# DEVK Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-devk-premium.php
- Rechtlicher Träger: DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-devk-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformation zur Glasversicherung mit Versicherungsbedingungen (SV 500)](https://medien.devk.de/assets/content/download/produkte/hauswohnen/devk-glas-kundeninfo-41016-2026-01.pdf?versionId=JE95WnWlnFktt4HM7bvQBL2_Fxv6XyEN), Fassung AGlB 2017 (SV 500), Druck 41016/01/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert | Produktbeschreibung, Seite 9 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | ja | Versicherungsschutz gegen Bruchschäden für Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen und Einfamilienhäusern und anderen Objekten. | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Versicherungsschutz gegen Bruchschäden für Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen und Einfamilienhäusern und anderen Objekten. | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Versicherungsschutz gegen Bruchschäden für Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen und Einfamilienhäusern und anderen Objekten. | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | ja | Hängt Ihre erforderliche Jahresprämie aufgrund von Antragsfragen erkennbar von der Fläche des versicherten Glases ab | Ziffer 7.3, Seite 14 |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Wir veranlassen unverzüglich, dass Ihnen Sachen oder Sachteile gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand geliefert und montiert werden. | Ziffer 7.1.1, Seite 14 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Bei einem ersatzpflichtigen Schaden haben wir die Wahl, Entschädigung durch einem Naturalersatz Ihrer zerstörten und beschädigten Sachen oder einer Barauszahlung zu leisten. | Ziffer 7.1, Seite 14 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nein | so haben wir von der Entschädigung oder den Kosten des Naturalersatzes nur den Teil zu tragen | Ziffer 7.3, Seite 14 |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben, Platten, Waschtische und Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Glastischplatten | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben, Platten, Waschtische und Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben, Platten, Waschtische und Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja, bis zur Versicherungssumme | Platten aus Glaskeramik, auch Elektronik, falls die Scheiben nicht ohne diese ersetzt werden können, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | ja, bis zur Versicherungssumme | Platten aus Glaskeramik, auch Elektronik, falls die Scheiben nicht ohne diese ersetzt werden können, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | ja, bis zur Versicherungssumme | Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glaskeramik-Kochflächen. | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch Ersatz für Bruchschäden an Aquarien und Terrarien. | Ziffer 12.4, Seite 19 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja, bis zur Versicherungssumme | Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Abdeckungen von Sonnenkollektoren | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja, bis zur Versicherungssumme | auf fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff. | Ziffer 12.2, Seite 19 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben, Platten, Waschtische und Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | ja, bis zur Versicherungssumme | Mobiliarverglasungen, und zwar Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glasplatten, | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | Hohlgläser (z. B. Flaschen, Vasen oder Aquarien), Geschirr, Beleuchtungskörper (z. B. Neonröhren) und Handspiegel, | Ziffer 1.2.3, Seite 11 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe sind | Ziffer 1.2.2, Seite 11 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebäudeverglasungen, und zwar Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebäudeverglasungen, und zwar Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben, Platten, Waschtische und Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas, | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch für Schäden in privat genutzten Nebengebäuden (keine Gewächshäuser), Gartenhäusern, Garagen oder Carports | Ziffer 6.1, Seite 13 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | ja, bis zur Versicherungssumme | Gebäudeverglasungen, und zwar Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, | Erläuterungen und Hinweise, Seite 6 |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja, bis zur Versicherungssumme | Glasbausteine und Profilbaugläser, sowie | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja, bis zur Versicherungssumme | Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen und Abdeckungen. | Ziffer 1.1, Seite 11 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) von Scheiben von Gewächshäusern, Früh- und Mistbeeten. | Ziffer 13.1, Seite 20 |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | ja, bis 2.000 € | auch Ersatz für Schäden, die durch das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen entstanden sind. | Ziffer 12.5, Seite 19 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | Ziffer 3, Seite 12 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für die genannten Schäden durch Einbruchdiebstahl und Vandalismus keine anderweitige Versicherung besteht. | Ziffer 4.7, Seite 12 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen die in Folge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen durch Notverschalungen oder Notverglasungen bei der Gebäudeverglasung. | Ziffer 2.2, Seite 11 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 5.000 € | Das können z. B. Kosten für die Verwendung eines Krans oder eines Gerüstes sein. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | Ziffer 12.11, Seite 19 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben bei der Gebäudeverglasung behindern | Ziffer 2.5, Seite 11 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis 5.000 € | mungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | Ziffer 12.12, Seite 20 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien | Ziffer 2.4, Seite 11 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis 5.000 € | mungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | Ziffer 12.12, Seite 20 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Ihnen die in Folge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz. | Ziffer 2.3, Seite 11 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | ja, bis 5.000 € | bearbeitete Glasscheiben, -platten, Spiegel und Glasmotive (keramischer Sieb- oder Digitaldruck). Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. | Ziffer 12.3, Seite 19 |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja, bis 500 € | auch Schäden an Oberflächen oder Kanten, wie Absplitterungen oder Muschelausbrüche. | Ziffer 12.9, Seite 19 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für das Feuerrisiko keine anderweitige Versicherung besteht. | Ziffer 4.6, Seite 12 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für Sturm- und Hagelschäden keine anderweitige Versicherung besteht. | Ziffer 4.8, Seite 12 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | ja | Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, | Ziffer 4.9, Seite 12 |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, | Ziffer 9.2, Seite 15 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen und versicherte Kosten, die verursacht werden durch | Ziffer 4.1, Seite 12 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Ziffer 5.1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. | Ziffer 7.2, Seite 14 |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich | Allgemeiner Teil (B) Ziffer 9.1.2 (2), Seite 27 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen. | Allgemeiner Teil (B) Ziffer 9.1.2 (3), Seite 27 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren. | Allgemeiner Teil (B) Ziffer 9.1.2 (5), Seite 27 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung über. | Ziffer 6.2.1, Seite 13 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, | Ziffer 9.2, Seite 15 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | Allgemeiner Teil (B) Ziffer 6.2, Seite 25 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen. | Allgemeiner Teil (B) Ziffer 7.1.1, Seite 25 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Kundeninformation zur Glasversicherung mit Versicherungsbedingungen (SV 500)

```text
[Seite 1]
            Kundeninformation
            zur Glasversicherung


            Verbraucherinformation

            Erläuterungen und Hinweise

            Versicherungsbedingungen
            (Stand 01.05.2017)


            SV 500

                                 DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
                                 Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                                 Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn


41016/01/2026

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis                                               Seite

Verbraucherinformationen zur DEVK-Glasversicherung                3-5

Erläuterung und Hinweise                                             6

IPID Informationsblatt zur Glasversicherung                       7-8

Produktbeschreibung                                                  9

Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2017)

Teil A – Abschnitt Gl – Glasversicherung                        10 - 21

Allgemeiner Teil (B)                                            22 - 30

Hinweise zum Datenschutz                                        31 - 39

Satzung (C)                                                     40 - 41
Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungen


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[Seite 3]
Verbraucherinformationen zur DEVK Glasversicherung


Wer ist Ihr Vertragspartner?
•   Ihr Vertragspartner ergibt sich aus ihrem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner
    entweder die

    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert
    Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,
    Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
    Riehler Straße 190
    50735 Köln
    Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
    USt-IdNr. DE 122 808 997
    oder die
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch
    Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,
    Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
    Riehler Straße 190
    50735 Köln
    Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
    USt-IdNr. DE 811 201 404
    Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
    E-Mail: info@devk.de
    Internet: www.devk.de

•   Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.

Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
• die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
• die Haftpflichtversicherung
• die Kfz-Haftpflichtversicherung
• Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
• die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Verbundene Hausrat-, Verbundene
    Gebäude-, Caravan-Universal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung).

Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
– Bereich Versicherungen –
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Welche Leistungen der Versicherer im Versicherungsfall zu erbringen hat, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei uns
abgeschlossen haben. Ein Überblick des Leistungsspektrums finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen, die dieser Verbraucher-
information folgen.
Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem von Ihnen gestellten Antrag, dem Versicherungsschein, den
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Besonderen
Bedingungen, den Zusatzbedingungen, den Erläuterungen und Klauseln, die im Versicherungsantrag angegeben sind bzw. auf die im
Versicherungsantrag oder Versicherungsschein verwiesen wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für ihr Vertrags-
verhältnis zusätzlich die Satzung.

Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän-
dige Regionaldirektion zu wenden.
Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen
Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen
sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt.

Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versicherungs-
verträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person
maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen
mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge
auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge
enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe.

Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt
beachtet.


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[Seite 4]
Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind solange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverän-
dert bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei
den Vertragsinformationen nach sich ziehen.

Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragsstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen,
die Erläuterungen und Hinweise sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf
diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen.

Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninforma-
tion unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragsstellung durch ein
anderes Fernkommunikationsmittel, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Ge-
gebenheiten nicht zulässt.

Wir prüfen sodann Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen
können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungs-
vertrag zustande.

Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Ein-
zelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedin-
gungen entnehmen.

Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen in Ihrem Antrag hingewiesen.
Insofern verweisen wir auf diese Information im Antrag.

Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab-
lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf dem anderem Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.

Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versiche-
rungsbedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündi-
gungsmöglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabin-
formationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deut-
scher Sprache.


  Wichtiger Hinweis:

 Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:

 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
 tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
 Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
 nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?


 Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service rundum zufriedenzustellen. Ihr Feedback ist für uns sehr wertvoll
 und wir freuen uns, wenn wir Sie begeistern konnten. Sollte uns das einmal nicht gelingen, sagen Sie es uns. Denn nur so können
 Probleme aus der Welt geschafft werden. Für Fragen und Kritik steht die zuständige Regionaldirektion zur Verfügung.

 Falls Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten und Sie sich beschweren möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Ver-
 fügung:

 Online über unser Kontaktformular unter: www.devk.de/rechtliches/streitbeilegung

 Schriftlich an:
 DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190, 50735 Köln
 oder
 DEVK-Versicherungen
 Ressort Qualitätsmanagement
 Riehler Str. 190
 50735 Köln

 Umgang mit Beschwerden
 •   Falls Sie sich einmal beschweren möchten, wird die Beschwerde vorrangig innerhalb von 5 Tagen und soweit möglich telefonisch
     bearbeitet.
 •   Kann eine Beschwerde nicht unmittelbar bearbeitet werden, erhalten Sie als Beschwerdeführer eine schriftliche Information über
     die Gründe und den voraussichtlichen Antworttermin.

 Beschwerdemöglichkeiten außerhalb der DEVK:

 Versicherungsombudsmann
 Die DEVK ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlich-
 tungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat und kein
 Verfahren zum Beschwerdethema bei Gericht anhängig ist.
