# Interlloyd Wohngebäude-Glas: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-interlloyd-wohngebaeude-glas.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-interlloyd-wohngebaeude-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Wohngebäude- und Glasversicherungsbedingungen mit Schutzbrief (Abschnitt F: AGlB 2021)](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/il-114_wohngebäude-glas-versicherungsbedingungen-160202_schutzbrief.pdf), Fassung Abschnitt F AGlB 2021, Stand 01.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. | Abschnitt F § 7 Nr. 1 a), Seite 47 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nein | sofern im Versicherungsvertrag vereinbart | Abschnitt F, Seite 14 |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff | Abschnitt F § 3 Nr. 1 a), Seite 77 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte | Abschnitt F § 7 Nr. 1 b), Seite 78 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | nein | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. | Abschnitt F § 7 Nr. 1 a), Seite 47 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | nicht geregelt |  |  |
| Glastischplatten | nicht geregelt |  |  |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff | Abschnitt F § 3 Nr. 1 a), Seite 77 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Platten aus Glaskeramik | Abschnitt F § 3 Nr. 1 b), Seite 77 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | nicht geregelt |  |  |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff | Abschnitt F § 3 Nr. 1 a), Seite 77 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel | Abschnitt F § 3 Nr. 2 a), Seite 4 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | Abschnitt F § 3 Nr. 2 d), Seite 4 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff | Abschnitt F § 3 Nr. 1 a), Seite 77 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff | Abschnitt F § 3 Nr. 1 d), Seite 47 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | ja | Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Garagen, Carports oder Räume von Gebäuden. | Abschnitt F § 5, Seite 78 |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser | Abschnitt F § 3 Nr. 1 c), Seite 47 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | nein | Fotovoltaikanlagen | Abschnitt F § 3 Nr. 2 b), Seite 47 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen | Abschnitt F § 1 Nr. 2 a) bb), Seite 77 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden | Abschnitt F § 1 Nr. 1, Seite 77 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Einbruchdiebstahl, Vandalismus | Abschnitt F § 1 Nr. 2 b) bb), Seite 77 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) | Abschnitt F § 4 Nr. 1 a), Seite 77 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja, bis 1.000 € | Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für | Abschnitt F § 4 Nr. 2 a), Seite 77 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja, bis 1.000 € | das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern | Abschnitt F § 4 Nr. 2 c), Seite 77 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja, bis 1.000 € | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen | Abschnitt F § 4 Nr. 2 d), Seite 47 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja, bis 1.000 € | die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien | Abschnitt F § 4 Nr. 2 b), Seite 46 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja, bis 1.000 € | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen | Abschnitt F § 4 Nr. 2 d), Seite 47 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis zur Versicherungssumme | das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten) | Abschnitt F § 4 Nr. 1 b), Seite 77 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | ja | künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegel | Abschnitt F § 3 Nr. 1 e), Seite 77 |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche) | Abschnitt F § 1 Nr. 2 a) aa), Seite 47 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion | Abschnitt F § 1 Nr. 2 b) aa), Seite 4 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel | Abschnitt F § 1 Nr. 2 b) cc), Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | die Wohnung länger als 90 Tage unbewohnt ist | Abschnitt F § 10 a), Seite 79 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg | Abschnitt F § 2 Nr. 1, Seite 14 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen | Abschnitt B § 16 Nr. 1 b), Seite 61 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | Abschnitt B § 8, Seite 27 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der | Abschnitt B § 8, Seite 27 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren | Abschnitt B § 8, Seite 58 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | ja | Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über | Abschnitt F § 9 Nr. 1, Seite 79 |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird | Abschnitt F § 10 d), Seite 79 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | Abschnitt B § 2 Nr. 3, Seite 25 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen | Abschnitt B § 15, Seite 30 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Wohngebäude- und Glasversicherungsbedingungen mit Schutzbrief (Abschnitt F: AGlB 2021)

```text
[Seite 1]
Classic
Protect-Plus / Eurosecure-Plus
Inﬁnitus
Wohngebäude- und
Glasversicherungsbedingungen

                     www.Interlloyd.de

[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis


Informationsblatt .................................................................................................................................................... 4

Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepﬂicht
................................................................................................................................................................................... 6

Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspﬂichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .............................. 8

Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................... 12


Allgemeine Wohngebäude-Bedingungen (VGB – 2016 Summenmodell) ......................................................... 14
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen ....................................................................................................................14
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung.................................................... 24
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 32
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 35

Versicherteninformation nach § 1 VVG- Informationspflichtenverordnung zur Wohngebäudeversicherung
(QM-Modell) ............................................................................................................................................................ 41

Allgemeine Gebäude-Bedingungen (VGB – 2016 QM-Modell) .......................................................................... 45
Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen ................................................................................................................... 45
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung.................................................... 55
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 63
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus in
Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen ....................................................................................................... 67
Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) ................. 75
Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) .................................... 77
Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“ .............................................................................................................. 80
Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief ...................................................... 82
Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) ..... 85

Auszug – Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016) ......................................................................... 87


Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG.................................................................................... 89

Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der
Artikel 13 und 14 DSGVO ........................................................................................................................................ 91

Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns ................................................................................................ 92


Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 01.2016                                                                                                                                             3

[Seite 4]
    Wohngebäudeversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


    Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                     Produkte: Wohngebäude- und Gebäude-Glasversiche-
                                                                 rung

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden
Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wohngebäude- und Glasbruchversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sach-
schäden an Ihrem Gebäude.

         Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
         Sie können zwischen verschiedenen Versicherungen              Bestimmte Sachen sind nicht versichert. Dazu gehö-
         wählen:                                                       ren zum Beispiel:
         Wohngebäudeversicherung                                       Wohngebäudeversicherung
          Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezube-               x   alle vom Wohnungseigentümer oder Mieter
             hör, die Gebäudebestandteile und unmittelbar an               nachträglich eingefügte – nicht aber ausge-
             das Gebäude anschließende Terrassen, die be-                  tauschte – Sachen, die diese auf ihre Kosten
             schädigt oder zerstört werden oder infolge eines              angeschafft haben und dafür die Gefahr tragen.
             Versicherungsfalls abhandenkommen.
                                                                       x   Photovoltaikanlagen nebst zugehörigen Installa-
             Sie können zwischen den Leistungsvarianten                    tionen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
             Classic, Protect Plus, Eurosecure Plus und
             Infinitus wählen.                                         Glasbruchversicherung
         Glasbruchversicherung – soweit vereinbart                     x   Hohlgläser; optische Gläser, Glas von Photovol-
          Versichert sind zum Beispiel eingesetzte                        taikanlagen, Geschirr, Beleuchtungskörper und
             Scheiben.                                                     Handspiegel.
                                                                       x   Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff
         Welche Gefahren sind versichert?                                  als Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-
         Wohngebäudeversicherung                                           wiedergabe- und Kommunikationsgeräte wie
          Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall               zum Beispiel Bildschirme von Fernseher und
            oder Absturz eines Luftfahrzeugs.                              Computer.
          Leitungswasser.                                             Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
          Naturgefahren wie Sturm, Hagel.                             diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.

         Soweit zusätzlich vereinbart:
          Weitere Naturgefahren wie zum Beispiel Über-
             schwemmung, Rückstau, Erdbeben und Lawinen.               Gibt es Deckungsbeschränkungen?
         Glasbruchversicherung                                         Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi-
             Schäden durch Bruch (Zerbrechen).                         cherungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom Ver-
                                                                       sicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel
         Welche Schäden sind versichert?                               Schäden in Folge:
          Versichert sind Schäden durch Zerstörung, Be-               ! Krieg.
            schädigung oder Abhandenkommen der versi-
            cherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
                                                                       !   Kernenergie.
                                                                       !   Schwamm.
         Welche Kosten sind versichert?                                !   Sturmflut.
          Versichert sind die in den Vertragsunterlagen ge-           !   Vorsatz.
            nannten Kosten.
                                                                       Glasbruchversicherung
         Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen oder                  Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel:
         die Versicherungssummen?                                      ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten
         Wohngebäudeversicherung                                           wie zum Beispiel Schrammen und Muschelaus-
          Im Wohnflächenmodell beträgt die Entschädi-                     brüche.
             gungsgrenze für Eurosecure Plus 8.999.999                 ! Schäden infolge Undichtigkeiten bei den Rand-
             Euro, für Infinitus unbegrenzt.                               verbindungen von Mehrscheiben-Isoliergläser.
          Im Summenmodell muss die vereinbarte Versi-
             cherungssumme dem Versicherungswert ent-
             sprechen, damit Ihnen keine Nachteile bei der
             Entschädigungsberechnung entstehen.
          Für die mitversicherten Kosten gelten gesonderte
             Höchstersatzsummen.


4

[Seite 5]
Glasbruchversicherung
 Wir erstatten die Aufwendungen für den Ersatz
    der mitversicherten Sachen bis zur vereinbaren
    Entschädigungsgrenze


Wo bin ich versichert?
Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort.


Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
− Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu
    früheren Wohngebäudeverträgen und früheren Versicherungsfällen
− Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müs-
    sen.
− Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.


Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
−   Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge-
    rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
−   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen.


                                                                                                                        5

[Seite 6]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepﬂicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheits-
gemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimes-
sen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepﬂicht können Sie der nachstehenden Information entneh-
men.


Welche vorvertraglichen Anzeigepﬂichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpﬂichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpﬂichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepﬂicht verletzt wird?
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepﬂicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachwei-
     sen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepﬂicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kennt-
     nis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,
     bleiben wir dennoch zur Leistung verpﬂichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Um-
     stand
     – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
     – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspﬂicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspﬂicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepﬂicht arglistig verletzt haben.
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung ab-
     gelaufenen Vertragszeit entspricht.

2. Kündigung
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepﬂicht lediglich einfach fahrlässig oder
     schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
     wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
     stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
     Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepﬂicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Ver-
     tragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepﬂicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
     nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über
     die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schrift-
     lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepﬂicht, die das von
     uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
     anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben,
     wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
     nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt
     nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzei-
     gepﬂicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

5. Stellvertretung durch eine andere Person
6                                                                            Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.01.2010

[Seite 7]
       Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepﬂicht, des
       Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis
       und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass
       die Anzeigepﬂicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
       noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Ihre

Interlloyd Versicherungs-AG


Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.01.2010                                                                      7

[Seite 8]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pﬂichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell)

1)   Identität des Versicherers
     Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
     Interlloyd Versicherungs-AG
     ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
     Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
     Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
     USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
     Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
     Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziﬀer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
     Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpﬂicht- und Rechtsschutzversi-
     cherung.
     Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
     Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
     Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Wohngebäude Bedingungen (VGB 2016 Summenmodell) und – so-
     fern vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäude Classic oder Protect-Plus zugrunde. Der Text der je-
     weils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

     Was ist versichert?
     a) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Classic versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden
        durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Anprall bemannter und unbemann-
        ter Flugkörperl, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindig-
        keit mind. 63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neu-
        bauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu ﬁnden Sie unter Teil A § 10 der VGB 2016 –
        Summenmodell
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Ein-
         bauten (z.B. fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur
         Instandhaltung des Gebäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zäh-
         len u. a. Müllboxen oder außen am Gebäude angebrachte Antennen Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsan-
         trag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden.
         Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag ab-
         sichern, sowie den Versicherungsschutz für bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) erhöhen.

     b) Im der Wohngebäudeversicherung Protect-Plus versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden
        durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Schmor- und Sengschäden, Fahr-
        zeuganprall, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind.
        63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den
        Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu ﬁnden Sie unter Teil A § 10 der VGB 2016 – Summenmo-
        dell.


8                                     Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023

[Seite 9]
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Ein-
         bauten (z.B. fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur
         Instandhaltung des Gebäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zäh-
         len u.a. Müllboxen oder außen am Gebäude angebrachte Antennen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsan-
         trag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden.
         Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und den Hausschutzbrief über diesen Vertrag ab-
         sichern, sowie den Versicherungsschutz für bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) erhöhen.


7) Gesamtpreis der Versicherung
    Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Wohngebäude Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeit-
    punkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,34 % für die Wohngebäudeversicherung.


8) Zusätzliche Kosten
    Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


9) Beitragszahlung
    Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
    späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
    beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
    Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
    Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
    Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
    Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Wohngebäude -Schutz nach den Allgemeinen
    Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
    An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei-
    träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
    Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
    Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die An-
    nahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen
    Monat gebunden.
    Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder
    eine Annahmeerklärung.
    Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Zif-
    fer 9).


13) Widerrufsrecht
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
    spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
    − der Versicherungsschein,
    − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
      gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
    − die Widerrufsbelehrung,
    − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
    − und die weiteren in § 1 VVG-Informationspﬂichtenverordnung aufgeführten Informationen
    jeweils in Textform zugegangen sind.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
    Telefax: +49 211 963-3033
    E-Mail: service@interlloyd.de


Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023                             9

[Seite 10]
     Widerrufsfolgen
     Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
     des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
     der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in die-
     sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu
     zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs,
     zu erstatten.
     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
     empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

     Besondere Hinweise
     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
     ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Infor-
     mationen ﬁnden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


14) Laufzeit des Vertrages
     Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
     Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver-
     tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
     Partei eine Kündigung zugegangen ist.


15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
     Der Interlloyd Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
     spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres
     Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Ver-
     tragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es
     sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
     Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
     Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
    Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht
     der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
     Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215
     VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra-
     ges in deutscher Sprache führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
     Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose,
     außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
     Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.

     Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch
     der Weg zu den Gerichten oﬀen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns
     bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.


10                                     Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023

[Seite 11]
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
       Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       (Adresse siehe Ziﬀer 4) gerichtet werden.

       Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
       Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung


Ihre

Interlloyd Versicherungs AG


Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (Summen-Modell) / Stand 04.2023                              11

[Seite 12]
Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel
Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
− der Versicherungsschein,
− die Vertragsbestimmungen,
− einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
  schließlich der Tarifbestimmungen,
− diese Belehrung,
− das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
− und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall
einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                    1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat            1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp-
fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspﬂichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzuge-
     ben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
     Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
     eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
     Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
     stalteten Form;
3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis-
     tung des Versicherers;
5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien ein-
     zeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll,
     oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen
     eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;


12                                                                                            Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021

[Seite 13]
7.  Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
    rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson-
    dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wi-
    derrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben;
    soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
    dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
    schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
    deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
    Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
    werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpﬂichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
    rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
    falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
    Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe-
    hörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021                                                                                         13

[Seite 14]
Allgemeine Wohngebäude-Bedingungen
(VGB – 2016 Summenmodell)

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


§1       Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs-            § 11       Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleiten-
         fall), generelle Ausschlüsse                                           den Neuwertversicherung, Unterversicherung
§2       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,               § 12       Prämie in der Gleitenden Neuwertversicherung
         Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge                                    und deren Anpassung
§3       Leitungswasser                                              § 13       Entschädigungsberechnung
§4       Sturm/Hagel                                                 § 14       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§5       Versicherte und nicht versicherte Sachen,                   § 15       Sachverständigenverfahren
         Versicherungsort                                            § 16       Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
§6       Wohnungs- und Teileigentum                                             des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs-
§7       Versicherte Kosten                                                     fall, Sicherheitsvorschriften
§8       Mehrkosten                                                  § 17       Besondere gefahrerhöhende Umstände
§9       Mietausfall, Mietwert                                       § 18       Veräußerung der versicherten Sachen
§ 10     Versicherungswert, Versicherungssumme


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                       d)   Explosion, Implosion,
         (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse                             e)   Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbe-
                                                                                     mannten Luftfahrzeuges , seiner Teile oder seiner
1.       Versicherungsfall                                                           Ladung
         Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte                  zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom-
         Sachen, die durch                                                      men.
         a)   Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-
              plosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-   2.         Brand
              fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,                      Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-
         b)   Leitungswasser,                                                   ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
         c)   Sturm, Hagel                                                      sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
         zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
         men.                                                        3.         Blitzschlag
         Jede der Gefahrengruppen nach a)–c) kann auch einzeln                  Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
         versichert werden.                                                     auf Sachen.
                                                                                Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden
2.       Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie                      an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur ver-
                                                                                sichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
         a)   Ausschluss Krieg                                                  der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf                anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags
              mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch                      an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen
              Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo-              oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen
              lution, Rebellion oder Aufstand.                                  und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
         b)   Ausschluss Innere Unruhen
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf     4.         Überspannung durch Blitz
              mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch in-                  Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
              nere Unruhen.                                                     Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
         c)   Ausschluss Kernenergie                                            nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
                                                                                Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                                                                                und Geräten entsteht.
              mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
              Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
              Substanzen.                                            5.         Explosion, Implosion
                                                                                a)   Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
                                                                                     von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
§2       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch                                      laufende Kraftäußerung.
         Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge                                  Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
                                                                                     usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
1.       Versicherte Gefahren und Schäden                                            solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
                                                                                     Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
         Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
                                                                                     außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im In-
         Sachen, die durch
                                                                                     nern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
         a)   Brand,                                                                 sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
         b)   Blitzschlag,                                                           ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
         c)   Überspannung durch Blitz,

14                                                                        Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

[Seite 15]
        b)   Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-        b)   die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück
             sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren                      befinden und
             Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.              c)   der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

6.      Nicht versicherte Schäden                                  3.   Nässeschäden
        Nicht versichert sind                                           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
        a)   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-              Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
             den durch Erdbeben;                                        Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
        b)   Sengschäden;                                               abhanden kommen.
        c)   Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen                 Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserver-
             durch die im Verbrennungsraum auftretenden Ex-             sorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
             plosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen             Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen
             von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auf-         sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
             tretenden Gasdruck entstehen;                              Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder
                                                                        Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solar-
        d)   Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch           heizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungs-
             entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der               anlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausge-
             Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe-               treten sein.
             cken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen,
             in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme er-           Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-
             zeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.                pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
                                                                        dampf stehen Leitungswasser gleich.
        Die Ausschlüsse gemäß b) bis d) gelten nicht für Schä-
        den, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
        ren Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk-    4.   Nicht versicherte Schäden
        licht hat.                                                      a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
                                                                             kende Ursachen Schäden durch
                                                                             aa) Regenwasser aus Fallrohren;
§3      Leitungswasser                                                       bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
                                                                             cc) Schwamm;
1.      Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                  dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
                                                                                 wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
        Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von
                                                                                 niederschläge oder einen durch diese Ursa-
        Gebäuden eintretende
                                                                                 chen hervorgerufenen Rückstau;
        a)   frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh-                 ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
             ren:                                                                bruch;
             aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)                 ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
                  oder den damit verbundenen Schläuchen;                         Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung
             bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie                         oder den Erdrutsch verursacht hat;
                  Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-                   gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
                  anlagen;                                                       Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
             cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                      nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
             sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes-                   Ladung;
             seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;                 hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
        b)   frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge-                       selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
             nannten Installationen:                                             Druckproben oder durch Umbauten oder Re-
                                                                                 paraturarbeiten an dem versicherten Ge-
             aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklo-                        bäude oder an der Wasserlösch- oder Beriese-
                 setts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperr-                     lungsanlage;
                 hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-                 ii) Sturm, Hagel;
                 messer) sowie deren Anschlussschläuche;                     jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonsti-
             bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-                  gen mobilen Behältnissen.
                 bare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampf-
                 heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-            b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                 heizungsanlagen.                                            Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die
                                                                             nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
             Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-                den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
             körper, einschließlich der Bodenplatte.
             Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-
             ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
                                                                   §4   Sturm, Hagel
             Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
             Rohre und Installationen unterhalb der Boden-         1.   Versicherte Gefahren und Schäden
             platte (tragend oder nicht tragend) nicht versi-
                                                                        Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
             chert.
                                                                        Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab-
                                                                        handenkommen
2.      Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
                                                                        a)   durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
        Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb                  oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Ge-
        von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige                  bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
        Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver-
                                                                        b)   dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
        sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-
                                                                             Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
        , Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-
                                                                             Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
        heizungsanlagen soweit
                                                                             Sachen befinden, wirft,
        a)   diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude
                                                                        c)   als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versi-
             oder Anlagen dienen und
                                                                             cherten Sachen,


Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                  15

[Seite 16]
     d)   durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes                     Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, so-
          oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten                 weit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang
          Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte                  einbezogen sind.
          Sachen befinden, baulich verbunden sind,
     e)   dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,       2.         Definitionen
          Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude                         a)   Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem
          wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-                       Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie-
          bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,                     genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind
          baulich verbunden sind.                                                und gegen äußere Einflüsse schützen können.
                                                                            b)   Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
2.   Sturm                                                                       fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
     Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min-                         dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.
     destens Windstärke acht nach Beaufort (Windge-                              Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü-
     schwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde).                              chen, die individuell für das Gebäude raumspezi-
     Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,                   fisch geplant und gefertigt sind.
     so wird Windstärke acht unterstellt, wenn der Versiche-                c)   Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich
     rungsnehmer nachweist, dass                                                 im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
     a)   die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche-                         gebracht sind und der Instandhaltung bzw. über-
          rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein-                           wiegenden Zweckbestimmung des versicherten
          wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands-                         Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten fer-
          fähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass                       ner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanla-
                                                                                 gen auf dem Versicherungsgrundstück.
     b)   der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes
          des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in                   d)   Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem
          dem sich die versicherten Sachen befunden haben,                       Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
          oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen                            fest verbundenen Sachen.
          Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.                   e)   Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
                                                                                 Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht
3.   Hagel                                                                       (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude
                                                                                 ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige
     Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von                     Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder an-
     Eiskörnern.                                                                 derweitige Abgrenzung dem/den im Versiche-
                                                                                 rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließ-
4.   Nicht versicherte Schäden                                                   lich zugehörig ist.
     a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
          kende Ursachen Schäden durch                           3.         Ausschlüsse
          aa) Sturmflut;                                                    a)   Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie
          bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder                           deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule,
              Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-                              Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,
              schlossene Fenster, Außentüren oder andere                         Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Ver-
              Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen                       kabelung).
              durch eine der versicherten Naturgefahren                     b)   Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich
              (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Ge-                      eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die
              bäudeschaden darstellen;                                           ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine
          cc) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,                      Kosten beschafft oder übernommen hat und daher
              Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-                        hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Verein-
              fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;                       barung über die Gefahrtragung ist vom Versiche-
              dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein                   rungsnehmer nachzuweisen.
              versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
          dd) weitere Elementargefahren (Überschwem-                        c)   Elektronisch gespeicherte Daten und Programme
              mung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee-                        sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstel-
              druck, Lawinen, Vulkanausbruch).                                   lung von elektronisch gespeicherten Daten und
                                                                                 Programmen sind nur versichert, soweit dies ge-
     b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                        sondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
          Schäden an
          aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
              bezugsfertig sind und an den in diesen Ge-
              bäuden oder Gebäudeteilen beﬁndlichen Sa-
                                                                 §6         Wohnungs- und Teileigentum
              chen;
                                                                 1.         Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh-
          bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
                                                                            nungseigentümern der Versicherer wegen des Verhal-
                                                                            tens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teil-
                                                                            weise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber
§5   Versicherte und nicht versicherte Sachen,                              den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Son-
     Versicherungsort                                                       dereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht
                                                                            berufen.
1.   Beschreibung des Versicherungsumfangs
     Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeich-     2.         Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen,
     neten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Ge-                   dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als
     bäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Ge-                     er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei
     bäude anschließender Terrassen auf dem im                              ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wieder-
     Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-                        herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwen-
     grundstück.                                                            det wird.


16                                                                    Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

[Seite 17]
        Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver-           2.   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
        wirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versiche-          beschränkungen
        rer diese Mehraufwendungen zu erstatten.                         a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-
                                                                              lungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
3.      Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten                   dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
        Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.                                         Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
                                                                              rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
                                                                              Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-
                                                                              den darf.
§7      Versicherte Kosten
                                                                         b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des
1.      Versicherte Kosten                                                    Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch
                                                                              entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
        Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
        notwendigen und tatsächlich angefallenen                              War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
                                                                              die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-
        a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten
                                                                              cherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind
             für das Aufräumen und den Abbruch versicherter                   die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi-
             Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-                       chert.
             transport von Schutt und sonstigen Resten dieser
                                                                         c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
             Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
                                                                              vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behörd-
             das Ablagern und Vernichten;
                                                                              licher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
        b)   Bewegungs- und Schutzkosten                                      anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
             die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wie-                   ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
             derherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-                 Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden
             ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder                  wären.
             geschützt werden müssen.                                    d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
        c)   Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen,                          entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
             wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb                    behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
             des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseiti-               verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
             gung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzli-             e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
             cher und öffentlich rechtlicherer Vorschriften ver-              die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes
             pflichtet ist.                                                   zum Neuwert ersetzt.
        d)   Kosten für die Hotelunterbringung
             aa) für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung        3.   Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt
                 ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon),             des Versicherungsfalles
                 wenn die vom Versicherungsnehmer genutzte               a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwen-
                 Wohnung infolge eines Versicherungsfalles                    dungen für Preissteigerungen versicherter und
                 unbewohnbar wurde und eine Beschränkung                      vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem
                 auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumut-                 Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder-
                 bar ist. Entschädigung wird nicht geleistet, so-             herstellung oder Wiederbeschaffung.
                 weit der Versicherungsnehmer aus einem an-              b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederher-
                 deren Versicherungsvertrag Ersatz verlangen                  stellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüg-
                 kann.                                                        lich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem
             bb) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er-                   Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
                 setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar                   Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ent-
                 ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die              standen wären.
                 Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro be-
                                                                         c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereig-
                 grenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart
                                                                              nissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Be-
                 ist.
                                                                              triebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind
             cc) Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung
                                                                              nicht versichert.
                 aus § 9 Nr. 1 (Mietausfall, Mietwert) erbracht
                 wird.                                                        Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
                                                                              kungen die Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                                                              schaffung der versicherten und vom Schaden be-
2.      Entschädigungsgrenzen
                                                                              troffenen Sachen verzögern, werden die dadurch
        Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzt der                entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
        Versicherer für versicherte Kosten gemäß a) bis d), § 8
                                                                         d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden
        (Mehrkosten), § 9 (Mietausfall, Mietwert) und § 15 (Sach-
                                                                              auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeit-
        verständigenverfahren) zusätzlich auf erstes Risiko
                                                                              werts zum Neuwert ersetzt.
        summarisch bis zu 25 Prozent der Versicherungs-
        summe höchstens jedoch 500.000 Euro.
                                                                    4.   Entschädigungsgrenzen
                                                                         Für die Entschädigung versicherter Mehrkosten gilt die
§8      Mehrkosten                                                       Entschädigungsgrenze gemäß § 7 Nr. 2.

1.      Versicherte Mehrkosten
        Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten     §9   Mietausfall, Mietwert
        Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich
        entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkos-           1.   Mietausfall, Mietwert
        ten durch                                                        Der Versicherer ersetzt
        a)   behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;               a)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Miet-
        b)   Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungs-               nebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen in-
             falles.                                                          folge eines Versicherungsfalles zu Recht die


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            Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert                           gemäß den Vereinbarungen zu den versicher-
            haben;                                                                     ten Mehrkosten.
       b)   den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein-                          cc) Der Versicherer passt den Versicherungs-
            schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne                             schutz nach a) aa) an die Baukostenentwick-
            des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer                                lung an (siehe § 12 Nr. 2). Es besteht insoweit
            selbst bewohnt und die infolge eines Versiche-                             Versicherungsschutz auf der Grundlage des
            rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem                           ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt
            Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen                             des Versicherungsfalles.
            benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zu-                       dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen inner-
            gemutet werden kann;                                                       halb des laufenden Versicherungsjahres der
       c)   auch einen durch behördliche Wiederherstellungs-                           Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum
            beschränkungen verursachten zusätzlichen Miet-                             Schluss dieses Jahres auch insoweit Versiche-
            ausfall bzw. Mietwert.                                                     rungsschutz.
                                                                              b)   Neuwert
2.     Haftzeit                                                                    aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden
       a)   Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit-                          ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
            punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar                           wertigem Zustand herzustellen. Maßgebend
            sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Ein-                         ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
            tritt des Versicherungsfalles.                                             Architektengebühren sowie sonstige Kon-
                                                                                       struktions- und Planungskosten.
       b)   Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-
            setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche                            Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch
            Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.                                Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
                                                                                       die Wiederherstellung der Sachen in dersel-
                                                                                       ben Art und Güte infolge Technologiefort-
3.     Gewerblich genutzte Räume                                                       schritts entweder nicht möglich ist oder nur
       Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung                             mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich
       des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes ver-                         wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor-
       einbart werden.                                                                 handenen Sachen möglichst nahe kommen.
                                                                                   bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehr-
                                                                                       kosten durch behördliche Wiederherstel-
§ 10   Versicherungswert, Versicherungssumme                                           lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen,
                                                                                       dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher
1.     Vereinbarte Versicherungswerte                                                  Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
       Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der                           wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn,
       Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart                          dass diese Mehrkosten als Technologiefort-
       werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert An-                          schritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Ver-
       wendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft                            sicherungsschutz für diese Mehrkosten be-
       entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die                       steht gemäß den Vereinbarungen zu den
       Grundlage der Entschädigungsberechnung.                                         versicherten Mehrkosten.
       a)   Gleitende Neuwert                                                          Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi-
                                                                                       schen dem Eintritt des Versicherungsfalles
            aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der auf-                         und der Wiederherstellung sind ebenfalls
                zuwenden ist, um Sachen gleicher Art und                               nicht Bestandteil des Neuwertes. Versiche-
                Güte in neuwertigem Zustand herzustellen,                              rungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-
                ausgerückt in Preisen des Jahres 1914. Maßge-                          mäß den Vereinbarungen zu den versicherten
                bend ist der ortsübliche Neubauwert ein-                               Mehrkosten.
                schließlich Architektengebühren sowie sons-
                tige Konstruktions- und Planungskosten.                       c)   Zeitwert
                  Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind in-                    Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
                  soweit auch Aufwendungen, die dadurch ent-                       bäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung ins-
                  stehen, dass die Wiederherstellung der Sa-                       besondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
                  chen in derselben Art und Güte infolge                      d)   Gemeiner Wert
                  Technologiefortschritts entweder nicht mög-                      Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis
                  lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Auf-                    für das Gebäude oder für das Altmaterial.
                  wand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen
                                                                                   Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neu-
                  hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
                                                                                   wert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude
                  nahe kommen.
                                                                                   zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd ent-
            bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes                         wertet, so ist Versicherungswert lediglich der ge-
                sind Mehrkosten durch behördliche Wieder-                          meine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbe-
                herstellungsbeschränkungen, die dadurch                            sondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck
                entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-                        nicht mehr zu verwenden ist.
                rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
                                                                              Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
                und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es
                                                                              stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht
                sei denn, dass diese Mehrkosten als Technolo-
                                                                              dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
                giefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen
                sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkos-
                ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu            2.         Versicherungssumme
                den versicherten Mehrkosten.                                  a)   Die Versicherungssumme ist der zwischen Versi-
                  Mehrkosten durch Preissteigerungen zwi-                          cherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
                  schen dem Eintritt des Versicherungsfalles                       vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert
                  und der Wiederherstellung sind ebenfalls                         entsprechen soll.
                  nicht Bestandteil des Neuwertes. Versiche-                  b)   Wenn bauliche Änderungen vorgenommen wer-
                  rungsschutz für diese Mehrkosten besteht                         den, soll der Versicherungsnehmer die

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             Versicherungssumme an den veränderten Versi-                          (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Ab-
             cherungswert anpassen.                                                zug wegen Unterversicherung vor (Unterversiche-
        c)   Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert verein-                      rungsverzicht).
             bart worden, soll der Versicherungsnehmer die                    b)   Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschrei-
             Versicherungssumme für die versicherte Sache für                      bung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß
             die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem je-                       Nr. 1 c) oder die Quadratmeterzahl gemäß Nr. 2 von
             weils gültigen Versicherungswert anpassen.                            den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsab-
        d)   Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles                      schluss abweicht und ist dadurch die Versiche-
             die Versicherungssumme nicht dem Versiche-                            rungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so
             rungswert, kann die Regelung über die Unterversi-                     kann der Versicherer nach den Regelungen über
             cherung zur Anwendung kommen (siehe §13 Nr. 9).                       die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zu-
                                                                                   rücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
                                                                                   vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz
                                                                                   zwischen vereinbarter Versicherungssumme und
§ 11    Ermittlung der Versicherungssumme                                          tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln
        in der gleitenden Neuwertversicherung,                                     der Unterversicherung leistungsfrei sein.
        Unterversicherung                                                     c)   Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht,
                                                                                   wenn der der Versicherungssummenermittlung
1.      Ermittlung der Versicherungssumme in der gleiten-                          zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsab-
        den Neuwertversicherung                                                    schluss durch wertsteigernde bauliche Maßnah-
        Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen                           men verändert wurde und die Veränderung dem
        Neubauwert (siehe § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den                   Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.
        Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versiche-                        Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert
        rungssumme „Wert 1914“).                                                   innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfal-
        Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn                    les laufenden Versicherungsjahres durch bauliche
                                                                                   Maßnahmen erhöht wurde.
        a)   sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten
             Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt
             wird;
                                                                       § 12   Prämie in der Gleitenden Neuwertversiche-
        b)   der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubau-
             wert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an-              rung und deren Anpassung
             gibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;
                                                                       1.     Berechnung der Prämie
        c)   der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach
             Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zu-                   Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versi-
             treffend beantwortet und der Versicherer hiernach                cherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämien-
             die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.                    satz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a).
