# Itzehoer Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-glas-itzehoer-glas.php
- Rechtlicher Träger: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-glas-itzehoer-glas.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformationen für Hausrat- und Glasversicherungen mit VHB 2019](https://www.itzehoer.de/dokumente/produkte/wohnen-und-eigentum/fuer-privatpersonen/hausratversicherung/verbraucherinformationen-fuer-hausrat-und-glasversicherungen.pdf), Fassung Verbraucherinformationen Hausrat und Glas, Ausgabe 01/21, AGlB 2008
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und für Glasversicherungen](https://www.itzehoer.de/dokumente/produkte/wohnen-und-eigentum/fuer-privatpersonen/wohngebaeude/verbraucherinformationen-fuer-wohngebaeude-und-glasversicherungen.pdf), Fassung Verbraucherinformationen Wohngebäude und Glas, Ausgabe 11/25, AGlB 2008

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt) | laut Versicherungsschein | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. | § 7 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag) | nicht geregelt |  |  |
| Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung) | ja | Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt: | § 11, Seite 31 |
| Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben) | ja | Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. | § 5, Seite 29 |
| Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheiben | nicht geregelt |  |  |
| Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte) | ja | entsorgt und in gleicher Art und Güte | § 7 Nr. 1 b), Seite 30 |
| Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzen | ja | Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung | § 7 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Verzicht auf Einwand der Unterversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränken | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Glastischplatten | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel) | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld) | ja | Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen) | § 3 Nr. 2 b), Seite 29 |
| Induktionskochfelder einschließlich Elektrik | ja | Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen) | § 3 Nr. 2 b), Seite 29 |
| Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfen | nicht geregelt |  |  |
| Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt) | nicht geregelt |  |  |
| Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat) | ja | Scheiben und Platten aus Kunststoff | § 3 Nr. 2 a), Seite 29 |
| Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke) | nicht geregelt |  |  |
| Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen) | nicht geregelt |  |  |
| Bilderverglasung und Bilderrahmenglas | nicht geregelt |  |  |
| Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichert | nein | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel | § 3 Nr. 3 a), Seite 29 |
| Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichert | nein | die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind | § 3 Nr. 3 d), Seite 29 |
| Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas) | ja | fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | § 3 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Wintergarten- und Loggiaverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänder | ja | Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff | § 3 Nr. 2 d), Seite 29 |
| Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoff | nicht geregelt |  |  |
| Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasung | nicht geregelt |  |  |
| Glasbausteine und Profilbaugläser | ja | Glasbausteine und Profilbaugläser | § 3 Nr. 2 c), Seite 29 |
| Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulen | ja | Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen | § 3 Nr. 2 e), Seite 29 |
| Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungen | nicht geregelt |  |  |
| Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden) | nein | Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen | § 1 Nr. 2 a) bb), Seite 29 |
| Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas) | ja | Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden | § 1 Nr. 1, Seite 29 |
| Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigung | ja | Einbruchdiebstahl, Vandalismus | § 1 Nr. 2 b) bb), Seite 29 |
| Kosten der Notverglasung und Notverschalung | ja, bis zur Versicherungssumme | Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. | § 7 Nr. 3, Seite 30 |
| Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeiten | ja | zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage | § 4 Nr. 2 a), Seite 29 |
| Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel) | ja | das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern | § 4 Nr. 2 c), Seite 29 |
| Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilen | ja | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk | § 4 Nr. 2 d), Seite 29 |
| Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glas | ja | die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien | § 4 Nr. 2 b), Seite 29 |
| Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glas | ja | die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk | § 4 Nr. 2 d), Seite 29 |
| Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheiben | ja, bis zur Versicherungssumme | das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten) | § 4 Nr. 1 b), Seite 29 |
| Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas) | ja | künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. | § 3 Nr. 1 b), Seite 29 |
| Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch) | ja | Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche) | § 1 Nr. 2 a) aa), Seite 29 |
| Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosion | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion | § 1 Nr. 2 b) aa), Seite 4 |
| Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahren | ja | Sturm, Hagel | § 1 Nr. 2 b) cc), Seite 4 |
| Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbau | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudes | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnung | ja | die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist | § 9 Nr. 1 a), Seite 29 |
| Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergie | ja | auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand | § 2 Nr. 1, Seite 29 |
| Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen | § 24 Nr. 1 b), Seite 16 |
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Schadenanzeige: Frist und Form | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | § 17 Nr. 2 a) bb), Seite 14 |
| Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch) | ja | Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen | § 17 Nr. 2 a), Seite 14 |
| Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glaser | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahren | ja | die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren | § 17 Nr. 2 a), Seite 14 |
| Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung) | nicht geregelt |  |  |
| Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung) | ja | im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird | § 9 Nr. 1 d), Seite 30 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr | § 11 Nr. 3, Seite 13 |
| Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen | § 23 Nr. 1, Seite 16 |
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarif | nicht geregelt |  |  |
| Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %) | nicht geregelt |  |  |
| Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachen | nicht geregelt |  |  |
| Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformationen für Hausrat- und Glasversicherungen mit VHB 2019

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                    Verbraucherinformationen
                    für Hausrat- und für Glasversicherungen
                    – Ausgabe 01 / 21 –

                         Inhalt:


                         Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht


                    A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten                                                                        Seite 1 und 2


                    B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019)                                                                                   Seite 3 bis 13


                    C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung

                        I.        Klauseln                                                                                                                     Seite 14 bis 19
                        II.       Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEH)                                                                     Seite 20
                        III.      Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus und                                                                          Seite 21
                                  Wohnung (BBZ)
                        IV.       Bonuskundenprogramm                                                                                                          Seite 22

                    D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für
                       Glasversicherungen (AGIB 2008)                                                                                                          Seite 23 bis 28


                    E. Klauseln zur Glasversicherung                                                                                                           Seite 29


                    F. Satzung                                                                                                                                 Seite 30 und 31


                    G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
                       und versicherte Personen                                                                                                                Seite 32


                    H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
                       Datenaustausch mit der informa HIS GmbH                                                                                                 Seite 33


                    I. Auszüge aus den Gesetzen                                                                                                                Seite 34
SB 500 01.21


               Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-88 88
               Telefonische Servicezeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 20:00 Uhr. http://www.itzehoer.de, info@itzehoer.de. Sitz: Itzehoe. Registergericht: Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286
               Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.)
               Bankverbindung: HypoVereinsbank AG Hamburg, IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01, BIC HYVEDEMM300. USt.-IdNr. DE134777598

[Seite 2]
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?


1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
   Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
   Fahrlässigkeit vorliegt.
   Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
   wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung
   verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
   - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
   - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
   ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
   Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
   Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
   den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
   Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
    geschlossen hätten.


3. Vertragsänderung
   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
   Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver-
   letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
   erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
   können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
   Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung unserer Rechte
   Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt
   mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
   Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
   Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
   Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
   die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
   Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche-
   rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


5. Stellvertretung durch eine andere Person
   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
   Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und
   Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
   Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

[Seite 3]
A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten
1.   Identität des Versicherers    Ihr Vertragspartner ist die    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
                                                                  Itzehoer Platz
                                                                  25521 Itzehoe


2.   Identität eines Vertreters
                                   Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
                                   Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.

                                   Entfällt
                                                                                                                                                                  A
     in dem Mitgliedstaat der EU

3.   Ladungsfähige Anschrift       Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
                                   Itzehoer Platz
                                   25521 Itzehoe
                                   Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn.
                                   Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.).

4.   Hauptgeschäftstätigkeit       Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versiche-
     und Aufsichtsbehörde          rungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rück-
                                   versicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahr-
                                   zeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
                                   In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen
                                   vermitteln.

                                   Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                                   Sektor Versicherungswirtschaft
                                                                                   Graurheindorfer Str. 108
                                                                                   53117 Bonn

5.   Garantiefond oder andere      Entfällt
     Entschädigungsregelungen

6.   Anwendbares Recht;            Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
     wesentliche Merkmale der
     Versicherungsleistung         Hausratversicherung (soweit vereinbart)
                                   a) Versicherungsbedingungen
                                      Es gelten      die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019),
                                                     Klauseln zur Hausratversicherung soweit vereinbart und
                                                     Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung soweit vereinbart.

                                   b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
                                      Versichert sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
                                      Verbrauch) dienen.
                                      Versicherungsschutz besteht gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion,
                                      Luftfahrzeuge), Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
                                      Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VHB 2019 sowie den für den Vertrag vereinbarten
                                      Klauseln und Besonderen Bedingungen.

                                   Glasversicherung (soweit vereinbart)
                                   a) Versicherungsbedingungen
                                      Es gelten      die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008) und
                                                     Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart.

                                   b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
                                      Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen. Der Umfang
                                      der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGlB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln.

7.   Gesamtpreis der               Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich evtl. Nachträgen genannt.
     Versicherung

8.   Zusätzliche Kosten            Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z. B. Versicherungssteuer) werden berechnet:
                                   1. Mahngebühren in Höhe von 3 €.
                                   2. Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht wurden, entsprechend
                                      den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren.
                                   3. Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften der Erklärungen fordert, die er mit Bezug auf den
                                      Vertrag (insbesondere bei Antragstellung und im Schadenfall) abgegeben hat.
                                      Nebengebühren und weitere Kosten werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrer-
                                      seits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des
                                      Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.

9.   Einzelheiten zum Beitrag      Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit
                                   erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt werden.
                                   Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten.
                                   Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt
                                   - zur Hausratversicherung in den §§ 21 bis 25 VHB 2019 und
                                   - zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGlB 2008.

10. Befristung der                 An Angebote sind wir grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw.
    Gültigkeitsdauer des           einer Antrags- und Risikoprüfung.
    Angebots

                                                                             –1–

[Seite 4]
    11. Spezifische Preismerkmale   Die Versicherungsbeiträge werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert.
                                    Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß § 10.1 VHB 2019 bzw. § 6 AGlB 2008 wird besonders hingewiesen.


A   12. Zustandekommen des
        Vertrags
                                    Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder
                                    Annahmeerklärung) zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn,
                                    wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.

    13. Widerrufsrecht              Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
                                    (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die
                                    Vertragsbestimmungen einschließlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7
                                    Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-
                                    verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat.
                                    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
                                    Der Widerruf ist zu richten an die
                                    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
                                    Itzehoer Platz

                                    Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 04821 773- 8888.
                                    25521 Itzehoe

                                    Widerrufsfolgen
                                    Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung erstattet dem
                                    Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil der Beiträge, wenn der
                                    Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
                                    Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem
                                    Fall einbehalten; dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsperiode um 1/360, bei halbjährlicher Zahlungsperiode um
                                    1/180, bei vierteljährlicher Zahlungsperiode um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsperiode um 1/30 des im
                                    Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Beitrags gemäß Zahlungsperiode pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlen-
                                    der Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht
                                    vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
                                    und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
                                    Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz wirksam ausgeübt, ist er auch
                                    an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
                                    Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
                                    oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
                                    Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
                                    Besondere Hinweise
                                    Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl vom
                                    Versicherungsnehmer als auch von der Itzehoer Versicherung vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausge-
                                    übt hat.

    14. Laufzeit des Vertrags       Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des
    15. Kündigungsbedingungen       Vertrags mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung
                                    eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde.
                                    Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
                                    Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann zum Ablauf des drit-
                                    ten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem
                                    Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
                                    Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungs-
                                    schein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt).

    16. Anwendbares Recht           Für den Vertrag gilt deutsches Recht.

    17. Gerichtsstand               Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
                                    dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
                                    auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
                                    Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                    Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
                                    für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

    18. Vertragssprache             Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des
                                    Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.

    19. Außergerichtliche           Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich damit zur Teilnahme an dem außerge-
        Beschwerdestelle            richtlichen Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer als
                                    Verbraucher mit einer Entscheidung der Itzehoer Versicherung nicht einverstanden, kann er dieses kostenlose
                                    Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
                                    Die Anschrift lautet:          Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                   Postfach 080632
                                                                   10006 Berlin
                                                                   Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
                                                                   Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
                                                                   beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                   www.versicherungsombudsmann.de

    20. Beschwerdemöglichkeit       Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung.
                                    Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Haupt-
                                    verwaltung.
                                    Sie können sich auch an die zuvor genannte außergerichtliche Beschwerdestelle oder die unter Nr. 4 genannte
                                    Aufsichtsbehörde wenden.


                                                                            –2–

[Seite 5]
B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019)
(Gültig, sofern die Hausratversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.)
§    1   Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle                              § 21     Beiträge; Versicherungsperiode
         Ausschlüsse                                                                                  § 22     Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal-
§    2 Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge                                     beitrags
§    3 Einbruchdiebstahl                                                                              §   23   Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
§    4 Leitungswasser                                                                                 §   24   Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
§    5 Sturm; Hagel                                                                                   §   25   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§    6 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort                                     §   26   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§    7 Außenversicherung                                                                              §   27   Gefahrerhöhung
§    8 Versicherte Kosten                                                                             §   28   Überversicherung
§
§
§
§
     9 Versicherungswert; Versicherungssumme
    10.1 Anpassung des Beitrags
    10.2 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung
    11 Wohnungswechsel
                                                                                                      §
                                                                                                      §
                                                                                                      §
                                                                                                      §
                                                                                                          29
                                                                                                          30
                                                                                                          31
                                                                                                          32
                                                                                                               Mehrere Versicherer
                                                                                                               Versicherung für fremde Rechnung
                                                                                                               Aufwendungsersatz
                                                                                                               Übergang von Ersatzansprüchen
                                                                                                                                                                                          B
§   12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                                                    §   33   Kündigung nach dem Versicherungsfall
§   13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke                                       §   34   Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§   14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                       §   35   Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§   15 Sachverständigenverfahren                                                                      §   36   Vollmacht des Versicherungsvertreters
§   16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versiche-                                §   37   Repräsentanten
         rungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften                              §   38   Verjährung
§   17 Besondere gefahrerhöhende Umstände                                                             §   39   Zuständiges Gericht
§   18 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                  §   40   Anzuwendendes Recht
§   19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                               §   41   Bedingungsanpassung
§   20 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags                                  §   42   Sanktionsklausel
§   20 a Versicherungsjahr


         § 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall);                                  4. Explosion; Verpuffung
                             generelle Ausschlüsse                                                    Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
1. Versicherungsfall                                                                                  oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch                               Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz                         seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,                                                 Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin-
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den                             det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung
Versuch einer solchen Tat,                                                                            hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
c) Leitungswasser,                                                                                    5. Implosion
d) Sturm, Hagel                                                                                       Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
                                                                                                      durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie                                                  6. Nicht versicherte Schäden
                                                                                                      Nicht versichert sind
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht                         a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben,
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,                          b) Sengschäden,
Rebellion oder Aufstand.
                                                                                                      c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungs-
b) Ausschluss Innere Unruhen                                                                          raum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elek-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch innere Unruhen.                                                                     trischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
c) Ausschluss Kernenergie*)                                                                           Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 b) bis Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht                         verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive                                    Nr. 1 verwirklicht hat.
Substanzen.
                                                                                                                                 § 3 – Einbruchdiebstahl
  § 2 – Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge
                                                                                                      1. Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch                               Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
                                                                                                      a) Einbruchdiebstahl,
a) Brand,
                                                                                                      b) Vandalismus nach einem Einbruch,
b) Blitzschlag,
c) Explosion, Verpuffung, Implosion,                                                                  c) Raub
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung                          oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder
                                                                                                      beschädigt werden.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
2. Brand                                                                                              2. Einbruchdiebstahl
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist                            Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                            a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines
Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen                         Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung                            Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels
oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in
                                                                                                      anderer Werkzeuge eindringt. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht
denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei-
tet wird.                                                                                             schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden
                                                                                                      gekommen sind;
3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.                                   b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen                                    (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Der Gebrauch eines
Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem                                 falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versi-
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden                             cherte Sachen abhanden gekommen sind;
anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an
dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen                         c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nach-
und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.                                                        dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
                                                                                                      d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetrof-
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
   Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen     fen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um
   hierfür Haftpflichtversicherungen ab.                                                              sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
                                                                                                  –3–

[Seite 6]
    e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des                3. Nicht versicherte Schäden
    Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich      a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
    gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis     durch
    öffnet;
                                                                                       aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
    f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er
    - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich         bb) Schwamm,
    gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der         cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung
    Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten            oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor-
    ermöglicht hatte.                                                                      gerufenen Rückstau,
    3. Vandalismus nach einem Einbruch                                                 dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
    Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in          ee) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 den
    Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort ein-

B
                                                                                           Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,
    dringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
                                                                                       ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
    4. Raub                                                                                Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparatur-
    a) Raub liegt vor, wenn                                                                arbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
    aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen                    Berieselungsanlage,
          Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.             gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen
          Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines           Behältnissen.
          bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl /
          Trickdiebstahl);                                                             b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
    bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich weg-           aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
          nehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange-           den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
          droht wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren               bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser
          Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem                aus dem Aquarium ausgetreten ist.
          auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
    cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden,
          weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge
          eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache                                      § 5 – Sturm; Hagel
          wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und
          dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.                            1. Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
    b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner                  beschädigt werden oder abhanden kommen
    Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
                                                                                       a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte
    c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme       Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden;
    erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das
    Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die              b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
    Tathandlungen nach a) verübt wurden.                                               Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
                                                                                       Sachen befinden, wirft;
    5. Nicht versicherte Schäden
    Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht      c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
    auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren                 d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die
    (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,               mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
    Vulkanausbruch).                                                                   befinden, baulich verbunden sind;
                                                                                       e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
                                 § 4 – Leitungswasser                                  Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder
    1. Bruchschäden                                                                    Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
    Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat          2. Sturm
    gehören (siehe § 6), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von       Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
    Gebäuden eintretende                                                               Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
    a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren                               Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
    aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbunde-           unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
         nen Schläuchen,                                                               a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden
    bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-                   an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
         oder Solarheizungsanlagen,                                                    anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
    cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,                                     b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes
    sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-            oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder
    gleichbaren Anlagen sind.                                                          mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstan-
                                                                                       den sein kann.
    b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
                                                                                       3. Hagel
    aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-         Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
         und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie
         deren Anschlussschläuche,                                                     4. Nicht versicherte Schäden
    bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-              a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
         wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder                    durch
         Solarheizungsanlagen.                                                         aa) Sturmflut,
    Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der          bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs-
    Bodenplatte.                                                                            gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei
    Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des              denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
    Gebäudes.                                                                               einen Gebäudeschaden darstellen,
    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter-
    halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.                cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall,
                                                                                            Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch),
    2. Nässeschäden
    Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim-    dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder
    mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder            Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
    abhanden kommen.                                                                   ee) Schwamm.
    Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und                   b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
    Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem
    verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus         aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
    Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-,                            in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
    Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und                       bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 1 versichert
    Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.               sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte
    Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder                          Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie aus-
    Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.                    schließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
                                                                                   –4–

[Seite 7]
      § 6 – Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort               nen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwerti-
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs                                             gere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert. Das glei-
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein/Nachtrag            che gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
                                                                                     c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und ört-      Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und
lichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder            Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt;
abhanden kommt, ist versichert.                                                      d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein-
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Wohnung           schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) bis
ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe § 7) oder soweit dies gesondert
im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.                                  Nr. 2 c) gg) genannt;
2. Definitionen                                                                      e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versiche-
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungs-
nehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
                                                                                     rungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer
                                                                                     überlassen;
                                                                                     f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
                                                                                                                                                                       B
besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).                    versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände,
                                                                                     Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
c) Ferner gehören zum Hausrat
                                                                                     Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für
aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbau-
                                                                                     die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
    küchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigen-
                                                                                     für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert,
    tümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hier-
    für die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die                    soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
    Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen,
                                                                                                              § 7 – Außenversicherung
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht
    individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gerin-        1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
    gen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,              Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm
                                                                                     in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch die-
cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der
                                                                                     nen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb
    versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück
                                                                                     des Versicherungsorts befinden. Zeiträume von mehr als 200 Tagen gelten nicht
    befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
                                                                                     als vorübergehend.
dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum,
     soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des          2. Unselbstständiger Hausstand während Wehrdienst, Freiwilligendienst oder
     Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)),                                  Ausbildung
                                                                                     Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und
                                                                                     lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes,
    Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,
                                                                                     eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges
ff)   Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren            Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb
      sowie Surfgeräte,                                                              der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend nach Nr. 1, bis ein
gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,                     eigener Hausstand begründet wird.
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem                3. Einbruchdiebstahl
    Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm               Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 genannten
    in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und              Voraussetzungen erfüllt sein.
    Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,
                                                                                     4. Raub
ii)   Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Nr.        Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; bei Androhung einer
      3 a) gehalten werden (z. B. Fische, Hunde, Katzen, Vögel),                     Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur
jj)   Hausrat in einer möbliert vermieteten Einliegerwohnung im Haus des             in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt
      Versicherungsnehmers, sofern bei der Versicherungssumme und der                oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden
      angegebenen Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt. Das Eigentum               soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
      des Mieters ist nicht mitversichert.                                           Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversiche-
3. Versicherungsort                                                                  rungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichnete                 Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder
Wohnung. Zur Wohnung gehören                                                         Herausgabe gebracht werden.
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige               5. Sturm und Hagel
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom                          Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden           von Gebäuden.
Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich            6. Entschädigungsgrenzen
beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei
denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannte               a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt begrenzt
Arbeitszimmer in der Wohnung);                                                       auf
                                                                                     aa) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und
b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen
sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher        bb) 30 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.
Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in                   b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen
Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die           (siehe § 13 Nr. 2).
versicherte Wohnung befindet;
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim-                                     § 8 – Versicherte Kosten
mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,              1. Versicherte Kosten
Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte            Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich
Wohnung befindet;                                                                    angefallenen und nachgewiesenen
d) darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des         a) Aufräumungskosten
Versicherungsorts befinden.                                                          für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den
4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme                                     Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten
Nicht zum Hausrat gehören                                                            Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten;
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt;               b) Bewegungs- und Schutzkosten
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr              die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
trägt, es sei denn, sie sind nach Nr. 2 c) jj) versichert. Sofern die ursprünglich   Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegange-             geschützt werden müssen;
                                                                                 –5–

[Seite 8]
    c) Hotelkosten                                                                    d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue
    für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück,         Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch
    Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde           Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
    und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren           tige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
    Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem   4. Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung (siehe § 12
    die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die      Nr. 5) vor, wenn
    Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf maximal                                    a) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1) die Wohnfläche der versicherten
    aa) 150 € in der KOMFORT-Deckung und                                              Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten
    bb) 200 € in der TOP-Deckung;                                                     Wohnfläche entspricht und
    d) Transport- und Lagerkosten                                                     b) der vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebene Betrag
    für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbe-      pro Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschritten wird,


B   nutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem
    benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu
    dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine
    Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens
                                                                                      c) bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11) die Voraussetzungen gemäß a)
                                                                                      und b) in der alten Wohnung bestanden haben und auch für die neue Wohnung
                                                                                      gelten oder innerhalb von zwei Monaten nach Umzugsbeginn hergestellt werden,
                                                                                      d) die Schadenhöhe 1.000 € nicht übersteigt.
    für die Dauer von
    aa) 200 Tagen in der KOMFORT-Deckung und
    bb) 365 Tagen in der TOP-Deckung.                                                                        § 10.1 – Anpassung des Beitrags
    Entsprechendes gilt auch für die Unterbringung von Haustieren nach § 6 Nr. 2 c)   1. Grundsatz
    ii), die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher       Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist,
    Gemeinschaft lebenden Person sind;                                                kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgen-
    e) Schlossänderungskosten                                                         den Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
    für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung           2. Beitragsanpassung
    oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall        a) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende
    abhanden gekommen sind;                                                           Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der
    f) Bewachungskosten                                                               Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen.
    für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde         Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können
    und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden            oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt
    Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die         werden, dass
    Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig         - der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen
    sind, längstens für die Dauer von 7 Tagen;                                            kann und
                                                                                      - das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und
    g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden                                                 Gegenleistung erhalten bleibt.
    die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch         Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der
    einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem         Entwicklung von Schaden- und Kostenaufwendungen berücksichtigt, die seit der
    Einbruch oder einem Raub entstanden sind;
                                                                                      letzten Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der näch-
    h) Reparaturkosten für Nässeschäden                                               sten Überprüfung erwartet werden. Kostenveränderungen, die bereits in die
    an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in               Anpassung des Beitrags nach § 9 Nr. 3 eingeflossen sind, bleiben unberücksich-
    Sondereigentum befindlichen Wohnungen;                                            tigt. Der Ansatz für Gewinn bleibt dabei unverändert.
    i) Kosten für provisorische Maßnahmen
                                                                                      b) Ergibt die Kalkulation nach a) höhere als die bisherigen Beiträge, ist der
    zum Schutz versicherter Sachen.
                                                                                      Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben.
    2. Zusätzlich versichert                                                          Die neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem
    Versichert sind Aufwendungen bis 250 € für mechanische Sicherungen an dem         Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende
    durch einen Einbruchdiebstahl beschädigten Element.
                                                                                      Verträge. Ergibt die Kalkulation nach a) niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist
                    § 9 – Versicherungswert; Versicherungssumme                       der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusen-
                                                                                      ken.
    1. Versicherungswert
                                                                                      Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest-
    Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
                                                                                      gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen.
    a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art
    und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).                                        c) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel-
                                                                                      ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende
    b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe         Verträge.
    § 13 Nr. 1 a) ee)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von
    Sachen gleicher Art und Güte.                                                     d) Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem
    c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver-    Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten
    wenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erziel-      Versicherungsjahres mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den
    bare Verkaufspreis (gemeiner Wert).                                               Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem
                                                                                      Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung
    d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist
    (siehe § 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung des Versicherungswerts höchstens    der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
    diese Beträge berücksichtigt.                                                     Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten
                                                                                      Versicherungsjahres.
    2. Versicherungssumme
    a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.                   § 10.2 – Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung
    b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %.           1. Merkmale
    3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag                                   Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale
    a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des                   berücksichtigt:
    Preisindexes - siehe b) - angepasst.                                              a) Art und Nutzung des Gebäudes/der Wohnung.
    b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden      Dazu gehören insbesondere
    Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex      - Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhaus,
    für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die norma-       - ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt in einem
    lerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem                            ständig oder nicht ständig bewohntem Gebäude.
    Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr
    gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der       b) Lage des Gebäudes/der Wohnung.
    vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte       c) Bauart des Gebäudes.
    Index.                                                                            d) Alter des Versicherungsnehmers.
    Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
    berücksichtigt.                                                                   2. Nachträgliche Änderungen
    Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500 € aufgerundet und dem              a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
    Versicherungsnehmer bekannt gegeben.                                              Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den
    c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.                   höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen.
                                                                                  –6–