 Sie erreichen den Ombudsmann unter:
 Telefon: 0800 3-696-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
 Fax: 0800 3-699-000 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
 Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
 Internet: www.versicherungsombudsmann.de

 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 Als Versicherungsunternehmen unterliegt die DEVK der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Be-
 schwerde kann kostenfrei an die BaFin gerichtet werden, die dann prüft, ob der Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen
 und rechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Einzelne Streitfälle kann die Bafin nicht verbindlich entscheiden.
 Sie erreichen die BaFin unter:
 Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
 E-Mail: poststelle@bafin.de
 Internet: www.bafin.de

 Wichtig für Sie:
 Rechtsweg bleibt unberührt
 Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Wahl einer der oben genannten Beschwerdemöglichkeiten
 unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.


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[Seite 6]
Erläuterungen und Hinweise
In dieser Unterlage wird auf eine parallele Nennung beider Geschlechtsformen der besseren Lesbarkeit wegen verzichtet. Die andere
Form ist ausdrücklich mit gemeint (z. B. Eigentümer/Eigentümerin).


Was bietet die Glasversicherung?
Versicherungsschutz gegen Bruchschäden für Gebäude- und Mobiliarverglasungen von Wohnungen und Einfamilienhäusern und an-
deren Objekten.


Wann leistet die Glasversicherung Ersatz?
Unabhängig davon, ob der Schaden durch Ihre Unvorsichtigkeit oder durch Dritte passiert.


Was ist versichert?
Gebäudeverglasungen, und zwar Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien,
Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Glasbausteine, Profilbaugläser;

Kunststoffe (Scheiben, Platten, Lichtkuppeln) bis 2.000 Euro;

Mobiliarverglasungen, und zwar Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glasplatten,
Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glaskeramik-Kochflächen.

Bei Vereinbarung des Premium-Tarifs sind zusätzlich versichert:
Aquarien und Terrarien, Beseitigung von Graffitischäden, Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage.


Nicht versichert sind:
Schäden durch Oberflächenbeschädigungen (z. B. Kratzer), Schäden an Hohlgläsern, Handspiegeln, optischen Gläsern und Beleuchtungs-
körpern, Undichtwerden der Randverbindungen von Isolierverglasungen (erkennbar an Feuchtigkeitsfilmen oder Staubablagerungen an
den Scheibeninnenseiten, es sei denn der Premium-Tarif ist vereinbart. Verglasungen in beruflich oder gewerblich genutzten Räumen
sowie Werbeanlagen.


Was erhalten Sie von uns im Versicherungsfall?
Die notwendigen Reparaturkosten und Aufwendungen für Notverglasungen sowie für Abfahren von Glas- und sonstigen Resten.


Wann erhalten Sie ihre Entschädigung?
Sie erhalten Ihre Entschädigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Versicherungsfall dem Grunde und der Höhe nach festge-
stellt worden ist. Jedoch haben Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung.
Darüber hinaus wird die Ihnen zustehende Entschädigung mit einem Prozent unter dem jeweiligen Basissatz verzinst, wenn die fällige
Entschädigung einen Monat nach der Anzeige des Schadens noch nicht gezahlt worden ist. Der angefallene Zinsbetrag wird Ihnen
dann zusammen mit der Entschädigung überwiesen.


Hinweise zum Home-Service
Wer den Schaden hat, braucht für den Handwerker nicht zu sorgen.

Hoffentlich brauchen Sie nie unseren „Home-Service“.

Denn einen Glasbruchschaden wünschen wir Ihnen nun wirklich nicht. Wenn Sie aber tatsächlich mal ein solcher Schaden trifft und
Sie Ihre Glasversicherung bei der DEVK haben, können Sie – im wahrsten Sinne des Wortes – unseren „Home-Service“ genießen.


Worum geht es dabei?
Wir bieten unseren Versicherungsnehmern, die eine DEVK-Hausrat- oder Gebäudeversicherung haben die Soforthilfe im Versicherungsfall
per Telefon an.


Wie funktioniert das?
Sie können im Versicherungsfall jederzeit – rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche – beim unten angegebenen Service Telefon
anrufen.
Durch geschulte Mitarbeiter erhalten Sie fachkundige Sofortberatung und Tipps, wie Sie sich im Versicherungsfall am besten verhalten.
Vor allem ist sichergestellt, dass Ihnen kompetente Handwerker und Dienstleister schnellstens helfen. Die Vermittlung von Handwerkern
können Sie übrigens auch ohne einen Schaden in Anspruch nehmen (z. B. bei Renovierungsarbeiten).


Was bezwecken wir damit?
Schnelle und kompetente Schadenbearbeitung im Sinne unserer Kunden.


Wie erreichen Sie den „Home-Service“?
Über Ihren DEVK-Vertriebspartner oder über Service Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).


Was kostet Sie die Beratung?
Außer einem Telefonat nichts!


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IPID Informationsblatt zur Glasversicherung


    Glasversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
    DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
    Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
    DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
    Deutschland

    Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Glas-
    versicherung. Die vollständigen Informationen ﬁnden Sie in Ihren Vertragsunterlagen:
    •   Versicherungsantrag
    •   Versicherungsschein
    •   Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung
    Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung an. Diese schützt Sie vor den ﬁnanziellen Folgen der Beschädigung oder
    Zerstörung der versicherten Sachen.


           Was ist versichert?                                         Was ist nicht versichert?
           ✔ Versichert ist Glas in Form von beispiels-                    Dazu zählen beispielsweise:
                weise:
                                                                           Sachen, die bereits bei Antragstellung be-
           ✔ fertig eingesetzten oder montierten Schei-                    schädigt sind
                ben, Platten und Spiegeln aus Glas,
                                                                           optische Gläser
           ✔ künstlerisch bearbeitete Glasscheiben,                        Geschirr
                -platten und -spiegel.
                                                                           Beleuchtungskörper und Handspiegel
           Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                           Hohlgläser
           ✔ Die Zerstörung oder Beschädigung durch
                Bruch der versicherten Sachen.                             Scheiben und Platten aus Glas oder Kunst-
                                                                           stoff, die Bestandteil elektronischer Daten-,
           Versicherte Kosten                                              Ton-, Bildwiedergabe-, und Kommunikati-
           Versichert sind infolge eines Versicherungsfalls                onsgeräte sind ( z. B. Bildschirme von
                                                                           Fernsehgeräten, Computerdisplays).
           ✔ die notwendigen und tatsächlich angefalle-
                nen Kosten für das vorläuﬁge Verschließen
                von Öffnungen (Notverschalungen, Notver-               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                glasungen),
                                                                       Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
           ✔ das Abfahren von versicherten Sachen                      Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann.
                zum nächsten Ablagerungsplatz und für                  In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausge-
                die Entsorgung (Entsorgungskosten).                    schlossen sind zum Beispiel:
           Versicherungssumme                                              Krieg
           ✔ Grundsätzlich leisten wir für beschädigte                     Kernenergie
                oder zerstörte Sachen nach unserer Wahl
                Naturalersatz (Ersatzlieferung und                         Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
                Montage für die beschädigte/zerstörte ver-                 haben.
                sicherte Sache) oder leisten Entschädigung
                in Geld.
           ✔ Bei einigen versicherten Sachen oder Kos-
                ten haben wir mit Ihnen eine Entschädi-
                gungsgrenze vereinbart.


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           Wo bin ich versichert?
           ✔ Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung oder das bezeichnete Gebäude.
                Bewegliche Sachen sind innerhalb des Versicherungsorts versichert.


           Welche Verpﬂichtungen habe ich?
           Es bestehen beispielsweise folgende Pﬂichten:
           • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
           • Zahlen Sie bitte die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und pünktlich.
           • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
           • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
           • Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
               Sie uns ansprechen, damit wir den Vertrag ggf. anpassen können.


           Wann und wie zahle ich?
           Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
           rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
           rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu
           zahlen. Dies gilt jeweils unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

           Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
           zwischen uns kann das monatlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
           ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


           Wann beginnt und wann endet die Deckung?
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
           ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt
           der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
           Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein wei-
           teres Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


           Wie kann ich den Vertrag kündigen?
           Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
           Versicherungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
           Ebenfalls können Sie oder wir nach dem Eintritt eines Schadenfalls den Versicherungsvertrag kündigen.
           Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


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Produktbeschreibung Glas Komfort und Premium
Die nachstehende Übersicht verschafft Ihnen einen Überblick. Sie ist weder ausführlich noch abschließend. Bestandteil sind u. a. die
Versicherungsbedingungen.


