                             zeige hätte zugegangen sein müssen, be-
                     Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                             kannt war.
                     Beruht die Verletzung auf einfacher Fahr-
                                                                          c) Die Leistungspflicht des Versicherers
                     lässigkeit, kann der Versicherer unter Ein-
                                                                             bleibt bestehen,
                     haltung einer Frist von einem Monat kündi-
                                                                             aa) soweit der Versicherungsnehmer
                     gen. Wird dem Versicherer eine Gefahrer-
                                                                                   nachweist, dass die Gefahrerhöhung
                     höhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr.
                                                                                   nicht ursächlich für den Eintritt des
                     2c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-
                                                                                   Versicherungsfalles oder den Umfang
                     haltung einer Frist von einem Monat kündi-
                                                                                   der Leistungspflicht war oder
                     gen.
                                                                             bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi-
                  b) Vertragsänderung
                                                                                   cherungsfalles die Frist für die Kündi-
                     Statt der Kündigung kann der Versicherer
                                                                                   gung des Versicherers abgelaufen und
                     ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
                                                                                   eine Kündigung nicht erfolgt war oder
                     eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
                                                                             cc) wenn der Versicherer statt der Kündi-
                     sprechende erhöhte Prämie verlangen
                                                                                   gung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
                     oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
                                                                                   höhung eine seinen Geschäftsgrund-
                     ausschließen.
                                                                                   sätzen entsprechende erhöhte Prämie
                     Erhöht sich die Prämie als Folge der Ge-
                                                                                   verlangt.
                     fahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
                     schließt der Versicherer die Absicherung
                                                                   § 19   Mehrere Versicherer
                     der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver-
                     sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
                     eines Monats nach Zugang der Mitteilung       1.     Anzeigepflicht
                     des Versicherers ohne Einhaltung einer               Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse
                                                                          gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver-
                     Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
                                                                          pflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
                                                                          cherung unverzüglich mitzuteilen. In der
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                  Mitteilung sind der andere Versicherer und die       4.     Beseitigung der Mehrfachversicherung
                  Versicherungssumme anzugeben.                               a) Hat der Versicherungsnehmer den Ver-
                                                                                 trag, durch den die Mehrfachversicherung
             2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
                                                                                 entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
                  pflicht
                                                                                 Entstehen der Mehrfachversicherung ge-
                  Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzei-
                                                                                 schlossen, kann er verlangen, dass der
                  gepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob
                                                                                 später geschlossene Vertrag aufgehoben
                  fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ab-
                  schnitt B § 17 beschriebenen Voraussetzun-                     oder die Versicherungssumme unter ver-
                  gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz                    hältnismäßiger Minderung der Prämie auf
                  oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit                den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
                  tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt             durch die frühere Versicherung nicht ge-
                  des Versicherungsfalles Kenntnis von der an-                   deckt ist.
                  deren Versicherung erlangt hat.                                Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-
                                                                                 absetzung der Versicherungssumme und
             3.   Haftung und Entschädigung bei Mehrfach-                        Anpassung der Prämie werden zu dem
                  versicherung                                                   Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
                  a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inte-                     dem Versicherer zugeht.
                     resse gegen dieselbe Gefahr versichert                   b) Die Regelungen nach a) sind auch anzu-