[Seite 9]
b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg,              § 12 – Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu    1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan-
ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom                   a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe
Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.                                § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1),
3. Folgen bei unrichtigen Angaben                                                   b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des
Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe §§ 19 und 27.                           Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden
                                                                                    Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9
                          § 11 – Wohnungswechsel                                    Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1).
1. Umzug in eine neue Wohnung                                                       Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz          und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge-
auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug
                                                                                    nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des
                                                                                    Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
                                                                                    2. Restwerte
                                                                                                                                                                       B
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die      Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
neue Wohnung gebracht werden.
                                                                                    3. Mehrwertsteuer
2. Mehrere Wohnungen                                                                Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu-
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige           erabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung          Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.                                    4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
                                                                                    Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist
3. Umzug ins Ausland
                                                                                    je Versicherungsfall (siehe § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht
                                                                                    (siehe § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
                                                                                    § 9 Nr. 2 c)) begrenzt.
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate
nach Umzugsbeginn.                                                                  Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe § 31), die auf
                                                                                    Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
4. Anzeige der neuen Wohnung
                                                                                    Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die
a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
                                                                                    Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden
angezeigt werden. Dabei ist
                                                                                    versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus ersetzt bis zu
- die neuen Wohnfläche in Quadratmetern und
                                                                                    a) 20 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b))
- alle nach § 10.2 gefahrerheblichen Umstände/Merkmale zur Beitrags-
   berechnung                                                                          in der KOMFORT-Deckung,
anzugeben.                                                                          b) 30 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b))
                                                                                       in der TOP-Deckung.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist
dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der        5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 27).                                          Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1 Nr.
                                                                                    1) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst,         (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht (siehe
kann dies zu Unterversicherung führen.                                              § 9 Nr. 4) vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung
                                                                                    gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
                                                                                    nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
                                                                                    multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Tarifbestimmungen des Versicherers.
                                                                                    6. Versicherte Kosten
b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen        Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen      der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils
Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.               vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
                                                                                    Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den
                                                                                    Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten
Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung
                                                                                    (siehe § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
beanspruchen.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der              § 13 – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück,
so gelten als Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des               1. Definitionen
Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
                                                                                    a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind
Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten
nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden                aa) Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträgern geladene Geld-
Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen            beträge (z. B. Chipkarte),
Wohnung des Versicherungsnehmers.                                                   bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von        cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen
Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind                           sowie alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan,
Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des             dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände
Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der               (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie
nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach             nicht in cc) genannte Sachen aus Silber,
erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.                              ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach              von Möbelstücken.
Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der             b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide
                                                                                    aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen
neuen Wohnungen.
                                                                                        qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
                                                                                    bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg auf-
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und                        weisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet                Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden
sind.                                                                                   bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
                                                                                –7–

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    2. Entschädigungsgrenzen                                                           4. Feststellung
    a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen                    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
    Entschädigungsgrenze. Sie beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, je   a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten ver-
    Versicherungsfall                                                                  sicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom-
    aa) 30 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und                         menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
    bb) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.                                b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
    b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb         c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
    eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b))
    befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf            d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
    aa) 2.000 € für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene          e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten
         Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den              Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversicherungs-

B        Nennbetrag übersteigt,
    bb) 5.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonsti-
         ge Wertpapiere,
                                                                                       verzicht gegeben ist.
                                                                                       5. Verfahren nach Feststellung
                                                                                       Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzei-
    cc) 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,                      tig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so über-
         Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold, Platin          gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
         oder Titan.                                                                   streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
                  § 14 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                      Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
    1. Fälligkeit der Entschädigung                                                    den Parteien gleichzeitig.
    Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum        Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die
    Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.                              Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
    Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den             von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
    Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde-           Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
    stens zu zahlen ist.                                                               Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
                                                                                       Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
    2. Verzinsung
    Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei-      treffen können oder wollen oder sie verzögern.
    tergehende Zinspflicht besteht:                                                    6. Kosten
    a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung    Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
    des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.              Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
    b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen      7. Obliegenheiten
    Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei              Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
    6 % Zinsen pro Jahr.                                                               Versicherungsnehmers nicht berührt.
    c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
    3. Hemmung                                                                                § 16 – Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des
    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht                 Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall;
    zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die                                 Sicherheitsvorschriften
    Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                      1. Sicherheitsvorschriften
    4. Aufschiebung der Zahlung                                                        Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer
    Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                                                                       a) in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies
    a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;          genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und
    b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche-          Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
    rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls        b) für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle
    noch läuft.                                                                        Schließvorrichtungen (insbesondere Türen und Fenster) und vereinbarten
                                                                                       Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzu-
                         § 15 – Sachverständigenverfahren
                                                                                       schalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen
    1. Feststellung der Schadenhöhe                                                    wird (z. B. Gang zum häuslichen Briefkasten oder Mülltonne),
    Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des
    Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem                  c) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten
    Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenver-      Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen,
    fahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein-           Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen.
    baren.                                                                             2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
                                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der
    2. Weitere Feststellungen                                                          Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen
    Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
                                                                                       zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
    Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

    3. Verfahren vor Feststellung                                                                     § 17 – Besondere gefahrerhöhende Umstände
    Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                                       1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
    a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
                                                                                       Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vor-
    die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
    ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten                 liegen, wenn
    Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb      a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
    von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-         gefragt hat,
    fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
    lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer      b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert,
    auf diese Folge hinzuweisen.                                                       nach dem im Antrag gefragt worden ist,
    b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die            c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage oder über eine
    Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder                 für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch
    Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder          nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine
    Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis      Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte voll-
    steht.                                                                             jährige Person darin aufhält,
    c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen      d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem
    einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre-
                                                                                       Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
    chend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen
    sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei        2. Folgen einer Gefahrerhöhung
    durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.                       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5.
                                                                                   –8–

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                  § 18 – Wiederherbeigeschaffte Sachen                               b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
1. Anzeigepflicht                                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der                      Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unver-          die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
züglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.                                  Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                                        Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache               der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,     chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
                                                                                     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur
zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
                                                                                     Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die
Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
                                                                                     Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den
                                                                                     Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
                                                                                     den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
                                                                                     Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer
                                                                                                                                                                              B
Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die            nicht zur Leistung verpflichtet.
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei             c) Kündigung
Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers in Textform auszu-           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den                sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
Versicherer über.                                                                    von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist,        abgeschlossen.
die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der              d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung             Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
                                                                                     Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
einer Aufforderung des Versicherers in Textform nicht bereit, so hat der
                                                                                     angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten         e) Anfechtung
erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungs-       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
gemäßen Entschädigung entspricht.                                                    ten, bleibt unberührt.
4. Beschädigte Sachen                                                                3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der                          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur
Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der                   Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den            geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.                                      stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
5. Gleichstellung                                                                    Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der                     Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.      Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
                                                                                     begründen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Ver-           4. Rechtsfolgenhinweis
fügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle       Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.         Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
                                                                                     Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
                                                                                     Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat
der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er das           5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die              Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus         sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.                                     des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
                                                                                     zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
§ 19 – Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters              Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-
                                                                                     fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
                                                                                     grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der             6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,    Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                                b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach         Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform       eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.                                                 Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-
                                                                                     listig verletzt hat.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                            § 20 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des
a) Vertragsänderung                                                                                                    Vertrags
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und        1. Beginn des Versicherungsschutzes
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen               Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.          rechtzeitig zahlt.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode                        2. Dauer und Ende des Vertrags
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um          Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht      schlossen.
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-          3. Stillschweigende Verlängerung
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der              um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.          dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                                 –9–

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    4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                             3. Kein Versicherungsschutz
    Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer       Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
    den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres        Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
    kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
    Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                                       Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
                                                                                        hingewiesen wurde.
    5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass     4. Kündigung
    es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                              Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
    6. Wegfall des versicherten Interesses                                              Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der     kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
    Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos            nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat.
    Kenntnis erlangt.                                                                   Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach inner-

B   a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer-
    hafte Auflösung des versicherten Hausrats
    aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
          Pflegeeinrichtung,
                                                                                        halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
                                                                                        Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
                                                                                        eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
    bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
    Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.                             § 24 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
    b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers               1. Rechtzeitige Zahlung
    zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän-             a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
    dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate               rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
    nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem                     der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung
    Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der ver-                nicht widerspricht.
    storbene Versicherungsnehmer.
                                                                                        b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
                             § 20 a – Versicherungsjahr                                 Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
    Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.         dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
    Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das      nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
    erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden                        2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
    Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze           Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
    Jahre.                                                                              oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der
                                                                                        Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
                       § 21 – Beiträge; Versicherungsperiode
                                                                                        dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
    1. Beitragszahlung                                                                  künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
    Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag                  Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
    (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
                                                                                        vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
    entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen
    Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein
                                                                                                      § 25 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
    Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
    2. Versicherungssteuer                                                              Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
    Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der          nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
    Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten         dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
    hat.
                                                                                                      § 26 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           § 22 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder              1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                      Einmalbeitrags
                                                                                        a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
    1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                                        Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags
    fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen                     aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
    Versicherungsbeginn.                                                                    barten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16);
    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins     bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
    und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
                                                                                            (siehe § 16).
    genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
                                                                                        b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
    2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes                                        Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
                                                                                        erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
    zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
                                                                                        Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
    erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
    weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                             Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
                                                                                        Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
    3. Rücktritt                                                                        grobfahrlässig verletzt hat.
    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
    zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht    2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
    gezahlt ist.                                                                        a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
    Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-         aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
    weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                 sorgen;
                                                                                        bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
         § 23 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags                 erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
    1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung                                           nisch - anzuzeigen;
    Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.              cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung
    2. Verzug                                                                               - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer          Umstände dies gestatten;
    ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu        dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,
    vertreten hat.                                                                          soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem
    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem               Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
    Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
                                                                                            hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
    men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
    sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im          ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
    Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Nr. 3 und Nr. 4 mit dem       der Polizei anzuzeigen;
    Fristablauf verbunden sind.                                                         ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
    Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen            gekommenen Sachen insbesondere nach Anzahl, Art, Fabrikat, Typ und
    Schadens zu verlangen.                                                                  gegebenenfalls individuellen Merkmalen einzureichen;
                                                                                   – 10 –

[Seite 13]
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle             Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
    oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden             Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
    sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-             Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und
    ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten                 Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
    Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;             Monat kündigen.
                                                                                      b) Vertragsänderung
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen
                                                                                      Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
    in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls            einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
    oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist           oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
    sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und                    Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder
    über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;                           schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
ii)


jj)
      vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
      ihm billigerweise zugemutet werden kann;
     für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige auf-
                                                                                      Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                                      Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
                                                                                      Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
                                                                                      Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                                                                                                             B
     gebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten
     und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom-              4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                      Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach
     mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper-
                                                                                      Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
     ren zu lassen.
                                                                                      Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten       wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit
ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.                5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                      a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
                                                                                      Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor-      Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.             diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,     in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens          Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben                  Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                               b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für
                                                                                      einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
                                                                                      zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,           frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung     Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der                  2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                                     wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls         zugegangen sein müssen, bekannt war.
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur           c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer        aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.            nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
                                                                                          Umfang der Leistungspflicht war oder
                                                                                      bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
                          § 27 – Gefahrerhöhung                                           Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
1. Begriff der Gefahrerhöhung                                                             erfolgt war oder
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des          cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-               Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des                  erhöhten Beitrag verlangt.
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
scheinlicher wird.
                                                                                                                  § 28 – Überversicherung
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn           Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheb-
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor               lich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlan-
Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17).                                             gen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
                                                                                      sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens,
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheb-
                                                                                      ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berech-
lich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
                                                                                      net haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
                                                                                      geschlossen worden wäre.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                      Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
                                                                                      sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder             Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                         dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
                                                                                                                 § 29 – Mehrere Versicherer
hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                          1. Anzeigepflicht
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig           Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer              ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                       len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang
                                                                                      anzugeben.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
                                                                                      2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Kündigungsrecht                                                                    Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der          grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine         Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von   stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.           Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
                                                                                 – 11 –

[Seite 14]
    3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                                                         § 31 – Aufwendungsersatz
    a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert     1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
    und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert              a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
    oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von          bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und
    jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,           Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
    den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.                             Versicherers macht.
    b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder   b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor-
    für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag              stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min-
    obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den             dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
    Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,           Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände


B   wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
    Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
    Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
    der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
                                                                                        verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
                                                                                        Versicherers erfolgten.
                                                                                        c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
                                                                                        Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht,
    Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der           soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
    Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
                                                                                        d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte
    wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
                                                                                        Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
    Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
                                                                                        Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
    Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu lei-
                                                                                        Versicherers entstanden sind.
    sten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
    Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.                                             e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag
                                                                                        auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
    c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
    geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-        f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande-
    fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.                      rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
    Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den        wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
    die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                            2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                                        a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
    4. Beseitigung der Mehrfachversicherung                                             und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
    a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die                           Umständen nach geboten waren.
    Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der            Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
    Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später                werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
    geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-          ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
    nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
                                                                                        b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
    durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                                                                                        Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
    Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme
    und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
    Erklärung dem Versicherer zugeht.                                                                       § 32 – Übergang von Ersatzansprüchen
    b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche-          1. Übergang von Ersatzansprüchen
    rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren                       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
    Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall       dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
    die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der            ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
    Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält-       tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
    nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen           Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
    .                                                                                   häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
                     § 30 – Versicherung für fremde Rechnung                            es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
    1. Rechte aus dem Vertrag                                                           2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
    Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
    das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte       ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
    aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem             Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
    Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein        Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
    besitzt.                                                                            mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
    2. Zahlung der Entschädigung                                                        ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
    Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den                           keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
    Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine              Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
    Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der                   einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
    Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                                                                                        Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    3. Kenntnis und Verhalten
    a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-                        § 33 – Kündigung nach dem Versicherungsfall
    licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
    Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der          1. Kündigungsrecht
    Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,           Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
    muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die          Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die
    Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte                Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
    Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                                          Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
    b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne       2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
    sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige                     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-
    Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar         tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
    war.                                                                                Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
    c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der                  3. Kündigung durch Versicherer
    Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
    und den Versicherer nicht darüber informiert hat.                                   Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                                   – 12 –

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  § 34 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                         § 39 – Zuständiges Gericht
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls          1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
                                                                                    die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-             Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der       Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche              seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Herbeiführung des Schadens als bewiesen.                                            Aufenthalt hat.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der     2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                    Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens        bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                       eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
                                                                                                             § 40 – Anzuwendendes Recht
                                                                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                                                                                                                                                        B
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil                              § 41 – Bedingungsanpassung
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge-            1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des
stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                    Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung),
                                                                                    wenn
       § 35 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
                                                                                    a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
1. Form                                                                             unmittelbar auf sie auswirken,
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform       b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
                                                                                    c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.                                                   d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti-
                                                                                    gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                              gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
                                                                                    2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer     Umfang     der     Versicherung,    Ausschlüsse,     Obliegenheiten    des
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die         Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung,
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der    Vertragsdauer und Kündigung.
Absendung des Briefs als zugegangen.                                                3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des                   das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und
Versicherungsnehmers.                                                               Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der
                                                                                    Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung
               § 36 – Vollmacht des Versicherungsvertreters                         darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers                                             Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-              Bedingungen treten.
nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend                           4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte
                                                                                    Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
                                                                                    Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen               (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer
Beendigung,                                                                         ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen
                                                                                    erfolgen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
des Versicherungsverhältnisses.                                                     5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen
                                                                                    für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die
2. Erklärungen des Versicherers                                                     gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte   Versicherer richten.
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-          6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem un-
mitteln.                                                                            abhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des
                                                                                    Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent-
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                          sprechend.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
                                                                                    7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                    bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine              und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                                                              § 42 – Sanktionsklausel
                                                                                    Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
                           § 37 – Repräsentanten                                    Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner             direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Repräsentanten zurechnen lassen.                                                    Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
                                                                                    genstehen.
                              § 38 – Verjährung                                     Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                                    der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die            sche Rechtsvorschriften entgegenstehen
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
                                                                               – 13 –

[Seite 16]
    C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung
    I. Klauseln                                                                                   7112 (2019) – Datenrettungskosten in der Privatversicherung
                                                                                                  (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    7110 (2019) – Fahrraddiebstahl
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Fahrraddiebstahlschäden ausdrücklich beantragt   1. Datenrettungskosten
    und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)                                       Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich ent-
    1. Leistungsversprechen und Definitionen                                                      standenen und nachgewiesenen Kosten für die technische Wiederher-
    Ergänzend zu den Regelungen von § 3 VHB 2019 erstreckt sich der                               stellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn
    Versicherungsschutz für Fahrräder (auch nicht versicherungspflichtige                         diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei
                                                                                                  nicht als Wiederherstellung.
    E-Bikes oder Pedelecs) und damit verbundene Fahrradanhänger unter den nach-
                                                                                                  Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschä-
    folgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.
                                                                                                  digung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfüg-
    Die Regelungen für die Außenversicherung (siehe § 7 VHB 2019) gelten entspre-
                                                                                                  bar sind.
    chend.                                                                                        Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
    Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig
    seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie
    zusammen mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger abhanden gekommen sind.                          2. Ausschlüsse
                                                                                                  a) Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in
                                                                                                  folgenden Fällen:
    2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                    aa) Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten und Programme

C   a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches
    Fahrradschloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein-
    setzt.
                                                                                                       nicht berechtigt.
                                                                                                  bb) Der Versicherungsnehmer hält Daten oder Programme auf einem
                                                                                                       Sicherungs- oder Installationsmedium vor.
    b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach                        b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten
    Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss                    Lizenzerwerbs.
    dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
                                                                                                  3. Entschädigungshöhe
    3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall                                                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    a) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die                   a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
                                                                                                  b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu
    beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den
    Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er Entschädigung nur verlangen,
    wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
    b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-                7151 (2019) – Diebstahl aus Räumen in Gebäuden
    gen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad                   (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeige-                  1. Leistungsversprechen
    schafft wurde.                                                                                In Erweiterung von den §§ 1 und 3 VHB 2019 ist auch der einfache Diebstahl von
                                                                                                  versicherten Sachen (§ 6 VHB 2019) des Versicherungsnehmers oder mit ihm in
                                                                                                  häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aus Räumen in Gebäuden in folgen-
    4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
                                                                                                  den Fällen versichert:
    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3
    b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen                 a) Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenzimmern bei vorübergehen-
    Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-                   dem Krankenhaus-, Heim- oder Kuraufenthalt.
    stungsfrei.                                                                                   b) Diebstahl von versicherten Sachen aus Praxisräumen von medizinischen
                                                                                                  Einrichtungen bei z. B. Ärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten.
                                                                                                  c) Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz, nicht jedoch von
    5. Entschädigungshöhe
                                                                                                  Arbeitsgeräten, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers oder
    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe                 einer mitversicherten Person dienen.
    Versicherungsschein/Nachtrag) begrenzt.
                                                                                                  d) Diebstahl von Lernmitteln und Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen
                                                                                                  oder während des Studiums.
    6. Fahrradanhänger                                                                            e) Diebstahl von Sportgeräten und Bekleidung aus Umkleidekabinen bei
    Die in Nr. 2 bis Nr. 5 genannten Regelungen gelten auch für Fahrradanhänger.                  Sporteinrichtungen.


    7. Kündigungsrecht                                                                            2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
    Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von                   a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
    drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in                    gen.
    Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder                  b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
    mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.                                         nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der                                  Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
    Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
    Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündi-
                                                                                                  3. Nicht versicherte Sachen
    gen.
                                                                                                  Nicht versichert sind elektronische Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Tablets,
                                                                                                  Notebooks.


    7111 (2019) – Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von                           4. Entschädigung, Entschädigungshöhe
    Folgeschäden                                                                                  Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                                 a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs-
    In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der                       grenze ist die Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf
    Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen                  100 € begrenzt und
    Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss                       b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die
    infolge eines Blitzes, der im Radius von höchstens 3000 Metern um den                         Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf 200 €
    Versicherungsort auf der Erde aufgetroffen ist, entstanden sind.                              begrenzt.
    Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch Schäden,                    Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem
    die durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstanden sind.                       anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
                                                                                             – 14 –

[Seite 17]
7152 (2019) – Inhalt von Kundenschließfächern                                      7155.1 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                      Versicherungsräume befinden
1. Leistungsversprechen                                                            (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Versicherungsschutz gemäß § 1 VHB 2019 besteht auch für den Inhalt in              1. Leistungsversprechen
Kundenschließfächern in Tresorräumen von Kreditinstituten.                         In Erweiterung von § 3 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Falle der
                                                                                   Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für folgende Sachen, die
2. Entschädigung, Entschädigungsgrenzen                                            sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück
Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf             befinden:
a) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und                          a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder
b) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.                                 Lüften im Freien befindet,
Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem         b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte
anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.                              (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und
                                                                                   c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste.


                                                                                   2. Nicht versicherte Sachen
7153 (2019) – Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen                     Fremdes Eigentum ist nicht versichert.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle (auch Rollatoren und Gehgestelle)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl.
Für die mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmä-
                                                                                   3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
                                                                                   a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
                                                                                   gen.
                                                                                                                                                                      C
ßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn         b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
sie zusammen mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl abhanden gekommen                nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
sind.
                                                                                   Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                                                                   4. Entschädigungshöhe
2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall                                         Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
                                                                                   - soweit nicht etwas anderes vereinbart - begrenzt auf
gen.
                                                                                   a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer     b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


3. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                               7155.2 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf                            Versicherungsräume befinden
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                              (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
                                                                                   Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
                                                                                   1. Leistungsversprechen
Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht von Dritten (z.
B. Krankenversicherung) beansprucht werden kann.                                   In Erweiterung von § 5 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Fall von Sturm
                                                                                   oder Hagel Entschädigung für folgende Sachen, die sich außerhalb der
                                                                                   Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück befinden:
                                                                                   a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder
7154 (2019) – Gegenstände in Kraftfahrzeugen                                       Lüften im Freien befindet,
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
                                                                                   b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte
1. Leistungsversprechen
                                                                                   (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und
In Erweiterung von § 3 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi-
cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm       c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste.
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen
Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befin-
den und                                                                            2. Nicht versicherte Sachen
- innerhalb Europas in der KOMFORT-Deckung,                                        Fremdes Eigentum ist nicht versichert.
- weltweit in der TOP-Deckung
durch     Aufbrechen     verschlossener     Kraftfahrzeuge,   nicht     aber
                                                                                   3. Entschädigungshöhe
Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder
                                                                                   Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist
beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel
oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum             begrenzt auf 500 €.
Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeugs gleich.


2. Nicht versicherte Sachen
                                                                                   7156 (2019) – Anprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019.
                                                                                   (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
                                                                                   1. Leistungsversprechen
3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
                                                                                   In Erweiterung von § 1 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi-
a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
                                                                                   cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die im Versicherungsort durch den Anprall von
gen.
                                                                                   Kraftfahrzeugen aller Art oder Schienenfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
                                                                                   beschädigt oder zerstört werden.
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
                                                                                   2. Nicht versicherte Schäden
4. Entschädigungshöhe                                                              Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom
Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall ist begrenzt auf                   Versicherungsnehmer, seinem Ehepartner oder einer mit dem
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                              Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren
b) 2.000 € in der TOP-Deckung.                                                     werden.
                                                                              – 15 –

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    7157 (2019) – Gefriergutschäden nach Stromausfall                                 7163 (2019)          –     Diebstahl von Waschmaschinen und Wäsche aus
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                     Gemeinschaftskellern/von Gemeinschaftsböden
    1. Leistungsversprechen                                                           (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    In Erweiterung von § 1 VHB 2019 werden Schäden an Lebensmitteln in Gefrier-
    oder Tiefkühltruhen ersetzt, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge    1. Leistungsversprechen
    eines Stromausfalls entstanden sind.                                              In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind auch Schäden versichert durch Diebstahl
    § 7 VHB 2019 (Außenversicherung) findet keine Anwendung.
                                                                                      von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Wäsche
    2. Nicht versicherte Schäden
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende            - aus Gemeinschaftskellern oder
    Ursachen, nicht auf Schäden, die durch                                            - von Gemeinschaftsböden
    a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder                  die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
    b) angekündigte Stromabschaltungen oder                                           2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
    c) selbst vorgenommene Stromabschaltungen                                         a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
    entstanden sind.                                                                  gen.
    3. Entschädigungshöhe
                                                                                      b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                             nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    b) 2.000 € in der TOP-Deckung.                                                    Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


C   7158 (2019) – Sengschäden an Möbeln und Fußbodenbelägen
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    1. Leistungsversprechen
    Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2019 sind Sengschäden an Möbeln und
                                                                                      3. Entschädigungshöhe
                                                                                      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
                                                                                      a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
                                                                                      b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    Fußbodenbelägen mitversichert.
    2. Entschädigungshöhe
    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                             7164 (2019) – Trickdiebstahl
    b) 2.000 € in der TOP-Deckung.                                                    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)

    7159 (2019) – Ständige Außenversicherung für Sportgeräte                          1. Leistungsversprechen
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                     In Erweiterung von § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet
    1. Leistungsversprechen                                                           für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden.
    Abweichend von § 7 VHB 2019 sind Sportgeräte (z. B. Golfausrüstungen, Sattel,
    Zaumzeug (nicht Fahrräder)), die sich ständig außerhalb des Versicherungsorts     Trickdiebstahl liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
    befinden, mitversichert.                                                          häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch List oder Überraschung ohne
    2. Entschädigungshöhe                                                             Überwindung eines bewussten Widerstandes (Gewalt) Sachen entwendet wer-
    Die Entschädigung ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart - je                den.
    Versicherungsfall begrenzt auf
    a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                             2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
    b) 2.000 € in der TOP-Deckung.                                                    a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
                                                                                      gen.
    7160 (2019) – Bestimmungswidriger Austritt von Wasser aus Regenfallrohren
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                     b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
    1. Leistungsversprechen                                                           nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    Abweichend von § 4 Nr. 2 VHB 2019 sind Nässeschäden, die durch bestim-
                                                                                      Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
    mungswidrig austretendes Wasser aus innen verlegten Regenfallrohren entstan-
    den sind, mitversichert.                                                          3. Entschädigungshöhe
    2. Entschädigung                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
    Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine       a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
    oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-
    versicherung) erlangen kann.                                                      b) 2.000 € in der TOP-Deckung.