Produktvariante                                                                              Komfort-Schutz       Premium-Schutz

Bruchschäden an der Gebäude- und Mobiliarverglasung                                                  •                    •
Scheiben, Platten, Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas                                                 •                    •
Fest montierte Glaswaschtische oder -schalen                                                         •                    •
Platten aus Glaskeramik
(inkl. Elektronik, falls die Scheibe nicht ohne diese ersetzt werden kann)                           •                    •
Glasbausteine und Profilbaugläser                                                                    •                    •
Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen und Abdeckungen                           •                    •
Glasbruchschäden durch Innere Unruhen                                                                •                    •
Glasscheiben von privat genutzten Nebengebäude, Gartenhäusern, Garagen und Carports
auf dem Versicherungsgrundstück                                                                      •                    •
Bruchschäden an der bereits eingesetzen und eingebauten Gebäudeverglasung im Roh-
bau
                                                                                                     –                    •
Darüber hinaus sind folgende Sachen versichert:
Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff bis                                           2.000 Euro                •
Künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel bis                                      2.000 Euro           5.000 Euro
Glasmotive (keramischer Sieb- oder Digitaldruck)                                                     –               5.000 Euro
Aquarien und Terrarien                                                                               –                    •
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen                                            2.000 Euro pro
                                                                                                     –
(Anlaufen bzw. Blindwerden) bis                                                                                   Versicherungsjahr
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und transparentes Glasmosaik                                 •                    •
Absplitterungen und Muschelausbrüche bis                                                             –                500 Euro

Folgeschäden nach einem Versicherungsfall durch umherfliegende Glassplitter an Gebäude-
                                                                                                     –                250 Euro
bestandteilen und/oder Hausratgegenständen (z. B. Oberflächenbeschädigung) bis

Wir übernehmen auch:
Kosten für provisorische Reparatur (z. B. Notverglasung)                                             •                    •
Entsorgungskosten                                                                                    •                    •
Kosten für die Erneuerung von Oberflächenarbeiten und -gestaltung
(z. B. Anstriche, Malereien, Schriften, Lichtfilterlacke und -folien)                                •                    •
Mehrkosten für die erschwerte Lieferung und Montage
                                                                                                2.000 Euro           5.000 Euro
(z. B. Kosten für die Verwendung eines Krans oder eines Gerüstes) bis

Kosten für Reparatur von Begleitschäden
(z. B. Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen,                       2.000 Euro           5.000 Euro
Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen) bis

Schäden durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen (Blindgänger)
– Subsidiärdeckung –                                                                                 •                    •
Beseitigung von Graffitischäden bis                                                                  –               2.000 Euro

• bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert
– nicht versichert


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[Seite 10]
Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2017)
Teil A – Abschnitt Gl – Glasversicherung


 Inhalt                                                                                                                 Seite
 1.     Welche Sachen sind versichert?                                                                                     11
 1.1    Versicherte Sachen                                                                                                 11
 1.2    Nicht versicherte Sachen                                                                                           11

 2.     Welche Kosten übernehmen wir?                                                                                      11
 2.1    Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                                                     11
 2.2    Kosten für provisorische Reparatur                                                                                 11
 2.3    Entsorgungskosten                                                                                                  11
 2.4    Kosten für die Erneuerung von Oberflächenarbeiten und -gestaltung                                                  11
 2.5    Kosten für die Beseitigung und Wiederanbringung von Sachen                                                         11

 3.     Welche Gefahren und Schäden sind versichert?                                                                       12

 4.     In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?                                                            12
 4.1    Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, Blindgänger                                                                   12
 4.2    Kernenergie                                                                                                        12
 4.3    Oberflächen- und Kantenbeschädigung                                                                                12
 4.4    Undichtigkeit                                                                                                      12
 4.5    Wandplatten                                                                                                        12
 4.6    Gefahren aus dem Feuerrisiko                                                                                       12
 4.7    Einbruchdiebstahl, Vandalismus                                                                                     12
 4.8    Sturm                                                                                                              12
 4.9    Weitere Elementargefahren                                                                                          12

 5.     Was gilt wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?                                                          12 - 13
 5.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls                                             12
 5.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls                                                           13

 6.     Wo bieten wir Ihnen Versicherungsschutz?                                                                       13 - 14
 6.1    Versicherungsort                                                                                                    13
 6.2    Auswirkungen eines Wohnungswechsel auf Ihren Versicherungsschutz                                               13 - 14

 7.     Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung?                                                       14
 7.1    Form unserer Entschädigung                                                                                         14
 7.2    Selbstbeteiligung                                                                                                  14
 7.3    Unterversicherung bei Positionen ohne Versicherungssumme                                                           14

 8.     Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen?                                                          14 - 15

 9.     Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Glasversicherung vor?                                                  15 - 16
 9.1    Begriff der Gefahrerhöhung                                                                                          15
 9.2    Beispiele einer Gefahrerhöhung                                                                                      15
 9.3    Ihre Pflichten                                                                                                      15
 9.4    Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung                                                                           15 - 16
 9.5    Erlöschen unserer Rechte                                                                                            16

 10.    Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?                                                                      16

 11.    Welche Leistungen bietet der Komfort-Schutz Ihrer Glasversicherung bzw. die Gebäudeglaspauschalversicherung?
        (sofern vereinbart)                                                                                            16 - 18

 12.    Welche Leistungen bietet der Premium-Schutz Ihrer Glasversicherung? (sofern vereinbart)                        18 - 20

 13     Welche Sachen können zusätzlich zum Komfort- oder Premium-Schutz versichert werden?                                20
 13.1   Gewächshäuser, Früh- und Mistbeete                                                                                 20
 13.2   Solarröhren der Solarthermie                                                                                       20
 13.3   Solarmodule einer Photovoltaikanlage                                                                               20

 14.    Was gilt bezüglich der Anpassung Ihres Versicherungsbeitrags?                                                  20 - 21
 14.1   Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrages                                                                        20
 14.2   Anpassung Ihres Versicherungsbeitrags nach dem Preisindex für Verglasungsarbeiten                                   20
 14.3   Ihr Kündigungsrecht                                                                                                 21

 15.    Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?                                                               21
 15.1   Rechte aus dem Vertrag                                                                                             21
 15.2   Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung                                                                   21
 15.3   Kenntnis und Verhalten                                                                                             21

 16.    Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?                                                              21

 17. Was gilt wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?                                       21
 17.1 Führender Versicherer                                                                                                21
 17.2 Prozessführung                                                                                                       21

 18.    Welche besondere Vereinbarung gilt für Versicherungsverträge mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern?
 21


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Teil A – Abschnitt Gl – Glasversicherung


1. Welche Sachen sind versichert?

    1.1    Versicherte Sachen

           Wir versichern die fertig eingesetzten oder montierten
           • Scheiben, Platten, Waschtische und Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas,
           • Platten aus Glaskeramik, auch Elektronik, falls die Scheiben nicht ohne diese ersetzt werden können,
           • Glasbausteine und Profilbaugläser, sowie
           • Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen und Abdeckungen.

           Lichtkuppeln, Glasbausteine und Profilbaugläser sind jedoch nur dann versichert, wenn die Gebäudeverglasung mitversi-
           chert ist.

    1.2    Nicht versicherte Sachen

           1.2.1    Vor Antragsstellung beschädigte Sachen

                    Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.

           1.2.2    Bestandteile von elektronischen Geräten

                    Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die
                    Bestandteil von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe sind (z. B. Computer-
                    Displays, Bildschirme von Fernsehgeräten).

           1.2.3    Optische Gläser

                    Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, optische Gläser (z. B. Brillengläser oder Fernglas-
                    objektive), Hohlgläser (z. B. Flaschen, Vasen oder Aquarien), Geschirr, Beleuchtungskörper (z. B. Neonröhren) und
                    Handspiegel,

           1.2.4    Aquarien und Terrarien

                    Nicht versichert sind, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben, Aquarien und Terrarien.

           1.2.5    Verglasungen von beruflich oder gewerblich genutzten Räumen

                    Nicht versichert sind, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben, Verglasungen von beruflich oder ge-
                    werblich genutzten Räumen, es sei denn, es handelt sich um einen Raum, der ausschließlich über Ihre Wohnung
                    oder Ihr Einfamilienhaus betreten werden kann (sog. häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung).

           1.2.6    Verglasungen von Gewächshäusern

                    Nicht versichert sind, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben, Verglasungen von Gewächshäusern.

           1.2.7    Solarmodule, -röhren und Photovoltaikanlagen

                    Nicht versichert sind, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben, Solarmodule, Solarröhren sowie Photo-
                    voltaikanlagen.

2. Welche Kosten übernehmen wir?

    2.1    Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten

           Wir ersetzen Ihnen erforderliche Kosten für Maßnahmen – auch erfolglose – die Sie zur Abwendung oder Minderung des
           Schadens für geboten halten durften.

    2.2    Kosten für provisorische Reparatur

           Wir ersetzen Ihnen die in Folge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen
           durch Notverschalungen oder Notverglasungen bei der Gebäudeverglasung.

    2.3    Entsorgungskosten

           Wir ersetzen Ihnen die in Folge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für das Abfahren von Glas- und sonstigen
           Resten zum nächsten Ablagerungsplatz. Ebenso übernehmen wir die Kosten für die Ablagerung und Vernichtung dieser Sa-
           chen.

    2.4    Kosten für die Erneuerung von Oberflächenarbeiten und -gestaltung

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für die Erneuerung von Anstrichen,
           Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den oder durch die unter Ziffer 1.1 genannten versicher-
           ten Sachen.

    2.5    Kosten für die Beseitigung und Wiederanbringung von Sachen

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von
           Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben bei der Gebäudeverglasung behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen,
           Markisen usw.)


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3. Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

    Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

4. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?

    4.1    Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, Blindgänger

           Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen und versicherte Kosten, die verursacht werden durch
           • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
           • Revolution, Rebellion oder Aufstand, oder
           • innere Unruhen.
           Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

           Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen in Deutschland
           entstehen, sofern Sie keinen Ersatz über andere Versicherungsverträge erhalten (Schäden durch sog. Blindgänger).

    4.2    Kernenergie

           Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden an versicherten Sachen, die verursacht werden
           durch
           • Kernenergie,
           • nukleare Strahlung oder
           • radioaktive Substanzen.

    4.3    Oberflächen- und Kantenbeschädigung

           Nicht versichert sind, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben, Schäden an Oberflächen oder Kanten, wie z. B.
           Schrammen, Absplitterungen oder Muschelausbrüche.

    4.4    Undichtigkeit

           Nicht versichert ist, sofern wir mit Ihnen nichts anderes vereinbart haben, wenn Randverbindungen von Mehrscheiben-Iso-
           lierverglasungen undicht werden, z. B. „Anlaufen“ bzw. „Blindwerden“ von Isolierverglasungen.

    4.5    Wandplatten

           Nicht versichert sind Schäden durch Zerbrechen von Wand- und sonstigen Platten, wenn sich diese unversehrt gelöst haben.

    4.6    Gefahren aus dem Feuerrisiko

           Nicht versichert sind Schäden durch
           • Brand,
           • Blitzschlag,
           • Explosion, Implosion, sowie
           • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.

           Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die bei einem solchen Ereignis entstehen, weil Sachen gelöscht, niedergerissen
           oder ausgeräumt werden.
           Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für das Feuerrisiko keine anderweitige Versicherung besteht.

    4.7    Einbruchdiebstahl, Vandalismus

           Nicht versichert sind Schäden durch
           • Einbruchdiebstahl,
           • Vandalismus, oder
           • den Versuch einer solchen Tat.

           Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für die genannten Schäden durch Einbruchdiebstahl und Vandalismus keine an-
           derweitige Versicherung besteht.

    4.8    Sturm und Hagel

           Nicht versichert sind Schäden durch Sturm und Hagel.

           Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für Sturm- und Hagelschäden keine anderweitige Versicherung besteht.

    4.9    Weitere Elementargefahren

           Nicht versichert sind Schäden durch
           • Überschwemmung,
           • Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch,
           • Schneedruck, Lawinen- oder
           • Vulkanausbruch.

           Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für die genannten Elementargefahren keine anderweitige Versicherung besteht.

5. Was gilt wenn Sie den Versicherungsfall herbeiführen?

    5.1    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

           Wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Ist die Herbeiführung
           des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Her-
           beiführung des Schadens als bewiesen.

           Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
           dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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    5.2    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls

           Wenn Sie versuchen, uns nach Eintritt des Versicherungsfalls in Bezug auf Tatsachen arglistig zu täuschen, die für den
           Grund oder für die Höhe unserer Entschädigung von Bedeutung sind, sind wir von der Entschädigungspflicht frei.