                     und übersteigen die Versicherungssum-                       wenden, wenn die Mehrfachversicherung
                     men zusammen den Versicherungswert                          dadurch entstanden ist, dass nach Ab-
                     oder übersteigt aus anderen Gründen die                     schluss der mehreren Versicherungsver-
                     Summe der Entschädigungen, die von je-                      träge der Versicherungswert gesunken ist.
                     dem Versicherer ohne Bestehen der ande-                     Sind in diesem Fall die mehreren Versiche-
                     ren Versicherung zu zahlen wären, den                       rungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
                     Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi-                    nehmen der Versicherer geschlossen wor-
                     cherung vor.                                                den, kann der Versicherungsnehmer nur
                  b) Die Versicherer sind in der Weise als Ge-                   die verhältnismäßige Herabsetzung der
                     samtschuldner verpflichtet, dass jeder für                  Versicherungssummen und der Prämien
                     den Betrag aufzukommen hat, dessen                          verlangen.
                     Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
                     der Versicherungsnehmer kann aber im
                                                                       § 20   Versicherung für fremde Rechnung
                     Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
                     entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
                                                                       1.     Rechte aus dem Vertrag
                     gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
                                                                              Der Versicherungsnehmer kann den Versi-
                     demselben Versicherer bestehen.
                                                                              cherungsvertrag im eigenen Namen für das
                     Erlangt der Versicherungsnehmer oder der                 Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-
                     Versicherte aus anderen Versicherungs-                   ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
                     verträgen Entschädigung für denselben                    Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
                     Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch                   und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
                     aus dem vorliegenden Vertrag in der                      auch, wenn der Versicherte den Versiche-
                     Weise, dass die Entschädigung aus allen                  rungsschein besitzt.
                     Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
                     wenn der Gesamtbetrag der Versiche-               2.     Zahlung der Entschädigung
                     rungssummen, aus denen die Prämien er-                   Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-
                                                                              schädigung an den Versicherungsnehmer
                     rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
                                                                              den Nachweis verlangen, dass der Versi-
                     Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver-
                                                                              cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der
                     einbarung von Entschädigungsgrenzen er-                  Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
                     mäßigt sich der Anspruch in der Weise,                   gung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                     dass aus allen Verträgen insgesamt keine                 nehmers verlangen.
                     höhere Entschädigung zu leisten ist, als
                     wenn der Gesamtbetrag der Versiche-               3.     Kenntnis und Verhalten
                     rungssummen in diesem Vertrag in De-                     a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des
                     ckung gegeben worden wäre.                                  Versicherungsnehmers von rechtlicher Be-
                  c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehr-                      deutung sind, sind bei der Versicherung für
                     fachversicherung in der Absicht geschlos-                   fremde Rechnung auch die Kenntnis und
                     sen, sich dadurch einen rechtswidrigen                      das Verhalten des Versicherten zu berück-
                     Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder                  sichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
                     in dieser Absicht geschlossene Vertrag                      des Versicherungsnehmers und des Versi-
                     nichtig.                                                    cherten umfasst, muss sich der Versiche-
                     Dem Versicherer steht die Prämie bis zu                     rungsnehmer für sein Interesse das Ver-
                     dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die                     halten und die Kenntnis des Versicherten
                     Nichtigkeit begründenden Umständen                          nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
                     Kenntnis erlangt.                                           cherte Repräsentant des Versicherungs-
                                                                                 nehmers ist.
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                    b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt                 Versicherungsnehmer einen Sachverstän-
                       es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein                 digen oder Beistand hinzu, so werden
                       Wissen abgeschlossen worden ist oder                    diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu-
                       ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des              ziehung vertraglich verpflichtet ist oder
                       Versicherungsnehmers nicht möglich oder                 vom Versicherer aufgefordert wurde.
                       nicht zumutbar war.                                  b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