    7162 (2019) – Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
                                                                                      7165 (2019) – Missbrauch von Kredit-, Kunden- oder Scheckkarten
    1. Leistungsversprechen
    Abweichend von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Diebstahl aus verschlosse-         (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    nen Kabinen                                                                       1. Leistungsversprechen
    - auf Kreuzfahrt- oder Fährschiffen,
    - von Schlafwagenabteilen in Reisezügen                                           In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Missbrauch von Kredit-,
    mitversichert.                                                                    Kunden- oder Scheckkarten mitversichert, sofern diese Karten durch einen
    2. Nicht versicherte Sachen                                                       Versicherungsfall abhanden gekommen sind.
    Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019
                                                                                      2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
    mit Ausnahme von Bargeld.
                                                                                      a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
    3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
    a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-    gen.
    gen.
                                                                                      b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
    b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
                                                                                      nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                 Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
    4. Entschädigungshöhe                                                             3. Entschädigung, Entschädigungshöhe
    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
                                                                                      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
    a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs-
    grenze ist die Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf   a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
    100 € begrenzt und                                                                b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die
    Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf 200 €            Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
    begrenzt.                                                                         oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann.
                                                                                 – 16 –

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7166 (2019) – Vermögensschäden durch Identitätsmissbrauch                            7168 (2019) – Räuberische Erpressung
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im        (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
                                                                                     1. Leistungsversprechen
1. Leistungsversprechen
                                                                                     In Erweiterung von § 3 VHB 2019 gilt räuberische Erpressung gemäß § 255
Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person unmittelbar durch einen           Strafgesetzbuch als mitversichert.
Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der         Die Mitversicherung gilt auch für die Herausgabe versicherter Sachen an einem
handelnde Dritte ohne Berechtigung personenbezogene Zugangs- und                     anderen Ort als dem Versicherungsort.
Identifikationsdaten des Versicherten nutzt, um einen rechtswidrigen                 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
Vermögensvorteil für sich oder für Dritte zu erlangen.                               a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
Versichert ist hierbei ausschließlich der unmittelbare Vermögensschaden durch        gen.
Missbrauch                                                                           b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
a) von privaten Kredit- und EC-Karten des Versicherten im Internet;                  nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
b) eines privaten Online-Kundenkontos des Versicherten, sofern der geschädigte       Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Versicherte dadurch aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung oder        3. Entschädigungshöhe
Rückerstattung des Kaufpreises einer bestellten Ware oder Dienstleistung ver-        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
pflichtet ist;                                                                       a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
c) beim privaten Online-Banking oder der privaten Nutzung sonstiger elektroni-       b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
scher Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal) sowie Schäden durch
Pharming, Phishing und Skimming.                                                     7169 (2019) – Tierarztkosten
aa) Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das
    Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipula-
    tion des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten
                                                                                     (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
                                                                                     1. Leistungsversprechen
                                                                                     In Erweiterung von § 12 VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich ange-
                                                                                                                                                                       C
    von arglosen Dritten verschafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der              fallene und nachgewiesene Tierarztkosten für mitversicherte Haustiere des
    Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Bankverkehr unerlaubte          Versicherungsnehmers, wenn diese anlässlich eines Versicherungsfalls verletzt
    Handlungen vor.
                                                                                     wurden.
bb) Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe
                                                                                     2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
    gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von
    arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis         a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
    ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität           b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.                        Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
cc) Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der der Täter – beispielsweise             oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Tierkranken-
    am Bankautomaten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den gewon-              versicherung) erlangen kann.
    nen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-
    Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor.                                           7180 (2019) – Schäden durch Innere Unruhen
                                                                                     (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
2. Voraussetzungen für die Leistung
                                                                                     Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
a) der Identitätsmissbrauch im Rahmen von privaten Aktivitäten des Versicherten      1. Leistungsversprechen
auf einem im Privatbesitz befindlichen internetfähigen Gerät erfolgt;                Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VHB 2019 besteht Versicherungsschutz auch dann,
b) der Vermögensschaden unmittelbar aus der unerlaubten Handlung des                 wenn der Versicherungsfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist.
Identitätsmissbrauchs resultiert. Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten             2. Definition
Betrags. Nicht versichert sind Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
Rechtsverfolgung oder Bankgebühren);                                                 Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
c) das Kreditinstitut des Versicherten einen aktuellen Online-Banking-               Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben.
Sicherheitsstandard verwendet.
                                                                                     7181 (2019) – Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden)
3. Besondere Obliegenheiten
                                                                                     (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss das internetfähige Gerät stets mit
einem wirkungsvollen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem              1. Leistungsversprechen
Schutzprogramm (Antivirensoftware) gesichert sein (Sicherheits-Updates für die       In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VHB 2019 leistet der Versicherer Entschädigung für
gesamte Software sind zeitnah einzuspielen).                                         versicherte Sachen, die
b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer                 a) im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter
aa) die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen          Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw.
    Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen.                     b) durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition
bb) den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei anzeigen.
                                                                                     zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur               2. Voraussetzungen für die Leistung
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                    a) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und
                                                                                     Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der
4. Nicht versicherte Schäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die                                    gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und
                                                                                     die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
a) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangs- und
Identifikationsdaten bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in den Besitz      b) Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
eines Dritten gelangt sind;                                                          beschränkt.
b) das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet;
                                                                                     7182 (2019) – Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit
c) der Versicherte in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht
                                                                                     (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
bzw. ermöglicht hat;
                                                                                     1. Leistungsversprechen
d) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch
Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie               In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2019 wird bei Schäden durch Brand
Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangt sind.                                   (§ 2 VHB 2019), Leitungswasser (§ 4 VHB 2019), Sturm und Hagel (§ 5 VHB 2019)
                                                                                     auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung ver-
5. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf        zichtet.
2.000 €.                                                                             2. Ausschlüsse
Werden durch den Identitätsmissbrauch mehrere Zugangs- und                           Nr. 1 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und anderen
Identifikationsdaten erlangt und damit mehrere Schäden angerichtet, gelten           Obliegenheiten. Hier gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 VHB 2019 in
diese Schäden als nur ein Versicherungsfall.                                         Verbindung mit §§ 26 und 27 VHB 2019.
                                                                                – 17 –

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    7183 (2019) – Rauch- und Rußschäden                                                            7265 (2019) – Armaturen
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                                  (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    1. Leistungsversprechen                                                                        1. Leistungsversprechen
    In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für                 In Erweiterung von § 4 Nr. 1 b) VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch sonstige
    versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden                   Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
    oder infolgedessen abhanden kommen. Als Rauch- oder Rußschaden gilt jede                       Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an
    unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch                        bereits defekten Armaturen.
    Rauch oder Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus in versicherten                        Weiterhin ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen und nachgewiese-
    Gebäuden befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen aus-                    nen Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser
    tritt.                                                                                         Austausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Nr. 1 a) VHB 2019 im
    2. Ausschlüsse                                                                                 Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
    Nicht versichert sind Schäden, die durch Öffnen der Brennkammer bei der
                                                                                                   2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
    Befeuerung eintreten.
                                                                                                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
                                                                                                   a) 500 € in der KOMFORT-Deckung und
    7184 (2019) – Überschalldruckwellen
                                                                                                   b) 1.000 € in der TOP-Deckung.
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
                                                                                                   Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
    1. Leistungsversprechen
                                                                                                   oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-
    In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für
    versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt                   versicherung) erlangen kann.


C   werden oder infolgedessen abhanden kommen.
    2. Definition
    Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein
                                                                                                   7266 (2019) – Handelsware und Musterkollektionen
                                                                                                   (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)

    Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese                  1. Leistungsversprechen
    Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich                  In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) hh) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet
    versicherte Sachen befinden, einwirkt.                                                         für Handelsware und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder
                                                                                                   Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
    7212 (2019) – In das Gebäude eingefügte Sachen                                                 Gemeinschaft lebenden Person dienen.
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im                 Voraussetzung ist, dass sich die Sachen in den Versicherungsräumen befinden
    Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                                (gegebenenfalls auch in einem ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmer,
    1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B.                            welches nur über die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers zu errei-
    Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch ver-                   chen ist).
    sichert, soweit sie Gebäudebestandteile sind.                                                  2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
    2. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Nr. 1                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
    in den Versicherungsschutz einbezogen sind, gilt: Frostschäden an diesen                       a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
    Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind                   b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    versichert.                                                                                    Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
                                                                                                   oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. gewerbliche
    7213 (2019) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung                                          Inhaltsversicherung) erlangen kann.
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn der Hausrat einer nicht ständig bewohnten
    Wohnung versichert ist.)
    Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abwei-                7310 (2019) – Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte
    chend von § 6 VHB 2019:                                                                        (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    Nicht versichert                                                                               1. Leistungsversprechen
    1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:                                            In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich angefallene
    1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;                   und nachgewiesene Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
    1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;                               verfügbare höchste Effizienzklasse bei folgenden nach einem ersatzpflichtigen
    1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen;                                                         Versicherungsfall neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten:
    1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen;                                                         Wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner,
    1.5 alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan;                                                   Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler.
    1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
                                                                                                   2. Entschädigungshöhe
    1.7 Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und
                                                                                                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
         Plastiken).
    2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-,                   a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und
       Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu 1.1 bis 1.7:                               b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    2.1 Schusswaffen;
    2.2 Foto- und optische Apparate;                                                               7352 (2019) – Schlossänderungskosten nach einfachem Diebstahl
    2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel-                         (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
         stücken.                                                                                  Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
                                                                                                   1. Leistungsversprechen
    7214 (2019) – Eingelagerte Hausratgegenstände                                                  In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eingelagerter Hausrat versichert ist.)
                                                                                                   angefallenen und nachgewiesenen Kosten einer Schlossänderung auch, wenn
    Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind                    die Schlüssel für Zugangstüren der versicherten Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019)
    nicht versichert:                                                                              durch einfachen Diebstahl abhanden gekommen sind. Voraussetzung ist, dass
    1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;                    weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl
    2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;                                des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
    3. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen;
                                                                                                   2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall
    4. Briefmarken, Münzen und Medaillen;
                                                                                                   a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei-
    5. alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan;
                                                                                                   gen.
    6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
    7. Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und                       b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer
       Plastiken);                                                                                 nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    8. Schusswaffen;                                                                               Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
    9. Foto- und optische Apparate;                                                                3. Entschädigungshöhe
    10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel-                         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
         stücken.                                                                                  500 €.
                                                                                               – 18 –

[Seite 21]
7353 (2019) – Schlossänderungskosten für Wertschutzschränke außerhalb                 7397 (2019) – Reiserücktrittskosten
des Versicherungsorts.                                                                (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                         Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
1. Leistungsversprechen                                                               1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich          Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten, tatsächlich angefallenen
angefallene      und    nachgewiesene       Schlossänderungskosten       für          und nachgewiesenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitrei-
Wertschutzschränke oder Kundenschließfächer, die sich außerhalb der versi-            senden, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine
cherten Wohnung befinden, sofern darin versicherter Hausrat aufbewahrt wird           Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten wer-
und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind.               den kann. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
Kosten für die Änderung von Schließanlagen werden nicht ersetzt.                      5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs-
                                                                                      nehmers oder mitreisenden, einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
2. Entschädigung
                                                                                      Person am Schadenort notwendig macht.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann.    2. Voraussetzungen
                                                                                      Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
                                                                                      Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
                                                                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
7364 (2019) – Verlust von Wasser, Gas oder sonstigen wärmetragenden                   Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten
Flüssigkeiten                                                                         möglichst niedrig zu halten.


                                                                                                                                                                                   C
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                         3. Entschädigung, Entschädigungshöhe
1. Leistungsversprechen                                                               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €.
In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal-      Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
lenen und nachgewiesenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser,               oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Reiserücktritts-
Gas oder sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten, die infolge eines                    versicherung) erlangen kann.
Bruchschadens an Rohren innerhalb der Wohnung entstehen und die das
Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch die tat-            7398 (2019) – Rückreisekosten aus dem Urlaub
sächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die für das Abwasser                 (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
berechtigt in Rechnung gestellt wurden.
                                                                                      1. Leistungsversprechen
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                                  Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf         Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen
a) 2.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                                 Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den
b) 5.000 € in der TOP-Deckung.                                                        Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
                                                                                      voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine           Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-
                                                                                      2. Voraussetzungen
versicherung) erlangen kann.
                                                                                      Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
                                                                                      Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu
7365 (2019) – Sachverständigenkosten                                                  einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                         Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre-
                                                                                      chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den
1. Leistungsversprechen                                                               Schadenort.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den
25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungs-             Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände
nehmer gemäß § 15 Nr. 6 VHB 2019 zu tragenden tatsächlich angefallenen und            gestatten.
nachgewiesenen Kosten des Sachverständigenverfahrens.
                                                                                      3. Entschädigung, Entschädigungshöhe
2. Entschädigungshöhe                                                                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €.                      a) 3.000 € in der KOMFORT-Deckung und
                                                                                      b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
                                                                                      Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
                                                                                      oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Schutzbrief-
7366 (2019) – Telefonmehrkosten nach einem Einbruch                                   versicherung) erlangen kann.
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Leistungsversprechen
In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal-
lenen und nachgewiesenen Telefonmehrkosten, wenn während eines Einbruchs              7710 (2019) – Selbstbehalt
(§ 3 Nr. 2 VHB 2019) in die versicherte Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019) der Täter        (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eine Selbstbeteiligung beantragt wurde.)
den Telefon-Festnetzanschluss missbraucht.                                            Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
2. Obliegenheiten                                                                     Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für
a) In Ergänzung zu den Obliegenheiten gemäß § 26 VHB 2019 hat der                     Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (§ 31 VHB 2019), die auf
Versicherungsnehmer für den Fall, dass er nach einem Einbruch eine erhöhte            Weisung des Versicherers angefallen sind.
Telefonrechnung erhalten hat, den entstandenen Schaden unverzüglich der               Der Selbstbehalt bezieht sich nicht auf evtl. mitversicherte Fahrraddiebstahl-
Polizei und dem Versicherer anzuzeigen.                                               schäden nach Klausel 7110.
Dem Versicherer ist ein unverzüglich angeforderter Einzelverbindungs-
nachweis vorzulegen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer        7812 (2019) – Makler
nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur                (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.                     Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
3. Entschädigungshöhe                                                                 Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf         und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und                                                 durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei-
b) 2.000 € in der TOP-Deckung.                                                        terzuleiten.
                                                                                 – 19 –

[Seite 22]
    II. Besondere Bedingungen für weitere Elementar-                                                          § 10 – Nicht versicherte Schäden
                                                                                       1. Nicht versichert sind
        schäden in der Hausratversicherung (BEH)
                                                                                       a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
        (Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt            bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
        und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)
                                                                                       b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der
                                                                                       Außenversicherung (§ 7 VHB 2019);
                              § 1 – Vertragsgrundlage                                  c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
    Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit       aa) Sturmflut,
    sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.                    bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
                                                                                       2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im
                     § 2 – Versicherte Gefahren und Schäden                            Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz
                                                                                       auch für Schäden durch Sturmflut.
    Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch            Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines Sturms
    a) Überschwemmung, Rückstau,
                                                                                       - an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren
    b) Erdbeben,                                                                         Hochwasser liegt
    c) Erdfall, Erdrutsch,
                                                                                       bzw.
    d) Schneedruck, Lawinen,
                                                                                       - an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren
    e) Vulkanausbruch                                                                    Wasserstand liegt.
    zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

C
                                                                                       Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und
                                                                                       im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt abweichend von Nr. 1:
                        § 3 – Überschwemmung; Rückstau                                 Nicht versichert sind
    a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des                     a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
    Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser              bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
    durch                                                                              b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der
                                                                                       Außenversicherung (§ 7 VHB 2019);
    aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
                                                                                       c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser,
    bb) Witterungsniederschläge,                                                       soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
    cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
    b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste-                             § 11 – Besondere Obliegenheiten
    henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge               a) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der
    bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit ver-          Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter
    bundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                                   aa) wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und
                                                                                            Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten und
                                                                                       bb) bei Überflutung die vorhanden Rückstauklappen zu betätigen.
                                   § 4 – Erdbeben
    a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo-     b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der
                                                                                       Versicherer unter den in § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur
    physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.                                Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
    b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                                                             § 12 – Wartezeit; Selbstbehalt
    aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
                                                                                       a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab
        Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand
                                                                                       Versicherungsbeginn (Wartezeit).
        oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
                                                                                       b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
        oder
                                                                                       Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
    bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten
        Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.                                                         § 13 – Kündigung
                                                                                       a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist
                                    § 5 – Erdfall                                      von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kün-
                                                                                       digen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
    Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen             Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
    Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch                                    b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Haupt-
    a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte          vertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
    Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen      Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
    Bodenarten),
                                                                                                     § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags
    b) Absenkung des Grundwasserspiegels,                                              Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die
    c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund.                              Versicherung weiterer Elementarschäden.

                                   § 6 – Erdrutsch
    Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
    Gesteinsmassen.

                                § 7 – Schneedruck
    Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

                                   § 8 – Lawinen
    Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein-
    schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.

                               § 9 – Vulkanausbruch
    Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
    Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
    von sonstigen Materialien und Gasen.
                                                                                  – 20 –

[Seite 23]
III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus                                                         § 7 – Schlüsseldienst
und Wohnung (BBZ)                                                                 1. Leistungsversprechen
(Nur gültig, sofern der Zusatzschutz Haus und Wohnung ausdrücklich bean-          Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                      für
                                                                                  a) das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und
                          § 1 – Vertragsgrundlage                                 b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funkti-
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit      onsunfähig geworden ist.
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.                   2. Entschädigungshöhe
                                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
                 § 2 – Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten                          § 8 – Heizungsinstallation im Notfall
bei)                                                                              1. Leistungsversprechen
a) Psychologische Erstberatung,                                                   Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen
b) Rohrverstopfungen,                                                             Lohnkosten einer Fachfirma, wenn Heizkörper in der versicherten Wohnung
c) Schädlingsbekämpfung,                                                          a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können
d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester,                                          oder
e) Schlüsseldienst,                                                               b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt
f) Heizungsinstallation im Notfall,                                               werden müssen.
g) Notheizung,
                                                                                  2. Entschädigungshöhe
h) Unterbringung von Tieren im Notfall,
i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten.

                     § 3 – Psychologische Erstberatung
                                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.


                                                                                  1. Leistungsversprechen
                                                                                                               § 9 – Notheizung
                                                                                                                                                                   C
1. Leistungsversprechen                                                           Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten    für Heizgeräte, wenn
einer psychologischen Erstberatung für den Versicherungsnehmer und alle mit       a) die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen aus-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen nach einem
                                                                                  fällt und
Einbruchdiebstahl, Raub oder erheblichen Brandschaden innerhalb von 6
                                                                                  b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist.
Monaten nach dem Schadeneintritt. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der
Schaden voraussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung      2. Entschädigungshöhe
gilt ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizini-    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
schen Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten
                                                                                                  § 10 – Unterbringung von Tieren im Notfall
Ereignisse notwendigen Therapie.
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird die Leistung auch von einer vom          1. Leistungsversprechen
Versicherer beauftragten Hilfsorganisation erbracht.                              Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                              für die Unterbringung und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster,
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €.                  Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine       Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer durch einen
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kranken-                      Unfall, Noteinweisung oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere
versicherung) erlangen kann.                                                      gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
                                                                                  Der Anspruch besteht auch, wenn
                         § 4 – Rohrverstopfungen                                  a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese
                                                                                  ausfällt oder
1. Leistungsversprechen
                                                                                  b) die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen und nach-
gewiesenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren      2. Entschädigungshöhe
innerhalb der versicherten Wohnung. Außerhalb der versicherten Wohnung wer-       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
den die Kosten nur übernommen, sofern für den Versicherungsnehmer nicht
erkennbar war, dass sich die Verstopfung nicht innerhalb der versicherten                       § 11 – Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten
Wohnung befunden hat.                                                             1. Leistungsversprechen
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                              Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.                    Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine       Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude-                  diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen.
versicherung) erlangen kann.                                                      2. Entschädigungshöhe
                                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert
                       § 5 – Schädlingsbekämpfung                                 des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein
1. Leistungsversprechen                                                           entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten    dem Versicherer vorzulegen.
einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die
zulässige Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen,                               § 12 – Jahreshöchstentschädigung
Schaben (z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den             Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beim
Versicherungsräumen.                                                              Zusatzschutz für Haus und Wohnung ist auf 1.500 € begrenzt.
2. Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.                                                 § 13 – Kündigung
                                                                                  a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
               § 6 – Wespen-, Hornissen- und Bienennester                         drei Monaten den Zusatzschutz für Haus und Wohnung in Textform kündigen.
1. Leistungsversprechen                                                           Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten    erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die       b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
zulässige Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und                  (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers
Bienennestern, die sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten        zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Wohnung oder in dem zu der versicherten Wohnung gehörenden Garten befin-
den.                                                                                             § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags
2. Entschädigungshöhe                                                             Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch der
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.                    Zusatzschutz für Haus und Wohnung.
                                                                             – 21 –

[Seite 24]
    IV.     Bonuskundenprogramm
    (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein
    Bündelnachlass berücksichtigt wurde.)
    Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind:
    a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive
    Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder der
    Itzehoer Lebensversicherungs-AG und
    b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro
    Kalenderjahr und
    c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abgeschlos-
    sen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten Sparten ab:
    Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat,
    Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebensversicherung.
    Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen
    - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, ein-
       getragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder
       sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden
       Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder
    - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des Ver-
       sicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungsnehmer


C      versicherte Person ist.
    Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die-
    ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der
    sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen.
    Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich
    - bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde,
    - bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge-
       schlossen wurden.