           Ist eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches
           festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.

6. Wo bieten wir Ihnen Versicherungsschutz?

    6.1    Versicherungsort

           Versicherungsschutz bieten wir Ihnen nur innerhalb des Versicherungsortes.

           Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Versicherungsschutz
           besteht auch für Schäden in privat genutzten Nebengebäuden (keine Gewächshäuser), Gartenhäusern, Garagen oder Carports,
           die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude steht.

           Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zum Versicherungsort, es sei denn, sie
           sind ausschließlich über die Wohnung oder das Einfamilienhaus zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).

           Gebäudeverglasungen versichern wir nur, sofern sie sich an ihrem bestimmungsgemäßen Platz befinden.

           Für bewegliche Sachen bieten wir Ihnen, sofern vereinbart, Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsortes.

    6.2    Auswirkungen eines Wohnungswechsel auf Ihren Versicherungsschutz

           6.2.1    Umzug in eine neue Wohnung

                    Wechseln Sie Ihre Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung über.

                    Während des Wohnungswechsels bieten wir Ihnen in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche-
                    rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

                    Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
                    werden.

           6.2.2    Doppelwohnsitz

                    Behalten Sie zusätzlich Ihre bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung
                    weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz).

                    Für eine Übergangszeit von zwei Monaten bieten wir Ihnen Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

           6.2.3    Umzug ins Ausland

                    Liegt Ihre neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
                    Ihre neue Wohnung über.

                    Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

           6.2.4    Anzeige der neuen Wohnung

                    Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzuzeigen.

                    Gleichzeitig haben Sie uns folgendes mitzuteilen:
                    • Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern.
                    • Angabe sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände.

                    Bitte achten Sie darauf, dass der Wohnungswechsel nicht zu einer Unterversicherung führt. Passen Sie Ihren Ver-
                    sicherungsschutz durch die Veränderung des Wertes Ihrer versicherten Sache nicht an, kann dies zu einer Unter-
                    versicherung führen.

           6.2.5    Beitragsänderung nach Wohnungswechsel

                    Beim Wohnungswechsel passen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn an die neuen Gegebenheiten an. Es gelten dann
                    unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.

           6.2.6    Ihr Kündigungsrecht nach Beitragserhöhung

                    Erhöht sich nach einem Wohnungswechsel Ihr Beitrag oder ein Selbstbehalt, so sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag
                    zu kündigen.

                    Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung – in Text-
                    form (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.

                    Wir haben in diesem Fall einen Anspruch auf den Beitrag in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
                    der Kündigung.

           6.2.7    Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften/Lebenspartnerschaften

                    Falls Sie sich von Ihrem Ehegatten trennen und einer der Ehegatten aus der Ehewohnung auszieht, gelten sowohl
                    Ihre Wohnung als auch die Wohnung Ihres Ehegatten als Versicherungsort. Dies gilt bis zu einer Änderung des
                    Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden
                    Beitragsfälligkeit. Danach bieten wir nur noch in Ihrer neuen Wohnung Versicherungsschutz.


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                    Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus
                    der Ehewohnung aus, gelten sowohl die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehe-
                    gatten als Versicherungsort. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf
                    von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
                    der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

                    Ziehen Sie und Ihr Ehegatte in neue Wohnungen, so gelten beide neue Wohnungen als Versicherungsort. Nach Ab-
                    lauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren und dem Auszug Ihres Ehegatten folgenden Beitrags-
                    fälligkeit, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

                    Entsprechend behandeln wir eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner
                    am Versicherungsort gemeldet sind.

7. Was sind die Grundlagen für unsere Entschädigungsberechnung?

    7.1    Form unserer Entschädigung

           Bei einem ersatzpflichtigen Schaden haben wir die Wahl, Entschädigung durch einem Naturalersatz Ihrer zerstörten und be-
           schädigten Sachen oder einer Barauszahlung zu leisten.

           Wir leisten keine Entschädigung für Kosten, die für die Angleichung (z. B. in Farbe und Struktur) unbeschädigter Sachen
           aufzuwenden wären.

           7.1.1    Naturalersatz

                    Naturalersatz bedeutet: Sie müssen kein Geld vorstrecken. Wir veranlassen unverzüglich, dass Ihnen Sachen oder
                    Sachteile gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand geliefert und montiert werden. Notverglasungen und
                    Notverschalungen nach Ziffer 2.2 können Sie in Auftrag geben.

           7.1.2    Entschädigung in Geld

                    Leisten wir Ihnen eine Barauszahlung, hat unsere Auszahlung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, nachdem
                    unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht.

                    Sie können jedoch einen Monat nach Meldung des Schadens von uns eine Abschlagszahlung verlangen. Dabei ha-
                    ben Sie Anspruch auf den Betrag, den wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen.

                    Sofern wir Ihnen unsere Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens zahlen, verzinsen
                    wir unsere Entschädigung seit der Anzeige des Schadens. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
                    fällig und betragen 4 Prozent pro Jahr. Dies gilt nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu zahlen
                    sind.

                    Wir können unsere Entschädigungsleistung aufschieben,
                    • solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen, oder
                    • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie, oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass dieses
                       Versicherungsfalls noch läuft.

                    Können wir infolge Ihres Verschuldens unsere Entschädigung nicht ermitteln oder zahlen, so berücksichtigen wir
                    diesen Zeitraum nicht bei der Berechnung der Fristen.

    7.2    Selbstbeteiligung

           Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall. Die Selbstbeteiligung wird von der nach
           den Bedingungen zu leistenden Entschädigung abgezogen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

           Schulden wir Ihnen einen Naturalersatz (siehe Ziffer 7.1.1), erteilen wir den Ersatzauftrag erst, nachdem Sie Ihre Selbstbe-
           teiligung an uns gezahlt haben.

    7.3    Unterversicherung bei Positionen ohne Versicherungssumme

           Hängt Ihre erforderliche Jahresprämie aufgrund von Antragsfragen erkennbar von der Fläche des versicherten Glases ab,
           so haben Sie während der Vertragsdauer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlichen vorhan-
           denen Flächen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

           Sind die zur Zeit des Versicherungsfalls vorhandenen Flächen uns weder durch den Antrag noch durch spätere Anzeigen
           bekannt geworden (Unterversicherung), so haben wir von der Entschädigung oder den Kosten des Naturalersatzes nur den
           Teil zu tragen, der sich zu dem bedingungsgemäß errechneten Gesamtbetrag verhält, wie die zuletzt geschuldete Jahresprä-
           mie zu der Jahresprämie, die bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Anzeigen, die ohne Ihr Verschulden
           uns noch nicht zugegangen sind, gelten als rechtzeitig erfolgt. Den vereinbarten Naturalersatz brauchen wir erst zu leisten,
           nachdem Sie den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat.

           Werden uns während der Vertragsdauer Flächen angezeigt, für die eine höhere oder geringere Jahresprämie vereinbart
           worden wäre, so schulden Sie von dem Zeitpunkt der Absendung der Anzeige an die geänderte Jahresprämie.

           Dies gilt auch, wenn die Prämie aufgrund der Antragsfragen erkennbar von sonstigen Umständen abhängt. Dies gilt insbe-
           sondere, wenn ein Gebäudewert maßgebend ist und dieser Wert entweder im Antrag zu niedrig angegeben wurde oder
           später durch Um-, An- oder Ausbauten gestiegen ist.

8. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie zu befolgen?

    In der Glasversicherung haben Sie bestimmte Verhaltensregeln (Obliegenheiten) zu erfüllen. Diese sind in Ziffer 9.1 aus dem All-
    gemeinen Teil (B) (Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung) geregelt.

    Zusätzlich haben Sie folgende Sicherheitsvorschrift zu befolgen:

    Sie haben dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und ein-
    gebaut sind.

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    Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant diese Sicherheitsvorschrift, so können wir nach Maßgabe der Ziffern 9.4 oder 9.5 aus dem All-
    gemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungs-
    frei sein.

    Führt die Verletzung einer Sicherheitsvorschrift zu einer Gefahrerhöhung so gilt Ziffer 9. Danach können wir den Vertrag anpassen,
    zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

9. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in Ihrer Glasversicherung vor?

    9.1    Begriff der Gefahrerhöhung

           Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver-
           ändert werden, dass der Eintritt
           • des Versicherungsfalls,
           • eine Vergrößerung des Schadens, oder
           • unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
           wahrscheinlicher wird.

    9.2    Beispiele einer Gefahrerhöhung

           Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
           • sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir im Antrag gefragt haben,
           • im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird,
           • Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb-
              lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist,
           • der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
           • die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
           • das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht.

           Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
           versichert gelten soll.

    9.3    Ihre Pflichten

           Wir unterscheiden zwischen drei Pflichten im Rahmen einer Gefahrerhöhung, die Sie zu erfüllen haben.

           9.3.1    Verbot der Vornahme einer Gefahrerhöhung ohne unsere Zustimmung

                    Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor-
                    nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

           9.3.2    Anzeigepflicht einer nachträglich erkannten Gefahrerhöhung

                    Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
                    gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.

           9.3.3    Anzeigepflicht einer unabhängig von Ihrem Willen eintretende Gefahrerhöhung

                    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
                    uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

    9.4    Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung

           Haben Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 9.3 verletzt, so können wir unter den von Ziffer 9.4.1 bis 9.4.3 genannten Voraussetzungen
           • ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
           • den Versicherungsvertrag kündigen,
           • den Beitrag erhöhen, oder
           • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.

           9.4.1    Kündigungsrecht

                    Haben Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 9.3.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Vertrag frist-
                    los kündigen. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben.

                    Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

                    Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 9.3.2 oder 9.3.3 bekannt, können wir den Vertrag unter
                    Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

           9.4.2    Vertragsanpassung

                    Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Ihren Vertrag anpassen.

                    •   Wir können einen höheren Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrundsätzen berechnet.
                    •   Alternativ dazu können wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

                    Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent, oder schließen wir die Absicherung
                    der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
                    Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.

           9.4.3    Leistungsfreiheit

                    9.4.3.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,
                            wenn Sie Ihre Pflicht nach Ziffer 9.3.1 vorsätzlich verletzt haben.


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                            Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang
                            der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
                            Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben.

                   9.4.3.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach den Ziffern 9.3.2 und 9.3.3 sind wir für einen Versicherungsfall unter fol-
                           genden Voraussetzungen leistungsfrei:
                           • Die Gefahrerhöhung tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige uns hätte
                              zugegangen sein müssen und
                           • Sie haben Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt.