                    c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt                 tung zu kürzen, kann er auch den Kosten-
                       es dagegen an, wenn der Versicherungs-                  ersatz nach a) entsprechend kürzen.
                       nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ver-
                       sicherten geschlossen und den Versiche-       § 22   Übergang von Ersatzansprüchen
                       rer nicht darüber informiert hat.
                                                                     1.     Übergang von Ersatzansprüchen
             § 21   Aufwendungsersatz                                       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatz-
                                                                            anspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
             1.     Aufwendungen zur Abwendung und Min-                     Anspruch auf den Versicherer über, soweit
                    derung des Schadens                                     der Versicherer den Schaden ersetzt.
                    a) Versichert sind Aufwendungen, auch er-               Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
                       folglose, die der Versicherungsnehmer bei            Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-
                                                                            den.
                       Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
                                                                            Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
                       ständen nach zur Abwendung und Minde-
                                                                            cherungsnehmers gegen eine Person, mit der
                       rung des Schadens für geboten halten                 er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
                       durfte oder die er auf Weisung des Versi-            meinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
                       cherers macht.                                       tend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
                    b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen-                son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
                       dungen, um einen unmittelbar bevorste-
                       henden Versicherungsfall abzuwenden           2.     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz-
                       oder in seinen Auswirkungen zu mindern,              ansprüchen
                       geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatz-
                       dungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-               anspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
                       gen bei einer nachträglichen objektiven              spruchs dienendes Recht unter Beachtung
                                                                            der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
                       Betrachtung der Umstände verhältnismä-
                                                                            wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
                       ßig und erfolgreich waren oder die Aufwen-           spruchs auf den Versicherer bei dessen
                       dungen auf Weisung des Versicherers er-              Durchsetzung durch den Versicherer soweit
                       folgten.                                             erforderlich mitzuwirken.
                    c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-
                       tung zu kürzen, kann er auch den Aufwen-             liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
                       dungsersatz nach a) und b) entsprechend              Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-
                       kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Auf-          folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
                       wendungen auf Weisung des Versicherers               erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
                       entstanden sind.                                     Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                    d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die               rer berechtigt, seine Leistung in einem der
                       Entschädigung für versicherte Sachen be-             Schwere des Verschuldens des Versiche-
                                                                            rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                       tragen zusammen höchstens die Versiche-
                                                                            kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
                       rungssumme je vereinbarter Position; dies
                                                                            einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
                       gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf           cherungsnehmer.
                       Weisung des Versicherers entstanden
                       sind.                                         § 23   Kündigung nach dem Versicherungsfall
                    e) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
                       dungen gemäß a) erforderlichen Betrag
                                                                     1.     Kündigungsrecht
                       auf Verlangen des Versicherungsnehmers
                                                                            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
                       vorzuschießen.                                       kann jede der Vertragsparteien den Versiche-
                    f) Nicht versichert sind Aufwendungen für               rungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
                       Leistungen der Feuerwehr oder anderer In-            Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären.
                       stitutionen, wenn diese Leistungen im öf-            Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
                       fentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin-           Monats seit dem Abschluss der Verhandlun-
                       gen sind.                                            gen über die Entschädigung zulässig.