                                                                              Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet
2.      Ermittlung der Versicherungssumme in der                              durch Multiplikation der vereinbarten Grundprämie
        Neuwertversicherung                                                   1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert
                                                                              mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpas-
        Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn               sungsfaktor.
        die vereinbarte Versicherungssumme 2.000 Euro je
        Quadratmeter Wohnfläche des versicherten Gebäudes
        beträgt.                                                       2.     Anpassung der Prämie
        Die Wohnfläche ist wie folgt zu ermitteln:                            a)   Die Prämie verändert sich entsprechend der An-
                                                                                   passung des Versicherungsschutzes (siehe § 10
        a)   Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder                         Nr. 1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung
             den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu                         des Anpassungsfaktors.
             Wohn-, Gewerbe- oder Hobbyzwecken ausgebaute
             Flächen zu berücksichtigen sind. Zur Wohnfläche                  b)   Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich
             zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen,                    jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
             Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute                       diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr ent-
             Räume. Kellerräume (auch Hanglage) sind grund-                        sprechend dem Prozentsatz, um den sich der je-
             sätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 Pro-                     weils für den Monat Mai des Vorjahres veröffent-
             zent der Grundfläche zu berechnen                                     lichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für
                                                                                   den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tarif-
             Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die                    lohnindex für das Baugewerbe verändert haben.
             Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestim-                         Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
             mungen zu ermitteln.                                                  kannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des
        b)   Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrund-                         Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tarif-
             fläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände,                         lohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar
             kein Abzug für Dachschrägen) des Gebäudes. Zur                        der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem
             Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, gewerb-                         Komma gerundet.
             lich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume                         Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
             und Wintergärten.                                                     dem Komma errechnet und gerundet.
             Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone,                         Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
             Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige                    Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
             nicht ausgebaute Räume. Kellerräume (auch Hang-                       aufgerundet, sonst abgerundet.
             lage) sind grundsätzlich, unabhängig von der Nut-
             zung, mit 20 Prozent der Grundfläche zu berech-                  c)   Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung
             nen.                                                                  der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm
                                                                                   die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs-
3.      Unterversicherungsverzicht                                                 faktors zugegangen ist, durch Erklärung in Text-
        a)   Wird die nach § 11 Nr. 1 („Wert 1914“) oder Nr. 2 (Neu-               form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt
             wert) ermittelte Versicherungssumme vereinbart,                       die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhö-
             nimmt der Versicherer bei der Entschädigung                           hung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                         19

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            als Neuwertversicherung (siehe § 10 Nr. 1 b) in Kraft,                         Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
            und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Ver-                              ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als
            sicherungssumme, die sich aus der Versicherungs-                               Technologiefortschritt im Versicherungswert
            summe „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Bau-                             zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz
            preisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai                                für diese Mehrkosten besteht gemäß den Ver-
            des Vorjahres galt.                                                            einbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
            In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversiche-                 c)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
            rungsverzicht nicht mehr.                                                der Entschädigungsberechnung gemäß a) ange-
            Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab-                            rechnet.
            setzung der Versicherungssumme wegen erhebli-
            cher Überversicherung bleibt unberührt.                  2.         Zeitwert
                                                                                Der Versicherer ersetzt
3.     Neukalkulation/Anpassung des Prämiensatzes                               a)   bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar
       a)   Der Versicherer kann den Beitrag pro Tausend Euro                        vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich der
            oder pro Tausend Mark Wert 1914 Versicherungs-                           Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-
            summe (Prämiensatz) für bestehende Versiche-                             nutzungsgrad;
            rungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächs-                     b)   bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
            ten Versicherungsperiode an anpassen. Dabei darf                         schädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
            der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der                           ten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-
            Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht über-                          les zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
            steigen.                                                                 ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch
       b)   Der Versicherungsnehmer kann den Versiche-                               der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-
            rungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem                             rungsfalles;
            Ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Prämien-                   c)   bei zerstörten oder abhanden gekommenen sons-
            satzes zugegangen ist, durch Erklärung in Textform                       tigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sa-
            kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-                        chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-
            zeitige Absendung.                                                       stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter
                                                                                     Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend
                                                                                     dem insbesondere durch das Alter und den Abnut-
§ 13   Entschädigungsberechnung                                                      zungsgrad bestimmten Zustand;
                                                                                d)   Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
1.     Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung                                    der Entschädigungsberechnung gemäß a) bis c) an-
       a)   Der Versicherer ersetzt                                                  gerechnet.
            aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-
                derherstellungskosten des Gebäudes (ein-             3.         Gemeiner Wert
                schließlich der Architektengebühren sowie                       Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
                sonstiger Konstruktions- und Planungskosten)                    dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur
                unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-                  unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises
                les,                                                            ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
            bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen
                beschädigten Sachen die notwendigen Repa-
                                                                     4.         Kosten
                raturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versi-
                cherungsfalles zuzüglich einer durch die Repa-                  Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi-
                ratur nicht ausgeglichenen Wertminderung,                       cherter Kosten (siehe §§ 7 und 8) ist der Nachweis tat-
                höchstens jedoch der Versicherungswert un-                      sächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung
                mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,                 der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
            cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen
                sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-             5.         Mietausfall, Mietwert
                preis von Sachen gleicher Art und Güte im                       Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
                neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt                    bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
                des Versicherungsfalles.
       b)   Öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nach denen die      6.         Mehrwertsteuer
            noch vorhandene und technisch brauchbare Sach-
            substanz der versicherten und vom Schaden be-                       a)   Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
            troffenen Sache für die Wiederherstellung nicht                          Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
            wieder verwendet werden darf, werden bei der Ent-                        ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
            schädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt,                           mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
            soweit                                                              b)   Für die Berechnung der Entschädigung versicher-
            aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen                             ter Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten Miet-
                handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfal-                      ausfalls bzw. Mietwerts (siehe § 9) gilt a) entspre-
                les erteilt wurden oder                                              chend.
            bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
                schriften die Nutzung der Sachen zum Zeit-           7.         Neuwertanteil
                punkt des Versicherungsfalles ganz oder teil-                   In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neu-
                weise untersagt war.                                            wertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer
                 Mehrkosten durch behördliche Wiederher-                        den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
                 stellungsbeschränkungen, die dadurch entste-                   der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil)
                 hen, dass die versicherte und vom Schaden be-                  nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
                 troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher                 Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die
                 Vorschriften nicht in derselben Art und Güte                   Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen
                 wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-                    in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen
                 den darf, werden im Rahmen der                                 Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist


20                                                                        Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

[Seite 21]
        dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich           3.     Verzinsung
        oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,                  Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
        wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bun-                  Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
        desrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
                                                                               a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb
        Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi-                       eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet
        gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksich-                 wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
        tigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere
        durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten                      b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
        Zustand.                                                                    der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-
                                                                                    sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-
        Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom                         stellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
        Versicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet,                      schaffung versicherter Sachen gegenüber dem
        wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versi-                        Versicherer nachgewiesen hat.
        cherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen
        Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.               c)   Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
                                                                                    ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
                                                                                    (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
8.      Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung                                     höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
        des Versicherers
                                                                               d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
        In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesam-                         gung fällig.
        tentschädigung für versicherte Sachen (siehe § 5), versi-
        cherte Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten Miet-
        ausfalls bzw. Mietwerts (siehe § 9) je Versicherungsfall        4.     Hemmung
        auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwen-                     Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und
        dungs- und Schadenminderungskosten, die auf Wei-                       Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
        sung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-                    infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die
        grenzt ersetzt.                                                        Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
                                                                               den kann.
9.      Feststellung und Berechnung einer
        Unterversicherung                                               5.     Aufschiebung der Zahlung
        Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versiche-                  Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
        rungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung                      a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-
        (siehe § 10 Nr. 1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversi-                    cherungsnehmers bestehen;
        cherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversiche-
                                                                               b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
        rung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert
                                                                                    gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
        (siehe A § 10 Nr. 1 b) – Nr. 1 c) niedriger als der Versiche-
                                                                                    präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal-
        rungswert der versicherten Sachen (Unterversiche-
                                                                                    les noch läuft;
        rung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in
        dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi-                       c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den ge-
        cherungswert nach folgender Berechnungsformel ge-                           setzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
        kürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit                      Realgläubigern nicht erfolgte.
        der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
        rungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung ver-
        sicherter Kosten (siehe §§ 7 und 8) und versicherten            § 15   Sachverständigenverfahren
        Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe § 9).
                                                                        1.     Feststellung der Schadenhöhe
                                                                               Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
§ 14    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                               cherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens
                                                                               in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
1.      Fälligkeit der Entschädigung                                           Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi-
        a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun-              cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
             gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des                  einbaren.
             Anspruchs abgeschlossen sind.
             Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach              2.     Weitere Feststellungen
             Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-                    Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
             zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache                     rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
             mindestens zu zahlen ist.                                         ausgedehnt werden.
        b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
             der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi-          3.     Verfahren vor Feststellung
             cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
             Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-                  Für das Sachverständigenverfahren gilt:
             lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.                   a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen
2.      Rückzahlung des Neuwertanteils                                              zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
                                                                                    gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
        Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom                         von ihr genannten Sachverständigen in Textform
        Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung ein-                    auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
        schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen ver-                    nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht in-
        pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des                    nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auffor-
        Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes-                         derung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
        senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor-                     durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
        den ist.                                                                    richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch
                                                                                    den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
                                                                                    diese Folge hinzuweisen.


Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                           21

[Seite 22]
       b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine                    vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
            Person benennen, die Mitbewerber des Versiche-                     schriften
            rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-
            schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die       1.         Sicherheitsvorschriften
            bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
            stellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält-              Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
            nis steht.                                                         hat der Versicherungsnehmer
       c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor                     a)   die versicherten Sachen, insbesondere wasserfüh-
            Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-                      rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
            ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt                        ßen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemä-
            entsprechend für die Benennung eines Obmannes                           ßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
            durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach-                      Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
            verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag                  b)   nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder
            einer Partei durch das für den Schadenort zustän-                       Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und
            dige Amtsgericht ernannt.                                               dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun-
                                                                                    gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal-
4.     Feststellung                                                                 ten;
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-                     c)   in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäude-
       halten:                                                                      teile zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
                                                                                    trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen
       a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer-                           und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
            störten und beschädigten versicherten Sachen so-                        entleert zu halten;
            wie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
            kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt
            des Versicherungsfalles;                                2.         Folgen der Obliegenheitsverletzung
       b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs-                    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 ge-
            kosten;                                                            nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
                                                                               in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vo-
       c)   die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa-                      raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
            chen;                                                              ganz oder teilweise leistungsfrei.
       d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
            Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Miet-
            wert.
                                                                    § 17       Besondere gefahrerhöhende Umstände
       e)   den Versicherungswert der nicht vom Schaden be-
            troffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des         1.         Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
            Versicherungsfalles, wenn kein Unterversiche-
                                                                               Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
            rungsverzicht gegeben ist.
                                                                               schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
                                                                               a)   sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer
5.     Verfahren nach Feststellung
                                                                                    vor Vertragsschluss gefragt hat;
       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
                                                                               b)   ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge-
       beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
                                                                                    bäudes nicht genutzt wird;
       gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt
       der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser                     c)   an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt
       entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner-                      werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teil-
       halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen                       weise entfernt wird oder die das Gebäude überwie-
       gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-                            gend unbenutzbar machen;
       dung beiden Parteien gleichzeitig.                                      d)   in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb
       Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-                         aufgenommen oder verändert wird;
       mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn                  e)   das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-
       nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-                     schutz gestellt wird.
       lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
       verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer       2.         Folgen einer Gefahrerhöhung
       die Entschädigung.
                                                                               Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B
       Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese                  § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
       durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
       die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
       nen oder wollen oder sie verzögern.
                                                                    § 18       Veräußerung der versicherten Sachen
6.     Kosten
                                                                    1.         Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-
                                                                               a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
       tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
                                                                                    mer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
       Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                                                                                    tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
                                                                                    Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber
7.     Obliegenheiten                                                               in die während der Dauer seines Eigentums aus dem
       Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-                           Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte
       liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.                         und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                                                               b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
                                                                                    Prämie, die auf das zur Zeit des Eintrittes des Er-
§ 16   Vertraglich vereinbarte, besondere                                           werbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als
       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                      Gesamtschuldner.


22                                                                       Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

[Seite 23]
        c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers       3.   Anzeigepflichten
             erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon             a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
             Kenntnis erlangt.                                               ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-
                                                                             zuzeigen.
2.      Kündigungsrechte                                                b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
        a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das                nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
             Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer                  rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
             Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündi-                punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
             gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines              müssen, und der Versicherer nachweist, dass er
             Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der                 den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
             Veräußerung ausgeübt wird.                                      dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
        b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-         c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
             hältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späte-             verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
             ren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs-                 Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
             jahres in Textform zu kündigen.                                 hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des
             Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-              Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
             halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender                Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
             Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi-                  nicht gekündigt hat.
             cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
             Kenntnis, ausgeübt wird.
        c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
             Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.


Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                   23

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Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung


§1     Anzeigepﬂicht des Versicherungsnehmers oder seines                 § 12     Versicherung für fremde Rechnung
       Vertreters bis zum Vertragsschluss                                 § 13     Aufwendungsersatz
§2     Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende                   § 14     Übergang von Ersatzansprüchen
       des Vertrages                                                      § 15     Kündigung nach dem Versicherungsfall
§3     Prämien, Versicherungsperiode                                      § 16     Keine Leistungspﬂicht aus besonderen Gründen
§4     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspä-             § 17     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderun-
       teter Zahlung oder Nichtzahlung                                             gen
§5     Folgeprämie                                                        § 18     Maklervollmacht
§6     Lastschriftverfahren                                               § 19     Repräsentanten
§7     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          § 20     Verjährung
§8     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                            § 21     Zuständiges Gericht
§9     Gefahrerhöhung                                                     § 22     Jahreshöchstentschädigung
§ 10   Überversicherung                                                   § 23     Anzuwendendes Recht
§ 11   Mehrere Versicherer                                                § 24     Sanktionsklausel


§1     Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers                                          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
       oder seines Vertreters bis zum Vertrags-                                         rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver-
                                                                                        pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
       schluss
                                                                                        weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                        sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
1.     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
                                                                                        Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
       von Gefahrumständen
                                                                                        les noch für die Feststellung oder den Umfang der
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                                Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
       Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                             Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
       Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche-                              arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
       rer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-                              tung verpflichtet.
       schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
                                                                                   c)   Kündigung
       ten Inhalt zu schließen.
                                                                                        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
       Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
                                                                                        pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
       verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
                                                                                        kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
       Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
                                                                                        einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
       im Sinne des Satzes 1 stellt.
                                                                                        der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der
                                                                                        nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an-
2.     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                   deren Bedingungen abgeschlossen.
       a)   Vertragsänderung                                                       d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
            Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                              Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
            nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer                        (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind je-
            bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-                                weils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
            stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen                              nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un-
            geschlossen, so werden die anderen Bedingungen                              richtige Anzeige kannte.
            auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-
                                                                                   e)   Anfechtung
            tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-
            mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die                            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
            anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-                              listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
            rungsperiode Vertragsbestandteil.
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä-              3.       Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
            mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi-                    Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
            cherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-                       (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versiche-
            zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-                        rer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
            nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach                         und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklä-
            Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-                       rung stützt; zur Begründung kann er nachträglich wei-
            haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung                     tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
            der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver-                      Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
            sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                            mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
            hinzuweisen.                                                           letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
       b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit                                        erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
                                                                                   begründen.
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
            pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
            zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh-              4.       Rechtsfolgenhinweis
            mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch                      Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
            grob fahrlässig verletzt.                                              (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versi-
            Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-                        cherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
            mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus-                     gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
            geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer                              Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
            nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei
            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
            chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen
            hätte.

24                                            Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

[Seite 25]
5.       Vertreter des Versicherungsnehmers                                         zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-                         nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
         rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
         von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist           7.       Wegfall des versicherten Interesses
         des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des                   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
         Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versi-                        sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu
         cherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige-                         dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
         pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt                    erlangt.
         worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
         noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
         Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                           §3       Prämien, Versicherungsperiode
6.       Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                    Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder
         Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung                           durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
         (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung                         halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus
         (Nr. 2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver-                    gezahlt.
         tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
                                                                                    Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlun-
         vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft
                                                                                    gen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein
         sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                    Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Ein-
         oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
                                                                                    malprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte
         arglistig verletzt hat.
                                                                                    Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.


§2       Beginn des Versicherungsschutzes,                                 §4       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
         Dauer und Ende des Vertrages                                               Folgen verspäteter Zahlung oder
1.       Beginn des Versicherungsschutzes                                           Nichtzahlung
         Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Re-             1.       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
         gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
         Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im                         Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von
         Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.                                 dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
                                                                                    nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
                                                                                    rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
2.       Dauer                                                                      zahlen.
         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                     Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
         benen Zeitraum abgeschlossen.                                              ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
                                                                                    Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
3.       Stillschweigende Verlängerung                                              Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-                     nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be-
         längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht                   ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
         einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                      lung bewirkt ist.
         dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-                     Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-
         gung zugegangen ist.                                                       sicherungsnehmers oder getroﬀenen Vereinbarungen
                                                                                    ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens ei-
4.       Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                       nen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
         Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                   zahlen.
         drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-
         genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-           2.       Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
         naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.                            Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach
         Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei                         Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so
         Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-                        kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
         jahres zugehen.                                                            die Zahlung nicht bewirkt ist.
                                                                                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
5.       Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                   rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en-
         det der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,             3.       Leistungsfreiheit des Versicherers
         zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                                Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma-
                                                                                    lige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fäl-
6.       Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht                                  ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen
         durch Realgläubiger                                                        vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungs-
         Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel-                        fall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
         det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses                     cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
         durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Ge-                      form oder durch einen auffälligen Hinweis im
         fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch                        Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
         Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines                    zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
         Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungs-                        Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
         nehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versi-                        Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
         cherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeit-                       ten hat.
         punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war,
         das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belas-
         tet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung


Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                               25

[Seite 26]
§5   Folgeprämie                                                                 Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
                                                                                 Textform zu kündigen.
1.   Fälligkeit                                                                  Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
     a)   Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten                       sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
          Versicherungsperiode fällig.                                           ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
                                                                                 übermitteln.
     b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb
          des im Versicherungsschein oder in der Prämien-                        Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
          rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.                            fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-
                                                                                 cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
2.   Schadenersatz bei Verzug
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol-
     geprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er-            §7       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
     satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
     zu verlangen.                                                      1.       Allgemeiner Grundsatz
                                                                                 a)   Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
3.   Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach                                       dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu,
     Mahnung                                                                          der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
                                                                                      rungsschutz bestanden hat.
     a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer
          bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie                      b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
          auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor-                           der Versicherung weg, steht dem Versicherer die
          dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                             Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
          Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-                               wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
          stimmen (Mahnung).                                                          beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
                                                                                      vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
          rer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prä-
          mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und             2.       Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
          außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit                      Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
          und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge-                      Interesse
          rechten Zahlung hinweist.                                              a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus,
     b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                              seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu
          Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der                         widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
          Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-                              nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
          rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der                             Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
          Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer                        Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-
          von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                    recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
                                                                                      zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-
     c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah-                            cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versi-
          nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-                          cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist be-
          haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-                           ginnt.
          kung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
          mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-                            Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
          zug ist.                                                                    Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-
                                                                                      rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-                              nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
          lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-                         aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
          ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh-                             nommen hat.
          mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
          ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der                       b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
          Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.                                         des Versicherers beendet, weil der Versicherungs-
                                                                                      nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versi-
                                                                                      cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt
4.   Zahlung der Prämie nach Kündigung                                                hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer
     Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-                                 die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
     rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-                               erklärung zu.
     gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun-                              Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
     den worden ist, innerhalb eines Monats nach                                      des Versicherers beendet, weil die einmalige oder
     Fristablauf die Zahlung leistet.                                                 die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden
     Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche-                            ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
     rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.                                                 schäftsgebühr zu.
                                                                                 c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfech-
                                                                                      tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
§6   Lastschriftverfahren                                                             beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis
                                                                                      zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
1.   Pflichten des Versicherungsnehmers                                               zu.
     Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren                      d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
     vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum                               Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
     Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei-                             bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
     chende Deckung des Kontos zu sorgen.                                             wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
                                                                                      ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
2.   Änderung des Zahlungsweges                                                       künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
                                                                                      Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
     Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine                           Geschäftsgebühr verlangen.
     oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einzie-
     hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der                            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
                                                                                      des Interesse in der Absicht versichert, sich

26                                          Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

[Seite 27]
              dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu                           ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
              verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche-                              bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
              rer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit-                             zugemutet werden kann;
              punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-                   b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
              denden Umständen Kenntnis erlangt.                                         Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Ob-
                                                                                         liegenheiten gemäß Nr.2 a) ebenfalls zu erfüllen –
                                                                                         soweit ihm dies nach den tatsächlichen und recht-
§8       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                         lichen Umständen möglich ist.

1.       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles               3.       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
         a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der                       a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
              Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-                             heit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Ver-
              rungsfalles zu erfüllen hat, sind:                                         sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
              aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli-                           grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
                  chen sowie vertraglich vereinbarten Sicher-                            der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
                  heitsvorschriften;                                                     Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
              bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich ver-                        schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                  einbarten Obliegenheiten.                                              Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
                                                                                         der Versicherungsnehmer zu beweisen.
         b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich
              oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor                    b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-
              Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem                             letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver-
              Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-                         pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach-
              rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der                             weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
              Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag frist-                        für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
              los kündigen.                                                              rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
                                                                                         fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
              Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-
                                                                                         lich ist.
              schlossen, wenn der Versicherungsnehmer be-
              weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich                     c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-
              noch grobfahrlässig verletzt hat.                                          tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
                                                                                         kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
                                                                                         cherer nur dann vollständig oder teilweise
2.       Obliegenheiten bei und nach Eintritt
                                                                                         leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
         des Versicherungsfalles
                                                                                         durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
         a)   Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt                          Rechtsfolge hingewiesen hat.
              des Versicherungsfalles
              aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
                  derung des Schadens zu sorgen;                           §9       Gefahrerhöhung
              bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nach-
                  dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unver-              1.       Begriff der Gefahrerhöhung
                  züglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
                  anzuzeigen;                                                       a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
              cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-                              der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
                  wendung/-minderung – ggf. auch mündlich                                die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-
                  oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-                            dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfal-
                  stände dies gestatten;                                                 les oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
              dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-                              ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
                  wendung/-minderung, soweit für ihn zumut-                              rers wahrscheinlicher wird.
                  bar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver-                    b)   Eine Gefahrerhöhung ist entsprechend Nr. 1 anzu-
                  sicherungsvertrag beteiligte Versicherer                               zeigen,
                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-                             – wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
                  cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-                                   dert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
                  messen zu handeln;                                                       schluss gefragt hat.
              ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen                               – ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge-
                  das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu-                              bäudes länger als 90 Tage nicht genutzt wird,
                  zeigen;                                                                – an einem Gebäude Baumaßnahmen durchge-
              ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich                             führt werden, in deren Verlauf das Dach ganz
                  ein Verzeichnis der abhanden gekommenen                                  oder teilweise entfernt wird oder die das Ge-
                  Sachen einzureichen;                                                     bäude überwiegend unbenutzbar machen,
              gg) das Schadenbild so lange unverändert zu las-                           – in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebe-
                  sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig-                           trieb aufgenommen oder verändert wird.
                  ten Sachen durch den Versicherer freigegeben
                  worden sind. Sind Veränderungen unumgäng-                         c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn
                  lich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu                          sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
                  dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die be-                           nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
                  schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
                  durch den Versicherer aufzubewahren;                     2.       Pflichten des Versicherungsnehmers
              hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich                       a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
                  jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu                         Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim-
                  erteilen, die zur Feststellung des Versiche-                           mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor-
                  rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-                           nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
                  pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie                        gestatten.
                  jede Untersuchung über Ursache und Höhe
                                                                                    b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
                  des Schadens und über den Umfang der Ent-
                                                                                         dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
                  schädigungspflicht zu gestatten
                                                                                         rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder

Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                                 27

[Seite 28]
          gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer un-                            Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
          verzüglich anzeigen,                                                           Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt
     c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-                               war.
          tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein-                          c)   Die Leistungspﬂicht des Versicherers bleibt be-
          tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versi-                                 stehen,
          cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr                               aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
          Kenntnis erlangt hat.                                                              dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
                                                                                             den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
3.   Kündigung oder Vertragsänderung durch                                                   Umfang der Leistungspflicht war oder
     den Versicherer                                                                     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
     a)   Kündigungsrecht                                                                    rungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver-
                                                                                             sicherers abgelaufen und eine Kündigung
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-                                  nicht erfolgt war oder
          tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag                           cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab
          fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer                                    dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei-
          seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig                               nen Geschäftsgrundsätzen entsprechende er-
          verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder                                  höhte Prämie verlangt.
          grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
          mer zu beweisen.
          Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
          kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
                                                                           § 10     Überversicherung
          von einem Monat kündigen.
                                                                           1.       Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des ver-
          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den                           sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Ver-
          Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er                        sicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
          den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem                        dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versiche-
          Monat kündigen.                                                           rungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
     b)   Vertragsänderung                                                          Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem                           Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versi-
          Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-                              cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
          schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prä-                             vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
          mie verlangen oder die Absicherung der erhöhten                           wäre.
          Gefahr ausschließen.
          Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-                 2.       Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in
          hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-                        der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
          sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus,                         rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
          so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-                           nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem
          nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung                           Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
          des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-                       denden Umständen Kenntnis erlangt.
          gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Ver-
          sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.                                                     § 11     Mehrere Versicherer

4.   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                 1.       Anzeigepflicht
     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-                            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
     tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht                          selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche-
     innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers                            rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
     von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn                               der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Ver-
     der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-                       sicherungssumme anzugeben.
     höhung bestanden hat.
                                                                           2.       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
5.   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                         Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
     a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-                             (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver-
          rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-                     sicherer unter den in § 8 beschriebenen Voraussetzun-
          tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer                           gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
          seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.                   weise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten                          wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfal-
          grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,                       les Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
          seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-                   3.       Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-
          mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben                          rung
          Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-
                                                                                    a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
          weisen.
                                                                                         dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Ver-
     b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2                              sicherungssummen zusammen den Versiche-
          c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,                            rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
          der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-                             die Summe der Entschädigungen, die von jedem
          tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-                            Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-
          gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-                             rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt
          sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich                              eine Mehrfachversicherung vor.
          verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
                                                                                    b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
          Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und
                                                                                         schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
          3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-
                                                                                         aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-
          rers      bleibt   bestehen,     wenn        ihm     die
                                                                                         nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer

28                                             Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

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              kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des            3.       Kenntnis und Verhalten
              ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt                      a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
              entsprechend, wenn die Verträge bei demselben                              cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
              Versicherer bestehen.                                                      sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
              Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-                            auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher-
              cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-                             ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes-
              schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt                              sen des Versicherungsnehmers und des Versicher-
              sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in                          ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
              der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ-                        für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
              gen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-                            des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
              samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen                              Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh-
              die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Ver-                            mers ist.
              trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein-                      b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht
              barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich                             an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
              der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen                        schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
              insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten                            Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
              ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-                          nicht möglich oder nicht zumutbar war.
              summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
              worden wäre.                                                          c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-
                                                                                         gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
         c)   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi-                            trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
              cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch                           und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
              einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
              schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
              Vertrag nichtig.
                                                                           § 13     Aufwendungsersatz
              Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
              punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
                                                                           1.       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
              denden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                                    Schadens
                                                                                    a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die
4.       Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                                                         der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
         a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch                             rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
              den die Mehrfachversicherung entstanden ist,                               und Minderung des Schadens für geboten halten
              ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-                              durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
              versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass                          macht.
              der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
                                                                                    b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen,
              die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
                                                                                         um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-
              Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabge-
                                                                                         rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-
              setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
                                                                                         gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
              gedeckt ist.
                                                                                         Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-
              Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-                             gen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-
              zung der Versicherungssumme und Anpassung der                              tung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-
              Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem                             reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
              die Erklärung dem Versicherer zugeht.                                      des Versicherers erfolgten.
         b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden,                          c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
              wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-                                 kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
              standen ist, dass nach Abschluss der mehreren                              a) und b) entsprechend kürzen dies gilt jedoch
              Versicherungsverträge der Versicherungswert ge-                            nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver-
              sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Ver-                          sicherers entstanden sind.
              sicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
                                                                                    d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-
              nehmen der Versicherer geschlossen worden,
                                                                                         digung für versicherte Sachen betragen zusammen
              kann der Versicherungsnehmer nur die verhält-
                                                                                         höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbar-
              nismäßige Herabsetzung der Versicherungssum-
                                                                                         ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
              men und der Prämien verlangen.
                                                                                         dungen auf Weisung des Versicherers entstanden
                                                                                         sind.
                                                                                    e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen ge-
§ 12     Versicherung für fremde Rechnung                                                mäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
                                                                                         Versicherungsnehmers vorzuschießen.
1.       Rechte aus dem Vertrag
                                                                                    f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
         Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-                              gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
         trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten                           im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
         (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus                           pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-
         diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer                                chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
         und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
         der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                                                                           2.       Kosten der Ermittlung und Feststellung
                                                                                    des Schadens
2.       Zahlung der Entschädigung
                                                                                    a)   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe
         Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an                           die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ei-
         den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen,                                 nes von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
         dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.                         den Umständen nach geboten waren.
         Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung
         nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver-                                Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-
         langen.                                                                         ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
                                                                                         Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung


Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                              29

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            vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer                           Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-
            aufgefordert wurde.                                                         kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
       b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu                           des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
            kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) ent-                          vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
            sprechend kürzen.                                                           wiesen.
                                                                                   b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
                                                                                        fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                        seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
§ 14   Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                        dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
                                                                                        Verhältnis zu kürzen.
1.     Übergang von Ersatzansprüchen
       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
                                                                          2.       Arglistige Täuschung nach Eintritt
       gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
                                                                                   des Versicherungsfalles
       Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
       ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-                      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
       sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet                           wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis-
       sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-                        tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
       gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in                    Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
       häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht                       täuschen versucht.
       geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat                       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
       den Schaden vorsätzlich verursacht.                                         rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
                                                                                   nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
2.     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                           stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be-
                                                                                   wiesen.
       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
       oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
       Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
       vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz-              § 17     Anzeigen, Willenserklärungen,
       anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung                       Anschriftenänderungen
       durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit                1.       Form
       vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit                      Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit
       nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz                     in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,
       von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-                     sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
       lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer                    und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betref-
       berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                         fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-                          folgen, in Textform abzugeben.
       den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
                                                                                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-
       vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
                                                                                   tung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzli-
       rungsnehmer.
                                                                                   chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
                                                                                   Anzeigen bleiben unberührt.

§ 15   Kündigung nach dem Versicherungsfall                               2.       Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
                                                                                   Namensänderung
1.     Kündigungsrecht
                                                                                   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede                       Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
       der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-                        eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
       gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün-                    gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
       digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab-                     schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-
       schluss der Verhandlungen über die Entschädigung                            kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
       zulässig.                                                                   Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
                                                                                   Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
2.     Kündigung durch Versicherungsnehmer                                         als zugegangen.
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche-
       rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem               3.       Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
       späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs-                        Niederlassung
       jahres in Textform zu kündigen.                                             Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
                                                                                   der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
3.     Kündigung durch Versicherer                                                 finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat                            sung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-
       nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-                            wendung.
       sam.

                                                                          § 18     Maklervollmacht
§ 16   Keine Leistungspflicht aus besonderen Grün-
                                                                                   Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist
       den
                                                                                   bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
                                                                                   Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
1.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige
                                                                                   durch den Maklervertrag verpﬂichtet, diese unverzüg-
       Herbeiführung des Versicherungsfalles
                                                                                   lich an den Versicherer weiterzuleiten.
       a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-
            rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
            von der Entschädigungspflicht frei.


30                                            Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

[Seite 31]
§ 19     Repräsentanten                                                    § 22     Jahreshöchstentschädigung Elementarschä-
                                                                                    den – gilt für alle abgeschlossenen
         Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und                         Sparten/Risiken/Bausteine
         das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las-
         sen.                                                              1.       Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden,
                                                                                    Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder in-
                                                                                    direkt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rück-
§ 20     Verjährung                                                                 stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
                                                                                    Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi-
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                       cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungs-
         in drei Jahren.                                                            summe, max. 6.000.000 Euro begrenzt.
         Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
         dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von             2.       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
         den Anspruch begründenden Umständen und der Per-                           Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch
         son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe                        Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rück-
         Fahrlässigkeit erlangen müsste.                                            stau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawi-
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                      nen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-                      Hand.
         rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
         gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
         Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.                      § 23     Anzuwendendes Recht

                                                                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 21     Zuständiges Gericht

1.       Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-                  § 24     Sanktionsklausel
         vermittler
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         sicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen                        mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zu-                       dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur                      Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
         Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-                        bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
         lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                     lik Deutschland entgegenstehen.
         Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-                   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
         sicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer                            sanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von
         seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nie-                    Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche
         derlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht                        Rechtsvorschriften entgegenstehen.
         geltend machen.                                                            a)   die durch die Europäische Union (EU) oder die Bun-
                                                                                         desrepublik Deutschland
2.       Klagen gegen Versicherungsnehmer                                           b)   oder auf Grund einer Resolution des UN-Sicher-
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-                           heitsrates durch die Vereinigten Staaten von Ame-
         sicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh-                               rika oder durch das vereinigte Königreich (UK) er-
         mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in                        lassen werden.
         dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der                         Hinsichtlich der unter b) genannten Wirtschafts- und
         Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines                        Handelssanktionen gilt dies nur, soweit dem nicht EU-
         solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
         Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-                   genstehen.
         sicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprü-
         che auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
         des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
         chen.


Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                            31

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Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Classic
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen

Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 Summenmodell) und, soweit vereinbart, die nachfolgen-
den Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Classic.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.


A.      Feuer, Explosion                                                                     Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungs-
                                                                                             nehmers.
1.      Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärmeschäden                                                  Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
        In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand be-                                   richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
        steht auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die                                 hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
        an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei-                               des Versicherungsnehmers.
        nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder                                    Versichert sind Schäden durch die unmittelba-
        zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt                                    ren Handlungen der streikenden oder ausge-
        ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer                                 sperrten Arbeitnehmer des Versicherungs-
        oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet                                   nehmers im Zusammenhang mit einem Streik
        wird.                                                                                oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
        Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß,                                rung an versicherten Sachen.
        auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von                      c)   Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
        Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind. Nicht versichert sind Schäden,
                                                                                         Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
        die durch allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß
                                                                                         nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
        entstehen.
                                                                                         rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht
        Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Schaden-                          werden kann.
        fall vereinbart.
                                                                          6.        Schäden durch radioaktive Isotope
2.      Überschalldruckwellen
                                                                                    Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen,
        In Erweiterung von Abschnitt A § 2 sind Schäden durch                       die als Folge eines unter die Versicherung fallenden
        Überschallknall mitversichert.                                              Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf
        Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,                      dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-
        wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das                        handene oder verwendete radioaktive Isotope entste-
        die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle                      hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
        unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.                                Aktivierung.
                                                                                    Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren
3.      Überspannung durch Blitz
        Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 ist die Höchstent-
        schädigung auf 10.000 Euro je Schadenfall begrenzt.               B.        Versicherte und nicht versicherte Sachen

                                                                          7.        Gebäudebestandteile
4.      Blindgängerschäden
                                                                                    In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 b) gelten als Ge-
        Versichert sind Explosionsschäden durch                                     bäudezubehör auch vom Wohnungseigentümer bereit
        – nicht detonierte Kampfmittel,                                             gestellte Ein- und Anbauküchen.
        – Kampfmittelaltlasten oder
        – explosive Kampfmittelrückstände                                 8.        Gebäudezubehör
        aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erd-                      In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 c) gelten als Ge-
        reich befinden.                                                             bäudezubehör Gemeinschaftswaschmaschinen und -
                                                                                    trockner, Satelliten- und Antennenanlagen, Brennstoff-
5.      Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung                                     vorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig
        a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-                       in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte
             cherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unru-                      an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten).
             hen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
             digt werden oder abhandenkommen. Aus-                        9.        Grundstücksbestandteile
             genommen davon sind Kosten für die Beseitigung                         In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr.2 d) gelten mitversi-
             von Glasschäden.                                                       chert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
        b)   Definitionen:                                                          bezeichneten Grundstück befinden und in der Ermitt-
             aa) Innere Unruhen                                                     lung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
                 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlen-                          a)   Nebengebäude (z.B. Carports, Gewächs- und Gar-
                 mäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölke-                             tenhäuser, Geräteschuppen, Hundezwinger),
                 rung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-                        b)   Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegbe-
                 nung störenden Weise in Bewegung geraten                                festigungen, Fahrradunterstand, Fahrradständer,
                 und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder                              Masten und Freileitungen, fest montierte Spiel-
                 Sachen verüben.                                                         platzeinrichtungen, Wege- und Gartenbeleuchtun-
             bb) Streik oder Aussperrung                                                 gen und fest mit dem Grundstück verbundene Ab-
                                                                                         fallbehälter.
                 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
                 führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
                 beitseinstellung einer verhältnismäßig großen

32                             Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic / Stand 01.2016

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10.      Photovoltaikanlagen                                                            Rückstellung am zu versichernden Gebäude inner-
         Abweichend von § 5 Nr. 3 a) gelten fertig montierte ei-                        halb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine
         gene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicher-                           Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder
         ten Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1                           nicht. Zwischen Antragstellung und Versiche-
         a)–c) mitversichert, sofern die Anlage im Versicherungs-                       rungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes)
         schein benannt und in der Ermittlung der Versiche-                             eintretende Schäden müssen dem Versicherer un-
         rungssumme berücksichtigt wurden.                                              verzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung
                                                                                        berücksichtigt werden.


C.       Versicherte Kosten                                                              Schadenbelastung        Faktor für Prämienberech-
                                                                                                                 nung
11.      In Erweiterung von Abschnitt A § 7 gelten nachfol-                              Schadenfrei             1,00
         gende Kosten im Rahmen der Höchstentschädigung                                  1 Vorschaden            1,25
         mitversichert:                                                                  2 oder mehr Vorschä-    Zeichnung nur
11.1     Feuerlöschkosten                                                                den                     auf Anfrage
         Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
         notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur                            Verschweigt der Versicherungsnehmer schuldhaft
         Brandbekämpfung für geboten halten durfte.                                     Vorschäden oder unterlässt die Nachmeldung ge-
                                                                                        mäß a), so beträgt die Prämie für das erste Versi-
11.2     Kosten für Wasserverlust/Gasverlust für den Mehrver-                           cherungsjahr das Doppelte der Prämie, die bei rich-
         brauch von Gas und Frischwasser, der infolge eines Ver-                        tiger Einstufung hätte erhoben werden müssen,
         sicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 entsteht und den                         mindestens jedoch 1.000 Euro.
         das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.                                 Das Recht auf Anfechtung nach § 123 BGB behalten
         Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus ei-                        wir uns weiterhin vor. Die Wirkungen des § 19 ff VVG
         ner bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden                           werden hiervon nicht beschränkt.
         kann (subsidiäre Deckung).                                                b)   Einstufung bei weiterem Verlauf
         Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt 5.000                           Hat der Versicherer eine Entschädigungsleistung
         Euro.                                                                          oder Rückstellung für einen Schaden erbracht, wird
                                                                                        der Faktor der Prämienberechnung zur nächsten
11.3     Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                        Hauptfälligkeit für fünf Versicherungsjahre auf 1,25
                                                                                        angehoben. Unter der Voraussetzung eines scha-
         In Erweiterung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 und 2 ersetzt der                      denfreien Verlaufes, entfällt der Zuschlag mit der
         Versicherer im Rahmen der Höchstentschädigung                                  Hauptfälligkeit im sechsten Kalenderjahr. Bei wei-
         Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                        teren Schadenmeldungen wird der Vertrag mit Zu-
         a)   Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen                             schlag weiter geführt.
              Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie-                            Maßgebend für die Rückstufung ist das Jahr, in dem
              derherstellung der versicherten und vom Schaden                           der Versicherer erstmalig eine Rückstellung oder
              betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstel-                             ein Zahlung geleistet hat.
              lung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und
              Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich                   Der Versicherungsnehmer vermeidet die Rückstufung,
              oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Be-                     wenn er dem Versicherer die im Schadenfall erbrachten
              trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der                 Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss
              vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte                        der Schadenregulierung erstattet.
              möglichst nahe kommt.
         b)   Geht die Technologieänderung auf die Verände-               13.      Änderung der Prämie aufgrund des Gebäudealters
              rung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück,                     Das Gebäudealter hat Einﬂuss auf den Schadenbedarf
              werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er-                       und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich für Ge-
              setzt.                                                               bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prä-
                                                                                   mien.

11.4     Kosten für Sachverständigenverfahren                                      a)   Gebäudealterungsfaktor

         Abweichend von Abschnitt A § 15 Nr. 6 gilt:                                    Das Verhältnis der Versicherungsprämie von Ge-
                                                                                        bäuden eines jeden Alters zur Versicherungsprä-
         Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die                       mie eines Neubaus wird durch den Gebäudealte-
         Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur                               rungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungs-
         Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Scha-                          faktoren gelten für die gesamte Laufzeit des Vertra-
         den den Betrag von 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-                          ges. Als Gebäudealter gilt die Differenz zwischen
         cherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädi-                        dem Jahr der Prämienfälligkeit und dem Jahr der
         gung gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2 von den durch den                             erstmaligen Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanie-
         Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach-                              rung* des Gebäudes, maximal jedoch 30 Jahre.
         verständigenverfahrens.


                                                                          * Kernsanierung
D.       Berechnung und Anpassung der Prämie                              Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Bö-
                                                                          den, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand ver-
         In Erweiterung zu Abschnitt A § 12 Nr. 1 und 2 gelten bei        setzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Er-
         der Einstufung und Prämienberechnung der versicher-              neuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
         ten Gebäude die nachfolgenden zusätzlichen Faktoren:             Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
                                                                          Leitungen und der Dacheindeckung.
12.      Schadeneinstufung
         a)   Einstufung bei Vertragsbeginn
              Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der                           Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter
              Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder

Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic / Stand 01.2016                              33

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           Gebäudealter            Altersfaktor für Prämien-
                                   berechnung                        14.       Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
           0                       1,000                                       des Versicherungsfalles
           1                       1,048                                       a)   In Erweiterung von Abschnitt B § 16 Abs. 1 b) ver-
           2                       1,095                                            zichtet der Versicherer gegenüber dem Versiche-
                                                                                    rungsnehmer auf eine Kürzung der Entschädigung
           3                       1,139
                                                                                    wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
           4                       1,187                                            cherungsfalles.
           5                       1,234                                            Die Bestimmungen Abschnitt A § 16 bleiben unbe-
           6                       1,288                                            rührt, d.h. alle gesetzlichen, behördlichen oder ver-
           7                       1,337                                            einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhal-
                                                                                    ten.
           8                       1,389
                                                                               b)   Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
           9                       1,445
                                                                                    rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
           10                      1,500
           11                      1,538                             15.       Bedingungsgarantie
           12                      1,584                                       Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Be-
           13                      1,622                                       dingungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich
           14                      1,667                                       zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband
                                                                               der Versicherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedin-
           15                      1,709
                                                                               gungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises
           16                      1,732                                       Vermittlerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.
           17                      1,750
           18                      1,769                             16.       Künftige Bedingungsverbesserungen
           19                      1,792                                       Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingun-
           20                      1,816                                       gen oder Zusatzbedingungen während der Versiche-
                                                                               rungsdauer ausschließlich zugunsten der Versiche-
           21                      1,845
                                                                               rungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie
           22                      1,874                                       in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für
           23                      1,899                                       diesen Vertrag.
           24                      1,927
           25                      1,956
           26                      1,983
           27                      2,010
           28                      2,038
           29                      2,068
           > = 30                  2,098

     b)   Beitragsanpassungen gemäß Abschnitt A § 12 Nr. 3
          bleiben hiervon unberührt und können neben die-
          ser durchgeführt werdend.


34                        Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Classic / Stand 01.2016

[Seite 35]
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Protect-Plus
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen

Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 Summenmodell) und, soweit vereinbart, die nachfolgen-
den Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Protect Plus.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.


A.       Feuer, Explosion                                                 6.       Marderbiss und Kleinnager
                                                                                   Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und an-
1.       Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärmeschäden                                       dere wildlebende Kleinnager an versicherten
         In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand be-                        a)   elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen,
         steht auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die                           die sich auf dem Grundstück befinden und der Ver-
         an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei-                         sorgung versicherter Sachen dienen,
         nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder
                                                                                   b)   Dämmungen und Unterspannbahnen von Dä-
         zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
                                                                                        chern und Außenwänden.
         ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer
         oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet
         wird.                                                            7.       Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
         Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß,                     a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
         auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von                         cherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unru-
         Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind.                                                    hen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
                                                                                        digt werden oder abhandenkommen. Ausge-
         Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche
                                                                                        nommen davon sind Kosten für die Beseitigung von
         Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.
                                                                                        Glasschäden.
                                                                                   b)   Definitionen:
2.       Seng- und Schmorschäden
                                                                                        aa) Innere Unruhen
         Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 b) erstreckt sich der
         Versicherungsschutz auch auf Seng- und Schmorschä-                                 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlen-
         den, die nicht durch ein Feuer entstanden sind.                                    mäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölke-
                                                                                            rung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
         Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwirkung
                                                                                            nung störenden Weise in Bewegung geraten
         örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung der
                                                                                            und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder
         versengten Sache sichtbar werden.
                                                                                            Sachen verüben.
                                                                                        bb) Streik oder Aussperrung
3.       Verpuffung, Überschalldruckwellen
                                                                                            Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
         In Erweiterung von Abschnitt A § 2 sind Schäden durch
                                                                                            führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
         Verpuffung und Überschallknall mitversichert.
                                                                                            beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
         a)   Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen                               Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungs-
              und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und                              nehmers.
              Druckwirkung.
                                                                                            Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
         b)   Überschaldruckwellen                                                          richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
              Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt                             hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
              vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst                                des Versicherungsnehmers.
              wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und                              Versichert sind Schäden durch die unmittelba-
              diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sa-                              ren Handlungen der streikenden oder ausge-
              chen einwirkt.                                                                sperrten Arbeitnehmer des Versicherungs-
                                                                                            nehmers im Zusammenhang mit einem Streik
4.       Blindgängerschäden                                                                 oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
                                                                                            rung an versicherten Sachen.
         Versichert sind Explosionsschäden durch
                                                                                   c)   Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
         – nicht detonierte Kampfmittel,
         – Kampfmittelaltlasten oder                                                    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
         – explosive Kampfmittelrückstände                                              nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
                                                                                        lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
         aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erd-
                                                                                        kann.
         reich befinden.

5.       Schäden durch Auf- oder Anprall                                  8.       Diebstahl von außen angebrachten Sachen
         Versichert ist in Ergänzung zu Abschnitt A § 2 e) auch das                a)   Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen,
         Aufprallen eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flug-                           die fest mit dem Gebäude verbunden und außen
         körpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der An-                         angebracht sind.
         prall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen                       b)   Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl un-
         auf das Gebäude.                                                               verzüglich der zuständigen Polizeidienststelle an-
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende                           zuzeigen und ein Verzeichnis der abhanden ge-
         Ursachen Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wer-                           kommenen Sachen einzureichen. Verletzt der
         den, die vom Versicherungsnehmer oder dem Benutzer                             Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant
         der Gebäude betrieben werden.                                                  diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach
                                                                                        Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3
         Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
                                                                                        beschriebenen Voraussetzung zur Kündigung


Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016                         35

[Seite 36]
           berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-                             vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im
           tungsfrei                                                                  Schadenfall vorzulegen.
      c)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt
           die Höchstentschädigung je Schadenfall 5.000                 13.      Nässeschäden
           Euro.                                                                 Zu Klarstellung von Abschnitt A § Nr. 3 gilt als Leitungs-
                                                                                 wasser auch Wasser welches aus Zimmerbrunnen, Was-
9.    Schäden durch radioaktive Isotope                                          sersäulen, innenliegenden Regenfallrohren, Regenwas-
      Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen,                        sernutzungsanlagen (Zisternen) oder Rohren (Zu- und
      die als Folge eines unter die Versicherung fallenden                       Ableitungen) von Schwimmbecken austritt.
      Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf
      dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-              14.      Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
      handene oder verwendete radioaktive Isotope entste-                        a)   In Erweiterung von Abschnitt A § 3 sind die notwen-
      hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und                               digen Kosten für die Beseitigung von Verstopfun-
      Aktivierung.                                                                    gen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter
      Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren                       Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
                                                                                      mitversichert.
                                                                                 b)   Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Scha-
B.    Leitungswasser                                                                  denfall vereinbart. Soweit nicht etwas anderes ver-
                                                                                      einbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je
10.   Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                             Schadenfall 1.000 Euro.
      In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) sind innerhalb
      von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige
      Bruchschäden mitversichert an                                     C.       Versicherte und nicht versicherte Sachen,
      a)   Rohren von Gasleitungen,                                              Versicherungsort
      b)   Rohren von Lüftungsleitungen,
                                                                        15.      Gebäudebestandteile
      c)   Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (Zister-
           nen),                                                                 In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 b) gelten als Ge-
                                                                                 bäudezubehör auch vom Wohnungseigentümer bereit
      d)   innenliegenden Regenfallrohren,                                       gestellte Ein- und Anbauküchen.
      e)   Heizkesseln oder -körpern, Boiler und vergleichba-
           ren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung                16.      Gebäudezubehör
           sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
           anlagen soweit durch den Schaden ein ersatz-                          In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 c) gelten als Ge-
           pflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge-                       bäudezubehör Gemeinschaftswaschmaschinen und -
           nommen sind Bruchschäden an bereits defekten                          trockner, Satelliten- und Antennenanlagen, Brennstoff-
           Heizkesseln oder -körpern. Die Höchstentschädi-                       vorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig
           gung beträgt je Schadenfall 5.000 Euro,                               in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte
                                                                                 an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter
      f)   mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitärein-                            entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versiche-
           richtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B.                        rungsgrundstück gelagert wird.
           Wasser- und Abwassersperrhähne, Ventile, Was-
           sermesse, Geruchsverschlüsse) und Waschma-
           schinen- und Spülmaschinenschläuche, soweit                  17.      Grundstücksbestandteile
           durch den Schaden ein ersatzpﬂichtiger Nässe-                         In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr.2 d) gelten mitversi-
           schaden entstanden ist. Ausgenommen sind                              chert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
           Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschäden                           bezeichneten Grundstück befinden und in der Ermitt-
           an bereits defekten Armaturen. Die Höchstent-                         lung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
           schädigung beträgt je Schadenfall 1.000 Euro                          a)   Nebengebäude (z.B. Carports, Gewächs- und Gar-
                                                                                      tenhäuser, Geräteschuppen, Hundezwinger),
11.   Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                        b)   Grundstückseinfriedungen, Hof- und Gehwegbe-
      In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 gelten Zu- und                         festigungen, Fahrradunterstand, Fahrradständer,
      Ableitungsrohre von Regenwassernutzungsanlagen                                  Masten und Freileitungen, fest montierte Spiel-
      (Zisternen) mitversichert.                                                      platzeinrichtungen, Wege- und Gartenbeleuchtun-
                                                                                      gen und fest mit dem Grundstück verbundene Ab-
12.   Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden                                  fallbehälter

      a)   In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 leistet der
           Versicherer Entschädigung für außerhalb von Ge-              18.      Photovoltaikanlagen
           bäuden eintretende frostbedingte und sonstige                         Abweichend von § 5 Nr. 3 a) gelten fertig montierte ei-
           Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren                          gene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicher-
           der Gas- und Wasserversorgung oder an den Roh-                        ten Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1
           ren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,                          a)–c) mitversichert, sofern die Anlage im Versicherungs-
           Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanla-                         schein benannt und in der Ermittlung der Versiche-
           gen, die auf und außerhalb des Versicherungs-                         rungssumme berücksichtigt wurden.
           grundstücks liegen und der Versorgung versicher-
           ter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der
           Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.                        D.       Versicherte Kosten
      b)   Ableitungsrohre gelten versichert, nachdem die
           Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma             19.      In Erweiterung von Abschnitt A § 7 ersetzt der Versiche-
           oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die                      rer Kosten auf erstes Risiko summarisch bis zur Höhe
           DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festge-                     der vereinbarten Versicherungssumme, maximal bis zu
           stellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wur-                    1.000.000 Euro.
           den. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre


36                     Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016

[Seite 37]
19.1     Kosten für die Dekontamination von Erdreich                                    durch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
         a)   für die notwendigen Kosten, die dem Versiche-                             vorsätzlich und unmittelbar das Gebäude beein-
              rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen                             trächtigt, beschädigt oder zerstört hat, sofern sich
              infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um                            das Gebäude in einem einwandfreien Zustand und
                                                                                        auf einem allseitig umfriedeten Grundstück be-
              1)   Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu                             fand.
                   untersuchen oder zu dekontaminieren oder
                   auszutauschen,                                                  b)   Sonstiges Zubehör und andere Grundstücksbe-
              2)   den Aushub in die nächstgelegene geeignete                           standteile sowie Schäden, die der Versicherungs-
                   Deponie zu transportieren und dort abzula-                           nehmer und andere Hausbewohner selber verur-
                   gern oder zu vernichten,                                             sacht hat, gelten nicht als versichert.
              3)   insoweit den Zustand des im Versicherungs-                      c)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den
                   schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt                         Schaden dem Versicherer und der Polizei unver-
                   des Versicherungsfalles wiederherzustellen.                          züglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsneh-
         b)   Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt,                             mer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach
              sofern und insoweit die behördlichen Anordnungen                          Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 be-
                                                                                        schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
              1)   aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-                          rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                   gangen sind, die vor Eintritt des Versiche-
                   rungsfalles erlassen waren und                                  d)   Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Scha-
              2)   eine Kontamination betreffen, die nachweis-                          denfall vereinbart. Soweit nicht etwas anderes ver-
                   lich infolge dieses Versicherungsfalles ent-                         einbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je
                   standen ist,                                                         Schadenfall 5.000 Euro.
              3)   innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
                   Versicherungsfalles ergangen sind und dem              19.5     Kosten für Architekten- und Ingenieurgebühren
                   Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel-                    a)   Wir ersetzen zusätzliche Aufwendungen für Ar-
                   fristen innerhalb von drei Monaten seit Kennt-                       chitekten- und Ingenieurgebühren, die dem Versi-
                   nis der Anordnung gemeldet wurden.                                   cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ab-
         c)   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende                          wicklung eines erheblichen Versicherungsfalls
              Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden                             entstehen.
              nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Be-                   b)   Erheblich ist der Versicherungsfall, wenn der Scha-
              seitigung der bestehenden Kontamination erfor-                            den voraussichtlich 25.000 Euro übersteigt
              derlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück-
              sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den
              Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die              19.6     Aufräumkosten für Bäume
              hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nöti-                    a)   für die Beseitigung durch Blitzschlag (siehe Ab-
              genfalls durch Sachverständige festgestellt.                              schnitt A § 2 Nr. 1) oder Sturm (siehe Abschnitt A
         d)   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher                              § 4) umgestürzter Bäume auf dem Versicherungs-
              Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflich-                            grundstück. Die Beseitigung umfasst das Zersägen
              tungen des Versicherungsnehmers einschließlich                            und die Wurzelrodung sowie den Abtransport und
              der so genannten Einliefererhaftung werden nicht                          die Entsorgung des Holzes und der Wurzel.
              ersetzt.                                                             b)   Ersetzt werden auch Kosten für die Wiederbepflan-
         e)   Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungs-                          zung mit neuen Trieben, wenn Bäume, Hecken
              kosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a).                                    oder Sträucher auf dem Versicherungsgrundstück
                                                                                        durch Blitzschlag oder Sturm beschädigt sind, dass
         Entschädigung nach a) bis e) wird nicht geleistet, soweit                      eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
         der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-                            Bereits abgestorbene Bäume, Hecken oder Sträu-
         rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.                                         cher und jegliche Art von Topfbepflanzungen sind
                                                                                        von der Versicherung ausgeschlossen.
19.2     Feuerlöschkosten                                                          c)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt
         Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles                          die Höchstentschädigung je Schadenfall 5.000
         notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur                            Euro.
         Brandbekämpfung für geboten halten durfte.                                d)   Schäden durch Hagel sind nicht mitversichert.

19.3     Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte                 19.7     Kosten für Wasserverlust/Gasverlust
         Dritte
                                                                                   für den Mehrverbrauch von Gas und Frischwasser, der
         a)   für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlös-                    infolge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3
              sern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die                     entsteht und den das Versorgungsunternehmen in
              dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft un-                          Rechnung stellt.
              terliegen und die dadurch entstanden sind, dass ein
              unbefugter Dritter                                                   Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus ei-
                                                                                   ner bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden
              1)   in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen                       kann (subsidiäre Deckung).
                   oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
                   Werkzeuge eingedrungen ist,
              2)   versucht hat, durch eine Handlung gemäß a) in          19.8     Kosten für die Rückreise bei Schäden während des Ur-
                   ein versichertes Gebäude einzudringen.                          laubs

         b)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt                   für den Versicherungsnehmer, wenn dieser wegen eines
              die Höchstentschädigung je Versicherungsfall                         erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine privat
              5.000 Euro.                                                          veranlasste Urlaubsreise abbrechen muss, weil die An-
                                                                                   wesenheit am Versicherungsort erforderlich ist.

19.4     Kosten für sonstige mut- und böswillige Gebäudeschä-                      Als erheblich gilt ein Versicherungsfall mit einem vo-
         digungen                                                                  raussichtlichen Schaden von mindestens 25.000 Euro.

         a)   für die Beseitigung von Schäden an versicherten                      Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständi-
              Gebäuden (auch Graffiti), wenn die Schäden da-                       gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers von


Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016                          37

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        mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen bis zu ei-                           Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und
        ner Höchstdauer von fortlaufenden 42 Tagen. Fahrt-                              sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr er-
        mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel                              forderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher-
        ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemit-                            stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis
        tel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.                         zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus
        Ist aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reiseruf über                        für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt (Nachhaf-
        Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maß-                              tung), höchstens jedoch bis zum Ablauf der maxi-
        nahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet                             malen Haftzeit nach Absatz a).
        und etwaige Kosten ersetzt. Der Versicherungsnehmer                        c)   War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versi-
        ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadensort                      cherungsfalles nicht vermietet und weist der Versi-
        bei dem Versicherer Weisung einzuholen, soweit es die                           cherungsnehmer die Vermietung zu einem in der
        Umstände gestatten.                                                             Haftzeit liegenden Termin nach, wird der Mietver-
        Die Höchstentschädigung im Schadenfall beträgt 5.000                            lust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt
        Euro.                                                                           hinaus für die Dauer von bis zu 6 Monaten ersetzt
                                                                                        (Nachhaftung), höchstens jedoch bis zum Ablauf
19.9    Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten                                   der maximalen Haftzeit nach Absatz a).
        wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Ver-                        d)   Gewerblich genutzte Räume
        sicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgülti-                          Für gewerblich genutzte Räume (nicht produzie-
        gen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen                               rendes Gewerbe) ist der Mietausfall wie nach Ziffer
        vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notver-                              22 a) mitversichert.
        schalungen) oder versicherte Sachen beschädigt wur-                        e)   Schäden in der Nachbarschaft (gilt nur zur Elemen-
        den und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich                            tarversicherung)
        ist.
                                                                                        Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt,
                                                                                        wenn die Räumung des versicherten Gebäudes
19.10   Externe Transport- und Lagerkosten                                              durch eine zuständige Behörde angeordnet wird,
        wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort ent-                               weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Scha-
        fernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versi-                        denfall ereignet hat, der nach den Elementarbedin-
        cherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die                             gungen des vorliegenden Vertrages versichert
        Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die La-                             wäre.
        gerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch
        für 12 Monate.
                                                                          E.       Berechnung und Anpassung der Prämie
20.     Mehrkosten durch Technologiefortschritt
        In Erweiterung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 und 2 ersetzt der                  In Erweiterung zu Abschnitt A § 12 Nr. 1 und 2 gelten bei
        Versicherer im Rahmen der Höchstentschädigung                              der Einstufung und Prämienberechnung der versicher-
        Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                    ten Gebäude die nachfolgenden zusätzlichen Faktoren:
        a)   Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen
             Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie-               23.      Schadeneinstufung
             derherstellung der versicherten und vom Schaden                       a)   Einstufung bei Vertragsbeginn
             betroffenen Sachen, wenn deren Wiederherstel-
                                                                                        Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Vor-
             lung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und
                                                                                        schäden mit Entschädigungsleistung oder Rück-
             Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich
                                                                                        stellung am zu versichernden Gebäude innerhalb
             oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Be-
                                                                                        der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine Wohnge-
             trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der
                                                                                        bäudeversicherung bestanden hat oder nicht. Zwi-
             vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte
                                                                                        schen Antragstellung und Versicherungsbeginn
             möglichst nahe kommt.
                                                                                        (Beginn des Versicherungsschutzes) eintretende
        b)   Geht die Technologieänderung auf die Verände-                              Schäden müssen dem Versicherer unverzüglich
             rung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück,                           nachgemeldet und bei der Tarifierung berücksich-
             werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er-                             tigt werden.
             setzt.
                                                                                         Schadenbelastung         Faktor für Prämienberech-
21.     Kosten für Sachverständigenverfahren                                                                      nung
        Abweichend von Abschnitt A § 15 Nr. 6 gilt:                                      Schadenfrei              1,00
        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die                         1 Vorschaden             1,25
        Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur                                 2 oder mehr Vorschä-     Zeichnung nur
        Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Scha-                            den                      auf Anfrage
        den den Betrag von 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-
        cherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädi-
                                                                                        Verschweigt der Versicherungsnehmer schuldhaft
        gung gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2 von den durch den
                                                                                        Vorschäden oder unterlässt die Nachmeldung ge-
        Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach-
                                                                                        mäß a), so beträgt die Prämie für das erste Versi-
        verständigenverfahrens.
                                                                                        cherungsjahr das Doppelte der Prämie, die bei rich-
                                                                                        tiger Einstufung hätte erhoben werden müssen,
22.     Erweiterter Mietausfall                                                         mindestens jedoch 1.000 Euro.
        a)   In Erweiterung von Abschnitt A § 9 Abs. 2 a) ersetzt                       Das Recht auf Anfechtung nach § 123 BGB behalten
             der Versicherer Mietausfall oder Mietwert bis zu                           wir uns weiterhin vor. Die Wirkungen des § 19 ff VVG
             dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutz-                             werden hiervon nicht beschränkt.
             bar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem
                                                                                   b)   Einstufung bei weiterem Verlauf
             Eintritt des Versicherungsfalles.
                                                                                        Hat der Versicherer eine Entschädigungsleistung
                                                                                        oder Rückstellung für einen Schaden erbracht, wird
        b)   Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
                                                                                        der Faktor der Prämienberechnung zur nächsten
                                                                                        Hauptfälligkeit für fünf Versicherungsjahre auf 1,25

38                       Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016

[Seite 39]
              angehoben. Unter der Voraussetzung eines scha-                       b)   Beitragsanpassungen gemäß Abschnitt A § 12 Nr. 3
              denfreien Verlaufes, entfällt der Zuschlag mit der                        bleiben hiervon unberührt und können neben die-
              Hauptfälligkeit im sechsten Kalenderjahr. Bei wei-                        ser durchgeführt werdend.
              teren Schadenmeldungen wird der Vertrag mit Zu-
              schlag weiter geführt.
              Maßgebend für die Rückstufung ist das Jahr, in dem          F.       Sonstige Erweiterungen
              der Versicherer erstmalig eine Rückstellung oder
              ein Zahlung geleistet hat.                                  25.      Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
         Der Versicherungsnehmer vermeidet die Rückstufung,                        des Versicherungsfalles
         wenn er dem Versicherer die im Schadenfall erbrachten                     a)   In Erweiterung von Abschnitt B § 16 Abs. 1 b) ver-
         Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss                              zichtet der Versicherer gegenüber dem Versiche-
         der Schadenregulierung erstattet.                                              rungsnehmer auf eine Kürzung der Entschädigung
                                                                                        wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versi-
24.      Änderung der Prämie aufgrund des Gebäudealters                                 cherungsfalles.
         Das Gebäudealter hat Einﬂuss auf den Schadenbedarf                             Die Bestimmungen Abschnitt A § 16 bleiben unbe-
         und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich für Ge-                         rührt, d.h. alle gesetzlichen, behördlichen oder ver-
         bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prä-                           einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhal-
         mien.                                                                          ten.
         a)   Gebäudealterungsfaktor                                               b)   Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
                                                                                        rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
              Das Verhältnis der Versicherungsprämie von Ge-
              bäuden eines jeden Alters zur Versicherungsprämie
              eines Neubaus wird durch den Gebäudealterungs-              26.      Unterversicherungsverzicht
              faktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren                      In Ergänzung zu Abschnitt A § 11 Abs. 3 verzichtet der
              gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Als                   Versicherer auch auf die Anrechnung einer Unterversi-
              Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr                    cherung wenn die mit dem Wertermittlungsbogen der
              der Prämienfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen                   Interlloyd richtig ermittelte Wohn- und Nutzfläche des
              Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung* des Ge-                     Gebäudes mit 150 Mark Wert 1914 multipliziert wurde.
              bäudes, maximal jedoch 30 Jahre.
              Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter                  27.      Mieterschutzpaket
                                                                                   a)   Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt
               Gebäudealter            Altersfaktor für Prämien-                        und anderweitig keine Entschädigung geleistet
                                       berechnung                                       wird ersetzt der Versicherer dem Versicherungs-
               0                       1,000                                            nehmer die infolge eines Versicherungsfalles not-
               1                       1,048
                                                                                        wendigen
               2                       1,095                                            – Aufräumungskosten für Hausratgegenstände
                                                                                          von Mietern
               3                       1,139
                                                                                        und
               4                       1,187
                                                                                        – Transport- und Lagerkosten wenn Hausratge-
               5                       1,234
                                                                                          genstände von Mietern vom Grundstück ent-
               6                       1,288                                              fernt und für die Dauer der Wiederherstellung
               7                       1,337                                              des versicherten Gebäudes extern gelagert wer-
               8                       1,389                                              den müssen.
               9                       1,445                                       b)   Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall
                                                                                        auf 5.000 Euro begrenzt.