                            Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang
                            der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
                            Sie Ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben.

                            Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die
                            Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

                   9.4.3.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
                           • soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs-
                              falls oder den Umfang der Leistungspflicht war,
                           • wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen ist und
                              wir nicht gekündigt haben, oder
                           • wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsät-
                              zen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.

    9.5    Erlöschen unserer Rechte

           Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach den Ziffern 9.4.1 und 9.4.2 müssen wir innerhalb eines Monats,
           nachdem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausüben. Tun wir das nicht, erlöschen sie.

           Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
           hat.

10. Was ist mit dem Begriff Repräsentant gemeint?

    Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als unseren Vertragspartner. Im Einzel-
    fall kann es aber sachgerecht sein, Ihnen Sorgfaltspflichtverstöße von anderen Personen anzulasten.
    Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung entwickelt.

    Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung
    möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Person
    in einem bestimmten Nähe Verhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant.

    Man unterschiedet zwei Repräsentantentypen:
    • Als Ihr Repräsentant gilt derjenige, dem Sie das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses
      übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz alleine aus-
      üben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind.
    • Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverant-
      wortlich zu verwalten.

11. Welche Leistungen bietet der Komfort-Schutz Ihrer Glasversicherung bzw. die Gebäudeglaspauschalversicherung?
    (sofern vereinbart)

    Die Glasversicherung in der Produktvariante Komfort-Schutz ist in den Ziffern 11.1 bis 11.7 beschrieben;
    die Glasversicherung nach dem Tarif der Gebäudeglaspauschalversicherung für Mehrfamilienhäuser und vermietete Einfamilien-
    häuser in den Ziffern 11.8 bis 11.12.

 Inhalt                                                                                                                          Seite

 Leistungserweiterungen
 11.1      Innere Unruhen                                                                                                      16 - 17
 11.2      Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff                                                                        17
 11.3      Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und Spiegel                                                              17
 11.4      Beschädigte Sachen                                                                                                       17
 11.5      Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und transparentes Glasmosaik                                                     17

 Zusätzlich mitversicherte Kosten
 11.6      Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage                                                                       17
 11.7      Kosten für die Reparatur von Begleitschäden                                                                              17

    11.1   Innere Unruhen

           Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen - abweichend von Ziffer 4.1 - die durch innere Unruhen, insbesondere durch
           Landfriedensbruch, verursacht werden.

           Schäden durch
           • Brand,
           • Explosion,
           • Kernenergie, oder
           • Lösch- oder Rettungsmaßnahmen
           sind jedoch ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie ohne Mitwirkung innerer Unruhen entstehen und
           durch besondere Vereinbarung mitversichert sind.

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           Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für solche Schäden, soweit sie einen Schadenersatzanspruch aufgrund öffent-
           lich-rechtlichen Entschädigungsrechts haben.

           Dieser Versicherungsschutz kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

    11.2   Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff

           Unser Versicherungsschutz erstreckt sich – in Ergänzung zu Ziffer 1.1 – auf fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten
           und Lichtkuppeln aus Kunststoff.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsgrenze möglich.

    11.3   Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und Spiegel

           Unser Versicherungsschutz erstreckt sich – in Ergänzung zu Ziffer 1.1 – auf fertig eingesetzte oder montierte künstlerisch
           bearbeitete Glasscheiben, -platten und Spiegel.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsgrenze möglich.

    11.4   Beschädigte Sachen

           Wir versichern die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Scheiben, soweit
           • wir mit Ihnen einen Eigenanteil an den Wiederherstellungskosten vereinbart haben und
           • die Art der Beschädigung skizziert ist.

           Wir versichern nur neue Schäden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) die mit Ihren skizzierten Beschädigungen nicht in
           ursächlichem Zusammenhang stehen. Schäden an abgesprungenen Eckstücken versichern wir im Rahmen des Komfort-
           Schutzes grundsätzlich nicht.

           Schulden wir Ihnen Naturalersatz (siehe Ziffer 7.1.1), so erteilen wir den Ersatzauftrag erst, nachdem Sie Ihren Eigenanteil
           an uns gezahlt haben.

           Wird eine der beschädigten Scheiben ohne Eintritt eines Versicherungsfalls durch eine unbeschädigte ersetzt, so versichern
           wir die unbeschädigte Scheibe, sobald Sie uns den Austausch – in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – anzeigen.

    11.5   Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und transparentes Glasmosaik

           Wir ersetzen Ihnen Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von
           • Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, oder
           • transparentem Glasmosaik.

           Voraussetzung ist, dass
           • gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) an der zugehörigen Scheibe vorliegt,
           • beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat.

           Rahmen sind grundsätzlich nicht mitversichert, es sei denn, dass Versicherungsschutz nach Ziffer 11.7 besteht.

Zusätzlich mitversicherte Kosten

    11.6   Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für zusätzliche Leistungen, die wegen der Lage
           der versicherten Sachen erforderlich sind. Das können z. B. Kosten für die Verwendung eines Krans oder eines Gerüstes sein.
           Der Versicherungsschutz ist auf die Gebäudeverglasung begrenzt.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsleistung möglich.

    11.7   Kosten für die Reparatur von Begleitschäden

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrah-
           mungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsgrenze möglich.

 Inhalt der Gebäudeglaspauschalversicherung für Mehrfamilienhäuser und vermietete Einfamilienhäuser                                 Seite

 Leistungserweiterungen
 11.8      Innere Unruhen                                                                                                         17 - 18
 11.9      Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff                                                                            18
 11.10     Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und Spiegel                                                                  18

 Zusätzlich mitversicherte Kosten
 11.11     Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage                                                                           18
 11.12     Kosten für die Reparatur von Begleitschäden                                                                                  18


    11.8   Innere Unruhen

           Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen – abweichend von Ziffer 4.1 – die durch innere Unruhen, insbesondere durch
           Landfriedensbruch, verursacht werden.

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           Schäden durch
           • Brand,
           • Explosion,
           • Kernenergie, oder
           • Lösch- oder Rettungsmaßnahmen
           sind jedoch ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie ohne Mitwirkung innerer Unruhen entstehen und
           durch besondere Vereinbarung mitversichert sind.
           Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für solche Schäden, soweit sie einen Schadenersatzanspruch aufgrund öffent-
           lich-rechtlichen Entschädigungsrechts haben.

           Dieser Versicherungsschutz kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

    11.9   Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff

           Unser Versicherungsschutz erstreckt sich – in Ergänzung zu Ziffer 1.1 – auf fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Plat-
           ten und Lichtkuppeln aus Kunststoff. Der Versicherungsschutz für Lichtkuppeln ist auf die Gebäudeverglasung begrenzt.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsgrenze möglich.

    11.10 Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und Spiegel

           Unser Versicherungsschutz erstreckt sich – in Ergänzung zu Ziffer 1.1 – auf fertig eingesetzte oder montierte künstlerisch
           bearbeitete Glasscheiben, -platten und Spiegel.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsgrenze möglich.

Zusätzlich mitversicherte Kosten

    11.11 Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für zusätzliche Leistungen, die wegen der Lage
           der versicherten Sachen erforderlich sind. Das können z. B. Kosten für die Verwendung eines Krans oder eines Gerüstes sein.
           Der Versicherungsschutz ist auf die Gebäudeverglasung begrenzt.
           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsleistung möglich.

    11.12 Kosten für die Reparatur von Begleitschäden

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrah-
           mungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Der Versicherungsschutz ist auf die Gebäudeverglasung
           begrenzt.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Gegen Zahlung eines Mehrbeitrages ist eine Erhöhung
           der Entschädigungsgrenze möglich.


12. Welche Leistungen bietet der Premium-Schutz Ihrer Glasversicherung? (sofern vereinbart)

 Inhalt                                                                                                                            Seite

 Leistungserweiterungen
 12.1      Innere Unruhen                                                                                                         18 - 19
 12.2      Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff                                                                            19
 12.3      Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten, Spiegel und Glasmotive                                                      19
 12.4      Aquarien, Terrarien                                                                                                          19
 12.5      Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen                                                      19
 12.6      Beschädigte Sachen                                                                                                           19
 12.7      Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und transparentes Glasmosaik                                                         19
 12.8      Folgeschäden nach einem Versicherungsfall                                                                                    19
 12.9      Absplitterungen und Muschelausbrüche
 12.10     Bruchschäden an der bereits eingesetzten und eingebauten Gebäudeverglasung im Rohbau                                         19

 Zusätzlich mitversicherte Kosten
 12.11     Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage                                                                           19
 12.12     Kosten für die Reparatur von Begleitschäden                                                                                  20
 12.13     Graffitischäden                                                                                                              20


12.1       Innere Unruhen

           Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen – abweichend von Ziffer 4.1 – die durch innere Unruhen, insbesondere
           durch Landfriedensbruch, verursacht werden.

           Schäden durch
           • Brand,
           • Explosion,
           • Kernenergie, oder
           • Lösch- oder Rettungsmaßnahmen

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           sind jedoch ausgeschlossen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie ohne Mitwirkung innerer Unruhen entstehen
           und durch besondere Vereinbarung mitversichert sind.
           Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für solche Schäden, soweit sie einen Schadenersatzanspruch aufgrund öffent-
           lich-rechtlichen Entschädigungsrechts haben.

           Dieser Versicherungsschutz kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

    12.2   Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Kunststoff

           Unser Versicherungsschutz erstreckt sich – in Ergänzung zu Ziffer 1.1 – auf fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten
           und Lichtkuppeln aus Kunststoff.

    12.3   Künstlerisch bearbeitet Glasscheiben, -platten, Spiegel und Glasmotive

           Unser Versicherungsschutz erstreckt sich – in Ergänzung zu Ziffer 1.1 – auf fertig eingesetzte oder montierte künstlerisch
           bearbeitete Glasscheiben, -platten, Spiegel und Glasmotive (keramischer Sieb- oder Digitaldruck).

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

    12.4   Aquarien, Terrarien

           Wir leisten – abweichend von Ziffer 1.2.4 – auch Ersatz für Bruchschäden an Aquarien und Terrarien.

    12.5   Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen

           Wir leisten – abweichend von Ziffer 4.4 – auch Ersatz für Schäden, die durch das Undichtwerden der Randverbindungen
           von Mehrscheiben-Isolierverglasungen entstanden sind.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Diese Entschädigung ist auch gleichzeitig die Höchst-
           entschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

    12.6   Beschädigte Sachen

           Wir versichern die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Scheiben, soweit
           • wir mit Ihnen einen Eigenanteil an den Wiederherstellungskosten vereinbart haben und
           • die Art der Beschädigung skizziert ist.