                                                                                     – 22 –

[Seite 25]
D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008)
(Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                                                             § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie)                                               § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                          § 18 Gefahrerhöhung
§ 4 Versicherte Kosten                                                                                § 19 Mehrere Versicherer
§ 5 Versicherungsort                                                                                  § 20 Versicherung für fremde Rechnung
§ 6 Anpassung der Versicherung                                                                        § 21 Aufwendungsersatz
§ 7 Entschädigung als Sachleistung                                                                    § 22 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                          § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände                                                                § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                                   § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags                                    § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 11a Versicherungsjahr                                                                               § 27 Repräsentanten
§ 12 Beiträge; Versicherungsperiode                                                                   § 28 Verjährung
§ 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags                          § 29 Zuständiges Gericht
§ 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags                                      § 30 Anzuwendendes Recht
§ 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat                                                      § 31 Sanktionsklausel

                  § 1 – Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                                                                       § 4 – Versicherte Kosten
1. Versicherungsfall                                                                                  1. Versicherte Kosten
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch                                    Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.                                                         angefallenen und nachgewiesenen Kosten für
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                                             a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                                                          Notverglasungen),
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen,                                      b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
     Muschelausbrüche),                                                                               für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
bb) Undichtwerden        der    Randverbindungen         von    Mehrscheiben-                         2. Gesondert versicherbar
                                                                                                      Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten

                                                                                                                                                                                         D
     Isolierverglasungen.
                                                                                                      Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich angefalle-
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
                                                                                                      nen und nachgewiesenen Kosten für
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder
                                                                                                      a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher-
     Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
                                                                                                      ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
                                                                                                      b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen,
cc) Sturm, Hagel,                                                                                     Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3),
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                                c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
     oder Vulkanausbruch                                                                              Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.                               d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
        § 2 – Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie)                                     Schutz- und Alarmeinrichtungen.
1. Ausschluss Krieg
                                                                                                                                 § 5 – Versicherungsort
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,                          Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
Rebellion oder Aufstand.                                                                              oder Räume von Gebäuden.
2. Ausschluss Innere Unruhen                                                                          Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht                         nur innerhalb des Versicherungsorts.
auf Schäden durch innere Unruhen.                                                                                           § 6 – Anpassung der Versicherung
3. Ausschluss Kernenergie*)                                                                           1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht                         Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
                                                                                                      Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag.
Substanzen.
                                                                                                      2. Anpassung des Beitrags
                § 3 – Versicherte und nicht versicherte Sachen                                        Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
1. Versicherte Sachen                                                                                 Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,                                              dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,                        Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Ein- und
                                                                                                      Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die                                  Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.                          Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
2. Gesondert versicherbar                                                                             3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten                        Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der
oder montierten                                                                                       Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,                                                               kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen),                                             Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
c) Glasbausteine und Profilbaugläser,                                                                 Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,                                                             sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor
e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,                                        Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen.
f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.                                                 § 7 – Entschädigung als Sachleistung
3. Nicht versicherte Sachen                                                                           1. Sachleistung
Nicht versichert sind                                                                                 a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er
a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,                         den Auftrag erteilt.
b) Photovoltaikanlagen,                                                                               b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,                                            Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer                      Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt wer-
Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B.                                    den.
Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und                                c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum
Smartphones).                                                                                         Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem
                                                                                                      dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
   Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen     Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies
   hierfür Haftpflichtversicherungen ab.                                                              besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
                                                                                                 – 23 –

[Seite 26]
    Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung not-              § 10 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
    wendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer       1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
    in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem                   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
    Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.                  Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
                                                                                        Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
    d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe-
                                                                                        den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
    schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für      Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
    fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild         seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
    entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.                                        Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
    2. Abweichende Entschädigungsleistung                                               2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
    a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den          a) Vertragsänderung
    Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent-              Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
    spricht.                                                                            hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
    b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine                 Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
                                                                                        Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
    Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen
                                                                                        Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
    Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.                                         die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
    c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum          Vertragsbestandteil.
    vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer     Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
    Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.                                       schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
                                                                                        Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
    3. Notverglasung/Notverschalung                                                     Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
    Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha-          kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
    lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als        Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
    notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.                               b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
    4. Kosten                                                                           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
    a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des       Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
                                                                                        die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
    Eintritts des Versicherungsfalls.
                                                                                        Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
    b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.         Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

D   5. Restwerte
    Restwerte werden angerechnet.
                                                                                        der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
                                                                                        gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
                                                                                        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht
                                                                                        zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
                 § 8 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der
    1. Fälligkeit der Entschädigung                                                     weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
                                                                                        Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
    Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum         ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
    Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der                           Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
                                                                                        c) Kündigung
    Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes-           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
    tens zu zahlen ist.                                                                 sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
    2. Verzinsung                                                                       von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
    Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei-       Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
    tergehende Zinspflicht besteht:                                                     Bedingungen abgeschlossen.
                                                                                        d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
    a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
                                                                                        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
    des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.               Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
    b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen       angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
    Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 %           e) Anfechtung
    Zinsen pro Jahr.                                                                    Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
    c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                         ten, bleibt unberührt.
                                                                                        3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
    3. Hemmung                                                                          Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur
    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht      Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
    zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der        geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
    Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht    stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
    gezahlt werden kann.                                                                Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
                                                                                        dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
    4. Aufschiebung der Zahlung
                                                                                        und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
    Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                               Recht begründen.
    a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;           4. Rechtsfolgenhinweis
    b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den                     Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur
    Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses                    Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
    Versicherungsfalls noch läuft.                                                      Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
                                                                                        der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
                                                                                        5. Vertreter des Versicherungsnehmers
                   § 9 – Besondere gefahrerhöhende Umstände                             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
    1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung                                                 so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die
                                                                                        Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
    Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann
                                                                                        Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
    vorliegen, wenn                                                                     darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
    a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist,                                   worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
                                                                                        Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
                                                                                        6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
    c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,                               Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr.
    d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird,                   2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                                                                                        Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
    e) Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - verändert wird.
                                                                                        eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
    2. Folgen einer Gefahrerhöhung                                                      Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-
    Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5.                      listig verletzt hat.
                                                                                   – 24 –

[Seite 27]
      § 11 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des                   3. Rücktritt
                               Vertrags                                             Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
                                                                                    zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                                 gezahlt ist.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen           Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag          weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
rechtzeitig zahlt.
                                                                                        § 14 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
2. Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-           1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
schlossen.                                                                          Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
3. Stillschweigende Verlängerung                                                    2. Verzug
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor      ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.         vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
                                                                                    Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                             Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer       Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres        Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem         Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech-
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                                       tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                         3. Kein Versicherungsschutz
                                                                                    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
                                                                                    Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                              Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
6. Wegfall des versicherten Interesses                                              hingewiesen wurde.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet         4. Kündigung
der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos        Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Kenntnis erlangt.                                                                   Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt:
a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige
und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des Versicherungs-
änehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit-
                                                                                    kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
                                                                                    nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
                                                                                    Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
                                                                                    besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
                                                                                                                                                                       D
                                                                                    Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
oder Ferienwohnung.                                                                 Versicherungsschutz.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und                  § 15 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod           1. Rechtzeitige Zahlung
des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die           a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.           als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.                 und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
                                                                                    Einziehung nicht widerspricht.
                         § 11 a – Versicherungsjahr                                 b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
                                                                                    Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.         dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das      nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden                        2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze           Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
Jahre.                                                                              bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der
                   § 12 – Beiträge; Versicherungsperiode                            Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
                                                                                    dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
1. Beitragszahlung
                                                                                    künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag                  Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge     vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat,
bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr                 § 16 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.                                                   Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
                                                                                    nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
2. Versicherungssteuer
                                                                                    dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten                      § 17 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
hat.                                                                                1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                    a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
      § 13 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder               Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
                              Einmalbeitrags                                        aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
                                                                                        barten Sicherheitsvorschriften,
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags      bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen                     b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Versicherungsbeginn.                                                                Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins     Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
                                                                                    nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi-
und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
                                                                                    gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.          Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes                                        grob fahrlässig verletzt hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-       2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz        a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-        aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                                 sorgen;
                                                                               – 25 –

[Seite 28]
    bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis                  b) Vertragsänderung
        erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-             Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
        nisch - anzuzeigen;                                                               einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
    cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung                        oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
        - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die            als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
        Umstände dies gestatten;                                                          die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
    dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,                       Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
        soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem                     ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
        Versicherungsvertrag      beteiligte      Versicherer      unterschiedliche       Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
        Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
        Ermessen zu handeln;                                                              4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
    ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich                Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach
        der Polizei anzuzeigen;                                                           Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
    ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle             Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
        oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden             wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
        sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-             5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
        ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten                 a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
        Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;             Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
    gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf                   Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
        Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-      diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
        falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforder-            in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
        lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
                                                                                          Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
        und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                                                          Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
    hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
        ihm billigerweise zugemutet werden kann.                                          b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für
                                                                                          einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
    b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten
    zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen -           zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
    soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.         frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
                                                                                          Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
    3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

D   a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor-
    sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
    fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
    Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
                                                                                          2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                                                                          wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
                                                                                          zugegangen sein müssen, bekannt war.
                                                                                          c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
    Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben                      aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
    Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                   nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
    b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer           Umfang der Leistungspflicht war oder
    jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,           bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
    dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung         Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
    des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der                      erfolgt war oder
    Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.                                     cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
    c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls             Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
    bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur               erhöhten Beitrag verlangt.
    dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
    durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                                                    § 19 – Mehrere Versicherer
                               § 18 – Gefahrerhöhung                                      1. Anzeigepflicht
    1. Begriff der Gefahrerhöhung                                                         Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
    a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des          ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
    Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-           len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
    den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des              anzugeben.
    Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
    scheinlicher wird.                                                                    2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich
    b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
                                                                                          oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen
    sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
                                                                                          Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-
    Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9).
                                                                                          stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
    c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner-        Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
    heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
                                                                                          3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
    2. Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                          a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
    a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
                                                                                          und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
    vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
    deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                         oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von
                                                                                          jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
    b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
                                                                                          den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
    Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat-
    tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                      b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
                                                                                          für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
    c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
    von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer              obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
    unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                       Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
                                                                                          wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der
    3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
                                                                                          Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
    a) Kündigungsrecht
                                                                                          Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem
    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der
    Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine         vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
    Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen       insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
    von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei-          Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem
    sen.                                                                                  Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
    Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter        Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
    Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine            Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
    Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den          Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
    Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                        worden wäre.
                                                                                     – 26 –

[Seite 29]
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht                                     § 22 – Übergang von Ersatzansprüchen
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-            1. Übergang von Ersatzansprüchen
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit            geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                                Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung                                                 Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche-             Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche-              Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag auf-          geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
gehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des               verursacht.
Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
                                                                                        2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die
Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu                Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.                     ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
                                                                                        Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche-              Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren                           mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall           ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der                keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver-               Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-             einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
gen.
                  § 20 – Versicherung für fremde Rechnung                               den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                                                                                        Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für                            § 23 – Kündigung nach dem Versicherungsfall
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem                 1. Kündigungsrecht
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
besitzt.                                                                                Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die
                                                                                        Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
2. Zahlung der Entschädigung                                                            Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
                                                                                        2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
                                                                                        Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-
                                                                                        tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
                                                                                        Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
                                                                                                                                                                              D
                                                                                        3. Kündigung durch Versicherer
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
                                                                                        Versicherungsnehmer wirksam.
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
                                                                                           § 24 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte                    1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                                              a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
                                                                                        ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige                         Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar             Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
war.                                                                                    Schadens als bewiesen.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der                      b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen               der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
und den Versicherer nicht darüber informiert hat.                                       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                           § 21 – Aufwendungsersatz                                     2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                        Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                                Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer           Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und
                                                                                        täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
                                                                                        kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Versicherers macht.
                                                                                        Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar                     bewiesen.
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände                       § 25 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des             1. Form
Versicherers erfolgten.                                                                 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den           abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht,           Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.                       Geschäftsstelle gerichtet werden.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte                 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter               Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des                   nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
Versicherers entstanden sind.                                                           gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag          letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.                                   Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande-           Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.
rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.                          § 26 – Vollmacht des Versicherungsvertreters
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                                  1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
                                                                                        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufge-        b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen
fordert wurde.                                                                          Beendigung,
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den         c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.                                               des Versicherungsverhältnisses.
                                                                                   – 27 –

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    2. Erklärungen des Versicherers                                                                                § 29 – Zuständiges Gericht
    Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte    1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
    Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
    mitteln.                                                                             die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
    3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                           Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das
    Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der               Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
    Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                     seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
    Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine               Aufenthalt hat.
    Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich            2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
    gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte          Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen
    oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                                    bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
                                                                                         eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
                              § 27 – Repräsentanten
    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner                                       § 30 – Anzuwendendes Recht
    Repräsentanten zurechnen lassen.
                                                                                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                                  § 28 – Verjährung
    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die                                         § 31 – Sanktionsklausel
    Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
    den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der            Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
    Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen       direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
    müsste.                                                                              Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet         genstehen.
    worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
    Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim               der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
    Anspruchsteller nicht mit.                                                           sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


D


                                                                                    – 28 –

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E. Klauseln zur Glasversicherung
(Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.)

711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion                                         b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der
1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1           Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens
Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion,        einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder     einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden.                             c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den
2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,        Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder          Kündigung beanspruchen.
radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen.                                        6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
                                                                                   a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der
732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik
                                                                                   Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück,
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen    so gelten als Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die neue Wohnung des
von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem                 Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch              Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei
Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden          Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgen-
auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen          den Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand          neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
der Versicherung.
                                                                                   b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von
771 (2008) – Wohnungswechsel                                                       Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind
                                                                                   Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die bisherige Ehewohnung und die neue
1. Umzug in eine neue Wohnung
                                                                                   Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
                                                                                   Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in
beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bishe-        nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach
rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der               erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauer-         c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach
haft in die neue Wohnung gebracht werden.                                          Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der
2. Mehrere Wohnungen                                                               Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige          beide neuen Wohnungen.
Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung         7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten        Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.                                   Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet
3. Umzug ins Ausland                                                               sind.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so


                                                                                                                                                                       E
geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der                  785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate      1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der
nach Umzugsbeginn.                                                                 Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder
4. Anzeige der neuen Wohnung                                                       teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen
a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn            Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.        Miteigentumsanteile nicht berufen.
b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung          2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie
erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer         auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei-
Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall ange-        stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
passt werden.                                                                      gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht                                  dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen                   diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Tarifbestimmungen des Versicherers.                                                3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.


                                                                              – 29 –

[Seite 32]
    F. Satzung
             Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr                                                  B. Der Aufsichtsrat
                                     §1                                                                                     §7
    1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf             1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer-
                                                                                          den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
       Gegenseitigkeit und führt den Namen:
       Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691                                          durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1
       Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.                                           Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens.
                                                                                          Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.                                             bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein
    3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung,              Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit
       jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in              des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
       der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert     2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen
       die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und            Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
       -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.                                 Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
       In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein              in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines
       den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.                               Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus-
                                                                                          scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der
    4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
                                                                                          Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw.
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                            Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund
                                                                                          zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter
                                 Bekanntmachungen                                         Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche
                                        §2                                                Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
    Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent-    3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
    licht.                                                                                Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
                                                                                          Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder
                                    Mitgliedschaft                                        einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder
                                                                                          seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine
                                          §3
                                                                                          Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
    1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund
                                                                                       4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
       gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs-                  Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
       verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle
       natürlichen und juristischen Personen abschließen.                              5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates
                                                                                          von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
    2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs-                  einem Stellvertreter abgegeben.
       vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft
       beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des                                                    §8
       Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.                                        1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst.
                                                                                          Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
    3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen,
                                                                                          gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein
       ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des                 Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
       Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch
       20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.                   2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
                                                                                          Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
                            Die Organe des Vereins sind                                   Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
                                                                                          gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den
                                        §4                                                Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei
    A. der Vorstand,                                                                      Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
    B. der Aufsichtsrat,                                                                  gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle
    C. die Hauptversammlung.

F
                                                                                          Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die
                                                                                          Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit
                                   A. Der Vorstand
                                                                                          einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
                                         §5
                                                                                       3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat               Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer
       bestellt werden.                                                                   Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren
    2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen                       Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.
       Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen-
                                                                                                                             §9
       den Geschäftsordnung.                                                           Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den
    3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands-              Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen
       mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und           Stellvertreter.
       außergerichtlich vertreten.                                                     Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der
                                                                                       Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder
    4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied
                                                                                       in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen.
       hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im
       Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der                                                   § 10
       Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei                  Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss
       Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil.                                festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom
                                                                                       Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des
                                          §6                                           Aufsichtsrates erforderlich:
    1. Der Vorstand kann im Einvernehmen                  mit   der   oder    dem      1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von
       Aufsichtsratsvorsitzenden einen Beirat gründen.                                    Grundeigentum;
    2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzende oder         2. zur Erteilung von Prokura;
       -vorsitzenden auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu
                                                                                       3. zur Festsetzung der Nachschüsse.
       beraten und zu unterstützen und den Versicherungsgedanken in der
       Öffentlichkeit zu fördern.                                                                               C. Die Hauptversammlung
    3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit der                                              § 11
       oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und abberufen; erneute
                                                                                       1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie
       Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
                                                                                          besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die
    4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem Aufsichtsratsvor-               sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder-
       sitzenden eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die              verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder
       Vergütung der Beiratsmitglieder fest.                                              Mitgliedervertretende hat eine Stimme.
                                                                                  – 30 –

[Seite 33]
2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen                                       Rücklagen
   Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden.                                                                § 19
3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch-            1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem
   stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein           Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll
   Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen                20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
   Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei-          2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus-
   dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine          ses zuzuführen.
   Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus            3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der
   Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten-        Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu-
   denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag.                          führen.
4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und            4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet
   erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit                                      werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.
   – durch Wegfall der Mitgliedschaft
   – durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen                       Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
   – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte                                                                      § 20
   – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung.
                                                                                   1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
                                     § 12                                              a) den Beiträgen,
                                                                                       b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte                 c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres
   der Mitgliedervertretenden anwesend ist.                                               Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des
2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit                       gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten,
   sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei                  d) den freien Rücklagen.
   Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie      2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die
   zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei             Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu
   Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.               bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt.
   Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden                   Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen
   Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen.                Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli-
   Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül-              che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver-
   tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten                       pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit
   Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent-               Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die
   scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet                Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform
   das Los.                                                                            ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht
                                                                                       rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags-
                                    § 13                                               gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei-
                                                                                       sen.
1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach                                                          § 21
   Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand.
                                                                                   1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit,
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch                  als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
   den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.          nisse erfolgen sollen.
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der               2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf-
   Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch                       grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.
   Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche                                                   § 22
   Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen.                         1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
                                                                                       nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über-
                                     § 14                                              schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden              zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ-
des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen            lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt.
Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.     2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte
Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert        Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im
oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats-
mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung.

                                     § 15
                                                                                       letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der
                                                                                       Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf
                                                                                       den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die
                                                                                       Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts-
                                                                                                                                                                      F
Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten                jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher
Fällen insbesondere über:                                                              Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung
                                                                                       können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige-
a) die Wahl der Mitgliedervertretenden,
                                                                                       tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung
b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1            berücksichtigt werden.
    von der Belegschaft zu wählen sind,
                                                                                                                  Vermögensanlage
c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
d) die Änderungen der Satzung,                                                                                           § 23
e) die Auflösung des Vereins.                                                      Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte-          von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
sein.                                                                               Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                                                                      § 24
                                    § 16
                                                                                   1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos-
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung       sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme
einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu.                         von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der
                                                                                      Aufsichtsrat ermächtigt.
                                      § 17
                                                                                   2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu          gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende                                     Auflösung des Vereins
beizuwohnen.                                                                                                           § 25
                                                                                   Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der
                   Rechnungs- und Buchführungswesen                                Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse
                                                                                   enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten
                                                                                   Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die
                                      § 18                                         durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des         Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der
Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,         Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und
über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen            Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der
Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.                                Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
                                                                              – 31 –

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    G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte
       Personen
    Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen-        an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
    bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden                   Betreuung       und    Beratung      in    Ihren   Versicherungs-     und
    Rechte.                                                                               Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

                      Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                          Externe Dienstleister
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.                    Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
    Itzehoer Platz                                                                        zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten
    25521 Itzehoe                                                                         Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
    Telefon 04821 773-0                                                                   Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf
    Telefax 04821 773-8888                                                                unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen
    E-Mail: info@itzehoer.de.                                                             oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen.
    Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher
                                                                                          Weitere Empfänger
    genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per
                                                                                          Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
    E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de.
                                                                                          Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
                                                                                          Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
                Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                                                                          Strafverfolgungsbehörden).
    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes                                              Dauer der Datenspeicherung
    (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des                          Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten
    Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen                 Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
    Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln          bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
    für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche                         Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von
    Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die          drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
    oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön-        Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-
    nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link               und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
    „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder                              Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die
    E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz,             Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
    benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
    Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt                                            Betroffenenrechte
    der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur
                                                                                          Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer
    Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder
                                                                                          Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter
    Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu
                                                                                          bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
    können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
    Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die            verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                             Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
    Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von          in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
    versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder                                Widerspruchsrecht
    zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur
    Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der                Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu
    Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für                    Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
    Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                        Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
    Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver-          dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
    tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür       Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
    besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre
                                                                                                                        Beschwerderecht
    Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) i. V. m. Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen wir
    Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9      Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten
    Absatz 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um             Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
    berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f)      Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges
    DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:                                     Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.
    - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
    - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande-                              Quellen und Kategorien von verarbeiteten Daten,
       rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und                               wenn diese nicht bei Ihnen erhoben wurden
       Meinungsumfragen,                                                                  Für die Vertrags- und gegebenenfalls Schadenbearbeitung verarbeiten wir zum
    - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir             Teil Daten, die wir nicht bei Ihnen erheben. Hierzu gehören zum einen die Fälle
       Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs-                  von Datenerhebung aus Drittquellen durch Nutzung des Hinweis- und


G      missbrauch hindeuten können.
    Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei-
    cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe,
    Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall-
                                                                                          Informationssystems (HIS) und durch den Datenaustausch mit Ihrem früheren
                                                                                          Versicherer. Zum anderen gehören hierzu Fälle, in denen wir Daten über die
                                                                                          Korrespondenz mit dem Straßenverkehrsamt oder im Schadenfall mit
                                                                                          Sachverständigen, Anspruchstellern, Zeugen oder aus polizeilichen
    und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen             Ermittlungsakten erheben. Kategorien dieser Daten sind Daten bezüglich der
    Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher       Zulassung des Kfz sowie zur Aufklärung und Bewertung eines
    Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer          Schadensachverhalts. Im Falle von Personenschäden und unter der
    Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall      Voraussetzung einer Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage gehören hier-
    die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO.          zu auch Gesundheitsdaten.
    Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten
    Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen                           Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
    Bestimmungen darüber zuvor informieren.                                               Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS)
                                                                                          der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall,
              Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten                       zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
    Rückversicherer                                                                       von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe-
    Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen                             zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13
    Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein,          und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH finden Sie
    Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu            unter Abschnitt I.
    übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
    Versicherungsfall machen kann.                                                                         Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
                                                                                          Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben
    Vermittler                                                                            bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön-
    Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren           nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-
    Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die      nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol-
    zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-,                  gen.
    Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
                                                                                     – 32 –

[Seite 35]
H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
    der informa HIS GmbH
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines                                      Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum                 Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel17
Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes)          Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü-           Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
here Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können.           Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person                • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem                wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender-
der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein           jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem
erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten             genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung                  dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um
eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über              weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen
die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen                     zehn Jahre.
gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im         • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge-
HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende             kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Versicherungsunternehmen, übermittelt.                                                   Speicherung gelöscht.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite:
www.informa-his.de.                                                                                                   Betroffenenrechte
             Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH                        Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das            Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel
Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei-        15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten
tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der            genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die
Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han-           Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde
delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um                     - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines           Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die
Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu-             für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ten können.                                                                           zuständig.

                    Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung                         Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des             sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der
Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur          unten genannten Adresse widersprochen werden.
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten    Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person,
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,             zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche
überwiegen.                                                                           Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gern mit.
                                                                                      Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bit-
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss            ten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtli-
eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt         chen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige
den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli-         Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch
che Entscheidungsfindung zur Verfügung.                                               durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von
                  Herkunft der Daten der informa HIS GmbH                             Ihnen:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die
                                                                                      • Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum.
diese in das HIS einmelden.
                                                                                      • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege-
                   Kategorien der personenbezogenen Daten                               benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre.
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines                           • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra-
Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH - abhängig von                gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini-
der Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit           gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum,              • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs-
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt              scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein-              belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung
durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem            Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und
gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken           Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung
oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol-        Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte              Selbstauskunft auch via Internet unter:
Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne               www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu
Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder               Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäude-               informa HIS GmbH
bezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.             Kreuzberger Ring 68
                                                                                      65205 Wiesbaden
         Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten                        Telefon 0611 880870-0
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche         Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter
Ermittlungsbehörden.                                                                  der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail
                                                                                      unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de.
                                                                                                                                                                         H


                                                                                 – 33 –

[Seite 36]
    I. Auszüge aus den Gesetzen
                      I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 247 Basiszinssatz
    (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und
    1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
    seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
    Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
    Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
    Halbjahres.

    (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
    nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

                        II. Strafgesetzbuch (StGB)
    § 255 Räuberische Erpressung
    Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
    Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen, so ist der
    Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.


I
                                                                                  – 34 –
```

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und für Glasversicherungen

```text
[Seite 1]
                                                                                                                                                                            6
                    Verbraucherinformationen
                    für Wohngebäude- und für Glasversicherungen
                    – Ausgabe 11 / 25 –


                         Inhalt:

                         Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht                                                             Seite 2

                         Widerrufsbelehrung                                                                                                Seite 3

                    A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten                                                    Seite 4 und 5

                    B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022)                                                           Seite 6 bis 17

                    C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung

                        I.        Klauseln                                                      Seite 18 bis 21
                        II.       Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaik-
                                  anlagen (BPV 2022)                                            Seite 22 und 23
                        III.      Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-,
                                  Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen (BSG 2022) Seite 24 und 25
                        IV.       Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEW 2022) Seite 26
                        V.        Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz zur
                                  Wohngebäudeversicherung                                       Seite 27 und 28
                        VI.       Bonuskundenprogramm                                           Seite 28

                    D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für
                       Glasversicherungen (AGIB 2008)                                                                                      Seite 29 bis 34

                    E. Klauseln zur Glasversicherung                                                                                       Seite 35

                    F. Satzung                                                                                                             Seite 36 und 37

                    G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
                       und versicherte Personen                                                                                            Seite 38

                    H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
                       Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH                                                                           Seite 39

                    I. Auszüge aus den Gesetzen                                                                                            Seite 40
SB 501 11.25


               Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                         Bankverbindung
               Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-8888. www.itzehoer.de, info@itzehoer.de             HypoVereinsbank AG Hamburg
               Sitz Itzehoe Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286.– 1USt.-IdNr. DE134777598   BIC HYVEDEMM300
               Aufsichtsratsvorsitzender Magnus von Buchwaldt Vorstand Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen         IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01
                                                                                                                 –

[Seite 2]
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Guten Tag,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?


1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
   Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
   Fahrlässigkeit vorliegt.
   Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
   wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung
   verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
   - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
   - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
   ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
   Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
   Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
   den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
   Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
   geschlossen hätten.


3. Vertragsänderung
   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
   Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver-
   letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
   erst ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
   Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
   können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
   Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


4. Ausübung unserer Rechte
   Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt
   mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
   Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
   Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
   Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
   die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
   Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche-
   rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.


