# HUK24 Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-huk24-glas.php
- Rechtlicher Träger: HUK24 AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-huk24-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen für die HUK24-Glasversicherung (AGlB 2024)](https://static.c.huk24.de/content/dam/huk24/dokumente/produkte/hus/glasversicherung/versicherungsbedingungen/2026/HUSB524_1126.pdf), Fassung AGlB 2024, Stand 01.05.2024 (HUSB524, 11.2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Für zerstörte oder beschädigte Sachen leisten wir Naturalersatz. | B 1.1.1 a., Seite 7 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | ja | Unsere Glasversicherung gibt es als Haushaltglas- und als Wohngebäudeglasversicherung. | Vorbemerkung AGlB 2024, Seite 6 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Wir bieten Schutz für Gebäude- und Mobiliarverglasungen. | Vorbemerkung AGlB 2024, Seite 6 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Wir bieten Schutz für Gebäude- und Mobiliarverglasungen. | Vorbemerkung AGlB 2024, Seite 6 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | Wir veranlassen, dass Ihnen Sachen oder Sachteile gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand geliefert und montiert werden. | B 1.1.1 a., Seite 7 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Für zerstörte oder beschädigte Sachen leisten wir Naturalersatz. | B 1.1.1 a., Seite 7 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, sofern sie fertig eingesetzt oder fertig montiert sind. | A 1.1.1, Seite 6 |
| Glastischplatten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, sofern sie fertig eingesetzt oder fertig montiert sind. | A 1.1.1, Seite 6 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, sofern sie fertig eingesetzt oder fertig montiert sind. | A 1.1.1, Seite 6 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja, bis zur Versicherungssumme | Haben Sie Mobiliarschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädigung, wenn Ihre Glaskeramik-Kochfläche zerbricht. | A 3.2.1, Seite 7 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls sich Ihre Glaskeramik-Kochfläche nicht separat austauschen lässt, kommen wir auch für den Austausch der dazugehörigen Technik auf. Das gilt auch für Glaskeramik-Induktionskochfelder. | A 3.2.1, Seite 7 |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch Entschädigung für Glaskeramik-Sichtfenster. | A 3.2.1, Seite 7 |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch Entschädigung, wenn Ihr Aquarium oder Terrarium zerbricht. | A 3.3.1, Seite 7 |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden bspw. Tischplatten aus Plexiglas oder Scheiben von Duschkabinen. | A 3.2.2, Seite 7 |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch Entschädigung, wenn Scheiben oder Platten aus Kunststoff zerbrechen. | A 3.2.2, Seite 7 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | Hohlgläser (bspw. Flaschen, Vasen oder Aquarien), Glaswaschbecken, Geschirr, Beleuchtungskörper (bspw. Neonröhren) und Handspiegel. | A 1.1.2 b., Seite 6 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Geräte zur Kommunikation, Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe sind. | A 1.1.2 c., Seite 6 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir bieten Schutz für Gebäude- und Mobiliarverglasungen. | Vorbemerkung AGlB 2024, Seite 6 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja, bis zur Versicherungssumme | Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädigung, wenn Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff zerbrechen. | A 3.2.3, Seite 7 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies schließt dazugehörige Garagen und Carports ein, soweit es dort um Gebäudeverglasungen geht. | A 1.2, Seite 6 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja, bis zur Versicherungssumme | Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädigung, wenn Glasbausteine, Profilbau- oder Betongläser zerbrechen. | A 3.2.4, Seite 7 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja, bis zur Versicherungssumme | Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir nicht nur Entschädigung, wenn Scheiben von Sonnenkollektoren zerbrechen | A 3.2.5, Seite 7 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Nicht versichert ist es, wenn Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen undicht werden. | A 1.3.1 d., Seite 6 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Wir leisten Entschädigung, wenn die im Versicherungsschein genannten, fertig eingesetzten oder fertig montierten Glasscheiben, -platten oder -spiegel zerbrechen (Versicherungsfall). | A 2, Seite 6 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder den Versuch einer solchen Tat. | A 1.3.2 b., Seite 6 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Kosten für das provisorische Verschließen von Öffnungen. | A 3.1.2, Seite 6 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das können bspw. Kosten dafür sein, dass ein Kran oder ein Gerüst zur Montage von Ersatzscheiben benötigt wird. | A 3.1.3, Seite 6 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Außerdem ersetzen wir Kosten, die anfallen, weil Hindernisse abmontiert und wieder angebracht werden müssen, die beim Einsetzen von Ersatzsachen stören. | A 3.1.3, Seite 6 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. | A 3.1.5, Seite 6 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Kosten, um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Glasscheiben, -platten und -spiegeln zu erneuern. | A 3.1.4, Seite 6 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. | A 3.1.5, Seite 6 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen auch die Kosten für die Entsorgung dieser Sachen. | A 3.1.1, Seite 6 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Nicht versichert sind Schäden an Oberflächen oder Kanten, wie bspw. Schrammen oder Absplitterungen. | A 1.3.1 c., Seite 6 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion | A 1.3.2 a., Seite 6 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert Schäden durch Sturm oder Hagel. | A 1.3.2 c., Seite 6 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | Das Gebäude, in dem sich versicherte Sachen befinden, wird ganz oder zum überwiegenden Teil nicht genutzt. | B 3.1.1 c., Seite 9 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg bzw. kriegsähnliche Ereignisse sowie durch innere Unruhen entstehen. | A 1.3.1 a., Seite 6 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | keine | Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. | A 1.3.4, Seite 6 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | Zeigen Sie uns den Schaden unverzüglich an, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben. | B 3.3.1 b., Seite 10 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | Die beschädigten Sachen sind aufzubewahren, bis wir einer Entsorgung zugestimmt haben. | B 3.3.1 e., Seite 10 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Während des Umzugs besteht Versicherungsschutz für beide Wohnungen, längstens aber für drei Monate seit Umzugsbeginn. | B 4.1.2 a., Seite 10 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss in Textform gefragt haben. | B 3.1.1 a., Seite 9 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird. | C 1.2 a., Seite 11 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Wir dürfen das auch. | C 1.5, Seite 12 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | ja | Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich zu Ihren AGlB-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die Verbesserungen auch für Ihren Vertrag | A 3.2.9, Seite 7 |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen für die HUK24-Glasversicherung (AGlB 2024)

```text
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                           Versicherungsbedingungen für die HUK24-Glasversicherung
                           Stand 01.05.2024

                           Kundeninformation ............................................................................................................ 2
                           Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                           für die Glasversicherung (AGlB 2024).................................................................................. 5
                           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2024) ....................... 6
HUSB524, Stand: 11.2026


                          www.huk24.de

                          HUK24 AG
                          HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg

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 Kundeninformation
Identität des Versicherers
Versicherer ist die HUK24 AG.
Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 3240.
Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.


 Ladungsfähige Anschrift
 Die ladungsfähige Anschrift der HUK24 lautet:
 HUK24 AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
 Ladungsfähige Vertreter sind Dr. Christoph Samwer und Daniel Schröder.


Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.


Grundlagen des Vertrags
Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2024), Ihrem Antrag
und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen.


Versicherungsschutz in der Glasversicherung
Die Glasversicherung leistet Ersatz bei Bruchschäden an Scheiben, Platten und Spiegeln aus Glas. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
Mobiliarverglasungen und Gebäudeverglasungen oder nur auf Gebäudeverglasungen.
Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir leisten müssen und in welcher Höhe.


Versicherungsbeitrag
Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern.
Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe.
Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungs-
beginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den
Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist,
der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.


Beginn des Vertrags
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins.

Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.


                                                                                  –2–

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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
   einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
HUK24 AG
HUK-COBURG-Platz 1
96440 Coburg
E-Mail: info@huk24.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk24.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz. Der Versicherer hat
Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des Versiche-
rungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei
jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher
Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen,
die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe-
halten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-
zugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-
menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und
eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen
dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
 1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
      der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
 2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist,
      bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
      Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
      teten Form;
 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
 5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
      rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund-
      lagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
 7. 	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
      während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
 8. 	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
      gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
      benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
      bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;


                                                                                –3–

[Seite 4]
 10. 	Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
      mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
 11. 	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
     zugrunde legt;
 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
 13. 	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
      der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
 14. 	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
     dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
 Ende der Widerrufsbelehrung


Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns fristgerecht gekündigt wird.