           Wir versichern nur neue Schäden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) die mit Ihren skizzierten Beschädigungen nicht in ursäch-
           lichem Zusammenhang stehen. Schäden an abgesprungenen Eckstücken versichern wir grundsätzlich nicht, es sei denn,
           dass Versicherungsschutz nach Ziffer 12.9 besteht.
           Schulden wir Ihnen Naturalersatz (siehe Ziffer 7.1.1), so erteilen wir den Ersatzauftrag erst, nachdem Sie Ihren Eigenanteil
           an uns gezahlt haben.

           Wird eine der beschädigten Scheiben ohne Eintritt eines Versicherungsfalls durch eine unbeschädigte ersetzt, so versichern
           wir die unbeschädigte Scheibe, sobald Sie uns den Austausch – in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – anzeigen.

    12.7   Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und transparentes Glasmosaik

           Wir ersetzen Ihnen Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von
           • Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
           • transparentem Glasmosaik.
           Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) an der zugehörigen Scheibe
           vorliegt. Zudem müssen beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe muss den anderen
           Schaden verursacht haben.

           Rahmen sind grundsätzlich nicht mitversichert, es sei denn, dass Versicherungsschutz nach Ziffer 12.11 besteht.

    12.8   Folgeschäden nach einem Versicherungsfall

           Wir versichern Folgeschäden nach einem Versicherungsfall durch umherfliegende Glassplitter, die Beschädigungen an Ge-
           bäudebestandteilen und /oder Hausratgegenständen (z. B. Oberflächenbeschädigung) hervorrufen.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

    12.9   Absplitterungen und Muschelausbrüche

           Wir versichern – abweichend von Ziffer 4.3- auch Schäden an Oberflächen oder Kanten, wie Absplitterungen oder Muschel-
           ausbrüche.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

    12.10 Bruchschäden an der bereits eingesetzten und eingebauten Gebäudeverglasung im Rohbau

           Sofern eine andere Versicherung nicht eintrittspflichtig ist, gilt:
           Versichert sind Bruchschäden an der bereits eingesetzten und eingebauten Gebäudeverglasung (Scheiben von Fenstern
           und Türen) des noch nicht bezugsfertigen Gebäudes. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude umfassend mit Zugangs-
           türen, Fenstern und einem Dach versehen und verschlossen ist.

Zusätzlich mitversicherte Kosten

    12.11 Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für zusätzliche Leistungen, die wegen der Lage
           der versicherten Sachen erforderlich sind. Das können z. B. Kosten für die Verwendung eines Krans oder eines Gerüstes sein.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

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    12.12 Kosten für die Reparatur von Begleitschäden

           Wir ersetzen Ihnen die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrah-
           mungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

    12.13 Graffitischäden

           Wir ersetzen Ihnen die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die
           durch unbefugte Dritte an versicherten Sachen verursacht werden.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Unsere Höchstentschädigung je Versicherungsjahr
           ist auf die doppelte Entschädigungsleistung begrenzt. Alle Schäden die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen
           insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

           Sie sind verpflichtet den Schaden uns und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können
           wir nach Maßgabe der Ziffer 9.5 aus dem Allgemeinen Teil (B) (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) ganz oder
           teilweise leistungsfrei sein.

13. Welche Sachen können zusätzlich zum Komfort- oder Premium-Schutz versichert werden? (sofern vereinbart und gegen Zahlung
    eines gesonderten Beitrages)

    13.1   Gewächshäuser, Früh- und Mistbeete

           Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) von Scheiben von Gewächshäusern, Früh- und Mistbeeten.
           Wir versichern alle jeweils vorhandenen gerahmten Glas- und Kunststoffscheiben von Gewächshäusern, Früh- und Mistbeeten
           auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück der ständig bewohnten Wohnung oder Einfamilienhauses. Die
           Rahmen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

           Ist die vereinbarte oder angezeigte oder ohne Verschulden noch nicht angezeigte Grundfläche in Quadratmeter niedriger als
           die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls vorhandene Grundfläche gilt folgendes: Wir leisten Entschädigung nach dem
           Verhältnis der vereinbarten Grundfläche in Quadratmeter zu der vorhandenen Grundfläche.
           Schulden wir Ihnen einen Naturalersatz (siehe Ziffer 7.1.1), erteilen wir den Ersatzauftrag erst, nachdem Sie den Unterschieds-
           betrag zwischen der berechneten Entschädigung und den Kosten für Naturalersatz an uns gezahlt haben.

           Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn statt Glasscheiben andere Gegenstände versichert werden.

    13.2   Solarröhren der Solarthermie
           Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) von Solarröhren der Solarthermie.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.

    13.3   Solarmodule einer Photovoltaikanlage

           Wir leisten Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3) von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage.

           Unsere Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.

14. Was gilt bezüglich der Anpassung Ihres Versicherungsbeitrags?

    14.1   Neukalkulation und Anpassung Ihres Beitrages

           14.1.1   Grundsatz
                    Wir sind in der Glasversicherung berechtigt zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die Beiträge von bestehenden
                    Verträgen daraufhin zu überprüfen, ob sie beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden
                    müssen.

                    Mit der Überprüfung soll sichergestellt werden, dass
                    • wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können,
                    • die Beiträge sachgemäß berechnet werden und
                    • das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung (Versicherungsschutz bieten) und
                        Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen) erhalten bleibt.

           14.1.2   Beitragsanpassungsklausel

           Wir sind berechtigt, den Beitrag bzw. den Beitragssatz für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbe-
           darf anzupassen. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
           anzuwenden. Die Anpassung des Beitrages bzw. des Beitragssatzes gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge,
           wenn sie von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.
           Der neukalkulierte Beitrag bzw. Beitragssatz darf nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschließende Verträge
           mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versiche-
           rungsperiode wirksam.
           Vermindert sich der Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen
           und gleichem Deckungsumfang ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.

    14.2   Anpassung Ihres Versicherungsbeitrags nach dem Preisindex für Verglasungsarbeiten

           Die Preise für Verglasungsarbeiten verändern sich. Deswegen passen wir Ihren Versicherungsbeitrag jährlich an deren Ent-
           wicklung an.
           Ihr Beitrag erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den
           sich der die Preisindizes für Verglasungsarbeiten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalender-
           jahr verändert hat. Grundlage dieser Anpassung ist die Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes Fachserie 17 Reihe 4
           Gebietsstand Bundesrepublik Deutschland Verglasungsarbeiten.

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           Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.

           Aus den Veränderungsprozentsätzen der genannten Indizes bilden wir einen Mittelwert. Den so errechneten Veränderungs-
           prozentsatz runden wir auf eine Stelle hinter dem Komma.

    14.3   Ihr Kündigungsrecht

           Erhöht sich nach einer Beitragsanpassung Ihr Beitrag, sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag zu kündigen.

           Ihre Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung – in
           Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – erfolgen. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.

15. Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?

    15.1   Rechte aus dem Vertrag

           Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
           Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch der versicherten Person zu. Das gilt auch, wenn
           die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.

    15.2   Zustimmung zur Zahlung der Versicherungsleistung

           Wir können vor Zahlung der Versicherungsleistung an Sie den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person hierzu ihre
           Zustimmung erteilt hat.
           Die versicherte Person kann die Zahlung der Versicherungsleistung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.

    15.3   Kenntnis und Verhalten

           Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher Bedeutung – sowohl Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten
           sowie die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und
           die der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person nur zurechnen
           lassen, wenn die versicherte Person Ihr Repräsentant ist.

           Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn
           • der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist, oder
           • es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
           Dagegen ist die Kenntnis der versicherten Person zu berücksichtigen, wenn Sie den Vertrag ohne ihren Auftrag geschlossen
           und uns nicht darüber informiert haben.

16. Was gilt, sofern Sie von einem Makler betreut werden?

    Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
    Durch den Maklervertrag ist er verpflichtet, diese unverzüglich an uns weiterzuleiten.

17. Was gilt, wenn mehrere Versicherer an Ihrem Versicherungsvertrag beteiligt sind?

    17.1   Führender Versicherer

           Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Ihre Anzeigen und Willenserklärungen für alle beteiligten Versicherer entgegen-
           zunehmen.

    17.2   Prozessführung

           Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
           Sie machen bei Streitfällen aus diesem Vertrag Ihre Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen
           Anteil gerichtlich geltend.

           Die beteiligten Versicherer erkennen die
           • gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung, sowie
           • die vor diesem mit Ihnen nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche
           als auch für sich verbindlich an.

           Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, sind Sie berechtigt und auf
           Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls
           auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Absatz 3
           nicht.

18. Welche besondere Vereinbarung gilt für Versicherungsverträge mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern?

    Sind wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, können wir uns hierauf gegenüber
    den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2 des Woh-
    nungseigentumsgesetzes) nicht berufen.

    Die übrigen Wohnungseigentümer können von uns verlangen, dass wir ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des
    Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leisten. Dies gilt jedoch nur, soweit diese
    zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgeset-
    zes) verwendet wird.

    Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu er-
    statten.

    Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Versicherung von Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes).


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[Seite 22]
Allgemeiner Teil (B)


 Inhalt                                                                                                           Seite

 1.    Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?                                                                         23

 2.    Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?                                               23
 2.1   Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags                                                                    23
 2.2   Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug                                                                      23
 2.3   Unsere Leistungsfreiheit                                                                                      23

 3.    Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?                                                             23 - 24
 3.1   Fälligkeit                                                                                                     23
 3.2   Verzug und Schadensersatz                                                                                      23
 3.3   Mahnung                                                                                                        23
 3.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                                                 24
 3.5   Kündigung nach Mahnung                                                                                         24
 3.6   Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung                                                                          24

 4.    Was gilt beim Lastschriftverfahren?                                                                           24
 4.1   Ihre Pflichten                                                                                                24
 4.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                                                            24

 5.    Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?                                           24
 5.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                                         24
 5.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse         24

 6.    Wann beginnt und wann endet der Vertrag?                                                                      25
 6.1   Vertragsdauer                                                                                                 25
 6.2   Stillschweigende Verlängerung                                                                                 25
 6.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                                      25
 6.4   Wegfall des versicherten Risikos                                                                              25

 7.    Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?                                            25
 7.1   Kündigungsrecht                                                                                               25
 7.2   Ihre Kündigung                                                                                                25
 7.3   Unsere Kündigung                                                                                              25

 8.    Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?            25 - 27
 8.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände                                     25
 8.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                                                 26
 8.3   Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte                                                                 26
 8.4   Unsere Hinweispflicht                                                                                          26
 8.5   Ausschluss von unseren Rechten                                                                                 26
 8.6   Erlöschen unserer Rechte                                                                                       27

 9.    Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?   27 - 28
 9.1   Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)                                                27
 9.2   Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)                                    27 - 28
 9.3   Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)                                              28
 9.4   Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung                                                                    28
 9.5   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                                                  28

 10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?                                                                    28 - 29
 10.1 Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:                                                         28 - 29
 10.2 Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:                                                       29

 11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?                                                      29
 11.1 Zuständige Stelle                                                                                              29
 11.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                                                            29
 11.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                                                      29

 12.   Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?                                                   29

 13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?                                                         30
 13.1 Klagen gegen uns oder Versicherungsvermittler                                                                  30
 13.2 Klagen gegen Sie                                                                                               30

 14.   Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?                                                                         30

 15.   Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?                                                              30


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1. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

    1.1    Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
           Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig gezahlt haben (Ziffer 2.1.5).