               10                      1,500
                                                                                   c)   Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Ver-
               11                      1,538
                                                                                        sicherungsverträge für dieselbe Gefahr, geht der
               12                      1,584                                            Versicherungsschutz aus diesen Verträgen dem
               13                      1,622                                            Versicherungsschutz aus dem bei uns bestehenden
               14                      1,667                                            Vertrag vor (subsidiäre Deckung)
               15                      1,709
                                                                          28.      Verbesserte Neuwerterstattung
               16                      1,732
                                                                                   Abweichend von Abschnitt A § 13 Abs. 7 erwirbt der Ver-
               17                      1,750
                                                                                   sicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils
               18                      1,769                                       der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
               19                      1,792                                       (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald er innerhalb
               20                      1,816                                       von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles si-
                                                                                   cherstellt, dass die Entschädigung verwenden wird, um
               21                      1,845
                                                                                   versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestim-
               22                      1,874                                       mung an einer anderer Stelle innerhalb der Bundesre-
               23                      1,899                                       publik Deutschland wiederhergestellt werden
               24                      1,927
               25                      1,956
               26                      1,983
                                                                          * Kernsanierung
                                                                          Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Bö-
               27                      2,010                              den, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand ver-
               28                      2,038                              setzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Er-
               29                      2,068                              neuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
                                                                          Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
               > = 30                  2,098
                                                                          Leitungen und der Dacheindeckung.


Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016                          39

[Seite 40]
29.   Regressverzicht
      Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü-
      mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch
      auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Ange-
      hörigen zu und geht der Anspruch auf den Versicherer
      über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Gel-
      tendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben.
      Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter
      oder Angehörige den Anspruch über eine Haftpflicht-
      versicherung geltend machen kann oder wenn der Mie-
      ter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht
      hat.

30.   Bedingungsgarantie
      Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Be-
      dingungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich
      zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband
      der Versicherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedin-
      gungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises
      Vermittlerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.

31.   Künftige Bedingungsverbesserungen
      Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingun-
      gen oder Zusatzbedingungen während der Versiche-
      rungsdauer ausschließlich zugunsten der Versiche-
      rungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie
      in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für
      diesen Vertrag.


40                    Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Protect-Plus / Stand 01.2016

[Seite 41]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell)

1)   Identität des Versicherers
     Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
     Interlloyd Versicherungs-AG
     ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
     Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
     Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
     USt-ID-Nr.: DE 189 437 355

     Risikoträger für die Rechtsberatung und Rechtschutzleistungen ist die
     ARAG SE
     ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
     Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
     Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen,
     Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
     Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
     USt-ID-Nr.: DE 119 355 995


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
     Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
     Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziﬀer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
     Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpﬂicht- und Rechtsschutzversi-
     cherung.
     Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
     Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
     Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Wohngebäude Bedingungen (VGB 2016 – QM-Modell) und – sofern
     vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäude Euroecure-Plus oder Infinitus zugrunde. Der Text der jeweils
     vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

     Was ist versichert?
     Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 500 qm Wohnﬂäche.

     a) Im Rahmen der Wohngebäude Eurosecure-Plus versichern wir Ihr Wohngebäude gegen Schäden durch Feuer, Blitz-
        schlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuﬀung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall,
        Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindstärke)
        und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeit-
        wert des Gebäudes. Näheres hierzu ﬁnden Sie unter Teil A § 11 der VGB 2016 QM. Sie können zusätzlich gegen Bei-
        tragszuschlag bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), unbenannte Gefahren und den Hausschutz-
        brief über diesen Vertrag absichern.

     b) Im Rahmen der Wohngebäudedeckung Inﬁnitus versichern wir Ihr Wohngebäude gegen Schäden durch Feuer, Blitz-
        schlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuﬀung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall,

Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023                                 41

[Seite 42]
         Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Diebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindstärke)
         und Hagel. Im Versicherungsschutz enthalten ist der Telefonische Erstberatungs-Rechtschutz (ARAG JuraTel), ARAG
         Online Rechts-Service (AORS) und das Online Forderungsausfallmanagement.


         Nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Ge-
         bäudes. Näheres hierzu ﬁnden Sie unter Teil A § 11 der VGB 2016 QM. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag
         bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), unbenannte Gefahren und den Hausschutzbrief über diesen
         Vertrag absichern.


7) Gesamtpreis der Versicherung
     Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Wohngebäude Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeit-
     punkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,34 % für die Wohngebäudeversicherung.


8) Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


9) Beitragszahlung
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
     späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
     beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
     Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
     Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Wohngebäude-Schutz nach den Allgemeinen
     Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei-
     träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
     Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
     Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die An-
     nahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen
     Monat gebunden.
     Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder
     eine Annahmeerklärung.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Zif-
     fer 9).


13) Widerrufsrecht
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
     spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     − der Versicherungsschein,
     − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
       gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
     − die Widerrufsbelehrung,
     − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     − und die weiteren in § 1 VVG-Informationspﬂichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Telefax: +49 211 963-3033
     E-Mail: service@interlloyd.de


42                                         Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023

[Seite 43]
    Widerrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
    des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende
    der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in die-
    sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu
    zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs,
    zu erstatten.
    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
    empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll-
    ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

    Widerrufsbelehrung
    Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Infor-
    mationen ﬁnden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


14) Laufzeit des Vertrages
    Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
    Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver-
    tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
    Partei eine Kündigung zugegangen ist.


15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
    Der Interlloyd Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
    spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres
    Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Ver-
    tragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es
    sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
    Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
    Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des
    Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
    Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht
    der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
    Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215
    VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
    Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
    deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra-
    ges in deutscher Sprache führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
    Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose,
    außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
    Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
    E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.

    Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch
    der Weg zu den Gerichten oﬀen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns
    bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.


Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023                                    43

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20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
       Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       (Adresse siehe Ziﬀer 4) gerichtet werden.

       Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
       Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung


Ihre

Interlloyd Versicherungs AG


44                                         Allgemeine Vertragsinformationen zur Wohngebäudeversicherung (QM-Modell) / Stand 04.2023

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Allgemeine Gebäude-Bedingungen
(VGB – 2016 QM-Modell)

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


§1       Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs-            § 10   Mietausfall, Mietwert
         fall), generelle Ausschlüsse                                § 11   Versicherungswert, Höchstentschädigung, Ermittlung
§2       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,                      und Anpassung der Prämie
         Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge                         § 12   Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
§3       Leitungswasser                                              § 13   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§4       Sturm/Hagel                                                 § 14   Sachverständigenverfahren
§5       Glasversicherung                                            § 15   Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
§6       Versicherte und nicht versicherte Sachen,                          des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs-
         Versicherungsort                                                   fall, Sicherheitsvorschriften
§7       Wohnungs- und Teileigentum                                  § 16   Besondere gefahrerhöhende Umstände
§8       Versicherte Kosten                                          § 17   Veräußerung der versicherten Sachen
§9       Mehrkosten


§1       Versicherte Gefahren und Schäden                                   d)   Explosion, Implosion,
         (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse                         e)   Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
                                                                                 Teile oder seiner Ladung
1.       Versicherungsfall                                                  zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom-
         Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte              men.
         Sachen, die durch
         a)   Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-      2.     Brand
              plosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-
              fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,                  ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
         b)   Leitungswasser,                                               sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
         c)   Sturm, Hagel;
         d)   Glasbruch                                              3.     Blitzschlag
         zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kom-                 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
         men.                                                               auf Sachen.
         Jede der Gefahrengruppen nach a) bis d) kann auch ein-             Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden
         zeln versichert werden.                                            an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur ver-
                                                                            sichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem
                                                                            der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
2.       Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie                  anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags
         a)   Ausschluss Krieg                                              an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf            oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen
              mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch                  und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
              Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo-
              lution, Rebellion oder Aufstand.                       4.     Überspannung durch Blitz
         b)   Ausschluss Innere Unruhen                                     Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf            Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
              mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch in-              nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
              nere Unruhen.                                                 Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
                                                                            und Geräten entsteht.
         c)   Ausschluss Kernenergie
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
                                                                     5.     Explosion, Implosion
              mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
              Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive              a)   Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
              Substanzen.                                                        von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
                                                                                 laufende Kraftäußerung.
                                                                                 Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
§2       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch                                  usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
                                                                                 solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
         Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge                              Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
                                                                                 außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im In-
1.       Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                 nern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
         Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte                   sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerrei-
         Sachen, die durch                                                       ßen seiner Wandung nicht erforderlich.
         a)   Brand,                                                        b)   Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
         b)   Blitzschlag,                                                       sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
                                                                                 Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
         c)   Überspannung durch Blitz,

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                      45

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6.   Nicht versicherte Schäden                                 3.         Nässeschäden
     Nicht versichert sind                                                Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
     a)   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-                   Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
          den durch Erdbeben;                                             Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
                                                                          abhanden kommen.
     b)   Sengschäden;
                                                                          Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversor-
     c)   Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen                      gung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
          durch die im Verbrennungsraum auftretenden                      Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen
          Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorga-                  sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
          nen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen               Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampf-
          auftretenden Gasdruck entstehen;                                heizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungs-
     d)   Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch                anlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen so-
          entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der                    wie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
          Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe-                    Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-
          cken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen,              pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
          in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme er-                dampf stehen Leitungswasser gleich.
          zeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
     Die Ausschlüsse gemäß b) bis d) gelten nicht für Schä-    4.         Nicht versicherte Schäden
     den, die dadurch verursacht wurden, dass sich an ande-
     ren Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk-              a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
     licht hat.                                                                kende Ursachen Schäden durch
                                                                               aa) Regenwasser aus Fallrohren;
                                                                               bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
                                                                               cc) Schwamm;
§3   Leitungswasser
                                                                               dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
                                                                                   wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
1.   Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                                                                   niederschläge oder einen durch diese Ursa-
     Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von                       chen hervorgerufenen Rückstau;
     Gebäuden eintretende                                                      ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
     a)   frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh-                          bruch;
          ren:                                                                 ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
          aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)                          Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung
              oder den damit verbundenen Schläuchen;                               oder den Erdrutsch verursacht hat;
          bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie                          gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
              Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-                             Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
              anlagen;                                                             nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
          cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                           Ladung;
                                                                               hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
          sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes-                        selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
          seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;                          Druckproben oder durch Umbauten oder Re-
     b)   frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge-                            paraturarbeiten an dem versicherten Ge-
          nannten Installationen:                                                  bäude oder an der Wasserlösch- oder Beriese-
          aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklo-                             lungsanlage;
              setts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperr-                      ii) Sturm, Hagel;
              hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-                      jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonsti-
              messer) sowie deren Anschlussschläuche;                              gen mobilen Behältnissen.
          bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-              b)   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              bare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampf-                       Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die
              heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-                      nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
              heizungsanlagen.                                                 den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
          körper, einschließlich der Bodenplatte.
          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-     §4         Sturm, Hagel
          ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind      1.         Versicherte Gefahren und Schäden
          Rohre und Installationen unterhalb der Boden-                   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
          platte (tragend oder nicht tragend) nicht versi-                Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab-
          chert.                                                          handenkommen
                                                                          a)   durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
2.   Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                       oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Ge-
     Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb                       bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
     von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige                  b)   dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,
     Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver-                       Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
     sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-                        Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
     , Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-                       Sachen befinden, wirft;
     heizungsanlagen soweit                                               c)   als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versi-
     a)   diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude                      cherten Sachen
          oder Anlagen dienen und                                         d)   durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
     b)   die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück                       oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten
          befinden und                                                         Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
     c)   der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.                            Sachen befinden, baulich verbunden sind;


46                                                                  Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

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        e)   dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile,            e)   künstlerisch bearbeitete Gläser;
             Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude                   f)   Werbeanlagen, Fotovoltaikanlagen;
             wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-
             bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,          g)   Schäden, für die nach § 2 Versicherungsschutz be-
             baulich verbunden sind.                                          antragt werden kann.


2.      Sturm                                                       3.   Der Versicherer ersetzt

        Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min-              a)   Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von
        destens Windstärke acht nach Beaufort (Windge-                        Öffnungen (Notverglasungen bzw. -schalungen)
        schwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde).                   b)   zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
        Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,             Montieren von versicherten Sachen durch deren
        so wird Windstärke acht unterstellt, wenn der Versiche-               Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);
        rungsnehmer nachweist, dass                                      c)   die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
        a)   die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche-                   Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den
             rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein-                     unter Nr. 1 genannten versicherten Sachen;
             wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands-              d)   das Beseitigen und Wideranbringen von Sachen,
             fähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass                 die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern
        b)   der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes                    (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
             des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in             e)   die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
             dem sich die versicherten Sachen befunden haben,                 Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein-
             oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen                      richtungen.
             Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.             Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
                                                                         Höchstentschädigung für Aufwendungen gemäß Nr. 3
3.      Hagel                                                            b)–e) je Schadenfall 500 Euro.
        Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
        Eiskörnern.                                                 4.   Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine
                                                                         Geldleistung.
4.      Nicht versicherte Schäden                                        Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Ent-
        a)   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-            sorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, de-
             kende Ursachen Schäden durch                                ren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lie-
                                                                         ferung an den Schadenort sowie die Montage in
             aa) Sturmflut,                                              ortsüblicher Höhe ersetzt werden. Besondere Aufwen-
             bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder                dungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Ge-
                 Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-                   rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einset-
                 schlossene Fenster, Außentüren oder andere              zen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von
                 Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen            Vergitterungen) notwendig sind, werden nur nach Nr. 3
                 durch Sturm oder Hagel entstanden sind und              ersetzt. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen,
                 einen Gebäudeschaden darstellen,                        die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z.B.
             cc) Feuer gemäß § 2,                                        Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für
             dd) weitere Elementargefahren (Überschwem-                  fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im
                 mung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee-             äußeren Erscheinungsbild entstehen. Restwerte wer-
                 druck, Lawinen, Vulkanausbruch).                        den angerechnet.
        b)   Nicht versichert sind Schäden an
             aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht          5.   Höchstentschädigung
                 bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäu-          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
                 den befindlichen Sachen,                                Höchstentschädigung je Scheibe 1.250 Euro und je
             bb) Laden- und Schaufensterscheiben.                        Schadenfall 5.000 Euro.


§5      Glasbruch                                                   §6   Versicherte und nicht versicherte Sachen,
                                                                         Versicherungsort
1.      Der Versicherer leistet Entschädigung für die mit dem
        Gebäude fest verbundene, fertig eingesetzte oder mon-
                                                                    1.   Beschreibung des Versicherungsumfangs
        tierte Außenverglasung, insbesondere
                                                                         Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeich-
        a)   Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus Glas oder
                                                                         neten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Ge-
             Kunststoff,
                                                                         bäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Ge-
        b)   Glasbausteine und Profilbaugläser                           bäude anschließender Terrassen auf dem im
        c)   Scheiben für Sonnenkollektoren,                             Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
        die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt            grundstück.
        werden.                                                          Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, so-
                                                                         weit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang
2.      Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                        einbezogen sind.

        a)   Verglasungen von Gewächshäusern, Frühbeeten
             usw.                                                   2.   Definitionen

        b)   Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B.            a)   Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem
             Schrammen, Muschelausbrüche);                                    Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie-
                                                                              genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind
        c)   Undichtwerden der Randverbindungen von Mehr-                     und gegen äußere Einflüsse schützen können.
             scheibenisolierverglasungen;
                                                                         b)   Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
        d)   Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt                fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
             waren;                                                           dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                   47

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          Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü-            §8         Versicherte Kosten
          chen, die individuell für das Gebäude raumspezi-
          fisch geplant und gefertigt sind.                       1.         Versicherte Kosten
     c)   Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich                    Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
          im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-                      notwendigen und tatsächlich angefallenen
          gebracht sind und der Instandhaltung bzw. über-
                                                                             a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten
          wiegenden Zweckbestimmung des versicherten
          Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten fer-                         für das Aufräumen und den Abbruch versicherter
          ner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanla-                       Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-
          gen auf dem Versicherungsgrundstück.                                    transport von Schutt und sonstigen Resten dieser
                                                                                  Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
     d)   Als mitversicherte Grundstückbestandteile gelten
                                                                                  das Ablagern und Vernichten;
          die mit dem Grund und Boden des Versicherungs-
          grundstücks fest verbundenen Sachen. Dieses sind                   b)   Bewegungs- und Schutzkosten
          Garagen und Carports, Schuppen, Gewächs- und                            die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wie-
          Gartenhäuser, Antennenanlagen, Gartenkamine,                            derherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
          Bänke, Wäschespinnen, Grundstückseinfriedun-                            ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
          gen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigun-                           geschützt werden müssen.
          gen, Hundehütten und -zwinger, Masten- , Freilei-
          tungen, elektrische Leitungen, Wege- und                2.         Entschädigungsgrenzen
          Gartenbeleuchtungen, Markisen, Pavillons, Pergo-
          len, Schutz- und Trennwände sowie Hausüber-                        Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzt der
          dachungen.                                                         Versicherer für versicherte Kosten gemäß a) und b), § 9
                                                                             (Mehrkosten), § 10 (Mietausfall, Mietwert) und § 14
     e)   Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die                 (Sachverständigenverfahren) zusätzlich auf erstes Ri-
          Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht                  siko summarisch bis 500.000 Euro.
          (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude
          ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige
          Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder an-
          derweitige Abgrenzung dem/den im Versiche-              §9         Mehrkosten
          rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließ-
          lich zugehörig ist.                                     1.         Versicherte Mehrkosten
                                                                             Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höchstent-
3.   Einschlüsse                                                             schädigung nach § 8 Nr. 2 die infolge eines Versiche-
                                                                             rungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen
     a)   Abweichend von Nr. 2 b) gelten in das Gebäude
                                                                             für notwendige Mehrkosten durch
          nachträglich eingefügte oder ausgetauschte Sa-
          chen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungs-                 a)   behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
          eigentümer auf seine Kosten beschafft oder über-                   b)   Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungs-
          nommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.                          falles.
     b)   Mitversichert sind vom Wohnungseigentümer be-
          reit gestellte Ein- oder Anbauküchen.                   2.         Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
                                                                             beschränkungen
4.   Ausschlüsse                                                             a)   Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-
     Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren                        lungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
     zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montage-                       dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
     rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Re-                         Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
     geltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).                                 rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
                                                                                  Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft wer-
                                                                                  den darf.
§7   Wohnungs- und Teileigentum                                              b)   Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des
                                                                                  Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die da-
1.   Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh-                            durch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
     nungseigentümern der Versicherer wegen des Verhal-                           War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
     tens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teil-                            die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-
     weise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber                       cherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind
     den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Son-                             die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi-
     dereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht                           chert.
     berufen.                                                                c)   Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
                                                                                  vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behörd-
2.   Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen,                             licher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
     dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als                      anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
     er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei                          ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
     ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wieder-                      Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden
     herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwen-                         wären.
     det wird.                                                               d)   Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
     Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Ver-                            entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
     wirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versiche-                      behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
     rer diese Mehraufwendungen zu erstatten.                                     verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
                                                                             e)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
3.   Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten                          die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes
     Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.                                                zum Neuwert ersetzt.


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3.      Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt                   b)   Leerstand nach Wiederherstellung der Räume
        des Versicherungsfalles                                                 Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens
        a)   Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwen-                    und sind die Räume trotz Anwendung der im Ver-
             dungen für Preissteigerungen versicherter und                      kehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der
             vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem                        Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der
             Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder-                   Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen
             herstellung oder Wiederbeschaffung.                                Zeitpunkt hinaus für die Dauer von bis zu 6 Mona-
        b)   Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederher-                        ten ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis
             stellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüg-                    zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach Ab-
             lich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem                  satz a).
             Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher            c)   War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versi-
             Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ent-                      cherungsfalles nicht vermietet und weist der Versi-
             standen wären.                                                     cherungsnehmer die Vermietung zu einem in der
        c)   Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereig-                    Haftzeit liegenden Termin nach, wird der Mietver-
             nissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Be-                  lust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt
             triebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind                       hinaus ersetzt (Nachhaftung), höchstens jedoch bis
             nicht versichert.                                                  zum Ablauf der maximalen Haftzeit nach Absatz a).
             Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschrän-                d)   Schäden in der Nachbarschaft
             kungen die Wiederherstellung oder Wiederbe-                        Mietausfall oder Mietwert werden auch ersetzt,
             schaffung der versicherten und vom Schaden be-                     wenn die Räumung des versicherten Gebäudes
             troffenen Sachen verzögern, werden die dadurch                     durch eine zuständige Behörde angeordnet wird,
             entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.                     weil sich auf einem Nachbargrundstück ein Scha-
        d)   Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch                 denfall ereignet hat, der nach den Bedingungen des
             die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts                     vorliegenden Vertrages versichert wäre.
             zum Neuwert ersetzt.                                          e)   Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er-
                                                                                setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
                                                                                Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
§ 10    Mietausfall, Mietwert
                                                                    3.     Entschädigungsgrenzen
1.      Mietausfall, Mietwert                                              Für die Entschädigung des Mietausfall bzw. Mietwertes
        Der Versicherer ersetzt                                            gilt die Entschädigungsgrenze gemäß § 8 Nr. 2.
        a)   den Mietausfall einschließlich fortlaufender Miet-
             nebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen in-
             folge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zah-      § 11   Versicherungswert, Höchstentschädigung,
             lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt                Ermittlung und Anpassung der Prämie
             haben. War das Gebäude zur Zeit des Eintritt des
             Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der      1.     Versicherungsumfang
             Versicherungsnehmer nach, dass das Gebäude bei
                                                                           a)   Neubauwert
             Eintritt des Versicherungsfalls für einen in der Zu-
             kunft und innerhalb der Haftzeit liegenden Termin                  Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im
             vermietet war, wird der ab diesem Zeitpunkt ent-                   Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum
             standene Mietausfall bis zum Ende des geschlosse-                  Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hierzu gehören
             nen Mietvertrages, längstens jedoch bis zum Ablauf                 auch Architektengebühren sowie sonstige Kon-
             der Haftzeit ersetzt ,                                             struktions- und Planungskosten.
        b)   den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein-                      Der Versicherer passt den Versicherungsschutz bis
             schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne                     zur Höchstentschädigung (siehe § 11 Nr. 2) an die
             des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer                        Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 5).
             selbst bewohnt und die infolge eines Versiche-                     Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prä-
             rungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem                   mienberechnung zugrundeliegender Umstand
             Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen                     (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/oder
             benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zu-                   sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Ver-
             gemutet werden kann.                                               sicherungsperiode werterhöhend verändert, be-
        c)   auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtli-                steht bis zum Schluss der laufenden Versiche-
             cher Vorschriften (z.B. Wiederaufbaubeschränkun-                   rungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
             gen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw.               b)   Gemeiner Wert
             Mietwert,                                                          Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder
        d)   den Mietausfall oder Mietwert auch, wenn die Räu-                  sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der er-
             mung des versicherten Gebäudes durch eine zu-                      zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile
             ständige Behörde angeordnet wird, weil sich auf ei-                versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwer-
             nem Nachbargrundstück ein Schadenfall ereignet                     tung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für
             hat, der nach den Bedingungen des vorliegenden                     ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
             Vertrages versichert wäre,                             2.     Höchstentschädigung
        e)   sofern das Gebäude zu mindestens 50 % für Wohn-               Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je
             zwecke genutzt wurde, auch den Mietausfall und                Versicherungsfall (siehe § 1) auf die im Versicherungs-
             Mietwert für gewerblich genutzte Räume.                       schein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.

2.      Haftzeit                                                    3.     Ermittlung und Neukalkulation der Prämie
        a)   Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit-             a)   Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Fläche,
             punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar                   Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung,
             sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit dem Ein-                 Nutzung, Schadenverlauf oder sonstige vereinbarte
             tritt des Versicherungsfalles.


Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                     49

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          Merkmale, die für die Prämienberechnung erheb-                         richtiger Einstufung hätte erhoben werden müs-
          lich sind, sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 5).                   sen, mindestens jedoch 1.000 Euro. Das Recht auf
          Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn-                           Anfechtung nach § 123 BGB behalten wir uns wei-
          und Nutzfläche (siehe § 12 Nr. 9) multipliziert mit                    terhin vor. Die Wirkungen des § 19 ff VVG werden
          der Prämie je Quadratmeter Wohn- und Nutzflä-                          hiervon nicht beschränkt.
          che. Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird be-
          rechnet durch Multiplikation                           5.         Anpassung der Prämie
          − der vereinbarten Grundprämie mit                                Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpas-
          − dem vereinbarten Gebäudealterungsfaktor mit                     sung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 1 a) gemäß
          − dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor und mit                   der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfak-
          − dem Schadenfaktor.                                              tors.
     b)   Neukalkulation/Anpassung der Prämie                               a)   Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert
          Der Versicherer kann die Prämie pro Quadratmeter                       sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für
          für bestehende Versicherungsverträge, auch so-                         die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperi-
          weit sie für erweiterten Versicherungsschutz ver-                      ode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
          einbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn                      der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröf-
          der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen.                          fentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und
          Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeit-                      der für den Monat April des Vorjahres veröﬀent-
          punkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz                          lichte Tariﬂohnindex für das Baugewerbe verän-
          nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann                        dert haben. Beide Indizes gibt das Statistische
          den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats,                       Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wer-
          nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung der                       den die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Pro-
          Prämie zugegangen ist, durch Erklärung in Text-                        zent und die des Tariﬂohnindexes zu 20 Prozent
          form kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die                        berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird je-
          rechtzeitige Absendung.                                                weils auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
                                                                                 det. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen
                                                                                 nach dem Komma errechnet und gerundet. So-
4.   Prämieneinstufung                                                           weit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
     a)   Einstufung bei Vertragsbeginn                                          Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
          Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der                        aufgerundet, sonst abgerundet.
          Vorschäden mit Entschädigungsleistung oder                        b)   Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich
          Rückstellung am zu versichernden Gebäude in-                           der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtli-
          nerhalb der letzten fünf Jahre, unabhängig ob eine                     che Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund
          Wohngebäudeversicherung bestanden hat oder                             von einem oder mehreren Ihrer Widersprüche
          nicht. Zwischen Antragstellung und Versiche-                           (siehe c)) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine
          rungsbeginn (Beginn des Versicherungsschutzes)                         nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener An-
          eintretende Schäden müssen dem Versicherer un-                         passungen ist nicht möglich. Sie werden damit so
          verzüglich nachgemeldet und bei der Tarifierung                        gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Wider-
          berücksichtigt werden.                                                 sprüche erfolgt wären.
                                                                            c)   Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung
           Schadenbelastung        Faktor für Prämienberech-                     der Prämie innerhalb eines Monates, nachdem Ihm
                                   nung                                          die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs-
           schadenfrei             1,00                                          faktors zugegangen ist, durch Erklärung in Text-
                                                                                 form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt
           1 Vorschaden            1,25
                                                                                 die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhö-
           2 oder mehr Vorschä-    Zeichnung nur                                 hung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt
           den                     auf Anfrage                                   eines Versicherungsfalles die Entschädigung (ein-
                                                                                 schließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig ge-
     b)   Einstufung bei weiterem Verlauf                                        zahlt. Über den jeweils geltenden Anteil wird der
          Hat der Versicherer eine Entschädigungsleistung                        Versicherungsnehmer informiert.
          oder Rückstellung für einen Schaden erbracht, wird
          der Faktor der Prämienberechnung zur nächsten          6.         Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmales
          Hauptfälligkeit für fünf Versicherungsjahre auf 1,25
                                                                            Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zu-
          angehoben. Unter der Voraussetzung eines scha-
                                                                            grunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine
          denfreien Verlaufes, entfällt der Zuschlag mit der
                                                                            höhere Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie
          Hauptfälligkeit im sechsten Kalenderjahr. Bei wei-
                                                                            ab Anzeige der Änderung verlangen. Fallen Umstände,
          teren Schadenmeldungen wird der Vertrag mit Zu-
                                                                            für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich
          schlag weiter geführt.
                                                                            weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt
          Maßgebend für die Rückstufung ist das Jahr, in dem                herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
          der Versicherer erstmalig eine Rückstellung oder                  Das Gleiche gilt, soweit solche prämienrelevanten Um-
          ein Zahlung geleistet hat.                                        stände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen
                                                                            nur irrtümlich angenommen wurde.

                                                                 7.         Anpassung der Prämie aufgrund Änderung
     c)   Vermeidung Schadenzuschlag                                        des Gebäudealters
          Der Versicherungsnehmer vermeidet die Rückstu-                    Das Gebäudealter hat Einﬂuss auf den Schadenbedarf
          fung, wenn er dem Versicherer die im Schadenfall                  und damit auf die Prämie. Deshalb ergeben sich für Ge-
          erbrachten Leistungen innerhalb von 6 Monaten                     bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prä-
          nach Abschluss der Schadenregulierung erstattet.                  mien.
     d)   Verschweigt der Versicherungsnehmer schuldhaft                    a)   Gebäudealterungsfaktor
          Vorschäden oder unterlässt die Nachmeldung ge-
                                                                                 Das Verhältnis der Versicherungsprämie von Ge-
          mäß 4 a), so beträgt die Prämie für das erste Versi-
                                                                                 bäuden eines jeden Alters zur Versicherungsprämie
          cherungsjahr das Doppelte der Prämie, die bei

50                                                                    Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

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             eines Neubaus wird durch den Gebäudealterungs-                  Gebäude (einschließlich der Architektengebühren
             faktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren                 sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskos-
             gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Als              ten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
             Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr          b)   bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
             der Prämienfälligkeit und dem Jahr der erstmaligen              schädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
             Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung* des Ge-                ten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen
             bäudes, maximal jedoch 30 Jahre.                                konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp,
             Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter                      Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger
                                                                             vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech-
                                                                             nung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungs-
               Gebäudealter            Altersfaktor für Prämien-
                                       berechnung                            falles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
                                                                             ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch
               0                       1,000
                                                                             die ortsüblichen Wiederherstellungskosten;
               1                       1,048
                                                                        c)   bei zerstörten oder abhanden gekommenen sons-
               2                       1,095                                 tigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sa-
               3                       1,139                                 chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-
               4                       1,187                                 stand;
               5                       1,234                            d)   Restwerte werden angerechnet.
               6                       1,288
                                                                   2.   Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
               7                       1,337
                                                                        Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
               8                       1,389
                                                                        dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur
               9                       1,445                            unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises
               10                      1,500                            ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
               11                      1,538
               12                      1,584                       3.   Angezeigte bauliche Veränderungen
               13                      1,622                            Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Ver-
               14                      1,667
                                                                        tragsschluss gemäß § 11 Nr. 3 angezeigten Veränderun-
                                                                        gen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt.
               15                      1,709
               16                      1,732                       4.   Abweichende Bauausgestaltung
               17                      1,745
                                                                        a)   Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im
               18                      1,769                                 Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in
               19                      1,792                                 der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig
               20                      1,816                                 beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet,
                                                                             mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden
               21                      1,845
                                                                             zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
               22                      1,874
                                                                        b)   Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
               23                      1,899                                 konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig
               24                      1,927                                 sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungs-
               25                      1,956                                 kosten (Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparatur-
                                                                             kosten (Nr. 1 b) nur auf der Grundlage des im Versi-
               26                      1,983
                                                                             cherungsvertrag in seiner konkreten Bauaus-
               27                      2,010                                 gestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung
               28                      2,038                                 und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merk-
               29                      2,068                                 male, die für die Prämienberechnung erheblich
                                                                             sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt
               > = 30                  2,098
                                                                             bleiben die Vorschriften über den Umfang und die
                                                                             Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 11),
        b)   Beitragsanpassungen gemäß Abschnitt A § 11 Nr. 3                die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
             bleiben hiervon unberührt und können neben die-                 (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung (§
             ser durchgeführt werdend.                                       16 sowie Abschnitt B § 9).

                                                                   5.   Kosten
* Kernsanierung
                                                                        Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi-
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Bö-
                                                                        cherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefalle-
den, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand ver-
                                                                        ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils verein-
setzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Er-
                                                                        barten Entschädigungsgrenzen.
neuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
Leitungen und der Dacheindeckung.                                  6.   Mietausfall, Mietwert
                                                                        Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
§ 12    Entschädigungsberechnung                                        bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.

1.      Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädi-         7.   Mehrwertsteuer
        gungsberechnung
                                                                        a)   Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
        a)   bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder-                Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
             herstellungskosten für das im Versicherungsver-                 ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
             trag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Ge-             mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat;
             bäudetyp, Bauausführung und -ausstattung
                                                                        b)   Für die Berechnung der Entschädigung versicherter
             oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die
                                                                             Kosten (siehe § 8) und versicherten Mietausfalls
             Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene
                                                                             bzw. Mietwerts (siehe § 10) gilt a) entsprechend.

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                     51

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                                                                               nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so
8.    Feststellung und Berechnung einer Unterversiche-                         genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle inner-
      rung                                                                     halb der Bundesrepublik Deutschland wiederherge-
      Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte                        stellt werden.
      Quadratmeterzahl gemäß Nr. 9 zum Zeitpunkt des Ver-                      Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des ent-
      sicherungsfalls (siehe § 1) niedriger als die tatsächlichen              schädigten Neuwertanteiles an den Versicherer ver-
      Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädi-                 pflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete
      gung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von zugrunde geleg-                   Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung
      ter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeter-                     oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen ver-
      zahl nach folgender Berechnungsformel gekürzt:                           wendet.
      Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zu-                  Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädi-
      grunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die                     gung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) abzüglich der Wert-
      tatsächliche Quadratmeterzahl.                                           minderung durch Alter und Abnutzung. Nr. 7 gilt ent-
                                                                               sprechend.
9.    Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsver-
      zicht, Versehensklausel
      a)   Wird die Quadratmeterzahl gemäß der der nach-            § 13       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
           stehenden Grundlage ermitteln, nimmt der Versi-
           cherer abweichend von Nr. 8 keinen Abzug wegen           1.         Fälligkeit der Entschädigung
           Unterversicherung vor:
                                                                               a)   Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun-
           aa) Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag                             gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des
               oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei                           Anspruchs abgeschlossen sind.
               alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobbyzwecken
                                                                                    Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
               ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind.