5. Stellvertretung durch eine andere Person
   Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
   Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und
   Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
   Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                              –2–

[Seite 3]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
   • der Versicherungsschein,
   • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
     Tarifbestimmungen,
   • diese Belehrung,
   • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
   • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe oder per Telefax an 04821 773-8888 oder per E-Mail an
info@itzehoer.de.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs ent-
fallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten. Die Berechnung des entsprechenden
Beitrags erfolgt anhand folgender Formel: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/365 des Jahresbeitrags. Die
Itzehoer Versicherung hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhän-
genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine
Dienstleistung der Itzehoer Versicherung oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Itzehoer Versicherung betrifft.
Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt.
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Die Itzehoer Versicherung hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Beitrag nicht angegeben werden kann, Angaben zu
den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Beitrags ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Beitrags;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

Ihre Itzehoer Versicherung


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    A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten

A   1. Identität des Versicherers
    Ihr Vertragspartner ist die           Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
                                          Itzehoer Platz
                                          25521 Itzehoe.
    Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
    Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.

    2. Ladungsfähige Anschrift
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
    Itzehoer Platz
    25521 Itzehoe.
    Aufsichtsratsvorsitzender: Magnus von Buchwaldt.
    Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen.

    3. Hauptgeschäftstätigkeit
    Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die
    Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der
    Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
    In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.

    4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
    Wohngebäudeversicherung (soweit vereinbart)
    a) Versicherungsbedingungen
    Es gelten     • die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022),
                  • die Klauseln zur Wohngebäudeversicherung soweit vereinbart und
                  • die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung soweit vereinbart.

    b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
    Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude, wahlweise gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
    Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen-
    oder Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden), Leitungswasser, Sturm und Hagel.
    Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VGB 2022 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen.

    Glasversicherung (soweit vereinbart)
    a) Versicherungsbedingungen
    Es gelten     • die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) und
                  • die Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart.

    b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
    Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen.
    Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGIB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln.

    5. Gesamtpreis der Versicherung
    Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich eventueller Nachträge genannt.

    6. Zusätzliche Kosten
    Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
    Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrerseits von dem
    Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.

    7. Einzelheiten zum Beitrag
    Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt wer-
    den.
    Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten.
    Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt
    - zur Wohngebäudeversicherung in den §§ 21 bis 25 VGB 2022 und
    - zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGIB 2008.

    8. Befristung der Gültigkeitsdauer des Angebots
    An Angebote ist die Itzehoer Versicherung grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. einer Antrags- und
    Risikoprüfung.

    9. Zustandekommen des Vertrags
    Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der
    Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.

    10. Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
    Die vollständige Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht, die Widerrufsfolgen und weitere besondere Hinweise finden Sie auf Seite 3 dieser
    Verbraucherinformationen für Wohngebäude- und Glasversicherungen.
                                                                                   –4–

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11. Laufzeit des Vertrags und 12. Kündigungsbedingungen
Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des Vertrags ein Jahr, verlängert sich der Vertrag
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde.
Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Versicherer zugegangen sein.
Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich
                                                                                                                                                                   A
um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt).

13. Anwendbares Recht für die vorvertraglichen Beziehungen und 14. Anwendbares Recht für den Vertragsabschluss
Sowohl für die Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen als auch für den Vertragsabschluss gilt deutsches Recht.

15. Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.

16. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres
Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptverwaltung.
Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche
Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Die Anschrift lautet:                 Versicherungsombudsmann e. V.
                                      Postfach 08 06 32
                                      10006 Berlin.
                                      Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
                                      Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
                                      beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                      www.versicherungsombudsmann.de
Sie können sich auch mit Ihrem Anliegen an die unter Nr. 17 genannte Aufsichtsbehörde wenden.

17. Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungswirtschaft
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn


                                                                             –5–

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    B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022)
    (Gültig, sofern die Wohngebäudeversicherung beantragt und beurkundet wurde.)
    § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle                          § 18 Veräußerung der versicherten Sachen
          Ausschlüsse                                                                            § 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
    § 2 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung;                     § 20.1 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags
          Implosion; Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-                 § 20.2 Versicherungsjahr
          zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Fahrzeuganprall durch Straßen-,                § 21 Beiträge; Versicherungsperiode
          Schienen- oder Wasserfahrzeuge; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden                     § 22 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
    § 3 Leitungswasser                                                                           § 23 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
    § 4 Sturm; Hagel                                                                             § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
    § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort                               § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
    § 6 Selbstbeteiligung                                                                        § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
    § 7 Wohnungs- und Teileigentum                                                               § 27 Gefahrerhöhung
    § 8 Versicherte Kosten                                                                       § 28 Überversicherung

B   § 9 Mietausfall; Mietwert
    § 10 Versicherungswert; Versicherungssumme
    § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversiche-
          rung; Unterversicherung
                                                                                                 § 29 Mehrere Versicherer
                                                                                                 § 30 Versicherung für fremde Rechnung
                                                                                                 § 31 Aufwendungsersatz
                                                                                                 § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
    § 12.1 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und dessen Anpassung                    § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
    § 12.2 Neukalkulation; Anpassung der bestehenden Verträge                                    § 34 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
    § 12.3 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung                             § 35 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
    § 12.4 Vorschäden/Schadenfreiheit                                                            § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
    § 13 Entschädigungsberechnung                                                                § 37 Repräsentanten
    § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                § 38 Verjährung
    § 15 Sachverständigenverfahren                                                               § 39 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht
    § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungs-                    § 40 Anzuwendendes Recht
          nehmers vor und nach dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften                    § 41 Bedingungsanpassung
    § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände                                                      § 42 Sanktionsklausel

             § 1 - Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall);                         4. Explosion, Verpuffung
                                 generelle Ausschlüsse                                           Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf
    1. Versicherungsfall                                                                         dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied
    Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende                       zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
    Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher                   Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonde-
    Ereignisse abhandenkommen.                                                                   ren Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
    1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,                     werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
    Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei-             außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine
    ner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder                 Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
    Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden (§ 2),                                   Wandung nicht erforderlich.
    1.2 Leitungswasser (§ 3),                                                                    5. Implosion
    1.3 Sturm, Hagel (§ 4).                                                                      Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
    Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 kann auch einzeln versi-                  durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
    chert werden.                                                                                6. Überschalldruckwellen
    2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
                                                                                                 Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein
    2.1 Ausschluss Krieg                                                                         Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese
    Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,                        Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
    Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung             versicherte Sachen befinden, einwirkt.
    mitwirkender Ursachen.
    Mitversichert sind jedoch Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten                  7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
    Kriegen (Blindgänger).                                                                       Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
    2.2 Ausschluss Innere Unruhen                                                                Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
    Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne                            8. Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
    Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                                                 Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an
    2.3 Ausschluss Kernenergie *)                                                                versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
    Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-              Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entste-
    aktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                     hen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner oder
                                                                                                 Besucher des Gebäudes ist.
     § 2 - Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung;                  Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.
    Implosion; Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,                  9. Sengschäden
    seiner Teile oder seiner Ladung; Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen-
                                                                                                 Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis Nr. 8 ent-
           oder Wasserfahrzeuge; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden
                                                                                                 standen sind.
    1. Brand                                                                                     Sengschäden aus anderen Ursachen sind
    Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist                   a) in der KOMFORT-Deckung bis zu 1.000 € oder
    oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                   b) in der TOP-Deckung bis zu 2.000 €
    Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer ent-                 versichert.
    standen ist.                                                                                 10. Rauch- und Rußschäden
    2. Blitzschlag                                                                               Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Nr. 1 bis
    Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.                          Nr. 9 entstanden sind.
    3. Überspannung durch Blitz                                                                  Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und
    Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom                  Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.
    oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch                     Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
    bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-            Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
    steht.                                                                                       Versicherungsgrundstück austritt.
                                                                                                 Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung auf 5.000 € je Versicherungsfall
    *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland   begrenzt.
    nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflich-      Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß all-
    tet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.                                      mählich einwirken (z. B. durch Öffnen der Brennkammer bei der Befeuerung).
                                                                                             –6–

[Seite 7]
11. Nicht versicherte Schäden                                                      5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind                                                              Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
11.1 Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,            denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Das gilt ohne           5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
                                                                                   5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
11.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von        5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden         Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines         Rückstau;
versicherten Schadenereignisses nach Nr. 1 sind.                                   5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
                                                                                   5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die
                             § 3 - Leitungswasser
                                                                                   Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
1. Versicherte Gefahren und Schäden                                                5.6 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
1.1 Leitungswasserschäden;
1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
                                                                                   Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
                                                                                   Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden;
                                                                                   5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
                                                                                   Brands, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
                                                                                                                                                                       B
                                                                                   dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
2. Leitungswasserschäden
                                                                                   5.8 Sturm, Hagel.
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
                                                                                   Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbunde-
nen Schläuchen;                                                                    bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
                                                                                   befindlichen Sachen.
2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;                                                                                  § 4 - Sturm; Hagel
2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                                         1. Sturm
2.5 Wasserbetten oder Aquarien.                                                    Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder            Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten,          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
die zur Energieerzeugung bestimmt sind.                                            wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus inner-       1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
halb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten           Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfä-
ist.                                                                               higen anderen Sachen angerichtet.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach Nr. 5.3 gilt
nicht.                                                                             1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                             Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden
                                                                                   haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:                                            mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
                                                                                   2. Hagel
3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder
                                                                                   Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
den damit verbundenen Schläuchen;
3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;                                             3. Versicherte Ereignisse
3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;                                   Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
3.1.4 der Regenentwässerung.                                                       3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
                                                                                   Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Nr. 3.1 kein Bauteil von Heizkesseln,
Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.                                          Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen                         3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versi-
                                                                                   cherten Gebäude baulich verbunden sind.
3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren           3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
Anschlussschläuche;                                                                denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder   3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Klimaanlagen.                                                                      versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der          den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Bodenplatte.                                                                       3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des         Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter-    3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.                Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
                                                                                   verbunden sind.
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige                  4. Nicht versicherte Schäden
Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit der Versicherungsnehmer die          denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
Gefahr für diese Rohre trägt und                                                   4.1 Sturmflut;
4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder
                                                                                   4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs-
4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.                                 gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich auf dem           wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen
Versicherungsgrundstück befinden und nicht der Versorgung versicherter             Gebäudeschaden darstellen;
Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Versicherungsfall begrenzt auf
                                                                                   4.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder                                             Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.                                                    Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden;
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich außerhalb des     4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,
Versicherungsgrundstücks befinden, aber der Versorgung versicherter Gebäude        Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
oder Anlagen dienen ist je Versicherungsfall begrenzt auf
                                                                                   Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder                                             Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.                                                    Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
                                                                               –7–

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          § 5 - Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort                                         § 6 - Selbstbeteiligung
    1. Beschreibung des Versicherungsumfangs                                           Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
                                                                                       Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
    Versicherte Sachen sind:
                                                                                       Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je
    1.1 die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Gebäude,                      nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
    1.2 deren Gebäudebestandteile,                                                     Im Versicherungsschein/Nachtrag werden sie jeweils ausgewiesen.
    1.3 deren Gebäudezubehör,
                                                                                                            § 7 - Wohnungs- und Teileigentum
    1.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das
    Gebäude anschließen,                                                               1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
    1.5 weitere Grundstücksbestandteile.                                               Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer
                                                                                       ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern
    2. Definitionen                                                                    zur Leistung verpflichtet.
    2.1 Gebäude                                                                        Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.


B   Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen
    äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser
    Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken
    bestimmt sein.
                                                                                       2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen,
                                                                                       gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
                                                                                       Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen
                                                                                       Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
                                                                                       Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederher-
    2.2 Gebäudebestandteile                                                            zustellen.
    Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre          Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise
    feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu       leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung erset-
    gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude        zen.
    gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.        3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entspre-
    Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefer-          chend.
    tigt sind.
                                                                                                                  § 8 - Versicherte Kosten
    2.3 Gebäudezubehör
    Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder           Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
    außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. über-         erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
    wiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als                    1. Aufräumungs- und Abbruchkosten
    Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen         Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzu-
    auf dem Versicherungsgrundstück.                                                   brechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser
    2.4 Terrassen                                                                      Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie
                                                                                       abzulagern und zu vernichten.
    Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen
                                                                                       2. Bewegungs- und Schutzkosten
    sind.
                                                                                       Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern
    2.5 Weitere Grundstücksbestandteile                                                oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
    Als weitere Grundstücksbestandteile gelten insbesondere folgende fest mit dem      versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
    Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen:                    3. Kosten für Wasser- oder Gasverlust
    Hof- und Gehsteigbefestigungen,
                                                                                       Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser oder Gas wegen eines
    Einfriedungen,                                                                     Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch
    Wäschespinnen,                                                                     Mehrkosten für Abwasser.
    Trennwände,                                                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    Fahnenmasten,                                                                      a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
    Gartenlaternen,                                                                    b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
    gemauerte Kleintierställe,
    gemauerte Hundehütten,                                                             4. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
    Schwimmbecken im Freien (im Boden eingelassen).                                    Das sind Kosten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung, zu denen der
                                                                                       Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, wenn
    2.6 Versicherungsort                                                               durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb
    Der     Versicherungsort      ist   das     Versicherungsgrundstück.       Das     des Versicherungsorts entsteht.
    Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das ver-
    sicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist der-                                 § 9 - Mietausfall; Mietwert
    jenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder ander-     1. Mietausfall, Mietwert
    weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
                                                                                       Der Versicherer ersetzt
    3. Nicht versicherte Sachen
                                                                                       1.1 den Mietausfall, wenn dauerhafte Mieter von Wohn- oder gewerblich genutz-
    Nicht versichert sind                                                              ten Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete
    3.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B.               ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden
    Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und               Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
    Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung und Stromspeicheranlagen), es sei        Bei Ferienwohnungen/-häusern bildet der ortsübliche Mietpreis für dauerhaft
    denn, dass Versicherungsschutz hierfür gesondert vereinbart und im                 vermieteten Wohnraum die Obergrenze.
    Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert wurde.                                   1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohn- oder gewerblich genutzten Räumen,
                                                                                       die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden
    3.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein   Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
    Wohnungseigentümer                                                                 Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer
    3.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und                           wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile
                                                                                       der Wohnung zu nutzen.
    3.2.2 für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind
    die neu eingefügten Sachen versichert.                                             1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
                                                                                       verursachten zusätzlichen Mietausfall nach Nr. 1.1 bzw. Mietwert nach Nr. 1.2.
    Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom
    Versicherungsnehmer nachzuweisen.                                                  2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
                                                                                       2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume
    3.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme
                                                                                       nicht benutzbar sind, höchstens aber für
    Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und
                                                                                       a) 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der KOMFORT-Deckung
    Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag     oder
    vereinbart ist.
                                                                                       b) 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der TOP-Deckung.
    4. Zusätzlich versicherbar
                                                                                       2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der
    Abweichend von Nr. 3.2 können nachträglich eingefügte Sachen des                   Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
    Mieters/Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine            Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach
    Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.            § 26 Nr. 2.
                                                                                   –8–

[Seite 9]
              § 10 - Versicherungswert; Versicherungssumme                                  § 11 - Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden
                                                                                                      Neuwertversicherung; Unterversicherung
1. Vereinbarte Versicherungswerte
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der                  1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Entschädigung.                                                                     Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe § 10) zu
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für                    ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt
Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr.         (Versicherungssumme „Wert 1914“).
2.3 bis Nr. 2.5.                                                                   Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermit-
Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert        telt:
oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der             1.1 Der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und
Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwer-        Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und
tet ist (siehe Nr. 2.).                                                            1.2 der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert
1.1 Gleitender Neuwert                                                             1914“ berechnet.
1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen         2. Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der

                                                                                                                                                                        B
                                                                                   2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914" nach Nr. 1 ermittelt und nach
ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige            § 10 Nr. 1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer
Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in       verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die
Preisen des Jahres 1914.                                                           Kosten und den Mietausfall.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht
                                                                                   2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach
mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden,
                                                                                   Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der
umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müs-        nach Nr. 1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer
sen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen.                               nicht unverzüglich angezeigt wurde.
1.1.2 Im Gleitenden Neuwert berücksichtigt sind                                    Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die       baulichen Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden, in dem
dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen        ein Versicherungsfall eingetreten ist.
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-   2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Nr. 1 nicht zutreffend
stellt oder wiederbeschafft werden können.                                         beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu nied-
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unver-      rig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach Nr. 2.1 nicht. Dadurch
züglich veranlassten Wiederherstellung.                                            kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
                                                                                   Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des
1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach Nr. 1.1.1 an die
                                                                                   Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben
Baukostenentwicklung an (siehe § 12.1 Nr. 2). Insoweit besteht                     davon unberührt.
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum
Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten                 2.4 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die
Wiederherstellung.                                                                 Schadenhöhe
1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden                   a) 5.000 € nicht übersteigt in der KOMFORT-Deckung oder
Versicherungsjahrs der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit             b) 10.000 € nicht übersteigt in der TOP-Deckung.
Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses Versicherungsjahrs.
                                                                                               § 12.1 - Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung
1.2 Neuwert
                                                                                                                 und deren Anpassung
1.2.1 Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche        1. Berechnung des Beitrags
Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions-         Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
und Planungskosten.                                                                1.1 die Versicherungssumme „Wert 1914“,
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht
mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden,             1.2 der Beitragssatz
umfasst der Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu         sowie
ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen.                                          1.3 der Anpassungsfaktor *).
1.2.2 Im Neuwert berücksichtigt sind                                               Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die       dieser Werte.
dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen        2. Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-   Es gelten folgende Grundlagen:
stellt oder wiederbeschafft werden können.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unver-      2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 10 Nr. 1.1.3 angepasst, verändert sich
                                                                                   der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver-
züglich veranlassten Wiederherstellung.
                                                                                   mindert.
1.3 Zeitwert
                                                                                   2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach Nr. 1.2,     Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.         mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geän-
1.4 Gemeiner Wert                                                                  dert haben:
                                                                                   Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das     und
Altmaterial.                                                                       der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
2. Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden               Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
                                                                                   Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 % und die des
Auch wenn Gleitender Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart ist, kann der       Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Bei der Berechnung der
Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude       Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist.                           Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen     Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Zweck nicht mehr zu verwenden ist.                                                 Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine
3. Versicherungssumme                                                              höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und                           2.3 Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines
Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen.        Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors
                                                                                   zugegangen ist, durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
3.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der                          widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten                      wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als
Versicherungswert anpassen.                                                        Neuwertversicherung (siehe § 10 Nr. 1.2) in Kraft, und zwar zum bisherigen
3.3 Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der           Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die       Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindex für
Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert        Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein ver-
anpassen.                                                                          einbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des
                                                                                   Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen
3.4 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer       erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur
Anwendung kommen (siehe § 11 und § 13 Nr. 8).                                      *) Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 beträgt 24,06.

                                                                               –9–

[Seite 10]
           § 12.2 - Neukalkulation; Anpassung der bestehenden Verträge                  1.4 Lage des Gebäudes
    1. Die Beiträge für bestehende Verträge werden unter Berücksichtigung der in        1.5 Bauart und Ausstattung des Gebäudes (insbesondere auch der
                                                                                        Energieeffizienzwert des Gebäudes).
    den Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden und
    Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Feuerschutzsteuer) für eine aus-            2. Nachträgliche Änderungen
    reichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs unter Beachtung der        2.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
    anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungs-               Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den
    technik kalkuliert.                                                                 höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen.
    Die Beitragsfaktoren bestimmen die Beiträge und Beitragssätze pro tausend           2.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg,
    Versicherungssumme (Euro bzw. Mark „Wert 1914“).                                    ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu
    2. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende     dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan-
                                                                                        ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom
    Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der
                                                                                        Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.
    Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen.
    Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können       3. Folgen bei unrichtigen Angaben


B
    oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt        Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe § 19 und § 27.
    werden, dass
    - wir unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen können und                             § 12.4 - Vorschäden/Schadenfreiheit
    - das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und            1. Schadenverlauf
      Gegenleistung erhalten bleibt.                                                    1.1 Dauer des schadenfreien Verlaufs/Beitragssätze
    Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der                 Der Beitrag, der sich unter Berücksichtigung der gefahrerheblichen
    Entwicklung von Schadenaufwendungen berücksichtigt, die seit der letzten            Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung nach § 12.3 ergibt, wird abhängig
    Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der nächsten        vom Schadenverlauf/der Dauer der schadenfreien Jahre mit folgenden
    Überprüfung erwartet werden. Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert und           Beitragssätzen berechnet.
    Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors (siehe
    § 12.1) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal          Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs                Beitragssatz
    berücksichtigt werden.                                                               5 und mehr Jahre                                                     85 %
    3. Ergibt die Kalkulation nach Nr. 2 höhere als die bisherigen Beiträge, ist der     4 Jahre                                                              90 %
    Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Die       3 Jahre                                                              90 %
    neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem                      2 Jahre                                                              95 %
    Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende           1 Jahr                                                               95 %
    Verträge.                                                                            0 Jahre                                                             100 %
    Ergibt die Kalkulation nach Nr. 2 niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist der
    Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
    Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest-     1.2 Einstufung bei Vertragsbeginn
    gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen.        Maßgebend für die Einstufung eines Neuvertrags ist die Dauer der ununterbro-
                                                                                        chen schadenfreien Zeit zum Beginn des Vertrags; wobei der Monat und das Jahr
    4. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel-
                                                                                        der letzten Schadenmeldung relevant sind.
    ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs für bestehende
    Verträge.                                                                           1.3 Jährliche Veränderung aufgrund des Schadenverlaufs
                                                                                        In den folgenden Jahren wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Beitragsrechnung
    5. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem          für jedes neue Versicherungsjahr der ununterbrochen schadenfreie Verlauf neu
    Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten                  ermittelt.
    Versicherungsjahrs mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den                     Wurde kein Schaden zu dem Vertrag gemeldet, verlängert sich die Dauer der
    Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem       ununterbrochen schadenfreien Zeit um ein Jahr.
    Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung        Wurde ein oder mehrere Schäden gemeldet, werden dem Vertrag 0 schadenfreie
    der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.                             Jahre zugrunde gelegt.
    Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten                         2. Folgen bei unrichtigen Angaben
    Versicherungsjahrs.                                                                 Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe § 19.