 Beendigung des Vertrags
 Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns
 spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein.

Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde.

Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

Gerichtsstand
Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig:
• Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
• Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig:
Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist es das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich
gewöhnlich aufhalten.

Vertragssprache
Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen in deutscher Sprache zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen führen wir auf Deutsch.

Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin;
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Tel. 0800 3696000; Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk24.de/beschwerde


                                                                                 –4–

[Seite 5]
 Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2024)

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 A      Umfang Ihrer Glasversicherung
                                                                                                                  2.5 Was gilt bei Teilzahlung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.	Was ist wo versichert? Für welche Schäden besteht                                                             2.6	Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger
       kein Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                        Vertragsbeendigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
1.1 Was ist versichert?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6              2.6.1 Was gilt grundsätzlich?
1.1.1 Welche Sachen sind versichert?                                                                              2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
1.1.2 Welche Sachen sind nicht versichert?
                                                                                                                  3.     Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen? . . . . . . . . . . 9
1.2 Wo besteht Versicherungsschutz?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
                                                                                                                  3.1 Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Glasversicherung vor? . . . 9
1.3 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? . . . . . . 6
                                                                                                                  3.1.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?
1.3.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
                                                                                                                  3.1.2 Wie müssen Sie sich verhalten?
1.3.2	Welche zusätzlichen Ausschlüsse gibt es, wenn Sie
                                                                                                                  3.1.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich?
       anderweitig Versicherungsschutz haben?
                                                                                                                  3.1.4	Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung
1.3.3 Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
                                                                                                                         oder Vertragsanpassung ausüben? Wann erlöschen diese?
1.3.4 Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden?
                                                                                                                  3.2	Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
1.3.5 Was gilt bei arglistiger Täuschung?                                                                                Versicherungsfalls? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.      Wogegen besteht Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                            3.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.     Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Glasversicherung? . . . . . . 6                                     3.2.2	Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
3.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Glasversicherung?  . . . . . . . . . . . . 6                                     3.3	Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
                                                                                                                         Versicherungsfalls? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.1.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten
                                                                                                                  3.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.1.2 Kosten für provisorische Reparaturen
                                                                                                                  3.3.2	Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
3.1.3 Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage
3.1.4 Kosten für die Erneuerung von Oberflächenarbeiten und -gestaltung                                           4.	Was passiert mit der Glasversicherung, wenn sich Ihre persön-
                                                                                                                        liche Lebenssituation ändert? Worauf müssen Sie achten? . . . . . 10
3.1.5 Kosten für die Reparatur von Begleitschäden
                                                                                                                  4.1	Welche Auswirkungen hat ein Wohnungswechsel auf Ihren
3.1.6	Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                                                   Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.1.7 Schadenermittlungskosten                                                                                    4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Glasversicherung? . . . . . . . . . . 7                                     4.1.2 Was passiert mit Ihrem Versicherungsschutz?
3.2.1 Glaskeramik-Sichtfenster, Glaskeramik-Kochflächen, Glaskeramik-                                             4.1.3 Was passiert mit dem Beitrag?
       Induktionskochfelder
                                                                                                                  4.2	Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn sich
3.2.2 Scheiben und Platten aus Kunststoff                                                                               Ehegatten oder Lebenspartner trennen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.2.3 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff                                                                       4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? . . . . . 11
3.2.4 Glasbausteine, Profilbau- und Betongläser                                                                   4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.2.5 Rahmen von Sonnenkollektoren                                                                                4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
3.2.6 Vorsorgeversicherung für Ihre Kinder
                                                                                                                  5.     Welche Anpassungsregelungen gibt es in der
3.2.7 Blindgängerschäden                                                                                                 Glasversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
3.2.8 Gewerblich oder beruflich genutzte Räume                                                                    5.1 Wann passen wir die Beiträge an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
3.2.9 Innovationsgarantie                                                                                         5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
3.3	Welche Mehrleistungen bietet Ihre Glasversicherung gegen                                                     5.1.2 Wie passen wir an?
       Zusatzbeitrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                  5.1.3 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
3.3.1 Aquarien und Terrarien
                                                                                                                  5.1.4 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
3.3.2 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
                                                                                                                  5.2	  Wann können wir die Bedingungen (AGIB) anpassen? . . . . . . . . . . 11
3.3.3 Laden- und Schaufensterscheiben
                                                                                                                  5.2.1	Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung
                                                                                                                         vorliegen?
 B      Gegenseitige Rechte und Pflichten                                                                         5.2.2 Wie nehmen wir Anpassungen vor?
                                                                                                                  5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
1.    Ihr Recht auf Entschädigung – was haben Sie zu beachten? . . . . . 7
1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigung? . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                   C      Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben
1.1.1 In welcher Form leisten wir Entschädigung?
1.1.2 Was ist eine Mehrfachversicherung?                                                                          1.   Wann beginnt und wann endet der Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1.2	Wann zahlen wir die Entschädigung?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8                            1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
1.2.1 Wann wird die Entschädigung fällig?                                                                         1.2	Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
1.2.2 Wann und wie wird die Entschädigung verzinst?                                                               1.3	Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses?
1.2.3 Wann ist der Fristlauf gehemmt?                                                                             1.4	Wann endet der Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers?
1.2.4 Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten?                                                     1.5	Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet
2.    Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? . . . . . . . . . . . 8                                         werden?
2.1 Zahlungsperiode                                                                                               2.	Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt
2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? . . . 8                                             sind? Welche Bestimmungen gelten für die Versicherung einer
                                                                                                                      Wohnungseigentümergemeinschaft?  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.2.1 Rechtzeitige Zahlung
                                                                                                                  2.1 Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen?
2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
                                                                                                                  2.2 Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert ist?
2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2.3.1 Rechtzeitige Zahlung                                                                                        3.      Meinungsverschiedenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung                                                                                  4.      Welches Recht gilt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12


Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren
Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.


                                                                                                            –5–

[Seite 6]
Unsere Glasversicherung gibt es als Haushaltglas- und als Wohngebäudeglasversicherung. Wir bieten Schutz für Gebäude- und Mobiliar-
verglasungen.
Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsumfang finden Sie im Versicherungsschein.


 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2024)
                                                                                         		Weitere Naturgefahren (Elementargefahren):
A		 Umfang Ihrer Glasversicherung
                                                                                            d.	Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versichert
1.		Was ist wo versichert? Für welche Schäden besteht kein                                     Schäden durch die „weiteren Naturgefahren“ Erdbeben, Überschwem-
     Versicherungsschutz?                                                                       mung, Rückstau durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder
                                                                                                durch Witterungsniederschläge, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schnee-
1.1   Was ist versichert?                                                                       druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
1.1.1 Welche Sachen sind versichert?                                                     1.3.3 Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
		Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Scheiben, Platten                		Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, sind nicht versichert. Die vor-
   und Spiegel aus Glas, sofern sie fertig eingesetzt oder fertig montiert sind.            sätzliche Herbeiführung des Schadens gilt als bewiesen, wenn sie durch
   Auch wenn diese Glasscheiben, -platten oder -spiegel künstlerisch bear-                  ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt wird. Das gilt auch, wenn Ihr
   beitet sind, haben Sie dafür Versicherungsschutz.                                        Repräsentant den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
1.1.2 Welche Sachen sind nicht versichert?                                               1.3.4 Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden?
		 Nicht versichert sind:                                                                		Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf die
		 a. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt waren.                              gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Die-
                                                                                            ser Verzicht bezieht sich aber nicht auf Obliegenheitsverletzungen und
		 b.	Optische Gläser (bspw. Brillengläser oder Fernglasobjektive), Hohlgläser             Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen
       (bspw. Flaschen, Vasen oder Aquarien), Glaswaschbecken, Geschirr,                    (B 3.2.2, B 3.3.2 und B 3.1.3). Unser Verzicht kommt Ihnen auch dann
       Beleuchtungskörper (bspw. Neonröhren) und Handspiegel.                               zugute, wenn Ihr Repräsentant den Schaden grob fahrlässig verursacht
		c.	Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro-              hat.
       nischer Geräte zur Kommunikation, Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe                1.3.5 Was gilt bei arglistiger Täuschung?
       sind. Das betrifft bspw. Computer-Displays und Bildschirme von Fern-
       sehgeräten.                                                                       		Täuschen Sie uns arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der
                                                                                            Entschädigung von Bedeutung sind, entfällt unsere Entschädigungspflicht.
		d. Photovoltaikanlagen.                                                                   Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung. Diese Regelungen
1.2   Wo besteht Versicherungsschutz?                                                       gelten auch dann, wenn Ihr Repräsentant die Täuschung oder den Täu-
                                                                                            schungsversuch begangen hat.