                                                                                    Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
               Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Bal-
                                                                                    zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
               kone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports
                                                                                    mindestens zu zahlen ist.
               und sonstige nicht ausgebaute Räume. Keller-
               räume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, un-                   b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
               abhängig von der Nutzung, mit 20 Prozent der                         der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi-
               Grundfläche zu berechnen.                                            cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
                                                                                    Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-
                Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist
                                                                                    lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
                die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden
                Bestimmungen zu ermitteln.
                                                                    2.         Rückzahlung des Neuwertanteils
           bb) Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamt-
               grundfläche aller Räume (Innenmaß ohne In-                      Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
               nenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des                      Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung ein-
               Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwe-                        schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen ver-
               cken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnflä-                       pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
               che zählen auch Arbeitszimmer, gewerblich                       Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes-
               und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume                        senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor-
               und Wintergärten.                                               den ist.
                Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Bal-
                kone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports         3.         Verzinsung
                und sonstige nicht ausgebaute Räume. Keller-                   Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
                räume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, un-                  Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
                abhängig von der Nutzung, mit 20 % der                         a)   Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb
                Grundfläche zu berechnen.                                           eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet
      b)   Abweichend von a) nimmt der Versicherer keinen                           wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
           Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die an-                     b)   Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil
           gegebene Quadratmeterzahl leicht fahrlässig un-                          der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin-
           richtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 %                          sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher-
           von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht.                         stellung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
           Sofern nach Feststellung der Unterversicherung                           schaffung versicherter Sachen gegenüber dem
           ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, hat der                         Versicherer nachgewiesen hat.
           Versicherungsnehmer den geänderten Beitrag ab
           dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand                     c)   Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
           eingetreten ist.                                                         ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
                                                                                    (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
           Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte                         höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
           Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungs-
           recht wird durch die vorstehende Versehensklau-                     d)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
           sel nicht berührt.                                                       gung fällig.


10.   Wiederherstellung und Wiederbeschaffung                       4.         Hemmung
      In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungs-                    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und
      nehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent-                       Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
      schädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu-                     infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die
      wertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei                 Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
      Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt,               den kann.
      dass er die Entschädigung verwenden wird, um versi-
      cherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an          5.         Aufschiebung der Zahlung
      der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzu-                  Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
      beschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich


52                                                                       Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

[Seite 53]
        a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-                 d)   die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
             cherungsnehmers bestehen;                                           Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Miet-
        b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren                  wert.
             gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
             präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal-        5.     Verfahren nach Feststellung
             les noch läuft;                                                Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
        c)   eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den ge-               beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun-
             setzlichen Bestimmungen über die Sicherung von                 gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt
             Realgläubigern nicht erfolgte.                                 der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
                                                                            entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte inner-
                                                                            halb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
                                                                            gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
§ 14    Sachverständigenverfahren
                                                                            dung beiden Parteien gleichzeitig.
1.      Feststellung der Schadenhöhe                                        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-
                                                                            mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
        Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
                                                                            nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
        cherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in
                                                                            lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
        einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
                                                                            verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer
        Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi-                 die Entschädigung.
        cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
                                                                            Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
        einbaren.
                                                                            durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
                                                                            die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön-
2.      Weitere Feststellungen                                              nen oder wollen oder sie verzögern.
        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
        rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall        6.     Kosten
        ausgedehnt werden.
                                                                            Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-
                                                                            tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
3.      Verfahren vor Feststellung                                          Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
        Für das Sachverständigenverfahren gilt:
        a)   Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen      7.     Obliegenheiten
             zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-             Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
             gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des              liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
             von ihr genannten Sachverständigen in Textform
             auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be-
             nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht in-
             nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auffor-         § 15   Vertraglich vereinbarte, besondere
             derung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei            Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
             durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-                vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvor-
             richt ernennen lassen. In der Aufforderung durch               schriften
             den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
             diese Folge hinzuweisen.                                1.     Sicherheitsvorschriften
        b)   Der Versicherer darf als Sachverständigen keine                Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
             Person benennen, die Mitbewerber des Versiche-                 hat der
             rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-
                                                                            a)   die versicherten Sachen, insbesondere wasserfüh-
             schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die
                                                                                 rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
             bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange-
                                                                                 ßen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemä-
             stellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält-
                                                                                 ßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
             nis steht.
                                                                                 Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
        c)   Beide Sachverständige benennen in Textform vor
                                                                            b)   nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder
             Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
                                                                                 Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und
             ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
                                                                                 dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun-
             entsprechend für die Benennung eines Obmannes
                                                                                 gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal-
             durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach-
                                                                                 ten;
             verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
             einer Partei durch das für den Schadenort zustän-              c)   in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäude-
             dige Amtsgericht ernannt.                                           teile zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
                                                                                 trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen
                                                                                 und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
4.      Feststellung
                                                                                 entleert zu halten;
        Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent-
                                                                     2.     Folgen der Obliegenheitsverletzung
        halten:
                                                                            Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 ge-
        a)   ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer-
                                                                            nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
             störten und beschädigten versicherten Sachen so-
                                                                            in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Vo-
             wie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
                                                                            raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
             kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt
                                                                            ganz oder teilweise leistungsfrei.
             des Versicherungsfalles;
        b)   die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs-
             kosten;
                                                                     § 16   Besondere gefahrerhöhende Umstände
        c)   die Restwerte der vom Schaden betroﬀenen Sa-
             chen;                                                   1.     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
                                                                            Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
                                                                            schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn

Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016                                                                        53

[Seite 54]
       a)   sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer     2.         Kündigungsrechte
            vor Vertragsschluss gefragt hat;                                 a)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
       b)   ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge-                      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
            bäudes nicht genutzt wird;                                            Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündi-
       c)   an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt                            gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
            werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teil-                     Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
            weise entfernt wird oder die das Gebäude überwie-                     Veräußerung ausgeübt wird.
            gend unbenutzbar machen;                                         b)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
       d)   in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb                        hältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späte-
            aufgenommen oder verändert wird;                                      ren Zeitpunkt zum Ablauf des Versicherungsjahres
                                                                                  in Textform zu kündigen.
       e)   das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-
            schutz gestellt wird.                                                 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
                                                                                  halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
                                                                                  Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi-
2.     Folgen einer Gefahrerhöhung                                                cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B                       Kenntnis, ausgeübt wird.
       § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.                                                  c)   Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
                                                                                  Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

§ 17   Veräußerung der versicherten Sachen                        3.         Anzeigepflichten
                                                                             a)   Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
1.     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
                                                                                  ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-
       a)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-                      zuzeigen.
            mer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
                                                                             b)   Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
            tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
                                                                                  nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
            Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwer-
                                                                                  rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
            ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
                                                                                  punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
            dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
                                                                                  müssen, und der Versicherer nachweist, dass er
            Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                  den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
            ein.
                                                                                  dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       b)   Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
                                                                             c)   Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
            Prämie, die auf das zur Zeit des Eintrittes des Er-
                                                                                  verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
            werbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als
                                                                                  Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
            Gesamtschuldner.
                                                                                  hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des
       c)   Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers                       Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
            erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon                        Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
            Kenntnis erlangt.                                                     nicht gekündigt hat.


54                                                                     Abschnitt A: Allgemeine Gebäude-Bedingungen / Stand 01.2016

[Seite 55]
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung


§1       Anzeigepﬂicht des Versicherungsnehmers oder seines                § 11     Versicherung für fremde Rechnung
         Vertreters bis zum Vertragsschluss                                § 12     Aufwendungsersatz
§2       Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende                  § 13     Übergang von Ersatzansprüchen
         des Vertrages                                                     § 14     Kündigung nach dem Versicherungsfall
§3       Prämien, Versicherungsperiode                                     § 15     Keine Leistungspﬂicht aus besonderen Gründen
§4       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspä-            § 16     Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
         teter Zahlung oder Nichtzahlung                                   § 17     Maklervollmacht
§5       Folgeprämie                                                       § 18     Repräsentanten
§6       Lastschriftverfahren                                              § 19     Verjährung
§7       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                         § 20     Zuständiges Gericht
§8       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                           § 21     Jahreshöchstentschädigung
§9       Gefahrerhöhung                                                    § 22     Anzuwendendes Recht
§ 10     Mehrere Versicherer                                               § 23     Sanktionsklausel


§1       Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers                                         verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
         oder seines Vertreters bis zum Vertrags-                                        weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                         sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
         schluss
                                                                                         Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal-
                                                                                         les noch für die Feststellung oder den Umfang der
1.       Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
                                                                                         Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
         von Gefahrumständen
                                                                                         Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                               arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
         Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                            tung verpflichtet.
         Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche-
                                                                                    c)   Kündigung
         rer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
         schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-                          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
         ten Inhalt zu schließen.                                                        pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
                                                                                         kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
         Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
                                                                                         einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
         verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
                                                                                         der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der
         Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
                                                                                         nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an-
         im Sinne des Satzes 1 stellt.
                                                                                         deren Bedingungen abgeschlossen.
                                                                                    d)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
2.       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                         Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
         a)   Vertragsänderung
                                                                                         (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind je-
              Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                             weils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
              nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer                       nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un-
              bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-                               richtige Anzeige kannte.
              stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
                                                                                    e)   Anfechtung
              geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
              auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-                            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
              tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-                          listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
              mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
              anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-               3.       Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
              rungsperiode Vertragsbestandteil.                                     Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä-                      (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versiche-
              mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi-                   rer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen
              cherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-                      und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklä-
              zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-                       rung stützt; zur Begründung kann er nachträglich wei-
              nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach                        tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
              Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-                      Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt
              haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung                    mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
              der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver-                     letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
              sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht                           erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
              hinzuweisen.                                                          begründen.
         b)   Rücktritt und Leistungsfreiheit
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-              4.       Rechtsfolgenhinweis
              pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag                  Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
              zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh-                      (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versi-
              mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch                     cherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
              grob fahrlässig verletzt.                                             gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
              Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-                       Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
              mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge-
              schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-                5.       Vertreter des Versicherungsnehmers
              weist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis                  Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
              der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder                       rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
              anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.                              von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-                     des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
              rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung
Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                                 55

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     Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versi-                  7.       Wegfall des versicherten Interesses
     cherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige-                            Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
     pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt                       sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu
     worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter                             dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
     noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe                               erlangt.
     Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                          §3       Prämien, Versicherungsperiode
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr.
     2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) er-                    Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder
     löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-                             durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
     schluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-                  halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus
     lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich                    gezahlt.
     auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
                                                                                   Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlun-
     sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
                                                                                   gen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein
     tig verletzt hat.
                                                                                   Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Ein-
                                                                                   malprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte
                                                                                   Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
§2   Beginn des Versicherungsschutzes,
     Dauer und Ende des Vertrages
                                                                          §4       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
1.   Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                   Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
     Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Re-                         lung
     gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
     Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im                   1.       Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
     Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
                                                                                   Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von
                                                                                   dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
2.   Dauer                                                                         nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                        rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
     benen Zeitraum abgeschlossen.                                                 zahlen.
                                                                                   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
3.   Stillschweigende Verlängerung                                                 ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-                        Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
     längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht                      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
     einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                         nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be-
     dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-                        ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
     gung zugegangen ist.                                                          lung bewirkt ist.
                                                                                   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-
4.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                          sicherungsnehmers oder getroﬀenen Vereinbarungen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                      ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens ei-
     drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-                     nen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
     genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-                       zahlen.
     naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei                   2.       Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
     Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-                           Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach
     jahres zugehen.                                                               Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so
                                                                                   kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
5.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                      die Zahlung nicht bewirkt ist.
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en-                        Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
     det der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,                         rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
     zum vorgesehenen Zeitpunkt.
                                                                          3.       Leistungsfreiheit des Versicherers
6.   Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht                                     Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma-
     durch Realgläubiger                                                           lige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fäl-
     Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel-                           ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen
     det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses                        vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungs-
     durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Ge-                         fall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
     fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch                           cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
     Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines                       form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-
     Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versicherungs-                           rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
     nehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versi-                           Prämie aufmerksam gemacht hat.
     cherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeit-                          Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
     punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war,                          Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
     das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belas-                           ten hat.
     tet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zuge-
     stimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Ver-
     äußerung oder im Versicherungsfall.


56                                            Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

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§5       Folgeprämie                                                                Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
                                                                                    Textform zu kündigen.
1.       Fälligkeit                                                                 Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
         a)   Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten                      sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
              Versicherungsperiode fällig.                                          ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
                                                                                    übermitteln.
         b)   Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb
              des im Versicherungsschein oder in der Prämien-                       Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
              rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.                           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-
                                                                                    cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
2.       Schadenersatz bei Verzug
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Fol-
         geprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er-           §7       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
         zu verlangen.                                                     1.       Allgemeiner Grundsatz
                                                                                    a)   Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
3.       Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht                                           dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu,
         nach Mahnung                                                                    der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
                                                                                         rungsschutz bestanden hat.
         a)   Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer
              bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie                     b)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
              auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor-                          der Versicherung weg, steht dem Versicherer die
              dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                            Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
              Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-                              wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
              stimmen (Mahnung).                                                         beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
                                                                                         vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
              Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
              rer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prä-
              mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und            2.       Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
              außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit                     Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
              und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge-                     Interesse
              rechten Zahlung hinweist.                                             a)   Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus,
         b)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                             seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu
              Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der                        widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
              Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-                             nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
              rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der                            Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
              Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer                       Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-
              von der Verpflichtung zur Leistung frei.                                   recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
                                                                                         zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-
         c)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah-                           cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versi-
              nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-                         cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist be-
              haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-                          ginnt.
              kung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
              mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-                           Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
              zug ist.                                                                   Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche-
                                                                                         rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
              Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-                             nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
              lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-                        aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
              ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh-                            nommen hat.
              mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
              ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der                      b)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
              Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.                                        des Versicherers beendet, weil der Versicherungs-
                                                                                         nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versi-
                                                                                         cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt
4.       Zahlung der Prämie nach Kündigung                                               hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-                                die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
         rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-                              erklärung zu.
         gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden                           Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
         worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die                         des Versicherers beendet, weil die einmalige oder
         Zahlung leistet.                                                                die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden
         Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versiche-                           ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
         rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.                                                schäftsgebühr zu.
                                                                                    c)   Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfech-
                                                                                         tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
§6       Lastschriftverfahren                                                            beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis
                                                                                         zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung
1.       Pflichten des Versicherungsnehmers                                              zu.
         Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren                     d)   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
         vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum                              Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
         Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei-                            bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
         chende Deckung des Kontos zu sorgen.                                            wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
                                                                                         ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
2.       Änderung des Zahlungsweges                                                      künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
                                                                                         Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine                          Geschäftsgebühr verlangen.
         oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einzie-
         hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der                           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht beste-
                                                                                         hendes Interesse in der Absicht versichert, sich

Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                              57

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          dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil                               ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
          zu verschaﬀen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-                                bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
          cherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem                                 zugemutet werden kann;
          Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit                        b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
          begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                    Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Ob-
                                                                                      liegenheiten gemäß Nr.2 a) ebenfalls zu erfüllen –
                                                                                      soweit ihm dies nach den tatsächlichen und recht-
§8   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                          lichen Umständen möglich ist.

1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                3.       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
     a)   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der                        a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
          Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-                              heit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Ver-
          rungsfalles zu erfüllen hat, sind:                                          sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
          aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördli-                            grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist
              chen sowie vertraglich vereinbarten Sicher-                             der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
              heitsvorschriften;                                                      Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
          bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich ver-                         schuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
              einbarten Obliegenheiten.                                               Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
                                                                                      der Versicherungsnehmer zu beweisen.
     b)   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich
          oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor                     b)   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver-
          Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem                              letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver-
          Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-                          pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach-
          rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der                              weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
          Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag frist-                         für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
          los kündigen.                                                               rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
                                                                                      fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausge-
                                                                                      lich ist.
          schlossen, wenn der Versicherungsnehmer be-
          weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich                      c)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein-
          noch grobfahrlässig verletzt hat.                                           tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
                                                                                      kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
                                                                                      cherer nur dann vollständig oder teilweise
2.   Obliegenheiten bei und nach Eintritt
                                                                                      leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
     des Versicherungsfalles
                                                                                      durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
     a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt                             Rechtsfolge hingewiesen hat.
         des Versicherungsfalles
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
               derung des Schadens zu sorgen;                           §9       Gefahrerhöhung
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nach-
               dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unver-              1.       Begriff der Gefahrerhöhung
               züglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
               anzuzeigen;                                                       a)   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
          cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-                               der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
               wendung/-minderung – ggf. auch mündlich                                die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän-
               oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-                            dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfal-
               stände dies gestatten;                                                 les oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
          dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-                               ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
               wendung/-minderung, soweit für ihn zumut-                              rers wahrscheinlicher wird.
               bar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver-                    b)   Eine Gefahrerhöhung ist entsprechend Nr. 2 anzu-
               sicherungsvertrag beteiligte Versicherer                               zeigen,
               unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-                             – wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
               cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-                                   dert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
               messen zu handeln;                                                       schluss gefragt hat.
          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen                                – ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge-
               das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu-                              bäudes länger als 90 Tage nicht genutzt wird,
               zeigen;                                                                – an einem Gebäude Baumaßnahmen durchge-
          ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich                              führt werden, in deren Verlauf das Dach ganz
               ein Verzeichnis der abhanden gekommenen                                  oder teilweise entfernt wird oder die das Ge-
               Sachen einzureichen;                                                     bäude überwiegend unbenutzbar machen,
          gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen,                         – in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebe-
               bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sa-                          trieb aufgenommen oder verändert wird.
               chen durch den Versicherer freigegeben wor-
               den sind. Sind Veränderungen unumgänglich,                        c)   Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn
               sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-                          sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
               mentieren (z.B. durch Fotos) und die beschä-                           nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
               digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch
               den Versicherer aufzubewahren;                           2.       Pflichten des Versicherungsnehmers
          hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich                        a)   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
               jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu                         Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim-
               erteilen, die zur Feststellung des Versiche-                           mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor-
               rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-                           nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
               pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie                        gestatten.
               jede Untersuchung über Ursache und Höhe
                                                                                 b)   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
               des Schadens und über den Umfang der Ent-
                                                                                      dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
               schädigungspflicht zu gestatten
                                                                                      rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder

58                                          Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

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              gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer un-                        Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
              verzüglich anzeigen,                                                       Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt
         c)   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-                           war.
              tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein-                      c)   Die Leistungspﬂicht des Versicherers bleibt be-
              tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versi-                             stehen,
              cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr                           aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
              Kenntnis erlangt hat.                                                          dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
                                                                                             den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
3.       Kündigung oder Vertragsänderung durch                                               Umfang der Leistungspflicht war oder
         den Versicherer                                                                 bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
         a)   Kündigungsrecht                                                                rungsfalles die Frist für die Kündigung des Ver-
                                                                                             sicherers abgelaufen und eine Kündigung
              Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-                              nicht erfolgt war oder
              tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag                       cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab
              fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer                                dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei-
              seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig                           nen Geschäftsgrundsätzen entsprechende er-
              verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder                              höhte Prämie verlangt.
              grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
              mer zu beweisen.
              Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
              kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
                                                                           § 10     Mehrere Versicherer
              von einem Monat kündigen.
                                                                           1.       Anzeigepflicht
              Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den
                                                                                    Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
              Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er
                                                                                    selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versiche-
              den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
                                                                                    rer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
              Monat kündigen.
                                                                                    der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Ver-
         b)   Vertragsänderung                                                      sicherungsumfang anzugeben.
              Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
              Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-                 2.       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
              schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prä-
                                                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
              mie verlangen oder die Absicherung der erhöhten
                                                                                    (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver-
              Gefahr ausschließen.
                                                                                    sicherer unter den in § 8 beschriebenen Voraussetzun-
              Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-                      gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
              hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-                    weise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
              sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus,                     wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfal-
              so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-                       les Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
              nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
              des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
                                                                           3.       Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-
              gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Ver-
                                                                                    rung
              sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
              hinzuweisen.                                                          Sind die versicherten Sachen gegen dieselben Gefahren
                                                                                    ganz oder teilweise bei anderen Versicherern versichert,
                                                                                    wird aus dem vorliegenden Vertrag nur nachrangig ge-
4.       Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                    leistet, d.h. nur insoweit, als der Versicherungsnehmer
         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-                        bei den anderen Versicherern aufgrund der getroffenen
         tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht                      Vereinbarungen keine Versicherungsentschädigung er-
         innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers                        hält.
         von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn
                                                                                    Es wird nicht subsidiär geleistet, sofern durch Nichtzah-
         der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer-
                                                                                    lung der Prämie, durch Verletzung von Obliegenheiten
         höhung bestanden hat.
                                                                                    oder durch Gefahrerhöhungen bei einem anderen Ver-
                                                                                    sicherer eine Leistungskürzung vorgenommen wurde
5.       Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                     oder Leistungsfreiheit eingetreten ist.
         a)   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
              rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-        4.       Beseitigung der Mehrfachversicherung
              tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                    a)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
              seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat.
                                                                                         den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten
                                                                                         ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-
              grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                         versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
              seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                                                                                         der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
              Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                                                         unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf
              mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
                                                                                         den Umfang herabgesetzt wird, der durch die
              Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-
                                                                                         frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
              weisen.
                                                                                         Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-
         b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2
                                                                                         zung des Vertragsumfanges und Anpassung der
              c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,
                                                                                         Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
              der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
                                                                                         die Erklärung dem Versicherer zugeht.
              tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zu-
              gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-                    b)   Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden,
              sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich                          wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
              verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine                            standen ist, dass nach Abschluss der mehreren
              Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und                    Versicherungsverträge der Versicherungswert ge-
              3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-                         sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Ver-
              rers      bleibt   bestehen,     wenn        ihm     die                   sicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver-
                                                                                         nehmen der Versicherer geschlossen worden,

Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                                 59

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            kann der Versicherungsnehmer nur die verhält-                              höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbar-
            nismäßige Herabsetzung des Vertragsumfanges                                ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
            und der Prämien verlangen.                                                 dungen auf Weisung des Versicherers entstanden
                                                                                       sind.
                                                                                  e)   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen ge-
§ 11   Versicherung für fremde Rechnung                                                mäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
                                                                                       Versicherungsnehmers vorzuschießen.
1.     Rechte aus dem Vertrag                                                     f)   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
       Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver-                              gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
       trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten                           im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
       (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus                           pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli-
       diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer                                chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
       und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
       der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.                  2.       Kosten der Ermittlung und Feststellung
                                                                                  des Schadens
2.     Zahlung der Entschädigung                                                  a)   Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe
       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an                           die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ei-
       den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen,                                 nes von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
       dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.                         den Umständen nach geboten waren.
       Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung                              Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-
       nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ver-                                ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
       langen.                                                                         Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertrag-
                                                                                       lich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor-
3.     Kenntnis und Verhalten                                                          dert wurde.
       a)   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-                      b)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
            cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,                            kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) ent-
            sind bei der Versicherung für fremde Rechnung                              sprechend kürzen.
            auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher-
            ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes-
            sen des Versicherungsnehmers und des Versicher-              § 13     Übergang von Ersatzansprüchen
            ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
            für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis            1.       Übergang von Ersatzansprüchen
            des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
            Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh-                        Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
            mers ist.                                                             gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
                                                                                  Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
       b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht                      ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ver-
            an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlos-                     sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
            sen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach-                     sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-
            richtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-                        gen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
            lich oder nicht zumutbar war.                                         häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
       c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-                      geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
            gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-                         den Schaden vorsätzlich verursacht.
            trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
            und den Versicherer nicht darüber informiert hat.            2.       Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
                                                                                  Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
                                                                                  oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
§ 12   Aufwendungsersatz                                                          Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
                                                                                  vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz-
1.     Aufwendungen zur Abwendung und Minderung                                   anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
       des Schadens                                                               durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
       a)   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die                    Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
            der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-                    vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
            rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung                          nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
            und Minderung des Schadens für geboten halten                         von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
            durfte oder die er auf Weisung des Versicherers                       lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
            macht.                                                                berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
       b)   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen,                           Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
            um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-                         den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
            rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkun-                        vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
            gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer                   rungsnehmer.
            Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun-
            gen bei einer nachträglichen objektiven Betrach-
            tung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-                § 14     Kündigung nach dem Versicherungsfall
            reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
            des Versicherers erfolgten.                                  1.       Kündigungsrecht
       c)   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu                     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede
            kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach                       der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi-
            a) und b) entsprechend kürzen dies gilt jedoch                        gen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kün-
            nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver-                       digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab-
            sicherers entstanden sind.                                            schluss der Verhandlungen über die Entschädigung
       d)   Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-                       zulässig.
            digung für versicherte Sachen betragen zusammen

60                                           Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

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2.       Kündigung durch Versicherungsnehmer                               3.       Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
         Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche-                      Niederlassung
         rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem                       Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
         späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungs-                       der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
         jahres in Textform zu kündigen.                                            finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
                                                                                    sung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend An-
3.       Kündigung durch Versicherer                                                wendung.
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
         nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
         sam.                                                              § 17     Maklervollmacht
                                                                                    Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist
                                                                                    bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
                                                                                    Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
§ 15     Keine Leistungspflicht aus besonderen Grün-
                                                                                    durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg-
         den                                                                        lich an den Versicherer weiterzuleiten.
1.       Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
         des Versicherungsfalles
                                                                           § 18     Repräsentanten
         a)   Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-
              rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
                                                                                    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
              von der Entschädigungspflicht frei.
                                                                                    das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las-
              Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-                      sen.
              kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
              des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
              vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
              wiesen.                                                      § 19     Verjährung
         b)   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob                        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
              fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt,                 in drei Jahren.
              seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
              dens des Versicherungsnehmers entsprechenden                          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
              Verhältnis zu kürzen.                                                 dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
                                                                                    den Anspruch begründenden Umständen und der Per-
                                                                                    son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
2.       Arglistige Täuschung nach Eintritt                                         Fahrlässigkeit erlangen müsste.
         des Versicherungsfalles
                                                                                    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
         Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,                    Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-
         wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis-                       rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
         tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der                    gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
         Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu                          Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
         täuschen versucht.
         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
         rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
         nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
                                                                           § 20     Zuständiges Gericht
         stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be-
                                                                           1.       Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungs-
         wiesen.
                                                                                    vermittler
                                                                                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
                                                                                    sicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen
§ 16     Anzeigen, Willenserklärungen,                                              der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zu-
         Anschriftenänderungen                                                      ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
                                                                                    Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-
1.       Form                                                                       lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so-                   Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
         weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt                        sicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer
         ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärun-                     seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nie-
         gen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-                      derlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
         treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer                      geltend machen.
         erfolgen, in Textform abzugeben.
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-               2.       Klagen gegen Versicherungsnehmer
         tung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzli-
                                                                                    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
         chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
                                                                                    sicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh-
         Anzeigen bleiben unberührt.
                                                                                    mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
                                                                                    dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
2.       Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.                                       Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
         Namensänderung                                                             solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner                           Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Ver-
         Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für                     sicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprü-
         eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer                         che auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
         gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-                        des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
         schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-                      chen.
         kannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
         Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
         Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
         als zugegangen.

Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016                                             61

[Seite 62]
§ 21   Jahreshöchstentschädigung Elementarschä-                         § 22     Anzuwendendes Recht
       den – gilt für alle abgeschlossenen
       Sparten/Risiken/Bausteine                                                 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

1.     Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden,
       Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder in-           § 23     Sanktionsklausel
       direkt durch Naturgefahren (Überschwemmung, Rück-
       stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
       Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi-                     mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
       cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungs-                       dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
       summe, max. 6.000.000 Euro begrenzt.                                      Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
                                                                                 bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
                                                                                 lik Deutschland entgegenstehen.
2.     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-
       kende Ursachen keine Entschädigung für Schäden                            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
       durch Sturmﬂut. Für die Gefahren Überschwem-                              sanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von
       mung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee-                           Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche
       druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfü-                       Rechtsvorschriften entgegenstehen.
       gung von hoher Hand.


62                                          Abschnitt B: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Gebäude- und Glasversicherung / Stand 01.2016

[Seite 63]
Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen

Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 QM-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden
Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein


A.       Feuer, Explosion                                              6.       Marderbiss und Kleinnager
                                                                                Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und andere
1.       Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärme                                           wildlebende Kleinnager an versicherten
         In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand besteht                 a)   elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen, die
         auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die an versi-                    sich auf dem Grundstück befinden und der Versor-
         cherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutz-                      gung versicherter Sachen dienen,
         feuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
                                                                                b)   Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern
         Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in
                                                                                     und Außenwänden.
         denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver-
         mittelt oder weitergeleitet wird.
                                                                       7.       Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
         Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß,
         auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von                 a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
         Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind. Nicht versichert sind Schäden,                  Sachen, die unmittelbar durch innere Unruhen, Streik
         die durch allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß ent-                    oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden
         stehen.                                                                     oder abhandenkommen. Ausgenommen davon sind
                                                                                     Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
2.       Stromschäden, Seng- und Schmorschäden                                  b)   Definitionen:
         In Ergänzung zum Versicherungsschutz zu Abschnitt A § 2                     1)   Innere Unruhen
         Nr. 4 und abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 leistet der                        Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig
         Versicherer auch Entschädigung für                                               nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
         a)   Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankun-                              die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
              gen,                                                                        Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Ge-
                                                                                          walt gegen Personen oder Sachen verüben.
         b)   Seng- und Schmorschäden.
                                                                                     2)   Streik oder Aussperrung
              Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeeinwir-
              kung örtlich begrenzte Schäden, die durch Verfärbung                        Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
              der versengten Sache sichtbar werden.                                       führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
                                                                                          beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
                                                                                          Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungsneh-
3.       Verpuffung, Überschalldruckwellen
                                                                                          mers.
         In Erweiterung von Abschnitt A § 2 Nr. 5 sind Schäden
                                                                                          Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
         durch Verpuffung und Überschallknall mitversichert.
                                                                                          richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
         a)   Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen                             hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
              und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und                            des Versicherungsnehmers.
              Druckwirkung.
                                                                                          Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren
         b)   Überschaldruckwellen                                                        Handlungen der streikenden oder ausgesperrten
              Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt                           Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers im Zu-
              vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde,                       sammenhang mit einem Streik oder beim Wider-
              das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese                             stand gegen eine Aussperrung an versicherten
              Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen ein-                          Sachen.
              wirkt.                                                            c)   Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
                                                                                     Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
4.       Blindgängerschäden                                                          nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtli-
         Versichert sind Explosionsschäden durch                                     chen Entschädigungsrechts beansprucht werden
                                                                                     kann.
         – nicht detonierte Kampfmittel,
         – Kampfmittelaltlasten oder
         – explosive Kampfmittelrückstände                             8.       Diebstahl von außen angebrachten Sachen
         aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erdreich             Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen, die fest
         befinden                                                               mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind.
                                                                                Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
5.       Schäden durch Auf- oder Anprall                                        Höchstentschädigung je Schadenfall 5.000 Euro.
         Versichert ist auch das Aufprallen eines Luftfahrzeuges
         oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-      9.       Schäden durch radioaktive Isotope
         dung sowie der Anprall von Schienen-, Straßen- oder Was-               Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die
         serfahrzeugen auf das Gebäude.                                         als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schaden-
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-               ereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versi-
         sachen Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden,                  cherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder ver-
         die vom Versicherungsnehmer oder dem Benutzer der Ge-                  wendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere
         bäude betrieben werden.                                                Schäden durch Kontamination und Aktivierung.
         Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.                           Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016                       63

[Seite 64]
B.    Leitungswasser                                                         Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-
                                                                             pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf ste-
10.   Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                    hen Leitungswasser gleich.
      In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) sind innerhalb
      von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige            14.     Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
      Bruchschäden mitversichert an                                          In Erweiterung von Abschnitt A § 3 sind die notwendigen
      a)   Rohren von Gasleitungen,                                          Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen (auch in
                                                                             Regenfallrohren) mitversichert.
      b)   Rohren von Lüftungsleitungen,
      c)   Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (Zister-
           nen),
                                                                     C.      Sturm, Hagel
      d)   innenliegenden Regenwasserableitungsrohre,
      e)   Heizkesseln oder -körpern, Boiler und vergleichba-        15.     Erweiterte Sturmversicherung
           ren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung                     Für Sturmschäden gemäß Abschnitt A § 4 Nr. 2 gibt es
           sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-                    keine Mindestwindstärke.
           anlagen, soweit durch den Schaden ein ersatzpﬂich-
           tiger Nässeschaden entstanden ist. Ausgenommen
           sind Bruchschäden an bereits defekten Heizkesseln         16.     Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen
           oder -körpern.                                                    Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß ge-
      f)   mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitäreinrichtun-                 schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen in
           gen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B. Wasser- und               das versicherte Gebäude ein, leisten wir bis zu 2.500 Euro
           Abwassersperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge-                    je Versicherungsfall für Schäden durch die unmittelbare
           ruchsverschlüsse) und Waschmaschinen- und Spül-                   Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versi-
           maschinenschläuche, soweit durch den Schaden ein                  cherte Sachen.
           ersatzpflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Aus-               Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch die
           genommen sind Schäden durch Verschleiß sowie                      allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen sowie
           Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.                       für Schäden durch Überschwemmungen, Rückstau und
                                                                             Grundwasser.