             2.     Kosten der Ermittlung und Feststellung           2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                    des Schadens                                            Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das
                    a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbar-           Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wir-
                       ten Höhe die Kosten für die Ermittlung und           kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis
                       Feststellung eines von ihm zu ersetzenden            zum Ablauf des Versicherungsjahres in Text-
                       Schadens, sofern diese den Umständen                 form (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.
                       nach     geboten    waren.    Zieht    der
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             3.     Kündigung durch Versicherer                                eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
                    Eine Kündigung des Versicherers wird einen                 Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechen-
                    Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-                     des gilt bei einer dem Versicherer nicht ange-
                    rungsnehmer wirksam.                                       zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt
                                                                               drei Tage nach der Absendung des Briefes als
             § 24   Keine Leistungspflicht aus besonderen                      zugegangen.
                    Gründen
                                                                        3.     Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli-
                                                                               chen Niederlassung
             1.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei-                 Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
                    führung des Versicherungsfalles                            rung unter der Anschrift seines Gewerbebe-
                    a) Führt der Versicherungsnehmer den Versi-                triebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
                       cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der             gung der gewerblichen Niederlassung die
                       Versicherer von der Entschädigungspflicht               Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-
                       frei.                                                   wendung.
                       Ist die Herbeiführung des Schadens durch
                       rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes      § 26   Repräsentanten
                       in der Person des Versicherungsnehmers
                       festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-          Der Versicherungsnehmer muss sich die
                       führung des Versicherungsfalles als bewie-              Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsen-
                       sen.                                                    tanten zurechnen lassen.
                    b) Führt der Versicherungsnehmer den Versi-
                       cherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist      § 27   Verjährung
                       der Versicherer berechtigt, seine Leistung
                       in einem der Schwere des Verschuldens                   Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
                       des Versicherungsnehmers entsprechen-                   trag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
                       den Verhältnis zu kürzen.                               beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
                                                                               der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-
             2.     Arglistige Täuschung nach Eintritt des                     ger von den Anspruch begründenden Um-
                    Versicherungsfalles                                        ständen und der Person des Schuldners
                    Der Versicherer ist von der Entschädigungs-                Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
                    pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer                 keit erlangen müsste.
                    den Versicherer arglistig über Tatsachen, die              Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver-
                    für den Grund oder die Höhe der Entschädi-                 trag bei dem Versicherer angemeldet worden,
                    gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu                   zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
                    täuschen versucht.                                         zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
                    Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-                  form (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Ent-
                    such durch rechtskräftiges Strafurteil gegen               scheidung des Versicherers beim Anspruch-
                    den Versicherungsnehmer wegen Betruges                     steller nicht mit.
                    oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten
                    die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-         § 28   Zuständiges Gericht
                    sen.
                                                                        1.     Klagen gegen den Versicherer oder Versi-
             § 25   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschrif-                    cherungsvermittler
                    tenänderungen                                              Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
                                                                               oder der Versicherungsvermittlung ist neben
             1.     Form                                                       den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung
                    Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt               auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
                    ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas               Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
                    anderes bestimmt ist, sind die für den Versi-              Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Erman-
                    cherer bestimmten Erklärungen und Anzei-                   gelung eines solchen seinen gewöhnlichen
                    gen, die das Versicherungsverhältnis betref-               Aufenthalt hat.
                    fen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-                 Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
                    sicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail               triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-
                    oder Brief) abzugeben.                                     sicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei
                    Erklärungen und Anzeigen sollen an den Ver-                dem für den Sitz oder die Niederlassung des
                    sicherer gerichtet werden. Die gesetzlichen                Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
                    Regelungen über den Zugang von Erklärun-                   tend machen.
                    gen und Anzeigen bleiben unberührt.
                                                                        2.     Klagen gegen Versicherungsnehmer
             2.     Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Na-                   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
                    mensänderung                                               oder der Versicherungsvermittlung gegen den
                    Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung                  Versicherungsnehmer ist ausschließlich das
                    seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-              Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
                    teilt, genügt für eine Willenserklärung, die               Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
                    dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu-                    bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
                    geben      ist,   die  Absendung       eines               solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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                    Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-         Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Ver-
                    triebliche Versicherung handelt, kann der Ver-     fügung. Sie erreichen diese wie folgt:
                    sicherer seine Ansprüche auch bei dem für
                    den Sitz oder die Niederlassung des Gewer-         Ammerländer Versicherung VVaG
                    bebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-        - Beschwerdemanagement –
                    chen.                                              Bahnhofstr. 8
                                                                       26655 Westerstede
             § 29   Anzuwendendes Recht                                E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver-
                                                                       sicherung.de
                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