      § 12.3 - Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung                                       § 13 - Entschädigungsberechnung
                                                                                        1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung
    1. Merkmale
                                                                                        1.1 Der Versicherer ersetzt
    Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale                1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach
    berücksichtigt:                                                                     § 10 Nr. 1.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten
    1.1 Gebäudealter                                                                    nach § 10 Nr. 1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und
                                                                                        Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
    Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrags ist das Alter der (des)
    Gebäude(s) zu Beginn des Vertrags. In den folgenden Jahren wird das Alter der       1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erfor-
    (des) Gebäude(s) zu Beginn jedes Versicherungsjahrs neu ermittelt und eine ent-     derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
    sprechende neue Beitragseinstufung vorgenommen.                                     Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur
                                                                                        nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum
    1.2 Sanierungsmaßnahmen                                                             Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
    Gebäude, die saniert wurden, erhalten einen Nachlass:                               1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den
    - Bei Erneuerung der gesamten elektrischen Anlagen in der Feuerversicherung         Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen
      für die Dauer von 30 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen, wobei sich der          Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
      Nachlass ab dem 21. Jahr reduziert.                                               1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare
                                                                                        Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet
    - Bei Erneuerung der gesamten trinkwasserführenden Anlagen in der
                                                                                        werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende
      Leitungswasserversicherung für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss der         Entschädigung nach Nr. 1.1. Das setzt voraus, dass
      Maßnahmen, wobei sich der Nachlass ab dem 11. Jahr reduziert.
                                                                                        1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls
    - Bei Erneuerung des gesamten Dachs in der Sturmversicherung für die Dauer          erteilt wurden oder
      von 30 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen, wobei sich der Nachlass ab
                                                                                        1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht auf-
      dem 21. Jahr reduziert.                                                           grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
    1.3 Art und Nutzung der (des) Gebäude(s)                                            1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der
    Dazu gehören insbesondere                                                           Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb
    - Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhaus, Garage und weitere Nebengebäude.                   von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. Diese
                                                                                        werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
    - Ständig bewohnt (vom Versicherungsnehmer, seinen Eltern, seinen Kindern           Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur
      oder von Dritten), unbewohnt, leerstehend oder teilweise gewerbliche              Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach § 26 Nr. 2.
      Nutzung.                                                                          1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
    - Ferienhaus (vom Versicherungsnehmer genutzt oder gegen Entgelt vermietet).        Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.
                                                                                   – 10 –

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2. Zeitwert                                                                                          § 14 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
2.1 Der Versicherer ersetzt                                                          1. Fälligkeit der Entschädigung
2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des                          1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem
Versicherungsfalls nach § 10 Nr. 1.2 abzüglich der Wertminderung insbesondere        Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
durch Alter und Abnutzungsgrad.                                                      Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erfor-        Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu
derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer      zahlen ist.
ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgegli-         1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
chen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des                fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die
Versicherungsfalls.                                                                  Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den                   2. Rückzahlung des Neuwertanteils
Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen              Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Nr. 1.2 geleisteten
Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die               Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten
Entschädigungsberechnung nach Nr. 2.1 angerechnet.
                                                               wird    bei    der
                                                                                     innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wor-
                                                                                     den ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer nach Nr. 3.2 gezahlt hat.
                                                                                     3. Verzinsung
                                                                                                                                                                          B
                                                                                     Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen
3. Gemeiner Wert
                                                                                     Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden
versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil          3.1 Entschädigung
entschädigt.                                                                         Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
                                                                                     Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
4. Kosten
Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich        3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen         Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Versicherungsnehmer die
berücksichtigt.                                                                      Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen
                                                                                     hat.
5. Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende      3.3 Zinssatz.
des vereinbarten Zeitraums nach § 9.                                                 Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
6. Neuwertanteil                                                                     Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 %
                                                                                     Zinsen pro Jahr.
In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,            Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
der den Zeitwertschaden nach Nr. 2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen-      4. Hemmung
den Voraussetzungen:                                                                 Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gilt:
6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden       Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
herigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und                        den kann.
6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums       5. Aufschiebung der Zahlung
von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.                 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder      5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle inner-   5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
halb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.                                    Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1.1, Nr. 1.2       Versicherungsfalls noch läuft;
und Nr. 1.4 unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem insbeson-
                                                                                     5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
dere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er ver-
schuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder-                               § 15 - Sachverständigenverfahren
hergestellt oder wiederbeschafft wurde.                                              1. Feststellung der Schadenhöhe
                                                                                     Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen,
7. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
                                                                                     dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher-
                                                                                     wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
te Sachen nach § 5, versicherte Kosten nach § 8 und versicherten Mietausfall         Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
bzw. Mietwert nach § 9 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des
                                                                                     2. Weitere Feststellungen
Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt.
                                                                                     Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
                                                                                     Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.                             auszudehnen.
8. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung                               3. Verfahren vor Feststellung
Für die Fälle von § 11 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 gilt für die Prüfung der                  Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Unterversicherung Folgendes:
                                                                                     3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als
                                                                                     Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die       hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffor-
Entschädigung nach Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme          dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr
zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel:                   benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme divi-         halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das
diert durch den Versicherungswert.                                                   nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 8 und des versicherten                 für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
Mietausfalls bzw. Mietwerts nach § 9 wird nach der gleichen Berechnungsformel        Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.              hinweisen.
9. Mehrwertsteuer                                                                    3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständige benennen:
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der              3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird        3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.       Geschäftsverbindung stehen;
10. Selbstbeteiligung                                                                3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung            Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen
abgezogen.                                                                           Verhältnis stehen.
                                                                                – 11 –

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    3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)                    § 18 - Veräußerung der versicherten Sachen
    vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die
    Regelung nach Nr. 3.2 gilt auch für seine Benennung.                                1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
    Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für         1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber
    den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer
                                                                                        an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt
    der beiden Parteien.
                                                                                        des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des
    4. Feststellung
    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:                           Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte
                                                                                        und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
    4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschä-
    digten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum            1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
    Zeitpunkt des Versicherungsfalls;                                                   Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag des Versicherungsjahrs in welchem
    4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;                           der Eigentumsübergang erfolgt.
    4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;                               1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag


B   4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
    Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der
    Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum
    Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
                                                                                        erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
                                                                                        2. Kündigungsrechte
                                                                                        2.1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu
    5. Verfahren nach Feststellung                                                      kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses
    Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich-      Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats
    zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, über-
    gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die       ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
    darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bil-     2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
    den dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.                   oder mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs in Textform (z. B.
    Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
                                                                                        E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er
    Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
    Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,       es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber
    dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.                  die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen
    Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die             Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
    Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht
    eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die       2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 haftet der Veräußerer allein
    Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.                   für die Zahlung des Beitrags.
    6. Kosten                                                                           3. Anzeigepflichten
    Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
    Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.       3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver-
                                                                                        züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
    7. Obliegenheiten
    Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des                   3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im
    Versicherungsnehmers nicht berührt.                                                 Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
             § 16 - Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des               vorliegen:
      Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften           Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten,
    1. Sicherheitsvorschriften                                                          zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
    Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende             Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
    Sicherheitsvorschriften:                                                            nicht geschlossen hätte.
    1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.           3.3 Abweichend von Nr. 3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu
    Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
                                                                                        leisten:
    und außen angebrachte Sachen.
    Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.          Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige
    1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genü-       hätten zugehen müssen.
    gend häufig kontrolliert werden.                                                    Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung der
    Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper-         Versicherung bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
    ren, zu entleeren und entleert zu halten.
    1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt wer-          § 19 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
    den. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren.
    Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper-       1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
    ren, zu entleeren und entleert zu halten.                                           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
    2. Folgen der Obliegenheitsverletzung                                               Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten,        Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
    gilt unter den Voraussetzungen nach § 26 Nr. 1.2 und Nr. 3 folgendes:               den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
    Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei-
    se leistungsfrei sein.                                                              ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
                                                                                        dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
                     § 17 - Besondere gefahrerhöhende Umstände                          Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 stellt.
    1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung                                                 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
    Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere in den fol-
    genden Fällen vorliegen:                                                            2.1 Vertragsänderung
    1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
    gefragt hat.                                                                        hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
    1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr             Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
    genutzt.                                                                            Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
    1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach          Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
    ganz oder teilweise entfernt wird.                                                  die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertrags-
    1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar            bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
    wird.                                                                               10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
    1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.              zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
    1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.             eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
    2. Folgen einer Gefahrerhöhung                                                      Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
    Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5.                      Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                                   – 12 –

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2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit                                                     6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der              Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat          Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober          Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des                     Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines
Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass               Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall durch Straßen-,
der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-        Schienen- oder Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden in fol-
chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach           genden Fällen wirksam:
Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es   6.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des
sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der                   Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die      Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang           Grundpfandrecht belastet war oder
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der                           6.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer          Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung
nicht zur Leistung verpflichtet.
2.3 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
                                                                                        zugestimmt hat.
                                                                                        Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
                                                                                        7. Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                        Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der
                                                                                                                                                                           B
von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei            Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen            Kenntnis erlangt.
abgeschlossen.
2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers                                                                       § 20.2 - Versicherungsjahr
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr.
2.2) und zur Kündigung (Nr. 2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der                  Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige           Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das
kannte.                                                                                 erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs-
                                                                                        jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
2.5 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
ten, bleibt unberührt.                                                                                      § 21 - Beiträge; Versicherungsperiode
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers                                   1. Beitragszahlung
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) oder zur             Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag
Kündigung (Nr. 2.3) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform             (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung               entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen
stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines            Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem            Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der         2. Versicherungssteuer
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht               Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
begründen.                                                                              Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
                                                                                        hat.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr. 2.2) oder zur
                                                                                                                § 22 - Fälligkeit und Folgen
Kündigung (Nr. 2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
                                                                                                     verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                          1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
5. Vertreter des Versicherungsnehmers                                                   Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so           fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist          Versicherungsbeginn.
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers           Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die                  und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-    genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder                 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers                                                zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2.1), zum Rücktritt (Nr.          erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
2.2) oder zur Kündigung (Nr. 2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach             weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Vertragsschluss; dies gilt jedoch nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf die-
                                                                                        3. Rücktritt
ser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-        Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
listig verletzt hat.                                                                    zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                                                                                        gezahlt ist.
 § 20.1 - Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags                 Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
                                                                                        weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag                     § 23 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
rechtzeitig zahlt.                                                                      1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                                        Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
2. Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-               2. Verzug
schlossen.                                                                              Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
                                                                                        ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
3. Stillschweigende Verlängerung
                                                                                        vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
                                                                                        Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
                                                                                        Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                                        Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                                 Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer           Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech-
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres            tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem             3. Kein Versicherungsschutz
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                                           Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                             Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass         Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                  hingewiesen wurde.
                                                                                   – 13 –

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    4. Kündigung                                                                         2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen
    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der            als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 2.1
    Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist      ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
    kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung               Umständen möglich ist.
    nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
                                                                                         3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
    Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
    besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der        3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2
    Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein                      vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
    Versicherungsschutz.                                                                 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                         seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
                  § 24 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat                     des Versicherungsnehmers entspricht.
    1. Rechtzeitige Zahlung                                                              3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
    1.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung     bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
    als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann       dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
                                                                                         durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B
    und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
    Einziehung nicht widerspricht.                                                       3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
    1.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.        Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
    Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch          verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
    dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-        Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
    nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.                                   Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
                                                                                         Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
    2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
    Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
    oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der                                                 § 27 - Gefahrerhöhung
    Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
    dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,       1. Begriff der Gefahrerhöhung
    künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der                1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
    Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er     Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-
    vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.                          den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
                   § 25 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                     Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-
                                                                                         scheinlicher wird.
    Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil
    des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz             1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
    bestanden hat.                                                                       sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
                                                                                         Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17).
                  § 26 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                                         1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
    1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
    1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor          2. Pflichten des Versicherungsnehmers
    Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind                                2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
    1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbar-   vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
    ten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16);                                            deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
    1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten         2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
    (siehe § 16).                                                                        Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
    1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine           hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
    Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem               2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
    Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,         von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
    nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi-      unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
    gen.
    Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach-         3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
    weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt      3.1 Kündigungsrecht
    hat.                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2.1, kann der
    2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                       Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
    2.1 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls         Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
    folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                                 Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                                         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
    2.1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
                                                                                         Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine
    zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
                                                                                         Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 bekannt, kann er den
    soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls auch
    mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.            Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
    Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-           3.2 Vertragsänderung
    schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
    Ermessen zu handeln.                                                                 einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
    2.1.2 Der Versicherungsnehmer hat                                                    oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
    2.1.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis             Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder
    erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -          schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
    anzuzeigen;                                                                          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                                         Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
    2.1.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
                                                                                         Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
    der Polizei anzuzeigen;
                                                                                         Kündigungsrecht hinzuweisen.
    2.1.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhan-
    den gekommenen Sachen einzureichen;                                                  4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
    2.1.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle        Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3
    oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.          erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
    Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu             Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
    dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer           wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
    Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;                                    5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
    2.1.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform        5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
    (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des             Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
    Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erfor-     Pflichten nach Nr. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
    derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und           diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
    über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;                              in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
    2.1.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung          Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
    ihm billigerweise zugemutet werden kann.                                             Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                                    – 14 –

[Seite 15]
5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 ist der Versicherer für         4.2 Die Regelungen nach Nr. 4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,       Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehre-
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-            ren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.      Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 5.1
                                                                                       Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver-
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste-
hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige              hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-
hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.                                             gen.
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung                                  § 30 - Versicherung für fremde Rechnung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder                                                              1. Rechte aus dem Vertrag
5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die             Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war             das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte


                                                                                                                                                                           B
oder                                                                                   aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der                    Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten                 besitzt.
Beitrag verlangt.                                                                      2. Zahlung der Entschädigung

                            § 28 - Überversicherung                                    Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
                                                                                       Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses              Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer             Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des                                3. Kenntnis und Verhalten
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend,           3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-
den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein             licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
                                                                                       Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlos-           Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der        muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
                                                                                       Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
                                                                                       3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
                           § 29 - Mehrere Versicherer
                                                                                       sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
1. Anzeigepflicht                                                                      Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,          war.
ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-       3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
                                                                                       Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
anzugeben.
                                                                                       und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen                                               § 31 - Aufwendungsersatz
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-            1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.                  1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                                  Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach
                                                                                       zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die
3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert                 er auf Weisung des Versicherers macht.
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von             1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,              bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.                                mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass           Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem                   verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als            Versicherers erfolgten.
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der                      1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen; kann er auch den
Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen            Aufwendungsersatz nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem             jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen          sind.
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem            1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von                           zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen          jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der            sind.
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.                                                                           1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1.1 erforderlichen
                                                                                       Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-           1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer         anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit           zu erbringen sind.
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                                       2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
                                                                                       2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der               von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später                   waren.
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-             Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der            werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags           ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer                  2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
zugeht.                                                                                Kostenersatz nach Nr. 2.1 entsprechend kürzen.
                                                                                  – 15 –

[Seite 16]
                        § 32 - Übergang von Ersatzansprüchen                              2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
    1. Übergang von Ersatzansprüchen                                                      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
    Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,              nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
    geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den             gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
                                                                                          letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
    Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
                                                                                          Absendung des Briefs als zugegangen.
    Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
                                                                                          Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
    Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
                                                                                          Versicherungsnehmers.
    Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
    geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich         3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
    verursacht.                                                                           Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
                                                                                          Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
    2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                                  Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechende Anwendung.
    Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
    ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und                                 § 36 - Vollmacht des Versicherungsvertreters
    Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
                                                                                          1. Erklärungen des Versicherungsnehmers

B
    Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
    mitzuwirken.                                                                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
                                                                                          abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
    Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
    Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen    1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
    Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung      1.2 eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen
    der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der          Beendigung,
    Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden                      1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
    Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben              des Versicherungsverhältnisses.
    Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                                                                                          2. Erklärungen des Versicherers
                                                                                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
                    § 33 - Kündigung nach dem Versicherungsfall
                                                                                          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
    1. Kündigungsrecht                                                                    mitteln.
    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den         3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
    Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail,           Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
    Telefax oder Brief) zu erklären.                                                      der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
    Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der              Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
    Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.                                        Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
    2. Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim           Fahrlässigkeit nicht kannte.
    Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
    die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des                                       § 37 - Repräsentanten
    laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird.                                           Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
    3. Kündigung durch Versicherer                                                        Repräsentanten zurechnen lassen.
    Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
    Versicherungsnehmer wirksam.                                                                                        § 38 - Verjährung
                                                                                          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
       § 34 - Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
                                                                                          Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
    1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls            den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
    1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so        Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht
    ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des     der Kenntnis gleich.
    Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
    Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des         worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
    Schadens als bewiesen.                                                                Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
                                                                                          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
    1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
    der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des                   Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
    1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen                            § 39 - Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht
    Herbeiführung des Versicherungsfalls. In der KOMFORT-Deckung gilt der                 Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und
    Verzicht bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 €. Übersteigt der Schaden diesen         dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
    Betrag, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens nach Nr. 1.2 ersetzt.        Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
    Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach § 13       Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
    ergibt.                                                                               Itzehoer Platz
    Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder ver-        25521 Itzehoe
    traglich vereinbarte Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig      Telefon 04821 773-0
    verletzt hat.                                                                         Telefax 04821 773-8888
    2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls                          E-Mail info@itzehoer.de.
    Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der                      Internet www.itzehoer.de/service/kunden-center/lob-und-tadel/
    Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den             Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
    Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu             Beschwerdemöglichkeiten zu:
    täuschen versucht.                                                                    1. Versicherungsombudsmann
    Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil        Wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder eine
    gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge-              Person handelt, die sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet, gilt:
    stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                      Bei Streitigkeiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
                                                                                          Versicherungen wenden:
            § 35 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen                    Versicherungsombudsmann e. V.
                                                                                          Postfach 08 06 32
    1. Form                                                                               10006 Berlin
    Die für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen, die den                  E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de
    Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer          Internet www.versicherungsombudsmann.de
    erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt    Telefon 0800 3696000
    nicht, soweit gesetzlich Schriftform (z. B. Brief) oder in diesem Vertrag etwas       Telefax 0800 3699000.
    anderes bestimmt ist.                                                                 Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher
    Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder          kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an
    an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-        dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
    nete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von         Für Fragen kann sich der Versicherungsnehmer auch per E-Mail an den
    Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.                                            Versicherer wenden: info@itzehoer.de.
                                                                                     – 16 –

[Seite 17]
2. Versicherungsaufsicht                                                                                         § 42 - Sanktionsklausel
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrie-
                                                                                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
den ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen-         Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für                    direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Finanzdienstleistungsaufsicht.                                                        Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                               genstehen.
Sektor Versicherungsaufsicht                                                          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Graurheindorfer Straße 108                                                            der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
53117 Bonn                                                                            sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0
Telefax: 0228 41081-550.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
bindlich entscheiden.


                                                                                                                                                                       B
3. Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
3.1 Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zustän-
dig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
3.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.

                          § 40 - Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                         § 41 - Bedingungsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des
Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung),
wenn
1.1 sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
unmittelbar auf sie auswirken,
1.2 sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
1.3 ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
1.4 sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti-
gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder
gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und
Umfang       der     Versicherung,     Ausschlüsse,       Obliegenheiten   des
Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer
und Kündigung.
3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe
das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der
Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung
darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine
Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten
Bedingungen treten.
4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der
Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden
(Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer
ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen
erfolgen.
5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen
für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die
gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer
Versicherer richten.
6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unab-
hängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent-
sprechend.
7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform
bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis
und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
                                                                                 – 17 –

[Seite 18]
    C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
    I. Klauseln                                                                                   7262 (2022) - Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
                                                                                                  (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
                                                                                                  1. In Erweiterung von § 3 Nr. 4 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung
    7168 (2022) - Datenrettungskosten in der Privatversicherung                                   für außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück eintretende frost-
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                                 bedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die der
    1. Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektro-               Entsorgung von Abwasser aus versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen,
    nisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen und Programmen).                    sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
                                                                                                  2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
    Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
                                                                                                  3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein.
                                                                                                  a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
    b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsäch-
                                                                                                  b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
       lich entstanden.
                                                                                                  4. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Betrag von 500 €
    c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich.                         selbst zu tragen. Sofern eine höhere Selbstbeteiligung in der
    d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung.                                             Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist, findet
                                                                                                  diese Anwendung.
    e) Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung.
    2. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederher-
    stellung.
                                                                                                  7263 (2022) - Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks
    3. Nicht ersetzt werden
                                                                                                  (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)


C   a) derartige Wiederherstellungskosten für
    aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
        berechtigt ist (z. B. Raubkopien);
                                                                                                  1. In Erweiterung von § 3 Nr. 4 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung
                                                                                                  für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige
                                                                                                  Bruchschäden an den Ableitungsrohren, die außerhalb des
                                                                                                  Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung von Abwasser aus
    bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder                                   versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer
        Installationsmedium gespeichert sind und dem Versicherungsnehmer zur                      die Gefahr trägt.
        Verfügung stehen;                                                                         2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
    b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs.                                                      3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    4. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf                      a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
    5.000 € begrenzt.                                                                             b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
                                                                                                  4. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer einen Betrag von 500 €
                                                                                                  selbst zu tragen. Sofern eine höhere Selbstbeteiligung in der
                                                                                                  Wohngebäudeversicherung für die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist, findet
                                                                                                  diese Anwendung.
    7170 (2022) - Stromschwankungen oder Kurzschluss
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist und die TOP-Deckung bean-
    tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
                                                                                                  7265 (2022) - Armaturen
    1. In Erweiterung von § 2 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden durch                 (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
    Stromschwankungen oder Kurzschluss.
                                                                                                  1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3.2 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch sonstige
    2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.                           Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
                                                                                                  Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an
                                                                                                  bereits defekten Armaturen.
                                                                                                  2. Ist wegen eines Rohrbruchs nach § 3 Nr. 1 VGB 2022 der Austausch einer
                                                                                                  Armatur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen-
    7180 (2022) - Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                             den Kosten.
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im                 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
    Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                               a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
    Abweichend von § 1 Nr. 2.2 VGB 2022 leistet der Versicherer Entschädigung für                 b) 2.000 € in der TOP-Deckung.
    versicherte Sachen, die unmittelbar durch
    a) Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem
    Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind                          7298 (2022) - Kosten für Folgeschäden an mit dem Rohrsystem verbundenen
    gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer                   Anlagen
    die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und                      (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)
    Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben.                                                    1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich
                                                                                                  angefallene Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aufgrund Unterbrechung
    b) Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelba-
                                                                                                  der bestimmungsgemäßen Wasserzufuhr an mit dem Rohrsystem verbundenen
    ren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.                                  Anlagen innerhalb von Gebäuden entstanden sind.
    Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel                     2. Voraussetzung ist, dass
    gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
                                                                                                  a) diese Anlagen Gebäudebestandteile nach § 5 Nr. 2.2 VGB 2022 sind und
    Arbeitnehmern.
                                                                                                  b) ein ersatzpflichtiger Bruchschaden nach § 3 Nr. 3 VGB 2022 die Wasserzufuhr
    Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige                             unterbrochen hat.
    Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.                            3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf
                                                                                                  a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
                                                                                                  b) 10.000 € in der TOP-Deckung.


    7199 (2022) - CO2-Kompensation nach einem Feuerschaden
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist und die TOP-Deckung bean-
                                                                                                  7299 (2022) - Nässeschäden durch undichte Fugen
    tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                  (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist und die TOP-
                                                                                                  Deckung oder der Einschluss von Nässeschäden durch undichte Fugen beantragt und im
    Übersteigt ein Brandschaden nach § 2 Nr. 1 VGB 2022 die Schadenhöhe von                       Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
    25.000 €, sorgt der Versicherer in Erweiterung von § 13 VGB 2022 dafür, dass                  In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2022 leistet der Versicherer auch für
    ein junger Baum gepflanzt wird.                                                               Nässeschäden, die durch undichte Fugen entstanden sind.
                                                                                             – 18 –

[Seite 19]
7360 (2022) - Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenem                        7363.1 (2022) - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
Gebäudezubehör                                                                      (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.)
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                       1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und
                                                                                    tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die
1. Für Schilder, Lampen, Briefkästen, Klingelanlagen, Markisen, Sonnensegel,        Entsorgung von Bäumen und die anschließende Wiederaufforstung mit
Regenfallrohre, Dachrinnen, Ofenrohre, Wetterhähne, Wetterfahnen, Fenster-          Setzlingen.
läden, Vordächer, Wallboxen, Induktionsplatten, Wärmepumpen und Lufttauscher
                                                                                    Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl,
                                                                                    a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Brand umgestürzt, bodennah vor der
soweit diese Sachen fest mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.               ersten Gabelung abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden
2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt       müssen.
auf 5.000 €.                                                                        b) Eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten.
3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung    2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen für das
aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann                          Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung
(Subsidiärdeckung).                                                                 a) bereits abgestorbener Bäume und/oder
                                                                                    b) abgeknickter (Stark-)Äste.
                                                                                    3. Die Entschädigung wird geleistet für
                                                                                    a) Bäume des Versicherungsgrundstücks,
                                                                                    b) Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit keine oder keine ausrei-
                                                                                    chende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann
7361 (2022) - Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                          (Subsidiärdeckung).
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                       4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und   a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die
Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und
Schutzgittern dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel
                                                                                    b) 10.000 € in der TOP-Deckung.

                                                                                    7363.2 (2022) - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
                                                                                    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Sturm versichert ist.)
                                                                                                                                                                        C
oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;                                            1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und
                                                                                    tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzu-        Entsorgung von Bäumen und die anschließende Wiederaufforstung mit
dringen.                                                                            Setzlingen.
2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf            Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
5.000 € begrenzt.                                                                   a) Diese Bäume sind durch Sturm umgestürzt, bodennah vor der ersten Gabelung
3. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine oder keine ausreichende Leistung    abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.
aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann                          b) Eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten.
(Subsidiärdeckung).                                                                 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen für das
                                                                                    Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung
                                                                                    a) bereits abgestorbener Bäume und/oder
                                                                                    b) abgeknickter (Stark-)Äste.
                                                                                    3. Die Entschädigung wird geleistet für
7362 (2022) - Kosten für die Dekontamination von Erdreich                           a) Bäume des Versicherungsgrundstücks,
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)                                       b) Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit keine oder keine ausrei-
                                                                                    chende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann
1. In Erweiterung von § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und   (Subsidiärdeckung).
tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund
                                                                                    4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt
werden Kosten, um                                                                   a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
                                                                                    b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminie-
ren oder auszutauschen;                                                             7365 (2022) - Sachverständigenkosten
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und        (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
dort abzulagern oder zu vernichten;                                                 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von
c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wie-    25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer
                                                                                    gemäß § 15 Nr. 6 VGB 2022 zu tragenden tatsächlich angefallenen Kosten des
derherzustellen.                                                                    Sachverständigenverfahrens.
2. Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgen-      Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €.
den Voraussetzungen erfüllen:
                                                                                    7366 (2022) - Graffitischäden
a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt
                                                                                    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
des Versicherungsfalls erlassen waren.
                                                                                    1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die
b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen                  Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke),
Versicherungsfall entstanden ist.                                                   die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von
c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.         § 5 VGB 2022 verursacht wurden.
                                                                                    2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall und
3. Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall    Versicherungsjahr auf 5.000 € begrenzt.
zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:                                            3. Bei Mehrfamilienhäusern wird der bedingungsgemäß als entschädigungs-
Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehen-      pflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 500 €
den Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser            gekürzt.
Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.                          4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und
                                                                                    der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
4. Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher                   Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26 VGB 2022
Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher                    beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Verpflichtungen.                                                                    teilweise leistungsfrei.
5. Die Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach § 8 Nr. 1 VGB      5. Versicherungsnehmer und Versicherer können verlangen, dass der
                                                                                    Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungsjahrs ent-
2022.                                                                               fällt. Das müssen sie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erklären und
6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu        dabei eine Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs
melden, wenn er eine behördliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann            einhalten.
unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.                       6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
                                                                                    Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
7. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall auf            Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs kündi-
5.000 € begrenzt.                                                                   gen.
                                                                               – 19 –

[Seite 20]
    7367 (2022) - Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische          7394 (2022) - Tierbissschäden an Photovoltaik-, Solarthermie-, Geothermie-
    Modernisierung                                                                      sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im       (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
    Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                     Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
    1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von        1. In Erweiterung von § 1 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden an
    100.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer in Erweiterung von § 8 VGB 2022       Photovoltaik-,       Solarthermie-,      Geothermie-       sowie     sonstigen
    bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen              Wärmepumpenanlagen, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Tiere ent-
    Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische          stehen. Dies gilt für Anlagen, die sich in versicherten Gebäuden befinden oder
    Modernisierungsmaßnahmen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind.                 außen an versicherten Gebäuden angebracht sind.
    Sie werden ersetzt, soweit sie                                                      2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht
    a) dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und                              unter den Versicherungsschutz.
    b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.             3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € begrenzt.
    2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-     Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
    anlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.                                  oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Technische Versicherung)
    3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 20.000 €.                erlangen kann.