11.   Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
      In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 gelten Zu- und Ab-
      leitungsrohre von Regenwassernutzungsanlagen mitversi-         D.      Versicherte und nicht versicherte Sachen,
      chert.                                                                 Versicherungsort

12.   Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden                 17.     Gebäudezubehör
      a)   In Erweiterung von Abschnitt A § 3, Nr. 2 leistet der             In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 2 c) gelten als Ge-
           Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäu-                bäudezubehör auch Gemeinschaftswaschmaschinen
           den eintretende frostbedingte und sonstige Bruch-                 und -trockner, Brennstoﬀvorräte für Sammelheizungen
           schäden an den Zu- und Ableitungsrohren der Gas-                  sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt wer-
           und Wasserversorgung oder an den Rohren der                       den sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tape-
           Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär-                 ten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das im
           mepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die auf und                 Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück gelagert
           außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und                 wird mitversichert.
           der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
           dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr
           trägt.                                                    E.      Versicherte Kosten
      b)   Ableitungsrohre für Gebäude die bei Vertragsbeginn
           alter 30 Jahre sind, gelten nur versichert, nachdem die   18.     In Erweiterung von Abschnitt A § 8 gelten nachfolgende
           Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma                  Kosten im Rahmen der Höchstentschädigung
           oder einen Sachverständigen in Anknüpfung an die                  mitversichert:
           DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festge-         18.1    Regiekosten
           stellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden.
                                                                             die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung
           Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor
                                                                             der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige Scha-
           Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Scha-
                                                                             den 5.000 Euro übersteigt, notwendig sind.
           denfall vorzulegen.

                                                                     18.2    Kosten für die Rückreise bei Schäden während des Urlaubs
13.   Nässeschäden
                                                                             für den Versicherungsnehmer, wenn dieser wegen eines
      In Abänderung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 leistet der Versi-             erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine privat ver-
      cherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch be-             anlasste Urlaubsreise abbrechen muss, weil die Anwesen-
      stimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige                   heit am Versicherungsort erforderlich ist. Als erheblich gilt
      Stoffe zerstört oder beschädigt werden oder abhanden                   ein Versicherungsfall mit einem voraussichtlichen Scha-
      kommen.                                                                den von mindestens 5.000 Euro.
      Die Stoffe müssen aus Rohren der Wasserversorgung (Zu-                 Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständigen
      und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,                    Wohnsitz des Versicherungsnehmers von mindestens vier
      den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Ein-                   aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer Höchstdauer von
      richtungen oder deren Wasser führenden Teilen, aus Ein-                fortlaufenden 56 Tagen. Fahrtmehrkosten werden für ein
      richtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus                      angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem be-
      Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus                     nutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise
      Wasserlösch-, Berieselungs-, oder Regenwassernutzungs-                 an den Schadensort.
      anlagen, Regenwasserableitungs-, lüftungs- oder Gasroh-
                                                                             Ist aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reiseruf über
      ren, sowie aus Wasserbetten, Aquarien. Zimmerbrunnen,
                                                                             Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maß-
      Wassersäulen oder Schwimmbecken ausgetreten sein.
                                                                             nahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und
                                                                             etwaige Kosten ersetzt.

64                 Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016

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         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der              zur polizeilichen Anzeige gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 2 wird
         Reise an den Schadensort bei dem Versicherer Weisung                   hingewiesen.
         einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
                                                                       18.10    Kosten für die Dekontamination von Erdreich
18.3     Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung,                         a)   für die notwendigen Kosten, die dem Versicherungs-
         die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicherten                     nehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge
         Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer beschädigt                       eines Versicherungsfalls entstehen, um
         werden, dass sie aufgrund behördlicher Anordnung vom                        1)   Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu un-
         Versicherungsgrundstück entfernt werden müssen. Be-                              tersuchen oder zu dekontaminieren oder auszu-
         reits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung aus-                          tauschen,
         geschlossen. Versichert sind die Kosten für das Entfernen,                  2)   den Aushub in die nächstgelegene geeignete De-
         den Abtransport und die Entsorgung der Bäume.                                    ponie zu transportieren und dort abzulagern oder
         Bis zu 10.000 Euro werden auch Kosten für die Wiederbe-                          zu vernichten,
         pflanzung mit neuen Trieben ersetzt, wenn die Bäume,                        3)   insoweit den Zustand des im Versicherungs-
         Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen durch eine                          schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
         nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) versicherte Gefahr so beschä-                      Versicherungsfalles wiederherzustellen.
         digt werden, dass einen natürliche Regeneration nicht zu               b)   Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, so-
         erwarten ist.                                                               fern und insoweit die behördlichen Anordnungen
                                                                                     1)   aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
18.4     Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen,                                          gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfal-
         wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Ver-                           les erlassen waren und
         sicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versi-                   2)   eine Kontamination betreffen, die nachweislich
         cherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich                              infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
         rechtlicherer Vorschriftenverpflichtet ist.                                 3)   innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Ver-
                                                                                          sicherungsfalles ergangen sind und dem Versi-
18.5     Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten,                                   cherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in-
                                                                                          nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der
         wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versi-                            Anordnung gemeldet wurden.
         cherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen
         Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig                c)   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
         verschlossen werden müssen (z.B. Notverschalungen)                          Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur
         oder versicherte Sachen beschädigt wurden und eine end-                     die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti-
         gültige Reparatur noch nicht möglich ist.                                   gung der bestehenden Kontamination erforderlichen
                                                                                     Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
                                                                                     ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungs-
18.6     Externe Transport- und Lagerkosten,                                         fall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu
         wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt                       ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sach-
         und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten                    verständige festgestellt.
         Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die Lagerkos-                  d)   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An-
         ten werden so lange übernommen, bis die Lagerung wie-                       ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
         der im Gebäude möglich ist, längstens jedoch für 12 Mo-                     des Versicherungsnehmers einschließlich der so ge-
         nate.                                                                       nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
                                                                                e)   Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten
18.7     Kosten für die Hotelunterbringung                                           gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 b)
         a)   für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Ne-              Entschädigung nach a) bis e) wird nicht geleistet, soweit der
              benkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die vom                 Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
              Versicherungsnehmer genutzte Wohnung infolge ei-                  vertrag Ersatz beanspruchen kann.
              nes Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und
              eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil
              nicht zumutbar ist. Entschädigung wird nicht geleis-     18.11    Datenrettungskosten
              tet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem ande-               für die infolge eines Versicherungsfalles am Versiche-
              ren Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann.                   rungsort notwendigen Aufwendungen für die technische
         b)   Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in                Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von elektro-
              dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens                   nisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung
              für die Dauer von 200 Tagen.                                      bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen)
                                                                                und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und
         c)   Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus Ab-               Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädi-
              schnitt A § 10 Nr. 1 (Mietausfall, Mietwert) erbracht             gung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
              wird.                                                             verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar
                                                                                sind. Ersetzt werden auch Kosten einer versuchten techni-
18.8     Kosten für Gas- und Wasserverlust                                      schen Wiederherstellung.
         für den Mehrverbrauch von Gas und Frischwasser, der in-                Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten
         folge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3 ent-              und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
         steht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung                   mer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien) so-
         stellt.                                                                wie für Programme und Daten, die der Versicherungsneh-
                                                                                mer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
18.9     Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte                       vorhält. Ebenso wird für die Kosten eines neuerlichen Li-
         Dritte                                                                 zenzerwerbs keine Entschädigung geleistet.
         Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut-
         oder böswillige Handlungen (auch Graﬃti) sowie durch          18.12    Fehlalarm von Brand- oder Gasmeldern
         Einbruch oder Einbruchversuch.                                         Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von Woh-
         Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines Ein-              nungseingangstüren, sowie anfallende Kosten für Ret-
         bruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die Pflicht               tungskräfte infolge eines Fehlalarms von Brandmeldern
                                                                                gelten als mitversichert.

Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016                       65

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18.13   Feuerlöschkosten                                                 24.   Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
        Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles not-             des Versicherungsfalles
        wendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur                       a)   In Erweiterung von Abschnitt B § 15 Abs. 1 b) verzichtet
        Brandbekämpfung für geboten halten durfte.                                  der Versicherer gegenüber dem Versicherungsneh-
                                                                                    mer auf eine Kürzung der Entschädigung wegen grob
19.     Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                     fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
        In Erweiterung zu Abschnitt A § 9 ersetzt der Versicherer                   Die Bestimmungen Abschnitt A § 15 bleiben unbe-
        im Rahmen der Höchstentschädigung Mehrkosten durch                          rührt, d.h. alle gesetzlichen, behördlichen oder verein-
        Technologiefortschritt                                                      barten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
        a)   Ersetzt werden die tatsächlichen entstandenen Mehr-               b)   Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversicherung
             kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederher-                       (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
             stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-
             nen Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder               25.   Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
             Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge               Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
             Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirt-                dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Premium-
             schaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Er-         Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei Arbeitslo-
             satzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden be-                  sigkeit gemäß Nr. 2.12 der AUB bis 24 Monaten beitrags-
             troffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe                    freier Versicherungsschutz geboten.
             kommt.
        b)   Geht die Technologieänderung auf die Veränderung            26.   Regressverzicht
             öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurück, werden die
             Mehrkosten nur im Rahmen von a) ersetzt.                          Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü-
                                                                               mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch auf
                                                                               Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Angehörigen
20.     Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene                        zu und geht der Anspruch auf den Versicherer über, so
        ökologische Modernisierung                                             kann der Versicherungsnehmer gegen die Geltendma-
        a)   In Erweiterung zu Abschnitt A § 9 Nr. 1 ersetzt der Ver-          chung dieses Anspruches Einspruch erheben. Ein Ein-
             sicherer bei der Wiederherstellung der versicherten               spruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter oder An-
             und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch                     gehörige den Anspruch über eine Haftpflichtversicherung
             Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene                   geltend machen kann oder wenn der Mieter oder Angehö-
             ökologische und tatsächlich durchgeführte Moderni-                rige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
             sierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten
             dem Stand der Technik entsprechen.                          27.   Bedingungsgarantie
        b)   Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt                 Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Bedin-
             des Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden                 gungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich zum Vor-
             diese Kosten nicht ersetzt.                                       teil des VN von den durch den Gesamtverband der Versi-
        c)   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000              cherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedingungen
             Euro begrenzt.                                                    sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises Vermitt-
                                                                               lerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.
21.     Kosten für Sachverständigenverfahren
        Abweichend von Abschnitt A § 14 Nr. 6 gilt:                      28.   Künftige Bedingungsverbesserungen
        Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die               Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
        Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.               oder Zusatzbedingungen während der Versicherungs-
        Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Be-                dauer ausschließlich zugunsten der Versicherungsnehmer
        trag von 10.000 Euro, so ersetzt der Versicherer bis zu der            ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fas-
        hierfür vereinbarten Höchstentschädigung gemäß Ab-                     sung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
        schnitt A § 8 Nr. 2 die von den durch den Versicherungs-
        nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah-
        rens.                                                            G.    Serviceleistungen

                                                                         29.   Handwerker- und Dienstleisterservice
F.      Sonstige Erweiterungen                                                 Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder
                                                                               aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in Ih-
22.     Vorsorge für Erweiterungen/Anbauten und Umbauten                       rer näheren Umgebung:
        Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres einge-              a)   Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Gla-
        tretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungs-                     ser, Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktech-
        summe von 100.000 Euro vereinbart.                                          niker, Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure,
        Die Veränderungen gelten nur bis zur nächsten Hauptfäl-                b)   Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder
        ligkeit als mitversichert und müssen danach dem Versiche-                   Rohrreinigungsdienst),      Wach-/Sicherheitsdienste,
        rer gemeldet werden                                                         Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Rei-
                                                                                    nigungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/
23.     Verbesserte Neuwerterstattung                                               Stahlschränke, Möbelpacker und Speditionen.
        Abweichend von Abschnitt A § 12 Abs. 10 erwirbt der Versi-
        cherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der
        Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu-
        wertanteil) auch, soweit und sobald er innerhalb von drei
        Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt,
        dass die Entschädigung verwendet wird, um versicherte
        Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestimmung an einer
        anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
        wiederhergestellt werden.
66                   Abschnitt C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Eurosecure-Plus / Stand 01.2016

[Seite 67]
Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung
zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus
in Ergänzung zu den Allgemeinen Gebäudebedingungen

Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeinen Gebäudebedingungen (VGB 2016 QM-Modell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden
Besonderen Bedingungen für die Gebäudeversicherung Inﬁnitus.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.


A.       Feuer, Explosion                                                          Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.

1.       Brand, Rauch, Ruß, Nutzwärmeschäden                              6.       Marderbiss und Kleinnager
         In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Brand be-                        Mitversichert sind Bissschäden durch Marder und an-
         steht auch Versicherungsschutz für Brandschäden, die                      dere wildlebende Kleinnager an versicherten
         an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei-
                                                                                   a)   elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen,
         nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder
                                                                                        die sich auf dem Grundstück befinden und der Ver-
         zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
                                                                                        sorgung versicherter Sachen dienen,
         ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer
         oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet                        b)   Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern
         wird.                                                                          und Außenwänden.
         Mitversichert sind auch Schäden durch Rauch oder Ruß,
         auch wenn diese nicht Folge eines Brandes im Sinne von           7.       Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
         Abschnitt A § 2 Nr. 2 sind.                                               a)   Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
         Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche                           cherte Sachen, die unmittelbar durch innere Unru-
         Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.                                       hen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschä-
                                                                                        digt werden oder abhandenkommen. Ausge-
                                                                                        nommen davon sind Kosten für die Beseitigung von
2.       Stromschäden, Seng- und Schmorschäden
                                                                                        Glasschäden.
         In Ergänzung zum Versicherungsschutz zu Abschnitt A
                                                                                   b)   Definitionen:
         § 2 Nr. 4 und abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 leistet
         der Versicherer auch Entschädigung für                                         1)   Innere Unruhen
         a)   Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwan-                                    Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlen-
              kungen,                                                                        mäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölke-
                                                                                             rung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
         b)   Seng- und Schmorschäden.
                                                                                             nung störenden Weise in Bewegung geraten
              Seng- oder Schmorschäden sind durch Hitzeein-                                  und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder
              wirkung örtlich begrenzte Schäden, die durch Ver-                              Sachen verüben.
              färbung der versengten Sache sichtbar werden.
                                                                                        2)   Streik oder Aussperrung
                                                                                             Streik ist die gemeinsam planmäßig durchge-
3.       Verpuffung, Überschalldruckwellen
                                                                                             führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Ar-
         In Erweiterung von Abschnitt A § 2 Nr. 5 sind Schäden                               beitseinstellung einer verhältnismäßig großen
         durch Verpuffung und Überschallknall mitversichert.                                 Zahl von Arbeitnehmern des Versicherungs-
         a)   Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen                                nehmers.
              und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und                               Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel ge-
              Druckwirkung.                                                                  richtete planmäßige Ausschließung einer ver-
         b)   Überschaldruckwellen                                                           hältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern
                                                                                             des Versicherungsnehmers.
              Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt
              vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst                                 Versichert sind Schäden durch die unmittelba-
              wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und                               ren Handlungen der streikenden oder ausge-
              diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sa-                               sperrten Arbeitnehmer des Versicherungs-
              chen einwirkt.                                                                 nehmers im Zusammenhang mit einem Streik
                                                                                             oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
                                                                                             rung an versicherten Sachen.
4.       Blindgängerschäden
                                                                                   c)   Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
         Versichert sind Explosionsschäden durch
                                                                                        Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
         – nicht detonierte Kampfmittel,
                                                                                        nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
         – Kampfmittelaltlasten oder
                                                                                        lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
         – explosive Kampfmittelrückstände
                                                                                        kann.
         aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, die sich im Erd-
         reich befinden
                                                                          8.       Diebstahl von außen angebrachten Sachen
                                                                                   Mitversichert ist der Diebstahl von Heizöl und versicher-
5.       Schäden durch Auf- oder Anprall
                                                                                   ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und
         Versichert ist auch das Aufprallen eines Luftfahrzeuges                   außen angebracht sind.
         oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
                                                                                   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die
         dung sowie der Anprall von Schienen-, Straßen- oder
                                                                                   Höchstentschädigung je Schadenfall 10.000 Euro.
         Wasserfahrzeugen auf das Gebäude.
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
         Ursachen Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wer-             9.       Schäden durch radioaktive Isotope
         den, die vom Versicherungsnehmer oder dem Benutzer                        Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen,
         der Gebäude betrieben werden.                                             die als Folge eines unter die Versicherung fallenden

Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016                             67

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      Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf                           Die Stoffe müssen aus Rohren der Wasserversorgung
      dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vor-                       (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläu-
      handene oder verwendete radioaktive Isotope entste-                        chen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonsti-
      hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und                          gen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen,
      Aktivierung.                                                               aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei-
      Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreakto-                    zung, aus Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
      ren.                                                                       anlagen, aus Wasserlösch-, Berieselungs-, oder Regen-
                                                                                 wassernutzungsanlagen,       Regenwasserableitungs-,
                                                                                 lüftungs- oder Gasrohren, sowie aus Wasserbetten,
                                                                                 Aquarien. Zimmerbrunnen, Wassersäulen oder
B.    Leitungswasser                                                             Schwimmbecken ausgetreten sein.
                                                                                 Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-
10.   Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
                                                                                 pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
      In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) sind innerhalb                 dampf stehen Leitungswasser gleich.
      von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige
      Bruchschäden mitversichert an
                                                                        14.      Undichte Silikonfugen Plansch- und Reinigungswas-
      a)   Rohren von Gasleitungen,                                              ser
      b)   Rohren von Lüftungsleitungen,                                         Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 4 bb) leistet der Ver-
      c)   Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (Zister-                        sicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
           nen),                                                                 durch Leitungswasser über undichte Silikonfugen der
      d)   innenliegenden Regenwasserableitungsrohre,                            Badewanne oder Duschtasse oder durch Plansch- und
                                                                                 Reinigungswasser zerstört oder beschädigt werden.
      e)   Heizkesseln oder -körpern, Boiler und vergleichba-
           ren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung
           sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs-               15.      Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
           anlagen, soweit durch den Schaden ein ersatz-                         In Erweiterung von Abschnitt A § 3 sind die notwendigen
           pflichtiger Nässeschaden entstanden ist. Ausge-                       Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
           nommen sind Bruchschäden an bereits defekten                          (auch in Regenfallrohren) mitversichert.
           Heizkesseln oder -körpern.
      f)   mit dem Rohrsystem verbundenen Sanitärein-
           richtungen (z.B. Waschbecken), Armaturen (z.B.               C.       Sturm, Hagel
           Wasser- und Abwassersperrhähne, Ventile, Was-
           sermesser, Geruchsverschlüsse) und Waschma-                  16.      Erweiterte Sturmversicherung
           schinen- und Spülmaschinenschläuche, soweit                           Für Sturmschäden gemäß Abschnitt A § 4 Nr. 2 gibt es
           durch den Schaden ein ersatzpﬂichtiger Nässe-                         keine Mindestwindstärke.
           schaden entstanden ist. Ausgenommen sind
           Schäden durch Verschleiß sowie Bruchschäden
           an bereits defekten Armaturen.                               17.      Unmittelbare Einwirkung von Niederschlägen
                                                                                 Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß ge-
11.   Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                        schlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnun-
                                                                                 gen in das versicherte Gebäude ein, leisten wir bis zu
      In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 gelten Zulei-                     2.500 Euro je Versicherungsfall für Schäden durch die
      tungsrohre der Gasversorgung sowie Regenwassernut-                         unmittelbare Einwirkung von Regen- oder Schmelzwas-
      zungsanlagen mitversichert.                                                ser auf versicherte Sachen.
                                                                                 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
12.   Zu- und Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden                             die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen
      a)   In Erweiterung von Abschnitt A § 3, Nr. 2 leistet der                 sowie für Schäden durch Überschwemmungen, Rück-
           Versicherer Entschädigung für außerhalb von Ge-                       stau und Grundwasser.
           bäuden eintretende frostbedingte und sonstige
           Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren
           der Gas- und Wasserversorgung oder an den Roh-
           ren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
                                                                        D.       Glasbruch
           Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanla-
                                                                        18.      Für Glasbruchschäden nach Abschnitt A § 5 Nr. 5 gilt
           gen, die auf und außerhalb des Versicherungs-
                                                                                 keine Entschädigungsgrenze.
           grundstücks liegen und der Versorgung versicher-
           ter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der
           Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
      b)   Ableitungsrohre für Gebäude die bei Vertragsbe-              E.       Versicherte und nicht versicherte Sachen,
           ginn alter 30 Jahre sind, gelten nur versichert,                      Versicherungsort
           nachdem die Dichtheitsprüfung der Rohre durch
           eine Fachfirma oder einen Sachverständigen in An-            19.      Gebäudezubehör
           knüpfung an die DIN 1986 durchgeführt wurde und                       In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 2 c) gelten als Ge-
           eventuell festgestellte Mängel durch eine Fach-                       bäudezubehör auch Gemeinschaftswaschmaschinen
           firma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf                    und -trockner, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen
           maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das                     sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt wer-
           Prüfprotokoll ist im Schadenfall vorzulegen.                          den sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tape-
                                                                                 ten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das
13.   Nässeschäden                                                               auf dem Versicherungsgrundstück gelagert wird mitver-
      In Abänderung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 leistet der Ver-                   sichert.
      sicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
      durch bestimmungswidrig austretende ﬂüssige oder                  20.      Photovoltaikanlagen
      gasförmige Stoﬀe zerstört oder beschädigt werden                           Abweichend von § 6 Nr. 4 gelten fertig montierte eigene
      oder abhanden kommen.                                                      Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten


68                         Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016

[Seite 69]
         Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1 a)–c)           21.5     Aufräumkosten für Bäume und Wiederbepflanzung,
         mitversichert.                                                            die dadurch entstehen, dass aufgrund eines versicher-
         Die Höchstentschädigung ist auf 25.000 Euro je Versi-                     ten Ereignisses Bäume umstürzen oder so schwer be-
         cherungsfall begrenzt.                                                    schädigt werden, dass sie aufgrund behördlicher An-
                                                                                   ordnung vom Versicherungsgrundstück entfernt
                                                                                   werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind
                                                                                   von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind
F.       Versicherte Kosten
                                                                                   die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die
                                                                                   Entsorgung der Bäume.
21.      In Erweiterung von Abschnitt A § 8 Nr. 2 ersetzt der
         Versicherer Kosten auf erstes Risiko bis 1.000.000                        Bis zu 10.000 Euro werden auch Kosten für die Wieder-
         Euro. Zusätzlich gelten die nachfolgenden Kosten im                       bepflanzung mit neuen Trieben ersetzt, wenn die
         Rahmen dieser Höchstentschädigung mitversichert:                          Bäume, Sträucher, Pflanzstöcke oder Kletterpflanzen
                                                                                   durch eine nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) versicherte Ge-
21.1     Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                                   fahr so beschädigt werden, dass einen natürliche Rege-
         für die Ermittlung und Feststellung eines vom Versiche-
                                                                                   neration nicht zu erwarten ist.
         rer zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
         den nach geboten waren.
                                                                          21.6     Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen,
         Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-
         gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur er-                   wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des
         setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist               Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der
         oder vom Versicherer aufgefordert wurde.                                  Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öf-
                                                                                   fentlich rechtlicherer Vorschriften verpflichtet ist.
21.2     Regiekosten
                                                                          21.7     Sicherungs- und provisorische Reparaturkosten,
         die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreu-
         ung der Wiederherstellung, sofern der ersatzpflichtige                    wenn zum Schutz versicherter Sachen nach einem Ver-
         Schaden 5.000 Euro übersteigt notwendig sind.                             sicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgülti-
                                                                                   gen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen
                                                                                   vorläufig verschlossen werden müssen (z.B. Notver-
21.3     Kosten für die Rückreise bei Schäden während des Ur-
                                                                                   schalungen) oder versicherte Sachen beschädigt wur-
         laubs für
                                                                                   den und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich
         – den Versicherungsnehmer;                                                ist.
         – den mitreisende Personen, (sofern diese mit den Ver-
           sicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft le-
                                                                          21.8     Externe Transport- und Lagerkosten,
           ben)
                                                                                   wenn versicherte Sachen vom Versicherungsort ent-
         wenn diese wegen eines erheblichen Versicherungs-
                                                                                   fernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versi-
         falles vorzeitig die privat veranlasste Urlaubsreise ab-
                                                                                   cherten Gebäudes extern gelagert werden müssen. Die
         brechen müssen, weil die Anwesenheit am Versiche-
                                                                                   Lagerkosten werden so lange übernommen, bis die La-
         rungsort erforderlich ist. Als erheblich gilt ein
                                                                                   gerung wieder im Gebäude möglich ist, längstens jedoch
         Versicherungsfall mit einem voraussichtlichen Scha-
                                                                                   für 12 Monate.
         den von mindestens 5.000 Euro.
         Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständi-
                                                                          21.9     Kosten für die Hotelunterbringung
         gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers von mindes-
         tens vier aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer                         a)   Der Versicherer übernimmt die Kosten für eine Ho-
         Höchstdauer von fortlaufenden 56 Tagen. Fahrtmehr-                             tel- oder ähnliche Unterbringung inclusive Neben-
         kosten werden für ein angemessenes Reisemittel er-                             kosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die vom Ver-
         setzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel                           sicherungsnehmer genutzte Wohnung infolge
         und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.                            eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde
                                                                                        und eine Beschränkung auf einen etwa bewohnba-
         Ist aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reiseruf über
                                                                                        ren Teil nicht zumutbar ist. Entschädigung wird
         Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maß-
                                                                                        nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
         nahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet
                                                                                        aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
         und etwaige Kosten ersetzt.
                                                                                        verlangen kann.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der
                                                                                   b)   Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
         Reise an den Schadensort bei dem Versicherer Weisung
                                                                                        dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens
         einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
                                                                                        für die Dauer von 365 Tagen.
                                                                                   c)   Nebenkosten sind auf 20 Euro je Tag und Person
21.4     Stornokosten für gebuchte Urlaubsreisen im Schaden-
                                                                                        begrenzt.
         fall
                                                                                   d)   Der Anspruch entfällt, sofern eine Leistung aus Ab-
         für den Versicherungsnehmer, wenn dieser wegen eines
                                                                                        schnitt A § 10 Nr. 1 (Mietausfall, Mietwert) erbracht
         erheblichen Versicherungsfalles seine privat gebuchte
                                                                                        wird.
         Urlaubsreise nicht antreten kann, weil die Anwesenheit
         am Versicherungsort in Folge eines ersatzpflichtigen
         Schadens erforderlich ist. Als erheblich gilt ein Versiche-      21.10    Maklerkosten für Neuvermietung
         rungsfall mit einem voraussichtlichen Schaden von                         Der Versicherer übernimmt die Maklerkosten für die
         mindestens 25.000 Euro.                                                   Neuvermietung, wenn die vom Mieter genutzte Woh-
         Als Urlaub gilt eine privat veranlasste Reise vom ständi-                 nung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar
         gen Wohnsitz des Versicherungsnehmers von mindes-                         wurde und der Mieter das Mietverhältnis aus diesem
         tens vier aufeinanderfolgenden Tagen bis zu einer                         Grund kündigt.
         Höchstdauer von fortlaufenden 56 Tagen.                                   Voraussetzung für die Leistung ist ein während der
         Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus ei-                   Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener leis-
         ner bestehenden Versicherung Ersatz geleistet werden                      tungspflichtiger Schaden über 25.000 Euro.
         kann (subsidiäre Deckung).


Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016                              69

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21.11   Kosten für Gas- und Wasserverlust                                          sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt
        Für den Mehrverbrauch von Gas und Frischwasser, der                        oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch
        infolge eines Versicherungsfalles nach Abschnitt A § 3                     Kosten einer versuchten technischen Wiederherstel-
        entsteht und den das Versorgungsunternehmen in                             lung.
        Rechnung stellt.                                                           Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Da-
                                                                                   ten und Programme, zu deren Nutzung der Versiche-
21.12   Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte                           rungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. so genannte
        Dritte                                                                     Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der
                                                                                   Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
        Für die Beschädigung versicherter Sachen durch mut-                        Installationsmedium vorhält. Ebenso wird für die Kos-
        oder böswillige Handlungen (auch Graffiti) sowie durch                     ten eines neuerlichen Lizenzerwerbs keine Entschädi-
        Einbruch oder Einbruchversuch.                                             gung geleistet.
        Schäden an den Glasscheiben sind nur als Folge eines
        Einbruchs oder Einbruchversuchs versichert. Auf die               21.15    Fehlalarm von Brand- oder Gasmeldern
        Pflicht zur polizeilichen Anzeige gemäß Abschnitt B § 8
        Nr. 2 wird hingewiesen.                                                    Gebäudebeschädigungen und Beschädigungen von
                                                                                   Wohnungseingangstüren, sowie anfallende Kosten für
                                                                                   Rettungskräfte infolge eines Fehlalarms von Brandmel-
21.13   Kosten für die Dekontamination von Erdreich                                dern gelten als mitversichert.
        a)   für die notwendigen Kosten, die dem Versiche-
             rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnun-                  21.16    Feuerlöschkosten
             gen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
                                                                                   Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
             1)   Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu                         notwendigen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur
                  untersuchen oder zu dekontaminieren oder                         Brandbekämpfung für geboten halten durfte
                  auszutauschen,
             2)   den Aushub in die nächstgelegene geeignete
                  Deponie zu transportieren und dort abzula-              22.      In Erweiterung von Abschnitt A § 9 gelten nachfol-
                  gern oder zu vernichten,                                         gende Mehrkosten im Rahmen der Höchstentschädi-
             3)   insoweit den Zustand des im Versicherungs-                       gung mitversichert
                  schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt            22.1     Mehrkosten durch Technologiefortschritt
                  des Versicherungsfalles wiederherzustellen.                      a)   Der Versicherer ersetzt die tatsächlichen entstan-
        b)   Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt,                              denen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
             sofern und soweit die behördlichen Anordnungen                             Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
             1)   aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-                           den betroffenen Sachen, wenn deren Wiederher-
                  gangen sind, die vor Eintritt des Versiche-                           stellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art
                  rungsfalles erlassen waren und                                        und Güte infolge Technologiefortschritts nicht mög-
             2)   eine Kontamination betreffen, die nachweis-                           lich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Be-
                  lich infolge dieses Versicherungsfalles ent-                          trag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der
                  standen ist,                                                          vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte
             3)   innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des                          möglichst nahe kommt.
                  Versicherungsfalles ergangen sind und dem                        b)   Geht die Technologieänderung auf die Verände-
                  Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittel-                          rung öffentlich rechtlicher Vorschriften zurück,
                  fristen innerhalb von drei Monaten seit Kennt-                        werden die Mehrkosten nur im Rahmen von a) er-
                  nis der Anordnung gemeldet wurden.                                    setzt.
        c)   Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
             Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden                22.2     Mehrkosten für
             nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Be-                    a)   behördlich nicht vorgeschriebene ökologische Mo-
             seitigung der bestehenden Kontamination erfor-                             dernisierung
             derlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück-
             sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den                      b)   behinderungsbedingte Umbauten
             Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die                        c)   energetische Modernisierung
             hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nöti-                     d)   den Einbau einbruchhemmender oder feuermel-
             genfalls durch Sachverständige festgestellt.                               dender Sicherungsmaßnahmen
        d)   Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher                          e)   Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungs-
             Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflich-                             budget).
             tungen des Versicherungsnehmers einschließlich
                                                                                   Die Leistungen nach a) bis e) sind insgesamt je Versiche-
             der so genannten Einliefererhaftung werden nicht
                                                                                   rungsfall auf 50 % der vom Versicherungsnehmer auf-
             ersetzt.
                                                                                   gewendeten Kosten, maximal 20.000 Euro begrenzt.
        e)   Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskos-
                                                                                   Voraussetzung ist ein während der Wirksamkeit dieser
             ten gemäß Abschnitt A § 8 Nr. 1 b)
                                                                                   Versicherung eingetretener leistungspflichtiger Scha-
             Entschädigung a) bis e) wird nicht geleistet, soweit                  den von über 25.000 Euro Kosten für Maßnahmen, die
             der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-                        bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst
             sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.                           wurden, werden nicht ersetzt. Die Kosten sind mit Quit-
                                                                                   tungen und Belegen nachzuweisen.
21.14   Datenrettungskosten
        für die infolge eines Versicherungsfalles am Versiche-            22.2.1   Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene öko-
        rungsort notwendigen Aufwendungen für die techni-                          logische Modernisierung
        sche Wiederherstellung (nicht Wiederbeschaffung) von                       Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der
        elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die pri-                    versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäude-
        vate Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare In-                        teile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschrie-
        formationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass                       bene ökologische und tatsächlich durchgeführte Mo-
        die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige                        dernisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten
        Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem                           dem Stand der Technik entsprechen.

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22.2.2   Mehrkosten für behinderungsbedingte Umbauten                              der Trinkwasserverordnung (DVGW)
         Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der                     In Ergänzung zu Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) ersetzt der Ver-
         versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäude-                         sicherer den Mietausfall bzw. Mietwert wenn Mieter von
         teile auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte be-                   Wohnräumen infolge einer Legionellenprüfung im Rah-
         hinderungsbedingte Umbauten.                                              men der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zu
                                                                                   Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-
22.2.3   Mehrkosten für energetische Modernisierung                                stellt haben.
         Der Versicherer ersetzt Mehrkosten für nach einem er-
         satzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende            27.      Verbesserte Neuwerterstattung
         Wasser- bzw. energiesparende Heizungsanlagen der zu                       Abweichend von Abschnitt A § 12 Nr. 10 erwirbt der Ver-
         diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.                    sicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils
                                                                                   der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
22.2.4   Mehrkosten für den Einbau einbruchhemmender oder                          (Neuwertanteil) auch, soweit und sobald er innerhalb
         feuermeldender Sicherungsmaßnahmen                                        von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles si-
                                                                                   cherstellt, dass die Entschädigung verwendet wird, um
         Der Versicherer ersetzt Mehrkosten für den Einbau ein-                    versicherte Sachen in ähnlicher Art und Zweckbestim-
         bruchhemmender oder feuermeldender Sicherungs-                            mung an einer anderer Stelle innerhalb der Bundesre-
         maßnahmen nach einem ersatzpflichtigen Versiche-                          publik Deutschland wiederhergestellt werden.
         rungsfall.