    1.2    Weitere Natur-/Elementargefahren (sofern vereinbart)

           Für die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch im
           Rah-men der Elementardeckung besteht Versicherungsschutz in der Sachversicherung erst nach Ablauf von einem Monat
           nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).

           Die Wartezeit entfällt, sofern
           • bei einem Vorversicherer oder bei uns zuvor bereits Versicherungsschutz für die genannten Gefahren bestanden hat
               oder
           • zwischen Antragseingang bei uns und dem beantragtem Versicherungsbeginn mehr als ein Monat liegt.

2. Was gilt für die Zahlung Ihres ersten oder einmaligen Beitrags?

    Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag.

    Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie entweder monatliche oder jährliche Zahlungsweise
    vereinbaren.

    2.1    Fälligkeit Ihres Erst- oder Einmalbeitrags

           2.1.1    Ihr erster oder einmaliger Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
                    schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                    rechts.

           2.1.2    Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
                    unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Dies gilt ebenfalls unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                    rechts.

           2.1.3    Ist Zahlung Ihres Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate Ihres ersten Jahres-
                    beitrags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile Ihres Beitrags stunden wir Ihnen. Geraten Sie
                    mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.

           2.1.4    Vereinbaren Sie monatliche Zahlungsweise Ihres Gesamtbeitrags (Jahresbeitrags), runden wir bei der Ratenzah-
                    lung ausgehend vom Gesamtbeitrag die Monatsrate auf volle 0,10 Euro auf. In der Gebäudeversicherung bezieht
                    sich die Aufrundung auf den Nettobeitrag.

           2.1.5    Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
                    rungsschutz erst, nachdem Sie Ihren Beitrag gezahlt haben.

    2.2    Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug

           Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, können wir vom Ver-
           trag zurücktreten, solange Sie Ihren Beitrag nicht gezahlt haben.

           Unser Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

    2.3    Unsere Leistungsfreiheit

           Zahlen Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nach Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 nicht unverzüglich, sind wir für einen vor
           Zahlung Ihres Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.

           Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wir Sie
           • durch gesonderte Mitteilung in Textform, oder
           • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
           auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Ihres Beitrags aufmerksam gemacht haben und Sie die Nichtzahlung zu vertreten
           haben.

3. Was gilt für die Zahlung Ihres Folgebeitrags?

    3.1    Fälligkeit

           Ihre Folgebeiträge werden zu dem vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.

    3.2    Verzug und Schadensersatz

           Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns er-
           halten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

           Haben Sie die Zahlung Ihres Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
           wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
           verlangen.

    3.3    Mahnung

           Wenn Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen.
           Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang unserer Zahlungsaufforderung betragen.

           Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält
           • die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein, und
           • die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – die nach den folgenden Ziffern mit der Fristüberschreitung
              verbunden sind.


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    3.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
           • nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und
           • Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung Ihres Beitrags, der Zinsen oder der Kosten schuldhaft in Verzug
              sind.

    3.5    Kündigung nach Mahnung

           Sind Sie mit der Zahlung Ihrer geschuldeten Beiträge schuldhaft in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge-
           setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
           wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
           hinzuweisen.

    3.6    Zahlung Ihres Beitrags nach Kündigung

           Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. Wenn die
           Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn Sie Ihren Beitrag innerhalb eines
           Monats nach Fristablauf zahlen.

4. Was gilt beim Lastschriftverfahren?

    4.1    Ihre Pflichten

           Wenn zur Einziehung Ihres Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
           • Ihr Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
           • der Einziehung nicht widersprochen wird.

           Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn Ihr fälliger Beitrag ohne Verschulden nicht eingezogen werden kann und Ihr Bei-
           trag nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich gezahlt wurde.

    4.2    Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Wenn Ihr fälliger Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
           Ihre Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Ihr Beitrag muss gezahlt werden, wenn wir hierzu in
           Textform aufgefordert haben.

5. Was geschieht mit Ihrem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?

    5.1    Allgemeiner Grundsatz

           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil Ihres Beitrags, der dem Zeitraum des Versi-
           cherungsschutzes entspricht.

    5.2    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

           5.2.1    Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, erstatten wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
                    Widerrufserklärung entfallenden Teil Ihrer Beiträge.

                    Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf
                    • das Widerrufsrecht,
                    • die Rechtsfolgen des Widerrufs und
                    • den zu zahlenden Betrag
                    hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

                    Ist die Widerrufsbelehrung nach Absatz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich Ihren für das erste Versicherungsjahr
                    gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
                    nommen haben.

           5.2.2    Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht uns Ihr
                    Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

                    Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil Ihr einmaliger oder erster Beitrag nicht recht-
                    zeitig gezahlt worden ist, steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

           5.2.3    Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns Ihr Bei-
                    trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

           5.2.4    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns Ihr Beitrag zu, den wir hätten be-
                    anspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
                    Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.

           5.2.5    Sie sind nicht zur Zahlung Ihres Beitrags verpflichtet, wenn
                    • das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
                    • das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
                        Interesse genommen ist, nicht entsteht.

                    Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

                    Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
                    Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
                    zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.


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6. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?

    6.1    Vertragsdauer

           Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

    6.2    Stillschweigende Verlängerung

           Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
           wenn Sie oder wir spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung erhalten haben.

    6.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

           Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
           digung bedarf.

    6.4    Wegfall des versicherten Risikos

           Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem
           Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.

           Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen
           Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung.

7. Wie ist Ihr Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall geregelt?

    7.1    Kündigungsrecht

           7.1.1    Für die Sachversicherung gilt:

                    Sie oder wir können den Vertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen.

                    Die Kündigung müssen Sie oder wir spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung –
                    in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – erhalten haben.

           7.1.2    Für die Haftpflichtversicherung gilt:

                    Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben, oder Ihnen eine
                    Klage über einen unter dem Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

                    Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – spätestens einen Monat nach der
                    Zahlung erhalten haben.

           7.1.3    Für die Unfallversicherung gilt:

                    Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn
                    • wir eine Entschädigung erbracht haben,
                    • Sie gegen uns Klage auf eine Entschädigung erhoben haben.

                    Die Kündigung müssen Sie oder wir in – Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) – spätestens einen Monat nach der
                    Zahlung oder Beendigung des Rechtsstreits erhalten haben.

    7.2    Ihre Kündigung

           Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung
           zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

    7.3    Unsere Kündigung

           Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.

8. Welche Anzeigepflichten haben Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter bis zum Vertragsschluss?

    8.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

           Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
           wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für
           unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.

           Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
           • nach Ihrer Vertragserklärung,
           • aber noch vor Vertragsannahme
           in Textform stellen.

           Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und vollstän-
           digen Beantwortung der Fragen verpflichtet.

           Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter/Bevollmächtigtem geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
           sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 8.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters/Bevollmächtigtem
           als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.

           Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
           wenn weder dem Vertreter/Bevollmächtigten noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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    8.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

           Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Unter nachfolgend
           erläuterten Voraussetzungen können wir in einem solchen Fall
           • vom Vertrag zurücktreten,
           • den Vertrag kündigen,
           • den Vertrag ändern, oder
           • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

    8.2.1 Rücktritt

           Wird die Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.

           Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
           • weder eine vorsätzliche,
           • noch eine grob fahrlässige
           Anzeigepflichtverletzung vorliegt.

           Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir
           den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) –
           auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
           Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.

           Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, sind wir unter folgender Voraussetzung zur Leistung verpflichtet:

           Sie weisen uns nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand bezieht, der
           • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
           • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
           ursächlich war.

           Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir in jedem Fall leistungsfrei.

           Uns steht der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragslaufzeit
           entspricht.

    8.2.2 Kündigung

           Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
           erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

           Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Be-
           dingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ge-
           fahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.

    8.2.3 Vertragsanpassung

           Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer
           Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten, gefahrerheblichen Umstände
           geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
           Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungs-
           periode Vertragsbestandteil.

           Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
           wir im Rahmen einer Vertragsanpassung Ihren Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder wir die Gefahrabsicherung
           für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.

           Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsanpassung hinweisen.

    8.2.4 Anfechtung

           Wir können den Vertrag anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollstän-
           dige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.

           Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil Ihres Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung ab-
           gelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.

    8.3    Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung müssen wir innerhalb eines Monats in Textform gel-
           tend machen.

           Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
           weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.

           Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
           erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.

    8.4    Unsere Hinweispflicht

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte
           Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.

    8.5    Ausschluss von unseren Rechten

           Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den
           nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.


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    8.6    Erlöschen unserer Rechte

           Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
           schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter/Bevollmächtigter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

9. Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen und welche Folge hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

    9.1    Ihre Obliegenheiten in der Sachversicherung (sofern vereinbart)

           9.1.1    vor Eintritt des Versicherungsfalls

                    Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:

                    (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
                    (2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung, Geschäftsräume, sowie alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und
                        dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
                        entleeren und entleert zu halten;
                    (3) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle
                        wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
                    (4) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-
                        brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich be-
                        seitigen lassen;
                    (5) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten.

                    Für die Gebäudeversicherung gilt zusätzlich:
                    (6) Schreibt die Abwassersatzung der Stadt oder der Gemeinde, zur Vermeidung von Rückstauschäden bei Rück-
                        stau gefährdeten Räumen, den Einbau von Rückstausicherungen vor, so sind diese vorhandenen Sicherungen
                        funktionsbereit zu halten. Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten.

           9.1.2    bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

                    Sie haben

                    (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei-
                        sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu-
                        holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versiche-
                        rer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                    (2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
                        oder telefonisch – anzuzeigen.