             § 30   An wen können Sie sich wenden, wenn
                    Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?

                    Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu-
                    frieden sind oder eine Verhandlung mit uns
                    einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten
                    Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbeson-
                    dere die nachfolgenden Beschwerdemöglich-
                    keiten offen.

             1.     Versicherungsombudsmann
                    Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich
                    an den Ombudsmann für Versicherungen
                    wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:

                    Versicherungsombudsmann e.V.
                    Postfach 080632
                    10006 Berlin
                    E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
                    budsmann.de
                    Internet: www.versicherungsombuds-
                    mann.de

                    Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine
                    unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
                    arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
                    verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
                    teilzunehmen.

             2.     Versicherungsaufsicht
                    Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie-
                    den oder treten Meinungsverschiedenheiten
                    bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
                    sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
                    wenden. Als Versicherungsunternehmen un-
                    terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt
                    für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-
                    taktdaten sind:

                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                    aufsicht (BaFin)
                    Sektor Versicherungsaufsicht
                    Graurheindorfer Straße 108
                    53117 Bonn
                    E-Mail: poststelle@bafin.de

                    Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
                    Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
                    verbindlich entscheiden kann.

             3.     Rechtsweg
                    Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
                    Rechtsweg zu beschreiten.

             4.     Unser Beschwerdemanagement
                    Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit
                    auch an uns wenden. Unsere interne
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                                                                        Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                               – SATZUNG –


I. Allgemeine Bestimmungen                                                                        In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
                                                                                                  der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz                                                                              3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-               Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
   keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-           4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
   ternehmen (VAG).                                                                               von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet:                                                                               lung festgesetzt.
                         AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
                         Versicherungsverein a. G. (VVaG)                                      § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede.                                                            1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
                                                                                                   zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet                                                                      destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt,    gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs-          Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
    nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben.          finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
    Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein-                 vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
    nahme entfallen.                                                                               muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab-                    verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
    schließen.                                                                                  2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten              an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
    zu vermitteln.                                                                              3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
    Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder               dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
    deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der                § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
    Europäischen Union (EU-Staaten).                                                            1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
                                                                                                   und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr                                                                                  a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                            b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung                                                                                     berichtes,
                                                                                                   c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
                                                                                                       Mitgliederversammlung
                                                                                                   d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft                                                                                 e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft                                                             f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im             2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
    Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben.                                    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch                 b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
    können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden.                 c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver-                d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
    sicherungsnehmer Mitglied.                                                                     e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.                      3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
    einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung.        § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
                                                                                           1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung                                                               Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
                                                                                               hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe                                                                                 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind:                                                                       gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand,                                                                               wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat,                                                                           men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung.                                                         fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
                                                                                               aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
                                                                                           3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung                                                             Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be-              der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
    stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann     im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
    ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen.                                          Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-             gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
    send sind.                                                                                 der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein              250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
    Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall       4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
    sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören.                                    nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be-          Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
    stellen.                                                                                   gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der       5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
    vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge.                           anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
                                                                                               der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes                                                                6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.                                für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben:                                                     7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
                                                                                               a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
                                                                                               b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
                                                                                               c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
                                                                                               d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge,                                              § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.                                  Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder            1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind.                                        des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
                                                                                           2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat                                                                  3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
                                                                                               berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
                                                                                               gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die              abschluss nicht billigt.
    Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
    bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent-       5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
    lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
    schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit      7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
    Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind           8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
    zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
                                                                                               wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
    rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der         10. Auflösung des Vereins.
    Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.


                                                                                       Seite 1 von 2

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                                                                     Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                            – SATZUNG –


§ 14 Mitgliedervertreterversammlung                                                            destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und            Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
   außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst.                                 gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten      le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
   acht Monate statt.                                                                      2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts-      werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
   rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat             schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
   dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden.                    ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
   Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder-          det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
   vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung              standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
   (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der     § 22 Überschüsse
   Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
                                                                                           1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
   talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
                                                                                               schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
                                                                                               Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
   aufzunehmen.
                                                                                               Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
                                                                                           2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
   rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
                                                                                               stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
   Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
                                                                                               Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
                                                                                           3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit                                                                        Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen         Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
   Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse       Vereins sind und es auch während des gesamten
   werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung                   vorherigen Geschäftsjahres waren.
   nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
   durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.             alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
   Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
   § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
                                                                                           Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
   § 25 1. und 2.
                                                                                           bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
                                                                                           schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
   stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
                                                                                           Aufsichtsbehörde.
   Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
   schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
   Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
                                                                                           V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
   Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm-       neuer Versicherungssparten
   lung ernennt 2 Stimmzählende.                                                           § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung                                                             Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
    vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an          sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
    der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten.                               Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn                                2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
    • seine Versicherung ruht,                                                                  treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
    • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen            hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
        Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter            treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
        ausüben) verloren hat,
    • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
        oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
                                                                                             § 25 Auflösung und Bestandsübertragung
        den Verein betrifft.
                                                                                             1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge                                                                                    versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen,         vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe-             einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie-      werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die           der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen                  treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich-           vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der                nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich              2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt.                                                                stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
                                                                                                schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung                                                             standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
                                                                                             3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen                                                                                  träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:                                                         Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,                                      4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen,                                                          die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
                                                                                           § 26 Liquidation
§ 19 Beiträge                                                                              1.   Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be-              doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver-      ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz.                                                                  2.   Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse                                                                                dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
                                                                                                nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
                                                                                                teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
   zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
   verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
   Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten.              Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus-       stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
   geschiedenen Mitglieder beizutragen.                                               schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
   zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
   ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
   eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
   gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
   nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
   zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts-       Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
   jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de


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