                                                                          28.      Grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung
22.2.5   Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungs-                                des Versicherungsfalles
         budget)
                                                                                   a)   In Erweiterung von Abschnitt B § 15 Nr. 1 b) verzich-
         a)   In Erweiterung zu Abschnitt A § 12 Nr. 1 ersetzt der                      tet der Versicherer gegenüber dem Versicherungs-
              Versicherer bei der Wiederherstellung des versi-                          nehmer auf eine Kürzung der Entschädigung we-
              cherten und vom Schaden betroffenen Gebäudes                              gen grob fahrlässiger Herbeiführung des
              auch Mehrkosten für tatsächlich durchgeführte                             Versicherungsfalles.
              Modernisierungsmaßnahmen, die der Versiche-
              rungsnehmer für notwendig befunden hat.                                   Die Bestimmungen Abschnitt A § 15 bleiben unbe-
                                                                                        rührt, d. h. alle gesetzlichen, behördlichen oder ver-
         b)   Voraussetzung für die Leistung ist ein während der                        einbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhal-
              Wirksamkeit dieser Versicherung eingetretener                             ten.
              leistungspflichtiger Brand- (Abschnitt A § 2) oder
              Leitungswasserschaden (Abschnitt A § 3) von über                     b)   Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
              25.000 Euro.                                                              rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.
         c)   Soweit Maßnahmen nach Absatz a) bereits vor Ein-
              tritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden,            29.      Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
              werden diese Kosten nicht ersetzt.                                   a)   Abweichend von Abschnitt B § 8 Nr. 2 sowie Ab-
                                                                                        schnitt B § 15 Nr. 1 b) und Ziffer 28 der BBR Infinitus
23.      Kosten für Sachverständigenverfahren                                           leistet der Versicherer auch vollen Ersatz für Schä-
                                                                                        den bis 25.000 Euro, die der Versicherungsnehmer
         Abweichend von Abschnitt A § 14 Nr. 6 gilt:                                    grob fahrlässig durch positives Tun oder Unterlas-
         Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die                       sen sowie durch Verletzung der Obliegenheiten bei
         Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur                               und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls her-
         Hälfte. Übersteigt der entschädigungspflichtige Scha-                          beigeführt hat.
         den den Betrag von 10.000 Euro, so ersetzt der Versi-                     b)   Soweit bei einem Versicherungsfall der Schaden
         cherer bis zu der hierfür vereinbarten Höchstentschädi-                        den in Nr. 1 aufgeführten Betrag übersteigt findet
         gung gemäß Abschnitt § 8 Nr. 2 die von den durch den                           Abschnitt B § 8 Nr. 2 sowie Abschnitt B § 15 Nr. 1 b)
         Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach-                              Anwendung
         verständigenverfahrens.
                                                                                   c)   Diese Regelung gilt nicht zur Elementarversiche-
                                                                                        rung (BWE) sofern diese als vereinbart gilt.

G.       Sonstige Erweiterungen
                                                                          30.      Mieterschutzpaket
24.      Vorsorge für Erweiterungen/Anbauten                                       a)   Sofern ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt
         und Umbauten                                                                   und anderweitig keine Entschädigung geleistet
                                                                                        wird ersetzt der Versicherer dem Versicherungs-
         Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres ein-
                                                                                        nehmer die infolge eines Versicherungsfalles not-
         getretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversiche-
                                                                                        wendigen
         rungssumme von 100.000 Euro vereinbart.
                                                                                        – Aufräumungskosten für Hausratgegenstände
         Die Veränderungen gelten nur bis zur nächsten Haupt-
                                                                                          von Mietern
         fälligkeit als mitversichert und müssen danach dem Ver-
                                                                                        und
         sicherer gemeldet werden
                                                                                        – Transport- und Lagerkosten wenn Hausratge-
                                                                                          genstände von Mietern vom Grundstück ent-
25.      Mietausfall oder Hotelunterbringung oder                                         fernt und für die Dauer der Wiederherstellung
         Übernahme von Zinsen                                                             des versicherten Gebäudes extern gelagert wer-
         Der Versicherungsnehmer kann zwischen folgenden                                  den müssen.
         Entschädigungen wählen: Mietausfall gemäß Abschnitt                       b)   Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall
         A § 10, Kosten für die Hotelunterbringung gemäß Ziffer                         auf 5.000 Euro begrenzt.
         21.9 dieser BBR oder Übernahme von Bankzinsen.
                                                                                   c)   Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Ver-
         Die Haftzeit für die Übernahme von Bankzinsen richtet                          sicherungsverträge für dieselbe Gefahr, geht der
         sich an Abschnitt A § 10 Nr. 2.                                                Versicherungsschutz aus diesen Verträgen dem
                                                                                        Versicherungsschutz aus dem bei uns bestehenden
                                                                                        Vertrag vor (subsidiäre Deckung).

Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016                                71

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31.   Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                    wortlich.
      Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben
      dieser Wohngebäudeversicherung auch eine Premium-                38.      Psychologische Betreuung nach einem Großschaden
      Unfallversicherung bei der Interlloyd, so wird bei Ar-                    Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein-
      beitslosigkeit gemäß Nr. 2.12 der AUB bis 24 Monaten                      schaft lebende Person nach einem Großschaden eine
      beitragsfreier Versicherungsschutz geboten.                               telefonische psychologische Betreuung, organisieren
                                                                                wir diese auf Wunsch und übernehmen die dabei entste-
32.   Unbenannte Gefahren                                                       henden Kosten.
      In Erweiterung gilt der Baustein Unbenannte Gefahren
      gemäß Abschnitt G mitversichert.
                                                                       I.       Rechtsschutz-Leistung der ARAG SE
33.   Regressverzicht
                                                                       39.      Versicherungsausweis zum Gruppenversicherungs-
      Steht dem Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentü-
                                                                                vertrag:
      mer/Vermieter (auch bei Teileigentum) ein Anspruch
      auf Ersatz des Schadens gegen einen Mieter oder Ange-                     1.   Telefonischer Erstberatungs-Rechtschutz (ARAG
      hörigen zu und geht der Anspruch auf den Versicherer                           JuraTel)
      über, so kann der Versicherungsnehmer gegen die Gel-                      2.   ARAG Online Rechts-Service (AORS)
      tendmachung dieses Anspruches Einspruch erheben.
                                                                                3.   Bauherren-Rechtsschutz
      Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der Mieter
      oder Angehörige den Anspruch über eine Haftpflicht-                       4.   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
      versicherung geltend machen kann oder wenn der Mie-                       5.   Online Forderungsausfallmanagement
      ter oder Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht                    Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE ei-
      hat.                                                                      nen Gruppenversicherungsvertrag für die oben genann-
                                                                                ten Leistungsarten abgeschlossen. Auf der Grundlage
34.   Bedingungsgarantie                                                        dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG
      Die INTERLLOYD garantiert, dass die vorliegenden Be-                      SE Versicherungsnehmern, die bei der Interlloyd Versi-
      dingungen zur Gebäudeversicherung ausschließlich                          cherungs-AG eine Wohngebäudeversicherung Infinitus
      zum Vorteil des VN von den durch den Gesamtverband                        abgeschlossen haben, die genannten Rechtschutzleis-
      der Versicherungswirtschaf (GDV) empfohlenen Bedin-                       tung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen
      gungen sowie den Mindeststandards des Arbeitskreises                      zur Verfügung.
      Vermittlerrichtlinie – Stand 07/2015 – abweichen.                         Die Geltendmachung der Rechtsschutzleistungen be-
                                                                                darf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versi-
35.   Künftige Bedingungsverbesserungen                                         cherungs-AG.
      Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingun-                       Die Gewährung von Rechtsschutz-Leistungen durch die
      gen oder Zusatzbedingungen während der Versiche-                          ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus der
      rungsdauer ausschließlich zugunsten der Versiche-                         Interlloyd Wohngebäudeversicherung Infinitus. Soweit
      rungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie                      für die Wohngebäudeversicherung Infinitus Anzeige-
      in der neuen Fassung mit sofortiger Wirkung auch für                      pflichten und/oder –fristen gelten, werden diese durch
      diesen Vertrag.                                                           eine Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist
                                                                                eine zusätzliche Anzeige bei der Interlloyd Versiche-
                                                                                rungs-AG notwendig.

H.    Serviceleistungen
                                                                                Risikoträger der Rechtsschutzleistungen:
36.   Handwerker- und Dienstleisterservice                                      ARAG SE
      Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder                    ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
      aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in                        Aufsichtsratsvorsitzender:
      Ihrer näheren Umgebung:                                                   Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
      a)   Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker,                     Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher),
           Glaser, Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rund-                        Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
           funktechniker, Elektro-, Gas- und Wasserinstalla-                    Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze,
           teure,                                                               Dr. Werenfried Wendler
      b)   Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel-                   Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
           oder Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheits-                       USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
           dienste, Haus-/ Wohnungshüter, Brand-/Wasser-                        Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb
           sanierer, Reinigungsspezialisten, Experten für                       der Rechtsschutzversicherung.
           Alarmanlagen/Stahlschränke, Möbelpacker und
           Speditionen.
                                                                                Versicherungsumfang:
                                                                                Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versi-
37.   Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle
                                                                                cherungsschutz durch eine anderweitige Rechtschutz-
      Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und überneh-                     Versicherung besteht, folgende Leistungen:
      men dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei
      Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungs-
                                                                       1.       Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz
      vertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Ka-
                                                                                (ARAG JuraTel)
      lenderjahr.
                                                                                Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen ei-
      Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine
                                                                                nes Beratungsbedürfnisses des Versicherungsnehmers
      sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst-
                                                                                in eigenen Rechtsangelegenheiten. Die ARAG SE stellt
      leister begleitet Sie bei der Übergabe der Wohneinheit.
                                                                                den versicherten Personen eine Rufnummer für den
      Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter das Übergabepro-
                                                                                schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen
      tokoll.
                                                                                Erstberatung      (einem    telefonischen       ersten

72                        Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016

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         Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zuge-              Leistungsumfang:
         lassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten zur               (1)      Die ARAG SE übernimmt die Kosten für den Inkasso-
         Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.                         dienstleister (Inkassokosten).
         Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung              (2)      Ferner trägt sie, solange die Mietforderung unstrittig ist,
         (Rat oder Auskunft) Rechtsanwaltskosten bis zu 250                        die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungs-
         Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen telefo-                 bescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für
         nischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500                          drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkas-
         Euro.                                                                     sodienstleister verauslagt hat, soweit die Zwangsvoll-
                                                                                   streckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach
2.       ARAG Online Rechts-Service (AORS)                                         Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
         Der Versicherungsnehmer erhält Zugriff auf eine um-              (3)      Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch
         fangreiche Online-Datenbank eines Dienstleisters mit                      die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für
         über 1.000 rechtlich geprüften Musterschreiben und -                      Anfragen beim Einwohnermeldeamt.
         verträge sowie Dokumenten zu grundlegenden Rechts-               (4)      Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Ver-
         fragen aus vielen Rechtbereichen, die kostenfrei abruf-                   sicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berech-
         bar sind.                                                                 tigt ist.
         Der Versicherungsnehmer kann die Leistung des ARAG               (5)      Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG
         Online Rechts-Service jederzeit und unabhängig von ei-                    SE nicht verantwortlich.
         nem Versicherungsfall aus der Interlloyd Wohngebäu-
         deversicherung Infinitus nutzen.
                                                                          Voraussetzungen für den Versicherungsanspruch

3.       Bauherren-Rechtsschutz                                           Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn

         Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen            a)       die einzelne Forderung nach Maßgabe der nachstehen-
         des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als                        den Bedingungen mindestens 25 Euro und höchstens
         Bauherr nach einem versicherten Schadenfall wieder-                       250.000 Euro beträgt,
         herzustellenden Gebäude oder Gebäudeteil im Zusam-               b)       die Forderungsstellung längstens zwölf Monate vor Ab-
         menhang mit                                                               schluss der Wohngebäudeversicherung erfolgte und
         – dem Erwerb des Baugrundstücks,                                 c)       solange die Forderung unstrittig ist, das heißt solange
         – der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder                      der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwände ge-
         – baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen                          gen die Forderung erhebt und
           Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder                 d)       der Schuldner der Forderung des Versicherungsneh-
           Gebäudeteils.                                                           mers nicht nachgekommen ist.
         Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn nach
         den Bestimmungen der Wohngebäudeversicherung In-                 Was ist nicht versichert?
         finitus ein ersatzpflichtiger Leistungsanspruch von min-
                                                                          (1)      Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
         desten 25.000 Euro entstanden ist.
                                                                                   a)   wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig
         Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000
                                                                                        ist,
         Euro pro Vertragslaufzeit.
                                                                                   b)   wenn der Versicherungsnehmer die Forderung
         Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
                                                                                        kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
         Streitigkeiten aus der Finanzierung,
                                                                                   c)   wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein
                                                                                        deutsches Gericht zuständig ist
4.       Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
                                                                                   d)   für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
         Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
         sen des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft                        e)   wenn eine durch das Inkassounternehmen einzu-
         als Eigentümer des versicherten Grundstücks, Gebäu-                            holende Bonitätsauskunft über den Schuldner
         des oder Gebäudeteils aus dinglichen Rechten, die die                          nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitrei-
         Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreﬀen                                bungsbemühungen wegen der persönlichen und
         (zum Beispiel Streitigkeit mit einem Nachbarn wegen                            wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach
         Lärmbelästigung).                                                              verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hin-
                                                                                        reichende Aussicht auf Erfolg sind,
         Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn nach
         den Bestimmungen der Wohngebäudeversicherung In-                          f)   wenn die Forderungen in ursächlichem Zusam-
         finitus ein ersatzpflichtiger Leistungsanspruch von min-                       menhang stehen mit
         desten 25.000 Euro entstanden ist.                                             aa) Spiel- oder Wettverträgen
         Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall                           bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsge-
         gemäß § 5 ARB. In Deutschland gilt eine unbegrenzte                                schäften
         Versicherungssumme.                                                            cc) Gewinnzusagen
                                                                                        dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
                                                                                            und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
5.       ARAG Online-Forderungsmanagement
                                                                          (2)      Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
         Die ARAG SE stellt dem Versicherungsnehmer der In-
                                                                                   der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag an den
         terlloyd Wohngebäudeversicherung Infinitus ein Inter-
                                                                                   Inkassodienstleister zurückzieht.
         netportal für die schnelle und einfache Beauftragung ei-
         nes Inkassodienstleisters zur Verfügung.                         (3)      Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsfor-
                                                                                   derung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfah-
         Als Vermieter kann der Versicherungsnehmer den In-
                                                                                   ren übernimmt die ARAG SE im Rahmen des Online-
         kassodienstleister nach Maßgabe der nachstehenden
                                                                                   Forderungsmanagements nicht.
         Bedingungen mit der Einziehung von Forderungen be-
         auftragen, die mit der Vermietung/Verpachtung des
         versicherten Wohngebäudes im Zusammenhang ste-
         hen.


Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016                               73

[Seite 74]
Ansprechpartner im Versicherungsfall und Beschwerdestellen               Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Kommunikationssprache
Im Versicherungsfall und bei Beschwerden, die das Vertragsver-           Dem Gruppenversicherungsvertrag liegt das Recht der Bundes-
hältnis oder die Behandlung von Leistungsansprüchen betref-              republik Deutschland zugrunde.
fen, wenden Sie sich schriftlich an:                                     Es gelten die §§ 1, 3a, 4, 5, 5a, 14, 16,17, 20 ARB
ARAG SE                                                                  Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländi-
ARAG Platz 1                                                             schen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
40472 Düsseldorf

Die ARAG SE ist Mitglied im Verein „Versicherungsombuds-
mann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Ver-
sicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwi-
schen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie
haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um
einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder dessen An-
bahnung oder Vermittlung handelt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 0632
10006 Berlin

Daneben können Sie sich im Falle von Beschwerden auch an fol-
gende Behörde wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherung
Postfach 1308
53003 Bonn
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie
hiervon unberührt.


74                          Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Inﬁnitus / Stand 01.2016

[Seite 75]
Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
(BWE 2008)

Leistungsversprechen zur Elementarversicherung
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


§1       Vertragsgrundlage                                                §8       Lawinen
§2       Versicherte Gefahren und Schäden                                 §9       Vulkanausbruch
§3       Überschwemmung, Rückstau                                         § 10     Nicht versicherte Schäden
§4       Erdbeben                                                         § 11     Besondere Obliegenheiten
§5       Erdsenkung                                                       § 12     Wartezeit, Selbstbehalt
§6       Erdrutsch                                                        § 13     Kündigung
§7       Schneedruck                                                      § 14     Beendigung des Hauptversicherungsvertrages


§1       Vertragsgrundlage                                                              bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zu-
                                                                                            standes der versicherten Sachen nur durch ein
         Es gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-                                Erdbeben entstanden sein kann.
         Bedingungen (VGB 2016) (Hauptvertrag), soweit sich aus
         den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
         ergibt.                                                          §5       Erdsenkung

                                                                                   Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erd-
§2       Versicherte Gefahren und Schäden                                          bodens über naturbedingten Hohlräumen.
                                                                                   Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder
         Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte                     Austrocknung.
         Sachen, die durch
         a)   Überschwemmung, Rückstau
         b)   Erdbeben                                                    §6       Erdrutsch
         c)   Erdsenkung, Erdrutsch
                                                                                   Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-
         d)   Schneedruck, Lawinen                                                 stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
         e)   Vulkanausbruch
         zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
         men.                                                             §7       Schneedruck

                                                                                   Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee-
§3       Überschwemmung, Rückstau                                                  oder Eismassen.

         a)   Überschwemmung ist die Überflutung des Grund
              und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit er-             §8       Lawinen
              heblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
              aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden                          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee-
                  oder fließenden) Gewässern,                                      oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang
              bb) Witterungsniederschläge                                          verursachten Druckwelle.
              cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberflä-
                  che infolge von aa oder bb
         b)   Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung            §9       Vulkanausbruch
              von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ge-
              wässern oder durch Witterungsniederschläge be-                       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung
              stimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ablei-                        beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaer-
              tungsrohren      oder     damit      verbundenen                     güssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonsti-
              Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                              gen Materialien und Gasen.


§4       Erdbeben                                                         § 10     Nicht versicherte Schäden
         a)   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des                    Nicht versichert sind
              Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
                                                                                   a)   Schäden an versicherten Gebäuden oder versicher-
              im Erdinnern ausgelöst wird.
                                                                                        ten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die
         b)   Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche-                             nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für
              rungsnehmer nachweist, dass                                               ihren Zweck nicht benutzbar sind.
              aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbo-                       b)   Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sa-
                  dens in der Umgebung des Versicherungsor-                             chen. Dies gilt auch in der Außenversicherung.
                  tes Schäden an Gebäuden im einwandfreien
                  Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
                  anderen Sachen angerichtet hat, oder


Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) / Stand 06.2010                          75

[Seite 76]
       c)   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schä-                      b)   Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungs-
            den durch                                                                 schutz gegen Weitere Elementargefahren nach
            aa) Sturmflut;                                                            Nr. 1 bis Nr. 5 über einen anderen Vertrag bestan-
            bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberflä-                          den hat und der Versicherungsschutz ohne zeitli-
                che gedrungen (siehe § 3)                                             che Unterbrechung durch den vorliegenden Ver-
                                                                                      trag fortgesetzt wird.
                                                                                 c)   Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
                                                                                      errechnete Betrag wird je Schadenfall um 1.000
§ 11   Besondere Obliegenheiten
                                                                                      Euro gekürzt.
       Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rücks-
       tauschäden hat der Versicherungsnehmer
       a)   bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstau-                § 13     Kündigung
            klappen anzubringen und funktionsbereit zu halten
            und                                                                  a)   Versicherungsnehmer und Versicherer können un-
                                                                                      ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Ver-
       b)   Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund-                              sicherung weiterer Elementarschäden in Textform
            stück freizuhalten,                                                       kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
       sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr                              kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
       trägt.                                                                         Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk-
       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-                            sam wird.
       genheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt                  b)   Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche-
       B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung                              rungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) inner-
       berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                        halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
                                                                                      Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 12   Wartezeit, Selbstbehalt
                                                                        § 14     Beendigung des Hauptversicherungsvertra-
       a)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf                       ges
            von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Warte-
            zeit).                                                               Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
            Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsver-                   (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Ele-
            trages später als vier Wochen nach der Antragsstel-                  mentarschäden.
            lung, tritt der Versicherungsschutz erst mit dem
            vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in
            Kraft.


76                         Abschnitt E: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) / Stand 06.2010

[Seite 77]
Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung
(AGlB 2021)

Glasversicherung
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


§1       Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                              §6       Anpassung der Versicherung
§2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Kernenergie                  §7       Entschädigung als Sachleistung
§3       Versicherte und nicht versicherte Sachen                           §8       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§4       Versicherte Kosten                                                 §9       Wohnungswechsel
§5       Versicherungsort                                                   § 10     Besondere gefahrerhöhende Umstände


Umfang des Versicherungsschutzes                                            §3       Versicherte und nicht versicherte Sachen

                                                                            1.       Versicherte Sachen
§1       Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                                       Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichne-
                                                                                     ten und fertig eingesetzten oder montierten
1.       Versicherungsfall
                                                                                     a)   Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunst-
         Entschädigt werden versicherte Sachen nach § 3 dieser                            stoff,
         Bedingungen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
                                                                                     b)   Platten aus Glaskeramik,
         oder beschädigt werden.
                                                                                     c)   Glasbausteine und Profilbaugläser,
2.       Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                      d)   Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
         a)   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                              e)   künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten
                                                                                          und -spiegel,
              aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kan-
                  ten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),                            f)   sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein aus-
              bb) Undichtwerden der Randverbindungen von                                  drücklich benannt sind.
                  Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
         b)   Nicht versichert sind Schäden, die durch                      2.       Nicht versicherte Sachen
              aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Auf-                     Nicht versichert sind
                  prall eines Kraft- oder Luftfahrzeuges, seiner                     a)   optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch-
                  Teile oder seiner Ladung,                                               tungskörper und Handspiegel,
              bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,                                    b)   Fotovoltaikanlagen,
              cc) Sturm, Hagel,
              dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erd-                            c)   Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt
                  rutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkan-                               sind,
                  ausbruch                                                           d)   Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die
              entstehen und soweit für diese anderweitig Versi-                           Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwie-
              cherungsschutz besteht.                                                     dergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.B.
                                                                                          Bildschirme von Fernsehgeräten, Computerdis-
                                                                                          plays).

§2       Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
         Kernenergie                                                        §4       Versicherte Kosten
1.       Ausschluss Krieg
                                                                            1.       Versicherte Kosten
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
                                                                                     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls not-
         wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
                                                                                     wendigen Kosten für
         kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
         bellion oder Aufstand.                                                      a)   das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-
                                                                                          verschalungen, Notverglasungen),
2.       Ausschluss innere Unruhen                                                   b)   das Abfahren von versicherten Sachen zum nächs-
                                                                                          ten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Ent-
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-
                                                                                          sorgungskosten).
         wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Un-
         ruhen.
                                                                            2.       Weitere versicherte Kosten
3.       Ausschluss Kernenergie                                                      Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versi-
                                                                                     cherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
         mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kern-                          a)   zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
         energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan-                            Montieren von „versicherte Sache“ durch deren
         zen.                                                                             Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten),
                                                                                     b)   die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
                                                                                          Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den
                                                                                          versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen),


Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) / Stand 01.2021                                      77

[Seite 78]
     c)   das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen,                          d)   Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die
          die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern                               bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z.B.
          (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),                           Farbe und Struktur) an entschädigte Sachen sowie
     d)   die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,                                  für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatz-
          Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmein-                                 sache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
          richtungen.                                                             e)   Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
                                                                                       Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be-
                                                                                       rechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versiche-
                                                                                       rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht
§5   Versicherungsort
                                                                                       gezahlt hat.
     Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein
     bezeichneten Gebäude mit ihren Garagen, Carports                    2.       Notverglasung/Notverschalung
     oder Räume von Gebäuden.                                                     Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notvergla-
     Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen ver-                        sungen und Notverschalungen) kann vom Versiche-
     einbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versiche-                      rungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige
     rungsortes.                                                                  versicherte Kosten geltend gemacht werden.

                                                                         3.       Kosten
§6   Anpassung der Versicherung                                                   a)   Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe
                                                                                       „versicherte Kosten“) ist der Zeitpunkt des Eintritts
1.   Anpassung des Versicherungsumfangs                                                des Versicherungsfalls.
     Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an                         b)   Kürzungen nach Nr. 1 e) gelten entsprechend für die
     die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; ent-                             versicherten Kosten.
     sprechend verändert sich die Prämie.
                                                                         4.       Restwerte
2.   Anpassung der Prämie                                                         Restwerte werden angerechnet.
     Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Ja-
     nuar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
     Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz,                  §8       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
     um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffent-
     lichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert
                                                                         1.       Fälligkeit der Entschädigung
     haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den In-
     dizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und                         Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
     gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfami-                         des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
     lien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den In-                    spruchs abgeschlossen sind.
     dizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der                          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
     Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter                          dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be-
     dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Mo-                           anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
     nat Mai veröffentlichten Indizes.                                            zahlen ist.

3.   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers                            2.       Verzinsung
     Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung                            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
     über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und die                       Rechtsgrund eine weiter gehende Zinspflicht besteht:
     damit verbundene Anpassung der Prämie kann der Ver-                          a)   Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb ei-
     sicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum                                  nes Monats nach Meldung des Schadens geleistet
     Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung ge-                                wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
     nügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Ver-
     sicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kün-                      b)   Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei-
     digungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens                              ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
     einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der                                   (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
     Prämie zugehen.                                                                   höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
                                                                                  c)   Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
                                                                                       gung fällig.
§7   Entschädigung als Geldleistung
                                                                         3.       Hemmung
1.   Geldleistung                                                                 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a (und Nr.
     a)   Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine                       2 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem in-
          Geldleistung.                                                           folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ent-
                                                                                  schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
     b)   Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die
                                                                                  kann.
          Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sa-
          chen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und
          Güte (siehe „Versicherte und nicht versicherte Sa-             4.       Aufschiebung der Zahlung
          chen“), die Lieferung an den Schadenort sowie die                       Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.                            a)   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-
     c)   Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des                                cherungsnehmers bestehen;
          Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusam-                       b)   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
          menhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z.B. An-                              gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
          striche, De- und Remontage von Vergitterungen)                               präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
          notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und                             noch läuft.
          in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe „versicherte
          Kosten“).


78                                   Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) / Stand 01.2021

[Seite 79]
§9       Wohnungswechsel                                                                  bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung
                                                                                          zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab-
1.       Umzug in eine neue Wohnung                                                       schnitt D § 5) die neue Wohnung des Versiche-
                                                                                          rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.
         Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht
                                                                                          Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs-
         der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
                                                                                          vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mona-
         Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
                                                                                          ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versi-
         Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungs-
                                                                                          cherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.
         schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
                                                                                          Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in
         zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt
                                                                                          der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
         mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen
         dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.                              b)   Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und
                                                                                          zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der
                                                                                          Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versi-
2.       Mehrere Wohnungen
                                                                                          cherungsort (siehe Abschnitt D § 5) die bisherige
         Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bishe-                             Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie-
         rige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über,                           henden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung
         wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppel-                              des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ab-
         wohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten be-                           lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den
         steht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.                                   Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit.
                                                                                          Danach erlischt der Versicherungsschutz für die
3.       Umzug ins Ausland                                                                neue Wohnung.
         Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesre-                        c)   Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt
         publik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz                              Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
         nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs-                              Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der
         schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens                             Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
         zwei Monate nach Umzugsbeginn.                                                   Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.

4.       Anzeige der neuen Wohnung                                          7.       Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
         Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens zwei                           Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein-
         Wochen nach Umzug dem Versicherer anzuzeigen.                               schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Part-
                                                                                     ner am Versicherungsort gemeldet sind.
5.       Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
         a)   Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen
              Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versi-                 § 10     Besondere gefahrerhöhende Umstände
              cherers.
                                                                                     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
         b)   Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränder-
                                                                                     schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
              ter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbst-
              behalts kann der Versicherungsnehmer den Ver-                          a)   die Wohnung länger als 90 Tage unbewohnt ist;
              trag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen                      b)   der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillge-
              Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhö-                             legt wird;
              hung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zu-                        c)   das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer
              gang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu er-                          steht;
              klären.
                                                                                     d)   im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb auf-
         c)   Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Ver-                           genommen wird;
              sicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisheri-
              gen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün-                     e)   Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher
              digung beanspruchen.                                                        Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz
                                                                                          für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
                                                                                          vereinbart ist.
6.       Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
         a)   Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versi-
              cherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und


Abschnitt F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) / Stand 01.2021                                     79

[Seite 80]
Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“

Dieser Baustein kann nur in Verbindung mit Gefahren: Feuer, Leistungswasser und Sturm vereinbart werden.


§1      Versicherte Gefahren und Schäden                                             kk) durch einfachen Diebstahl, Abhandenkom-
                                                                                         men, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug,
1.      In Erweiterung von § 1 der diesem Vertrag zugrunde lie-                          betrügerischen Komplott;
        genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB                              ll) durch Mikroorganismen (z.B. Fermentation),
        2016 QM-/Summenmodell leistet der Versicherer Ent-                               Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb,
        schädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und un-                         Pilzbefall;
        vorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Er-                          mm)durch Genmanipulation, Genmutation oder
        eignis zerstört oder beschädigt werden.                                          andere Genveränderungen;
                                                                                     nn) an Maschinen, maschinellen Einrichtungen,
                                                                                         elektrotechnischen, elektronischen und sons-
2.      Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überra-
                                                                                         tigen technischen Anlagen und Geräten, die
        schend und unerwartet ist.
                                                                                         im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Ein-
                                                                                         satz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie
3.      Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-                             der Instandsetzung dienen (z.B. durch Bedie-
        nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig                               nungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl-
        vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb                              oder Schmiermittelmangel, Versagen von
        ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten                             Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrich-
        vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit                               tungen);
        schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die                       oo) durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
        Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-                          pp) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korro-
        sprechenden Verhältnis zu kürzen.                                                sive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwir-
                                                                                         kung von Gasen oder Dämpfen oder Stäuben;
4.      Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen                         qq) durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,
        gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz                             Beaufschlagung
        oder eine Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit.                         rr) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
        Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht                            Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
        vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offen-                       ss) durch Kontamination, Vergiftung, Verseu-
        kundig wird, oder wenn die versicherte Sache durch eine                          chung mit Krankheitserregern (z.B. Bakterien,
        unwesentliche Veränderung beeinträchtigt wird. Eine                              Viren);
        unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann                            tt) durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen
        vor, wenn die Funktion der versicherten Sache nicht be-                          oder Reißen der versicherten Gebäude, Ge-
        einträchtigt wird.                                                               bäudebestandteile oder Fundamente auf-
                                                                                         grund von baulichen oder statischen Mängeln
                                                                                         oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften
                                                                                     uu) durch Witterungseinflüsse, mit denen auf-
§2      Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                         grund der Jahreszeit und den örtlichen Ver-
                                                                                         hältnissen gerechnet werden muss;
1.      Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht
                                                                                     vv) die durch den unmittelbaren Vorgang der Her-
        auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
                                                                                         stellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Re-
        a)   die nach den zugrunde liegenden Allegemeinen                                paratur;
             Versicherungsbedingungen VGB 2016 QM-/Sum-                              ww) die durch Transporte aller Art sowie beim Be-
             menmodell zur Gebäudeversicherung, versicher-                               und Entladen der den Transport durchführen-
             bar sind oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versi-                        den Fahrzeuge entstanden sind;
             chert sind insbesondere Schäden durch Krieg,
                                                                                b)   Die Ausschlüsse gem. § 2 1 a) pp) bis § 2 1 a) ww) gel-
             kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
                                                                                     ten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen,
             Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kern-
                                                                                     es sei denn, diese Schäden fallen selbst unter eine
             energie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub-
                                                                                     Ausschlussbestimmung.
             stanzen;
                                                                                c)   Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
             aa) durch Verfügungen von hoher Hand;
                                                                                     mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
             bb) durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs-
                                                                                     Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/
                 oder, Planungsfehlern;
                                                                                     Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee-
             cc) durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser,
                                                                                     druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Ver-
                 Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder
                                                                                     fügung von hoher Hand.
                 Treibstoffversorgung;
             dd) durch Trockenheit oder Austrocknung;
             ee) durch Grundwasser
             ff) durch Überschwemmung durch andere als die             §3       Nicht versicherte Sachen
                 gem. § 2, BWE 2008 versicherbaren Sachver-
                 halte;                                                         In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 VGB 2016 Summenmo-
             gg) durch Rückstau von Wasser aus Rohren der                       dell oder Abschnitt A § 6 QM-Modell und den AGLB sind
                 öﬀentlichen Abwasserkanalisation es sei                        die Schäden an:
                 denn, es handelt sich um einen Folgeschaden                    1.   Gewässer, Grund und Boden;
                 eines versicherten Ereignisses;
                                                                                2.   Deponien;
             hh) durch Erdsenkung über nicht naturbedingten
                 Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Berg-                      3.   Im oder auf dem Meer beﬁndliche Anlagen (Oﬀs-
                 werksstollen;                                                       hore-Anlagen) einschließlich dort beﬁndlicher Sa-
             ii) durch Glas- oder Metallschmelzmassen;                               chen;
             jj) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhn-                    4.   Anlagen des Kernbrennstoffreislaufes einschließ-
                 liche Temperaturschwankungen;                                       lich dort befindlicher Sachen;

80                                                                       Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“ / Stand 01.2016

[Seite 81]
         5.   Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;                    §6   Selbstbehalt
         6.   Fahrzeuge aller Art;
                                                                        Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig er-
         7.   Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und in diesen
                                                                        rechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 %, min-
              Gebäuden befindlichen Sachen; die noch nicht be-
                                                                        destens 1.000 Euro gekürzt.
              triebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf
              noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
         nicht versichert.