    7368 (2022) - Wiederherstellung von Außenanlagen
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.)
    1. In Erweiterung zu § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch die erforderlichen
    und tatsächlich angefallenen Kosten, um Außenanlagen des                            7395 (2022) - Tierbissschäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und


C
    Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. Außenanlagen sind z. B.                Unterspannbahnen
    Grünanlagen oder Wege.                                                              (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
    Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge eines Versicherungsfalls nach § 2     1. In Erweiterung von § 1 VGB 2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden an
    VGB 2022 zerstört oder beschädigt wurden.                                           elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten
    2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf                          Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern,
    a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder                                              die unmittelbar durch den Biss wildlebender Tiere entstehen. Dies gilt auch für
                                                                                        Schäden an Reet, wenn dies in seiner Funktion als Dämmung von innen durch
    b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
                                                                                        den Biss wildlebender Tiere (z. B. Marderbiss) beschädigt wurde.
                                                                                        2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht
    7369 (2022) - Mehrkosten für Primärenergie                                          unter den Versicherungsschutz.
    (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
                                                                                        3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
    1. In Erweiterung zu § 8 VGB 2022 ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für        a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
    Energie, die durch den versicherten Ausfall von Anlagen des
    Versicherungsnehmers zur regenerativen Energieversorgung entstehen.                 b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
    Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und
    Anlagen auf Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie
    sonstige Wärmepumpenanlagen.
    2. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt
    auf 5.000 €.                                                                        7396 (2022) - Bruchschäden an Gasleitungen
                                                                                        (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Leitungswasser versichert ist.)

    7370 (2022) - Beratungskosten in Bezug auf Energiefragen (nachhaltige               1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1.1 und Nr. 2 VGB 2022 sind Frost- und sonstige
    Technologien)                                                                       Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
                                                                                        (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert, soweit keine oder
    Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                     keine ausreichende Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt
                                                                                        werden kann (Subsidiärdeckung).
    1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Beratung
    in Bezug auf die Energieversorgung des versicherten Wohngebäudes unter              2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
    Berücksichtigung von nachhaltigen Technologien. Voraussetzung ist, dass diese       3. Die Entschädigung ist in der KOMFORT-Deckung je Versicherungsfall begrenzt
    Beratung von einer qualifizierten Fachkraft vorgenommen wurde.                      auf 5.000 €.
    2. Die Entschädigung ist auf 500 € begrenzt und wird einmalig geleistet, sofern
    das Wohngebäude mindestens seit einem Jahr bei der Itzehoer Versicherung ver-
    sichert ist.
    3. Die Erstattung dieser Kosten unterbricht nicht die Dauer des schadenfreien
    Verlaufs gemäß § 12.4 VGB 2022.                                                     7397 (2022) - Reiserücktrittskosten
                                                                                        (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
                                                                                        Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
    7392 (2022) - Vorsorgeversicherung für Nebengebäude
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im       1. Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten und tatsächlich angefal-
    Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                     lenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitreisenden, mit ihm in
    Sofern auf dem Versicherungsgrundstück innerhalb des laufenden                      häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine Urlaubsreise wegen
    Versicherungsjahrs neue Nebengebäude errichtet werden, besteht für diese            eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten werden kann. Erheblich ist
    Versicherungsschutz bis 5.000 € auf erstes Risiko bis zum Ende dieses               ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und
    Versicherungsjahrs.                                                                 die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mitreisenden, mit ihm in
                                                                                        häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort notwendig macht.
                                                                                        2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
    7393 (2022) - Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Umbau
                                                                                        Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
    (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im
    Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
    1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von        Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten mög-
    25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen           lichst niedrig zu halten.
    Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer      3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €.
    qualitativer Ausstattung, sofern der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer       Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
    oder Wohnungseigentümer ständig bewohnten und privat genutzten Teil des ver-        oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
    sicherten Gebäudes eingetreten ist.                                                 Versicherungsvertrag (z. B. Reiserücktritts- oder Hausratversicherung) erlangen
    2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 25.000 €.                kann.
                                                                                   – 20 –

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7398 (2022) - Rückreisekosten aus dem Urlaub
(Diese Klausel gilt generell als vereinbart.)
1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn
der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig
seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadenort reisen muss. Erheblich ist
ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und
die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
2. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu
einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre-
chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den
Schadenort.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort
bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 5.000 € in der KOMFORT-Deckung oder
b) 10.000 € in der TOP-Deckung.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Schutzbrief- oder Hausratversicherung) erlangen
kann.

7399 (2022) - Aufbruchschäden in Zusammenhang mit Rauch- oder
Gasmeldern und zur Rettung von Menschenleben
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Feuer versichert ist.)
                                                                                          C
1. Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik einge-
baut wurde, gilt:
Veranlasst der Alarm eines Rauch- oder Gasmelders Polizei oder Feuerwehr, sich
gewaltsam Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind die tatsächlich
angefallenen Kosten für die Beseitigung der Aufbruchschäden auch dann versi-
chert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des Rauch- oder Gasmelders aus-
gelöst wurde.
2. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich die Kosten für
die Beseitigung von Aufbruchschäden an Fenstern und Türen, wenn Polizei oder
Feuerwehr sich im Versicherungsfall gemäß § 2 VGB 2022 zur Rettung von
Menschenleben gewaltsam Zugang zu einer oder mehreren Wohnungen ver-
schaffen. Dies gilt auch dann, wenn diese Wohnungen nicht direkt vom
Versicherungsfall betroffen sind.

7760 (2022) - Mehrwertsteuer bei der Gleitenden Neuwertversicherung
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Wurde der Mehrwertsteueranteil in der Versicherungssumme „Wert 1914“ nicht
berücksichtigt, erstattet der Versicherer diesen Anteil im Versicherungsfall nicht.

7862 (2022) - Makler
(Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen
und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei-
terzuleiten.


                                                                                 – 21 –

[Seite 22]
    II. Besondere Bedingungen für die Versicherung von                                  2. Elektronische Bauelemente
        Photovoltaikanlagen (BPV 2022)                                                  Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise
        (Nur gültig, sofern die Versicherung für Photovoltaikanlagen ausdrücklich       auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen:
        beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine
                                                                                        Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.
                                § 1 - Vertragsgrundlage                                 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende
                                                                                        Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
    Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-                    Gefahr von außen zurückzuführen ist.
    bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht            2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
    etwas anderes ergibt.                                                               3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                        Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen
                               § 2 - Versicherte Sachen                                 nicht:
    Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten betriebsfertigen                   3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan-
    Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Gebäude.          den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
    Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein.                           3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
    Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW-Spitzenleistung (kWp).      Abnutzung oder Alterung der versicherten Anlage.
    Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
                                                                                        3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
    elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die
                                                                                        Abnutzung oder Alterung an Austauscheinheiten.
    Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und
    der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage.                           Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die
    Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener             Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach Nr. 2 bleibt bestehen.
    Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur     3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer
                                                                                        bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.

C   Arbeitsaufnahme bereit sein.
    Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem
    späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder
    Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des
                                                                                        Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
                                                                                        Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
                                                                                        Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenig-
    Versicherungsorts.                                                                  stens behelfsmäßig repariert.
                                                                                        4. Gefahrendefinitionen
           § 3 - Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse
                                                                                        4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
    1. Der Versicherer ersetzt - soweit im Wohngebäudeversicherungsvertrag versi-       4.1.1 Anwendung von Gewalt
    chert - Schäden durch                                                               Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
    1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,            Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
    Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,         Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines
    Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden nach § 2 VGB 2022,              bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
    1.2 Leitungswasser nach § 3 VGB 2022,                                               4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
    1.3 Sturm, Hagel nach § 4 VGB 2022 sowie                                            Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich
    1.4 weitere Elementargefahren nach § 2 BEW 2022.                                    wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
                                                                                        androht.
    2. Der Versicherer ersetzt - soweit vereinbart - Schäden durch Ergänzende
                                                                                        Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorüberge-
    Technische Gefahren nach § 4.                                                       hend die versicherten Sachen für ihn aufbewahren.
    Diese können nur in Verbindung mit einer der Gefahren nach Nr. 1 vereinbart         4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
    werden.
                                                                                        4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
    3. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden
                                                                                        Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt,
    durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach § 1 Nr. 2 VGB 2022. Der            mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
    Ausschluss für Innere Unruhen gilt nicht, wenn die TOP-Deckung beantragt und
    im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.                                   Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
                                                                                        dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
                                                                                        4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
                        § 4 - Ergänzende Technische Gefahren
                                                                                        Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein.
    1. Versicherte Gefahren und Schäden                                                 Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder
    1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder            Raub nach Nr. 4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels
    Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus entschädigt       kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
    er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl,                                           § 5 - Versicherter Ertragsausfall
    Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
                                                                                        Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene
    1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vor-
                                                                                        finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder
    liegen:
                                                                                        Mehrkosten für Fremdstrombezug.
    Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der        Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines
    Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb der                 Versicherungsfalls nach § 3 und - soweit vereinbart - § 4 an dieser unterbrochen
    Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.                    oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Dies gilt
    Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen,        auch, wenn ein Versicherungsfall nach den VGB 2022 an versicherten Sachen
    gilt:                                                                               eingetreten ist.
    Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere       Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis
    des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                               zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12
                                                                                        Monate versichert.
    1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch
    1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;                                            § 6 - Umfang der Entschädigung
    1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;                             1. Grundlagen
                                                                                        Bei Gefahren nach § 4 Nr. 1 richtet sich die Entschädigung nach § 13 VGB 2022.
    1.3.3 Kurzschluss, Überstrom;                                                       Bei Gefahren nach § 4 Nr. 2 richtet sich die Entschädigung nach § 13 Nr. 2 bis
    1.3.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,          Nr. 6 und Nr. 9 VGB 2022.
    Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,         2. Wiederherstellungskosten
    Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden sowie Schwelen,                 Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
    Glimmen, Sengen, Glühen, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.1 bereits versichert;          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des
                                                                                        Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
    1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.2 bereits versichert;
                                                                                        Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
    1.3.6 Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1.3          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
    oder Nr. 1.4 bereits versichert.                                                    durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
                                                                                    – 22 –

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3. Teilschaden                                                                                            § 7 - Wiederherbeigeschaffte Sachen
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren
                                                                                      1. Anzeigepflicht
betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen.
Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.                                       Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den
                                                                                      Verbleib abhanden gekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver-
3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere                              züglich anzuzeigen.
3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;                                     Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche              2. Entschädigung
Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden
                                                                                      Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
                                                                                      wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
3.1.3 De- und Remontagekosten;                                                        2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;                  Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für        Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;                           zur Verfügung stellt.
3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzu-        Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
räumen und zu dekontaminieren;                                                        zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.          2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete              Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus       Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und
oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen          die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
(Einliefererhaftung).
                                                                                      2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann
3.2 Bei folgenden Sachen werden                Wertverbesserungen       von    den    er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
Wiederherstellungskosten abgezogen:
3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe;
3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
                                                                                      innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
                                                                                      ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
                                                                                      Versicherer über.
                                                                                      2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
                                                                                                                                                                        C
3.2.3 Werkzeuge aller Art;                                                            Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage             meistbietend verkaufen lassen.
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit           Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschä-       den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
digt werden.                                                                          3. Beschädigte Sachen
3.3 Der Versicherer entschädigt nicht                                                 Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig           beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;                                 der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die                   4. Mögliche Rückerlangung
Wiederherstellung hinausgehen;                                                        Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekomme-
3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht        nen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die
auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;                                Sache als zurückerhalten.
3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;                       5. Übertragung der Rechte
                                                                                      Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
                                                                                      Verfügung stellen, gilt:
4. Totalschaden
                                                                                      Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials         übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
wird davon abgezogen.
5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert                                                                 § 8 - Besondere Obliegenheiten
Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden
Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:                1. Obliegenheiten
5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei            Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu § 26 VGB 2022 folgende vertraglich
einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.                                             vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht      1.1 Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfoh-
mehr beschafft werden.                                                                lenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb
                                                                                      warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
6. Neuwertanteil
                                                                                      1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der
                                                                                      Programme für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren.
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 5 übersteigt (Neuwertanteil)
nur unter folgender Voraussetzung:                                                    1.3 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von        Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.                      2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
7. Ertragsausfall                                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage    Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes:
nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten                  Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei-
Liefervertrags auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist         se leistungsfrei sein.
die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten 12 Monate vor
Schadeneintritt.                                                                                                     § 9 - Kündigung
Die Entschädigung beträgt jedoch maximal
a) 1 € je kWp und Tag in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. und                           1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
b) 2 € je kWp und Tag in der Zeit vom 01.05. bis 30.09.                               drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von
eines Jahres.                                                                         Photovoltaikanlagen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
                                                                                      2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
8. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
                                                                                      Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird        3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
dann nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu   Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem                          Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Versicherungswert.
                                                                                              § 10 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
9. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung             Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
abgezogen.                                                                            Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
                                                                                 – 23 –

[Seite 24]
    III. Besondere Bedingungen für die Versicherung von                                3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                       Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen
         Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen                                    nicht:
         Wärmepumpenanlagen (BSG 2022)                                                 3.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
        (Nur gültig, sofern die Versicherung für Solarthermie-, Geothermie- oder       Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines
        sonstigen Wärmepumpenanlagen ausdrücklich beantragt und im                     Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden und die
        Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)                                in § 2 VGB 2022 genannten Ausschlüsse.
                                                                                       3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in § 3 VGB 2022 genannten
                               § 1 - Vertragsgrundlage                                 Ausschlüsse.
    Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-                   3.3 Schäden durch Sturm, Hagel und die in § 4 VGB 2022 genannten
    bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht           Ausschlüsse.
    etwas anderes ergibt.                                                              3.4 Schäden durch weitere Elementargefahren nach § 2 BEW 2022 und die in
                                                                                       § 10 BEW 2022 genannten nicht versicherten Schäden.
                               § 2 - Versicherte Sachen
                                                                                       Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender
    Versichert sind folgende betriebsfertige Anlagen der regenerativen Wärme-          Ursachen nicht:
    und/oder Warmwassererzeugung:                                                      3.5 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen.
    a) Auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage);
    b) Anlagen der oberflächennahen Geothermie;                                        3.6 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung.
    c) Sonstige Wärmepumpenanlagen.                                                    3.7 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan-
    Mitversichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen der im                    den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
    Versicherungsschein/Nachtrag genannten Gebäude. Diese müssen der                   3.8 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder
    Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Gebäude dienen.             betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen,
    Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener            übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.


C
    Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur    3.8.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die
    Arbeitsaufnahme bereit sein.                                                       infolge eines unter Nr. 3.8 genannten Schadens beschädigt werden und nicht
    Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem         aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren.
    späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder
    Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des                  3.8.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbe-
    Versicherungsorts.                                                                 dingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der über-
                                                                                       mäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf
                                                                                       einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von
          § 3 - Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse                Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder
    1. Der Versicherer ersetzt Schäden durch                                           Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre-
                                                                                       chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
    Ergänzende Technische Gefahren nach § 4. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach    Dritter.
    §§ 2 bis 4 der VGB 2022 oder §§ 2 bis 9 der Besonderen Bedingungen für die
    Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW 2022) versicherbar sind.               3.9 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer
                                                                                       bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
    2. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden
    durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie nach § 1 Nr. 2 VGB 2022. Der           Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen:
                                                                                       Der Schaden wurde nicht durch Reparaturbedürftigkeit verursacht.
    Ausschluss für Innere Unruhen gilt nicht, wenn die TOP-Deckung beantragt und
                                                                                       Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfs-
    im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.
                                                                                       mäßig repariert.
                       § 4 - Ergänzende Technische Gefahren                                                    § 5 - Umfang der Entschädigung
    1. Versicherte Gefahren und Schäden                                                1. Wiederherstellungskosten
    1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder           Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
    Zerstörungen von versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen           Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des
    Wärmepumpenanlagen.                                                                Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
    1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vor-       Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
    liegen:                                                                            Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
    Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der       durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
    Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb einer              2. Teilschaden
    Solarthermie-, Geothermie- oder sonstigen Wärmepumpenanlage erforderlichen         Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen um den früheren
    Fachwissen nicht vorhersehbar.                                                     betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird
    Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen,       davon abgezogen.
    gilt:                                                                              2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
    Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere      2.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
    des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                                                                                       2.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche
    1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch                     Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
    1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;                   Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
    1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;                            2.1.3 De- und Remontagekosten;
    1.3.3 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;                                    2.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
    1.3.4 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;                    2.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für
                                                                                       die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
    1.3.5 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
                                                                                       2.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzu-
    1.3.6 Zerreißen wegen Fliehkraft;
                                                                                       räumen und zu dekontaminieren;
    1.3.7 Überdruck oder Unterdruck;                                                   2.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.
    1.3.8 Sturm, Frost oder Eisgang.                                                   Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
    1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für Anlagen oder deren Teile,       Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus
    wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhanden-        oder aufgrund der Haftung durch eine fachgerechte Entsorgung entstehen
    kommen.                                                                            (Einliefererhaftung).
    2. Elektronische Bauelemente                                                       2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den
    Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise       Wiederherstellungskosten abgezogen:
    auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen:     2.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe;
    2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine                    2.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
    Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.             2.2.3 Werkzeuge aller Art;
    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende                  2.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage
    Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten         erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur,
    Gefahr von außen zurückzuführen ist.                                               soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder
    2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.           beschädigt werden.
                                                                                  – 24 –

[Seite 25]
2.3 Der Versicherer entschädigt nicht                                                                        § 7 - Besondere Obliegenheiten
2.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig         1. Obliegenheiten
von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;                               Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu § 26 VGB 2022 folgende vertraglich
2.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die                 vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen:
Wiederherstellung hinausgehen;                                                      1.1 Er hat die versicherten Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
2.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht      Wärmepumpenanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem
auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;                              für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist
                                                                                    ein Nachweis zu führen.
2.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
                                                                                    1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und
2.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.             Programme für die Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen
3. Totalschaden                                                                     Wärmepumpenanlagen aufzubewahren.
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials       2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
wird abgezogen.                                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert                                        Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes:
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er auch ganz oder
Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:              teilweise leistungsfrei sein.
4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei
einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.                                                                            § 8 - Kündigung
4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht    1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
mehr beschafft werden.                                                              drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von
                                                                                    Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen in Textform
5. Neuwertanteil                                                                    (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der
                                                                                    2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. 4 übersteigt (Neuwertanteil)
nur unter folgender Voraussetzung:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
                                                                                    Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
                                                                                    3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
                                                                                    Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                                                                                                                         C
                                                                                    Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten
Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird               § 9 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
dann nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich    Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem                     Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie-
Versicherungswert.                                                                  sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen.
7. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung
abgezogen.


                      § 6 - Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den
Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver-
züglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
2. Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Dies gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und
die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann
er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
3. Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe
der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
4. Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekomme-
nen Sache zurück zu erlangen, gilt die Sache als zurückerhalten.
5. Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
                                                                               – 25 –

[Seite 26]
    IV. Besondere Bedingungen für die Versicherung weite-                                                         § 9 - Vulkanausbruch
        rer Elementarschäden in der Wohngebäude-                                      Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
                                                                                      Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
        versicherung (BEW 2022)                                                       von sonstigen Materialien und Gasen.
        (Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt
                                                                                                            § 10 - Nicht versicherte Schäden
        und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)
                                                                                      1. Nicht versichert sind
                               § 1 - Vertragsgrundlage                                a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
                                                                                      bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
    Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-
    bedingungen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht          b) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
    etwas anderes ergibt.                                                             aa) Sturmflut,
                                                                                      bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
                       § 2 - Versicherte Gefahren und Schäden                         2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im
    Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch           Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz
    a) Überschwemmung, Rückstau,                                                      auch für Schäden durch Sturmflut. Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines
    b) Erdbeben,                                                                      Sturms
    c) Erdfall,                                                                       - an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren
    d) Erdrutsch,                                                                     Hochwasser liegt bzw.
    e) Schneedruck,                                                                   - an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren
    f) Lawinen,                                                                       Wasserstand liegt.
    g) Vulkanausbruch                                                                 Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und


C   zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.                im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt:
                                                                                      Abweichend von Nr. 1 sind nicht versichert
                         § 3 - Überschwemmung; Rückstau                               a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht
                                                                                      bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
    1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
                                                                                      b) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser,
    Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und             soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3).
    Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
    Oberflächenwasser durch                                                                                 § 11 - Besondere Obliegenheiten
    a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,            1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der
    b) Witterungsniederschläge,                                                       Versicherungsnehmer
    c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b).          a) Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung, kom-
                                                                                      munalen Abwassersatzung oder ähnlichen Sicherheitsvorschriften stets funkti-
    2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehen-    onsbereit zu halten,
    den oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestim-         b) bei Überflutung die vorhandenen Rückstauklappen zu betätigen und
    mungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde-
                                                                                      c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der
    nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                                       Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
                                                                                      2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den
                                    § 4 - Erdbeben                                    Voraussetzungen nach § 26 Nr. 3 VGB 2022 folgendes:
    1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo-    Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilwei-
    physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.                               se leistungsfrei sein.
    2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                               § 12 - Wartezeit; Selbstbehalt
    a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des              1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab
    Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an            Versicherungsbeginn (Wartezeit).
    ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder                     2. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
    b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur       Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
    durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
                                                                                                                    § 13 - Kündigung
                                     § 5 - Erdfall                                    1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
                                                                                      drei Monaten die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer
    Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen            Elementarschäden in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
    Hohlräumen.                                                                       2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
    Nicht versichert sind Schäden durch                                               Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
    a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte         3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
                                                                                      Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
    Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen
                                                                                      Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
    Bodenarten),
    b) Absenkung des Grundwasserspiegels,                                                    § 14 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
    c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund.                             Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
                                                                                      Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden.
                                    § 6 - Erdrutsch
    Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
    Gesteinsmassen (z. B. Muren).

                                  § 7 - Schneedruck
    Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als
    Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von
    Dächern.

                                    § 8 - Lawinen
    Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein-
    schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
                                                                                 – 26 –

[Seite 27]
V. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz zur                                                  § 6 - Wespen-, Hornissen- und Bienennester
   Wohngebäudeversicherung (BBZW)                                                  1. Leistungsversprechen
                                                                                   Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fachfirma
    (Nur gültig, sofern der Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung aus-
    drücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet             (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige
    wurde.)                                                                        Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die
                                                                                   sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten Gebäude oder in dem
                            § 1 - Vertragsgrundlage                                zu den versicherten Gebäuden gehörenden Garten befinden.
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingun-           2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
gen (VGB 2022), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas             Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
anderes ergibt.                                                                    Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
                                                                                   oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
                                                                                   Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
                   § 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten
bei)                                                                                                            § 7 - Schlüsseldienst
a) Psychologischer Erstberatung,
b) Rohrverstopfungen,                                                              1. Leistungsversprechen
c) Schädlingsbekämpfung,                                                           Sofern das versicherte Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird,
d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester,                                           ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für
e) Schlüsseldienst,                                                                a) das Öffnen der Hauseingangstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und
f) Heizungsinstallation im Notfall,                                                b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsun-
g) Notheizung,                                                                     fähig geworden ist.
h) Unterbringung von Tieren im Notfall,                                            2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten.


                      § 3 - Psychologische Erstberatung
                                                                                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
                                                                                   Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
                                                                                   oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
                                                                                   Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
                                                                                                                                                                       C
1. Leistungsversprechen
Sofern das versicherte Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird
und dieses Gebäude von einem erheblichen Brandschaden betroffen ist, ersetzt                            § 8 - Heizungsinstallation im Notfall
der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten einer psychologischen          1. Leistungsversprechen
Erstberatung für den Versicherungsnehmer und für alle mit ihm in häuslicher        Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Lohnkosten einer Fachfirma,
Gemeinschaft lebenden Personen. Dies gilt auch, wenn das vom
                                                                                   wenn Heizkörper in dem versicherten Wohngebäude
Versicherungsnehmer bewohnte Gebäude von einem Einbruchdiebstahl betrof-
                                                                                   a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können
fen ist.
                                                                                   oder
Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem              b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt
Schadeneintritt erfolgen. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der Schaden vor-    werden müssen.
aussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung gilt ein
Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizinischen          2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten Ereignisse     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
notwendigen Therapie.                                                              Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                               oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
                                                                                   Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Krankenversicherung) erlan-                                   § 9 - Notheizung
gen kann.
                                                                                   1. Leistungsversprechen
                                                                                   Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für Heizgeräte, wenn
                            § 4 - Rohrverstopfungen                                a) die Heizungsanlage des versicherten Wohngebäudes unvorhergesehen aus-
                                                                                   fällt und
1. Leistungsversprechen                                                            b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist.
In Erweiterung von § 3 VGB 2022 sind mitversichert die erforderlichen Kosten,      2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
die tatsächlich angefallen sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
                                                                                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
beseitigen.
                                                                                   Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
Dies gilt für Ableitungsrohre                                                      oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
a) innerhalb versicherter Gebäude sowie                                            Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück.
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
                                                                                                     § 10 - Unterbringung von Tieren im Notfall
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine        1. Leistungsversprechen
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen                Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.                    und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
                                                                                   Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben,
                                                                                   wenn der Versicherungsnehmer durch einen Unfall, Noteinweisung oder Tod
                          § 5 - Schädlingsbekämpfung                               unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere
1. Leistungsversprechen                                                            Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fachfirma        Der Anspruch besteht auch, wenn
(Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige              a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese aus-
Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, Schaben              fällt oder
(z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den versicherten
Wohngebäuden.                                                                      b) das Wohngebäude nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist.
2. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                               2. Entschädigung, Entschädigungshöhe
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.                     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine        Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine
oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen                oder keine vollständige Leistung von Dritten oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.                    Versicherungsvertrag (z. B. Hausratversicherung) erlangen kann.
                                                                              – 27 –

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                   § 11 - Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten                       VI. Bonuskundenprogramm
    1. Leistungsversprechen                                                           (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein
                                                                                      Bündelnachlass berücksichtigt wurde.)
    Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der
    Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende          Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind:
    Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter          a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive
    diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen.             Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder
                                                                                            der Itzehoer Lebensversicherungs-AG und
    2. Entschädigung, Entschädigungshöhe                                              b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro
    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert             Kalenderjahr und
    des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein     c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abge-
    entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist                  schlossen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten
    dem Versicherer vorzulegen.                                                             Sparten ab: Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine
                                                                                            Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebens-
                § 12 - Jahreshöchstentschädigung/Schadenfreiheit                            versicherung.
                                                                                      Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen
    1. Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahrs beim               - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners,
    Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung ist auf 1.500 € begrenzt.                      eingetragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    2. Leistungen des Versicherers aus dem Zusatzschutz zur                                 oder sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft
    Wohngebäudeversicherung unterbrechen nicht die Dauer des schadenfreien                  lebenden Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder
    Verlaufs gemäß § 12.4 VGB 2022.                                                   - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des
                                                                                            Versicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungs-
                                  § 13 - Kündigung                                          nehmer versicherte Person ist.
    1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von    Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die-
    drei Monaten die Besonderen Bedingungen für den Zusatzschutz zur                  ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der
    Wohngebäudeversicherung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündi-     sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen.