		 Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsorts.
                                                                                         		Die Täuschung oder der Täuschungsversuch gelten als bewiesen, wenn
		Versicherungsort sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude                       sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsver-
   oder Räume von Gebäuden. Dies schließt dazugehörige Garagen und Car-                     suchs festgestellt werden.
   ports ein, soweit es dort um Gebäudeverglasungen geht.
                                                                                         2.		 Wogegen besteht Versicherungsschutz?
1.3   In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?
                                                                                         		Wir leisten Entschädigung, wenn die im Versicherungsschein genannten,
1.3.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                                fertig eingesetzten oder fertig montierten Glasscheiben, -platten oder
		 Krieg und ähnliche Ereignisse:                                                           -spiegel zerbrechen (Versicherungsfall).
		 a.	Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg bzw. kriegsähnliche                3.		 Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Glasversicherung?
      Ereignisse sowie durch innere Unruhen entstehen. „Krieg“ schließt auch             3.1   Welche Kosten übernimmt Ihre Glasversicherung?
      rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg).
                                                                                         		Versichert sind die folgenden, aufgrund eines Versicherungsfalls notwen-
		 Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen:                                 digen und tatsächlich angefallenen Kosten:
		 b.	Nicht versichert sind Schäden, die durch Kernenergie, nukleare Strah-             3.1.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten
       lung oder radioaktive Substanzen verursacht werden.
                                                                                         		Wir ersetzen Kosten, um Glas- und sonstige Reste aufzuräumen, wegzu-
		 Oberflächen- und Kantenbeschädigungen:                                                   räumen und abzutransportieren. Wir übernehmen auch die Kosten für die
		 c.	Nicht versichert sind Schäden an Oberflächen oder Kanten, wie bspw.                  Entsorgung dieser Sachen.
       Schrammen oder Absplitterungen.                                                   3.1.2 Kosten für provisorische Reparaturen
		Undichtigkeit:                                                                         		Wir ersetzen Kosten für das provisorische Verschließen von Öffnungen.
		 d.	Nicht versichert ist es, wenn Randverbindungen von Mehrscheiben-                     Das können bspw. Kosten für Notverschalungen oder Notverglasungen
      Isolierverglasungen undicht werden.                                                   sein.
		Die Ausschlüsse unter a. und b. gelten auch dann, wenn eines dieser                   3.1.3 Mehrkosten wegen erschwerter Lieferung und Montage
   Ereignisse bei Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.                      		Wir ersetzen Kosten für Zusatzleistungen, um Ersatzsachen zu liefern und
1.3.2	Welche zusätzlichen Ausschlüsse gibt es, wenn Sie anderweitig Ver-                   zu montieren, wenn die Lage der versicherten Sache es erfordert. Das
       sicherungsschutz haben?                                                              können bspw. Kosten dafür sein, dass ein Kran oder ein Gerüst zur Mon-
                                                                                            tage von Ersatzscheiben benötigt wird.
		 Gefahren aus dem Feuerrisiko:
                                                                                         		Außerdem ersetzen wir Kosten, die anfallen, weil Hindernisse abmontiert
		 a.	Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versi-                  und wieder angebracht werden müssen, die beim Einsetzen von Ersatz-
      chert: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Ver-                  sachen stören. Solche Hindernisse können bspw. Schutzgitter sein, die
      puffung, Implosion, Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines                 abgebaut werden müssen, bevor eine Ersatzscheibe eingesetzt werden
      Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Ebenfalls nicht versi-                kann. Oder hinderliche Schutzstangen oder Markisen.
      chert sind Schäden, die bei einem solchen Ereignis entstehen, weil
      Sachen gelöscht, niedergerissen oder ausgeräumt werden.                            3.1.4 Kosten für die Erneuerung von Oberflächenarbeiten und -gestaltung

		Einbruchdiebstahl, Vandalismus:                                                        		Wir ersetzen Kosten, um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen,
                                                                                            Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Glasscheiben, -platten und
		 b.	Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versi-                  -spiegeln zu erneuern.
      chert Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder den Versuch
                                                                                         3.1.5 Kosten für die Reparatur von Begleitschäden
      einer solchen Tat.
                                                                                         		Wir ersetzen Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauer-
		Sturm, Hagel:
                                                                                            werk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen. Das setzt aber
		 c.	Soweit Sie anderweitig Versicherungsschutz haben, sind nicht versi-                  voraus, dass gleichzeitig ein Schaden an der Scheibe selbst vorliegt, den
      chert Schäden durch Sturm oder Hagel.                                                 wir ersetzen müssen.


                                                                                   –6–

[Seite 7]
3.1.6 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                   		 c.	Bei der Vorsorgeversicherung besteht Versicherungsschutz nach den
                                                                                             für Ihren Vertrag gültigen Bestimmungen. Ausgenommen sind Mehr-
		Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Minde-
                                                                                             leistungen, die gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.
   rung des Schadens für geboten halten durften. Das gilt auch dann, wenn
   diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind.                                           		 d.	Wir leisten nur, soweit kein Anspruch aus einer anderen Versicherung
                                                                                              besteht.
		Auf Ihr Verlangen schießen wir Ihnen den für die Aufwendungen erforder-
   lichen Betrag vor.                                                                  3.2.7 Blindgängerschäden
3.1.7 Schadenermittlungskosten                                                         		Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger aus dem
                                                                                          Ersten oder Zweiten Weltkrieg. Auf den Ausschluss von Schäden durch
		Wir ersetzen Kosten, die den Umständen nach geboten waren, um einen
                                                                                          Krieg (A 1.3.1 a.) berufen wir uns dann nicht.
   von uns zu ersetzenden Schaden zu ermitteln und festzustellen.
                                                                                       3.2.8 Gewerblich oder beruflich genutzte Räume
		Sind Kosten dafür angefallen, dass Sie einen Sachverständigen oder
   Beistand hinzugezogen haben? Diese Kosten ersetzen wir nur insoweit,                		 a.	Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädi-
   als Sie dazu verpflichtet waren, oder von uns dazu aufgefordert worden                     gung, wenn Gebäudeverglasungen gewerblich oder beruflich genutzter
   sind.                                                                                      Räume zerbrechen.
3.2   Welche Mehrleistungen bietet Ihre Glasversicherung?                              			Ausgeschlossen sind Laden- und Schaufensterscheiben. Diese Schei-
                                                                                           ben können Sie aber gegen Zusatzbeitrag versichern. Lesen Sie dazu
		 Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen ohne Zusatzbeitrag.                         A 3.3.3.
3.2.1	Glaskeramik-Sichtfenster, Glaskeramik-Kochflächen, Glaskeramik-                 		 b.	Haben Sie Mobiliarschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschä-
       Induktionskochfelder                                                                  digung, wenn Mobiliarverglasungen in gewerblich oder beruflich ge-
		 Wir leisten auch Entschädigung für Glaskeramik-Sichtfenster.                              nutzten Räumen zerbrechen.
		Haben Sie Mobiliarschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädi-               3.2.9 Innovationsgarantie
   gung, wenn Ihre Glaskeramik-Kochfläche zerbricht. Das schließt Glaske-              		Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich
   ramik-Induktionskochfelder mit ein.                                                    zu Ihren AGlB-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die
		Falls sich Ihre Glaskeramik-Kochfläche nicht separat austauschen lässt,                Verbesserungen auch für Ihren Vertrag, und zwar für alle ab diesem Zeit-
   kommen wir auch für den Austausch der dazugehörigen Technik auf. Das                   punkt eintretenden Versicherungsfälle. Ausgenommen davon sind Leistun-
   gilt auch für Glaskeramik-Induktionskochfelder.                                        gen nach A 3.3 Ihrer AGlB-Bedingungen.
3.2.2 Scheiben und Platten aus Kunststoff                                              3.3	Welche Mehrleistungen bietet Ihre Glasversicherung gegen Zusatz-
                                                                                            beitrag?