                                                                   §7   Beendigung des Hauptversicherungsvertra-
                                                                        ges
§4       Subsidiärhaftung                                               Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages er-
                                                                        lischt auch die Versicherung für Unbenannte Gefahren.
         Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung
         nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
         sprucht werden kann.


§5       Höchstentschädigungsgrenzen

         Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste,
         Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt
         durch im Rahmen dieser Klausel versicherte unbe-
         nannte Gefahren verursacht werden, ist je Versiche-
         rungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 1.000.000
         Euro begrenzt.


Abschnitt G: Baustein für „Unbenannte Gefahren“ / Stand 01.2016                                                             81

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Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –


§1       Service und Kostenersatz nach Meldung an das                        §9       Notheizung
         Notruf-Telefon                                                      § 10     Bekämpfung von Schädlingen
§2       Versicherte Personen                                                § 11     Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennes-
§3       Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung                               tern
§4       Schlüsseldienst im Notfall                                          § 12     Unterbringung von Tieren im Notfall
§5       Rohrreinigung im Notfall                                            § 13     Kinderbetreuung im Notfall
§6       Wasserinstallation im Notfall                                       § 14     Ersatzwohnung
§7       Elektroinstallation im Notfall                                      § 15     Dokumenten- und Datendepot
§8       Heizungsinstallation im Notfall


§1       Service und Kostenersatz nach Meldung an                                     übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versiche-
         das Notruf-Telefon                                                           rungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund eines
                                                                                      versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt
1.       Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versi-                       ist und diese nicht verlassen kann.
         cherer die in den Paragrafen 4 bis 14 genannten Leistun-
         gen als Service und übernimmt die Kosten der von uns
         organisierten Serviceleistungen. Die Leistung gemäß                 §5       Rohrreinigung im Notfall
         § 15 ist unabhängig vom Eintritt eines Schadenereignis-
         ses.                                                                1.       Wenn in der versicherten Wohnung des Versicherungs-
                                                                                      nehmers (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) Abflussrohre von Bade-
2.       Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen                       oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC‘s, Uri-
         und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsneh-                         nalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und
         mer oder eine sonstige versicherte Person dem Versi-                         dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt
         cherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-                      werden können, organisiert der Versicherer den Einsatz
         Telefon meldet und dem Versicherer die unverzügliche                         einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten
         Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon                      bis 500 Euro für die Behebung der Rohrverstopfung.
         ist hierfür unter der Rufnummer 0211/ 9890 1468 an al-
         len Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.                 2.       Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
                                                                                      a)   die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbe-
                                                                                           ginn vorhanden war oder
§2       Versicherte Personen                                                         b)   die Ursache der Rohrverstopfung für den Versiche-
                                                                                           rungsnehmer erkennbar außerhalb seiner Woh-
1.       Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versi-                             nung liegt.
         cherungsnehmer und den Personen, die mit Ihm in
         häuslicher Gemeinschaft leben, zu (versicherte Perso-
         nen).
                                                                             §6       Wasserinstallation im Notfall

                                                                             1.       Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem
§3       Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchst-                                      Boiler, der Spülung des WC‘s oder des Urinals oder am
         leistung                                                                     Haupthahn der versicherte Wohnung (siehe Teil B, § 6
                                                                                      Nr. 3) des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warm-
1.       Für die in den §§ 4 bis 14 genannten Serviceleistungen                       wasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt-
         übernimmt der Versicherer jeweils Kosten von höchs-                          oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organi-
         tens 500 Euro pro Schadenereignis. Der Ersatz von Kos-                       siert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installa-
         ten ist in diesen Fällen auf 1.500 Euro für alle Schadener-                  teurbetriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten
         eignisse begrenzt, die der Versicherungsnehmer                               bis 500 Euro für die Behebung des Defektes.
         innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Tele-
         fon des Versicherers meldet (Jahreshöchstleistung).                 2.       Der Versicherer erbringt keine Leistungen
                                                                                      a)   für die Behebung von Defekten, die vor Versiche-
2.       Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten nicht für                              rungsbeginn vorhanden waren,
         den Daten- und Dokumentendepot (siehe § 15).
                                                                                      b)   für den Austausch defekter Dichtungen und ver-
                                                                                           kalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör
                                                                                           der Armaturen und Boiler,
§4       Schlüsseldienst im Notfall
                                                                                      c)   für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung
                                                                                           der Sanitärinstallation der versicherten Wohnung.
1.       Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in die versi-
         cherte Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3), weil der
         Schlüssel für seine Wohnungstür abhanden gekom-
         men ist oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat,            §7       Elektroinstallation im Notfall
         organisiert der Versicherer das Öﬀnen der Wohnungs-
         tür durch eine Fachﬁrma (Schlüsseldienst). Der Versi-               1.       Bei Defekten an der Elektroinstallation in der versicher-
         cherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für das Öﬀ-                         ten Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) organisiert der Ver-
         nen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst                                sicherer den Einsatz eines Elektro-Installationsbetrie-
         sowie die Kosten bis 500 Euro für ein provisorisches                         bes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die
         Schloss, wenn das Türschloss durch das Öﬀnen der Tür                         Behebung des Defektes.
         funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen

82                                                 Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief / Stand 01.2021

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2.       Der Versicherer erbringt keine Leistungen                        § 11     Entfernung von Wespen-, Hornissen- und
         a)   für die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver-                  Bienennestern
              sicherungsbeginn vorhanden waren,
         b)   für die Behebung von Defekten an elektrischen und           1.       Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe
              elektronischen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,                      Teil B, § 6 Nr. 3) ein Wespen-, Hornissen- und Bienen-
              Trocknern, Geschirrspülern, Herden, Backöfen,                        nest entdeckt, organisiert der Versicherer dessen fach-
              Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteue-                       gerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt
              rungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,                        die hierbei entstehenden Kosten bis 500 Euro.
              Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanla-
              gen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-             2.       Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
              Playern,                                                             a)   die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus
         c)   für die Behebung von Defekten an Stromver-                                rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschut-
              brauchszählern,                                                           zes, nicht zulässig ist,
         d)   für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung                      b)   das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden
              der Elektroinstallation in der versicherten Woh-                          war.
              nung.

                                                                          § 12     Unterbringung von Tieren im Notfall
§8       Heizungsinstallation im Notfall
                                                                          1.       Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepub-
1.       Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-                   lik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von
         Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis                       Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kanin-
         500 Euro für die Behebung des Defektes, wenn in der                       chen und Ziervögeln, die im Haushalt des Versiche-
         versicherten Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3)                            rungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer
         a)   Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen De-                        durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder
              fekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in                    Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehin-
              Betrieb genommen werden können,                                      dert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur
                                                                                   Verfügung steht.
         b)   aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit
              Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
                                                                          2.       Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in ei-
                                                                                   nem Tierheim.
2.       Der Versicherer erbringt keine Leistungen
         a)   für die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver-
                                                                          3.       Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Not-
              tragsbeginn vorhanden waren,
                                                                                   fall gemäß Nr. 1 kann außer vom Versicherungsnehmer
         b)   für die Behebung von Defekten an Heizkesseln,                        und den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
              Brennern, Tanks und Heizungsrohren,                                  Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit
         c)   für die Behebung von Schäden durch Korrosion,                        ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht
                                                                                   werden.
         d)   für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung
              der Heizungsinstallation in dem versicherten Ob-
              jekt.
                                                                          § 13     Kinderbetreuung im Notfall

                                                                          1.       Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepub-
§9       Notheizung
                                                                                   lik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jah-
                                                                                   ren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben,
1.       Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in
                                                                                   wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere versi-
         der versicherter Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) unvor-
                                                                                   cherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Kranken-
         gesehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsin-
                                                                                   haus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der
         stallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der
                                                                                   Kinder gehindert ist und eine andere versicherte Person
         Versicherer dem Versicherungsnehmer bis zu 3 elektri-
                                                                                   zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
         sche Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt
         hierfür die Kosten bis 500 Euro.
                                                                          2.       Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicher-
                                                                                   ten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z.B.
                                                                                   durch einen Verwandten, übernommen werden kann,
§ 10     Bekämpfung von Schädlingen                                                längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Ver-
                                                                                   sicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kos-
1.       Ist das versicherte Objekt (siehe Teil B, § 6 Nr. 3) von                  ten.
         Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund sei-
         nes Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden, or-
         ganisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung               3.       Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall
         durch eine Fachfirma und übernimmt die Kosten bis                         gemäß Nr. 1 kann außer vom Versicherungsnehmer und
         500 Euro. Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken),                      den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
         Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.                       sonen auch von seinen Verwandten, die nicht mit ihm in
                                                                                   häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht wer-
                                                                                   den.
2.       Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Be-
         fall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits
         vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
                                                                          § 14     Ersatzwohnung

                                                                          1.       Wird die versicherte Wohnung (siehe Teil B, § 6 Nr. 3)
                                                                                   durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder
                                                                                   durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutz-
                                                                                   bar, organisieret der Versicherer eine angemessene

Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief / Stand 01.2021                                                 83

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       Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung                              archivieren lassen. Der Zugriff auf das Depot ist nur dem
       u. dergl.). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden                     Versicherungsnehmer und ggf. den durch ihn benann-
       nicht übernommen.                                                       ten Vertrauenspersonen möglich. Der Versicherer stellt
                                                                               dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien
2.     Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung,                        nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post
       Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine                    oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der
       und Vulkanausbruch.                                                     Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beschaf-
                                                                               fung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zu-
                                                                               ständigen Behörden und durch Informationen, welche
                                                                               Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente er-
§ 15   Dokumenten- und Datendepot                                              forderlich sind.

1.     Der Versicherungsnehmer kann Kopien seiner persönli-
                                                                      2.       Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Doku-
       chen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führer-
                                                                               mente vertraulich zu behandeln und die archivierten
       schein, Kredit- und Bezahlkarten usw.; höchstens 20
                                                                               Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten.
       DIN A4-Seiten) und Daten in einem vom Versicherer
       vorgehaltenen Dokumenten- und Daten-Depot


84                                          Abschnitt H: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief / Stand 01.2021

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Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren
für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)

Dieser Baustein kann nur in Verbindung mit Gefahren: Feuer, Leistungswasser und Sturm vereinbart werden.


§1       Begriff                                                                          cc) korrosive Angriﬀe oder Abzehrungen;
                                                                                          dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
         Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Ge-                                   Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
         bäudebestandteilen sind
                                                                                               diese Ausschlüsse (siehe aa bis dd) gelten
         a)   die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschä-                                 nicht für benachbarte Maschinenteile, die in-
              digung der Technischen Gebäudebestandteile.                                      folge eines solchen Schadens beschädigt
              Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche-                                  werden und nicht auch ihrerseits aus Grün-
              rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder                                      den gemäß aa bis dd bereits erneuerungsbe-
              rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem                                     dürftig waren;
              für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderli-                               die Ausschlüsse gemäß bb bis dd gelten ferner
              chen Fachwissen hätten vorhersehen können,                                       nicht in den Fällen von Nr. 1 a und b, d und e; ob
              wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese                                 ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach
              den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in                               dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruk-
              einem der Schwere des Verschuldens entspre-                                      tion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder
              chenden Verhältnis zu kürzen.                                                    Ausführungsfehlern nach dem Stand der
              Insbesondere wird Entschädigung geleistet für                                    Technik zur Zeit der Herstellung;
              Sachschäden durch:                                                     c)   Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Repara-
              aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder                               turbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
                  Vorsatz Dritter;                                                        seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der
                                                                                          Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn
              bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-
                                                                                          der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftig-
                  fehler;
                                                                                          keit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
              cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                                des Schadens mit Zustimmung des Versicherers
              dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-                            wenigstens behelfsmäßig repariert war;
                  einrichtungen                                                      d)   Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant
              ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen                                  (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
              ﬀ)    Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                                aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
              gg) Wasser, Feuchtigkeit;                                                   Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet
                                                                                          der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt
              hh) Zerreißen infolge Fliehkraft                                            sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Drit-
              ii)   Überdruck oder Unterdruck;                                            ter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
              jj)   Frost oder Eisgang                                                    der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer
                                                                                          zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
         b)   das Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb-
              stahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams                               Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
              und Begründung eigenen Gewahrsams in der Ab-                                Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
              sicht rechtswidriger Zueignung.                                             außergerichtlich und erforderlichenfalls gericht-
                                                                                          lich geltend zu machen.
                                                                                          Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
§2       Elektronische Bauelemente                                                        Versicherungsnehmer einer Weisung des Versiche-
                                                                                          rers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versi-
         Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bau-                                cherungsnehmer Schadenersatz leistet;
         teile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn                      e)   Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass
         eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine                          der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge
         Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise aus-                            eines dem Grunde nach versicherten Schadens
         zutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache                             (siehe Nr. 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf
         insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu er-                         dem diese Daten gespeichert waren;
         bringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlich-                         f)   Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln,
         keit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-                           Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten,
         cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.                                     Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen so-
         Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird                             wie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
         jedoch Entschädigung geleistet.                                                  dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen,
                                                                                          es sei denn, dass an anderen Teilen der versicher-
                                                                                          ten Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) ent-
                                                                                          standen ist;
§3       Nicht versicherte Schäden
                                                                                     g)   Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b bleibt
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-                          unberührt;
         wirkende Ursachen nicht auf                                                 h)   durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
         a)   Schäden, die nach den Allgemeinen Wohngebäu-                                bereits vorhanden waren und dem Versicherungs-
              debedingungen , Weitere Elementargefahren,                                  nehmer und seinen Repräsentanten bekannt sein
              Glasbruch) versicherbar sind;                                               mussten;
         b)   Schäden durch                                                          i)   Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder
                                                                                          die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme
              aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
                                                                                          durch Programme oder Dateien mit Schadenfunk-
              bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;                                  tion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojanische


Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) / 10.2015                                  85

[Seite 86]
         Pferde) oder infolge unberechtigter Handlungen               §6        Subsidiarität
         nach Eindringen in Computersysteme.
                                                                                Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung
                                                                                nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
§4   Selbstbeteiligung                                                          sprucht werden kann.

     Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird
     je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von           §7        Beendigung des Versicherungsvertrages
     250 Euro gekürzt.
                                                                                Der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an
                                                                                Technischen Gebäudebestandteilen kann nur in Verbin-
§5   Höchstentschädigung                                                        dung mit einer Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversi-
                                                                                cherung (Hauptvertrag) vereinbart werden. Mit Beendi-
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die                     gung einer der drei Gefahren des Hauptvertrages
     Höchstentschädigung je Versicherungsfall 10.000 Euro.                      erlischt auch der Baustein Ergänzende Gefahren für
                                                                                Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen.


86                        Abschnitt I: Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) / 10.2015

[Seite 87]
Auszug – Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016)

§5      Leistungsumfang

(1)     Die ARAG erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt
        a)   bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur
             Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Die ARAG trägt in Fällen, in
             denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft
             (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutach-
             tens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall die übliche Vergütung, höchstens jedoch 250 Euro,
             und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.
             Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtli-
             che Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die ARAG bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), l), m) und o) in der ersten Instanz
             weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzli-
             chen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt, oder stattdessen in glei-
             cher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts;
        b)   bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die angemessene Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort
             des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die
             ARAG die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechts-
             anwalt ansässig ist, zuständig wäre. § 5 Absatz 1 a) Satz 2 gilt entsprechend.
             Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
             Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt die ARAG in der ersten Instanz weitere Kosten für einen im Landgerichts-
             bezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
             lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
             Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrzeugunfall im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1 eingetreten und eine zunächst be-
             triebene Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten beziehungsweise der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos
             geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt die ARAG zusätzlich die Kosten eines inländischen
             Rechtsanwalts bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten beziehungsweise der Entschädigungsstelle im In-
             land im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 RVG für dessen gesamte Tätigkeit.
             Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Rahmen des § 6 Absatz 2 trägt die ARAG abweichend von (1) die Vergütung eines für den
             Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung
             der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der hier
             üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären;
        c)   die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
             sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
        d)   die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständi-
             gen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
             die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach § 5 a);
        e)   die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
             Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
        f)   die übliche Vergütung
             aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisa-
                 tion in Fällen der
                 – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
                 – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhä-
                   ngern;
             bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
                 eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers;
        g)   die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zum Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrie-
             ben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht werden jedoch
             nur übernommen, wenn über die Voraussetzungen in Satz 1 hinaus der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie
             vom Gerichtsort entfernt wohnt. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten gelten-
             den Sätze übernommen;
        h)   die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
             zu deren Erstattung aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses verpflichtet ist.


(2)     a)   Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der ARAG zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
             zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
        b)   Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstat-
             tet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.


Auszug Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016)                                                                                      87

[Seite 88]
(3)   Die ARAG trägt nicht
      a)   Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
      b)   Kosten,
           aa) die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestreb-
               ten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetz-
               lich vorgeschrieben ist;
           bb) soweit sie bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich auf der Einbeziehung nicht streitiger Gegenstände beruhen;
      c)   die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
      d)   Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
      e)   Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein-
           geleitet werden;
      f)   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro;
      g)   Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
      h)   Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder
           Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
      i)   Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche-
           rungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Werts des gedeck-
           ten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis j) sowie n) 1) bis 3) richtet sich der von der ARAG zu
           tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang;
      j)   die Umsatzsteuer, soweit der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


(4)   Die ARAG zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
      und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun-
      gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.


(5)   Die ARAG sorgt
      a)   für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
           schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
      b)   für die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versi-
           cherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen;
      c)   für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner
           oder die mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kos-
           ten; ferner benachrichtigt sie in diesen Fällen von den Versicherten benannte Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretun-
           gen;
      d)   auf Wunsch des Versicherungsnehmers für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Doku-
           mente, um im Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Kopien recht-
           zeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der Reise, an die ARAG sendet.
           Verliert der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder auf einer Reise im Aus-
           land ein für die Reise benötigtes privates Dokument, benennt die ARAG bei Bedarf diplomatische Vertretungen und übernimmt
           die dort anfallenden Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten.
           Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.


(6)   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
      a)   in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
           Erbrecht (§ 2 k Absatz 1 und 2) für Notare;
      b)   im Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
      c)   bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.


88                                                                                   Auszug Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2016)

[Seite 89]
Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG

Information zur Verwendung Ihrer Daten                                           Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
                                                                                 oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann insbe-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
                                                                                 sondere erforderlich sein zur:
personenbezogenen Daten durch die Interlloyd Versicherungs-AG und
                                                                                 • Risiko und Geschäftssteuerung
die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Diese Infor-
                                                                                 • Optimierung unserer Geschäftsprozesse
mationen gelten auch für die versicherte Person. Wenn die versicherte
                                                                                 • Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten
Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der Versicherungs-
                                                                                 • Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere
nehmer diese Information der versicherten Person weitergeben.
                                                                                     Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Koopera-
                                                                                     tionspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an                          • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen
wen kann ich mich wenden?                                                            wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
Interlloyd Versicherungs-AG                                                          rungsmissbrauch hindeuten können
ARAG-Platz 1                                                                     • Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. Hierzu
40472 Düsseldorf                                                                     nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. Vorver-
Telefon: 0211 963 07                                                                 sicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Versi-
Fax: 0211 963 3033                                                                   cherern auf
E-Mail-Adresse: service@interlloyd.de                                            • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei-
                                                                                     tigkeiten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g.            • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des IT-
Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail                   Betriebs
unter: Datenschutz@interlloyd.de                                                 • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts.
                                                                                 Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung)                       Erfüllung gesetzlicher Verpﬂichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen?                                          Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspﬂichten
                                                                                 oder unserer Beratungspﬂicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
                                                                                 tungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzge-
                                                                                 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO.
setzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Best-
immungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weite-
                                                                                 Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
ren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – soweit für die
                                                                                 ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli-
Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Da-
                                                                                 chen Bestimmungen darüber u.a. auf www.interlloyd.de/datenschutz zu-
ten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Presse, Internet,
                                                                                 vor informieren.
Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise gewinnen oder die uns
von anderen Unternehmen des ARAG Konzerns oder von sonstigen
Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melderegister) berechtigt über-
                                                                                 An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten
mittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die                weiter?
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch               Rückversicherer:
die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genann-         Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche-
ten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie        rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
im Internet unter: www.interlloyd.de/datenschutz abrufen.                        sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
                                                                                 zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von          den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich,
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und              dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner beson-
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge der               deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der
Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch aner-              Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
kannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu wur-               Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unse-
den beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitneh-               res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur
merstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versicherungsvertrag                    Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags-
verhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben              Beteiligte Gesellschaften:
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi-               Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein,
cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                           dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften (Be-
                                                                                 teiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-                           Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen-                              ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Scha-
bezogenen Daten nicht möglich.                                                   denabwicklung.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Er-                Vermittler:
stellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die Ent-        Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.          mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Die Daten aller mit der Interlloyd Versicherungs-AG bestehenden Ver-             und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags-
träge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung.              und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -er-           ten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Ge-
gänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftser-               schäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
teilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge-              Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele-
ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)       genheiten benötigen.
DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten
(z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversicherung) erforderlich sind,        Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7   Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er-            gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG.         der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver-
                                                                                 sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
                                                                                 nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra-
                                                                                 len Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
                                                                                 Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
                                                                                 Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
                                                                                 Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer

Datenschutzhinweise / Stand 09.2021                                                                                                                  89

[Seite 90]
Dienstleisterliste ﬁnden Sie die Unternehmen, die an einer zentrali-         Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
sierten Datenverarbeitung teilnehmen.                                        Versicherungswirtschaft genutzt?
                                                                             Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur
Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister:
                                                                             Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver-
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
                                                                             haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
chen Pﬂichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen
                                                                             von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister.
                                                                             personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informa-
Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer
                                                                             tionen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaus-
Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows,
                                                                             tausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14
Oﬃce 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeiche-
                                                                             DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten
rung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart.
                                                                             im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in je-
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis-
                                                                             dem Fall hierüber von uns benachrichtigt.
ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen beste-
hen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen
Version auf unserer Internetseite unter: www.interlloyd.de/datenschutz       Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem
entnehmen.                                                                   früheren Versicherer?
                                                                             Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur
Weitere Empfänger:                                                           Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung bzw. Ihre
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere            Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Be-
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzli-          darf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein
cher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehör-      Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im An-
den oder Strafverfolgungsbehörden).                                          trag benannten früheren Versicherer erfolgen.

Wie lange speichern wir Ihre Daten?                                          Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ge-         Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom-           nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldner-
men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in          verzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur Beur-
der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden                 teilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die In-
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).   terlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspﬂicht nach
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu            § 203 Strafgesetzbuch).
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah-
rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-             Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum)
buch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher-             zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data
fristen betragen danach bis zu zehn Jahren.                                  GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
                                                                             Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen
Welche Rechte haben Sie?                                                     auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person          dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter be-           mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grund-
stimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer            rechte und Grundfreiheiten betroﬀener Personen, die den Schutz per-
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung            sonenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von
Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und           Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein
maschinenlesbaren Format zustehen.                                           Drittland?
                                                                             Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur Ver-       Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke er-               Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission
teilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer      ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter       angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh-
der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf       mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklau-
von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO, also           seln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Da-
vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf        tenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier:
der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Wider-         www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben genann-
ruf verarbeiteten Daten.                                                     ten Kontaktinformationen anfordern.

Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben ge-         Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt?
nannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-              Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstel-
sichtsbehörde ist:                                                           lung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zu-
                                                                             standekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord-             die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
rhein-Westfalen
Postfach 200444                                                              Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag
40102 Düsseldorf                                                             gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Infor-
Telefon: 0211 38424-0                                                        mationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungs-
Fax: 0211 38424-10                                                           pﬂicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Un-
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de                                                ternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
                                                                             Informationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsmathema-
                                                                             tischen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei der An-
Widerspruchsrecht
                                                                             tragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer Angaben
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
                                                                             im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbearbeitung wer-
Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
                                                                             den versicherte und nicht versicherte Sachverhalte geprüft.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen,
                                                                             Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig
können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
                                                                             beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir-
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverar-
                                                                             kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
beitung sprechen.
                                                                             Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei-
                                                                             dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng-
                                                                             lich stattgegeben wurde.


90                                                                                                                 Datenschutzhinweise / 09.2021

[Seite 91]
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS
GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO

Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss ei-        Dauer der Datenspeicherung
nes Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung               Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem.
Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder               Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vor-                Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die in-
forma HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH                 Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem            ∙ Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi-                wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten
cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein er-         Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in
höhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hin-             dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Per-
deuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer                     son erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der per-
früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorlie-               sonenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Spei-
gen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versi-               cherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
cherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die               ∙ Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu-
aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von                 stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunterneh-                der erstmaligen Speicherung gelöscht.
men, übermittelt.
                                                                               Betroﬀenenrechte
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten:          Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
www.informa-his.de                                                             Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach
                                                                               Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH                              unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus be-
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli-           steht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH zustän-
che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt-             dige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-
schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versiche-       Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Mel-
rungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -            dung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zu-
schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben           ständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten
(z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiede-
                                                                               Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
nen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
                                                                               die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
                                                                               unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grund-
lage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbei-   Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer
tung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen              Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und
oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder          an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den                HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog.
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.                          Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die in-
                                                                               forma HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefo-
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Ab-           nische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer
schluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von             Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte
Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Infor-          zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von
mationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.            Ihnen:

Herkunft der Daten der informa HIS GmbH                                        ∙ Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter-                ∙ Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
nehmen, die diese in das HIS einmelden.                                            sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
                                                                               ∙ Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü-
Kategorien der personenbezogenen Daten                                             gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versiche-              Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
rungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von               ∙   Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche-
der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmel-             rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das
dung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vor-                    das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informatio-               Kaufvertrags)
nen     zum      Versicherungsobjekt        (z. B.  Fahrzeug-     bzw.
Gebäudeinformationen) sowie das anfragende bzw. einmeldende Versi-             Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder-
cherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch                und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Iden-
ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von die-             tifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie
sem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH er-            können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.infoma-
höhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeu-         HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
ten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden.
In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu            Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und               informa HIS GmbH
Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.              Kreuzberger Ring 68
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer              65205 Wiesbaden
früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind                Telefon: 0611 880870-0
Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.                          Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zu-
                                                                               dem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten                          Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@informa-his.de.
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz
in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfah-
ren staatliche Ermittlungsbehörden.


Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO / Stand 07.2021                                 91

[Seite 92]
Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns

I.   Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen:
     1.   ARAG SE                                                 4.   Vif GmbH
     2.   ARAG Allgemeine Versicherungs-AG                        5.   Interlloyd Versicherungs-AG
     3.   ARAG Krankenversicherungs-AG

II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):

 Auftraggebende Gesellschaft         Dienstleister                            Zweck der Beauftragung                                    Gesundheitsdaten

                                                                             Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen
 Konzerngesellschaften (siehe I.)    ARAG IT GmbH                                                                                              ja
                                                                             Softwareentwicklung, IT-Sicherheit
                                     ARAG Service Center GmbH                Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen                 ja

                                                                             Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte
                                                                             Windows, Oﬃce 365 und Azure.
                                     Microsoft Ireland Operations Limited                                                                      ja
                                                                             (Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist vertrag-
                                                                             lich vereinbart.)

                                     Paragon Customer Communications
                                                                             Druck und Versand                                                 ja
                                     Weingarten GmbH

                                                                             Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und Steuerungsaktivitä-
 außer 1.                            ARAG SE                                                                                                   ja
                                                                             ten in den Vertriebswegen

 außer 1.                            ARAG SE                                 Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern                  ja

 außer 1.                            ARAG SE                                 Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht                 ja

 außer 1.                            ARAG SE                                 Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost                   ja

 außer 3.                            ARAG SE                                 Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft               ja

                                                                             Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren außergericht-
 außer 1.                            ARAG SE                                                                                                   ja
                                                                             lich und gerichtlich

 außer 4.                            Flixcheck GmbH                          Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform         zum Teil

 außer 4.                            Rhenus Data Oﬃce GmbH                   Akten- & Datenträgervernichtung                                   ja

 ARAG SE                             Swiss Post Solutions GmbH               Leistungs- und Vertragsbearbeitung                              nein

 ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH                               Leistungsbearbeitung                                              ja

                                                                             Antrags- und Vertrags-Bearbeitung
                                     ARAG SE                                                                                                   ja
                                                                             Beschwerdemanagement

                                     ARAG Service Center GmbH                Leistungsbearbeitung                                              ja

                                     DEKRA Claims Management GmbH            Leistungsbearbeitung                                              ja

                                     E+S Rückversicherung AG                 Antrags- und Leistungsbearbeitung                                 ja

                                     Europa Versicherung AG                  Leistungsbearbeitung                                              ja
                                     Property€xpert GmbH                     Leistungsbearbeitung                                            nein

 ARAG Krankenversicherungs-AG        ARAG Gesundheits-Services GmbH          Leistungsbearbeitung                                              ja

                                     ARAG Service Center GmbH                Telefonischer Kundendienst                                        ja

                                     AWP Service Deutschland GmbH            Leistungsbearbeitung                                              ja

                                     compass private pﬂegeberatung
                                                                             Pﬂege Assistance                                                  ja
                                     GmbH

                                     Gesamtverband der Deutschen Versi-
                                                                             Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden                    nein
                                     cherungswirtschaft e.V.

                                     IBM Deutschland GmbH                    Korrektur und Erfassen von Daten                                  ja

                                     IMB Consult GmbH                        Medizinische Gutachten                                            ja

                                     innovas GmbH                            Pﬂegesachbearbeitung                                              ja

                                     MEDICPROOF GmbH                         Leistungsbearbeitung                                              ja

                                     PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. Rien-
                                                                             Vertragsbearbeitung                                             nein
                                     ecker GmbH & Co. KG

                                     PAV Card GmbH                           Produktion von Druckstücken                                     nein

                                                                             Telefonischer Kundendienst , Leistungs- und                       ja
                                     Swiss Post Solutions GmbH
                                                                             Vertragsbearbeitung

                                     WDS.care GmbH                           Pﬂege Assistance                                                  ja

 Interlloyd Versicherungs-AG         Actineo GmbH                            Leistungsbearbeitung                                              ja

                                     ARAG Allgemeine Versicherungs-AG        Dienstleistermanagement                                           ja


92

[Seite 93]
 Auftraggebende Gesellschaft          Dienstleister                          Zweck der Beauftragung                                      Gesundheitsdaten

                                      ARAG Allgemeine Versicherungs-AG       Leistungsbearbeitung                                                ja

                                      ARAG Service Center GmbH               Leistungsbearbeitung (Schutzbrief)                                  ja

                                      DEKRA Claims Management GmbH           Leistungsbearbeitung                                                ja

                                      E+S Rückversicherung AG                Antrags- und Leistungsbearbeitung                                   ja

                                      Property€xpert GmbH                    Leistungsbearbeitung                                               nein


III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:

 Auftraggebende Gesellschaft          Dienstleisterkategorie                 Zweck der Beauftragung                                      Gesundheitsdaten

Alle Konzerngesellschaften            Adressermittler                        Adressprüfung                                                      nein

                                      Ärzte                                  Risiko und Leistungsprüfung                                         ja

                                      Aktenlager                             Lagerung von Akten                                                  ja

                                      Assisteure                             Assistanceleistungen                                             zum Teil

                                      Call-Center                            In-/Outbound Telefonie                                           zum Teil

                                      Datenvernichter                        Vernichtung von Daten                                               ja

                                                                             Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und Rentabili-
                                      Gutachter und Sachverständige          tätsberechnung, Unterstützung bei Schadenregulierung,            zum Teil
                                                                             Unterstützung bei Kalkulation

                                      Inkassounternehmen                     Forderungsmanagement                                               nein

                                      IT-Dienstleister                       Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software                zum Teil

                                      Lettershops/Druckereien/
                                                                             Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen                    nein
                                      Postversender

                                      Marketingagenturen/-provider           Marketingaktionen                                                  nein

                                      Marktforschungsunternehmen             Marktforschung                                                     nein

                                                                             Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung Forderungsein-
                                      Rechtsanwälte                                                                                           zum Teil
                                                                             zug, Regressverfahren

                                      Rückversicherer,
                                                                             Rückversicherung                                                    ja
                                      Rückversicherungsmakler

                                      Sanierer, Werkstätten                  Schadensanierung und Reparaturen                                 zum Teil

                                      Servicekartenhersteller                Herstellung von Kundenkarten                                       nein

                                      Wirtschaftsauskunfteien                Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung           nein

                                      Anbieter für Telediagnostik
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG                                             Einschätzung der Erkrankung des Tieres                             nein
                                      und Teletherapie

ARAG Krankenversicherungs-AG          Anbieter medizinischer Produkte        Hilfsmittelversorgung                                               ja


IV. Hinweise:
Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche personenbezo-
genen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienst-
leister weitergeben.

Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass
Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so ﬁnden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG Webseite
(http://www.arag.de). Hier ﬁnden Sie unter der Überschrift „Dienstleisterliste der ARAG“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste


Stand 11.2022                                                                                                                                               93

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IL 114 02.2023
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