C   gen.
    2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
    Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.
    3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den
                                                                                      Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich
                                                                                      - bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde,
                                                                                      - bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge-
                                                                                            schlossen wurden.
    Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
    Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

           § 14 - Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags
    Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlöschen auch die
    Besonderen Bedingungen für den Zusatzschutz zur Wohngebäudeversicherung.


                                                                                 – 28 –

[Seite 29]
D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008)
(Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.)

§ 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                                              § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie)                                § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen                                           § 18 Gefahrerhöhung
§ 4 Versicherte Kosten                                                                 § 19 Mehrere Versicherer
§ 5 Versicherungsort                                                                   § 20 Versicherung für fremde Rechnung
§ 6 Anpassung der Versicherung                                                         § 21 Aufwendungsersatz
§ 7 Entschädigung als Sachleistung                                                     § 22 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                           § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände                                                 § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                    § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags                     § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 11aVersicherungsjahr                                                                 § 27 Repräsentanten
§ 12 Beiträge; Versicherungsperiode                                                    § 28 Verjährung
§ 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags           § 29 Zuständiges Gericht
§ 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags                       § 30 Anzuwendendes Recht
§ 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat                                       § 31 Sanktionsklausel


                 § 1 - Versicherte Gefahr; Versicherungsfall                           3. Nicht versicherte Sachen
1. Versicherungsfall                                                                   Nicht versichert sind
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen)        a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
zerstört oder beschädigt werden.                                                       b) Photovoltaikanlagen,
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                              c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
                                                                                       d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                                           Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B.
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen,
                                                                                       Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
     Muschelausbrüche),
                                                                                       Smartphones).
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver-
     glasungen.                                                                                                  § 4 - Versicherte Kosten
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch                                            1. Versicherte Kosten
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder
     Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
                                                                                       Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen tatsächlich
                                                                                       angefallenen und nachgewiesenen Kosten für
                                                                                       a) das vorläufige
                                                                                       Notverglasungen),
                                                                                                             Verschließen     von    Öffnungen    (Notverschalungen,
                                                                                                                                                                          D
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen
                                                                                       b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
     oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.                für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
                                                                                       2. Gesondert versicherbar
                                                                                       Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten
                                                                                       Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen tatsächlich angefallenen
         § 2 - Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie)                     und nachgewiesenen Kosten für
1. Ausschluss Krieg                                                                    a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht          ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,           b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen,
Rebellion oder Aufstand.                                                               Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3),
2. Ausschluss Innere Unruhen                                                           c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht          Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
auf Schäden durch innere Unruhen.
                                                                                       d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
3. Ausschluss Kernenergie*)
                                                                                       Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen.                                                                                                       § 5 - Versicherungsort
                                                                                       Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
                                                                                       oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen
                                                                                       vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
                § 3 - Versicherte und nicht versicherte Sachen
                                                                                                            § 6 - Anpassung der Versicherung
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,                               1. Anpassung des Versicherungsumfangs
                                                                                       Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
                                                                                       Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.           2. Anpassung des Beitrags
                                                                                       Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres
2. Gesondert versicherbar                                                              für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten
                                                                                       Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
oder montierten
                                                                                       Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen,
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen),                              Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für
c) Glasbausteine und Profilbaugläser,                                                  Einfamilien-      und      Mehrfamiliengebäude.         Der      Veränderungs-
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,                                              prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind
e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,                         die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.             3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
                                                                                       Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der
                                                                                       Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags
                                                                                       kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
                                                                                       Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik         Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf
   Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur             sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor
   Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.   Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen.
                                                                                  – 29 –

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                        § 7 - Entschädigung als Sachleistung                                              § 9 - Besondere gefahrerhöhende Umstände
    1. Sachleistung                                                                       1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
    a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den      Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann
    Auftrag erteilt.                                                                      vorliegen, wenn
    b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Ver-                 a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist,
    sicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und    b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
    Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.            c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
    c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum              d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird,
    Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit
                                                                                          e) Art und Umfang eines Betriebes - gleich welcher Art - verändert wird.
    dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
    Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies           2. Folgen einer Gefahrerhöhung
    besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4). Falls solche     Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5.
    besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind,
    erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen
    Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer               § 10 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
    die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.                                        1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
    d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe-          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
    schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für        Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
    fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild           Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
    entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.                                          den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
                                                                                          ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
    2. Abweichende Entschädigungsleistung
                                                                                          aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
    a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den            Satzes 1 stellt.
    Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent-                2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
    spricht.
                                                                                          a) Vertragsänderung
    b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine                   Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt
    Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen                           und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände
    Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.                                           den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
    c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum            Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.


D   Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer       Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
    Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.                                         die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
    3. Notverglasung/Notverschalung                                                       Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
    Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha-            mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
    lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als          angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
    notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.                                 halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
                                                                                          einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der
    4. Kosten                                                                             Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-
    a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des         sen.
    Eintritts des Versicherungsfalls.                                                     b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
    b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
    5. Restwerte                                                                          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
                                                                                          die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei
    Restwerte werden angerechnet.
                                                                                          grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht
                                                                                          des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                                          dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                          Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der
                  § 8 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                          Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur
    1. Fälligkeit der Entschädigung                                                       Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass
    Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum           die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für
    Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der                             den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
    Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den                    oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
    Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde-              Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer
    stens zu zahlen ist.                                                                  nicht zur Leistung verpflichtet.
    2. Verzinsung                                                                         c) Kündigung
    Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei-         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs-
    tergehende Zinspflicht besteht:                                                       sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
                                                                                          von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
    a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung       Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
    des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.                 Bedingungen abgeschlossen.
    b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen         d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
    Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei                 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
    6 % Zinsen pro Jahr.                                                                  Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
    c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.                           angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
    3. Hemmung                                                                            e) Anfechtung
    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr . 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
    zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der          ten, bleibt unberührt.
    Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht      3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
    gezahlt werden kann.                                                                  Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur
    4. Aufschiebung der Zahlung                                                           Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform
    Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                 geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
                                                                                          stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
    a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;             Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
    b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-        dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
    nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch           der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
    läuft.                                                                                begründen.
                                                                                     – 30 –

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4. Rechtsfolgenhinweis                                                                         § 13 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur                                             Einmalbeitrags
Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den                        1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen             Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                     fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
                                                                                       Versicherungsbeginn.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers                                                  Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so          und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist         genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers          2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die                 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur         tig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz                 diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                                       er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                       3. Rücktritt
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers                                               Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr.        zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach           gezahlt ist.
Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist   Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der                      weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg-             § 14 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
listig verletzt hat.                                                                   1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                                       Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
                                                                                       2. Verzug
                   § 11 - Beginn des Versicherungsschutzes;                            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
                         Dauer und Ende des Vertrags                                   nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                                    nicht zu vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen              Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
                                                                                       Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag             Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
rechtzeitig zahlt.                                                                     Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
2. Dauer und Ende des Vertrags                                                         Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech-
                                                                                       tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
schlossen.                                                                             3. Kein Versicherungsschutz
                                                                                       Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                                       Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
                                                                                       Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
                                                                                       hingewiesen wurde.
                                                                                       4. Kündigung
                                                                                                                                                                           D
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                                Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer          Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres           kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem            nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                                          Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
                                                                                       besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
                                                                                       Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
                                                                                       Versicherungsschutz.
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses                                                               § 15 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet            1. Rechtzeitige Zahlung
der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos           a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
Kenntnis erlangt.                                                                      als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt:         und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
                                                                                       Einziehung nicht widerspricht.
a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige
                                                                                       b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des                               Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach                    dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.                                               nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers                  2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die voll-                    Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
ständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei                     bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der
Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu                        Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten,
diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der                 dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
verstorbene Versicherungsnehmer.                                                       künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.                    Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
                                                                                       vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
                                                                                                      § 16 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                         § 11 a - Versicherungsjahr                                    Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.            nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das         Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs-                           § 17 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
                                                                                       1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                       a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
                                                                                       Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
                    § 12 - Beiträge; Versicherungsperiode
                                                                                       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
1. Beitragszahlung                                                                          vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag
                                                                                       bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
(Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat,         b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr       Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
                                                                                       Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
                                                                                       nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi-
2. Versicherungssteuer                                                                 gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versiche-   Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.               grob fahrlässig verletzt hat.
                                                                                  – 31 –

[Seite 32]
    2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                        b) Vertragsänderung
    a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls           Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
                                                                                          einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
    aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
                                                                                          oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
         sorgen;
                                                                                          als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
    bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,     die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
         unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzu-             Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
         zeigen;
                                                                                          ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
    cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe-              Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
         nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
         dies gestatten;                                                                  4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Nr. 3
    dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit                erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
         für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungs-
                                                                                          Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
         vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
         Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;                     wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
    ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich                5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
         der Polizei anzuzeigen;                                                          a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
    ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle             Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
         oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor-              Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
         den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild                  diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
         nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-           in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
         ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah-           Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
         ren;                                                                             Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
    gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf                   b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für
         Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-          einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
         rungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers                zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
         erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des               frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
         Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
                                                                                          Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
    hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung               2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         ihm billigerweise zugemutet werden kann.                                         wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
    b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu,   zugegangen sein müssen, bekannt war.
    so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm    c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
    dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
                                                                                          aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung

D   3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
    a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor-
    sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
    fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                                              nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
                                                                                              Umfang der Leistungspflicht war oder
                                                                                          bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
    Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
    Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben                          erfolgt war oder
    Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                               cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
    b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer           Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
    jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,               erhöhten Beitrag verlangt.
    dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
    stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der                                   § 19 - Mehrere Versicherer
    Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                                                                                          1. Anzeigepflicht
    c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls         Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
    bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur           ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
    dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer        len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
    durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.        anzugeben.
                                § 18 - Gefahrerhöhung                                     2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
    1. Begriff der Gefahrerhöhung                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich
    a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des          oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen
    Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer-           Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei-
    den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des              stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
    Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr-            Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
    scheinlicher wird.                                                                    3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
    b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn           a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
    sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor                und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
    Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9).                                              oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von
    c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner-        jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
    heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.             den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
    2. Pflichten des Versicherungsnehmers                                                 b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
    a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne             für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
    vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder             obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
    deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                         Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
    b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige               wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der
    Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat-              Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs-
    tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                      verträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch
    c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig           aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
    von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer              Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
    unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                       Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem
                                                                                          Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
    3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
                                                                                          Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
    a) Kündigungsrecht                                                                    Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der          Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
    Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine         worden wäre.
    Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen
    von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei-          c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
    sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer         geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
    unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer           fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer
    eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er         steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
    den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                    begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
                                                                                     – 32 –

[Seite 33]
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung                                                                    § 22 - Übergang von Ersatzansprüchen
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche-             1. Übergang von Ersatzansprüchen
rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der                                Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später                    geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-              Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der             Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags            Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags                 Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer                   geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
zugeht.                                                                                 verursacht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche-              2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren                           Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall           ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der                Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver-               Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-             mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
gen.                                                                                    ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
                                                                                        keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
                 § 20 - Versicherung für fremde Rechnung                                Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                                                                                        einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
1. Rechte aus dem Vertrag                                                               den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für              Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
                                                                                                       § 23 - Kündigung nach dem Versicherungsfall
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt.                                                                                1. Kündigungsrecht
2. Zahlung der Entschädigung                                                            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den                               Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine                  Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der                       Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.                    2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
3. Kenntnis und Verhalten                                                               Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor-
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-            tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
                                                                                        Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
                                                                                        3. Kündigung durch Versicherer
                                                                                        Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
                                                                                        Versicherungsnehmer wirksam.
                                                                                                                                                                              D
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.                                                  § 24 - Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne           1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar             a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
war.                                                                                    ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei-
                                                                                        führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der                      Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen               Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
                                                                                        b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
                                                                                        der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
                           § 21 - Aufwendungsersatz                                     dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                                2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer           Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsneh-
bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und                mer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des            Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die
Versicherers macht.                                                                     Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar                     den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu              gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände                       § 25 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
                                                                                        1. Form
Versicherers erfolgten.
                                                                                        Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den           abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Aufwendungsersatz nach Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch            Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.                Geschäftsstelle gerichtet werden.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versi-             2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je ver-                Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
einbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des         nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
Versicherers entstanden sind.                                                           nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag          an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.                                   der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande-           einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers.
rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.                           § 26 - Vollmacht des Versicherungsvertreters
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens                                  1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den                nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen                       a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor-     b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen
dert wurde.                                                                             Beendigung,
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den         c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während
Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.                                               des Versicherungsverhältnisses.
                                                                                   – 33 –

[Seite 34]
    2. Erklärungen des Versicherers                                                                               § 29 - Zuständiges Gericht
    Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte    1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
    Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
                                                                                         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
    mitteln.
                                                                                         die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
    3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                           Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das
    Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der               Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
    Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                     seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
    Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
                                                                                         Aufenthalt hat.
    Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
    gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte          2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
    oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                                    Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei
                                                                                         dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                                                                                         solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
                             § 27 - Repräsentanten
    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner                                      § 30 - Anzuwendendes Recht
    Repräsentanten zurechnen lassen.
                                                                                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                                  § 28 - Verjährung                                                                 § 31 - Sanktionsklausel
    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die             Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs-
    Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-          schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
    den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der            anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
    Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen       Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
    müsste.
                                                                                         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
                                                                                         der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut-
    worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
    Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim               sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
    Anspruchsteller nicht mit.


D


                                                                                    – 34 –

[Seite 35]
E. Klauseln zur Glasversicherung
(Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.)

711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion                                         785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum
1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1           1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der
Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion,        Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder     teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen
durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden.                             Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren
2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,        Miteigentumsanteile nicht berufen.
Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder          2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie
radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen.                                        auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei-
                                                                                   stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des
732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik       gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in
                                                                                   dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen    diese Mehraufwendungen zu erstatten.
von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem
Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch              3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gilt Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden
auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand
der Versicherung.


                                                                                                                                                                      E


                                                                              – 35 –

[Seite 36]
    F. Satzung
             Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr                                                   B. Der Aufsichtsrat
                                     §1                                                                                        §7
    1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf             1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer-
                                                                                          den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
       Gegenseitigkeit und führt den Namen:
                                                                                          durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1
       Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691
                                                                                          Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens.
       Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
                                                                                          Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.                                             bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein
    3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung,              Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit
                                                                                          des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Zum
       jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in
                                                                                          Aufsichtsratsmitglied beziehungsweise Ersatzmitglied kann nur gewählt
       der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert
                                                                                          werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das siebzigste Lebensjahr noch nicht
       die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und            vollendet hat. Gleiches gilt für die Wiederwahl.
       -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
       In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein           2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen
       den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.                               Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
                                                                                          Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
    4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.                                      in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                            Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus-
                                                                                          scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der
                                 Bekanntmachungen                                         Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw.
                                                                                          Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund
                                        §2                                                zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter
    Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent-       Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche
    licht.                                                                                Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
                                                                                       3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
                                    Mitgliedschaft                                        Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
                                          §3                                              Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder
                                                                                          einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder
    1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund
                                                                                          seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine
       gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs-                  Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
       verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle
                                                                                       4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
       natürlichen und juristischen Personen abschließen.
                                                                                          Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
    2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs-
                                                                                       5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates
       vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft          von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
       beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des                 einem Stellvertreter abgegeben.
       Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
    3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen,                                                    §8
                                                                                       1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst.
       ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des
                                                                                          Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
       Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch          gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein
       20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.                      Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
                            Die Organe des Vereins sind                                2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
                                                                                          Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
                                        §4                                                Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
    A. der Vorstand,                                                                      gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den
    B. der Aufsichtsrat,                                                                  Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei
    C. die Hauptversammlung.                                                              Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
                                                                                          gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle
                                   A. Der Vorstand                                        Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die

F                                        §5
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat
       bestellt werden.
                                                                                          Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit
                                                                                          einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
                                                                                       3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine
                                                                                          Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer
    2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen                       Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren
       Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen-                  Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.
       den Geschäftsordnung.
    3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands-                                                    §9
       mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und           Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den
                                                                                       Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen
       außergerichtlich vertreten.
                                                                                       Stellvertreter.
    4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied       Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der
       hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im         Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder
       Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der            in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen.
       Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei
       Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil.                                                                       § 10
                                                                                       Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss
                                          §6                                           festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom
                                                                                       Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des
    1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat             Aufsichtsrates erforderlich:
       gründen.
                                                                                       1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von
    2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsrat auf Wunsch in wich-         Grundeigentum;
       tigen geschäftspolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und den
                                                                                       2. zur Erteilung von Prokura;
       Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern.
                                                                                       3. zur Festsetzung der Nachschüsse.
    3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit
       dem Aufsichtsrat berufen und abberufen; erneute Berufung ist zulässig. Ihre                             C. Die Hauptversammlung
       Amtszeit beträgt vier Jahre.                                                                                      § 11
    4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine                     1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie
       Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die Vergütung der               besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die
       Beiratsmitglieder fest.                                                            sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder-
                                                                                  – 36 –

[Seite 37]
   verhältnissen entsprechend verteilen          sollen.   Jede    und   jeder                                      Rücklagen
   Mitgliedervertretende hat eine Stimme.                                                                               § 19
2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen      1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem
   Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden.                              Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll
                                                                                      20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch-
   stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein        2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus-
   Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen                ses zuzuführen.
   Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei-          3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der
   dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine          Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu-
   Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus               führen.
   Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten-
                                                                                   4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet
   denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag.
                                                                                      werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.
4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und
   erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit                                             Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
   – durch Wegfall der Mitgliedschaft                                                                                    § 20
   – durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen
   – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte                                1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
   – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung.                                        a) den Beiträgen,
                                                                                       b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
                                    § 12                                               c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres
                                                                                          Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte                    gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten,
   der Mitgliedervertretenden anwesend ist.                                            d) den freien Rücklagen.
2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit                2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die
   sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei                  Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu
   Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.                                         bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt.
   Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des                 Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen
   Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung              Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli-
   abgegebenen Stimmen erforderlich.                                                   che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver-
   Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden                   pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit
   Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen.                Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die
   Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül-              Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform
   tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten                       ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht
   Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent-               rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags-
   scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet                gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei-
   das Los.                                                                            sen.
                                                                                                                         § 21
                                    § 13                                           1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit,
1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach                        als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
   Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand.                                            nisse erfolgen sollen.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch              2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf-
   den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.          grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.
                                                                                                                         § 22
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der
   Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch                   1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
   Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche                 nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über-
   Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen.                             schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
                                                                                       zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ-
                                     § 14                                              lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt.
Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden          2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte
des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen            Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im
Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.         letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der
Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert        Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf
                                                                                       den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die

                                                                                                                                                                      F
oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats-
mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung.                              Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts-
                                                                                       jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher
                                     § 15                                              Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung
                                                                                       können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige-
Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten                tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung
Fällen insbesondere über:                                                              berücksichtigt werden.
a) die Wahl der Mitgliedervertretenden,                                                                           Vermögensanlage
b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1
    von der Belegschaft zu wählen sind,                                                                                  § 23
c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,                           Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den
d) die Änderungen der Satzung,                                                     von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
e) die Auflösung des Vereins.
Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte-           Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht                                           § 24
sein.                                                                              1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos-
                                    § 16                                              sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme
                                                                                      von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung       Aufsichtsrat ermächtigt.
einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu.
                                                                                   2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                      § 17                                            gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu                                   Auflösung des Vereins
stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle                                          § 25
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende
beizuwohnen.                                                                       Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der
                                                                                   Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse
                   Rechnungs- und Buchführungswesen                                enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten
                                                                                   Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die
                                      § 18                                         durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des         Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der
Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,         Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und
über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen            Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der
Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.                                Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
                                                                              – 37 –

[Seite 38]
    G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte
       Personen
    Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen-       an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
    bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden                  Betreuung       und    Beratung      in    Ihren   Versicherungs-     und
    Rechte.                                                                              Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                           Externe Dienstleister
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.                   Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
    Itzehoer Platz                                                                       zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten
    25521 Itzehoe                                                                        Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
    Telefon 04821 773-0                                                                  Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf
    Telefax 04821 773-8888                                                               unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen
    E-Mail info@itzehoer.de.                                                             oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen.
    Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher
    genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per                Weitere Empfänger
    E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de.                                               Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
                                                                                         Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
    I. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                                 Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
                                                                                         Strafverfolgungsbehörden).
    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes                   III. Dauer der Datenspeicherung
    (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
                                                                                         Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten
    Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen
                                                                                         Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
    Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln
                                                                                         bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
    für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
                                                                                         Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von
    Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die
                                                                                         drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
    oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön-
                                                                                         Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-
    nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link
                                                                                         und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
    „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder
                                                                                         Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die
    E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz,
                                                                                         Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
    benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
    Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt            IV. Betroffenenrechte
    der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur
                                                                                         Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer
    Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder
    Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu              Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter
    können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.           bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
                                                                                         verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die           Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
    Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                            in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
    Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
    versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder   V. Widerspruchsrecht
    zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur           Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu
    Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der               Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
    Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für                   Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
    Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                       dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
    Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver-         Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
    tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür
    besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre       VI. Beschwerderecht
    Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein.       Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten
    Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage     Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
    von Artikel 9 Absatz 2 j) DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verar-       Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges
    beiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren        Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.
    (Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
    - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                          VII. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
    - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande-              Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS)
        rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und            der Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall,
        Meinungsumfragen,                                                                zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
    - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir            von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe-
        Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs-                zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13
        missbrauch hindeuten können.                                                     und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH finden Sie
    Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei-           unter Abschnitt H.
    cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe,


G   Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall-
    und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
    Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
    Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer
                                                                                         VIII. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
                                                                                         Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben
                                                                                         bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön-
                                                                                         nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-
    Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall     nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol-
    die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c)       gen.
    DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
    ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
    Bestimmungen darüber zuvor informieren.

    II. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Rückversicherer
    Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen
    Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein,
    Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu
    übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
    Versicherungsfall machen kann.

    Vermittler
    Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren
    Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die
    zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-,
    Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
                                                                                     – 38 –

[Seite 39]
H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
    der Besurance HIS GmbH
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines            VI. Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum                Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß
Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes)         Artikel17 Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü-          Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
here Anschriften) an die Besurance HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können.        Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person             • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem               wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender-
der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein          jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem
erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten            genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung                 dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um
eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über             weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen
die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen                    zehn Jahre.
gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im        • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge-
HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfra-              kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
gende Versicherungsunternehmen, übermittelt.                                            Speicherung gelöscht.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite:
www.besurance-his.de.                                                                VII. Betroffenenrechte
I. Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH                               Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das         Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel
Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei-       15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten
tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der           genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die
Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han-          Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige
delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um                    Aufsichtsbehörde - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines          Ring 1, 65189 Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an
Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu-            das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzauf-
ten können.                                                                          sichtsbehörde zuständig.

II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung                                        Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage              sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der
des Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur     unten genannten Adresse widersprochen werden.
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten   Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,            Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
überwiegen.                                                                          welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies
                                                                                     gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfor-
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss         dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus
eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt        datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli-        da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um
che Entscheidungsfindung zur Verfügung.                                              einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH
III. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH                                       folgende Angaben von Ihnen:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die
                                                                                     • Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum.
diese in das HIS einmelden.
                                                                                     • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege-
IV. Kategorien der personenbezogenen Daten                                             benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre.
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungs-           • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra-
unternehmens werden von der Besurance HIS GmbH - abhängig von der                      gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini-
Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den          gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum,                 • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs-
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt             scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein-             belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung
durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem           Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und
gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken        Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung
oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol-       Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte             Selbstauskunft             auch           via          Internet          unter:
Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne              www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantra-
Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu             gen.
Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert.                       Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter                     Besurance HIS GmbH
Gebäudeschäden.                                                                      Daimlerring 4
                                                                                     65205 Wiesbaden
V. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten                             Telefon 0151 50691844
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche        Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem
Ermittlungsbehörden.                                                                 unter der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-
                                                                                     Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.


                                                                                                                                                                        H


                                                                                 – 39 –

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    I. Auszüge aus den Gesetzen
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               I. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                        § 247 Basiszinssatz
    § 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                                     (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und
    (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,           1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
    geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den              seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
    Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des                              Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
    Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.                                           Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
                                                                                           Halbjahres.
    (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
    dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und               (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
    Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer          nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt.
    soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
    Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich-
    tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
    einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
    tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
    Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
    das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
    Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
    kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
    diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


I


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