		Wir leisten auch Entschädigung, wenn Scheiben oder Platten aus Kunst-
   stoff zerbrechen. Ersetzt werden bspw. Tischplatten aus Plexiglas oder              		Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen
   Scheiben von Duschkabinen.                                                             Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbart wurden. Ob das der Fall ist, können
                                                                                          Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
		Ausgeschlossen bleiben Scheiben und Platten aus Kunststoff, die Bestand-
   teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsge-             3.3.1 Aquarien und Terrarien
   räte sind. Lesen Sie dazu A 1.1.2 c.                                                		Wir leisten auch Entschädigung, wenn Ihr Aquarium oder Terrarium zer-
3.2.3 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff                                               bricht.
		Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädi-                3.3.2 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
   gung, wenn Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff zerbrechen.                        		 a.	Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Zerbrechen, wenn
3.2.4 Glasbausteine, Profilbau- und Betongläser                                               diese durch innere Unruhen verursacht werden. Das gilt insbeson-
                                                                                              dere für Schäden im Zusammenhang mit Straftaten wie Landfriedens-
		Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir auch Entschädi-                       bruch.
   gung, wenn Glasbausteine, Profilbau- oder Betongläser zerbrechen.
                                                                                       			Innere Unruhen liegen vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gege-
3.2.5 Rahmen von Sonnenkollektoren                                                         ben sind: Zahlenmäßig erhebliche Teile der Bevölkerung geraten in
		Haben Sie Gebäudeschutz vereinbart? Dann leisten wir nicht nur Entschä-                 einer Weise in Bewegung, die die öffentliche Ruhe und Ordnung stört.
   digung, wenn Scheiben von Sonnenkollektoren zerbrechen, sondern auch,                   Dabei verüben sie mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Per-
   wenn deren Rahmen dabei beschädigt werden. Voraussetzung ist, dass                      sonen oder Sachen.
   der Schaden am Rahmen durch den Schaden am Kollektormodul entstan-                  		 b.	Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Zerbrechen, wenn
   den ist oder auf der gleichen Ursache beruht. Weitere Teile der Anlage sind                diese durch Streik und Aussperrung verursacht werden.
   nicht versichert.
                                                                                       		 c. Schäden durch Kernenergie bleiben ausgeschlossen.
		 Ausgeschlossen bleiben Photovoltaikanlagen.
                                                                                       		 d.	Sie erhalten von uns keine Entschädigung, soweit Sie einen öffentlich-
3.2.6 Vorsorgeversicherung für Ihre Kinder                                                    rechtlichen Schadensersatzanspruch haben. Das gilt auch dann, wenn
		 a.	Ihre Kinder wohnen während der Ausbildung in einer eigenen Woh-                        dieser lediglich hilfsweise besteht.
      nung? Dann haben sie über Ihre Glasversicherung auch dort für die                3.3.3 Laden- und Schaufensterscheiben
      Dauer der Ausbildung einen Vorsorgeversicherungsschutz.
                                                                                       		Wir leisten auch Entschädigung, wenn Laden- und Schaufensterscheiben
			Starten Ihre Kinder nach Beendigung der Ausbildung ins Berufsleben                    zerbrechen.
    und wohnen in einer eigenen Wohnung? Auch dann haben sie über
    Ihre Glasversicherung einen Vorsorgeversicherungsschutz. Dieser ist
    auf 12 Monate, gerechnet ab Ausbildungsende, begrenzt. Nach Ablauf                 B		 Gegenseitige Rechte und Pflichten
    der 12 Monate erlischt die Vorsorgeversicherung. Der Versicherungs-
    schutz kann dann nur über eine eigene Glasversicherung hergestellt                 1.		 Ihr Recht auf Entschädigung – was haben Sie zu beachten?
    werden.
                                                                                       1.1   Was sind die Grundlagen für die Entschädigung?
			Ihr Kind bewohnt keine ganze Wohnung, sondern lediglich ein Zimmer,
    z. B. in einer Wohngemeinschaft? Dann gilt die Vorsorgeversicherung                1.1.1 In welcher Form leisten wir Entschädigung?
    nur für diesen Raum.                                                               		Naturalersatz:
			
   Die Vorsorgeversicherung gilt nur innerhalb der Bundesrepublik                      		    a.	Für zerstörte oder beschädigte Sachen leisten wir Naturalersatz. „Natural-
   Deutschland.                                                                                  ersatz“ bedeutet: Sie müssen kein Geld vorstrecken. Wir veranlassen,
			Einen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst setzen wir einer Aus-                         dass Ihnen Sachen oder Sachteile gleicher Art und Güte in neuwertigem
    bildung gleich. Das gilt auch für Jugendfreiwilligendienste (freiwilliges                    Zustand geliefert und montiert werden.
    soziales oder ökologisches Jahr).                                                  			Nicht zum Naturalersatz gehören Aufwendungen, die anfallen, um unbe-
			Als „Ihre Kinder“ gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern                   schädigte Sachen an die neuen Sachen anzugleichen (bspw. in Farbe
    auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Erfasst sind auch Kinder Ihres Ehe-                 und Struktur).
    gatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft               		 Entschädigung in Geld:
    lebt.
                                                                                       		 b. aa.	Entschädigung in Geld leisten wir für zerstörte oder beschädigte
		 b.	Unsere Entschädigungsleistung setzt voraus: Die Kinder haben unmit-                       Sachen nur in folgendem Fall: Wenn es uns nicht möglich ist, zu
       telbar vor dem Beginn der Ausbildung mit Ihnen in häuslicher Gemein-                      den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ersatz zu beschaffen.
       schaft gelebt.                                                                            Restwerte werden angerechnet.


                                                                                 –7–

[Seite 8]
			 bb.	Unabhängig davon dürfen wir Sie aber auch in Geld entschädigen,              1.2.4 Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten?
        wenn Sie damit einverstanden sind. Sie erhalten dann einen Geld-
                                                                                      		 In folgenden Fällen können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten:
        betrag von uns, der dem Leistungsumfang nach B 1.1.1 a. (Natural-
        ersatz) entspricht.                                                           		 a. Es bestehen Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung.
			 cc.	Versicherte Kosten ersetzen wir stets in Geld. Dabei übernehmen              		 b.	Gegen Sie oder Ihren Repräsentanten läuft ein behördliches oder straf-
        wir die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten zur Zeit                     gerichtliches Verfahren anlässlich dieses Versicherungsfalls.
        des Eintritts des Versicherungsfalls.                                         2.		 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
1.1.2 Was ist eine Mehrfachversicherung?
                                                                                      2.1   Zahlungsperiode
		Begriff:
                                                                                      		Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbar-
		 a.	Zu einer Mehrfachversicherung kann es kommen, wenn ein Interesse                  ten Zahlungsperiode (= Versicherungsperiode) zahlen. Welche Zahlungs-
       bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist. Von               periode Sie mit uns vereinbart haben, sehen Sie in Ihrem Versicherungs-
       „Mehrfachversicherung“ wird aber erst dann gesprochen, wenn einer                 schein.
       der folgenden zwei Fälle vorliegt:
                                                                                      2.2   Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags?
			 • Die Versicherungssummen übersteigen zusammen den Versiche-
      rungswert.                                                                      2.2.1 Rechtzeitige Zahlung

			 • Aus anderen Gründen übersteigen die Entschädigungen, die jeder                 		Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu welchem
      Versicherer ohne die andere Versicherung zahlen müsste, in ihrer                   Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versiche-
      Summe den Gesamtschaden.                                                           rungsschein zugegangen ist.

		Folgen:                                                                             		Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegangen?
                                                                                         Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn
		 b.	Bei einer Mehrfachversicherung haften die Versicherer in folgender                zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungsbeginn
      Weise als Gesamtschuldner:                                                         zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag
			Jeder Versicherer hat seine Leistung im vereinbarten Umfang zu erbrin-               nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
    gen. Im Ganzen können Sie aber nicht mehr als den Betrag des Ihnen                		 Unverzüglich bedeutet hier: Innerhalb von zwei Wochen.
    entstandenen Schadens verlangen. Das gilt entsprechend, wenn die
    Verträge bei demselben Versicherer bestehen.                                      		Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen
                                                                                         Vereinbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen
			Wenn Sie aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung für                   Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
    denselben Schaden erhalten, schmälert das den Anspruch aus diesem                    zahlen.