                    (3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen Ihr Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
                    (4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
                    (5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
                        uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
                        dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzube-
                        wahren.
                    (6) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung
                        des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über
                        Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
                    (7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.

                    Für die Hausrat- und Inhaltsversicherung gilt zusätzlich:
                    (8) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
                        das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom-
                        mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

           9.1.3    Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, hat dieser die Obliegenheiten nach
                    Ziffer 9.1.1 und Ziffer 9.1.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
                    möglich ist.


    9.2    Ihre Obliegenheiten in der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)

           9.2.1    vor Eintritt des Versicherungsfalls

                    Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                    Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
                    stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

           9.2.2    bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

                    (1) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie un-
                        sere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                        einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Ver-
                        sicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
                    (2) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, auch wenn noch
                        keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche
                        geltend gemacht werden.
                    (3) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadener-
                        mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des
                        Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                    (4) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahn-
                        bescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.
                    (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie
                        fristgemäß Widerspruch, oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es
                        nicht.


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[Seite 28]
                    (6) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens
                        zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
                        sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

    9.3    Ihre Obliegenheiten in der Unfallversicherung (sofern vereinbart)

           (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen
               Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
           (2) Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unver-
               züglich erteilt werden.
           (3) Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich
               die versicherte Person untersuchen lassen.
               Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
           (4) Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
               •    Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt, oder untersucht haben.
               •    anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.

           Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

           Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen von der Schweigepflicht ermächtigen, uns die Aus-
           künfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.

           (5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn
               der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
               Zudem ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.

    9.4    Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung

           Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie oder eine versicherte Per-
           son vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, sind wir berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen.

           Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.

           Weisen Sie oder eine versicherte Person uns nach, dass Sie die Obliegenheit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich
           verletzt haben, entfällt unser Kündigungsrecht.

    9.5    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

    9.5.1 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine Obliegenheit vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

           Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
           Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

    9.5.2 Verletzen Sie oder eine versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
          obliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform
          auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

    9.5.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie oder eine versicherte Person nachweisen,
          • dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben,
          • dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
             Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
           Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person
           die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

10. Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?

    10.1   Für die Sachversicherung (sofern vereinbart) gilt:

           10.1.1   Anzeigepflicht

                    Haben Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, müssen Sie uns unverzüglich
                    • den anderen Versicherer und
                    • die Versicherungssumme
                    mitteilen.

                    Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, müssen Sie uns stattdessen den Versicherungsumfang angeben.

           10.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

                    Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 10.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in den Zif-
                    fern 9.4 und 9.5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
                    leistungsfrei.

                    Wir können uns nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der
                    anderen Versicherung erlangt haben.

           10.1.3   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

                    10.1.3.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
                            fahr versichert ist und
                            • die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, oder
                            • aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
                                anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigen.

                    10.1.3.2 Die Versicherer gelten als Gesamtschuldner. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, zu dessen Zahlung
                             er nach seinem Vertrage verpflichtet ist.


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                            Sie können aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent-
                            sprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

                    10.1.3.3 Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
                             Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag.

                            Die Entschädigung aus allen Verträgen darf insgesamt nicht höher sein, als wenn der Gesamtbetrag der
                            Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                            Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
                            Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
                            rungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

                    10.1.3.4 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
                             mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.

                            In diesem Fall steht uns Ihr Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begrün-
                            denden Umständen Kenntnis erlangen.

           10.1.4   Beseitigung der Mehrfachversicherung

           10.1.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
                    der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen,
                    • dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben, oder
                    • die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung Ihres Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
                        wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

                    Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung Ihres Beitrags werden
                    zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.

           10.1.4.2 Die Regelungen nach Ziffer 10.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden
                    ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.

                    Sind in diesem Fall mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
                    worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

    10.2   Für die Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart) gilt:

           10.2.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

           10.2.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung
                    des später geschlossenen Vertrags verlangen.

           10.2.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von
                    der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
                    Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

11. Was ist bei Anzeigen oder Mitteilungen an uns zu beachten?

    11.1   Zuständige Stelle

           Anzeigen und Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
           • an unsere Zentrale oder
           • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein
              oder aus dessen Nachträgen.

           Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

    11.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

           Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns mitteilen.

           Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes:

           Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als erhalten, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte
           Anschrift geschickt haben.

           Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.

    11.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

           Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb-
           lichen Niederlassung Ziffer 11.2 entsprechend Anwendung.

12. Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz?

           Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
           in dem ein Anspruch entstanden ist.

           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
           zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach
           Beginn der Verjährung liegt.

           Im Übrigen bleiben die Nachhaftungsfristen unberührt. Werden Nachhaftungsfristen vereinbart, so besteht Versicherungs-
           schutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit-
           punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt sind.


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[Seite 30]
13. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

    13.1   Klagen gegen uns

           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns oder den Versicherungsvermittler sind folgende Gerichte zuständig:
           • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist;
           • das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohn-
               sitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    13.2   Klagen gegen Sie

           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
           der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
           Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unser für den Versicherungsver-
           trag zuständigen Niederlassung.

           Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
           lassung die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.

14. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag?

    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

15. Welche Schlussbestimmung gilt für Ihren Vertrag?

    Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


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[Seite 31]
Hinweise zum Datenschutz


Informationsblatt Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten-
schutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung                                   DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.                                 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Kristian Loroch
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn                      Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Martin Burkert                        Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
Vorstand: Michael Knaup (V), Annette Hetzenegger,                      Sitz der Gesellschaft: Köln
Manuela Moog, Dietmar Scheel, Dr. Michael Zons
                                                                       Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
Sitz des Vereins: Köln                                                 USt-IdNr. DE 811 201 404
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Sie erreichen uns unter folgender Adresse:

DEVK Versicherungen
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Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
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Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail
unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.

Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.

 Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
 möglich.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.

Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
    und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
    Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra-
gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus-
tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.


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[Seite 32]
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.

Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
 der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.


Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.

Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.

Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).


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[Seite 33]
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.

Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.

Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.

Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).

Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).

Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.

Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf


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Hinweise zum Datenschutz


Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der
Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung
von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungs-
unternehmen) hindeuten können.

Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informatio-
nen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermit-
telt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines
Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunterneh-
men gesondert informiert worden sind.

Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.

Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.

Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatliche Ermittlungsbehörden.

Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
• Dauer der Datenspeicherung
    • Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
    • Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.

•     Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
      • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier-
          ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei-
          ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma-
          ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
      • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
          der erstmaligen Speicherung gelöscht.

Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessi-
sche Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.

    Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
    son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.


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Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus daten-
schutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon
nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:

•   Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
•   Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
•   Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
    Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
•   Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass
    das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).

Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih-
rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.

Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.


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Hinweise zum Datenschutz


Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.

2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdig-
keit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen
Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.

3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).

4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.

5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.

6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.

7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im
Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
    wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
    der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
    ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale
    Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
    digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
    die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
    cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
    währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16
EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für


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den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wur-
den. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

 Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
 Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.

Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben
von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.

9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.


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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)

1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
    zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.

2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
    Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
    und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
    Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
    Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
    berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
    fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung so-
    wie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO
    gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.

2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
    Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
    Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
    Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
    der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.

2.3 Herkunft der Daten
    Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z.B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
    zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
    sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u.a. mit I.C.M. Inter-
    national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
    deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
    hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
    (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugäng-
    lichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
    gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
    71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen
    und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch
    voraussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die
    Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.

2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
    •   Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
        datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
        Tefonnummer
    •   Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
        Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten
    •   Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen

2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
    oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
    Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
    Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH,
    Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die
    CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirt-
    schaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
    Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit
    der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
    www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
    GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
    nach Art. 28 DSGVO sein.

2.6 Dauer der Datenspeicherung
    Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
    dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
    Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z.B. gelöscht:
    • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit,
        der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der
        Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

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    •   Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
    •   Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
    •   Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
        und danach taggenau gelöscht.

3. Betroffenenrechte
    Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
    nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
    DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
    für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
    partner widerrufen werden.

    Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
    son ergeben (z.B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten
    an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.


4. Profilbildung (Scoring)
    Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
    genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
    diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.


EURO-PRO Ges. für Data Processing mbH          Geschäftsführung: Dr. Frank Schlein · Oliver Voss    Tel: +49 6086 3988-0
Lindenhof 1 - 3 · 61279 Grävenwiesbach         Amtsgericht: Bad Homburg v.d.H. · HRB 8638           Fax: +49 6086 3988-59
Internet: www.europro.de                       Sitz der Gesellschaft: Grävenwiesbach                E-Mail: info@europro.de


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Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
              Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
              Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“

                    – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“


                                                         Auszug aus der Satzung der
                                                  „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
                                                   Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
                                             Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"


                                                                     §2
                                                        Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
   Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.

2. Der Verein bezweckt

     a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
        Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,

     b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,

     c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder,

     d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
     e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
     f)     die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            für die einzelnen Versicherungsarten,
     g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
        betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
   zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
   versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
   rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.


                                                                      §5
                                                                Mitgliedschaft
1.        Dem Verein können als Mitglieder beitreten:

          a) Eisenbahner,

             Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
             Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
             Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
             schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
             Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
             Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge-
             setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
             Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
             –   sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
                 selbst betrieben werden
                 oder
             –   sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
                 lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden
             sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
             –   sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,

             Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
             Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
             gliedschaft zugelassen sind.

             Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
             beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
             ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen.


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[Seite 41]
          Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
          führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren
          Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen
          erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.

     b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.

     c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver-
     sicherung und endet mit ihrem Erlöschen.

3.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
     langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.

4.   Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
     abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss-
     verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
     nahme entfallen.

5.   Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
     unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
     Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
     zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
     zu kündigen.


                                                                                                          Fassung vom 23. Mai 2025


                                                     Auszug aus der Satzung der
                                                 „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"


                                                                §2
                                                    Gegenstand des Unternehmens
1.   Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb

     a) der Sachversicherung,

     b) der Haftpflichtversicherung,

     c) der Unfallversicherung,

     d) der Kraftfahrtversicherung,

     e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,

     f)   der Kraftfahrt-Pannenversicherung,

     g) der Transportversicherung,

     h) der Rückversicherung,

     i)   der sonstigen Schadenversicherung,

     j)   der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,

     k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie

     l)   der Kautionsversicherung

     m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.

2.   Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
     sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.

3.   Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
     und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.


                                                                                                          Fassung vom 11. Mai 2023


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