    Vertrag. Das gilt auch, wenn bei einer Versicherung für fremde Rech-
    nung der Versicherte die Entschädigung erhält.                                    2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
			Aus allen Verträgen zusammen muss dann maximal in Höhe des fol-                   		Leistungsfreiheit:
    genden Betrags geleistet werden: Des Entschädigungsbetrags, den Sie               		 a.	Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen,
    erhalten hätten, wenn Sie den Gesamtbetrag der Versicherungssum-                         haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Das bedeutet:
    men nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben hätten.                                     Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor der rechtzeitigen Zah-
			Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart? Dann ermäßigt sich der                            lung des Beitrags eingetreten ist, nicht leisten. Auf diese Rechtsfolge
    Anspruch dergestalt, dass aus allen Verträgen zusammen maximal in                        müssen wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder einen
    Höhe des folgenden Betrags geleistet werden muss: Des Entschädi-                         auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht
    gungsbetrags, den Sie erhalten hätten, wenn Sie den Gesamtbetrag                         haben.
    der Versicherungssummen nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben                  			Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig
    hätten.                                                                               ist? Wenn Sie das nachweisen, beginnt der Versicherungsschutz zum
			Wenn Sie eine Mehrfachversicherung abgeschlossen haben, um sich                       vereinbarten Zeitpunkt.
    dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt:               		Rücktritt:
    Jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag ist nichtig. Uns steht der
    Beitrag so lange zu, bis wir von den Umständen Kenntnis erlangen,                 		 b.	Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
    welche die Nichtigkeit begründen.                                                       nicht rechtzeitig gezahlt ist.
		Beseitigung:                                                                        			Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig
                                                                                          ist? Wenn Sie das nachweisen, können wir nicht zurücktreten.
		 c.	Haben Sie den Vertrag, durch den es zu der Mehrfachversicherung
      gekommen ist, ohne Kenntnis von deren Entstehen geschlossen?                    2.3   Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?
			Dann können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag                   2.3.1 Rechtzeitige Zahlung
    aufgehoben wird. Die Aufhebung des Vertrags wird zu dem Zeitpunkt                 		Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zah-
    wirksam, zu dem uns Ihr Aufhebungswunsch zugeht.                                     lungsperiode fällig. Er ist dann unverzüglich zu zahlen.
			Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche-                    2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
    rung dadurch entstanden ist, dass der Versicherungswert nachträglich
    gesunken ist.                                                                     		 Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, bedeutet das für Sie:
1.2   Wann zahlen wir die Entschädigung?                                              		Verzug:
1.2.1 Wann wird die Entschädigung fällig?                                             		 a.	Sie kommen ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, Ersatz
                                                                                             für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden
		Leisten wir Ersatz in Geld (B 1.1.1 b.), wird unsere Entschädigung zu fol-                ist. Das können z. B. Verzugszinsen sein.
   gendem Zeitpunkt fällig: Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe
   der Leistung abschließend festgestellt haben.                                      			Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig
                                                                                          ist? Wenn Sie das nachweisen, kommen Sie nicht in Verzug.
		Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie eine Abschlagszah-
   lung von uns verlangen. Dabei haben Sie Anspruch auf den Betrag, den               		Zahlungsaufforderung:
   wir nach Lage der Sache mindestens zahlen müssen.                                  		 b.	Wir können Ihnen in Textform und auf Ihre Kosten eine Frist zur Zahlung
1.2.2 Wann und wie wird die Entschädigung verzinst?                                          setzen (Mahnung). Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen
                                                                                             ab Zugang der Mahnung betragen. Außerdem muss sie diese Hinweise
		Zahlen wir nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens,                        enthalten:
   müssen wir die Entschädigung seit der Anzeige des Schadens verzinsen.
                                                                                      			 • Wir sind leistungsfrei und können Ihnen kündigen, wenn Sie die Frist
		Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                                 versäumen. Sehen Sie dazu B 2.3.2 c.
		Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen         			 • Die offenen Beiträge, Zinsen und Kosten sind einzeln und je nach
   Gesetzbuchs (§ 247 BGB). Er beträgt mindestens aber 4 % und höchstens
                                                                                            Vertrag beziffert.
   6 % Zinsen pro Jahr. Dies ist ohne Bedeutung, soweit aus einem anderen
   Rechtsgrund höhere Zinsen zu zahlen sind.                                          		 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung:
1.2.3 Wann ist der Fristlauf gehemmt?                                                 		 c.	Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist (B 2.3.2 b.) noch nicht gezahlt,
                                                                                             bedeutet das:
		Für die Berechnung der Fristen nach B 1.2.1 und B 1.2.2 gilt: Haben Sie
   verschuldet, dass wir die Entschädigung nicht ermitteln oder zahlen kön-           			 aa.	Sie haben ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versiche-
   nen, wird der Fristlauf während dieses Zeitraums aufgehalten (Hemmung).                    rungsschutz.


                                                                                –8–

[Seite 9]
			 bb.	Außerdem können wir den Vertrag kündigen, ohne dabei eine Frist             3.		 Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen?
        einhalten zu müssen (B 2.3.2 b.).                                            3.1   Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Glasversicherung vor?
				Haben wir die Kündigung schon in der Mahnung ausgesprochen?                     3.1.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?
     Dann wird sie zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist
     wirksam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen                    		Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklä-
     haben.                                                                             rung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
                                                                                        Folgendes wahrscheinlicher wird: Der Eintritt des Versicherungsfalls, eine
				Sie zahlen innerhalb eines Monats, nachdem die Kündigung wirk-                     Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruch-
     sam geworden ist? Dann wird die Kündigung unwirksam und der                        nahme.
     Vertrag bleibt bestehen. Das gilt auch für den Fall, dass wir die
     Kündigung bereits mit der Mahnung ausgesprochen haben. Für                      		 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
     Versicherungsfälle, die zwischen Fristablauf und Zahlung eintreten,             		 a.	Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss in Text-
     haben Sie aber keinen Versicherungsschutz.                                             form gefragt haben.
2.4   Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat?                              		 b.	Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach
		Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann ist die Zahlung                  dem wir im Antrag gefragt haben.
   rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können und         		 c.	Das Gebäude, in dem sich versicherte Sachen befinden, wird ganz oder
   der Einziehung nicht widersprochen wurde. Es kann sein, dass wir trotz                   zum überwiegenden Teil nicht genutzt.
   rechtzeitiger Zahlung den Beitrag erst später einziehen. Dann haben Sie
   trotzdem Versicherungsschutz.                                                     		Eine Gefahrerhöhung liegt in folgenden Fällen nicht vor: Die Gefahr hat
                                                                                        sich nur unerheblich erhöht oder soll nach den Umständen als mitversi-
		Was gilt, wenn wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein-              chert gelten.
   ziehen konnten? Dann ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn Sie nach
   unserer Zahlungsaufforderung unverzüglich zahlen.                                 3.1.2 Wie müssen Sie sich verhalten?
		Sie haben es zu verantworten, dass wir nicht einziehen konnten? Dann              		 a.	Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie Folgendes nicht tun,
   können wir verlangen, dass Sie Ihre Zahlung künftig anderweitig sicher-                  ohne vorher unsere Zustimmung eingeholt zu haben: Sie dürfen keine
   stellen, bspw. per Banküberweisung.                                                      Gefahrerhöhung vornehmen. Sie dürfen auch nicht gestatten, dass ein
                                                                                            Dritter eine Gefahrerhöhung vornimmt.
2.5   Was gilt bei Teilzahlung?
                                                                                     		 b.	Haben Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung
		Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate nicht                 vorgenommen oder gestattet, und erkennen Sie dies nachträglich?
   rechtzeitig zahlen, wird der Gesamtbeitrag sofort fällig. Außerdem können               Dann müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. Das können Sie
   wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen.                                           z. B. per Telefon, Brief, Fax oder per E-Mail tun.
2.6   Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?              		 c.	Eine Gefahrerhöhung tritt nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unab-
2.6.1 Was gilt grundsätzlich?                                                               hängig von Ihrem Willen ein? Dann müssen Sie uns diese unverzüglich
                                                                                            anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Das können Sie
		 a.	Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode                 z. B. per Telefon, Brief, Fax oder per E-Mail tun.
       beendet? Dann steht uns ein anteiliger Beitrag zu. Dieser erfasst den
                                                                                     3.1.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich?
       Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                     		Kündigung:
		 b.	Auch wenn das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung
      wegfällt (C 1.3), steht uns nur ein anteiliger Beitrag zu: Wir haben           		 a.	Haben Sie Ihre Verpflichtung nach B 3.1.2 a. vorsätzlich oder grob fahr-
      Anspruch auf Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall                     lässig verletzt, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dabei müssen
      des Interesses Kenntnis erlangen.                                                     wir die Textform einhalten. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
                                                                                            weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben.
2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
                                                                                     			Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter
		Widerruf:                                                                              Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
		 a.	Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil           			Auch wenn uns eine Gefahrerhöhung nach B 3.1.2 b. oder B 3.1.2 c.
       des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs                bekannt wird, können wir den Vertrag kündigen. Dabei müssen wir eine
       entfällt.                                                                         Frist von einem Monat einhalten.
			Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hingewie-          		Vertragsanpassung:
    sen haben:
                                                                                     		 b.	Statt zu kündigen haben wir das Recht, den Vertrag folgendermaßen
			 • auf das Widerrufsrecht selbst,                                                       anzupassen: Ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung können wir einen
			 • auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und                                               erhöhten Beitrag verlangen. Dieser wird nach unseren Geschäftsgrund-
                                                                                           sätzen berechnet. Alternativ dazu können wir die Absicherung der
			 • auf den zu zahlenden Betrag.                                                         erhöhten Gefahr ausschließen.
			Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-                    			
                                                                                        Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 %,
    schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                         können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Das können Sie auch dann,
			Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den                  wenn wir die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Wollen
    Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstatten. Das gilt aber nicht,             Sie Ihr Kündigungsrecht wahrnehmen, müssen Sie es innerhalb eines
    wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten                     Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. In dieser Mitteilung
    haben.                                                                              haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
		Rücktritt:                                                                         		Leistungsfreiheit:
		 b.	Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten          		 c. aa.	Tritt nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.1.2 a. der Versicherungs-
       verletzt wurden? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden                        fall ein, kann das für Sie bedeuten:
       der Rücktrittserklärung zu.                                                   				Wenn Sie Ihre Pflichten nach B 3.1.2 a. vorsätzlich verletzt haben,
		Anfechtung:                                                                             verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.
		 c.	Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung                				Wenn Sie diese Pflichten grob fahrlässig verletzt haben, können
      anfechten? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der                     wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich
      Anfechtungserklärung zu.                                                            danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies
                                                                                          auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten.
		 Fehlendes versichertes Interesse:
                                                                                     				Unser Recht zur Kürzung ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen,
		 d.	Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht                dass Sie die entsprechende Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt
      mehr? Oder haben Sie eine Versicherung für ein künftiges Interesse                  haben.
      abgeschlossen, das erst gar nicht entstanden ist? Dann müssen Sie
      den Beitrag nicht zahlen.                                                      			 bb.	Tritt nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.1.2 b. oder B 3.1.2 c. ein
                                                                                             Versicherungsfall ein, kann das für Sie bedeuten:
			Haben Sie aber ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich
    dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen? Dann               				Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach B 3.1.2 b. oder B 3.1.2 c. vor-
    ist der Vertrag nichtig. Uns steht dann der Beitrag so lange zu, bis wir              sätzlich verletzt haben, sind wir leistungsfrei.
    von den Umständen Kenntnis erlangen, welche die Nichtigkeit begrün-              				Bei grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Anzeigepflicht gilt aa. Satz 3
    den.                                                                                  bis 6 entsprechend.


                                                                               –9–

[Seite 10]
				Das gilt jeweils aber nur für Versicherungsfälle, die später als einen                       		 f.	Erteilen Sie uns unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung des
     Monat nach folgendem Zeitpunkt eintreten: Dem Zeitpunkt, zu dem                                     Versicherungsfalls erforderlich ist, soweit Ihnen das möglich ist. Auf
     uns Ihre Anzeige hätte zugegangen sein müssen.                                                      Verlangen müssen Sie dies in Textform tun. Das Gleiche gilt für Aus-
				Unsere Leistungspflicht bleibt in folgendem Fall bestehen: Wenn                                     künfte, die zur Feststellung des Umfangs unserer Leistungspflicht erfor-
     uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Anzeige                                    derlich sind.
     hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.                                                   			Ferner haben Sie uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
			 cc.	Unsere Leistungspflicht bleibt außerdem insoweit bestehen, als eine                          Schadens zu gestatten, und über den Umfang der Entschädigungs-
         der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:                                                   pflicht.
				 • Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für                             		 g.	Legen Sie uns alle angeforderten Belege vor, deren Beschaffung Ihnen
       den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leis-                                     zumutbar ist.
       tungspflicht war.                                                                          		Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, muss
				         • Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ist die Frist für unsere               dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.1 ebenfalls erfüllen. Das gilt aber nur
               Kündigung abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.                                   insoweit, als ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
                                                                                                     möglich ist.
				         • Statt der Kündigung verlangen wir ab dem Zeitpunkt der Gefah-
               rerhöhung einen erhöhten Beitrag. Sehen Sie dazu B 3.1.3 b.                        3.3.2	Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten
                                                                                                        möglich?
3.1.4	Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung
       oder Vertragsanpassung ausüben? Wann erlöschen diese?                                      		Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.3.1, verlieren
		Unser Kündigungsrecht (B 3.1.3 a.) müssen wir innerhalb eines Monats,                             Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.
   nachdem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausüben.                            		Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir unsere
   Dabei müssen wir die Textform einhalten. Tun wir das nicht, erlischt es.                          Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer
   Das Gleiche gilt für unser Recht zur Vertragsanpassung (B 3.1.3 b.).                              Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir
		Unabhängig davon fallen diese Rechte weg, wenn der Zustand wiederher-                             gar nicht leisten.
   gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                                        		Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie bewei-
3.2	Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungs-                                 sen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
     falls?                                                                                       		Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die
3.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?                                                                 Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursächlich war:
		Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun: Halten Sie                       		 • den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls.
   alle Sicherheitsvorschriften ein, die wir mit Ihnen vereinbart haben.                          		 • die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
3.2.2	Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten
                                                                                                  		Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In einem
      möglich?
                                                                                                     solchen Fall müssen wir nie leisten.
		
  Kündigung:
                                                                                                  		Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
		Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine dieser Obliegenheiten,                        oder Aufklärungsobliegenheit verletzt? In diesem Fall sind wir nur dann
   können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir von der Oblie-                              vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge
   genheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein Monat, um zu                            hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine gesonderte Mitteilung in
   kündigen. Die Kündigung müssen wir in Textform aussprechen.                                       Textform getan haben.
		Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie                          4.		Was passiert mit der Glasversicherung, wenn sich Ihre persönliche
   die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.                              Lebenssituation ändert? Worauf müssen Sie achten?
		 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung:                                                       4.1	Welche Auswirkungen hat ein Wohnungswechsel auf Ihren Versiche-
		Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.2.1, verlieren                           rungsschutz?
   Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.                                                           4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
		Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir unsere                       		Wenn Sie Ihre Wohnung wechseln, müssen Sie uns das spätestens bei
   Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer                           Umzugsbeginn mitteilen. Der Umzug beginnt in dem Augenblick, in dem
   Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir                         erstmals versicherte Sachen dauerhaft in Ihre neue Wohnung gebracht
   gar nicht leisten.                                                                                werden.
		Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie bewei-
   sen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.                           4.1.2 Was passiert mit Ihrem Versicherungsschutz?

		Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die                           		Grundsatz:
   Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursächlich war:                     		 a.	Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, geht der bisherige Versiche-
		 • den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls.                                          rungsschutz auf Ihr neues Zuhause über. Während des Umzugs besteht
                                                                                                         Versicherungsschutz für beide Wohnungen, längstens aber für drei
		 • die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.                                          Monate seit Umzugsbeginn. Das gilt aber nicht, wenn ein Gebäude-
		Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In einem                         schutz vereinbart ist und Sie das Gebäude veräußern.
   solchen Fall müssen wir nie leisten.                                                           			Sie behalten neben der neuen auch Ihre bisherige Wohnung bei? Dann
3.3	Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versiche-                              geht der Versicherungsschutz nur auf die neue Wohnung über, wenn
     rungsfalls?                                                                                      Sie diese in derselben Weise nutzen wie die bisherige. Auch in diesem
                                                                                                      Fall besteht für längstens drei Monate seit Umzugsbeginn für beide
3.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
                                                                                                      Wohnungen Versicherungsschutz.
		Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun:
                                                                                                  		 Ausnahme Umzug ins Ausland:
		 a.	Sorgen Sie für die Abwendung und Minderung des Schadens, soweit
       Ihnen das möglich ist.                                                                     		 b.	Ihre neue Wohnung liegt nicht in der Bundesrepublik Deutschland?
                                                                                                        Dann geht der Versicherungsschutz nicht auf sie über. Für die bishe-
		 b.	Zeigen Sie uns den Schaden unverzüglich an, nachdem Sie von ihm                                  rige Wohnung erlischt der Versicherungsschutz spätestens drei Monate
      Kenntnis erlangt haben. Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax                              nach Umzugsbeginn.
      oder E-Mail tun.
                                                                                                  4.1.3 Was passiert mit dem Beitrag?
		 c.	Holen Sie unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minderung
       ein, wenn die Umstände es gestatten. Das können Sie z. B. per Telefon,                     		Bei einem Wohnungswechsel passen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn
       Brief, Fax oder E-Mail tun.                                                                   gegebenenfalls an den neuen Versicherungsumfang an. Dazu kann es
                                                                                                     bspw. kommen, wenn Sie von einer Wohnung in ein Einfamilienhaus zie-
		 d.	Befolgen Sie unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minde-                               hen, oder umgekehrt.
       rung, soweit für Sie zumutbar.
                                                                                                  4.2	Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn sich Ehegatten
		 e.	Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis wir die Schaden-                           oder Lebenspartner trennen?
       stelle oder die beschädigten Sachen freigegeben haben. Sind Verän-
       derungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-                        		Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner und sind Sie der Versicherungs-
       mentieren. Das kann z. B. durch Fotos geschehen. Die beschädigten                             nehmer, gilt: Versicherungsort ist Ihre neue Wohnung. Aber auch Ihre
       Sachen sind aufzubewahren, bis wir einer Entsorgung zugestimmt                                bisherige Ehewohnung gilt noch als Versicherungsort, wenn Ihr Ehegatte
       haben.                                                                                        weiterhin darin wohnt.


                                                                                         – 10 –

[Seite 11]
		Das setzt voraus, dass Sie Ihren Vertrag zunächst nicht ändern. Dann                  		Anpassungsfähige Regelungen:
   besteht ab Ihrem Auszug Versicherungsschutz für Ihre bisherige Wohnung
                                                                                         		 b.	Wir dürfen nur Regelungen anpassen über:
   noch für volle drei Monate über die nächste Hauptfälligkeit hinaus. Danach
   haben Sie Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.                        			 • den Umfang des Versicherungsschutzes.
		Diese Bestimmung wenden wir auch zugunsten von eheähnlichen Lebens-                   			 • die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
   gemeinschaften und Lebenspartnerschaften an. Das setzt aber voraus,                   			 • die Beitragszahlung und die Anpassung des Beitrags.
   dass beide Partner am bisherigen Versicherungsort gemeldet sind.
                                                                                         			 • die Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags.
4.3   Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
                                                                                         		 Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden:
4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
                                                                                         		 c.	Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag geführt.
		Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name                    Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegen-
   geändert hat.                                                                                leistung, das bei Vertragsabschluss bestand, in erheblichem Maße.
                                                                                                Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor, mit der
4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?                                          die Vertragslücke geschlossen werden kann.
		Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift              5.2.2 Wie nehmen wir Anpassungen vor?
   geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kün-
   digung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns                 		Angemessene Neuregelung:
   bekannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu,                		 a.	Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden
   die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der                   Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung
   Absendung des Briefes als zugegangen.                                                       durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Rege-
5.		 Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Glasversicherung?                              lung Sie und wir gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei Ver-
                                                                                               tragsabschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung muss Ihren
5.1   Wann passen wir die Beiträge an?                                                         und unseren typischen Interessen gerecht werden.
5.1.1 Wann und warum überprüfen wird die Beiträge?                                       		Keine Verschlechterung:
		Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge                   		 b.	Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Rege-
   unverändert bleiben können oder ob wir sie erhöhen oder absenken                             lung, die bei Vertragsabschluss galt. Dies betrifft die geänderte Rege-
   müssen.                                                                                      lung sowohl für sich allein betrachtet als auch im Zusammenwirken mit
		 Zweck der Überprüfung ist, Folgendes sicherzustellen:                                        anderen Bestimmungen des Vertrags.
		 • Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfül-               		Rechtzeitige Mitteilung:
      len.                                                                               		 c.	Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs
		 • Die Beiträge werden sachgerecht berechnet.                                                 Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und erläu-
                                                                                                tern. Dafür haben wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) einzu-
5.1.2 Wie passen wir an?                                                                        halten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht
		Ihren Beitrag passen wir auf Basis der Veränderung der Preisindizes                          nach B 5.2.3 belehrt haben.
   für Verglasungsarbeiten an. Das geschieht zu Beginn eines jeden Ver-                  5.2.3	Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
   sicherungsjahres. Heranzuziehen sind die vom Statistischen Bundes-
   amt herausgegebenen Indizes für Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser.                  		Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang
   Maßgebend ist, um welchen Prozentsatz sich diese Indizes im vergan-                      unserer Mitteilung widersprechen. Das müssen Sie in Textform tun. Der
   genen Kalenderjahr gegenüber dem Kalenderjahr davor verändert haben.                     Widerspruch gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen
   Betrachtet werden die jeweils für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.                Frist absenden.

		Aus den Veränderungswerten der beiden Indizes wird ein Mittelwert gebil-              		Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Wider-
                                                                                            spruch eingelegt haben. Andernfalls gilt die Anpassung als genehmigt.
   det. Der so errechnete Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter
   dem Komma gerundet. Entsprechend zu diesem Veränderungsprozentsatz
   erhöht oder vermindert sich Ihr Beitrag.
                                                                                         C		 Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben
5.1.3 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
		Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens                 1.		 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
   einen Monat im Voraus in Textform mitteilen. In unserer Mitteilung weisen
   wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht (B 5.1.4) hin.                                        1.1   Wann beginnt der Versicherungsschutz?
5.1.4 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?                                       		Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche-
                                                                                            rungsschein. Voraussetzung für den Beginn ist, dass Sie den ersten oder
		Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer                  einmaligen Beitrag rechtzeitig (B 2.2.1) zahlen.
   Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu
   dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht                    1.2   Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
   können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere                   		 a.	Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert
   Mitteilung zugegangen ist.                                                                   sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt
5.2	Wann können wir die Bedingungen (AGlB) anpassen?                                           wird. Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns
                                                                                                spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Wir kündigen? Dann muss
5.2.1	Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung                               Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform
       vorliegen?                                                                               zugegangen sein.
		Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen der                			Das gilt auch, wenn der Vertrag nur deshalb kürzer als ein Jahr läuft,
   Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Für                     weil Sie Ihre Hauptfälligkeit verlegt haben. Andere Verträge, die für eine
   eine solche Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:                       kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht.
		Unwirksame Regelung:                                                                   		 b.	Sie haben innere Unruhen nach A 3.3.2 mitversichert? Dann können Sie
		 a.	Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen ist unwirksam gewor-                       diesen Versicherungsschutz unabhängig vom Hauptvertrag zum Ende
       den durch eines der folgenden Ereignisse:                                                des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Wir dürfen das in Text-
                                                                                                form auch. Die in a. genannten Fristen sind einzuhalten.
			 • Ein Gesetz wurde geändert. Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf
      einzelne Regelungen des Versicherungsvertrags aus.                                 			Üben wir dieses Kündigungsrecht aus, können Sie die gesamte Glas-
                                                                                             versicherung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Das können Sie nur
			 • Es ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelungen                    innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung tun.
      aus dem Versicherungsvertrag.
                                                                                         1.3   Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses?
			 • Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanz-
      dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbehörde beanstandet              		Das versicherte Interesse fällt nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
      einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar.                          dig und dauerhaft weg? Dann endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
                                                                                            wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
			Das gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung
    gegen eine Regelung eines anderen Unternehmens richtet. Vorausset-                   		Beispiel für einen Wegfall des versicherten Interesses: Sie geben eine
                                                                                            Zweit- oder Ferienwohnung endgültig auf.
    zung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhaltsgleich mit
    der anzupassenden Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist.                    		 Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.


                                                                                – 11 –

[Seite 12]
1.4   Wann endet der Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers?                            2.2	Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert
                                                                                               ist?
		Ist der Versicherungsnehmer verstorben? Dann endet der Vertrag, sobald
   wir Kenntnis davon erlangen, dass der Haushalt dauerhaft und vollstän-                 		Ist der Vertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern geschlossen? Dann
   dig aufgelöst worden ist. Längstens läuft der Vertrag nach dem Tod des                    gilt Folgendes:
   Versicherungsnehmers noch für zwei Monate. Das gilt aber nicht, wenn                   		Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz
   ein Erbe die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzt, wie es der Versiche-                    oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigen-
   rungsnehmer getan hat. Dann besteht der Vertrag fort.                                     tümern zur Leistung verpflichtet.
1.5	Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet                    		Von denjenigen Wohnungseigentümern, gegenüber denen wir nicht leisten
     werden?                                                                                 müssten, können wir aber Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.
		Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versicherungs-                 		Dieser Ersatzanspruch ist begrenzt, falls das Verhalten, das die vollstän-
   vertrag kündigen. Wir dürfen das auch. Dabei müssen wir die Textform                      dige oder teilweise Leistungsfreiheit begründet, nicht ursächlich für den
   einhalten. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens                       Bruchschaden war. Dann haben wir höchstens Anspruch auf folgenden
   einen Monat, nachdem wir die Entschädigung ausgezahlt oder abgelehnt                      Teil der Aufwendungen: Denjenigen Teil, der auf das Sondereigentum und
   haben, zugegangen sein.                                                                   die Miteigentumsanteile (§ 1 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG))
                                                                                             dieser Wohnungseigentümer entfällt.
		Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach Zugang bei uns wirk-                		Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Versicherung von Teilei-
   sam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung erst später wirk-                      gentum (§ 1 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)).
   sam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie das Ende des laufenden
   Versicherungsjahres wählen.                                                            3.		 Meinungsverschiedenheiten
		Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach Zugang                     		Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine
                                                                                             Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt?
   bei Ihnen wirksam.
                                                                                          		•	
                                                                                              Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V.
2.		Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt sind?                    wenden:
     Welche Bestimmungen gelten für die Versicherung einer Wohnungs-
     eigentümergemeinschaft?                                                              			Versicherungsombudsmann e. V.
                                                                                          			 Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
2.1   Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen?                       			E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                          			 Tel. 0800 3696000*
		Sie können den Vertrag auch für einen Dritten abschließen (Versicherung
                                                                                          			 Fax 0800 3699000*
   für fremde Rechnung). Die Rechte aus diesem Vertrag können aber nur
   Sie und nicht auch der Dritte (Versicherter) ausüben. Das gilt selbst dann,            			 *(kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen)
   wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                                  			Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Ver-
		Bevor wir die Entschädigung an Sie zahlen, können wir den Nachweis                         braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche
   verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.                         Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
   Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung ver-                        fahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder
   langen.                                                                                    im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                                          		 • Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden:
		Bei der Versicherung für fremde Rechnung sind – sofern von rechtlicher
   Bedeutung – zu berücksichtigen: Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten, aber                  			 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
   auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten. Der Vertrag                      			Sektor Versicherungsaufsicht
   umfasst nicht nur Interessen des Versicherten sondern auch von Ihnen?                  			 Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
   Dann müssen Sie sich Verhalten und Kenntnis des Versicherten für Ihr                   			E-Mail: poststelle@bafin.de
   Interesse nur zurechnen lassen, wenn er Ihr Repräsentant ist.                          			 Tel. 0228 4108-0
                                                                                          			 Fax 0228 4108-1550
		Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es in folgenden Fällen nicht an:
                                                                                          			Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht
   Der Vertrag ist ohne sein Wissen abgeschlossen worden. Oder es war ihm                     verbindlich entscheiden.
   nicht möglich oder nicht zumutbar, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
                                                                                          		 • Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
		In folgendem Fall ist die Kenntnis des Versicherten aber zu berücksichti-
   gen: Sie haben den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen                   4.		 Welches Recht gilt?
   und uns nicht darüber informiert.                                                      		 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter

Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären wir Ihnen die
wichtigsten Fachwörter.
Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (AGlB). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe rechtlich abschlie-
ßend zu beschreiben. Wir wollen aber unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so klares Bild wie möglich von
deren Bedeutung haben.


1. Grobe Fahrlässigkeit
„Fahrlässigkeit“ bezeichnet unachtsames Verhalten. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist – einfach ausgedrückt – eine schwere Form von Fahrläs-
sigkeit. Also besonders nachlässiges oder ausgesprochen leichtsinniges Verhalten.
Die Rechtsprechung formuliert das sehr kompliziert: Sie stellt darauf ab, dass die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“ wurde. Dabei muss unbeachtet gelassen worden sein, „was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen“. Ein grob fahrlässiges Verhalten setzt nach der Rechtsprechung zudem ein Fehlverhalten voraus, das „auch in
subjektiver Hinsicht unentschuldbar“ ist. Dieses muss „ein gewöhnliches Maß erheblich“ übersteigen.
Beispiel: Sie spielen mit Ihren Kindern in Ihrer Wohnung Fußball und zertrümmern dabei die Glasfront Ihrer Wohnzimmervitrine. In einem
solchen Fall liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor.


2. Obliegenheiten
Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Ver-
sicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder.
Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen.
Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu vermeiden, ihn zu mindern oder aufzuklären.
So haben Sie bspw. alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten, die wir mit Ihnen vereinbaren. Ist ein Schaden eingetreten, müssen Sie uns
bei dessen Feststellung und Aufklärung unterstützen.
Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig
zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Entschädigung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir
im Regelfall gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir u. a. das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außer-
dem dürfen wir bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen den Vertrag kündigen.


3. Repräsentant
Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer. Im Einzelfall können
Ihnen aber Sorgfaltspflichtverstöße anderer Personen angelastet werden. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung
entwickelt.
Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung
möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber voraus, dass diese Person in einem
bestimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen:
Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses
übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz alleine ausüben
lassen. Ihre Einwirkungsmöglichkeiten müssen nahezu ausgeschlossen sein.
Zum anderen kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich
zu verwalten.


4. Zerbrechen
Eine Verglasung ist zerbrochen, wenn die Scheibe durchgehend in ihrem Querschnitt beschädigt ist. Schäden an der Oberfläche oder
an den Kanten wie bspw. Schrammen, Absplitterungen oder abgeplatzte Stellen sind kein Bruch. Erst recht besteht kein Versicherungs-
schutz, wenn undichte Randverbindungen von Isolierglasscheiben dazu führen, dass diese eintrüben oder blind werden. Einem Bruch
gleichzusetzen ist aber ein durchgehender Riss oder Sprung. Die Ursache für das Zerbrechen spielt in der Regel keine Rolle. In Frage
kommen bspw. Frost und Unwetter, aber auch die Unvorsichtigkeit spielender Kinder.


5. Hohlglas
Ein „Hohlglas“ ist ein Glasbehälter, dessen Form es erlaubt, ihn zu befüllen. Durch diese Eigenschaft grenzt es sich von allen anderen
Glasarten ab. Hohlgläser sind bspw. Glasschalen, Trinkgläser, Flaschen, Vasen, Glasleuchten, Aquarien.


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6. Sonnenkollektoren
Vom Gebäudeschutz der Glasversicherung umfasst sind Scheiben von Sonnenkollektoren und deren Rahmen. Photovoltaikanlagen
zählen nicht zu den Sonnenkollektoren. Diese zwei Arten von Anlagen unterscheiden sich folgendermaßen: Sonnenkollektoren wandeln
die Strahlungsenergie der Sonne in Wärme um. Die Wärme wird mit Hilfe eines Wärmeträgers aus dem Kollektor abgeführt und entweder
direkt verwendet oder gespeichert. Photovoltaikanlagen dagegen wandeln die Sonnenenergie in elektrischen Strom um. Dieser wird in
der Regel anschließend ins Stromnetz eingespeist.


7. Textform
Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist
bei der Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung z. B. als Brief, als Fax oder als E-Mail senden.
Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns
erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich.


8. Zahlungen „bewirken“
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“ heißt: Sie haben
alles getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen.
Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn Ihr Konto
ausreichend gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen.
Dagegen spielt es keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt.


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